Abgeordnetengesetz - AbgG | § 56 Organisation

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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages Inhaltsverzeichnis

(1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten.

(2) Die Fraktionen geben sich eine eigene Geschäftsordnung.

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published on 25/02/2015 00:00

Tenor 1. Die Anträge werden zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe A. 1 Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Antragstellerin, eine Fraktion des Landtages, durch die Kürzu
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