Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

3 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

3 Artikel zitieren .

BayVGH: Fahrerlaubnisbehörde darf Fahren mit E-Scooter und Fahrrad nicht verbieten!

27.07.2023

Auch wenn Sie betrunken oder unter Drogeneinfluss Auto gefahren sind, darf die Fahrerlaubnisbehörde Ihnen das Fahren mit Fahhrad und/oder E-Scooter nicht verbieten. Das VGH Bayern hat entschieden, dass eine entspreche Rechtgrundlage nicht existiert. Dirk Streifler - Streifler&Kollegen

Medizinisch-psychologisches Gutachten: Vogel-Strauß-Methode hilft nicht weiter

04.10.2012

ansonsten droht ein Verbot des Führens jeglicher Fahrzeuge ohne Einschränkung-VG Neustadt a.d. Weinstraße vom 16.01.12-Az:3 L 1166/11.NW
Verwaltungsrecht

VGH Mannheim, Urteil vom 12. 10. 2004 - 10 S 1346/04 zur Ablehnung der Wideraufnahme eines Verfahrens nach Änderung der Rechtsprechung

30.03.2007

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Straßenverkehrsrecht, Europarecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Verwaltungsrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 75 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 am Verkehr teilnimmt oder jemanden als für diesen Verantwortlicher am Verkehr teilnehmen lässt, ohne in geeigneter
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen


(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind 1. einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bah

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kraftfahrzeugen


(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) oder ein Kraftfahrzeug, das den Bestimmungen des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b entspricht, führt, muss in einer Prüfung nachgewiesen haben, dass er 1. ausreichende Kenntnisse de

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

69 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2016 - 11 C 16.319/11 C 16.320

bei uns veröffentlicht am 08.04.2016

Tenor I. Die Verfahren 11 C 16.319 und 11 C 16.320 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden gegen die Ablehnung der Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für die beab

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 15. Jan. 2016 - RN 8 S 15.2232

bei uns veröffentlicht am 15.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet s

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 13. Jan. 2016 - RN 8 S 15.2172

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 11. Jan. 2016 - W 6 S 15.1430

bei uns veröffentlicht am 11.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 8.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der im Jahr 1988 geborene Antra

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Juli 2014 - AN 10 E 13.02106

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren. Tatbestand Der Kläger wendet sich einerseits gegen ein Verbot des Führens von Fahrrädern, andererseits gegen die Versagung der

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 29. Apr. 2016 - Au 7 K 16.119

bei uns veröffentlicht am 29.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2019 - 11 CS 18.2277

bei uns veröffentlicht am 21.02.2019

Tenor I. Unter Änderung der Nummer I. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. September 2018 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummer 1 des Bescheids des Landratsamts Main-Spessart vom 9. August 2018

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Mai 2015 - M 1 S 15.1372

bei uns veröffentlicht am 15.05.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wend

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Jan. 2019 - 11 C 18.2646

bei uns veröffentlicht am 02.01.2019

Tenor I. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Klageverfahren wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gr

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Dez. 2014 - M 6a S 14.3673

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf EUR 1.250,00 festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Dez. 2014 - M 6a S 14.2336

bei uns veröffentlicht am 02.12.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 6.250,- festgesetzt. Gründe I. Der 19... geborene

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. März 2016 - M 1 K 15.4097

bei uns veröffentlicht am 15.03.2016

Gründe Aktenzeichen: M 1 K 15.4097 Gericht: VG München Urteil 15. März 2016 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 551 Hauptpunkte: Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge; Trunkenheit im Straßenverkehr mit Fa

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. März 2016 - 11 CS 16.259

bei uns veröffentlicht am 11.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. März 2016 - 11 CS 16.204

bei uns veröffentlicht am 11.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Januar 2016 wird der Stre

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2016 - 11 CS 16.175

bei uns veröffentlicht am 21.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. Januar 2016 wird der Streitwe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Nov. 2015 - M 6b S 15.3462

bei uns veröffentlicht am 27.11.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 8.750,-- festgesetzt. Gründe I. Der 19... geborene Ant

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Mai 2019 - W 6 K 18.1184

bei uns veröffentlicht am 29.05.2019

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 9. August 2018 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vol

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Jan. 2018 - M 6 K 16.4365

bei uns veröffentlicht am 26.01.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Juli 2017 - M 6 S 17.1808

bei uns veröffentlicht am 13.07.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 1. März 2017 gegen den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 23. Februar 2017 (Az. ... ...) wird hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 wiederhergestellt. Der

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2014 - 11 ZB 14.1755

bei uns veröffentlicht am 17.11.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000, -Euro festgesetzt. Gr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2014 - 11 ZB 14.1516

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Grü

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. Sept. 2016 - W 6 KO 16.932

bei uns veröffentlicht am 26.09.2016

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt Gründe I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigt

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Aug. 2015 - M 6b S 15.1703

bei uns veröffentlicht am 10.08.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. IV. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festg

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Apr. 2014 - 6 K 13.1150

bei uns veröffentlicht am 16.04.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2016 - 11 ZB 16.1359

bei uns veröffentlicht am 02.09.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 22.500,- Euro festg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Mai 2017 - 11 B 16.1619

bei uns veröffentlicht am 16.05.2017

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. März 2016 und der Bescheid des Landratsamts Nürnberger Land vom 5. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 14. September 2015 werden

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2016 - 11 ZB 16.880

bei uns veröffentlicht am 09.08.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- Euro fes

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Jan. 2014 - 6a S 13.5150

bei uns veröffentlicht am 20.01.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 6.250,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der 19... geborene

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2018 - M 26 K 17.5985

bei uns veröffentlicht am 12.12.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegun

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. März 2016 - AN 10 K 15.1777

bei uns veröffentlicht am 14.03.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge gemäß § 3 Abs. 1

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Aug. 2015 - 11 CS 15.1262

bei uns veröffentlicht am 03.08.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Apr. 2017 - M 26 S 17.783

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf Euro 5.000,-- festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 10. Okt. 2017 - AN 10 S 17.01478

bei uns veröffentlicht am 10.10.2017

Tenor 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragst

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 26. Juli 2018 - B 1 S 18.628

bei uns veröffentlicht am 26.07.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 8.750 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1968 geborene Antragstelle

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 05. Juli 2018 - 3 L 767/18.NW

bei uns veröffentlicht am 05.07.2018

Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der vom Antragsteller gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 14. Feb. 2017 - 1 K 7046/16.TR

bei uns veröffentlicht am 14.02.2017

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 12. September 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfa

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 31. Okt. 2016 - 7 L 2479/16

bei uns veröffentlicht am 31.10.2016

Tenor 1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X.           aus D.       -S.      wird abgelehnt. 2.Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3.

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Sept. 2016 - 23 K 3650/15

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.  Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand 2Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. 3Er wurde am 20. März 2015 um 15:43 Uhr im Rahmen einer Verkehrskontrolle mit dem Schwerpun

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 27. Sept. 2016 - 7 L 2111/16

bei uns veröffentlicht am 27.09.2016

Tenor 1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Lolan aus Dortmund wird abgelehnt. 2.Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3.Der Streitwert w

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 26. Aug. 2016 - 23 L 1845/16

bei uns veröffentlicht am 26.08.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2Der zulässige Antrag, 3die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 6851/16 gegen die Ordnungsver

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 27. Juli 2016 - 7 L 1453/16

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor 1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. L.    aus I.    wird abgelehnt. 2.Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3.Der Streitwert

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 06. Apr. 2016 - 7 K 3756/14

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 01.04.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.07.2014 werden aufgehoben.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der B

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 09. März 2016 - 7 L 515/16

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor 1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L.        aus E.         wird abgelehnt. 2.Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3.Der Stre

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 08. Feb. 2016 - 4 B 4201/15 SN

bei uns veröffentlicht am 08.02.2016

Tenor 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird aufgehoben, soweit sie die Untersagung des Führens von Fahrrädern und fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen betrifft. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens t

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 21. Jan. 2016 - 3 L 1112/15.NW

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antr

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 22. Dez. 2015 - 1 L 1111/15.NW

bei uns veröffentlicht am 22.12.2015

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Wie

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Apr. 2015 - 16 B 259/15

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Tenor Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Februar 2015 ‑ Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe ‑ werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Koste

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Apr. 2015 - 16 E 208/15

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Tenor Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Februar 2015 ‑ Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe ‑ werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Koste

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. Nov. 2014 - 16 E 829/14

bei uns veröffentlicht am 10.11.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 20. Okt. 2014 - 14 L 2202/14

bei uns veröffentlicht am 20.10.2014

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. 1G

Referenzen

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) oder ein Kraftfahrzeug, das den Bestimmungen des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b entspricht, führt, muss in einer Prüfung nachgewiesen haben, dass er 1. ausreichende Kenntnisse der für das...