Steuerrecht: Höhe der Nachzahlungszinsen ist verfassungsgemäß
AoLs
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Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 17.08.2017 (10 K 2472/16 E) folgendes entschieden:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Höhe der Zinsen nach § 233a AO aufgrund des Zinssatzes von 6 % für den Zeitraum vom 1.4.2012 bis zum 15.1.2016 bzw. für die vollen Monate von April 2012 bis Dezember 2015 verfassungswidrig ist.
Die Kläger sind Ehepartner und wurden in den Jahren 2010 und 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Nachdem die Kläger am 7.2.2013 ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 abgegeben hatten, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 6.12.2013 die Einkommensteuer 2011 i.H.v. 35.305 € fest. Hieraus ergab sich eine nachzuzahlende Einkommensteuer i.H.v. 23.654 €. In dem Bescheid setzte das FA des Weiteren Zinsen nach § 233a AO fest, und zwar i.H.v. 946 €. Laut dem Bescheid begann der Zinslauf hierfür am 1.4.2013 und endete am 9.12.2013. Zu verzinsen waren danach acht volle Monate zu je 0,5 %.
Für das Jahr 2010 ging am 22.12.2015 beim FA eine Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2010 durch das Finanzamt … ein. Diese betraf eine Beteiligung des Klägers an einem Fonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Daraufhin erließ das FA unter dem Datum vom 12.1.2016 einen Bescheid, mit dem es die Einkommensteuer 2010 geändert festsetzte, und zwar i.H.v. 27.012 €. Hieraus ergab sich eine nachzuzahlende Einkommensteuer i.H.v. 11.300 €. Auch in diesem Bescheid setzte das FA Zinsen nach § 233a AO fest, und zwar i.H.v. 2.659 €, wobei bisher bereits Zinsen i.H.v. 117 € festgesetzt waren und aufgrund des Änderungsbescheids weitere Zinsen i.H.v. 2.542 € festgesetzt wurden. Laut dem Bescheid begann für die weiteren Zinsen i.H.v. 2.542 € der Zinslauf am 1.4.2012 und endete am 15.1.2016. Zu verzinsen waren danach 45 volle Monate zu je 0,5 %.
Gegen beide o.g. Zinsfestsetzungen legten die Kläger jeweils Einspruch ein und beantragten, die Zinsen aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Sie machten u.a. geltend, die Höhe der Verzinsung mit einem Zinssatz von 6 % sei angesichts eines erzielbaren Zinses für langfristige Geldanlagen von 0,20 % bzw. 0,25 % fernab der Realität. Darüber hinaus machten sie geltend, für das Jahr 2011 habe das FA zehn Monate zur Bearbeitung der Steuererklärung gebraucht. Für das Jahr 2010 sei ihnen die Höhe der Beteiligungseinkünfte und die steuerliche Behandlung eines Veräußerungsgewinns, welche zu der Verzinsung geführt hätten, vorher nicht bekannt gewesen, so dass es für sie nicht möglich gewesen sei, die Verzinsung zu vermeiden. Auch dort habe es Verzögerungen gegeben, welche sie nicht hätten beeinflussen können. Des Weiteren hätten sie in der Vergangenheit bereits erhebliche Steuerzahlungen geleistet. Ihre eigenen Zinserträge seien an sich für ihre Altersvorsorge vorgesehen.
Das FA wies die beiden o.g. Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 11.7.2016 als unbegründet zurück. Die Zinsen seien zutreffend nach Maßgabe des § 233a AO ermittelt worden. Etwas anderes machten auch die Kläger nicht geltend. Der Zinsfestsetzung stehe auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen. Es sei in der Rechtsprechung geklärt, dass eine längere Bearbeitungszeit des FA einer Zinsfestsetzung nicht entgegenstehe. Das gelte jedenfalls für eine Bearbeitungszeit von der Länge, welche die Kläger für das Jahr 2011 geltend machten. Auch im Übrigen sei die Verzinsung unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Steuerpflichtigen oder des Finanzamts. Des Weiteren sei die Höhe der Zinsen und hierbei der Zinssatz von 6 % nicht verfassungswidrig. Die bisherige Rechtsprechung des BFH und weiterer Gerichte hielten den Zinssatz von 6 % trotz der seit 2009 andauernden Niedrigzinsphase weiterhin für verfassungsgemäß. Auch wenn diese Rechtsprechung nicht vollständig den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum abdecke, gelte die Beurteilung hier in gleicher Weise.
Zu dem Antrag auf einen Billigkeitserlass für die Zinsen betreffend das Jahr 2011 ging das FA davon aus, dass es diesen im Rahmen des Einspruchsverfahrens durch ein Erörterungsschreiben abgelehnt und die Kläger hiergegen Einspruch eingelegt haben. In der Einspruchsentscheidung führte das FA hierzu aus, der Antrag sei zu Recht abgelehnt worden. Den Antrag auf einen Billigkeitserlass für die Zinsen betreffend das Jahr 2010 lehnte das FA im Rahmen der Einspruchsentscheidung ab.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage. Diese beschränken sie auf die Zinsfestsetzungen. Sie machen hierbei nunmehr ausschließlich geltend, im fraglichen Zeitraum vom 1.4.2012 bis zum 15.1.2016 verstoße die Höhe der Zinsen aufgrund des Zinssatzes 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr gegen Art. 3 Abs. 1 GG und sei daher verfassungswidrig. Die Kläger regen daher an, die Frage nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Der Unterschied des o.g. Zinssatzes von 6 % zum realen Zinsniveau sei inzwischen so groß, dass die von der Verzinsung mit dem Zinssatz von 6 % ausgehende wirtschaftlich ungleiche Wirkung das zulässige Maß überschreite. Auch Typisierungs- und Vereinfachungsgründe könnten den Zinssatz in diesem Zeitraum nicht mehr rechtfertigen. Die bisherige Rechtsprechung beziehe sich zum einen auf frühere Zeiträume, zum anderen seien die dort gezogenen Vergleiche nicht zutreffend. Es seien insbesondere die Sollzinsen für Dispositionskredite, die Effektivzinssätze für das Neugeschäft der deutschen Banken mit privaten Haushalten und die gesetzlichen Verzugszinsen als Vergleich herangezogen worden. Zwar betrügen die Dispositionskredite im Durchschnitt noch fast 10 % pro Jahr, jedoch handele es sich hierbei um einen intransparenten Markt und solche Kredite könnten – im Gegensatz zur hier in Rede stehenden Situation einer Steuernachzahlung – von den Bankkunden nach freiem Belieben in Anspruch genommen werden. Das sei auch der gravierende Unterschied zwischen den hier in Rede stehenden Zinsen nach § 233a AO und den ggf. wieder anders zu beurteilenden Stundungs- und Aussetzungszinsen nach § 234 AO und § 237 AO. Mit den gesetzlichen Verzugszinsen sei ein Vergleich nicht möglich, weil dort als weitere Voraussetzung ein Verschulden des Schuldners bestehe. Hier solle verhindert werden, dass der Schuldner statt eines teuren Bankkredits einen billigeren „Gläubigerkredit“ in Anspruch nehme. Der Vergleich mit den Sollzinsen privater Haushalte beachte nicht, dass der Großteil der Steuernachforderungen aus Betriebsprüfungen resultiere, so diese vor allem von Unternehmen zu leisten seien. Soweit diese nicht bereits über die erforderlichen Eigenmittel verfügten, dürften ihnen jedenfalls günstigere Refinanzierungskonditionen als Konsumenten zur Verfügung stehen.
Insgesamt sei ein Vergleich nur mit den Sollzinsen nicht hinreichend realitätsgerecht. Für die Fälle, in denen der Steuerpflichtige über die erforderlichen Eigenmittel verfüge, solle die Verzinsung bei ihm nicht ersparte Finanzierungskosten, sondern die erzielbaren Habenzinsen ausgleichen. Der Gesetzgeber habe keinen konkreten Anhaltspunkt, wie sich der auszugleichende Vorteil auf die beiden Größen verteile. Es spreche daher viel dafür, dass er auf einen Mischzins abzustellen habe, welcher zu gleichen Teilen aus Soll- und Habenzinsen zu bilden sei, wobei entsprechend der regelmäßigen Nachzahlungszeiträume eher auf kurzlaufende Anlagen und Darlehen abzustellen sei.
Hiervon ausgehend bewege sich der zu bildende Mittelwert und damit die Grenze für Zinsen i.S.v. § 233a AO um die 3 %, keinesfalls aber über 4 % pro Jahr. Bereits das Zinsniveau für kurzfristige Konsumentenkredite habe im hier relevanten Zeitraum unter 6 % gelegen. Der Basiszinssatz nach § 247BGB habe zwischen 0,12 und./. 0,88 %, die Hauptfinanzierungsleitzinsen der EZB hätten zwischen 0,00 % und 0,75 % und die Einlagezinsen zwischen 0,00 % und./. 0,40 % gelegen. Der Effektivzinssatz der deutschen Banken für Einlagen privater Haushalte mit einer Laufzeit von 2 Jahren habe sich auf 1,24 bis 0,41 % belaufen. Von Unternehmen verlangten einige Banken neuerdings bereits negative Einlagezinsen.
Es könne auch nicht als Rechtfertigung herangezogen werden, dass der hohe Zinssatz des § 233a AO gleichermaßen zugunsten wie zulasten der Steuerpflichtigen wirke. Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Effekte sich in der Person desselben Steuerpflichtigen ausgleichen. Zudem belaufe sich der Aufkommenssaldo von Nachforderungs- und Erstattungszinsen für 2014 und 2015 insgesamt auf mehr als 1,9 Mrd. € zugunsten des Fiskus. Beziehe man dennoch auch die Erstattungszinsen in den Vergleich ein, sei zu berücksichtigen, dass die Bundesrepublik Deutschland sich bei Neuemissionen seit geraumer Zeit mit Nullzinsen am Kapitalmarkt refinanziert. Hier seien ausschließlich die Sollzinsen zu berücksichtigen, da das Alternativszenario Kapitalanlage angesichts der bestehenden Staatsverschuldung ausscheide.
Die Kläger betonen, sie erkennen den weiten Gestaltungsraum und die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers an. Diesem sei kein bestimmter Zinssatz vorgegeben und er habe auch nicht etwa eine variable, sich jeweils an veränderte Zinssätze anpassende Zinshöhe einzuführen. Es sei aber so, dass der gegenwärtige Zinssatz von 6 % aufgrund des inzwischen verfestigten Niedrigzinsniveaus die Grenzen des Zulässigen überschreite. Wenn die Zinsen zu einem späteren Zeitpunkt wieder stiegen, könne der Gesetzgeber natürlich auch hierauf wieder reagieren.
Die Kläger verweisen darüber hinaus auf ein Protokoll zum 144. Bochumer Steuerseminar für Praktiker und Doktoranden vom 13.1.2017. Dort habe ein Doktorand am Lehrstuhl für Steuerrecht der Universität Bochum vorgetragen. Die von diesem vorgestellte Untersuchung zeige unter anderem, dass der Gesetzgeber bei der erstmaligen Kodifizierung des Zinssatzes von 6 % im Jahr 1961 sowie bei dessen Übernahme in die Abgabenordnung im Jahr 1977 keine konkreten und nachvollziehbaren Erwägungen dazu angestellt habe, welche anderweitigen Zinssätze als Vergleichsmaßstäbe zur Ermittlung der Zinshöhe einzubeziehen seien. Der Gesetzgeber habe daher den Zinssatz nicht nach objektiven Maßstäben ermittelt und seine Typisierungsbefugnis im Ergebnis gar nicht ausgeübt. Erst im Rahmen der nunmehrigen streitigen Auseinandersetzungen über die Zinshöhe seien von der Finanzverwaltung und in der Folge der Rechtsprechung die Vergleiche mit anderweitigen Zinssätzen nachgeschoben worden. Die Kläger machen sich die weiteren Ausführungen laut dem o.g. Protokoll zu eigen.
Die Kläger beantragen,
die Zinsfestsetzungen aus dem Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für 2010 und 2011 vom 12.1.2016 bzw. vom 6.12.2013, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.7.2016, aufzuheben,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend macht es geltend, der Zinssatz von 6 % halte sich auch in dem hier in Rede stehenden Zeitraum noch innerhalb der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers. Zudem sei es für den Gesetzgeber nicht praktikabel, den Zinssatz für die Verzinsung nach § 233a AO jeweils an anderweitige Zinssätze anzupassen bzw. sich an diesen zu orientieren. Es müsse hierfür jeweils festgestellt werden, welche verschiedenen Zinssätze auf welche Weise einzubeziehen seien, sowie, welches Ergebnis sich für welche bestimmten Zeiträume hieraus jeweils ergebe. Die Vielzahl der bei einem solchen Vorgehen zu berücksichtigenden Umstände zeigten sich auch an der Klagebegründung der Kläger.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Zinsfestsetzungen sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.
Gegenstand der Klage sind ausschließlich die Zinsfestsetzungen in den Bescheiden vom 6.12.2013 und vom 12.1.2016. Nur hiergegen und nicht gegen die Entscheidung des FA über den im Verwaltungsverfahren jeweils hilfsweise gestellten Antrag auf einen Billigkeitserlass wenden sich die Kläger mit ihrer Klage.
Die angefochtenen Zinsfestsetzungen entsprechen den Vorgaben des § 233a sowie der §§ 238, 239 AO. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Senat sieht keinen Anlass, dem weiter nachzugehen.
Die Zinsfestsetzungen sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Verzinsung nach § 238 AO anhand eines Zinssatzes berechnet wird, welcher auf 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr festgelegt ist. Anders als die Kläger hält der Senat die vorgenannte Regelung nicht für verfassungswidrig, sondern vielmehr für verfassungsgemäß. Entgegen der Anregung der Kläger hat der Senat sie daher nicht nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Die sog. Vollverzinsung nach § 233a AO, welche im Streitfall in Rede steht, hat nach ihrer gesetzlichen Konzeption den Zweck, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern für die einzelnen Steuerpflichtigen – aus welchen Gründen auch immer – zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden und diese dadurch Zinsvorteile oder -nachteile erlangen; des Weiteren die Literatur, etwa Kögel in Beermann/Gosch, § 233a AO Rz. 5). Nach der gesetzlichen Konzeption kommt es hierbei allein auf die objektive Möglichkeit an, dass Zinsvorteile oder –nachteile entstehen. Ob und in welcher Höhe solche Vorteile oder Nachteile im konkreten Fall tatsächlich entstanden sind, ist ohne Bedeutung. Der Zinssatz, welcher für die Verzinsung zugrunde zu legen ist, beträgt nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für sämtliche Verzinsungsregelungen der AO und damit auch für die Verzinsung nach § 233aAO stets und unabhängig von der konkreten Höhe der o.g. Vorteile oder Nachteile 0,5 % für jeden vollen Monat des Zinslaufs bzw. 6 % pro Jahr.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist der Gesetzgeber jedenfalls im Ausgangspunkt befugt, eine Verzinsung nach Art des § 233a AO mit einem feststehenden Zinssatz der vorgenannten Art einzuführen, welcher unabhängig von den im konkreten Fall entstehenden Zinsvorteilen und –nachteilen ist. Das verstoße weder gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20Abs. 3 GG sowie dort jeweils nicht gegen das Übermaßverbot. Vielmehr enthalte eine solche Regelung eine zulässige Typisierung im Interesse der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung. Die Ermittlung eines konkreten Zinsvorteils oder –nachteils für den konkreten Einzelfall sei regelmäßig gar nicht möglich, weil es von subjektiven Entscheidungen des jeweiligen Steuerpflichtigen abhänge, in welcher Weise er Steuernachzahlungen finanziere oder das noch nicht für Steuernachzahlungen benötigte Kapital verwende. Auch sei es nicht etwa verfassungsrechtlich geboten, den Zinssatz an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz nach § 247 BGB anzupassen. Eine solche Anpassung würde wegen dessen Schwankungen zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen, da im Einzelnen für die Vergangenheit festgestellt werden müsste, welche Zinssätze für die jeweiligen Zinszeiträume zugrunde zu legen wären.
Der BFH hat hierzu für einen Zinszeitraum für die Jahre 2004 bis 2011 sinngemäß ausgeführt, zwar bestünden inzwischen Zweifel, ob angesichts der Einsatzmöglichkeiten moderner EDV-Technik weiterhin – wie vom BVerfG in der o.g. Entscheidung für den dort in Rede stehenden Zeitraum 2003 bis 2006 angenommen – „erhebliche praktische Schwierigkeiten“ bestünden, die Zinshöhe an den jeweiligen Marktzins oder an den Basiszinssatz i.S.d. § 247 BGB anzupassen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, eine entsprechende Regelung einzuführen. Vielmehr sei auch die gegenwärtige Regelung mit einer Festlegung auf einen festen Zinssatz verfassungsgemäß.
Des Weiteren hat das BVerfG in seiner o.g. Entscheidung den auf 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr festgelegten Zinssatz auch der Höhe nach in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht beanstandet. Jedenfalls gilt das für die Zeiträume 2003 bis 2006, welche in dem Fall in Rede standen, welcher dem BVerfG vorlag. Hierbei hat es ausgeführt, trotz der vom dortigen Beschwerdeführer geltend gemachten niedrigen Anlageverzinsung sei verfassungsrechtlich kein anderer Zinssatz geboten. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei zudem zu berücksichtigen, dass der hohe Zinssatz gleichermaßen zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen wirke.
Der BFH hat – ausgehend von dieser Rechtsprechung – wiederholt entschieden, dass der o.g. Zinssatz für die dort jeweils in Rede stehenden Zeiträume bis Januar 2012 in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Der zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen wirkende Zinssatz halte sich beim Vergleich mit den Marktzinsen noch in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen. Hierzu hat der BFH in seinem Urteil in BStBl II 2014, 925, auf welches er nachfolgend jeweils verwiesen hat, ausgeführt, für Zwecke eines solchen Vergleichs mit den Marktzinsen seien sowohl der Anlagezinssatz als auch der Darlehenszinssatz einzubeziehen. In Bezug auf den Darlehenszinssatz seien nicht nur kurzfristige, sondern auch langfristige Fremdfinanzierungen einzubeziehen. Die Verzinsungstatbestände der Abgabenordnung beträfen auch langfristige Zeiträume. Es spreche zudem einiges dafür, dass der Vergleich sich an dem Zinsniveau für unbesicherte Darlehen zu orientieren habe. Für solche Darlehen sei am Markt in der Regel ein höherer Zinssatz zu entrichten als für besicherte Darlehen, da auch das entsprechend höhere Risiko vergütet werde. Die Forderungen des Finanzamts gegenüber den Steuerpflichtigen seien regelmäßig nicht besichert. Konkret hat der BFH als Marktzinsen für Darlehen die Effektivzinssätze für Konsumentenkredite an private Haushalte mit anfänglicher Zinsbindung sowie die banküblichen Sollzinsen für Dispositionskredite herangezogen. Des Weiteren hat er die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB und nach § 288 Abs. 2 BGB für Entgeltforderungen im Geschäftsverkehr herangezogen. Diese Zinssätze hätten sämtlich im Zeitraum, welcher dem BFH vorlag nicht wesentlich unter dem Zinssatz nach § 238 AO gelegen. Zum Niveau der Anlagezinssätze hat der BFH ausgeführt, tatsächlich habe im o.g. Zeitraum der Effektivzinssatz für Einlagen privater Haushalte deutlich unter dem Zinssatz nach § 238 AO gelegen. Der BFH hat jedoch im Ergebnis eine Gesamtbetrachtung der o.g. Zinssätze angestellt und hieraus geschlussfolgert, dass der Zinssatz nach § 238 AO im o.g. Zeitraum hinreichend realitätsgerecht war.
Darüber hinaus hat der BFH in seinem Urteil in BStBl II 2014, 925 ausgeführt, neben dem Umstand, dass die Zinsen nach § 238 AO sich bei dem o.g. Vergleich mit den Marktzinsen des dort in Rede stehenden Zeitraums als hinreichend realitätsgerecht erweisen, spreche auch der Grundsatz der Rechtskontinuität dafür, dass der Gesetzgeber sich mit der Zinsregelung des § 238 AO innerhalb seiner Typisierungsbefugnis halte. Der in § 238 AO stets auf 6 % festgelegte Zinssatz gelte letztlich bereits seit dem Jahr 1961. Er habe daher über einen langen Zeitraum in einer Vielzahl von Fällen gegolten, in welchem erhebliche Zinsschwankungen – nach oben oder nach unten – aufgetreten seien.
Schließlich hat der BFH in seinem Urteil in BStBl II 2014, 925 ausgeführt, das Marktzinsniveau habe sich erst nach dem dort in Rede stehenden Verzinsungszeitraum bis zum Jahr 2011 dauerhaft auf einem relativ niedrigem Niveau stabilisiert. Es bedürfe daher in dem ihm vorliegenden Streitfall keiner Entscheidung, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Folgezeit so einschneidend geändert haben, dass die Grundlage der gesetzgeberischen Entscheidung durch neue, im Zeitpunkt des Gesetzeserlasses noch nicht abzusehende Entwicklungen entscheidend in Frage gestellt werde.
Nach Auffassung des Senats ist die Höhe der Verzinsung nach § 233a i.V.m. § 238 AO und der hierbei geltende feste Zinssatz von 6 % auch für den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum der für die Verzinsung berücksichtigten vollen Monate von April 2012 bis Dezember 2015 verfassungsgemäß. Die Regelungen verstoßen weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 20 Abs. 3 GG sowie das dort jeweils geltende Übermaßverbot.
Der Senat hält die o.g. Rechtsprechung des BVerfG und des BFH für zutreffend und folgt ihr. Er wendet daher die dort ausgeführten Überlegungen und Kriterien auf den vorliegend in Rede stehenden o.g. Verzinsungszeitraum an.
Hierbei haben sich nach Auffassung des Senats die Marktzinsen auch in diesem Zeitraum nicht in einer Weise entwickelt, welche dazu führen würde, dass der Zinssatz des § 238 AO nicht mehr als hinreichend realitätsgerecht anzusehen ist.
Betrachtet man die vom BFH in seinem o.g. Urteil in BStBl II 2014, 925 angeführten Marktzinsen für Darlehen, lagen ausweislich der Monatsberichte der Deutschen Bundesbank die Effektivzinssätze für Konsumentenkredite an private Haushalte mit anfänglicher Zinsbindung unter Einbeziehung besicherter und unbesicherter Kredite für den Zeitraum von April 2012 bis Dezember 2015 im Neugeschäft der deutschen Banken zwischen 5,73 % und 6,47 €. Für revolvierende Kredite und Überziehungskredite lagen ausweislich der vorgenannten Monatsberichte die Effektivzinssätze in diesem Zeitraum im Neugeschäft der deutschen Banken zwischen 8,80 % und 10,12 %. Der Basiszinssatz lag zwischen 0,12 % und./. 0,83 %, womit die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB zwischen 5,12 % und 4,17 % und diejenigen nach § 288 Abs. 2 BGB für Entgeltforderungen im Geschäftsverkehr zwischen 7,27 % und 8,17 % betrugen. Die Marktzinsen für Anlagen waren dagegen im o.g. Zeitraum sehr niedrig. Ausweislich der Monatsberichte der Deutschen Bundesbank lagen die Effektivzinssätze für Einlagen privater Haushalte im Neugeschäft der deutschen Banken im April 2012 zwischen 0,81 % und 2,46 %. Bis zum Januar 2016 sanken sie noch weiter und betrugen dort nur noch zwischen 0,13 % und 0,97 %.
Bezieht man – was auch die Kläger im Streitfall geltend machen – sowohl die Zinssätze für Darlehen als auch diejenigen für Anlagen ein, haben die Marktzinsen im o.g. Zeitraum zwar ein niedrigeres Niveau erreicht, als es in den vom BFH bisher beurteilten Zeiträumen der Fall war. Jedoch haben sie sich nicht so weit von dem in § 238 AO festgelegten Zinssatz von 6 % entfernt, dass dieser nicht mehr im Rahmen einer zulässigen Typisierung liegt. Bildet man jeweils einen Mittelwert aus den o.g. Darlehenszinssätzen sowie einen solchen aus den o.g. Anlagezinssätzen und mittelt die beiden sich ergebenden Werte wiederum, ergeben sich gemittelte Werte, welche von 4,49 % bis 3,66 % reichen.
Die o.g. Darlehenszinssätze sind diejenigen, welche auch der BFH in seinem o.g. Urteil in BStBl II 2014, 925 angeführt hat. Entsprechend dem Vorbringen der Kläger erscheint es allerdings durchaus naheliegend, neben den Zinssätzen für Privathaushalte auch Zinssätze für unternehmerische Darlehensnehmer und Anleger heranzuziehen. Entgegen dem, was die Kläger offenbar meinen, ist allerdings nicht ausschließlich auf diese abzustellen. Die entsprechenden Zinssätze dürften hierbei – wovon auch die Kläger ausgehen – niedriger sein als die o.g. Zinssätze. Auf der anderen Seite geht der Senat aber davon aus, dass nicht lediglich die Zinssätze für risikolose Geldanlagen einzubeziehen sind. Vielmehr sind auch die Renditemöglichkeiten von anderen Anlageformen zu berücksichtigen. Hier dürfte auch im vorliegend in Rede stehenden Zeitraum noch eine gewisse und über den o.g. Zinssätzen liegende Rendite erzielbar gewesen sein. Der Senat geht davon aus, dass die beiden vorgenannten Korrekturen sich ungefähr gegenseitig ausgleichen würden, so dass auch diese im Ergebnis und bei überschlägiger Betrachtung zu Werten führen würden, welche im Bereich der o.g. Mittelwerte liegen.
Die vorstehenden Berechnungen führen zu einem Ergebnis, welches jedenfalls für den genannten niedrigeren Mittelwert im Bereich dessen liegt, was auch die Kläger als Marktzinsniveau ermitteln. Nach Auffassung des Senats und entgegen dem Vorbringen der Kläger führen die Berechnungen bzw. die damit ermittelten Werte jedoch nicht zu einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Gesetzgebers, den Zinssatz nach § 238 AO für den hier in Rede stehenden Zeitraum anzupassen. Hierbei bezieht der Senat die o.g. Ausführungen des BFH dazu ein, dass es sich bei dem Zinssatz nach § 238 AO um eine Typisierung über einen sehr langen Zeitraum handelt. Der Gesetzgeber hat den Zinssatz nach § 238 AO bereits im Jahr 1961 eingeführt. Für den hier in Rede stehenden § 233a AO gilt er seit dessen Einführung im Jahr 1990. Er hat den Zinssatz trotz der seitdem aufgetretenen erheblichen Zinsschwankungen in beide Richtungen nicht geändert. Der Gesetzgeber verfolgt demnach das Konzept, aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtskontinuität stetig an einem festen Zinssatz festzuhalten, auch wenn es zwischenzeitlich durchaus zu erheblichen Schwankungen des tatsächlichen Marktzinses kommt. Der Senat hält dieses gesetzgeberische Konzept für zulässig. Nach seiner Auffassung führt dieses Vorgehen des Gesetzgebers dazu, dass auch die vorliegend möglicherweise in Rede stehende Abweichung der Marktzinsen von unter 2,5 % nicht zu einer entsprechenden Anpassungspflicht führt. Umgekehrt hat der Gesetzgeber in früheren Zeiträumen den Zinssatz nach § 238 AO auch nicht erhöht, obwohl die Marktzinsen sicherlich zu verschiedenen Zeitpunkten in vergleichbarer Höhe über 6 % lagen. Gegenüber den dort betroffenen Steuerpflichtigen wurde damit auf einen vollständigen Ausgleich der möglichen Zinsvorteile und -nachteile verzichtet. Zwar betrafen die entsprechenden Effekte – wie die Kläger in einem anderen Zusammenhang geltend machen – jeweils unterschiedliche Steuerpflichtige. Dieser – als solches zutreffende – Umstand ändert jedoch nichts an der o.g. Beurteilung. Es liegt im Wesen einer Typisierung, dass sie Vorteile und Nachteile für jeweils unterschiedliche Steuerpflichtige hat, was aber im Interesse des mit ihr verfolgten Praktikabilitätszwecks gerechtfertigt sein kann. So verhält es sich auch hier. Die hier mit § 238 AO bestehende Typisierung über einen sehr langen Zeitraum hat – wenn man den Zinssatz von 6 % mit dem jeweiligen Marktzins vergleicht – in unterschiedlichen Zeiträumen zu Vorteilen und zu Nachteilen für unterschiedliche Steuerpflichtige geführt. Der Gesetzgeber war befugt, die Nachteile geringer zu bewerten als den damit erreichten Effekt, aufgrund des stetig gleich bleibenden Zinssatzes keine dauernden Anpassungen vornehmen zu müssen, welche weitere Folgefragen nach sich ziehen würden sowie durchaus Verkomplizierungen im Verwaltungsverfahren mit sich bringen könnte, auch wenn diese durch den Einsatz moderner EDV-Technik letztendlich sicherlich zu bewältigen wären.
Hinzu kommt, dass die vorliegend in Rede stehenden Nachzahlungszinsen nach § 233a AO nur für diejenigen Zeiträume berechnet werden, welche sich an eine sog. Karenzzeit von 15 Monaten nach Ablauf des entsprechenden Veranlagungszeitraums anschließen. Diese Regelung stellt ebenfalls eine Typisierung dar, indem ein fester Zeitraum, in dem die Masse der Veranlagungsfälle erledigt wird, für alle Steuerpflichtigen gleichermaßen vom Ausgleich der Zinsvorteil und -nachteile ausgenommen wird. Dieser Zeitraum soll einerseits der Sache nach von einer Verzinsung unbelastet bleiben, andererseits soll hierdurch aber auch im Interesse der Verwaltungsvereinfachung die Zahl der zu bearbeitenden Zinsfälle in Grenzen gehalten werden. Die Regelung bestätigt damit zum einen das gesetzgeberische Konzept, im Rahmen des Ausgleichs der Zinsvorteile und -nachteile typisierend vorzugehen. Zum anderen mildert die Karenzzeit im wirtschaftlichen Ergebnis die Verzinsung nach § 233aAO ab. Der Zinssatz von 0,5 % monatlich bzw. 6 % jährlich verringert sich jedenfalls rechnerisch, wenn man die Verzinsung auf den gesamten Zeitraum nach Ablauf des Veranlagungszeitraums unter Einschluss der Karenzzeit verteilt. Ob die vorgenannte wirtschaftliche Betrachtungsweise allerdings tatsächlich der vorliegend zu treffenden verfassungsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist, kann im Ergebnis dahinstehen. Nach Auffassung des Senats führt nämlich bereits die o.g. Beurteilung des in § 238 AO festgelegten Zinssatzes als Typisierung über einen sehr langen Zeitraum dazu, dass die Höhe der Verzinsung für die hier in Rede stehenden Zeiträume verfassungsgemäß ist.
Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem Vorbringen der Kläger dazu, dass der Gesetzgeber weder bei der Einführung des auf 6 % festgelegten Zinssatzes im Jahr 1961 noch bei dessen Übernahme in die Abgabenordnung im Jahr 1977 sowie bei der späteren Anwendung auch für § 233a AO ab dem Jahr 1990 konkrete und nachvollziehbare Erwägungen zur Ermittlung der typisierenden Zinshöhe angestellt habe und insbesondere nicht erkennbar sei, welche anderweitigen Zinssätze er als Vergleichsmaßstäbe angeführt habe. Entgegen der Auffassung der Kläger führt das nicht dazu, dass der Gesetzgeber seine Typisierungsbefugnis im Ergebnis gar nicht ausgeübt hat. Vielmehr kommt es nach Auffassung des Senats für die verfassungsrechtliche Beurteilung darauf an, ob der in § 238 AO festgelegte Zinssatz sich in objektiver Hinsicht im Rahmen dessen hält, was der Gesetzgeber mit dem von ihm verfolgten o.g. Konzept als Typisierung vornehmen durfte. Das ist nach Auffassung des Senats aufgrund der o.g. Beurteilung der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision ist zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Der BFH hat in seinem o.g. Urteil in BStBl II 2014, 925 offen gelassen, ob die Höhe der Verzinsung bzw. der auf 6 % festgelegte Zinssatz nach § 238 AO auch nach dem Jahr 2011 angesichts der Marktzinsen, welche sich dort auf einem relativ niedrigen Niveau stabilisiert hätten, noch verfassungsgemäß ist. Der Senat hält diese Frage für klärungsbedürftig.
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(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.
(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.
(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.
(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.
(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.
(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.
(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.
(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.
(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.
(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.
(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.
(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.
(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.
(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.
(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.
(1) Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.
(2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.
(3) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.
(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.
(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird.
(4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.
(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.
(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.
(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.
(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.
(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.
(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.
(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.
(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.
(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.
(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.
(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.
(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.
(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt:
- 1.
in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist, - 2.
in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat, - 3.
in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, - 4.
in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist, - 5.
in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist, und - 6.
in allen anderen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet.
(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.
(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen
- 1.
nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder - 2.
nach § 235
(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen sind.
(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.
(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.
(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.
(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.
(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.
(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.
(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.
(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.
(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.
(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.
(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.
(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.
(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.
(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.
(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.
(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.
(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.
(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.
(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.
(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.
(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.
(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.
(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.
(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.
(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.
(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.
(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.
(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.
(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.
(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.
(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.
(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.
(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.
(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.
(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.
(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.
(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.
(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.
(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.
(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.
(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.
(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.
(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.
(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.
(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.
(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.
(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.
(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.
(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.
(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.
(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.
(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.
(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.
(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.
(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.
(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.
(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.
(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.
(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.
(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.
(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.
(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.
(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.
(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.
(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.
(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.
(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.
(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.
(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.
(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.
(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.
(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.
(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.
(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.
(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.
(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.