Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Dez. 2013 - 5 S 922/13

bei uns veröffentlicht am11.12.2013

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09. April 2013 - 3 K 2076/12 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Satz 3 der Nebenbestimmung Nr. 86 zur Baugenehmigung des Antragsgegners vom 16.10.2012 vorläufig folgende Fassung erhält:

Sobald der Innenpegel nach Satz 1 während einer Minute von 70 dB (A) überschritten wird, schließen die Tore automatisch und bleiben für mindestens 10 Minuten geschlossen; sie können nur bei Gefahr im Verzug oder dann wieder geöffnet werden, wenn der Innenpegel 70 dB (A) wieder unterschreitet.

Die Antragsteller Ziff. 1, 3 und 4 tragen jeweils ¼, die Antragsteller Ziff. 1 und 2 als Gesamtschuldner ebenfalls ¼ der Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf EUR 30.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerden der Antragsteller haben keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung keinen Anlass. Mit der Maßgabe wird lediglich Bedenken gegenüber der Bestimmtheit des Satzes 3 der Nebenbestimmung Nr. 86 Rechnung getragen und diese enger und präziser gefasst.
Das Verwaltungsgericht hat bei der von ihm nach Maßgabe der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung, soweit sie vom Senat zu überprüfen war, dem (besonderen) öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der erteilten, kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung des Antragsgegners vom 16.10.2012 sofort Gebrauch machen zu dürfen, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragsteller gegeben, von deren Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben. Es hat dabei zutreffend nicht nur auf die Erfolgsaussichten der Antragsteller im Hauptsacheverfahren abgehoben, sondern zusätzlich die betroffenen und widerstreitenden Belange der Antragsteller und der Beigeladenen berücksichtigt. Insoweit geht auch der Senat entgegen dem Beschwerdevorbringen davon aus, dass bei einer Schließung des Betriebes dieser - mit den in der Abbundhalle vorhandenen Maschinen - nicht an einem anderen Standort weitergeführt werden kann. Darüber hinaus spricht nach Auffassung des Senats derzeit bei summarischer Prüfung der Sachlage durchaus auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass Widerspruch und Klage letztlich erfolglos bleiben werden, was ebenfalls zugunsten des öffentlichen Interesses und des privaten Interesses der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung zu berücksichtigen ist (Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 75 m.w.N.).
Mit der angefochtenen Baugenehmigung vom 16.10.2012 wurde dem Beigeladenen Ziff. 1 - unter teilweiser Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Unter dem Grießweg - 2. BA“ der Stadt Mühlheim an der Donau vom 25.04.2006 - der Neubau eines Abbundzentrums auf dem Grundstück Flst.Nr. 203/17 (... ... ...) auf der Gemarkung der Stadt Mühlheim genehmigt. Bestandteil der Genehmigung sind u.a. eine Betriebsbeschreibung der Firma Holzbau ... ... vom 01.09.2012 und eine schalltechnische Untersuchung (Fortschreibung) des Ingenieurbüros für Umweltakustik H. und J. vom 17.09.2012. Den meisten der von den Antragstellern gegen diese Baugenehmigung erhobenen Einwendungen vermag der Senat nicht zu folgen; soweit gegen die Bestimmtheit und Geeignetheit einiger weniger der von den Gutachtern empfohlenen und in die Baugenehmigung aufgenommenen Lärmminderungsmaßnahmen und Nebenbestimmungen Bedenken bestehen, kann davon ausgegangen werden, dass diese im Widerspruchsverfahren ohne weiteres ausgeräumt werden können. Den Zweifeln an der hinreichenden Bestimmtheit der Nebenbestimmung Nr. 86 kann vorläufig - bis zu deren Beseitigung im Widerspruchs- oder Klageverfahren - mit der im Tenor dieses Beschlusses formulierten Maßgabe Rechnung getragen werden. Im Einzelnen:
Ob die Baugenehmigung vom 16.10.2012 deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, weil nach der Aufhebung der auf denselben Bauantrag zunächst erteilten Baugenehmigung vom 29.03.2012 keine erneute Nachbarbeteiligung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 LBO mehr durchgeführt wurde, kann letztlich dahingestellt bleiben. Zwar dient diese Vorschrift nicht nur dem öf-fentlichen Interesse an einer vollständigen Sachverhaltsermittlung im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes, sondern auch dem Schutz der Angrenzer (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.07.1972 - III 104/72 -; Sauter, LBO für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 55 Rn 19; a.A. Schlotterbeck in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO für Baden-Württemberg und LBO AVO, 6. Aufl., § 55 Rn 43); unterbleibt die Benachrichtigung wird dadurch das formelle Recht des Angrenzers nach § 55 Abs. 1 Satz 1 LBO verletzt (vgl. Sau-ter a.a.O.). Vorliegend kann indes offenbleiben, ob - etwa im Hinblick auf die der neuen Baugenehmigung erstmals beigefügte Betriebsbeschreibung - eine nochmalige Benachrichtigung der Angrenzer geboten gewesen wäre (zu den Folgen nachträglicher Änderungen des Bauantrages für die - hier nicht in Rede stehende - Präklusionswirkung des § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.04.1998 - 8 S 722/98 -, NVwZ 1998, 986 und vom 20.10.2004 - 8 S 2273/04 -, NVwZ-RR 2005, 160). Denn der Mangel einer etwa unterbliebenen Benachrichtigung ist jedenfalls bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens heilbar (§ 45 Abs. 2 LVwVfG) und er wurde im vorliegenden Verfahren im Widerspruchsverfahren durch Übersendung von Ausfertigungen der geänderten Baugenehmigung an die Antragsteller auch bereits geheilt.
Auf die Verletzung von Beteiligungsrechten der Gemeinde - insbesondere aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB - können sich die Antragsteller schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil insoweit keine Schutznorm für Nachbarn oder für die Bürger der Gemeinde, sondern nur für die Gemeinde selbst in Rede steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.1997 - 4 B 73.97 -, NVwZ 1997, 991).
In materiell-rechtlicher Hinsicht vermag der Senat zunächst eine Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften durch die Errichtung der 50 m langen Lärmschutzwand an der nordwestlichen Grenze des Baugrundstücks nicht zu erkennen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht insoweit davon ausgegangen, dass die Lärmschutzwand an der Grundstücksgrenze gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO ohne eigene Abstandsfläche zulässig ist, weil sie nicht höher als 2,50 m ist. Der untere Bezugspunkt zur Ermittlung der Wandhöhe ist gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO der Schnittpunkt der Wand mit der bestehenden (natürlichen) Geländeoberfläche (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.11.2010 - 3 S 1019/09 -, NVwZ-RR 2011, 272). Hier beträgt die beanstandete Wandhöhe - wie auch die Antragsteller nicht in Abrede stellen - indes allein deshalb - vom Baugrundstück aus gesehen - 3,50 m, weil das Gelände auf diesem Grundstück - im Gegensatz zum unveränderten Gelände auf dem angrenzenden Nachbargrundstück - um 1,50 m „eingetieft“ werden soll.
Soweit die Antragsteller noch einen Verstoß gegen § 11 Abs. 2 Nachbarrechtsgesetz (NRG) geltend machen, weil nach dieser Vorschrift mit der Lärmschutzwand ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten sei, vermag der Senat ihnen ebenfalls nicht zu folgen. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass für Anfechtungsklagen des Nachbarn gegen eine erteilte Baugenehmigung (vermeintliche) Verstöße gegen § 11 NRG im Hinblick auf § 58 Abs. 3 LBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird, ohne Bedeutung sind. Daraus, dass nach der Nebenbestimmung Nr. 27 zur Baugenehmigung vom 16.10.2012 die Bestimmungen des Bebauungsplanes „und des Nachbarrechtsgesetzes“ einzuhalten sind, ergibt sich nichts anderes. Denn dieser allgemeinen Vorschrift geht die speziellere Nebenbestimmung Nr. 84 vor, wonach an der nordwestlichen Grundstücksgrenze eine 50 m lange und - bezogen auf die Oberkante des Betriebsgeländes - 3,50 m hohe Lärmschutzwand zu errichten ist. Davon unabhängig erscheint es dem Senat im Hinblick auf den Wortlaut des § 11 NRG und den Zweck einer Lärmschutzwand auch zweifelhaft, ob diese sich als „tote Einfriedigung“ im Sinne dieser Vorschrift begreifen lässt.
In bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass das Vorhaben in einem Gewerbegebiet verwirklicht werden soll. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Unter dem Grießweg - 2. BA“ vom 25.04.2006 der Gemeinde Mühlheim an der Donau, der für die Grundstücke der Beigeladenen, aber auch für die Grundstücke der Antragsteller als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet festsetzt. Der Senat vermag die Auffassung der Antragsteller nicht zu teilen, dass gleichwohl das Vorhaben nicht nach § 30 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO zu beurteilen sei, weil der Bebauungsplan wegen eines Fehlers im Abwägungsvorgang (nicht hinreichende Berücksichtigung der auf dem Grundstück Flst.Nr. 203/3 vorhandenen Wohnnutzung) leide, der zu seiner Unwirksamkeit führe. Denn ein entsprechender Bewertungsfehler - sein Vorliegen unterstellt - wäre nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in der insoweit gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) nach Ablauf von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplans unbeachtlich geworden. Die öffentliche Bekanntmachung und Inkraftsetzung des Bebauungsplans erfolgte nämlich bereits am 04.05.2006. Dass danach innerhalb der Zwei-Jahresfrist Mängel im Abwägungsvorgang gerügt worden wären, machen auch die Antragsteller nicht geltend. Die nach ihrer Auffassung noch anzuwendende Rügefrist von sieben Jahren wurde bereits durch das Europarechtanpassungsgesetz Bau - EAG Bau - vom 26.04.2004 - BGBl. I S. 1354 -geändert und durch die Zwei-Jahresfrist ersetzt; insoweit geht auch der Hinweis der Antragsteller auf die Kommentarstelle bei Battis/Krautzberger/Löhr (BauGB, 11. Aufl., § 233 Rn. 4a) ins Leere. Auf die somit im vorliegenden Fall maßgebliche Zwei-Jahresfrist wurde bei der Inkraftsetzung des Bebauungsplans gemäß § 215 Abs. 2 BauGB zutreffend hingewiesen (vgl. das Mitteilungsblatt der Stadt Mühlheim an der Donau vom 04.05.2006, S. 4). Im Gewerbegebiet sind Zimmereibetriebe wie das hier genehmigte Abbundzentrum zur Herstellung von Dachstühlen sowie von Fachwerks-, Holz- und Ständerwandkonstruktionen für Zimmermannsbetriebe nach der Art der baulichen Nutzung und der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise als nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.06.1995 - 3 S 2680/93 -, juris). Insoweit kommt es für die Frage der Gebietsverträglichkeit nicht entscheidend darauf an, ob etwa die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 -, BVerwGE 116, 155).
Auch ein Verstoß gegen sonstige nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften ist nicht ersichtlich. Die Antragsteller räumen in ihrer Beschwerdebegründung ein, dass nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - anders als die Festsetzung von Baugebieten - grundsätzlich nicht nachbarschützend sind. Entgegen ihrer Auffassung entfalten im vorliegenden Fall jedoch auch die Festsetzungen des Bebauungsplans zur maximalen Wand- und Firsthöhe auch nicht ausnahmsweise drittschützende Wirkung. Denn den Bebauungsplanunterlagen, insbesondere der Begründung zum Bebauungsplan, lässt sich nicht hinreichend deutlich der Wille der Gemeinde als Planungsträgerin entnehmen, den Maßfestsetzungen eine solche Wirkung beizulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, NVwZ 1996, 888; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2005 - 8 S 3003/04 -, NVwZ-RR 2005, 397). Soweit sie sich in diesem Zusammenhang darauf berufen, dass sich die getroffenen Festsetzungen neben der „für die zu erwartenden Nutzungen üblichen“ auch an den „in der angrenzenden Bebauung vorhandenen Gebäudehöhen“ orientieren, sollte damit ersichtlich kein wechselseitiges Austauschverhältnis unter den betroffenen Eigentümern im Plangebiet begründet werden. Vielmehr dient die Begrenzung der Gebäudehöhen - wie die weiteren Ausführungen zur Begründung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in der Begründung des Bebauungsplans zeigen - einer „homogenen Gestaltung des Baugebiets und des Straßenraums“ und damit dem öffentlichen Interesse. Dass mit der Planung u.a. auch „Planungssicherheit als Voraussetzung für Investitionen“ geschaffen werden soll, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Antragsteller ebenfalls nicht die Annahme, dass den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung drittschützende Wirkung zukommen sollte. Auch hierbei handelt es sich allein um eine städtebauliche Zielsetzung im öffentlichen Interesse, wie sich bereits aus der Überschrift des entsprechenden Abschnitts (Ziff. 3.1) der Begründung zum Bebauungsplan ergibt.
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Kommt den betreffenden Festsetzungen indes keine nachbarschützende Wirkung zu, kommt ein nachbarlicher Abwehranspruch im Hinblick auf die erteilten Befreiungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung und die First- und Wandhöhe nur noch in Betracht, wenn die nachbarlichen Interessen der Antragsteller im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB nicht hinreichend gewürdigt worden wären. Diese Frage wiederum ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 70; Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, NVwZ-RR 1999, 8). Eine Verletzung dieses Gebots wird in der Beschwerdebegründung indes schon nicht aufgezeigt. Vielmehr wird lediglich darauf abgehoben, dass schon die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorgelegen hätten. Solche Fehler der Befreiung würden jedoch selbst dann eigene Rechte der Nachbarn nicht verletzen, wenn sie vorliegen würden.
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Soweit die Antragsteller noch geltend machen, dass es die an der nordwestlichen Grundstücksgrenze geplante 50 m lange Lärmschutzwand - etwa aufgrund einer von ihr ausgehenden erdrückenden, abriegelnden oder „optisch bedrängenden“ Wirkung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 374) - gerade gegenüber der Antragstellerin zu 1 als der Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks Flst.Nr. 2003/5 an der gebotenen Rücksicht fehlen lasse, vermag dies jedenfalls auf keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu führen. Ein solcher scheidet schon deshalb aus, weil die Lärmschutzwand auf der diesem Grundstück zugewandten Seite lediglich 2 m hoch ist und das angrenzende Grundstück der Antragstellerin zu 1 lediglich mit einem Ateliergebäude bebaut ist, also nicht zu Wohnzwecken genutzt wird. Mit einer Höhe von 2 m gegenüber dem Nachbargrundstück erreicht die Lärmschutzwand noch nicht einmal die Geschoss-Mindesthöhe von 2,30 m (vgl. § 2 Abs. 6 LBO) und ist außerdem etwa 7 bis 8 m vom Ateliergebäude entfernt. Im Übrigen scheidet ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme schon deshalb aus, weil mit der Errichtung der Lärmschutzwand - wie oben ausgeführt wurde - auch die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Abstandsfläche eingehalten wird (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159).
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Es spricht nach summarischer Prüfung der Sachlage auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass mit den der angefochtenen Baugenehmigung beigefügten Auflagen gewährleistet werden kann, dass von der genehmigten Anlage keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen durch Lärm im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO für die in ihrer unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung ausgehen wird. Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist als Ausprägung des Rücksichtnahmegebots drittschützend, verleiht also einem betroffenen Nachbarn im Falle ihrer Verletzung ein Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung (BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 4 C 1.06 -, BVerwGE 128, 118 m.w.N.). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Störungen die Vorschriften der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) herangezogen. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm 1998, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzrechts konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Diese Bindungswirkung besteht auch bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze, wie sie das Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145; Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314).
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Hier wurden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auf der Grundlage der TA Lärm 1998 verschiedene schalltechnische Untersuchungen durch das Ingenieurbüro H. und J. durchgeführt. Die Untersuchung vom 17.09.2012 ist als Anlage Bestandteil der angefochtenen Baugenehmigung. Nach deren Ergebnis werden - bei Berücksichtigung verschiedener Lärmminderungsmaßnahmen - die Lärmrichtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts durch die vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Lärmemissionen nicht überschritten; im ungünstigsten Fall beträgt der Beurteilungspegel danach 57 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts. Die von den Antragstellern erhobenen zahlreichen Einwände gegen dieses Gutachten und die zur Lärmminderung der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen lassen nur zu einem geringen Teil Zweifel daran aufkommen, dass die Zumutbarkeitsgrenze durch den vom Vorhaben der Beigeladenen verursachten Gewerbelärm gleichwohl überschritten sein könnte.
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Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 07.02.2013 gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt hat, die schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros H. und J. vom 17.09.2012 werde durch jene vom 20.10.2012 ersetzt, ergeben sich hieraus keine rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung. Allerdings sollte die nunmehr maßgebliche schalltechnische Untersuchung im Widerspruchsverfahren auch noch förmlich zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann dem Widerspruchsverfahren auch die Prüfung vorbehalten bleiben, ob der schalltechnischen Untersuchung vom 22.10.2012 auch Pläne zugrundeliegen, die mit den genehmigten Plänen übereinstimmen. Es gibt derzeit keinen Anhaltspunkt dafür, dass dies nicht der Fall sein könnte. Vielmehr wird mit der neuesten Untersuchung gerade der - in der Untersuchung vom 17.09.2012 noch enthaltene - Fehler behoben, dass diese entgegen den genehmigten Plänen von nur drei (statt vier) Toren in der Nordwestfassade des Vorhabens ausgehen. Die Untersuchung vom 22.10.2012 kommt auch nur insoweit zu einem abweichenden Ergebnis, als nach ihr der Beurteilungspegel tags bis 58 dB(A) beträgt (und nicht 57 dB(A), wie noch in der Untersuchung vom 17.09.2012 angenommen). Die Lärmbelastung liegt aber damit immer noch um 7 dB(A) unter dem entsprechenden Immissionsrichtwert für Gewerbegebiete.
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Die Kritik der Antragsteller an der Auswahl der maßgeblichen Immissionsorte in den Untersuchungen vom 17.09./22.10.2012 vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr wurden diese in Übereinstimmung mit der Nr. A.1.3 des Anhangs („Ermittlung der Geräuschimmissionen“) zur TA Lärm festgelegt. Danach liegen die maßgeblichen Immissionsorte bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989. Damit sind schutzbedürftige Räume zwar neben Wohnräumen, Schlafräumen und Unterrichtsräumen auch Büroräume (ausgenommen Großraumbüros) sowie Praxis-, Sitzungs- und ähnliche Arbeitsräume (vgl. Anm. 1 zu Nr. 4.1 der DIN 4109 „Zulässige Schalldruckpegel in schutzbedürftigen Räumen“). Gleichwohl ist nach derzeitiger Sachlage nicht zu erkennen, dass in den maßgeblichen schalltechnischen Untersuchungen nicht die am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Räume berücksichtigt worden wären.
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Zunächst dürfte nicht zu beanstanden sein, dass in den angegriffenen Untersuchungen der maßgebliche Immissionsort an der Ostfassade statt an der Nordfassade des gewerblich genutzten Gebäudes „... ... ...“ ausgewählt wurde. Nach dem Vorbringen der Antragsteller befinden sich an der Nordfassade nur Fenster von Nebenräumen (Fluren). Dass diese „auch“ als Besprechungs- und Aufenthaltsräume (Empfang) genutzt werden, dürfte sie noch nicht zu Büroräumen ähnlichen Sitzungsräumen machen. Denn diese nur gelegentliche Nutzung liegt ersichtlich außerhalb ihrer eigentlichen objektiven Zweckbestimmung. Fluren kommt auch keine bestimmungsgemäße Mischnutzung wie etwa Wohndielen zu, die noch zu den Wohnräumen zu zählen sind (vgl. Anm. 1 zu Nr. 4.1 der DIN 4109). Auch das Atelier des Antragstellers zu 2 musste nach den genannten einschlägigen Bestimmungen nicht als maßgeblicher Immissionsort in die schalltechnische Untersuchung einbezogen werden. Nach den Angaben in der von den Antragstellern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme der Ingenieure K. und F. vom 10.05.2013 dient das als „Atelier ... ... - Bildhauer“ genehmigte Gebäude insbesondere als „Werkstatt“ für die kleinen und größeren Arbeiten aus Metall (Atelier 1 mit ca. 110 m²); auf einem zum übrigen Innenraum offenen und nur durch ein Geländer abgetrennten Zwischengeschoss des Gebäudes werden außerdem Zeichnungen und Bilder hergestellt (Atelier 2 mit ca 30 m²). Entgegen der - im Anschluss an die gutachterliche Stellungnahme - von den Antragstellern vertretenen Auffassung ist nicht „mindestens das Atelier 2“ als schutzbedürftiger Raum im Sinne der Nr. A.1.3 der Anlage zur TA Lärm anzusehen. Dieses bildet vielmehr einen unselbständigen Bestandteil des gesamten Ateliers, da es diesem gegenüber schon räumlich nicht abgeschlossen ist. Da im Ateliergebäude im Übrigen jedenfalls auch die Metallbearbeitung von Kunstgegenständen erfolgt, kann das Zwischengeschoss bei der gebotenen Gesamtbetrachtung auch nicht als einem Büroraum „ähnlicher Arbeitsraum“ behandelt werden. Vielmehr dürfte das Atelier in seiner Gesamtheit eher zu den „Werkräumen“ zu zählen sein, die nach der Anmerkung 3 zu Nr. 4.1 der DIN 4109 sogar „besonders laute“ Räume sind.
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Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Beigeladenen auf den Grundstücken ... ..., ... ... (von den Antragstellern als ... ... bezeichnet) und ... ... ... (dem Vorhabengrundstück) einen einheitlichen Betrieb führten, wobei die Bahnhofstraße und die Straße Am Gewerbering gleichsam als „Betriebsstraßen“ genutzt würden, weshalb der dort stattfindende „Werksverkehr“ dem Vorhaben zuzurechnen sei, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Der der Baugenehmigung vom 16.10.2012 beigefügten Betriebsbeschreibung vom 01.09.2012, auf die es in diesem Zusammenhang entscheidend ankommt, ist der behauptete „funktionelle“ Zusammenhang zwischen den drei Betriebsstandorten in dem von den Antragstellern behaupteten Umfang nicht zu entnehmen. Danach werden in der Halle „individuelle“ Dachstühle, Fachwerks-, Holz- und Ständerwandkonstruktionen für Zimmermannsbetriebe hergestellt. Eine Herstellung von Fertighäusern ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Gegen ein arbeitsteiliges Herstellungsverfahren in den drei Betriebsstandorten spricht ferner, dass die erforderlichen Holzanlieferungen in aller Regel direkt zur Halle erfolgen und die Auslieferung der fertigen Dachstühle ebenfalls unmittelbar vom Vorhabengrundstück aus vorgenommen wird. Dass „kleine Anlieferungen“ auch verteilt auf die drei Standorte stattfinden, spricht entgegen der Behauptung der Antragsteller ebenso wenig für eine arbeitsteilige Produktion wie die Aussage, dass Holzanlieferungen im Werk 1 oder Werk 2 entladen werden, wenn die - den schalltechnischen Untersuchungen zugrunde liegenden - 5 Lkw-Anlieferungen ausgeschöpft sind. Auch mit dem Hinweis, dass die „Fertigung der Wandelemente“ auf andere Betriebsstätten verteilt wird, wenn „die Grenzwerte im Zwei-Schichtbetrieb überschritten sein sollten“, ist kein Beleg für die behauptete enge Verflechtung der Betriebsteile, sondern allein dafür, dass die Einhaltung der in den schalltechnischen Untersuchungen dargestellten Beurteilungspegel auch in Ausnahmefällen gewährleistet werden kann. Was die von den Antragstellern verlangte Zurechnung des „Werksverkehrs“ auf öffentlichen Straßen zum genehmigten Vorhaben betrifft, richtet sich diese - was die Antragsteller verkennen - allein nach Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm 1998. Denn diese hat für die Berücksichtigung von Verkehrslärm auf öffentlichen Verkehrsflächen eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung geschaffen, die die Gerichte bindet und eine in der Rechtsprechung vor Erlass der TA Lärm 1998 vorgenommene weitergehende Zurechnung ausschließt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.01.2013 - 4 B 23/12 -, BauR 2013, 739). Danach scheidet die von den Antragstellern vorgenommene Differenzierung zwischen dem Verkehr zwischen den einzelnen Betriebsteilen als „Werksverkehr“ einerseits und dem sonstigen „Zu- und Abgangsverkehr“ andererseits von vornherein aus. Vielmehr erfolgt die Zurechnung von Fahrzeuggeräuschen des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen allein unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen in der Weise, dass der Anlagenbetreiber die Geräusche in bestimmten Baugebieten durch organisatorische Maßnahmen soweit wie möglich zu vermindern hat. Gewerbegebiete gehören indes schon nicht zu den Gebieten, in denen der Anlagenbetreiber zur Lärmminderung verpflichtet ist (vgl. Nr. 7.4 Abs. 2 i.V.m. Nr. 6.1 Buchstaben c bis f TA Lärm 1998).
18 
Soweit die Antragsteller weiter rügen, dass in den schalltechnischen Untersuchungen zwar das Auf- und Absetzen, nicht aber das Befüllen von zwei Abfallcontainern berücksichtigt worden sei, trifft dies zwar zu (vgl. Nr. 6.5 der schalltechnischen Untersuchungen vom 17.09./22.10.2012). Jedoch erscheint es unwahrscheinlich, dass dieser Umstand sich erhöhend auf den maßgeblichen Beurteilungspegel auswirken kann. Denn schon die weitere Annahme in der von den Antragstellern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme der Ingenieure K. und F. vom 04.10.2012, dass eine Befüllung „mit größerteiligen Holzabfällen“ stattfinde, trifft nach der maßgeblichen Betriebsbeschreibung vom 01.09.2012 nicht zu. Danach werden Holzabfälle „thermisch in der Holzheizung verwertet“, also nicht in die Container geworfen. Die Container sind vorgesehen für Folien und Styropor, Papier und Pappe sowie für Plattenreste. Außerdem liegt der Immissionsprognose hinsichtlich der Müllbeseitigung mit zwei Lkw-Bewegungen und dem täglichen Auf- und Absetzen von zwei Containern eine deutliche „Worst-Case-Annahme“ zugrunde. Mit dieser dürfte den mit dem Befüllen der Container verbundenen Lärmwirkungen bereits Rechnung getragen worden sein, da diese geringer sein dürften als jene, die durch das Auf- und Absetzen der Container verursacht werden (vgl. Nr. A.1.2a) des Anhangs zur TA Lärm 1998).
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Auch den Einwänden gegen die Bestimmtheit und Geeignetheit immissionsschutzrechtlicher Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vom 16.10.2012 vermag der Senat nur zu einem geringen Teil zu folgen.
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Dass in der Nebenbestimmung Nr. 85 weder „die Lüftungsanlage“ noch Gabelstapler aufgeführt sind, führt auf keinen Rechtsfehler. Denn der Betrieb dieser Anlage und des Gabelstaplers werden in den - insoweit spezielleren - Nebenbestimmungen Nrn. 89, 90 und 93 besonders geregelt. Insoweit besteht auch der von den Antragstellern behauptete Widerspruch zwischen diesen Auflagen nicht.
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Darüber hinaus sind auch die Nebenbestimmungen zum Gabelstapler hinreichend bestimmt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nrn. 89 und 90 betreffen diese nur „einen“ dieselbetriebenen Gabelstapler. Dass sich die Beschränkung der Einsatzzeiten des Gabelstaplers nur auf das Werksaußengelände bezieht, ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Auflage Nr. 89, sondern auch aus den schalltechnischen Untersuchungen vom 17.09. und 22.10.2012, die die Grundlage für die verfügte Lärmminderungsmaßnahme bilden. Dort wird unter der Nr. 6.5 die Verladetätigkeit durch einen Gabelstapler vor den einzelnen Fassaden behandelt. Dass den Berechnungen in den schalltechnischen Untersuchungen ein „besonders geräuscharmer“ Seitengabelstapler zugrunde gelegt wurde, ist mit dem Hinweis in der gutachterlichen Stellungnahme vom 04.10.2012 der Ingenieure K. und F., dass kürzlich ein vergleichbares, aber älteres Gerät mit einem höheren Schallleistungspegel „gemessen“ worden sei, noch nicht belegt. Falls die Vermutung der Antragsteller dennoch zutreffen sollte - was sich im Widerspruchsverfahren etwa durch eine Befragung des Gutachters H. und J. ohne weiteres klären ließe -, dürfte es - wie schon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - geboten, aber auch ausreichend sein, den den maßgeblichen schalltechnischen Untersuchungen zugrundeliegenden Schallleistungspegel des Gabelstaplers in die Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung aufzunehmen. Auch im Übrigen ist bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmungen Nrn. 89 und 90 zum Betrieb des Gabelstaplers nicht bestehen dürften. Neue Gesichtspunkte werden insoweit mit der Beschwerde nicht vorgetragen.
22 
Soweit die Antragsteller weiter geltend machen, dass es sich auch bei den Bearbeitungsmaschinen in der Halle um besonders lärmarme Geräte handele, weshalb deren Verwendung durch entsprechende Auflagen ebenfalls in der Baugenehmigung festgeschrieben werden müsse, vermag ihnen der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Ob die bei den schalltechnischen Untersuchungen berücksichtigten Maschinen tatsächlich besonders geräuscharm sind, vermag der Senat nach Aktenlage nicht zu entscheiden. Nach den Angaben unter 6.7 der Untersuchungen vom 17.09. und 22.10.2012 beruhen die Annahmen zum einen auf der Betriebsbeschreibung vom 01.09.2012 und zum anderen auf Herstellerangaben; ob die Werte für eine bestimmte Art von Geräten typisch sind oder sich auf spezielle, besonders lärmarme Geräte beziehen - wie in der gutachterlichen Stellungnahme vom 04.10.2012 ohne nähere Begründung ausgeführt wird - ist nicht zu erkennen. Jedenfalls dürften sich die angenommenen Schallleistungspegel aber auf die tatsächlich in der Halle verwendeten Geräte beziehen, sodass sich durch deren Aufnahme in die Baugenehmigung in der Sache nichts ändern würde. Entscheidend für die Zumutbarkeit der Lärmwirkungen in der Halle durch den Betrieb der Maschinen dürfte vielmehr sein, dass bei einem resultierenden mittleren Innenpegel von ≥ 70 dB(A) die Tore automatisch geschlossen werden. Auf den Schallleistungspegel einzelner Maschinen in der Abbundhalle kommt es insoweit nicht entscheidend an. Es liegt vielmehr nicht zuletzt im Interesse der Beigeladenen selbst, dafür zu sorgen, dass etwa durch die Verwendung lärmarmer Maschinen der maßgebliche mittlere Innenpegel nicht oder nur selten überschritten wird, um so das Wirksamwerden der von den Gutachtern empfohlenen und vom Antragsgegner verfügten Lärmminderungsmaßnahme möglichst zu vermeiden.
23 
Der von den Antragstellern weiter angeführte Widerspruch zwischen den Nebenbestimmungen Nrn. 91 und 76 lässt sich im Wege der Auslegung beseitigen. Zwar wird in der Nr. 91 festgelegt, dass „die Fenster der Abbundhalle und des Holzlagers als nicht öffenbare Isolierglasfenster mit einem bestimmten Schalldämm-Maß auszuführen (sind)“, während in Nr. 76 verlangt wird, dass die erforderlichen Zuluftflächen über Türen und Fenster sicherzustellen sind. Zum einen bezieht sich die Nr. 91 schon nur auf die Fenster der Abbundhalle und des Holzlagers (und nicht etwa auf die der Büros und des Besprechungsraumes), zum anderen kann diese Auflage ohne weiteres so verstanden werden, dass die Sicherstellung der erforderlichen Zuluft über Türen zu erfolgen hat, soweit Fenster nicht geöffnet werden können (vgl. auch das objektbezogene Brandschutzkonzept des Ingenieurbüros R. vom 04.11.2011, S. 19: das in einem Brandbekämpfungsabschnitt über Dachöff-nungen abgeführte Luftvolumen muss über Zuluftöffnungen wie z.B. Fenster oder Türen nachströmen können).
24 
Zu Unrecht wendet sich das Beschwerdevorbringen auch gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass zwischen der „Regelung“ in Nr. 1.6. und der Nebenbestimmung Nr. 97 kein Widerspruch bestehe. Denn die Nr. 1.6. enthält schon keine „Regelung“ über die Betriebszeiten, sondern gibt - im Rahmen der Zurückweisung der Nachbareinwendungen - lediglich das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung vom 17.09.2012 wieder. Die Betriebszeiten werden allein in der Nebenbestimmung Nr. 97 geregelt und während des Tagzeitraums zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr (vgl. Nr. 6.4 der TA- Lärm 1998) eindeutig auf 14 Stunden beschränkt.
25 
Soweit die Antragsteller Einwände gegen die Nebenbestimmung Nr. 86 erheben, hat allerdings auch der Senat insoweit erhebliche Zweifel an deren Geeignetheit und Bestimmtheit, als die mittels einer Schallüberwachungssteuerung geschlossenen Tore „kurzzeitig von Hand für Be- und Entladetätigkeiten“ wieder geöffnet werden können. Denn dadurch wird die von den Gutachtern empfohlene und den Berechnungen zugrunde liegende Lärmminderungsmaßnahme zu einem erheblichen Teil wieder zurückgenommen und um ihre Wirksamkeit gebracht. Zudem ist völlig offen, was unter einer kurzzeitigen Öffnung zu verstehen ist. Jedoch rechtfertigen diese Zweifel entgegen der Auffassung der Antragsteller noch nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Denn wie das Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass diesen Bedenken im Widerspruchsverfahren durch eine einschränkende und klarstellende Fassung des Wortlauts der Auflage Rechnung getragen werden wird. Dies könnte etwa dadurch geschehen, dass den Beigeladenen aufgegeben wird, die Tore nur bei Gefahr im Verzug oder nur dann wieder zu öffnen, wenn der Innenraumpegel der Abbundhalle 70 dB(A) wieder unterschreitet. Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat es indes - nicht zuletzt im Hinblick auf eine mögliche längere Dauer des Hauptsachverfahrens - für geboten, bereits jetzt eine entsprechende - im Tenor dieses Beschlusses zum Ausdruck kommende - Zwischenregelung zu treffen. Er weist indes ausdrücklich darauf hin, dass im Widerspruchsverfahren der Satz 3 der Nebenbestimmung Nr. 86 auch eine andere Fassung erhalten kann, durch die die Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit ebenfalls beseitigt werden.
26 
Nach alledem sah der Senat keinen Anlass, die vom Verwaltungsgericht getroffene Abwägungsentscheidung zu ändern.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs.1 Satz 3, 159 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.
28 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Dez. 2013 - 5 S 922/13 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 48 Verwaltungsvorschriften


(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften,

Baugesetzbuch - BBauG | § 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften


(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Dez. 2013 - 5 S 922/13 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Jan. 2013 - 4 B 23/12

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Nov. 2010 - 3 S 1019/09

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Jan. 2005 - 8 S 3003/04

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Okt. 2004 - 8 S 2273/04

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Okt. 2016 - 3 K 2150/16

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt.2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.3. Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. Gründe  I.1 Die Antragsteller wenden sich

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Juli 2014 - 8 S 39/14

bei uns veröffentlicht am 09.07.2014

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 2013 - 13 K 3224/13 - werden zurückgewiesen.Die Antragsteller zu 1 und 2 - als Gesamtschuldner - und die Antragstellerin zu 3 tragen jeweil

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. September 2004 - 11 K 3331/04 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) ergibt, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10.5.2004 zu Recht abgelehnt hat.
Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass die Antragstellerin ihre Einwendungen gegen das Vorhaben des Beigeladenen innerhalb der Frist des § 55 Abs. 2 S. 1 LBO nicht hinreichend substantiiert habe, weil sie im Schreiben vom 27.2.2004 nur „Widerspruch gegen das Baugesuch“ erhoben habe, ohne die von ihr befürchteten Beeinträchtigungen in irgendeiner Weise zu „thematisieren“ (vgl. Beschl. d. Senats vom 1.4.1998 - 8 S 772/98 -, NVwZ 1998, 986; vgl. auch Sauter, LBO, § 55 Rn. 27 b). Die Antragstellerin meint nun, sie habe ihre Einwendungen nicht weiter konkretisieren müssen, weil sie bereits in ihrer Antragsbegründung im anhängigen Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan „Reute“ (Verfahren 8 S 2799/03) enthalten seien. Dem vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil im Schreiben vom 27.2.2004 noch nicht einmal pauschal Bezug auf das Vorbringen im Normenkontrollverfahren genommen wird. Davon abgesehen ist die zuständige Baurechtsbehörde - das Landratsamt Rems-Murr-Kreis - hier nicht Beteiligte im Normenkontrollverfahren; es kann daher nicht unterstellt werden, dass sie die Antragsbegründung kennt. Noch weniger kann dies für den beigeladenen Vorhabenträger angenommen werden. Die Obliegenheit, zur Vermeidung eines Einwendungsausschlusses die befürchteten Beeinträchtigungen wenigstens grob darzulegen, soll jedoch auch gewährleisten, dass dem Vorhabenträger eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung über das weitere Vorgehen zur Verfügung steht. Im Übrigen lassen sich die Einwendungen gegen das konkrete Bauvorhaben hier auch nicht ohne Weiteres der Antragsbegründung im Normenkontrollverfahren entnehmen. In diesem Verfahren geht es nicht nur um den im Baugenehmigungsverfahren geltend gemachten Konflikt zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und geplanter Wohnbebauung; außerdem setzt der Bebauungsplan „Reute“ eine Vielzahl von Baufenstern fest und das gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans gerichtete Vorbringen der Antragstellerin betrifft mehrere ihr gehörende, innerhalb und außerhalb des Plangebiets verstreut liegende landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Es ist danach nicht so, dass das Vorbringen zur Unverträglichkeit der Nutzungen gerade auch auf das hier in Rede stehende Baufenster zugespitzt ist. Im Gegenteil rügt die Antragstellerin im Normenkontrollverfahren in Bezug auf ihr unmittelbar neben dem Baugrundstück liegendes Grundstück Flst.Nr. 239 eine fehlerhafte Abgrenzung des Plangebiets. Die Hofstelle und die für den Obstbau genutzten Grundstücke Flst.Nrn. 3719/1 und 3718, von denen nach Auffassung der Antragstellerin erhebliche landwirtschaftliche Immissionen ausgehen sollen, befinden sich hingegen in einiger Entfernung zum Grundstück des Beigeladenen. Im Einwendungsschreiben hätte daher konkret dargelegt werden müssen, welche Teile der Antragsbegründung im Normenkontrollverfahren auf das konkrete Bauvorhaben bezogen werden. Eine unzumutbare, mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbare Überdehnung der Anforderungen des § 55 Abs. 2 S. 1 LBO kann darin nicht gesehen werden.
Das Verwaltungsgericht hat ferner angenommen, der Einwendungsausschluss, der mit Ablauf der durch die erste Angrenzeranhörung vom 19.2.2004 in Gang gesetzten Zwei-Wochen-Frist eingetreten sei, bestehe auch nach der Änderung des Baugesuchs vom 28.2.2004 und der erneuten Angrenzeranhörung vom 2.3.2004 fort; die Änderung löse keine zusätzlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin aus, gegen welche diese sich noch hätte wenden können. Die Antragstellerin vertritt demgegenüber die Auffassung, das Gesetz enthalte keine Regelung, dass im Falle einer wiederholten Angrenzeranhörung Einwendungen nur noch im Hinblick auf zusätzliche Beeinträchtigungen infolge der Änderung des Baugesuchs geltend gemacht werden könnten; daher könnten innerhalb der erneut in Gang gesetzten Zwei-Wochen-Frist wiederum sämtliche Einwendungen erhoben werden. Diese Rüge dringt nicht durch. Der Senat hat im Beschluss vom 1.4.1998 (a.a.O.) bereits entschieden, dass der mit dem Verstreichen der Einwendungsfrist verbundene Verlust der Abwehrrechte gegen das Vorhaben nur insoweit nicht greift, als die Änderung des Bauantrags zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Belange des Angrenzers führt. Der auf das konkret beantragte Vorhaben bezogene endgültige Verlust der Abwehrrechte tritt also mit anderen Worten mit Ablauf der Einwendungsfrist kraft Gesetzes ein, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen hat. Die Erteilung einer erneuten Angrenzerbenachrichtigung vermag an dieser kraft Gesetzes eingetretenen Wirkung nichts zu ändern. Diese Auslegung steht in Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzes; denn gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO tritt die materielle Präklusion zwingend mit Fristablauf ein und bestimmt sich in ihrer Reichweite nach dem konkreten Bauantrag, der dem Angrenzer zugestellt wurde. Dies entspricht auch dem Zweck der materiellen Präklusion, dem Vorhabenträger Planungssicherheit zu gewähren. Auch hierauf hat das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. Vom betroffenen Nachbarn wird insoweit nichts Unzumutbares verlangt, weil sich der Einwendungsausschluss nicht auf den Angrenzer zusätzlich beeinträchtigende Änderungen des Bauantrags erstreckt. Vorliegend ist ausgeschlossen, dass die mit Schreiben vom 15.3.2004 erstmals erhobenen Einwendungen - Nutzungskonflikte infolge landwirtschaftliche Immissionen - in irgendeinem Zusammenhang mit der Änderung des Baugesuchs - Absenkung des Firsts von 8,90 m auf 8,50 m - stehen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 4, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. März 2009 - 5 K 125/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Aufklärungsmangel) gestützte Antrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teilweise schon nicht den Anforderungen entsprechend dargelegt, jedenfalls sind sie aber sämtlich nicht erfüllt.
1. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, aufgrund derer ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens als möglich erscheint (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163; Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642; BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310, § 124 VwGO Nr. 32). Das Darlegungsgebot des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum als fehlerhaft erachtet wird (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.10.2008 - 1 L 122/08 -, NVwZ-RR 2009, 136). Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei regelmäßig nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, juris). Der Zulassungsgrund liegt vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen (BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Jedenfalls Letzteres ist hier nicht der Fall. Das Vorbringen der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag rechtfertigt nicht den Schluss, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Verfügung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 28.06.2007 i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.12.2007 abgewiesen. Darin wird der Klägerin - Bauherrin und Handlungsstörerin - aufgegeben,
„für die auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... errichteten Doppelhaushälften … durch einen Sachverständigen i.S.d. § 5 Abs. 3 LBO/VVO … - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der natürlich gewachsenen Geländeoberflächen - jeweils Sachverständigenlagepläne vorzulegen, die die nach Herstellung der o.a. Doppelhaushälften gegenüber den angrenzenden Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... jeweils notwendigen Abstandsflächen i.S.d. § 4 Abs. 4 Nr. 5 d) LBO/VVO darstellen“.
Das Verwaltungsgericht hat diese auf § 47 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 51 Abs. 5 Satz 2 LBO gestützte Anordnung für rechts- und ermessensfehlerfrei befunden. Es seien mögliche Verstöße der betroffenen nördlichen Doppelhaushälften gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften festgestellt worden. Die tatsächlichen Gegebenheiten wichen von den im Kenntnisgabeverfahren eingereichten Plänen ab. Diesen Plänen seien die festgestellten, teilweise mit Stützmauern befestigten Aufschüttungen entlang der nördlichen Grundstücksgrenzen nicht zu entnehmen; darüber hinaus suggerierten die Pläne unzutreffend eine vergleichbare Höhenlage der Baugrundstücke mit den nördlich angrenzenden Nachbargrundstücken. Ein Baurechtsverstoß resultiere schon daraus, dass die Aufschüttungen und Stützmauern entgegen § 52 Abs. 1 LBO i.V.m. § 4 Abs. 4 Nr. 5 LBO/VVO nicht dargestellt seien. Darüber hinaus seien wohl auch die Abstandsflächen in den Lageplänen unrichtig dargestellt. Dabei müsse wohl vom Schnitt der Wand mit der bisherigen und nicht mit der aufgeschütteten Geländeoberfläche ausgegangen werden, da entgegen der Auffassung der Klägerin kein den Anforderungen der Rechtsprechung genügender rechtfertigender Grund für die Aufschüttungen bestehe. Weder der Geländeverlauf der nördlichen Baugrundstücke noch die Bestimmung in Ziff. 8 des Textteils des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Bahnhof/Scheuerleweg II, Flst.-Nrn. ...“ der Gemeinde ..., wonach Abgrabungen und Aufschüttungen bis zu 1,50 m zulässig seien, stellten einen solchen Rechtfertigungsgrund dar. Für eine sinnvolle Bebauung seien Aufschüttungen entlang der abschüssigen nördlichen Grenze nicht nötig. Denn nicht an allen abschüssigen Seiten der Doppelhaushälften sei aufgeschüttet worden, ohne dass dadurch die Bebauung oder Nutzung wesentlich erschwert worden sei. Die Zulässigkeit von Aufschüttungen/Abgrabungen in Ziff. 8 des Textteils des Bebauungsplans sei nicht auf einen der Bebauung sonst entgegenstehenden Geländeverlauf zurückzuführen. Eine nur terrassenmäßig abgestufte Bebauung sei ebenfalls nicht gewollt. Der eingeräumte Spielraum von 1,50 m solle der Angleichung an die umliegenden Grundstücke dienen, während die streitige Aufschüttung diese Höhenunterschiede intensiviere. Auch aus der Planbegründung und dem städtebaulichen Vertrag von November 2004 lasse sich kein rechtfertigender Grund für die Geländeerhöhung entnehmen. Der Passus in § 3 des Vertrags beziehe sich eindeutig nur auf die höhenmäßige Angleichung des für die westliche Zufahrt geplanten Geländes. Letztlich könne aber dahinstehen, ob die notwendigen Abstandsflächen in den eingereichten Plänen tatsächlich unzutreffend dargestellt seien. Denn die angegriffene Verfügung diene der Erforschung des Sachverhalts, um die Baurechtsbehörde überhaupt erst in die Lage zu versetzen, den Verdacht eines Verstoßes gegen die erforderlichen nachbarschützenden Abstandsflächen zu klären. Es sei - bedingt durch die Fehlerhaftigkeit der Pläne - ungewiss, in welchem Umfang weitere Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften vorlägen. Der Beklagte habe das Sachverständigengutachten auch ermessensfehlerfrei von der Klägerin als fortbestehender Handlungsstörerin anfordern dürfen.
Das Vorbringen der Klägerin in der Zulassungsbegründung ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieses Urteils in tatsächlicher Hinsicht wie im rechtlichen Ansatz in Zweifel zu ziehen.
Das Verwaltungsgericht ist - auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung aller Bausenate des beschließenden Gerichtshofs - zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass unterer Bezugspunkt für die Bemessung der abstandsflächenrelevanten Wandhöhe nach § 5 Abs. 4 LBO und § 6 Abs. 1 LBO regelmäßig deren Schnittpunkt mit der bestehenden (natürlichen) Geländeoberfläche ist und dass Veränderungen „nach oben“ (durch Aufschüttungen) wie „nach unten“ (durch Abgrabungen) nur beachtlich sind, wenn es für ihre Vornahme rechtfertigende Gründe gibt. Dabei müssen die rechtfertigenden Gründe baulicher Art sein, etwa weil der Geländeverlauf auf dem Baugrundstück einer sinnvollen Bebauung entgegensteht oder weil ohne Geländeveränderungen Zustände eintreten würden, die Sicherheits- oder Gestaltungsvorschriften widersprechen. Fehlt es an solchen rechtfertigenden Gründen, ist davon auszugehen, dass Aufschüttungen nicht aus baulichen Gründen, sondern nur deshalb zur Genehmigung gestellt werden, um einen sonst gegebenen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zu vermeiden; sie sind dann nicht zu berücksichtigen. Hinter alldem steht die Überlegung, dass der Bauherr es andernfalls in der Hand hätte, durch „künstliche“ Veränderungen des bisherigen Geländeverlaufs die Anforderungen der Abstandsflächenvorschriften zu unterlaufen (vgl. dazu etwa Beschlüsse des Senats vom 22.01.2008 - 3 S 2037/07 - und vom 07.02.2006 - 3 S 60/06 -, VBlBW 2006, 240, im Anschluss an die langjährige Rechtsprechung des 8. Senats, Beschlüsse vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BauR 1997, 92, vom 05.05.1998 - 8 S 864/98 -, BRS 60, Nr. 108 und vom 20.02.2004 - 8 S 336/04 -, VBlBW 2004, 267). Die frühere, noch auf § 6 Abs. 4 Satz 2 der LBO 1983 fußende Rechtsprechung, wonach es auf die von der Baurechtsbehörde in der Baugenehmigung nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der Vorgaben in § 10 LBO/§11 LBO a.F. und des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots „festgelegte“ Geländeoberfläche ankam, ist seit langem aufgegeben (zur früheren Rechtsprechung vgl. etwa die Beschlüsse des Senats vom 22.08.1994 - 3 S 1798/94 -, VBlBW 1994, 494 und vom 30.10.1995 - 3 S 2418/95 -, VBlBW 1996, 145 - in diesem Sinne allerdings immer noch Sauter, LBO, § 5 Rnrn. 69 - 76). Diese Rechtsprechung wäre vorliegend aber auch schon deswegen von vornherein nicht einschlägig, weil der Beklagte die - in den Plänen ja gar nicht eingezeichnete - aufgeschüttete Geländeoberfläche zu keinem Zeitpunkt durch Billigung „festgelegt“ hat, sondern diesem Zustand nach Bekanntwerden umgehend und unmissverständlich entgegengetreten ist.
Soweit die Klägerin - ausgehend von den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung - meint, die in Rede stehenden Aufschüttungen seien für eine sinnvolle Nutzung der Doppelhausgrundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... sehr wohl notwendig, auch wenn sie auf den letztgenannten beiden Grundstücken „bisher lediglich aus Abstimmungsgründen“ zwischen ihr und dem jeweiligen Bauherrn unterlassen worden seien, dürfte dem ebenso wenig zu folgen sein (dazu a.)) wie ihrem weiteren Argument, die Aufschüttungen seien jedenfalls im Hinblick auf die - vom Verwaltungsgericht falsch interpretierten - Festsetzung in Ziff. 8 des Textteils des Bebauungsplans - Zulässigkeit von Aufschüttungen bis 1,50 m - gerechtfertigt (dazu b.)). Einer abschließenden Entscheidung beider Fragen bedarf es angesichts des lediglich auf eine Prüfung der Sach- und Rechtslage - anhand vollständiger und richtiger Bauvorlagen - ausgerichteten Zwecks der angegriffenen Verfügung indessen nicht (dazu c.)).
a.) Vieles spricht mit dem Verwaltungsgericht dafür, dass vorliegend bei Bemessung der Abstandsflächen - dem Grundsatz des § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO folgend - auf den Schnittpunkt der bestehenden Geländeoberfläche abzustellen ist. Die Zugrundelegung grenznaher Geländeaufschüttungen bei Neubauten als unterer Bezugspunkt der Wandhöhe führt abstandsflächenrechtlich dazu, dass der Baukörper näher an die Grenze heranrückt als er auf Grundlage der bei Baubeginn vorhandenen Geländeoberfläche heranrücken dürfte. Dies bewirkt regelmäßig als erheblich einzustufende Besonnungs-, Belichtungs- und Belüftungsbeeinträchtigungen des Nachbargrundstücks (zum Begriff der „erheblichen“ Beeinträchtigungen, vgl. die Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO = § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F.). An die Rechtfertigung einer aufschüttungsbedingten Verringerung der nachbarschützenden Abstandsflächentiefen sind daher nach der oben zitierten Rechtsprechung keine geringen Anforderungen zu stellen. Dies gilt auch für die hier maßgebliche Frage, ob die jeweilige Aufschüttung erforderlich ist, um dem Bauherrn eine aus topografischen Gründen sonst nicht mehr sinnvolle Bebauung seines Grundstücks zu erhalten. Diese Frage dürfte mit dem Verwaltungsgericht nach Aktenlage jedenfalls für die hier maßgeblichen hinteren und seitlichen Teile der drei Baugrundstücke zu verneinen sein, die den Nachbargrundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... zugewandt sind. Die Aufschüttung auf diesen Grundstücksstreifen führt zwar zweifellos zu einer verbesserten Nutzung als Garten- und Außenwohnflächen infolge einer Niveauangleichung an die Erdgeschosse. Eine sinnvolle bauliche Ausnutzung der Grundstücke mit Wohngebäuden wird hierdurch aber nicht in Frage gestellt. Diese Grundstücke können ersichtlich mit Wohnhäusern auch dann bebaut werden, wenn diese etwas weiter von den Nachbargrenzen abrücken oder in der Wandhöhe reduziert werden. Zu berücksichtigen ist, dass die Aufschüttung im Großteil der Baugrundstücke - außerhalb der kleineren rückwärtigen Bereiche - ohnehin nicht im Streit steht. Dies gilt insbesondere auch für den in § 3 des städtebaulichen Vertrags vom November 2004 genannten Bereich im Westen der Baugrundstücke, der höhenmäßig anzugleichen ist, um einen noch angemessenen Neigungswinkel der westlichen Zufahrt zur B 3 sicherzustellen. Sonstige substanzielle Gründe, weshalb sich die vorgenommene Aufschüttung in den betroffenen Grenzbereichen für eine sinnvolle Bebauung als notwendig erweisen sollte, legt die Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht dar und solche sind nach Aktenlage (vgl. insbesondere die beigefügten Fotos) auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig lässt sich ein Aufschüttungsbedürfnis aus Sicherheitsgründen oder zur Erfüllung gestalterischer Vorgaben (vgl. dazu § 10 LBO) erkennen. Gegen eine gestalterische Rechtfertigung der Aufschüttung spricht im Gegenteil, dass sie nicht zu einer Geländeangleichung mit den Nachbargrundstücken, sondern zu - erstmaligen - erheblichen Niveauunterschieden führt.
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b.) Zu Recht dürfte das Verwaltungsgericht auch Ziff. 8 des Textteils des Bebauungsplans (Zulässigkeit von Abgrabungen und Aufschüttungen bis zu 1,50 m) eine die Aufschüttung rechtfertigende Wirkung abgesprochen haben. Fraglich erscheint bereits, ob diese Regelung durch § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB gedeckt ist, wonach es sich um selbständige Aufschüttungen und nicht um Geländeveränderungen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben handeln muss (dazu Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 9 Rn. 60). Auch wenn ihre Wirksamkeit unterstellt wird, kommt dieser Bestimmung aber wohl ausschließlich bauplanungsrechtliche Bedeutung zu. Sie berechtigt Bauherrn zwar bundesrechtlich dazu, Aufschüttungen oder Abgrabungen des genannten Ausmaßes - Vorhaben nach § 29 BauGB - nach § 30 BauGB vorzunehmen, entbindet aber nicht von der landesrechtlichen Verpflichtung, die erforderlichen Abstandsflächentiefen nach § 5 Abs. 7 LBO (hier: 0,4 x Wandhöhe) einzuhalten. Denn Bundesrecht genießt Vorrang nur im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO und neuerdings auch nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 a BauGB. Beide Vorschriften greifen vorliegend jedoch nicht ein. Nach dem Bebauungsplan muss und darf nicht an die Grenze gebaut werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 LBO). Denn er setzt ausschließlich eine offene Bauweise fest und weist auch keine grenzseitige Baulinie oder eine bis zur Grenze reichende Baugrenze aus, ganz abgesehen davon, dass es auch dann an der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Anbausicherung auf den Nachbargrundstücken fehlen würde (§ 5 Abs. 1 Satz 3 LBO). Auch eine Festsetzung des - ohnehin erst nach dem Bebauungsplan in Kraft getretenen - § 9 Abs. 2 a BauGB ist weder beabsichtigt noch getroffen. Die Berechtigung zur Aufschüttung nach Ziff. 1 des Textteils dürfte mithin keinen Einfluss auf das Abstandsflächenregime der §§ 5 und 6 LBO haben. Selbst wenn der Gemeinderat der Gemeinde ...-... daher beabsichtigt hätte, mit dieser Regelung die landesrechtlichen Abstandsflächentiefen zu verringern, dürfte dies bereits kompetenzrechtlich nicht möglich gewesen sein. Bei der gebotenen objektiven Auslegung des Bebauungsplans anhand der Begründung und des ihm zugrunde liegenden städtebaulichen Vertrags spricht abgesehen davon aber auch wenig dafür, dass eine derartige Absicht tatsächlich bestand.
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c.) Letztlich kommt es mit dem Verwaltungsgericht aber darauf, ob die nördlichen Abstandsflächentiefen durch die Gebäude auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... tatsächlich und „unheilbar“ - ohne die Möglichkeit einer Abweichung nach § 6 Abs. 3 LBO oder einer Befreiung - verletzt sind, für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Denn jedenfalls hat die Klägerin bislang teilweise unzutreffende bzw. unvollständige Vorlagen eingereicht. Zudem liegt, wie dargelegt ein Abstandsflächenverstoß jedenfalls nahe und bedarf in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht näherer Prüfung. Ferner sind, worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, weitere Rechtsverstöße und Rechtsfragen durch die Art und Weise und den Umfang der Aufschüttungen in Betracht zu ziehen. So haben Nachbarn der nördlich angrenzenden Grundstücke geltend gemacht, dass teilweise sogar deutlich höher als nach dem Bebauungsplan zulässig aufgeschüttet worden sei und dass ihnen Nachteile durch überlaufendes Regenwasser drohten. Die Klägerin hat zudem auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... an der Grenze Stützmauern errichtet, deren Zulässigkeit zu prüfen ist. Um die gebotenen rechtlichen Überprüfungen vollständig durchführen zu können, bedarf es der vom Beklagten angeforderten „Sachverständigenlagepläne“. Nur so kann Gewissheit über die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten (Stützmauern etc.) sowie über den natürlichen und den aufgeschütteten Geländeverlauf an den hinteren Grenzen gewonnen werden. Zur Anforderung solcher vollständiger und inhaltlich richtiger Pläne war der Beklagte berechtigt und die Klägerin war zu ihrer Vorlage verpflichtet, nachdem auch die von ihr unter dem 14.06.2007 nachgereichten Pläne die tatsächlichen Gegebenheiten nicht zutreffend wiedergegeben haben. In dem nach § 52 LBO vom Bauherrn vor Baubeginn einzureichenden Lageplan sind unter anderem die Höhenlage der geplanten Gebäude, deren Abstände zu den Grundstücksgrenzen sowie die erforderlichen Abstandsflächen darzustellen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 LBO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 b), c), d) sowie Satz 2 VVO/LBO). Sollen Gebäude mit den Mindesttiefen der Abstandsflächen nach §§ 5 und 6 LBO errichtet oder sollen diese Mindesttiefen unterschritten werden, ist der Lageplan wegen seiner Bedeutung durch einen hierfür qualifizierten Sachverständigen zu erstellen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO/LBO). Außer dem Lageplan hat der Bauherr zudem auch Bauzeichnungen im Maßstab 1 : 100 vorzulegen, aus denen sich u.a. die Ansichten des geplanten Gebäudes mit dem Anschluss an angrenzende Gebäude unter Angabe des vorhandenen und künftigen Geländes ergeben müssen; hierbei sind an den Eckpunkten der Außenwände die Höhenlage des künftigen Geländes sowie die Wandhöhe anzugeben.
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Diesen Anforderungen ist die Klägerin in den ursprünglich eingereichten Lageplänen und Bauzeichnungen, aber auch in den nachgereichten Planergänzungen nicht nachgekommen. In den Ausgangsplänen waren Angaben über Geländeveränderungen und Grenzbauwerke gänzlich unterblieben, und auch die Nachtragspläne vom 14.06.2007 waren inhaltlich nicht zutreffend. Der Beklagte war daher auf Grundlage des § 47 Abs. 1 LBO zur Anforderung verfahrensrechtlich ordnungsgemäßer Pläne berechtigt; die Pläne sind auch erforderlich, um prüfen zu können, ob festgestellte Verstöße gegen nachbarschützende Abstandsflächenvorschriften ggf. über Abweichungen oder Befreiungen geheilt werden können (vgl. § 51 Abs. 5 Satz 1 LBO). Der Einwand der Klägerin, die angeforderten Pläne seien überflüssig, sodass auf sie hätte verzichtet werden müssen, geht fehl. Zwar kann die Baurechtsbehörde nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LBO/VVO auf Bauvorlagen verzichten, dies aber nur dann, wenn die Unterlagen für die Beurteilung des jeweiligen Vorhabens nicht erforderlich sind.
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2. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung. Die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob ein rechtfertigender Grund für die Berücksichtigung einer Aufschüttung bei Bemessung der Abstandsflächen auch „durch Planungsermessen“ der Gemeinde begründet werden kann, „um derartige Aufschüttungen durch Festsetzungen im Bebauungsplan zu ermöglichen“, ist schon einer fallübergreifenden rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, sondern hängt wesentlich von der Konstellation und den baulichen Verhältnissen im Einzelfall ab. Im Übrigen wäre diese Frage in einem Berufungsverfahren auch nicht klärungsbedürftig, weil es, wie dargelegt, nicht um die abschließende Entscheidung über die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der Reihenhäuser, sondern allein darum geht, dem Beklagten eine - dieser Entscheidung vorgelagerte - Prüfung der Rechtslage aufgrund vollständiger und richtiger Bauvorlagen zu ermöglichen.
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3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet auch nicht an dem von der Klägerin als Verfahrensmangel geltend gemachten Verstoß gegen das Aufklärungsgebot nach § 86 VwGO. Die Klägerin hat die im Schriftsatz vom 18.01.2008 angekündigten Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung nicht förmlich gestellt, obwohl sie anwaltlich vertreten war. Diese Unterlassung muss sie sich zurechnen lassen. Die Erhebung der genannten Beweise musste sich dem Verwaltungsgericht aber auch nicht aufdrängen. Insofern legt die Klägerin im Zulassungsantrag schon nicht ausreichend dar, welches Ergebnis die angeregte Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern sich daraus eine günstigere Entscheidung im vorliegenden - lediglich die Vorlage prüffähiger Pläne betreffenden - Verfahren hätte ergeben können. Derartiger näherer Darlegungen hätte es deswegen bedurft, weil das Verwaltungsgericht sich eingehend mit dem Bedeutungsgehalt von Ziff. 8 des Textteils des Bebauungsplans auseinandergesetzt und sich dabei zutreffend auf objektive Auslegungskriterien (Planbegründung, städtebaulicher Vertrag) gestützt hat. Anhand dieser Kriterien musste sich dem Verwaltungsgericht eine Vernehmung des Bürgermeisters der Gemeinde ... und die Beiziehung von Gemeinderatsprotokollen zur Erforschung einer möglicherweise abweichenden „inneren Motivlage des Gemeinderats“ nicht aufdrängen (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.02.2008 - 3 S 2282/06 -, NVwZ-RR 2008, 676 ff.).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 und 63 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 2004 - 13 K 4554/04 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die - zulässige - Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat mit eingehender und zutreffender Begründung den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11.11.2004 anzuordnen, abgelehnt, weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung die angefochtene Baugenehmigung keine nachbarschützenden Vorschriften zu Lasten der Antragstellerin verletzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die sich der Senat zu Eigen macht, verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen, das keine wesentlichen neuen Aspekte enthält und auf das die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Erwägungen:
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht ersichtlich ist. Dass das Vorhaben, soweit mit ihm zum Grundstück der Antragstellerin ein Abstand von 4,98 m eingehalten wird, die nach § 5 Abs. 7 LBO erforderlich Abstandsflächentiefe unterschreitet, behauptet die Antragstellerin selbst nicht. Allerdings ist sie - ohne nähere Begründung - der Auffassung, mit dem an dieser Seite des Gebäudes vorgesehenen Treppenhaus werde die gebotene Tiefe der Abstandsfläche nicht eingehalten. Dies trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil nach § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO Vorbauten bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben, wenn sie nicht breiter als fünf Meter sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten und von Nachbargrundstücken mindestens 2 Meter entfernt bleiben. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Treppenhauses erfüllt. Insoweit handelt es sich um einen Vorbau im Sinne des § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO, da das Treppenhaus aus dem Gebäude „auskragt“; die Aufzählung von Vorbauten in dieser Vorschrift ist lediglich beispielhaft und daher nicht abschließend (vgl. Schlotterbeck/von Arnim, LBO für Baden-Württemberg, 4. Aufl., § 5 RdNr. 68). Auch hält sich das Treppenhaus innerhalb des von § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO gezogenen Rahmens, da es lediglich 0,80 m vor die entsprechende Wand vortritt, nur 2,97 m breit ist und über 4 m von der Grundstücksgrenze der Antragstellerin entfernt bleibt.
Auch einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nach wie vor die Auffassung vertritt, die Festsetzungen des hier einschlägigen Bebauungsplans über die Grundflächen- und Geschossflächenzahl - insoweit hat die Antragsgegnerin eine Befreiung erteilt - sowie über die Zahl der Vollgeschosse seien nachbarschützend, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass derartige Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung - anders als die Festsetzung von Baugebieten (vgl. insoweit Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.09.1993, BVerwGE 94, 151 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 28) - kraft Bundesrechts grundsätzlich nicht dem Schutz des Nachbarn dienen, sondern nur dann, wenn sich den Bebauungsplanunterlagen hinreichend deutlich der Wille der Gemeinde als Planungsträgerin entnehmen lässt, den Maßfestsetzungen diese Wirkung beizulegen (BVerwG, Beschluss vom 23.06.1995, BauR 1995, 823 = PBauE § 31 BauGB Nr. 11; Beschluss vom 19.10.1995, BauR 1996, 82 = PBauE § 30 BauGB Nr. 13). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin derartige Planungsabsichten bei der Aufstellung des hier maßgeblichen Bebauungsplans verfolgte, werden in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt und sind darüber hinaus auch nicht ersichtlich. Was die Zahl der Vollgeschosse angeht - insoweit hat die Antragsgegnerin keine Befreiung erteilt - hat die Antragstellerin im Übrigen in keiner Weise dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Auffassung der Antragsgegnerin, bei dem Untergeschoss handle es sich nicht um ein Vollgeschoss, weshalb die festgesetzte Zahl von zwei Vollgeschossen nicht überschritten sei, unzutreffend sein soll.
Nach § 31 Abs. 2 BauGB sind allerdings die nachbarlichen Belange auch bei der Befreiung von nicht nachbarschützenden Normen unter Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme zu würdigen (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 06.10.1989, BVerwGE 82, 343). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht aber davon ausgegangen, dass die von der Antragsgegnerin erteilte Befreiung von der festgesetzten Grundflächen- und Geschossflächenzahl nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte kann ein Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zur Wehr setzt, unter dem Gesichtspunkt der Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung seines Grundstücks grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts hinausgeht, weil diese landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften ihrerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996, ZfBR 1997, 227 m.w.N.). Dies gilt aber nur „grundsätzlich“, d.h. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen möglich sein, da Bundesrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31.08.2000, BVerwGE 112, 41 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 9 sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.09.1999 - 3 S 1932/99 -, VBlBW 2000, 113, 114).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes: Mit dem Vorhaben der Beigeladenen werden die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten, so dass das Gebot der Rücksichtnahme unter dem Blickwinkel einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände (etwa bei besonderen topografischen Verhältnissen), die geeignet sind, trotz Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Grenzabstandes zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn zu führen, verletzt sein könnte. Derartige Umstände lassen sich dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht entnehmen.
Allerdings bezieht sich die Konkretisierung des Gebots der Rücksichtnahme durch die landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften nur auf die genannten Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung, was sich im Wesentlichen mit der Auffassung des Senats zur Schutzrichtung des Abstandsflächenrechts deckt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 -, VBlBW 1999, 26). Dagegen erfährt das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme keine Konkretisierung oder gar Einschränkung durch das Abstandsflächenrecht des Landes, soweit nachbarliche Belange in Rede stehen, die von diesem nicht erfasst werden, wie etwa gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Gewährleistung eines störungsfreien Wohnens zur Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens (vgl. Senatsbeschluss vom 10.09.1998 a.a.O. und Senatsbeschluss vom 12.10.1004 - 8 S 1661/04 -, zur Veröffentlichung in VBlBW bestimmt). Dass der Antragstellerin unzumutbare Beeinträchtigungen dieser Art durch die Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen drohen könnten, lässt sich jedoch ihrem Vorbringen ebenfalls nicht entnehmen.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die straßenseitige (vordere) Baugrenze, die nicht eingehalten und von der ebenfalls befreit worden ist, keine nachbarschützende Funktion zu Gunsten des seitlich an das Baugrundstück angrenzenden Nachbargrundstücks der Antragstellerin zukommt. Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen werden sich regelmäßig hinsichtlich der seitlichen oder hinteren Baugrenzen zu Gunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn ergeben. Denn zu dem an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn wird ein nachbarrechtliches Austauschverhältnis begründet, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur wechselseitigen Beachtung der festgesetzten Baugrenzen verpflichtet. Dies gilt aber nicht für eine vordere, straßenseitige Baugrenze. Dieser kommt lediglich die Funktion zu, die Anordnung der Gebäude zur Straße aus städtebaulichen Gründen zu gestalten. Einer vorderen, straßenseitigen Baugrenze kommt daher regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1992 - 5 S 1475/92 -, ESVGH 43, 81 = NVwZ-RR 1993, 347 sowie Beschluss vom 1.10.1999 - 5 S 2014/99 -, NVwZ-RR 2000, 348, 349).
Da das Vorhaben der Beigeladenen mit dem Erker zur Grünewaldstraße hin die dortige Baugrenze - relativ geringfügig - überschreitet, bedurfte es allerdings auch insoweit einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass auch der Eintritt unzumutbarer Beeinträchtigungen und damit ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot als Folge der insoweit von der Antragsgegnerin erteilten Befreiung angesichts des geringfügigen Maßes der Überschreitung und des erheblichen Abstandes des betreffenden Gebäudeteils zum Grundstück der Antragstellerin ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann. Die Beschwerdebegründung enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.
Mit dem Treppenhausanbau an der dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten Seite wird die dortige Baugrenze überschritten. Diese seitliche Baugrenze hat auch nachbarschützende Wirkung zu Gunsten des Grundstücks der Antragstellerin, da zu dem an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn grundsätzlich ein Austauschverhältnis begründet wird, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur wechselseitigen Beachtung der festgesetzten Baugrenze verpflichtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1992 a.a.O. und Beschluss vom 1.10.1999 a.a.O.). Die Antragsgegnerin hat die entsprechende Überschreitung aber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zugelassen. Nach dieser Vorschrift kann ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen (hierzu gehören auch Treppenhäuser, vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 23 RdNr. 14) in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „in geringfügigem Ausmaß“ entzieht sich einer generellen Festlegung; sie ist vielmehr jeweils bezogen auf die Größenordnung des Gebäudes zu bestimmen und daher relativ (vgl. Fickert/Fieseler a.a.O., § 23 RdNr. 13). Zur Bestimmung des Begriffs „in geringfügigem Ausmaß“ kann ferner unter Berücksichtigung des in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO enthaltenen Rechtsgedankens auf die bauordnungsrechtliche Regelung des § 5 Abs. 6 LBO zurückgegriffen werden, d.h. bei Gebäudeteilen, die den in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen entsprechen und die deshalb bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht bleiben, kann zugleich auch angenommen werden, dass sie nur „in geringfügigem Ausmaß“ im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO „vortreten“ (so bereits bezüglich § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.1993 - 5 S 1029/93 -; ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 23 BauNVO RdNr. 49). Da - wie oben bereits ausgeführt - im Hinblick auf das Treppenhaus die Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO erfüllt sind, liegen somit auch die Voraussetzungen nach § 23 Abs. 3 Satz 2 LBO für eine Zulassung des „Vortretens“ des Treppenhauses „in geringfügigem Ausmaß“ vor. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Zulassung auch als ermessensfehlerfrei erweist, da nicht ersichtlich ist, dass sie unzumutbare Beeinträchtigungen der Antragstellerin als Eigentümerin des östlich angrenzenden Nachbargrundstücks zur Folge haben könnte. Mit der Beschwerdebegründung werden auch insoweit keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.
10 
Soweit die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die in § 31 Abs. 2 BauGB festgelegten Voraussetzungen für die erteilten Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegen, geht dies fehl. Zwar stellt eine Befreiung von nachbarschützenden Festsetzungen, die nicht durch die rechtlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB gedeckt ist, zugleich eine Verletzung von Rechten des Nachbarn dar (vgl. Dürr, Baurecht Baden-Württemberg, 11. Aufl., RdNr. 273). Hier sind aber lediglich Befreiungen von   n i c h t   nachbarschützenden Festsetzungen bezüglich der Geschossflächen- und Grundflächenzahl sowie der vorderen straßenseitigen Baugrenze erteilt worden (bezüglich des Treppenhauses erfolgte die Zulassung aufgrund von § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO, insoweit handelte es sich nicht um eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB). In derartigen Fällen kommt - unabhängig davon, ob die rechtlichen Voraussetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB vorliegen - eine Verletzung von Nachbarrechten nur in Betracht, wenn bei Erteilung der Befreiung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen worden ist. An einem solchen Verstoß fehlt es hier aber gerade.
11 
Neben der Sache liegt schließlich der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO nicht geprüft. Denn die Antragsgegnerin hat in der angefochtenen Baugenehmigung eine Befreiung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften der LBO nach dieser Bestimmung gar nicht erteilt.
12 
Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Baugenehmigung zu Lasten der Antragstellerin gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Einnahme eines Augenscheins kam im vorliegenden summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem grundsätzlich aufgrund präsenter Beweismittel zu entscheiden ist, nicht in Betracht.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
14 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718 - GKG n.F. -; vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.).

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kläger - als Gesamtschuldner - tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

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1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

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Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

ob die (bisherige) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zurechnung von Verkehrsgeräuschen zu einer Anlage auch nach der Neufassung der TA Lärm im Jahre 1998 anzuwenden oder mit deren Inkrafttreten obsolet geworden ist,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie ist nicht klärungsbedürftig.

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Die Beschwerde möchte mit der Frage geklärt wissen, "ob zur Beurteilung des von einer Anlage ausgehenden Verkehrslärms auf die rein formalen Vorgaben der TA Lärm 1998, also auf die Differenzierung zwischen Betriebsgrundstück und öffentlichem Verkehrsraum abzustellen ist, oder ob - ergänzend - nach wie vor die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 4 C 5.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190) entwickelten Grundsätze gelten, dass einem Vorhaben auch derjenige Zu- und Abgangsverkehr zuzurechnen ist, der sich noch innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs der Anlage bewegt". Die Frage lässt sich im Sinne des Berufungsgerichts beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

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Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m.w.N.) hat das Berufungsgericht der TA Lärm, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zuerkannt. Die Konkretisierung der gesetzlichen Maßstäbe ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Ausgehend hiervon ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass eine Zurechnung des durch sog. Kavalierstarts verursachten Lärms auf öffentlichen Verkehrsflächen nach der Systematik der Nr. 7.4 der TA Lärm 1998 ausscheidet. Nach deren Absatz 1 sind nur Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen, während Absatz 2 für Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück unter weiteren Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Lärmminderung "durch Maßnahmen organisatorischer Art" vorsieht (UA S. 24). Mit dieser Regelung, die in der TA Lärm 1968 keine Entsprechung hatte, hat die Bundesregierung die Rechtsprechung zur Berücksichtigung betriebsbezogener Fahrzeuggeräusche konkretisiert (vgl. z.B. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand April 2012, 3.1 TA Lärm Nr. 7 Rn. 50; Feldhaus/Tegeder, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand August 2012, B 3.6 Nr. 7 TA Lärm Rn. 35; vgl. auch Beschluss vom 12. März 2008 - BVerwG 4 B 9.08 - BRS 73 Nr. 169 m.w.N.). Zugerechnet werden Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nach der Sonderregelung in Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm indes nur mehr in eingeschränkter Form (vgl. Feldhaus/Tegeder, a.a.O. Rn. 43; Hansmann, in: a.a.O. Rn. 55 ff.). Damit wurde für die Berücksichtigung von Verkehrslärm eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung geschaffen, die die Gerichte bindet und eine in der Rechtsprechung vor Erlass der TA Lärm 1998 vorgenommene weitergehende Zurechnung ausschließt.

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2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

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Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe sich bei seiner Feststellung, dass eine an der Ausfahrt aus dem Betriebsgrundstück angebrachte Fahrbahnschwelle generell verkehrsberuhigend wirke und Autofahrer davon abhalte, bei der Ausfahrt übermäßig zu beschleunigen, mit der Begründung, dies entspreche allgemeiner Lebenserfahrung und bedürfe keiner Sachverständigenbegutachtung, eine Sachkunde zugeschrieben, die es nicht haben könne und auch nicht habe, und insoweit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Ein Verfahrensmangel, auf dem das angegriffene Urteil beruht, ist damit nicht dargetan. Das gilt bereits deshalb, weil die Kläger ihren mit Schriftsatz vom 8. März 2012 angekündigten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in der mündlichen Verhandlung - ausweislich der Niederschrift vom 9. März 2012 - nicht gestellt haben; die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (Beschluss vom 5. August 1997 - BVerwG 1 B 144.97 - NJW-RR 1998, 784). Warum sich dem Berufungsgericht die Beweisermittlung auch ohne ausdrücklich gestellten Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, legt die Beschwerde nicht dar. Sie räumt selbst ein, dass das Berufungsgericht den diesbezüglichen Sachvortrag der Kläger ohne entsprechende Begründung als "unfundiert und rein spekulativ" bezeichnet habe, ohne dem mit substantiiertem Beschwerdevortrag entgegenzutreten. Der Vorwurf der vorweggenommenen Beweiswürdigung geht damit ins Leere.

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Gleiches gilt, soweit sich die Beschwerde gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, die Drive-In-Spur sei so angelegt, dass das Betriebsgrundstück nur in einer engen Kurve verlassen werden könne, was Kavalierstarts eher entgegenwirke, als sie zu fördern. Auch insoweit ist nicht substantiiert vorgetragen, warum sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachverhaltsermittlung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen.

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Soweit die Beschwerde schließlich rügt, es sei nicht verständlich, inwieweit es das Berufungsgericht "ersichtlich auszuschließen" vermocht habe, dass die Voraussetzungen einer Lärmminderungspflicht nach Nr. 7.4 Abs. 2 und 3 der TA Lärm erfüllt seien, ist ihre Verfahrensrüge bereits unschlüssig. Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf das durch das streitige Vorhaben ausgelöste Verkehrsaufkommen - unbeschadet der Frage einer Vermischung mit dem übrigen Verkehr - greifbare Anhaltspunkte weder dafür gesehen, dass der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche zur Nachtzeit durch den vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr um mindestens 3 dB(A) erhöht werde, noch dafür, dass zugleich die Grenzwerte der 16. BImSchV überschritten würden. Die Beschwerde meint, dass sich entsprechende Feststellungen ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens "schlechterdings" nicht treffen ließen, und dass durch die von ihr für erforderlich gehaltene Beweisaufnahme die Unverträglichkeit der Anlage mit der benachbarten Wohnbebauung nach der 16. BImSchV festgestellt worden wäre. Angaben dazu, inwieweit die Berufungsentscheidung auch hinsichtlich des 3 dB(A)-Kriteriums auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann, enthält der Beschwerdevortrag indessen nicht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.