Medizinisch-psychologisches Gutachten: Vogel-Strauß-Methode hilft nicht weiter

published on 04/10/2012 11:54
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ansonsten droht ein Verbot des Führens jeglicher Fahrzeuge ohne Einschränkung-VG Neustadt a.d. Weinstraße vom 16.01.12-Az:3 L 1166/11.NW
Verlangt die Behörde wegen einer Trunkenheitsfahrt die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und kommt der Betroffene dieser Anordnung nicht nach, muss ihm die Behörde das Führen jeglicher Fahrzeuge ohne Einschränkung untersagen.

Das gelte nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt/Weinstraße auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge. Dies sei nötig, um die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen und die Sicherheit des Straßenverkehrs aufrechtzuerhalten. Sei die Ungeeignetheit erwiesen, könne es üblicherweise nicht ausreichen, das Führen von Fahrzeugen lediglich zu beschränken oder nur Auflagen zu erteilen. Mit dem Feststellen der Nichteignung habe sich nämlich grundsätzlich eine generelle, abstrakte Gefährlichkeit des Betroffenen für den Straßenverkehr manifestiert. In diesen Fällen müsse die Fahrerlaubnisbehörde das Fahrzeugführen untersagen. Ihr Auswahlermessen habe sich auf null reduziert (VG Neustadt/Weinstraße, 3 L 1166/11.NW).

Hinweis: Die Vogel-Strauß-Methode hilft dem Betroffenen in diesem Fall also nicht weiter und verschlimmert seine Position nur. Mit anwaltlicher Beratung kann dagegen das richtige Vorgehen im Einzelfall abgestimmt werden.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

VG Neustadt a.d. Weinstraße Beschluss vom 16.01.2012 (Az: 3 L 1166/11.NW)

Ein Blutalkoholgehalt von 1,6 und mehr führt zur absoluten Fahruntüchtigkeit nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, z. B. Fahrräder. Die Fahrerlaubnisbehörde hat nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, wenn der Betroffene ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 oder mehr geführt hat, zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Hinblick auf seine Fahreignung anzuordnen. Mit dieser Regelung trägt der Verordnungsgeber in abstrakt-genereller Weise der Erkenntnis Rechnung, dass die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrzeug in erheblich alkoholisiertem Zustand eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt. In der Regel wird bei erwiesener Ungeeignetheit eine Beschränkung des Führens von Fahrzeugen oder die Anordnung von Auflagen nicht ausreichend sein, um den Verkehr vor Gefahren zu schützen, weil sich mit der Feststellung der Nichteignung anders als bei der bedingten Fahreignung grundsätzlich eine generelle, abstrakte Gefährlichkeit des Betroffenen für den Straßenverkehr manifestiert hat. In diesen Fällen muss die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen untersagen; ihr Auswahlermessen hat sich auf null reduziert. Der Fahrerlaubnisbehörde, aber auch dem Gericht fehlt die psychologische Fachkompetenz zur Entscheidung, ob und wenn ja, welche Auflagen zur Abwehr einer Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Betroffenen geeignet sind, da die Umstände der in der Vergangenheit bereits zu verzeichnenden Trunkenheitsfahrt, das Trinkverhalten des Betroffenen anhand seiner Vorgeschichte und Entwicklung sowie sein Persönlichkeitsbild unter dem Blickwinkel näher aufzuklären und zu bewerten sind, ob für die Zukunft auch die Gefahr einer Trunkenheitsfahrt mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug besteht.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500,- € festgesetzt.


Gründe

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 29. September 2011 nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - wiederherzustellen, ist unbegründet.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Untersagung des Führens von Fahrzeugen überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache weiterhin fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge führen zu dürfen. Diesem geltend gemachten privaten Interesse des Antragstellers steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, wie es die Antragsgegnerin in ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt hat.

Die Antragsgegnerin hat damit bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der in Rede stehenden Verfügung dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3
Satz 1 VwGO genügt.

Das vorrangige öffentliche Interesse folgt vorliegend auch daraus, dass sich die Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

Die Antragsgegnerin hat unter Ziffer 1 des Bescheids 29. September 2011 dem Antragsteller zu Recht, das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (z. B. Fahrräder und Mofas) untersagt, da dieser sich zum Führen solcher Fahrzeuge im gegenwärtigen Zeitpunkt als ungeeignet darstellt.

Nach § 3 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - hat die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen - dazu zählen nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern auch fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge - erweist, ihm das Führen derartiger Fahrzeuge zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Die Vorschrift verpflichtet die Behörde, gegen den ungeeigneten Fahrer einzuschreiten. § 3 Abs. 2 FeV verweist für den Fall des Bestehens von Eignungszweifeln auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV. Rechtfertigen demnach Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs ungeeignet im Sinne des § 3 Abs. 1 FeV ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14FeV entsprechende Anwendung. Zur Klärung der Eignungszweifel hat die Fahrerlaubnisbehörde dann die ihr von dem Gesetzgeber in diesen Vorschriften an die Hand gegebenen Maßnahmen zu ergreifen, wozu unter anderem die an den Betroffenen gerichtete Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gehört.

Weigert sich der Betroffene, ein von der Fahrerlaubnisbehörde nach diesen Bestimmungen zu Recht gefordertes Gutachten beizubringen oder bringt er es nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, worauf der Betroffene bei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens hinzuweisen ist. Die Schlussfolgerung aus der Nichtbeibringung oder der nicht fristgerechten Beibringung eines geforderten Gutachtens auf die fehlende Fahreignung des Betroffenen darf aber nur dann gezogen werden, wenn die Beibringung eines Gutachtens zu Recht angeordnet wurde. Dies ist hier der Fall.

Die Antragsgegnerin hat unter Beachtung der formellen Voraussetzungen (§ 11 Abs. 6 FeV) den Antragsteller nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV aufgefordert, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, nachdem dieser am 13. März 2011 unter Alkoholeinfluss mit einem dreirädrigen Leichtkraftrad am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und einen Unfall verursacht hatte, weswegen ihm mit seit 8. Juni 2011 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18. Mai 2011 (Az. 5187 Js 8391/11) die Fahrerlaubnis (Klassen 1, 1a, 1b und 2) entzogen und eine Sperrfrist zum Erwerb einer Fahrerlaubnis von zehn Monaten verhängt wurde. Die bei dem Antragsteller festgestellte Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt des Führens eines Leichtkraftrads (Klasse A1) lag laut Strafbefehl vom 18. Mai 2011 mit 1,89‰ deutlich über dem nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV erforderlichen Wert von 1,6‰. Ein derartiger Blutalkoholgehalt führt zur absoluten Fahruntüchtigkeit nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, z. B. Fahrräder.

Der Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, um die Eignung des Antragstellers zum Führen von Fahrzeugen zu überprüfen, steht hier nicht entgegen, dass der Antragsteller bisher nur einmal durch eine Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeug aufgefallen ist, jetzt aber seine Eignung zum Führen von Fahrzeugen, also auch fahrerlaubnisfreier Fahrzeug ein Rede steht. Denn § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde zur Gutachtensanordnung, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6‰ oder mehr geführt wurde. Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller unstreitig. Da die Bestimmung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV nicht zwischen Kraftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen unterscheidet, steht im Falle einer solchen Trunkenheitsfahrt nämlich die Fahreignung des Betroffenen insgesamt zur Überprüfung an.

Mit der Vorschrift des §13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV hat der Gesetzgeber zwar eine pauschalierende Betrachtungsweise vorgenommen, dabei aber das Spannungsverhältnis berücksichtigt, das zwischen dem Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs einerseits und dem Interesse des Verkehrsteilnehmers andererseits besteht, von Gefahrerforschungsmaßnahmen und daran anknüpfend etwaiger weitergehender Maßnahmen verschont zu bleiben, die mit erheblichen Belastungen für ihn verbunden sind. Der Gesetzgeber hat dabei wissenschaftliche Erkenntnisse über die Auswirkungen von Alkoholkonsum auf fahreignungsrelevantes Verhalten zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und dann dem Interesse an der Verkehrssicherheit den Vorrang eingeräumt vor dem Interesse alkoholauffällig gewordener Verkehrsteilnehmer daran, von Aufklärungsmaßnahmen bezüglich ihrer Fahreignung verschont zu bleiben.

Mit der Einführung der 1,6‰-Grenze in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV hat der Gesetzgeber der schon lange bestehenden und schließlich auch nicht mehr durchgreifend angezweifelten Erkenntnis Rechnung getragen, dass ein Verkehrsteilnehmer, der diese Alkoholkonzentration erreichen und sich gleichwohl noch „koordiniert“ in den Straßenverkehr begeben kann, die Vermutung regelmäßigen, übermäßigen Alkoholkonsums und eines Verlusts des Trennungsvermögens im Hinblick auf die Teilnahme am Straßenverkehr begründet. Allein diese objektiv messbar eingetretene Situation rechtfertigt daher Fahreignungszweifel und die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Der Grund hierfür liegt in der Erkenntnis, dass der so genannte Geselligkeitstrinker alkoholische Getränke allenfalls bis zu einem Blutalkoholwert von 1,0‰ oder 1,3‰ verträgt oder zu sich nehmen kann, und dass Personen, die Blutalkoholwerte von über 1,6‰ erreichen, regelmäßig an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik leiden. Nicht an Alkohol in diesem Maße gewöhnte Personen sind nicht in der Lage, ihr Fahrzeug aufzufinden, es in Gang zu setzen und es über eine gewisse Strecke zu bewegen. Dies gilt auch bzw. besonders bei einem Fahrrad, dessen Gebrauch ein gesteigertes Maß an Balance erfordert und damit besondere Anforderungen an den Gleichgewichtssinn stellt. Dies wird auch bestätigt durch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Stand: November 2009), die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind.

Mit der Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV trägt der Verordnungsgeber in abstrakt-genereller Weise der Erkenntnis Rechnung, dass die Teilnahme am Straßenverkehr mit jedem Fahrzeugin erheblich alkoholisiertem Zustand eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt. Der in dieser Vorschrift festgelegte Blutalkoholgehalt von 1,6‰ und mehr führt nämlich zur absoluten Fahruntüchtigkeit nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie z. B. Fahrräder (BGH, Beschluss vom 17. Juli 1986, a. a. O.) und liegt daher auch dem § 316 des Strafgesetzbuchs (StGB) zugrunde, der Trunkenheitsfahrten mit jedem Fahrzeug - nicht nur mit einem Kraftfahrzeug - unter Strafe stellt.

Nicht nur die Nutzung von Kraftfahrzeugen, sondern auch das Führen von Mofas, Fahrrädern und anderen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen infolge der Wirkung erheblicher Alkoholmengen stellt nämlich ein erhöhtes Verkehrsrisiko dar. Wenn auch das von alkoholisierten Fahrradfahrern ausgehende Gefährdungspotential statistisch geringer sein mag als dasjenige von alkoholisierten Kraftfahrern, ohne dass hierzu dem Gericht allerdings entsprechende Statistiken bekannt sind, kann es im Einzelfall doch zu einer erheblichen Gefährdung und auch zu Schädigungen von Leib und Leben bzw. Sachwerten kommen. Denn der Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs kann andere motorisierte Verkehrsteilnehmer durch seine Fahrweise (z. B. bei einspurigen Fahrzeugen durch Nichthalten der Spur infolge eines alkoholbedingten gestörten Gleichgewichtssinns) in Bedrängnis bringen und zu die Verkehrssicherheit gefährdenden Reaktionen veranlassen (z. B. reflexbedingtes Ausweichen auf die Gegenfahrbahn oder den Bürgersteig).

Die Fahrerlaubnisbehörde hat daher nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, wenn der Betroffene ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6‰ oder mehr geführt hat, zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Hinblick auf seine Fahreignung anzuordnen.

Da der Wortlaut der Bestimmung bei Erreichen der in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV genannten Blut- bzw. Atemalkoholkonzentration ausschließlich an das Führen eines Fahrzeugs anknüpft, wozu Kraftfahrzeuge, aber auch andere nicht durch Maschinenkraft bewegte Landfahrzeuge, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (§ 1 Abs. 2 StVG), zählen, eindeutig ist, hat die Behörde hinsichtlich der Entscheidung, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, nach dem Gesetz kein Ermessen.

Auch der Sinn und Zweck dieser Bestimmung, nämlich die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, lässt eine Differenzierung zwischen Kraftfahrzeugen und fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht geboten erscheinen. Denn wie bereits dargelegt weist das Vorhandensein einer Blutalkoholkonzentration von 1,6‰und mehr nach allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnlich hohe Giftfestigkeit hin, die mit der Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und der dadurch ausgelösten Verkehrsrisiken verbunden ist.

Laut einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 1995 (BVerwGE 99, 249) bestehen dann, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 2,32‰ am Straßenverkehr teilgenommen hat, in der Regel berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges, die die Aufforderung rechtfertigen, das Gutachten einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle vorzulegen. Ein Grund dafür, dass im umgekehrten Fall Zweifel an der Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV nicht bestehen sollen, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber mit einem Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6‰ oder mehr ein Kraftfahrzeug geführt hat, ist nicht gegeben. So hat auch in einer von dem OVG Rheinland-Pfalz (siehe Urteil vom 15. April 2011 - 10 A 10894/10.OVG -, S. 8) durchgeführten Beweisaufnahme die Gutachterin vorgetragen, ausgehend davon, dass der Einfluss von Alkohol Gesetzmäßigkeiten unterliege, die unabhängig von der Art des zu führenden Fahrzeugs seien, sei selbst bei erwischten Trunkenheitsradfahrern kein ausreichendes Problembewusstsein vorhanden, weil die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Schadens und die eventuelle Schadenshöhe als gering veranschlagt werde. Daher sei die Wahrscheinlichkeit - auch - zukünftiger Trunkenheitsfahrten mit dem Fahrrad nicht erniedrigt, sondern erhöht. Aufgrund der bisher bei dem Gericht anhängig gewesenen Verfahren erscheint diese gutachterliche Einschätzung durchaus plausibel.

Wird bei einem Betroffenen aber ein chronisch überhöhter Alkoholkonsum (1,6‰ und mehr Blutalkoholgehalt) und eine damit einhergehende Alkoholgewöhnung und die Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung des eigenen Alkoholpegels sowie der daraus bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt, setzt die Bejahung der Fahreignung regelmäßig eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens voraus. Hiervon geht im Übrigen auch Nr. 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung aus, die auf die Beendigung des (Alkohol-)Missbrauchs und damit auf das Entfallen der sich aus dem mangelnden Trennungsvermögen ergebenden Gefahren abstellt. Sie setzt hierfür eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens voraus.

Diesen Fragen ist nach dem Willen des Gesetzgebers, den er aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse gebildet hat, mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzugehen, das nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV einzuholen ist. Dabei sind die Umstände der in der Vergangenheit bereits zu verzeichnenden Trunkenheitsfahrt, das Trinkverhalten des Betroffenen anhand seiner Vorgeschichte und Entwicklung sowie sein Persönlichkeitsbild unter dem Blickwinkel näher aufzuklären und zu bewerten, ob für die Zukunft auch die Gefahr einer Trunkenheitsfahrt mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug besteht. Insoweit kommt es darauf an, ob die Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug Ausdruck eines Kontrollverlustes war, der genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Fahrrad führen kann. Ist danach vom Betroffenen eine Änderung seines Trinkverhaltens zu fordern, muss diese hinreichend stabil sein, damit die Eignung zum Führen von Fahrzeugen jeder Art bejaht werden kann. Dies setzt unter anderem ein angemessenes Problembewusstsein und eine hinreichende Integration der Änderung in das Gesamtverhalten voraus. Der Änderungsprozess muss vom Betroffenen nachvollziehbar aufgezeigt werden (vgl. auch Nr. 3.11.1 Buchst. b der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung). Dieser Aufklärungsprozess kann nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten geleistet werden, denn sowohl den Fahrerlaubnisbehörden als auch den Gerichten fehlt insoweit die - psychologische - Fachkompetenz.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers unterscheidet sich sein Fall von demjenigen, der dem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09.OVG - (a. a. O.) zugrunde lag. Denn im Gegensatz zu dem Antragsteller war der Betroffene jenes Verfahrens nie im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen, während im vorliegenden Fall dem Antragsteller die Fahrerlaubnis wegen der Trunkenheitsfahrt mit einem fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeug mit Strafbefehl vom 18. Mai 2011 entzogen worden ist und gerade diese Trunkenheitsfahrt die Zweifel an seiner Fahreignung begründet.

Im Übrigen erschließt sich dem erkennenden Gericht im Hinblick auf das auch von einem Radfahrer ausgehende Gefahrenpotential im Rahmen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV nicht der Grund für eine sachliche Differenzierung danach, ob der Betroffene eine Fahrerlaubnis besitzt oder nicht.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat somit in einem Fall des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, wie er hier vorliegt, die Fahreignung des Betroffenen durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten überprüfen zu lassen, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zustünde.

Hat der Antragsteller aber das zu Recht von ihm geforderte Gutachten nicht innerhalb der ihm gesetzt gewesenen Frist beigebracht, so ist der Schluss auf seine Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen gemäß § 11 Abs. 8 FeV - auf den die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 29. Juni 2011 (S. 2, 4. Absatz) im Übrigen hingewiesen hatte - zu ziehen, da das der Fahrerlaubnisbehörde eingeräumte Ermessen hier auf null reduziert ist. Zwar ist im Unterschied zum Entzug der Fahrerlaubnis die Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 FeV grundsätzlich zunächst ins Ermessen der Behörde gestellt, nachdem das Gesetz neben der Untersagung der Berechtigung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen auch deren Beschränkung oder die Anordnung von erforderlichen Auflagen vorsieht. Wird ein zu Recht von der Fahrerlaubnisbehörde gefordertes Gutachten aber nicht vorgelegt, hat die zuständige Behörde keine andere Möglichkeit, als zum Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Einschränkung zu untersagen. Denn in der Regel wird bei erwiesener Ungeeignetheit eine Beschränkung des Führens von Fahrzeugen oder die Anordnung von Auflagen nicht ausreichend sein, um den Verkehr vor Gefahren zu schützen, weil sich mit der Feststellung der Nichteignung - anders als bei der bedingten Fahreignung - grundsätzlich eine generelle, abstrakte Gefährlichkeit des Betroffenen für den Straßenverkehr manifestiert hat. In diesen Fällen muss die Fahrerlaubnisbehörde das Fahrzeugführen untersagen; ihr Auswahlermessen hat sich auf null reduziert.

Denn ohne ein entsprechendes Gutachten, das auch dazu dient, zu klären, ob Anknüpfungspunkte bestehen, dass eine Beschränkung oder Anordnung von Auflagen ausreichend sein könnten, fehlt der Behörde die fachliche Kompetenz zur Entscheidung, ob und wenn ja, welche Auflagen zur Abwehr einer Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Betroffenen geeignet sind. Sie kann nicht beurteilen, ob das durch den übermäßigen Alkoholkonsum des Antragstellers bedingte Gefahrenpotential durch eine zeitliche oder örtliche Beschränkung oder durch Auflagen derart minimiert werden kann, dass sie ihre Pflicht zur Gefahrenabwehr durch das Absehen von einer unbegrenzten Untersagungsverfügung nicht verletzt.

Die fehlende Ausübung des Auswahlermessens durch die Antragsgegnerin ist daher unschädlich und es liegt insoweit auch der von dem Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG nicht vor.

Schließlich spielt es auch keine Rolle, ob ein Betroffener tatsächlich unabweisbar auf das Führen eines Fahrrads im Straßenverkehr angewiesen ist oder nicht, da nach der Rechtsprechung wirtschaftliche Nachteile bis hin zur existenziellen Bedrohung, die der Betroffene infolge der Untersagung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr erleidet, außer Betracht bleiben müssen, weil insoweit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit der Vorrang zukommt


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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den für
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Rechtsberatung zum Verwaltungsrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
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15/04/2014 11:58

Mit Verabschiedung der FIFA Regularien das Public Viewing betreffend nimmt Rechtsunsicherheit auf Seiten der Veranstalter fortwährend zu. Wir beraten Sie im Vorfeld über eine sachgerechte Vorgehensweise.
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 29. September 2011 nach § 80 Abs. 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – wiederherzustellen, ist unbegründet.

2

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Untersagung des Führens von Fahrzeugen überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache weiterhin fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge führen zu dürfen. Diesem geltend gemachten privaten Interesse des Antragstellers steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, wie es die Antragsgegnerin in ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt hat.

3

Die Antragsgegnerin hat damit bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der in Rede stehenden Verfügung dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt.

4

Das vorrangige öffentliche Interesse folgt vorliegend auch daraus, dass sich die Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

5

Die Antragsgegnerin hat unter Ziffer 1 des Bescheids 29. September 2011 dem Antragsteller zu Recht, das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (z.B. Fahrräder und Mofas) untersagt, da dieser sich zum Führen solcher Fahrzeuge im gegenwärtigen Zeitpunkt als ungeeignet darstellt.

6

Nach § 3 Abs. 1 Fahrerlaubnis-VerordnungFeV – hat die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen – dazu zählen nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern auch fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge – erweist, ihm das Führen derartiger Fahrzeuge zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Die Vorschrift verpflichtet die Behörde, gegen den ungeeigneten Fahrer einzuschreiten. § 3 Abs. 2 FeV verweist für den Fall des Bestehens von Eignungszweifeln auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV. Rechtfertigen demnach Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs ungeeignet im Sinne des § 3 Abs. 1 FeV ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Zur Klärung der Eignungszweifel hat die Fahrerlaubnisbehörde dann die ihr von dem Gesetzgeber in diesen Vorschriften an die Hand gegebenen Maßnahmen zu ergreifen, wozu unter anderem die an den Betroffenen gerichtete Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gehört.

7

Weigert sich der Betroffene, ein von der Fahrerlaubnisbehörde nach diesen Be-stimmungen zu Recht gefordertes Gutachten beizubringen oder bringt er es nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, worauf der Betroffene bei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens hinzuweisen ist. Die Schlussfolgerung aus der Nichtbeibringung oder der nicht fristgerechten Beibringung eines geforderten Gutachtens auf die fehlende Fahreignung des Betroffenen darf aber nur dann gezogen werden, wenn die Beibringung eines Gutachtens zu Recht angeordnet wurde. Dies ist hier der Fall.

8

Die Antragsgegnerin hat unter Beachtung der formellen Voraussetzungen (§ 11 Abs. 6 FeV) den Antragsteller nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV aufgefordert, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, nachdem dieser am 13. März 2011 unter Alkoholeinfluss mit einem dreirädrigen Leichtkraftrad am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und einen Unfall verursacht hatte, weswegen ihm mit seit 8. Juni 2011 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18. Mai 2011 (Az. 5187 Js 8391/11) die Fahrerlaubnis (Klassen 1, 1a, 1b und 2) entzogen und eine Sperrfrist zum Erwerb einer Fahrerlaubnis von zehn Monaten verhängt wurde. Die bei dem Antragsteller festgestellte Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt des Führens eines Leichtkraftrads (Klasse A1) lag laut Strafbefehl vom 18. Mai 2011 mit 1,89 ‰ deutlich über dem nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV erforderlichen Wert von 1,6 ‰. Ein derartiger Blutalkoholgehalt führt zur absoluten Fahruntüchtigkeit nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, z. B. Fahrräder (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1986 – 4 StR 543/85 –, BGHSt 34, 133 und juris).

9

Der Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, um die Eignung des Antragstellers zum Führen von Fahrzeugen zu überprüfen, steht hier nicht entgegen, dass der Antragsteller bisher nur einmal durch eine Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeug aufgefallen ist, jetzt aber seine Eignung zum Führen von Fahrzeugen, also auch fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge in Rede steht. Denn § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde zur Gutachtensanordnung, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde. Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller unstreitig. Da die Bestimmung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV nicht zwischen Kraftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen unterscheidet, steht im Falle einer solchen Trunkenheitsfahrt nämlich die Fahreignung des Betroffenen insgesamt zur Überprüfung an.

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Mit der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV hat der Gesetzgeber zwar eine pauschalierende Betrachtungsweise vorgenommen, dabei aber das Spannungsverhältnis berücksichtigt, das zwischen dem Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs einerseits und dem Interesse des Verkehrsteilnehmers andererseits besteht, von Gefahrerforschungsmaßnahmen und daran anknüpfend etwaiger weitergehender Maßnahmen verschont zu bleiben, die mit erheblichen Belastungen für ihn verbunden sind. Der Gesetzgeber hat dabei wissenschaftliche Erkenntnisse über die Auswirkungen von Alkoholkonsum auf fahreignungsrelevantes Verhalten zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und dann dem Interesse an der Verkehrssicherheit den Vorrang eingeräumt vor dem Interesse alkoholauffällig gewordener Verkehrsteilnehmer daran, von Aufklärungsmaßnahmen bezüglich ihrer Fahreignung verschont zu bleiben.

11

Mit der Einführung der 1,6 ‰-Grenze in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV hat der Gesetzgeber der schon lange bestehenden und schließlich auch nicht mehr durchgreifend angezweifelten Erkenntnis Rechnung getragen, dass ein Verkehrsteilnehmer, der diese Alkoholkonzentration erreichen und sich gleichwohl noch „koordiniert“ in den Straßenverkehr begeben kann, die Vermutung regelmäßigen, übermäßigen Alkoholkonsums und eines Verlusts des Trennungsvermögens im Hinblick auf die Teilnahme am Straßenverkehr begründet (vgl. amtliche Begründung zur Fahrerlaubnis-Verordnung, VkBl. 98, 1070; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 3 C 32.07 –, BVerwGE 131, 163 und juris; so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009 – 10 B 10930/09 –, juris). Allein diese objektiv messbar eingetretene Situation rechtfertigt daher Fahreignungszweifel und die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Der Grund hierfür liegt in der Erkenntnis, dass der so genannte Geselligkeitstrinker alkoholische Getränke allenfalls bis zu einem Blutalkoholwert von 1,0 ‰ oder 1,3 ‰ verträgt oder zu sich nehmen kann, und dass Personen, die Blutalkoholwerte von über 1,6 ‰ erreichen, regelmäßig an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik leiden. Nicht an Alkohol in diesem Maße gewöhnte Personen sind nicht in der Lage, ihr Fahrzeug aufzufinden, es in Gang zu setzen und es über eine gewisse Strecke zu bewegen. Dies gilt auch bzw. besonders bei einem Fahrrad, dessen Gebrauch ein gesteigertes Maß an Balance erfordert und damit besondere Anforderungen an den Gleichgewichtssinn stellt. Dies wird auch bestätigt durch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Stand: November 2009), die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 3 C 32.07 –, juris, Rn. 16, m. w. N.).

12

Mit der Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV trägt der Verordnungsgeber in abstrakt-genereller Weise der Erkenntnis Rechnung, dass die Teilnahme am Straßenverkehr mit jedem Fahrzeug in erheblich alkoholisiertem Zustand eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt. Der in dieser Vorschrift festgelegte Blutalkoholgehalt von 1,6 ‰ und mehr führt nämlich zur absoluten Fahruntüchtigkeit nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie z. B. Fahrräder (BGH, Beschluss vom 17. Juli 1986, a.a.O.) und liegt daher auch dem § 316 des Strafgesetzbuchs (StGB) zu Grunde, der Trunkenheitsfahrten mit jedem Fahrzeug – nicht nur mit einem Kraftfahrzeug – unter Strafe stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 3 C 32.07 –, juris, Rn. 18; vgl. zu § 15b Abs. 1 Satz 2 StVZO a. F.: BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 – 11 C 34.94 –, BVerwGE 99, 249 = DAR 1996, 70 = NZV 1996, 84).

13

Nicht nur die Nutzung von Kraftfahrzeugen, sondern auch das Führen von Mofas, Fahrrädern und anderen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen infolge der Wirkung erheblicher Alkoholmengen stellt nämlich ein erhöhtes Verkehrsrisiko dar (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 10 B 10415/11.OVG –, NJW 2011, 3801 und juris, Rn.5). Wenn auch das von alkoholisierten Fahrradfahrern ausgehende Gefährdungspotential statistisch geringer sein mag als dasjenige von alkoholisierten Kraftfahrern, ohne dass hierzu dem Gericht allerdings entsprechende Statistiken bekannt sind, kann es im Einzelfall doch zu einer erheblichen Gefährdung und auch zu Schädigungen von Leib und Leben bzw. Sachwerten kommen. Denn der Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs kann andere motorisierte Verkehrsteilnehmer durch seine Fahrweise (z.B. bei einspurigen Fahrzeugen durch Nichthalten der Spur infolge eines alkoholbedingten gestörten Gleichgewichtssinns) in Bedrängnis bringen und zu die Verkehrssicherheit gefährdenden Reaktionen veranlassen (z.B. reflexbedingtes Ausweichen auf die Gegenfahrbahn oder den Bürgersteig).

14

Die Fahrerlaubnisbehörde hat daher nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, wenn der Betroffene ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt hat, zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Hinblick auf seine Fahreignung anzuordnen.

15

Da der Wortlaut der Bestimmung bei Erreichen der in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV genannten Blut- bzw. Atemalkoholkonzentration ausschließlich an das Führen eines Fahrzeugs anknüpft, wozu Kraftfahrzeuge, aber auch andere nicht durch Maschinenkraft bewegte Landfahrzeuge, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (§ 1 Abs. 2 StVG), zählen, eindeutig ist, hat die Behörde hinsichtlich der Entscheidung, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, nach dem Gesetz kein Ermessen.

16

Auch der Sinn und Zweck dieser Bestimmung, nämlich die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, lässt eine Differenzierung zwischen Kraftfahrzeugen und fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht geboten erscheinen. Denn wie bereits dargelegt weist das Vorhandensein einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ und mehr nach allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnlich hohe Giftfestigkeit hin, die mit der Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und der dadurch ausgelösten Verkehrsrisiken verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 3 C 32.07 –, a.a.O.).

17

Laut einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 1995 (BVerwGE 99, 249) bestehen dann, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 2,32 ‰ am Straßenverkehr teilgenommen hat, in der Regel berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges, die die Aufforderung rechtfertigen, das Gutachten einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle vorzulegen. Ein Grund dafür, dass im umgekehrten Fall Zweifel an der Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV nicht bestehen sollen, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber mit einem Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr ein Kraftfahrzeug geführt hat, ist nicht gegeben (BayVGH, Beschluss vom 28. Dezember 2010 – 11 CS 10.2025 – und Hess. VGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 – 2 B 1076/10 –; siehe aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009 – 10 B 10930/09.OVG –; alle in juris veröffentlicht). So hat auch in einer von dem OVG Rheinland-Pfalz (siehe Urteil vom 15. April 2011 – 10 A 10894/10.OVG –, S. 8) durchgeführten Beweisaufnahme die Gutachterin vorgetragen, ausgehend davon, dass der Einfluss von Alkohol Gesetzmäßigkeiten unterliege, die unabhängig von der Art des zu führenden Fahrzeugs seien, sei selbst bei erwischten Trunkenheitsradfahrern kein ausreichendes Problembewusstsein vorhanden, weil die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Schadens und die eventuelle Schadenshöhe als gering veranschlagt werde (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009, a.a.O., Rn. 10). Daher sei die Wahrscheinlichkeit – auch – zukünftiger Trunkenheitsfahrten mit dem Fahrrad nicht erniedrigt, sondern erhöht. Aufgrund der bisher bei dem Gericht anhängig gewesenen Verfahren erscheint diese gutachterliche Einschätzung durchaus plausibel.

18

Wird bei einem Betroffenen aber ein chronisch überhöhter Alkoholkonsum (1,6 ‰ und mehr Blutalkoholgehalt) und eine damit einhergehende Alkoholgewöhnung und die Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung des eigenen Alkoholpegels sowie der daraus bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt, setzt die Bejahung der Fahreignung regelmäßig eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens voraus. Hiervon geht im Übrigen auch Nr. 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung aus, die auf die Beendigung des (Alkohol-) Missbrauchs und damit auf das Entfallen der sich aus dem mangelnden Trennungsvermögen ergebenden Gefahren abstellt. Sie setzt hierfür eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens voraus.

19

Diesen Fragen ist nach dem Willen des Gesetzgebers, den er aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse gebildet hat, mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzugehen, das nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV einzuholen ist. Dabei sind die Umstände der in der Vergangenheit bereits zu verzeichnenden Trunkenheitsfahrt, das Trinkverhalten des Betroffenen anhand seiner Vorgeschichte und Entwicklung sowie sein Persönlichkeitsbild unter dem Blickwinkel näher aufzuklären und zu bewerten, ob für die Zukunft auch die Gefahr einer Trunkenheitsfahrt mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug besteht. Insoweit kommt es darauf an, ob die Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug Ausdruck eines Kontrollverlustes war, der genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Fahrrad führen kann. Ist danach vom Betroffenen eine Änderung seines Trinkverhaltens zu fordern, muss diese hinreichend stabil sein, damit die Eignung zum Führen von Fahrzeugen jeder Art bejaht werden kann. Dies setzt unter anderem ein angemessenes Problembewusstsein und eine hinreichende Integration der Änderung in das Gesamtverhalten voraus. Der Änderungsprozess muss vom Betroffenen nachvollziehbar aufgezeigt werden (vgl. auch Nr. 3.11.1 Buchst. b der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung). Dieser Aufklärungsprozess kann nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten geleistet werden, denn sowohl den Fahrerlaubnisbehörden als auch den Gerichten fehlt insoweit die – psychologische – Fachkompetenz.

20

Entgegen der Auffassung des Antragstellers unterscheidet sich sein Fall von demjenigen, der dem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 25. September 2009 – 10 B 10930/09.OVG – (a.a.O.) zu Grunde lag. Denn im Gegensatz zu dem Antragsteller war der Betroffene jenes Verfahrens nie im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen, während im vorliegenden Fall dem Antragsteller die Fahrerlaubnis wegen der Trunkenheitsfahrt mit einem fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeug mit Strafbefehl vom 18. Mai 2011 entzogen worden ist und gerade diese Trunkenheitsfahrt die Zweifel an seiner Fahreignung begründet.

21

Im Übrigen erschließt sich dem erkennenden Gericht im Hinblick auf das auch von einem Radfahrer ausgehende Gefahrenpotential im Rahmen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV nicht der Grund für eine sachliche Differenzierung danach, ob der Betroffene eine Fahrerlaubnis besitzt oder nicht (ebenso VGH München, Beschluss vom 28. Dezember 2010 – 11 CS 10.2095 –, juris, Rn. 13; a. A. OVG Koblenz, Beschluss vom 25. September 2009, a.a.O., Rn. 16).

22

Die Fahrerlaubnisbehörde hat somit in einem Fall des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, wie er hier vorliegt, die Fahreignung des Betroffenen durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten überprüfen zu lassen, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zustünde.

23

Hat der Antragsteller aber das zu Recht von ihm geforderte Gutachten nicht innerhalb der ihm gesetzt gewesenen Frist beigebracht, so ist der Schluss auf seine Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen gemäß § 11 Abs. 8 FeV – auf den die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 29. Juni 2011 (S. 2, 4. Absatz) im Übrigen hingewiesen hatte – zu ziehen (BayVGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – 11 CS 10.1930 –, juris, Rn. 24), da das der Fahrerlaubnisbehörde eingeräumte Ermessen hier auf null reduziert ist. Zwar ist im Unterschied zum Entzug der Fahrerlaubnis die Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 FeV grundsätzlich zunächst ins Ermessen der Behörde gestellt, nachdem das Gesetz neben der Untersagung der Berechtigung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen auch deren Beschränkung oder die Anordnung von erforderlichen Auflagen vorsieht. Wird ein zu Recht von der Fahrerlaubnisbehörde gefordertes Gutachten aber nicht vorgelegt, hat die zuständige Behörde keine andere Möglichkeit, als zum Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Einschränkung zu untersagen. Denn in der Regel wird bei erwiesener Ungeeignetheit eine Beschränkung des Führens von Fahrzeugen oder die Anordnung von Auflagen nicht ausreichend sein, um den Verkehr vor Gefahren zu schützen, weil sich mit der Feststellung der Nichteignung – anders als bei der bedingten Fahreignung – grundsätzlich eine generelle, abstrakte Gefährlichkeit des Betroffenen für den Straßenverkehr manifestiert hat. In diesen Fällen muss die Fahrerlaubnisbehörde das Fahrzeugführen untersagen; ihr Auswahlermessen hat sich auf null reduziert (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2011 – 10 A 10894/10.OVG –, S.9).

24

Denn ohne ein entsprechendes Gutachten, das auch dazu dient, zu klären, ob Anknüpfungspunkte bestehen, dass eine Beschränkung oder Anordnung von Auflagen ausreichend sein könnten, fehlt der Behörde die fachliche Kompetenz zur Entscheidung, ob und wenn ja, welche Auflagen zur Abwehr einer Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Betroffenen geeignet sind. Sie kann nicht beurteilen, ob das durch den übermäßigen Alkoholkonsum des Antragstellers bedingte Gefahrenpotential durch eine zeitliche oder örtliche Beschränkung oder durch Auflagen derart minimiert werden kann, dass sie ihre Pflicht zur Gefahrenabwehr durch das Absehen von einer unbegrenzten Untersagungsverfügung nicht verletzt.

25

Die fehlende Ausübung des Auswahlermessens durch die Antragsgegnerin ist daher unschädlich und es liegt insoweit auch der von dem Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG nicht vor.

26

Schließlich spielt es auch keine Rolle, ob ein Betroffener tatsächlich unabweisbar auf das Führen eines Fahrrads im Straßenverkehr angewiesen ist oder nicht, da nach der Rechtsprechung wirtschaftliche Nachteile bis hin zur existenziellen Bedrohung, die der Betroffene infolge der Untersagung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr erleidet, außer Betracht bleiben müssen, weil insoweit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit der Vorrang zukommt.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

28

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.

(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und

1.
beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
2.
wenn der Fahrer im Treten einhält,
unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.