Insolvenzrecht: Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters

published on 14/07/2016 14:38
Insolvenzrecht: Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters
Gesetze
Urteile
Anwälte, die zu passenden Rechtsgebieten beraten
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Authors

Languages
EN, DE

Author’s summary

Der Wert eines mit Grundpfandrechten belasteten, vom Insolvenzverwalter freihändig veräußerten Grundstücks ist der Berechnung seiner Vergütung nicht zugrunde zu legen, wenn kein Kostenbeitrag zur Masse fließt.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 09.06.2016 (Az.: IX ZB 17/15) folgendes entschieden:


Gründe:

Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 30. März 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Zur Insolvenzmasse gehörte der hälftige Miteigentumsanteil des Schuldners an einem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück. Die zweite Miteigentumshälfte stand im Eigentum seiner Ehefrau, über deren Vermögen ebenfalls ein Insolvenzverfahren eröffnet war. Das Grundstück war mit einer Sicherungsgrundschuld zugunsten der Frankfurter S.sowie mit mehreren Zwangssicherungshypotheken zugunsten anderer Gläubiger belastet. Es wurde vom weiteren Beteiligten am 2. Dezember 2011 zu einem Kaufpreis von 205.000 € freihändig veräußert. Der auf den Miteigentumsanteil des Schuldners entfallende Erlösanteil von 102.500 € wurde vollständig zur Abgeltung der Absonderungsrechte der Grundpfandgläubiger verwendet. Die während des Insolvenzverfahrens verwaltete Masse betrug nach der Schlussrechnung unter Einschluss des mit 102.500 € bewerteten Grundstücksanteils 150.290,41 €.

Der weitere Beteiligte hat beantragt, die Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf 22.184,50 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt auf 32.760,44 €, festzusetzen. Ausgehend von der aus einer Masse von 47.790,41 € berechneten Regelvergütung hat er eine Erhöhung um 2.050,00 € nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV und Zuschläge in Höhe von insgesamt 25 v.H. geltend gemacht. Das Insolvenzgericht hat die begehrte Erhöhung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV abgelehnt und die Vergütung unter Zubilligung eines Zuschlags von 15 v.H. auf insgesamt 27.086,21 € festgesetzt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, soweit die Berechnungsgrundlage der Vergütung betroffen ist. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der weitere Beteiligte die Festsetzung seiner Vergütung auf 30.623,48 €.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

Allerdings ist die Rechtsbeschwerde uneingeschränkt statthaft. Die Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Bestimmung der Berechnungsgrundlage der Vergütung ist unwirksam.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann wirksam nur auf einen selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, über den unabhängig vom übrigen Streitgegenstand gesondert entschieden werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Bei dem Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, dessen Höhe sich nach unselbständigen Berechnungsfaktoren bestimmt. Er stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage und dem durch Zu- und Abschläge erhöhten oder verminderten Regelsatz dar. Die Zu- und Abschlagsgründe der Verordnung stehen jedenfalls teilweise in Zusammenhang mit Umfang und Entwicklung der Masse, so dass der Vergütungssatz auch nicht unabhängig von der Berechnungsgrundlage bestimmt werden kann.

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Gegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet seien, könnten nur insoweit in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zufließe; das sei hier unstreitig nicht gegeben. Die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV sei nur bei Massemehrung und nur bei beweglichen Gegenständen einschlägig. Der vom Amtsgericht angenommene Zuschlag zur Regelvergütung sei bei einer Gesamtbetrachtung der vom Verwalter geltend gemachten Erschwernisse angemessen. Diese Ausführungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Vergütung des weiteren Beteiligten aus einer Berechnungsgrundlage von 47.790,41 € bestimmt. Der Wert des Miteigentumsanteils des Schuldners am Grundstück ist bei der Berechnungsgrundlage nicht zu berücksichtigen.

Gehören zur Insolvenzmasse Gegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, zählen zur Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters stets diejenigen Beträge, die nach Befriedigung der Absonderungsrechte als Überschuss der Masse zustehen. Ein solcher Überschuss ist hier nicht zur Masse gelangt.

Nach der Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 InsVV wird darüber hinaus der mit einem Absonderungsrecht belastete Gegenstand mit seinem vollen Wert berücksichtigt, wenn er durch den Verwalter verwertet wird. Die dadurch bewirkte Mehrvergütung ist jedoch auf 50 v.H. des Betrags begrenzt, der für die Kosten der Feststellung des belasteten Gegenstands in die Masse geflossen ist. Eine zusätzliche Vergütung nach dieser Norm scheidet im Streitfall aus, weil kein Kostenbeitrag zur Masse gelangt ist.

Feststellungsbeiträge der absonderungsberechtigten Gläubiger sieht das Gesetz nur bei der Verwertung von beweglichen Gegenständen und Forderungen und insoweit vor, als sich die Zwangsversteigerung eines Grundstücks auf bewegliche Gegenstände erstreckt. Für die Verwertung eines Grundstücks durch freihändige Veräußerung gibt es keine entsprechende Regelung. Ob in diesem Fall den8noch eine Sondervergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 InsVV beansprucht werden kann, hat der Senat bisher offen gelassen.

Die Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Der Anspruch auf eine Vergütung unter Berücksichtigung des vollen Werts eines mit einem Absonderungsrecht belasteten Grundstücks setzt jedenfalls voraus, dass die Verwertung durch den Insolvenzverwalter zu einem dem Feststellungsbeitrag vergleichbaren Massezufluss geführt hat. Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Regelung, die von einem Feststellungsbeitrag spricht, der in die Masse geflossen ist. Auch in der Amtlichen Begründung zu § 1 InsVV ist von einem "anfallenden Kostenbeitrag" die Rede. Ein solches Verständnis entspricht dem der Vergütungsverordnung zugrunde liegenden, aus § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO abzuleitenden und in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV zum Ausdruck kommenden Überschussprinzip, wonach die Vergütung des Verwalters nur aus demjenigen Vermögen zu berechnen ist, das auch zur Begleichung der Vergütung zur Verfügung steht. Die Begrenzung der Vergütung auf 50 v.H. eines erlangten Feststellungsbeitrags in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV bringt zum Ausdruck, dass die Verwertung eines mit einem Absonderungsrecht belasteten Gegenstands auch den ungesicherten Gläubigern noch einen Nutzen bringen soll, indem die zweite Hälfte des Feststellungsbeitrags nicht für die Vergütung des Verwalters verbraucht werden darf, sondern der Masse vorbehalten bleibt. Wäre der Feststellungsbeitrag, wie von der Rechtsbeschwerde befürwortet, als bloße Rechengröße heranzuziehen, führte die Verwertung des Verwalters hingegen nicht zu einer Vermehrung, sondern zu einer Verkürzung der den Insolvenzgläubigern zur Verfügung stehenden Masse.

Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Zuge der Verwertung eines Grundstücks muss gleichwohl nicht unvergütet bleiben. Wird durch die freihändige Veräußerung ein höherer Erlös als im Falle einer Zwangsversteigerung erzielt, ist dies für die Insolvenzgläubiger ungeachtet eines vereinbarten Kostenbeitrags der absonderungsberechtigten Gläubiger dann von Nutzen, wenn sich infolge des Mehrerlöses die zur Tabelle angemeldeten persönlichen Ausfallforderungen dieser Gläubiger verringern und sich dadurch die Befriedigungsquote der ungesicherten Gläubiger erhöht. Dies zu ermöglichen, gehört zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters. Unternimmt er dafür besondere Anstrengungen, können diese durch einen angemessenen Zuschlag zur Vergütung nach § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV berücksichtigt werden.

Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht der Festsetzung der Vergütung einen Zuschlag zur Regelvergütung in Höhe von 15 v.H. zugrunde gelegt. Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Abweichung von Maßstäben mit sich bringt.

Die Gefahr einer Maßstabsverschiebung zu Ungunsten des weiteren Beteiligten zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Das Beschwerdegericht hat im Einklang mit den vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen eines Zuschlags nach § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV wegen der bei der Grundstücksverwertung erbrachten Leistungen dem Grunde nach bejaht. Die Bemessung des Zuschlags mit 15 v.H. unter Einbeziehung des obstruktiven Verhaltens des Schuldners lässt keinen falschen Maßstab erkennen.

Show what you know!
3 Gesetze

{{count_recursive}} Gesetze werden in diesem Text zitiert

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. De

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist d
1 Urteile
{{count_recursive}} Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel

{{count_recursive}} Urteile werden in dem Artikel zitiert
published on 09/06/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 17/15 vom 9. Juni 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 63 Abs. 1; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1 Der Wert eines mit Grundpfandrechten belasteten, vom Insolvenzverw
1 Anwälte, die zu passenden Rechtsgebieten beraten


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
Anwälte der Kanzlei die zu Insolvenzrecht beraten
419 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

21/11/2023 15:12

Die BGH-Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung hat sich geändert. Das Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) erhöhte die Anforderungen an den Vorsatz des Schuldners für eine Gläubigerbenachteiligung. Kenntnis einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist nur noch ein Indiz, abhängig von Tiefe und Dauer der Zahlungsunfähigkeit. Drohende Zahlungsunfähigkeit reicht allein nicht mehr aus, es bedarf weiterer Indizien. Das Urteil vom 10. Februar 2022 erhöhte die Beweislast zu Gunsten der Anfechtungsgegner. Die Urteile vom 3. März 2022 betonen die Bedeutung der insolvenzrechtlichen Überschuldung und weiterer Indizien für den Vorsatz. 
21/11/2023 11:54

Die Rechtsprechung verschärft die Haftungsregeln für Berater, einschließlich Rechtsanwälte, hauptsächlich im Zusammenhang mit unterlassenen Warnungen vor Insolvenzgründen. Dies betrifft auch faktische Geschäftsleiter, die in den Schutzbereich des Mandatsvertrags einbezogen werden können. Berater müssen Geschäftsführer auf mögliche Insolvenzgründe hinweisen, wenn sie in Krisensituationen mandatiert werden. Die Haftung kann eingeschränkt werden, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Diese Entwicklungen betonen die steigenden Anforderungen an Berater und die Bedeutung der Kenntnis aktueller rechtlicher Vorgaben und Urteile, um Haftungsrisiken zu minimieren und Mandanten bestmöglich zu schützen.
13/01/2021 17:26

Das Parlament hat am 14. Oktober 2020 einen Regierungsentwurf veröffentlicht.  Am 01. Januar 2020 soll das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SansInsFog) in Kraft treten. Es beinhaltet insgesamt 25 Artikel. Einen wichtige
08/09/2010 14:28

Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Artikel zu Insolvenzrecht

Annotations

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 17/15
vom
9. Juni 2016
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Wert eines mit Grundpfandrechten belasteten, vom Insolvenzverwalter freihändig
veräußerten Grundstücks ist der Berechnung seiner Vergütung nicht zugrunde zu
legen, wenn weder ein Übererlös noch ein Kostenbeitrag zur Masse fließt.
BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 17/15 - LG Darmstadt
AG Offenbach am Main
ECLI:DE:BGH:2016:090616BIXZB17.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer
am 9. Juni 2016
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 9. März 2015 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.537,27 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 30. März 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Zur Insolvenzmasse gehörte der hälftige Miteigentumsanteil des Schuldners an einem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück. Die zweite Miteigentumshälfte stand im Eigentum seiner Ehefrau, über deren Vermögen ebenfalls ein Insolvenzverfahren eröffnet war. Das Grundstück war mit einer Sicherungsgrundschuld zugunsten der Frankfurter S. sowie mit mehreren Zwangssicherungshypotheken zugunsten anderer Gläubiger belastet. Es wurde vom weiteren Beteiligten am 2. Dezember 2011 zu einem Kaufpreis von 205.000 € freihändig veräußert. Der auf den Miteigentumsanteil des Schuldners entfallende Erlösanteil von 102.500 € wurde vollständig zur Abgeltung der Absonderungsrechte der Grundpfandgläubiger verwendet. Die während des Insolvenzverfahrens verwaltete Masse betrug nach der Schlussrechnung unter Einschluss des mit 102.500 € bewerteten Grundstücksanteils 150.290,41 €.
2
Der weitere Beteiligte hat beantragt, die Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf 22.184,50 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, ins- gesamt auf 32.760,44 €, festzusetzen. Ausgehend von der aus einer Masse von 47.790,41 € berechneten Regelvergütung (15.697,60 €) hater eine Erhöhung um 2.050,00 €nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV (50 v.H. der Feststellungskosten von 4 v.H. aus 102.500 €) und Zuschläge in Höhe von insgesamt 25 v.H. geltend gemacht. Das Insolvenzgericht hat die begehrte Erhöhung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV abgelehnt und die Vergütung unter Zubilligung eines Zuschlags von 15 v.H. auf insgesamt 27.086,21 € festgesetzt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, soweit die Berechnungsgrundlage der Vergütung betroffen ist. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der weitere Beteiligte die Festsetzung seiner Vergütung auf 30.623,48 €.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
4
1. Allerdings ist die Rechtsbeschwerde uneingeschränkt statthaft (§§ 4, 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Beschrän- kung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Bestimmung der Berechnungsgrundlage der Vergütung ist unwirksam.
5
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann wirksam nur auf einen selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, über den unabhängig vom übrigen Streitgegenstand gesondert entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09, WuM 2011, 137 Rn. 4 f; vom 12. April 2011 - II ZB 14/10, NJW 2011, 2371 Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Bei dem Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, dessen Höhe sich nach unselbständigen Berechnungsfaktoren bestimmt. Er stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage und dem durch Zu- und Abschläge erhöhten oder verminderten Regelsatz dar. Die Zu- und Abschlagsgründe der Verordnung stehen jedenfalls teilweise (§ 3 Abs. 1 Buchst. a bis c, Abs. 2 Buchst. d InsVV) in Zusammenhang mit Umfang und Entwicklung der Masse, so dass der Vergütungssatz auch nicht unabhängig von der Berechnungsgrundlage bestimmt werden kann (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 9 f).
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.
7
a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Gegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet seien, könnten nur insoweit in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zufließe; das sei hier unstreitig nicht gegeben. Die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV sei nur bei Massemehrung und nur bei beweglichen Gegenständen einschlägig. Der vom Amtsgericht angenommene Zuschlag zur Regelvergütung sei bei einer Gesamtbetrachtung der vom Verwalter geltend gemachten Erschwernisse angemessen. Diese Ausführungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
8
b) Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Vergütung des weiteren Be- teiligten aus einer Berechnungsgrundlage von 47.790,41 € bestimmt.Der Wert des Miteigentumsanteils des Schuldners am Grundstück ist bei der Berechnungsgrundlage nicht zu berücksichtigen.
9
aa) Gehören zur Insolvenzmasse Gegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, zählen zur Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters stets diejenigen Beträge, die nach Befriedigung der Absonderungsrechte als Überschuss der Masse zustehen (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV). Ein solcher Überschuss ist hier nicht zur Masse gelangt.
10
bb) Nach der Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 InsVV wird darüber hinaus der mit einem Absonderungsrecht belastete Gegenstand mit seinem vollen Wert berücksichtigt, wenn er durch den Verwalter verwertet wird. Die dadurch bewirkte Mehrvergütung ist jedoch auf 50 v.H. des Betrags begrenzt , der für die Kosten der Feststellung des belasteten Gegenstands in die Masse geflossen ist. Eine zusätzliche Vergütung nach dieser Norm scheidet im Streitfall aus, weil kein Kostenbeitrag zur Masse gelangt ist.
11
(1) Feststellungsbeiträge der absonderungsberechtigten Gläubiger sieht das Gesetz nur bei der Verwertung von beweglichen Gegenständen und Forderungen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 InsO) und insoweit vor, als sich die Zwangsversteigerung eines Grundstücks auf bewegliche Gegenstände erstreckt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG). Für die Verwertung eines Grundstücks durch freihändige Veräußerung gibt es keine entsprechende Regelung. Ob in diesem Fall den- noch eine Sondervergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 InsVV beansprucht werden kann, hat der Senat bisher offen gelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 157/05, nv Rn. 2; vom 17. April 2013 - IX ZB 141/11, ZInsO 2013, 1104 Rn. 2).
12
(2) Die Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Der Anspruch auf eine Vergütung unter Berücksichtigung des vollen Werts eines mit einem Absonderungsrecht belasteten Grundstücks setzt jedenfalls voraus, dass die Verwertung durch den Insolvenzverwalter zu einem dem Feststellungsbeitrag vergleichbaren Massezufluss geführt hat (allg. Meinung; vgl. LG Heilbronn, ZInsO 2011, 1958, 1959; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 3. Aufl., Rn. 188a; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 1 Rn. 61 f; Prasser/ Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, 2015, § 1 InsVV Rn. 43; Graeber/Graeber, InsVV, § 1 Rn. 103 f; BK-InsO/Blersch, 2009, § 1 InsVV Rn. 11 aE; Amberger in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsVV, § 1 Rn. 53 f). Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Regelung, die von einem Feststellungsbeitrag spricht, der in die Masse geflossen ist. Auch in der Amtlichen Begründung zu § 1 InsVV (abgedruckt etwa bei Keller, aaO, Anhang III) ist von einem "anfallenden Kostenbeitrag" die Rede. Ein solches Verständnis entspricht dem der Vergütungsverordnung zugrunde liegenden, aus § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO abzuleitenden und in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV zum Ausdruck kommenden Überschussprinzip, wonach die Vergütung des Verwalters nur aus demjenigen Vermögen zu berechnen ist, das auch zur Begleichung der Vergütung zur Verfügung steht (BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, BGHZ 195, 336 Rn. 26). Die Begrenzung der Vergütung auf 50 v.H. eines erlangten Feststellungsbeitrags in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV bringt zum Ausdruck, dass die Verwertung eines mit einem Absonderungsrecht belasteten Gegenstands auch den ungesicherten Gläubigern noch einen Nutzen bringen soll, indem die zweite Hälfte des Feststel- lungsbeitrags nicht für die Vergütung des Verwalters verbraucht werden darf, sondern der Masse vorbehalten bleibt. Wäre der Feststellungsbeitrag, wie von der Rechtsbeschwerde befürwortet, als bloße Rechengröße heranzuziehen, führte die Verwertung des Verwalters hingegen nicht zu einer Vermehrung, sondern zu einer Verkürzung der den Insolvenzgläubigern zur Verfügung stehenden Masse.
13
(3) Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Zuge der Verwertung eines Grundstücks muss gleichwohl nicht unvergütet bleiben. Wird durch die freihändige Veräußerung ein höherer Erlös als im Falle einer Zwangsversteigerung erzielt, ist dies für die Insolvenzgläubiger ungeachtet eines vereinbarten Kostenbeitrags der absonderungsberechtigten Gläubiger dann von Nutzen, wenn sich infolge des Mehrerlöses die zur Tabelle angemeldeten persönlichen Ausfallforderungen dieser Gläubiger verringern und sich dadurch die Befriedigungsquote der ungesicherten Gläubiger erhöht. Dies zu ermöglichen, gehört zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters. Unternimmt er dafür besondere Anstrengungen , können diese durch einen angemessenen Zuschlag zur Vergütung nach § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV berücksichtigt werden (vgl. Graeber/ Graeber, aaO Rn. 98 ff, 103).
14
c) Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht der Festsetzung der Vergütung einen Zuschlag zur Regelvergütung in Höhe von 15 v.H. zugrunde gelegt. Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Abweichung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55 Rn. 8; vom 11. Juni 2015 - IX ZB 18/13, WM 2015, 1481 Rn. 12).

15
Die Gefahr einer Maßstabsverschiebung zu Ungunsten des weiteren Beteiligten zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Das Beschwerdegericht hat im Einklang mit den vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen eines Zuschlags nach § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV wegen der bei der Grundstücksverwertung erbrachten Leistungen dem Grunde nach bejaht. Die Bemessung des Zuschlags mit 15 v.H. unter Einbeziehung des obstruktiven Verhaltens des Schuldners lässt keinen falschen Maßstab erkennen.
Kayser Gehrlein Vill
Grupp Schoppmeyer
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 26.08.2013 - 8 IN 518/10 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 09.03.2015 - 5 T 671/13 -

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.