Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - ASiG | § 10 Zusammenarbeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dazu gehört es insbesondere, gemeinsame Betriebsbegehungen vorzunehmen. Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den anderen im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes beauftragten Personen zusammen.

ra.de-OnlineKommentar zu § 10 ASiG

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Urteile | § 10 ASiG

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 10 ASiG.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. März 2010 - PL 15 S 1773/08

bei uns veröffentlicht am 11.03.2010

Tenor Die Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04. Juni 2008 - PL 22 K 4094/07 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründ