Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. März 2014 - 8 S 1938/12

bei uns veröffentlicht am24.03.2014

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. März 2012 - 2 K 1538/10 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Esslingen vom 3. Dezember 2008 und des Widerspruchsbescheides Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25. März 2010 verpflichtet, gegenüber den Beigeladenen den Abbruch der Garage auf dem Grundstück Flst. Nr. 2775/33 der Gemarkung ... anzuordnen.

Die Beigeladenen als Gesamtschuldner und der Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 2775/10 der Gemarkung ... Das südöstlich abfallende Grundstück ist im unteren Teil mit einem 1994 errichteten Einfamilienhaus bebaut. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass dieses mit einer ca. 1 m tieferen Erdgeschoss-Fußbodenhöhe als genehmigt errichtet worden war, erteilte das Landratsamt Esslingen dem Kläger am 01.02.1995 für diese und andere Abweichungen eine weitere Baugenehmigung; beteiligte Eigentümer angrenzender Grundstücke hatten dagegen nichts eingewandt. Die Beigeladenen sind Eigentümer des etwas höher gelegenen Nachbargrundstücks Flst. Nr. 2775/33 (Baugrundstück). Dieses grenzt an den unteren Teil des Grundstücks des Klägers nordöstlich an und ist mit einem im Jahr 2005 errichten Wohnhaus bebaut.
Die Beigeladenen beantragten im November 2005 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Grenzgarage mit Walmdach und 50,9 m3 Bruttorauminhalt als Anbau an ihr Wohnhaus. Nach dem vom Vermessungstechniker F. gefertigten Lageplan sowie einer den Bauvorlagen beigefügten Ansicht “Süd West“ sollte die Garage 1,88 m von der Rückseite des Wohnhauses vorversetzt auf einer Sockelwand an der Grenze zum Grundstück des Klägers errichtet werden, und zwar mit 2,9 m Gesamthöhe von Garagen- und Sockelwand am höchsten Punkt der Geländeoberfläche. Der Kläger erhob keine Einwendungen. Das Landratsamt Esslingen erteilte die Baugenehmigung am 03.07.2006. Die Beigeladenen hatten tatsächlich schon zuvor an der Grundstücksgrenze eine Garage errichtet, jedoch weiter hangabwärts bündig zur Rückfront ihres Wohnhauses und mit Zeltdach. Die Gemeinde ... ... hatte dem Landratsamt im Zuge der Bauüberwachung für das Wohnhaus der Beigeladenen Ende Mai 2006 mitgeteilt, die Garage stehe schon.
Mit Schreiben vom 16.04.2007 bat der Kläger das Landratsamt um Überprüfung der Garage. Ihre Wand sei, gemessen vom natürlichen Gelände, über 4 m hoch. Er gehe davon aus, dass abweichend von der Baugenehmigung gebaut worden sei. Der Kreisbaumeister nahm am 23.05.2007 einen Augenschein ein und fertigte Lichtbilder, darunter dieses:
Am folgenden Tag vermerkte er u.a.: "Die Garage wurde bis zur Süd-Ost Seite zum Hausgrund gerichtet. L= 6,00 Höhe ab Gelände bis OK Traufe = vorne 4,10 hinten 3,90 Wandfläche = 24 m2. Das Gelände war schon so. Im Plan falsch dargestellt. ...". Das Landratsamt gab den Beigeladenen Gelegenheit, sich zu einem Rückbau der Garage auf 3 m Wandhöhe, gemessen vom höchsten Punkt der Geländeoberfläche an der Grenze, zu äußern. Ihr Architekt teilte mit, er habe die Pläne nach einer Geländeaufnahme vom September 2005 gefertigt; Abweichungen könnten nur durch eine nachträgliche Veränderung des Geländes auf dem Grundstück des Klägers aufgetreten sein.
Der Kläger bestritt solche Veränderungen und beantragte die Anordnung eines Rückbaus der Garage. Er habe auf seinem Grundstück zwar eine Terrassenplatte ersetzt, dabei das Höhenniveau aber nicht verändert. Zum Nachweis des Geländezustands vor und nach Errichtung der Garage legte er Lichtbilder vor. Die Beigeladenen legten dar, das Gelände auf dem Grundstück des Klägers sei bei den Bauarbeiten deutlich höher gewesen. Sie regten an, Vermessungstechniker F. dazu anzuhören.
Das Landratsamt lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 03.12.2008 ab. Zwar sei die Garage wegen ihres von der Baugenehmigung abweichenden Standortes und einer mehr als 3 m hohen Wand im Widerspruch zu § 6 Abs. 1 LBO errichtet worden. Auch lägen keine Gründe für eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung vor. Gleichwohl werde von einer nach § 64 Satz 1 LBO möglichen Abbruchanordnung aus besonderen Gründen abgesehen. Ein solcher Grund sei, dass der Geländeverlauf an der Grenze bei Errichtung der Garage wegen möglicher Veränderungen auf beiden Grundstücken nicht mehr zweifelsfrei zu ermitteln sei. Auf dem Grundstück des Klägers habe es solche Veränderungen im Zuge der Absenkung seines Einfamilienhauses im Jahr 1995 gegeben. Indiz dafür seien eine ca. 0,8 m hohe Stützmauer beim Kellerabgang und übereinander geschichtete Natursteine beim Hauszugang. Der Umfang dieser Geländeveränderung sei anhand der Bauakten nicht nachzuvollziehen. Aber auch auf dem Baugrundstück sei beim Bau der Sockelwand für die Garage möglicherweise bis auf das Niveau des Hauszugangs auf dem Grundstück des Klägers abgegraben worden. Allerdings müsse das Gelände wegen der 0,8 m hohen Stützmauer auf dem Grundstück des Klägers mindestens so hoch gewesen sein. Ausgehend davon wären Garagen- und Sockelwand um 0,3 m zu hoch. Es sei aber auch nicht auszuschließen, dass das Gelände zwischen Stützmauer und Grenze noch bis auf 1,2 m angestiegen sei. Dann wäre die Garage rechtmäßig errichtet. Ein weiterer besonderer Grund sei, dass Belichtung und Belüftung der Räume an der Nordostseite des Wohnhauses des Klägers nicht erheblich eingeschränkt seien. Ferner wäre ein Rückbau wegen enormer Kosten unverhältnismäßig. Schließlich sei ein Anspruch auf Einschreiten verwirkt. Der Kläger sei zum Bauantrag gehört worden und habe nichts eingewendet. Die Garage sei bereits im April 2006 errichtet gewesen. Der Kläger habe das Landratsamt aber erst ein Jahr später auf ihre über 4 m hohe Wand hingewiesen. Damals sei die Garage bis auf Verputz-Arbeiten fertiggestellt gewesen. Abweichungen von Baugenehmigungen oder eine illegale Bautätigkeit müssten in angemessener Frist von im Regelfall etwa einem Monat nach Kenntnisnahme angezeigt werden, um ein Recht auf Einschreiten nicht zu verwirken. Der Kläger habe jedoch zwölf Monate gewartet. Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte überwiege das Interesse der Beigeladenen, die Garage unverändert zu belassen, das Interesse des Klägers am Rückbau.
Mit seinem Widerspruch brachte der Kläger vor, der frühere Geländeverlauf sei anhand seiner Lichtbilder und durch einen Sachverständigen feststellbar. Er habe erst nach Vollendung des Rohbaus der Garage mit eigener Recherche unter Zuhilfenahme sachkundiger Personen erkennen können, dass die Garage abweichend von der Baugenehmigung errichtet worden sei. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch mit Bescheid vom 25.03.2010, zugestellt am 29.03.2010, zurück.
Am 29.04.2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, sein Vorbringen wiederholt und vertieft, Zeugen benannt sowie weitere Lichtbilder vorgelegt. Er hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide zu verpflichten, gegenüber den Beigeladenen den Abbruch der Garage anzuordnen. Der Beklagte und die Beigeladenen haben Klageabweisung beantragt. Die Beigeladenen haben angeregt, Vermessungstechniker F. als Zeugen zu hören, und bestritten, die Garage als Schlachtraum zu nutzen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 12.03.2012 abgewiesen. Der Kläger könne weder den Erlass einer Abbruchanordnung noch eine erneute Bescheidung beanspruchen. Das Gericht folge den Begründungen der Bescheide und weise auf Folgendes hin: Die Garage sei wegen ihres anderen Standortes zwar nicht durch die Baugenehmigung vom 03.07.2006 gedeckt, jedoch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBO ohne Abstandsfläche zulässig. Ihre Wand sei nicht mehr als 3 m hoch. Unterer Bezugspunkt dafür sei nach § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO ihr Schnittpunkt mit der Geländeoberfläche. Sei die Garage - wie hier - auf eine Stützmauer aufgesetzt, sei die Unterkante des Garagenfundaments der untere Bezugspunkt. Die Stützmauer sei nicht anzurechnen, weil sie eine selbstständige bauliche Anlage sei und weil andernfalls Garagen, die für alle Autotypen tauglich seien, in erheblicher Zahl nicht errichtet werden könnten. Dass die Stützmauer öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche, sei nicht ersichtlich. Auch für eine missbräuchliche Gestaltung der Geländeoberfläche spreche nichts. Unabhängig davon läge wegen nicht mehr sicher feststellbarer Abgrabungen auf dem Grundstück des Klägers kein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 LBO vor. Selbst bei einem solchen Verstoß sei das Ermessen der Behörde nicht zu einer Pflicht zum Einschreiten verdichtet. Der Kläger habe den im Genehmigungsverfahren beantragten Standort der Garage gekannt und bei Baubeginn oder spätestens Fertigstellung der Garage erkennen müssen, dass sie abweichend davon errichtet worden sei. Dass er dies fast ein Jahr nicht gerügt habe, bleibe unverständlich. Dies sei ungeachtet dessen, ob Verwirkung vorliege oder nicht, ein sachlicher Gesichtspunkt für die Ablehnung seines Antrags. Schließlich bewirke die Überschreitung der zulässigen Wandhöhe keine intensive Störung und gefährde keine wesentlichen Rechtsgüter.
Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung legt der Kläger dar: Das Verwaltungsgericht habe den Geländeverlauf nicht selbst ermittelt, sondern ungeprüft Angaben des Beklagten übernommen, die den vorgelegten Lichtbildern und weiteren Unterlagen widersprächen. Die Sockelwand unter der Garage sei anzurechnen, da sie mit der Garage eine bauliche Einheit bilde. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht überprüft, ob die Wandfläche der Garage 25 m² überschreite. Auch die maximale Grenzbebauung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO sei nicht eingehalten. Außer der Garage befinde sich an der Grenze noch ein 3 m langer und 2,10 m hoher Hundezwinger und dazwischen stehe noch eine 1,8 m hohe und 6,25 m lange Palisadenwand, die zwar ca. 0,6 m von der Grenze zurückgesetzt sei, aber den Mindestabstand nicht einhalte und daher wie eine Grenzbebauung zu bewerten sei. Gleiches gelte für eine 5,1 m lange und 2,3 m hohe Palisadenwand hinter dem Hundezwinger. Ein Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften sei stets eine erhebliche und vom Nachbarn nicht hinzunehmende Beeinträchtigung. Raum für Ermessen bestehe insoweit nicht. Sein Anspruch sei nicht verwirkt, da er sofort nach Beginn der Baumaßnahmen bei der Gemeinde vorstellig geworden sei.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.03.2012 - 2 K 1538/10 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Esslingen vom 03.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.03.2010 zu verpflichten, gegenüber den Beigeladenen den Abbruch der Garage auf dem Baugrundstück anzuordnen.
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Der Beklagte und die Beigeladenen verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen jeweils,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Das ursprüngliche Geländeniveau sei nicht mehr sicher feststellbar. Der Kläger müsse sich den in den Bauanträgen für sein Einfamilienhaus dargestellten Geländeverlauf zurechnen lassen. Palisadenwände seien auf die zulässige Länge der Grenzbebauung nicht anzurechnen. Die Beigeladenen legen ferner dar, Vermessungstechniker F. habe das Geländeniveau auf dem Baugrundstück im September 2005 ermittelt. Er könne bestätigen, dass das Geländeniveau auf dem Grundstück des Klägers damals zwei bis drei Steinreihen höher als heute gewesen sei. Die Bauzeichnungen für die Garage seien auf der Grundlage seiner Feststellungen gefertigt worden.
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Der Senat hat in einer Berufungsverhandlung am 10.07.2013 das Grundstück des Klägers und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen sowie Vermessungstechniker F. und eine Tochter des Klägers als Zeugen vernommen. Der Kläger und die Beigeladenen haben hilfsweise die Vernehmung weiterer Zeugen beantragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.07.2013 verwiesen.
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Der Senat hat anschließend die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und ein Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für vermessungstechnische Ingenieurarbeiten P. eingeholt. Der Sachverständige hat die Garage und den topographischen Bestand vermessen und dokumentiert, Informationen über das frühere Gelände aus Baugesuchen, Lichtbildern und Daten einer landesweiten Laserscan-Befliegung des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung eingeholt und bewertet und anhand dieser Informationen den Geländeverlauf an der Grundstücksgrenze vor Errichtung von Wohnhaus und Garage auf dem Baugrundstück rekonstruiert. Er stellt zusammenfassend u.a. fest: Die Garage habe ca. 56,3 m3 Bruttorauminhalt; ihre Wand sei an der Grundstücksgrenze 5,98 m lang und 2,97 m hoch; die Sockelwand darunter sei bis zum Schnittpunkt mit der heutigen Geländeoberfläche zwischen 1,14 m und 1,30 m hoch; der kürzeste Abstand von ihrem Schnittpunkt mit der heutigen Geländeoberfläche bis zur Dachhaut der Garage betrage derzeit 3,85 m und betrüge unter Berücksichtigung des rekonstruierten Geländeverlaufs vor Errichtung der Garage 3,70 m. Bei Höhenangaben zwischen festen Bauteilen und Gelände sei allerdings mit Abweichungen ± 0,05 m zu rechnen; wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 04.12.2013 mit Ergänzung vom 13.01.2014 verwiesen.
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Die Beteiligten haben sich zum Gutachten geäußert. Der Beklagte rügt unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Amtes für Geoinformation und Vermessung beim Landratsamt Esslingen vom 12.03.2014, der frühere Geländeverlauf könne aus Daten der landesweiten Laserscan-Befliegung nicht oder allenfalls mit einer Genauigkeit von ± 0,50 m abgeleitet werden.
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In der erneuten Berufungsverhandlung am 24.03.2014 hat der Senat nochmals den Zeugen F. vernommen und der Sachverständige P. hat sein Gutachten unter Berücksichtigung der Einwände des Beklagten erläutert; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Dazu befragt, ob es bautechnisch möglich wäre, die Gesamthöhe von Garagen- und Sockelwand ohne vollständigen Abriss der Garage zu reduzieren, haben die Beigeladenen angegeben, dies wäre durch Wegnahme von allenfalls bis zu zwei Steinreihen der Garagenwand denkbar. Eine Verminderung der Gesamthöhe um mindestens 0,7 m erforderte die Wegnahme von noch mehr Steinreihen und ließe eine sinnvolle Nutzung des verbleibenden Garagenraumes nicht mehr zu.
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Dem Senat liegen mehrere Bände Bauakten des Landratsamts, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart und die Gerichtsakten vor. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
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Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung des Beklagten, gegenüber den Beigeladenen den Abbruch der Garage anzuordnen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem auf Erlass einer solchen Anordnung gerichteten Rechtsanspruch nach § 65 Satz 1 LBO.
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Nach § 65 Satz 1 LBO kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums sind Bedeutung und Tragweite des Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 GG einschließlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 02.09.2004 - 1 BvR 1860/02 - NVwZ 2005, 203, juris Rn. 11). Demzufolge beantwortet sich die Frage, ob eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, nach dem Zeitpunkt ihrer - wesentlichen - Fertigstellung (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.06.1956 - I C 93.54 - BVerwGE 3, 351 <353 f.> und vom 22.01.1971 - IV C 62.66 - NJW 1971, 1624, juris Rn. 23 m.w.N; Schlotterbeck in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 6. Auflage, § 65 Rn. 6), wie auch der Wortlaut der Norm ("wurde") verdeutlicht. Für die Beurteilung, ob auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, kommt es demgegenüber auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung oder - im Falle der behördlichen Ablehnung eines Einschreitens - der gerichtlichen Entscheidung an. Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften i. S. des § 65 Satz 1 LBO kann durch die Erteilung einer Baugenehmigung allerdings - rückwirkend - unerheblich werden, wenn und solange die Baugenehmigung infolge ihrer Legalisierungswirkung die errichtete Anlage deckt (vgl. Schlotterbeck, a.a.O. § 65 Rn. 7 und § 47 Rn. 30 f.; Sauter, LBO, 3. Auflage, 31. Lfg. § 65 Rn. 25 ff. jeweils m.w.N., st. Rspr.).
22 
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat die zuständige Baurechtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 LVwVfG) unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu entscheiden (Senatsurteil vom 09.11.1990 - 8 S 1013/90 - BauR 1991, 185 m.w.N.). Zweck dieser Ermächtigung sind Bewahrung und Wiederherstellung der baurechtlichen Ordnung im öffentlichen Interesse. Drittschutz vermittelt sie insoweit nur ausnahmsweise, wenn und soweit eine vom Anwendungsbereich der Landesbauordnung erfasste Anlage gegen eine auch dem Schutz eines Dritten (Nachbarn) dienende öffentlich-rechtliche Vorschrift verstößt. In diesem Fall begründet § 65 Satz 1 LBO einen subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruch des Dritten, dass die Behörde über seinen Antrag, den teilweisen oder vollständigen Abbruch der Anlage anzuordnen, nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, das unter besonderen Voraussetzungen aber auch auf eine Pflicht zum Einschreiten i. S. eines Rechtsanspruchs des Dritten ("auf Null") reduziert sein kann (st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.07.2007 - 3 S 1654/06 - VBlBW 2008, 184 und vom 20.05.2003 - 5 S 2750/01 - VBlBW 2003, 470; Senatsbeschluss vom 26.10.1994 - 8 S 2763/94 - ESVGH 45, 105; Sauter, a.a.O. § 65 Rn. 77; Schlotterbeck, a.a.O. § 65 Rn. 29 i.V.m. § 47 Rn. 109 ff. m.w.N.).
23 
Hiernach ist der Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet, den vollständigen Abbruch der an der Grenze zum Grundstück des Klägers stehenden Garage anzuordnen. Denn diese Anlage wurde im Widerspruch zur Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO errichtet, die auch den Kläger als Eigentümer des angrenzenden Nachbargrundstücks schützt (I.), rechtmäßige Zustände können nicht auf andere Weise hergestellt werden (II.) und bei dieser Sachlage ist das Ermessen des Beklagten auf die Pflicht reduziert, zur Beseitigung der Nachbarrechtsverletzung des Klägers gegenüber den Beigeladenen den vollständigen Abbruch der Garage anzuordnen (III.). Ob die Errichtung der Garage weiteren drittschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprach, ist danach nicht zu entscheiden.
I.
24 
Die Garage wurde, wie sich aus glaubhaften und auch von anderen Beteiligten nicht bestrittenen Angaben des Klägers, einzelnen Lichtbildern sowie der Mitteilung der Gemeinde ... an das Landratsamt vom 25.04.2006 (Blatt 70 der das Wohnhaus der Beigeladenen betreffenden Bauakten) ergibt, irgendwann zwischen Ende September 2005 und April 2006 im Wesentlichen fertiggestellt und damit i. S. des § 65 Satz 1 LBO errichtet. Dies widersprach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO und damit zugleich dem Recht des Klägers auf Beachtung dieser auch sein Nachbargrundstück schützenden Vorschrift (1.). Diese Rechtsverletzung ist durch die Baugenehmigung vom 03.07.2006 nicht unerheblich geworden (2.).
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1. a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LBO müssen vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen auf dem Baugrundstück liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Ihre Tiefe bemisst sich nach der Wandhöhe (§ 5 Abs. 4 Satz 1 LBO) und gegebenenfalls der Gebietsart (§ 5 Abs. 7 Satz 1 LBO). Sie darf jedoch bei Wänden über 5 m Breite 2,5 m nicht unterschreiten (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO), was nach der bei Errichtung der Garage noch geltenden alten Fassung (a.F.) der Landesbauordnung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) vor Inkrafttreten des - insbesondere das Abstandsflächenrecht betreffenden - Änderungsgesetzes vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) gemäß § 5 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 2 LBO a.F. zugleich das Minimum des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe markierte. Diese Anforderungen wurden bei Errichtung der Garage nicht beachtet. Denn die Garage wurde ohne die hiernach gebotene Abstandsfläche von mindestens 2,5 m Tiefe unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück des Klägers errichtet, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist.
26 
b) Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts waren die Voraussetzungen für einen Sonderfall nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F., bei dem eine Abstandsfläche nicht erforderlich war, nicht erfüllt.
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Nach dieser Vorschrift waren Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nur Garagen oder Nebenräume enthalten, der örtlichen Versorgung dienen oder sich auf öffentlichen Verkehrsflächen befinden, soweit die Wandhöhe nicht mehr als 3 m beträgt (Nr. 1) und die Wandfläche nicht größer als 25 m² ist (Nr. 2); die Grenzbebauung entlang den einzelnen Nachbargrenzen durfte 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten (§ 6 Abs. 1 Satz 4 LBO a.F.). Hier fehlte es bereits an der Erfüllung der Voraussetzung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO a.F.. Denn die Wandhöhe der Garage (aa)) betrug bei ihrer Fertigstellung deutlich mehr als 3 m (bb)). Ob - wie der Kläger meint - auch weitere Voraussetzungen für einen Sonderfall nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. nicht erfüllt waren, bedarf folglich keiner Entscheidung.
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aa) Für die Berechnung der Wandhöhe i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO a.F. (jetzt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO) gelten grundsätzlich die allgemeinen Regelungen (§ 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 LBO; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2000 - 5 S 2324/99 - NVwZ-RR 2001, 501). Danach wird senkrecht zur Wand gemessen vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand, wobei die Höhe von Dächern und Giebelflächen gegebenenfalls (§ 5 Abs. 5 LBO) auf die Wandhöhe angerechnet wird. Bei einer unterschiedlichen Höhenlage der Geländeoberfläche wird jedoch abweichend von den allgemeinen Regelungen nicht auf die im Mittel gemessene Wandhöhe, sondern auf die Wandhöhe am höchsten Punkt der Geländeoberfläche abgestellt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LBO a.F.; jetzt § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO). Liegen auch Bau- und Nachbargrundstück unterschiedlich hoch, kommt es insoweit regelmäßig nur auf die Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.1995 - 3 S 2418/95 - VBlBW 1996, 145; Busch in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, a. a. O. § 6 Rn. 23 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.1992 - 3 S 2431/91 -). Veränderungen des Geländes im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben sind abstandsflächenrechtlich nur beachtlich, wenn es für sie einen rechtfertigenden Grund gibt; fehlt es daran, ist die Geländeveränderung unbeachtlich (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.02.2004 - 8 S 336/04 - VBlBW 2004, 267 und vom 05.05.1998 - 8 S 864/98 - BRS Bd. 60 Nr. 108 m.w.N.; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.02.2006 - 3 S 60/06 - VBlBW 2006, 240 und vom 29.11.2010 - 3 S 1019/09 - NVwZ-RR 2011, 272).
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Eine als Fundament einer Grenzgarage dienende grenzständige Sockelwand ist, soweit sie über der natürlichen Geländeoberfläche liegt, auf die Wandhöhe der Garage anzurechnen. Denn die Geländeoberfläche i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO a.F. (jetzt § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO) ist in seinem solchen Fall nicht - wie das Verwaltungsgericht und ihm folgend wohl auch der Beklagte in seiner Berufungserwiderung meinen - die Oberkante einer solchen Sockelwand. Der Begriff "Geländeoberfläche" ist in der Landesbauordnung zwar nicht allgemein definiert. Jedoch verbietet schon der allgemeine Sprachgebrauch, ihn mit einer - künstlichen - "Sockelwand“ gleichzusetzen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 20.02.2004 - 8 S 336/04 - VBlBW 2004, 267). Der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Höhe der Sockelwand sei deshalb nicht anzurechnen, weil die Sockelwand bei einer Terrassierung des Geländes als eigenständige Stützmauer verfahrensfrei an der Grenze errichtet werden könne und es keinen Unterschied mache, ob eine solche Anlage vor oder zusammen mit einer Grenzgarage errichtet werde, überzeugt nicht. Diese Überlegung verkennt, dass eine solche Stützmauer an der Grenze dann, wenn sie durch eine bauliche Änderung die Funktion als Fundament (Sockelwand) einer darauf gesetzten Garage übernähme, ihre bauliche Selbständigkeit aufgäbe. Denn als Fundament der Garage würde sie ein unselbständiger Bauteil derselben und bildete mit ihr eine bauliche Einheit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.1992 - 3 S 2431/91 - juris Rn. 25). Für die Anrechnung des über dem natürlichen Gelände liegenden Teils der Sockelwand sprechen nicht zuletzt Sinn und Zweck der Vorschriften über Abstandsflächen, Beeinträchtigungen der Belichtung, Belüftung und Besonnung eines Nachbargrundstücks durch grenznahe oder grenzständige bauliche Anlagen zu begrenzen. Dem Nachbarn soll eine auf seinem Grundstück über der Geländeoberfläche in Erscheinung tretende Wand von höchstens 3 m zugemutet werden. Höhere Wände und die damit einhergehende stärkere Verschattung und "Einmauerung" seines Grundstücks muss er im Regelfall nicht hinnehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.1992, a.a.O. zur Wandfläche von maximal 25 m2). Der über dem natürlichen - abfallenden - Gelände liegende Teil einer als Fundament einer Grenzgarage dienenden Sockelwand kann bei der Ermittlung der Wandhöhe demzufolge ebenso wenig als Geländeoberfläche angesehen werden wie eine einseitig angeschüttete Zufahrtsrampe (vgl. Sauter, a.a.O, § 6 Rn. 23a und Abb. 5). Die Sockelwand ist vielmehr als Teil der Garage anzusehen und daher auf deren Wandhöhe anzurechnen. Aus dem vom Beklagten zitierten Senatsbeschluss vom 27.09.1999 - 8 S 2049/99 - folgt nichts Anderes. Zwar hat der Senat darin zur Berechnung der Wandhöhe auf den Garagenboden abgestellt. Wie sich aus dem Kontext der Gründe dieses Beschlusses ergibt, beruhte dies jedoch darauf, dass das Höhenniveau des Garagenbodens demjenigen der natürlichen Geländeoberfläche entsprach.
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bb) Gemessen daran betrug die Wandhöhe bei Fertigstellung der Garage, gemessen vom höchsten Schnittpunkt ihrer als Fundament anzurechnenden (s.o.) Sockelwand mit der Geländeoberfläche (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F.) bis zur Dachhaut der Garage (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO a.F.), mindestens 3,7 m ± 0,05 m, weil das Höhenniveau der Geländeoberfläche dort damals nahezu dem heutigen Höhenniveau des Geländes auf dem Grundstück des Klägers unmittelbar an der Grenze zum Baugrundstück entsprach. Davon ist der Senat aufgrund einiger Lichtbilder des Klägers, des Aktenvermerks des Kreisbaumeisters vom 24.07.2007 und des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen P. überzeugt; eine weitergehende Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht geboten.
31 
(1) Bereits einige der vom Kläger vorgelegten Lichtbilder über den Zustand des Geländes auf beiden Grundstücken nach dem Bau des Wohnhauses auf dem Grundstück des Klägers sowie unmittelbar vor und nach dem Bau von Wohnhaus und Garage der Beigeladenen belegen, dass der Geländeverlauf auf dem Baugrundstück an der Grenze zum Grundstück des Klägers vor dem Bau der Garage in etwa dem Höhenniveau des Geländes auf dem Grundstück des Klägers entsprach, wie es der Kreisbaumeister am 23.05.2007 festgestellt sowie bildlich (s.o.) dokumentiert und wie es auch der Senat beim Augenschein unverändert festgestellt hat. Das gilt zum einen für die Bilder "B5" vom 24.07.2005 und "B9" vom 26.08.2005 in der mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.08.2010 (S. 49 - 59 der VG-Akte) übersandten Lichtbilddokumentation. Denn auf diesen Lichtbildern ist das Gelände in der näheren Umgebung des späteren Standortes der streitigen Garage vor und während der Errichtung des Wohnhauses der Beigeladenen gut zu erkennen. Zum anderen gilt dies für mehrere Bilder in den mit Schriftsatz vom 18.07.2011 (S. 139 - 153 der VG-Akte) übermittelten Lichtbildanlagen, und zwar die ersten zwei Bilder der "Lichtbildanlage Nr. 10" aus dem Jahr 1994 und vom 04.07.2007, auf denen vom jeweils selben Standort am Eingang des Wohnhauses des Klägers mit Blick auf das Baugrundstück ein nahezu identisches Höhenniveau des Geländes an der Grenze auszumachen ist, sowie die Bilder in den "Lichtbildanlagen Nr. 11 und 12", auf denen das streitige Gelände in den Jahren 1994, 1999 und im Juli 2005 gut zu erkennen ist. Schon beim Vergleich dieser Aufnahmen mit dem heutigen Geländezustand erscheinen die Behauptungen der Beigeladenen, das Gelände auf dem Grundstück sei bei den Bauarbeiten deutlich höher gewesen und nach dem Bau der Garage verändert worden, nicht richtig. Dafür spricht auch die Feststellung des orts- und fachkundigen (vgl. § 46 Abs. 4 LBO) Kreisbaumeisters in seinem Aktenvermerk vom 24.07.2007: "Das Gelände war schon so." Dieser Aussage widerspricht allerdings die Darstellung des Geländeverlaufs in der von den Beigeladenen im vorangegangenen Baugenehmigungsverfahren für eine Garage vorgelegten Bauzeichnung "Ansicht Südwest" vom 05.10.2005. Denn darin ist der Verlauf des Geländes an der Grenze deutlich höher eingezeichnet. Insoweit haben auch die Angaben des sachverständigen Zeugen F. keine Klarheit erbracht. Der Zeuge hat zwar angegeben, die Bauzeichnung beruhe wohl auf seiner Vermessung des Geländes Anfang des Jahres 2005, er habe sie aber nicht selbst angefertigt. Auch konnte sich der Zeuge F. vor Ort nicht mehr an Details des Geländeverlaufs im Grenzbereich beider Grundstücke vor Errichtung von Wohnhaus und Garage auf dem Baugrundstück erinnern. Ähnliches gilt für die Aussage der Tochter des Klägers. Sie hat im Wesentlichen nur Angaben zur Höhe einer Natursteinmauer auf dem Grundstück des Klägers nahe der Grundstücksgrenze gemacht, konnte sich an den Verlauf des dahinter liegenden Geländes auf dem Baugrundstück aber nicht erinnern.
32 
(2) Hiernach verbliebene Zweifel am früheren Geländeverlauf sind durch das Gutachten des Sachverständigen P. ausgeräumt. Danach betrug die Wandhöhe der Garage einschließlich Sockelwand (s.o.) nach ihrer Fertigstellung, gemessen vom höchsten Schnittpunkt der Sockelwand mit der damaligen Geländeoberfläche bis zur Dachhaut der Garage, mindestens 3,7 m ± 0,05 m, was die sich aus den Lichtbildern ergebenden Indizien und die Feststellung des Kreisbaumeisters bestätigt.
33 
Der Sachverständige hat alle verfügbaren Informationen über den früheren Geländezustand gesichtet und bewertet. Er hat zunächst in einem ersten Schritt das Liegenschaftskataster Baden-Württemberg sowie topographische und bauleitplanerische Unterlagen der Gemeinde ... eingesehen. Er stellt fest, dass Informationen über den Bestand des Geländes vor Errichtung von Wohnhaus und Garage auf dem Baugrundstück nur in Baugesuchen für die Bauvorhaben des Klägers und der Beigeladenen enthalten seien (S. 2 bis 4 des Gutachtens vom 04.12.2013 unter Nr. 3.1). Sodann hat er in einem zweiten Schritt anhand dieser Bauvorlagen dargelegt, dass die zeichnerischen Darstellungen und Angaben über den Geländeverlauf in den Bauvorlagen des Klägers von 1993 und 1995 (Wohnhaus, Garage) sowie der Beigeladenen von 2005 und 2006 (Wohnhaus, Garage) keinen gesicherten Schluss auf den (Höhen-)Verlauf der Geländeoberfläche vor Errichtung von Wohnhaus und Garage auf dem Baugrundstück zuließen, weil sie mehrfach widersprüchlich seien und voneinander abwichen. Zudem ließen die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder nicht den Schluss zu, dass das Gelände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze im Zuge der Bauaktivitäten aufgeschüttet worden sei (Gutachten S. 11 - 16 unter Nr. 5). Der Sachverständige hat sodann in einem dritten Schritt aus einer in den Jahren 2000 bis 2005 vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) durchgeführten Laserscan-Befliegung des Landes Baden-Württemberg für das engere Gebiet des Baugrundstücks und umgebende Flächen eine im Jahr 2002 gewonnene "Punktwolke" mit hinterlegten Höhendaten des Geländes verwertet, deren Genauigkeit das LGL mit ± 0,20 m angibt. Der aus diesen Informationen ableitbare Geländeverlauf an der streitigen Südwestgrenze des Baugrundstücks entspreche in weiten Teilen dem aktuellen Geländeverlauf an der Mauer auf dem Nachbargrundstück des Klägers (Gutachten S. 16 - 19 unter Nr. 6.1). Die Tragfähigkeit dieser Schlussfolgerung wird sodann in einem abschließenden vierten Schritt anhand weiterer Erkenntnisse, insbesondere aus Lichtbildern über die Örtlichkeit zu verschiedenen Zeitpunkten, Plänen aus Baugesuchen und des vom Sachverständigen aufgenommenen aktuellen Geländezustands bestätigt. Aus der hiernach erstellten Planzeichnung Anlage 21 zum Gutachten ergibt sich zwischen dem höchsten Schnittpunkt der Sockelwand der Garage mit der unter Berücksichtigung der Daten der Laserscan-Befliegung des Jahres 2002 gewonnenen, als blaue Linie dargestellten Geländeoberfläche an der Grenze bis zur Dachhaut der Garage eine Höhe von 3,70 m. Der in den Unterlagen zum Bauantrag für eine Garage auf dem Baugrundstück dargestellte Geländeverlauf habe daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Bauantrags entsprochen (Gutachten S. 19 - 22 unter Nr. 6.2 und 6.3 und S. 25, dritter Absatz). Der Sachverständige weist abschließend darauf hin, dass bei den Höhenangaben zwischen festen Bauteilen und der Geländeoberfläche mit Abweichungen ± 0,05 m zu rechnen sei, weil Geländepunkte nicht eindeutig und klar definiert seien (Gutachten S. 25 letzter Absatz). Der Senat hält diese Feststellungen und Bewertungen für überzeugend. Mängel des Gutachtens, insbesondere was Methodik und Schlussfolgerungen angeht, sind nicht erkennbar; einzelne Unklarheiten hat der Sachverständige mit der Erläuterung des Gutachtens in der Verhandlung beseitigt. Die geltend gemachten Bedenken und Einwendungen des Beklagten und der Beigeladenen sind nicht begründet.
34 
Der Beklagte macht - nur - geltend, es bestünden erhebliche Zweifel an der Genauigkeit der Daten aus Laserscan-Befliegung des LGL. Die vom LGL mit ± 0,20 m angegebene Genauigkeit beziehe sich nur auf eindeutige Oberflächen. Das aus diesen Daten vom LGL erstellte Digitale Geländemodell (DGM) habe, weil es Flächen ohne Laserpunkte am Boden durch Interpolation schließe und die Modellierung eine leichte Glättung bewirke, nur eine durchschnittliche Genauigkeit von ± 0,50 m, da Qualität und Zuverlässigkeit des DGM von Bewuchs, Geländeform, Bebauung und anderen Faktoren abhängig. Derartige Besonderheiten bestünden auch hier, weil die Geländestruktur an der Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Klägers aufgrund von Mauern, Abstufungen und Bewuchs - wie die dem Gutachten beigefügten Fotos belegten - schwierig sei und es dort nur eine geringe Dichte von originären Laserpunkte gebe bzw. teilweise Messwerte fehlten. Diese Einwendungen greifen nicht durch. Der Sachverständige hat bei seiner Erläuterung des Gutachtens angegeben, ihm sei bekannt, dass die Daten aus der Laserscan-Befliegung mit Unsicherheiten behaftet seien und dass bei einem auf ihrer Grundlage erstellten digitalen Geländemodell in der Regel eine größere Abweichung anzunehmen sei. Hier habe jedoch die Besonderheit bestanden, dass die Höhendaten zahlreicher Laserpunkte mit seinen Messergebnissen vor Ort und den Erkenntnissen aus Lichtbildern überstimmten, was eine größere Genauigkeit rechtfertige. Er habe so viele Punkte in der Wirklichkeit gefunden, die seine Ergebnisse bestätigten, dass aus seiner Sicht daran keine durchgreifenden Zweifel bestünden. Zwar sei ein mathematisches Modell mit Laserpunkten in einem Gelände wie dem vorliegenden nicht sehr aussagekräftig. Er habe seine Ergebnisse jedoch nicht auf das DGM des LGL gestützt und aus Laserpunkten unkritisch hochgerechnet, sondern andere Umstände zur Interpretation herangezogen. Seine Ergebnisse stützten sich auch auf die durch einen relativ homogenen Geländeverlauf geprägten tatsächlichen Gegebenheiten und den Vergleich von Einzelpunkten. Selbst wenn er die Einwände des Beklagten berücksichtige, ergäbe sich nur eine Abweichung von 0,10 bis 0,20 m zu der von ihm rekonstruierten Geländehöhe. Der Senat hält diese Erläuterungen für plausibel und überzeugend. Die Einwendungen des Beklagten erscheinen danach schon deshalb unbegründet, weil sie außer Acht lassen, dass das Gutachten den früheren Geländeverlauf (blaue Linie in der Planzeichnung Anlage 21 zum Gutachten) nicht bloß anhand der Höhendaten aus der Laserscan-Befliegung abstrakt hochgerechnet, sondern unter Berücksichtigung weiterer Erkenntnisse über die Örtlichkeit, insbesondere aus Lichtbildern, Plänen in Baugesuchen und eigenen Messergebnissen des Sachverständigen vor Ort konkret rekonstruiert. Deshalb und weil das Gutachten insoweit auch die sich aus Lichtbildern ergebenden Indizien sowie die Feststellung des Kreisbaumeisters in seinem Aktenvermerk vom 24.07.2007 bestätigt ((1)), besteht auch kein Anlass, unter Berücksichtigung der Einwände des Beklagten eine zusätzliche Abweichung einzurechnen, die nach den ergänzenden Darlegungen des Sachverständigen ohnehin höchstens 0,10 - 0,20 m betrüge. Zu berücksichtigen ist allenfalls die Ungenauigkeitstoleranz ± 0,05 m, auf die der Sachverständige in seinem Gutachten abschließend hinweist.
35 
Die Beigeladenen haben lediglich auf Bedenken des Zeugen F., dem das Gutachten vorgelegt worden sei, verwiesen. Der Zeuge F. hat bei seiner nochmaligen Vernehmung indes nichts vorgebracht, was die Richtigkeit des Gutachtens in Frage stellen könnte. Auf Nachfrage hat er vielmehr der Aussage des Sachverständigen zugestimmt, dass die blaue Linie in der Planzeichnung Anlage 21 zum Gutachten am wahrscheinlichsten den damaligen Geländeverlauf darstelle. Er hat diese Aussage im Folgenden zwar dahin relativiert, er meine damit nicht die tatsächliche Höhe, sondern nur den geraden Verlauf der blauen Linie. Diese Einschränkung stellt die Richtigkeit des Gutachtens im Übrigen jedoch nicht in Frage. Auch die sonstigen Angaben des Zeugen F. zum früheren Geländeverlauf blieben bei seinen beiden Vernehmungen derart unsicher und vage, dass daraus keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens abzuleiten sind. Vielmehr bestätigen seine Einlassungen teilweise eher die Erkenntnisse des Gutachtens zum Höhenunterschied zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Klägers, wie der Sachverständige auf Vorhalt der Aussage des Zeugen F. in der Verhandlung am 24.03.2014 überzeugend dargelegt hat.
36 
(3) Eine weitere Erforschung des Sachverhalts ist nicht geboten. Die in der Berufungsverhandlung am 10.07.2013 gestellten Hilfsbeweisanträge haben sich durch die Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung erledigt. In der erneuten Berufungsverhandlung am 24.03.2014 wurden keine weiteren (Hilfs-)Beweisanträge gestellt. Eine weitere Sachverhaltserforschung, insbesondere durch Vernehmung der benannten weiteren Zeugen, drängt sich auch nicht von Amts wegen auf. Die von den Beigeladenen mit ihrem in der Verhandlung am 10.07.2013 gestellten Hilfsbeweisantrag unter Beweis gestellte Tatsache, „dass das Stützbauwerk unterhalb der Garage auf dem Grundstück des Klägers gemessen ab der Bodenplatte ein Meter hoch war“, ist nicht entscheidungserheblich. Denn für die Berechnung der Wandhöhe kommt es - wie dargelegt - nur auf den Schnittpunkt der Sockelwand (“Stützbauwerk“) mit dem höchsten Punkt der Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück, nicht aber auf Umstände auf dem Grundstück des Klägers an. Ungeachtet dessen ist nicht ansatzweise dargelegt oder sonst erkennbar, wann und unter welchen Umständen die von den Beigeladenen insoweit benannten Zeugen Kenntnis über die maßgenaue Höhe der tatsächlich ausgeführten Sockelwand erlangt haben könnten.
37 
2. Der Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO a.F. und die damit einhergehende Rechtsverletzung des Klägers sind durch die Baugenehmigung vom 03.07.2006 nicht unerheblich geworden. Denn diese Baugenehmigung deckt die errichtete Garage nicht. Die genehmigte und die tatsächlich errichtete Garage sind nicht identisch. Das folgt bereits aus ihren deutlich voneinander abweichenden Standorten. Zudem ist das Dach in geänderter Form und Größe ausgeführt worden und die tatsächlich errichtete Garage hat 5,7 m3 mehr Bruttorauminhalt.
II.
38 
Rechtmäßige Zustände können heute nicht auf andere Weise hergestellt werden. Die Erteilung einer Baugenehmigung (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) scheidet aus, weil der wegen ihres 40 m3 übersteigenden Bruttorauminhalts und der 3 m überschreitenden mittleren Wandhöhe nicht nach Nr. 1 a) oder b) des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfreien und damit genehmigungspflichtigen (§ 49 LBO) Garage weiterhin die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO entgegensteht und eine Abweichung davon nicht zugelassen werden kann.
39 
1. Die Voraussetzungen für einen § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. entsprechenden Sonderfall nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO, bei dem eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist, sind nach wie vor nicht erfüllt, weil die Wandhöhe der Garage bzw. des Gebäudes einschließlich Sockelwand (s.o.) am höchsten Punkt der Geländeoberfläche (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LBO) deutlich mehr als 3 m beträgt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen P. beträgt sie ausgehend von den heute vor Ort feststellbaren Geländeverhältnissen an der Grenze zum Grundstück des Klägers sogar 3,85 m (vgl. Gutachten S. 24).
40 
2. Eine Abweichung von § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO kann nicht zugelassen werden.
41 
a) Die Voraussetzungen für die Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LBO sind nicht erfüllt. Für einen Sonderfall nach Nr. 1 oder Nr. 3 dieser Vorschrift ist von vornherein nichts ersichtlich. Ein Sonderfall nach Nr. 2 scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die Unterschreitung des Mindestmaßes der Abstandsflächentiefe nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO die nachbarlichen Belange des Klägers als Eigentümer des angrenzenden Grundstücks i. S. dieser Vorschrift erheblich beeinträchtigt.
42 
aa) Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs zur gleichlautenden Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. ist von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vorliegt, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe i. S. des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO a.F. unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387 m.w.N.). An dieser Rechtsprechung ist nach dem Wegfall der gesetzlichen Unterscheidung zwischen nachbarschützenden und nicht nachbarschützenden Teilen der Abstandsflächentiefe durch das Änderungsgesetz vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) jedenfalls für den hier gegebenen Fall einer Unterschreitung der Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,5 m nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO festzuhalten (Senatsurteil vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08 - VBlBW 2011, 67). Das Interesse des Nachbarn deutlich mindernde oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassende Besonderheiten können sich aus den tatsächlichen Verhältnissen auf seinem Nachbargrundstück oder aus rechtlichen Besonderheiten ergeben, die beim Nachbargrundstück im Verhältnis zum Bauvorhaben vorliegen (Senatsbeschluss vom 14.01.2010, a.a.O. m.w.N.). Eine solche Besonderheit kann etwa darin bestehen, dass der Nachbar das Vorhaben in seiner grenznahen Lage schon seit langer Zeit in einer für den Bauherrn Vertrauen begründenden Weise hingenommen und sein materielles Abwehrrecht verwirkt hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190, juris Rn. 18). Bei der baulichen Änderung eines bestehenden grenznahen Gebäudes kann es aber auch ungeachtet von Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück auf einen konkreten Vergleich zwischen vorhandenen und künftigen Beeinträchtigungen ankommen (Senatsbeschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533, juris Rn. 20 und 23).
43 
bb) Im vorliegenden Fall gibt es weder solche Besonderheiten noch geht es um die bauliche Änderung eines grenznahen bestehenden Gebäudes.
44 
Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbargrundstücks des Klägers wären insbesondere nicht deshalb gemindert, wenn das Gelände auf diesem Grundstück im Zuge der Errichtung des Einfamilienhauses in den 1990iger Jahren abgegraben worden sein sollte, um die tiefere Ausführung der Erdgeschoss-Fußbodenhöhe dieses Gebäudes zu ermöglichen. Die abstandsflächenrechtliche Schutzwürdigkeit des Grundstücks in Bezug auf Belichtung, Belüftung und Besonnung wäre dadurch schon deshalb nicht gemindert, weil eine solche Abgrabung, jedenfalls soweit sie das Gelände unterhalb der streitigen Garage bis zum Wohnhaus des Klägers beträfe, durch die weitere Baugenehmigung vom 01.02.1995, gegen die die beteiligten Eigentümer angrenzender Grundstücke damals keine Einwendungen erhoben haben, gedeckt würde. Zwar legalisiert diese Baugenehmigung ausdrücklich nur die um etwa 1 m tiefer ausgeführte Erdgeschoss-Fußbodenhöhe für das Einfamilienhaus. Diese Regelung schließt aber konkludent eine dazu gegebenenfalls notwendige Abgrabung des Geländes ein und erstreckt sich insoweit auch auf die zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Einfamilienhauses notwendigen Flächen unmittelbar neben dem Gebäude, insbesondere für den Hauszugang an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen. Ob das Gelände auf dem Grundstück des Klägers damals tatsächlich in diesem Umfang abgegraben worden ist, kann folglich offen bleiben.
45 
Der Kläger hat die Garage auch nicht seit langer Zeit in einer für die Beigeladenen Vertrauen begründenden Weise hingenommen und sein materielles Abwehrrecht verwirkt. Dies setzte voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Abwehrrechts längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die seine verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist der Fall, wenn erstens der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), zweitens der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und drittens er sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung). Bei öffentlich-rechtlichen Nachbarstreitigkeiten ist insoweit die Besonderheit zu beachten, dass sich der Abwehranspruch des von einem Bauvorhaben berührten Nachbarn zwar formell gegen die Behörde richtet, von der Rechtsausübung materiell betroffen aber der Bauherr ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1991 - 3 S 2000/91 - VBlBW 1992, 103 m.w.N.).
46 
Hier fehlt es bereits an einer Vertrauensgrundlage. Die Beigeladenen konnten im April 2007, als der Kläger gegenüber der zuständigen Baurechtsbehörde die zu hohe Garagen-/Sockelwand und eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung der Garage rügte, nicht infolge eines bestimmten Verhaltens des Klägers darauf vertrauen, dass dieser sein Abwehrrecht nicht mehr geltend machen würde. Zwar war die Garage zu diesem Zeitpunkt bis auf Verputzarbeiten bereits über ein Jahr fertiggestellt. Allein dieser Zeitraum der Untätigkeit des Klägers begründete für die Beigeladenen jedoch keine Vertrauensgrundlage. Was die "lange Zeit" anbelangt, während der der Nachbar sein Recht nicht ausgeübt hat, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, gibt es keine allgemeingültigen Bemessungskriterien; maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 - NVwZ 1991, 1182, juris Rn. 18 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.10.2012 - 2 B 1090/12 - juris Rn. 8). Wer sich gegen Rechtsverletzungen wehren will, muss dies aber in angemessener Zeit tun (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.12.1999 - 4 B 101.99 - BRS Bd. 63 Nr. 203, juris Rn. 7, und vom 08.01.1997 - 4 B 228.96 - juris Rn. 5). Das gilt vor allem für den Nachbarn im Baurecht, weil das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis ihn verpflichtet, durch zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294, juris Rn. 24). Aber auch eine längere Untätigkeit des Nachbarn führt dann nicht zum Verlust des Abwehrrechts durch Verwirkung, wenn der Bauherr das Bauvorhaben bereits sofort verwirklicht, ohne dazu durch das Verhalten des Nachbarn veranlasst worden zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O., Rn. 28).
47 
Gemessen daran war der seit den Baumaßnahmen für die Garage bis April 2007 verstrichene Zeitraum nach den Umständen dieses Einzelfalles nicht unangemessen lang. Insoweit fällt zu Lasten der Beigeladenen vor allem ins Gewicht, dass sie die - mit mehr als 40 m3 Brutto-Rauminhalt genehmigungspflichtige (§ 49 Abs. 1 LBO a.F.) - Garage abweichend von ihrem Bauantrag ohne Baugenehmigung sofort errichtet und damit vollendete Tatsachen geschaffen hatten. Sie konnten in der Zeit danach bis April 2007 nicht allein deshalb, weil der Kläger im Baugenehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben hatte, darauf vertrauen, er werde ein materielles Abwehrrecht gegen eine abweichend vom Bauantrag errichtete Garage nicht geltend machen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger in Anbetracht der von Bauantrag und Baugenehmigung abweichenden Bauausführung sowie der unzutreffenden - irreführenden - Darstellung des Geländeverlaufs auf dem Baugrundstück in den Bauvorlagen für die Garage (siehe den Aktenvermerk des Kreisbaumeisters vom 24.05.2007 und das Gutachten des Sachverständigen P. vom 04.12.2013, S. 16) ein längerer Zeitraum zur Überprüfung zuzugestehen war. Bei dieser Sachlage bestand im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis kein begründeter Anlass, deutlich früher aktiv zu werden, um einen wirtschaftlichen Schaden für die Beigeladenen zu vermeiden oder ihren Vermögensverlust möglichst gering zu halten. Ungeachtet dessen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beigeladenen in der Zeit nach Fertigstellung der Garage bis April 2007 tatsächlich darauf vertraut haben, der Kläger werde sein materielles Abwehrrecht nicht mehr ausüben (Vertrauenstatbestand), oder dass sie sich in diesem Zeitraum in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihnen durch die erst ab April 2007 betriebene Durchsetzung des materiellen Abwehrrechts des Klägers ein unzumutbarer Nachteil entsteht (Vertrauensbetätigung).
48 
b) Schließlich sind keine Anhaltspunkte dafür dargelegt oder erkennbar, dass eine der Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nach § 56 Abs. 1 bis 5 LBO erfüllt sein könnte.
III.
49 
Unter diesen Voraussetzungen ist das Ermessen der Baurechtsbehörde auf die Pflicht reduziert, zur Beseitigung der Nachbarrechtsverletzung des Klägers gegenüber den Beigeladenen den vollständigen Abbruch der Garage (einschließlich Sockelwand) anzuordnen.
50 
1. Geht es um den Antrag eines Dritten, wegen der Verletzung einer ihn schützenden Vorschrift den Abbruch einer Anlage anzuordnen, ist das Entschließungsermessen der Baurechtsbehörde im Sinne einer Pflicht zum Einschreiten “auf Null“ reduziert, wenn der Rechtsverstoß besonders intensiv ist oder ein wesentliches Rechtsgut des Nachbarn gefährdet und sich nicht anders als durch einen (Teil-)Abbruch der Anlage beseitigen lässt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1991 - 3 S 2000/91 - VBlBW 1992, 103). Das kann auch bei unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn der Fall sein (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.1991 - 3 S 2358/91 - VBlBW 1992, 148 m.w.N.). Verstößt eine bauliche Anlage gegen eine drittschützende Vorschrift, die unzumutbare Beeinträchtigungen verbietet, ist die Baurechtsbehörde folglich in der Regel zum Einschreiten verpflichtet, es sei denn, es stünden ihr sachliche Gründe für eine Untätigkeit zur Seite (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2750/01 - VBlBW 2003, 470; Beschluss vom 13.12.1991, a.a.O.; Sauter, a.a.O: § 65 Rn. 79 f. m.w.N.). Ein danach gegebener Anspruch auf Einschreiten der Behörde kann allerdings nach Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.) ausgeschlossen, insbesondere verwirkt sein.
51 
Hiernach ist der Beklagte verpflichtet, den Abbruch der Garage (einschließlich Sockelwand) anzuordnen, weil die rechtswidrige Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotenen Mindesttiefe der Abstandsfläche die durch diese Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange des Klägers hinsichtlich der Belichtung, Belüftung und Besonnung seines Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt und diese Beeinträchtigung nur durch einen Abbruch der Garage zu beseitigen ist (a)), dem Beklagten keine sachlichen Gründe für eine Untätigkeit zur Seite stehen (b)) und der danach gegebene Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.) ausgeschlossen ist (c)).
52 
a) Bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschriften gehören mit ihrem unmittelbaren räumlichen Bezug zu Nachbargrundstücken zum Kernbestand des öffentlichen Baunachbarrechts. Ihre nachbarschützende Wirkung besteht nach Sinn und Zweck der Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich unabhängig von einer tatsächlich feststellbaren Beeinträchtigung des Nachbarn (Sauter, a.a.O. § 5 Rn. 10). Soweit sie Nachbarschutz vermitteln, indiziert bereits ihre Verletzung die Beeinträchtigung des Nachbarn in Belangen, deren Schutz die Abstandsflächenvorschriften dienen (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.1999 - 7 A 998/99 - NVwZ-RR 2000, 205, juris Rn. 30; HessVGH, Urteil vom 26.05.2008 - 4 UE 1626/06 - ESVGH 59, 8, juris Rn. 24; OVG Saarland, Urteil vom 23.04.2002 - 2 R 7/01 - BauR 2003, 1865, jeweils m.w.N.). Allerdings muss nicht jede derart indizierte Beeinträchtigung nachbarlicher Belange auch - im Sinne eines besonders intensiven oder ein wesentliches Rechtsgut des Nachbarn gefährdenden Rechtsverstoßes - stets unzumutbar sein. Für diese Bewertung könnte es vielmehr auch darauf ankommen, ob und inwieweit die bauliche Nutzbarkeit des Nachbargrundstücks im jeweiligen Einzelfall tatsächlich spürbar eingeschränkt wird (vgl. BayVGH; Beschluss vom 04.07.2011 - 15 ZB 09.1237 - juris Rn. 12; OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.02.2012 - 1 LB 19/10 - NVwZ-RR, 2012, 427; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.10.2006 - 2 L 680/04 - juris Rn. 6). Einer solchen Einzelfallprüfung bedarf es jedoch nicht, wenn - wie hier - die Mindesttiefe der Abstandsfläche nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO unterschritten wird, kein Sonderfall i. S. des § 6 Abs. 1 LBO vorliegt, und weder eine geringere Tiefe der Abstandsfläche (§ 6 Abs. 3 LBO) noch eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung (§ 56 LBO) zugelassen werden kann. In einem solchen Fall ist dem Nachbarn die durch einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 LBO indizierte Beeinträchtigung seiner durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange grundsätzlich nicht zumutbar. Zwar mag in Bagatellfällen, bei denen es um Über- oder Unterschreitungen um wenige Zentimeter geht, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder des Schikaneverbots ausnahmsweise eine andere Bewertung angezeigt sein (vgl. HessVGH, Urteil vom 26.05.2008 - 4 UE 1626/06 - ESVGH 59, 8; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.1993 - 6 L 3295/91 - BauR 1994, 86 m.w.N.; ähnlich BayVGH, Beschluss vom 08.03.2007 - 1 ZB 06.898 - juris Rn. 16; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2007 - 10 B 274/07 - BauR 2007, 1031). Das bedarf aus Anlass dieses Falles aber keiner Entscheidung. Denn ein solcher Bagatellfall liegt hier weder in Bezug auf die nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotene Mindesttiefe der Abstandsfläche noch hinsichtlich der Wandhöhe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO a.F. bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO vor. Die grenzständige Garage unterschreitet die Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,5 m vollständig bis auf Null und ihre Wandhöhe übersteigt die bei Grenzbauten zulässige Höhe von 3 m um mindestens 0,7 m ± 0,05 m. Die damit indizierte unzumutbare Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange des Klägers ist nur durch die Anordnung eines Abbruchs zu beseitigen. Andere, die Bausubstanz gänzlich schonende Maßnahmen, insbesondere eine bloße Nutzungsuntersagung, genügen nicht.
53 
b) Sachliche Gründe für eine Untätigkeit stehen der Baurechtsbehörde nicht zur Seite. Die in den Begründungen der angegriffenen Bescheide hierzu dargelegten “besonderen Gründe“ tragen die Ablehnung eines baurechtlichen Einschreitens zur Beseitigung der Nachbarrechtsverletzung nicht. Die Erwägung des Landratsamts, der Geländeverlauf an der Grenze bei Errichtung der Garage sei nicht mehr zweifelsfrei zu ermitteln, ist unzutreffend, wie die durchgeführte Beweiserhebung belegt, die auch der Behörde möglich gewesen wäre (§ 24 Abs. 1 LVwVfG). Der die Ablehnung tragende weitere Gesichtspunkt, Belichtung und Belüftung der Räume an der Nordostseite des Wohnhauses des Klägers seien nicht erheblich eingeschränkt, ist kein sachlicher Grund, weil schon wegen der Unterschreitung der Mindesttiefe der Abstandsfläche nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO und mangels eines Bagatellfalles von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der abstandsflächenrechtlich geschützten nachbarlichen Belange des Klägers auszugehen ist (s.o.). Schließlich ist ein Abbruch der Garage entgegen der Ansicht des Landratsamts auch nicht wegen - von der Behörde der Höhe nach nicht näher ermittelter - “enormer Kosten“ im engeren Sinne unverhältnismäßig. Die Beigeladenen haben die genehmigungspflichtige Garage vor Erteilung der Baugenehmigung abweichend von ihrem Bauantrag auf eigenes Risiko formell und materiell rechtswidrig errichtet. Der mit einem Abbruch dieser Anlage verbundene, zweifellos nicht unerhebliche finanzielle Aufwand ist im Verhältnis zum Gewicht des Nachbarrechtsverstoßes nicht unangemessen und den Beigeladenen zumutbar. Würde der in die (nachbar-)rechtswidrige Errichtung baulicher Anlagen investierte Kostenaufwand berücksichtigt, wäre dies geradezu eine Ermunterung, finanziell besonders aufwändige Vorhaben zunächst illegal zu realisieren, um anschließend die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände zu verhindern.
54 
c) Der danach gegebene Anspruch des Klägers auf Einschreiten der Baurechtsbehörde ist auch nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen, insbesondere nicht verwirkt. Insoweit gilt hier im Ergebnis nichts Anderes als für das materielle Abwehrrecht des Klägers (s.o.). Die im Bescheid des Landratsamts vertretene Ansicht, ein Nachbar müsse der Baurechtsbehörde Abweichungen von genehmigten Plänen oder eine illegale Bautätigkeit in der Regel “analog der Rechtsmittelfrist“ innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme des Bauvorhabens anzeigen, um das Recht auf ein Einschreiten der Behörde zu nicht zu verwirken, ist unzutreffend. Zwar ist bei der Verwirkung grundsätzlich zwischen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtspositionen n zu unterscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1988 - 4 B 50.88 - NVwZ 1988, 730, juris Rn. 2 m.w.N.). Bei einer nicht genehmigten illegalen Bautätigkeit fehlt aber ein - auch das Vertrauen des Bauherrn begründender - verfahrensrechtlicher Anknüpfungspunkt, wie er etwa im Falle einer dem Nachbarn amtlich nicht bekannt gegebenen Baugenehmigung besteht, bei der nach Treu und Glauben eine Rechtsbehelfsfrist von einem Jahr ab - möglicher - Kenntnis der Baugenehmigung läuft (BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294).
55 
2. Das Auswahlermessen der Baurechtsbehörde ist ebenfalls dergestalt “auf Null“ reduziert, dass allein die Anordnung eines vollständigen Abbruchs der Garage gegenüber den Beigeladenen als bauordnungsrechtlich verantwortlichen Eigentümern und Bauherren der Garage (§ 7 PolG, §§ 41, 42 LBO) in Betracht kommt. Die Anordnung nur eines teilweisen Abbruchs (“Rückbau“) der Garage, etwa bis auf das gesetzlich zulässige Maß der Wandhöhe von 3 m, scheidet aus. Nach den insoweit maßgebenden heutigen Geländeverhältnissen beträgt die Wandhöhe - gemessen am höchsten Punkt der Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück - 3,85 m (vgl. Gutachten S. 24). Sie wäre danach um 0,85 m zu reduzieren. Die Garage ist insoweit indes weder bautechnisch noch nach den Vorstellungen der beigeladenen Bauherren teilbar (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.1997 - 10 A 853/93 - BRS Bd. 59 Nr. 209). Es ist grundsätzlich nicht Sache der einschreitenden Baurechtsbehörde, in eingehendere Überlegungen darüber einzutreten, ob dem rechtswidrigen Zustand durch irgendwelche baulichen Änderungen abgeholfen und damit ein vollständiger Abbruch vermieden werden könnte. Zur Wahrung der Interessen des Betroffenen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit reicht es aus, dass die Behörde am vollständigen Abbruch nicht festhalten darf, wenn der Betroffene ein von ihm als milder empfundenes, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes ebenfalls geeignetes Mittel anbietet (st. Rspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.06.1973 - IV B 58.72 - BRS Bd. 27 Nr. 151, juris Rn. 5 m.w.N.). Letzteres ist bislang nicht der Fall. Die Beigeladenen haben weder der Baurechtsbehörde noch dem Senat einen hinreichend konkreten Änderungsvorschlag unterbreitet. Ob in ihrem pauschalen Vortrag in der Berufungsverhandlung, es sei denkbar, die Gesamthöhe von Garagen- und Sockelwand durch Wegnahme von bis zu zwei Steinreihen der Garagenwand zu reduzieren, ein solches Angebot gesehen werden könnte, kann dahinstehen. Denn ausgehend von der derzeitigen Wandhöhe von 3,85 m wäre mit einer Wegnahme von bis zu zwei Steinreihen das gesetzlich zulässige Maß von 3 m nicht zu erreichen, wie die Vertreter des Beklagten und der Beigeladenen in der Verhandlung am 24.03.2014 eingeräumt haben. Zudem haben die Beigeladenen ausdrücklich vorgebracht, die Wegnahme von mehr als zwei Steinreihen der Garagenwand ließe eine sinnvolle Nutzung des danach verbleibenden Garagenraumes nicht mehr zu. Folglich steht dem Kläger ein Anspruch auf Anordnung des vollständigen Abbruchs der Garage einschließlich zugehöriger unselbständiger Bauteile, insbesondere der als Fundament dienenden Sockelwand zu. Allerdings bleibt es den Beigeladenen überlassen, auch nach Rechtskraft dieses Urteils als "milderes Mittel" eine nachbarrechtskonforme Garage unter Verwendung von Teilen des rechtswidrigen Bauwerks zur Genehmigung zu stellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.1996 - 10 A 1464/92 - BRS Bd. 58 Nr. 115, juris Rn. 38 ff.) und - wie hier besonders zu betonen ist - auch dementsprechend auszuführen.
B.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 25. März 2014
58 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 7.500,-- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327; am Streitwertkatalog 2013 orientiert sich der Senat dem Rechtsgedanken des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG folgend nur in Verfahren, die ab dem 01.01.2014 bei ihm anhängig geworden sind).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
20 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung des Beklagten, gegenüber den Beigeladenen den Abbruch der Garage anzuordnen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem auf Erlass einer solchen Anordnung gerichteten Rechtsanspruch nach § 65 Satz 1 LBO.
21 
Nach § 65 Satz 1 LBO kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums sind Bedeutung und Tragweite des Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 GG einschließlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 02.09.2004 - 1 BvR 1860/02 - NVwZ 2005, 203, juris Rn. 11). Demzufolge beantwortet sich die Frage, ob eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, nach dem Zeitpunkt ihrer - wesentlichen - Fertigstellung (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.06.1956 - I C 93.54 - BVerwGE 3, 351 <353 f.> und vom 22.01.1971 - IV C 62.66 - NJW 1971, 1624, juris Rn. 23 m.w.N; Schlotterbeck in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 6. Auflage, § 65 Rn. 6), wie auch der Wortlaut der Norm ("wurde") verdeutlicht. Für die Beurteilung, ob auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, kommt es demgegenüber auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung oder - im Falle der behördlichen Ablehnung eines Einschreitens - der gerichtlichen Entscheidung an. Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften i. S. des § 65 Satz 1 LBO kann durch die Erteilung einer Baugenehmigung allerdings - rückwirkend - unerheblich werden, wenn und solange die Baugenehmigung infolge ihrer Legalisierungswirkung die errichtete Anlage deckt (vgl. Schlotterbeck, a.a.O. § 65 Rn. 7 und § 47 Rn. 30 f.; Sauter, LBO, 3. Auflage, 31. Lfg. § 65 Rn. 25 ff. jeweils m.w.N., st. Rspr.).
22 
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat die zuständige Baurechtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 LVwVfG) unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu entscheiden (Senatsurteil vom 09.11.1990 - 8 S 1013/90 - BauR 1991, 185 m.w.N.). Zweck dieser Ermächtigung sind Bewahrung und Wiederherstellung der baurechtlichen Ordnung im öffentlichen Interesse. Drittschutz vermittelt sie insoweit nur ausnahmsweise, wenn und soweit eine vom Anwendungsbereich der Landesbauordnung erfasste Anlage gegen eine auch dem Schutz eines Dritten (Nachbarn) dienende öffentlich-rechtliche Vorschrift verstößt. In diesem Fall begründet § 65 Satz 1 LBO einen subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruch des Dritten, dass die Behörde über seinen Antrag, den teilweisen oder vollständigen Abbruch der Anlage anzuordnen, nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, das unter besonderen Voraussetzungen aber auch auf eine Pflicht zum Einschreiten i. S. eines Rechtsanspruchs des Dritten ("auf Null") reduziert sein kann (st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.07.2007 - 3 S 1654/06 - VBlBW 2008, 184 und vom 20.05.2003 - 5 S 2750/01 - VBlBW 2003, 470; Senatsbeschluss vom 26.10.1994 - 8 S 2763/94 - ESVGH 45, 105; Sauter, a.a.O. § 65 Rn. 77; Schlotterbeck, a.a.O. § 65 Rn. 29 i.V.m. § 47 Rn. 109 ff. m.w.N.).
23 
Hiernach ist der Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet, den vollständigen Abbruch der an der Grenze zum Grundstück des Klägers stehenden Garage anzuordnen. Denn diese Anlage wurde im Widerspruch zur Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO errichtet, die auch den Kläger als Eigentümer des angrenzenden Nachbargrundstücks schützt (I.), rechtmäßige Zustände können nicht auf andere Weise hergestellt werden (II.) und bei dieser Sachlage ist das Ermessen des Beklagten auf die Pflicht reduziert, zur Beseitigung der Nachbarrechtsverletzung des Klägers gegenüber den Beigeladenen den vollständigen Abbruch der Garage anzuordnen (III.). Ob die Errichtung der Garage weiteren drittschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprach, ist danach nicht zu entscheiden.
I.
24 
Die Garage wurde, wie sich aus glaubhaften und auch von anderen Beteiligten nicht bestrittenen Angaben des Klägers, einzelnen Lichtbildern sowie der Mitteilung der Gemeinde ... an das Landratsamt vom 25.04.2006 (Blatt 70 der das Wohnhaus der Beigeladenen betreffenden Bauakten) ergibt, irgendwann zwischen Ende September 2005 und April 2006 im Wesentlichen fertiggestellt und damit i. S. des § 65 Satz 1 LBO errichtet. Dies widersprach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO und damit zugleich dem Recht des Klägers auf Beachtung dieser auch sein Nachbargrundstück schützenden Vorschrift (1.). Diese Rechtsverletzung ist durch die Baugenehmigung vom 03.07.2006 nicht unerheblich geworden (2.).
25 
1. a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LBO müssen vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen auf dem Baugrundstück liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Ihre Tiefe bemisst sich nach der Wandhöhe (§ 5 Abs. 4 Satz 1 LBO) und gegebenenfalls der Gebietsart (§ 5 Abs. 7 Satz 1 LBO). Sie darf jedoch bei Wänden über 5 m Breite 2,5 m nicht unterschreiten (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO), was nach der bei Errichtung der Garage noch geltenden alten Fassung (a.F.) der Landesbauordnung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) vor Inkrafttreten des - insbesondere das Abstandsflächenrecht betreffenden - Änderungsgesetzes vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) gemäß § 5 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 2 LBO a.F. zugleich das Minimum des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe markierte. Diese Anforderungen wurden bei Errichtung der Garage nicht beachtet. Denn die Garage wurde ohne die hiernach gebotene Abstandsfläche von mindestens 2,5 m Tiefe unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück des Klägers errichtet, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist.
26 
b) Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts waren die Voraussetzungen für einen Sonderfall nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F., bei dem eine Abstandsfläche nicht erforderlich war, nicht erfüllt.
27 
Nach dieser Vorschrift waren Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nur Garagen oder Nebenräume enthalten, der örtlichen Versorgung dienen oder sich auf öffentlichen Verkehrsflächen befinden, soweit die Wandhöhe nicht mehr als 3 m beträgt (Nr. 1) und die Wandfläche nicht größer als 25 m² ist (Nr. 2); die Grenzbebauung entlang den einzelnen Nachbargrenzen durfte 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten (§ 6 Abs. 1 Satz 4 LBO a.F.). Hier fehlte es bereits an der Erfüllung der Voraussetzung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO a.F.. Denn die Wandhöhe der Garage (aa)) betrug bei ihrer Fertigstellung deutlich mehr als 3 m (bb)). Ob - wie der Kläger meint - auch weitere Voraussetzungen für einen Sonderfall nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. nicht erfüllt waren, bedarf folglich keiner Entscheidung.
28 
aa) Für die Berechnung der Wandhöhe i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO a.F. (jetzt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO) gelten grundsätzlich die allgemeinen Regelungen (§ 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 LBO; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2000 - 5 S 2324/99 - NVwZ-RR 2001, 501). Danach wird senkrecht zur Wand gemessen vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand, wobei die Höhe von Dächern und Giebelflächen gegebenenfalls (§ 5 Abs. 5 LBO) auf die Wandhöhe angerechnet wird. Bei einer unterschiedlichen Höhenlage der Geländeoberfläche wird jedoch abweichend von den allgemeinen Regelungen nicht auf die im Mittel gemessene Wandhöhe, sondern auf die Wandhöhe am höchsten Punkt der Geländeoberfläche abgestellt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LBO a.F.; jetzt § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO). Liegen auch Bau- und Nachbargrundstück unterschiedlich hoch, kommt es insoweit regelmäßig nur auf die Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.1995 - 3 S 2418/95 - VBlBW 1996, 145; Busch in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, a. a. O. § 6 Rn. 23 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.1992 - 3 S 2431/91 -). Veränderungen des Geländes im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben sind abstandsflächenrechtlich nur beachtlich, wenn es für sie einen rechtfertigenden Grund gibt; fehlt es daran, ist die Geländeveränderung unbeachtlich (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.02.2004 - 8 S 336/04 - VBlBW 2004, 267 und vom 05.05.1998 - 8 S 864/98 - BRS Bd. 60 Nr. 108 m.w.N.; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.02.2006 - 3 S 60/06 - VBlBW 2006, 240 und vom 29.11.2010 - 3 S 1019/09 - NVwZ-RR 2011, 272).
29 
Eine als Fundament einer Grenzgarage dienende grenzständige Sockelwand ist, soweit sie über der natürlichen Geländeoberfläche liegt, auf die Wandhöhe der Garage anzurechnen. Denn die Geländeoberfläche i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO a.F. (jetzt § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO) ist in seinem solchen Fall nicht - wie das Verwaltungsgericht und ihm folgend wohl auch der Beklagte in seiner Berufungserwiderung meinen - die Oberkante einer solchen Sockelwand. Der Begriff "Geländeoberfläche" ist in der Landesbauordnung zwar nicht allgemein definiert. Jedoch verbietet schon der allgemeine Sprachgebrauch, ihn mit einer - künstlichen - "Sockelwand“ gleichzusetzen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 20.02.2004 - 8 S 336/04 - VBlBW 2004, 267). Der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Höhe der Sockelwand sei deshalb nicht anzurechnen, weil die Sockelwand bei einer Terrassierung des Geländes als eigenständige Stützmauer verfahrensfrei an der Grenze errichtet werden könne und es keinen Unterschied mache, ob eine solche Anlage vor oder zusammen mit einer Grenzgarage errichtet werde, überzeugt nicht. Diese Überlegung verkennt, dass eine solche Stützmauer an der Grenze dann, wenn sie durch eine bauliche Änderung die Funktion als Fundament (Sockelwand) einer darauf gesetzten Garage übernähme, ihre bauliche Selbständigkeit aufgäbe. Denn als Fundament der Garage würde sie ein unselbständiger Bauteil derselben und bildete mit ihr eine bauliche Einheit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.1992 - 3 S 2431/91 - juris Rn. 25). Für die Anrechnung des über dem natürlichen Gelände liegenden Teils der Sockelwand sprechen nicht zuletzt Sinn und Zweck der Vorschriften über Abstandsflächen, Beeinträchtigungen der Belichtung, Belüftung und Besonnung eines Nachbargrundstücks durch grenznahe oder grenzständige bauliche Anlagen zu begrenzen. Dem Nachbarn soll eine auf seinem Grundstück über der Geländeoberfläche in Erscheinung tretende Wand von höchstens 3 m zugemutet werden. Höhere Wände und die damit einhergehende stärkere Verschattung und "Einmauerung" seines Grundstücks muss er im Regelfall nicht hinnehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.1992, a.a.O. zur Wandfläche von maximal 25 m2). Der über dem natürlichen - abfallenden - Gelände liegende Teil einer als Fundament einer Grenzgarage dienenden Sockelwand kann bei der Ermittlung der Wandhöhe demzufolge ebenso wenig als Geländeoberfläche angesehen werden wie eine einseitig angeschüttete Zufahrtsrampe (vgl. Sauter, a.a.O, § 6 Rn. 23a und Abb. 5). Die Sockelwand ist vielmehr als Teil der Garage anzusehen und daher auf deren Wandhöhe anzurechnen. Aus dem vom Beklagten zitierten Senatsbeschluss vom 27.09.1999 - 8 S 2049/99 - folgt nichts Anderes. Zwar hat der Senat darin zur Berechnung der Wandhöhe auf den Garagenboden abgestellt. Wie sich aus dem Kontext der Gründe dieses Beschlusses ergibt, beruhte dies jedoch darauf, dass das Höhenniveau des Garagenbodens demjenigen der natürlichen Geländeoberfläche entsprach.
30 
bb) Gemessen daran betrug die Wandhöhe bei Fertigstellung der Garage, gemessen vom höchsten Schnittpunkt ihrer als Fundament anzurechnenden (s.o.) Sockelwand mit der Geländeoberfläche (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F.) bis zur Dachhaut der Garage (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO a.F.), mindestens 3,7 m ± 0,05 m, weil das Höhenniveau der Geländeoberfläche dort damals nahezu dem heutigen Höhenniveau des Geländes auf dem Grundstück des Klägers unmittelbar an der Grenze zum Baugrundstück entsprach. Davon ist der Senat aufgrund einiger Lichtbilder des Klägers, des Aktenvermerks des Kreisbaumeisters vom 24.07.2007 und des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen P. überzeugt; eine weitergehende Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht geboten.
31 
(1) Bereits einige der vom Kläger vorgelegten Lichtbilder über den Zustand des Geländes auf beiden Grundstücken nach dem Bau des Wohnhauses auf dem Grundstück des Klägers sowie unmittelbar vor und nach dem Bau von Wohnhaus und Garage der Beigeladenen belegen, dass der Geländeverlauf auf dem Baugrundstück an der Grenze zum Grundstück des Klägers vor dem Bau der Garage in etwa dem Höhenniveau des Geländes auf dem Grundstück des Klägers entsprach, wie es der Kreisbaumeister am 23.05.2007 festgestellt sowie bildlich (s.o.) dokumentiert und wie es auch der Senat beim Augenschein unverändert festgestellt hat. Das gilt zum einen für die Bilder "B5" vom 24.07.2005 und "B9" vom 26.08.2005 in der mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.08.2010 (S. 49 - 59 der VG-Akte) übersandten Lichtbilddokumentation. Denn auf diesen Lichtbildern ist das Gelände in der näheren Umgebung des späteren Standortes der streitigen Garage vor und während der Errichtung des Wohnhauses der Beigeladenen gut zu erkennen. Zum anderen gilt dies für mehrere Bilder in den mit Schriftsatz vom 18.07.2011 (S. 139 - 153 der VG-Akte) übermittelten Lichtbildanlagen, und zwar die ersten zwei Bilder der "Lichtbildanlage Nr. 10" aus dem Jahr 1994 und vom 04.07.2007, auf denen vom jeweils selben Standort am Eingang des Wohnhauses des Klägers mit Blick auf das Baugrundstück ein nahezu identisches Höhenniveau des Geländes an der Grenze auszumachen ist, sowie die Bilder in den "Lichtbildanlagen Nr. 11 und 12", auf denen das streitige Gelände in den Jahren 1994, 1999 und im Juli 2005 gut zu erkennen ist. Schon beim Vergleich dieser Aufnahmen mit dem heutigen Geländezustand erscheinen die Behauptungen der Beigeladenen, das Gelände auf dem Grundstück sei bei den Bauarbeiten deutlich höher gewesen und nach dem Bau der Garage verändert worden, nicht richtig. Dafür spricht auch die Feststellung des orts- und fachkundigen (vgl. § 46 Abs. 4 LBO) Kreisbaumeisters in seinem Aktenvermerk vom 24.07.2007: "Das Gelände war schon so." Dieser Aussage widerspricht allerdings die Darstellung des Geländeverlaufs in der von den Beigeladenen im vorangegangenen Baugenehmigungsverfahren für eine Garage vorgelegten Bauzeichnung "Ansicht Südwest" vom 05.10.2005. Denn darin ist der Verlauf des Geländes an der Grenze deutlich höher eingezeichnet. Insoweit haben auch die Angaben des sachverständigen Zeugen F. keine Klarheit erbracht. Der Zeuge hat zwar angegeben, die Bauzeichnung beruhe wohl auf seiner Vermessung des Geländes Anfang des Jahres 2005, er habe sie aber nicht selbst angefertigt. Auch konnte sich der Zeuge F. vor Ort nicht mehr an Details des Geländeverlaufs im Grenzbereich beider Grundstücke vor Errichtung von Wohnhaus und Garage auf dem Baugrundstück erinnern. Ähnliches gilt für die Aussage der Tochter des Klägers. Sie hat im Wesentlichen nur Angaben zur Höhe einer Natursteinmauer auf dem Grundstück des Klägers nahe der Grundstücksgrenze gemacht, konnte sich an den Verlauf des dahinter liegenden Geländes auf dem Baugrundstück aber nicht erinnern.
32 
(2) Hiernach verbliebene Zweifel am früheren Geländeverlauf sind durch das Gutachten des Sachverständigen P. ausgeräumt. Danach betrug die Wandhöhe der Garage einschließlich Sockelwand (s.o.) nach ihrer Fertigstellung, gemessen vom höchsten Schnittpunkt der Sockelwand mit der damaligen Geländeoberfläche bis zur Dachhaut der Garage, mindestens 3,7 m ± 0,05 m, was die sich aus den Lichtbildern ergebenden Indizien und die Feststellung des Kreisbaumeisters bestätigt.
33 
Der Sachverständige hat alle verfügbaren Informationen über den früheren Geländezustand gesichtet und bewertet. Er hat zunächst in einem ersten Schritt das Liegenschaftskataster Baden-Württemberg sowie topographische und bauleitplanerische Unterlagen der Gemeinde ... eingesehen. Er stellt fest, dass Informationen über den Bestand des Geländes vor Errichtung von Wohnhaus und Garage auf dem Baugrundstück nur in Baugesuchen für die Bauvorhaben des Klägers und der Beigeladenen enthalten seien (S. 2 bis 4 des Gutachtens vom 04.12.2013 unter Nr. 3.1). Sodann hat er in einem zweiten Schritt anhand dieser Bauvorlagen dargelegt, dass die zeichnerischen Darstellungen und Angaben über den Geländeverlauf in den Bauvorlagen des Klägers von 1993 und 1995 (Wohnhaus, Garage) sowie der Beigeladenen von 2005 und 2006 (Wohnhaus, Garage) keinen gesicherten Schluss auf den (Höhen-)Verlauf der Geländeoberfläche vor Errichtung von Wohnhaus und Garage auf dem Baugrundstück zuließen, weil sie mehrfach widersprüchlich seien und voneinander abwichen. Zudem ließen die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder nicht den Schluss zu, dass das Gelände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze im Zuge der Bauaktivitäten aufgeschüttet worden sei (Gutachten S. 11 - 16 unter Nr. 5). Der Sachverständige hat sodann in einem dritten Schritt aus einer in den Jahren 2000 bis 2005 vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) durchgeführten Laserscan-Befliegung des Landes Baden-Württemberg für das engere Gebiet des Baugrundstücks und umgebende Flächen eine im Jahr 2002 gewonnene "Punktwolke" mit hinterlegten Höhendaten des Geländes verwertet, deren Genauigkeit das LGL mit ± 0,20 m angibt. Der aus diesen Informationen ableitbare Geländeverlauf an der streitigen Südwestgrenze des Baugrundstücks entspreche in weiten Teilen dem aktuellen Geländeverlauf an der Mauer auf dem Nachbargrundstück des Klägers (Gutachten S. 16 - 19 unter Nr. 6.1). Die Tragfähigkeit dieser Schlussfolgerung wird sodann in einem abschließenden vierten Schritt anhand weiterer Erkenntnisse, insbesondere aus Lichtbildern über die Örtlichkeit zu verschiedenen Zeitpunkten, Plänen aus Baugesuchen und des vom Sachverständigen aufgenommenen aktuellen Geländezustands bestätigt. Aus der hiernach erstellten Planzeichnung Anlage 21 zum Gutachten ergibt sich zwischen dem höchsten Schnittpunkt der Sockelwand der Garage mit der unter Berücksichtigung der Daten der Laserscan-Befliegung des Jahres 2002 gewonnenen, als blaue Linie dargestellten Geländeoberfläche an der Grenze bis zur Dachhaut der Garage eine Höhe von 3,70 m. Der in den Unterlagen zum Bauantrag für eine Garage auf dem Baugrundstück dargestellte Geländeverlauf habe daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Bauantrags entsprochen (Gutachten S. 19 - 22 unter Nr. 6.2 und 6.3 und S. 25, dritter Absatz). Der Sachverständige weist abschließend darauf hin, dass bei den Höhenangaben zwischen festen Bauteilen und der Geländeoberfläche mit Abweichungen ± 0,05 m zu rechnen sei, weil Geländepunkte nicht eindeutig und klar definiert seien (Gutachten S. 25 letzter Absatz). Der Senat hält diese Feststellungen und Bewertungen für überzeugend. Mängel des Gutachtens, insbesondere was Methodik und Schlussfolgerungen angeht, sind nicht erkennbar; einzelne Unklarheiten hat der Sachverständige mit der Erläuterung des Gutachtens in der Verhandlung beseitigt. Die geltend gemachten Bedenken und Einwendungen des Beklagten und der Beigeladenen sind nicht begründet.
34 
Der Beklagte macht - nur - geltend, es bestünden erhebliche Zweifel an der Genauigkeit der Daten aus Laserscan-Befliegung des LGL. Die vom LGL mit ± 0,20 m angegebene Genauigkeit beziehe sich nur auf eindeutige Oberflächen. Das aus diesen Daten vom LGL erstellte Digitale Geländemodell (DGM) habe, weil es Flächen ohne Laserpunkte am Boden durch Interpolation schließe und die Modellierung eine leichte Glättung bewirke, nur eine durchschnittliche Genauigkeit von ± 0,50 m, da Qualität und Zuverlässigkeit des DGM von Bewuchs, Geländeform, Bebauung und anderen Faktoren abhängig. Derartige Besonderheiten bestünden auch hier, weil die Geländestruktur an der Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Klägers aufgrund von Mauern, Abstufungen und Bewuchs - wie die dem Gutachten beigefügten Fotos belegten - schwierig sei und es dort nur eine geringe Dichte von originären Laserpunkte gebe bzw. teilweise Messwerte fehlten. Diese Einwendungen greifen nicht durch. Der Sachverständige hat bei seiner Erläuterung des Gutachtens angegeben, ihm sei bekannt, dass die Daten aus der Laserscan-Befliegung mit Unsicherheiten behaftet seien und dass bei einem auf ihrer Grundlage erstellten digitalen Geländemodell in der Regel eine größere Abweichung anzunehmen sei. Hier habe jedoch die Besonderheit bestanden, dass die Höhendaten zahlreicher Laserpunkte mit seinen Messergebnissen vor Ort und den Erkenntnissen aus Lichtbildern überstimmten, was eine größere Genauigkeit rechtfertige. Er habe so viele Punkte in der Wirklichkeit gefunden, die seine Ergebnisse bestätigten, dass aus seiner Sicht daran keine durchgreifenden Zweifel bestünden. Zwar sei ein mathematisches Modell mit Laserpunkten in einem Gelände wie dem vorliegenden nicht sehr aussagekräftig. Er habe seine Ergebnisse jedoch nicht auf das DGM des LGL gestützt und aus Laserpunkten unkritisch hochgerechnet, sondern andere Umstände zur Interpretation herangezogen. Seine Ergebnisse stützten sich auch auf die durch einen relativ homogenen Geländeverlauf geprägten tatsächlichen Gegebenheiten und den Vergleich von Einzelpunkten. Selbst wenn er die Einwände des Beklagten berücksichtige, ergäbe sich nur eine Abweichung von 0,10 bis 0,20 m zu der von ihm rekonstruierten Geländehöhe. Der Senat hält diese Erläuterungen für plausibel und überzeugend. Die Einwendungen des Beklagten erscheinen danach schon deshalb unbegründet, weil sie außer Acht lassen, dass das Gutachten den früheren Geländeverlauf (blaue Linie in der Planzeichnung Anlage 21 zum Gutachten) nicht bloß anhand der Höhendaten aus der Laserscan-Befliegung abstrakt hochgerechnet, sondern unter Berücksichtigung weiterer Erkenntnisse über die Örtlichkeit, insbesondere aus Lichtbildern, Plänen in Baugesuchen und eigenen Messergebnissen des Sachverständigen vor Ort konkret rekonstruiert. Deshalb und weil das Gutachten insoweit auch die sich aus Lichtbildern ergebenden Indizien sowie die Feststellung des Kreisbaumeisters in seinem Aktenvermerk vom 24.07.2007 bestätigt ((1)), besteht auch kein Anlass, unter Berücksichtigung der Einwände des Beklagten eine zusätzliche Abweichung einzurechnen, die nach den ergänzenden Darlegungen des Sachverständigen ohnehin höchstens 0,10 - 0,20 m betrüge. Zu berücksichtigen ist allenfalls die Ungenauigkeitstoleranz ± 0,05 m, auf die der Sachverständige in seinem Gutachten abschließend hinweist.
35 
Die Beigeladenen haben lediglich auf Bedenken des Zeugen F., dem das Gutachten vorgelegt worden sei, verwiesen. Der Zeuge F. hat bei seiner nochmaligen Vernehmung indes nichts vorgebracht, was die Richtigkeit des Gutachtens in Frage stellen könnte. Auf Nachfrage hat er vielmehr der Aussage des Sachverständigen zugestimmt, dass die blaue Linie in der Planzeichnung Anlage 21 zum Gutachten am wahrscheinlichsten den damaligen Geländeverlauf darstelle. Er hat diese Aussage im Folgenden zwar dahin relativiert, er meine damit nicht die tatsächliche Höhe, sondern nur den geraden Verlauf der blauen Linie. Diese Einschränkung stellt die Richtigkeit des Gutachtens im Übrigen jedoch nicht in Frage. Auch die sonstigen Angaben des Zeugen F. zum früheren Geländeverlauf blieben bei seinen beiden Vernehmungen derart unsicher und vage, dass daraus keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens abzuleiten sind. Vielmehr bestätigen seine Einlassungen teilweise eher die Erkenntnisse des Gutachtens zum Höhenunterschied zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Klägers, wie der Sachverständige auf Vorhalt der Aussage des Zeugen F. in der Verhandlung am 24.03.2014 überzeugend dargelegt hat.
36 
(3) Eine weitere Erforschung des Sachverhalts ist nicht geboten. Die in der Berufungsverhandlung am 10.07.2013 gestellten Hilfsbeweisanträge haben sich durch die Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung erledigt. In der erneuten Berufungsverhandlung am 24.03.2014 wurden keine weiteren (Hilfs-)Beweisanträge gestellt. Eine weitere Sachverhaltserforschung, insbesondere durch Vernehmung der benannten weiteren Zeugen, drängt sich auch nicht von Amts wegen auf. Die von den Beigeladenen mit ihrem in der Verhandlung am 10.07.2013 gestellten Hilfsbeweisantrag unter Beweis gestellte Tatsache, „dass das Stützbauwerk unterhalb der Garage auf dem Grundstück des Klägers gemessen ab der Bodenplatte ein Meter hoch war“, ist nicht entscheidungserheblich. Denn für die Berechnung der Wandhöhe kommt es - wie dargelegt - nur auf den Schnittpunkt der Sockelwand (“Stützbauwerk“) mit dem höchsten Punkt der Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück, nicht aber auf Umstände auf dem Grundstück des Klägers an. Ungeachtet dessen ist nicht ansatzweise dargelegt oder sonst erkennbar, wann und unter welchen Umständen die von den Beigeladenen insoweit benannten Zeugen Kenntnis über die maßgenaue Höhe der tatsächlich ausgeführten Sockelwand erlangt haben könnten.
37 
2. Der Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO a.F. und die damit einhergehende Rechtsverletzung des Klägers sind durch die Baugenehmigung vom 03.07.2006 nicht unerheblich geworden. Denn diese Baugenehmigung deckt die errichtete Garage nicht. Die genehmigte und die tatsächlich errichtete Garage sind nicht identisch. Das folgt bereits aus ihren deutlich voneinander abweichenden Standorten. Zudem ist das Dach in geänderter Form und Größe ausgeführt worden und die tatsächlich errichtete Garage hat 5,7 m3 mehr Bruttorauminhalt.
II.
38 
Rechtmäßige Zustände können heute nicht auf andere Weise hergestellt werden. Die Erteilung einer Baugenehmigung (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) scheidet aus, weil der wegen ihres 40 m3 übersteigenden Bruttorauminhalts und der 3 m überschreitenden mittleren Wandhöhe nicht nach Nr. 1 a) oder b) des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfreien und damit genehmigungspflichtigen (§ 49 LBO) Garage weiterhin die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO entgegensteht und eine Abweichung davon nicht zugelassen werden kann.
39 
1. Die Voraussetzungen für einen § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. entsprechenden Sonderfall nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO, bei dem eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist, sind nach wie vor nicht erfüllt, weil die Wandhöhe der Garage bzw. des Gebäudes einschließlich Sockelwand (s.o.) am höchsten Punkt der Geländeoberfläche (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LBO) deutlich mehr als 3 m beträgt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen P. beträgt sie ausgehend von den heute vor Ort feststellbaren Geländeverhältnissen an der Grenze zum Grundstück des Klägers sogar 3,85 m (vgl. Gutachten S. 24).
40 
2. Eine Abweichung von § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO kann nicht zugelassen werden.
41 
a) Die Voraussetzungen für die Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LBO sind nicht erfüllt. Für einen Sonderfall nach Nr. 1 oder Nr. 3 dieser Vorschrift ist von vornherein nichts ersichtlich. Ein Sonderfall nach Nr. 2 scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die Unterschreitung des Mindestmaßes der Abstandsflächentiefe nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO die nachbarlichen Belange des Klägers als Eigentümer des angrenzenden Grundstücks i. S. dieser Vorschrift erheblich beeinträchtigt.
42 
aa) Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs zur gleichlautenden Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. ist von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vorliegt, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe i. S. des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO a.F. unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387 m.w.N.). An dieser Rechtsprechung ist nach dem Wegfall der gesetzlichen Unterscheidung zwischen nachbarschützenden und nicht nachbarschützenden Teilen der Abstandsflächentiefe durch das Änderungsgesetz vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) jedenfalls für den hier gegebenen Fall einer Unterschreitung der Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,5 m nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO festzuhalten (Senatsurteil vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08 - VBlBW 2011, 67). Das Interesse des Nachbarn deutlich mindernde oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassende Besonderheiten können sich aus den tatsächlichen Verhältnissen auf seinem Nachbargrundstück oder aus rechtlichen Besonderheiten ergeben, die beim Nachbargrundstück im Verhältnis zum Bauvorhaben vorliegen (Senatsbeschluss vom 14.01.2010, a.a.O. m.w.N.). Eine solche Besonderheit kann etwa darin bestehen, dass der Nachbar das Vorhaben in seiner grenznahen Lage schon seit langer Zeit in einer für den Bauherrn Vertrauen begründenden Weise hingenommen und sein materielles Abwehrrecht verwirkt hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190, juris Rn. 18). Bei der baulichen Änderung eines bestehenden grenznahen Gebäudes kann es aber auch ungeachtet von Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück auf einen konkreten Vergleich zwischen vorhandenen und künftigen Beeinträchtigungen ankommen (Senatsbeschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533, juris Rn. 20 und 23).
43 
bb) Im vorliegenden Fall gibt es weder solche Besonderheiten noch geht es um die bauliche Änderung eines grenznahen bestehenden Gebäudes.
44 
Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbargrundstücks des Klägers wären insbesondere nicht deshalb gemindert, wenn das Gelände auf diesem Grundstück im Zuge der Errichtung des Einfamilienhauses in den 1990iger Jahren abgegraben worden sein sollte, um die tiefere Ausführung der Erdgeschoss-Fußbodenhöhe dieses Gebäudes zu ermöglichen. Die abstandsflächenrechtliche Schutzwürdigkeit des Grundstücks in Bezug auf Belichtung, Belüftung und Besonnung wäre dadurch schon deshalb nicht gemindert, weil eine solche Abgrabung, jedenfalls soweit sie das Gelände unterhalb der streitigen Garage bis zum Wohnhaus des Klägers beträfe, durch die weitere Baugenehmigung vom 01.02.1995, gegen die die beteiligten Eigentümer angrenzender Grundstücke damals keine Einwendungen erhoben haben, gedeckt würde. Zwar legalisiert diese Baugenehmigung ausdrücklich nur die um etwa 1 m tiefer ausgeführte Erdgeschoss-Fußbodenhöhe für das Einfamilienhaus. Diese Regelung schließt aber konkludent eine dazu gegebenenfalls notwendige Abgrabung des Geländes ein und erstreckt sich insoweit auch auf die zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Einfamilienhauses notwendigen Flächen unmittelbar neben dem Gebäude, insbesondere für den Hauszugang an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen. Ob das Gelände auf dem Grundstück des Klägers damals tatsächlich in diesem Umfang abgegraben worden ist, kann folglich offen bleiben.
45 
Der Kläger hat die Garage auch nicht seit langer Zeit in einer für die Beigeladenen Vertrauen begründenden Weise hingenommen und sein materielles Abwehrrecht verwirkt. Dies setzte voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Abwehrrechts längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die seine verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist der Fall, wenn erstens der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), zweitens der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und drittens er sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung). Bei öffentlich-rechtlichen Nachbarstreitigkeiten ist insoweit die Besonderheit zu beachten, dass sich der Abwehranspruch des von einem Bauvorhaben berührten Nachbarn zwar formell gegen die Behörde richtet, von der Rechtsausübung materiell betroffen aber der Bauherr ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1991 - 3 S 2000/91 - VBlBW 1992, 103 m.w.N.).
46 
Hier fehlt es bereits an einer Vertrauensgrundlage. Die Beigeladenen konnten im April 2007, als der Kläger gegenüber der zuständigen Baurechtsbehörde die zu hohe Garagen-/Sockelwand und eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung der Garage rügte, nicht infolge eines bestimmten Verhaltens des Klägers darauf vertrauen, dass dieser sein Abwehrrecht nicht mehr geltend machen würde. Zwar war die Garage zu diesem Zeitpunkt bis auf Verputzarbeiten bereits über ein Jahr fertiggestellt. Allein dieser Zeitraum der Untätigkeit des Klägers begründete für die Beigeladenen jedoch keine Vertrauensgrundlage. Was die "lange Zeit" anbelangt, während der der Nachbar sein Recht nicht ausgeübt hat, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, gibt es keine allgemeingültigen Bemessungskriterien; maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 - NVwZ 1991, 1182, juris Rn. 18 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.10.2012 - 2 B 1090/12 - juris Rn. 8). Wer sich gegen Rechtsverletzungen wehren will, muss dies aber in angemessener Zeit tun (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.12.1999 - 4 B 101.99 - BRS Bd. 63 Nr. 203, juris Rn. 7, und vom 08.01.1997 - 4 B 228.96 - juris Rn. 5). Das gilt vor allem für den Nachbarn im Baurecht, weil das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis ihn verpflichtet, durch zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294, juris Rn. 24). Aber auch eine längere Untätigkeit des Nachbarn führt dann nicht zum Verlust des Abwehrrechts durch Verwirkung, wenn der Bauherr das Bauvorhaben bereits sofort verwirklicht, ohne dazu durch das Verhalten des Nachbarn veranlasst worden zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O., Rn. 28).
47 
Gemessen daran war der seit den Baumaßnahmen für die Garage bis April 2007 verstrichene Zeitraum nach den Umständen dieses Einzelfalles nicht unangemessen lang. Insoweit fällt zu Lasten der Beigeladenen vor allem ins Gewicht, dass sie die - mit mehr als 40 m3 Brutto-Rauminhalt genehmigungspflichtige (§ 49 Abs. 1 LBO a.F.) - Garage abweichend von ihrem Bauantrag ohne Baugenehmigung sofort errichtet und damit vollendete Tatsachen geschaffen hatten. Sie konnten in der Zeit danach bis April 2007 nicht allein deshalb, weil der Kläger im Baugenehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben hatte, darauf vertrauen, er werde ein materielles Abwehrrecht gegen eine abweichend vom Bauantrag errichtete Garage nicht geltend machen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger in Anbetracht der von Bauantrag und Baugenehmigung abweichenden Bauausführung sowie der unzutreffenden - irreführenden - Darstellung des Geländeverlaufs auf dem Baugrundstück in den Bauvorlagen für die Garage (siehe den Aktenvermerk des Kreisbaumeisters vom 24.05.2007 und das Gutachten des Sachverständigen P. vom 04.12.2013, S. 16) ein längerer Zeitraum zur Überprüfung zuzugestehen war. Bei dieser Sachlage bestand im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis kein begründeter Anlass, deutlich früher aktiv zu werden, um einen wirtschaftlichen Schaden für die Beigeladenen zu vermeiden oder ihren Vermögensverlust möglichst gering zu halten. Ungeachtet dessen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beigeladenen in der Zeit nach Fertigstellung der Garage bis April 2007 tatsächlich darauf vertraut haben, der Kläger werde sein materielles Abwehrrecht nicht mehr ausüben (Vertrauenstatbestand), oder dass sie sich in diesem Zeitraum in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihnen durch die erst ab April 2007 betriebene Durchsetzung des materiellen Abwehrrechts des Klägers ein unzumutbarer Nachteil entsteht (Vertrauensbetätigung).
48 
b) Schließlich sind keine Anhaltspunkte dafür dargelegt oder erkennbar, dass eine der Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nach § 56 Abs. 1 bis 5 LBO erfüllt sein könnte.
III.
49 
Unter diesen Voraussetzungen ist das Ermessen der Baurechtsbehörde auf die Pflicht reduziert, zur Beseitigung der Nachbarrechtsverletzung des Klägers gegenüber den Beigeladenen den vollständigen Abbruch der Garage (einschließlich Sockelwand) anzuordnen.
50 
1. Geht es um den Antrag eines Dritten, wegen der Verletzung einer ihn schützenden Vorschrift den Abbruch einer Anlage anzuordnen, ist das Entschließungsermessen der Baurechtsbehörde im Sinne einer Pflicht zum Einschreiten “auf Null“ reduziert, wenn der Rechtsverstoß besonders intensiv ist oder ein wesentliches Rechtsgut des Nachbarn gefährdet und sich nicht anders als durch einen (Teil-)Abbruch der Anlage beseitigen lässt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1991 - 3 S 2000/91 - VBlBW 1992, 103). Das kann auch bei unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn der Fall sein (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.1991 - 3 S 2358/91 - VBlBW 1992, 148 m.w.N.). Verstößt eine bauliche Anlage gegen eine drittschützende Vorschrift, die unzumutbare Beeinträchtigungen verbietet, ist die Baurechtsbehörde folglich in der Regel zum Einschreiten verpflichtet, es sei denn, es stünden ihr sachliche Gründe für eine Untätigkeit zur Seite (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2750/01 - VBlBW 2003, 470; Beschluss vom 13.12.1991, a.a.O.; Sauter, a.a.O: § 65 Rn. 79 f. m.w.N.). Ein danach gegebener Anspruch auf Einschreiten der Behörde kann allerdings nach Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.) ausgeschlossen, insbesondere verwirkt sein.
51 
Hiernach ist der Beklagte verpflichtet, den Abbruch der Garage (einschließlich Sockelwand) anzuordnen, weil die rechtswidrige Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotenen Mindesttiefe der Abstandsfläche die durch diese Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange des Klägers hinsichtlich der Belichtung, Belüftung und Besonnung seines Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt und diese Beeinträchtigung nur durch einen Abbruch der Garage zu beseitigen ist (a)), dem Beklagten keine sachlichen Gründe für eine Untätigkeit zur Seite stehen (b)) und der danach gegebene Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.) ausgeschlossen ist (c)).
52 
a) Bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschriften gehören mit ihrem unmittelbaren räumlichen Bezug zu Nachbargrundstücken zum Kernbestand des öffentlichen Baunachbarrechts. Ihre nachbarschützende Wirkung besteht nach Sinn und Zweck der Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich unabhängig von einer tatsächlich feststellbaren Beeinträchtigung des Nachbarn (Sauter, a.a.O. § 5 Rn. 10). Soweit sie Nachbarschutz vermitteln, indiziert bereits ihre Verletzung die Beeinträchtigung des Nachbarn in Belangen, deren Schutz die Abstandsflächenvorschriften dienen (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.1999 - 7 A 998/99 - NVwZ-RR 2000, 205, juris Rn. 30; HessVGH, Urteil vom 26.05.2008 - 4 UE 1626/06 - ESVGH 59, 8, juris Rn. 24; OVG Saarland, Urteil vom 23.04.2002 - 2 R 7/01 - BauR 2003, 1865, jeweils m.w.N.). Allerdings muss nicht jede derart indizierte Beeinträchtigung nachbarlicher Belange auch - im Sinne eines besonders intensiven oder ein wesentliches Rechtsgut des Nachbarn gefährdenden Rechtsverstoßes - stets unzumutbar sein. Für diese Bewertung könnte es vielmehr auch darauf ankommen, ob und inwieweit die bauliche Nutzbarkeit des Nachbargrundstücks im jeweiligen Einzelfall tatsächlich spürbar eingeschränkt wird (vgl. BayVGH; Beschluss vom 04.07.2011 - 15 ZB 09.1237 - juris Rn. 12; OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.02.2012 - 1 LB 19/10 - NVwZ-RR, 2012, 427; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.10.2006 - 2 L 680/04 - juris Rn. 6). Einer solchen Einzelfallprüfung bedarf es jedoch nicht, wenn - wie hier - die Mindesttiefe der Abstandsfläche nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO unterschritten wird, kein Sonderfall i. S. des § 6 Abs. 1 LBO vorliegt, und weder eine geringere Tiefe der Abstandsfläche (§ 6 Abs. 3 LBO) noch eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung (§ 56 LBO) zugelassen werden kann. In einem solchen Fall ist dem Nachbarn die durch einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 LBO indizierte Beeinträchtigung seiner durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange grundsätzlich nicht zumutbar. Zwar mag in Bagatellfällen, bei denen es um Über- oder Unterschreitungen um wenige Zentimeter geht, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder des Schikaneverbots ausnahmsweise eine andere Bewertung angezeigt sein (vgl. HessVGH, Urteil vom 26.05.2008 - 4 UE 1626/06 - ESVGH 59, 8; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.1993 - 6 L 3295/91 - BauR 1994, 86 m.w.N.; ähnlich BayVGH, Beschluss vom 08.03.2007 - 1 ZB 06.898 - juris Rn. 16; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2007 - 10 B 274/07 - BauR 2007, 1031). Das bedarf aus Anlass dieses Falles aber keiner Entscheidung. Denn ein solcher Bagatellfall liegt hier weder in Bezug auf die nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotene Mindesttiefe der Abstandsfläche noch hinsichtlich der Wandhöhe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO a.F. bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO vor. Die grenzständige Garage unterschreitet die Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,5 m vollständig bis auf Null und ihre Wandhöhe übersteigt die bei Grenzbauten zulässige Höhe von 3 m um mindestens 0,7 m ± 0,05 m. Die damit indizierte unzumutbare Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange des Klägers ist nur durch die Anordnung eines Abbruchs zu beseitigen. Andere, die Bausubstanz gänzlich schonende Maßnahmen, insbesondere eine bloße Nutzungsuntersagung, genügen nicht.
53 
b) Sachliche Gründe für eine Untätigkeit stehen der Baurechtsbehörde nicht zur Seite. Die in den Begründungen der angegriffenen Bescheide hierzu dargelegten “besonderen Gründe“ tragen die Ablehnung eines baurechtlichen Einschreitens zur Beseitigung der Nachbarrechtsverletzung nicht. Die Erwägung des Landratsamts, der Geländeverlauf an der Grenze bei Errichtung der Garage sei nicht mehr zweifelsfrei zu ermitteln, ist unzutreffend, wie die durchgeführte Beweiserhebung belegt, die auch der Behörde möglich gewesen wäre (§ 24 Abs. 1 LVwVfG). Der die Ablehnung tragende weitere Gesichtspunkt, Belichtung und Belüftung der Räume an der Nordostseite des Wohnhauses des Klägers seien nicht erheblich eingeschränkt, ist kein sachlicher Grund, weil schon wegen der Unterschreitung der Mindesttiefe der Abstandsfläche nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO und mangels eines Bagatellfalles von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der abstandsflächenrechtlich geschützten nachbarlichen Belange des Klägers auszugehen ist (s.o.). Schließlich ist ein Abbruch der Garage entgegen der Ansicht des Landratsamts auch nicht wegen - von der Behörde der Höhe nach nicht näher ermittelter - “enormer Kosten“ im engeren Sinne unverhältnismäßig. Die Beigeladenen haben die genehmigungspflichtige Garage vor Erteilung der Baugenehmigung abweichend von ihrem Bauantrag auf eigenes Risiko formell und materiell rechtswidrig errichtet. Der mit einem Abbruch dieser Anlage verbundene, zweifellos nicht unerhebliche finanzielle Aufwand ist im Verhältnis zum Gewicht des Nachbarrechtsverstoßes nicht unangemessen und den Beigeladenen zumutbar. Würde der in die (nachbar-)rechtswidrige Errichtung baulicher Anlagen investierte Kostenaufwand berücksichtigt, wäre dies geradezu eine Ermunterung, finanziell besonders aufwändige Vorhaben zunächst illegal zu realisieren, um anschließend die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände zu verhindern.
54 
c) Der danach gegebene Anspruch des Klägers auf Einschreiten der Baurechtsbehörde ist auch nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen, insbesondere nicht verwirkt. Insoweit gilt hier im Ergebnis nichts Anderes als für das materielle Abwehrrecht des Klägers (s.o.). Die im Bescheid des Landratsamts vertretene Ansicht, ein Nachbar müsse der Baurechtsbehörde Abweichungen von genehmigten Plänen oder eine illegale Bautätigkeit in der Regel “analog der Rechtsmittelfrist“ innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme des Bauvorhabens anzeigen, um das Recht auf ein Einschreiten der Behörde zu nicht zu verwirken, ist unzutreffend. Zwar ist bei der Verwirkung grundsätzlich zwischen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtspositionen n zu unterscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1988 - 4 B 50.88 - NVwZ 1988, 730, juris Rn. 2 m.w.N.). Bei einer nicht genehmigten illegalen Bautätigkeit fehlt aber ein - auch das Vertrauen des Bauherrn begründender - verfahrensrechtlicher Anknüpfungspunkt, wie er etwa im Falle einer dem Nachbarn amtlich nicht bekannt gegebenen Baugenehmigung besteht, bei der nach Treu und Glauben eine Rechtsbehelfsfrist von einem Jahr ab - möglicher - Kenntnis der Baugenehmigung läuft (BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294).
55 
2. Das Auswahlermessen der Baurechtsbehörde ist ebenfalls dergestalt “auf Null“ reduziert, dass allein die Anordnung eines vollständigen Abbruchs der Garage gegenüber den Beigeladenen als bauordnungsrechtlich verantwortlichen Eigentümern und Bauherren der Garage (§ 7 PolG, §§ 41, 42 LBO) in Betracht kommt. Die Anordnung nur eines teilweisen Abbruchs (“Rückbau“) der Garage, etwa bis auf das gesetzlich zulässige Maß der Wandhöhe von 3 m, scheidet aus. Nach den insoweit maßgebenden heutigen Geländeverhältnissen beträgt die Wandhöhe - gemessen am höchsten Punkt der Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück - 3,85 m (vgl. Gutachten S. 24). Sie wäre danach um 0,85 m zu reduzieren. Die Garage ist insoweit indes weder bautechnisch noch nach den Vorstellungen der beigeladenen Bauherren teilbar (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.1997 - 10 A 853/93 - BRS Bd. 59 Nr. 209). Es ist grundsätzlich nicht Sache der einschreitenden Baurechtsbehörde, in eingehendere Überlegungen darüber einzutreten, ob dem rechtswidrigen Zustand durch irgendwelche baulichen Änderungen abgeholfen und damit ein vollständiger Abbruch vermieden werden könnte. Zur Wahrung der Interessen des Betroffenen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit reicht es aus, dass die Behörde am vollständigen Abbruch nicht festhalten darf, wenn der Betroffene ein von ihm als milder empfundenes, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes ebenfalls geeignetes Mittel anbietet (st. Rspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.06.1973 - IV B 58.72 - BRS Bd. 27 Nr. 151, juris Rn. 5 m.w.N.). Letzteres ist bislang nicht der Fall. Die Beigeladenen haben weder der Baurechtsbehörde noch dem Senat einen hinreichend konkreten Änderungsvorschlag unterbreitet. Ob in ihrem pauschalen Vortrag in der Berufungsverhandlung, es sei denkbar, die Gesamthöhe von Garagen- und Sockelwand durch Wegnahme von bis zu zwei Steinreihen der Garagenwand zu reduzieren, ein solches Angebot gesehen werden könnte, kann dahinstehen. Denn ausgehend von der derzeitigen Wandhöhe von 3,85 m wäre mit einer Wegnahme von bis zu zwei Steinreihen das gesetzlich zulässige Maß von 3 m nicht zu erreichen, wie die Vertreter des Beklagten und der Beigeladenen in der Verhandlung am 24.03.2014 eingeräumt haben. Zudem haben die Beigeladenen ausdrücklich vorgebracht, die Wegnahme von mehr als zwei Steinreihen der Garagenwand ließe eine sinnvolle Nutzung des danach verbleibenden Garagenraumes nicht mehr zu. Folglich steht dem Kläger ein Anspruch auf Anordnung des vollständigen Abbruchs der Garage einschließlich zugehöriger unselbständiger Bauteile, insbesondere der als Fundament dienenden Sockelwand zu. Allerdings bleibt es den Beigeladenen überlassen, auch nach Rechtskraft dieses Urteils als "milderes Mittel" eine nachbarrechtskonforme Garage unter Verwendung von Teilen des rechtswidrigen Bauwerks zur Genehmigung zu stellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.1996 - 10 A 1464/92 - BRS Bd. 58 Nr. 115, juris Rn. 38 ff.) und - wie hier besonders zu betonen ist - auch dementsprechend auszuführen.
B.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 25. März 2014
58 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 7.500,-- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327; am Streitwertkatalog 2013 orientiert sich der Senat dem Rechtsgedanken des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG folgend nur in Verfahren, die ab dem 01.01.2014 bei ihm anhängig geworden sind).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu t

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. November 2005 - 2 K 3548/03 - geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Landratsamts Ludwigsburg vom 20.1.2003 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.7.2003 verpflichtet, gegenüber den Beigeladenen die Neueindeckung der nördlichen Dachseite des auf dem Flurstück-Nr. 4518/19 der Gemeinde ... gelegenen Gebäudes mit nicht blendenden Dachziegeln anzuordnen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte und die Beigeladenen (gesamtschuldnerisch) jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladenen jeweils selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladenen.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 7004 der Gemarkung der Beklagten (... ...). Südöstlich dieses Grundstücks befindet sich auf Flst.-Nr. 4581/19 (... ...) das Grundstück der Beigeladenen. Das von den Beigeladenen abgegrabene Gelände steigt zum Grundstück der Klägerin deutlich an. Die Beigeladenen haben auf ihrem Grundstück ein Wohnhaus aufgrund einer Baugenehmigung vom 04.04.2002/27.06.2002 des Landratsamts Ludwigsburg errichtet. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Halden V“ vom 19.02.1998. Unter Teilziffer 1.6 der örtlichen Bauvorschriften („Dacheindeckung - Hauptgebäude“) wird vorgeschrieben: „Zulässig sind Eindeckungen mit Ziegeln oder Betondachsteinen in naturroten und rotbraunen Farbtönen … Reflektierende Materialien sind nicht zulässig …“
Schon kurz nach Fertigstellung des Daches beanstandete die Klägerin, dass von den verwendeten Dachziegeln des Typs Tegalit mit der „STAR“ Oberflächenbeschichtung der Firma ... ... bzw. der Firma ... eine erhebliche Blendwirkung ausgehe, und beantragte am 16.12.2002 beim Landratsamt Ludwigsburg ein förmliches Einschreiten gegen die Dacheindeckung der Beigeladenen.
Mit Bescheid vom 20.01.2003 lehnte das Landratsamt Ludwigsburg den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, es seien keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt, welche eine Schutzwirkung für Dritte entfalteten. Bei der möglicherweise verletzten örtlichen Bauvorschrift handle es sich gerade nicht um eine nachbarschützende Vorschrift, diese diene vielmehr alleine dem Zweck, die optische Einheitlichkeit des Baugebiets zu gewährleisten. Überdies sei ein Einschreiten gegen die Dacheindeckung der Beigeladenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unzulässig, so dass sich für die Klägerin auch kein Anspruch aus dem Rücksichtnahmegebot nach § 15 BauNVO ergebe. Die Beeinträchtigung sei von der Klägerin hinzunehmen bzw. ihr könne durch geeignete Abwehrmaßnahmen entgegengewirkt werden. Außerdem werde die Blendwirkung mit zunehmender Verwitterung der verwendeten Dachziegel abnehmen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, den das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 29.07.2003 als unbegründet zurückwies: Die Klägerin könne ihrerseits für einen geeigneten Schutz in Form von Vorhängen, Jalousien, Markisen oder Sonnenschirmen sorgen. Zudem seien die von den Beigeladenen verwendeten Dachziegel handelsüblich, so dass sich die hieraus ergebenden Nachteile für die Nachbarn hinzunehmen seien.
Am 29.08.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass ausreichende Abwehrmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Blendwirkung trete bereits während des Frühjahrs auf und halte bei höherem Sonnenstand bis in den Herbst hinein an. Sie sei je nach Jahreszeit zwischen 11.00 Uhr und 15.00 Uhr für jeweils mehrere Stunden festzustellen. Sie könne sich innerhalb ihres Gebäudes der Blendwirkung nur durch das vollständige Herunterlassen der Rollläden entziehen. Im Freien müsse man sich permanent mit dem Rücken zu dem Gebäude aufhalten. Das Dach des Gebäudes der Beigeladenen liege auf Augenhöhe mit der Terrasse der Klägerin. Die Klägerin habe bereits alles Zumutbare unternommen, um selbst eine Verringerung der Blendwirkung zu erzielen. Eine Markise für die Räume im Obergeschoss sei nicht realisierbar. Im Erdgeschoss würde eine Markise die Blendwirkung nur dann verhindern, wenn der Betroffene stehe. Beim Sitzen reiche ein Markisenausfall von 2,00 m nicht aus. Auch könne diese Markise bei stärkerem Wind nicht ausgefahren werden. Die vom Landratsamt ermittelten Kosten von 25.000,-- EUR für eine Umdeckung des Daches seien zu hoch angesetzt. Für das gesamte Dach entstünden allenfalls Kosten von ca. 5.900,-- EUR. Im Übrigen gingen von der Strahlenbelastung Gesundheitsgefährdungen aus, weshalb das Ermessen der zuständigen Behörde auf Null reduziert und sie zum Eingreifen verpflichtet sei.
Die Beigeladenen haben hierauf erwidert, dass nach Angaben des Herstellers eine Umarbeitung der Dachsteine aus technischer Sicht nicht möglich sei. Die verwendeten ...-...-Dachsteine seien ausschließlich in der zur Ausführung gekommenen Oberfläche lieferbar. Eine Umdeckung sei daher nur mit anderen Dachsteinformen möglich. Diese würden in die vorhandene Dachlattung passen. Da aber sowohl die Form als auch die Oberfläche und der Firstanschluss sich vom bisherigen Dachstein unterschieden, müsste das gesamte Dach umgedeckt werden. Die Kosten hierfür betrügen laut Angebot der Firma ... ... vom 20.06.2005 7.830,-- EUR. Dieser Kostenaufwand sei ihnen nicht zumutbar. Sie seien allerdings bereit, zwei kugelförmige Laubbäume mit einer Stammhöhe von 2,50 m und einem Stammumfang von 12 bis 14 cm auf dem Grundstück der Klägerin zu pflanzen. Den dafür erforderlichen Kostenaufwand von 1.299,20 EUR würden sie übernehmen.
Mit Urteil vom 16.11.2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Einschreiten der Behörde auf der Grundlage des § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 65 Satz 1 LBO. Ein Anspruch eines Angrenzers auf Einschreiten der Baurechtsbehörde bestehe nur, wenn das Vorhaben des Bauherrn gegen eine dem Schutz des Nachbarn dienende Vorschrift verstoße und das der Behörde eröffnete Ermessen auf Null reduziert sei. Wie bereits die Widerspruchsbehörde festgestellt habe, verstoße das Dach auf dem Gebäude der Beigeladenen nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt seien. Die vom Dach ausgehende Blendwirkung sei auch nicht zu Lasten der Klägerin unzumutbar, wobei das Gericht davon ausgehe, dass die Blendwirkung bereits während des Frühjahrs auftrete, bei höherem Sonnenstand bis in den Herbst hinein anhalte und je nach Jahreszeit zwischen 11.00 Uhr und 15.00 Uhr bei Sonnenschein für jeweils mehrere Stunden festzustellen sei. Es könne auch als wahr unterstellt werden, dass die von der Dacheindeckung ausgehende Blendwirkung für Personen, die sich auf dem Grundstück und in dem Haus der Klägerin der Blendwirkung unmittelbar und schutzlos aussetzten, gesundheitsschädigend sein könne. Für die Frage, ob die Lichteinwirkung für die Klägerin unzumutbar und deshalb wohngebietsunverträglich sei, sei von maßgeblicher Bedeutung, dass die Klägerin ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten auch unter Kostengesichtspunkten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen könne. Sie könne sich im Innenwohnbereich durch Jalousien, im Außenwohnbereich durch eine Markise, durch Einsatz eines Sonnenschirms und durch Bepflanzung mit geeigneten Bäumen schützen.
Mit ihrer vom Senat wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassenen Berufung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr bisherigen Vorbringen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.11.2005 - 2 K 3548/03 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Ludwigsburg vom 20.01.2003 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.07.2003 zu verpflichten, den Beigeladenen die Neueindeckung der nördlichen Dachseite des auf dem Flurstück-Nr. 4518/19 der Gemeinde ... gelegenen Gebäudes mit nicht blendenden Dachziegeln aufzugeben,
12 
hilfsweise über ein Einschreiten gegen die Beigeladenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Es fehle schon am Merkmal der materiellen Rechtswidrigkeit, denn die verwendeten Betondachsteine Typ Tegalit mit „STAR“ Oberflächenbeschichtung der Firma ... ... seien keine reflektierenden Materialien. Zudem sei die Festsetzung, die reflektierende Dachflächen verbiete, jedenfalls nicht nachbarschützend. Nachbarschutz könne daher nur in Betracht kommen, wenn das Rücksichtnahmegebot verletzt sei oder wenn die allgemeine Gefahrenabwehrklausel des § 3 LBO greife. Mit dem Verwaltungsgericht könnten diese Voraussetzungen indessen nicht bejaht werden.
16 
Die Beigeladenen beantragen,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Der Senat hat die Grundstücke der Klägerin, der Beigeladenen und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
19 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die vorliegenden Akten verwiesen. Dem Gericht liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 2 K 3548/03 -, die Akten des Parallelverfahrens - 3 S 1655/06 -, die Behördenakten des Landratsamts Ludwigsburg und des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie die das Baugesuch der Beigeladenen betreffenden Bauakten und die Akten des Bebauungsplans „Halden V“ der Beklagten vor.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der mit dem Hauptantrag verfolgten Verpflichtungsklage stattgeben müssen. Denn die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf baupolizeiliches Einschreiten gegenüber den Beigeladenen.
21 
Wie das Verwaltungsgericht bereits festgestellt hat, richtet sich die Klage aufgrund der Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Zuständigkeit der Gemeinde Remseck am Neckar, Landkreis Ludwigsburg, als untere Baurechtsbehörde (vgl. GBl. 2003, S. 267) gegen die Beklagte im Wege gesetzlichen Parteiwechsels (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.11.1973 - IV C 55.70 - BVerwGE 44, 148, 150). Dieser Parteiwechsel kraft Gesetzes auf Beklagtenseite ist von Amts wegen zu berücksichtigen und stellt keine Klageänderung dar. Folgerichtig hat sich die Beklagte im Klage- und Berufungsverfahren auch durch Abgabe von Schriftsätzen und Antragstellung geäußert.
22 
Rechtsgrundlage für das von der Klägerin begehrte Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladenen ist § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 65 Satz 1 LBO. Danach kann die Baurechtsbehörde den teilweisen oder vollständigen Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Ein Nachbar hat grundsätzlich lediglich einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung der Behörde. Ein Anspruch auf Einschreiten besteht nur, wenn das Vorhaben des Bauherrn gegen eine dem Schutz des Nachbar dienende Vorschrift verstößt und das der Behörde eröffnete Ermessen auf Null reduziert ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.02.1993 - 8 S 1594/92 -, VBlBW 1993, 431, ). Zu diesen öffentlich-rechtlichen nachbarschützenden Vorschriften gehört auch das Gebot der Rücksichtnahme in seiner drittschützenden Funktion. Ein derartiger Verstoß ist aus den nachfolgenden Erwägungen vorliegend zu bejahen.
23 
Das Vorhaben der Beigeladenen ist im Hinblick auf die Dacheindeckung sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Die formelle Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus, dass mit der Baugenehmigung die von den Beigeladenen konkret gewählte Art der Dachziegel nicht genehmigt wurde. Die Baugenehmigung enthält vielmehr die Auflage, dass das Dach „entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans mit Ziegeln oder Betondachsteinen in naturroten oder rotbraunen Farbtönen“ auszuführen ist. Daraus folgt, dass diese Eindeckung auch im Übrigen mit den Vorgaben des Bebauungsplans übereinstimmen muss, mithin die Eindeckung nicht aus „reflektierenden Materialien“ bestehen darf. Materiell-rechtlich verstößt die gewählte Dacheindeckung dem-entsprechend gegen die örtliche Bauvorschrift Teilziff. 1.6, wonach für die Dacheindeckung reflektierende Materialien nicht zulässig sind. Bei den im vorliegenden Fall verwendeten Dachziegeln des Typs Tegalit „STAR“ handelt es sich aufgrund ihrer Oberflächenbeschichtung der Firma ... ... bzw. der Firma ... um ein solch reflektierendes Material, wovon sich der Senat bei der Einnahme des Augenscheins trotz größtenteils bedeckten Himmels überzeugen konnte. Dabei ist nicht entscheidend, dass die Ziegel an sich nicht glänzen, vielmehr nur bei Sonneneinwirkung die Strahlung zurückwerfen, denn das „Zurückstrahlen von Licht“ ist definitionsgemäß gleichbedeutend mit „Reflexion“.
24 
Schon bei der Baukontrolle durch das Landratsamt Ludwigsburg wurde festgestellt und in einem Aktenvermerk festgehalten, dass das Dach der Beigeladenen mit lasierten Dachziegeln eingedeckt ist und die Klägerin durch die verwendeten Dachziegeln sehr geblendet wird. Auch das Regierungspräsidium Stuttgart und gleichfalls das Verwaltungsgericht Stuttgart haben jeweils bei ihrer Inaugenscheinnahme der Dacheindeckung die Blendwirkung bestätigt. Mittlerweile ist zwar aufgrund von Witterungseinflüssen eine gewisse Verschmutzung der Dachziegel festzustellen, indessen wird dadurch die Blendwirkung bei Sonneneinstrahlung kaum verringert. Diese ist nach wie vor erheblich. Der Senat hat sich beim Augenschein davon überzeugen können, dass bei starker Sonneneinstrahlung die Blendwirkung „gewissermaßen gleißend“ auftritt.
25 
Verstößt danach die Eindeckung des Daches mit reflektierenden Dachziegeln gegen die örtliche Bauvorschrift, so begründet dies zwar nur dann einen Anspruch der Klägerin auf baupolizeiliches Einschreiten, wenn diese Vorschrift auch dem Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, wofür vorliegend indessen keine Anhaltspunkte bestehen. Jedoch verstößt die Eindeckung des Daches wegen der Beschichtung der Ziegel und den besonderen Umständen des Falles darüber hinaus gegen das Rücksichtnahmegebot in seiner zugunsten der Klägerin bestehenden nachbarschützenden Ausprägung. Ob eine bestimmte Nutzung dem - sich vorliegend aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebenden Rücksichtnahmegebot - widerspricht, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, DVBl 1994, 697, ).
26 
Die Zumutbarkeit von Lichtimmissionen beurteilt sich nach dem Grad der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Innen- und Außenwohnbereiche des Nachbarn. Das Maß der Schutzbedürftigkeit in tatsächlicher Hinsicht kann im Einzelfall davon abhängen, ob und inwieweit der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann (zumutbarer Eigenschutz). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Eigenschutz gegen Lichtimmissionen, anders als der Schutz vor Lärm oder Gerüchen, ohne Einbußen für die Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien innerhalb der Gebäude und Hecken oder Rankgerüsten in den Außenwohnbereichen bewerkstelligt werden kann. Dies folgt auch daraus, dass Lichtimmissionen oft gleichsam zwangsläufige Folge typischer Wohnformen sind und von daher auch akzeptiert werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.03.1999 - 4 B 14.99 - ). Andererseits ist die Intensität der Blendwirkung und sind die dem Nachbarn durch die Schutzmaßnahmen abverlangten Nutzungseinschränkungen seines Wohngrundstücks - im Innen- wie im Außenwohnbereich - in Rechnung zu stellen. Schließlich ist im Rahmen der rechtlichen Schutzwürdigkeit der Beteiligten darauf abzustellen, ob die die Blendwirkung auslösenden baulichen Maßnahmen vom materiellen Baurecht gedeckt sind oder nicht. Ob und in welchem Umfang innerhalb dieses Rahmens Abschirmmaßnahmen möglich und im Verhältnis zwischen Grundstücksnachbarn zumutbar sind, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls.
27 
Gemessen daran ist es vorliegend der Klägerin nicht zuzumuten, sich im Außenbereich durch geeignete Abschirmmaßnahmen, insbesondere mittels einer Bepflanzung ihres Grundstücks, gegen die vom Dach der Beigeladenen ausgehenden Lichtimmissionen zu schützen.
28 
Die konkreten Umstände des Einzelfalles weisen aufgrund der kleinräumigen Verhältnisse vorliegend Besonderheiten auf, die dazu führen, dass zumutbare Abschirmmaßnahmen nicht in Betracht kommen. Der Abstand zwischen der südlichen Hauswand der Klägerin und der Grenze zum Nachbargrundstück der Beigeladenen beträgt lediglich etwa 7 m. In diesem engen Bereich befindet sich zudem die nach Süden ausgerichtete Terrasse der Klägerin. Als weitere Besonderheit kommt vorliegend hinzu, dass das Wohnhaus der Beigeladenen und damit auch die reflektierende Dachfläche aufgrund der vorgenommenen Abgrabungen ca. 2,10 m tiefer liegt, so dass die Blendwirkung des Daches auf Augenhöhe auf den Terrassenbereich der Klägerin einwirkt. Wollte sich die Klägerin gegen das seitlich einfallende blendende Licht wirksam abschirmen, müsste sie durchgehend eine Hecke von 4 bis 5 m Höhe pflanzen. Damit wäre aber jegliche Aussicht nach Süden in die Ebene genommen. Überdies würde der schon an sich sehr kleine südliche Freibereich nochmals verkleinert und erheblich verschattet. Dies kann von der Klägerin nicht als „ortsüblich“ und „sozialadäquat“ verlangt werden, auch wenn das Nachbargrundstück mit einer ähnlich hohen Hecke versehen ist und die Klägerin selbst ihr eigenes Grundstück seitlich auf der Westseite, von wo sie keine Blendwirkung zu erwarten hat, gleichfalls mit einem Strauch bepflanzt hat, der eine Höhe von 4 bis 5 m aufweist. Auch eine Markise ist nicht geeignet, die einwirkenden Lichtimmissionen wirksam abzuschirmen. Wie der Senat beim Augenschein festgestellt hat, bleibt die Blendwirkung überwiegend beim Sitzen auf der Terrasse auch dann bestehen, wenn die Markise voll ausgefahren und bis auf minimale Durchgangshöhe abgesenkt wird. Das Aufstellen eines zusätzlichen Sonnenschirms gegen diese seitlichen Lichteinwirkungen ist indessen der Klägerin nicht zuzumuten, käme es doch einem völligen „Einmauern“ gleich. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen demgegenüber weniger schutzwürdig sind, denn sie haben ihr Dach baurechtswidrig mit reflektierendem Material eingedeckt. Auch wenn sie dies nicht vorsätzlich veranlasst haben, weil ihnen zum Einen das von der Baufirma verwendete Material nicht bekannt war und sie zum Anderen den Dachziegeln die Blendwirkung nach dem ersten äußeren Anschein nicht ansehen konnten, mindert dieser Umstand deutlich ihre Schutzwürdigkeit, denn sie haben die Ursache für die Beeinträchtigungen der Nachbarn gesetzt und sind mit anderen Worten die baupolizeilichen Verhaltens- und Zustandsstörer. Hingegen kann von der Klägerin billigerweise nicht verlangt werden, ihr Grundstück nach Süden hin vollständig mit einer Hecke in entsprechender Höhe abzuschirmen oder anderweitig zu schützen, es dadurch weiter zu verkleinern und sich zudem noch die letzte Aussicht nach Süden zu verbauen sowie den Lichteinfall erheblich einzuschränken. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach § 12 Abs. 1 des Nachbarrechtsgesetzes - NRG - mit einem Abstand von 50 cm zur Grenze der Beigeladenen hin lediglich eine Hecke mit einer Höhe von 1,80 m zulässig ist und die Klägerin deshalb mit Ansprüchen auf Rückschnitt dieser Hecke nach § 12 Abs. 2 und 3 NRG seitens der Beigeladenen bzw. evtl. Rechtsnachfolger rechnen muss.
29 
Liegt danach ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in seiner drittschützenden Ausprägung vor, so ist die Beklagte auch verpflichtet, den Beigeladenen die begehrte Teilumdeckung aufzugeben. Denn das ihr nach § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 65 Satz 1 LBO eingeräumte Ermessen ist im vorliegenden Fall auf Null reduziert, da es keine Möglichkeit anderweitiger Beseitigung der baurechtswidrigen Blendwirkung gibt. Ein Anstrich oder eine Neubeschichtung, wie zunächst erwogen, kommt nicht in Betracht, wie dem Schreiben der Firma ... ... vom 14.10.2002 zu entnehmen ist. Diese verweist auf eine Information des Herstellers der Dachziegel, der Firma ... ..., wonach eine nachträgliche Reduzierung der Glanzwirkung durch eine Nachbehandlung nicht möglich ist und sich eine Neubeschichtung nicht dauerhaft mit der Oberfläche verbinden wird. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Eine Bepflanzung auf dem Grundstück der Beigeladenen selbst scheidet aus topografischen Gründen und dem geringen Grenzabstand ihres Hauses gleichfalls aus. Der Beigeladene hat hierzu in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, auf der Nordseite seines Wohnhauses sei nicht genügend Erde vorhanden, sodass ausreichend hohe Heckenpflanzen dort nicht anwachsen und gedeihen könnten. Die Verpflichtung zur Teilumdeckung des Daches scheitert auch nicht daran, dass diese Teilumdeckung wohl nicht möglich ist, vielmehr nur eine vollkommene Neueindeckung in Betracht kommen dürfte, denn dies ist letztlich eine Frage der Umsetzung. Kann der Verpflichtung zur Teilumdeckung nur dadurch nachgekommen werden, dass das Dach vollkommen neu eingedeckt wird, dann haben die Beigeladenen die komplette Neueindeckung zu veranlassen. Die dafür entstehenden Kosten von 7.830,-- EUR die nach dem Schreiben der Firma ... ... vom 20.06.2005 voraussichtlich entstehen werden, bewegen sich in einem überschaubaren Rahmen. Sie berücksichtigen eine Umdeckung des gesamten Daches, weisen Zuschläge für First und Schneidearbeiten etc. aus und enthalten die Kosten für das Gerüst sowie für die Entsorgung der bisherigen Dachsteine. Angesichts dessen, dass die Beigeladenen als Störer die Ursache für die erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin gesetzt haben, sind ihnen diese Kosten - selbst wenn Kostensteigerungen mit einkalkuliert werden - noch zumutbar.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 und 2 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
32 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der mit dem Hauptantrag verfolgten Verpflichtungsklage stattgeben müssen. Denn die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf baupolizeiliches Einschreiten gegenüber den Beigeladenen.
21 
Wie das Verwaltungsgericht bereits festgestellt hat, richtet sich die Klage aufgrund der Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Zuständigkeit der Gemeinde Remseck am Neckar, Landkreis Ludwigsburg, als untere Baurechtsbehörde (vgl. GBl. 2003, S. 267) gegen die Beklagte im Wege gesetzlichen Parteiwechsels (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.11.1973 - IV C 55.70 - BVerwGE 44, 148, 150). Dieser Parteiwechsel kraft Gesetzes auf Beklagtenseite ist von Amts wegen zu berücksichtigen und stellt keine Klageänderung dar. Folgerichtig hat sich die Beklagte im Klage- und Berufungsverfahren auch durch Abgabe von Schriftsätzen und Antragstellung geäußert.
22 
Rechtsgrundlage für das von der Klägerin begehrte Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladenen ist § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 65 Satz 1 LBO. Danach kann die Baurechtsbehörde den teilweisen oder vollständigen Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Ein Nachbar hat grundsätzlich lediglich einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung der Behörde. Ein Anspruch auf Einschreiten besteht nur, wenn das Vorhaben des Bauherrn gegen eine dem Schutz des Nachbar dienende Vorschrift verstößt und das der Behörde eröffnete Ermessen auf Null reduziert ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.02.1993 - 8 S 1594/92 -, VBlBW 1993, 431, ). Zu diesen öffentlich-rechtlichen nachbarschützenden Vorschriften gehört auch das Gebot der Rücksichtnahme in seiner drittschützenden Funktion. Ein derartiger Verstoß ist aus den nachfolgenden Erwägungen vorliegend zu bejahen.
23 
Das Vorhaben der Beigeladenen ist im Hinblick auf die Dacheindeckung sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Die formelle Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus, dass mit der Baugenehmigung die von den Beigeladenen konkret gewählte Art der Dachziegel nicht genehmigt wurde. Die Baugenehmigung enthält vielmehr die Auflage, dass das Dach „entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans mit Ziegeln oder Betondachsteinen in naturroten oder rotbraunen Farbtönen“ auszuführen ist. Daraus folgt, dass diese Eindeckung auch im Übrigen mit den Vorgaben des Bebauungsplans übereinstimmen muss, mithin die Eindeckung nicht aus „reflektierenden Materialien“ bestehen darf. Materiell-rechtlich verstößt die gewählte Dacheindeckung dem-entsprechend gegen die örtliche Bauvorschrift Teilziff. 1.6, wonach für die Dacheindeckung reflektierende Materialien nicht zulässig sind. Bei den im vorliegenden Fall verwendeten Dachziegeln des Typs Tegalit „STAR“ handelt es sich aufgrund ihrer Oberflächenbeschichtung der Firma ... ... bzw. der Firma ... um ein solch reflektierendes Material, wovon sich der Senat bei der Einnahme des Augenscheins trotz größtenteils bedeckten Himmels überzeugen konnte. Dabei ist nicht entscheidend, dass die Ziegel an sich nicht glänzen, vielmehr nur bei Sonneneinwirkung die Strahlung zurückwerfen, denn das „Zurückstrahlen von Licht“ ist definitionsgemäß gleichbedeutend mit „Reflexion“.
24 
Schon bei der Baukontrolle durch das Landratsamt Ludwigsburg wurde festgestellt und in einem Aktenvermerk festgehalten, dass das Dach der Beigeladenen mit lasierten Dachziegeln eingedeckt ist und die Klägerin durch die verwendeten Dachziegeln sehr geblendet wird. Auch das Regierungspräsidium Stuttgart und gleichfalls das Verwaltungsgericht Stuttgart haben jeweils bei ihrer Inaugenscheinnahme der Dacheindeckung die Blendwirkung bestätigt. Mittlerweile ist zwar aufgrund von Witterungseinflüssen eine gewisse Verschmutzung der Dachziegel festzustellen, indessen wird dadurch die Blendwirkung bei Sonneneinstrahlung kaum verringert. Diese ist nach wie vor erheblich. Der Senat hat sich beim Augenschein davon überzeugen können, dass bei starker Sonneneinstrahlung die Blendwirkung „gewissermaßen gleißend“ auftritt.
25 
Verstößt danach die Eindeckung des Daches mit reflektierenden Dachziegeln gegen die örtliche Bauvorschrift, so begründet dies zwar nur dann einen Anspruch der Klägerin auf baupolizeiliches Einschreiten, wenn diese Vorschrift auch dem Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, wofür vorliegend indessen keine Anhaltspunkte bestehen. Jedoch verstößt die Eindeckung des Daches wegen der Beschichtung der Ziegel und den besonderen Umständen des Falles darüber hinaus gegen das Rücksichtnahmegebot in seiner zugunsten der Klägerin bestehenden nachbarschützenden Ausprägung. Ob eine bestimmte Nutzung dem - sich vorliegend aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebenden Rücksichtnahmegebot - widerspricht, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, DVBl 1994, 697, ).
26 
Die Zumutbarkeit von Lichtimmissionen beurteilt sich nach dem Grad der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Innen- und Außenwohnbereiche des Nachbarn. Das Maß der Schutzbedürftigkeit in tatsächlicher Hinsicht kann im Einzelfall davon abhängen, ob und inwieweit der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann (zumutbarer Eigenschutz). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Eigenschutz gegen Lichtimmissionen, anders als der Schutz vor Lärm oder Gerüchen, ohne Einbußen für die Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien innerhalb der Gebäude und Hecken oder Rankgerüsten in den Außenwohnbereichen bewerkstelligt werden kann. Dies folgt auch daraus, dass Lichtimmissionen oft gleichsam zwangsläufige Folge typischer Wohnformen sind und von daher auch akzeptiert werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.03.1999 - 4 B 14.99 - ). Andererseits ist die Intensität der Blendwirkung und sind die dem Nachbarn durch die Schutzmaßnahmen abverlangten Nutzungseinschränkungen seines Wohngrundstücks - im Innen- wie im Außenwohnbereich - in Rechnung zu stellen. Schließlich ist im Rahmen der rechtlichen Schutzwürdigkeit der Beteiligten darauf abzustellen, ob die die Blendwirkung auslösenden baulichen Maßnahmen vom materiellen Baurecht gedeckt sind oder nicht. Ob und in welchem Umfang innerhalb dieses Rahmens Abschirmmaßnahmen möglich und im Verhältnis zwischen Grundstücksnachbarn zumutbar sind, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls.
27 
Gemessen daran ist es vorliegend der Klägerin nicht zuzumuten, sich im Außenbereich durch geeignete Abschirmmaßnahmen, insbesondere mittels einer Bepflanzung ihres Grundstücks, gegen die vom Dach der Beigeladenen ausgehenden Lichtimmissionen zu schützen.
28 
Die konkreten Umstände des Einzelfalles weisen aufgrund der kleinräumigen Verhältnisse vorliegend Besonderheiten auf, die dazu führen, dass zumutbare Abschirmmaßnahmen nicht in Betracht kommen. Der Abstand zwischen der südlichen Hauswand der Klägerin und der Grenze zum Nachbargrundstück der Beigeladenen beträgt lediglich etwa 7 m. In diesem engen Bereich befindet sich zudem die nach Süden ausgerichtete Terrasse der Klägerin. Als weitere Besonderheit kommt vorliegend hinzu, dass das Wohnhaus der Beigeladenen und damit auch die reflektierende Dachfläche aufgrund der vorgenommenen Abgrabungen ca. 2,10 m tiefer liegt, so dass die Blendwirkung des Daches auf Augenhöhe auf den Terrassenbereich der Klägerin einwirkt. Wollte sich die Klägerin gegen das seitlich einfallende blendende Licht wirksam abschirmen, müsste sie durchgehend eine Hecke von 4 bis 5 m Höhe pflanzen. Damit wäre aber jegliche Aussicht nach Süden in die Ebene genommen. Überdies würde der schon an sich sehr kleine südliche Freibereich nochmals verkleinert und erheblich verschattet. Dies kann von der Klägerin nicht als „ortsüblich“ und „sozialadäquat“ verlangt werden, auch wenn das Nachbargrundstück mit einer ähnlich hohen Hecke versehen ist und die Klägerin selbst ihr eigenes Grundstück seitlich auf der Westseite, von wo sie keine Blendwirkung zu erwarten hat, gleichfalls mit einem Strauch bepflanzt hat, der eine Höhe von 4 bis 5 m aufweist. Auch eine Markise ist nicht geeignet, die einwirkenden Lichtimmissionen wirksam abzuschirmen. Wie der Senat beim Augenschein festgestellt hat, bleibt die Blendwirkung überwiegend beim Sitzen auf der Terrasse auch dann bestehen, wenn die Markise voll ausgefahren und bis auf minimale Durchgangshöhe abgesenkt wird. Das Aufstellen eines zusätzlichen Sonnenschirms gegen diese seitlichen Lichteinwirkungen ist indessen der Klägerin nicht zuzumuten, käme es doch einem völligen „Einmauern“ gleich. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen demgegenüber weniger schutzwürdig sind, denn sie haben ihr Dach baurechtswidrig mit reflektierendem Material eingedeckt. Auch wenn sie dies nicht vorsätzlich veranlasst haben, weil ihnen zum Einen das von der Baufirma verwendete Material nicht bekannt war und sie zum Anderen den Dachziegeln die Blendwirkung nach dem ersten äußeren Anschein nicht ansehen konnten, mindert dieser Umstand deutlich ihre Schutzwürdigkeit, denn sie haben die Ursache für die Beeinträchtigungen der Nachbarn gesetzt und sind mit anderen Worten die baupolizeilichen Verhaltens- und Zustandsstörer. Hingegen kann von der Klägerin billigerweise nicht verlangt werden, ihr Grundstück nach Süden hin vollständig mit einer Hecke in entsprechender Höhe abzuschirmen oder anderweitig zu schützen, es dadurch weiter zu verkleinern und sich zudem noch die letzte Aussicht nach Süden zu verbauen sowie den Lichteinfall erheblich einzuschränken. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach § 12 Abs. 1 des Nachbarrechtsgesetzes - NRG - mit einem Abstand von 50 cm zur Grenze der Beigeladenen hin lediglich eine Hecke mit einer Höhe von 1,80 m zulässig ist und die Klägerin deshalb mit Ansprüchen auf Rückschnitt dieser Hecke nach § 12 Abs. 2 und 3 NRG seitens der Beigeladenen bzw. evtl. Rechtsnachfolger rechnen muss.
29 
Liegt danach ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in seiner drittschützenden Ausprägung vor, so ist die Beklagte auch verpflichtet, den Beigeladenen die begehrte Teilumdeckung aufzugeben. Denn das ihr nach § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 65 Satz 1 LBO eingeräumte Ermessen ist im vorliegenden Fall auf Null reduziert, da es keine Möglichkeit anderweitiger Beseitigung der baurechtswidrigen Blendwirkung gibt. Ein Anstrich oder eine Neubeschichtung, wie zunächst erwogen, kommt nicht in Betracht, wie dem Schreiben der Firma ... ... vom 14.10.2002 zu entnehmen ist. Diese verweist auf eine Information des Herstellers der Dachziegel, der Firma ... ..., wonach eine nachträgliche Reduzierung der Glanzwirkung durch eine Nachbehandlung nicht möglich ist und sich eine Neubeschichtung nicht dauerhaft mit der Oberfläche verbinden wird. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Eine Bepflanzung auf dem Grundstück der Beigeladenen selbst scheidet aus topografischen Gründen und dem geringen Grenzabstand ihres Hauses gleichfalls aus. Der Beigeladene hat hierzu in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, auf der Nordseite seines Wohnhauses sei nicht genügend Erde vorhanden, sodass ausreichend hohe Heckenpflanzen dort nicht anwachsen und gedeihen könnten. Die Verpflichtung zur Teilumdeckung des Daches scheitert auch nicht daran, dass diese Teilumdeckung wohl nicht möglich ist, vielmehr nur eine vollkommene Neueindeckung in Betracht kommen dürfte, denn dies ist letztlich eine Frage der Umsetzung. Kann der Verpflichtung zur Teilumdeckung nur dadurch nachgekommen werden, dass das Dach vollkommen neu eingedeckt wird, dann haben die Beigeladenen die komplette Neueindeckung zu veranlassen. Die dafür entstehenden Kosten von 7.830,-- EUR die nach dem Schreiben der Firma ... ... vom 20.06.2005 voraussichtlich entstehen werden, bewegen sich in einem überschaubaren Rahmen. Sie berücksichtigen eine Umdeckung des gesamten Daches, weisen Zuschläge für First und Schneidearbeiten etc. aus und enthalten die Kosten für das Gerüst sowie für die Entsorgung der bisherigen Dachsteine. Angesichts dessen, dass die Beigeladenen als Störer die Ursache für die erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin gesetzt haben, sind ihnen diese Kosten - selbst wenn Kostensteigerungen mit einkalkuliert werden - noch zumutbar.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 und 2 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
32 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. November 2003 - 12 K 5237/02 - zuzulassen, werden abgelehnt.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
1. Der Zulassungsantrag der Beigeladenen ist bereits unzulässig, weil er nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO genügt.
In der Antragsbegründung wird weder ausdrücklich noch der Sache nach eindeutig klargestellt, auf welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe der Antrag gestützt wird. Selbst wenn zugunsten der Beigeladenen unterstellt wird, dass sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils geltend machen will, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung. Die Antragsbegründung lässt jede Auseinandersetzung mit den eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Abstandsflächenproblematik vermissen. Soweit die Beigeladene eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügen sollte, fehlt jede Darlegung, weshalb das Gericht einen Augenschein hätte einnehmen müssen und inwiefern eine solche Beweisaufnahme möglicherweise eine für sie günstigere Entscheidung hätte herbeiführen können. Davon abgesehen gewährt der Anspruch auf rechtliches Gehör ohnehin kein Recht auf ein bestimmtes Beweismittel oder auf bestimmte Arten von Beweismitteln (vgl. BVerfGE 57, 250, 274).
2. Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils und besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO) gestützte Zulassungsantrag des Beklagten bleibt ohne Erfolg.
a) Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit.
Das gilt einmal hinsichtlich der Bestimmung der einzuhaltenden Abstandsfläche nach der Höhe der Westwand des Gebäudes der Beigeladenen.
Das Verwaltungsgericht hat bei der Berechnung der Wandhöhe nach § 5 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 LBO die in den Planunterlagen dargestellten Aufschüttungen an der Nordwestecke und auf dem Dach der Garage an der Südwestecke des Wohngebäudes nicht als "Geländeoberfläche" angesehen und daher auf die Schnittpunkte der Wand mit dem tatsächlichen Gelände an beiden Gebäudeecken abgestellt. Nach der Rechtsprechung des Senats seien beide Aufschüttungen abstandsrechtlich nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht aus baulichen Gründen, sondern allein deshalb zur Genehmigung gestellt worden seien, um einen sonst gegebenen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zur Abstandsfläche zu beseitigen (Beschlüsse v. 8.10.1996 - 8 S 2566/06 -, BauR 97, 92 und v. 5.5.1998 - 8 S 864/98 -, BRS 60 Nr. 108). Die hiergegen gerichteten Rügen des Beklagten bleiben ohne Erfolg. Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung an sich schon dann im Ergebnis richtig wäre, wenn das Verwaltungsgericht die Geländeoberfläche nur an einer der beiden Gebäudeecken zutreffend bestimmt hätte, weil selbst dann die nachbarschützende Abstandsfläche noch immer jeweils deutlich unterschritten wäre. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind indes schon insgesamt nicht zu beanstanden:
Was die maßgebliche Geländeoberfläche an der Nordwestecke des Gebäudes angeht, legt der Beklagte schon nicht dar, dass und weshalb die geplante Aufschüttung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht lediglich bezweckt, die Anforderungen der Abstandsvorschriften zu unterlaufen, sondern nach der Situation des Baugrundstücks geboten oder wenigstens sinnvoll ist. Er wirft im Zulassungsverfahren vielmehr nur die Frage auf, ob angesichts des besonders steilen Geländes statische oder gestalterische Gründe für eine solche Aufschüttung vorliegen könnten. Dieses Vorbringen wird dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO nicht gerecht. Zu näheren Ausführungen hätte hier um so mehr Anlass bestanden, als der Umstand, dass die geplante Aufschüttung tatsächlich nicht verwirklicht wurde, auf eine Umgehungsabsicht schließen lässt.
Hinsichtlich der für die Berechnung der Wandhöhe maßgeblichen Geländeoberfläche an der Südwestecke des Gebäudes meint der Beklagte, diese werde durch die Decke der vorgelagerten Garage gebildet, die nicht errichtet worden sei, um Abstandsvorschriften zu umgehen, sondern um den Stellplatzbedarf zu decken. Diese Auffassung ist im Ansatz verfehlt. Abgesehen davon, dass schon der allgemeine Sprachgebrauch eine Gleichsetzung von "Geländeoberfläche" und "Flachdach" verbietet, unterscheidet § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO bei Gebäuden ohne Dachhaut klar zwischen der "Geländeoberfläche" als unterem und dem "oberen Abschluss der Wand" als oberem Bezugspunkt für die Bemessung der Wandhöhe. Ein "Flachdach" kann danach nicht zugleich "Geländeoberfläche" sein. Denn dies hätte ja auch zur Folge, dass die Außenwände oberirdischer Gebäude mit Flachdach keine Abstandsfläche einhalten müssten, weil sie unterhalb der "Geländeoberfläche" lägen, ein Auslegungsergebnis, das der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO eindeutig widerspräche. Aus demselben Grund kann auch eine Begrünung oder - wie hier geplant - Aufschüttung auf einem Flachdach dieses nicht zur "Geländeoberfläche" im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO machen, solange das Gebäude aus Sicht des Nachbargrundstücks noch als oberirdisches Gebäude mit Außenwand in Erscheinung tritt, ohne dass es darauf ankäme, ob eine solche Maßnahme im Sinne der oben genannten Senatsrechtsprechung aus baugestalterischen oder -technischen Gründen sinnvoll ist oder nicht. Somit hat das Verwaltungsgericht die Höhe der hinter der Garage liegenden Wand des Gebäudes an seiner Südwestecke zutreffend durch Verlängerung bis zum Schnitt mit der - tatsächlichen - Geländeoberfläche ermittelt (vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., § 5 Rn. 65 mit Abbildung 7 (S. 10) zur Wandhöhe bei Gebäuden mit vorgelagerten Gebäudeteilen). Hierfür ist nach dem oben Ausgeführten allein entscheidend, dass die Garage aufgrund der in den Planunterlagen dargestellten Dachaufschüttung aus Sicht des Grundstücks der Kläger nicht zum unterirdischen Gebäude ohne Außenwand wird (zur fehlenden Abstandspflicht unterirdischer Garagen vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. vom 9.3.1994 - 5 S 158/94). Dagegen ist unerheblich, ob es "rechtfertigende Gründe" für die Errichtung der Garage oder die geplante Dachaufschüttung gibt.
Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO für ein Unterschreiten der nachbarschützenden Abstandsfläche hier nicht vorliegen. Es hat zutreffend geprüft, ob auf dem Grundstück der Kläger besondere Umstände vorliegen, die deren Interesse an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, vgl. Beschl. v. 26.4.2002 - 5 S 629/02 -, VBlBW 2002, 445; v. 10.3.1999 - 3 S 332/99 -; Urt. v. 8.11.1999 - 8 S 1668/99 - BRS 62 Nr. 94; kritisch Sauter, a.a.O., § 6 Rn. 48b f.), und diese Frage ohne Rechtsfehler verneint. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist insoweit durchaus relevant, dass im nördlichen Grundstücksbereich, in dem die nachbarschützende Abstandsfläche unterschritten wird, ein - nach Osten ausgerichtetes - Fenster zum Hobbyraum des Wohnhauses der Kläger vorhanden ist. Außerdem liegt dieser Aufenthaltsraum im Untergeschoss. Zudem ist der Bereich, in dem die nachbarschützende Abstandsfläche - deutlich - unterschritten wird, entgegen der Auffassung des Beklagten nicht etwa vernachlässigbar klein. Hinzu kommt, dass die Kläger ein gesteigertes Interesse an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche haben, weil das Gelände zum Baugrundstück hin ansteigt. Auf den Gesichtspunkt des "nachbarlichen Wohnfriedens" kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht an (vgl. Beschl. v. 10.9.1998 - 8 S 2137/98 -, VBlBW 1999, 26). Fehl geht auch sein Einwand, das Grundstück der Beigeladenen könne nur bei Unterschreiten der nachbarschützenden Abstandsfläche sinnvoll bebaut werden. Denn nach § 6 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 LBO kommt es allein darauf an, ob eine besondere Situation des Nachbargrundstücks ein Unterschreiten rechtfertigt, ohne dass eine Abwägung mit den Interessen des Bauherrn vorzunehmen wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.1.1999 - 5 S 2971/98 -, VBlBW 1999, 347 u. v. 10.3.1999 - 3 S 332/99 -). Im Übrigen hätte das Grundstück der Beigeladenen auch bei Einhaltung der nachbarschützenden Abstandsfläche und entsprechend niedrigerer Wandhöhe noch sinnvoll bebaut werden können.
10 
b) Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf.
11 
Was die Festlegung des maßgeblichen Geländeverlaufs an der Südwestecke des Gebäude angeht, kommt es aus den genannten Gründen nicht darauf an, ob für die Errichtung der Garage oder die geplante Aufschüttung auf dem Garagendach bauliche Gründe sprechen. Die Frage einer statischen oder baugestalterischen "Rechtfertigung" der geplanten Aufschüttung am Nordwesteck des Gebäudes ist, wie ausgeführt, nicht entscheidungserheblich, weil die nachbarschützende Abstandsflächentiefe selbst bei Berücksichtigung dieser Maßnahme noch deutlich unterschritten würde. Im Übrigen liegt es nahe, dass die nicht realisierte Aufschüttung nur aus abstandsrechtlichen Gründen in den Planunterlagen dargestellt wurde. Schließlich lässt sich die Frage der Anwendbarkeit des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO ohne besondere tatsächliche Schwierigkeit - insbesondere auch ohne Einnahme eines Augenscheins - verneinen.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO (entsprechend); die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 S. 1 GKG.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 2005 - 9 K 3220/05 - mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwerts geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30.8.2005 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 24.8.2005 wird angeordnet, soweit diese die vier Garagen auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../2 betrifft.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und im Wesentlichen begründet. Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 24.8.2005 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Garagen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. .../32, .../2 und .../41 der Gemarkung der Antragsgegnerin zu Unrecht abgelehnt. Denn bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nach den in den Akten befindlichen genehmigten Planvorlagen derzeit zumindest offen, ob mit den auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../2 geplanten vier Garagen die Maße eingehalten werden, die für eine nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 4 LBO abweichend von § 5 LBO ohne Einhaltung einer Abstandsfläche privilegiert zulässigen Garage vorgeschrieben sind. Bei dieser Sachlage wertet der Senat das Interesse des Antragstellers, bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über die Baugenehmigung vor vollendeten Tatsachen verschont zu bleiben, gewichtiger als das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung auch im Hinblick auf die Errichtung der vier Garagen sofortigen Gebrauch machen zu dürfen. Da sich der Antragsteller der Sache nach nur gegen die Errichtung dieser Garagen an der Grenze zu seinem Grundstück Flst.-Nr. .../12 wendet, hingegen gegen die Errichtung des Mehrfamilienhauses auf dem Flurstück-Nr. .../32 als solches keine Einwände erhebt, überwiegt insofern das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung sofortigen Gebrauch machen zu dürfen, soweit diese die Errichtung des Mehrfamilienhauses betrifft. Dabei geht der Senat davon aus, dass die für das Bauvorhaben notwendigen Stellplätze auch ohne die Errichtung des Garagengebäudes auf dem Flurstück-Nr. .../2 unproblematisch hergestellt werden können, z.B. indem die Garagen 4 und 5 durch Stellplätze ersetzt werden.
Der Senat sieht es zumindest als offen an, ob die doppelstöckigen Garagen an der Grundstücksgrenze zum Flurstück-Nr. .../12 des Antragstellers hin die für eine im Grenzabstand privilegiert zulässige Garage erforderlichen Maße nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO einhalten, wonach die Wandhöhe nicht mehr als 3 m betragen darf. In ihrer Verfügung vom 24.8.2005 geht die Antragsgegnerin zwar davon aus, dass die maßgebende Wandhöhe der an der östlichen Grenze geplanten Garagen lediglich 2,70 m beträgt. Bei der Berechnung der Wandhöhe hat sie die Geländeoberfläche zugrunde gelegt, die in den Planvorlagen vorgesehen ist, und nicht den natürlichen Geländeverlauf (Seite 9 der Verfügung vom 24.8.2005). Indessen spricht im vorliegenden Fall vieles dafür, den natürlichen Geländeverlauf als maßgebend zu erachten. Mit Urteil vom 14.7.2004 - 3 S 315/04 - hat sich der Senat der Auffassung des 8. Senats des erk. Gerichtshofs angeschlossen, wonach grundsätzlich die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben geplanten Veränderungen der Geländeoberfläche nur dann beachtlich sind, wenn es für ihre Vornahme einen rechtfertigenden Grund gibt, etwa weil der Geländeverlauf einer sinnvollen Bebauung des Grundstücks entgegensteht oder um den Sicherheits- oder Gestaltungsvorschriften widersprechende Zustände zu vermeiden. Nicht zu berücksichtigen sind Aufschüttungen, wenn sie nicht aus baulichen Gründen, sondern nur deshalb zur Genehmigung gestellt worden sind, um einen sonst gegebenen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zu beseitigen. Denn andernfalls hätte es der Bauherr in der Hand, durch „künstliche“ Veränderungen des bisherigen Geländeverlaufs die Anforderungen der Abstandsvorschriften zu unterlaufen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.2.2004 - 8 S 336/04 -, vom 8.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BauR 97, 92 und vom 5.5.1998 - 8 S 864/98 -, BRS 60, Nr. 108; a.A. noch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.8.1994 - 3 S 1798/94 -, BRS 56, Nr. 113).
Davon ausgehend dürfte im vorliegenden Fall mangels abweichender Anhaltspunkte auf den vorhandenen natürlichen Geländeverlauf abzustellen sein. Dieser lässt sich zwar an Hand der am 24.8.2005 genehmigten Planvorlagen nicht eindeutig bestimmen. Aus der Ansicht „Ost“ lassen sich indessen im Zusammenhang mit einer in den Bauakten der Antragsgegnerin vorhandenen Planzeichnung (AS 12 der Bauakten) Anhaltspunkte für den vorhandenen natürlichen Geländeverlauf entnehmen. Danach dürfte die Wandhöhe der geplanten Garage gemessen vom ursprünglichen Gelände aus etwa 3,20 m betragen und würde damit die für eine privilegierte Grenzgarage zulässige Wandhöhe (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO) überschreiten. Demgegenüber vermittelt die besondere Höhendarstellung mit den Geländehöhen zum angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. .../12 (letztes Blatt des Baugesuchs) den Eindruck, als würde das Gelände auf dem Baugrundstück bereits jetzt zum Grundstück des Antragstellers hin ansteigen, ohne dass daraus allerdings ersichtlich ist, in welchem Ausmaß hierfür Geländeveränderungen in Form von Aufschüttungen erforderlich sind. Die Klärung dieser Frage muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 waren die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auch insofern aufzuerlegen, als der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen wurde. Denn dessen Begehren war der Sache nach lediglich auf die Verhinderung der doppelstöckigen Garagen gerichtet, gegen die Errichtung des Mehrfamilienhauses auf Flurstück-Nr. .../32 als solches hat der Antragsteller keine Einwände erhoben, sodass die Abweisung seines Antrags im Übrigen lediglich aus formellen Gründen und zur Klarstellung erfolgt ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG (Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004), wobei eine Minderung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Ziff. 1.5) im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. März 2009 - 5 K 125/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Aufklärungsmangel) gestützte Antrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teilweise schon nicht den Anforderungen entsprechend dargelegt, jedenfalls sind sie aber sämtlich nicht erfüllt.
1. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, aufgrund derer ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens als möglich erscheint (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163; Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642; BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310, § 124 VwGO Nr. 32). Das Darlegungsgebot des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum als fehlerhaft erachtet wird (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.10.2008 - 1 L 122/08 -, NVwZ-RR 2009, 136). Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei regelmäßig nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, juris). Der Zulassungsgrund liegt vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen (BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Jedenfalls Letzteres ist hier nicht der Fall. Das Vorbringen der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag rechtfertigt nicht den Schluss, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Verfügung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 28.06.2007 i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.12.2007 abgewiesen. Darin wird der Klägerin - Bauherrin und Handlungsstörerin - aufgegeben,
„für die auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... errichteten Doppelhaushälften … durch einen Sachverständigen i.S.d. § 5 Abs. 3 LBO/VVO … - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der natürlich gewachsenen Geländeoberflächen - jeweils Sachverständigenlagepläne vorzulegen, die die nach Herstellung der o.a. Doppelhaushälften gegenüber den angrenzenden Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... jeweils notwendigen Abstandsflächen i.S.d. § 4 Abs. 4 Nr. 5 d) LBO/VVO darstellen“.
Das Verwaltungsgericht hat diese auf § 47 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 51 Abs. 5 Satz 2 LBO gestützte Anordnung für rechts- und ermessensfehlerfrei befunden. Es seien mögliche Verstöße der betroffenen nördlichen Doppelhaushälften gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften festgestellt worden. Die tatsächlichen Gegebenheiten wichen von den im Kenntnisgabeverfahren eingereichten Plänen ab. Diesen Plänen seien die festgestellten, teilweise mit Stützmauern befestigten Aufschüttungen entlang der nördlichen Grundstücksgrenzen nicht zu entnehmen; darüber hinaus suggerierten die Pläne unzutreffend eine vergleichbare Höhenlage der Baugrundstücke mit den nördlich angrenzenden Nachbargrundstücken. Ein Baurechtsverstoß resultiere schon daraus, dass die Aufschüttungen und Stützmauern entgegen § 52 Abs. 1 LBO i.V.m. § 4 Abs. 4 Nr. 5 LBO/VVO nicht dargestellt seien. Darüber hinaus seien wohl auch die Abstandsflächen in den Lageplänen unrichtig dargestellt. Dabei müsse wohl vom Schnitt der Wand mit der bisherigen und nicht mit der aufgeschütteten Geländeoberfläche ausgegangen werden, da entgegen der Auffassung der Klägerin kein den Anforderungen der Rechtsprechung genügender rechtfertigender Grund für die Aufschüttungen bestehe. Weder der Geländeverlauf der nördlichen Baugrundstücke noch die Bestimmung in Ziff. 8 des Textteils des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Bahnhof/Scheuerleweg II, Flst.-Nrn. ...“ der Gemeinde ..., wonach Abgrabungen und Aufschüttungen bis zu 1,50 m zulässig seien, stellten einen solchen Rechtfertigungsgrund dar. Für eine sinnvolle Bebauung seien Aufschüttungen entlang der abschüssigen nördlichen Grenze nicht nötig. Denn nicht an allen abschüssigen Seiten der Doppelhaushälften sei aufgeschüttet worden, ohne dass dadurch die Bebauung oder Nutzung wesentlich erschwert worden sei. Die Zulässigkeit von Aufschüttungen/Abgrabungen in Ziff. 8 des Textteils des Bebauungsplans sei nicht auf einen der Bebauung sonst entgegenstehenden Geländeverlauf zurückzuführen. Eine nur terrassenmäßig abgestufte Bebauung sei ebenfalls nicht gewollt. Der eingeräumte Spielraum von 1,50 m solle der Angleichung an die umliegenden Grundstücke dienen, während die streitige Aufschüttung diese Höhenunterschiede intensiviere. Auch aus der Planbegründung und dem städtebaulichen Vertrag von November 2004 lasse sich kein rechtfertigender Grund für die Geländeerhöhung entnehmen. Der Passus in § 3 des Vertrags beziehe sich eindeutig nur auf die höhenmäßige Angleichung des für die westliche Zufahrt geplanten Geländes. Letztlich könne aber dahinstehen, ob die notwendigen Abstandsflächen in den eingereichten Plänen tatsächlich unzutreffend dargestellt seien. Denn die angegriffene Verfügung diene der Erforschung des Sachverhalts, um die Baurechtsbehörde überhaupt erst in die Lage zu versetzen, den Verdacht eines Verstoßes gegen die erforderlichen nachbarschützenden Abstandsflächen zu klären. Es sei - bedingt durch die Fehlerhaftigkeit der Pläne - ungewiss, in welchem Umfang weitere Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften vorlägen. Der Beklagte habe das Sachverständigengutachten auch ermessensfehlerfrei von der Klägerin als fortbestehender Handlungsstörerin anfordern dürfen.
Das Vorbringen der Klägerin in der Zulassungsbegründung ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieses Urteils in tatsächlicher Hinsicht wie im rechtlichen Ansatz in Zweifel zu ziehen.
Das Verwaltungsgericht ist - auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung aller Bausenate des beschließenden Gerichtshofs - zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass unterer Bezugspunkt für die Bemessung der abstandsflächenrelevanten Wandhöhe nach § 5 Abs. 4 LBO und § 6 Abs. 1 LBO regelmäßig deren Schnittpunkt mit der bestehenden (natürlichen) Geländeoberfläche ist und dass Veränderungen „nach oben“ (durch Aufschüttungen) wie „nach unten“ (durch Abgrabungen) nur beachtlich sind, wenn es für ihre Vornahme rechtfertigende Gründe gibt. Dabei müssen die rechtfertigenden Gründe baulicher Art sein, etwa weil der Geländeverlauf auf dem Baugrundstück einer sinnvollen Bebauung entgegensteht oder weil ohne Geländeveränderungen Zustände eintreten würden, die Sicherheits- oder Gestaltungsvorschriften widersprechen. Fehlt es an solchen rechtfertigenden Gründen, ist davon auszugehen, dass Aufschüttungen nicht aus baulichen Gründen, sondern nur deshalb zur Genehmigung gestellt werden, um einen sonst gegebenen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zu vermeiden; sie sind dann nicht zu berücksichtigen. Hinter alldem steht die Überlegung, dass der Bauherr es andernfalls in der Hand hätte, durch „künstliche“ Veränderungen des bisherigen Geländeverlaufs die Anforderungen der Abstandsflächenvorschriften zu unterlaufen (vgl. dazu etwa Beschlüsse des Senats vom 22.01.2008 - 3 S 2037/07 - und vom 07.02.2006 - 3 S 60/06 -, VBlBW 2006, 240, im Anschluss an die langjährige Rechtsprechung des 8. Senats, Beschlüsse vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BauR 1997, 92, vom 05.05.1998 - 8 S 864/98 -, BRS 60, Nr. 108 und vom 20.02.2004 - 8 S 336/04 -, VBlBW 2004, 267). Die frühere, noch auf § 6 Abs. 4 Satz 2 der LBO 1983 fußende Rechtsprechung, wonach es auf die von der Baurechtsbehörde in der Baugenehmigung nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der Vorgaben in § 10 LBO/§11 LBO a.F. und des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots „festgelegte“ Geländeoberfläche ankam, ist seit langem aufgegeben (zur früheren Rechtsprechung vgl. etwa die Beschlüsse des Senats vom 22.08.1994 - 3 S 1798/94 -, VBlBW 1994, 494 und vom 30.10.1995 - 3 S 2418/95 -, VBlBW 1996, 145 - in diesem Sinne allerdings immer noch Sauter, LBO, § 5 Rnrn. 69 - 76). Diese Rechtsprechung wäre vorliegend aber auch schon deswegen von vornherein nicht einschlägig, weil der Beklagte die - in den Plänen ja gar nicht eingezeichnete - aufgeschüttete Geländeoberfläche zu keinem Zeitpunkt durch Billigung „festgelegt“ hat, sondern diesem Zustand nach Bekanntwerden umgehend und unmissverständlich entgegengetreten ist.
Soweit die Klägerin - ausgehend von den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung - meint, die in Rede stehenden Aufschüttungen seien für eine sinnvolle Nutzung der Doppelhausgrundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... sehr wohl notwendig, auch wenn sie auf den letztgenannten beiden Grundstücken „bisher lediglich aus Abstimmungsgründen“ zwischen ihr und dem jeweiligen Bauherrn unterlassen worden seien, dürfte dem ebenso wenig zu folgen sein (dazu a.)) wie ihrem weiteren Argument, die Aufschüttungen seien jedenfalls im Hinblick auf die - vom Verwaltungsgericht falsch interpretierten - Festsetzung in Ziff. 8 des Textteils des Bebauungsplans - Zulässigkeit von Aufschüttungen bis 1,50 m - gerechtfertigt (dazu b.)). Einer abschließenden Entscheidung beider Fragen bedarf es angesichts des lediglich auf eine Prüfung der Sach- und Rechtslage - anhand vollständiger und richtiger Bauvorlagen - ausgerichteten Zwecks der angegriffenen Verfügung indessen nicht (dazu c.)).
a.) Vieles spricht mit dem Verwaltungsgericht dafür, dass vorliegend bei Bemessung der Abstandsflächen - dem Grundsatz des § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO folgend - auf den Schnittpunkt der bestehenden Geländeoberfläche abzustellen ist. Die Zugrundelegung grenznaher Geländeaufschüttungen bei Neubauten als unterer Bezugspunkt der Wandhöhe führt abstandsflächenrechtlich dazu, dass der Baukörper näher an die Grenze heranrückt als er auf Grundlage der bei Baubeginn vorhandenen Geländeoberfläche heranrücken dürfte. Dies bewirkt regelmäßig als erheblich einzustufende Besonnungs-, Belichtungs- und Belüftungsbeeinträchtigungen des Nachbargrundstücks (zum Begriff der „erheblichen“ Beeinträchtigungen, vgl. die Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO = § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F.). An die Rechtfertigung einer aufschüttungsbedingten Verringerung der nachbarschützenden Abstandsflächentiefen sind daher nach der oben zitierten Rechtsprechung keine geringen Anforderungen zu stellen. Dies gilt auch für die hier maßgebliche Frage, ob die jeweilige Aufschüttung erforderlich ist, um dem Bauherrn eine aus topografischen Gründen sonst nicht mehr sinnvolle Bebauung seines Grundstücks zu erhalten. Diese Frage dürfte mit dem Verwaltungsgericht nach Aktenlage jedenfalls für die hier maßgeblichen hinteren und seitlichen Teile der drei Baugrundstücke zu verneinen sein, die den Nachbargrundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... zugewandt sind. Die Aufschüttung auf diesen Grundstücksstreifen führt zwar zweifellos zu einer verbesserten Nutzung als Garten- und Außenwohnflächen infolge einer Niveauangleichung an die Erdgeschosse. Eine sinnvolle bauliche Ausnutzung der Grundstücke mit Wohngebäuden wird hierdurch aber nicht in Frage gestellt. Diese Grundstücke können ersichtlich mit Wohnhäusern auch dann bebaut werden, wenn diese etwas weiter von den Nachbargrenzen abrücken oder in der Wandhöhe reduziert werden. Zu berücksichtigen ist, dass die Aufschüttung im Großteil der Baugrundstücke - außerhalb der kleineren rückwärtigen Bereiche - ohnehin nicht im Streit steht. Dies gilt insbesondere auch für den in § 3 des städtebaulichen Vertrags vom November 2004 genannten Bereich im Westen der Baugrundstücke, der höhenmäßig anzugleichen ist, um einen noch angemessenen Neigungswinkel der westlichen Zufahrt zur B 3 sicherzustellen. Sonstige substanzielle Gründe, weshalb sich die vorgenommene Aufschüttung in den betroffenen Grenzbereichen für eine sinnvolle Bebauung als notwendig erweisen sollte, legt die Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht dar und solche sind nach Aktenlage (vgl. insbesondere die beigefügten Fotos) auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig lässt sich ein Aufschüttungsbedürfnis aus Sicherheitsgründen oder zur Erfüllung gestalterischer Vorgaben (vgl. dazu § 10 LBO) erkennen. Gegen eine gestalterische Rechtfertigung der Aufschüttung spricht im Gegenteil, dass sie nicht zu einer Geländeangleichung mit den Nachbargrundstücken, sondern zu - erstmaligen - erheblichen Niveauunterschieden führt.
10 
b.) Zu Recht dürfte das Verwaltungsgericht auch Ziff. 8 des Textteils des Bebauungsplans (Zulässigkeit von Abgrabungen und Aufschüttungen bis zu 1,50 m) eine die Aufschüttung rechtfertigende Wirkung abgesprochen haben. Fraglich erscheint bereits, ob diese Regelung durch § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB gedeckt ist, wonach es sich um selbständige Aufschüttungen und nicht um Geländeveränderungen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben handeln muss (dazu Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 9 Rn. 60). Auch wenn ihre Wirksamkeit unterstellt wird, kommt dieser Bestimmung aber wohl ausschließlich bauplanungsrechtliche Bedeutung zu. Sie berechtigt Bauherrn zwar bundesrechtlich dazu, Aufschüttungen oder Abgrabungen des genannten Ausmaßes - Vorhaben nach § 29 BauGB - nach § 30 BauGB vorzunehmen, entbindet aber nicht von der landesrechtlichen Verpflichtung, die erforderlichen Abstandsflächentiefen nach § 5 Abs. 7 LBO (hier: 0,4 x Wandhöhe) einzuhalten. Denn Bundesrecht genießt Vorrang nur im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO und neuerdings auch nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 a BauGB. Beide Vorschriften greifen vorliegend jedoch nicht ein. Nach dem Bebauungsplan muss und darf nicht an die Grenze gebaut werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 LBO). Denn er setzt ausschließlich eine offene Bauweise fest und weist auch keine grenzseitige Baulinie oder eine bis zur Grenze reichende Baugrenze aus, ganz abgesehen davon, dass es auch dann an der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Anbausicherung auf den Nachbargrundstücken fehlen würde (§ 5 Abs. 1 Satz 3 LBO). Auch eine Festsetzung des - ohnehin erst nach dem Bebauungsplan in Kraft getretenen - § 9 Abs. 2 a BauGB ist weder beabsichtigt noch getroffen. Die Berechtigung zur Aufschüttung nach Ziff. 1 des Textteils dürfte mithin keinen Einfluss auf das Abstandsflächenregime der §§ 5 und 6 LBO haben. Selbst wenn der Gemeinderat der Gemeinde ...-... daher beabsichtigt hätte, mit dieser Regelung die landesrechtlichen Abstandsflächentiefen zu verringern, dürfte dies bereits kompetenzrechtlich nicht möglich gewesen sein. Bei der gebotenen objektiven Auslegung des Bebauungsplans anhand der Begründung und des ihm zugrunde liegenden städtebaulichen Vertrags spricht abgesehen davon aber auch wenig dafür, dass eine derartige Absicht tatsächlich bestand.
11 
c.) Letztlich kommt es mit dem Verwaltungsgericht aber darauf, ob die nördlichen Abstandsflächentiefen durch die Gebäude auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... tatsächlich und „unheilbar“ - ohne die Möglichkeit einer Abweichung nach § 6 Abs. 3 LBO oder einer Befreiung - verletzt sind, für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Denn jedenfalls hat die Klägerin bislang teilweise unzutreffende bzw. unvollständige Vorlagen eingereicht. Zudem liegt, wie dargelegt ein Abstandsflächenverstoß jedenfalls nahe und bedarf in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht näherer Prüfung. Ferner sind, worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, weitere Rechtsverstöße und Rechtsfragen durch die Art und Weise und den Umfang der Aufschüttungen in Betracht zu ziehen. So haben Nachbarn der nördlich angrenzenden Grundstücke geltend gemacht, dass teilweise sogar deutlich höher als nach dem Bebauungsplan zulässig aufgeschüttet worden sei und dass ihnen Nachteile durch überlaufendes Regenwasser drohten. Die Klägerin hat zudem auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... an der Grenze Stützmauern errichtet, deren Zulässigkeit zu prüfen ist. Um die gebotenen rechtlichen Überprüfungen vollständig durchführen zu können, bedarf es der vom Beklagten angeforderten „Sachverständigenlagepläne“. Nur so kann Gewissheit über die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten (Stützmauern etc.) sowie über den natürlichen und den aufgeschütteten Geländeverlauf an den hinteren Grenzen gewonnen werden. Zur Anforderung solcher vollständiger und inhaltlich richtiger Pläne war der Beklagte berechtigt und die Klägerin war zu ihrer Vorlage verpflichtet, nachdem auch die von ihr unter dem 14.06.2007 nachgereichten Pläne die tatsächlichen Gegebenheiten nicht zutreffend wiedergegeben haben. In dem nach § 52 LBO vom Bauherrn vor Baubeginn einzureichenden Lageplan sind unter anderem die Höhenlage der geplanten Gebäude, deren Abstände zu den Grundstücksgrenzen sowie die erforderlichen Abstandsflächen darzustellen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 LBO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 b), c), d) sowie Satz 2 VVO/LBO). Sollen Gebäude mit den Mindesttiefen der Abstandsflächen nach §§ 5 und 6 LBO errichtet oder sollen diese Mindesttiefen unterschritten werden, ist der Lageplan wegen seiner Bedeutung durch einen hierfür qualifizierten Sachverständigen zu erstellen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO/LBO). Außer dem Lageplan hat der Bauherr zudem auch Bauzeichnungen im Maßstab 1 : 100 vorzulegen, aus denen sich u.a. die Ansichten des geplanten Gebäudes mit dem Anschluss an angrenzende Gebäude unter Angabe des vorhandenen und künftigen Geländes ergeben müssen; hierbei sind an den Eckpunkten der Außenwände die Höhenlage des künftigen Geländes sowie die Wandhöhe anzugeben.
12 
Diesen Anforderungen ist die Klägerin in den ursprünglich eingereichten Lageplänen und Bauzeichnungen, aber auch in den nachgereichten Planergänzungen nicht nachgekommen. In den Ausgangsplänen waren Angaben über Geländeveränderungen und Grenzbauwerke gänzlich unterblieben, und auch die Nachtragspläne vom 14.06.2007 waren inhaltlich nicht zutreffend. Der Beklagte war daher auf Grundlage des § 47 Abs. 1 LBO zur Anforderung verfahrensrechtlich ordnungsgemäßer Pläne berechtigt; die Pläne sind auch erforderlich, um prüfen zu können, ob festgestellte Verstöße gegen nachbarschützende Abstandsflächenvorschriften ggf. über Abweichungen oder Befreiungen geheilt werden können (vgl. § 51 Abs. 5 Satz 1 LBO). Der Einwand der Klägerin, die angeforderten Pläne seien überflüssig, sodass auf sie hätte verzichtet werden müssen, geht fehl. Zwar kann die Baurechtsbehörde nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LBO/VVO auf Bauvorlagen verzichten, dies aber nur dann, wenn die Unterlagen für die Beurteilung des jeweiligen Vorhabens nicht erforderlich sind.
13 
2. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung. Die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob ein rechtfertigender Grund für die Berücksichtigung einer Aufschüttung bei Bemessung der Abstandsflächen auch „durch Planungsermessen“ der Gemeinde begründet werden kann, „um derartige Aufschüttungen durch Festsetzungen im Bebauungsplan zu ermöglichen“, ist schon einer fallübergreifenden rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, sondern hängt wesentlich von der Konstellation und den baulichen Verhältnissen im Einzelfall ab. Im Übrigen wäre diese Frage in einem Berufungsverfahren auch nicht klärungsbedürftig, weil es, wie dargelegt, nicht um die abschließende Entscheidung über die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der Reihenhäuser, sondern allein darum geht, dem Beklagten eine - dieser Entscheidung vorgelagerte - Prüfung der Rechtslage aufgrund vollständiger und richtiger Bauvorlagen zu ermöglichen.
14 
3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet auch nicht an dem von der Klägerin als Verfahrensmangel geltend gemachten Verstoß gegen das Aufklärungsgebot nach § 86 VwGO. Die Klägerin hat die im Schriftsatz vom 18.01.2008 angekündigten Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung nicht förmlich gestellt, obwohl sie anwaltlich vertreten war. Diese Unterlassung muss sie sich zurechnen lassen. Die Erhebung der genannten Beweise musste sich dem Verwaltungsgericht aber auch nicht aufdrängen. Insofern legt die Klägerin im Zulassungsantrag schon nicht ausreichend dar, welches Ergebnis die angeregte Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern sich daraus eine günstigere Entscheidung im vorliegenden - lediglich die Vorlage prüffähiger Pläne betreffenden - Verfahren hätte ergeben können. Derartiger näherer Darlegungen hätte es deswegen bedurft, weil das Verwaltungsgericht sich eingehend mit dem Bedeutungsgehalt von Ziff. 8 des Textteils des Bebauungsplans auseinandergesetzt und sich dabei zutreffend auf objektive Auslegungskriterien (Planbegründung, städtebaulicher Vertrag) gestützt hat. Anhand dieser Kriterien musste sich dem Verwaltungsgericht eine Vernehmung des Bürgermeisters der Gemeinde ... und die Beiziehung von Gemeinderatsprotokollen zur Erforschung einer möglicherweise abweichenden „inneren Motivlage des Gemeinderats“ nicht aufdrängen (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.02.2008 - 3 S 2282/06 -, NVwZ-RR 2008, 676 ff.).
15 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 und 63 Abs. 2 GKG.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. November 2003 - 12 K 5237/02 - zuzulassen, werden abgelehnt.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
1. Der Zulassungsantrag der Beigeladenen ist bereits unzulässig, weil er nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO genügt.
In der Antragsbegründung wird weder ausdrücklich noch der Sache nach eindeutig klargestellt, auf welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe der Antrag gestützt wird. Selbst wenn zugunsten der Beigeladenen unterstellt wird, dass sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils geltend machen will, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung. Die Antragsbegründung lässt jede Auseinandersetzung mit den eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Abstandsflächenproblematik vermissen. Soweit die Beigeladene eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügen sollte, fehlt jede Darlegung, weshalb das Gericht einen Augenschein hätte einnehmen müssen und inwiefern eine solche Beweisaufnahme möglicherweise eine für sie günstigere Entscheidung hätte herbeiführen können. Davon abgesehen gewährt der Anspruch auf rechtliches Gehör ohnehin kein Recht auf ein bestimmtes Beweismittel oder auf bestimmte Arten von Beweismitteln (vgl. BVerfGE 57, 250, 274).
2. Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils und besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO) gestützte Zulassungsantrag des Beklagten bleibt ohne Erfolg.
a) Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit.
Das gilt einmal hinsichtlich der Bestimmung der einzuhaltenden Abstandsfläche nach der Höhe der Westwand des Gebäudes der Beigeladenen.
Das Verwaltungsgericht hat bei der Berechnung der Wandhöhe nach § 5 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 LBO die in den Planunterlagen dargestellten Aufschüttungen an der Nordwestecke und auf dem Dach der Garage an der Südwestecke des Wohngebäudes nicht als "Geländeoberfläche" angesehen und daher auf die Schnittpunkte der Wand mit dem tatsächlichen Gelände an beiden Gebäudeecken abgestellt. Nach der Rechtsprechung des Senats seien beide Aufschüttungen abstandsrechtlich nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht aus baulichen Gründen, sondern allein deshalb zur Genehmigung gestellt worden seien, um einen sonst gegebenen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zur Abstandsfläche zu beseitigen (Beschlüsse v. 8.10.1996 - 8 S 2566/06 -, BauR 97, 92 und v. 5.5.1998 - 8 S 864/98 -, BRS 60 Nr. 108). Die hiergegen gerichteten Rügen des Beklagten bleiben ohne Erfolg. Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung an sich schon dann im Ergebnis richtig wäre, wenn das Verwaltungsgericht die Geländeoberfläche nur an einer der beiden Gebäudeecken zutreffend bestimmt hätte, weil selbst dann die nachbarschützende Abstandsfläche noch immer jeweils deutlich unterschritten wäre. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind indes schon insgesamt nicht zu beanstanden:
Was die maßgebliche Geländeoberfläche an der Nordwestecke des Gebäudes angeht, legt der Beklagte schon nicht dar, dass und weshalb die geplante Aufschüttung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht lediglich bezweckt, die Anforderungen der Abstandsvorschriften zu unterlaufen, sondern nach der Situation des Baugrundstücks geboten oder wenigstens sinnvoll ist. Er wirft im Zulassungsverfahren vielmehr nur die Frage auf, ob angesichts des besonders steilen Geländes statische oder gestalterische Gründe für eine solche Aufschüttung vorliegen könnten. Dieses Vorbringen wird dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO nicht gerecht. Zu näheren Ausführungen hätte hier um so mehr Anlass bestanden, als der Umstand, dass die geplante Aufschüttung tatsächlich nicht verwirklicht wurde, auf eine Umgehungsabsicht schließen lässt.
Hinsichtlich der für die Berechnung der Wandhöhe maßgeblichen Geländeoberfläche an der Südwestecke des Gebäudes meint der Beklagte, diese werde durch die Decke der vorgelagerten Garage gebildet, die nicht errichtet worden sei, um Abstandsvorschriften zu umgehen, sondern um den Stellplatzbedarf zu decken. Diese Auffassung ist im Ansatz verfehlt. Abgesehen davon, dass schon der allgemeine Sprachgebrauch eine Gleichsetzung von "Geländeoberfläche" und "Flachdach" verbietet, unterscheidet § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO bei Gebäuden ohne Dachhaut klar zwischen der "Geländeoberfläche" als unterem und dem "oberen Abschluss der Wand" als oberem Bezugspunkt für die Bemessung der Wandhöhe. Ein "Flachdach" kann danach nicht zugleich "Geländeoberfläche" sein. Denn dies hätte ja auch zur Folge, dass die Außenwände oberirdischer Gebäude mit Flachdach keine Abstandsfläche einhalten müssten, weil sie unterhalb der "Geländeoberfläche" lägen, ein Auslegungsergebnis, das der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO eindeutig widerspräche. Aus demselben Grund kann auch eine Begrünung oder - wie hier geplant - Aufschüttung auf einem Flachdach dieses nicht zur "Geländeoberfläche" im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO machen, solange das Gebäude aus Sicht des Nachbargrundstücks noch als oberirdisches Gebäude mit Außenwand in Erscheinung tritt, ohne dass es darauf ankäme, ob eine solche Maßnahme im Sinne der oben genannten Senatsrechtsprechung aus baugestalterischen oder -technischen Gründen sinnvoll ist oder nicht. Somit hat das Verwaltungsgericht die Höhe der hinter der Garage liegenden Wand des Gebäudes an seiner Südwestecke zutreffend durch Verlängerung bis zum Schnitt mit der - tatsächlichen - Geländeoberfläche ermittelt (vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., § 5 Rn. 65 mit Abbildung 7 (S. 10) zur Wandhöhe bei Gebäuden mit vorgelagerten Gebäudeteilen). Hierfür ist nach dem oben Ausgeführten allein entscheidend, dass die Garage aufgrund der in den Planunterlagen dargestellten Dachaufschüttung aus Sicht des Grundstücks der Kläger nicht zum unterirdischen Gebäude ohne Außenwand wird (zur fehlenden Abstandspflicht unterirdischer Garagen vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. vom 9.3.1994 - 5 S 158/94). Dagegen ist unerheblich, ob es "rechtfertigende Gründe" für die Errichtung der Garage oder die geplante Dachaufschüttung gibt.
Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO für ein Unterschreiten der nachbarschützenden Abstandsfläche hier nicht vorliegen. Es hat zutreffend geprüft, ob auf dem Grundstück der Kläger besondere Umstände vorliegen, die deren Interesse an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, vgl. Beschl. v. 26.4.2002 - 5 S 629/02 -, VBlBW 2002, 445; v. 10.3.1999 - 3 S 332/99 -; Urt. v. 8.11.1999 - 8 S 1668/99 - BRS 62 Nr. 94; kritisch Sauter, a.a.O., § 6 Rn. 48b f.), und diese Frage ohne Rechtsfehler verneint. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist insoweit durchaus relevant, dass im nördlichen Grundstücksbereich, in dem die nachbarschützende Abstandsfläche unterschritten wird, ein - nach Osten ausgerichtetes - Fenster zum Hobbyraum des Wohnhauses der Kläger vorhanden ist. Außerdem liegt dieser Aufenthaltsraum im Untergeschoss. Zudem ist der Bereich, in dem die nachbarschützende Abstandsfläche - deutlich - unterschritten wird, entgegen der Auffassung des Beklagten nicht etwa vernachlässigbar klein. Hinzu kommt, dass die Kläger ein gesteigertes Interesse an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche haben, weil das Gelände zum Baugrundstück hin ansteigt. Auf den Gesichtspunkt des "nachbarlichen Wohnfriedens" kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht an (vgl. Beschl. v. 10.9.1998 - 8 S 2137/98 -, VBlBW 1999, 26). Fehl geht auch sein Einwand, das Grundstück der Beigeladenen könne nur bei Unterschreiten der nachbarschützenden Abstandsfläche sinnvoll bebaut werden. Denn nach § 6 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 LBO kommt es allein darauf an, ob eine besondere Situation des Nachbargrundstücks ein Unterschreiten rechtfertigt, ohne dass eine Abwägung mit den Interessen des Bauherrn vorzunehmen wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.1.1999 - 5 S 2971/98 -, VBlBW 1999, 347 u. v. 10.3.1999 - 3 S 332/99 -). Im Übrigen hätte das Grundstück der Beigeladenen auch bei Einhaltung der nachbarschützenden Abstandsfläche und entsprechend niedrigerer Wandhöhe noch sinnvoll bebaut werden können.
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b) Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf.
11 
Was die Festlegung des maßgeblichen Geländeverlaufs an der Südwestecke des Gebäude angeht, kommt es aus den genannten Gründen nicht darauf an, ob für die Errichtung der Garage oder die geplante Aufschüttung auf dem Garagendach bauliche Gründe sprechen. Die Frage einer statischen oder baugestalterischen "Rechtfertigung" der geplanten Aufschüttung am Nordwesteck des Gebäudes ist, wie ausgeführt, nicht entscheidungserheblich, weil die nachbarschützende Abstandsflächentiefe selbst bei Berücksichtigung dieser Maßnahme noch deutlich unterschritten würde. Im Übrigen liegt es nahe, dass die nicht realisierte Aufschüttung nur aus abstandsrechtlichen Gründen in den Planunterlagen dargestellt wurde. Schließlich lässt sich die Frage der Anwendbarkeit des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO ohne besondere tatsächliche Schwierigkeit - insbesondere auch ohne Einnahme eines Augenscheins - verneinen.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO (entsprechend); die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 S. 1 GKG.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. August 2009 - 6 K 2312/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die zulässige (§§ 146, 147 VwGO) Beschwerde ist nicht begründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten es nicht, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13.05.2009 anzuordnen, abgelehnt, weil die angefochtene Baugenehmigung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich keine Rechte der Antragstellerin verletzt. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach wie vor zulässig ist. Mögliche Bedenken in Bezug auf das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses nach Fertigstellung des Rohbaus des genehmigten Vorhabens (vgl. Senatsbeschluss vom 12.01.2005 - 8 S 2720/04 - BauR 2005, 1762 m.w.N.) sind für die Entscheidung über die Beschwerde nicht erheblich.
Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung ist das Vorhaben der Beigeladenen, ein am 02.06.1950 vom Landratsamt Göppingen als Kfz-Werkstatt mit einer nördlichen Außenwand im Abstand von 2,3 m zur Grenze des Nachbargrundstücks der Antragstellerin genehmigtes Gebäude auf dem - im unbeplanten Innenbereich gelegenen - Grundstück Flst.Nr. ... in ein Wohnhaus umzubauen. Nach den genehmigten Bauvorlagen sollen das im Lageplan mit 2,32 m bis 2,34 m tatsächlichem Abstand zum Nachbargrundstück der Antragstellerin eingezeichnete Altgebäude im Inneren umgebaut, Fenster verkleinert oder zugemauert, an die Westseite ein Abstellraum und an die Ostseite ein Treppenhaus mit jeweils mehr als 2,5 m Abstand zum Nachbargrundstück angebaut, an die Südseite ein Raum für Gartengeräte angebaut sowie im Südwesten ein Carport errichtet werden. Ferner soll auf die Außenfassade eine Wärmedämmung von 16 cm, an der dem Nachbargrundstück der Antragstellerin zugewandten Nordseite jedoch von nur 6 cm aufgebracht werden. In der Baugenehmigung wird für die integrierte nördliche Außenwand des Altgebäudes eine geringere Tiefe der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO und für die Aufbringung der Wärmedämmung eine Abweichung nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 LBO mit der Auflage zugelassen, dass sie an der Nordseite des Wohnhauses aus nicht brennbaren Stoffen bestehen muss.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung abgelehnt, das Vorhaben verletze voraussichtlich keine das Nachbargrundstück der Antragstellerin schützenden Vorschriften. Weder das Rücksichtnahmegebot nach § 34 Abs. 1 BauGB noch bauordnungsrechtliche Vorschriften mit drittschützender Wirkung seien verletzt. Zwar unterschreite die Nordseite des Altgebäudes die nachbarschützende Mindestabstandsflächentiefe von 2,5 m nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO. Insoweit sei aber eine Abweichung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zuzulassen. Nachbarliche Belange würden nicht erheblich beeinträchtigt, weil hinsichtlich des Nachbargrundstücks ein Sondersituation vorliege, welche seine Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit abstandsflächenrechtlich deutlich mindere. Denn der Nachbar habe das die Mindestabstandsflächentiefe unterschreitende genehmigte Altgebäude längere Zeit unbeanstandet hingenommen, so dass auch die Aufbringung der Wärmedämmung nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO zuzulassen sei. Bei der Abwägung sei auch zu berücksichtigen, dass das Wohnhaus auf dem Grundstück der Antragstellerin etwa 14 m vom Bauvorhaben der Beigeladenen entfernt liege. Die durch § 5 LBO geschützten Belange seien insoweit wohl schon tatsächlich nicht betroffen. Die durch die 6 cm starke Wärmedämmung eintretende Abstandsflächenverringerung werde vom Grundstück der Antragstellerin optisch kaum wahrnehmbar sein. Die dagegen mit der Beschwerdebegründung dargelegten Einwendungen greifen nicht durch.
1. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin verstößt das Vorhaben nicht gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, soweit diese Vorschrift über das im Begriff des Einfügens aufgehende Gebot der Rücksichtnahme Drittschutz vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354). Das hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss eingehend und überzeugend begründet. Dem schließt sich der Senat an und weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Insoweit ist zur Beschwerdebegründung ergänzend auszuführen:
Die Antragstellerin rügt, das Bauvorhaben wirke erdrückend und einmauernd, weil die in Richtung der etwa 22 m langen gemeinsamen Grundstücksgrenze vorhandene Länge des Gebäudes auf dem Baugrundstück durch die genehmigten Anbauten von ca. 9,66 m auf 16,98 m mit der Folge erweitert werde, dass sich das Bild einer “geschlossenen Mauer“ ergebe. Das trifft nicht zu. Wie auch die Antragstellerin selbst einräumt, werden auf dem Baugrundstück nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze insgesamt ca. 5 m frei von Bebauung sein. Von einer durch das Bauvorhaben bewirkten “geschlossenen Mauer“ kann damit keine Rede sein. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nur das im Osten anzubauende Treppenhaus die gleiche Höhe wie das ohnehin nur eingeschossige Altgebäude von ca. 6,75 m erreicht, während der im Westen vorgesehene Abstellraum lediglich 3 m hoch sein wird, so dass das umgebaute Gebäude - wie die Nordansicht in den genehmigten Bauvorlagen verdeutlicht - entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht als einheitlicher massiver Baukörper in Erscheinung tritt. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang meint, die erdrückende Wirkung schlage sich auch in der von ihr im einzelnen dargelegten Überschreitung des nach § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 4, § 21 a Abs. 3 Satz 1 BauNVO zulässigen Maßes der baulichen Nutzung nieder, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Vorschriften für das im unbeplanten Innenbereich i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB gelegene Baugrundstück nicht unmittelbar gelten. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung richtet sich vielmehr allein danach, ob es sich nach den konkreten Verhältnissen der umgebenden Bebauung in deren Eigenart einfügt. Zwar kann zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich auf die in der Baunutzungsverordnung verwendeten Begriffsmerkmale zurückgegriffen werden. Das bedeutet aber nicht, dass die Maßbestimmungsfaktoren des § 16 Abs. 2 BauNVO - unterschiedslos und möglicherweise gar mit allen Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung - wie Festsetzungen eines Bebauungsplans rechtssatzartig heranzuziehen wären. Für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung und eine das Gebot der Rücksichtnahme verletzende er-drückende Wirkung kommt es daher entgegen der Beschwerdebegründung nicht auf die an die Art der baulichen Nutzung anknüpfenden Berechnungsregeln in § 17 BauNVO für die zulässige Grund- oder Geschossfläche (GRZ, GFZ) an. Entscheidend ist allein, ob sich das Gebäude als solches, insbesondere nach seiner Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, wobei der daraus zu gewinnende Maßstab notwendigerweise grob und ungenau ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277; Beschluss vom 21.06.2007 - 4 B 8.07 - BauR 2007, 1691). Insoweit legt die Beschwerdebegründung jedoch nichts für eine Rücksichtslosigkeit i. S. einer erdrückenden bzw. einmauernden Wirkung zu Lasten des Nachbargrundstücks dar. Auch ist nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht das genehmigte Vorhaben gerade wegen seines Maßes der baulichen Nutzung die Nutzung ihres Nachbargrundstücks konkret und unzumutbar beeinträchtigt.
2. Die Antragstellerin rügt des Weiteren sinngemäß, das genehmigte Vorhaben verstoße gegen die auch dem Schutz ihres Nachbargrundstücks dienende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 Satz 3 LBO, weil die Außenwand des Altgebäudes und die darauf aufgebrachte Wärmedämmung den nachbarschützenden Teil der Abstandstiefe unterschritten. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO als erfüllt angesehen. Die danach erforderliche Sondersituation auf dem Nachbargrundstück liege nicht vor. Die Kfz.-Werkstatt sei weder von der Antragstellerin noch von ihren Eltern als Voreigentümer des Nachbargrundstücks längere Zeit unbeanstandet hingenommen worden. Vielmehr seien schon im Baugenehmigungsverfahren im Jahr 1950 als auch im Zuge einer 1979 erfolgten Aufstockung der Kfz.-Werkstatt Einwendungen in Bezug auf den Grenzabstand vorgebracht worden. § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO entbinde nicht von einer Abwägung der nachbarlichen Belange. Die Abstandsflächenunterschreitung werde auch nicht durch den Bestandsschutz des Altgebäudes gerechtfertigt, weil dessen bauliche Änderung die Genehmigungsfrage neu aufwerfe. Auch diese Einwände führen nicht zum Erfolg der Beschwerde.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LBO müssen vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind und die auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen. Deren Tiefe beträgt allgemein 0,6, deren nachbarschützender Teil 0,4 der Wandhöhe, mindestens jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite mindestens 2 m (§ 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 LBO). Bei Wänden mit einer Länge bis zu 16 m genügt der nachbarschützende Teil der Abstandstiefen nach § 5 Abs. 7 LBO, mindestens jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite mindestens 2 m (§ 5 Abs. 8 LBO). Diese Abstandsflächenregelung gilt nicht nur für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes, sondern auch für Vorhaben, welche die - der Errichtung gleichstehende (§ 2 Abs. 12 Nr. 1 LBO) - bauliche Änderung oder die Nutzungsänderung eines Gebäudes zum Gegenstand haben, wenn sich solche Änderungen auf abstandsflächenrelevante Tatbestandsmerkmale wie die Wandhöhe oder -länge oder nachteilig auf die Nachbargrundstücke in einem der durch § 5 LBO geschützten Belange auswirken können (Sauter, LBO, Kommentar, § 5 Rn. 23 ff.; Senatsbeschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 - VBlBW 1999, 26).
Zwar spricht einiges dafür, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen insgesamt abstandsflächenrechtlich relevant ist, weil es nicht lediglich eine Nutzungsänderung und einen Innenumbau des bestandsgeschützten Altgebäudes, sondern mit den neuen Anbauten im Westen und Osten sowie der Aufbringung einer Wärmedämmung auch bauliche Änderungen zum Gegenstand hat, die sich auf abstandsflächenrelevante Merkmale auswirken können. Denn durch diese baulichen Änderungen entsteht bei natürlicher Betrachtungsweise - trotz der durch die mit größerem Grenzabstand vorgesehenen neuen Anbauten bedingten zwei Rücksprünge in der Fassade - eine dem Nachbargrundstück der Antragstellerin zugewandte längere nördliche Außenwand. Das dürfte abstandsflächenrechtlich grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung des neuen Wohngebäudes erfordern, auch wenn das Altgebäude aufgrund der Baugenehmigung vom 02.06.1950 Bestandsschutz genießt (vgl. auch SächsOVG, Beschluss vom 25.03.2009 - 1 B 250/08 - NVwZ-RR 2009, 633 m.w.N.). Die neue nördliche Außenwand des Wohngebäudes hält den das Nachbargrundstück der Antragstellerin schützenden Teil der vorgeschriebenen Abstandstiefe von 2,5 m nur mit den neuen Anbauten, nicht aber insoweit ein, als sie die Außenwand des Altgebäudes integriert und dort mit der Wärmedämmung versehen wird. Gleichwohl dürfte die Antragstellerin dadurch nicht in ihren Rechten als Nachbarin verletzt sein, weil für die integrierte Außenwand des Altgebäudes eine geringere Tiefe der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO, zumindest aber nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO eine Abweichung von der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO zuzulassen ist (a)), und weil für die Aufbringung einer Wärmedämmung von 6 cm Stärke nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO eine Abweichung von der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO zuzulassen ist (b)).
a) Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs ist dabei von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vorliegt, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 - VBlBW 2008, 483; Urteil des 5. Senats vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - BauR 2003, 1201; Urteil des 3. Senats vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190). Solche Besonderheiten können sich - und werden sich zumeist - aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück ergeben. Daneben können aber auch rechtliche Besonderheiten, die beim Nachbargrundstück im Verhältnis zum Bauvorhaben vorliegen und dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit abstandsflächenrechtlich deutlich mindern, eine “erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ausschließen, etwa bei einer rechtlichen Vorbelastung des Nachbargrundstücks, wenn z.B. das Abwehrrecht des Nachbarn in Bezug auf Auswirkungen einer für den Wiederaufbau eines Gebäudes verwendeten, auf dem Baugrundstück bereits existierenden Außenmauer ausgeschlossen (Urteil vom 27.10.2000 - 8 S 445/00 - VBlBW 2001, 144) oder in Bezug auf ein nachträglich genehmigtes Vorhaben verwirkt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190), oder bei einer Bebauung von Baugrundstück und Nachbargrundstück mit einem Doppelhaus (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.04.2009 - 3 S 569/09 -) oder wenn sich dem Regelungsregime der Abstandsflächenvorschriften eindeutig entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - VBlBW 2009, 65).
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Solche rechtliche Besonderheiten liegen hier in Bezug auf die integrierte Außenwand des Altgebäudes vor, weil das Nachbargrundstück der Antragstellerin insoweit abstandsflächenrechtlich vorbelastet ist. Denn ein Abwehrrecht der Antragstellerin in Bezug auf die Auswirkungen der Außenwand des Altgebäudes ist aufgrund der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 02.06.1950 ausgeschlossen. Ob die Antragstellerin oder ihre Rechtsvorgänger im Eigentum vor Erteilung dieser Genehmigung - oder auch späterer Änderungsgenehmigungen - Einwendungen in Bezug auf den Grenzabstand erhoben haben, ist insoweit nicht erheblich. Auch werden die durch § 5 LBO geschützten nachbarlichen Belange einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung sowie eines ausreichenden Brandschutzes des Nachbargrundstücks der Antragstellerin allein durch die Integration der Außenwand des Altgebäudes nicht zusätzlich beeinträchtigt. Insoweit ändert sich die Situation auf dem Teil des Nachbargrundstücks, welcher der integrierten Außenwand des Altgebäudes gegenüberliegt und derzeit als Hausgarten genutzt wird, faktisch nicht. Das gilt auch für den Belang des störungsfreien Wohnens, sofern dieser überhaupt zu den Schutzgütern der gesetzlichen Abstandsflächenregelung gehören sollte (bejahend im Urteil des 3. Senats vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 - VBlBW 1997, 266), was der erkennende Senat allerdings seit seinem Beschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 - (VBlBW 1999, 26) in ständiger Rechtsprechung verneint. Insoweit verbessert sich die Situation eher tendenziell, weil durch die Schließung eines Fensters und die Verkleinerung anderer Fenster in der integrierten nördlichen Außenwand des Altgebäudes Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück der Antragstellerin verringert werden. Mit der Nutzungsänderung in ein Wohnhaus entfallen zudem die bislang von der Antragstellerin beklagten und bekämpften Immissionen durch den Kfz-Werkstattbetrieb.
11 
Aber selbst für den Fall, dass eine Sondersituation in Bezug auf das Nachbargrundstück der Antragstellerin zu verneinen und deshalb nachbarliche Belange i. S. des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO als erheblich beeinträchtigt anzusehen wären, schiede eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 7 Satz 3 LBO voraussichtlich jedenfalls deshalb aus, weil nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO eine Abweichung von § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO zuzulassen sein dürfte. Die für alle Vorschriften in den §§ 4 bis 37 LBO sowie für Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung geltende generelle Abweichungsregelung in § 56 Abs. 2 LBO wird durch § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO nicht verdrängt, sondern gilt ergänzend. Sie privilegiert bestimmte Sonderbauvorhaben und begründet einen Rechtsanspruch auf Abweichung („sind zuzulassen“), wenn die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO erfasst insoweit Vorhaben zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, zur Teilung von Wohnungen sowie zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die Baugenehmigung mindestens fünf Jahre zurückliegt und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Mit dieser Regelung sollen “Wohnbauvorhaben im Bestand“ privilegiert werden (LT-Drucksache 11/5337). Aufgrund dieser Zielsetzung dürfte der Begriff „zusätzlicher Wohnraum“ den Anwendungsbereich der Norm nicht allein auf (Nutzungs-)Änderungen an bereits bestehenden Wohngebäuden beschränken, sondern auch (Nutzungs-)Änderungen an bislang nicht wohnlich genutzten Bestandsgebäuden begünstigen, wenn damit erstmals neuer Wohnraum geschaffen wird. Das ist hier der Fall. Die für die Integration der Außenwand des Altgebäudes der Beigeladenen erforderliche Abweichung von § 5 LBO dürfte im Hinblick darauf, dass die durch die Abstandsflächenregelung geschützten Belange faktisch nicht zusätzlich beeinträchtigt werden (s.o.), auch i. S. der Vorschrift mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Das schließt zwar auch den Schutz von Rechten Dritter nach der betreffenden Norm ein (vgl. Sauter a.a.O. § 56 Rn. 13), hier also den Nachbarschutz nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO. Insoweit ermöglicht § 56 Abs. 2 LBO jedoch anders als § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO auch bei einer erheblichen Beeinträchtigung nachbarlicher Belange eine Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.01.1999 - 5 S 2971/98 - VBlBW 1999, 347). Diese Interessenabwägung dürfte aus den zu § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO im angefochtenen Beschluss sowie oben dargelegten Gründen mit hoher Wahrscheinlichkeit zugunsten der Beigeladenen ausfallen. Da § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO einen Rechtsanspruch des Bauherrn begründet, ist es auch unschädlich, dass die angefochtene Baugenehmigung insoweit keine ausdrückliche Abweichungsentscheidung enthält.
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b) Hinsichtlich der mit einer Brandschutzauflage genehmigten Aufbringung einer Wärmedämmung sind die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Zulassung einer Abweichung von der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO erfüllt. Die Abweichung ist insbesondere mit den öffentlichen Belangen einschließlich des Nachbarrechts der Antragstellerin nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO vereinbar. Das wird in der Begründung der angefochtenen Baugenehmigung unter Nr. 2 d) sowie im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zutreffend begründet. Darauf nimmt der Senat Bezug, zumal die Beschwerdebegründung sich insoweit nur in der allgemeinen Rüge erschöpft, nachbarliche Belange der Antragstellerin seien bei der Anwendung des § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO nicht hinreichend abgewogen worden, ohne zu konkretisieren, inwiefern die Aufbringung der Wärmedämmung im nachbarschützenden Teil der Abstandsfläche (auf der Nordseite des Altgebäudes) zu einer nennenswerten zusätzlichen Beeinträchtigung der von § 5 LBO geschützten nachbarliche Belange führt.
II.
13 
Mit der Zurückweisung der Beschwerde erledigt sich zugleich der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs einstweilen bis zur Entscheidung über die Beschwerde anzuordnen. Dieses wohl als Antrag i. S. des § 173 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO zu qualifizierende Begehren hätte ungeachtet dessen, inwieweit eine vorläufige Anordnung des Beschwerdegerichts auf dieser Rechtsgrundlage bei der Ablehnung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich ist (vgl. zum Streitstand Kopp, VwGO, 16. Auflage, § 149 Rn. 3), aus den unter I. genannten Gründen zudem keinen Erfolg haben können.
III.
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
15 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2008 - 8 K 1640/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger erstrebt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine bereits erstellte Doppelgarage in Grenznähe.
Mit Baugenehmigung des Landratsamts Tübingen vom 24.02.2003 war ihm neben einem Umbau der bestehenden Wohnhaushälfte der Neubau einer Doppelgarage auf seinem Grundstück Flst.Nr. ... der Gemarkung Gomaringen (... ... ...) genehmigt worden. Die Garage sollte in einem Abstand von 0,54 m zur südöstlichen Grundstücksgrenze zum Flst.Nr. ... (... ... ...) erstellt werden. Auf dieser Seite sollte sie eine Länge von 6,99 m, eine Höhe von 2,81 m und eine Wandfläche von 24,93 qm haben. Abweichend von diesen Maßen hat der Kläger im Jahre 2006 begonnen, das Bauwerk in einem Abstand zur Nachbargrenze von 0,65 m mit einer Länge von 7,49 m zuzüglich eines 1,68 m langen abgeschleppten Vordachs auf der Rückseite, einer Wandhöhe von 3 m bis 2,35 m im Bereich des Vordachs (von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt mit der Dachhaut), sowie einer Wandfläche von 36,43 qm (bzw. 30,82 qm ohne Vordachbereich) zu errichten. Auf Veranlassung des Landratsamts Tübingen hat er die Bauarbeiten eingestellt.
Ein den ins Werk gesetzten Maßen entsprechendes Baugesuch des Klägers vom 28.11.2006 lehnte das Landratsamt Tübingen mit Bescheid vom 05.06.2007 nach vorheriger Anhörung des Klägers ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass mit dem zur südlichen Nachbargrenze eingehaltenen Abstand von 0,65 m die erforderliche Abstandsflächentiefe von 2,50 m nach § 5 Abs. 7 und 8 LBO a.F. deutlich unterschritten werde. Ein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. liege nicht vor, weil sowohl die zulässige Grenzbaulänge von 9 m als auch die Wandfläche von 25 qm überschritten werde. Selbst wenn man das Vordach außer Acht lasse, liege die Wandfläche mit 30,82 qm über dem zulässigen Maß. Die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 LBO a.F. seien nicht gegeben. Nachbarliche Belange würden erheblich beeinträchtigt. Diese Belange seien von der betroffenen Nachbarschaft auch geltend gemacht worden. Der vom Planverfasser des Klägers vertretenen Auffassung im Anschluss an den Kommentar von Sauter zur Landesbauordnung für Baden-Württemberg (3. Aufl., § 6 LBO RdNr. 48 d und Schaubild S. 10), wonach die Höchstmaße in dem Sinne „dynamisch“ gehandhabt werden könnten, dass, je weiter eine Garage von der Grenze zurückgesetzt werde, in einem 45-Grad-Winkel sowohl die Grenzbebauung als auch die Garagenhöhe über die festgelegten Maße hinaus erweitert werden könnten, folge das Landratsamt nicht. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig.
Hiergegen legte der Kläger mit Rechtsanwaltsschreiben vom 27.06.2007 Widerspruch ein mit der Begründung, dass nach der vom Landratsamt vertretenen Auffassung die gesetzliche Formulierung des § 6 Abs. 4 LBO a.F. völlig leerlaufen würde. Die Auslegung, dass bereits die Unterschreitung der nachbarschützenden Maße die erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange indiziere, entspreche nicht dem Wortlaut und auch nicht dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der Bestimmung. Mit der Vorschrift hätten gerade erweiterte Möglichkeiten zur Abweichung von Abstandsvorschriften geschaffen werden sollen, indem auf die Einräumung von Ermessen und das Vorliegen eines atypischen Falles verzichtet worden sei. Dieser gesetzgeberische Gedanke würde ins Gegenteil verkehrt, wenn wieder nur in atypisch gelagerten Sonderfällen von nachbarschützenden Mindestabständen abgewichen werden dürfe. Da die Beleuchtung, Belüftung und der Brandschutz unproblematisch seien, sei nur zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange vorliege. Diese könne aber nicht vorliegen, da die Wandfläche bei dem gegebenen Abstand von 0,65 m die sich unter Anlegung eines 45-Grad-Winkels nach beiden Seiten und nach oben ergebenden Maße nicht überschreite. Das Landratsamt weiche mit seiner Auslegung auch von der Handhabung durch andere Baurechtsbehörden ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2007 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es: Für die Auffassung der „dynamischen“ Anpassung werde ins Feld geführt, dass in Anwendung von § 6 Abs. 4 Nr. 2 LBO a.F. geringere Abstände dann zuzulassen seien, wenn nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt seien; dies liege vor, wenn bei wertender Betrachtung der Nachbar durch das grundsätzlich abstandsflächenwidrige Vorhaben tatsächlich nicht schlechter gestellt sei als bei der vergleichbaren Alternative, die die Abstandsflächenregelungen einhalte. Diese Ansicht lasse außer Acht, dass das Gesetz als Grundsatz die Einhaltung der Abstandsflächen bei Gebäuden vorsehe. Der Verzicht auf Abstandsflächen in Sonderfällen stelle eine Ausnahme dar. Ausnahmen seien aber eng auszulegen und dürften nicht durch Analogie oder durch eine „wertende Auslegung“ weiter ausgedehnt werden. Bereits das auf der Grundstücksgrenze zulässige Gebäude mit 9 m Länge und einem zulässigen Satteldach mit 45 Grad Dachneigung erreiche die Größe eines kleinen Wohngebäudes. Dies stelle für den Nachbarn regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung seines Grundstücks dar, die ihm indessen nach dem Gesetz zugemutet werde. Angesichts dieser außerordentlich weitgehenden gesetzlichen Ausnahmeregelung bestehe keine Veranlassung, über die dort genannte Fallgruppe hinaus auf Abstandsflächen zu verzichten. Die Annahme, der Gesetzgeber habe die Wertung getroffen, bei Einhaltung eines 45-Grad-Winkels könnten keine erheblichen Beeinträchtigungen entstehen, finde nur für das Höchstmaß eine gewisse Stütze in § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO a.F., nicht jedoch für das Längenmaß und die Ansichtsfläche. Es sei zuzugestehen, dass derzeit verschiedene Auffassungen bei den Baurechtsbehörden bestünden. Das Regierungspräsidium Freiburg vertrete die Auffassung, die „dynamische“ Anwendung sei auf das Höhenmaß zu beschränken.
Am 04.10.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat sein Vorbringen wiederholt und unter Bezugnahme auf die Kommentierung von Sauter vertieft, dass bei Einhaltung des 45-Grad-Winkels nach der Wertung des Gesetzgebers keine Beeinträchtigung für die Beleuchtung und Belüftung des benachbarten Grundstücks entstehen könne; dies ergebe sich aus den Regelungen in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO a.F. (Anrechnung von Dächern auf die Wandhöhe) und in § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO a.F. (Gelände vor notwendigen Fenstern von Aufenthaltsräumen, deren Fußboden unter der Geländeoberfläche liege). Er hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg führe eine Unterschreitung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe regelmäßig zu einer erheblichen, vom betroffenen Nachbarn nicht hinzunehmenden Beeinträchtigung, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig sei. Die vorhandene Situation sei nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche deutlich minderten oder weniger schutzwürdig erscheinen ließen.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klage mit Urteil vom 27.03.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt: Die nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBO a.F. erforderliche Tiefe der Abstandsfläche werde von dem Bauvorhaben nicht eingehalten. Es liege auch kein Sonderfall nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. vor, und das Bauvorhaben sei auch nicht nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 LBO a.F. zuzulassen. Bei der danach vorzunehmenden Prüfung, ob nachbarliche Belange erheblich beeinträchtigt seien, sei von der gesetzgeberischen Wertung auszugehen, dass eine den nachbarschützenden Teil unterschreitende Abstandsflächentiefe regelmäßig eine erhebliche, vom betroffenen Nachbarn nicht hinzunehmende Beeinträchtigung darstelle, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig sei. Für eine vom Regelfall abweichende Beurteilung müssten auf dem Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen. So könne die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet sein, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich minderten oder als weniger schutzwürdig erscheinen ließen. Dass im vorliegenden Fall eine derartige besondere Situation vorliege, sei weder von den Beteiligten vorgetragen worden, noch sei Derartiges den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen. Der Auffassung der Klägerseite, die sich auf eine „dynamische“ Handhabung der Höchstmaße nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. berufe, sei nicht zu folgen. Nach dieser Auffassung könnten in einem 45-Grad-Winkel sowohl die Grenzbaulänge als auch die Garagenhöhe über die gesetzlich festgesetzten Maße hinaus erweitert werden. Diese Vorgehensweise widerspreche jedoch dem Gesetzeswortlaut. Zwar sei zuzugeben, dass die Höchstmaße in § 6 Abs. 1 LBO a.F. typisierend festgelegt worden seien und es sich bei der vorgeschlagenen „dynamischen“ Handhabung ebenfalls um eine typisierende Festlegung handeln würde. Der Gesetzgeber habe sich jedoch für eine Regelung von bestimmten Höchstgrenzen entschieden und habe keine Regelung im Verhältnis zum Abstand von der Grundstücksgrenze gewählt. Die klägerische Auffassung würde auch zu Problemen bei der Anpassung der zulässigen Wandhöhe an die jeweilige Entfernung von der Grundstücksgrenze führen. Gegen eine „dynamische“ Auslegung der Regelungen in § 6 Abs. 1 LBO a.F. spreche schließlich auch die Praktikabilität. Festgesetzte Höchstmaße führten zu rechtlicher Klarheit, freilich auch zu Lasten einer größeren Einzelfallgerechtigkeit. Schließlich habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Befreiung von den nachbarschützenden Abstandsvorschriften nach § 56 Abs. 1 LBO a.F., da eine offenbar nicht beabsichtigte Härte nicht vorliege.
Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung legt der Kläger dar: Es gehe allein um die Frage, ob mit der Abstandstiefe von 0,65 m die Abstandsfläche zum südöstlichen Nachbargrundstück gewahrt sei. Zwar überschreite die Doppelgarage die in § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. festgesetzten Höchstgrenzen. Diese gälten aber nur für den Extremfall einer Garage, die unmittelbar an der Grenze stünde. Eine an Sinn und Zweck des Abstandsflächenrechts, insbesondere an dem in § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweck orientierte Auslegung der Vorschrift ergebe, dass die Höchstmaße dynamisch fortzuschreiben seien, wie es Sauter in seinem Kommentar zur LBO (a.a.O.) darstelle. Je weiter das Bauwerk von der Grundstücksgrenze entfernt sei, desto größer könne die der Nachbargrenze zugewandte Außenwand ausfallen, ohne dass deshalb die Beeinträchtigung größer werde. Dabei müsse die Wandgröße jedoch im Verhältnis sowohl zum Grenzabstand, als auch zur Größe der Wand eines Grenzbaus nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. stehen. Davon könne ausgegangen werden, wenn die grenznahe Wand unter einem Winkel von jeweils höchstens 45 Grad nach oben und nach beiden Seiten zunehme. Werde dieser Winkel eingehalten, könne nach der Wertung des Gesetzgebers keine Beeinträchtigung für die Beleuchtung und Belüftung benachbarter Grundstücke entstehen. Im Zusammenspiel mit § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F., aus dem sich der Gesetzeszweck der Abstandsregelung beispielhaft ergebe, komme es für eine Privilegierung auf eine ausreichende Beleuchtung und Belüftung des Nachbargrundstücks sowie darauf an, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange gegeben sei. Für die Rechtsfrage, ab welchem Grad nicht nur eine Beeinträchtigung, sondern eine in diesem Sinne erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen anzunehmen sei, sei bei dieser „dynamischen“ Handhabung der Vorschrift in seinem Fall eine Erheblichkeit nicht anzunehmen, weil eine ausreichende Belüftung und Beleuchtung gewährleistet sei. Das danach im Wege der Fortschreibung ermittelte zulässige Maß sei mit dem Bauvorhaben unstreitig eingehalten. Die vom Verwaltungsgericht erhobenen Praktikabilitätsbedenken griffen nicht durch. Die Vorschrift könne nach Maßgabe des Schaubilds Nr. 7 bei Sauter (a.a.O.) einfach und praktikabel angewandt werden. Eine zusätzliche Verschattung des nachbarlichen Grundstücks werde durch die Garage nicht hervorgerufen, weil ein auf dem Nachbargrundstück an der Grundstücksgrenze errichteter Schuppen, das Wohngebäude auf diesem Nachbargrundstück und die unmittelbar anschließend gepflanzten großen Laubbäume ihrerseits das Grundstück des Klägers in diesem Bereich verschatteten. Die Konstruktion des Garagengebäudes sei bewusst so gewählt worden, dass eine weitere Verschattung des Nachbargrundstücks nicht hervorgerufen werden könne. Auch aus diesen Gründen fehle es an der erheblichen Beeinträchtigung nachbarlicher Belange.
10 
Er beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2008 - 8 K 1640/07 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Tübingen vom 5. Juni 2007 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 17.September 2007 zu verpflichten, ihm die am 28. November 2006 beantragte Baugenehmigung für eine Doppelgarage zu erteilen.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er trägt ergänzend vor: § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. sehe keinesfalls nur den Fall vor, bei dem Gebäude unmittelbar an die Grenze gebaut würden. Die Festlegung, dass Abstandsflächen nicht erforderlich seien, eröffne dem Bauherrn vielmehr die Möglichkeit, sein Gebäude unter Beachtung der Schmutzwinkelregelung nach § 6 Abs. 2 LBO a.F. in einem Rahmen zu errichten, der von unmittelbarem Grenzbau bis zur Einhaltung der vollen Abstandsflächentiefe oder darüber hinausreiche.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Tübingen und des Regierungspräsidiums Tübingen vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die - ebenfalls zulässige - Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch nach § 58 Abs. 1 LBO auf Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung, weil das Vorhaben nicht die bauordnungsrechtlich erforderliche Abstandsflächentiefe einhält. Die Ablehnung der Baugenehmigung verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Vorhabens ist die Landesbauordnung vom 08.08.1995 (GBl. S. 17) in der seit dem 01.03.2010 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes der Landesbauordnung vom 10.11.2009 (GBl. S. 615 ff. - LBO 2010 -). Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Verpflichtungsklage eines Bauherren auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG findet eine sog. „Günstigerprüfung“ nicht statt, da nur eine erteilte Baugenehmigung dem Bauherrn eine (relativ) gesicherte eigentumsrechtliche Position vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 -, BVerwGE 61, 128 <134>). Mangels Überleitungsvorschriften finden die geänderten Bestimmungen der Landesbauordnung mit ihrem Inkrafttreten am 01.03.2010 Anwendung.
18 
Gemäß § 58 Abs. 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
19 
Die geplante Garage ist zwar auch nach der Änderung der Landesbauordnung weiterhin genehmigungspflichtig (§§ 49, 50 Abs. 1 LBO 2010). Sie ist nicht nach Nr. 1 b des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO 2010 verfahrensfrei, da ihre Grundfläche über 30 qm (ca. 45 qm ohne Vordachbereich) beträgt.
20 
Dem Bauvorhaben steht aber die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. Abs. 7 Satz 2 LBO 2010 entgegen, da es die danach erforderliche Abstandsflächentiefe von 2,50 m unterschreitet.
21 
Es kann entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht als Sonderfall nach § 6 LBO Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 (entspricht § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F.) zugelassen werden. Dass die danach einzuhaltende Wandhöhe von 3 m und die Wandfläche von 25 qm überschritten sind, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO (a.F.) zutreffend dargelegt und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt. Er ist indessen der Auffassung, dass ein Sonderfall bei richtiger Auslegung der Vorschrift gleichwohl vorliege. Er macht der Sache nach geltend, dass es sich bei den in der Vorschrift genannten Maßen nicht um die absoluten Höchstmaße für eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung einer baulichen Anlage unmittelbar an der Grenze, sondern um relative Maße handle, die mit zunehmendem Abstand des Gebäudes oder der baulichen Anlage von einer Nachbargrenze in einer bestimmten Weise dynamisch fortzuschreiben seien. Die Maße gälten nur für den Extremfall einer Garage, die unmittelbar an der Grenze stehe, nicht jedoch für den Fall, dass die Garage von der Grenze abgerückt werden solle. Er stützt sich zur Begründung seiner Auffassung auf die Kommentierung von Sauter (a.a.O.) zu § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO (a.F.), der eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange im Sinne dieser Vorschrift dann verneint, wenn die grenznahe Wand unter einem Winkel von jeweils höchstens 45 Grad nach oben und nach beiden Seiten zunehme. Werde dieser Winkel eingehalten, könne nach der Bewertung des Gesetzgebers keine Beeinträchtigung für die Beleuchtung und Belüftung benachbarter Gebäude entstehen; dies ergebe sich aus den Regelungen in § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO (Anrechnung von Dächern auf die Wandhöhe) und in § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO (Gelände vor notwendigen Fenstern von Aufenthaltsräumen, deren Fußboden unter der Geländeoberfläche liegt). Der Kläger übersieht aber, dass sich die Kommentierung nicht auf Abs. 1, sondern auf Abs. 4 des § 6 LBO bezieht. Für eine „Dynamisierung“ der Maße des § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F. und des ihn ersetzenden § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 gibt sie nichts her.
22 
Ein solcher Inhalt kann den Vorschriften auch nicht entnommen werden. Die Höchstmaße für die Wandhöhe und die Wandfläche nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO a. F. gelten auch, wenn mit einem der in diesen Vorschriften genannten Gebäude eine Abstandsfläche eingehalten wird. Sie sind in einem solchen Fall nicht im Verhältnis zur konkreten Abstandsflächentiefe relativierbar. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut sehen sie gerade nicht nur den Fall vor, dass Gebäude bzw. bauliche Anlagen unmittelbar an die Grenze gebaut werden. Die alte und neue Fassung der Vorschrift lassen vielmehr die Erforderlichkeit von Abstandsflächen entfallen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F.: „Abstandsflächen sind nicht erforderlich...“; § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO 2010: „In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig...“), wenn die Anlagen die dort genannten Höchstmaße einhalten mit der Folge, dass es dem Bauherren freisteht, ein Bauwerk (unter Einhaltung der Schmutzwinkelregelung nach § 6 Abs. 2 LBO) unmittelbar an der Grenze oder mit Grenzabstand zu errichten, der bis zur Einhaltung der vollen Abstandsflächentiefe oder darüber hinaus reicht. Einer Relativierung der Maße im Verhältnis zur Tiefe einer zu einer Grenze eingehaltenen Abstandsfläche stehen nicht nur der insoweit eindeutige Wortlaut, sondern auch der Charakter der Vorschrift als eng auszulegende Ausnahme von dem in § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO 2010 geregelten Grundsatz, dass Abstandsflächen einzuhalten sind, entgegen.
23 
Der Senat sieht aber auch die Voraussetzungen für eine Zulassung des Vorhabens nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010, der § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. entspricht, nicht als erfüllt an. Danach sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. hierzu Beschlüsse vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 - BauR 1997, 92, und vom 24.01.2006 - 8 S 638/05 -, BauR 2006, 880 m.w.N. sowie die Nachweise im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts) war zur Auslegung des Begriffs der erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 2 LBO a.F. i.V.m. den bisherigen abstandsrechtlichen Bestimmungen in §§ 5 und 6 LBO a.F. von Folgendem auszugehen: Die Abstandsflächenvorschriften waren nicht in vollem Umfang, sondern nur in einem gesetzlich genau festgelegten Maß nachbarschützend. Mit dieser Beschränkung des Nachbarschutzes auf ein bestimmtes Maß der Abstandsflächentiefe bestimmte der Gesetzgeber zugleich die Grenzen dessen, was einem Grundstückseigentümer durch die Bebauung eines Nachbargrundstücks in Bezug auf die damit verbundene Beeinträchtigung der Besonnung, Belichtung und Belüftung seines eigenen Grundstücks (noch) zugemutet werden kann. Eine Unterschreitung dieses Maßes stellte damit grundsätzlich eine nicht mehr zumutbare und somit im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange dar, ohne dass es auf das Ausmaß dieser Unterschreitung ankam. Dafür sprach auch, dass die Abstandsvorschriften andernfalls durch § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. in einer Weise relativiert wurden, die die Frage nach dem Sinn der ganzen komplizierten Berechnungsvorschriften aufgeworfen hätte. Angesichts des umfangreichen Katalogs von Einschränkungen und Vergünstigungen zu Gunsten des Bauherrn in § 5 LBO a.F. bestand auch mit Rücksicht auf seine Interessen kein Grund zu einer solchen Aufweichung der Abstandsvorschriften. Allein mit dem Hinweis darauf, dass der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe nur geringfügig unterschritten wird, konnte daher das Fehlen einer erheblichen Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange nicht begründet werden. Voraussetzung hierfür war vielmehr generell, dass die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen.
24 
Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende gesetzgeberische Wertung hat sich durch die Neuregelung der Abstandsflächentiefen in §§ 5 und 6 LBO 2010 jedenfalls insoweit nicht geändert, als es um die Unterschreitung des Mindestabstands von 2,50 m nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO 2010 geht. Die Neuregelung unterscheidet zwar nicht mehr zwischen einem nachbarschützenden und einem nicht nachbarschützenden Teil der Abstandsflächentiefen. Abstandsflächen sind, auch bei Wänden mit einer Länge von über 16 m (vgl. § 5 Abs. 8 LBO a.F.) nur noch in Höhe des bisherigen nachbarschützenden Teils der Abstandstiefen einzuhalten. Dies bedeutet für die Zulassung geringerer als der vorgeschriebenen Abstandsflächentiefe nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010, dass diese Zulassung nunmehr in jedem Fall voraussetzt, dass nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden (vgl. LT-Drs. 14/5013 S. 40). Ob der Umstand, dass es nur noch nachbarschützende Abstandsflächen gibt, deshalb Veranlassung bietet, die Rechtsprechung zum Begriff der erheblichen Beeinträchtigung grundsätzlich zu überdenken, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn durch die Neuregelung der Abstandsflächentiefen hat sich jedenfalls an der in §§ 5 und 6 LBO zum Ausdruck kommenden normativen Wertung insoweit nichts geändert, als es um die Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,50 m geht, den das Vorhaben des Klägers unterschreitet. Die Mindesttiefe der Abstandsfläche nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO 2010 gehört nach wie vor zum unverzichtbaren Kernbestand des Nachbarschutzes mit Blick auf Beeinträchtigungen der Besonnung, Belichtung und Belüftung eines Grundstücks durch eine Bebauung des Nachbargrundstücks. Daher ist auch nach dem Wegfall des nicht nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) nach der in §§ 5, 6 LBO zum Ausdruck kommenden normativen Wertung davon auszugehen, dass jedenfalls bei einer Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotenen Mindesttiefe der Abstandsfläche nachbarliche Belange i. S. des § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBO erheblich beeinträchtigt werden, es sei denn, die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück wird durch tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten im Verhältnis zum Bauvorhaben gekennzeichnet, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Mindestabstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs zur bisherigen Rechtslage; vgl. Urteile vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 -, VBlBW 2008, 483; vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - VBlBW 2009, 65; vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201 und vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 - Juris), insbesondere den Abstandsflächenvorschriften selbst sich entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - Juris und Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.).
25 
Solche Besonderheiten lassen sich im vorliegenden Fall aber nicht feststellen. Der Kläger beruft sich der Sache nach auf Besonderheiten, die sich aus den Abstandsflächenvorschriften selbst ergeben, indem er unter Berufung auf die Kommentierung von Sauter (a.a.O.) geltend macht, dass die der Nachbargrenze zugewandte Außenwand umso größer ausfallen könne, je weiter das Bauwerk von der Grundstücksgrenze entfernt sei, ohne dass deshalb die Beeinträchtigung größer werde, und dass dies der Fall sei, wenn die grenznahe Wand unter einem Winkel von jeweils höchstens 45 Grad nach oben und nach beiden Seiten zunehme und bei dieser „dynamischen“ Handhabung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 (der § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr.2 LBO a. F. entspricht) nach der in § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO 2010 und § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO 2010 zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers keine weitergehende Beeinträchtigung für die Beleuchtung und Belüftung benachbarter Grundstücke entstehen könne.
26 
Der Umstand, dass ein Gebäude i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO mit eigener Abstandsfläche und einer die Höchstmaße nach dieser Vorschrift überschreitenden Grenzwand errichtet wird, deren Größe in Relation zu den Höchstmaßen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO unter einem Winkel von höchstens 45 Grad nach oben und nach beiden Seiten steht, ist keine Besonderheit im vorgenannten Sinne, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Mindestabstandsflächentiefe deutlich mindert oder als weniger schutzwürdig erscheinen lässt. Die normativen Wertungen der Abstandsflächenvorschriften weisen nicht darauf hin, dass der Gesetzgeber im Falle grenznaher baulicher Anlagen die vom Kläger und bei Sauter (a.a.O.) beschriebene „dynamische“ Vergrößerung der Wandfläche in Abhängigkeit von der Tiefe der eingehaltenen Abstandsfläche für zumutbar hielte. Zwar werden nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO 2010, der auch für die Berechnung der zulässigen Wandhöhe einer abstandsflächenfreien baulichen Anlage (von bis zu 3 m) nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO 2010 gilt, auf die Wandhöhe die Höhe von Dächern und Dachaufbauten mit einer Neigung von bis zu 45 Grad nicht angerechnet. Daraus lässt sich aber kein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Inhalts ableiten, dass der Gesetzgeber Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Belichtung und Belüftung eines Nachbargrundstücks durch eine bauliche Anlage bei Einhaltung eines 45-Grad-Winkels zum Nachbargrundstück generell für zumutbar hält. Eine solche Wertung lässt zunächst schon, worauf das Regierungspräsidium im angefochtenen Widerspruchsbescheid bereits hingewiesen hat, außer Acht, dass das Gesetz als Grundsatz die Einhaltung der Abstandsflächen bei Gebäuden und baulichen Anlagen vorsieht, der Verzicht auf Abstandsflächen in Sonderfällen eine Ausnahme darstellt, Ausnahmen aber eng auszulegen sind und nicht durch eine „wertende Auslegung“ weiter ausgedehnt werden dürfen. Zudem trifft die der Argumentation des Klägers zugrunde liegende Annahme nicht zu, dass der Nachbar bei wertender Betrachtungsweise durch das abstandsflächenwidrige Vorhaben tatsächlich nicht schlechter gestellt sei als bei der vergleichbaren Alternative, die die Abstandsflächenregelung einhalte. Die Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO 2010 über die Anrechnung von Dächern oder Dachaufbauten mit einer Neigung von mehr als 45 Grad auf die Wandhöhe betrifft nicht in erster Linie Grenzbauten oder grenznahe Bauten, sondern abstandsflächenpflichtige Gebäude oder bauliche Anlagen und damit gänzlich andere Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks. Zum anderen ist mit der Vorschrift nur die Höhenausdehnung angesprochen. Sie ermöglicht nicht auch eine Erweiterung der auf 9 m begrenzten Bebauung entlang den einzelnen Nachbargrenzen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO 2010. Diese Begrenzung wirkt vielmehr gerade als Korrektiv für die ausnahmsweise zugelassene Grenzbebauung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.).
27 
Auch eine vergleichende Bezugnahme auf die in § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO (alte wie neue Fassung) zum Ausdruck kommende Wertung hilft nicht weiter. Diese Vorschrift, nach der Aufenthaltsräume, deren Fußboden unter der Geländeoberfläche liegt, nur zulässig sind, wenn das Gelände mit einer Neigung von höchstens 45 Grad an die Außenwände vor notwendigen Fenstern anschließt, regelt nicht das nachbarliche Austauschverhältnis, sondern die Mindestanforderungen an die Eignung eines Aufenthaltsraums (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.).
28 
Sonstige rechtliche Besonderheiten (etwa eine rechtliche Vorbelastung des Nachbargrundstücks [vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - Juris]) stehen nicht in Rede.
29 
Auch bauordnungsrechtlich bedeutsame tatsächliche Besonderheiten (etwa eine unterschiedliche Höhenlage beider Grundstücke, ein besonderer Grundstückszuschnitt des Nachbargrundstücks oder ein bereits vorhandener Grenzbau (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2003 - 3 S 938/05 -, BauR 2003, 1549) liegen nicht vor.
30 
Soweit der Kläger geltend macht, dass es an einer erheblichen Beeinträchtigung auch deshalb fehle, weil das Nachbargrundstück durch Gebäude und Bäume auf diesem Grundstück verschattet werde und deshalb durch das Bauvorhaben eine weitere Verschattung des Nachbargrundstücks nicht hervorgerufen werden könne, braucht der Richtigkeit dieses Vorbringens insoweit nicht weiter nachgegangen zu werden, als eine Verschattung durch Bäume geltend gemacht wird. Denn dies ist keine Besonderheit, die eine erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 ausschließen könnte. Die Bepflanzung eines Grundstücks gehört nicht zu den bauordnungsrechtlich relevanten Besonderheiten, durch die ein Grundstück geprägt sein kann. Aber auch der auf dem Nachbargrundstück an der Grenze zum Grundstück des Klägers stehende Schuppen, der seinerseits das Grundstück des Klägers von Süden verschattet, stellt keine grundstücksbezogene Besonderheit dar, die die Schutzwürdigkeit des Nachbargrundstücks mindern würde. Denn er liegt nicht, auch nicht teilweise, auf gleicher Höhe wie die zur Genehmigung gestellte Garage, lässt also nicht, wie bei einer Doppelhaushälfte, eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch das Bauvorhaben in Bezug auf die mit den Abstandsflächenvorschriften geschützten Belange entfallen. Einen Anspruch auf einen Ausgleich für Nachteile, die einem Grundstück durch eine von den Abstandsflächenvorschriften nicht gedeckte Grenzbebauung entstehen, durch Zulassung einer ebenfalls nicht von den Abstandsflächenvorschriften gedeckten Grenzbebauung oder grenznahen Bebauung auf dem dadurch belasteten Grundstück, etwa in Form einer „Saldierung“ der die Abstandsflächentiefen jeweils überschreitenden Maße, gibt die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 nicht her.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 30. März 2010
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die - ebenfalls zulässige - Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch nach § 58 Abs. 1 LBO auf Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung, weil das Vorhaben nicht die bauordnungsrechtlich erforderliche Abstandsflächentiefe einhält. Die Ablehnung der Baugenehmigung verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Vorhabens ist die Landesbauordnung vom 08.08.1995 (GBl. S. 17) in der seit dem 01.03.2010 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes der Landesbauordnung vom 10.11.2009 (GBl. S. 615 ff. - LBO 2010 -). Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Verpflichtungsklage eines Bauherren auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG findet eine sog. „Günstigerprüfung“ nicht statt, da nur eine erteilte Baugenehmigung dem Bauherrn eine (relativ) gesicherte eigentumsrechtliche Position vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 -, BVerwGE 61, 128 <134>). Mangels Überleitungsvorschriften finden die geänderten Bestimmungen der Landesbauordnung mit ihrem Inkrafttreten am 01.03.2010 Anwendung.
18 
Gemäß § 58 Abs. 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
19 
Die geplante Garage ist zwar auch nach der Änderung der Landesbauordnung weiterhin genehmigungspflichtig (§§ 49, 50 Abs. 1 LBO 2010). Sie ist nicht nach Nr. 1 b des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO 2010 verfahrensfrei, da ihre Grundfläche über 30 qm (ca. 45 qm ohne Vordachbereich) beträgt.
20 
Dem Bauvorhaben steht aber die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. Abs. 7 Satz 2 LBO 2010 entgegen, da es die danach erforderliche Abstandsflächentiefe von 2,50 m unterschreitet.
21 
Es kann entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht als Sonderfall nach § 6 LBO Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 (entspricht § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F.) zugelassen werden. Dass die danach einzuhaltende Wandhöhe von 3 m und die Wandfläche von 25 qm überschritten sind, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO (a.F.) zutreffend dargelegt und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt. Er ist indessen der Auffassung, dass ein Sonderfall bei richtiger Auslegung der Vorschrift gleichwohl vorliege. Er macht der Sache nach geltend, dass es sich bei den in der Vorschrift genannten Maßen nicht um die absoluten Höchstmaße für eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung einer baulichen Anlage unmittelbar an der Grenze, sondern um relative Maße handle, die mit zunehmendem Abstand des Gebäudes oder der baulichen Anlage von einer Nachbargrenze in einer bestimmten Weise dynamisch fortzuschreiben seien. Die Maße gälten nur für den Extremfall einer Garage, die unmittelbar an der Grenze stehe, nicht jedoch für den Fall, dass die Garage von der Grenze abgerückt werden solle. Er stützt sich zur Begründung seiner Auffassung auf die Kommentierung von Sauter (a.a.O.) zu § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO (a.F.), der eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange im Sinne dieser Vorschrift dann verneint, wenn die grenznahe Wand unter einem Winkel von jeweils höchstens 45 Grad nach oben und nach beiden Seiten zunehme. Werde dieser Winkel eingehalten, könne nach der Bewertung des Gesetzgebers keine Beeinträchtigung für die Beleuchtung und Belüftung benachbarter Gebäude entstehen; dies ergebe sich aus den Regelungen in § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO (Anrechnung von Dächern auf die Wandhöhe) und in § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO (Gelände vor notwendigen Fenstern von Aufenthaltsräumen, deren Fußboden unter der Geländeoberfläche liegt). Der Kläger übersieht aber, dass sich die Kommentierung nicht auf Abs. 1, sondern auf Abs. 4 des § 6 LBO bezieht. Für eine „Dynamisierung“ der Maße des § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F. und des ihn ersetzenden § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 gibt sie nichts her.
22 
Ein solcher Inhalt kann den Vorschriften auch nicht entnommen werden. Die Höchstmaße für die Wandhöhe und die Wandfläche nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO a. F. gelten auch, wenn mit einem der in diesen Vorschriften genannten Gebäude eine Abstandsfläche eingehalten wird. Sie sind in einem solchen Fall nicht im Verhältnis zur konkreten Abstandsflächentiefe relativierbar. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut sehen sie gerade nicht nur den Fall vor, dass Gebäude bzw. bauliche Anlagen unmittelbar an die Grenze gebaut werden. Die alte und neue Fassung der Vorschrift lassen vielmehr die Erforderlichkeit von Abstandsflächen entfallen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F.: „Abstandsflächen sind nicht erforderlich...“; § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO 2010: „In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig...“), wenn die Anlagen die dort genannten Höchstmaße einhalten mit der Folge, dass es dem Bauherren freisteht, ein Bauwerk (unter Einhaltung der Schmutzwinkelregelung nach § 6 Abs. 2 LBO) unmittelbar an der Grenze oder mit Grenzabstand zu errichten, der bis zur Einhaltung der vollen Abstandsflächentiefe oder darüber hinaus reicht. Einer Relativierung der Maße im Verhältnis zur Tiefe einer zu einer Grenze eingehaltenen Abstandsfläche stehen nicht nur der insoweit eindeutige Wortlaut, sondern auch der Charakter der Vorschrift als eng auszulegende Ausnahme von dem in § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO 2010 geregelten Grundsatz, dass Abstandsflächen einzuhalten sind, entgegen.
23 
Der Senat sieht aber auch die Voraussetzungen für eine Zulassung des Vorhabens nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010, der § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. entspricht, nicht als erfüllt an. Danach sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. hierzu Beschlüsse vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 - BauR 1997, 92, und vom 24.01.2006 - 8 S 638/05 -, BauR 2006, 880 m.w.N. sowie die Nachweise im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts) war zur Auslegung des Begriffs der erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 2 LBO a.F. i.V.m. den bisherigen abstandsrechtlichen Bestimmungen in §§ 5 und 6 LBO a.F. von Folgendem auszugehen: Die Abstandsflächenvorschriften waren nicht in vollem Umfang, sondern nur in einem gesetzlich genau festgelegten Maß nachbarschützend. Mit dieser Beschränkung des Nachbarschutzes auf ein bestimmtes Maß der Abstandsflächentiefe bestimmte der Gesetzgeber zugleich die Grenzen dessen, was einem Grundstückseigentümer durch die Bebauung eines Nachbargrundstücks in Bezug auf die damit verbundene Beeinträchtigung der Besonnung, Belichtung und Belüftung seines eigenen Grundstücks (noch) zugemutet werden kann. Eine Unterschreitung dieses Maßes stellte damit grundsätzlich eine nicht mehr zumutbare und somit im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange dar, ohne dass es auf das Ausmaß dieser Unterschreitung ankam. Dafür sprach auch, dass die Abstandsvorschriften andernfalls durch § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. in einer Weise relativiert wurden, die die Frage nach dem Sinn der ganzen komplizierten Berechnungsvorschriften aufgeworfen hätte. Angesichts des umfangreichen Katalogs von Einschränkungen und Vergünstigungen zu Gunsten des Bauherrn in § 5 LBO a.F. bestand auch mit Rücksicht auf seine Interessen kein Grund zu einer solchen Aufweichung der Abstandsvorschriften. Allein mit dem Hinweis darauf, dass der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe nur geringfügig unterschritten wird, konnte daher das Fehlen einer erheblichen Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange nicht begründet werden. Voraussetzung hierfür war vielmehr generell, dass die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen.
24 
Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende gesetzgeberische Wertung hat sich durch die Neuregelung der Abstandsflächentiefen in §§ 5 und 6 LBO 2010 jedenfalls insoweit nicht geändert, als es um die Unterschreitung des Mindestabstands von 2,50 m nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO 2010 geht. Die Neuregelung unterscheidet zwar nicht mehr zwischen einem nachbarschützenden und einem nicht nachbarschützenden Teil der Abstandsflächentiefen. Abstandsflächen sind, auch bei Wänden mit einer Länge von über 16 m (vgl. § 5 Abs. 8 LBO a.F.) nur noch in Höhe des bisherigen nachbarschützenden Teils der Abstandstiefen einzuhalten. Dies bedeutet für die Zulassung geringerer als der vorgeschriebenen Abstandsflächentiefe nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010, dass diese Zulassung nunmehr in jedem Fall voraussetzt, dass nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden (vgl. LT-Drs. 14/5013 S. 40). Ob der Umstand, dass es nur noch nachbarschützende Abstandsflächen gibt, deshalb Veranlassung bietet, die Rechtsprechung zum Begriff der erheblichen Beeinträchtigung grundsätzlich zu überdenken, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn durch die Neuregelung der Abstandsflächentiefen hat sich jedenfalls an der in §§ 5 und 6 LBO zum Ausdruck kommenden normativen Wertung insoweit nichts geändert, als es um die Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,50 m geht, den das Vorhaben des Klägers unterschreitet. Die Mindesttiefe der Abstandsfläche nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO 2010 gehört nach wie vor zum unverzichtbaren Kernbestand des Nachbarschutzes mit Blick auf Beeinträchtigungen der Besonnung, Belichtung und Belüftung eines Grundstücks durch eine Bebauung des Nachbargrundstücks. Daher ist auch nach dem Wegfall des nicht nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) nach der in §§ 5, 6 LBO zum Ausdruck kommenden normativen Wertung davon auszugehen, dass jedenfalls bei einer Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotenen Mindesttiefe der Abstandsfläche nachbarliche Belange i. S. des § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBO erheblich beeinträchtigt werden, es sei denn, die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück wird durch tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten im Verhältnis zum Bauvorhaben gekennzeichnet, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Mindestabstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs zur bisherigen Rechtslage; vgl. Urteile vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 -, VBlBW 2008, 483; vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - VBlBW 2009, 65; vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201 und vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 - Juris), insbesondere den Abstandsflächenvorschriften selbst sich entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - Juris und Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.).
25 
Solche Besonderheiten lassen sich im vorliegenden Fall aber nicht feststellen. Der Kläger beruft sich der Sache nach auf Besonderheiten, die sich aus den Abstandsflächenvorschriften selbst ergeben, indem er unter Berufung auf die Kommentierung von Sauter (a.a.O.) geltend macht, dass die der Nachbargrenze zugewandte Außenwand umso größer ausfallen könne, je weiter das Bauwerk von der Grundstücksgrenze entfernt sei, ohne dass deshalb die Beeinträchtigung größer werde, und dass dies der Fall sei, wenn die grenznahe Wand unter einem Winkel von jeweils höchstens 45 Grad nach oben und nach beiden Seiten zunehme und bei dieser „dynamischen“ Handhabung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 (der § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr.2 LBO a. F. entspricht) nach der in § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO 2010 und § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO 2010 zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers keine weitergehende Beeinträchtigung für die Beleuchtung und Belüftung benachbarter Grundstücke entstehen könne.
26 
Der Umstand, dass ein Gebäude i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO mit eigener Abstandsfläche und einer die Höchstmaße nach dieser Vorschrift überschreitenden Grenzwand errichtet wird, deren Größe in Relation zu den Höchstmaßen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO unter einem Winkel von höchstens 45 Grad nach oben und nach beiden Seiten steht, ist keine Besonderheit im vorgenannten Sinne, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Mindestabstandsflächentiefe deutlich mindert oder als weniger schutzwürdig erscheinen lässt. Die normativen Wertungen der Abstandsflächenvorschriften weisen nicht darauf hin, dass der Gesetzgeber im Falle grenznaher baulicher Anlagen die vom Kläger und bei Sauter (a.a.O.) beschriebene „dynamische“ Vergrößerung der Wandfläche in Abhängigkeit von der Tiefe der eingehaltenen Abstandsfläche für zumutbar hielte. Zwar werden nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO 2010, der auch für die Berechnung der zulässigen Wandhöhe einer abstandsflächenfreien baulichen Anlage (von bis zu 3 m) nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO 2010 gilt, auf die Wandhöhe die Höhe von Dächern und Dachaufbauten mit einer Neigung von bis zu 45 Grad nicht angerechnet. Daraus lässt sich aber kein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Inhalts ableiten, dass der Gesetzgeber Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Belichtung und Belüftung eines Nachbargrundstücks durch eine bauliche Anlage bei Einhaltung eines 45-Grad-Winkels zum Nachbargrundstück generell für zumutbar hält. Eine solche Wertung lässt zunächst schon, worauf das Regierungspräsidium im angefochtenen Widerspruchsbescheid bereits hingewiesen hat, außer Acht, dass das Gesetz als Grundsatz die Einhaltung der Abstandsflächen bei Gebäuden und baulichen Anlagen vorsieht, der Verzicht auf Abstandsflächen in Sonderfällen eine Ausnahme darstellt, Ausnahmen aber eng auszulegen sind und nicht durch eine „wertende Auslegung“ weiter ausgedehnt werden dürfen. Zudem trifft die der Argumentation des Klägers zugrunde liegende Annahme nicht zu, dass der Nachbar bei wertender Betrachtungsweise durch das abstandsflächenwidrige Vorhaben tatsächlich nicht schlechter gestellt sei als bei der vergleichbaren Alternative, die die Abstandsflächenregelung einhalte. Die Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO 2010 über die Anrechnung von Dächern oder Dachaufbauten mit einer Neigung von mehr als 45 Grad auf die Wandhöhe betrifft nicht in erster Linie Grenzbauten oder grenznahe Bauten, sondern abstandsflächenpflichtige Gebäude oder bauliche Anlagen und damit gänzlich andere Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks. Zum anderen ist mit der Vorschrift nur die Höhenausdehnung angesprochen. Sie ermöglicht nicht auch eine Erweiterung der auf 9 m begrenzten Bebauung entlang den einzelnen Nachbargrenzen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO 2010. Diese Begrenzung wirkt vielmehr gerade als Korrektiv für die ausnahmsweise zugelassene Grenzbebauung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.).
27 
Auch eine vergleichende Bezugnahme auf die in § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO (alte wie neue Fassung) zum Ausdruck kommende Wertung hilft nicht weiter. Diese Vorschrift, nach der Aufenthaltsräume, deren Fußboden unter der Geländeoberfläche liegt, nur zulässig sind, wenn das Gelände mit einer Neigung von höchstens 45 Grad an die Außenwände vor notwendigen Fenstern anschließt, regelt nicht das nachbarliche Austauschverhältnis, sondern die Mindestanforderungen an die Eignung eines Aufenthaltsraums (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.).
28 
Sonstige rechtliche Besonderheiten (etwa eine rechtliche Vorbelastung des Nachbargrundstücks [vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - Juris]) stehen nicht in Rede.
29 
Auch bauordnungsrechtlich bedeutsame tatsächliche Besonderheiten (etwa eine unterschiedliche Höhenlage beider Grundstücke, ein besonderer Grundstückszuschnitt des Nachbargrundstücks oder ein bereits vorhandener Grenzbau (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2003 - 3 S 938/05 -, BauR 2003, 1549) liegen nicht vor.
30 
Soweit der Kläger geltend macht, dass es an einer erheblichen Beeinträchtigung auch deshalb fehle, weil das Nachbargrundstück durch Gebäude und Bäume auf diesem Grundstück verschattet werde und deshalb durch das Bauvorhaben eine weitere Verschattung des Nachbargrundstücks nicht hervorgerufen werden könne, braucht der Richtigkeit dieses Vorbringens insoweit nicht weiter nachgegangen zu werden, als eine Verschattung durch Bäume geltend gemacht wird. Denn dies ist keine Besonderheit, die eine erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 ausschließen könnte. Die Bepflanzung eines Grundstücks gehört nicht zu den bauordnungsrechtlich relevanten Besonderheiten, durch die ein Grundstück geprägt sein kann. Aber auch der auf dem Nachbargrundstück an der Grenze zum Grundstück des Klägers stehende Schuppen, der seinerseits das Grundstück des Klägers von Süden verschattet, stellt keine grundstücksbezogene Besonderheit dar, die die Schutzwürdigkeit des Nachbargrundstücks mindern würde. Denn er liegt nicht, auch nicht teilweise, auf gleicher Höhe wie die zur Genehmigung gestellte Garage, lässt also nicht, wie bei einer Doppelhaushälfte, eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch das Bauvorhaben in Bezug auf die mit den Abstandsflächenvorschriften geschützten Belange entfallen. Einen Anspruch auf einen Ausgleich für Nachteile, die einem Grundstück durch eine von den Abstandsflächenvorschriften nicht gedeckte Grenzbebauung entstehen, durch Zulassung einer ebenfalls nicht von den Abstandsflächenvorschriften gedeckten Grenzbebauung oder grenznahen Bebauung auf dem dadurch belasteten Grundstück, etwa in Form einer „Saldierung“ der die Abstandsflächentiefen jeweils überschreitenden Maße, gibt die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 nicht her.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 30. März 2010
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2007 - 6 K 2270/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nrn. 3 - 5 VwGO gestützte Antrag der Kläger gegen das Urteil vom 11.07.2007 ist statthaft. Der Antrag ist auch fristgerecht eingelegt und begründet worden (vgl. § 124 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 VwGO). Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 5 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Verfahrensfehler durch Versagung rechtlichen Gehörs) sind schon nicht ausreichend dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 3 VwGO, dazu I. und II.), und die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, Divergenz) liegen nicht vor (§ 124 Abs. 5 Satz 2 VwGO, dazu III. und IV.).
I.
Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höher gerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine diesen Vorgaben entsprechende konkrete, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die sowohl für das Ausgangsgericht erheblich war als auch im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420 m.w.N.).
Diesen Anforderungen entspricht die Antragsbegründung der Kläger nicht. Die von ihnen darin aufgeworfene Frage,
„ob eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange i.S.d. § 6 IV 1 Nr. 2 LBO dann verneint werden kann, wenn auf dem Grundstück der Kläger besondere topographische Verhältnisse nicht gegeben sind, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg die Annahme einer nicht erheblichen Beeinträchtigung nachbarlicher Belange rechtfertigen würden, der erforderliche Grenzabstand zwar um 1,1 m² überschritten wird, andererseits aber die Besonderheit besteht, dass eine Überlappung der Abstandsflächen des nicht den Grenzabstand einhaltenden Gebäudes und einer angenommenen maximalen Bebauung auf dem Grundstück der Kläger nahezu nicht vorhanden ist“,
ist ersichtlich und gezielt auf den individuellen Sachverhalt im vorliegenden Verfahren zugeschnitten und schon deswegen einer verallgemeinernden Klärung nicht zugänglich. Zudem war diese Frage für das Verwaltungsgericht auch nicht entscheidungserheblich, denn dieses hat die Frage, ob eine geringere Abstandsfläche in der nordwestlichen Ecke der Lagerhalle nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zuzulassen ist, gerade offen gelassen.
II.
Die geltend gemachte Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht ausreichen dargelegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn die seiner Gewährleistung dienenden Verfahrensvorschriften nicht beachtet oder Ausführungen oder Anträge der Prozessbeteiligten vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden sind. Die Darlegung erfordert die Darstellung des Sachverhalts, aus dem sich die Verletzung des Gehörsgewährgebots ergibt und die substantiierte Darstellung der Ausführungen und Anträge, die das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat bzw. der Tatsachen- und Beweisergebnisse, zu denen das Gericht die Möglichkeit zur Äußerung verwehrt hat. Die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, erfordert darüber hinaus die substantiierte Darstellung dessen, was die Prozesspartei bei Ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 ff. m.w.N.).
1. Das Vorbringen der Kläger genügt diesen Darlegungserfordernissen nicht. Die Kläger haben den Sachverhalt, auf den sie ihren Gehörsverstoß stützen, schon nicht hinreichend bezeichnet. Sie tragen vor, das Verwaltungsgericht habe „den anderen Prozessbeteiligten“ die von der Beklagten-Vertreterin übergebenen Darstellungen und Zeichnungen (betreffend das Verhältnis der Abstandsflächen der Lagerhalle und denen eines maximal zulässigen Gebäudes auf dem Grundstück der Kläger) nicht „ausführlich zur Überprüfung“ zur Verfügung gestellt, sondern sich diese Unterlagen „einfach übergeben lassen“. Dieses Vorbringen ist zu vage und unbestimmt. Zudem fehlt es an der erforderlichen substantiierten Darlegung dessen, was die Kläger nach der - vermissten - vertieften Überprüfung der Unterlagen gegen deren Richtigkeit vorgetragen hätten und inwiefern dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte führen können, nachdem dieses eine Entscheidung über die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO, für dessen Anwendung die Unterlagen bedeutsam sind, gerade offen gelassen hat.
2. Abgesehen davon könnten die Kläger den gerügten Gehörsverstoß auch nicht mehr erfolgreich geltend machen. Auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann sich nämlich nur berufen, wer zuvor alle prozessualen und faktisch zumutbaren Möglichkeiten wahrgenommen hat, um sich Gehör zu verschaffen (BVerwG, Beschluss vom 08.12.1988 - 9 B 388.88 -, NWZ 1989, 233 ff. und Urteil vom 11.04.1989 - 9 C 55.88 -, NVwZ 1989, 857 ff.). Das Mittel zur Verwirklichung des rechtlichen Gehörs stellt dabei die mündliche Verhandlung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1989, a.a.O.). Gemessen daran hätten die Kläger ihr Rügerecht gegen den erhobenen Gehörsverstoß in jedem Fall verloren. Denn sie haben es ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl. 247 der VG-Akten) in der mündlichen Verhandlung versäumt, ihr Begehren, die von der Beklagten ins Verfahren eingeführten Unterlagen in der mündlichen Verhandlung näher zu überprüfen, geltend zu machen, etwa durch den Antrag, ihnen ein Schriftsatzrecht für eine vertiefte Stellungnahme einzuräumen.
III.
Die von den Klägern - insofern ordnungsgemäß nach § 124 a Abs. 4 Satz 3 VwGO gerügten - ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils vom 11.07.2007 liegen nicht vor. Die Kläger haben keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das ihre Nachbarklage abweisende Urteil sich jedenfalls, was erforderlich ist, im Ergebnis als fehlerhaft erweist (zu dieser ergebnisbezogenen Betrachtung des der Einzelfallgerechtigkeit dienenden Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - sowie VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 21.04.1997 - 8 S 667/97 -, DVBl. 1997, 1327 und vom 15.05.2000 - 14 S 353/00 -; weitere Nachweise bei Bader, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 124 Rn. 23).
10 
Gegenstand des Rechtsstreits sind zwei getrennte, funktional aber zusammenhängende Baugenehmigungen der Beklagten vom 11.05.2005 und vom 07.04.2006 (jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.08.2006). Die Baugenehmigung vom 11.05.2005 gestattet den Umbau (Erhöhung, Einbau zweiter Dachgaupen) sowie die Umnutzung (Einbau zweier Büros, einer Toilette und eines „Archivs“) der zum Schlossereibetrieb des Beigeladenen gehörenden Lagerhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1477. Die Baugenehmigung vom 07.04.2006 legitimiert den derzeitigen, von den Ursprungsplänen aus dem Jahre 1950 abweichenden Standort der Lagerhalle; im Dachgeschoss entfällt das bisherige „Archiv“, in dem die bisher dorthin führende Türöffnung geschlossen wird. Dabei sieht die Beklagte die von der westlichen Außenwand auf deren Nordseite teilweise nicht eingehaltene Abstandsfläche (1,66 m statt 2,50 m an der schmalsten Stelle, dadurch Abstandsflächenüberlappung auf das Nachbargrundstück von ca. 1,1 m²) als nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zulässig an. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen gegen beide Genehmigungen im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Genehmigung vom 11.05.2005 verletze weder bauplanungsrechtlich noch bauordnungsrechtlich nachbarliche Rechte der Kläger. Die wegen ihrer Größe abstandsflächenrechtlich nach § 5 Abs. 6 Satz 2 LBO erheblichen Dachgaupen hielten die Abstandsflächen ein, da sie auf der Nordseite um 2,50 m verkürzt seien. Es würden ferner keine unzumutbaren Einblicksmöglichkeiten auf das klägerische Grundstück geschaffen. Schließlich habe auch die Umnutzung des Dachgeschosses in Büros keine erhebliche Betriebserweiterung zur Folge und verstoße hinsichtlich der Auswirkungen dieser Umnutzung nicht zu Lasten der Kläger gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot. Ob die Überschreitung der Abstandsflächentiefe in der Nordwestecke der Lagerhalle durch § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO gerechtfertigt sei, wofür vieles spreche, könne dahinstehen. Denn jedenfalls hätten die Kläger, die sich bisher ebenso wie ihre Rechtsvorgänger weder gegen den Standort noch gegen die Nutzung der seit 1950 bestehenden Halle gewendet hätten, ihr materielles Abwehrrecht gegen dieses Vorhaben verwirkt. Die materielle Verwirkung des Abwehrrechts führe zugleich zur Unbegründetheit ihrer Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung.
11 
Dem halten die Kläger im Zulassungsverfahren zusammengefasst entgegen: Selbst für den Fall, dass ihr Anspruch auf materielles Einschreiten gegen die Halle verwirkt gewesen sein sollte, sei jedenfalls nach Erteilung der Baugenehmigung, die den bisherigen Zustand legalisiere und verschärfe, eine Zäsur entstanden. Sie könnten daher, wie das Bundesverwaltungsgericht 1991 entschieden habe, ihre materiellen Abwehrrechte gegen die Baugenehmigung vom 07.04.2006 in Stellung bringen. Diese Baugenehmigung sei aufzuheben, da die Halle die nachbarschützenden Abstandsflächen nicht einhalte und sie - die Kläger - dadurch „erheblich“ im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO in nachbarlichen Rechten verletzt würden. Die Baugenehmigung verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, da die entstehenden Büros zu einer Ausweitung des schon jetzt gerade noch hinnehmbaren Gewerbelärms des Schlossereibetriebs führe. Wegen weiterer Einzelheiten verweist der Senat auf die Schriftsätze der Kläger vom 01.10. und vom 11.12.2007.
12 
Das Vorbringen der Kläger ist nicht geeignet, das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend entschieden, dass beide Baugenehmigungen die Kläger nicht in ihren Rechten als Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. 1476 verletzen, weil beide Baugenehmigungen ersichtlich nicht gegen bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Vorschriften verstoßen, die (auch) dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind.
13 
1.a) Hinsichtlich der den Standort wie die Nutzung der Lagerhalle auf dem Flst.-Nr. 1477 legalisierenden Baugenehmigung vom 07.04.2006 ist dem Verwaltungsgericht zunächst darin zu folgen, dass die Kläger ihr materielles Abwehrrecht gegen dieses Vorhaben insofern verwirkt haben, als es um etwaige Ansprüche auf baupolizeiliches Einschreiten wegen der Lage und/oder der Nutzung dieses Gebäudes geht. Die Lagerhalle wurde bereits 1950 abweichend von den damaligen Plänen im Nordwesten nahe an die Grenze zum Grundstück Flst.-Nr. 1476 herangebaut. Der engste Abstand beträgt seither 1,66 m, womit das Gebäude die heute erforderliche Abstandsfläche von 2,50 m im nördlichsten Teil der westlichen Außenwand auf eine Länge von ca. 2 m nicht einhält mit der Folge, dass die Abstandsfläche zu ca. 1,1 m² auf dem Grundstück der Kläger liegt (vgl. dazu den Abstandsflächenplan sowie die Abstandsflächenberechnung, Bl. 27, 28 der Bauakte, Teil II). Es gibt jedoch, wie das Verwaltungsgericht ausführt und auch die Kläger nicht substantiiert bestreiten, keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger jemals und trotz anzunehmender Kenntnis vom Grenzverlauf bisher die Abstandsflächenüberschreitung gerügt haben. Entsprechende Einwendungen sind ersichtlich auch von den Rechtsvorgängen der Kläger nicht erhoben worden, deren Verhalten die Kläger sich zurechnen lassen müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.09.1991 - 3 S 2000/91 -). Die Kläger wie ihre Rechtsvorgänger haben darüber hinaus auch gegen die in der Vergangenheit mehrfach erfolgten Umnutzungen der Halle (vgl. dazu die Liste, Bl. 47 der Bauakte, Teil I) keine Einwendungen erhoben. Solche Einwendungen sind insbesondere auch nicht gegen die Nutzung der Halle als Lagerraum für Geräte der auf dem rückwärtigen Grundstück Flst.-Nr. 1477 und dem angrenzenden Flst.-Nr. 1475 liegenden Schlossereiwerkstatt des Beigeladenen vorgebracht worden. Diese Nutzung als Lagerhalle für die Schlosserei besteht nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Beigeladenen aber mindestens schon seit 1997; in diesem Jahr erwarb der Beigeladene die Halle, nachdem er sie auch zuvor schon zu Lagerzwecken angemietet hatte.
14 
b) Vor diesem Hintergrund geht auch der Senat davon aus, dass die Kläger einen materiell-rechtlichen Abwehranspruch gegen die Lage und die Nutzung der Halle, sofern ein solcher - zudem gebundener - Anspruch überhaupt bestand, zwischenzeitlich verwirkt haben. Aufgrund des langjährigen passiven Verhaltens der Kläger und ihrer Rechtsvorgänger (Zeitmoment) durfte der Beigeladene darauf vertrauen, dass die Kläger dieses Recht - wegen der aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis erwachsenden Pflicht, Abwehrrechte zügig geltend zu machen - nach so langer Zeit nicht mehr ausüben würden, sondern dass sie die Halle hingenommen hätten (Vertrauenstatbestand); der Beigeladene hat dieses Vertrauen auch durch erhebliche wirtschaftliche Aufwendungen ins Werk gesetzt (Vertrauensbetätigung; zu diesen Verwirkungsvoraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 -, NVwZ 1991, 727; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.09.1991 - a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 21.03.1995 - 11 A 1089/91 -).
15 
An der Verwirkung des (unterstellten) materiellen Abwehrrechts und der damit verbundenen öffentlich-rechtlichen Hinnahme der bestehenden Halle hat auch die Erteilung der Baugenehmigung vom 07.04.2006 nichts geändert, mit der der bisherige teilweise ungenehmigte Zustand legalisiert worden ist. Denn das materielle Abwehrrecht eines Nachbarn kann unabhängig von einer Baugenehmigung verwirkt sein (BVerwG, Beschluss vom 18.03.1988 - 4 B 50.88 -, NVwZ 1988, 730). Allerdings führt die fortbestehende Verwirkung des materiellen Abwehrrechts entgegen dem Verwaltungsgericht nicht automatisch auch zur Unbegründetheit der Anfechtungsklage der Kläger. Vielmehr ist mit der neueren Rechtsprechung davon auszugehen, dass gegen eine ein bisher ungenehmigtes Vorhaben nachträglich legalisierende Baugenehmigung ein materielles Abwehrrecht auch dann besteht, wenn der eigentliche Abwehranspruch gegen das genehmigte Vorhaben selbst verwirkt ist. Begründet wird dies damit, dass die Baugenehmigung rechtlich eine Zäsur bilde (BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O.); ihre Wirkungen für den Rechtskreis der Nachbarn gingen über die Wirkungen einer vorherigen bloßen behördlichen Duldung hinaus, weil die Baugenehmigung die Zulässigkeit des Vorhabens auf Dauer und unabhängig von der Umgebungsbebauung und ihrer Entwicklung festschreibe (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.03.1995, a.a.O.; ebenso im Ergebnis OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2004 - 8 A 10664/04 -). Das materielle Abwehrrecht gegenüber der Baugenehmigung reicht aber nur so weit, als diese die Kläger zusätzlich beschwert. Bezüglich der Halle selbst bleibt ihr Abwehrrecht weiterhin kraft Verwirkung ausgeschlossen. Die Kläger könnten mit a.W. auch im Falle einer Aufhebung der Baugenehmigung vom 07.04.2006 bei ansonsten unveränderten Verhältnissen nach wie vor weder ein Einschreiten wegen des Abstandsflächenverstoßes noch etwa eine Untersagung der langjährigen Nutzung als Materiallager verlangen (so zutreffend auch OVG NRW, Urteil vom 21.03.1995, a.a.O.). Nur insoweit, als die Baugenehmigung den bisherigen Zustand ändert und weitergehende Maßnahmen zulässt, kann ein Nachbar - trotz Verwirkung im Übrigen - die Beseitigung dieses „überschießenden“ Teils verlangen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2004 - 8 A 10664/04 -). Dies betrifft im vorliegenden Fall jedoch nur den Umbau und die Umnutzung des Dachgeschosses, die im Wesentlichen aber Gegenstand der Baugenehmigung vom 11.05.2005 ist (dazu unten 2.).
16 
c) Nach all dem lässt sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klage gegen die Baugenehmigung vom 07.04.2006 sei bereits wegen Verwirkung der materiell-rechtlichen Abwehransprüche abzuweisen, nicht aufrecht erhalten. Dessen ungeachtet erweist sich das Urteil aber gleichwohl im Ergebnis als richtig. Der Senat folgt insofern den - wenn auch nicht tragenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Baugenehmigung vom 07.04.2006 hinsichtlich der Lage der Halle nicht gegen nachbarschützendes Abstandsflächenrecht verstößt.
17 
Wie dargelegt, hält die Halle auf einem Teilstück der nördlichen Außenwand auf eine Länge von ca. 2 m die (bei einem Berechnungsfaktor von 0,4 wie von 0,6) objektiv-rechtlich erforderliche und im gleichen Umfang nachbarschützende Abstandsflächentiefe von 2,50 m nicht ein (vgl. § 5 Abs. 7 LBO). Das Abstandsflächendefizit fällt dabei schon bei einer isoliert-quantitativen Betrachtung nicht allzu gewichtig aus. Der Verstoß beschränkt sich auf eine Grundstückslänge von ca. 2 m, die fehlende Abstandsfläche verringert sich - innerhalb dieses Wandabschnitts wegen des nach Süden hin breiter werdenden Grundstücks - sukzessive von maximal (2,50 m - 1,66 m =) 0,84 m an der Nordwestecke bis auf Null. Insgesamt liegt dadurch auf ein ca. 1,1 m² großes Dreieck als Abstandsfläche auf dem Nachbargrundstück Flst.-Nr. 1476 der Kläger.
18 
d) Der Senat folgt der Beklagten und dem Verwaltungsgericht darin, dass diese Abstandsflächenunterschreitung durch § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO gerechtfertigt ist. Gründe des Brandschutzes stehen der geringen Abstandsflächentiefe nicht entgegen. Die genehmigte Unterschreitung der Abstandsfläche beeinträchtigt auch nachbarliche Belange der Kläger nicht „erheblich“ i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO. Zwar ist, worauf die Kläger zutreffend hinweisen, nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs von der gesetzgeberischen Wertung auszugehen, dass eine den nachbarschützenden Teil unterschreitende Abstandsflächentiefe regelmäßig eine erhebliche, vom betroffenen Nachbarn nicht hinzunehmende Beeinträchtigung darstellt, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder - wie hier - nur geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind mithin nur dann nicht „erheblich“ beeinträchtigt, wenn auf dem Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen, weil die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbar an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266 und vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, VGHBW-LS, Beil. 12, B 4 sowie Beschluss vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -; kritisch hierzu Sauter, LBO § 6 Rn. 48b). Solche Besonderheiten können sich (und werden sich zumeist) aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück ergeben. Hierzu können nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs etwa unterschiedliche Höhenlagen oder sonstige signifikanten topografischen Unterschiede gehören. Ferner kann ein ungewöhnlicher Zuschnitt des Nachbargrundstücks oder die Tatsache ausschlaggebend sein, dass die vorhandene oder die planungsrechtlich zulässige Bebauung auf dem Nachbargrundstück durch das in Rede stehende grenznahe Vorhaben nur unerheblich tangiert wird (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Sauter, LBO, Rn. 48c zu § 6 LBO). .Neben diesen besonderen tatsächlichen Gegebenheiten können auch rechtlich außergewöhnliche Umstände, die dem Nachbargrundstück im Verhältnis zu dem bekämpften Vorhaben anhaften, eine „erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ausschließen. Eine solche Konstellation kann vorliegen, wenn der Nachbar das Vorhaben in seiner grenznahen Lage schon seit langer Zeit in einer für den Bauherrn Vertrauen begründenden Weise hingenommen und sein materielles Abwehrrecht verwirkt hat. Bei der zu treffenden Abwägung der Interessen von Nachbar und Bauherr (vgl. Sauter, a.a.O, § 6 Rn. 47a) ist sowohl die rechtliche Schutzwürdigkeit als auch die Schutzbedürftigkeit des Nachbarn dann deutlich geringer zu gewichten als im gesetzlichen Regelfall.
19 
Gemessen daran hat der Senat keinen Zweifel, dass auf Seiten der Kläger Besonderheiten in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht vorliegen, die ihre Schutzwürdigkeit gegenüber der Lagerhalle in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht deutlich mindern. Zunächst zeichnet sich das klägerische Grundstück in seinem Zuschnitt und der Gebäudeanordnung durch atypische Besonderheiten aus (zu diesem Gesichtspunkt vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.09.1999, a.a.O.). Die vorgeschobene Ostgrenze des Grundstücks Flst. Nr. 1476 ist nur in der untersten Ecke (innerhalb des 1,1 m² großen „überlappenden“ Dreiecks) abstandsflächenerheblich betroffen, danach springt die Grenze fast rechtwinklig weit nach Westen zurück. Das Wohnhaus der Kläger befindet sich zudem grenznah auf der gegenüber liegenden Westseite des Grundstücks; es liegt dadurch nahezu 20 m von der Ostgrenze und der Halle entfernt, so dass die durch die §§ 5 ff. LBO geschützten Belange (Belichtung, Besonnung, Belüftung und ggf. auch der Wohnfriede) wohl schon tatsächlich nicht nachteilig betroffen werden (zu den Dachgaupen, vgl. nachfolgend zu 2.). Zusätzlich ist dabei zu berücksichtigen, dass die Kläger entlang der Ostgrenze gegenüber der Halle eine dichte, den Blick auf die Hallenwand weitgehend verdeckende Hecke gepflanzt haben (vgl. dazu die Fotos Bl. 211 ff. der VG-Akte und Bl. 69 ff. der Bauakte Teil II). Wegen des außergewöhnlichen Zuschnitts wäre aber auch eine künftige Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks auf der Ostseite im (abstandsflächenbezogen) höchstzulässigen Ausmaß durch die bestehende Halle nur unerheblich eingeschränkt. Dies lässt sich aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeichnungen und Berechnung der Beklagten entnehmen, gegen deren Richtigkeit Bedenken weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich sind. Danach würden sich selbst dann, wenn die Kläger im Osten ihres Grundstücks ein Gebäude mit dem geforderten Mindestabstand von 2,50 m errichteten, dessen Abstandsflächen mit denen der Hall nur auf einer Fläche von maximal 0,15 m² überschneiden. Schließlich ist die Schutzwürdigkeit der Kläger nochmals (in rechtlicher Hinsicht) dadurch in einer von der Regel abweichenden Weise gemindert, dass sie die Halle an ihrem jetzigen Standort seit langem unbeanstandet hingenommen, beim Beigeladenen Vertrauen auf diese Hinnahme begründet haben und einen Rückbau wegen Verwirkung ihrer lagespezifischen Abwehrrechte von der Beklagten daher nicht verlangen können.
20 
2. Auch durch den in der Baugenehmigung vom 11.05.2005 (modifiziert durch die Baugenehmigung vom 07.04.2006) genehmigten Dachgeschossumbau (Dacherhöhung mit je einer ca. 10,5 m langen Gaupe auf der West- und Ostseite) und durch die genehmigte Dachgeschossumnutzung (Einrichtung von zwei Büros mit WC) werden die Kläger nicht in nachbarlichen Rechten verletzt. Da die Baugenehmigung gegenüber dem bisherigen Bestand der Halle zusätzliche Maßnahmen legalisiert, haben die Kläger insofern ihre Abwehransprüche materiell nicht verwirkt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2004 - 8 A 10664/04 -, BauR 2005, 77 ff.). Die Baugenehmigung verstößt diesbezüglich nicht gegen das (im Begriff des „Sich Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene) Gebot der Rücksichtnahme in seiner nachbarschützenden Ausprägung, da durch die Verlagerung der Büros der eigentliche Schlossereibetrieb nicht erweitert wird und eine Erhöhung des eigentlichen Betriebslärms daher nicht eintritt. Auch von einem nennenswerten oder gar unzumutbaren Störpotenzial der Bürobesucher kann nicht ausgegangen werden. Die erforderlichen (drei) Stellplätze sind nach der Baugenehmigung auf der den Klägern abgewandten Ostseite der Halle angeordnet und dürfen zudem nur von der L 38 aus angefahren werden (vgl. Auflage Nr. 1.38). Die Aufgangstreppe zu den genehmigten Büroräumen ist auf der Hallensüdseite angelegt; sie liegt damit ca. 35 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt und wird diesem gegenüber zusätzlich noch durch das sich unmittelbar südlich anschließende Werkstattgebäude abgeschirmt. Auch von der Eröffnung unzumutbarer Einblicke von den Bürofenstern aus auf das Grundstück der Kläger kann nicht ausgegangen werden. Das Wohnhaus der Kläger liegt, wie dargelegt, ca. 20 m von der Grenze entfernt. Dass von den Bürofenstern aus zu „nicht in direkter Richtung“ (Feststellung des Verwaltungsgerichts) auf die Freifläche des Grundstücks geblickt werden kann, können die Kläger unter Berufung auf das Rücksichtnahmegebot nicht verhindern. Die Kläger werden durch die Dachgaupen auch abstandsflächenrechtlich nicht in ihren Rechten verletzt. Die Gaupe auf der ihrem Grundstück zugewandten Hallenwestseite ist aufgrund ihrer Länge zwar abstandsflächenrechtlich erheblich (§ 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO). Da die Gaupe aber 2,50 m von der Gebäudenordwand zurück bleibt, werden die erforderlichen Abstandsflächentiefen eingehalten (vgl. den Abstandsflächenplan und die Abstandsflächenberechnung in den Bauakten). Der abknickende Grundstücksverlauf zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der Kläger führt dazu, dass die Abstandsfläche der Dachgaupe vollständig auf dem Baugrundstück liegt. Damit werden, wie im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt, die Belange Belichtung, Belüftung und Besonnung durch den Dachausbau nicht in nachbarrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt. Gleiches gilt für den Belang des Wohnfriedens, sofern dieser überhaupt zu den Schutzgütern der §§ 5 ff. LBO gehört (bejahend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266 und Beschluss vom 16.01.1992 - 3 S 2376/91 -; verneinend: Beschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 -). Auch von der Nutzungsänderung des Dachgeschosses in zwei Büros mit Fenstern - die Abstandsflächenrelevanz dieser Nutzungsänderung einmal unterstellt (zu dieser Frage vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.05.1991 - 3 S 1200/91 - und vom 12.06.1991 - 3 S 1499/91 -, BWVPr. 1991, 259) - geht keine Verletzung der §§ 5 ff. LBO zu Lasten der Kläger aus. Denn die Gaupen halten sowohl die objektiv-rechtliche wie die nachbarschützende Abstandsflächentiefe ein, so dass auch insoweit die Kläger sich nicht auf eine Verletzung des nachbarlichen Wohnfriedens berufen könnten.
IV.
21 
Auch bezüglich des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) hat der Antrag der Kläger keinen Erfolg. Zwar haben die Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benannt und einem dieselbe Rechtsvorschrift betreffenden seinerseits entscheidungserheblichen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 - gegenübergestellt. Die Kläger haben auch ausreichend dargetan, worin nach ihrer Auffassung die - den Rechtssatz in Frage stellenden und nicht nur dessen fehlerhafte Anwendung betreffende - Abweichung durch das Verwaltungsgericht liegt und dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auf dieser Abweichung zumindest beruhen kann (zu diesen Anforderungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997, NJW 1997, 3328; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.03.1997 - 8 S 664/97 -, DVBl. 1997, 1326 m.w.N.). Voraussetzung der Rüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist es - ebenso wie bei der Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, als deren Unterfall sie insoweit begriffen werden kann - jedoch weiterhin, dass die geltend gemachte Divergenz auch im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich zum Tragen kommen kann (vgl. Hopp in: Eyermann u.a., VwGO, 12. Aufl., § 124 Rn. 44). Denn Aufgabe des Berufungsverfahrens ist es nicht, rechtsgutachterlich die - im Ergebnis folgenlose - Abweichung der Ausgangsentscheidung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung festzustellen. An der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit fehlt es hier, da sich das angefochtene klagabweisende Urteil wie vorstehend im Einzelnen dargelegt, unabhängig von der Reichweite des verwirkten materiellen Abwehrrechts aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend darstellt.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 6 und 7 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2013 - 13 K 2046/13 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 6 und 7 gegen die der Beigeladenen für das Grundstück ..., Flst. Nr. 5528 in Stuttgart - Bad Cannstatt erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 13. Mai 2013 wird angeordnet.

Im Übrigen werden die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2013 - 13 K 2046/13 -zurückgewiesen.

Die Antragsteller zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner, die Antragstellerin zu 3 und die Antragsteller zu 4 und 5 als Gesamtschuldner tragen jeweils ein Viertel der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in beiden Rechtszügen. Die Antragsteller zu 6 und 7 tragen als Gesamtschuldner ein Achtel der Gerichtskosten sowie ein Sechzehntel der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in beiden Rechtszügen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen je ein Sechzehntel der Gerichtskosten sowie je ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 6 und 7 in beiden Rechtszügen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 60.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden sind teilweise begründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller anzuordnen gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 13.05.2013 - Umbau, Anbau und Modernisierung, Nutzungsänderung; Kindertagesstätte und Wohnung für eine Wohngruppe, ... ... - sowie gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 22.10.2012 - Aufstockung, Umbau und Änderung der Nutzung - Einrichtung einer Kindertagesstätte und einer Wohnung, ...-..., soweit diese die Errichtung und Nutzung der Außenbereichsfläche des Flurstücks 5528 (ca. 500 m2) betrifft sowie die Nutzung des Gebäudes ...
Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Antragsteller zu 6 und 7 bezogen auf die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung für das Vorhaben in der... Anlass. Im Übrigen haben die Beschwerden jedoch keinen Erfolg.
I.
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen bezieht sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und auch das Beschwerdeverfahren nicht allein auf die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung für das Baugrundstück ...-... Sowohl die Sachanträge im verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 18.06.2013 als auch die Anträge im Beschwerdeverfahren - Schriftsatz vom 26.08.2013 - beziehen sich auch auf die Baugenehmigung vom 22.10.2012 und die Nutzung des Gebäudes ...; lediglich die Umbaumaßnahmen haben die Antragsteller mit dem Eilrechtsschutzgesuch nicht angegriffen, was sich aus Seite 12 ihrer Antragsbegründung im erstinstanzlichen Verfahren ergibt. Das Verwaltungsgericht hat auch beide Anträge beschieden und sich zu den Bauvorhaben und ihrer Nutzung als Kindertagesstätten verhalten (Beschlussumdruck S. 4), so dass auch kein „Prozessrest“ in der ersten Instanz verblieben ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2009 - 13 S 19/09 - NVwZ-RR 2009, 584).
II.
Die Beschwerde der Antragsteller zu 6 und 7 hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Bauvorhaben ... richtet. Das Vorbringen erschüttert die tragende - abstandsflächenrechtliche - Begründung des angegriffenen Beschlusses (II. 1. c) aa)). Die daher gebotene umfassende Prüfung des Eilrechtsschutzantrags führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs dieser Antragsteller durch den Senat (II. 1. c) bb)).
1. a) Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens ... u.a. entschieden, dass die Abstände gegenüber dem Gebäude der Antragsteller zu 6 und 7 mit dem in der Traufhöhe erhöhten Teil des Altbaus und insoweit, als der Altbau mit einer Wärmedämmung in einer Breite von 19 cm versehen werden solle, nicht eingehalten seien. Die Erhöhung des Altbaus sei zwar abstandsflächenrelevant, weil dieser nicht auf der Grenze errichtet worden sei und deshalb mit dem erhöhten Teil eigentlich den gesamten Grenzabstand einhalten müsste. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO seien jedoch geringere Abstandsflächen zuzulassen, wenn es sich um nachträgliche Maßnahmen zur Verbesserung der Wärmedämmung handele. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO gelte dies auch, wenn die Beleuchtung mit Tageslicht und die Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleibe, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstünden und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt würden. Zwar sei davon auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vorliege, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsfläche unterschritten werde. Nur dann, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtliche Besonderheiten gekennzeichnet sei, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Abstandstiefe deutlich minderten, gelte anderes. Solche Besonderheiten lägen hier vor. Was die Erhöhung der Traufhöhe des Altbaus anbelange, liege die Besonderheit darin begründet, dass das nördlich des Grundstücks der Antragsteller zu 6 und 7 liegende Altgebäude mit seinem lediglich 30 cm betragenden Abstand Bestandsschutz genieße und die Erhöhung der Traufhöhe nicht zu einer Erhöhung des Gebäudes insgesamt führe. Die ursprüngliche Firsthöhe werde beibehalten. Dadurch, dass lediglich die Giebelfläche des nördlich liegenden Gebäudes geringfügig erweitert werde, dürfte keine erhebliche Beeinträchtigung der Belichtung des Nachbargebäudes erfolgen.
Weiter liege eine Besonderheit darin, dass weder das Altgebäude der Beigeladenen noch dasjenige der Antragsteller zu 6 und 7 grenzständig errichtet worden seien noch die von der Landesbauordnung vorgesehenen Grenzabstände einhielten. Dies sei zwar keinem der Beteiligten vorwerfbar, weil die Gebäude noch unter Geltung des Ortsbaustatuts der Stadt Cannstatt errichtet worden seien und dieses ein Heranrücken bis auf 0,3 m an eine der Nachbargrenzen gestatte, wenn zwischen den Häusern ein Gebäudeabstand von mindestens 3 m entstanden sei. Die historisch bedingte besondere Situation müsse grundsätzlich bei der Beurteilung der Frage der Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange mit berücksichtigt werden.
b) Insoweit macht die Beschwerde geltend, dass es sich bei dem Bauvorhaben in der Qualität um ein neues Vorhaben handele, das keinen Bestandsschutz genieße. Es sei nicht allein auf den eingeschossigen Anbau und die Erhöhung der Traufhöhe beim Altbau abzustellen. Von den Umbaumaßnahmen sei die Statik des Gebäudes insgesamt berührt. Es würden zahlreiche Wände und Zwischendecken abgebrochen und neu errichtet sowie ein Erweiterungsbau angebaut. Daher fordere die Antragsgegnerin als Nebenbestimmung den Nachweis der Standsicherheit für die Gesamtkonstruktion. Für das Neubauvorhaben seien die Grenzabstände eindeutig nicht eingehalten. Es seien hier auch alle in § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO genannten Belange beeinträchtigt. Auch lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO nicht vor, da es hier um eine Neubebauung gehe.
c) aa) Mit diesem Vorbringen erschüttert die Beschwerde die Gründe des angegriffenen Beschlusses, die die Ablehnung des Antrags der Antragsteller zu 6 und 7 bezogen auf die Baugenehmigung für das Grundstück N... Str. 43 tragen.
10 
(1) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO müssen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Diese Abstandsflächen müssen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO - vorbehaltlich der hier ersichtlich nicht einschlägigen Ausnahmebestimmung in Satz 2 dieser Vorschrift - auf dem Grundstück selbst liegen. Eine Abstandsfläche ist hingegen nicht erforderlich von Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an der Grenze gebaut werden muss, es sei denn, die vorhandene Bebauung erfordert eine Abstandsfläche (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO). Die Tiefe der einzuhaltenden Abstandsfläche bemisst sich nach § 5 Abs. 7 LBO.
11 
(a) Der Senat folgt dem Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht, wonach hinsichtlich des Altbaus allein die Wärmedämmung und die Erhöhung in der Traufhöhe abstandsflächenrelevant seien.
12 
Die - der Errichtung gleichstehende (§ 2 Abs. 12 LBO) - bauliche Änderung eines Gebäudes ist abstandsflächenrechtlich relevant, wenn sich ein für die Abstandsflächentiefe maßgebendes Merkmal verändert. In diesem Fall ist eine abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung des Gebäudes in seiner geänderten Gestalt erforderlich, auch wenn das Altgebäude Bestandsschutz genießt (vgl. Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387 (388); vgl. auch zum jeweiligen Landesrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2012 - OVG 2 S 50.10 - juris Rn. 10 (zum Recht des Landes Berlin); Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.03.2009 - 1 B 250/08 - BRS 74 (2009) Nr. 134; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.03.2003 - 25 ZB 02.75 - juris Rn. 2; siehe auch Dhom/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2009, Art. 6 Rn. 14 ff.). Eine Unterscheidung in einen abstandsflächenrelevanten geänderten Gebäudeteil und einen insoweit nicht abstandsflächenrelevanten unveränderten Altbestand ist im Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht angelegt. Sie ist auch sachlich nicht angezeigt (a.A. Sauter, Landesbauordnung, Stand: März 2010, § 5 Rn. 24). Hinsichtlich der erforderlichen Gesamtbetrachtung gilt insoweit nichts anderes als beim bundesrechtlichen Begriff des Vorhabens im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB, aus dem folgt, dass im Fall der Änderung einer baulichen Anlage nicht allein diese Änderung isoliert auf ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit hin zu prüfen ist, sondern die gesamte, geänderte bauliche Anlage hinsichtlich des Bauplanungsrechts zur Überprüfung steht (BVerwG, Urteile vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 13 und vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294 (295)). Denn die baden-württembergische Landesbauordnung kennt im Unterschied etwa zur Brandenburgischen Bauordnung in deren § 6 Abs. 12 (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2006 - 10 S 7.05 - LKV 2006, 469 (470)) oder zur Rechtslage in Niedersachsen (§ 85 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung vom 03.04.2012 (Nds GVBl. S. 46)), siehe zur Vorgängervorschrift des § 99 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung und seiner Auswirkung auf das Grenzabstandsregime insbesondere: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.09.2002 - 1 ME 183/02 - BauR 2003, 77) keine Privilegierung von Änderungen baulicher Anlagen im Abstandsflächenrecht.
13 
(b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich zunächst, dass nicht allein die baulichen Änderungen des so genannten Altbaus ..., sondern das gesamte Gebäude ... in seiner geänderten Gestalt an den §§ 5 f. LBO zu messen ist. Da sich die Außenwand des Altbaus nicht an der Grundstücksgrenze im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO befindet - insbesondere handelt es sich bei der historischen Bebauungssituation im Plangebiet nicht um eine geschlossene Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 3 BauNVO (vgl. Sauter, Landesbauordnung, Stand: März 2010, § 5 Rn. 38 ff.) -ist vor der dem Grundstück der Antragsteller zu 6 und 7 zugewandten Außenwand dieses Gebäudes eine Abstandsfläche erforderlich.
14 
Weiter ausgehend von den oben dargestellten, vom Ansatz des Verwaltungsgerichts abweichenden Grundsätzen ergibt sich für den so genannten Altbau unstreitig, dass aufgrund der Änderung der Traufhöhe eine abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung der gesamten baulichen Anlagen notwendig wird. Die Änderung der Traufhöhe allein wirkt sich bereits auf abstandsflächenrelevante Merkmale, nämlich die nach § 5 Abs. 4 und 5 LBO zu berechnende Wandhöhe, aus. Ebenso unstreitig und offensichtlich liegen die sich ergebenden Abstandsflächen entgegen der gesetzlichen Anordnung des § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO weit überwiegend nicht auf dem Baugrundstück selbst. Dies ergibt sich aus dem Abstandsflächenplan als Teil der Bauvorlagen.
15 
(2) Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, weshalb bezogen auf den Altbau geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen seien, sind mit dem Beschwerdevorbringen ebenfalls erschüttert.
16 
(a) Eine geringe Tiefe der Abstandsfläche ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs ist dabei von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vorliegt, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 - VBlBW 2008, 483; Urteil des 5. Senats vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - BauR 2003, 1201; Urteil des 3. Senats vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190). Solche Besonderheiten können sich - und werden sich zumeist - aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück ergeben. Daneben können aber auch rechtliche Besonderheiten, die beim Nachbargrundstück im Verhältnis zum Bauvorhaben vorliegen und dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit abstandsflächenrechtlich deutlich mindern, eine „erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ausschließen, etwa bei einer rechtlichen Vorbelastung des Nachbargrundstücks, wenn das Abwehrrecht des Nachbarn in Bezug auf Auswirkungen einer für den Wiederaufbau eines Gebäudes verwendeten, auf dem Baugrundstück bereits existierenden Außenmauer ausgeschlossen (Senatsurteil vom 27.10.2000 - 8 S 445/00 -VBlBW 2001, 144) oder in Bezug auf ein nachträglich genehmigtes Vorhaben verwirkt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190), oder bei einer Bebauung von Baugrundstück und Nachbargrundstück mit einem Doppelhaus (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2009 - 3 S 569/09 -) oder wenn sich dem Regelungsregime der Abstandsflächenvorschriften eindeutig entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 -VBlBW 2009, 65).
17 
(b) Ausgehend von diesen Maßstäben kann den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass die eine geringere Abstandsflächentiefe rechtfertigende Besonderheit hinsichtlich des Altbaus darin begründet liege, dass das bestehende Gebäude der Beigeladenen mit seinem lediglich 30 cm betragenden Grenzabstand Bestandsschutz genieße und die Erhöhung der Traufhöhe nicht zu einer Erhöhung des Gebäudes insgesamt führe, ebenso wenig gefolgt werden wie der Überlegung, dass aufgrund der historisch bedingten Bausituation, die auf das Ortsbaustatut der Stadt Cannstatt aus dem Jahr 1888 zurückzuführen ist, eine solche, eine geringere Abstandsflächentiefe rechtfertigende Sondersituation gegeben sei.
18 
Denn ein Abstellen allein auf die Gesamthöhe des bestandsgeschützten Gebäudes der Beigeladenen im Rahmen des Tatbestands des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO wird bereits der gesetzlichen Wertung, wonach die Wand- und nicht die Firsthöhe zentraler Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der erforderlichen Abstandsflächentiefe ist, nicht gerecht. Diese Wertung aus § 5 Abs. 4 und Abs. 5 LBO kann bei der Anwendung des § 6 Abs. 3 LBO nicht außer Betracht bleiben. Im Übrigen vermag die gleichbleibende Firsthöhe für sich keine Sondersituation auf dem Grundstück der Antragsteller zu 6 und 7 - nur darauf kommt es an - zu begründen. Damit unterscheidet sich die hier zur Prüfung stehende Konstellation von dem durch den Senat im Urteil vom 27.11.2000 (a.a.O.) entschiedenen Fall. Dort war eine alte Außenmauer im Rahmen eines Wiederaufbaus eines zerstörten Gebäudes verwendet worden, die hinzutretende Aufstockung hielt einen deutlichen Abstand zur Grundstücksgrenze ein.
19 
Ebenso wenig besagt der bisher bereits geringe Grenzabstand des Gebäudes der Beigeladenen etwas über eine abstandsflächenrechtliche Sondersituation auf dem Nachbargrundstück für den Fall einer Änderung dieser baulichen Anlage. Schließlich lässt sich auch aus der historischen Bausituation nicht per se schließen, dass eine geringere Abstandsflächentiefe nachbarlichen Belange nicht beeinträchtigte. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber dadurch, dass er Änderungen an baulichen Anlagen, die sich auf abstandsflächenrelevante Merkmale auswirken können, nicht privilegiert, diese den im Zeitpunkt der Änderung jeweils gültigen Abstandsflächenregelungen unterworfen. Daher ist es grundsätzlich nicht möglich, aus einer historisch begründeten Bausituation allein eine Sondersituation im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu § 6 Abs. 3 LBO herzuleiten.
20 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegt bezogen auf den Altbau auch keine Sondersituation im Sinne der Rechtsprechung des Senats aufgrund eines grenznahen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück vor (vgl. Senatsbeschluss vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 - BauR 1997, 92). Grenznahe im Sinne dieser Rechtsprechung sind nur solche Gebäude, die in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze errichtet worden sind. Denn nur in diesen Fällen lässt sich ohne nähere Prüfung sonstiger Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange verneinen. Die erforderliche unmittelbare Nähe zur Grenze ist bei einem Abstand von 2,3 m zur Grundstücksgrenze, wie er vom Gebäude der Antragsteller zu 6 und 7 eingehalten wird, eindeutig zu verneinen. Dies schließt allerdings das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO noch nicht aus (siehe II. 1. c) bb) (2)).
21 
bb) Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) - wie hier -, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - hier bezogen auf den Antrag der Antragsteller zu 6 und 7 hinsichtlich der Vollziehbarkeit für die Baugenehmigung für das Bauvorhaben... - nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 m.w.N.)
22 
(1) Die vom Senat zu treffende umfassende Interessenabwägung (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller zu 6 und 7 fällt zu Lasten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen aus. Anders als das Verwaltungsgericht misst der Senat dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung - dem gesetzlichen Regelfall entsprechend (§ 212a Abs. 1 BauGB) -sofort Gebrauch machen zu dürfen, keinen Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung bei. Vielmehr überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller zu 6 und 7. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller zu 6 und 7 gegen die der Beigeladenen für das Bauvorhaben ...-... erteilte Baugenehmigung erweisen sich als offen. Sie hängen von tatsächlichen Feststellungen ab, die im Beschwerdeverfahren nicht getroffen werden können. Eine von den Erfolgsaussichten gelöste Interessenabwägung gebietet es hier, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
23 
(2) Allein deshalb, weil die Abstandsfläche vor der südlichen Außenwand des geänderten Gebäudes ... entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht auf dem Baugrundstück selbst liegt, folgt noch nicht, dass die erteilte Baugenehmigung sich als rechtswidrig erweisen muss und die Antragsteller zu 6 und 7 dadurch in eigenen Rechten verletzt sind. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Zurückweisung der Nachbareinwendungen in der Baugenehmigung vom 13.05.2013 hinsichtlich des Altbaus bezogen auf das Grundstück der Antragsteller zu 6 und 7 allein in den Blick genommen, dass „durch das Anbringen einer Wärmedämmung [die Abstandsfläche des Altbaus] um weitere 19 cm reduziert“ wird. Sie hat bislang jedoch weder das gesamte Gebäude in seiner geänderten Gestalt entsprechend den oben aufgezeigten Maßstäben in den Blick genommen noch ermittelt, ob die nachbarlichen Belange der Antragsteller aus anderen, tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich beeinträchtigt sein könnten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO). Ebenso wenig liegen Feststellungen vor, die eine Beurteilung eines Abweichungs- oder Befreiungsanspruchs der Beigeladenen nach § 56 Abs. 2 oder Abs. 5 Satz 1 LBO ermöglichten. Bei der Prüfung sowohl der Zulassung geringer Tiefen der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO als auch im Rahmen des § 56 Abs. 2 oder Abs. 5 Satz 1 LBO ist die Vorbelastung des Grundstücks der Antragsteller zu 6 und 7 durch das bestandsgeschützte Gebäude... ... mit in Betracht zu ziehen und ungeachtet der erforderlichen abstandsflächenrechtlichen Gesamtbetrachtung ein Vergleich zwischen den derzeitigen und den zu erwartenden künftigen Beeinträchtigungen hinsichtlich Belichtung, Besonnung und Belüftung vorzunehmen. Bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung ist hinsichtlich der Erheblichkeit der Beeinträchtigung nachbarlicher Belange bezogen auf die durch die baulichen Veränderungen weiter hervorgerufenen Beeinträchtigungen allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Die erforderlichen Tatsachenermittlungen werden im Widerspruchsverfahren nachzuholen sein.
24 
(3) Da zulasten der Antragsteller zu 6 und 7 im Falle der Realisierung des genehmigten Bauvorhabens die Schaffung vollendeter Tatsachen durch eine abstandsflächenrelevante Änderung eines Gebäudes droht, die nur mit sehr hohem Aufwand rückgängig zu machen sein dürfte, wiegt ihr Suspensivinteresse schwer. Ähnlich schwer wiegende öffentliche oder private - insbesondere wirtschaftliche - Interessen am Vollzug der Baugenehmigung vor der Entscheidung über den Widerspruch und gegebenenfalls über eine sich anschließende Klage sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller zu 6 und 7 hinsichtlich ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 13.05.2013. Sollte sich die Interessenlage auf Seiten der Antragsgegnerin oder der Beigeladenen ändern oder sollte sich aufgrund der weiterer Ermittlungen im Widerspruchsverfahren ergeben, dass geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen sind, steht den insoweit hier unterlegenen Beteiligten die Möglichkeit eines Abänderungsantrags nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO offen.
25 
(4) Da die Beschwerde der Antragsteller zu 6 und 7 insoweit Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, hinsichtlich des mitgenehmigten eingeschossigen, nicht auf der Grenze stehenden Anbaus seien aufgrund von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen.
26 
2. Mit ihrem Beschwerdevorbringen vermögen die Antragsteller zu 1 bis 5 hingegen nicht aufzuzeigen, dass das Bauvorhaben ... gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt und sie dadurch in eigenen Rechten verletzt.
27 
Das Verwaltungsgericht hat insoweit entschieden, dass die nach der Landesbauordnung einzuhaltenden Abstandsflächen gegenüber dem Grundstück ... eingehalten würden. Das ergebe sich aus dem Abstandsflächenplan des Vermessungsbüros H. vom 04.03.2013 und der diesem zugrunde liegenden Abstandsflächenberechnung vom 18.02.2013. Die Beschwerden bringen hiergegen allein vor, die erforderlichen "Grenzabstände" seien auch gegenüber dem Gebäude ... nicht eingehalten. Das Gebäude der Beigeladenen rücke ausweislich der Bauvorlagen sehr viel näher an das Gebäude ... heran. Damit genügen diese Beschwerden insoweit dem Darlegungsgebot (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht. Es hätte den Antragstellern zu 1 bis 5 oblegen, sich mit der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Berechnung zur Tiefe der Abstandsfläche auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, weshalb diese oder die auf ihr beruhenden Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein könnten.
28 
Offen bleiben kann daher, unter welchen Umständen sich Sondereigentümer auf eine Verletzung der §§ 5 f. LBO berufen können (vgl. dazu Bayerischer VGH, Urteil vom 12.07.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51).
III.
29 
Soweit sich die Antragsteller zu 1 bis 5 mit ihren Beschwerden gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wenden, die Bauvorhaben ... ... verstießen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, führt dies ebenso wenig zum Erfolg wie das diesbezügliche Vorbringen der Antragsteller zu 6 und 7 bezogen auf das Bauvorhaben ... Hinsichtlich des Bauvorhabens ... kommt es für die Antragsteller zu 6 und 7 nach den Ausführungen unter II. auf einen möglichen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht mehr an.
30 
1. a) Das Verwaltungsgericht hat zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der beiden Vorhaben entschieden, dass ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht vorliege. Selbst wenn man die Kindertagesstätten als einheitlichen Betrieb ansähe, verstießen die Bauvorhaben weder gegen das Gebot der Gebietsverträglichkeit noch gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Ein im allgemeinen Wohngebiet regelhaft zulässiges Vorhaben gefährde den Gebietscharakter und sei gebietsunverträglich, wenn es bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets aufgrund seiner typischen Nutzung störend wirke. Angesichts der Größe und der Dichte der Wohnbebauung des Plangebiets könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Nutzung der beiden an zwei verschiedenen Straßen liegenden und lediglich mit ihren Außenspielflächen aneinanderstoßenden Kindertagesstätten für 80 Kinder im Alter von null bis sechs Jahren und acht Jugendlichen gebietsunverträglich sei. Die Beigeladene habe glaubhaft gemacht, dass aufgrund von häufigeren Krankheiten und Teilzeitbeschäftigungen der Eltern nie alle Kinder da seien und die Kinder im Übrigen auch zeitversetzt kämen.
31 
Auch im Hinblick auf den durch die Nutzung des Außenspielbereichs entstehenden Kinderlärm könne nicht von einer Gebietsunverträglichkeit ausgegangen werden. Die Außenspielfläche betrage insgesamt 860 m2. Die Betriebszeiten seien Montag bis Freitag 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Von einem großen Teil der Kinder werde die Außenspielfläche schon aufgrund des Alters in äußerst geringem Umfang in Anspruch genommen werden. Daher liege kein Verstoß gegen das Gebot der Gebietsverträglichkeit vor. Diese Umstände begründeten sogleich die Verneinung des Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot. Hinsichtlich des Lärms sei dem Begrünungsplan zu entnehmen, dass die Hauptspielorte überwiegend in dem Bereich hinter den sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 1 bis zu 5 befindlichen Garagen sowie im Bereich um bzw. hinter einem sich auf der Höhe des Grundstücks der Antragsteller zu 6 und 7 befindenden Schuppens angelegt würden, so dass dadurch eine Abschottung des Lärms gegenüber den Antragsteller herbeigeführt werde. Außerdem sei eine großwüchsige Bepflanzung vorgesehen, was eine lärmmindernde Wirkung haben dürfte. Überdies sei zu berücksichtigen, dass mit der Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in § 22 Abs. 1a BImSchG der in der Rechtsprechung geltende Grundsatz festgeschrieben worden sei, dass der unvermeidbare Lärm spielender Kinder regelmäßig keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung darstelle, weshalb gerade ein in einem Wohngebiet angelegter Kinderspielplatz im Rahmen seiner bestimmungsgemäßen Nutzung unter Anwendung eines großzügigen Maßstabs von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen sei.
32 
b) Hiergegen bringen die Antragsteller vor, der geplante Außenbereich und Kinderspielplatz auf dem Flurstück Nr. 5527 umfasse eine Fläche von grob geschätzt 1.400 m2 und nicht nur 860 m2. Diese Fläche könne nach der Baugenehmigung von bis zu 88 Kindern durchgehend in Anspruch genommen werden. Die Baugenehmigungen enthielten insofern keine Nutzungsbeschränkung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts müsse die maximale Auslastung zugrunde gelegt werden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Abschottung des Lärms durch Gebäude seien ausweislich des Lageplans unzutreffend. Die Freifläche habe einen direkten Sichtbezug zu den Wohnhäusern der Antragsteller. Im Übrigen reflektierten die Garagen den Lärm eher. Von der Bepflanzung gehe eine lärmmindernde Wirkung tatsächlich nicht aus. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung lediglich auf den allgemeinen Gebietscharakter abgehoben, ohne die Besonderheiten in dem Gebiet zu berücksichtigen. Das Bauvorhaben verstoße gegen den Bebauungsplan Martin-Luther-Straße von 1967 insoweit, als in der überbaubaren Grundstücksfläche lediglich eine gärtnerische Nutzung sowie als Ausnahme eine Tiefgarage zulässig sei. Ziel des Bebauungsplanes sei es ausweislich seiner Begründung, eine weitere Verdichtung der Bebauung in den Hinterhof hinein auszuschließen und den inneren Bereich zu begründen. Dieser Zielsetzung widerspreche es, im inneren Bereich eine so große Außenfläche für eine Kindertagesstätte anzulegen. Dieser Verstoß sei vom Gebietserhaltungsanspruch mit umfasst. Nach den Grundzügen der Planung solle der hintere Bereich von einer anderen Nutzung freigehalten werden, so dass auch keine Befreiung in Betracht komme. Die Antragsteller verkennten nicht, dass grundsätzlich Kinderlärm als sozialadäquat hinzunehmen sei. Vorliegend bestehe jedoch die Besonderheit, dass der Plangeber dem hinteren Bereich eine über die normale Funktion einer unüberbaubaren Grundstücksfläche hinausgehende eingeschränkte Nutzungsfunktion zugewiesen habe, um gerade typische Störungen in dem inneren Areal zu verhindern. Die beabsichtige Nutzung sei in der konkreten Situation nicht mehr sozialadäquat und nicht mehr zulässig.
33 
c) Mit diesem Vorbringen vermögen die Antragsteller die Richtigkeit der Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg in Zweifel zu ziehen. Eine Verletzung des so genannten Gebietserhaltungsanspruchs (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 24) wird mit der Beschwerde ebenso wenig dargetan wie eine Verletzung sonstigen Bauplanungsrechts.
34 
aa) Hinsichtlich der Gebietsverträglichkeit und der grundsätzlichen Zulässigkeit einer bestimmten Art von Bauvorhaben in einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung ist ein abstrakt-typisierender Maßstab und nicht, wie die Beschwerde meint, ein konkreter, die Besonderheiten des konkreten Plangebiets in den Blick nehmender Maßstab anzulegen.
35 
Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Nutzungs- oder Anlagenart im Sinne der Baunutzungsverordnung, sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt (BVerwG, Urteile vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 16 und vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384).
36 
Gemessen hieran erweist sich eine Kindertagesstätte in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung vom 26.06.1962 (BGBl. I. S. 429) - BauNVO 1962 -, deren §§ 2 bis 10 und 12 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans „Martin-Luther-Straße, Gemeinschaftsgarage“ vom 25.03.1965 / 06.07.1967 geworden sind (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1962), als gebietsverträglich und zulässig. Bei einer Kindertagesstätte handelt es sich um eine nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1962 allgemein zulässige Anlage für soziale oder gegebenenfalls auch kirchliche Zwecke (vgl. zur Abhängigkeit der Einordnung nach der Trägerschaft und Ausrichtung der Kindertagesstätte Stock, in: König, Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 4 Rn. 47). Sie widerspricht auch nicht dem Gebietszweck. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen, § 4 Abs. 1 BauNVO 1962. Da sie nicht „ausschließlich“ dem Wohnen dienen, widersprechen Kindergärten und Kindertagesstätten - die nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1962 nicht der Versorgung des Gebiets dienen müssen - dem Gebietszweck nicht. Für sie besteht in allgemeinen Wohngebieten vielmehr ein unmittelbares Bedürfnis (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2010, § 4 BauNVO Rn. 96). Die mit der Benutzung solcher Einrichtungen für die nähere Umgebung verbundenen Auswirkungen - vorwiegend Geräusche - sind ortsüblich und sozialadäquat; sie können eine allgemeine Akzeptanz in der Bevölkerung für sich in Anspruch nehmen (Thüringer OVG, Beschluss vom 13.04.2011 - 1 EO 560/10 - LKV 2011, 427 (428 f.)).
37 
bb) Das Beschwerdevorbringen führt auch nicht auf eine Unzulässigkeit der Bauvorhaben im Einzelfall aufgrund der Bestimmungen aus § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BauNVO.
38 
(1) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 sind die in den §§ 2 bis 14 Bau-NVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen.
39 
Die Eigenart eines in einem konkreten Bebauungsplan festgesetzten einzelnen Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ergibt sich nicht allein aus den typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung; sie lässt sich vielmehr abschließend erst bestimmen, wenn zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation in die ein Gebiet „hineingeplant“ worden ist, und der jeweilige Planungswille der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom 16.08.1989 - 4 B 242.88 -Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 14). Entgegen der Auffassung der Beschwerden dürfte sich der Festsetzung einer unüberbaubaren Grundstücksfläche im inneren Areal des Plangebiets wohl nicht entnehmen lassen, dass damit Störungen durch immissionsträchtige, gleichwohl nach § 4 BauNVO 1962 im allgemeinen Wohngebiet zulässige Anlagen weitgehend vermieden werden sollten. Wäre den Beschwerden insoweit zu folgen, könnte jedenfalls der Umfang der beabsichtigten Nutzung unzulässig sein. Jedoch lässt sich der Begründung zum Bebauungsplan entnehmen, dass er einer Hinterhausbebauung und der damit einhergehenden Verdichtung der Bebauung vorbeugen sollte. Ein Planungswille zu einer besonderen Beruhigung des allgemeinen Wohngebiets lässt sich anhand der Begründung des Bebauungsplans nicht nachweisen und wird durch die Beschwerden auch nicht anderweitig belegt.
40 
(2) Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 (vgl. zu dessen Anwendbarkeit OVG Bremen, Urteil vom 19.11.1985 - 1 BA 110/83 - UPR 1986, 233) sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO 1962 aufgeführten baulichen und sonstigen Analgen insbesondere unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebietes unzumutbar sind.
41 
Das Beschwerdevorbringen vermag nicht aufzuzeigen, dass eine Verletzung von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 nahe liegt. Geräuscheinwirkungen, die von einer Kindertagesstätte in einem allgemeinen Wohngebiet durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962. Denn nach § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift dürfen bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz und -richtwerte nicht herangezogen werden. Die Vorschrift ist auch im Rahmen des baunachbarrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, wie es in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 verankert ist, von Bedeutung (vgl. Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 22 Rn. 45). Denn jedenfalls die Geräusche von Kindern, die in Anwendung der Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzrechts sind, können keine für die Umgebung unzumutbare Belästigung sein. Die Antragsteller haben mit den Beschwerden nichts dafür dargetan, dass die angegriffenen Baugenehmigungen Geräuscheinwirkungen durch Kinder zuließen, die abweichend vom gesetzlichen Regelfall doch als schädliche Umwelteinwirkungen angesehen werden könnten. Eine solche Ausnahme von der Regel, die eine Sonderprüfung gebieten würde, liegt beispielsweise vor, wenn sich in unmittelbarer Nachbarschaft sensible Nutzungen wie Krankenhäuser oder Pflegeanstalten befinden. Die Frage, ob ein Ausnahmefall anzunehmen ist, bedarf dabei einer wertenden Gesamtschau (BVerwG, Beschluss vom 05.06.2013 - 7 B 1.13 - juris Rn. 8 f.) unter Zugrundelegung eines - zugunsten der Geräuscheinwirkungen durch Kinder - weiten Maßstabs (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2013 - 1 S 347/13 - juris Rn. 43). Aus der Größe der beiden Vorhaben mit insgesamt 80 Kindern, die voraussichtlich nicht mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 in Konflikt gerät, lässt sich ein solcher Ausnahmefall jedenfalls nicht ableiten, aus der Lage der Vorhaben in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht.
42 
cc) Unabhängig davon, ob die angegriffenen Genehmigungen hinsichtlich der Spielflächen den Festsetzungen des Bebauungsplans zur nicht überbaubaren Grundstücksfläche widersprechen, können die Antragsteller daraus wohl keine Erfolgsaussichten für ihre Widersprüche ableiten, weil sie dadurch wohl jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt sein können. Denn den möglicherweise überschrittenen Baugrenzen kommt keine nachbarschützende Wirkung zu.
43 
Die Festsetzung einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 b) des Bundesbaugesetzes vom 23.06.1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 - erfolgte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 1 und 3 BauNVO 1962 mittels Baugrenzen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs entfalten zwar seitliche und hintere Baugrenzen und Baulinien regelmäßig eine drittschützende Wirkung zugunsten der ihnen gegenüber liegenden Nachbargrundstücke (Senatsbeschlüsse vom 22.08.2011 - 8 S 2156/11 -; vom 17.12.2009 - 8 S 1669/09 - VBlBW 2010, 160 und vom 02.06.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2012 - 5 S 2233/11 - NVwZ-RR 2012, 500 (502)). Der von einer solchen Baugrenze vermittelte Drittschutz ist allerdings auf die Fläche begrenzt, die dieser Baugrenze unmittelbar rechtwinklig vorgelagert ist (Senatsbeschlüsse vom 22.08.2011 - 8 S 2156/11 - und vom 06.03.2001 - 8 S 425/01, 8 S 575/01 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.10.1997 - 5 S 1596/97 - BauR 1998, 521 m.w.N.). Davon ausgehend können selbst dann, wenn aufgrund der Spielfläche für Kinder ein Gebäude oder Gebäudeteil im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1962 eine der beiden relevanten Baugrenzen auf den Baugrundstücken überschritte (vgl. zur weiten Auslegung des Begriffs des Gebäudes in dieser Vorschrift BVerwG, Urteil vom 07.06.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90), Rechte der Antragsteller nicht verletzt sein.
44 
dd) Entgegen dem Vorbringen der Beschwerden berührt ein Verstoß gegen die Festsetzungen zur unüberbaubaren Grundstücksfläche und zur dort lediglich zulässigen gärtnerischen Nutzung sowie zur ausnahmsweisen Nutzung als Tiefgarage in Form einer Gemeinschaftsanlage keinen Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Festsetzungen zur unüberbaubaren Grundstücksfläche keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sind; nur auf solche bezieht sich der geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch. Die Festsetzung zur gärtnerischen Nutzung kann allenfalls eine Einschränkung hinsichtlich der Zulässigkeit von Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 sein, die zwar Relevanz im Rahmen des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1962 hinsichtlich der auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässigen Nebenanlagen haben kann. Die Beschwerden machen aber nicht geltend, dass planungsrechtlich unzulässige Nebenanlagen genehmigt worden seien. Daher kann auch der Vortrag, die Außenfläche der Kindertagesstätte erforderte eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, dessen Tatbestandsvoraussetzungen lägen aber nicht vor, keinen Erfolg haben.
45 
ee) Offen bleiben kann daher, ob die Antragsteller zu 1 bis 5 sich als Sondereigentümer überhaupt auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen können oder ob dieser allein von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden kann (vgl. dazu etwa: Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.07.2013 - 2 CS 13.873 - juris Rn. 7 ff.).
46 
2. Selbst wenn die Bestimmung des Bebauungsplans „nicht überbaubare Grundstücksfläche mit gärtnerischer Nutzung“ - anders als oben unter III. 1. c) dd) verstanden - vom Satzungsgeber als eine eigenständige Festsetzung der Nutzungsart gemeint gewesen sein sollte, führte dies nicht zum Erfolg der Beschwerden. Denn für eine Festsetzung der Grundstücksnutzung abweichend vom Katalog der Baunutzungsverordnung 1962 gab es für den Satzungsgeber allenfalls in § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1960 eine Ermächtigungsgrundlage, von der indes offenkundig kein Gebrauch gemacht werden sollte. Unabhängig davon, ob aufgrund dieser Bestimmung eine Regelung für den Innenbereich des Plangebiets hätte getroffen werden können (siehe zum Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1960 Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2012 , § 9 Rn. 101), liegt es fern, dass eine solche Regelung gemeint gewesen ist. Denn im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes ist die ursprünglich mit zitierte Ermächtigungsgrundlage ausdrücklich gestrichen worden. Auch wurde „Von der Bebauung freizuhaltende Fläche“ durch „Nicht überbaubare Grundstücksfläche“ ersetzt. Daher wäre eine Festsetzung der Nutzungsart „gärtnerische Nutzung“ mangels einer Festsetzung eines von der Bebauung freizuhaltenden Grundstücks im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1960 ohne Ermächtigungsgrundlage erfolgt und demzufolge unwirksam.
IV.
47 
1. Die - zur Klarstellung für beide Rechtszüge insgesamt neu zu fassende - Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerden ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, den Antragstellern anteilsmäßig die außergerichtlichen Kosten der teilweise obsiegenden Beigeladenen aufzuerlegen. Darüber hinaus tragen die Beigeladene und die Antragsgegnerin anteilig die Kosten des Verfahrens, soweit sie - nämlich bezogen auf die Antragsteller zu 6 und 7 - teilweise unterlegen sind.
48 
2. Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und lehnt sich entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 - juris Rn. 44) an die Nrn. II.1.5 und II.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) an. Angesichts der Bedeutung der Sache für die Antragsteller ist von einer Reduzierung des Streitwerts für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abzusehen. Hier handelt es sich um je vier Angriffe auf die Vollziehbarkeit von zwei Baugenehmigungen. Die Antragsteller zu 1 und 2 sowie zu 4 und 5 befinden sich als Sondereigentümer jeweils einer Wohnung in Rechtsgemeinschaft, ebenso die Antragsteller zu 6 und 7 als Miteigentümer des Grundstücks N... Str. 45. Daher ergibt sich ein Streitwert von 60.000,-- EUR (4*2*7.500,-- EUR).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. November 2005 - 2 K 3548/03 - geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Landratsamts Ludwigsburg vom 20.1.2003 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.7.2003 verpflichtet, gegenüber den Beigeladenen die Neueindeckung der nördlichen Dachseite des auf dem Flurstück-Nr. 4518/19 der Gemeinde ... gelegenen Gebäudes mit nicht blendenden Dachziegeln anzuordnen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte und die Beigeladenen (gesamtschuldnerisch) jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladenen jeweils selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladenen.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 7004 der Gemarkung der Beklagten (... ...). Südöstlich dieses Grundstücks befindet sich auf Flst.-Nr. 4581/19 (... ...) das Grundstück der Beigeladenen. Das von den Beigeladenen abgegrabene Gelände steigt zum Grundstück der Klägerin deutlich an. Die Beigeladenen haben auf ihrem Grundstück ein Wohnhaus aufgrund einer Baugenehmigung vom 04.04.2002/27.06.2002 des Landratsamts Ludwigsburg errichtet. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Halden V“ vom 19.02.1998. Unter Teilziffer 1.6 der örtlichen Bauvorschriften („Dacheindeckung - Hauptgebäude“) wird vorgeschrieben: „Zulässig sind Eindeckungen mit Ziegeln oder Betondachsteinen in naturroten und rotbraunen Farbtönen … Reflektierende Materialien sind nicht zulässig …“
Schon kurz nach Fertigstellung des Daches beanstandete die Klägerin, dass von den verwendeten Dachziegeln des Typs Tegalit mit der „STAR“ Oberflächenbeschichtung der Firma ... ... bzw. der Firma ... eine erhebliche Blendwirkung ausgehe, und beantragte am 16.12.2002 beim Landratsamt Ludwigsburg ein förmliches Einschreiten gegen die Dacheindeckung der Beigeladenen.
Mit Bescheid vom 20.01.2003 lehnte das Landratsamt Ludwigsburg den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, es seien keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt, welche eine Schutzwirkung für Dritte entfalteten. Bei der möglicherweise verletzten örtlichen Bauvorschrift handle es sich gerade nicht um eine nachbarschützende Vorschrift, diese diene vielmehr alleine dem Zweck, die optische Einheitlichkeit des Baugebiets zu gewährleisten. Überdies sei ein Einschreiten gegen die Dacheindeckung der Beigeladenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unzulässig, so dass sich für die Klägerin auch kein Anspruch aus dem Rücksichtnahmegebot nach § 15 BauNVO ergebe. Die Beeinträchtigung sei von der Klägerin hinzunehmen bzw. ihr könne durch geeignete Abwehrmaßnahmen entgegengewirkt werden. Außerdem werde die Blendwirkung mit zunehmender Verwitterung der verwendeten Dachziegel abnehmen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, den das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 29.07.2003 als unbegründet zurückwies: Die Klägerin könne ihrerseits für einen geeigneten Schutz in Form von Vorhängen, Jalousien, Markisen oder Sonnenschirmen sorgen. Zudem seien die von den Beigeladenen verwendeten Dachziegel handelsüblich, so dass sich die hieraus ergebenden Nachteile für die Nachbarn hinzunehmen seien.
Am 29.08.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass ausreichende Abwehrmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Blendwirkung trete bereits während des Frühjahrs auf und halte bei höherem Sonnenstand bis in den Herbst hinein an. Sie sei je nach Jahreszeit zwischen 11.00 Uhr und 15.00 Uhr für jeweils mehrere Stunden festzustellen. Sie könne sich innerhalb ihres Gebäudes der Blendwirkung nur durch das vollständige Herunterlassen der Rollläden entziehen. Im Freien müsse man sich permanent mit dem Rücken zu dem Gebäude aufhalten. Das Dach des Gebäudes der Beigeladenen liege auf Augenhöhe mit der Terrasse der Klägerin. Die Klägerin habe bereits alles Zumutbare unternommen, um selbst eine Verringerung der Blendwirkung zu erzielen. Eine Markise für die Räume im Obergeschoss sei nicht realisierbar. Im Erdgeschoss würde eine Markise die Blendwirkung nur dann verhindern, wenn der Betroffene stehe. Beim Sitzen reiche ein Markisenausfall von 2,00 m nicht aus. Auch könne diese Markise bei stärkerem Wind nicht ausgefahren werden. Die vom Landratsamt ermittelten Kosten von 25.000,-- EUR für eine Umdeckung des Daches seien zu hoch angesetzt. Für das gesamte Dach entstünden allenfalls Kosten von ca. 5.900,-- EUR. Im Übrigen gingen von der Strahlenbelastung Gesundheitsgefährdungen aus, weshalb das Ermessen der zuständigen Behörde auf Null reduziert und sie zum Eingreifen verpflichtet sei.
Die Beigeladenen haben hierauf erwidert, dass nach Angaben des Herstellers eine Umarbeitung der Dachsteine aus technischer Sicht nicht möglich sei. Die verwendeten ...-...-Dachsteine seien ausschließlich in der zur Ausführung gekommenen Oberfläche lieferbar. Eine Umdeckung sei daher nur mit anderen Dachsteinformen möglich. Diese würden in die vorhandene Dachlattung passen. Da aber sowohl die Form als auch die Oberfläche und der Firstanschluss sich vom bisherigen Dachstein unterschieden, müsste das gesamte Dach umgedeckt werden. Die Kosten hierfür betrügen laut Angebot der Firma ... ... vom 20.06.2005 7.830,-- EUR. Dieser Kostenaufwand sei ihnen nicht zumutbar. Sie seien allerdings bereit, zwei kugelförmige Laubbäume mit einer Stammhöhe von 2,50 m und einem Stammumfang von 12 bis 14 cm auf dem Grundstück der Klägerin zu pflanzen. Den dafür erforderlichen Kostenaufwand von 1.299,20 EUR würden sie übernehmen.
Mit Urteil vom 16.11.2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Einschreiten der Behörde auf der Grundlage des § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 65 Satz 1 LBO. Ein Anspruch eines Angrenzers auf Einschreiten der Baurechtsbehörde bestehe nur, wenn das Vorhaben des Bauherrn gegen eine dem Schutz des Nachbarn dienende Vorschrift verstoße und das der Behörde eröffnete Ermessen auf Null reduziert sei. Wie bereits die Widerspruchsbehörde festgestellt habe, verstoße das Dach auf dem Gebäude der Beigeladenen nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt seien. Die vom Dach ausgehende Blendwirkung sei auch nicht zu Lasten der Klägerin unzumutbar, wobei das Gericht davon ausgehe, dass die Blendwirkung bereits während des Frühjahrs auftrete, bei höherem Sonnenstand bis in den Herbst hinein anhalte und je nach Jahreszeit zwischen 11.00 Uhr und 15.00 Uhr bei Sonnenschein für jeweils mehrere Stunden festzustellen sei. Es könne auch als wahr unterstellt werden, dass die von der Dacheindeckung ausgehende Blendwirkung für Personen, die sich auf dem Grundstück und in dem Haus der Klägerin der Blendwirkung unmittelbar und schutzlos aussetzten, gesundheitsschädigend sein könne. Für die Frage, ob die Lichteinwirkung für die Klägerin unzumutbar und deshalb wohngebietsunverträglich sei, sei von maßgeblicher Bedeutung, dass die Klägerin ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten auch unter Kostengesichtspunkten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen könne. Sie könne sich im Innenwohnbereich durch Jalousien, im Außenwohnbereich durch eine Markise, durch Einsatz eines Sonnenschirms und durch Bepflanzung mit geeigneten Bäumen schützen.
Mit ihrer vom Senat wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassenen Berufung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr bisherigen Vorbringen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.11.2005 - 2 K 3548/03 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Ludwigsburg vom 20.01.2003 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.07.2003 zu verpflichten, den Beigeladenen die Neueindeckung der nördlichen Dachseite des auf dem Flurstück-Nr. 4518/19 der Gemeinde ... gelegenen Gebäudes mit nicht blendenden Dachziegeln aufzugeben,
12 
hilfsweise über ein Einschreiten gegen die Beigeladenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Es fehle schon am Merkmal der materiellen Rechtswidrigkeit, denn die verwendeten Betondachsteine Typ Tegalit mit „STAR“ Oberflächenbeschichtung der Firma ... ... seien keine reflektierenden Materialien. Zudem sei die Festsetzung, die reflektierende Dachflächen verbiete, jedenfalls nicht nachbarschützend. Nachbarschutz könne daher nur in Betracht kommen, wenn das Rücksichtnahmegebot verletzt sei oder wenn die allgemeine Gefahrenabwehrklausel des § 3 LBO greife. Mit dem Verwaltungsgericht könnten diese Voraussetzungen indessen nicht bejaht werden.
16 
Die Beigeladenen beantragen,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Der Senat hat die Grundstücke der Klägerin, der Beigeladenen und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
19 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die vorliegenden Akten verwiesen. Dem Gericht liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 2 K 3548/03 -, die Akten des Parallelverfahrens - 3 S 1655/06 -, die Behördenakten des Landratsamts Ludwigsburg und des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie die das Baugesuch der Beigeladenen betreffenden Bauakten und die Akten des Bebauungsplans „Halden V“ der Beklagten vor.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der mit dem Hauptantrag verfolgten Verpflichtungsklage stattgeben müssen. Denn die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf baupolizeiliches Einschreiten gegenüber den Beigeladenen.
21 
Wie das Verwaltungsgericht bereits festgestellt hat, richtet sich die Klage aufgrund der Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Zuständigkeit der Gemeinde Remseck am Neckar, Landkreis Ludwigsburg, als untere Baurechtsbehörde (vgl. GBl. 2003, S. 267) gegen die Beklagte im Wege gesetzlichen Parteiwechsels (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.11.1973 - IV C 55.70 - BVerwGE 44, 148, 150). Dieser Parteiwechsel kraft Gesetzes auf Beklagtenseite ist von Amts wegen zu berücksichtigen und stellt keine Klageänderung dar. Folgerichtig hat sich die Beklagte im Klage- und Berufungsverfahren auch durch Abgabe von Schriftsätzen und Antragstellung geäußert.
22 
Rechtsgrundlage für das von der Klägerin begehrte Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladenen ist § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 65 Satz 1 LBO. Danach kann die Baurechtsbehörde den teilweisen oder vollständigen Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Ein Nachbar hat grundsätzlich lediglich einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung der Behörde. Ein Anspruch auf Einschreiten besteht nur, wenn das Vorhaben des Bauherrn gegen eine dem Schutz des Nachbar dienende Vorschrift verstößt und das der Behörde eröffnete Ermessen auf Null reduziert ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.02.1993 - 8 S 1594/92 -, VBlBW 1993, 431, ). Zu diesen öffentlich-rechtlichen nachbarschützenden Vorschriften gehört auch das Gebot der Rücksichtnahme in seiner drittschützenden Funktion. Ein derartiger Verstoß ist aus den nachfolgenden Erwägungen vorliegend zu bejahen.
23 
Das Vorhaben der Beigeladenen ist im Hinblick auf die Dacheindeckung sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Die formelle Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus, dass mit der Baugenehmigung die von den Beigeladenen konkret gewählte Art der Dachziegel nicht genehmigt wurde. Die Baugenehmigung enthält vielmehr die Auflage, dass das Dach „entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans mit Ziegeln oder Betondachsteinen in naturroten oder rotbraunen Farbtönen“ auszuführen ist. Daraus folgt, dass diese Eindeckung auch im Übrigen mit den Vorgaben des Bebauungsplans übereinstimmen muss, mithin die Eindeckung nicht aus „reflektierenden Materialien“ bestehen darf. Materiell-rechtlich verstößt die gewählte Dacheindeckung dem-entsprechend gegen die örtliche Bauvorschrift Teilziff. 1.6, wonach für die Dacheindeckung reflektierende Materialien nicht zulässig sind. Bei den im vorliegenden Fall verwendeten Dachziegeln des Typs Tegalit „STAR“ handelt es sich aufgrund ihrer Oberflächenbeschichtung der Firma ... ... bzw. der Firma ... um ein solch reflektierendes Material, wovon sich der Senat bei der Einnahme des Augenscheins trotz größtenteils bedeckten Himmels überzeugen konnte. Dabei ist nicht entscheidend, dass die Ziegel an sich nicht glänzen, vielmehr nur bei Sonneneinwirkung die Strahlung zurückwerfen, denn das „Zurückstrahlen von Licht“ ist definitionsgemäß gleichbedeutend mit „Reflexion“.
24 
Schon bei der Baukontrolle durch das Landratsamt Ludwigsburg wurde festgestellt und in einem Aktenvermerk festgehalten, dass das Dach der Beigeladenen mit lasierten Dachziegeln eingedeckt ist und die Klägerin durch die verwendeten Dachziegeln sehr geblendet wird. Auch das Regierungspräsidium Stuttgart und gleichfalls das Verwaltungsgericht Stuttgart haben jeweils bei ihrer Inaugenscheinnahme der Dacheindeckung die Blendwirkung bestätigt. Mittlerweile ist zwar aufgrund von Witterungseinflüssen eine gewisse Verschmutzung der Dachziegel festzustellen, indessen wird dadurch die Blendwirkung bei Sonneneinstrahlung kaum verringert. Diese ist nach wie vor erheblich. Der Senat hat sich beim Augenschein davon überzeugen können, dass bei starker Sonneneinstrahlung die Blendwirkung „gewissermaßen gleißend“ auftritt.
25 
Verstößt danach die Eindeckung des Daches mit reflektierenden Dachziegeln gegen die örtliche Bauvorschrift, so begründet dies zwar nur dann einen Anspruch der Klägerin auf baupolizeiliches Einschreiten, wenn diese Vorschrift auch dem Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, wofür vorliegend indessen keine Anhaltspunkte bestehen. Jedoch verstößt die Eindeckung des Daches wegen der Beschichtung der Ziegel und den besonderen Umständen des Falles darüber hinaus gegen das Rücksichtnahmegebot in seiner zugunsten der Klägerin bestehenden nachbarschützenden Ausprägung. Ob eine bestimmte Nutzung dem - sich vorliegend aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebenden Rücksichtnahmegebot - widerspricht, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, DVBl 1994, 697, ).
26 
Die Zumutbarkeit von Lichtimmissionen beurteilt sich nach dem Grad der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Innen- und Außenwohnbereiche des Nachbarn. Das Maß der Schutzbedürftigkeit in tatsächlicher Hinsicht kann im Einzelfall davon abhängen, ob und inwieweit der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann (zumutbarer Eigenschutz). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Eigenschutz gegen Lichtimmissionen, anders als der Schutz vor Lärm oder Gerüchen, ohne Einbußen für die Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien innerhalb der Gebäude und Hecken oder Rankgerüsten in den Außenwohnbereichen bewerkstelligt werden kann. Dies folgt auch daraus, dass Lichtimmissionen oft gleichsam zwangsläufige Folge typischer Wohnformen sind und von daher auch akzeptiert werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.03.1999 - 4 B 14.99 - ). Andererseits ist die Intensität der Blendwirkung und sind die dem Nachbarn durch die Schutzmaßnahmen abverlangten Nutzungseinschränkungen seines Wohngrundstücks - im Innen- wie im Außenwohnbereich - in Rechnung zu stellen. Schließlich ist im Rahmen der rechtlichen Schutzwürdigkeit der Beteiligten darauf abzustellen, ob die die Blendwirkung auslösenden baulichen Maßnahmen vom materiellen Baurecht gedeckt sind oder nicht. Ob und in welchem Umfang innerhalb dieses Rahmens Abschirmmaßnahmen möglich und im Verhältnis zwischen Grundstücksnachbarn zumutbar sind, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls.
27 
Gemessen daran ist es vorliegend der Klägerin nicht zuzumuten, sich im Außenbereich durch geeignete Abschirmmaßnahmen, insbesondere mittels einer Bepflanzung ihres Grundstücks, gegen die vom Dach der Beigeladenen ausgehenden Lichtimmissionen zu schützen.
28 
Die konkreten Umstände des Einzelfalles weisen aufgrund der kleinräumigen Verhältnisse vorliegend Besonderheiten auf, die dazu führen, dass zumutbare Abschirmmaßnahmen nicht in Betracht kommen. Der Abstand zwischen der südlichen Hauswand der Klägerin und der Grenze zum Nachbargrundstück der Beigeladenen beträgt lediglich etwa 7 m. In diesem engen Bereich befindet sich zudem die nach Süden ausgerichtete Terrasse der Klägerin. Als weitere Besonderheit kommt vorliegend hinzu, dass das Wohnhaus der Beigeladenen und damit auch die reflektierende Dachfläche aufgrund der vorgenommenen Abgrabungen ca. 2,10 m tiefer liegt, so dass die Blendwirkung des Daches auf Augenhöhe auf den Terrassenbereich der Klägerin einwirkt. Wollte sich die Klägerin gegen das seitlich einfallende blendende Licht wirksam abschirmen, müsste sie durchgehend eine Hecke von 4 bis 5 m Höhe pflanzen. Damit wäre aber jegliche Aussicht nach Süden in die Ebene genommen. Überdies würde der schon an sich sehr kleine südliche Freibereich nochmals verkleinert und erheblich verschattet. Dies kann von der Klägerin nicht als „ortsüblich“ und „sozialadäquat“ verlangt werden, auch wenn das Nachbargrundstück mit einer ähnlich hohen Hecke versehen ist und die Klägerin selbst ihr eigenes Grundstück seitlich auf der Westseite, von wo sie keine Blendwirkung zu erwarten hat, gleichfalls mit einem Strauch bepflanzt hat, der eine Höhe von 4 bis 5 m aufweist. Auch eine Markise ist nicht geeignet, die einwirkenden Lichtimmissionen wirksam abzuschirmen. Wie der Senat beim Augenschein festgestellt hat, bleibt die Blendwirkung überwiegend beim Sitzen auf der Terrasse auch dann bestehen, wenn die Markise voll ausgefahren und bis auf minimale Durchgangshöhe abgesenkt wird. Das Aufstellen eines zusätzlichen Sonnenschirms gegen diese seitlichen Lichteinwirkungen ist indessen der Klägerin nicht zuzumuten, käme es doch einem völligen „Einmauern“ gleich. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen demgegenüber weniger schutzwürdig sind, denn sie haben ihr Dach baurechtswidrig mit reflektierendem Material eingedeckt. Auch wenn sie dies nicht vorsätzlich veranlasst haben, weil ihnen zum Einen das von der Baufirma verwendete Material nicht bekannt war und sie zum Anderen den Dachziegeln die Blendwirkung nach dem ersten äußeren Anschein nicht ansehen konnten, mindert dieser Umstand deutlich ihre Schutzwürdigkeit, denn sie haben die Ursache für die Beeinträchtigungen der Nachbarn gesetzt und sind mit anderen Worten die baupolizeilichen Verhaltens- und Zustandsstörer. Hingegen kann von der Klägerin billigerweise nicht verlangt werden, ihr Grundstück nach Süden hin vollständig mit einer Hecke in entsprechender Höhe abzuschirmen oder anderweitig zu schützen, es dadurch weiter zu verkleinern und sich zudem noch die letzte Aussicht nach Süden zu verbauen sowie den Lichteinfall erheblich einzuschränken. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach § 12 Abs. 1 des Nachbarrechtsgesetzes - NRG - mit einem Abstand von 50 cm zur Grenze der Beigeladenen hin lediglich eine Hecke mit einer Höhe von 1,80 m zulässig ist und die Klägerin deshalb mit Ansprüchen auf Rückschnitt dieser Hecke nach § 12 Abs. 2 und 3 NRG seitens der Beigeladenen bzw. evtl. Rechtsnachfolger rechnen muss.
29 
Liegt danach ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in seiner drittschützenden Ausprägung vor, so ist die Beklagte auch verpflichtet, den Beigeladenen die begehrte Teilumdeckung aufzugeben. Denn das ihr nach § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 65 Satz 1 LBO eingeräumte Ermessen ist im vorliegenden Fall auf Null reduziert, da es keine Möglichkeit anderweitiger Beseitigung der baurechtswidrigen Blendwirkung gibt. Ein Anstrich oder eine Neubeschichtung, wie zunächst erwogen, kommt nicht in Betracht, wie dem Schreiben der Firma ... ... vom 14.10.2002 zu entnehmen ist. Diese verweist auf eine Information des Herstellers der Dachziegel, der Firma ... ..., wonach eine nachträgliche Reduzierung der Glanzwirkung durch eine Nachbehandlung nicht möglich ist und sich eine Neubeschichtung nicht dauerhaft mit der Oberfläche verbinden wird. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Eine Bepflanzung auf dem Grundstück der Beigeladenen selbst scheidet aus topografischen Gründen und dem geringen Grenzabstand ihres Hauses gleichfalls aus. Der Beigeladene hat hierzu in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, auf der Nordseite seines Wohnhauses sei nicht genügend Erde vorhanden, sodass ausreichend hohe Heckenpflanzen dort nicht anwachsen und gedeihen könnten. Die Verpflichtung zur Teilumdeckung des Daches scheitert auch nicht daran, dass diese Teilumdeckung wohl nicht möglich ist, vielmehr nur eine vollkommene Neueindeckung in Betracht kommen dürfte, denn dies ist letztlich eine Frage der Umsetzung. Kann der Verpflichtung zur Teilumdeckung nur dadurch nachgekommen werden, dass das Dach vollkommen neu eingedeckt wird, dann haben die Beigeladenen die komplette Neueindeckung zu veranlassen. Die dafür entstehenden Kosten von 7.830,-- EUR die nach dem Schreiben der Firma ... ... vom 20.06.2005 voraussichtlich entstehen werden, bewegen sich in einem überschaubaren Rahmen. Sie berücksichtigen eine Umdeckung des gesamten Daches, weisen Zuschläge für First und Schneidearbeiten etc. aus und enthalten die Kosten für das Gerüst sowie für die Entsorgung der bisherigen Dachsteine. Angesichts dessen, dass die Beigeladenen als Störer die Ursache für die erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin gesetzt haben, sind ihnen diese Kosten - selbst wenn Kostensteigerungen mit einkalkuliert werden - noch zumutbar.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 und 2 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
32 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der mit dem Hauptantrag verfolgten Verpflichtungsklage stattgeben müssen. Denn die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf baupolizeiliches Einschreiten gegenüber den Beigeladenen.
21 
Wie das Verwaltungsgericht bereits festgestellt hat, richtet sich die Klage aufgrund der Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Zuständigkeit der Gemeinde Remseck am Neckar, Landkreis Ludwigsburg, als untere Baurechtsbehörde (vgl. GBl. 2003, S. 267) gegen die Beklagte im Wege gesetzlichen Parteiwechsels (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.11.1973 - IV C 55.70 - BVerwGE 44, 148, 150). Dieser Parteiwechsel kraft Gesetzes auf Beklagtenseite ist von Amts wegen zu berücksichtigen und stellt keine Klageänderung dar. Folgerichtig hat sich die Beklagte im Klage- und Berufungsverfahren auch durch Abgabe von Schriftsätzen und Antragstellung geäußert.
22 
Rechtsgrundlage für das von der Klägerin begehrte Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladenen ist § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 65 Satz 1 LBO. Danach kann die Baurechtsbehörde den teilweisen oder vollständigen Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Ein Nachbar hat grundsätzlich lediglich einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung der Behörde. Ein Anspruch auf Einschreiten besteht nur, wenn das Vorhaben des Bauherrn gegen eine dem Schutz des Nachbar dienende Vorschrift verstößt und das der Behörde eröffnete Ermessen auf Null reduziert ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.02.1993 - 8 S 1594/92 -, VBlBW 1993, 431, ). Zu diesen öffentlich-rechtlichen nachbarschützenden Vorschriften gehört auch das Gebot der Rücksichtnahme in seiner drittschützenden Funktion. Ein derartiger Verstoß ist aus den nachfolgenden Erwägungen vorliegend zu bejahen.
23 
Das Vorhaben der Beigeladenen ist im Hinblick auf die Dacheindeckung sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Die formelle Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus, dass mit der Baugenehmigung die von den Beigeladenen konkret gewählte Art der Dachziegel nicht genehmigt wurde. Die Baugenehmigung enthält vielmehr die Auflage, dass das Dach „entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans mit Ziegeln oder Betondachsteinen in naturroten oder rotbraunen Farbtönen“ auszuführen ist. Daraus folgt, dass diese Eindeckung auch im Übrigen mit den Vorgaben des Bebauungsplans übereinstimmen muss, mithin die Eindeckung nicht aus „reflektierenden Materialien“ bestehen darf. Materiell-rechtlich verstößt die gewählte Dacheindeckung dem-entsprechend gegen die örtliche Bauvorschrift Teilziff. 1.6, wonach für die Dacheindeckung reflektierende Materialien nicht zulässig sind. Bei den im vorliegenden Fall verwendeten Dachziegeln des Typs Tegalit „STAR“ handelt es sich aufgrund ihrer Oberflächenbeschichtung der Firma ... ... bzw. der Firma ... um ein solch reflektierendes Material, wovon sich der Senat bei der Einnahme des Augenscheins trotz größtenteils bedeckten Himmels überzeugen konnte. Dabei ist nicht entscheidend, dass die Ziegel an sich nicht glänzen, vielmehr nur bei Sonneneinwirkung die Strahlung zurückwerfen, denn das „Zurückstrahlen von Licht“ ist definitionsgemäß gleichbedeutend mit „Reflexion“.
24 
Schon bei der Baukontrolle durch das Landratsamt Ludwigsburg wurde festgestellt und in einem Aktenvermerk festgehalten, dass das Dach der Beigeladenen mit lasierten Dachziegeln eingedeckt ist und die Klägerin durch die verwendeten Dachziegeln sehr geblendet wird. Auch das Regierungspräsidium Stuttgart und gleichfalls das Verwaltungsgericht Stuttgart haben jeweils bei ihrer Inaugenscheinnahme der Dacheindeckung die Blendwirkung bestätigt. Mittlerweile ist zwar aufgrund von Witterungseinflüssen eine gewisse Verschmutzung der Dachziegel festzustellen, indessen wird dadurch die Blendwirkung bei Sonneneinstrahlung kaum verringert. Diese ist nach wie vor erheblich. Der Senat hat sich beim Augenschein davon überzeugen können, dass bei starker Sonneneinstrahlung die Blendwirkung „gewissermaßen gleißend“ auftritt.
25 
Verstößt danach die Eindeckung des Daches mit reflektierenden Dachziegeln gegen die örtliche Bauvorschrift, so begründet dies zwar nur dann einen Anspruch der Klägerin auf baupolizeiliches Einschreiten, wenn diese Vorschrift auch dem Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, wofür vorliegend indessen keine Anhaltspunkte bestehen. Jedoch verstößt die Eindeckung des Daches wegen der Beschichtung der Ziegel und den besonderen Umständen des Falles darüber hinaus gegen das Rücksichtnahmegebot in seiner zugunsten der Klägerin bestehenden nachbarschützenden Ausprägung. Ob eine bestimmte Nutzung dem - sich vorliegend aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebenden Rücksichtnahmegebot - widerspricht, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, DVBl 1994, 697, ).
26 
Die Zumutbarkeit von Lichtimmissionen beurteilt sich nach dem Grad der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Innen- und Außenwohnbereiche des Nachbarn. Das Maß der Schutzbedürftigkeit in tatsächlicher Hinsicht kann im Einzelfall davon abhängen, ob und inwieweit der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann (zumutbarer Eigenschutz). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Eigenschutz gegen Lichtimmissionen, anders als der Schutz vor Lärm oder Gerüchen, ohne Einbußen für die Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien innerhalb der Gebäude und Hecken oder Rankgerüsten in den Außenwohnbereichen bewerkstelligt werden kann. Dies folgt auch daraus, dass Lichtimmissionen oft gleichsam zwangsläufige Folge typischer Wohnformen sind und von daher auch akzeptiert werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.03.1999 - 4 B 14.99 - ). Andererseits ist die Intensität der Blendwirkung und sind die dem Nachbarn durch die Schutzmaßnahmen abverlangten Nutzungseinschränkungen seines Wohngrundstücks - im Innen- wie im Außenwohnbereich - in Rechnung zu stellen. Schließlich ist im Rahmen der rechtlichen Schutzwürdigkeit der Beteiligten darauf abzustellen, ob die die Blendwirkung auslösenden baulichen Maßnahmen vom materiellen Baurecht gedeckt sind oder nicht. Ob und in welchem Umfang innerhalb dieses Rahmens Abschirmmaßnahmen möglich und im Verhältnis zwischen Grundstücksnachbarn zumutbar sind, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls.
27 
Gemessen daran ist es vorliegend der Klägerin nicht zuzumuten, sich im Außenbereich durch geeignete Abschirmmaßnahmen, insbesondere mittels einer Bepflanzung ihres Grundstücks, gegen die vom Dach der Beigeladenen ausgehenden Lichtimmissionen zu schützen.
28 
Die konkreten Umstände des Einzelfalles weisen aufgrund der kleinräumigen Verhältnisse vorliegend Besonderheiten auf, die dazu führen, dass zumutbare Abschirmmaßnahmen nicht in Betracht kommen. Der Abstand zwischen der südlichen Hauswand der Klägerin und der Grenze zum Nachbargrundstück der Beigeladenen beträgt lediglich etwa 7 m. In diesem engen Bereich befindet sich zudem die nach Süden ausgerichtete Terrasse der Klägerin. Als weitere Besonderheit kommt vorliegend hinzu, dass das Wohnhaus der Beigeladenen und damit auch die reflektierende Dachfläche aufgrund der vorgenommenen Abgrabungen ca. 2,10 m tiefer liegt, so dass die Blendwirkung des Daches auf Augenhöhe auf den Terrassenbereich der Klägerin einwirkt. Wollte sich die Klägerin gegen das seitlich einfallende blendende Licht wirksam abschirmen, müsste sie durchgehend eine Hecke von 4 bis 5 m Höhe pflanzen. Damit wäre aber jegliche Aussicht nach Süden in die Ebene genommen. Überdies würde der schon an sich sehr kleine südliche Freibereich nochmals verkleinert und erheblich verschattet. Dies kann von der Klägerin nicht als „ortsüblich“ und „sozialadäquat“ verlangt werden, auch wenn das Nachbargrundstück mit einer ähnlich hohen Hecke versehen ist und die Klägerin selbst ihr eigenes Grundstück seitlich auf der Westseite, von wo sie keine Blendwirkung zu erwarten hat, gleichfalls mit einem Strauch bepflanzt hat, der eine Höhe von 4 bis 5 m aufweist. Auch eine Markise ist nicht geeignet, die einwirkenden Lichtimmissionen wirksam abzuschirmen. Wie der Senat beim Augenschein festgestellt hat, bleibt die Blendwirkung überwiegend beim Sitzen auf der Terrasse auch dann bestehen, wenn die Markise voll ausgefahren und bis auf minimale Durchgangshöhe abgesenkt wird. Das Aufstellen eines zusätzlichen Sonnenschirms gegen diese seitlichen Lichteinwirkungen ist indessen der Klägerin nicht zuzumuten, käme es doch einem völligen „Einmauern“ gleich. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen demgegenüber weniger schutzwürdig sind, denn sie haben ihr Dach baurechtswidrig mit reflektierendem Material eingedeckt. Auch wenn sie dies nicht vorsätzlich veranlasst haben, weil ihnen zum Einen das von der Baufirma verwendete Material nicht bekannt war und sie zum Anderen den Dachziegeln die Blendwirkung nach dem ersten äußeren Anschein nicht ansehen konnten, mindert dieser Umstand deutlich ihre Schutzwürdigkeit, denn sie haben die Ursache für die Beeinträchtigungen der Nachbarn gesetzt und sind mit anderen Worten die baupolizeilichen Verhaltens- und Zustandsstörer. Hingegen kann von der Klägerin billigerweise nicht verlangt werden, ihr Grundstück nach Süden hin vollständig mit einer Hecke in entsprechender Höhe abzuschirmen oder anderweitig zu schützen, es dadurch weiter zu verkleinern und sich zudem noch die letzte Aussicht nach Süden zu verbauen sowie den Lichteinfall erheblich einzuschränken. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach § 12 Abs. 1 des Nachbarrechtsgesetzes - NRG - mit einem Abstand von 50 cm zur Grenze der Beigeladenen hin lediglich eine Hecke mit einer Höhe von 1,80 m zulässig ist und die Klägerin deshalb mit Ansprüchen auf Rückschnitt dieser Hecke nach § 12 Abs. 2 und 3 NRG seitens der Beigeladenen bzw. evtl. Rechtsnachfolger rechnen muss.
29 
Liegt danach ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in seiner drittschützenden Ausprägung vor, so ist die Beklagte auch verpflichtet, den Beigeladenen die begehrte Teilumdeckung aufzugeben. Denn das ihr nach § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 65 Satz 1 LBO eingeräumte Ermessen ist im vorliegenden Fall auf Null reduziert, da es keine Möglichkeit anderweitiger Beseitigung der baurechtswidrigen Blendwirkung gibt. Ein Anstrich oder eine Neubeschichtung, wie zunächst erwogen, kommt nicht in Betracht, wie dem Schreiben der Firma ... ... vom 14.10.2002 zu entnehmen ist. Diese verweist auf eine Information des Herstellers der Dachziegel, der Firma ... ..., wonach eine nachträgliche Reduzierung der Glanzwirkung durch eine Nachbehandlung nicht möglich ist und sich eine Neubeschichtung nicht dauerhaft mit der Oberfläche verbinden wird. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Eine Bepflanzung auf dem Grundstück der Beigeladenen selbst scheidet aus topografischen Gründen und dem geringen Grenzabstand ihres Hauses gleichfalls aus. Der Beigeladene hat hierzu in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, auf der Nordseite seines Wohnhauses sei nicht genügend Erde vorhanden, sodass ausreichend hohe Heckenpflanzen dort nicht anwachsen und gedeihen könnten. Die Verpflichtung zur Teilumdeckung des Daches scheitert auch nicht daran, dass diese Teilumdeckung wohl nicht möglich ist, vielmehr nur eine vollkommene Neueindeckung in Betracht kommen dürfte, denn dies ist letztlich eine Frage der Umsetzung. Kann der Verpflichtung zur Teilumdeckung nur dadurch nachgekommen werden, dass das Dach vollkommen neu eingedeckt wird, dann haben die Beigeladenen die komplette Neueindeckung zu veranlassen. Die dafür entstehenden Kosten von 7.830,-- EUR die nach dem Schreiben der Firma ... ... vom 20.06.2005 voraussichtlich entstehen werden, bewegen sich in einem überschaubaren Rahmen. Sie berücksichtigen eine Umdeckung des gesamten Daches, weisen Zuschläge für First und Schneidearbeiten etc. aus und enthalten die Kosten für das Gerüst sowie für die Entsorgung der bisherigen Dachsteine. Angesichts dessen, dass die Beigeladenen als Störer die Ursache für die erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin gesetzt haben, sind ihnen diese Kosten - selbst wenn Kostensteigerungen mit einkalkuliert werden - noch zumutbar.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 und 2 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
32 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. November 2003 - 12 K 5237/02 - zuzulassen, werden abgelehnt.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
1. Der Zulassungsantrag der Beigeladenen ist bereits unzulässig, weil er nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO genügt.
In der Antragsbegründung wird weder ausdrücklich noch der Sache nach eindeutig klargestellt, auf welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe der Antrag gestützt wird. Selbst wenn zugunsten der Beigeladenen unterstellt wird, dass sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils geltend machen will, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung. Die Antragsbegründung lässt jede Auseinandersetzung mit den eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Abstandsflächenproblematik vermissen. Soweit die Beigeladene eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügen sollte, fehlt jede Darlegung, weshalb das Gericht einen Augenschein hätte einnehmen müssen und inwiefern eine solche Beweisaufnahme möglicherweise eine für sie günstigere Entscheidung hätte herbeiführen können. Davon abgesehen gewährt der Anspruch auf rechtliches Gehör ohnehin kein Recht auf ein bestimmtes Beweismittel oder auf bestimmte Arten von Beweismitteln (vgl. BVerfGE 57, 250, 274).
2. Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils und besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO) gestützte Zulassungsantrag des Beklagten bleibt ohne Erfolg.
a) Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit.
Das gilt einmal hinsichtlich der Bestimmung der einzuhaltenden Abstandsfläche nach der Höhe der Westwand des Gebäudes der Beigeladenen.
Das Verwaltungsgericht hat bei der Berechnung der Wandhöhe nach § 5 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 LBO die in den Planunterlagen dargestellten Aufschüttungen an der Nordwestecke und auf dem Dach der Garage an der Südwestecke des Wohngebäudes nicht als "Geländeoberfläche" angesehen und daher auf die Schnittpunkte der Wand mit dem tatsächlichen Gelände an beiden Gebäudeecken abgestellt. Nach der Rechtsprechung des Senats seien beide Aufschüttungen abstandsrechtlich nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht aus baulichen Gründen, sondern allein deshalb zur Genehmigung gestellt worden seien, um einen sonst gegebenen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zur Abstandsfläche zu beseitigen (Beschlüsse v. 8.10.1996 - 8 S 2566/06 -, BauR 97, 92 und v. 5.5.1998 - 8 S 864/98 -, BRS 60 Nr. 108). Die hiergegen gerichteten Rügen des Beklagten bleiben ohne Erfolg. Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung an sich schon dann im Ergebnis richtig wäre, wenn das Verwaltungsgericht die Geländeoberfläche nur an einer der beiden Gebäudeecken zutreffend bestimmt hätte, weil selbst dann die nachbarschützende Abstandsfläche noch immer jeweils deutlich unterschritten wäre. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind indes schon insgesamt nicht zu beanstanden:
Was die maßgebliche Geländeoberfläche an der Nordwestecke des Gebäudes angeht, legt der Beklagte schon nicht dar, dass und weshalb die geplante Aufschüttung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht lediglich bezweckt, die Anforderungen der Abstandsvorschriften zu unterlaufen, sondern nach der Situation des Baugrundstücks geboten oder wenigstens sinnvoll ist. Er wirft im Zulassungsverfahren vielmehr nur die Frage auf, ob angesichts des besonders steilen Geländes statische oder gestalterische Gründe für eine solche Aufschüttung vorliegen könnten. Dieses Vorbringen wird dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO nicht gerecht. Zu näheren Ausführungen hätte hier um so mehr Anlass bestanden, als der Umstand, dass die geplante Aufschüttung tatsächlich nicht verwirklicht wurde, auf eine Umgehungsabsicht schließen lässt.
Hinsichtlich der für die Berechnung der Wandhöhe maßgeblichen Geländeoberfläche an der Südwestecke des Gebäudes meint der Beklagte, diese werde durch die Decke der vorgelagerten Garage gebildet, die nicht errichtet worden sei, um Abstandsvorschriften zu umgehen, sondern um den Stellplatzbedarf zu decken. Diese Auffassung ist im Ansatz verfehlt. Abgesehen davon, dass schon der allgemeine Sprachgebrauch eine Gleichsetzung von "Geländeoberfläche" und "Flachdach" verbietet, unterscheidet § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO bei Gebäuden ohne Dachhaut klar zwischen der "Geländeoberfläche" als unterem und dem "oberen Abschluss der Wand" als oberem Bezugspunkt für die Bemessung der Wandhöhe. Ein "Flachdach" kann danach nicht zugleich "Geländeoberfläche" sein. Denn dies hätte ja auch zur Folge, dass die Außenwände oberirdischer Gebäude mit Flachdach keine Abstandsfläche einhalten müssten, weil sie unterhalb der "Geländeoberfläche" lägen, ein Auslegungsergebnis, das der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO eindeutig widerspräche. Aus demselben Grund kann auch eine Begrünung oder - wie hier geplant - Aufschüttung auf einem Flachdach dieses nicht zur "Geländeoberfläche" im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO machen, solange das Gebäude aus Sicht des Nachbargrundstücks noch als oberirdisches Gebäude mit Außenwand in Erscheinung tritt, ohne dass es darauf ankäme, ob eine solche Maßnahme im Sinne der oben genannten Senatsrechtsprechung aus baugestalterischen oder -technischen Gründen sinnvoll ist oder nicht. Somit hat das Verwaltungsgericht die Höhe der hinter der Garage liegenden Wand des Gebäudes an seiner Südwestecke zutreffend durch Verlängerung bis zum Schnitt mit der - tatsächlichen - Geländeoberfläche ermittelt (vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., § 5 Rn. 65 mit Abbildung 7 (S. 10) zur Wandhöhe bei Gebäuden mit vorgelagerten Gebäudeteilen). Hierfür ist nach dem oben Ausgeführten allein entscheidend, dass die Garage aufgrund der in den Planunterlagen dargestellten Dachaufschüttung aus Sicht des Grundstücks der Kläger nicht zum unterirdischen Gebäude ohne Außenwand wird (zur fehlenden Abstandspflicht unterirdischer Garagen vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. vom 9.3.1994 - 5 S 158/94). Dagegen ist unerheblich, ob es "rechtfertigende Gründe" für die Errichtung der Garage oder die geplante Dachaufschüttung gibt.
Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO für ein Unterschreiten der nachbarschützenden Abstandsfläche hier nicht vorliegen. Es hat zutreffend geprüft, ob auf dem Grundstück der Kläger besondere Umstände vorliegen, die deren Interesse an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, vgl. Beschl. v. 26.4.2002 - 5 S 629/02 -, VBlBW 2002, 445; v. 10.3.1999 - 3 S 332/99 -; Urt. v. 8.11.1999 - 8 S 1668/99 - BRS 62 Nr. 94; kritisch Sauter, a.a.O., § 6 Rn. 48b f.), und diese Frage ohne Rechtsfehler verneint. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist insoweit durchaus relevant, dass im nördlichen Grundstücksbereich, in dem die nachbarschützende Abstandsfläche unterschritten wird, ein - nach Osten ausgerichtetes - Fenster zum Hobbyraum des Wohnhauses der Kläger vorhanden ist. Außerdem liegt dieser Aufenthaltsraum im Untergeschoss. Zudem ist der Bereich, in dem die nachbarschützende Abstandsfläche - deutlich - unterschritten wird, entgegen der Auffassung des Beklagten nicht etwa vernachlässigbar klein. Hinzu kommt, dass die Kläger ein gesteigertes Interesse an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche haben, weil das Gelände zum Baugrundstück hin ansteigt. Auf den Gesichtspunkt des "nachbarlichen Wohnfriedens" kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht an (vgl. Beschl. v. 10.9.1998 - 8 S 2137/98 -, VBlBW 1999, 26). Fehl geht auch sein Einwand, das Grundstück der Beigeladenen könne nur bei Unterschreiten der nachbarschützenden Abstandsfläche sinnvoll bebaut werden. Denn nach § 6 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 LBO kommt es allein darauf an, ob eine besondere Situation des Nachbargrundstücks ein Unterschreiten rechtfertigt, ohne dass eine Abwägung mit den Interessen des Bauherrn vorzunehmen wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.1.1999 - 5 S 2971/98 -, VBlBW 1999, 347 u. v. 10.3.1999 - 3 S 332/99 -). Im Übrigen hätte das Grundstück der Beigeladenen auch bei Einhaltung der nachbarschützenden Abstandsfläche und entsprechend niedrigerer Wandhöhe noch sinnvoll bebaut werden können.
10 
b) Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf.
11 
Was die Festlegung des maßgeblichen Geländeverlaufs an der Südwestecke des Gebäude angeht, kommt es aus den genannten Gründen nicht darauf an, ob für die Errichtung der Garage oder die geplante Aufschüttung auf dem Garagendach bauliche Gründe sprechen. Die Frage einer statischen oder baugestalterischen "Rechtfertigung" der geplanten Aufschüttung am Nordwesteck des Gebäudes ist, wie ausgeführt, nicht entscheidungserheblich, weil die nachbarschützende Abstandsflächentiefe selbst bei Berücksichtigung dieser Maßnahme noch deutlich unterschritten würde. Im Übrigen liegt es nahe, dass die nicht realisierte Aufschüttung nur aus abstandsrechtlichen Gründen in den Planunterlagen dargestellt wurde. Schließlich lässt sich die Frage der Anwendbarkeit des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO ohne besondere tatsächliche Schwierigkeit - insbesondere auch ohne Einnahme eines Augenscheins - verneinen.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO (entsprechend); die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 S. 1 GKG.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 2005 - 9 K 3220/05 - mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwerts geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30.8.2005 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 24.8.2005 wird angeordnet, soweit diese die vier Garagen auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../2 betrifft.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und im Wesentlichen begründet. Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 24.8.2005 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Garagen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. .../32, .../2 und .../41 der Gemarkung der Antragsgegnerin zu Unrecht abgelehnt. Denn bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nach den in den Akten befindlichen genehmigten Planvorlagen derzeit zumindest offen, ob mit den auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../2 geplanten vier Garagen die Maße eingehalten werden, die für eine nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 4 LBO abweichend von § 5 LBO ohne Einhaltung einer Abstandsfläche privilegiert zulässigen Garage vorgeschrieben sind. Bei dieser Sachlage wertet der Senat das Interesse des Antragstellers, bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über die Baugenehmigung vor vollendeten Tatsachen verschont zu bleiben, gewichtiger als das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung auch im Hinblick auf die Errichtung der vier Garagen sofortigen Gebrauch machen zu dürfen. Da sich der Antragsteller der Sache nach nur gegen die Errichtung dieser Garagen an der Grenze zu seinem Grundstück Flst.-Nr. .../12 wendet, hingegen gegen die Errichtung des Mehrfamilienhauses auf dem Flurstück-Nr. .../32 als solches keine Einwände erhebt, überwiegt insofern das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung sofortigen Gebrauch machen zu dürfen, soweit diese die Errichtung des Mehrfamilienhauses betrifft. Dabei geht der Senat davon aus, dass die für das Bauvorhaben notwendigen Stellplätze auch ohne die Errichtung des Garagengebäudes auf dem Flurstück-Nr. .../2 unproblematisch hergestellt werden können, z.B. indem die Garagen 4 und 5 durch Stellplätze ersetzt werden.
Der Senat sieht es zumindest als offen an, ob die doppelstöckigen Garagen an der Grundstücksgrenze zum Flurstück-Nr. .../12 des Antragstellers hin die für eine im Grenzabstand privilegiert zulässige Garage erforderlichen Maße nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO einhalten, wonach die Wandhöhe nicht mehr als 3 m betragen darf. In ihrer Verfügung vom 24.8.2005 geht die Antragsgegnerin zwar davon aus, dass die maßgebende Wandhöhe der an der östlichen Grenze geplanten Garagen lediglich 2,70 m beträgt. Bei der Berechnung der Wandhöhe hat sie die Geländeoberfläche zugrunde gelegt, die in den Planvorlagen vorgesehen ist, und nicht den natürlichen Geländeverlauf (Seite 9 der Verfügung vom 24.8.2005). Indessen spricht im vorliegenden Fall vieles dafür, den natürlichen Geländeverlauf als maßgebend zu erachten. Mit Urteil vom 14.7.2004 - 3 S 315/04 - hat sich der Senat der Auffassung des 8. Senats des erk. Gerichtshofs angeschlossen, wonach grundsätzlich die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben geplanten Veränderungen der Geländeoberfläche nur dann beachtlich sind, wenn es für ihre Vornahme einen rechtfertigenden Grund gibt, etwa weil der Geländeverlauf einer sinnvollen Bebauung des Grundstücks entgegensteht oder um den Sicherheits- oder Gestaltungsvorschriften widersprechende Zustände zu vermeiden. Nicht zu berücksichtigen sind Aufschüttungen, wenn sie nicht aus baulichen Gründen, sondern nur deshalb zur Genehmigung gestellt worden sind, um einen sonst gegebenen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zu beseitigen. Denn andernfalls hätte es der Bauherr in der Hand, durch „künstliche“ Veränderungen des bisherigen Geländeverlaufs die Anforderungen der Abstandsvorschriften zu unterlaufen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.2.2004 - 8 S 336/04 -, vom 8.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BauR 97, 92 und vom 5.5.1998 - 8 S 864/98 -, BRS 60, Nr. 108; a.A. noch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.8.1994 - 3 S 1798/94 -, BRS 56, Nr. 113).
Davon ausgehend dürfte im vorliegenden Fall mangels abweichender Anhaltspunkte auf den vorhandenen natürlichen Geländeverlauf abzustellen sein. Dieser lässt sich zwar an Hand der am 24.8.2005 genehmigten Planvorlagen nicht eindeutig bestimmen. Aus der Ansicht „Ost“ lassen sich indessen im Zusammenhang mit einer in den Bauakten der Antragsgegnerin vorhandenen Planzeichnung (AS 12 der Bauakten) Anhaltspunkte für den vorhandenen natürlichen Geländeverlauf entnehmen. Danach dürfte die Wandhöhe der geplanten Garage gemessen vom ursprünglichen Gelände aus etwa 3,20 m betragen und würde damit die für eine privilegierte Grenzgarage zulässige Wandhöhe (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO) überschreiten. Demgegenüber vermittelt die besondere Höhendarstellung mit den Geländehöhen zum angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. .../12 (letztes Blatt des Baugesuchs) den Eindruck, als würde das Gelände auf dem Baugrundstück bereits jetzt zum Grundstück des Antragstellers hin ansteigen, ohne dass daraus allerdings ersichtlich ist, in welchem Ausmaß hierfür Geländeveränderungen in Form von Aufschüttungen erforderlich sind. Die Klärung dieser Frage muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 waren die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auch insofern aufzuerlegen, als der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen wurde. Denn dessen Begehren war der Sache nach lediglich auf die Verhinderung der doppelstöckigen Garagen gerichtet, gegen die Errichtung des Mehrfamilienhauses auf Flurstück-Nr. .../32 als solches hat der Antragsteller keine Einwände erhoben, sodass die Abweisung seines Antrags im Übrigen lediglich aus formellen Gründen und zur Klarstellung erfolgt ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG (Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004), wobei eine Minderung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Ziff. 1.5) im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. März 2009 - 5 K 125/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Aufklärungsmangel) gestützte Antrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teilweise schon nicht den Anforderungen entsprechend dargelegt, jedenfalls sind sie aber sämtlich nicht erfüllt.
1. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, aufgrund derer ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens als möglich erscheint (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163; Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642; BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310, § 124 VwGO Nr. 32). Das Darlegungsgebot des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum als fehlerhaft erachtet wird (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.10.2008 - 1 L 122/08 -, NVwZ-RR 2009, 136). Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei regelmäßig nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, juris). Der Zulassungsgrund liegt vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen (BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Jedenfalls Letzteres ist hier nicht der Fall. Das Vorbringen der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag rechtfertigt nicht den Schluss, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Verfügung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 28.06.2007 i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.12.2007 abgewiesen. Darin wird der Klägerin - Bauherrin und Handlungsstörerin - aufgegeben,
„für die auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... errichteten Doppelhaushälften … durch einen Sachverständigen i.S.d. § 5 Abs. 3 LBO/VVO … - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der natürlich gewachsenen Geländeoberflächen - jeweils Sachverständigenlagepläne vorzulegen, die die nach Herstellung der o.a. Doppelhaushälften gegenüber den angrenzenden Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... jeweils notwendigen Abstandsflächen i.S.d. § 4 Abs. 4 Nr. 5 d) LBO/VVO darstellen“.
Das Verwaltungsgericht hat diese auf § 47 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 51 Abs. 5 Satz 2 LBO gestützte Anordnung für rechts- und ermessensfehlerfrei befunden. Es seien mögliche Verstöße der betroffenen nördlichen Doppelhaushälften gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften festgestellt worden. Die tatsächlichen Gegebenheiten wichen von den im Kenntnisgabeverfahren eingereichten Plänen ab. Diesen Plänen seien die festgestellten, teilweise mit Stützmauern befestigten Aufschüttungen entlang der nördlichen Grundstücksgrenzen nicht zu entnehmen; darüber hinaus suggerierten die Pläne unzutreffend eine vergleichbare Höhenlage der Baugrundstücke mit den nördlich angrenzenden Nachbargrundstücken. Ein Baurechtsverstoß resultiere schon daraus, dass die Aufschüttungen und Stützmauern entgegen § 52 Abs. 1 LBO i.V.m. § 4 Abs. 4 Nr. 5 LBO/VVO nicht dargestellt seien. Darüber hinaus seien wohl auch die Abstandsflächen in den Lageplänen unrichtig dargestellt. Dabei müsse wohl vom Schnitt der Wand mit der bisherigen und nicht mit der aufgeschütteten Geländeoberfläche ausgegangen werden, da entgegen der Auffassung der Klägerin kein den Anforderungen der Rechtsprechung genügender rechtfertigender Grund für die Aufschüttungen bestehe. Weder der Geländeverlauf der nördlichen Baugrundstücke noch die Bestimmung in Ziff. 8 des Textteils des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Bahnhof/Scheuerleweg II, Flst.-Nrn. ...“ der Gemeinde ..., wonach Abgrabungen und Aufschüttungen bis zu 1,50 m zulässig seien, stellten einen solchen Rechtfertigungsgrund dar. Für eine sinnvolle Bebauung seien Aufschüttungen entlang der abschüssigen nördlichen Grenze nicht nötig. Denn nicht an allen abschüssigen Seiten der Doppelhaushälften sei aufgeschüttet worden, ohne dass dadurch die Bebauung oder Nutzung wesentlich erschwert worden sei. Die Zulässigkeit von Aufschüttungen/Abgrabungen in Ziff. 8 des Textteils des Bebauungsplans sei nicht auf einen der Bebauung sonst entgegenstehenden Geländeverlauf zurückzuführen. Eine nur terrassenmäßig abgestufte Bebauung sei ebenfalls nicht gewollt. Der eingeräumte Spielraum von 1,50 m solle der Angleichung an die umliegenden Grundstücke dienen, während die streitige Aufschüttung diese Höhenunterschiede intensiviere. Auch aus der Planbegründung und dem städtebaulichen Vertrag von November 2004 lasse sich kein rechtfertigender Grund für die Geländeerhöhung entnehmen. Der Passus in § 3 des Vertrags beziehe sich eindeutig nur auf die höhenmäßige Angleichung des für die westliche Zufahrt geplanten Geländes. Letztlich könne aber dahinstehen, ob die notwendigen Abstandsflächen in den eingereichten Plänen tatsächlich unzutreffend dargestellt seien. Denn die angegriffene Verfügung diene der Erforschung des Sachverhalts, um die Baurechtsbehörde überhaupt erst in die Lage zu versetzen, den Verdacht eines Verstoßes gegen die erforderlichen nachbarschützenden Abstandsflächen zu klären. Es sei - bedingt durch die Fehlerhaftigkeit der Pläne - ungewiss, in welchem Umfang weitere Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften vorlägen. Der Beklagte habe das Sachverständigengutachten auch ermessensfehlerfrei von der Klägerin als fortbestehender Handlungsstörerin anfordern dürfen.
Das Vorbringen der Klägerin in der Zulassungsbegründung ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieses Urteils in tatsächlicher Hinsicht wie im rechtlichen Ansatz in Zweifel zu ziehen.
Das Verwaltungsgericht ist - auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung aller Bausenate des beschließenden Gerichtshofs - zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass unterer Bezugspunkt für die Bemessung der abstandsflächenrelevanten Wandhöhe nach § 5 Abs. 4 LBO und § 6 Abs. 1 LBO regelmäßig deren Schnittpunkt mit der bestehenden (natürlichen) Geländeoberfläche ist und dass Veränderungen „nach oben“ (durch Aufschüttungen) wie „nach unten“ (durch Abgrabungen) nur beachtlich sind, wenn es für ihre Vornahme rechtfertigende Gründe gibt. Dabei müssen die rechtfertigenden Gründe baulicher Art sein, etwa weil der Geländeverlauf auf dem Baugrundstück einer sinnvollen Bebauung entgegensteht oder weil ohne Geländeveränderungen Zustände eintreten würden, die Sicherheits- oder Gestaltungsvorschriften widersprechen. Fehlt es an solchen rechtfertigenden Gründen, ist davon auszugehen, dass Aufschüttungen nicht aus baulichen Gründen, sondern nur deshalb zur Genehmigung gestellt werden, um einen sonst gegebenen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zu vermeiden; sie sind dann nicht zu berücksichtigen. Hinter alldem steht die Überlegung, dass der Bauherr es andernfalls in der Hand hätte, durch „künstliche“ Veränderungen des bisherigen Geländeverlaufs die Anforderungen der Abstandsflächenvorschriften zu unterlaufen (vgl. dazu etwa Beschlüsse des Senats vom 22.01.2008 - 3 S 2037/07 - und vom 07.02.2006 - 3 S 60/06 -, VBlBW 2006, 240, im Anschluss an die langjährige Rechtsprechung des 8. Senats, Beschlüsse vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BauR 1997, 92, vom 05.05.1998 - 8 S 864/98 -, BRS 60, Nr. 108 und vom 20.02.2004 - 8 S 336/04 -, VBlBW 2004, 267). Die frühere, noch auf § 6 Abs. 4 Satz 2 der LBO 1983 fußende Rechtsprechung, wonach es auf die von der Baurechtsbehörde in der Baugenehmigung nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der Vorgaben in § 10 LBO/§11 LBO a.F. und des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots „festgelegte“ Geländeoberfläche ankam, ist seit langem aufgegeben (zur früheren Rechtsprechung vgl. etwa die Beschlüsse des Senats vom 22.08.1994 - 3 S 1798/94 -, VBlBW 1994, 494 und vom 30.10.1995 - 3 S 2418/95 -, VBlBW 1996, 145 - in diesem Sinne allerdings immer noch Sauter, LBO, § 5 Rnrn. 69 - 76). Diese Rechtsprechung wäre vorliegend aber auch schon deswegen von vornherein nicht einschlägig, weil der Beklagte die - in den Plänen ja gar nicht eingezeichnete - aufgeschüttete Geländeoberfläche zu keinem Zeitpunkt durch Billigung „festgelegt“ hat, sondern diesem Zustand nach Bekanntwerden umgehend und unmissverständlich entgegengetreten ist.
Soweit die Klägerin - ausgehend von den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung - meint, die in Rede stehenden Aufschüttungen seien für eine sinnvolle Nutzung der Doppelhausgrundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... sehr wohl notwendig, auch wenn sie auf den letztgenannten beiden Grundstücken „bisher lediglich aus Abstimmungsgründen“ zwischen ihr und dem jeweiligen Bauherrn unterlassen worden seien, dürfte dem ebenso wenig zu folgen sein (dazu a.)) wie ihrem weiteren Argument, die Aufschüttungen seien jedenfalls im Hinblick auf die - vom Verwaltungsgericht falsch interpretierten - Festsetzung in Ziff. 8 des Textteils des Bebauungsplans - Zulässigkeit von Aufschüttungen bis 1,50 m - gerechtfertigt (dazu b.)). Einer abschließenden Entscheidung beider Fragen bedarf es angesichts des lediglich auf eine Prüfung der Sach- und Rechtslage - anhand vollständiger und richtiger Bauvorlagen - ausgerichteten Zwecks der angegriffenen Verfügung indessen nicht (dazu c.)).
a.) Vieles spricht mit dem Verwaltungsgericht dafür, dass vorliegend bei Bemessung der Abstandsflächen - dem Grundsatz des § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO folgend - auf den Schnittpunkt der bestehenden Geländeoberfläche abzustellen ist. Die Zugrundelegung grenznaher Geländeaufschüttungen bei Neubauten als unterer Bezugspunkt der Wandhöhe führt abstandsflächenrechtlich dazu, dass der Baukörper näher an die Grenze heranrückt als er auf Grundlage der bei Baubeginn vorhandenen Geländeoberfläche heranrücken dürfte. Dies bewirkt regelmäßig als erheblich einzustufende Besonnungs-, Belichtungs- und Belüftungsbeeinträchtigungen des Nachbargrundstücks (zum Begriff der „erheblichen“ Beeinträchtigungen, vgl. die Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO = § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F.). An die Rechtfertigung einer aufschüttungsbedingten Verringerung der nachbarschützenden Abstandsflächentiefen sind daher nach der oben zitierten Rechtsprechung keine geringen Anforderungen zu stellen. Dies gilt auch für die hier maßgebliche Frage, ob die jeweilige Aufschüttung erforderlich ist, um dem Bauherrn eine aus topografischen Gründen sonst nicht mehr sinnvolle Bebauung seines Grundstücks zu erhalten. Diese Frage dürfte mit dem Verwaltungsgericht nach Aktenlage jedenfalls für die hier maßgeblichen hinteren und seitlichen Teile der drei Baugrundstücke zu verneinen sein, die den Nachbargrundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... zugewandt sind. Die Aufschüttung auf diesen Grundstücksstreifen führt zwar zweifellos zu einer verbesserten Nutzung als Garten- und Außenwohnflächen infolge einer Niveauangleichung an die Erdgeschosse. Eine sinnvolle bauliche Ausnutzung der Grundstücke mit Wohngebäuden wird hierdurch aber nicht in Frage gestellt. Diese Grundstücke können ersichtlich mit Wohnhäusern auch dann bebaut werden, wenn diese etwas weiter von den Nachbargrenzen abrücken oder in der Wandhöhe reduziert werden. Zu berücksichtigen ist, dass die Aufschüttung im Großteil der Baugrundstücke - außerhalb der kleineren rückwärtigen Bereiche - ohnehin nicht im Streit steht. Dies gilt insbesondere auch für den in § 3 des städtebaulichen Vertrags vom November 2004 genannten Bereich im Westen der Baugrundstücke, der höhenmäßig anzugleichen ist, um einen noch angemessenen Neigungswinkel der westlichen Zufahrt zur B 3 sicherzustellen. Sonstige substanzielle Gründe, weshalb sich die vorgenommene Aufschüttung in den betroffenen Grenzbereichen für eine sinnvolle Bebauung als notwendig erweisen sollte, legt die Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht dar und solche sind nach Aktenlage (vgl. insbesondere die beigefügten Fotos) auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig lässt sich ein Aufschüttungsbedürfnis aus Sicherheitsgründen oder zur Erfüllung gestalterischer Vorgaben (vgl. dazu § 10 LBO) erkennen. Gegen eine gestalterische Rechtfertigung der Aufschüttung spricht im Gegenteil, dass sie nicht zu einer Geländeangleichung mit den Nachbargrundstücken, sondern zu - erstmaligen - erheblichen Niveauunterschieden führt.
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b.) Zu Recht dürfte das Verwaltungsgericht auch Ziff. 8 des Textteils des Bebauungsplans (Zulässigkeit von Abgrabungen und Aufschüttungen bis zu 1,50 m) eine die Aufschüttung rechtfertigende Wirkung abgesprochen haben. Fraglich erscheint bereits, ob diese Regelung durch § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB gedeckt ist, wonach es sich um selbständige Aufschüttungen und nicht um Geländeveränderungen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben handeln muss (dazu Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 9 Rn. 60). Auch wenn ihre Wirksamkeit unterstellt wird, kommt dieser Bestimmung aber wohl ausschließlich bauplanungsrechtliche Bedeutung zu. Sie berechtigt Bauherrn zwar bundesrechtlich dazu, Aufschüttungen oder Abgrabungen des genannten Ausmaßes - Vorhaben nach § 29 BauGB - nach § 30 BauGB vorzunehmen, entbindet aber nicht von der landesrechtlichen Verpflichtung, die erforderlichen Abstandsflächentiefen nach § 5 Abs. 7 LBO (hier: 0,4 x Wandhöhe) einzuhalten. Denn Bundesrecht genießt Vorrang nur im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO und neuerdings auch nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 a BauGB. Beide Vorschriften greifen vorliegend jedoch nicht ein. Nach dem Bebauungsplan muss und darf nicht an die Grenze gebaut werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 LBO). Denn er setzt ausschließlich eine offene Bauweise fest und weist auch keine grenzseitige Baulinie oder eine bis zur Grenze reichende Baugrenze aus, ganz abgesehen davon, dass es auch dann an der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Anbausicherung auf den Nachbargrundstücken fehlen würde (§ 5 Abs. 1 Satz 3 LBO). Auch eine Festsetzung des - ohnehin erst nach dem Bebauungsplan in Kraft getretenen - § 9 Abs. 2 a BauGB ist weder beabsichtigt noch getroffen. Die Berechtigung zur Aufschüttung nach Ziff. 1 des Textteils dürfte mithin keinen Einfluss auf das Abstandsflächenregime der §§ 5 und 6 LBO haben. Selbst wenn der Gemeinderat der Gemeinde ...-... daher beabsichtigt hätte, mit dieser Regelung die landesrechtlichen Abstandsflächentiefen zu verringern, dürfte dies bereits kompetenzrechtlich nicht möglich gewesen sein. Bei der gebotenen objektiven Auslegung des Bebauungsplans anhand der Begründung und des ihm zugrunde liegenden städtebaulichen Vertrags spricht abgesehen davon aber auch wenig dafür, dass eine derartige Absicht tatsächlich bestand.
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c.) Letztlich kommt es mit dem Verwaltungsgericht aber darauf, ob die nördlichen Abstandsflächentiefen durch die Gebäude auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... tatsächlich und „unheilbar“ - ohne die Möglichkeit einer Abweichung nach § 6 Abs. 3 LBO oder einer Befreiung - verletzt sind, für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Denn jedenfalls hat die Klägerin bislang teilweise unzutreffende bzw. unvollständige Vorlagen eingereicht. Zudem liegt, wie dargelegt ein Abstandsflächenverstoß jedenfalls nahe und bedarf in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht näherer Prüfung. Ferner sind, worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, weitere Rechtsverstöße und Rechtsfragen durch die Art und Weise und den Umfang der Aufschüttungen in Betracht zu ziehen. So haben Nachbarn der nördlich angrenzenden Grundstücke geltend gemacht, dass teilweise sogar deutlich höher als nach dem Bebauungsplan zulässig aufgeschüttet worden sei und dass ihnen Nachteile durch überlaufendes Regenwasser drohten. Die Klägerin hat zudem auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... an der Grenze Stützmauern errichtet, deren Zulässigkeit zu prüfen ist. Um die gebotenen rechtlichen Überprüfungen vollständig durchführen zu können, bedarf es der vom Beklagten angeforderten „Sachverständigenlagepläne“. Nur so kann Gewissheit über die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten (Stützmauern etc.) sowie über den natürlichen und den aufgeschütteten Geländeverlauf an den hinteren Grenzen gewonnen werden. Zur Anforderung solcher vollständiger und inhaltlich richtiger Pläne war der Beklagte berechtigt und die Klägerin war zu ihrer Vorlage verpflichtet, nachdem auch die von ihr unter dem 14.06.2007 nachgereichten Pläne die tatsächlichen Gegebenheiten nicht zutreffend wiedergegeben haben. In dem nach § 52 LBO vom Bauherrn vor Baubeginn einzureichenden Lageplan sind unter anderem die Höhenlage der geplanten Gebäude, deren Abstände zu den Grundstücksgrenzen sowie die erforderlichen Abstandsflächen darzustellen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 LBO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 b), c), d) sowie Satz 2 VVO/LBO). Sollen Gebäude mit den Mindesttiefen der Abstandsflächen nach §§ 5 und 6 LBO errichtet oder sollen diese Mindesttiefen unterschritten werden, ist der Lageplan wegen seiner Bedeutung durch einen hierfür qualifizierten Sachverständigen zu erstellen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO/LBO). Außer dem Lageplan hat der Bauherr zudem auch Bauzeichnungen im Maßstab 1 : 100 vorzulegen, aus denen sich u.a. die Ansichten des geplanten Gebäudes mit dem Anschluss an angrenzende Gebäude unter Angabe des vorhandenen und künftigen Geländes ergeben müssen; hierbei sind an den Eckpunkten der Außenwände die Höhenlage des künftigen Geländes sowie die Wandhöhe anzugeben.
12 
Diesen Anforderungen ist die Klägerin in den ursprünglich eingereichten Lageplänen und Bauzeichnungen, aber auch in den nachgereichten Planergänzungen nicht nachgekommen. In den Ausgangsplänen waren Angaben über Geländeveränderungen und Grenzbauwerke gänzlich unterblieben, und auch die Nachtragspläne vom 14.06.2007 waren inhaltlich nicht zutreffend. Der Beklagte war daher auf Grundlage des § 47 Abs. 1 LBO zur Anforderung verfahrensrechtlich ordnungsgemäßer Pläne berechtigt; die Pläne sind auch erforderlich, um prüfen zu können, ob festgestellte Verstöße gegen nachbarschützende Abstandsflächenvorschriften ggf. über Abweichungen oder Befreiungen geheilt werden können (vgl. § 51 Abs. 5 Satz 1 LBO). Der Einwand der Klägerin, die angeforderten Pläne seien überflüssig, sodass auf sie hätte verzichtet werden müssen, geht fehl. Zwar kann die Baurechtsbehörde nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LBO/VVO auf Bauvorlagen verzichten, dies aber nur dann, wenn die Unterlagen für die Beurteilung des jeweiligen Vorhabens nicht erforderlich sind.
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2. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung. Die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob ein rechtfertigender Grund für die Berücksichtigung einer Aufschüttung bei Bemessung der Abstandsflächen auch „durch Planungsermessen“ der Gemeinde begründet werden kann, „um derartige Aufschüttungen durch Festsetzungen im Bebauungsplan zu ermöglichen“, ist schon einer fallübergreifenden rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, sondern hängt wesentlich von der Konstellation und den baulichen Verhältnissen im Einzelfall ab. Im Übrigen wäre diese Frage in einem Berufungsverfahren auch nicht klärungsbedürftig, weil es, wie dargelegt, nicht um die abschließende Entscheidung über die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der Reihenhäuser, sondern allein darum geht, dem Beklagten eine - dieser Entscheidung vorgelagerte - Prüfung der Rechtslage aufgrund vollständiger und richtiger Bauvorlagen zu ermöglichen.
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3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet auch nicht an dem von der Klägerin als Verfahrensmangel geltend gemachten Verstoß gegen das Aufklärungsgebot nach § 86 VwGO. Die Klägerin hat die im Schriftsatz vom 18.01.2008 angekündigten Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung nicht förmlich gestellt, obwohl sie anwaltlich vertreten war. Diese Unterlassung muss sie sich zurechnen lassen. Die Erhebung der genannten Beweise musste sich dem Verwaltungsgericht aber auch nicht aufdrängen. Insofern legt die Klägerin im Zulassungsantrag schon nicht ausreichend dar, welches Ergebnis die angeregte Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern sich daraus eine günstigere Entscheidung im vorliegenden - lediglich die Vorlage prüffähiger Pläne betreffenden - Verfahren hätte ergeben können. Derartiger näherer Darlegungen hätte es deswegen bedurft, weil das Verwaltungsgericht sich eingehend mit dem Bedeutungsgehalt von Ziff. 8 des Textteils des Bebauungsplans auseinandergesetzt und sich dabei zutreffend auf objektive Auslegungskriterien (Planbegründung, städtebaulicher Vertrag) gestützt hat. Anhand dieser Kriterien musste sich dem Verwaltungsgericht eine Vernehmung des Bürgermeisters der Gemeinde ... und die Beiziehung von Gemeinderatsprotokollen zur Erforschung einer möglicherweise abweichenden „inneren Motivlage des Gemeinderats“ nicht aufdrängen (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.02.2008 - 3 S 2282/06 -, NVwZ-RR 2008, 676 ff.).
15 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 und 63 Abs. 2 GKG.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. November 2003 - 12 K 5237/02 - zuzulassen, werden abgelehnt.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
1. Der Zulassungsantrag der Beigeladenen ist bereits unzulässig, weil er nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO genügt.
In der Antragsbegründung wird weder ausdrücklich noch der Sache nach eindeutig klargestellt, auf welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe der Antrag gestützt wird. Selbst wenn zugunsten der Beigeladenen unterstellt wird, dass sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils geltend machen will, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung. Die Antragsbegründung lässt jede Auseinandersetzung mit den eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Abstandsflächenproblematik vermissen. Soweit die Beigeladene eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügen sollte, fehlt jede Darlegung, weshalb das Gericht einen Augenschein hätte einnehmen müssen und inwiefern eine solche Beweisaufnahme möglicherweise eine für sie günstigere Entscheidung hätte herbeiführen können. Davon abgesehen gewährt der Anspruch auf rechtliches Gehör ohnehin kein Recht auf ein bestimmtes Beweismittel oder auf bestimmte Arten von Beweismitteln (vgl. BVerfGE 57, 250, 274).
2. Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils und besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO) gestützte Zulassungsantrag des Beklagten bleibt ohne Erfolg.
a) Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit.
Das gilt einmal hinsichtlich der Bestimmung der einzuhaltenden Abstandsfläche nach der Höhe der Westwand des Gebäudes der Beigeladenen.
Das Verwaltungsgericht hat bei der Berechnung der Wandhöhe nach § 5 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 LBO die in den Planunterlagen dargestellten Aufschüttungen an der Nordwestecke und auf dem Dach der Garage an der Südwestecke des Wohngebäudes nicht als "Geländeoberfläche" angesehen und daher auf die Schnittpunkte der Wand mit dem tatsächlichen Gelände an beiden Gebäudeecken abgestellt. Nach der Rechtsprechung des Senats seien beide Aufschüttungen abstandsrechtlich nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht aus baulichen Gründen, sondern allein deshalb zur Genehmigung gestellt worden seien, um einen sonst gegebenen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zur Abstandsfläche zu beseitigen (Beschlüsse v. 8.10.1996 - 8 S 2566/06 -, BauR 97, 92 und v. 5.5.1998 - 8 S 864/98 -, BRS 60 Nr. 108). Die hiergegen gerichteten Rügen des Beklagten bleiben ohne Erfolg. Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung an sich schon dann im Ergebnis richtig wäre, wenn das Verwaltungsgericht die Geländeoberfläche nur an einer der beiden Gebäudeecken zutreffend bestimmt hätte, weil selbst dann die nachbarschützende Abstandsfläche noch immer jeweils deutlich unterschritten wäre. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind indes schon insgesamt nicht zu beanstanden:
Was die maßgebliche Geländeoberfläche an der Nordwestecke des Gebäudes angeht, legt der Beklagte schon nicht dar, dass und weshalb die geplante Aufschüttung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht lediglich bezweckt, die Anforderungen der Abstandsvorschriften zu unterlaufen, sondern nach der Situation des Baugrundstücks geboten oder wenigstens sinnvoll ist. Er wirft im Zulassungsverfahren vielmehr nur die Frage auf, ob angesichts des besonders steilen Geländes statische oder gestalterische Gründe für eine solche Aufschüttung vorliegen könnten. Dieses Vorbringen wird dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO nicht gerecht. Zu näheren Ausführungen hätte hier um so mehr Anlass bestanden, als der Umstand, dass die geplante Aufschüttung tatsächlich nicht verwirklicht wurde, auf eine Umgehungsabsicht schließen lässt.
Hinsichtlich der für die Berechnung der Wandhöhe maßgeblichen Geländeoberfläche an der Südwestecke des Gebäudes meint der Beklagte, diese werde durch die Decke der vorgelagerten Garage gebildet, die nicht errichtet worden sei, um Abstandsvorschriften zu umgehen, sondern um den Stellplatzbedarf zu decken. Diese Auffassung ist im Ansatz verfehlt. Abgesehen davon, dass schon der allgemeine Sprachgebrauch eine Gleichsetzung von "Geländeoberfläche" und "Flachdach" verbietet, unterscheidet § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO bei Gebäuden ohne Dachhaut klar zwischen der "Geländeoberfläche" als unterem und dem "oberen Abschluss der Wand" als oberem Bezugspunkt für die Bemessung der Wandhöhe. Ein "Flachdach" kann danach nicht zugleich "Geländeoberfläche" sein. Denn dies hätte ja auch zur Folge, dass die Außenwände oberirdischer Gebäude mit Flachdach keine Abstandsfläche einhalten müssten, weil sie unterhalb der "Geländeoberfläche" lägen, ein Auslegungsergebnis, das der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO eindeutig widerspräche. Aus demselben Grund kann auch eine Begrünung oder - wie hier geplant - Aufschüttung auf einem Flachdach dieses nicht zur "Geländeoberfläche" im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO machen, solange das Gebäude aus Sicht des Nachbargrundstücks noch als oberirdisches Gebäude mit Außenwand in Erscheinung tritt, ohne dass es darauf ankäme, ob eine solche Maßnahme im Sinne der oben genannten Senatsrechtsprechung aus baugestalterischen oder -technischen Gründen sinnvoll ist oder nicht. Somit hat das Verwaltungsgericht die Höhe der hinter der Garage liegenden Wand des Gebäudes an seiner Südwestecke zutreffend durch Verlängerung bis zum Schnitt mit der - tatsächlichen - Geländeoberfläche ermittelt (vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., § 5 Rn. 65 mit Abbildung 7 (S. 10) zur Wandhöhe bei Gebäuden mit vorgelagerten Gebäudeteilen). Hierfür ist nach dem oben Ausgeführten allein entscheidend, dass die Garage aufgrund der in den Planunterlagen dargestellten Dachaufschüttung aus Sicht des Grundstücks der Kläger nicht zum unterirdischen Gebäude ohne Außenwand wird (zur fehlenden Abstandspflicht unterirdischer Garagen vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. vom 9.3.1994 - 5 S 158/94). Dagegen ist unerheblich, ob es "rechtfertigende Gründe" für die Errichtung der Garage oder die geplante Dachaufschüttung gibt.
Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO für ein Unterschreiten der nachbarschützenden Abstandsfläche hier nicht vorliegen. Es hat zutreffend geprüft, ob auf dem Grundstück der Kläger besondere Umstände vorliegen, die deren Interesse an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, vgl. Beschl. v. 26.4.2002 - 5 S 629/02 -, VBlBW 2002, 445; v. 10.3.1999 - 3 S 332/99 -; Urt. v. 8.11.1999 - 8 S 1668/99 - BRS 62 Nr. 94; kritisch Sauter, a.a.O., § 6 Rn. 48b f.), und diese Frage ohne Rechtsfehler verneint. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist insoweit durchaus relevant, dass im nördlichen Grundstücksbereich, in dem die nachbarschützende Abstandsfläche unterschritten wird, ein - nach Osten ausgerichtetes - Fenster zum Hobbyraum des Wohnhauses der Kläger vorhanden ist. Außerdem liegt dieser Aufenthaltsraum im Untergeschoss. Zudem ist der Bereich, in dem die nachbarschützende Abstandsfläche - deutlich - unterschritten wird, entgegen der Auffassung des Beklagten nicht etwa vernachlässigbar klein. Hinzu kommt, dass die Kläger ein gesteigertes Interesse an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche haben, weil das Gelände zum Baugrundstück hin ansteigt. Auf den Gesichtspunkt des "nachbarlichen Wohnfriedens" kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht an (vgl. Beschl. v. 10.9.1998 - 8 S 2137/98 -, VBlBW 1999, 26). Fehl geht auch sein Einwand, das Grundstück der Beigeladenen könne nur bei Unterschreiten der nachbarschützenden Abstandsfläche sinnvoll bebaut werden. Denn nach § 6 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 LBO kommt es allein darauf an, ob eine besondere Situation des Nachbargrundstücks ein Unterschreiten rechtfertigt, ohne dass eine Abwägung mit den Interessen des Bauherrn vorzunehmen wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.1.1999 - 5 S 2971/98 -, VBlBW 1999, 347 u. v. 10.3.1999 - 3 S 332/99 -). Im Übrigen hätte das Grundstück der Beigeladenen auch bei Einhaltung der nachbarschützenden Abstandsfläche und entsprechend niedrigerer Wandhöhe noch sinnvoll bebaut werden können.
10 
b) Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf.
11 
Was die Festlegung des maßgeblichen Geländeverlaufs an der Südwestecke des Gebäude angeht, kommt es aus den genannten Gründen nicht darauf an, ob für die Errichtung der Garage oder die geplante Aufschüttung auf dem Garagendach bauliche Gründe sprechen. Die Frage einer statischen oder baugestalterischen "Rechtfertigung" der geplanten Aufschüttung am Nordwesteck des Gebäudes ist, wie ausgeführt, nicht entscheidungserheblich, weil die nachbarschützende Abstandsflächentiefe selbst bei Berücksichtigung dieser Maßnahme noch deutlich unterschritten würde. Im Übrigen liegt es nahe, dass die nicht realisierte Aufschüttung nur aus abstandsrechtlichen Gründen in den Planunterlagen dargestellt wurde. Schließlich lässt sich die Frage der Anwendbarkeit des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO ohne besondere tatsächliche Schwierigkeit - insbesondere auch ohne Einnahme eines Augenscheins - verneinen.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO (entsprechend); die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 S. 1 GKG.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. August 2009 - 6 K 2312/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die zulässige (§§ 146, 147 VwGO) Beschwerde ist nicht begründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten es nicht, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13.05.2009 anzuordnen, abgelehnt, weil die angefochtene Baugenehmigung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich keine Rechte der Antragstellerin verletzt. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach wie vor zulässig ist. Mögliche Bedenken in Bezug auf das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses nach Fertigstellung des Rohbaus des genehmigten Vorhabens (vgl. Senatsbeschluss vom 12.01.2005 - 8 S 2720/04 - BauR 2005, 1762 m.w.N.) sind für die Entscheidung über die Beschwerde nicht erheblich.
Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung ist das Vorhaben der Beigeladenen, ein am 02.06.1950 vom Landratsamt Göppingen als Kfz-Werkstatt mit einer nördlichen Außenwand im Abstand von 2,3 m zur Grenze des Nachbargrundstücks der Antragstellerin genehmigtes Gebäude auf dem - im unbeplanten Innenbereich gelegenen - Grundstück Flst.Nr. ... in ein Wohnhaus umzubauen. Nach den genehmigten Bauvorlagen sollen das im Lageplan mit 2,32 m bis 2,34 m tatsächlichem Abstand zum Nachbargrundstück der Antragstellerin eingezeichnete Altgebäude im Inneren umgebaut, Fenster verkleinert oder zugemauert, an die Westseite ein Abstellraum und an die Ostseite ein Treppenhaus mit jeweils mehr als 2,5 m Abstand zum Nachbargrundstück angebaut, an die Südseite ein Raum für Gartengeräte angebaut sowie im Südwesten ein Carport errichtet werden. Ferner soll auf die Außenfassade eine Wärmedämmung von 16 cm, an der dem Nachbargrundstück der Antragstellerin zugewandten Nordseite jedoch von nur 6 cm aufgebracht werden. In der Baugenehmigung wird für die integrierte nördliche Außenwand des Altgebäudes eine geringere Tiefe der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO und für die Aufbringung der Wärmedämmung eine Abweichung nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 LBO mit der Auflage zugelassen, dass sie an der Nordseite des Wohnhauses aus nicht brennbaren Stoffen bestehen muss.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung abgelehnt, das Vorhaben verletze voraussichtlich keine das Nachbargrundstück der Antragstellerin schützenden Vorschriften. Weder das Rücksichtnahmegebot nach § 34 Abs. 1 BauGB noch bauordnungsrechtliche Vorschriften mit drittschützender Wirkung seien verletzt. Zwar unterschreite die Nordseite des Altgebäudes die nachbarschützende Mindestabstandsflächentiefe von 2,5 m nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO. Insoweit sei aber eine Abweichung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zuzulassen. Nachbarliche Belange würden nicht erheblich beeinträchtigt, weil hinsichtlich des Nachbargrundstücks ein Sondersituation vorliege, welche seine Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit abstandsflächenrechtlich deutlich mindere. Denn der Nachbar habe das die Mindestabstandsflächentiefe unterschreitende genehmigte Altgebäude längere Zeit unbeanstandet hingenommen, so dass auch die Aufbringung der Wärmedämmung nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO zuzulassen sei. Bei der Abwägung sei auch zu berücksichtigen, dass das Wohnhaus auf dem Grundstück der Antragstellerin etwa 14 m vom Bauvorhaben der Beigeladenen entfernt liege. Die durch § 5 LBO geschützten Belange seien insoweit wohl schon tatsächlich nicht betroffen. Die durch die 6 cm starke Wärmedämmung eintretende Abstandsflächenverringerung werde vom Grundstück der Antragstellerin optisch kaum wahrnehmbar sein. Die dagegen mit der Beschwerdebegründung dargelegten Einwendungen greifen nicht durch.
1. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin verstößt das Vorhaben nicht gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, soweit diese Vorschrift über das im Begriff des Einfügens aufgehende Gebot der Rücksichtnahme Drittschutz vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354). Das hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss eingehend und überzeugend begründet. Dem schließt sich der Senat an und weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Insoweit ist zur Beschwerdebegründung ergänzend auszuführen:
Die Antragstellerin rügt, das Bauvorhaben wirke erdrückend und einmauernd, weil die in Richtung der etwa 22 m langen gemeinsamen Grundstücksgrenze vorhandene Länge des Gebäudes auf dem Baugrundstück durch die genehmigten Anbauten von ca. 9,66 m auf 16,98 m mit der Folge erweitert werde, dass sich das Bild einer “geschlossenen Mauer“ ergebe. Das trifft nicht zu. Wie auch die Antragstellerin selbst einräumt, werden auf dem Baugrundstück nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze insgesamt ca. 5 m frei von Bebauung sein. Von einer durch das Bauvorhaben bewirkten “geschlossenen Mauer“ kann damit keine Rede sein. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nur das im Osten anzubauende Treppenhaus die gleiche Höhe wie das ohnehin nur eingeschossige Altgebäude von ca. 6,75 m erreicht, während der im Westen vorgesehene Abstellraum lediglich 3 m hoch sein wird, so dass das umgebaute Gebäude - wie die Nordansicht in den genehmigten Bauvorlagen verdeutlicht - entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht als einheitlicher massiver Baukörper in Erscheinung tritt. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang meint, die erdrückende Wirkung schlage sich auch in der von ihr im einzelnen dargelegten Überschreitung des nach § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 4, § 21 a Abs. 3 Satz 1 BauNVO zulässigen Maßes der baulichen Nutzung nieder, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Vorschriften für das im unbeplanten Innenbereich i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB gelegene Baugrundstück nicht unmittelbar gelten. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung richtet sich vielmehr allein danach, ob es sich nach den konkreten Verhältnissen der umgebenden Bebauung in deren Eigenart einfügt. Zwar kann zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich auf die in der Baunutzungsverordnung verwendeten Begriffsmerkmale zurückgegriffen werden. Das bedeutet aber nicht, dass die Maßbestimmungsfaktoren des § 16 Abs. 2 BauNVO - unterschiedslos und möglicherweise gar mit allen Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung - wie Festsetzungen eines Bebauungsplans rechtssatzartig heranzuziehen wären. Für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung und eine das Gebot der Rücksichtnahme verletzende er-drückende Wirkung kommt es daher entgegen der Beschwerdebegründung nicht auf die an die Art der baulichen Nutzung anknüpfenden Berechnungsregeln in § 17 BauNVO für die zulässige Grund- oder Geschossfläche (GRZ, GFZ) an. Entscheidend ist allein, ob sich das Gebäude als solches, insbesondere nach seiner Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, wobei der daraus zu gewinnende Maßstab notwendigerweise grob und ungenau ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277; Beschluss vom 21.06.2007 - 4 B 8.07 - BauR 2007, 1691). Insoweit legt die Beschwerdebegründung jedoch nichts für eine Rücksichtslosigkeit i. S. einer erdrückenden bzw. einmauernden Wirkung zu Lasten des Nachbargrundstücks dar. Auch ist nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht das genehmigte Vorhaben gerade wegen seines Maßes der baulichen Nutzung die Nutzung ihres Nachbargrundstücks konkret und unzumutbar beeinträchtigt.
2. Die Antragstellerin rügt des Weiteren sinngemäß, das genehmigte Vorhaben verstoße gegen die auch dem Schutz ihres Nachbargrundstücks dienende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 Satz 3 LBO, weil die Außenwand des Altgebäudes und die darauf aufgebrachte Wärmedämmung den nachbarschützenden Teil der Abstandstiefe unterschritten. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO als erfüllt angesehen. Die danach erforderliche Sondersituation auf dem Nachbargrundstück liege nicht vor. Die Kfz.-Werkstatt sei weder von der Antragstellerin noch von ihren Eltern als Voreigentümer des Nachbargrundstücks längere Zeit unbeanstandet hingenommen worden. Vielmehr seien schon im Baugenehmigungsverfahren im Jahr 1950 als auch im Zuge einer 1979 erfolgten Aufstockung der Kfz.-Werkstatt Einwendungen in Bezug auf den Grenzabstand vorgebracht worden. § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO entbinde nicht von einer Abwägung der nachbarlichen Belange. Die Abstandsflächenunterschreitung werde auch nicht durch den Bestandsschutz des Altgebäudes gerechtfertigt, weil dessen bauliche Änderung die Genehmigungsfrage neu aufwerfe. Auch diese Einwände führen nicht zum Erfolg der Beschwerde.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LBO müssen vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind und die auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen. Deren Tiefe beträgt allgemein 0,6, deren nachbarschützender Teil 0,4 der Wandhöhe, mindestens jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite mindestens 2 m (§ 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 LBO). Bei Wänden mit einer Länge bis zu 16 m genügt der nachbarschützende Teil der Abstandstiefen nach § 5 Abs. 7 LBO, mindestens jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite mindestens 2 m (§ 5 Abs. 8 LBO). Diese Abstandsflächenregelung gilt nicht nur für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes, sondern auch für Vorhaben, welche die - der Errichtung gleichstehende (§ 2 Abs. 12 Nr. 1 LBO) - bauliche Änderung oder die Nutzungsänderung eines Gebäudes zum Gegenstand haben, wenn sich solche Änderungen auf abstandsflächenrelevante Tatbestandsmerkmale wie die Wandhöhe oder -länge oder nachteilig auf die Nachbargrundstücke in einem der durch § 5 LBO geschützten Belange auswirken können (Sauter, LBO, Kommentar, § 5 Rn. 23 ff.; Senatsbeschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 - VBlBW 1999, 26).
Zwar spricht einiges dafür, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen insgesamt abstandsflächenrechtlich relevant ist, weil es nicht lediglich eine Nutzungsänderung und einen Innenumbau des bestandsgeschützten Altgebäudes, sondern mit den neuen Anbauten im Westen und Osten sowie der Aufbringung einer Wärmedämmung auch bauliche Änderungen zum Gegenstand hat, die sich auf abstandsflächenrelevante Merkmale auswirken können. Denn durch diese baulichen Änderungen entsteht bei natürlicher Betrachtungsweise - trotz der durch die mit größerem Grenzabstand vorgesehenen neuen Anbauten bedingten zwei Rücksprünge in der Fassade - eine dem Nachbargrundstück der Antragstellerin zugewandte längere nördliche Außenwand. Das dürfte abstandsflächenrechtlich grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung des neuen Wohngebäudes erfordern, auch wenn das Altgebäude aufgrund der Baugenehmigung vom 02.06.1950 Bestandsschutz genießt (vgl. auch SächsOVG, Beschluss vom 25.03.2009 - 1 B 250/08 - NVwZ-RR 2009, 633 m.w.N.). Die neue nördliche Außenwand des Wohngebäudes hält den das Nachbargrundstück der Antragstellerin schützenden Teil der vorgeschriebenen Abstandstiefe von 2,5 m nur mit den neuen Anbauten, nicht aber insoweit ein, als sie die Außenwand des Altgebäudes integriert und dort mit der Wärmedämmung versehen wird. Gleichwohl dürfte die Antragstellerin dadurch nicht in ihren Rechten als Nachbarin verletzt sein, weil für die integrierte Außenwand des Altgebäudes eine geringere Tiefe der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO, zumindest aber nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO eine Abweichung von der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO zuzulassen ist (a)), und weil für die Aufbringung einer Wärmedämmung von 6 cm Stärke nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO eine Abweichung von der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO zuzulassen ist (b)).
a) Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs ist dabei von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vorliegt, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 - VBlBW 2008, 483; Urteil des 5. Senats vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - BauR 2003, 1201; Urteil des 3. Senats vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190). Solche Besonderheiten können sich - und werden sich zumeist - aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück ergeben. Daneben können aber auch rechtliche Besonderheiten, die beim Nachbargrundstück im Verhältnis zum Bauvorhaben vorliegen und dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit abstandsflächenrechtlich deutlich mindern, eine “erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ausschließen, etwa bei einer rechtlichen Vorbelastung des Nachbargrundstücks, wenn z.B. das Abwehrrecht des Nachbarn in Bezug auf Auswirkungen einer für den Wiederaufbau eines Gebäudes verwendeten, auf dem Baugrundstück bereits existierenden Außenmauer ausgeschlossen (Urteil vom 27.10.2000 - 8 S 445/00 - VBlBW 2001, 144) oder in Bezug auf ein nachträglich genehmigtes Vorhaben verwirkt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190), oder bei einer Bebauung von Baugrundstück und Nachbargrundstück mit einem Doppelhaus (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.04.2009 - 3 S 569/09 -) oder wenn sich dem Regelungsregime der Abstandsflächenvorschriften eindeutig entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - VBlBW 2009, 65).
10 
Solche rechtliche Besonderheiten liegen hier in Bezug auf die integrierte Außenwand des Altgebäudes vor, weil das Nachbargrundstück der Antragstellerin insoweit abstandsflächenrechtlich vorbelastet ist. Denn ein Abwehrrecht der Antragstellerin in Bezug auf die Auswirkungen der Außenwand des Altgebäudes ist aufgrund der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 02.06.1950 ausgeschlossen. Ob die Antragstellerin oder ihre Rechtsvorgänger im Eigentum vor Erteilung dieser Genehmigung - oder auch späterer Änderungsgenehmigungen - Einwendungen in Bezug auf den Grenzabstand erhoben haben, ist insoweit nicht erheblich. Auch werden die durch § 5 LBO geschützten nachbarlichen Belange einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung sowie eines ausreichenden Brandschutzes des Nachbargrundstücks der Antragstellerin allein durch die Integration der Außenwand des Altgebäudes nicht zusätzlich beeinträchtigt. Insoweit ändert sich die Situation auf dem Teil des Nachbargrundstücks, welcher der integrierten Außenwand des Altgebäudes gegenüberliegt und derzeit als Hausgarten genutzt wird, faktisch nicht. Das gilt auch für den Belang des störungsfreien Wohnens, sofern dieser überhaupt zu den Schutzgütern der gesetzlichen Abstandsflächenregelung gehören sollte (bejahend im Urteil des 3. Senats vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 - VBlBW 1997, 266), was der erkennende Senat allerdings seit seinem Beschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 - (VBlBW 1999, 26) in ständiger Rechtsprechung verneint. Insoweit verbessert sich die Situation eher tendenziell, weil durch die Schließung eines Fensters und die Verkleinerung anderer Fenster in der integrierten nördlichen Außenwand des Altgebäudes Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück der Antragstellerin verringert werden. Mit der Nutzungsänderung in ein Wohnhaus entfallen zudem die bislang von der Antragstellerin beklagten und bekämpften Immissionen durch den Kfz-Werkstattbetrieb.
11 
Aber selbst für den Fall, dass eine Sondersituation in Bezug auf das Nachbargrundstück der Antragstellerin zu verneinen und deshalb nachbarliche Belange i. S. des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO als erheblich beeinträchtigt anzusehen wären, schiede eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 7 Satz 3 LBO voraussichtlich jedenfalls deshalb aus, weil nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO eine Abweichung von § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO zuzulassen sein dürfte. Die für alle Vorschriften in den §§ 4 bis 37 LBO sowie für Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung geltende generelle Abweichungsregelung in § 56 Abs. 2 LBO wird durch § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO nicht verdrängt, sondern gilt ergänzend. Sie privilegiert bestimmte Sonderbauvorhaben und begründet einen Rechtsanspruch auf Abweichung („sind zuzulassen“), wenn die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO erfasst insoweit Vorhaben zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, zur Teilung von Wohnungen sowie zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die Baugenehmigung mindestens fünf Jahre zurückliegt und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Mit dieser Regelung sollen “Wohnbauvorhaben im Bestand“ privilegiert werden (LT-Drucksache 11/5337). Aufgrund dieser Zielsetzung dürfte der Begriff „zusätzlicher Wohnraum“ den Anwendungsbereich der Norm nicht allein auf (Nutzungs-)Änderungen an bereits bestehenden Wohngebäuden beschränken, sondern auch (Nutzungs-)Änderungen an bislang nicht wohnlich genutzten Bestandsgebäuden begünstigen, wenn damit erstmals neuer Wohnraum geschaffen wird. Das ist hier der Fall. Die für die Integration der Außenwand des Altgebäudes der Beigeladenen erforderliche Abweichung von § 5 LBO dürfte im Hinblick darauf, dass die durch die Abstandsflächenregelung geschützten Belange faktisch nicht zusätzlich beeinträchtigt werden (s.o.), auch i. S. der Vorschrift mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Das schließt zwar auch den Schutz von Rechten Dritter nach der betreffenden Norm ein (vgl. Sauter a.a.O. § 56 Rn. 13), hier also den Nachbarschutz nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO. Insoweit ermöglicht § 56 Abs. 2 LBO jedoch anders als § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO auch bei einer erheblichen Beeinträchtigung nachbarlicher Belange eine Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.01.1999 - 5 S 2971/98 - VBlBW 1999, 347). Diese Interessenabwägung dürfte aus den zu § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO im angefochtenen Beschluss sowie oben dargelegten Gründen mit hoher Wahrscheinlichkeit zugunsten der Beigeladenen ausfallen. Da § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO einen Rechtsanspruch des Bauherrn begründet, ist es auch unschädlich, dass die angefochtene Baugenehmigung insoweit keine ausdrückliche Abweichungsentscheidung enthält.
12 
b) Hinsichtlich der mit einer Brandschutzauflage genehmigten Aufbringung einer Wärmedämmung sind die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Zulassung einer Abweichung von der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO erfüllt. Die Abweichung ist insbesondere mit den öffentlichen Belangen einschließlich des Nachbarrechts der Antragstellerin nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO vereinbar. Das wird in der Begründung der angefochtenen Baugenehmigung unter Nr. 2 d) sowie im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zutreffend begründet. Darauf nimmt der Senat Bezug, zumal die Beschwerdebegründung sich insoweit nur in der allgemeinen Rüge erschöpft, nachbarliche Belange der Antragstellerin seien bei der Anwendung des § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO nicht hinreichend abgewogen worden, ohne zu konkretisieren, inwiefern die Aufbringung der Wärmedämmung im nachbarschützenden Teil der Abstandsfläche (auf der Nordseite des Altgebäudes) zu einer nennenswerten zusätzlichen Beeinträchtigung der von § 5 LBO geschützten nachbarliche Belange führt.
II.
13 
Mit der Zurückweisung der Beschwerde erledigt sich zugleich der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs einstweilen bis zur Entscheidung über die Beschwerde anzuordnen. Dieses wohl als Antrag i. S. des § 173 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO zu qualifizierende Begehren hätte ungeachtet dessen, inwieweit eine vorläufige Anordnung des Beschwerdegerichts auf dieser Rechtsgrundlage bei der Ablehnung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich ist (vgl. zum Streitstand Kopp, VwGO, 16. Auflage, § 149 Rn. 3), aus den unter I. genannten Gründen zudem keinen Erfolg haben können.
III.
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
15 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2008 - 8 K 1640/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger erstrebt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine bereits erstellte Doppelgarage in Grenznähe.
Mit Baugenehmigung des Landratsamts Tübingen vom 24.02.2003 war ihm neben einem Umbau der bestehenden Wohnhaushälfte der Neubau einer Doppelgarage auf seinem Grundstück Flst.Nr. ... der Gemarkung Gomaringen (... ... ...) genehmigt worden. Die Garage sollte in einem Abstand von 0,54 m zur südöstlichen Grundstücksgrenze zum Flst.Nr. ... (... ... ...) erstellt werden. Auf dieser Seite sollte sie eine Länge von 6,99 m, eine Höhe von 2,81 m und eine Wandfläche von 24,93 qm haben. Abweichend von diesen Maßen hat der Kläger im Jahre 2006 begonnen, das Bauwerk in einem Abstand zur Nachbargrenze von 0,65 m mit einer Länge von 7,49 m zuzüglich eines 1,68 m langen abgeschleppten Vordachs auf der Rückseite, einer Wandhöhe von 3 m bis 2,35 m im Bereich des Vordachs (von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt mit der Dachhaut), sowie einer Wandfläche von 36,43 qm (bzw. 30,82 qm ohne Vordachbereich) zu errichten. Auf Veranlassung des Landratsamts Tübingen hat er die Bauarbeiten eingestellt.
Ein den ins Werk gesetzten Maßen entsprechendes Baugesuch des Klägers vom 28.11.2006 lehnte das Landratsamt Tübingen mit Bescheid vom 05.06.2007 nach vorheriger Anhörung des Klägers ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass mit dem zur südlichen Nachbargrenze eingehaltenen Abstand von 0,65 m die erforderliche Abstandsflächentiefe von 2,50 m nach § 5 Abs. 7 und 8 LBO a.F. deutlich unterschritten werde. Ein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. liege nicht vor, weil sowohl die zulässige Grenzbaulänge von 9 m als auch die Wandfläche von 25 qm überschritten werde. Selbst wenn man das Vordach außer Acht lasse, liege die Wandfläche mit 30,82 qm über dem zulässigen Maß. Die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 LBO a.F. seien nicht gegeben. Nachbarliche Belange würden erheblich beeinträchtigt. Diese Belange seien von der betroffenen Nachbarschaft auch geltend gemacht worden. Der vom Planverfasser des Klägers vertretenen Auffassung im Anschluss an den Kommentar von Sauter zur Landesbauordnung für Baden-Württemberg (3. Aufl., § 6 LBO RdNr. 48 d und Schaubild S. 10), wonach die Höchstmaße in dem Sinne „dynamisch“ gehandhabt werden könnten, dass, je weiter eine Garage von der Grenze zurückgesetzt werde, in einem 45-Grad-Winkel sowohl die Grenzbebauung als auch die Garagenhöhe über die festgelegten Maße hinaus erweitert werden könnten, folge das Landratsamt nicht. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig.
Hiergegen legte der Kläger mit Rechtsanwaltsschreiben vom 27.06.2007 Widerspruch ein mit der Begründung, dass nach der vom Landratsamt vertretenen Auffassung die gesetzliche Formulierung des § 6 Abs. 4 LBO a.F. völlig leerlaufen würde. Die Auslegung, dass bereits die Unterschreitung der nachbarschützenden Maße die erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange indiziere, entspreche nicht dem Wortlaut und auch nicht dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der Bestimmung. Mit der Vorschrift hätten gerade erweiterte Möglichkeiten zur Abweichung von Abstandsvorschriften geschaffen werden sollen, indem auf die Einräumung von Ermessen und das Vorliegen eines atypischen Falles verzichtet worden sei. Dieser gesetzgeberische Gedanke würde ins Gegenteil verkehrt, wenn wieder nur in atypisch gelagerten Sonderfällen von nachbarschützenden Mindestabständen abgewichen werden dürfe. Da die Beleuchtung, Belüftung und der Brandschutz unproblematisch seien, sei nur zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange vorliege. Diese könne aber nicht vorliegen, da die Wandfläche bei dem gegebenen Abstand von 0,65 m die sich unter Anlegung eines 45-Grad-Winkels nach beiden Seiten und nach oben ergebenden Maße nicht überschreite. Das Landratsamt weiche mit seiner Auslegung auch von der Handhabung durch andere Baurechtsbehörden ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2007 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es: Für die Auffassung der „dynamischen“ Anpassung werde ins Feld geführt, dass in Anwendung von § 6 Abs. 4 Nr. 2 LBO a.F. geringere Abstände dann zuzulassen seien, wenn nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt seien; dies liege vor, wenn bei wertender Betrachtung der Nachbar durch das grundsätzlich abstandsflächenwidrige Vorhaben tatsächlich nicht schlechter gestellt sei als bei der vergleichbaren Alternative, die die Abstandsflächenregelungen einhalte. Diese Ansicht lasse außer Acht, dass das Gesetz als Grundsatz die Einhaltung der Abstandsflächen bei Gebäuden vorsehe. Der Verzicht auf Abstandsflächen in Sonderfällen stelle eine Ausnahme dar. Ausnahmen seien aber eng auszulegen und dürften nicht durch Analogie oder durch eine „wertende Auslegung“ weiter ausgedehnt werden. Bereits das auf der Grundstücksgrenze zulässige Gebäude mit 9 m Länge und einem zulässigen Satteldach mit 45 Grad Dachneigung erreiche die Größe eines kleinen Wohngebäudes. Dies stelle für den Nachbarn regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung seines Grundstücks dar, die ihm indessen nach dem Gesetz zugemutet werde. Angesichts dieser außerordentlich weitgehenden gesetzlichen Ausnahmeregelung bestehe keine Veranlassung, über die dort genannte Fallgruppe hinaus auf Abstandsflächen zu verzichten. Die Annahme, der Gesetzgeber habe die Wertung getroffen, bei Einhaltung eines 45-Grad-Winkels könnten keine erheblichen Beeinträchtigungen entstehen, finde nur für das Höchstmaß eine gewisse Stütze in § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO a.F., nicht jedoch für das Längenmaß und die Ansichtsfläche. Es sei zuzugestehen, dass derzeit verschiedene Auffassungen bei den Baurechtsbehörden bestünden. Das Regierungspräsidium Freiburg vertrete die Auffassung, die „dynamische“ Anwendung sei auf das Höhenmaß zu beschränken.
Am 04.10.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat sein Vorbringen wiederholt und unter Bezugnahme auf die Kommentierung von Sauter vertieft, dass bei Einhaltung des 45-Grad-Winkels nach der Wertung des Gesetzgebers keine Beeinträchtigung für die Beleuchtung und Belüftung des benachbarten Grundstücks entstehen könne; dies ergebe sich aus den Regelungen in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO a.F. (Anrechnung von Dächern auf die Wandhöhe) und in § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO a.F. (Gelände vor notwendigen Fenstern von Aufenthaltsräumen, deren Fußboden unter der Geländeoberfläche liege). Er hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg führe eine Unterschreitung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe regelmäßig zu einer erheblichen, vom betroffenen Nachbarn nicht hinzunehmenden Beeinträchtigung, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig sei. Die vorhandene Situation sei nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche deutlich minderten oder weniger schutzwürdig erscheinen ließen.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klage mit Urteil vom 27.03.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt: Die nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBO a.F. erforderliche Tiefe der Abstandsfläche werde von dem Bauvorhaben nicht eingehalten. Es liege auch kein Sonderfall nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. vor, und das Bauvorhaben sei auch nicht nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 LBO a.F. zuzulassen. Bei der danach vorzunehmenden Prüfung, ob nachbarliche Belange erheblich beeinträchtigt seien, sei von der gesetzgeberischen Wertung auszugehen, dass eine den nachbarschützenden Teil unterschreitende Abstandsflächentiefe regelmäßig eine erhebliche, vom betroffenen Nachbarn nicht hinzunehmende Beeinträchtigung darstelle, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig sei. Für eine vom Regelfall abweichende Beurteilung müssten auf dem Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen. So könne die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet sein, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich minderten oder als weniger schutzwürdig erscheinen ließen. Dass im vorliegenden Fall eine derartige besondere Situation vorliege, sei weder von den Beteiligten vorgetragen worden, noch sei Derartiges den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen. Der Auffassung der Klägerseite, die sich auf eine „dynamische“ Handhabung der Höchstmaße nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. berufe, sei nicht zu folgen. Nach dieser Auffassung könnten in einem 45-Grad-Winkel sowohl die Grenzbaulänge als auch die Garagenhöhe über die gesetzlich festgesetzten Maße hinaus erweitert werden. Diese Vorgehensweise widerspreche jedoch dem Gesetzeswortlaut. Zwar sei zuzugeben, dass die Höchstmaße in § 6 Abs. 1 LBO a.F. typisierend festgelegt worden seien und es sich bei der vorgeschlagenen „dynamischen“ Handhabung ebenfalls um eine typisierende Festlegung handeln würde. Der Gesetzgeber habe sich jedoch für eine Regelung von bestimmten Höchstgrenzen entschieden und habe keine Regelung im Verhältnis zum Abstand von der Grundstücksgrenze gewählt. Die klägerische Auffassung würde auch zu Problemen bei der Anpassung der zulässigen Wandhöhe an die jeweilige Entfernung von der Grundstücksgrenze führen. Gegen eine „dynamische“ Auslegung der Regelungen in § 6 Abs. 1 LBO a.F. spreche schließlich auch die Praktikabilität. Festgesetzte Höchstmaße führten zu rechtlicher Klarheit, freilich auch zu Lasten einer größeren Einzelfallgerechtigkeit. Schließlich habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Befreiung von den nachbarschützenden Abstandsvorschriften nach § 56 Abs. 1 LBO a.F., da eine offenbar nicht beabsichtigte Härte nicht vorliege.
Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung legt der Kläger dar: Es gehe allein um die Frage, ob mit der Abstandstiefe von 0,65 m die Abstandsfläche zum südöstlichen Nachbargrundstück gewahrt sei. Zwar überschreite die Doppelgarage die in § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. festgesetzten Höchstgrenzen. Diese gälten aber nur für den Extremfall einer Garage, die unmittelbar an der Grenze stünde. Eine an Sinn und Zweck des Abstandsflächenrechts, insbesondere an dem in § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweck orientierte Auslegung der Vorschrift ergebe, dass die Höchstmaße dynamisch fortzuschreiben seien, wie es Sauter in seinem Kommentar zur LBO (a.a.O.) darstelle. Je weiter das Bauwerk von der Grundstücksgrenze entfernt sei, desto größer könne die der Nachbargrenze zugewandte Außenwand ausfallen, ohne dass deshalb die Beeinträchtigung größer werde. Dabei müsse die Wandgröße jedoch im Verhältnis sowohl zum Grenzabstand, als auch zur Größe der Wand eines Grenzbaus nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. stehen. Davon könne ausgegangen werden, wenn die grenznahe Wand unter einem Winkel von jeweils höchstens 45 Grad nach oben und nach beiden Seiten zunehme. Werde dieser Winkel eingehalten, könne nach der Wertung des Gesetzgebers keine Beeinträchtigung für die Beleuchtung und Belüftung benachbarter Grundstücke entstehen. Im Zusammenspiel mit § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F., aus dem sich der Gesetzeszweck der Abstandsregelung beispielhaft ergebe, komme es für eine Privilegierung auf eine ausreichende Beleuchtung und Belüftung des Nachbargrundstücks sowie darauf an, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange gegeben sei. Für die Rechtsfrage, ab welchem Grad nicht nur eine Beeinträchtigung, sondern eine in diesem Sinne erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen anzunehmen sei, sei bei dieser „dynamischen“ Handhabung der Vorschrift in seinem Fall eine Erheblichkeit nicht anzunehmen, weil eine ausreichende Belüftung und Beleuchtung gewährleistet sei. Das danach im Wege der Fortschreibung ermittelte zulässige Maß sei mit dem Bauvorhaben unstreitig eingehalten. Die vom Verwaltungsgericht erhobenen Praktikabilitätsbedenken griffen nicht durch. Die Vorschrift könne nach Maßgabe des Schaubilds Nr. 7 bei Sauter (a.a.O.) einfach und praktikabel angewandt werden. Eine zusätzliche Verschattung des nachbarlichen Grundstücks werde durch die Garage nicht hervorgerufen, weil ein auf dem Nachbargrundstück an der Grundstücksgrenze errichteter Schuppen, das Wohngebäude auf diesem Nachbargrundstück und die unmittelbar anschließend gepflanzten großen Laubbäume ihrerseits das Grundstück des Klägers in diesem Bereich verschatteten. Die Konstruktion des Garagengebäudes sei bewusst so gewählt worden, dass eine weitere Verschattung des Nachbargrundstücks nicht hervorgerufen werden könne. Auch aus diesen Gründen fehle es an der erheblichen Beeinträchtigung nachbarlicher Belange.
10 
Er beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2008 - 8 K 1640/07 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Tübingen vom 5. Juni 2007 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 17.September 2007 zu verpflichten, ihm die am 28. November 2006 beantragte Baugenehmigung für eine Doppelgarage zu erteilen.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er trägt ergänzend vor: § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. sehe keinesfalls nur den Fall vor, bei dem Gebäude unmittelbar an die Grenze gebaut würden. Die Festlegung, dass Abstandsflächen nicht erforderlich seien, eröffne dem Bauherrn vielmehr die Möglichkeit, sein Gebäude unter Beachtung der Schmutzwinkelregelung nach § 6 Abs. 2 LBO a.F. in einem Rahmen zu errichten, der von unmittelbarem Grenzbau bis zur Einhaltung der vollen Abstandsflächentiefe oder darüber hinausreiche.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Tübingen und des Regierungspräsidiums Tübingen vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die - ebenfalls zulässige - Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch nach § 58 Abs. 1 LBO auf Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung, weil das Vorhaben nicht die bauordnungsrechtlich erforderliche Abstandsflächentiefe einhält. Die Ablehnung der Baugenehmigung verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Vorhabens ist die Landesbauordnung vom 08.08.1995 (GBl. S. 17) in der seit dem 01.03.2010 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes der Landesbauordnung vom 10.11.2009 (GBl. S. 615 ff. - LBO 2010 -). Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Verpflichtungsklage eines Bauherren auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG findet eine sog. „Günstigerprüfung“ nicht statt, da nur eine erteilte Baugenehmigung dem Bauherrn eine (relativ) gesicherte eigentumsrechtliche Position vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 -, BVerwGE 61, 128 <134>). Mangels Überleitungsvorschriften finden die geänderten Bestimmungen der Landesbauordnung mit ihrem Inkrafttreten am 01.03.2010 Anwendung.
18 
Gemäß § 58 Abs. 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
19 
Die geplante Garage ist zwar auch nach der Änderung der Landesbauordnung weiterhin genehmigungspflichtig (§§ 49, 50 Abs. 1 LBO 2010). Sie ist nicht nach Nr. 1 b des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO 2010 verfahrensfrei, da ihre Grundfläche über 30 qm (ca. 45 qm ohne Vordachbereich) beträgt.
20 
Dem Bauvorhaben steht aber die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. Abs. 7 Satz 2 LBO 2010 entgegen, da es die danach erforderliche Abstandsflächentiefe von 2,50 m unterschreitet.
21 
Es kann entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht als Sonderfall nach § 6 LBO Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 (entspricht § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F.) zugelassen werden. Dass die danach einzuhaltende Wandhöhe von 3 m und die Wandfläche von 25 qm überschritten sind, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO (a.F.) zutreffend dargelegt und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt. Er ist indessen der Auffassung, dass ein Sonderfall bei richtiger Auslegung der Vorschrift gleichwohl vorliege. Er macht der Sache nach geltend, dass es sich bei den in der Vorschrift genannten Maßen nicht um die absoluten Höchstmaße für eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung einer baulichen Anlage unmittelbar an der Grenze, sondern um relative Maße handle, die mit zunehmendem Abstand des Gebäudes oder der baulichen Anlage von einer Nachbargrenze in einer bestimmten Weise dynamisch fortzuschreiben seien. Die Maße gälten nur für den Extremfall einer Garage, die unmittelbar an der Grenze stehe, nicht jedoch für den Fall, dass die Garage von der Grenze abgerückt werden solle. Er stützt sich zur Begründung seiner Auffassung auf die Kommentierung von Sauter (a.a.O.) zu § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO (a.F.), der eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange im Sinne dieser Vorschrift dann verneint, wenn die grenznahe Wand unter einem Winkel von jeweils höchstens 45 Grad nach oben und nach beiden Seiten zunehme. Werde dieser Winkel eingehalten, könne nach der Bewertung des Gesetzgebers keine Beeinträchtigung für die Beleuchtung und Belüftung benachbarter Gebäude entstehen; dies ergebe sich aus den Regelungen in § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO (Anrechnung von Dächern auf die Wandhöhe) und in § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO (Gelände vor notwendigen Fenstern von Aufenthaltsräumen, deren Fußboden unter der Geländeoberfläche liegt). Der Kläger übersieht aber, dass sich die Kommentierung nicht auf Abs. 1, sondern auf Abs. 4 des § 6 LBO bezieht. Für eine „Dynamisierung“ der Maße des § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F. und des ihn ersetzenden § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 gibt sie nichts her.
22 
Ein solcher Inhalt kann den Vorschriften auch nicht entnommen werden. Die Höchstmaße für die Wandhöhe und die Wandfläche nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO a. F. gelten auch, wenn mit einem der in diesen Vorschriften genannten Gebäude eine Abstandsfläche eingehalten wird. Sie sind in einem solchen Fall nicht im Verhältnis zur konkreten Abstandsflächentiefe relativierbar. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut sehen sie gerade nicht nur den Fall vor, dass Gebäude bzw. bauliche Anlagen unmittelbar an die Grenze gebaut werden. Die alte und neue Fassung der Vorschrift lassen vielmehr die Erforderlichkeit von Abstandsflächen entfallen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F.: „Abstandsflächen sind nicht erforderlich...“; § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO 2010: „In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig...“), wenn die Anlagen die dort genannten Höchstmaße einhalten mit der Folge, dass es dem Bauherren freisteht, ein Bauwerk (unter Einhaltung der Schmutzwinkelregelung nach § 6 Abs. 2 LBO) unmittelbar an der Grenze oder mit Grenzabstand zu errichten, der bis zur Einhaltung der vollen Abstandsflächentiefe oder darüber hinaus reicht. Einer Relativierung der Maße im Verhältnis zur Tiefe einer zu einer Grenze eingehaltenen Abstandsfläche stehen nicht nur der insoweit eindeutige Wortlaut, sondern auch der Charakter der Vorschrift als eng auszulegende Ausnahme von dem in § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO 2010 geregelten Grundsatz, dass Abstandsflächen einzuhalten sind, entgegen.
23 
Der Senat sieht aber auch die Voraussetzungen für eine Zulassung des Vorhabens nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010, der § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. entspricht, nicht als erfüllt an. Danach sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. hierzu Beschlüsse vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 - BauR 1997, 92, und vom 24.01.2006 - 8 S 638/05 -, BauR 2006, 880 m.w.N. sowie die Nachweise im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts) war zur Auslegung des Begriffs der erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 2 LBO a.F. i.V.m. den bisherigen abstandsrechtlichen Bestimmungen in §§ 5 und 6 LBO a.F. von Folgendem auszugehen: Die Abstandsflächenvorschriften waren nicht in vollem Umfang, sondern nur in einem gesetzlich genau festgelegten Maß nachbarschützend. Mit dieser Beschränkung des Nachbarschutzes auf ein bestimmtes Maß der Abstandsflächentiefe bestimmte der Gesetzgeber zugleich die Grenzen dessen, was einem Grundstückseigentümer durch die Bebauung eines Nachbargrundstücks in Bezug auf die damit verbundene Beeinträchtigung der Besonnung, Belichtung und Belüftung seines eigenen Grundstücks (noch) zugemutet werden kann. Eine Unterschreitung dieses Maßes stellte damit grundsätzlich eine nicht mehr zumutbare und somit im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange dar, ohne dass es auf das Ausmaß dieser Unterschreitung ankam. Dafür sprach auch, dass die Abstandsvorschriften andernfalls durch § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. in einer Weise relativiert wurden, die die Frage nach dem Sinn der ganzen komplizierten Berechnungsvorschriften aufgeworfen hätte. Angesichts des umfangreichen Katalogs von Einschränkungen und Vergünstigungen zu Gunsten des Bauherrn in § 5 LBO a.F. bestand auch mit Rücksicht auf seine Interessen kein Grund zu einer solchen Aufweichung der Abstandsvorschriften. Allein mit dem Hinweis darauf, dass der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe nur geringfügig unterschritten wird, konnte daher das Fehlen einer erheblichen Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange nicht begründet werden. Voraussetzung hierfür war vielmehr generell, dass die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen.
24 
Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende gesetzgeberische Wertung hat sich durch die Neuregelung der Abstandsflächentiefen in §§ 5 und 6 LBO 2010 jedenfalls insoweit nicht geändert, als es um die Unterschreitung des Mindestabstands von 2,50 m nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO 2010 geht. Die Neuregelung unterscheidet zwar nicht mehr zwischen einem nachbarschützenden und einem nicht nachbarschützenden Teil der Abstandsflächentiefen. Abstandsflächen sind, auch bei Wänden mit einer Länge von über 16 m (vgl. § 5 Abs. 8 LBO a.F.) nur noch in Höhe des bisherigen nachbarschützenden Teils der Abstandstiefen einzuhalten. Dies bedeutet für die Zulassung geringerer als der vorgeschriebenen Abstandsflächentiefe nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010, dass diese Zulassung nunmehr in jedem Fall voraussetzt, dass nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden (vgl. LT-Drs. 14/5013 S. 40). Ob der Umstand, dass es nur noch nachbarschützende Abstandsflächen gibt, deshalb Veranlassung bietet, die Rechtsprechung zum Begriff der erheblichen Beeinträchtigung grundsätzlich zu überdenken, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn durch die Neuregelung der Abstandsflächentiefen hat sich jedenfalls an der in §§ 5 und 6 LBO zum Ausdruck kommenden normativen Wertung insoweit nichts geändert, als es um die Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,50 m geht, den das Vorhaben des Klägers unterschreitet. Die Mindesttiefe der Abstandsfläche nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO 2010 gehört nach wie vor zum unverzichtbaren Kernbestand des Nachbarschutzes mit Blick auf Beeinträchtigungen der Besonnung, Belichtung und Belüftung eines Grundstücks durch eine Bebauung des Nachbargrundstücks. Daher ist auch nach dem Wegfall des nicht nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) nach der in §§ 5, 6 LBO zum Ausdruck kommenden normativen Wertung davon auszugehen, dass jedenfalls bei einer Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotenen Mindesttiefe der Abstandsfläche nachbarliche Belange i. S. des § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBO erheblich beeinträchtigt werden, es sei denn, die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück wird durch tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten im Verhältnis zum Bauvorhaben gekennzeichnet, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Mindestabstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs zur bisherigen Rechtslage; vgl. Urteile vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 -, VBlBW 2008, 483; vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - VBlBW 2009, 65; vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201 und vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 - Juris), insbesondere den Abstandsflächenvorschriften selbst sich entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - Juris und Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.).
25 
Solche Besonderheiten lassen sich im vorliegenden Fall aber nicht feststellen. Der Kläger beruft sich der Sache nach auf Besonderheiten, die sich aus den Abstandsflächenvorschriften selbst ergeben, indem er unter Berufung auf die Kommentierung von Sauter (a.a.O.) geltend macht, dass die der Nachbargrenze zugewandte Außenwand umso größer ausfallen könne, je weiter das Bauwerk von der Grundstücksgrenze entfernt sei, ohne dass deshalb die Beeinträchtigung größer werde, und dass dies der Fall sei, wenn die grenznahe Wand unter einem Winkel von jeweils höchstens 45 Grad nach oben und nach beiden Seiten zunehme und bei dieser „dynamischen“ Handhabung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 (der § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr.2 LBO a. F. entspricht) nach der in § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO 2010 und § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO 2010 zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers keine weitergehende Beeinträchtigung für die Beleuchtung und Belüftung benachbarter Grundstücke entstehen könne.
26 
Der Umstand, dass ein Gebäude i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO mit eigener Abstandsfläche und einer die Höchstmaße nach dieser Vorschrift überschreitenden Grenzwand errichtet wird, deren Größe in Relation zu den Höchstmaßen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO unter einem Winkel von höchstens 45 Grad nach oben und nach beiden Seiten steht, ist keine Besonderheit im vorgenannten Sinne, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Mindestabstandsflächentiefe deutlich mindert oder als weniger schutzwürdig erscheinen lässt. Die normativen Wertungen der Abstandsflächenvorschriften weisen nicht darauf hin, dass der Gesetzgeber im Falle grenznaher baulicher Anlagen die vom Kläger und bei Sauter (a.a.O.) beschriebene „dynamische“ Vergrößerung der Wandfläche in Abhängigkeit von der Tiefe der eingehaltenen Abstandsfläche für zumutbar hielte. Zwar werden nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO 2010, der auch für die Berechnung der zulässigen Wandhöhe einer abstandsflächenfreien baulichen Anlage (von bis zu 3 m) nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO 2010 gilt, auf die Wandhöhe die Höhe von Dächern und Dachaufbauten mit einer Neigung von bis zu 45 Grad nicht angerechnet. Daraus lässt sich aber kein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Inhalts ableiten, dass der Gesetzgeber Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Belichtung und Belüftung eines Nachbargrundstücks durch eine bauliche Anlage bei Einhaltung eines 45-Grad-Winkels zum Nachbargrundstück generell für zumutbar hält. Eine solche Wertung lässt zunächst schon, worauf das Regierungspräsidium im angefochtenen Widerspruchsbescheid bereits hingewiesen hat, außer Acht, dass das Gesetz als Grundsatz die Einhaltung der Abstandsflächen bei Gebäuden und baulichen Anlagen vorsieht, der Verzicht auf Abstandsflächen in Sonderfällen eine Ausnahme darstellt, Ausnahmen aber eng auszulegen sind und nicht durch eine „wertende Auslegung“ weiter ausgedehnt werden dürfen. Zudem trifft die der Argumentation des Klägers zugrunde liegende Annahme nicht zu, dass der Nachbar bei wertender Betrachtungsweise durch das abstandsflächenwidrige Vorhaben tatsächlich nicht schlechter gestellt sei als bei der vergleichbaren Alternative, die die Abstandsflächenregelung einhalte. Die Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO 2010 über die Anrechnung von Dächern oder Dachaufbauten mit einer Neigung von mehr als 45 Grad auf die Wandhöhe betrifft nicht in erster Linie Grenzbauten oder grenznahe Bauten, sondern abstandsflächenpflichtige Gebäude oder bauliche Anlagen und damit gänzlich andere Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks. Zum anderen ist mit der Vorschrift nur die Höhenausdehnung angesprochen. Sie ermöglicht nicht auch eine Erweiterung der auf 9 m begrenzten Bebauung entlang den einzelnen Nachbargrenzen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO 2010. Diese Begrenzung wirkt vielmehr gerade als Korrektiv für die ausnahmsweise zugelassene Grenzbebauung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.).
27 
Auch eine vergleichende Bezugnahme auf die in § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO (alte wie neue Fassung) zum Ausdruck kommende Wertung hilft nicht weiter. Diese Vorschrift, nach der Aufenthaltsräume, deren Fußboden unter der Geländeoberfläche liegt, nur zulässig sind, wenn das Gelände mit einer Neigung von höchstens 45 Grad an die Außenwände vor notwendigen Fenstern anschließt, regelt nicht das nachbarliche Austauschverhältnis, sondern die Mindestanforderungen an die Eignung eines Aufenthaltsraums (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.).
28 
Sonstige rechtliche Besonderheiten (etwa eine rechtliche Vorbelastung des Nachbargrundstücks [vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - Juris]) stehen nicht in Rede.
29 
Auch bauordnungsrechtlich bedeutsame tatsächliche Besonderheiten (etwa eine unterschiedliche Höhenlage beider Grundstücke, ein besonderer Grundstückszuschnitt des Nachbargrundstücks oder ein bereits vorhandener Grenzbau (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2003 - 3 S 938/05 -, BauR 2003, 1549) liegen nicht vor.
30 
Soweit der Kläger geltend macht, dass es an einer erheblichen Beeinträchtigung auch deshalb fehle, weil das Nachbargrundstück durch Gebäude und Bäume auf diesem Grundstück verschattet werde und deshalb durch das Bauvorhaben eine weitere Verschattung des Nachbargrundstücks nicht hervorgerufen werden könne, braucht der Richtigkeit dieses Vorbringens insoweit nicht weiter nachgegangen zu werden, als eine Verschattung durch Bäume geltend gemacht wird. Denn dies ist keine Besonderheit, die eine erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 ausschließen könnte. Die Bepflanzung eines Grundstücks gehört nicht zu den bauordnungsrechtlich relevanten Besonderheiten, durch die ein Grundstück geprägt sein kann. Aber auch der auf dem Nachbargrundstück an der Grenze zum Grundstück des Klägers stehende Schuppen, der seinerseits das Grundstück des Klägers von Süden verschattet, stellt keine grundstücksbezogene Besonderheit dar, die die Schutzwürdigkeit des Nachbargrundstücks mindern würde. Denn er liegt nicht, auch nicht teilweise, auf gleicher Höhe wie die zur Genehmigung gestellte Garage, lässt also nicht, wie bei einer Doppelhaushälfte, eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch das Bauvorhaben in Bezug auf die mit den Abstandsflächenvorschriften geschützten Belange entfallen. Einen Anspruch auf einen Ausgleich für Nachteile, die einem Grundstück durch eine von den Abstandsflächenvorschriften nicht gedeckte Grenzbebauung entstehen, durch Zulassung einer ebenfalls nicht von den Abstandsflächenvorschriften gedeckten Grenzbebauung oder grenznahen Bebauung auf dem dadurch belasteten Grundstück, etwa in Form einer „Saldierung“ der die Abstandsflächentiefen jeweils überschreitenden Maße, gibt die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 nicht her.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 30. März 2010
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die - ebenfalls zulässige - Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch nach § 58 Abs. 1 LBO auf Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung, weil das Vorhaben nicht die bauordnungsrechtlich erforderliche Abstandsflächentiefe einhält. Die Ablehnung der Baugenehmigung verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Vorhabens ist die Landesbauordnung vom 08.08.1995 (GBl. S. 17) in der seit dem 01.03.2010 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes der Landesbauordnung vom 10.11.2009 (GBl. S. 615 ff. - LBO 2010 -). Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Verpflichtungsklage eines Bauherren auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG findet eine sog. „Günstigerprüfung“ nicht statt, da nur eine erteilte Baugenehmigung dem Bauherrn eine (relativ) gesicherte eigentumsrechtliche Position vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 -, BVerwGE 61, 128 <134>). Mangels Überleitungsvorschriften finden die geänderten Bestimmungen der Landesbauordnung mit ihrem Inkrafttreten am 01.03.2010 Anwendung.
18 
Gemäß § 58 Abs. 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
19 
Die geplante Garage ist zwar auch nach der Änderung der Landesbauordnung weiterhin genehmigungspflichtig (§§ 49, 50 Abs. 1 LBO 2010). Sie ist nicht nach Nr. 1 b des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO 2010 verfahrensfrei, da ihre Grundfläche über 30 qm (ca. 45 qm ohne Vordachbereich) beträgt.
20 
Dem Bauvorhaben steht aber die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. Abs. 7 Satz 2 LBO 2010 entgegen, da es die danach erforderliche Abstandsflächentiefe von 2,50 m unterschreitet.
21 
Es kann entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht als Sonderfall nach § 6 LBO Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 (entspricht § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F.) zugelassen werden. Dass die danach einzuhaltende Wandhöhe von 3 m und die Wandfläche von 25 qm überschritten sind, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO (a.F.) zutreffend dargelegt und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt. Er ist indessen der Auffassung, dass ein Sonderfall bei richtiger Auslegung der Vorschrift gleichwohl vorliege. Er macht der Sache nach geltend, dass es sich bei den in der Vorschrift genannten Maßen nicht um die absoluten Höchstmaße für eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung einer baulichen Anlage unmittelbar an der Grenze, sondern um relative Maße handle, die mit zunehmendem Abstand des Gebäudes oder der baulichen Anlage von einer Nachbargrenze in einer bestimmten Weise dynamisch fortzuschreiben seien. Die Maße gälten nur für den Extremfall einer Garage, die unmittelbar an der Grenze stehe, nicht jedoch für den Fall, dass die Garage von der Grenze abgerückt werden solle. Er stützt sich zur Begründung seiner Auffassung auf die Kommentierung von Sauter (a.a.O.) zu § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO (a.F.), der eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange im Sinne dieser Vorschrift dann verneint, wenn die grenznahe Wand unter einem Winkel von jeweils höchstens 45 Grad nach oben und nach beiden Seiten zunehme. Werde dieser Winkel eingehalten, könne nach der Bewertung des Gesetzgebers keine Beeinträchtigung für die Beleuchtung und Belüftung benachbarter Gebäude entstehen; dies ergebe sich aus den Regelungen in § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO (Anrechnung von Dächern auf die Wandhöhe) und in § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO (Gelände vor notwendigen Fenstern von Aufenthaltsräumen, deren Fußboden unter der Geländeoberfläche liegt). Der Kläger übersieht aber, dass sich die Kommentierung nicht auf Abs. 1, sondern auf Abs. 4 des § 6 LBO bezieht. Für eine „Dynamisierung“ der Maße des § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F. und des ihn ersetzenden § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 gibt sie nichts her.
22 
Ein solcher Inhalt kann den Vorschriften auch nicht entnommen werden. Die Höchstmaße für die Wandhöhe und die Wandfläche nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO a. F. gelten auch, wenn mit einem der in diesen Vorschriften genannten Gebäude eine Abstandsfläche eingehalten wird. Sie sind in einem solchen Fall nicht im Verhältnis zur konkreten Abstandsflächentiefe relativierbar. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut sehen sie gerade nicht nur den Fall vor, dass Gebäude bzw. bauliche Anlagen unmittelbar an die Grenze gebaut werden. Die alte und neue Fassung der Vorschrift lassen vielmehr die Erforderlichkeit von Abstandsflächen entfallen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F.: „Abstandsflächen sind nicht erforderlich...“; § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO 2010: „In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig...“), wenn die Anlagen die dort genannten Höchstmaße einhalten mit der Folge, dass es dem Bauherren freisteht, ein Bauwerk (unter Einhaltung der Schmutzwinkelregelung nach § 6 Abs. 2 LBO) unmittelbar an der Grenze oder mit Grenzabstand zu errichten, der bis zur Einhaltung der vollen Abstandsflächentiefe oder darüber hinaus reicht. Einer Relativierung der Maße im Verhältnis zur Tiefe einer zu einer Grenze eingehaltenen Abstandsfläche stehen nicht nur der insoweit eindeutige Wortlaut, sondern auch der Charakter der Vorschrift als eng auszulegende Ausnahme von dem in § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO 2010 geregelten Grundsatz, dass Abstandsflächen einzuhalten sind, entgegen.
23 
Der Senat sieht aber auch die Voraussetzungen für eine Zulassung des Vorhabens nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010, der § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. entspricht, nicht als erfüllt an. Danach sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. hierzu Beschlüsse vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 - BauR 1997, 92, und vom 24.01.2006 - 8 S 638/05 -, BauR 2006, 880 m.w.N. sowie die Nachweise im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts) war zur Auslegung des Begriffs der erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 2 LBO a.F. i.V.m. den bisherigen abstandsrechtlichen Bestimmungen in §§ 5 und 6 LBO a.F. von Folgendem auszugehen: Die Abstandsflächenvorschriften waren nicht in vollem Umfang, sondern nur in einem gesetzlich genau festgelegten Maß nachbarschützend. Mit dieser Beschränkung des Nachbarschutzes auf ein bestimmtes Maß der Abstandsflächentiefe bestimmte der Gesetzgeber zugleich die Grenzen dessen, was einem Grundstückseigentümer durch die Bebauung eines Nachbargrundstücks in Bezug auf die damit verbundene Beeinträchtigung der Besonnung, Belichtung und Belüftung seines eigenen Grundstücks (noch) zugemutet werden kann. Eine Unterschreitung dieses Maßes stellte damit grundsätzlich eine nicht mehr zumutbare und somit im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange dar, ohne dass es auf das Ausmaß dieser Unterschreitung ankam. Dafür sprach auch, dass die Abstandsvorschriften andernfalls durch § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. in einer Weise relativiert wurden, die die Frage nach dem Sinn der ganzen komplizierten Berechnungsvorschriften aufgeworfen hätte. Angesichts des umfangreichen Katalogs von Einschränkungen und Vergünstigungen zu Gunsten des Bauherrn in § 5 LBO a.F. bestand auch mit Rücksicht auf seine Interessen kein Grund zu einer solchen Aufweichung der Abstandsvorschriften. Allein mit dem Hinweis darauf, dass der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe nur geringfügig unterschritten wird, konnte daher das Fehlen einer erheblichen Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange nicht begründet werden. Voraussetzung hierfür war vielmehr generell, dass die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen.
24 
Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende gesetzgeberische Wertung hat sich durch die Neuregelung der Abstandsflächentiefen in §§ 5 und 6 LBO 2010 jedenfalls insoweit nicht geändert, als es um die Unterschreitung des Mindestabstands von 2,50 m nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO 2010 geht. Die Neuregelung unterscheidet zwar nicht mehr zwischen einem nachbarschützenden und einem nicht nachbarschützenden Teil der Abstandsflächentiefen. Abstandsflächen sind, auch bei Wänden mit einer Länge von über 16 m (vgl. § 5 Abs. 8 LBO a.F.) nur noch in Höhe des bisherigen nachbarschützenden Teils der Abstandstiefen einzuhalten. Dies bedeutet für die Zulassung geringerer als der vorgeschriebenen Abstandsflächentiefe nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010, dass diese Zulassung nunmehr in jedem Fall voraussetzt, dass nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden (vgl. LT-Drs. 14/5013 S. 40). Ob der Umstand, dass es nur noch nachbarschützende Abstandsflächen gibt, deshalb Veranlassung bietet, die Rechtsprechung zum Begriff der erheblichen Beeinträchtigung grundsätzlich zu überdenken, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn durch die Neuregelung der Abstandsflächentiefen hat sich jedenfalls an der in §§ 5 und 6 LBO zum Ausdruck kommenden normativen Wertung insoweit nichts geändert, als es um die Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,50 m geht, den das Vorhaben des Klägers unterschreitet. Die Mindesttiefe der Abstandsfläche nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO 2010 gehört nach wie vor zum unverzichtbaren Kernbestand des Nachbarschutzes mit Blick auf Beeinträchtigungen der Besonnung, Belichtung und Belüftung eines Grundstücks durch eine Bebauung des Nachbargrundstücks. Daher ist auch nach dem Wegfall des nicht nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) nach der in §§ 5, 6 LBO zum Ausdruck kommenden normativen Wertung davon auszugehen, dass jedenfalls bei einer Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotenen Mindesttiefe der Abstandsfläche nachbarliche Belange i. S. des § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBO erheblich beeinträchtigt werden, es sei denn, die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück wird durch tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten im Verhältnis zum Bauvorhaben gekennzeichnet, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Mindestabstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs zur bisherigen Rechtslage; vgl. Urteile vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 -, VBlBW 2008, 483; vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - VBlBW 2009, 65; vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201 und vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 - Juris), insbesondere den Abstandsflächenvorschriften selbst sich entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - Juris und Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.).
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Solche Besonderheiten lassen sich im vorliegenden Fall aber nicht feststellen. Der Kläger beruft sich der Sache nach auf Besonderheiten, die sich aus den Abstandsflächenvorschriften selbst ergeben, indem er unter Berufung auf die Kommentierung von Sauter (a.a.O.) geltend macht, dass die der Nachbargrenze zugewandte Außenwand umso größer ausfallen könne, je weiter das Bauwerk von der Grundstücksgrenze entfernt sei, ohne dass deshalb die Beeinträchtigung größer werde, und dass dies der Fall sei, wenn die grenznahe Wand unter einem Winkel von jeweils höchstens 45 Grad nach oben und nach beiden Seiten zunehme und bei dieser „dynamischen“ Handhabung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 (der § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr.2 LBO a. F. entspricht) nach der in § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO 2010 und § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO 2010 zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers keine weitergehende Beeinträchtigung für die Beleuchtung und Belüftung benachbarter Grundstücke entstehen könne.
26 
Der Umstand, dass ein Gebäude i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO mit eigener Abstandsfläche und einer die Höchstmaße nach dieser Vorschrift überschreitenden Grenzwand errichtet wird, deren Größe in Relation zu den Höchstmaßen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO unter einem Winkel von höchstens 45 Grad nach oben und nach beiden Seiten steht, ist keine Besonderheit im vorgenannten Sinne, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Mindestabstandsflächentiefe deutlich mindert oder als weniger schutzwürdig erscheinen lässt. Die normativen Wertungen der Abstandsflächenvorschriften weisen nicht darauf hin, dass der Gesetzgeber im Falle grenznaher baulicher Anlagen die vom Kläger und bei Sauter (a.a.O.) beschriebene „dynamische“ Vergrößerung der Wandfläche in Abhängigkeit von der Tiefe der eingehaltenen Abstandsfläche für zumutbar hielte. Zwar werden nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO 2010, der auch für die Berechnung der zulässigen Wandhöhe einer abstandsflächenfreien baulichen Anlage (von bis zu 3 m) nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO 2010 gilt, auf die Wandhöhe die Höhe von Dächern und Dachaufbauten mit einer Neigung von bis zu 45 Grad nicht angerechnet. Daraus lässt sich aber kein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Inhalts ableiten, dass der Gesetzgeber Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Belichtung und Belüftung eines Nachbargrundstücks durch eine bauliche Anlage bei Einhaltung eines 45-Grad-Winkels zum Nachbargrundstück generell für zumutbar hält. Eine solche Wertung lässt zunächst schon, worauf das Regierungspräsidium im angefochtenen Widerspruchsbescheid bereits hingewiesen hat, außer Acht, dass das Gesetz als Grundsatz die Einhaltung der Abstandsflächen bei Gebäuden und baulichen Anlagen vorsieht, der Verzicht auf Abstandsflächen in Sonderfällen eine Ausnahme darstellt, Ausnahmen aber eng auszulegen sind und nicht durch eine „wertende Auslegung“ weiter ausgedehnt werden dürfen. Zudem trifft die der Argumentation des Klägers zugrunde liegende Annahme nicht zu, dass der Nachbar bei wertender Betrachtungsweise durch das abstandsflächenwidrige Vorhaben tatsächlich nicht schlechter gestellt sei als bei der vergleichbaren Alternative, die die Abstandsflächenregelung einhalte. Die Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO 2010 über die Anrechnung von Dächern oder Dachaufbauten mit einer Neigung von mehr als 45 Grad auf die Wandhöhe betrifft nicht in erster Linie Grenzbauten oder grenznahe Bauten, sondern abstandsflächenpflichtige Gebäude oder bauliche Anlagen und damit gänzlich andere Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks. Zum anderen ist mit der Vorschrift nur die Höhenausdehnung angesprochen. Sie ermöglicht nicht auch eine Erweiterung der auf 9 m begrenzten Bebauung entlang den einzelnen Nachbargrenzen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO 2010. Diese Begrenzung wirkt vielmehr gerade als Korrektiv für die ausnahmsweise zugelassene Grenzbebauung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.).
27 
Auch eine vergleichende Bezugnahme auf die in § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO (alte wie neue Fassung) zum Ausdruck kommende Wertung hilft nicht weiter. Diese Vorschrift, nach der Aufenthaltsräume, deren Fußboden unter der Geländeoberfläche liegt, nur zulässig sind, wenn das Gelände mit einer Neigung von höchstens 45 Grad an die Außenwände vor notwendigen Fenstern anschließt, regelt nicht das nachbarliche Austauschverhältnis, sondern die Mindestanforderungen an die Eignung eines Aufenthaltsraums (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.).
28 
Sonstige rechtliche Besonderheiten (etwa eine rechtliche Vorbelastung des Nachbargrundstücks [vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - Juris]) stehen nicht in Rede.
29 
Auch bauordnungsrechtlich bedeutsame tatsächliche Besonderheiten (etwa eine unterschiedliche Höhenlage beider Grundstücke, ein besonderer Grundstückszuschnitt des Nachbargrundstücks oder ein bereits vorhandener Grenzbau (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2003 - 3 S 938/05 -, BauR 2003, 1549) liegen nicht vor.
30 
Soweit der Kläger geltend macht, dass es an einer erheblichen Beeinträchtigung auch deshalb fehle, weil das Nachbargrundstück durch Gebäude und Bäume auf diesem Grundstück verschattet werde und deshalb durch das Bauvorhaben eine weitere Verschattung des Nachbargrundstücks nicht hervorgerufen werden könne, braucht der Richtigkeit dieses Vorbringens insoweit nicht weiter nachgegangen zu werden, als eine Verschattung durch Bäume geltend gemacht wird. Denn dies ist keine Besonderheit, die eine erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 ausschließen könnte. Die Bepflanzung eines Grundstücks gehört nicht zu den bauordnungsrechtlich relevanten Besonderheiten, durch die ein Grundstück geprägt sein kann. Aber auch der auf dem Nachbargrundstück an der Grenze zum Grundstück des Klägers stehende Schuppen, der seinerseits das Grundstück des Klägers von Süden verschattet, stellt keine grundstücksbezogene Besonderheit dar, die die Schutzwürdigkeit des Nachbargrundstücks mindern würde. Denn er liegt nicht, auch nicht teilweise, auf gleicher Höhe wie die zur Genehmigung gestellte Garage, lässt also nicht, wie bei einer Doppelhaushälfte, eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch das Bauvorhaben in Bezug auf die mit den Abstandsflächenvorschriften geschützten Belange entfallen. Einen Anspruch auf einen Ausgleich für Nachteile, die einem Grundstück durch eine von den Abstandsflächenvorschriften nicht gedeckte Grenzbebauung entstehen, durch Zulassung einer ebenfalls nicht von den Abstandsflächenvorschriften gedeckten Grenzbebauung oder grenznahen Bebauung auf dem dadurch belasteten Grundstück, etwa in Form einer „Saldierung“ der die Abstandsflächentiefen jeweils überschreitenden Maße, gibt die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 nicht her.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 30. März 2010
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2007 - 6 K 2270/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nrn. 3 - 5 VwGO gestützte Antrag der Kläger gegen das Urteil vom 11.07.2007 ist statthaft. Der Antrag ist auch fristgerecht eingelegt und begründet worden (vgl. § 124 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 VwGO). Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 5 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Verfahrensfehler durch Versagung rechtlichen Gehörs) sind schon nicht ausreichend dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 3 VwGO, dazu I. und II.), und die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, Divergenz) liegen nicht vor (§ 124 Abs. 5 Satz 2 VwGO, dazu III. und IV.).
I.
Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höher gerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine diesen Vorgaben entsprechende konkrete, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die sowohl für das Ausgangsgericht erheblich war als auch im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420 m.w.N.).
Diesen Anforderungen entspricht die Antragsbegründung der Kläger nicht. Die von ihnen darin aufgeworfene Frage,
„ob eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange i.S.d. § 6 IV 1 Nr. 2 LBO dann verneint werden kann, wenn auf dem Grundstück der Kläger besondere topographische Verhältnisse nicht gegeben sind, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg die Annahme einer nicht erheblichen Beeinträchtigung nachbarlicher Belange rechtfertigen würden, der erforderliche Grenzabstand zwar um 1,1 m² überschritten wird, andererseits aber die Besonderheit besteht, dass eine Überlappung der Abstandsflächen des nicht den Grenzabstand einhaltenden Gebäudes und einer angenommenen maximalen Bebauung auf dem Grundstück der Kläger nahezu nicht vorhanden ist“,
ist ersichtlich und gezielt auf den individuellen Sachverhalt im vorliegenden Verfahren zugeschnitten und schon deswegen einer verallgemeinernden Klärung nicht zugänglich. Zudem war diese Frage für das Verwaltungsgericht auch nicht entscheidungserheblich, denn dieses hat die Frage, ob eine geringere Abstandsfläche in der nordwestlichen Ecke der Lagerhalle nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zuzulassen ist, gerade offen gelassen.
II.
Die geltend gemachte Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht ausreichen dargelegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn die seiner Gewährleistung dienenden Verfahrensvorschriften nicht beachtet oder Ausführungen oder Anträge der Prozessbeteiligten vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden sind. Die Darlegung erfordert die Darstellung des Sachverhalts, aus dem sich die Verletzung des Gehörsgewährgebots ergibt und die substantiierte Darstellung der Ausführungen und Anträge, die das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat bzw. der Tatsachen- und Beweisergebnisse, zu denen das Gericht die Möglichkeit zur Äußerung verwehrt hat. Die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, erfordert darüber hinaus die substantiierte Darstellung dessen, was die Prozesspartei bei Ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 ff. m.w.N.).
1. Das Vorbringen der Kläger genügt diesen Darlegungserfordernissen nicht. Die Kläger haben den Sachverhalt, auf den sie ihren Gehörsverstoß stützen, schon nicht hinreichend bezeichnet. Sie tragen vor, das Verwaltungsgericht habe „den anderen Prozessbeteiligten“ die von der Beklagten-Vertreterin übergebenen Darstellungen und Zeichnungen (betreffend das Verhältnis der Abstandsflächen der Lagerhalle und denen eines maximal zulässigen Gebäudes auf dem Grundstück der Kläger) nicht „ausführlich zur Überprüfung“ zur Verfügung gestellt, sondern sich diese Unterlagen „einfach übergeben lassen“. Dieses Vorbringen ist zu vage und unbestimmt. Zudem fehlt es an der erforderlichen substantiierten Darlegung dessen, was die Kläger nach der - vermissten - vertieften Überprüfung der Unterlagen gegen deren Richtigkeit vorgetragen hätten und inwiefern dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte führen können, nachdem dieses eine Entscheidung über die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO, für dessen Anwendung die Unterlagen bedeutsam sind, gerade offen gelassen hat.
2. Abgesehen davon könnten die Kläger den gerügten Gehörsverstoß auch nicht mehr erfolgreich geltend machen. Auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann sich nämlich nur berufen, wer zuvor alle prozessualen und faktisch zumutbaren Möglichkeiten wahrgenommen hat, um sich Gehör zu verschaffen (BVerwG, Beschluss vom 08.12.1988 - 9 B 388.88 -, NWZ 1989, 233 ff. und Urteil vom 11.04.1989 - 9 C 55.88 -, NVwZ 1989, 857 ff.). Das Mittel zur Verwirklichung des rechtlichen Gehörs stellt dabei die mündliche Verhandlung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1989, a.a.O.). Gemessen daran hätten die Kläger ihr Rügerecht gegen den erhobenen Gehörsverstoß in jedem Fall verloren. Denn sie haben es ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl. 247 der VG-Akten) in der mündlichen Verhandlung versäumt, ihr Begehren, die von der Beklagten ins Verfahren eingeführten Unterlagen in der mündlichen Verhandlung näher zu überprüfen, geltend zu machen, etwa durch den Antrag, ihnen ein Schriftsatzrecht für eine vertiefte Stellungnahme einzuräumen.
III.
Die von den Klägern - insofern ordnungsgemäß nach § 124 a Abs. 4 Satz 3 VwGO gerügten - ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils vom 11.07.2007 liegen nicht vor. Die Kläger haben keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das ihre Nachbarklage abweisende Urteil sich jedenfalls, was erforderlich ist, im Ergebnis als fehlerhaft erweist (zu dieser ergebnisbezogenen Betrachtung des der Einzelfallgerechtigkeit dienenden Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - sowie VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 21.04.1997 - 8 S 667/97 -, DVBl. 1997, 1327 und vom 15.05.2000 - 14 S 353/00 -; weitere Nachweise bei Bader, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 124 Rn. 23).
10 
Gegenstand des Rechtsstreits sind zwei getrennte, funktional aber zusammenhängende Baugenehmigungen der Beklagten vom 11.05.2005 und vom 07.04.2006 (jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.08.2006). Die Baugenehmigung vom 11.05.2005 gestattet den Umbau (Erhöhung, Einbau zweiter Dachgaupen) sowie die Umnutzung (Einbau zweier Büros, einer Toilette und eines „Archivs“) der zum Schlossereibetrieb des Beigeladenen gehörenden Lagerhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1477. Die Baugenehmigung vom 07.04.2006 legitimiert den derzeitigen, von den Ursprungsplänen aus dem Jahre 1950 abweichenden Standort der Lagerhalle; im Dachgeschoss entfällt das bisherige „Archiv“, in dem die bisher dorthin führende Türöffnung geschlossen wird. Dabei sieht die Beklagte die von der westlichen Außenwand auf deren Nordseite teilweise nicht eingehaltene Abstandsfläche (1,66 m statt 2,50 m an der schmalsten Stelle, dadurch Abstandsflächenüberlappung auf das Nachbargrundstück von ca. 1,1 m²) als nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zulässig an. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen gegen beide Genehmigungen im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Genehmigung vom 11.05.2005 verletze weder bauplanungsrechtlich noch bauordnungsrechtlich nachbarliche Rechte der Kläger. Die wegen ihrer Größe abstandsflächenrechtlich nach § 5 Abs. 6 Satz 2 LBO erheblichen Dachgaupen hielten die Abstandsflächen ein, da sie auf der Nordseite um 2,50 m verkürzt seien. Es würden ferner keine unzumutbaren Einblicksmöglichkeiten auf das klägerische Grundstück geschaffen. Schließlich habe auch die Umnutzung des Dachgeschosses in Büros keine erhebliche Betriebserweiterung zur Folge und verstoße hinsichtlich der Auswirkungen dieser Umnutzung nicht zu Lasten der Kläger gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot. Ob die Überschreitung der Abstandsflächentiefe in der Nordwestecke der Lagerhalle durch § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO gerechtfertigt sei, wofür vieles spreche, könne dahinstehen. Denn jedenfalls hätten die Kläger, die sich bisher ebenso wie ihre Rechtsvorgänger weder gegen den Standort noch gegen die Nutzung der seit 1950 bestehenden Halle gewendet hätten, ihr materielles Abwehrrecht gegen dieses Vorhaben verwirkt. Die materielle Verwirkung des Abwehrrechts führe zugleich zur Unbegründetheit ihrer Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung.
11 
Dem halten die Kläger im Zulassungsverfahren zusammengefasst entgegen: Selbst für den Fall, dass ihr Anspruch auf materielles Einschreiten gegen die Halle verwirkt gewesen sein sollte, sei jedenfalls nach Erteilung der Baugenehmigung, die den bisherigen Zustand legalisiere und verschärfe, eine Zäsur entstanden. Sie könnten daher, wie das Bundesverwaltungsgericht 1991 entschieden habe, ihre materiellen Abwehrrechte gegen die Baugenehmigung vom 07.04.2006 in Stellung bringen. Diese Baugenehmigung sei aufzuheben, da die Halle die nachbarschützenden Abstandsflächen nicht einhalte und sie - die Kläger - dadurch „erheblich“ im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO in nachbarlichen Rechten verletzt würden. Die Baugenehmigung verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, da die entstehenden Büros zu einer Ausweitung des schon jetzt gerade noch hinnehmbaren Gewerbelärms des Schlossereibetriebs führe. Wegen weiterer Einzelheiten verweist der Senat auf die Schriftsätze der Kläger vom 01.10. und vom 11.12.2007.
12 
Das Vorbringen der Kläger ist nicht geeignet, das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend entschieden, dass beide Baugenehmigungen die Kläger nicht in ihren Rechten als Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. 1476 verletzen, weil beide Baugenehmigungen ersichtlich nicht gegen bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Vorschriften verstoßen, die (auch) dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind.
13 
1.a) Hinsichtlich der den Standort wie die Nutzung der Lagerhalle auf dem Flst.-Nr. 1477 legalisierenden Baugenehmigung vom 07.04.2006 ist dem Verwaltungsgericht zunächst darin zu folgen, dass die Kläger ihr materielles Abwehrrecht gegen dieses Vorhaben insofern verwirkt haben, als es um etwaige Ansprüche auf baupolizeiliches Einschreiten wegen der Lage und/oder der Nutzung dieses Gebäudes geht. Die Lagerhalle wurde bereits 1950 abweichend von den damaligen Plänen im Nordwesten nahe an die Grenze zum Grundstück Flst.-Nr. 1476 herangebaut. Der engste Abstand beträgt seither 1,66 m, womit das Gebäude die heute erforderliche Abstandsfläche von 2,50 m im nördlichsten Teil der westlichen Außenwand auf eine Länge von ca. 2 m nicht einhält mit der Folge, dass die Abstandsfläche zu ca. 1,1 m² auf dem Grundstück der Kläger liegt (vgl. dazu den Abstandsflächenplan sowie die Abstandsflächenberechnung, Bl. 27, 28 der Bauakte, Teil II). Es gibt jedoch, wie das Verwaltungsgericht ausführt und auch die Kläger nicht substantiiert bestreiten, keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger jemals und trotz anzunehmender Kenntnis vom Grenzverlauf bisher die Abstandsflächenüberschreitung gerügt haben. Entsprechende Einwendungen sind ersichtlich auch von den Rechtsvorgängen der Kläger nicht erhoben worden, deren Verhalten die Kläger sich zurechnen lassen müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.09.1991 - 3 S 2000/91 -). Die Kläger wie ihre Rechtsvorgänger haben darüber hinaus auch gegen die in der Vergangenheit mehrfach erfolgten Umnutzungen der Halle (vgl. dazu die Liste, Bl. 47 der Bauakte, Teil I) keine Einwendungen erhoben. Solche Einwendungen sind insbesondere auch nicht gegen die Nutzung der Halle als Lagerraum für Geräte der auf dem rückwärtigen Grundstück Flst.-Nr. 1477 und dem angrenzenden Flst.-Nr. 1475 liegenden Schlossereiwerkstatt des Beigeladenen vorgebracht worden. Diese Nutzung als Lagerhalle für die Schlosserei besteht nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Beigeladenen aber mindestens schon seit 1997; in diesem Jahr erwarb der Beigeladene die Halle, nachdem er sie auch zuvor schon zu Lagerzwecken angemietet hatte.
14 
b) Vor diesem Hintergrund geht auch der Senat davon aus, dass die Kläger einen materiell-rechtlichen Abwehranspruch gegen die Lage und die Nutzung der Halle, sofern ein solcher - zudem gebundener - Anspruch überhaupt bestand, zwischenzeitlich verwirkt haben. Aufgrund des langjährigen passiven Verhaltens der Kläger und ihrer Rechtsvorgänger (Zeitmoment) durfte der Beigeladene darauf vertrauen, dass die Kläger dieses Recht - wegen der aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis erwachsenden Pflicht, Abwehrrechte zügig geltend zu machen - nach so langer Zeit nicht mehr ausüben würden, sondern dass sie die Halle hingenommen hätten (Vertrauenstatbestand); der Beigeladene hat dieses Vertrauen auch durch erhebliche wirtschaftliche Aufwendungen ins Werk gesetzt (Vertrauensbetätigung; zu diesen Verwirkungsvoraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 -, NVwZ 1991, 727; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.09.1991 - a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 21.03.1995 - 11 A 1089/91 -).
15 
An der Verwirkung des (unterstellten) materiellen Abwehrrechts und der damit verbundenen öffentlich-rechtlichen Hinnahme der bestehenden Halle hat auch die Erteilung der Baugenehmigung vom 07.04.2006 nichts geändert, mit der der bisherige teilweise ungenehmigte Zustand legalisiert worden ist. Denn das materielle Abwehrrecht eines Nachbarn kann unabhängig von einer Baugenehmigung verwirkt sein (BVerwG, Beschluss vom 18.03.1988 - 4 B 50.88 -, NVwZ 1988, 730). Allerdings führt die fortbestehende Verwirkung des materiellen Abwehrrechts entgegen dem Verwaltungsgericht nicht automatisch auch zur Unbegründetheit der Anfechtungsklage der Kläger. Vielmehr ist mit der neueren Rechtsprechung davon auszugehen, dass gegen eine ein bisher ungenehmigtes Vorhaben nachträglich legalisierende Baugenehmigung ein materielles Abwehrrecht auch dann besteht, wenn der eigentliche Abwehranspruch gegen das genehmigte Vorhaben selbst verwirkt ist. Begründet wird dies damit, dass die Baugenehmigung rechtlich eine Zäsur bilde (BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O.); ihre Wirkungen für den Rechtskreis der Nachbarn gingen über die Wirkungen einer vorherigen bloßen behördlichen Duldung hinaus, weil die Baugenehmigung die Zulässigkeit des Vorhabens auf Dauer und unabhängig von der Umgebungsbebauung und ihrer Entwicklung festschreibe (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.03.1995, a.a.O.; ebenso im Ergebnis OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2004 - 8 A 10664/04 -). Das materielle Abwehrrecht gegenüber der Baugenehmigung reicht aber nur so weit, als diese die Kläger zusätzlich beschwert. Bezüglich der Halle selbst bleibt ihr Abwehrrecht weiterhin kraft Verwirkung ausgeschlossen. Die Kläger könnten mit a.W. auch im Falle einer Aufhebung der Baugenehmigung vom 07.04.2006 bei ansonsten unveränderten Verhältnissen nach wie vor weder ein Einschreiten wegen des Abstandsflächenverstoßes noch etwa eine Untersagung der langjährigen Nutzung als Materiallager verlangen (so zutreffend auch OVG NRW, Urteil vom 21.03.1995, a.a.O.). Nur insoweit, als die Baugenehmigung den bisherigen Zustand ändert und weitergehende Maßnahmen zulässt, kann ein Nachbar - trotz Verwirkung im Übrigen - die Beseitigung dieses „überschießenden“ Teils verlangen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2004 - 8 A 10664/04 -). Dies betrifft im vorliegenden Fall jedoch nur den Umbau und die Umnutzung des Dachgeschosses, die im Wesentlichen aber Gegenstand der Baugenehmigung vom 11.05.2005 ist (dazu unten 2.).
16 
c) Nach all dem lässt sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klage gegen die Baugenehmigung vom 07.04.2006 sei bereits wegen Verwirkung der materiell-rechtlichen Abwehransprüche abzuweisen, nicht aufrecht erhalten. Dessen ungeachtet erweist sich das Urteil aber gleichwohl im Ergebnis als richtig. Der Senat folgt insofern den - wenn auch nicht tragenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Baugenehmigung vom 07.04.2006 hinsichtlich der Lage der Halle nicht gegen nachbarschützendes Abstandsflächenrecht verstößt.
17 
Wie dargelegt, hält die Halle auf einem Teilstück der nördlichen Außenwand auf eine Länge von ca. 2 m die (bei einem Berechnungsfaktor von 0,4 wie von 0,6) objektiv-rechtlich erforderliche und im gleichen Umfang nachbarschützende Abstandsflächentiefe von 2,50 m nicht ein (vgl. § 5 Abs. 7 LBO). Das Abstandsflächendefizit fällt dabei schon bei einer isoliert-quantitativen Betrachtung nicht allzu gewichtig aus. Der Verstoß beschränkt sich auf eine Grundstückslänge von ca. 2 m, die fehlende Abstandsfläche verringert sich - innerhalb dieses Wandabschnitts wegen des nach Süden hin breiter werdenden Grundstücks - sukzessive von maximal (2,50 m - 1,66 m =) 0,84 m an der Nordwestecke bis auf Null. Insgesamt liegt dadurch auf ein ca. 1,1 m² großes Dreieck als Abstandsfläche auf dem Nachbargrundstück Flst.-Nr. 1476 der Kläger.
18 
d) Der Senat folgt der Beklagten und dem Verwaltungsgericht darin, dass diese Abstandsflächenunterschreitung durch § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO gerechtfertigt ist. Gründe des Brandschutzes stehen der geringen Abstandsflächentiefe nicht entgegen. Die genehmigte Unterschreitung der Abstandsfläche beeinträchtigt auch nachbarliche Belange der Kläger nicht „erheblich“ i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO. Zwar ist, worauf die Kläger zutreffend hinweisen, nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs von der gesetzgeberischen Wertung auszugehen, dass eine den nachbarschützenden Teil unterschreitende Abstandsflächentiefe regelmäßig eine erhebliche, vom betroffenen Nachbarn nicht hinzunehmende Beeinträchtigung darstellt, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder - wie hier - nur geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind mithin nur dann nicht „erheblich“ beeinträchtigt, wenn auf dem Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen, weil die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbar an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266 und vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, VGHBW-LS, Beil. 12, B 4 sowie Beschluss vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -; kritisch hierzu Sauter, LBO § 6 Rn. 48b). Solche Besonderheiten können sich (und werden sich zumeist) aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück ergeben. Hierzu können nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs etwa unterschiedliche Höhenlagen oder sonstige signifikanten topografischen Unterschiede gehören. Ferner kann ein ungewöhnlicher Zuschnitt des Nachbargrundstücks oder die Tatsache ausschlaggebend sein, dass die vorhandene oder die planungsrechtlich zulässige Bebauung auf dem Nachbargrundstück durch das in Rede stehende grenznahe Vorhaben nur unerheblich tangiert wird (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Sauter, LBO, Rn. 48c zu § 6 LBO). .Neben diesen besonderen tatsächlichen Gegebenheiten können auch rechtlich außergewöhnliche Umstände, die dem Nachbargrundstück im Verhältnis zu dem bekämpften Vorhaben anhaften, eine „erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ausschließen. Eine solche Konstellation kann vorliegen, wenn der Nachbar das Vorhaben in seiner grenznahen Lage schon seit langer Zeit in einer für den Bauherrn Vertrauen begründenden Weise hingenommen und sein materielles Abwehrrecht verwirkt hat. Bei der zu treffenden Abwägung der Interessen von Nachbar und Bauherr (vgl. Sauter, a.a.O, § 6 Rn. 47a) ist sowohl die rechtliche Schutzwürdigkeit als auch die Schutzbedürftigkeit des Nachbarn dann deutlich geringer zu gewichten als im gesetzlichen Regelfall.
19 
Gemessen daran hat der Senat keinen Zweifel, dass auf Seiten der Kläger Besonderheiten in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht vorliegen, die ihre Schutzwürdigkeit gegenüber der Lagerhalle in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht deutlich mindern. Zunächst zeichnet sich das klägerische Grundstück in seinem Zuschnitt und der Gebäudeanordnung durch atypische Besonderheiten aus (zu diesem Gesichtspunkt vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.09.1999, a.a.O.). Die vorgeschobene Ostgrenze des Grundstücks Flst. Nr. 1476 ist nur in der untersten Ecke (innerhalb des 1,1 m² großen „überlappenden“ Dreiecks) abstandsflächenerheblich betroffen, danach springt die Grenze fast rechtwinklig weit nach Westen zurück. Das Wohnhaus der Kläger befindet sich zudem grenznah auf der gegenüber liegenden Westseite des Grundstücks; es liegt dadurch nahezu 20 m von der Ostgrenze und der Halle entfernt, so dass die durch die §§ 5 ff. LBO geschützten Belange (Belichtung, Besonnung, Belüftung und ggf. auch der Wohnfriede) wohl schon tatsächlich nicht nachteilig betroffen werden (zu den Dachgaupen, vgl. nachfolgend zu 2.). Zusätzlich ist dabei zu berücksichtigen, dass die Kläger entlang der Ostgrenze gegenüber der Halle eine dichte, den Blick auf die Hallenwand weitgehend verdeckende Hecke gepflanzt haben (vgl. dazu die Fotos Bl. 211 ff. der VG-Akte und Bl. 69 ff. der Bauakte Teil II). Wegen des außergewöhnlichen Zuschnitts wäre aber auch eine künftige Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks auf der Ostseite im (abstandsflächenbezogen) höchstzulässigen Ausmaß durch die bestehende Halle nur unerheblich eingeschränkt. Dies lässt sich aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeichnungen und Berechnung der Beklagten entnehmen, gegen deren Richtigkeit Bedenken weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich sind. Danach würden sich selbst dann, wenn die Kläger im Osten ihres Grundstücks ein Gebäude mit dem geforderten Mindestabstand von 2,50 m errichteten, dessen Abstandsflächen mit denen der Hall nur auf einer Fläche von maximal 0,15 m² überschneiden. Schließlich ist die Schutzwürdigkeit der Kläger nochmals (in rechtlicher Hinsicht) dadurch in einer von der Regel abweichenden Weise gemindert, dass sie die Halle an ihrem jetzigen Standort seit langem unbeanstandet hingenommen, beim Beigeladenen Vertrauen auf diese Hinnahme begründet haben und einen Rückbau wegen Verwirkung ihrer lagespezifischen Abwehrrechte von der Beklagten daher nicht verlangen können.
20 
2. Auch durch den in der Baugenehmigung vom 11.05.2005 (modifiziert durch die Baugenehmigung vom 07.04.2006) genehmigten Dachgeschossumbau (Dacherhöhung mit je einer ca. 10,5 m langen Gaupe auf der West- und Ostseite) und durch die genehmigte Dachgeschossumnutzung (Einrichtung von zwei Büros mit WC) werden die Kläger nicht in nachbarlichen Rechten verletzt. Da die Baugenehmigung gegenüber dem bisherigen Bestand der Halle zusätzliche Maßnahmen legalisiert, haben die Kläger insofern ihre Abwehransprüche materiell nicht verwirkt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2004 - 8 A 10664/04 -, BauR 2005, 77 ff.). Die Baugenehmigung verstößt diesbezüglich nicht gegen das (im Begriff des „Sich Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene) Gebot der Rücksichtnahme in seiner nachbarschützenden Ausprägung, da durch die Verlagerung der Büros der eigentliche Schlossereibetrieb nicht erweitert wird und eine Erhöhung des eigentlichen Betriebslärms daher nicht eintritt. Auch von einem nennenswerten oder gar unzumutbaren Störpotenzial der Bürobesucher kann nicht ausgegangen werden. Die erforderlichen (drei) Stellplätze sind nach der Baugenehmigung auf der den Klägern abgewandten Ostseite der Halle angeordnet und dürfen zudem nur von der L 38 aus angefahren werden (vgl. Auflage Nr. 1.38). Die Aufgangstreppe zu den genehmigten Büroräumen ist auf der Hallensüdseite angelegt; sie liegt damit ca. 35 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt und wird diesem gegenüber zusätzlich noch durch das sich unmittelbar südlich anschließende Werkstattgebäude abgeschirmt. Auch von der Eröffnung unzumutbarer Einblicke von den Bürofenstern aus auf das Grundstück der Kläger kann nicht ausgegangen werden. Das Wohnhaus der Kläger liegt, wie dargelegt, ca. 20 m von der Grenze entfernt. Dass von den Bürofenstern aus zu „nicht in direkter Richtung“ (Feststellung des Verwaltungsgerichts) auf die Freifläche des Grundstücks geblickt werden kann, können die Kläger unter Berufung auf das Rücksichtnahmegebot nicht verhindern. Die Kläger werden durch die Dachgaupen auch abstandsflächenrechtlich nicht in ihren Rechten verletzt. Die Gaupe auf der ihrem Grundstück zugewandten Hallenwestseite ist aufgrund ihrer Länge zwar abstandsflächenrechtlich erheblich (§ 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO). Da die Gaupe aber 2,50 m von der Gebäudenordwand zurück bleibt, werden die erforderlichen Abstandsflächentiefen eingehalten (vgl. den Abstandsflächenplan und die Abstandsflächenberechnung in den Bauakten). Der abknickende Grundstücksverlauf zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der Kläger führt dazu, dass die Abstandsfläche der Dachgaupe vollständig auf dem Baugrundstück liegt. Damit werden, wie im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt, die Belange Belichtung, Belüftung und Besonnung durch den Dachausbau nicht in nachbarrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt. Gleiches gilt für den Belang des Wohnfriedens, sofern dieser überhaupt zu den Schutzgütern der §§ 5 ff. LBO gehört (bejahend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266 und Beschluss vom 16.01.1992 - 3 S 2376/91 -; verneinend: Beschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 -). Auch von der Nutzungsänderung des Dachgeschosses in zwei Büros mit Fenstern - die Abstandsflächenrelevanz dieser Nutzungsänderung einmal unterstellt (zu dieser Frage vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.05.1991 - 3 S 1200/91 - und vom 12.06.1991 - 3 S 1499/91 -, BWVPr. 1991, 259) - geht keine Verletzung der §§ 5 ff. LBO zu Lasten der Kläger aus. Denn die Gaupen halten sowohl die objektiv-rechtliche wie die nachbarschützende Abstandsflächentiefe ein, so dass auch insoweit die Kläger sich nicht auf eine Verletzung des nachbarlichen Wohnfriedens berufen könnten.
IV.
21 
Auch bezüglich des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) hat der Antrag der Kläger keinen Erfolg. Zwar haben die Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benannt und einem dieselbe Rechtsvorschrift betreffenden seinerseits entscheidungserheblichen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 - gegenübergestellt. Die Kläger haben auch ausreichend dargetan, worin nach ihrer Auffassung die - den Rechtssatz in Frage stellenden und nicht nur dessen fehlerhafte Anwendung betreffende - Abweichung durch das Verwaltungsgericht liegt und dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auf dieser Abweichung zumindest beruhen kann (zu diesen Anforderungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997, NJW 1997, 3328; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.03.1997 - 8 S 664/97 -, DVBl. 1997, 1326 m.w.N.). Voraussetzung der Rüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist es - ebenso wie bei der Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, als deren Unterfall sie insoweit begriffen werden kann - jedoch weiterhin, dass die geltend gemachte Divergenz auch im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich zum Tragen kommen kann (vgl. Hopp in: Eyermann u.a., VwGO, 12. Aufl., § 124 Rn. 44). Denn Aufgabe des Berufungsverfahrens ist es nicht, rechtsgutachterlich die - im Ergebnis folgenlose - Abweichung der Ausgangsentscheidung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung festzustellen. An der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit fehlt es hier, da sich das angefochtene klagabweisende Urteil wie vorstehend im Einzelnen dargelegt, unabhängig von der Reichweite des verwirkten materiellen Abwehrrechts aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend darstellt.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 6 und 7 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2013 - 13 K 2046/13 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 6 und 7 gegen die der Beigeladenen für das Grundstück ..., Flst. Nr. 5528 in Stuttgart - Bad Cannstatt erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 13. Mai 2013 wird angeordnet.

Im Übrigen werden die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2013 - 13 K 2046/13 -zurückgewiesen.

Die Antragsteller zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner, die Antragstellerin zu 3 und die Antragsteller zu 4 und 5 als Gesamtschuldner tragen jeweils ein Viertel der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in beiden Rechtszügen. Die Antragsteller zu 6 und 7 tragen als Gesamtschuldner ein Achtel der Gerichtskosten sowie ein Sechzehntel der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in beiden Rechtszügen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen je ein Sechzehntel der Gerichtskosten sowie je ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 6 und 7 in beiden Rechtszügen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 60.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden sind teilweise begründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller anzuordnen gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 13.05.2013 - Umbau, Anbau und Modernisierung, Nutzungsänderung; Kindertagesstätte und Wohnung für eine Wohngruppe, ... ... - sowie gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 22.10.2012 - Aufstockung, Umbau und Änderung der Nutzung - Einrichtung einer Kindertagesstätte und einer Wohnung, ...-..., soweit diese die Errichtung und Nutzung der Außenbereichsfläche des Flurstücks 5528 (ca. 500 m2) betrifft sowie die Nutzung des Gebäudes ...
Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Antragsteller zu 6 und 7 bezogen auf die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung für das Vorhaben in der... Anlass. Im Übrigen haben die Beschwerden jedoch keinen Erfolg.
I.
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen bezieht sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und auch das Beschwerdeverfahren nicht allein auf die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung für das Baugrundstück ...-... Sowohl die Sachanträge im verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 18.06.2013 als auch die Anträge im Beschwerdeverfahren - Schriftsatz vom 26.08.2013 - beziehen sich auch auf die Baugenehmigung vom 22.10.2012 und die Nutzung des Gebäudes ...; lediglich die Umbaumaßnahmen haben die Antragsteller mit dem Eilrechtsschutzgesuch nicht angegriffen, was sich aus Seite 12 ihrer Antragsbegründung im erstinstanzlichen Verfahren ergibt. Das Verwaltungsgericht hat auch beide Anträge beschieden und sich zu den Bauvorhaben und ihrer Nutzung als Kindertagesstätten verhalten (Beschlussumdruck S. 4), so dass auch kein „Prozessrest“ in der ersten Instanz verblieben ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2009 - 13 S 19/09 - NVwZ-RR 2009, 584).
II.
Die Beschwerde der Antragsteller zu 6 und 7 hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Bauvorhaben ... richtet. Das Vorbringen erschüttert die tragende - abstandsflächenrechtliche - Begründung des angegriffenen Beschlusses (II. 1. c) aa)). Die daher gebotene umfassende Prüfung des Eilrechtsschutzantrags führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs dieser Antragsteller durch den Senat (II. 1. c) bb)).
1. a) Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens ... u.a. entschieden, dass die Abstände gegenüber dem Gebäude der Antragsteller zu 6 und 7 mit dem in der Traufhöhe erhöhten Teil des Altbaus und insoweit, als der Altbau mit einer Wärmedämmung in einer Breite von 19 cm versehen werden solle, nicht eingehalten seien. Die Erhöhung des Altbaus sei zwar abstandsflächenrelevant, weil dieser nicht auf der Grenze errichtet worden sei und deshalb mit dem erhöhten Teil eigentlich den gesamten Grenzabstand einhalten müsste. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO seien jedoch geringere Abstandsflächen zuzulassen, wenn es sich um nachträgliche Maßnahmen zur Verbesserung der Wärmedämmung handele. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO gelte dies auch, wenn die Beleuchtung mit Tageslicht und die Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleibe, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstünden und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt würden. Zwar sei davon auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vorliege, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsfläche unterschritten werde. Nur dann, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtliche Besonderheiten gekennzeichnet sei, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Abstandstiefe deutlich minderten, gelte anderes. Solche Besonderheiten lägen hier vor. Was die Erhöhung der Traufhöhe des Altbaus anbelange, liege die Besonderheit darin begründet, dass das nördlich des Grundstücks der Antragsteller zu 6 und 7 liegende Altgebäude mit seinem lediglich 30 cm betragenden Abstand Bestandsschutz genieße und die Erhöhung der Traufhöhe nicht zu einer Erhöhung des Gebäudes insgesamt führe. Die ursprüngliche Firsthöhe werde beibehalten. Dadurch, dass lediglich die Giebelfläche des nördlich liegenden Gebäudes geringfügig erweitert werde, dürfte keine erhebliche Beeinträchtigung der Belichtung des Nachbargebäudes erfolgen.
Weiter liege eine Besonderheit darin, dass weder das Altgebäude der Beigeladenen noch dasjenige der Antragsteller zu 6 und 7 grenzständig errichtet worden seien noch die von der Landesbauordnung vorgesehenen Grenzabstände einhielten. Dies sei zwar keinem der Beteiligten vorwerfbar, weil die Gebäude noch unter Geltung des Ortsbaustatuts der Stadt Cannstatt errichtet worden seien und dieses ein Heranrücken bis auf 0,3 m an eine der Nachbargrenzen gestatte, wenn zwischen den Häusern ein Gebäudeabstand von mindestens 3 m entstanden sei. Die historisch bedingte besondere Situation müsse grundsätzlich bei der Beurteilung der Frage der Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange mit berücksichtigt werden.
b) Insoweit macht die Beschwerde geltend, dass es sich bei dem Bauvorhaben in der Qualität um ein neues Vorhaben handele, das keinen Bestandsschutz genieße. Es sei nicht allein auf den eingeschossigen Anbau und die Erhöhung der Traufhöhe beim Altbau abzustellen. Von den Umbaumaßnahmen sei die Statik des Gebäudes insgesamt berührt. Es würden zahlreiche Wände und Zwischendecken abgebrochen und neu errichtet sowie ein Erweiterungsbau angebaut. Daher fordere die Antragsgegnerin als Nebenbestimmung den Nachweis der Standsicherheit für die Gesamtkonstruktion. Für das Neubauvorhaben seien die Grenzabstände eindeutig nicht eingehalten. Es seien hier auch alle in § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO genannten Belange beeinträchtigt. Auch lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO nicht vor, da es hier um eine Neubebauung gehe.
c) aa) Mit diesem Vorbringen erschüttert die Beschwerde die Gründe des angegriffenen Beschlusses, die die Ablehnung des Antrags der Antragsteller zu 6 und 7 bezogen auf die Baugenehmigung für das Grundstück N... Str. 43 tragen.
10 
(1) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO müssen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Diese Abstandsflächen müssen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO - vorbehaltlich der hier ersichtlich nicht einschlägigen Ausnahmebestimmung in Satz 2 dieser Vorschrift - auf dem Grundstück selbst liegen. Eine Abstandsfläche ist hingegen nicht erforderlich von Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an der Grenze gebaut werden muss, es sei denn, die vorhandene Bebauung erfordert eine Abstandsfläche (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO). Die Tiefe der einzuhaltenden Abstandsfläche bemisst sich nach § 5 Abs. 7 LBO.
11 
(a) Der Senat folgt dem Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht, wonach hinsichtlich des Altbaus allein die Wärmedämmung und die Erhöhung in der Traufhöhe abstandsflächenrelevant seien.
12 
Die - der Errichtung gleichstehende (§ 2 Abs. 12 LBO) - bauliche Änderung eines Gebäudes ist abstandsflächenrechtlich relevant, wenn sich ein für die Abstandsflächentiefe maßgebendes Merkmal verändert. In diesem Fall ist eine abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung des Gebäudes in seiner geänderten Gestalt erforderlich, auch wenn das Altgebäude Bestandsschutz genießt (vgl. Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387 (388); vgl. auch zum jeweiligen Landesrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2012 - OVG 2 S 50.10 - juris Rn. 10 (zum Recht des Landes Berlin); Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.03.2009 - 1 B 250/08 - BRS 74 (2009) Nr. 134; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.03.2003 - 25 ZB 02.75 - juris Rn. 2; siehe auch Dhom/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2009, Art. 6 Rn. 14 ff.). Eine Unterscheidung in einen abstandsflächenrelevanten geänderten Gebäudeteil und einen insoweit nicht abstandsflächenrelevanten unveränderten Altbestand ist im Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht angelegt. Sie ist auch sachlich nicht angezeigt (a.A. Sauter, Landesbauordnung, Stand: März 2010, § 5 Rn. 24). Hinsichtlich der erforderlichen Gesamtbetrachtung gilt insoweit nichts anderes als beim bundesrechtlichen Begriff des Vorhabens im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB, aus dem folgt, dass im Fall der Änderung einer baulichen Anlage nicht allein diese Änderung isoliert auf ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit hin zu prüfen ist, sondern die gesamte, geänderte bauliche Anlage hinsichtlich des Bauplanungsrechts zur Überprüfung steht (BVerwG, Urteile vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 13 und vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294 (295)). Denn die baden-württembergische Landesbauordnung kennt im Unterschied etwa zur Brandenburgischen Bauordnung in deren § 6 Abs. 12 (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2006 - 10 S 7.05 - LKV 2006, 469 (470)) oder zur Rechtslage in Niedersachsen (§ 85 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung vom 03.04.2012 (Nds GVBl. S. 46)), siehe zur Vorgängervorschrift des § 99 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung und seiner Auswirkung auf das Grenzabstandsregime insbesondere: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.09.2002 - 1 ME 183/02 - BauR 2003, 77) keine Privilegierung von Änderungen baulicher Anlagen im Abstandsflächenrecht.
13 
(b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich zunächst, dass nicht allein die baulichen Änderungen des so genannten Altbaus ..., sondern das gesamte Gebäude ... in seiner geänderten Gestalt an den §§ 5 f. LBO zu messen ist. Da sich die Außenwand des Altbaus nicht an der Grundstücksgrenze im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO befindet - insbesondere handelt es sich bei der historischen Bebauungssituation im Plangebiet nicht um eine geschlossene Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 3 BauNVO (vgl. Sauter, Landesbauordnung, Stand: März 2010, § 5 Rn. 38 ff.) -ist vor der dem Grundstück der Antragsteller zu 6 und 7 zugewandten Außenwand dieses Gebäudes eine Abstandsfläche erforderlich.
14 
Weiter ausgehend von den oben dargestellten, vom Ansatz des Verwaltungsgerichts abweichenden Grundsätzen ergibt sich für den so genannten Altbau unstreitig, dass aufgrund der Änderung der Traufhöhe eine abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung der gesamten baulichen Anlagen notwendig wird. Die Änderung der Traufhöhe allein wirkt sich bereits auf abstandsflächenrelevante Merkmale, nämlich die nach § 5 Abs. 4 und 5 LBO zu berechnende Wandhöhe, aus. Ebenso unstreitig und offensichtlich liegen die sich ergebenden Abstandsflächen entgegen der gesetzlichen Anordnung des § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO weit überwiegend nicht auf dem Baugrundstück selbst. Dies ergibt sich aus dem Abstandsflächenplan als Teil der Bauvorlagen.
15 
(2) Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, weshalb bezogen auf den Altbau geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen seien, sind mit dem Beschwerdevorbringen ebenfalls erschüttert.
16 
(a) Eine geringe Tiefe der Abstandsfläche ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs ist dabei von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vorliegt, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 - VBlBW 2008, 483; Urteil des 5. Senats vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - BauR 2003, 1201; Urteil des 3. Senats vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190). Solche Besonderheiten können sich - und werden sich zumeist - aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück ergeben. Daneben können aber auch rechtliche Besonderheiten, die beim Nachbargrundstück im Verhältnis zum Bauvorhaben vorliegen und dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit abstandsflächenrechtlich deutlich mindern, eine „erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ausschließen, etwa bei einer rechtlichen Vorbelastung des Nachbargrundstücks, wenn das Abwehrrecht des Nachbarn in Bezug auf Auswirkungen einer für den Wiederaufbau eines Gebäudes verwendeten, auf dem Baugrundstück bereits existierenden Außenmauer ausgeschlossen (Senatsurteil vom 27.10.2000 - 8 S 445/00 -VBlBW 2001, 144) oder in Bezug auf ein nachträglich genehmigtes Vorhaben verwirkt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190), oder bei einer Bebauung von Baugrundstück und Nachbargrundstück mit einem Doppelhaus (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2009 - 3 S 569/09 -) oder wenn sich dem Regelungsregime der Abstandsflächenvorschriften eindeutig entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 -VBlBW 2009, 65).
17 
(b) Ausgehend von diesen Maßstäben kann den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass die eine geringere Abstandsflächentiefe rechtfertigende Besonderheit hinsichtlich des Altbaus darin begründet liege, dass das bestehende Gebäude der Beigeladenen mit seinem lediglich 30 cm betragenden Grenzabstand Bestandsschutz genieße und die Erhöhung der Traufhöhe nicht zu einer Erhöhung des Gebäudes insgesamt führe, ebenso wenig gefolgt werden wie der Überlegung, dass aufgrund der historisch bedingten Bausituation, die auf das Ortsbaustatut der Stadt Cannstatt aus dem Jahr 1888 zurückzuführen ist, eine solche, eine geringere Abstandsflächentiefe rechtfertigende Sondersituation gegeben sei.
18 
Denn ein Abstellen allein auf die Gesamthöhe des bestandsgeschützten Gebäudes der Beigeladenen im Rahmen des Tatbestands des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO wird bereits der gesetzlichen Wertung, wonach die Wand- und nicht die Firsthöhe zentraler Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der erforderlichen Abstandsflächentiefe ist, nicht gerecht. Diese Wertung aus § 5 Abs. 4 und Abs. 5 LBO kann bei der Anwendung des § 6 Abs. 3 LBO nicht außer Betracht bleiben. Im Übrigen vermag die gleichbleibende Firsthöhe für sich keine Sondersituation auf dem Grundstück der Antragsteller zu 6 und 7 - nur darauf kommt es an - zu begründen. Damit unterscheidet sich die hier zur Prüfung stehende Konstellation von dem durch den Senat im Urteil vom 27.11.2000 (a.a.O.) entschiedenen Fall. Dort war eine alte Außenmauer im Rahmen eines Wiederaufbaus eines zerstörten Gebäudes verwendet worden, die hinzutretende Aufstockung hielt einen deutlichen Abstand zur Grundstücksgrenze ein.
19 
Ebenso wenig besagt der bisher bereits geringe Grenzabstand des Gebäudes der Beigeladenen etwas über eine abstandsflächenrechtliche Sondersituation auf dem Nachbargrundstück für den Fall einer Änderung dieser baulichen Anlage. Schließlich lässt sich auch aus der historischen Bausituation nicht per se schließen, dass eine geringere Abstandsflächentiefe nachbarlichen Belange nicht beeinträchtigte. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber dadurch, dass er Änderungen an baulichen Anlagen, die sich auf abstandsflächenrelevante Merkmale auswirken können, nicht privilegiert, diese den im Zeitpunkt der Änderung jeweils gültigen Abstandsflächenregelungen unterworfen. Daher ist es grundsätzlich nicht möglich, aus einer historisch begründeten Bausituation allein eine Sondersituation im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu § 6 Abs. 3 LBO herzuleiten.
20 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegt bezogen auf den Altbau auch keine Sondersituation im Sinne der Rechtsprechung des Senats aufgrund eines grenznahen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück vor (vgl. Senatsbeschluss vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 - BauR 1997, 92). Grenznahe im Sinne dieser Rechtsprechung sind nur solche Gebäude, die in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze errichtet worden sind. Denn nur in diesen Fällen lässt sich ohne nähere Prüfung sonstiger Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange verneinen. Die erforderliche unmittelbare Nähe zur Grenze ist bei einem Abstand von 2,3 m zur Grundstücksgrenze, wie er vom Gebäude der Antragsteller zu 6 und 7 eingehalten wird, eindeutig zu verneinen. Dies schließt allerdings das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO noch nicht aus (siehe II. 1. c) bb) (2)).
21 
bb) Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) - wie hier -, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - hier bezogen auf den Antrag der Antragsteller zu 6 und 7 hinsichtlich der Vollziehbarkeit für die Baugenehmigung für das Bauvorhaben... - nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 m.w.N.)
22 
(1) Die vom Senat zu treffende umfassende Interessenabwägung (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller zu 6 und 7 fällt zu Lasten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen aus. Anders als das Verwaltungsgericht misst der Senat dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung - dem gesetzlichen Regelfall entsprechend (§ 212a Abs. 1 BauGB) -sofort Gebrauch machen zu dürfen, keinen Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung bei. Vielmehr überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller zu 6 und 7. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller zu 6 und 7 gegen die der Beigeladenen für das Bauvorhaben ...-... erteilte Baugenehmigung erweisen sich als offen. Sie hängen von tatsächlichen Feststellungen ab, die im Beschwerdeverfahren nicht getroffen werden können. Eine von den Erfolgsaussichten gelöste Interessenabwägung gebietet es hier, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
23 
(2) Allein deshalb, weil die Abstandsfläche vor der südlichen Außenwand des geänderten Gebäudes ... entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht auf dem Baugrundstück selbst liegt, folgt noch nicht, dass die erteilte Baugenehmigung sich als rechtswidrig erweisen muss und die Antragsteller zu 6 und 7 dadurch in eigenen Rechten verletzt sind. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Zurückweisung der Nachbareinwendungen in der Baugenehmigung vom 13.05.2013 hinsichtlich des Altbaus bezogen auf das Grundstück der Antragsteller zu 6 und 7 allein in den Blick genommen, dass „durch das Anbringen einer Wärmedämmung [die Abstandsfläche des Altbaus] um weitere 19 cm reduziert“ wird. Sie hat bislang jedoch weder das gesamte Gebäude in seiner geänderten Gestalt entsprechend den oben aufgezeigten Maßstäben in den Blick genommen noch ermittelt, ob die nachbarlichen Belange der Antragsteller aus anderen, tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich beeinträchtigt sein könnten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO). Ebenso wenig liegen Feststellungen vor, die eine Beurteilung eines Abweichungs- oder Befreiungsanspruchs der Beigeladenen nach § 56 Abs. 2 oder Abs. 5 Satz 1 LBO ermöglichten. Bei der Prüfung sowohl der Zulassung geringer Tiefen der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO als auch im Rahmen des § 56 Abs. 2 oder Abs. 5 Satz 1 LBO ist die Vorbelastung des Grundstücks der Antragsteller zu 6 und 7 durch das bestandsgeschützte Gebäude... ... mit in Betracht zu ziehen und ungeachtet der erforderlichen abstandsflächenrechtlichen Gesamtbetrachtung ein Vergleich zwischen den derzeitigen und den zu erwartenden künftigen Beeinträchtigungen hinsichtlich Belichtung, Besonnung und Belüftung vorzunehmen. Bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung ist hinsichtlich der Erheblichkeit der Beeinträchtigung nachbarlicher Belange bezogen auf die durch die baulichen Veränderungen weiter hervorgerufenen Beeinträchtigungen allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Die erforderlichen Tatsachenermittlungen werden im Widerspruchsverfahren nachzuholen sein.
24 
(3) Da zulasten der Antragsteller zu 6 und 7 im Falle der Realisierung des genehmigten Bauvorhabens die Schaffung vollendeter Tatsachen durch eine abstandsflächenrelevante Änderung eines Gebäudes droht, die nur mit sehr hohem Aufwand rückgängig zu machen sein dürfte, wiegt ihr Suspensivinteresse schwer. Ähnlich schwer wiegende öffentliche oder private - insbesondere wirtschaftliche - Interessen am Vollzug der Baugenehmigung vor der Entscheidung über den Widerspruch und gegebenenfalls über eine sich anschließende Klage sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller zu 6 und 7 hinsichtlich ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 13.05.2013. Sollte sich die Interessenlage auf Seiten der Antragsgegnerin oder der Beigeladenen ändern oder sollte sich aufgrund der weiterer Ermittlungen im Widerspruchsverfahren ergeben, dass geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen sind, steht den insoweit hier unterlegenen Beteiligten die Möglichkeit eines Abänderungsantrags nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO offen.
25 
(4) Da die Beschwerde der Antragsteller zu 6 und 7 insoweit Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, hinsichtlich des mitgenehmigten eingeschossigen, nicht auf der Grenze stehenden Anbaus seien aufgrund von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen.
26 
2. Mit ihrem Beschwerdevorbringen vermögen die Antragsteller zu 1 bis 5 hingegen nicht aufzuzeigen, dass das Bauvorhaben ... gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt und sie dadurch in eigenen Rechten verletzt.
27 
Das Verwaltungsgericht hat insoweit entschieden, dass die nach der Landesbauordnung einzuhaltenden Abstandsflächen gegenüber dem Grundstück ... eingehalten würden. Das ergebe sich aus dem Abstandsflächenplan des Vermessungsbüros H. vom 04.03.2013 und der diesem zugrunde liegenden Abstandsflächenberechnung vom 18.02.2013. Die Beschwerden bringen hiergegen allein vor, die erforderlichen "Grenzabstände" seien auch gegenüber dem Gebäude ... nicht eingehalten. Das Gebäude der Beigeladenen rücke ausweislich der Bauvorlagen sehr viel näher an das Gebäude ... heran. Damit genügen diese Beschwerden insoweit dem Darlegungsgebot (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht. Es hätte den Antragstellern zu 1 bis 5 oblegen, sich mit der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Berechnung zur Tiefe der Abstandsfläche auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, weshalb diese oder die auf ihr beruhenden Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein könnten.
28 
Offen bleiben kann daher, unter welchen Umständen sich Sondereigentümer auf eine Verletzung der §§ 5 f. LBO berufen können (vgl. dazu Bayerischer VGH, Urteil vom 12.07.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51).
III.
29 
Soweit sich die Antragsteller zu 1 bis 5 mit ihren Beschwerden gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wenden, die Bauvorhaben ... ... verstießen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, führt dies ebenso wenig zum Erfolg wie das diesbezügliche Vorbringen der Antragsteller zu 6 und 7 bezogen auf das Bauvorhaben ... Hinsichtlich des Bauvorhabens ... kommt es für die Antragsteller zu 6 und 7 nach den Ausführungen unter II. auf einen möglichen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht mehr an.
30 
1. a) Das Verwaltungsgericht hat zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der beiden Vorhaben entschieden, dass ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht vorliege. Selbst wenn man die Kindertagesstätten als einheitlichen Betrieb ansähe, verstießen die Bauvorhaben weder gegen das Gebot der Gebietsverträglichkeit noch gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Ein im allgemeinen Wohngebiet regelhaft zulässiges Vorhaben gefährde den Gebietscharakter und sei gebietsunverträglich, wenn es bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets aufgrund seiner typischen Nutzung störend wirke. Angesichts der Größe und der Dichte der Wohnbebauung des Plangebiets könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Nutzung der beiden an zwei verschiedenen Straßen liegenden und lediglich mit ihren Außenspielflächen aneinanderstoßenden Kindertagesstätten für 80 Kinder im Alter von null bis sechs Jahren und acht Jugendlichen gebietsunverträglich sei. Die Beigeladene habe glaubhaft gemacht, dass aufgrund von häufigeren Krankheiten und Teilzeitbeschäftigungen der Eltern nie alle Kinder da seien und die Kinder im Übrigen auch zeitversetzt kämen.
31 
Auch im Hinblick auf den durch die Nutzung des Außenspielbereichs entstehenden Kinderlärm könne nicht von einer Gebietsunverträglichkeit ausgegangen werden. Die Außenspielfläche betrage insgesamt 860 m2. Die Betriebszeiten seien Montag bis Freitag 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Von einem großen Teil der Kinder werde die Außenspielfläche schon aufgrund des Alters in äußerst geringem Umfang in Anspruch genommen werden. Daher liege kein Verstoß gegen das Gebot der Gebietsverträglichkeit vor. Diese Umstände begründeten sogleich die Verneinung des Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot. Hinsichtlich des Lärms sei dem Begrünungsplan zu entnehmen, dass die Hauptspielorte überwiegend in dem Bereich hinter den sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 1 bis zu 5 befindlichen Garagen sowie im Bereich um bzw. hinter einem sich auf der Höhe des Grundstücks der Antragsteller zu 6 und 7 befindenden Schuppens angelegt würden, so dass dadurch eine Abschottung des Lärms gegenüber den Antragsteller herbeigeführt werde. Außerdem sei eine großwüchsige Bepflanzung vorgesehen, was eine lärmmindernde Wirkung haben dürfte. Überdies sei zu berücksichtigen, dass mit der Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in § 22 Abs. 1a BImSchG der in der Rechtsprechung geltende Grundsatz festgeschrieben worden sei, dass der unvermeidbare Lärm spielender Kinder regelmäßig keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung darstelle, weshalb gerade ein in einem Wohngebiet angelegter Kinderspielplatz im Rahmen seiner bestimmungsgemäßen Nutzung unter Anwendung eines großzügigen Maßstabs von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen sei.
32 
b) Hiergegen bringen die Antragsteller vor, der geplante Außenbereich und Kinderspielplatz auf dem Flurstück Nr. 5527 umfasse eine Fläche von grob geschätzt 1.400 m2 und nicht nur 860 m2. Diese Fläche könne nach der Baugenehmigung von bis zu 88 Kindern durchgehend in Anspruch genommen werden. Die Baugenehmigungen enthielten insofern keine Nutzungsbeschränkung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts müsse die maximale Auslastung zugrunde gelegt werden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Abschottung des Lärms durch Gebäude seien ausweislich des Lageplans unzutreffend. Die Freifläche habe einen direkten Sichtbezug zu den Wohnhäusern der Antragsteller. Im Übrigen reflektierten die Garagen den Lärm eher. Von der Bepflanzung gehe eine lärmmindernde Wirkung tatsächlich nicht aus. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung lediglich auf den allgemeinen Gebietscharakter abgehoben, ohne die Besonderheiten in dem Gebiet zu berücksichtigen. Das Bauvorhaben verstoße gegen den Bebauungsplan Martin-Luther-Straße von 1967 insoweit, als in der überbaubaren Grundstücksfläche lediglich eine gärtnerische Nutzung sowie als Ausnahme eine Tiefgarage zulässig sei. Ziel des Bebauungsplanes sei es ausweislich seiner Begründung, eine weitere Verdichtung der Bebauung in den Hinterhof hinein auszuschließen und den inneren Bereich zu begründen. Dieser Zielsetzung widerspreche es, im inneren Bereich eine so große Außenfläche für eine Kindertagesstätte anzulegen. Dieser Verstoß sei vom Gebietserhaltungsanspruch mit umfasst. Nach den Grundzügen der Planung solle der hintere Bereich von einer anderen Nutzung freigehalten werden, so dass auch keine Befreiung in Betracht komme. Die Antragsteller verkennten nicht, dass grundsätzlich Kinderlärm als sozialadäquat hinzunehmen sei. Vorliegend bestehe jedoch die Besonderheit, dass der Plangeber dem hinteren Bereich eine über die normale Funktion einer unüberbaubaren Grundstücksfläche hinausgehende eingeschränkte Nutzungsfunktion zugewiesen habe, um gerade typische Störungen in dem inneren Areal zu verhindern. Die beabsichtige Nutzung sei in der konkreten Situation nicht mehr sozialadäquat und nicht mehr zulässig.
33 
c) Mit diesem Vorbringen vermögen die Antragsteller die Richtigkeit der Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg in Zweifel zu ziehen. Eine Verletzung des so genannten Gebietserhaltungsanspruchs (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 24) wird mit der Beschwerde ebenso wenig dargetan wie eine Verletzung sonstigen Bauplanungsrechts.
34 
aa) Hinsichtlich der Gebietsverträglichkeit und der grundsätzlichen Zulässigkeit einer bestimmten Art von Bauvorhaben in einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung ist ein abstrakt-typisierender Maßstab und nicht, wie die Beschwerde meint, ein konkreter, die Besonderheiten des konkreten Plangebiets in den Blick nehmender Maßstab anzulegen.
35 
Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Nutzungs- oder Anlagenart im Sinne der Baunutzungsverordnung, sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt (BVerwG, Urteile vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 16 und vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384).
36 
Gemessen hieran erweist sich eine Kindertagesstätte in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung vom 26.06.1962 (BGBl. I. S. 429) - BauNVO 1962 -, deren §§ 2 bis 10 und 12 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans „Martin-Luther-Straße, Gemeinschaftsgarage“ vom 25.03.1965 / 06.07.1967 geworden sind (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1962), als gebietsverträglich und zulässig. Bei einer Kindertagesstätte handelt es sich um eine nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1962 allgemein zulässige Anlage für soziale oder gegebenenfalls auch kirchliche Zwecke (vgl. zur Abhängigkeit der Einordnung nach der Trägerschaft und Ausrichtung der Kindertagesstätte Stock, in: König, Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 4 Rn. 47). Sie widerspricht auch nicht dem Gebietszweck. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen, § 4 Abs. 1 BauNVO 1962. Da sie nicht „ausschließlich“ dem Wohnen dienen, widersprechen Kindergärten und Kindertagesstätten - die nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1962 nicht der Versorgung des Gebiets dienen müssen - dem Gebietszweck nicht. Für sie besteht in allgemeinen Wohngebieten vielmehr ein unmittelbares Bedürfnis (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2010, § 4 BauNVO Rn. 96). Die mit der Benutzung solcher Einrichtungen für die nähere Umgebung verbundenen Auswirkungen - vorwiegend Geräusche - sind ortsüblich und sozialadäquat; sie können eine allgemeine Akzeptanz in der Bevölkerung für sich in Anspruch nehmen (Thüringer OVG, Beschluss vom 13.04.2011 - 1 EO 560/10 - LKV 2011, 427 (428 f.)).
37 
bb) Das Beschwerdevorbringen führt auch nicht auf eine Unzulässigkeit der Bauvorhaben im Einzelfall aufgrund der Bestimmungen aus § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BauNVO.
38 
(1) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 sind die in den §§ 2 bis 14 Bau-NVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen.
39 
Die Eigenart eines in einem konkreten Bebauungsplan festgesetzten einzelnen Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ergibt sich nicht allein aus den typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung; sie lässt sich vielmehr abschließend erst bestimmen, wenn zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation in die ein Gebiet „hineingeplant“ worden ist, und der jeweilige Planungswille der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom 16.08.1989 - 4 B 242.88 -Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 14). Entgegen der Auffassung der Beschwerden dürfte sich der Festsetzung einer unüberbaubaren Grundstücksfläche im inneren Areal des Plangebiets wohl nicht entnehmen lassen, dass damit Störungen durch immissionsträchtige, gleichwohl nach § 4 BauNVO 1962 im allgemeinen Wohngebiet zulässige Anlagen weitgehend vermieden werden sollten. Wäre den Beschwerden insoweit zu folgen, könnte jedenfalls der Umfang der beabsichtigten Nutzung unzulässig sein. Jedoch lässt sich der Begründung zum Bebauungsplan entnehmen, dass er einer Hinterhausbebauung und der damit einhergehenden Verdichtung der Bebauung vorbeugen sollte. Ein Planungswille zu einer besonderen Beruhigung des allgemeinen Wohngebiets lässt sich anhand der Begründung des Bebauungsplans nicht nachweisen und wird durch die Beschwerden auch nicht anderweitig belegt.
40 
(2) Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 (vgl. zu dessen Anwendbarkeit OVG Bremen, Urteil vom 19.11.1985 - 1 BA 110/83 - UPR 1986, 233) sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO 1962 aufgeführten baulichen und sonstigen Analgen insbesondere unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebietes unzumutbar sind.
41 
Das Beschwerdevorbringen vermag nicht aufzuzeigen, dass eine Verletzung von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 nahe liegt. Geräuscheinwirkungen, die von einer Kindertagesstätte in einem allgemeinen Wohngebiet durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962. Denn nach § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift dürfen bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz und -richtwerte nicht herangezogen werden. Die Vorschrift ist auch im Rahmen des baunachbarrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, wie es in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 verankert ist, von Bedeutung (vgl. Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 22 Rn. 45). Denn jedenfalls die Geräusche von Kindern, die in Anwendung der Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzrechts sind, können keine für die Umgebung unzumutbare Belästigung sein. Die Antragsteller haben mit den Beschwerden nichts dafür dargetan, dass die angegriffenen Baugenehmigungen Geräuscheinwirkungen durch Kinder zuließen, die abweichend vom gesetzlichen Regelfall doch als schädliche Umwelteinwirkungen angesehen werden könnten. Eine solche Ausnahme von der Regel, die eine Sonderprüfung gebieten würde, liegt beispielsweise vor, wenn sich in unmittelbarer Nachbarschaft sensible Nutzungen wie Krankenhäuser oder Pflegeanstalten befinden. Die Frage, ob ein Ausnahmefall anzunehmen ist, bedarf dabei einer wertenden Gesamtschau (BVerwG, Beschluss vom 05.06.2013 - 7 B 1.13 - juris Rn. 8 f.) unter Zugrundelegung eines - zugunsten der Geräuscheinwirkungen durch Kinder - weiten Maßstabs (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2013 - 1 S 347/13 - juris Rn. 43). Aus der Größe der beiden Vorhaben mit insgesamt 80 Kindern, die voraussichtlich nicht mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 in Konflikt gerät, lässt sich ein solcher Ausnahmefall jedenfalls nicht ableiten, aus der Lage der Vorhaben in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht.
42 
cc) Unabhängig davon, ob die angegriffenen Genehmigungen hinsichtlich der Spielflächen den Festsetzungen des Bebauungsplans zur nicht überbaubaren Grundstücksfläche widersprechen, können die Antragsteller daraus wohl keine Erfolgsaussichten für ihre Widersprüche ableiten, weil sie dadurch wohl jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt sein können. Denn den möglicherweise überschrittenen Baugrenzen kommt keine nachbarschützende Wirkung zu.
43 
Die Festsetzung einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 b) des Bundesbaugesetzes vom 23.06.1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 - erfolgte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 1 und 3 BauNVO 1962 mittels Baugrenzen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs entfalten zwar seitliche und hintere Baugrenzen und Baulinien regelmäßig eine drittschützende Wirkung zugunsten der ihnen gegenüber liegenden Nachbargrundstücke (Senatsbeschlüsse vom 22.08.2011 - 8 S 2156/11 -; vom 17.12.2009 - 8 S 1669/09 - VBlBW 2010, 160 und vom 02.06.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2012 - 5 S 2233/11 - NVwZ-RR 2012, 500 (502)). Der von einer solchen Baugrenze vermittelte Drittschutz ist allerdings auf die Fläche begrenzt, die dieser Baugrenze unmittelbar rechtwinklig vorgelagert ist (Senatsbeschlüsse vom 22.08.2011 - 8 S 2156/11 - und vom 06.03.2001 - 8 S 425/01, 8 S 575/01 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.10.1997 - 5 S 1596/97 - BauR 1998, 521 m.w.N.). Davon ausgehend können selbst dann, wenn aufgrund der Spielfläche für Kinder ein Gebäude oder Gebäudeteil im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1962 eine der beiden relevanten Baugrenzen auf den Baugrundstücken überschritte (vgl. zur weiten Auslegung des Begriffs des Gebäudes in dieser Vorschrift BVerwG, Urteil vom 07.06.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90), Rechte der Antragsteller nicht verletzt sein.
44 
dd) Entgegen dem Vorbringen der Beschwerden berührt ein Verstoß gegen die Festsetzungen zur unüberbaubaren Grundstücksfläche und zur dort lediglich zulässigen gärtnerischen Nutzung sowie zur ausnahmsweisen Nutzung als Tiefgarage in Form einer Gemeinschaftsanlage keinen Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Festsetzungen zur unüberbaubaren Grundstücksfläche keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sind; nur auf solche bezieht sich der geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch. Die Festsetzung zur gärtnerischen Nutzung kann allenfalls eine Einschränkung hinsichtlich der Zulässigkeit von Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 sein, die zwar Relevanz im Rahmen des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1962 hinsichtlich der auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässigen Nebenanlagen haben kann. Die Beschwerden machen aber nicht geltend, dass planungsrechtlich unzulässige Nebenanlagen genehmigt worden seien. Daher kann auch der Vortrag, die Außenfläche der Kindertagesstätte erforderte eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, dessen Tatbestandsvoraussetzungen lägen aber nicht vor, keinen Erfolg haben.
45 
ee) Offen bleiben kann daher, ob die Antragsteller zu 1 bis 5 sich als Sondereigentümer überhaupt auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen können oder ob dieser allein von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden kann (vgl. dazu etwa: Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.07.2013 - 2 CS 13.873 - juris Rn. 7 ff.).
46 
2. Selbst wenn die Bestimmung des Bebauungsplans „nicht überbaubare Grundstücksfläche mit gärtnerischer Nutzung“ - anders als oben unter III. 1. c) dd) verstanden - vom Satzungsgeber als eine eigenständige Festsetzung der Nutzungsart gemeint gewesen sein sollte, führte dies nicht zum Erfolg der Beschwerden. Denn für eine Festsetzung der Grundstücksnutzung abweichend vom Katalog der Baunutzungsverordnung 1962 gab es für den Satzungsgeber allenfalls in § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1960 eine Ermächtigungsgrundlage, von der indes offenkundig kein Gebrauch gemacht werden sollte. Unabhängig davon, ob aufgrund dieser Bestimmung eine Regelung für den Innenbereich des Plangebiets hätte getroffen werden können (siehe zum Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1960 Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2012 , § 9 Rn. 101), liegt es fern, dass eine solche Regelung gemeint gewesen ist. Denn im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes ist die ursprünglich mit zitierte Ermächtigungsgrundlage ausdrücklich gestrichen worden. Auch wurde „Von der Bebauung freizuhaltende Fläche“ durch „Nicht überbaubare Grundstücksfläche“ ersetzt. Daher wäre eine Festsetzung der Nutzungsart „gärtnerische Nutzung“ mangels einer Festsetzung eines von der Bebauung freizuhaltenden Grundstücks im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1960 ohne Ermächtigungsgrundlage erfolgt und demzufolge unwirksam.
IV.
47 
1. Die - zur Klarstellung für beide Rechtszüge insgesamt neu zu fassende - Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerden ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, den Antragstellern anteilsmäßig die außergerichtlichen Kosten der teilweise obsiegenden Beigeladenen aufzuerlegen. Darüber hinaus tragen die Beigeladene und die Antragsgegnerin anteilig die Kosten des Verfahrens, soweit sie - nämlich bezogen auf die Antragsteller zu 6 und 7 - teilweise unterlegen sind.
48 
2. Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und lehnt sich entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 - juris Rn. 44) an die Nrn. II.1.5 und II.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) an. Angesichts der Bedeutung der Sache für die Antragsteller ist von einer Reduzierung des Streitwerts für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abzusehen. Hier handelt es sich um je vier Angriffe auf die Vollziehbarkeit von zwei Baugenehmigungen. Die Antragsteller zu 1 und 2 sowie zu 4 und 5 befinden sich als Sondereigentümer jeweils einer Wohnung in Rechtsgemeinschaft, ebenso die Antragsteller zu 6 und 7 als Miteigentümer des Grundstücks N... Str. 45. Daher ergibt sich ein Streitwert von 60.000,-- EUR (4*2*7.500,-- EUR).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.