Abgeordnetengesetz - AbgG | § 35 Übergangsregelung zum Elften Änderungsgesetz

(1) Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften, die vor dem Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes entstanden sind, bleiben unberührt. § 29 Abs. 4 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Hinterbliebenen eines Empfängers von Altersentschädigung, wenn dieser nach Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes verstirbt.

(2) Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften ehemaliger Mitglieder des Bundestages, die die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer vor Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes erfüllen, und ihrer Hinterbliebenen richten sich nach bisherigem Recht. § 29 Abs. 4 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder des Bundestages, die vor Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes dem Bundestag oder einem Landtag angehören, sowie für ihre Hinterbliebenen.

(3) Ehemalige Mitglieder des Bundestages, die nach Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes erneut in den Bundestag eintreten und die Voraussetzungen der §§ 19 und 21 in der bisherigen Fassung erfüllen, erhalten Altersentschädigung nach bisherigem Recht mit der Maßgabe, daß für jedes Jahr der Mitgliedschaft nach Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes 4 vom Hundert der Entschädigung nach § 11 Abs. 1 bis zum Erreichen der Höchstaltersentschädigung gewährt werden. § 29 Abs. 4 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Hinterbliebene entsprechend.

(4) Die sich nach Absatz 1 bis 3 ergebende Versorgungsanwartschaft nach bisherigem Recht wird der Berechnung des Versorgungsanspruchs zugrunde gelegt, wenn sie höher ist als die Versorgungsanwartschaft, die sich nach diesem Gesetz ergibt.

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Familienrecht: Treuwidrige Einwirkung auf ehezeitliches Versorgungsanrecht

07.08.2013

Zu den Folgen einer treuwidrigen Einwirkung auf das ehezeitliche Versorgungsanrecht durch den Ehegatten.
Ehescheidung

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Abgeordnetengesetz - AbgG | § 11 Abgeordnetenentschädigung


(1) Die monatliche Entschädigung eines Mitglieds des Deutschen Bundestages orientiert sich an den Bezügen eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6 gemäß der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes mit Zulage für Ri

Abgeordnetengesetz - AbgG | § 29 Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen


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Abgeordnetengesetz - AbgG | § 19 Anspruch auf Altersentschädigung


(1) Ein Mitglied erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn es das 67. Lebensjahr vollendet und dem Bundestag mindestens ein Jahr angehört hat. (2) Mitglieder des Bundestages, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2013 - XII ZB 633/11

bei uns veröffentlicht am 19.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 633/11 vom 19. Juni 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 27 a) Wirkt ein Ehegatte treuwidrig auf ein ehezeitliches Versorgungsanrecht ein, um dessen Aus

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