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| Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die - ebenfalls zulässige - Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch nach § 58 Abs. 1 LBO auf Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung, weil das Vorhaben nicht die bauordnungsrechtlich erforderliche Abstandsflächentiefe einhält. Die Ablehnung der Baugenehmigung verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Vorhabens ist die Landesbauordnung vom 08.08.1995 (GBl. S. 17) in der seit dem 01.03.2010 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes der Landesbauordnung vom 10.11.2009 (GBl. S. 615 ff. - LBO 2010 -). Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Verpflichtungsklage eines Bauherren auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG findet eine sog. „Günstigerprüfung“ nicht statt, da nur eine erteilte Baugenehmigung dem Bauherrn eine (relativ) gesicherte eigentumsrechtliche Position vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 -, BVerwGE 61, 128 <134>). Mangels Überleitungsvorschriften finden die geänderten Bestimmungen der Landesbauordnung mit ihrem Inkrafttreten am 01.03.2010 Anwendung. |
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| Gemäß § 58 Abs. 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. |
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| Die geplante Garage ist zwar auch nach der Änderung der Landesbauordnung weiterhin genehmigungspflichtig (§§ 49, 50 Abs. 1 LBO 2010). Sie ist nicht nach Nr. 1 b des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO 2010 verfahrensfrei, da ihre Grundfläche über 30 qm (ca. 45 qm ohne Vordachbereich) beträgt. |
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| Dem Bauvorhaben steht aber die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. Abs. 7 Satz 2 LBO 2010 entgegen, da es die danach erforderliche Abstandsflächentiefe von 2,50 m unterschreitet. |
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| Es kann entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht als Sonderfall nach § 6 LBO Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 (entspricht § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F.) zugelassen werden. Dass die danach einzuhaltende Wandhöhe von 3 m und die Wandfläche von 25 qm überschritten sind, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO (a.F.) zutreffend dargelegt und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt. Er ist indessen der Auffassung, dass ein Sonderfall bei richtiger Auslegung der Vorschrift gleichwohl vorliege. Er macht der Sache nach geltend, dass es sich bei den in der Vorschrift genannten Maßen nicht um die absoluten Höchstmaße für eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung einer baulichen Anlage unmittelbar an der Grenze, sondern um relative Maße handle, die mit zunehmendem Abstand des Gebäudes oder der baulichen Anlage von einer Nachbargrenze in einer bestimmten Weise dynamisch fortzuschreiben seien. Die Maße gälten nur für den Extremfall einer Garage, die unmittelbar an der Grenze stehe, nicht jedoch für den Fall, dass die Garage von der Grenze abgerückt werden solle. Er stützt sich zur Begründung seiner Auffassung auf die Kommentierung von Sauter (a.a.O.) zu § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO (a.F.), der eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange im Sinne dieser Vorschrift dann verneint, wenn die grenznahe Wand unter einem Winkel von jeweils höchstens 45 Grad nach oben und nach beiden Seiten zunehme. Werde dieser Winkel eingehalten, könne nach der Bewertung des Gesetzgebers keine Beeinträchtigung für die Beleuchtung und Belüftung benachbarter Gebäude entstehen; dies ergebe sich aus den Regelungen in § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO (Anrechnung von Dächern auf die Wandhöhe) und in § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO (Gelände vor notwendigen Fenstern von Aufenthaltsräumen, deren Fußboden unter der Geländeoberfläche liegt). Der Kläger übersieht aber, dass sich die Kommentierung nicht auf Abs. 1, sondern auf Abs. 4 des § 6 LBO bezieht. Für eine „Dynamisierung“ der Maße des § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F. und des ihn ersetzenden § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 gibt sie nichts her. |
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| Ein solcher Inhalt kann den Vorschriften auch nicht entnommen werden. Die Höchstmaße für die Wandhöhe und die Wandfläche nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO a. F. gelten auch, wenn mit einem der in diesen Vorschriften genannten Gebäude eine Abstandsfläche eingehalten wird. Sie sind in einem solchen Fall nicht im Verhältnis zur konkreten Abstandsflächentiefe relativierbar. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut sehen sie gerade nicht nur den Fall vor, dass Gebäude bzw. bauliche Anlagen unmittelbar an die Grenze gebaut werden. Die alte und neue Fassung der Vorschrift lassen vielmehr die Erforderlichkeit von Abstandsflächen entfallen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F.: „Abstandsflächen sind nicht erforderlich...“; § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO 2010: „In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig...“), wenn die Anlagen die dort genannten Höchstmaße einhalten mit der Folge, dass es dem Bauherren freisteht, ein Bauwerk (unter Einhaltung der Schmutzwinkelregelung nach § 6 Abs. 2 LBO) unmittelbar an der Grenze oder mit Grenzabstand zu errichten, der bis zur Einhaltung der vollen Abstandsflächentiefe oder darüber hinaus reicht. Einer Relativierung der Maße im Verhältnis zur Tiefe einer zu einer Grenze eingehaltenen Abstandsfläche stehen nicht nur der insoweit eindeutige Wortlaut, sondern auch der Charakter der Vorschrift als eng auszulegende Ausnahme von dem in § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO 2010 geregelten Grundsatz, dass Abstandsflächen einzuhalten sind, entgegen. |
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| Der Senat sieht aber auch die Voraussetzungen für eine Zulassung des Vorhabens nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010, der § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. entspricht, nicht als erfüllt an. Danach sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. hierzu Beschlüsse vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 - BauR 1997, 92, und vom 24.01.2006 - 8 S 638/05 -, BauR 2006, 880 m.w.N. sowie die Nachweise im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts) war zur Auslegung des Begriffs der erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 2 LBO a.F. i.V.m. den bisherigen abstandsrechtlichen Bestimmungen in §§ 5 und 6 LBO a.F. von Folgendem auszugehen: Die Abstandsflächenvorschriften waren nicht in vollem Umfang, sondern nur in einem gesetzlich genau festgelegten Maß nachbarschützend. Mit dieser Beschränkung des Nachbarschutzes auf ein bestimmtes Maß der Abstandsflächentiefe bestimmte der Gesetzgeber zugleich die Grenzen dessen, was einem Grundstückseigentümer durch die Bebauung eines Nachbargrundstücks in Bezug auf die damit verbundene Beeinträchtigung der Besonnung, Belichtung und Belüftung seines eigenen Grundstücks (noch) zugemutet werden kann. Eine Unterschreitung dieses Maßes stellte damit grundsätzlich eine nicht mehr zumutbare und somit im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange dar, ohne dass es auf das Ausmaß dieser Unterschreitung ankam. Dafür sprach auch, dass die Abstandsvorschriften andernfalls durch § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. in einer Weise relativiert wurden, die die Frage nach dem Sinn der ganzen komplizierten Berechnungsvorschriften aufgeworfen hätte. Angesichts des umfangreichen Katalogs von Einschränkungen und Vergünstigungen zu Gunsten des Bauherrn in § 5 LBO a.F. bestand auch mit Rücksicht auf seine Interessen kein Grund zu einer solchen Aufweichung der Abstandsvorschriften. Allein mit dem Hinweis darauf, dass der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe nur geringfügig unterschritten wird, konnte daher das Fehlen einer erheblichen Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange nicht begründet werden. Voraussetzung hierfür war vielmehr generell, dass die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen. |
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| Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende gesetzgeberische Wertung hat sich durch die Neuregelung der Abstandsflächentiefen in §§ 5 und 6 LBO 2010 jedenfalls insoweit nicht geändert, als es um die Unterschreitung des Mindestabstands von 2,50 m nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO 2010 geht. Die Neuregelung unterscheidet zwar nicht mehr zwischen einem nachbarschützenden und einem nicht nachbarschützenden Teil der Abstandsflächentiefen. Abstandsflächen sind, auch bei Wänden mit einer Länge von über 16 m (vgl. § 5 Abs. 8 LBO a.F.) nur noch in Höhe des bisherigen nachbarschützenden Teils der Abstandstiefen einzuhalten. Dies bedeutet für die Zulassung geringerer als der vorgeschriebenen Abstandsflächentiefe nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010, dass diese Zulassung nunmehr in jedem Fall voraussetzt, dass nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden (vgl. LT-Drs. 14/5013 S. 40). Ob der Umstand, dass es nur noch nachbarschützende Abstandsflächen gibt, deshalb Veranlassung bietet, die Rechtsprechung zum Begriff der erheblichen Beeinträchtigung grundsätzlich zu überdenken, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn durch die Neuregelung der Abstandsflächentiefen hat sich jedenfalls an der in §§ 5 und 6 LBO zum Ausdruck kommenden normativen Wertung insoweit nichts geändert, als es um die Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,50 m geht, den das Vorhaben des Klägers unterschreitet. Die Mindesttiefe der Abstandsfläche nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO 2010 gehört nach wie vor zum unverzichtbaren Kernbestand des Nachbarschutzes mit Blick auf Beeinträchtigungen der Besonnung, Belichtung und Belüftung eines Grundstücks durch eine Bebauung des Nachbargrundstücks. Daher ist auch nach dem Wegfall des nicht nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) nach der in §§ 5, 6 LBO zum Ausdruck kommenden normativen Wertung davon auszugehen, dass jedenfalls bei einer Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotenen Mindesttiefe der Abstandsfläche nachbarliche Belange i. S. des § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBO erheblich beeinträchtigt werden, es sei denn, die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück wird durch tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten im Verhältnis zum Bauvorhaben gekennzeichnet, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Mindestabstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs zur bisherigen Rechtslage; vgl. Urteile vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 -, VBlBW 2008, 483; vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - VBlBW 2009, 65; vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201 und vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 - Juris), insbesondere den Abstandsflächenvorschriften selbst sich entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - Juris und Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.). |
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| Solche Besonderheiten lassen sich im vorliegenden Fall aber nicht feststellen. Der Kläger beruft sich der Sache nach auf Besonderheiten, die sich aus den Abstandsflächenvorschriften selbst ergeben, indem er unter Berufung auf die Kommentierung von Sauter (a.a.O.) geltend macht, dass die der Nachbargrenze zugewandte Außenwand umso größer ausfallen könne, je weiter das Bauwerk von der Grundstücksgrenze entfernt sei, ohne dass deshalb die Beeinträchtigung größer werde, und dass dies der Fall sei, wenn die grenznahe Wand unter einem Winkel von jeweils höchstens 45 Grad nach oben und nach beiden Seiten zunehme und bei dieser „dynamischen“ Handhabung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 (der § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr.2 LBO a. F. entspricht) nach der in § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO 2010 und § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO 2010 zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers keine weitergehende Beeinträchtigung für die Beleuchtung und Belüftung benachbarter Grundstücke entstehen könne. |
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| Der Umstand, dass ein Gebäude i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO mit eigener Abstandsfläche und einer die Höchstmaße nach dieser Vorschrift überschreitenden Grenzwand errichtet wird, deren Größe in Relation zu den Höchstmaßen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO unter einem Winkel von höchstens 45 Grad nach oben und nach beiden Seiten steht, ist keine Besonderheit im vorgenannten Sinne, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Mindestabstandsflächentiefe deutlich mindert oder als weniger schutzwürdig erscheinen lässt. Die normativen Wertungen der Abstandsflächenvorschriften weisen nicht darauf hin, dass der Gesetzgeber im Falle grenznaher baulicher Anlagen die vom Kläger und bei Sauter (a.a.O.) beschriebene „dynamische“ Vergrößerung der Wandfläche in Abhängigkeit von der Tiefe der eingehaltenen Abstandsfläche für zumutbar hielte. Zwar werden nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO 2010, der auch für die Berechnung der zulässigen Wandhöhe einer abstandsflächenfreien baulichen Anlage (von bis zu 3 m) nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO 2010 gilt, auf die Wandhöhe die Höhe von Dächern und Dachaufbauten mit einer Neigung von bis zu 45 Grad nicht angerechnet. Daraus lässt sich aber kein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Inhalts ableiten, dass der Gesetzgeber Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Belichtung und Belüftung eines Nachbargrundstücks durch eine bauliche Anlage bei Einhaltung eines 45-Grad-Winkels zum Nachbargrundstück generell für zumutbar hält. Eine solche Wertung lässt zunächst schon, worauf das Regierungspräsidium im angefochtenen Widerspruchsbescheid bereits hingewiesen hat, außer Acht, dass das Gesetz als Grundsatz die Einhaltung der Abstandsflächen bei Gebäuden und baulichen Anlagen vorsieht, der Verzicht auf Abstandsflächen in Sonderfällen eine Ausnahme darstellt, Ausnahmen aber eng auszulegen sind und nicht durch eine „wertende Auslegung“ weiter ausgedehnt werden dürfen. Zudem trifft die der Argumentation des Klägers zugrunde liegende Annahme nicht zu, dass der Nachbar bei wertender Betrachtungsweise durch das abstandsflächenwidrige Vorhaben tatsächlich nicht schlechter gestellt sei als bei der vergleichbaren Alternative, die die Abstandsflächenregelung einhalte. Die Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO 2010 über die Anrechnung von Dächern oder Dachaufbauten mit einer Neigung von mehr als 45 Grad auf die Wandhöhe betrifft nicht in erster Linie Grenzbauten oder grenznahe Bauten, sondern abstandsflächenpflichtige Gebäude oder bauliche Anlagen und damit gänzlich andere Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks. Zum anderen ist mit der Vorschrift nur die Höhenausdehnung angesprochen. Sie ermöglicht nicht auch eine Erweiterung der auf 9 m begrenzten Bebauung entlang den einzelnen Nachbargrenzen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO 2010. Diese Begrenzung wirkt vielmehr gerade als Korrektiv für die ausnahmsweise zugelassene Grenzbebauung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.). |
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| Auch eine vergleichende Bezugnahme auf die in § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO (alte wie neue Fassung) zum Ausdruck kommende Wertung hilft nicht weiter. Diese Vorschrift, nach der Aufenthaltsräume, deren Fußboden unter der Geländeoberfläche liegt, nur zulässig sind, wenn das Gelände mit einer Neigung von höchstens 45 Grad an die Außenwände vor notwendigen Fenstern anschließt, regelt nicht das nachbarliche Austauschverhältnis, sondern die Mindestanforderungen an die Eignung eines Aufenthaltsraums (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.). |
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| Sonstige rechtliche Besonderheiten (etwa eine rechtliche Vorbelastung des Nachbargrundstücks [vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - Juris]) stehen nicht in Rede. |
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| Auch bauordnungsrechtlich bedeutsame tatsächliche Besonderheiten (etwa eine unterschiedliche Höhenlage beider Grundstücke, ein besonderer Grundstückszuschnitt des Nachbargrundstücks oder ein bereits vorhandener Grenzbau (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2003 - 3 S 938/05 -, BauR 2003, 1549) liegen nicht vor. |
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| Soweit der Kläger geltend macht, dass es an einer erheblichen Beeinträchtigung auch deshalb fehle, weil das Nachbargrundstück durch Gebäude und Bäume auf diesem Grundstück verschattet werde und deshalb durch das Bauvorhaben eine weitere Verschattung des Nachbargrundstücks nicht hervorgerufen werden könne, braucht der Richtigkeit dieses Vorbringens insoweit nicht weiter nachgegangen zu werden, als eine Verschattung durch Bäume geltend gemacht wird. Denn dies ist keine Besonderheit, die eine erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 ausschließen könnte. Die Bepflanzung eines Grundstücks gehört nicht zu den bauordnungsrechtlich relevanten Besonderheiten, durch die ein Grundstück geprägt sein kann. Aber auch der auf dem Nachbargrundstück an der Grenze zum Grundstück des Klägers stehende Schuppen, der seinerseits das Grundstück des Klägers von Süden verschattet, stellt keine grundstücksbezogene Besonderheit dar, die die Schutzwürdigkeit des Nachbargrundstücks mindern würde. Denn er liegt nicht, auch nicht teilweise, auf gleicher Höhe wie die zur Genehmigung gestellte Garage, lässt also nicht, wie bei einer Doppelhaushälfte, eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch das Bauvorhaben in Bezug auf die mit den Abstandsflächenvorschriften geschützten Belange entfallen. Einen Anspruch auf einen Ausgleich für Nachteile, die einem Grundstück durch eine von den Abstandsflächenvorschriften nicht gedeckte Grenzbebauung entstehen, durch Zulassung einer ebenfalls nicht von den Abstandsflächenvorschriften gedeckten Grenzbebauung oder grenznahen Bebauung auf dem dadurch belasteten Grundstück, etwa in Form einer „Saldierung“ der die Abstandsflächentiefen jeweils überschreitenden Maße, gibt die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 nicht her. |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| Beschluss vom 30. März 2010 |
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| Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt. |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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