AGG: Kriterium „Frauen vor Männern“ bei der Parkplatzvergabe ist keine Diskriminierung
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Das sah das LAG jedoch anders. Die Richter wiesen darauf hin, dass auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Differenzierungen aufgrund des Geschlechts erlaube, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliege. Das sei vorliegend der Fall. Frauen zu bevorzugen sei gerechtfertigt, da diese häufiger Opfer von gewaltsamen (sexuellen) Übergriffen würden. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts sei daher gerechtfertigt. So könne dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit von Frauen Rechnung getragen werden. Maßnahmen dieser Art - wie etwa die Bereithaltung von Frauenparkplätzen - seien sozial erwünscht und gesellschaftlich weithin akzeptiert. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber Frauen bei der Vergabe von Parkplätzen in unmittelbarer Kliniknähe bevorzuge (LAG Rheinland-Pfalz, 10 Sa 314/11).
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
LAG Rheinland-Pfalz: Urteil vom 29.09.2011 - Az: 10 Sa 314/11
Firmenparkplatz - Zuteilungskriterium „Frauen vor Männer“
Ein Arbeitgeber darf bei der Vergabe von Stellplätzen auf einem Firmenparkplatz das Kriterium „Frauen vor Männer“ berücksichtigen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 6. April 2011, Az.: 1 Ca 184/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Vergabe eines Mitarbeiterparkplatzes in Kliniknähe.
Der Kläger (geb. am 08.11.1957) ist seit dem 01.11.1988 bei der Beklagten als Krankenpfleger angestellt. Mit Bescheid vom 14.10.2008 wurde bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt. Sein Antrag auf Feststellung eines höheren GdB und weiterer gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen wurde mit Bescheid vom 10.07.2009 abgelehnt. Auf seinen Gleichstellungsantrag wurde er mit Bescheid vom 06.09.2011 mit Wirkung ab 01.06.2011 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Die Beklagte beschäftigt in D.-Stadt ca. 2.500 Arbeitnehmer. Für diese stehen ca. 600 Parkplätze im X. Parkhaus und ca. 85 Parkplätze im Parkhaus Z.-Straße (Ebene 1) zur Verfügung. Die Beklagte vermietet dem Kläger seit dem 01.09.2000 im X. Parkhaus einen Stellplatz. Von dort ist eine Wegstrecke von ca. 500 Metern bis zur Klinik zu Fuß zurückzulegen. Der Kläger begehrt einen Stellplatz im Parkhaus Z.-Straße, das unmittelbar am Klinikgelände liegt. Von dort müsste er nur 20 bis 50 Meter zu seinem Arbeitsplatz gehen.
Die Vergabekriterien der Beklagten, die mit dem Betriebsrat abgestimmt sind, sehen vor, dass frei werdende Parkplätze im Parkhaus Z.-Straße (Ebene 1) an Personen vermietet werden, die im X. Parkhaus einen Parkplatz haben, wobei die Vergabe bei mehreren Bewerbern in der Rangfolge der folgenden Kriterien erfolgt:
„Dienstbeginn vor 6:30 Uhr bzw. Dienstende nach 20:00 Uhr
Frauen vor Männer
Beschäftigungsdauer
Alter“
Die bisherigen Anträge des Klägers, ihm einen frei werdenden Stellplatz im Parkhaus Z.-Straße zu vermieten, blieben unter Verweis auf diese Vergabekriterien erfolglos. Daraufhin erhob er am 31.01.2011 Klage. Er ist der Ansicht, das Vergabekriterium „Frauen vor Männer“ verstoße gegen Art. 3 GG. Die Beklagte bevorzuge Frauen bei der Parkplatzvergabe gegenüber Männern ohne sachlichen Grund. Es müsse zumindest eine Härtefallregelung für Männer getroffen werden. Bei ihm liege wegen seiner schweren Gehbehinderung ein Härtefall vor, der eine Ausnahme gebiete.
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.04.2011 (dort Seite 2-5 = Bl. 71 -74 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
festzustellen, dass die von der Beklagten aufgestellte „grundsätzliche Regelung der Parkplatzvergabe im W.-Klinikum“ insoweit unwirksam ist, als sie das Kriterium „Frauen vor Männer“ vorsieht,
festzustellen, dass die von der Beklagten aufgestellte „grundsätzliche Regelung der Parkplatzvergabe im W.-Klinikum“ insoweit unwirksam ist, als sie das Kriterium „Frauen vor Männer“ ohne Ausnahmemöglichkeit und ohne Härtefallregelung vorsieht,
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, über seinen Antrag vom 03.05.2010 auf Zuteilung eines Parkplatzes in der Z.-Straße (Untergeschoss Geländeparkhaus) sowie über seine weiteren diesbezügliche Anträge unter Nichtberücksichtigung des Vergabekriteriums „Frauen vor Männer“ neu zu entscheiden,
äußerst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, bei der Herstellung ihrer „Rankingliste“ betreffend die Vergabe der Parkplätze in der Z.-Straße (Untergeschoss Geländeparkhaus) in Bezug auf ihn das Kriterium „Frauen vor Männer“ nicht zu berücksichtigen und diese „Rankingliste“ entsprechend zu korrigieren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.04.2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Hauptanträge zu 1) und 2) seien unzulässig. Das Feststellungsbegehren des Klägers laufe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Die Hilfsanträge seien unbegründet. Die Beklagte sei weder verpflichtet, Anträge des Klägers auf Zuteilung eines Parkplatzes in der Z.-Straße unter Nichtberücksichtigung des Vergabekriteriums „Frauen vor Männer“ (neu) zu bescheiden, noch ihre „Rankingliste“ entsprechend zu korrigieren. Die Parkplatzvergabepraxis der Beklagten stelle keine sachfremde Diskriminierung von Männern dar, sondern knüpfe sachgerecht daran an, dass Frauen typischerweise häufiger Opfer von gewaltsamen (sexuellen) Übergriffen werden. Die Beklagte sei weder nach Art. 3 Abs. 2 GG noch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, den Grundsatz „Frauen vor Männer“ aufzugeben, zumal zwischen den Parteien außer Streit stehe, dass dem Kläger ein arbeitsplatznäherer Stellplatz zugewiesen werden müsste, sollte ihm ein GdB von 50 sowie das Merkzeichen „aG“ zuerkannt werden. Wegen weiterer der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 5 bis 6 des erstinstanzlichen Urteils vom 06.04.2011 (Bl. 74-75 d. A.) Bezug genommen.
Das genannte Urteil ist dem Kläger am 23.05.2011 zugestellt worden. Er hat mit am 06.06.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Zulässigkeit seiner erstinstanzlichen Hauptanträge zu Unrecht verneint. Die Frage der Wirksamkeit der Parkplatzvergaberegelung beeinflusse sein Arbeitsverhältnis unmittelbar. Ansonsten müsse er einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, wenn ein Parkplatz frei werden sollte. Dies würde jedoch eine unmittelbare Rechtserschwerung bzw. Rechtsvereitelung darstellen, weil es vom Zufall abhänge, ob er vom Freiwerden eines Parkplatzes erfahre.
Das Kriterium „Frauen vor Männer“ bei der Parkplatzvergabe verstoße gegen das in Art. 3 GG verankerte Diskriminierungsverbot. Er sei zu 40% schwerbehindert und in seiner Gehfähigkeit stark eingeschränkt, gleichwohl bevorzuge die Beklagte Frauen bei der Parkplatzvergabe. Das Argument der Beklagten, Frauen müssten vor Übergriffen geschützt werden, rechtfertige ihre Vergabepraxis nicht. Frauen, die Nachtdienst leisten, dürften (unstreitig) ohnehin kostenlos im Parkhaus Z.-Straße parken. Bisher habe sich ein Überfall auf eine Frau und ein Überfall auf einen Mann ereignet. Damit treffe das Argument, Frauen seien in D.-Stadt stärker gefährdet als Männer nicht zu. Frauen könnten sich auch vom hauseigenen Sicherheitsdienst nebst Wachhund vom Parkplatz in die Klinik und zurück begleiten lassen. Damit werde das Überfallrisiko auf Null reduziert. Die Begleitung sei wesentlich effektiver, als Frauen bei der Parkplatzvergabe zu bevorzugen. Im Übrigen sei die Regelung auch unangemessen, weil sie für Härtefälle keine Ausnahme vorsehe. So müsse zumindest für gehbehinderte Menschen eine Öffnungsklausel bestehen. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze des Klägers vom 06.06.2011 (Bl. 95-104 d. A.) und vom 21.09.2011 (Bl. 139-141 d. A.), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.
Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.04.2011, Az.: 1 Ca 184/11, abzuändern und
festzustellen, dass die von der Beklagten aufgestellte „grundsätzliche Regelung der Parkplatzvergabe im D.“ insoweit unwirksam ist, als sie das Kriterium „Frauen vor Männer“ vorsieht,
hilfsweise festzustellen, dass die von der Beklagten aufgestellte „grundsätzliche Regelung der Parkplatzvergabe im D.“ insoweit unwirksam ist, als sie das Kriterium „Frauen vor Männer“ ohne Ausnahmemöglichkeit und ohne Härtefallregelung vorsieht,
höchst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, über seinen Antrag vom 03.05.2010 auf Zuteilung eines Parkplatzes in der Z.-Straße (Untergeschoss Geländeparkhaus) sowie über seine weiteren diesbezüglichen Anträge unter Nichtberücksichtigung des Vergabekriteriums „Frauen vor Männer“ neu zu entscheiden,
äußerst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, bei der Herstellung ihrer „Rankingliste“ betreffend die Vergabe der Parkplätze in der Z.-Straße (Untergeschoss Geländeparkhaus) in Bezug auf ihn das Kriterium „Frauen vor Männer“ nicht zu berücksichtigen und diese „Rankingliste“ entsprechend zu korrigieren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 08.07.2011 (Bl. 128- 132 d. A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend.
Ergänzend wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach § 64 ArbGG an sich statthaft. Die Berufung wurde gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und auch inhaltlich ausreichend begründet.
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die Anträge des Klägers sind teilweise unzulässig, ansonsten unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klageanträge zu 1) und 2), die der Kläger zweitinstanzlich im Eventualverhältnis (Haupt- und Hilfsantrag) stellt, unzulässig sind. Nach § 256 ZPO muss für eine Feststellungsklage Gegenstand des Rechtsstreits die Feststellung eines Rechtsverhältnisses sein. Hieran fehlt es.
Rechtsverhältnis ist die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache. Kein Rechtsverhältnis sind bloße Tatfragen oder abstrakte Rechtsfragen. Die begehrte Feststellung, dass die Regelungen der Beklagten über die Vergabe von Stellplätzen im Parkhaus Z.-Straße unwirksam sind, weil sie das Kriterium „Frauen vor Männer“ enthalten, betrifft eine Vorfrage, jedoch nicht eine aus einem konkreten Sachverhalt sich ergebende Beziehung des Klägers zur Beklagten. Sie bezieht sich auf eine abstrakte Rechtsfrage, die bei der Prüfung künftiger Ansprüche des Klägers auf Vergabe eines freien Parkplatzes vorab zu prüfen ist. § 256 ZPO bezweckt aber nicht, Rechtsgutachten über Vorfragen mit Rechtskraftwirkung herbeizuführen. Dies hat bereits das Arbeitsgericht umfassend begründet. Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.
Ein Feststellungsurteil würde auch den Streit der Parteien nicht endgültig erledigen. Auch hierauf hat das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen. Die begehrte Feststellung, dass das Vergabekriterium „Frauen vor Männer“ generell (Antrag zu 1) oder in Härtefällen (Antrag zu 2) unwirksam ist, schafft noch keinerlei Klarheit über einen Anspruch des Klägers auf den begehrten Stellplatz im Parkhaus Z.-Straße. Die Frage, ob die Beklagte ihr Ermessen bei der Vergabe eines freien Stellplatzes im Parkhaus Z.-Straße fehlerfrei ausgeübt hat, ist vielmehr im konkreten Einzelfall zu prüfen. Deshalb kann der Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse auch nicht daraus herleiten, dass er ansonsten gezwungen sei, einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, wenn ein Stellplatz frei werde.
Mangels Zulässigkeit des Antrags zu 1) kann dahinstehen, ob die Beklagte bei der Entscheidung über die Vergabe von Stellplätzen im Parkhaus Z.-Straße das Kriterium „Frauen vor Männer“ berücksichtigen darf oder nicht. Die Beklagte bevorzugt Frauen bei der Vergabe von kliniknahen Parkplätzen gegenüber Männern. Die Berufungskammer teilt die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass für diese unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Die Beklagte knüpft daran an, dass Frauen häufiger Opfer von gewaltsamen (sexuellen) Übergriffen werden. Dieser Sachgrund hat ein hinreichendes, die Bevorzugung bei der Parkplatzzuteilung rechtfertigendes Gewicht. Dies belegt auch die gesetzliche Regelung in § 20 AGG. Die Vorschrift regelt Rechtfertigungsgründe, bei welchen Differenzierungen aufgrund des Geschlechts erlaubt sind. § 20 Abs. 1 Satz 1 AGG stellt den Grundsatz auf, dass eine unterschiedliche Behandlung immer dann zulässig ist, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. § 20 Abs. 1 Satz 2 AGG legt umfangreiche Regelbeispiele fest. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist nach Nr. 2 gerechtfertigt, wenn diese dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt. Strukturell ähnelt der Rechtfertigungsgrund einer positiven Maßnahme (§ 5 AGG). Maßnahmen dieser Art - wie etwa die Bereithaltung von Frauenparkplätzen - sind sozial erwünscht und gesellschaftlich weithin akzeptiert. Die Vorschrift rechtfertigt Unterscheidungen nur dann, wenn sie aus nachvollziehbaren Gründen erfolgen. So sind Frauen generell einer größeren Gefahr als Männer ausgesetzt, Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu werden (so ausdrücklich: Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 18.05.2006, BR-Drucksache 329/06, Seite 47). Es ist deshalb auch aus Sicht der Berufungskammer nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte Frauen bei der Vergabe von Parkplätzen in unmittelbarer Kliniknähe bevorzugt.
Mangels Zulässigkeit des Antrags zu 2) kann ebenfalls dahinstehen, ob die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung über die Stellplatzvergabe im Parkhaus Z.-Straße für „Härtefälle“ eine Ausnahmeregelung vorsehen muss. Jedenfalls vermag die Berufungskammer beim Kläger keinen „Härtefall“ zu erkennen, der die Beklagte zwänge, ihm wegen einer „starken Gehbehinderung“ einen Stellplatz zuzuweisen, der nur 20 bis 50 Meter von seinem Arbeitsplatz entfernt ist. Der Kläger ist mit einem GdB von 40 ein einfach behinderter Mensch. Ihm ist von der zuständigen Behörde weder ein GdB von mindestens 50 noch das Merkzeichen „G“, geschweige denn das Merkzeichen „aG“ zuerkannt worden. Damit fehlen die gesetzlich geforderten Voraussetzungen um eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens als erfüllt anzusehen. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn ein Arbeitgeber bei der Vergabe von Mitarbeiterparkplätzen für das Vorliegen einer erheblichen Gehbehinderung allein darauf abstellt, ob die zuständige Behörde die erforderlichen Feststellungen getroffen hat. Solange eine erhebliche Gehbehinderung des Klägers nicht mit Merkzeichen festgestellt ist, ist die Beklagte nicht gezwungen, zu seinen Gunsten einen „Härtefall“ anzunehmen. Daran ändert auch die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit vom 06.09.2011 über die Gleichstellung des Klägers nach § 2 Abs. 3 SGB IX nichts.
Der Klageantrag zu 3) ist teilweise unzulässig, ansonsten unbegründet. Der Kläger beantragt, höchst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, über seinen „Antrag vom 03.05.2010“ auf Zuteilung eines Parkplatzes sowie über seine „weiteren diesbezüglichen Anträge“ unter Nichtberücksichtigung des Vergabekriteriums „Frauen vor Männer“ neu zu entscheiden.
Die erste Alternative des Klageantrags zu 3) ist als Leistungsantrag zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Antrag vom 03.05.2010, ihm einen Stellplatz im Parkhaus Z.-Straße zuzuteilen, „neu entscheidet“. Für die begehrte „Neuentscheidung“ gibt es keine Anspruchsgrundlage. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers mit Schreiben vom 01.06.2010 abgelehnt. Dabei hat sie bei der Auswahl der Bewerber um den damals frei gewordenen Parkplatz eine Ermessensentscheidung getroffen. Für die Beurteilung der Entscheidung galt daher die allgemeine Regel, wonach der Arbeitgeber billiges Ermessen dann wahrt, wenn er die wesentlichen Umstände des Einzelfalles und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt.
Wenn es um die Überprüfung einer sich an § 315 BGB ausrichtenden Ermessensentscheidung geht, kommt von vornherein kein auf „Neubescheidung“ durch den Arbeitgeber gerichtetes Urteil in Betracht. Dem Gericht obliegt nicht nur die volle Überprüfung der Entscheidung des Bestimmungsberechtigten, sondern bei deren Unbilligkeit die Sachentscheidung. Das folgt aus § 315 Abs. 3 BGB. Danach steht dem Gericht ein Kontrollrecht über die Billigkeit der Bestimmung zu und für den Fall, dass die gesetzlichen Grenzen nicht eingehalten werden, das Recht zur eigenen Sachentscheidung. Das unterscheidet die Billigkeitskontrolle im Rahmen des Zivilrechts von der verwaltungsgerichtlichen Ermessenskontrolle. Das gilt auch dann, wenn die öffentliche Hand privatrechtlich als Arbeitgeber handelt.
Die zweite Alternative des Antrags zu 3) ist unzulässig. Der Kläger beantragt, dass die Beklagte (höchst hilfsweise) verurteilt wird, „über seine weiteren Anträge“ auf Zuteilung eines Parkplatzes in einem bestimmten Sinne zu entscheiden. Insoweit richtet sich die Klage auf Verurteilung zu „künftigen Entscheidungen“. Eine derartige Bescheidungsklage ist unzulässig. Der Kläger begehrt eine vorgezogene Rechtsschutzmöglichkeit, die im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist. Es besteht kein Anlass, vorsorglich Rechtsfrage zu klären, die bei zukünftigen Entscheidungen über die Zuteilung eines Parkplatzes im Parkhaus Z.-Straße für den Kläger möglicherweise wesentlich sind. Die Beantwortung der Frage, ob das Kriterium „Frauen vor Männer“ bei der Zuteilung eines Parkplatzes im Parkhaus Z.-Straße bei zukünftigen Anträgen des Klägers berücksichtigt werden darf oder nicht, hätte nur die Bedeutung eines Rechtsgutachtens. Wenn in Zukunft ein Stellplatz im Parkhaus Z.-Straße freiwerden sollte, hat die Beklagte über einen Antrag des Klägers ermessensfehlerfrei zu befinden, sobald er gestellt wird. Die entscheidungserheblichen Gesichtspunkt in Bezug auf die Auswahl unter mehreren Bewerbern lassen sich nicht im Vorfeld bestimmen.
Der Klageantrag zu 4), den der Kläger äußerst hilfsweise stellt, ist unzulässig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte verurteilt wird, bei der Vergabe der Parkplätze im Parkhaus Z.-Straße in Bezug auf ihn das Kriterium „Frauen vor Männer“ nicht zu berücksichtigen und ihre „Rankingliste“ entsprechend zu korrigieren. Das läuft auf eine Art „Vorratsklage“ hinaus, die in der Zivilprozessordnung keine Stütze findet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn in Zukunft ein Parkplatz frei werden sollte. Für eine vorgezogene Anrufung des Gerichts fehlt das für jede Rechtsverfolgung vor Gericht erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 6. April 2011, Az.: 1 Ca 184/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über die Vergabe eines Mitarbeiterparkplatzes in Kliniknähe.
- 2
Der Kläger (geb. am … 1957) ist seit dem 01.11.1988 bei der Beklagten als Krankenpfleger angestellt. Mit Bescheid vom 14.10.2008 wurde bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt. Sein Antrag auf Feststellung eines höheren GdB und weiterer gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen wurde mit Bescheid vom 10.07.2009 abgelehnt. Auf seinen Gleichstellungsantrag wurde er mit Bescheid vom 06.09.2011 mit Wirkung ab 01.06.2011 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
- 3
Die Beklagte beschäftigt in D.-Stadt ca. 2.500 Arbeitnehmer. Für diese stehen ca. 600 Parkplätze im X. Parkhaus und ca. 85 Parkplätze im Parkhaus Z.-Straße (Ebene 1) zur Verfügung. Die Beklagte vermietet dem Kläger seit dem 01.09.2000 im X. Parkhaus einen Stellplatz. Von dort ist eine Wegstrecke von ca. 500 Metern bis zur Klinik zu Fuß zurückzulegen. Der Kläger begehrt einen Stellplatz im Parkhaus Z.-Straße, das unmittelbar am Klinikgelände liegt. Von dort müsste er nur 20 bis 50 Meter zu seinem Arbeitsplatz gehen.
- 4
Die Vergabekriterien der Beklagten, die mit dem Betriebsrat abgestimmt sind, sehen vor, dass frei werdende Parkplätze im Parkhaus Z.-Straße (Ebene 1) an Personen vermietet werden, die im X. Parkhaus einen Parkplatz haben, wobei die Vergabe bei mehreren Bewerbern in der Rangfolge der folgenden Kriterien erfolgt:
- 5
„Dienstbeginn vor 6:30 Uhr bzw. Dienstende nach 20:00 Uhr
Frauen vor Männer
Beschäftigungsdauer
Alter“
- 6
Die bisherigen Anträge des Klägers, ihm einen frei werdenden Stellplatz im Parkhaus Z.-Straße zu vermieten, blieben unter Verweis auf diese Vergabekriterien erfolglos. Daraufhin erhob er am 31.01.2011 Klage. Er ist der Ansicht, das Vergabekriterium „Frauen vor Männer“ verstoße gegen Art. 3 GG. Die Beklagte bevorzuge Frauen bei der Parkplatzvergabe gegenüber Männern ohne sachlichen Grund. Es müsse zumindest eine Härtefallregelung für Männer getroffen werden. Bei ihm liege wegen seiner schweren Gehbehinderung ein Härtefall vor, der eine Ausnahme gebiete.
- 7
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.04.2011 (dort Seite 2-5 = Bl. 71 -74 d. A.) Bezug genommen.
- 8
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
- 9
festzustellen, dass die von der Beklagten aufgestellte „grundsätzliche Regelung der Parkplatzvergabe im W.-Klinikum“ insoweit unwirksam ist, als sie das Kriterium „Frauen vor Männer“ vorsieht,
- 10
festzustellen, dass die von der Beklagten aufgestellte „grundsätzliche Regelung der Parkplatzvergabe im W.-Klinikum“ insoweit unwirksam ist, als sie das Kriterium „Frauen vor Männer“ ohne Ausnahmemöglichkeit und ohne Härtefallregelung vorsieht,
- 11
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, über seinen Antrag vom 03.05.2010 auf Zuteilung eines Parkplatzes in der Z.-Straße (Untergeschoss Geländeparkhaus) sowie über seine weiteren diesbezügliche Anträge unter Nichtberücksichtigung des Vergabekriteriums „Frauen vor Männer“ neu zu entscheiden,
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äußerst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, bei der Herstellung ihrer „Rankingliste“ betreffend die Vergabe der Parkplätze in der Z.-Straße (Untergeschoss Geländeparkhaus) in Bezug auf ihn das Kriterium „Frauen vor Männer“ nicht zu berücksichtigen und diese „Rankingliste“ entsprechend zu korrigieren.
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Die Beklagte hat beantragt,
- 14
die Klage abzuweisen.
- 15
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.04.2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Hauptanträge zu 1) und 2) seien unzulässig. Das Feststellungsbegehren des Klägers laufe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Die Hilfsanträge seien unbegründet. Die Beklagte sei weder verpflichtet, Anträge des Klägers auf Zuteilung eines Parkplatzes in der Z.-Straße unter Nichtberücksichtigung des Vergabekriteriums „Frauen vor Männer“ (neu) zu bescheiden, noch ihre „Rankingliste“ entsprechend zu korrigieren. Die Parkplatzvergabepraxis der Beklagten stelle keine sachfremde Diskriminierung von Männern dar, sondern knüpfe sachgerecht daran an, dass Frauen typischerweise häufiger Opfer von gewaltsamen (sexuellen) Übergriffen werden. Die Beklagte sei weder nach Art. 3 Abs. 2 GG noch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, den Grundsatz „Frauen vor Männer“ aufzugeben, zumal zwischen den Parteien außer Streit stehe, dass dem Kläger ein arbeitsplatznäherer Stellplatz zugewiesen werden müsste, sollte ihm ein GdB von 50 sowie das Merkzeichen „aG“ zuerkannt werden. Wegen weiterer der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 5 bis 6 des erstinstanzlichen Urteils vom 06.04.2011 (Bl. 74-75 d.A.) Bezug genommen.
- 16
Das genannte Urteil ist dem Kläger am 23.05.2011 zugestellt worden. Er hat mit am 06.06.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
- 17
Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Zulässigkeit seiner erstinstanzlichen Hauptanträge zu Unrecht verneint. Die Frage der Wirksamkeit der Parkplatzvergaberegelung beeinflusse sein Arbeitsverhältnis unmittelbar. Ansonsten müsse er einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, wenn ein Parkplatz frei werden sollte. Dies würde jedoch eine unmittelbare Rechtserschwerung bzw. Rechtsvereitelung darstellen, weil es vom Zufall abhänge, ob er vom Freiwerden eines Parkplatzes erfahre.
- 18
Das Kriterium „Frauen vor Männer“ bei der Parkplatzvergabe verstoße gegen das in Art. 3 GG verankerte Diskriminierungsverbot. Er sei zu 40 % schwerbehindert und in seiner Gehfähigkeit stark eingeschränkt, gleichwohl bevorzuge die Beklagte Frauen bei der Parkplatzvergabe. Das Argument der Beklagten, Frauen müssten vor Übergriffen geschützt werden, rechtfertige ihre Vergabepraxis nicht. Frauen, die Nachtdienst leisten, dürften (unstreitig) ohnehin kostenlos im Parkhaus Z.-Straße parken. Bisher habe sich ein Überfall auf eine Frau und ein Überfall auf einen Mann ereignet. Damit treffe das Argument, Frauen seien in D.-Stadt stärker gefährdet als Männer nicht zu. Frauen könnten sich auch vom hauseigenen Sicherheitsdienst nebst Wachhund vom Parkplatz in die Klinik und zurück begleiten lassen. Damit werde das Überfallrisiko auf Null reduziert. Die Begleitung sei wesentlich effektiver, als Frauen bei der Parkplatzvergabe zu bevorzugen. Im Übrigen sei die Regelung auch unangemessen, weil sie für Härtefälle keine Ausnahme vorsehe. So müsse zumindest für gehbehinderte Menschen eine Öffnungsklausel bestehen. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze des Klägers vom 06.06.2011 (Bl. 95-104 d.A.) und vom 21.09.2011 (Bl. 139-141 d.A.), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.
- 19
Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
- 20
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.04.2011, Az.: 1 Ca 184/11, abzuändern und
festzustellen, dass die von der Beklagten aufgestellte „grundsätzliche Regelung der Parkplatzvergabe im D.“ insoweit unwirksam ist, als sie das Kriterium „Frauen vor Männer“ vorsieht,
- 21
hilfsweise festzustellen, dass die von der Beklagten aufgestellte „grundsätzliche Regelung der Parkplatzvergabe im D.“ insoweit unwirksam ist, als sie das Kriterium „Frauen vor Männer“ ohne Ausnahmemöglichkeit und ohne Härtefallregelung vorsieht,
- 22
höchst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, über seinen Antrag vom 03.05.2010 auf Zuteilung eines Parkplatzes in der Z.-Straße (Untergeschoss Geländeparkhaus) sowie über seine weiteren diesbezüglichen Anträge unter Nichtberücksichtigung des Vergabekriteriums „Frauen vor Männer“ neu zu entscheiden,
- 23
äußerst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, bei der Herstellung ihrer „Rankingliste“ betreffend die Vergabe der Parkplätze in der Z.-Straße (Untergeschoss Geländeparkhaus) in Bezug auf ihn das Kriterium „Frauen vor Männer“ nicht zu berücksichtigen und diese „Rankingliste“ entsprechend zu korrigieren.
- 24
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 26
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 08.07.2011 (Bl. 128- 132 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend.
- 27
Ergänzend wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 28
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach § 64 ArbGG an sich statthaft. Die Berufung wurde gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und auch inhaltlich ausreichend begründet.
II.
- 29
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die Anträge des Klägers sind teilweise unzulässig, ansonsten unbegründet.
- 30
1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klageanträge zu 1) und 2), die der Kläger zweitinstanzlich im Eventualverhältnis (Haupt- und Hilfsantrag) stellt, unzulässig sind. Nach § 256 ZPO muss für eine Feststellungsklage Gegenstand des Rechtsstreits die Feststellung eines Rechtsverhältnisses sein. Hieran fehlt es.
- 31
1.1. Rechtsverhältnis ist die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache. Kein Rechtsverhältnis sind bloße Tatfragen oder abstrakte Rechtsfragen. Die begehrte Feststellung, dass die Regelungen der Beklagten über die Vergabe von Stellplätzen im Parkhaus Z.-Straße unwirksam sind, weil sie das Kriterium „Frauen vor Männer“ enthalten, betrifft eine Vorfrage, jedoch nicht eine aus einem konkreten Sachverhalt sich ergebende Beziehung des Klägers zur Beklagten. Sie bezieht sich auf eine abstrakte Rechtsfrage, die bei der Prüfung künftiger Ansprüche des Klägers auf Vergabe eines freien Parkplatzes vorab zu prüfen ist. § 256 ZPO bezweckt aber nicht, Rechtsgutachten über Vorfragen mit Rechtskraftwirkung herbeizuführen. Dies hat bereits das Arbeitsgericht umfassend begründet. Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.
- 32
Ein Feststellungsurteil würde auch den Streit der Parteien nicht endgültig erledigen. Auch hierauf hat das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen. Die begehrte Feststellung, dass das Vergabekriterium „Frauen vor Männer“ generell (Antrag zu 1) oder in Härtefällen (Antrag zu 2) unwirksam ist, schafft noch keinerlei Klarheit über einen Anspruch des Klägers auf den begehrten Stellplatz im Parkhaus Z.-Straße. Die Frage, ob die Beklagte ihr Ermessen bei der Vergabe eines freien Stellplatzes im Parkhaus Z.-Straße fehlerfrei ausgeübt hat, ist vielmehr im konkreten Einzelfall zu prüfen. Deshalb kann der Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse auch nicht daraus herleiten, dass er ansonsten gezwungen sei, einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, wenn ein Stellplatz frei werde.
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1.2. Mangels Zulässigkeit des Antrags zu 1) kann dahinstehen, ob die Beklagte bei der Entscheidung über die Vergabe von Stellplätzen im Parkhaus Z.-Straße das Kriterium „Frauen vor Männer“ berücksichtigen darf oder nicht. Die Beklagte bevorzugt Frauen bei der Vergabe von kliniknahen Parkplätzen gegenüber Männern. Die Berufungskammer teilt die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass für diese unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Die Beklagte knüpft daran an, dass Frauen häufiger Opfer von gewaltsamen (sexuellen) Übergriffen werden. Dieser Sachgrund hat ein hinreichendes, die Bevorzugung bei der Parkplatzzuteilung rechtfertigendes Gewicht. Dies belegt auch die gesetzliche Regelung in § 20 AGG. Die Vorschrift regelt Rechtfertigungsgründe, bei welchen Differenzierungen aufgrund des Geschlechts erlaubt sind. § 20 Abs. 1 Satz 1 AGG stellt den Grundsatz auf, dass eine unterschiedliche Behandlung immer dann zulässig ist, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. § 20 Abs. 1 Satz 2 AGG legt umfangreiche Regelbeispiele fest. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist nach Nr. 2 gerechtfertigt, wenn diese dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt. Strukturell ähnelt der Rechtfertigungsgrund einer positiven Maßnahme (§ 5 AGG). Maßnahmen dieser Art - wie etwa die Bereithaltung von Frauenparkplätzen - sind sozial erwünscht und gesellschaftlich weithin akzeptiert. Die Vorschrift rechtfertigt Unterscheidungen nur dann, wenn sie aus nachvollziehbaren Gründen erfolgen. So sind Frauen generell einer größeren Gefahr als Männer ausgesetzt, Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu werden (so ausdrücklich: Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 18.05.2006, BR-Drucksache 329/06, Seite 47). Es ist deshalb auch aus Sicht der Berufungskammer nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte Frauen bei der Vergabe von Parkplätzen in unmittelbarer Kliniknähe bevorzugt.
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1.3. Mangels Zulässigkeit des Antrags zu 2) kann ebenfalls dahinstehen, ob die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung über die Stellplatzvergabe im Parkhaus Z.-Straße für „Härtefälle“ eine Ausnahmeregelung vorsehen muss. Jedenfalls vermag die Berufungskammer beim Kläger keinen „Härtefall“ zu erkennen, der die Beklagte zwänge, ihm wegen einer „starken Gehbehinderung“ einen Stellplatz zuzuweisen, der nur 20 bis 50 Meter von seinem Arbeitsplatz entfernt ist. Der Kläger ist mit einem GdB von 40 ein einfach behinderter Mensch. Ihm ist von der zuständigen Behörde weder ein GdB von mindestens 50 noch das Merkzeichen „G“, geschweige denn das Merkzeichen „aG“ zuerkannt worden. Damit fehlen die gesetzlich geforderten Voraussetzungen um eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens als erfüllt anzusehen. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn ein Arbeitgeber bei der Vergabe von Mitarbeiterparkplätzen für das Vorliegen einer erheblichen Gehbehinderung allein darauf abstellt, ob die zuständige Behörde die erforderlichen Feststellungen getroffen hat. Solange eine erhebliche Gehbehinderung des Klägers nicht mit Merkzeichen festgestellt ist, ist die Beklagte nicht gezwungen, zu seinen Gunsten einen „Härtefall“ anzunehmen. Daran ändert auch die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit vom 06.09.2011 über die Gleichstellung des Klägers nach § 2 Abs. 3 SGB IX nichts.
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2. Der Klageantrag zu 3) ist teilweise unzulässig, ansonsten unbegründet. Der Kläger beantragt, höchst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, über seinen „Antrag vom 03.05.2010“ auf Zuteilung eines Parkplatzes sowie über seine „weiteren diesbezüglichen Anträge“ unter Nichtberücksichtigung des Vergabekriteriums „Frauen vor Männer“ neu zu entscheiden.
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2.1. Die erste Alternative des Klageantrags zu 3) ist als Leistungsantrag zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Antrag vom 03.05.2010, ihm einen Stellplatz im Parkhaus Z.-Straße zuzuteilen, „neu entscheidet“. Für die begehrte „Neuentscheidung“ gibt es keine Anspruchsgrundlage. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers mit Schreiben vom 01.06.2010 abgelehnt. Dabei hat sie bei der Auswahl der Bewerber um den damals frei gewordenen Parkplatz eine Ermessensentscheidung getroffen. Für die Beurteilung der Entscheidung galt daher die allgemeine Regel, wonach der Arbeitgeber billiges Ermessen dann wahrt, wenn er die wesentlichen Umstände des Einzelfalles und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt.
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Wenn es um die Überprüfung einer sich an § 315 BGB ausrichtenden Ermessensentscheidung geht, kommt von vornherein kein auf „Neubescheidung“ durch den Arbeitgeber gerichtetes Urteil in Betracht. Dem Gericht obliegt nicht nur die volle Überprüfung der Entscheidung des Bestimmungsberechtigten, sondern bei deren Unbilligkeit die Sachentscheidung. Das folgt aus § 315 Abs. 3 BGB. Danach steht dem Gericht ein Kontrollrecht über die Billigkeit der Bestimmung zu und für den Fall, dass die gesetzlichen Grenzen nicht eingehalten werden, das Recht zur eigenen Sachentscheidung. Das unterscheidet die Billigkeitskontrolle im Rahmen des Zivilrechts von der verwaltungsgerichtlichen Ermessenskontrolle. Das gilt auch dann, wenn die öffentliche Hand privatrechtlich als Arbeitgeber handelt (vgl. ausführlich: BAG Urteil vom 03.12.2002 - 9 AZR 457/01 - NZA-RR 2003, 613, m.w.N.).
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2.2. Die zweite Alternative des Antrags zu 3) ist unzulässig. Der Kläger beantragt, dass die Beklagte (höchst hilfsweise) verurteilt wird, „über seine weiteren Anträge“ auf Zuteilung eines Parkplatzes in einem bestimmten Sinne zu entscheiden. Insoweit richtet sich die Klage auf Verurteilung zu „künftigen Entscheidungen“. Eine derartige Bescheidungsklage ist unzulässig. Der Kläger begehrt eine vorgezogene Rechtsschutzmöglichkeit, die im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist. Es besteht kein Anlass, vorsorglich Rechtsfrage zu klären, die bei zukünftigen Entscheidungen über die Zuteilung eines Parkplatzes im Parkhaus Z.-Straße für den Kläger möglicherweise wesentlich sind. Die Beantwortung der Frage, ob das Kriterium „Frauen vor Männer“ bei der Zuteilung eines Parkplatzes im Parkhaus Z.-Straße bei zukünftigen Anträgen des Klägers berücksichtigt werden darf oder nicht, hätte nur die Bedeutung eines Rechtsgutachtens. Wenn in Zukunft ein Stellplatz im Parkhaus Z.-Straße freiwerden sollte, hat die Beklagte über einen Antrag des Klägers ermessensfehlerfrei zu befinden, sobald er gestellt wird. Die entscheidungserheblichen Gesichtspunkt in Bezug auf die Auswahl unter mehreren Bewerbern lassen sich nicht im Vorfeld bestimmen.
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3. Der Klageantrag zu 4), den der Kläger äußerst hilfsweise stellt, ist unzulässig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte verurteilt wird, bei der Vergabe der Parkplätze im Parkhaus Z.-Straße in Bezug auf ihn das Kriterium „Frauen vor Männer“ nicht zu berücksichtigen und ihre „Rankingliste“ entsprechend zu korrigieren. Das läuft auf eine Art „Vorratsklage“ hinaus, die in der Zivilprozessordnung keine Stütze findet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn in Zukunft ein Parkplatz frei werden sollte. Für eine vorgezogene Anrufung des Gerichts fehlt das für jede Rechtsverfolgung vor Gericht erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
III.
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Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung
- 1.
der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient, - 2.
dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt, - 3.
besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt, - 4.
an die Religion eines Menschen anknüpft und im Hinblick auf die Ausübung der Religionsfreiheit oder auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion zur Aufgabe machen, unter Beachtung des jeweiligen Selbstverständnisses gerechtfertigt ist.
(2) Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen.
Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.