Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 12. Mai 2010 - 5 L 6/09
Gericht
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten über das Bestehen, bzw. die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses. Der Beteiligte zu 1) absolvierte auf der Grundlage des mit der Antragstellerin geschlossenen Berufsausbildungsvertrages vom 17. Mai 2005 ab dem 01. August 2005 eine Ausbildung zum Vermessungstechniker. Er wurde am 09. Juni 2006 in die Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt. Mit Schreiben vom 12. März 2008 teilte die Antragstellerin dem Beteiligten zu 1) mit, dass eine Übernahme nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht in Betracht komme, weil eine der Ausbildung entsprechende freie Stelle nicht zur Verfügung stehe. Nachdem der Beteiligte zu 1) mit dem Ende der Wahlperiode zum 10. Juni 2008 aus der Jugend- und Auszubildendenvertretung ausgeschieden war, beantragte er mit Schreiben vom 15. Juni 2008 die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Da der Beteiligte zu 1) die Abschlussprüfung im Juli 2008 nicht bestand, bestätigte die Antragstellerin ihm, dass sich die Dauer des Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, längstens für die Dauer eines Jahres verlängere und teilte ihm zugleich - und erneut mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 - mit, dass eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Ausbildung nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 kündigte die Antragstellerin gegenüber dem Beteiligten zu 1) an, gerichtlich feststellen zu lassen, dass ein Dauerarbeitsverhältnis mangels ausbildungsadäquater freier Stelle nicht begründet werde. Am 26. Januar 2009 bestand der Beteiligte zu 1) die Abschlussprüfung.
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Bereits am 19. Januar 2008 hat die Antragstellerin mit der von Frau Stadtverwaltungsrätin H. „i. V.“ unterzeichneten Antragsschrift das Verwaltungsgericht angerufen. Sie hat geltend gemacht, die unbefristete Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1) im Anschluss an die Ausbildung sei ihr nicht zuzumuten, weil sie nicht über eine ausbildungsadäquate freie Stelle verfüge. Abgesehen davon habe der Beteiligte zu 1) eine Weiterbeschäftigung nicht innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, sondern bereits unter dem 15. Juni 2008 und damit verfrüht geltend gemacht.
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Sie hat beantragt,
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festzustellen, dass zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 1) kein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit i. S. d. § 9 BPersVG gleich § 9 PersVG LSA begründet worden ist,
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hilfsweise, die Auflösung desselben.
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Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er hat geltend gemacht, der Antrag sei unzulässig, weil die Antragstellerin durch den Oberbürgermeister und im Verhinderungsfalle durch seinen ständigen Vertreter, den Beigeordneten und Bürgermeister I. vertreten werde. Der für das Personal zuständige Dezernent sei der Beigeordnete Platz. Der Antrag indes sei durch die Stadtverwaltungsrätin H. unterzeichnet worden, ohne dass erkennbar sei, ob diese zur gerichtlichen Vertretung der Antragstellerin befugt sei. Auch aus der bei dem Verwaltungsgericht hinterlegten Generalprozessvollmacht lasse sich entnehmen, ob sie befugt sei, Arbeitsverhältnisse zu kündigen. Zudem habe die Antragstellerin das Fehlen einer besetzbaren Stelle im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nicht nachgewiesen.
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Die Beteiligten zu 2) und 3) haben geltend gemacht, Vermessungstechnikern seien in der Vergangenheit Weiterbildungsangebote unterbreitet worden, um einen Einsatz in anderen Verwaltungsbereichen zu ermöglichen.
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Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat den Haupt- und Hilfsantrag mit Beschluss vom 04. September 2009 abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, weil die Antragstellerin die Vertretungsbefugnis der Stadtverwaltungsrätin H. nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen habe. Die bei den Generalakten des Verwaltungsgerichts hinterlegte Generalprozessvollmacht vom 04. Oktober 2001 verhelfe dem Antrag nicht zur Zulässigkeit, weil sich die Antragstellerin binnen der zweiwöchigen Frist nicht auf diese Vollmacht berufen habe, so dass das Bestehen einer Vollmacht für den Beteiligte zu 1) nicht offengelegt worden sei. Ungeachtet dessen sei unklar, ob die 13 Beschäftigten, für die Generalprozessvollmachten hinterlegt seien, auch im Innenverhältnis tatsächlich befugt seien, Anträge nach § 9 BPersVG zu stellen. Immerhin sei eine der Bevollmächtigten, Frau J., nicht mehr bei der Antragstellerin beschäftigt.
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Mit der dagegen am 23. November 2009 erhobenen Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht bedacht, dass auch die Unterzeichnung der Antragsschrift durch einen dem gesetzlichen Vertreter unterstellten Bediensteten zulässig sei. Ob die Richter bei Eingang des Antrages gewusst hätten, dass die Generalprozessvollmacht hinterlegt sei, sei unerheblich. Die Vermutung des Verwaltungsgerichts, die dem Gericht bei Antragstellung bereits vorliegende Generalprozessvollmacht sei im Innenverhältnis beschränkt, sei unbegründet. Sie umfasse auch die Befugnis zur Stellung von Anträgen nach § 9 Abs. 4 BPersVG und sei auch nicht widerrufen worden.
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Die Antragstellerin beantragt,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 11. Kammer - vom 04. September 2009 abzuändern und festzustellen, dass zwischen ihr und dem Beteiligten zu 1) kein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit auf der Grundlage des § 9 BPersVG bzw. § 9 PersVG LSA begründet worden ist, hilfsweise, ein zustande gekommenes Arbeitsverhältnis mit dem Beteiligten zu 1) aufzulösen.
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Der Beteiligte zu 1) beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er macht geltend, die Antragstellerin habe auch mit der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt, ob und in welchem Umfang die zu den Generalakten des Verwaltungsgerichts gereichten Generalprozessvollmachten beschränkt seien. Zudem genüge es nicht, wenn die Generalprozessvollmacht zu den Generalakten gelange, weil unter Gerichtsakten i. S. d. § 80 ZPO nur die Prozessakten zu verstehen seien.
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Die Beteiligten zu 2) und 3) haben sich nicht geäußert.
II.
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Die gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Haupt- und Hilfsantrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt.
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Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, der gemäß § 107 Satz 2 BPersVG unmittelbar auch für die Länder gilt, kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 nicht begründet wird, oder das bereits begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.
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Zwar ist § 9 Abs. 4 BPersVG auf den hier als Hauptantrag gestellten Feststellungsantrag nicht unmittelbar anwendbar, weil sich sowohl der Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG als auch der Feststellungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG auf die Frage der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung beziehen (vgl. BVerwG, Beschl v. 09.10.1996 - 6 P 21/94 -, Rdnr. 19
). Dem Wortlaut nach nicht umfasst ist die im vorliegenden Fall mit dem Hauptantrag aufgeworfene Vorfrage, ob ein Arbeitsverhältnis i. S. d. § 9 Abs. 2 BPersVG überhaupt zustande gekommen ist.
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Für die auf die Klärung dieser Vorfrage zielende Feststellungsklage ist § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG indes entsprechend anzuwenden (OVG LSA, Beschl. v. 16.09.2009 - 6 L 2/09 - Rdnr. 31
; a. A.: VGH Bad-Württ, Beschl. v. 18.01.2005 - PB 15 S 1129/04 - Rdnr. 23 ). Das folgt aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung in § 9 BPersVG, die den Individualinteressen des betroffenen Arbeitnehmers dienen und zugleich die ungestörte Amtsausübung der Personalvertretung bzw. der Jugend- und Auszubildendenvertretung sicherstellen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.12.2003 - 6 P 11/03 -, Rdnr. 27 m. w. N. ). Der Schutzzweck der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 BPersVG, die darauf abzielt, den Schwebezustand hinsichtlich der Dauer eines nach § 9 Abs. 2 BPersVG fingierten Arbeitsverhältnisses auf verlässlicher Grundlage möglichst schnell zu beenden (BVerwG, a. a. O., Rdnr. 28), greift in gleicher Weise in den Fällen, in denen der Arbeitgeber bereits in Abrede stellt, dass das Arbeitsverhältnis überhaupt auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BPersVG begründet worden ist. Wenn der Auszubildende in den Fällen des § 9 Abs. 4 BPersVG spätestens zwei Wochen nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses Sicherheit über die verantwortlich entschiedenen Absichten seines Arbeitgebers haben soll, damit ihm die Möglichkeit gegeben wird, sich frühzeitig einen neuen Arbeitsplatz zu suchen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rdnr. 28), so gilt dies in gleicher Weise in den Fällen, in denen der Arbeitsgeber bereits die Begründung des gesetzlichen Arbeitsverhältnis in Abrede stellt. Denn aus der Sicht des Auszubildenden macht es keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber sich gegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 BPersVG mit der Begründung wendet, diese sei ihm nicht zumutbar oder ob er meint, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Begründung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 BPersVG seien nicht erfüllt.
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Zwar hat die Antragstellerin den Feststellungsantrag und den hilfsweise gestellten Antrag auf Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg am 19. Januar 2009 und damit noch vor Beendigung der mit Bestehen der Prüfung am 26. Januar 2009 durchlaufenen Ausbildung gestellt.
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Zu Recht indes ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, die Stadtverwaltungsrätin H. habe ihre Befugnis, die Antragstellerin zu vertreten, gegenüber der Beteiligten zu 1) nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG durch Vorlage oder Bezugnahme der Generalprozessvollmacht nachgewiesen.
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In den Verfahren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist derjenige Arbeitgeber, der bei einem Vertragsschluss Vertragspartner des Arbeitnehmers wäre. Das ist hier die Antragstellerin. Für sie handelt in Verfahren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG allein derjenige, der die A. gerichtlich zu vertreten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.12.2003 - 6 P 11/03 -, Rdnr. 14
). Zur Vertretung der Antragstellerin befugt ist nach den §§ 57 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 1 GO LSA und § 11 Satz 2 Nr. 6 der Hauptsatzung der A. vom 03. Juli 2007 (im Folgenden: HauptS), bekannt gemacht im Amtsblatt der A. Nr. 17/2007 vom 11. Juli 2007 (zitiert nach: http://www.magdeburg.de/media/custom/698_3162_1.PDF), der Oberbürgermeister und im Verhinderungsfalle sein ständiger Vertreter, der Beigeordnete und Bürgermeister I. (vgl. §§ 57 Abs. 3 Satz 2, 64 Abs. 2 Satz 2 GO LSA).
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Die Antragsschrift vom 20. Januar 2009 ist indes nicht vom Oberbürgermeister, sondern von der Stadtverwaltungsrätin H. mit dem Zusatz „i. V.“ unterzeichnet worden. Nun weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass die Unterzeichnung einer Antragsschrift i. S. d. § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG durch den gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers nicht die einzige Möglichkeit darstellt, um ein Feststellungs- bzw. Auflösungsbegehren rechtzeitig bei Gericht anzubringen, weil die zur Vertretung des Arbeitsgebers befugten Personen auch ihr unterstellte Bedienstete mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragen dürfen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rdnr. 21). Da die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nach ihrem Sinn und Zweck dazu dient, den für den Jugendvertreter wenig zuträglichen Schwebezustand hinsichtlich der Dauer des nach § 9 Abs. 2 BPersG fingierten Arbeitsverhältnisses auf verlässlicher Grundlage möglichst schnell zu beenden (vgl. BVerwG, a. a. O., Rdnr. 28), ist die Nachreichung der Vollmacht nach Ablauf der Ausschlussfrist, anders als im Prozessrecht nach den §§ 80, 89 Abs. 2 ZPO, nicht mehr möglich. Geht innerhalb der Ausschlussfrist beim Verwaltungsgericht ein Antrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ein, der von der zur Vertretung des Arbeitgebers befugten Person unterzeichnet ist, so hat der Jugendvertreter die Gewissheit, dass er um den Erhalt seines Arbeitsplatzes vor Gericht kämpfen muss. In gleicher Lage befindet er sich grundsätzlich dann, wenn die Antragsschrift zwar von einem Bediensteten des Arbeitgebers unterzeichnet, die schriftliche Vollmacht des gesetzlichen Vertreters aber beigefügt ist oder jedenfalls bis zum Ablauf der Ausschlussfrist vorgelegt wird (so: BVerwG, a. a. O., Rdnr. 29).
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Anderes gilt im vorliegenden Fall zwar nicht bereits deshalb, weil die Antragsschrift vom 16. Januar 2009 nicht den durch § 22 Abs. 5 HauptS bestimmten formellen Anforderungen genügt, der es der Sache nach ausschließt, dass ein Schriftsatz der Antragstellerin durch andere Personen als den Oberbürgermeister oder die zuständigen Beigeordneten unterzeichnet wird, weil diese in der Hauptsatzung vorgenommene Beschränkung der Befugnis des Oberbürgermeisters, sich in bestimmten Aufgabengebieten durch Beamte vertreten zu lassen, gegen die §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 GO LSA verstößt und deshalb unwirksam ist.
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Nach § 22 Abs. 5 HauptS unterzeichnet „sonstige Urkunden“ der Oberbürgermeister oder der zuständige Beigeordnete. § 22 Abs. 1 HauptS bestimmt, dass der Schriftverkehr der Stadt unter der Bezeichnung „A. - Der Oberbürgermeister -“ geführt wird. Diese Bestimmung regelt nach ihrem Wortlaut und der systematischen Stellung in dem mit der Überschrift „Schriftverkehr und Unterzeichnung“ versehenen § 22 HauptS nur die äußere Gestaltung des Kopfbogens, unter dem der Schriftverkehr der A. geführt wird. Wem die Befugnis zur Unterzeichnung von Schriftstücken vorbehalten ist, ergibt sich ausschließlich aus den Absätzen 2 bis 5. Hierzu sieht § 22 HauptS neben den hier nicht einschlägigen Absätzen 2 bis 4 im Absatz 5 für „sonstige Urkunden“ die Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister oder den zuständigen Beigeordneten vor. Die Antragsschrift nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist eine „sonstige Urkunde“ i. S. d. § 22 Abs. 5 HauptS. Eine Urkunde ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch jeder Gegenstand, der einen menschlichen Gedanken verkörpert oder - in einem engeren Sinne - das mit Schriftzeichen versehene und damit einen Gedanken verkörpernde Dokument (vgl. Brockhaus-Enzyklopädie, 19. Auflage 1993, Bd. 22, S. 703). Auch die Antragsschrift nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG mit dem in ihr zum Ausdruck gebrachten Willen, das kraft Gesetzes fingierte Arbeitsverhältnis aufzulösen, ist ein solches einen Gedanken verkörperndes Dokument.
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Ist es nach § 22 Abs. 5 HauptS stets dem Oberbürgermeister oder dem zuständigen Beigeordneten die Unterzeichnung vorbehalten, so steht diese Regelung der Befugnis des Oberbürgermeisters, sich in bestimmten Aufgabengebieten durch Beamte vertreten zu lassen, nicht entgegen, weil diese Bestimmung ungültig ist. Dem Oberbürgermeister ist die Regelung der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 GO LSA) und die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Verantwortung vorbehalten (§ 63 Abs. 1 Satz 2 GO LSA). Diese Gegenstände an sich zu ziehen und einer den Oberbürgermeister bindenden satzungsrechtlichen Regelung zu unterwerfen, ist dem Stadtrat nach der im Gesetz angelegten Verteilung der Befugnisse auf Stadtrat einerseits und Oberbürgermeister andrerseits nicht gestattet. Da der Oberbürgermeister nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GO LSA die Verantwortung für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung trägt, gibt der Gesetzgeber ihm die Befugnis zur Regelung der inneren Organisation der Stadtverwaltung (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GO LSA). Das schließt die Befugnis ein, Beamte oder Arbeitnehmer mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zu beauftragen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 GO LSA). Denn es machte keinen Sinn, dem Oberbürgermeister die Verantwortung für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung aufzubürden, wenn ihm die Möglichkeit einer zweckmäßigen Gestaltung der inneren Organisation der Verwaltung und die Befugnis, Aufgaben auf Beamte zu übertragen, genommen wäre, weil der Gemeinderat ihm durch Regelungen in der Hauptsatzung anderes vorgeben könnte.
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Gleichwohl genügt die Antragsschrift vom 16. Januar 2009 nicht den formellen Anforderungen an den ordnungsgemäßen Nachweis der Vollmacht innerhalb der Antragsfrist. Besteht der Zweck des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG darin, dem Auszubildenden innerhalb der Ausschlussfrist die Sicherheit über die verantwortlich entschiedenen Absichten seines Arbeitsgebers zu verschaffen (BVerwG, Beschl. v. 01.12.2003 - 6 P 11/03 -, Rdnr. 28
), so genügt dem ein Antrag nicht, der von einem Beamten „in Vertretung“ der zur Vertretung des Arbeitgebers befugten Person unterzeichnet wird, wenn die Vollmacht nicht beigefügt oder innerhalb der Frist nachgereicht wird.
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Dem steht der hier gegebene Fall der Vollmachtserteilung durch eine Generalprozessvollmacht gleich, wenn und soweit nicht in der Antragsschrift oder in einem gesonderten Schriftsatz innerhalb der Ausschlussfrist wenigstens Bezug auf eine dem Gericht zu den Generalakten gereichte Generalprozessvollmacht genommen wird. Denn nur in diesen Fällen erlangt der Auszubildende bei Ablauf der Ausschlussfrist Klarheit über die verantwortlich entschiedenen Absichten des Arbeitgebers.
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Dass sich die Generalprozessvollmacht bei Ablauf der Ausschlussfrist in den Generalakten im Gerichtsgebäude befunden haben, genügt zwar, um den Erfordernissen des § 80 Satz 1 ZPO, wonach die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtakten einzureichen ist, gerecht zu werden (so: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.06.2009 - 60 PV 18/08 - Rdnr. 30
). Anderes folgt insoweit entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der zwar meint, dass Gerichtsakten i. S. d. Regelung die zur jeweiligen Streitsache gehörenden Prozessakten, nicht aber die im Gericht schlechthin vorhandenen Akten seien (BFH, Beschl. v. 30.07.1991 - 8 B 88/89 - Rdnr. 20 ). Gleichwohl schließt auch der Bundesfinanzhof nicht aus, den Nachweis der Bevollmächtigung namentlich dann durch eine Bezugnahme auf eine Vollmacht zu führen, wenn dem Gericht eine Einsicht in diese Vollmachtsurkunde ohne Weiteres möglich und der Urkunde zu entnehmen sei, dass sie auch für das Verfahren, in dem die Bezugnahme erfolgt, gelten solle (BFH, a. a. O.).
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Mag zum Nachweis der Bevollmächtigung nach § 80 Satz 1 ZPO die Bezugnahme auf eine bei den Generalakten des Gerichts befindliche Generalprozessvollmacht genügen, so gilt anderes für Anträge nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG dann, wenn die Antragsschrift - wie hier - auf die dem Gericht überreichte Generalprozessvollmacht nicht Bezug nimmt. Denn während § 80 Satz 1 ZPO dazu dient, die Bevollmächtigung gegenüber dem Gericht nachzuweisen, bezweckt § 9 Abs. 4 BPersVG mit der auch für den Nachweis der Vollmacht anzuwendenden Ausschlussfrist, dem Jugendlichen spätestens zwei Wochen nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses Sicherheit über die verantwortlich entschiedenen Absichten seines Arbeitgebers zu verschaffen, damit ihm keine Zweifel darüber verbleiben, dass er nunmehr um seinen Arbeitsplatz vor Gericht kämpfen muss. Dieser Gesetzeszweck rechtfertigt es zwar, eine Ausnahme von der Pflicht zum Nachweis der Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist zuzulassen, wenn die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung in Personalangelegenheiten durch eine veröffentlichte Geschäftsordnung oder Verwaltungsanweisung übertragen ist, weil in solchen Fällen erwartet werden darf, dass bei dem Jugendvertreter auch ohne einen Hinweis in der Antragsschrift auf die einschlägigen öffentlich bekannt gemachten Bestimmungen keine Zweifel darüber aufkommen, dass er um seinen Arbeitsplatz vor Gericht kämpfen muss (BVerwG, Beschl. v. 08.07.2008 - 6 P 14/07 - Rdnr 26
; Beschl. v. 23.07.2008 - 6 PB 15/08 - Rdnr. 12 ).
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Dass die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung der Antragstellerin in Personalangelegenheiten durch eine im Geschäftsbereich der Antragstellerin öffentlich bekannt gemachte Verwaltungsanweisung übertragen worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht. Da mit der Antragsschrift eine für den Einzelfall erteilte Vollmacht nicht vorgelegt worden ist und es an einer Bezugnahme auf die erteilte Generalprozessvollmacht in der Antragsschrift fehlt, gibt es auch sonst keinen Grund, vom Beteiligten zu 1) die Kenntnis zu erwarten, dass die Stadtverwaltungsrätin H., die den Antrag ausweislich des Kopfbogens der Antragsschrift als Mitarbeiterin im Fachbereich 01 - Personal- und Organisationsservice - unterzeichnet hat, zur Führung von Prozessen bevollmächtigt gewesen ist (a. A. für eine - kommissarische - Rechtsamtsleiterin: OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rdnr. 31). Der Zusatz "i. V." in der Antragsschrift ersetzt die gebotene ausdrückliche Bezugnahme auf die Generalprozessvollmacht nicht.
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Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.
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Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil der Senat von einer entsprechenden Anwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 BPersVG auf Anträge zur Feststellung, ob ein Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 9 Abs. 2 BPersVG zustande gekommen ist, ausgeht (a. A.: VGH Bad-Württ, Beschl. v. 18.01.2005 - PB 15 S 1129/04 - Rdnr. 23
) und hinsichtlich der Notwendigkeit der Bezugnahme auf eine erteilte Generalprozessvollmacht innerhalb der Ausschlussfrist einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt als das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem Beschluss vom 04. Juni 2009 - 60 PV 18/08 - (vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG).
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(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.
(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.
(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.
Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.
(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.
(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.
(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufen Bezirks-Jugend- und -Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Haupt-Jugend- und -Auszubildendenvertretungen gebildet. Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 89 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 99 bis 105 entsprechend.
(2) In den Fällen des § 7 wird neben den einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-Jugend- und -Auszubildendenvertretung gebildet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.
(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.
(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.
Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.
(1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen.
(2) Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.
(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.
(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.
Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.
(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.
(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.
Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.
(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.
(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.