Arbeitsrecht: Altersdiskriminierung

published on 04/04/2011 15:29
Arbeitsrecht: Altersdiskriminierung
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Author’s summary by Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht

Die Versetzung von Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahrs verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Das OVG Koblenz hat mit dem Urteil vom 25.02.2011 (Az: 2 A 11201/10.OVG, 2 A 11201/10) entschieden:

Tatbestand:

Der Kläger begehrt seine Weiterverwendung im aktiven Dienst des Beklagten auch nach Erreichen der Altersgrenze.

Der 1944 geborene Kläger war Professor für Angewandte Ingenieurwissenschaften an der Fachhochschule K. Auf seinen Antrag schob das beklagte Land mit Bescheid vom 12. Januar 2009 den Beginn seines Ruhestands um ein Jahr hinaus. Hierbei wies es darauf hin, die vom Fachbereich des Klägers und dem Präsidenten der Fachhochschule dargelegten Schwierigkeiten bei der Stellenneubesetzung rechtfertigten ein Hinausschieben nur um ein Jahr. In dieser Zeit bestehe ausreichend Gelegenheit, die Nachfolge des Klägers zu regeln.

Am 12. Oktober 2009 beantragte dieser, seinen Ruhestandsbeginn erneut hinauszuschieben. Der Dekan des Fachbereichs führte hierzu gegenüber dem Präsidenten der Fachhochschule aus, es bestünden weiterhin Schwierigkeiten, freiwerdende Stellen zeitnah und kompetent zu besetzen. Der Fachbereich befürworte deshalb die Verlängerung der Dienstzeit erfahrener Kollegen. Zudem sei er daran interessiert, Planungssicherheit in derartigen Angelegenheiten zu bekommen. Der Präsident der Fachhochschule hingegen verneinte in seiner Stellungnahme an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur ein dienstliches Interesse an einem weiteren Hinausschieben der Pensionierung mit der Begründung, ausweislich der Stellungnahme des Fachbereichs habe sich dessen Lage seit dem Jahr 2008 nicht maßgeblich verändert. Eine jährliche Verlängerung der Dienstzeit führe zudem zu beträchtlichen Problemen bei der Planung der Lehrveranstaltungen.

Unter Verweis hierauf lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 3. Dezember 2009 den Antrag des Klägers ab. Dessen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2010 zurück und führte zur Begründung aus, die Fachhochschule habe ein dienstliches Interesse an der Weiterbeschäftigung des Klägers verneint. Der Fachbereich habe keine Lehrveranstaltungen benannt, die ohne den Kläger nicht abgedeckt werden könnten. Dieser sei auch nicht in laufende Forschungsprojekte eingebunden. Die Einschreibezahlen in den betroffenen Studiengängen ließen keine Überlastung der vorhandenen Lehrpersonen erkennen.

Einen auf das vorläufige Hinausschieben des Ruhestandseintritts gerichteten Eilantrag des Klägers, zu dessen Begründung er sich auf ein hieran bestehendes dienstliches Interesse sowie darauf berief, die Verweigerung seiner Weiterbeschäftigung stelle eine unzulässige Altersdiskriminierung dar, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Februar 2010 ab.

Mit seiner bereits am 3. Februar 2010 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seinen Antrag vom 12. Oktober 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. September 2010 abgewiesen. Ein erneutes Hinausschieben des Ruhestands sei nach der Pensionierung des Klägers nicht mehr möglich. Seinen Weiterbeschäftigungsanspruch könne er auch nicht auf eine vermeintliche Unwirksamkeit der beamtenrechtlichen Altersgrenze stützen. Diese verstoße nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, weil sie unter anderem durch den gesellschaftlichen Konsens gerechtfertigt sei, dem zufolge ältere Beschäftigte ab einem gewissen Alter zurücktreten und ihren Arbeitsplatz für jüngere Kollegen freimachen müssten. Dies sichere zudem eine ausgewogene Altersstruktur und eine gleichmäßige Wissensweitergabe. Aufgrund der Verlängerungsmöglichkeit im Einzelfall sowie der finanziellen Absicherung durch das Ruhegehalt werde auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung rügt der Kläger, die zwangsweise Zurruhesetzung bei Erreichen der Altersgrenze stelle eine nach dem Europarecht unzulässige Altersdiskriminierung dar. Insbesondere fehlten hinreichend nachvollziehbare und rechtlich festgelegte Kriterien dafür, wann ein Altersaufbau der Verwaltung als (un-)günstig einzustufen sei. Dies sowie der Verweis auf die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers verhindere eine Überprüfung von dessen Motiven und begründe die Gefahr einer Aushöhlung des Diskriminierungsverbots. Zudem sei nicht ersichtlich, warum eine günstige Altersschichtung ein ausnahmsloses Herausdrängen der älteren Beamten erfordere. Die überkommene Vorstellung der vermuteten Dienstunfähigkeit nach Erreichen der Altersgrenze beruhe auf der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu einer Zeit, in der die durchschnittliche Lebenserwartung um 20 Jahre niedriger gewesen sei. Neue Erkenntnisse der Forschung würden ignoriert. Danach lasse die Leistungsfähigkeit nicht ab einem bestimmten Alter typischerweise nach. Vielmehr sei der Alterungsprozess individuell verschieden. Die Regelung sei darüber hinaus weder erforderlich noch angemessen. Sie stehe im Widerspruch zu Versuchen des Beklagten, Beamte durch finanzielle Anreize zu einer Verlängerung der Dienstzeit zu bewegen. Auch sei nicht gewährleistet, dass für Ausscheidende tatsächlich Jüngere eingestellt würden. Schließlich habe der Beklagte bei der Ablehnung seines Antrags verkannt, dass ausweislich des geänderten Wortlauts des § 55 Landesbeamtengesetz - LBG - ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts kein besonderes dienstliches Interesse mehr erfordere. Der Fachbereich habe unverändert Schwierigkeiten, freie Stellen adäquat zu besetzen. Dem hätte durch eine Weiterbeschäftigung des Klägers Rechnung getragen werden können und müssen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 3. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2010 festzustellen, dass der Kläger über den 28. Februar 2010 hinaus als Professor in einem aktiven Beamtenverhältnis verblieben und nicht gemäß § 54 Abs. 1 LBG in den Ruhestand getreten ist,

hilfsweise,

festzustellen, dass die mit Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2009 erfolgte Ablehnung des Antrags des Klägers auf Hinausschieben seines Ruhestandes um ein weiteres Jahr rechtswidrig und dem Antrag des Klägers zu entsprechen war.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) sowie die Gerichtsakte 6 L 108/10.NW verweisen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Feststellung seines Verbleibs im aktiven Beamtenverhältnis (I.) noch darauf festzustellen, dass die Ablehnung des Weiteren Hinausschiebens seines Eintritts in den Ruhestand rechtswidrig war (II.).

Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, er sei über den 28. Februar 2010 hinaus im aktiven Beamtenverhältnis verblieben, hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist mit Ablauf der im Bescheid vom 12. Januar 2009 bestimmten Frist für das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand aus dem aktiven Dienst ausgeschieden (1.). Der danach allein an die Vollendung eines bestimmten Lebensalters geknüpfte Ruhestandsbeginn verstößt weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG - (2.) noch steht er im Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben (3.).

Gemäß § 54 Abs. 1 LBG in Verbindung mit § 25 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - bildet für Beamte das vollendete 65. Lebensjahr die Altersgrenze; sie treten mit dem Ende des Monats, in dem sie diese erreichen, in den Ruhestand. Diese nach § 190 LBG grundsätzlich auch für Hochschullehrer geltende Vorschrift wird durch § 52 Abs. 3 Hochschulgesetz - HochSchG - insoweit modifiziert, als Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erst mit dem Ablauf des letzten Monats des Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand treten. Der danach für den Kläger geltende Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand am 28. Februar 2009 - die Vollendung des 65. Lebensjahres und das Semesterende fallen vorliegend zusammen - wurde mit Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2009 um ein Jahr hinausgeschoben, weshalb der Kläger mit Ablauf des 28. Februar 2010 in den Ruhestand getreten ist.

 Der Regelung des § 54 Abs. 1 LBG steht § 7 Abs. 1 AGG nicht entgegen. Danach dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - u. a. des Alters - benachteiligt werden. Dies gilt gemäß § 24 Nr. 1 AGG unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für die Beamtinnen und Beamten der Länder. Zwar beinhaltet § 54 Abs. 1 LBG eine Ungleichbehandlung wegen des Alters, weil die Betroffenen allein aufgrund des Erreichens der Altersgrenze vom aktiven Dienst ausgeschlossen werden. Sie ist jedoch durch § 10 AGG gerechtfertigt, dem zufolge eine solche unterschiedliche Behandlung erfolgen darf, wenn sie objektiv angemessen sowie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Gemäß § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG ist insbesondere eine Vereinbarung zulässig, welche die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann. In entsprechender Anwendung auf das Beamtenverhältnis gemäß § 24 Nr. 1 AGG folgt hieraus die Zulässigkeit eines zwangsweisen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst mit Erreichen der Altersgrenze, weil gemäß § 4 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz mit Beginn des Ruhestands der Anspruch des Beamten auf Ruhegehalt entsteht.

Die Festlegung einer allgemeinen Altersgrenze widerspricht darüber hinaus nicht den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16).

Zwar liegt gemäß Art. 2 Abs. 1, 2 in Verbindung mit Art. 1 RL 2000/78/EG grundsätzlich eine Diskriminierung vor, wenn - wie durch § 25 BeamtStG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 LBG, § 52 Abs. 3 HochSchG - eine Person wegen des Alters eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person. Jedoch können die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 RL 000/78/EG vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, wenn sie objektiv und angemessen, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und wenn die Mittel zur Erreichen dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Der Gesetzgeber verfolgt mit dem zwangsweisen Ausscheiden des Beamten aus dem aktiven Dienst bei Erreichen der Altersgrenze ein legitimes Ziel im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG.

Insoweit hat er die Fortgeltung der Altersgrenze in § 37 Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), der inhaltsgleich mit § 54 Abs. 1 LBG ist und am 1. Juli 2012 in Kraft tritt, noch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem hier umstrittenen Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns bekräftigt und damit begründet, sie diene dem Erhalt und der Förderung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung durch eine ausgewogene Altersstruktur, dem Schutz der Beamten vor einer übermäßigen Belastung im Alter sowie der Entlastung des Arbeitsmarktes durch Schaffung zusätzlicher bzw. früherer Einstellungsmöglichkeiten (vgl. LT-Drucks. 15/4465, S. 103).

Diese Gründe für die Einführung und Aufrechterhaltung der allgemeinen Altersgrenze sind ungeachtet des Umstands zu berücksichtigen, dass sie ihren Niederschlag nicht im Wortlaut des § 25 BeamtStG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 LBG, § 52 Abs. 3 HochSchG gefunden haben. Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG setzt nicht voraus, dass die nach dem Alter differenzierende Regelung einen ausdrücklichen Hinweis auf das mit ihr verfolgte Ziel enthält. Ausreichend ist vielmehr, wenn andere - aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete - Anhaltspunkte wie insbesondere die Gesetzgebungsmaterialien die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen. Der Gesetzgeber war daher entgegen der Ansicht des Klägers insbesondere nicht verpflichtet, die Voraussetzungen eines ausgeglichenen Altersaufbaus im Gesetz abschließend festzulegen.

Die Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur und die Entlastung des Arbeitsmarktes sind Ziele, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters rechtfertigen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob auch der Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beamter vor Überlastung den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG genügt.

Bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, haben die Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum. Hierbei sind sie nicht an die in Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG genannten Ziele gebunden. Diese haben vielmehr nur einen Hinweischarakter mit der Folge, dass der nationale Gesetzgeber auch andere Ziele verfolgen kann, sofern sie im Sinne der vorgenannten Vorschrift legitim und die Ungleichbehandlung zu ihrer Erreichung angemessen und erforderlich ist. Maßgeblich ist insoweit allein, dass es sich um sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung handelt

Das Ziel, freie Stellen für die Aufnahme Arbeitssuchender oder für den beruflichen Aufstieg jüngerer Beamter zu schaffen, unterfällt den Bereichen der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarktes im Sinne des Art. 6 Abs.1 RL 2000/78/EG. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass jede einzelne Stelle tatsächlich mit jüngeren Bewerbern besetzt wird, solange der Gesetzgeber - wie vorliegend - insgesamt beabsichtigt, den fortlaufenden Ein- und Aufstieg von Berufsanfängern zu gewährleisten. Andernfalls wäre es beispielsweise unmöglich, Pensionierungen zum Anlass für Stelleneinsparungen oder für eine Umstrukturierung zu nehmen.

Aber auch bei der Sicherstellung eines gleichmäßigen Altersaufbaus in der Verwaltung handelt es sich um ein legitimes Ziel im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Eintrittsalters der staatlichen Altersversorgung in vielen EU-Mitgliedstaaten üblich ist. Derartige Regelungen beruhen auf einem Ausgleich politischer, wirtschaftlicher, sozialer, demografischer und haushaltsbezogener Erwägungen durch den nationalen Gesetzgeber und sind Ausdruck eines langjährigen gesellschaftlichen Konsenses. Daher rechtfertigt nicht nur die Einstellung jüngerer Arbeitnehmer, sondern auch die Ermöglichung eines in der Altersstruktur ausgewogenen Personalaufbaus grundsätzlich die mit der Einführung einer Altersgrenze einhergehende Ungleichbehandlung.

Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in § 55 LBG ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ermöglicht und diesen in § 6b Landesbesoldungsgesetz - LBesG - mit finanziellen Anreizen versehen hat. Hiermit soll allein dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in Ausnahmefällen ein dienstliches Interesse an der vorübergehenden Weiterbeschäftigung eines Beamten bestehen kann. Soweit der Kläger auf Überlegungen in der Vergangenheit verweist, die Altersgrenze hinauszuschieben, sind diese nicht Gesetz geworden und daher unbeachtlich.

Die Einführung und Aufrechterhaltung einer Altersgrenze ist zur Erreichung der vorgenannten Ziele angemessen und erforderlich.

Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Entscheidung, welche Maßnahmen sie zum Erreichen eines legitimen Zieles ergreifen, und insbesondere hinsichtlich der Festlegung eines Zeitpunkts für den Ruhestandseintritt der Beschäftigten über einen weiten Ermessensspielraum. Zwar darf dieser nicht zu einer Aushöhlung des Verbots der Altersdiskriminierung führen. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich jedoch darauf, ob die Maßnahmen kohärent bzw. die verfolgten Ziele nicht widersprüchlich sind und damit als nicht unvernünftig erscheinen.

Danach begegnet die zwangsweise Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres - auch im Hochschulbereich - keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist Ergebnis eines Ausgleichs divergierender rechtmäßiger Interessen, der sich in einen vielschichtigen Zusammenhang von Beziehungen des Arbeitslebens einfügt und eng mit politischen Entscheidungen im Bereich Ruhestand und Beschäftigung verknüpft ist. Sie bietet den Beamten einen langfristig vorhersehbaren Eintritt in den Ruhestand und ermöglicht gleichzeitig dem Dienstherrn eine gewisse Flexibilität in seiner Personalplanung.

Aufgrund der notwendigen Befugnis des Gesetzgebers zur Generalisierung ist er hierbei nicht gehalten, Altersgrenzen individuell für einzelne Beamtengruppen einzuführen oder auszugestalten. Vielmehr kann er statt dessen Sonderfällen durch eine ausnahmsweise Verlängerung der aktiven Dienstzeit - wie in § 55 Abs. 1 LBG vorgesehen - Rechnung tragen. Auch muss er nicht erst eine schwierige Arbeitsmarktsituation abwarten, sondern kann bereits deren Entstehung entgegenwirken. Etwaige Schwierigkeiten bei der Neubesetzung von Stellen an der Fachhochschule Kaiserslautern oder in dem vom Kläger wahrgenommenen Fachgebiet begründen deshalb auch nicht für diesen Bereich die Unverhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Altersgrenze. Insoweit kommt hinzu, dass die Entscheidung, ein Professorenamt anzustreben, aufgrund der Dauer der Qualifikation hierfür nur langfristig getroffen werden kann. Die angesichts begrenzter Stellenzahlen ohnehin große Ungewissheit darüber, ob die langen Zeiten für den Erwerb des Eignungsnachweises zur Verleihung einer Professur führen, würde durch einen unbegrenzt möglichen Verbleib der Stelleninhaber im Amt zusätzlich erhöht. Es bestünde die Gefahr, dass sich noch weniger - grundsätzlich geeignete - Kandidaten für eine Hochschullaufbahn und die damit zunächst verbundenen Entbehrungen und Unsicherheiten entscheiden. Gerade in „Mangelfächern“ hätte dies gravierende Folgen für die Qualität von Forschung und Lehre. Zugleich ermöglicht die Begrenzung der aktiven Dienstzeit einen gleichmäßigeren Altersaufbau und damit eine kontinuierliche Wissensweitergabe sowie ein regelmäßiges Einbringen neuer Ideen. Auch insoweit erscheint es deshalb nicht unvernünftig, mit der Einführung einer Regelaltersgrenze einer Überalterung entgegenzuwirken, innovatives Handeln zu fördern und die Zukunftschancen Jüngerer zu berücksichtigen.

Die hiervon Betroffenen wiederum werden durch die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand nicht übermäßig beeinträchtigt, weil § 54 Abs. 1 LBG nicht nur auf ein bestimmtes Alter abstellt, sondern gleichermaßen den Umstand berücksichtigt, dass die Beamten ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Versorgungsbezüge in Höhe von bis zu 71,75 v. H. ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge haben; zudem werden die Betroffenen durch das automatische Ausscheiden nicht gehindert, sich eine neue Beschäftigung zu suchen.

Die Berufung bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als der Kläger hilfsweise die Feststellung begehrt, die Ablehnung seines Antrags auf ein weiteres Hinausschieben des Ruhestandes sei rechtswidrig gewesen. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf eine erneute Verlängerung seiner aktiven Dienstzeit. Der Ablehnungsbescheid vom 3. Dezember 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2010 waren deshalb rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Gemäß § 55 Abs. 1 LBG kann die oberste Dienstbehörde auf Antrag des Beamten bis zur Vollendung dessen 68. Lebensjahres den Eintritt in den Ruhestand um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Ob das der Fall ist, unterliegt zwar grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn über einen derartigen Verlängerungsantrag wird jedoch maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen (vor-)geprägt, die ihrerseits gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung der ihm zugewiesenen Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch den bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Angesichts der ihm insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.

Dies zugrunde gelegt, begegnet die Ablehnung des Antrags des Klägers keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat ein dienstliches Interesse mit dem Hinweis auf ausreichende Kapazitäten im Fachbereich sowie eine beabsichtigte Umstrukturierung verneint. Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers laufen letztlich darauf hinaus, einerseits seien seine Nachfolger nicht in der Lage, die Vorlesungen ebenso gut zu gestalten wie er, und andererseits sei es der Hochschule nicht möglich, freie Stellen neu zu besetzen. Hieraus folgt jedoch keine Ermessensfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Umstand, dass Nachfolger des Klägers die zu übernehmenden Vorlesungen erst ausarbeiten müssen, ist mit jedem Ausscheiden aus dem Dienst und der damit einhergehenden Notwendigkeit einer Aufgabenübertragung verbunden. Dies kann ein dienstliches Interesse an einer Weiterbeschäftigung ebenso wenig begründen wie seine subjektive Bewertung der Qualität seiner und der Vorlesungen anderer Kollegen. Davon, dass sich die Hoffnung, mit dem Neuzuschnitt von Professuren die Attraktivität der Stellen steigern zu können, tatsächlich realisiert, hängt das Vorliegen eines dienstlichen Interesses gleichfalls nicht ab. Vielmehr unterfällt diese Einschätzung - und damit auch die Möglichkeit, dass sie sich nicht bewahrheitet - dem Kernbereich des Organisationsermessens des Dienstherrn.

Des Weiteren beinhaltet auch die Stellungnahme des Dekans des Fachbereichs vom 21. Oktober 2009 keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Organisationsermessens. Diesen Einwänden ist der Beklagte vielmehr unter Einbeziehung der Ausführungen des Präsidenten der Fachhochschule hierzu mit der Begründung entgegen getreten, der Fachbereich habe weder Lehrveranstaltungen noch Forschungsvorhaben benannt, deren Durchführung ohne den Kläger nicht möglich wäre.

Schließlich vermag auch der geänderte Wortlaut des § 55 Abs. 1 LBG in der ab dem 1. August 2007 geltenden Fassung nicht, einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers zu begründen. Mit der Ersetzung der „dringenden dienstlichen Belange“ durch das „dienstliche Interesse“ wollte der Gesetzgeber nicht die Anforderungen an ein Hinausschieben des Ruhestands senken. Vielmehr erachtete er die bisherige Formulierung nur mangels praktischer Bedeutung für nicht erforderlich (vgl. LT-Drucks. 15/608, S. 11). Dessen ungeachtet sind - wie vorstehend ausgeführt - im Fall des Klägers auch die Voraussetzungen der Neufassung des § 55 Abs. 1 LBG nicht erfüllt.

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne der §§ 127 Beamtenrechtsrahmengesetz, 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 35.646,65 € festgesetzt (§ 52 Abs. 5 Satz 2, §§ 40, 47 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -). Er entspricht der Hälfte des dreizehnfachen Betrages des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe C 3 (5.484,10 € im gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung). Hierbei erachtet der Senat die Umstellung des Antrags in einen Haupt- und einen Hilfsantrag nicht als Klageerweiterung, sondern als Weiterverfolgung des ursprünglichen Begehrens, dessen Aufspaltung in zwei Anträge allein aus verwaltungsprozessualen Gründen erforderlich war.



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published on 25/02/2011 00:00

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. September 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt seine Weiterverwendung im aktiven Dienst des Beklagten auch nach Erreichen der Altersgrenze.

2

Der 1944 geborene Kläger war Professor für Angewandte Ingenieurwissenschaften an der Fachhochschule K. Auf seinen Antrag schob das beklagte Land mit Bescheid vom 12. Januar 2009 den Beginn seines Ruhestands um ein Jahr hinaus. Hierbei wies es darauf hin, die vom Fachbereich des Klägers und dem Präsidenten der Fachhochschule dargelegten Schwierigkeiten bei der Stellenneubesetzung rechtfertigten ein Hinausschieben nur um ein Jahr. In dieser Zeit bestehe ausreichend Gelegenheit, die Nachfolge des Klägers zu regeln.

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Am 12. Oktober 2009 beantragte dieser, seinen Ruhestandsbeginn erneut hinauszuschieben. Der Dekan des Fachbereichs führte hierzu gegenüber dem Präsidenten der Fachhochschule aus, es bestünden weiterhin Schwierigkeiten, freiwerdende Stellen zeitnah und kompetent zu besetzen. Der Fachbereich befürworte deshalb die Verlängerung der Dienstzeit erfahrener Kollegen. Zudem sei er daran interessiert, Planungssicherheit in derartigen Angelegenheiten zu bekommen. Der Präsident der Fachhochschule hingegen verneinte in seiner Stellungnahme an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur ein dienstliches Interesse an einem weiteren Hinausschieben der Pensionierung mit der Begründung, ausweislich der Stellungnahme des Fachbereichs habe sich dessen Lage seit dem Jahr 2008 nicht maßgeblich verändert. Eine jährliche Verlängerung der Dienstzeit führe zudem zu beträchtlichen Problemen bei der Planung der Lehrveranstaltungen.

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Unter Verweis hierauf lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 3. Dezember 2009 den Antrag des Klägers ab. Dessen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2010 zurück und führte zur Begründung aus, die Fachhochschule habe ein dienstliches Interesse an der Weiterbeschäftigung des Klägers verneint. Der Fachbereich habe keine Lehrveranstaltungen benannt, die ohne den Kläger nicht abgedeckt werden könnten. Dieser sei auch nicht in laufende Forschungsprojekte eingebunden. Die Einschreibezahlen in den betroffenen Studiengängen ließen keine Überlastung der vorhandenen Lehrpersonen erkennen.

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Einen auf das vorläufige Hinausschieben des Ruhestandseintritts gerichteten Eilantrag des Klägers, zu dessen Begründung er sich auf ein hieran bestehendes dienstliches Interesse sowie darauf berief, die Verweigerung seiner Weiterbeschäftigung stelle eine unzulässige Altersdiskriminierung dar, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Februar 2010 ab.

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Mit seiner bereits am 3. Februar 2010 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seinen Antrag vom 12. Oktober 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. September 2010 abgewiesen. Ein erneutes Hinausschieben des Ruhestands sei nach der Pensionierung des Klägers nicht mehr möglich. Seinen Weiterbeschäftigungsanspruch könne er auch nicht auf eine vermeintliche Unwirksamkeit der beamtenrechtlichen Altersgrenze stützen. Diese verstoße nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, weil sie unter anderem durch den gesellschaftlichen Konsens gerechtfertigt sei, dem zufolge ältere Beschäftigte ab einem gewissen Alter zurücktreten und ihren Arbeitsplatz für jüngere Kollegen freimachen müssten. Dies sichere zudem eine ausgewogene Altersstruktur und eine gleichmäßige Wissensweitergabe. Aufgrund der Verlängerungsmöglichkeit im Einzelfall sowie der finanziellen Absicherung durch das Ruhegehalt werde auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

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Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung rügt der Kläger, die zwangsweise Zurruhesetzung bei Erreichen der Altersgrenze stelle eine nach dem Europarecht unzulässige Altersdiskriminierung dar. Insbesondere fehlten hinreichend nachvollziehbare und rechtlich festgelegte Kriterien dafür, wann ein Altersaufbau der Verwaltung als (un-)günstig einzustufen sei. Dies sowie der Verweis auf die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers verhindere eine Überprüfung von dessen Motiven und begründe die Gefahr einer Aushöhlung des Diskriminierungsverbots. Zudem sei nicht ersichtlich, warum eine günstige Altersschichtung ein ausnahmsloses Herausdrängen der älteren Beamten erfordere. Die überkommene Vorstellung der vermuteten Dienstunfähigkeit nach Erreichen der Altersgrenze beruhe auf der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu einer Zeit, in der die durchschnittliche Lebenserwartung um 20 Jahre niedriger gewesen sei. Neue Erkenntnisse der Forschung würden ignoriert. Danach lasse die Leistungsfähigkeit nicht ab einem bestimmten Alter typischerweise nach. Vielmehr sei der Alterungsprozess individuell verschieden. Die Regelung sei darüber hinaus weder erforderlich noch angemessen. Sie stehe im Widerspruch zu Versuchen des Beklagten, Beamte durch finanzielle Anreize zu einer Verlängerung der Dienstzeit zu bewegen. Auch sei nicht gewährleistet, dass für Ausscheidende tatsächlich Jüngere eingestellt würden. Schließlich habe der Beklagte bei der Ablehnung seines Antrags verkannt, dass ausweislich des geänderten Wortlauts des § 55 Landesbeamtengesetz – LBG – ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts kein besonderes dienstliches Interesse mehr erfordere. Der Fachbereich habe unverändert Schwierigkeiten, freie Stellen adäquat zu besetzen. Dem hätte durch eine Weiterbeschäftigung des Klägers Rechnung getragen werden können und müssen.

12

Der Kläger beantragt,

13

unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 3. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2010 festzustellen, dass der Kläger über den 28. Februar 2010 hinaus als Professor in einem aktiven Beamtenverhältnis verblieben und nicht gemäß § 54 Abs. 1 LBG in den Ruhestand getreten ist,

14

hilfsweise,

15

festzustellen, dass die mit Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2009 erfolgte Ablehnung des Antrags des Klägers auf Hinausschieben seines Ruhestandes um ein weiteres Jahr rechtswidrig und dem Antrag des Klägers zu entsprechen war.

16

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) sowie die Gerichtsakte 6 L 108/10.NW verweisen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

19

Die Berufung hat keinen Erfolg.

20

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Feststellung seines Verbleibs im aktiven Beamtenverhältnis (I.) noch darauf festzustellen, dass die Ablehnung des weiteren Hinausschiebens seines Eintritts in den Ruhestand rechtswidrig war (II.).

I.

21

Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, er sei über den 28. Februar 2010 hinaus im aktiven Beamtenverhältnis verblieben, hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist mit Ablauf der im Bescheid vom 12. Januar 2009 bestimmten Frist für das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand aus dem aktiven Dienst ausgeschieden (1.). Der danach allein an die Vollendung eines bestimmten Lebensalters geknüpfte Ruhestandsbeginn verstößt weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG – (2.) noch steht er im Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben (3.).

22

1. Gemäß § 54 Abs. 1 LBG in Verbindung mit § 25 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – bildet für Beamte das vollendete 65. Lebensjahr die Altersgrenze; sie treten mit dem Ende des Monats, in dem sie diese erreichen, in den Ruhestand. Diese nach § 190 LBG grundsätzlich auch für Hochschullehrer geltende Vorschrift wird durch § 52 Abs. 3 Hochschulgesetz – HochSchG – insoweit modifiziert, als Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erst mit dem Ablauf des letzten Monats des Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand treten. Der danach für den Kläger geltende Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand am 28. Februar 2009 – die Vollendung des 65. Lebensjahres und das Semesterende fallen vorliegend zusam-men – wurde mit Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2009 um ein Jahr hinausgeschoben, weshalb der Kläger mit Ablauf des 28. Februar 2010 in den Ruhestand getreten ist.

23

2. Der Regelung des § 54 Abs. 1 LBG steht § 7 Abs. 1 AGG nicht entgegen. Danach dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes – u. a. des Alters – benachteiligt werden. Dies gilt gemäß § 24 Nr. 1 AGG unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für die Beamtinnen und Beamten der Länder. Zwar beinhaltet § 54 Abs. 1 LBG eine Ungleichbehandlung wegen des Alters, weil die Betroffenen allein aufgrund des Erreichens der Altersgrenze vom aktiven Dienst ausgeschlossen werden. Sie ist jedoch durch § 10 AGG gerechtfertigt, dem zufolge eine solche unterschiedliche Behandlung erfolgen darf, wenn sie objektiv angemessen sowie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Gemäß § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG ist insbesondere eine Vereinbarung zulässig, welche die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann. In entsprechender Anwendung auf das Beamtenverhältnis gemäß § 24 Nr. 1 AGG folgt hieraus die Zulässigkeit eines zwangsweisen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst mit Erreichen der Altersgrenze, weil gemäß § 4 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz mit Beginn des Ruhestands der Anspruch des Beamten auf Ruhegehalt entsteht.

24

3. Die Festlegung einer allgemeinen Altersgrenze widerspricht darüber hinaus nicht den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 S. 16).

25

Zwar liegt gemäß Art. 2 Abs. 1, 2 in Verbindung mit Art. 1 RL 2000/78/EG grundsätzlich eine Diskriminierung vor, wenn – wie durch § 25 BeamtStG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 LBG, § 52 Abs. 3 HochSchG – eine Person wegen des Alters eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person. Jedoch können die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, wenn sie objektiv und angemessen, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und wenn die Mittel zur Erreichen dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

26

a) Der Gesetzgeber verfolgt mit dem zwangsweisen Ausscheiden des Beamten aus dem aktiven Dienst bei Erreichen der Altersgrenze ein legitimes Ziel im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG.

27

aa) Insoweit hat er die Fortgeltung der Altersgrenze in § 37 Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), der inhaltsgleich mit § 54 Abs. 1 LBG ist und am 1. Juli 2012 in Kraft tritt, noch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem hier umstrittenen Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns bekräftigt und damit begründet, sie diene dem Erhalt und der Förderung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung durch eine ausgewogene Altersstruktur, dem Schutz der Beamten vor einer übermäßigen Belastung im Alter sowie der Entlastung des Arbeitsmarktes durch Schaffung zusätzlicher bzw. früherer Einstellungsmöglichkeiten (vgl. LT-Drucks. 15/4465, S. 103).

28

Diese Gründe für die Einführung und Aufrechterhaltung der allgemeinen Altersgrenze sind ungeachtet des Umstands zu berücksichtigen, dass sie ihren Niederschlag nicht im Wortlaut des § 25 BeamtStG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 LBG, § 52 Abs. 3 HochSchG gefunden haben. Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG setzt nicht voraus, dass die nach dem Alter differenzierende Regelung einen ausdrücklichen Hinweis auf das mit ihr verfolgte Ziel enthält. Ausreichend ist vielmehr, wenn andere – aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete – Anhaltspunkte wie insbesondere die Gesetzgebungsmaterialien die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – Rs. C-411/05 – [Palacios de la Villa], NJW 2007, 3339 [3340]; Urteil vom 5. März 2009 – Rs. C-388/07 – [Age Concern England], NZA 2009, 305 [308]). Der Gesetzgeber war daher entgegen der Ansicht des Klägers insbesondere nicht verpflichtet, die Voraussetzungen eines ausgeglichenen Altersaufbaus im Gesetz abschließend festzulegen.

29

bb) Die Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur und die Entlastung des Arbeitsmarktes sind Ziele, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters rechtfertigen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob auch der Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beamter vor Überlastung den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG genügt.

30

(1) Bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, haben die Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum. Hierbei sind sie nicht an die in Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG genannten Ziele gebunden. Diese haben vielmehr nur einen Hinweischarakter mit der Folge, dass der nationale Gesetzgeber auch andere Ziele verfolgen kann, sofern sie im Sinne der vorgenannten Vorschrift legitim und die Ungleichbehandlung zu ihrer Erreichung angemessen und erforderlich ist. Maßgeblich ist insoweit allein, dass es sich um sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – Rs. C-411/05 – [Palacios de la Villa], NJW 2007, 3339 [3341]; Urteil vom 5. März 2009 – Rs. C-388/07 – [Age Concern England], NZA 2009, 305 [308]; Urteil vom 28. April 2010 – Rs. C-45/09 – [Rosenbladt], juris Rn. 40).

31

(2) Das Ziel, freie Stellen für die Aufnahme Arbeitssuchender oder für den beruflichen Aufstieg jüngerer Beamter zu schaffen, unterfällt den Bereichen der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarktes im Sinne des Art. 6 Abs.1 RL 2000/78/EG. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass jede einzelne Stelle tatsächlich mit jüngeren Bewerbern besetzt wird, solange der Gesetzgeber – wie vorliegend – insgesamt beabsichtigt, den fortlaufenden Ein- und Aufstieg von Berufsanfängern zu gewährleisten. Andernfalls wäre es beispielsweise unmöglich, Pensionierungen zum Anlass für Stelleneinsparungen oder für eine Umstrukturierung zu nehmen.

32

Aber auch bei der Sicherstellung eines gleichmäßigen Altersaufbaus in der Verwaltung handelt es sich um ein legitimes Ziel im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Eintrittsalters der staatlichen Altersversorgung in vielen EU-Mitgliedstaaten üblich ist. Derartige Regelungen beruhen auf einem Ausgleich politischer, wirtschaftlicher, sozialer, demografischer und haushaltsbezogener Erwägungen durch den nationalen Gesetzgeber und sind Ausdruck eines langjährigen gesellschaftlichen Konsenses. Daher rechtfertigt nicht nur die Einstellung jüngerer Arbeitnehmer, sondern auch die Ermöglichung eines in der Altersstruktur ausgewogenen Personalaufbaus grundsätzlich die mit der Einführung einer Altersgrenze einhergehende Ungleichbehandlung (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2010 – Rs. C-45/09 – [Rosenbladt], juris Rn. 44 f., 66 ff.).

33

cc) Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in § 55 LBG ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ermöglicht und diesen in § 6b Landesbesoldungsgesetz – LBesG – mit finanziellen Anreizen versehen hat. Hiermit soll allein dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in Ausnahmefällen ein dienstliches Interesse an der vorübergehenden Weiterbeschäftigung eines Beamten bestehen kann. Soweit der Kläger auf Überlegungen in der Vergangenheit verweist, die Altersgrenze hinauszuschieben, sind diese nicht Gesetz geworden und daher unbeachtlich.

34

b) Die Einführung und Aufrechterhaltung einer Altersgrenze ist zur Erreichung der vorgenannten Ziele angemessen und erforderlich.

35

Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Entscheidung, welche Maßnahmen sie zum Erreichen eines legitimen Zieles ergreifen, und insbesondere hinsichtlich der Festlegung eines Zeitpunkts für den Ruhestandseintritt der Beschäftigten über einen weiten Ermessensspielraum. Zwar darf dieser nicht zu einer Aushöhlung des Verbots der Altersdiskriminierung führen. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich jedoch darauf, ob die Maßnahmen kohärent bzw. die verfolgten Ziele nicht widersprüchlich sind und damit als nicht unvernünftig erscheinen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – Rs. C-411/05 – [Palacios de la Villa], NJW 2007, 3339 [3341]; Urteil vom 5. März 2009 – Rs. C-388/07 – [Age Concern England], NZA 2009, 305 [308]; Urteil vom 18. Juni 2009 – Rs. C-88/08 – [Hütter], NVwZ 2009, 1089 [1091]).

36

Danach begegnet die zwangsweise Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres – auch im Hochschulbereich – keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist Ergebnis eines Ausgleichs divergierender rechtmäßiger Interessen, der sich in einen vielschichtigen Zusammenhang von Beziehungen des Arbeitslebens einfügt und eng mit politischen Entscheidungen im Bereich Ruhestand und Beschäftigung verknüpft ist. Sie bietet den Beamten einen langfristig vorhersehbaren Eintritt in den Ruhestand und ermöglicht gleichzeitig dem Dienstherrn eine gewisse Flexibilität in seiner Personalplanung (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2010 – Rs. C-45/09 – [Rosenbladt], juris Rn. 68 f.).

37

Aufgrund der notwendigen Befugnis des Gesetzgebers zur Generalisierung ist er hierbei nicht gehalten, Altersgrenzen individuell für einzelne Beamtengruppen einzuführen oder auszugestalten. Vielmehr kann er statt dessen Sonderfällen durch eine ausnahmsweise Verlängerung der aktiven Dienstzeit – wie in § 55 Abs. 1 LBG vorgesehen – Rechnung tragen. Auch muss er nicht erst eine schwierige Arbeitsmarktsituation abwarten, sondern kann bereits deren Entstehung entgegenwirken. Etwaige Schwierigkeiten bei der Neubesetzung von Stellen an der Fachhochschule Kaiserslautern oder in dem vom Kläger wahrgenommenen Fachgebiet begründen deshalb auch nicht für diesen Bereich die Unverhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Altersgrenze. Insoweit kommt hinzu, dass die Entscheidung, ein Professorenamt anzustreben, aufgrund der Dauer der Qualifikation hierfür nur langfristig getroffen werden kann. Die angesichts begrenzter Stellenzahlen ohnehin große Ungewissheit darüber, ob die langen Zeiten für den Erwerb des Eignungsnachweises zur Verleihung einer Professur führen, würde durch einen unbegrenzt möglichen Verbleib der Stelleninhaber im Amt zusätzlich erhöht. Es bestünde die Gefahr, dass sich noch weniger – grundsätzlich geeignete – Kandidaten für eine Hochschullaufbahn und die damit zunächst verbundenen Entbehrungen und Unsicherheiten entscheiden. Gerade in „Mangelfächern“ hätte dies gravierende Folgen für die Qualität von Forschung und Lehre. Zugleich ermöglicht die Begrenzung der aktiven Dienstzeit einen gleichmäßigeren Altersaufbau und damit eine kontinuierliche Wissensweitergabe sowie ein regelmäßiges Einbringen neuer Ideen. Auch insoweit erscheint es deshalb nicht unvernünftig, mit der Einführung einer Regelaltersgrenze einer Überalterung entgegenzuwirken, innovatives Handeln zu fördern und die Zukunftschancen Jüngerer zu berücksichtigen (vgl. hierzu VGH RP, Beschluss vom 2. November 2006 – VGH B 27/06 und VGH A 28/06 –, AS 34, 38 [45]; zum im Hochschulbereich bestehenden Bedürfnis nach Innovation OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 – 2 B 11281/06.OVG –, AS 34, 70 [72]; s. a. EuGH, Urteil vom 18. November 2010 – Rs. C-250/09 – [Georgiev], NJW 2011, 42 [45]).

38

Die hiervon Betroffenen wiederum werden durch die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand nicht übermäßig beeinträchtigt, weil § 54 Abs. 1 LBG nicht nur auf ein bestimmtes Alter abstellt, sondern gleichermaßen den Umstand berücksichtigt, dass die Beamten ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Versorgungsbezüge in Höhe von bis zu 71,75 v.H. ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge haben; zudem werden die Betroffenen durch das automatische Ausscheiden nicht gehindert, sich eine neue Beschäftigung zu suchen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – Rs. C-411/05 – [Palacios de la Villa], NJW 2007, 3339 [3341]; Urteil vom 28. April 2010 – Rs. C-45/09 – [Rosenbladt], juris Rn. 75; Urteil vom 18. November 2010 – Rs. C-250/09 – [Georgiev], NJW 2011, 42 [45]).

II.

39

Die Berufung bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als der Kläger hilfsweise die Feststellung begehrt, die Ablehnung seines Antrags auf ein weiteres Hinausschieben des Ruhestandes sei rechtswidrig gewesen. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf eine erneute Verlängerung seiner aktiven Dienstzeit. Der Ablehnungsbescheid vom 3. Dezember 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2010 waren deshalb rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

40

Gemäß § 55 Abs. 1 LBG kann die oberste Dienstbehörde auf Antrag des Beamten bis zur Vollendung dessen 68. Lebensjahres den Eintritt in den Ruhestand um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Ob das der Fall ist, unterliegt zwar grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn über einen derartigen Verlängerungsantrag wird jedoch maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen (vor-)geprägt, die ihrerseits gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung der ihm zugewiesenen Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch den bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Angesichts der ihm insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 30. Juli 2010 – 2 B 10878/10.OVG –, n.v.).

41

Dies zugrunde gelegt, begegnet die Ablehnung des Antrags des Klägers keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat ein dienstliches Interesse mit dem Hinweis auf ausreichende Kapazitäten im Fachbereich sowie eine beabsichtigte Umstrukturierung verneint. Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers laufen letztlich darauf hinaus, einerseits seien seine Nachfolger nicht in der Lage, die Vorlesungen ebenso gut zu gestalten wie er, und andererseits sei es der Hochschule nicht möglich, freie Stellen neu zu besetzen. Hieraus folgt jedoch keine Ermessensfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Umstand, dass Nachfolger des Klägers die zu übernehmenden Vorlesungen erst ausarbeiten müssen, ist mit jedem Ausscheiden aus dem Dienst und der damit einhergehenden Notwendigkeit einer Aufgabenübertragung verbunden. Dies kann ein dienstliches Interesse an einer Weiterbeschäftigung ebenso wenig begründen wie seine subjektive Bewertung der Qualität seiner und der Vorlesungen anderer Kollegen. Davon, dass sich die Hoffnung, mit dem Neuzuschnitt von Professuren die Attraktivität der Stellen steigern zu können, tatsächlich realisiert, hängt das Vorliegen eines dienstlichen Interesses gleichfalls nicht ab. Vielmehr unterfällt diese Einschätzung – und damit auch die Möglichkeit, dass sie sich nicht bewahrheitet – dem Kernbereich des Organisationsermessens des Dienstherrn.

42

Des Weiteren beinhaltet auch die Stellungnahme des Dekans des Fachbereichs vom 21. Oktober 2009 keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Organisationsermessens. Diesen Einwänden ist der Beklagte vielmehr unter Einbeziehung der Ausführungen des Präsidenten der Fachhochschule hierzu mit der Begründung entgegen getreten, der Fachbereich habe weder Lehrveranstaltungen noch Forschungsvorhaben benannt, deren Durchführung ohne den Kläger nicht möglich wäre.

43

Schließlich vermag auch der geänderte Wortlaut des § 55 Abs. 1 LBG in der ab dem 1. August 2007 geltenden Fassung nicht, einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers zu begründen. Mit der Ersetzung der „dringenden dienstlichen Belange“ durch das „dienstliche Interesse“ wollte der Gesetzgeber nicht die Anforderungen an ein Hinausschieben des Ruhestands senken. Vielmehr erachtete er die bisherige Formulierung nur mangels praktischer Bedeutung für nicht erforderlich (vgl. LT-Drucks. 15/608, S. 11). Dessen ungeachtet sind – wie vorstehend ausgeführt – im Fall des Klägers auch die Voraussetzungen der Neufassung des § 55 Abs. 1 LBG nicht erfüllt.

III.

44

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.

45

Die Revision ist nicht zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne der §§ 127 Beamtenrechtsrahmengesetz, 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

46

Beschluss

47

Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 35.646,65 € festgesetzt (§ 52 Abs. 5 Satz 2, §§ 40, 47 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 3 Gerichtskostengesetz – GKG –). Er entspricht der Hälfte des dreizehnfachen Betrages des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe C 3 (5.484,10 € im gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung). Hierbei erachtet der Senat die Umstellung des Antrags in einen Haupt- und einen Hilfsantrag nicht als Klageerweiterung, sondern als Weiterverfolgung des ursprünglichen Begehrens, dessen Aufspaltung in zwei Anträge allein aus verwaltungsprozessualen Gründen erforderlich war.

Nach dem Eintritt der im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen kann jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.

(2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; in Zweifelsfällen gilt § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes sinngemäß.

(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften über die Verteilung des Erlöses im Fall der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

1.
Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluß zu eröffnen;
2.
die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des § 13 des Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das Grundstück schon in einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden;
3.
das Verteilungsgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen das Grundbuchamt um die in § 19 Abs. 2 und 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts sind die zur Zeit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten vorhandenen Eintragungen sowie die später eingetragenen Veränderungen und Löschungen aufzunehmen;
4.
bei dem Verfahren sind die in § 20 Abs. 3 bezeichneten Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe des § 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes zu berücksichtigen, wegen der Ansprüche auf wiederkehrende Nebenleistungen jedoch nur für die Zeit bis zur Hinterlegung.

(4) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften die Verteilung des Erlöses im Fall einer Zwangsversteigerung nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern von einer anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch Landesrecht bestimmt werden, daß diese andere Stelle auch für das Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig ist. Wird die Änderung einer Entscheidung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts statt.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

Nach dem Eintritt der im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen kann jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.

(2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; in Zweifelsfällen gilt § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes sinngemäß.

(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften über die Verteilung des Erlöses im Fall der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

1.
Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluß zu eröffnen;
2.
die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des § 13 des Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das Grundstück schon in einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden;
3.
das Verteilungsgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen das Grundbuchamt um die in § 19 Abs. 2 und 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts sind die zur Zeit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten vorhandenen Eintragungen sowie die später eingetragenen Veränderungen und Löschungen aufzunehmen;
4.
bei dem Verfahren sind die in § 20 Abs. 3 bezeichneten Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe des § 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes zu berücksichtigen, wegen der Ansprüche auf wiederkehrende Nebenleistungen jedoch nur für die Zeit bis zur Hinterlegung.

(4) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften die Verteilung des Erlöses im Fall einer Zwangsversteigerung nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern von einer anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch Landesrecht bestimmt werden, daß diese andere Stelle auch für das Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig ist. Wird die Änderung einer Entscheidung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts statt.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

Nach dem Eintritt der im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen kann jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.

(2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; in Zweifelsfällen gilt § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes sinngemäß.

(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften über die Verteilung des Erlöses im Fall der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

1.
Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluß zu eröffnen;
2.
die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des § 13 des Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das Grundstück schon in einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden;
3.
das Verteilungsgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen das Grundbuchamt um die in § 19 Abs. 2 und 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts sind die zur Zeit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten vorhandenen Eintragungen sowie die später eingetragenen Veränderungen und Löschungen aufzunehmen;
4.
bei dem Verfahren sind die in § 20 Abs. 3 bezeichneten Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe des § 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes zu berücksichtigen, wegen der Ansprüche auf wiederkehrende Nebenleistungen jedoch nur für die Zeit bis zur Hinterlegung.

(4) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften die Verteilung des Erlöses im Fall einer Zwangsversteigerung nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern von einer anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch Landesrecht bestimmt werden, daß diese andere Stelle auch für das Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig ist. Wird die Änderung einer Entscheidung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts statt.

Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

Nach dem Eintritt der im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen kann jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.

(2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; in Zweifelsfällen gilt § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes sinngemäß.

(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften über die Verteilung des Erlöses im Fall der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

1.
Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluß zu eröffnen;
2.
die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des § 13 des Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das Grundstück schon in einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden;
3.
das Verteilungsgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen das Grundbuchamt um die in § 19 Abs. 2 und 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts sind die zur Zeit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten vorhandenen Eintragungen sowie die später eingetragenen Veränderungen und Löschungen aufzunehmen;
4.
bei dem Verfahren sind die in § 20 Abs. 3 bezeichneten Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe des § 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes zu berücksichtigen, wegen der Ansprüche auf wiederkehrende Nebenleistungen jedoch nur für die Zeit bis zur Hinterlegung.

(4) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften die Verteilung des Erlöses im Fall einer Zwangsversteigerung nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern von einer anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch Landesrecht bestimmt werden, daß diese andere Stelle auch für das Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig ist. Wird die Änderung einer Entscheidung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts statt.

Entstehen nach Erlaß des Enteignungsbeschlusses Vermögensnachteile der in § 19 bezeichneten Art, für die eine Entschädigung im Enteignungsbeschluß nicht festgesetzt werden konnte, so ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten von der Enteignungsbehörde eine Entschädigung hierfür nachträglich festzusetzen, sofern eine Einigung nicht zustande kommt. Der Antrag kann nur binnen zehn Jahren nach der Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses gestellt werden. Für den Festsetzungsbescheid gilt § 48 Abs. 1 sinngemäß.

Nach dem Eintritt der im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen kann jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.

(2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; in Zweifelsfällen gilt § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes sinngemäß.

(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften über die Verteilung des Erlöses im Fall der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

1.
Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluß zu eröffnen;
2.
die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des § 13 des Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das Grundstück schon in einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden;
3.
das Verteilungsgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen das Grundbuchamt um die in § 19 Abs. 2 und 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts sind die zur Zeit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten vorhandenen Eintragungen sowie die später eingetragenen Veränderungen und Löschungen aufzunehmen;
4.
bei dem Verfahren sind die in § 20 Abs. 3 bezeichneten Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe des § 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes zu berücksichtigen, wegen der Ansprüche auf wiederkehrende Nebenleistungen jedoch nur für die Zeit bis zur Hinterlegung.

(4) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften die Verteilung des Erlöses im Fall einer Zwangsversteigerung nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern von einer anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch Landesrecht bestimmt werden, daß diese andere Stelle auch für das Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig ist. Wird die Änderung einer Entscheidung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts statt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Entstehen nach Erlaß des Enteignungsbeschlusses Vermögensnachteile der in § 19 bezeichneten Art, für die eine Entschädigung im Enteignungsbeschluß nicht festgesetzt werden konnte, so ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten von der Enteignungsbehörde eine Entschädigung hierfür nachträglich festzusetzen, sofern eine Einigung nicht zustande kommt. Der Antrag kann nur binnen zehn Jahren nach der Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses gestellt werden. Für den Festsetzungsbescheid gilt § 48 Abs. 1 sinngemäß.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.