Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. März 2010 - PL 15 S 1773/08

bei uns veröffentlicht am11.03.2010

Tenor

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04. Juni 2008 - PL 22 K 4094/07 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten um ein Initiativrecht des Antragstellers beim Aufbau von Fachkräften für Arbeitssicherheit.
Mit Schreiben vom 13.12.2006 beantragte der Antragsteller bei der weiteren Beteiligten, mit Wirkung vom 01.01.2007 in einer ersten Stufe bis zum 31.12.2008 den effektiven Einsatz von Fachkräften für Arbeitssicherheit in den Schulen in Baden-Württemberg zu beginnen. Zu diesem Zweck seien landesweit vier vollzeitbeschäftigte Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese seien durch vier Vollzeit-Lehrkräfte landesweit zu ergänzen, die in den letzten Jahren Sachkunde auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit erworben hätten und bis zum 31.12.2008 mit bis zur Hälfte ihrer Arbeitszeit von ihrer bisherigen Tätigkeit unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen seien, um an Schulen und Schulkindergärten die in § 6 ASiG normierten Aufgaben wahrzunehmen. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, das Land Baden-Württemberg sei als Arbeitgeber der Lehrerinnen und Lehrer an Schulen nach §§ 16, 5 ASiG verpflichtet, für diese in ausreichendem Umfang Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Das Mitbestimmungsrecht ergebe sich aus § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG und umfasse auch Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen. Dieses Mitbestimmungsrecht könne auch im Wege eines Initiativantrags nach § 70 LPVG ausgeübt werden. Mit Schreiben vom 31.05.2007 stellte der Antragsteller klar, dass sein Antrag auf den Aufbau von Fachkräften für Arbeitssicherheit abziele, nicht auf eine Beteiligung bei der Bestellung der Fachkräfte nach § 79 Abs. 3 Nr. 2 LPVG.
Die weitere Beteiligte teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 20.04.2007 mit, aus § 15 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes ergebe sich, dass der jeweilige Schulträger die Kosten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu tragen habe. Gleiches folge im Umkehrschluss aus § 1 Nr. 11 der Schullastenverordnung, wo der Bereich der Betriebsärzte geregelt sei. Knüpfe man im Gegensatz zur arbeitsmedizinischen Betreuung, die überwiegend personenbezogen sei, bei der sicherheitstechnischen Betreuung an die schulischen Räumlichkeiten an, so liege im Übrigen die Zuständigkeit schon historisch gewachsen beim jeweiligen Schulträger. Aufgrund der fehlenden Zuständigkeit der Dienststelle scheide eine Befassungskompetenz des Personalrats aus und es bleibe auch kein Raum für einen Initiativantrag.
Am 17.07.2007 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingeleitet. Er hat vorgetragen, gemäß §§ 5, 16 ASiG habe der Arbeitgeber bzw. der Dienstherr Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen und sei damit auch für die Einrichtung eines Netzes von Fachkräften für Arbeitssicherheit zuständig. Fragen der Kostenträgerschaft seien dabei unerheblich. Die weitere Beteiligte ist dem Antrag mit der Begründung entgegengetreten, als Maßnahmen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes könnten nur Handlungen und Entscheidungen des Dienststellenleiters angesehen werden, mit denen dieser in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit der Dienststelle regle. Soweit dem Land die gesetzliche Zuständigkeit für eine Maßnahme fehle, sei eine Beteiligung der Personalvertretung weder rechtlich geboten noch sinnvoll. Die Zuständigkeit für die sogenannten „äußeren Schulangelegenheiten“ seien in den §§ 27 und 48 Abs. 2 des Schulgesetzes dem Schulträger, also nicht dem Land zugewiesen. Die Arbeitssicherheit an den Schulen liege ebenso wie die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit in der Zuständigkeit des Schulträgers. Diese gesetzliche Zuständigkeitsverteilung spiegle sich auch in den Regelungen über die Verteilung der Kostenlast wieder. Insoweit nehme der Schulträger die Aufgaben des Arbeitgebers nach dem Arbeitssicherheitsgesetz wahr. Sich hieraus ergebende Beteiligungslücken im Schulbereich für im Landesdienst beschäftigte Lehrer bei Entscheidungen durch den Schulträger habe der Gesetzgeber ausweislich der Regelungen der §§ 92, 93 LPVG in Kauf genommen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 04.06.2008 - PL 22 K 4094/07 - entsprechend dem Begehren des Antragstellers festgestellt, dass die in dessen Antrag vom 13.12.2006 vorgeschlagene Maßnahme, landesweit acht vollzeitbeschäftigte Fachkräfte für Arbeitssicherheit aufzubauen, seinem Mitbestimmungsrecht gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG und seinem Initiativrecht gemäß § 70 Abs. 1 LPVG unterliegt und die weitere Beteiligte verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahren gemäß § 69 Abs. 3 und 4 LPVG fortzuführen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit unter den Mitbestimmungstatbestand des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG falle. Der Auffassung der weiteren Beteiligten, dass das Land wegen der Regelungen über die Verteilung der Schullasten zwischen Land und Schulträgern nicht zuständig sei, sei nicht zu folgen. Forderungen von Lehrern auf persönliche Schutzausrüstungen bzw. Sonderausstattungen am Arbeitsplatz, die sich auf den beamtenrechtlichen Fürsorgeanspruch bzw. auf gesetzliche Ansprüche zur Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes stützten, seien auch dann gegen den Dienstherrn zu richten, wenn nach den Regelungen des Schullastenausgleichs letztlich der Schulträger diese Kosten zu tragen habe. Der Schulträger sei nicht „Arbeitgeber“ des im Dienst des Landes stehenden Lehrers. Dies sei vielmehr ausschließlich das Land Baden-Württemberg. Diese Regelungen könnten nicht durch Vorschriften des Schullastenausgleichs, insbesondere durch § 15 Abs. 2 und 3 FAG oder durch § 48 Abs. 2 SchulG, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Lediglich intern könne dem Land gestützt auf die Vorschriften des Schullastenausgleichs ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Schulträger zustehen. Auch das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichte ausschließlich den Arbeitgeber zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit. Die Schaffung eines gleichwertigen Arbeitsschutzes im Bereich des öffentlichen Dienstes richte sich nach § 16 ASiG ebenfalls gegen den Dienstherrn. Da der Bundesgesetzgeber mit dem Arbeitssicherheitsgesetz insoweit von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) Gebrauch gemacht habe, bleibe für eine abweichende Landesregelung kein Raum (Art. 72 Abs. 1 GG). Ob intern das Land oder die Schulträger die Kosten der Maßnahmen nach dem Schullastenausgleich zu tragen hätten, bedürfe keiner Entscheidung.
Gegen den ihr am 11.06.2008 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte am 08.07.2008 Beschwerde eingelegt und diese am 08.08.2008 begründet. Sie beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04. Juni 2008 - PL 22 K 4094/07 - zu ändern und den Antrag abzulehnen.
Sie trägt vor, die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit falle zwar unter den Mitbestimmungstatbestand des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG. Als Maßnahme im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes könne jedoch nur eine Handlung oder Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Dienststellenleiters angesehen werden, mit der dieser eine Angelegenheit in eigener Zuständigkeit regle. Fehle dem Land, wie vorliegend, die gesetzliche Zuständigkeit, sei eine Beteiligung der Personalvertretung rechtlich nicht geboten und ein Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass Arbeitgeber im Sinne des Arbeitssicherheitsgesetzes nur der Dienstherr sei, sei ausschließlich formal und greife zu kurz. Sie lasse die Besonderheiten bezüglich der Arbeitgeberstellung im Schulbereich und den Sinn und Zweck der Regelungen des Arbeitssicherheitsgesetzes außer Betracht. Nach § 38 Abs. 1 SchulG sei Arbeitgeber für das Lehrpersonal das Land. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 SchulG würden demgegenüber die „Bediensteten, die nicht im Dienst des Landes stehen“, also z.B. Sekretärin, Hausmeister oder Reinigungskräfte, vom jeweiligen Schulträger bestellt. Für diese Bediensteten sei nicht das Land, sondern in der Regel die jeweilige Gemeinde oder der zuständige Landkreis (§ 28 SchulG) „Arbeitgeber“. Insofern seien im Schulbereich zwei Arbeitgeber vorhanden und jeweils für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung zuständig. Eine allein am Wortlaut und der formalen Arbeitgeberstellung orientierte Auffassung lasse diese Besonderheiten im Schulbereich außer Betracht. Beim Arbeitssicherheitsgesetz handle es sich um eine Regelung, bei der Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz aller beschäftigten Gruppen im Vordergrund stünden. Typischerweise liege die Gesamtverantwortung sowohl für Personal als auch den gesamten Betrieb bzw. das entsprechende Unternehmen einheitlich in der Hand eines Arbeitgebers. Bei der Definition des Begriffs „Arbeitgeber“ in Art. 3 Buchstabe b der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz werde auch nicht nur auf das formale Kriterium „Vertragspartei des Beschäftigungsverhältnisses“ abgestellt, sondern es sei ausdrücklich die hieraus resultierende Verantwortung für das Unternehmen bzw. den Betrieb erwähnt. Hintergrund und Rechtfertigung für die Inpflichtnahme des Arbeitgebers sei danach seine Verantwortlichkeit für die Sicherheit im Betrieb. Die gleichen Erwägungen fänden sich auch in der Begründung des Entwurfs zum Arbeitsschutzgesetz. So genüge der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht allein dadurch, dass er Fachkräfte bestelle und ihnen Aufgaben übertrage, sondern er müsse sich nach § 5 Abs. 2 ASiG auch vergewissern, dass diese Aufgaben erfüllt würden. Die Verantwortlichkeit für die Arbeitssicherheit sei damit untrennbar mit der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers verbunden. Eine solche bestehe jedoch nur im Rahmen der Zuständigkeit bzw. der Verantwortlichkeit des jeweiligen Arbeitgebers. Im Schulbereich bestehe jedoch ein zweigeteilter Verantwortungsbereich, der von der in den europarechtlichen und bundesgesetzlichen Vorschriften zugrunde gelegten Gesamtverantwortung des Arbeitgebers abweiche.
Zu beachten sei auch, dass zur Sicherstellung eines ausreichenden Arbeitsschutzes nicht nur Fachkräfte für Arbeitssicherheit, sondern daneben auch Betriebsärzte einzusetzen seien. Fachkräfte für Arbeitssicherheit hätten vorrangig die technischen Aspekte der Arbeitssicherheit zu bearbeiten (§§ 5 bis 7 ASiG), während die Betriebsärzte vorrangig für Fragen des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten zuständig seien (§ 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 ASiG). Entsprechend der Systematik des Arbeitssicherheitsgesetzes nähmen die Betriebsärzte vorrangig personalbezogene Aufgaben und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit vorrangig sachbezogene, technisch auf die Schulgebäude und die sonstigen Einrichtungen bezogene Aufgaben wahr. Die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung spiegle sich auch in den Regelungen zur Verteilung der Kostenlast wider. Es sei daher nur konsequent, dass die Kosten für die Betriebsärzte vom Land und die für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, da diese nicht ausdrücklich persönliche Kosten der Lehrkräfte seien, vom jeweiligen Schulträger getragen würden. Auch bei der Aufgabenstellung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sei zu beachten, dass die Beratung des Arbeitgebers durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit letztlich nur den für die sächlichen Einrichtungen und Ausstattungen zuständigen und verantwortlichen Kommunen zugutekomme, da die Fachkräfte für Arbeitssicherheit vorrangig im technischen Bereich berieten. Sei das Land danach nicht zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit verpflichtet, stehe dem Antragsteller kein Anspruch auf Durchführung des in § 70 Abs. 1 Satz 2 LPVG geregelten weiteren Verfahrens zu.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er verteidigt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, Arbeitgeber im Sinne des Arbeitssicherheitsgesetzes seien natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Arbeitnehmer beschäftigten. Dazu gehörten auch die juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Für das Arbeitssicherheitsgesetz gelte der arbeitsschutzrechtliche Arbeitgeberbegriff des EG-Rechts, wie er zwischenzeitlich in § 2 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz übernommen worden sei. Soweit der weitere Beteiligte sich auf die in § 1 Satz 3 ASiG bezeichneten Ziele berufe, vergesse er, dass der Adressat der Zielerreichung der Arbeitgeber sei und damit für beamtete und angestellte Lehrer das Land Baden-Württemberg. Um die Beschäftigten der Anstalt Schule, die nicht in den Diensten des Landes stünden, gehe es nicht, sondern nur um den Aufbau vollbeschäftigter Fachkräfte für Arbeitssicherheit für die an den Schulen in seinem Zuständigkeitsbereich beschäftigten angestellten und beamteten Lehrer. Ein „Lossagungsrecht“ des Arbeitgebers, sobald seine Beschäftigten zusammen mit Beschäftigten anderer Arbeitgeber in der gleichen Arbeitsstätte eingesetzt würden, kenne weder das Arbeitssicherheitsgesetz noch das sonstige Arbeitsschutzrecht. Nach § 8 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz seien dann, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig seien, die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Ungeachtet dessen hätten sich die von seiner Initiative umfassten acht vollbeschäftigten Fachkräfte für Arbeitssicherheit in erster Linie um Probleme der Lehrer und Lehrerinnen zu kümmern, ohne dass Hindernisse in der Zusammenarbeit mit den Schulträgern erkennbar wären. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe hinsichtlich der Abgrenzung der „Kostenbereiche“ eindeutig herausgestellt, dass es zunächst Sache des „Arbeitgebers“, also des Landes Baden-Württemberg sei, den Arbeitsschutz seiner Beschäftigten zu gewährleisten und entsprechende Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Wie sich das Land Baden-Württemberg „refinanziere“, berühre den Arbeitsschutz nicht und könne auch seine Initiative nicht scheitern lassen. Auch wenn der Arbeitgeber nur Mieter der Arbeitsstätte sei, treffe ihn die Verpflichtung, Arbeitsschutzvorschriften zu Gunsten seiner Arbeitnehmer einzuhalten, ungeachtet des Umstands, dass er sich mit seinem Vermieter über die zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes erforderlichen baulichen Veränderungen auseinanderzusetzen habe.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
II.
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Die Beschwerde der weiteren Beteiligten ist nach § 86 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG) in der hier anzuwendenden Fassung vom 01.02.1996 (GBl. S. 205) mit nachfolgenden Änderungen i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.
15 
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die vom Antragsteller unter dem 13.12.2006 vorgeschlagene Maßnahme, landesweit acht vollzeitbeschäftigte Fachkräfte für Arbeitssicherheit aufzubauen, seinem Mitbestimmungsrecht gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG und seinem Initiativrecht gemäß § 70 Abs. 1 LPVG unterliegt und die weitere Beteiligte verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahren gemäß § 69 Abs. 3 und 4 LPVG fortzuführen. Der Senat folgt insoweit der Begründung der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zu eigen macht, und sieht deshalb insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 543 Abs. 1 ZPO).Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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Dem Antragsteller steht ein Initiativrecht nach § 70 Abs. 1 LPVG für den fraglichen Antrag zu.
17 
Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 LPVG kann der Personalrat beim Leiter der Dienststelle eine Maßnahme beantragen, die unter anderem nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG seiner Mitbestimmung unterliegt, wobei er die Maßnahme schriftlich vorzuschlagen hat. Entspricht der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht, so bestimmt sich gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 LPVG das weitere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 4 LPVG. Dieses Initiativrecht vermittelt dem Personalrat - im Unterschied zu dem abgeschwächten Antragsrecht nach § 70 Abs. 2 LPVG - ein sog. volles Antragsrecht, d.h. er kann damit eine Maßnahme gegebenenfalls über die Einigungsstelle erzwingen (BVerwG, Beschluss vom 24.10.2001 - 6 P 13.00 -, BVerwGE 115, 205, 210 f.). Damit eröffnet ihm das Initiativrecht die Möglichkeit, in einer seiner Mitbestimmung unterfallenden Angelegenheit von sich aus - und nicht nur im Rahmen seiner allgemeinen Aufgaben nach § 68 Abs. 1 LPVG - initiativ zu werden, während er ansonsten im Mitbestimmungsverfahren gemäß § 69 LPVG eine von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme nur verhindern kann (Senatsbeschluss vom 08.05.1990 - 15 S 3129/89 -, VBlBW 1990, 342).
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Das Initiativrecht des § 70 Abs. 1 LPVG bezieht sich auf eine der darin genannten, mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen. Vorliegend greift der Mitbestimmungstatbestand des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG ein, wonach der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen hat bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen. Wortlaut und Sinn der Vorschrift zielen auf solche Maßnahmen, die das Risiko von Gesundheitsbeschädigungen oder Unfällen innerhalb der Dienststelle mindern oder aber einen effektiven Arbeitsplatz- und Gesundheitsschutz gewährleisten sollen. Der Mitbestimmungstatbestand umfasst Arbeitsschutzmaßnahmen, die nach gesetzlicher Vorschrift oder aus freiem Entschluss des Dienststellenleiters ergriffen werden sollen, um die Beschäftigten allgemein zu schützen oder vor konkreten Gefahren zu bewahren, welche die Tätigkeit auf bestimmten Arbeitsplätzen mit sich bringt (BVerwG, Beschluss vom 18.05.1994 - 6 P 27.92 -, ZfPR 1994, 148). Der in dieser Regelung verwendete Begriff „Maßnahme“ ist weit gefasst; er umfasst z.B. nicht nur die Anlage, Änderung, Ingangsetzung oder Außerbetriebnahme technischer Vorrichtungen, sondern auch organisatorische und personelle Entscheidungen (BVerwG, Beschluss vom 25.01.1995 - 6 P 19.93 -, BVerwGE 97, 316). Auch der Aufbau von Fachkräften für Arbeitssicherheit fällt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der überwiegenden Auffassung in der Kommentarliteratur darunter (BVerwG, Beschlüsse vom 25.01.1995 und vom 18.05.1994, jeweils a.a.O.; zu § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG: Fischer/Goeres in Fürst, GKÖD, Bd. V, § 75 RdNr. 101; Lorenzen/Etzel u.a., BPersVG, § 75 Rdnr. 175; Altvater/Hamer u.a., BPersVG, 5. Aufl., § 75 RdNr. 62a).
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Nicht einschlägig ist der durch das Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 21.12.1995 (GBl. S. 879) eingeführte § 79 Abs. 3 Nr. 2 LPVG, wonach der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ferner mitzubestimmen hat bei der Bestellung und Abberufung von - unter anderem - Fachkräften für Arbeitssicherheit. Diese Vorschrift betrifft nur die konkrete Personalentscheidung, d.h. die Frage, wer die Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit übertragen bekommen bzw. ob die mit der Funktion beauftragte Person abberufen werden soll (Rooschüz/Amend/Killinger, LPVG, 11. Aufl., § 11 RdNr. 18). Nicht von § 79 Abs. 3 Nr. 2 LPVG erfasst wird dagegen die grundsätzliche Entscheidung, um die es dem Antragsteller geht, nämlich eine der dort aufgeführten Funktionen überhaupt erst zu schaffen. Das Initiativrecht beim Aufbau von Fachkräften für Arbeitssicherheit, das sich aus § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 i.V.m. § 70 Abs. 1 LPVG ergibt, wird durch § 79 Abs. 3 Nr. 2 LPVG auch nicht ausgeschlossen. Denn die Mitbestimmungstatbestände stehen zueinander im Verhältnis von Grund- und Ausnahmevorschrift, d.h. der Regelung in § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG kommt insoweit eine Auffangfunktion zu (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2006 - 1 A 990/05.PVL -, ZfPR 2008, 46 zur vergleichbaren Regelung im nordrhein-westfälischen LPVG; siehe auch Altvater/Coulin, LPVG, § 79 RdNr. 42).
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Ein Initiativrecht des Personalrats nach § 70 LPVG besteht freilich nicht schon dann, wenn die fragliche Angelegenheit nach Maßgabe eines der dort genannten Tatbestände an sich mitbestimmungspflichtig ist und insofern auch ein Vorbehalt gesetzlicher oder tariflicher Regelung nicht eingreift. Vielmehr setzt es voraus, dass die Dienststelle, bei welcher der Personalrat gebildet ist, die von dem Personalrat beantragte Maßnahme mit im Rechtsverkehr verbindlicher Wirkung überhaupt treffen kann, d.h. insbesondere dass diese Dienststelle in der fraglichen Angelegenheit - für die vom Personalrat vorgeschlagene und begehrte Maßnahme - im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Entscheidung befugt ist (BVerwG, Beschluss vom 14.09.1983 - 6 P 21.82 -, Buchholz 238.3A § 82 BPersVG Nr. 10; Senatsbeschluss vom 08.05.1990 - 15 S 3129/89 -, a.a.O.). Denn das Personalvertretungsrecht wird von dem Grundsatz der Partnerschaft von Dienststellenleiter und Personalrat geprägt. Dieser besagt, dass sich der Aktionsbereich des Personalrats grundsätzlich auf diejenigen seiner Beteiligung unterliegenden Angelegenheiten der Dienstelle erstreckt, über die der Dienststellenleiter zu entscheiden beabsichtigt bzw. zu entscheiden hätte (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2000 - 1 A 4968/98.PVL -, PersV 2000, 547). Die wechselseitige Zuordnung von Dienststelle und Personalvertretung wird u.a. durch § 85 Abs. 1 LPVG festgehalten, wonach der Personalrat - nur - an den Maßnahmen beteiligt wird, die die Dienststelle bei der er gebildet ist, für ihre Beschäftigten trifft. Diese im Zusammenhang mit der Regelung der Zuständigkeit des Personalrats im Verhältnis zu der des Gesamtpersonalrats und der Stufenvertretungen stehende Vorschrift bringt den für das Personalvertretungsrecht insgesamt geltenden Grundsatz zum Ausdruck (Senatsbeschlüsse vom 29.09.1992 - PL 15 S 2773/91 -, PersR 1993, 472 - nur Leitsatz -, und vom 08.05.1990 - 15 S 3130/89 -, VBlBW 1990, 337). Ein Initiativantrag des Personalrats kann sich daher ebenfalls nur auf das beziehen, was seiner Mitbestimmung unterläge, wenn es der Dienststellenleiter von sich aus veranlassen würde. Das Initiativrecht erweitert die gesetzlichen Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung nicht, sondern setzt die Personalvertretung lediglich in den Stand, ihren Mitbestimmungsrechten von sich aus Geltung zu verschaffen, indem sie insoweit eigene Anträge stellt (BVerwG, Beschluss vom 25.10.1983 - 6 P 22.82 -, BVerwGE 68, 137).
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Danach würde ein Initiativrecht des Antragstellers ausscheiden, wenn eine Maßnahme in Rede stünde, über die nicht die weitere Beteiligte, sondern ausschließlich der jeweilige Schulträger zu entscheiden hätte. Dies ist entgegen der Ansicht der weiteren Beteiligten jedoch nicht der Fall.
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Fachkräfte für Arbeitssicherheit hat gemäß §§ 1 und 5 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12.12.1973 - Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG - (BGBl. I S. 1885) der Arbeitgeber zu bestellen. Allerdings gilt das Arbeitssicherheitsgesetz nicht unmittelbar für die öffentliche Verwaltung. Die Regelung des § 16 ASiG begründet aber die Verpflichtung, in Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einen den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertigen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutz zu gewährleisten. Durch die Gleichwertigkeitsklausel des § 16 ASiG sollten die öffentlichen Arbeitgeber verpflichtet werden, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs jeweils einheitliche Regelungen unter Einbeziehung der Beamten zu schaffen. Dabei sollten den öffentlichen Arbeitgebern ausdrücklich „die gleichen Verpflichtungen wie den privaten Arbeitgebern auferlegt werden“ (BT-Drucks. 7/260 S. 16 zu § 16; BAG, Urteil vom 15.12.2009 - 9 AZR 769/08 -, Juris). Ob sich die Gleichwertigkeit auf die Gewährleistung eines bestimmten Schutzziels oder Ergebnisses beschränkt (so in einem obiter dictum BVerwG, Beschluss vom 25.01.1995, a.a.O.) oder auch die Beachtung der ausdrücklich erwähnten „Grundsätze dieses Gesetzes“ verlangt (so BAG, Urteil vom 15.12.2009, a.a.O.), kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist die Verpflichtung, in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben einen den Grundsätzen des Arbeitssicherheitsgesetzes gleichwertigen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutz zu gewährleisten, den öffentlichen Arbeitgebern auferlegt.
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Arbeitgeber der gemäß § 38 Abs. 1 des Schulgesetzes - SchG - im Dienst des Landes stehenden Lehrer an öffentlichen Schulen, also auch an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen, ist das Land als Dienstherr, handelnd durch die weitere Beteiligte. Das Land - und nicht der Schulträger - ist dies auch, soweit es um die aus dem Arbeitssicherheitsgesetz resultierenden Verpflichtungen gegenüber den Lehrkräften an öffentlichen Schulen geht. Aus Art. 3 Buchstabe b der Richtlinie des Rates vom 12.06.1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Richtlinie 89/391/EWG - (ABl. L 183 vom 29.06.1989, S. 1) folgt nichts anderes. Nach dieser Vorschrift, die auch im Rahmen des Arbeitssicherheitsgesetzes Anwendung findet, ist jede natürliche oder juristische Person Arbeitgeber, die als Vertragspartei des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer die Verantwortung für das Unternehmen bzw. den Betrieb trägt. Die weitere Beteiligte meint, nach dieser Begriffsbestimmung könne das Land nicht als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitssicherheitsgesetzes angesehen werden, da es nicht die Verantwortung für die technische Sicherheit im Schulbereich trage. Diese liege vielmehr beim Schulträger, der nach § 48 Abs. 2 Satz 1 SchG die Schulgebäude und Schulräume errichte und unterhalte, die sonstigen für die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung stelle, die Lehr- und Lernmittel beschaffe und die Bediensteten, die nicht im Dienst des Landes stünden, bestelle. Die nach dieser Vorschrift den Schulträger treffenden Verpflichtungen schließen eine eigene originäre Verantwortlichkeit des Landes jedoch nicht aus. Zum einen obliegt (auch) den Schulaufsichtsbehörden nach § 36 SchG die Aufsicht darüber, ob die Schulträger die ihnen nach dem Schulgesetz obliegenden Aufgaben erfüllen. Aufgrund dieser Aufsichtspflicht verbleibt den Schulaufsichtsbehörden - und als Dienststellenleiterin der obersten Schulaufsichtsbehörde (§ 35 SchG) auch der weiteren Beteiligten - ein Teil der Verantwortung. Zum anderen - und vor allem - folgt die Verantwortlichkeit des Landes aber aus seiner beamtenrechtlichen bzw. arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht gegenüber den in seinen Diensten stehenden Lehrkräften, die gerade auch die Verpflichtung des Dienstherrn bzw. des Arbeitgebers umfasst, die Lehrkräfte an ihrem Arbeitsplatz gegen Gefahren für Leben und Gesundheit bestmöglich zu schützen (BVerwG, Urteil vom 13.09.1984 - 2 C 33.82 -, DB 1984, 2308; BAG, Urteil vom 10.03.1976 - 5 AZR 34/75 -, VersR 1977, 147; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2006 - 9 S 778/04 -, ESVGH 56, 222). Als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225) kann diese gegenüber beamteten Lehrkräften bestehende Pflicht durch die Regelung in § 48 Abs. 2 SchG nicht verdrängt werden. Im Übrigen ist dies auch nicht Zielrichtung des § 48 Abs. 2 SchG. Auch die Regelungen über den Schullastenausgleich, insbesondere § 15 Abs. 2 FAG bzw. § 1 der Verordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums über die Durchführung des Schullastenausgleichs vom 21.02.2000 - Schullastenverordnung - SchLVO - (GBl. S. 181), entbinden als Regelungen über die Kostenlast das Land nicht von seiner Fürsorgepflicht. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 03.05.2006, a.a.O.) zutreffend entschieden.
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Auch im Hinblick auf die besonderen Strukturen im Bereich der öffentlichen Schulen ist eine abweichende Beurteilung der Zuständigkeit für die Bestellung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit nicht geboten. Insoweit weist die weitere Beteiligte zwar zu Recht darauf hin, dass die Bediensteten, die nicht im Dienst des Landes stehen, also die sogenannten „Hilfskräfte der Verwaltung“, die sich um die Abwicklung des Schulbetriebs bzw. die Unterhaltung der Schulgebäude kümmern (z.B. die Beschäftigten im Sekretariat, Hausmeister, Reinigungskräfte), gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 SchG vom Schulträger bestellt werden. Die sich daraus für den Bereich der öffentlichen Schulen ergebende Existenz von jeweils zwei Arbeitgebern gebietet es jedoch nicht, auch die Zuständigkeit für die Bestellung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit zum Schutz des Lehrpersonals allein dem Schulträger zuzuweisen. Richtig ist zwar, dass die Existenz von zwei Arbeitgebern im Schulbereich beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung eine gegenseitige Abstimmung voraussetzt. Die Notwendigkeit einer Kooperation mehrerer Arbeitgeber untereinander ist den Regelungen des Arbeitsschutzrechts jedoch nicht fremd. So verpflichtet § 8 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsschutzgesetzes vom 07.08.1996 - ArbSchG - (BGBl. I S. 1246) für den Fall, dass Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig sind, die Arbeitgeber, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsbestimmungen zusammenzuarbeiten. Des Weiteren haben auch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 10 Satz 2 ASiG bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den anderen im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes beauftragten Personen zusammenarbeiten. Dass die danach im Arbeitsschutzrecht grundsätzlich vorgesehene Kooperation im Schulbereich nicht möglich wäre, dass insbesondere gemeinsame Schulhausbegehungen zum Schutz der Lehrkräfte einerseits und der „Hilfskräfte der Verwaltung“ andererseits unter Beteiligung der jeweiligen Sicherheitsfachkräfte nicht zu realisieren wären, ist nicht ersichtlich.
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Auch der Aufgabenbereich der Fachkräfte für Arbeitssicherheit gebietet nicht die Annahme, dass allein der Schulträger für ihre Bestellung zuständig sein könne. Die weitere Beteiligte vertritt die Auffassung, dass Sicherheitsfachkräfte im Gegensatz zu Betriebsärzten vorrangig sachbezogene, technisch auf die Schulgebäude und sonstigen Einrichtungen bezogene Aufgaben wahrzunehmen hätten. Da diese gemäß § 48 Abs. 2 SchG vom Schulträger zu beschaffen und zu unterhalten seien, sei dieser auch für die Bestellung der Sicherheitsfachkräfte verantwortlich. Eine derartige Trennung der Fachdisziplinen Sicherheitstechnik und Arbeitsmedizin, die der Unterscheidung im Schulbereich zwischen „inneren“ und „äußeren“ Schulangelegenheiten entspräche, ist dem Arbeitssicherheitsgesetz jedoch nicht zu entnehmen. Die dem Arbeitgeber danach auferlegte Verpflichtung, eine innerbetriebliche Sicherheitsorganisation aus Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit aufzubauen, verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz, der die sachverständige Anwendung der Arbeitsschutz- und der Unfallverhütungsvorschriften, die sachverständige Anwendung neuer (gesicherter) arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnische Erkenntnisse und schließlich im Interesse des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung den optimalen Einsatz aller vorhandenen Mittel gewährleisten soll (Georgi, Die Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretungen im Arbeitsschutz, Dissertation, Baden-Baden, 2008, S. 92; Kohte, Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Schule, RdJB 2008, 211). Hinzu kommt, dass das System des Arbeitsschutzes in zunehmendem Maß nicht mehr (ausschließlich) auf der Vorgabe technischer Normen basiert, sondern das Ziel der Sicherung und Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten (auch) über die betriebliche Implementierung von Strukturen und Verfahrensweisen erreicht werden soll (BAG, Urteil vom 15.12.2009, a.a.O.). In einem kontinuierlichen Prozess sollen mögliche Gefährdungen erkannt, notwendige Maßnahmen zu deren Beseitigung ermittelt und deren Wirkung überprüft werden. Richtig ist zwar, dass sich die sowohl den Fachkräften für Arbeitssicherheit als auch den Betriebsärzten obliegende Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung zu unterstützen (§§ 6 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 ASiG), bei Ersteren auf die Fragen der Arbeitssicherheit - aber „einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit“ - bezieht, bei Letzteren auf die Fragen des Gesundheitsschutzes. Beide, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, haben danach - entsprechend ihrer unterschiedlichen Qualifikation - jeweils unter einem anderen Blickwinkel für Arbeitsschutz und Unfallverhütung zu sorgen. Die weitere (beispielhafte) Konkretisierung der übertragenen Aufgaben in Satz 2 der genannten Vorschriften zeigt jedoch eine weitgehende Übereinstimmung der Tätigkeitsfelder von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften. So haben beide den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen und bei der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln sowie bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu beraten. Außerdem haben sie die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken sowie auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten. Daran zeigt sich, dass es sich bei den Aufgaben der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit jeweils um Querschnittsaufgaben handelt, die gewährleisten sollen, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei allen betrieblichen Tätigkeiten, Strukturen und Prozessen in die Ziele der Dienststellen einbezogen werden (Aufhauser/ Brunhöfer/Igl, Arbeitssicherheitsgesetz, 3. Aufl., § 6 RdNr. 1). Bedeutsam ist im vorliegenden Zusammenhang vor allem die Verpflichtung der Sicherheitsfachkräfte nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ASiG, darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, und diese hierzu insbesondere über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren. Hintergrund dieser Regelung ist die Erkenntnis, dass ein möglichst umfassender Arbeitsschutz nur zu gewährleisten ist, wenn die Beschäftigten sowohl die Unfall- und Gesundheitsgefahren als auch die möglichen und notwendigen Einrichtungen und Maßnahmen zu deren Abwendung kennen (Aufhauser/Brunhöfer/ Igl, a.a.O., § 6 RdNr. 10). Diese Verpflichtung der Sicherheitsfachkräfte besteht nicht allein gegenüber dem Arbeitgeber, sei es nun der kommunale Schulträger oder das Land, sondern gegenüber jedem einzelnen Beschäftigten. So kann eine Beratung beispielsweise auch die Gestaltung von Experimenten im naturwissenschaftlichen Unterricht oder den Umgang mit technischen Geräten im Werkunterricht betreffen. Sicherheitsfachkräfte haben sich daher auch mit unmittelbar in den schulischen/pädagogischen Bereich hineinreichenden Belangen der Lehrkräfte zu beschäftigen (ähnlich auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2005 - 1 A 3019/04.PVL -, Juris). Dass die Tätigkeit der Sicherheitsfachkräfte nicht oder nur in geringem Umfang personenbezogen und ihre Beratung allein für den Schulträger von Nutzen wäre, wie die weitere Beteiligte meint, trifft somit so nicht zu.
26 
Sollte sich aufgrund der Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Notwendigkeit von Anschaffungen oder baulichen Veränderungen an Schulgebäuden oder sonstigen schulischen Einrichtungen ergeben, bliebe hierfür der Schulträger gemäß § 48 Abs. 2 SchG verantwortlich. Insoweit bewirkt die Bestellung von Sicherheitsfachkräften ebenso wie die Bestellung von Betriebsärzten, deren Tätigkeit ebenfalls dazu führen kann, dass ein Änderungsbedarf hinsichtlich der Ausstattung der Schulen deutlich wird, keine Änderung der gesetzlichen Kostenlast. Über die Frage, wer letztlich die Kosten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu tragen hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
27 
Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 ArbGG).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. März 2010 - PL 15 S 1773/08 zitiert 23 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 87 Grundsatz


(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz


(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 89 Einlegung


(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend. (2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschw

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 75


(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei 1.Einstellung,2.Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,3.Versetzung zu einer anderen Dienstst

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - ASiG | § 3 Aufgaben der Betriebsärzte


(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere 1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unf

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Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichszahlungen werden durch Überweisungen ausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten der in § 12 vorgesehenen Rechtsverordnung fällig werden. Das Bundesministerium der F

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 82


(1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Personalrates die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. (2) Vor einem Beschluß in Angelegenheiten, die einzel

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - ASiG | § 5 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit


(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf 1. die Betriebsart und

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - ASiG | § 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit


Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbeso

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - ASiG | § 16 Öffentliche Verwaltung


In Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnisc

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - ASiG | § 1 Grundsatz


Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, daß1.die dem Arbeitsschutz und

Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG | § 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber


(1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheit

Finanzausgleichsgesetz - FinAusglG 2005 | § 3 Verteilung der Gewerbesteuerumlage unter den Ländern


Die Gewerbesteuerumlage steht den Ländern insoweit zu, als die Gewerbesteuer in dem Gebiet des einzelnen Landes vereinnahmt wird.

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - ASiG | § 10 Zusammenarbeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit


Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dazu gehört es insbesondere, gemeinsame Betriebsbegehungen vorzunehmen. Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit a

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Mai 2006 - 9 S 778/04

bei uns veröffentlicht am 03.05.2006

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2004 - 12 K 691/02 - geändert, soweit die Beklagte verurteilt wurde, mehr als EUR 76,70 nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die B

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Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere

1.
den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
a)
der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
b)
der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
c)
der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
d)
der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
e)
der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
2.
die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
3.
die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
a)
die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
b)
auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
c)
Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,
4.
darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

In Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten.

(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf

1.
die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
2.
die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,
3.
die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen,
4.
die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes.

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.

(3) Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben freizustellen.

Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichszahlungen werden durch Überweisungen ausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten der in § 12 vorgesehenen Rechtsverordnung fällig werden. Das Bundesministerium der Finanzen trifft die für den Überweisungsverkehr erforderlichen Anordnungen.

(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf

1.
die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
2.
die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,
3.
die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen,
4.
die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes.

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.

(3) Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben freizustellen.

In Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten.

Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichszahlungen werden durch Überweisungen ausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten der in § 12 vorgesehenen Rechtsverordnung fällig werden. Das Bundesministerium der Finanzen trifft die für den Überweisungsverkehr erforderlichen Anordnungen.

Die Gewerbesteuerumlage steht den Ländern insoweit zu, als die Gewerbesteuer in dem Gebiet des einzelnen Landes vereinnahmt wird.

In Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf

1.
die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
2.
die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,
3.
die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen,
4.
die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes.

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.

(3) Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben freizustellen.

(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere

1.
den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
a)
der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
b)
der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
c)
der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
d)
arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere
des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung,der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
e)
der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb,
f)
Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,
g)
der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
2.
die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
3.
die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
a)
die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
b)
auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
c)
Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
4.
darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.

(2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere

1.
den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
a)
der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
b)
der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
c)
der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
d)
der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
e)
der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
2.
die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
3.
die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
a)
die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
b)
auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
c)
Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,
4.
darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, daß

1.
die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,
2.
gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,
3.
die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

1.
Einstellung,
2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,
8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,
9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
16.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Personalrates die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.

(2) Vor einem Beschluß in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. In diesem Falle verdoppeln sich die Fristen der §§ 69 und 72.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat.

(4) Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 69 bis 81 entsprechend.

(5) Werden im Geschäftsbereich mehrstufige Verwaltungen personelle oder soziale Maßnahmen von einer Dienststelle getroffen, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, so ist die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Geschäftsbereich die entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu beteiligen.

Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, daß

1.
die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,
2.
gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,
3.
die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf

1.
die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
2.
die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,
3.
die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen,
4.
die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes.

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.

(3) Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben freizustellen.

In Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2004 - 12 K 691/02 - geändert, soweit die Beklagte verurteilt wurde, mehr als EUR 76,70 nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Klage des Klägers abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen trägt der Kläger 15/16 und die Beklagte 1/16.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten den Ersatz seiner Aufwendungen für die Beschaffung von orthopädischen Sicherheitsschuhen für einen in seinem Dienst stehenden Lehrer.
Die Beklagte ist Trägerin der ... in .... Der an dieser Schule unterrichtende Technische Lehrer ... benötigt für seinen Unterricht in der Holzwerkstatt der Schule Sicherheitsschuhe mit Stahlkappen. Er ist wegen seiner extrem breit ausgetretenen Plattfüße auf orthopädische Maßschuhe angewiesen, wobei er wegen einer überstarken Schweißreaktion an den Füßen zwei Paar Schuhe benötigt. Zwischen dem Kläger als Dienstherr des Lehrers und der Beklagten als Schulträgerin besteht Streit darüber, wer die Kosten für diese Schuhe zu tragen hat. Da sich die Beklagte weigerte, die Sicherheitsschuhe zu beschaffen, entschied das Oberschulamt Karlsruhe in Abstimmung mit dem Kultusministerium, die Kosten für die Anschaffung der Schuhe ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorerst zu übernehmen und diese Kosten anschließend bei der Beklagten geltend zu machen.
Da die Beklagte die Kostenübernahme auch in der Folgezeit ablehnte, erhob der Kläger am 21.03.2002 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage auf Erstattung der verauslagten Kosten (2.412,35 DM = 1.233,42 EUR). Zur Begründung trug er im wesentlichen vor: Er habe gegenüber der Beklagten eine Leistung erbracht, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein. Die Beklagte habe als Schulträgerin die Aufwendungen für die orthopädischen Maßschuhe zu tragen. Diese Schutzausrüstung sei nach dem Arbeitsschutzgesetz vom "Arbeitgeber" zur Verfügung zu stellen. Zwar stehe der Lehrer im Dienst des Klägers, der gemäß § 15 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich -FAG- auch die „persönlichen Kosten“ zu tragen habe. Was unter diesem Begriff zu verstehen sei, werde jedoch in § 15 Abs. 3 FAG i. V. m. § 1 der Schullastenverordnung abschließend geregelt. Da Maßnahmen des Arbeitsschutzes dort nicht ausdrücklich aufgeführt seien, habe der Schulträger diese Kosten zu tragen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 19.01.2004 in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von EUR 1.233,42 zuzüglich Prozesszinsen verurteilt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Dem Kläger stehe ein Erstattungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die vom Lehrer X. benötigten und vom Land angeschafften maßgefertigten Sicherheitsschuhe auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen, da diese Aufwendungen „übrige Schulkosten“ im Sinne von § 15 Abs. 2 FAG seien. Denn die auf der gesetzlichen Ermächtigung des § 15 Abs. 3 Satz 2 FAG beruhende Schullastenverordnung enthalte nach ihrem unzweideutigen Wortlaut eine abschließende Aufzählung dessen, was unter den vom Land zu tragenden „persönlichen Kosten“ im Sinne des § 15 Abs. 1 FAG zu verstehen sei. Da die Aufwendungen nicht beihilfefähig seien, scheide eine Zuordnung zu den "persönlichen Kosten" nach der Schullastenverordnung aus.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es sich bei den Kosten für die angeschafften Sicherheitsschuhe um "persönliche Kosten" im Sinne von § 15 FAG handle. Diese maßgefertigten Schuhe könnten ausschließlich vom Lehrer X. getragen werden, weshalb eine an persönlichen Bedürfnissen ausgerichtete Ausrüstung vorliege, die nicht den "übrigen Schulkosten" zugerechnet werden könne. Auch seien die Mehrkosten der maßgefertigten Schuhe im Vergleich zu Konfektionssicherheitsschuhen ausschließlich durch die besonderen gesundheitlichen Umstände des Lehrers bedingt und daher nach Sinn und Zweck der Regelung in § 1 Schullastenverordnung, die nicht abschließend sei, als "persönliche Kosten" anzusehen. Der Kläger müsse daher zumindest die Differenz zwischen Maß- und Konfektionsschuhen selbst tragen. Zudem könne die Regelung in der Schullastenverordnung nicht abschließend sein, da das Arbeitsschutzgesetz und die darauf beruhenden Verordnungen, in denen die Sicherheitsausrüstung vorgeschrieben werde, erst später erlassen worden seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.01.2004 - 12 K 691/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wonach die Aufzählung in § 1 der Schullastenverordnung abschließend sei. Auf die von der Beklagten behauptete Vergleichbarkeit der in dieser Regelung aufgezählten Kosten mit den Kosten für maßgefertigte Sicherheitsschuhe komme es daher nicht an. Auch stelle es keine Besonderheit dar, dass die Sicherheitsausrüstung individuell passen müsse und daher nur von einer Person getragen werden könne.
11 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
12 
Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten des Klägers (Personalakten des Lehrers), der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - 12 K 691/02 - vor; auf diese sowie auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten im Berufungsverfahren wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Im Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Berufung ist zum überwiegenden Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Leistungsklage des Klägers nicht in vollem Umfang stattgegeben dürfen. Der Kläger kann von der Beklagten weder die Erstattung der Mehrkosten für die orthopädische Maßanfertigung der Sicherheitsschuhe noch die Kosten für das vom Lehrer benötigte zweite Paar Schuhe erstattet verlangen. Ein solcher Erstattungsanspruch ergibt sich weder aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. nachfolgend 1.) noch besteht insoweit ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Vielmehr steht dem Kläger nur ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Höhe der üblichen Kosten von EUR 76,70 (= DM 150,--) für ein Paar Konfektionssicherheitsschuhe (nachfolgend 2.).
15 
1. Der Kläger kann die von ihm geltend gemachten Aufwendungen - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung - nicht in entsprechender Anwendung von § 683 BGB nach den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Zwar ist es in der Rechtsprechung und Literatur inzwischen einhellig anerkannt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) auch im öffentlichen Recht entweder analog oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens prinzipiell anwendbar sind (vgl. BVerfG, BVerfGE 18, 429, 436, DVBl. 1965, 477; BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22/03 -, Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2, DÖV 2003, 732 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984 - 11 S 2127/81 -, VBlBW. 1985, 150 ff. m.w.N. und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993 - Bf VII 3/91 -, NVwZ-RR 1995, 369 ff.). Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine „planwidrige Lücke“ aufweist (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.). Das ist im Verhältnis zwischen zwei Trägern öffentlicher Verwaltung dann nicht der Fall, wenn eine Behörde unter Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften, aber unter Berufung auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag sich in den Rechtskreis und Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde einmischt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O., m.w.N. und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, aaO), oder wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.). Ob diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls setzt der Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 BGB (unter anderem) voraus, dass der Geschäftsführer, das heißt hier: der Kläger, ein Geschäft „für einen anderen“, also ein fremdes Geschäft, besorgt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O.). Das war vorliegend nicht der Fall.
16 
Denn der Kläger kam mit der Anschaffung der auf die individuellen Bedürfnisse des Technischen Lehrers X. angepassten orthopädischen Maßschuhe seiner Pflicht als "Arbeitgeber" dieses Lehrers und damit seiner gegenüber diesem Lehrer bestehenden Fürsorgepflicht nach. Er erfüllte mithin kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft. Dem Lehrer, für den diese Schuhe angeschafft wurden, stand gegenüber der Beklagten als Schulträgerin kein (einklagbarer) Anspruch auf Beschaffung von orthopädischen Maßschuhen zu. Ein solcher Anspruch des Lehrers bestand und besteht nur gegenüber dem Kläger. Denn die Beklagte ist entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung nicht "Arbeitgeber" des im Dienst des Landes stehenden Lehrers. "Arbeitgeber" im Sinne des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit vom 07.08.1996 (BGBl I S. 1246 ff) - ArbSchG - und der aufgrund der Ermächtigung in §§ 18, 19 ArbSchG erlassenen Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit vom 04.12.1996 (BGBl I S. 1841) - PSA-BV -, deren entsprechende Anwendung sich aus § 1 der im Zeitpunkt der Anschaffung der Schuhe geltenden Verordnung der Landesregierung über die Geltung arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen für die Beamten vom 03.05.1999 (GBl. S. 181) - Beamten-Arbeitsschutzverordnung a.F. - (= § 49 Abs. 1 AzUVO vom 29.11.2005, GBl. S. 716) ergibt, ist vielmehr ausschließlich das Land Baden-Württemberg. Dieses ist nach § 2 PSA-BV verpflichtet, dem Lehrer persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen, die (u.a.) "den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen". Damit konkretisiert diese Regelung über § 1 der Beamten-Arbeitsschutzverordnung a.F unter anderem die Fürsorgepflicht des Landes gegenüber den in seinem Dienst stehenden Beamten. Diese beamtenrechtlichen Ansprüche können auch nicht durch Regelungen des Schullastenausgleichs, hier insbesondere durch § 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich vom 01.01.2000 (GBl. S. 14) - FAG - oder durch § 48 Abs. 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 01.08.1983 (GBl. S. 397) - SchG -, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des Senats vom 03.05.2006 - 9 S 2708/04 - und BVerwG, Urteil vom 18.10.1966 - VI C 39.64 -, BVerwGE 25, 138 ff, ZBR 1967, 151). Da der Kläger mithin (nur) ein eigenes Geschäft geführt hat, kommt ein Ersatzanspruch gegen die Beklagte nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht.
17 
2. Dem Kläger steht auch kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu, soweit er die Erstattung der Mehrkosten für die orthopädische Maßanfertigung der Sicherheitsschuhe und die Kosten für das vom Lehrer ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen benötigte zweite Paar Schuhe begehrt. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ist zwar als eigenes Rechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts anerkannt und dadurch gekennzeichnet, dass ein Vermögenszustand, der ohne rechtfertigenden Grund entstanden ist, durch Erstattung auszugleichen, das heißt der beim Begünstigten zu Unrecht bestehende Vermögensvorteil abzuschöpfen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, aaO und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O., jeweils m.w.N.). Wie der im bürgerlichen Recht geregelte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) hat auch der Erstattungsanspruch die Aufgabe, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren, was sinnvoll nur unter Berücksichtigung der Rechtsbeziehungen möglich ist, in denen es zu dieser Vermögensverschiebung kam (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 -, DVBl. 2005, 781, 782 und NVwZ-RR 2005, 416, 417). Eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten ist durch den Kauf der Schuhe nur insoweit eingetreten, als sich diese die Anschaffung von einem Paar Sicherheitsschuhe erspart hat. Denn nur insoweit war die Beklagte nach den Regelungen des Schullastenausgleichs zur Anschaffung verpflichtet.
18 
Die Beklagte hat als Schulträgerin nach § 48 Abs. 2 SchulG (u. a.) die für die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen und auch die Lehr- und Lernmittel zu beschaffen. Die Anschaffung erforderlicher Schutzausrüstungen fällt unzweifelhaft unter den Begriff der „übrigen Schulkosten“ im Sinne von § 15 Abs. 2 FAG, die der Schulträger zu tragen hat. Dies wird von der Beklagten auch nicht bestritten. Sie meint jedoch, Sicherheitsschuhe seien "persönliche Kosten" im Sinne von § 15 Abs. 1 FAG, da mit diesen Schuhen "nicht die Schule oder der Lehrbetrieb, sondern die Lehrkraft als Person nach ihren persönlichen Bedürfnissen ausgerüstet" werde. Allein der Umstand, dass die Schutzeinrichtung dem Lehrer "individuell passen" muss, reicht jedoch nicht aus, die Sicherheitseinrichtung als solche den "persönlichen Kosten" im Sinne von § 15 Abs. 1 FAG zuzuordnen, oder anzunehmen, dass diese Gegenstände nicht "für die Schule erforderlich" sind (§ 48 Abs. 2 SchulG). Denn ein Technischer Lehrer kann seinen Unterricht nur dann ordnungsgemäß und gefahrlos durchführen, wenn ihm die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen (hier: die Sicherheitsschuhe) zur Verfügung gestellt werden.
19 
Weder aus § 48 Abs. 2 SchulG noch aus § 15 Abs. 2 und 3 FAG i.V.m. der Schullastenverordnung lässt sich jedoch eine Verpflichtung des Schulträgers ableiten, anstelle von "normalen" Konfektionssicherheitsschuhen, maßgefertigte orthopädische Schuhe anzuschaffen, wenn diese nur deshalb notwendig sind, weil die individuelle gesundheitliche Konstitution des einzelnen Lehrers sie erfordert. Gegen eine solche Verpflichtung spricht bereits der Wortlaut des § 48 Abs. 2 SchulG, der den Schulträger verpflichtet, die „für die Schule“ erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen, das heißt die Erforderlichkeit der Sachmittel an objektiven Kriterien auszurichten, wozu bei persönlichen Schutzausrüstungen auch die Eignung zur Unfallverhütung, d.h. insbesondere auch die auf den einzelnen Nutzer angepasste Größe der Schutzeinrichtung gehört. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen zum Schullastenausgleich in § 15 FAG, bzw. aus den Regelungen in der Schullastenverordnung. Zwar trägt hiernach das Land die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrer an den öffentlichen Schulen (§ 15 Abs. 1 FAG) und der Schulträger die übrigen Schulkosten (§ 15 Abs. 2 FAG). Bezogen auf die Kosten für die Ausstattung der Schulen mit Sachmitteln bedeutet diese Regelung - unabhängig von der Frage, ob § 1 der Schullastenverordnung eine abschließende Aufzählung der „persönlichen Kosten“ enthält - jedoch nur, dass der Schulträger die Kosten für die Sachmittel, das heißt hier: die Sicherheitsschuhe des Lehrers, zu tragen hat. Bei der Auswahl des anzuschaffenden Sicherheitsschuhes ist der Schulträger jedoch weitgehend frei und nur insoweit gebunden, als allgemeine Regelungen, wie etwa vorgegebene Sicherheitsstandards oder DIN-Vorschriften, seine Auswahlentscheidung einschränken. Eine Verpflichtung zur Anschaffung von Sonderausstattungen, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt sind, besteht für den Schulträger grundsätzlich nicht. Denn eine solche Verpflichtung lässt sich bei Beamten nur aus der in § 98 LBG normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, bzw. der dem Arbeitgeber allgemein obliegenden Verpflichtung nach dem ArbSchG i.V.m. der PSA-BV ableiten; sie ist mithin nur gegen den Dienstherrn/Arbeitgeber und nicht gegen den Schulträger gerichtet.
20 
Daher war die Beklagte weder zur Anschaffung von maßgefertigten orthopädischen Sicherheitsschuhen noch zur (gleichzeitigen) Anschaffung von zwei Paar Schuhen verpflichtet. Denn diesen Mehrkosten lagen ausschließlich gesundheitliche Gründe des Lehrers zugrunde.
21 
Infolge der Anschaffung von Sicherheitsschuhen durch den Kläger hat sich die Beklagte jedoch den Kauf von Konfektionssicherheitsschuhen für den Technischen Lehrer X. erspart. Insoweit ist ein Vermögensvorteil bei der Beklagten eingetreten, der vom Kläger mit dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch abgeschöpft werden kann. Die Höhe der Kosten für diese Konfektionssicherheitsschuhe im maßgeblichen Zeitpunkt der Anschaffung schätzt der Senat (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 ZPO) auf DM 150,00 = EUR 76,70 und legt hierbei insbesondere den von der Debeka im Schreiben vom 25.10.1999 genannten Betrag für "normale" Schuhe zugrunde. Diesen Betrag hat die Beklagte - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - in entsprechender Anwendung von § 291 BGB zu verzinsen.
22 
3. Die Kostentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit verbleibt es bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
23 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Gründe

 
13 
Im Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Berufung ist zum überwiegenden Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Leistungsklage des Klägers nicht in vollem Umfang stattgegeben dürfen. Der Kläger kann von der Beklagten weder die Erstattung der Mehrkosten für die orthopädische Maßanfertigung der Sicherheitsschuhe noch die Kosten für das vom Lehrer benötigte zweite Paar Schuhe erstattet verlangen. Ein solcher Erstattungsanspruch ergibt sich weder aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. nachfolgend 1.) noch besteht insoweit ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Vielmehr steht dem Kläger nur ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Höhe der üblichen Kosten von EUR 76,70 (= DM 150,--) für ein Paar Konfektionssicherheitsschuhe (nachfolgend 2.).
15 
1. Der Kläger kann die von ihm geltend gemachten Aufwendungen - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung - nicht in entsprechender Anwendung von § 683 BGB nach den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Zwar ist es in der Rechtsprechung und Literatur inzwischen einhellig anerkannt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) auch im öffentlichen Recht entweder analog oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens prinzipiell anwendbar sind (vgl. BVerfG, BVerfGE 18, 429, 436, DVBl. 1965, 477; BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22/03 -, Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2, DÖV 2003, 732 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984 - 11 S 2127/81 -, VBlBW. 1985, 150 ff. m.w.N. und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993 - Bf VII 3/91 -, NVwZ-RR 1995, 369 ff.). Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine „planwidrige Lücke“ aufweist (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.). Das ist im Verhältnis zwischen zwei Trägern öffentlicher Verwaltung dann nicht der Fall, wenn eine Behörde unter Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften, aber unter Berufung auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag sich in den Rechtskreis und Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde einmischt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O., m.w.N. und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, aaO), oder wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.). Ob diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls setzt der Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 BGB (unter anderem) voraus, dass der Geschäftsführer, das heißt hier: der Kläger, ein Geschäft „für einen anderen“, also ein fremdes Geschäft, besorgt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O.). Das war vorliegend nicht der Fall.
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Denn der Kläger kam mit der Anschaffung der auf die individuellen Bedürfnisse des Technischen Lehrers X. angepassten orthopädischen Maßschuhe seiner Pflicht als "Arbeitgeber" dieses Lehrers und damit seiner gegenüber diesem Lehrer bestehenden Fürsorgepflicht nach. Er erfüllte mithin kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft. Dem Lehrer, für den diese Schuhe angeschafft wurden, stand gegenüber der Beklagten als Schulträgerin kein (einklagbarer) Anspruch auf Beschaffung von orthopädischen Maßschuhen zu. Ein solcher Anspruch des Lehrers bestand und besteht nur gegenüber dem Kläger. Denn die Beklagte ist entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung nicht "Arbeitgeber" des im Dienst des Landes stehenden Lehrers. "Arbeitgeber" im Sinne des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit vom 07.08.1996 (BGBl I S. 1246 ff) - ArbSchG - und der aufgrund der Ermächtigung in §§ 18, 19 ArbSchG erlassenen Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit vom 04.12.1996 (BGBl I S. 1841) - PSA-BV -, deren entsprechende Anwendung sich aus § 1 der im Zeitpunkt der Anschaffung der Schuhe geltenden Verordnung der Landesregierung über die Geltung arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen für die Beamten vom 03.05.1999 (GBl. S. 181) - Beamten-Arbeitsschutzverordnung a.F. - (= § 49 Abs. 1 AzUVO vom 29.11.2005, GBl. S. 716) ergibt, ist vielmehr ausschließlich das Land Baden-Württemberg. Dieses ist nach § 2 PSA-BV verpflichtet, dem Lehrer persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen, die (u.a.) "den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen". Damit konkretisiert diese Regelung über § 1 der Beamten-Arbeitsschutzverordnung a.F unter anderem die Fürsorgepflicht des Landes gegenüber den in seinem Dienst stehenden Beamten. Diese beamtenrechtlichen Ansprüche können auch nicht durch Regelungen des Schullastenausgleichs, hier insbesondere durch § 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich vom 01.01.2000 (GBl. S. 14) - FAG - oder durch § 48 Abs. 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 01.08.1983 (GBl. S. 397) - SchG -, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des Senats vom 03.05.2006 - 9 S 2708/04 - und BVerwG, Urteil vom 18.10.1966 - VI C 39.64 -, BVerwGE 25, 138 ff, ZBR 1967, 151). Da der Kläger mithin (nur) ein eigenes Geschäft geführt hat, kommt ein Ersatzanspruch gegen die Beklagte nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht.
17 
2. Dem Kläger steht auch kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu, soweit er die Erstattung der Mehrkosten für die orthopädische Maßanfertigung der Sicherheitsschuhe und die Kosten für das vom Lehrer ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen benötigte zweite Paar Schuhe begehrt. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ist zwar als eigenes Rechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts anerkannt und dadurch gekennzeichnet, dass ein Vermögenszustand, der ohne rechtfertigenden Grund entstanden ist, durch Erstattung auszugleichen, das heißt der beim Begünstigten zu Unrecht bestehende Vermögensvorteil abzuschöpfen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, aaO und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O., jeweils m.w.N.). Wie der im bürgerlichen Recht geregelte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) hat auch der Erstattungsanspruch die Aufgabe, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren, was sinnvoll nur unter Berücksichtigung der Rechtsbeziehungen möglich ist, in denen es zu dieser Vermögensverschiebung kam (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 -, DVBl. 2005, 781, 782 und NVwZ-RR 2005, 416, 417). Eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten ist durch den Kauf der Schuhe nur insoweit eingetreten, als sich diese die Anschaffung von einem Paar Sicherheitsschuhe erspart hat. Denn nur insoweit war die Beklagte nach den Regelungen des Schullastenausgleichs zur Anschaffung verpflichtet.
18 
Die Beklagte hat als Schulträgerin nach § 48 Abs. 2 SchulG (u. a.) die für die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen und auch die Lehr- und Lernmittel zu beschaffen. Die Anschaffung erforderlicher Schutzausrüstungen fällt unzweifelhaft unter den Begriff der „übrigen Schulkosten“ im Sinne von § 15 Abs. 2 FAG, die der Schulträger zu tragen hat. Dies wird von der Beklagten auch nicht bestritten. Sie meint jedoch, Sicherheitsschuhe seien "persönliche Kosten" im Sinne von § 15 Abs. 1 FAG, da mit diesen Schuhen "nicht die Schule oder der Lehrbetrieb, sondern die Lehrkraft als Person nach ihren persönlichen Bedürfnissen ausgerüstet" werde. Allein der Umstand, dass die Schutzeinrichtung dem Lehrer "individuell passen" muss, reicht jedoch nicht aus, die Sicherheitseinrichtung als solche den "persönlichen Kosten" im Sinne von § 15 Abs. 1 FAG zuzuordnen, oder anzunehmen, dass diese Gegenstände nicht "für die Schule erforderlich" sind (§ 48 Abs. 2 SchulG). Denn ein Technischer Lehrer kann seinen Unterricht nur dann ordnungsgemäß und gefahrlos durchführen, wenn ihm die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen (hier: die Sicherheitsschuhe) zur Verfügung gestellt werden.
19 
Weder aus § 48 Abs. 2 SchulG noch aus § 15 Abs. 2 und 3 FAG i.V.m. der Schullastenverordnung lässt sich jedoch eine Verpflichtung des Schulträgers ableiten, anstelle von "normalen" Konfektionssicherheitsschuhen, maßgefertigte orthopädische Schuhe anzuschaffen, wenn diese nur deshalb notwendig sind, weil die individuelle gesundheitliche Konstitution des einzelnen Lehrers sie erfordert. Gegen eine solche Verpflichtung spricht bereits der Wortlaut des § 48 Abs. 2 SchulG, der den Schulträger verpflichtet, die „für die Schule“ erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen, das heißt die Erforderlichkeit der Sachmittel an objektiven Kriterien auszurichten, wozu bei persönlichen Schutzausrüstungen auch die Eignung zur Unfallverhütung, d.h. insbesondere auch die auf den einzelnen Nutzer angepasste Größe der Schutzeinrichtung gehört. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen zum Schullastenausgleich in § 15 FAG, bzw. aus den Regelungen in der Schullastenverordnung. Zwar trägt hiernach das Land die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrer an den öffentlichen Schulen (§ 15 Abs. 1 FAG) und der Schulträger die übrigen Schulkosten (§ 15 Abs. 2 FAG). Bezogen auf die Kosten für die Ausstattung der Schulen mit Sachmitteln bedeutet diese Regelung - unabhängig von der Frage, ob § 1 der Schullastenverordnung eine abschließende Aufzählung der „persönlichen Kosten“ enthält - jedoch nur, dass der Schulträger die Kosten für die Sachmittel, das heißt hier: die Sicherheitsschuhe des Lehrers, zu tragen hat. Bei der Auswahl des anzuschaffenden Sicherheitsschuhes ist der Schulträger jedoch weitgehend frei und nur insoweit gebunden, als allgemeine Regelungen, wie etwa vorgegebene Sicherheitsstandards oder DIN-Vorschriften, seine Auswahlentscheidung einschränken. Eine Verpflichtung zur Anschaffung von Sonderausstattungen, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt sind, besteht für den Schulträger grundsätzlich nicht. Denn eine solche Verpflichtung lässt sich bei Beamten nur aus der in § 98 LBG normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, bzw. der dem Arbeitgeber allgemein obliegenden Verpflichtung nach dem ArbSchG i.V.m. der PSA-BV ableiten; sie ist mithin nur gegen den Dienstherrn/Arbeitgeber und nicht gegen den Schulträger gerichtet.
20 
Daher war die Beklagte weder zur Anschaffung von maßgefertigten orthopädischen Sicherheitsschuhen noch zur (gleichzeitigen) Anschaffung von zwei Paar Schuhen verpflichtet. Denn diesen Mehrkosten lagen ausschließlich gesundheitliche Gründe des Lehrers zugrunde.
21 
Infolge der Anschaffung von Sicherheitsschuhen durch den Kläger hat sich die Beklagte jedoch den Kauf von Konfektionssicherheitsschuhen für den Technischen Lehrer X. erspart. Insoweit ist ein Vermögensvorteil bei der Beklagten eingetreten, der vom Kläger mit dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch abgeschöpft werden kann. Die Höhe der Kosten für diese Konfektionssicherheitsschuhe im maßgeblichen Zeitpunkt der Anschaffung schätzt der Senat (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 ZPO) auf DM 150,00 = EUR 76,70 und legt hierbei insbesondere den von der Debeka im Schreiben vom 25.10.1999 genannten Betrag für "normale" Schuhe zugrunde. Diesen Betrag hat die Beklagte - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - in entsprechender Anwendung von § 291 BGB zu verzinsen.
22 
3. Die Kostentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit verbleibt es bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
23 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Sonstige Literatur

 
24 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
25 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
26 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
27 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
28 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
29 
Beschluss vom 03. Mai 2006
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.233,42 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
31 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichszahlungen werden durch Überweisungen ausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten der in § 12 vorgesehenen Rechtsverordnung fällig werden. Das Bundesministerium der Finanzen trifft die für den Überweisungsverkehr erforderlichen Anordnungen.

(1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.

(2) Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.

Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dazu gehört es insbesondere, gemeinsame Betriebsbegehungen vorzunehmen. Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den anderen im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes beauftragten Personen zusammen.

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere

1.
den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
a)
der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
b)
der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
c)
der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
d)
der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
e)
der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
2.
die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
3.
die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
a)
die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
b)
auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
c)
Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,
4.
darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere

1.
den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
a)
der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
b)
der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
c)
der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
d)
arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere
des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung,der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
e)
der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb,
f)
Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,
g)
der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
2.
die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
3.
die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
a)
die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
b)
auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
c)
Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
4.
darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.

(2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere

1.
den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
a)
der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
b)
der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
c)
der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
d)
der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
e)
der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
2.
die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
3.
die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
a)
die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
b)
auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
c)
Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,
4.
darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.