Verwaltungsgericht Berlin Urteil, 19. Mai 2021 - 28 K 84.18 A

bei uns veröffentlicht am07.05.2024

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Verwaltungsgericht Berlin

Urteil vom 19. Mai 2021

Az.: 28 K 84.18 A

 

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2018 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig.

Der 1984 geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger muslimisch-sunnitischen Glaubens. Er gehört dem Clan der Hawiye an. Er verließ nach seinen eigenen Angaben Somalia Ende Dezember 2007 und reiste über Äthiopien, Sudan und Libyen nach Italien. Dort stellte er im Jahr 2008 einen Asylantrag, aufgrund dessen ihm zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt internationaler Schutz gewährt wurde. Der Kläger hielt sich jedenfalls bis 2011 in Italien auf und reiste zu einem ebenfalls nicht näher bekannten Zeitpunkt weiter nach Schweden, wo er erstmals im März 2013 die Gewährung internationalen Schutzes beantragte. Infolge eines EURODAC-Treffers für Italien und Annahme eines entsprechendes Gesuchs durch die italienischen Behörden wurde der Kläger nach Italien überstellt. Im Mai 2015 beantragte er erneut internationalen Schutz in Schweden. Auf Anfrage der schwedischen Behörden teilte die italienische Dublin-Einheit mit Schreiben vom 23. Juni 2015 mit, dass dem Kläger subsidiärer Schutz in Italien gewährt worden sei. Nach Angaben der schwedischen Behörden konnte eine daraufhin beabsichtigte Abschiebung nicht vollzogen werden, da der Kläger flüchtig war.

Nach seinen eigenen Angaben reiste der Kläger im November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. Januar 2016 einen Asylantrag.

Der Kläger wurde 17. November 2016 beim Bundesamt angehört. Dabei gab er an, dass er aus Beledweyne stamme und gelernter Pizzabäcker sei. Zu den Lebensumständen in Italien gab er im Wesentlichen an, dass es sehr schwer gewesen sei. Als 2011 sein Schutzstatus zur Verlängerung angestanden habe, habe er keine Unterkunft gehabt, die hierfür notwendig gewesen sei. Als Person mit einem Schutzstatus habe er nicht mehr in einer Flüchtlingsunterkunft wohnen können. In Italien habe er kein Leben, da er schon sehr lange in Deutschland sei und hier seinen Lebensunterhalt verdiene.

Mit Bescheid vom 16. Januar 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen (Ziffer 2). Es forderte den Kläger dazu auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Zugleich drohte es für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen Staat an, in den er einreise dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei. Nach Somalia dürfe der Kläger nicht abgeschoben werden (Ziffer 3). Das Bundesamt befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Antrag sei unzulässig, da dem Kläger in Italien bereits internationaler Schutz gewährt worden sei. Abschiebungsverbote, etwa aufgrund einer im Falle der Rückkehr nach Italien drohenden Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, lägen nicht vor. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, die auf eine Klagefrist von zwei Wochen nach Zustellung hinwies.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 30. Januar 2018 Klage erhoben, mit welcher er zunächst auch die Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt hat. Ergänzend trägt er vor, dass er in Italien fünf Jahre lang auf der Straße gelebt habe. Daran habe auch die Zuerkennung internationalen Schutzes nichts geändert. Aufgrund seiner Ethnie habe er in Italien keine Arbeit finden können. Er habe auch keine Sozialleistungen erhalten und sich nur durch Kirchenspeisungen ernähren können. Er habe an einem Bahnsteig unter freiem Himmel gelebt.

In der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2021 hat der Kläger die Rücknahme der Klage, soweit sie auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtet ist, erklärt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2018 aufzuheben, hilfsweise

festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufentG hinsichtlich Italiens vorliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung und erklärt im Hinblick auf den Erlass und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes, dass es bei der Befristung von 30 Monaten bleibe. Es werden nur familiäre Bindungen, nicht aber Integrationsleistungen berücksichtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Bundesamts sowie die Ausländerakte des Klägers beim Landesamt für Einwanderung Berlin, die neben den Erkenntnismitteln der Kammer zu Italien vorgelegen haben und - soweit entscheidungserheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

 

Gründe

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Klage ist zulässig. Die Klage wurde insbesondere rechtzeitig erhoben. Denn auch wenn die Klagefrist nach Maßgabe der §§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 36 Abs. 1 und 3 Satz 1 des Asylgesetzes - AsylG - eine Woche beträgt, hat der Kläger jedenfalls die von der Beklagten in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheids genannte Klagefrist von zwei Wochen nach Zustellung gewahrt.

Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet, jedoch unbegründet, soweit mit ihr die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 16. Januar 2018 und hilfsweise die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots begehrt wird. Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers in Ziffer 1 des Bescheides als unzulässig ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots besteht nicht (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist dagegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

I. Die Entscheidung der Beklagten ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde der Kläger vor der Entscheidung ordnungsgemäß nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG angehört, da er zu sämtlichen für die spätere Unzulässigkeitsentscheidung maßgeblichen Umständen Stellung nehmen konnte, als er gefragt wurde, was dagegen spreche, nach Italien zurückzukehren. Damit hatte er ausdrücklich die Gelegenheit erhalten, sich zu den seinerzeitigen Verhältnissen in Italien zu äußern (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 - 1 C 39/16 -, juris Rn. 31 ff.).

II.1. Die Unzulässigkeitsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst der internationale Schutz die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dem Schreiben der italienischen Dublin-Einheit vom 23. Juni 2015 an die schwedischen Migrationsbehörden ist zu entnehmen, dass Italien, ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Kläger subsidiären Schutz zuerkannt hat. Insoweit teilte die italienische Migrationsbehörde mit, dass der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis "für subsidiären Schutz" erhalten hat.

Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer Aufhebung oder Beendigung des gewährten Schutzstatus gekommen wäre, bestehen nicht. Zwar erwähnt die Schweizerische Flüchtlingshilfe - SFH - in einem Bericht, dass subsidiärer Schutz zu einer "Fünfjahresbewilligung" führe (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 48). Auch die Äußerung eines Mitarbeiters der Caritas der Diözese Bozen-Brixen erweckt den Eindruck, dass ein Schutzstatus zunächst nur befristet erteilt werde (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien vom 18. September 2020, S. 2). Wie sich aber aus den darüber hinaus vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt, betrifft eine solche Befristung tatsächlich nur eine infolge der Gewährung internationalen Schutzes erteilte Aufenthaltserlaubnis (das sogenannte permesso di soggiorno) und nicht die Erteilung des internationalen Schutzes selbst (vgl. hierzu: Asylum Information Database - AIDA -, Country Report: Italy, 2019 Update, 31. Dezember 2019, S. 145; Ministero dell’Interno, Practical Guide for Asylum Seekers in Italy, S. 33).

Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien den internationalen Schutzstatus befristet erteilt. Im Gegenteil heißt es in einer Stellungnahme des Bundesamtes an das Verwaltungsgericht Hannover ausdrücklich: "Der subsidiäre Schutz ist zu keiner Zeit befristet zugesprochen worden." (vgl. Bundesamt, Auskunft an das VG Hannover, 24. September 2018, S. 3). Zudem sieht das italienische Asylrecht Vorschriften über das Erlöschen (cessazione) der Rechtsstellung vor. Über das Erlöschen, insbesondere bei Entfallen der Gründe, die dem Antrag auf internationalen Schutz ursprünglich zum Erfolg verhalfen, ist nach italienischem Asylrecht eine individuelle Entscheidung zu treffen (vgl. AIDA, Country Report: Italy, 2019 Update, 31. Dezember 2019, S. 150 f.; Ministero dell’Interno, Practical Guide for Asylum Seekers in Italy, S. 36). Einer derartigen individuellen Entscheidung über das Erlöschen des Schutzstatus bedürfte es nicht, würde der internationale Schutz von Anfang an nur befristet gewährt und wäre der anerkannt Schutzberechtigte für die Erneuerung der Schutzgewähr zu einem weiteren Asyl- bzw. Verlängerungsantrag verpflichtet.

Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist vorliegend auch nicht aufgrund vor-rangigen Unionsrechts ausgeschlossen. Liegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach dieser Regelung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus Gründen vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausnahmsweise ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Antragsteller bzw. Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta - GRCh - zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung, ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 60 - Verfahrensrichtlinie -) eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz deshalb als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist (vgl. nunmehr ausdrücklich EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. -, juris Rn. 35; s. a. Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 88). Es ist damit geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen.

Der Europäische Gerichtshof hat außerdem den Maßstab für eine Verletzung von Art. 4 GRCh durch die Lebensbedingungen im Staat der Schutzgewährung näher konkretisiert. Danach fallen systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4/19 -, juris Rn. 36 f. unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 89 - 91 sowie - C-163/17 [Jawo] -, juris Rn. 91 - 93; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. -, Rn. 39).

Das insoweit maßgebliche Risiko entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Umstände, die für eine mit der Europäischen Grundrechtecharta unvereinbare Behandlung sprechen, ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6; Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32).

Zu berücksichtigen ist dabei, ob die antragstellende Person einer besonders verletzbaren Personengruppe mit höherem Bedarf bzw. eingeschränkten Möglichkeiten zur Selbstversorgung angehört. Es lässt sich nämlich nicht völlig ausschließen, dass eine Person außergewöhnliche Umstände nachweisen kann, die ihr eigen sind und im Falle der Überstellung bedeuten würden, dass sie deswegen in eine Situation extremer materieller Not geriete, und zwar unabhängig von ihrem Willen und persönlichen Entscheidungen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, - C-163/17 [Jawo] -, juris Rn. 95; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 41; vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Juni 2020 - VG 31 K 921.18 A -, juris). Besteht angesichts der Gesamtsituation im Zielstaat und des höheren Bedarfs, den Vulnerable haben, die tatsächliche Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh, so ist vor deren Überstellung eine hinreichend belastbare Versorgungszusicherung der Zielstaatsbehörden einzuholen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/19 -, juris Rn. 19).

Gemessen an diesen Maßstäben steht Art. 4 GRCh der Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig nicht entgegen. Auf Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse ist nicht anzunehmen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten wird und seine elementarsten Bedürfnisse ("Bett, Brot, Seife") für einen längeren Zeitraum nicht wird befriedigen können (so zur Situation von anerkannt Schutzberechtigten in Italien OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 7 A 11038/18 -, juris Rn. 39 ff.; VG Berlin, Urteil vom 21. Februar 2021 - VG 31 K 718.18 A -, juris Rn. 19 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 14. September 2020 - A 9 K 3639/18 -, juris Rn. 36 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 26. August 2020 - 5 K 1123/19.A -, juris Rn. 17 ff.; a. A. noch Kammerurteil vom 16. Juli 2020 - VG 28 K 21.18 A -, juris Rn. 42 ff.; vgl. auch: VG Köln, Beschluss vom 27. August 2020 - 8 L 1429/20.A -, juris Rn. 11 ff.; VG Hannover, Urteil vom 10. August 2020 - 3 A 3184/15 -, juris Rn. 35 ff.). Die vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG 3 B 109.18 und OVG 3 B 94.18) betreffen andere Sachverhalte und stehen mit den hier relevanten Rechtsfragen in keinem Zusammenhang.

International Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu den Aufnahmezentren "Sistema accoglienza integrazione", den sogenannten SAI-Zentren. Diese ersetzen die früheren SIPRIOMI- bzw. SPRAR-Zentren. Die SAI-Zentren sind nunmehr selbst in zwei Organisationsstufen unterteilt, die sich einmal an Schutzsuchende und zum anderen an Personen mit internationalem Schutzstatus richten (vgl. Circular letter der Italienischen Dublin-Einheit vom 8. Februar 2021 [betr. Änderungen nach Inkrafttreten des Dekretes Nr. 130/2020]; Europäische Kommission, Italy, A new system of reception and integration, 25. Januar 2021).

Da die bisherigen SIPROIMI-Zentren (lediglich) umbenannt wurden und nunmehr unter der Bezeichnung SAI weitergeführt werden (vgl. Europäische Kommission, Italy, A new system of reception and integration, 25. Januar 2021), geht die Kammer davon aus, dass im Wesentlichen für die SAI-Zentren, jedenfalls soweit sie sich an Personen mit internationalem Schutzstatus richten, die Bedingungen gelten, die zuvor für die SIPROIMI-Zentren gegolten haben. Danach ist eine Verlängerung der grundsätzlich auf sechs Monate begrenzten Unterbringungszeit im Zweitaufnahmesystem möglich, wenn dies für die Integration unerlässlich ist, wenn außerordentliche Umstände wie etwa gesundheitliche Probleme vorliegen oder wenn es sich bei der antragstellenden Person um eine vulnerable Person im Sinne von Art. 17 des Gesetzesdekrets Nr. 142 vom 18. August 2015 (GU Nr. 214 vom 15. September 2015, S. 1 ff.) handelt, der folgende Personen erwähnt: (unbegleitete) Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen, die an schweren Krankheiten oder psychischen Störungen leiden oder bei denen festgestellt wurde, dass sie Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt oder Gewalt im Zusammenhang mit der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität erlitten haben, und Opfer von Genitalverstümmelung. Eine zweite und letzte Verlängerung um weitere sechs Monate ist bei anhaltenden, angemessen dokumentierten Gesundheitsproblemen oder zur Beendigung eines Schuljahres möglich (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 55; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien vom 18. September 2020, S. 3). Personen, die SIPROIMI-Projekte vorzeitig - ohne Nachricht für 72 Stunden - verlassen, verlieren grundsätzlich ihr Recht auf einen Platz (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 55 f., 61; SFH/Pro Asyl, Auskunft an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 29. Oktober 2020, S. 2; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien vom 18. September 2020, S. 4). Während der Zeit, in der sie in einem SAI-Projekt untergebracht sind, erhalten die Schutzberechtigten neben den Leistungen ersten Grades, die auch Asylsuchenden zustehen, die in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht sind, zusätzliche Leistungen, die der Integration dienen und die Heranführung an die Arbeitswelt und berufliche Ausbildung beinhalten (Giovanetti, La riforma del sistema di accoglienza e integrazione, Januar 2021, S. 44).

Rückkehrenden mit einem gültigen oder schon abgelaufenen Aufenthaltstitel kann dabei eine Unterkunft in einem SAI-Zentrum auch ohne aktuell gültige italienische Aufenthaltserlaubnis zugeteilt werden. Jeder Fall eines Inhabers eines internationalen Schutztitels (Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz), der sich in einen anderen EU-Staat begeben und dort noch einmal Asyl beantragt hat und daraufhin nach Italien rücküberstellt wird, wird vom Servizio Centrale geprüft. Es ist bei der Prüfung durch den Servizio Centrale nicht unbedingt nötig, im Besitz eines gültigen Aufenthaltspapiers zu sein. Wichtig ist vielmehr, dass dieses Aufenthaltspapier ohne rechtliche Probleme verlängerbar ist. Rückkehrerinnen und Rückkehrer können dabei auch bereits im Vorfeld vor der Rückkehr einen Antrag bei SAI einbringen (vgl. für die SIPROIMI-Zentren SFH, Anfragebeantwortung zu Rückkehrbedingungen für anerkannt Schutzbedürftige in Italien [VG 28 K 21.18 A], 16. Dezember 2019; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien vom 18. September 2020, S. 4).

Nach Beendigung der Aufnahme in einem SAI-Projekt stehen (auch aus dem Ausland zurückkehrende) anerkannt Schutzberechtigte italienischen Staatsangehörigen gleich, d. h. sie können nach Italien einreisen, sich frei im Land bewegen und haben wie italienische Staatsangehörige Zugang zum Sozialsystem (vgl. für die SIPROIMI-Zentren SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 49, 62). Sie haben, von wenigen Ausnahmen abgesehen, keinen (erneuten) Zugang zu den SAI-Einrichtungen.

Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass der Kläger einen Anspruch auf Unterbringung in einem SAI-Zentrum hat und damit seine Grundbedürfnisse nach Unterkunft und materieller Grundversorgung befriedigen kann. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits in einem SIPROIMI-Projekt in Italien untergebracht war. Im Gegenteil hat der Kläger die Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2021, ob er in einem Heim untergebracht worden sei, ausdrücklich verneint. Die Unterbringung in einem Containerdorf habe nur bis zur Entscheidung über seinen Aufenthalt gedauert. Es ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass dem Kläger im Anschluss an die Gewährung des internationalen Schutzes ein Platz in anderen Aufnahmeeinrichtungen angeboten worden wäre, den er ausgeschlagen hätte. Der Kläger hat angegeben, dass er keinen Platz erhalten habe, weil er nur einen "kleinen Schutzstatus" zuerkannt bekommen habe.

Eine Unterbringung des Klägers in einem der SAI-Zentren scheitert auch nicht an den vorhandenen Kapazitäten. Auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse geht die Kammer davon aus, dass in den SAI-Zentren insgesamt mehr als 4.500 freie Plätze zur Verfügung stehen. Denn nach der für das SAI-System veröffentlichten Statistik vom Januar 2021 stehen in Italien insgesamt 30.049 Plätze zur Verfügung (SAI I numeri della rete SAI, Januar 2021). Das entspricht auch der Größenordnung, mit der über die SIPROIMI-Projekte Plätze zur Verfügung gestellt wurden. Im Oktober 2019 waren dies laut der SFH insgesamt 33.625 Plätze (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 58). Für Januar 2020 nennt AIDA 31.284 Unterbringungsplätze (AIDA, Country Report: Italy, 2019 Update, 31. Dezember 2019, S. 157). Nach den regelmäßigen Veröffentlichungen des Dipartimento per le Libertà Civili e l’Immigrazione, einer Abteilung des italienischen Innenministeriums, waren am 31. März 2021 (veröffentlicht am 30. April 2021) nur 25.407 Plätze in den SAI-Zentren belegt (Ministero dell'Interno - Dipartimento per le Libertà Civili e l’Immigrazione, statistico giornaliero vom 30. April 2021, S. 5). Dies entspricht auch in etwa der Belegungszahl Ende Dezember 2019 in Höhe von 24.388 (Ministero dell'Interno - Dipartimento per le Libertà Civili e l’Immigrazione, statistico giornaliero vom 31. Dezember 2019, S. 5) bzw. derjenigen Ende November 2020 in Höhe von 25.574 (Ministero dell'Interno - Dipartimento per le Libertà Civili e l’Immigrazione, statistico giornaliero vom 31. Dezember 2020, S. 5). Die Kammer erachtet diese Belegungszahlen als plausibel, weil sie mit den in einer anderen Veröffentlichung vom Januar 2021 (Giovanetti, La riforma del sistema di accoglienza e integrazione, Januar 2021) genannten Zahlen in Einklang stehen. In der von den dortigen Autoren selbst vorgenommenen Auswertung der Daten des italienischen Innenministeriums wird die Zahl der ausländischen Staatsbürger, die sich im Aufnahmezyklus befinden, für das Jahr 2019 mit 91.424 und für das Jahr 2020 mit 79.938 angegeben (Giovanetti, La riforma del sistema di accoglienza e integrazione, Januar 2021, S. 31), was jeweils genau der Summe der Belegungszahlungen der Hotspots, Erstaufnahmezentren und SIPROIMI-Zentren, die in den oben genannten Veröffentlichungen des Dipartimento per le Libertà Civili e l’Immigrazione mit Stand 31. Dezember 2019 bzw. 31. Dezember 2020 genannt werden, entspricht (Ministero dell'Interno - Dipartimento per le Libertà Civili e l’Immigrazione, statistico giornaliero vom 31. Dezember 2019 und vom 31. Dezember 2020, jeweils S. 5). Aus den Daten des Dipartimento per le Libertà Civili e l’Immigrazione lässt sich dabei auch der erhebliche Rückgang der Belegungszahlen seit Ende 2017 nachvollziehen. Am 31. Dezember 2017 betrug die Gesamtzahl der Migranten in den Aufnahmezentren noch 183.681 (Ministero dell'Interno - Dipartimento per le Libertà Civili e l’Immigrazione, statistico giornaliero vom 31. Dezember 2017, S. 4; vgl. hierzu auch: Giovanetti, La riforma del sistema di accoglienza e integrazione, Januar 2021, S. 31).

Die Behauptung des Klägers, dass es auch sein könne, dass die Kapazitäten nicht aufgebraucht werden, weil man dort nicht menschenwürdig versorgt werde und man deswegen möglicherweise gar nicht diese Plätze in Anspruch nehme, ist ins Blaue hinein aufgestellt. Sie steht in Widerspruch zu den oben bereits dargestellten Erkenntnissen zur in den SAI-Zentren bereitgestellten Versorgung.

Aber selbst unter der Annahme, dass der Kläger nicht in einem SAI-Zentrum aufgenommen würde, wäre davon auszugehen, dass der Kläger seine Grundbedürfnisse in Italien zu sichern vermag. Insbesondere bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die allgemeine und wirtschaftliche Lage in Italien, auch nicht im Zuge der COVID-19-/Corona-Pandemie in einer Weise verschlechtert hätte, die bei gesunden und arbeitsfähigen Männern im Fall einer Rückkehr nach Italien nunmehr zu einem "Automatismus der Verelendung" führen würde (vgl. zu diesem Maßstab OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2019 - OVG 3 B 33.19 -, juris Rn. 34). Es lässt sich weder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Kläger als anerkannt Schutzberechtigter in Italien keine ausreichende Arbeit finden kann, die das nach Art. 4 GRCh gebotene Existenzminimum zu sichern vermag, noch liegen belastbare Hinweise darauf vor, dass er hierdurch nicht auch in die Lage versetzt würde, für sich eine Unterkunft zu finden.

International Schutzberechtigte werden in Italien in die Lage versetzt, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, denn sie haben dort ungehinderten Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. zu einer Berufsausbildung (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 68 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien vom 18. September 2020, S. 5). Der Zugang anerkannt Schutzberechtigter zum Arbeitsmarkt wird durch das italienische Recht nicht beeinträchtigt. In Italien arbeiten viele von ihnen in der Landwirtschaft. Dass es für anerkannt Schutzberechtigte gleichwohl unter Umständen mit Schwierigkeiten einhergeht, eine Erwerbstätigkeit zu ergreifen, ist der - gegenüber Deutschland - schlechteren Arbeitsmarktsituation geschuldet. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen ist es in Italien generell schwer, Arbeit zu finden (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Italien, 11. November 2020, S. 24). Vor der stärker integrativen Ausrichtung des Zweitaufnahmesystems für anerkannt Schutzberechtigte im Jahr 2019 hatten etwa 40 % derer, welche die Zweitaufnahmeeinrichtungen verließen, zu diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 69). Aus der Quote der Personen, welche die SIPROIMI-Zentren mit einer Arbeitsstelle verlassen haben, kann indes nicht - umgekehrt - geschlossen werden, es sei unwahrscheinlich, einen Arbeitsplatz zu finden. Denn zum einen wird ein Teil der Personen beabsichtigen, in andere europäische Länder weiterzureisen, und daher nicht dauerhaft in Italien bleiben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 7 A 11038/18 -, juris Rn. 45). Zum anderen ist von Schutzberechtigten ohne Weiteres zu verlangen, dass sie sich in ganz Italien um eine Arbeitsstelle, ggf. im Niedriglohnsektor, bemühen. Denn der italienische Arbeitsmarkt erweist sich auf regionaler Ebene als sehr heterogen, mit stark industrialisierten Regionen im Norden und solchen im Süden, in denen Tätigkeiten in der Landwirtschaft und im Tourismus überwiegen (vgl. EURES, Kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt, Stand: November 2020). Unbeschadet der Vermittlungsmöglichkeiten der SAI-Zentren kann von Schutzberechtigten erwartet werden, in die Regionen zu ziehen, in denen sie auch ohne vorherige Ausbildung Beschäftigungen etwa in der Landwirtschaft und im Tourismus finden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 7 A 11038/18 -, juris Rn. 45 f.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie, die insbesondere den Tourismus- und Gaststättensektor hart getroffen hat. Für diese Bereiche zeichnet sich zwar eine langsame Erholung ab. Die Arbeitsplätze sind hier aber momentan noch knapper als vor Ausbruch der Pandemie. Für ungelernte Arbeiterinnen und Arbeiter bleiben jedoch jedenfalls die Bereiche der Hausarbeit, des Reinigungsgewerbes oder insbesondere der Landwirtschaft, in dem die Pandemie sogar zeitweise eine stark erhöhte Nachfrage zur Folge hatte, weil die ansonsten regelmäßig nach Italien reisenden Saisonarbeiter infolge der eingeschränkten Mobilität in Europa ausgeblieben sind (vgl. EURES, Kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt, Stand: November 2020).

Vor diesem Hintergrund ist auch beim Kläger davon auszugehen, dass er in Italien durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Er ist erwerbsfähig und hat schon in der Vergangenheit wiederholt belegt, dass er unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bereit ist, seinen Wohnort zu verlegen. Bereits in Somalia hat er in einem Hotel als Hotelmanager gearbeitet. In Italien hat er (zumindest) Einblicke in die Arbeit des Pizzabäckers erhalten. In Deutschland arbeitet er ebenfalls bereits seit mehreren Jahren, auch als Pizzabäcker. Es ist auch angesichts der stetig zunehmenden Impfquote davon auszugehen, dass trotz der fortdauernden Pandemie Gastronomiebetriebe in Italien wieder dauerhaft öffnen und der Kläger als Pizzabäcker in diesem Wirtschaftsbereich eine begehrte Arbeitskraft darstellt. Da der Kläger neben Somali auch Deutsch, Englisch, Französisch und Italienisch spricht, dürfte er zudem in der Tourismusbranche ebenfalls Aussicht auf einen Arbeitsplatz haben.

Der frühere langjährige Aufenthalt des Klägers lässt auch darauf schließen, dass er bei einer Rückkehr in Italien seinen Lebensunterhalt wird bestreiten können. Die Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2021, nach denen er weder eine Unterkunft noch einen Arbeitsplatz in Italien erlangen könne, sind nicht glaubhaft, da sie einer nachvollziehbaren Schilderung der dieser Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen entbehren. Denn trotz des mehrjährigen Aufenthalts in Italien hat der Kläger nicht konkret erklären können oder wollen, in welchem Ort bzw. welcher Region er sich, nachdem er das Containerdorf verlassen hatte, aufgehalten hat. Seine pauschale Behauptung, er könne sich hieran nicht erinnern, ist nicht nachvollziehbar. Zudem hat der Kläger nicht nachvollziehbar erklären können, wie er sich in Italien über all die Jahre ernährt hat. Die Behauptung, er habe gebettelt, ist völlig pauschal und ohne jede weitere Konkretisierung geblieben. Dies gilt entsprechend für seine Behauptung, er sei mit anderen durch die Straßen gegangen und habe nach Essen gefragt.

Vom Kläger kann auch erwartet werden, dass er etwaige Schwierigkeiten in der Zeit unmittelbar nach seiner Ankunft überwindet und auch dann, wenn er nicht in einer Einrichtung des SAI-Systems untergebracht werden kann, eine ggf. zunächst nur vorübergehende Unterkunft findet, bis er einen Arbeitsplatz erlangt hat.

Allerdings ist eine kurzfristige Unterbringung im Rahmen des öffentlich geförderten Wohnraums nicht hinreichend wahrscheinlich möglich. Grundsätzlich haben anerkannt Schutzberechtigte zwar Zugang zu Wohnungen des sozialen Wohnungsbaus. Dieser Zugang darf dabei auch nicht an höhere Voraussetzungen als die, die für italienische Staatsbürger gelten, geknüpft werden. Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Region und teilweise sogar je nach Gemeinde. Im Allgemeinen wird der Zugang an ein Einkommen unterhalb einer bestimmten Grenze, das Fehlen von eigenem Wohneigentum, den Aufenthalt in der Gemeinde der Antragstellung sowie daran geknüpft, dass dem Antragsteller nicht zuvor schon öffentlicher Wohnraum zugewiesen worden ist und dieser nicht zuvor im Zusammenhang mit Hausbesetzungen aufgefallen ist. Auf der Basis der Angaben des Antragstellers erstellt die Gemeinde ein Ranking, welches veröffentlicht wird und welches auf Beschwerde auch überprüft wird. Erst dann wird eine abschließende Wertung erstellt, auf Grundlage welcher Wohnungen zugewiesen werden (vgl. UNHCR u. a. - Guide to housing autonomy for beneficiaries of international protection in Italy, Februar 2021, S. 37). Allerdings ist der Zugang regelmäßig an den rechtmäßigen Aufenthalt über einen Zeitraum von zwei Jahren geknüpft. Während längere Wartefristen vom italienischen Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurden, wurde die zweijährige Wartefrist als im Einklang mit den Vorgaben der Verfassung befunden (vgl. RESPOND, Italy Country Report Juni 2020, S. 42). Unter Berücksichtigung der Aufenthaltshistorie des Klägers und seines abgelaufenen Aufenthaltstitels ist nicht anzunehmen, dass der Kläger bereits die regelmäßig erforderliche Wartezeit erfüllt.

Daher sind Rückkehrer, die keinen Platz in einem SAI-Zentrum finden, auf die Hilfe verschiedener Nichtregierungsorganisationen angewiesen. Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen und Freiwilligenverbänden. Es existieren zudem etwa von der Stadt Rom betriebene Hostels für Frauen und andere vulnerable Gruppen. Die Zahl solcher Unterbringungsmöglichkeiten ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Italien, 11. November 2020, S. 16, 24; AIDA, Country Report: Italy, 2019 Update, 31. Dezember 2019, S. 106; Médecins sans Frontières, Informal Settlements, 2. Auflage Februar 2018, S. 11). Nach einer Stellungnahme von ACCORD vom 18. September 2020, die sich wiederum auf die Auskunft eines Caritas-Mitarbeiters beruft, verfügt jede Provinz in Italien über ein Netzwerk von Sozialdiensten. Für eine Familie mit minderjährigen Kindern sei es wahrscheinlich, dass über die Sozialdienste der Gemeinde/Region eine Lösung gefunden werde. Die Sozialdienste der Stadt, die die Aufenthaltserlaubnis erlassen habe, würden eine Unterkunft finden müssen, umso mehr, wenn minderjährige Kinder betroffen seien (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien vom 18. September 2020, S. 4). Laut der Darstellung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe böten Nichtregierungsorganisationen oder Wohltätigkeitsorganisationen in einigen Städten ein paar Schlafplätze an, doch deren Kapazität sei sehr beschränkt. Zahllose Menschen mit internationalem Schutzstatus lebten in Notunterkünften, die lediglich einen Platz zum Schlafen anböten und allen Menschen (auch italienischen Staatsbürgern) in Notsituationen offenständen (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 18). Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass der Kläger vorübergehend jedenfalls in einer Notunterkunft unterkommen könnte. Dies ist ihm für eine Übergangszeit auch zuzumuten, da aufgrund der individuellen Umstände des Klägers die hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass er zügig eine Arbeit finden wird, die es ihm ermöglichen wird, eine Wohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt zu finanzieren.

Vom Kläger kann auch erwartet werden, dass er etwaige administrative Schwierigkeiten überwindet. Auch wenn für die Erlangung eines Arbeitsplatzes eine aktuell gültige Aufenthaltsbewilligung erforderlich sein sollte, kann diese von Personen mit anerkanntem Schutzstatus ohne weitere Überprüfung durch die für Anträge auf internationalen Schutz zuständige Gebietskommission beantragt werden. Zwar berichtet die Schweizerische Flüchtlingshilfe in diesem Zusammenhang von Problemen dergestalt, dass Arbeitgeber zögern, eine Person ohne gültige Aufenthaltsbewilligung einzustellen. Erforderlich hierfür sei wiederum ein eingetragener Wohnsitz oder eine sogenannte Erklärung der Gastfreundschaft (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 50). Allerdings kann hieraus nicht geschlossen werden, dass überhaupt kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht. Eine zögerliche Haltung potenzieller Arbeitgeber kann nicht mit einer generellen Ablehnung gleichgesetzt werden. Zudem ergibt sich aus anderen Erkenntnismitteln, dass für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung keine besonderen Hürden bestehen und dass auch schon während der Zeit der Bearbeitung eines solchen Antrags bereits Zugang zum Arbeitsmarkt besteht. Nach einer Stellungnahme von ACCORD vom 18. September 2020, die sich wiederum auf die Auskunft eines Caritas-Mitarbeiters beruft, kann eine Erklärung der Gastfreundschaft von jedem Unterkunftgeber - also auch einer Privatperson - erteilt werden. Weiterhin stellt nach dieser Quelle die Bearbeitungszeit für den Antrag, die häufig mehr als 60 Tage beträgt, im Alltag kein Problem dar, da die Person, die den Antrag gestellt hat, hierfür eine Bestätigung ("cedolino") erhält, die in allen Fällen, in denen eine Aufenthaltserlaubnis benötigt wird, vorgezeigt werden kann und allgemein akzeptiert wird (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien vom 18. September 2020, S. 2 f.). Auch in einer Broschüre u. a. des UNHCR heißt es, dass anerkannt Schutzberechtigte keinen Mietvertrag oder Wohneigentum benötigen, um eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Es genüge vielmehr der Aufenthalt bei Freunden oder Verwandten, in einem Aufnahmezentrum, in einer  (Not-)Unterkunft ("shelter") oder einer Sozialwohnung in der jeweiligen Gemeinde (vgl. UNHCR u. a. - Guide to housing autonomy for beneficiaries of international protection in Italy, Februar 2021, S. 37).

Keine menschenrechtsrelevante Gefahr droht anerkannten, nicht vulnerablen Schutzberechtigten - wie dem Kläger - zur Überzeugung der Kammer auch hinsichtlich der in Italien verfügbaren medizinischen Versorgung. Anerkannt Schutzberechtigte haben jedenfalls Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung.

Im Grundsatz haben anerkannt Schutzberechtigte Zugang zum italienischen Gesundheitssystem wie italienische Staatsangehörige. Allerdings müssen sich auch anerkannt Schutzberechtigte beim italienischen Gesundheitsdienst registrieren lassen. Wenn die Aufenthaltserlaubnis erloschen ist, besteht keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung bis zur Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis, was aufgrund der bereits erwähnten bürokratischen Verzögerungen einige Zeit dauern kann. Ohne eine entsprechende Registrierung beim italienischen Gesundheitsdienst steht anerkannt Schutzberechtigten diejenige kostenlose medizinische Versorgung zu, die in Art. 35 des Einwanderungsgesetzes (TUI) vorgesehen ist und die im Wesentlichen dringende und unerlässliche ambulante und stationäre Behandlungen sowie in geringem Umfang prophylaktische Behandlungen umfasst (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Italien, 11. November 2020, S. 19).

2. Darüber hinaus liegt auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vor. Eine Unzulässigkeit der Abschiebung ergibt sich insbesondere nicht aus einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK, der Art 4. GRCh entspricht. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nichts ersichtlich oder vorgetragen.

3. Die fehlerhaft zu lange Ausreisefrist ist nicht zu revidieren. Die Beklagte hat sie auf 30 Tage festgesetzt; gemäß § 36 Abs. 1 AsylG beträgt sie eine Woche. Gleichwohl kommt eine Korrektur nicht in Betracht, da die zu lange Ausreisefrist für den Kläger vorteilhaft ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 51.18 -, juris Rn. 21).

4. Die Klage ist allerdings begründet, soweit sie sich gegen das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides vom 16. Januar 2018 richtet. Die Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen, und zwar gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit der Abschie-bungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschie-bung, spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung. Das Einreise- und Aufenthalts-verbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen, § 11 Abs. 2 Satz 3 Auf-enthG. Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Hier liegt ein nach § 114 Satz 1 VwGO beachtlicher Ermessensfehler vor. Die Beklagte hat von ihrem durch § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eingeräumten Ermessen bei der Bestimmung der Sperrfrist in einer dem Zweck der Regelung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.

Das mit der Abschiebung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot soll den Aus-länder treffen, weil er Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass dies bei einem künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet erneut der Fall sein könnte. Insofern soll die Abschiebesperrfrist den abgeschobenen Ausländer zur Beachtung des deutschen Aufenthaltsrechts im Allgemeinen und der Ausreisepflichten im Besonderen anhalten, um erneuten Zwangsvollstreckungsbedarf zu verhindern. Von diesem Normzweck ausgehend erfordert die behördliche Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Fall eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots eine sachgerechte Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse, den Ausländer eine gewisse Zeit vom Bundesgebiet fernzuhalten, und dem privaten Interesse des Ausländers an einer baldigen Wiedereinreise und einem erneuten Aufenthalt in Deutschland. In diese Abwägung sind die persönlichen Belange des Ausländers umfassend einzustellen, soweit sie der zur Entscheidung berufenen Behörde bekannt geworden sind und Einfluss darauf haben können, wie schwer den Ausländer das Einreise- und Aufenthaltsverbot im konkreten Einzelfall trifft. Zu be-rücksichtigen und bei der Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht von vornherein unbeachtlich sind unter anderem die zur Identität des Ausländers gehörenden sozialen und wirtschaftlichen Bindungen an das Bundesgebiet. Je stärker diese Bindungen sind, desto gravierender stellt sich für den Ausländer der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens dar, der mit seiner durch das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot begründeten Verpflichtung einhergeht, vom Bundesgebiet fernzubleiben. Nichts anderes gilt für das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Ausländers aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in das mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbot ebenfalls eingegriffen wird. In die Ermessensentscheidung grundsätzlich einzubeziehen sind deshalb insbesondere auch Integrationsleistungen des Ausländers, wie z. B. eine im Inland begonnene oder abgeschlossene Ausbildung und - schon im Hinblick darauf notwendigerweise vorhandene - gute Sprachkenntnisse, soweit der Ausländer die Sprachkenntnisse während des Aufenthalts in Deutschland erlangt hat; solchen Integrationsleistungen kommt maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, wie stark die Bindungen des Ausländers an das Bundesgebiet sind (vgl. hierzu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 - OVG 3 B 2/20, juris Rn. 32 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs erweisen sich die Ermessenserwägungen der Beklagten, die sie jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer in zulässiger Weise gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt hat, als fehlerhaft. Die Be-klagte hat die Integrationsleistungen des Klägers in Gestalt seiner Beschäftigungen in dem Restaurant A... bzw. seit Juli 2018 in dem Restaurant M... und seiner erworbenen Deutschkenntnisse nicht in ihre Ermessensentscheidung eingestellt und gewürdigt. Mit der Erklärung "Integrationsleistungen berücksichtigen wir nicht" hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer gezeigt, dass sie diesen Belangen grundsätzlich - und so auch im Fall des Klägers - keine Bedeutung beimisst, die ein Abweichen von der regelhaften Sperrfrist rechtfertigt. Dem ist hier auch unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmöglichkeit nicht zu folgen. Der Kläger hat in den mehr als fünf Jahren seines Aufenthalts insbesondere mit der fortdauernden Beschäftigung in Arbeitsverhältnissen und den hierfür erforderlichen Sprachkenntnissen eine Bindung zum Bundesgebiet in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht aufgebaut, der im Rahmen der Entscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG mit einem angemessenen Gewicht Rechnung zu tragen ist, zumal gegenläufige Anhaltspunkte, die darauf hindeuten könnten, dass die Beschäftigungen für die soziale Identität des Klägers im Bundesgebiet tatsächlich nur von nebensächlicher oder untergeordneter Bedeutung sein könnten, nicht ersichtlich sind. Weil sie diese Bindungen im Ergebnis nicht berücksichtigt, genügt die Ermessensentscheidung der Beklagten den an sie gestellten Anforderungen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO. Das Unterliegen der Beklagten in Hinblick auf Ziffer 4 den angefochtenen Bescheids erweist sich als geringfügig. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 der Zivilprozessordnung.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Berlin Urteil, 19. Mai 2021 - 28 K 84.18 A

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