Kapitalanleger: Zeitpunkt des Zuflusses von Zinsen auf einem Sperrkonto

published on 25/02/2012 10:22
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Zufluss von Zinsen auf einem Sperrkonto-Zurechnung von Einkünften-BFH vom 28.09.11-Az:III R 10/08
Wird bei einer Bank als Sicherheit für eine Bürgschaft Geld auf einem verzinsten Sperrkonto angelegt, fließen die Kapitalerträge bereits mit der jeweiligen Gutschrift auf dem Sperrkonto zu - sowohl das Kapital als auch die Erträge werden dem Inhaber des Guthabens bereits zugerechnet.

Für den Bundesfinanzhof (BFH) ist es insoweit unerheblich, dass das Geld zunächst nicht zur freien Verfügung steht. Diese Beschränkung beruht nämlich auf der freiwilligen Entscheidung, Geld auf einem Sperrkonto als Sicherheit für die ausgestellte Bankbürgschaft zu hinterlegen, sollte die Bank in Anspruch genommen werden. Zur Absicherung wäre grundsätzlich auch jede andere vom Kreditinstitut als werthaltig erachtete Sicherheit in Betracht gekommen.

Hinweis: Da es sich bei den Zinsen um Ertrag aus einem üblichen Bankgeschäft handelt, unterliegen sie der Abgeltungsteuer und nicht der individuellen Einkommensteuer (BFH, VIII R 10/08).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 28.9.2011 - Az: III R 10/08

Betreibt ein Steuerpflichtiger aus einem Urteil die Zwangsvollstreckung gegen Erbringung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft und vereinbart er mit der Bank als Sicherheit für die Bürgschaft die Hinterlegung des erstrittenen Geldbetrags auf einem verzinslichen Sperrkonto, so fließen ihm die Zinsen im Zeitpunkt der jeweiligen Gutschrift auf dem Sperrkonto zu.


Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzende Zinsen bereits in den Streitjahren (1998 bis 2001) oder erst im Jahre 2002 zugeflossen sind.

Die Klägerin ist Ärztin und war bis 1992 an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt. Nach ihrem Ausscheiden kam es zwischen der Klägerin und ihren früheren Mitgesellschaftern zu einem langwierigen Rechtsstreit über Gewinnanteile. Mit Urteil vom 4. Februar 1998 erstritt die Klägerin beim Landgericht (LG) A-Stadt einen Betrag von 2.326.297 DM zzgl. Zinsen gegen die von ihr verklagten Mitgesellschafter; das Urteil war vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank erbracht werden konnte. Die Klägerin machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und veranlasste seitens der X-Bank die Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Höhe von 3.553.663 DM. Im Gegenzug hatte die Klägerin mit der X-Bank vereinbart, den erstrittenen Gesamtbetrag von 3.235.406 DM bis zum Ergehen eines rechtskräftigen Urteils auf einem Sperrkonto als Sicherheit für die Bürgschaft zu hinterlegen. In einem Bestätigungsschreiben der X-Bank vom 20. März 2000 heißt es hierzu u.a.:

"Mit Bezug auf den o.a. Rechtsstreit und das zugunsten unserer Kundin durch das Landgericht A-Stadt ergangene Urteil haben wir im April 1998 eine Prozessbürgschaft in der vom Landgericht A-Stadt festgesetzten Höhe von DM 3.553.662,55 (...) zur Durchführung der Vollstreckung aus dem Urteil ausgestellt. Der eingegangene Gegenwert in Höhe von DM 3.235.405,73 --verbucht am 24.4.1998-- dient uns als Sicherheit für das ausgereichte Prozessaval und ist auf einem Sonderkonto hinterlegt und gesperrt. Der Geldbetrag steht (...) bis heute nicht zu ihrer freien Verfügung, solange kein rechtskräftiges Urteil zu ihren Gunsten vorliegt."

Für die Gestellung der Bürgschaft hatte die Klägerin folgende Avalprovisionen zu entrichten:
1998    18.756,73 DM
   
1999    24.875,64 DM
   
2000    25.129,21 DM
   
2001    25.153,66 DM

Der zivilrechtliche Rechtsstreit endete zugunsten der Klägerin. Mit dem Erlöschen der Bürgschaft nach Verfahrensbeendigung gab die X-Bank das gesperrte Konto frei. Die Klägerin ging davon aus, dass dadurch der steuerliche Zufluss der Zinsen gemäß § 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bewirkt werde und erklärte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2002 Zinsen in Höhe von insgesamt 1.364.916 DM als Einnahmen aus Kapitalvermögen. Diese setzen sich wie folgt zusammen:

Prozesszinsen
   
994.304,39 DM
Zinsen Sperrkonto 1998
   
 54.145,58 DM
Zinsen Sperrkonto 1999 
   
99.330,57 DM
Zinsen Sperrkonto 2000
   
128.374,23 DM
Zinsen Sperrkonto 2001         
   
88.761,34 DM

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vertrat hingegen die Auffassung, die Zinsen seien der Klägerin bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Gutschrift auf dem Sperrkonto zugeflossen und verteilte die Zinsen wie folgt auf die einzelnen Veranlagungszeiträume:

1998    25.153,66 DM
   
1999    99.330,57 DM 
   
2000    99.330,57 DM 
   
2001    88.761,34 DM

Demgemäß erließ das FA für die Streitjahre nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es die auf die einzelnen Veranlagungszeiträume entfallenden Zinserträge als Einnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasste und die jeweilige Avalprovision als Werbungskosten in Abzug brachte.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1201 veröffentlichten Urteil vom 7. Februar 2008  16 K 2223/06 E ab.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Nach Ihrer Auffassung kann in der Gutschrift auf einem Konto, das auf die Klägerin lautet, nicht die Begründung der Verfügungsmacht der Klägerin gesehen werden. Die Verwendung der Kontobezeichnung treffe keine wirkliche Aussage über die Verfügungsmacht. Es handele sich lediglich um eine interne Vorstellung, die sich die Bank über eine Verbindlichkeit und die Gläubigerschaft bilde.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Düsseldorf vom 7. Februar 2008  16 K 2223/06 E aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 19. Dezember 2003 und die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2001 vom 2. Januar 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2006 sowie den geänderten Einkommensteuerbescheid 2000 vom 31. August 2009 dahin abzuändern, dass die Prozesszinsen aus dem zivilrechtlichen Rechtsstreit der Klägerin mit ihren früheren Mitgesellschaftern in Höhe von 994.340,39 DM [gemeint wohl: 994.304,39 DM] und die Zinsen auf dem Sperrkonto bei der X-Bank in Höhe von 54.145,58 DM (1998), 99.330,57 DM (1999), 128.374,23 DM (2000) und 88.761,34 DM (2001) in den Streitjahren nicht als Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen angesetzt werden und die Einkommensteuer der Klägerin für die Streitjahre entsprechend herabzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Während des Revisionsverfahrens sind für das Jahr 2000 am 10. August 2009 bzw. am 31. August 2009 geänderte Einkommensteuerbescheide ergangen. Die Beteiligten sind darüber einig, dass die Grundlagen des Streitstoffes dadurch nicht berührt werden.


Entscheidungsgründe

Das angefochtene Urteil ist hinsichtlich des Streitjahres 2000 aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Das FG entschied u.a. über den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 2. Januar 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2006. An die Stelle dieses Bescheids trat während des Revisionsverfahrens zunächst der Änderungsbescheid vom 10. August 2009, später der Änderungsbescheid vom 31. August 2009. Damit liegt dem FG-Urteil hinsichtlich des Jahres 2000 ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde mit der Folge, dass auch das FG-Urteil insoweit keinen Bestand haben kann.

Der Bescheid vom 31. August 2009 wurde nach § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Revisionsverfahrens. Da sich hinsichtlich der streitigen Punkte durch die Bescheidänderung keine Änderungen ergeben und die Klägerin auch keine weiter gehenden Anträge gestellt hat, bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache gemäß § 127 FGO an das FG. Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden daher nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats.

Der Senat entscheidet aufgrund seiner Befugnis nach den §§ 121, 100 FGO in der Sache selbst (§ 126 Abs. 2 FGO), soweit das angefochtene Urteil das Streitjahr 2000 betrifft. Die Klage ist abzuweisen. Für die Streitjahre 1998, 1999 und 2001 ist die Revision gemäß § 126 Abs. 2 FGO als unbegründet zurückzuweisen.

Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Klägerin die der Höhe nach unstreitigen Zinsen nicht erst im Zeitpunkt der Freigabe des Kontos bei der X-Bank im Jahre 2002 zugeflossen sind, sondern bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Gutschriften auf dem Konto, d.h. in den Veranlagungszeiträumen 1998, 1999, 2000 und 2001. Der Umstand, dass es sich bei dem Konto, auf das die Zinsen geflossen sind, um ein sog. "Sperrkonto" gehandelt hat, steht dem Zufluss der Zinsen nicht entgegen.

Einkünfte sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG demjenigen zuzurechnen, der sie erzielt. Dies ist derjenige, der den Tatbestand der Erzielung der Einkünfte (vgl. auch § 38 AO) erfüllt. Bei einer verzinslichen Kapitalforderung ist dies in der Regel der Gläubiger, der dem Schuldner die Nutzung des Kapitalbetrages gegen Entgelt überlässt, d.h. derjenige, der im Entstehungszeitpunkt der Erträge Gläubiger der Forderung auf Kapitalrückzahlung ist. Insgesamt maßgeblich ist die Dispositionsbefugnis; dabei ist grundsätzlich der zivilrechtliche Rechtsinhaber auch steuerrechtlich als Inhaber des Kapitalvermögens anzusehen. Eine vom Zivilrecht abweichende Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Darlehensgläubiger wirtschaftlicher Inhaber der fraglichen Darlehensforderung ist.

Nach den vorstehend genannten Grundsätzen sind sowohl das Kapital als auch die Zinsen der Klägerin zuzurechnen. Zivilrechtliche Inhaberin des Kontos, auf welchem die Zahlung der zivilrechtlich Beklagten einging, war die Klägerin; das Konto lautete auf ihren Namen und nicht auf den Namen der X-Bank oder auf den Namen der Beklagten des von der Klägerin betriebenen zivilrechtlichen Verfahrens. Der Umstand, dass die Klägerin das auf dem Konto befindliche Guthaben der X-Bank für die von der Bank ausgestellte Prozessbürgschaft als Sicherheit zur Verfügung gestellt hat, das Geld auf einem sog. "Sperrkonto" hinterlegt war und der Klägerin bis zum Erhalt eines rechtskräftigen Urteils zu ihren Gunsten nicht zur freien Verfügung stand, ändert daran nichts. Die Sperre des Kontos zugunsten der X-Bank, die wirtschaftlich betrachtet als Verpfändung des Guthabens zugunsten der Bank zu werten ist, setzt voraus, dass die Klägerin Verfügungsberechtigte hinsichtlich des Guthabens geworden ist. Das war hier der Fall. Die zivilrechtlich Beklagten haben ausschließlich an die Klägerin geleistet, die ihrerseits den empfangenen Betrag dann als Sicherheit für die X-Bank zur Verfügung gestellt hat.

Deshalb ist auch der Einwand der Klägerin unzutreffend, die X-Bank habe die auf dem Sperrkonto eingegangenen Beträge im alleinigen wirtschaftlichen und rechtlichen Interesse der zivilgerichtlich Beklagten verwaltet.

Rechtsfehlerfrei geht die Vorinstanz auch davon aus, dass der Klägerin die Prozess- und die Guthabenzinsen nicht erst im Jahre 2002, sondern bereits in den Streitjahren zugeflossen sind.

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zufließen. Zugeflossen sind Einnahmen, sobald der Steuerpflichtige über die in Geld- oder Geldeswert bestehenden Güter wirtschaftlich verfügen kann. Geldbeträge fließen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden.

Bei Anlegung dieser Grundsätze hat das FG zutreffend erkannt, dass der Klägerin sowohl die im Überweisungsbetrag der zivilgerichtlich Beklagten enthaltenen Prozesszinsen als auch die laufend auf ihrem Sperrkonto entstandenen Zinsen zum Zeitpunkt der jeweiligen Gutschrift und damit in den einzelnen Streitjahren 1998 bis 2001 zugeflossen sind. Die Klägerin hat im Zeitpunkt der Kontogutschriften die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Zinsen erlangt. Dem steht nicht entgegen, dass die Gutschrift der Prozess- und Guthabenzinsen auf einem Sonderkonto erfolgte, welches der X-Bank als Sicherheit für das von dieser ausgereichte Prozessaval zur Verfügung stand und über das die Klägerin erst nach einem rechtskräftigen zivilrechtlichen Urteil zu ihren Gunsten frei verfügen konnte. Beruht die Kontosperre auf einer freien Vereinbarung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger, hindert das einen Zufluss schon deshalb nicht, weil eine derartige Sperrklausel --wie z.B. die hier vereinbarte-- lediglich der Sicherung einer etwaigen Rückzahlungsverpflichtung der Kontoinhaberin dient. Der Zufluss der Zinsen ist auch dann zu bejahen. So verhält es sich auch im Streitfall. Die Verfügungsbeschränkung beruht auf der freiwilligen Entscheidung der Klägerin, den Geldbetrag auf einem Sperrkonto als Sicherheit für die von der X-Bank ausgestellte Bankbürgschaft für den Fall zu hinterlegen, dass das Prozessaval der X-Bank in Anspruch genommen wird. Im Übrigen weist das FG in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass zur Absicherung der X-Bank grundsätzlich auch jede andere von der Bank als werthaltig erachtete Sicherheit in Betracht gekommen wäre.

Der Umstand, dass die von der Klägerin eingeklagten Geldbeträge ihre Grundlage in einer vorläufigen Zwangsvollstreckungsmaßnahme im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens haben, rechtfertigt --entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung-- keine abweichende Beurteilung. Das von der Klägerin erstrittene Urteil des LG war gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 709 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Um die Möglichkeit der Vollstreckung nutzen zu können, hat die Klägerin die ihr obliegende Sicherheitsleistung erbracht, woraufhin die zivilgerichtlich Beklagten gezahlt haben. Zwar bestand danach eine Rückzahlungspflicht der Klägerin, sofern diese in einem weiteren Rechtsgang unterliegen sollte. Ein Zufluss von Einnahmen ist aber selbst dann anzunehmen, wenn noch nicht zweifelsfrei feststeht, ob die Einnahmen dem Empfänger endgültig verbleiben oder ob er sie wieder erstatten oder an Dritte --im Streitfall an die X-Bank als Sicherungsnehmerin-- herausgeben muss.

Im Übrigen lässt die Klägerin insoweit außer Acht, dass es ihr unbenommen war, die Zwangsvollstreckung aus dem von ihr erstrittenen Urteil zu betreiben oder aber davon abzusehen; auch die Art der Sicherheitsleistung war der Klägerin unbenommen. Wählt die Klägerin indes den hier von ihr beschrittenen Weg, hat sie die daraus resultierenden steuerlichen Folgen zu tragen.


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Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzende Zinsen bereits in den Streitjahren (1998 bis 2001) oder erst im Jahre 2002 zugeflossen sind.

2

Die Klägerin ist Ärztin und war bis 1992 an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt. Nach ihrem Ausscheiden kam es zwischen der Klägerin und ihren früheren Mitgesellschaftern zu einem langwierigen Rechtsstreit über Gewinnanteile. Mit Urteil vom 4. Februar 1998 erstritt die Klägerin beim Landgericht (LG) A-Stadt einen Betrag von 2.326.297 DM zzgl. Zinsen gegen die von ihr verklagten Mitgesellschafter; das Urteil war vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank erbracht werden konnte. Die Klägerin machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und veranlasste seitens der X-Bank die Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Höhe von 3.553.663 DM. Im Gegenzug hatte die Klägerin mit der X-Bank vereinbart, den erstrittenen Gesamtbetrag von 3.235.406 DM bis zum Ergehen eines rechtskräftigen Urteils auf einem Sperrkonto als Sicherheit für die Bürgschaft zu hinterlegen. In einem Bestätigungsschreiben der X-Bank vom 20. März 2000 heißt es hierzu u.a.:

3

"Mit Bezug auf den o.a. Rechtsstreit und das zugunsten unserer Kundin durch das Landgericht A-Stadt ergangene Urteil haben wir im April 1998 eine Prozessbürgschaft in der vom Landgericht A-Stadt festgesetzten Höhe von DM 3.553.662,55 (...) zur Durchführung der Vollstreckung aus dem Urteil ausgestellt. Der eingegangene Gegenwert in Höhe von DM 3.235.405,73 --verbucht am 24.4.1998-- dient uns als Sicherheit für das ausgereichte Prozessaval und ist auf einem Sonderkonto hinterlegt und gesperrt. Der Geldbetrag steht (...) bis heute nicht zu ihrer freien Verfügung, solange kein rechtskräftiges Urteil zu ihren Gunsten vorliegt."

4

Für die Gestellung der Bürgschaft hatte die Klägerin folgende Avalprovisionen zu entrichten:

1998

1999

2000

2001

18.756,73 DM

24.875,64 DM 

 25.129,21 DM

25.153,66 DM

   

5

Der zivilrechtliche Rechtsstreit endete zugunsten der Klägerin. Mit dem Erlöschen der Bürgschaft nach Verfahrensbeendigung gab die X-Bank das gesperrte Konto frei. Die Klägerin ging davon aus, dass dadurch der steuerliche Zufluss der Zinsen gemäß § 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bewirkt werde und erklärte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2002 Zinsen in Höhe von insgesamt 1.364.916 DM als Einnahmen aus Kapitalvermögen. Diese setzen sich wie folgt zusammen:

6

     

Prozesszinsen 

994.304,39 DM

Zinsen Sperrkonto 1998

 54.145,58 DM

Zinsen Sperrkonto 1999  

99.330,57 DM

Zinsen Sperrkonto 2000

128.374,23 DM

Zinsen Sperrkonto 2001          

88.761,34 DM

   

7

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vertrat hingegen die Auffassung, die Zinsen seien der Klägerin bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Gutschrift auf dem Sperrkonto zugeflossen und verteilte die Zinsen wie folgt auf die einzelnen Veranlagungszeiträume:

1998

1999

2000

2001

1.048.449,97 DM

99.330,57 DM  

128.374,23 DM

88.761,34 DM

    

8

Demgemäß erließ das FA für die Streitjahre nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es die auf die einzelnen Veranlagungszeiträume entfallenden Zinserträge als Einnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasste und die jeweilige Avalprovision als Werbungskosten in Abzug brachte.

9

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1201 veröffentlichten Urteil vom 7. Februar 2008  16 K 2223/06 E ab.

10

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Nach Ihrer Auffassung kann in der Gutschrift auf einem Konto, das auf die Klägerin lautet, nicht die Begründung der Verfügungsmacht der Klägerin gesehen werden. Die Verwendung der Kontobezeichnung treffe keine wirkliche Aussage über die Verfügungsmacht. Es handele sich lediglich um eine interne Vorstellung, die sich die Bank über eine Verbindlichkeit und die Gläubigerschaft bilde.

11

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des FG Düsseldorf vom 7. Februar 2008  16 K 2223/06 E aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 19. Dezember 2003 und die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2001 vom 2. Januar 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2006 sowie den geänderten Einkommensteuerbescheid 2000 vom 31. August 2009 dahin abzuändern, dass die Prozesszinsen aus dem zivilrechtlichen Rechtsstreit der Klägerin mit ihren früheren Mitgesellschaftern in Höhe von 994.340,39 DM [gemeint wohl: 994.304,39 DM] und die Zinsen auf dem Sperrkonto bei der X-Bank in Höhe von 54.145,58 DM (1998), 99.330,57 DM (1999), 128.374,23 DM (2000) und 88.761,34 DM (2001) in den Streitjahren nicht als Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen angesetzt werden und die Einkommensteuer der Klägerin für die Streitjahre entsprechend herabzusetzen.

12

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Während des Revisionsverfahrens sind für das Jahr 2000 am 10. August 2009 bzw. am 31. August 2009 geänderte Einkommensteuerbescheide ergangen. Die Beteiligten sind darüber einig, dass die Grundlagen des Streitstoffes dadurch nicht berührt werden.

Entscheidungsgründe

14

II. Das angefochtene Urteil ist hinsichtlich des Streitjahres 2000 aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Das FG entschied u.a. über den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 2. Januar 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2006. An die Stelle dieses Bescheids trat während des Revisionsverfahrens zunächst der Änderungsbescheid vom 10. August 2009, später der Änderungsbescheid vom 31. August 2009. Damit liegt dem FG-Urteil hinsichtlich des Jahres 2000 ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde mit der Folge, dass auch das FG-Urteil insoweit keinen Bestand haben kann (s. dazu Senatsurteil vom 21. Dezember 1993 VIII R 13/89, BFHE 174, 328, BStBl II 1994, 734, sowie Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, und vom 28. August 2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10).

15

Der Bescheid vom 31. August 2009 wurde nach § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Revisionsverfahrens. Da sich hinsichtlich der streitigen Punkte durch die Bescheidänderung keine Änderungen ergeben und die Klägerin auch keine weiter gehenden Anträge gestellt hat, bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache gemäß § 127 FGO an das FG. Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden daher nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats (Senatsurteil in BFHE 174, 328, BStBl II 1994, 734, sowie BFH-Urteile in BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, und in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10).

III.

16

Der Senat entscheidet aufgrund seiner Befugnis nach den §§ 121, 100 FGO in der Sache selbst (§ 126 Abs. 2 FGO), soweit das angefochtene Urteil das Streitjahr 2000 betrifft. Die Klage ist abzuweisen. Für die Streitjahre 1998, 1999 und 2001 ist die Revision gemäß § 126 Abs. 2 FGO als unbegründet zurückzuweisen.

17

Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Klägerin die der Höhe nach unstreitigen Zinsen nicht erst im Zeitpunkt der Freigabe des Kontos bei der X-Bank im Jahre 2002 zugeflossen sind, sondern bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Gutschriften auf dem Konto, d.h. in den Veranlagungszeiträumen 1998, 1999, 2000 und 2001. Der Umstand, dass es sich bei dem Konto, auf das die Zinsen geflossen sind, um ein sog. "Sperrkonto" gehandelt hat, steht dem Zufluss der Zinsen nicht entgegen.

18

1. Einkünfte sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG demjenigen zuzurechnen, der sie erzielt. Dies ist derjenige, der den Tatbestand der Erzielung der Einkünfte (vgl. auch § 38 AO) erfüllt (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29. November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272; BFH-Urteil vom 30. Januar 1986 IV R 125/83, BFHE 146, 59, BStBl II 1986, 404). Bei einer verzinslichen Kapitalforderung ist dies in der Regel der Gläubiger, der dem Schuldner die Nutzung des Kapitalbetrages gegen Entgelt überlässt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 146, 59, BStBl II 1986, 404), d.h. derjenige, der im Entstehungszeitpunkt der Erträge Gläubiger der Forderung auf Kapitalrückzahlung ist (Wassermeyer, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rz B 30). Insgesamt maßgeblich ist die Dispositionsbefugnis (Blümich/Stuhrmann, § 20 EStG Rz 440; Harenberg in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 20 EStG Rz 21); dabei ist grundsätzlich der zivilrechtliche Rechtsinhaber auch steuerrechtlich als Inhaber des Kapitalvermögens anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1980 VIII R 156/75, BFHE 131, 41, BStBl II 1980, 643). Eine vom Zivilrecht abweichende Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Darlehensgläubiger wirtschaftlicher Inhaber der fraglichen Darlehensforderung ist (Senatsurteil vom 7. September 2005 VIII R 80/99, BFH/NV 2006, 57).

19

2. Nach den vorstehend genannten Grundsätzen sind sowohl das Kapital als auch die Zinsen der Klägerin zuzurechnen. Zivilrechtliche Inhaberin des Kontos, auf welchem die Zahlung der zivilrechtlich Beklagten einging, war die Klägerin; das Konto lautete auf ihren Namen und nicht auf den Namen der X-Bank oder auf den Namen der Beklagten des von der Klägerin betriebenen zivilrechtlichen Verfahrens. Der Umstand, dass die Klägerin das auf dem Konto befindliche Guthaben der X-Bank für die von der Bank ausgestellte Prozessbürgschaft als Sicherheit zur Verfügung gestellt hat, das Geld auf einem sog. "Sperrkonto" hinterlegt war und der Klägerin bis zum Erhalt eines rechtskräftigen Urteils zu ihren Gunsten nicht zur freien Verfügung stand, ändert daran nichts. Die Sperre des Kontos zugunsten der X-Bank, die wirtschaftlich betrachtet als Verpfändung des Guthabens zugunsten der Bank zu werten ist, setzt voraus, dass die Klägerin Verfügungsberechtigte hinsichtlich des Guthabens geworden ist (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 1987 IV R 87/85, BFHE 150, 345, BStBl II 1988, 342). Das war hier der Fall. Die zivilrechtlich Beklagten haben ausschließlich an die Klägerin geleistet, die ihrerseits den empfangenen Betrag dann als Sicherheit für die X-Bank zur Verfügung gestellt hat.

20

Deshalb ist auch der Einwand der Klägerin unzutreffend, die X-Bank habe die auf dem Sperrkonto eingegangenen Beträge im alleinigen wirtschaftlichen und rechtlichen Interesse der zivilgerichtlich Beklagten verwaltet.

21

3. Rechtsfehlerfrei geht die Vorinstanz auch davon aus, dass der Klägerin die Prozess- und die Guthabenzinsen nicht erst im Jahre 2002, sondern bereits in den Streitjahren zugeflossen sind.

22

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zufließen. Zugeflossen sind Einnahmen, sobald der Steuerpflichtige über die in Geld- oder Geldeswert bestehenden Güter wirtschaftlich verfügen kann (BFH-Urteil in BFHE 150, 345, BStBl II 1988, 342, m.w.N.). Geldbeträge fließen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden (ständige Rechtsprechung, so bereits Urteil des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 20. November 1941 IV 193/41, RStBl 1942, 77; vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; BFH-Urteile in BFHE 150, 345, BStBl II 1988, 342; vom 1. Oktober 1993 III R 32/92, BFHE 172, 445, BStBl II 1994, 179).

23

a) Bei Anlegung dieser Grundsätze hat das FG zutreffend erkannt, dass der Klägerin sowohl die im Überweisungsbetrag der zivilgerichtlich Beklagten enthaltenen Prozesszinsen als auch die laufend auf ihrem Sperrkonto entstandenen Zinsen zum Zeitpunkt der jeweiligen Gutschrift und damit in den einzelnen Streitjahren 1998 bis 2001 zugeflossen sind. Die Klägerin hat im Zeitpunkt der Kontogutschriften die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Zinsen erlangt. Dem steht nicht entgegen, dass die Gutschrift der Prozess- und Guthabenzinsen auf einem Sonderkonto erfolgte, welches der X-Bank als Sicherheit für das von dieser ausgereichte Prozessaval zur Verfügung stand und über das die Klägerin erst nach einem rechtskräftigen zivilrechtlichen Urteil zu ihren Gunsten frei verfügen konnte. Beruht die Kontosperre auf einer freien Vereinbarung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger, hindert das einen Zufluss schon deshalb nicht, weil eine derartige Sperrklausel --wie z.B. die hier vereinbarte-- lediglich der Sicherung einer etwaigen Rückzahlungsverpflichtung der Kontoinhaberin dient. Der Zufluss der Zinsen ist auch dann zu bejahen (ständige Rechtsprechung, RFH-Urteil in RStBl 1942, 77; Senatsurteil in BFHE 131, 41, BStBl II 1980, 643; BFH-Urteile vom 30. Januar 1975 IV R 190/71, BFHE 115, 559, BStBl II 1975, 776; in BFHE 150, 345, BStBl II 1988, 342; in BFHE 172, 445, BStBl II 1994, 179; ebenso Schiffers in Korn, § 11 EStG, Rz 20; Schmidt/Drenseck, EStG, 30. Aufl., § 11 Rz 30 "Sperrkonto"; Blümich/Glenk, § 11 EStG Rz 16; HHR/Birk/Kister, § 11 EStG, Rz 37, m.w.N.; Dürr in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 11 Rz 16). So verhält es sich auch im Streitfall. Die Verfügungsbeschränkung beruht auf der freiwilligen Entscheidung der Klägerin, den Geldbetrag auf einem Sperrkonto als Sicherheit für die von der X-Bank ausgestellte Bankbürgschaft für den Fall zu hinterlegen, dass das Prozessaval der X-Bank in Anspruch genommen wird. Im Übrigen weist das FG in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass zur Absicherung der X-Bank grundsätzlich auch jede andere von der Bank als werthaltig erachtete Sicherheit in Betracht gekommen wäre.

24

b) Der Umstand, dass die von der Klägerin eingeklagten Geldbeträge ihre Grundlage in einer vorläufigen Zwangsvollstreckungsmaßnahme im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens haben, rechtfertigt --entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung-- keine abweichende Beurteilung. Das von der Klägerin erstrittene Urteil des LG war gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 709 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Um die Möglichkeit der Vollstreckung nutzen zu können, hat die Klägerin die ihr obliegende Sicherheitsleistung erbracht, woraufhin die zivilgerichtlich Beklagten gezahlt haben. Zwar bestand danach eine Rückzahlungspflicht der Klägerin, sofern diese in einem weiteren Rechtsgang unterliegen sollte. Ein Zufluss von Einnahmen ist aber selbst dann anzunehmen, wenn noch nicht zweifelsfrei feststeht, ob die Einnahmen dem Empfänger endgültig verbleiben oder ob er sie wieder erstatten oder an Dritte --im Streitfall an die X-Bank als Sicherungsnehmerin-- herausgeben muss (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 115, 559, BStBl II 1975, 776; in BFHE 150, 345, BStBl II 1988, 342; in BFHE 172, 445, BStBl II 1994, 179).

25

Im Übrigen lässt die Klägerin insoweit außer Acht, dass es ihr unbenommen war, die Zwangsvollstreckung aus dem von ihr erstrittenen Urteil zu betreiben oder aber davon abzusehen; auch die Art der Sicherheitsleistung war der Klägerin unbenommen. Wählt die Klägerin indes den hier von ihr beschrittenen Weg, hat sie die daraus resultierenden steuerlichen Folgen zu tragen.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;
3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;
4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;
5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung.8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden.9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;
7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;
10.
a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
2.
der Gewinn aus der Veräußerung
a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;
3.
der Gewinn
a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;
7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung.3Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter.5Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen.

(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.

(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.

(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.

(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.

(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

Ist während des Revisionsverfahrens ein neuer oder geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens geworden (§§ 68, 123 Satz 2), so kann der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverweisen.

Für das Revisionsverfahren gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug und die Vorschriften über Urteile und andere Entscheidungen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften über die Revision nichts anderes ergibt. § 79a über die Entscheidung durch den vorbereitenden Richter und § 94a über das Verfahren nach billigem Ermessen sind nicht anzuwenden. Erklärungen und Beweismittel, die das Finanzgericht nach § 79b zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Revisionsverfahren ausgeschlossen.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.