Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Feb. 2009 - 4 S 1071/08

bei uns veröffentlicht am16.02.2009

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. Februar 2008 - 2 K 1276/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die erneute Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.
Der 1973 geborene Kläger ist Anwärter für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule. Seine Erste Staatsprüfung absolvierte er 2004 mit einem Notendurchschnitt von 2,62 (befriedigend). Im Vorbereitungsdienst war er zur Ausbildung der H.-H.-Schule in W. und dem Staatlichen Seminar für schulpraktische Ausbildung in L. zugewiesen. In der Zweiten Staatsprüfung im Sommer 2006 erzielte er in der schriftlichen Arbeit mit Präsentation die Note 3,0 und im Pädagogischen Kolloquium die Note 1,5. Im Schulrecht erhielt er die Note 2,5 und in der Unterrichtssequenz im Fach Sport die Note 3,5 (befriedigend - ausreichend). Die Unterrichtssequenz im Fach Deutsch wurde mit 5,0 (mangelhaft) beurteilt. Mit Bescheid vom 29.05.2006 teilte das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg - Landeslehrerprüfungsamt - (im Folgenden: Landeslehrerprüfungsamt) dem Kläger mit, dass er den Prüfungsteil Unterrichtssequenz nicht bestanden habe. Der Vorbereitungsdienst wurde zum Zweck der Prüfungswiederholung (beide Unterrichtssequenzen und das Didaktische Kolloquium) bis zum 31.12.2006 verlängert. Vom Schulleiter der Ausbildungsschule wurde der Kläger am 04.12.2006 beurteilt und erhielt die Note 2,0.
Am 15.12.2006 wiederholte der Kläger die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Deutsch. Thema der Stunde war „Das schriftliche Fortsetzen einer Angstgeschichte“. Er erhielt wiederum die Note 5,0 (mangelhaft). Zur Begründung wurde von der Prüfungskommission auf der Rückseite der Niederschrift vermerkt:
„Formal wurde das Stundenziel erreicht. Bei der Durchführung stand jedoch immer die geplante Struktur im Vordergrund, nie die SuS [Schülerinnen und Schüler]. Entsprechend waren Erarbeitungsgespräche stark gelenkt; S-Äußerungen wurden stets bewertend kommentiert bzw. korrigiert. Abweichungen von der Struktur nach dem Bedürfnissen der S; weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflussten den Stundenverlauf.“
Mit Bescheid vom 19.12.2006 teilte das Landeslehrerprüfungsamt dem Kläger mit, dass er die Wiederholung der Prüfung im Teil Unterrichtspraxis Fach Deutsch nicht und damit die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen endgültig nicht bestanden habe.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte eine ausführliche Begründung der Prüfungsentscheidung, insbesondere was die Unterrichtssequenz vom 15.12.2006 angehe. Er führte aus, die Begründung der Prüfungskommission hierzu sei widersprüchlich. Der Einleitungssatz der Prüfungskommission enthalte eine eindeutig positive Aussage, denn damit sei ausgedrückt, dass das Essenzielle einer jeden Unterrichtsstunde erfüllt sei. Sie hätte daher nicht mit „mangelhaft“ bewertet werden dürfen. Die Behauptung der Prüfungskommission, die geplante Struktur habe immer im Vordergrund gestanden, nie die Schülerinnen und Schüler, werde durch das Stundenverlaufsprotokoll der Prüfungskommission relativiert bzw. völlig entkräftet. In unterrichtsdidaktischen Werken werde die Lenkung in einem Erarbeitungsgespräch vorausgesetzt. Der Grad der Lenkung sei nicht hoch gewesen und habe der Unterrichtssituation entsprochen. Selbst ein hoher Grad an Lehrerlenkung werde in der Fachliteratur als legitim und üblich angesehen. Er bestreite, dass er Äußerungen der Schüler „stets“ bewertend kommentiert bzw. korrigiert habe. Vielmehr sei jeder Schülerbeitrag aufgenommen und wertgeschätzt worden. Die Aussage der Prüfungskommission „Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schüler“ lasse einen eindeutig positiven Rückschluss zu. Sie stehe aber in unauflösbarem Widerspruch zum zweiten Satz des Begründungstextes sowie zu der Bemerkung „weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflussten den Stundenverlauf“. Dieser letzten Aussage sei eindeutig zu widersprechen. Die Schüler hätten ihr Vorwissen aktivieren müssen, um in der Stunde sinnvoll arbeiten und etwas dazulernen zu können, wie sich auch aus dem Protokoll ergebe.
Mit Schreiben vom 19.01.2007 bat das Landeslehrerprüfungsamt die Mitglieder der Prüfungskommission unter Übersendung einer Kopie der Widerspruchsbegründung des Klägers, in der das Landeslehrerprüfungsamt einzelne Passagen der Einwendungen markiert hatte, um Stellungnahme. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
„Von besonderem Interesse ist hierbei Ihre Stellungnahme zu den in der Begründung markierten Aussagen. Ihr Schreiben sollte darüber hinaus folgende Aussagen unbedingt beinhalten: Dass Sie den Widerspruch gelesen, die einzelnen Aspekte überdacht haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht bzw., wenn Sie zu einer anderen Beurteilung kämen, nicht angemessen und sachgerecht.“
Mit Schreiben vom 29.01.2007 (nicht: 2006) teilte die Prüfungskommission mit, dass sie an ihrer Beurteilung festhalte. Wörtlich heißt es:
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„Wir haben den Widerspruch (…) gelesen und die einzelnen Aspekte gründlich überdacht. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beurteilung angemessen und sachgerecht ist.“
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Weiter führte die Prüfungskommission aus, sie hätten durchgängig beobachtet, dass der Kläger Schüleräußerungen unterbrochen, korrigiert, kommentiert und negativ - teilweise sogar ironisch - bewertet, Schüler bei eigenen Formulierungen unterbrochen, Abweichungen von dem geplanten Stundenverlauf nicht zugelassen, den Unterricht sehr stark durch eigene Fragestellungen gelenkt, keine eigenständigen, kreativen Lösungen von Schülerinnen und Schülern zugelassen und das Vorwissen der Schülerinnen und Schüler nicht berücksichtigt habe. Die Versprachlichung von Angst sei auf der pseudo-kognitiven Ebene geblieben, der emotionalen Befindlichkeit der Schüler sei weder in der Planung noch in der Durchführung Raum gegeben worden. Im Stundenverlauf sei kein Lernzuwachs zu beobachten gewesen, da ein großer Teil der Schüler bereits zu Beginn der Stunde über das Wissen verfügt habe, das der Kläger in der Stunde „erarbeitet“ habe. Die Aussage „Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schüler; weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflussten den Stundenverlauf“, sei durch den Zusammenhang der vorangegangenen Sätze eindeutig. Ein Doppelpunkt statt des Semikolons wäre klarer gewesen. Weder ein größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen hätten Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2007 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
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Am 20.06.2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der er ursprünglich beantragt hat, den Bescheid des Landeslehrerprüfungsamts vom 19.12.2006 und den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 03.05.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn erneut in der Wiederholungsprüfung des Zweiten Staatsexamens für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zu prüfen, hilfsweise ihn nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts im Überdenkungsverfahren erneut zu bescheiden. Im Rahmen des Klageverfahrens hat die Prüfungskommission am 22.02.2008 nochmals zu den Einwendungen des Klägers Stellung genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2008 hat der Kläger nach entsprechendem Hinweis des Vorsitzenden auf den Schriftsatz des Landeslehrerprüfungsamts vom 19.01.2007 gerügt, dass die Kommission befangen gewesen sei, und lediglich den genannten Hauptantrag gestellt. Mit Urteil vom 28.02.2008 - 2 K 1276/07 - hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide des Beklagten aufgehoben und ihn verpflichtet, den Kläger erneut in der Wiederholungsprüfung des Zweiten Staatsexamens für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Prüfungsmöglichkeit im Bereich der beiden Unterrichtssequenzen und des didaktischen Kolloquiums) zu prüfen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, für das Überdenkungsverfahren habe der Kläger zu Recht die Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder der Prüfungskommission gerügt. Aufgrund des Schreibens Landeslehrerprüfungsamts vom 19.01.2007 an die Mitglieder der Prüfungskommission und aufgrund deren Stellungnahme vom 29.01.2006 stehe auch aus der Sicht eines „idealen“ Prüflings in Frage, ob diese bereit gewesen seien, bei sachlich gerechtfertigten Einwendungen von ihrer bisherigen Benotung abzurücken. Die Eingangsformulierung des Schreibens, wonach die Stellungnahme nachfolgend wiedergegebene Aussagen unbedingt beinhalten sollte, könne als Aufforderung an die Prüfungskommission verstanden werden, bei ihrer bisherigen Benotung zu bleiben und in ihrer Stellungnahme auszuführen, dass die bisherige Beurteilung angemessen und sachgerecht sei, oder aber auszuführen, jede andere Beurteilung wäre nicht angemessen und nicht sachgerecht. Die Prüfungskommission habe durch den Eingangssatz ihrer Stellungnahme den Eindruck erweckt, dies entsprechend verstanden zu haben und der Aufforderung gefolgt zu sein. Die Besorgnis der Befangenheit gründe sich weiter darauf, dass das Landeslehrerprüfungsamt die Stellungnahme des Klägers im Widerspruchsverfahren mit Markierungen versehen habe und die so bearbeitete Stellungnahme an die Mitglieder der Prüfungskommission weitergeleitet habe. Auch dies müsse aus Sicht eines verständigen Prüflings als lenkende Einflussnahme des Prüfungsamts auf die Prüfer verstanden werden. Im Übrigen habe das Landeslehrerprüfungsamt in seinem Schreiben vom 19.01.2007 auch seine verfahrensrechtliche Stellung im Überdenkungsverfahren überschritten. Es habe dieses Verfahren lediglich zu organisieren, aber nicht das „Überdenken“ selbst durchzuführen oder dieses inhaltlich zu steuern. Folge der Abnahme einer mündlichen oder praktischen Prüfung durch einen befangenen Prüfer sei deren Wiederholung, auch wenn die die Besorgnis der Befangenheit begründenden Umstände sich erst im Überdenkungsverfahren ergäben. Dem Kläger könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die erhobene Rüge nicht rechtzeitig bzw. nicht unverzüglich gewesen sei.
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Gegen das ihm am 01.04.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 17.04.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 23.05.2008 begründet. Er beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. Februar 2008 - 2 K 1276/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen im Widerspruchsbescheid sowie im erstinstanzlichen Klageverfahren und trägt ergänzend vor, die Formulierung im Anschreiben des Prüfungsamts könne nicht als inhaltliche Vorgabe für das Überdenken verstanden werden. Der Hinweis sei unter keinem Blickwinkel geeignet, die Unabhängigkeit von Prüfern anzutasten. Ebenso wenig könne die Gegenüberstellung der beiden möglichen Resultate des Überdenkens die Besorgnis der Befangenheit erwecken. Das Verwaltungsgericht habe die klare Bedeutung dieser Passage verkannt. Darüber hinaus habe es im Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung es für durchaus zulässig gehalten, die Regeln des Überdenkungsverfahrens in einem Merkblatt zu erläutern. Es sei aber nicht verständlich, weshalb der Hinweis auf die genannten Pflichten nicht in einem Anschreiben stehen dürfe. Ein verständiger Prüfling könne auch das Markieren einzelner Aussagen der Widerspruchsbegründung weder bei abstrakter noch bei konkreter Betrachtung als nachteilige Einwirkung auf die Kommission auffassen. Eine Parallele zur Praxis bei juristischen Staatsprüfungen zu ziehen, sei unzulässig, da Prüfer in Lehramtprüfungen nicht über die Prüfungsrechtskenntnisse von Prüfern in entsprechenden juristischen Prüfungen verfügten. Dass die Prüfungskommission ihre Stellungnahme mit einer Formulierung eingeleitet habe, die mit der im Anschreiben des Prüfungsamts vorgeschlagenen übereingestimmt habe, hätte nur von Bedeutung sein können, wenn dem kein inhaltliches Überdenken gefolgt wäre. Die Stellungnahme gehe jedoch auf die wesentlichen Argumente des Klägers ein. Die wichtigen Passagen der Widerspruchsbegründung seien kommentarlos markiert worden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Prüfungsamt habe sich auf das Organisieren zu beschränken, würde es dem Prüfungsamt auch verbieten, auf mangelnde Substantiierung (z.B. von Teilen einer Widerspruchsbegründung), auf Rechts- und Sachirrtümer und auf der Überdenkensbitte untermischte Ankündigungen von Schadensersatzansprüchen hinzuweisen. Es sei auch im Interesse des Prüflings, dass im gebotenen Maß objektiv informierte Prüfer entschieden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine unverzügliche Rüge entbehrlich gewesen sei, widerspreche dem Grundsatz der Verfahrensökonomie und der Pflicht des Prüflings, im Verfahren mitzuwirken.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, im Überdenkungsverfahren hätten sich allein die Prüfer mit den Einwendungen des Prüfungskandidaten auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob sie unter diesen Gesichtspunkten ihre prüfungsspezifische Bewertung der Leistung des Kandidaten abändern oder dennoch aufrecht erhalten wollten. Das Prüfungsamt habe allenfalls die Aufgabe, dem Prüfer den allgemeinen, vom Fall losgelösten Hinweis zu geben, dass es sich um einen Antrag im Überdenkungsverfahren handele, und den Prüfer zu bitten, sich mit den Einwendungen des Prüfungskandidaten fachlich auseinanderzusetzen und mitzuteilen, ob er unter diesen Gesichtspunkten seine Bewertung ändern wolle oder bei seiner Bewertung bleibe. Hierüber sei das Prüfungsamt weit hinaus gegangen. Die vorgegebenen Formulierungen erweckten den Eindruck, als komme es vor allem auf die Verwendung der Formulierung an, nicht aber so sehr darauf, dass die Bewertung wirklich überdacht worden sei. Die im Präsens formulierte Möglichkeit, dass die Kommission bei ihrer ursprünglichen Entscheidung bleiben könne, stehe in krassem Kontrast zum Konjunktiv bei der Möglichkeit, die Entscheidung abzuändern. Diese Formulierungen habe die Prüfungskommission eins zu eins in ihrer Stellungnahme - zu Ungunsten des Prüfungskandidaten - verwendet. Das Prüfungsamt habe vorgegeben, dass sich die Kommission mit ganz bestimmten Passagen auseinandersetzen solle, wobei es sich frage, woher das Prüfungsamt wisse, dass diese Passagen die fachlich gewichtigen und besonders überdenkenswerten seien. Just mit diesen Passagen habe sich die Kommission auch im Besonderen auseinandergesetzt. Dies habe dazu geführt, dass die Prüfungskommission nicht mehr sachgerecht und angemessen und vor allem unabhängig auf die Remonstration reagiert habe.
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Eine unverzügliche Rüge der Befangenheit sei entbehrlich gewesen, da das Geschehen, das den Verdacht der Befangenheit objektiv zu erzeugen geeignet gewesen sei, dem reinen verwaltungsinternen Vorgang der Kommunikation zwischen der Behörde und der Prüfungskommission zu entnehmen gewesen sei. Von diesem Geschehen habe der Kläger keine Kenntnis gehabt. Keiner der Gründe, die zur Einführung der Rügepflicht geführt hätten, liege hier vor. Hinzu komme, dass die Behörde einen ihr (ohne Rüge) bekannten Verdacht der Voreingenommenheit von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen habe. Gesetzliche Fristen für entsprechendes Vorbringen seien nicht vorgegeben. Folge der Befangenheit sei, dass dem Kläger eine weitere Chance vor einer anderen Prüfungskommission eingeräumt werden müsse.
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Inhaltlich hätten die Prüfer zu seiner Remonstration nur in einer äußert dürftigen Form Stellung genommen. Zudem habe die Kommission die Prüfungsentscheidung verändert und im negativen Gehalt deutlich verstärkt. Nicht nachvollziehbar sei, dass im Stundenverlauf kein Lernzuwachs zu beobachten gewesen sei. Im ursprünglichen Begründungstext sei ihm mit der Aussage, er habe das sich gesetzte Stundenziel vollständig erreicht, das komplette Gegenteil attestiert worden. Die neue Begründung sei daher rechtsfehlerhaft und die Prüfungsentscheidung im Überdenkungsverfahren nicht sachgerecht geprüft worden. Entgegen der Rechtsprechung sei an keiner Stelle dargelegt, anhand welcher vorher festgelegten Kriterien bewertet worden sei, welche dieser Kriterien wie gewichtet worden seien, wie die konkrete Bewertung der Prüfungsleistung zu den einzelnen Kriterien ausgefallen sei und wie daraus die Gesamtbenotung entwickelt worden sei.
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Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Kläger erneut in der Wiederholungsprüfung des Zweiten Staatsexamens (gemeint ist die Zweite Staatsprüfung) für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zu prüfen. Ein weiterer Prüfungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Die Bewertung der unterrichtspraktischen Wiederholungsprüfung im Fach Deutsch mit der Note "mangelhaft" (5) ist nicht zu beanstanden. Der Prüfungsbescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg - Landeslehrerprüfungsamt - vom 19.12.2006, mit dem die Zweite Staatsprüfung des Klägers für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen endgültig für nicht bestanden erklärt wurde, und der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 03.05.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Die Zweite Staatsprüfung ist gemäß § 23 Abs. 3 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung II) in der hier anzuwendenden Fassung vom 18. Januar 2001 (GBl. S. 11) - GHPO II 2001 - bestanden, wenn jede der vorgeschriebenen Prüfungsleistungen mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist. Zu den vorgeschriebenen Prüfungsleistungen gehören unter anderem die - jeweils mindestens eine Unterrichtsstunde dauernden - Unterrichtssequenzen, in denen gemäß § 20 Abs. 1 GHPO II 2001 die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Lehreranwärters beurteilt werden (§ 23 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 3 GHPO II 2001). Sind auch in der Wiederholungsprüfung keine ausreichenden Leistungen (4,0) erbracht worden, erlischt der Prüfungsanspruch für das angestrebte Lehramt (§ 26 Abs. 5 Satz 1 GHPO II 2001). So liegt es hier.
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Der Kläger hat in der unterrichtspraktischen Wiederholungsprüfung (§ 26 Abs. 1 und Abs. 2 GHPO II 2001) im Fach Deutsch am 15.12.2006 nur die Note "mangelhaft" (5) erreicht. Mit seinem Hauptantrag begehrt er die Wiederholung dieses Prüfungsteils. Hierauf hat er einen Anspruch, wenn die Prüfung vom 15.12.2006 an einem rechtserheblichen Verfahrens- und/oder Bewertungsfehler leidet, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Im Fall eines Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt. Der durch den Fehler belastete Prüfling hat auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung umfasst (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, VBlBW 2007, 218; vgl. dazu auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl., RdNr. 504). Demgegenüber sind Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bei einer verfahrensfehlerfreien Prüfung grundsätzlich nicht durch eine Wiederholung, sondern durch eine erneute Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2006, a.a.O., Niehues, a.a.O., RdNr. 512; zu Ausnahmen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 597, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, NVwZ-RR 2006, 255;). Insoweit hat der Kläger in seiner Klagebegründung vom 30.10.2007 hilfsweise eine Neubewertung seiner Prüfungsleistungen begehrt. Diesen Antrag hat er in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2008 vor dem Verwaltungsgericht zwar nicht mehr gestellt. Seinem Vorbringen im Berufungsverfahren ist allerdings zu entnehmen, dass er ihn in der Sache weiterverfolgt.
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Sowohl der auf eine Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung gerichtete Hauptantrag des Klägers als auch der auf eine Neubewertung seiner am 15.12.2006 erbrachten Prüfungsleistung abzielende Hilfsantrag bleiben ohne Erfolg. Die beanstandete unterrichtspraktische Wiederholungsprüfung im Fach Deutsch leidet nicht an einem rechtserheblichen Verfahrensfehler, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Auch materielle Bewertungsfehler sind nicht ersichtlich. Es kann daher offen bleiben, ob die vom Kläger gerügten Bewertungsmängel im Wege einer Prüfungswiederholung oder im Wege einer erneuten Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung durch die zuständige Prüfungskommission zu beheben wären.
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1. Der Kläger macht als Verfahrensfehler zunächst einen Begründungsmangel geltend. Hat die Prüfungskommission ihre Bewertung der Prüfungsleistung trotz eines spezifizierten Verlangens des Prüflings nicht begründet und kann die verlangte Begründung infolge Zeitablaufs nicht mehr nachgeholt werden, weil hierfür eine verlässliche Grundlage fehlt, dann ist der angefochtene Prüfungsbescheid aufzuheben und der Prüfling erneut zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl 1996). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Prüfungskommission hat ihre Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers in der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch hinreichend begründet.
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Nach § 20 Abs. 2 GHPO II 2001 werden dem Anwärter auf Verlangen im Anschluss an die Beurteilung der Unterrichtspraxis vom Prüfungsausschuss oder seinem Vorsitzenden die festgesetzte Note und die tragenden Gründe der Bewertungen eröffnet. Die Eröffnung und die tragenden Gründe der Bewertungen werden in diesem Fall in der Niederschrift vermerkt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Begründung der Bewertung steht dem Kläger auch aufgrund der Grundrechte auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zu.
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Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die in mündlichen Prüfungen vergebenen Noten auf Ersuchen des Prüflings grundsätzlich begründet werden müssen ( BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, DVBl. 1996, 436). Nichts anderes gilt für Prüfungen, die auf dem Eindruck einer praktischen Prüfungsleistung - hier der Unterrichtspraxis - beruhen (Senatsurteil vom 09.05.1995 - 4 S 1322/93 -, BWVPr 1996, 113). Die Frage, wie die Begründung zu erfolgen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei den besonderen Bedingungen sowie insbesondere auch den spezifischen Zwecken, die bei mündlichen bzw. praktischen Prüfungen im Unterschied zu schriftlichen Prüfungen verfolgt werden, angemessen Rechnung zu tragen ist (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.). Die Forderung des Klägers, es müsse - wie es teilweise für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen verlangt wird - dargelegt werden, anhand welcher vorher festgelegten Kriterien bewertet worden sei, welche dieser Kriterien wie gewichtet worden seien, wie die konkrete Bewertung der Prüfungsleistung zu den einzelnen Kriterien ausgefallen sei und wie daraus die Gesamtbenotung entwickelt worden sei, lässt sich im Falle einer praktischen Prüfung der vorliegenden Art nicht verwirklichen. Zweck der Prüfung nach § 20 Abs. 1 GHPO II 2001 ist es, die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Lehreranwärters für Grund- und Hauptschulen nachzuweisen, mit anderen Worten festzustellen, ob er in der Lage ist, einen vernünftigen, für die Schüler gewinnbringenden Unterricht zu halten und seine theoretischen Kenntnisse in der Praxis des Schulalltags anzuwenden. Die Bewertung einer Unterrichtspraxis, die in § 20 GHPO II 2001 als „Beurteilung“ bezeichnet wird, ähnelt danach in gewisser Weise der dienstlichen Beurteilung eines Lehrers im Rahmen eines Unterrichtsbesuchs. Die Beurteilung der insoweit bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten ist - wie dort - von einem weiten Beurteilungsspielraum der Prüfer geprägt und gehört weitestgehend zu den prüfungsspezifischen Wertungen, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der gerichtlichen Kontrolle nur sehr eingeschränkt unterliegen (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 -, BVerfGE 84, 34, 52, und Beschluss vom 16.01.1995 - 1 BvR 1505/94 -, NVwZ 1995, 469). Entscheidend sind hierbei in erster Linie das Auftreten und der persönliche Eindruck des Lehreranwärters, deren Beurteilung in die Form eines Persönlichkeitsurteils zu kleiden ist (Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.). Eine zwingende - objektiv als (allein) richtig erkennbare - Begründung ist bei diesen prüfungsspezifischen Wertungen und Einschätzungen kaum möglich. Die Grundlagen und wesentlichen Kriterien dieser Wertungen entziehen sich indes nicht schlechthin einer Begründung, denn auch subjektive Anschauungen als Begründungselement lassen sich - wenngleich häufig weniger präzise als Fachurteile - nach außen hin kundtun, und die Anknüpfungspunkte dafür lassen sich benennen (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.). Der Aufwand, der für die Prüfer mit jeglicher Begründung ihrer Bewertung von Prüfungsleistungen verbunden ist, ist allerdings auf dasjenige Maß zu beschränken, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig ist. Hierbei ist das aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitende Informationsrecht des Prüflings zu beachten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.1997 - 9 S 2553/95 -). Der Prüfling muss danach durch die Begründung in die Lage versetzt werden, auf vermeintliche Irrtümer und Fehler der Prüfungsentscheidung hinzuweisen und so ein Überdenken der Entscheidung im Widerspruchsverfahren zu erreichen (Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.). Auch die Grundrechte auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gebieten danach nur, dass die Prüfungskommission dem Prüfling die tragenden Gründe für die Bewertung der mündlichen bzw. praktischen Prüfungsleistungen bekanntgibt (BVerwG, Beschluss vom 20.05.1998 - 6 B 50/97 -, NJW 1998, 3657; Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 20.01.1999 - 7 B 98.2357 -, Juris). Sie sind in verständlicher Form und widerspruchsfrei darzulegen, wobei an Inhalt und Umfang nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen. Eine verständliche, aber nur kurze Begründung ist nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262; Senatsbeschluss vom 18.08.2006 - 4 S 1108/06 -).
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Diesen Anforderungen wird die - auf der Rückseite der Prüfungsniederschrift festgehaltene - „Begründung“ der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungsleistung des Klägers im Fach Deutsch mit der Note „mangelhaft“, die ihm im Anschluss an die Prüfung am 15.12.2006 von der Prüfungskommission bekanntgegeben wurde, gerecht. Aufgrund der im Protokoll wiedergegebenen Notizen über den Verlauf des Unterrichts und der Anmerkungen zu seinen unterrichtspraktischen Leistungen war der Kläger in der Lage, die grundlegenden Gedanken nachzuvollziehen, welche die Prüfungskommission zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Kläger anhand der gegebenen Begründung in seinem Widerspruchsschreiben vom 03.01.2007 zahlreiche konkrete Einwände als „nachfolgend detaillierte Begründung“ formuliert hat. Soweit er geltend macht, die Begründung der Prüfungskommission sei widersprüchlich und daher unzureichend, weil der erste Satz „Formal wurde das Stundenziel erreicht“ als positives Werturteil in krassem Gegensatz zum letzten Satz stehe, der lautet „Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schüler; weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflussten den Stundenverlauf“, ist ein Verstoß gegen die Begründungspflicht weder dargelegt noch ersichtlich. Denn die einzelnen Begründungselemente dürfen insoweit nicht isoliert gesehen werden. Betrachtet man die genannten Formulierungen in ihrem Sinnzusammenhang, wird trotz ihrer Knappheit hinreichend deutlich, dass sie als einschränkende bzw. negative Werturteile gemeint sind.
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Aber selbst wenn die Begründung vom 15.12.2006 in Teilen missverständlich gewesen sein sollte, so ist damit noch kein Verfahrensfehler aufgezeigt, der die Wiederholung der Prüfung zur Folge hätte. In diesem Fall kann der Kläger lediglich eine weitere, konkretere Begründung im Sinne einer Vervollständigung der bisher gegebenen Gründe verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O., und Beschluss vom 20.05.1998 - 6 B 50/97 -, NJW 1998, 3657). Diesem Verlangen, das der Kläger bereits im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27.12.2006 und auch in seinen Widerspruchsschreiben vom 03.01.2007 und 10.01.2007 geltend gemacht hat, ist die Prüfungskommission nachgekommen, indem sie im Rahmen des Verfahrens des „Überdenkens“ mit Stellungnahme vom 29.01.2007 (versehentlich datiert auf 29.01.2006) ihre Begründung erläutert und dabei etwaige Widersprüche beseitigt hat. Dies erfolgte auch so zeitnah zur Prüfung, dass der Anspruch des Klägers auf eine nachvollziehbare Wiedergabe der Begründung gewährleistet war (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.).
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Der Kläger macht geltend, die „Stellungnahme“ der Prüfungskommission vom 29.01.2007 stelle einen völlig neuen, veränderten Begründungsversuch dar, der die bisherige Bewertung in ihrem Wesensgehalt verändere und daher unzulässig sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Im Rahmen des Verfahrens des Überdenkens, das einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte darstellt und damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit erfüllt, haben sich die Prüfer mit den Einwänden des Prüflings auseinanderzusetzen und, soweit die Einwände berechtigt sind, die Möglichkeit, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung zu korrigieren (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81. u.a. -, BVerfGE 84, 34; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132). Sie können ihre Bewertung ändern oder aber zu dem Ergebnis kommen, dass sie ihre erste Bewertung nach wie vor für zutreffend halten. In diesem Fall haben sie die Gründe, die das Ergebnis des Überdenkens bestimmen, unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben. Voraussetzung ist lediglich, dass diese Gründe nicht „beliebig“ nachgeschoben werden, sondern erkennbar aus dem Bewertungsvorgang hergeleitet worden sind (BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 20.94 -, BVerwGE 109, 211, und Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 38.92 -, NVwZ 1993, 686; vgl. siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.1999 - 9 S 1277/99 -). Aber auch wenn die Prüfer - wie hier - die Einwände des Prüflings nicht für berechtigt halten und deshalb ihre bisherige Bewertung aufrechterhalten, sind sie aus Rechtsgründen nicht gehindert, ihre Begründung durch neue Elemente zu ergänzen, sofern diese für die Bewertung tatsächlich maßgebend waren. Denn damit kommen sie dem Begehren des Prüflings nach, eine Erläuterung und Konkretisierung der bisherigen Begründung zu erhalten.
33 
Über eine Ergänzung der ursprünglichen Begründung in diesem Sinne gehen die in der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 29.01.2007 enthaltenen Erwägungen nicht hinaus. So ist es ohne weiteres zulässig, die in der Begründung vom 15.12.2006 getroffene Feststellung, der Kläger habe Schüleräußerungen stets bewertend kommentiert bzw. korrigiert, im Verfahren des „Überdenkens“ dahingehend zu konkretisieren, der Kläger habe Schüleräußerungen unterbrochen, korrigiert und negativ - teilweise sogar ironisch - bewertet. Die Prüfungskommission hat damit nur näher umschrieben, wie ihre ursprüngliche Bemerkung zu verstehen war. Wenn der Prüfling - wie hier der Kläger - einzelne Aspekte der ursprünglichen Begründung zunächst in ihrer negativen Bedeutung missverstanden hat und ihm daraufhin im Verfahren des „Überdenkens“ verdeutlicht wird, wie sie gemeint waren, bedeutet das nicht, dass die Bewertung oder die Begründung damit in ihrem Wesengehalt verändert worden wäre. Denn die Prüfungskommission hat nicht die Bewertung verschlechtert, sondern lediglich die Gründe näher ausgeführt, die schon für die ursprüngliche Bewertung maßgebend waren. Dass dabei auch bisher (so) nicht genannte Aspekte angeführt werden können, liegt in der Natur der Sache und kann vorliegende nicht dahingehend verstanden werden, dass die Prüfungskommission „beliebige“ Erwägungen nachgeschoben hätte.
34 
Nur um eine (zulässige) Ergänzung der Begründung im oben genannten Sinne handelt es sich auch, soweit die Prüfungskommission in ihrer Stellungnahme vom 29.01.2007 ausführt, die „Versprachlichung von Angst bleibt auf der pseudo-kognitiven Ebene und der emotionalen Befindlichkeit der Schülerinnen und Schüler wurde weder in der Planung noch in der Durchführung Raum gegeben“ und „im Stundenverlauf war kein Lernzuwachs zu beobachten, da ein großer Teil der Schülerinnen und Schüler bereits zu Beginn der Stunde über das Wissen verfügte, das der Kläger in der Stunde 'erarbeitete'“ sowie bemerkt, dass der Kläger „keine eigenständigen kreativen Lösungen von Schülerinnen und Schülern zuließ, die somit auch nicht in den Stundenverlauf einfließen konnten“. Auch hierdurch wird nämlich lediglich näher umschrieben und konkretisiert, was in den in der Begründung vom 15.12.2006 getroffenen Feststellungen bereits angelegt ist, wenn es dort heißt: „formal wurde das Stundenziel erreicht“, „bei der Durchführung stand immer die geplante Struktur im Vordergrund, nie die Schülerinnen und Schüler“ sowie „weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflusste den Stundenverlauf“. Davon, dass die Begründung durch die Stellungnahme vom 29.01.2007 in ihrem Wesensgehalt geändert worden sei, kann daher keine Rede sein.
35 
Damit hat die Prüfungskommission die verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine Begründung und an ein „Überdenken“ ihrer Bewertungen gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllt (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 30.06.1994 - 6 C 4/93 -, DVBl 1994, 1362). Darüber hinaus hat sie ihre Bewertung aufgrund der weiteren Einwände des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren nochmals in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 „überdacht“. Ein Verfahrensfehler ist insoweit nicht ersichtlich.
36 
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist das Verfahren des „Überdenkens“ auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Mitglieder der Prüfungskommission dem Kläger gegenüber befangen gewesen wären. Auch in soweit kann der Kläger daher nicht die Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung verlangen.
37 
Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch den Prüfer zu rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - 9 S 2182/02 -). Dies ist objektiv zu beurteilen, d.h. es ist zu fragen, wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten des Prüfers verstehen darf (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., RdNr. 272 m.w.N.).
38 
Eine solche Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nicht daraus, dass das Landeslehrerprüfungsamt die Prüfungskommission im Schreiben vom 19.01.2007 darauf hingewiesen hat, dass die Stellungnahme „unbedingt“ die Aussage beinhalten sollte, „dass Sie den Widerspruch gelesen, die einzelnen Aspekte überdacht haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht bzw., wenn Sie zu einer anderen Beurteilung kämen, nicht angemessen und sachgerecht.“ Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist dies nicht als eine an die Prüfungskommission gerichtete Aufforderung zu verstehen, bei ihrer bisherigen Benotung zu bleiben. Denn es wird eindeutig auch die Möglichkeit angesprochen, dass die Prüfungskommission zu einer Änderung ihrer Bewertung kommt. Dass ein „verständiger Prüfling“ dem Schreiben den vom Verwaltungsgericht angenommenen Erklärungsinhalt beimessen könnte, nämlich „die Prüfungskommission solle ausführen, die bisherige Beurteilung sei angemessen und sachgerecht oder aber, jede andere Beurteilung wäre nicht angemessen und nicht sachgerecht“, erscheint fernliegend. In diesem Fall würden nämlich beide Varianten, die als Ergebnis des „Überdenkens“ angeführt und durch ein „beziehungsweise“ getrennt werden, nur umschreiben, dass die Prüfungskommission ihre bisherige Beurteilung für zutreffend hält. Weshalb für dieselbe Aussage zwei Formulierungsvarianten vorgeschlagen werden, erschließt sich jedoch nicht. Darüber hinaus stünde einem solchen Verständnis entgegen, dass in der zweiten Alternative von einer „anderen“ Beurteilung die Rede ist, die „nicht angemessen und sachgerecht“ ist. Auch wenn die Formulierung nicht sonderlich geglückt ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie von einem „verständigen Prüfling“ so aufgefasst wird, wie es auch vom Verwaltungsgericht erwogen, dann aber zu Unrecht verworfen wurde, dass damit nämlich zum Ausdruck gebracht werden sollte, die Stellungnahme der Prüfungskommission solle entweder die Formulierung enthalten, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht, wenn sie zu dem Ergebnis komme, dass an der bisherigen Beurteilung festgehalten werden könne, „bzw.“ (oder) die Formulierung enthalten, dass die bisherige Beurteilung nicht angemessen und sachgerecht sei, wenn sie zu dem Ergebnis komme, dass an der bisherigen nicht festgehalten werden könne. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch die Verwendung des Konjunktivs I bei der ersten Variante („gekommen seien“) und des Konjunktivs II bei der zweiten Variante („kämen“) nicht geeignet, bei einem „verständigen Prüfling“ die Befürchtung entstehen zu lassen, die Prüfungskommission werde sich aufgrund des Anschreibens nicht mit der gebotenen Offenheit und Neutralität mit seinen Einwänden befassen. Denn allein aus dieser Formulierung kann nicht geschlossen werden, dass der Prüfungskommission damit vorgegeben worden wäre, der im Konjunktiv I formulierten Alternative zu folgen.
39 
Keine Besorgnis der Befangenheit der Prüfungskommission rechtfertigt auch der Umstand, dass das Landeslehrerprüfungsamt der Prüfungskommission bestimmte Aussagen vorgegeben hat, welche die Stellungnahme „unbedingt“ beinhalten solle. Denn damit sollte erkennbar nur der allgemeine Hinweis gegeben werden, dass die mit den Aussagen angesprochenen Verfahrensschritte in dem durchzuführenden Verfahren des „Überdenkens“ einzuhalten sind, dass nämlich der Widerspruch zu lesen ist, die einzelnen Aspekte zu überdenken sind und am Ende ein Ergebnis festzustellen ist, wobei die möglichen Varianten, nämlich die Beibehaltung oder die Änderung der bisherigen Beurteilung, angegeben sind. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat das Landeslehrerprüfungsamt damit seine verfahrensrechtliche Stellung im Verfahren des „Überdenkens“ der Prüfungsentscheidung nicht überschritten. Denn um den Zweck des „Überdenkens“, nämlich das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erreichen zu können, muss gewährleistet sein, dass die substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage unter hinreichender schriftlicher Begründung erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, a.a.O.). Hierauf hat die Prüfungsbehörde hinzuwirken. Da die Mitglieder der Prüfungskommission, die gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 GHPO II 2001 aus einem Vertreter der Kultusverwaltung und zwei weiteren Prüfern mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bzw. einer anderen (entsprechenden) Ausbildung zusammengesetzt ist, regelmäßig nicht über tiefere prüfungsrechtliche Kenntnisse verfügen, ist es sachgerecht, ihnen den Zweck des Verfahrens und die einzuhaltenden Verfahrensschritte näher zu erläutern. Dies wird zwar sinnvoller Weise in der Form allgemeiner Hinweisschreiben erfolgen. Es spricht jedoch nichts dagegen, zusätzlich oder auch allein in dem das Verfahren des „Überdenkens“ einleitenden Anschreiben an die Prüfungskommission auf die wesentlichen Grundsätze hinzuweisen.
40 
Ebenso wenig stellen die Markierungen des Landeslehrerprüfungsamts in dem an die Prüfungskommission weitergeleiteten Widerspruchsschreiben des Klägers vom 03.01.2007 einen Grund dar, der geeignet wäre, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch die Prüfungskommission im Verfahren des „Überdenkens“ zu rechtfertigen. Auch mit diesen Markierungen, die darin bestanden, dass einzelne Passagen unterstrichen und am Rand mit Fragezeichen und/oder Ausrufezeichen versehen wurden, hat das Landeslehrerprüfungsamt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts seine verfahrensrechtliche Stellung im Verfahren des „Überdenkens“ nicht überschritten. Die Aufgabe der Prüfungsbehörde, das Verfahren des „Überdenkens“ zu organisieren, ermächtigt auch dazu, die Einwendungen des Prüflings vorab auf ihren Gehalt und ihre Relevanz zu kontrollieren. Der Anspruch auf ein Überdenken der Prüfungsentscheidung besteht nämlich nicht voraussetzungslos, sondern nur dann, wenn substantiierte Einwände erhoben werden, was voraussetzt, dass sich die Einwendungen konkret gegen bestimmte Prüferbemerkungen und -bewertungen richten und deren Fehlerhaftigkeit nachvollziehbar begründet werden. Ob derart substantiierte Einwendungen erhoben werden, hat zunächst die Prüfungsbehörde zu beurteilen. Das heißt allerdings nicht, dass sie befugt wäre, vom Prüfling in größerem Umfang vorgebrachte Einwendungen, die nur in Teilen substantiiert sind, in dem Sinne „vorzustrukturieren“, dass die substantiierten Einwände herausgefiltert und den betroffenen Prüfern isoliert zur Kenntnis gebracht werden. Erhebt der Prüfling nur vereinzelt substantiierte Einwände, so ist die Prüfungsbehörde dennoch gehalten, die Einwendungen den beteiligten Prüfern vollumfänglich zuzuleiten, damit diese auf der Grundlage aller erhobenen Einwände innerhalb des ihnen zustehenden Bewertungsspielraums ihre frühere Bewertung überdenken. Denn allein die Prüfer haben darüber zu befinden, ob sie an den Gründen der angegriffenen Leistungsbewertung und an deren Ergebnis festhalten, ob sie das Ergebnis trotz Änderung einzelner Wertungen aufrechterhalten oder ob sie in Anbetracht veränderter Wertungen das Ergebnis verbessern (BVerwG, Urteil vom 30.06.1994, a.a.O.). Gemäß § 15 Abs. 6 Satz 1 GHPO II 2001 sind sie bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Andererseits gehört es zu den Aufgaben der Prüfungsbehörde, darauf hinzuwirken, dass die Prüfer die substantiierten Einwände des Prüflings gegen ihre Bewertung vollständig zur Kenntnis nehmen und beim „Überdenken“ umfassend in ihre Erwägungen einbeziehen. Ergibt sich aus der nach dem „Überdenken“ abgegebenen Stellungnahme der Prüfungskommission, dass einzelne Einwände, mit denen der Prüfling die Bewertung substantiiert angegriffen hat, von den Prüfern nicht gesehen wurden, hat die Prüfungsbehörde diese zur Ergänzung aufzufordern (zum Umfang der verwaltungsinternen Kontrolle vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1994, a.a.O.). Um den Aufwand eines mehrfachen „Überdenkens“ zu vermeiden, kann es bei einem umfangreicheren Vorbringen daher sachgerecht sein, bereits vorab diejenigen Einwände zu markieren, zu denen nach Ansicht der Prüfungsbehörde eine Stellungnahme im Verfahren des „Überdenkens“ unabdingbar ist. Hiervon ist allerdings vorsichtig und „neutral“ Gebrauch zu machen. Derartige Markierungen dürfen nicht den Eindruck erwecken, mit ihnen seien Vorgaben inhaltlicher Art verbunden. Bereits der Anschein, dass Hinweise gegeben werden sollen, wie die Prüfungskommission in sachlicher Hinsicht mit den Einwänden zu verfahren habe, ist zu vermeiden. Auch ist klarzustellen, dass die Markierungen nicht in dem Sinne zu verstehen sind, dass sich das „Überdenken“ auf die markierten Punkte zu beschränken hätte. Denn die Aufgabe, aufgrund der Einwendungen des Prüflings die Prüfungsentscheidung zu überdenken, obliegt nur den betroffenen Prüfern innerhalb des ihnen zustehenden prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums (Hessischer VGH, Urteil vom 09.03.1988 - 1 UE 831/84 -, NVwZ-RR 1989, 306).
41 
Nach diesen Maßgaben sind die Markierungen in Form von Unterstreichungen und an der Seite angebrachten Ausrufe- und Fragezeichen, mit denen das Landeslehrerprüfungsamt das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 03.01.2007 versehen hat, nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass mit ihnen Vorgaben inhaltlicher Art verbunden wären, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Kläger rügt lediglich, die Prüfungsbehörde sei nicht berechtigt bzw. befähigt zu beurteilen, welche Einwände besonders überdenkenswert seien. Der Prüfungskommission sind die Einwendungen des Klägers jedoch vollständig übersandt worden. Auch wurde in dem Anschreiben vom 19.01.2007 hinreichend deutlich gemacht, dass die markierten Aussagen zwar „von besonderem Interesse“ seien, die Einwendungen im Übrigen aber umfassend zur Kenntnis zu nehmen und zu überdenken seien. Die Prüfungskommission hatte daher die Möglichkeit, sich ein eigenes Bild von den Einwänden des Klägers zu machen und diese beim „Überdenken“ vollumfänglich in ihre Überlegungen einzubeziehen. Da die Prüfer in dieser Hinsicht - wie erwähnt - unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sind (§ 15 Abs. 6 Satz 1 GHPO II 2001), bestand auch aus Sicht eines „verständigen Prüflings“ kein Anlass zu bezweifeln, dass sie sich dieser Aufgabe mit der gebotenen Offenheit und Neutralität annehmen würden. Die ergänzende Stellungnahme der Prüfungskommission vom 22.02.2008 zeigt im Übrigen, dass sich die Prüfungskommission entgegen der Ansicht des Klägers keinesfalls nur mit den markierten Passagen auseinandergesetzt hat.
42 
2. Auch aufgrund eines materiellen Bewertungsfehlers kann der Kläger nicht die Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch beanspruchen. Denn die geltend gemachten Bewertungsfehler liegen nicht vor.
43 
Die gerichtliche Kontrolle fachlicher, wissenschaftlicher Urteile, Wertungen und Entscheidungen von Prüfern stößt an Grenzen, weil die Beurteilung von Prüfungsleistungen von Gesichtspunkten und Überlegungen bestimmt ist, die sich einer rechtlich unmittelbar subsumierbaren Erfassung mehr oder minder entziehen oder jedenfalls tatsächlich auf nicht in vollem Umfang objektivierbaren Einschätzungen und Erfahrungen beruhen und insbesondere davon abhängig sind, was nach Meinung der Prüfer bei einem bestimmten Ausbildungsstand als Prüfungsleistung verlangt werden kann. Diese für die Bewertung von Prüfungsleistungen anzustellenden Erwägungen lassen sich nicht regelhaft erfassen und können insbesondere im Hinblick auf das Prinzip der Chancengleichheit nicht mit Hilfe von Sachverständigen durch das Gericht ersetzt werden. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daher steht ihnen vor allem bei der Einordnung der Qualität einer Prüfungsleistung in das Notensystem der Prüfungsordnung und der Festlegung der Bestehensgrenze ein Bewertungsspielraum zu, der der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991; BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 und vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, jeweils a.a.O.).
44 
Jedoch hat der Prüfling aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG Anspruch auf eine soweit wie möglich tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle, die für einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit zweckgerichtet, geeignet und angemessen ist. Die Gerichte haben somit zu prüfen, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgingen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 13.08.1992 - 4 S 1165/92 -, VBlBW 1993, 143). . Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei der Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 20.01.1999 – 7 B 98.2357 -, Juris).
45 
An diesen Grundsätzen gemessen ist die Bewertung seiner unterrichtspraktischen Prüfung durch die Prüfungskommission nicht zu beanstanden.
46 
Der Kläger macht geltend, die Behauptung, er habe „formal das Stundenziel erreicht“, stelle ein positives Werturteil dar, das eine Prüfungsleistung beschreibe, die eine Bewertung als mangelhaft nicht erlaube. Die Prüfungskommission hat jedoch - wie bereits ausgeführt - in ihren Stellungnahmen in nicht zu beanstandender Weise klargestellt, dass mit der genannten Formulierung ein negatives Werturteil abgegeben werden sollte. Nach den erläuternden Ausführungen der Prüfungskommission in der Stellungnahme vom 22.02.2008 besagt die Formulierung nur, dass die Kinder eine Geschichte geschrieben haben, während das inhaltliche und pädagogische Ziel, den Kindern bewusst zu machen, was „Angsthaben“ bedeute und wie dies versprachlicht werden könne, nicht erreicht worden ist. Gleiches gilt nach Auffassung der Prüfungskommission für die Unterziele, den wahrscheinlichen Spannungsverlauf der Geschichte zu erschließen, affektbesetzte Wörter und Satzstrukturen für den Hauptteil ihrer Geschichte zu verwenden und bereits erarbeitete formale und stilistische Aufsatzmerkmale in der Fortsetzung der Geschichte anzuwenden. Einen Transfer-Ertrag konnte die Prüfungskommission eher gar nicht bis allenfalls ansatzweise feststellen. Dass mit diesen prüfungsspezifischen Wertungen der der Prüfungskommission eingeräumte Bewertungsspielraum überschritten worden wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich.
47 
Der Kläger wendet sich ferner gegen den in der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 29.01.2007 erhobenen Vorwurf, er habe Schüleräußerungen ironisch kommentiert, und macht geltend, er habe diese im Gegenteil stets wertgeschätzt. Damit ist kein Bewertungsmangel angesprochen, der einer gerichtlichen Klärung zugänglich wäre. Denn ob eine Bemerkung als Ironie aufzufassen ist oder nicht bzw. als wertschätzend anzusehen ist oder nicht, ist eine Frage, die weitgehend vom Verständnis und von der Einschätzung des jeweiligen Empfängers abhängt und damit in den Beurteilungsspielraum der Prüfungskommission fällt. Darüber hinaus hat die Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass die Annahme, der Kläger habe sich „teilweise ironisch“ geäußert, für die Bewertung seiner Prüfungsleistung nicht ausschlaggebend war. Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass der Kläger die Schüleräußerungen überhaupt stets bewertend kommentiert bzw. korrigiert habe. Entgegen der Annahme des Klägers kann daher nicht die Rede davon sein, dass der Vorwurf der Ironie nachträglich zum ausschlaggebenden Aspekt der Bewertung gemacht worden wäre. Soweit der Kläger diese Annahme auf die Ausführungen des Beklagten zur Bewertung von Ironie in der Klageerwiderung vom 11.02.2008 stützt, übersieht er, dass die Bewertung seiner Prüfungsleistung allein der Prüfungskommission obliegt, die sich den - im Übrigen nur hypothetisch angestellten - Ausführungen des Beklagten nicht angeschlossen hat.
48 
Soweit der Kläger die Feststellung der Prüfungskommission, nur die geplante Struktur, nie die Schüler hätten im Vordergrund gestanden, mit der Begründung angreift, das Gegenteil ergebe sich schon aus dem Stundenverlauf, ist ein Bewertungsmangel ebenfalls nicht erkennbar. In ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 ist die Prüfungskommission hierauf näher eingegangen und hat anhand des Stundenverlaufs im Einzelnen dargelegt und ausgeführt, dass die eigenständige Schülerarbeit aus einer Partneraufgabe von zwei Minuten und einer sog. Tuschelrunde von weiteren zwei Minuten bestanden habe. Hierbei habe sich der Kläger ständig eingemischt und Schülerergebnisse korrigiert. Auch habe nur ein Schüler über eine selbsterlebte Situation berichten dürfen und sei hierbei noch vom Kläger unterbrochen worden. Auch während er Einzelarbeit sei der Kläger ständig durch die Klasse gegangen, habe eingegriffen und unterbrochen, um zu erklären. Diesen prüfungsspezifischen Wertungen hat der Kläger keine substantiierten Einwände entgegengesetzt. Er hat insbesondere nicht aufgezeigt, dass die Prüfungskommission insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre. So hat er die von der Prüfungskommission genannten Zeitangaben und auch die monierte straffe zeitliche Gestaltung des Unterrichts in der Sache nicht bestritten. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochene und nicht zu klärende Frage, ob der Kläger während des Unterrichts eine Stoppuhr benutzt habe, spielte für die Bewertung der Prüfungskommission erkennbar keine Rolle.
49 
Der Einwand des Klägers, ihm werde zu Unrecht vorgeworfen, er habe die Schüler zu stark gelenkt und im Übrigen sei auch ein hoher Grad an Lenkung legitim und üblich, lässt ebenfalls keinen Bewertungsfehler der Prüfungskommission erkennen. Zunächst ist festzustellen, dass es hier nicht um die fachspezifische Frage geht, in welchem Umfang Lenkung im Unterricht zulässig ist. Denn die Prüfungskommission hat dem Kläger nicht vorgeworfen, er habe die Grenze der zulässigen Lenkung überschritten. Wie sie in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 im Einzelnen dargelegt hat, geht es vielmehr um die prüfungsspezifische Wertung, dass die vom Kläger ausgeübte Lenkung im konkreten Fall der Erreichung des Unterrichtsziels nicht förderlich gewesen ist. Beanstandet wird insoweit die Art und Weise der Lenkung im konkreten Unterrichtsgeschehen. Aus der Anmerkung der Prüfungskommission, Lenkung bedeute nicht, Schüleräußerungen umzuformulieren, um ein vorgedachtes Ergebnis zu erzielen, ergibt sich, dass mit diesem Kritikpunkt - wie schon an anderer Stelle - bemängelt werden sollte, dass der Kläger die Schüler ständig unterbrochen und ihre Beiträge nicht hinreichend wertgeschätzt hat. Dass die Prüfungskommission damit ihren Bewertungsspielraum überschritten hätte, legt der Kläger nicht dar. Auch dem Senat sind Anhaltspunkte hierfür nicht ersichtlich.
50 
Soweit der Kläger schließlich geltend macht, die Prüfungskommission werfe ihm zu Unrecht vor, dass das „Vorwissen der Schüler“ den Stundenverlauf nicht beeinflusst habe, missversteht er die Bedeutung, die die Prüfungskommission dem von ihr verwendeten Begriff des „Vorwissens“ beimisst. Er verweist zum Beleg dafür, dass die Schüler ihr Vorwissen hätten aktivieren müssen, um in der Stunde sinnvoll arbeiten zu können, auf die Kriterien und Merkmale der Aufsatzerziehung, die er zuvor mit den Schülern erarbeitet habe. Die Prüfungskommission zielte mit ihrem Einwand ausweislich ihrer Erläuterungen vom 22.02.2008 jedoch nicht auf dieses „erlernte“ Vorwissen ab, sondern darauf, dass die von den Schülern selbst erlebten (Angst-)Situationen im Unterricht nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Auch hierbei handelt es sich um eine prüfungsspezifische Wertung, mit der die Prüfungskommission den ihr eingeräumten Bewertungsspielraum nicht überschritten hat. Gegenteiliges ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
53 
Beschluss vom 16. Februar 2009
54 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 07.06.2005 -4 S 2918/04 - sowie die Empfehlung in Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs, NVwZ 2004, 1327).
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Kläger erneut in der Wiederholungsprüfung des Zweiten Staatsexamens (gemeint ist die Zweite Staatsprüfung) für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zu prüfen. Ein weiterer Prüfungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Die Bewertung der unterrichtspraktischen Wiederholungsprüfung im Fach Deutsch mit der Note "mangelhaft" (5) ist nicht zu beanstanden. Der Prüfungsbescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg - Landeslehrerprüfungsamt - vom 19.12.2006, mit dem die Zweite Staatsprüfung des Klägers für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen endgültig für nicht bestanden erklärt wurde, und der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 03.05.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
24 
Die Zweite Staatsprüfung ist gemäß § 23 Abs. 3 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung II) in der hier anzuwendenden Fassung vom 18. Januar 2001 (GBl. S. 11) - GHPO II 2001 - bestanden, wenn jede der vorgeschriebenen Prüfungsleistungen mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist. Zu den vorgeschriebenen Prüfungsleistungen gehören unter anderem die - jeweils mindestens eine Unterrichtsstunde dauernden - Unterrichtssequenzen, in denen gemäß § 20 Abs. 1 GHPO II 2001 die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Lehreranwärters beurteilt werden (§ 23 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 3 GHPO II 2001). Sind auch in der Wiederholungsprüfung keine ausreichenden Leistungen (4,0) erbracht worden, erlischt der Prüfungsanspruch für das angestrebte Lehramt (§ 26 Abs. 5 Satz 1 GHPO II 2001). So liegt es hier.
25 
Der Kläger hat in der unterrichtspraktischen Wiederholungsprüfung (§ 26 Abs. 1 und Abs. 2 GHPO II 2001) im Fach Deutsch am 15.12.2006 nur die Note "mangelhaft" (5) erreicht. Mit seinem Hauptantrag begehrt er die Wiederholung dieses Prüfungsteils. Hierauf hat er einen Anspruch, wenn die Prüfung vom 15.12.2006 an einem rechtserheblichen Verfahrens- und/oder Bewertungsfehler leidet, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Im Fall eines Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt. Der durch den Fehler belastete Prüfling hat auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung umfasst (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, VBlBW 2007, 218; vgl. dazu auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl., RdNr. 504). Demgegenüber sind Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bei einer verfahrensfehlerfreien Prüfung grundsätzlich nicht durch eine Wiederholung, sondern durch eine erneute Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2006, a.a.O., Niehues, a.a.O., RdNr. 512; zu Ausnahmen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 597, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, NVwZ-RR 2006, 255;). Insoweit hat der Kläger in seiner Klagebegründung vom 30.10.2007 hilfsweise eine Neubewertung seiner Prüfungsleistungen begehrt. Diesen Antrag hat er in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2008 vor dem Verwaltungsgericht zwar nicht mehr gestellt. Seinem Vorbringen im Berufungsverfahren ist allerdings zu entnehmen, dass er ihn in der Sache weiterverfolgt.
26 
Sowohl der auf eine Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung gerichtete Hauptantrag des Klägers als auch der auf eine Neubewertung seiner am 15.12.2006 erbrachten Prüfungsleistung abzielende Hilfsantrag bleiben ohne Erfolg. Die beanstandete unterrichtspraktische Wiederholungsprüfung im Fach Deutsch leidet nicht an einem rechtserheblichen Verfahrensfehler, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Auch materielle Bewertungsfehler sind nicht ersichtlich. Es kann daher offen bleiben, ob die vom Kläger gerügten Bewertungsmängel im Wege einer Prüfungswiederholung oder im Wege einer erneuten Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung durch die zuständige Prüfungskommission zu beheben wären.
27 
1. Der Kläger macht als Verfahrensfehler zunächst einen Begründungsmangel geltend. Hat die Prüfungskommission ihre Bewertung der Prüfungsleistung trotz eines spezifizierten Verlangens des Prüflings nicht begründet und kann die verlangte Begründung infolge Zeitablaufs nicht mehr nachgeholt werden, weil hierfür eine verlässliche Grundlage fehlt, dann ist der angefochtene Prüfungsbescheid aufzuheben und der Prüfling erneut zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl 1996). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Prüfungskommission hat ihre Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers in der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch hinreichend begründet.
28 
Nach § 20 Abs. 2 GHPO II 2001 werden dem Anwärter auf Verlangen im Anschluss an die Beurteilung der Unterrichtspraxis vom Prüfungsausschuss oder seinem Vorsitzenden die festgesetzte Note und die tragenden Gründe der Bewertungen eröffnet. Die Eröffnung und die tragenden Gründe der Bewertungen werden in diesem Fall in der Niederschrift vermerkt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Begründung der Bewertung steht dem Kläger auch aufgrund der Grundrechte auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zu.
29 
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die in mündlichen Prüfungen vergebenen Noten auf Ersuchen des Prüflings grundsätzlich begründet werden müssen ( BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, DVBl. 1996, 436). Nichts anderes gilt für Prüfungen, die auf dem Eindruck einer praktischen Prüfungsleistung - hier der Unterrichtspraxis - beruhen (Senatsurteil vom 09.05.1995 - 4 S 1322/93 -, BWVPr 1996, 113). Die Frage, wie die Begründung zu erfolgen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei den besonderen Bedingungen sowie insbesondere auch den spezifischen Zwecken, die bei mündlichen bzw. praktischen Prüfungen im Unterschied zu schriftlichen Prüfungen verfolgt werden, angemessen Rechnung zu tragen ist (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.). Die Forderung des Klägers, es müsse - wie es teilweise für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen verlangt wird - dargelegt werden, anhand welcher vorher festgelegten Kriterien bewertet worden sei, welche dieser Kriterien wie gewichtet worden seien, wie die konkrete Bewertung der Prüfungsleistung zu den einzelnen Kriterien ausgefallen sei und wie daraus die Gesamtbenotung entwickelt worden sei, lässt sich im Falle einer praktischen Prüfung der vorliegenden Art nicht verwirklichen. Zweck der Prüfung nach § 20 Abs. 1 GHPO II 2001 ist es, die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Lehreranwärters für Grund- und Hauptschulen nachzuweisen, mit anderen Worten festzustellen, ob er in der Lage ist, einen vernünftigen, für die Schüler gewinnbringenden Unterricht zu halten und seine theoretischen Kenntnisse in der Praxis des Schulalltags anzuwenden. Die Bewertung einer Unterrichtspraxis, die in § 20 GHPO II 2001 als „Beurteilung“ bezeichnet wird, ähnelt danach in gewisser Weise der dienstlichen Beurteilung eines Lehrers im Rahmen eines Unterrichtsbesuchs. Die Beurteilung der insoweit bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten ist - wie dort - von einem weiten Beurteilungsspielraum der Prüfer geprägt und gehört weitestgehend zu den prüfungsspezifischen Wertungen, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der gerichtlichen Kontrolle nur sehr eingeschränkt unterliegen (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 -, BVerfGE 84, 34, 52, und Beschluss vom 16.01.1995 - 1 BvR 1505/94 -, NVwZ 1995, 469). Entscheidend sind hierbei in erster Linie das Auftreten und der persönliche Eindruck des Lehreranwärters, deren Beurteilung in die Form eines Persönlichkeitsurteils zu kleiden ist (Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.). Eine zwingende - objektiv als (allein) richtig erkennbare - Begründung ist bei diesen prüfungsspezifischen Wertungen und Einschätzungen kaum möglich. Die Grundlagen und wesentlichen Kriterien dieser Wertungen entziehen sich indes nicht schlechthin einer Begründung, denn auch subjektive Anschauungen als Begründungselement lassen sich - wenngleich häufig weniger präzise als Fachurteile - nach außen hin kundtun, und die Anknüpfungspunkte dafür lassen sich benennen (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.). Der Aufwand, der für die Prüfer mit jeglicher Begründung ihrer Bewertung von Prüfungsleistungen verbunden ist, ist allerdings auf dasjenige Maß zu beschränken, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig ist. Hierbei ist das aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitende Informationsrecht des Prüflings zu beachten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.1997 - 9 S 2553/95 -). Der Prüfling muss danach durch die Begründung in die Lage versetzt werden, auf vermeintliche Irrtümer und Fehler der Prüfungsentscheidung hinzuweisen und so ein Überdenken der Entscheidung im Widerspruchsverfahren zu erreichen (Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.). Auch die Grundrechte auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gebieten danach nur, dass die Prüfungskommission dem Prüfling die tragenden Gründe für die Bewertung der mündlichen bzw. praktischen Prüfungsleistungen bekanntgibt (BVerwG, Beschluss vom 20.05.1998 - 6 B 50/97 -, NJW 1998, 3657; Senatsurteil vom 09.05.1995, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 20.01.1999 - 7 B 98.2357 -, Juris). Sie sind in verständlicher Form und widerspruchsfrei darzulegen, wobei an Inhalt und Umfang nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen. Eine verständliche, aber nur kurze Begründung ist nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262; Senatsbeschluss vom 18.08.2006 - 4 S 1108/06 -).
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Diesen Anforderungen wird die - auf der Rückseite der Prüfungsniederschrift festgehaltene - „Begründung“ der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungsleistung des Klägers im Fach Deutsch mit der Note „mangelhaft“, die ihm im Anschluss an die Prüfung am 15.12.2006 von der Prüfungskommission bekanntgegeben wurde, gerecht. Aufgrund der im Protokoll wiedergegebenen Notizen über den Verlauf des Unterrichts und der Anmerkungen zu seinen unterrichtspraktischen Leistungen war der Kläger in der Lage, die grundlegenden Gedanken nachzuvollziehen, welche die Prüfungskommission zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Kläger anhand der gegebenen Begründung in seinem Widerspruchsschreiben vom 03.01.2007 zahlreiche konkrete Einwände als „nachfolgend detaillierte Begründung“ formuliert hat. Soweit er geltend macht, die Begründung der Prüfungskommission sei widersprüchlich und daher unzureichend, weil der erste Satz „Formal wurde das Stundenziel erreicht“ als positives Werturteil in krassem Gegensatz zum letzten Satz stehe, der lautet „Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schüler; weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflussten den Stundenverlauf“, ist ein Verstoß gegen die Begründungspflicht weder dargelegt noch ersichtlich. Denn die einzelnen Begründungselemente dürfen insoweit nicht isoliert gesehen werden. Betrachtet man die genannten Formulierungen in ihrem Sinnzusammenhang, wird trotz ihrer Knappheit hinreichend deutlich, dass sie als einschränkende bzw. negative Werturteile gemeint sind.
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Aber selbst wenn die Begründung vom 15.12.2006 in Teilen missverständlich gewesen sein sollte, so ist damit noch kein Verfahrensfehler aufgezeigt, der die Wiederholung der Prüfung zur Folge hätte. In diesem Fall kann der Kläger lediglich eine weitere, konkretere Begründung im Sinne einer Vervollständigung der bisher gegebenen Gründe verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O., und Beschluss vom 20.05.1998 - 6 B 50/97 -, NJW 1998, 3657). Diesem Verlangen, das der Kläger bereits im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27.12.2006 und auch in seinen Widerspruchsschreiben vom 03.01.2007 und 10.01.2007 geltend gemacht hat, ist die Prüfungskommission nachgekommen, indem sie im Rahmen des Verfahrens des „Überdenkens“ mit Stellungnahme vom 29.01.2007 (versehentlich datiert auf 29.01.2006) ihre Begründung erläutert und dabei etwaige Widersprüche beseitigt hat. Dies erfolgte auch so zeitnah zur Prüfung, dass der Anspruch des Klägers auf eine nachvollziehbare Wiedergabe der Begründung gewährleistet war (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.).
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Der Kläger macht geltend, die „Stellungnahme“ der Prüfungskommission vom 29.01.2007 stelle einen völlig neuen, veränderten Begründungsversuch dar, der die bisherige Bewertung in ihrem Wesensgehalt verändere und daher unzulässig sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Im Rahmen des Verfahrens des Überdenkens, das einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte darstellt und damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit erfüllt, haben sich die Prüfer mit den Einwänden des Prüflings auseinanderzusetzen und, soweit die Einwände berechtigt sind, die Möglichkeit, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung zu korrigieren (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81. u.a. -, BVerfGE 84, 34; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132). Sie können ihre Bewertung ändern oder aber zu dem Ergebnis kommen, dass sie ihre erste Bewertung nach wie vor für zutreffend halten. In diesem Fall haben sie die Gründe, die das Ergebnis des Überdenkens bestimmen, unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben. Voraussetzung ist lediglich, dass diese Gründe nicht „beliebig“ nachgeschoben werden, sondern erkennbar aus dem Bewertungsvorgang hergeleitet worden sind (BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 20.94 -, BVerwGE 109, 211, und Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 38.92 -, NVwZ 1993, 686; vgl. siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.1999 - 9 S 1277/99 -). Aber auch wenn die Prüfer - wie hier - die Einwände des Prüflings nicht für berechtigt halten und deshalb ihre bisherige Bewertung aufrechterhalten, sind sie aus Rechtsgründen nicht gehindert, ihre Begründung durch neue Elemente zu ergänzen, sofern diese für die Bewertung tatsächlich maßgebend waren. Denn damit kommen sie dem Begehren des Prüflings nach, eine Erläuterung und Konkretisierung der bisherigen Begründung zu erhalten.
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Über eine Ergänzung der ursprünglichen Begründung in diesem Sinne gehen die in der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 29.01.2007 enthaltenen Erwägungen nicht hinaus. So ist es ohne weiteres zulässig, die in der Begründung vom 15.12.2006 getroffene Feststellung, der Kläger habe Schüleräußerungen stets bewertend kommentiert bzw. korrigiert, im Verfahren des „Überdenkens“ dahingehend zu konkretisieren, der Kläger habe Schüleräußerungen unterbrochen, korrigiert und negativ - teilweise sogar ironisch - bewertet. Die Prüfungskommission hat damit nur näher umschrieben, wie ihre ursprüngliche Bemerkung zu verstehen war. Wenn der Prüfling - wie hier der Kläger - einzelne Aspekte der ursprünglichen Begründung zunächst in ihrer negativen Bedeutung missverstanden hat und ihm daraufhin im Verfahren des „Überdenkens“ verdeutlicht wird, wie sie gemeint waren, bedeutet das nicht, dass die Bewertung oder die Begründung damit in ihrem Wesengehalt verändert worden wäre. Denn die Prüfungskommission hat nicht die Bewertung verschlechtert, sondern lediglich die Gründe näher ausgeführt, die schon für die ursprüngliche Bewertung maßgebend waren. Dass dabei auch bisher (so) nicht genannte Aspekte angeführt werden können, liegt in der Natur der Sache und kann vorliegende nicht dahingehend verstanden werden, dass die Prüfungskommission „beliebige“ Erwägungen nachgeschoben hätte.
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Nur um eine (zulässige) Ergänzung der Begründung im oben genannten Sinne handelt es sich auch, soweit die Prüfungskommission in ihrer Stellungnahme vom 29.01.2007 ausführt, die „Versprachlichung von Angst bleibt auf der pseudo-kognitiven Ebene und der emotionalen Befindlichkeit der Schülerinnen und Schüler wurde weder in der Planung noch in der Durchführung Raum gegeben“ und „im Stundenverlauf war kein Lernzuwachs zu beobachten, da ein großer Teil der Schülerinnen und Schüler bereits zu Beginn der Stunde über das Wissen verfügte, das der Kläger in der Stunde 'erarbeitete'“ sowie bemerkt, dass der Kläger „keine eigenständigen kreativen Lösungen von Schülerinnen und Schülern zuließ, die somit auch nicht in den Stundenverlauf einfließen konnten“. Auch hierdurch wird nämlich lediglich näher umschrieben und konkretisiert, was in den in der Begründung vom 15.12.2006 getroffenen Feststellungen bereits angelegt ist, wenn es dort heißt: „formal wurde das Stundenziel erreicht“, „bei der Durchführung stand immer die geplante Struktur im Vordergrund, nie die Schülerinnen und Schüler“ sowie „weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflusste den Stundenverlauf“. Davon, dass die Begründung durch die Stellungnahme vom 29.01.2007 in ihrem Wesensgehalt geändert worden sei, kann daher keine Rede sein.
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Damit hat die Prüfungskommission die verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine Begründung und an ein „Überdenken“ ihrer Bewertungen gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllt (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 30.06.1994 - 6 C 4/93 -, DVBl 1994, 1362). Darüber hinaus hat sie ihre Bewertung aufgrund der weiteren Einwände des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren nochmals in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 „überdacht“. Ein Verfahrensfehler ist insoweit nicht ersichtlich.
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Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist das Verfahren des „Überdenkens“ auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Mitglieder der Prüfungskommission dem Kläger gegenüber befangen gewesen wären. Auch in soweit kann der Kläger daher nicht die Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung verlangen.
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Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch den Prüfer zu rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - 9 S 2182/02 -). Dies ist objektiv zu beurteilen, d.h. es ist zu fragen, wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten des Prüfers verstehen darf (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., RdNr. 272 m.w.N.).
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Eine solche Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nicht daraus, dass das Landeslehrerprüfungsamt die Prüfungskommission im Schreiben vom 19.01.2007 darauf hingewiesen hat, dass die Stellungnahme „unbedingt“ die Aussage beinhalten sollte, „dass Sie den Widerspruch gelesen, die einzelnen Aspekte überdacht haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht bzw., wenn Sie zu einer anderen Beurteilung kämen, nicht angemessen und sachgerecht.“ Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist dies nicht als eine an die Prüfungskommission gerichtete Aufforderung zu verstehen, bei ihrer bisherigen Benotung zu bleiben. Denn es wird eindeutig auch die Möglichkeit angesprochen, dass die Prüfungskommission zu einer Änderung ihrer Bewertung kommt. Dass ein „verständiger Prüfling“ dem Schreiben den vom Verwaltungsgericht angenommenen Erklärungsinhalt beimessen könnte, nämlich „die Prüfungskommission solle ausführen, die bisherige Beurteilung sei angemessen und sachgerecht oder aber, jede andere Beurteilung wäre nicht angemessen und nicht sachgerecht“, erscheint fernliegend. In diesem Fall würden nämlich beide Varianten, die als Ergebnis des „Überdenkens“ angeführt und durch ein „beziehungsweise“ getrennt werden, nur umschreiben, dass die Prüfungskommission ihre bisherige Beurteilung für zutreffend hält. Weshalb für dieselbe Aussage zwei Formulierungsvarianten vorgeschlagen werden, erschließt sich jedoch nicht. Darüber hinaus stünde einem solchen Verständnis entgegen, dass in der zweiten Alternative von einer „anderen“ Beurteilung die Rede ist, die „nicht angemessen und sachgerecht“ ist. Auch wenn die Formulierung nicht sonderlich geglückt ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie von einem „verständigen Prüfling“ so aufgefasst wird, wie es auch vom Verwaltungsgericht erwogen, dann aber zu Unrecht verworfen wurde, dass damit nämlich zum Ausdruck gebracht werden sollte, die Stellungnahme der Prüfungskommission solle entweder die Formulierung enthalten, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht, wenn sie zu dem Ergebnis komme, dass an der bisherigen Beurteilung festgehalten werden könne, „bzw.“ (oder) die Formulierung enthalten, dass die bisherige Beurteilung nicht angemessen und sachgerecht sei, wenn sie zu dem Ergebnis komme, dass an der bisherigen nicht festgehalten werden könne. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch die Verwendung des Konjunktivs I bei der ersten Variante („gekommen seien“) und des Konjunktivs II bei der zweiten Variante („kämen“) nicht geeignet, bei einem „verständigen Prüfling“ die Befürchtung entstehen zu lassen, die Prüfungskommission werde sich aufgrund des Anschreibens nicht mit der gebotenen Offenheit und Neutralität mit seinen Einwänden befassen. Denn allein aus dieser Formulierung kann nicht geschlossen werden, dass der Prüfungskommission damit vorgegeben worden wäre, der im Konjunktiv I formulierten Alternative zu folgen.
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Keine Besorgnis der Befangenheit der Prüfungskommission rechtfertigt auch der Umstand, dass das Landeslehrerprüfungsamt der Prüfungskommission bestimmte Aussagen vorgegeben hat, welche die Stellungnahme „unbedingt“ beinhalten solle. Denn damit sollte erkennbar nur der allgemeine Hinweis gegeben werden, dass die mit den Aussagen angesprochenen Verfahrensschritte in dem durchzuführenden Verfahren des „Überdenkens“ einzuhalten sind, dass nämlich der Widerspruch zu lesen ist, die einzelnen Aspekte zu überdenken sind und am Ende ein Ergebnis festzustellen ist, wobei die möglichen Varianten, nämlich die Beibehaltung oder die Änderung der bisherigen Beurteilung, angegeben sind. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat das Landeslehrerprüfungsamt damit seine verfahrensrechtliche Stellung im Verfahren des „Überdenkens“ der Prüfungsentscheidung nicht überschritten. Denn um den Zweck des „Überdenkens“, nämlich das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erreichen zu können, muss gewährleistet sein, dass die substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage unter hinreichender schriftlicher Begründung erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, a.a.O.). Hierauf hat die Prüfungsbehörde hinzuwirken. Da die Mitglieder der Prüfungskommission, die gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 GHPO II 2001 aus einem Vertreter der Kultusverwaltung und zwei weiteren Prüfern mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bzw. einer anderen (entsprechenden) Ausbildung zusammengesetzt ist, regelmäßig nicht über tiefere prüfungsrechtliche Kenntnisse verfügen, ist es sachgerecht, ihnen den Zweck des Verfahrens und die einzuhaltenden Verfahrensschritte näher zu erläutern. Dies wird zwar sinnvoller Weise in der Form allgemeiner Hinweisschreiben erfolgen. Es spricht jedoch nichts dagegen, zusätzlich oder auch allein in dem das Verfahren des „Überdenkens“ einleitenden Anschreiben an die Prüfungskommission auf die wesentlichen Grundsätze hinzuweisen.
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Ebenso wenig stellen die Markierungen des Landeslehrerprüfungsamts in dem an die Prüfungskommission weitergeleiteten Widerspruchsschreiben des Klägers vom 03.01.2007 einen Grund dar, der geeignet wäre, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch die Prüfungskommission im Verfahren des „Überdenkens“ zu rechtfertigen. Auch mit diesen Markierungen, die darin bestanden, dass einzelne Passagen unterstrichen und am Rand mit Fragezeichen und/oder Ausrufezeichen versehen wurden, hat das Landeslehrerprüfungsamt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts seine verfahrensrechtliche Stellung im Verfahren des „Überdenkens“ nicht überschritten. Die Aufgabe der Prüfungsbehörde, das Verfahren des „Überdenkens“ zu organisieren, ermächtigt auch dazu, die Einwendungen des Prüflings vorab auf ihren Gehalt und ihre Relevanz zu kontrollieren. Der Anspruch auf ein Überdenken der Prüfungsentscheidung besteht nämlich nicht voraussetzungslos, sondern nur dann, wenn substantiierte Einwände erhoben werden, was voraussetzt, dass sich die Einwendungen konkret gegen bestimmte Prüferbemerkungen und -bewertungen richten und deren Fehlerhaftigkeit nachvollziehbar begründet werden. Ob derart substantiierte Einwendungen erhoben werden, hat zunächst die Prüfungsbehörde zu beurteilen. Das heißt allerdings nicht, dass sie befugt wäre, vom Prüfling in größerem Umfang vorgebrachte Einwendungen, die nur in Teilen substantiiert sind, in dem Sinne „vorzustrukturieren“, dass die substantiierten Einwände herausgefiltert und den betroffenen Prüfern isoliert zur Kenntnis gebracht werden. Erhebt der Prüfling nur vereinzelt substantiierte Einwände, so ist die Prüfungsbehörde dennoch gehalten, die Einwendungen den beteiligten Prüfern vollumfänglich zuzuleiten, damit diese auf der Grundlage aller erhobenen Einwände innerhalb des ihnen zustehenden Bewertungsspielraums ihre frühere Bewertung überdenken. Denn allein die Prüfer haben darüber zu befinden, ob sie an den Gründen der angegriffenen Leistungsbewertung und an deren Ergebnis festhalten, ob sie das Ergebnis trotz Änderung einzelner Wertungen aufrechterhalten oder ob sie in Anbetracht veränderter Wertungen das Ergebnis verbessern (BVerwG, Urteil vom 30.06.1994, a.a.O.). Gemäß § 15 Abs. 6 Satz 1 GHPO II 2001 sind sie bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Andererseits gehört es zu den Aufgaben der Prüfungsbehörde, darauf hinzuwirken, dass die Prüfer die substantiierten Einwände des Prüflings gegen ihre Bewertung vollständig zur Kenntnis nehmen und beim „Überdenken“ umfassend in ihre Erwägungen einbeziehen. Ergibt sich aus der nach dem „Überdenken“ abgegebenen Stellungnahme der Prüfungskommission, dass einzelne Einwände, mit denen der Prüfling die Bewertung substantiiert angegriffen hat, von den Prüfern nicht gesehen wurden, hat die Prüfungsbehörde diese zur Ergänzung aufzufordern (zum Umfang der verwaltungsinternen Kontrolle vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1994, a.a.O.). Um den Aufwand eines mehrfachen „Überdenkens“ zu vermeiden, kann es bei einem umfangreicheren Vorbringen daher sachgerecht sein, bereits vorab diejenigen Einwände zu markieren, zu denen nach Ansicht der Prüfungsbehörde eine Stellungnahme im Verfahren des „Überdenkens“ unabdingbar ist. Hiervon ist allerdings vorsichtig und „neutral“ Gebrauch zu machen. Derartige Markierungen dürfen nicht den Eindruck erwecken, mit ihnen seien Vorgaben inhaltlicher Art verbunden. Bereits der Anschein, dass Hinweise gegeben werden sollen, wie die Prüfungskommission in sachlicher Hinsicht mit den Einwänden zu verfahren habe, ist zu vermeiden. Auch ist klarzustellen, dass die Markierungen nicht in dem Sinne zu verstehen sind, dass sich das „Überdenken“ auf die markierten Punkte zu beschränken hätte. Denn die Aufgabe, aufgrund der Einwendungen des Prüflings die Prüfungsentscheidung zu überdenken, obliegt nur den betroffenen Prüfern innerhalb des ihnen zustehenden prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums (Hessischer VGH, Urteil vom 09.03.1988 - 1 UE 831/84 -, NVwZ-RR 1989, 306).
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Nach diesen Maßgaben sind die Markierungen in Form von Unterstreichungen und an der Seite angebrachten Ausrufe- und Fragezeichen, mit denen das Landeslehrerprüfungsamt das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 03.01.2007 versehen hat, nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass mit ihnen Vorgaben inhaltlicher Art verbunden wären, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Kläger rügt lediglich, die Prüfungsbehörde sei nicht berechtigt bzw. befähigt zu beurteilen, welche Einwände besonders überdenkenswert seien. Der Prüfungskommission sind die Einwendungen des Klägers jedoch vollständig übersandt worden. Auch wurde in dem Anschreiben vom 19.01.2007 hinreichend deutlich gemacht, dass die markierten Aussagen zwar „von besonderem Interesse“ seien, die Einwendungen im Übrigen aber umfassend zur Kenntnis zu nehmen und zu überdenken seien. Die Prüfungskommission hatte daher die Möglichkeit, sich ein eigenes Bild von den Einwänden des Klägers zu machen und diese beim „Überdenken“ vollumfänglich in ihre Überlegungen einzubeziehen. Da die Prüfer in dieser Hinsicht - wie erwähnt - unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sind (§ 15 Abs. 6 Satz 1 GHPO II 2001), bestand auch aus Sicht eines „verständigen Prüflings“ kein Anlass zu bezweifeln, dass sie sich dieser Aufgabe mit der gebotenen Offenheit und Neutralität annehmen würden. Die ergänzende Stellungnahme der Prüfungskommission vom 22.02.2008 zeigt im Übrigen, dass sich die Prüfungskommission entgegen der Ansicht des Klägers keinesfalls nur mit den markierten Passagen auseinandergesetzt hat.
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2. Auch aufgrund eines materiellen Bewertungsfehlers kann der Kläger nicht die Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch beanspruchen. Denn die geltend gemachten Bewertungsfehler liegen nicht vor.
43 
Die gerichtliche Kontrolle fachlicher, wissenschaftlicher Urteile, Wertungen und Entscheidungen von Prüfern stößt an Grenzen, weil die Beurteilung von Prüfungsleistungen von Gesichtspunkten und Überlegungen bestimmt ist, die sich einer rechtlich unmittelbar subsumierbaren Erfassung mehr oder minder entziehen oder jedenfalls tatsächlich auf nicht in vollem Umfang objektivierbaren Einschätzungen und Erfahrungen beruhen und insbesondere davon abhängig sind, was nach Meinung der Prüfer bei einem bestimmten Ausbildungsstand als Prüfungsleistung verlangt werden kann. Diese für die Bewertung von Prüfungsleistungen anzustellenden Erwägungen lassen sich nicht regelhaft erfassen und können insbesondere im Hinblick auf das Prinzip der Chancengleichheit nicht mit Hilfe von Sachverständigen durch das Gericht ersetzt werden. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daher steht ihnen vor allem bei der Einordnung der Qualität einer Prüfungsleistung in das Notensystem der Prüfungsordnung und der Festlegung der Bestehensgrenze ein Bewertungsspielraum zu, der der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991; BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 und vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, jeweils a.a.O.).
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Jedoch hat der Prüfling aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG Anspruch auf eine soweit wie möglich tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle, die für einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit zweckgerichtet, geeignet und angemessen ist. Die Gerichte haben somit zu prüfen, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgingen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 13.08.1992 - 4 S 1165/92 -, VBlBW 1993, 143). . Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei der Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 20.01.1999 – 7 B 98.2357 -, Juris).
45 
An diesen Grundsätzen gemessen ist die Bewertung seiner unterrichtspraktischen Prüfung durch die Prüfungskommission nicht zu beanstanden.
46 
Der Kläger macht geltend, die Behauptung, er habe „formal das Stundenziel erreicht“, stelle ein positives Werturteil dar, das eine Prüfungsleistung beschreibe, die eine Bewertung als mangelhaft nicht erlaube. Die Prüfungskommission hat jedoch - wie bereits ausgeführt - in ihren Stellungnahmen in nicht zu beanstandender Weise klargestellt, dass mit der genannten Formulierung ein negatives Werturteil abgegeben werden sollte. Nach den erläuternden Ausführungen der Prüfungskommission in der Stellungnahme vom 22.02.2008 besagt die Formulierung nur, dass die Kinder eine Geschichte geschrieben haben, während das inhaltliche und pädagogische Ziel, den Kindern bewusst zu machen, was „Angsthaben“ bedeute und wie dies versprachlicht werden könne, nicht erreicht worden ist. Gleiches gilt nach Auffassung der Prüfungskommission für die Unterziele, den wahrscheinlichen Spannungsverlauf der Geschichte zu erschließen, affektbesetzte Wörter und Satzstrukturen für den Hauptteil ihrer Geschichte zu verwenden und bereits erarbeitete formale und stilistische Aufsatzmerkmale in der Fortsetzung der Geschichte anzuwenden. Einen Transfer-Ertrag konnte die Prüfungskommission eher gar nicht bis allenfalls ansatzweise feststellen. Dass mit diesen prüfungsspezifischen Wertungen der der Prüfungskommission eingeräumte Bewertungsspielraum überschritten worden wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich.
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Der Kläger wendet sich ferner gegen den in der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 29.01.2007 erhobenen Vorwurf, er habe Schüleräußerungen ironisch kommentiert, und macht geltend, er habe diese im Gegenteil stets wertgeschätzt. Damit ist kein Bewertungsmangel angesprochen, der einer gerichtlichen Klärung zugänglich wäre. Denn ob eine Bemerkung als Ironie aufzufassen ist oder nicht bzw. als wertschätzend anzusehen ist oder nicht, ist eine Frage, die weitgehend vom Verständnis und von der Einschätzung des jeweiligen Empfängers abhängt und damit in den Beurteilungsspielraum der Prüfungskommission fällt. Darüber hinaus hat die Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass die Annahme, der Kläger habe sich „teilweise ironisch“ geäußert, für die Bewertung seiner Prüfungsleistung nicht ausschlaggebend war. Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass der Kläger die Schüleräußerungen überhaupt stets bewertend kommentiert bzw. korrigiert habe. Entgegen der Annahme des Klägers kann daher nicht die Rede davon sein, dass der Vorwurf der Ironie nachträglich zum ausschlaggebenden Aspekt der Bewertung gemacht worden wäre. Soweit der Kläger diese Annahme auf die Ausführungen des Beklagten zur Bewertung von Ironie in der Klageerwiderung vom 11.02.2008 stützt, übersieht er, dass die Bewertung seiner Prüfungsleistung allein der Prüfungskommission obliegt, die sich den - im Übrigen nur hypothetisch angestellten - Ausführungen des Beklagten nicht angeschlossen hat.
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Soweit der Kläger die Feststellung der Prüfungskommission, nur die geplante Struktur, nie die Schüler hätten im Vordergrund gestanden, mit der Begründung angreift, das Gegenteil ergebe sich schon aus dem Stundenverlauf, ist ein Bewertungsmangel ebenfalls nicht erkennbar. In ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 ist die Prüfungskommission hierauf näher eingegangen und hat anhand des Stundenverlaufs im Einzelnen dargelegt und ausgeführt, dass die eigenständige Schülerarbeit aus einer Partneraufgabe von zwei Minuten und einer sog. Tuschelrunde von weiteren zwei Minuten bestanden habe. Hierbei habe sich der Kläger ständig eingemischt und Schülerergebnisse korrigiert. Auch habe nur ein Schüler über eine selbsterlebte Situation berichten dürfen und sei hierbei noch vom Kläger unterbrochen worden. Auch während er Einzelarbeit sei der Kläger ständig durch die Klasse gegangen, habe eingegriffen und unterbrochen, um zu erklären. Diesen prüfungsspezifischen Wertungen hat der Kläger keine substantiierten Einwände entgegengesetzt. Er hat insbesondere nicht aufgezeigt, dass die Prüfungskommission insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre. So hat er die von der Prüfungskommission genannten Zeitangaben und auch die monierte straffe zeitliche Gestaltung des Unterrichts in der Sache nicht bestritten. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochene und nicht zu klärende Frage, ob der Kläger während des Unterrichts eine Stoppuhr benutzt habe, spielte für die Bewertung der Prüfungskommission erkennbar keine Rolle.
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Der Einwand des Klägers, ihm werde zu Unrecht vorgeworfen, er habe die Schüler zu stark gelenkt und im Übrigen sei auch ein hoher Grad an Lenkung legitim und üblich, lässt ebenfalls keinen Bewertungsfehler der Prüfungskommission erkennen. Zunächst ist festzustellen, dass es hier nicht um die fachspezifische Frage geht, in welchem Umfang Lenkung im Unterricht zulässig ist. Denn die Prüfungskommission hat dem Kläger nicht vorgeworfen, er habe die Grenze der zulässigen Lenkung überschritten. Wie sie in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2008 im Einzelnen dargelegt hat, geht es vielmehr um die prüfungsspezifische Wertung, dass die vom Kläger ausgeübte Lenkung im konkreten Fall der Erreichung des Unterrichtsziels nicht förderlich gewesen ist. Beanstandet wird insoweit die Art und Weise der Lenkung im konkreten Unterrichtsgeschehen. Aus der Anmerkung der Prüfungskommission, Lenkung bedeute nicht, Schüleräußerungen umzuformulieren, um ein vorgedachtes Ergebnis zu erzielen, ergibt sich, dass mit diesem Kritikpunkt - wie schon an anderer Stelle - bemängelt werden sollte, dass der Kläger die Schüler ständig unterbrochen und ihre Beiträge nicht hinreichend wertgeschätzt hat. Dass die Prüfungskommission damit ihren Bewertungsspielraum überschritten hätte, legt der Kläger nicht dar. Auch dem Senat sind Anhaltspunkte hierfür nicht ersichtlich.
50 
Soweit der Kläger schließlich geltend macht, die Prüfungskommission werfe ihm zu Unrecht vor, dass das „Vorwissen der Schüler“ den Stundenverlauf nicht beeinflusst habe, missversteht er die Bedeutung, die die Prüfungskommission dem von ihr verwendeten Begriff des „Vorwissens“ beimisst. Er verweist zum Beleg dafür, dass die Schüler ihr Vorwissen hätten aktivieren müssen, um in der Stunde sinnvoll arbeiten zu können, auf die Kriterien und Merkmale der Aufsatzerziehung, die er zuvor mit den Schülern erarbeitet habe. Die Prüfungskommission zielte mit ihrem Einwand ausweislich ihrer Erläuterungen vom 22.02.2008 jedoch nicht auf dieses „erlernte“ Vorwissen ab, sondern darauf, dass die von den Schülern selbst erlebten (Angst-)Situationen im Unterricht nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Auch hierbei handelt es sich um eine prüfungsspezifische Wertung, mit der die Prüfungskommission den ihr eingeräumten Bewertungsspielraum nicht überschritten hat. Gegenteiliges ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
53 
Beschluss vom 16. Februar 2009
54 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 07.06.2005 -4 S 2918/04 - sowie die Empfehlung in Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs, NVwZ 2004, 1327).
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


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Tenor

Der Bescheid des beklagten Landes vom 19.12.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 03.05.2007 werden aufgehoben.

Das beklagte Land wird verpflichtet, den Kläger erneut in der Wiederholungsprüfung des Zweiten Staatsexamens für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Prüfungsmöglichkeit im Bereich der beiden Unterrichtssequenzen und des didaktischen Kolloquiums) zu prüfen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.
Der ... geborene Kläger ist Anwärter für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule. Seine Erste Staatsprüfung absolvierte er ... in ... mit einem Notendurchschnitt von ... (...). Im Vorbereitungsdienst war der Kläger zur Ausbildung der ...-Schule in ... und dem Staatlichen Seminar für schulpraktische Ausbildung in ... zugewiesen. In der Zweiten Staatsprüfung im Sommer 2006 wurde die Unterrichtspraxis des Klägers im Fach Deutsch mit 5,0 (mangelhaft) beurteilt. Mit Bescheid vom 29.05.2006 teilte das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg - Landeslehrerprüfungsamt - dem Kläger mit, dass er diesen Prüfungsteil nicht bestanden habe. Der Vorbereitungsdienst des Klägers wurde zum Zweck der (teilweisen) Prüfungswiederholung bis zum 31.12.2006 verlängert.
Am 15.12.2006 nahm der Kläger an der Prüfungswiederholung für die Unterrichtspraxis im Fach Deutsch teil. Thema der Stunde war „Das schriftliche Fortsetzen einer Angstgeschichte“. Er erhielt wiederum die Note 5,0 (mangelhaft). Zur Begründung wurde auf der Rückseite der Niederschrift vermerkt:
"Begründung:
Formal wurde das Studienziel erreicht. Bei der Durchführung stand jedoch immer die geplante Struktur im Vordergrund, nie die SuS. Entsprechend waren Erarbeitungsgespräche stark gelenkt; S-Äußerungen wurden stets bewertend kommentiert bzw. korrigiert. Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der S; weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflussten den Stundenverlauf."
Vom Schulleiter der Ausbildungsschule wurde der Kläger mit der Note ... bewertet. In der schriftlichen Arbeit mit Präsentation erzielte er die Note ... und im pädagogischen Kolloquium die Note .... In der Unterrichtssequenz im Fach Sport erhielt er die Note .... Im Schulrecht wurden seine Leistungen mit der Note ... bewertet.
Mit Bescheid vom 19.12.2006 teilte das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg - Landeslehrerprüfungsamt - dem Kläger mit, dass er die Wiederholung der Prüfung im Teil „Unterrichtspraxis Fach Deutsch“ nicht und damit die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen endgültig nicht bestanden habe.
Hiergegen legte der Kläger am 19.12.2006 und am 02.01.2007 Widerspruch ein. Er beantragte eine ausführliche Begründung der Prüfungsentscheidung, insbesondere was die Unterrichtssequenz vom 15.12.2006 angehe. Er führte aus, die Begründung der Prüfungskommission hierzu sei widersprüchlich. Aufgrund der darin enthaltenen positiven Aussagen hätte die Stunde nicht mit "mangelhaft" bewertet werden dürfen. Die Aussage "Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schüler" etwa lasse einen eindeutig positiven Rückschluss zu. Diese Aussage stehe aber in unauflösbarem Widerspruch mit dem weiteren Begründungstext. Aus der Gegenüberstellung der Begründung und dem Stundenverlaufsprotokoll ergäben sich Widersprüche im Hinblick auf die Stellung der Schüler. In unterrichtsdidaktischen Werken werde die Lenkung in einem Erarbeitungsgespräch vorausgesetzt. Der Grad der Lenkung habe der Unterrichtssituation entsprochen und sei nicht hoch gewesen. Gleichwohl werde in der Fachliteratur selbst ein hoher Grad an Lehrerlenkung als legitim und üblich angesehen. Er bestreite, dass er Äußerungen der Schüler "stets" bewertend kommentiert bzw. korrigiert habe. Damit werde sein häufig motivierendes Bestärken einseitig in einen negativen Zusammenhang gesetzt. Eine bewertende Korrektur von Schülerbeiträgen durch ihn sei nicht erfolgt. Vielmehr sei jeder Schülerbeitrag aufgenommen und wertgeschätzt worden. Die Schüler hätten ihr Vorwissen aktivieren müssen, damit sie in der Stunde sinnvoll hätten arbeiten und etwas dazulernen können, wie sich auch aus dem Protokoll ergebe.
Mit Schreiben vom 19.01.2007 bat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg - Landeslehrerprüfungsamt - die Mitglieder der Prüfungskommission unter Übersendung einer Kopie des Widerspruchs des Klägers, in der das Landeslehrerprüfungsamt einzelne Passagen seiner Einwendungen markiert hatte, um Stellungnahme zum Widerspruch des Klägers. In dem Schreiben heißt es:
10 
„Von besonderem Interesse ist hierbei Ihre Stellungnahme zu den in der Begründung markierten Aussagen. Ihr Schreiben sollte darüber hinaus folgende Aussagen unbedingt beinhalten: Dass Sie den Widerspruch gelesen, die einzelnen Aspekte überdacht haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht bzw., wenn Sie zu einer anderen Beurteilung kämen, nicht angemessen und sachgerecht.“
11 
Mit Schreiben vom 29.01.2006 teilte die Prüfungskommission mit, dass sie an ihrer Beurteilung festhalte. Wörtlich heißt es:
12 
„Wir haben den Widerspruch ... gelesen und die einzelnen Aspekte gründlich überdacht. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beurteilung angemessen und sachgerecht ist.“
13 
Man habe durchgängig beobachtet, dass der Kläger Schüleräußerungen unterbrochen, korrigiert, kommentiert und negativ, teilweise ironisch, bewertet habe, er Schüler bei eigenen Formulierungen unterbrochen habe, Abweichungen von dem geplanten Stundenverlauf nicht zugelassen habe, den Unterricht sehr stark durch enge Fragestellungen gelenkt habe, keine eigenständigen, kreativen Lösungen von Schülern zugelassen habe und er das Vorwissen der Schüler nicht berücksichtigt habe. Die Versprachlichung von Angst sei auf der pseudo-kognitiven Ebene geblieben, der emotionalen Befindlichkeit der Schüler sei weder in der Planung noch in der Durchführung Raum gegeben worden. Im Stundenverlauf sei kein Lernzuwachs zu beobachten gewesen, da ein großer Teil der Schüler bereits zu Beginn der Stunde über das Wissen verfügt habe, das der Kläger in der Stunde "erarbeitet" habe. Die Aussage in der Begründung "Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schüler; weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflussten den Stundenverlauf" sei so zu verstehen, dass weder ein größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schüler ermöglicht hätten.
14 
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2007, zugestellt am 04.05.2007, wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger sei seiner prüfungsrechtlichen Mitwirkungspflicht nur eingeschränkt nachgekommen, da er in weiten Teilen seine eigene pädagogischen Einschätzung der von ihm gehaltenen Stunde an die Stelle der Prüferbeurteilung gesetzt habe. Die Prüfer seien auf die einzelnen Punkte in gebotenem Umfange eingegangen, eine weitere Begründung müsse nicht erfolgen.
15 
Der Kläger hat am 20.06.2007 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, die Stellungnahme der Prüfer entspreche nicht den Maßstäben der Rechtsprechung, wie auf eine umfassende Remonstration geantwortet werden müsse. Geschweige denn sei eine qualifizierte Begründung der Prüfungsentscheidung erfolgt. Die Antwort der Prüfungskommission sei anstatt auf eine Auseinandersetzung mit seinen Einwänden überwiegend auf einen völlig neuen Begründungsversuch hinausgelaufen. Sollte er so agiert haben, so wäre es notwendig gewesen, dies in der nach der Prüfung gegebenen Begründung auch aufzuführen. Wenn den Schülern kein Raum für ihre emotionale Befindlichkeit in seiner Unterrichtsplanung gegeben worden sei, hätte dies im Übrigen vor der Prüfungsstunde moniert werden müssen. Des weiteren habe er nach der Begründung zum Prüfungsprotokoll sein gesetztes Stundenziel vollständig erreicht. Man könne aber nicht einerseits das Stundenziel erreichen und gleichzeitig überhaupt keinen Lernzuwachs erzielen. Die Aussage in der Erstbegründung "Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schüler; weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflussten den Stundenverlauf" werde durch die Erläuterung im Überdenkungsverfahren zu einer völlig neuen Begründung gemacht. Davon abgesehen ergebe sich aus der Begründung an keiner Stelle, anhand welcher vorher festgelegter Kriterien bewertet worden sei, welche dieser Kriterien wie gewichtet worden seien, wie die konkrete Bewertung der Prüfungsleistung zu den einzelnen Kriterien ausgefallen sei und wie daraus die gesamte Benotung entwickelt worden sei. Er widerspreche dem Vorwurf, dass es in seiner Lehrprobe ironische Äußerungen von seiner Seite gegeben habe. Unter der neutralen Aussage der Ursprungsbegründung "Schüleräußerungen wurden stets bewertend kommentiert bzw. korrigiert", welche zumindest teilweise die normale Lehrertätigkeit im Schulalltag beschreibe, solle nunmehr der Vorwurf eines die Schüler abwertenden Verhaltens gefasst werden. Wäre dies der Fall gewesen, hätte auch dies in der ersten Begründung vermerkt werden müssen.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
den Bescheid des beklagten Landes vom 19.12.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 03.05.2007 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihn erneut in der Wiederholungsprüfung des Zweiten Staatsexamens für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zu prüfen (Prüfungsmöglichkeit im Bereich der beiden Unterrichtssequenzen und des didaktischen Kolloquiums).
18 
Das beklagte Land beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Ergänzend wird vorgetragen, die in der Niederschrift von den Prüfern aufgeführten tragenden Gründe rechtfertigten die festgesetzte Note. Im wesentlichen sei hierbei festgestellt worden, dass der Kläger entgegen den Vorgaben des Bildungsplans die Schüler nicht im erforderlichen Umfang in den Unterricht einbezogen habe und die Lehrprobe weitgehend lehrerzentriert gewesen sei. Es treffe nicht zu, dass die Prüfer im Überdenkungsverfahren nicht umfassend auf das Vorbringen des Klägers im Widerspruchsverfahren eingegangen seien. Die zusätzliche Prüferstellungnahme enthalte auch keine Abweichungen zu den tragenden Gründen der Ausgangsbegründung. Vielmehr erfolge ein vertieftes, präzisierendes Eingehen auf eine Rüge, soweit sie substantiiert sei. Auch müssten die tragenden Gründe nicht vollständig sein. Ihre spätere Ergänzung und Präzisierung sei ein typischer und notwendiger Bestandteil einer Überdenkungsentscheidung. Der Kläger habe sich mit der eigentlichen Überdenkungsentscheidung nicht auseinandergesetzt. Eine Überdenkungsentscheidung müsse nicht umfassend sein. Die Prüfungskommission müsse sich vielmehr mit den Einlassungen des Prüflings befassen, was hier geschehen sei, und dann ihre Entscheidung treffen. Zur weiteren Begründung verweist das beklagte Land auf eine weitere Stellungnahme der Mitglieder des Prüfungsausschusses vom 22.02.2008.
21 
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung gerügt, die Mitglieder der Prüfungskommission seien befangen gewesen.
22 
Dem Gericht liegen die Akten des Landeslehrerprüfungsamts und die Widerspruchsakte des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport (je ein Band) vor. Hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Durchführung einer Wiederholungsprüfung im beantragten Umfang, der sich aus § 26 Abs. 2 GHPO II (Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen vom 18.01.2001 - Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung II - [GBl. S. 11] i.V.m. § 30 Abs. 3 GHPO II vom 09.03.2007 [GBl. S. 193]) ergibt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
24 
Der Anspruch des Klägers auf erneute Durchführung einer Wiederholungsprüfung folgt daraus, dass hinsichtlich der Mitglieder der Prüfungskommission die Besorgnis der Befangenheit besteht.
25 
Gemäß §§ 21 Abs.1, 2 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG ist die Besorgnis der Befangenheit gegen einen Prüfer begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, das Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die Besorgnis der Befangenheit setzt nicht voraus, dass der Prüfer tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 21 Rn. 13; zum Maßstab der Besorgnis der Befangenheit auch bei nachträglicher Geltendmachung von Befangenheitsgründen vgl. VGH BW, Beschl. vom 19.06.2001 - 9 S 1164/01 -, NVwZ 2002, 235). Maßgebend ist, ob genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Betrachters geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Prüfers zu erregen. Das ist der Fall, wenn objektiv feststellbare, konkrete Tatsachen bei verständiger Würdigung aller Umstände einen Prüfling befürchten lassen können, der Prüfer werde in der Sache nicht unparteilich, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Maßstab hierfür ist die Ansicht der "idealen", zu einer vernünftigen und sachlichen Wertung fähigen Partei. Eine Besorgnis der Befangenheit des Prüfers kann sich auch aus der Art und Weise seines Umgangs mit den eigenen Fehlern ergeben, etwa dann, wenn der Prüfer sich von vornherein darauf festgelegt hat, seine Benotung nicht zu ändern (BVerwG, Urt. v. 04.05.1999 - 6 C 13/98 -, NVwZ 2000, 915).
26 
Für das Überdenkungsverfahren macht der Kläger zu Recht die Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder der Prüfungskommission geltend. Denn aufgrund des Schreibens des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg - Landeslehrerprüfungsamt - vom 19.01.2007 an die Mitglieder der Prüfungskommission und aufgrund deren Stellungnahme vom 29.01.2006 steht auch aus der Sicht eines „idealen“ Prüflings in Frage, ob diese bereit sind, bei sachlich gerechtfertigten Einwendungen des Klägers von ihrer bisherigen Benotung abzurücken. Die Formulierung
27 
"Ihr Schreiben sollte darüber hinaus folgende Aussagen unbedingt beinhalten: Dass Sie den Widerspruch gelesen, die einzelnen Aspekte überdacht haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht bzw., wenn Sie zu einer anderen Beurteilung kämen, nicht angemessen und sachgerecht."
28 
kann als Aufforderung an die Prüfungskommission verstanden werden, bei ihrer bisherigen Benotung zu bleiben und in ihrer Stellungnahme auszuführen, die bisherige Beurteilung sei angemessen und sachgerecht, oder aber auszuführen, jede andere Beurteilung wäre nicht angemessen und nicht sachgerecht. Die Prüfungskommission, deren Stellungnahme mit dem Satz beginnt
29 
"Wir haben den Widerspruch .... gelesen und die einzelnen Aspekte gründlich überdacht. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beurteilung angemessen und sachgerecht ist."
30 
hat hierdurch auch den Eindruck erweckt, dies entsprechend verstanden zu haben und der Aufforderung gefolgt zu sein.
31 
Hierzu steht nicht in Widerspruch, dass das Landeslehrerprüfungsamt mit der fraglichen Passage möglicherweise zum Ausdruck bringen wollte, dass die Stellungnahme der Prüfungskommission entweder die Formulierung enthalten solle, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht, wenn die Kommission zu dem Ergebnis komme, dass an der bisherigen Beurteilung festgehalten werden könne, bzw. die Formulierung enthalten solle, dass die bisherige Beurteilung nicht angemessen und sachgerecht sei, wenn sie zu dem Ergebnis komme, dass an der bisherigen Beurteilung nicht festgehalten werden könne. Sollte diese Formulierung beabsichtigt gewesen sein, was das beklagte Land bislang nicht behauptet hat, ist sie jedenfalls sprachlich verfehlt. Insbesondere muss sie aber aus Sicht eines verständigen Prüflings, zumal vor dem Hintergrund der Kommissionsstellungnahme, nicht in diesem Sinn verstanden werden.
32 
Die Besorgnis der Befangenheit gründet sich weiter darauf, dass das Landeslehrerprüfungsamt die Stellungnahme des Klägers im Widerspruchsverfahren mit Markierungen versehen hat, und die so vorbearbeitete Stellungnahme an die Mitglieder der Prüfungskommission weitergeleitet hat. Auch dies muss aus Sicht eines verständigen Prüflings als lenkende Einflussnahme des Prüfungsamts auf die Prüfer verstanden werden und die Frage aufwerfen, ob diese bereit sind, sich unvoreingenommen mit seinen Einwendungen auseinanderzusetzen und ggf. von der bisherigen Benotung abzuweichen. Diese Frage stellt sich schon deshalb, weil die Markierung einzelner Aussagen durch das Prüfungsamt und der Hinweis, dass diese von besonderem Interesse seien, an der erforderlichen eigenen Gewichtung der Einwendungen durch die Prüfer zweifeln lässt, zumal die Prüfer sich auch gerade mit den markierten Passagen befasst haben.
33 
Angesichts der vorgenannten, die Besorgnis der Befangenheit begründenden Tatsachen vermag der bloße Umstand, dass die Mitglieder der Prüfungskommission in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, sie hätten sich aufgrund des Schreibens des Prüfungsamts nicht befangen gefühlt, keine andere Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH BW, Beschl. vom 19.06.2001, a.a.O.).
34 
Das Landeslehrerprüfungsamt hat mit seinem Schreiben vom 19.01.2007 im Übrigen auch seine verfahrensrechtliche Stellung im Überdenkungsverfahren überschritten. Es hat dieses Verfahren lediglich zu organisieren, aber nicht das "Überdenken" selbst durchzuführen oder dieses inhaltlich zu steuern. Dem Überdenkungsverfahren kommt eine Komplementärfunktion zu, nämlich die nur unvollkommene Kontrolle der Prüfungsentscheidung durch die Gerichte auszugleichen. Dies setzt ein Überdenken gerade auch der vom Prüfling beanstandeten prüfungsspezifischen Wertungen voraus, das nur durch die betroffenen Prüfer selbst erfolgen kann. Inhaltliche Äußerungen des Prüfungsamts sind nicht geeignet, dem Anspruch des Prüflings auf "Überdenken" der Bewertung seiner Prüfungsleistung zu genügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.02.1993 - 6 C 35/92 -, NVwZ 1995, 168).
35 
Folge der Abnahme einer mündlichen oder praktischen Prüfung durch einen befangenen Prüfer ist deren Wiederholung (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Aufl., Fn. 187 zu Rn. 196). Die Lehrprobe, für deren Beurteilung es auf das Miterleben der konkreten Prüfungssituation ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 597; VGH BW, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, NVwZ-RR 2006, 255), kann nicht durch einen anderen Prüfer nochmals beurteilt werden. Dies gilt auch, wenn die die Besorgnis der Befangenheit begründenden Umstände sich erst im Überdenkungsverfahren ergeben. Geht man von einer Befangenheit der Prüfer im Rechtssinn aus, kann durch diese keine sachgerechte Überprüfung der Einwendungen des Klägers erfolgen. Da durch andere Prüfer ebenso wenig wie eine Neubewertung ein „Überdenken“ der von den befangenen Prüfern gemachten Bewertung der praktischen Prüfung möglich ist, ist eine Fehlerkorrektur nur durch Wiederholung der Prüfung möglich.
36 
Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, die in der mündlichen Verhandlung erhobene Rüge sei nicht rechtzeitig bzw. nicht unverzüglich gewesen. Für das Überdenkungsverfahren enthält die Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung II keine speziellen Ausschlussfristen, binnen derer Verfahrensfehler geltend zu machen wären. Die Kammer kann im weiteren offen lassen, ob dem Kläger die die Besorgnis der Befangenheit begründenden Umstände erst durch Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung bekannt wurden oder ihm bzw. seinem Prozessbevollmächtigten schon aufgrund der Akteneinsicht im Klageverfahren zumindest hätten bekannt sein müssen.
37 
Denn auch bei einer sofort nach Akteneinsicht erfolgten Rüge hätten sich die mit dem Erfordernis der Unverzüglichkeit der Rüge verbundenen Zwecke nicht (mehr) erreichen lassen.
38 
Zweck einer unverzüglichen Rüge von Fehlern im Prüfungsverfahren ist es zunächst, der Prüfungsbehörde eine möglichst zeitnahe eigene Überprüfung des Sachverhalts zu ermöglichen, um ggf. Abhilfe schaffen zu können (vgl. BVerwGE, Urt. vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, NVwZ 1995, 492). Einer solchen Aufklärung eines Prüfungsmangels in tatsächlicher Hinsicht bedarf es aber nicht, wenn die Prüfungsbehörde wie hier den Mangel durch eigenes Verwaltungshandeln, das im Übrigen, auch soweit es die Prüfungskommission betrifft, in ihren Akten schriftlich dokumentiert ist, selbst mit herbeiführt (vgl. in diesem Zusammenhang zur Entbehrlichkeit einer (unverzüglichen) Rüge bei einem offensichtlichen und zweifelsfreien Fehler im Prüfungsverfahren BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2.93 -, BVerwGE 94, 64; Beschluss vom 10.08.1994 - 6 B 60.93 -; siehe auch BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 7 C 67.82 -, BVerwGE 69, 46 (52) sowie BVerwG, Urteil vom 29.08.1990 - 7 C 9.90 -, BVerwGE 85, 323 und vom 11.08.1993, a.a.O.; vgl. auch Niehues, a.a.O., Randnr. 474, 207).
39 
Auch der weitere Zweck einer unverzüglichen Rüge, aus Gründen der Chancengleichheit zu vermeiden, dass der Prüfling die Möglichkeit erhält, die Prüfungsleistung jeweils nach ihrem Ergebnis gelten zu lassen oder zu wiederholen (vgl. BVerwG, a.a.O.), indem er erst nach Kenntnis des Prüfungsergebnisses einen Fehler im Prüfungsverfahren rügt, wäre im vorliegenden Fall durch eine frühere Rüge nicht zu erreichen gewesen. Zwar kann dieser Maßstab auch angewendet werden, wenn die Besorgnis der Befangenheit begründende Umstände sich erst im Überdenkungsverfahren ergeben, so dass es dem Prüfling grundsätzlich verwehrt ist, die Gründe für eine mögliche Befangenheit erst in Kenntnis der Überdenkungsentscheidung vorzutragen. Von diesen Umständen konnte der Kläger hier aber erst durch Akteneinsicht im Klageverfahren Kenntnis erlangen, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm das Ergebnis des abgeschlossenen Überdenkungsverfahren bereits bekannt war. Selbst wenn er diese Umstände unmittelbar nach Akteneinsicht geltend gemacht hätte, wäre dies somit in Kenntnis des Ergebnisses des Überdenkungsverfahrens erfolgt.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
41 
Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine unverzügliche Rüge der Besorgnis der Befangenheit entbehrlich ist, wenn diese von der Prüfungsbehörde selbst mit herbeigeführt wurde.

Gründe

 
23 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Durchführung einer Wiederholungsprüfung im beantragten Umfang, der sich aus § 26 Abs. 2 GHPO II (Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen vom 18.01.2001 - Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung II - [GBl. S. 11] i.V.m. § 30 Abs. 3 GHPO II vom 09.03.2007 [GBl. S. 193]) ergibt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
24 
Der Anspruch des Klägers auf erneute Durchführung einer Wiederholungsprüfung folgt daraus, dass hinsichtlich der Mitglieder der Prüfungskommission die Besorgnis der Befangenheit besteht.
25 
Gemäß §§ 21 Abs.1, 2 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG ist die Besorgnis der Befangenheit gegen einen Prüfer begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, das Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die Besorgnis der Befangenheit setzt nicht voraus, dass der Prüfer tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 21 Rn. 13; zum Maßstab der Besorgnis der Befangenheit auch bei nachträglicher Geltendmachung von Befangenheitsgründen vgl. VGH BW, Beschl. vom 19.06.2001 - 9 S 1164/01 -, NVwZ 2002, 235). Maßgebend ist, ob genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Betrachters geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Prüfers zu erregen. Das ist der Fall, wenn objektiv feststellbare, konkrete Tatsachen bei verständiger Würdigung aller Umstände einen Prüfling befürchten lassen können, der Prüfer werde in der Sache nicht unparteilich, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Maßstab hierfür ist die Ansicht der "idealen", zu einer vernünftigen und sachlichen Wertung fähigen Partei. Eine Besorgnis der Befangenheit des Prüfers kann sich auch aus der Art und Weise seines Umgangs mit den eigenen Fehlern ergeben, etwa dann, wenn der Prüfer sich von vornherein darauf festgelegt hat, seine Benotung nicht zu ändern (BVerwG, Urt. v. 04.05.1999 - 6 C 13/98 -, NVwZ 2000, 915).
26 
Für das Überdenkungsverfahren macht der Kläger zu Recht die Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder der Prüfungskommission geltend. Denn aufgrund des Schreibens des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg - Landeslehrerprüfungsamt - vom 19.01.2007 an die Mitglieder der Prüfungskommission und aufgrund deren Stellungnahme vom 29.01.2006 steht auch aus der Sicht eines „idealen“ Prüflings in Frage, ob diese bereit sind, bei sachlich gerechtfertigten Einwendungen des Klägers von ihrer bisherigen Benotung abzurücken. Die Formulierung
27 
"Ihr Schreiben sollte darüber hinaus folgende Aussagen unbedingt beinhalten: Dass Sie den Widerspruch gelesen, die einzelnen Aspekte überdacht haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht bzw., wenn Sie zu einer anderen Beurteilung kämen, nicht angemessen und sachgerecht."
28 
kann als Aufforderung an die Prüfungskommission verstanden werden, bei ihrer bisherigen Benotung zu bleiben und in ihrer Stellungnahme auszuführen, die bisherige Beurteilung sei angemessen und sachgerecht, oder aber auszuführen, jede andere Beurteilung wäre nicht angemessen und nicht sachgerecht. Die Prüfungskommission, deren Stellungnahme mit dem Satz beginnt
29 
"Wir haben den Widerspruch .... gelesen und die einzelnen Aspekte gründlich überdacht. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beurteilung angemessen und sachgerecht ist."
30 
hat hierdurch auch den Eindruck erweckt, dies entsprechend verstanden zu haben und der Aufforderung gefolgt zu sein.
31 
Hierzu steht nicht in Widerspruch, dass das Landeslehrerprüfungsamt mit der fraglichen Passage möglicherweise zum Ausdruck bringen wollte, dass die Stellungnahme der Prüfungskommission entweder die Formulierung enthalten solle, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht, wenn die Kommission zu dem Ergebnis komme, dass an der bisherigen Beurteilung festgehalten werden könne, bzw. die Formulierung enthalten solle, dass die bisherige Beurteilung nicht angemessen und sachgerecht sei, wenn sie zu dem Ergebnis komme, dass an der bisherigen Beurteilung nicht festgehalten werden könne. Sollte diese Formulierung beabsichtigt gewesen sein, was das beklagte Land bislang nicht behauptet hat, ist sie jedenfalls sprachlich verfehlt. Insbesondere muss sie aber aus Sicht eines verständigen Prüflings, zumal vor dem Hintergrund der Kommissionsstellungnahme, nicht in diesem Sinn verstanden werden.
32 
Die Besorgnis der Befangenheit gründet sich weiter darauf, dass das Landeslehrerprüfungsamt die Stellungnahme des Klägers im Widerspruchsverfahren mit Markierungen versehen hat, und die so vorbearbeitete Stellungnahme an die Mitglieder der Prüfungskommission weitergeleitet hat. Auch dies muss aus Sicht eines verständigen Prüflings als lenkende Einflussnahme des Prüfungsamts auf die Prüfer verstanden werden und die Frage aufwerfen, ob diese bereit sind, sich unvoreingenommen mit seinen Einwendungen auseinanderzusetzen und ggf. von der bisherigen Benotung abzuweichen. Diese Frage stellt sich schon deshalb, weil die Markierung einzelner Aussagen durch das Prüfungsamt und der Hinweis, dass diese von besonderem Interesse seien, an der erforderlichen eigenen Gewichtung der Einwendungen durch die Prüfer zweifeln lässt, zumal die Prüfer sich auch gerade mit den markierten Passagen befasst haben.
33 
Angesichts der vorgenannten, die Besorgnis der Befangenheit begründenden Tatsachen vermag der bloße Umstand, dass die Mitglieder der Prüfungskommission in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, sie hätten sich aufgrund des Schreibens des Prüfungsamts nicht befangen gefühlt, keine andere Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH BW, Beschl. vom 19.06.2001, a.a.O.).
34 
Das Landeslehrerprüfungsamt hat mit seinem Schreiben vom 19.01.2007 im Übrigen auch seine verfahrensrechtliche Stellung im Überdenkungsverfahren überschritten. Es hat dieses Verfahren lediglich zu organisieren, aber nicht das "Überdenken" selbst durchzuführen oder dieses inhaltlich zu steuern. Dem Überdenkungsverfahren kommt eine Komplementärfunktion zu, nämlich die nur unvollkommene Kontrolle der Prüfungsentscheidung durch die Gerichte auszugleichen. Dies setzt ein Überdenken gerade auch der vom Prüfling beanstandeten prüfungsspezifischen Wertungen voraus, das nur durch die betroffenen Prüfer selbst erfolgen kann. Inhaltliche Äußerungen des Prüfungsamts sind nicht geeignet, dem Anspruch des Prüflings auf "Überdenken" der Bewertung seiner Prüfungsleistung zu genügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.02.1993 - 6 C 35/92 -, NVwZ 1995, 168).
35 
Folge der Abnahme einer mündlichen oder praktischen Prüfung durch einen befangenen Prüfer ist deren Wiederholung (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Aufl., Fn. 187 zu Rn. 196). Die Lehrprobe, für deren Beurteilung es auf das Miterleben der konkreten Prüfungssituation ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 597; VGH BW, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, NVwZ-RR 2006, 255), kann nicht durch einen anderen Prüfer nochmals beurteilt werden. Dies gilt auch, wenn die die Besorgnis der Befangenheit begründenden Umstände sich erst im Überdenkungsverfahren ergeben. Geht man von einer Befangenheit der Prüfer im Rechtssinn aus, kann durch diese keine sachgerechte Überprüfung der Einwendungen des Klägers erfolgen. Da durch andere Prüfer ebenso wenig wie eine Neubewertung ein „Überdenken“ der von den befangenen Prüfern gemachten Bewertung der praktischen Prüfung möglich ist, ist eine Fehlerkorrektur nur durch Wiederholung der Prüfung möglich.
36 
Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, die in der mündlichen Verhandlung erhobene Rüge sei nicht rechtzeitig bzw. nicht unverzüglich gewesen. Für das Überdenkungsverfahren enthält die Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung II keine speziellen Ausschlussfristen, binnen derer Verfahrensfehler geltend zu machen wären. Die Kammer kann im weiteren offen lassen, ob dem Kläger die die Besorgnis der Befangenheit begründenden Umstände erst durch Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung bekannt wurden oder ihm bzw. seinem Prozessbevollmächtigten schon aufgrund der Akteneinsicht im Klageverfahren zumindest hätten bekannt sein müssen.
37 
Denn auch bei einer sofort nach Akteneinsicht erfolgten Rüge hätten sich die mit dem Erfordernis der Unverzüglichkeit der Rüge verbundenen Zwecke nicht (mehr) erreichen lassen.
38 
Zweck einer unverzüglichen Rüge von Fehlern im Prüfungsverfahren ist es zunächst, der Prüfungsbehörde eine möglichst zeitnahe eigene Überprüfung des Sachverhalts zu ermöglichen, um ggf. Abhilfe schaffen zu können (vgl. BVerwGE, Urt. vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, NVwZ 1995, 492). Einer solchen Aufklärung eines Prüfungsmangels in tatsächlicher Hinsicht bedarf es aber nicht, wenn die Prüfungsbehörde wie hier den Mangel durch eigenes Verwaltungshandeln, das im Übrigen, auch soweit es die Prüfungskommission betrifft, in ihren Akten schriftlich dokumentiert ist, selbst mit herbeiführt (vgl. in diesem Zusammenhang zur Entbehrlichkeit einer (unverzüglichen) Rüge bei einem offensichtlichen und zweifelsfreien Fehler im Prüfungsverfahren BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2.93 -, BVerwGE 94, 64; Beschluss vom 10.08.1994 - 6 B 60.93 -; siehe auch BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 7 C 67.82 -, BVerwGE 69, 46 (52) sowie BVerwG, Urteil vom 29.08.1990 - 7 C 9.90 -, BVerwGE 85, 323 und vom 11.08.1993, a.a.O.; vgl. auch Niehues, a.a.O., Randnr. 474, 207).
39 
Auch der weitere Zweck einer unverzüglichen Rüge, aus Gründen der Chancengleichheit zu vermeiden, dass der Prüfling die Möglichkeit erhält, die Prüfungsleistung jeweils nach ihrem Ergebnis gelten zu lassen oder zu wiederholen (vgl. BVerwG, a.a.O.), indem er erst nach Kenntnis des Prüfungsergebnisses einen Fehler im Prüfungsverfahren rügt, wäre im vorliegenden Fall durch eine frühere Rüge nicht zu erreichen gewesen. Zwar kann dieser Maßstab auch angewendet werden, wenn die Besorgnis der Befangenheit begründende Umstände sich erst im Überdenkungsverfahren ergeben, so dass es dem Prüfling grundsätzlich verwehrt ist, die Gründe für eine mögliche Befangenheit erst in Kenntnis der Überdenkungsentscheidung vorzutragen. Von diesen Umständen konnte der Kläger hier aber erst durch Akteneinsicht im Klageverfahren Kenntnis erlangen, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm das Ergebnis des abgeschlossenen Überdenkungsverfahren bereits bekannt war. Selbst wenn er diese Umstände unmittelbar nach Akteneinsicht geltend gemacht hätte, wäre dies somit in Kenntnis des Ergebnisses des Überdenkungsverfahrens erfolgt.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
41 
Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine unverzügliche Rüge der Besorgnis der Befangenheit entbehrlich ist, wenn diese von der Prüfungsbehörde selbst mit herbeigeführt wurde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die erneute Teilnahme am Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Abschlussprüfung.
Der Kläger nahm im Jahr 2001 zum ersten Mal an der zahnärztlichen Abschlussprüfung teil. Im Fach Zahnersatzkunde wurde seine Leistung mit „nicht genügend“ bewertet mit der Folge, dass dieser Prüfungsabschnitt nicht bestanden war. Die Wiederholungsprüfung in diesem Prüfungsabschnitt fand in der Zeit vom 12. bis 26.03.2002 statt. Der Kläger erhielt für seine Leistungen in der theoretischen Prüfung die Beurteilung „mangelhaft bis nicht genügend“, für die praktischen Prüfungsleistungen „nicht genügend“ und für die Gesamtleistung ebenfalls die Note „nicht genügend“. Daraufhin wurde dem Kläger mit Schreiben des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung an der Universität Tübingen vom 16.04.2002 mitgeteilt, dass er die Wiederholungsprüfung nicht bestanden habe und zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen werde. Gleichzeitig wurde ihm die schriftliche Begründung für die Gesamtnote „nicht genügend“ im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde zugeleitet.
Mit Schreiben vom 23.04.2002 legte der Kläger gegen das „Prüfungsergebnis im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde“ Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, er habe den ersten Behandlungstag verloren, nachdem die zunächst zugewiesene Patientin aus Zeitmangel abgesagt habe; seine zweite Patientin sei erst gegen 17.00 Uhr erschienen. Des weiteren habe er keine aktuellen Röntgenbilder gehabt, da ihm die Anfertigung verwehrt worden sei, obgleich dies notwendig gewesen wäre. Er habe dann die alten Kronen an den Zähnen 46 und 47 entfernt. Danach sei am Zahn 46 im bukkalen Bereich ein Defekt entstanden. Bei der nachfolgenden Kariesbehandlung am Zahn 46 - auch seitlich entlang der Wurzel - habe er sehr viel Zeit dadurch verloren, dass er die ganze Sitzung gegen Blutungen habe ankämpfen müssen. Die angezeigte Gingivektomie habe der anwesende Assistent jedoch nicht durchgeführt, sondern ihn statt dessen aufgefordert, einen Faden zu legen. Er habe am 21.03.2002, nachdem er die Pfeilerzähne 46 und 47 am 14.03.2002 präpariert und am 15.03.2002 die Präparationen geglättet gehabt habe, seine fertige Arbeit eingepasst und einem Assistenzzahnarzt gezeigt. Dieser habe festgestellt, dass sich an Zahn 46 bukkal ein kleiner Defekt befinde und die Prüferin herbeigeholt, um sich die Situation anzuschauen. Diese habe ihm gesagt, dass es sich um eine Pulpenöffnung handele, die nach der Kronenentfernung noch nicht da gewesen sei. Indes habe die Prüferin sich die Situation zu keinem Zeitpunkt zwischen dem 13. bis 21.03.2002 angeschaut. Er habe die Situation nach der Kronen- und Kariesentfernung lediglich dem Assistenten vorgezeigt. Ungefähr 15 Minuten nach diesem Vorfall sei die Prüferin erneut zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er die Examensprüfung sowieso nicht bestanden habe und er seinen Patienten einem Assistenten übergeben könne. Er rügte auch Fehler bei der Bewertung des theoretischen Prüfungsteils und des von ihm angefertigten herausnehmbaren Zahnersatzes.
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.01.2003, dem Kläger zugestellt am 04.01.2003, wies das beklagte Land den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe noch am ersten Tag eine neue Patientin erhalten, die bereits um 16.00 Uhr erschienen sei. Die an diesem Tag nicht erfolgten Behandlungsschritte hätten bequem in der übrigen Prüfungszeit nachgeholt werden können. Die Prüfungsanweisung, mit der Behandlung der Patientin unverzüglich auch ohne Röntgenbild zu beginnen, sei korrekt gewesen, da beide Zähne zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns vital und bereits seit längerem überkront gewesen seien. Durch eine - überflüssige - Röntgendiagnostik hätte sich keine Änderung der Behandlung ergeben. Bei der Durchführung der Abformung für die Kronen an den Zähnen 46 und 47 sei der Kläger mit keiner stärkeren Blutungsneigung als bei der Anfertigung von festsitzendem Zahnersatz üblich konfrontiert gewesen. Das Versagen des Klägers im praktischen Prüfungsteil habe nicht auf der fehlenden Zeit, sondern vor allem auf der Tatsache beruht, dass er aufgrund nicht genügender theoretischer Kenntnisse und praktischer Umsetzung bei der betroffenen Patientin zwei vitale Pfeilerzähne durch seine Präparation kaputt geschliffen und damit einen bleibenden Schaden verursacht habe. Der vom Kläger beklagte, hiervon zu unterscheidende Defekt sei auch nicht, wie von ihm vermutet, durch das Abnehmen der alten Krone entstanden, sondern stelle eine kariöse Läsion dar. Die Prüferin habe den Zustand der Pfeilerzähne nach der Entfernung der Kronen 46 und 47 bei der Patientin gesehen, es habe hierbei keine Pulpa durchgeschimmert. Der Kläger habe sich bei dieser Gelegenheit bei der Prüferin beklagt, wie er die - vermeintlich schwierige - Präparation machen solle. Eine Beurteilung des Zustands der Pfeilerzähne sei möglich gewesen, auch wenn die Prüferin dem Kläger nur über die Schulter gesehen habe. Beide Pfeilerzähne seien zu diesem Zeitpunkt in einem vollkommen anderen Zustand gewesen als zu dem Zeitpunkt, als die Prüferin dem Kläger habe mitteilen müssen, dass seine Prüfungsleistung „nicht genügend“ sei, da er an einem der Pfeilerzähne mit zu starkem Neigungswinkel so weit in den Zahn präpariert habe, dass eine Perforation zur Pulpa bestanden und am anderen Pfeilerzahn die Pulpa rot durchgeschimmert habe. Die Äußerung zum Nichtbestehen habe die Prüferin machen dürfen, ohne damit gegen Verfahrensvorschriften zu verstoßen, da eine Beratung mit anderen Prüfern im praktischen Teil des Faches Zahnersatzkunde nicht vorgesehen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe definitiv festgestanden, dass die Prüfungsleistung nicht genügend sei. Die später folgenden Prüfungsleistungen hätten keinen Einfluss auf die Gesamtnotengebung mehr haben können. Der Vorwurf der Befangenheit sei im Übrigen nicht unverzüglich erhoben worden.
Hiergegen hat der Kläger am 16.01.2003 Klage mit dem Ziel einer weiteren Prüfungszulassung erhoben. Zur Begründung trug er vor, ihm sei ein erheblicher Zeitverlust entstanden, der sich auf die - angeblich schlechte - Qualität der Behandlung ausgewirkt habe. Ein Ausgleich im Rahmen der ursprünglichen Bearbeitungszeit sei nicht möglich gewesen. Ihm hätte deshalb eine Verlängerung der Prüfungszeit um den verloren gegangenen Prüfungstag zugestanden werden müssen. Die Darstellung des Beklagten, dass er bei der Kariesbehandlung nach erfolgter Kronenentfernung einen Behandlungsfehler begangen habe, indem er zu tief bzw. in einem falschen Winkel geschliffen habe, treffe nicht zu. Er habe lediglich die vorhandene Karies entfernt. Sei eine so weitgehende Entfernung erforderlich, dass man in die Nähe des Pulparaumes gelange, so müsse notfalls eine Wurzelbehandlung durchgeführt werden. Die von ihm vorgenommene Präparation und der Präparationswinkel seien erforderlich gewesen, um die vorhandene Karies abzutragen. Nicht zutreffend sei die Behauptung des Beklagten, er habe durch seine Behandlung, insbesondere durch das Abschleifen, eine Pulpaöffnung am Zahn 46 verursacht. Es sei bei der Entfernung der Krone ein kleiner Defekt entstanden, der keinerlei Kommunikation zum Pulparaum gehabt habe. Es sei nicht möglich, dass die Prüferin die Beobachtung, der Schaden sei unmittelbar nach Entfernen der Krone nicht vorhanden gewesen, gemacht haben könne, als sie ihm während der Behandlung über die Schulter geschaut habe. Nicht der Präparationswinkel sei für die Pulpaöffnung kausal gewesen, vielmehr sei diese durch die Entfernung der Krone entstanden. Hätte er anlässlich der Präparation des betreffenden Zahns am 14.03.2002 die Pulpa eröffnet, so hätten sich - was nicht erfolgt sei - bei der Patientin - neben einer deutlich sichtbaren Blutung - erhebliche Schmerzen einstellen müssen. Die Prüferin habe auch den ihr zustehenden Bewertungsspielraum überschritten.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, dass es sich um ein übliches Problem handele, wenn Patienten während des Staatsexamens nicht zum gewünschten Zeitpunkt zur Behandlung kommen könnten. Hierdurch könne durchaus für einen Kandidaten ein Zeitverlust von einem Tag entstehen. Darauf werde durch die regelmäßige Prüfungszeit von 10 Tagen Rücksicht genommen. Eine Verlängerung der Behandlungszeit sei unrealistisch und führe zur Chancenungleichheit. Der Kläger habe eine von Umfang und Schwierigkeitsgrad her eher kleine Examensarbeit zu absolvieren gehabt. Die Falschbehandlung sei unabhängig von jedem vermeintlichen Zeitdruck zu sehen. Das Ausmaß der Kronenrandkaries habe nach Abnahme der Kronen klinisch wesentlich exakter als mit einem Röntgenbild ermittelt werden können, da Röntgenstrahlung die Metalllegierung nicht durchdringen würde. Nach Abnahme der Kronen seien beide Zähne vollkommen normal präpariert gewesen. Die Pulpenöffnung an Zahn 46 sowie die beinahe erfolgte Pulpenöffnung an Zahn 47 seien weder durch das Abnehmen der alten Kronen noch durch die Entfernung der Karies entstanden. In beiden Fällen habe der Kläger durch eine falsche Präparation mit einem zu starken Neigungswinkel auf die Zahnachse zu das Pulpenhorn auf der Glattfläche des vorderen Anteils der Zahnkrone vollständig an Zahn 46 und nahezu vollständig an Zahn 47 eröffnet. Die angesprochene Sekundärkaries an Zahn 46 liege von der Öffnungsstelle der Pulpa entfernt weiter unten zum Zahnfleisch hin. Die Schlitzung der Kronen erfolge ungefähr in der Mitte der Außenfläche des Zahnes, die Öffnungsstelle der Pulpa liege davor. Zudem lägen bei beiden Zähnen die besagten Verletzungsstellen auf einer - vom Kläger - eben geschliffenen Zahnoberfläche.
Mit Urteil vom 09.06.2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf erneute Teilnahme am Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde. Die Regelprüfungszeit des § 50 Satz 1 ZAppO von 10 Tagen sei eingehalten worden. Der Kläger habe keinen ganzen Behandlungstag verloren, er habe am ersten Behandlungstag die Patientin der Prüferin vorgestellt und an Ober- und Unterkiefer eine Situationsabformung vorgenommen. Der vom Kläger geltend gemachte Zeitverlust verstoße auch nicht gegen § 50 Satz 2 ZAppO. Einerseits könne eine mögliche Kompensation nicht nur durch nachträgliche Zeitzugabe, sondern auch - wie vorliegend - dadurch erfolgen, dass der Prüfer die klinischen Arbeitsbedingungen in seine Bewertung einbeziehe. Andererseits beruhe das Versagen des Klägers im praktischen Prüfungsteil nicht auf der fehlenden Zeit, sondern auf der schlechten Qualität der von ihm erbrachten Prüfungsleistungen. Er könne auch nicht geltend machen, dass er infolge des Zeitverlustes bestimmte Arbeitsschritte nicht habe durchführen können. Denn er habe diese Schritte am folgenden Behandlungstag nachgeholt. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und das prüfungsrechtliche Fairnessgebot liege nicht vor. Es stelle keinen erheblichen Verfahrensfehler dar, dass die Prüferin dem Kläger noch vor Ablauf des praktischen Teils der Prüfung mitgeteilt habe, er habe die Prüfung nicht bestanden. Die Äußerung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die im praktischen Teil der Prüfung einzige Prüferin sich aufgrund der Schwere des vom Kläger gemachten Fehlers bei der Präparation der Pfeilerzähne bereits ein endgültiges Urteil habe bilden können. Die mündliche Prüfung habe bereits stattgefunden gehabt. Die nachfolgenden Prüfungsleistungen hätten auf die Gesamtnotengebung keinen maßgeblichen Einfluss mehr nehmen können. Aus den gleichen Gründen liege auch insoweit kein Verstoß gegen das Fairnessgebot vor. Die Rüge bleibe auch deshalb erfolglos, weil der Kläger den Verfahrensfehler nicht rechtzeitig gerügt habe.
Der Kläger macht mit der vom Senat zugelassenen Berufung ergänzend geltend, die Arbeiten des ersten Behandlungstages seien wegen der fortgeschrittenen Zeit weitgehend nicht zu verwenden gewesen und hätten am nächsten Tag wiederholt werden müssen. Die Wertung, dass die Prüferin den Zeitrückstand im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums berücksichtigt habe, sei sachwidrig. Sie habe vielmehr zusätzlich zu dem bereits bestehenden Zeitrückstand noch Druck auf ihn ausgeübt. Dass ein gewisser Zeitverlust im Rahmen des Beurteilungsspielraums berücksichtigt werden könne, könne weiter nicht gelten, wenn die Mangelhaftigkeit der erstellten Arbeit gerade auf den eingetretenen Zeitverlust und das permanente Anhalten zur beschleunigten Bearbeitung durch die Prüferin zurückgehe, das jedenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sei. Die ihm verweigerte Röntgenuntersuchung sei ebenfalls grundlegend für die zeitlichen Engpässe gewesen, die sich im Folgenden eingestellt hätten, da hierdurch ein zügiges Arbeiten erschwert worden sei. Die Verweigerung der Röntgenuntersuchung sei im Übrigen sachwidrig gewesen, da für die Planung von Zahnersatz ein vollständiger Röntgenstatus unverzichtbar sei. Die ihm aufgegebene Arbeit sei sowohl vom Umfang als auch vom Schwierigkeitsgrad her kompliziert und zeitaufwändig gewesen. Die eigentliche Behandlung habe zwischen dem 13. und 15.03.2002 stattgefunden, das Labor habe am 22.03.2002 geliefert. Danach müsse noch Zeit sein, um die Kronen ggf. zur Nachbesserung an das Labor zurückzugeben. Es habe sich bei dem im Zuge der Kronenschlitzung an Zahn 46 entstandenen Defekt nicht um eine - von einem solchen Defekt streng zu unterscheidende - Pulpaeröffnung gehandelt. Vielmehr sei eine Pulpaeröffnung nicht vorhanden gewesen und sei auch nicht durch seine Behandlung herbeigeführt worden. Dies habe sich auch darin gezeigt, dass der Defekt nach der Kronenentfernung nicht geblutet habe. Seine Behandlung der Zähne 46 und 47 sei sachgemäß gewesen, etwaige Probleme bei der Behandlung seien allein auf die konkreten Anweisungen der die Prüfung betreuenden Zahnärzte zurückzuführen. Nach der im Rahmen der Voruntersuchung festgestellten Sekundärkaries an den Zähnen 46 und 47 sei vor der weiteren Behandlung die Anfertigung eines Röntgenbildes zwingend erforderlich gewesen. Um bei einer Kariesentfernung eine mögliche, jedoch bestrittene Pulpaöffnung zu vermeiden, müssten der Pulpaverlauf und die Ausdehnung der Karies festgestellt werden, was nur durch ein - nach Entfernen der Kronen angefertigtes - Röntgenbild möglich sei. Es bestehe gegenüber der üblichen Vorgehensweise zur Entfernung vorhandener Kronen durch deren Einschlitzen auch die Möglichkeit, die zu entfernenden Kronen statt dessen abzuschleifen. Zur Auswahl der richtigen Vorgehensweise und Ermittlung des Zustandes der unter der Krone befindlichen Zahnsubstanz sei zwingend die Anfertigung einer aktuellen Röntgenaufnahme vor Entfernen der Kronen notwendig. Dies sei ebenfalls für die eigentliche Durchführung des Abschleifens der vorhandenen Kronen ohne Verletzung des darunter liegenden Zahnes und insbesondere ohne Eröffnung der Pulpa notwendig, deren Verlauf erkennbar werde. Nachdem eine Röntgenaufnahme nicht zugelassen worden sei, habe er nur die Methode des Einschlitzens der Kronen anwenden können. Die ihm zur Last gelegten, von ihm weiterhin bestrittenen Behandlungsfehler wären jedenfalls nicht verursacht worden, wenn er die geforderte Röntgenaufnahme hätte erstellen können, weil dann eine - unterstellte - Pulpaeröffnung durch eine andere Methode zur Entfernung der Kronen und ein anderes Vorgehen bei der Entfernung der Sekundärkaries vermieden worden wäre. Die Anfertigung eines Röntgenbildes werde zur Vermeidung eines Präparationstraumas der Pulpa in der zahnärztlichen Literatur als unabdingbar angesehen. Es kämen mehrere Ursachen für die vom Beklagten behauptete Pulpaeröffnung in Betracht, nämlich eine Pulpaeröffnung bei der Kronenschlitzung, durch Herausbrechen von nicht gesunder und instabiler Zahnhartsubstanz, durch die Präparation zur Vorbereitung der Anbringung der neuen Krone oder durch die Entfernung der Sekundärkaries. Dementsprechend diene die Anfertigung eines Röntgenbildes der Beurteilung des Zustandes und der Stabilität der (bei Entfernung der vorhandenen Krone möglicherweise ansonsten herausbrechenden) Zahnhartsubstanz und weiter der Ermittlung der Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls sowie des genauen Verlaufs der Pulpa. Dadurch, dass ihm im Gegensatz zu anderen Prüflingen keine Röntgenaufnahmen zur Verfügung gestanden hätten, liege außerdem ein Verstoß gegen die Chancengleichheit vor. Eine - unterstellte - Pulpaeröffnung stelle keinesfalls - wie vom beklagten Land angenommen - stets einen Behandlungsfehler dar, es könne auch bei ordnungsgemäßer Behandlung zu einer Pulpaeröffnung kommen. Insbesondere bestehe diese Gefahr auch bei ordnungsgemäßer Behandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - bereits bei früheren Behandlungen am Zahn u.a. durch Präparationen Substanzabtrag erfolgt sei und deshalb nur noch wenig Substanz über der Pulpa vorhanden sei oder wenn im Zuge der Behandlung zu entfernende Karies sich nahe an der Pulpa befinde. Nach der von ihm durchgeführten Behandlung habe keinerlei Pulpaeröffnung bestanden. Soweit daran anschließend von der Prüferin das Vorliegen einer Pulpaeröffnung behauptet worden sei und er in der Folge angewiesen worden sei, den streitgegenständlichen Zahn zu trepanieren, sei dies ausschließlich auf Anweisung der Prüferin hin erfolgt.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 09. Juni 2005 - 8 K 79/03 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung an der Universität Tübingen vom 16.04.2002 und des Widerspruchsbescheids des Landesprüfungsamtes beim Regierungspräsidium Stuttgart vom 03.01.2003 zu verpflichten, ihn zu einer weiteren Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Abschlussprüfung zuzulassen.
11 
Das beklagte Land beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Es führt ergänzend aus, der Kläger habe in jedem Fall am ersten Behandlungstag Behandlungsmaßnahmen an der zweiten Patientin durchgeführt. Ein Verlust an Prüfungszeit habe sich vorliegend nicht auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt und habe deshalb auch nicht durch Verlängerung der Prüfungszeit kompensiert werden müssen. Der Kläger habe für die Ausführung der Arbeit ein Mehrfaches der in der Regel dafür benötigten Zeit zur Verfügung gehabt und habe bereits vor Ablauf der Prüfungszeit am 26.03.2003 die fertige Prüfungsarbeit abgegeben. Die Mangelhaftigkeit der Prüfungsarbeit gehe deshalb nicht auf einen bestehenden Zeitdruck und auf das angebliche, im Übrigen nicht rechtzeitig gerügte Anhalten zur beschleunigten Bearbeitung durch die Prüferin zurück. Ein vor der Behandlung angefertigtes Röntgenbild hätte die Verletzung des Zahnnervs in einer Region, die von der früher getragenen Krone vollständig bedeckt gewesen sei, nicht vermieden, da die Kronen Röntgenstrahlen nicht durchließen. Im Verlauf der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe der Kläger zugeben müssen, dass er die Verletzung des Nervs erst zu diesem Zeitpunkt erkannt habe. Die vom Kläger genannten potentiellen Faktoren für eine Pulpaöffnung seien irrelevant, da er die Pulpa im oberen Kronenbereich durch einen falschen Präparationswinkel eröffnet habe. Ein Röntgenbild auch nach Entfernen der Krone hätte den Fehler des falschen Präparationswinkels nicht vermeiden können.
14 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Fragen, ob die an den Kläger ergangene Anweisung, vor Beginn der geprüften Behandlung keine Röntgenaufnahmen anzufertigen, fachlich korrekt gewesen sei und ob der Umstand, dass der Kläger keine Röntgenaufnahmen anfertigen konnte, (mit-)ursächlich für die im Rahmen der angefochtenen Prüfung angenommene Falschbehandlung einer Patientin durch den Kläger gewesen sei oder ob sich ein solcher Zusammenhang ausschließen lasse. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Prof. Dr. ... vom 08.08.2006 verwiesen.
15 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten (1 Band) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zutreffend gegen das Land Baden-Württemberg gerichtete (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13.04.1988 - 9 S 2019/87 -) - Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf erneute Teilnahme am Prüfungsteil Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Abschlussprüfung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Die angegriffene Wiederholungsprüfung litt nicht an einem rechtserheblichen Verfahrens- oder Bewertungsfehler, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Im Fall eines Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt und/oder die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt wird. Der durch den Fehler belastete Prüfling hat auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen gesetzlich durchsetzbaren Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung umfasst (vgl. dazu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl., Rdnr. 504). Demgegenüber sind Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bei einer verfahrensfehlerfreien Prüfung grundsätzlich nicht durch eine Wiederholung, sondern durch eine erneute Beratung und Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (Niehues, a.a.O., Rdnr. 512; zu Ausnahmen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 597; Senat, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, NVwZ-RR 2006, 255). Mithin bedarf es vorliegend, da der Kläger die Durchführung einer Wiederholungsprüfung und nicht nur die Korrektur der Bewertung begehrt, keiner gesonderten Entscheidung, ob die vom Kläger geltend gemachten Bewertungsfehler vorliegen.
18 
Hat der Kläger die Wiederholungsprüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde nicht bestanden, hat er auch die zahnärztliche Abschlussprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden mit der Folge, dass der Prüfungsanspruch erloschen ist (§ 54 Abs. 4 ZAppO; so schon Senat, Urt. vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 10.11.1972 - VII C 19.72 -, BVerwGE 41, 148).
19 
1. Der Umstand, dass dem Kläger die letztlich im Rahmen der Prüfung zu behandelnde Patientin erst zum Ende des ersten Prüfungstages zur Verfügung stand, begründet keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler.
20 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger insoweit seiner Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nachgekommen ist und am zweiten Behandlungstag gegenüber dem Assistenten Dr. ... geltend gemacht hat, dass ihm die zur Verfügung stehende Zeit zur ordnungsgemäßen Behandlung der Examenpatienten nicht ausreicht und gleichzeitig zusätzliche Behandlungszeit verlangt hat. Die in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensfehler liegen aber nicht vor.
21 
Die Regelprüfungszeit, die gemäß § 50 Satz 1 ZAppO 10 Tage beträgt, wurde eingehalten.
22 
Soweit der Kläger geltend macht, der erste Prüfungstag sei für ihn verloren gewesen, weil er die geplanten bzw. beabsichtigten Behandlungsmaßnahmen an der (neuen) Patientin nicht habe durchführen können, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Unstreitig konnte er die Patientin der Prüferin vorstellen, einen aktuellen Befund erheben und erste - wenn auch möglicherweise nicht weiter verwertbare - Abdrücke nehmen. Damit fand die zahnärztliche Prüfung für den Kläger auch an diesem Tag statt. Der am ersten Tag im Vergleich zur ursprünglichen Planung entstandene Zeitverlust ändert an der Einhaltung der Regelprüfungszeit nichts. Denn § 50 Satz 1 ZAppO schreibt weder eine bestimmte Prüfungsdauer (etwa 8 Stunden pro Prüfungstag) noch einen bestimmten Zeitanteil für Behandlungsmaßnahmen am Patienten vor (so bereits Senat, Urteil vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -).
23 
Der vom Kläger geltend gemachte Zeitverlust verstößt auch nicht gegen § 50 Satz 2 ZAppO.
24 
Dort ist die Pflicht des Kandidaten normiert, seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Hieraus ergibt sich die Pflicht des Prüfers, dem Kandidaten unter anderem die Benutzung der Laborarbeitsplätze und der technischen Behandlungseinrichtungen sowie die Behandlung der Patienten in dem Umfang zu ermöglichen, der für die sachgerechte Bewältigung der gestellten Prüfungsaufgabe innerhalb des zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmens nötig ist. Im Hinblick auf diese sich aus dem Prüfungsanspruch des Kandidaten ergebende Verpflichtung kann auch in dem nur zeitweisen Ausfall eines Patienten ein zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides führender Verfahrensfehler liegen (Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.). Der Kläger hat nach seinen Angaben durch den von ihm nicht zu vertretenden Ausfall der ersten Patientin nicht näher bezifferte Behandlungszeit am Patienten verloren und den so entstandenen Zeitverlust auch nicht ausgleichen können. Ob in einer solchen zeitlichen Abweichung vom Behandlungsplan des Kandidaten allein bereits ein Verfahrensfehler zu sehen ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers aus diesem Grund die Fehlerhaftigkeit des Prüfungsverfahrens bejaht, steht ihm der geltend gemachte Wiederholungsanspruch nicht zu. Denn Verfahrensfehler führen nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides, wenn sie sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben können (BVerwG, Urt. vom 13.06.1969 - VII C 27.68 -, BVerwGE 32, 179; Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.). Daran fehlt es hier.
25 
Ein Verfahrensmangel bei der Prüfung, vornehmlich wenn er in einem nicht zu vertretenden Verlust an Prüfungszeit besteht, kann geheilt werden. Im Regelfall bietet sich hierfür als Kompensation eine nachträgliche Zeitzugabe an. Ist Gegenstand der Prüfung aber eine unter den stets wechselnden und für alle Prüflinge nie gleichmäßigen Bedingungen der Praxis herzustellende praktische Arbeit, so kommt als Korrekturmaßnahme nicht nur eine, vielfach auch gar nicht mögliche, Prüfungsverlängerung in Betracht, sondern auch eine Korrektur des Inhalts, dass der Prüfer die klinischen Arbeitsbedingungen, unter denen die praktische Arbeit herzustellen war, in seine Bewertung einbezieht. Dies gilt besonders bei solchen praktischen Arbeiten, bei denen wie hier die konkrete Prüfungsaufgabe für jeden Prüfling anders ist und die Prüflinge innerhalb eines zeitlichen Rahmens eigenverantwortlich über die Art und Weise der Durchführung der gestellten Aufgabe entscheiden können (so bereits Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.).
26 
Dass dem Kläger nur noch so wenig Zeit verblieben wäre, dass die Prüfungsaufgabe überhaupt nicht mehr zu bewältigen gewesen wäre, behauptet er bereits selbst nicht. Vielmehr hat das beklagte Land unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Prüferin ausgeführt, für die vom Kläger zu bewältigende Prüfungsaufgabe seien in der Praxis maximal 3,5 Zeitstunden anzusetzen. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Ihm stand aber - wenn man seinen eigenen Vortrag, die hier maßgebliche Behandlung habe vom 12. bis 15.03.2002 stattgefunden und er habe sich einen Behandlungsplatz mit einem Mitprüfling halbtageweise geteilt, zu Grunde legt - ein Mehrfaches dieser Behandlungszeit zur Verfügung. Vorliegend kann daher bei der Frage der Ursächlichkeit des - unterstellten - Verfahrensfehlers die Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung durch den Prüfer herangezogen werden. Zu der vom Prüfling zu erbringenden praktischen Prüfungsleistung gehört auch die Bewältigung der sich aus den klinischen Arbeitsbedingungen ergebenden besonderen Schwierigkeiten, wie sie der zeitweilige Ausfall von Patienten darstellt. Dabei ist es, wie vom Beklagten unwidersprochen vorgetragen, ohne weiteres nachvollziehbar, dass es bei einer Prüfung unter klinischen Bedingungen zu Störungen des geplanten Behandlungsablaufs kommen kann, weil Patienten vorgesehene Termine nicht einhalten können und dabei Ausfallzeiten in der Größenordnung wie beim Kläger geschehen entstehen können. Damit obliegt es zunächst dem Prüfer, der die Prüfungsaufgabe gestellt hat und der die vom Prüfling im Verlauf der 10 Tage zu bewältigenden Schwierigkeiten kennt und ihre Auswirkungen auf die erbrachte Prüfungsleistung kraft seiner Fachkompetenz beurteilen kann, die verbindliche Entscheidung darüber zu treffen, ob und inwieweit der Prüfling den Prüfungsanforderungen gerecht geworden ist. Der Prüferin war vorliegend - wie sich aus ihren Stellungnahmen ergibt - bewusst, dass die zunächst für den Kläger vorgesehene Patientin ausfiel. Sie hat weiterhin die erforderliche Behandlungszeit benannt und damit im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Zeit ihre - vom Kläger nicht substantiiert bestrittene - Einschätzung untermauert, der Kläger habe im Bereich des feststehenden Zahnersatzes eine eher kleine Prüfungsarbeit herzustellen gehabt.Nach Auffassung der Prüferin beruhte das Versagen des Klägers im praktischen Prüfungsteil jedoch nicht auf fehlender Zeit, sondern auf seinem mangelnden Können, nämlich vor allem auf der Tatsache, dass der Kläger aufgrund nicht genügender theoretischer Kenntnisse und praktischer Umsetzung bei der betroffenen Patientin zwei Pfeilerzähne bei Wahl eines falschen Präparationswinkels fehlerhaft präpariert hat. Die Prüferin hat dabei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den für das Nichtbestehen maßgeblichen Umstand zulässiger Weise dahingehend präzisiert, dass dies nicht die Perforation der Pulpa als solche, sondern die Tatsache gewesen sei, dass der Kläger zu nahe am Zahnnerv und daher „definitiv zuviel Substanz“ wegpräpariert habe, so dass es auf die Frage, ob und gegebenenfalls wann und wie eine - ohnehin nur Zahn 46 betreffende - Pulpaeröffnung stattgefunden hat, und damit auch auf die vom Kläger angeführten möglichen alternativen Ursachen für die Pulpaeröffnung nicht entscheidungserheblich ankommt. Dafür, dass die Prüferin den Zustand der Zähne 46 und 47 nach Entfernung der alten Kronen und vor der Neupräparation gesehen hat, spricht entscheidend, dass die Prüferin mit ihrer Sachverhaltsschilderung durchgängig verbindet, dass der Kläger, was dieser nicht substantiiert bestritten hat, sich bei dieser Gelegenheit über die Schwierigkeit der vorzunehmenden Präparation beklagt hat.
27 
Das Vorliegen einer fehlerhaften Präparation hat der Kläger auch nicht substantiiert bestritten.
28 
Unter Präparation ist dabei - wie dies auch im Schriftsatz des Klägers vom 17.11.2006 dargestellt wird - der nach Entfernung der alten Kronen und Füllungen, der Kariesbehandlung und der Einbringung einer Aufbaufüllung erfolgende Behandlungsschritt zu verstehen, bei dem der aus Zahnstumpf und Aufbaufüllung gebildete „Zylinder“ zur Aufnahme der Krone zurecht geschliffen wird. Auf den Substanzabtrag bei dieser Präparation bezieht sich die Kritik der Prüferin. Soweit der Kläger dies noch in der Klagebegründung missverstanden hat und sich gegen den - nicht erhobenen - Vorwurf verteidigt hat, er habe bei der Kariesbehandlung zuviel Substanz abgetragen, ist sein Vortrag überholt. Bereits nach dem letzten Vortrag des Klägers, ebenso nach dem vom Senat erhobenen Gutachten, scheidet auch die Möglichkeit aus, dass der im Rahmen der Präparation stattfindende Substanzabtrag so auch im Weg der Kariesentfernung oder der Kronenentfernung erfolgen konnte.
29 
Soweit der Kläger - erstmals im Schriftsatz vom 17.11.2006 - behauptet, der vorgenommene Substanzabtrag und der Präparationswinkel entsprächen den - zuvor von ihm dargestellten - allgemeinen fachlichen Anforderungen „bzw.“ der bei Beginn der Behandlung vorgefundenen klinischen Situation, die dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass am „streitgegenständlichen“ Zahn bereits früher unter erheblichem Abtrag von Zahnsubstanz Präparationen erfolgt seien, gilt Folgendes: Der Senat geht davon aus, dass am Zahn 46 der Examenspatientin an der Stelle der zwischen den Beteiligten streitig gewordenen Pulpaeröffnung bereits vor der vom Kläger durchgeführten Behandlung „Präparationen, erheblicher Abtrag von Zahnsubstanz und Kariesentfernung vorgenommen wurden und deshalb nur noch wenig Zahnsubstanz über der Pulpa“ vorhanden war. Damit ist aber der von der Prüferin erhobene und in dem vom Senat eingeholten Gutachten bekräftigte Vorwurf eines Präparationsfehlers an Zahn 46 und 47 nicht in Frage gestellt. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass aus dem - im Übrigen nur auf diesen Zahn bezogenen - früheren Zustand des Zahns 46 zwingend folgen würde, dass nur die vom Kläger vorgenommene Präparation möglich war. Dagegen spricht gerade auch die vom Kläger im Schriftsatz vom 17.11.2006 geschilderte Vorgehensweise beim Ersetzen von Kronen. Danach erfolgt die fragliche Präparation nicht am nach Entfernen der alten Krone vorhandenen Zahnstumpf, sondern an einem die Form eines senkrecht stehenden Zylinders aufweisenden, aus Zahn und neuer Aufbaufüllung bestehenden Bereich, wobei Aufbaufüllung und Zahnsubstanz abgeschliffen werden.
30 
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich aufgrund des aufgetretenen Zeitverlustes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit feststellen. Dies gilt selbst für den Fall, dass nur bei ihm und keinem anderen Kandidaten Zeitverluste durch die klinischen Arbeitsbedingungen aufgetreten sind. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt zwar auch, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese bei allen Prüflingen einer Prüfungskonkurrenz in jeder Hinsicht identisch sein müssten. Dies gilt auch für die unter klinischen Bedingungen durchgeführte praktische Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde. Die sich gerade aus diesen Bedingungen ergebenden unterschiedlichen Schwierigkeiten, die jeden Kandidaten treffen können und deren Bewältigung - wie ausgeführt - Teil der zu erbringenden Prüfungsleistung ist, überschreiten den Rahmen der rechtlich nicht erheblichen Unterschiede in den äußeren Prüfungsbedingungen nicht (Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.).
31 
2. Der Umstand, dass dem Kläger die Anfertigung eines Röntgenbildes verweigert wurde, begründet ebenfalls keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler.
32 
Zu den von der die Prüfung durchführenden Stelle zu gewährleistenden äußeren Prüfungsbedingungen gehört auch das zur Verfügung stellen von notwendigen Arbeitsmitteln, die nicht der Prüfling selbst zu stellen hat. Wird diesem Erfordernis nicht genügt, liegt ein rechtlich relevanter Verfahrensmangel vor (vgl. Senat, Beschluss vom 20.12.2002 - 9 S 1173/02 -).
33 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger auch insoweit seiner Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nachgekommen ist. Er hat während der Prüfung gerügt, dass er vor Behandlungsbeginn, also insbesondere vor dem Entfernen der Kronen, kein Röntgenbild anfertigen durfte. Der Senat geht auch davon aus, dass der Kläger gegenüber dem Assistenten Dr. ... am dritten Behandlungstag, also nach Entfernen der alten Kronen, verlangt hat, ihm die Anfertigung eines Röntgenbildes zur Beurteilung der klinischen Situation und der Vermeidung von Behandlungsfehlern zu gestatten.
34 
Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten war die Erstellung eines Röntgenbildes vor Beginn der geprüften Behandlung nicht erforderlich. Sie konnte weder der Diagnose der zu entfernenden Sekundärkaries dienen, da diese bereits festgestellt war (und Anlass zur Erneuerung der Kronen gab) und auch nicht der Bestimmung der Ausdehnung der Sekundärkaries, da die Zahnhartsubstanz unter der (Metall-)Krone nicht röntgenologisch darstellbar war, vielmehr nur apikal der Kronenränder liegende Defekte, mithin nur ein Teil der möglichen Defekte, erkennbar gewesen wären. Auch die im Röntgenschatten liegende Kronenpulpa und ihr Verlauf hätten sich durch ein vor Behandlungsbeginn erstelltes Röntgenbild nicht beurteilen lassen. Der Kläger setzt dem lediglich die Behauptung entgegen, auch vor Behandlungsbeginn hätte zur Beurteilung des Verlaufs der Pulpa und der Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls ein Röntgenbild angefertigt werden müssen, widerspricht damit aber seinem früheren Vortrag, wonach die Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls nur durch ein nach Entfernen der Kronen erstelltes Röntgenbild erkennbar sein soll.
35 
Als neue Indikation für die Notwendigkeit eines Röntgenbildes vor Behandlungsbeginn hat der Kläger in seiner Stellungnahme zu dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten die „Beurteilung des Zustands und der Stabilität der (bei Entfernung der vorhandenen Krone möglicherweise ansonsten herausbrechenden) Zahnhartsubstanz“ angegeben. Hierauf konnte der Gutachter nicht ausdrücklich eingehen, allerdings hat er auf die allgemein gehaltene Frage, ob die Anweisung, vor Beginn der geprüften Behandlung keine Röntgenaufnahme anzufertigen, fachlich korrekt war, zusammenfassend geantwortet, ein aktuelles Röntgenbild vor der Überkronung (womit der Gutachter im vorliegenden Zusammenhang meint: vor Behandlungsbeginn) sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Dasselbe gilt, soweit der Kläger neuerdings ein Röntgenbild zur Feststellung von Wurzelkaries, horizontalem Knochenabbau sowie zur Feststellung eines internen Granuloms oder pathologischer Vorgänge im umliegenden Knochen für erforderlich hält.Außerdem führt der Gutachter aus, dass außerhalb der vom Kläger (bis zur Erhebung des Gutachtens) angeführten Indikationen ein aktuelles Röntgenbild (nur) zur Feststellung apikaler Prozesse und zum Verlauf des Limbus alveolaris herangezogen werden könne. Aufgrund der klinisch festgestellten Vitalität der Pfeilerzähne 46 und 47 seien jedoch röntgenologisch darstellbare apikale Veränderungen nicht zu erwarten.
36 
Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die klinische Vitalitätsprüfung liefere häufig falsch positive oder falsch negative Ergebnisse, stellt dies die Einschätzung des Gutachtens nicht in Frage. Denn auch der Kläger behauptet damit bereits nicht, dass die Vitalitätsprüfung so fehleranfällig sei, dass sie als diagnostische Maßnahme in diesem Zusammenhang ausscheidet und zwingend durch ein Röntgenbild ersetzt werden müsse. Erst recht belegt er eine solche Annahme nicht. Der Gutachter hat demgegenüber die Frage bejahend beantwortet, ob die Vitalitätsprüfung im vorliegenden Zusammenhang noch ausreichend ist. Ob ein (zusätzliches) Röntgenbild - wie der Kläger meint - zuverlässigere Informationen liefern kann, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen.
37 
Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten war auch nach Entfernen der Kronen die Anfertigung eines Röntgenbildes unnötig. Der Gutachter führt in diesem Zusammenhang weiter an, nach Entfernung der Kronen sei die räumliche Ausdehnung der Sekundärkaries klinisch wesentlich besser zu beurteilen als mittels eines Röntgenbildes. Auch die Berücksichtigung der Ausdehnung der Pulpa begründe nicht die Notwendigkeit eines Röntgenbildes. Dieses projiziere eine dreidimensionale Struktur auf eine Ebene. Damit sei eine räumliche Zuordnung eines Defektes oder der Pulpaanteile im Strahlengang von bukkal nach lingual nicht möglich. Es sei lediglich eine geringe Ausdehnung der Pulpenhörner und auch dies nur im mesio-distaler Richtung darstellbar. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat lediglich behauptet, auch auf Röntgenbildern könne der genaue Verlauf der Pulpa beurteilt werden und nach Entfernung der Kronen müsste zwingend ein Röntgenbild zur Beurteilung der Ausdehnung der Sekundärkaries erstellt werden. Die Äußerung des Sachverständigen bezieht sich insbesondere auch auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte „Ermittlung des genauen Verlaufs und der Lage des am Zahnhals von Zahn 46 mittels Aufbaufüllung versorgten Defekts“. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die „unter dem proliferierten Zahnfleisch vorhandene Sekundärkaries“ abstellt, die wegen der fehlenden Einsehbarkeit nicht klinisch, sondern nur röntgenologisch zutreffend beurteilt werden könne, übersieht er, dass der Zustand des Zahnfleischs der Patientin sich bereits aus den vorliegenden Akten, die dem Gutachter vollständig zur Verfügung standen, ergibt.
38 
Das Gutachten von Prof. Dr. ... ist nach Einschätzung des Senats widerspruchsfrei und nachvollziehbar; er macht sich dieses Gutachten zu eigen.
39 
Liegt in der Anweisung, ein Röntgenbild nicht zu erstellen, somit bereits kein Verfahrensfehler, erübrigt sich die weitere Prüfung einer Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Prüfungsergebnis. Im Übrigen hat der vom Senat beauftragte Gutachter auch die Frage, ob zwischen dem Nichtvorhandensein einer Röntgenaufnahme und der im Rahmen der angefochtenen Prüfung angenommenen Falschbehandlung, die ihrerseits zum Nichtbestehen der Prüfung geführt hat, ein Zusammenhang besteht, verneint.
40 
Soweit der Kläger zur Begründung eines Verfahrensfehlers neuerdings statt auf die zwingende Notwendigkeit eines Röntgenbildes stärker auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (vgl. Senat, Beschl. vom 20.12.2002, a.a.O.) abhebt, also der Sache nach geltend macht, (alle) andere(n) Kandidaten hätten ein aktuelles Röntgenbild zur Verfügung gehabt und sei kein aktuelles Röntgenbild vorhanden gewesen, sei ein solches erstellt worden, auch wenn keine medizinische Notwendigkeit hierfür bestand, handelt es sich um eine bloße Behauptung.
41 
3. Der Kläger kann die Wiederholung der Prüfung auch nicht deshalb verlangen, weil die Prüferin ihm gegenüber befangen gewesen wäre.
42 
Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch den Prüfenden zu rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG; vgl. Senat, Beschluss vom 11.02.2003 - 9 S 2182/02 -).Eine solche Befangenheit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass sie ihm vor Abschluss der Prüfung mitgeteilt hat, dass er diese nicht bestanden habe.
43 
Zwar hat der Senat entschieden, dass ein Prüfungsvorsitzender, der während der noch andauernden Prüfung zu erkennen gibt, die Prüfung könne eigentlich sofort beendet werden, weil sich am Ergebnis auch bei ihrer Fortsetzung nichts ändern werde, die Besorgnis der Befangenheit begründe (Beschluss vom 19.06.2001 - 9 S 1164/01 -, NVwZ 2002, 235). Der Senat hat dies indes für einen Fall angenommen, in dem die Bewertung der Prüfungsleistungen durch eine Prüfungskommission erfolgt ist, die ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit fällt. Vorauszugehen hat eine Beratung unter den Prüfern. Zweck dieser Verfahrensregelung ist es, dass die Prüfer ihre jeweiligen persönlichen Wahrnehmungen gegebenenfalls wechselseitig ergänzen, Fachkenntnisse fachkundig bewerten sowie im Kollegium zu einer gerechten Bewertung gelangen, die mögliche Einseitigkeiten ausgleicht. Hieraus folgt, dass jeder Prüfer vor Beginn dieser Beratung zwar eine persönliche Auffassung entwickeln kann und entwickeln soll, dass er aber zugleich mit einem Dissens unter den Prüfern rechnen und für diesen Fall bereit sein muss, sich nicht nur in der Entscheidung von den anderen Prüfern überstimmen, sondern schon in der Beratung von ihnen überzeugen zu lassen. Besitzt ein Prüfer diese Offenheit nicht oder gibt er sie vorzeitig preis, so ist er nicht oder nicht mehr unvoreingenommen. Durch die Äußerung, die Prüfung könne vorzeitig abgebrochen werden, gibt ein Prüfer zu verstehen, dass das (negative) Ergebnis für ihn bereits feststehe, und zwar ohne dass es noch einer Beratung mit den anderen Prüfern bedürfe. Damit legt er sich vorzeitig fest.
44 
Demgegenüber wird die Prüfung im Fach Zahnersatzkunde gemäß § 50 Satz 1 ZAppO von einem Prüfer abgehalten. Kommt dieser - wie hier die Prüferin - zu dem Ergebnis, dass ein so gravierender Fehler vorliegt, dass der Prüfling die Prüfung nicht mehr bestehen kann, begründet es nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Prüfer dem Prüfling den Umstand des Nichtbestehens schon vor der offiziellen Beendigung der Prüfung mitteilt. Denn zu diesem Zeitpunkt stand vorliegend fest, dass die Prüfungsleistung im Fach Zahnersatzkunde bereits aufgrund der Fehlpräparation der Zähne 46 und 47 „nicht genügend“ ist. Den Schluss von dem - von ihm bestrittenen - Behandlungsfehler auf das Nichtbestehen des Prüfungsabschnitts Zahnersatzkunde hat der Kläger nicht angegriffen.
45 
Aus § 50 Satz 2 ZAppO folgt nichts anderes. Der Kandidat hat zwar seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und herausnehmbaren und festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Der Prüfer vergibt für diesen Prüfungsabschnitt gemäß §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 13 ZAppO aber nur ein „Urteil“. § 50 Satz 2 ZAppO (anders als etwa § 49 ZAppO) sieht keine Einzelurteile, aus denen nach einer bestimmten Vorgabe das Gesamturteil zu bilden ist, sondern nur ein „Urteil“ vor. Dann ist es aber in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, wenn aufgrund eines gravierenden Fehlers im Bereich der Anfertigung festsitzenden Zahnersatzes, der nach der nicht angegriffenen Wertung der Prüferin auch Rückschlüsse auf mangelnde theoretische Kenntnisse zulässt, bereits das Urteil für den gesamten Prüfungsabschnitt gebildet wird (vgl. in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Senats zu § 28 Abs. 3 ZAppO: Urteil vom 25.02.1992 - 9 S 1818/90 -; Beschluss vom 13.10.1992 - 9 S 2332/92 -, VBlBW 1993, 115; Beschluss vom 09.06.2004 - 9 S 2599/03 -). Aus diesem Grund fehlte es im Übrigen Bewertungsfehlern in den Bereichen „theoretische Kenntnisse“ und „herausnehmbarer Zahnersatz“ an der erforderlichen Relevanz (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143) für das Prüfungsergebnis. Denn diese Prüfungsleistungen konnten vor diesem Hintergrund keinen Einfluss auf die Gesamtnotengebung mehr haben.
46 
Ob die Äußerung der Prüferin einen Verstoß gegen das Fairnessgebot (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 11.11.1998 - 6 C 8.97 -, BVerwGE 107, 363; vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143) darstellt, kann der Senat dahingestellt lassen. Eine das Fairnessgebot missachtende Äußerung kann sich allerdings nur auf den weiteren Verlauf der Prüfung auswirken, während sie die Leistungserbringung des Kandidaten in zurückliegenden Prüfungsteilen nicht mehr beeinflussen kann. Konnte vorliegend das Prüfungsergebnis aber schon zum Zeitpunkt der Äußerung festgestellt werden, kann sich diese auf das Ergebnis nicht mehr ausgewirkt haben, so dass jedenfalls kein erheblicher Verfahrensmangel vorläge (noch offen gelassen im Beschluss des Senats vom 19.06.2001, a.a.O.).
47 
Im Übrigen hat der Kläger diese Verfahrensfehler nicht unverzüglich geltend gemacht, sondern sie der Sache nach erstmals in seiner Widerspruchsbegründung vom 23.04.2002, also etwa eine Woche nach Erhalt des Prüfungsbescheides und einen Monat nach dem in Rede stehenden Vorfall, benannt. Zwar war ihm nicht zuzumuten, die Bemerkung der Prüferin sofort in der Prüfung zu rügen (Senat, Beschluss vom 19.06.2001, a.a.O.). Die Rüge hätte jedoch jedenfalls vor Erhalt des Prüfungsbescheides erfolgen müssen (vgl. BVerwG, Urt. vom 11.11.1998, a.a.O.; Urt. vom 22.06.1994 - 6 C 37/92 -, BVerwGE 96, 126). Dies gilt auch für den neuerdings erhobenen Vorwurf, die Prüferin habe den Kläger ständig zur Eile angehalten. Auch insoweit kann deshalb dahin stehen, ob darin - wenn dieser Vorwurf zuträfe - ein Verstoß gegen das Fairnessgebot liegt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
49 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
50 
Beschluss
vom 21.11.2006
51 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zutreffend gegen das Land Baden-Württemberg gerichtete (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13.04.1988 - 9 S 2019/87 -) - Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf erneute Teilnahme am Prüfungsteil Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Abschlussprüfung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Die angegriffene Wiederholungsprüfung litt nicht an einem rechtserheblichen Verfahrens- oder Bewertungsfehler, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Im Fall eines Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt und/oder die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt wird. Der durch den Fehler belastete Prüfling hat auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen gesetzlich durchsetzbaren Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung umfasst (vgl. dazu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl., Rdnr. 504). Demgegenüber sind Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bei einer verfahrensfehlerfreien Prüfung grundsätzlich nicht durch eine Wiederholung, sondern durch eine erneute Beratung und Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (Niehues, a.a.O., Rdnr. 512; zu Ausnahmen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 597; Senat, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, NVwZ-RR 2006, 255). Mithin bedarf es vorliegend, da der Kläger die Durchführung einer Wiederholungsprüfung und nicht nur die Korrektur der Bewertung begehrt, keiner gesonderten Entscheidung, ob die vom Kläger geltend gemachten Bewertungsfehler vorliegen.
18 
Hat der Kläger die Wiederholungsprüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde nicht bestanden, hat er auch die zahnärztliche Abschlussprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden mit der Folge, dass der Prüfungsanspruch erloschen ist (§ 54 Abs. 4 ZAppO; so schon Senat, Urt. vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 10.11.1972 - VII C 19.72 -, BVerwGE 41, 148).
19 
1. Der Umstand, dass dem Kläger die letztlich im Rahmen der Prüfung zu behandelnde Patientin erst zum Ende des ersten Prüfungstages zur Verfügung stand, begründet keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler.
20 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger insoweit seiner Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nachgekommen ist und am zweiten Behandlungstag gegenüber dem Assistenten Dr. ... geltend gemacht hat, dass ihm die zur Verfügung stehende Zeit zur ordnungsgemäßen Behandlung der Examenpatienten nicht ausreicht und gleichzeitig zusätzliche Behandlungszeit verlangt hat. Die in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensfehler liegen aber nicht vor.
21 
Die Regelprüfungszeit, die gemäß § 50 Satz 1 ZAppO 10 Tage beträgt, wurde eingehalten.
22 
Soweit der Kläger geltend macht, der erste Prüfungstag sei für ihn verloren gewesen, weil er die geplanten bzw. beabsichtigten Behandlungsmaßnahmen an der (neuen) Patientin nicht habe durchführen können, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Unstreitig konnte er die Patientin der Prüferin vorstellen, einen aktuellen Befund erheben und erste - wenn auch möglicherweise nicht weiter verwertbare - Abdrücke nehmen. Damit fand die zahnärztliche Prüfung für den Kläger auch an diesem Tag statt. Der am ersten Tag im Vergleich zur ursprünglichen Planung entstandene Zeitverlust ändert an der Einhaltung der Regelprüfungszeit nichts. Denn § 50 Satz 1 ZAppO schreibt weder eine bestimmte Prüfungsdauer (etwa 8 Stunden pro Prüfungstag) noch einen bestimmten Zeitanteil für Behandlungsmaßnahmen am Patienten vor (so bereits Senat, Urteil vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -).
23 
Der vom Kläger geltend gemachte Zeitverlust verstößt auch nicht gegen § 50 Satz 2 ZAppO.
24 
Dort ist die Pflicht des Kandidaten normiert, seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Hieraus ergibt sich die Pflicht des Prüfers, dem Kandidaten unter anderem die Benutzung der Laborarbeitsplätze und der technischen Behandlungseinrichtungen sowie die Behandlung der Patienten in dem Umfang zu ermöglichen, der für die sachgerechte Bewältigung der gestellten Prüfungsaufgabe innerhalb des zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmens nötig ist. Im Hinblick auf diese sich aus dem Prüfungsanspruch des Kandidaten ergebende Verpflichtung kann auch in dem nur zeitweisen Ausfall eines Patienten ein zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides führender Verfahrensfehler liegen (Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.). Der Kläger hat nach seinen Angaben durch den von ihm nicht zu vertretenden Ausfall der ersten Patientin nicht näher bezifferte Behandlungszeit am Patienten verloren und den so entstandenen Zeitverlust auch nicht ausgleichen können. Ob in einer solchen zeitlichen Abweichung vom Behandlungsplan des Kandidaten allein bereits ein Verfahrensfehler zu sehen ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers aus diesem Grund die Fehlerhaftigkeit des Prüfungsverfahrens bejaht, steht ihm der geltend gemachte Wiederholungsanspruch nicht zu. Denn Verfahrensfehler führen nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides, wenn sie sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben können (BVerwG, Urt. vom 13.06.1969 - VII C 27.68 -, BVerwGE 32, 179; Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.). Daran fehlt es hier.
25 
Ein Verfahrensmangel bei der Prüfung, vornehmlich wenn er in einem nicht zu vertretenden Verlust an Prüfungszeit besteht, kann geheilt werden. Im Regelfall bietet sich hierfür als Kompensation eine nachträgliche Zeitzugabe an. Ist Gegenstand der Prüfung aber eine unter den stets wechselnden und für alle Prüflinge nie gleichmäßigen Bedingungen der Praxis herzustellende praktische Arbeit, so kommt als Korrekturmaßnahme nicht nur eine, vielfach auch gar nicht mögliche, Prüfungsverlängerung in Betracht, sondern auch eine Korrektur des Inhalts, dass der Prüfer die klinischen Arbeitsbedingungen, unter denen die praktische Arbeit herzustellen war, in seine Bewertung einbezieht. Dies gilt besonders bei solchen praktischen Arbeiten, bei denen wie hier die konkrete Prüfungsaufgabe für jeden Prüfling anders ist und die Prüflinge innerhalb eines zeitlichen Rahmens eigenverantwortlich über die Art und Weise der Durchführung der gestellten Aufgabe entscheiden können (so bereits Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.).
26 
Dass dem Kläger nur noch so wenig Zeit verblieben wäre, dass die Prüfungsaufgabe überhaupt nicht mehr zu bewältigen gewesen wäre, behauptet er bereits selbst nicht. Vielmehr hat das beklagte Land unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Prüferin ausgeführt, für die vom Kläger zu bewältigende Prüfungsaufgabe seien in der Praxis maximal 3,5 Zeitstunden anzusetzen. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Ihm stand aber - wenn man seinen eigenen Vortrag, die hier maßgebliche Behandlung habe vom 12. bis 15.03.2002 stattgefunden und er habe sich einen Behandlungsplatz mit einem Mitprüfling halbtageweise geteilt, zu Grunde legt - ein Mehrfaches dieser Behandlungszeit zur Verfügung. Vorliegend kann daher bei der Frage der Ursächlichkeit des - unterstellten - Verfahrensfehlers die Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung durch den Prüfer herangezogen werden. Zu der vom Prüfling zu erbringenden praktischen Prüfungsleistung gehört auch die Bewältigung der sich aus den klinischen Arbeitsbedingungen ergebenden besonderen Schwierigkeiten, wie sie der zeitweilige Ausfall von Patienten darstellt. Dabei ist es, wie vom Beklagten unwidersprochen vorgetragen, ohne weiteres nachvollziehbar, dass es bei einer Prüfung unter klinischen Bedingungen zu Störungen des geplanten Behandlungsablaufs kommen kann, weil Patienten vorgesehene Termine nicht einhalten können und dabei Ausfallzeiten in der Größenordnung wie beim Kläger geschehen entstehen können. Damit obliegt es zunächst dem Prüfer, der die Prüfungsaufgabe gestellt hat und der die vom Prüfling im Verlauf der 10 Tage zu bewältigenden Schwierigkeiten kennt und ihre Auswirkungen auf die erbrachte Prüfungsleistung kraft seiner Fachkompetenz beurteilen kann, die verbindliche Entscheidung darüber zu treffen, ob und inwieweit der Prüfling den Prüfungsanforderungen gerecht geworden ist. Der Prüferin war vorliegend - wie sich aus ihren Stellungnahmen ergibt - bewusst, dass die zunächst für den Kläger vorgesehene Patientin ausfiel. Sie hat weiterhin die erforderliche Behandlungszeit benannt und damit im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Zeit ihre - vom Kläger nicht substantiiert bestrittene - Einschätzung untermauert, der Kläger habe im Bereich des feststehenden Zahnersatzes eine eher kleine Prüfungsarbeit herzustellen gehabt.Nach Auffassung der Prüferin beruhte das Versagen des Klägers im praktischen Prüfungsteil jedoch nicht auf fehlender Zeit, sondern auf seinem mangelnden Können, nämlich vor allem auf der Tatsache, dass der Kläger aufgrund nicht genügender theoretischer Kenntnisse und praktischer Umsetzung bei der betroffenen Patientin zwei Pfeilerzähne bei Wahl eines falschen Präparationswinkels fehlerhaft präpariert hat. Die Prüferin hat dabei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den für das Nichtbestehen maßgeblichen Umstand zulässiger Weise dahingehend präzisiert, dass dies nicht die Perforation der Pulpa als solche, sondern die Tatsache gewesen sei, dass der Kläger zu nahe am Zahnnerv und daher „definitiv zuviel Substanz“ wegpräpariert habe, so dass es auf die Frage, ob und gegebenenfalls wann und wie eine - ohnehin nur Zahn 46 betreffende - Pulpaeröffnung stattgefunden hat, und damit auch auf die vom Kläger angeführten möglichen alternativen Ursachen für die Pulpaeröffnung nicht entscheidungserheblich ankommt. Dafür, dass die Prüferin den Zustand der Zähne 46 und 47 nach Entfernung der alten Kronen und vor der Neupräparation gesehen hat, spricht entscheidend, dass die Prüferin mit ihrer Sachverhaltsschilderung durchgängig verbindet, dass der Kläger, was dieser nicht substantiiert bestritten hat, sich bei dieser Gelegenheit über die Schwierigkeit der vorzunehmenden Präparation beklagt hat.
27 
Das Vorliegen einer fehlerhaften Präparation hat der Kläger auch nicht substantiiert bestritten.
28 
Unter Präparation ist dabei - wie dies auch im Schriftsatz des Klägers vom 17.11.2006 dargestellt wird - der nach Entfernung der alten Kronen und Füllungen, der Kariesbehandlung und der Einbringung einer Aufbaufüllung erfolgende Behandlungsschritt zu verstehen, bei dem der aus Zahnstumpf und Aufbaufüllung gebildete „Zylinder“ zur Aufnahme der Krone zurecht geschliffen wird. Auf den Substanzabtrag bei dieser Präparation bezieht sich die Kritik der Prüferin. Soweit der Kläger dies noch in der Klagebegründung missverstanden hat und sich gegen den - nicht erhobenen - Vorwurf verteidigt hat, er habe bei der Kariesbehandlung zuviel Substanz abgetragen, ist sein Vortrag überholt. Bereits nach dem letzten Vortrag des Klägers, ebenso nach dem vom Senat erhobenen Gutachten, scheidet auch die Möglichkeit aus, dass der im Rahmen der Präparation stattfindende Substanzabtrag so auch im Weg der Kariesentfernung oder der Kronenentfernung erfolgen konnte.
29 
Soweit der Kläger - erstmals im Schriftsatz vom 17.11.2006 - behauptet, der vorgenommene Substanzabtrag und der Präparationswinkel entsprächen den - zuvor von ihm dargestellten - allgemeinen fachlichen Anforderungen „bzw.“ der bei Beginn der Behandlung vorgefundenen klinischen Situation, die dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass am „streitgegenständlichen“ Zahn bereits früher unter erheblichem Abtrag von Zahnsubstanz Präparationen erfolgt seien, gilt Folgendes: Der Senat geht davon aus, dass am Zahn 46 der Examenspatientin an der Stelle der zwischen den Beteiligten streitig gewordenen Pulpaeröffnung bereits vor der vom Kläger durchgeführten Behandlung „Präparationen, erheblicher Abtrag von Zahnsubstanz und Kariesentfernung vorgenommen wurden und deshalb nur noch wenig Zahnsubstanz über der Pulpa“ vorhanden war. Damit ist aber der von der Prüferin erhobene und in dem vom Senat eingeholten Gutachten bekräftigte Vorwurf eines Präparationsfehlers an Zahn 46 und 47 nicht in Frage gestellt. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass aus dem - im Übrigen nur auf diesen Zahn bezogenen - früheren Zustand des Zahns 46 zwingend folgen würde, dass nur die vom Kläger vorgenommene Präparation möglich war. Dagegen spricht gerade auch die vom Kläger im Schriftsatz vom 17.11.2006 geschilderte Vorgehensweise beim Ersetzen von Kronen. Danach erfolgt die fragliche Präparation nicht am nach Entfernen der alten Krone vorhandenen Zahnstumpf, sondern an einem die Form eines senkrecht stehenden Zylinders aufweisenden, aus Zahn und neuer Aufbaufüllung bestehenden Bereich, wobei Aufbaufüllung und Zahnsubstanz abgeschliffen werden.
30 
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich aufgrund des aufgetretenen Zeitverlustes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit feststellen. Dies gilt selbst für den Fall, dass nur bei ihm und keinem anderen Kandidaten Zeitverluste durch die klinischen Arbeitsbedingungen aufgetreten sind. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt zwar auch, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese bei allen Prüflingen einer Prüfungskonkurrenz in jeder Hinsicht identisch sein müssten. Dies gilt auch für die unter klinischen Bedingungen durchgeführte praktische Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde. Die sich gerade aus diesen Bedingungen ergebenden unterschiedlichen Schwierigkeiten, die jeden Kandidaten treffen können und deren Bewältigung - wie ausgeführt - Teil der zu erbringenden Prüfungsleistung ist, überschreiten den Rahmen der rechtlich nicht erheblichen Unterschiede in den äußeren Prüfungsbedingungen nicht (Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.).
31 
2. Der Umstand, dass dem Kläger die Anfertigung eines Röntgenbildes verweigert wurde, begründet ebenfalls keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler.
32 
Zu den von der die Prüfung durchführenden Stelle zu gewährleistenden äußeren Prüfungsbedingungen gehört auch das zur Verfügung stellen von notwendigen Arbeitsmitteln, die nicht der Prüfling selbst zu stellen hat. Wird diesem Erfordernis nicht genügt, liegt ein rechtlich relevanter Verfahrensmangel vor (vgl. Senat, Beschluss vom 20.12.2002 - 9 S 1173/02 -).
33 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger auch insoweit seiner Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nachgekommen ist. Er hat während der Prüfung gerügt, dass er vor Behandlungsbeginn, also insbesondere vor dem Entfernen der Kronen, kein Röntgenbild anfertigen durfte. Der Senat geht auch davon aus, dass der Kläger gegenüber dem Assistenten Dr. ... am dritten Behandlungstag, also nach Entfernen der alten Kronen, verlangt hat, ihm die Anfertigung eines Röntgenbildes zur Beurteilung der klinischen Situation und der Vermeidung von Behandlungsfehlern zu gestatten.
34 
Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten war die Erstellung eines Röntgenbildes vor Beginn der geprüften Behandlung nicht erforderlich. Sie konnte weder der Diagnose der zu entfernenden Sekundärkaries dienen, da diese bereits festgestellt war (und Anlass zur Erneuerung der Kronen gab) und auch nicht der Bestimmung der Ausdehnung der Sekundärkaries, da die Zahnhartsubstanz unter der (Metall-)Krone nicht röntgenologisch darstellbar war, vielmehr nur apikal der Kronenränder liegende Defekte, mithin nur ein Teil der möglichen Defekte, erkennbar gewesen wären. Auch die im Röntgenschatten liegende Kronenpulpa und ihr Verlauf hätten sich durch ein vor Behandlungsbeginn erstelltes Röntgenbild nicht beurteilen lassen. Der Kläger setzt dem lediglich die Behauptung entgegen, auch vor Behandlungsbeginn hätte zur Beurteilung des Verlaufs der Pulpa und der Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls ein Röntgenbild angefertigt werden müssen, widerspricht damit aber seinem früheren Vortrag, wonach die Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls nur durch ein nach Entfernen der Kronen erstelltes Röntgenbild erkennbar sein soll.
35 
Als neue Indikation für die Notwendigkeit eines Röntgenbildes vor Behandlungsbeginn hat der Kläger in seiner Stellungnahme zu dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten die „Beurteilung des Zustands und der Stabilität der (bei Entfernung der vorhandenen Krone möglicherweise ansonsten herausbrechenden) Zahnhartsubstanz“ angegeben. Hierauf konnte der Gutachter nicht ausdrücklich eingehen, allerdings hat er auf die allgemein gehaltene Frage, ob die Anweisung, vor Beginn der geprüften Behandlung keine Röntgenaufnahme anzufertigen, fachlich korrekt war, zusammenfassend geantwortet, ein aktuelles Röntgenbild vor der Überkronung (womit der Gutachter im vorliegenden Zusammenhang meint: vor Behandlungsbeginn) sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Dasselbe gilt, soweit der Kläger neuerdings ein Röntgenbild zur Feststellung von Wurzelkaries, horizontalem Knochenabbau sowie zur Feststellung eines internen Granuloms oder pathologischer Vorgänge im umliegenden Knochen für erforderlich hält.Außerdem führt der Gutachter aus, dass außerhalb der vom Kläger (bis zur Erhebung des Gutachtens) angeführten Indikationen ein aktuelles Röntgenbild (nur) zur Feststellung apikaler Prozesse und zum Verlauf des Limbus alveolaris herangezogen werden könne. Aufgrund der klinisch festgestellten Vitalität der Pfeilerzähne 46 und 47 seien jedoch röntgenologisch darstellbare apikale Veränderungen nicht zu erwarten.
36 
Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die klinische Vitalitätsprüfung liefere häufig falsch positive oder falsch negative Ergebnisse, stellt dies die Einschätzung des Gutachtens nicht in Frage. Denn auch der Kläger behauptet damit bereits nicht, dass die Vitalitätsprüfung so fehleranfällig sei, dass sie als diagnostische Maßnahme in diesem Zusammenhang ausscheidet und zwingend durch ein Röntgenbild ersetzt werden müsse. Erst recht belegt er eine solche Annahme nicht. Der Gutachter hat demgegenüber die Frage bejahend beantwortet, ob die Vitalitätsprüfung im vorliegenden Zusammenhang noch ausreichend ist. Ob ein (zusätzliches) Röntgenbild - wie der Kläger meint - zuverlässigere Informationen liefern kann, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen.
37 
Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten war auch nach Entfernen der Kronen die Anfertigung eines Röntgenbildes unnötig. Der Gutachter führt in diesem Zusammenhang weiter an, nach Entfernung der Kronen sei die räumliche Ausdehnung der Sekundärkaries klinisch wesentlich besser zu beurteilen als mittels eines Röntgenbildes. Auch die Berücksichtigung der Ausdehnung der Pulpa begründe nicht die Notwendigkeit eines Röntgenbildes. Dieses projiziere eine dreidimensionale Struktur auf eine Ebene. Damit sei eine räumliche Zuordnung eines Defektes oder der Pulpaanteile im Strahlengang von bukkal nach lingual nicht möglich. Es sei lediglich eine geringe Ausdehnung der Pulpenhörner und auch dies nur im mesio-distaler Richtung darstellbar. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat lediglich behauptet, auch auf Röntgenbildern könne der genaue Verlauf der Pulpa beurteilt werden und nach Entfernung der Kronen müsste zwingend ein Röntgenbild zur Beurteilung der Ausdehnung der Sekundärkaries erstellt werden. Die Äußerung des Sachverständigen bezieht sich insbesondere auch auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte „Ermittlung des genauen Verlaufs und der Lage des am Zahnhals von Zahn 46 mittels Aufbaufüllung versorgten Defekts“. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die „unter dem proliferierten Zahnfleisch vorhandene Sekundärkaries“ abstellt, die wegen der fehlenden Einsehbarkeit nicht klinisch, sondern nur röntgenologisch zutreffend beurteilt werden könne, übersieht er, dass der Zustand des Zahnfleischs der Patientin sich bereits aus den vorliegenden Akten, die dem Gutachter vollständig zur Verfügung standen, ergibt.
38 
Das Gutachten von Prof. Dr. ... ist nach Einschätzung des Senats widerspruchsfrei und nachvollziehbar; er macht sich dieses Gutachten zu eigen.
39 
Liegt in der Anweisung, ein Röntgenbild nicht zu erstellen, somit bereits kein Verfahrensfehler, erübrigt sich die weitere Prüfung einer Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Prüfungsergebnis. Im Übrigen hat der vom Senat beauftragte Gutachter auch die Frage, ob zwischen dem Nichtvorhandensein einer Röntgenaufnahme und der im Rahmen der angefochtenen Prüfung angenommenen Falschbehandlung, die ihrerseits zum Nichtbestehen der Prüfung geführt hat, ein Zusammenhang besteht, verneint.
40 
Soweit der Kläger zur Begründung eines Verfahrensfehlers neuerdings statt auf die zwingende Notwendigkeit eines Röntgenbildes stärker auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (vgl. Senat, Beschl. vom 20.12.2002, a.a.O.) abhebt, also der Sache nach geltend macht, (alle) andere(n) Kandidaten hätten ein aktuelles Röntgenbild zur Verfügung gehabt und sei kein aktuelles Röntgenbild vorhanden gewesen, sei ein solches erstellt worden, auch wenn keine medizinische Notwendigkeit hierfür bestand, handelt es sich um eine bloße Behauptung.
41 
3. Der Kläger kann die Wiederholung der Prüfung auch nicht deshalb verlangen, weil die Prüferin ihm gegenüber befangen gewesen wäre.
42 
Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch den Prüfenden zu rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG; vgl. Senat, Beschluss vom 11.02.2003 - 9 S 2182/02 -).Eine solche Befangenheit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass sie ihm vor Abschluss der Prüfung mitgeteilt hat, dass er diese nicht bestanden habe.
43 
Zwar hat der Senat entschieden, dass ein Prüfungsvorsitzender, der während der noch andauernden Prüfung zu erkennen gibt, die Prüfung könne eigentlich sofort beendet werden, weil sich am Ergebnis auch bei ihrer Fortsetzung nichts ändern werde, die Besorgnis der Befangenheit begründe (Beschluss vom 19.06.2001 - 9 S 1164/01 -, NVwZ 2002, 235). Der Senat hat dies indes für einen Fall angenommen, in dem die Bewertung der Prüfungsleistungen durch eine Prüfungskommission erfolgt ist, die ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit fällt. Vorauszugehen hat eine Beratung unter den Prüfern. Zweck dieser Verfahrensregelung ist es, dass die Prüfer ihre jeweiligen persönlichen Wahrnehmungen gegebenenfalls wechselseitig ergänzen, Fachkenntnisse fachkundig bewerten sowie im Kollegium zu einer gerechten Bewertung gelangen, die mögliche Einseitigkeiten ausgleicht. Hieraus folgt, dass jeder Prüfer vor Beginn dieser Beratung zwar eine persönliche Auffassung entwickeln kann und entwickeln soll, dass er aber zugleich mit einem Dissens unter den Prüfern rechnen und für diesen Fall bereit sein muss, sich nicht nur in der Entscheidung von den anderen Prüfern überstimmen, sondern schon in der Beratung von ihnen überzeugen zu lassen. Besitzt ein Prüfer diese Offenheit nicht oder gibt er sie vorzeitig preis, so ist er nicht oder nicht mehr unvoreingenommen. Durch die Äußerung, die Prüfung könne vorzeitig abgebrochen werden, gibt ein Prüfer zu verstehen, dass das (negative) Ergebnis für ihn bereits feststehe, und zwar ohne dass es noch einer Beratung mit den anderen Prüfern bedürfe. Damit legt er sich vorzeitig fest.
44 
Demgegenüber wird die Prüfung im Fach Zahnersatzkunde gemäß § 50 Satz 1 ZAppO von einem Prüfer abgehalten. Kommt dieser - wie hier die Prüferin - zu dem Ergebnis, dass ein so gravierender Fehler vorliegt, dass der Prüfling die Prüfung nicht mehr bestehen kann, begründet es nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Prüfer dem Prüfling den Umstand des Nichtbestehens schon vor der offiziellen Beendigung der Prüfung mitteilt. Denn zu diesem Zeitpunkt stand vorliegend fest, dass die Prüfungsleistung im Fach Zahnersatzkunde bereits aufgrund der Fehlpräparation der Zähne 46 und 47 „nicht genügend“ ist. Den Schluss von dem - von ihm bestrittenen - Behandlungsfehler auf das Nichtbestehen des Prüfungsabschnitts Zahnersatzkunde hat der Kläger nicht angegriffen.
45 
Aus § 50 Satz 2 ZAppO folgt nichts anderes. Der Kandidat hat zwar seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und herausnehmbaren und festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Der Prüfer vergibt für diesen Prüfungsabschnitt gemäß §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 13 ZAppO aber nur ein „Urteil“. § 50 Satz 2 ZAppO (anders als etwa § 49 ZAppO) sieht keine Einzelurteile, aus denen nach einer bestimmten Vorgabe das Gesamturteil zu bilden ist, sondern nur ein „Urteil“ vor. Dann ist es aber in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, wenn aufgrund eines gravierenden Fehlers im Bereich der Anfertigung festsitzenden Zahnersatzes, der nach der nicht angegriffenen Wertung der Prüferin auch Rückschlüsse auf mangelnde theoretische Kenntnisse zulässt, bereits das Urteil für den gesamten Prüfungsabschnitt gebildet wird (vgl. in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Senats zu § 28 Abs. 3 ZAppO: Urteil vom 25.02.1992 - 9 S 1818/90 -; Beschluss vom 13.10.1992 - 9 S 2332/92 -, VBlBW 1993, 115; Beschluss vom 09.06.2004 - 9 S 2599/03 -). Aus diesem Grund fehlte es im Übrigen Bewertungsfehlern in den Bereichen „theoretische Kenntnisse“ und „herausnehmbarer Zahnersatz“ an der erforderlichen Relevanz (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143) für das Prüfungsergebnis. Denn diese Prüfungsleistungen konnten vor diesem Hintergrund keinen Einfluss auf die Gesamtnotengebung mehr haben.
46 
Ob die Äußerung der Prüferin einen Verstoß gegen das Fairnessgebot (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 11.11.1998 - 6 C 8.97 -, BVerwGE 107, 363; vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143) darstellt, kann der Senat dahingestellt lassen. Eine das Fairnessgebot missachtende Äußerung kann sich allerdings nur auf den weiteren Verlauf der Prüfung auswirken, während sie die Leistungserbringung des Kandidaten in zurückliegenden Prüfungsteilen nicht mehr beeinflussen kann. Konnte vorliegend das Prüfungsergebnis aber schon zum Zeitpunkt der Äußerung festgestellt werden, kann sich diese auf das Ergebnis nicht mehr ausgewirkt haben, so dass jedenfalls kein erheblicher Verfahrensmangel vorläge (noch offen gelassen im Beschluss des Senats vom 19.06.2001, a.a.O.).
47 
Im Übrigen hat der Kläger diese Verfahrensfehler nicht unverzüglich geltend gemacht, sondern sie der Sache nach erstmals in seiner Widerspruchsbegründung vom 23.04.2002, also etwa eine Woche nach Erhalt des Prüfungsbescheides und einen Monat nach dem in Rede stehenden Vorfall, benannt. Zwar war ihm nicht zuzumuten, die Bemerkung der Prüferin sofort in der Prüfung zu rügen (Senat, Beschluss vom 19.06.2001, a.a.O.). Die Rüge hätte jedoch jedenfalls vor Erhalt des Prüfungsbescheides erfolgen müssen (vgl. BVerwG, Urt. vom 11.11.1998, a.a.O.; Urt. vom 22.06.1994 - 6 C 37/92 -, BVerwGE 96, 126). Dies gilt auch für den neuerdings erhobenen Vorwurf, die Prüferin habe den Kläger ständig zur Eile angehalten. Auch insoweit kann deshalb dahin stehen, ob darin - wenn dieser Vorwurf zuträfe - ein Verstoß gegen das Fairnessgebot liegt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
49 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
50 
Beschluss
vom 21.11.2006
51 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die erneute Teilnahme am Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Abschlussprüfung.
Der Kläger nahm im Jahr 2001 zum ersten Mal an der zahnärztlichen Abschlussprüfung teil. Im Fach Zahnersatzkunde wurde seine Leistung mit „nicht genügend“ bewertet mit der Folge, dass dieser Prüfungsabschnitt nicht bestanden war. Die Wiederholungsprüfung in diesem Prüfungsabschnitt fand in der Zeit vom 12. bis 26.03.2002 statt. Der Kläger erhielt für seine Leistungen in der theoretischen Prüfung die Beurteilung „mangelhaft bis nicht genügend“, für die praktischen Prüfungsleistungen „nicht genügend“ und für die Gesamtleistung ebenfalls die Note „nicht genügend“. Daraufhin wurde dem Kläger mit Schreiben des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung an der Universität Tübingen vom 16.04.2002 mitgeteilt, dass er die Wiederholungsprüfung nicht bestanden habe und zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen werde. Gleichzeitig wurde ihm die schriftliche Begründung für die Gesamtnote „nicht genügend“ im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde zugeleitet.
Mit Schreiben vom 23.04.2002 legte der Kläger gegen das „Prüfungsergebnis im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde“ Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, er habe den ersten Behandlungstag verloren, nachdem die zunächst zugewiesene Patientin aus Zeitmangel abgesagt habe; seine zweite Patientin sei erst gegen 17.00 Uhr erschienen. Des weiteren habe er keine aktuellen Röntgenbilder gehabt, da ihm die Anfertigung verwehrt worden sei, obgleich dies notwendig gewesen wäre. Er habe dann die alten Kronen an den Zähnen 46 und 47 entfernt. Danach sei am Zahn 46 im bukkalen Bereich ein Defekt entstanden. Bei der nachfolgenden Kariesbehandlung am Zahn 46 - auch seitlich entlang der Wurzel - habe er sehr viel Zeit dadurch verloren, dass er die ganze Sitzung gegen Blutungen habe ankämpfen müssen. Die angezeigte Gingivektomie habe der anwesende Assistent jedoch nicht durchgeführt, sondern ihn statt dessen aufgefordert, einen Faden zu legen. Er habe am 21.03.2002, nachdem er die Pfeilerzähne 46 und 47 am 14.03.2002 präpariert und am 15.03.2002 die Präparationen geglättet gehabt habe, seine fertige Arbeit eingepasst und einem Assistenzzahnarzt gezeigt. Dieser habe festgestellt, dass sich an Zahn 46 bukkal ein kleiner Defekt befinde und die Prüferin herbeigeholt, um sich die Situation anzuschauen. Diese habe ihm gesagt, dass es sich um eine Pulpenöffnung handele, die nach der Kronenentfernung noch nicht da gewesen sei. Indes habe die Prüferin sich die Situation zu keinem Zeitpunkt zwischen dem 13. bis 21.03.2002 angeschaut. Er habe die Situation nach der Kronen- und Kariesentfernung lediglich dem Assistenten vorgezeigt. Ungefähr 15 Minuten nach diesem Vorfall sei die Prüferin erneut zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er die Examensprüfung sowieso nicht bestanden habe und er seinen Patienten einem Assistenten übergeben könne. Er rügte auch Fehler bei der Bewertung des theoretischen Prüfungsteils und des von ihm angefertigten herausnehmbaren Zahnersatzes.
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.01.2003, dem Kläger zugestellt am 04.01.2003, wies das beklagte Land den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe noch am ersten Tag eine neue Patientin erhalten, die bereits um 16.00 Uhr erschienen sei. Die an diesem Tag nicht erfolgten Behandlungsschritte hätten bequem in der übrigen Prüfungszeit nachgeholt werden können. Die Prüfungsanweisung, mit der Behandlung der Patientin unverzüglich auch ohne Röntgenbild zu beginnen, sei korrekt gewesen, da beide Zähne zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns vital und bereits seit längerem überkront gewesen seien. Durch eine - überflüssige - Röntgendiagnostik hätte sich keine Änderung der Behandlung ergeben. Bei der Durchführung der Abformung für die Kronen an den Zähnen 46 und 47 sei der Kläger mit keiner stärkeren Blutungsneigung als bei der Anfertigung von festsitzendem Zahnersatz üblich konfrontiert gewesen. Das Versagen des Klägers im praktischen Prüfungsteil habe nicht auf der fehlenden Zeit, sondern vor allem auf der Tatsache beruht, dass er aufgrund nicht genügender theoretischer Kenntnisse und praktischer Umsetzung bei der betroffenen Patientin zwei vitale Pfeilerzähne durch seine Präparation kaputt geschliffen und damit einen bleibenden Schaden verursacht habe. Der vom Kläger beklagte, hiervon zu unterscheidende Defekt sei auch nicht, wie von ihm vermutet, durch das Abnehmen der alten Krone entstanden, sondern stelle eine kariöse Läsion dar. Die Prüferin habe den Zustand der Pfeilerzähne nach der Entfernung der Kronen 46 und 47 bei der Patientin gesehen, es habe hierbei keine Pulpa durchgeschimmert. Der Kläger habe sich bei dieser Gelegenheit bei der Prüferin beklagt, wie er die - vermeintlich schwierige - Präparation machen solle. Eine Beurteilung des Zustands der Pfeilerzähne sei möglich gewesen, auch wenn die Prüferin dem Kläger nur über die Schulter gesehen habe. Beide Pfeilerzähne seien zu diesem Zeitpunkt in einem vollkommen anderen Zustand gewesen als zu dem Zeitpunkt, als die Prüferin dem Kläger habe mitteilen müssen, dass seine Prüfungsleistung „nicht genügend“ sei, da er an einem der Pfeilerzähne mit zu starkem Neigungswinkel so weit in den Zahn präpariert habe, dass eine Perforation zur Pulpa bestanden und am anderen Pfeilerzahn die Pulpa rot durchgeschimmert habe. Die Äußerung zum Nichtbestehen habe die Prüferin machen dürfen, ohne damit gegen Verfahrensvorschriften zu verstoßen, da eine Beratung mit anderen Prüfern im praktischen Teil des Faches Zahnersatzkunde nicht vorgesehen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe definitiv festgestanden, dass die Prüfungsleistung nicht genügend sei. Die später folgenden Prüfungsleistungen hätten keinen Einfluss auf die Gesamtnotengebung mehr haben können. Der Vorwurf der Befangenheit sei im Übrigen nicht unverzüglich erhoben worden.
Hiergegen hat der Kläger am 16.01.2003 Klage mit dem Ziel einer weiteren Prüfungszulassung erhoben. Zur Begründung trug er vor, ihm sei ein erheblicher Zeitverlust entstanden, der sich auf die - angeblich schlechte - Qualität der Behandlung ausgewirkt habe. Ein Ausgleich im Rahmen der ursprünglichen Bearbeitungszeit sei nicht möglich gewesen. Ihm hätte deshalb eine Verlängerung der Prüfungszeit um den verloren gegangenen Prüfungstag zugestanden werden müssen. Die Darstellung des Beklagten, dass er bei der Kariesbehandlung nach erfolgter Kronenentfernung einen Behandlungsfehler begangen habe, indem er zu tief bzw. in einem falschen Winkel geschliffen habe, treffe nicht zu. Er habe lediglich die vorhandene Karies entfernt. Sei eine so weitgehende Entfernung erforderlich, dass man in die Nähe des Pulparaumes gelange, so müsse notfalls eine Wurzelbehandlung durchgeführt werden. Die von ihm vorgenommene Präparation und der Präparationswinkel seien erforderlich gewesen, um die vorhandene Karies abzutragen. Nicht zutreffend sei die Behauptung des Beklagten, er habe durch seine Behandlung, insbesondere durch das Abschleifen, eine Pulpaöffnung am Zahn 46 verursacht. Es sei bei der Entfernung der Krone ein kleiner Defekt entstanden, der keinerlei Kommunikation zum Pulparaum gehabt habe. Es sei nicht möglich, dass die Prüferin die Beobachtung, der Schaden sei unmittelbar nach Entfernen der Krone nicht vorhanden gewesen, gemacht haben könne, als sie ihm während der Behandlung über die Schulter geschaut habe. Nicht der Präparationswinkel sei für die Pulpaöffnung kausal gewesen, vielmehr sei diese durch die Entfernung der Krone entstanden. Hätte er anlässlich der Präparation des betreffenden Zahns am 14.03.2002 die Pulpa eröffnet, so hätten sich - was nicht erfolgt sei - bei der Patientin - neben einer deutlich sichtbaren Blutung - erhebliche Schmerzen einstellen müssen. Die Prüferin habe auch den ihr zustehenden Bewertungsspielraum überschritten.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, dass es sich um ein übliches Problem handele, wenn Patienten während des Staatsexamens nicht zum gewünschten Zeitpunkt zur Behandlung kommen könnten. Hierdurch könne durchaus für einen Kandidaten ein Zeitverlust von einem Tag entstehen. Darauf werde durch die regelmäßige Prüfungszeit von 10 Tagen Rücksicht genommen. Eine Verlängerung der Behandlungszeit sei unrealistisch und führe zur Chancenungleichheit. Der Kläger habe eine von Umfang und Schwierigkeitsgrad her eher kleine Examensarbeit zu absolvieren gehabt. Die Falschbehandlung sei unabhängig von jedem vermeintlichen Zeitdruck zu sehen. Das Ausmaß der Kronenrandkaries habe nach Abnahme der Kronen klinisch wesentlich exakter als mit einem Röntgenbild ermittelt werden können, da Röntgenstrahlung die Metalllegierung nicht durchdringen würde. Nach Abnahme der Kronen seien beide Zähne vollkommen normal präpariert gewesen. Die Pulpenöffnung an Zahn 46 sowie die beinahe erfolgte Pulpenöffnung an Zahn 47 seien weder durch das Abnehmen der alten Kronen noch durch die Entfernung der Karies entstanden. In beiden Fällen habe der Kläger durch eine falsche Präparation mit einem zu starken Neigungswinkel auf die Zahnachse zu das Pulpenhorn auf der Glattfläche des vorderen Anteils der Zahnkrone vollständig an Zahn 46 und nahezu vollständig an Zahn 47 eröffnet. Die angesprochene Sekundärkaries an Zahn 46 liege von der Öffnungsstelle der Pulpa entfernt weiter unten zum Zahnfleisch hin. Die Schlitzung der Kronen erfolge ungefähr in der Mitte der Außenfläche des Zahnes, die Öffnungsstelle der Pulpa liege davor. Zudem lägen bei beiden Zähnen die besagten Verletzungsstellen auf einer - vom Kläger - eben geschliffenen Zahnoberfläche.
Mit Urteil vom 09.06.2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf erneute Teilnahme am Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde. Die Regelprüfungszeit des § 50 Satz 1 ZAppO von 10 Tagen sei eingehalten worden. Der Kläger habe keinen ganzen Behandlungstag verloren, er habe am ersten Behandlungstag die Patientin der Prüferin vorgestellt und an Ober- und Unterkiefer eine Situationsabformung vorgenommen. Der vom Kläger geltend gemachte Zeitverlust verstoße auch nicht gegen § 50 Satz 2 ZAppO. Einerseits könne eine mögliche Kompensation nicht nur durch nachträgliche Zeitzugabe, sondern auch - wie vorliegend - dadurch erfolgen, dass der Prüfer die klinischen Arbeitsbedingungen in seine Bewertung einbeziehe. Andererseits beruhe das Versagen des Klägers im praktischen Prüfungsteil nicht auf der fehlenden Zeit, sondern auf der schlechten Qualität der von ihm erbrachten Prüfungsleistungen. Er könne auch nicht geltend machen, dass er infolge des Zeitverlustes bestimmte Arbeitsschritte nicht habe durchführen können. Denn er habe diese Schritte am folgenden Behandlungstag nachgeholt. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und das prüfungsrechtliche Fairnessgebot liege nicht vor. Es stelle keinen erheblichen Verfahrensfehler dar, dass die Prüferin dem Kläger noch vor Ablauf des praktischen Teils der Prüfung mitgeteilt habe, er habe die Prüfung nicht bestanden. Die Äußerung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die im praktischen Teil der Prüfung einzige Prüferin sich aufgrund der Schwere des vom Kläger gemachten Fehlers bei der Präparation der Pfeilerzähne bereits ein endgültiges Urteil habe bilden können. Die mündliche Prüfung habe bereits stattgefunden gehabt. Die nachfolgenden Prüfungsleistungen hätten auf die Gesamtnotengebung keinen maßgeblichen Einfluss mehr nehmen können. Aus den gleichen Gründen liege auch insoweit kein Verstoß gegen das Fairnessgebot vor. Die Rüge bleibe auch deshalb erfolglos, weil der Kläger den Verfahrensfehler nicht rechtzeitig gerügt habe.
Der Kläger macht mit der vom Senat zugelassenen Berufung ergänzend geltend, die Arbeiten des ersten Behandlungstages seien wegen der fortgeschrittenen Zeit weitgehend nicht zu verwenden gewesen und hätten am nächsten Tag wiederholt werden müssen. Die Wertung, dass die Prüferin den Zeitrückstand im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums berücksichtigt habe, sei sachwidrig. Sie habe vielmehr zusätzlich zu dem bereits bestehenden Zeitrückstand noch Druck auf ihn ausgeübt. Dass ein gewisser Zeitverlust im Rahmen des Beurteilungsspielraums berücksichtigt werden könne, könne weiter nicht gelten, wenn die Mangelhaftigkeit der erstellten Arbeit gerade auf den eingetretenen Zeitverlust und das permanente Anhalten zur beschleunigten Bearbeitung durch die Prüferin zurückgehe, das jedenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sei. Die ihm verweigerte Röntgenuntersuchung sei ebenfalls grundlegend für die zeitlichen Engpässe gewesen, die sich im Folgenden eingestellt hätten, da hierdurch ein zügiges Arbeiten erschwert worden sei. Die Verweigerung der Röntgenuntersuchung sei im Übrigen sachwidrig gewesen, da für die Planung von Zahnersatz ein vollständiger Röntgenstatus unverzichtbar sei. Die ihm aufgegebene Arbeit sei sowohl vom Umfang als auch vom Schwierigkeitsgrad her kompliziert und zeitaufwändig gewesen. Die eigentliche Behandlung habe zwischen dem 13. und 15.03.2002 stattgefunden, das Labor habe am 22.03.2002 geliefert. Danach müsse noch Zeit sein, um die Kronen ggf. zur Nachbesserung an das Labor zurückzugeben. Es habe sich bei dem im Zuge der Kronenschlitzung an Zahn 46 entstandenen Defekt nicht um eine - von einem solchen Defekt streng zu unterscheidende - Pulpaeröffnung gehandelt. Vielmehr sei eine Pulpaeröffnung nicht vorhanden gewesen und sei auch nicht durch seine Behandlung herbeigeführt worden. Dies habe sich auch darin gezeigt, dass der Defekt nach der Kronenentfernung nicht geblutet habe. Seine Behandlung der Zähne 46 und 47 sei sachgemäß gewesen, etwaige Probleme bei der Behandlung seien allein auf die konkreten Anweisungen der die Prüfung betreuenden Zahnärzte zurückzuführen. Nach der im Rahmen der Voruntersuchung festgestellten Sekundärkaries an den Zähnen 46 und 47 sei vor der weiteren Behandlung die Anfertigung eines Röntgenbildes zwingend erforderlich gewesen. Um bei einer Kariesentfernung eine mögliche, jedoch bestrittene Pulpaöffnung zu vermeiden, müssten der Pulpaverlauf und die Ausdehnung der Karies festgestellt werden, was nur durch ein - nach Entfernen der Kronen angefertigtes - Röntgenbild möglich sei. Es bestehe gegenüber der üblichen Vorgehensweise zur Entfernung vorhandener Kronen durch deren Einschlitzen auch die Möglichkeit, die zu entfernenden Kronen statt dessen abzuschleifen. Zur Auswahl der richtigen Vorgehensweise und Ermittlung des Zustandes der unter der Krone befindlichen Zahnsubstanz sei zwingend die Anfertigung einer aktuellen Röntgenaufnahme vor Entfernen der Kronen notwendig. Dies sei ebenfalls für die eigentliche Durchführung des Abschleifens der vorhandenen Kronen ohne Verletzung des darunter liegenden Zahnes und insbesondere ohne Eröffnung der Pulpa notwendig, deren Verlauf erkennbar werde. Nachdem eine Röntgenaufnahme nicht zugelassen worden sei, habe er nur die Methode des Einschlitzens der Kronen anwenden können. Die ihm zur Last gelegten, von ihm weiterhin bestrittenen Behandlungsfehler wären jedenfalls nicht verursacht worden, wenn er die geforderte Röntgenaufnahme hätte erstellen können, weil dann eine - unterstellte - Pulpaeröffnung durch eine andere Methode zur Entfernung der Kronen und ein anderes Vorgehen bei der Entfernung der Sekundärkaries vermieden worden wäre. Die Anfertigung eines Röntgenbildes werde zur Vermeidung eines Präparationstraumas der Pulpa in der zahnärztlichen Literatur als unabdingbar angesehen. Es kämen mehrere Ursachen für die vom Beklagten behauptete Pulpaeröffnung in Betracht, nämlich eine Pulpaeröffnung bei der Kronenschlitzung, durch Herausbrechen von nicht gesunder und instabiler Zahnhartsubstanz, durch die Präparation zur Vorbereitung der Anbringung der neuen Krone oder durch die Entfernung der Sekundärkaries. Dementsprechend diene die Anfertigung eines Röntgenbildes der Beurteilung des Zustandes und der Stabilität der (bei Entfernung der vorhandenen Krone möglicherweise ansonsten herausbrechenden) Zahnhartsubstanz und weiter der Ermittlung der Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls sowie des genauen Verlaufs der Pulpa. Dadurch, dass ihm im Gegensatz zu anderen Prüflingen keine Röntgenaufnahmen zur Verfügung gestanden hätten, liege außerdem ein Verstoß gegen die Chancengleichheit vor. Eine - unterstellte - Pulpaeröffnung stelle keinesfalls - wie vom beklagten Land angenommen - stets einen Behandlungsfehler dar, es könne auch bei ordnungsgemäßer Behandlung zu einer Pulpaeröffnung kommen. Insbesondere bestehe diese Gefahr auch bei ordnungsgemäßer Behandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - bereits bei früheren Behandlungen am Zahn u.a. durch Präparationen Substanzabtrag erfolgt sei und deshalb nur noch wenig Substanz über der Pulpa vorhanden sei oder wenn im Zuge der Behandlung zu entfernende Karies sich nahe an der Pulpa befinde. Nach der von ihm durchgeführten Behandlung habe keinerlei Pulpaeröffnung bestanden. Soweit daran anschließend von der Prüferin das Vorliegen einer Pulpaeröffnung behauptet worden sei und er in der Folge angewiesen worden sei, den streitgegenständlichen Zahn zu trepanieren, sei dies ausschließlich auf Anweisung der Prüferin hin erfolgt.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 09. Juni 2005 - 8 K 79/03 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung an der Universität Tübingen vom 16.04.2002 und des Widerspruchsbescheids des Landesprüfungsamtes beim Regierungspräsidium Stuttgart vom 03.01.2003 zu verpflichten, ihn zu einer weiteren Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Abschlussprüfung zuzulassen.
11 
Das beklagte Land beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Es führt ergänzend aus, der Kläger habe in jedem Fall am ersten Behandlungstag Behandlungsmaßnahmen an der zweiten Patientin durchgeführt. Ein Verlust an Prüfungszeit habe sich vorliegend nicht auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt und habe deshalb auch nicht durch Verlängerung der Prüfungszeit kompensiert werden müssen. Der Kläger habe für die Ausführung der Arbeit ein Mehrfaches der in der Regel dafür benötigten Zeit zur Verfügung gehabt und habe bereits vor Ablauf der Prüfungszeit am 26.03.2003 die fertige Prüfungsarbeit abgegeben. Die Mangelhaftigkeit der Prüfungsarbeit gehe deshalb nicht auf einen bestehenden Zeitdruck und auf das angebliche, im Übrigen nicht rechtzeitig gerügte Anhalten zur beschleunigten Bearbeitung durch die Prüferin zurück. Ein vor der Behandlung angefertigtes Röntgenbild hätte die Verletzung des Zahnnervs in einer Region, die von der früher getragenen Krone vollständig bedeckt gewesen sei, nicht vermieden, da die Kronen Röntgenstrahlen nicht durchließen. Im Verlauf der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe der Kläger zugeben müssen, dass er die Verletzung des Nervs erst zu diesem Zeitpunkt erkannt habe. Die vom Kläger genannten potentiellen Faktoren für eine Pulpaöffnung seien irrelevant, da er die Pulpa im oberen Kronenbereich durch einen falschen Präparationswinkel eröffnet habe. Ein Röntgenbild auch nach Entfernen der Krone hätte den Fehler des falschen Präparationswinkels nicht vermeiden können.
14 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Fragen, ob die an den Kläger ergangene Anweisung, vor Beginn der geprüften Behandlung keine Röntgenaufnahmen anzufertigen, fachlich korrekt gewesen sei und ob der Umstand, dass der Kläger keine Röntgenaufnahmen anfertigen konnte, (mit-)ursächlich für die im Rahmen der angefochtenen Prüfung angenommene Falschbehandlung einer Patientin durch den Kläger gewesen sei oder ob sich ein solcher Zusammenhang ausschließen lasse. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Prof. Dr. ... vom 08.08.2006 verwiesen.
15 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten (1 Band) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zutreffend gegen das Land Baden-Württemberg gerichtete (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13.04.1988 - 9 S 2019/87 -) - Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf erneute Teilnahme am Prüfungsteil Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Abschlussprüfung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Die angegriffene Wiederholungsprüfung litt nicht an einem rechtserheblichen Verfahrens- oder Bewertungsfehler, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Im Fall eines Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt und/oder die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt wird. Der durch den Fehler belastete Prüfling hat auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen gesetzlich durchsetzbaren Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung umfasst (vgl. dazu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl., Rdnr. 504). Demgegenüber sind Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bei einer verfahrensfehlerfreien Prüfung grundsätzlich nicht durch eine Wiederholung, sondern durch eine erneute Beratung und Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (Niehues, a.a.O., Rdnr. 512; zu Ausnahmen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 597; Senat, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, NVwZ-RR 2006, 255). Mithin bedarf es vorliegend, da der Kläger die Durchführung einer Wiederholungsprüfung und nicht nur die Korrektur der Bewertung begehrt, keiner gesonderten Entscheidung, ob die vom Kläger geltend gemachten Bewertungsfehler vorliegen.
18 
Hat der Kläger die Wiederholungsprüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde nicht bestanden, hat er auch die zahnärztliche Abschlussprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden mit der Folge, dass der Prüfungsanspruch erloschen ist (§ 54 Abs. 4 ZAppO; so schon Senat, Urt. vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 10.11.1972 - VII C 19.72 -, BVerwGE 41, 148).
19 
1. Der Umstand, dass dem Kläger die letztlich im Rahmen der Prüfung zu behandelnde Patientin erst zum Ende des ersten Prüfungstages zur Verfügung stand, begründet keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler.
20 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger insoweit seiner Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nachgekommen ist und am zweiten Behandlungstag gegenüber dem Assistenten Dr. ... geltend gemacht hat, dass ihm die zur Verfügung stehende Zeit zur ordnungsgemäßen Behandlung der Examenpatienten nicht ausreicht und gleichzeitig zusätzliche Behandlungszeit verlangt hat. Die in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensfehler liegen aber nicht vor.
21 
Die Regelprüfungszeit, die gemäß § 50 Satz 1 ZAppO 10 Tage beträgt, wurde eingehalten.
22 
Soweit der Kläger geltend macht, der erste Prüfungstag sei für ihn verloren gewesen, weil er die geplanten bzw. beabsichtigten Behandlungsmaßnahmen an der (neuen) Patientin nicht habe durchführen können, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Unstreitig konnte er die Patientin der Prüferin vorstellen, einen aktuellen Befund erheben und erste - wenn auch möglicherweise nicht weiter verwertbare - Abdrücke nehmen. Damit fand die zahnärztliche Prüfung für den Kläger auch an diesem Tag statt. Der am ersten Tag im Vergleich zur ursprünglichen Planung entstandene Zeitverlust ändert an der Einhaltung der Regelprüfungszeit nichts. Denn § 50 Satz 1 ZAppO schreibt weder eine bestimmte Prüfungsdauer (etwa 8 Stunden pro Prüfungstag) noch einen bestimmten Zeitanteil für Behandlungsmaßnahmen am Patienten vor (so bereits Senat, Urteil vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -).
23 
Der vom Kläger geltend gemachte Zeitverlust verstößt auch nicht gegen § 50 Satz 2 ZAppO.
24 
Dort ist die Pflicht des Kandidaten normiert, seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Hieraus ergibt sich die Pflicht des Prüfers, dem Kandidaten unter anderem die Benutzung der Laborarbeitsplätze und der technischen Behandlungseinrichtungen sowie die Behandlung der Patienten in dem Umfang zu ermöglichen, der für die sachgerechte Bewältigung der gestellten Prüfungsaufgabe innerhalb des zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmens nötig ist. Im Hinblick auf diese sich aus dem Prüfungsanspruch des Kandidaten ergebende Verpflichtung kann auch in dem nur zeitweisen Ausfall eines Patienten ein zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides führender Verfahrensfehler liegen (Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.). Der Kläger hat nach seinen Angaben durch den von ihm nicht zu vertretenden Ausfall der ersten Patientin nicht näher bezifferte Behandlungszeit am Patienten verloren und den so entstandenen Zeitverlust auch nicht ausgleichen können. Ob in einer solchen zeitlichen Abweichung vom Behandlungsplan des Kandidaten allein bereits ein Verfahrensfehler zu sehen ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers aus diesem Grund die Fehlerhaftigkeit des Prüfungsverfahrens bejaht, steht ihm der geltend gemachte Wiederholungsanspruch nicht zu. Denn Verfahrensfehler führen nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides, wenn sie sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben können (BVerwG, Urt. vom 13.06.1969 - VII C 27.68 -, BVerwGE 32, 179; Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.). Daran fehlt es hier.
25 
Ein Verfahrensmangel bei der Prüfung, vornehmlich wenn er in einem nicht zu vertretenden Verlust an Prüfungszeit besteht, kann geheilt werden. Im Regelfall bietet sich hierfür als Kompensation eine nachträgliche Zeitzugabe an. Ist Gegenstand der Prüfung aber eine unter den stets wechselnden und für alle Prüflinge nie gleichmäßigen Bedingungen der Praxis herzustellende praktische Arbeit, so kommt als Korrekturmaßnahme nicht nur eine, vielfach auch gar nicht mögliche, Prüfungsverlängerung in Betracht, sondern auch eine Korrektur des Inhalts, dass der Prüfer die klinischen Arbeitsbedingungen, unter denen die praktische Arbeit herzustellen war, in seine Bewertung einbezieht. Dies gilt besonders bei solchen praktischen Arbeiten, bei denen wie hier die konkrete Prüfungsaufgabe für jeden Prüfling anders ist und die Prüflinge innerhalb eines zeitlichen Rahmens eigenverantwortlich über die Art und Weise der Durchführung der gestellten Aufgabe entscheiden können (so bereits Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.).
26 
Dass dem Kläger nur noch so wenig Zeit verblieben wäre, dass die Prüfungsaufgabe überhaupt nicht mehr zu bewältigen gewesen wäre, behauptet er bereits selbst nicht. Vielmehr hat das beklagte Land unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Prüferin ausgeführt, für die vom Kläger zu bewältigende Prüfungsaufgabe seien in der Praxis maximal 3,5 Zeitstunden anzusetzen. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Ihm stand aber - wenn man seinen eigenen Vortrag, die hier maßgebliche Behandlung habe vom 12. bis 15.03.2002 stattgefunden und er habe sich einen Behandlungsplatz mit einem Mitprüfling halbtageweise geteilt, zu Grunde legt - ein Mehrfaches dieser Behandlungszeit zur Verfügung. Vorliegend kann daher bei der Frage der Ursächlichkeit des - unterstellten - Verfahrensfehlers die Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung durch den Prüfer herangezogen werden. Zu der vom Prüfling zu erbringenden praktischen Prüfungsleistung gehört auch die Bewältigung der sich aus den klinischen Arbeitsbedingungen ergebenden besonderen Schwierigkeiten, wie sie der zeitweilige Ausfall von Patienten darstellt. Dabei ist es, wie vom Beklagten unwidersprochen vorgetragen, ohne weiteres nachvollziehbar, dass es bei einer Prüfung unter klinischen Bedingungen zu Störungen des geplanten Behandlungsablaufs kommen kann, weil Patienten vorgesehene Termine nicht einhalten können und dabei Ausfallzeiten in der Größenordnung wie beim Kläger geschehen entstehen können. Damit obliegt es zunächst dem Prüfer, der die Prüfungsaufgabe gestellt hat und der die vom Prüfling im Verlauf der 10 Tage zu bewältigenden Schwierigkeiten kennt und ihre Auswirkungen auf die erbrachte Prüfungsleistung kraft seiner Fachkompetenz beurteilen kann, die verbindliche Entscheidung darüber zu treffen, ob und inwieweit der Prüfling den Prüfungsanforderungen gerecht geworden ist. Der Prüferin war vorliegend - wie sich aus ihren Stellungnahmen ergibt - bewusst, dass die zunächst für den Kläger vorgesehene Patientin ausfiel. Sie hat weiterhin die erforderliche Behandlungszeit benannt und damit im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Zeit ihre - vom Kläger nicht substantiiert bestrittene - Einschätzung untermauert, der Kläger habe im Bereich des feststehenden Zahnersatzes eine eher kleine Prüfungsarbeit herzustellen gehabt.Nach Auffassung der Prüferin beruhte das Versagen des Klägers im praktischen Prüfungsteil jedoch nicht auf fehlender Zeit, sondern auf seinem mangelnden Können, nämlich vor allem auf der Tatsache, dass der Kläger aufgrund nicht genügender theoretischer Kenntnisse und praktischer Umsetzung bei der betroffenen Patientin zwei Pfeilerzähne bei Wahl eines falschen Präparationswinkels fehlerhaft präpariert hat. Die Prüferin hat dabei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den für das Nichtbestehen maßgeblichen Umstand zulässiger Weise dahingehend präzisiert, dass dies nicht die Perforation der Pulpa als solche, sondern die Tatsache gewesen sei, dass der Kläger zu nahe am Zahnnerv und daher „definitiv zuviel Substanz“ wegpräpariert habe, so dass es auf die Frage, ob und gegebenenfalls wann und wie eine - ohnehin nur Zahn 46 betreffende - Pulpaeröffnung stattgefunden hat, und damit auch auf die vom Kläger angeführten möglichen alternativen Ursachen für die Pulpaeröffnung nicht entscheidungserheblich ankommt. Dafür, dass die Prüferin den Zustand der Zähne 46 und 47 nach Entfernung der alten Kronen und vor der Neupräparation gesehen hat, spricht entscheidend, dass die Prüferin mit ihrer Sachverhaltsschilderung durchgängig verbindet, dass der Kläger, was dieser nicht substantiiert bestritten hat, sich bei dieser Gelegenheit über die Schwierigkeit der vorzunehmenden Präparation beklagt hat.
27 
Das Vorliegen einer fehlerhaften Präparation hat der Kläger auch nicht substantiiert bestritten.
28 
Unter Präparation ist dabei - wie dies auch im Schriftsatz des Klägers vom 17.11.2006 dargestellt wird - der nach Entfernung der alten Kronen und Füllungen, der Kariesbehandlung und der Einbringung einer Aufbaufüllung erfolgende Behandlungsschritt zu verstehen, bei dem der aus Zahnstumpf und Aufbaufüllung gebildete „Zylinder“ zur Aufnahme der Krone zurecht geschliffen wird. Auf den Substanzabtrag bei dieser Präparation bezieht sich die Kritik der Prüferin. Soweit der Kläger dies noch in der Klagebegründung missverstanden hat und sich gegen den - nicht erhobenen - Vorwurf verteidigt hat, er habe bei der Kariesbehandlung zuviel Substanz abgetragen, ist sein Vortrag überholt. Bereits nach dem letzten Vortrag des Klägers, ebenso nach dem vom Senat erhobenen Gutachten, scheidet auch die Möglichkeit aus, dass der im Rahmen der Präparation stattfindende Substanzabtrag so auch im Weg der Kariesentfernung oder der Kronenentfernung erfolgen konnte.
29 
Soweit der Kläger - erstmals im Schriftsatz vom 17.11.2006 - behauptet, der vorgenommene Substanzabtrag und der Präparationswinkel entsprächen den - zuvor von ihm dargestellten - allgemeinen fachlichen Anforderungen „bzw.“ der bei Beginn der Behandlung vorgefundenen klinischen Situation, die dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass am „streitgegenständlichen“ Zahn bereits früher unter erheblichem Abtrag von Zahnsubstanz Präparationen erfolgt seien, gilt Folgendes: Der Senat geht davon aus, dass am Zahn 46 der Examenspatientin an der Stelle der zwischen den Beteiligten streitig gewordenen Pulpaeröffnung bereits vor der vom Kläger durchgeführten Behandlung „Präparationen, erheblicher Abtrag von Zahnsubstanz und Kariesentfernung vorgenommen wurden und deshalb nur noch wenig Zahnsubstanz über der Pulpa“ vorhanden war. Damit ist aber der von der Prüferin erhobene und in dem vom Senat eingeholten Gutachten bekräftigte Vorwurf eines Präparationsfehlers an Zahn 46 und 47 nicht in Frage gestellt. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass aus dem - im Übrigen nur auf diesen Zahn bezogenen - früheren Zustand des Zahns 46 zwingend folgen würde, dass nur die vom Kläger vorgenommene Präparation möglich war. Dagegen spricht gerade auch die vom Kläger im Schriftsatz vom 17.11.2006 geschilderte Vorgehensweise beim Ersetzen von Kronen. Danach erfolgt die fragliche Präparation nicht am nach Entfernen der alten Krone vorhandenen Zahnstumpf, sondern an einem die Form eines senkrecht stehenden Zylinders aufweisenden, aus Zahn und neuer Aufbaufüllung bestehenden Bereich, wobei Aufbaufüllung und Zahnsubstanz abgeschliffen werden.
30 
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich aufgrund des aufgetretenen Zeitverlustes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit feststellen. Dies gilt selbst für den Fall, dass nur bei ihm und keinem anderen Kandidaten Zeitverluste durch die klinischen Arbeitsbedingungen aufgetreten sind. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt zwar auch, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese bei allen Prüflingen einer Prüfungskonkurrenz in jeder Hinsicht identisch sein müssten. Dies gilt auch für die unter klinischen Bedingungen durchgeführte praktische Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde. Die sich gerade aus diesen Bedingungen ergebenden unterschiedlichen Schwierigkeiten, die jeden Kandidaten treffen können und deren Bewältigung - wie ausgeführt - Teil der zu erbringenden Prüfungsleistung ist, überschreiten den Rahmen der rechtlich nicht erheblichen Unterschiede in den äußeren Prüfungsbedingungen nicht (Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.).
31 
2. Der Umstand, dass dem Kläger die Anfertigung eines Röntgenbildes verweigert wurde, begründet ebenfalls keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler.
32 
Zu den von der die Prüfung durchführenden Stelle zu gewährleistenden äußeren Prüfungsbedingungen gehört auch das zur Verfügung stellen von notwendigen Arbeitsmitteln, die nicht der Prüfling selbst zu stellen hat. Wird diesem Erfordernis nicht genügt, liegt ein rechtlich relevanter Verfahrensmangel vor (vgl. Senat, Beschluss vom 20.12.2002 - 9 S 1173/02 -).
33 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger auch insoweit seiner Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nachgekommen ist. Er hat während der Prüfung gerügt, dass er vor Behandlungsbeginn, also insbesondere vor dem Entfernen der Kronen, kein Röntgenbild anfertigen durfte. Der Senat geht auch davon aus, dass der Kläger gegenüber dem Assistenten Dr. ... am dritten Behandlungstag, also nach Entfernen der alten Kronen, verlangt hat, ihm die Anfertigung eines Röntgenbildes zur Beurteilung der klinischen Situation und der Vermeidung von Behandlungsfehlern zu gestatten.
34 
Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten war die Erstellung eines Röntgenbildes vor Beginn der geprüften Behandlung nicht erforderlich. Sie konnte weder der Diagnose der zu entfernenden Sekundärkaries dienen, da diese bereits festgestellt war (und Anlass zur Erneuerung der Kronen gab) und auch nicht der Bestimmung der Ausdehnung der Sekundärkaries, da die Zahnhartsubstanz unter der (Metall-)Krone nicht röntgenologisch darstellbar war, vielmehr nur apikal der Kronenränder liegende Defekte, mithin nur ein Teil der möglichen Defekte, erkennbar gewesen wären. Auch die im Röntgenschatten liegende Kronenpulpa und ihr Verlauf hätten sich durch ein vor Behandlungsbeginn erstelltes Röntgenbild nicht beurteilen lassen. Der Kläger setzt dem lediglich die Behauptung entgegen, auch vor Behandlungsbeginn hätte zur Beurteilung des Verlaufs der Pulpa und der Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls ein Röntgenbild angefertigt werden müssen, widerspricht damit aber seinem früheren Vortrag, wonach die Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls nur durch ein nach Entfernen der Kronen erstelltes Röntgenbild erkennbar sein soll.
35 
Als neue Indikation für die Notwendigkeit eines Röntgenbildes vor Behandlungsbeginn hat der Kläger in seiner Stellungnahme zu dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten die „Beurteilung des Zustands und der Stabilität der (bei Entfernung der vorhandenen Krone möglicherweise ansonsten herausbrechenden) Zahnhartsubstanz“ angegeben. Hierauf konnte der Gutachter nicht ausdrücklich eingehen, allerdings hat er auf die allgemein gehaltene Frage, ob die Anweisung, vor Beginn der geprüften Behandlung keine Röntgenaufnahme anzufertigen, fachlich korrekt war, zusammenfassend geantwortet, ein aktuelles Röntgenbild vor der Überkronung (womit der Gutachter im vorliegenden Zusammenhang meint: vor Behandlungsbeginn) sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Dasselbe gilt, soweit der Kläger neuerdings ein Röntgenbild zur Feststellung von Wurzelkaries, horizontalem Knochenabbau sowie zur Feststellung eines internen Granuloms oder pathologischer Vorgänge im umliegenden Knochen für erforderlich hält.Außerdem führt der Gutachter aus, dass außerhalb der vom Kläger (bis zur Erhebung des Gutachtens) angeführten Indikationen ein aktuelles Röntgenbild (nur) zur Feststellung apikaler Prozesse und zum Verlauf des Limbus alveolaris herangezogen werden könne. Aufgrund der klinisch festgestellten Vitalität der Pfeilerzähne 46 und 47 seien jedoch röntgenologisch darstellbare apikale Veränderungen nicht zu erwarten.
36 
Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die klinische Vitalitätsprüfung liefere häufig falsch positive oder falsch negative Ergebnisse, stellt dies die Einschätzung des Gutachtens nicht in Frage. Denn auch der Kläger behauptet damit bereits nicht, dass die Vitalitätsprüfung so fehleranfällig sei, dass sie als diagnostische Maßnahme in diesem Zusammenhang ausscheidet und zwingend durch ein Röntgenbild ersetzt werden müsse. Erst recht belegt er eine solche Annahme nicht. Der Gutachter hat demgegenüber die Frage bejahend beantwortet, ob die Vitalitätsprüfung im vorliegenden Zusammenhang noch ausreichend ist. Ob ein (zusätzliches) Röntgenbild - wie der Kläger meint - zuverlässigere Informationen liefern kann, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen.
37 
Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten war auch nach Entfernen der Kronen die Anfertigung eines Röntgenbildes unnötig. Der Gutachter führt in diesem Zusammenhang weiter an, nach Entfernung der Kronen sei die räumliche Ausdehnung der Sekundärkaries klinisch wesentlich besser zu beurteilen als mittels eines Röntgenbildes. Auch die Berücksichtigung der Ausdehnung der Pulpa begründe nicht die Notwendigkeit eines Röntgenbildes. Dieses projiziere eine dreidimensionale Struktur auf eine Ebene. Damit sei eine räumliche Zuordnung eines Defektes oder der Pulpaanteile im Strahlengang von bukkal nach lingual nicht möglich. Es sei lediglich eine geringe Ausdehnung der Pulpenhörner und auch dies nur im mesio-distaler Richtung darstellbar. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat lediglich behauptet, auch auf Röntgenbildern könne der genaue Verlauf der Pulpa beurteilt werden und nach Entfernung der Kronen müsste zwingend ein Röntgenbild zur Beurteilung der Ausdehnung der Sekundärkaries erstellt werden. Die Äußerung des Sachverständigen bezieht sich insbesondere auch auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte „Ermittlung des genauen Verlaufs und der Lage des am Zahnhals von Zahn 46 mittels Aufbaufüllung versorgten Defekts“. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die „unter dem proliferierten Zahnfleisch vorhandene Sekundärkaries“ abstellt, die wegen der fehlenden Einsehbarkeit nicht klinisch, sondern nur röntgenologisch zutreffend beurteilt werden könne, übersieht er, dass der Zustand des Zahnfleischs der Patientin sich bereits aus den vorliegenden Akten, die dem Gutachter vollständig zur Verfügung standen, ergibt.
38 
Das Gutachten von Prof. Dr. ... ist nach Einschätzung des Senats widerspruchsfrei und nachvollziehbar; er macht sich dieses Gutachten zu eigen.
39 
Liegt in der Anweisung, ein Röntgenbild nicht zu erstellen, somit bereits kein Verfahrensfehler, erübrigt sich die weitere Prüfung einer Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Prüfungsergebnis. Im Übrigen hat der vom Senat beauftragte Gutachter auch die Frage, ob zwischen dem Nichtvorhandensein einer Röntgenaufnahme und der im Rahmen der angefochtenen Prüfung angenommenen Falschbehandlung, die ihrerseits zum Nichtbestehen der Prüfung geführt hat, ein Zusammenhang besteht, verneint.
40 
Soweit der Kläger zur Begründung eines Verfahrensfehlers neuerdings statt auf die zwingende Notwendigkeit eines Röntgenbildes stärker auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (vgl. Senat, Beschl. vom 20.12.2002, a.a.O.) abhebt, also der Sache nach geltend macht, (alle) andere(n) Kandidaten hätten ein aktuelles Röntgenbild zur Verfügung gehabt und sei kein aktuelles Röntgenbild vorhanden gewesen, sei ein solches erstellt worden, auch wenn keine medizinische Notwendigkeit hierfür bestand, handelt es sich um eine bloße Behauptung.
41 
3. Der Kläger kann die Wiederholung der Prüfung auch nicht deshalb verlangen, weil die Prüferin ihm gegenüber befangen gewesen wäre.
42 
Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch den Prüfenden zu rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG; vgl. Senat, Beschluss vom 11.02.2003 - 9 S 2182/02 -).Eine solche Befangenheit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass sie ihm vor Abschluss der Prüfung mitgeteilt hat, dass er diese nicht bestanden habe.
43 
Zwar hat der Senat entschieden, dass ein Prüfungsvorsitzender, der während der noch andauernden Prüfung zu erkennen gibt, die Prüfung könne eigentlich sofort beendet werden, weil sich am Ergebnis auch bei ihrer Fortsetzung nichts ändern werde, die Besorgnis der Befangenheit begründe (Beschluss vom 19.06.2001 - 9 S 1164/01 -, NVwZ 2002, 235). Der Senat hat dies indes für einen Fall angenommen, in dem die Bewertung der Prüfungsleistungen durch eine Prüfungskommission erfolgt ist, die ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit fällt. Vorauszugehen hat eine Beratung unter den Prüfern. Zweck dieser Verfahrensregelung ist es, dass die Prüfer ihre jeweiligen persönlichen Wahrnehmungen gegebenenfalls wechselseitig ergänzen, Fachkenntnisse fachkundig bewerten sowie im Kollegium zu einer gerechten Bewertung gelangen, die mögliche Einseitigkeiten ausgleicht. Hieraus folgt, dass jeder Prüfer vor Beginn dieser Beratung zwar eine persönliche Auffassung entwickeln kann und entwickeln soll, dass er aber zugleich mit einem Dissens unter den Prüfern rechnen und für diesen Fall bereit sein muss, sich nicht nur in der Entscheidung von den anderen Prüfern überstimmen, sondern schon in der Beratung von ihnen überzeugen zu lassen. Besitzt ein Prüfer diese Offenheit nicht oder gibt er sie vorzeitig preis, so ist er nicht oder nicht mehr unvoreingenommen. Durch die Äußerung, die Prüfung könne vorzeitig abgebrochen werden, gibt ein Prüfer zu verstehen, dass das (negative) Ergebnis für ihn bereits feststehe, und zwar ohne dass es noch einer Beratung mit den anderen Prüfern bedürfe. Damit legt er sich vorzeitig fest.
44 
Demgegenüber wird die Prüfung im Fach Zahnersatzkunde gemäß § 50 Satz 1 ZAppO von einem Prüfer abgehalten. Kommt dieser - wie hier die Prüferin - zu dem Ergebnis, dass ein so gravierender Fehler vorliegt, dass der Prüfling die Prüfung nicht mehr bestehen kann, begründet es nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Prüfer dem Prüfling den Umstand des Nichtbestehens schon vor der offiziellen Beendigung der Prüfung mitteilt. Denn zu diesem Zeitpunkt stand vorliegend fest, dass die Prüfungsleistung im Fach Zahnersatzkunde bereits aufgrund der Fehlpräparation der Zähne 46 und 47 „nicht genügend“ ist. Den Schluss von dem - von ihm bestrittenen - Behandlungsfehler auf das Nichtbestehen des Prüfungsabschnitts Zahnersatzkunde hat der Kläger nicht angegriffen.
45 
Aus § 50 Satz 2 ZAppO folgt nichts anderes. Der Kandidat hat zwar seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und herausnehmbaren und festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Der Prüfer vergibt für diesen Prüfungsabschnitt gemäß §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 13 ZAppO aber nur ein „Urteil“. § 50 Satz 2 ZAppO (anders als etwa § 49 ZAppO) sieht keine Einzelurteile, aus denen nach einer bestimmten Vorgabe das Gesamturteil zu bilden ist, sondern nur ein „Urteil“ vor. Dann ist es aber in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, wenn aufgrund eines gravierenden Fehlers im Bereich der Anfertigung festsitzenden Zahnersatzes, der nach der nicht angegriffenen Wertung der Prüferin auch Rückschlüsse auf mangelnde theoretische Kenntnisse zulässt, bereits das Urteil für den gesamten Prüfungsabschnitt gebildet wird (vgl. in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Senats zu § 28 Abs. 3 ZAppO: Urteil vom 25.02.1992 - 9 S 1818/90 -; Beschluss vom 13.10.1992 - 9 S 2332/92 -, VBlBW 1993, 115; Beschluss vom 09.06.2004 - 9 S 2599/03 -). Aus diesem Grund fehlte es im Übrigen Bewertungsfehlern in den Bereichen „theoretische Kenntnisse“ und „herausnehmbarer Zahnersatz“ an der erforderlichen Relevanz (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143) für das Prüfungsergebnis. Denn diese Prüfungsleistungen konnten vor diesem Hintergrund keinen Einfluss auf die Gesamtnotengebung mehr haben.
46 
Ob die Äußerung der Prüferin einen Verstoß gegen das Fairnessgebot (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 11.11.1998 - 6 C 8.97 -, BVerwGE 107, 363; vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143) darstellt, kann der Senat dahingestellt lassen. Eine das Fairnessgebot missachtende Äußerung kann sich allerdings nur auf den weiteren Verlauf der Prüfung auswirken, während sie die Leistungserbringung des Kandidaten in zurückliegenden Prüfungsteilen nicht mehr beeinflussen kann. Konnte vorliegend das Prüfungsergebnis aber schon zum Zeitpunkt der Äußerung festgestellt werden, kann sich diese auf das Ergebnis nicht mehr ausgewirkt haben, so dass jedenfalls kein erheblicher Verfahrensmangel vorläge (noch offen gelassen im Beschluss des Senats vom 19.06.2001, a.a.O.).
47 
Im Übrigen hat der Kläger diese Verfahrensfehler nicht unverzüglich geltend gemacht, sondern sie der Sache nach erstmals in seiner Widerspruchsbegründung vom 23.04.2002, also etwa eine Woche nach Erhalt des Prüfungsbescheides und einen Monat nach dem in Rede stehenden Vorfall, benannt. Zwar war ihm nicht zuzumuten, die Bemerkung der Prüferin sofort in der Prüfung zu rügen (Senat, Beschluss vom 19.06.2001, a.a.O.). Die Rüge hätte jedoch jedenfalls vor Erhalt des Prüfungsbescheides erfolgen müssen (vgl. BVerwG, Urt. vom 11.11.1998, a.a.O.; Urt. vom 22.06.1994 - 6 C 37/92 -, BVerwGE 96, 126). Dies gilt auch für den neuerdings erhobenen Vorwurf, die Prüferin habe den Kläger ständig zur Eile angehalten. Auch insoweit kann deshalb dahin stehen, ob darin - wenn dieser Vorwurf zuträfe - ein Verstoß gegen das Fairnessgebot liegt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
49 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
50 
Beschluss
vom 21.11.2006
51 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zutreffend gegen das Land Baden-Württemberg gerichtete (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13.04.1988 - 9 S 2019/87 -) - Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf erneute Teilnahme am Prüfungsteil Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Abschlussprüfung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Die angegriffene Wiederholungsprüfung litt nicht an einem rechtserheblichen Verfahrens- oder Bewertungsfehler, der einer Korrektur in einem erneuten Prüfungsverfahren bedürfte. Im Fall eines Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt und/oder die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt wird. Der durch den Fehler belastete Prüfling hat auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen gesetzlich durchsetzbaren Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung umfasst (vgl. dazu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl., Rdnr. 504). Demgegenüber sind Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bei einer verfahrensfehlerfreien Prüfung grundsätzlich nicht durch eine Wiederholung, sondern durch eine erneute Beratung und Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (Niehues, a.a.O., Rdnr. 512; zu Ausnahmen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 597; Senat, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, NVwZ-RR 2006, 255). Mithin bedarf es vorliegend, da der Kläger die Durchführung einer Wiederholungsprüfung und nicht nur die Korrektur der Bewertung begehrt, keiner gesonderten Entscheidung, ob die vom Kläger geltend gemachten Bewertungsfehler vorliegen.
18 
Hat der Kläger die Wiederholungsprüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde nicht bestanden, hat er auch die zahnärztliche Abschlussprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden mit der Folge, dass der Prüfungsanspruch erloschen ist (§ 54 Abs. 4 ZAppO; so schon Senat, Urt. vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 10.11.1972 - VII C 19.72 -, BVerwGE 41, 148).
19 
1. Der Umstand, dass dem Kläger die letztlich im Rahmen der Prüfung zu behandelnde Patientin erst zum Ende des ersten Prüfungstages zur Verfügung stand, begründet keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler.
20 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger insoweit seiner Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nachgekommen ist und am zweiten Behandlungstag gegenüber dem Assistenten Dr. ... geltend gemacht hat, dass ihm die zur Verfügung stehende Zeit zur ordnungsgemäßen Behandlung der Examenpatienten nicht ausreicht und gleichzeitig zusätzliche Behandlungszeit verlangt hat. Die in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensfehler liegen aber nicht vor.
21 
Die Regelprüfungszeit, die gemäß § 50 Satz 1 ZAppO 10 Tage beträgt, wurde eingehalten.
22 
Soweit der Kläger geltend macht, der erste Prüfungstag sei für ihn verloren gewesen, weil er die geplanten bzw. beabsichtigten Behandlungsmaßnahmen an der (neuen) Patientin nicht habe durchführen können, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Unstreitig konnte er die Patientin der Prüferin vorstellen, einen aktuellen Befund erheben und erste - wenn auch möglicherweise nicht weiter verwertbare - Abdrücke nehmen. Damit fand die zahnärztliche Prüfung für den Kläger auch an diesem Tag statt. Der am ersten Tag im Vergleich zur ursprünglichen Planung entstandene Zeitverlust ändert an der Einhaltung der Regelprüfungszeit nichts. Denn § 50 Satz 1 ZAppO schreibt weder eine bestimmte Prüfungsdauer (etwa 8 Stunden pro Prüfungstag) noch einen bestimmten Zeitanteil für Behandlungsmaßnahmen am Patienten vor (so bereits Senat, Urteil vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -).
23 
Der vom Kläger geltend gemachte Zeitverlust verstößt auch nicht gegen § 50 Satz 2 ZAppO.
24 
Dort ist die Pflicht des Kandidaten normiert, seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Hieraus ergibt sich die Pflicht des Prüfers, dem Kandidaten unter anderem die Benutzung der Laborarbeitsplätze und der technischen Behandlungseinrichtungen sowie die Behandlung der Patienten in dem Umfang zu ermöglichen, der für die sachgerechte Bewältigung der gestellten Prüfungsaufgabe innerhalb des zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmens nötig ist. Im Hinblick auf diese sich aus dem Prüfungsanspruch des Kandidaten ergebende Verpflichtung kann auch in dem nur zeitweisen Ausfall eines Patienten ein zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides führender Verfahrensfehler liegen (Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.). Der Kläger hat nach seinen Angaben durch den von ihm nicht zu vertretenden Ausfall der ersten Patientin nicht näher bezifferte Behandlungszeit am Patienten verloren und den so entstandenen Zeitverlust auch nicht ausgleichen können. Ob in einer solchen zeitlichen Abweichung vom Behandlungsplan des Kandidaten allein bereits ein Verfahrensfehler zu sehen ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers aus diesem Grund die Fehlerhaftigkeit des Prüfungsverfahrens bejaht, steht ihm der geltend gemachte Wiederholungsanspruch nicht zu. Denn Verfahrensfehler führen nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides, wenn sie sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben können (BVerwG, Urt. vom 13.06.1969 - VII C 27.68 -, BVerwGE 32, 179; Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.). Daran fehlt es hier.
25 
Ein Verfahrensmangel bei der Prüfung, vornehmlich wenn er in einem nicht zu vertretenden Verlust an Prüfungszeit besteht, kann geheilt werden. Im Regelfall bietet sich hierfür als Kompensation eine nachträgliche Zeitzugabe an. Ist Gegenstand der Prüfung aber eine unter den stets wechselnden und für alle Prüflinge nie gleichmäßigen Bedingungen der Praxis herzustellende praktische Arbeit, so kommt als Korrekturmaßnahme nicht nur eine, vielfach auch gar nicht mögliche, Prüfungsverlängerung in Betracht, sondern auch eine Korrektur des Inhalts, dass der Prüfer die klinischen Arbeitsbedingungen, unter denen die praktische Arbeit herzustellen war, in seine Bewertung einbezieht. Dies gilt besonders bei solchen praktischen Arbeiten, bei denen wie hier die konkrete Prüfungsaufgabe für jeden Prüfling anders ist und die Prüflinge innerhalb eines zeitlichen Rahmens eigenverantwortlich über die Art und Weise der Durchführung der gestellten Aufgabe entscheiden können (so bereits Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.).
26 
Dass dem Kläger nur noch so wenig Zeit verblieben wäre, dass die Prüfungsaufgabe überhaupt nicht mehr zu bewältigen gewesen wäre, behauptet er bereits selbst nicht. Vielmehr hat das beklagte Land unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Prüferin ausgeführt, für die vom Kläger zu bewältigende Prüfungsaufgabe seien in der Praxis maximal 3,5 Zeitstunden anzusetzen. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Ihm stand aber - wenn man seinen eigenen Vortrag, die hier maßgebliche Behandlung habe vom 12. bis 15.03.2002 stattgefunden und er habe sich einen Behandlungsplatz mit einem Mitprüfling halbtageweise geteilt, zu Grunde legt - ein Mehrfaches dieser Behandlungszeit zur Verfügung. Vorliegend kann daher bei der Frage der Ursächlichkeit des - unterstellten - Verfahrensfehlers die Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung durch den Prüfer herangezogen werden. Zu der vom Prüfling zu erbringenden praktischen Prüfungsleistung gehört auch die Bewältigung der sich aus den klinischen Arbeitsbedingungen ergebenden besonderen Schwierigkeiten, wie sie der zeitweilige Ausfall von Patienten darstellt. Dabei ist es, wie vom Beklagten unwidersprochen vorgetragen, ohne weiteres nachvollziehbar, dass es bei einer Prüfung unter klinischen Bedingungen zu Störungen des geplanten Behandlungsablaufs kommen kann, weil Patienten vorgesehene Termine nicht einhalten können und dabei Ausfallzeiten in der Größenordnung wie beim Kläger geschehen entstehen können. Damit obliegt es zunächst dem Prüfer, der die Prüfungsaufgabe gestellt hat und der die vom Prüfling im Verlauf der 10 Tage zu bewältigenden Schwierigkeiten kennt und ihre Auswirkungen auf die erbrachte Prüfungsleistung kraft seiner Fachkompetenz beurteilen kann, die verbindliche Entscheidung darüber zu treffen, ob und inwieweit der Prüfling den Prüfungsanforderungen gerecht geworden ist. Der Prüferin war vorliegend - wie sich aus ihren Stellungnahmen ergibt - bewusst, dass die zunächst für den Kläger vorgesehene Patientin ausfiel. Sie hat weiterhin die erforderliche Behandlungszeit benannt und damit im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Zeit ihre - vom Kläger nicht substantiiert bestrittene - Einschätzung untermauert, der Kläger habe im Bereich des feststehenden Zahnersatzes eine eher kleine Prüfungsarbeit herzustellen gehabt.Nach Auffassung der Prüferin beruhte das Versagen des Klägers im praktischen Prüfungsteil jedoch nicht auf fehlender Zeit, sondern auf seinem mangelnden Können, nämlich vor allem auf der Tatsache, dass der Kläger aufgrund nicht genügender theoretischer Kenntnisse und praktischer Umsetzung bei der betroffenen Patientin zwei Pfeilerzähne bei Wahl eines falschen Präparationswinkels fehlerhaft präpariert hat. Die Prüferin hat dabei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den für das Nichtbestehen maßgeblichen Umstand zulässiger Weise dahingehend präzisiert, dass dies nicht die Perforation der Pulpa als solche, sondern die Tatsache gewesen sei, dass der Kläger zu nahe am Zahnnerv und daher „definitiv zuviel Substanz“ wegpräpariert habe, so dass es auf die Frage, ob und gegebenenfalls wann und wie eine - ohnehin nur Zahn 46 betreffende - Pulpaeröffnung stattgefunden hat, und damit auch auf die vom Kläger angeführten möglichen alternativen Ursachen für die Pulpaeröffnung nicht entscheidungserheblich ankommt. Dafür, dass die Prüferin den Zustand der Zähne 46 und 47 nach Entfernung der alten Kronen und vor der Neupräparation gesehen hat, spricht entscheidend, dass die Prüferin mit ihrer Sachverhaltsschilderung durchgängig verbindet, dass der Kläger, was dieser nicht substantiiert bestritten hat, sich bei dieser Gelegenheit über die Schwierigkeit der vorzunehmenden Präparation beklagt hat.
27 
Das Vorliegen einer fehlerhaften Präparation hat der Kläger auch nicht substantiiert bestritten.
28 
Unter Präparation ist dabei - wie dies auch im Schriftsatz des Klägers vom 17.11.2006 dargestellt wird - der nach Entfernung der alten Kronen und Füllungen, der Kariesbehandlung und der Einbringung einer Aufbaufüllung erfolgende Behandlungsschritt zu verstehen, bei dem der aus Zahnstumpf und Aufbaufüllung gebildete „Zylinder“ zur Aufnahme der Krone zurecht geschliffen wird. Auf den Substanzabtrag bei dieser Präparation bezieht sich die Kritik der Prüferin. Soweit der Kläger dies noch in der Klagebegründung missverstanden hat und sich gegen den - nicht erhobenen - Vorwurf verteidigt hat, er habe bei der Kariesbehandlung zuviel Substanz abgetragen, ist sein Vortrag überholt. Bereits nach dem letzten Vortrag des Klägers, ebenso nach dem vom Senat erhobenen Gutachten, scheidet auch die Möglichkeit aus, dass der im Rahmen der Präparation stattfindende Substanzabtrag so auch im Weg der Kariesentfernung oder der Kronenentfernung erfolgen konnte.
29 
Soweit der Kläger - erstmals im Schriftsatz vom 17.11.2006 - behauptet, der vorgenommene Substanzabtrag und der Präparationswinkel entsprächen den - zuvor von ihm dargestellten - allgemeinen fachlichen Anforderungen „bzw.“ der bei Beginn der Behandlung vorgefundenen klinischen Situation, die dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass am „streitgegenständlichen“ Zahn bereits früher unter erheblichem Abtrag von Zahnsubstanz Präparationen erfolgt seien, gilt Folgendes: Der Senat geht davon aus, dass am Zahn 46 der Examenspatientin an der Stelle der zwischen den Beteiligten streitig gewordenen Pulpaeröffnung bereits vor der vom Kläger durchgeführten Behandlung „Präparationen, erheblicher Abtrag von Zahnsubstanz und Kariesentfernung vorgenommen wurden und deshalb nur noch wenig Zahnsubstanz über der Pulpa“ vorhanden war. Damit ist aber der von der Prüferin erhobene und in dem vom Senat eingeholten Gutachten bekräftigte Vorwurf eines Präparationsfehlers an Zahn 46 und 47 nicht in Frage gestellt. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass aus dem - im Übrigen nur auf diesen Zahn bezogenen - früheren Zustand des Zahns 46 zwingend folgen würde, dass nur die vom Kläger vorgenommene Präparation möglich war. Dagegen spricht gerade auch die vom Kläger im Schriftsatz vom 17.11.2006 geschilderte Vorgehensweise beim Ersetzen von Kronen. Danach erfolgt die fragliche Präparation nicht am nach Entfernen der alten Krone vorhandenen Zahnstumpf, sondern an einem die Form eines senkrecht stehenden Zylinders aufweisenden, aus Zahn und neuer Aufbaufüllung bestehenden Bereich, wobei Aufbaufüllung und Zahnsubstanz abgeschliffen werden.
30 
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich aufgrund des aufgetretenen Zeitverlustes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit feststellen. Dies gilt selbst für den Fall, dass nur bei ihm und keinem anderen Kandidaten Zeitverluste durch die klinischen Arbeitsbedingungen aufgetreten sind. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt zwar auch, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese bei allen Prüflingen einer Prüfungskonkurrenz in jeder Hinsicht identisch sein müssten. Dies gilt auch für die unter klinischen Bedingungen durchgeführte praktische Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde. Die sich gerade aus diesen Bedingungen ergebenden unterschiedlichen Schwierigkeiten, die jeden Kandidaten treffen können und deren Bewältigung - wie ausgeführt - Teil der zu erbringenden Prüfungsleistung ist, überschreiten den Rahmen der rechtlich nicht erheblichen Unterschiede in den äußeren Prüfungsbedingungen nicht (Senat, Urteil vom 13.04.1988, a.a.O.).
31 
2. Der Umstand, dass dem Kläger die Anfertigung eines Röntgenbildes verweigert wurde, begründet ebenfalls keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler.
32 
Zu den von der die Prüfung durchführenden Stelle zu gewährleistenden äußeren Prüfungsbedingungen gehört auch das zur Verfügung stellen von notwendigen Arbeitsmitteln, die nicht der Prüfling selbst zu stellen hat. Wird diesem Erfordernis nicht genügt, liegt ein rechtlich relevanter Verfahrensmangel vor (vgl. Senat, Beschluss vom 20.12.2002 - 9 S 1173/02 -).
33 
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger auch insoweit seiner Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nachgekommen ist. Er hat während der Prüfung gerügt, dass er vor Behandlungsbeginn, also insbesondere vor dem Entfernen der Kronen, kein Röntgenbild anfertigen durfte. Der Senat geht auch davon aus, dass der Kläger gegenüber dem Assistenten Dr. ... am dritten Behandlungstag, also nach Entfernen der alten Kronen, verlangt hat, ihm die Anfertigung eines Röntgenbildes zur Beurteilung der klinischen Situation und der Vermeidung von Behandlungsfehlern zu gestatten.
34 
Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten war die Erstellung eines Röntgenbildes vor Beginn der geprüften Behandlung nicht erforderlich. Sie konnte weder der Diagnose der zu entfernenden Sekundärkaries dienen, da diese bereits festgestellt war (und Anlass zur Erneuerung der Kronen gab) und auch nicht der Bestimmung der Ausdehnung der Sekundärkaries, da die Zahnhartsubstanz unter der (Metall-)Krone nicht röntgenologisch darstellbar war, vielmehr nur apikal der Kronenränder liegende Defekte, mithin nur ein Teil der möglichen Defekte, erkennbar gewesen wären. Auch die im Röntgenschatten liegende Kronenpulpa und ihr Verlauf hätten sich durch ein vor Behandlungsbeginn erstelltes Röntgenbild nicht beurteilen lassen. Der Kläger setzt dem lediglich die Behauptung entgegen, auch vor Behandlungsbeginn hätte zur Beurteilung des Verlaufs der Pulpa und der Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls ein Röntgenbild angefertigt werden müssen, widerspricht damit aber seinem früheren Vortrag, wonach die Ausdehnung des Sekundärkariesbefalls nur durch ein nach Entfernen der Kronen erstelltes Röntgenbild erkennbar sein soll.
35 
Als neue Indikation für die Notwendigkeit eines Röntgenbildes vor Behandlungsbeginn hat der Kläger in seiner Stellungnahme zu dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten die „Beurteilung des Zustands und der Stabilität der (bei Entfernung der vorhandenen Krone möglicherweise ansonsten herausbrechenden) Zahnhartsubstanz“ angegeben. Hierauf konnte der Gutachter nicht ausdrücklich eingehen, allerdings hat er auf die allgemein gehaltene Frage, ob die Anweisung, vor Beginn der geprüften Behandlung keine Röntgenaufnahme anzufertigen, fachlich korrekt war, zusammenfassend geantwortet, ein aktuelles Röntgenbild vor der Überkronung (womit der Gutachter im vorliegenden Zusammenhang meint: vor Behandlungsbeginn) sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Dasselbe gilt, soweit der Kläger neuerdings ein Röntgenbild zur Feststellung von Wurzelkaries, horizontalem Knochenabbau sowie zur Feststellung eines internen Granuloms oder pathologischer Vorgänge im umliegenden Knochen für erforderlich hält.Außerdem führt der Gutachter aus, dass außerhalb der vom Kläger (bis zur Erhebung des Gutachtens) angeführten Indikationen ein aktuelles Röntgenbild (nur) zur Feststellung apikaler Prozesse und zum Verlauf des Limbus alveolaris herangezogen werden könne. Aufgrund der klinisch festgestellten Vitalität der Pfeilerzähne 46 und 47 seien jedoch röntgenologisch darstellbare apikale Veränderungen nicht zu erwarten.
36 
Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die klinische Vitalitätsprüfung liefere häufig falsch positive oder falsch negative Ergebnisse, stellt dies die Einschätzung des Gutachtens nicht in Frage. Denn auch der Kläger behauptet damit bereits nicht, dass die Vitalitätsprüfung so fehleranfällig sei, dass sie als diagnostische Maßnahme in diesem Zusammenhang ausscheidet und zwingend durch ein Röntgenbild ersetzt werden müsse. Erst recht belegt er eine solche Annahme nicht. Der Gutachter hat demgegenüber die Frage bejahend beantwortet, ob die Vitalitätsprüfung im vorliegenden Zusammenhang noch ausreichend ist. Ob ein (zusätzliches) Röntgenbild - wie der Kläger meint - zuverlässigere Informationen liefern kann, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen.
37 
Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten war auch nach Entfernen der Kronen die Anfertigung eines Röntgenbildes unnötig. Der Gutachter führt in diesem Zusammenhang weiter an, nach Entfernung der Kronen sei die räumliche Ausdehnung der Sekundärkaries klinisch wesentlich besser zu beurteilen als mittels eines Röntgenbildes. Auch die Berücksichtigung der Ausdehnung der Pulpa begründe nicht die Notwendigkeit eines Röntgenbildes. Dieses projiziere eine dreidimensionale Struktur auf eine Ebene. Damit sei eine räumliche Zuordnung eines Defektes oder der Pulpaanteile im Strahlengang von bukkal nach lingual nicht möglich. Es sei lediglich eine geringe Ausdehnung der Pulpenhörner und auch dies nur im mesio-distaler Richtung darstellbar. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat lediglich behauptet, auch auf Röntgenbildern könne der genaue Verlauf der Pulpa beurteilt werden und nach Entfernung der Kronen müsste zwingend ein Röntgenbild zur Beurteilung der Ausdehnung der Sekundärkaries erstellt werden. Die Äußerung des Sachverständigen bezieht sich insbesondere auch auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte „Ermittlung des genauen Verlaufs und der Lage des am Zahnhals von Zahn 46 mittels Aufbaufüllung versorgten Defekts“. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die „unter dem proliferierten Zahnfleisch vorhandene Sekundärkaries“ abstellt, die wegen der fehlenden Einsehbarkeit nicht klinisch, sondern nur röntgenologisch zutreffend beurteilt werden könne, übersieht er, dass der Zustand des Zahnfleischs der Patientin sich bereits aus den vorliegenden Akten, die dem Gutachter vollständig zur Verfügung standen, ergibt.
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Das Gutachten von Prof. Dr. ... ist nach Einschätzung des Senats widerspruchsfrei und nachvollziehbar; er macht sich dieses Gutachten zu eigen.
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Liegt in der Anweisung, ein Röntgenbild nicht zu erstellen, somit bereits kein Verfahrensfehler, erübrigt sich die weitere Prüfung einer Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Prüfungsergebnis. Im Übrigen hat der vom Senat beauftragte Gutachter auch die Frage, ob zwischen dem Nichtvorhandensein einer Röntgenaufnahme und der im Rahmen der angefochtenen Prüfung angenommenen Falschbehandlung, die ihrerseits zum Nichtbestehen der Prüfung geführt hat, ein Zusammenhang besteht, verneint.
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Soweit der Kläger zur Begründung eines Verfahrensfehlers neuerdings statt auf die zwingende Notwendigkeit eines Röntgenbildes stärker auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (vgl. Senat, Beschl. vom 20.12.2002, a.a.O.) abhebt, also der Sache nach geltend macht, (alle) andere(n) Kandidaten hätten ein aktuelles Röntgenbild zur Verfügung gehabt und sei kein aktuelles Röntgenbild vorhanden gewesen, sei ein solches erstellt worden, auch wenn keine medizinische Notwendigkeit hierfür bestand, handelt es sich um eine bloße Behauptung.
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3. Der Kläger kann die Wiederholung der Prüfung auch nicht deshalb verlangen, weil die Prüferin ihm gegenüber befangen gewesen wäre.
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Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Beurteilung der Prüfungsleistung durch den Prüfenden zu rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG; vgl. Senat, Beschluss vom 11.02.2003 - 9 S 2182/02 -).Eine solche Befangenheit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass sie ihm vor Abschluss der Prüfung mitgeteilt hat, dass er diese nicht bestanden habe.
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Zwar hat der Senat entschieden, dass ein Prüfungsvorsitzender, der während der noch andauernden Prüfung zu erkennen gibt, die Prüfung könne eigentlich sofort beendet werden, weil sich am Ergebnis auch bei ihrer Fortsetzung nichts ändern werde, die Besorgnis der Befangenheit begründe (Beschluss vom 19.06.2001 - 9 S 1164/01 -, NVwZ 2002, 235). Der Senat hat dies indes für einen Fall angenommen, in dem die Bewertung der Prüfungsleistungen durch eine Prüfungskommission erfolgt ist, die ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit fällt. Vorauszugehen hat eine Beratung unter den Prüfern. Zweck dieser Verfahrensregelung ist es, dass die Prüfer ihre jeweiligen persönlichen Wahrnehmungen gegebenenfalls wechselseitig ergänzen, Fachkenntnisse fachkundig bewerten sowie im Kollegium zu einer gerechten Bewertung gelangen, die mögliche Einseitigkeiten ausgleicht. Hieraus folgt, dass jeder Prüfer vor Beginn dieser Beratung zwar eine persönliche Auffassung entwickeln kann und entwickeln soll, dass er aber zugleich mit einem Dissens unter den Prüfern rechnen und für diesen Fall bereit sein muss, sich nicht nur in der Entscheidung von den anderen Prüfern überstimmen, sondern schon in der Beratung von ihnen überzeugen zu lassen. Besitzt ein Prüfer diese Offenheit nicht oder gibt er sie vorzeitig preis, so ist er nicht oder nicht mehr unvoreingenommen. Durch die Äußerung, die Prüfung könne vorzeitig abgebrochen werden, gibt ein Prüfer zu verstehen, dass das (negative) Ergebnis für ihn bereits feststehe, und zwar ohne dass es noch einer Beratung mit den anderen Prüfern bedürfe. Damit legt er sich vorzeitig fest.
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Demgegenüber wird die Prüfung im Fach Zahnersatzkunde gemäß § 50 Satz 1 ZAppO von einem Prüfer abgehalten. Kommt dieser - wie hier die Prüferin - zu dem Ergebnis, dass ein so gravierender Fehler vorliegt, dass der Prüfling die Prüfung nicht mehr bestehen kann, begründet es nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Prüfer dem Prüfling den Umstand des Nichtbestehens schon vor der offiziellen Beendigung der Prüfung mitteilt. Denn zu diesem Zeitpunkt stand vorliegend fest, dass die Prüfungsleistung im Fach Zahnersatzkunde bereits aufgrund der Fehlpräparation der Zähne 46 und 47 „nicht genügend“ ist. Den Schluss von dem - von ihm bestrittenen - Behandlungsfehler auf das Nichtbestehen des Prüfungsabschnitts Zahnersatzkunde hat der Kläger nicht angegriffen.
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Aus § 50 Satz 2 ZAppO folgt nichts anderes. Der Kandidat hat zwar seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und herausnehmbaren und festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Der Prüfer vergibt für diesen Prüfungsabschnitt gemäß §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 13 ZAppO aber nur ein „Urteil“. § 50 Satz 2 ZAppO (anders als etwa § 49 ZAppO) sieht keine Einzelurteile, aus denen nach einer bestimmten Vorgabe das Gesamturteil zu bilden ist, sondern nur ein „Urteil“ vor. Dann ist es aber in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, wenn aufgrund eines gravierenden Fehlers im Bereich der Anfertigung festsitzenden Zahnersatzes, der nach der nicht angegriffenen Wertung der Prüferin auch Rückschlüsse auf mangelnde theoretische Kenntnisse zulässt, bereits das Urteil für den gesamten Prüfungsabschnitt gebildet wird (vgl. in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Senats zu § 28 Abs. 3 ZAppO: Urteil vom 25.02.1992 - 9 S 1818/90 -; Beschluss vom 13.10.1992 - 9 S 2332/92 -, VBlBW 1993, 115; Beschluss vom 09.06.2004 - 9 S 2599/03 -). Aus diesem Grund fehlte es im Übrigen Bewertungsfehlern in den Bereichen „theoretische Kenntnisse“ und „herausnehmbarer Zahnersatz“ an der erforderlichen Relevanz (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143) für das Prüfungsergebnis. Denn diese Prüfungsleistungen konnten vor diesem Hintergrund keinen Einfluss auf die Gesamtnotengebung mehr haben.
46 
Ob die Äußerung der Prüferin einen Verstoß gegen das Fairnessgebot (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 11.11.1998 - 6 C 8.97 -, BVerwGE 107, 363; vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143) darstellt, kann der Senat dahingestellt lassen. Eine das Fairnessgebot missachtende Äußerung kann sich allerdings nur auf den weiteren Verlauf der Prüfung auswirken, während sie die Leistungserbringung des Kandidaten in zurückliegenden Prüfungsteilen nicht mehr beeinflussen kann. Konnte vorliegend das Prüfungsergebnis aber schon zum Zeitpunkt der Äußerung festgestellt werden, kann sich diese auf das Ergebnis nicht mehr ausgewirkt haben, so dass jedenfalls kein erheblicher Verfahrensmangel vorläge (noch offen gelassen im Beschluss des Senats vom 19.06.2001, a.a.O.).
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Im Übrigen hat der Kläger diese Verfahrensfehler nicht unverzüglich geltend gemacht, sondern sie der Sache nach erstmals in seiner Widerspruchsbegründung vom 23.04.2002, also etwa eine Woche nach Erhalt des Prüfungsbescheides und einen Monat nach dem in Rede stehenden Vorfall, benannt. Zwar war ihm nicht zuzumuten, die Bemerkung der Prüferin sofort in der Prüfung zu rügen (Senat, Beschluss vom 19.06.2001, a.a.O.). Die Rüge hätte jedoch jedenfalls vor Erhalt des Prüfungsbescheides erfolgen müssen (vgl. BVerwG, Urt. vom 11.11.1998, a.a.O.; Urt. vom 22.06.1994 - 6 C 37/92 -, BVerwGE 96, 126). Dies gilt auch für den neuerdings erhobenen Vorwurf, die Prüferin habe den Kläger ständig zur Eile angehalten. Auch insoweit kann deshalb dahin stehen, ob darin - wenn dieser Vorwurf zuträfe - ein Verstoß gegen das Fairnessgebot liegt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
49 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
50 
Beschluss
vom 21.11.2006
51 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.