Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 13. Dez. 2004 - 13 K 4554/04

bei uns veröffentlicht am13.12.2004

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 11.11.2004, mit welcher den Beigeladenen der Neubau eines Dreifamilienwohnhauses mit zwei Garagen im Untergeschoss und einer Fertiggarage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... in ..., genehmigt worden ist.
Der Antrag ist zulässig, da der Widerspruch und die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. § 212 a Abs. 1 BauGB). In solchen Fällen kann gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO beim zuständigen Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage beantragt werden.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die im Rahmen der §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten führt im vorliegenden Fall dazu, dass dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung der Baugenehmigung der Vorrang einzuräumen ist. Maßgeblich hierfür ist, dass der Widerspruch der Antragstellerin aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Denn nach der hier gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, dass das genehmigte Vorhaben gegen baurechtliche Vorschriften verstößt, auf deren Einhaltung die Antragstellerin als Baunachbarin einen Anspruch hätte.
Das Bauvorhaben verstößt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts noch des Bauplanungsrechts.
Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hält das genehmigte Bauvorhaben mit einem Abstand von 4,98 m zum Grundstück der Antragstellerin die nachbarschützenden Mindestabstandsflächen nach § 5 LBO ohne weiteres ein (mindestens 2,50 m; vgl. § 5 Abs. 7 S. 2 LBO).
Auch ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechtes dürfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vorliegen.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach dem Bebauungsplan "H." aus dem Jahr 1977, bei dem es sich um einen qualifizierten Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB handelt und gegen dessen Rechtsgültigkeit keine Bedenken bestehen.
Danach ist das Bauvorhaben von der Art der baulichen Nutzung (Wohngebäude) ohne weiteres zulässig, da der Bebauungsplan ein "reines Wohngebiet (WR)" festsetzt.
Soweit das Bauvorhaben unstreitig von Festsetzungen des Bebauungsplanes abweicht und hierfür Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt wurden, kann für die hier zu treffende Entscheidung dahinstehen, ob die erteilten Befreiungen rechtmäßig sind, da ausnahmslos nicht nachbarschützende Festsetzungen betroffen sind. Denn bei der nicht eingehaltenen Grundflächenzahl (GRZ) und der ebenfalls nicht eingehaltenen Geschossflächenzahl (GFZ) handelt es sich um sogenannte Maßfaktoren der baulichen Nutzung, die regelmäßig ausschließlich städtebaulichen Interessen an einer bestimmten baulichen Ausnutzung der Grundstücke und Gestaltung der Baukörper dienen und daher regelmäßig nicht nachbarschützend sind. Nachbarschützende Wirkung entfalten solche Festsetzungen ausnahmsweise nur dann, wenn sich aus dem Bebauungsplan ergibt, dass diese gerade auch im Interesse der Nachbarn erlassen werden sollten (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.12.1991 - 3 S 2464/91 -). Hinweise auf einen solchen Willen des Satzungsgebers sind im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Nichts anderes gilt auch soweit zwischen den Beteiligten die Frage der Notwendigkeit und Zulässigkeit einer weiteren Befreiung hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse im Streit ist, da es sich auch bei dieser Festsetzung um einen Maßfaktor der baulichen Nutzung in dem vorgenannten Sinne handelt.
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Soweit die genannten Festsetzungen demnach selbst keine nachbarschützenden Wirkungen entfalten, kann die Antragstellerin allenfalls eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch das Bauvorhaben geltend machen, da dieses auch bei der Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu beachten ist und folglich einen nachbarlichen Abwehranspruch begründen kann (vgl. BVerwG, DVBl. 1990, S. 364 ff.; Brügelmann/Dürr, BauGB Band 2, § 31 Rdnr. 53). Nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen wäre das Bauvorhaben dann rücksichtslos, wenn es nach seiner Größe, Lage und Umfang die Antragstellerin unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Beteiligten und der Intensität entstehender Nachteile unzumutbar in städtebaulich erheblichen Belangen beeinträchtigen würde.
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Eine solche unzumutbare Beeinträchtigung ist hier jedoch nicht anzunehmen. Dem Grundstück der Antragstellerin wird durch das beabsichtigte Bauvorhaben insbesondere nicht in unzumutbarer Weise Licht, Luft oder Sonne entzogen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. z. B. Urt. v. 03.12.1991 - 3 S 2464/91 -) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. B. v. 22.11.1984, NVwZ 1985, 635) kann ein Nachbar hinsichtlich der Belichtung, Besonnung und Belüftung seines Grundstücks grundsätzlich nicht mehr an Rücksichtnahme beanspruchen, als ihn die diesen Interessen speziell dienenden bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften der §§ 5 ff. LBO gewähren. Wie bereits dargelegt, hält das Bauvorhaben der Beigeladenen den nachbarschützenden Mindestabstand zum Grundstück der Antragstellerin jedoch ein. Da das geplante Gebäude ausschließlich Wohnzwecken dient, kann auch eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnruhe durch dessen Nutzung (einschließlich Garagenstellplätze) offensichtlich ausgeschlossen werden. Dies bedarf keiner vertiefenden Betrachtung, nachdem die Antragstellerin selbst nichts Gegenteiliges vorgetragen hat.
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Soweit das Bauvorhaben die straßenseitige Baugrenze nicht einhält, bedarf diese Überschreitung hier bereits deshalb keiner Erörterung, weil straßenseitigen Baugrenzen grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zu Gunsten der seitlich an das Baugrundstück angrenzenden Nachbargrundstücke zukommt. Auch insoweit ist daher lediglich zu prüfen, ob in dieser Überschreitung ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegen könnte, was jedoch in Anbetracht des Maßes der Überschreitung und des Abstandes des betreffenden Gebäudeteils zum Grundstück der Antragstellerin wiederum ausgeschlossen werden kann.
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Soweit das Bauvorhaben mit seinem Treppenhausanbau an der nordöstlichen Giebelseite auch die dortige Baugrenze überschreitet, kommt dieser zwar nachbarschützende Wirkung zu Gunsten der Antragstellerin zu, da diese Baugrenze parallel zu ihrem Grundstück verläuft. Insoweit ist nach der hier gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage jedoch davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin diese Überschreitung der Baugrenze nach § 23 Abs. 3 S. 2 BauNVO rechtsfehlerfrei zugelassen hat. Nach § 23 Abs. 3 S. 1 BauNVO dürfen Gebäude und Gebäudeteile eine festgesetzte Baugrenze nicht überschreiten. Nach Satz 2 der Vorschrift kann ein Vortreten von (unwesentlichen) Gebäudeteilen (wie beispielsweise auch Treppenhäusern; vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, Komm. 8. Aufl., § 23 Rdnr. 14) in geringfügigem Ausmaß aber zugelassen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kann bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "in geringfügigem Ausmaß" unter anderem auch auf § 5 Abs. 6 LBO zurückgegriffen werden, wonach bei der Bemessung der Abstandsflächen Vorbauten außer Betracht bleiben können, wenn diese nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten und von den Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben. Diese Maße hält das genannte Treppenhaus ein, denn es tritt lediglich 0,80 m vor die Giebelwand hervor, ist lediglich 2,97 m breit und bleibt über 4 m von der Grundstücksgrenze der Antragstellerin entfernt. Ein Vortreten "in geringfügigem Ausmaß" kann daher im vorliegenden Fall - auch im Verhältnis zur Grundfläche des gesamten Baukörpers - bejaht werden. Die Zulassung der Überschreitung der genannten Baugrenze gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 BauNVO erweist sich schließlich auch nicht als ermessensfehlerhaft, da nicht ersichtlich ist, dass hierdurch gewichtige Privatinteressen der Antragstellerin unzumutbar tangiert sein könnten.
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Sonstige Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Planungsrechtes sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Bei dieser Beurteilung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs sieht die Kammer keine Veranlassung, entgegen der Vorschrift des § 212 a Abs. 1 BauGB die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, und 39 Abs. 1 GKG (7.500,-- EUR/Nachbargrundstück; Regelstreitwert im Baunachbarstreit).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

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(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.