§ 54Amtlich · § 5 UrhG
Rechtsstellung
Zeitreise: 16.07.2026
(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag.
(2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden.
(3) Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
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