Steuerrecht: Zusammenveranlagung trotz langer räumlicher Trennung

bei uns veröffentlicht am09.05.2017

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Leben Ehegatten über viele Jahre räumlich voneinander getrennt, können sie dennoch zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
In dem Fall waren die Steuerpflichtigen seit 1991 verheiratet. Sie haben einen im selben Jahr geborenen Sohn. In 2001 zog die Ehefrau mit dem Sohn aus dem gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus zunächst in eine Mietwohnung und später in eine Eigentumswohnung.

Für das Streitjahr 2012 gelangte das Finanzamt nach einer Außenprüfung zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vorlägen und veranlagte das Ehepaar einzeln zur Einkommensteuer. Die Eheleute argumentierten, dass sie nur räumlich, nicht jedoch persönlich und geistig getrennt leben. Der Auszug der berufstätigen Ehefrau sei durch die schwierige Situation mit der im selben Haus lebenden pflegebedürftigen Schwiegermutter begründet gewesen. Man hätte sich weiterhin getroffen und Ausflüge, Urlaube und sonntägliche Kirchenbesuche unternommen. Die Kosten hierfür sowie für den Unterhalt des Sohnes wurden stets gemeinsam getragen. Andere Partner habe es nie gegeben. Derzeit plane man, auf einem gemeinsam erworbenen Grundstück einen Bungalow zu errichten, um dort wieder zusammenzuziehen.

Das FG gab der Klage statt. Nach Anhörung der Eheleute und Vernehmung des Sohnes als Zeugen spricht das Gesamtbild dafür, dass das Ehepaar nicht dauernd getrennt lebt.

In der heutigen Zeit sind auch Formen des räumlich getrennten Zusammenlebens üblich, sodass es glaubhaft ist, dass das Ehepaar seine Lebensgemeinschaft in Form der persönlichen und geistigen Gemeinschaft – trotz der räumlichen Trennung – aufrechterhalten hat. Die Schilderungen werden auch durch den Plan untermauert, in einem gemeinsam zu errichtenden Bungalow wieder zusammenzuziehen.

Schließlich haben die Eheleute auch die Wirtschaftsgemeinschaft unverändert fortgeführt, da beide weiterhin die Kosten für den Sohn und gemeinsame Unternehmungen getragen haben.

Beachten Sie: Dass die Eheleute grundsätzlich getrennt wirtschaften und getrennte Konten führen, sah das FG als unschädlich an. Denn dies ist heutzutage auch bei räumlich zusammen lebenden Eheleuten üblich.
Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 22.02.2017 (7 K 2441/15 E) folgendes entschieden:
 
Tenor:

Unter Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2012 vom 08.04.2015 und der Einspruchsentscheidungen vom 06.07.2015 wird der Beklagte verpflichtet, für das Streitjahr 2012 eine Zusammenveranlagung der Kläger nach § 26b EStG durchzuführen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte eine Zusammenveranlagung der Kläger durchzuführen hat.
Die Kläger sind seit dem xx.xx.1991 verheiratet und haben einen am xx.xx.1991 geborenen Sohn. Die Klägerin erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Kinderärztin, der Kläger erzielt sonstige Einkünfte aus einer Rente. Darüber hinaus erzielen die Kläger Einkünfte aus der gemeinschaftlichen Vermietung eines 2-Familien-Hauses in C.

Die gemeinsame Steuererklärung der Kläger für das Streitjahr 2012 ging am 18.02.2014 beim Beklagten ein. Der Beklagte führte die Zusammenveranlagung für das Streitjahr 2012 mit gem. § 164 Abs. 2 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Einkommensteuerbescheid vom 21.03.2014 zunächst durch.

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Beklagte fest, dass die Kläger zunächst mit ihrem gemeinsamen Sohn in einem dem Kläger gehörenden Einfamilienhaus in C, N-Straße … gelebt hatten. Zum 01.08.2001 sei die Klägerin zusammen mit dem Sohn aus dem Einfamilienhaus in C ausgezogen und habe dann zunächst eine Mietwohnung und später eine Eigentumswohnung in H bezogen.

Der Beklagte vertrat deshalb die Auffassung, dass die Eheleute dauerhaft getrennt lebten und demnach die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht erfüllt seien. Mit Bescheiden vom 08.04.2016 führte er Einzelveranlagungen der Kläger durch.

Hiergegen legten die Kläger am 06.05.2016 Einspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, dass die Kläger zwar räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt lebten. Die Kläger telefonierten täglich mindestens einmal und träfen sich auch an den Abenden regelmäßig abwechselnd im Haus des Klägers bzw. in der Wohnung der Klägerin. An den Wochenenden machten die Kläger gemeinsame Ausflüge, insbesondere in Form von Fahrradtouren und Spaziergängen. Es fänden auch regelmäßig gemeinsame sonntägliche Kirchenbesuche statt. Es habe sich als belebend für die Ehe herausgestellt, wenn die Klägerin nach einem anstrengenden Arbeitstag mit der Wohnung in H einen Rückzugsort habe, an dem sie sich vom Alltagsstress entspannen könne. Weder die Klägerin noch der Kläger hätten in all den Jahren versucht, eine Bindung zu einem anderen Partner aufzubauen. Da beide Eheleute über genug Einkommen und Vermögen verfügten, bestreite grundsätzlich jeder von seinem eigenen Einkommen seinen Lebensunterhalt. Gemeinsame Urlaube, Urlaube und sonstige Kosten des Sohnes, Einkäufe und Theaterbesuche würden von beiden Eheleuten zusammen getragen, ein Ausgleich untereinander erfolge unkompliziert. Hierin unterschieden sich die Kläger aber nicht von anderen – auch räumlich zusammen lebenden – Paaren. In der heutigen Zeit der „Doppelverdienerehen“ sei diese Art des wirtschaftlichen Zusammenlebens häufig vorzufinden. Insbesondere beantragten viele räumlich zusammenlebende Eheleute eine Berechnung von ihrem Steuerberater, in welchem Umfang einer Steuererstattung oder –nachzahlung auf den einen oder den anderen Ehegatten entfalle.

Mit Einspruchsentscheidungen vom 06.07.2015 wies der Beklagte die Einsprüche der Kläger als unbegründet zurück. Aufgrund der Tatsache, dass die Kläger seit vielen Jahren räumlich getrennt lebten und die Klägerin im gemeinsamen Haus nach einem anstrengenden Arbeitstag nicht entspannen könne, könne nicht mehr von einer intakten Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft im steuerlichen Sinne ausgegangen werden. Tägliche Telefonate und gelegentliche gemeinsame Abendessen oder gegenseitige Hilfe im Haushalt deuteten zwar auf ein gutes freundschaftliches Verhältnis der Kläger hin, genügten aber nicht für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Auch der Umstand, dass die Eheleute im Wesentlichen getrennt wirtschafteten, spreche gegen den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Mit der am 03.08.2015 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen ergänzend vor, dass sich die Formen des familiären Zusammenlebens seit den 1960er Jahren weiterentwickelt und verändert hätten. Insbesondere hätten sich in diesem Zusammenhang auch eheliche „Living-apart-together“ -Beziehungen entwickelt. Hierbei handele es sich um Paare, die getrennt wohnten, aber zusammen lebten. Diese Beziehungen seien dadurch gekennzeichnet, dass sie die Nachteile eines Zusammenwohnens vermeiden möchten, andererseits aber die Vorteile einer festen Partnerschaft nicht missen wollten. Hierzu gebe es zahlreiche Zeitungsartikel und Fernsehbeiträge.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verpflichten unter Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2012 vom 08.04.2015 und der Einspruchsentscheidungen vom 06.07.2015, für das Streitjahr 2012 eine Zusammenveranlagung der Kläger nach § 26b EStG durchzuführen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Nach Auffassung des Beklagten erfüllt das Zusammenleben im Rahmen einer „living-apart-together“-Beziehung mit zwei räumlich und wirtschaftlich getrennten Haushalten schon per se nicht die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft und damit eine Zusammenveranlagung nach § 26b EStG.

Der Senat hat in öffentlicher Sitzung am 22.02.2017 mündlich verhandelt und die Betriebsprüferin, Frau D B, sowie den Sohn der Kläger, Herrn N H, als Zeugen vernommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Gründe:

Die Klage hat  Erfolg.

Der Beklagte ist verpflichtet, für das Streitjahr 2012 eine Zusammenveranlagung der Kläger durchzuführen, § 101 Satz 1 Finanzgerichtsordnung.

Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs leben Ehegatten dauernd getrennt im Sinne des § 26 Abs. 1 EStG, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht. Dabei ist unter Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens, namentlich die gemeinsame Entscheidung über die Verwendung des Familieneinkommens, zu verstehen
Dies ist anhand des Gesamtbildes der gegenseitigen Beziehungen im jeweiligen konkreten Einzelfall zu würdigen. Die Beurteilung richtet sich in erster Linie nach den äußeren erkennbaren Umständen, wobei einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung bei Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale regelmäßig eine besondere Bedeutung zukommt.

Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung ist aber auch der inneren Einstellung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen.

Eine eheliche Lebensgemeinschaft erfordert wenigstens das Fortbestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft als Rest einer weitergehenden Lebensgemeinschaft, die aber weiterhin angestrebt werden muss. Leben Ehegatten zwar für eine nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt und halten sie die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft dadurch aufrecht, dass sie die sie berührenden wirtschaftlichen Fragen gemeinsam erledigen und gemeinsam über die Verwendung des Familieneinkommens entscheiden, so kann dies - ggf. zusammen mit anderen Umständen – dazu führen, dass ein nicht dauerndes Getrenntleben anzunehmen ist.

Die Feststellungslast für die Voraussetzung des nicht dauernden Getrenntlebens trifft die Ehegatten, die sich zu ihren Gunsten hierauf berufen.

Nach diesen Grundsätzen ist der Senat aufgrund der persönlichen Anhörung der Kläger und der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Kläger im Streitjahr 2012 nicht dauernd getrennt gelebt haben.

Nach Auffassung des Senates haben die Eheleute trotz ihrer räumlichen Trennung ihre Lebensgemeinschaft in Form der persönlichen und geistigen Gemeinschaft aufrechterhalten.
Die Kläger haben übereinstimmend ausgesagt, dass der damalige Auszug der Klägerin aus dem Einfamilienhaus in C deshalb erfolgt sei, weil die Klägerin als Ärztin einen anstrengenden Arbeitstag gehabt habe. Der Arbeitstag der Klägerin habe oftmals bis spät abends gedauert. Der Kläger hingegen habe seine Berufstätigkeit als Schlosser bereits morgens um sechs Uhr begonnen. Wenn die Klägerin aus der Praxis zurückgekommen sei, sei der Kläger teilweise schon ins Bett gegangen, so dass die Kläger schon damals im Einfamilienhaus getrennte Schlafzimmer gehabt hätten. Hinzugekommen sei, dass die – zuletzt in erheblichem Maße pflegebedürftige – Schwiegermutter mit im Einfamilienhaus in C gewohnt habe. Ferner hat die Klägerin vorgetragen, dass sie nicht für die große Familie des Klägers, die häufig zu Besuch gekommen sei, kochen und das riesige Haus habe putzen wollen. Teilweise habe sich die Klägerin an Feiertagen bewusst zu Notdiensten eintragen lassen, um diesen Situationen im familiären Bereich aus dem Weg zu gehen. Dies habe im Zeitpunkt des Auszugs der Klägerin im Jahr 2001 zu Spannungen geführt. Die Kläger hätten jedoch auch nach dem Auszug sexuelle Kontakte gehabt und seien ihren „ehelichen Pflichten“ nachgekommen. Man habe abends regelmäßig wechselseitig füreinander gekocht, am Wochenende habe man gemeinsam mit dem Sohn Ausflüge sowie Kirchgänge unternommen und man sei als Familie gemeinsam in den Urlaub gefahren. Weder die Klägerin noch der Kläger hätten in all den Jahren nach dem Auszug andere Partner gehabt. Dies steht im Einklang mit der Aussage des Sohnes der Kläger, dem Zeugen N H, der die ersten Jahre nach dem Auszug der Klägerin als „schwierig“ bezeichnet hat, in der Zeit danach aber eine kontinuierliche Besserung das Verhältnisses seiner Eltern festgestellt hat. Insbesondere in den letzten Jahren sei das Verhältnis seiner Eltern wieder so, wie es zur Zeit des gemeinsamen Wohnens gewesen sei.

Diese Schilderungen sind nach Auffassung des Senates glaubhaft und auch in persönlicher Hinsicht waren die Schilderungen der Kläger und des Zeugen N H glaubwürdig. Der Senat kann auch nachvollziehen, dass die Klägerin das Einfamilienhaus in C auch nach dem Tod der Schwiegermutter im Jahr 2006 nicht wieder bezogen hat, da sich dieses sich für sie wie ein „rotes Tuch“ darstellte.

Der Senat folgt auch nicht der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zitierten Entscheidung des FG Köln vom 14.10.1992, die das Streitjahr 1988 zum Gegenstand hatte und wonach ein dauerndes Getrenntleben nach Auszug eines Ehegatten trotz mehrtägiger Besuche und gemeinsamer Urlaubsreisen vorlag. Abgesehen davon, dass die Beurteilung, ob ein dauerndes Getrenntleben vorliegt, stets anhand der Umstände des Einzelfalles zu würdigen ist, hat der Senat ferner bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass in der heutigen Zeit auch Formen des Zusammenlebens wie ein räumlich getrenntes Zusammenleben üblich geworden sind, die früher bereits aufgrund wirtschaftlicher oder sozialer Zwänge nicht ohne weiteres realisierbar waren. Auch vor dem Hintergrund dieses gesellschaftlichen Wandels erachtet der Senat es als glaubhaft, dass die Kläger entsprechend ihren ausführlichen Darstellungen in der mündlichen Verhandlung ihre persönliche und geistige Gemeinschaft trotz räumlicher Trennung aufrechterhalten haben und diese insbesondere im Streitjahr 2012 bestanden hat.
Die Schilderungen der Kläger und die Zeugenaussage des Sohnes werden zudem untermauert durch die Tatsache, dass die Eheleute mit Auflassung vom xx.xx.2016 gemeinsam ein 758 qm großes unbebautes Grundstück in C erworben haben und dieses nunmehr zusammen mit einem altengerecht ausgestatteten Bungalow bebauen möchten. Diesen Bungalow wollen die Kläger gemeinsam beziehen und die Klägerin plant ferner zur Realisierung des Bauvorhabens, ihre Eigentumswohnung an ihre Schwägerin zu verkaufen.

Diesen Feststellungen steht auch die Zeugenaussage der Betriebsprüferin Frau D B nicht entgegen. Diese hat in der mündlichen Verhandlung betont, dass sie die Kläger nur nach der Wirtschaftsgemeinschaft befragt habe, mit Rücksicht auf die Sensibilität dieses Bereiches aber nicht im Hinblick auf die Lebensgemeinschaft.

Auch haben die Kläger ihre bestehende Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Auszug unverändert fortgeführt.

Die Tatsache, dass die Kläger ihr Einkommen und Vermögen seit jeher grundsätzlich getrennt haben, steht einer Wirtschaftsgemeinschaft nicht entgegen. Eine Wirtschaftsgemeinschaft dergestalt, dass Eheleute über ein gemeinsames Konto verfügen und alle Ausgaben gemeinsam bestreiten, ist in der heutigen Zeit, in der die „Doppelverdienerehe“ den Regelfall bildet, nach Auffassung des Senates überholt. Vielmehr sieht es der Senat als durchaus üblich an, dass Eheleute grundsätzlich getrennt wirtschaften und lediglich die Ausgaben für den Haushalt und die Kinder gemeinsam bestreiten. Im Streitfall kommt hinzu, dass sich durch den Auszug der Klägerin keine Änderungen in Bezug auf die Wirtschaftsgemeinschaft der Kläger entstanden sind. Das Einfamilienhaus in C gehörte auch vor dem Auszug allein dem Kläger. Ferner haben die Kläger weiterhin gemeinsam ein ihnen gehörendes Zweifamilienhaus in C vermietet. Die Ausgaben des Sohnes haben die Kläger auch nach dem Auszug des Sohnes weiterhin gemeinsam bestritten. Die Kläger haben ausgesagt, dass sich der Sohn in der Schulzeit nachmittags im Haus des Klägers aufgehalten habe und dann abends nach Praxisschluss von der Klägerin abgeholt worden sei. Der Sohn ist damit wechselweise von beiden Eltern betreut und verpflegt worden. Ferner hat der Kläger dem Sohn zum 18. Geburtstag und der bestandenen Führerscheinprüfung ein Auto geschenkt. Ausgaben anlässlich der gemeinsamen Familienurlaube habe mal der Kläger und mal die Klägerin bezahlt. Einkäufe, Reisen und Theaterbesuche seien unkompliziert untereinander ausgeglichen worden. Diese Aussagen zur Wirtschaftsgemeinschaft sind nach Auffassung des Senates glaubhaft und entsprechen auch der gängigen Praxis bei vielen Eheleuten, die nicht räumlich getrennt leben.

Soweit die Betriebsprüferin im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung ausgesagt hat, dass die Klägerin auf ihre Befragung erklärt habe, zu einer Wiederherstellung der Wirtschaftsgemeinschaft nicht bereit zu sein, während der Kläger hierzu bereit gewesen sei, rechtfertigt dies nach Auffassung des Senates keine andere Beurteilung. Die Kläger sind dem entgegengetreten und haben eine dahingehende Einlassung in der mündlichen Verhandlung bestritten. Es ist ferner nicht ausgeschlossen, dass die Kläger seinerzeit die Frage missverstanden haben und die Wirtschaftsgemeinschaft mit dem räumlichen Zusammenleben in einem Haus gleichgesetzt haben. Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen, da die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft der Kläger nach Auffassung des Senates auch nach dem Auszug der Klägerin unverändert fortgesetzt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe vorliegt. Vielmehr beruht die Entscheidung auf den konkreten Umständen des Einzelfalles, die der Senat durch eine eingehende Befragung der Kläger sowie durch Zeugenvernehmung aufgeklärt hat.

Gesetze

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10 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

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Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spr

Einkommensteuergesetz - EStG | § 26 Veranlagung von Ehegatten


(1) 1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn 1. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,2. sie nicht dauernd getrennt leben und3.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten


Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtige

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Referenzen

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
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2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.