Abgeordnetengesetz - AbgG | § 57 Geheimhaltungspflicht der Fraktionsangestellten

Abgeordnetengesetz - AbgG | § 57 Geheimhaltungspflicht der Fraktionsangestellten
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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages Inhaltsverzeichnis

(1) Angestellte der Fraktionen sind, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Angestellte der Fraktionen dürfen, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der jeweilige Fraktionsvorsitzende.

(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

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published on 25/02/2015 00:00

Tenor 1. Die Anträge werden zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe A. 1 Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Antragstellerin, eine Fraktion des Landtages, durch die Kürzu
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