Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Mai 2006 - 9 S 778/04

bei uns veröffentlicht am03.05.2006

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2004 - 12 K 691/02 - geändert, soweit die Beklagte verurteilt wurde, mehr als EUR 76,70 nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Klage des Klägers abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen trägt der Kläger 15/16 und die Beklagte 1/16.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten den Ersatz seiner Aufwendungen für die Beschaffung von orthopädischen Sicherheitsschuhen für einen in seinem Dienst stehenden Lehrer.
Die Beklagte ist Trägerin der ... in .... Der an dieser Schule unterrichtende Technische Lehrer ... benötigt für seinen Unterricht in der Holzwerkstatt der Schule Sicherheitsschuhe mit Stahlkappen. Er ist wegen seiner extrem breit ausgetretenen Plattfüße auf orthopädische Maßschuhe angewiesen, wobei er wegen einer überstarken Schweißreaktion an den Füßen zwei Paar Schuhe benötigt. Zwischen dem Kläger als Dienstherr des Lehrers und der Beklagten als Schulträgerin besteht Streit darüber, wer die Kosten für diese Schuhe zu tragen hat. Da sich die Beklagte weigerte, die Sicherheitsschuhe zu beschaffen, entschied das Oberschulamt Karlsruhe in Abstimmung mit dem Kultusministerium, die Kosten für die Anschaffung der Schuhe ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorerst zu übernehmen und diese Kosten anschließend bei der Beklagten geltend zu machen.
Da die Beklagte die Kostenübernahme auch in der Folgezeit ablehnte, erhob der Kläger am 21.03.2002 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage auf Erstattung der verauslagten Kosten (2.412,35 DM = 1.233,42 EUR). Zur Begründung trug er im wesentlichen vor: Er habe gegenüber der Beklagten eine Leistung erbracht, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein. Die Beklagte habe als Schulträgerin die Aufwendungen für die orthopädischen Maßschuhe zu tragen. Diese Schutzausrüstung sei nach dem Arbeitsschutzgesetz vom "Arbeitgeber" zur Verfügung zu stellen. Zwar stehe der Lehrer im Dienst des Klägers, der gemäß § 15 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich -FAG- auch die „persönlichen Kosten“ zu tragen habe. Was unter diesem Begriff zu verstehen sei, werde jedoch in § 15 Abs. 3 FAG i. V. m. § 1 der Schullastenverordnung abschließend geregelt. Da Maßnahmen des Arbeitsschutzes dort nicht ausdrücklich aufgeführt seien, habe der Schulträger diese Kosten zu tragen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 19.01.2004 in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von EUR 1.233,42 zuzüglich Prozesszinsen verurteilt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Dem Kläger stehe ein Erstattungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die vom Lehrer X. benötigten und vom Land angeschafften maßgefertigten Sicherheitsschuhe auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen, da diese Aufwendungen „übrige Schulkosten“ im Sinne von § 15 Abs. 2 FAG seien. Denn die auf der gesetzlichen Ermächtigung des § 15 Abs. 3 Satz 2 FAG beruhende Schullastenverordnung enthalte nach ihrem unzweideutigen Wortlaut eine abschließende Aufzählung dessen, was unter den vom Land zu tragenden „persönlichen Kosten“ im Sinne des § 15 Abs. 1 FAG zu verstehen sei. Da die Aufwendungen nicht beihilfefähig seien, scheide eine Zuordnung zu den "persönlichen Kosten" nach der Schullastenverordnung aus.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es sich bei den Kosten für die angeschafften Sicherheitsschuhe um "persönliche Kosten" im Sinne von § 15 FAG handle. Diese maßgefertigten Schuhe könnten ausschließlich vom Lehrer X. getragen werden, weshalb eine an persönlichen Bedürfnissen ausgerichtete Ausrüstung vorliege, die nicht den "übrigen Schulkosten" zugerechnet werden könne. Auch seien die Mehrkosten der maßgefertigten Schuhe im Vergleich zu Konfektionssicherheitsschuhen ausschließlich durch die besonderen gesundheitlichen Umstände des Lehrers bedingt und daher nach Sinn und Zweck der Regelung in § 1 Schullastenverordnung, die nicht abschließend sei, als "persönliche Kosten" anzusehen. Der Kläger müsse daher zumindest die Differenz zwischen Maß- und Konfektionsschuhen selbst tragen. Zudem könne die Regelung in der Schullastenverordnung nicht abschließend sein, da das Arbeitsschutzgesetz und die darauf beruhenden Verordnungen, in denen die Sicherheitsausrüstung vorgeschrieben werde, erst später erlassen worden seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.01.2004 - 12 K 691/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wonach die Aufzählung in § 1 der Schullastenverordnung abschließend sei. Auf die von der Beklagten behauptete Vergleichbarkeit der in dieser Regelung aufgezählten Kosten mit den Kosten für maßgefertigte Sicherheitsschuhe komme es daher nicht an. Auch stelle es keine Besonderheit dar, dass die Sicherheitsausrüstung individuell passen müsse und daher nur von einer Person getragen werden könne.
11 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
12 
Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten des Klägers (Personalakten des Lehrers), der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - 12 K 691/02 - vor; auf diese sowie auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten im Berufungsverfahren wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Im Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Berufung ist zum überwiegenden Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Leistungsklage des Klägers nicht in vollem Umfang stattgegeben dürfen. Der Kläger kann von der Beklagten weder die Erstattung der Mehrkosten für die orthopädische Maßanfertigung der Sicherheitsschuhe noch die Kosten für das vom Lehrer benötigte zweite Paar Schuhe erstattet verlangen. Ein solcher Erstattungsanspruch ergibt sich weder aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. nachfolgend 1.) noch besteht insoweit ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Vielmehr steht dem Kläger nur ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Höhe der üblichen Kosten von EUR 76,70 (= DM 150,--) für ein Paar Konfektionssicherheitsschuhe (nachfolgend 2.).
15 
1. Der Kläger kann die von ihm geltend gemachten Aufwendungen - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung - nicht in entsprechender Anwendung von § 683 BGB nach den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Zwar ist es in der Rechtsprechung und Literatur inzwischen einhellig anerkannt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) auch im öffentlichen Recht entweder analog oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens prinzipiell anwendbar sind (vgl. BVerfG, BVerfGE 18, 429, 436, DVBl. 1965, 477; BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22/03 -, Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2, DÖV 2003, 732 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984 - 11 S 2127/81 -, VBlBW. 1985, 150 ff. m.w.N. und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993 - Bf VII 3/91 -, NVwZ-RR 1995, 369 ff.). Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine „planwidrige Lücke“ aufweist (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.). Das ist im Verhältnis zwischen zwei Trägern öffentlicher Verwaltung dann nicht der Fall, wenn eine Behörde unter Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften, aber unter Berufung auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag sich in den Rechtskreis und Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde einmischt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O., m.w.N. und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, aaO), oder wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.). Ob diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls setzt der Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 BGB (unter anderem) voraus, dass der Geschäftsführer, das heißt hier: der Kläger, ein Geschäft „für einen anderen“, also ein fremdes Geschäft, besorgt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O.). Das war vorliegend nicht der Fall.
16 
Denn der Kläger kam mit der Anschaffung der auf die individuellen Bedürfnisse des Technischen Lehrers X. angepassten orthopädischen Maßschuhe seiner Pflicht als "Arbeitgeber" dieses Lehrers und damit seiner gegenüber diesem Lehrer bestehenden Fürsorgepflicht nach. Er erfüllte mithin kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft. Dem Lehrer, für den diese Schuhe angeschafft wurden, stand gegenüber der Beklagten als Schulträgerin kein (einklagbarer) Anspruch auf Beschaffung von orthopädischen Maßschuhen zu. Ein solcher Anspruch des Lehrers bestand und besteht nur gegenüber dem Kläger. Denn die Beklagte ist entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung nicht "Arbeitgeber" des im Dienst des Landes stehenden Lehrers. "Arbeitgeber" im Sinne des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit vom 07.08.1996 (BGBl I S. 1246 ff) - ArbSchG - und der aufgrund der Ermächtigung in §§ 18, 19 ArbSchG erlassenen Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit vom 04.12.1996 (BGBl I S. 1841) - PSA-BV -, deren entsprechende Anwendung sich aus § 1 der im Zeitpunkt der Anschaffung der Schuhe geltenden Verordnung der Landesregierung über die Geltung arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen für die Beamten vom 03.05.1999 (GBl. S. 181) - Beamten-Arbeitsschutzverordnung a.F. - (= § 49 Abs. 1 AzUVO vom 29.11.2005, GBl. S. 716) ergibt, ist vielmehr ausschließlich das Land Baden-Württemberg. Dieses ist nach § 2 PSA-BV verpflichtet, dem Lehrer persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen, die (u.a.) "den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen". Damit konkretisiert diese Regelung über § 1 der Beamten-Arbeitsschutzverordnung a.F unter anderem die Fürsorgepflicht des Landes gegenüber den in seinem Dienst stehenden Beamten. Diese beamtenrechtlichen Ansprüche können auch nicht durch Regelungen des Schullastenausgleichs, hier insbesondere durch § 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich vom 01.01.2000 (GBl. S. 14) - FAG - oder durch § 48 Abs. 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 01.08.1983 (GBl. S. 397) - SchG -, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des Senats vom 03.05.2006 - 9 S 2708/04 - und BVerwG, Urteil vom 18.10.1966 - VI C 39.64 -, BVerwGE 25, 138 ff, ZBR 1967, 151). Da der Kläger mithin (nur) ein eigenes Geschäft geführt hat, kommt ein Ersatzanspruch gegen die Beklagte nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht.
17 
2. Dem Kläger steht auch kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu, soweit er die Erstattung der Mehrkosten für die orthopädische Maßanfertigung der Sicherheitsschuhe und die Kosten für das vom Lehrer ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen benötigte zweite Paar Schuhe begehrt. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ist zwar als eigenes Rechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts anerkannt und dadurch gekennzeichnet, dass ein Vermögenszustand, der ohne rechtfertigenden Grund entstanden ist, durch Erstattung auszugleichen, das heißt der beim Begünstigten zu Unrecht bestehende Vermögensvorteil abzuschöpfen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, aaO und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O., jeweils m.w.N.). Wie der im bürgerlichen Recht geregelte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) hat auch der Erstattungsanspruch die Aufgabe, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren, was sinnvoll nur unter Berücksichtigung der Rechtsbeziehungen möglich ist, in denen es zu dieser Vermögensverschiebung kam (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 -, DVBl. 2005, 781, 782 und NVwZ-RR 2005, 416, 417). Eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten ist durch den Kauf der Schuhe nur insoweit eingetreten, als sich diese die Anschaffung von einem Paar Sicherheitsschuhe erspart hat. Denn nur insoweit war die Beklagte nach den Regelungen des Schullastenausgleichs zur Anschaffung verpflichtet.
18 
Die Beklagte hat als Schulträgerin nach § 48 Abs. 2 SchulG (u. a.) die für die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen und auch die Lehr- und Lernmittel zu beschaffen. Die Anschaffung erforderlicher Schutzausrüstungen fällt unzweifelhaft unter den Begriff der „übrigen Schulkosten“ im Sinne von § 15 Abs. 2 FAG, die der Schulträger zu tragen hat. Dies wird von der Beklagten auch nicht bestritten. Sie meint jedoch, Sicherheitsschuhe seien "persönliche Kosten" im Sinne von § 15 Abs. 1 FAG, da mit diesen Schuhen "nicht die Schule oder der Lehrbetrieb, sondern die Lehrkraft als Person nach ihren persönlichen Bedürfnissen ausgerüstet" werde. Allein der Umstand, dass die Schutzeinrichtung dem Lehrer "individuell passen" muss, reicht jedoch nicht aus, die Sicherheitseinrichtung als solche den "persönlichen Kosten" im Sinne von § 15 Abs. 1 FAG zuzuordnen, oder anzunehmen, dass diese Gegenstände nicht "für die Schule erforderlich" sind (§ 48 Abs. 2 SchulG). Denn ein Technischer Lehrer kann seinen Unterricht nur dann ordnungsgemäß und gefahrlos durchführen, wenn ihm die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen (hier: die Sicherheitsschuhe) zur Verfügung gestellt werden.
19 
Weder aus § 48 Abs. 2 SchulG noch aus § 15 Abs. 2 und 3 FAG i.V.m. der Schullastenverordnung lässt sich jedoch eine Verpflichtung des Schulträgers ableiten, anstelle von "normalen" Konfektionssicherheitsschuhen, maßgefertigte orthopädische Schuhe anzuschaffen, wenn diese nur deshalb notwendig sind, weil die individuelle gesundheitliche Konstitution des einzelnen Lehrers sie erfordert. Gegen eine solche Verpflichtung spricht bereits der Wortlaut des § 48 Abs. 2 SchulG, der den Schulträger verpflichtet, die „für die Schule“ erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen, das heißt die Erforderlichkeit der Sachmittel an objektiven Kriterien auszurichten, wozu bei persönlichen Schutzausrüstungen auch die Eignung zur Unfallverhütung, d.h. insbesondere auch die auf den einzelnen Nutzer angepasste Größe der Schutzeinrichtung gehört. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen zum Schullastenausgleich in § 15 FAG, bzw. aus den Regelungen in der Schullastenverordnung. Zwar trägt hiernach das Land die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrer an den öffentlichen Schulen (§ 15 Abs. 1 FAG) und der Schulträger die übrigen Schulkosten (§ 15 Abs. 2 FAG). Bezogen auf die Kosten für die Ausstattung der Schulen mit Sachmitteln bedeutet diese Regelung - unabhängig von der Frage, ob § 1 der Schullastenverordnung eine abschließende Aufzählung der „persönlichen Kosten“ enthält - jedoch nur, dass der Schulträger die Kosten für die Sachmittel, das heißt hier: die Sicherheitsschuhe des Lehrers, zu tragen hat. Bei der Auswahl des anzuschaffenden Sicherheitsschuhes ist der Schulträger jedoch weitgehend frei und nur insoweit gebunden, als allgemeine Regelungen, wie etwa vorgegebene Sicherheitsstandards oder DIN-Vorschriften, seine Auswahlentscheidung einschränken. Eine Verpflichtung zur Anschaffung von Sonderausstattungen, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt sind, besteht für den Schulträger grundsätzlich nicht. Denn eine solche Verpflichtung lässt sich bei Beamten nur aus der in § 98 LBG normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, bzw. der dem Arbeitgeber allgemein obliegenden Verpflichtung nach dem ArbSchG i.V.m. der PSA-BV ableiten; sie ist mithin nur gegen den Dienstherrn/Arbeitgeber und nicht gegen den Schulträger gerichtet.
20 
Daher war die Beklagte weder zur Anschaffung von maßgefertigten orthopädischen Sicherheitsschuhen noch zur (gleichzeitigen) Anschaffung von zwei Paar Schuhen verpflichtet. Denn diesen Mehrkosten lagen ausschließlich gesundheitliche Gründe des Lehrers zugrunde.
21 
Infolge der Anschaffung von Sicherheitsschuhen durch den Kläger hat sich die Beklagte jedoch den Kauf von Konfektionssicherheitsschuhen für den Technischen Lehrer X. erspart. Insoweit ist ein Vermögensvorteil bei der Beklagten eingetreten, der vom Kläger mit dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch abgeschöpft werden kann. Die Höhe der Kosten für diese Konfektionssicherheitsschuhe im maßgeblichen Zeitpunkt der Anschaffung schätzt der Senat (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 ZPO) auf DM 150,00 = EUR 76,70 und legt hierbei insbesondere den von der Debeka im Schreiben vom 25.10.1999 genannten Betrag für "normale" Schuhe zugrunde. Diesen Betrag hat die Beklagte - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - in entsprechender Anwendung von § 291 BGB zu verzinsen.
22 
3. Die Kostentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit verbleibt es bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
23 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Gründe

 
13 
Im Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Berufung ist zum überwiegenden Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Leistungsklage des Klägers nicht in vollem Umfang stattgegeben dürfen. Der Kläger kann von der Beklagten weder die Erstattung der Mehrkosten für die orthopädische Maßanfertigung der Sicherheitsschuhe noch die Kosten für das vom Lehrer benötigte zweite Paar Schuhe erstattet verlangen. Ein solcher Erstattungsanspruch ergibt sich weder aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. nachfolgend 1.) noch besteht insoweit ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Vielmehr steht dem Kläger nur ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Höhe der üblichen Kosten von EUR 76,70 (= DM 150,--) für ein Paar Konfektionssicherheitsschuhe (nachfolgend 2.).
15 
1. Der Kläger kann die von ihm geltend gemachten Aufwendungen - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung - nicht in entsprechender Anwendung von § 683 BGB nach den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Zwar ist es in der Rechtsprechung und Literatur inzwischen einhellig anerkannt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) auch im öffentlichen Recht entweder analog oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens prinzipiell anwendbar sind (vgl. BVerfG, BVerfGE 18, 429, 436, DVBl. 1965, 477; BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22/03 -, Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2, DÖV 2003, 732 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984 - 11 S 2127/81 -, VBlBW. 1985, 150 ff. m.w.N. und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993 - Bf VII 3/91 -, NVwZ-RR 1995, 369 ff.). Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine „planwidrige Lücke“ aufweist (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.). Das ist im Verhältnis zwischen zwei Trägern öffentlicher Verwaltung dann nicht der Fall, wenn eine Behörde unter Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften, aber unter Berufung auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag sich in den Rechtskreis und Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde einmischt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O., m.w.N. und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, aaO), oder wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.). Ob diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls setzt der Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 BGB (unter anderem) voraus, dass der Geschäftsführer, das heißt hier: der Kläger, ein Geschäft „für einen anderen“, also ein fremdes Geschäft, besorgt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O.). Das war vorliegend nicht der Fall.
16 
Denn der Kläger kam mit der Anschaffung der auf die individuellen Bedürfnisse des Technischen Lehrers X. angepassten orthopädischen Maßschuhe seiner Pflicht als "Arbeitgeber" dieses Lehrers und damit seiner gegenüber diesem Lehrer bestehenden Fürsorgepflicht nach. Er erfüllte mithin kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft. Dem Lehrer, für den diese Schuhe angeschafft wurden, stand gegenüber der Beklagten als Schulträgerin kein (einklagbarer) Anspruch auf Beschaffung von orthopädischen Maßschuhen zu. Ein solcher Anspruch des Lehrers bestand und besteht nur gegenüber dem Kläger. Denn die Beklagte ist entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung nicht "Arbeitgeber" des im Dienst des Landes stehenden Lehrers. "Arbeitgeber" im Sinne des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit vom 07.08.1996 (BGBl I S. 1246 ff) - ArbSchG - und der aufgrund der Ermächtigung in §§ 18, 19 ArbSchG erlassenen Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit vom 04.12.1996 (BGBl I S. 1841) - PSA-BV -, deren entsprechende Anwendung sich aus § 1 der im Zeitpunkt der Anschaffung der Schuhe geltenden Verordnung der Landesregierung über die Geltung arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen für die Beamten vom 03.05.1999 (GBl. S. 181) - Beamten-Arbeitsschutzverordnung a.F. - (= § 49 Abs. 1 AzUVO vom 29.11.2005, GBl. S. 716) ergibt, ist vielmehr ausschließlich das Land Baden-Württemberg. Dieses ist nach § 2 PSA-BV verpflichtet, dem Lehrer persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen, die (u.a.) "den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen". Damit konkretisiert diese Regelung über § 1 der Beamten-Arbeitsschutzverordnung a.F unter anderem die Fürsorgepflicht des Landes gegenüber den in seinem Dienst stehenden Beamten. Diese beamtenrechtlichen Ansprüche können auch nicht durch Regelungen des Schullastenausgleichs, hier insbesondere durch § 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich vom 01.01.2000 (GBl. S. 14) - FAG - oder durch § 48 Abs. 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 01.08.1983 (GBl. S. 397) - SchG -, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des Senats vom 03.05.2006 - 9 S 2708/04 - und BVerwG, Urteil vom 18.10.1966 - VI C 39.64 -, BVerwGE 25, 138 ff, ZBR 1967, 151). Da der Kläger mithin (nur) ein eigenes Geschäft geführt hat, kommt ein Ersatzanspruch gegen die Beklagte nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht.
17 
2. Dem Kläger steht auch kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu, soweit er die Erstattung der Mehrkosten für die orthopädische Maßanfertigung der Sicherheitsschuhe und die Kosten für das vom Lehrer ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen benötigte zweite Paar Schuhe begehrt. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ist zwar als eigenes Rechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts anerkannt und dadurch gekennzeichnet, dass ein Vermögenszustand, der ohne rechtfertigenden Grund entstanden ist, durch Erstattung auszugleichen, das heißt der beim Begünstigten zu Unrecht bestehende Vermögensvorteil abzuschöpfen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, aaO und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O., jeweils m.w.N.). Wie der im bürgerlichen Recht geregelte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) hat auch der Erstattungsanspruch die Aufgabe, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren, was sinnvoll nur unter Berücksichtigung der Rechtsbeziehungen möglich ist, in denen es zu dieser Vermögensverschiebung kam (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 -, DVBl. 2005, 781, 782 und NVwZ-RR 2005, 416, 417). Eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten ist durch den Kauf der Schuhe nur insoweit eingetreten, als sich diese die Anschaffung von einem Paar Sicherheitsschuhe erspart hat. Denn nur insoweit war die Beklagte nach den Regelungen des Schullastenausgleichs zur Anschaffung verpflichtet.
18 
Die Beklagte hat als Schulträgerin nach § 48 Abs. 2 SchulG (u. a.) die für die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen und auch die Lehr- und Lernmittel zu beschaffen. Die Anschaffung erforderlicher Schutzausrüstungen fällt unzweifelhaft unter den Begriff der „übrigen Schulkosten“ im Sinne von § 15 Abs. 2 FAG, die der Schulträger zu tragen hat. Dies wird von der Beklagten auch nicht bestritten. Sie meint jedoch, Sicherheitsschuhe seien "persönliche Kosten" im Sinne von § 15 Abs. 1 FAG, da mit diesen Schuhen "nicht die Schule oder der Lehrbetrieb, sondern die Lehrkraft als Person nach ihren persönlichen Bedürfnissen ausgerüstet" werde. Allein der Umstand, dass die Schutzeinrichtung dem Lehrer "individuell passen" muss, reicht jedoch nicht aus, die Sicherheitseinrichtung als solche den "persönlichen Kosten" im Sinne von § 15 Abs. 1 FAG zuzuordnen, oder anzunehmen, dass diese Gegenstände nicht "für die Schule erforderlich" sind (§ 48 Abs. 2 SchulG). Denn ein Technischer Lehrer kann seinen Unterricht nur dann ordnungsgemäß und gefahrlos durchführen, wenn ihm die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen (hier: die Sicherheitsschuhe) zur Verfügung gestellt werden.
19 
Weder aus § 48 Abs. 2 SchulG noch aus § 15 Abs. 2 und 3 FAG i.V.m. der Schullastenverordnung lässt sich jedoch eine Verpflichtung des Schulträgers ableiten, anstelle von "normalen" Konfektionssicherheitsschuhen, maßgefertigte orthopädische Schuhe anzuschaffen, wenn diese nur deshalb notwendig sind, weil die individuelle gesundheitliche Konstitution des einzelnen Lehrers sie erfordert. Gegen eine solche Verpflichtung spricht bereits der Wortlaut des § 48 Abs. 2 SchulG, der den Schulträger verpflichtet, die „für die Schule“ erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen, das heißt die Erforderlichkeit der Sachmittel an objektiven Kriterien auszurichten, wozu bei persönlichen Schutzausrüstungen auch die Eignung zur Unfallverhütung, d.h. insbesondere auch die auf den einzelnen Nutzer angepasste Größe der Schutzeinrichtung gehört. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen zum Schullastenausgleich in § 15 FAG, bzw. aus den Regelungen in der Schullastenverordnung. Zwar trägt hiernach das Land die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrer an den öffentlichen Schulen (§ 15 Abs. 1 FAG) und der Schulträger die übrigen Schulkosten (§ 15 Abs. 2 FAG). Bezogen auf die Kosten für die Ausstattung der Schulen mit Sachmitteln bedeutet diese Regelung - unabhängig von der Frage, ob § 1 der Schullastenverordnung eine abschließende Aufzählung der „persönlichen Kosten“ enthält - jedoch nur, dass der Schulträger die Kosten für die Sachmittel, das heißt hier: die Sicherheitsschuhe des Lehrers, zu tragen hat. Bei der Auswahl des anzuschaffenden Sicherheitsschuhes ist der Schulträger jedoch weitgehend frei und nur insoweit gebunden, als allgemeine Regelungen, wie etwa vorgegebene Sicherheitsstandards oder DIN-Vorschriften, seine Auswahlentscheidung einschränken. Eine Verpflichtung zur Anschaffung von Sonderausstattungen, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt sind, besteht für den Schulträger grundsätzlich nicht. Denn eine solche Verpflichtung lässt sich bei Beamten nur aus der in § 98 LBG normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, bzw. der dem Arbeitgeber allgemein obliegenden Verpflichtung nach dem ArbSchG i.V.m. der PSA-BV ableiten; sie ist mithin nur gegen den Dienstherrn/Arbeitgeber und nicht gegen den Schulträger gerichtet.
20 
Daher war die Beklagte weder zur Anschaffung von maßgefertigten orthopädischen Sicherheitsschuhen noch zur (gleichzeitigen) Anschaffung von zwei Paar Schuhen verpflichtet. Denn diesen Mehrkosten lagen ausschließlich gesundheitliche Gründe des Lehrers zugrunde.
21 
Infolge der Anschaffung von Sicherheitsschuhen durch den Kläger hat sich die Beklagte jedoch den Kauf von Konfektionssicherheitsschuhen für den Technischen Lehrer X. erspart. Insoweit ist ein Vermögensvorteil bei der Beklagten eingetreten, der vom Kläger mit dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch abgeschöpft werden kann. Die Höhe der Kosten für diese Konfektionssicherheitsschuhe im maßgeblichen Zeitpunkt der Anschaffung schätzt der Senat (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 ZPO) auf DM 150,00 = EUR 76,70 und legt hierbei insbesondere den von der Debeka im Schreiben vom 25.10.1999 genannten Betrag für "normale" Schuhe zugrunde. Diesen Betrag hat die Beklagte - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - in entsprechender Anwendung von § 291 BGB zu verzinsen.
22 
3. Die Kostentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit verbleibt es bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
23 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Sonstige Literatur

 
24 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
25 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
26 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
27 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
28 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
29 
Beschluss vom 03. Mai 2006
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.233,42 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
31 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Mai 2006 - 9 S 778/04

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Mai 2006 - 9 S 778/04 zitiert 21 §§.

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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

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Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten h

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Mai 2006 - 9 S 2708/04

bei uns veröffentlicht am 03.05.2006

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. September 2004 - 6 K 821/03 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen. Die Revisi
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Mai 2006 - 9 S 778/04.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. März 2010 - PL 15 S 1773/08

bei uns veröffentlicht am 11.03.2010

Tenor Die Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04. Juni 2008 - PL 22 K 4094/07 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründ

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Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichszahlungen werden durch Überweisungen ausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten der in § 12 vorgesehenen Rechtsverordnung fällig werden. Das Bundesministerium der Finanzen trifft die für den Überweisungsverkehr erforderlichen Anordnungen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung festzulegen. Die Frequenzverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung sind die von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen.

(2) Bei der Frequenzzuweisung sind die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk), die europäische Harmonisierung und die technische Entwicklung zu berücksichtigen. Sind im Rahmen der Frequenzzuweisung auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen betroffen, so sind Beschränkungen nur aus den in Artikel 9 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG genannten Gründen zulässig.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. In diesen Rechtsverordnungen kann auch bestimmt werden, daß bestimmte Vorschriften des Gesetzes zum Schutz anderer als in § 2 Abs. 2 genannter Personen anzuwenden sind.

(2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden,

1.
daß und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer oder Lage der Beschäftigung oder die Zahl der Beschäftigten begrenzt werden muß,
2.
daß der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfahren mit besonderen Gefahren für die Beschäftigten verboten ist oder der zuständigen Behörde angezeigt oder von ihr erlaubt sein muß oder besonders gefährdete Personen dabei nicht beschäftigt werden dürfen,
3.
daß bestimmte, besonders gefährliche Betriebsanlagen einschließlich der Arbeits- und Fertigungsverfahren vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen oder auf behördliche Anordnung fachkundig geprüft werden müssen,
3a.
dass für bestimmte Beschäftigte angemessene Unterkünfte bereitzustellen sind, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit oder aus Gründen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich ist und welche Anforderungen dabei zu erfüllen sind,
4.
daß Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte gefährdende Tätigkeit aufnehmen oder fortsetzen oder nachdem sie sie beendet haben, arbeitsmedizinisch zu untersuchen sind und welche besonderen Pflichten der Arzt dabei zu beachten hat,
5.
dass Ausschüsse zu bilden sind, denen die Aufgabe übertragen wird, die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium zur Anwendung der Rechtsverordnungen zu beraten, dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln sowie Regeln zu ermitteln, wie die in den Rechtsverordnungen gestellten Anforderungen erfüllt werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Regeln und Erkenntnisse amtlich bekannt machen.

(3) In epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 für einen befristeten Zeitraum erlassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für einen befristeten Zeitraum, der spätestens mit Ablauf des 7. April 2023 endet,

1.
bestimmen, dass spezielle Rechtsverordnungen nach Satz 1 nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes fortgelten, und diese ändern sowie
2.
spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlassen.

Rechtsverordnungen nach § 18 können auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von Beschlüssen internationaler Organisationen oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist, insbesondere um Arbeitsschutzpflichten für andere als in § 2 Abs. 3 genannte Personen zu regeln.

(1) Unbeschadet seiner Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes darf der Arbeitgeber nur persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten bereitstellen, die

1.
den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen entsprechen,
2.
Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen,
3.
für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und
4.
den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen.

(2) Persönliche Schutzausrüstungen müssen den Beschäftigten individuell passen. Sie sind grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Beschäftigte, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht auftreten.

(3) Werden mehrere persönliche Schutzausrüstungen gleichzeitig von einer oder einem Beschäftigten benutzt, muß der Arbeitgeber diese Schutzausrüstungen so aufeinander abstimmen, daß die Schutzwirkung der einzelnen Ausrüstungen nicht beeinträchtigt wird.

(4) Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung trägt der Arbeitgeber dafür Sorge, daß die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. September 2004 - 6 K 821/03 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom beklagten Landkreis den Ersatz seiner Aufwendungen für die Beschaffung eines bandscheibengerechten Schreibtischstuhles.
Der Beklagte ist Träger der ... Schule in .... Der an dieser Schule unterrichtende Studienrat .... beantragte im Januar 1999 bei der Schulleitung die Anschaffung eines bandscheibengerechten Schreibtischstuhles und belegte dessen Notwendigkeit mit ärztlichen Attesten. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, der Schulträger sei als Sachkostenträger zwar für die sächliche Ausstattung der Schulen zuständig, wozu auch das notwendige Mobiliar für die Schüler und Lehrkräfte gehöre. Die Beschaffungspflicht erstrecke sich jedoch nur auf die für einen geordneten Schulbetrieb erforderlichen Gegenstände. Nach den einschlägigen DIN-Vorschriften werde dabei als Maßstab ein allgemein üblicher Ausstattungsstandard angelegt. Über diesen Standard hinausgehende weitere Anforderungen, die in der persönlichen Disposition einzelner Personen begründet seien, fielen hingegen in die Zuständigkeit des Arbeitgebers (hier: des Klägers) bzw. der Krankenkasse. Daraufhin richtete der Lehrer seinen Antrag auf Anschaffung des Schreibtischstuhles an das Oberschulamt Tübingen, das ihm zunächst unter Verweis auf die vom Kultusministerium Baden-Württemberg vertretene Rechtsauffassung mitteilte, dass die Anschaffung des begehrten Schreibtischstuhles in die Zuständigkeit des Schulträgers falle. Da sich der Beklagte jedoch weiterhin weigerte, den Stuhl zu beschaffen, entschied das Oberschulamt in Abstimmung mit dem Kultusministerium, die Kosten für die Anschaffung des bandscheibengerechten Schreibtischstuhles ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorerst zu übernehmen und diese Kosten anschließend beim Beklagten geltend zu machen.
Da der Beklagte die Kostenübernahme auch in der Folgezeit ablehnte, erhob der Kläger am 08.05.2003 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage auf Erstattung der verauslagten Kosten (2.040,-- DM = 1022,39 EUR). Zur Begründung trug er im wesentlichen vor: Er habe gegenüber dem beklagten Landkreis eine Leistung erbracht, ohne hierfür rechtlich verpflichtet zu sein. Der Beklagte habe als Schulträger die Aufwendungen für den Schreibtischstuhl nach § 48 Abs. 2 SchulG zu tragen. Die Erforderlichkeit des Stuhls sei durch privat- und amtsärztliche Gutachten zweifelsfrei belegt. Zwar stehe der Lehrer, für den der Stuhl angeschafft worden sei, im Dienst des Klägers, der gemäß § 15 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich - FAG - auch die „persönlichen Kosten“ zu tragen habe. Was unter diesem Begriff zu verstehen sei, werde in § 15 Abs. 3 FAG i. V. m. § 1 der Schullastenverordnung abschließend geregelt. Hiernach seien die Kosten nicht vom Land zu tragen, weshalb dem Kläger gegenüber dem Schulträger ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zustehe.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 30.09.2004 in vollem Umfang stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von EUR 1.022,39 zuzüglich Verzugszinsen verurteilt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Dem Kläger stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Gestalt des Ausgleichs- und Abwälzungsanspruchs zu. Der beklagte Landkreis sei verpflichtet gewesen, den vom Land angeschafften Schreibtischstuhl auf seine Kosten zu beschaffen, da diese Aufwendungen „übrige Schulkosten“ im Sinne von § 15 Abs. 2 FAG seien. Denn die auf der gesetzlichen Ermächtigung des § 15 Abs. 3 Satz 2 FAG beruhende Schullastenverordnung enthalte nach ihrem unzweideutigen Wortlaut eine abschließende Aufzählung dessen, was unter den vom Land zu tragenden „persönlichen Kosten“ im Sinne des § 15 Abs. 1 FAG zu verstehen sei.
Der Beklagte hat gegen dieses Urteil fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bejaht. Er habe dem Lehrer einen „normalen“ Schreibtischstuhl zur Verfügung gestellt und sei damit seiner Beschaffungspflicht als Schulträger nachgekommen. Bei der Anschaffung des bandscheibengerechten Stuhles handle es sich um eine Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes, der, wie sich auch aus § 1 Nr. 12 der Schullastenverordnung ergebe, eindeutig dem Land als Dienstherrn zuzurechnen sei. Denn nach dieser Regelung seien auch "Kosten für dienstlich notwendige Schutzimpfungen" vom Kläger als "persönliche Kosten" zu tragen. Zwar gehe das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus, dass ein Stuhl eine sächliche Ausstattung sei. Hieraus ergebe sich im vorliegenden Fall jedoch nicht die Kostentragungspflicht des Schulträgers, da damit nicht entschieden sei, wer den „behinderungsbedingten Mehraufwand“ zu tragen habe. Dieser Mehraufwand, der im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn erwachse, sei ausschließlich dem Dienstherrn zuzurechnen. Nur dieser könne die dazu notwendigen Entscheidungen treffen. Eine solche Trennung zwischen Kosten der Standardausstattung, die vom Schulträger zu tragen seien, und einer Sonderausstattung, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit der einzelnen Lehrer bedingt sei, werde auch den Vorgaben des Art. 71 Abs. 3 der Landesverfassung gerecht. Denn sonst hätte das Land im Ergebnis die Möglichkeit, etwa durch schwerpunktmäßige Einstellung eingeschränkt dienstfähiger Lehrer, Kosten zu verursachen, für die kein (pauschaler) Finanzausgleich gewährt werde. Dem geltend gemachten Erstattungsanspruch stehe unabhängig davon auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, da dieser Anspruch nicht dazu dienen könne, dass ein unzuständiger Verwaltungsträger dem zuständigen und mit dem Leistungsbegehren vertrauten Verwaltungsträger seine Auffassung von der Anwendung des materiellen Rechts aufzwinge, indem er vollendete Tatsachen schaffe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30.09.2004
- 6 K 821/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt im wesentlichen auf seinen Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Bezug.
12 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
13 
Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten des Klägers und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - 6 K 821/03 - vor; auf diese sowie auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten im Berufungsverfahren wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Im Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Leistungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung seiner Aufwendungen für den Kauf des bandscheibengerechten Schreibtischstuhles. Ein solcher Erstattungsanspruch ergibt sich weder aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. nachfolgend 1.) noch besteht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (nachfolgend 2.).
16 
1. Der Kläger kann die von ihm geltend gemachten Aufwendungen nicht in entsprechender Anwendung von § 683 BGB nach den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Zwar ist es in der Rechtsprechung und Literatur inzwischen einhellig anerkannt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) auch im öffentlichen Recht entweder analog oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens prinzipiell anwendbar sind (vgl. BVerfG, BVerfGE 18, 429, 436, DVBl. 1965, 477; BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22/03 -, Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2, DÖV 2003, 732 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984 - 11 S 2127/81 -, VBlBW. 1985, 150 ff. m.w.N. und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993 - Bf VII 3/91 -, NVwZ-RR 1995, 369 ff.). Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine „planwidrige Lücke“ aufweist (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.). Das ist im Verhältnis zwischen zwei Trägern öffentlicher Verwaltung dann nicht der Fall, wenn eine Behörde unter Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften, aber unter Berufung auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag sich in den Rechtskreis und Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde einmischt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O., m.w.N. und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O.), oder wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.). Ob diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls setzt der Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 BGB (unter anderem) voraus, dass der Geschäftsführer, das heißt hier: der Kläger, ein Geschäft „für einen anderen“, also ein fremdes Geschäft, besorgt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O.). Das war vorliegend nicht der Fall.
17 
Denn der Kläger kam mit der Anschaffung des auf die individuellen Bedürfnisse des Studienrats .... ausgelegten Schreibtischstuhls seiner gegenüber diesem Lehrer bestehenden Fürsorgepflicht nach und erfüllte mithin kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft. Dem Lehrer, für den dieser Stuhl angeschafft worden ist, stand gegenüber dem Beklagten als Schulträger kein (einklagbarer) Anspruch auf Beschaffung eines bandscheibengerechten Schreibtischstuhles zu. Ein solcher Anspruch des Lehrers bestand und besteht nur gegenüber dem Kläger, der gegenüber den in seinem Dienst stehenden Beamten zur Fürsorge verpflichtet ist. Diese beamtenrechtlichen Ansprüche können auch nicht durch Regelungen des Schullastenausgleichs, hier insbesondere durch § 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich - FAG - vom 01.01.2000 (GBl. S. 14) oder durch § 48 Abs. 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 01.08.1983 (GBl. S. 397) - SchG -, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Da der Kläger mithin (nur) ein eigenes Geschäft geführt hat, kommt ein Ersatzanspruch gegen den Beklagten nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht.
18 
2. Dem Kläger steht - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung - auch kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Ein solcher Anspruch ist zwar als eigenes Rechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts anerkannt und dadurch gekennzeichnet, dass ein Vermögenszustand, der ohne rechtfertigenden Grund entstanden ist, durch Erstattung auszugleichen, das heißt der beim Begünstigten zu Unrecht bestehende Vermögensvorteil abzuschöpfen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O. und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O., jeweils m.w.N.). Wie der im bürgerlichen Recht geregelte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) hat auch der Erstattungsanspruch die Aufgabe, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren, was sinnvoll nur unter Berücksichtigung der Rechtsbeziehungen möglich ist, in denen es zu dieser Vermögensverschiebung kam (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 -, DVBl. 2005, 781, 782 und NVwZ-RR 2005, 416, 417). Eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zugunsten des Beklagten ist durch den Kauf des bandscheibengerechten Schreibtischstuhls nicht entstanden. Dieser Stuhl steht mangels einer einvernehmlichen Übereignung auf den Schulträger weiterhin im Eigentum des Klägers. Eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensvermehrung des Beklagten läge mithin nur dann vor, wenn sich dieser durch die Anschaffung des Stuhles eigene Aufwendungen erspart hätte, was jedoch nicht der Fall ist.
19 
Das Verwaltungsgericht ging zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass der Beklagte als Schulträger nach § 48 Abs. 2 SchulG (u. a.) die für die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen hat und auch die Lehr- und Lernmittel beschafft. Die Anschaffung erforderlicher Schreibtischstühle für Lehrer fallen auch unter den Begriff der „übrigen Schulkosten“ im Sinne von § 15 Abs. 2 FAG, die der Schulträger zu tragen hat. Dies wird vom Beklagten auch nicht bestritten, vielmehr trägt dieser - unwidersprochen - vor, er habe „normale“ Schreibtischstühle in der erforderlichen Anzahl angeschafft und einen solchen Schreibtischstuhl auch dem Studienrat ... zur Verfügung gestellt. Der Beklagte hätte sich mithin nur dann eigene (weitere) Aufwendungen erspart, wenn er zusätzlich zur „normalen Ausstattung“, zur Anschaffung eines weiteren, der individuellen gesundheitlichen Konstitution des Lehrers entsprechenden Stuhles verpflichtet gewesen wäre. Eine solche Verpflichtung des Beklagten besteht jedoch nicht.
20 
Sie lässt sich weder aus § 48 Abs. 2 SchulG noch aus § 15 Abs. 2 und 3 FAG i.V.m. der Schullastenverordnung ableiten. Gegen eine solche Verpflichtung spricht bereits der Wortlaut des § 48 Abs. 2 SchulG, der den Schulträger verpflichtet, die „für die Schule“ erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen, das heißt die Erforderlichkeit der Sachmittel an objektiven Kriterien auszurichten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen zum Schullastenausgleich in § 15 FAG bzw. aus den Regelungen in der Schullastenverordnung. Zwar trägt hiernach das Land die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrer an den öffentlichen Schulen (§ 15 Abs. 1 FAG) und der Schulträger die übrigen Schulkosten (§ 15 Abs. 2 FAG). Bezogen auf die Kosten für die Ausstattung der Schulen mit Sachmitteln bedeutet diese Regelung - unabhängig von der Frage, ob § 1 der Schullastenverordnung eine abschließende Aufzählung der „persönlichen Kosten“ enthält - jedoch nur, dass der Schulträger die Kosten für die Sachmittel, das heißt hier: den Schreibtischstuhl des Lehrers, zu tragen hat. Bei der Auswahl des anzuschaffenden Stuhles ist der Schulträger jedoch weitgehend frei und nur insoweit gebunden, als allgemeine Regelungen, wie etwa vorgegebene Sicherheitsstandards oder DIN-Vorschriften, seine Auswahlentscheidung einschränken. Eine Verpflichtung zur Anschaffung von Sonderausstattungen, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt ist, besteht für den Schulträger grundsätzlich nicht. Denn eine solche Verpflichtung lässt sich bei Beamten nur aus der in § 98 LBG normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn ableiten; sie ist mithin nur gegen den Dienstherrn und nicht gegen den Schulträger gerichtet.
21 
Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht aus Nr. 1.11 der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Ausstattung von Diensträumen (VwV-Ausstattung vom 02.12.1997, GABl. 1998, S. 17), wonach die Diensträume bei Bedarf mit behindertengerechten Sitzmöbeln auszustatten sind. Denn unabhängig von der Tatsache, dass diese Verwaltungsvorschrift keine verpflichtenden Regelungen für Selbstverwaltungskörperschaften beinhalten kann, enthält sie, soweit sie Beamte betrifft, nur eine Konkretisierung der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht.
22 
3. Da andere Anspruchsgrundlagen ausscheiden, ist die vom Kläger erhobene Leistungsklage unbegründet.
23 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.
25 
Beschluss
vom 03. Mai 2006
26 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.022,39 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
27 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Im Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Leistungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung seiner Aufwendungen für den Kauf des bandscheibengerechten Schreibtischstuhles. Ein solcher Erstattungsanspruch ergibt sich weder aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. nachfolgend 1.) noch besteht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (nachfolgend 2.).
16 
1. Der Kläger kann die von ihm geltend gemachten Aufwendungen nicht in entsprechender Anwendung von § 683 BGB nach den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Zwar ist es in der Rechtsprechung und Literatur inzwischen einhellig anerkannt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) auch im öffentlichen Recht entweder analog oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens prinzipiell anwendbar sind (vgl. BVerfG, BVerfGE 18, 429, 436, DVBl. 1965, 477; BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22/03 -, Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2, DÖV 2003, 732 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984 - 11 S 2127/81 -, VBlBW. 1985, 150 ff. m.w.N. und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993 - Bf VII 3/91 -, NVwZ-RR 1995, 369 ff.). Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine „planwidrige Lücke“ aufweist (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.). Das ist im Verhältnis zwischen zwei Trägern öffentlicher Verwaltung dann nicht der Fall, wenn eine Behörde unter Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften, aber unter Berufung auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag sich in den Rechtskreis und Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde einmischt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O., m.w.N. und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O.), oder wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.). Ob diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls setzt der Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 BGB (unter anderem) voraus, dass der Geschäftsführer, das heißt hier: der Kläger, ein Geschäft „für einen anderen“, also ein fremdes Geschäft, besorgt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O.). Das war vorliegend nicht der Fall.
17 
Denn der Kläger kam mit der Anschaffung des auf die individuellen Bedürfnisse des Studienrats .... ausgelegten Schreibtischstuhls seiner gegenüber diesem Lehrer bestehenden Fürsorgepflicht nach und erfüllte mithin kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft. Dem Lehrer, für den dieser Stuhl angeschafft worden ist, stand gegenüber dem Beklagten als Schulträger kein (einklagbarer) Anspruch auf Beschaffung eines bandscheibengerechten Schreibtischstuhles zu. Ein solcher Anspruch des Lehrers bestand und besteht nur gegenüber dem Kläger, der gegenüber den in seinem Dienst stehenden Beamten zur Fürsorge verpflichtet ist. Diese beamtenrechtlichen Ansprüche können auch nicht durch Regelungen des Schullastenausgleichs, hier insbesondere durch § 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich - FAG - vom 01.01.2000 (GBl. S. 14) oder durch § 48 Abs. 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 01.08.1983 (GBl. S. 397) - SchG -, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Da der Kläger mithin (nur) ein eigenes Geschäft geführt hat, kommt ein Ersatzanspruch gegen den Beklagten nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht.
18 
2. Dem Kläger steht - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung - auch kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Ein solcher Anspruch ist zwar als eigenes Rechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts anerkannt und dadurch gekennzeichnet, dass ein Vermögenszustand, der ohne rechtfertigenden Grund entstanden ist, durch Erstattung auszugleichen, das heißt der beim Begünstigten zu Unrecht bestehende Vermögensvorteil abzuschöpfen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O. und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O., jeweils m.w.N.). Wie der im bürgerlichen Recht geregelte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) hat auch der Erstattungsanspruch die Aufgabe, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren, was sinnvoll nur unter Berücksichtigung der Rechtsbeziehungen möglich ist, in denen es zu dieser Vermögensverschiebung kam (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 -, DVBl. 2005, 781, 782 und NVwZ-RR 2005, 416, 417). Eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zugunsten des Beklagten ist durch den Kauf des bandscheibengerechten Schreibtischstuhls nicht entstanden. Dieser Stuhl steht mangels einer einvernehmlichen Übereignung auf den Schulträger weiterhin im Eigentum des Klägers. Eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensvermehrung des Beklagten läge mithin nur dann vor, wenn sich dieser durch die Anschaffung des Stuhles eigene Aufwendungen erspart hätte, was jedoch nicht der Fall ist.
19 
Das Verwaltungsgericht ging zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass der Beklagte als Schulträger nach § 48 Abs. 2 SchulG (u. a.) die für die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen hat und auch die Lehr- und Lernmittel beschafft. Die Anschaffung erforderlicher Schreibtischstühle für Lehrer fallen auch unter den Begriff der „übrigen Schulkosten“ im Sinne von § 15 Abs. 2 FAG, die der Schulträger zu tragen hat. Dies wird vom Beklagten auch nicht bestritten, vielmehr trägt dieser - unwidersprochen - vor, er habe „normale“ Schreibtischstühle in der erforderlichen Anzahl angeschafft und einen solchen Schreibtischstuhl auch dem Studienrat ... zur Verfügung gestellt. Der Beklagte hätte sich mithin nur dann eigene (weitere) Aufwendungen erspart, wenn er zusätzlich zur „normalen Ausstattung“, zur Anschaffung eines weiteren, der individuellen gesundheitlichen Konstitution des Lehrers entsprechenden Stuhles verpflichtet gewesen wäre. Eine solche Verpflichtung des Beklagten besteht jedoch nicht.
20 
Sie lässt sich weder aus § 48 Abs. 2 SchulG noch aus § 15 Abs. 2 und 3 FAG i.V.m. der Schullastenverordnung ableiten. Gegen eine solche Verpflichtung spricht bereits der Wortlaut des § 48 Abs. 2 SchulG, der den Schulträger verpflichtet, die „für die Schule“ erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen, das heißt die Erforderlichkeit der Sachmittel an objektiven Kriterien auszurichten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen zum Schullastenausgleich in § 15 FAG bzw. aus den Regelungen in der Schullastenverordnung. Zwar trägt hiernach das Land die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrer an den öffentlichen Schulen (§ 15 Abs. 1 FAG) und der Schulträger die übrigen Schulkosten (§ 15 Abs. 2 FAG). Bezogen auf die Kosten für die Ausstattung der Schulen mit Sachmitteln bedeutet diese Regelung - unabhängig von der Frage, ob § 1 der Schullastenverordnung eine abschließende Aufzählung der „persönlichen Kosten“ enthält - jedoch nur, dass der Schulträger die Kosten für die Sachmittel, das heißt hier: den Schreibtischstuhl des Lehrers, zu tragen hat. Bei der Auswahl des anzuschaffenden Stuhles ist der Schulträger jedoch weitgehend frei und nur insoweit gebunden, als allgemeine Regelungen, wie etwa vorgegebene Sicherheitsstandards oder DIN-Vorschriften, seine Auswahlentscheidung einschränken. Eine Verpflichtung zur Anschaffung von Sonderausstattungen, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt ist, besteht für den Schulträger grundsätzlich nicht. Denn eine solche Verpflichtung lässt sich bei Beamten nur aus der in § 98 LBG normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn ableiten; sie ist mithin nur gegen den Dienstherrn und nicht gegen den Schulträger gerichtet.
21 
Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht aus Nr. 1.11 der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Ausstattung von Diensträumen (VwV-Ausstattung vom 02.12.1997, GABl. 1998, S. 17), wonach die Diensträume bei Bedarf mit behindertengerechten Sitzmöbeln auszustatten sind. Denn unabhängig von der Tatsache, dass diese Verwaltungsvorschrift keine verpflichtenden Regelungen für Selbstverwaltungskörperschaften beinhalten kann, enthält sie, soweit sie Beamte betrifft, nur eine Konkretisierung der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht.
22 
3. Da andere Anspruchsgrundlagen ausscheiden, ist die vom Kläger erhobene Leistungsklage unbegründet.
23 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.
25 
Beschluss
vom 03. Mai 2006
26 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.022,39 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
27 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichszahlungen werden durch Überweisungen ausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten der in § 12 vorgesehenen Rechtsverordnung fällig werden. Das Bundesministerium der Finanzen trifft die für den Überweisungsverkehr erforderlichen Anordnungen.

Die Gewerbesteuerumlage steht den Ländern insoweit zu, als die Gewerbesteuer in dem Gebiet des einzelnen Landes vereinnahmt wird.

Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichszahlungen werden durch Überweisungen ausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten der in § 12 vorgesehenen Rechtsverordnung fällig werden. Das Bundesministerium der Finanzen trifft die für den Überweisungsverkehr erforderlichen Anordnungen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung festzulegen. Die Frequenzverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung sind die von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen.

(2) Bei der Frequenzzuweisung sind die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk), die europäische Harmonisierung und die technische Entwicklung zu berücksichtigen. Sind im Rahmen der Frequenzzuweisung auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen betroffen, so sind Beschränkungen nur aus den in Artikel 9 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG genannten Gründen zulässig.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. In diesen Rechtsverordnungen kann auch bestimmt werden, daß bestimmte Vorschriften des Gesetzes zum Schutz anderer als in § 2 Abs. 2 genannter Personen anzuwenden sind.

(2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden,

1.
daß und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer oder Lage der Beschäftigung oder die Zahl der Beschäftigten begrenzt werden muß,
2.
daß der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfahren mit besonderen Gefahren für die Beschäftigten verboten ist oder der zuständigen Behörde angezeigt oder von ihr erlaubt sein muß oder besonders gefährdete Personen dabei nicht beschäftigt werden dürfen,
3.
daß bestimmte, besonders gefährliche Betriebsanlagen einschließlich der Arbeits- und Fertigungsverfahren vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen oder auf behördliche Anordnung fachkundig geprüft werden müssen,
3a.
dass für bestimmte Beschäftigte angemessene Unterkünfte bereitzustellen sind, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit oder aus Gründen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich ist und welche Anforderungen dabei zu erfüllen sind,
4.
daß Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte gefährdende Tätigkeit aufnehmen oder fortsetzen oder nachdem sie sie beendet haben, arbeitsmedizinisch zu untersuchen sind und welche besonderen Pflichten der Arzt dabei zu beachten hat,
5.
dass Ausschüsse zu bilden sind, denen die Aufgabe übertragen wird, die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium zur Anwendung der Rechtsverordnungen zu beraten, dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln sowie Regeln zu ermitteln, wie die in den Rechtsverordnungen gestellten Anforderungen erfüllt werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Regeln und Erkenntnisse amtlich bekannt machen.

(3) In epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 für einen befristeten Zeitraum erlassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für einen befristeten Zeitraum, der spätestens mit Ablauf des 7. April 2023 endet,

1.
bestimmen, dass spezielle Rechtsverordnungen nach Satz 1 nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes fortgelten, und diese ändern sowie
2.
spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlassen.

Rechtsverordnungen nach § 18 können auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von Beschlüssen internationaler Organisationen oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist, insbesondere um Arbeitsschutzpflichten für andere als in § 2 Abs. 3 genannte Personen zu regeln.

(1) Unbeschadet seiner Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes darf der Arbeitgeber nur persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten bereitstellen, die

1.
den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen entsprechen,
2.
Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen,
3.
für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und
4.
den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen.

(2) Persönliche Schutzausrüstungen müssen den Beschäftigten individuell passen. Sie sind grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Beschäftigte, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht auftreten.

(3) Werden mehrere persönliche Schutzausrüstungen gleichzeitig von einer oder einem Beschäftigten benutzt, muß der Arbeitgeber diese Schutzausrüstungen so aufeinander abstimmen, daß die Schutzwirkung der einzelnen Ausrüstungen nicht beeinträchtigt wird.

(4) Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung trägt der Arbeitgeber dafür Sorge, daß die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. September 2004 - 6 K 821/03 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom beklagten Landkreis den Ersatz seiner Aufwendungen für die Beschaffung eines bandscheibengerechten Schreibtischstuhles.
Der Beklagte ist Träger der ... Schule in .... Der an dieser Schule unterrichtende Studienrat .... beantragte im Januar 1999 bei der Schulleitung die Anschaffung eines bandscheibengerechten Schreibtischstuhles und belegte dessen Notwendigkeit mit ärztlichen Attesten. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, der Schulträger sei als Sachkostenträger zwar für die sächliche Ausstattung der Schulen zuständig, wozu auch das notwendige Mobiliar für die Schüler und Lehrkräfte gehöre. Die Beschaffungspflicht erstrecke sich jedoch nur auf die für einen geordneten Schulbetrieb erforderlichen Gegenstände. Nach den einschlägigen DIN-Vorschriften werde dabei als Maßstab ein allgemein üblicher Ausstattungsstandard angelegt. Über diesen Standard hinausgehende weitere Anforderungen, die in der persönlichen Disposition einzelner Personen begründet seien, fielen hingegen in die Zuständigkeit des Arbeitgebers (hier: des Klägers) bzw. der Krankenkasse. Daraufhin richtete der Lehrer seinen Antrag auf Anschaffung des Schreibtischstuhles an das Oberschulamt Tübingen, das ihm zunächst unter Verweis auf die vom Kultusministerium Baden-Württemberg vertretene Rechtsauffassung mitteilte, dass die Anschaffung des begehrten Schreibtischstuhles in die Zuständigkeit des Schulträgers falle. Da sich der Beklagte jedoch weiterhin weigerte, den Stuhl zu beschaffen, entschied das Oberschulamt in Abstimmung mit dem Kultusministerium, die Kosten für die Anschaffung des bandscheibengerechten Schreibtischstuhles ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorerst zu übernehmen und diese Kosten anschließend beim Beklagten geltend zu machen.
Da der Beklagte die Kostenübernahme auch in der Folgezeit ablehnte, erhob der Kläger am 08.05.2003 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage auf Erstattung der verauslagten Kosten (2.040,-- DM = 1022,39 EUR). Zur Begründung trug er im wesentlichen vor: Er habe gegenüber dem beklagten Landkreis eine Leistung erbracht, ohne hierfür rechtlich verpflichtet zu sein. Der Beklagte habe als Schulträger die Aufwendungen für den Schreibtischstuhl nach § 48 Abs. 2 SchulG zu tragen. Die Erforderlichkeit des Stuhls sei durch privat- und amtsärztliche Gutachten zweifelsfrei belegt. Zwar stehe der Lehrer, für den der Stuhl angeschafft worden sei, im Dienst des Klägers, der gemäß § 15 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich - FAG - auch die „persönlichen Kosten“ zu tragen habe. Was unter diesem Begriff zu verstehen sei, werde in § 15 Abs. 3 FAG i. V. m. § 1 der Schullastenverordnung abschließend geregelt. Hiernach seien die Kosten nicht vom Land zu tragen, weshalb dem Kläger gegenüber dem Schulträger ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zustehe.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 30.09.2004 in vollem Umfang stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von EUR 1.022,39 zuzüglich Verzugszinsen verurteilt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Dem Kläger stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Gestalt des Ausgleichs- und Abwälzungsanspruchs zu. Der beklagte Landkreis sei verpflichtet gewesen, den vom Land angeschafften Schreibtischstuhl auf seine Kosten zu beschaffen, da diese Aufwendungen „übrige Schulkosten“ im Sinne von § 15 Abs. 2 FAG seien. Denn die auf der gesetzlichen Ermächtigung des § 15 Abs. 3 Satz 2 FAG beruhende Schullastenverordnung enthalte nach ihrem unzweideutigen Wortlaut eine abschließende Aufzählung dessen, was unter den vom Land zu tragenden „persönlichen Kosten“ im Sinne des § 15 Abs. 1 FAG zu verstehen sei.
Der Beklagte hat gegen dieses Urteil fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bejaht. Er habe dem Lehrer einen „normalen“ Schreibtischstuhl zur Verfügung gestellt und sei damit seiner Beschaffungspflicht als Schulträger nachgekommen. Bei der Anschaffung des bandscheibengerechten Stuhles handle es sich um eine Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes, der, wie sich auch aus § 1 Nr. 12 der Schullastenverordnung ergebe, eindeutig dem Land als Dienstherrn zuzurechnen sei. Denn nach dieser Regelung seien auch "Kosten für dienstlich notwendige Schutzimpfungen" vom Kläger als "persönliche Kosten" zu tragen. Zwar gehe das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus, dass ein Stuhl eine sächliche Ausstattung sei. Hieraus ergebe sich im vorliegenden Fall jedoch nicht die Kostentragungspflicht des Schulträgers, da damit nicht entschieden sei, wer den „behinderungsbedingten Mehraufwand“ zu tragen habe. Dieser Mehraufwand, der im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn erwachse, sei ausschließlich dem Dienstherrn zuzurechnen. Nur dieser könne die dazu notwendigen Entscheidungen treffen. Eine solche Trennung zwischen Kosten der Standardausstattung, die vom Schulträger zu tragen seien, und einer Sonderausstattung, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit der einzelnen Lehrer bedingt sei, werde auch den Vorgaben des Art. 71 Abs. 3 der Landesverfassung gerecht. Denn sonst hätte das Land im Ergebnis die Möglichkeit, etwa durch schwerpunktmäßige Einstellung eingeschränkt dienstfähiger Lehrer, Kosten zu verursachen, für die kein (pauschaler) Finanzausgleich gewährt werde. Dem geltend gemachten Erstattungsanspruch stehe unabhängig davon auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, da dieser Anspruch nicht dazu dienen könne, dass ein unzuständiger Verwaltungsträger dem zuständigen und mit dem Leistungsbegehren vertrauten Verwaltungsträger seine Auffassung von der Anwendung des materiellen Rechts aufzwinge, indem er vollendete Tatsachen schaffe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30.09.2004
- 6 K 821/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt im wesentlichen auf seinen Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Bezug.
12 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
13 
Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten des Klägers und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - 6 K 821/03 - vor; auf diese sowie auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten im Berufungsverfahren wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Im Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Leistungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung seiner Aufwendungen für den Kauf des bandscheibengerechten Schreibtischstuhles. Ein solcher Erstattungsanspruch ergibt sich weder aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. nachfolgend 1.) noch besteht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (nachfolgend 2.).
16 
1. Der Kläger kann die von ihm geltend gemachten Aufwendungen nicht in entsprechender Anwendung von § 683 BGB nach den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Zwar ist es in der Rechtsprechung und Literatur inzwischen einhellig anerkannt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) auch im öffentlichen Recht entweder analog oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens prinzipiell anwendbar sind (vgl. BVerfG, BVerfGE 18, 429, 436, DVBl. 1965, 477; BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22/03 -, Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2, DÖV 2003, 732 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984 - 11 S 2127/81 -, VBlBW. 1985, 150 ff. m.w.N. und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993 - Bf VII 3/91 -, NVwZ-RR 1995, 369 ff.). Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine „planwidrige Lücke“ aufweist (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.). Das ist im Verhältnis zwischen zwei Trägern öffentlicher Verwaltung dann nicht der Fall, wenn eine Behörde unter Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften, aber unter Berufung auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag sich in den Rechtskreis und Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde einmischt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O., m.w.N. und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O.), oder wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.). Ob diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls setzt der Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 BGB (unter anderem) voraus, dass der Geschäftsführer, das heißt hier: der Kläger, ein Geschäft „für einen anderen“, also ein fremdes Geschäft, besorgt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O.). Das war vorliegend nicht der Fall.
17 
Denn der Kläger kam mit der Anschaffung des auf die individuellen Bedürfnisse des Studienrats .... ausgelegten Schreibtischstuhls seiner gegenüber diesem Lehrer bestehenden Fürsorgepflicht nach und erfüllte mithin kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft. Dem Lehrer, für den dieser Stuhl angeschafft worden ist, stand gegenüber dem Beklagten als Schulträger kein (einklagbarer) Anspruch auf Beschaffung eines bandscheibengerechten Schreibtischstuhles zu. Ein solcher Anspruch des Lehrers bestand und besteht nur gegenüber dem Kläger, der gegenüber den in seinem Dienst stehenden Beamten zur Fürsorge verpflichtet ist. Diese beamtenrechtlichen Ansprüche können auch nicht durch Regelungen des Schullastenausgleichs, hier insbesondere durch § 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich - FAG - vom 01.01.2000 (GBl. S. 14) oder durch § 48 Abs. 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 01.08.1983 (GBl. S. 397) - SchG -, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Da der Kläger mithin (nur) ein eigenes Geschäft geführt hat, kommt ein Ersatzanspruch gegen den Beklagten nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht.
18 
2. Dem Kläger steht - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung - auch kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Ein solcher Anspruch ist zwar als eigenes Rechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts anerkannt und dadurch gekennzeichnet, dass ein Vermögenszustand, der ohne rechtfertigenden Grund entstanden ist, durch Erstattung auszugleichen, das heißt der beim Begünstigten zu Unrecht bestehende Vermögensvorteil abzuschöpfen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O. und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O., jeweils m.w.N.). Wie der im bürgerlichen Recht geregelte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) hat auch der Erstattungsanspruch die Aufgabe, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren, was sinnvoll nur unter Berücksichtigung der Rechtsbeziehungen möglich ist, in denen es zu dieser Vermögensverschiebung kam (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 -, DVBl. 2005, 781, 782 und NVwZ-RR 2005, 416, 417). Eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zugunsten des Beklagten ist durch den Kauf des bandscheibengerechten Schreibtischstuhls nicht entstanden. Dieser Stuhl steht mangels einer einvernehmlichen Übereignung auf den Schulträger weiterhin im Eigentum des Klägers. Eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensvermehrung des Beklagten läge mithin nur dann vor, wenn sich dieser durch die Anschaffung des Stuhles eigene Aufwendungen erspart hätte, was jedoch nicht der Fall ist.
19 
Das Verwaltungsgericht ging zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass der Beklagte als Schulträger nach § 48 Abs. 2 SchulG (u. a.) die für die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen hat und auch die Lehr- und Lernmittel beschafft. Die Anschaffung erforderlicher Schreibtischstühle für Lehrer fallen auch unter den Begriff der „übrigen Schulkosten“ im Sinne von § 15 Abs. 2 FAG, die der Schulträger zu tragen hat. Dies wird vom Beklagten auch nicht bestritten, vielmehr trägt dieser - unwidersprochen - vor, er habe „normale“ Schreibtischstühle in der erforderlichen Anzahl angeschafft und einen solchen Schreibtischstuhl auch dem Studienrat ... zur Verfügung gestellt. Der Beklagte hätte sich mithin nur dann eigene (weitere) Aufwendungen erspart, wenn er zusätzlich zur „normalen Ausstattung“, zur Anschaffung eines weiteren, der individuellen gesundheitlichen Konstitution des Lehrers entsprechenden Stuhles verpflichtet gewesen wäre. Eine solche Verpflichtung des Beklagten besteht jedoch nicht.
20 
Sie lässt sich weder aus § 48 Abs. 2 SchulG noch aus § 15 Abs. 2 und 3 FAG i.V.m. der Schullastenverordnung ableiten. Gegen eine solche Verpflichtung spricht bereits der Wortlaut des § 48 Abs. 2 SchulG, der den Schulträger verpflichtet, die „für die Schule“ erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen, das heißt die Erforderlichkeit der Sachmittel an objektiven Kriterien auszurichten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen zum Schullastenausgleich in § 15 FAG bzw. aus den Regelungen in der Schullastenverordnung. Zwar trägt hiernach das Land die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrer an den öffentlichen Schulen (§ 15 Abs. 1 FAG) und der Schulträger die übrigen Schulkosten (§ 15 Abs. 2 FAG). Bezogen auf die Kosten für die Ausstattung der Schulen mit Sachmitteln bedeutet diese Regelung - unabhängig von der Frage, ob § 1 der Schullastenverordnung eine abschließende Aufzählung der „persönlichen Kosten“ enthält - jedoch nur, dass der Schulträger die Kosten für die Sachmittel, das heißt hier: den Schreibtischstuhl des Lehrers, zu tragen hat. Bei der Auswahl des anzuschaffenden Stuhles ist der Schulträger jedoch weitgehend frei und nur insoweit gebunden, als allgemeine Regelungen, wie etwa vorgegebene Sicherheitsstandards oder DIN-Vorschriften, seine Auswahlentscheidung einschränken. Eine Verpflichtung zur Anschaffung von Sonderausstattungen, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt ist, besteht für den Schulträger grundsätzlich nicht. Denn eine solche Verpflichtung lässt sich bei Beamten nur aus der in § 98 LBG normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn ableiten; sie ist mithin nur gegen den Dienstherrn und nicht gegen den Schulträger gerichtet.
21 
Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht aus Nr. 1.11 der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Ausstattung von Diensträumen (VwV-Ausstattung vom 02.12.1997, GABl. 1998, S. 17), wonach die Diensträume bei Bedarf mit behindertengerechten Sitzmöbeln auszustatten sind. Denn unabhängig von der Tatsache, dass diese Verwaltungsvorschrift keine verpflichtenden Regelungen für Selbstverwaltungskörperschaften beinhalten kann, enthält sie, soweit sie Beamte betrifft, nur eine Konkretisierung der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht.
22 
3. Da andere Anspruchsgrundlagen ausscheiden, ist die vom Kläger erhobene Leistungsklage unbegründet.
23 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.
25 
Beschluss
vom 03. Mai 2006
26 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.022,39 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
27 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Im Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Leistungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung seiner Aufwendungen für den Kauf des bandscheibengerechten Schreibtischstuhles. Ein solcher Erstattungsanspruch ergibt sich weder aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. nachfolgend 1.) noch besteht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (nachfolgend 2.).
16 
1. Der Kläger kann die von ihm geltend gemachten Aufwendungen nicht in entsprechender Anwendung von § 683 BGB nach den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Zwar ist es in der Rechtsprechung und Literatur inzwischen einhellig anerkannt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) auch im öffentlichen Recht entweder analog oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens prinzipiell anwendbar sind (vgl. BVerfG, BVerfGE 18, 429, 436, DVBl. 1965, 477; BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22/03 -, Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2, DÖV 2003, 732 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984 - 11 S 2127/81 -, VBlBW. 1985, 150 ff. m.w.N. und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993 - Bf VII 3/91 -, NVwZ-RR 1995, 369 ff.). Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine „planwidrige Lücke“ aufweist (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.). Das ist im Verhältnis zwischen zwei Trägern öffentlicher Verwaltung dann nicht der Fall, wenn eine Behörde unter Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften, aber unter Berufung auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag sich in den Rechtskreis und Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde einmischt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O., m.w.N. und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O.), oder wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.). Ob diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls setzt der Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 BGB (unter anderem) voraus, dass der Geschäftsführer, das heißt hier: der Kläger, ein Geschäft „für einen anderen“, also ein fremdes Geschäft, besorgt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O.). Das war vorliegend nicht der Fall.
17 
Denn der Kläger kam mit der Anschaffung des auf die individuellen Bedürfnisse des Studienrats .... ausgelegten Schreibtischstuhls seiner gegenüber diesem Lehrer bestehenden Fürsorgepflicht nach und erfüllte mithin kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft. Dem Lehrer, für den dieser Stuhl angeschafft worden ist, stand gegenüber dem Beklagten als Schulträger kein (einklagbarer) Anspruch auf Beschaffung eines bandscheibengerechten Schreibtischstuhles zu. Ein solcher Anspruch des Lehrers bestand und besteht nur gegenüber dem Kläger, der gegenüber den in seinem Dienst stehenden Beamten zur Fürsorge verpflichtet ist. Diese beamtenrechtlichen Ansprüche können auch nicht durch Regelungen des Schullastenausgleichs, hier insbesondere durch § 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich - FAG - vom 01.01.2000 (GBl. S. 14) oder durch § 48 Abs. 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 01.08.1983 (GBl. S. 397) - SchG -, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Da der Kläger mithin (nur) ein eigenes Geschäft geführt hat, kommt ein Ersatzanspruch gegen den Beklagten nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht.
18 
2. Dem Kläger steht - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung - auch kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Ein solcher Anspruch ist zwar als eigenes Rechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts anerkannt und dadurch gekennzeichnet, dass ein Vermögenszustand, der ohne rechtfertigenden Grund entstanden ist, durch Erstattung auszugleichen, das heißt der beim Begünstigten zu Unrecht bestehende Vermögensvorteil abzuschöpfen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O. und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O., jeweils m.w.N.). Wie der im bürgerlichen Recht geregelte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) hat auch der Erstattungsanspruch die Aufgabe, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren, was sinnvoll nur unter Berücksichtigung der Rechtsbeziehungen möglich ist, in denen es zu dieser Vermögensverschiebung kam (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 -, DVBl. 2005, 781, 782 und NVwZ-RR 2005, 416, 417). Eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zugunsten des Beklagten ist durch den Kauf des bandscheibengerechten Schreibtischstuhls nicht entstanden. Dieser Stuhl steht mangels einer einvernehmlichen Übereignung auf den Schulträger weiterhin im Eigentum des Klägers. Eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensvermehrung des Beklagten läge mithin nur dann vor, wenn sich dieser durch die Anschaffung des Stuhles eigene Aufwendungen erspart hätte, was jedoch nicht der Fall ist.
19 
Das Verwaltungsgericht ging zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass der Beklagte als Schulträger nach § 48 Abs. 2 SchulG (u. a.) die für die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen hat und auch die Lehr- und Lernmittel beschafft. Die Anschaffung erforderlicher Schreibtischstühle für Lehrer fallen auch unter den Begriff der „übrigen Schulkosten“ im Sinne von § 15 Abs. 2 FAG, die der Schulträger zu tragen hat. Dies wird vom Beklagten auch nicht bestritten, vielmehr trägt dieser - unwidersprochen - vor, er habe „normale“ Schreibtischstühle in der erforderlichen Anzahl angeschafft und einen solchen Schreibtischstuhl auch dem Studienrat ... zur Verfügung gestellt. Der Beklagte hätte sich mithin nur dann eigene (weitere) Aufwendungen erspart, wenn er zusätzlich zur „normalen Ausstattung“, zur Anschaffung eines weiteren, der individuellen gesundheitlichen Konstitution des Lehrers entsprechenden Stuhles verpflichtet gewesen wäre. Eine solche Verpflichtung des Beklagten besteht jedoch nicht.
20 
Sie lässt sich weder aus § 48 Abs. 2 SchulG noch aus § 15 Abs. 2 und 3 FAG i.V.m. der Schullastenverordnung ableiten. Gegen eine solche Verpflichtung spricht bereits der Wortlaut des § 48 Abs. 2 SchulG, der den Schulträger verpflichtet, die „für die Schule“ erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen, das heißt die Erforderlichkeit der Sachmittel an objektiven Kriterien auszurichten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen zum Schullastenausgleich in § 15 FAG bzw. aus den Regelungen in der Schullastenverordnung. Zwar trägt hiernach das Land die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrer an den öffentlichen Schulen (§ 15 Abs. 1 FAG) und der Schulträger die übrigen Schulkosten (§ 15 Abs. 2 FAG). Bezogen auf die Kosten für die Ausstattung der Schulen mit Sachmitteln bedeutet diese Regelung - unabhängig von der Frage, ob § 1 der Schullastenverordnung eine abschließende Aufzählung der „persönlichen Kosten“ enthält - jedoch nur, dass der Schulträger die Kosten für die Sachmittel, das heißt hier: den Schreibtischstuhl des Lehrers, zu tragen hat. Bei der Auswahl des anzuschaffenden Stuhles ist der Schulträger jedoch weitgehend frei und nur insoweit gebunden, als allgemeine Regelungen, wie etwa vorgegebene Sicherheitsstandards oder DIN-Vorschriften, seine Auswahlentscheidung einschränken. Eine Verpflichtung zur Anschaffung von Sonderausstattungen, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt ist, besteht für den Schulträger grundsätzlich nicht. Denn eine solche Verpflichtung lässt sich bei Beamten nur aus der in § 98 LBG normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn ableiten; sie ist mithin nur gegen den Dienstherrn und nicht gegen den Schulträger gerichtet.
21 
Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht aus Nr. 1.11 der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Ausstattung von Diensträumen (VwV-Ausstattung vom 02.12.1997, GABl. 1998, S. 17), wonach die Diensträume bei Bedarf mit behindertengerechten Sitzmöbeln auszustatten sind. Denn unabhängig von der Tatsache, dass diese Verwaltungsvorschrift keine verpflichtenden Regelungen für Selbstverwaltungskörperschaften beinhalten kann, enthält sie, soweit sie Beamte betrifft, nur eine Konkretisierung der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht.
22 
3. Da andere Anspruchsgrundlagen ausscheiden, ist die vom Kläger erhobene Leistungsklage unbegründet.
23 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.
25 
Beschluss
vom 03. Mai 2006
26 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.022,39 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
27 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichszahlungen werden durch Überweisungen ausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten der in § 12 vorgesehenen Rechtsverordnung fällig werden. Das Bundesministerium der Finanzen trifft die für den Überweisungsverkehr erforderlichen Anordnungen.

Die Gewerbesteuerumlage steht den Ländern insoweit zu, als die Gewerbesteuer in dem Gebiet des einzelnen Landes vereinnahmt wird.

Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichszahlungen werden durch Überweisungen ausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten der in § 12 vorgesehenen Rechtsverordnung fällig werden. Das Bundesministerium der Finanzen trifft die für den Überweisungsverkehr erforderlichen Anordnungen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.