Online-Vertrieb: Internetangebot kann auf gewerbliche Käufer beschränkt werden

published on 28/03/2017 14:18
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Ein Unternehmer kann sein Internetangebot auf Gewerbetreibende beschränken.
In diesem Fall muss sein Wille, nur mit Gewerbetreibenden Verträge abzuschließen, auf der Internetseite klar und transparent zum Ausdruck gebracht werden, sodass diese Erklärung von einem Interessenten nicht übersehen oder missverstanden werden kann. Es muss hinreichend sichergestellt sein, dass Verträge mit Verbrauchern nicht ohne Weiteres zustande kommen können.

Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Ein Verbraucherschutzverein hatte ein Unternehmen verklagt, das über eine Internetseite einen kostenpflichtigen Zugang zu einer Datenbank mit Kochrezepten anbietet. Der Zugang erfordert den Abschluss eines Vertrags mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren. Es entstehen monatliche Kosten von 19,90 EUR. Das Unternehmen wies dabei darauf hin, dass das Angebot „Restaurants“ und „Profiköchen“ gelte. Das Angebot richte sich ausschließlich an Gewerbetreibende oder Selbstständige, nicht an Verbraucher. Ein entsprechender Passus befand sich auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese musste der Kunde bei seiner Anmeldung bestätigen. Der Verbraucherschutzverein bemängelte, dass die Webseite nicht den besonderen gesetzlichen Anforderungen an einen im Internet abzuschließenden Verbrauchervertrag genüge. Sie enthalte insbesondere keinen Hinweis auf das einem Verbraucher bei Onlineverträgen zustehende Widerrufsrecht. Die Internetseite richte sich nach ihrem gesamten Erscheinungsbild auch an Verbraucher.

Das sah das OLG ebenso und verurteilte das Unternehmen, den Gebrauch der Webseite in dieser Art und Weise zu unterlassen. Es sei zwar grundsätzlich möglich, dass ein Internetangebot auf Gewerbetreibende beschränkt wird. Das folge aus der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie. Im vorliegenden Fall lassen sich allerdings weder eine ausreichend klare und transparente Beschränkung des Internetangebots auf Gewerbetreibende noch ein ausreichend gesicherter Ausschluss von Verbrauchergeschäften feststellen.

Das Unternehmen habe nicht hinreichend klar und transparent zum Ausdruck gebracht, ausschließlich mit Gewerbetreibenden kontaktieren zu wollen. Text und Überschrift schlössen den Verbraucher nicht eindeutig als Kunden aus, der Inhalt des weiteren Textfelds auf den Seiten sei leicht zu übersehen. Auf der Anmeldeseite stehe ein Hinweis darauf, dass sich das Angebot ausschließlich an Gewerbetreibende richte, nicht im Vordergrund. Im „Blickfang“ befänden sich vielmehr die Eingabefelder für die Kontaktdaten. Bei diesen sei das Feld „Firma“ kein Pflichtfeld. Dass sich bei der Markierung zum Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch der – nicht hervorgehobene – Hinweis befinde, der Kunde bestätige seinen gewerblichen Nutzungsstatus, könne wiederum übersehen werden. Ein Kunde rechne insoweit mit zu akzeptierenden AGB, aber nicht mit weitergehenden Bestätigungen. Diese Gestaltung des Anmeldevorgangs sei zudem nicht geeignet, den Abschluss von Verbrauchergeschäften ausreichend auszuschließen. Man könne sich ohne Angabe einer Firma oder einer gleichbedeutenden gewerblichen oder beruflichen Bezeichnung anmelden. Auch genüge es nicht, dass der Kunde ABG akzeptiere, durch die Verbrauchergeschäfte ausgeschlossen werden. AGB würden im elektronischen Rechtsverkehr von Verbrauchern regelmäßig nicht gelesen.

Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 16.11.2016 (12 U 52/16) folgendes entschieden:

Die Beschränkung eines Internetangebots auf Gewerbetreibende ist grundsätzlich möglich. Das folgt aus der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie.

Dafür bedarf es neben deutlicher Hinweise an geeigneter Stelle auch, dass der Ausschluss von Verträgen mit Verbrauchern in erheblichem Maße sichergestellt ist.

Wird vom Nutzer eine Bestätigung der gewerblichen Nutzung verlangt, muss dies hinreichend klar und hervorgehoben zum Ausdruck gebracht werden; eine Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen reicht grundsätzlich nicht aus.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.02.2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und die angegriffene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:


Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG des Bundesamts für Justiz eingetragener Verein. Satzungsmäßiger Zweck des Klägers ist unter anderem, die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen und Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht und andere dem Schutz des Verbrauchers dienende gesetzliche Bestimmungen zu verfolgen.

Die Beklagte betreibt die Internetseite „*Internetadresse*“. Auf dieser Internetseite bietet sie den kostenpflichtigen Zugang zu ihrer Datenbank mit über 20.000 Kochrezepten an. Die Anmeldung führt zu Kosten i. H. v. 19,90 € monatlich bei einer Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren.

Rechts auf der Internetseite befindet ein Textfeld mit der Überschrift „Informationen“. Darin heißt es:
„Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbstständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB zulässig. Durch Drücken des Buttons auf „Jetzt anmelden“ entstehen Ihnen Kosten von 238,80 Eur zzgl. Mwst pro Jahr bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren.“.

Ein gleichlautender Text befindet sich auf allen Unterseiten der Domain jeweils am linken unteren Seitenrand unter der Überschrift „Hinweis“.

Auf der Unterseite „*Internetadresse*/register“ können sich Nutzer unter Angabe ihrer Kontaktdaten anmelden. Dort befinden sich auszufüllende Textfelder für Anrede, Vorname, Nachname, Firma, Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, Land und E-Mail-Adresse, wobei alle Angaben, mit Ausnahme der Angabe einer Firma, Pflichtangaben sind, ohne deren Angabe der Anmeldevorgang nicht abgeschlossen werden kann.
Auf dieser Unterseite befindet sich am rechten Bildrand ein Textfeld mit der Überschrift „Informationen“ und dem oben zitierten Text.

Ferner befindet sich auf der Unterseite über dem Button „Jetzt anmelden“ eine Auswahl mit dem Text: „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus.“. Wird dieses Feld nicht markiert, erfolgt der Hinweis: „Bitte bestätigen sie die AGBs“.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es unter § 1:

„Die Anbieterin schließt Verträge ausschließlich mit Vertragspartnern, die die von der Anbieterin angebotenen Leistungen zum Zwecke ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit bestellen und/oder verwenden. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind von der Nutzung der angebotenen Leistung ausgeschlossen“.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2014 mahnte der Kläger die Beklagte mit der Begründung ab, dass sich die Webseite nach ihrem gesamten Erscheinungsbild auch an Verbraucher richte, weil die Beschränkung auf Unternehmer bewusst nicht hinreichend transparent hervorgehoben werde und die Seite unter verschiedenen Gesichtspunkten verbraucherrechtswidrig sei. Mit Anwaltsschreiben vom 20.2.2015 setzte der Kläger eine weitere Frist. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht.

Der Kläger nimmt die Beklagte nunmehr auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.
Hierzu hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass die Beklagte gegen Verbraucherschutzvorschriften verstoße, da die Schaltfläche, mit der die kostenpflichtige Anmeldung zum Angebot der Beklagten erfolgt, nicht formgerecht gestaltet sei. Die zu erteilenden Informationen seien nicht klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt. Es fehle die notwendige Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht. Dem könne die Beklagte nicht entgegenhalten, dass sich ihr Angebot nur an Unternehmer richte. Eine solche Beschränkung sei nur dann zulässig, wenn sie für den Besteller klar und transparent ist. Diesen Anforderungen genüge die Beschränkung des Angebots der Beklagten auf Gewerbetreibende nicht. Die Beklagte sei deshalb zu der begehrten Unterlassung verpflichtet. Ferner habe sie Abmahnkosten i. H. v. 260 € nebst gesetzlichen Zinsen zu zahlen.

Mit Versäumnisurteil vom 3.11.2015 hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Gegen das Versäumnisurteil hat die Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt.

In der Sache hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert und die Klage deshalb unzulässig sei. Denn das Angebot richte sich ausschließlich an Unternehmer und Freiberufler. Verbraucher seien explizit ausgenommen, so dass Verbraucherschutzvorschriften nicht tangiert sein könnten. Jedenfalls sei die Klage deshalb nicht begründet. Ein Verstoß gegen Verbraucherschutznormen komme nicht in Betracht, da diese nicht anwendbar seien. Das Angebot sei hinreichend klar und transparent auf Unternehmer und Freiberufler beschränkt. Das sei aufgrund der Gestaltung der Webseite ohne weiteres erkennbar und werde dadurch gesichert, dass für die Anmeldung ein aktives Anklicken mit der Bestätigung notwendig sei, als Unternehmer oder Freiberufler tätig zu sein. Sollten Verbraucher einen Vertragsschluss getätigt haben, beruhe dies auf wahrheitswidrigen Angaben. In einem solchen Falle seien Verbraucher nicht schutzwürdig und wie ein Unternehmer zu behandeln. Hinsichtlich der begehrten Zahlung hat die Beklagte den zugrunde gelegten Streitwert in Abrede gestellt.

Mit dem am 23.2.2016 verkündeten Urteil hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 3.11.2015 aufrechterhalten und der Beklagten die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klage zulässig und begründet sei. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung aus § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 UKlaG. Denn mit ihrer Internetseite verstoße die Beklagte gegen die verbraucherschützenden Vorschriften des § 312j BGB. So fehle die erforderliche klare und verständliche Belehrung über das Bestehen und die Bedingungen eines Widerrufsrechts. Auch fehle es an einer den Bestellvorgang bestätigenden Schaltfläche, die gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Ihr Internetangebot habe die Beklagte nicht wirksam auf Unternehmer und Freiberufler beschränkt. Denn die mit Verbraucherverträgen einhergehenden Informationspflichten entfielen nur dann, wenn der Anbieter ausschließlich Verträge mit anderen Unternehmen schließt oder zumindest ein Wille, nur mit Unternehmen zu kontrahieren, aus dem Angebot klar hervorgeht. Die von der Beklagten verwendeten Hinweise genügten diesen Anforderungen nicht. Sie seien aufgrund der konkreten Gestaltung der Angebotsseite für Verbraucher leicht zu übersehen und damit nicht hinreichend transparent und klar.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie abändernd die Aufhebung des ergangenen Versäumnisurteils und die Abweisung der Klage begehrt.

Die Beklagte hält daran fest, dass die Vorschriften des Verbraucherschutzes vorliegend nicht einschlägig seien. Die Klage sei daher nicht zulässig, jedenfalls aber in der Sache nicht begründet. Denn es sei auf der Internetseite insgesamt hinreichend klargestellt, dass ein Vertragsschluss mit Verbrauchern nicht beabsichtigt ist. Die dahingehenden Hinweise seien von einem durchschnittlichen Verbraucher zu erfassen. Insbesondere auf der Unterseite „*Internetadresse*/register“ werde mit dem zu markierenden Feld „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus“ hinreichend deutlich darauf hingewiesen, dass sich das Angebot ausschließlich an Unternehmer richte. Die optische Gestaltung des aus lediglich elf Worten bestehenden Textes sei klar und transparent. Von einem durchschnittlichen Verbraucher könne erwartet werden, dass er diesen Text vollständig erfasst. Markiere ein Verbraucher dennoch das Textfeld, so mache er bewusst wahrheitswidrige Angaben. Das führe dazu, dass er sich auf Verbraucherschutzrechte nicht berufen könne. Der Gestaltung der Internetseite könne auch nicht aus anderen Gründen entnommen werden, dass sich das Angebot an Verbraucher richtet. Dass es kostenlose Rezeptseiten im Internet gibt, schließe nicht aus, derartige Leistungen entgeltlich anzubieten. Die Formulierungen deuteten nicht etwa darauf hin, dass sich das Angebot bewusst an Verbraucher richtet. Vielmehr könnten auch professionell mit Kochen beschäftigte Personen Interesse an externen Rezepten und Tipps haben.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er sei als öffentlich geförderter Verein mit dem gemeinnützigen Satzungszweck des Verbraucherschutzes klagebefugt und bewege sich nicht etwa außerhalb seiner satzungsmäßigen Zuständigkeit. In der Sache sei die Beklagte erstinstanzlich nicht substantiiert auf den Inhalt des streitgegenständlichen Internetauftritts eingegangen. Daraus folge gemäß § 138 Abs. 3 ZPO die Geständnisfiktion für eine gegen verbraucherschutzrechtliche Vorschriften verstoßende Gestaltung des Internetauftritts. Im Übrigen habe das Landgericht aber auch zutreffend dargelegt, dass es sich nach der Gestaltung und Formulierung der Internetseite durchaus um ein die Verbraucher irreführendes Angebot handelt. Die angebotenen Hinweise und Tipps seien ersichtlich ausschließlich für Verbraucher interessant. Mit den vorhandenen Angaben zu gewerblichen Nutzungszwecken habe die Beklagte nicht hinreichend klargestellt, dass ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ausgeschlossen sein soll. Insoweit werde nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts die Schwelle eines Missbrauchs des Internetauftritts durch Verbraucher nicht erreicht.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Gegen die Klagebefugnis bestehen keine Bedenken. Der klagende Verein ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Das ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Eintragung ist konstitutiv; eine Überprüfung der sachlichen Eintragungsvoraussetzungen findet im Zivilprozess grundsätzlich nicht statt.

Danach kann der Kläger die Unterlassung verbraucherschutzwidriger Praktiken geltend machen, §§ 2 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG. Ein Ausschlussgrund wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers ist vorliegend nicht ersichtlich.

Im Rahmen der Klagebefugnis reicht es aus, dass ein verbraucherschutzwidriges Verhalten im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG geltend gemacht wird. Das kann sich auch gerade auf den Vorwurf einer unzulässigen Umgehung des Verbraucherschutzes beziehen. Ob ein Verstoß gegen Verbraucherschutzvorschriften tatsächlich vorliegt, ist Anspruchsvoraussetzung der begehrten Unterlassung, gehört mithin zur Frage der Begründetheit der Klage.

Dem Kläger steht der ihm zuerkannte Anspruch auf Unterlassung aus den §§ 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1b, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 UKlaG gegen die Beklagte zu.

Bei den Vorschriften aus § 312j BGB, Art. 246a § 1 EGBGB handelt es sich um verbraucherschützende Vorschriften im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1b UKlaG. Denn es geht um besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern. Gegen die dahingehenden Ausführungen des Landgerichts wendet sich die Berufung nicht.

Gemäß § 312j Abs. 3 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Nach § 312j Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB sind dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

Nr. 1: die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang,

Nr. 4: den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können,

Nr. 5: im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten; wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben,

Nr. 11: gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,

Nr. 12: gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht.
Schließlich ist der Unternehmer gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 EGBGB verpflichtet, den Verbraucher über ein ihm zustehendes Widerrufsrecht - insbesondere über die Bedingung, die Fristen und das Verfahren - zu informieren. Ein Widerrufsrecht des Verbrauchers folgt vorliegend aus § 312g Abs. 1 BGB.

Dass die Internetseite der Beklagten diesen besonderen Anforderungen an einen Verbrauchervertrag im elektronischen Rechtsverkehr nicht genügt, hat das Landgericht nach Inaugenscheinnahme festgestellt. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor und werden mit der Berufung nicht dargetan.

Eine Beschränkung des Internetangebots auf Gewerbetreibende ist grundsätzlich möglich. Das folgt aus der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie. § 312j BGB ist nur auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB anwendbar.

Erforderlich ist, dass der Wille des Unternehmers, ausschließlich mit Gewerbetreibenden zu kontrahieren, klar und transparent zum Ausdruck gebracht wird. Da der Inhalt seiner Erklärung aus der objektivierten Sicht des Erklärungsempfängers auszulegen ist, kommt es darauf an, ob der Wille erkennbar zum Ausdruck kommt und von einem durchschnittlichen Empfänger nicht etwa übersehen oder missverstanden werden kann. Dafür bedarf es neben deutlicher Hinweise an geeigneter Stelle auch, dass der Ausschluss von Verträgen mit Verbrauchern in erheblichem Maße sichergestellt ist.

In der Literatur wird darüber hinaus verlangt, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft tatsächlich dem selbstständigen Zweck der Vertragspartei zuzuordnen ist; weisen das angegebene Gewerbe und die Art und Menge des Verkaufsgegenstands keinen eindeutigen Bezug zueinander auf, sei im Zweifel von einem Verbrauchergeschäft auszugehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die Rechtfertigung für die Beschränkung des Verbraucherschutzes auf den redlichen Vertragspartner in dem auch im Verbraucherschutzrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Wer eine Sache von einem Unternehmer kaufen will, der zu einem Geschäftsabschluss mit einem Verbraucher nicht bereit ist, weil er keine Gewähr für die Kaufsache übernehmen will, darf sich den Schutz der ihn begünstigenden Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf nicht dadurch erschleichen, dass er sich gegenüber dem Unternehmer wahrheitswidrig als Händler ausgibt, um diesen zum Vertragsschluss zu bewegen. Verstößt er dagegen, so ist ihm die spätere Berufung darauf, er sei in Wahrheit Verbraucher, nach Treu und Glauben verwehrt.

Eine dahingehende Täuschung kann nur in Betracht kommen, wenn der Wille, nur mit Gewerbetreibenden zu kontrahieren, klar und transparent zum Ausdruck gebracht wird und hinreichend sichergestellt ist, dass Verträge mit Verbrauchern nicht ohne weiteres zustande kommen können. Denn an einem Täuschungsvorsatz und damit an einem vorwerfbaren treuwidrigen Verhalten fehlt es jedenfalls dann, wenn die Beschränkung auf Gewerbetreibende vom Interessenten übersehen werden kann und der Ausschluss von Verbrauchergeschäften gar nicht gesichert ist.

Im vorliegenden Fall lässt sich weder eine ausreichendend klare und transparente Beschränkung des Internetangebots auf Unternehmer noch ein hinreichend gesicherter Ausschluss von Verbrauchergeschäften feststellen.

Auf der Hauptseite oben befindet sich die Überschrift „X Plattform für Gastronomie, Gewerbe, Restaurants, Gaststätte, Chef-Köche & Profis“, die aber nach Schriftart und Position leicht übersehbar ist. Auch ergibt sich daraus eine Beschränkung auf eine gewerbliche Nutzung nicht klar und eindeutig.

Im Text der Hauptseite wird dann zwar ausgeführt, dass sich das Portal an Gastronomen und Profiköche wende. Ein durchschnittlicher Nutzer wird dem aber nicht ohne weiteres entnehmen, dass einem Verbraucher eine Nutzung untersagt ist. Nach der Gestaltung der Seite stehen zudem die anzuklickenden Bilder der Unterseiten im Vordergrund, so dass ein durchschnittlicher Verbraucher den darunter befindlichen Text nicht unbedingt lesen wird.

Das gilt auch für den Hinweis links unten auf der Hauptseite, der zwar nach der Formulierung eindeutig ist. Der Text befindet sich aber am Rande der Seite und ist nicht hervorgehoben, mithin relativ leicht zu übersehen.

Auf der Anmeldeseite befinden sich links unten der Hinweis und rechts in der Mitte Informationen mit gleichlautendem Text zum Nutzungsstatus, erneut aber lediglich am Rande und nicht hervorgehoben.
Der auf der Hauptseite und auf den Unterseiten jeweils links unten vorhandene Hinweis ist unstreitig bei üblicher Bildschirmeinstellung erst durch Scrollen der Seite zu lesen.

Zwar heißt es auf der Anmeldeseite zusätzlich in Fettdruck: „Die Nutzung der *Internetadresse* Plattform X ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Handwerksbetriebe, Vereine oder Behörden und selbstständige Freiberufler bestimmt.“. Im Vordergrund als „Blickfang“ steht aber der Anmeldebereich mit den in die Eingabefelder einzugebenden Kontaktdaten. Der Bereich ist farblich hervorgehoben, während „Hinweis“ und „Informationen“ lediglich am Rande stehen, dies zudem zusammen mit allgemeinen Tipps, die eher auf Verbraucher zutreffen.

Auf der Anmeldeseite ist nur das Feld „Firma“ kein Pflichtfeld. Auch wenn ein Nicht-Verbraucher nicht stets eine Firma im handelsrechtlichen Sinne haben muss, kann die freigestellte Eingabe einer Firma bei einem Verbraucher den Eindruck erwecken, dass eine gewerbliche/berufliche Nutzung nicht Voraussetzung der Anmeldung ist.

Das Markierungskästchen betrifft dann zwar den Text „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus.“. Üblicherweise rechnet ein Verbraucher an dieser Stelle aber nur mit zu akzeptierenden AGB. Dass zusätzlich der gewerbliche Nutzungsstatus bestätigt werden soll, kann mithin - ohne Hervorhebung - übersehen werden. Ob stets die Anordnung eines gesonderten Markierungskästchens für die Bestätigung der gewerblichen Nutzung erforderlich ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

Aber auch wenn der Text zum Markierungskästchen relativ kurz und deshalb hinreichend wahrnehmbar ist, erfolgt bei unterbliebener Markierung lediglich der Hinweis, dass die AGB bestätigt werden sollen. Es entsteht dadurch der Eindruck, dass der Anmeldevorgang gerade nicht von einem „gewerblichen Nutzungsstatus“ abhängig ist.

Hieraus ergibt sich zugleich, dass der Ausschluss von Verbrauchergeschäften nicht weiter gesichert ist, weil der Anmeldevorgang ohne Eingabe einer Firma oder einer gleichbedeutenden gewerblichen oder beruflichen Bezeichnung und letztlich auch ohne ausdrückliche Bestätigung des „gewerblichen Nutzungsstatus“ abgeschlossen werden kann.

Die mittelbar über das Akzeptieren der AGB abgegebene Bestätigung reicht nicht aus, weil AGB im elektronischen Geschäftsverkehr von Verbrauchern regelmäßig nicht im Einzelnen gelesen werden und mit einer dort enthaltenen Beschränkung auf eine gewerbliche/berufliche Nutzung auch nicht ohne weiteres gerechnet werden muss.

In der Sache sind die kostenfreien Inhalte ganz allgemeiner Art und erkennbar für Unternehmer uninteressant. Überwiegend wird sich ein Verbraucher angesprochen fühlen, soweit es um Basiswissen zum Einkaufen, Garen usw., um Grundlagen zum Kochen und um sonstige Begriffserläuterungen geht. Dort wird zudem „Kochen als Hobby“ erläutert und am Ende „Professionelles Kochen“ erläutert. Dafür besteht gar kein Anlass, wenn sich das Portal an Gewerbetreibende richtet. Erstinstanzlich hat der Kläger insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass Inhalt und Formulierungen der Tipps, Hinweise und Erläuterungen zu einer gewerblichen Tätigkeit nicht passen.

Dem Kläger steht der ihm zuerkannte Aufwendungsersatzanspruch gemäß den §§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG, 5 UKlaG gegen die Beklagte zu.

Nach diesen Vorschriften kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist. So liegt es hier. Die Kosten hat der Kläger pauschal nach durchschnittlichen Personal- und Sachkosten mit 218,49 € zzgl. 19% USt. berechnet. Es ergeben sich gerundet die beantragten und zuerkannten 260 €.

Darauf ist die Beklagte nicht eingegangen. Sie hat vor Erlass des Versäumnisurteils lediglich die Höhe des Streitwertes bestritten, dies aber weder mit dem Einspruch noch mit der Berufung weiterverfolgt. In der Sache ist das Verteidigungsvorbringen auch unerheblich, weil die Abmahnkosten nicht streitwertabhängig berechnet worden sind.

Die zuerkannten Verzugszinsen sind aus den §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1, 291 BGB, 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.02.2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und die angegriffene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.


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(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,
6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,
8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,
9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,
10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung),
11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,
12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und
13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.

(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.