Abgeordnetengesetz - AbgG | § 55 Aufgaben
Abgeordnetengesetz - AbgG | § 55 Aufgaben
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages Inhaltsverzeichnis
(1) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit.
(2) Die Fraktionen können mit Fraktionen anderer Parlamente und parlamentarischen Einrichtungen national und international zusammenarbeiten.
(3) Die Fraktionen und ihre Mitglieder können die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 25/02/2015 00:00
Tenor
1. Die Anträge werden zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
A.
1
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Antragstellerin, eine Fraktion des Landtages, durch die Kürzu
published on 24/02/2011 00:00
Tenor
1. Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
2. Die Entscheidung ergeht kostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
1
Antragsteller sind die Fraktion der NPD (Antragstellerin zu 1.) und die Abgeordneten dieser Fraktion, die in
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.