§ 161 StGB: Fahrlässiger Falscheid

published on 18/04/2015 13:00
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Online-Kommentar zum fahrlässigen Falscheid, fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt - § 161 StGB - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.

(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.


§ 161 StGB begründet die fahrlässige Begehung des Meineides (§ 154 StGB), der eidesgleichen Bekräftigung (§ 155 StGB) und der falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB). Die fahrlässige falsche uneidliche Aussage nach § 153 StGB bleibt hingegen straflos.

Die Norm wurde durch das „Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie“ vom 31.10.2008 vom ehemals § 163 StGB a.F. in § 161 StGB geändert.

Sorgfaltsverletzung

Der Täter muss zur Begehung die ihm im Verkehr obliegende Sorgfalt außer Acht gelassen haben, die insbesondere darin liegen kann, dass er seine Erinnerung aufgrund von Nachlässigkeit im Verfahren nicht ordnungsgemäß anspannt und in der Vernehmung dadurch die Unwahrheit sagt. Zeugen haben im Prozess grundsätzlich keine Pflicht sich auf die Vernehmung vorzubereiten. Eine Sorgfaltspflichtverletzung kommt daher nur in der Vernehmung selbst in Betracht. Vereinzelnd wird vertreten, dass im Zivilprozess der Grundsatz zu beachten ist, dass der Zeuge sein Erinnerungsvermögen durch zur Verfügung gestellte Aufzeichnungen oder sonstigen Schriftquellen im Vorlauf des Prozesses aufzufrischen hat (§ 378 ZPO).

Muss der Täter hingegen eine Vermögensauskunft gem. § 807 ZPO abzugeben, so hat er sich auf diese hin bezogen auf sein Schuldnervermögen umfassend vorzubereiten. Der Täter ist dazu verpflichtet seine Angaben genauestens zu überprüfen und hat sich bei Zweifeln an seinen Rechtskundigen zu wenden.

Darüber hinaus kommt eine Sorgfaltspflichtverletzung in Betracht, wenn der Täter pflichtwidrig verkennt, dass seine Angaben unter den abgegeben Eid oder die abgegebene Versicherung an Eides statt fällt sowie wenn der Täter verkennt, dass es sich um eine unzuständige Stelle handelt.

Berichtigung, Abs. 2

§ 161 Abs. 2 StGB sieht für den Fall der Berichtigung des fahrlässigen Meineides bzw. der fahrlässigen Versicherung an Eides statt Straflosigkeit vor. Bezüglich der Bestimmung der Berichtigung gelten die Ausführungen zu § 158 Abs. 2 StGB entsprechend.

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(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und1.hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder2.ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gl

(1) Soweit es die Aussage über seine Wahrnehmungen erleichtert, hat der Zeuge Aufzeichnungen und andere Unterlagen einzusehen und zu dem Termin mitzubringen, wenn ihm dies gestattet und zumutbar ist. Die §§ 142 und 429 bleiben unberührt. (2) Komm
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(1) Soweit es die Aussage über seine Wahrnehmungen erleichtert, hat der Zeuge Aufzeichnungen und andere Unterlagen einzusehen und zu dem Termin mitzubringen, wenn ihm dies gestattet und zumutbar ist. Die §§ 142 und 429 bleiben unberührt.

(2) Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anordnung des Gerichts der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann das Gericht die in § 390 bezeichneten Maßnahmen treffen; hierauf ist der Zeuge vorher hinzuweisen.

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.