Grundrechtseinschränkung durch Gemeindeverordnung
Ein von einer Gemeinde angeordnetes allgemeines Taubenfütterungsverbot steht im Einklang mit Verfassungsrecht.
Wer dagegen verstößt, muss nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit einer Geldbuße rechnen. Das OLG bestätigte damit ein Urteil des Amtsgerichts Hagen, das wegen unerlaubter Taubenfütterung eine Geldbuße in Höhe von 20,00 Euro verhängt hatte.
Nach Auffassung der Richter verstoße ein kommunales Taubenfütterungsverbot weder gegen die im Grundgesetz verankerte Staatszielbestimmung des Tierschutzes noch gegen Grundrechte. Das Füttern von Tauben als eine Äußerungsform von Tierliebe könne bei Vorliegen vernünftiger Gründe nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch staatliche Maßnahmen beschränkt werden. Ein Taubenfütterungsverbot einer Gemeinde wahre diesen verfassungsrechtlich zu beachtenden Rahmen: In großen Scharen auftretende Tauben könnten nicht nur Schäden an Gebäuden und an anderen Gegenständen verursachen, sondern durch Verunreinigungen auch zu persönlichen Beeinträchtigungen von Menschen führen. Ein Fütterungsverbot stelle demgegenüber einen nur sehr begrenzten Eingriff in die Freiheit der Ausübung von Tierliebe dar. Dieser sei durch das insoweit überwiegende Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt (OLG Hamm, 2 Ss OWi 836/06).
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