Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 135 Unwirksamkeit

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn

1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

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Referenzen - Gesetze |

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wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 8b Wettbewerbliches Vergabeverfahren


(1) Ein wettbewerbliches Vergabeverfahren nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 muss die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 7 erfüllen. (2) Die Bekanntmachung über das vorgesehene wettbewerbliche Vergabeverfahren muss allen
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 160 Einleitung, Antrag


(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 dur

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 133 Kündigung von öffentlichen Aufträgen in besonderen Fällen


(1) Unbeschadet des § 135 können öffentliche Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag während der Vertragslaufzeit kündigen, wenn 1. eine wesentliche Änderung vorgenommen wurde, die nach § 132 ein neues Vergabeverfahren erfordert hätte,2. zum Zeitpunk
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 134 Informations- und Wartepflicht


(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über d

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8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Vergabekammer Südbayern Beschluss, 23. Aug. 2017 - Z3-3-3194-1-24-05/17

bei uns veröffentlicht am 23.08.2017

Tenor 1.Im streitgegenständlichen Vergabeverfahren Schulverpflegung der Grund- und Mittelschule in P... (Referenznummer der Bekanntmachung: ...) wird der Antragsgegnerin untersagt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen.

Vergabekammer Südbayern Beschluss, 04. Juli 2017 - Z3-3-3194-1-17-04/17

bei uns veröffentlicht am 04.07.2017

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Zuschlag an die Beigeladene vom 22.03.2017 unwirksam ist. 2. Dem Antragsgegner wird untersagt, im streitgegenständlichen Vergabeverfahren den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu er

Vergabekammer Südbayern Beschluss, 19. Apr. 2018 - Z3-3-3194-1-61-12/17

bei uns veröffentlicht am 19.04.2018

Tenor Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und d

Vergabekammer Nordbayern Beschluss, 26. Juli 2018 - RMF-SG21-3194-3-19

bei uns veröffentlicht am 26.07.2018

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist. 2. Es wird festgestellt, dass die zwischen der Vergabestelle und der Beigeladenen abgeschlossene Durchführungsvereinbarung vom xx.xx….

Vergabekammer Südbayern Beschluss, 12. Aug. 2016 - Z3-3/3194/1/27/07/16

bei uns veröffentlicht am 12.08.2016

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der zwischen der Auftraggeberin und der Beigeladenen am 07.07.2016 geschlossene Vertrag über die „Versorgung von Asylbewerbern in der Doppeltraglufthalle U…“, unwirksam ist. 2. D

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juni 2018 - KZR 4/16

bei uns veröffentlicht am 12.06.2018

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Januar 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Widerklage stattgegeben

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 21. Juli 2017 - 17 Verg 3/17

bei uns veröffentlicht am 21.07.2017

Tenor 1. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.07.2007 auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 30.06.2017 - 1 VK 3/17 - wird verworfen. 2. Der Ant

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Mai 2016 - 10 S 1307/15

bei uns veröffentlicht am 13.05.2016

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. März 2015 – 6 K 1327/13 – geändert.Der Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2012 und ihr Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2013 werden aufgehoben. Die Beklagt

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(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten...