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| Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerden der Antragsteller haben keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung keinen Anlass. Mit der Maßgabe wird lediglich Bedenken gegenüber der Bestimmtheit des Satzes 3 der Nebenbestimmung Nr. 86 Rechnung getragen und diese enger und präziser gefasst. |
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| Das Verwaltungsgericht hat bei der von ihm nach Maßgabe der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung, soweit sie vom Senat zu überprüfen war, dem (besonderen) öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der erteilten, kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung des Antragsgegners vom 16.10.2012 sofort Gebrauch machen zu dürfen, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragsteller gegeben, von deren Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben. Es hat dabei zutreffend nicht nur auf die Erfolgsaussichten der Antragsteller im Hauptsacheverfahren abgehoben, sondern zusätzlich die betroffenen und widerstreitenden Belange der Antragsteller und der Beigeladenen berücksichtigt. Insoweit geht auch der Senat entgegen dem Beschwerdevorbringen davon aus, dass bei einer Schließung des Betriebes dieser - mit den in der Abbundhalle vorhandenen Maschinen - nicht an einem anderen Standort weitergeführt werden kann. Darüber hinaus spricht nach Auffassung des Senats derzeit bei summarischer Prüfung der Sachlage durchaus auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass Widerspruch und Klage letztlich erfolglos bleiben werden, was ebenfalls zugunsten des öffentlichen Interesses und des privaten Interesses der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung zu berücksichtigen ist (Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 75 m.w.N.). |
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| Mit der angefochtenen Baugenehmigung vom 16.10.2012 wurde dem Beigeladenen Ziff. 1 - unter teilweiser Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Unter dem Grießweg - 2. BA“ der Stadt Mühlheim an der Donau vom 25.04.2006 - der Neubau eines Abbundzentrums auf dem Grundstück Flst.Nr. 203/17 (... ... ...) auf der Gemarkung der Stadt Mühlheim genehmigt. Bestandteil der Genehmigung sind u.a. eine Betriebsbeschreibung der Firma Holzbau ... ... vom 01.09.2012 und eine schalltechnische Untersuchung (Fortschreibung) des Ingenieurbüros für Umweltakustik H. und J. vom 17.09.2012. Den meisten der von den Antragstellern gegen diese Baugenehmigung erhobenen Einwendungen vermag der Senat nicht zu folgen; soweit gegen die Bestimmtheit und Geeignetheit einiger weniger der von den Gutachtern empfohlenen und in die Baugenehmigung aufgenommenen Lärmminderungsmaßnahmen und Nebenbestimmungen Bedenken bestehen, kann davon ausgegangen werden, dass diese im Widerspruchsverfahren ohne weiteres ausgeräumt werden können. Den Zweifeln an der hinreichenden Bestimmtheit der Nebenbestimmung Nr. 86 kann vorläufig - bis zu deren Beseitigung im Widerspruchs- oder Klageverfahren - mit der im Tenor dieses Beschlusses formulierten Maßgabe Rechnung getragen werden. Im Einzelnen: |
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| Ob die Baugenehmigung vom 16.10.2012 deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, weil nach der Aufhebung der auf denselben Bauantrag zunächst erteilten Baugenehmigung vom 29.03.2012 keine erneute Nachbarbeteiligung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 LBO mehr durchgeführt wurde, kann letztlich dahingestellt bleiben. Zwar dient diese Vorschrift nicht nur dem öf-fentlichen Interesse an einer vollständigen Sachverhaltsermittlung im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes, sondern auch dem Schutz der Angrenzer (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.07.1972 - III 104/72 -; Sauter, LBO für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 55 Rn 19; a.A. Schlotterbeck in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO für Baden-Württemberg und LBO AVO, 6. Aufl., § 55 Rn 43); unterbleibt die Benachrichtigung wird dadurch das formelle Recht des Angrenzers nach § 55 Abs. 1 Satz 1 LBO verletzt (vgl. Sau-ter a.a.O.). Vorliegend kann indes offenbleiben, ob - etwa im Hinblick auf die der neuen Baugenehmigung erstmals beigefügte Betriebsbeschreibung - eine nochmalige Benachrichtigung der Angrenzer geboten gewesen wäre (zu den Folgen nachträglicher Änderungen des Bauantrages für die - hier nicht in Rede stehende - Präklusionswirkung des § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.04.1998 - 8 S 722/98 -, NVwZ 1998, 986 und vom 20.10.2004 - 8 S 2273/04 -, NVwZ-RR 2005, 160). Denn der Mangel einer etwa unterbliebenen Benachrichtigung ist jedenfalls bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens heilbar (§ 45 Abs. 2 LVwVfG) und er wurde im vorliegenden Verfahren im Widerspruchsverfahren durch Übersendung von Ausfertigungen der geänderten Baugenehmigung an die Antragsteller auch bereits geheilt. |
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| Auf die Verletzung von Beteiligungsrechten der Gemeinde - insbesondere aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB - können sich die Antragsteller schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil insoweit keine Schutznorm für Nachbarn oder für die Bürger der Gemeinde, sondern nur für die Gemeinde selbst in Rede steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.1997 - 4 B 73.97 -, NVwZ 1997, 991). |
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| In materiell-rechtlicher Hinsicht vermag der Senat zunächst eine Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften durch die Errichtung der 50 m langen Lärmschutzwand an der nordwestlichen Grenze des Baugrundstücks nicht zu erkennen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht insoweit davon ausgegangen, dass die Lärmschutzwand an der Grundstücksgrenze gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO ohne eigene Abstandsfläche zulässig ist, weil sie nicht höher als 2,50 m ist. Der untere Bezugspunkt zur Ermittlung der Wandhöhe ist gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO der Schnittpunkt der Wand mit der bestehenden (natürlichen) Geländeoberfläche (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.11.2010 - 3 S 1019/09 -, NVwZ-RR 2011, 272). Hier beträgt die beanstandete Wandhöhe - wie auch die Antragsteller nicht in Abrede stellen - indes allein deshalb - vom Baugrundstück aus gesehen - 3,50 m, weil das Gelände auf diesem Grundstück - im Gegensatz zum unveränderten Gelände auf dem angrenzenden Nachbargrundstück - um 1,50 m „eingetieft“ werden soll. |
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| Soweit die Antragsteller noch einen Verstoß gegen § 11 Abs. 2 Nachbarrechtsgesetz (NRG) geltend machen, weil nach dieser Vorschrift mit der Lärmschutzwand ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten sei, vermag der Senat ihnen ebenfalls nicht zu folgen. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass für Anfechtungsklagen des Nachbarn gegen eine erteilte Baugenehmigung (vermeintliche) Verstöße gegen § 11 NRG im Hinblick auf § 58 Abs. 3 LBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird, ohne Bedeutung sind. Daraus, dass nach der Nebenbestimmung Nr. 27 zur Baugenehmigung vom 16.10.2012 die Bestimmungen des Bebauungsplanes „und des Nachbarrechtsgesetzes“ einzuhalten sind, ergibt sich nichts anderes. Denn dieser allgemeinen Vorschrift geht die speziellere Nebenbestimmung Nr. 84 vor, wonach an der nordwestlichen Grundstücksgrenze eine 50 m lange und - bezogen auf die Oberkante des Betriebsgeländes - 3,50 m hohe Lärmschutzwand zu errichten ist. Davon unabhängig erscheint es dem Senat im Hinblick auf den Wortlaut des § 11 NRG und den Zweck einer Lärmschutzwand auch zweifelhaft, ob diese sich als „tote Einfriedigung“ im Sinne dieser Vorschrift begreifen lässt. |
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| In bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass das Vorhaben in einem Gewerbegebiet verwirklicht werden soll. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Unter dem Grießweg - 2. BA“ vom 25.04.2006 der Gemeinde Mühlheim an der Donau, der für die Grundstücke der Beigeladenen, aber auch für die Grundstücke der Antragsteller als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet festsetzt. Der Senat vermag die Auffassung der Antragsteller nicht zu teilen, dass gleichwohl das Vorhaben nicht nach § 30 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO zu beurteilen sei, weil der Bebauungsplan wegen eines Fehlers im Abwägungsvorgang (nicht hinreichende Berücksichtigung der auf dem Grundstück Flst.Nr. 203/3 vorhandenen Wohnnutzung) leide, der zu seiner Unwirksamkeit führe. Denn ein entsprechender Bewertungsfehler - sein Vorliegen unterstellt - wäre nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in der insoweit gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) nach Ablauf von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplans unbeachtlich geworden. Die öffentliche Bekanntmachung und Inkraftsetzung des Bebauungsplans erfolgte nämlich bereits am 04.05.2006. Dass danach innerhalb der Zwei-Jahresfrist Mängel im Abwägungsvorgang gerügt worden wären, machen auch die Antragsteller nicht geltend. Die nach ihrer Auffassung noch anzuwendende Rügefrist von sieben Jahren wurde bereits durch das Europarechtanpassungsgesetz Bau - EAG Bau - vom 26.04.2004 - BGBl. I S. 1354 -geändert und durch die Zwei-Jahresfrist ersetzt; insoweit geht auch der Hinweis der Antragsteller auf die Kommentarstelle bei Battis/Krautzberger/Löhr (BauGB, 11. Aufl., § 233 Rn. 4a) ins Leere. Auf die somit im vorliegenden Fall maßgebliche Zwei-Jahresfrist wurde bei der Inkraftsetzung des Bebauungsplans gemäß § 215 Abs. 2 BauGB zutreffend hingewiesen (vgl. das Mitteilungsblatt der Stadt Mühlheim an der Donau vom 04.05.2006, S. 4). Im Gewerbegebiet sind Zimmereibetriebe wie das hier genehmigte Abbundzentrum zur Herstellung von Dachstühlen sowie von Fachwerks-, Holz- und Ständerwandkonstruktionen für Zimmermannsbetriebe nach der Art der baulichen Nutzung und der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise als nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.06.1995 - 3 S 2680/93 -, juris). Insoweit kommt es für die Frage der Gebietsverträglichkeit nicht entscheidend darauf an, ob etwa die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 -, BVerwGE 116, 155). |
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| Auch ein Verstoß gegen sonstige nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften ist nicht ersichtlich. Die Antragsteller räumen in ihrer Beschwerdebegründung ein, dass nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - anders als die Festsetzung von Baugebieten - grundsätzlich nicht nachbarschützend sind. Entgegen ihrer Auffassung entfalten im vorliegenden Fall jedoch auch die Festsetzungen des Bebauungsplans zur maximalen Wand- und Firsthöhe auch nicht ausnahmsweise drittschützende Wirkung. Denn den Bebauungsplanunterlagen, insbesondere der Begründung zum Bebauungsplan, lässt sich nicht hinreichend deutlich der Wille der Gemeinde als Planungsträgerin entnehmen, den Maßfestsetzungen eine solche Wirkung beizulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, NVwZ 1996, 888; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2005 - 8 S 3003/04 -, NVwZ-RR 2005, 397). Soweit sie sich in diesem Zusammenhang darauf berufen, dass sich die getroffenen Festsetzungen neben der „für die zu erwartenden Nutzungen üblichen“ auch an den „in der angrenzenden Bebauung vorhandenen Gebäudehöhen“ orientieren, sollte damit ersichtlich kein wechselseitiges Austauschverhältnis unter den betroffenen Eigentümern im Plangebiet begründet werden. Vielmehr dient die Begrenzung der Gebäudehöhen - wie die weiteren Ausführungen zur Begründung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in der Begründung des Bebauungsplans zeigen - einer „homogenen Gestaltung des Baugebiets und des Straßenraums“ und damit dem öffentlichen Interesse. Dass mit der Planung u.a. auch „Planungssicherheit als Voraussetzung für Investitionen“ geschaffen werden soll, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Antragsteller ebenfalls nicht die Annahme, dass den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung drittschützende Wirkung zukommen sollte. Auch hierbei handelt es sich allein um eine städtebauliche Zielsetzung im öffentlichen Interesse, wie sich bereits aus der Überschrift des entsprechenden Abschnitts (Ziff. 3.1) der Begründung zum Bebauungsplan ergibt. |
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| Kommt den betreffenden Festsetzungen indes keine nachbarschützende Wirkung zu, kommt ein nachbarlicher Abwehranspruch im Hinblick auf die erteilten Befreiungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung und die First- und Wandhöhe nur noch in Betracht, wenn die nachbarlichen Interessen der Antragsteller im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB nicht hinreichend gewürdigt worden wären. Diese Frage wiederum ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 70; Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, NVwZ-RR 1999, 8). Eine Verletzung dieses Gebots wird in der Beschwerdebegründung indes schon nicht aufgezeigt. Vielmehr wird lediglich darauf abgehoben, dass schon die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorgelegen hätten. Solche Fehler der Befreiung würden jedoch selbst dann eigene Rechte der Nachbarn nicht verletzen, wenn sie vorliegen würden. |
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| Soweit die Antragsteller noch geltend machen, dass es die an der nordwestlichen Grundstücksgrenze geplante 50 m lange Lärmschutzwand - etwa aufgrund einer von ihr ausgehenden erdrückenden, abriegelnden oder „optisch bedrängenden“ Wirkung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 374) - gerade gegenüber der Antragstellerin zu 1 als der Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks Flst.Nr. 2003/5 an der gebotenen Rücksicht fehlen lasse, vermag dies jedenfalls auf keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu führen. Ein solcher scheidet schon deshalb aus, weil die Lärmschutzwand auf der diesem Grundstück zugewandten Seite lediglich 2 m hoch ist und das angrenzende Grundstück der Antragstellerin zu 1 lediglich mit einem Ateliergebäude bebaut ist, also nicht zu Wohnzwecken genutzt wird. Mit einer Höhe von 2 m gegenüber dem Nachbargrundstück erreicht die Lärmschutzwand noch nicht einmal die Geschoss-Mindesthöhe von 2,30 m (vgl. § 2 Abs. 6 LBO) und ist außerdem etwa 7 bis 8 m vom Ateliergebäude entfernt. Im Übrigen scheidet ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme schon deshalb aus, weil mit der Errichtung der Lärmschutzwand - wie oben ausgeführt wurde - auch die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Abstandsfläche eingehalten wird (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159). |
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| Es spricht nach summarischer Prüfung der Sachlage auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass mit den der angefochtenen Baugenehmigung beigefügten Auflagen gewährleistet werden kann, dass von der genehmigten Anlage keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen durch Lärm im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO für die in ihrer unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung ausgehen wird. Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist als Ausprägung des Rücksichtnahmegebots drittschützend, verleiht also einem betroffenen Nachbarn im Falle ihrer Verletzung ein Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung (BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 4 C 1.06 -, BVerwGE 128, 118 m.w.N.). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Störungen die Vorschriften der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) herangezogen. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm 1998, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzrechts konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Diese Bindungswirkung besteht auch bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze, wie sie das Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145; Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314). |
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| Hier wurden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auf der Grundlage der TA Lärm 1998 verschiedene schalltechnische Untersuchungen durch das Ingenieurbüro H. und J. durchgeführt. Die Untersuchung vom 17.09.2012 ist als Anlage Bestandteil der angefochtenen Baugenehmigung. Nach deren Ergebnis werden - bei Berücksichtigung verschiedener Lärmminderungsmaßnahmen - die Lärmrichtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts durch die vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Lärmemissionen nicht überschritten; im ungünstigsten Fall beträgt der Beurteilungspegel danach 57 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts. Die von den Antragstellern erhobenen zahlreichen Einwände gegen dieses Gutachten und die zur Lärmminderung der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen lassen nur zu einem geringen Teil Zweifel daran aufkommen, dass die Zumutbarkeitsgrenze durch den vom Vorhaben der Beigeladenen verursachten Gewerbelärm gleichwohl überschritten sein könnte. |
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| Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 07.02.2013 gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt hat, die schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros H. und J. vom 17.09.2012 werde durch jene vom 20.10.2012 ersetzt, ergeben sich hieraus keine rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung. Allerdings sollte die nunmehr maßgebliche schalltechnische Untersuchung im Widerspruchsverfahren auch noch förmlich zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann dem Widerspruchsverfahren auch die Prüfung vorbehalten bleiben, ob der schalltechnischen Untersuchung vom 22.10.2012 auch Pläne zugrundeliegen, die mit den genehmigten Plänen übereinstimmen. Es gibt derzeit keinen Anhaltspunkt dafür, dass dies nicht der Fall sein könnte. Vielmehr wird mit der neuesten Untersuchung gerade der - in der Untersuchung vom 17.09.2012 noch enthaltene - Fehler behoben, dass diese entgegen den genehmigten Plänen von nur drei (statt vier) Toren in der Nordwestfassade des Vorhabens ausgehen. Die Untersuchung vom 22.10.2012 kommt auch nur insoweit zu einem abweichenden Ergebnis, als nach ihr der Beurteilungspegel tags bis 58 dB(A) beträgt (und nicht 57 dB(A), wie noch in der Untersuchung vom 17.09.2012 angenommen). Die Lärmbelastung liegt aber damit immer noch um 7 dB(A) unter dem entsprechenden Immissionsrichtwert für Gewerbegebiete. |
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| Die Kritik der Antragsteller an der Auswahl der maßgeblichen Immissionsorte in den Untersuchungen vom 17.09./22.10.2012 vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr wurden diese in Übereinstimmung mit der Nr. A.1.3 des Anhangs („Ermittlung der Geräuschimmissionen“) zur TA Lärm festgelegt. Danach liegen die maßgeblichen Immissionsorte bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989. Damit sind schutzbedürftige Räume zwar neben Wohnräumen, Schlafräumen und Unterrichtsräumen auch Büroräume (ausgenommen Großraumbüros) sowie Praxis-, Sitzungs- und ähnliche Arbeitsräume (vgl. Anm. 1 zu Nr. 4.1 der DIN 4109 „Zulässige Schalldruckpegel in schutzbedürftigen Räumen“). Gleichwohl ist nach derzeitiger Sachlage nicht zu erkennen, dass in den maßgeblichen schalltechnischen Untersuchungen nicht die am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Räume berücksichtigt worden wären. |
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| Zunächst dürfte nicht zu beanstanden sein, dass in den angegriffenen Untersuchungen der maßgebliche Immissionsort an der Ostfassade statt an der Nordfassade des gewerblich genutzten Gebäudes „... ... ...“ ausgewählt wurde. Nach dem Vorbringen der Antragsteller befinden sich an der Nordfassade nur Fenster von Nebenräumen (Fluren). Dass diese „auch“ als Besprechungs- und Aufenthaltsräume (Empfang) genutzt werden, dürfte sie noch nicht zu Büroräumen ähnlichen Sitzungsräumen machen. Denn diese nur gelegentliche Nutzung liegt ersichtlich außerhalb ihrer eigentlichen objektiven Zweckbestimmung. Fluren kommt auch keine bestimmungsgemäße Mischnutzung wie etwa Wohndielen zu, die noch zu den Wohnräumen zu zählen sind (vgl. Anm. 1 zu Nr. 4.1 der DIN 4109). Auch das Atelier des Antragstellers zu 2 musste nach den genannten einschlägigen Bestimmungen nicht als maßgeblicher Immissionsort in die schalltechnische Untersuchung einbezogen werden. Nach den Angaben in der von den Antragstellern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme der Ingenieure K. und F. vom 10.05.2013 dient das als „Atelier ... ... - Bildhauer“ genehmigte Gebäude insbesondere als „Werkstatt“ für die kleinen und größeren Arbeiten aus Metall (Atelier 1 mit ca. 110 m²); auf einem zum übrigen Innenraum offenen und nur durch ein Geländer abgetrennten Zwischengeschoss des Gebäudes werden außerdem Zeichnungen und Bilder hergestellt (Atelier 2 mit ca 30 m²). Entgegen der - im Anschluss an die gutachterliche Stellungnahme - von den Antragstellern vertretenen Auffassung ist nicht „mindestens das Atelier 2“ als schutzbedürftiger Raum im Sinne der Nr. A.1.3 der Anlage zur TA Lärm anzusehen. Dieses bildet vielmehr einen unselbständigen Bestandteil des gesamten Ateliers, da es diesem gegenüber schon räumlich nicht abgeschlossen ist. Da im Ateliergebäude im Übrigen jedenfalls auch die Metallbearbeitung von Kunstgegenständen erfolgt, kann das Zwischengeschoss bei der gebotenen Gesamtbetrachtung auch nicht als einem Büroraum „ähnlicher Arbeitsraum“ behandelt werden. Vielmehr dürfte das Atelier in seiner Gesamtheit eher zu den „Werkräumen“ zu zählen sein, die nach der Anmerkung 3 zu Nr. 4.1 der DIN 4109 sogar „besonders laute“ Räume sind. |
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| Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Beigeladenen auf den Grundstücken ... ..., ... ... (von den Antragstellern als ... ... bezeichnet) und ... ... ... (dem Vorhabengrundstück) einen einheitlichen Betrieb führten, wobei die Bahnhofstraße und die Straße Am Gewerbering gleichsam als „Betriebsstraßen“ genutzt würden, weshalb der dort stattfindende „Werksverkehr“ dem Vorhaben zuzurechnen sei, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Der der Baugenehmigung vom 16.10.2012 beigefügten Betriebsbeschreibung vom 01.09.2012, auf die es in diesem Zusammenhang entscheidend ankommt, ist der behauptete „funktionelle“ Zusammenhang zwischen den drei Betriebsstandorten in dem von den Antragstellern behaupteten Umfang nicht zu entnehmen. Danach werden in der Halle „individuelle“ Dachstühle, Fachwerks-, Holz- und Ständerwandkonstruktionen für Zimmermannsbetriebe hergestellt. Eine Herstellung von Fertighäusern ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Gegen ein arbeitsteiliges Herstellungsverfahren in den drei Betriebsstandorten spricht ferner, dass die erforderlichen Holzanlieferungen in aller Regel direkt zur Halle erfolgen und die Auslieferung der fertigen Dachstühle ebenfalls unmittelbar vom Vorhabengrundstück aus vorgenommen wird. Dass „kleine Anlieferungen“ auch verteilt auf die drei Standorte stattfinden, spricht entgegen der Behauptung der Antragsteller ebenso wenig für eine arbeitsteilige Produktion wie die Aussage, dass Holzanlieferungen im Werk 1 oder Werk 2 entladen werden, wenn die - den schalltechnischen Untersuchungen zugrunde liegenden - 5 Lkw-Anlieferungen ausgeschöpft sind. Auch mit dem Hinweis, dass die „Fertigung der Wandelemente“ auf andere Betriebsstätten verteilt wird, wenn „die Grenzwerte im Zwei-Schichtbetrieb überschritten sein sollten“, ist kein Beleg für die behauptete enge Verflechtung der Betriebsteile, sondern allein dafür, dass die Einhaltung der in den schalltechnischen Untersuchungen dargestellten Beurteilungspegel auch in Ausnahmefällen gewährleistet werden kann. Was die von den Antragstellern verlangte Zurechnung des „Werksverkehrs“ auf öffentlichen Straßen zum genehmigten Vorhaben betrifft, richtet sich diese - was die Antragsteller verkennen - allein nach Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm 1998. Denn diese hat für die Berücksichtigung von Verkehrslärm auf öffentlichen Verkehrsflächen eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung geschaffen, die die Gerichte bindet und eine in der Rechtsprechung vor Erlass der TA Lärm 1998 vorgenommene weitergehende Zurechnung ausschließt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.01.2013 - 4 B 23/12 -, BauR 2013, 739). Danach scheidet die von den Antragstellern vorgenommene Differenzierung zwischen dem Verkehr zwischen den einzelnen Betriebsteilen als „Werksverkehr“ einerseits und dem sonstigen „Zu- und Abgangsverkehr“ andererseits von vornherein aus. Vielmehr erfolgt die Zurechnung von Fahrzeuggeräuschen des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen allein unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen in der Weise, dass der Anlagenbetreiber die Geräusche in bestimmten Baugebieten durch organisatorische Maßnahmen soweit wie möglich zu vermindern hat. Gewerbegebiete gehören indes schon nicht zu den Gebieten, in denen der Anlagenbetreiber zur Lärmminderung verpflichtet ist (vgl. Nr. 7.4 Abs. 2 i.V.m. Nr. 6.1 Buchstaben c bis f TA Lärm 1998). |
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| Soweit die Antragsteller weiter rügen, dass in den schalltechnischen Untersuchungen zwar das Auf- und Absetzen, nicht aber das Befüllen von zwei Abfallcontainern berücksichtigt worden sei, trifft dies zwar zu (vgl. Nr. 6.5 der schalltechnischen Untersuchungen vom 17.09./22.10.2012). Jedoch erscheint es unwahrscheinlich, dass dieser Umstand sich erhöhend auf den maßgeblichen Beurteilungspegel auswirken kann. Denn schon die weitere Annahme in der von den Antragstellern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme der Ingenieure K. und F. vom 04.10.2012, dass eine Befüllung „mit größerteiligen Holzabfällen“ stattfinde, trifft nach der maßgeblichen Betriebsbeschreibung vom 01.09.2012 nicht zu. Danach werden Holzabfälle „thermisch in der Holzheizung verwertet“, also nicht in die Container geworfen. Die Container sind vorgesehen für Folien und Styropor, Papier und Pappe sowie für Plattenreste. Außerdem liegt der Immissionsprognose hinsichtlich der Müllbeseitigung mit zwei Lkw-Bewegungen und dem täglichen Auf- und Absetzen von zwei Containern eine deutliche „Worst-Case-Annahme“ zugrunde. Mit dieser dürfte den mit dem Befüllen der Container verbundenen Lärmwirkungen bereits Rechnung getragen worden sein, da diese geringer sein dürften als jene, die durch das Auf- und Absetzen der Container verursacht werden (vgl. Nr. A.1.2a) des Anhangs zur TA Lärm 1998). |
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| Auch den Einwänden gegen die Bestimmtheit und Geeignetheit immissionsschutzrechtlicher Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vom 16.10.2012 vermag der Senat nur zu einem geringen Teil zu folgen. |
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| Dass in der Nebenbestimmung Nr. 85 weder „die Lüftungsanlage“ noch Gabelstapler aufgeführt sind, führt auf keinen Rechtsfehler. Denn der Betrieb dieser Anlage und des Gabelstaplers werden in den - insoweit spezielleren - Nebenbestimmungen Nrn. 89, 90 und 93 besonders geregelt. Insoweit besteht auch der von den Antragstellern behauptete Widerspruch zwischen diesen Auflagen nicht. |
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| Darüber hinaus sind auch die Nebenbestimmungen zum Gabelstapler hinreichend bestimmt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nrn. 89 und 90 betreffen diese nur „einen“ dieselbetriebenen Gabelstapler. Dass sich die Beschränkung der Einsatzzeiten des Gabelstaplers nur auf das Werksaußengelände bezieht, ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Auflage Nr. 89, sondern auch aus den schalltechnischen Untersuchungen vom 17.09. und 22.10.2012, die die Grundlage für die verfügte Lärmminderungsmaßnahme bilden. Dort wird unter der Nr. 6.5 die Verladetätigkeit durch einen Gabelstapler vor den einzelnen Fassaden behandelt. Dass den Berechnungen in den schalltechnischen Untersuchungen ein „besonders geräuscharmer“ Seitengabelstapler zugrunde gelegt wurde, ist mit dem Hinweis in der gutachterlichen Stellungnahme vom 04.10.2012 der Ingenieure K. und F., dass kürzlich ein vergleichbares, aber älteres Gerät mit einem höheren Schallleistungspegel „gemessen“ worden sei, noch nicht belegt. Falls die Vermutung der Antragsteller dennoch zutreffen sollte - was sich im Widerspruchsverfahren etwa durch eine Befragung des Gutachters H. und J. ohne weiteres klären ließe -, dürfte es - wie schon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - geboten, aber auch ausreichend sein, den den maßgeblichen schalltechnischen Untersuchungen zugrundeliegenden Schallleistungspegel des Gabelstaplers in die Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung aufzunehmen. Auch im Übrigen ist bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmungen Nrn. 89 und 90 zum Betrieb des Gabelstaplers nicht bestehen dürften. Neue Gesichtspunkte werden insoweit mit der Beschwerde nicht vorgetragen. |
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| Soweit die Antragsteller weiter geltend machen, dass es sich auch bei den Bearbeitungsmaschinen in der Halle um besonders lärmarme Geräte handele, weshalb deren Verwendung durch entsprechende Auflagen ebenfalls in der Baugenehmigung festgeschrieben werden müsse, vermag ihnen der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Ob die bei den schalltechnischen Untersuchungen berücksichtigten Maschinen tatsächlich besonders geräuscharm sind, vermag der Senat nach Aktenlage nicht zu entscheiden. Nach den Angaben unter 6.7 der Untersuchungen vom 17.09. und 22.10.2012 beruhen die Annahmen zum einen auf der Betriebsbeschreibung vom 01.09.2012 und zum anderen auf Herstellerangaben; ob die Werte für eine bestimmte Art von Geräten typisch sind oder sich auf spezielle, besonders lärmarme Geräte beziehen - wie in der gutachterlichen Stellungnahme vom 04.10.2012 ohne nähere Begründung ausgeführt wird - ist nicht zu erkennen. Jedenfalls dürften sich die angenommenen Schallleistungspegel aber auf die tatsächlich in der Halle verwendeten Geräte beziehen, sodass sich durch deren Aufnahme in die Baugenehmigung in der Sache nichts ändern würde. Entscheidend für die Zumutbarkeit der Lärmwirkungen in der Halle durch den Betrieb der Maschinen dürfte vielmehr sein, dass bei einem resultierenden mittleren Innenpegel von ≥ 70 dB(A) die Tore automatisch geschlossen werden. Auf den Schallleistungspegel einzelner Maschinen in der Abbundhalle kommt es insoweit nicht entscheidend an. Es liegt vielmehr nicht zuletzt im Interesse der Beigeladenen selbst, dafür zu sorgen, dass etwa durch die Verwendung lärmarmer Maschinen der maßgebliche mittlere Innenpegel nicht oder nur selten überschritten wird, um so das Wirksamwerden der von den Gutachtern empfohlenen und vom Antragsgegner verfügten Lärmminderungsmaßnahme möglichst zu vermeiden. |
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| Der von den Antragstellern weiter angeführte Widerspruch zwischen den Nebenbestimmungen Nrn. 91 und 76 lässt sich im Wege der Auslegung beseitigen. Zwar wird in der Nr. 91 festgelegt, dass „die Fenster der Abbundhalle und des Holzlagers als nicht öffenbare Isolierglasfenster mit einem bestimmten Schalldämm-Maß auszuführen (sind)“, während in Nr. 76 verlangt wird, dass die erforderlichen Zuluftflächen über Türen und Fenster sicherzustellen sind. Zum einen bezieht sich die Nr. 91 schon nur auf die Fenster der Abbundhalle und des Holzlagers (und nicht etwa auf die der Büros und des Besprechungsraumes), zum anderen kann diese Auflage ohne weiteres so verstanden werden, dass die Sicherstellung der erforderlichen Zuluft über Türen zu erfolgen hat, soweit Fenster nicht geöffnet werden können (vgl. auch das objektbezogene Brandschutzkonzept des Ingenieurbüros R. vom 04.11.2011, S. 19: das in einem Brandbekämpfungsabschnitt über Dachöff-nungen abgeführte Luftvolumen muss über Zuluftöffnungen wie z.B. Fenster oder Türen nachströmen können). |
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| Zu Unrecht wendet sich das Beschwerdevorbringen auch gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass zwischen der „Regelung“ in Nr. 1.6. und der Nebenbestimmung Nr. 97 kein Widerspruch bestehe. Denn die Nr. 1.6. enthält schon keine „Regelung“ über die Betriebszeiten, sondern gibt - im Rahmen der Zurückweisung der Nachbareinwendungen - lediglich das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung vom 17.09.2012 wieder. Die Betriebszeiten werden allein in der Nebenbestimmung Nr. 97 geregelt und während des Tagzeitraums zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr (vgl. Nr. 6.4 der TA- Lärm 1998) eindeutig auf 14 Stunden beschränkt. |
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| Soweit die Antragsteller Einwände gegen die Nebenbestimmung Nr. 86 erheben, hat allerdings auch der Senat insoweit erhebliche Zweifel an deren Geeignetheit und Bestimmtheit, als die mittels einer Schallüberwachungssteuerung geschlossenen Tore „kurzzeitig von Hand für Be- und Entladetätigkeiten“ wieder geöffnet werden können. Denn dadurch wird die von den Gutachtern empfohlene und den Berechnungen zugrunde liegende Lärmminderungsmaßnahme zu einem erheblichen Teil wieder zurückgenommen und um ihre Wirksamkeit gebracht. Zudem ist völlig offen, was unter einer kurzzeitigen Öffnung zu verstehen ist. Jedoch rechtfertigen diese Zweifel entgegen der Auffassung der Antragsteller noch nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Denn wie das Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass diesen Bedenken im Widerspruchsverfahren durch eine einschränkende und klarstellende Fassung des Wortlauts der Auflage Rechnung getragen werden wird. Dies könnte etwa dadurch geschehen, dass den Beigeladenen aufgegeben wird, die Tore nur bei Gefahr im Verzug oder nur dann wieder zu öffnen, wenn der Innenraumpegel der Abbundhalle 70 dB(A) wieder unterschreitet. Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat es indes - nicht zuletzt im Hinblick auf eine mögliche längere Dauer des Hauptsachverfahrens - für geboten, bereits jetzt eine entsprechende - im Tenor dieses Beschlusses zum Ausdruck kommende - Zwischenregelung zu treffen. Er weist indes ausdrücklich darauf hin, dass im Widerspruchsverfahren der Satz 3 der Nebenbestimmung Nr. 86 auch eine andere Fassung erhalten kann, durch die die Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit ebenfalls beseitigt werden. |
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| Nach alledem sah der Senat keinen Anlass, die vom Verwaltungsgericht getroffene Abwägungsentscheidung zu ändern. |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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