Abgeordnetengesetz - AbgG | § 31 Verzicht, Übertragbarkeit

Ein Verzicht auf die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 und auf die Leistungen nach § 12 sowie nach dem Fünften Abschnitt mit Ausnahme des § 18 ist unzulässig. Die Ansprüche aus § 12 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ist nur bis zur Hälfte übertragbar. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850ff. der Zivilprozeßordnung.

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Abgeordnetengesetz - AbgG | § 12 Amtsausstattung


(1) Ein Mitglied des Bundestages erhält zur Abgeltung seiner durch das Mandat veranlaßten Aufwendungen eine Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung. Die Amtsausstattung umfaßt Geld- und Sachleistungen. (2) Ein Mitglied des Bundestages erhält ei

Abgeordnetengesetz - AbgG | § 51 Verfahren bei Verstößen


(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied des Bundestages seine Pflichten nach § 44a Absatz 2 bis 4 oder den Verhaltensregeln dieses Abschnitts oder Regeln der Mitarbeiterbeschäftigung nach § 12 Absatz 3a verletzt hat (Pflichtverstoß), kann
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Abgeordnetengesetz - AbgG | § 12 Amtsausstattung


(1) Ein Mitglied des Bundestages erhält zur Abgeltung seiner durch das Mandat veranlaßten Aufwendungen eine Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung. Die Amtsausstattung umfaßt Geld- und Sachleistungen. (2) Ein Mitglied des Bundestages erhält ei

Abgeordnetengesetz - AbgG | § 11 Abgeordnetenentschädigung


(1) Die monatliche Entschädigung eines Mitglieds des Deutschen Bundestages orientiert sich an den Bezügen eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6 gemäß der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes mit Zulage für Ri

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2003 - IXa ZB 193/03

bei uns veröffentlicht am 12.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 193/03 vom 12. Dezember 2003 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 576 Eine erweiternde Auslegung des § 576 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, auch wenn bei der Anwendung von L

Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 22. Juli 2009 - 1 L 398/09.TR

bei uns veröffentlicht am 22.07.2009

Tenor 1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Antragsteller vorläufig als Mitglied des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde M. zu verpflichten. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streit

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(1) Die monatliche Entschädigung eines Mitglieds des Deutschen Bundestages orientiert sich an den Bezügen eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6 gemäß der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes mit Zulage für Richter und...