Finanzausgleichsgesetz - FinAusglG 2005 | § 15 Endgültige Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs

Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichszahlungen werden durch Überweisungen ausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten der in § 12 vorgesehenen Rechtsverordnung fällig werden. Das Bundesministerium der Finanzen trifft die für den Überweisungsverkehr erforderlichen Anordnungen.

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Finanzausgleichsgesetz - FinAusglG 2005 | § 16 Zahlungsverkehr zum Vollzug der Bundesergänzungszuweisungen


(1) Auf die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 und 5 werden am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember Abschlagszahlungen nach Maßgabe der Verhältnisse des jeweils vorhergehenden Abrechnungszeitraums entrichtet. Gleichzeitig we
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Finanzausgleichsgesetz - FinAusglG 2005 | § 12 Feststellung der Umsatzsteueranteile


Das Bundesministerium der Finanzen stellt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht Urteil, 27. Jan. 2017 - LVerfG 4/15

bei uns veröffentlicht am 27.01.2017

Tenor § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 9 Absatz 1 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein vom 10. Dezember 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 473)

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 19. Juni 2015 - 1 M 23/14

bei uns veröffentlicht am 19.06.2015

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 6. März 2014 – 2 B 797/13 – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. März 2010 - PL 15 S 1773/08

bei uns veröffentlicht am 11.03.2010

Tenor Die Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04. Juni 2008 - PL 22 K 4094/07 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründ

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Mai 2006 - 9 S 778/04

bei uns veröffentlicht am 03.05.2006

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2004 - 12 K 691/02 - geändert, soweit die Beklagte verurteilt wurde, mehr als EUR 76,70 nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die B

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Mai 2006 - 9 S 2708/04

bei uns veröffentlicht am 03.05.2006

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. September 2004 - 6 K 821/03 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen. Die Revisi

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Das Bundesministerium der Finanzen stellt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.