Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Aug. 2016 - PL 15 S 152/15

bei uns veröffentlicht am25.08.2016

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2014 - PL 12 K 2295/14 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der im Jahr 2014 durchgeführten Wahl des Personalrats der Großen Kreisstadt A-Stadt.
Die Antragsteller sind Beschäftigte der Großen Kreisstadt. Der weitere Beteiligte zu 1 ist deren Oberbürgermeister und Leiter der Dienststelle. Der weitere Beteiligte zu 2 ist der 2014 gewählte Personalrat.
Die Ämter der Stadtverwaltung der Großen Kreisstadt sind auf verschiedene Gebäude verteilt. Das historische „Rathaus“ grenzt an das benachbarte „Verwaltungsgebäude“, die beide in der A-Straße … liegen und u.a. den Dienstsitz des weiteren Beteiligten zu 1 (Rathaus) sowie das Rechtsamt und die Bürgerdienste (Verwaltungsgebäude) umfassen. Das „Technische Rathaus“, in dem u.a. die Bauverwaltung sitzt, ist in einem Gebäude in der Straße „Unterm H. ...“ untergebracht.
Am 25.03.2014 bestellte der bis dahin amtierte Personalrat, dessen Vorsitzender der Antragsteller zu 1 war, den Wahlvorstand für die 2014 anstehende Wahl des Personalrats. Zum Vorsitzenden des Wahlvorstands wurde Herr ...... ......... bestimmt, der bei den Bürgerdiensten im „Verwaltungsgebäude“ (A-Straße …) seinen Dienstsitz hatte. Zum Stellvertretenden Vorsitzenden wurde Herr ...... ......... bestellt.
Der Wahlvorstand erließ am 22.05.2014 das Wahlausschreiben. Darin gab er u.a. Folgendes bekannt: Die Personalratswahl werde am 22.07.2014 stattfinden. Die Zahl der in der Regel bei der Stadt Beschäftigten betrage 328, davon 29 Beamte und 299 Angestellte. Zu wählen seien neun Personalratsmitglieder, wovon auf die Gruppe der Beamten ein Mitglied und auf diejenige der Arbeitnehmer acht Mitglieder - davon vier Männer und vier Frauen - entfielen. Von den wahlberechtigten Beschäftigten seien 149 Männer (45,5%) und 179 Frauen (54,6%). Die Verteilung betrage in der Gruppe der Beamten 51,7% zu 48,3% und in der Gruppe der Arbeitnehmer 44,8% zu 55,2%. Männer und Frauen sollten im Personalrat entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle und Frauen in den beiden Gruppen mindestens entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein. Das Wählerverzeichnis werde bis zum 18.07.2014 ausliegen und Einsprüche gegen dessen Richtigkeit könnten bis dahin erhoben werden. Wahlvorschläge seien bis zum 11.06.2014 einzureichen.
Der Wahlvorstand stellte das Wahlausschreiben vom 22.05.2014 am gleichen Tag unter der Überschrift „Der Wahlvorstand beim Bürgermeisteramt A-Stadt“ in das Intranet der Stadt ein. Er veranlasste darüber hinaus, das Ausschreiben gemäß folgendem Verteiler auszuhängen: „1. Rathaus, 2. Verwaltungsgebäude, 3. Technisches Rathaus, 4. Städt. Bauhof, 5. Kultur- und Tagungszentrum Alten M...“. Der Wahlvorstand verfügte ferner: „Nachrichtlich: (…) Schulen (…) mit der Bitte um Unterrichtung der städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“. Auf dem vom Wahlvorstand unterzeichneten Exemplar des Ausschreibens wurde vermerkt: „Ausgehängt am: 22.05.2014“.
Bei dem Wahlvorstand wurden drei Wahlvorschläge unter den Kennworten „Einsatz“, „Erfolg 2014“ und „Die neue Liste“ eingereicht.
Der Wahlvorschlag „Einsatz“ betraf die Gruppe der Beamten und nannte einen (männlichen) Bewerber. Der für den Vorschlag verwendete Vordruck enthielt ein Feld, in dem angegeben werden konnte, warum von der gesetzlichen Vorgabe, dass „die Wahlvorschläge mindestens so viele Bewerber enthalten (müssen), wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat und innerhalb der Gruppen auf Frauen und Männer zu erreichen“, abgewichen werde. In diesem Feld erklärten die Unterzeichner des Wahlvorschlags: „Für die Gruppe der Beamten ist nur ein Personalrat zu wählen“.
Der Wahlvorschlag „Erfolg 2014“ betraf die Gruppe der Arbeitnehmer. Er nannte elf Bewerber, davon acht Männer und drei Frauen, hierunter die Antragsteller zu 1 bis 3 und 5 bis 9. Diesem Wahlvorschlag war folgender „Hinweis“ beigefügt: „Trotz intensiver Bemühungen konnte weder die gesetzlich gewünschte Bewerberzahl noch die gesetzlich gewünschte Quotenregelung für diesen Wahlvorschlag erreicht werden. Die Möglichkeiten einer Motivation der Kollegen/-innen wurden weitestgehend erschöpft“. Neben dem Antragsteller zu 1 waren noch weitere Bewerber dieses Wahlvorschlags Mitglieder des bis dahin amtierenden Personalrats.
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Der Wahlvorschlag „Die neue Liste“ betraf ebenfalls die Gruppe der Arbeitnehmer. Er enthielt 14 Bewerber, davon acht Männer und sechs Frauen.
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Alle Wahlvorschläge wurden durch den Wahlvorstand geprüft, zugelassen und am 24.06.2014 bekanntgemacht. Die Bekanntmachung erfolgte erneut im Intranet und durch Aushang. In der Bekanntmachung waren die drei Wahlvorschläge unter ihren Kennworten und mit den Namen der Bewerber aufgeführt. Die den Wahlvorschlägen „Einsatz“ und „Erfolg 2014“ beigefügten Begründungen zur Geschlechterverteilung waren nicht beigefügt.
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Am 18.07.2014 teilte der Antragsteller zu 1 dem Wahlvorstand mit, er habe erfahren, dass die bei städtischen Schulen eingesetzten „Kernzeitbetreuerinnen“ über die Personalratswahlen nicht informiert worden seien. Der Wahlvorstand erwiderte, alle Schulen seien schriftlich über die Wahl informiert und die erforderlichen Aushänge seien getätigt sowie in das Intranet eingestellt worden. Damit habe eine ausreichende Zugangsmöglichkeit bestanden. Am 21.07.2014 bat der Wahlvorstand alle Schulen, „die Kolleginnen und Kollegen der Kernzeitbetreuung nochmals über ihr Wahlrecht“ zu informieren.
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Am 22.07.2014 wurde die Wahl durchgeführt. Der Bewerber des die Beamten betreffenden Wahlvorschlags „Einsatz“ erhielt 19 Stimmen. Innerhalb der Gruppe der Arbeitnehmer entfielen auf den Wahlvorschlag „Erfolg 2014“ insgesamt 498 Stimmen und auf den Vorschlag „Die neue Liste“ 939 Stimmen.
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Am 23.07.2014 machte der Wahlvorstand das Ergebnis im Intranet sowie durch Aushang bekannt. Er teilte mit, als Vertreter der Gruppe der Beamte sei der (einzige) Bewerber aus dem Wahlvorschlag „Einsatz“ gewählt worden. Als Vertreter der Gruppe der Arbeitnehmer seien 5 Bewerber aus dem Wahlvorschlag „Die neue Liste“ sowie 3 Bewerber aus dem Wahlvorschlag „Erfolg 2014“ - die Antragsteller zu 1 bis 3 - gewählt worden.
15 
Am 08.08.2014 haben die Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe eingeleitet und beantragt, die Personalratswahl vom 22.07.2014 für unwirksam zu erklären, hilfsweise die Wahl in einer an ihr beteiligten Gruppe für ungültig zu erklären, weiter hilfsweise das Wahlergebnis zu berichtigen, höchst hilfsweise festzustellen, dass ein Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften vorliege.
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Mit Beschluss vom 12.12.2014 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Die Personalratswahl sei gültig. Eine Wahlanfechtung dringe durch, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt sei, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst habe werden können. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor.
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§ 17 Abs. 4 a Satz 1 LPVG bestimme, dass Wahlvorschläge mindestens so viele Bewerber enthalten müssten, wie erforderlich seien, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat und innerhalb der Gruppen auf Frauen und Männer zu erreichen. Die Antragsteller sähen einen Verstoß gegen diese Vorschrift darin, dass für die Gruppe der Beamten lediglich ein Wahlvorschlag mit einem männlichen Bewerber eingereicht worden sei. Dieser Auffassung vermöge sich die Kammer nicht anzuschließen. Dem stehe bereits der Wortlaut der Vorschrift entgegen, die von einer „anteiligen“ Sitzverteilung spreche, was in den Fällen, in denen einer Gruppe - wie hier - nur ein Sitz zustehe, nicht denkbar sei. Dasselbe folge aus § 15 Abs. 1 Satz 2 LPVG.
18 
Die dem Wahlvorschlag „Erfolg 2014“ beigegebene schriftliche Begründung für die Abweichung von der gesetzlich gewünschten Geschlechterverteilung sei nicht mit dem Wahlvorschlag bekanntgegeben worden. Das begründe zwar einen Verstoß gegen § 17 Abs. 4 a Satz 3 LPVG. Dieser Verstoß rechtfertige jedoch nicht die Ungültigkeitserklärung der Wahl. Nach Auffassung der Kammer handele es sich bei dem Erfordernis der Bekanntgabe der Abweichungsbegründung trotz des zwingend ausgestalteten Gesetzeswortlauts („ist bekannt zu geben“) nicht um eine wesentliche Verfahrens-, sondern um eine Ordnungsvorschrift. Auch wenn man dem nicht folgen wolle, sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Verstoß gegen die Bekanntgabepflicht das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst haben könne.
19 
Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften folge auch nicht aus dem von den Antragstellern behaupteten zeitlichen Auseinanderfallen der Daten bei Erlass und Bekanntgabe des Wahlausschreibens. Die seitens der Antragsteller aufgeworfenen Fragen, ob ein Aushang des Wahlausschreibens im Technischen Rathaus und an Schulen der Stadt A-Stadt nicht oder nicht zugleich am Tage des Erlasses erfolgt sei und ob alle wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle über einen eigenen Zugang zum Intranet verfügten, bedürften keiner weiteren Erörterung. Sie seien unerheblich, sodass hierüber auch keine Beweiserhebung zu erfolgen habe. Denn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LPVGWO könnten Bekanntmachungen des Wahlvorstands elektronisch mittels der in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationstechnik vorgenommen werden. In diesem Fall genüge es, die Bekanntmachung an „einer“ geeigneten Stelle in der Hauptdienststelle und, falls davon abweichend, am dienstlichen Sitz des Vorsitzenden des Wahlvorstands auszuhängen; in der elektronischen Fassung der Bekanntmachung sei anzugeben, an welchem Ort der schriftliche Aushang erfolge. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Da die Bekanntmachung des Wahlausschreibens im Intranet am 22.05.2014 erfolgt und hierbei angegeben gewesen sei, an welchem Ort der schriftliche Aushang erfolge (Bürgermeisteramt A-Stadt), habe es genügt, die Bekanntmachung in der Hauptdienststelle auszuhängen.
20 
Schließlich könne die Kammer nicht feststellen, dass der Wahlvorstand gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen habe. Die Behauptung der Antragsteller, Bezieher von Erwerbsminderungsrenten und langfristig Erkrankte, die keine Dienstbezüge oder Arbeitsentgelte erhielten, seien von ihrem Wahlrecht ausgeschlossen worden, sei vom weiteren Beteiligten zu 1 bestritten und von ihnen nicht näher substantiiert worden. Auch fehle jeglicher Vortrag zu der Frage, inwieweit der behauptete Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst haben könnte. Bei diesem Sachverhalt sehe die Kammer keinen Anlass für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts.
21 
Gegen den am 05.01.2015 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 19.01.2015 Beschwerde eingelegt.
22 
Sie machen geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege ein Verstoß gegen § 17 Abs. 4a Satz 1 LPVG vor, weil der Wahlvorschlag für die Gruppe der Beamten nur einen männlichen Bewerber genannt habe. Um der Benachteiligung der Geschlechter entgegenzuwirken, sehe § 11 Abs. 1 LPVGWO vor, dass jeder Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten solle, wie zu wählen seien. Es sei zwar zulässig, einen Wahlvorschlag mit einer geringeren Anzahl von Bewerbern und/oder nicht ausreichender Berücksichtigung der Geschlechteranteile einzureichen. Dies müsse aber schriftlich begründet werden. Daran fehle es hier. Der Wahlvorschlag „Einsatz“ habe zwar eine Begründung enthalten. Diese sei aber nicht beachtlich, weil der zur Begründung angeführte Umstand, dass nur ein Vertreter für die Gruppe der Beamten zu wählen sei, kein beachtlicher Grund dafür sei, nur einen Bewerber auf die Liste aufzunehmen.
23 
Auch der vom Verwaltungsgericht festgestellte Verstoß gegen § 17 Abs. 4a Satz 3 LPVG, der sich aus der fehlenden Bekanntgabe der Begründung des Wahlvorschlags „Erfolg 2014“ ergebe, führe zur Ungültigkeit der Wahl. Die Einordnung dieser Bestimmung als bloße Ordnungsvorschrift sei mit deren Wortlaut nicht zu vereinbaren. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts widerspreche auch dem Zweck der Vorschrift, die Vorschlagenden dazu zu zwingen, öffentlich Rechenschaft über die Abweichung von der Geschlechterquote abzulegen und den Wählern auf diese Weise die Berücksichtigung der Begründung bei ihrer Wahlentscheidung zu ermöglichen. Der Fehler könne die Wahl auch beeinflusst haben. Da die Wähler wüssten, dass eine Abweichung begründet werden müsse, nähmen sie, wenn keine Begründung veröffentlicht werde, möglicherweise an, die Träger des Wahlvorschlags seien nicht in der Lage, eine Begründung abzugeben oder wollten - noch schlimmer - den gesetzlich gewünschten Geschlechterproporz bewusst ignorieren. Es liege auf der Hand, dass solche Überlegungen die Wahlentscheidung (zum Nachteil des Wahlvorschlags) beeinflussen könnten.
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Das Wahlausschreiben sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht wirksam bekanntgemacht worden. Eine ausschließlich elektronische Bekanntmachung sei nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LPVGWO nur zulässig, wenn alle wahlberechtigten Beschäftigten über einen eigenen Zugang zur üblicherweise in der Dienststelle genutzten Informations- und Kommunikationstechnologie verfügten. Das sei hier nicht der Fall. Von den zuletzt 329 Mitarbeitern der Stadt seien nur 293 als Intranetnutzer registriert. Mehrere Wahlberechtigte, darunter die Kernzeitbetreuerinnen, hätten erst nach der Wahl Zugangscodes erhalten. Der weitere Beteiligte zu 1 könne sich auf diese Veröffentlichungsvariante aber ohnehin nicht berufen. Denn der Wahlvorstand habe keine „ausschließliche“ Veröffentlichung im Intranet durchgeführt, sondern zusätzliche Aushänge angeordnet. Wenn der Wahlvorstand eine solche Anordnung treffe, müssten alle Aushänge und die Veröffentlichung im Intranet gleichzeitig erfolgen. Das sei nicht geschehen. Im Technischen Rathaus sei der Aushang nicht am 22.05.2014, sondern erst am Folgetag erfolgt. Der Antragsteller zu 1 habe den dort beschäftigten Antragsteller zu 2 am 22.05.2015 gegen 17 Uhr gebeten zu überprüfen, ob ein Aushang erfolgt sei. Dieser habe das gesamte Gebäude begangen und keinen Aushang festgestellt. Ein Rundgang am 23.05.2015 gegen 07:10 Uhr habe dasselbe Ergebnis erbracht. Schließlich sei auch die zwingende Vorschrift des § 2 Satz 2 LPVGWO missachtet worden. Denn die elektronische Bekanntmachung enthalte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Mitteilung, an welchem Ort die ergänzende schriftliche Bekanntmachung erfolgt sei. Die Angabe „Bürgermeisteramt A-Stadt“ sei zu ungenau, da damit die gesamte Dienststelle gemeint sei und sich das Rathaus und das Verwaltungsgebäude an verschiedenen Orten befänden.
25 
Der Wahlvorstand habe darüber hinaus mehrfach gegen Vorschriften zum Wahlrecht verstoßen. Wahlberechtigt (bei ihrer Stammdienststelle) seien auch Personen, die an eine andere Dienststelle abgeordnet seien. Solchen Personen solle der Wahlvorstand nach § 8 Abs. 3a LPVGWO das Wahlausschreiben übersenden. Die Personen müssten zudem ins Wählerverzeichnis aufgenommen werden. Beides sei bei der seit längerer Zeit an die Stadt Adelsheim abgeordneten Frau .... ............... unterblieben. Sie habe daher auch nicht an der Wahl teilgenommen.
26 
Der Wahlvorstand habe außerdem Bezieher von Erwerbsminderungsrenten in das Wählerverzeichnis aufgenommen, deren Beschäftigungsverhältnis nicht beendet worden sei. Das begründe auf jeden Fall einen Rechtsverstoß. Entweder sei die Rechtsauffassung des Wahlvorstands, dass solche Personen wahlberechtigt seien, unzutreffend. Oder die Auffassung sei zutreffend. Dann liege trotzdem ein Fehler vor, weil der Wahlvorstand nicht alle betroffenen Personen (....... ...... ...... ..., ......... ......, ......... ... ..., ......... ......., ...... .......) berücksichtigt und ihnen auch keine Abdrucke der Bekanntmachungen des Wahlvorstands übersandt habe.
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Der Wahlvorstand habe darüber hinaus eine „Langzeiterkrankte“ in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Vier weitere, ebenfalls lange erkrankte Personen, die den Antragstellern nicht namentlich bekannt seien, seien aber im Widerspruch dazu nicht berücksichtigt worden. Das gelte auch für Herrn ......... .......... Weitere „Langzeiterkrankte“ seien zwar ins Wählerverzeichnis aufgenommen worden, hätten aber keine Abdrucke der Bekanntmachungen des Wahlvorstands erhalten (....... ......, ...... ............ ... ...... ......).
28 
Wahlberechtigt seien jedenfalls geringfügig Beschäftigte und Aushilfen. Solche Personen würden insbesondere in der als Veranstaltungsort genutzten „Alten M...“ beschäftigt. Diese seien aber nicht im Wählerverzeichnis berücksichtigt worden.
29 
Alle Fehler bei der Bestimmung der Wahlberechtigten hätten sich auf das Ergebnis auswirken können. Das folge bereits aus der Möglichkeit des Panaschierens und Kumulierens, ferner daraus, dass innerhalb des Wahlvorschlags „Die neue Liste“ auf zwei Personen (...... ......, ...... ......) gleich viele Stimmen entfallen seien und eine Bewerberin (.... ......, die derzeitige Vorsitzende des Personalrats) nur wegen der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag den Vorzug erhalten habe.
30 
Die Antragsteller beantragen,
31 
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.12.2014 - PL 12 K 2295/14 - zu ändern und
32 
die Wahl des Personalrats der Großen Kreisstadt A-Stadt vom 22.07.2014 für ungültig zu erklären,
33 
hilfsweise die Wahl in einer der an ihr beteiligten Gruppen für ungültig zu erklären,
34 
weiter hilfsweise das Wahlergebnis zu berichtigen,
35 
weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vorgelegen hat.
36 
Der weitere Beteiligte zu 1 beantragt,
37 
die Beschwerde zurückzuweisen.
38 
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht geltend, ein Verstoß gegen § 17 Abs. 4a Satz 1 LPVG liege hinsichtlich des Wahlvorschlags für die Gruppe der Beamten nicht vor. Die Vorschrift sei nicht anwendbar, wenn einer Gruppe, wie hier den Beamten, nur ein Sitz im Personalrat zustehe. Unabhängig davon seien die Ausführungen der Antragsteller zur angeblichen Unbeachtlichkeit der Begründung dieses Wahlvorschlags unzutreffend. Der Wahlvorstand habe lediglich zu prüfen, ob ein Wahlvorschlag, der vom Geschlechterproporz abweiche, dafür eine Begründung enthalte, nicht aber, ob die genannten Gründe berechtigt seien.
39 
Der Verstoß gegen die Bekanntgabepflicht aus § 17 Abs. 4a Satz 3 LPVG sei unerheblich. Es handle sich um eine bloße Ordnungsvorschrift. Jedenfalls bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verstoß das Wahlergebnis hätte beeinflussen können.
40 
Das Wahlausschreiben sei entgegen der Behauptungen der Antragsteller ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Herr ......... habe es am Nachmittag des 22.05.2014 im „Frühstückszimmer“ des Technischen Rathauses ausgehängt. Weshalb der Antragsteller zu 2 es dort dennoch nicht gesehen haben wolle, sei nicht nachvollziehbar. Hierauf komme es aber nicht an, weil der Wahlvorstand eine ausschließlich elektronische Bekanntgabe hätte wählen können und die lediglich zusätzlich erfolgten Aushänge nicht schadeten. Die Voraussetzungen für eine allein elektronische Bekanntgabe hätten vorgelegen. Entgegen der Behauptung der Antragsteller könne sich jeder städtische Mitarbeiter sowohl intern von jedem städtischen Rechner aus als auch extern über den Internetauftritt der Stadt in das Intranet einloggen. Diese Möglichkeiten seien bereits 2011 eingeführt worden. Hierüber sei mehrfach u.a. in der Mitarbeiterzeitung („Kandel-Express“) und in einer E-Mail an alle Mitarbeiter hingewiesen worden. Auch bei Neueinstellungen werde darauf aufmerksam gemacht. Die von den Antragstellern genannten Mitarbeiter hätten daher eine Zugriffsmöglichkeit gehabt. In der elektronischen Veröffentlichung sei auch in hinreichend bestimmter Weise auf den Ort des ergänzenden Aushangs verwiesen worden. Sowohl er, der weitere Beteiligte zu 1, als auch der Vorsitzende des Wahlvorstands hätten ihre Büros in der Hauptdienststelle (Hauptstr. 29). Den Beschäftigten der Stadt sei klar, welcher Ort mit der Bezeichnung „Bürgermeisteramt A-Stadt“ gemeint sei.
41 
Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich der Vorschriften zur Wahlberechtigung griffen nicht durch. Es sei zwar zutreffend, dass bedauerlicherweise vergessen worden sei, die an die Stadt Adelsheim abgeordnete Frau ............... in das Wählerverzeichnis aufzunehmen. Es werde aber bestritten, dass sie an der Wahl teilgenommen hätte, weil ihr Bezug zur Stadt schon lange gelockert sei. Außerdem beziehe sie den „Kandel-Express“ und könne sich daher über Entwicklungen wie die Personalratswahl erkundigen. Der Fehler habe sich jedenfalls nicht auswirken können, weil Frau ......-......... eine Beamtin sei und es für diese Beschäftigtengruppe nur einen Vorschlag mit einem Bewerber gegeben habe.
42 
Der Vortrag der Antragsteller zu Beziehern von Erwerbsminderungsrenten sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Am Wahltag habe das Arbeitsverhältnis von vier so berenteten Arbeitnehmern seit mehr als einem Jahr geruht (...... ........., ......... ........., ...... ... ......, ......... ......), die allesamt ins Wählerverzeichnis aufgenommen worden seien.
43 
Die von den Antragstellern genannten ...... ..., ...... ..., .... ... ......, ......... ...... ... ...... ...... seien zu Recht nicht ins Wählerverzeichnis aufgenommen worden. Sie seien am Wahltag bereits aus ihrem Beschäftigungsverhältnis zur Stadt ausgeschieden gewesen.
44 
Der Vortrag der Antragsteller zu „Langzeiterkrankten“ sei nicht nachvollziehbar. Herr ......... sei seitdem 12.04.2013 nicht mehr bei der Stadt beschäftigt. Das Personalamt habe keine weiteren „Langzeiterkrankten“ eruieren können, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen worden seien.
45 
Die Behauptung der Antragsteller, Aushilfen aus dem Geschäftsbereich der „Alten M...“ seien nicht berücksichtigt worden, treffe ebenfalls nicht zu. Die Betroffenen seien in das Verzeichnis aufgenommen worden.
46 
Der weitere Beteiligte zu 2 hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.
47 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Wahlvorstands vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
48 
Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.
49 
Die Beschwerde ist nach § 92 Abs. 2 LPVG (in der Fassung des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 12.03.2015 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.10.2015 , LPVG n.F.) i.V.m. § 87 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere in der vorgeschriebenen Form (§ 89 Abs. 1 und 2 ArbGG) und fristgerecht (§ 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) erhoben und begründet worden.
50 
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den zulässigen Wahlanfechtungsantrag mit dem Ziel, die Wahl zum Personalrat der Großen Kreisstadt A-Stadt vom 22.07.2014 für ungültig zu erklären (1.), und die Hilfsanträge der Antragsteller (2.) zu Recht abgelehnt.
51 
1. Die angefochtene Personalratswahl ist nicht für ungültig zu erklären.
52 
Eine Personalratswahl kann nach § 25 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes in der zum Zeitpunkt der Wahl geltenden alten Fassung (a.F.) des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2013 (GBl. S. 329, ber. GBl. 2014, S. 76, inhaltsgleich § 21 LPVG n.F.) erfolgreich angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
53 
a) Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren ergibt sich nicht daraus, dass der Wahlvorschlag „Einsatz“ nur einen - männlichen - Bewerber enthielt.
54 
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 LPVG a.F. (= § 13 Abs. 4 Satz 1 LPVG n.F.) können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften zur Wahl des Personalrats Wahlvorschläge machen. Die Wahlvorschläge müssen gemäß § 17 Abs. 4a Satz 1 LPVG a.F. (= § 13 Abs. 5 Satz 1 LPVG n.F.) mindestens so viele Bewerber enthalten, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat und innerhalb der Gruppen auf Frauen und Männer zu erreichen. Wahlvorschläge, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, hat der Wahlvorstand nach § 17 Abs. 4a Satz 2 LPVG a.F. (= § 13 Abs. 5 Satz 2 LPVG n.F.) nach näherer Maßgabe der Wahlordnung als gültig zuzulassen, wenn die Abweichung schriftlich begründet wird (sog. Abweichungsbegründung). Wahlvorschläge, die ohne schriftliche Begründung keine ausreichende Zahl von Frauen und Männern enthalten, hat der Wahlvorstand hingegen als ungültig zurückzuweisen (§ 15 Abs. 5 Nr. 7 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz in der hier noch maßgeblichen alten Fassung der Verordnung der Landesregierung vom 28.01.2014, GBl. S. 67 < LPVGWO a.F.>, inhaltsgleich § 15 Abs. 5 Nr. 7 der Wahlordnung vom 12.03.2015, GBl. S. 260 ).
55 
Nach diesen Vorgaben ist es nicht zu beanstanden, dass der Wahlvorstand den für die Gruppe der Beamten eingereichten Wahlvorschlag „Einsatz“ als gültig zugelassen hat. Denn der Wahlvorschlag enthielt mit einem Bewerber so viele Personen, wie im Sinne des § 17 Abs. 4a Satz 1 LPVG a.F. (= § 13 Abs. 5 Satz 1 LPVG n.F.) „erforderlich“ sind, um das in dieser Vorschrift genannte Ziel zu erreichen.
56 
aa) § 17 Abs. 4a LPVG a.F. (= § 13 Abs. 5 LPVG n.F.) steht im Zusammenhang mit § 15 Abs. 1 LPVG a.F. (= § 11 Abs. 1 LPVG n.F.), der durch das Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2013 (GBl. S. 329, ber. GBl. 2014, S. 76) neu gefasst wurde. Diese Vorschrift bestimmt, dass, wenn der Personalrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, im Personalrat Frauen und Männer entsprechend ihren Anteilen an den in der Regel Beschäftigten der Dienststelle vertreten sein sollen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 LPVG a.F. = § 11 Abs. 1 Satz 1 LPVG n.F.). Sind in der Dienststelle Beamte und Arbeitnehmer (vgl. § 4 Abs. 3 und 4 LPVG a.F./n.F.) beschäftigt, sollen Frauen und Männer in jeder Gruppe, der mehr als ein Sitz im Personalrat zusteht, zudem entsprechend ihrem Anteil an den in der Regel beschäftigten Gruppenangehörigen vertreten sein (§ 15 Abs. 1 Satz 2 LPVG a.F. = § 11 Abs. 1 Satz 2 LPVG n.F.). Diese Vorschriften zur geschlechterentsprechenden Besetzung des Personalrats sind nur als Soll-Vorschriften ausgestaltet, weil der Gesetzgeber die angestrebte Geschlechtergerechtigkeit nicht durch eine bindende, die Sitzverteilung bestimmende Geschlechterquote erreichen wollte (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu dem genannten Änderungsgesetz, LT-Drs. 15/4224, S. 93). Die erstrebte Verbesserung der Geschlechtergerechtigkeit soll stattdessen „an der Einreichung der Wahlvorschläge ansetzen“ (LT-Drs. 15/4224, ebd.). Diesem Zweck dienen die die Wahlvorschläge betreffenden Vorschriften des § 17 Abs. 4 a LPVG a.F. (= § 13 Abs. 5 LPVG n.F.; vgl. LT-Drs. 15/4224, S. 93, 94 f.).
57 
Ein Personalrat, der für eine Dienstelle mit - wie hier - 301 bis 600 Beschäftigten gebildet wird, besteht aus neun Mitgliedern (vgl. § 14 Abs. 3 LPVG a.F. = § 10 Abs. 3 LPVG n.F.). Sind davon - wie hier - 45,4% männlich und 54,6% weiblich, wird das von § 15 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 4a Satz 1 Alt. 1 LPVG a.F. (= § 11 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 5 LPVG n.F.) verfolgte Ziel, dass im Personalrat Frauen und Männer entsprechend ihren Anteilen an den in der Regel Beschäftigten der Dienststelle vertreten sein sollen, erreicht, wenn vier Mitglieder des Personalrats männlich und fünf Mitglieder weiblich sind. Zur Erreichung dieses Ziels kann die Gruppe der Beamten (vgl. § 4 Abs. 4 LPVG a.F./n.F.), wenn ihr - wie hier - ein Sitz im Personalrat zusteht (vgl. § 15 Abs. 1a Satz 1, Abs. 3 LPVG a.F. = § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 LPVG n.F.), nur dadurch beitragen, dass sie ein männliches oder ein weibliches Mitglied in den Personalrat entsendet. Es ist hingegen in Ermangelung eines zweiten Sitzes ausgeschlossen, dass die Gruppe zur Erreichung der vom Gesetzgeber erstrebten Geschlechterverteilung durch die Entsendung eines weiteren Mitglieds beiträgt. Die Aufnahme einer zweiten Person in den Wahlvorschlag wäre daher schon nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Steht einer Gruppe - wie hier der Gruppe der Beamten - nur ein Sitz zu, ist die Aufnahme einer zweiten Person deshalb erst recht nicht „erforderlich“ im Sinne des § 17 Abs. 4a Satz 1 LPVG a.F. (= § 13 Abs. 5 Satz 1 LPVG n.F.), um die erstrebte anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat herzustellen.
58 
Für das von § 15 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 4a Satz 1 Alt. 2 LPVG a.F. (= § 11 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 LPVG n.F.) darüber hinaus verfolgte Ziel, innerhalb der Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer im Personalrat einer geschlechterentsprechende Verteilung herzustellen, gilt dies in gleicher Weise. Denn eine im Personalrat durch einen Beschäftigten vertretene Gruppe kann nur durch eine - weibliche oder männliche - Person repräsentiert werden. Dies hat der Gesetzgeber in § 15 Abs. 1 Satz 2 LPVG a.F. (= § 11 Abs. 1 Satz 2 LPVG n.F.) auch gesehen, da er dort eine nach Geschlechtern differenzierende Besetzung der Gruppen ausdrücklich nur für solche Gruppen verlangt, denen „mehr als ein Sitz im Personalrat zusteht“. Das ist hier hinsichtlich der Beamten nicht der Fall.
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bb) Ohne Erfolg wenden die Antragsteller ein, die Aufnahme von Personen anderen Geschlechts in einen Wahlvorschlag sei auch bei einer Gruppe von Beschäftigten, die nur ein Mitglied im Personalrat erhalte, jedenfalls deshalb erforderlich, weil die zweite Person möglicherweise als Ersatzmitglied im Vertretungsfalle tätig werden und dem Gleichberechtigungsgrundsatz wenigstens dann Rechnung getragen werden könne.
60 
Dieser Einwand ist schon mit dem Wortlaut des § 17 Abs. 4a Satz 1 LPVG a.F. (= § 13 Abs. 5 Satz 1 LPVG n.F.) und der Systematik des Landespersonalvertretungsgesetzes nicht zu vereinbaren. Der Gesetzgeber hat in diesem Gesetz präzise zwischen den „Mitgliedern“ des Personalrats (vgl. u.a. § 14 Abs. 5 LPVG a.F. = § 10 Abs. 5 LPVG n.F.) und dessen „Ersatzmitgliedern“ (vgl. § 31 LPVG a.F. = § 27 LPVG n.F.) differenziert. Wo er sowohl die Mitglieder als auch die Ersatzmitglieder ansprechen wollte, hat er dies ausdrücklich getan (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 16 Abs. 2, § 27 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 38 Abs. 2, § 47a, § 48 Abs. 5 LPVG a.F. = § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 12 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 44, § 47 Abs. 5 LPVG n.F.). In § 17 Abs. 4a Satz 1 LPVG a.F. (= § 13 Abs. 5 Satz 1 LPVG n.F.) ist dies gerade nicht geschehen. Die Vorschrift enthält ebenso wie § 15 Abs. 1 LPVG a.F. (= § 11 Abs. 1 LPVG n.F.) nur Vorgaben für die Verteilung der Sitze „im Personalrat“. Einen Sitz „im Personalrat“ haben aber nur dessen Mitglieder und nicht die Ersatzmitglieder. Diese treten nur - und erst - unter bestimmten Voraussetzungen anstelle eines verhinderten Mitglieds in den Personalrat ein (vgl. § 31 Abs. 1 LPVG a.F. = § 27 Abs. 1 LPVG n.F.).
61 
Dass der Gesetzgeber die angestrebte Geschlechterquote nicht für die durch die Wahl tatsächlich hergestellte, sondern darüber hinaus auch noch für eine hypothetische zukünftige, bei der Wahl nicht absehbare Besetzung des Personalrats für Vertretungsfälle erreichen wollte, lässt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften zur geschlechtergerechten Sitzverteilung herleiten. Das Gegenteil ist der Fall. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die (regulären) Mitglieder des Personalrats regelmäßig geschlechterentsprechend zusammengesetzt sind (arg. e § 15 Abs. 1 LPVG a.F. = § 11 Abs. 1 LPVG n.F.). Dieser „Idealzustand“ wird gestört, wenn für ein Personalratsmitglied des einen Geschlechts ein Ersatzmitglied des anderen Geschlechts nachrückt. Dem Gesetz kann schon aus diesem Grund keine Forderung entnommen werden, dass Wahlvorschläge für Gruppen, die mit nur einer Person im Personalrat vertreten sind, neben einem „Hauptbewerber“ stets einen „Ersatzbewerber“ des anderen Geschlechts benennen müssen. Denn ein solcher Automatismus wäre in dem vom Gesetzgeber erwarteten Regelfall des § 15 Abs. 1 LPVG a.F. (= § 11 Abs. 1 LPVG n.F.) kontraproduktiv.
62 
cc) Eine Pflicht, auch in Wahlvorschlägen für Gruppen, die mit nur einer Person im Personalrat vertreten sind, stets mindestens zwei Bewerber unterschiedlichen Geschlechts aufzunehmen, ergibt sich auch nicht aus dem von den Antragstellern in Bezug genommenen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LPVGWO a.F. (= § 12 Abs. 1 Nr. 1 LPVGWO n.F.).
63 
Nach dieser Vorschrift soll jeder Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, als bei Gruppenwahl Gruppenvertreter zu wählen sind. Für eine geschlechtergerechte Ausgestaltung von Wahlvorschlägen sind dieser Vorschrift schon deshalb keine Vorgaben zu entnehmen, weil sie nicht dem Ziel dient, eine Geschlechterquote im Personalrat zu erreichen. Das folgt aus der Systematik der Vorschrift und ihrer Aufteilung in Absätze. § 11 Abs. 1a LPVGWO a.F. (= § 12 Abs. 2 LPVGWO n.F.) enthält für die Zusammensetzung eines Wahlvorschlags Vorgaben, die der Geschlechtergerechtigkeit dienen. Die eigenständige Vorschrift aus § 11 Abs. 1 LPVGWO a.F. (= § 12 Abs. 1 LPVGWO n.F.) steht damit in keinem Zusammenhang.
64 
b) Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 LPVGWO a.F. (= § 12 Abs. 1 Nr. 1 LPVGWO n.F.) auch im Übrigen - jenseits der Frage der geschlechtergerechten Gestaltung eines Wahlvorschlags - nicht.
65 
Der Wahlvorschlag „Einsatz“ enthielt zwar entgegen der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Soll-Vorgabe nur einen Bewerber. Dadurch wurde aber keine „wesentliche“ Vorschrift über das Wahlverfahren verletzt. Unter diesen Begriff fallen alle zwingenden Vorschriften des Gesetzes und der Wahlordnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.01.2007 - 6 PB 18.06 -, Buchholz 251.2 § 22 BlnPersVG Nr. 2), d. h. alle „Muss-Vorschriften“, die - im Gegensatz zu Soll- oder Ordnungsvorschriften - Ausnahmen vom betreffenden Ge- oder Verbot nicht zulassen (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 08.05.2014 - 6 PO 308/13 -, PersV 2015, 182 m.w.N.). Um eine solche zwingende Vorschrift handelt es sich bei § 11 Abs. 1 LPVGWO a.F. (= § 12 Abs. 1 LPVGWO n.F.) nicht. Denn diese Vorschrift ist - anders als etwa § 11 Abs. 1a LPVGWO a.F. (= § 12 Abs. 2 LPVGWO n.F.) - nicht als Ist-, sondern als Soll-Vorschrift ausgestaltet (vgl. zu Soll-Vorschriften auch Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl., § 25 Rn. 6; Fischer/Goeres, in: Fürst, GKÖD, Bd. V, BPersVG, K § 25 Rn. 17a ; jeweils m.w.N). Dem entspricht es, dass der Wahlvorstand auch nicht befugt ist, einen Wahlvorschlag, der die Soll-Vorgabe des § 11 Abs. 1 LPVGWO a.F. (= § 12 Abs. 1 LPVGWO n.F.) nicht wahrt, allein deshalb als ungültig zurückzuweisen (arg. e con. § 14 Abs. 5 LPVGWO a.F. = § 15 Abs. 5 LPVGWO n.F.).
66 
c) Ein Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Antragsteller, die Abweichungsbegründung für den Wahlvorschlag „Einsatz“ sei „unbeachtlich“, weshalb der Wahlvorstand den Wahlvorschlag mangels („beachtlicher“) Begründung nicht habe zulassen dürfen.
67 
Dieser Einwand geht bereits deshalb fehl, weil der Wahlvorschlag „Einsatz“, wie gezeigt (oben a) dem Erfordernis einer geschlechtergerechten Besetzung aus § 17 Abs. 4a Satz 1 LPVG a.F. (= § 13 Abs. 5 Satz 1 LPVG n.F.) entsprach. Seine Begründung war daher insoweit überobligationsmäßig und keine Voraussetzung für eine Zulassung zur Wahl (arg. e con. § 17 Abs. 4a Satz 2 LPVG a.F. = § 13 Abs. 5 Satz 2 LPVG n.F.).
68 
Unabhängig davon übersehen die Antragsteller, dass der Wahlvorstand ohnehin nicht dazu befugt ist, eine gegebene Abweichungsbegründung auf ihre „Beachtlichkeit“ oder „Berechtigung“ zu prüfen. Der Wahlvorstand ist vielmehr darauf beschränkt zu kontrollieren, ob der Wahlvorschlag - falls erforderlich - eine Begründung für die Abweichung von der Geschlechterquote enthält. Das ergibt sich bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 4a Satz 2 LPVG a.F. (= § 13 Abs. 5 Satz 2 LPVG n.F.), wonach der Wahlvorstand einen Vorschlag zuzulassen hat, wenn die Abweichung „schriftlich begründet wird“, als auch aus der Formulierung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVGWO a.F. (= § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVGWO n.F.), wonach der Wahlvorstand (nur) das „Vorliegen“ einer schriftlichen Begründung prüft (ebenso Schenk, in: Rooschüz/Bader, LPVG, 15. Aufl., § 13 Rn. 15b). Wenn eine solche Begründung - wie hier - vorliegt, ist der Wahlvorschlag zuzulassen und es ist allein Sache der Wahlberechtigten zu entscheiden, ob sie der Geschlechterquote überhaupt eine Bedeutung für ihre Wahlentscheidung beimessen wollen und ob sie gegebenenfalls die Begründung für die Abweichung von der Quote inhaltlich überzeugt und sie die Bewerber aus diesem Vorschlag trotz der Abweichung wählen möchten.
69 
d) Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren ergibt sich auch nicht aus § 17 Abs. 4 Satz 3 LPVG a.F. (= § 13 Abs. 5 Satz 3 LPVG n.F.) hinsichtlich der Veröffentlichung der Wahlvorschläge.
70 
Eine Abweichungsbegründung im Sinne des § 17 Abs. 4a Satz 2 LPVG a.F. (= § 13 Abs. 5 Satz 2 LPVG n.F.) ist gemäß § 17 Abs. 4a Satz 3 LPVG a.F. (= § 13 Abs. 5 Satz 3 LPVG n.F.) mit dem Wahlvorschlag bekanntzugeben. Dieses Bekanntgabeerfordernis rechtfertigt weder hinsichtlich des Wahlvorschlags „Einsatz“ (aa) noch hinsichtlich des Vorschlags „Erfolg 2014“ (bb) die Ungültigkeitserklärung der Wahl.
71 
aa) Der Wahlvorstand hat die Abweichungsbegründung des die Beamten betreffenden Wahlvorschlags „Einsatz“ nicht zusammen mit diesem Wahlvorschlag bekanntgegeben. Dies begründet jedoch keinen Verstoß gegen § 17 Abs. 4a Satz 3 LPVG a.F. (= § 13 Abs. 5 Satz 3 LPVG n.F.). Denn dieser Wahlvorschlag entsprach, wie gezeigt (oben a) dem Erfordernis einer geschlechtergerechten Besetzung aus § 17 Abs. 4a Satz 1 LPVG a.F. (= § 13 Abs. 5 Satz 3 LPVG n.F.). Die Begründung war insoweit überobligationsmäßig und musste daher (erst recht) nicht veröffentlicht werden.
72 
bb) Der Wahlvorstand hat auch die dem Wahlvorschlag „Erfolg 2014“ beigefügte Abweichungsbegründung, welche die Arbeitnehmer betraf, bei der Bekanntmachung der Wahlvorschläge nicht mit bekanntgegeben. Dies begründet zwar einen Verstoß gegen § 17 Abs. 4a Satz 3 LPVG a.F. (= § 13 Abs. 5 Satz 3 LPVG n.F.). Dieser Verstoß rechtfertigt es jedoch nicht, die Wahl für ungültig zu erklären.
73 
Es spricht bereits einiges dafür, dass es sich bei dieser Vorschrift ungeachtet ihrer Formulierung als „Ist-Vorschrift“ aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen um eine Ordnungsvorschrift handelt (vgl. zur „Transparenz“-Funktion der Bekanntmachung LT-Drs. 15/4224, S. 95; a.A. - allerdings unter Verweis auf Materialien aus dem dortigen Landesgesetzgebungsverfahren - Niedersächsisches OVG vom 28.08.2014 - 18 LP 5/14 -, PersR 2014, 19; zur Einordnung von Ist-Vorschriften als Ordnungsvorschriften etwa VG Hamburg, Beschluss vom 11.12.1992 - 1 VG FB 30/92 -, Juris, dort zu § 6 Abs. 2 Nr. 8 BPersVGWO). Jedenfalls konnte im vorliegenden Einzelfall durch das Unterlassen der Bekanntmachung der Abweichungsbegründung das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden (vgl. § 25 Abs. 1 LPVG a.F. = § 21 Abs. 1 LPVG n.F.).
74 
Für den Erfolg einer Wahlanfechtung genügt zwar schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob diese Möglichkeit bestand, d.h. ob der Verstoß geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses herbeizuführen, beantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes und der Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. Dabei genügt allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist. Demnach bleiben abstrakt nicht auszuschließende, nach der Lebenserfahrung aber unwahrscheinliche Kausalverläufe unberücksichtigt, wenn für ihren Eintritt keine tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2008 - 6 P 7.08 -, BVerwGE 132, 276; Senatsbeschluss vom 04.12.2012 - PL 15 S 696/12 -, Juris).
75 
Nach diesen Grundsätzen hat das Unterlassen der Bekanntmachung der Abweichungsbegründung hier zu keinem beachtlichen Wahlrechtsverstoß geführt. Wird eine Personalratswahl - wie hier - nach den Grundsätzen der Verhältniswahl und auf der Grundlage von Wahlvorschlägen durchgeführt, übt jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht dadurch aus, dass er durch Ankreuzen von Namen oder auf sonstige Weise zweifelsfrei zu erkennen gibt, für welche Bewerber er stimmt (vgl. § 19 Abs. 3 LPVGWO a.F. = § 20 Abs. 3 LPVGWO n.F.). Hierbei kann der Wähler Bewerber innerhalb der gleichen Gruppe aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen (panaschieren) und innerhalb der Gesamtzahl der für jede Gruppe zulässigen Stimme einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren, vgl. § 31 Satz 1 LPVGWO a.F. = § 33 Satz 1 LPVGWO n.F.). An diesen Vorschriften zeigt sich, dass der baden-württembergische Gesetz- und Verordnungsgeber die Wähler gerade nicht darauf beschränkt hat, ihre Stimme nur für einen gesamten Wahlvorschlag abzugeben (anders etwa § 15 Abs. 3 Satz 1 BPersVWO, s. dazu Fischer/Goeres, BPersVG, § 15 BPersVWO Rn. 10). Der Wähler ist vielmehr ungeachtet des Vorliegens von Wahlvorschlägen frei, aus den ihm unterbreiteten Vorschlägen die konkreten Personen auszuwählen, denen er sein Vertrauen schenken will. Angesichts des Umstands, dass insoweit die Person der einzelnen Bewerber und nicht der Wahlvorschlag im Mittelpunkt der Wahlentscheidung steht, ist die Möglichkeit, dass ein Wähler eine Person, die er kennt und schätzt oder aus ähnlichen Gründen eigentlich wählen möchte, allein wegen des Inhalts oder des Fehlens einer (Abweichungs-)Begründung für den Wahlvorschlag, auf dem sie steht, nicht wählt, zwar abstrakt nicht auszuschließen, nach der Lebenserfahrung aber unwahrscheinlich. Noch unwahrscheinlicher ist die abstrakte - gleichsam umgekehrte - Möglichkeit, dass ein Wähler, der einen Bewerber mangels Kenntnis der Person oder mangels hinreichenden Vertrauens eigentlich nicht wählen möchte, nur wegen der Abweichungsbegründung des Wahlvorschlags, auf dem diese Person steht, doch wählt. Solche hypothetischen Kausalverläufe sind für eine Wahlanfechtung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn dafür im jeweiligen Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte bestehen. Das ist hier nicht der Fall. Da die Wahlberechtigten durch den Wahlvorstand bereits im Wahlausschreiben darauf aufmerksam gemacht worden waren, dass Wahlvorschläge ggf. Abweichungsbegründungen aufweisen müssen, diese Begründungen aber nicht veröffentlicht wurden, wäre zu erwarten gewesen, dass ein Wahlberechtigter sich nach der Begründung in den bis zur Wahl verbleibenden Wochen zumindest erkundigt hätte, wenn er sie für seine konkrete Wahlentscheidung für relevant gehalten hätte. Zu einer solchen Nachfrage ist es aber ausweislich der Akten des Wahlvorstands nicht gekommen. Auch andere tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich ein Wahlberechtigter bei Bekanntgabe der Abweichungsbegründung anders entschieden hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die damit verbleibende rein abstrakte Möglichkeit vermag die von § 25 Abs. 1 LPVG a.F. (= § 21 Abs. 1 LPVG n.F.) geforderte Kausalität nicht zu belegen.
76 
e) Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren ergibt sich auch nicht aus den Einwänden der Antragsteller gegen die vom Wahlvorstand gewählte Form der Bekanntgabe des Wahlausschreibens.
77 
Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 LPVGWO a.F. (= i.W. § 9 Abs. 3 Satz 1 LPVG n.F.) gibt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben am Tag des Erlasses in der Dienststelle bekannt. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 LPVGWO a.F. (= § 9 Abs. 3 Satz 2 LPVG a.F.) ist das Wahlausschreiben bis zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses auszuhängen, wobei § 2 Abs. 2 LPVGWO a.F./n.F. entsprechend gilt.
78 
§ 2 LPVGWO a.F./n.F. trifft (allgemeine) Regelungen für Bekanntmachungen des Wahlvorstands. Die Vorschrift stellt in Abs. 1 den Grundsatz auf, dass Bekanntmachungen „an einer geeigneten Stelle oder an mehreren solchen Stellen auszuhängen“ sind, wobei (u.a.) räumlich getrennte Teile, Außenstellen oder Nebenstellen von Dienststellen sowie u.U. Schulen und Schulkindergärten dabei „besonders zu berücksichtigen“ sind. Von diesem Grundsatz ausgehend bestimmt der - gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 LPVGWO a.F. (= § 9 Abs. 3 Satz 1 LPVGWO n.F.) für Wahlausschreiben entsprechend anwendbare - Abs. 2 des § 2 LPVGWO a.F./n.F., dass Bekanntmachungen des Wahlvorstands „zusätzlich“ elektronisch mittels der in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationstechnik vorgenommen werden können (Satz 1). In diesem Fall genügt es, die Bekanntmachung an einer geeigneten Stelle in der Hauptdienststelle und, falls davon abweichend, am dienstlichen Sitz des Vorsitzenden des Wahlvorstands auszuhängen; in der elektronischen Fassung der Bekanntmachung ist anzugeben, an welchem Ort der schriftliche Aushang erfolgt (Satz 2). Eine „ausschließliche“ elektronische Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn alle wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle über einen eigenen Zugang zur üblicherweise in der Dienststelle genutzten Informations- und Kommunikationstechnik verfügen (Satz 3).
79 
Der Verordnungsgeber hat den Wahlvorständen mit diesen Vorschriften drei Wege eröffnet, Wahlausschreiben bekanntzugeben: Sie können eine Bekanntgabe „ausschließlich durch Aushang“ (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 LPVGWO a.F. = § 9 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 LPVGWO n.F.), „ausschließlich elektronisch“ (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, § 2 Abs. 2 Satz 3 LPVGWO a.F. = § 9 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, § 2 Abs. 2 Satz 2 LPVGWO n.F.) oder durch eine Kombination von Aushang und elektronischer Veröffentlichung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPVGWO = § 9 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPVGWO n.F., hier sog. gemischt elektronisch-papierne Bekanntgabe) vornehmen. Im vorliegenden Fall hat der Wahlvorstand der Sache nach den dritten Weg gewählt, da er eine Bekanntgabe im Intranet und durch Aushang verfügt hat. Hierbei hat er nicht gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen. Die Voraussetzungen für diese Form der Bekanntgabe waren erfüllt (aa). Die hierbei überobligatorisch erfolgten Aushänge sind für die Anfechtbarkeit der Wahl ohne Belang (bb).
80 
aa) Die Voraussetzungen für eine „gemischt elektronisch-papierne“ Bekanntmachung waren erfüllt.
81 
Die Große Kreisstadt A-Stadt verfügt mit ihrem Intranet über eine „üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik“. Der weitere Beteiligte zu 1 hat nachvollziehbar dargelegt, dass und auf welchen (internen und externen) elektronischen Wegen den Beschäftigten der Stadt der Zugang zu diesem Kommunikationsnetz möglich ist (Zugang von jedem städtischen Rechner sowie über einen Browser von jedem anderen stationären oder mobilen Gerät mit Internetzugang). Dass diese Zugangsmöglichkeiten jedenfalls „üblicherweise“ auch tatsächlich genutzt werden, ergibt sich schon aus dem Vortrag der Antragsteller. Denn sie haben der Sache nach eingeräumt, dass die Beschäftigten jedenfalls zum weit überwiegenden Teil als Nutzer registriert sind (293 von 329 Beschäftigten, d.h. rund 89%).
82 
Der Wahlvorstand hat das Wahlausschreiben ausweislich der Wahlakten und des von den Antragstellern im erstinstanzlich Verfahrenen vorgelegten Intranetausdrucks im städtischen Intranet bekanntgegeben. In diesem Fall genügt es, wie gezeigt, die Bekanntgabe an einer geeigneten Stelle in der „Hauptdienststelle“ und, falls davon abweichend, am dienstlichen Sitz des Vorsitzenden des Wahlvorstands auszuhängen, wobei in der elektronischen Fassung der Bekanntgabe anzugeben ist, an welchem Ort der schriftliche Aushang erfolgt (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPVGWO a.F. = § 9 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPVGWO n.F.). Diesen Anforderungen ist der Wahlvorstand gerecht geworden. Hierbei bedarf es keiner Entscheidung, ob als „Hauptdienststelle“ in dem besonderen Fall der Großen Kreisstadt A-Stadt die unter ein und derselben Adresse (Rathausstr. 29) liegende Einheit aus „Rathaus“ und „Verwaltungsgebäude“ anzusehen ist, wie der weitere Beteiligte zu 1 und das Verwaltungsgericht meinen, oder nur das „Rathaus“. Denn der Wahlvorstand, dessen Vorsitzender seinen Dienstsitz im „Verwaltungsgebäude“ hatte, hat das Wahlausschreiben in beiden Gebäuden ausgehängt.
83 
In der elektronischen Fassung der Bekanntmachung wurde auch in einer hinreichend deutlichen Form angegeben, an welchem Ort der schriftliche Aushang erfolgt. Der Wahlvorstand hat in der elektronischen Bekanntgabe u.a. formuliert: „Der Wahlvorstand beim Bürgermeisteramt A-Stadt, ausgehängt am…“. Der weitere Beteiligte zu 1 hat nachvollziehbar dargelegt, dass jedenfalls den wahlberechtigten, in der städtischen Verwaltung „ortskundigen“ Beschäftigten der Großen Kreisstadt als Adressaten der Bekanntmachung klar ist, dass die Bezeichnung „Bürgermeisteramt A-Stadt“ auf die Rathaustr. 29 bezogen ist. Dass mit dieser Bezeichnung insbesondere das dort gelegene Verwaltungsgebäude gemeint war, kam in dem Wahlausschreiben zusätzlich dadurch zum Ausdruck, dass der Wahlvorstand auch hinsichtlich aller übrigen von ihm vorzunehmenden Handlungen (Auslegung des Landespersonalvertretungsgesetzes und der Wahlordnung; Auslegung des Wählerverzeichnisses; Stimmauszählung; Feststellung des Wahlergebnisses) ausdrücklich auf das genannte Gebäude unter Angabe der Anschrift Bezug genommen hat. Einen Anhaltspunkt, dass einzig und ausgerechnet das Wahlausschreiben nicht an diesem, sondern einem anderen Ort der Stadtverwaltung ausgehängt werden würde, an dem weder der Oberbürgermeister noch der Wahlvorstand ihren Sitz hatten, bot das Wahlausschreiben nicht.
84 
Das Wahlausschreiben wurde auch, wie von § 8 Abs. 3 Satz 1 LPVGWO a.F. (= § 9 Abs. 3 Satz 1 LPVGWO n.F.) gefordert, am Tag des Erlasses in der Dienststelle, d.h. am 22.05.2014, bekanntgegeben. Dass die elektronische Bekanntgabe im Intranet an diesem Tag erfolgt ist, ergibt sich aus den Wahlakten und dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Intranetausdruck und wird auch von den Antragstellern nicht bestritten. Dass der Aushang des papiernen Wahlausschreibens in der „Hauptdienststelle“ und am Sitz des Wahlvorstandsvorsitzenden (Rathaus und Verwaltungsgebäude) ebenfalls an diesem Tag vorgenommen wurde, wird durch das vom Wahlvorstand unterzeichnete Ausschreiben belegt, in dem dieses Datum vermerkt wurde. Dies wird von den Antragstellern ebenfalls nicht bestritten, die substantiiert lediglich den zeitgleichen Aushang im „Technischen Rathaus“ (Straße „Unterm H. ...“) in Zweifel ziehen.
85 
bb) Dass der Wahlvorstand einen weiteren, zusätzlichen Aushang (u.a.) im „Technischen Rathaus“ vorgenommen hat, begründet ebenfalls keinen wesentlichen Verfahrensfehler. Er war dazu rechtlich nicht verpflichtet, hieran aber auch nicht gehindert. Das folgt aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 LPVGWO a.F./n.F., wonach es bei einer gemischt elektronisch-papiernen Bekanntmachung „genügt“, die Bekanntmachung (bzw. Bekanntgabe) an einer geeigneten Stelle in der Hauptdienststelle und ggf. am dienstlichen Sitz des Vorsitzenden des Wahlvorstands auszuhängen. Diese Formulierung („genügt“) erfordert keine weiteren Aushänge, schließt sie aber auch nicht aus.
86 
cc) Ob der Wahlvorstand das Wahlausschreiben im „Technischen Rathaus“ am 22.05.2014 oder, wie die Antragsteller behaupten, erst (frühestens) am Folgetag ausgehängt hat, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn dieser Aushang später erfolgt ist, begründet dies keinen wesentlichen Verfahrensfehler. Denn es ist rechtlich unerheblich, wann dieser - überobligationsmäßige - Aushang erfolgt ist. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der landesrechtlichen Vorschriften über den Erlass und die Bekanntgabe des Wahlausschreibens und der vom Verordnungsgeber vorgenommen Differenzierung im Bekanntgabe- bzw. Bekanntmachungsrecht.
87 
Das Wahlausschreiben ist nach den Vorschriften der Wahlordnung die Grundlage des Wahlverfahrens. Mit ihm wird gemäß § 8 Abs. 5 LPVGWO a.F. (= § 9 Abs. 6 LPVGWO n.F.) das Wahlverfahren eingeleitet. Der Verordnungsgeber hat dazu zwingend vorgeschrieben, welche Angaben das Wahlausschreiben enthalten muss (vgl. § 8 Abs. 2 LPVGWO a.F. = § 9 Abs. 2 LPVGWO n.F.) Hierzu zählt insbesondere der Ort und Tag seines Erlasses (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 LPVGWO a.F. = § 9 Abs. 2 Nr. 1 LPVGWO n.F.) sowie eine Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens während der Dienststunden beim Wahlvorstand einzureichen, wobei Tag und Uhrzeit des Ablaufs der Einreichungsfrist anzugeben sind (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 11 LPVGWO a.F. = § 9 Abs. 2 Nr. 13 LPVGWO n.F.). Der Wahlvorstand hat das Wahlausschreiben, wie gezeigt, am Tag des Erlasses bekanntzugeben und bis zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses auszuhängen bzw. auf eine der anderen zulässigen Weisen zu veröffentlichen (vgl. § 8 Abs. 3 LPVGWO a.F. = § 9 Abs. 3 LPVGWO n.F.). Der Verordnungsgeber hat damit den Zeitpunkt der Bekanntgabe zwingend an den des Erlasses des Wahlausschreibens gekoppelt. Dieses Regelungskonzept trägt dem Umstand Rechnung, dass vom Zeitpunkt des Erlasses an die für das Wahlverfahren bedeutsame 12-Arbeitstage-Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge zu laufen beginnt (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 LPVGWO a.F. = § 11 Abs. 2 Satz 1 LPVGWO n.F.) und für den Beginn eines Fristlaufs und die Berechnung eine Bekanntgabe erforderlich ist (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 18.09.2013 - 5 PO 1430/10 -, PersV 2014, 306). Der Tag des „Erlasses“ und der Tag der „Bekanntgabe“ dürfen deshalb nicht auseinanderfallen. Denn andernfalls ist eine richtige Berechnung des letzten Tages der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nicht möglich, weil sie entweder mit dem Tag des Erlasses oder mit dem die Frist in Gang setzenden Tag der Bekanntgabe nicht zu vereinbaren ist (vgl. zu inhaltlich insoweit entsprechenden Bestimmungen BVerwG, Beschluss vom 17.07.1980 - 6 P 4.80 -, PersV 1981, 498; Thüringer OVG, Beschluss vom 18.09.2013 - 5 PO 1430/10 -, a.a.O.; VG Hamburg, Beschluss vom 11.12.1992 - 1 VG FB 30/92 -, Juris; jeweils m.w.N.). Soll die Bekanntgabe des Wahlausschreibens nach den maßgeblichen Wahlvorschriften an mehreren Stellen innerhalb der Dienststelle erfolgen, folgt daraus, dass der Zeitpunkt, in dem das Wahlausschreiben als erlassen gelten soll, so zu bestimmen ist, dass zum betreffenden Zeitpunkt auch seine Bekanntgabe an allen Stellen gewährleistet ist (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 18.09.2013 - 5 PO 1430/10 -, a.a.O.).
88 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im Anwendungsbereich des baden-württembergischen Personalvertretungswahlrechts danach zu differenzieren, welchen der drei Bekanntgabewege der Wahlvorstand gewählt hat. Denn danach richtet es sich, an welchen Stellen die Bekanntgabe erfolgen soll. Wendet der Wahlvorstand, wie hier, die „gemischt elektronisch-papierne“ Bekanntgabe an (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPVGWO a.F. = § 9 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPVGWO n.F.), ist die Veröffentlichung in dem Medium der „Informations- und Kommunikationstechnik“, d.h. im Intranet, sowie in der Hauptdienststelle (und ggf. am dienstlichen Sitz des Vorsitzenden des Wahlvorstands) obligatorisch. Der Verordnungsgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass für die Berechnung der Einreichungsfrist aus § 10 Abs. 2 Satz 1 LPVG a.F. (= § 11 Abs. 2 Satz 1 LPVGWO n.F.) auf diese Orte abzustellen ist. Rechtlich erforderlich ist es deshalb (nur), dass das Wahlausschreiben am Tag seines Erlasses zugleich an diesen Orten ausgehängt wird. Überobligatorische Aushänge an anderen Orten sind hingegen für die Fristberechnung von vornherein ohne Belang. Werden sie später vorgenommen, vermag das folglich auch keinen Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften zu begründen.
89 
dd) Unabhängig davon rechtfertigt selbst ein unterstellter Verstoß gegen Bekanntgabevorschriften im vorliegenden Einzelfall keine Ungültigkeitserklärung der Wahl, da kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass dadurch das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst worden sein konnte (vgl. § 25 Abs. 1 LPVG a.F. = § 21 Abs. 1 LPVG n.F). Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sich Wahlberechtigte von der Einreichung eines Wahlvorschlags durch einen - unterstellt - „verspäteten“ Aushang im „Technischen Rathaus“ haben abhalten lassen. Das gilt umso mehr, als die Träger des Wahlvorschlags „Erfolg 2014“, auf dem die meisten der Antragsteller kandidiert hatten, selbst vorgetragen haben, dass „trotz intensiver Bemühungen“ u.a. die gesetzlich gewünschte Bewerberzahl nicht habe erreicht werden können und die „Möglichkeiten einer Motivation der Kollegen/-innen (…) weitestgehend erschöpft“ gewesen seien.
90 
f) Bei der angefochtenen Personalratswahl sind dem Wahlvorstand auch keine zur Ungültigkeitserklärung führende Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht oder die Wählbarkeit der nach Adelsheim abgeordneten Beamtin ............... unterlaufen.
91 
aa) Den Antragstellern ist die Anfechtung der Personalratswahl hinsichtlich der gerügten Verstöße gegen das Wahlrecht und die Wählbarkeit allerdings nicht schon deshalb verwehrt, weil sie es nach Lage der Wahlakten unterlassen haben, während der Wahl beim Wahlvorstand Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einzulegen (vgl. zu dieser Möglichkeit § 6 Abs. 5 LPVGWO a.F./n.F.). Denn der Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anfechtung der Personalratswahl und kann deshalb auch das Anfechtungsrecht nicht ausschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.06.1980 - 6 P 9.80 -, Buchholz 238.34 § 11 HmPersVG Nr. 1; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.09.2012 - 20 A 510/12.PVB -, NWVBl 2013, 108 m.w.N.).
92 
bb) Der Vortrag der Antragsteller zum Wahlrecht von Frau ............... ist im vorliegenden Beschlussverfahren auch zu berücksichtigen, obwohl die Antragsteller ihre diesbezüglichen Einwände erst nach Ablauf der mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses beginnenden, zwölftägigen Anfechtungsfrist (vgl. § 25 Abs. 1 LPVG a.F. = § 21 Abs. 1 LPVG n.F.) geltend gemacht haben. Zwar muss jeder Antragsteller innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist darlegen, aus welchen Gründen nach seiner Meinung gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden sei. Zur Zulässigkeit des Antrags reicht indes die (substantiierte) Darlegung eines oder mehrerer solcher Gründe aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.05.1992 - 6 P 9.91 -, PersR 1992, 311). Ist das der Fall, so steht nicht nur einem Nachschieben von Anfechtungsgründen nichts im Wege, sondern das Gericht ist grundsätzlich auch gehalten, von Amts wegen allen für eine Wahlanfechtung in Betracht kommenden Wahlverstößen nachzugehen, die sich aus dem Vortrag der Beteiligten ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.1998 - 6 P 9.97 -, BVerwGE 106, 378; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 05.04.2016 - OVG 62 PV 9.15 -, und vom 07.10.2010 - OVG 60 PV 11.09 -, jeweils Juris). Nach diesen Grundsätzen ist, da die Antragsteller im vorliegenden Fall jedenfalls ihre auf § 17 LPVG a.F. (= § 13 LPVG n.F.) bezogenen Rügen innerhalb der Anfechtungsfrist substantiiert dargelegt haben, auch der nachträglich in Bezug auf Frau ............... erhobene Einwand zu berücksichtigen.
93 
cc) Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht liegt bezogen auf Frau ............... vor.
94 
Wahlberechtigt sind gemäß § 11 Abs. 1 LPVG a.F. (= § 8 Abs. 1 LPVG n.F.) alle Beschäftigten, es sei denn, dass sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen, oder am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten ohne Dienstbezüge oder Arbeitsentgelt beurlaubt sind, oder eine Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungsjahr ausüben und am Wahltag noch mehr als zwölf Monate vom Dienst freigestellt sind, oder Altersteilzeit im Blockmodell ausüben und sich am Wahltag in der Freistellung befinden.
95 
Wer „Beschäftigter“ im Sinne dieser Bestimmung ist, regelt § 4 LPVG a.F./n.F. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 LPVG a.F./n.F. sind Beschäftigte im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes - mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 LPVG a.F./n.F. genannten, hier nicht maßgeblichen Sonderfälle - Personen, die weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation der Dienststelle eingegliedert und innerhalb dieser tätig oder arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 12 a des Tarifvertragsgesetzes (TVG) sind, oder sich in der Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn oder in sonstiger beruflicher Ausbildung befinden, jeweils unabhängig davon, ob sie in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis mit einer juristischen Person nach § 1 LPVG a.F./n.F. stehen. Beschäftigte sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 LPVG a.F./n.F. auch Personen, die unter Fortsetzung eines bestehenden unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zur Dienststelle nach beamtenrechtlichen oder tariflichen Vorschriften zu einer anderen Stelle abgeordnet oder dieser zugewiesen sind oder dort ihre geschuldete Arbeitsleistung erbringen.
96 
Dieser Beschäftigtenbegriff in § 4 LPVG a.F./n.F. wurde durch das Gesetz zur Änderung desLandespersonalvertretungsgesetzes,desLandesrichter-und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2013 (GBl. S. 329, ber. GBl. 2014, S. 76) neu gefasst und im Vergleich zur vorherigen Rechtslage erweitert (vgl. LT-Drs. 15/4224, S. 2, 79, 84 ff.). Dabei ist der Gesetzgeber insbesondere davon ausgegangen, dass Personen, die dienstrechtlich einer (Stamm-)Dienststelle zuzurechnen sind, aufgrund einer Abordnung aber tatsächlich bei einer anderen Stelle eingesetzt sind, „zumindest formal ihrer Stammdienststelle verbunden bleiben und diese gewisse personelle Maßnahmen ihnen gegenüber trifft“. Diese Personen sollen daher, wie in § 4 Abs. 1 Satz 2 LPVG a.F./n.F. zum Ausdruck gebracht wurde, „personalvertretungsrechtlich auch als Beschäftigte ihrer Stammdienststelle weiter gelten“ (LT-Drs. 15/4224, S. 2; s. hierzu Senatsbeschluss vom 04.03.2016 - PL 15 S 408/15 -, Juris).
97 
Nach diesen Grundsätzen begründet es einen Verstoß gegen wesentliche (vgl. hierzu Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 13 Rn. 31) Vorschriften über das Wahlrecht, dass die in einem Beamtenverhältnis zur Großen Kreisstadt A-Stadt stehende Frau ............... bei der Personalratswahl 2014 nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde. Denn sie war bei dieser Wahl ungeachtet ihrer Abordnung an die Stadt Adelsheim wahlberechtigt.
98 
dd) Dieser Verstoß rechtfertigt jedoch nicht die Ungültigkeitserklärung der Wahl. Denn durch den Verstoß konnte das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden. Bei der Personalratswahl haben die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter (zu Recht) in getrennten Wahlgängen gewählt (Gruppenwahl, vgl. § 17 Abs. 2 LPVG a.F. = § 13 Abs. 2 LPVG n.F. und Nr. 2 des Wahlausschreibens). Frau ............... hätte daher, wäre sie in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden, nur die Wahl gehabt, den einzigen Bewerber aus dem einzigen Wahlvorschlag für die Gruppe der Beamten (vgl. § 4 Abs. 3 LPVG a.F./n.F.) zu wählen oder auf die Ausübung ihres Wahlrechts zu verzichten. In beiden Fällen wäre das Wahlergebnis nicht anders ausgefallen als es tatsächlich ausgefallen ist.
99 
Aus demselben Grund führt der ergänzende Einwand der Antragsteller, der Wahlvorstand habe Frau ............... schon nicht, wie von § 8 Abs. 3a LPVGWO a.F. (= § 9 Abs. 4 LPVGWO n.F.) gefordert, eine Abschrift des Wahlausschreibens übersandt, zu keiner anderen Beurteilung. Falls die Antragsteller hiermit zusätzlich einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren geltend machen wollen, ist auch dieser Einwand nicht begründet. Die Vorgaben aus § 8 Abs. 3a LPVGWO a.F. (= § 9 Abs. 4 LPVGWO n.F.) sind als Soll-Vorschriften formuliert und stellen schon deshalb keine „wesentlichen“ Verfahrensvorschriften dar (vgl. oben b).
100 
ee) Ohne Erfolg wenden die Antragsteller ein, es sei zumindest nicht auszuschließen, dass sich Frau ............... bei ordnungsgemäßer Bekanntgabe des Wahlausschreibens „durch Einreichung eines Wahlvorschlags beworben hätte“. Der damit sinngemäß gerügte Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit liegt nicht vor. Die Antragsteller übersehen, dass Frau ............... nur das aktive, nicht aber das passive Wahlrecht zustand.
101 
Wer in einer Dienststelle zum Personalrat wählbar ist, bestimmt § 12 LPVG a.F. (= § 9 LPVG n.F.). Nach dessen Abs. 1 sind - von im Abs. 2 geregelten, hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen - wählbar die wahlberechtigten Beschäftigten „im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 [LPVG a.F./n.F.]“, die am Wahltag seit zwei Monaten der Dienststelle angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Gesetzgeber hat in dieser Bestimmung allein auf Satz 1 des § 4 Abs. 1 LPVG a.F./n.F. verwiesen, nicht hingegen auf dessen Satz 2. Durch diese Regelungstechnik hat er zum Ausdruck gebracht, dass die in Satz 2 angesprochenen Beschäftigten - also Beschäftigte, die von ihrer Stammdienststelle an eine andere Dienststelle abgeordnet sind - bei ihrer Stammdienststelle zwar ihr aktives Wahlrecht, wie gezeigt, behalten, das passive Wahlrecht - die Wählbarkeit - in der Stammdienststelle infolge der Abordnung jedoch gerade verlieren. Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass diese Beschäftigten in ihrer Stammdienstelle während der Abordnung tatsächlich nicht mehr eingegliedert sind und eine „effektive Personalratsarbeit (…) nicht aus der Ferne geleistet werden“ kann (LT-Drs. 15/4224, S. 90).
102 
g) Die Antragsteller rügen einen Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlrecht darüber hinaus in Bezug auf geringfügig Beschäftigte und Aushilfen aus dem Geschäftsbereich des Veranstaltungsortes „Alten M...“. Mit dieser Rüge wird ein Wahlrechtsverstoß jedoch nicht aufgezeigt.
103 
Wahlberechtigt sind, wie gezeigt, grundsätzlich alle „Beschäftigten“ (vgl. § 11 Abs. 1 LPVG a.F. = § 8 Abs. 1 LPVG n.F.), d.h. insbesondere alle Personen, die weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation der Dienststelle eingegliedert und innerhalb dieser tätig (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LPVG a.F./n.F.). Hierunter fallen auch geringfügig Beschäftigte und Aushilfen (vgl. LT-Drs. 15/4224, S. 85; Schenk, a.a.O., § 4 Rn. 8; Bieler, in Leuze/Wörz/Bieler, a.a.O., Vor § 4).
104 
Es besteht kein Anhaltspunkt, dass der Wahlvorstand hinsichtlich dieser Personengruppe gegen § 11 Abs. 1 LPVG a.F. (= § 8 Abs. 1 LPVG n.F.) verstoßen haben könnte. Eine dahingehende Rüge haben die Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben. Erstmals im Beschwerdeverfahren haben sie behauptet, Aushilfen aus dem Geschäftsbereich der Alten M... seien nicht in das Wählerverzeichnis aufgeführt worden, ohne diese Behauptung allerdings zu substantiieren, insbesondere ohne konkrete Personen zu benennen. Sie haben stattdessen pauschal eine „Vernehmung des weiteren Beteiligten zu 1“ als Beweis angeboten. Der weitere Beteiligte zu 1 hat hierauf in der Beschwerdeerwiderung dargelegt, dass in der „Alten M...“ zwölf Personen als Aushilfen beschäftigt sind, diese namentlich benannt und dargelegt, dass sie im Wählerverzeichnis berücksichtigt wurden. Die Antragsteller haben auf diesen Vortrag in ihrer Replik „mit Nichtwissen“ bestritten, dass „alle Aushilfen“ der Stadt „vollständig“ in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden seien. Sie hätten versucht, von der Geschäftsstelle der „Alten M...“ eine eigene Aufstellung zu erhalten, dort aber die Mitteilung erhalten, dass keine Auskünfte erteilt würden. Deshalb müsse der weitere Beteiligte zu 1 hierzu „dezidiert“ vortragen oder eine „Erlaubnis zur Befragung“ der Geschäftsstelle erteilen.
105 
Dieser Vortrag der Antragsteller bietet weder einen Hinweis auf einen Wahlrechtsverstoß noch einen Anlass zu weiteren Sachverhaltsermittlungen. Die Aufklärungspflicht des Gerichts zwingt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht zu einer uferlosen Ermittlungstätigkeit „ins Blaue“. Die Ermittlung ist vielmehr nur soweit auszudehnen als das bisherige Vorbringen der Beteiligten und der schon bekannte Sachverhalt bei pflichtgemäßer Würdigung Anhaltspunkte dafür bieten, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt noch nicht vollständig ist und noch weitere Aufklärung bedarf (s. Matthes/Spinner, in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 8. Aufl., § 83 Rn. 84 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Die Antragsteller haben ihre Behauptungen zur Berücksichtigung von Aushilfen ersichtlich „ins Blaue“ hinein aufgestellt und mit der „Beteiligtenvernehmung“ des weiteren Beteiligten zu 1 mangels hinreichender tatsächlicher Grundlage der Sache nach einen unzulässigen Ausforschungsbeweis angeboten (vgl. allg. zu diesem zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2016 - 5 S 1443/14 -, Juris m.w.N.).
106 
h) Die Antragsteller rügen darüber hinaus einen Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlrecht in Bezug auf „Bezieher von Erwerbsminderungsrenten“. Auch damit zeigen sie keinen beachtlichen Wahlrechtsverstoß auf.
107 
aa) Wahlberechtigt sind gemäß § 11 Abs. 1 LPVG a.F. (= § 8 Abs. 1 LPVG n.F.), wie gezeigt, alle Beschäftigten, es sei denn, dass sie (u.a.) am Wahltag „seit mehr als zwölf Monaten ohne Dienstbezüge oder Arbeitsentgelt beurlaubt sind“.
108 
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu Parallelvorschriften aus dem Bundesrecht und dem nordrhein-westfälischen Landesrecht entschieden, dass der Begriff der „Beurlaubung“ nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen förmlich unter dieser Bezeichnung „Urlaub“ bewilligt worden ist. Vielmehr erlaubt er die Einbeziehung aller Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis ruht und deswegen die Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung entfällt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.05.2002 - 6 P 18.01 -, Buchholz 251.7 § 10 NWPersVG Nr. 1, und vom 20.11.1979 - 6 P 12.79 -, Buchholz 238.3 A § 13 BPersVG Nr. 1). Für dieses Verständnis spricht der Sinn und Zweck der Vorschriften. Er geht dahin, dass die durch längeren Urlaub bedingte Abwesenheit die für die Wahlberechtigung erforderliche tatsächliche Eingliederung in die Dienststelle beseitigt und es daher gerechtfertigt erscheint, die Wahlberechtigung zu versagen (BVerwG, Beschlüsse vom 15.05.2002 - 6 P 18.01 -, a.a.O.; ebenso Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl., § 13 Rn. 18 unter Hinweis auf BT-Drs. VI/3721; Leuze/Wörz/Bieler, Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, Stand Aug. 2015, § 11 Rn. 28 m.w.N.).
109 
Hiervon ausgehend sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum nordrhein-westfälischen Landesrecht (Beschluss vom 15.05.2002 - 6 P 18.01 -, a.a.O.) auch solche Arbeitnehmer als „beurlaubt“ anzusehen, deren Arbeitsverhältnis wegen der Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung (auf Zeit) ruht (vgl. zu dieser Rechtsfolge § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 07.02.2006 in der jeweils maßgeblichen Fassung). Dieser Auslegung ist auch für den Begriff der „Beurlaubung“ im baden-württembergischen § 11 Abs. 1 LPVG a.F. (= § 8 Abs. 1 LPVG n.F.) zu folgen. Das gilt umso mehr als der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwalts-gesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2013 (GBl. S. 329, ber. GBl. 2014, S. 76) von der Annahme ausging, dass wahlberechtigt sein soll, wer (in erster Linie) „in die Dienststelle tatsächlich eingegliedert“ ist oder (wenigstens) dienstrechtlich bzw. arbeitsvertraglich an die Dienststelle „gebunden“ ist (vgl. LT-Drs. 15/4224, S. 89). Beides ist bei Beziehern einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit nicht (Eingliederung) bzw. allenfalls noch formal (rechtliche Bindung) der Fall. Solche Personen sind, wenn sie überhaupt noch als „Beschäftigte“ eingeordnet werden können, jedenfalls „beurlaubt“ im oben genannten Sinn.
110 
Demnach sind Arbeitnehmer gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 LPVG a.F. (= § 8 Abs. 1 Nr. 2 LPVG n.F.) dann nicht wahlberechtigt, wenn ihr Arbeitsverhältnis am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten wegen des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit gemäß § 33 Abs. 2 TVöD-V oder vergleichbarer Vorschriften ruht. Solche Arbeitnehmer dürfen mangels Wahlberechtigung folglich auch nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden.
111 
bb) Nach diesen Grundsätzen hat der Wahlvorstand zwar dadurch gegen wesentliche Wahlrechtsvorschriften verstoßen, dass er die Arbeitnehmer ......... ........., ...... . ...... ... ......... ...... in das Wählerverzeichnis aufgenommen hat. Denn das Arbeitsverhältnis dieser Personen ruhte aufgrund des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente am Wahltag jeweils bereits seit mehr als zwölf Monaten. Dieser Verstoß ist jedoch für die Wahlanfechtung rechtlich unerheblich. Denn dadurch konnte das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden (vgl. § 25 Abs. 1 LPVG a.F. = § 21 Abs. 1 LPVG n.F.), da diese Personen ausweislich der Wahlakten das ihnen im Wählerverzeichnis fehlerhaft zugestandene Wahlrecht tatsächlich nicht ausgeübt haben.
112 
Keinen weiteren Wahlrechtsverstoß begründet es, dass der Wahlvorstand die ebenfalls eine Erwerbsminderungsrente beziehende Frau ...... ......... im Wählerverzeichnis berücksichtigt hatte. Denn Frau ......... war ungeachtet des Rentenbezugs als geringfügig Beschäftigte bei der Großen Kreisstadt tätig. Es kommt daher nicht darauf an, dass auch Frau ......... ihr Wahlrecht nicht ausgeübt hat.
113 
Ebenfalls kein weiterer Wahlrechtsverstoß ergibt sich ferner daraus, dass der Wahlvorstand die von den Antragstellern sukzessive benannten Beschäftigten ...... ...., ...... ..., ......... ......, ......... ......, ...... ...... ...... ......... ...... nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen hat. Diese Personen bezogen ausweislich der vom weiteren Beteiligten zu 1 im Termin zur Anhörung am 25.08.2016 vorgelegten Bescheide der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg bzw. der Deutschen Rentenversicherung Bund am Wahltag bereits seit jeweils mehr als zwölf Monaten Versichertenrenten (Erwerbsminderungs- bzw. Altersrente wegen Schwerbehinderung) auf Dauer. Sie waren daher nach dem oben zum Rentenbezug auf Zeit Gesagten erst recht nicht mehr wahlberechtigt.
114 
i) Die Antragsteller rügen schließlich einen Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlrecht in Bezug auf „Langzeiterkrankte“. Auch diese Rüge ist nicht begründet.
115 
aa) Wahlberechtigt sind gemäß § 11 Abs. 1 LPVG a.F. (= § 8 Abs. 1 LPVG n.F.), wie gezeigt, alle Beschäftigten, es sei denn, dass sie (u.a.) am Wahltag „seit mehr als zwölf Monaten ohne Dienstbezüge oder Arbeitsentgelt beurlaubt sind“. Ob als „Beurlaubungen“ im Sinne dieser Vorschrift auch Zeiten anzusehen sind, in denen ein Beschäftigter längerfristig arbeitsunfähig erkrankt ist und keine Entgeltfortzahlung mehr erhält, falls der Arbeitgeber zusätzlich ausdrücklich „auf sein Weisungsrecht aus dem Arbeitsvertrag verzichtet“ (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2013 - 1 A 3281/02.PVB -, Juris zu § 13 BPersVG; zurückhaltend bereits insoweit Lemcke, in: Altvater u.a., BPersVG, § 13 Rn. 14), bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls ohne einen solchen ausdrücklichen „Verzicht auf das Weisungsrecht“ sind Arbeitsunfähigkeitsfälle einer Beurlaubung nicht gleichzustellen. Auch in diesen Fällen mag es zwar bei längeren Krankheitszeiten an einer tatsächlichen Eingliederung in die Dienststelle fehlen. Anders als in den Fällen der Bezieher von Erwerbsminderungsrenten, in denen ein Arbeitsverhältnis auch rechtlich ruht (s. oben h), ist das bei einer bloßen Arbeitsunfähigkeit nicht der Fall. Dem entspricht es, dass der Wiedereintritt eines erkrankten Beschäftigten im Falle der Genesung jederzeit möglich (und rechtlich geboten) ist, während dies bei dem Bezieher einer Erwerbsminderungsrente, denen durch bestandskräftigen Bescheid auf eine bestimmte Zeit eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wurde, grundsätzlich nicht der Fall ist. Da der Landesgesetzgeber für die „Wahlberechtigung“ - anders als für die „Wählbarkeit“ - neben der tatsächlichen „Eingliederung in“ die Dienststelle grundsätzlich bereits die dienstrechtliche bzw. arbeitsvertragliche „Bindung an“ die Dienststelle ausreichen lassen wollte (vgl. LT-Drs. 15/4224, S. 90 und S. 89 <„oder“>, ferner oben h), führt ein bloßes krankheitsbedingtes Fernbleiben vom Dienst auch bei längerer Dauer nicht zum Verlust der Wahlberechtigung.
116 
bb) Nach diesen Grundsätzen hat der Wahlvorstand beim Umgang mit „Langzeiterkrankten“ nicht gegen wesentliche Vorschriften zum Wahlrecht verstoßen.
117 
Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, Herr ......... ......... sei als „Langzeiterkrankter“ zu Unrecht nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden. Die Rüge dringt schon aus tatsächlichen Gründen nicht durch, denn Herr ......... war am Wahltag bereits seit geraumer Zeit kein Beschäftigter der Großen Kreisstadt A-Stadt mehr und deshalb auch nicht wahlberechtigt. Nichts anderes folgt aus der Behauptung der Antragsteller, Herr ......... werde in einer dem Antragsteller zu 1 vorliegenden Liste der Großen Kreisstadt vom 12.06.2014 zu deren behinderten Mitarbeitern noch namentlich genannt. Es bedarf keiner Ermittlung, ob und ggf. weshalb Herr ......... in dieser Liste noch aufgeführt wird. Denn er hat sein Arbeitsverhältnis zu der Großen Kreisstadt ausweislich des vom weiteren Beteiligten zu 1 im Termin zur Anhörung vom 25.08.2016 vorgelegten Schreibens vom 11.04.2013 selbst gekündigt und die Große Kreisstadt hat die Wirksamkeit der Kündigung mit Schreiben vom 14.05.2013 zum Ablauf des 12.04.2013 bestätigt. Für die vom weiteren Beteiligten zu 1 im Anhörungstermin nach Kenntnis dieser Unterlagen ins Blaue hinein angestellte sinngemäße Vermutung, die Kündigung könne vielleicht erst später erfolgt sein, besteht kein Anhaltspunkt.
118 
Soweit die Antragsteller weiter rügen, die im Wählerverzeichnis aufgenommenen „Langzeiterkrankten“, so die erstmals im Termin zur Anhörung am 25.08.2016 genannten Personen (...... ......, ...... ............, ...... ......), seien vom Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß über die Wahl unterrichtet worden, weil der Vorstand diesen Personen nicht eigens Abdrucke seiner Bekanntmachungen übersandt habe, ergibt sich auch daraus kein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht oder das Wahlverfahren. Gemäß § 8 Abs. 3a LPVGWO a.F. (= § 9 Abs. 4 LPVGWO n.F.) „soll“ der Wahlvorstand Beschäftigten, die für längere Dauer beurlaubt, abgeordnet, zugewiesen oder aus sonstigen Gründen nicht in der Dienststelle beschäftigt sind, eine Abschrift des Wahlausschreibens übersenden. Ob der Wahlvorstand solche Übersendungen vorgenommen oder unterlassen hat, bedarf keiner Entscheidung. Denn bei dieser Bestimmung handelt es sich, wie gezeigt (vgl. oben b), angesichts ihrer Ausgestaltung als Soll-Vorschrift nicht um eine „wesentliche“ Vorschrift im Sinne des § 25 Abs. 1 LPVG a.F. (= § 21 Abs. 1 LPVG n.F.). Für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge besteht schon keine § 8 Abs. 3a LPVGWO a.F. (= § 9 Abs. 4 LPVGWO n.F.) entsprechende Vorgabe (vgl. § 17 LPVGWO a.F. = § 18 LPVGWO n.F.). Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen dazu, dass die Antragsteller zudem übersehen, dass Frau ...... der Gruppe der Beamten angehört und sich ihr Wahlverhalten daher nicht auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben kann (vgl. dazu oben f), und dass Herr ............ sein Wahlrecht tatsächlich ausgeübt hat.
119 
2. Das Verwaltungsgericht hat auch die Hilfsanträge der Antragsteller zu Recht abgelehnt.
120 
a) Der erste Hilfsantrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.12.2014 - PL 12 K 2295/14 - zu ändern und die Wahl des Personalrats der Großen Kreisstadt A-Stadt vom 22.07.2014 in einer der an ihr beteiligten Gruppen für ungültig zu erklären, ist ungeachtet der fehlenden Bezeichnung der Gruppe im vorliegenden Einzelfall (noch) hinreichend bestimmt und auch im Übrigen zulässig, aber mangels im Sinne des § 25 Abs. 1 LPVG a.F. (= § 21 Abs. 1 LPVG n.F.) beachtlicher Wahlverstöße (vgl. oben 1.) nicht begründet.
121 
b) Der zweiten Hilfsantrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.12.2014 - PL 12 K 2295/14 - zu ändern und das Wahlergebnis zu berichtigen, ist zulässig. Im Wahlanfechtungsverfahren kann das Gericht neben der Zurückweisung des Wahlanfechtungsantrags oder der Ungültigkeitserklärung der Wahl (insgesamt oder einer Gruppe) grundsätzlich auch eine Berichtigung des Wahlergebnisses vornehmen, etwa bei lediglich rechnerisch unrichtiger Verteilung der Sitze nach der Wahl oder bei einem Rechenfehler bei der Ergebnisfeststellung (vgl. Senatsbeschluss vom 07.06.2011 - PL 15 S 147/11 -; VG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2010 - PL 12 K 1234/10 -, a.a.O.; Schenk, a.a.O., § 21 Rn. 23). Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Denn für eine rechnerische Berichtigung besteht bei den hier allein in Betracht kommenden Rechtsfehlern des Wahlvorstands schon kein Ansatz.
122 
c) Der höchst hilfsweise gestellte Antrag, festzustellen, dass ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vorgelegen hat, ist unzulässig.
123 
Im Wahlanfechtungsverfahren können zwar statthafterweise auch Feststellungsbegehren verfolgt werden (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 06.06.1991 - 6 P 8.89 -, PersR 1991, 337; Senatsbeschluss vom 04.03.2016 - PL 15 S 1235/15 -, Juris). Im vorliegenden Fall fehlt es hierfür jedoch unabhängig von der Frage, ob die Antragsteller überhaupt ein hinreichend bestimmtes Feststellungsbegehren formuliert haben, jedenfalls am erforderlichen Feststellungsinteresse. Ein solches berechtigtes Feststellungsinteresse liegt nur dann vor, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich der tatsächliche Vorgang, der die Wahlanfechtung ausgelöst hat, wiederholen wird und sich die an ihn anknüpfenden Rechtsfragen unter denselben Verfahrensbeteiligten erneut stellen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.1991 - 6 P 8.89 -, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 04.03.2016 - PL 15 S 1235/15 -, a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall. Eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei einer Personalratswahl in voraussichtlich fünf Jahren, d.h. hier im Jahr 2019 (vgl. § 26 Abs. 1 LPVG a.F. = § 22 Abs. 1 LPVG n.F.), Frau ............... immer noch abgeordnet sein wird und/oder Erwerbsminderungsrentenbezieher und/oder „Langzeiterkrankte“ vorhanden sein werden, und ein Wahlvorstand zusätzlich die dem letzten Wahlvorstand unterlaufenen Fehler wiederholen wird, ist nicht zu erkennen.
124 
3. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz


(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa

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(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend. (2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschw

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Mai 2016 - 5 S 1443/14

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

Tenor Der Planfeststellungsbeschluss für die „Straßenbahn im Neuenheimer Feld“ des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10. Juni 2014 in Gestalt von dessen Änderungsplanfeststellungsbeschluss (1. Planänderung) vom 27. Januar 2016 wird aufgehoben.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. März 2016 - PL 15 S 1235/15

bei uns veröffentlicht am 04.03.2016

Tenor Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. Mai 2015 - PL 12 K 4245/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des erstinstanzlichen Beschlusses wie folgt gefasst wir

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. März 2016 - PL 15 S 408/15

bei uns veröffentlicht am 04.03.2016

Tenor Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Januar 2015 - PL 11 K 1782/14 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe   I.

VGKARLS PL 12 K 2295/14

bei uns veröffentlicht am 12.12.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Gründe   I. 1 Die Antragsteller begehren gem. § 25 LPVG die Ungültigerklärung der Wahl des Personalrats der Großen Kreisstadt ... vom 22.07.2014. 2 Das Wahlausschreiben für die Wahl des Personal

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Juli 2010 - PL 12 K 1234/10

bei uns veröffentlicht am 16.07.2010

Tenor Die Bekanntmachung des Wahlvorstands vom 11.05.2010 über das Ergebnis der Wahl des Gesamtpersonalrats der Stadt ... vom 04.05. bis 06.05.2010 wird in Bezug auf die Feststellung des Ersatzmitglieds bei der Gruppe der Beamten berichti

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller begehren gem. § 25 LPVG die Ungültigerklärung der Wahl des Personalrats der Großen Kreisstadt ... vom 22.07.2014.
Das Wahlausschreiben für die Wahl des Personalrats wurde am 22.05.2014 durch den Wahlvorstand erlassen und im städtischen Intranet bekanntgegeben sowie an verschiedenen Dienststellen zum Aushang gebracht. Im Wahlausschreiben wurde festgestellt, dass die Zahl der in der Regel bei der Großen Kreisstadt ... Beschäftigten 328 betrage, davon 29 Beamte und 299 Angestellte, so dass 9 Personalratsmitglieder zu wählen seien, wovon auf die Gruppe der Beamten 1 Mitglied und auf die der Arbeitnehmer 8 Mitglieder - davon 4 Männer und 4 Frauen - entfalle. Die Personalratswahl wurde auf den 22.07.2014 festgesetzt. Ferner wurde mitgeteilt, dass Wahlvorschläge innerhalb von 12 Arbeitstagen nach Erlass des Wahlausschreibens während der Dienststunden beim Wahlvorstand eingereicht werden könnten. Die Einreichungsfrist endete am 11.06.2014, 16:00 Uhr.
Für die Gruppe der Beamten wurde ein Wahlvorschlag mit einem männlichen Bewerber und dem Kennwort: „...“ eingereicht. Ferner gingen zwei Wahlvorschläge für die Gruppe der Arbeitnehmer ein:
- Wahlvorschlag I mit dem Kennwort „...“
- Wahlvorschlag II mit dem Kennwort „...“.
Auf dem mit dem Kennwort „...“ versehenen Wahlvorschlag befanden sich insgesamt 14 Bewerber, davon 8 Männer und 6 Frauen. Der Wahlvorschlag mit dem Kennwort „...“ enthielt 11 Bewerber, davon 8 Männer und 3 Frauen.
Alle eingereichten Wahlvorschläge wurden durch den Wahlvorstand geprüft, zugelassen und am 24.06.2014 bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgte im städtischen Intranet sowie durch Aushang an städtischen Dienststellen.
Das Endergebnis der am 22.07.2014 durchgeführten Personalratswahl wurde am 23.07.2014 im städtischen Intranet sowie durch Aushang an Dienststellen durch den Wahlvorstand bekannt gemacht.
Gewählt wurden als Vertreter der Gruppe der Beamten der einzige Bewerber sowie als Vertreter der Gruppe der Arbeitnehmer 2 Bewerberinnen und 3 Bewerber des Wahlvorschlags I („...“) und 3 Bewerber des Wahlvorschlags II („...“).
Mit am 08.08.2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten haben die Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und vorgetragen, als wahlberechtigte Beschäftigte der Großen Kreisstadt ... seien sie zur Anfechtung der Wahl befugt. Nachdem das Wahlergebnis am 23.07.2014 durch den Wahlvorstand bekanntgegeben worden sei, sei die Anfechtungsfrist gewahrt. Überprüfungen hätten ergeben, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit bzw. das Wahlverfahren verstoßen worden sei.
10 
Im Einzelnen tragen die Antragsteller vor:
11 
Ein Verstoß gegen die zwingende Regelung in § 17 Abs. 4a LPVG, wonach die Wahlvorschläge mindestens so viele Bewerber enthalten müssten, wie erforderlich seien, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat und innerhalb der Gruppen auf Frauen und Männer zu erreichen, ergebe sich daraus, dass für die Gruppe der Beamten lediglich ein Wahlvorschlag mit einem männlichen Bewerber eingereicht worden sei. § 17 Abs. 4a LPVG werde auch vorliegend nicht durch § 17 Abs. 3 LPVG ausgeschlossen, wonach für die Gruppe der Beamten Mehrheitswahl an Stelle der grundsätzlich vorgeschriebenen Verhältniswahl habe durchgeführt werden müssen, weil der Gruppe der Beamten nur ein Vertreter im Personalrat zustehe. Im Wahlvorschlag müsse dem Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts zwingend dadurch Rechnung getragen werden, dass mindestens auch eine weibliche Bewerberin aufgeführt werde. Dem stehe auch begrifflich nicht entgegen, dass bei der Gruppe der Beamten der Gleichberechtigungsgrundsatz wegen der Beschränkung auf einen Vertreter im Personalrat ohnedies nicht gewährleistet werden könne, da sich dieser Vertreter nicht in eine männliche und eine weibliche Hälfte aufteilen ließe. Auswirkungen, die dem erkennbaren Gesetzeszweck widersprächen, ergäben sich aber bereits bei der gebotenen Beachtung hinsichtlich der Anzahl der Gruppenmitglieder dadurch, dass dem Gleichberechtigungsgrundsatz auch bei einer Gruppe mit lediglich einem Vertreter dadurch Rechnung getragen werden könne, dass ein Angehöriger des anderen Geschlechts über die Wahl zum Ersatzmitglied dann zumindest im Vertretungsfalle dem Gesetzeswillen Rechnung trage. Selbst wenn eine paritätische geschlechtsspezifische Zusammensetzung der Gruppe im vorliegenden Fall wegen der eingreifenden Beschränkung auf einen Vertreter nicht zum Tragen käme, wäre die Anwendbarkeit von § 17 Abs. 4a LPVG keineswegs ausgeschlossen, da die Vorschrift zwingend nicht nur die Geschlechterparität in den einzelnen Gruppen schütze, sondern auch für den Personalrat insgesamt. Für das Verfahren sei deshalb zwingend § 17 Abs. 4a S. 2 LPVG einschlägig gewesen, wonach der Wahlvorstand derartige Vorschläge nur dann als gültig zulassen dürfe, wenn die Abweichung schriftlich begründet werde. Dies sei offensichtlich nicht geschehen. Wäre eine Begründung abgegeben worden, hätte sie mit dem Wahlvorschlag bekanntgegeben werden müssen. Da der Wahlvorschlag den zwingenden Erfordernissen nicht entsprochen habe und offensichtlich auch nicht nachgebessert worden sei, sei er ungültig. Durch den Verstoß hätte das Wahlergebnis ohne weiteres geändert oder wesentlich beeinflusst werden können.
12 
Ein weiterer Verstoß gegen § 17 Abs. 4a LPVG ergebe sich auch aus Folgendem: Für die Gruppe der Arbeitnehmer seien zwei Wahlvorschläge abgegeben worden, nämlich „...“ und „...“. Der Wahlvorschlag I („...“) habe der nach dem Gesetz verlangten Quote entsprochen. Auf der Liste von insgesamt 14 Bewerbern hätten sich 6 Frauen befunden. Der Wahlvorschlag II („...“) habe den Voraussetzungen nicht entsprochen. Unter 11 Bewerbern hätten sich lediglich 3 Frauen befunden. Dieser Wahlvorschlag sei mit einer schriftlichen Begründung bei dem Wahlvorstand eingereicht worden. Allerdings sei die Begründung nicht bekanntgemacht worden. Es sei ohne weiteres möglich, dass die unterlassene Bekanntmachung das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst hätte. Die unterlassene Bekanntgabe könne insbesondere bei weiblichen wahlberechtigten Beschäftigten bewirkt haben, dass diese wegen der geringeren Anzahl von weiblichen Bewerbern auf dieser Liste von der Wahl des Wahlvorschlags II abgesehen hätten. Für die Abweichung habe die dem Wahlvorschlag beigefügte Begründung gute Gründe genannt. Bei deren Kenntnis hätte dann ohne weiteres die Entscheidung, insbesondere der weiblichen Wahlberechtigten, anders und günstiger für diesen Wahlvorschlag ausfallen können.
13 
Ein weiterer Verstoß gegen das Wahlverfahren folge daraus, dass das Wahlausschreiben am 22.05.2014 erlassen und an diesem Tag im Intranet der Dienststelle bekanntgegeben worden sei. An das Intranet der Dienststelle seien allerdings bei weitem nicht alle Beschäftigten angeschlossen. Eine ausschließliche elektronische Bekanntmachung durch das Intranet sei deshalb nicht zulässig gewesen (§ 2 Abs. 2 S. 3 LPVG WO). Der Wahlausschuss habe verfügt, dass das Wahlausschreiben außerdem auch zum Aushang gelangen sollte. Es sei aber fraglich, ob der Aushang des Wahlausschreibens bereits am Tag des Erlasses an allen dafür bestimmten Stellen erfolgt sei. Fielen Daten des Erlasses und des Aushangs auseinander, stelle dies einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens dar.
14 
An den zur Dienststelle gehörenden Schulen seien insgesamt 15 Beschäftigte in Kernzeitbetreuung tätig. In den Schulen sei kein Aushang des Wahlausschreibens und auch keine sonstige Bekanntgabe des Wahlvorstands erfolgt. Eine sonstige Benachrichtigung der Kernzeitbetreuerinnen sei offensichtlich versäumt worden. Dadurch hätten die Beschäftigten in der Kernzeitbetreuung wohl ganz überwiegend nicht an der Wahl teilgenommen, da sie keine ausreichenden Informationen gehabt hätten, um sich rechtzeitig mit den Wahlvorschlägen und den Einzelheiten und der Person der einzelnen Bewerber beschäftigen zu können. Es stehe außer Zweifel, dass dieser Verstoß geeignet sei, zu einem anderen Wahlergebnis zu führen oder dieses abzuändern, wäre er unterblieben.
15 
Weiterhin liege ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 LPVG bei der Ermittlung der Wahlberechtigten vor. Nach dieser Vorschrift seien von der aktiven Wahlberechtigung Beschäftigte ausgeschlossen, die am Wahltag seit mehr als 12 Monaten ohne Dienstbezüge oder Arbeitsentgelt beurlaubt seien. Der Wahlvorstand habe auch solche Beschäftigte einer Beurlaubung ohne Bezüge gleichgestellt, die nicht die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 u. 4 LPVG erfüllten, sondern sich seit mehr als 12 Monaten in einem Arbeitsverhältnis befänden, das deshalb ruhe, weil sie eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit bezögen. Dies sei nicht zulässig. Soweit ersichtlich seien auch solche Beschäftigte von der aktiven Wahlberechtigung ausgeschlossen worden, die auf Dauer wegen länger anhaltender Erkrankung keine Dienstbezüge oder Arbeitsentgelt erhielten, soweit das Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums 12 Monate vor dem Wahltag gelegen habe. Auch dies hätte nicht geschehen dürfen.
16 
Die Antragsteller beantragen,
17 
die Wahl des Personalrats der Großen Kreisstadt ... vom 22.07.2014 für unwirksam zu erklären,
18 
hilfsweise: die Wahl in einer an ihr beteiligten Gruppen für ungültig zu erklären,
19 
weiter hilfsweise: das Wahlergebnis zu berichtigen,
20 
weiter hilfsweise: festzustellen, dass ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vorgelegen habe.
21 
Der weitere Beteiligte zu 1) beantragt mit Schriftsatz vom 17.09.2014,
22 
den Antrag abzulehnen.
23 
Er hält die Wahlanfechtung für unbegründet. Zu den behaupteten Verstößen gegen § 17 Abs. 4a LPVG trägt er Folgendes vor:
24 
Fraglich erscheine, ob diese Regelung auf den Wahlvorschlag mit dem Kennwort „...“ für die Gruppe der Beamten überhaupt anwendbar sei. Für diese Gruppe sei lediglich ein Vertreter für den Personalrat zu wählen gewesen. Daher habe nach § 17 Abs. 3 LPVG Mehrheitswahl an Stelle der Verhältniswahl stattgefunden. Eine paritätische geschlechtsspezifische Zusammensetzung der Gruppe der Beamten sei denknotwendiger Weise ausgeschlossen, da es nur einen Vertreter zu wählen gegolten habe. Dem gesetzgeberischen Ziel - Geschlechterparität innerhalb der Gruppe - könne daher nicht Rechnung getragen werden. Selbst wenn man unterstelle, dass § 17 Abs. 4a LPVG Anwendung finde, habe der Wahlvorstand auch Wahlvorschläge zuzulassen, bei denen die Abweichung von der gesetzlich intendierten Geschlechterparität begründet werde. Eine Prüfung des Inhalts der Begründung finde hingegen nicht statt. Der Wahlvorschlag für die Gruppe der Beamten enthalte im hierfür vorgesehenen Feld eine Begründung für die Abweichung. Da der Wahlvorstand nicht den Inhalt der Begründung prüfe, sondern lediglich, ob eine solche vorliege, habe er den Wahlvorschlag zuzulassen. Bei unterstellter Anwendbarkeit des § 17 Abs. 4a LPVG in der vorliegenden Fallkonstellation hätte die Begründung mit veröffentlicht werden müssen. Dies sei nicht erfolgt. Die unterlassene Bekanntmachung der Begründung habe das Wahlergebnis jedoch nicht geändert oder beeinflusst. Bei lediglich einem Wahlvorschlag mit einer Person sei es unmöglich, dass das Veröffentlichen der Begründung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Denn die Beamten hätten keinen Alternativvorschlag gehabt, dem sie ihre Stimme hätten geben können.
25 
Der Wahlvorschlag mit dem Kennwort „...“ habe auf der Rückseite der Seite 2 einen Hinweis enthalten, wonach trotz intensiver Bemühungen weder die gesetzlich gewünschte Bewerberzahl noch die gesetzlich gewünschte Quotenregelung für den Wahlvorschlag habe erreicht werden können. Dieser Hinweis sei ausreichend, um dem Begründungserfordernis des § 17 Abs. 4a S. 2 LPVG Rechnung zu tragen. Allerdings sei es seitens des Wahlvorstandes versäumt worden, diesen Hinweis mit dem Wahlvorschlag gem. § 17 Abs. 4a S. 3 LPVG zu veröffentlichen. Dass die unterlassene Bekanntmachung des schriftlichen Hinweises das Wahlergebnis hätte ändern oder beeinflussen können, sei vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen. Der in diesem Hinweis vorgetragene Grund für die Nichteinhaltung der Geschlechterquote, wonach mehr Kollegen/Kolleginnen nicht zu motivieren gewesen seien, spiegele die Unzufriedenheit eines Großteils der Beschäftigten der Dienststelle mit der Arbeit des bisherigen Personalrats wieder. Von den 11 Bewerbern des Wahlvorschlags „...“ hätten 6 dem bisherigen Personalrat angehört; 3 seien Ersatzmitglieder gewesen. Das schlechte Abschneiden der zum Zeitpunkt der Wahl noch amtierenden Personalratsmitglieder sei Folge eines Vertrauensverlustes in die Arbeit des bisherigen Personalrats, was sich darin zeige, dass bei der diesjährigen Personalratswahl erstmals eine zweite Liste („...“) kandidiert habe, die aus dem Stand eine deutliche Stimmenmehrheit errungen habe (5 Sitze). Alle Bewerber des Wahlvorschlags „...“ hätten gegenüber der vorangegangenen Wahl Stimmenverluste zwischen 46,5 % und 92,7 % erlitten. Dies verdeutliche - abgesehen von den Antragstellern zu 1) und 2) - den Vertrauensverlust der Wähler in den alten Personalrat. Da es sich bei der Personalratswahl um eine Persönlichkeitswahl handele, sei nicht nachvollziehbar, wie sich die fehlende Begründung auf das Wahlverhalten insbesondere bei Frauen und mithin auf das Wahlergebnis hätte auswirken sollen. Selbst unter der Prämisse, dass der Wahlvorschlag II „...“ eine weitere Frau unter den Bewerbern gehabt hätte, würde dies rechnerisch zu keinem anderen Ergebnis führen.
26 
Auch liege kein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 LPVG WO vor. Nach dieser Vorschrift könnten Bekanntmachungen des Wahlvorstands elektronisch mittels der in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationstechnik vorgenommen werden. Nach § 2 Abs. 2 S. 3 LPVG WO sei sogar eine ausschließliche elektronische Bekanntmachung zulässig, wenn alle wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle über einen eigenen Zugang zur üblicherweise in der Dienststelle genutzten Informations- und Kommunikationstechnik verfügten. Diese Voraussetzung sei erfüllt. Jeder städtische Mitarbeiter habe bei der Einführung des städtischen Intranets bzw. bei Neueinstellung nach dessen Einführung ein Zugangswort erhalten. Mit Hilfe dieses Passworts könne sich der städtische Bedienstete von jedem x-beliebigem Computer mit Internetzugang in das städtische Intranet einloggen und die dort eingestellten Veröffentlichungen, Hinweise und Bekanntmachungen lesen. Auf die zusätzlich erfolgte Bekanntmachung in Form von Aushängen an den Dienststellen komme es daher nicht an.
27 
Grundsätzlich stehe allen Beschäftigten das aktive Wahlrecht zu. Von diesem Grundsatz normiere § 11 Abs. 1 LPVG verschiedene Ausnahmen. Die Fallkonstellation der Beschäftigten, die sich seit mehr als 12 Monaten in einem Arbeitsverhältnis befänden, das aufgrund des Bezugs von Erwerbsminderungsrente ruhe, sei nicht explizit geregelt. Aufgrund dieses Regel-Ausnahmeverhältnisses und der Tatsache, dass es sich bei der Aufzählung in § 11 Abs. 2 LPVG wohl um eine abschließende Aufzählung handle, habe sich der Wahlvorstand dazu entschlossen, die Bezieher von Erwerbsminderungsrente nicht vom Wahlrecht auszuschließen. Dementsprechend seien diese auch im Wahlverzeichnis aufgeführt. Entgegen der Behauptung der Antragsteller seien auch Beschäftigte vom aktiven Wahlrecht nicht ausgeschlossen worden, die wegen länger anhaltender Erkrankung keine Dienstbezüge oder Arbeitsentgelt erhielten. Bei einer Überprüfung des Sachverhalts sei festgestellt worden, dass diese Fallkonstellation auf eine Beschäftigte zutreffe, wobei dieser Beschäftigten das Wahlrecht nicht aberkannt worden sei.
28 
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die vom weiteren Beteiligten vorgelegten Wahlakten und die Gerichtsakten verwiesen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
29 
Der Antrag ist zulässig (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 LPVG). Die Antragsteller sind zur Anfechtung der am 22.07.2014 durchgeführten Personalratswahl berechtigt, da die Mindestzahl von drei Wahlberechtigten erfüllt ist und sie binnen einer Frist von 12 Arbeitstagen, vom Tag der Bekanntgabe an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht angefochten haben (§ 25 Abs. 1 1. HS LPVG). Die Bekanntgabe des Endergebnisses der Wahl erfolgte am 23.07.2014. Mit am 08.08.2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten haben die 9 wahlberechtigten Antragsteller rechtzeitig die Wahl angefochten.
30 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Wahl des Personalrats bei der Stadtverwaltung ... vom 22.07.2014 ist nicht ungültig.
31 
Nach § 25 Abs. 1 2. HS LPVG dringt eine Wahlanfechtung durch, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
32 
Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens kann - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht darin erblickt werden, dass der Wahlvorschlag für die Gruppe der Beamten lediglich einen (männlichen) Bewerber enthielt (1.). Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens liegt auch nicht darin, dass es der Wahlvorstand versäumt hat, die dem Wahlvorschlag II („...“) beigegebene schriftliche Begründung zur Abweichung vom Erfordernis der geschlechterparitätischen Zusammensetzung der Gruppe mit dem Wahlvorschlag bekannt zu geben (2.). Einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren vermag die beschließende Kammer ferner auch nicht beim Erlass des Wahlausschreibens und dessen Bekanntgabe durch den Wahlvorstand zu erkennen (3.). Schließlich hat dieser bei der Ermittlung der Wahlberechtigten auch nicht gegen Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen (4.).
33 
1. Einen Verstoß gegen § 17 Abs. 4 a Satz 1 LPVG, wonach die Wahlvorschläge mindestens so viele Bewerber enthalten müssen, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat und innerhalb der Gruppen auf Frauen und Männer zu erreichen, sehen die Antragsteller darin, dass für die Gruppe der Beamten lediglich ein Wahlvorschlag mit einem männlichen Bewerber eingereicht worden ist. Die Antragsteller sind der Auffassung, auch wenn der Gruppe der Beamten lediglich ein Vertreter im Personalrat zustehe, müsse dem Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts zwingend dadurch Rechnung getragen werden, dass mindestens auch eine weibliche Bewerberin im Wahlvorschlag aufgeführt werde. Dieser Auffassung vermag sich die beschließende Kammer nicht anzuschließen. Ihr steht bereits der Gesetzeswortlaut in § 17 Abs. 4 a Satz 1 LPVG entgegen, wonach dort von einer anteiligen Verteilung der Sitze im Personalrat und innerhalb der Gruppen auf Frauen und Männer die Rede ist. Eine anteilige Verteilung ist aber in Fällen, in denen - wie hier - einer Gruppe von vornherein lediglich ein Sitz im Personalrat zusteht, nicht denkbar. Dieses Ergebnis folgt auch aus der gesetzlichen Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 LPVG. Danach sollen in Dienststellen, in denen Beamte und Arbeitnehmer beschäftigt sind, Frauen und Männer in jeder Gruppe, der mehr als ein Sitz im Personalrat zusteht, entsprechend ihrem Anteil an den in der Regel beschäftigten Gruppenangehörigen vertreten seien. Der Gruppe der Beamten stand aber - wie bereits ausgeführt - lediglich ein Sitz im Personalrat zu, so dass eine geschlechterparitätische Zusammensetzung im Wahlvorschlag der Gruppe der Beamten von vornherein nicht in Betracht kam.
34 
2. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die dem Wahlvorschlag II („...“) beigegebene schriftliche Begründung gem. § 17 Abs. 4 a Satz 2 LPVG nicht mit dem Wahlvorschlag bekanntgegeben wurde. Dieser Verstoß rechtfertigt jedoch nicht die Ungültigerklärung der Wahl. Nach Auffassung der beschließenden Kammer handelt es sich bei dem Erfordernis der Bekanntgabe der Abweichungsbegründung nach § 17 Abs. 4 a Satz 3 LPVG trotz des zwingend ausgestalteten Gesetzeswortlauts („ist bekannt zu geben“) nicht um eine wesentliche Verfahrensvorschrift im Sinne des § 25 Abs. 1 2. HS LPVG, sondern um eine erklärende Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht zur Ungültigkeit der Wahl führt. Als wesentliche Verfahrensvorschriften können nach Auffassung der Kammer nur solche Vorschriften angesehen werden, die den Kernbereich des Wahlverfahrens betreffen, da anderenfalls angesichts der erheblichen Kompliziertheit des Wahlrechts für die Wahl der Personalvertretungen und der damit verbundenen erhöhten Anfälligkeit für Verfahrensfehler nahezu jede Personalratswahl in Gefahr liefe, dem Verdikt der Ungültigkeit zu unterliegen. Im vorliegenden Sachzusammenhang wäre ein Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift etwa dann anzunehmen, wenn der Wahlvorschlag II („...“) ohne eine Abweichungsbegründung eingereicht worden wäre, da dann gem. § 14 Abs. 5 Nr. 7 LPVGWO die Zurückweisung des Wahlvorschlags wegen Ungültigkeit hätte erfolgen müssen (so der dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 28.08.2014 - 18 LP 5/14 -, juris, zugrunde liegende Sachverhalt). Denn die Begründungspflicht in § 17 Abs. 4 a Satz 2 LPVG soll der Selbstkontrolle der Vorschlagenden dienen und diese dazu bringen, sich ihr Verhalten genau zu überlegen und sich über ihre Rechtfertigung nicht nur gegenüber dem Wahlvorstand, sondern gegenüber der gesamten Wählerschaft schlüssig zu werden (so OVG Lüneburg, a.a.O., Tz. 68 zur gleichlautenden Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 3 NPersVG). Diesem Zweck entsprach jedoch der Wahlvorschlag II („...“), da er eine Abweichungsbegründung enthielt und kein Grund für eine Zurückweisung wegen Ungültigkeit gem. § 14 Abs. 5 Nr. 7 LPVGWO bestand. Demgegenüber dient die den Wahlvorstand treffende Bekanntgabepflicht des § 17 Abs. 4 a Satz 3 LPVG (nur) dazu, den Wahlberechtigten die Begründung für ein Abweichen vom Geschlechterproporz in dem betreffenden Wahlvorschlag transparent zu machen (siehe Gesetzesbegründung zu § 17 Abs. 4 a - LT-Drs. 15/4224 -, wonach die Begründung für ein Abweichen mit dem Wahlvorschlag bekannt zu geben sein „soll“).
35 
Gegen eine Qualifizierung der Bekanntgabepflicht nach § 17 Abs. 4 a Satz 3 LPVG als „wesentliche Verfahrensvorschrift“ im Sinne des § 25 Abs. 1 2. HS LPVG spricht, dass die Wahlberechtigten bereits im Wählerverzeichnis (§ 6 Abs. 3 Satz 2 LPVGWO) und im Wahlausschreiben (§ 8 Abs. 2 Nr. 5, Nr. 5 a und Nr. 9 LPVGWO) auf das Erfordernis des Geschlechterproporzes im Personalrat und innerhalb der Gruppen aufmerksam gemacht worden sind. Außerdem haben die Wahlberechtigten bei der Verhältniswahl - wie im vorliegenden Sachzusammenhang bei der Wahl der Arbeitnehmer - bei der Stimmabgabe, insbesondere durch Kumulieren und Panaschieren (§ 31 LPVGWO) die Möglichkeit, die Geschlechterquote zu beeinflussen. Schließlich ist nach Auffassung der beschließenden Kammer bei der Qualifizierung des § 17 Abs. 4 a Satz 3 LPVG als wesentliche oder nicht wesentliche Verfahrensvorschrift (§ 25 Abs.1 2.HS LPVG) die Erwägung zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber das Postulat der Geschlechtergerechtigkeit in § 15 Abs. 1 LPVG als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet hat. Damit hat er zwar seinen gesetzgeberischen Wunsch zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen zum Ausdruck gebracht (siehe Schenk in: Rooschüz, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 14. Aufl., § 15 Anm. 2), gleichzeitig aber auch ausdrücklich davon abgesehen, kraft gesetzlicher Regelung die Wahlentscheidung der Wahlberechtigten durch eine bindende, die Sitzverteilung bestimmende Geschlechterquote zu verändern (Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 1, LT-Drs. 15/4224).
36 
Auch wenn man dieser Auffassung nicht folgen und die Bekanntgabepflicht gem. § 17 Abs. 4 a Satz 3 LPVG als wesentliche Verfahrensvorschrift ansehen wollte, wäre nicht davon auszugehen, dass ein Verstoß hiergegen das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst haben könnte (§ 25 Abs. 1 2. HS LPVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 26.11.2008 - 6 P 7/08 - juris, Tz. 20) genügt für den Erfolg einer Wahlanfechtung bei Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob diese Möglichkeit bestand, d.h. ob der Verstoß geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses herbeizuführen, beantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes und der Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. Dabei wird allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist . Demnach bleiben abstrakt nicht auszuschließende, nach der Lebenserfahrung aber unwahrscheinliche Kausalverläufe unberücksichtigt, wenn für ihren Eintritt keine tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen.
37 
Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Verstoß gegen die Bekanntgabepflicht nach § 17 Abs. 4 a Satz 3 LPVG geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses herbeizuführen, vermag die beschließende Kammer auch mit Blick auf die Art des hier begangenen Verfahrensverstoßes nicht zu erkennen.
38 
3. Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren folgt auch nicht aus dem von den Antragstellern behaupteten zeitlichen Auseinanderfallen der Daten bei Erlass und Bekanntgabe des Wahlausschreibens. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Wahlakten wurde das Wahlausschreiben am 22.05.2014 durch die Mitglieder des Wahlvorstands erlassen (Seite 65 der Wahlakten) und am selben Tag an verschiedenen Dienststellen der Stadt ... zum Aushang gegeben (Seite 81 der Wahlakten). Zugleich erfolgte am 22.05.2014 die Bekanntmachung des Wahlausschreibens im Intranet der Stadt ... (Seite 97 der Gerichtsakten). Die im vorliegenden Beschlussverfahren seitens der Antragsteller aufgeworfenen Fragen, ob ein Aushang des Wahlausschreibens im Technischen Rathaus und an Schulen der Stadt ... nicht oder nicht zugleich am Tage des Erlasses erfolgte und ob alle wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle über einen eigenen Zugang zur üblicherweise in der Dienststelle genutzten Informations- und Kommunikationstechnik verfügen, bedürfen hier keiner weiteren Erörterung und sind für die rechtliche Beurteilung unerheblich, so dass hierüber auch keine Beweiserhebung zu erfolgen hat. Denn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LPVGWO können Bekanntmachungen des Wahlvorstands zusätzlich elektronisch mittels der in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationstechnik vorgenommen werden. In diesem Fall genügt es, die Bekanntmachung an einer geeigneten Stelle in der Hauptdienststelle und, falls davon abweichend, am dienstlichen Sitz des Vorsitzenden des Wahlvorstands auszuhängen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 1. HS LPVGWO); in der elektronischen Fassung der Bekanntmachung ist anzugeben, an welchem Ort der schriftliche Aushang erfolgt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 2. HS LPVGWO). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Da die Bekanntmachung des Wahlausschreibens im Intranet der Stadt ... am 22.05.2014 erfolgte und in dieser Mitteilung angegeben ist, an welchem Ort der schriftliche Aushang erfolgt (Bürgermeisteramt ...), genügte es, die Bekanntmachung an einer geeigneten Stelle in der Hauptdienststelle (= Bürgermeisteramt im Rathaus/Verwaltungsgebäude und zugleich dienstlicher Sitz des Vorsitzenden des Wahlvorstandes) auszuhängen. Damit sind die (erleichterten) Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPVGWO für wirksame Bekanntmachungen des Wahlvorstandes erfüllt.
39 
4. Schließlich vermag die beschließende Kammer nicht festzustellen, dass der Wahlvorstand gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen hat. Die Behauptung der Antragsteller, Bezieher von Erwerbsminderungsrenten und langfristig Erkrankte, die keine Dienstbezüge oder Arbeitsentgelte erhielten, seien von ihrem Wahlrecht ausgeschlossen worden, wurde vom weiteren Beteiligten zu 1 bestritten und von den Antragstellern nicht näher substantiiert. Auch fehlt jeglicher Vortrag zur Frage, inwieweit der behauptete Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlrecht das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst haben könnte (§ 25 Abs. 1 LPVG). Bei diesem Sachverhalt sieht die beschließende Kammer keinen Anlass für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts. Denn die Aufklärungspflicht des Gerichts zwingt nicht zu einer uferlosen Ermittlungstätigkeit „ins Blaue“ (Matthes/Spinner in: Germelmann u.a., Arbeitsgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Aufl., § 83 Rd.Nr. 84).
40 
Nach allem vermag die beschließende Kammer einen das Wahlergebnis ändernden oder beeinflussenden Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren nicht festzustellen. Der (Haupt-)Antrag auf Ungültigerklärung der angefochtenen Wahl war daher abzulehnen. Mangels eines wesentlichen Verfahrensverstoßes sieht das Gericht darüber hinaus auch keinen rechtlichen Ansatzpunkt dafür, auf die weiteren (Hilfs-)Anträge der Antragsteller die Wahl einer an der Wahl beteiligten Gruppe für ungültig zu erklären - dieser Antrag erscheint schon mangels Bestimmtheit als unzulässig-, das Wahlergebnis zu berichtigen oder festzustellen, dass ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vorgelegen hat.
41 
Eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht zu treffen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben und nicht erstattet.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für die Wahlumschläge. Gehören der Dienststelle ausländische Beschäftigte an, so sind Musterstimmzettel nebst einer Übersetzung in die Muttersprache der Beschäftigten im Wahllokal an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.

(3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 25 Abs. 1), so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der Personenwahl zu wählen (§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1), so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerber abgegeben.

(4) Ungültig sind Stimmzettel,

1.
die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
2.
die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen,
3.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
4.
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.

(5) Mehrere in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimme gezählt.

(6) Hat der Wähler einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen gegen Rückgabe der unbrauchbaren Wahlunterlagen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Wahlumschlag auszuhändigen. Der Wahlvorstand hat die zurückgegebenen Unterlagen unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten.

Tenor

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Januar 2015 - PL 11 K 1782/14 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts durch den weiteren Beteiligten wegen der Nichtbeteiligung am Erlass einer „Arbeitsanweisung Ein- und Ausstempeln der Arbeitszeit“ der ... Gesellschaft ... mbH (...).
Das Universitätsklinikum ... ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UKG). Es wird durch den Klinikumsvorstand geleitet (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UKG), dem der weitere Beteiligte als Vorsitzender angehört (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UKG). Er ist der Leiter der Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes (§ 10 Abs. 3 UKG). Der Antragsteller ist der bei dieser Dienststelle gebildete Personalrat.
Die ... war ein Tochterunternehmen des Universitätsklinikums ..., ihres alleinigen Gesellschafters. Sie wurde aufgrund eines Verschmelzungsvertrags vom ...2015 im Wege der Aufnahme mit der damaligen ... ... GmbH verschmolzen, die als übernehmender Rechtsträger die Firma „...“ fortführte. Geschäftsführerin der ursprünglichen und der verschmolzenen ... war bis zum 30.11.2015 Frau H., die zugleich Leiterin des Bereichs IV (Controlling) des Klinikums war.
Für die tarifgebundenen Arbeitnehmer des Universitätsklinikums ... gilt der zwischen den Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm einerseits sowie der Gewerkschaft ver.di andererseits geschlossene Manteltarifvertrag vom 13.06.2006, geändert durch Vertrag vom 01.11.2009 (TV UK). Dieser bestimmt in § 5 Abs. 3: „Werden Aufgaben der Arbeitgeberin (d.h. eines Universitätsklinikums) zu einer Dritten verlagert, ist auf Verlangen der Arbeitgeberin bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei der Dritten zu erbringen (Personalgestellung). § 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt“. Die Protokollerklärung zu § 5 TV UK lautet: „Personalgestellung ist unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einer Dritten“.
Zum 01.01.2008 übernahm die ... vom Universitätsklinikum ... die Betriebsteile „Hauswirtschafts- und Transportdienste“ im Wege eines Betriebsübergangs. Sie erbringt die dort anfallenden Tätigkeiten seither im Rahmen von Werk- und Dienstleistungsverträgen für das Klinikum.
Im Zuge des Betriebsübergangs widersprachen zehn beim Universitätsklinikum angestellte Arbeitnehmer, die bis dahin in den übernommenen Betriebsteilen beschäftigt waren, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die ... (§ 613a Abs. 6 BGB). Das Universitätsklinikum teilte diesen Arbeitnehmern im Dezember 2007 mit, es könne sie aufgrund des Wegfalls der Arbeitsmöglichkeit nicht mehr beschäftigen und gestelle sie deshalb nach § 5 Abs. 3 TV UK zum 01.01.2008 an die ... Vorgesetzte seien künftig deren Geschäftsführerin, Frau H., und die für den jeweiligen Bereich zuständigen Objektleiter. Diese Vorgesetzten würden ihnen künftig die geschuldeten Arbeitsleistungen anweisen.
Am 24.06.2008 schlossen das Universitätsklinikum und die ... eine ergänzende Vereinbarung zur Gestellung der genannten Arbeitnehmer (im Folgenden: GestV). Darin trafen sie u.a. folgende Reglungen:
㤠4
Weisungsbefugnis und Pflichten der ...
(1) Das Universitätsklinikum tritt seine Ansprüche auf Arbeitsleistung gegen die gestellten Arbeitnehmer an die ... ab. Die (in einer Anlage) zu dieser Vereinbarung aufgeführten Arbeitnehmer unterliegen dem Weisungsrecht der ..., worauf sie ausdrücklich hingewiesen worden sind.
10 
(2) Die ... ist berechtigt und verpflichtet, den gestellten Arbeitnehmern Weisungen zu erteilen und die Arbeitsausführung zu überwachen.
11 
(3) (…).
12 
§ 5
Pflichten des Universitätsklinikums
13 
(1) (…)
14 
(2) (…)
15 
(3) Das Universitätsklinikum wird alle zulässigen und angemessenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen (individualrechtlich und kollektivrechtlich)(,) insbesondere alle Disziplinarmaßnahmen im Hinblick auf die gem. dieser Vereinbarung gestellten (…) Arbeitnehmer vornehmen, zu denen die ... das Universitätsklinikum anweist. Insbesondere wird das Universitätsklinikum alles Erforderliche dafür unternehmen, damit die gemäß diesem Vertrag gestellten Arbeitnehmer die bei der ... bestehenden betrieblichen Regelungen im Hinblick auf Betriebsordnung, Arbeitszeiten inkl. Schichtzeiten(,) Urlaubsgewährung usw. einhalten. Die ... wird das Universitätsklinikum insoweit umfassend informieren sowie alle erforderlichen Unterlagen und Dokumente vorbereiten und dem Universitätsklinikum zur Verfügung stellen.
16 
Das Universitätsklinikum wird sich insbesondere bei der Festlegung des Urlaubs der gestellten Arbeitnehmer nach den Wünschen bzw. Vorgaben und allgemeinen Grundsätzen sowie diesbezüglichen Betriebsvereinbarungen der ... richten. (...) Das Universitätsklinikum wird sich in jedem Fall vor einer Urlaubsgewährung mit der ... abstimmen, soweit nicht ohnehin die Urlaubsgewährung durch die ... erfolgt.
17 
(4) (…).“
18 
Bei den Objektleitern, die den gestellten Arbeitnehmern für die Dauer der Gestellung als neue Vorgesetzte benannt worden waren, handelte es sich überwiegend um Arbeitnehmer der ... Eine Objektleiterin, Frau S., die für zwei der gestellten Arbeitnehmer zuständig war, war dagegen seit ihrer Einstellung am 01.10.2011 zunächst (bis zum 31.03.2015) Arbeitnehmerin des Universitätsklinikums ... Das Klinikum und die ... vereinbarten am 31.10.2011, dass diese künftig jenem die Personalkosten für Frau S. erstatten werde.
19 
Am 14.12.2011 erteilte die Bundesagentur für Arbeit dem Universitätsklinikum ... die infolge einer Änderung des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) erforderlich gewordene Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 Abs. 1 AÜG). Das Universitätsklinikum unterrichtete seine der ... überlassenen Arbeitnehmer hiervon und teilte ihnen mit, dies habe keine Auswirkungen auf ihre arbeitsvertraglichen Regelungen und die Personalgestellung.
20 
Zum 01.04.2013 übertrug das Universitätsklinikum die Aufgaben der Versorgungsteams ITS (Intensivstation), IMC (Intermediäre Station) und OP der Chirurgie und der Modulversorgung auf die ... Dazu erklärte es weiteren Arbeitnehmern die Personalgestellung zum 01.04.2013 an die ... wiederum mit dem Hinweis, Vorgesetzte seien künftig deren Geschäftsführerin und der jeweils zuständige Objektleiter.
21 
Die ... erstellt für die bei ihr tätigen angestellten und gestellten Arbeitnehmer Dienstpläne (Schichtpläne), in denen der Beginn und das Ende des täglichen Dienstes vorgegeben wird. Die Arbeitnehmer sind gehalten, an einem Zeiterfassungsgerät ein- und auszustempeln. Stempelt ein Arbeitnehmer vor dem im Dienstplan vorgesehenen Schichtbeginn ein oder nach dem darin festgelegten Schichtende aus, bewertet und vergütet die ... dessen ungeachtet nur die im Schichtplan vorgesehene Dienstzeit als Arbeitszeit.
22 
Am 02.12.2013 erließ die ... unter ihrem Briefkopf eine „Arbeitsanweisung Ein- und Ausstempeln der Arbeitszeit“ (im Folgenden: Arbeitsanweisung). In dem an „alle Mitarbeiter“ gerichteten Schreiben teilte sie mit, die Anweisung gelte ab sofort und stelle die maßgebliche Grundlage für die Erfassung und Abrechnung der Arbeitszeit dar. Das Einstempeln dürfe maximal fünf Minuten vor dem im Dienstplan vorgesehenen Schichtbeginn, das Ausstempeln maximal fünf Minuten nach dem im Dienstplan vorgesehenen Schichtende erfolgen. Verstöße gegen die Arbeitsanweisung würden arbeitsrechtlich geahndet. Das Schreiben war von einem Prokuristen der ..., Herrn N., unterzeichnet.
23 
Mit E-Mail vom 07.01.2014 wandte sich der Antragsteller an die Personalverwaltung des Universitätsklinikums ... Er habe von der Arbeitsanweisung erfahren. Er stelle fest, dass er für die gestellten Klinikumsbeschäftigten zuständig sei und die Arbeitsanweisung seiner Mitbestimmung unterliege. Die Mitarbeiter seien durch die Anweisung erheblich beschwert, weil sich die Zeiterfassungsgeräte nicht bei den Umkleiden bzw. dort, wo die Arbeit aufgenommen werden müsse, befänden. Als Arbeitszeit angerechnet werde ihnen im Übrigen nur die im Dienstplan ausgewiesene Schichtzeit. Wann sie ein- und ausstempelten, sei dafür nicht von Belang. Das Ganze grenze also an Schikane. Er fordere, die Arbeitsanweisung für die gestellten Mitarbeiter aufzuheben. Das seien seines Wissens nach noch zehn Personen, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses (bei dem Betriebsübergang vom 01.01.2008) widersprochen hätten, sowie die unlängst (d.h. zum 01.04.2013) gestellten Klinik- und Versorgungsassistent/innen der Chirurgie.
24 
Die Personalverwaltung des Universitätsklinikums erwiderte mit E-Mail vom 30.01.2014, die ... habe mitgeteilt, dass es vorgekommen sei, dass Mitarbeiter deutlich vor Schichtbeginn gekommen seien und gestempelt hätten. Da die Arbeitsleistung jedoch erst mit Schichtbeginn bis Schichtende verlangt und vergütet werde, sei die Arbeitsanweisung erfolgt. Sie diene damit auch dem Schutz der Mitarbeiter. Man könne nicht erkennen, weshalb die Mitarbeiter beschwert sein sollten. Auch halte man eine einheitliche Regelung für alle Mitarbeiter für sinnvoll. Unabhängig davon betreffe die Arbeitsanweisung die konkrete Ausgestaltung der Arbeitsausführung und sei deshalb vom Direktionsrecht umfasst, das auch für gestellte Arbeitnehmer bei der ... liege. Die Mitarbeiter der Versorgungsteams der Chirurgie stempelten nach Auskunft der ... nicht und seien deshalb von der Arbeitsanweisung nicht erfasst.
25 
Der Antragsteller wandte ein, für die Beschäftigten der ... sei deren Betriebsrat, für die gestellten Klinikumsmitarbeiter aber er, der Antragsteller, zuständig. Die für diese Mitarbeiter geltend gemachte Beschwer ergebe sich aus Folgendem: Die Zeiterfassungsgeräte für die Mitarbeiter der Bettenzentrale befänden sich beispielsweise bei dem Personaleingang der Ebene 1 der Chirurgie. Die Mitarbeiter kämen dort mit dem Bus an, stempelten, begäben sich in die Umkleideräume in Ebene 0 und anschließend einen Gebäudeteil weiter zu ihrem Arbeitsplatz. Schikane sei es, wenn sie sich künftig erst umziehen und dann nochmals hoch in die Ebene 1 gehen müssten. Außerdem gehöre die Umkleidezeit zur Arbeitszeit. Weitere Gestellte im Fahr- und im Stationsdienst stießen auf ähnliche Probleme. Im Übrigen werte die ... ohnehin nur die hinterlegte (gemeint: nicht die gestempelte, sondern nur die im Dienstplan vorgesehene) Schichtzeit als Arbeitszeit und vergüte nur diese. Dann könne es ihr doch ganz egal sein, wann die Mitarbeiter buchten, wenn es nur rechtzeitig sei.
26 
Die Personalverwaltung des Universitätsklinikums erwiderte, die Arbeitsanweisung der ... sei der Zuständigkeit des Antragstellers entzogen. Unabhängig davon gehe man davon aus, dass die Mitarbeiter in der Regel beim Kommen stempelten, sich bei Schichtbeginn umzögen und anschließend arbeiteten. Die Umkleidezeit gehöre selbstverständlich zur vergüteten Arbeitszeit. Das werde bei der ... auch so gehandhabt und durch die Arbeitsanweisung nicht tangiert.
27 
Nach weiterem Schriftwechsel mit der Personalverwaltung teilte der weitere Beteiligte dem Antragsteller mit Schreiben 18.03.2014 und 19.04.2014 mit, ihm stehe in Bezug auf die Arbeitsanweisung auch hinsichtlich der gestellten Arbeitnehmer kein Beteiligungsrecht zu. Er sei nur für Maßnahmen zuständig, die das Arbeitsverhältnis bzw. den Arbeitsvertrag der gestellten Mitarbeiter beträfen, nicht aber für Maßnahmen, die, wie hier, eine Eingliederung in die betriebliche Organisation der ... voraussetzten und damit deren betriebliche Verhältnisse regelten.
28 
Am 09.05.2014 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Sigmaringen das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und beantragt festzustellen, dass der weitere Beteiligte seine Mitbestimmungsrechte nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LPVG (in der Fassung des am 11.12.2013 in Kraft getretenen Gesetzes vom 03.12.2013, GBl. S. 329, ber. 2014, S. 76 ) verletzt hat. Mit Beschluss vom 14.01.2015 hat das Verwaltungsgericht die beantragte Feststellung getroffen. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch die Arbeitsanweisung der ... vom 02.12.2013 sei der Mitbestimmungstatbestand des § 70 Abs. 2 Nr. 1 LPVG (a.F.) erfüllt. Nach dieser Bestimmung habe der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Bestimmung nicht bestehe, mitzubestimmen über Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Bei der Arbeitsanweisung der ... handele es sich um eine Ordnung gebende Regelung des Verhaltens der Beschäftigten bei der täglichen Arbeitsaufnahme und nicht um eine - allein dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegende (mitbestimmungsfreie) - Anordnung, welche die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben regele. Denn sie stehe nicht mit der Arbeitsleistung der Beschäftigten im unmittelbaren Zusammenhang und regele nicht den Ablauf des Dienstes. Da die Arbeitsanweisung auch für die an die ... gestellten Beschäftigten des weiteren Beteiligten gelte, die von diesem weisungsabhängig und in die Dienststelle (das Universitätsklinikum) eingegliedert seien, sei diesbezüglich zugunsten des Antragstellers der Mitbestimmungstatbestand erfüllt. Entgegen der Auffassung des weiteren Beteiligten und der ... handele es sich bei den gestellten Mitarbeitern um „Beschäftigte“ des Universitätsklinikums im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LPVG. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 22.10.2013 solle ein weiter Beschäftigtenbegriff gelten. Personen, die in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum stünden und dort als an die ... gestellte Mitarbeiter tätig seien, blieben trotz der Gestellung weisungsabhängig vom weiteren Beteiligten in die Dienststelle eingegliedert und seien Beschäftigte der Dienststelle Universitätsklinikum ... Zwar seien die an die ... gestellten Personen bei Entscheidungen über den Arbeitseinsatz nach Zeit und Ort deren Weisungen unterstellt und übe diese Arbeitgeberfunktionen über den täglichen Arbeitsablauf aus. Gleichwohl blieben wichtige Arbeitgeberfunktionen bei dem weiteren Beteiligten. Er entscheide über Bestand und Inhalt des Arbeitsverhältnisses, so etwa über die Bewilligung von Eltern- und Teilzeit, und er sei auch für Abmahnungen und die Durchsetzung von Anordnungen über Mehrarbeit zuständig. Die Personalhoheit verbleibe somit weitgehend bei ihm. Das arbeitsvertragliche Weisungsrecht bzw. die Arbeitgeberfunktion sei, wie sich auch aus § 5 Abs. 3 GestV ergebe, aufgespalten. Aufgrund dieser Aufspaltung sei auch bei an die ... gestellten Personen von einer Eingliederung in das Klinikum auszugehen. Dafür spreche auch, dass trotz des Umstandes, dass es sich bei dem Universitätsklinikum ... und der ... um unterschiedliche Rechtspersonen handele, ein zwar nicht arbeitsteiliges, so doch arbeitsorganisatorisches Zusammenwirken ihrer Beschäftigten stattfinde, indem die der ... übertragenen Weisungsbefugnisse zum täglichen Arbeitsablauf und zur Urlaubsgewährung von einer nicht an diese gestellte Mitarbeiterin des weiteren Beteiligten, (der Objektleiterin) Frau S., ausgeübt würden. Der weitere Beteiligte müsse sich daher die Arbeitsanweisung der ... vom 02.12.2013 zurechnen lassen. Der vom Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. im Beschluss vom 19.06.2006 vertretenen Auffassung, dass bei geteilten Arbeitgeberbefugnissen im Rahmen einer Personalgestellung hinsichtlich der Beteiligung des Personalrats darauf abzustellen sei, wer eine beteiligungspflichtige Regelung getroffen habe, folge die Kammer nicht. Auch der Mitbestimmungstatbestand des § 70 Abs. 2 Nr. 2 LPVG (a.F.) sei erfüllt. Danach habe der Personalrat, soweit - wie hier -eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht bestehe, mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Bei der streitigen Arbeitsanweisung handele es sich um eine Bestimmung zur kollektiven Festlegung der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit, da ein Arbeitszeitkorridor geschaffen werde.
29 
Gegen diesen ihm am 03.02.2015 zugestellten Beschluss hat der weitere Beteiligte am 03.03.2015 Beschwerde eingelegt. Die Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts sei ergänzungsbedürftig und teils fehlerhaft. Klarzustellen sei, dass die Arbeitsanweisung der ... lediglich die (ursprünglich zehn) Arbeitnehmer der Bereiche „Hauswirtschafts- und Transportdienste“ beträfen, die der ... nach dem Betriebsübergang vom 01.01.2008 überlassen worden seien. Nicht betroffen seien dagegen die derzeit 16 Mitarbeiter der Versorgungsteams, die zum 01.04.2013 gestellt worden seien, denn diese erfassten ihre Arbeitszeit nicht am Stempelgerät. Das Verwaltungsgericht gehe auch fehlerhaft davon aus, dass zwischen dem Universitätsklinikum und der ... ein „arbeitsorganisatorisches Zusammenwirken“ stattfinde. Ein solches Zusammenwirken folge insbesondere nicht daraus, dass die (gestellten Arbeitnehmern gegenüber weisungsbefugte) Objektleiterin Frau S. früher formal in einem Arbeitsverhältnis zu dem Klinikum gestanden habe. Frau S. sei seit ihrer Einstellung ausschließlich für die und im Interesse der ... tätig gewesen. Auch seien die Zuständigkeiten zwischen dem Universitätsklinikum und der ... klar abgegrenzt. Die für die ... tätigen Mitarbeiter hätten zudem gesonderte Dienstpläne und nutzten eigene Ressourcen der ... In rechtlicher Hinsicht habe das Verwaltungsgericht § 70 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LPVG (a.F.) verkannt. Die Arbeitsanweisung der ... stelle keine „Regelung der Ordnung in der Dienststelle oder des Verhaltens der Beschäftigten“ im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 1 LPVG (a.F.) dar und enthalte auch keine Regelung zum „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit“ im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LPVG (a.F.). Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass einer der Mitbestimmungstatbestände dem Grunde nach erfüllt sei, sei der Antragsteller jedenfalls nicht zuständig, da die Arbeitsanweisung nicht von dem weiteren Beteiligten, sondern von der ... im Rahmen des ihr übertragenen Direktionsrechts erlassen worden sei. Eine Zuständigkeit des Antragstellers ergebe sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus dem mit dem Gesetz vom 03.12.2013 neu gefassten (weiten) Beschäftigtenbegriff des § 4 LPVG. Mit dem neuen Beschäftigtenbegriff habe lediglich klargestellt werden sollen, dass eine „Beschäftigung“ auch ohne Arbeitsverhältnis durch Eingliederung in die Dienststelle begründet werden könne. Im Hinblick auf die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretungen betreffe dies vorrangig die Frage, ob dem Betriebsrat des „Entleihers“ - also des Unternehmens, an welches der Arbeitnehmer gestellt worden sei - hinsichtlich des Arbeitnehmers ein Beteiligungsrecht zustehe. Um diese Konstellation gehe es vorliegend jedoch nicht. Maßgeblich für die Frage der Zuständigkeit sei, dass die Arbeitgeberfunktionen bei einer Personalgestellung aufgespalten seien. Diese Aufspaltung führe zu einer Beschränkung des Zuständigkeitsbereichs des beim öffentlich-rechtlichen („verleihenden“) Arbeitgeber gebildeten Personalrats. Soweit es sich um Regelungen von Angelegenheiten innerhalb der organisatorischen Einheit des entleihenden Betriebs handele, sei der Betriebsrat des privaten Unternehmens, an das die Arbeitnehmer gestellt worden seien, zuständig. Sei hingegen das zum öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber bestehende Dienstverhältnis, das Grundverhältnis, betroffen, sei der Personalrat zuständig. Danach sei der Antragsteller im vorliegenden Fall nicht zuständig, weil die Arbeitsanweisung die organisatorischen Regelungen im Betrieb der ..., aber nicht das Grundverhältnis der gestellten Arbeitnehmer zum Universitätsklinikum betreffe. Das Verwaltungsgericht, das nur § 5 Abs. 3 GestV, nicht aber § 4 GestV berücksichtigt habe, habe diese Unterscheidung nicht hinreichend beachtet und auch nicht begründet, warum es der in der Rechtsprechung vertretenen anderen Auffassung u.a. des VG Frankfurt a.M. nicht folge. Rechtsfehlerhaft seien auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass sich der weitere Beteiligte die Arbeitsanweisung der ... zurechnen lassen müsse. Das vom Verwaltungsgericht zur Begründung angeführte „organisatorische Zusammenwirken“ zwischen dem Universitätsklinikum und der ... bestehe, wie gezeigt, nicht. Selbst wenn man unterstellen wolle, dass die im Jahr 2013 noch formal bei dem Universitätsklinikum angestellte Objektleiterin S. damals für dieses gehandelt habe, habe sie jedenfalls die streitige Arbeitsanweisung nicht erlassen. Diese habe vielmehr ein Angestellter der ..., Herr N., in Ausübung der ihr nach § 4 GestV zustehenden Weisungsbefugnisse verfasst. Die Arbeitsanweisung zum Ein- und Ausstempeln betreffe auch nicht die in der Praxis von Frau S. wahrgenommenen Weisungsbefugnisse zum täglichen Arbeitsablauf oder zur Urlaubsgewährung. Auch der Umstand, dass die Geschäftsführerin der ..., Frau H., zugleich Bereichsleiterin im Universitätsklinikum (gewesen) sei, führe nicht dazu, dass die von der ... gegenüber den gestellten Arbeitnehmern ausgeübten Weisungsbefugnisse dem Universitätsklinikum zuzurechnen seien. Frau H. habe beide Aufgaben klar getrennt voneinander ausgeübt.
30 
Der weitere Beteiligte beantragt,
31 
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Januar 2015 - PL 11 K 1782/14 - zu ändern und den Antrag abzulehnen.
32 
Der Antragsteller beantragt,
33 
die Beschwerde zurückzuweisen.
34 
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht geltend, es treffe zu, dass die Arbeitsanweisung der ... nur die zum 01.01.2008 gestellten Arbeitnehmer betreffe, und es möge auch zutreffen, dass der Kreis der Betroffenen damit derzeit klein sei. Auf die Anzahl der betroffenen Mitarbeiter komme es jedoch nicht an. Entgegen dem Vortrag des weiteren Beteiligten finde zwischen dem Universitätsklinikum und den bei der ... tätigen Arbeitnehmern ein arbeitsorganisatorisches Zusammenwirken statt. Dies zeige sich an der Weisungsbefugnis der (früher) bei dem Universitätsklinikum angestellten Objektleiterin Frau S. sowie daran, dass es zwischen dem Universitätsklinikum und der ... keine klare Zuständigkeitsabgrenzung gebe und die Geschäftsführerin der ... gleichzeitig Bereichsleiterin im Universitätsklinikum (gewesen) sei. Das Verwaltungsgericht habe auch die Mitbestimmungstatbestände zu Recht als erfüllt angesehen. Die Arbeitsanweisung stelle eine „Regelung der Ordnung in der Dienststelle oder des Verhaltens der Beschäftigten“ im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 1 LPVG (a.F.) dar und beeinflusse die Festlegung der „Arbeitszeiten“ im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LPVG (a.F.).
35 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
II.
36 
1. Der Senat hat von Amts wegen zu beachten, dass die ..., die im erstinstanzlichen Verfahren als weitere Beteiligte zu 2 geführt wurde, zu Unrecht am personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren beteiligt worden ist. Die Beteiligtenfähigkeit in einem solchen Verfahren hat nur, wer durch die beantragte Entscheidung des Gerichts unmittelbar in der ihm vom Personalvertretungsrecht eingeräumten Rechtsposition betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.1978 - 6 P 13.78 -, ZBR 1980, 59; Ilbertz/Widmaier/Som-mer, BPersVG, 12. Aufl., RdNrn. 33, 38; Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl., § 83 RdNr. 87; jeweils m.w.N.). In einer solchen Rechtsposition kann die ... durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht betroffen sein, denn als juristische Person des Privatrechts unterfällt sie nicht dem Personalvertretungsrecht, sondern dem Betriebsverfassungsgesetz (vgl. § 1 LPVG und § 1 Abs. 1, § 130 BetrVG; s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2010 - 16 A 2423/08.PVL -, PersV 2010, 389); dementsprechend macht auch der Antragsteller personalvertretungsrechtliche Rechte nur im Verhältnis zu dem weiteren Beteiligten, nicht aber gegenüber der ... geltend. Der Senat trägt dieser Rechtslage Rechnung und sieht nach Anhörung der ... (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.2015 - 5 P 12.14 -, ZfPR 2016, 2; BAG, Beschluss vom 31.05.1983 - 1 ABR 57/80 -, BAGE 43, 35) von ihrer weiteren Beteiligung am Verfahren ab. Das Rubrum war, worauf die Beteiligten hingewiesen worden sind, entsprechend zu ändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.2015, a.a.O.).
37 
2. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten ist nach § 92 Abs. 2 LPVG in der nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 -, NVwZ 2010, 782; Senatsbeschluss vom 02.07.2015 - PL 15 S 2013/15 -; OVG Bremen, Beschluss vom 18.11.2015 - 2 B 221/15 u.a. -, Juris) hier anzuwendenden Fassung der Neubekanntmachung vom 12.03.2015 (GBl. S. 221 ) i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft, in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden und auch sonst zulässig.
38 
3. Die Beschwerde ist auch begründet.
39 
Das nach § 92 Abs. 1 Nr. 3 LPVG zur Entscheidung über die Beteiligungsrechte des Antragstellers zuständige Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers zu Unrecht stattgegeben. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung, dass der weitere Beteiligte durch die Nichtbeteiligung bei dem Erlass der Arbeitsanweisung der ... seine Mitbestimmungsrechte verletzt hat. Ausgehend von den maßgeblichen Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes in der seit dem 11.12.2013 geltenden Fassung (a), steht dem Antragsteller das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht zu. Bei der Arbeitsanweisung der ... handelt es sich nicht um eine Maßnahme des weiteren Beteiligten, weshalb der Antragsteller für die Ausübung von etwaigen Beteiligungsrechten nicht zuständig ist (b). Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob diese Maßnahme die als verletzt geltend gemachten Beteiligungstatbestände aus § 70 Abs. 2 Nr. 1 LPVG a.F. (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 LPVG n.F.) oder § 70 Abs. 2 Nr. 2 LPVG a.F. (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG n.F.) erfüllt (c).
40 
a) Als Prüfungsmaßstab für die als verletzt geltend gemachten Mitbestimmungsrechte hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes in der Fassung des am 11.12.2013 in Kraft getretenen Gesetzes vom 03.12.2013 (GBl. S. 329, ber. 2014, S. 76) herangezogen, das am 12.03.2015 ohne inhaltliche Änderung neu bekannt gemacht wurde (GBl. S. 221).
41 
Dem steht nicht entgegen, dass die ... die Arbeitsanweisung am 02.12.2013 und damit wenige Tage vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 03.12.2013 erlassen hat. Nach dessen Übergangsbestimmungen finden (nur noch) für vor seinem Inkrafttreten eingeleitete Verfahren der Mitbestimmung, der Mitwirkung oder der Anhörung abweichend von den Vorschriften des zweiten Abschnitts des achten Teils des Landespersonalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 03.12.2013 die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts des achten Teils des Landespersonalvertretungsgesetzes in der am Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung Anwendung (Art. 13 § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 03.12.2013). Ein solches Beteiligungsverfahren nach altem Recht wurde im vorliegenden Fall vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 03.12.2013 nicht eingeleitet.
42 
Den Übergangsregelungen dieses Gesetzes ist zwar darüber hinaus die Wertung zu entnehmen, dass Maßnahmen, die bereits vor seinem Inkrafttreten abgeschlossen und nicht beteiligungspflichtig waren, ebenfalls nicht rückwirkend einer nach neuem Recht gegebenenfalls erstmals erforderlichen Beteiligung unterworfen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 02.07.2015 - PL 15 S 1000/14 -). Die von der ... am 02.12.2013 getroffene Arbeitsanweisung zum Ein- und Ausstempeln war jedoch beim Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 11.12.2013 jedenfalls nicht abgeschlossen, sodass sich die Beteiligungspflichtigkeit dieser Maßnahme einheitlich nach der seit dem 11.12.2013 geltenden und am 12.03.2015 neu bekannt gemachten Fassung dieses Gesetzes (im Folgenden nur noch: LPVG) beurteilt.
43 
b) Dem Antragsteller steht das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht zu.
44 
Nach § 91 Abs. 1 LPVG wird der Personalrat an den Maßnahmen beteiligt, welche die Dienststelle, bei der er gebildet ist, für ihre Beschäftigten trifft (vgl. auch § 76 Abs. 1 LPVG). Bei den Arbeitnehmern des Universitätsklinikums ..., die der ... im Wege der Personalgestellung überlassen sind, handelt es sich zwar um „Beschäftigte“ (auch) der Dienststelle „Universitätsklinikum ..., bei welcher der Antragsteller gebildet ist (aa). Die vom Antragsteller als beteiligungspflichtig bezeichnete Maßnahme - die „Arbeitsanweisung Ein- und Ausstempeln“ vom 02.12.2013 - wurde aber nicht von dieser Dienststelle getroffen (bb).
45 
aa) Bei dem Universitätsklinikum ... handelt es sich um eine (einheitliche) Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes (s. § 10 Abs. 3 Satz 1 UKG). „Beschäftigte“ dieser Dienststelle sind auch die bei dem Klinikum angestellten, aber der ... gestellten Arbeitnehmer.
46 
Beschäftigte im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes sind u.a. Personen, die weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation der Dienststelle eingegliedert und innerhalb dieser tätig sind, unabhängig davon, ob sie in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis mit einer juristischen Person nach § 1 LPVG stehen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 LPVG). Ob die der ... gestellten Arbeitnehmer bereits nach dieser Vorschrift als Beschäftigte der Dienststelle „Universitätsklinikum ...“ anzusehen sind, weil sie, wie das Verwaltungsgericht meint, durch die dem Klinikum verbliebene „Personalhoheit“ und das vom Verwaltungsgericht angenommene „arbeitsorganisatorische Zusammenwirken“ (vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Beschluss vom 08.01.2003 - 6 P 8.02 -, Buchholz 251.4 § 87 HmbPersVG Nr. 2) trotz der Überlassung an die... noch hinreichend in die Arbeitsorganisation auch des Klinikums eingebunden sind, bedarf keiner Entscheidung.
47 
Die der ... gestellten Arbeitnehmer sind jedenfalls gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 LPVG „Beschäftigte“ der Dienststelle „Universitätsklinikum...“. Nach dieser Vorschrift sind Beschäftigte auch Personen, die unter Fortsetzung eines bestehenden unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zur Dienststelle nach beamtenrechtlichen oder tariflichen Vorschriften zu einer anderen Stelle abgeordnet oder dieser zugewiesen sind oder dort ihre geschuldete Arbeitsleistung erbringen. Diese Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwalts-gesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2013 (GBl. S. 329, ber. 2014, S. 76) eingeführt. Der Gesetzgeber wollte damit berücksichtigen, dass „gelegentlich Beschäftigte nur dienst- oder arbeitsvertraglich einer Dienststelle zuzurechnen sind, sie aber aufgrund beamtenrechtlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften im Wege der Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung tatsächlich bei einer anderen Stelle eingesetzt sind (…). Da Beschäftigte in diesen Fällen zumindest formal ihrer Stammdienststelle verbunden bleiben und diese gewisse personelle Maßnahmen ihnen gegenüber trifft, sollen sie personalvertretungsrechtlich auch als Beschäftigte ihrer Stammdienststelle weiter gelten“ (LT-Drs. 15/4224, S. 85). Diese Gesetzesbegründung zeigt, dass der Gesetzgeber Personen, die von einer Stammdienststelle einer anderen Dienststelle überlassen werden, nicht nur als Beschäftigte der „entleihenden“, sondern auch als Beschäftigte der „verleihenden“ Dienststelle, d.h. der Stammdienststelle einordnet. Danach sind Arbeitnehmer, welche von ihrer Stammdienststelle „Universitätsklinikum ...“ der ... überlassen wurden, im Sinne des Personalvertretungsrechts weiterhin „Beschäftigte“ (auch) der Stammdienststelle (im Ergebnis ebenso zum jeweiligen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2010, a.a.O.; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.08.2011 - 23 K 863/11.F.PV - Juris; s. zum Betriebsverfassungsrecht § 14 Abs. 1 AÜG sowie BAG, Beschlüsse vom 09.10.2013 - 7 ABR 13/12 -, Juris, und vom 19.06.2001 - 1 ABR 43/00 -, BAGE 98, 60).
48 
bb) Die Dienststelle „Universitätsklinikum ...“ hat jedoch die vom Antragsteller als beteiligungspflichtig bezeichnete Maßnahme - die Arbeitsanweisung vom 02.12.2013 - nicht getroffen. Es handelt sich um eine Maßnahme allein der ...
49 
Als Maßnahme einer Dienststelle ist jede Handlung oder Entscheidung des Dienststellenleiters zu verstehen, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit der Dienststelle regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt wird. Ihrem Inhalt nach muss die Maßnahme auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen; nach der Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Veränderung erfahren haben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.05.2004 - 6 P 13.03 -, PersR 2004, 349, und vom 29.01.2003 - 6 P 15.01 -, PersR 2003, 156; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2008 - 1 A 278/06.PVL -, Juris m.w.N.). In eigener Zuständigkeit handelt der Dienststellenleiter, wenn er die Maßnahme als seine eigene, also eigenverantwortlich, durchführen will. Ob das der Fall ist, bestimmt sich nicht allein in Anknüpfung an eine objektiv gegebene Zuständigkeit bzw. an die gesetzlich vorgegebene Kompetenzordnung. Entscheidend ist vielmehr, ob im gegebenen Fall eine entsprechende Handlungsabsicht des Dienststellenleiters (in eben dieser Funktion, wenn auch ggf. unter Überschreitung innerbehördlicher Zuständigkeiten) tatsächlich vorliegt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der „Arbeitsanweisung Ein- und Ausstempeln der Arbeitszeit“ vom 02.12.2013 nicht um eine Maßnahme des weiteren Beteiligten, sondern nur um eine solche der ...
50 
(1) Unmittelbar hat ausschließlich die ..., nicht aber der weitere Beteiligte die Arbeitsanweisung erlassen. Sie wurde unter dem Briefkopf allein der ... verfasst, allein an die „Mitarbeiter der ... Gesellschaft ...-... mbH“ adressiert und allein von einem Prokuristen dieser Gesellschaft unterzeichnet.
51 
(2) Anhaltspunkte dafür, dass der weitere Beteiligte sich die Arbeitsanweisung der ... zu eigen gemacht und für die von der Personalgestellung betroffenen Arbeitnehmer nochmals als eigene Anweisung erlassen hat, bestehen ebenfalls nicht.
52 
Insbesondere erlaubt der Umstand allein, dass die frühere Geschäftsführerin der ..., Frau H., auch bei dem weiteren Beteiligten beschäftigt war, nicht den Schluss, dass die Arbeitsanweisung auch (nochmals) in dessen Namen erteilt wurde. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass Frau H. die Arbeitsanweisung in ihrer Eigenschaft als Mitglied der vom weiteren Beteiligten geführten Verwaltung des Universitätsklinikums erteilt haben könnte. Eine solche Annahme erscheint auch fernliegend. Denn Frau H. war bei dem weiteren Beteiligten in der für das Controlling zuständigen Abteilung („Bereich IV“) tätig, nicht aber in der für das Arbeits- und Tarifrecht zuständigen Abteilung („Bereich Personal“). Sie war daher weder dafür zuständig noch hatte sie einen Anlass, in ihrer dortigen Eigenschaft namens des weiteren Beteiligten dienst- oder arbeitsrechtliche Weisungen zu erteilen.
53 
Auch der Umstand, dass die Objektleiterin Frau S. zum Zeitpunkt des Erlasses der Arbeitsanweisung im Dezember 2013 als Vorgesetzte für die ... fungierte und zugleich in einem Arbeitsverhältnis zu dem Universitätsklinikum stand, rechtfertigt es nicht, die Arbeitsanweisung dem weiteren Beteiligen zuzurechnen. Frau S. war an dem Erlass der Arbeitsanweisung schon in tatsächlicher Hinsicht nicht beteiligt. Unabhängig davon muss sich ein Dienststellenleiter Maßnahmen von ihm nachgeordneten Personen in rechtlicher Hinsicht ohnehin nur dann als Maßnahmen im Sinne des Personalvertretungsrechts zurechnen lassen, wenn er diesen Personen (wenigstens stillschweigend) entsprechende Entscheidungsbefugnisse delegiert hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der weitere Beteiligte Frau S. auch nur konkludent dazu befugt hat, abstrakt-generelle Arbeitsanweisungen für personalgestellte Beschäftigte, zumal in Bezug auf die Benutzung der Arbeitszeiterfassungsgeräte der ..., zu erteilen.
54 
(3) Das Verwaltungsgericht hat die Arbeitsanweisung der ... dennoch dem weiteren Beteiligten zugerechnet und zur Begründung auf die angenommene „Eingliederung“ der gestellten Beschäftigten in das Klinikum und auf das „zwar nicht arbeitsteilige, so doch arbeitsorganisatorische Zusammenwirken“ verwiesen (vgl. S. 10 d. BA.). Es bedarf keiner Vertiefung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, in welchem Ausmaß die der ... gestellten Beschäftigten in das Klinikum tatsächlich „eingegliedert“ sind. Denn für die vom Verwaltungsgericht befürwortete „Zurechnung kraft arbeitsorganisatorischen Zusammenwirkens“ besteht jedenfalls keine Rechtsgrundlage.
55 
(a) Ein Dienststellenleiter ist dann für eine Maßnahme verantwortlich ist und sie ist ihm dann zuzurechnen, wenn ihm die fachliche Letztentscheidungsbefugnis über die fragliche Maßnahme zusteht. Denn nur dann ist er überhaupt in der Lage, dem Personalrat als Verhandlungspartner zu dieser Maßnahme gegenüberzutreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.03.1993 - 6 P 34.91 -, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 85; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2010, a.a.O., m.w.N.; dieser Rechtsgedanke liegt auch den Regelungen über die Verteilung der Zuständigkeiten bei Stufenvertretungen in einer mehrstufigen Verwaltung zugrunde, vgl. § 90 Abs. 2 LPVG und dazu Gerstner-Heck, in: Rooschüz/Bader, LPVG, 15. Aufl., § 91 RdNr. 7: „Die Beteiligungsbefugnis der Personalvertretung folgt der Entscheidungszuständigkeit der Dienststelle.“).
56 
Bei Arbeitnehmern eines dem Landespersonalvertretungsgesetz unterfallenden Dienstherrn (vgl. § 1 LPVG), die einem privaten Unternehmen im Wege der Personalgestellung überlassen werden, ist deshalb danach zu unterscheiden, wem das „Letztentscheidungsrecht“ über eine den Arbeitnehmern erteilte arbeitgeberseitige Weisung zusteht. Übt der Leiter der Stammdienststelle arbeitsrechtliche Befugnisse aus, die nicht auf den privaten Dritten übertragen wurden, liegt eine Maßnahme dieses Dienststellenleiters vor und ist gegebenenfalls „sein“ Personalrat zuständig. Soweit der Dienstherr sein arbeitsvertragliches Weisungsrecht dagegen auf den privaten Dritten übertragen hat und dieser von seinem Direktionsrecht durch Weisungen Gebrauch macht, wird es sich in der Regel - abhängig von der konkreten Ausgestaltung der Personalgestellung - um Maßnahmen handeln, die der Letztentscheidungsbefugnis des Dritten unterfallen und daher allein ihm zuzurechnen sind. In einem solchen Fall hat nicht der Leiter der „verleihenden“ Dienststelle den bei ihm gebildeten Personalrat, sondern der „entleihende“ Dritte gegebenenfalls seinen Betriebsrat zu beteiligen (vgl. in diesem Sinne OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2010, a.a.O., m.w.N.; VG Münster, Beschlüsse vom 03.03.2010 - 22 K 531/09.PVL -, Juris, und vom 13.01.2010 - 22 K 352/09.PVL -, PersR 2010, 405; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.06.2006 - 23 L 850/06 -, Juris; Fischer/Goeres, a.a.O., Anh. zu K § 1 RdNr. 2f; Trümner/Sparchholz, PersR 2008, 317 <322 f.>; v. Roetteken, juris ArbR 48/2010 Anm. 6, m.w.N.; Hinrichs/Wenzel/Knoll, ZTR 2014, 68; s. auch BVerwG, Beschluss vom 22.09.2015, a.a.O. ; zur Arbeitnehmerüberlassung zwischen dem Betriebsverfassungsgesetz unterfallenden Betrieben ferner BAG, Beschluss vom 19.06.2001 - 1 ABR 43/00 -, BAGE 98, 60, und Urteil vom 09.06.2011, a.a.O.; Bepler, NZA-Beil. 2006, 45, S. 45 <54 f.>; s. ferner dazu, dass Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind, auch Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsrechts sind und deshalb ohne „Vertretungslücke“ vom Betriebsrat repräsentiert werden können, § 5 Abs. 1 BetrVG).
57 
Für diese nach der Verteilung der Weisungsbefugnisse differenzierende Betrachtungsweise spricht im Bereich des baden-württembergischen Landesrechts zusätzlich, dass der Landesgesetzgeber bei der 2013 erfolgten Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Personalgestellung als wirkungsgleich mit der Abordnung (§ 14 BeamtStG, § 25 LBG) ansieht und beide auch personalvertretungsrechtlich im Wesentlichen gleich behandeln will (vgl. LT-Drs. 15/4224, S. 79, 85, 89, 114, 140, zum Beschäftigtenbegriff, zur Wahlberechtigung, zum Arbeitsplatzschutz und zur Mitbestimmung bei Abordnungen bzw. Personalgestellungen).
58 
Die Abordnung eines Beamten von seiner Stammdienststelle an eine andere Dienststelle hat - insoweit ähnlich wie die Gestellung eines Arbeitnehmers -ebenfalls zur Folge, dass die den Beamten treffenden Weisungsbefugnisse aufgeteilt werden. Der Beamte untersteht bei der Abordnung zwei grundsätzlich gleichgeordneten Vorgesetzten, dem Leiter der Stammdienststelle und dem Leiter der Abordnungsdienststelle, von denen aber immer nur einem die (Letzt-)Entscheidungsbefugnis zusteht. Dem Leiter der Stammdienststelle verbleiben in der Regel die Grundentscheidungen zum Status des Beamten, während dem Leiter der Abordnungsdienststelle grundsätzlich alle Entscheidungen zustehen, die mit der Tätigkeit bei der Abordnungsbehörde zusammenhängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1972 - II C 13.71 -, BVerwGE 40, 104; v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, § 14 RdNr. 96; Baßlsperger, ZBR 2016, 14 <22 f.>; jeweils m.w.N.). Diese Aufspaltung der Weisungsbefugnisse auf zwei Dienststellenleiter führt dazu, dass der Personalrat der Stammdienstelle nur bei - regelmäßig den Status des Beamten betreffenden - Personalmaßnahmen zu beteiligen ist, die der Leiter der Stammdienststelle im Rahmen der ihm während der Abordnung verbleibenden Weisungsbefugnis trifft (vgl. § 75 Abs. 1 bis 3, § 91 Abs. 1 LPVG zu den „Personalangelegenheiten der Beschäftigten“), während der Personalrat der Abordnungsdienststelle zuständig ist, wenn deren Leiter Maßnahmen zu anderen Angelegenheiten, beispielsweise zur Arbeitsorganisation in seiner Dienststelle vornimmt, die (auch) den zu ihm abgeordneten Beamten betreffen (vgl. etwa § 75 Abs. 4, § 91 Abs. 1 LPVG). Dieser Grundentscheidung des Landesgesetzgebers, die Zuständigkeit der Personalvertretung bei der Abordnung von Beamten der Entscheidungs-, d.h. Weisungszuständigkeit der Vorgesetzten folgen zu lassen, entspricht es, bei der Personalgestellung von Arbeitnehmern ebenso zu verfahren und daher die oben dargelegten, an der Verteilung des arbeitsvertraglichen Weisungsrechtes orientierten Grundsätze anzuwenden.
59 
(b) Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall für eine „Zurechnung“ der von der ... erlassenen Arbeitsanweisung vom 02.12.2013 an den weiteren Beteiligten kein Raum.
60 
(aa) Der weitere Beteiligte hat sein Direktionsrecht, d.h. sein Recht „den gestellten Arbeitnehmern Weisungen zu erteilen und die Arbeitsausführung zu überwachen“, auf die ... übertragen (vgl. § 5 Abs. 3 TV UK i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GestV). Der ... wurde insoweit auch nicht etwa nur ein „Mit-“, sondern das „Letztentscheidungsrecht“ eingeräumt. Das ergibt sich auch aus § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 GestV. Darin sind die Vertragsparteien übereingekommen, dass die ... den weiteren Beteiligten „anweisen“ kann, alle zulässigen arbeitsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die bei der ... bestehenden „Regelungen im Hinblick auf Betriebsordnung, Arbeitszeiten inkl. Schichtdienst (…) usw.“ eingehalten werden. Diese Formulierung („anweisen“) bringt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der „anweisungsberechtigten“ ... und nicht dem weiteren Beteiligten die letzte Entscheidung über das Ob und den Inhalt der erforderlichenfalls durchzusetzenden Regelungen zur Betriebsordnung, Arbeitszeit usw. zustehen soll.
61 
Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass sich das Universitätsklinikum in § 5 Abs. 3 Satz 2 GestV gegenüber der... dazu verpflichtet hat, gegenüber den gestellten Arbeitnehmern „alles Erforderliche“ zu unternehmen, damit diese die bei der ... bestehenden betrieblichen Regelungen zur Betriebsordnung usw. einhalten. Wie in dem einleitenden Wort „insbesondere“ des Satzes 2 zum Ausdruck kommt, erläutert dieser lediglich die sich aus Satz 1 ergebende Verteilung der Pflichten der Vertragsparteien. Wie Satz 1 verweist auch Satz 2 daher nur darauf, dass das Recht zur Ergreifung von Disziplinarmaßnahmen u. dgl. - etwa das Recht zur Erteilung von Abmahnungen - bei dem weiteren Beteiligten verblieben ist. Auch Satz 2 ändert jedoch nichts daran, dass das nach § 4 GestV der... übertragene fachliche Weisungsrecht - etwa zur Organisation der Abläufe in ihrem Betrieb - dieser als „Letztentscheidungsrecht“ zusteht. Das kommt auch in Satz 2 des § 5 Abs. 3 GestV selbst zum Ausdruck, wenn dort auf die „bei der... bestehenden“ betrieblichen Regelungen verwiesen wird. Auch ausweislich dieser Formulierung sind die Parteien des Gestellungsvertrages davon ausgegangen, dass die ... im Rahmen des ihr zustehenden Weisungsrechts selbst Regelungen zu ihrer betrieblichen Ordnung usw. schaffen können, insoweit also über Letztentscheidungsbefugnisse verfügen soll.
62 
(bb) Die Übertragung des Direktionsrechts auf die ... verstößt auch nicht gegen § 9 AÜG. Der Senat ist mit dem OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 19.09.2014 - 20 A 281/13.PVB -, ZfPR 2015, 7, im Ergebnis bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22.09.2015, a.a.O.) der Auffassung, dass das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz auf tarifliche Personalgestellungen keine Anwendung findet (ebenso oder ähnlich Fieberg, NZA 2014, 187; Augustin, ZTR 2014, 319; Hinrichs/Wenzel/Knoll, a.a.O.; Trümner/Fischer, PersR 2013, 193 <196 ff.>; Ruge/v. Tiling, ZTR 2012, 263; jeweils m.w.N.; für eine analoge Anwendung von § 9 AÜG LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.04.2013 - 4 TaBV 7/12 -, Juris).
63 
Die Besonderheit der tariflichen Personalgestellung besteht darin, dass sie die Fortsetzung der Tätigkeit innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses nach Übergang der Aufgabe auf einen anderen Arbeitgeber zum Inhalt hat und im Interesse des Arbeitnehmers den Bestand seines Arbeitsverhältnisses sichert. Die tarifvertragliche Regelung zur Personalgestellung will dem Arbeitnehmer sein Dauerarbeitsverhältnis zum öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber und dessen Bedingungen unter Fortsetzung seiner bislang ausgeübten Tätigkeit erhalten. Sie gelangt gerade dann zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer mit dem Übertritt zum neuen Aufgabenträger wegen befürchteter negativer Änderungen der Arbeitsbedingungen oder der Sicherheit des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden ist. Das Instrument der Personalgestellung eröffnet deshalb dem betroffenen Arbeitnehmer die Chance, nicht nur sein Arbeitsverhältnis, sondern auch seinen Arbeitgeber und die damit einhergehenden Privilegien auf Dauer zu behalten.
64 
Angesichts dessen würde die Anwendung der Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes auf die Fälle der tariflichen Personalgestellung der Interessenlage der betroffenen Beschäftigten diametral entgegenstehen. Dem entspricht es, dass auch der Bundesrat in seiner Entschließung „Personalgestellung und Abordnung - Herausnahme der öffentlich rechtlichen Gebietskörperschaften aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung“ vom 29.11.2013 (BR-Drs. 745/13) die unterschiedlichen Schutzzwecke bei einer Personalüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und bei einer tariflichen Personalgestellung besonders betont hat.
65 
Gegen die Annahme, dass die Personalgestellung unter den Geltungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes fällt, spricht im Übrigen auch, dass bei Erlass der Neuregelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes durch das Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom 28.04.2011 (BGBl. I S. 642) das Rechtsinstitut der tariflichen Personalgestellung schon mehrere Jahre bekannt war. Mit Blick darauf dürfte davon auszugehen sein, dass ein mögliches gesetzliches Verbot der Personalgestellung oder auch nur eine Erlaubnispflicht im Gesetzeswortlaut oder zumindest in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebracht worden wäre. Ohne derartige Anhaltspunkte kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber eine solch weitreichende Regelung wie das Verbot oder die Erlaubnispflicht der Personalgestellung hat regeln wollen.
66 
Deshalb bedarf es keiner Vertiefung, dass auch bei anderer Auffassung allein aus einem Verstoß gegen das AÜG nicht gefolgert werden könnte, dass die streitgegenständliche Maßnahme nicht eine solche der ... wäre.
67 
(cc) Von dem der ... danach als Letztentscheidungsrecht zustehenden Direktionsrecht hat sie bei dem Erlass ihrer Arbeitsanweisung vom 02.12.2013, soweit diese Anweisung die ihr nach § 5 Abs. 3 TV UK gestellten Arbeitnehmer betrifft, Gebrauch gemacht. Sie hat die Grenzen dieses Direktionsrechts auch nicht überschritten. Der Inhalt der Weisung betrifft den Zeitpunkt der Bedienung von Zeiterfassungsgeräten. Die Weisung tangiert damit weder den Bestand noch den Inhalt des Arbeitsverhältnisses, sondern „nur“ die sich aus den Arbeitsverträgen ergebenden Pflichten der gestellten Arbeitnehmer. Der Regelungsgegenstand der Arbeitsanweisung fällt damit nicht in den Bereich des dem weiteren Beteiligten verbleibenden, sondern allein in denjenigen des der ... übertragenen Direktionsrechts. Damit handelt es sich um eine Maßnahme allein der ... und nicht (auch) des weiteren Beteiligten.
68 
(dd) Dem lässt sich nicht entgegenhalten, der weitere Beteiligte habe aber aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls „mittelbar“ (doch) eine Letztentscheidungsbefugnis über die Arbeitsanweisung der ..., weil das Universitätsklinikum der einzige Gesellschafter der ... sei und deren Geschäftsführerin gestellt habe, zumindest faktisch also in der Lage (gewesen) sei, deren arbeitsrechtliche Weisungen zu beeinflussen. Ein solcher Einwand verfängt nicht.
69 
Unabhängig davon, ob ein „Durchgriff“ auf den hinter der ... stehenden Gesellschafter und damit durch die vom weiteren Beteiligten und der ... - zulässigerweise - errichteten rechtlichen Grenzen zwischen den beiden juristischen Personen vertrags- und gesellschaftsrechtlich überzeugend ist, spricht dagegen jedenfalls eine Folgenbetrachtung. Würden dem weiteren Beteiligten alle Maßnahmen der ... nur deshalb zugerechnet, weil jener der alleinige Gesellschafter der ... ist, würden dem Antragsteller als dem nur für seine Dienststelle gebildeten Personalrat im Ergebnis Beteiligungsrechte über die Grenze seiner Dienststelle hinaus für Maßnahmen zugesprochen, die die ... allein für ihren Betrieb trifft. Der Antragsteller würde dann der Sache nach über eine Vielzahl von Fragen u.a. der Arbeitsorganisation mitbestimmen, die nicht seine Dienststelle, das Universitätsklinikum ..., sondern den Betrieb eines Dritten betreffen. Eine solche umfassende Zuständigkeit über die Dienststellengrenze hinaus ist aber mit der Grundentscheidung des Landesgesetzgebers zur Begrenzung der Zuständigkeiten der Personalvertretungen auf „ihre“ Dienststellen aus § 91 Abs. 1 und 2, § 76 Abs.1 LPVG nicht zu vereinbaren (vgl. BAG, Urteil vom 19.06.2001, a.a.O., zur grundsätzlichen Begrenzung der Beteiligungsbefugnisse des Betriebsrats eines „entleihenden“ Betriebs auf dessen „Betriebsgrenzen“; im Ergebnis ebenso für privatrechtlich organisierte Tochterunternehmen, bei denen die öffentlich-rechtlichen Dienstherren Mehrheitseigner bleiben, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2010, a.a.O.; VG Münster, Beschluss vom 13.01.2010, a.a.O.).
70 
Die Gesetzesbegründung zu der 2013 erfolgten Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes spricht zusätzlich dafür, dass der Landesgesetzgeber keine die Dienststellengrenze überschreitende, umfassende Beteiligung des Personalrats einer Stammdienststelle ermöglichen wollte. Im Zuge der 2013 erfolgten Novellierung hat der Gesetzgeber, wie gezeigt (oben aa), geregelt, dass Arbeitnehmer, die von ihrer Stammdienststelle im Wege der Personalgestellung einem Dritten überlassen werden, künftig auch als Beschäftigte ihrer Stammdienststelle gelten sollen. Dem lag, wie zitiert, die Überlegung zugrunde, dass „Beschäftigte in diesen Fällen zumindest formal ihrer Stammdienststelle verbunden bleiben und diese gewisse personelle Maßnahmen ihnen gegenüber trifft“ (vgl. erneut LT-Drs. 15/4224, S. 85, Hervorh. durch den Senat). Die hervorgehobene Formulierung zeigt, dass dem Landesgesetzgeber eine Beteiligung des Personalrats der Stammdienststelle nur für „personelle Maßnahmen“ vorschwebte, die der Leiter der Stammdienststelle in Bezug auf seine verliehenen Arbeitnehmer trifft (vgl. erneut § 75 Abs. 1 bis 3 LPVG zu den „Personalangelegenheiten“ der Beschäftigten). Die lediglich auf „gewisse personelle Maßnahmen“ Bezug nehmende Gesetzesbegründung bietet aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber dem Personalrat der Stammdienststelle darüber hinaus eine Beteiligungsbefugnis für sämtliche organisatorischen oder sonstigen Maßnahmen (vgl. § 74, § 75 Abs. 4, § 81, § 87 LPVG) einräumen wollte, die von dem Leiter der entleihenden Dienststelle getroffen werden. Für Maßnahmen dieser Art eines dem Betriebsverfassungsgesetz unterfallenden Dritten, wie sie im vorliegenden Fall allein im Raum stehen, gilt dies umso mehr.
71 
c) Stellt die Arbeitsanweisung der ... vom 02.12.2013 danach keine personalvertretungsrechtliche Maßnahme des weiteren Beteiligten dar, bedarf es mangels Zuständigkeit des Antragstellers keiner Entscheidung, ob diese Maßnahme einen der von ihm als verletzt geltend gemachten Beteiligungstatbestände erfüllt.
72 
4. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Tenor

Der Planfeststellungsbeschluss für die „Straßenbahn im Neuenheimer Feld“ des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10. Juni 2014 in Gestalt von dessen Änderungsplanfeststellungsbeschluss (1. Planänderung) vom 27. Januar 2016 wird aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin - eine staatliche Hochschule des Landes - wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den Neubau der „Straßenbahn im Neuenheimer Feld" („Universitätslinie“ - Jahnstraße, Kirschnerstraße, Hofmeisterweg, Tiergartenstraße und Straße Im Neuenheimer Feld).
Unter dem 03.12.2010 beantragte die beigeladene Vorhabenträgerin beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens und den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses für die „Universitätslinie Straßenbahn Neuenheimer Feld“. Beabsichtigt ist der Bau einer 2,5 km langen, zweigleisigen Straßenbahntrasse durch das Gebiet des Bebauungsplans „Neues Universitätsgebiet“ der Stadt Heidelberg vom 28.07.1960 mit fünf Haltestellen. Sie soll an das außerhalb des Bebauungsplangebiets bestehende, in der Berliner Straße verlaufende Straßenbahngleis nördlich der Haltestelle „Jahnstraße“ anschließen und nach Westen in die in Ost-West-Richtung verlaufende Kirschnerstraße abbiegen. Dort soll sie parallel zur Fahrbahn bis in Höhe des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ, Im Neuenheimer Feld 280) verlaufen. Nach Durchfahrung einer Grünfläche vor dem Gästehaus der Universität soll die Trasse in Randlage des Botanischen Gartens verlaufen, sodann vorbei am Zoologischen Garten und an der Kinderklinik. Dann soll sie Richtung Osten in die Straße Im Neuenheimer Feld abbiegen, deren Verlauf sie in südlicher Randlage - am Nationalen Centrum für Tumorerkrankungen (INF 460) und der Kopfklinik (INF 400) vorbei - folgen soll. Danach soll sie in Nordlage schwenken und - vorbei an der Pädagogischen Hochschule (INF 560 - 562), dem Max-Planck-Institut (INF 535), dem Rechenzentrum (INF 293), dem Physikalisch-Chemischen-Institut (INF 253) und dem Institut für Geowissenschaften (Mineralogisches Institut, INF 236) - wieder außerhalb des Bebauungsplangebiets die Berliner Straße erreichen, wo sie an das bestehende Straßenbahnnetz anschließen soll.
Der Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ vom 28.07.1960 setzt u. a. ein (Sonder-)Gebiet „Universität“ mit einer „Bauvorbehaltsfläche“ für Zwecke der Universität einschließlich Folgeeinrichtungen für Lehre und Forschung fest. Auf dieser Fläche sind - innerhalb der festgesetzten Baugrenze - sämtliche bauliche Anlagen zulässig, die mittelbar und unmittelbar den Zwecken der Universität und des Studienbetriebs dienen.
Nachdem ihr bestätigt worden war, dass aufgrund der überlassenen Unterlagen das Anhörungsverfahren eingeleitet werden könne, reichte die Beigeladene ihre Planunterlagen bei der Stadt Heidelberg als zuständiger Anhörungsbehörde ein und beantragte die Durchführung des Anhörungsverfahrens.
Mit Schreiben vom 27.04.2011 bat die Anhörungsbehörde die betroffenen Eigentümer, Verbände und Träger öffentlicher Belange, bis einschließlich 30.06. bzw. 29.07.2011 zu dem Planvorhaben umfassend Stellung zu nehmen. Am 04.05.2011 gab sie die Auslegung der Planunterlagen vom 16.05. bis 16.06.2011 öffentlich bekannt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass jeder, dessen Belange durch die Planung berührt würden, bis einschließlich 30.06.2011 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Heidelberg Einwendungen gegen den Plan erheben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern könne.
Die Antragsunterlagen lagen vom 16.05. bis 16.06.2011 bei der Stadt Heidelberg öffentlich aus.
Mit - offenbar noch am gleichen Tage per Kurierpost bei der Stadt Heidelberg eingegangenem - Anwaltsschreiben vom 29.06.2011 erhob die Klägerin Einwendungen gegen das Planvorhaben.
Am 20. und 21.03.2012 führte die Anhörungsbehörde den am 29.02.2012 öffentlich bekannt gemachten Erörterungstermin durch.
Aufgrund vorgebrachter Einwendungen und Stellungnahmen änderte die Beigeladene den eingereichten Plan. Die Anhörungsbehörde führte ergänzende Anhörungen durch, indem sie den von der Planänderung Betroffenen bzw. berührten Stellen jeweils Gelegenheit gab, zu den Planänderungen bis zum 06.12.2012 Stellung zu nehmen. Von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit wurde abgesehen.
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Die Klägerin hielt mit Schreiben vom 06.12.2012 ihre bisherigen Einwendungen aufrecht und erhob darüber hinaus weitere Einwendungen.
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Am 28.02.2013 übersandte die Anhörungsbehörde die bis dahin angefallenen Verfahrensunterlagen dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur weiteren Veranlassung. Diesen waren ein Protokoll über den Erörterungstermin sowie der unter dem 07.02.2013 erstellte Anhörungsbericht beigefügt.
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In der Folge gab die Anhörungsbehörde den hiervon Betroffenen noch Gelegenheit, zu der von der Beigeladenen beabsichtigten Änderung des Grunderwerbsplans sowie des Grunderwerbsverzeichnisses Stellung zu nehmen.
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Mit Beschluss vom 10.06.2014 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Plan für den Neubau der „Straßenbahn Im Neuenheimer Feld" („Universitätslinie“ - Jahnstraße, Kirschnerstraße, Hofmeisterweg, Tiergartenstraße und Straße Im Neuenheimer Feld) fest (A. I., S. 21). Unter A. III. (S. 30 ff.) fügte die Planfeststellungsbehörde zahlreiche Nebenbestimmungen bei und unter A. IV. (S. 50 ff.) nahm sie zahlreiche Zusagen der Beigeladenen in den Planfeststellungsbeschluss auf. Die vorgebrachten Einwendungen - auch die der Klägerin - wies sie zurück, soweit ihnen nicht Rechnung getragen oder entsprochen wurde (vgl. A. VI., S. 65, 448 ff.). Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses lag vom 03.07. bis zum 17.07.2014 zur Einsichtnahme aus.
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Bei ihrer abschließenden Gesamtbetrachtung (S. 533 ff.) kam die Planfeststellungsbehörde zum Ergebnis, dass die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele erreicht werden könnten. Nach der Gesamtabwägung aller durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange werde dem Antrag des Vorhabenträgers zum Bau der Straßenbahn nach Maßgabe der getroffenen Entscheidungen, Nebenbestimmungen und Zusagen entsprochen. Durch das Vorhaben würden weder öffentliche noch private Belange in einer Weise beeinträchtigt, dass das Interesse an der Umsetzung des Vorhabens insgesamt zurücktreten müsste. Den mit dem Vorhaben verfolgten Zielen komme gegenüber den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen das größere Gewicht zu. Den gegen das Vorhaben sprechenden Belangen sei in großem Umfang durch Zusagen und Nebenbestimmungen Rechnung getragen. Es biete sich gegenüber der beantragten Trassenführung (Variante A2) keine Alternative an, mit der die dargestellten Ziele unter geringerer Inanspruchnahme entgegenstehender Belange erreicht werden könnten. Bei der Betrachtung von Alternativen sei die Planfeststellungsbehörde zur Überzeugung gelangt, dass sich die Antragsvariante aus verkehrlicher Sicht aufdränge, insbesondere weil sie den bisherigen Buslinienverlauf durch das Neuenheimer Feld aufgreife, sich im Sinne einer Bündelungsfunktion an die bestehenden Erschließungsstraßen anlehne, damit hinsichtlich der Erschließungsbereiche, aber insbesondere auch hinsichtlich der Taktfrequenz und der Umsteigebeziehungen günstige Auswirkungen auf die zentralen Bereiche des Neuenheimer Feldes habe und zusätzliche Richtungsänderungen mit engen Kurvenradien und negativen Auswirkungen auf Fahrkomfort und -geschwindigkeit vermeide. Mögliche Vorteile anderer Alternativen überwögen demgegenüber die Vorteile des beantragten und planfestgestellten Neubaus nicht in einer Weise, dass sich diese Alternativen „als - eindeutig - vorzugswürdig“ erwiesen. Dabei werde nicht verkannt, dass durch das Vorhaben auch negative Auswirkungen auf private und auch öffentliche Interessen entstünden. Im Bereich von Erschütterungen seien insbesondere in der Betriebsphase Auswirkungen auf die Umgebung, insbesondere auf erschütterungsempfindliche Geräte nicht ganz auszuschließen. Durch entsprechende Vorkehrungen der Vorhabenträgerin würden mögliche Beeinträchtigungen jedoch im Bereich des Zumutbaren verbleiben. Durch elektromagnetische Phänomene könnten sich zwar beim Betrieb der Straßenbahn nicht unerhebliche Auswirkungen auf gegenwärtig vorhandene und zukünftig noch zu beschaffende (hoch)empfindliche Geräte von im Planungsbereich angesiedelten Einrichtungen ergeben. Durch umfangreiche (Schutz)Maßnahmen, die sich insbesondere auf die Ausgestaltung der Trasse, die Fahrzeugart, die Gerätestandorte und/oder -abschirmungen bezögen, blieben diese Auswirkungen jedoch verträglich und zumutbar.
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Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 30.06.2014 zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat die Klägerin am 30.07.2014 Klage zum erkennenden Gerichtshof erhoben. Zur Begründung trägt sie am 10.09.2014 im Wesentlichen vor: Die historisch gewachsene hocheffiziente Campusstruktur dürfe nicht durch verkehrstechnische Veränderungen in ihrem Bestand, ihrer Funktion, ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Entwicklungsmöglichkeiten gefährdet werden. Der Planfeststellungsbeschluss greife tief in ihre Belange, vor allem ihre Funktions-, Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit ein und beeinträchtige diese nachhaltig. Sie sei klagebefugt, da sie als Dauernutzungsberechtigte Grundstücke und Baulichkeiten im Universitätsareal nutze, welche von dem Vorhaben unmittelbar in Anspruch genommen und durch Immissionen unzumutbar beeinträchtigt würden. Insofern werde sie in ihrer verfassungsrechtlich garantierten Forschungsfreiheit und in ihrem subjektiv öffentlichen Recht verletzt, von unzumutbaren Lärm- und Erschütterungswirkungen verschont zu bleiben. Durch letztere sowie betriebsbedingte elektromagnetische Felder werde die Funktionsfähigkeit ihrer empfindlichen Forschungseinrichtungen und -geräte unzumutbar gestört. Zuverlässige und geeignete Schutzmaßnahmen stünden noch nicht zur Verfügung. Darüber hinaus werde sie in ihrem subjektiven Recht auf fehlerfreie Abwägung verletzt. Dadurch, dass die Planfeststellungsbehörde ihre Belange nicht ordnungsgemäß ermittelt und abgewogen habe, habe sie sich bei der Variantenprüfung zu Unrecht für die Variante A2 entschieden. Diese sei auch mit den strikten und auch sie schützenden städtebaulichen Vorgaben im Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet in Heidelberg“ vom 28.07.1960 und in den diesen Bebauungsplan flankierenden Verträgen nicht vereinbar. Denn danach sei das Universitätsgebiet von Anlagen des öffentlichen Verkehrs gerade freizuhalten.
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Ihre Klage sei auch begründet. Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig. und verletze sie dadurch in ihren Rechten. Es stelle bereits einen Rechtsmangel dar, dass die Planfeststellungsbehörde ohne eigene fachliche Prüfung durchgängig den Vorstellungen des Beigeladenen gefolgt sei. Auch habe sie verkannt, dass die fachplanungsrechtlichen Grundsätze im Lichte des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auszulegen und anzuwenden seien. Der Planfeststellungsbeschluss greife substantiell in ihre Wissenschafts- und Forschungsfreiheit ein. An der Straße Im Neuenheimer Feld befänden sich Einrichtungen mit - höchst - empfindlichen Geräten. Der Staat müsse sicherstellen, dass das Grundrecht freier wissenschaftlicher Bestätigung möglichst unangetastet bleibe. Insofern enthalte Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch eine objektive, wertentscheidende Grundsatznorm. Störungen und Behinderungen der universitären Einrichtungen und Veranstaltungen müssten ausgeschlossen werden. Der Planfeststellungsbeschluss beachte nicht hinreichend, dass Wissenschaft und Forschung durch eine starke Entwicklungsoffenheit geprägt seien. Insofern müssten auch künftige und ungewisse Entwicklungsmöglichketen berücksichtigt werden. Die Entscheidung zugunsten der Variante A2 und damit gegen die sich aufdrängende Variante A1 sei abwägungsfehlerhaft. Ihren Belangen komme indes in dem durch den Bebauungsplan geprägten Universitätsgebiet überragende Bedeutung zu. Dieses Plangebiet solle von äußeren störenden Einflüssen, insbesondere von öffentlichem Verkehr verschont bleiben. Die innere Erschließung solle durch nicht festgestellte Privatstraßen erfolgen. Die „nördliche Haupterschließungsstraße“ (Straße Im Neuenheimer Feld) habe auch nur bis zum Ausbau des „Klausenpfads“ zur Verfügung stehen sollen. Dem entsprechend sei letzterer im Flächennutzungsplan als Haupterschließungsstraße, die Straße Im Neuenheimer Feld hingegen als innere Erschließungsstraße dargestellt gewesen. Darüber hinaus werde die festgestellte Planung auch dem Trennungsgrundsatz und dem fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot nicht gerecht. Denn die konkret geplante Variante A2 führe unmittelbar an Universitätsgebäuden mit hochspezialisierten Geräten vorbei, die gegenüber Schwingungen und elektromagnetischen Feldern hochempfindlich seien. Auch lägen an dieser Straße die letzten Entwicklungsflächen der Universität, denen überragende Bedeutung zukomme. Hier müssten ausreichende störungsfreie Flächen vorgehalten und potentielle Entwicklungsmöglichkeiten einbezogen werden. Dynamische elektromagnetische Felder könnten ohnehin nicht kompensiert werden. Besonders empfindlich sei eine für das Institut für Geowissenschaften (INF 236) beantragte und inzwischen auch aufgestellte Ionensonde. Da Verbesserungen und Schutzmaßnahmen an der Emissionsquelle nicht den erforderlichen hohen Schutz gewährleisteten, sei das Vorhaben nur bei einer Trassenführung über den „Klausenpfad“ (Variante A1) mit den universitären Belangen in Einklang zu bringen. Entgegen den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss seien die beiden Varianten A2 und A1 unter dem Gesichtspunkt „Erschütterungen/EMV“ keineswegs gleichwertig. Dies gelte bereits im Hinblick auf das vorhandene Rasterelektronenmikroskop, aber auch auf neu aufzustellende Geräte in den Gebäuden der Physikalischen Chemie (INF 253) und der Geowissenschaften (INF 234). Insofern seien Schutzmaßnahmen ungleich teurer als bei der Variante A1. Auch ein stromloser bzw. stromarmer Betrieb änderte nichts daran, dass die verbleibenden Immissionen eine ungeschmälerte Entwicklung in Trassennähe beeinträchtigten. Hinzukomme, dass die elektromagnetischen Wirkungen der Variante A1 lediglich „hochgerechnet“ und damit überschätzt worden seien. Tatsächlich gebe es in den an die Trasse der Variante A1 angrenzenden Gebäuden des „Technologieparks“ keine gegenüber elektromagnetischen Wirkungen hochempfindlichen Geräte. Auch sei die Zerschneidungswirkung für den Campus unberücksichtigt geblieben. Auch eine höhere Attraktivität der Variante A2 bestehe nicht. So bringe die geplante Haltestelle „Geowissenschaften“, sofern für sie überhaupt ein konkreter Bedarf bestehen sollte, im Vergleich zur bestehenden Haltestelle „Technologiepark“ an der Berliner Straße keine deutliche verkehrliche Verbesserung. Weitere Haltestellen seien bis zur „Kopfklinik“ ohnehin nicht vorgesehen. Die bauzeitlichen Immissionen seien bei der Variante A2 eindeutig stärker. Für mobilitätseingeschränkte Nutzer werde die Erschließung keineswegs verbessert. Auch sei die Wirksamkeit der Schutzvorkehrungen nicht hinreichend gesichert. Zusätzliche Belastungen könnten allenfalls dann, wenn auch nur ansatzweise, bewältigt werden, wenn die bestehenden Belastungen durch den motorisierten Individualverkehr reduziert würden, wovon jedoch derzeit nicht ausgegangen werden könne. Ihre Belange seien insbesondere hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit nicht ausreichend gewürdigt worden. Insoweit sei jedenfalls ein - der natürlichen Schwankung des Erdmagnetfeldes entsprechender - Grenzwert von 50 nT ab Gleismitte einzuhalten. Nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen erfordere der störungsfreie Betrieb der derzeit und künftig eingesetzten Elektronenmikroskope allerdings die Einhaltung eines Grenzwerts von 20 nT. Um störungsfreies Arbeiten zu gewährleisten, seien im Gebäude INF 229 unlängst teure bauliche Maßnahmen ergriffen worden, die nun entwertet würden. Der von Prof. Dr. V. prognostizierten magnetischen Gleichfeldänderung liege die unzutreffende Annahme einer Stromstärke von nur 1000 A anstatt 2400 A zugrunde. Die zu erwartenden Belastungen überstiegen mehrfach die Schwelle des Zumutbaren und könnten durch passive Schutzmaßnahmen an den Geräten nicht wirksam kompensiert werden. Dass die vom Gutachter der Beigeladenen vorgeschlagenen Maßnahmen - magnetfeldkompensierte Trassenführung, Reduktion des Betriebsstroms und Verwendung aktiver Magnetfeldkompensationsanlagen - bei Einhaltung der jeweiligen Gerätespezifikationen Beeinträchtigungen verhinderten, sei fraglich. Eine Zunahme äußerer Einflüsse führe auch jenseits der in den jeweiligen Spezifikationen enthaltenen Angaben zu einer negativen Beeinflussung. Magnetfeldänderungen führten generell zu einer Verschlechterung der Standortbedingungen. Die Einhaltung der dargestellten Grenzwerte durch Schutzmaßnahmen sei mit Prognoseunsicherheiten behaftet, zumal eine magnetfeldkompensierte Trassenführung noch nicht dem Stand der Technik entspreche. Aktive Kompensationsanlagen, die zudem die Nutzbarkeit der Geräte und Räume einschränkten, seien nur bedingt geeignet. Bei inhomogenen Magnetfeldern und bei großen zu schützenden Bereichen seien sie ohnehin kaum wirksam. Derartige Einschränkungen seien in einem wissenschaftlichen Betrieb jedoch nicht hinnehmbar, zumal der Betrieb solcher Anlagen einen erhöhten organisatorischen Aufwand und eine erhöhte Aufmerksamkeit bedinge. Im Gutachten von Prof. Dr. V. vom 31.03.2011 werde auch nicht die künftige Nutzungseinschränkung aller Gebäude für magnetfeldempfindliche Geräte erörtert. Auch müsse eine Weiterentwicklung des Baubestands und der hochsensiblen Geräte berücksichtigt werden. Ein störungsfreier Forschungsbetrieb sei freilich auch infolge der prognostizierten Erschütterungswirkungen nicht mehr gewährleistet. So führe die Trasse der planfestgestellten Variante A2 an Gebäuden (INF 234-236, INF 253, INF 293) vorbei, in denen (höchst) schwingungsempfindliche Geräte betrieben würden. Die „Schwingungstechnische Untersuchung“ vom 25.10.2010 sei ohnehin veraltet. Abweichungen ergäben sich vor allem durch die am 31.05.2011 beantragte und inzwischen im Gebäude INF 235 aufgestellte Ionensonde. Bereits ergriffene Schutzmaßnahmen würden entwertet. Das Gutachten der I.B.U. vom 25.10.2010 gehe zu Unrecht davon aus, dass deutlich oberhalb der Gerätespezifikation liegende Einzelmesswerte künftig auch von der Straßenbahn erreicht werden dürften. Frühere, durch Lkw und Busse hervorgerufene Einzelereignisse könnten nicht mit einem regelmäßigen Straßenbahnverkehr gleichgesetzt werden. Die auf massive Bodenunebenheiten zurückzuführende untragbare Situation dürfe nicht als Maßstab für künftige Schwingungen der Straßenbahn herangezogen werden. Zur Vermeidung erheblicher Nutzungseinschränkungen dürften vom Straßenbahnbetrieb keine relevanten Erschütterungen mehr ausgehen. Auch mit einem hochwertigen Schwingungsschutz am Gleis (z. B. einem Masse-Feder-System) sei die Einhaltung der geforderten Grenzwerte nicht sicher zu gewährleisten. Dessen konkrete Realisierbarkeit und Wirksamkeit lasse sich nicht hinreichend sicher prognostizieren. Nur bei Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 125 m ließen sich die Erschütterungen in den Gebäuden INF 253 und 234-236 sowie auf den letzten Entwicklungsflächen der Universität auf das erforderliche Maß (Nano-D-Linie) begrenzen. Dies sei nur bei der Variante A1 möglich. Dem Gutachten von Dr. H. vom 22.09.2013 zufolge würden die Erschütterungen an den Standorten der Rasterelektronenmikroskope derart erhöht, dass der für ihre Funktionsfähigkeit maßgebliche Nano-D-Grenzwert erstmals überschritten werde. Die erheblichen Auswirkungen während der Bauzeit seien nicht in den Blick genommen worden. Insoweit zeichneten sich schon jetzt erhebliche Probleme bei der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Forschungsbetriebs ab. Eine fachgerechte Prognose der zu erwartenden Beeinträchtigungen sei nicht erstellt worden. Die Trasse im Bereich des Hofmeisterwegs müsse unbedingt geändert und nach Süden verschoben werden. Ein Flächenverlust von 1.500 m2 sei beim Botanischen Garten wegen der Entwertung seiner Funktionalität und seines Charakters als universitäre Forschungs- und Lehreinrichtung nicht hinnehmbar. Insofern sei eine Trassenverschiebung nach Süden über die Flächen des nicht mehr benötigten Gebäudes INF 154 eindeutig vorzugswürdig.
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Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten: Die Klägerin sei schon nicht klagebefugt, da sie als staatliche Einrichtung einen unzulässigen Insichprozess führe bzw. für den nicht klagebefugten Landesbetrieb „Vermögen und Bau Baden-Württemberg“ eine verdeckte Prozessstandschaft übernehme. Nutzungsrechte im Sinne einer subjektiven Rechtsposition stünden ihr nicht zu. In die grundrechtliche Garantie der Einrichtung wissenschaftlicher Hochschulen oder das Recht eines einzelnen Wissenschaftlers werde nicht eingegriffen. Sonstige Rechte, in denen sie als „nichtstaatliche“ Einrichtung verletzt sein könnte, seien nicht ersichtlich. Die Klage sei auch unbegründet. Insoweit werde auf die Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss verwiesen.
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Die Beigeladene hat ausgeführt: Es fehle bereits an der erforderlichen Klagebefugnis. Eine subjektive Rechtsverletzung ergebe sich auch nicht aus Art. 5 Abs. 3 GG, der keine Bestandsgarantie und keinen Anspruch auf ungehinderte räumliche Entwicklung begründe. Im Übrigen bleibe der Wissenschaftsbetrieb nicht zuletzt wegen des umfangreichen Schutzkonzepts in seiner bisherigen Qualität erhalten. Die mit dem Vorhaben verbundenen Immissionen würden durch zahlreiche Maßnahmen auf ein verträgliches und zumutbares Maß reduziert. Insbesondere komme es zu keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen störungsempfindlicher Forschungseinrichtungen und -geräte. Durch umfangreiche Maßnahmen an der Störquelle werde deren Funktionsfähigkeit gewährleistet. Der angegriffene Beschluss enthalte auch zahlreiche Wirksamkeitsnachweise. Auch aus dem Bebauungsplan und den städtebaulichen Verträgen könne die Klägerin keine subjektiven Rechte herleiten. Die Klage sei auch unbegründet. Die Einwendungen der Klägerin seien ausführlich, sorgfältig und zutreffend abgearbeitet worden. Der Beklagte habe eine eigene Prüfung erheblichen Umfangs vorgenommen. Er habe zu nahezu allen Themenkreisen Fragen aufgeworfen und sie - die Beigeladene - um Stellungnahme gebeten. Auch seien in den Nebenbestimmungen weitergehende Auflagen erteilt worden. Die Planunterlagen seien im Anhörungsverfahren unter Beteiligung von Fachbehörden geprüft worden. Das planfestgestellte Schutzkonzept gewährleiste wissenschaftliche Tätigkeit und Forschung in höchster Qualität. Im Übrigen habe auch die Klägerin dafür zu sorgen, dass künftig aufzustellende Geräte störungsfrei betrieben werden könnten. Sie habe ohnehin keinen Anspruch auf die Nutzung bestimmter Flächen. Auch künftigen Entwicklungen sei - etwa durch die vorgesehene elastische Schienenlagerung und eine technisch flexibel ausgelegte Fahrleitung - ausreichend Rechnung getragen. Der Betrieb extrem hochsensibler Technik sei aufgrund der Wechselwirkung mit der Umgebung im städtischen Bereich generell problematisch. Die Klägerin habe den vorbelasteten Standort selbst gewählt. Seit Abschluss der städtebaulichen Verträge zwischen dem Beklagten und der Stadt Heidelberg finde im Einvernehmen mit der Klägerin durchgängig öffentlicher Busverkehr statt. Entlang der Straße Im Neuenheimer Feld würden keine Geräte mit einer Empfindlichkeit von 20 nT verwendet. Aktive Kompensationsanlagen könnten externe Störungen durchaus hinreichend reduzieren. Auch werde die Strecke in einer kompensierten Form gebaut und es werde auf ihr in sensiblen Abschnitten stromreduziert gefahren. Durch eine Kombination dieser Maßnahmen könne der Wert von 50 nT ab einem Abstand von ca. 50 m eingehalten werden. Aktive Kompensationsmaßnahmen funktionierten auch bei Elektronenmikroskopen. Die schwingungstechnische Untersuchung habe gezeigt, dass die prognostizierten Erschütterungen an den Gerätestandorten ohnehin unterhalb der Vorbelastung lägen. Durch Nebenbestimmungen und Zusagen werde auch der Baulärm auf ein Mindestmaß reduziert. Auch im Übrigen werde den Anforderungen an die Verhinderung bauzeitlicher Beeinträchtigungen entsprochen.
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Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 18.12.2014 - 5 S 1444/14 - die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
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Anschließend hat der Beklagte seinen „Vortrag zur bauplanungsrechtlichen Bewertung des planfestgestellten Trassenverlaufs ergänzt“: Es handle sich um ein Vorhaben von überörtlicher Bedeutung. Eine solche komme einer Straßenbahn zu, die ein Gebiet in einem Oberzentrum erschließe, in dem sich ausschließlich oder überwiegend infrastrukturelle Einrichtungen befänden, die zentralörtliche und insoweit überörtliche Bedeutung besäßen. Straßenbahnen seien auch zunehmend Teil eines überörtlichen Verkehrsverbundes. Sollte § 38 BauGB nicht anwendbar sein, wären gleichwohl keine subjektiven Rechte der Klägerin verletzt. Der Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ sei nichtig, da er nicht den Anforderungen des württemberg-badischen Aufbaugesetzes (AufbauG) entspreche. Denn er enthalte keine hinreichend konkretisierte Planungsentscheidung. Er setze letztlich nur ein 70 ha großes Baufenster fest. Das württemberg-badische Aufbaugesetz habe die Möglichkeit eines einfachen Bebauungsplans nicht vorgesehen. Dies erhelle auch aus § 8 Abs. 2 AufbauG. Die wenigsten der dort aufgeführten Mindestfestsetzungen seien hier getroffen worden. Obwohl der Bebauungsplan eine öffentliche Einrichtung vorsehe, setze er keine öffentlichen Straßen fest. Unerheblich sei die Absicht des Satzungsgebers, das Gelände von öffentlichem Verkehr freizuhalten. Bei Anwendung von § 34 BauGB scheide eine Rechtsverletzung der Klägerin aus.
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Die Beigeladene hat sich diesem Vortrag des Beklagten angeschlossen und noch dargelegt: Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für eine am 04.08.2015 ausdrücklich beantragte Befreiung vom Bebauungsplan vor. Die Grundzüge der Planung seien nicht berührt, da die Straßenbahn gebietsverträglich sei. Dem Satzungsgeber sei es seinerzeit nur um den öffentlichen Individualverkehr gegangen. Auch in den städtebaulichen Verträgen finde sich kein Hinweis, dass bei dem für die Tiergartenstraße vorgesehenen Ersatz („Nordtrasse“) vom Bebauungsplan abgewichen würde. Offenbar sei man davon ausgegangen, dass dieser einer öffentlichen Verkehrserschließung des Universitätsgebiets nicht entgegenstehe. Daran ändere nichts, dass die „Nordtrasse“ nur vorübergehend habe genutzt werden sollen. Die Klägerin könne sich zur Abwehr nachteiliger Wirkungen nicht auf Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Der Beklagte könne der Klägerin Grundstücke nur so zur Verfügung stellen, wie ihm dies nach Ausgleich aller Belange möglich sei. Der Beklagte habe sich keineswegs auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Denn er habe ihr - der Beigeladenen - eine Vielzahl von Auflagen erteilt. Auch dürfe die Planfeststellungsbehörde die Planunterlagen nachvollziehend abwägen und sich zu eigen machen. Begründungsdefizite rechtfertigten noch nicht den Schluss auf Abwägungsfehler. Das Neuenheimer Feld sei durch die in der Berliner Straße verkehrende Straßenbahn und den Individualverkehr ohnehin schon heute stark vorbelastet.
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Die Klägerin hat erwidert: Der Beklagte könne die fehlerhafte Gewichtung der bauplanungsrechtlichen Situation mit seinem weiteren Sachvortrag nicht heilen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien zwingend zu beachten gewesen; § 38 BauGB sei nicht anwendbar. Der Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ sei wirksam. Die in § 8 Abs. 2 AufbauG aufgeführten Festsetzungen seien nur insoweit, als sie vom Plangeber getroffen würden, in die Lagepläne aufzunehmen. In der Auslegung des Beklagten wäre die Vorschrift überdies verfassungswidrig, da sie das kommunale Selbstverwaltungsrecht verletzte. Auf die Festsetzung öffentlicher Straßen und Wege sei bewusst verzichtet worden, um die Flexibilität der Nutzungsvariation der Bauvorbehaltsfläche zu erhöhen. Die Erschließung sei gleichwohl über die Frankfurter Straße in ausreichendem Umfang gesichert gewesen. Die Planfeststellungsbehörde habe nachteilige Auswirkungen auf die Einrichtungen der Universität schon nicht ermittelt, sodass sie auch nicht beurteilt werden könnten.
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Bereits am 21.04.2015 hatte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Karlsruhe - in Anknüpfung an mit der Klägerin geführte Einigungsgespräche - verschiedene Planänderungen beantragt, und zwar im Bereich des Deutschen Krebsforschungszentrums, des Hofmeisterwegs entlang des Botanischen Gartens (u. a. Verschiebung der Bahntrasse um 6,5 m nach Süden) sowie im Bereich der Straße Im Neuenheimer Feld (flächig gelagertes Masse-Federsystem von Station 1+657 bis 1+888, punktförmig gelagertes Masse-Feder-System von Station 1+913 bis 2+093, Änderung des Mastabstandes auf max. 30 m von Station 2+160 bis 2+413, stromloser Bereich Fahrleitung von Station 2+160 bis 2+439, Entfallen der Kompensationsleitungen unterhalb der Gleistrasse) - 1. Planänderung.
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Unter dem 07.05.2015 bat die Stadt Heidelberg als Anhörungsbehörde die Träger öffentlicher Belange und Verbände, zur 1. Planänderung umfassend Stellung zu nehmen. Der geänderte Plan wurde vom 20.05. bis 22.06.2015 öffentlich ausgelegt, wobei bis einschließlich 06.07.2015 Einwendungen erhoben werden konnten. Darauf war mit öffentlicher Bekanntmachung vom 13.05.2015 hingewiesen worden.
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Mit Schreiben vom 06.07.2015 hielt die Klägerin ihre Einwendungen aufrecht. Die 1. Planänderung sei nicht geeignet, ihre Bedenken auszuräumen und die Fehler des Planfeststellungsbeschlusses zu beheben. Die erschütterungstechnischen Maßnahmen seien nach wie vor unzureichend. Trotz des vorgesehenen weiteren stromlosen Abschnitts komme es zu unzumutbaren elektromagnetischen Auswirkungen auf vorhandene und künftig anzuschaffende Geräte. Auch der Botanische Garten werde weiterhin beeinträchtigt.
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Am 11.08.2015 führte die Anhörungsbehörde den bereits am 13.05.2015 öffentlich bekannt gemachten Erörterungstermin durch.
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Mit Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 27.01.2016 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe die 1. Planänderung fest. Dabei änderte es im Hinblick auf die erweiterte Zusage der Beigeladenen, dass im Bereich des Deutschen Krebsforschungsinstitutes vor der geplanten Radiologie II nun jedenfalls ca. 200 m stromlos gefahren werde, auch verschiedene Nebenbestimmungen. Die Einwendungen der Klägerin wurden, soweit sie sich nicht erledigt hatten, zurückgewiesen (ÄPFB, S. 14 u. S. 48 ). Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung wies die Planfeststellungsbehörde unter B. III 2. (S. 27) darauf hin, dass es bei den Festsetzungen und Begründungen des Ausgangs-Planfeststellungsbeschlusses verbleibe, soweit sich nicht gerade durch die beantragten Planänderungen eine modifizierte Bewertung ergebe und soweit nicht die Ausführungen im Ausgangs-Planfeststellungs-beschluss - klarstellend - vertieft würden (auch S. 55). Insofern nahm sie unter B. III. 3 (S. 53) im Rahmen einer „Gesamtbetrachtung“ das „Gesamtgefüge nochmals in den Blick“ und hielt unter Nr. 3.1.3 (S. 69) „vorsorglich“ nunmehr ausdrücklich fest, „dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB vorliegen und vom dort eröffneten Ermessen zugunsten der Beigeladenen Gebrauch gemacht werde“.
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Am 15.02.2016 hat die Klägerin den Änderungsplanfeststellungsbeschluss in ihre Klage einbezogen. Hierzu hat sie am 01.03.2016 noch vorgetragen: Die sie in ihren Rechten verletzenden Mängel seien derart schwerwiegend, dass sie zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen müssten. Im Zuge der 1. Planänderung sei eine ordnungsgemäße Vorprüfung des Einzelfalls unterblieben, ob eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Eine Untersuchung und Bewertung der Folgen des Abrisses des Gebäudes INF 154 habe nicht stattgefunden. Die 1. Planänderung hätte auch nicht nach § 76 Abs. 1 LVwVfG zugelassen werden dürfen. Mängel in zentralen Punkten könnten weder in einem Planänderungs- noch in einem ergänzenden Verfahren behoben werden. Auch werde das Planungsziel, die Verkehrsanbindung und damit die Attraktivität des Wissenschaftsbetriebs zu erhöhen, konterkariert. Mit den festgestellten Planänderungen sei sie keineswegs klaglos gestellt worden. Auch wende der Beklagte weiterhin einen falschen Prüfungsmaßstab an. An der Fehlerhaftigkeit der Variantenprüfung habe sich nichts geändert. Mangels Teilbarkeit sei auch der sie betreffende Trassenbereich rechtswidrig.
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Die Klägerin beantragt - sachdienlich gefasst -,
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den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.06.2014 in der Gestalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 27.01.2016 (1. Planänderung) aufzuheben,
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hilfsweise dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen,
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höchsthilfsweise ihn um folgende weitere Schutzauflagen und -maßnahmen zu ergänzen, dass
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- im Streckenbereich zwischen Station 1+895 und 2+412 (Länge 517 m) für die Schienenlagerung ein punktförmig gelagertes Masse-Feder-System (pMFS) mit einer so niedrig wie möglichen Abstimmungsfrequenz vorzusehen ist,
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- der Klägerin eine Entschädigung in Geld zu leisten ist, wenn durch bau- oder betriebsbedingte Erschütterungswirkungen trotz durchgeführter Schutzmaßnahmen die Vorgaben der DIN 4150-2 und der DIN 4150-3 nicht eingehalten werden und/oder die Funktionsfähigkeit bereits vorhandener oder künftig von ihr angeschaffter Einrichtungen und Forschungsgeräte beeinträchtigt wird,
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- die gesamte Straßenbahnstrecke oberleitungsfrei und stromlos zu betreiben ist,
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- für die gesamte Straßenbahnstrecke eine Kompensationsleitung mit einem Mastabstand von 30 m sowie eine Kompensation an bereits vorhandenen und künftig angeschafften Geräten oder ein Mastabstand von 20 m mit Strombegrenzung vorzusehen ist,
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- der Klägerin eine Entschädigung in Geld zu leisten ist, wenn durch bau- oder betriebsbedingte elektromagnetische Felder trotz durchgeführter Schutzmaßnahmen die Funktionsfähigkeit bereits vorhandener oder von ihr künftig angeschaffter Einrichtungen und Forschungsgeräte beeinträchtigt wird,
38 
- der Klägerin eine Entschädigung in Geld zu leisten ist, wenn durch bau- oder betriebsbedingte sonstige Immissionen oder Behinderungen trotz durchgeführter Schutzmaßnahmen die Funktionsfähigkeit bereits vorhandener oder von ihr künftig angeschaffter Einrichtungen und Forschungsgeräte beeinträchtigt wird.
39 
- die Festsetzung weiterer Schutzmaßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte der Klägerin vorbehalten wird,
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- auf der gesamten Straßenbahnstrecke nur in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf.
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Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
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die Klage abzuweisen.
43 
Der Beklagte hält die Klägerin nach wie vor nicht für klagebefugt. Deren Interesse an der Nutzung bestimmter Standorte sei nicht schutzwürdig. Denn mit entsprechenden Planungen und Entwicklungen habe sie rechnen müssen. Eigentumsrechte und Standortfragen würden durch den „Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg" und das Universitätsbauamt Heidelberg bestimmt. Tatsächlich verkehrten auch seit Jahrzehnten Buslinien, deren Frequenz mit zunehmender Bebauung erhöht worden sei. Die Busse hätten vergleichbare elektromagnetische Auswirkungen. Sei die Klägerin hinsichtlich konkreter Forschungsstandorte vom Land Baden-Württemberg abhängig, könne sie sich auf kein verfestigtes Nutzungsrecht berufen. Die Planfeststellungsbehörde habe die von der Beigeladenen aufgrund ihrer Gestaltungsfreiheit getroffene Planungsentscheidung abwägend nachvollzogen. Zu diesem Zwecke seien im Planfeststellungsverfahren detaillierte und differenzierte Fachgutachten erstellt worden. Bei den elektromagnetischen Emissionen sei eine worst-case-Betrachtung erfolgt, indem im Zweifel der für die Klägerin günstigere Wert angesetzt worden sei. Die Qualität der Fachgutachten sei von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Unabhängig davon seien deren Einwendungen geprüft worden. Die Planung sei durch eine Vielzahl von Nebenbestimmungen und Zusagen ergänzt worden. Dadurch seien auch denkbare, absehbare Entwicklungen und Standortverschiebungen geschützt. Die 50-nT-Linie beruhe auf von der Klägerin selbst genannten Werten. Werde jener Wert eingehalten, sei die elektromagnetische Wirkung nach Aussage des Gutachters V. und den größten Herstellern unproblematisch. Damit komme es zu keinen unzumutbaren Wirkungen. Die nachgefragte Geräteliste sei von der Klägerin erst nach Erlass des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses ergänzt worden. Dass „nicht überall“ Gerätschaften aufgestellt werden könnten, sei aufgrund der Vorbelastung schon bisher der Fall gewesen. Die „Ausfallquote“ dürfte sich eher verringern. Die Variante „Klausenpfad“ (A1) weise eine schlechtere Erschließung auf, da von Norden kommend jede zweite Straßenbahn in den „Klausenpfad“ abbiegen würde. Aus Süden kommend ermöglichte nur jede zweite Bahn eine Verbindung zum Technologiepark. Von einer Haltestelle „Tennisplatz“ könne nicht ohne Weiteres in das innere Neuenheimer Feld gelangt werden. Zudem verlängerte sich die Fahrzeit, wodurch sich auch die Taktung verschlechterte. Die schlechtere Erschließung sei auch nicht aus Gründen des Geräteschutzes in Kauf zu nehmen, da auch der Technologiepark sensible Nutzungen aufweise. Dort müsse technisch bedingt noch näher an den Gebäuden vorbeigefahren werden, was ähnliche Auswirkungen wie im Neuenheimer Feld hervorriefe. Schließlich werde die 2,5 km lange Trasse auf 680 m stromlos betrieben. Die entsprechenden Abschnitte vor dem MPI und dem DKFZ wiesen auch keine Stromkabel zur Versorgung stromhaltiger Abschnitte auf. Bei der Auslegung des Bebauungsplans „Neues Universitätsgebiet“ müsse auch der Bebauungsplan „Im Neuenheimer Feld - Frankfurter Straße“ vom 19.05.1956 berücksichtigt werden. 1952 habe es gesamtplanerische - auch verkehrliche - Überlegungen gegeben, die sich auch auf den Bereich westlich der Frankfurter (heute: Berliner) Straße bezogen hätten. Wäre vollkommene Verkehrsfreiheit beabsichtigt gewesen, wären die seinerzeit bestehenden Straßen und Fluchten - ebenso wie die damals im Plangebiet "Neues Universitätsgebiet" noch vorhandene OEG-Güterbahn - als aufzuhebende Straßen- und Baufluchten festzusetzen gewesen. Verkehrliche Überlegungen zu Querstraßenanschlüssen zum westlich gelegenen Universitätsgebiet hätten sich auch noch im Erläuterungsbericht vom 01.10.1955 gefunden.
44 
Die Beigeladene hat noch darauf hingewiesen, dass auf den Privatstraßen im Neuenheimer Feld seit Jahrzehnten öffentlicher Verkehr stattfinde. Insofern stünden dem Vorhaben weder der Bebauungsplan noch die städtebaulichen Verträge entgegen. Auch aus dem "Heidelberger Konzept" von 1994 ergebe sich, dass die innere Erschließung des Neuenheimer Feldes durch öffentlichen Personennahverkehr erfolge. Der Klägerin stehe ohnehin kein Vollüberprüfungsanspruch zu, da ihr die Gebäude lediglich vom Land bereitgestellt worden seien. Ihre Belange seien durch ein umfangreiches Schutzkonzept - teilweise überobligatorisch - berücksichtigt worden. Bezogen auf die 1. Planänderung liege kein Verfahrensverstoß vor. Eine etwa erforderliche Befreiung vom Bebauungsplan sei bereits vom Planfeststellungsbeschluss umfasst gewesen. In den das Vorhaben unterstützenden Gemeinderatsbeschlüssen sei „inzident“ eine Befreiung zu sehen. Mit einem Ausbau des bestehenden Busangebots ließen sich die verkehrlichen Ziele nicht erreichen. Die eingesetzten Busse stießen bereits an ihre Kapazitätsgrenze; die Nachfrage nehme im Prognosezeitraum weiterhin zu. Der entscheidende Unterschied zwischen den Varianten A1 und A2 liege in der geringeren Taktfrequenz der Anbindung der Haltestelle „Geowissenschaften“. Die Variante A1 sei nicht schonender zu realisieren, da im Technologiepark nach dem Bebauungsplan „Langgewann II“ auch Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen zulässig seien. Auch erhöhten sich so die elektromagnetischen Auswirkungen auf die Kopfklinik. Die Beeinträchtigungen beim Physikalisch-Chemischen Institut (PCI) und beim Institut für Geowissenschaften seien gleich gering. Bei den Erschütterungen sei entscheidend, dass die Vorbelastung nicht zu Lasten der Klägerin wesentlich erhöht werde. Aufgrund der vorgesehenen hochelastischen Schienenlagerung sei gesichert, dass die Erschütterungsimmissionen unter der Vorbelastung blieben. Im Übrigen seien die von der Klägerin geforderten Nano-D-Werte teilweise schon jetzt nicht eingehalten. Die elektromagnetische Betroffenheit des PCI und des Instituts für Geowissenschaften werde durch den mit der 1. Planänderung vorgesehenen weiteren stromlosen Abschnitt nochmals verringert. Eine aktive Kompensation sei nicht mehr notwendig. Bereits im ursprünglichen Fachgutachten, dem eine worst-case-Betrachtung zugrunde liege, sei festgestellt worden, dass die Messgeräte weiter betrieben werden könnten.
45 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden - auch im vorläufigen Rechtschutzverfahren angefallenen - Gerichtsakten verwiesen. Diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die das Planfeststellungsverfahren – einschließlich der Planänderung - betreffenden Verwaltungsakten und die vorgelegten Bebauungsplanakten, auf die ebenfalls Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
46 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig (I.) und begründet (II.). Über die (höchst-)hilfsweise gestellten Klageanträge ist daher nicht zu entscheiden.
I.
47 
Die Klage ist, soweit sie auf eine Aufhebung des - geänderten - Planfeststellungsbeschlusses gerichtet ist, als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig.
48 
1. Der erkennende Gerichtshof ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO erstinstanzlich zuständig. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die ein Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen betreffen.
49 
2. Die Klage ist am letzten Tage der mit (Individual-)Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses am 30.06.2014 in Lauf gesetzten einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 29 Abs. 6 Satz 1 PBefG) und damit rechtzeitig erhoben worden. Bei der Einbeziehung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses war diese Frist nicht zu beachten, da die verbleibenden Regelungsbestandteile des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses und die durch den Änderungsbeschluss hinzutretenden Regelungsbestandteile inhaltlich unteilbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 31.07 -, Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 15).
50 
3. Die Klägerin ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO); insbesondere steht nicht etwa ein unzulässiger „In-sich-Prozess“ in Rede. Die Klägerin macht als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Grundrechtsfähigkeit nach Art. 5 Absatz 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschl. 16.01.1963 - 1 BvR 316/60 - BVerfGE 15, 256 <261 f.>, juris Rn. 22) ungeachtet dessen, dass sie zugleich eine staatliche Einrichtung des Landes ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 LHG), jedenfalls hinreichend geltend, in ihrem Recht auf gerechte Abwägung eines eigenen schutzwürdigen Belangs verletzt zu sein (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Denn ihr Interesse, dass ihre im Gebiet „Universität“ des Bebauungsplans "Neues Universitätsgebiet" gelegenen Forschungseinrichtungen und Erweiterungsflächen keinen nachteiligen Wirkungen des planfestgestellte Vorhabens - wie Erschütterungen und elektromagnetischen Feldern - ausgesetzt werden, die ihrer Betätigung auf dem Gebiete der Forschung abträglich wären, stellt einen solchen Belang dar. Dies folgt letztlich aus dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, das den öffentlichen Einrichtungen, die Wissenschafts- und/oder Forschungszwecken dienen, unmittelbar zugeordnet ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.03.1992 - 1 BvR 454/91 u. a. -, BVerfGE 85, 360, juris Rn. 78; auch § 3 Abs. 1 Satz 1 LHG). Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist nicht nur bei (unmittelbaren) Eingriffen in organisatorische Strukturen, sondern auch dann berührt, wenn, was hier in Betracht kommt, die geschützte Betätigung (mittelbar) faktisch behindert wird. Denn die Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schließt das Einstehen des Staates für die Idee einer freien Wissenschaft und Forschung und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung ein und verpflichtet den Staat, sein Handeln positiv danach einzurichten, d. h. schützend und fördernd einer Aushöhlung dieser Freiheitsgarantie vorzubeugen (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.05.1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 -, BVerfGE 35, 79 <114>; Urt. v. 10.03.1992, a.a.O.). Dass die Klägerin nicht auch Eigentümerin der für ihre Forschungstätigkeit benötigten Dienstgebäude, -räume und -grundstücke ist, diese ihr vielmehr vom Land Baden-Württemberg lediglich im Wege der Zuweisung bereit gestellt wurden bzw. werden (vgl. VwV Liegenschaften v. 28.12.2011 - Az.: 4-3322.0/23 -, GABl. 2012, 6 ff.), ändert nichts. Dies verdeutlicht nur, dass Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG keinen Bestandsschutz vermittelt. Der Klägerin geht es jedoch nicht um Bestandsschutz, sondern um Funktionsschutz ihrer fortbestehenden Einrichtungen (vgl. Bethge, in Sachs, GG 7. A. 2014, Art. 5 Rn. 216). Dabei ist zu beachten, dass Forschung aufgrund ihrer Eigengesetzlichkeit auf Langfristigkeit und Stetigkeit angelegt ist (vgl. Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte Bd. IV 2011, § 100 Rn. 41).
51 
Ob die Klägerin tatsächlich (noch) in ihrem Recht auf gerechte Abwägung eigenen schutzwürdigen Belangs verletzt wird oder dies aufgrund umfangreicher Schutzmaßnahmen und planfestgestellter Änderungen (inzwischen) ausgeschlossen sein könnte, ist keine Frage der Klagebefugnis, sondern der Begründetheit (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
52 
4. Einer vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 29 Abs. 6 Satz 1 PBefG; vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG, § 70 LVwVfG).
II.
53 
Der Anfechtungsantrag ist auch begründet. Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.06.2014 in der Gestalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 27.01.2016 für die „Straßenbahn im Neuenheimer Feld" ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten. Er verstößt gegen § 30 Abs. 1 oder jedenfalls Abs. 3 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ der Stadt Heidelberg vom 28.07.1960 und gegen das Abwägungsgebot nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG. Da diese erheblichen, die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellenden Mängel bei der Abwägung weder durch Planergänzung noch durch ein ergänzendes verfahren behoben werden können, ist der Planfeststellungsbeschluss insgesamt aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG).
54 
Rechtsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluss in seiner geänderten Gestalt sind §§ 28 und 29 PBefG i.V.m. §§ 72 ff. LVwVfG, insbesondere § 76 Abs. 1 LVwVfG. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Das Abwägungsgebot wird nicht dadurch verletzt, dass die Planfeststellungsbehörde bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet. Nach § 29 Abs. 8 PBefG sind Mängel der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind; erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
55 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt dem Vorhaben allerdings nicht schon die erforderliche Planrechtfertigung. Insofern kann offen bleiben, ob sich die Klägerin als nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung, sondern nur mittelbar in ihrer Forschungsfreiheit Betroffene überhaupt auf ein Fehlen der Planrechtfertigung etwa deshalb berufen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.11.2006 - 4 A 2001.06 -, BVerwGE 127, 95), weil dieses Erfordernis eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116).
56 
Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist bereits dann erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes - hier des Personenbeförderungsgesetzes - ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich bzw. vernünftigerweise geboten ist. Dies ist hier aufgrund der mit dem Vorhaben verfolgten Zielsetzung, den öffentlichen Personennahverkehr im Neuenheimer Feld zu verbessern (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.04.2005 - 9 A 56.04 -, BVerwGE 123, 286; Senatsurt. v. 03.07.1998 - 5 S 1/98 -, BRS 60 Nr. 13), der Fall. Denn das Personenbeförderungsgesetz verfolgt insbesondere das Ziel einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs im Orts- oder Nachbarschaftsbereich (vgl. §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 PBefG; auch § 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG; hierzu OVG Bremen, Urt. v. 18.02.2010 - 1 D 599/08 -,UPR 2010, 319 m.w.N.; HessVGH, Urt. v. 18.03.2008 - 2 C 1092/06.T -, UPR 2008, 360). Dass ein konkreter Bedarf einer Straßenbahnverbindung ins Neuenheimer Feld im Erläuterungsbericht auch nicht ansatzweise durch nachvollziehbare Angaben belegt wird (a.a.O., S. 14), ist zwar im Rahmen der Abwägung von Bedeutung, stellt aber nicht schon die Planrechtfertigung in Frage; denn von einem "offensichtlichen planerischen Missgriff" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.2014 – 9 B 29.14 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 237) kann aus diesem Grund noch nicht gesprochen werden.
57 
Zweifel am Vorliegen der erforderlichen Planrechtfertigung bestehen auch nicht deshalb, weil das Vorhaben nicht realisierbar wäre. Die Planrechtfertigung bestünde unter diesem Gesichtspunkt nur dann nicht, wenn die Verwirklichung des Vorhabens bereits bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses auszuschließen war, weil sie nicht beabsichtigt oder objektiv ausgeschlossen war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.07.2010 - 7 VR 4.10 -, NVwZ 2010, 533 m.N.).
58 
Allein der Umstand, dass ein Vorhaben wegen ihm derzeit entgegenstehender, im Wege der Abwägung nicht überwindbarer zwingender Rechtsvorschriften nicht zugelassen werden kann, lässt die Planrechtfertigung allerdings noch nicht entfallen. Insofern ist die Planrechtfertigung nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Bebauungsplan "Neues Universitätsgebiet" derzeit einer Zulassung des Vorhabens entgegensteht (dazu unter 2.), zumal dieser aufgehoben oder geändert werden könnte. Dass das Vorhaben in seiner geänderten Gestalt wegen der mit dem Abriss des Gebäudes INF 154 „im Vorfeld“ verbundenen Wirkungen nicht realisierbar wäre, ist nicht zu erkennen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die für die (zur Entwässerung der Gleisanlage) vorgesehene Abwasserversickerung noch erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung nicht noch - entsprechend den unionsrechtlichen Anforderungen an die Gewässerverträglichkeit - erteilt werden könnte. Abgesehen davon könnte das anfallende Abwasser auch anderweit beseitigt werden.
59 
Dass das Vorhaben bislang möglicherweise nicht derart in das GVFG-Bundesprogramm 2013 bis 2017 aufgenommen ist, dass eine Finanzierung mit GVFG-Mittel zu erwarten ist, stellt die Planrechtfertigung ebenso wenig in Frage (vgl. HessVGH, Urt. v. 18.03.2008 - 2 C 1092/06.T -, UPR 2008, 360; OVG Bremen, Urt. v. 18.02.2010 - 1 D 599/08 -,UPR 2010, 319). Denn die Finanzierung eines planfestgestellten Vorhabens ist im Rahmen der Planrechtfertigung nur von Bedeutung, wenn sie von vornherein ausgeschlossen erscheint und damit die Realisierung des Vorhabens eindeutig nicht möglich ist (vgl. Senatsurt., Urt. v. 06.04.2006 – 5 S 847/05 –, UPR 2006, 454; Urt. v. 02.11.2004 – 5 S 1063/04 –, UPR 2005, 118) bzw. dem Vorhaben „unüberwindliche“ finanzielle Schranken entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, BVerwGE 148, 373). Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein.
60 
Die erforderliche Planrechtfertigung lässt sich unter dem Gesichtspunkt der Realisierbarkeit auch nicht mit der Erwägung verneinen, die Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens sei von den für die Durchführung maßgeblich Verantwortlichen in Wahrheit gar nicht mehr beabsichtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 -, BVerwGE 84, 123). Ausweislich eines Vermerks für die Regierungspräsidentin vom 24.04.2015 (vgl. /41 der Verfahrensakten betreffend die 1. Planänderung) hatte sich der Leiter des Amts für Verkehrsmanagement der Stadt Heidelberg, die immerhin mittelbar mit 27,8 % Gesellschaftsanteilen und unmittelbar mit 25% Stimmanteilen an der Beigeladenen beteiligt ist, allerdings dahin geäußert, dass Oberbürgermeister W. das Verfahren nur weiterbetreibe, um später sagen zu können, dass die Kläger ihnen die Straßenbahn „kaputt gemacht“ hätten. Insofern war nach dem Vermerk auch bei der Planfeststellungsbehörde der Eindruck entstanden, dass vor allem die Stadt Heidelberg nicht mehr an einer Realisierung der Straßenbahn interessiert sei, sondern man die Suche nach einem „Sündenbock“ aufgenommen habe. Zwar beurteilt sich die Frage nach dem Vorliegen der erforderlichen Planrechtfertigung für das Vorhaben gerade in seiner geänderten Gestalt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 69) nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses. Die Beigeladene hat jene Äußerungen jedoch inzwischen relativiert und erklärt, dass sie - und auch die Stadt Heidelberg als ihre Gesellschafterin - nach wie vor an dem Vorhaben festgehalten hätten. Auch der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel mehr geäußert.
61 
2. Die Zulassung des Planvorhabens im Neuenheimer Feld ist jedoch rechtswidrig und verletzt dadurch die Klägerin in ihren Rechten, weil sie zwingenden, auch nicht durch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB überwindbaren Festsetzungen des rechtswirksamen Bebauungsplans „Neues Universitätsgebiet“ der Stadt Heidelberg vom 28.07.1960 widerspricht (vgl. § 30 BauGB), die auch dem Schutz der Klägerin dienen.
62 
a) Die planfestgestellte Straßenbahntrasse durchschneidet nicht nur die im Bebauungsplan festgesetzte „Bauvorbehaltsfläche“ für die Universität (vgl. § 8 Abs. 2c AufbauG), sondern verläuft innerhalb der Baugrenzen (vgl. § 8 Abs. 2e AufbauG) für die dort allein zulässigen baulichen Anlagen, die mittelbar und unmittelbar den Zwecken der Universität und des Studienbetriebs dienen (vgl. B. a) Art der Nutzung). Ö f f e n t l i c h e Verkehrsanlagen sind innerhalb dieser Grenzen nicht vorgesehen. Solche sind im Bebauungsplan vielmehr bewusst nicht festgesetzt worden, um das Gebiet, das einem Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO entspricht („Hochschulgebiet“), künftig - mit allen Vorzügen der Konzentration als vorbildliche Bildungsstätte - in sich geschlossen und vom öffentlichen Verkehr frei zu halten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.10.2004 - 5 S 2586/03 -, BRS 67 Nr. 87); die Tiergartenstraße sollte aus diesem Grunde als öffentlicher Weg eingezogen werden. Insoweit sollte auch eine abschließende Regelung getroffen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.1998 - 8 S 315/98 -, BRS 60 Nr. 140). Daran ändert nichts, dass sich der Erläuterungsbericht verschiedentlich zur verkehrlichen Erschließung verhält, denn insoweit sollten gerade keine bzw. noch keine Regelungen getroffen werden. Die angesprochenen Verkehrsflächen sollten nach den Vorstellungen des Plangebers zudem außerhalb der Baugrenze vorgesehen werden bzw. - wie die damals noch vorhandene OEG-Güterlinie - dorthin verlegt werden. Aus Rücksicht auf eine künftige Außenerschließung blieben die Baugrenzen auch hinter der Bauvorbehaltsflächengrenze zurück. Dass es, worauf der Beklagte erstmals im Schriftsatz vom 31.03.2016 hingewiesen hat, bei der Aufstellung älterer Bebauungspläne für die angrenzenden Gebiete - etwa des Bebauungsplans „Neuenheimer Feld - Frankfurter Straße“ vom 19.05.1956 - noch planerische Überlegungen zu einer öffentlichen Erschließung auch von Teilen des Gebiets westlich der Frankfurter (bzw. Berliner) Straße gegeben hat, ist für die Auslegung des später aufgestellten Bebauungsplans „Neues Universitätsgebiet“ nicht von Bedeutung. Denn weder der Erläuterungsbericht noch der Bebauungsplan selbst knüpft an diese Vorstellungen an. Insbesondere findet sich darin kein „Querstraßenanschluss“ zur Tiergartenstraße mehr, wie er im Bebauungsplan vom 19.05.1956 noch als „geplant, aber nicht festzustellen“ eingetragen war.
63 
Anders als die Planfeststellungsbehörde meint, stellt das planfestgestellte Vorhaben auch keine nach dem Bebauungsplan zulässige „öffentliche Versorgungsanlage“ dar. Damit sind ersichtlich nur der Versorgung des Gebiets dienende Nebenanlagen gemeint (vgl. § 14 Abs. 2 BauNVO).
64 
b) Der entsprechend § 173 Abs. 3 BBauGB 1960 übergeleitete Bebauungsplan ist, jedenfalls was die hier in Rede stehende(n) Festsetzunge(en) angeht, entgegen der Auffassung der Planfeststellungsbehörde, die sich insoweit zudem möglicherweise eine ihr nicht zustehende Normverwerfungskompetenz angemaßt hat (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ. Urt. v. 09.09.2015 - 3 S 276/15 VBlBW 2016, 27 -), wirksam; er ist auch nicht nachträglich funktionslos geworden.
65 
aa) Anhaltspunkte dafür, dass bei der Aufstellung des Plans das Verfahren nach dem Badischen Ortsstraßengesetz (OStG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 30.10.1936 (GVBl S. 179), 19.06.1937 (GVBl S. 245) nicht eingehalten worden wäre (vgl. § 9 AufbauG), sind nicht ersichtlich. Der Planentwurf vom 28.07.1960 war vom Gemeinderat (vgl. § 3 Abs. 1 OStG) der Stadt Heidelberg am 27.04.1961 beschlossen und vom Regierungspräsidium Nordbaden als zuständiger Aufsichtsbehörde (vgl. § 10 AufbauG) genehmigt worden. Er war mit seiner endgültigen Feststellung nach § 3 Abs. 6 OStG wirksam und am 13.10.1961 verkündet worden; der Ausfertigungsvermerk findet sich auf der Gemeinderatsvorlage vom 22.02.1961, auf der auch die Beschlussfassung vom 27.04.1961 dokumentiert ist.
66 
Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Bebauungsplan den nach der Übergangsvorschrift des § 174 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 23.06.1960 weiterhin maßgeblichen Vorschriften des § 8 des württembergisch-badischen Aufbaugesetzes vom 18.08.1948 (RegBl S. 127), 16.05.1949 (RegBl S. 87) widerspräche. Die vom Beklagten als Beleg für seine gegenteilige Auffassung aufgestellten Rechtsbehauptungen treffen nicht zu. Das württembergisch-badische Aufbaugesetz erforderte keineswegs eine hinreichend konkretisierte Planung, in der a l l e in § 8 Abs. 1 Satz 2 AufbauG angesprochenen Gesichtspunkte der städtebaulichen Entwicklung zu regeln waren, was die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans ausgeschlossen hätte. So sah § 7 Abs. 1 AufbauG - insoweit mit § 1 Abs. 3 BauGB vergleichbar - vor, dass die Gemeinden n a c h B e d ü r f n i s Bebauungspläne aufzustellen haben, w e n n die Entwicklung dies e r f o r d e r t. § 8 Abs. 1 AufbauG sah auch - vergleichbar mit § 1 Abs. 5 und 6 BauGB - nur die B e r ü c k s i c h t i g u n g verschiedener Bedürfnisse vor. Auch aus § 8 Abs. 2 AufbauG folgt nichts anderes. Dass die Bebauungspläne die dort aufgeführten Festsetzungen in Lageplänen enthalten mussten, kann nur so verstanden werden, dass diese, so sie nach § 7 Abs. 1 AufbauG erforderlich waren, auch in den Lageplänen darzustellen waren (vgl. auch den Ersten Durchführungserlass zum Aufbaugesetz v. 05.02.1949 Nr. 6672/IV zu § 8 Abs. 2); dies ist hier erfolgt. Die gegenteilige Auslegung des Beklagten, die entgegen seiner Ansicht auch nicht durch das von ihm insoweit in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.06.1959 - II 170/58 - gestützt wird, führte zu dem absurden Ergebnis, dass ein Bebauungsplan ungeachtet dessen, dass er zur Gewährleistung des Wiederaufbaus (vgl. § 1 Abs. 1 AufbauG) dringend erforderlich war, nicht hätte aufgestellt werden können, wenn für einzelne Festsetzungen (etwa nach § 8 Abs. 2f AufbauG) überhaupt kein Bedarf bestand. Von einem „Äquivalent zur Planzeichenverordnung“ kann allerdings nicht gesprochen werden. Denn die für die Darstellung zu verwendenden Planzeichen ergaben sich nach wie vor aus dem Runderlass des Ministeriums des Innern vom 06.07.1939 Nr. 56552 (BaVBl S. 787, vgl. hierzu den Ersten Durchführungserlass, a.a.O., zu §§ 7-11 a.E.). Nach alledem kann dahinstehen, ob es sich um einen einfachen Bebauungsplan i.S. des § 30 Abs. 3 BauGB handelt; allein daraus, dass er keine positiven Festsetzungen zu öffentlichen Verkehrsflächen enthält, dürfte sich letzteres aufgrund der beabsichtigten abschließenden Regelung freilich noch nicht ergeben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.1998, a.a.O.). Öffentliche Verkehrsflächen waren auch nicht deshalb erforderlich, weil - wie der Beklagte meint - öffentliche Einrichtungen ausschließlich durch öffentliche und nicht durch - tatsächlich öffentlichen Verkehr zulassende - Privatstraßen erschlossen werden könnten. Vielmehr kann die Binnenerschließung zu öffentlichen Zwecken gewidmeter Flächen durchaus durch Privatstraßen erfolgen, wenn diese - wie hier - ihrerseits an öffentliche Straßen angeschlossen sind (Außenerschließung). Sollte die „wenig benutzte“ Güterlinie der OEG - wie die Beigeladene geltend macht - bei Erlass des Bebauungsplans noch betrieben worden sein, führte dies zwar, da der Bebauungsplan deren Bestand unberührt ließ, zu einem gewissen Nutzungskonflikt. Dieser sollte und konnte jedoch durch eine spätere Aufhebung oder Verlegung gelöst werden, da die OEG dem nicht entgegengetreten war, sondern lediglich beanstandet hatte, dass nicht bereits der Bebauungsplan dies vorsah (/169 der Bebauungsplanakten). Insofern kann darin auch kein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot und damit auch nicht gegen das allgemeine Gebot gerechter Abwägung gesehen werden, was eine Überleitung des Bebauungsplans ausgeschlossen hätte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.10.1972 - IV C 14.71 -, BVerwGE 41, 67).
67 
bb) Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind auch nicht inzwischen dadurch funktionslos geworden, dass auf den vom Land Baden-Württemberg im Zuge der mit der Stadt Heidelberg in den Jahren 1969/70 geschlossenen städtebaulichen Verträge im Universitätsgebiet hergestellten Privatstraßen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet und die sog. Nordtrasse (heute Straße Im Neuenheimer Feld) seitdem - weil der Kurpfalzring bislang nicht ausgebaut worden ist - nach wie vor für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Die Nordtrasse ist für den öffentlichen Durchgangsverkehr von vornherein nur bis zur Fertigstellung des im Generalverkehrsplan 1969 vorgesehenen Ausbaus des Kurpfalzrings (Klausenpfad) gewidmet worden; nach dessen Fertigstellung soll sie von der Stadt entschädigungslos entwidmet werden (vgl. die dem Vertrag v. 06.11.1969 anliegende, vom Land gewählte Alternative A, Anl. 3 zum Antragsschriftsatz der Klägerin v. 30.03.2014 - 5 S 1444/14 -). Auch wenn damit eine vollständige Verwirklichung des mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziels, das Gebiet insbesondere von Durchgangsverkehr frei zu halten, derzeit teilweise - nämlich im Bereich der vorhandenen Trasse der Straße Im Neuenheimer Feld - auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen erscheinen mag, ist der Bebauungsplan doch nach wie vor geeignet, die Herstellung weiterer Verkehrsflächen, zumal für ein schienengebundenes öffentliches Verkehrsmittel zu verhindern, die das Gebiet weiter zerschneiden und die Möglichkeiten der Klägerin, das Gebiet nach ihren Bedürfnissen zu gestalten, weiter beschneiden würden. Damit würde letztlich die seinerzeit beabsichtigte „Geschlossenheit“ des festgesetzten Universitätsgebiets konterkariert.
68 
c) Auch eine Befreiung von den dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht und konnte daher auch nicht - wie nunmehr ausdrücklich geschehen - rechtmäßig im Planfeststellungsbeschluss erteilt werden, sollte sich die Konzentrationswirkung überhaupt auf eine solche Entscheidung erstrecken. Denn durch das Vorhaben werden bereits die „Grundzüge der Planung“ berührt. Ob diese berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39). Dies ist hier der Fall, da das Planvorhaben dem Grundkonzept, das Gebiet in sich geschlossen und vom - gebietsunverträglichen - öffentlichen (Durchgangs-) Verkehr weitgehend frei zu halten, ungeachtet der bereits Jahrzehnte andauernden Widmung der Straße Im Neuenheimer Feld für den öffentlichen Straßenverkehr diametral zuwiderläuft. Anders als in dem Falle, der dem Senatsurteil vom 15.10.2004 (a.a.O.) zugrunde lag, geht es nicht nur darum, dass das Vorhaben die Bauvorbehaltsfläche innerhalb der Baugrenze für die Universität um die Fläche für eine Straßenbahntrasse vermindert. Darüber hinaus kann aufgrund der defizitären Ermittlung und Bewertung der gegenläufigen Belange - auch derjenigen der Klägerin - derzeit auch nicht vom Vorliegen der übrigen Befreiungsvoraussetzungen (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, § 31 Abs. 2 BauGB a.E.) ausgegangen werden.
69 
d) Das planfestgestellte Vorhaben kann entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen auch nicht das sog. Fachplanungsprivileg nach § 38 BauGB für sich in Anspruch nehmen. Für die Zuerkennung des grundsätzlichen Vorrangs der Fachplanung gegenüber der Planungshoheit der Gemeinde ist nach der Neufassung der Vorschrift durch das Bau- und Raumordnungsgesetz vom 18.08.1997 (BGBl S. 2081) nicht mehr auf die voraussichtliche planerische Kraft der im Einzelfall betroffenen Gemeinde, sondern auf die überörtlichen Bezüge des Vorhabens abzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.07.2000 - 11 VR 5.00 -, UPR 2001, 33). Solche sind bei dem Bau von Straßenbahnen - anders als etwa bei Vorhaben nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.2000 - 11 VR 12.00 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 51) und dem Bundesfernstraßengesetz allerdings nicht schon durch die durch das Fachplanungsgesetz - hier das Personenbeförderungsgesetz - begründete nicht-gemeindliche, überörtliche Planungszuständigkeit indiziert, mögen sie auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein. Denn Straßenbahnen sind - in Abgrenzung zu Eisenbahnen - definitionsgemäß nur solche Schienenbahnen, die ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im O r t s- oder Nachbarschaftsbereich dienen (vgl. § 4 Abs. 1 PBefG; § 8 Abs. 1 PBefG, § 2 Abs. 5 AEG). Dienen sie wie hier der Beförderung von Personen im O r t s verkehr und wird nur das Gebiet einer Gemeinde berührt, kommt dem Vorhaben typischerweise keine überörtliche Bedeutung zu (vgl. Senatsurt. v. 15.10.2004, a.a.O.; Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB , § 38 Rn. 37, 152). Daran ändert auch der vom Beklagten und der Beigeladenen angeführte Umstand nichts, dass der Personennahverkehr überwiegend - wie auch hier - in Verkehrsverbünden organisiert ist (vgl. Runkel, a.a.O., § 38 Rn. 152), denn daraus folgt noch nicht die „Einbettung“ eines konkreten Straßenbahnvorhabens in ein überörtliches Verkehrsnetz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.07.2000, a.a.O.). Denn allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Verkehrsverbund kommt noch nicht jeder Teilstrecke die gleiche, gegebenenfalls überörtliche Bedeutung in diesem Verkehrsnetz zu. Warum es sich deshalb anders verhalten sollte, weil mit der planfestgestellten Straßenbahn auch Einrichtungen von überörtlicher Bedeutung - insbesondere die im Neuenheimer Feld liegenden Universitätskliniken - erschlossen werden sollen, ist nicht zu erkennen. Der Beklagte und die Beigeladene übersehen, dass es um die überörtliche Bedeutung des Planvorhabens und nicht der von ihm erschlossenen öffentlichen Einrichtungen geht. Insofern kann die überörtliche Bedeutung auch nicht schon daraus hergeleitet werden, dass die „Universitätslinie“ Teil einer Straßenbahnverbindung vom bzw. zum Heidelberger Hauptbahnhof ist. Nach ihrer Argumentation käme letztlich jedem noch so unbedeutenden Straßenbahnvorhaben in einem Oberzentrum überörtliche oder gar überregionale Bedeutung zu, was letztlich die Anwendbarkeit des Personenbeförderungsgesetzes in einem solchen Fall in Frage stellte.
70 
e) Auf die Nichtbeachtung jener Festsetzungen des Bebauungsplans kann sich auch die Klägerin ungeachtet dessen berufen, dass nicht sie, sondern das Land Baden-Württemberg Eigentümer der für Zwecke der Universität genutzten Grundstücke ist. Denn die Festsetzung der Bauvorbehaltsfläche des Sondergebiets „Universität“ diente ersichtlich den Interessen und damit auch dem Schutz der Klägerin (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO 11. A. 2008, § 11 Rn. 3). Dies lässt sich ohne weiteres dem beigefügten Erläuterungsbericht vom 28.07.1960 entnehmen. Danach entsprachen die in der Heidelberger Altstadt und im Bergheimer Viertel gelegenen Universitätsgebäude der Naturwissenschaften und der Medizin nicht mehr dem damaligen Stand der technischen Entwicklung und behinderten dadurch Forschung und Lehre. Zur Schaffung neuer, ausreichend bemessener Anlagen musste daher auf entsprechend große Flächen außerhalb des bebauten Stadtgebiets, und zwar auf das größere Gelände am rechten Neckarufer zurückgegriffen werden, das bereits der Wirtschaftsplan von 1935 als Universitätsviertel ausgewiesen hatte. Die dortigen Ansatzpunkte und Ausdehnungsmöglichkeiten ließen es zu, diesen Teil der Universität als geschlossene Anlage mit allen Vorzügen der Konzentration als vorbildliche Bildungsstätte zu schaffen. Zur Bereitstellung des erforderlichen Geländes wurde eine Widmung des zukünftigen Universitätsbereichs einschließlich aller Folgeeinrichtungen als Bauvorbehaltsfläche für die Zwecke der Universität als dringend erforderlich angesehen.
71 
Der Annahme eines ihr durch diese Festsetzung vermittelten subjektiv-rechtlichen Drittschutzes steht auch nicht entgegen, dass bauplanerische Festsetzungen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) grundsätzlich grundstücks- und nicht personenbezogen sind (Repräsentationsprinzip; vgl. hierzu etwa Mager/Fischer, VBlBW 2015, 313 ff.). Denn bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind bzw. waren auch sonstige Belange zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB, insbes. § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB: „Belange des Bildungswesens“; § 8 Abs. 1 AufbauG: „kulturelle Bedürfnisse“), sodass es dem Plangeber - insbesondere kraft Bundesrechts (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.06.1968 - IV. C 44.66 -, BRS 20 Nr. 174) - nicht verwehrt ist, durch bestimmte, im Hinblick auf solche Belange getroffene Festsetzungen auch sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken wehrfähige Nachbarrechte im Ortsrecht zuzuerkennen (vgl. Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB 10. A. 2007 , § 31 Rn. 95 m.w.N.; Schlichter, NVwZ 1983, 641 <646>). Einer solchen Auslegung steht hier auch nicht entgegen, dass „lediglich“ ein entsprechend § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteter Bebauungsplan in Rede steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 - 4 C 13.94 -,BVerwGE 101, 364).
72 
3. Unabhängig davon leidet der Planfeststellungsbeschluss - auch in seiner geänderten Gestalt - noch an beachtlichen Abwägungsmängeln (vgl.§ 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG) zum Nachteil der Klägerin. Denn die Planfeststellungsbehörde hat den schutzwürdigen Belang der Klägerin, von abträglichen Wirkungen des Vorhabens auf die derzeitige und künftige Forschungstätigkeit ihrer Einrichtungen verschont zu bleiben, in der Abwägung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG fehlerhaft behandelt. Denn sie hat sich entgegen ihres gesetzlichen Auftrags ohne eigene Feststellung und Bewertung der insoweit wesentlichen Tatsachen auf eine bloße Evidenzkontrolle der von der Beigeladenen vorgelegten Planung beschränkt (a). Daran hat auch der Änderungsplanfeststellungsbeschluss, insbesondere die darin angestellte „Gesamtbetrachtung“, nichts zu ändern vermocht. Mangels hinreichender eigener Feststellungen und Bewertungen der insoweit für die Abwägung wesentlichen Tatsachen durch die Planfeststellungsbehörde ist die Abwägungserheblichkeit der Belange der Klägerin auch nicht nachträglich entfallen (b). Eine weitere gerichtliche Erforschung des Sachverhalts ist insoweit - entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen - nicht geboten (c).
73 
a) Der Planfeststellungsbeschluss leidet bereits an einem kompletten Abwägungsausfall oder doch einem umfassenden Abwägungsdefizit, weil die Planfeststellungsbehörde sich entgegen ihrer Planungsaufgabe nach dem Personenbeförderungsgesetz, die Planung des Vorhabenträgers einer sachgerechten - wenn auch teilweise nur nachvollziehenden - eigenen Abwägung zu unterziehen, bewusst auf eine bloße Evidenz- bzw. Plausibilitätskontrolle beschränkt hat.
74 
Insofern erweisen sich nicht nur die Entscheidung zugunsten der planfestgestellten Variante A2 - und damit gegen die von der Klägerin favorisierten Varianten, insbesondere die Variante A1 („Klausenpfad“) -, sondern auch die konkrete Trassenführung und -gestaltung und das zum Schutz der Einrichtungen der Klägerin vorgesehene Schutzkonzept als abwägungsfehlerhaft. Diese Mängel sind, da sie sich ohne weiteres aus dem Planfeststellungsbeschluss ergeben, offensichtlich und schon deshalb auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil bei einer fehlerfreien Abwägung eine Entscheidung zugunsten der Variante A1 nicht nur konkret in Betracht kam (vgl. auch die undatierte Pressemitteilung www.uni-heidelberg.depresse/news/08/pm280415 -9str.html - der Stadt Heidelberg über eine zunächst gefundene Einigung auf einen Trassenverlauf über den Klausenpfad; § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG), sondern sich, wenn man den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss folgt, sogar als vorzugswürdig aufdrängte. Darauf, ob die vorgesehenen Schutzmaßnahmen zumindest gewährleisteten, dass die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze zum Nachteil der Klägerin nicht überschritten wird (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG), kommt es nicht mehr an, da die Abwägung es damit nicht bewenden lassen durfte.
75 
Die Planfeststellungsbehörde begründet ihre Entscheidung zugunsten der beantragten Variante A2 im Planfeststellungsbeschluss vom 10.06.2014, soweit sich darin hierzu überhaupt eigenständige Erwägungen der Behörde finden, zusammenfassend damit (S. 335 f.), dass sich bei der Auseinandersetzung mit den angesprochenen Alternativlösungen im Ergebnis keine Alternative als „ e i n d e u t i g v o r z u g s w ü r d i g“ bzw. die Antragsvariante „aus verkehrlicher Sicht“ aufgedrängt habe. Auch wenn bei der Trasse A1 deutlich weniger Einrichtungen den von dem Vorhaben ausgehenden Wirkungen ausgesetzt wären, sei dies nicht der allein ausschlaggebende Gesichtspunkt gewesen. Aufgrund der konkreten Zielsetzungen des Vorhabenträgers und der vorgesehenen Schutzmaßnahmen „d r ä n g e s i c h i h r n i c h t a u f“, dass die Vorteile der Variante A1 die Vorteile des beantragten Neubaus „in einer Weise“ überwögen, dass sie sich als „e i n d e u t i g v o r z u g s w ü r- d i g“ erweise.
76 
Bereits aus diesen Ausführungen erhellt, dass die Planfeststellungsbehörde - auch bei Berücksichtigung ihrer weiteren Ausführungen zu den einzelnen Planungsalternativen - ihre gesetzliche Planungsaufgabe gänzlich verfehlt hat. Ob sie sich ohnehin an die vom Heidelberger Gemeinderat im November 2005 beschlossene Alternativen-Entscheidung („Maßnahmenbeschluss“) gebunden gefühlt hat, mag dahinstehen.
77 
Die von der Planfeststellungsbehörde mehrfach gebrauchte Wendung, dass sich eine andere Alternative „nicht als eindeutig vorzugswürdig aufgedrängt“ habe, vermag eine nachvollziehbare Begründung einer - in eigener Verantwortung für die Planung abwägungsfehlerfrei zu treffenden - Auswahlentscheidung von vornherein nicht zu ersetzen, da damit nur ein für die eingeschränkte gerichtliche Kontrolle einer behördlichen Variantenentscheidung geltender Prüfungsmaßstab in Bezug genommen wird (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 29.06.2011 - 7 MS 72/11 -). Die Prüfung, ob eine Auswahlentscheidung nach diesem Maßstab Bestand haben wird, obliegt nicht der Planfeststellungsbehörde, sondern dem erkennenden Verwaltungsgerichtshof. Die hierbei geltenden Einschränkungen der Kontrolle sind auch nur gerechtfertigt, weil eine demokratisch legitimierte Planfeststellungsbehörde zuvor die rechtliche Verantwortung für die Planung übernommen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1994, a.a.O., Rn. 21; BayVGH, Urt. v. 24.05.2011 - 22 A 10.40049 -, UPR 2011, 449). Dies ist umso mehr erforderlich, als einem Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08 -). Dies gilt erst recht, wenn der Vorhabenträger - wie die Beigeladene - privatrechtlich organisiert ist.
78 
Eine eigene Planungsentscheidung hat der Beklagte aufgrund seines fehlerhaften Ansatzes auch in der Sache nicht getroffen, denn er hat die Planunterlagen der Beigeladenen nicht, wie dies eigentlich erforderlich gewesen wäre, einer e i g e n s t ä n d i g e n rechtlichen Prüfung unterzogen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.2011 - 7 A 3.10 -, Buchholz 406.400 § 19 BNatschG 2002 Nr. 7, juris Rn. 85). Einer solchen Prüfung war der Beklagte auch nicht deshalb enthoben, weil eine zur Planfeststellung vorgelegte Planung - aufgrund der Antragsbindung bzw. des Vorhabenbezugs - teilweise nur nachvollziehend abgewogen werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, Urt. v. 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143, juris Rn. 20 u.21; Urt. v. 17.01.1986 - 4 C 6.84, 4 C 7.84 -, BVerwGE 72, 365; Senatsurt. v. 13.04.2000 - 5 S 1136/98 - u. v. 10.11.2011 - 5 S 2436/10 -; Steinberg/Wickel/Müller, a.a.O., S. 191 Rn. 1; Wickel in: HK-VerwR § 72 Rn. 31, 33 f.; krit. zu diesem Begriff Lieber, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG 2014, § 74 Rn. 34; Vallendar/Wurster, in Beck’scher AEG Komm., 2. A. 2014, § 18 Rn. 140). Insbesondere folgt aus dem Begriff „nachvollziehend“ nicht, dass die Planung für die Planfeststellungsbehörde etwa nur „nachvollzieh b a r“ sein müsste.
79 
Beim Abwägungsgebot im Fachplanungsrecht ist unter „nachvollziehender Abwägung“ - entgegen der offenbar vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung (vgl. Urt. v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 -; Urt. v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - im Anschluss an Vallendar, in: Beck’scher AEG Komm. 2006, § 18 Rn. 119) - auch nicht eine Abwägung zu verstehen, wie sie im Rahmen einer gebundenen Vorhabenzulassung (vgl. zum Bauplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 24.10.2013 - 7 C 36.11 -, BVerwGE 148, 155), im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung oder bei der Frage der „Beeinträchtigung“ des Wohls der Allgemeinheit i. S. des § 31 WHG anzunehmen ist und hier einen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren Vorgang der Rechtsanwendung meint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.2014 - 4 B 47.13 -, BRS 82 Nr. 109). Insofern geht auch der Hinweis im Änderungsplanfeststellungsbeschluss (S. 54) auf das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 29.03.2013 - 3 S 284/11 - (juris Rn. 125) fehl. Auch eine solche „nachvollziehende Abwägung“ hat die Planfeststellungsbehörde freilich nicht vorgenommen, weil sie selbst nicht „nachvollziehend“ abgewogen, sondern die Planung der Vorhabenträgerin lediglich als „nachvollzieh b a r“ und p l a u s i b e l angesehen hat.
80 
Eine sachgerechte - zumindest „nachvollziehende“ - Abwägung der verschiedenen Varianten war ihr aufgrund der unzureichenden Planunterlagen allerdings auch nicht möglich. Denn der im Erläuterungsbericht enthaltene „Vergleich der Varianten“ (a.a.O., S. 15 ff.) besteht im Wesentlichen nur aus einer zusammenfassenden Darstellung des Entscheidungsprozesses im Heidelberger Gemeinderat von 1992 bis zum „Maßnahmenbeschluss“ im November 2005, mit dem dieser sich für die Variante A2 entschieden hatte.
81 
Zwar unterliegt auch die Überprüfung der Variantenauswahl durch die Planfeststellungsbehörde aufgrund der Antragsbindung gewissen Einschränkungen. Dies gilt aber nur für die eigentliche (endgültige) planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -,BVerwGE 133, 239). Dies entbindet die Planfeststellungsbehörde jedoch nicht von ihrer Pflicht, zuvor alle ernsthaft in Betracht kommenden Planungsalternativen auch selbst ernsthaft in Betracht zu ziehen und zu prüfen, und zwar - entgegen der Auffassung des Beklagten - unabhängig davon, ob sie sich ihr „aufdrängten“ oder nicht (vgl. Steinberg/Wickel/Müller, Fachplanung, 4. A. 2012, § 3 Rn. 183 f.). Ihre Pflicht zur Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange im Rahmen der Variantenprüfung ist damit für die Planfeststellungsbehörde in keiner Weise zurückgenommen (vgl. BVerwG, Gerichtsbesch. v. 21.09.2010 - 7 A 7.10 -, juris, Rn. 17 unter 2.d; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, juris Rn. 98; Nieders. OVG, Beschl. v. 29.06.2011, a.a.O.). Erst bei der eigentlichen (endgültigen) Auswahlentscheidung ist sie - im Hinblick auf die planerische Gestaltungsfreiheit des Vorhabenträgers - auf die Prüfung beschränkt, ob dessen Erwägungen vertretbar und damit geeignet sind, die (endgültige) Variantenwahl zu rechtfertigen u n d ob - und ggf. aus welchen Gründen - sie sich diese zu eigen machen will (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009, a.a.O.). Nach dem auch für sie geltenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 24 LVwVfG; hierzu BVerwG, Urt. v. 24.03.2011 - 7 A 3.10 -, a.a.O.; Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 8. A., 2014 § 74 Rn. 8) hat die Planfeststellungsbehörde jedoch zuvor die eine sachgerechte Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erst ermöglichenden tatsächlichen Feststellungen zu treffen (und zu bewerten) und hierzu erforderlichenfalls auch noch weitere eigene Ermittlungen anzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.1992 - 4 B 1.92 u. a., -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89; Beschl. v. 02.04.2009 - 7 VR 1.09 -; Urt. v. 24.03.2011, a.a.O.).
82 
Diesen Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht die von der Planfeststellungsbehörde getroffene Entscheidung aufgrund ihres verfehlten Ansatzes in keiner Weise.
83 
So begnügte sich die Planfeststellungsbehörde - jedenfalls ganz überwiegend - damit, den gegen die Antragsvariante vorgebrachten, durchaus substantiierten Einwendungen - auch der Klägerin - jeweils die gegenteilige Sicht der Beigeladenen gegenüberzustellen, um im Anschluss daran - ohne eigenständige Begründung - auszuführen, dass die Annahmen der Einwender und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen „nicht geteilt“ würden, dass sie „sich die Ausführungen des Vorhabenträgers zu eigen mache“, sie „keine b e - l a s t b a r e n Anhaltspunkte bzw. Erkenntnisse“ dafür habe, dass sich dessen Ausgangsüberlegungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen „(e i n d e u t i g) unzutreffend oder fehlgewichtet“ darstellen könnten und daher „n a c h v o l l z i e h b a r und p l a u s i b e l“ bzw. „nicht zu beanstanden“ seien. Diese im Beschluss ständig wiederkehrenden Wendungen erweisen, dass sich die Planfeststellungsbehörde von vornherein - jedenfalls ganz überwiegend - auf eine bloße Evidenz- bzw. Plausibilitätskontrolle jeglicher von der Vorhabenträgerin der Planung zugrunde gelegten Annahmen beschränkt hat und dass sie - nach einer ebenfalls nur eingeschränkten Prüfung - auch deren tatsächliche und rechtliche Bewertungen und Gewichtungen der Einzelbelange - auch derjenigen der Klägerin - übernommen hat. Ein solches Vorgehen ist mit der Aufgabe einer Planfeststellungsbehörde, der ungeachtet des Vorhabenbezugs ein Planungsermessen eingeräumt ist und die insofern eine eigenständige, wenn auch teils nur nachvollziehende abwägende Entscheidung zu treffen hat, schlechterdings nicht vereinbar.
84 
Zwar trifft es zu, wie die Beigeladene einwendet, dass allein ein etwaiger Begründungsmangel noch nicht den Schluss auf einen Abwägungsmangel rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.2011, a.a.O., Rn. 84). Hier liegt jedoch nicht nur ein bloßer formeller Mangel in der Dokumentation oder Begründung vor, sondern ein im Planfeststellungsbeschluss an zahllosen Stellen dokumentierter grundlegender materieller Abwägungsmangel. Den aufgezeigten Formulierungen - wie „nicht e i n d e u t i g unzutreffend oder fehlgewichtet“, „n a c h v o l l z i e h b a r und p l a u s i b e l“ kommt auch keineswegs nur eine - letztlich unerhebliche - „semantische“ Bedeutung zu, wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf einen dem Verfasser des Planfeststellungsbeschlusses eigenen Stil geltend gemacht hat.
85 
Da auch die Entscheidungen über die der Beigeladenen erteilten „Schutzauflagen“ von dem vorbezeichneten Mangel betroffen sind, lässt sich auch aus deren Beifügung nicht auf eine eigene Abwägung schließen, zumal die Schutzauflagen zu einem großen Teil ohnehin nicht von der Planfeststellungsbehörde, sondern von der Anhörungsbehörde, mithin der Stadt Heidelberg formuliert worden sind, die gleichzeitig Gesellschafterin der Vorhabenträgerin ist.
86 
Der von der Planfeststellungsbehörde gewählte Ansatz einer auf eine bloße Evidenz- und Plausibilitätskontrolle beschränkten Planprüfung wird bereits auf der Ebene der Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der für die Trassenwahl besonders bedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens deutlich. Dies gilt insbesondere für die von dem Vorhaben ausgehenden Erschütterungen und elektromagnetischen Felder, gegen die sich die Klägerin wegen ihrer von diesen Wirkungen betroffenen Forschungseinrichtungen bzw. dort eingesetzter hochempfindlicher Geräte - vor allem an der Straße Im Neuenheimer Feld, aber auch im Botanischen Garten - hauptsächlich wendet. Gleiches gilt für die weiteren Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere für die mit ihm verbundenen Zerschneidungswirkungen bzw. Einschränkungen hinsichtlich einer bedarfsgerechten Nutzung der Bauvorbehaltsfläche durch die Klägerin.
87 
Hinsichtlich der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Beurteilung der Immissionswirkungen hat die Planfeststellungsbehörde dabei zunächst auf ihre Ausführungen unter Abschnitt B. III. 2.3 „Zwingendes Recht“ verwiesen (S. 326 ff.), wo stereotyp den Einwendungen - auch denen der Klägerin - („… wird geltend macht, …“) jeweils die gegenteilige Sichtweise der Vorhabenträgerin bzw. ihrer Gutachter gegenübergestellt wird („Der Vorhabenträger hat dazu ausgeführt, …“), um dies jeweils mit der Wendung abzuschließen, dass sie „keine b e l a s t b a r e n Anhaltspunkte“ dafür habe, dass sich die gutachterlichen Einschätzungen, Annahmen und Schlussfolgerungen „im Ergebnis als unzutreffend“ oder „u n v e r t r e t b a r“ (!) darstellten bzw. die Überlegungen, Ansätze und Schlussfolgerungen des Fachgutachters „in einer Weise erschüttert“ würden, dass sich daraus ein „z w i n g e n d e r“ weitergehender Handlungsbedarf ergäbe.
88 
Vor diesem Hintergrund entbehrt auch das von der Planfeststellungsbehörde gezogene Fazit jeder tatsächlichen Grundlage, dass die Erschütterungswirkungen der Zulassung des Vorhabens „nicht zwingend“ entgegenstünden und dass mit den von der Vorhabenträgerin aufgrund umfangreicher fachgutachterlicher Expertisen vorgesehenen Schutzmaßnahmen den berechtigten Belangen der betroffenen Einrichtungen im Hinblick auf eine elektro-magnetische Verträglichkeit „angemessen Rechnung“ getragen werde.
89 
Diese Ausführungen lassen darüber hinaus erkennen, dass es der Planfeststellungsbehörde ohnehin nur darauf ankam, zwingendes Recht, und zwar die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) einzuhalten, sie jedoch darüber hinaus für eine sachgerechte Abwägung mit dem Interesse der Klägerin, von weiteren - gerade auch im Hinblick auf künftige Entwicklungen - nachteiligen Einwirkungen auf ihre Forschungseinrichtungen möglichst verschont zu bleiben, tatsächlich nicht offen war. Dies zeigt auch der Umstand, dass sie es dahinstehen ließ, ob bei einer Trassenführung über den von der Klägerin favorisierten „Klausenpfad“ (Variante A1) deutlich weniger empfindliche Einrichtungen betroffen wären, und es nicht für aufklärungsbedürftig ansah, ob in dem dort gelegenen „Technologiepark“ überhaupt in vergleichbaren Entfernungen ebenso empfindliche Nutzungen stattfinden.
90 
Ohne entsprechende „belastbare“ Feststellungen erweist sich die von der Planfeststellungsbehörde wiedergegebene Sichtweise der Vorhabenträgerin, wonach beide Varianten hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit und der Erschütterungen „nahezu vergleichbar“ seien, keineswegs als „nachvollziehbar und plausibel“, sondern als nicht „vertretbar“.
91 
Dies gilt umso mehr, als die Planfeststellungsbehörde auch die bauplanungsrechtliche Situation - und die sie konkretisierenden städtebaulichen Verträge - nicht mit dem ihr zukommenden Gewicht zu Gunsten der Belange der Klägerin berücksichtigt hat, indem sie selbst hier - wiederum ohne erkennbar eigenständige Prüfung - die unzutreffende, rechtliche Sichtweise der Vorhabenträgerin bzw. des Rechtsamts der Stadt Heidelberg zugrunde gelegt hat. Die bestehende bauplanungsrechtliche Situation wäre indes bei der Abwägung nicht nur als wesentlicher städtebaulicher Belang, sondern auch als schutzwürdiges Interesse der betroffenen Einrichtungen an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011 - 5 S 1670/09 -, VBlBW 2012, 108) mit besonderem - grundrechtlichen (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) - Gewicht zu berücksichtigen gewesen (vgl. Senatsurt. v. 03.07.1998 - 5 S 1/98 -, BRS 60 Nr. 13). Dies hätte auch dann gegolten, wenn sich die Beigeladene auf das Fachplanungsprivileg des § 38 BauGB n.F. hätte berufen können. Selbst wenn der Bebauungsplan unwirksam wäre, hätte das Vorliegen eines seit den 1960iger Jahren tatsächlich vorhandenen Universitätsgebiets zugunsten der Klägerin angemessen berücksichtigt werden müssen.
92 
In städtebaulicher Hinsicht hat die Planfeststellungsbehörde zudem übersehen, dass der von ihr in den Vordergrund gerückte „Technologiepark“ jedenfalls ganz überwiegend im Geltungsbereich des „Bebauungsplans Handschuhsheim Langgewann II - Technologiepark Heidelberg“ vom 16.03.2000 liegt. Dieser erklärt aber nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Geschäfts-, Büro und Verwaltungsgebäude für zulässig. Zwar sollen dabei auch Forschungseinrichtungen, daneben aber auch Entwicklungs- und Produktionseinrichtungen zulässig sein. Bei den danach zulässigen Nutzungsarten kann von einer vergleichbaren Schutzwürdigkeit wie im angrenzenden „Universitätsgebiet“ nicht die Rede sein. Denn auf der durch den Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ für Zwecke der Universität einschließlich Folgeeinrichtungen für Lehre und Forschung festgesetzten Bauvorbehaltsfläche sind lediglich bauliche Anlagen zulässig, die mittelbar und unmittelbar den Zwecken der Universität und des Studienbetriebs dienen (vgl. b) der Besonderen Bauvorschriften).
93 
Schließlich belegt der Hinweis der Planfeststellungsbehörde auf das Fehlen einer - von der Klägerin gar nicht geltend gemachten - Bestandsgarantie und den im Neuenheimer Feld weiterhin möglichen Wissenschaftsbetrieb, dass die Planfeststellungsbehörde das Gewicht des durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders geschützten Belangs der Klägerin unterschätzt hat, ihre Forschungseinrichtungen von möglicherweise die Forschung beeinträchtigenden Auswirkungen des Vorhabens soweit als möglich zu verschonen. Diese unzutreffende Gewichtung kommt auch in den Bemerkungen des Vertreters der Planfeststellungsbehörde in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck, die Universität werde schon „nicht untergehen“, wenn die Straßenbahn durchs Neuenheimer Feld fahre. Zu Recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei der Forschungsfreiheit aufgrund ihrer Eigengesetzlichkeiten noch mehr als beim Eigentum auch mögliche künftige Nutzungen - auch auf den „Erweiterungsflächen“ der Universität - in den Blick zu nehmen waren. Der Umstand, dass solche Nutzungen noch nicht unmittelbar angestanden haben oder dass deren Realisierung aufgrund der bereits erreichten Bebauungsdichte möglicherweise zunächst den Abriss anderer Gebäude bedingte, mag für die Gewichtung dieses Belangs von Bedeutung sein, stellt indessen - nicht zuletzt im Hinblick auf den Prognosehorizont - dessen Abwägungserheblichkeit nicht in Frage. Anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Klägerin nicht Eigentümerin jener „Erweiterungsflächen“ ist. Denn auch diese Flächen liegen im festgesetzten „Universitätsgebiet“ und sind nach dem nach wie vor wirksamen Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ grundsätzlich für die universitären Zwecke der Klägerin nutzbar. Insofern leidet die Entscheidung jedenfalls an einer Abwägungsfehlgewichtung, wenn nicht gar an einer Abwägungsdisproportionalität.
94 
Die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss lassen auch nicht annähernd erkennen, dass insbesondere die von der Klägerin als vorzugswürdiger angesehene Variante A1 derartige Abstriche an den verkehrlichen Zielsetzungen der Vorhabenträgerin bedingt hätte, dass sie ungeachtet der betroffenen gegenläufigen Interessen, insbesondere des Interesses der Klägerin, von nachteiligen Auswirkungen auf ihre Forschungseinrichtungen möglichst verschont zu bleiben, und ungeachtet des von der Planfeststellungsbehörde zu beachtenden Trennungsgrundsatzes (vgl. § 50 Satz 2 BImSchG) jedenfalls nicht hinzunehmen wären. Entgegen der Behauptung des Beklagten-Vertreters in der mündlichen Verhandlung war der Variante A2 gegenüber der Variante A1, der die Planfeststellungsbehörde durchaus auch gewisse Vorteile attestiert hat, lediglich aufgrund überwiegender Vorteile der Vorzug gegeben worden (a.a.O., S. 336). Solches ließe sich auch nicht bereits mit den angeführten Nachteilen hinsichtlich der Erschließungswirkung begründen (a.a.O., S. 335), zumal sich die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf das jeweilige Fahrgastaufkommen auf die Wendung zurückgezogen hat (S. 321), dass es sich aus ihrer Sicht „n a c h v o l l z i e h b a r und p l a u s i b e l“ sei, wenn sich d e m V o r h a b e n t r ä g e r, der als Verkehrsunternehmer das stärkste Interesse habe, ein möglichst hohes Fahrgastpotential auszuschöpfen, die Beibehaltung einer bestehenden Linienführung a u f d r ä n g e (sic!). Entsprechende Abstriche wären hier indes umso eher gerechtfertigt gewesen, je gewichtiger die gegenläufigen Belange sind, insbesondere je einschneidender sich die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens bei der Variante A2 auf die weitere Funktionsfähigkeit der derzeit und künftig betroffenen Forschungseinrichtungen der Klägerin erweisen. Über diese hätte sich die Planfeststellungsbehörde jedoch zunächst selbst Gewissheit verschaffen müssen, auch wenn dies für sie bzw. die hierzu zunächst berufene Anhörungsbehörde mit einem größeren Aufwand verbunden gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als der Erläuterungsbericht der Vorhabenträgerin einen besonderen Bedarf einer Straßenbahnverbindung anstatt einer Busverbindung ins Neuenheimer Feld zwar behauptet, jedoch auch nicht annähernd nachvollziehbar belegt hat. Inwiefern dies unbeachtlich sein sollte, weil die Stadt Heidelberg inzwischen eine - Ende 2011 fertiggestellte - aktuellere Verkehrsprognose in Auftrag gegeben habe (S. 129), erschließt sich nicht.
95 
All diese, sich bereits bei der Variantenentscheidung manifestierenden Mängel, die letztlich auf den falschen Prüfungsmaßstab der Planfeststellungsbehörde zurückzuführen sind, setzen sich bei der Entscheidung über die konkrete Trassenführung- und -gestaltung sowie bei der Entscheidung über das dabei vorzusehende Schutzkonzept (einschließlich der verfügten Nebenbestimmungen) fort. Denn auch hier hat sich die Planfeststellungsbehörde jedenfalls ganz überwiegend auf eine reine Evidenz- und Plausibilitätskontrolle zurückgezogen, ob insbesondere durch die von der Anhörungsbehörde vorgeschlagenen Nebenbestimmungen die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle eingehalten werden wird oder nicht. Ob wenigstens dies hinsichtlich der besonders kritischen Erschütterungswirkungen und elektromagnetischen Wirkungen sowie der weiteren, von der Klägerin beanstandeten Auswirkungen des Vorhabens tatsächlich gewährleistet sein könnte, bedarf - wie ausgeführt - vor dem Hintergrund der aufgezeigten grundlegenden Abwägungsmängel keiner Prüfung mehr.
96 
b) Die Ausführungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss sind auch unter Berücksichtigung der mit ihm festgestellten Planänderungen - insbesondere bei Berücksichtigung des im Bereich des Max-Planck-Instituts und der besonders betroffenen Institute der Klägerin vorgesehenen weiteren stromlosen Abschnitts - nicht geeignet, den Abwägungsausfall bzw. das umfassende Abwägungsdefizit und die damit verbundenen weiteren Abwägungsmängel zu beheben. Dies gilt ungeachtet dessen, dass einzelne, für die Abwägung erhebliche Umstände - etwa die derzeitige konkrete Betroffenheit bestimmter Geräte bzw. Gerätestandorte - aktuell nachermittelt wurden.
97 
Mit der anlässlich der 1. Planänderung von Amts wegen vorgenommenen „Gesamtbetrachtung“ wurde die bisher im Planfeststellungsbeschluss gegebene Begründung ergänzt. Das war ohne Weiteres zulässig (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG; § 114 Satz 2 VwGO). Insofern hätten sogar neue Erwägungen nachgeschoben werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.10.1991 - 7 B 65.91 -, Buchholz 451.22 AbfG Nr. 44). Da nur von „klarstellenden und vertiefenden“ Ausführungen die Rede ist und die Planfeststellungsbehörde Mängel der ursprünglich getroffenen Entscheidung gerade in Abrede gestellt hat, können die Ausführungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss allerdings nur so verstanden werden, dass lediglich die im Planfeststellungsbeschluss gegebene Begründung ergänzt, nicht jedoch eine neue Abwägungsentscheidung getroffen werden sollte (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. 20.12.1991 - 4 C 25.90 -, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 4). Auch der Sache nach wurde eine solche nicht getroffen. Abgesehen von der nunmehr ausdrücklich erteilten Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wurde die bereits getroffene Abwägungsentscheidung vielmehr nur im Hinblick auf den zwischenzeitlich ergangenen Senatsbeschluss vom 18.12.2014 „überprüft“ und - teilweise - weiter begründet, um sie im Ergebnis zu rechtfertigen und unberührt zu lassen. Allein diesem Zweck dienten auch die „Aktualisierung“ der Gerätestandorte und die Einholung weiterer Gutachten, mit denen lediglich die bisherigen Gutachten zu den Auswirkungen des Vorhabens ergänzt wurden. Wurden damit aber bestimmte Probleme nicht - zum Zwecke einer erneuten Abwägung - einer Neubewertung unterzogen, ist für die gerichtliche Kontrolle insoweit auch nicht auf den Zeitpunkt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE136, 291). Dass mit dem Erlass des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses tatsächlich keine Fehlerbehebung entsprechend § 75 Abs. 1a LVwVfG beabsichtigt war, haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung schließlich ausdrücklich bestätigt.
98 
Soweit die Planfeststellungsbehörde ihre Variantenentscheidung „ergänzend“ damit zu rechtfertigen versucht hat, dass die Variante A1 tatsächlich frühzeitig hätte ausgeschieden werden können, da sie schon nicht ernsthaft in Betracht gekommen sei, weil sie offensichtlich „am Bedarf vorbeifahre“ (vgl. S. 95 f.), ist dies jedenfalls aufgrund der im Änderungsplanfeststellungsbeschluss gegebenen Begründung nicht nachvollziehbar. Denn die planfestgestellte Variante sieht zwischen der Haltestelle „Geowissenschaften“, deren Erschließungswirkung - auch nach der vom Planfeststellungsbeschluss für plausibel gehaltenen Sicht der Vorhabenträgerin (vgl. PFB, S. 319 f.) - mit derjenigen der in der Berliner Straße vorhandenen Haltestelle „Technologiepark“ fast vergleichbar ist, bis zur Haltestelle „Kopfklinik“ gar keine weiteren Haltestellen entlang der Straße Im Neuenheimer Feld vor. Soweit der Beklagte und die Beigeladene im gerichtlichen Verfahren nun maßgeblich darauf abgehoben haben, dass der Einzugsbereich beider Haltestellen bei der Variante A1 nur mit einem geringeren Takt bedient werden könnte, mag dies eventuell auf einen abwägungserheblichen Nachteil dieser Variante führen. Daraus folgt aber nicht, dass diese Variante deshalb schon nicht „zielkonform“ und ungeachtet der mit der Antragsvariante verbundenen Auswirkungen - insbesondere auf die Forschungseinrichtungen der Klägerin - nicht weiter in den Blick zu nehmen gewesen wäre. Soweit der Vertreter des Beklagten dies in der mündlichen Verhandlung mit im (geänderten) Planfeststellungsbeschluss nicht erwähnten Nachteilen - etwa einer notwendigen „Verlegung eines Hubschrauberlandeplatzes“ - zu belegen versucht hat, mag dieser Gesichtspunkt, sollte er zutreffen, gegebenenfalls im Rahmen einer neuen Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen sein.
99 
Auch der Hinweis, dass bei der Variante A1 - allerdings in nicht kompensierter Form - ebenfalls mit Immissionswirkungen in den „Kernbereich“ des Neuenheimer Felds hinein zu rechnen wäre, lässt nicht erkennen, warum diese Variante nicht gleichwohl vorzugswürdiger sein könnte. Denn ungeachtet auch dann zu erwartender Immissionswirkungen verliefe sie doch in deutlich größerem Abstand zu den besonders schutzbedürftigen Einrichtungen und „Erweiterungsflächen“ der Klägerin, was die Wirksamkeit auch bei der Alternativtrasse vorzusehender Schutzmaßnahmen erhöhte. Soweit die Planfeststellungsbehörde wiederum auf den „Technologiepark“ verweist, lassen ihre Ausführungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss nicht erkennen, inwiefern sich aus dem „nochmals abgefragten Gerätebestand“ ergeben sollte, dass gleichermaßen empfindliche Geräte tatsächlich in vergleichbarer Entfernung zu den Gleisen eingesetzt würden. Abgesehen davon bliebe wiederum unberücksichtigt, dass dem Sondergebiet „Technologiepark“ eben eine geringere Schutzwürdigkeit als dem im Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ als Bauvorbehaltsfläche für die Klägerin ausgewiesenen Sondergebiet „Universität“ zukommt.
100 
Die planänderungsbedingten Verbesserungen hinsichtlich der elektromagnetischen Wirkungen im Bereich der besonders empfindlichen Institute der Klägerin - Realisierung eines stromlosen Abschnitts von Station 2+160 bis 2+439 bei Vergrößerung des Mastabstands und Entfallen der Kompensationsleitungen -, waren für sich genommen noch nicht geeignet, den Abwägungsausfall bzw. das umfassende Abwägungsdefizit und die damit verbundene Abwägungsfehleinschätzung zu beheben. Abgesehen davon, dass diese Verbesserungen an den anderen Wirkungen des Planvorhabens - insbesondere den Erschütterungs- und Zerschneidungswirkungen - nichts änderten, lässt der Änderungsplanfeststellungsbeschluss nach wie vor nicht erkennen, von welchen für eine sachgerechte Abwägung erforderlichen Tatsachen und Bewertungen die Planfeststellungsbehörde - nicht deren Gutachter - nunmehr ausgegangen ist. Nach wie vor fehlt es an einer für die gerichtliche Kontrolle nachvollziehbaren und fachlich nachprüfbaren Auseinandersetzung mit den elektromagnetischen Auswirkungen (und Erschütterungen) auf den derzeitigen u n d künftigen Forschungsbetrieb. Auch hat die Planfeststellungsbehörde weiterhin davon abgesehen, in Ermangelung gesetzlicher Regelungen selbst festzulegen, wo s i e jeweils die Zumutbarkeitsgrenze ziehen will, jenseits derer sie „lediglich“ noch abzuwägen hat (a.a.O., S. 60; vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 02.10.2014 - 7 A 14.12 -, NuR 2014, 785).
101 
Die Planfeststellungsbehörde hat sich auch im Änderungsplanfeststellungsbeschluss nicht die eingeholten einschlägigen Fachgutachten zur elektromagnetischen Verträglichkeit zu Eigen gemacht. Vielmehr werden deren Ergebnisse im Änderungsplanfeststellungsbeschluss allenfalls (teilweise) referiert und als Arbeitshypothese unterstellt („Geht man, wie es der V o r h a b e n - t r ä g e r vorsorglich getan hat, von diesem Wert aus…; bei einem u n t e r - s t e l l t e n Grenzwert von 50 nT …, a.a.O., S. 50; „nach dem aktuellen fachlichen K e n n t n i s s t a n d d e s v o r h a b e n t r ä g e r i s c h e n Gutachters“, a.a.O., S. 76). Daran ändern auch die bloße Bezugnahme auf den Übersichtslageplan der Beigeladenen („Einflussgrenzen EMV“) und die Aufführung von Fachbeiträgen unter Nr. I.1.2 des verfügenden Teils nichts. Der Umstand, dass die Planfeststellungsbehörde ein ihr bereits bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vorliegendes Gutachten von Prof. Dr. V. nunmehr pauschal für überzeugend und „nachvollziehbar“ bezeichnet (a.a.O., S. 79), vermag daran ebenso wenig etwas zu ändern, zumal zahlreiche Einwendungen gegen die elektromagnetische Verträglichkeit im Planfeststellungsbeschluss noch lediglich mit der Begründung zurückgewiesen worden waren, dass "keine b e l a s t b a r e n Anhaltspunkte bestünden, dass sich die Aussagen des Gutachters der Vorhabenträgerin als u n v e r t r e t b a r (sic!) darstellen könnten (vgl. insbes. S. 249 ff.). Inwieweit und aus welchen Gründen die Planfeststellungsbehörde nunmehr eine eigene Überzeugung erlangt haben will, obwohl es gerade bei den bisherigen Begründungen verbleiben sollte, lässt der Änderungsplanfeststellungsbeschluss nicht erkennen.
102 
Soweit der Beklagte maßgeblich darauf verweist, dass bereits der Einflussbereich der Straßenbahn in der Berliner Straße einen Großteil des östlichen Neuenheimer Felds überdecke und weitere Störungen - zumal bei den vorgesehenen Schutzvorkehrungen - keine neue Qualität erreichten, lässt sich solches - mangels Feststellung entsprechender Tatsachen und Bewertungen durch die Planfeststellungsbehörde - anhand ihrer „vertieften“ Begründung nicht nachvollziehen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, warum bei einer solchen Vorbelastung jede weitere Verschlechterung der Umgebungsbedingungen - auch auf den angrenzenden „Erweiterungsflächen“ der Klägerin, die nach dem Bebauungsplan ebenfalls für universitäre Zwecke nutzbar sind - abwägungsfehlerfrei sein sollte. Ohne ausreichende Tatsachenfeststellungen zu den damit einhergehenden Schwierigkeiten kann die Klägerin auch nicht abwägungsfehlerfrei auf (aktive) Kompensationsmaßnahmen verwiesen werden. Hinzukommt, dass auch nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde im unmittelbar an die Trasse angrenzenden Bereich noch eine Einzelfallbetrachtung erforderlich würde. Auch unterstellt die Planfeststellungsbehörde ohne nähere Begründung, dass die von der vorhandenen Straßenbahnstrecke in der Berliner Straße ausgehenden Beeinträchtigungen ungeachtet der Festsetzungen im Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ im bisherigen Ausmaß hinzunehmen sind. Nicht nachvollziehbar sind auch ihre Ausführungen zur künftigen Überlagerung elektromagnetischer Wirkungen (a.a.O., S. 78). Es liegt auf der Hand, dass es ungeachtet dessen, ob von einer Überlagerung "im klassischen Sinne" ausgegangen werden und dies im Einzelfall auch einmal zu geringeren Belastungen führen kann, durchaus auch eine Überlagerung i. S. einer Verstärkung bereits bestehender elektromagnetischer Felder mit weiteren einschränkenden Wirkungen auf empfindliche Geräte möglich ist. Dennoch hat die Planfeststellungsbehörde dies gar nicht in Betracht gezogen. Darauf, ob hierbei dem von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten der M.-BBM GmbH (Dr. Ing. G.) Aussagekraft beizumessen war, kommt es nicht mehr entscheidend an. Letztlich belegt auch der Hinweis der Planfeststellungsbehörde (a.a.O., S. 49 f.), ein anderes Gutachten des Fachbüros M.-BBM zu einem ganz anderen Vorhaben - nämlich zur „Mainzelbahn“ in Würzburg - herangezogen zu haben, weil ein in Bezug genommenes Gutachten dieses Fachbüros (noch) nicht zur Verfügung gestellt worden sei, dass nach wie vor gar keine sachgerechte Auseinandersetzung mit den entsprechenden Belangen der Klägerin vorgenommen wurde.
103 
Ohne eine n a c h v o l l z i e h b a r e Feststellung und Bewertung der derzeitigen und künftigen elektromagnetischen Auswirkungen des Vorhabens kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass von dem geänderten Planvorhaben insoweit auch deshalb keine - abwägungserheblichen - Beeinträchtigungen (mehr) ausgingen, weil es nicht zuletzt aufgrund der gegebenen Vorbelastung zu keinen Verschlechterungen mehr kommen könne.
104 
Nichts anderes gilt für die von der Klägerin beanstandeten Erschütterungswirkungen. Auch hier fehlt es nach wie vor an einer nachvollziehbaren fachlichen Auseinandersetzung mit den von der Klägerin geltend gemachten zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf ihren derzeitigen und künftigen Forschungsbetrieb. Der aus sich heraus nicht nachvollziehbare Hinweis, aus den vorliegenden Gutachten ergebe sich, „dass die Vorbelastung bereits teilweise über den Grenzwerten liegt“, vermag eine solche jedenfalls nicht zu ersetzen, zumal sich in dem im Änderungsplanfeststellungsbeschluss in Bezug genommenen (a.a.O., S. 48, 82) Ausgangsplanfeststellungsbeschluss keine entsprechenden Feststellungen finden. Auch in diesem Zusammenhang genügten die bloße Bezugnahme auf den Übersichtslageplan der Beigeladenen („Standorte erschütterungsempfindlicher Geräte“) und die Aufführung von Fachbeiträgen unter I.1.2 des verfügenden Teils nicht. Weiterhin als bloße Behauptung stellt sich dar, dass es aufgrund der bereits vorhandenen Vorbelastung durch den motorisierten Individualverkehr, welche schon heute situationsbedingt Schutzmaßnahmen erfordert haben mag, bei den vorgesehenen schwingungstechnischen Systemen zu keinen weiteren negativen Erschütterungswirkungen mehr käme (a.a.O., S. 83) bzw. diese jedenfalls auf ein auch für Forschungszwecke zumutbares Maß minimiert würden (a.a.O, S. 86), zumal künftig allenfalls Busse entfallen dürften. Vorgesehen ist im Bereich der besonders empfindlichen Forschungseinrichtungen der Klägerin auch nur eine hochelastische Schienenlagerung und kein punktförmig oder flächig gelagertes Messe-Feder-System. Anderes mag hinsichtlich der Erschütterungswirkungen für die Gewächshäuser des Botanischen Gartens der Klägerin gelten, da sich für diese aufgrund der festgestellten Planänderungen nunmehr tatsächliche Verbesserungen ergaben, da die Trasse von diesen nunmehr weiter entfernt geführt wird. Soweit der Beklagte noch auf die Vorbelastung durch Baustellen mit Baukränen verweist, geht dies schon deshalb fehl, weil solche am jeweiligen Standort nur vorübergehend betrieben werden und insofern nicht die Zumutbarkeit und Abwägungserheblichkeit der von einer dauerhaften Straßenbahntrasse künftig regelmäßig ausgehenden Erschütterungswirkungen herabsetzen bzw. entfallen lassen.
105 
Die Ausführungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss erweisen überdies, dass - unabhängig von dem grundlegenden Ermittlungs- und Bewertungsdefizit hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens - die besondere Bedeutung des festgesetzten (Sonder-)Gebiets „Universität“ gerade für die grundrechtlich geschützten Forschungstätigkeit der Klägerin trotz gegenteiliger Behauptungen mit der Folge einer Abwägungsfehleinschätzung nicht angemessen berücksichtigt wurde. Dies erhellt nicht zuletzt aus dem Hinweis im Änderungsplanfeststellungsbeschluss, dass auch auf dem Universitätsgelände damit zu rechnen sei, dass andere Emittenten vorhanden seien oder hinzukämen und daher von vornherein nicht erwartet werden könne, dass keine elektromagnetischen Felder vorhanden seien oder hinzukämen (S. 51). Auch wenn die in den Universitätskliniken praktizierte „Verknüpfung von Forschung und angewandter Medizin“ eine gewisse Toleranz gegenüber alltäglichen Störquellen bedingen mag (S. 81), führt dies jedenfalls nicht dazu, dass die Auswirkungen des Planvorhabens nicht mehr abwägungserheblich wären. Inwiefern es schließlich ungeachtet dessen, dass die Variante „Mittellage“ verworfen wurde, vorhabenbedingt zu einer erheblichen Verminderung des bisherigen Aufkommens an Individual- und Omnibusverkehr und damit verbundener Störungen käme (S. 82), wird im Änderungsplanfeststellungsbeschluss auch nicht annähernd nachvollziehbar aufgezeigt.
106 
c) Den in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisanträgen ist - ganz überwiegend mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen - nicht nachzugehen.
107 
Der Beklagte und die Beigeladene übersehen mit ihren Beweisangeboten bereits, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, sondern der Planfeststellungsbehörde ist, die für eine sachgerechte Abwägung erforderlichen Tatsachen zu ermitteln und zu bewerten. Insofern kann ein von der Planfeststellungsbehörde zu verantwortendes grundlegendes Ermittlungs- und Bewertungsdefizit, an dem die „Abwägung“ im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss leidet, insbesondere nicht durch gerichtlichen Sachverständigenbeweis ausgeglichen und damit gleichsam „geheilt“ werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1988 - 4 C 32.86, 4 C 33.86 -, Buchholz 407.56 NStrG Nr. 2; Urt. v. 22.10.1987 - 7 C 4.85 -, BVerwGE 78, 177; Senatsurt. v. 15.11.1994 - 5 S 1602/93 -, ESVGH 45, 109). Demzufolge brauchte den auf eine solche Beweiserhebung gerichteten Anträgen des Beklagten und der Beigeladenen mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachgegangen zu werden. Sie zielen auf die erstmalige Klärung von Sachverhalten, die zwar für eine sachgerechte Abwägung der Planfeststellungsbehörde von Bedeutung gewesen sind, von dieser jedoch - aufgrund ihres falschen Prüfungsmaßstabs - so bislang gar nicht festgestellt und ihrer Entscheidung daher auch nicht zugrunde gelegt worden sind. Dass damit teilweise einzelne Annahmen der Gutachter der Vorhabenträgerin - durch „Sachverständigenkontrollgutachten“ - verifiziert werden sollen, ändert nichts. Denn diese Annahmen hat sich die Planfeststellungsbehörde aufgrund ihrer auf eine bloße Evidenz- und Plausibilitätskontrolle beschränkten Planprüfung nicht zu eigen gemacht.
108 
Im Übrigen sind die unter Beweis gestellten Tatsachen, soweit die Beweisanträge nicht schon auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gerichtet sind, auch deshalb nicht entscheidungserheblich, weil entsprechende Beweisergebnisse an den grundlegenden Abwägungsmängeln nichts änderten. Insbesondere verblieben jedenfalls noch abwägungserhebliche Auswirkungen des Vorhabens auf schutzwürdige Belange der Klägerin. Tatsächlich ist die Planfeststellungsbehörde auch nur einer möglichen Beeinflussung vorhandener Geräte an ihren derzeitigen Standorten - bei Unterstellung bestimmter, von der Klägerin freilich teilweise in Frage gestellter Grenzwerte - nachgegangen. Zukünftige Entwicklungen konkret zu berücksichtigen, hielt sie demgegenüber für unmöglich, da die künftig anzuschaffenden Geräte ja nicht bekannt seien (a.a.O., S. 49). Dennoch ging sie ohne weiteres und ohne dies ansatzweise zu begründen davon aus, dass der Klägerin noch genügend Entwicklungsflächen verblieben (a.a.O., S. 49). Dabei wären gerade die Unwägbarkeiten hinsichtlich einer Fortführung der bisher ausgeübten Forschungstätigkeit infolge neuer (noch empfindlicherer) Gerätegenerationen und damit möglicherweise einhergehender höherer Anforderungen an den Aufstellort bei der Planung einer Straßenbahntrasse durch das Gebiet „Universität“ des Bebauungsplans „Neues Universitätsgebiet“ zu berücksichtigen gewesen. Denn ohne Berücksichtigung künftiger - wenn auch noch nicht konkret absehbarer - technischer Entwicklungen ist Forschung kaum vorstellbar. Davon, dass die oben festgestellten Abwägungsfehler unbeachtlich geworden wären, weil die Belange der Klägerin tatsächlich nicht (mehr) abwägungserheblich gewesen wären, kann danach nicht die Rede sein.
109 
Dazu, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen, soweit sie nicht schon ohne jede tatsächliche Grundlage behauptet worden sind, an den grundlegenden Abwägungsmängeln nichts änderten und insofern nicht entscheidungserheblich waren, bleibt hinsichtlich der einzelnen Beweisanträge noch das Folgende auszuführen:
110 
Soweit der Beklagte durch Einnahme eines Augenscheins eine „erhebliche Bautätigkeit“ innerhalb des Neuenheimer Felds festgestellt wissen will (Nr. 1), ist nicht ersichtlich, inwiefern damit verbundene - typischerweise vorübergehende - Beeinträchtigungen - dazu führten, dass der Belang der Klägerin, von d a u e r h a f t e n nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens verschont zu bleiben, nicht mehr abwägungserheblich gewesen wäre, sodass letztere von der Planfeststellungsbehörde nicht mehr näher zu ermitteln und zu bewerten gewesen wären.
111 
Inwiefern die ebenfalls durch eine Inaugenscheinnahme unter Beweis gestellte „erhebliche Beeinträchtigung des Verkehrsflusses in „Stoßzeiten“ (Nr. 2) die unterbliebene, jedoch gebotene nachvollziehbare Auseinandersetzung mit einer aktuellen V e r k e h r s p r o g n o s e durch die Planfeststellungsbehörde erübrigte, ist ebenso wenig zu erkennen.
112 
Auch die vom Beklagte beantragten „Sachverständigenkontrollgutachten“ über die fachliche und sachliche Richtigkeit „der“ Gutachten von Prof. Dr. V. und von Dr. Lenz beantragt hat Nr. 3 u. 16) machten die unterbliebene, indes gebotene nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den sachverständigen Annahmen der Gutachter durch die Planfeststellungsbehörde nicht entbehrlich.
113 
Soweit der Beklagte ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache beantragt hat, dass die im Neuenheimer Feld eingesetzten Busse elektromagnetische Auswirkungen bis zu 200 nT erzeugen könnten (Nr. 3), erübrigten solche nicht eine genaue Ermittlung und Bewertung der für die Klägerin nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens durch die Planfeststellungsbehörde.
114 
Soweit der Beklagte ein Sachverständigengutachten über die von den im Neuenheimer Feld eingesetzten Kräne ausgehenden elektromagnetischen Auswirkungen beantragt hat (Nr. 5), welches erweisen solle, dass diese kritischer als eine vorbeifahrende Straßenbahn seien, machten auch solche - vorübergehende - Auswirkungen eine genaue Ermittlung und Bewertung der d a u e r h a f t e n für die Klägerin nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens durch die Planfeststellungsbehörde nicht entbehrlich.
115 
Ähnlich verhält es sich, soweit der Beklagte durch Zeugenbeweis geklärt wissen will, dass „tagtäglich elektromagnetisch und erschütterungstechnisch sensible Geräte neben Straßenbahnen aufgestellt und betrieben“ würden (Nr. 7), bestimmte optische Geräte eines Herstellers auch bei einer regulären Straßenbahn im Abstand von 5 Metern unter aktiver Kompensation funktionsfähig seien (Nr. 8) und bestimmte Geräte eines anderen Herstellers im Abstand von 40 m zu einer regulären Straßenbahn betrieben werden könnten (Nr. 11). Denn der Umstand, dass ganz bestimmte Forschungsgeräte, zu denen die Zeugen Angaben machen könnten, irgendwo in bestimmten Abständen zur Straßenbahn tatsächlich aufgestellt und - irgendwie, nach ganz bestimmten Maßgaben - betrieben werden können, änderte nichts daran, dass eine sachgerechte, auch künftige Entwicklungen berücksichtigende Abwägung die Ermittlung voraussetzte, inwieweit sich die Bedingungen für die Aufstellung für die Spitzenforschung erforderlicher Gerätschaften - auch solche künftiger Generationen - im Bereich der von der Klägerin nutzbaren Flächen durch die von dem Vorhaben ausgehenden elektromagnetischen und Erschütterungswirklungen künftig verschlechtern werden.
116 
Letztlich dasselbe gilt für die vom Beklagten unter Zeugenbeweis gestellte Tatsache (Nr. 12), dass eine passive Kompensation insbesondere bei Elektronenmikroskopen möglich und wirkungsvoll sei und aktive mit passiven Schutzmaßnahmen kombinierbar seien. Denn für eine sachgerechte Abwägung der Belange der Klägerin genügte nicht die Klärung, ob Schutzmaßnahmen - mit welchem Aufwand auch immer - möglich sind, vielmehr setzte eine solche Ermittlungen voraus, inwieweit sich die Forschungsbedingungen auf den dafür nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Flächen verschlechterten. Hierbei hätte sich die Planfeststellungsbehörde auch mit den von der Klägerin aufgezeigten Grenzen und nicht ohne weiteres hinzunehmenden abwägungserheblichen Nachteilen solcher Schutzmaßnahmen auseinanderzusetzen.
117 
Für die Beweisanträge der Beigeladenen gilt letztlich nichts anderes:
118 
Soweit die Beigeladene durch Sachverständigengutachten geklärt wissen will, dass durch das planfestgestellte Vorhaben außerhalb der im Lageplan festgestellten roten und grünen Bereiche keine magnetischen Felder mit einer Feldstärke über 50 nT erzeugt würden (Nr. 1), würde dies die unterbliebene, jedoch gebotene Auseinandersetzung mit den entsprechenden - im Planfeststellungsbeschluss lediglich referierten - Annahmen des Gutachters und den von der Klägerin geltend gemachten weitergehenden Anforderungen - teilweise 20 nT - nicht erübrigen.
119 
Soweit sie durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt hat (Nr. 2 u. 3), dass innerhalb der grün dargestellten Bereiche EMV-empfindliche Geräte mit aktiver Kompensation nach einer Einzelfallprüfung und auch in den roten Bereichen nach einer Einzelfallprüfung aufgestellt werden könnten, ist ihr entgegenzuhalten, dass es zur Vermeidung eines Abwägungsmangels nicht entscheidend darauf ankam, ob Geräte derzeit - mit welchem Aufwand auch immer - in Trassennähe aufgestellt werden können, sondern inwieweit sich durch das Vorhaben die Bedingungen für die Spitzenforschung auf den hierfür vorgesehenen Flächen verschlechterten. Dabei hätte sich die Planfeststellungsbehörde auch mit den von der Klägerin geltend gemachten - abwägungserheblichen - Unzuträglichkeiten auseinanderzusetzen gehabt.
120 
Ähnlich verhält es sich bei dem von ihr beantragten Sachverständigen- bzw. Zeugenbeweis, mit dem sie unter Beweis gestellt hat, dass die Klägerin in den im Lageplan rot, grün und blau dargestellten Bereichen bereits heute EMV-empfindliche Geräte betreibe (Nr. 4). Auch hier kam es zur Vermeidung eines Abwägungsmangels nicht entscheidend darauf an, ob derzeit in diesen Bereichen störungsempfindliche Geräte aufgestellt sind und - irgendwie - betrieben werden, sondern darauf, inwieweit sich durch die vom Vorhaben ausgehenden elektromagnetischen und Erschütterungswirklungen die Bedingungen für die Aufstellung für die Spitzenforschung erforderlicher Gerätschaften - auch solche künftiger Generationen - im Bereich der von der Klägerin insgesamt nutzbaren Flächen künftig verschlechtern werden. Auch hier verblieben jedenfalls noch abwägungserhebliche Auswirkungen auf die Forschungseinrichtungen der Klägerin.
121 
Soweit die Beigeladene die Einholung amtlicher Auskünfte beim Universitätsbauamt und beim Baurechtsamt der Stadt Heidelberg zum Beweis der Tatsache beantragt hat (Nr. 5), dass keine konkreten Planungen der Klägerin für den Einsatz solcher Geräte im Einwirkungsbereich des Vorhabens vorlägen, welche auch bei aktiver Kompensation nicht betrieben werden könnten, ist ihr bereits entgegenzuhalten, dass es für die Aufstellung von Geräten nicht ohne weiteres eines baurechtlichen Verfahrens bedarf. Schließlich war eine etwaige Verschlechterung der künftigen Standortbedingungen unabhängig davon abwägungserheblich, ob die Klägerin bereits konkrete Planungen für den Einsatz weiterer empfindlicher Geräte verfolgt hat.
122 
Soweit die Beigeladene noch unter Sachverständigenbeweis gestellt hat, dass es für die erschütterungsempfindlichen Geräte - auch hinsichtlich der Nano-D-Anforderungen - planbedingt zu keiner Verschlechterung komme (Nr. 6), kam es tatsächlich nicht nur auf eine Verschlechterung für die bereits derzeit betriebenen Geräte an. Soweit darüber hinaus unter Beweis gestellt wird, es werde noch nicht einmal die bestehende Vorbelastung erhöht, ist dies auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gerichtet. Denn für ihre Behauptung fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.07.2010 - 4 BN 25.10 -). Denn konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich für alle für eine Aufstellung solcher Geräte in Betracht kommenden Flächen die (zu berücksichtigende) Vorbelastung planbedingt nicht erhöhte, liegen nicht vor; solche lassen sich insbesondere auch dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss nicht entnehmen.
123 
4. Nach alldem liegen nach wie vor offensichtliche Mängel der Abwägung vor, die - wie ausgeführt - bereits auf die Variantenwahl und damit jedenfalls auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und auch nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnten (vgl. § 29 Abs. 8 PBefG).
124 
Im ergänzenden Verfahren heilbar sind alle Fehler bei der Abwägung, bei denen die Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde nach erneuter Abwägung an der getroffenen Entscheidung festhält und hierzu im Rahmen ihres planerischen Ermessens auch berechtigt ist, bei denen sie also nicht von vornherein darauf verwiesen ist, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben oder zu ändern. Hierzu können auch Mängel bei der Variantenprüfung oder Fehler gehören, die darauf beruhen, dass die planende Behörde durch Abwägung nicht überwindbare Schranken des strikten Rechts verletzt hat. Im ergänzenden Verfahren nicht behoben werden können dagegen Mängel bei der Abwägung, die von solcher Art und Schwere sind, dass sie die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.2008 - 9 B 28.08 -, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6; Urt. v. 01.04.2004 - 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 <283 f.>; Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 <268> u. v. 12.12.1996 - 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <365>). Die Unzulässigkeit eines ergänzenden Verfahrens hängt danach zwar nicht allein von der "Bedeutung und großen Zahl fehlgewichteter Belange" ab. Vielmehr muss von vornherein ausgeschlossen sein, dass die Planfeststellungsbehörde diese Mängel unter Aufrechterhaltung ihres Planfeststellungsbeschlusses beheben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.2008, a.a.O.).
125 
Dies ist hier der Fall. Denn der Planfeststellungsbeschluss leidet an schwerwiegenden Abwägungsmängeln, die schon aufgrund der bei der Variantenprüfung unterlaufenen Fehler und des nahezu vollständigen Abwägungsausfalls oder doch umfassenden Abwägungsdefizits die Planung als Ganzes in Frage stellen. Hinzukommt, dass der Planung einer Straßenbahn durch das (Sonder-)Gebiet „Universität“ derzeit ohnehin der Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ der Stadt Heidelberg entgegensteht, woran sich bei realistischer Betrachtung auch in absehbarer Zeit nichts ändern wird. Zwar wird die Anwendung des § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass die Fehlerbehebung durch ein ergänzendes Verfahren von zusätzlichen Entscheidungen anderer Organe abhinge (vgl. BVerwG, Urt. 24.11.2010 - 9 A 13.09 -,BVerwGE 138, 226 zur Anpassung eines Flächennutzungsplans; Urt. v. 01.04.2004, a.a.O.). Dies kann freilich nicht gelten, wenn zunächst in einem umfangreichen und zeitaufwändigen Verfahren ein dem Vorhaben entgegenstehender Bebauungsplan in seinen Grundzügen geändert werden müsste, dessen Einleitung und Ergebnis sich auch nicht entfernt absehen lässt. Doch selbst dann, wenn eine Fehlerbehebung durch ein ergänzendes Verfahren auch in einem solchen Fall möglich wäre, käme hier eine Planerhaltung nicht mehr in Betracht. Denn die Planung einer Straßenbahn durch ein (jedenfalls vorhandenes) Universitätsgebiet setzte im Hinblick auf die von dem Vorhaben ausgehenden, einer weiteren Forschungstätigkeit abträglichen Auswirkungen eine sorgfältige Abwägung mit dem grundrechtlich geschützten Belang der Forschungsfreiheit der Universität voraus, die hier - nicht zuletzt aufgrund eines falschen Prüfungsmaßstabs und eines dadurch bedingten nahezu umfassenden Ermittlungs- und Bewertungsdefizits - nunmehr bezogen auf eine neue Sach- und Rechtslage - erstmals getroffen werden müsste. Zu diesem Zwecke müsste der Planfeststellungsbeschluss zumindest in seinem Begründungsteil gänzlich neugefasst werden, sodass von einer „Aufrechterhaltung“ der ursprünglichen Entscheidung selbst dann nicht mehr gesprochen werden könnte, wenn letzten Endes wieder dieselbe Variante planfestgestellt würde. Hinzukommt, dass die Planunterlagen bislang weder eine nachvollziehbare Variantenuntersuchung noch eine nachvollziehbare Bedarfsprognose enthalten. Ohne entsprechende nachvollziehbare - und aktualisierte - Planunterlagen ist eine sachgerechte Abwägungsentscheidung jedoch nicht möglich. Insofern müsste das Planfeststellungsverfahren zumindest ab dem Anhörungsverfahren wiederholt werden. Sinn und Zweck der Planerhaltungsvorschriften ist jedoch die Vermeidung eines erneuten, umfangreichen und zeitaufwändigen Planfeststellungsverfahrens (vgl. Deutsch, in Mann/Senne-kamp/Uechtritz, VwVfG 2014, § 75 Rn. 121). Dies ist jedoch von vornherein nicht erreichbar, wenn nicht nur punktuelle Nachbesserungen einer ansonsten intakten Gesamtplanung in Rede stehen, sondern - nach einem umfangreichen und zeitaufwendigen Bebauungsplanverfahren - erstmals umfassend neu abzuwägen ist. Die in einem solchen Fall gebotene umfassende Ergebnisoffenheit lässt sich auch nur in einem neuen Planfeststellungsverfahren gewährleisten (vgl. hierzu Deutsch, a.a.O., § 75 Rn. 123).
126 
Ist damit der - auch nicht hinsichtlich einzelner Streckenabschnitte teilbare - Planfeststellungsbeschluss bereits nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 29 Abs. 8 PBefG in vollem Umfang aufzuheben, kann dahinstehen, ob sich auch aus § 4 Abs. 3 u. 1 UmwRG ein Aufhebungsanspruch ergäbe.
127 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 u. 3, 159 Satz 1 VwGO. Der Senat sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
128 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
129 
Beschluss vom 10. Mai 2016
130 
Der Streitwert wird endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 34.2.2 u. 34.3 des Streitwertkatalogs 2013; hierzu bereits den Senatsbeschl. v. 18.12.2014 - 5 S 1444/14 -).
131 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
46 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig (I.) und begründet (II.). Über die (höchst-)hilfsweise gestellten Klageanträge ist daher nicht zu entscheiden.
I.
47 
Die Klage ist, soweit sie auf eine Aufhebung des - geänderten - Planfeststellungsbeschlusses gerichtet ist, als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig.
48 
1. Der erkennende Gerichtshof ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO erstinstanzlich zuständig. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die ein Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen betreffen.
49 
2. Die Klage ist am letzten Tage der mit (Individual-)Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses am 30.06.2014 in Lauf gesetzten einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 29 Abs. 6 Satz 1 PBefG) und damit rechtzeitig erhoben worden. Bei der Einbeziehung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses war diese Frist nicht zu beachten, da die verbleibenden Regelungsbestandteile des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses und die durch den Änderungsbeschluss hinzutretenden Regelungsbestandteile inhaltlich unteilbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 31.07 -, Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 15).
50 
3. Die Klägerin ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO); insbesondere steht nicht etwa ein unzulässiger „In-sich-Prozess“ in Rede. Die Klägerin macht als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Grundrechtsfähigkeit nach Art. 5 Absatz 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschl. 16.01.1963 - 1 BvR 316/60 - BVerfGE 15, 256 <261 f.>, juris Rn. 22) ungeachtet dessen, dass sie zugleich eine staatliche Einrichtung des Landes ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 LHG), jedenfalls hinreichend geltend, in ihrem Recht auf gerechte Abwägung eines eigenen schutzwürdigen Belangs verletzt zu sein (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Denn ihr Interesse, dass ihre im Gebiet „Universität“ des Bebauungsplans "Neues Universitätsgebiet" gelegenen Forschungseinrichtungen und Erweiterungsflächen keinen nachteiligen Wirkungen des planfestgestellte Vorhabens - wie Erschütterungen und elektromagnetischen Feldern - ausgesetzt werden, die ihrer Betätigung auf dem Gebiete der Forschung abträglich wären, stellt einen solchen Belang dar. Dies folgt letztlich aus dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, das den öffentlichen Einrichtungen, die Wissenschafts- und/oder Forschungszwecken dienen, unmittelbar zugeordnet ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.03.1992 - 1 BvR 454/91 u. a. -, BVerfGE 85, 360, juris Rn. 78; auch § 3 Abs. 1 Satz 1 LHG). Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist nicht nur bei (unmittelbaren) Eingriffen in organisatorische Strukturen, sondern auch dann berührt, wenn, was hier in Betracht kommt, die geschützte Betätigung (mittelbar) faktisch behindert wird. Denn die Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schließt das Einstehen des Staates für die Idee einer freien Wissenschaft und Forschung und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung ein und verpflichtet den Staat, sein Handeln positiv danach einzurichten, d. h. schützend und fördernd einer Aushöhlung dieser Freiheitsgarantie vorzubeugen (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.05.1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 -, BVerfGE 35, 79 <114>; Urt. v. 10.03.1992, a.a.O.). Dass die Klägerin nicht auch Eigentümerin der für ihre Forschungstätigkeit benötigten Dienstgebäude, -räume und -grundstücke ist, diese ihr vielmehr vom Land Baden-Württemberg lediglich im Wege der Zuweisung bereit gestellt wurden bzw. werden (vgl. VwV Liegenschaften v. 28.12.2011 - Az.: 4-3322.0/23 -, GABl. 2012, 6 ff.), ändert nichts. Dies verdeutlicht nur, dass Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG keinen Bestandsschutz vermittelt. Der Klägerin geht es jedoch nicht um Bestandsschutz, sondern um Funktionsschutz ihrer fortbestehenden Einrichtungen (vgl. Bethge, in Sachs, GG 7. A. 2014, Art. 5 Rn. 216). Dabei ist zu beachten, dass Forschung aufgrund ihrer Eigengesetzlichkeit auf Langfristigkeit und Stetigkeit angelegt ist (vgl. Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte Bd. IV 2011, § 100 Rn. 41).
51 
Ob die Klägerin tatsächlich (noch) in ihrem Recht auf gerechte Abwägung eigenen schutzwürdigen Belangs verletzt wird oder dies aufgrund umfangreicher Schutzmaßnahmen und planfestgestellter Änderungen (inzwischen) ausgeschlossen sein könnte, ist keine Frage der Klagebefugnis, sondern der Begründetheit (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
52 
4. Einer vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 29 Abs. 6 Satz 1 PBefG; vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG, § 70 LVwVfG).
II.
53 
Der Anfechtungsantrag ist auch begründet. Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.06.2014 in der Gestalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 27.01.2016 für die „Straßenbahn im Neuenheimer Feld" ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten. Er verstößt gegen § 30 Abs. 1 oder jedenfalls Abs. 3 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ der Stadt Heidelberg vom 28.07.1960 und gegen das Abwägungsgebot nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG. Da diese erheblichen, die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellenden Mängel bei der Abwägung weder durch Planergänzung noch durch ein ergänzendes verfahren behoben werden können, ist der Planfeststellungsbeschluss insgesamt aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG).
54 
Rechtsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluss in seiner geänderten Gestalt sind §§ 28 und 29 PBefG i.V.m. §§ 72 ff. LVwVfG, insbesondere § 76 Abs. 1 LVwVfG. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Das Abwägungsgebot wird nicht dadurch verletzt, dass die Planfeststellungsbehörde bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet. Nach § 29 Abs. 8 PBefG sind Mängel der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind; erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
55 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt dem Vorhaben allerdings nicht schon die erforderliche Planrechtfertigung. Insofern kann offen bleiben, ob sich die Klägerin als nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung, sondern nur mittelbar in ihrer Forschungsfreiheit Betroffene überhaupt auf ein Fehlen der Planrechtfertigung etwa deshalb berufen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.11.2006 - 4 A 2001.06 -, BVerwGE 127, 95), weil dieses Erfordernis eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116).
56 
Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist bereits dann erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes - hier des Personenbeförderungsgesetzes - ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich bzw. vernünftigerweise geboten ist. Dies ist hier aufgrund der mit dem Vorhaben verfolgten Zielsetzung, den öffentlichen Personennahverkehr im Neuenheimer Feld zu verbessern (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.04.2005 - 9 A 56.04 -, BVerwGE 123, 286; Senatsurt. v. 03.07.1998 - 5 S 1/98 -, BRS 60 Nr. 13), der Fall. Denn das Personenbeförderungsgesetz verfolgt insbesondere das Ziel einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs im Orts- oder Nachbarschaftsbereich (vgl. §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 PBefG; auch § 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG; hierzu OVG Bremen, Urt. v. 18.02.2010 - 1 D 599/08 -,UPR 2010, 319 m.w.N.; HessVGH, Urt. v. 18.03.2008 - 2 C 1092/06.T -, UPR 2008, 360). Dass ein konkreter Bedarf einer Straßenbahnverbindung ins Neuenheimer Feld im Erläuterungsbericht auch nicht ansatzweise durch nachvollziehbare Angaben belegt wird (a.a.O., S. 14), ist zwar im Rahmen der Abwägung von Bedeutung, stellt aber nicht schon die Planrechtfertigung in Frage; denn von einem "offensichtlichen planerischen Missgriff" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.2014 – 9 B 29.14 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 237) kann aus diesem Grund noch nicht gesprochen werden.
57 
Zweifel am Vorliegen der erforderlichen Planrechtfertigung bestehen auch nicht deshalb, weil das Vorhaben nicht realisierbar wäre. Die Planrechtfertigung bestünde unter diesem Gesichtspunkt nur dann nicht, wenn die Verwirklichung des Vorhabens bereits bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses auszuschließen war, weil sie nicht beabsichtigt oder objektiv ausgeschlossen war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.07.2010 - 7 VR 4.10 -, NVwZ 2010, 533 m.N.).
58 
Allein der Umstand, dass ein Vorhaben wegen ihm derzeit entgegenstehender, im Wege der Abwägung nicht überwindbarer zwingender Rechtsvorschriften nicht zugelassen werden kann, lässt die Planrechtfertigung allerdings noch nicht entfallen. Insofern ist die Planrechtfertigung nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Bebauungsplan "Neues Universitätsgebiet" derzeit einer Zulassung des Vorhabens entgegensteht (dazu unter 2.), zumal dieser aufgehoben oder geändert werden könnte. Dass das Vorhaben in seiner geänderten Gestalt wegen der mit dem Abriss des Gebäudes INF 154 „im Vorfeld“ verbundenen Wirkungen nicht realisierbar wäre, ist nicht zu erkennen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die für die (zur Entwässerung der Gleisanlage) vorgesehene Abwasserversickerung noch erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung nicht noch - entsprechend den unionsrechtlichen Anforderungen an die Gewässerverträglichkeit - erteilt werden könnte. Abgesehen davon könnte das anfallende Abwasser auch anderweit beseitigt werden.
59 
Dass das Vorhaben bislang möglicherweise nicht derart in das GVFG-Bundesprogramm 2013 bis 2017 aufgenommen ist, dass eine Finanzierung mit GVFG-Mittel zu erwarten ist, stellt die Planrechtfertigung ebenso wenig in Frage (vgl. HessVGH, Urt. v. 18.03.2008 - 2 C 1092/06.T -, UPR 2008, 360; OVG Bremen, Urt. v. 18.02.2010 - 1 D 599/08 -,UPR 2010, 319). Denn die Finanzierung eines planfestgestellten Vorhabens ist im Rahmen der Planrechtfertigung nur von Bedeutung, wenn sie von vornherein ausgeschlossen erscheint und damit die Realisierung des Vorhabens eindeutig nicht möglich ist (vgl. Senatsurt., Urt. v. 06.04.2006 – 5 S 847/05 –, UPR 2006, 454; Urt. v. 02.11.2004 – 5 S 1063/04 –, UPR 2005, 118) bzw. dem Vorhaben „unüberwindliche“ finanzielle Schranken entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, BVerwGE 148, 373). Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein.
60 
Die erforderliche Planrechtfertigung lässt sich unter dem Gesichtspunkt der Realisierbarkeit auch nicht mit der Erwägung verneinen, die Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens sei von den für die Durchführung maßgeblich Verantwortlichen in Wahrheit gar nicht mehr beabsichtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 -, BVerwGE 84, 123). Ausweislich eines Vermerks für die Regierungspräsidentin vom 24.04.2015 (vgl. /41 der Verfahrensakten betreffend die 1. Planänderung) hatte sich der Leiter des Amts für Verkehrsmanagement der Stadt Heidelberg, die immerhin mittelbar mit 27,8 % Gesellschaftsanteilen und unmittelbar mit 25% Stimmanteilen an der Beigeladenen beteiligt ist, allerdings dahin geäußert, dass Oberbürgermeister W. das Verfahren nur weiterbetreibe, um später sagen zu können, dass die Kläger ihnen die Straßenbahn „kaputt gemacht“ hätten. Insofern war nach dem Vermerk auch bei der Planfeststellungsbehörde der Eindruck entstanden, dass vor allem die Stadt Heidelberg nicht mehr an einer Realisierung der Straßenbahn interessiert sei, sondern man die Suche nach einem „Sündenbock“ aufgenommen habe. Zwar beurteilt sich die Frage nach dem Vorliegen der erforderlichen Planrechtfertigung für das Vorhaben gerade in seiner geänderten Gestalt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 69) nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses. Die Beigeladene hat jene Äußerungen jedoch inzwischen relativiert und erklärt, dass sie - und auch die Stadt Heidelberg als ihre Gesellschafterin - nach wie vor an dem Vorhaben festgehalten hätten. Auch der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel mehr geäußert.
61 
2. Die Zulassung des Planvorhabens im Neuenheimer Feld ist jedoch rechtswidrig und verletzt dadurch die Klägerin in ihren Rechten, weil sie zwingenden, auch nicht durch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB überwindbaren Festsetzungen des rechtswirksamen Bebauungsplans „Neues Universitätsgebiet“ der Stadt Heidelberg vom 28.07.1960 widerspricht (vgl. § 30 BauGB), die auch dem Schutz der Klägerin dienen.
62 
a) Die planfestgestellte Straßenbahntrasse durchschneidet nicht nur die im Bebauungsplan festgesetzte „Bauvorbehaltsfläche“ für die Universität (vgl. § 8 Abs. 2c AufbauG), sondern verläuft innerhalb der Baugrenzen (vgl. § 8 Abs. 2e AufbauG) für die dort allein zulässigen baulichen Anlagen, die mittelbar und unmittelbar den Zwecken der Universität und des Studienbetriebs dienen (vgl. B. a) Art der Nutzung). Ö f f e n t l i c h e Verkehrsanlagen sind innerhalb dieser Grenzen nicht vorgesehen. Solche sind im Bebauungsplan vielmehr bewusst nicht festgesetzt worden, um das Gebiet, das einem Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO entspricht („Hochschulgebiet“), künftig - mit allen Vorzügen der Konzentration als vorbildliche Bildungsstätte - in sich geschlossen und vom öffentlichen Verkehr frei zu halten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.10.2004 - 5 S 2586/03 -, BRS 67 Nr. 87); die Tiergartenstraße sollte aus diesem Grunde als öffentlicher Weg eingezogen werden. Insoweit sollte auch eine abschließende Regelung getroffen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.1998 - 8 S 315/98 -, BRS 60 Nr. 140). Daran ändert nichts, dass sich der Erläuterungsbericht verschiedentlich zur verkehrlichen Erschließung verhält, denn insoweit sollten gerade keine bzw. noch keine Regelungen getroffen werden. Die angesprochenen Verkehrsflächen sollten nach den Vorstellungen des Plangebers zudem außerhalb der Baugrenze vorgesehen werden bzw. - wie die damals noch vorhandene OEG-Güterlinie - dorthin verlegt werden. Aus Rücksicht auf eine künftige Außenerschließung blieben die Baugrenzen auch hinter der Bauvorbehaltsflächengrenze zurück. Dass es, worauf der Beklagte erstmals im Schriftsatz vom 31.03.2016 hingewiesen hat, bei der Aufstellung älterer Bebauungspläne für die angrenzenden Gebiete - etwa des Bebauungsplans „Neuenheimer Feld - Frankfurter Straße“ vom 19.05.1956 - noch planerische Überlegungen zu einer öffentlichen Erschließung auch von Teilen des Gebiets westlich der Frankfurter (bzw. Berliner) Straße gegeben hat, ist für die Auslegung des später aufgestellten Bebauungsplans „Neues Universitätsgebiet“ nicht von Bedeutung. Denn weder der Erläuterungsbericht noch der Bebauungsplan selbst knüpft an diese Vorstellungen an. Insbesondere findet sich darin kein „Querstraßenanschluss“ zur Tiergartenstraße mehr, wie er im Bebauungsplan vom 19.05.1956 noch als „geplant, aber nicht festzustellen“ eingetragen war.
63 
Anders als die Planfeststellungsbehörde meint, stellt das planfestgestellte Vorhaben auch keine nach dem Bebauungsplan zulässige „öffentliche Versorgungsanlage“ dar. Damit sind ersichtlich nur der Versorgung des Gebiets dienende Nebenanlagen gemeint (vgl. § 14 Abs. 2 BauNVO).
64 
b) Der entsprechend § 173 Abs. 3 BBauGB 1960 übergeleitete Bebauungsplan ist, jedenfalls was die hier in Rede stehende(n) Festsetzunge(en) angeht, entgegen der Auffassung der Planfeststellungsbehörde, die sich insoweit zudem möglicherweise eine ihr nicht zustehende Normverwerfungskompetenz angemaßt hat (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ. Urt. v. 09.09.2015 - 3 S 276/15 VBlBW 2016, 27 -), wirksam; er ist auch nicht nachträglich funktionslos geworden.
65 
aa) Anhaltspunkte dafür, dass bei der Aufstellung des Plans das Verfahren nach dem Badischen Ortsstraßengesetz (OStG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 30.10.1936 (GVBl S. 179), 19.06.1937 (GVBl S. 245) nicht eingehalten worden wäre (vgl. § 9 AufbauG), sind nicht ersichtlich. Der Planentwurf vom 28.07.1960 war vom Gemeinderat (vgl. § 3 Abs. 1 OStG) der Stadt Heidelberg am 27.04.1961 beschlossen und vom Regierungspräsidium Nordbaden als zuständiger Aufsichtsbehörde (vgl. § 10 AufbauG) genehmigt worden. Er war mit seiner endgültigen Feststellung nach § 3 Abs. 6 OStG wirksam und am 13.10.1961 verkündet worden; der Ausfertigungsvermerk findet sich auf der Gemeinderatsvorlage vom 22.02.1961, auf der auch die Beschlussfassung vom 27.04.1961 dokumentiert ist.
66 
Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Bebauungsplan den nach der Übergangsvorschrift des § 174 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 23.06.1960 weiterhin maßgeblichen Vorschriften des § 8 des württembergisch-badischen Aufbaugesetzes vom 18.08.1948 (RegBl S. 127), 16.05.1949 (RegBl S. 87) widerspräche. Die vom Beklagten als Beleg für seine gegenteilige Auffassung aufgestellten Rechtsbehauptungen treffen nicht zu. Das württembergisch-badische Aufbaugesetz erforderte keineswegs eine hinreichend konkretisierte Planung, in der a l l e in § 8 Abs. 1 Satz 2 AufbauG angesprochenen Gesichtspunkte der städtebaulichen Entwicklung zu regeln waren, was die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans ausgeschlossen hätte. So sah § 7 Abs. 1 AufbauG - insoweit mit § 1 Abs. 3 BauGB vergleichbar - vor, dass die Gemeinden n a c h B e d ü r f n i s Bebauungspläne aufzustellen haben, w e n n die Entwicklung dies e r f o r d e r t. § 8 Abs. 1 AufbauG sah auch - vergleichbar mit § 1 Abs. 5 und 6 BauGB - nur die B e r ü c k s i c h t i g u n g verschiedener Bedürfnisse vor. Auch aus § 8 Abs. 2 AufbauG folgt nichts anderes. Dass die Bebauungspläne die dort aufgeführten Festsetzungen in Lageplänen enthalten mussten, kann nur so verstanden werden, dass diese, so sie nach § 7 Abs. 1 AufbauG erforderlich waren, auch in den Lageplänen darzustellen waren (vgl. auch den Ersten Durchführungserlass zum Aufbaugesetz v. 05.02.1949 Nr. 6672/IV zu § 8 Abs. 2); dies ist hier erfolgt. Die gegenteilige Auslegung des Beklagten, die entgegen seiner Ansicht auch nicht durch das von ihm insoweit in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.06.1959 - II 170/58 - gestützt wird, führte zu dem absurden Ergebnis, dass ein Bebauungsplan ungeachtet dessen, dass er zur Gewährleistung des Wiederaufbaus (vgl. § 1 Abs. 1 AufbauG) dringend erforderlich war, nicht hätte aufgestellt werden können, wenn für einzelne Festsetzungen (etwa nach § 8 Abs. 2f AufbauG) überhaupt kein Bedarf bestand. Von einem „Äquivalent zur Planzeichenverordnung“ kann allerdings nicht gesprochen werden. Denn die für die Darstellung zu verwendenden Planzeichen ergaben sich nach wie vor aus dem Runderlass des Ministeriums des Innern vom 06.07.1939 Nr. 56552 (BaVBl S. 787, vgl. hierzu den Ersten Durchführungserlass, a.a.O., zu §§ 7-11 a.E.). Nach alledem kann dahinstehen, ob es sich um einen einfachen Bebauungsplan i.S. des § 30 Abs. 3 BauGB handelt; allein daraus, dass er keine positiven Festsetzungen zu öffentlichen Verkehrsflächen enthält, dürfte sich letzteres aufgrund der beabsichtigten abschließenden Regelung freilich noch nicht ergeben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.1998, a.a.O.). Öffentliche Verkehrsflächen waren auch nicht deshalb erforderlich, weil - wie der Beklagte meint - öffentliche Einrichtungen ausschließlich durch öffentliche und nicht durch - tatsächlich öffentlichen Verkehr zulassende - Privatstraßen erschlossen werden könnten. Vielmehr kann die Binnenerschließung zu öffentlichen Zwecken gewidmeter Flächen durchaus durch Privatstraßen erfolgen, wenn diese - wie hier - ihrerseits an öffentliche Straßen angeschlossen sind (Außenerschließung). Sollte die „wenig benutzte“ Güterlinie der OEG - wie die Beigeladene geltend macht - bei Erlass des Bebauungsplans noch betrieben worden sein, führte dies zwar, da der Bebauungsplan deren Bestand unberührt ließ, zu einem gewissen Nutzungskonflikt. Dieser sollte und konnte jedoch durch eine spätere Aufhebung oder Verlegung gelöst werden, da die OEG dem nicht entgegengetreten war, sondern lediglich beanstandet hatte, dass nicht bereits der Bebauungsplan dies vorsah (/169 der Bebauungsplanakten). Insofern kann darin auch kein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot und damit auch nicht gegen das allgemeine Gebot gerechter Abwägung gesehen werden, was eine Überleitung des Bebauungsplans ausgeschlossen hätte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.10.1972 - IV C 14.71 -, BVerwGE 41, 67).
67 
bb) Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind auch nicht inzwischen dadurch funktionslos geworden, dass auf den vom Land Baden-Württemberg im Zuge der mit der Stadt Heidelberg in den Jahren 1969/70 geschlossenen städtebaulichen Verträge im Universitätsgebiet hergestellten Privatstraßen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet und die sog. Nordtrasse (heute Straße Im Neuenheimer Feld) seitdem - weil der Kurpfalzring bislang nicht ausgebaut worden ist - nach wie vor für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Die Nordtrasse ist für den öffentlichen Durchgangsverkehr von vornherein nur bis zur Fertigstellung des im Generalverkehrsplan 1969 vorgesehenen Ausbaus des Kurpfalzrings (Klausenpfad) gewidmet worden; nach dessen Fertigstellung soll sie von der Stadt entschädigungslos entwidmet werden (vgl. die dem Vertrag v. 06.11.1969 anliegende, vom Land gewählte Alternative A, Anl. 3 zum Antragsschriftsatz der Klägerin v. 30.03.2014 - 5 S 1444/14 -). Auch wenn damit eine vollständige Verwirklichung des mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziels, das Gebiet insbesondere von Durchgangsverkehr frei zu halten, derzeit teilweise - nämlich im Bereich der vorhandenen Trasse der Straße Im Neuenheimer Feld - auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen erscheinen mag, ist der Bebauungsplan doch nach wie vor geeignet, die Herstellung weiterer Verkehrsflächen, zumal für ein schienengebundenes öffentliches Verkehrsmittel zu verhindern, die das Gebiet weiter zerschneiden und die Möglichkeiten der Klägerin, das Gebiet nach ihren Bedürfnissen zu gestalten, weiter beschneiden würden. Damit würde letztlich die seinerzeit beabsichtigte „Geschlossenheit“ des festgesetzten Universitätsgebiets konterkariert.
68 
c) Auch eine Befreiung von den dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht und konnte daher auch nicht - wie nunmehr ausdrücklich geschehen - rechtmäßig im Planfeststellungsbeschluss erteilt werden, sollte sich die Konzentrationswirkung überhaupt auf eine solche Entscheidung erstrecken. Denn durch das Vorhaben werden bereits die „Grundzüge der Planung“ berührt. Ob diese berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39). Dies ist hier der Fall, da das Planvorhaben dem Grundkonzept, das Gebiet in sich geschlossen und vom - gebietsunverträglichen - öffentlichen (Durchgangs-) Verkehr weitgehend frei zu halten, ungeachtet der bereits Jahrzehnte andauernden Widmung der Straße Im Neuenheimer Feld für den öffentlichen Straßenverkehr diametral zuwiderläuft. Anders als in dem Falle, der dem Senatsurteil vom 15.10.2004 (a.a.O.) zugrunde lag, geht es nicht nur darum, dass das Vorhaben die Bauvorbehaltsfläche innerhalb der Baugrenze für die Universität um die Fläche für eine Straßenbahntrasse vermindert. Darüber hinaus kann aufgrund der defizitären Ermittlung und Bewertung der gegenläufigen Belange - auch derjenigen der Klägerin - derzeit auch nicht vom Vorliegen der übrigen Befreiungsvoraussetzungen (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, § 31 Abs. 2 BauGB a.E.) ausgegangen werden.
69 
d) Das planfestgestellte Vorhaben kann entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen auch nicht das sog. Fachplanungsprivileg nach § 38 BauGB für sich in Anspruch nehmen. Für die Zuerkennung des grundsätzlichen Vorrangs der Fachplanung gegenüber der Planungshoheit der Gemeinde ist nach der Neufassung der Vorschrift durch das Bau- und Raumordnungsgesetz vom 18.08.1997 (BGBl S. 2081) nicht mehr auf die voraussichtliche planerische Kraft der im Einzelfall betroffenen Gemeinde, sondern auf die überörtlichen Bezüge des Vorhabens abzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.07.2000 - 11 VR 5.00 -, UPR 2001, 33). Solche sind bei dem Bau von Straßenbahnen - anders als etwa bei Vorhaben nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.2000 - 11 VR 12.00 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 51) und dem Bundesfernstraßengesetz allerdings nicht schon durch die durch das Fachplanungsgesetz - hier das Personenbeförderungsgesetz - begründete nicht-gemeindliche, überörtliche Planungszuständigkeit indiziert, mögen sie auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein. Denn Straßenbahnen sind - in Abgrenzung zu Eisenbahnen - definitionsgemäß nur solche Schienenbahnen, die ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im O r t s- oder Nachbarschaftsbereich dienen (vgl. § 4 Abs. 1 PBefG; § 8 Abs. 1 PBefG, § 2 Abs. 5 AEG). Dienen sie wie hier der Beförderung von Personen im O r t s verkehr und wird nur das Gebiet einer Gemeinde berührt, kommt dem Vorhaben typischerweise keine überörtliche Bedeutung zu (vgl. Senatsurt. v. 15.10.2004, a.a.O.; Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB , § 38 Rn. 37, 152). Daran ändert auch der vom Beklagten und der Beigeladenen angeführte Umstand nichts, dass der Personennahverkehr überwiegend - wie auch hier - in Verkehrsverbünden organisiert ist (vgl. Runkel, a.a.O., § 38 Rn. 152), denn daraus folgt noch nicht die „Einbettung“ eines konkreten Straßenbahnvorhabens in ein überörtliches Verkehrsnetz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.07.2000, a.a.O.). Denn allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Verkehrsverbund kommt noch nicht jeder Teilstrecke die gleiche, gegebenenfalls überörtliche Bedeutung in diesem Verkehrsnetz zu. Warum es sich deshalb anders verhalten sollte, weil mit der planfestgestellten Straßenbahn auch Einrichtungen von überörtlicher Bedeutung - insbesondere die im Neuenheimer Feld liegenden Universitätskliniken - erschlossen werden sollen, ist nicht zu erkennen. Der Beklagte und die Beigeladene übersehen, dass es um die überörtliche Bedeutung des Planvorhabens und nicht der von ihm erschlossenen öffentlichen Einrichtungen geht. Insofern kann die überörtliche Bedeutung auch nicht schon daraus hergeleitet werden, dass die „Universitätslinie“ Teil einer Straßenbahnverbindung vom bzw. zum Heidelberger Hauptbahnhof ist. Nach ihrer Argumentation käme letztlich jedem noch so unbedeutenden Straßenbahnvorhaben in einem Oberzentrum überörtliche oder gar überregionale Bedeutung zu, was letztlich die Anwendbarkeit des Personenbeförderungsgesetzes in einem solchen Fall in Frage stellte.
70 
e) Auf die Nichtbeachtung jener Festsetzungen des Bebauungsplans kann sich auch die Klägerin ungeachtet dessen berufen, dass nicht sie, sondern das Land Baden-Württemberg Eigentümer der für Zwecke der Universität genutzten Grundstücke ist. Denn die Festsetzung der Bauvorbehaltsfläche des Sondergebiets „Universität“ diente ersichtlich den Interessen und damit auch dem Schutz der Klägerin (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO 11. A. 2008, § 11 Rn. 3). Dies lässt sich ohne weiteres dem beigefügten Erläuterungsbericht vom 28.07.1960 entnehmen. Danach entsprachen die in der Heidelberger Altstadt und im Bergheimer Viertel gelegenen Universitätsgebäude der Naturwissenschaften und der Medizin nicht mehr dem damaligen Stand der technischen Entwicklung und behinderten dadurch Forschung und Lehre. Zur Schaffung neuer, ausreichend bemessener Anlagen musste daher auf entsprechend große Flächen außerhalb des bebauten Stadtgebiets, und zwar auf das größere Gelände am rechten Neckarufer zurückgegriffen werden, das bereits der Wirtschaftsplan von 1935 als Universitätsviertel ausgewiesen hatte. Die dortigen Ansatzpunkte und Ausdehnungsmöglichkeiten ließen es zu, diesen Teil der Universität als geschlossene Anlage mit allen Vorzügen der Konzentration als vorbildliche Bildungsstätte zu schaffen. Zur Bereitstellung des erforderlichen Geländes wurde eine Widmung des zukünftigen Universitätsbereichs einschließlich aller Folgeeinrichtungen als Bauvorbehaltsfläche für die Zwecke der Universität als dringend erforderlich angesehen.
71 
Der Annahme eines ihr durch diese Festsetzung vermittelten subjektiv-rechtlichen Drittschutzes steht auch nicht entgegen, dass bauplanerische Festsetzungen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) grundsätzlich grundstücks- und nicht personenbezogen sind (Repräsentationsprinzip; vgl. hierzu etwa Mager/Fischer, VBlBW 2015, 313 ff.). Denn bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind bzw. waren auch sonstige Belange zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB, insbes. § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB: „Belange des Bildungswesens“; § 8 Abs. 1 AufbauG: „kulturelle Bedürfnisse“), sodass es dem Plangeber - insbesondere kraft Bundesrechts (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.06.1968 - IV. C 44.66 -, BRS 20 Nr. 174) - nicht verwehrt ist, durch bestimmte, im Hinblick auf solche Belange getroffene Festsetzungen auch sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken wehrfähige Nachbarrechte im Ortsrecht zuzuerkennen (vgl. Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB 10. A. 2007 , § 31 Rn. 95 m.w.N.; Schlichter, NVwZ 1983, 641 <646>). Einer solchen Auslegung steht hier auch nicht entgegen, dass „lediglich“ ein entsprechend § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteter Bebauungsplan in Rede steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 - 4 C 13.94 -,BVerwGE 101, 364).
72 
3. Unabhängig davon leidet der Planfeststellungsbeschluss - auch in seiner geänderten Gestalt - noch an beachtlichen Abwägungsmängeln (vgl.§ 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG) zum Nachteil der Klägerin. Denn die Planfeststellungsbehörde hat den schutzwürdigen Belang der Klägerin, von abträglichen Wirkungen des Vorhabens auf die derzeitige und künftige Forschungstätigkeit ihrer Einrichtungen verschont zu bleiben, in der Abwägung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG fehlerhaft behandelt. Denn sie hat sich entgegen ihres gesetzlichen Auftrags ohne eigene Feststellung und Bewertung der insoweit wesentlichen Tatsachen auf eine bloße Evidenzkontrolle der von der Beigeladenen vorgelegten Planung beschränkt (a). Daran hat auch der Änderungsplanfeststellungsbeschluss, insbesondere die darin angestellte „Gesamtbetrachtung“, nichts zu ändern vermocht. Mangels hinreichender eigener Feststellungen und Bewertungen der insoweit für die Abwägung wesentlichen Tatsachen durch die Planfeststellungsbehörde ist die Abwägungserheblichkeit der Belange der Klägerin auch nicht nachträglich entfallen (b). Eine weitere gerichtliche Erforschung des Sachverhalts ist insoweit - entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen - nicht geboten (c).
73 
a) Der Planfeststellungsbeschluss leidet bereits an einem kompletten Abwägungsausfall oder doch einem umfassenden Abwägungsdefizit, weil die Planfeststellungsbehörde sich entgegen ihrer Planungsaufgabe nach dem Personenbeförderungsgesetz, die Planung des Vorhabenträgers einer sachgerechten - wenn auch teilweise nur nachvollziehenden - eigenen Abwägung zu unterziehen, bewusst auf eine bloße Evidenz- bzw. Plausibilitätskontrolle beschränkt hat.
74 
Insofern erweisen sich nicht nur die Entscheidung zugunsten der planfestgestellten Variante A2 - und damit gegen die von der Klägerin favorisierten Varianten, insbesondere die Variante A1 („Klausenpfad“) -, sondern auch die konkrete Trassenführung und -gestaltung und das zum Schutz der Einrichtungen der Klägerin vorgesehene Schutzkonzept als abwägungsfehlerhaft. Diese Mängel sind, da sie sich ohne weiteres aus dem Planfeststellungsbeschluss ergeben, offensichtlich und schon deshalb auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil bei einer fehlerfreien Abwägung eine Entscheidung zugunsten der Variante A1 nicht nur konkret in Betracht kam (vgl. auch die undatierte Pressemitteilung www.uni-heidelberg.depresse/news/08/pm280415 -9str.html - der Stadt Heidelberg über eine zunächst gefundene Einigung auf einen Trassenverlauf über den Klausenpfad; § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG), sondern sich, wenn man den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss folgt, sogar als vorzugswürdig aufdrängte. Darauf, ob die vorgesehenen Schutzmaßnahmen zumindest gewährleisteten, dass die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze zum Nachteil der Klägerin nicht überschritten wird (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG), kommt es nicht mehr an, da die Abwägung es damit nicht bewenden lassen durfte.
75 
Die Planfeststellungsbehörde begründet ihre Entscheidung zugunsten der beantragten Variante A2 im Planfeststellungsbeschluss vom 10.06.2014, soweit sich darin hierzu überhaupt eigenständige Erwägungen der Behörde finden, zusammenfassend damit (S. 335 f.), dass sich bei der Auseinandersetzung mit den angesprochenen Alternativlösungen im Ergebnis keine Alternative als „ e i n d e u t i g v o r z u g s w ü r d i g“ bzw. die Antragsvariante „aus verkehrlicher Sicht“ aufgedrängt habe. Auch wenn bei der Trasse A1 deutlich weniger Einrichtungen den von dem Vorhaben ausgehenden Wirkungen ausgesetzt wären, sei dies nicht der allein ausschlaggebende Gesichtspunkt gewesen. Aufgrund der konkreten Zielsetzungen des Vorhabenträgers und der vorgesehenen Schutzmaßnahmen „d r ä n g e s i c h i h r n i c h t a u f“, dass die Vorteile der Variante A1 die Vorteile des beantragten Neubaus „in einer Weise“ überwögen, dass sie sich als „e i n d e u t i g v o r z u g s w ü r- d i g“ erweise.
76 
Bereits aus diesen Ausführungen erhellt, dass die Planfeststellungsbehörde - auch bei Berücksichtigung ihrer weiteren Ausführungen zu den einzelnen Planungsalternativen - ihre gesetzliche Planungsaufgabe gänzlich verfehlt hat. Ob sie sich ohnehin an die vom Heidelberger Gemeinderat im November 2005 beschlossene Alternativen-Entscheidung („Maßnahmenbeschluss“) gebunden gefühlt hat, mag dahinstehen.
77 
Die von der Planfeststellungsbehörde mehrfach gebrauchte Wendung, dass sich eine andere Alternative „nicht als eindeutig vorzugswürdig aufgedrängt“ habe, vermag eine nachvollziehbare Begründung einer - in eigener Verantwortung für die Planung abwägungsfehlerfrei zu treffenden - Auswahlentscheidung von vornherein nicht zu ersetzen, da damit nur ein für die eingeschränkte gerichtliche Kontrolle einer behördlichen Variantenentscheidung geltender Prüfungsmaßstab in Bezug genommen wird (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 29.06.2011 - 7 MS 72/11 -). Die Prüfung, ob eine Auswahlentscheidung nach diesem Maßstab Bestand haben wird, obliegt nicht der Planfeststellungsbehörde, sondern dem erkennenden Verwaltungsgerichtshof. Die hierbei geltenden Einschränkungen der Kontrolle sind auch nur gerechtfertigt, weil eine demokratisch legitimierte Planfeststellungsbehörde zuvor die rechtliche Verantwortung für die Planung übernommen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1994, a.a.O., Rn. 21; BayVGH, Urt. v. 24.05.2011 - 22 A 10.40049 -, UPR 2011, 449). Dies ist umso mehr erforderlich, als einem Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08 -). Dies gilt erst recht, wenn der Vorhabenträger - wie die Beigeladene - privatrechtlich organisiert ist.
78 
Eine eigene Planungsentscheidung hat der Beklagte aufgrund seines fehlerhaften Ansatzes auch in der Sache nicht getroffen, denn er hat die Planunterlagen der Beigeladenen nicht, wie dies eigentlich erforderlich gewesen wäre, einer e i g e n s t ä n d i g e n rechtlichen Prüfung unterzogen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.2011 - 7 A 3.10 -, Buchholz 406.400 § 19 BNatschG 2002 Nr. 7, juris Rn. 85). Einer solchen Prüfung war der Beklagte auch nicht deshalb enthoben, weil eine zur Planfeststellung vorgelegte Planung - aufgrund der Antragsbindung bzw. des Vorhabenbezugs - teilweise nur nachvollziehend abgewogen werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, Urt. v. 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143, juris Rn. 20 u.21; Urt. v. 17.01.1986 - 4 C 6.84, 4 C 7.84 -, BVerwGE 72, 365; Senatsurt. v. 13.04.2000 - 5 S 1136/98 - u. v. 10.11.2011 - 5 S 2436/10 -; Steinberg/Wickel/Müller, a.a.O., S. 191 Rn. 1; Wickel in: HK-VerwR § 72 Rn. 31, 33 f.; krit. zu diesem Begriff Lieber, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG 2014, § 74 Rn. 34; Vallendar/Wurster, in Beck’scher AEG Komm., 2. A. 2014, § 18 Rn. 140). Insbesondere folgt aus dem Begriff „nachvollziehend“ nicht, dass die Planung für die Planfeststellungsbehörde etwa nur „nachvollzieh b a r“ sein müsste.
79 
Beim Abwägungsgebot im Fachplanungsrecht ist unter „nachvollziehender Abwägung“ - entgegen der offenbar vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung (vgl. Urt. v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 -; Urt. v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - im Anschluss an Vallendar, in: Beck’scher AEG Komm. 2006, § 18 Rn. 119) - auch nicht eine Abwägung zu verstehen, wie sie im Rahmen einer gebundenen Vorhabenzulassung (vgl. zum Bauplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 24.10.2013 - 7 C 36.11 -, BVerwGE 148, 155), im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung oder bei der Frage der „Beeinträchtigung“ des Wohls der Allgemeinheit i. S. des § 31 WHG anzunehmen ist und hier einen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren Vorgang der Rechtsanwendung meint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.2014 - 4 B 47.13 -, BRS 82 Nr. 109). Insofern geht auch der Hinweis im Änderungsplanfeststellungsbeschluss (S. 54) auf das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 29.03.2013 - 3 S 284/11 - (juris Rn. 125) fehl. Auch eine solche „nachvollziehende Abwägung“ hat die Planfeststellungsbehörde freilich nicht vorgenommen, weil sie selbst nicht „nachvollziehend“ abgewogen, sondern die Planung der Vorhabenträgerin lediglich als „nachvollzieh b a r“ und p l a u s i b e l angesehen hat.
80 
Eine sachgerechte - zumindest „nachvollziehende“ - Abwägung der verschiedenen Varianten war ihr aufgrund der unzureichenden Planunterlagen allerdings auch nicht möglich. Denn der im Erläuterungsbericht enthaltene „Vergleich der Varianten“ (a.a.O., S. 15 ff.) besteht im Wesentlichen nur aus einer zusammenfassenden Darstellung des Entscheidungsprozesses im Heidelberger Gemeinderat von 1992 bis zum „Maßnahmenbeschluss“ im November 2005, mit dem dieser sich für die Variante A2 entschieden hatte.
81 
Zwar unterliegt auch die Überprüfung der Variantenauswahl durch die Planfeststellungsbehörde aufgrund der Antragsbindung gewissen Einschränkungen. Dies gilt aber nur für die eigentliche (endgültige) planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -,BVerwGE 133, 239). Dies entbindet die Planfeststellungsbehörde jedoch nicht von ihrer Pflicht, zuvor alle ernsthaft in Betracht kommenden Planungsalternativen auch selbst ernsthaft in Betracht zu ziehen und zu prüfen, und zwar - entgegen der Auffassung des Beklagten - unabhängig davon, ob sie sich ihr „aufdrängten“ oder nicht (vgl. Steinberg/Wickel/Müller, Fachplanung, 4. A. 2012, § 3 Rn. 183 f.). Ihre Pflicht zur Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange im Rahmen der Variantenprüfung ist damit für die Planfeststellungsbehörde in keiner Weise zurückgenommen (vgl. BVerwG, Gerichtsbesch. v. 21.09.2010 - 7 A 7.10 -, juris, Rn. 17 unter 2.d; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, juris Rn. 98; Nieders. OVG, Beschl. v. 29.06.2011, a.a.O.). Erst bei der eigentlichen (endgültigen) Auswahlentscheidung ist sie - im Hinblick auf die planerische Gestaltungsfreiheit des Vorhabenträgers - auf die Prüfung beschränkt, ob dessen Erwägungen vertretbar und damit geeignet sind, die (endgültige) Variantenwahl zu rechtfertigen u n d ob - und ggf. aus welchen Gründen - sie sich diese zu eigen machen will (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009, a.a.O.). Nach dem auch für sie geltenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 24 LVwVfG; hierzu BVerwG, Urt. v. 24.03.2011 - 7 A 3.10 -, a.a.O.; Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 8. A., 2014 § 74 Rn. 8) hat die Planfeststellungsbehörde jedoch zuvor die eine sachgerechte Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erst ermöglichenden tatsächlichen Feststellungen zu treffen (und zu bewerten) und hierzu erforderlichenfalls auch noch weitere eigene Ermittlungen anzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.1992 - 4 B 1.92 u. a., -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89; Beschl. v. 02.04.2009 - 7 VR 1.09 -; Urt. v. 24.03.2011, a.a.O.).
82 
Diesen Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht die von der Planfeststellungsbehörde getroffene Entscheidung aufgrund ihres verfehlten Ansatzes in keiner Weise.
83 
So begnügte sich die Planfeststellungsbehörde - jedenfalls ganz überwiegend - damit, den gegen die Antragsvariante vorgebrachten, durchaus substantiierten Einwendungen - auch der Klägerin - jeweils die gegenteilige Sicht der Beigeladenen gegenüberzustellen, um im Anschluss daran - ohne eigenständige Begründung - auszuführen, dass die Annahmen der Einwender und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen „nicht geteilt“ würden, dass sie „sich die Ausführungen des Vorhabenträgers zu eigen mache“, sie „keine b e - l a s t b a r e n Anhaltspunkte bzw. Erkenntnisse“ dafür habe, dass sich dessen Ausgangsüberlegungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen „(e i n d e u t i g) unzutreffend oder fehlgewichtet“ darstellen könnten und daher „n a c h v o l l z i e h b a r und p l a u s i b e l“ bzw. „nicht zu beanstanden“ seien. Diese im Beschluss ständig wiederkehrenden Wendungen erweisen, dass sich die Planfeststellungsbehörde von vornherein - jedenfalls ganz überwiegend - auf eine bloße Evidenz- bzw. Plausibilitätskontrolle jeglicher von der Vorhabenträgerin der Planung zugrunde gelegten Annahmen beschränkt hat und dass sie - nach einer ebenfalls nur eingeschränkten Prüfung - auch deren tatsächliche und rechtliche Bewertungen und Gewichtungen der Einzelbelange - auch derjenigen der Klägerin - übernommen hat. Ein solches Vorgehen ist mit der Aufgabe einer Planfeststellungsbehörde, der ungeachtet des Vorhabenbezugs ein Planungsermessen eingeräumt ist und die insofern eine eigenständige, wenn auch teils nur nachvollziehende abwägende Entscheidung zu treffen hat, schlechterdings nicht vereinbar.
84 
Zwar trifft es zu, wie die Beigeladene einwendet, dass allein ein etwaiger Begründungsmangel noch nicht den Schluss auf einen Abwägungsmangel rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.2011, a.a.O., Rn. 84). Hier liegt jedoch nicht nur ein bloßer formeller Mangel in der Dokumentation oder Begründung vor, sondern ein im Planfeststellungsbeschluss an zahllosen Stellen dokumentierter grundlegender materieller Abwägungsmangel. Den aufgezeigten Formulierungen - wie „nicht e i n d e u t i g unzutreffend oder fehlgewichtet“, „n a c h v o l l z i e h b a r und p l a u s i b e l“ kommt auch keineswegs nur eine - letztlich unerhebliche - „semantische“ Bedeutung zu, wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf einen dem Verfasser des Planfeststellungsbeschlusses eigenen Stil geltend gemacht hat.
85 
Da auch die Entscheidungen über die der Beigeladenen erteilten „Schutzauflagen“ von dem vorbezeichneten Mangel betroffen sind, lässt sich auch aus deren Beifügung nicht auf eine eigene Abwägung schließen, zumal die Schutzauflagen zu einem großen Teil ohnehin nicht von der Planfeststellungsbehörde, sondern von der Anhörungsbehörde, mithin der Stadt Heidelberg formuliert worden sind, die gleichzeitig Gesellschafterin der Vorhabenträgerin ist.
86 
Der von der Planfeststellungsbehörde gewählte Ansatz einer auf eine bloße Evidenz- und Plausibilitätskontrolle beschränkten Planprüfung wird bereits auf der Ebene der Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der für die Trassenwahl besonders bedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens deutlich. Dies gilt insbesondere für die von dem Vorhaben ausgehenden Erschütterungen und elektromagnetischen Felder, gegen die sich die Klägerin wegen ihrer von diesen Wirkungen betroffenen Forschungseinrichtungen bzw. dort eingesetzter hochempfindlicher Geräte - vor allem an der Straße Im Neuenheimer Feld, aber auch im Botanischen Garten - hauptsächlich wendet. Gleiches gilt für die weiteren Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere für die mit ihm verbundenen Zerschneidungswirkungen bzw. Einschränkungen hinsichtlich einer bedarfsgerechten Nutzung der Bauvorbehaltsfläche durch die Klägerin.
87 
Hinsichtlich der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Beurteilung der Immissionswirkungen hat die Planfeststellungsbehörde dabei zunächst auf ihre Ausführungen unter Abschnitt B. III. 2.3 „Zwingendes Recht“ verwiesen (S. 326 ff.), wo stereotyp den Einwendungen - auch denen der Klägerin - („… wird geltend macht, …“) jeweils die gegenteilige Sichtweise der Vorhabenträgerin bzw. ihrer Gutachter gegenübergestellt wird („Der Vorhabenträger hat dazu ausgeführt, …“), um dies jeweils mit der Wendung abzuschließen, dass sie „keine b e l a s t b a r e n Anhaltspunkte“ dafür habe, dass sich die gutachterlichen Einschätzungen, Annahmen und Schlussfolgerungen „im Ergebnis als unzutreffend“ oder „u n v e r t r e t b a r“ (!) darstellten bzw. die Überlegungen, Ansätze und Schlussfolgerungen des Fachgutachters „in einer Weise erschüttert“ würden, dass sich daraus ein „z w i n g e n d e r“ weitergehender Handlungsbedarf ergäbe.
88 
Vor diesem Hintergrund entbehrt auch das von der Planfeststellungsbehörde gezogene Fazit jeder tatsächlichen Grundlage, dass die Erschütterungswirkungen der Zulassung des Vorhabens „nicht zwingend“ entgegenstünden und dass mit den von der Vorhabenträgerin aufgrund umfangreicher fachgutachterlicher Expertisen vorgesehenen Schutzmaßnahmen den berechtigten Belangen der betroffenen Einrichtungen im Hinblick auf eine elektro-magnetische Verträglichkeit „angemessen Rechnung“ getragen werde.
89 
Diese Ausführungen lassen darüber hinaus erkennen, dass es der Planfeststellungsbehörde ohnehin nur darauf ankam, zwingendes Recht, und zwar die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) einzuhalten, sie jedoch darüber hinaus für eine sachgerechte Abwägung mit dem Interesse der Klägerin, von weiteren - gerade auch im Hinblick auf künftige Entwicklungen - nachteiligen Einwirkungen auf ihre Forschungseinrichtungen möglichst verschont zu bleiben, tatsächlich nicht offen war. Dies zeigt auch der Umstand, dass sie es dahinstehen ließ, ob bei einer Trassenführung über den von der Klägerin favorisierten „Klausenpfad“ (Variante A1) deutlich weniger empfindliche Einrichtungen betroffen wären, und es nicht für aufklärungsbedürftig ansah, ob in dem dort gelegenen „Technologiepark“ überhaupt in vergleichbaren Entfernungen ebenso empfindliche Nutzungen stattfinden.
90 
Ohne entsprechende „belastbare“ Feststellungen erweist sich die von der Planfeststellungsbehörde wiedergegebene Sichtweise der Vorhabenträgerin, wonach beide Varianten hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit und der Erschütterungen „nahezu vergleichbar“ seien, keineswegs als „nachvollziehbar und plausibel“, sondern als nicht „vertretbar“.
91 
Dies gilt umso mehr, als die Planfeststellungsbehörde auch die bauplanungsrechtliche Situation - und die sie konkretisierenden städtebaulichen Verträge - nicht mit dem ihr zukommenden Gewicht zu Gunsten der Belange der Klägerin berücksichtigt hat, indem sie selbst hier - wiederum ohne erkennbar eigenständige Prüfung - die unzutreffende, rechtliche Sichtweise der Vorhabenträgerin bzw. des Rechtsamts der Stadt Heidelberg zugrunde gelegt hat. Die bestehende bauplanungsrechtliche Situation wäre indes bei der Abwägung nicht nur als wesentlicher städtebaulicher Belang, sondern auch als schutzwürdiges Interesse der betroffenen Einrichtungen an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011 - 5 S 1670/09 -, VBlBW 2012, 108) mit besonderem - grundrechtlichen (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) - Gewicht zu berücksichtigen gewesen (vgl. Senatsurt. v. 03.07.1998 - 5 S 1/98 -, BRS 60 Nr. 13). Dies hätte auch dann gegolten, wenn sich die Beigeladene auf das Fachplanungsprivileg des § 38 BauGB n.F. hätte berufen können. Selbst wenn der Bebauungsplan unwirksam wäre, hätte das Vorliegen eines seit den 1960iger Jahren tatsächlich vorhandenen Universitätsgebiets zugunsten der Klägerin angemessen berücksichtigt werden müssen.
92 
In städtebaulicher Hinsicht hat die Planfeststellungsbehörde zudem übersehen, dass der von ihr in den Vordergrund gerückte „Technologiepark“ jedenfalls ganz überwiegend im Geltungsbereich des „Bebauungsplans Handschuhsheim Langgewann II - Technologiepark Heidelberg“ vom 16.03.2000 liegt. Dieser erklärt aber nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Geschäfts-, Büro und Verwaltungsgebäude für zulässig. Zwar sollen dabei auch Forschungseinrichtungen, daneben aber auch Entwicklungs- und Produktionseinrichtungen zulässig sein. Bei den danach zulässigen Nutzungsarten kann von einer vergleichbaren Schutzwürdigkeit wie im angrenzenden „Universitätsgebiet“ nicht die Rede sein. Denn auf der durch den Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ für Zwecke der Universität einschließlich Folgeeinrichtungen für Lehre und Forschung festgesetzten Bauvorbehaltsfläche sind lediglich bauliche Anlagen zulässig, die mittelbar und unmittelbar den Zwecken der Universität und des Studienbetriebs dienen (vgl. b) der Besonderen Bauvorschriften).
93 
Schließlich belegt der Hinweis der Planfeststellungsbehörde auf das Fehlen einer - von der Klägerin gar nicht geltend gemachten - Bestandsgarantie und den im Neuenheimer Feld weiterhin möglichen Wissenschaftsbetrieb, dass die Planfeststellungsbehörde das Gewicht des durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders geschützten Belangs der Klägerin unterschätzt hat, ihre Forschungseinrichtungen von möglicherweise die Forschung beeinträchtigenden Auswirkungen des Vorhabens soweit als möglich zu verschonen. Diese unzutreffende Gewichtung kommt auch in den Bemerkungen des Vertreters der Planfeststellungsbehörde in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck, die Universität werde schon „nicht untergehen“, wenn die Straßenbahn durchs Neuenheimer Feld fahre. Zu Recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei der Forschungsfreiheit aufgrund ihrer Eigengesetzlichkeiten noch mehr als beim Eigentum auch mögliche künftige Nutzungen - auch auf den „Erweiterungsflächen“ der Universität - in den Blick zu nehmen waren. Der Umstand, dass solche Nutzungen noch nicht unmittelbar angestanden haben oder dass deren Realisierung aufgrund der bereits erreichten Bebauungsdichte möglicherweise zunächst den Abriss anderer Gebäude bedingte, mag für die Gewichtung dieses Belangs von Bedeutung sein, stellt indessen - nicht zuletzt im Hinblick auf den Prognosehorizont - dessen Abwägungserheblichkeit nicht in Frage. Anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Klägerin nicht Eigentümerin jener „Erweiterungsflächen“ ist. Denn auch diese Flächen liegen im festgesetzten „Universitätsgebiet“ und sind nach dem nach wie vor wirksamen Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ grundsätzlich für die universitären Zwecke der Klägerin nutzbar. Insofern leidet die Entscheidung jedenfalls an einer Abwägungsfehlgewichtung, wenn nicht gar an einer Abwägungsdisproportionalität.
94 
Die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss lassen auch nicht annähernd erkennen, dass insbesondere die von der Klägerin als vorzugswürdiger angesehene Variante A1 derartige Abstriche an den verkehrlichen Zielsetzungen der Vorhabenträgerin bedingt hätte, dass sie ungeachtet der betroffenen gegenläufigen Interessen, insbesondere des Interesses der Klägerin, von nachteiligen Auswirkungen auf ihre Forschungseinrichtungen möglichst verschont zu bleiben, und ungeachtet des von der Planfeststellungsbehörde zu beachtenden Trennungsgrundsatzes (vgl. § 50 Satz 2 BImSchG) jedenfalls nicht hinzunehmen wären. Entgegen der Behauptung des Beklagten-Vertreters in der mündlichen Verhandlung war der Variante A2 gegenüber der Variante A1, der die Planfeststellungsbehörde durchaus auch gewisse Vorteile attestiert hat, lediglich aufgrund überwiegender Vorteile der Vorzug gegeben worden (a.a.O., S. 336). Solches ließe sich auch nicht bereits mit den angeführten Nachteilen hinsichtlich der Erschließungswirkung begründen (a.a.O., S. 335), zumal sich die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf das jeweilige Fahrgastaufkommen auf die Wendung zurückgezogen hat (S. 321), dass es sich aus ihrer Sicht „n a c h v o l l z i e h b a r und p l a u s i b e l“ sei, wenn sich d e m V o r h a b e n t r ä g e r, der als Verkehrsunternehmer das stärkste Interesse habe, ein möglichst hohes Fahrgastpotential auszuschöpfen, die Beibehaltung einer bestehenden Linienführung a u f d r ä n g e (sic!). Entsprechende Abstriche wären hier indes umso eher gerechtfertigt gewesen, je gewichtiger die gegenläufigen Belange sind, insbesondere je einschneidender sich die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens bei der Variante A2 auf die weitere Funktionsfähigkeit der derzeit und künftig betroffenen Forschungseinrichtungen der Klägerin erweisen. Über diese hätte sich die Planfeststellungsbehörde jedoch zunächst selbst Gewissheit verschaffen müssen, auch wenn dies für sie bzw. die hierzu zunächst berufene Anhörungsbehörde mit einem größeren Aufwand verbunden gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als der Erläuterungsbericht der Vorhabenträgerin einen besonderen Bedarf einer Straßenbahnverbindung anstatt einer Busverbindung ins Neuenheimer Feld zwar behauptet, jedoch auch nicht annähernd nachvollziehbar belegt hat. Inwiefern dies unbeachtlich sein sollte, weil die Stadt Heidelberg inzwischen eine - Ende 2011 fertiggestellte - aktuellere Verkehrsprognose in Auftrag gegeben habe (S. 129), erschließt sich nicht.
95 
All diese, sich bereits bei der Variantenentscheidung manifestierenden Mängel, die letztlich auf den falschen Prüfungsmaßstab der Planfeststellungsbehörde zurückzuführen sind, setzen sich bei der Entscheidung über die konkrete Trassenführung- und -gestaltung sowie bei der Entscheidung über das dabei vorzusehende Schutzkonzept (einschließlich der verfügten Nebenbestimmungen) fort. Denn auch hier hat sich die Planfeststellungsbehörde jedenfalls ganz überwiegend auf eine reine Evidenz- und Plausibilitätskontrolle zurückgezogen, ob insbesondere durch die von der Anhörungsbehörde vorgeschlagenen Nebenbestimmungen die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle eingehalten werden wird oder nicht. Ob wenigstens dies hinsichtlich der besonders kritischen Erschütterungswirkungen und elektromagnetischen Wirkungen sowie der weiteren, von der Klägerin beanstandeten Auswirkungen des Vorhabens tatsächlich gewährleistet sein könnte, bedarf - wie ausgeführt - vor dem Hintergrund der aufgezeigten grundlegenden Abwägungsmängel keiner Prüfung mehr.
96 
b) Die Ausführungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss sind auch unter Berücksichtigung der mit ihm festgestellten Planänderungen - insbesondere bei Berücksichtigung des im Bereich des Max-Planck-Instituts und der besonders betroffenen Institute der Klägerin vorgesehenen weiteren stromlosen Abschnitts - nicht geeignet, den Abwägungsausfall bzw. das umfassende Abwägungsdefizit und die damit verbundenen weiteren Abwägungsmängel zu beheben. Dies gilt ungeachtet dessen, dass einzelne, für die Abwägung erhebliche Umstände - etwa die derzeitige konkrete Betroffenheit bestimmter Geräte bzw. Gerätestandorte - aktuell nachermittelt wurden.
97 
Mit der anlässlich der 1. Planänderung von Amts wegen vorgenommenen „Gesamtbetrachtung“ wurde die bisher im Planfeststellungsbeschluss gegebene Begründung ergänzt. Das war ohne Weiteres zulässig (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG; § 114 Satz 2 VwGO). Insofern hätten sogar neue Erwägungen nachgeschoben werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.10.1991 - 7 B 65.91 -, Buchholz 451.22 AbfG Nr. 44). Da nur von „klarstellenden und vertiefenden“ Ausführungen die Rede ist und die Planfeststellungsbehörde Mängel der ursprünglich getroffenen Entscheidung gerade in Abrede gestellt hat, können die Ausführungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss allerdings nur so verstanden werden, dass lediglich die im Planfeststellungsbeschluss gegebene Begründung ergänzt, nicht jedoch eine neue Abwägungsentscheidung getroffen werden sollte (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. 20.12.1991 - 4 C 25.90 -, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 4). Auch der Sache nach wurde eine solche nicht getroffen. Abgesehen von der nunmehr ausdrücklich erteilten Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wurde die bereits getroffene Abwägungsentscheidung vielmehr nur im Hinblick auf den zwischenzeitlich ergangenen Senatsbeschluss vom 18.12.2014 „überprüft“ und - teilweise - weiter begründet, um sie im Ergebnis zu rechtfertigen und unberührt zu lassen. Allein diesem Zweck dienten auch die „Aktualisierung“ der Gerätestandorte und die Einholung weiterer Gutachten, mit denen lediglich die bisherigen Gutachten zu den Auswirkungen des Vorhabens ergänzt wurden. Wurden damit aber bestimmte Probleme nicht - zum Zwecke einer erneuten Abwägung - einer Neubewertung unterzogen, ist für die gerichtliche Kontrolle insoweit auch nicht auf den Zeitpunkt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE136, 291). Dass mit dem Erlass des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses tatsächlich keine Fehlerbehebung entsprechend § 75 Abs. 1a LVwVfG beabsichtigt war, haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung schließlich ausdrücklich bestätigt.
98 
Soweit die Planfeststellungsbehörde ihre Variantenentscheidung „ergänzend“ damit zu rechtfertigen versucht hat, dass die Variante A1 tatsächlich frühzeitig hätte ausgeschieden werden können, da sie schon nicht ernsthaft in Betracht gekommen sei, weil sie offensichtlich „am Bedarf vorbeifahre“ (vgl. S. 95 f.), ist dies jedenfalls aufgrund der im Änderungsplanfeststellungsbeschluss gegebenen Begründung nicht nachvollziehbar. Denn die planfestgestellte Variante sieht zwischen der Haltestelle „Geowissenschaften“, deren Erschließungswirkung - auch nach der vom Planfeststellungsbeschluss für plausibel gehaltenen Sicht der Vorhabenträgerin (vgl. PFB, S. 319 f.) - mit derjenigen der in der Berliner Straße vorhandenen Haltestelle „Technologiepark“ fast vergleichbar ist, bis zur Haltestelle „Kopfklinik“ gar keine weiteren Haltestellen entlang der Straße Im Neuenheimer Feld vor. Soweit der Beklagte und die Beigeladene im gerichtlichen Verfahren nun maßgeblich darauf abgehoben haben, dass der Einzugsbereich beider Haltestellen bei der Variante A1 nur mit einem geringeren Takt bedient werden könnte, mag dies eventuell auf einen abwägungserheblichen Nachteil dieser Variante führen. Daraus folgt aber nicht, dass diese Variante deshalb schon nicht „zielkonform“ und ungeachtet der mit der Antragsvariante verbundenen Auswirkungen - insbesondere auf die Forschungseinrichtungen der Klägerin - nicht weiter in den Blick zu nehmen gewesen wäre. Soweit der Vertreter des Beklagten dies in der mündlichen Verhandlung mit im (geänderten) Planfeststellungsbeschluss nicht erwähnten Nachteilen - etwa einer notwendigen „Verlegung eines Hubschrauberlandeplatzes“ - zu belegen versucht hat, mag dieser Gesichtspunkt, sollte er zutreffen, gegebenenfalls im Rahmen einer neuen Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen sein.
99 
Auch der Hinweis, dass bei der Variante A1 - allerdings in nicht kompensierter Form - ebenfalls mit Immissionswirkungen in den „Kernbereich“ des Neuenheimer Felds hinein zu rechnen wäre, lässt nicht erkennen, warum diese Variante nicht gleichwohl vorzugswürdiger sein könnte. Denn ungeachtet auch dann zu erwartender Immissionswirkungen verliefe sie doch in deutlich größerem Abstand zu den besonders schutzbedürftigen Einrichtungen und „Erweiterungsflächen“ der Klägerin, was die Wirksamkeit auch bei der Alternativtrasse vorzusehender Schutzmaßnahmen erhöhte. Soweit die Planfeststellungsbehörde wiederum auf den „Technologiepark“ verweist, lassen ihre Ausführungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss nicht erkennen, inwiefern sich aus dem „nochmals abgefragten Gerätebestand“ ergeben sollte, dass gleichermaßen empfindliche Geräte tatsächlich in vergleichbarer Entfernung zu den Gleisen eingesetzt würden. Abgesehen davon bliebe wiederum unberücksichtigt, dass dem Sondergebiet „Technologiepark“ eben eine geringere Schutzwürdigkeit als dem im Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ als Bauvorbehaltsfläche für die Klägerin ausgewiesenen Sondergebiet „Universität“ zukommt.
100 
Die planänderungsbedingten Verbesserungen hinsichtlich der elektromagnetischen Wirkungen im Bereich der besonders empfindlichen Institute der Klägerin - Realisierung eines stromlosen Abschnitts von Station 2+160 bis 2+439 bei Vergrößerung des Mastabstands und Entfallen der Kompensationsleitungen -, waren für sich genommen noch nicht geeignet, den Abwägungsausfall bzw. das umfassende Abwägungsdefizit und die damit verbundene Abwägungsfehleinschätzung zu beheben. Abgesehen davon, dass diese Verbesserungen an den anderen Wirkungen des Planvorhabens - insbesondere den Erschütterungs- und Zerschneidungswirkungen - nichts änderten, lässt der Änderungsplanfeststellungsbeschluss nach wie vor nicht erkennen, von welchen für eine sachgerechte Abwägung erforderlichen Tatsachen und Bewertungen die Planfeststellungsbehörde - nicht deren Gutachter - nunmehr ausgegangen ist. Nach wie vor fehlt es an einer für die gerichtliche Kontrolle nachvollziehbaren und fachlich nachprüfbaren Auseinandersetzung mit den elektromagnetischen Auswirkungen (und Erschütterungen) auf den derzeitigen u n d künftigen Forschungsbetrieb. Auch hat die Planfeststellungsbehörde weiterhin davon abgesehen, in Ermangelung gesetzlicher Regelungen selbst festzulegen, wo s i e jeweils die Zumutbarkeitsgrenze ziehen will, jenseits derer sie „lediglich“ noch abzuwägen hat (a.a.O., S. 60; vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 02.10.2014 - 7 A 14.12 -, NuR 2014, 785).
101 
Die Planfeststellungsbehörde hat sich auch im Änderungsplanfeststellungsbeschluss nicht die eingeholten einschlägigen Fachgutachten zur elektromagnetischen Verträglichkeit zu Eigen gemacht. Vielmehr werden deren Ergebnisse im Änderungsplanfeststellungsbeschluss allenfalls (teilweise) referiert und als Arbeitshypothese unterstellt („Geht man, wie es der V o r h a b e n - t r ä g e r vorsorglich getan hat, von diesem Wert aus…; bei einem u n t e r - s t e l l t e n Grenzwert von 50 nT …, a.a.O., S. 50; „nach dem aktuellen fachlichen K e n n t n i s s t a n d d e s v o r h a b e n t r ä g e r i s c h e n Gutachters“, a.a.O., S. 76). Daran ändern auch die bloße Bezugnahme auf den Übersichtslageplan der Beigeladenen („Einflussgrenzen EMV“) und die Aufführung von Fachbeiträgen unter Nr. I.1.2 des verfügenden Teils nichts. Der Umstand, dass die Planfeststellungsbehörde ein ihr bereits bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vorliegendes Gutachten von Prof. Dr. V. nunmehr pauschal für überzeugend und „nachvollziehbar“ bezeichnet (a.a.O., S. 79), vermag daran ebenso wenig etwas zu ändern, zumal zahlreiche Einwendungen gegen die elektromagnetische Verträglichkeit im Planfeststellungsbeschluss noch lediglich mit der Begründung zurückgewiesen worden waren, dass "keine b e l a s t b a r e n Anhaltspunkte bestünden, dass sich die Aussagen des Gutachters der Vorhabenträgerin als u n v e r t r e t b a r (sic!) darstellen könnten (vgl. insbes. S. 249 ff.). Inwieweit und aus welchen Gründen die Planfeststellungsbehörde nunmehr eine eigene Überzeugung erlangt haben will, obwohl es gerade bei den bisherigen Begründungen verbleiben sollte, lässt der Änderungsplanfeststellungsbeschluss nicht erkennen.
102 
Soweit der Beklagte maßgeblich darauf verweist, dass bereits der Einflussbereich der Straßenbahn in der Berliner Straße einen Großteil des östlichen Neuenheimer Felds überdecke und weitere Störungen - zumal bei den vorgesehenen Schutzvorkehrungen - keine neue Qualität erreichten, lässt sich solches - mangels Feststellung entsprechender Tatsachen und Bewertungen durch die Planfeststellungsbehörde - anhand ihrer „vertieften“ Begründung nicht nachvollziehen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, warum bei einer solchen Vorbelastung jede weitere Verschlechterung der Umgebungsbedingungen - auch auf den angrenzenden „Erweiterungsflächen“ der Klägerin, die nach dem Bebauungsplan ebenfalls für universitäre Zwecke nutzbar sind - abwägungsfehlerfrei sein sollte. Ohne ausreichende Tatsachenfeststellungen zu den damit einhergehenden Schwierigkeiten kann die Klägerin auch nicht abwägungsfehlerfrei auf (aktive) Kompensationsmaßnahmen verwiesen werden. Hinzukommt, dass auch nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde im unmittelbar an die Trasse angrenzenden Bereich noch eine Einzelfallbetrachtung erforderlich würde. Auch unterstellt die Planfeststellungsbehörde ohne nähere Begründung, dass die von der vorhandenen Straßenbahnstrecke in der Berliner Straße ausgehenden Beeinträchtigungen ungeachtet der Festsetzungen im Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ im bisherigen Ausmaß hinzunehmen sind. Nicht nachvollziehbar sind auch ihre Ausführungen zur künftigen Überlagerung elektromagnetischer Wirkungen (a.a.O., S. 78). Es liegt auf der Hand, dass es ungeachtet dessen, ob von einer Überlagerung "im klassischen Sinne" ausgegangen werden und dies im Einzelfall auch einmal zu geringeren Belastungen führen kann, durchaus auch eine Überlagerung i. S. einer Verstärkung bereits bestehender elektromagnetischer Felder mit weiteren einschränkenden Wirkungen auf empfindliche Geräte möglich ist. Dennoch hat die Planfeststellungsbehörde dies gar nicht in Betracht gezogen. Darauf, ob hierbei dem von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten der M.-BBM GmbH (Dr. Ing. G.) Aussagekraft beizumessen war, kommt es nicht mehr entscheidend an. Letztlich belegt auch der Hinweis der Planfeststellungsbehörde (a.a.O., S. 49 f.), ein anderes Gutachten des Fachbüros M.-BBM zu einem ganz anderen Vorhaben - nämlich zur „Mainzelbahn“ in Würzburg - herangezogen zu haben, weil ein in Bezug genommenes Gutachten dieses Fachbüros (noch) nicht zur Verfügung gestellt worden sei, dass nach wie vor gar keine sachgerechte Auseinandersetzung mit den entsprechenden Belangen der Klägerin vorgenommen wurde.
103 
Ohne eine n a c h v o l l z i e h b a r e Feststellung und Bewertung der derzeitigen und künftigen elektromagnetischen Auswirkungen des Vorhabens kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass von dem geänderten Planvorhaben insoweit auch deshalb keine - abwägungserheblichen - Beeinträchtigungen (mehr) ausgingen, weil es nicht zuletzt aufgrund der gegebenen Vorbelastung zu keinen Verschlechterungen mehr kommen könne.
104 
Nichts anderes gilt für die von der Klägerin beanstandeten Erschütterungswirkungen. Auch hier fehlt es nach wie vor an einer nachvollziehbaren fachlichen Auseinandersetzung mit den von der Klägerin geltend gemachten zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf ihren derzeitigen und künftigen Forschungsbetrieb. Der aus sich heraus nicht nachvollziehbare Hinweis, aus den vorliegenden Gutachten ergebe sich, „dass die Vorbelastung bereits teilweise über den Grenzwerten liegt“, vermag eine solche jedenfalls nicht zu ersetzen, zumal sich in dem im Änderungsplanfeststellungsbeschluss in Bezug genommenen (a.a.O., S. 48, 82) Ausgangsplanfeststellungsbeschluss keine entsprechenden Feststellungen finden. Auch in diesem Zusammenhang genügten die bloße Bezugnahme auf den Übersichtslageplan der Beigeladenen („Standorte erschütterungsempfindlicher Geräte“) und die Aufführung von Fachbeiträgen unter I.1.2 des verfügenden Teils nicht. Weiterhin als bloße Behauptung stellt sich dar, dass es aufgrund der bereits vorhandenen Vorbelastung durch den motorisierten Individualverkehr, welche schon heute situationsbedingt Schutzmaßnahmen erfordert haben mag, bei den vorgesehenen schwingungstechnischen Systemen zu keinen weiteren negativen Erschütterungswirkungen mehr käme (a.a.O., S. 83) bzw. diese jedenfalls auf ein auch für Forschungszwecke zumutbares Maß minimiert würden (a.a.O, S. 86), zumal künftig allenfalls Busse entfallen dürften. Vorgesehen ist im Bereich der besonders empfindlichen Forschungseinrichtungen der Klägerin auch nur eine hochelastische Schienenlagerung und kein punktförmig oder flächig gelagertes Messe-Feder-System. Anderes mag hinsichtlich der Erschütterungswirkungen für die Gewächshäuser des Botanischen Gartens der Klägerin gelten, da sich für diese aufgrund der festgestellten Planänderungen nunmehr tatsächliche Verbesserungen ergaben, da die Trasse von diesen nunmehr weiter entfernt geführt wird. Soweit der Beklagte noch auf die Vorbelastung durch Baustellen mit Baukränen verweist, geht dies schon deshalb fehl, weil solche am jeweiligen Standort nur vorübergehend betrieben werden und insofern nicht die Zumutbarkeit und Abwägungserheblichkeit der von einer dauerhaften Straßenbahntrasse künftig regelmäßig ausgehenden Erschütterungswirkungen herabsetzen bzw. entfallen lassen.
105 
Die Ausführungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss erweisen überdies, dass - unabhängig von dem grundlegenden Ermittlungs- und Bewertungsdefizit hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens - die besondere Bedeutung des festgesetzten (Sonder-)Gebiets „Universität“ gerade für die grundrechtlich geschützten Forschungstätigkeit der Klägerin trotz gegenteiliger Behauptungen mit der Folge einer Abwägungsfehleinschätzung nicht angemessen berücksichtigt wurde. Dies erhellt nicht zuletzt aus dem Hinweis im Änderungsplanfeststellungsbeschluss, dass auch auf dem Universitätsgelände damit zu rechnen sei, dass andere Emittenten vorhanden seien oder hinzukämen und daher von vornherein nicht erwartet werden könne, dass keine elektromagnetischen Felder vorhanden seien oder hinzukämen (S. 51). Auch wenn die in den Universitätskliniken praktizierte „Verknüpfung von Forschung und angewandter Medizin“ eine gewisse Toleranz gegenüber alltäglichen Störquellen bedingen mag (S. 81), führt dies jedenfalls nicht dazu, dass die Auswirkungen des Planvorhabens nicht mehr abwägungserheblich wären. Inwiefern es schließlich ungeachtet dessen, dass die Variante „Mittellage“ verworfen wurde, vorhabenbedingt zu einer erheblichen Verminderung des bisherigen Aufkommens an Individual- und Omnibusverkehr und damit verbundener Störungen käme (S. 82), wird im Änderungsplanfeststellungsbeschluss auch nicht annähernd nachvollziehbar aufgezeigt.
106 
c) Den in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisanträgen ist - ganz überwiegend mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen - nicht nachzugehen.
107 
Der Beklagte und die Beigeladene übersehen mit ihren Beweisangeboten bereits, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, sondern der Planfeststellungsbehörde ist, die für eine sachgerechte Abwägung erforderlichen Tatsachen zu ermitteln und zu bewerten. Insofern kann ein von der Planfeststellungsbehörde zu verantwortendes grundlegendes Ermittlungs- und Bewertungsdefizit, an dem die „Abwägung“ im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss leidet, insbesondere nicht durch gerichtlichen Sachverständigenbeweis ausgeglichen und damit gleichsam „geheilt“ werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1988 - 4 C 32.86, 4 C 33.86 -, Buchholz 407.56 NStrG Nr. 2; Urt. v. 22.10.1987 - 7 C 4.85 -, BVerwGE 78, 177; Senatsurt. v. 15.11.1994 - 5 S 1602/93 -, ESVGH 45, 109). Demzufolge brauchte den auf eine solche Beweiserhebung gerichteten Anträgen des Beklagten und der Beigeladenen mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachgegangen zu werden. Sie zielen auf die erstmalige Klärung von Sachverhalten, die zwar für eine sachgerechte Abwägung der Planfeststellungsbehörde von Bedeutung gewesen sind, von dieser jedoch - aufgrund ihres falschen Prüfungsmaßstabs - so bislang gar nicht festgestellt und ihrer Entscheidung daher auch nicht zugrunde gelegt worden sind. Dass damit teilweise einzelne Annahmen der Gutachter der Vorhabenträgerin - durch „Sachverständigenkontrollgutachten“ - verifiziert werden sollen, ändert nichts. Denn diese Annahmen hat sich die Planfeststellungsbehörde aufgrund ihrer auf eine bloße Evidenz- und Plausibilitätskontrolle beschränkten Planprüfung nicht zu eigen gemacht.
108 
Im Übrigen sind die unter Beweis gestellten Tatsachen, soweit die Beweisanträge nicht schon auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gerichtet sind, auch deshalb nicht entscheidungserheblich, weil entsprechende Beweisergebnisse an den grundlegenden Abwägungsmängeln nichts änderten. Insbesondere verblieben jedenfalls noch abwägungserhebliche Auswirkungen des Vorhabens auf schutzwürdige Belange der Klägerin. Tatsächlich ist die Planfeststellungsbehörde auch nur einer möglichen Beeinflussung vorhandener Geräte an ihren derzeitigen Standorten - bei Unterstellung bestimmter, von der Klägerin freilich teilweise in Frage gestellter Grenzwerte - nachgegangen. Zukünftige Entwicklungen konkret zu berücksichtigen, hielt sie demgegenüber für unmöglich, da die künftig anzuschaffenden Geräte ja nicht bekannt seien (a.a.O., S. 49). Dennoch ging sie ohne weiteres und ohne dies ansatzweise zu begründen davon aus, dass der Klägerin noch genügend Entwicklungsflächen verblieben (a.a.O., S. 49). Dabei wären gerade die Unwägbarkeiten hinsichtlich einer Fortführung der bisher ausgeübten Forschungstätigkeit infolge neuer (noch empfindlicherer) Gerätegenerationen und damit möglicherweise einhergehender höherer Anforderungen an den Aufstellort bei der Planung einer Straßenbahntrasse durch das Gebiet „Universität“ des Bebauungsplans „Neues Universitätsgebiet“ zu berücksichtigen gewesen. Denn ohne Berücksichtigung künftiger - wenn auch noch nicht konkret absehbarer - technischer Entwicklungen ist Forschung kaum vorstellbar. Davon, dass die oben festgestellten Abwägungsfehler unbeachtlich geworden wären, weil die Belange der Klägerin tatsächlich nicht (mehr) abwägungserheblich gewesen wären, kann danach nicht die Rede sein.
109 
Dazu, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen, soweit sie nicht schon ohne jede tatsächliche Grundlage behauptet worden sind, an den grundlegenden Abwägungsmängeln nichts änderten und insofern nicht entscheidungserheblich waren, bleibt hinsichtlich der einzelnen Beweisanträge noch das Folgende auszuführen:
110 
Soweit der Beklagte durch Einnahme eines Augenscheins eine „erhebliche Bautätigkeit“ innerhalb des Neuenheimer Felds festgestellt wissen will (Nr. 1), ist nicht ersichtlich, inwiefern damit verbundene - typischerweise vorübergehende - Beeinträchtigungen - dazu führten, dass der Belang der Klägerin, von d a u e r h a f t e n nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens verschont zu bleiben, nicht mehr abwägungserheblich gewesen wäre, sodass letztere von der Planfeststellungsbehörde nicht mehr näher zu ermitteln und zu bewerten gewesen wären.
111 
Inwiefern die ebenfalls durch eine Inaugenscheinnahme unter Beweis gestellte „erhebliche Beeinträchtigung des Verkehrsflusses in „Stoßzeiten“ (Nr. 2) die unterbliebene, jedoch gebotene nachvollziehbare Auseinandersetzung mit einer aktuellen V e r k e h r s p r o g n o s e durch die Planfeststellungsbehörde erübrigte, ist ebenso wenig zu erkennen.
112 
Auch die vom Beklagte beantragten „Sachverständigenkontrollgutachten“ über die fachliche und sachliche Richtigkeit „der“ Gutachten von Prof. Dr. V. und von Dr. Lenz beantragt hat Nr. 3 u. 16) machten die unterbliebene, indes gebotene nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den sachverständigen Annahmen der Gutachter durch die Planfeststellungsbehörde nicht entbehrlich.
113 
Soweit der Beklagte ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache beantragt hat, dass die im Neuenheimer Feld eingesetzten Busse elektromagnetische Auswirkungen bis zu 200 nT erzeugen könnten (Nr. 3), erübrigten solche nicht eine genaue Ermittlung und Bewertung der für die Klägerin nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens durch die Planfeststellungsbehörde.
114 
Soweit der Beklagte ein Sachverständigengutachten über die von den im Neuenheimer Feld eingesetzten Kräne ausgehenden elektromagnetischen Auswirkungen beantragt hat (Nr. 5), welches erweisen solle, dass diese kritischer als eine vorbeifahrende Straßenbahn seien, machten auch solche - vorübergehende - Auswirkungen eine genaue Ermittlung und Bewertung der d a u e r h a f t e n für die Klägerin nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens durch die Planfeststellungsbehörde nicht entbehrlich.
115 
Ähnlich verhält es sich, soweit der Beklagte durch Zeugenbeweis geklärt wissen will, dass „tagtäglich elektromagnetisch und erschütterungstechnisch sensible Geräte neben Straßenbahnen aufgestellt und betrieben“ würden (Nr. 7), bestimmte optische Geräte eines Herstellers auch bei einer regulären Straßenbahn im Abstand von 5 Metern unter aktiver Kompensation funktionsfähig seien (Nr. 8) und bestimmte Geräte eines anderen Herstellers im Abstand von 40 m zu einer regulären Straßenbahn betrieben werden könnten (Nr. 11). Denn der Umstand, dass ganz bestimmte Forschungsgeräte, zu denen die Zeugen Angaben machen könnten, irgendwo in bestimmten Abständen zur Straßenbahn tatsächlich aufgestellt und - irgendwie, nach ganz bestimmten Maßgaben - betrieben werden können, änderte nichts daran, dass eine sachgerechte, auch künftige Entwicklungen berücksichtigende Abwägung die Ermittlung voraussetzte, inwieweit sich die Bedingungen für die Aufstellung für die Spitzenforschung erforderlicher Gerätschaften - auch solche künftiger Generationen - im Bereich der von der Klägerin nutzbaren Flächen durch die von dem Vorhaben ausgehenden elektromagnetischen und Erschütterungswirklungen künftig verschlechtern werden.
116 
Letztlich dasselbe gilt für die vom Beklagten unter Zeugenbeweis gestellte Tatsache (Nr. 12), dass eine passive Kompensation insbesondere bei Elektronenmikroskopen möglich und wirkungsvoll sei und aktive mit passiven Schutzmaßnahmen kombinierbar seien. Denn für eine sachgerechte Abwägung der Belange der Klägerin genügte nicht die Klärung, ob Schutzmaßnahmen - mit welchem Aufwand auch immer - möglich sind, vielmehr setzte eine solche Ermittlungen voraus, inwieweit sich die Forschungsbedingungen auf den dafür nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Flächen verschlechterten. Hierbei hätte sich die Planfeststellungsbehörde auch mit den von der Klägerin aufgezeigten Grenzen und nicht ohne weiteres hinzunehmenden abwägungserheblichen Nachteilen solcher Schutzmaßnahmen auseinanderzusetzen.
117 
Für die Beweisanträge der Beigeladenen gilt letztlich nichts anderes:
118 
Soweit die Beigeladene durch Sachverständigengutachten geklärt wissen will, dass durch das planfestgestellte Vorhaben außerhalb der im Lageplan festgestellten roten und grünen Bereiche keine magnetischen Felder mit einer Feldstärke über 50 nT erzeugt würden (Nr. 1), würde dies die unterbliebene, jedoch gebotene Auseinandersetzung mit den entsprechenden - im Planfeststellungsbeschluss lediglich referierten - Annahmen des Gutachters und den von der Klägerin geltend gemachten weitergehenden Anforderungen - teilweise 20 nT - nicht erübrigen.
119 
Soweit sie durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt hat (Nr. 2 u. 3), dass innerhalb der grün dargestellten Bereiche EMV-empfindliche Geräte mit aktiver Kompensation nach einer Einzelfallprüfung und auch in den roten Bereichen nach einer Einzelfallprüfung aufgestellt werden könnten, ist ihr entgegenzuhalten, dass es zur Vermeidung eines Abwägungsmangels nicht entscheidend darauf ankam, ob Geräte derzeit - mit welchem Aufwand auch immer - in Trassennähe aufgestellt werden können, sondern inwieweit sich durch das Vorhaben die Bedingungen für die Spitzenforschung auf den hierfür vorgesehenen Flächen verschlechterten. Dabei hätte sich die Planfeststellungsbehörde auch mit den von der Klägerin geltend gemachten - abwägungserheblichen - Unzuträglichkeiten auseinanderzusetzen gehabt.
120 
Ähnlich verhält es sich bei dem von ihr beantragten Sachverständigen- bzw. Zeugenbeweis, mit dem sie unter Beweis gestellt hat, dass die Klägerin in den im Lageplan rot, grün und blau dargestellten Bereichen bereits heute EMV-empfindliche Geräte betreibe (Nr. 4). Auch hier kam es zur Vermeidung eines Abwägungsmangels nicht entscheidend darauf an, ob derzeit in diesen Bereichen störungsempfindliche Geräte aufgestellt sind und - irgendwie - betrieben werden, sondern darauf, inwieweit sich durch die vom Vorhaben ausgehenden elektromagnetischen und Erschütterungswirklungen die Bedingungen für die Aufstellung für die Spitzenforschung erforderlicher Gerätschaften - auch solche künftiger Generationen - im Bereich der von der Klägerin insgesamt nutzbaren Flächen künftig verschlechtern werden. Auch hier verblieben jedenfalls noch abwägungserhebliche Auswirkungen auf die Forschungseinrichtungen der Klägerin.
121 
Soweit die Beigeladene die Einholung amtlicher Auskünfte beim Universitätsbauamt und beim Baurechtsamt der Stadt Heidelberg zum Beweis der Tatsache beantragt hat (Nr. 5), dass keine konkreten Planungen der Klägerin für den Einsatz solcher Geräte im Einwirkungsbereich des Vorhabens vorlägen, welche auch bei aktiver Kompensation nicht betrieben werden könnten, ist ihr bereits entgegenzuhalten, dass es für die Aufstellung von Geräten nicht ohne weiteres eines baurechtlichen Verfahrens bedarf. Schließlich war eine etwaige Verschlechterung der künftigen Standortbedingungen unabhängig davon abwägungserheblich, ob die Klägerin bereits konkrete Planungen für den Einsatz weiterer empfindlicher Geräte verfolgt hat.
122 
Soweit die Beigeladene noch unter Sachverständigenbeweis gestellt hat, dass es für die erschütterungsempfindlichen Geräte - auch hinsichtlich der Nano-D-Anforderungen - planbedingt zu keiner Verschlechterung komme (Nr. 6), kam es tatsächlich nicht nur auf eine Verschlechterung für die bereits derzeit betriebenen Geräte an. Soweit darüber hinaus unter Beweis gestellt wird, es werde noch nicht einmal die bestehende Vorbelastung erhöht, ist dies auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gerichtet. Denn für ihre Behauptung fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.07.2010 - 4 BN 25.10 -). Denn konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich für alle für eine Aufstellung solcher Geräte in Betracht kommenden Flächen die (zu berücksichtigende) Vorbelastung planbedingt nicht erhöhte, liegen nicht vor; solche lassen sich insbesondere auch dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss nicht entnehmen.
123 
4. Nach alldem liegen nach wie vor offensichtliche Mängel der Abwägung vor, die - wie ausgeführt - bereits auf die Variantenwahl und damit jedenfalls auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und auch nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnten (vgl. § 29 Abs. 8 PBefG).
124 
Im ergänzenden Verfahren heilbar sind alle Fehler bei der Abwägung, bei denen die Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde nach erneuter Abwägung an der getroffenen Entscheidung festhält und hierzu im Rahmen ihres planerischen Ermessens auch berechtigt ist, bei denen sie also nicht von vornherein darauf verwiesen ist, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben oder zu ändern. Hierzu können auch Mängel bei der Variantenprüfung oder Fehler gehören, die darauf beruhen, dass die planende Behörde durch Abwägung nicht überwindbare Schranken des strikten Rechts verletzt hat. Im ergänzenden Verfahren nicht behoben werden können dagegen Mängel bei der Abwägung, die von solcher Art und Schwere sind, dass sie die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.2008 - 9 B 28.08 -, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6; Urt. v. 01.04.2004 - 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 <283 f.>; Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 <268> u. v. 12.12.1996 - 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <365>). Die Unzulässigkeit eines ergänzenden Verfahrens hängt danach zwar nicht allein von der "Bedeutung und großen Zahl fehlgewichteter Belange" ab. Vielmehr muss von vornherein ausgeschlossen sein, dass die Planfeststellungsbehörde diese Mängel unter Aufrechterhaltung ihres Planfeststellungsbeschlusses beheben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.2008, a.a.O.).
125 
Dies ist hier der Fall. Denn der Planfeststellungsbeschluss leidet an schwerwiegenden Abwägungsmängeln, die schon aufgrund der bei der Variantenprüfung unterlaufenen Fehler und des nahezu vollständigen Abwägungsausfalls oder doch umfassenden Abwägungsdefizits die Planung als Ganzes in Frage stellen. Hinzukommt, dass der Planung einer Straßenbahn durch das (Sonder-)Gebiet „Universität“ derzeit ohnehin der Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ der Stadt Heidelberg entgegensteht, woran sich bei realistischer Betrachtung auch in absehbarer Zeit nichts ändern wird. Zwar wird die Anwendung des § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass die Fehlerbehebung durch ein ergänzendes Verfahren von zusätzlichen Entscheidungen anderer Organe abhinge (vgl. BVerwG, Urt. 24.11.2010 - 9 A 13.09 -,BVerwGE 138, 226 zur Anpassung eines Flächennutzungsplans; Urt. v. 01.04.2004, a.a.O.). Dies kann freilich nicht gelten, wenn zunächst in einem umfangreichen und zeitaufwändigen Verfahren ein dem Vorhaben entgegenstehender Bebauungsplan in seinen Grundzügen geändert werden müsste, dessen Einleitung und Ergebnis sich auch nicht entfernt absehen lässt. Doch selbst dann, wenn eine Fehlerbehebung durch ein ergänzendes Verfahren auch in einem solchen Fall möglich wäre, käme hier eine Planerhaltung nicht mehr in Betracht. Denn die Planung einer Straßenbahn durch ein (jedenfalls vorhandenes) Universitätsgebiet setzte im Hinblick auf die von dem Vorhaben ausgehenden, einer weiteren Forschungstätigkeit abträglichen Auswirkungen eine sorgfältige Abwägung mit dem grundrechtlich geschützten Belang der Forschungsfreiheit der Universität voraus, die hier - nicht zuletzt aufgrund eines falschen Prüfungsmaßstabs und eines dadurch bedingten nahezu umfassenden Ermittlungs- und Bewertungsdefizits - nunmehr bezogen auf eine neue Sach- und Rechtslage - erstmals getroffen werden müsste. Zu diesem Zwecke müsste der Planfeststellungsbeschluss zumindest in seinem Begründungsteil gänzlich neugefasst werden, sodass von einer „Aufrechterhaltung“ der ursprünglichen Entscheidung selbst dann nicht mehr gesprochen werden könnte, wenn letzten Endes wieder dieselbe Variante planfestgestellt würde. Hinzukommt, dass die Planunterlagen bislang weder eine nachvollziehbare Variantenuntersuchung noch eine nachvollziehbare Bedarfsprognose enthalten. Ohne entsprechende nachvollziehbare - und aktualisierte - Planunterlagen ist eine sachgerechte Abwägungsentscheidung jedoch nicht möglich. Insofern müsste das Planfeststellungsverfahren zumindest ab dem Anhörungsverfahren wiederholt werden. Sinn und Zweck der Planerhaltungsvorschriften ist jedoch die Vermeidung eines erneuten, umfangreichen und zeitaufwändigen Planfeststellungsverfahrens (vgl. Deutsch, in Mann/Senne-kamp/Uechtritz, VwVfG 2014, § 75 Rn. 121). Dies ist jedoch von vornherein nicht erreichbar, wenn nicht nur punktuelle Nachbesserungen einer ansonsten intakten Gesamtplanung in Rede stehen, sondern - nach einem umfangreichen und zeitaufwendigen Bebauungsplanverfahren - erstmals umfassend neu abzuwägen ist. Die in einem solchen Fall gebotene umfassende Ergebnisoffenheit lässt sich auch nur in einem neuen Planfeststellungsverfahren gewährleisten (vgl. hierzu Deutsch, a.a.O., § 75 Rn. 123).
126 
Ist damit der - auch nicht hinsichtlich einzelner Streckenabschnitte teilbare - Planfeststellungsbeschluss bereits nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 29 Abs. 8 PBefG in vollem Umfang aufzuheben, kann dahinstehen, ob sich auch aus § 4 Abs. 3 u. 1 UmwRG ein Aufhebungsanspruch ergäbe.
127 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 u. 3, 159 Satz 1 VwGO. Der Senat sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
128 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
129 
Beschluss vom 10. Mai 2016
130 
Der Streitwert wird endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 34.2.2 u. 34.3 des Streitwertkatalogs 2013; hierzu bereits den Senatsbeschl. v. 18.12.2014 - 5 S 1444/14 -).
131 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

(1) Die zentrale Behörde prüft, ob der Antrag den förmlichen Anforderungen des einzuleitenden ausländischen Verfahrens genügt. Sind diese erfüllt, so leitet sie den Antrag an die im Ausland zuständige Stelle weiter. Soweit erforderlich, fügt sie dem Ersuchen eine Übersetzung dieses Gesetzes bei.

(2) Die zentrale Behörde überwacht die ordnungsmäßige Erledigung des Ersuchens.

(3) Lehnt die zentrale Behörde die Weiterleitung des Antrages ab, ist § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Fragen, die die ausländische zentrale Behörde an die deutsche zentrale Behörde übermittelt, leitet diese an das nach § 7 Absatz 1 zur Vorprüfung aufgerufene Gericht weiter. Dieses veranlasst die Beantwortung der Fragen und leitet die Antworten an die deutsche zentrale Behörde zurück. Das weitere Verfahren bei der deutschen zentralen Behörde richtet sich nach Absatz 1.

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller begehren gem. § 25 LPVG die Ungültigerklärung der Wahl des Personalrats der Großen Kreisstadt ... vom 22.07.2014.
Das Wahlausschreiben für die Wahl des Personalrats wurde am 22.05.2014 durch den Wahlvorstand erlassen und im städtischen Intranet bekanntgegeben sowie an verschiedenen Dienststellen zum Aushang gebracht. Im Wahlausschreiben wurde festgestellt, dass die Zahl der in der Regel bei der Großen Kreisstadt ... Beschäftigten 328 betrage, davon 29 Beamte und 299 Angestellte, so dass 9 Personalratsmitglieder zu wählen seien, wovon auf die Gruppe der Beamten 1 Mitglied und auf die der Arbeitnehmer 8 Mitglieder - davon 4 Männer und 4 Frauen - entfalle. Die Personalratswahl wurde auf den 22.07.2014 festgesetzt. Ferner wurde mitgeteilt, dass Wahlvorschläge innerhalb von 12 Arbeitstagen nach Erlass des Wahlausschreibens während der Dienststunden beim Wahlvorstand eingereicht werden könnten. Die Einreichungsfrist endete am 11.06.2014, 16:00 Uhr.
Für die Gruppe der Beamten wurde ein Wahlvorschlag mit einem männlichen Bewerber und dem Kennwort: „...“ eingereicht. Ferner gingen zwei Wahlvorschläge für die Gruppe der Arbeitnehmer ein:
- Wahlvorschlag I mit dem Kennwort „...“
- Wahlvorschlag II mit dem Kennwort „...“.
Auf dem mit dem Kennwort „...“ versehenen Wahlvorschlag befanden sich insgesamt 14 Bewerber, davon 8 Männer und 6 Frauen. Der Wahlvorschlag mit dem Kennwort „...“ enthielt 11 Bewerber, davon 8 Männer und 3 Frauen.
Alle eingereichten Wahlvorschläge wurden durch den Wahlvorstand geprüft, zugelassen und am 24.06.2014 bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgte im städtischen Intranet sowie durch Aushang an städtischen Dienststellen.
Das Endergebnis der am 22.07.2014 durchgeführten Personalratswahl wurde am 23.07.2014 im städtischen Intranet sowie durch Aushang an Dienststellen durch den Wahlvorstand bekannt gemacht.
Gewählt wurden als Vertreter der Gruppe der Beamten der einzige Bewerber sowie als Vertreter der Gruppe der Arbeitnehmer 2 Bewerberinnen und 3 Bewerber des Wahlvorschlags I („...“) und 3 Bewerber des Wahlvorschlags II („...“).
Mit am 08.08.2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten haben die Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und vorgetragen, als wahlberechtigte Beschäftigte der Großen Kreisstadt ... seien sie zur Anfechtung der Wahl befugt. Nachdem das Wahlergebnis am 23.07.2014 durch den Wahlvorstand bekanntgegeben worden sei, sei die Anfechtungsfrist gewahrt. Überprüfungen hätten ergeben, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit bzw. das Wahlverfahren verstoßen worden sei.
10 
Im Einzelnen tragen die Antragsteller vor:
11 
Ein Verstoß gegen die zwingende Regelung in § 17 Abs. 4a LPVG, wonach die Wahlvorschläge mindestens so viele Bewerber enthalten müssten, wie erforderlich seien, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat und innerhalb der Gruppen auf Frauen und Männer zu erreichen, ergebe sich daraus, dass für die Gruppe der Beamten lediglich ein Wahlvorschlag mit einem männlichen Bewerber eingereicht worden sei. § 17 Abs. 4a LPVG werde auch vorliegend nicht durch § 17 Abs. 3 LPVG ausgeschlossen, wonach für die Gruppe der Beamten Mehrheitswahl an Stelle der grundsätzlich vorgeschriebenen Verhältniswahl habe durchgeführt werden müssen, weil der Gruppe der Beamten nur ein Vertreter im Personalrat zustehe. Im Wahlvorschlag müsse dem Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts zwingend dadurch Rechnung getragen werden, dass mindestens auch eine weibliche Bewerberin aufgeführt werde. Dem stehe auch begrifflich nicht entgegen, dass bei der Gruppe der Beamten der Gleichberechtigungsgrundsatz wegen der Beschränkung auf einen Vertreter im Personalrat ohnedies nicht gewährleistet werden könne, da sich dieser Vertreter nicht in eine männliche und eine weibliche Hälfte aufteilen ließe. Auswirkungen, die dem erkennbaren Gesetzeszweck widersprächen, ergäben sich aber bereits bei der gebotenen Beachtung hinsichtlich der Anzahl der Gruppenmitglieder dadurch, dass dem Gleichberechtigungsgrundsatz auch bei einer Gruppe mit lediglich einem Vertreter dadurch Rechnung getragen werden könne, dass ein Angehöriger des anderen Geschlechts über die Wahl zum Ersatzmitglied dann zumindest im Vertretungsfalle dem Gesetzeswillen Rechnung trage. Selbst wenn eine paritätische geschlechtsspezifische Zusammensetzung der Gruppe im vorliegenden Fall wegen der eingreifenden Beschränkung auf einen Vertreter nicht zum Tragen käme, wäre die Anwendbarkeit von § 17 Abs. 4a LPVG keineswegs ausgeschlossen, da die Vorschrift zwingend nicht nur die Geschlechterparität in den einzelnen Gruppen schütze, sondern auch für den Personalrat insgesamt. Für das Verfahren sei deshalb zwingend § 17 Abs. 4a S. 2 LPVG einschlägig gewesen, wonach der Wahlvorstand derartige Vorschläge nur dann als gültig zulassen dürfe, wenn die Abweichung schriftlich begründet werde. Dies sei offensichtlich nicht geschehen. Wäre eine Begründung abgegeben worden, hätte sie mit dem Wahlvorschlag bekanntgegeben werden müssen. Da der Wahlvorschlag den zwingenden Erfordernissen nicht entsprochen habe und offensichtlich auch nicht nachgebessert worden sei, sei er ungültig. Durch den Verstoß hätte das Wahlergebnis ohne weiteres geändert oder wesentlich beeinflusst werden können.
12 
Ein weiterer Verstoß gegen § 17 Abs. 4a LPVG ergebe sich auch aus Folgendem: Für die Gruppe der Arbeitnehmer seien zwei Wahlvorschläge abgegeben worden, nämlich „...“ und „...“. Der Wahlvorschlag I („...“) habe der nach dem Gesetz verlangten Quote entsprochen. Auf der Liste von insgesamt 14 Bewerbern hätten sich 6 Frauen befunden. Der Wahlvorschlag II („...“) habe den Voraussetzungen nicht entsprochen. Unter 11 Bewerbern hätten sich lediglich 3 Frauen befunden. Dieser Wahlvorschlag sei mit einer schriftlichen Begründung bei dem Wahlvorstand eingereicht worden. Allerdings sei die Begründung nicht bekanntgemacht worden. Es sei ohne weiteres möglich, dass die unterlassene Bekanntmachung das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst hätte. Die unterlassene Bekanntgabe könne insbesondere bei weiblichen wahlberechtigten Beschäftigten bewirkt haben, dass diese wegen der geringeren Anzahl von weiblichen Bewerbern auf dieser Liste von der Wahl des Wahlvorschlags II abgesehen hätten. Für die Abweichung habe die dem Wahlvorschlag beigefügte Begründung gute Gründe genannt. Bei deren Kenntnis hätte dann ohne weiteres die Entscheidung, insbesondere der weiblichen Wahlberechtigten, anders und günstiger für diesen Wahlvorschlag ausfallen können.
13 
Ein weiterer Verstoß gegen das Wahlverfahren folge daraus, dass das Wahlausschreiben am 22.05.2014 erlassen und an diesem Tag im Intranet der Dienststelle bekanntgegeben worden sei. An das Intranet der Dienststelle seien allerdings bei weitem nicht alle Beschäftigten angeschlossen. Eine ausschließliche elektronische Bekanntmachung durch das Intranet sei deshalb nicht zulässig gewesen (§ 2 Abs. 2 S. 3 LPVG WO). Der Wahlausschuss habe verfügt, dass das Wahlausschreiben außerdem auch zum Aushang gelangen sollte. Es sei aber fraglich, ob der Aushang des Wahlausschreibens bereits am Tag des Erlasses an allen dafür bestimmten Stellen erfolgt sei. Fielen Daten des Erlasses und des Aushangs auseinander, stelle dies einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens dar.
14 
An den zur Dienststelle gehörenden Schulen seien insgesamt 15 Beschäftigte in Kernzeitbetreuung tätig. In den Schulen sei kein Aushang des Wahlausschreibens und auch keine sonstige Bekanntgabe des Wahlvorstands erfolgt. Eine sonstige Benachrichtigung der Kernzeitbetreuerinnen sei offensichtlich versäumt worden. Dadurch hätten die Beschäftigten in der Kernzeitbetreuung wohl ganz überwiegend nicht an der Wahl teilgenommen, da sie keine ausreichenden Informationen gehabt hätten, um sich rechtzeitig mit den Wahlvorschlägen und den Einzelheiten und der Person der einzelnen Bewerber beschäftigen zu können. Es stehe außer Zweifel, dass dieser Verstoß geeignet sei, zu einem anderen Wahlergebnis zu führen oder dieses abzuändern, wäre er unterblieben.
15 
Weiterhin liege ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 LPVG bei der Ermittlung der Wahlberechtigten vor. Nach dieser Vorschrift seien von der aktiven Wahlberechtigung Beschäftigte ausgeschlossen, die am Wahltag seit mehr als 12 Monaten ohne Dienstbezüge oder Arbeitsentgelt beurlaubt seien. Der Wahlvorstand habe auch solche Beschäftigte einer Beurlaubung ohne Bezüge gleichgestellt, die nicht die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 u. 4 LPVG erfüllten, sondern sich seit mehr als 12 Monaten in einem Arbeitsverhältnis befänden, das deshalb ruhe, weil sie eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit bezögen. Dies sei nicht zulässig. Soweit ersichtlich seien auch solche Beschäftigte von der aktiven Wahlberechtigung ausgeschlossen worden, die auf Dauer wegen länger anhaltender Erkrankung keine Dienstbezüge oder Arbeitsentgelt erhielten, soweit das Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums 12 Monate vor dem Wahltag gelegen habe. Auch dies hätte nicht geschehen dürfen.
16 
Die Antragsteller beantragen,
17 
die Wahl des Personalrats der Großen Kreisstadt ... vom 22.07.2014 für unwirksam zu erklären,
18 
hilfsweise: die Wahl in einer an ihr beteiligten Gruppen für ungültig zu erklären,
19 
weiter hilfsweise: das Wahlergebnis zu berichtigen,
20 
weiter hilfsweise: festzustellen, dass ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vorgelegen habe.
21 
Der weitere Beteiligte zu 1) beantragt mit Schriftsatz vom 17.09.2014,
22 
den Antrag abzulehnen.
23 
Er hält die Wahlanfechtung für unbegründet. Zu den behaupteten Verstößen gegen § 17 Abs. 4a LPVG trägt er Folgendes vor:
24 
Fraglich erscheine, ob diese Regelung auf den Wahlvorschlag mit dem Kennwort „...“ für die Gruppe der Beamten überhaupt anwendbar sei. Für diese Gruppe sei lediglich ein Vertreter für den Personalrat zu wählen gewesen. Daher habe nach § 17 Abs. 3 LPVG Mehrheitswahl an Stelle der Verhältniswahl stattgefunden. Eine paritätische geschlechtsspezifische Zusammensetzung der Gruppe der Beamten sei denknotwendiger Weise ausgeschlossen, da es nur einen Vertreter zu wählen gegolten habe. Dem gesetzgeberischen Ziel - Geschlechterparität innerhalb der Gruppe - könne daher nicht Rechnung getragen werden. Selbst wenn man unterstelle, dass § 17 Abs. 4a LPVG Anwendung finde, habe der Wahlvorstand auch Wahlvorschläge zuzulassen, bei denen die Abweichung von der gesetzlich intendierten Geschlechterparität begründet werde. Eine Prüfung des Inhalts der Begründung finde hingegen nicht statt. Der Wahlvorschlag für die Gruppe der Beamten enthalte im hierfür vorgesehenen Feld eine Begründung für die Abweichung. Da der Wahlvorstand nicht den Inhalt der Begründung prüfe, sondern lediglich, ob eine solche vorliege, habe er den Wahlvorschlag zuzulassen. Bei unterstellter Anwendbarkeit des § 17 Abs. 4a LPVG in der vorliegenden Fallkonstellation hätte die Begründung mit veröffentlicht werden müssen. Dies sei nicht erfolgt. Die unterlassene Bekanntmachung der Begründung habe das Wahlergebnis jedoch nicht geändert oder beeinflusst. Bei lediglich einem Wahlvorschlag mit einer Person sei es unmöglich, dass das Veröffentlichen der Begründung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Denn die Beamten hätten keinen Alternativvorschlag gehabt, dem sie ihre Stimme hätten geben können.
25 
Der Wahlvorschlag mit dem Kennwort „...“ habe auf der Rückseite der Seite 2 einen Hinweis enthalten, wonach trotz intensiver Bemühungen weder die gesetzlich gewünschte Bewerberzahl noch die gesetzlich gewünschte Quotenregelung für den Wahlvorschlag habe erreicht werden können. Dieser Hinweis sei ausreichend, um dem Begründungserfordernis des § 17 Abs. 4a S. 2 LPVG Rechnung zu tragen. Allerdings sei es seitens des Wahlvorstandes versäumt worden, diesen Hinweis mit dem Wahlvorschlag gem. § 17 Abs. 4a S. 3 LPVG zu veröffentlichen. Dass die unterlassene Bekanntmachung des schriftlichen Hinweises das Wahlergebnis hätte ändern oder beeinflussen können, sei vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen. Der in diesem Hinweis vorgetragene Grund für die Nichteinhaltung der Geschlechterquote, wonach mehr Kollegen/Kolleginnen nicht zu motivieren gewesen seien, spiegele die Unzufriedenheit eines Großteils der Beschäftigten der Dienststelle mit der Arbeit des bisherigen Personalrats wieder. Von den 11 Bewerbern des Wahlvorschlags „...“ hätten 6 dem bisherigen Personalrat angehört; 3 seien Ersatzmitglieder gewesen. Das schlechte Abschneiden der zum Zeitpunkt der Wahl noch amtierenden Personalratsmitglieder sei Folge eines Vertrauensverlustes in die Arbeit des bisherigen Personalrats, was sich darin zeige, dass bei der diesjährigen Personalratswahl erstmals eine zweite Liste („...“) kandidiert habe, die aus dem Stand eine deutliche Stimmenmehrheit errungen habe (5 Sitze). Alle Bewerber des Wahlvorschlags „...“ hätten gegenüber der vorangegangenen Wahl Stimmenverluste zwischen 46,5 % und 92,7 % erlitten. Dies verdeutliche - abgesehen von den Antragstellern zu 1) und 2) - den Vertrauensverlust der Wähler in den alten Personalrat. Da es sich bei der Personalratswahl um eine Persönlichkeitswahl handele, sei nicht nachvollziehbar, wie sich die fehlende Begründung auf das Wahlverhalten insbesondere bei Frauen und mithin auf das Wahlergebnis hätte auswirken sollen. Selbst unter der Prämisse, dass der Wahlvorschlag II „...“ eine weitere Frau unter den Bewerbern gehabt hätte, würde dies rechnerisch zu keinem anderen Ergebnis führen.
26 
Auch liege kein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 LPVG WO vor. Nach dieser Vorschrift könnten Bekanntmachungen des Wahlvorstands elektronisch mittels der in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationstechnik vorgenommen werden. Nach § 2 Abs. 2 S. 3 LPVG WO sei sogar eine ausschließliche elektronische Bekanntmachung zulässig, wenn alle wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle über einen eigenen Zugang zur üblicherweise in der Dienststelle genutzten Informations- und Kommunikationstechnik verfügten. Diese Voraussetzung sei erfüllt. Jeder städtische Mitarbeiter habe bei der Einführung des städtischen Intranets bzw. bei Neueinstellung nach dessen Einführung ein Zugangswort erhalten. Mit Hilfe dieses Passworts könne sich der städtische Bedienstete von jedem x-beliebigem Computer mit Internetzugang in das städtische Intranet einloggen und die dort eingestellten Veröffentlichungen, Hinweise und Bekanntmachungen lesen. Auf die zusätzlich erfolgte Bekanntmachung in Form von Aushängen an den Dienststellen komme es daher nicht an.
27 
Grundsätzlich stehe allen Beschäftigten das aktive Wahlrecht zu. Von diesem Grundsatz normiere § 11 Abs. 1 LPVG verschiedene Ausnahmen. Die Fallkonstellation der Beschäftigten, die sich seit mehr als 12 Monaten in einem Arbeitsverhältnis befänden, das aufgrund des Bezugs von Erwerbsminderungsrente ruhe, sei nicht explizit geregelt. Aufgrund dieses Regel-Ausnahmeverhältnisses und der Tatsache, dass es sich bei der Aufzählung in § 11 Abs. 2 LPVG wohl um eine abschließende Aufzählung handle, habe sich der Wahlvorstand dazu entschlossen, die Bezieher von Erwerbsminderungsrente nicht vom Wahlrecht auszuschließen. Dementsprechend seien diese auch im Wahlverzeichnis aufgeführt. Entgegen der Behauptung der Antragsteller seien auch Beschäftigte vom aktiven Wahlrecht nicht ausgeschlossen worden, die wegen länger anhaltender Erkrankung keine Dienstbezüge oder Arbeitsentgelt erhielten. Bei einer Überprüfung des Sachverhalts sei festgestellt worden, dass diese Fallkonstellation auf eine Beschäftigte zutreffe, wobei dieser Beschäftigten das Wahlrecht nicht aberkannt worden sei.
28 
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die vom weiteren Beteiligten vorgelegten Wahlakten und die Gerichtsakten verwiesen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
29 
Der Antrag ist zulässig (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 LPVG). Die Antragsteller sind zur Anfechtung der am 22.07.2014 durchgeführten Personalratswahl berechtigt, da die Mindestzahl von drei Wahlberechtigten erfüllt ist und sie binnen einer Frist von 12 Arbeitstagen, vom Tag der Bekanntgabe an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht angefochten haben (§ 25 Abs. 1 1. HS LPVG). Die Bekanntgabe des Endergebnisses der Wahl erfolgte am 23.07.2014. Mit am 08.08.2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten haben die 9 wahlberechtigten Antragsteller rechtzeitig die Wahl angefochten.
30 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Wahl des Personalrats bei der Stadtverwaltung ... vom 22.07.2014 ist nicht ungültig.
31 
Nach § 25 Abs. 1 2. HS LPVG dringt eine Wahlanfechtung durch, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
32 
Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens kann - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht darin erblickt werden, dass der Wahlvorschlag für die Gruppe der Beamten lediglich einen (männlichen) Bewerber enthielt (1.). Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens liegt auch nicht darin, dass es der Wahlvorstand versäumt hat, die dem Wahlvorschlag II („...“) beigegebene schriftliche Begründung zur Abweichung vom Erfordernis der geschlechterparitätischen Zusammensetzung der Gruppe mit dem Wahlvorschlag bekannt zu geben (2.). Einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren vermag die beschließende Kammer ferner auch nicht beim Erlass des Wahlausschreibens und dessen Bekanntgabe durch den Wahlvorstand zu erkennen (3.). Schließlich hat dieser bei der Ermittlung der Wahlberechtigten auch nicht gegen Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen (4.).
33 
1. Einen Verstoß gegen § 17 Abs. 4 a Satz 1 LPVG, wonach die Wahlvorschläge mindestens so viele Bewerber enthalten müssen, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat und innerhalb der Gruppen auf Frauen und Männer zu erreichen, sehen die Antragsteller darin, dass für die Gruppe der Beamten lediglich ein Wahlvorschlag mit einem männlichen Bewerber eingereicht worden ist. Die Antragsteller sind der Auffassung, auch wenn der Gruppe der Beamten lediglich ein Vertreter im Personalrat zustehe, müsse dem Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts zwingend dadurch Rechnung getragen werden, dass mindestens auch eine weibliche Bewerberin im Wahlvorschlag aufgeführt werde. Dieser Auffassung vermag sich die beschließende Kammer nicht anzuschließen. Ihr steht bereits der Gesetzeswortlaut in § 17 Abs. 4 a Satz 1 LPVG entgegen, wonach dort von einer anteiligen Verteilung der Sitze im Personalrat und innerhalb der Gruppen auf Frauen und Männer die Rede ist. Eine anteilige Verteilung ist aber in Fällen, in denen - wie hier - einer Gruppe von vornherein lediglich ein Sitz im Personalrat zusteht, nicht denkbar. Dieses Ergebnis folgt auch aus der gesetzlichen Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 LPVG. Danach sollen in Dienststellen, in denen Beamte und Arbeitnehmer beschäftigt sind, Frauen und Männer in jeder Gruppe, der mehr als ein Sitz im Personalrat zusteht, entsprechend ihrem Anteil an den in der Regel beschäftigten Gruppenangehörigen vertreten seien. Der Gruppe der Beamten stand aber - wie bereits ausgeführt - lediglich ein Sitz im Personalrat zu, so dass eine geschlechterparitätische Zusammensetzung im Wahlvorschlag der Gruppe der Beamten von vornherein nicht in Betracht kam.
34 
2. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die dem Wahlvorschlag II („...“) beigegebene schriftliche Begründung gem. § 17 Abs. 4 a Satz 2 LPVG nicht mit dem Wahlvorschlag bekanntgegeben wurde. Dieser Verstoß rechtfertigt jedoch nicht die Ungültigerklärung der Wahl. Nach Auffassung der beschließenden Kammer handelt es sich bei dem Erfordernis der Bekanntgabe der Abweichungsbegründung nach § 17 Abs. 4 a Satz 3 LPVG trotz des zwingend ausgestalteten Gesetzeswortlauts („ist bekannt zu geben“) nicht um eine wesentliche Verfahrensvorschrift im Sinne des § 25 Abs. 1 2. HS LPVG, sondern um eine erklärende Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht zur Ungültigkeit der Wahl führt. Als wesentliche Verfahrensvorschriften können nach Auffassung der Kammer nur solche Vorschriften angesehen werden, die den Kernbereich des Wahlverfahrens betreffen, da anderenfalls angesichts der erheblichen Kompliziertheit des Wahlrechts für die Wahl der Personalvertretungen und der damit verbundenen erhöhten Anfälligkeit für Verfahrensfehler nahezu jede Personalratswahl in Gefahr liefe, dem Verdikt der Ungültigkeit zu unterliegen. Im vorliegenden Sachzusammenhang wäre ein Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift etwa dann anzunehmen, wenn der Wahlvorschlag II („...“) ohne eine Abweichungsbegründung eingereicht worden wäre, da dann gem. § 14 Abs. 5 Nr. 7 LPVGWO die Zurückweisung des Wahlvorschlags wegen Ungültigkeit hätte erfolgen müssen (so der dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 28.08.2014 - 18 LP 5/14 -, juris, zugrunde liegende Sachverhalt). Denn die Begründungspflicht in § 17 Abs. 4 a Satz 2 LPVG soll der Selbstkontrolle der Vorschlagenden dienen und diese dazu bringen, sich ihr Verhalten genau zu überlegen und sich über ihre Rechtfertigung nicht nur gegenüber dem Wahlvorstand, sondern gegenüber der gesamten Wählerschaft schlüssig zu werden (so OVG Lüneburg, a.a.O., Tz. 68 zur gleichlautenden Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 3 NPersVG). Diesem Zweck entsprach jedoch der Wahlvorschlag II („...“), da er eine Abweichungsbegründung enthielt und kein Grund für eine Zurückweisung wegen Ungültigkeit gem. § 14 Abs. 5 Nr. 7 LPVGWO bestand. Demgegenüber dient die den Wahlvorstand treffende Bekanntgabepflicht des § 17 Abs. 4 a Satz 3 LPVG (nur) dazu, den Wahlberechtigten die Begründung für ein Abweichen vom Geschlechterproporz in dem betreffenden Wahlvorschlag transparent zu machen (siehe Gesetzesbegründung zu § 17 Abs. 4 a - LT-Drs. 15/4224 -, wonach die Begründung für ein Abweichen mit dem Wahlvorschlag bekannt zu geben sein „soll“).
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Gegen eine Qualifizierung der Bekanntgabepflicht nach § 17 Abs. 4 a Satz 3 LPVG als „wesentliche Verfahrensvorschrift“ im Sinne des § 25 Abs. 1 2. HS LPVG spricht, dass die Wahlberechtigten bereits im Wählerverzeichnis (§ 6 Abs. 3 Satz 2 LPVGWO) und im Wahlausschreiben (§ 8 Abs. 2 Nr. 5, Nr. 5 a und Nr. 9 LPVGWO) auf das Erfordernis des Geschlechterproporzes im Personalrat und innerhalb der Gruppen aufmerksam gemacht worden sind. Außerdem haben die Wahlberechtigten bei der Verhältniswahl - wie im vorliegenden Sachzusammenhang bei der Wahl der Arbeitnehmer - bei der Stimmabgabe, insbesondere durch Kumulieren und Panaschieren (§ 31 LPVGWO) die Möglichkeit, die Geschlechterquote zu beeinflussen. Schließlich ist nach Auffassung der beschließenden Kammer bei der Qualifizierung des § 17 Abs. 4 a Satz 3 LPVG als wesentliche oder nicht wesentliche Verfahrensvorschrift (§ 25 Abs.1 2.HS LPVG) die Erwägung zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber das Postulat der Geschlechtergerechtigkeit in § 15 Abs. 1 LPVG als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet hat. Damit hat er zwar seinen gesetzgeberischen Wunsch zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen zum Ausdruck gebracht (siehe Schenk in: Rooschüz, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 14. Aufl., § 15 Anm. 2), gleichzeitig aber auch ausdrücklich davon abgesehen, kraft gesetzlicher Regelung die Wahlentscheidung der Wahlberechtigten durch eine bindende, die Sitzverteilung bestimmende Geschlechterquote zu verändern (Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 1, LT-Drs. 15/4224).
36 
Auch wenn man dieser Auffassung nicht folgen und die Bekanntgabepflicht gem. § 17 Abs. 4 a Satz 3 LPVG als wesentliche Verfahrensvorschrift ansehen wollte, wäre nicht davon auszugehen, dass ein Verstoß hiergegen das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst haben könnte (§ 25 Abs. 1 2. HS LPVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 26.11.2008 - 6 P 7/08 - juris, Tz. 20) genügt für den Erfolg einer Wahlanfechtung bei Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob diese Möglichkeit bestand, d.h. ob der Verstoß geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses herbeizuführen, beantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes und der Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. Dabei wird allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist . Demnach bleiben abstrakt nicht auszuschließende, nach der Lebenserfahrung aber unwahrscheinliche Kausalverläufe unberücksichtigt, wenn für ihren Eintritt keine tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen.
37 
Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Verstoß gegen die Bekanntgabepflicht nach § 17 Abs. 4 a Satz 3 LPVG geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses herbeizuführen, vermag die beschließende Kammer auch mit Blick auf die Art des hier begangenen Verfahrensverstoßes nicht zu erkennen.
38 
3. Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren folgt auch nicht aus dem von den Antragstellern behaupteten zeitlichen Auseinanderfallen der Daten bei Erlass und Bekanntgabe des Wahlausschreibens. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Wahlakten wurde das Wahlausschreiben am 22.05.2014 durch die Mitglieder des Wahlvorstands erlassen (Seite 65 der Wahlakten) und am selben Tag an verschiedenen Dienststellen der Stadt ... zum Aushang gegeben (Seite 81 der Wahlakten). Zugleich erfolgte am 22.05.2014 die Bekanntmachung des Wahlausschreibens im Intranet der Stadt ... (Seite 97 der Gerichtsakten). Die im vorliegenden Beschlussverfahren seitens der Antragsteller aufgeworfenen Fragen, ob ein Aushang des Wahlausschreibens im Technischen Rathaus und an Schulen der Stadt ... nicht oder nicht zugleich am Tage des Erlasses erfolgte und ob alle wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle über einen eigenen Zugang zur üblicherweise in der Dienststelle genutzten Informations- und Kommunikationstechnik verfügen, bedürfen hier keiner weiteren Erörterung und sind für die rechtliche Beurteilung unerheblich, so dass hierüber auch keine Beweiserhebung zu erfolgen hat. Denn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LPVGWO können Bekanntmachungen des Wahlvorstands zusätzlich elektronisch mittels der in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationstechnik vorgenommen werden. In diesem Fall genügt es, die Bekanntmachung an einer geeigneten Stelle in der Hauptdienststelle und, falls davon abweichend, am dienstlichen Sitz des Vorsitzenden des Wahlvorstands auszuhängen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 1. HS LPVGWO); in der elektronischen Fassung der Bekanntmachung ist anzugeben, an welchem Ort der schriftliche Aushang erfolgt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 2. HS LPVGWO). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Da die Bekanntmachung des Wahlausschreibens im Intranet der Stadt ... am 22.05.2014 erfolgte und in dieser Mitteilung angegeben ist, an welchem Ort der schriftliche Aushang erfolgt (Bürgermeisteramt ...), genügte es, die Bekanntmachung an einer geeigneten Stelle in der Hauptdienststelle (= Bürgermeisteramt im Rathaus/Verwaltungsgebäude und zugleich dienstlicher Sitz des Vorsitzenden des Wahlvorstandes) auszuhängen. Damit sind die (erleichterten) Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPVGWO für wirksame Bekanntmachungen des Wahlvorstandes erfüllt.
39 
4. Schließlich vermag die beschließende Kammer nicht festzustellen, dass der Wahlvorstand gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen hat. Die Behauptung der Antragsteller, Bezieher von Erwerbsminderungsrenten und langfristig Erkrankte, die keine Dienstbezüge oder Arbeitsentgelte erhielten, seien von ihrem Wahlrecht ausgeschlossen worden, wurde vom weiteren Beteiligten zu 1 bestritten und von den Antragstellern nicht näher substantiiert. Auch fehlt jeglicher Vortrag zur Frage, inwieweit der behauptete Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlrecht das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst haben könnte (§ 25 Abs. 1 LPVG). Bei diesem Sachverhalt sieht die beschließende Kammer keinen Anlass für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts. Denn die Aufklärungspflicht des Gerichts zwingt nicht zu einer uferlosen Ermittlungstätigkeit „ins Blaue“ (Matthes/Spinner in: Germelmann u.a., Arbeitsgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Aufl., § 83 Rd.Nr. 84).
40 
Nach allem vermag die beschließende Kammer einen das Wahlergebnis ändernden oder beeinflussenden Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren nicht festzustellen. Der (Haupt-)Antrag auf Ungültigerklärung der angefochtenen Wahl war daher abzulehnen. Mangels eines wesentlichen Verfahrensverstoßes sieht das Gericht darüber hinaus auch keinen rechtlichen Ansatzpunkt dafür, auf die weiteren (Hilfs-)Anträge der Antragsteller die Wahl einer an der Wahl beteiligten Gruppe für ungültig zu erklären - dieser Antrag erscheint schon mangels Bestimmtheit als unzulässig-, das Wahlergebnis zu berichtigen oder festzustellen, dass ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vorgelegen hat.
41 
Eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht zu treffen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben und nicht erstattet.

Tenor

Die Bekanntmachung des Wahlvorstands vom 11.05.2010 über das Ergebnis der Wahl des Gesamtpersonalrats der Stadt ... vom 04.05. bis 06.05.2010 wird in Bezug auf die Feststellung des Ersatzmitglieds bei der Gruppe der Beamten berichtigt.

Als Ersatzmitglied wird festgestellt: ..., ..., ....

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt als Dienststellenleiter die Berichtigung der Feststellung des Ersatzmitgliedes bei der Gruppe der Beamten aus Anlass der Wahl des Gesamtpersonalrats der Stadt ....
Mit Wahlausschreiben vom 18.03.2010 stellte der Wahlvorstand für die Wahl des Gesamtpersonalrats bei der Stadt ... fest, dass die Zahl der in der Zeit vom 04.05. bis 06.05.2010 zu wählenden Gesamtpersonalratsmitglieder 7 betrage, wobei auf die Gruppe der Beamten 1 Mitglied und auf die Gruppe der Arbeitnehmer 6 Mitglieder entfallen sollten.
Innerhalb der vorgeschriebenen Frist gingen für die Wahl des Gesamtpersonalrats - Gruppe der Beamten - folgende als gültig anerkannte Wahlvorschläge ein:
Wahlvorschlag 1:
        
Kennwort: offene ver.di-Liste Beamte
        
1. ...
        
2. ...
        
Wahlvorschlag 2:
        
Kennwort: Gesamtpersonalratswahlen 2010
        
1. ...
In der Bekanntgabe der als gültig anerkannten Wahlvorschläge führte der Wahlvorstand am 14.04.2010 aus, dass die Gruppe der Beamten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werde. Dementsprechend erfolgte auch die Gestaltung und Ausgabe der Stimmzettel in der Form gesonderter Einzelstimmzettel.
In seiner Bekanntmachung des Wahlergebnisses für die Wahl des Gesamtpersonalrats vom 11.05.2010 teilte der Wahlvorstand bezüglich der Gruppe der Beamten mit, dass die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt worden sei und von den 280 gültigen Stimmen 168 Stimmen auf den Wahlvorschlag 1, davon 123 Stimmen auf den Bewerber ... und 45 Stimmen auf den Bewerber ... und 112 Stimmen auf den Wahlvorschlag 2 mit dem einzigen Bewerber ... entfallen seien. Gewählt „in der Reihenfolge der entfallenden Höchstzahlen“ bzw. „in der Reihenfolge der erreichten Stimmzahlen“ sei .... Ferner stellte der Wahlvorstand fest, dass Ersatzmitglied ... sei.
Mit Antragsschriftsatz vom 25.05.2010 beantragt der Antragsteller,
1. Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses vom 11.05.2010 für die Wahl des Gesamtpersonalrates der Stadt ... vom 04.05. bis 06.05.2010 in Gruppenwahl hinsichtlich der Ergebnisse der Gruppe der Beamten in Bezug auf die Ersatzmitglieder wie folgt zu berichtigen:
Als Ersatzmitglied wird festgestellt: ....
10 
2. Hilfsweise, für den Fall, dass dem Antrag zu 1) nicht stattgegeben werden kann, die vom 04.05.2010 bis 06.05.2010 erfolgte Wahl zum Gesamtpersonalrat hinsichtlich der Gruppe der Beamten für unwirksam zu erklären.
11 
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor: Gem. § 17 Abs. 3 S. 3 LPVG hätte, da für die Gruppe der Beamten nur ein Vertreter zu wählen gewesen sei, die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt werden müssen. Tatsächlich seien vom Wahlvorstand sowohl bei der Wahlhandlung als auch bei der Feststellung des gewählten Bewerbers und des Ersatzmitglieds die Grundsätze der Verhältniswahl angewendet worden. Gem. § 39 Abs. 2 LPVGWO hätten die Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge in den Stimmzettel übernommen werden müssen. Wären die Wahlergebnisse nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ausgewertet worden, so wäre derjenige Bewerber gewählt worden, der die meisten Stimmen erhalten hätte. Ersatzmitglied wäre der nicht gewählte Bewerber mit der nächsthöheren Stimmenzahl. Danach hätte die Feststellung des Wahlergebnisses nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl dazu führen müssen, dass der Bewerber ... ebenfalls gewählt worden wäre, Ersatzmitglied wäre jedoch nicht Herr ..., auf den 45 gültige Stimmen entfallen seien, sondern Herr ..., auf den 112 gültige Stimmen entfallen seien.
12 
Diesen Wahlfehler habe der Gesamtpersonalrat erst in seiner Sitzung am 12.05.2010 festgestellt. Zwischen allen drei Bewerbern und der Dienststellenleitung bestehe volle Übereinstimmung darin, dass der Wahlfehler keinen maßgeblichen Einfluss auf die Verteilung der Stimmen auf die Bewerber gehabt habe, aus Gründen der Rechtssicherheit es aber unumgänglich sei, eine Berichtigung des festgestellten Wahlergebnisses bezüglich des Ersatzmitgliedes herbeizuführen und keine andere rechtliche Möglichkeit bestehe, als diese Berichtigung durch eine gerichtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts herbeizuführen.
13 
Zwar handele es sich um einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das personalvertretungsrechtliche Wahlverfahren, wenn der zu wählende einzige Vertreter einer Gruppe nicht im Wege der Mehrheitswahl, sondern nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werde. Die - hier fehlerhafte - Durchführung der Wahlhandlung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl habe aber unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung nicht dazu geführt, dass die Verteilung der abgegebenen Stimmen nennenswert von der abweiche, die sich ergeben hätte, wenn die Wahlhandlung als Mehrheitswahl mit einem einzigen, gem. § 39 Abs. 2 LPVGWO gestalteten Stimmzettel durchgeführt worden wäre. Angesichts dessen, dass die Wähler insgesamt nur eine Stimme hätten abgeben können und eine gültige Stimmabgabe vorausgesetzt habe, dass diese konkret für einen bestimmten Bewerber abgegeben werde, habe es sich der Sache nach um eine reine Persönlichkeitswahl gehandelt, die wesentliches Merkmal einer Mehrheitswahl sei. Die Listenzugehörigkeit der drei Bewerber sei für die Stimmabgabe nicht maßgeblich gewesen.
14 
Er (Antragsteller) und die Bewerber seien übereinstimmend der Auffassung, dass der hier vorliegende Verstoß als von geringem Gewicht anzusehen sei, der es nicht rechtfertige, für die Gruppe der Beamten eine aufwendige Neuwahl durchzuführen. Da die Feststellung des Wahlergebnisses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl hinsichtlich des Ersatzmitgliedes zu einem anderen Ergebnis führe als die vom Gesetz vorgeschriebene Anwendung der Grundsätze der Mehrheitswahl sei es erforderlich, aber auch ausreichend, die Feststellung des Wahlergebnisses nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vorzunehmen und die Bekanntmachung des Wahlvorstandes vom 11.05.2010 dahingehend zu berichtigen, dass der Bewerber ... als Ersatzmitglied für den gewählten Beamtenvertreter ... festgestellt werde.
15 
Für den Fall, dass das Gericht dieser Auffassung nicht folgen sollte, verbleibe nur der Weg einer Neuwahl, um eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende, unverfälschte Wahl realisieren zu können. Hieraus rechtfertige sich der Hilfsantrag.
16 
Der weitere Beteiligte hat mit Schriftsatz vom 14.06.2010 mitgeteilt, dass sich der Gesamtpersonalrat in einer Sondersitzung am 14.06.2010 mit dem Antrag befasst habe und die Korrektur des Wahlergebnisses bei der Gruppenwahl der Beamten in Bezug auf das Ersatzmitglied - wie im Antrag formuliert - wünsche. Er erachte eine solche Korrektur des Wahlergebnisses für ausreichend. Eine Unwirksamkeit der Wahl für die Gruppe der Beamten erscheine nicht notwendig, da das Ergebnis deutlich sei. Neben einer zeitaufwendigen Organisation der Neuwahl würden auch nicht zu vertretende Mehrkosten entstehen.
17 
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
II.
18 
Der als Dienststellenleiter zur Wahlanfechtung berechtigte Antragsteller hat innerhalb der Antragsfrist des § 25 Abs. 1 1. HS LPVG bei der zuständigen Personalvertretungskammer die Berichtigung der Bekanntmachung des Wahlergebnisses bezüglich der Feststellung des Ersatzmitglieds in der Gruppe der Beamten beantragt. Dieser Antrag ist als solcher statthaft. Nach allgemein anerkannter Auffassung kann das Verwaltungsgericht im Wahlanfechtungsverfahren neben der Zurückweisung des Wahlanfechtungsantrags oder der Ungültigerklärung der Wahl (insgesamt oder einer Gruppe) auch eine Berichtigung des Wahlergebnisses vornehmen, etwa bei lediglich rechnerisch unrichtiger Verteilung der Sitze nach der Wahl oder bei einem Rechenfehler bei der Ergebnisfeststellung. Da dem Wahlvorstand nach Beendigung seines Amts (vgl. hierzu § 34 Abs. 1 LPVG) die Befugnis zur Berichtigung des Wahlergebnisses nicht mehr zusteht, kann nur noch das Gericht eine solche Berichtigung vornehmen (Lorenzen/Etzel, u.a., Bundespersonalvertretungsgesetz, Komm., § 25 Rdnr. 36 unter Hinweis auf BVerwGE 29, 222). Neben den erwähnten Fallkonstellationen muss der Personalvertretungskammer auch dann die Befugnis zur Berichtigung der Bekanntmachung des Wahlergebnisses eingeräumt werden, wenn ein festgestellter Verstoß gegen das Wahlverfahren zwar keinen Einfluss auf das Wahlergebnis haben kann, eine Berichtigung aber aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung weiterer Fehlerfolgen erforderlich erscheint. Diese Notwendigkeit ist hier gegeben: Zwar hat ein Wahlfehler, der sich lediglich auf die Reihenfolge der Ersatzmitglieder auswirkt, keinen Einfluss auf das Wahlergebnis i.S.d. § 25 Abs. 1 LPVG, da Ersatzmitglieder mangels Erreichens der erforderlichen Stimmenzahl gerade nicht zu Personalratsmitgliedern gewählt worden sind, mithin bei fehlerhafter Bestimmung der Reihenfolge der Ersatzmitglieder auch nicht das „Wahlergebnis“ i.S.d. § 25 Abs. 1 LPVG berührt sein kann (Rooschüz/Amend/Killinger, LPVG, Komm., 11. Aufl., § 25 Rdnr. 7 mit Hinweis auf den Beschluss des BAG v. 21.02.2001 - 7 ABR 41/99 - zur entsprechenden Regelung in § 19 Abs. 1 BetrVG). Dennoch besteht die Notwendigkeit einer Berichtigung der Bekanntmachung der Bestimmung der Reihenfolge der Ersatzmitglieder, da die Mitwirkung eines nicht hierzu berufenen Ersatzmitglieds an einer Beschlussfassung des Personalrats im Fall des Ausscheidens oder der zeitweiligen Verhinderung eines (gewählten) Mitglieds (§ 31 Abs. 1 LPVG) unmittelbare Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Beschlusses haben kann.
19 
Die Bekanntmachung des Wahlvorstands vom 11.05.2010, wonach Herr ... als Ersatzmitglied für den in der Gruppe der Beamten gewählten ... festgestellt wurde, ist unrichtig und war antragsgemäß zu berichtigen. Da gem. § 17 Abs. 3 S. 3 i.V.m. S. 2 LPVG für die Gruppe der Beamten nur ein Vertreter zu wählen war, war die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Bewerber, auf die kein Sitz entfällt, sind gem. § 41 Abs. 2 S. 3 LPVGWO in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzmitglieder festzustellen. Demgemäß hätte entgegen der Bekanntmachung des Wahlvorstandes nicht Herr ... (mit 45 gültigen Stimmen), sondern Herr ... (mit 112 gültigen Stimmen) als Ersatzmitglied festgestellt werden müssen. Da diese Beurteilung der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten entspricht, erübrigen sich weitere Ausführungen. Dem Hauptantrag war daher stattzugeben.
20 
Für die beschließende Kammer bestand kein Anlass, auf den hilfsweise gestellten Antrag zu 2. die am 04.05. bis 06.05.2010 durchgeführte Wahl zum Gesamtpersonalrat hinsichtlich der Gruppe der Beamten für ungültig zu erklären. Zwar lag ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren i.S.d. § 25 Abs. 1 2. HS LPVG darin begründet, dass der zu wählende einzige Vertreter der Gruppe der Beamten - entgegen der Bekanntmachung des Wahlergebnisses vom 11.05.2010 - nicht im Wege der Mehrheitswahl, sondern - unter Verstoß gegen § 17 Abs. 3 S. 3 i.V.m. S. 2 LPVG und § 39 Abs. 2 LPVGWO - nach den Regeln der Verhältniswahl ermittelt wurde. Das Gericht folgt jedoch der übereinstimmenden Beurteilung der Beteiligten, wonach dieser Verfahrensverstoß keinen Einfluss auf das Wahlergebnis haben konnte, da die Wähler hinsichtlich der Gruppe der Beamten nur eine Stimme für einen bestimmten Bewerber abgeben durften, die hier durchgeführte Wahl somit ohnehin eine reine Persönlichkeitswahl darstellte und auch bei Durchführung der Wahlhandlung als Mehrheitswahl und Einhaltung der Vorschriften der Wahlordnung über die Vorschriften für die Mehrheitswahl (§§ 38 bis 42 LPVGWO) hinsichtlich der Wahl des Vertreters der Gruppe der Beamten vernünftigerweise kein anderes Wahlergebnis zustande gekommen wäre.
21 
Eine Kostenentscheidung war im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht zu treffen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben und nicht erstattet.

Tenor

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. Mai 2015 - PL 12 K 4245/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des erstinstanzlichen Beschlusses wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass eine Verteilung der Freistellungen der Personalratsmitglieder wie vom weiteren Beteiligten zu 1 in seiner Sitzung vom 04.07.2014 vorgenommen rechtswidrig ist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller und der weitere Beteiligte zu 1 streiten um die Verteilung von Freistellungsstunden auf dessen Mitglieder.
Für Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und entsprechende Sonderschulen sowie Schulkindergärten werden besondere Personalräte bei den unteren Schulaufsichtsbehörden gebildet (§ 98 Abs. 1 LPVG a.F. i.V.m. § 33 Abs. 1 SchG). Im Bereich des Staatlichen Schulamts ... waren im Jahr 2014 zwischen 3.001 und 4.000 Lehrerinnen und Lehrer an solchen Bildungseinrichtungen beschäftigt. Sie wählten am 19.05.2014 einen örtlichen Personalrat, den weiteren Beteiligten zu 1. An der Wahl beteiligten sich die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) und der Verband Bildung und Erziehung (VBE) mit Wahlvorschlägen. Von den 19 zu vergebenden Sitzen entfielen 10 auf die GEW und 9 auf den VBE. Die Gruppe der Beamten ist im Personalrat mit 17 Mitgliedern vertreten (9 GEW, 8 VBE), darunter Herr ... (GEW) und Herr ... (GEW). Die Gruppe der Arbeitnehmer umfasst 2 Mitglieder, Frau ... (GEW) und die Antragstellerin zu 9, Frau ... (VBE).
In seiner konstituierenden Sitzung vom 06.06.2014 bildete der weitere Beteiligte zu 1 aus seiner Mitte den Vorstand (TOP II.4.a). Aus der Gruppe der Beamten wurde Herr ... (GEW), aus der Gruppe der Arbeitnehmer Frau ... (GEW) - Letztere per Losentscheid - gewählt. Herr ... wurde anschließend zum Vorsitzenden des Personalrats bestimmt (TOP II.4.b). Die Übernahme des stellvertretenden Vorsitzes (TOP II.4.c) lehnten die beiden Vertreterinnen der Gruppe der Arbeitnehmer ab. Daraufhin wählten die Mitglieder des Personalrats einstimmig Herrn ... (GEW) aus der Gruppe der Beamten zum stellvertretenden Vorsitzenden. Der Antragsteller zu 1 beantragte danach, zwei weitere Mitglieder in den Vorstand zu wählen (TOP II.4.d); dieser Antrag wurde mit 10:9 Stimmen abgelehnt.
Im weiteren Verlauf der Sitzung unterbreitete der Vorsitzende einen Vorschlag zur Verteilung des dem weiteren Beteiligten zu 1 zustehenden, 168 Wochenstunden umfassenden Freistellungskontingents (TOP II.7.). Danach sollten 25 Stunden auf ihn als Vorsitzenden und 14 Stunden auf Frau ... als weiteres Vorstandsmitglied entfallen. Diese insgesamt 39 Stunden „für die Vorstandschaft“ sollten von den 168 Stunden abgezogen und der Rest im Verhältnis 9 (VBE) zu 10 (GEW) auf die übrigen Mitglieder aufgeteilt werden. Der Antragsteller zu 1 teilte mit, diesen Vorschlag rechtlich überprüfen zu wollen, da er seines Erachtens im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats stand. Der weitere Beteiligte zu 1 vertagte die Entscheidung daher zunächst.
In seiner Sitzung vom 04.07.2014 konnten die Mitglieder der GEW einerseits und die Antragsteller als Vertreter des VBE andererseits weiterhin keine Einigung zur Verteilung der Freistellungsstunden erzielen. Der weitere Beteiligte zu 1 beschloss daraufhin mit 10:9 Stimmen für das Schuljahr 2014/2015 eine im Wesentlichen dem Vorschlag des Vorsitzenden entsprechende Verteilung (TOP II.1). Danach entfielen 25 Stunden auf diesen und 14 Stunden auf Frau ... Von den verbleibenden 129 Stunden (168 abzgl. 39) wurden in einem ersten Schritt 61 Stunden den Vertretern der GEW (8 x 129/17 ≈ 61) und 68 Stunden den Antragstellern als den Vertretern des VBE (9 x 129/17 ≈ 68) zugeteilt (vgl. die Anlage „Freistellungen“ zum Protokoll vom 04.07.2014). Auf Vorschlag des Vorsitzenden beschloss der weitere Beteiligte zu 1, bei der im zweiten Schritt vorzunehmenden Verteilung der 129 Freistellungsstunden auf die einzelnen nicht dem Vorstand angehörenden Mitglieder nach dem Grundsatz „5 Grundfreistellungsstunden plus Zugabe von Stunden für weitere Aufgaben“ vorzugehen (TOP II.2). Dem stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn ... (GEW), wurden im Ergebnis (aus dem den Vertretern der GEW zugeordneten Kontingent von 61 Stunden) 22 Stunden zugesprochen.
Am 18.12.2014 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und beantragt festzustellen, dass die durch den weiteren Beteiligten zu 1 in seiner Sitzung vom 04.07.2014 vorgenommene Verteilung der Freistellungen rechtswidrig ist. Mit Beschluss vom 08.05.2015 hat das Verwaltungsgericht die beantragte Feststellung getroffen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beschluss des weiteren Beteiligten zu 1, das ihm zustehende Freistellungskontingent von 168 Wochenstunden in der Weise zu verteilen, dass der GEW-Fraktion 100 (39 zzgl. 61) und der VBE-Fraktion 68 Freistellungsstellungsstunden zugestanden würden, verstoße gegen § 47b Abs. 4 LPVG (in der Fassung des Gesetzes vom 03.12.2013, GBl. S. 329, ber. 2014, S. 76 , inhaltsgleich neu bekannt gemacht am 12.03.2015, GBl. S. 221, als § 45 Abs. 4 LPVG). Nach dieser Vorschrift seien bei der Freistellung zunächst die von den Gruppenvertretern gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die übrigen Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen (Satz 1). Bei weiteren Freistellungen seien die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu berücksichtigen; dabei seien die nach Satz 1 freigestellten Vorstandsmitglieder anzurechnen (Satz 2). Zu der Satz 2 entsprechenden Vorgängerbestimmung habe der Senat mit Beschluss vom 24.04.2011 entschieden, dass diese erkennbar ein Verteilungsprogramm enthalte, „das dem Minderheitenschutz dient. Ferner kann die Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl bei Teilfreistellung mehrerer oder aller Mitglieder eines Personalrats danach nur dazu führen, dass die Freistellungsstunden unter den Mitgliedern der Personalvertretung im Verhältnis der auf die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge entfallenden Sitze zu verteilen sind“. An dieser Rechtsauffassung halte die beschließende Kammer fest. Danach habe bei einer Teilfreistellung mehrerer Personalratsmitglieder die Stundenverteilung in der Weise zu geschehen, dass die zur Verfügung stehenden Stunden den einzelnen Wahlvorschlägen nach ihrem erzielten Anteil der Sitze zuzurechnen seien, wobei die schon an Vorstandsmitglieder vergebenen Stunden dem Wahlvorschlag angerechnet würden, unter dem das jeweilige Mitglied gewählt worden sei. Im hier zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt sei eine Aufteilung der Freistellungsstunden im Verhältnis 88 GEW (10 x 168 / 19 ≈ 88) zu 80 VBE (9 x 168 / 19 ≈ 80) von Gesetzes wegen zwingend vorgegeben. Soweit der weitere Beteiligte zu 1 demgegenüber geltend mache, die Freistellung des nicht von den Gruppenmitgliedern, sondern aus der Mitte des Personalrats gewählten stellvertretenden Vorsitzenden ... dürfe nicht zu Lasten des Wahlvorschlags der GEW gehen, dem er angehöre, weshalb eine verhältnismäßige Aufteilung seines Stundenkontingents (von 22 Wochenstunden) auf die beiden Wahlvorschläge geboten sei, vermöge die Kammer dem nicht zu folgen. Denn diese Handhabung führe - entgegen dem unmissverständlichen Wortlaut der Regelung in § 47b Abs. 4 Satz 2 LPVG (a.F.) - zu einer der maßgeblichen „Oberverteilung“ 88 (GEW) zu 80 (VBE) widersprechenden Reduzierung der Freistellungsstunden für die VBE-Fraktion auf 68 Wochenstunden und zu einer überproportionalen Berücksichtigung des Wahlvorschlags der GEW mit insgesamt 100 Wochenstunden. Auch sei nichts dafür ersichtlich, weshalb, wie der weitere Beteiligte zu 1 meine, der stellvertretende Vorsitzende ... nicht als „übriges Vorstandsmitglied“ im Sinne des § 47b Abs. 4 Satz 1 LPVG (a.F.) anzusehen sein solle. Zu dem vom weiteren Beteiligten zu 1 gewählten Verteilungsmodus habe der Senat im genannten Beschluss vom 24.04.2001, dem ein gleichliegender Sachverhalt zugrunde liege, ausgeführt: „Demgegenüber geht der Einwand des Beteiligten zu 1 fehl, die Verteilung des Gesamtmaßes der Teilfreistellungen nach dem Listenverhältnis lasse die Aufgaben des Personalrats und die Belastungen durch Vorstandsarbeit oder Aufgabenübertragung außer Acht. Denn die durch § 47 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz LPVG (damaliger Fassung, inhaltsgleich § 47b Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 LPVG a.F. und § 45 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 LPVG n.F.) vorgeschriebene Anrechnung der (…) freigestellten Vorstandsmitglieder liefe leer, wollte man (…) die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erst nach Abzug des Vorstandskontingents berücksichtigen. Denn dies führte dazu, dass das Ergebnis der Personalratswahl, das sich auch auf die Wahl des Vorstands auswirkt, bei Freistellungen potenziert berücksichtigt würde, was dem Zweck der Vorschrift, dem Minderheitenschutz zu dienen, zuwiderliefe“. Dem schließe sich die Kammer auch für den vorliegenden Sachverhalt an.
Gegen diesen ihm am 18.05.2015 zugestellten Beschluss hat der weitere Beteiligte zu 1 am 16.06.2015 Beschwerde eingelegt. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es vorliegend nicht um Minderheitenschutz gehe, sondern darum, die Mitglieder des Wahlvorschlags GEW, soweit sie nicht in den Vorstand gewählt worden seien, vor Benachteiligung zu schützen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählte Herr ... weder „von den Gruppenvertretern gewähltes Vorstandsmitglied“ noch „übriges Vorstandsmitglied“ (im Sinne der § 47b Abs. 4 Satz 1 LPVG a.F., § 45 Abs. 4 Satz 1 LPVG n.F.). Denn er sei gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 LPVG (n.F., zum Zeitpunkt der Wahl inhaltsgleich § 33 Abs. 1 Satz 2 LPVG a.F.) einstimmig zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt worden. Diese „Vorstandmitgliedsvariante“ werde in § 45 Abs. 4 Satz 1 LPVG nicht erwähnt. Dass Herr ... über den Wahlvorschlag der GEW zu seinem, des weiteren Beteiligten zu 1, Mitglied gewählt worden sei, sei demnach völlig unerheblich. Es verbiete sich deshalb, ihn im Rahmen des Proporzes gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 LPVG (n.F.) im Umfange seines Freistellungskontingents von 22 Wochenstunden zu Lasten des Wahlvorschlags der GEW zu berücksichtigen. Die vom Verwaltungsgericht für maßgeblich gehaltene „Oberverteilung“ (88 GEW zu 80 VBE) könne nur nach Maßgabe der Nichtberücksichtigung des Herrn ... zu Lasten des Freistellungskontingents des Wahlvorschlags der GEW, jedenfalls nicht ohne anteilmäßige Verteilung dessen Freistellungskontingents auf beide Wahlvorschläge umgesetzt werden. Alles andere würde zu einer Benachteiligung der nicht als Vorstandsmitglieder bzw. stellvertretender Vorsitzender tätigen Mitglieder der GEW führen. Denn für diese stünden nach der vom Verwaltungsgericht befürworteten „Oberverteilung“ für die Teilnahme an den Sitzungen des weiteren Beteiligten zu 1 jeweils nur noch 3,85 Stunden zur Verfügung (88 Stunden abzgl. 25 Stunden für den Vorsitzenden Herrn ... [GEW] abzgl. weiterer 14 Stunden für das Vorstandsmitglied Frau ... [GEW] abzgl. weiterer 22 Stunden für den stellvertretenden Vorsitzenden Herrn ... [GEW] = 27 Stunden, diese aufgeteilt auf die verbleibenden sieben Mitglieder der GEW [27 / 7] ≈ 3,85 Stunden). Den Mitgliedern des weiteren Beteiligten zu 1 vom Wahlvorschlag des VBE blieben hingegen 8,8 Stunden (80 / 9 ≈ 8,8). Der weitere Beteiligte zu 1 gehe von einem Zeitaufwand von mindestens fünf Stunden für die Sitzungsteilnahme aus, der regelmäßig ohnehin nicht ausreiche. Es könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht richtig sein, dass die Übernahme von Verantwortung im Vorstand des weiteren Beteiligten zu 1 (durch Mitglieder der GEW) damit bestraft werde, dass die Mitglieder, die dem Wahlvorschlag der GEW angehörten und nicht Mitglied des Vorstands seien, nicht einmal die „Grundfreistellung“ von fünf Wochenstunden erhielten. Mit dem Beschluss des Senats vom 24.04.2001, den das Verwaltungsgericht bemüht habe, lasse sich hier nicht argumentieren. Denn die „Minderheit“ habe schließlich einstimmig Herrn ... zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands des weiteren Beteiligten zu 1 gewählt. Hier werde aus dem „Minderheitenschutz“ die Diskriminierung der nicht seinem, des weiteren Beteiligten zu 1, Vorstand angehörenden Mitglieder des Wahlvorschlags der GEW. Dies könne nicht richtig sein. Das Verwaltungsgericht und die Antragsteller kämen außerdem nur deshalb nicht von dem Senatsbeschluss vom 24.04.2001 los, weil sie das Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2013 (GBl. S. 329, ber. 2014, S. 76) nicht genügend in den Blick nähmen. Die mit diesem Gesetz erfolgte Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes habe zu einem erheblichen Aufgabenzuwachs für die Personalräte und ihre Vorstände geführt. Vor diesem Hintergrund sei es auch zu würdigen, dass die Antragstellerin zu 9 es abgelehnt habe, den stellvertretenden Vorsitz zu übernehmen. Herr ..., der einstimmig gewählt worden sei, habe diese Aufgabe hingegen freiwillig seinem Pflichtbewusstsein folgend übernommen. Die Antragsteller hätten sich mit seiner Wahl zwar der Arbeit entledigt, wollten aber über den „Proporz“ dafür sorgen, dass ihnen weiterhin 22 Freistellungsstunden zu eigenen Zwecken verblieben. Die Freistellung von Herrn ... als stellvertretendem Vorsitzenden sei auch ihrem Umfang nach unbedenklich. Denn er, der weitere Beteiligte zu 1, vertrete ca. 2.700 Beamte und ca. 300 Arbeitnehmer.
Der weitere Beteiligte zu 1 beantragt - nachdem die Antragsteller ihren erstinstanzlichen Antrag dahingehend umgestellt haben, dass sie beantragen festzustellen, dass eine Verteilung der Freistellungen der Personalratsmitglieder wie vom weiteren Beteiligten zu 1 in seiner Sitzung vom 04.07.2014 vorgenommen rechtswidrig ist -,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. Mai 2015 - PL 12 K 4245/14 - zu ändern und den Antrag abzulehnen.
10 
Die Antragsteller beantragen,
11 
die Beschwerde zurückzuweisen.
12 
Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss und führen aus, der Vortrag des weiteren Beteiligten zu 1 sei schon nicht nachvollziehbar. Er mache geltend, das überobligatorische Engagement von Herrn ..., der als stellvertretender Vorsitzender mit 22 Wochenstunden freigestellt worden sei, könne nicht zu Lasten der verbleibenden sieben und ohne ausdrückliche Funktion versehenen Personalratsmitglieder der GEW gehen. Selbst wenn man diesem Gedankengang folgen wolle, sei nicht nachvollziehbar, weshalb den Personalratsmitgliedern aus dem Wahlvorschlag des VBE mit dem Beschluss vom 04.07.2014 (mit der Zuteilung von 68 statt 80 Stunden) insgesamt 12 Stunden genommen worden seien, obwohl 8 Stunden mehr für die verbleibenden sieben „einfachen“ Mitglieder der GEW ausreichend gewesen wären, um diesen das angenommene Mindestfreistellungskontingent von 5 Stunden zur Verfügung zu stellen. Schon nach dem eigenen Vortrag des weiteren Beteiligten zu 1 schieße der Beschluss vom 04.07.2014 also über das Ziel hinaus und könne damit in keinem Fall rechtlich Bestand haben. Davon unabhängig resultiere der vom weiteren Beteiligten zu 1 geschilderte „Freistellungsnotstand“ der verbleibenden sieben „einfachen“ Mitglieder der GEW alleine daraus, dass dem stellvertretenden Vorsitzenden zur Erfüllung seiner Aufgaben stolze 22 Freistellungsstunden und damit ganze 8 Freistellungsstunden mehr als dem Vorstandsmitglied Frau ... zugestanden worden seien, die nur mit 14 Freistellungsstunden bedacht worden sei. Es bleibe völlig schleierhaft, weshalb der stellvertretende Vorsitzende für seine Arbeit annähernd ebenso viele Freistellungsstunden benötige wie der Vorsitzende selbst. Dies gelte umso mehr, als sich der Umfang der Vertretungsbefugnis eines stellvertretenden Vorsitzenden, soweit er nicht dem Vorstand angehöre, auf die Funktionen im Amt des Vorsitzenden und nicht auch dessen Funktion als Vorstandsmitglied beschränke. Halte man sich vor Augen, dass der stellvertretende Vorsitzende vom Wahlvorschlag der GEW komme, diese Aufgabe freiwillig übernommen habe und über die Verteilung des Freistellungskontingents mit der Mehrheit der Mitglieder der GEW entschieden worden sei, liege der Verdacht nahe, dass der beschriebene „Freistellungsnotstand“ für die sieben „einfachen“ Personalratsmitglieder der GEW ein „gemachter“ sei, um eine Beschneidung des gesetzlich vorgesehenen Freistellungskontingents der Antragsteller als Minderheitsfraktion rechtfertigen zu können. Auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Gesetzeslücke (gemeint: der Umstand, dass § 47b Abs. 4 LPVG a.F., § 45 Abs. 4 LPVG n.F. den - wie hier - nicht dem Vorstand angehörenden stellvertretenden Vorsitzenden nicht erwähnt) gebe es nicht. Es sei die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, in § 47b Abs. 4 Satz 2 LPVG a.F. nur die Vorstandsmitglieder in die dortige Anrechnungsregelung einzubeziehen. Denn nur die Arbeit des Vorstands bedürfe eines besonderen Schutzes bei der Zuteilung des Freistellungskontingents, obliege dem Vorstand doch die Führung der gesamte laufenden Geschäfte des Personalrats. Schon der stellvertretende Vorsitzende werde, wenn er nicht zugleich Mitglied des Vorstands sei, von diesem besonderen Schutz ausgenommen. Das sei zu Recht geschehen, sei er doch lediglich Sprachrohr und Vollzugsorgan des Personalrats. Dies müsse umso mehr für alle weiteren Personalratsmitglieder ohne besondere Funktion gelten. Nach der gesetzgeberischen Intention solle es dem Geschick des Personalrats überlassen sein, das nach der Anrechnung verbleibende Freistellungskontingent im Zuge der vertrauensvollen Zusammenarbeit sinnvoll zu verteilen. Sofern eine auskömmliche Verteilung überhaupt nicht möglich sei, biete das Gesetz immer noch die Möglichkeit, mit der Dienststelle ein höheres Freistellungskontingent zu vereinbaren. Dass der weitere Beteiligte zu 1 diese Option nicht einmal in Erwägung gezogen habe, sage alles: Ihm scheine klar zu sein, dass er den infolge der Zuteilung von 22 Freistellungsstunden auf den stellvertretenden Vorsitzenden selbst geschaffenen „Freistellungsnotstand“ für die sieben Mitglieder der GEW ohne besondere Funktion gegenüber der Dienststelle nie und nimmer schlüssig erklären könne.
13 
Die weitere Beteiligte zu 2 hat keinen Antrag gestellt. Sie führt aus, der weitere Beteiligte zu 1 habe den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht umgesetzt und am 03.07.2015 für das laufende Schuljahr 2015/2016 wieder eine rechtswidrige Verteilung der Freistellungsstunden beschlossen.
14 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
II.
15 
Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 ist nach § 92 Abs. 2 LPVG in der hier anzuwendenden - im Folgenden nur noch zitierten - Fassung der Neubekanntmachung vom 12.03.2015 (GBl. S. 221) i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.
16 
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Antrag der Antragsteller ist zulässig (1.) und begründet (2.).
17 
1. Der Antrag ist nach § 92 Abs. 1 Nr. 3 LPVG zulässig. Nach dieser Vorschrift entscheiden die Verwaltungsgerichte unter anderem über die Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen. Dieser Tatbestand erfasst auch Streitigkeiten über - wie hier - personalvertretungsrechtliche Freistellungen (vgl. Leuze/Wörz/Bieler, Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, § 86 LPVG<1990> RdNrn. 18, 21).
18 
Das notwendige Feststellungsinteresse besteht ungeachtet des Umstands, dass sich der den Streit auslösende Beschluss vom 04.07.2014 auf das Schuljahr 2014/2015 bezog und dieses inzwischen abgelaufen ist. Denn in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kann auch nach einer Erledigung des „eigentlichen“ Streitfalls die dem Vorgang zu Grunde liegende Streitfrage noch der Klärung durch eine gerichtliche Feststellung zugeführt werden, wenn sie künftige Sachverhalte betrifft, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des Anlass gebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen. Ein solches Begehren hat der jeweilige Antragsteller spätestens mit seinem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich zu machen (BVerwG, Beschlüsse vom 29.01.1996 - 6 P 45.93 -, Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 69, und vom 23.03.1999 - 6 P 10.97 -, BVerwGE 108, 347; Senatsbeschluss vom 20.01.2015 - PL 15 S 1102/14 -, ZfPR 2015, 39, m.w.N.). Dies ist hier geschehen.
19 
Ein Rechtsschutzbedürfnis für ein vom konkreten Vorgang losgelöstes Begehren ist allerdings nur dann gegeben, wenn sich die strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen denselben Verfahrensbeteiligten auch in künftigen vergleichbaren personalvertretungsrechtlichen Verfahren mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird (BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996 - 6 P 5.94 -, ZfPR 1997, 9). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Aus Anlass des konkreten Falls stellt sich die verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage, ob eine Verteilung der Freistellungen der Personalratsmitglieder wie vom weiteren Beteiligten zu 1 in seiner Sitzung vom 04.07.2014 vorgenommen rechtswidrig ist. Die Antragsteller haben ein darauf bezogenes schutzwürdiges Feststellungsinteresse. Denn der weitere Beteiligte zu 1 hält an seiner dem Beschluss vom 04.07.2014 zugrunde liegenden Rechtsauffassung auch über das Schuljahr 2014/2015 hinaus fest, wie sein für das Schuljahr 2015/2016 gefasster Beschluss vom 03.07.2015 zeigt.
20 
2. Der Antrag ist auch begründet.
21 
Eine Verteilung der Freistellungen der Personalratsmitglieder wie vom weiteren Beteiligten zu 1 in seiner Sitzung vom 04.07.2014 vorgenommen ist, wie das Verwaltungsgericht bezogen auf diesen Beschluss zu Recht festgestellt hat, rechtswidrig. Der Senat folgt der Begründung der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zu eigen macht (§ 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 87 Abs. 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG und § 540 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdevorbringen des weiteren Beteiligten zu 1 rechtfertigt keine andere Entscheidung.
22 
a) Nach § 45 Abs. 1 LPVG sind die Mitglieder eines Personalrats mit - wie hier - 19 Mitgliedern auf Antrag des Personalrats im Umfang von sechs Vollzeitbeschäftigten freizustellen, wobei entsprechende Teilfreistellungen zulässig sind. Werden Teilfreistellungen mehrerer Mitglieder vorgenommen, ist in dem vorliegend betroffenen Bereich der Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und Sonderschulen von einer durchschnittlichen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 28 Wochenstunden auszugehen (vgl. Nr. V.1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums „Anrechnungsstunden und Freistellungen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ vom 06.06.2014 - Az.: 14-0301.620/1444 -, K.u.U. 2014, S. 96).
23 
Wie die dem weiteren Beteiligten zu 1 damit insgesamt zur Verfügung stehenden 168 (28 x 6) Freistellungsstunden auf seine Mitglieder verteilt werden, hat er selbst nach eigenem Ermessen zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.1992 - 15 S 1685/91 -, PersV 1997, 507). Die grundsätzliche Dispositionsfreiheit des Personalrats bei der Auswahl der dem Dienststellenleiter zur Freistellung zu benennenden Personalratsmitglieder besteht allerdings nur in den Grenzen des § 45 Abs. 4 LPVG (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.1992, a.a.O., zum inhaltsgleichen § 47 Abs. 3 Satz 2 und 3 LPVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.12.1990 ).
24 
Nach dem ermessensbegrenzenden § 45 Abs. 4 LPVG sind bei der Freistellung zunächst die von den Gruppenvertretern gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die übrigen Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen (Satz 1). Bei weiteren Freistellungen sind die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu berücksichtigen; dabei sind die nach Satz 1 freigestellten Vorstandsmitglieder anzurechnen (Satz 2). Durch diese Bestimmungen wird dem Personalrat zum einen eine bestimmte Reihenfolge vorgeschrieben: Er hat zunächst die nach § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 LPVG bestimmten Vorstandsmitglieder, d.h. die von den Vertretern der Gruppen in den Vorstand gewählten Mitglieder - die sog. Gruppenvorstandsmitglieder -, sodann etwaige nach § 28 Abs. 2 LPVG vom Personalrat in den Vorstand zugewählte Mitglieder, die sog. Ergänzungsmitglieder, und schließlich weitere, nämlich einfache, nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder des Personalrats zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.1992, a.a.O., zu §§ 32 f. LPVG 1990). Über diese Dreiteilung und Abstufung hinaus enthält § 45 Abs. 4 Satz 2 LPVG zum anderen ein Verteilungsprogramm, das dem Minderheitenschutz dient. Dieses Programm gebietet es dem Personalrat, die Freistellungsstunden unter den Mitgliedern der Personalvertretung im Verhältnis der auf die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge entfallenden Sitze zu verteilen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.04.2001, a.a.O., zum inhaltsgleichen § 47 Abs. 3 Satz 3 LPVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.1996, GBl. S. 205, damals zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.1999, GBl. S. 517 ). Das bedeutet, dass, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, die Verteilung der Freistellungsstunden bei Teilfreistellung mehrerer Personalratsmitglieder in der Weise zu geschehen hat, dass die dem Personalrat insgesamt zur Verfügung stehenden Stunden den einzelnen Wahlvorschlägen nach ihrem erzielten Anteil der Sitze zuzurechnen und dass dabei die an Vorstandsmitglieder - d.h. an die Gruppen- und ggf. an die Ergänzungsmitglieder - vergebenen Stunden dem Wahlvorschlag anzurechnen sind, über den das jeweilige Mitglied gewählt wurde. Für die Zwecke dieser Berechnung können die Wahlvorschläge für Beamte einerseits und Arbeitnehmer andererseits gruppenübergreifend nach dem verbandspolitischen Urheber zusammengefasst werden, denn dem Gruppenprinzip ist bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass nach § 45 Abs. 4 Satz 1 LPVG zunächst die jeweiligen Gruppenvertreter des Vorstands freizustellen sind (vgl. zu Letzterem Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 12. Aufl., § 46 RdNr. 22; Noll, in: Altvater u.a., BPersVG, 8. Aufl., § 46 RdNr. 65 i.V.m. § 33 RdNr. 5 f.; wohl auch Fischer/Goeres, in: Fürst, GKÖD, BD. V., § 46 BPersVG RdNr. 53e: „ohne Rücksicht auf die Gruppen“; im Ergebnis ebenso Senatsbeschluss vom 24.04.2001, a.a.O.). Die Anwendung des (d’Hondt’schen) Höchstzahlverfahrens ist bei der Berechnung nicht geboten, denn § 45 Abs. 4 LPVG schreibt dies - anders als § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG - nicht vor.
25 
Nach diesen Grundsätzen sind die dem weiteren Beteiligten zu 1 im vorliegenden Fall zur Verfügung stehenden 168 Stunden, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, im Verhältnis von 88 Stunden für die Mitglieder der GEW (10 x 168 / 19 ≈ 88) zu 80 Stunden für die Antragsteller als Mitglieder des VBE (9 x 168 / 19 ≈ 80) aufzuteilen (vgl. auch zur Berechnung Senatsbeschluss vom 24.04.2001, a.a.O.). Da die beiden Vorstandsmitglieder - der Vorsitzende Herr ... als Gruppenvorstandsmitglied der Beamten und Frau ... als Gruppenvorstandsmitglied der Arbeitnehmer - beide über die Wahlvorschläge der GEW gewählt wurden, sind deren Freistellungsstunden auf das den Mitgliedern der GEW insgesamt zustehende Kontingent von 88 Stunden anzurechnen. Wenn sich der weitere Beteiligte zu 1 - was insoweit in seinem freien Ermessen steht - dazu entschließt, die beiden Vorstandsmitglieder im Umfang von 25 bzw. 14 Stunden, insgesamt damit 39 Stunden, freizustellen, zieht dies die gesetzlich zwingende Folge nach sich, dass von dem den Mitgliedern der Wahlvorschläge der GEW zur Verfügung stehenden 88 Freistellungstunden 49 Stunden verbleiben, die der weitere Beteiligte zu 1 - insoweit wieder nach seinem Ermessen - auf die übrigen acht Mitglieder der GEW verteilen kann. Diese gesetzlichen Grenzen hält der Beschluss des weiteren Beteiligten zu 1 vom 04.07.2014 nicht ein. Denn er hat das ihm zustehende Freistellungskontingent von insgesamt 168 Wochenstunden nicht in dem - dem Ausgang der Personalratswahl entsprechenden - Verhältnis von 88:80 (10:9), sondern im Verhältnis vom 100:68 (≈ 9:6) auf die Mitglieder der GEW einerseits und die Antragsteller als Vertreter des VBE andererseits aufgeteilt. Damit hat er das Gebot der Berücksichtigung der Wahlvorschläge nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aus § 45 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 LPVG verletzt.
26 
b) Ohne Erfolg wendet der weitere Beteiligte zu 1 ein, das Verwaltungsgericht habe den stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn ... (GEW), zu Unrecht als „übriges Vorstandsmitglied“ im Sinne des § 45 Abs. 4 Satz 1 LPVG eingeordnet; da dieser tatsächlich nicht unter § 45 Abs. 4 Satz 1 LPVG falle, verbiete es sich, ihn „im Rahmen des Proporzes“ nach § 45 Abs. 4 Satz 2 LPVG zu berücksichtigen. Dieser Einwand geht an der Sache vorbei.
27 
Der weitere Beteiligte zu 1 weist zwar zu Recht darauf hin, dass der stellvertretende Vorsitzende Herr ... weder ein „Gruppenvorstandsmitglied“ im Sinne der ersten Alternative des § 45 Abs. 4 Satz 1 LPVG noch ein „Ergänzungsmitglied“ („übriges Mitglied“) des Vorstands im Sinne der zweiten Alternative des § 45 Abs. 4 Satz 1 LPVG ist. Denn er ist nicht in den Vorstand gewählt und diesem auch nicht zugewählt worden (vgl. § 28 Abs. 1 und 2 LPVG). Dementsprechend wurde er aus den Reihen der nicht dem Vorstand angehörenden Mitglieder gewählt (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LPVG und dazu: Käßner, in Rooschüz/Bader, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 15. Aufl., § 29 RdNr. 4).
28 
Die fehlende Mitgliedschaft im Vorstand hat aber lediglich zur Folge, dass der weitere Beteiligte zu 1 nicht verpflichtet ist, dem stellvertretenden Vorsitzenden (überhaupt) einen Freistellungsanteil zuzuordnen, da dieser mangels Vorstandsmitgliedschaft nicht unter das Gebot des § 45 Abs. 4 Satz 1 LPVG fällt, Vorstandsmitglieder vorrangig freizustellen. Entscheidet sich der weitere Beteiligte zu 1 - wie in seinem Beschluss vom 04.07.2014 geschehen -, dennoch dazu, dem stellvertretenden Vorsitzenden Freistellungsstunden zuzuordnen, stehen ihm dafür - wie bei allen anderen Mitgliedern auch - lediglich diejenigen Stunden zu, die auf das Kontingent des Wahlvorschlags entfallen, dem der stellvertretende Vorsitzende angehört. Der vom weiteren Beteiligten zu 1 hervorgehobene Umstand, dass der stellvertretende Vorsitzende im vorliegenden Fall kein Vorstandsmitglied ist, ist daher für die Anwendung des Verteilungsprogramms aus § 45 Abs. 4 Satz 2 LPVG ohne Belang.
29 
c) Soweit der weitere Beteiligte zu 1 einwendet, die Anwendung der Vorgaben aus § 45 Abs. 4 Satz 2 LPVG führe im vorliegenden Fall dazu, dass der stellvertretende Vorsitzende und die übrigen einfachen Mitglieder vom Wahlvorschlag der GEW dafür „bestraft“ würden, dass sie in besonderem Maße - durch die Besetzung des Vorstands und die Übernahme sowohl des Vorsitzes als auch des stellvertretenden Vorsitzes - Verantwortung im Personalrat übernommen hätten, dringt er auch damit nicht durch. Er vertritt mit diesem Einwand der Sache nach die Auffassung, von dem Gebot der Berücksichtigung der Wahlvorschläge nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aus § 45 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 LPVG müsse dann abgewichen werden dürfen, wenn ein Personalrat über einen zweiköpfigen Vorstand (§ 28 Abs. 1 LPVG) und einen nicht aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder gewählten stellvertretenden Vorsitzenden (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LPVG) verfüge und diese drei Funktionsträger demselben Wahlvorschlag oder Berufsverband angehörten. Für diese Auffassung bietet das geltende Recht jedoch keine Grundlage, auch wenn der Senat sieht, dass Vertreter der GEW hier in besonderer Weise Verantwortung übernommen haben.
30 
Die Freistellung von Personalratsmitgliedern soll eine wirksame Erfüllung der der Personalvertretung obliegenden Aufgaben und Befugnisse sicherstellen. Sie dient dazu, dass die außerhalb von Sitzungen anfallenden Geschäfte ordnungs- und sachgemäß wahrgenommen werden können (vgl. Ilbertz/Widmaier/Sommer, a.a.O., § 46 RdNr. 13, m.w.N.; Leuze/Wörz/Bieler, a.a.O., § 47 LPVG<1990> RdNr. 31), zu denen insbesondere die Vorbereitung und Durchführung der vom Personalrat zu fassenden oder gefassten Beschlüsse gehören (vgl. Leuze/Wörz/Bieler, a.a.O.). Angesichts dieses Zwecks der Freistellung ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Personalrat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens dazu entschließt, diejenigen Personalratsmitglieder - auch wenn sie demselben Wahlvorschlag angehören -, die sich zur Übernahme solcher Aufgaben in besonderem Maße bereit erklärt haben, bei der Verteilung der Freistellungen auch entsprechend zu berücksichtigen.
31 
Allerdings hat der Personalrat auch insoweit die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens zu beachten. Zu diesen Grenzen zählt, wie gezeigt, das Gebot der Berücksichtigung der Wahlvorschläge nach dem Grundsatz der Verhältniswahl. Dieses Gebot gilt nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 LPVG ausnahmslos. Der Gesetzgeber hat dieses Gebot unter keinen Vorbehalt gestellt, sondern als zwingende Ist-Vorschrift ausgestaltet. Es besteht auch kein Ansatzpunkt dafür, den Anwendungsbereich dieser Vorschrift entgegen dem Wortlaut zu reduzieren. Denn die ausnahmslose Geltung dieses Gebots entspricht dem vom Landesgesetzgeber mit der Vorschrift verfolgten Zweck:
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Der Gesetzgeber hat entschieden, dass die Wahl des Personalrats, wenn dazu mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden, nach dem Grundsatz der Verhältniswahl stattfindet (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LPVG). Dieses Wahlsystem soll - ähnlich wie im Parlamentswahlrecht - sicherstellen, dass der Anteil an den Sitzen in der Personalvertretung in möglichst genauer Übereinstimmung mit dem Stimmenanteil der verschiedenen berufsständischen und gewerkschaftlichen Organisationen und der von ihnen vertretenen berufs- und personalpolitischen Auffassungen steht. Der Gesetzgeber hat dieses System als sachgerecht anerkannt und damit verbundene Nachteile - etwa eine Einbuße an Geschlossenheit im Personalrat - im Interesse einer Repräsentanz auch kleinerer Minderheiten in Kauf genommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.1982 - 2 BvL 1/81 -, BVerfGE 60, 162; Ilbertz/Widmaier/Sommer, a.a.O., § 19 RdNr. 27, m.w.N.; zum Ziel des Minderheitenschutzes auch Senatsbeschluss vom 24.04.2001, a.a.O.). Der Erreichung dieser Ziele dient auch das Gebot der Berücksichtigung der Wahlvorschläge nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aus § 45 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 LPVG. Die damit im Einzelfall bei der Verteilung der Freistellungsanteile - möglicherweise - verbundenen praktischen Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber hingenommen und hinter das Interesse an einer genauen Abbildung des Wahlergebnisses zurückgestellt. Unzulässig ist es deshalb, solche Schwierigkeiten gerade dadurch zu beheben, dass - wie es der Beteiligte zu 1 im vorliegenden Fall praktiziert hat - das Ergebnis der Verhältniswahl bei der Verteilung der Freistellungsanteile missachtet wird.
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Es bleibt damit den in einen Personalrat gewählten Mitgliedern eines Wahlvorschlags in jedem Einzelfall überlassen zu entscheiden, ob die mit der Übernahme von gegebenenfalls mehreren besonderen Funktionen im Personalrat verbundenen Vorteile die damit verbundenen Nachteile ihres Erachtens überwiegen und sie deshalb zur Ausübung dieser (aller) Funktionen bereit sind. Sie haben hierbei jedoch nicht die Möglichkeit, die Funktionen zu übernehmen und die damit ihres Erachtens verbundenen Nachteile anschließend dadurch zu kompensieren, dass sie Freistellungsanteile wählen, die das Verhältnis der auf die verschiedenen Wahlvorschläge entfallenden Stimmenanteile konterkarieren. Eine solche Handlungsoption hat der Gesetzgeber nicht eröffnet.
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d) Soweit der weitere Beteiligte zu 1 sinngemäß einwendet, jedenfalls im vorliegenden Einzelfall müsse etwas anderes gelten und müssten die dem stellvertretenden Vorsitzenden Herrn ... (GEW) zugeordneten Freistellungsstunden auch aus dem Kontingent des VBE entnommen werden, weil Herr ... einstimmig, d.h. auch mit den Stimmen des VBE zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt worden sei, verfängt auch dieser Einwand nicht. Die Antragsteller haben mit ihrem Votum in der Sitzung vom 06.06.2014 zum TOP II.4.c („[Wahl des] stellvertretenden Vorsitzenden“) zum Ausdruck gebracht, dass sie Herrn ... zum stellvertretenden Vorsitzenden wählen. Mit dieser auf die Geschäftsführung des weiteren Beteiligten zu 1 bezogenen Entscheidung war jedoch keine Aussage über die Verteilung von Freistellungen verbunden. Bei der Bestimmung des Vorsitzes eines Personalrats und der Verteilung von Freistellungen handelt es sich um rechtlich eigenständige Regelungsgegenstände (vgl. den im Dritten Abschnitt des Zweiten Teils des Landespersonalvertretungsgesetzes stehenden § 28 einerseits und den im Vierten Abschnitt stehenden § 45 andererseits), die der weitere Beteiligte zu 1 dementsprechend auch als jeweils eigene Tagesordnungspunkte behandelt und über die er getrennte Beschlussfassungen herbeigeführt hat.
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e) Ohne Erfolg bleibt der sinngemäße Einwand des weiteren Beteiligten zu 1, die Bindung an das Verteilungsprogramm aus § 45 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 LPVG gelte (auch) deshalb inzwischen nicht mehr ausnahmslos, weil, was das Verwaltungsgericht übersehen habe, das Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2013 (GBl. S. 329, ber. 2014, S. 76) den Personalräten und ihren Vorständen mehr Aufgaben zugeteilt habe.
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Es trifft zu, dass den Personalvertretungen mit diesem Änderungsgesetz u.a. neue Beteiligungsrechte eingeräumt sowie ihre Informations- und Initiativrechte ausgebaut wurden und dass dies mit umfangreicheren Aufgaben verbunden sein kann (vgl. dazu die Begründung des Entwurfs der Landesregierung zu dem genannten Änderungsgesetz, LT-Drs. 15/4224, S. 2, 79 ff.). Diesem neuen Aufgabenzuschnitt hat der Gesetzgeber jedoch bereits dadurch Rechnung getragen, dass er die Freistellungsansprüche der Personalvertretungen „neu bemessen“ (LT-Drs. 15/4224, S. 80), d.h. im Vergleich zur vorherigen Rechtslage ausgeweitet hat (vgl. LT-Drs. 15/4224, S. 82, 111 ff.). Für die Annahme des weiteren Beteiligten zu 1, dass der Gesetzgeber wegen der neuen Aufgaben der Personalräte darüber hinaus auch Freistellungen ihrer Mitglieder ermöglichen wollte, mit denen das Ergebnis der jeweiligen Verhältniswahl konterkariert wird, besteht hingegen keine Grundlage. Der Gesetzesbegründung ist im Gegenteil zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die heute in § 45 Abs. 4 LPVG enthaltenen Bestimmungen zur Begrenzung des Verteilungsermessens des Personalrats mit lediglich redaktionellen Änderungen - d.h. inhaltlich unverändert - aus dem zuvor maßgeblichen Recht in das geänderte Landespersonalvertretungsrecht übernehmen wollte (vgl. LT-Drs. 15/4224, S. 82, zu § 47b Abs. 4 des Entwurfs).
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f) Ebenfalls ohne Erfolg macht der weitere Beteiligte zu 1 auf die Rüge der Antragsteller, er habe den bezogen auf die „einfachen“ Mitglieder der GEW geschilderten „Freistellungsnotstand“ durch die Bemessung des vergleichsweise hohen Freistellungsanteils für den stellvertretenden Vorsitzenden ... mit 22 Stunden selbst verursacht, geltend, der Umfang der Freistellung von Herrn ... sei unbedenklich, weil er, der weitere Beteiligte zu 1, gut 3.000 Beschäftigte vertrete. Dieser Einwand führt nicht weiter. Der Beschluss des weiteren Beteiligten zu 1 vom 04.07.2014 ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er dem stellvertretenden Vorsitzenden (im zweiten Schritt) 22 Freistellungsstunden zugeteilt, sondern weil er das Gesamtkontingent von 168 Stunden schon im ersten Schritt rechtsfehlerhaft auf die Vertreter der jeweiligen Wahlvorschläge verteilt hat.
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3. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.