Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 398 Löschung nichtiger Beschlüsse

Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluss der Hauptversammlung oder Versammlung der Gesellschafter einer der in § 397 bezeichneten Gesellschaften sowie ein in das Genossenschaftsregister eingetragener Beschluss der Generalversammlung einer Genossenschaft kann nach § 395 als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende gesetzliche Vorschriften verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint.

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Gesellschaftsrecht: Zur Löschung eines im Handelsregister eingetragenen nichtigen Gesellschafterbeschlusses

08.01.2015

Die Löschung eines nichtigen Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständigen Organe.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Aktiengesetz - AktG | § 241 Nichtigkeitsgründe


Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er 1. in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2

Aktiengesetz - AktG | § 242 Heilung der Nichtigkeit


(1) Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der entgegen § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 nicht oder nicht gehörig beurkundet worden ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Handelsregister eingetragen

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 17 Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren


In Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sowie in unternehmens-rechtlichen Verfahren nach dem Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleiben dem Richt
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 395 Löschung unzulässiger Eintragungen


(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerk

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 397 Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften


Eine in das Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien kann nach § 395 als nichtig gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 275 und 276 des Aktiengesetzes die Klage auf Ni

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2014 - II ZB 18/13

bei uns veröffentlicht am 15.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 1 8 / 1 3 vom 15. Juli 2014 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja FamFG § 58 Abs. 1, §§ 59, 380 Abs. 5, § 393 Abs. 3 Satz 2, § 395 Abs. 3, § 398; AktG § 242 Abs. 2 Sa

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2014 - II ZB 19/13

bei uns veröffentlicht am 15.07.2014

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. August 2013 aufgehoben.

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Eine in das Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien kann nach § 395 als nichtig gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 275 und 276 des Aktiengesetzes die Klage auf Nichtigerklärung...