Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Jan. 2005 - PB 15 S 1129/04

bei uns veröffentlicht am18.01.2005

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 22.03.2004 - PB 21 K 1/04 - geändert.

Es wird festgestellt, dass zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1. ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nach § 9 Abs. 2 BPersVG nicht als begründet gilt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1., Frau B.
Die Antragstellerin ist eine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 2 Bundesbankgesetz - BBankG - vom 22.10.1992, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 07.05.2002, BGBl. I S. 1529), die daher den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG - (vom 15.03.1974, zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 23.12.2003, BGBl. I S. 2848) nach Maßgabe von §§ 1 und 88 BPersVG unterliegt. In ihrer Filiale Stuttgart absolvierte Frau B. 2001 eine Ausbildung als Bürokauffrau, die mit Bestehen der Abschlussprüfung am 16.01.2004 endete. Schon vorher hatte ihr die Antragstellerin mit Schreiben vom 30.10.2003 das Angebot gemacht, sie im Anschluss an die Ausbildung in ein auf sechs Monate befristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, mit dem Frau B. sich unter dem 07.11.2003 schriftlich einverstanden erklärt hatte, ohne dass zunächst ein formeller Arbeitsvertrag abgeschlossen worden war. Am 26.11.2003 wurde sie zur Jugend- und Auszubildendenvertreterin der Filiale gewählt. Auf Grund schriftlichen Formulararbeitsvertrags, von der Antragstellerin am 15.12.2003 und von Frau B. am 02.01.2004 unterzeichnet, sollte Frau B. mit Wirkung vom Tag nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bis 31.07.2004 als Zeitangestellte eingestellt werden. Mit Schreiben vom 12.01.2004 teilte Frau B. jedoch mit, sie mache auf Grund ihres Amtes als Jugend- und Auszubildendenvertreterin von § 9 Abs. 2 BPersVG Gebrauch und bitte, sie in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen.
Am 29.01.2004 hat sich die Antragstellerin an das Verwaltungsgericht Stuttgart gewandt und beantragt festzustellen, dass mit Frau B. ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG nicht begründet worden sei, hilfsweise, ein zustande gekommenes Arbeitsverhältnis aufzulösen. Sie hat vorgetragen, die vorbehaltlose Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrags durch Frau B. komme einem Verzicht auf Weiterbeschäftigung gleich, so dass das Weiterbeschäftigungsverlangen ins Leere gehe. Zudem setze ein berechtigtes Weiterbeschäftigungsverlangen nach zutreffender Ansicht des VG Hamburg (Beschluss vom 11.06.1993, PersR 1995, 28) voraus, dass der Auszubildende der Jugend- und Auszubildendenvertretung mindestens drei Monate lang angehört habe.
Jedenfalls sei der Antragstellerin eine unbefristete Weiterbeschäftigung nicht zumutbar. Sie befinde sich in einer grundlegenden Organisations- und Strukturreform mit Reduzierung des Filialnetzes (bis 2007 von 128 auf 47 Filialen), Zentralisierung von Aufgaben und Beschränkung des Leistungsangebots. Die Maßnahmen gingen mit einem gravierenden Personalabbau einher, von dem bis 2007 insbesondere die Filialen mit 3.745 Mitarbeitern oder 45 % betroffen würden. Der schon jetzt bestehende Personalüberhang werde sich noch massiv verstärken; bei der Filiale Stuttgart bestehe ein Überhang von ca. 13 Arbeitskräften, der bis April 2004 infolge Versetzung von Mitarbeitern des bis 20.02.2004 aufzulösenden sog. Zahlungsverkehrspunktes der Hauptverwaltung und der Zweigstelle Esslingen auf 35 ansteigen werde. Bei alleiniger Betrachtung der Qualifikation von Frau B. und der ausbildungsadäquaten Stellen belaufe sich der Überhang auf 5 Mitarbeiter. Ab 01.04.2004 werde sich der Überhang durch die Schließung der Betriebsstelle Esslingen erheblich verstärken; hinzu kämen noch Mitarbeiter aus den spätestens 2007 zu schließenden Filialen Ludwigsburg, Heilbronn, Sindelfingen und Mannheim. Auch bei den übrigen Dienststellen in Baden-Württemberg gebe es keine freien Stellen der in Betracht kommenden Art.
Frau B. sowie die Beteiligten zu 2. und 3. haben beantragt, die Anträge abzulehnen, und geltend gemacht: Es sei schon nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin die Zwei-Wochen-Frist des § 9 Abs. 4 BPersVG gewahrt habe, weil Zweifel an der Bevollmächtigung der Unterzeichner der Antragsschrift durch den Arbeitgeber bestünden. Abgesehen davon sei die Befristung des Arbeitsvertrags unwirksam. Die Antragstellerin habe ihrer Pflicht nach § 9 Abs. 1 BPersVG nicht genügt, Frau B. mitzuteilen, dass sie nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht unbefristet übernommen werde; Frau B. hätte den befristeten Arbeitsvertrag sonst nur mit dem Vorbehalt abgeschlossen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht bestehe (sic). Jedenfalls könne sich die Antragstellerin wegen der Verletzung ihrer Mitteilungspflicht auf die Befristung nicht berufen. Auch das Auflösungsbegehren sei unberechtigt. Dem Weiterbeschäftigungsverlangen stehe nicht entgegen, dass Frau B. erst kurz im Amt gewesen sei. Dem Vortrag der Antragstellerin zum Fehlen eines Arbeitsplatzes widersprächen die tatsächlichen Verhältnisse in der Filiale Stuttgart, da Überzeiten aus einem verlängerten Schalterschluss wegen Personalknappheit nicht abgebaut werden könnten. Gerade im Arbeitsbereich von Frau B. gebe es Engpässe, weil sie mit lediglich einer Kollegin zur Bewältigung der Aufgaben von drei Mitarbeiterinnen eingesetzt werde.
Mit Beschluss vom 22.03.2004 hat das Verwaltungsgericht - Kammer für Personalvertretungssachen - die Anträge abgelehnt. In den Gründen hat es ausgeführt: Zwischen der Antragstellerin und Frau B. sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden, denn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BPersVG seien erfüllt. Ein berechtigtes Weiterbeschäftigungsverlangen setze nicht voraus, dass der Auszubildende der Jugend- und Auszubildendenvertretung mindestens drei Monate lang angehört habe. Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers und die Dreimonatsfrist nach § 9 Abs. 1 BPersVG sollten ausschließlich das Mitglied der Vertretung begünstigen und könnten daher nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden. Frau B. habe auch nicht auf ein berechtigtes Weiterbeschäftigungsverlangen verzichtet. Dagegen spreche schon der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Annahme des Angebots zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags am 07.11.2003 und der Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrags am 02.01.2004. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine gerade erst gewählte Jugend- und Auszubildendenvertreterin sich innerhalb weniger Wochen grundlegende Kenntnisse des Personalvertretungsrechts aneigne. Insbesondere falle ins Gewicht, dass die Antragstellerin die Pflicht nach § 9 Abs. 1 BPersVG versäumt habe, Frau B. mitzuteilen, dass sie nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht unbefristet übernommen werde; wenn die Antragstellerin dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, könne sie sich nicht umgekehrt auf eine Kenntnis von Frau B. von einer unbefristeten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit berufen. Das somit auf unbestimmte Zeit begründete Arbeitsverhältnis werde auch nicht auf den Hilfsantrag hin aufgelöst, weil die Weiterbeschäftigung für die Antragstellerin nicht unzumutbar sei. Entscheidend sei, ob bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Dienststelle, für die die Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt worden sei, ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz zur Verfügung stehe. Das Gericht habe nach den Ausführungen von Frau B. und des Personalratsvorsitzenden den Eindruck gewonnen, dass ein adäquater Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Einen Stellenplan gebe es bei der Antragstellerin offenbar nicht. Die Sollzahlen für die Filiale Stuttgart seien nicht in vollem Umfang nachvollziehbar. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zu entnehmen, dass auch Arbeitsplätze, die im Überhang besetzbar seien und eine Vergütung aus dem Gesamtbudget für Personal gesichert sei, zur Gewährleistung des Anspruchs nach § 9 Abs. 2 BPersVG zur Verfügung stehen müssten, um auch den Anschein einer Benachteiligung von Jugend- und Auszubildendenvertretern zu vermeiden. Die Antragstellerin habe nicht substantiiert vorgetragen, dass dies gegenwärtig nicht der Fall sei.
Gegen diesen ihr am 06.04.2004 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 05.05.2004 Beschwerde erhoben und sie innerhalb der vom Vorsitzenden verlängerten Frist begründet. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass für ein Weiterbeschäftigungsverlangen eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten Voraussetzung sei, die Frau B. nicht erfülle. Das Angebot eines befristeten Arbeitsverhältnisses vor der Wahl und die unterlassene Mitteilung über die Ablehnung einer unbefristeten Weiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 1 BPersVG hätten das Entstehen eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses nicht bewirkt, denn bei der Mitteilungspflicht handele es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung eine solche Folge nicht nach sich ziehe. Unabhängig davon habe Frau B. durch die Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrags am 02.01.2004 konkludent auf ein Weiterbeschäftigungsverlangen verzichtet; die Antragstellerin habe in der vorbehaltlosen Unterzeichnung eine entsprechende Erklärung sehen dürfen bzw. müssen. Wenn Frau B. sich auf Unkenntnis berufe, hätte sie zugleich mit dem Weiterbeschäftigungsverlangen den Arbeitsvertrag vom 15.12.2003/02.01.2004 anfechten müssen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch den Hilfsantrag abgelehnt. Die Antragstellerin habe umfassend, detailliert und unter Beweisantritt vorgetragen, dass aufgrund der erforderlichen Umstrukturierung ihrer gesamten Tätigkeiten und der entsprechenden Organisationsbeschlüsse des Vorstands bei Ausbildungsende kein Arbeitsplatz, sondern vielmehr ein Personalüberhang vorhanden gewesen sei, der sich ab April 2004 nach Schließung der Filiale Esslingen und Übernahme dortiger Mitarbeiter sogar noch erheblich verstärken werde, und dass im Arbeitsbereich von Frau B. keine Personalknappheit geherrscht, sondern lediglich Überstunden in nicht relevanter Höhe angefallen seien. Es sei rechtsfehlerhaft, wenn das Verwaltungsgericht diesen Vortrag als letztlich nicht in vollem Umfang nachvollziehbar negiere und zur Begründung lediglich auf einen „Eindruck“ abhebe. Auch die Berufung des Verwaltungsgerichts auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht nachvollziehbar, denn dort sei vorausgesetzt, dass bei dem Arbeitgeber eine entsprechende Übung bestehe; dies habe die Gegenseite nicht behauptet, und der Vortrag der Antragstellerin bietet dafür auch keinen Ansatz.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Kammer für Personalvertretungssachen - vom 22.03.2004 - PB 21 K 1/04 - zu ändern und festzustellen, dass zwischen ihr und der Beteiligten zu 1. ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG nicht als begründet gilt;
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hilfsweise, ein nach § 9 Abs. 2 BPersVG zustande gekommenes Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 1. aufzulösen.
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Die Beteiligte zu 1. beantragt,
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die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
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Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.
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Die Beteiligten zu 2. und 3. beantragen ebenfalls,
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die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
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Sie tragen vor, es bestünden auch weiterhin Zweifel, dass die Anträge rechtzeitig von dazu bevollmächtigten Vertretern der Antragstellerin bei Gericht gestellt worden seien. Das Beschwerdevorbringen zur Mindestmitgliedschaft sei unbehelflich, denn der Hinweis auf den Beschluss des VG Hamburg gehe an der Sache vorbei, weil Frau B. nicht, wie dort entschieden, Ersatzmitglied, sondern gewähltes Mitglied sei; zudem werde die Rechtsauffassung des VG Hamburg in Rechtsprechung und Literatur überwiegend abgelehnt. Im Übrigen mache es unter Hinwegsetzung über Wortlaut und Schutzzweck von § 9 BPersVG aus einer Obliegenheit des Arbeitgebers ein anspruchsausschließendes Tatbestandsmerkmal des Weiterbeschäftigungsanspruchs. Es sei anzunehmen, dass der Antragstellerin bei ihrem Angebot vom 30.10.2003 die Möglichkeit der Wahl von Frau B., jedenfalls aber bei Unterzeichnung des unbefristeten Arbeitsvertrags am 15.12.2003 ihre erfolgte Wahl bekannt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1 BPersVG bedeutsam, denn deren Erfüllung hätte bei Frau B. immerhin bewirken können, sich über die Weiterbeschäftigung gewählter Jugend- und Auszubildendenvertreter zu vergewissern, bevor sie jenen Arbeitsvertrag aus Angst vor Arbeitslosigkeit unterzeichnete. Auf keinen Fall habe sie auf ihre Rechte verzichten wollen. Die Antragstellerin ergehe sich hier in Konstruktionen, um Gewinn aus ihrer Pflichtverletzung zu ziehen. Frau B. sei damals völlig unerfahren, der erfahrene Personalratsvorsitzende dienstlich unterwegs, dann krank und schließlich im Urlaub gewesen. Was den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses betreffe, habe das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es bei der Antragstellerin einen Stellenplan im haushaltsrechtlichen Sinne nicht gebe, und aus ihrem Vortrag werde nicht deutlich, dass das Zahlenwerk in Anlage 12 der Antragsbegründung überhaupt haushaltsrechtlichen Vorgaben unterliege oder ob die Arbeitskräfte der Filiale Stuttgart aus einem Topf bezahlt würden. Wenn Arbeitsplätze im Überhang vorhanden und besetzbar seien und darüber hinaus weitere Arbeitnehmer aus anderen Filialen aufgenommen werden sollten, sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Rahmen der Planungen kein Raum sein solle, der gesetzlichen Verpflichtung aus § 9 Abs. 2 BPersVG gerecht zu werden. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass im Kassenbereich Mehrarbeit angeordnet und der Arbeitsbereich von Frau B. ohne wesentliche Verbesserung der Personalsituation durch zwei Kolleginnen verstärkt worden sei; so seien ihr zeitliche Vorgaben für die Teilnahme an Personalratssitzungen gemacht und sie sei sogar aus einer Sitzung geholt worden, um einen Arbeitsvorgang zu beenden, den lediglich sie habe bearbeiten können.
17 
Der Verfahrensbevollmächtigte von Frau B. hat mitgeteilt, dass ihre Entfristungsklage vor dem Arbeitsgericht Stuttgart im November 2004 ruhend gestellt worden ist.
18 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend verwiesen.
19 
II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 83 Abs. 2 BPersVG i. V. mit § 87 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG - statthaft. Sie ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist sie in der nach § 89 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach §§ 87 Abs. 2 Satz 1 und 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.
20 
Die Beschwerde ist auch begründet.
21 
Der Antrag ist mit dem gestellten Haupt- und Hilfsantrag zulässig. Nach § 9 Abs. 2 BPersVG gilt, wenn ein in Abs. 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung verlangt, zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet; in Abs. 1 sind u. a. Auszubildende in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz - BBiG - genannt, die Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sind. § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG sieht vor, dass der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen kann, 1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Abs. 2 (sowie nach dem hier nicht einschlägigen Abs. 3) nicht begründet wird, oder 2. das bereits nach Abs. 2 (sowie nach Abs. 3) begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Wird ein Feststellungsantrag nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 gestellt, aber nicht bereits vor Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach Abs. 2 rechtskräftig entschieden, so kann der Feststellungsantrag angesichts seiner vorbeugenden Zielsetzung nicht mehr gestellt werden, sondern er wandelt sich in einen Auflösungsantrag nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 um, ohne dass es einer förmlichen Antragsänderung bedarf (BVerwG, ständ. Rspr., z. B. Beschluss vom 31.05.1990, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 8 = PersV 1990, 528). Ist jedoch, wie zwischen den Beteiligten, strittig, ob ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Abs. 2 (oder Abs. 3) überhaupt zustande gekommen ist, kann neben den in Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Entscheidungen, jedenfalls in der Kombination von Haupt- und Hilfsantrag, auch eine dementsprechende Feststellung begehrt werden (BVerwG, Beschluss vom 09.10.1996, BVerwGE 102, 106, 109 ff.). So liegt es im vorliegenden Streitfall.
22 
Die Beschwerde hat mit dem Hauptantrag Erfolg.
23 
Die von den Beteiligten zu 2. und 3. geäußerten Bedenken gegen den Nachweis der ordnungsgemäßen Vertretung der Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht teilt der beschließende Senat nicht. Sie gründen sich darauf, dass die Zwei-Wochen-Frist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, innerhalb der der Arbeitgeber seine Anträge nach Nrn. 1 und 2 stellen muss, eine Ausschlussfrist ist, die nur dann gewahrt ist, wenn bis zu ihrem Ablauf eine Vollmacht bei Gericht eingereicht wird, die von der zur Vertretung des Arbeitgebers befugten Person ausgestellt ist (so BVerwG, Beschluss vom 01.12.2003, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 = PersR 2004, 60), und die von der Antragstellerin innerhalb der Frist vorgelegte Vollmacht nach Auffassung der Beteiligten zu 2. und 3. über die Befugnis der Unterzeichner zu ihrer Ausstellung nur eine ungenügende Aussage trifft. Die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung nach § 9 Abs. 2 BPersVG unterliegt jedoch nicht der Zwei-Wochen-Frist nach Abs. 4 Satz 1. Sie geht der Entscheidung über Anträge nach Abs. 4 Satz 1 voraus; insoweit stehen daher nicht die prozessualen Möglichkeiten nach Abs. 4 Satz 1, sondern die allgemeinen Rechtsschutzformen des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens zur Verfügung (BVerwG, Beschluss vom 09.10.1996, a. a. O.), und es gelten gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG für das Verfahren des ersten Rechtszuges die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechend, die hinsichtlich der Prozessvertretung außer auf die Bestimmung des § 11 Abs. 1 ArbGG auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung - ZPO - verweisen (§§ 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Demnach hat ein Bevollmächtigter seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und sie zu den Gerichtsakten zu geben (§ 80 Abs. 1 ZPO). Das ist ordnungsgemäß geschehen. Die das Verfahren erster Instanz betreibenden Bediensteten der Antragstellerin haben am 22.03.2004 eine Originalvollmacht sowie die Bestätigung eines Urkundsbeamten der Antragstellerin nach § 11 Abs. 3 BBankG vorgelegt, wodurch sie nachgewiesen haben, dass die Aussteller der Vollmacht vom Vorstand, der die Antragstellerin gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 11 Abs. 1 BBankG), hierzu ermächtigt waren. Dass die Originalvollmacht dem Verwaltungsgericht erst im Lauf des Verfahrens nachgereicht worden ist, schadet nicht, weil dies vor Erlass der die Instanz abschließenden Entscheidung geschehen ist (vgl. zur Nachreichungsmöglichkeit den Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 17.04.1984, BVerwGE 69, 380 = BGHZ 91, 111). Da der beschließende Senat nur über den Haupt- und nicht auch über den Hilfsantrag zu entscheiden hat, ist es unerheblich, ob die Zwei-Wochen-Frist möglicherweise aus einem anderen als dem von den Beteiligten zu 2. und 3. geltend gemachten Grund nicht gewahrt ist, nämlich weil nicht das Original, sondern nur eine Kopie der Vollmacht fristgerecht vorgelegt worden ist und außerdem aus diesem Schriftstück die Berechtigung der Aussteller zu Erteilung einer Vollmacht namens des Arbeitgebers nicht hervorging, was je für sich möglicherweise nicht genügte (s. BVerwG, Beschluss vom 01.12.2003, a. a. O., das für den Antrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG § 80 Abs. 1 ZPO anwendet, und zu den Anforderungen dieser Vorschrift BGH, Urteil vom 23.06.1994, BGHZ 126, 266; ferner in ähnlichem rechtlichen Zusammenhang z. B. BVerfG, Beschluss vom 08.08.1989 - 2 BvR 505/89 -, Juris; BFH, Beschluss vom 18.12.2002 - VI B 83/00 -, Juris).
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Dem somit in zulässiger Weise gestellten Antrag auf Feststellung, dass zwischen der Antragstellerin und Frau B. ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG nicht begründet wurde, ist zu entsprechen, weil Frau B. auf die Ausübung des ihr zustehenden Rechts auf Weiterbeschäftigung wirksam verzichtet hat, indem sie den auf ein befristetes Arbeitsverhältnis gerichteten Formulararbeitsvertrag am 02.01.2004, also nach ihrer Wahl und daher als Inhaberin dieses Rechts, unterzeichnet hat (zur Zulässigkeit eines Verzichts: Fischer/Goeres, GKÖD, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, § 9 RdNrn. 7, 30; ebenso für das Betriebsverfassungsrecht: Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Betriebsverfassungsgesetz, 22. Aufl., § 78a RdNr. 27 m.w.N.). Sie hat zwar eine dahingehende Verzichtserklärung nicht ausdrücklich abgegeben, ihre Handlungsweise ist aber nach den Grundsätzen für die Auslegung schlüssigen Verhaltens in dieser Weise zu würdigen. Nach diesen Grundsätzen ist es unerheblich, ob der Erklärende ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein (Rechtsbindungswillen, Geschäftswillen) hatte, denn ein solcher Wille ist für den Eintritt der Wirkung eines Verhaltens im Rechtsverkehr nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger aus einem bestimmten Erklärungsverhalten auf einen Bindungswillen schließen durfte. Daher ist entscheidend, wie der Empfänger das Verhalten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen durfte (§§ 133, 157 BGB), und erforderlich, dass der Erklärende bei Anwendung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden konnte, und der Erklärungsempfänger es auch tatsächlich so verstanden hat (BGH, Urteil vom 02.11.1989, BGHZ 109, 171, 177; BAG, Urteil vom 16.03.2000 - 2 AZR 196/99 -, Juris; s. auch BVerwG, Beschluss vom 11.12.1991, Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 13). Aus der ohne Vorbehalt oder sonstige Einschränkung vollzogenen Unterschrift unter den befristeten Arbeitsvertrag durfte die von der Antragstellerin mit Arbeitgeberfunktionen betraute Hauptverwaltung Stuttgart ohne weiteres schließen, dass Frau B. eine unbefristete Weiterbeschäftigung nicht verlangte; insoweit gilt nichts anderes als für die umgekehrte Konstellation, dass ein Auszubildender, der vorbehaltlos einen befristeten Arbeitsvertrag abschließt, nachdem er zuvor sein Recht auf unbefristete Weiterbeschäftigung geltend gemacht hatte, konkludent auf dieses Recht verzichtet (so LAG Köln, Urteil vom 23.02.2000 - 2 Sa 1248/99 -, Juris, zu § 78a Abs. 2 BetrVG). Dass Frau B. sich, wie sie vortragen lässt, der Tragweite ihres Handelns nicht bewusst war, ändert nichts, weil es nach den dargelegten Grundsätzen nicht auf ihr eigenes Erklärungsbewusstsein, sondern auf den beim Erklärungsempfänger hervorgerufenen Eindruck („Empfängerhorizont“) ankommt. Ihre Unkenntnis des Weiterbeschäftigungsanspruchs kann ihr ebenfalls nicht zugute gehalten werden, weil nichts dafür spricht, dass sie außerstande gewesen wäre, sich über ihre Rechtsstellung als Jugend- und Auszubildendenvertreterin und die damit zusammenhängenden Rechte von sich aus zu informieren, wozu sie seit ihrer Wahl am 26.11.2003 auch hinreichend Zeit hatte, und es nicht darauf ankommen zu lassen, dass sie entsprechende Belehrungen durch Dritte, wie den Personalratsvorsitzenden, erhalten würde; auch musste die Antragstellerin nicht davon ausgehen, dass Frau B. die Vorschriften des Personalvertretungsrechts unbekannt waren und dass sie sogar die zu ihrem Schutz geltenden Regelungen nicht kannte (Fischer/Goeres, a. a. O. RdNr. 28). Noch weniger war es Aufgabe der Antragstellerin, Frau B. zur Wahrnehmung ihrer Rechte anzuhalten (BVerwG, Beschluss vom 09.10.1996, BVerwGE 102, 100, 105) Nicht zuletzt entspricht die Vertragsunterzeichnung dem bereits unter dem 07.11.2003 erklärten Einverständnis mit einem befristeten Arbeitsverhältnis, zumal sie nichts dafür vorgetragen hat, der Antragstellerin zu verstehen gegeben zu haben, mit der Lösung unzufrieden zu sein.
25 
Die Antragstellerin durfte das Verhalten von Frau B. auch ohne Verstoß gegen Treu und Glauben so deuten, wie sie es nach ihrem Vortrag getan hat. Dass die Vertragsunterzeichnung durch Frau B. unter Ausnutzung der Verletzung ihrer Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1 BPersVG zustande gekommen wäre, kann der Antragstellerin nicht als treuwidrig entgegengehalten werden. Die Frist von drei Monaten, die der Arbeitgeber einhalten muss, wenn er die Übernahme von Mitgliedern einer Jugend- und Auszubildendenvertretung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht beabsichtigt, ist nach übereinstimmender Auffassung der Kommentarliteratur eine vom Datum der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses her zurückzurechnende Mindestfrist (Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG, 5. Aufl., § 9 RdNr. 8; Fischer/Goeres, a. a. O. RdNr. 17; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl., § 9 RdNr. 9; Lorenzen/Faber, BPersVG, § 9 RdNr. 28). Wird ein Auszubildender weniger als drei Monate vor dem Ausbildungsende, also dem Datum des Ablaufs der vereinbarten Ausbildungszeit oder der - absehbaren - Abschlussprüfung (§ 14 Abs. 1 und 2 BBiG), in die Vertretung gewählt, ist die Fristeinhaltung dem Arbeitgeber nicht möglich. Es kann ihm daher schwerlich zum Vorwurf gereichen, wenn er der Auffassung ist, dass die Mitteilungspflicht ihn in einem solchen Fall nicht trifft. Dies entspricht nach Auffassung des Senats auch der Rechtslage. Denn in solchen Fällen entsteht eine Regelungslücke, die nicht durch Auslegung überwunden werden kann. Für die Schließung der Lücke bestehen nämlich verschiedene rechtspolitisch in Betracht kommende Gestaltungsmöglichkeiten. Denkbar wäre, in Fällen nachträglicher Wahl den Schutz der gewählten Mitglieder mit gekürzter Frist zu erhalten, wobei der Fristgestaltung ihrerseits verschiedene Möglichkeiten offen stehen. Ebenso wäre es jedoch mit dem Anliegen des Schutzes von Jugend- und Auszubildendenvertretern vereinbar, ihn in solchen Fällen ganz zu versagen, um Missbrauchsmöglichkeiten auszuschließen. Die Lückenschließung ist daher nicht Sache der Gerichte, sondern muss dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben (vgl. Beschluss des Senats vom 10.05.2004 - PL 15 S 1844/03 -, Juris, mit Hinweisen auf BVerwG, Beschluss vom 02.09.1983, Buchholz 238.36 § 9 PersVG ND Nr. 1 = PersV 1985, 164 und auf die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Schließung planwidriger Gesetzeslücken im Wege der Analogie nach BVerfGE 82, 8, 12 f.).
26 
Selbst wenn dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen wäre, könnte sich Frau B. auf einen Verstoß der Antragstellerin gegen Treu und Glauben nicht berufen. Ein solcher wäre nur nach Maßgabe besonderer außergewöhnlicher Umstände zu bejahen, zu denen ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht aus § 9 Abs. 1 BPersVG nicht gehört, weil nach § 9 Abs. 5 BPersVG die Absätze 2 bis 4 unabhängig von der Erfüllung dieser Pflicht anzuwenden sind und es darüber hinaus, wie erwähnt, nicht Aufgabe des Arbeitgebers ist, den Auszubildenden zur Wahrnehmung seiner Rechte anzuhalten (so BVerwG, Beschluss vom 09.10.1996, BVerwGE 102, 100, 105). Ein Verhalten des Arbeitgebers kann daher nur dann als treuwidrig bezeichnet werden, wenn es darauf abzielt, den Auszubildenden von der Ausübung seiner Rechte abzuhalten, obwohl die dem Auszubildenden entstehenden Nachteile für den Arbeitgeber vorhersehbar waren und ihre Abwendung ihm möglich und zumutbar gewesen wäre (BVerwG, a. a. O., zum Fall des fehlenden Hinweises auf die fristgerechte Wiederholung eines verfrühten Weiterbeschäftigungsverlangens). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerin ein derartiges Verhalten an den Tag gelegt hätte. Vielmehr entsprach, wie erwähnt, der Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags einer zuvor erzielten Übereinkunft, von der Frau B. auch nachträglich und für die Antragstellerin erkennbar nicht abgerückt war.
27 
Der somit von Frau B. erklärte Verzicht auf den unbefristeten Weiterbeschäftigungsanspruch ist auch nicht durch ihre Erklärung vom 12.01.2004, von ihrem Recht nach § 9 Abs. 2 BPersVG Gebrauch zu machen, unwirksam geworden. Zwar kann eine Willenserklärung nach § 119 Abs. 1 BGB wegen Irrtums angefochten werden, jedoch muss eine rechtswirksame Anfechtungserklärung unzweideutig den Willen erkennen lassen, die angefochtene rechtsgeschäftliche Erklärung gerade wegen des Willensmangels nicht bestehen lassen zu wollen (BGH, Urteil vom 14.11.2001, NJW-RR 2002, 380 unter Festhaltung an Urteil vom 22.02.1995, VersR 1995, 648). Solches ist dem Wortlaut des Schreibens vom 12.01.2004 aber nicht zu entnehmen, weil es keinerlei Hinweis auf den Grund des Sinneswandels von Frau B. erkennen lässt. Eine Anfechtung kann sie auch nicht mehr nachholen, weil diese unverzüglich nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund erfolgen muss (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nicht zu entscheiden ist angesichts dessen, ob die von Frau B. geltend gemachte Unkenntnis von ihrem Rechtsanspruch überhaupt einen rechtserheblichen Anfechtungsgrund darstellt.
28 
Da die Beschwerde schon mit dem Hauptantrag Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden.
29 
Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 83 Abs. 2 BPersVG i. V. mit § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Sonstige Literatur

 
30 
Rechtsmittelbelehrung
31 
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich einzulegen und innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschluss schriftlich zu begründen.
32 
Die Beschwerde und die Beschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums


(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständ

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 87 Grundsatz


(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz


(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 121 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rech

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 83 Vorläufige Maßnahmen


Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 11 Prozessvertretung


(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevoll

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 89 Einlegung


(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend. (2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschw

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 9 Stellung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen


(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen. (

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 80 Grundsatz


(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung. (2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus d

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen


(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsv

Zivilprozessordnung - ZPO | § 80 Prozessvollmacht


Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 46 Antrag


(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden. (2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten. (3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforde

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 14 Berufsausbildung


(1) Ausbildende haben 1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 88 Errichtung


Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet.

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieser Teil gilt für die Verwaltungen des Bundes und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte des Bundes. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Betriebsver

Gesetz über die Deutsche Bundesbank - BBankG | § 11 Vertretung


(1) Die Deutsche Bundesbank wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. § 31 Abs. 2 und § 41 Abs. 4 bleiben unberührt. (2) Willenserklärungen sind für die Deutsche Bundesbank verbindlich, wenn sie von zwei Mitgliedern des Vor

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Jan. 2005 - PB 15 S 1129/04 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Jan. 2005 - PB 15 S 1129/04 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Mai 2004 - PL 15 S 1844/03

bei uns veröffentlicht am 10.05.2004

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 07. Juli 2003 - PL 21 K 9/02 - werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelasse
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Jan. 2005 - PB 15 S 1129/04.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 12. Mai 2010 - 5 L 6/09

bei uns veröffentlicht am 12.05.2010

Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über das Bestehen, bzw. die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses. Der Beteiligte zu 1) absolvierte auf der Grundlage des mit der Antragstellerin geschlossenen Berufsausbildungsvertrages vom 17. Mai 2005 ab d

Referenzen

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

(1) Dieser Teil gilt für die Verwaltungen des Bundes und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte des Bundes. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Betriebsverwaltungen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbstständige Ordnung eines Personalvertretungsrechts überlassen.

Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet.

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeitsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
4.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
5.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Eine Partei, die nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

(1) Die Deutsche Bundesbank wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. § 31 Abs. 2 und § 41 Abs. 4 bleiben unberührt.

(2) Willenserklärungen sind für die Deutsche Bundesbank verbindlich, wenn sie von zwei Mitgliedern des Vorstands oder von zwei bevollmächtigten Vertretern abgegeben werden. Zur Rechtswirksamkeit einer der Bank gegenüber abzugebenden Willenserklärung genügt die Erklärung gegenüber einem Vertretungsberechtigten.

(3) Die Vertretungsbefugnis kann durch die Bescheinigung eines Urkundsbeamten der Deutschen Bundesbank nachgewiesen werden.

(4) Klagen gegen die Deutsche Bundesbank, die auf den Geschäftsbetrieb einer Hauptverwaltung oder einer Filiale Bezug haben, können auch bei dem Gericht des Sitzes der Hauptverwaltung erhoben werden.

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.

(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.

(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete

1.
Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
2.
Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
3.
weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
4.
andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
5.
Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,

1.
festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.

(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

(1) Ausbildende haben

1.
dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
2.
selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen,
3.
Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind,
4.
Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten,
5.
dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.

(2) Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise nach § 13 Satz 2 Nummer 7 anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.

(3) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 07. Juli 2003 - PL 21 K 9/02 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Zwischen den Antragstellern und den übrigen Beteiligten besteht Streit über die Rechtmäßigkeit der im Jahre 2002 durchgeführten Wahl des Hauptpersonalrats beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (Beteiligter zu 1.).
Die Antragsteller hatten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 Universitätsklinika-Gesetz - UKG - der Überleitung ihrer Beschäftigungsverhältnisse vom Land Baden-Württemberg auf das Universitätsklinikum H. zum 01.01.1998 widersprochen. Nach dem Rücktritt des damaligen Hauptpersonalrats fand in der Zeit vom 16. bis 18.07.2002 die Neuwahl zum Hauptpersonalrat des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg statt. Das festgestellte Wahlergebnis wurde mit Aushang vom 05.08.2002 bekannt gemacht. Bei der Aufstellung der örtlichen Wählerverzeichnisse waren die Antragsteller wegen ihrer Widersprüche gegen die Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse nicht berücksichtigt worden. Die dagegen erhobenen Widersprüche der Antragsteller waren vom örtlichen Wahlvorstand zurückgewiesen worden. Zur Wahl des Hauptpersonalrats hatte die Gewerkschaft ver.di - Bezirksverwaltung H.-B., zwei Wahlvorschläge, in denen die Antragsteller aufgeführt waren, eingereicht. Am 17.06.2002 hatte der Hauptwahlvorstand beschlossen, diese beiden Wahlvorschläge zurückzuweisen, weil u.a. die Bescheinigung des örtlichen Wahlvorstandes über die Aufnahme der Antragsteller in das Wählerverzeichnis gefehlt hatte und trotz Aufforderung nicht nachgereicht worden war. Hierüber waren die Antragsteller mit Schreiben vom 18.06.2002 unterrichtet worden.
Am 13.08.2002 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt, die Wahl des Hauptpersonalrats beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 16. bis 18.07.2002 für ungültig zu erklären. Sie haben geltend gemacht, die Wahl sei ungültig, weil der Wahlvorstand nicht berechtigt gewesen sei, sie aus dem Wahlvorschlag zu streichen und damit von der Wahl auszuschließen. Gemäß § 11 Abs. 1 LPVG seien alle Beschäftigten einer Dienststelle wahlberechtigt. Sie seien wegen ihres Widerspruchs gegen die Überleitung ihrer Arbeitsverhältnisse auf das Universitätsklinikum H. Arbeitnehmer des Landes Baden-Württemberg geblieben und daher diesem personalvertretungsrechtlich mit der Folge der Wahlberechtigung zuzuordnen. Sie bedürften nämlich des gleichen personalvertretungsrechtlichen Schutzes wie die in § 94 a LPVG genannten wissenschaftlichen Beschäftigten. Es bestehe eine planwidrige Gesetzeslücke, die nur dadurch geschlossen werden könne, dass § 94 a LPVG auf sie entsprechend angewendet werde mit der Folge, dass sie für die Wahl zum Beteiligten zu 1. berechtigt blieben. Hingegen sei eine entsprechende Anwendung der für die Wahlberechtigung abgeordneter Beschäftigter geltenden Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 2 LPVG nicht sachgerecht. Auch seien sie, die Antragsteller, durch die Ausübung ihres Widerspruchsrechts nach § 12 Abs. 1 Satz 4 UKG nicht in die Belegschaft des Universitätsklinikums H. integriert worden mit der Folge, dass der dortige Personalrat zuständig wäre. Um eine Vertretungslücke zu vermeiden, hätten sie als Wahlberechtigte für die Wahl des Beteiligten zu 1. anerkannt werden müssen. Dieser Fehler habe die Wahl rechtswidrig gemacht.
Die Beteiligten haben beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie haben vorgetragen, die Antragsteller seien für die Wahl zum Hauptpersonalrat weder aktiv noch passiv wahlberechtigt gewesen. Zwar enthalte das Landespersonalvertretungsgesetz insoweit keine abschließende Regelung. Auf die Antragsteller sei aber § 11 Abs. 2 LPVG entsprechend anzuwenden. Dies habe zur Folge, dass wie im Falle der Abordnung das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis an einer Dienststelle die Zugehörigkeit im Sinne der Vorschriften über die Wahlberechtigung bestimme, wenn die tatsächliche und rechtliche Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zu unterschiedlichen Dienststellen angenommen werden müsse. Wenn dies bei einer Abordnung gesetzlich vorgeschrieben sei, müsse es erst recht für die Fälle der dauerhaften Eingliederung in eine andere Dienststelle gelten. § 94 a LPVG hingegen könne auf die Antragsteller nicht entsprechend angewandt werden, da es sich hier um eine Sonderregelung handele, die einen eindeutig abgegrenzten Personenkreis betreffe, der mit dem Kreis der Antragsteller nicht vergleichbar sei.
Mit Beschluss vom 07.07.2003 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei unzulässig. Die Antragsteller seien keine Wahlberechtigten im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 LPVG und daher zur Anfechtung der Wahl nach § 25 Abs. 1 LPVG nicht befugt, da sie keine Beschäftigten des Landes Baden-Württemberg im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst seien. Da die Antragsteller gemäß § 12 UKG dem Übergang ihrer Beschäftigungsverhältnisse vom Land Baden-Württemberg zum Universitätsklinikum H. als einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts widersprochen hätten, bestehe ihr Arbeitsverhältnis weiterhin gegenüber dem Land Baden-Württemberg. Die Antragsteller erbrächten jedoch nach § 12 Abs. 1 Satz 4 UKG ihre Dienstleistungen nach wie vor beim Universitätsklinikum. Zwar enthalte das Landespersonalvertretungsgesetz hinsichtlich der Wahlberechtigung und Wählbarkeit dieser „Widersprecher“ keine ausdrückliche Regelung. Maßgebend sei aber die Dienststelle, in welche die Antragsteller eingegliedert seien und in welcher sie durch ihre Tätigkeit an der Erfüllung der dieser Dienststelle obliegenden Aufgaben mitwirkten. Dies ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang, in dem die maßgebliche Vorschrift des § 11 Abs. 1 LPVG stehe und werde insbesondere durch die in § 11 Abs. 2 LPVG getroffene Sonderregelung bestätigt. Daraus wie auch aus § 4 Abs. 2 LPVG werde die gesetzgeberische Tendenz deutlich, dass für die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle, insbesondere wenn es um das Wahlrecht gehe, grundsätzlich nicht die auf dem Dienstverhältnis oder Arbeitsvertrag beruhende rechtliche Beziehung, sondern das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis ausschlaggebend sei. Dies werde durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt. Eine entsprechende Anwendung des § 94 a LPVG komme nicht in Betracht. Dies folge aus der entsprechenden Begründung des Gesetzentwurfs und der Erwägung, dass § 94 a LPVG eine Sonderregelung für den klar abgegrenzten besonderen Personenkreis nach
§ 94 Abs. 2 und 3 LPVG, der zur Sicherung der Freiheit von Wissenschaft, Lehre und Forschung personalvertretungsrechtliche Sondervorschriften für den Hochschulbereich enthalte, treffe. Die Antragsteller seien mit dem Personenkreis des wissenschaftlichen Personals in diesem Sinne nicht vergleichbar. Die Antragsteller seien auch tatsächlich in den Dienstbetrieb des Universitätsklinikums eingegliedert. Soweit die Antragsteller aufgrund dieser Rechtslage eine Beteiligungslücke empfinden mögen, widerspreche diese zwar dem Sinn und Zweck des Personalvertretungsrechts. Daraus könne aber nicht ein Wahlrecht der Antragsteller zur Wahl des Hauptpersonalrats beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hergeleitet werden. Für die Annahme eines Doppelwahlrechts sowohl zum Personalrat des Universitätsklinikums wie auch zum Hauptpersonalrat beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Im Übrigen wäre dies unvereinbar mit dem Grundsatz, dass der Personalrat einer Dienststelle nur von den Bediensteten zu wählen sei, die in der entsprechenden Dienststelle beschäftigt seien. Es bleibe dem Landesgesetzgeber überlassen, die entsprechende Beteiligungslücke zu schließen.
Gegen den ihnen am 21.07.2003 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 21.08.2003 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist am 21.10.2003 begründet.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 07. Juli 2003 - PL 21 K 9/02 - zu ändern und die Wahl zum Hauptpersonalrat beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 16. bis 18. Juli 2002 für ungültig zu erklären.
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Sie wiederholen und vertiefen ihren bisherigen Vortrag und machen noch geltend, eine entsprechende Anwendung der für die Wahlberechtigung abgeordneter Beschäftigter geltenden Regelung des § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 3 LPVG sei nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht sachgerecht. Anders als eine vorübergehende Abordnung von Arbeitnehmern an eine andere Dienststelle desselben Arbeitgebers beinhalte die in § 12 Abs. 1 Satz 4 UKG festgelegte Verpflichtung die dauerhafte Arbeitsleistung bei einem anderen öffentlichen Arbeitgeber. Da folglich die gesetzliche Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 Satz 4 UKG mit der Abordnung nicht vergleichbar sei, sei es sachwidrig, § 11 LPVG auf die Antragsteller entsprechend anzuwenden. Vielmehr müsse § 94 a LPVG als Spezialvorschrift angewendet werden, um eine gesetzwidrige Beteiligungslücke zu schließen. Die Antragsteller gehörten zwar nicht zum wissenschaftlichen Personal, seien diesem jedoch gleichzustellen, da sie sich arbeitsrechtlich in einer vergleichbaren Lage befänden. Der beim Universitätsklinikum gewählte Personalrat sei mangels partnerschaftlicher Zuordnung nicht befugt, die Antragsteller in personellen Angelegenheiten zu vertreten, über die das Land Baden-Württemberg als Arbeitgeber entscheide. Es sei daher § 94 a LPVG analog anzuwenden, um die aufgetretene gesetzwidrige Beteiligungslücke zu schließen. Im Übrigen ermögliche § 94 a LPVG ein Doppelwahlrecht für Beschäftigte, die zwei Dienststellen zugeordnet seien.
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Die Beteiligten beantragen,
12 
die Beschwerden zurückzuweisen.
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Sie halten den Beschluss des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Der Beteiligte zu 2. hebt hervor, es sei personalvertretungsrechtlich unerheblich, ob die Übertragung einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber eine Abordnung im Sinne des BAT darstelle. Wenn personalvertretungsrechtlich bereits die vorübergehende Abordnung im Sinne des § 11 Abs. 2 LPVG zum Entfallen der Wählbarkeit zur alten Dienststelle führe, müsse dies erst recht für die Fälle der dauerhaften Eingliederung in eine andere Dienststelle gelten. Abordnung im personalvertretungsrechtlichen Sinne erfasse sowohl Fälle der Abordnung zu einer anderen Dienststelle desselben als auch eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Das Verwaltungsgericht habe daher zutreffend eine Lückenfüllung durch eine analoge Anwendung des § 94 a LPVG auf die Antragsteller abgelehnt. Da § 94 a LPVG eine personalvertretungsrechtliche Sonderregelung sei, die als Ausnahme eng ausgelegt werden müsse, sei es nicht möglich, die in dieser Vorschrift getroffene doppelte personalvertretungsrechtliche Zuordnung auf weitere Personenkreise, wie etwa die Antragsteller, auszuweiten. Eine Lückenschließung durch das Verwaltungsgericht komme nur in Betracht, wenn und soweit ein entsprechender Wille des Gesetzgebers erkennbar sei. Dies müsse im vorliegenden Zusammenhang verneint werden.
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Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts - PL 21 K 9/02 - sowie die Akten des Senats im Verfahren PL 15 S 106/02 vor. Hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.
II.
15 
Die Beschwerden der Antragsteller sind zulässig. Sie sind nach § 86 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) in der hier anzuwendenden Fassung vom 01.02.1996 (GBl. S. 205) mit nachfolgenden Änderungen i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie sind insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.
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Die  Beschwerden  der  Antragsteller  sind  jedoch  nicht begründet. Das nach
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§ 86 Abs. 1 Satz 1 LPVG i.V.m. § 25 LPVG zur Entscheidung über die Wahlanfechtung zuständige Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Anträge der Antragsteller zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller rechtfertigt keine andere Entscheidung.
18 
Die Anträge der Antragsteller, die streitgegenständliche Wahl zum Hauptpersonalrat für ungültig zu erklären, bleiben bereits deshalb ohne Erfolg, weil die Antragsteller zur Wahlanfechtung nicht befugt waren. Denn in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ist auch der beschließende Senat der Auffassung, dass die Antragsteller zur Wahl des Hauptpersonalrats beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg nicht „wahlberechtigt“ waren und sie deshalb diese durch § 25 Abs. 1 Satz 1 LPVG geforderte und für sie allein in Betracht kommende Voraussetzung für eine Anfechtung dieser Wahl nicht erfüllen.
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Die Voraussetzungen der Wahlberechtigung für die Wahl zum Personalrat und damit auch zum Hauptpersonalrat (vgl. § 55 LPVG) ergeben sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 LPVG. Danach sind wahlberechtigt alle Beschäftigten, es sei denn, dass sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Erforderlich ist damit die Zugehörigkeit als „Beschäftigter“ zu der Dienststelle, bei der das entsprechende Vertretungsgremium gebildet ist (vgl. Wortlaut und systematischen Zusammenhang der §§ 1, 2, 4, 5 und 9 LPVG; BayVGH, Beschluss vom 16.06.1999, PersR 1999, 503 = PersV 2000, 36). Sie müssten daher, um für die Wahl zum Hauptpersonalrat des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg wahlberechtigt zu sein, dem Geschäftsbereich dieses Ministeriums als Beschäftigte zuzuordnen sein. Dieses Erfordernis erfüllten die Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Wahl nicht, denn sie waren und sind nicht mehr als Beschäftigte im personalvertretungsrechtlichen Sinne dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und damit insoweit nicht mehr dem Land Baden-Württemberg zuzuordnen. Personalvertretungsrechtlich sind sie vielmehr allein Beschäftigte beim Universitätsklinikum H., wo sie ihre Dienstleistungen erbringen müssen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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Die Antragsteller gehören zu den sog. „Widersprechern“, die im Rahmen der Reform der Hochschulmedizin in Baden-Württemberg gemäß § 12 des Universitätsklinika-Gesetzes - UKG - vom 24.11.1997 (GBl. S. 474, mit späteren Änderungen) dem Übergang der zwischen ihnen und dem Land Baden-Württemberg bestehenden Arbeitsverhältnisse vom Land auf das Universitätsklinikum H., einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 UKG), wirksam widersprochen haben. Dies hatte zur Folge, dass ihre Arbeitsverhältnisse weiterhin zwischen ihnen und dem Land Baden-Württemberg fortbestanden und fortbestehen. Hingegen ist das Universitätsklinikum H. nach § 12 Abs. 1 Satz 4 UKG verpflichtet, die Antragsteller trotz des Fortbestehens ihrer Arbeitsverhältnisse mit dem Land Baden-Württemberg zu beschäftigen; die Antragsteller sind dementsprechend verpflichtet, beim Universitätsklinikum ihre Dienste zu erbringen. Da das Landespersonalvertretungsgesetz für diesen Personenkreis keine besondere Regelung getroffen hat, gilt, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der aus § 11 Abs. 1 Satz 1 LPVG abzuleitende allgemeine Grundsatz, dass die Beschäftigten zum Personalrat derjenigen Dienststelle wahlberechtigt sind, in die sie tatsächlich eingegliedert sind und in der sie durch ihre Tätigkeit an der Erfüllung der dieser Dienststelle obliegenden Aufgaben mitwirken. Dies folgt insbesondere aus dem systematischen Zusammenhang, in dem diese Vorschrift mit § 11 Abs. 2 LPVG steht. Danach wird, wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle (Satz 1). Dies gilt im Wesentlichen nur dann nicht, wenn feststeht, dass der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird (Satz 3) oder wenn die Abordnung zur Teilnahme an Lehrgängen erfolgt (Satz 2). Abgesehen von diesen - die Beschäftigten begünstigenden - Ausnahmen gilt demnach die Regel, dass das Wahlrecht an die tatsächliche weisungsgebundene Eingliederung eines Beschäftigten in die jeweilige Dienststelle anknüpft. Diese Anknüpfung erfolgt unabhängig davon, dass der Beschäftigte bei einer über drei bzw. neun Monate hinaus andauernden Abordnung statusrechtlich wie zuvor mit der bisherigen Dienststelle verbunden bleibt. Insoweit kommt es auch nicht auf die dienstrechtliche oder arbeitsrechtliche Stellung des Beschäftigten, d.h. nicht auf die durch Ernennung oder Arbeitsvertrag begründete rechtliche Beziehung zu einem - etwaigen anderen - Dienstherrn oder Arbeitgeber, sondern allein darauf an, dass er in der Dienststelle, in der die Personalvertretung gebildet werden soll bzw. für die der Hauptpersonalrat zuständig ist, tätig ist. Für die Frage der Dienststellenzugehörigkeit eines Beschäftigten kommt es daher auf das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis und nicht auf eine etwaige zu anderen bestehende dienst- oder arbeitsrechtliche Beziehung an (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.1982, Buchholz 238.3 A § 6 BPersVG Nr. 5 = PersV 1983, 65 zu den vergleichbaren Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes; Beschluss vom 25.09.1995, BVerwGE 99, 230 = DVBl. 1996, 509 = ZBR 1996, 265 = PersV 1996, 270 zum Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg; BayVGH, Beschluss vom 16.06.1999, a.a.O. zum vergleichbaren Bayerischen Personalvertretungsgesetz und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.1999, PersV 2000,416 = PersR 2000,429). Dafür spricht im Übrigen auch § 4 Abs. 2 LPVG, wonach Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes auch bestimmte Personen sind, die in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt sind, ohne dass zwischen ihnen und einer Körperschaft im Sinne des § 1 LPVG ein unmittelbares Dienstverhältnis besteht.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen waren die Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Wahl zum Hauptpersonalrat wegen ihrer alleinigen tatsächlichen weisungsgebundenen Beschäftigung in dem aus der unmittelbaren Landesverwaltung ausgegliederten Universitätsklinikum H. und ihrer tatsächlichen Eingliederung in diese selbständige Dienststelle (vgl. § 9 Abs. 1 LPVG) nicht wahlberechtigt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller begründet ihre gesetzliche Verpflichtung aus § 12 Abs. 1 Satz 4 UKG, trotz Fortbestehens ihrer Arbeitsverhältnisse mit dem Land Baden-Württemberg ihre Dienste im Universitätsklinikum zu erbringen, eine der Abordnung tatsächlich und rechtlich vergleichbare Situation. Es ist daher sachgerecht, das personalvertretungsrechtliche Wahlrecht auch in Fällen der vorliegenden Art mit der tatsächlichen Eingliederung der Beschäftigten in das Universitätsklinikum zu verknüpfen, so dass ein Wahlrecht zu den Vertretungsgremien beim Land Baden-Württemberg nicht mehr besteht. Wie der Beteiligte zu 2. zutreffend ausführt, ist dabei die Frage, ob die Übertragung einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber für die betroffenen Angestellten und Arbeiter noch eine „Abordnung“ im Sinne des BAT darstellt, personalvertretungsrechtlich unerheblich. Wenn nämlich personalvertretungsrechtlich bereits die vorübergehende Abordnung eines Beschäftigten (vgl. § 5 LPVG) an eine neue Dienststelle ohne Wechsel des bisherigen Arbeitgebers zum Entfallen der Wählbarkeit bei der bisherigen Dienststelle führt, gilt dies erst recht für die Fälle der - wie im vorliegenden Fall über eine Abordnung hinausgehenden - dauerhaften Eingliederung in eine andere Dienststelle.
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Davon abgesehen dürfte unter „Abordnung“ im personalvertretungsrechtlichen Sinn die Übertragung einer Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle sowohl desselben als auch eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder Arbeitgebers zu verstehen sein (vgl. Rooschütz/Amend/Killinger, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 10. Aufl., 2001, § 11 RdNr. 19).
23 
Die Antragsteller sind entgegen ihrem Vorbringen auch in ihre Dienststelle, das Universitätsklinikum H., tatsächlich eingegliedert und aus dem Bereich der Universität ausgegliedert. Von einer tatsächlichen Eingliederung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn Daueraufgaben der Dienststelle wahrgenommen werden, es sich insbesondere ihrer Art und Zielsetzung nach um Aufgaben handelt, die so auch den bereits in der Dienststelle tätigen Mitarbeitern obliegen, zumal dann, wenn dadurch räumliche und sachliche Berührungspunkte entstehen. Zu einer Eingliederung kommt es - auch wenn Daueraufgaben wahrgenommen werden - nur dann nicht, wenn Aushilfstätigkeiten ausgeübt werden, die ersichtlich zu keiner betrieblichen und sozialen Bindung an die Dienststelle führen, weil sie nur geringfügig und nur vorübergehender Natur sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.09.1995, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben waren die Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Wahl und sind es nach wie vor in den Dienstbetrieb des Universitätsklinikums H. tatsächlich eingegliedert. Die dagegen von den Antragstellern erhobenen Bedenken greifen nicht durch.
24 
Anders als die Antragsteller meinen lässt sich ihre Wahlberechtigung auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 94 a LPVG herleiten. Nach dieser Vorschrift gelten Beschäftigte an Hochschulen im Sinne von § 94 Abs. 2 bis 4, die Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, auch als Beschäftigte des Universitätsklinikums (Satz 1). Die Beschäftigteneigenschaft bei der Hochschule bleibt unberührt (Satz 2). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass der Gesetzgeber damit eine abschließende und keiner Erweiterung zugängliche Sonderregelung für den bereits dem Wortlaut nach in § 94 Abs. 2 und 3 LPVG klar abgegrenzten besonderen Personenkreis des an der Hochschule angestellten wissenschaftlichen Personals getroffen hat, zu dem die Antragsteller unstreitig nicht gehören. Insoweit ergibt sich auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 94 a LPVG (vgl. LT-Drucks. 12/1740, S. 38, 39), der durch Art. 3 des Gesetzes zur Reform der Hochschulmedizin vom 24.11.1997 (GBl. S. 474) in das Landespersonalvertretungsgesetz eingefügt worden ist, dass für die Angehörigen des wissenschaftlichen Personals der Hochschulen, die (auch) Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, der Personalrat der Universität bzw. der Hauptpersonalrat beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zuständig sein wird, da die Dienstverhältnisse mit diesen Personen nicht auf das Universitätsklinikum übergeleitet werden, sondern beim Land Baden-Württemberg verbleiben. Der Zweck dieser Sonderregelung besteht darin, zur Sicherung der diesen Personen zustehenden grundrechtlichen Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) die personalvertretungsrechtliche Vertretung durch die Vertretungsgremien des Landes Baden-Württemberg zu erhalten; dem mitbetroffenen Personalrat des Universitätsklinikums wird freilich in Personalangelegenheiten dieser wissenschaftlich tätigen Beschäftigten eine Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt (vgl. § 94 a Satz 3 LPVG). Aus diesem eng begrenzten Gesetzeszweck folgt auch nach Auffassung des beschließenden Senats, dass § 94 a LPVG einer erweiternden Auslegung oder Analogie mit dem Ziel einer Einbeziehung der Antragsteller, die als nichtwissenschaftliche Arbeitnehmer beim Universitätsklinikum H. beschäftigt sind, nicht möglich ist. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen der Antragsteller greift nicht durch. Soweit sie darauf hinweisen, dass bei dieser Rechtslage im Bereich personeller Maßnahmen für sie eine „Beteiligungslücke“ entstehe, die dem Sinn und Zweck des Personalvertretungsgesetzes widerspreche, kann dies zu keiner anderen Entscheidung führen. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts bemerkt der Senat, dass die Schließung der Lücke Sache des Gesetzgebers ist. Es bestehen nämlich verschiedene rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, wie die Lücke geschlossen werden kann. Eine Lückenschließung durch eine analoge Anwendung des § 94 a LPVG, wie die Antragsteller meinen, ist auch nach Auffassung des Senats wegen mangelnder Vergleichbarkeit der Rechtsstellung der Betroffenen mit Blick auf den Schutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht möglich und auch nicht die einzige rechtspolitisch in Betracht kommende Lösung. Das von den Antragstellern erstrebte Doppelwahlrecht sowohl zum Personalrat des Universitätsklinikums als auch zum Beteiligten zu 1. bedarf jedenfalls einer gesetzlichen Grundlage, die die Verwaltungsgerichte nicht im Wege der Lückenschließung ersetzen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.09.1983, Buchholz 238.36 § 9 PersVG ND Nr. 1 = ZBR 1984, 80 = PersV 1985, 164; zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Schließung planwidriger Gesetzeslücken im Wege der Analogie: BVerfGE 82, 8, 12 f.).
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Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.