Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Jan. 2005 - 8 S 3003/04

bei uns veröffentlicht am20.01.2005

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 2004 - 13 K 4554/04 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die - zulässige - Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat mit eingehender und zutreffender Begründung den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11.11.2004 anzuordnen, abgelehnt, weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung die angefochtene Baugenehmigung keine nachbarschützenden Vorschriften zu Lasten der Antragstellerin verletzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die sich der Senat zu Eigen macht, verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen, das keine wesentlichen neuen Aspekte enthält und auf das die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Erwägungen:
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht ersichtlich ist. Dass das Vorhaben, soweit mit ihm zum Grundstück der Antragstellerin ein Abstand von 4,98 m eingehalten wird, die nach § 5 Abs. 7 LBO erforderlich Abstandsflächentiefe unterschreitet, behauptet die Antragstellerin selbst nicht. Allerdings ist sie - ohne nähere Begründung - der Auffassung, mit dem an dieser Seite des Gebäudes vorgesehenen Treppenhaus werde die gebotene Tiefe der Abstandsfläche nicht eingehalten. Dies trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil nach § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO Vorbauten bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben, wenn sie nicht breiter als fünf Meter sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten und von Nachbargrundstücken mindestens 2 Meter entfernt bleiben. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Treppenhauses erfüllt. Insoweit handelt es sich um einen Vorbau im Sinne des § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO, da das Treppenhaus aus dem Gebäude „auskragt“; die Aufzählung von Vorbauten in dieser Vorschrift ist lediglich beispielhaft und daher nicht abschließend (vgl. Schlotterbeck/von Arnim, LBO für Baden-Württemberg, 4. Aufl., § 5 RdNr. 68). Auch hält sich das Treppenhaus innerhalb des von § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO gezogenen Rahmens, da es lediglich 0,80 m vor die entsprechende Wand vortritt, nur 2,97 m breit ist und über 4 m von der Grundstücksgrenze der Antragstellerin entfernt bleibt.
Auch einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nach wie vor die Auffassung vertritt, die Festsetzungen des hier einschlägigen Bebauungsplans über die Grundflächen- und Geschossflächenzahl - insoweit hat die Antragsgegnerin eine Befreiung erteilt - sowie über die Zahl der Vollgeschosse seien nachbarschützend, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass derartige Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung - anders als die Festsetzung von Baugebieten (vgl. insoweit Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.09.1993, BVerwGE 94, 151 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 28) - kraft Bundesrechts grundsätzlich nicht dem Schutz des Nachbarn dienen, sondern nur dann, wenn sich den Bebauungsplanunterlagen hinreichend deutlich der Wille der Gemeinde als Planungsträgerin entnehmen lässt, den Maßfestsetzungen diese Wirkung beizulegen (BVerwG, Beschluss vom 23.06.1995, BauR 1995, 823 = PBauE § 31 BauGB Nr. 11; Beschluss vom 19.10.1995, BauR 1996, 82 = PBauE § 30 BauGB Nr. 13). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin derartige Planungsabsichten bei der Aufstellung des hier maßgeblichen Bebauungsplans verfolgte, werden in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt und sind darüber hinaus auch nicht ersichtlich. Was die Zahl der Vollgeschosse angeht - insoweit hat die Antragsgegnerin keine Befreiung erteilt - hat die Antragstellerin im Übrigen in keiner Weise dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Auffassung der Antragsgegnerin, bei dem Untergeschoss handle es sich nicht um ein Vollgeschoss, weshalb die festgesetzte Zahl von zwei Vollgeschossen nicht überschritten sei, unzutreffend sein soll.
Nach § 31 Abs. 2 BauGB sind allerdings die nachbarlichen Belange auch bei der Befreiung von nicht nachbarschützenden Normen unter Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme zu würdigen (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 06.10.1989, BVerwGE 82, 343). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht aber davon ausgegangen, dass die von der Antragsgegnerin erteilte Befreiung von der festgesetzten Grundflächen- und Geschossflächenzahl nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte kann ein Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zur Wehr setzt, unter dem Gesichtspunkt der Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung seines Grundstücks grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts hinausgeht, weil diese landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften ihrerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996, ZfBR 1997, 227 m.w.N.). Dies gilt aber nur „grundsätzlich“, d.h. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen möglich sein, da Bundesrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31.08.2000, BVerwGE 112, 41 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 9 sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.09.1999 - 3 S 1932/99 -, VBlBW 2000, 113, 114).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes: Mit dem Vorhaben der Beigeladenen werden die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten, so dass das Gebot der Rücksichtnahme unter dem Blickwinkel einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände (etwa bei besonderen topografischen Verhältnissen), die geeignet sind, trotz Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Grenzabstandes zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn zu führen, verletzt sein könnte. Derartige Umstände lassen sich dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht entnehmen.
Allerdings bezieht sich die Konkretisierung des Gebots der Rücksichtnahme durch die landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften nur auf die genannten Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung, was sich im Wesentlichen mit der Auffassung des Senats zur Schutzrichtung des Abstandsflächenrechts deckt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 -, VBlBW 1999, 26). Dagegen erfährt das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme keine Konkretisierung oder gar Einschränkung durch das Abstandsflächenrecht des Landes, soweit nachbarliche Belange in Rede stehen, die von diesem nicht erfasst werden, wie etwa gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Gewährleistung eines störungsfreien Wohnens zur Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens (vgl. Senatsbeschluss vom 10.09.1998 a.a.O. und Senatsbeschluss vom 12.10.1004 - 8 S 1661/04 -, zur Veröffentlichung in VBlBW bestimmt). Dass der Antragstellerin unzumutbare Beeinträchtigungen dieser Art durch die Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen drohen könnten, lässt sich jedoch ihrem Vorbringen ebenfalls nicht entnehmen.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die straßenseitige (vordere) Baugrenze, die nicht eingehalten und von der ebenfalls befreit worden ist, keine nachbarschützende Funktion zu Gunsten des seitlich an das Baugrundstück angrenzenden Nachbargrundstücks der Antragstellerin zukommt. Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen werden sich regelmäßig hinsichtlich der seitlichen oder hinteren Baugrenzen zu Gunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn ergeben. Denn zu dem an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn wird ein nachbarrechtliches Austauschverhältnis begründet, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur wechselseitigen Beachtung der festgesetzten Baugrenzen verpflichtet. Dies gilt aber nicht für eine vordere, straßenseitige Baugrenze. Dieser kommt lediglich die Funktion zu, die Anordnung der Gebäude zur Straße aus städtebaulichen Gründen zu gestalten. Einer vorderen, straßenseitigen Baugrenze kommt daher regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1992 - 5 S 1475/92 -, ESVGH 43, 81 = NVwZ-RR 1993, 347 sowie Beschluss vom 1.10.1999 - 5 S 2014/99 -, NVwZ-RR 2000, 348, 349).
Da das Vorhaben der Beigeladenen mit dem Erker zur Grünewaldstraße hin die dortige Baugrenze - relativ geringfügig - überschreitet, bedurfte es allerdings auch insoweit einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass auch der Eintritt unzumutbarer Beeinträchtigungen und damit ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot als Folge der insoweit von der Antragsgegnerin erteilten Befreiung angesichts des geringfügigen Maßes der Überschreitung und des erheblichen Abstandes des betreffenden Gebäudeteils zum Grundstück der Antragstellerin ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann. Die Beschwerdebegründung enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.
Mit dem Treppenhausanbau an der dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten Seite wird die dortige Baugrenze überschritten. Diese seitliche Baugrenze hat auch nachbarschützende Wirkung zu Gunsten des Grundstücks der Antragstellerin, da zu dem an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn grundsätzlich ein Austauschverhältnis begründet wird, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur wechselseitigen Beachtung der festgesetzten Baugrenze verpflichtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1992 a.a.O. und Beschluss vom 1.10.1999 a.a.O.). Die Antragsgegnerin hat die entsprechende Überschreitung aber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zugelassen. Nach dieser Vorschrift kann ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen (hierzu gehören auch Treppenhäuser, vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 23 RdNr. 14) in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „in geringfügigem Ausmaß“ entzieht sich einer generellen Festlegung; sie ist vielmehr jeweils bezogen auf die Größenordnung des Gebäudes zu bestimmen und daher relativ (vgl. Fickert/Fieseler a.a.O., § 23 RdNr. 13). Zur Bestimmung des Begriffs „in geringfügigem Ausmaß“ kann ferner unter Berücksichtigung des in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO enthaltenen Rechtsgedankens auf die bauordnungsrechtliche Regelung des § 5 Abs. 6 LBO zurückgegriffen werden, d.h. bei Gebäudeteilen, die den in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen entsprechen und die deshalb bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht bleiben, kann zugleich auch angenommen werden, dass sie nur „in geringfügigem Ausmaß“ im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO „vortreten“ (so bereits bezüglich § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.1993 - 5 S 1029/93 -; ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 23 BauNVO RdNr. 49). Da - wie oben bereits ausgeführt - im Hinblick auf das Treppenhaus die Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO erfüllt sind, liegen somit auch die Voraussetzungen nach § 23 Abs. 3 Satz 2 LBO für eine Zulassung des „Vortretens“ des Treppenhauses „in geringfügigem Ausmaß“ vor. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Zulassung auch als ermessensfehlerfrei erweist, da nicht ersichtlich ist, dass sie unzumutbare Beeinträchtigungen der Antragstellerin als Eigentümerin des östlich angrenzenden Nachbargrundstücks zur Folge haben könnte. Mit der Beschwerdebegründung werden auch insoweit keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.
10 
Soweit die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die in § 31 Abs. 2 BauGB festgelegten Voraussetzungen für die erteilten Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegen, geht dies fehl. Zwar stellt eine Befreiung von nachbarschützenden Festsetzungen, die nicht durch die rechtlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB gedeckt ist, zugleich eine Verletzung von Rechten des Nachbarn dar (vgl. Dürr, Baurecht Baden-Württemberg, 11. Aufl., RdNr. 273). Hier sind aber lediglich Befreiungen von   n i c h t   nachbarschützenden Festsetzungen bezüglich der Geschossflächen- und Grundflächenzahl sowie der vorderen straßenseitigen Baugrenze erteilt worden (bezüglich des Treppenhauses erfolgte die Zulassung aufgrund von § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO, insoweit handelte es sich nicht um eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB). In derartigen Fällen kommt - unabhängig davon, ob die rechtlichen Voraussetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB vorliegen - eine Verletzung von Nachbarrechten nur in Betracht, wenn bei Erteilung der Befreiung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen worden ist. An einem solchen Verstoß fehlt es hier aber gerade.
11 
Neben der Sache liegt schließlich der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO nicht geprüft. Denn die Antragsgegnerin hat in der angefochtenen Baugenehmigung eine Befreiung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften der LBO nach dieser Bestimmung gar nicht erteilt.
12 
Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Baugenehmigung zu Lasten der Antragstellerin gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Einnahme eines Augenscheins kam im vorliegenden summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem grundsätzlich aufgrund präsenter Beweismittel zu entscheiden ist, nicht in Betracht.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
14 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718 - GKG n.F. -; vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.).

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Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 11.11.2004, mit welcher den Beigeladenen der Neubau eines Dreifamilienwohnhauses mit zwei Garagen im Untergeschoss und einer Fertiggarage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... in ..., genehmigt worden ist.
Der Antrag ist zulässig, da der Widerspruch und die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. § 212 a Abs. 1 BauGB). In solchen Fällen kann gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO beim zuständigen Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage beantragt werden.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die im Rahmen der §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten führt im vorliegenden Fall dazu, dass dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung der Baugenehmigung der Vorrang einzuräumen ist. Maßgeblich hierfür ist, dass der Widerspruch der Antragstellerin aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Denn nach der hier gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, dass das genehmigte Vorhaben gegen baurechtliche Vorschriften verstößt, auf deren Einhaltung die Antragstellerin als Baunachbarin einen Anspruch hätte.
Das Bauvorhaben verstößt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts noch des Bauplanungsrechts.
Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hält das genehmigte Bauvorhaben mit einem Abstand von 4,98 m zum Grundstück der Antragstellerin die nachbarschützenden Mindestabstandsflächen nach § 5 LBO ohne weiteres ein (mindestens 2,50 m; vgl. § 5 Abs. 7 S. 2 LBO).
Auch ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechtes dürfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vorliegen.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach dem Bebauungsplan "H." aus dem Jahr 1977, bei dem es sich um einen qualifizierten Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB handelt und gegen dessen Rechtsgültigkeit keine Bedenken bestehen.
Danach ist das Bauvorhaben von der Art der baulichen Nutzung (Wohngebäude) ohne weiteres zulässig, da der Bebauungsplan ein "reines Wohngebiet (WR)" festsetzt.
Soweit das Bauvorhaben unstreitig von Festsetzungen des Bebauungsplanes abweicht und hierfür Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt wurden, kann für die hier zu treffende Entscheidung dahinstehen, ob die erteilten Befreiungen rechtmäßig sind, da ausnahmslos nicht nachbarschützende Festsetzungen betroffen sind. Denn bei der nicht eingehaltenen Grundflächenzahl (GRZ) und der ebenfalls nicht eingehaltenen Geschossflächenzahl (GFZ) handelt es sich um sogenannte Maßfaktoren der baulichen Nutzung, die regelmäßig ausschließlich städtebaulichen Interessen an einer bestimmten baulichen Ausnutzung der Grundstücke und Gestaltung der Baukörper dienen und daher regelmäßig nicht nachbarschützend sind. Nachbarschützende Wirkung entfalten solche Festsetzungen ausnahmsweise nur dann, wenn sich aus dem Bebauungsplan ergibt, dass diese gerade auch im Interesse der Nachbarn erlassen werden sollten (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.12.1991 - 3 S 2464/91 -). Hinweise auf einen solchen Willen des Satzungsgebers sind im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Nichts anderes gilt auch soweit zwischen den Beteiligten die Frage der Notwendigkeit und Zulässigkeit einer weiteren Befreiung hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse im Streit ist, da es sich auch bei dieser Festsetzung um einen Maßfaktor der baulichen Nutzung in dem vorgenannten Sinne handelt.
10 
Soweit die genannten Festsetzungen demnach selbst keine nachbarschützenden Wirkungen entfalten, kann die Antragstellerin allenfalls eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch das Bauvorhaben geltend machen, da dieses auch bei der Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu beachten ist und folglich einen nachbarlichen Abwehranspruch begründen kann (vgl. BVerwG, DVBl. 1990, S. 364 ff.; Brügelmann/Dürr, BauGB Band 2, § 31 Rdnr. 53). Nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen wäre das Bauvorhaben dann rücksichtslos, wenn es nach seiner Größe, Lage und Umfang die Antragstellerin unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Beteiligten und der Intensität entstehender Nachteile unzumutbar in städtebaulich erheblichen Belangen beeinträchtigen würde.
11 
Eine solche unzumutbare Beeinträchtigung ist hier jedoch nicht anzunehmen. Dem Grundstück der Antragstellerin wird durch das beabsichtigte Bauvorhaben insbesondere nicht in unzumutbarer Weise Licht, Luft oder Sonne entzogen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. z. B. Urt. v. 03.12.1991 - 3 S 2464/91 -) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. B. v. 22.11.1984, NVwZ 1985, 635) kann ein Nachbar hinsichtlich der Belichtung, Besonnung und Belüftung seines Grundstücks grundsätzlich nicht mehr an Rücksichtnahme beanspruchen, als ihn die diesen Interessen speziell dienenden bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften der §§ 5 ff. LBO gewähren. Wie bereits dargelegt, hält das Bauvorhaben der Beigeladenen den nachbarschützenden Mindestabstand zum Grundstück der Antragstellerin jedoch ein. Da das geplante Gebäude ausschließlich Wohnzwecken dient, kann auch eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnruhe durch dessen Nutzung (einschließlich Garagenstellplätze) offensichtlich ausgeschlossen werden. Dies bedarf keiner vertiefenden Betrachtung, nachdem die Antragstellerin selbst nichts Gegenteiliges vorgetragen hat.
12 
Soweit das Bauvorhaben die straßenseitige Baugrenze nicht einhält, bedarf diese Überschreitung hier bereits deshalb keiner Erörterung, weil straßenseitigen Baugrenzen grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zu Gunsten der seitlich an das Baugrundstück angrenzenden Nachbargrundstücke zukommt. Auch insoweit ist daher lediglich zu prüfen, ob in dieser Überschreitung ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegen könnte, was jedoch in Anbetracht des Maßes der Überschreitung und des Abstandes des betreffenden Gebäudeteils zum Grundstück der Antragstellerin wiederum ausgeschlossen werden kann.
13 
Soweit das Bauvorhaben mit seinem Treppenhausanbau an der nordöstlichen Giebelseite auch die dortige Baugrenze überschreitet, kommt dieser zwar nachbarschützende Wirkung zu Gunsten der Antragstellerin zu, da diese Baugrenze parallel zu ihrem Grundstück verläuft. Insoweit ist nach der hier gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage jedoch davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin diese Überschreitung der Baugrenze nach § 23 Abs. 3 S. 2 BauNVO rechtsfehlerfrei zugelassen hat. Nach § 23 Abs. 3 S. 1 BauNVO dürfen Gebäude und Gebäudeteile eine festgesetzte Baugrenze nicht überschreiten. Nach Satz 2 der Vorschrift kann ein Vortreten von (unwesentlichen) Gebäudeteilen (wie beispielsweise auch Treppenhäusern; vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, Komm. 8. Aufl., § 23 Rdnr. 14) in geringfügigem Ausmaß aber zugelassen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kann bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "in geringfügigem Ausmaß" unter anderem auch auf § 5 Abs. 6 LBO zurückgegriffen werden, wonach bei der Bemessung der Abstandsflächen Vorbauten außer Betracht bleiben können, wenn diese nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten und von den Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben. Diese Maße hält das genannte Treppenhaus ein, denn es tritt lediglich 0,80 m vor die Giebelwand hervor, ist lediglich 2,97 m breit und bleibt über 4 m von der Grundstücksgrenze der Antragstellerin entfernt. Ein Vortreten "in geringfügigem Ausmaß" kann daher im vorliegenden Fall - auch im Verhältnis zur Grundfläche des gesamten Baukörpers - bejaht werden. Die Zulassung der Überschreitung der genannten Baugrenze gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 BauNVO erweist sich schließlich auch nicht als ermessensfehlerhaft, da nicht ersichtlich ist, dass hierdurch gewichtige Privatinteressen der Antragstellerin unzumutbar tangiert sein könnten.
14 
Sonstige Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Planungsrechtes sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
15 
Bei dieser Beurteilung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs sieht die Kammer keine Veranlassung, entgegen der Vorschrift des § 212 a Abs. 1 BauGB die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
17 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, und 39 Abs. 1 GKG (7.500,-- EUR/Nachbargrundstück; Regelstreitwert im Baunachbarstreit).

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2004 - 13 K 2081/04 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die der Beigeladenen unter dem 4. Mai 2004 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Fertiggarage wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 2.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die - zulässigen - Beschwerden sind begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Begehren der Antragsteller stattgeben und ihren Widersprüchen aufschiebende Wirkung beilegen müssen. Denn es spricht vieles dafür, dass die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und die Antragsteller in ihren nachbarlichen Rechten verletzt. Die genehmigte Fertiggarage hält zwar die Maße einer nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO privilegierten Grenzgarage ein und muss deshalb keine Abstandsflächen einhalten. Ob sie damit in jeder Hinsicht dem Bauordnungsrecht entspricht, woran Zweifel bestehen könnten, weil sie - entgegen § 6 Abs. 2 LBO - einen Abstand zur Grundstücksgrenze von 0,03 m einhält, kann offen bleiben. Denn sie dürfte mit einiger Wahrscheinlichkeit das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zulasten der Antragsteller verletzen. Dieses Gebot folgt im vorliegenden Fall entweder aus dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Erfordernis des „Einfügens“ in die nähere Umgebung, falls es sich bei dem seit dem 13.3.1934 rechtsverbindlichen Bebauungsplan „1934/052 53-44 A/B“ um einen einfachen Bebauungsplan i.S.d. § 30 Abs. 3 BauGB handelt, oder aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, sollte es sich bei ihm um einen qualifizierten Bebauungsplan i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB handeln. Nach ständiger Rechtsprechung kann zwar ein Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zur Wehr setzt, unter dem Blickwinkel der Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung und Besonnung seines Grundstücks grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts hinausgeht, weil diese landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften ihrerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen (BVerwG, Beschluss vom 6.12.1996 - 4 B 215.96 - ZfBR 1997, 227 m.w.N.). Dies gilt aber nur „grundsätzlich“, was bedeutet, dass Ausnahmen möglich sein müssen, zumal Bundesrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht (BVerwG, Urteil vom 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - = BVerwGE 112, 41 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 9). Vor allem aber bezieht sich diese Konkretisierung nur auf die genannten Belange der Belichtung und Besonnung, was sich im wesentlichen mit der Auffassung des Senats zur Schutzrichtung des Abstandsflächenrechts deckt (Beschluss vom 10.9.1998 - 8 S 2137/98 - VBlBW 1999, 26). Dagegen erfährt das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme keine Konkretisierung oder gar Einschränkung durch das Abstandsflächenrecht des Landes, soweit nachbarliche Belange in Rede stehen, die von diesem nicht erfasst werden, wie etwa die in § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB geforderten gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
Im Hinblick auf die gesunden Wohnverhältnisse, insbesondere die hinlängliche Erreichbarkeit des Hauseingangs der Antragsteller, bestehen aber erhebliche Bedenken, ob die erteilte Baugenehmigung die gebotene Rücksicht auf deren nachbarliche Belange nimmt. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektiv-rechtlich) begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (so grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 = PBauE § 35 Abs. 1 BauGB Nr. 8).
Nach diesen Maßstäben spricht vieles dafür, dass den Antragstellern die genehmigte Grenzbebauung mit einer Fertiggarage nicht zuzumuten ist. Nach Auffassung des Senats ergibt sich dies allerdings nicht aus einer Beeinträchtigung der beiden vorderen Fenster in der Westfassade ihres Hauses. Denn deren Belichtung und Besonnung wird durch die Garage nicht oder allenfalls geringfügig eingeschränkt. Gestört wird vielmehr lediglich der nicht geschützte Inhalt des Fensterausblicks. Unzumutbar dürfte aber die „Einmauerung“ des Zugangsbereichs des Wohnhauses der Antragsteller sein. Denn dieser würde nach Errichtung der Grenzgarage - unstreitig - an der breitesten Stelle nur noch 87 cm betragen und sich wohl auf bis zu wenig mehr als 60 cm verengen (vgl. die Stellungnahme des Planverfassers der Beigeladenen vom 25.7.2004, S. 3). Ein Umzug oder ein Krankentransport ließe sich in einem derart beengten „Zugangsschlauch“ kaum noch durchführen. Von einer Wahrung gesunder Wohnverhältnisse dürfte danach kaum noch die Rede sein. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die geringe Breite des Zugangsbereichs aus der Grundstückssituation folgt, an der die Garage nichts ändert. Denn es macht einen Unterschied, ob sich an einen Hauseingangsbereich auf dem Nachbargrundstück eine freie Hoffläche anschließt, deren Luftraum etwa beim Tragen von Gegenständen oder kranken Personen mitgenutzt werden kann, oder eine Garagenwand, die dies unmöglich macht. Andererseits kann von einer „Unabweisbarkeit“ des Garagenvorhabens der Beigeladenen nicht die Rede sein. Denn sie könnte - worauf die Antragsteller bereits im ersten Rechtszug ausdrücklich hingewiesen haben - die Garage auch an der Ostseite ihres Hauses errichten und die heute dort wohl zur Erschließung des entstehenden Hintergebäudes L. Straße xxx vorgesehene Zufahrt an die Westseite zum Grundstück der Antragsteller hin verlegen.
Nach allem bestehen in Ansehung der nachbarrechtlichen Position der Antragsteller so erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung, dass es geboten ist, der Schaffung vollendeter Tatsachen vorzubeugen und die aufschiebende Wirkung der am 13.5.2004 eingelegten Widersprüche der Antragsteller anzuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 (BGBl. I S. 718 - GKG n.F.; vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.).

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.