Rückforderung von schwiegerelterlichen Zuwendungen
Verliebt, verlobt, verheiratet - Schaffung eines Familienheims - Scheidung...
Die Finanzierung des Hauses erfolgt dabei nicht selten durch die finanzielle Unterstützung der (Schwieger)Eltern. Solange die Ehe intakt ist, unterstützen die (Schwieger)Eltern gern das Ehepaar finanziell.
Folgt auf die Hochzeit die Scheidung, beginnt der Streit um die Rückgabe der finanziellen Zuwendungen durch die Schwiegereltern.
Ab sofort heißt es dann: Schwiegereltern gegen Ex-Schwiegerkind auf Rückforderung der Zuwendungen
Rückzahlung der Zuwendung, wenn es als Darlehen gewährt wurde
Hierfür bedarf es der Hingabe eines (i.d. R. zinslosen) Darlehens sowie die Abrede, dass es sich bei dem überlassenen Geld um ein Darlehen handeln soll. Beweisbelastet hierfür sind die Schwiegereltern, die die Rückzahlung des Darlehens verlangen.
In der Praxis bereitet dies häufig ein Problem: Die Eheleute werden durch die (Schwieger)Eltern zwar finanziell unterstützt – Abreden, dass die Bezahlung lediglich darlehenshalber erfolgte und die verauslagten Beträge zurückzuerstatten sind, gibt es nur sehr selten.
Der Grund dafür ist so einfach wie simpel: meistens ist es eben kein wirkliches Darlehen, sondern nur eine Schenkung bzw. ein Gefallen für das eigene Kind und dessen Ehepartner.
Rückzahlung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
Hier besteht dann die Möglichkeit mit Hilfe des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) vom Ex-Schwiegerkind den hälftigen Anteil der Zuwendung zurückzuverlangen.
Zweck der Zuwendung muss der Fortbestand der Ehe sein
Erforderlich dafür ist allerdings, dass der Fortbestand der Ehe die Geschäftsgrundlage für die finanzielle Zuwendung (Schenkung) durch die Schwiegereltern war.
...und schon folgt das nächste Problem
Die Schwiegereltern haben also nachzuweisen, dass die Geldschenkungen oder Zahlungen nicht lediglich aus sittlichem Anstand oder aufgrund einer finanziellen Gefälligkeit erfolgten, sondern den Fortbestand der Ehe zum Zweck (Geschäftsgrundlage) hatten.
Wenn dieser Nachweis nicht gelingt, bleibt die hälftige Rückforderung der finanziellen Zuwendung vom Schwiegerkind erfolglos.
Was folgt daraus?
Das Leben wählt manchmal Wege, die weder gewollt noch geplant waren. Daher gilt auch bei Zuwendungen durch die Schwiegereltern, dass mit Blick in die Zukunft eine vorsorgende Rechtsgestaltung in schriftlicher Form ausgestaltet als Gewährung eines Darlehens oder eines Schenkungsvertrages zum Zwecke des Fortbestandes der Ehe am Ende hilft Konflikte zu lösen und Streitigkeiten zu vermeiden.
Gesetze
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(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.