Autokauf: Ruckelndes Automatikgetriebe ist ein Kaufmangel

published on 17/12/2010 16:29
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Beim Herunterbremsen ruckelndes Automatikgetriebes ist Kaufmangel - Anwalt für Kaufrecht - Wirtschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der Käufer eines Fahrzeugs der gehobenen Mittelklasse eines deutschen Herstellers im Bereich der Premium-Marken darf erwarten, dass das Getriebe beim automatischen Herabschalten von der zweiten in die erste Stufe nicht ruckelt.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall eines Autofahrers, der seinen neuen Geländewagen für mangelhaft hielt und vom Kauf zurücktreten wollte. Die Richter verurteilten das Autohaus entsprechend. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass es zur Beurteilung eines

Kaufmangels nicht darauf ankomme, ob eine Fehlererscheinung bei allen Fahrzeugen desselben Typs auftritt. Es sei vielmehr ein herstellerübergreifender Vergleich durchzuführen. Dabei müsse auf die berechtigten Erwartungen eines verständigen Käufers abgestellt werden. Ergebnis dieses Vergleichs sei, dass das Ruckeln selbst dann ein Mangel sei, wenn es sich um ein mit einem „Sport Utility Vehicle“-Getriebe ausgestattetes Fahrzeug handele. Solche Fahrzeuge würden trotz der Geländetauglichkeit in der Regel im normalen Straßenverkehr und gerade nicht in der Land- und Forstwirtschaft genutzt (OLG Köln, 15 U 185/09).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

OLG Köln: Urteil vom 27.04.2010 - 15 U 185/09

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird das am 06.11.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 508/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird

1. die Beklagte verurteilt, an die ... gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer, ... 43.550,65 € abzüglich 229,00 € je angefangene 1.000 km Laufleistung über 60.000 km hinausgehend zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2007 zu zahlen;

2. festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw Mercedes Benz ML 280 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen ..., Fahrgestell-Nr. ... in Annahmeverzug befindet;

3. die Beklagte ferner verurteilt, den Kläger von der Forderung dessen Prozessbevollmächtigten wegen der vorgerichtlichen Tätigkeit für ihn in der vorliegenden Angelegenheit in Höhe von 1.641,96 € freizustellen.

Die in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 7% und der Beklagten zu 93% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch die jeweilige Gegenpartei gegen Sicherheitsleistung in der Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines im Jahr 2005 geschlossenen Kaufvertrages wegen Mängeln des geleasten, im Tenor dieses Urteils näher bezeichneten Pkw aus abgetretenem Recht der ... in Anspruch.

Die Parteien haben im Wesentlichen darüber gestritten, ob der Pkw im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 19.10.2007 trotz jeweils zumindest zwei Nachbesserungsversuchen der Beklagten folgende Mängel aufwies: Unbeabsichtigtes Öffnen des Schiebedachs, Ausschluss des kompletten Öffnens des Schiebedachs, Ruckeln des Getriebes des Fahrzeugs (wenn es in die Fahrstufe D heruntergebremst wurde), wiederholtes Ausfallen des Motors während der Fahrt, ferner darüber, ob die Vielzahl der von dem Kläger geltend gemachten Beanstandungen und die dadurch bedingten häufigen Werkstatttermine nicht ohnehin einen Rücktritt rechtfertigen, schließlich über die Höhe der in Abzug zu bringenden Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer.

Mit Urteil vom 06.11.2009 hat das Landgericht die Klage nach Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung von zwei Zeugen im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Zwar habe der Sachverständige das selbstständige Öffnen des Schiebedachs im unmittelbaren Anschluss an einen Schließvorgang um einen geringfügigen Bereich von 10 bis 20 cm bestätigt; dieser Sachmangel sei indes nicht erheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, da ein Schließen des Schiebedachs durch nochmaliges Betätigen der Schließautomatik zu erreichen gewesen wäre, der Austausch des Antriebs des Schiebedachs mit Kosten von 639,04 € nicht groß sei und der Kläger diesen Mangel bei den Werkstattbesuchen bei der Beklagten nicht richtig beschrieben habe, weil er nicht auf das Auftreten dieser Fehlfunktion jeweils im unmittelbaren Anschluss an ein Schließen hingewiesen habe. Das Vorliegen weiterer Mängel zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung habe der Kläger nicht zu beweisen vermocht. Der Sachverständige habe nicht bestätigen können, dass sich das Schiebedach nur zu 3/4 öffnen lässt Soweit der Sachverständige ein Ruckeln des Getriebes bei der Rückschaltung von der Stufe 2 nach Stufe 1 festgestellt habe, stelle dies keinen Mangel dar, weil diese Erscheinung dem Stand der Serie entspreche. Soweit der Kläger seine Rücktrittsberechtigung auch auf ein wiederholtes Ausfallen des Motors während der Fahrt gestützt habe, könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den Bekundungen der Zeugin ..., nicht davon ausgegangen werden, dass solche Erscheinungen über den 18.05.2007 hinaus noch einmal aufgetreten wären. Schließlich könne trotz der Häufung von Werkstattbesuchen wegen angeblicher Mängel, deren Vorhandensein aber teilweise nicht bewiesen oder die zum Teil auch unerheblich seien, eine zum Rücktritt berechtigende Fehlergeneigtheit des Fahrzeugs nicht festgestellt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, der im ersten Rechtszug verhandelten Anträge und der Begründung der Klageabweisung im Einzelnen wird auf das Urteil des Landgerichts vom 06.11.2009 (Bl. 194 ff. GA) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Rechtsschutzziel weiter verfolgt.

Er vertritt die Auffassung, das unbeabsichtigte Öffnen des Schiebedachs stelle bei einem hochwertigen Fahrzeug wie dem von ihm geleasten entgegen der Auffassung des Landgerichts eine erhebliche Beeinträchtigung des Komforts dar und sei auch in Anbetracht der Ablenkung vom Verkehrsgeschehen sicherheitsrelevant; das Landgericht habe auch nicht von Mängelbeseitigungskosten in der Höhe von bloß 639,04 € ausgehen dürfen, weil der dieser Annahme zugrunde liegende Vortrag der Beklagten pauschal und nicht einlassungsfähig gewesen sei, nunmehr aber jedenfalls auch bestritten werde.

Das von dem Sachverständigen bestätigte Ruckeln des Getriebes stelle seiner Auffassung nach jedenfalls bei einem hochwertigen Fahrzeug wie dem hier geleasten einen nicht unerheblichen Mangel dar.

Jedenfalls aber habe das Landgericht den Sachverhalt nicht ausreichend gewürdigt, soweit er für die Zeit von November 2005 bis September 2007 insgesamt 22 Werkstatttermine dargetan habe, in denen Nachbesserungsarbeiten sowohl bei der Beklagten als auch bei einer anderen Vertragswerkstatt unternommen worden seien, und zwar auch wegen vielfältiger im Einzelnen genannter weiterer Mängel.

Die Beklagte, die auf Zurückweisung der Berufung anträgt, verteidigt das angefochtene Urteil als richtig. Sie behauptet, das Ruckeln des Getriebes beruhe auf Getriebeeinstellungen, die allen SUV-Bauarten herstellerübergreifend eigen seien, weil solche Fahrzeuge über eine erhöhte Geländegängigkeit und eine hohe Anhängerlast verfügten und nicht für den normalen Straßenverkehr gebaut seien. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen teilweise und tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Unterlagen und das Protokoll über die Berufungsverhandlung Bezug genommen.


Die Berufung ist zulässig.

Die Klage ist ebenfalls zulässig.

Das gilt insbesondere im Hinblick auf das für den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten mit der Rücknahme des geleasten Pkw gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse mit Blick auf die Wirkungen des Gläubigerverzugs gemäß § 300 BGB.

Die Berufung des Klägers ist auch zum deutlich überwiegenden Teil begründet; ohne Erfolg bleibt diese insoweit, als er für die Nutzung des Fahrzeugs von dem Kaufpreis einen zu geringen Betrag in Abzug gebracht hat und die Abnahme des Pkw verlangt.

Dem Kläger steht aus unstreitig abgetretenem Recht der Leasinggeberin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung des um die gezogenen Nutzungsvorteile reduzierten Kaufpreises gemäß § 346 Abs. 1 i. V. m. §§ 433 Abs. 1 Satz 2, 437 Nr. 2, 323, 440 Abs. 1 BGB zu. Über den von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. ... in dessen Gutachten vom 16.09.2008 (Bl. 92 ff. GA) festgestellten und von dem Landgericht einzig angenommenen Mangel des sich bei der Untersuchung wiederholenden selbsttätigen Öffnens des Schiebedachs um 10 bis 20 cm jeweils im unmittelbaren Anschluss an dessen Schließen hinaus können jedenfalls zwei weitere Mängel als zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 19.10.2007 als noch vorhanden festgestellt werden:

Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten den von dem Kläger weiter geltend gemachten Mangel des Ruckelns des Wagens insofern bestätigt, als dies für den Fall des automatischen Herunterschaltens von der zweiten zur ersten Schaltstufe zutreffe. Soweit sich das Landgericht den weiteren Ausführungen des Sachverständigen hierzu angeschlossen hat, das Ruckeln des Getriebes stelle keinen Mangel dar, weil es dem Stand der Serie entspreche, vermag sich der Senat dieser Rechtsauffassung nicht anzuschließen. Die auf den Beweisbeschluss vom 21.01.2008 (Bl. 52 f. GA) zurückgehende Fragestellung, ob die Erscheinung des Ruckelns des Getriebes bei Vergleichsfahrzeugen der gleichen Baureihe nicht auftrete, ist vom rechtlichen Ansatz her verfehlt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass es für die Beurteilung eines Mangels im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB unerheblich ist, ob eine Fehlererscheinung bei allen Fahrzeugen desselben Typs auftritt. Vielmehr ist ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen, wobei entsprechend der gesetzlichen Regelung auf die berechtigten Erwartungen eines verständigen Käufers abzustellen ist. Maßstab ist das Niveau, das nach Typ, Alter und Laufleistung vergleichbarer Fahrzeuge anderer Hersteller erreicht wird und das der Markterwartung entspricht. Der Käufer kann erwarten, dass zum allgemeinen Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge deutscher Hersteller im Bereich der Premium-Marken in dem Segment der gehobenen Mittelklasse keine Getriebe haben, die beim automatischen Herabschalten von der zweiten in die erste Stufe ruckeln. Soweit die Beklagte die Besonderheiten eines mit einem SUV-Getriebe ausgestatteten Pkw hervorhebt, vermag sich der Senat ihrer Bewertung nicht anzuschließen. Der hier geleaste Pkw mag zwar wie die mit einem SUV-Segment ausgestatteten Fahrzeuge anderer Hersteller als Geländewagen beworben werden (wie etwa im Bereich deutscher Autohersteller der Porsche Cayenne NF, Audi Q7, BMW X6, VW Touareg). Das vermag indes nicht darüber hinwegzutäuschen, dass diese Wagen in der Regel gerade im normalen Straßenverkehr und nicht in der Land- und Forstwirtschaft oder in sonstigen gewerblichen Bereichen, in denen es auf eine erhöhte Last- und Zugfähigkeit ankommt, eingesetzt zu werden pflegen und der „Käufer“ dementsprechend von einem ruckelfreien Fahrverhalten ausgehen kann. Bezeichnenderweise bewirbt auch die Beklagte ihre mit 7-Gang-Automatikgetriebe ausgestattete M-Klasse mit der Erklärung „erhöht den Fahrkomfort durch besonders sanfte Gangartwechsel“ (vgl. den Internetauftritt von Mercedes-Benz Deutschland unter „Ausstattung & Zubehör“ - „Serien- & Sonderausstattung“).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann auch festgestellt werden, dass sich das Schiebedach des geleasten Pkw entsprechend der Behauptung des Klägers jedenfalls oft nur zu 3/4 öffnen ließ. Richtig ist zwar, dass der Sachverständige entsprechende Feststellungen nicht zu treffen vermochte. Indes ist weiter zu würdigen, dass der Sachverständige auch ausgeführt hat, dass sich dieser Zustand durchaus eingestellt haben könnte, und zwar dann, wenn die Batterie abgeklemmt war, weil dann die Zuordnung der Position des Schiebedachs nicht mehr gegeben sei, so dass eine solche Anpassung nach einem Abklemmen der Batterie gegebenenfalls im Rahmen von Nachbesserungsarbeiten hätte erfolgen müssen. Ungeachtet dessen, dass das eingeholte Gutachten der Richtigkeit der Behauptung des Klägers deswegen nicht entgegensteht, ist aufgrund des unstreitigen, jedenfalls als unstreitig zu behandelnden Vorbringens des Klägers von dem Vorhandensein dieses Mangels zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung auszugehen. Auf das Vorbringen des Klägers in der Klageschrift, bei den Werkstattbesuchen vom 13.01., 15.05.2006 sei auch das zu geringe Öffnen des Schiebedachs gerügt worden (Bl. 4 f. GA), hat sich die Beklagte in der Klageerwiderung einer Stellungnahme enthalten. Soweit der Kläger diese Rüge für den 26.06.2006 wiederholt hat, hat sich die Beklagte in der Klageerwiderung ebenfalls nicht veranlasst gesehen, hierzu Stellung zu nehmen, sondern sich insoweit auf den pauschalen Satz beschränkt, die Beanstandungen vom 26.06., 30.05. und 22.05.2006 seien nicht nachvollziehbar (Bl. 32 GA). Erst auf eine von dem Kläger vorgetragene entsprechende Rüge in einem weiteren Werkstatttermin vom 22.02.2007 hat die Beklagte in der Klageerwiderung vorgetragen, die beanstandete Öffnung des Schiebedachs sei Serie (Bl. 48 GA). Mit diesem Vorbringen hat die Beklagte das Öffnen des Schiebedachs zu bloß 3/4 gegenteilig ausdrücklich bestätigt. Nicht anders zu bewerten ist das Vorbringen der Beklagten (Bl. 77 GA) auf die Vorlage einer CD-ROM durch den Kläger mit Schriftsatz vom 05.03.2008 (Bl. 68 GA), die CD-ROM zeige, dass das Schiebedach beim Schließen hake, und er habe ständig bemängelt, das Schiebedach öffne nicht weit genug. Dies sei aber falsch, ein Haken des Schiebedachs trete beispielsweise immer dann auf, wenn die Batterie abgeklemmt wird und bedingt durch eine daraus folgende Unterspannung die sogenannte Normierung verloren sei. Es handele sich dabei um eine Einstellungssache mit einer Arbeitszeit von 3 Sekunden. Die Beklagte hat nie, auch nicht im Anschluss an das Gutachten, behauptet, die Nachstellarbeiten seien von ihr jeweils im Anschluss an die diversen Werkstatttermine vorgenommen worden. Im Lichte dieses Vorbringens erscheint der pauschale Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 22.04.2008, das Schiebedach des klägerischen Fahrzeugs sei in Ordnung (Bl. 81 GA), unerheblich. Auf dieser Grundlage steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es jedenfalls im Anschluss an die verschiedenen Werkstatttermine zu der von dem Kläger behaupteten Erscheinung kam, dass sich das Schiebedach nur zu etwa 3/4 öffnen ließ, der Kläger dies gegenüber der Beklagten auch oftmals rügte und diese sich damals nicht in der Lage sah, die Ursache für diese Erscheinung zu finden und die von dem Sachverständigen für geboten erachteten Nachstellarbeiten vorzunehmen. Auf dieser Grundlage ist der Schluss gerechtfertigt, dass diese Erscheinung entsprechend dem Inhalt des Fristsetzungsschreibens vom 28.08.2007 und dem des Kündigungsschreibens vom 19.10.2007 auch noch zum Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts am 19.10.2007 vorlag.

Dass der Kläger die jedenfalls feststehenden drei Mängel jeweils mindestens zweimal rügte und deswegen mindestens zweimal die Werkstatt der Beklagten aufsuchte, steht ungeachtet der vorstehenden Ausführungen aufgrund der Feststellungen in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 3 der Urteilsausfertigung) gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO fest. Soweit die Beklagte in der Berufungserwiderung bezogen auf den Mangel des selbstständigen Öffnens des Schiebedachs die Auffassung vertritt, es fehle an einer hinreichend spezifizierten Nachbesserungsaufforderung des Klägers, weil er den Mangel nicht hinreichend beschrieben, nämlich nicht erwähnt habe, dass diese Erscheinung nur unmittelbar nach einem Schließvorgang aufgetreten sei, und das Landgericht ihr insoweit gefolgt ist, werden die an den durchschnittlichen mündigen Auto-„Käufer“ zu stellenden Anforderungen nach Auffassung des Senats überspannt. Es reicht, wenn der Käufer die beanstandete Erscheinung schildert. Die Ursachen und sonstigen Zusammenhänge muss er nicht kennen, gegebenenfalls ergründen und zusätzlich melden, während diese sich der Beklagten in ihrer Fach- und Vertragswerkstatt bei der Überprüfung ohne weiteres erschließen konnten und mussten.

Der Rücktritt ist nicht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Beurteilung der Frage, ob die Schlechtleistung eines Schuldners unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine Abwägung der Interessen des Gläubigers an einer Rückabwicklung des Vertrages und der Interessen des Schuldners am Bestand des Vertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Da es für die Beurteilung der Erheblichkeit zumindest auch auf die objektive Störung dieser Pflicht ankommt, das heißt auf das Ausmaß der Mangelhaftigkeit, ist bei der Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob und gegebenenfalls mit welchem Kostenaufwand sich der Mangel beseitigen lässt. Unter Berücksichtigung eines Mängelbeseitigungsaufwandes von brutto ca. 640,00 €, der sich auf lediglich gut 1% des Bruttokaufpreises beläuft, lässt sich ein Erreichen der Erheblichkeitsschwelle unter weiterer Berücksichtigung der leichten Behebbarkeit des Mangels schwerlich vertreten. Unter diesem Aspekt ist auch der Mangel des sich oft nicht vollständig öffnenden Schiebedaches für sich genommen als unerheblich zu bewerten.

Etwas anderes gilt jedoch für das „ruckelnde“ Automatikgetriebe. Der Fall ist vergleichbar dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zugrunde liegenden, wonach die Unerheblichkeit einer Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB in der Regel zu verneinen ist, wenn es bei einem mit einem automatischen Getriebe ausgestatteten Neuwagen der gehobenen Mittelklasse im Fall der plötzlichen Beschleunigung bei einer Geschwindigkeit von ca. 40 bis 50 km/h zu einer Verzögerung der Zurückschaltung, einem spürbaren Schaltstoß und einer Unterbrechung im Kraftfluss von bis zu einer Sekunde kommt. Auch wenn der hier zu beurteilende Fall nicht zu ebenso starken Einschränkungen des Führens eines solchen Pkw führt, kann nicht übersehen werden, dass sich die Erscheinung des Ruckelns letztlich bei jeder Fahrt und oft vielfach einstellen wird, nämlich dann immer, wenn es die Straßenverhältnisse und der Verkehrsfluss erfordern, dass die Fahrtgeschwindigkeit weitgehend zurückgeführt werden muss, etwa im Bereich von Kreuzungen, Einmündungen, Ampeln, beim Stop- und Go-Verkehr usw. Insoweit kann nicht von einem behebbaren Mangel verbunden mit verhältnismäßig geringen Kosten unter relativ geringem Zeitaufwand ausgegangen werden, da die gesamte Serie dieses Fahrzeugtyps der Marke Mercedes-Benz ML auf der Grundlage der vom Sachverständigen bestätigten Darstellung der Beklagten entsprechende Erscheinungen aufweist.

Letztlich kann dahinstehen, ob der Mangel des ruckelnden Automatikgetriebes allein schon als nicht unerheblich angesehen werden kann. Maßgeblich für die Beurteilung der Unerheblichkeit im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, ob sich alle drei Mängel in ihrer Gesamtheit als unerheblich darstellen. Diese Frage ist jedenfalls zu verneinen. Abzustellen ist auf die berechtigten Erwartungen des Käufers eines Neuwagens, der aufgrund des Anspruchs der Marke auf dem Markt und der hochwertigen Baureihe von besonderer Qualität, technischer Zuverlässigkeit, Reife und überdurchschnittlichem Komfort ausgehen darf. Die berechtigten Erwartungen einer verständigen „Käufers“ an ein solches Auto werden bei einem immer wieder ruckelnden Fahrzeug jedenfalls in Verbindung mit den Schiebedachproblemen empfindlich enttäuscht. Es kommt hinzu, wenn auch nicht entscheidend, dass bei der Abwägung auch subjektive Momente auf Seiten des Verkäufers Berücksichtigung finden dürfen. Insoweit ist weiter zu berücksichtigen, dass sich der Kläger wegen vielfältiger, wenn auch weitestgehend geringerer Beanstandungen, veranlasst sehen musste, Vertragswerkstätten immer wieder aufzusuchen, insbesondere vielfach wegen der gerügten Schiebedachmängel, ohne dass die Beklagte bzw. die weiter in Anspruch genommene Vertragswerkstatt insoweit trotz vielfacher Gelegenheiten jedenfalls bis zur Erklärung des Rücktritts eine Handhabe für die Mängelbeseitigung nicht sahen.

Von dem gemäß § 346 Abs. 1 BGB zurückzuzahlenden Kaufpreis von 57.290,65 € sind die durch Nutzung des Kaufgegenstandes durch den Kläger gezogenen Vorteile abzusetzen, die der Senat gemäß § 287 ZPO auf 13.740,00 € schätzt. Der Kläger muss sich je angefangene 1.000 km 0,4% des Bruttokaufpreises als Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Wie in dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall, dem eine Beurteilung der Gesamtlaufleistung eines Neuwagens der Marke Audi Typ A6 Quattro V 6 TDi 2,5 L Tiptronic Automatik zum Preis von gut 40.000,00 € zugrunde lag, erscheint auch bei dem hier zu beurteilenden Fahrzeug die Annahme einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km gerechtfertigt. Die Nutzungsentschädigung kann daher mit 229,00 € je angefangene 1.000 km Laufleistung, konkret unter Zugrundelegung der von dem Kläger in der Berufungsverhandlung vom 02.03.2010 angegebenen bisherigen Fahrleistung des Pkw von 59.123 Km mit 60 x 229,00 € berechnet werden.

Der Zinsfolgenausspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem schriftlichen Rückzahlungsverlangen des Klägers vom 19.10. unter Fristsetzung auf den 25.10.2007.

Der Ausspruch hatte unbedingt zu erfolgen, nachdem der Kläger sein Zahlungsbegehren nicht unter die Zug-um-Zug-Beschränkung der Rückgabe des Pkw gestellt hat und sich die Beklagte auf die prozessual als Einrede zu behandelnde Verpflichtung des Klägers zur Rückgabe und Rückübereignung des Pkw gemäß §§ 346 Abs. 1, 348 BGB nicht berufen hat.

Auch der Feststellungsantrag ist begründet. Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Pkw gemäß §§ 293, 295 BGB in Annahmeverzug, nachdem der Kläger sie mit anwaltlichem Schreiben vom 19.10.2007 vergeblich zur Rücknahme aufgefordert hatte.

Der Anspruch des Klägers auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, 325 in Verbindung mit § 249 Satz 1 BGB. Die Auslieferung eines mängelbehafteten und zum Rücktritt berechtigenden Pkw stellt sich als Pflichtverletzung dar, ohne die es der Einschaltung eines Rechtsanwalts durch den Kläger mit Kosten in Höhe deren Rechnung (Bl. 22 GA) nicht bedurft hätte. Auch der Höhe nach ist die Abrechnung der Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden, insbesondere in Anbetracht der Berechnung auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von mehr als 45.000,00 €, obwohl der Klageantrag zu 1. bezogen auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nur in geringerer Höhe begründet ist, weil maßgebend auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts abzustellen ist und zum damaligen Zeitpunkt die von dem Kläger durch Nutzung des Fahrzeugs gezogenen Vorteile nicht zu einer Herabsenkung des Kaufpreisrückzahlungsanspruchs auf unter 45.000,00 € geführt hatten.

Unbegründet ist der Antrag des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Abnahme des Pkw. Ein dahingehender Anspruch wird zwar anerkannt, wenn der „Käufer“ ein schutzwürdiges Interesse an der Rücknahme darzulegen vermag. An entsprechenden Darlegungen fehlt es indes. Der Kläger hat den vom Rücktritt betroffenen Wagen jedenfalls bis zur Berufungsverhandlung weiter benutzt hat, nämlich seit der Besichtigung durch den Sachverständigen Beckers am 05.06.2008 bis zur Berufungsverhandlung über eine Strecke von ca. 10.000 km, was eher gegen das Entstehen von erheblichen Nachteilen für den Kläger bis zur Rückabwicklung des Kaufvertrages spricht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 bzw. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 543 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs; vielmehr beruht die Entscheidung auf den Umständen des Einzelfalles, ohne dass Auswirkungen für vergleichbare Rechtsstreitigkeiten zu erwarten sind.

Der Gegenstandswert der Berufung des Klägers wird unter Außerachtlassung von Nebenforderungen auf 47.520,01 € (46.250,01 € + 2 × 500,00 €) festgesetzt.


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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

(2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.