Gesellschaftsrecht: Zur Löschung eines im Handelsregister eingetragenen nichtigen Gesellschafterbeschlusses

bei uns veröffentlicht am08.01.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Die Löschung eines nichtigen Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständigen Organe.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 15.07.2014 (Az.: II ZB 18/13) folgendes entschieden:

Einem Aktionär, der beim Registergericht die Löschung eines länger als drei Jahre im Handelsregister eingetragenen Beschlusses der Hauptversammlung als nichtig angeregt hat, steht gegen den die Anregung zurückweisenden Beschluss des Registergerichts kein Rechtsmittel zu.

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Be-schluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. August 2013 aufgehoben.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig - Registergericht - vom 4. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.

Der Beteiligte zu 2 trägt die Kosten des Verfahrens.


Gründe:

Der Beteiligte zu 2 ist Aktionär der nicht börsennotierten Beteiligten zu 1. In deren Hauptversammlung vom 8. September 2004 wurde die Satzung teilweise neu gefasst:

Nach § 16 Nr. 1 Satz 4 können sich die Aktionäre in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten nach Maßgabe der Nr. 2 vertreten lassen. § 16 Nr. 2 der Satzung lautet:

"Aktionäre können sich wie folgt vertreten lassen:

2.1Natürliche Personen durch ihren Ehegatten, Verwandte in gerader Linie oder deren Ehegatten,

2.2juristische Personen oder sonstige Vereinigungen durch ihre gesetzlich zur Vertretung befugten Personen ,


2.3jeder Aktionär durch einen anderen Aktionär oder durch einen in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätigen Angestellten,

2.4jeder Aktionär durch einen der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,

2.5jeder Aktionär durch den gesetzlichen Vertreter eines regionalen Zuckerrüben-Anbauverbandes, der Mitglied des Dachverbandes N. e.V. ist."

Der Beschluss wurde am 17. November 2004 im Handelsregister eingetragen.

Die Beteiligten zu 2 und 3 haben angeregt, den Beschluss gemäß §§ 398, 395 FamFG zu löschen. Sie sind der Auffassung, durch den Beschluss werde das Recht der Aktionäre, sich in der Hauptversammlung vertreten zu lassen, in unzulässiger Weise eingeschränkt.

Das Registergericht hat die Anregung zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Beschwerdegericht das Registergericht angewiesen, den im Handelsregister eingetragenen Beschluss, soweit er § 16 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 der Satzung betrifft, zu löschen.

Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1.

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Nachdem das Beschwerdegericht das Registergericht angewiesen hat, den streitigen Beschluss zu löschen, hat die Beteiligte zu 1 nicht mehr die Möglichkeit, ihre Einwendungen gegen eine Löschung im Wege des Widerspruchs nach § 393 Abs. 3, § 395 Abs. 2 und 3, § 398 FamFG beim Registergericht geltend zu machen.

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 hat auch in der Sache Erfolg.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist nach §§ 398, 395 Abs. 3, § 393 Abs. 3 Satz 2, § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1 und 2 FamFG unzulässig.

Die Löschung eines im Handelsregister eingetragenen nichtigen Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft erfolgt nach §§ 398, 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständigen Organe. Der einzelne Aktionär hat kein Antragsrecht. Deshalb hat er auch keine Beschwerdebefugnis nach §§ 58, 59 Abs. 2 FamFG.

Eine Beschwerdebefugnis ergibt sich für den Beteiligten zu 2 auch nicht aus § 59 Abs. 1 FamFG.

Danach steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Be-schluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht. Die angefochtene Entscheidung muss ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren. Ein bloß rechtliches oder wirtschaftliches Interesse genügt nicht.

Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Beteiligte zu 2 wird durch die Ablehnung der Löschung des Beschlusses über die Änderung der Satzungsbestimmung zur Vertretung in der Hauptversammlung nicht in einem subjektiven Recht im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG verletzt.

Da der streitige Beschluss länger als drei Jahre im Handelsregister eingetragen ist, kann seine etwaige, auf § 241 Nr. 1, 3 oder 4 AktG beruhende Nichtigkeit nach § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht mehr geltend gemacht werden. Die Vorschrift erfasst auch nichtige Beschlüsse über Satzungsänderungen. Ob darin eine Heilung im Sinne einer Veränderung der materiellen Rechtslage zu sehen ist, wie die hM annimmt, oder ob die Vorschrift lediglich dazu führt, dass niemand mehr die Nichtigkeit geltend machen kann - außer dem Registergericht in dem Verfahren nach § 398 FamFG, wenn die Beseitigung des Beschlusses im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint - , kann offen bleiben. Denn auch wenn der einzelne Aktionär lediglich gehindert ist, die Nichtigkeit geltend zu machen, muss er sich so behandeln lassen, als wäre der Beschluss wirksam. Damit hat der Aktionär kein subjektives Recht mehr, von den Wirkungen des Beschlusses verschont zu werden, hier also sich in der Hauptversammlung durch einen beliebigen Dritten vertreten zu lassen. Wenn der eingetragene Beschluss wie ein wirksamer Beschluss behandelt wird, stellt er eine - wirksame - Konkretisierung der gesetzlichen Vertretungsregelung des § 134 Abs. 3 AktG dar. Der Aktionär hat also gegenüber der Aktiengesellschaft nur noch das Recht, sich in den Grenzen des Satzungsbeschlusses vertreten zu lassen. In dieses Recht greift der angefochtene Beschluss des Registergerichts nicht ein.

Im Schrifttum wird zwar die Auffassung vertreten, dem einzelnen Gesellschafter sei im Amtslöschungsverfahren auch dann ein Beschwerderecht einzuräumen, wenn der nach § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG geheilte Hauptversammlungsbeschluss ihn in einem Individualrecht beeinträchtigt, insbesondere sein Mitgliedschaftsrecht einschränkt oder aufhebt. Die Gegenansicht hält die Beschwerde eines Gesellschafters grundsätzlich für unzulässig, wenn die zu löschende Eintragung auf einem Beschluss der Hauptversammlung beruht, und verweist den Gesellschafter auf die Wahrnehmung der ihm nach der Gesellschaftsordnung zustehenden Rechte, insbesondere auf die zivilrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage.

Der zuletzt genannten Auffassung ist jedenfalls für den hier vorliegenden Fall zuzustimmen, dass die Nichtigkeit eines nach § 241 Nr. 3 oder 4 AktG nichtigen satzungsändernden Hauptversammlungsbeschlusses gem. § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht mehr geltend gemacht werden kann. Der Ausschluss der Beschwerdebefugnis des Aktionärs ergibt sich für diesen Fall aus dem Sinn und Zweck des Amtslöschungsverfahrens nach § 398 FamFG und der Heilungsvorschrift des § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG.

Das Amtslöschungsverfahren ist vom Gesetzgeber nicht im Interesse einzelner Aktionäre eingerichtet worden, sondern soll ein Interesse der Allgemeinheit an der Feststellung der Nichtigkeit von eingetragenen Hauptversammlungsbeschlüssen schützen. Aus diesem Grund ist es nicht als Antrags-, sondern als Amtsverfahren ausgestaltet worden; und deshalb setzt die Löschung zusätzlich zu dem inhaltlichen Verstoß des Beschlusses gegen zwingende gesetzliche Vorschriften voraus, dass seine Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten ist. Den Schutz dieses öffentlichen Interesses hat der Gesetzgeber den berufsständischen Organen zugewiesen, denen er eine Antrags- und eine Beschwerdebefugnis eingeräumt hat. Für die Gewährung einer zusätzlichen Beschwerdebefugnis des Aktionärs besteht kein schutzwürdiges Bedürfnis. Soweit der Aktionär die Nichtigkeit des Beschlusses mit der Nichtigkeitsklage hätte geltend machen können, davon innerhalb von drei Jahren nach Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister aber keinen Gebrauch gemacht hat, ist er schon wegen dieses Versäumnisses nicht schutzwürdig. Die Einräumung einer Beschwerdebefugnis bei geheilten Beschlüssen würde bedeuten, dass dem Aktionär im Ergebnis entgegen § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG das Recht zugebilligt würde, die Nichtigkeit trotz deren Heilung geltend zu machen.

Die Regelung der Heilung der Nichtigkeit drei Jahre nach Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister einschließlich der Klarstellung, dass eine Löschung von Amts wegen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen wird, ist mit dem Aktiengesetz von 1937 eingeführt worden, weil die bis dahin gegebene Möglichkeit, die Nichtigkeit zeitlich unbeschränkt geltend zu machen, "zu einer Unsicherheit in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Aktiengesellschaften [geführt hatte], die auf die Dauer im Interesse einer sicheren Grundlage für das Wirtschaftsleben nicht gestattet werden konnte". Diese Einschränkung der Nichtigkeitsfolgen sollte nach der Gesetzesbegründung die Wirkung haben, dass die Nichtigkeit nach Eintragung und Zeitablauf nicht mehr von jedermann geltend gemacht, sondern der Beschluss nur noch vom Registergericht von Amts wegen als nichtig gelöscht werden kann, wenn es glaubt, dass die Beseitigung des Beschlusses, obwohl er bisher nicht angegriffen worden ist, im öffentlichen Interesse geboten ist. Diese Regelung wurde als interessengerecht angesehen, weil die Gesellschaft nach Eintragung und Zeitablauf damit rechnen könne, dass der Beschluss gültig sei, während auf der anderen Seite das öffentliche Interesse dadurch genügend gewahrt sei, dass ein solcher Beschluss auch nach seiner Heilung noch beseitigt werden könne, wenn es das öffentliche Interesse gebiete. Dem lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber dem Aktionär neben der Nichtigkeitsklage weitere Rechtsschutzmöglichkeiten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einräumen wollte. Mit der Einführung einer Ausschlussfrist für die Nichtigkeitsklage hat der Gesetzgeber vielmehr zu erkennen gegeben, dass er das Interesse des Aktionärs an der Feststellung der Nichtigkeit nach einem gewissen Zeitauflauf nicht mehr für schutzwürdig hält.

Sofern ein Aktionär während des Dreijahreszeitraums eine Nichtigkeitsklage nach § 249 AktG nicht erheben konnte, etwa weil er erst später Aktien der Gesellschaft erworben hat, ist es nicht gerechtfertigt, ihm hinsichtlich des bei seinem Beitritt zur Gesellschaft aus dem Handelsregister ersichtlichen Bestands der infolge Zeitablaufs wirksamen Beschlussfassungen - insbesondere hinsichtlich der Satzung - weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten einzuräumen, als sie den zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschaft bereits angehörigen Aktionären zukommen. Er ist vielmehr gleichfalls darauf beschränkt, mit den ihm gesellschaftsrechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln eine Änderung der Beschlusslage durch die Hauptversammlung anzustreben oder entweder bei den Organen des Handelsstands oder beim Registergericht die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens anzuregen.

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(1) Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der entgegen § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 nicht oder nicht gehörig beurkundet worden ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Handelsregister eingetragen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 398 Löschung nichtiger Beschlüsse


Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluss der Hauptversammlung oder Versammlung der Gesellschafter einer der in § 397 bezeichneten Gesellschaften sowie ein in das Genossenschaftsregister eingetragener Beschluss der Generalversammlung einer G

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BESCHLUSS
II Z B 1 8 / 1 3
vom
15. Juli 2014
in der Handelsregistersache
Nachschlagewerk: ja
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Einem Aktionär, der beim Registergericht die Löschung eines länger als drei Jahre im
Handelsregister eingetragenen Beschlusses der Hauptversammlung als nichtig angeregt
hat, steht gegen den die Anregung zurückweisenden Beschluss des Registergerichts
kein Rechtsmittel zu.
BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - II ZB 18/13 - OLG Braunschweig
AG Braunschweig
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die
Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. August 2013 aufgehoben. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig - Registergericht - vom 4. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen. Der Beteiligte zu 2 trägt die Kosten des Verfahrens. Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

1
I. Der Beteiligte zu 2 ist Aktionär der nicht börsennotierten Beteiligten zu 1. In deren Hauptversammlung vom 8. September 2004 wurde die Satzung teilweise neu gefasst:
2
Nach § 16 Nr. 1 Satz 4 können sich die Aktionäre in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten nach Maßgabe der Nr. 2 vertreten lassen. § 16 Nr. 2 der Satzung lautet: "Aktionäre können sich wie folgt vertreten lassen: 2.1 Natürliche Personen durch ihren Ehegatten, Verwandte in gerader Linie oder deren Ehegatten, 2.2 juristische Personen oder sonstige Vereinigungen durch ihre gesetzlich zur Vertretung befugten Personen (in vertretungsbefugter Zahl), 2.3 jeder Aktionär durch einen anderen Aktionär oder durch einen in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätigen Angestellten , 2.4 jeder Aktionär durch einen der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, 2.5 jeder Aktionär durch den gesetzlichen Vertreter eines regionalen Zuckerrüben-Anbauverbandes, der Mitglied des Dachverbandes N. e.V. ist."
3
Der Beschluss wurde am 17. November 2004 im Handelsregister eingetragen.
4
Die Beteiligten zu 2 und 3 haben angeregt, den Beschluss gemäß §§ 398, 395 FamFG zu löschen. Sie sind der Auffassung, durch den Beschluss werde das Recht der Aktionäre, sich in der Hauptversammlung vertreten zu lassen , in unzulässiger Weise eingeschränkt.
5
Das Registergericht hat die Anregung zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Beschwerdegericht das Registergericht angewiesen, den im Handelsregister eingetragenen Beschluss, soweit er § 16 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 der Satzung betrifft, zu löschen.
6
Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1.
7
II. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Nachdem das Beschwerdegericht das Registergericht angewiesen hat, den streitigen Beschluss zu löschen, hat die Beteiligte zu 1 nicht mehr die Möglichkeit, ihre Einwendungen gegen eine Löschung im Wege des Widerspruchs nach § 393 Abs. 3, § 395 Abs. 2 und 3, § 398 FamFG beim Registergericht geltend zu machen.
8
III. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 hat auch in der Sache Erfolg.
9
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist nach §§ 398, 395 Abs. 3, § 393 Abs. 3 Satz 2, § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1 und 2 FamFG unzulässig.
10
1. Die Löschung eines im Handelsregister eingetragenen nichtigen Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft erfolgt nach §§ 398, 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständigen Organe. Der einzelne Aktionär hat kein Antragsrecht. Deshalb hat er auch keine Beschwerdebefugnis nach §§ 58, 59 Abs. 2 FamFG.
11
2. Eine Beschwerdebefugnis ergibt sich für den Beteiligten zu 2 auch nicht aus § 59 Abs. 1 FamFG.
12
a) Danach steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht. Die angefochtene Entscheidung muss ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - IV ZB 42/12, NJW-RR 2013, 905 Rn. 15; Beschluss vom 25. Februar 2004 - XII ZB 208/00, NJW-RR 2004, 865, 866). Ein bloß rechtliches oder wirtschaftliches Interesse genügt nicht (vgl. OLG Karlsruhe, ZIP 1986, 711, 712; OLG Zweibrücken, ZIP 1989, 241; OLG Köln, ZIP 2002, 573, 575 mwN; Baums, Eintragung und Löschung von Gesellschafterbeschlüssen , 1961, S. 187 f.).
13
b) Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Beteiligte zu 2 wird durch die Ablehnung der Löschung des Beschlusses über die Änderung der Satzungsbestimmung zur Vertretung in der Hauptversammlung nicht in einem subjektiven Recht im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG verletzt.
14
aa) Da der streitige Beschluss länger als drei Jahre im Handelsregister eingetragen ist, kann seine etwaige, auf § 241 Nr. 1, 3 oder 4 AktG beruhende Nichtigkeit nach § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht mehr geltend gemacht werden. Die Vorschrift erfasst auch nichtige Beschlüsse über Satzungsänderungen (BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 73/99, BGHZ 144, 365, 367 f. mwN). Ob darin eine Heilung im Sinne einer Veränderung der materiellen Rechtslage zu sehen ist, wie die hM annimmt, oder ob die Vorschrift lediglich dazu führt, dass niemand mehr die Nichtigkeit geltend machen kann - außer dem Registergericht in dem Verfahren nach § 398 FamFG, wenn die Beseitigung des Beschlusses im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint - (s. den Meinungsstand bei MünchKommAktG/Hüffer, 3. Aufl., § 242 Rn. 3), kann offen bleiben. Denn auch wenn der einzelne Aktionär lediglich gehindert ist, die Nichtigkeit geltend zu machen, muss er sich so behandeln lassen, als wäre der Beschluss wirksam. Damit hat der Aktionär kein subjektives Recht mehr, von den Wirkungen des Beschlusses verschont zu werden, hier also sich in der Hauptver- sammlung durch einen beliebigen Dritten vertreten zu lassen. Wenn der eingetragene Beschluss wie ein wirksamer Beschluss behandelt wird, stellt er eine - wirksame - Konkretisierung der gesetzlichen Vertretungsregelung des § 134 Abs. 3 AktG dar. Der Aktionär hat also gegenüber der Aktiengesellschaft nur noch das Recht, sich in den Grenzen des Satzungsbeschlusses vertreten zu lassen. In dieses Recht greift der angefochtene Beschluss des Registergerichts nicht ein.
15
bb) Im Schrifttum wird zwar die Auffassung vertreten, dem einzelnen Gesellschafter sei im Amtslöschungsverfahren auch dann ein Beschwerderecht einzuräumen, wenn der nach § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG geheilte Hauptversammlungsbeschluss ihn in einem Individualrecht beeinträchtigt, insbesondere sein Mitgliedschaftsrecht einschränkt oder aufhebt (Casper, in Spindler/Stiltz, AktG, 2. Aufl., § 242 Rn. 24; ders., Die Heilung nichtiger Beschlüsse im Kapitalgesellschaftsrecht , 1998, S. 255 ff.). Die Gegenansicht hält die Beschwerde eines Gesellschafters grundsätzlich für unzulässig, wenn die zu löschende Eintragung auf einem Beschluss der Hauptversammlung beruht, und verweist den Gesellschafter auf die Wahrnehmung der ihm nach der Gesellschaftsordnung zustehenden Rechte, insbesondere auf die zivilrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage (Nedden-Boeger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl., § 395 Rn. 119; Müther in Schmidt-Kessel/Leutner/Müther, Handelsregisterrecht , § 8 HGB Rn. 19; Kollhosser, AG 1977, 117, 124 ff.).
16
Der zuletzt genannten Auffassung ist jedenfalls für den hier vorliegenden Fall zuzustimmen, dass die Nichtigkeit eines nach § 241 Nr. 3 oder 4 AktG nichtigen satzungsändernden Hauptversammlungsbeschlusses gem. § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht mehr geltend gemacht werden kann. Der Ausschluss der Beschwerdebefugnis des Aktionärs ergibt sich für diesen Fall aus dem Sinn und Zweck des Amtslöschungsverfahrens nach § 398 FamFG (früher § 144 FGG) und der Heilungsvorschrift des § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG.
17
Das Amtslöschungsverfahren ist vom Gesetzgeber nicht im Interesse einzelner Aktionäre eingerichtet worden, sondern soll ein Interesse der Allgemeinheit an der Feststellung der Nichtigkeit von eingetragenen Hauptversammlungsbeschlüssen schützen (zur Gesetzgebungsgeschichte vgl. Kollhosser, AG 1977, 117, 126 mwN). Aus diesem Grund ist es nicht als Antrags-, sondern als Amtsverfahren ausgestaltet worden; und deshalb setzt die Löschung zusätzlich zu dem inhaltlichen Verstoß des Beschlusses gegen zwingende gesetzliche Vorschriften voraus, dass seine Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten ist. Den Schutz dieses öffentlichen Interesses hat der Gesetzgeber den berufsständischen Organen zugewiesen, denen er eine Antrags- und eine Beschwerdebefugnis eingeräumt hat (§ 380 Abs. 5, § 398 iVm § 395 Abs. 1 FamFG). Für die Gewährung einer zusätzlichen Beschwerdebefugnis des Aktionärs besteht kein schutzwürdiges Bedürfnis (vgl. Kollhosser, AG 1977, 117, 127 f.). Soweit der Aktionär die Nichtigkeit des Beschlusses mit der Nichtigkeitsklage (§ 249 AktG) hätte geltend machen können, davon innerhalb von drei Jahren nach Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister aber keinen Gebrauch gemacht hat, ist er schon wegen dieses Versäumnisses nicht schutzwürdig. Die Einräumung einer Beschwerdebefugnis bei geheilten Beschlüssen würde bedeuten , dass dem Aktionär im Ergebnis entgegen § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG das Recht zugebilligt würde, die Nichtigkeit trotz deren Heilung geltend zu machen.
18
Die Regelung der Heilung der Nichtigkeit drei Jahre nach Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister einschließlich der Klarstellung, dass eine Löschung von Amts wegen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen wird, ist mit dem Aktiengesetz von 1937 eingeführt worden, weil die bis dahin gegebene Möglichkeit, die Nichtigkeit zeitlich unbeschränkt geltend zu machen, "zu einer Unsicherheit in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Aktiengesellschaften [geführt hatte], die auf die Dauer im Interesse einer sicheren Grundlage für das Wirtschaftsleben nicht gestattet werden konnte" (Amtl. Begründung zu den §§ 195 - 202, bei Klausing, AktienGesetz , 1937, S. 172). Diese Einschränkung der Nichtigkeitsfolgen sollte nach der Gesetzesbegründung die Wirkung haben, dass die Nichtigkeit nach Eintragung und Zeitablauf nicht mehr von jedermann geltend gemacht, sondern der Beschluss nur noch vom Registergericht von Amts wegen als nichtig gelöscht werden kann, wenn es glaubt, dass die Beseitigung des Beschlusses, obwohl er bisher nicht angegriffen worden ist, im öffentlichen Interesse geboten ist. Diese Regelung wurde als interessengerecht angesehen, weil die Gesellschaft nach Eintragung und Zeitablauf damit rechnen könne, dass der Beschluss gültig sei, während auf der anderen Seite das öffentliche Interesse dadurch genügend gewahrt sei, dass ein solcher Beschluss auch nach seiner Heilung noch beseitigt werden könne, wenn es das öffentliche Interesse gebiete. Dem lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber dem Aktionär neben der Nichtigkeitsklage weitere Rechtsschutzmöglichkeiten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einräumen wollte. Mit der Einführung einer Ausschlussfrist für die Nichtigkeitsklage hat der Gesetzgeber vielmehr zu erkennen gegeben, dass er das Interesse des Aktionärs an der Feststellung der Nichtigkeit nach einem gewissen Zeitauflauf nicht mehr für schutzwürdig hält (Kollhosser, AG 1977, 117,

128).

19
cc) Sofern ein Aktionär während des Dreijahreszeitraums eine Nichtigkeitsklage nach § 249 AktG nicht erheben konnte, etwa weil er erst später Aktien der Gesellschaft erworben hat, ist es nicht gerechtfertigt, ihm hinsichtlich des bei seinem Beitritt zur Gesellschaft aus dem Handelsregister ersichtlichen Bestands der (jedenfalls) infolge Zeitablaufs wirksamen Beschlussfassungen - insbesondere hinsichtlich der Satzung - weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten einzuräumen, als sie den zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschaft bereits angehörigen Aktionären zukommen. Er ist vielmehr gleichfalls darauf beschränkt, mit den ihm gesellschaftsrechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln eine Änderung der Beschlusslage durch die Hauptversammlung anzustreben oder entweder bei den Organen des Handelsstands (§ 380 Abs. 1 Nr. 1, § 395 Abs. 1 Satz 1, § 398 FamFG) oder beim Registergericht die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens anzuregen.
Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, Entscheidung vom 04.07.2012 - HRB 4922 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 27.08.2013 - 2 W 143/12 -

Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluss der Hauptversammlung oder Versammlung der Gesellschafter einer der in § 397 bezeichneten Gesellschaften sowie ein in das Genossenschaftsregister eingetragener Beschluss der Generalversammlung einer Genossenschaft kann nach § 395 als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende gesetzliche Vorschriften verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint.

(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks.

(2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. § 394 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Das Erlöschen einer Firma ist gemäß § 31 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe in das Handelsregister einzutragen. Das Gericht hat den eingetragenen Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnachfolger von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen.

(2) Sind die bezeichneten Personen oder deren Aufenthalt nicht bekannt, erfolgt die Benachrichtigung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Registerbekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs.

(3) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Einleitung des Löschungsverfahrens nicht entspricht oder Widerspruch gegen die Löschung erhoben wird. Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(4) Mit der Zurückweisung eines Widerspruchs sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, soweit dies nicht unbillig ist.

(5) Die Löschung darf nur erfolgen, wenn kein Widerspruch erhoben oder wenn der den Widerspruch zurückweisende Beschluss rechtskräftig geworden ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn die Löschung des Namens einer Partnerschaft eingetragen werden soll.

(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks.

(2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. § 394 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluss der Hauptversammlung oder Versammlung der Gesellschafter einer der in § 397 bezeichneten Gesellschaften sowie ein in das Genossenschaftsregister eingetragener Beschluss der Generalversammlung einer Genossenschaft kann nach § 395 als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende gesetzliche Vorschriften verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint.

(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks.

(2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. § 394 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(1) Das Erlöschen einer Firma ist gemäß § 31 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe in das Handelsregister einzutragen. Das Gericht hat den eingetragenen Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnachfolger von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen.

(2) Sind die bezeichneten Personen oder deren Aufenthalt nicht bekannt, erfolgt die Benachrichtigung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Registerbekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs.

(3) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Einleitung des Löschungsverfahrens nicht entspricht oder Widerspruch gegen die Löschung erhoben wird. Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(4) Mit der Zurückweisung eines Widerspruchs sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, soweit dies nicht unbillig ist.

(5) Die Löschung darf nur erfolgen, wenn kein Widerspruch erhoben oder wenn der den Widerspruch zurückweisende Beschluss rechtskräftig geworden ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn die Löschung des Namens einer Partnerschaft eingetragen werden soll.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluss der Hauptversammlung oder Versammlung der Gesellschafter einer der in § 397 bezeichneten Gesellschaften sowie ein in das Genossenschaftsregister eingetragener Beschluss der Generalversammlung einer Genossenschaft kann nach § 395 als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende gesetzliche Vorschriften verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint.

(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks.

(2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. § 394 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der entgegen § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 nicht oder nicht gehörig beurkundet worden ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Handelsregister eingetragen worden ist.

(2) Ist ein Hauptversammlungsbeschluß nach § 241 Nr. 1, 3 oder 4 nichtig, so kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Handelsregister eingetragen worden ist und seitdem drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat. Eine Löschung des Beschlusses von Amts wegen nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen. Ist ein Hauptversammlungsbeschluß wegen Verstoßes gegen § 121 Abs. 4 Satz 2 nach § 241 Nr. 1 nichtig, so kann die Nichtigkeit auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der nicht geladene Aktionär den Beschluß genehmigt. Ist ein Hauptversammlungsbeschluss nach § 241 Nr. 5 oder § 249 nichtig, so kann das Urteil nach § 248 Abs. 1 Satz 3 nicht mehr eingetragen werden, wenn gemäß § 246a Abs. 1 rechtskräftig festgestellt wurde, dass Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen; § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet keine Anwendung.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn in den Fällen des § 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 die erforderlichen Eintragungen nicht fristgemäß vorgenommen worden sind.

Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluss der Hauptversammlung oder Versammlung der Gesellschafter einer der in § 397 bezeichneten Gesellschaften sowie ein in das Genossenschaftsregister eingetragener Beschluss der Generalversammlung einer Genossenschaft kann nach § 395 als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende gesetzliche Vorschriften verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint.

(1) Das Stimmrecht wird nach Aktiennennbeträgen, bei Stückaktien nach deren Zahl ausgeübt. Für den Fall, daß einem Aktionär mehrere Aktien gehören, kann bei einer nichtbörsennotierten Gesellschaft die Satzung das Stimmrecht durch Festsetzung eines Höchstbetrags oder von Abstufungen beschränken. Die Satzung kann außerdem bestimmen, daß zu den Aktien, die dem Aktionär gehören, auch die Aktien rechnen, die einem anderen für seine Rechnung gehören. Für den Fall, daß der Aktionär ein Unternehmen ist, kann sie ferner bestimmen, daß zu den Aktien, die ihm gehören, auch die Aktien rechnen, die einem von ihm abhängigen oder ihn beherrschenden oder einem mit ihm konzernverbundenen Unternehmen oder für Rechnung solcher Unternehmen einem Dritten gehören. Die Beschränkungen können nicht für einzelne Aktionäre angeordnet werden. Bei der Berechnung einer nach Gesetz oder Satzung erforderlichen Kapitalmehrheit bleiben die Beschränkungen außer Betracht.

(2) Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen Leistung der Einlage. Entspricht der Wert einer verdeckten Sacheinlage nicht dem in § 36a Abs. 2 Satz 3 genannten Wert, so steht dies dem Beginn des Stimmrechts nicht entgegen; das gilt nicht, wenn der Wertunterschied offensichtlich ist. Die Satzung kann bestimmen, daß das Stimmrecht beginnt, wenn auf die Aktie die gesetzliche oder höhere satzungsmäßige Mindesteinlage geleistet ist. In diesem Fall gewährt die Leistung der Mindesteinlage eine Stimme; bei höheren Einlagen richtet sich das Stimmenverhältnis nach der Höhe der geleisteten Einlagen. Bestimmt die Satzung nicht, daß das Stimmrecht vor der vollständigen Leistung der Einlage beginnt, und ist noch auf keine Aktie die Einlage vollständig geleistet, so richtet sich das Stimmenverhältnis nach der Höhe der geleisteten Einlagen; dabei gewährt die Leistung der Mindesteinlage eine Stimme. Bruchteile von Stimmen werden in diesen Fällen nur berücksichtigt, soweit sie für den stimmberechtigten Aktionär volle Stimmen ergeben. Die Satzung kann Bestimmungen nach diesem Absatz nicht für einzelne Aktionäre oder für einzelne Aktiengattungen treffen.

(3) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn in der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung nichts Abweichendes und bei börsennotierten Gesellschaften nicht eine Erleichterung bestimmt wird. Die börsennotierte Gesellschaft hat zumindest einen Weg elektronischer Kommunikation für die Übermittlung des Nachweises anzubieten. Werden von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung von der Gesellschaft drei Jahre nachprüfbar festzuhalten; § 135 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Die Form der Ausübung des Stimmrechts richtet sich nach der Satzung.

(1) Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der entgegen § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 nicht oder nicht gehörig beurkundet worden ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Handelsregister eingetragen worden ist.

(2) Ist ein Hauptversammlungsbeschluß nach § 241 Nr. 1, 3 oder 4 nichtig, so kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Handelsregister eingetragen worden ist und seitdem drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat. Eine Löschung des Beschlusses von Amts wegen nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen. Ist ein Hauptversammlungsbeschluß wegen Verstoßes gegen § 121 Abs. 4 Satz 2 nach § 241 Nr. 1 nichtig, so kann die Nichtigkeit auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der nicht geladene Aktionär den Beschluß genehmigt. Ist ein Hauptversammlungsbeschluss nach § 241 Nr. 5 oder § 249 nichtig, so kann das Urteil nach § 248 Abs. 1 Satz 3 nicht mehr eingetragen werden, wenn gemäß § 246a Abs. 1 rechtskräftig festgestellt wurde, dass Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen; § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet keine Anwendung.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn in den Fällen des § 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 die erforderlichen Eintragungen nicht fristgemäß vorgenommen worden sind.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der entgegen § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 nicht oder nicht gehörig beurkundet worden ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Handelsregister eingetragen worden ist.

(2) Ist ein Hauptversammlungsbeschluß nach § 241 Nr. 1, 3 oder 4 nichtig, so kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Handelsregister eingetragen worden ist und seitdem drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat. Eine Löschung des Beschlusses von Amts wegen nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen. Ist ein Hauptversammlungsbeschluß wegen Verstoßes gegen § 121 Abs. 4 Satz 2 nach § 241 Nr. 1 nichtig, so kann die Nichtigkeit auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der nicht geladene Aktionär den Beschluß genehmigt. Ist ein Hauptversammlungsbeschluss nach § 241 Nr. 5 oder § 249 nichtig, so kann das Urteil nach § 248 Abs. 1 Satz 3 nicht mehr eingetragen werden, wenn gemäß § 246a Abs. 1 rechtskräftig festgestellt wurde, dass Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen; § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet keine Anwendung.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn in den Fällen des § 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 die erforderlichen Eintragungen nicht fristgemäß vorgenommen worden sind.

Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluss der Hauptversammlung oder Versammlung der Gesellschafter einer der in § 397 bezeichneten Gesellschaften sowie ein in das Genossenschaftsregister eingetragener Beschluss der Generalversammlung einer Genossenschaft kann nach § 395 als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende gesetzliche Vorschriften verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint.

(1) Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der entgegen § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 nicht oder nicht gehörig beurkundet worden ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Handelsregister eingetragen worden ist.

(2) Ist ein Hauptversammlungsbeschluß nach § 241 Nr. 1, 3 oder 4 nichtig, so kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Handelsregister eingetragen worden ist und seitdem drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat. Eine Löschung des Beschlusses von Amts wegen nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen. Ist ein Hauptversammlungsbeschluß wegen Verstoßes gegen § 121 Abs. 4 Satz 2 nach § 241 Nr. 1 nichtig, so kann die Nichtigkeit auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der nicht geladene Aktionär den Beschluß genehmigt. Ist ein Hauptversammlungsbeschluss nach § 241 Nr. 5 oder § 249 nichtig, so kann das Urteil nach § 248 Abs. 1 Satz 3 nicht mehr eingetragen werden, wenn gemäß § 246a Abs. 1 rechtskräftig festgestellt wurde, dass Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen; § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet keine Anwendung.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn in den Fällen des § 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 die erforderlichen Eintragungen nicht fristgemäß vorgenommen worden sind.

(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5, Abs. 4, §§ 246a, 247, 248 und 248a entsprechende Anwendung. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen. Schafft der Hauptversammlungsbeschluss Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 1 des Umwandlungsgesetzes und ist der Umwandlungsbeschluss eingetragen, so gilt § 20 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes für den Hauptversammlungsbeschluss entsprechend.

(2) Mehrere Nichtigkeitsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse können verbunden werden.