Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich als Nachbar gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11.4.2014 (Az.: 63.1/03261/2013-01) in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 2.5.2014 (Az.: 63.1/03261/2013-01).

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 2207/5 der Gemarkung R … (S …straße). Auf dieser befindet sich im westlichen Bereich zur S …straße hin ein Dreifamilienhaus, das auch der Kläger mit seiner Familie bewohnt. An der Südgrenze des klägerischen Grundstücks schließt im östlichen Bereich auf einer Länge von ca. 20 m das streitgegenständliche Baugrundstück FlNr. 2217 der Gemarkung R … (G …straße) an. Das klägerische Grundstück liegt im Verhältnis zur Nordseite des Grundstücks der Beigeladenen ausweislich des Ergänzungsplans vom 14.8.2014 ca. 1,7 m tiefer. Der Geländesprung wurde und wird von einer Stützmauer abgesichert. Diese Stützmauer ging früher in die Außenwand des rückwärtigen Gebäudes auf dem Grundstück des Beigeladenen über, das mittlerweile abgebrochen wurde. Der Abbruch ist nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheids. An der Nordseite des Baugrundstücks verbleiben laut Freiflächengestaltungplan der Beigeladenen 0,9 m der ehemals rückwärtigen Wand als Einfriedung. Planunterlagen früherer Bauvorhaben auf dem Grundstück FlNr. 2217 belegen, dass der rückwärtige Bereich des Baugrundstücks bereits seit mindestens 1890 bebaut war. In den früheren Plänen befand sich diese Bebauung ca. 1,5 m von nördlichen Grundstücksgrenze abgerückt, ab den Planunterlagen von 1907 auf der Grenze.

Mit Bescheid vom 11.4.2014 erteilte die Beklagte der Beigeladenen nach Maßgabe der eingereichten und mit Genehmigungsvermerk vom 11.4.2014 versehenen Bauvorlagen die bauaufsichtliche Genehmigung für die Sanierung des bestehenden Wohngebäudes und den Neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage (14 Kfz-Stellplätze) sowie 7 oberirdischen Kfz-Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. 2217 der Gemarkung R … Die Baugenehmigung enthält unter Ziffer IV Auflagen, in denen unter Spiegelstrich 4 angeordnet ist, dass die östliche Dachterrasse beim Neubau entsprechend des Roteintrags zu kürzen sei. Das Terrassengeländer sei entsprechend zu verschieben. Ferner ist in der Baugenehmigung ausgeführt, dass es sich um keinen Sonderbau handele und daher das Bauvorhaben gem. Art. 59 BayBO im sog. vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft wurde. Die Beklagte wies im Bescheid ausdrücklich darauf hin, dass sie das Vorhaben u.a. nicht hinsichtlich Brandschutz und Abstandsflächenvorschriften geprüft habe, soweit nicht nach Art. 63 Abs. 1 BayBO entsprechende Abweichungen beantragt wurden. Der Bescheid vom 11.4.2014 wurde dem Kläger am 15.4.2014 zugestellt. Er hatte auf den eingereichten Bauvorlagen die Unterschrift als Nachbar nicht erteilt.

Mit Bescheid vom 2.5.2014 wurde der Genehmigungsbescheid vom 11.4.2014 dahingehend geändert, dass die Auflage Ziffer IV. Spiegelstrich Nr. 4 ersatzlos aufgehoben wurde. Für die Errichtung der östlichen Dachterrasse im 2. Obergeschoss des Gebäudes G …straße mit einer Grundfläche von 9,41 m² gemäß Eingabeplanung vom Februar 2014 wurde die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt. Der entsprechende Roteintrag in den genehmigten Plänen wurde insofern aufgehoben (Nr. 2 des Bescheids vom 2.5.2014). Die Errichtung der Dachterrasse sei bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zulässig. Der Bescheid vom 2.5.2014 wurde dem Kläger am 6.5.2014 zugestellt.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten, eingegangen am 12.5.2014 beim Verwaltungsgericht Regensburg, ließ der Kläger Klage erheben. Am 8.8.2014 folgte ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hier gegenständlichen Anfechtungsklage vom 12.5.2014. Die Beigeladene legte mit Schreiben vom 4.6.2014 (Eingang beim Verwaltungsgericht Regensburg am 5.6.2014) dem Verwaltungsgericht einen Ergänzungsplan „Ansicht Bestand und Schnitt Neubau“ vor. Mit Schreiben vom 14.8.2014 legte die Beigeladene einen weiteren Ergänzungsplan der Beklagten vor, der dem Gericht ebenfalls vorliegt.

Ausweislich des am 4.11.2015 dem Gericht vorgelegten Grabungsberichts führte die Firma A …GmbH zwischen 8.8.2014 und 13.8.2014 eine archäologische Beobachtung des Oberbodenabtrags durch.

Der Kläger stützt seine Klage im Wesentlichen – teils unter Verweis auf sein Vorbringen im vorläufigen Rechtsschutz - auf Folgendes:

Die genehmigte Planung sei schon wegen ihrer Unbestimmtheit formell rechtswidrig. Insbesondere fehle entgegen der Bauvorlagenverordnung die Darstellung des ursprünglichen Geländes. Das Schreiben der Beigeladenen vom 14.8.2014 könne insoweit nicht relevant sein, da es nicht Bestandteil der Baugenehmigung sei. Auch der dem Verwaltungsgericht übersandte Ergänzungsplan sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Soweit die Beklagte vorbringe, dass dieser nach mündlichem Vorbringen das östliche Nachbargrundstück darstellen solle, sei dies nicht nachvollziehbar. Die Darstellung des ursprünglichen Geländes erscheine wesentlich, da entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein erheblicher Geländesprung verlaufe, so dass eine etwaige Aufschüttung durchaus Gewicht habe in Bezug auf die Wahrung der Nachbarrechte. Aus dem an das Verwaltungsgericht übersandten Ergänzungsplan ergäbe sich, dass die Grenzmauer des ursprünglich vorhandenen Grenzgebäudes in einer Höhe von immerhin 2,71 m (0,90 + 1,81) bestehen bleiben solle. Dies sei nicht mehr gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayBO verfahrensfrei und mit Blick auf die einmauernde Wirkung durchaus nachbarrelevant. Die Beklagte könne sich nicht damit entlasten, dass die Grenzmauer nicht Gegenstand der Baugenehmigung sei. Die genehmigte Planung erscheine darüber hinaus auch materiell rechtswidrig. Sie verletze insbesondere das Rücksichtnahmegebot. Zum einen erscheine die genehmigte Planung für den Neubau angesichts des bereits genannten Geländesprungs (von etwa 1,50 m) einmauernd und rücksichtslos. Auch mache es die verbleibende Grenzwand nicht besser, im Gegenteil: Sie bewirke, auch und gerade in Verbindung mit der dahinter geplanten Terrasse „Thekenhöhe“ . Der Kläger und seine Familie sähen sich der Beobachtung hinter einer Brüstung von immerhin 2,71 m Höhe ausgesetzt. Die Nachbarn schauten wie von einem Adlerhorst in das klägerische Grundstück hinab. Hinsichtlich der erdrückenden Wirkung komme es nicht allein auf die absolute Höhe an, sondern auf sämtliche Umstände des Einzelfalls, neben dem Geländeverlauf insbesondere die Entfernung von der Grundstücksgrenze und die vermittelte Einsehbarkeit des Grundstücks des Klägers. Auch die Breite und Länge des Bauvorhabens vermittelten eine Dominanz, die weit über das Bauvolumen des Gebäudes des Klägers hinausgehe. Soweit das „Ensemble R …straße“ zu Gunsten der Zulässigkeit des Bauvorhabens bemüht werde, könne gerade dies nicht überzeugen, da der in Rede stehende Baukörper nicht zu diesem Ensemble passe. Die Beigeladene könne sich nicht auf Bestandsschutz berufen. Das bestehende Grenzgebäude werde bis auf die Grundmauern beseitigt. Dadurch, dass eine vormals geschlossene Wand zu einer Balkonbrüstung umfunktioniert werde, erfahre dieses Bauteil eine abstandsflächenrechtlich relevante Umnutzung. Der Klägervertreter weist ferner darauf hin, dass mit Rücksicht auf den beschaulichen Garten des Klägers Grenzwand nebst Fensteröffnungen nur auf „Ruf und Widerruf“ ohne Verjährung oder Verwirkung gemäß dem Schreiben vom 6.9.1927 und dem Schreiben vom 11.1.1930 geduldet worden sei. Weder die Grenzwand noch der dahinter geplante Bau halte die Abstandsflächen ein. Hierbei sei das maßgebliche Urgelände auf der Ebene des Klägers zu suchen. Im Schriftsatz vom 19.9.2014 ergänzte der Klägervertreter im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzes diesbezüglich, dass sich auf dem Baugrundstück ein mittlerweile abgerissener Bestand befunden habe, so dass das Urgelände dort wohl sogar auf Ebene der Fundamente noch unterhalb des Niveaus des Grundstücks des Klägers gelegen habe. Ferner führt der Kläger zum Rücksichtnahmegebot aus, dass die Lüftung der Tiefgarage entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze geplant zu sein scheine. Der Kläger und seine Familie würden zudem durch den Kellerlichtschacht der Tiefgarage mit unzumutbarem Lärm und sonstigen Immissionen beeinträchtigt. Gerade bei einer Nutzung wie der hier angestrebten dürfte es gerichtsbekannt sein, dass zahlreiche Quietschgeräusche durch Lüftungsschächte wie diese zu hören seien. Das Anwesen des Klägers stelle überdies ein Einzeldenkmal dar. Der überaus dominante Bau der Beigeladenen wirke sich auf den Dokumentationswert des Denkmals des Klägers aus. Soweit behauptet werde, die Fachstellen der Denkmalpflege hätten dem Bauvorhaben zugestimmt, sei diese Zustimmung vorzulegen. Nach dem Schreiben des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 4.3.2014 werde dem Bauantrag denkmalfachlich nicht zugestimmt, sondern die Planung allenfalls hingenommen. Eine Zustimmung für den Neubau sei dem Kläger gänzlich unbekannt. Dies gelte auch bezüglich der Grenzmauer und für die Verhältnisse entlang der gemeinsamen Grenze.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Stadt R … vom 11.4.2014 (Az.: 63.1/03261/2013-01) in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 02.05.2014 (Az.: 63.1/03261/2013-01) aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie begründet dies im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Ausführungen im vorläufigen Rechtschutz folgendermaßen:

Das Bauvorhaben sei kein Sonderbau und daher gemäß Art. 59 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft worden. Abstandsflächenvorschriften nähmen an diesem Prüfungsumfang nicht teil, deshalb könnten insoweit von vornherein keine Rechte des Klägers verletzt sein. Im Übrigen würden die Abstandsflächen zum klägerischen Grundstück ausweislich der genehmigten Bauvorlagen eingehalten. Der Geländeverlauf sei hinreichend dargestellt. Die Darstellung entspreche auch dem ursprünglichen Geländeniveau auf dem Baugrundstück. Dies habe die Beigeladene mit Schreiben vom 14.8.2014 unter Vorlage eines Ergänzungsplans gegenüber der Beklagten nochmals explizit bestätigt. Weshalb das tiefer liegende Gelände des Klägergrundstücks nach Ansicht des Klägers als Bezugspunkt für die Berechnung der Abstandsflächen herangezogen werden müsste, sei völlig unverständlich. Mit dem klarstellenden Ergänzungsplan vom 14.8.2014 sei der in der Hauptsache vorgelegte „Ergänzungsplan „Ansicht Bestand und Schnitt Neubau“ nicht identisch. Der dort eingezeichnete Geländebestand stelle nach mündlicher Aussage des Entwurfsverfassers und der Beigeladenen vom 14.8.2014 gegenüber der Beklagten das bestehende Gelände des östlichen Nachbargrundstücks FlNr. 2218 dar und nicht das auf dem Baugrundstück vorhandenen Gelände. Die genannten Pläne seien zwar nicht bauaufsichtlich genehmigt worden und daher nicht Streitgegenstand. Ihnen komme aber dennoch klarstellende Wirkung zu. Das Neubauvorhaben überschreite in seinen Maßen, insbesondere der Höhenentwicklung (Traufhöhe 9 m) nicht den Rahmen, der durch die umgebende Bebauung in der G …straße und der R …straße vorgegeben sei. Das Gebäude des Klägers habe eine Traufhöhe von 9 m, hinzukomme das aufgesetzte Satteldach. Demnach weise dieses Gebäude im Verhältnis zum streitgegenständlichen Neubau eine nahezu gleiche Traufhöhe und zusätzlich eine größere Firsthöhe auf. Das angefochtene Bauvorhaben habe daher gegenüber dem Anwesen des Klägers keine erdrückende Wirkung und sei nicht rücksichtslos. Der Kläger nehme für sich eine Baumasse in Anspruch, die er bei der Beigeladenen als rücksichtslos empfinde. Hinsichtlich neuer Einsichtsmöglichkeiten in den Gartenbereich des Klägers sei zu berücksichtigen, dass nicht jede Verschlechterung der Wohnsituation auf einem Grundstück durch Verwirklichung eines Bauvorhabens auf einem Nachbargrundstück automatisch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots bedinge. Erst wenn im Einzelfall Unzuträglichkeiten entstünden, die im nachbarschaftlichen Gegenseitigkeitsverhältnis nicht mehr zumutbar seien, stelle sich ein Vorhaben als rücksichtslos dar. Eine solche Situation trete vorliegend bei Berücksichtigung des gegebenen Bebauungszusammenhangs im „Ensemble R …straße“, insbesondere infolge der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften nicht ein. Der Gartenbereich sei durch einen dichten Baumbestand gekennzeichnet und auch von anderen Nachbargrundstücken aus seit jeher grundsätzlich einsehbar. Der Verdeutlichung dienten die beigefügten Luftbildaufnahmen. Die Grenzmauer sei in den genehmigten Bauvorlagen nicht dargestellt und nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Auf pauschale Nutzungsspekulationen bezüglich missbräuchlicher Nutzung der Grenzmauer als Balkon könne der Kläger keine Verletzung von Nachbarrechten herleiten. Ca. 0,5 m von der Grenze des Klägergrundstücks entfernt sei ein Kellerlichtschacht (lichter Querschnitt 0,55 m x 1,15 m) vorgesehen. Dieser Lichtschacht diene der Belichtung und Querlüftung der Tiefgarage. Inwiefern dies gegenüber dem Kläger rücksichtslos sein solle, erschließe sich nicht. Überdies seien die Wohnräume des Klägers mindestens ca. 15 m vom Kellerlichtschacht der Tiefgarage entfernt und würden zudem durch einen dichten Baumbewuchs abgeschirmt. Auf denkmalschutzrechtliche Erwägungen könne sich der Kläger nicht berufen. Das Bauvorhaben wirke sich auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Anwesens S …-straße 19 a nicht erheblich aus. Die Fachstellen der Denkmalpflege hätten dem Bauvorhaben im Genehmigungsverfahren ausnahmslos zugestimmt.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Aus dem am 5.6.2014 vorgelegten Ergänzungsplan ergäbe sich der Altbestand mit entsprechenden Kreuzchen gelöscht und das Gelände sei ersichtlich. Ferner werde klar, dass die Planung für das Grundstück des Klägers nicht unerheblichen Vorteil bringe, was die Frage einer vermeintlich erdrückenden Wirkung angehe. Im Gegensatz zum Altbestand sei das neu zu errichtende Gebäude 6 m zurückgesetzt. Eine geringfügige Erhöhung im Verhältnis zum Altbestand sei in einem Ausmaß von nur 2 m erst ab einem Abstand von 9 m gegeben. Die Abstandsflächen seien eingehalten. In der Regel könne eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots dann nicht behauptet werden, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind. Es sei nicht ersichtlich, dass von diesem Grundsatz abzuweichen sei, weil trotz Einhaltung der Abstandsvorschriften negative Auswirkungen des Vorhabens in Bezug auf die Belange ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie Begrenzung der Einsichtsmöglichkeiten ausgehen würden.

Mit Beschluss vom 10.11.2014 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag im vorläufigen Rechtsschutz ohne mündliche Verhandlung ab (RO 2 S 14.1333). Das Gericht ging nach der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung insbesondere nicht von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots aus. Es nahm hierbei an, dass die aus dem Bestand erhaltene Grenzmauer nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung sei. Der Kläger erhob gegen den Beschluss vom 10.11.2014 am 27.11.2014 Beschwerde, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.4.2015 (Az: 15 CS 14.2612) zurückwies. In seinem Beschluss äußerte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zwar Zweifel daran, dass die aus dem Bestand verbleibende Grenzmauer nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung sei, kam jedoch auch unter Einbeziehung der Mauer zu keinem anderen Ergebnis als das Verwaltungsgericht.

Mit Schreiben vom 9.6.2015 teilte der Klägervertreter mit, dass der Kläger wegen Verletzung der Abstandsflächenvorschriften zivilrechtliche Schritte geltend machen werde und regte - da im Falle des Erfolgs der Klage die Baugenehmigung zwingend abgeändert werden müsse - eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung durch das Landgericht an. Diesbezüglich wies die Beigeladenen darauf hin, dass eine Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter ergehe und damit die Klage selbst im Erfolgsfall keinen vorgreiflichen Charakter hätte. Wie sich aus den am 24.11.2016 von der Beigeladenen übergebenen Entscheidungen ergibt, wies das Landgericht Regensburg, die vom Kläger erhobene zivilrechtliche Klage gegen die … GmbH (Beigeladenen dieses Verfahrens) auf Beseitigung der an der Grundstücksgrenze verbliebenen Mauer mit Urteil vom 29.1.2016 ab. Am 28.4.2016 erging ein Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg in der Sache. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts wurde mittlerweile zurückgenommen.

Die mündliche Verhandlung vom 1.10.2015 wurde vertagt. Vor der Vertragung wurde der Sach- und Streitstand erläutert. Ergänzend betonte der Kläger hierbei, dass es sich auf Grund des Geländesprungs um eine besondere Situation handele, bei der – insbesondere aufgrund der Einsichtsmöglichkeiten - nicht ohne weiteres gesagt werden könne, dass mit Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften auch das Rücksichtnahmegebot gewahrt sei. Die Beklagtenseite erläuterte, dass die Entwicklung durch das Bauvorhaben im Hinblick auf das Einzeldenkmal S …str. nicht negativ zu bewerten sei, weil Blickbeziehungen nicht gestört würden. Die Einzelbaudenkmäler seien dort eindeutig zum öffentlichen Straßenraum hin orientiert und hätten dort ihre Schaufassaden. Im rückwärtigen Bereich hin zum Grünraum seien sie hingegen deutlich reduziert. Im Hinblick auf das Ensemble sei die Entwicklung sogar positiv zu bewerten, weil es sich um eine gewisse Auflockerung der Bebauung weg von gewerblicher Nutzung hin zur Wohnnutzung handle und der Grünraum des Ensembles durch das Abrücken von der Grundstücksgrenze optisch erweitert würde. Insofern würde das Ensemble durch den Neubau gestärkt. Hinsichtlich der Tiefgarage erklärte die Beklagtenseite, dass die Tiefgarage nach den Planunterlagen über eine natürliche Be- und Entlüftung verfüge. In der mündlichen Verhandlung am 1.10.2015 stellte der Klägervertreter 4 bedingte Beweisanträge hinsichtlich unzumutbarer Einsichtsmöglichkeiten auf dem klägerischen Grundstück (Antrag 1), Lage der Grenzmauer (nicht auf der Grenze, sondern einige Meter abgerückt auf dem Grundstück des Beigeladenen) (Antrag 2) und Bodenbeschaffenheit hinter der Mauer (Anträge 3 und 4).

Auf Grund der mündlichen Verhandlung erging am 1.10.2015 ein Beschluss mit folgendem Inhalt:

I. Der Beklagten wird aufgegeben zur weiteren Sachverhaltsaufklärung die Grenze zwischen den Flurnummern 2217 und 2207/5 der Gemarkung R … durch Vermessung festzustellen oder feststellen zu lassen, sowie die bestehende Mauer in Bezug zu dieser Grenze einzumessen.

II. Der Beklagten wird aufgegeben die Abgrabungsberichte der Denkmalschutzbehörde im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Vorhaben dem Gericht vorzulegen.

Mit Schreiben vom 27.10.2015 teilte das Gericht der Beklagten mit, dass es ihm hinsichtlich ZIff. I des Beschlusses vom 1.10.2015 im Wesentlichen um die Frage geht, ob die Mauer auf der Grenze steht oder nicht.

Am 27.10.2015 gingen mit Schreiben des Beigeladenenbevollmächtigten die Unterlagen zur Grabungsdokumentation ein. Der Beigeladenenvertreter führt hierzu ergänzend aus, dass ausgehend von der Dokumentation die Mauer seit jeher eine Stützmauer gewesen sei. Es sei das ursprünglich ebenfalls in jetziger Form liegende Gelände für die Baumaßnahme abgegraben und in gleicher Höhe wieder aufgefüllt worden. Einzig an der östlichen Grundstücksgrenze zu FlNr. 2218 hin sei bei der Arbeit eine Art „Unterkellerung“ in Gestalt eines ca. 4 – 5 qm großen Erdloches aufgefunden worden. Es handle sich dabei aber nicht um einen (im Schriftsatz Blatt 102 hier weiteres „nicht“) mit der Grundstücksgrenze zwischen Klägergrundstück und Beigeladenengrundstück im Zusammenhang stehenden Bereich. Das Ergebnis habe die Beigeladenen auch nicht überrascht, nachdem die gesamte bei einer Verlängerung der gemeinsamen Grenze gedachte Achse zwischen S …straße und W …straße die Linie für einen erheblichen Höhenversatz markiere, der schon seit urvordenklicher Zeit bestehe, nach Auffassung des Mitarbeiters der A … GmbH, die mit der archäologischen Untersuchung befasst waren, jedenfalls seit mindestens 200 Jahren. Ergänzend wird mit Schriftsatz vom 12.4.2016 vorgebracht, dass die G …straße überhaupt erst seit 1885 bestünde. Im Hinblick auf das von der Straße vorgegebene Höhenniveau sowie dem Umstand, dass Gebäude auf dem Baugrundstück zu keiner Zeit „im Hang“, sondern auf ebener Fläche aufstanden, sei die Tatsache des seit unvordenklichen Zeiten, zumindest aber seit den Zeiten, soweit man sie überhaupt überblicken könne, gleichgebliebenen Geländeniveaus auf dem Baugrundstück nicht ernsthaft hinweg zu diskutieren.

Am 4.11.2015 ging mit Schreiben der Beklagten der Abgrabungsbericht der Unteren Denkmalschutzbehörde ein. Mit Schriftsatz vom 16.11.2015 teilte die Beklagte mit, dass mangels abgemarkter Punkte und Grenzsteine der Stadt R … die Feststellung, ob die Mauer sich auf der Grenze befinde, rechtlich nicht möglich sei.

Der Klägervertreter wies im Schriftsatz vom 22.3.2016 insbesondere darauf hin, dass die zur Verfügung gestellten Unterlagen zeigen würden, dass das Baufeld von modernen/neuzeitlichen Bauschutt durchsetzt sei (Grabungstagebuch vom 11.08.14, Blatt Nr. 4). Man könne daher nicht von einem gewachsenen Grund sprechen.

Nach einem erfolglosen Terminierungsversuch des Gerichts beantragte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 24.08.2016:

1. Der Bescheid der Stadt R … vom 11.04.2014 (Az.: 63.1/03261/2013-01) in Gestalt des Bescheides vom 2.5.2014 (Az: 63.1/03261/2013-01) wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, gegenüber der Beigeladenen bauaufsichtliche Maßnahmen des Inhalts anzuordnen, dass die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze verbliebene Mauer zu beseitigen ist.

hilfsweise:

Die Beklagte wird verpflichtet, über den klägerischen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Der Klägervertreter stützt die Klageerweiterung im Wesentlichen darauf, dass bereits mit Schreiben vom 7.8.2014 der Kläger bauaufsichtliches Einschreiten beantragt habe, worauf die Beklagte nicht reagiert habe. Die Klageerweiterung sei sachdienlich, da der bisher erarbeitete Prozessstoff verwertet werden könne. Auf Anfrage des Gerichts teilten die Beklagte mit Schriftsatz vom 5.9.2016 und die Beigeladene mit Schriftsatz vom 9.9.2016 mit, dass sie der Klageänderung nicht zustimmen. Auf den Hinweis des Gerichts hin, dass es die Klageänderung nicht für sachdienlich halte, erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 12.9.2016, dass er an der Klageänderung festhalte.

Am 24.11.2016 wurde die mündliche Verhandlung wiedereröffnet. Die Beklagtenvertreter und der Beigeladenenvertreter erklärten, dass sich ihr Klageabweisungsantrag auch auf die geänderte Klage beziehe. Der Klägervertreter erklärte nach Erörterung der Klageänderung, dass er an der Klageerweiterung im Schriftsatz vom 24.11.2016 nicht mehr festhalte. Die Beklagtenvertreter und der Beigeladenenvertreter stimmten einer teilweisen Klagerücknahme zu. Das Gericht hob den Beweisbeschluss vom 1.10.2015 in Ziffer I auf. Der Klägervertreter betonte, dass er an seinen Beweisanträgen vom 1.10.2015 festhalte.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten RO 2 K 14.832, RO 2 S 14.1333 sowie die Niederschriften über die mündliche Verhandlung vom 1.10.2015 und 24.11.2016 verwiesen.

Gründe

Gegenstand der Klage ist der Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 11.4.2014 (Az.: 63.1/03261/2013-01) in Gestalt des Änderungsbescheids vom 2.5.2014 (Az.: 63.1/03261/2013-01), den der Kläger mit Anfechtungsklage angreift, § 42 Abs. 1 1. Alternative Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Allerdings hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 24.8.2016 die Klage im Wege der nachträglichen objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) um ein Verpflichtungsbegehren (bauaufsichtliches Einschreiten) in Gestalt einer Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO erweitern lassen. Bei einer nachträglichen Klagehäufung handelt es sich um eine Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO, die hier nicht nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Zivilprozessordnung (ZPO) privilegiert und daher nur zulässig ist, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Ist die Klageänderung unzulässig, ist sie mit Prozessurteil abzuweisen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 91 Rn. 24). Mit Eingang des erweiterten Klagebegehrens bei Gericht wurde der Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zu bauaufsichtlichem Einschreiten unbeschadet der Zulässigkeit der Klageänderung rechtshängig (§ 90 VwGO). Die Erklärung der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2016, dass an der Klageerweiterung nicht mehr festgehalten werde, ist dementsprechend als Teilrücknahme der Klage zu werten, der die Beklagte zugestimmt hat (§ 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das Verfahren war daher insoweit gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Soweit sich der Kläger gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11.4.2014 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 2.5.2014 wendet, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Es liegt keine Rechtsverletzung des Klägers durch den angefochtenen Baugenehmigungsbescheid in Gestalt des Änderungsbescheids vor (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Wer als Nachbar eine Baugenehmigung anficht, kann damit nur Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist und hierdurch zu prüfende nachbarschützende Normen verletzt sind. Der Kläger kann im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbar dienen und die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die genehmigte Planung vom 11.4./2.5.2014 bereits wegen der fehlenden Darstellung des ursprünglichen Geländes aufgrund Unbestimmtheit formell rechtswidrig sei, kann dies nicht zum Erfolg der Klage führen. Denn der Kläger macht insoweit einen Verstoß gegen die Bauvorlagenverordnung (vgl. § 8 BauVorlV) geltend. Den Anforderungen an die Bauvorlagen, wie sie in der Bauvorlagenverordnung festgelegt sind, kommt jedoch keine nachbarschützende Wirkung zu (BayVGH, B.v. 10.4.2006 – 1 ZB 04.3506 – juris; ebenso VGH Baden-Württemberg, B.v. 12.2.2007 – 5 S 2826/06 – juris). Denn die Vorschriften der Bauvorlagenverordnung haben als Ordnungsvorschriften zu gelten, deren einziger Zweck es ist, eine sachgerechte und schnelle Bearbeitung der Baugesuche bei gleichzeitiger Schonung der knappen (staatlichen) Ressourcen zu gewährleisten. Sie dienen damit allein dem Schutz der Interessen der (staatlichen) Bauverwaltung und des Bauherrn selbst, nicht jedoch dem Schutz der Nachbarn.

Eine unter Verstoß gegen die Anforderungen der Bauvorlagenverordnung erteilte Baugenehmigung kann vom Grundstücksnachbarn deshalb nur dann mit Erfolg angegriffen werden, wenn die Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale nicht hinreichend bestimmt sind und infolgedessen eine Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Bauvorhabens nicht ausgeschlossen werden kann (BayVGH a.a.O.). Zwar bleiben hierbei die im Antrags- und Klageverfahren vorgelegten Ergänzungspläne außer Betracht. Im vorliegenden Fall können aber die Abstandsflächen zum Grundstück des Klägers dem Eingabeplan „Grundriss Kellergeschoss und Erdgeschoss“ entnommen werden. Das Geländeniveau des Baugrundstücks ist in den eingereichten Plänen hinreichend erkennbar. Da es bezüglich des Neubaus hierauf ankommt, ist eine weitergehende Darstellung des Geländes, etwa in den Bereich des Grundstücks des Klägers hinein, nicht zwingend geboten. Eine Unbestimmtheit zu Lasten des Klägers ist nicht ersichtlich.

Ebenso wenig führt der Einwand der formellen Unbestimmtheit hinsichtlich der nördlichen Einfriedung, bzw. Stützmauer zum Erfolg. Zwar ist die Einfriedung lediglich als Bestand im Freiflächengestaltungsplan verzeichnet, da sowohl die Bauherrin als auch die Beklagte davon ausgingen, dass diese als Bestand nicht vom Umfang der Genehmigung umfasst sei. Hinsichtlich der Mauer muss jedoch die Besonderheit Berücksichtigung finden, dass sie – auch wenn man sie als von der Genehmigung umfasst sieht – jedenfalls schon bestand und nicht neu errichtet wird. Der Kläger konnte auf Grund des Freiflächengestaltungsplans, in denen auch die Höhenangaben der verbleibenden Mauer verzeichnet waren, die Auswirkungen des Vorhabens erkennen. Ausgehend davon, dass Nachbarschutz hinsichtlich der Unbestimmtheit von Plänen dann gewährt wird, wenn aufgrund der Unbestimmtheit der Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale eine Verletzung der Nachbarechte bei der Bauausführung nicht ausgeschlossen werden konnte (BayVGH a.a.O.), der Nachbar also nicht erkennen kann, ob und in welchem Umfang er von dem geplanten Vorhaben betroffen ist, ist im vorliegenden Fall der Bestimmtheit für den Nachbarschutz Genüge getan. Die Gefahr, dass der Kläger aufgrund der Planunterlagen Auswirkungen der Mauer nicht einschätzen konnte, bestand gerade nicht.

Soweit sich der Kläger auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen beruft, kann dies nicht zum Erfolg führen. Da es sich nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Bayerische Bauordnung - BayBO handelt, wurde das Bauvorhaben gemäß Art. 59 BayBO im sogenannten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft. Die Abstandsflächen gehören nicht zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO). Das Vorhaben wird vielmehr nicht hinsichtlich des Brandschutzes und der Abstandsflächenvorschriften geprüft, soweit nicht nach Art. 63 Abs. 1 BayBO Abweichungen beantragt wurden. Abweichungen von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften zu Lasten des Antragstellers wurden im Sinne des Art. 63 BayBO im Bescheid vom 11.04.2014/2.5.2014 nicht erteilt. Die streitgegenständliche Baugenehmigung trifft insoweit keine Regelung, so dass eine Verletzung von nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften insoweit nicht in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v.12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris; BayVGH, B.v. 17.3.2014 – 15 CS 13.2648 – juris).

Hinsichtlich der möglichen Verletzung nachbarschützender bauplanungsrechtlicher Vorschriften kommt allenfalls eine Verletzung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme in Betracht, gegen das das streitgegenständliche Vorhaben jedoch ebenfalls nicht verstößt.

Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner Vorschriften des Baurechts. Im unbeplanten Innenbereich – in dem das streitgegenständliche Vorhaben liegt – ist eine Verletzung des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots ausgeschlossen, wenn sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (BVerwG, U.v. 10.1.1999, BayVBl 1999, 568).

Das streitgegenständliche Vorhaben stellt sich weder im Hinblick auf die Einblickmöglichkeiten auf das klägerischen Grundstück, noch auf eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung oder wegen Immissionen der Tiefgarage als unzumutbar und damit rücksichtslos dar.

Entspricht ein Bauvorhaben den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO), ist für das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich kein Raum mehr (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215/96 – NVwZ-RR 1997, 516; BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 5.93 – juris Rn. 22; VG Ansbach, U.v. 6.5.2015 – AN 3 K 14.01416 – juris). Der Neubau des Klägers hält ausgehend von dem Geländeniveau des Baugrundstücks als natürlicher Geländeoberfläche und unter Berücksichtigung der Höhe des Bauwerks nach den eingereichten und genehmigten Plänen die Abstandsflächen ein. Wie sich aus dem vorgelegten Eingabeplan zu den Abstandsflächen ergibt, sind diese zum Grundstück des Klägers hin auch unter Berücksichtigung der Terrassenumwehrung des Neubaus gewahrt. Soweit an der nord-westlichen Ecke des Bauvorhabens sich nur ein Abstand von unter 6,90 m zum klägerischen Grundstück ergibt, das Gebäude aber einschließlich des Terrassengeländers 6,90 m (= H gem. Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO) hoch werden soll, wird dem dadurch Rechnung getragen, dass in diesem Bereich die Terrassenumwehrung entsprechend zurückversetzt wird. Die genehmigte Eingabeplanung lässt daher unbeschadet des Prüfungsumfangs im Baugenehmigungsverfahren nur eine Errichtung des Vorhabens unter Beachtung der gesetzlichen Abstandsflächen zu. Die vorragenden Balkone stellen zwar nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO keine untergeordneten Bauteile dar, da sie mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand und mehr als 5 m in Anspruch nehmen. Auch das 16m-Privileg des Art. 6 Abs. 5 BayBO kommt vorliegend aufgrund der Gesamtlänge der auf der Nordseite des Bauvorhabens gelegenen Außenwand nicht zum Tragen. Die allein durch die vorragenden Balkone bedingten Abstandsflächen kommen allerdings noch innerhalb des Grundstücks zum Liegen.

Die Abstandsflächenberechnung leidet auch nicht deshalb an einem Fehler, weil von der Geländeoberfläche, wie sie sich auf dem klägerischen Grundstück darstellt, auszugehen wäre. Maßgeblich für die Berechnung der Wandhöhe eines Gebäudes ist gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO die Geländeoberfläche. Dies ist je nach Lage des Falls die natürliche oder eine festgesetzte Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück. Fehlt eine Festsetzung der Geländeoberfläche – wie hier – ist die maßgebliche Geländeoberfläche grundsätzlich die natürliche, gewachsene Oberfläche und nicht die durch Aufschüttungen oder Abgrabungen veränderte Geländeoberfläche. Im vorliegenden Fall ließ sich anhand der dem Gericht zur Verfügung stehenden historischen Karten, Luftbilder und Planunterlagen früherer Bauvorhaben auf dem Baugrundstück nachvollziehen, dass das Grundstück der Beigeladenen seit mindestens 1856 bebaut ist; seit 1890 mit einer Bebauung im rückwärtigen Raum zumindest ähnlich dem Gebäude, das im Vorfeld des geplanten Neubaus abgebrochen wurde. Ausweislich der historischen Pläne befindet sich ein rückwärtiges Gebäude mindestens seit 1907 an der nördlichen Grenze des Baugrundstücks. Auch zeigt eine Luftaufnahme aus dem Jahre 1945 den Gebäudebestand in etwa in der Form, wie auf Luftaufnahmen aus den Jahren 2007 und 2013. Anhaltspunkte, dass das äußere Gelände während der bebauten Zeit in den letzten Jahrzehnten verändert wurde, lassen sich nicht erkennen. Soweit der Klägervertreter vorbringt, die Aussage des Grabungsberichts, das Baufeld sei von modernen, neuzeitlichen Auffüllungen aus Bauschutt durchsetzt, spräche dafür, dass es sich bei dem Untergrund nicht mehr dergestalt um „gewachsenen Grund“ handele, dass er als Ebene für die Abstandsflächenberechnung herangezogen werden könne, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist als „natürliche Geländeoberfläche“ grundsätzlich die gewachsene und nicht etwa die durch Aufschüttungen oder Abgrabungen veränderte Geländeoberfläche zu verstehen. Dies meint jedoch nicht, dass die Geländeoberfläche „seit jeher so vorhanden“ gewesen sein muss. Als zeitliche Grenze für die Feststellung, dass auch eine auf menschliche Einwirkungen zurückzuführende, gegenüber einem Nachbargrundstück erhöhte Geländeoberfläche als für die Abstandsflächenberechnung maßgebliche „vorhandene“ Geländeoberfläche angesehen werden kann, bietet es sich an, auf die am Zweck der Herstellung bzw. Wahrung des Rechtsfriedens orientierte dreißigjährige (Verjährungs-)Frist (vgl. § 195 BGB a.F., § 197 Abs. 1 BGB n.F., § 900 BGB) zurückzugreifen (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2015 – 15 CS 14.2612 – juris, OVG RhPf, B.v. 28.9.2005 – 8 A 10424/05 – juris Rn. 19 bis 22 unter Hinweis auf BayVGH, B.v. 14.1.1991 – 14 CS 90.3270 m.w.N.; BayVGH, B.v. 17.3.2003 – 2 CS 03.98 – juris Rn. 13; vgl. auch BayVGH, B.v. 2.3.1998 – 20 B 97.912 – juris Rn. 13 m.w.N.: mehr als 25 Jahre). Jedenfalls, wenn eine Geländeveränderung mehr als 30 Jahre zurückliegt, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Gelände manipulativ verändert wurde, um gesetzliche Regelungen zu unterlaufen. Für eine Geländeveränderung in den letzten 30 Jahren ist jedoch nichts ersichtlich. Die langjährige Bebauung im rückwärtigen Bereich spricht eindeutig gegen Geländeveränderungen in diesem Bereich. Sie deutet vielmehr auf eine Geländeveränderung vor mehr als 100 Jahren hin. Hierfür spricht auch, dass sich Planunterlagen von 1880 auf ein Ziegeleinanwesen beziehen und sich im Grabungsbericht vom 12.8.2014 die Aussage „Auffüllungen aus Bauschutt und sehr viel Ziegelbruch deuten darauf hin, dass das Untersuchungsmaterial bereits seit Neuzeit durch Bodenbearbeitung gestört ist. Evtl. wurde hier ab etwa 18. Jh. Kies entnommen (?).“ findet.

Ein Abstellen auf das Geländeniveau des klägerischen Grundstücks wäre daher nur dann geboten gewesen, wenn das rückwärtige Gebäude auf dem Baugrundstück an der Grenze zum klägerischen Grundstück unterkellert gewesen wäre, so dass auch die Mauer im unteren Bereich in Wahrheit keine reine Stützmauer, sondern die Rückwand des abgebrochenen Gebäudes gewesen wäre, was jedoch nicht der Fall ist. Aus dem vom Gericht mit Beweisbeschluss vom 1.10.2015 angeforderten Grabungsbericht ergibt sich, dass das gesamte Baufeld neben stellenweise noch vorhandenen, modernen Ziegelmauerstücken und kleineren Betonfundamentresten, die im Zuge der vorangegangenen Abbrucharbeiten nicht vollständig ausgebrochen wurden, mit einer mächtigen Auffüllung aus Bauschutt und Ziegelbruch durchsetzt war. Diese Auffüllschicht wies eine Stärke von ca. 2,8 m bis max. 3,5 m unter dem bestehendem Geländeniveau auf. Die Einfüllung war an einigen Stellen mit Brandschutt und gelöschtem Kalk bis zu einer Tiefe von etwa 4 m durchsetzt, und in einzelnen Bereichen mit stark humosem Erdreich und verbrannten Holzresten durchmischt, wobei eine eindeutige Unterteilung in einzelne, zeitlich voneinander unterscheidbare Schichten nicht möglich war. Ferner war das Areal, das sich etwa 30 m in Ost-West-Richtung und ca. 17 m in Nord-Süd-Richtung erstreckte und ein annäherndes Rechteck von 500 m² bildete, umgeben von einer ca. 2,5 m tief unter Geländeniveau gegründeten Ziegelmauer, sowie einer nicht zeitlich genau einzuordnenden Bruchsteinmauer, deren Sohle etwa auf Bautiefe bei ca. -3,5 m unter dem bestehenden Gelände liegt. Ein Keller, der anhand der aktuellen Arbeiten erst abgerissen wurde, wird nur für den Osten der Fläche erwähnt (Grabungstagebuch vom 8.8.2014; Gesprächsnotiz vom 8.8.2014). Diese Feststellungen stimmen mit den Erkenntnissen überein, die das Gericht auf Grund der vorliegenden älteren Planunterlagen für das Baugrundstück gewonnen hat. Auch nach diesen befand sich lediglich im östlichen Bereich des rückwärtigen Gebäudes ein Keller (vgl. Planunterlagen von 15.1.1896 und Planunterlagen von 1927). Laut Plan von 1927 erstreckte sich der Keller von der westlichen Außenmauer des Gebäudes, das an der Grenze zum Nachbargrundstück (damaliger Eigentümer H …; jetzt FlNr. 2218) stand, 4,64 m nach Westen. Der unterkellerte Bereich grenzt damit nicht an das klägerische Grundstück an. Für den Bereich an der Grenze zum klägerischen Grundstück weisen weder der Plan von 1927, noch andere Pläne einen Keller aus. Verzeichnet sind in anderen Bereichen vielmehr lediglich ins Erdreich gegründete Mauern (vgl. Planunterlagen von 1937, 1927, 1907, 1896, 1892, 1890). In Anbetracht der Detailgenauigkeit der früheren Pläne kann aber davon ausgegangen werden, dass weitere Keller auch verzeichnet worden wären.

Den bedingten Beweisanträgen, bzw. -anregungen des Klägervertreters vom 1.10.2015 auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis, dass hinter der streitgegenständlichen Mauer kein gewachsener Grund vorhanden war in Höhe der verbliebenen Mauer, sondern das Baugrundstück „ursprünglich“ auf Ebene des Klägergrundstücks lag, musste das Gericht nicht folgen. Zum einen ist die Anregung insoweit unbestimmt, als in zeitlicher Hinsicht bewiesen werden soll, dass das Baugrundstück ursprünglich auf der Ebene des Klägergrundstücks lag. Für das streitgegenständliche Vorhaben wäre jedoch lediglich relevant, wenn das Grundstück aktuell oder aber zumindest innerhalb der letzten 30 Jahre auf dem Niveau des Klägergrundstücks gelegen wäre. Im Übrigen ergibt sich aus den Grabungsunterlagen und den Lichtbildern, dass der Boden mit Bauschutt und Ziegelbruch durchsetzt war. Bei diesen Bodenverhältnissen ist es bereits zweifelhaft, ob die Anregung des Klägers, zu klären, ob die Mauer „erdberührt“ war, geeignet wäre, Hohlräume festzustellen. Hinsichtlich der Frage vor dem Abbruch noch vorhandener Keller bieten überdies die auf Grund des Beweisbeschlusses vom 15.1.2015 vorgelegten Unterlagen, Lichtbilder in Zusammenschau mit den früheren Planunterlagen bereits ausreichend Beleg dafür, dass an der Klägergrenze kein Keller vorhanden war und die Mauer in diesem Bereich eine Stützmauer und nicht lediglich die Rückwand eines Gebäudes war. Ebenso wenig musste das Gericht der Beweisanregung folgen, soweit der Klägervertreter anregte, dass die Abrechnungen der Baufirmen zum Beweis vorgelegt werden sollten, dass sich jenseits der Mauer bis zu den Bauarbeiten kein gewachsener Grund befand. Hier fehlt es bereits an der Geeignetheit, da sich aus den Abrechnungen jedenfalls nicht die Lage eines möglichen Hohlraums ergeben hätte. Da aufgrund der oben genannten Gründe das Gericht nicht davon ausgeht, dass es sich bei der Mauer um eine Gebäuderückwand handelt, kam es für die Berechnung der Abstandsflächen im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die Mauer genau an der Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück oder zurückversetzt auf dem Grundstück des Beigeladenen steht. Der Beweisbeschluss vom 1.10.2015 konnte daher in seiner Ziffer I aufgehoben werden.

Hinsichtlich des Neubaus wurde daher zu Recht für die Abstandsflächenberechnung auf das Baugrundstück abgestellt, mit der Konsequenz, dass dieser die Abstandsflächen ausweislich des Plans einhält.

Anders stellt sich die Situation bezüglich der bestehenden nördlichen Mauer dar. Diese gründet auf dem Niveau des klägerischen Grundstücks, so dass die Abstandsflächen ausgehend hiervon zu berechnen wären. Da die Stützmauer das Fundament der Einfriedung bildet, gibt sie ihre Eigenständigkeit auf und ist in der Folge als Teil der Gesamtmauer zu betrachten. Daher ist ausweislich des Ergänzungsplans vom 14.8.2014 auf eine Gesamthöhe von ca. 2,6 m (ca. 1,7 m Stützmauer und 0,9 m Einfriedung) abzustellen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U.v. 24.3.2014 – 8 S 1938/12 – juris). Damit überschreitet die Mauer jedenfalls die 2 m Grenze, bis zu der gem. Art. 6 Abs. 9 Nr. 3 BayBO Stützmauern und geschlossenen Einfriedungen außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind. Es ist jedoch schon zweifelhaft, ob hinsichtlich der Mauer – auch wenn diese Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist – die Abstandsflächenfrage in der Genehmigung überhaupt neu aufgeworfen wird. Die komplette Mauer war als Bestand bereits vorhanden. Der bis zur Höhe des Baugrundstücks reichende Teil bildet nicht die Grundlage für die erstmalige Schaffung neuer Verhältnisse, sondern schreibt lediglich den vorhandenen und vom Kläger bereits bisher hinzunehmenden Unterschied in den Höhen der aneinandergrenzenden Grundstücke auch für die Zukunft fest (BayVGH, B.v. 17.4.2015 – 15 CS 14.2612 – juris). Im oberen 0,9 m hohen Bereich war die Mauer als Teil einer Gebäuderückwand vorhanden und nimmt nun die Funktion einer Einfriedung wahr. Insofern liegt eine Nutzungsänderung der Mauer im oberen Bereich vor. Eine Nutzungsänderung löst allgemein dann eine abstandsflächenrechtliche Neubeurteilung aus, wenn sich im Vergleich zum bisherigen Zustand spürbare nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung oder des nachbarlichen „Wohnfriedens“ ergeben können (BayVGH, B.v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris; BayVGH U.v. 12.1.2007 – 1 ZB 05.2572 – juris; VG München, U.v. 22.3.2016 – M 1 K 15.3239 – juris). Vergleicht man hier die Situation jetzt (Stützmauer und Einfriedung) mit der Situation vor der Nutzungsänderung (Stützmauer und Gebäuderückwand), so ergeben sich in Bezug auf Belichtung, Belüftung und Besonnung keine negativen Auswirkungen. Im Gegenteil dürfte es hier unzweifelhaft zu einer deutlichen Verbesserung der Situation für den Kläger kommen. Allerdings macht der Kläger eine Verschlechterung der Situation im Hinblick auf die Einblickmöglichkeiten geltend und damit einen grundsätzlich vom Abstandsflächenrecht geschützten Belang ( „Wohnfrieden“). Zweifelhaft ist jedoch, ob dadurch eine neue Abstandsflächenpflichtigkeit der bestehenden Mauer ausgelöst wird, da diese neuen Einsichtsmöglichkeiten zum einen nicht durch die Nutzungsänderung der Mauer im oberen 0,9 m Bereich ausgelöst werden, sondern bereits durch den Abbruch des Grenzgebäudes entstanden sind. Zum anderen ist fraglich, ob der Belang der „Einsichtnahmemöglichkeit“ speziell bei Mauern ein durch das Abstandsflächenrecht geschützter Belang ist. Denn würde man den Wunsch des Klägers nach weniger Einsichtnahmemöglichkeiten im Fall der Mauer nachkommen, wäre das auf der Hand liegende Mittel eine Erhöhung der Mauer, was aber gerade noch größere Abstandsflächen bewirken würde. Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass die Abstandsflächenfrage durch die neue Teilnutzung der Mauer neu aufgeworfen wurde und man den für die Abstandsflächenberechnung ungünstigsten Fall unterstellt, dass die Mauer auf der Grenz steht, ergibt sich dennoch hieraus keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots gegenüber dem Kläger. Denn die Tatsache, dass ein Vorhaben die Abstandsflächen nicht einhält kann zwar ein Hinweis auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sein, sie führt aber nicht automatisch dazu, dass das Vorhaben rücksichtslos ist. Im Übrigen stünde aufgrund der Funktion der Mauer als Stützmauer und notwendige Umwehrung gem. Art. 36 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO auch die Möglichkeit einer Abweichung als naheliegend im Raum, da die Grundstückssituation aufgrund des Geländesprungs und der Vorbelastung eine Atypik aufweist (vgl. VG Augsburg, U.v. 19. Mai 2016 – Au 5 K 15.1603 – juris).

Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Vorhaben die notwendige Rücksichtnahme auf nachbarliche Belange vermissen lässt, sind alle Umstände des Einzelfalles - insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314; B.v. 16.12.2008 - 4 B 68.08 - BRS 73 Nr. 82 [2008]; VGH Baden-Württemberg., B. v. 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147; B.v. 20.3.2012 - 3 S 223/12 - juris). Bei der im Zusammenhang mit dem Gebot der Rücksichtnahme anzustellenden Interessenbewertung ist ausschlaggebend, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten nach der jeweiligen Situation, in der sich die betroffenen Grundstücke befinden, im Einzelfall zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Das Grundstück des Klägers war durch die zumindest jahrzehntelange massive Grenzbebauung und die ebenfalls bereits jahrzehntelang vorhandene Stützmauer vorbelastet. Der Kläger muss hierbei hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen bei der Interessenabwägung als Vorbelastung berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern (VG Saarland, B.v. 4.2.2013 – 5 L 15/13 – juris). Die gebotene Interesseabwägung fällt im vorliegenden Fall zugunsten des Beigeladenen aus. Auf Seiten des Klägers steht eine seit langen Jahren gegebene Geländesituation in Form eines Geländesprungs zum ca. 1,7 m höhergelegenen Baugrundstück. In Bezug auf Belichtung, Belüftung und Besonnung war das Grundstück Jahrzehnte einer massiven Grenzbebauung ausgesetzt. Diese Situation hatte dazu geführt, dass der östliche Bereich des klägerischen Grundstücks, ein dicht mit Bäumen besetzter Gartenbereich, vom Baugrundstück nicht eingesehen werden konnte. An dieser vor Nachbarblicken geschützten Lage möchte der Kläger festhalten, wozu allerdings nach Ansicht des Gerichts im Widerspruch steht, dass der Kläger zum einen zivilrechtlich versuchte, die Mauer beseitigen zu lassen und ferner im Laufe des streitgegenständlichen Verfahrens vorgeschlagene Abhilfemaßnahmen, wie z.B. eine Erhöhung der Mauer auf 1,4 m oder eine Milchglasscheibe vom Kläger abgelehnt wurden. Demgegenüber steht auf Seiten der Beigeladenen ihr Interesse, über ihr Eigentum gestaltend verfügen zu können, also Gebäude abzubrechen, das Grundstück baulich zu nutzen und zum Grundstück des Klägers hin ordnungsgemäß abzusichern (bauordnungsrechtlich gebotene Umwehrung Art. 36 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO). Bei dieser Interessenlage kann, selbst wenn man davon ausgeht, dass die Grenzmauer nicht die Abstandsflächen einhält, nicht allein daraus ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot angenommen werden. Erst Recht nicht – wie vom Kläger vorgetragen – von einem Verstoß trotz Einhaltung der Abstandsflächen.

Ein Verstoß wäre nur zu bejahen, wenn das Vorhaben des Beigeladenen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Vorbelastung für den Kläger unzumutbare Auswirkungen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die in erster Linie geltend gemachte vermehrte Einsichtnahmemöglichkeit, von der das Gericht auch ohne Augenschein ausgeht und die anhand der Lichtbilder, Luftbilder und Pläne beurteilt werden kann, so dass das Gericht dem bedingten Beweisantrag des Klägers vom 1.10.2016 auf Augenschein nicht folgen musste, führt nicht zur Rücksichtslosigkeit des genehmigten Vorhabens. Denn es gibt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel weder einen Schutz vor Verschlechterung der Aussicht noch vor Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Häusern (BVerwG, U.v.13.6.1980 – 4 C 98.77 – NJW 1981, 473). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine bisher für eine innenstädtische Lage ungewöhnlich gut vor Blicken geschützte Lage weiterhin besteht. Er hat nur einen Anspruch, vor unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten geschützt zu werden, die hier nicht vorliegen. Insbesondere in bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück und in Gebäude genommen werden kann (vgl. OVG Bautzen, U.v. 31.05.2011 - 1 A 296/06 -, juris; OVG B-Stadt, B.v. 26.09.2007 - 2 Bs 188/07 -, ZfBR 2008, 73; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, U.v.8.5.2014 – 8 A 197/12 – juris). Die Grenze des Zumutbaren wird erst dann überschritten, wenn ein Vorhaben Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück eröffnet, die über das hinzunehmende Maß hinausgehen, etwa wenn ein Balkon in unmittelbarer Nähe zu einem vorhandenen Schlafzimmerfenster errichtet werden soll oder wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet (vgl. OVG Magdeburg, B. v. 12.12.2011 - 2 M 162/11 - BeckRS 2012, 46098, m.w.N.). Die mit der erhöhten Lage des Grundstücks der Beigeladenen verbundenen Einsichtsmöglichkeiten auf das klägerische Grundstück erreichen nicht das Ausmaß einer den Kläger unzumutbaren Beeinträchtigung. Die kürzeste Distanz von der nord-westlichen Ecke des Baugrundstücks zur süd-östlichen Ecke des klägerischen Wohnhauses beträgt über 9 m. Die Möglichkeit, insbesondere an der Mauer, direkt in den klägerischen Garten zu sehen besteht zwar unzweifelhaft, ist jedoch hinzunehmen. Es handelt sich beim Garten aber um einen weniger sensiblen Bereich, als z.B. einem Schlafzimmer. Soweit der Kläger vorbringt, dass die Mauer geradezu einlädt, an ihr zu verweilen und in den klägerischen Garten zu blicken, kann überdies nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass dies, da hinter der Mauer nicht unmittelbar eine Terrasse anschließt, nicht im vergleichbaren Umfang der Fall sein wird, wie bei den vom Kläger als vergleichbar herangezogenen Dachterrassen. Dachterrassen laden – zumindest bei schönem Wetter - zum täglichen Aufenthalt, ein einer Terrasse vorgelagertes Rasenstück im Regelfall nur zum gelegentlichen Verweilen ein. Auch vom Neubau selbst, der wie oben ausgeführt, die Abstandsflächen einhält, ergeben sich keine unzumutbaren Einblicke. Der Geländesprung, der insoweit das Grundstück des Klägers vorbelastet, führt nicht dazu, dass ausnahmsweise trotz Einhaltung der Abstandsflächen das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird.

Auch soweit der Kläger vorbringt, dass das genehmigte Vorhaben einmauernd und erdrückend wirke, erkennt das Gericht hierin keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Nach der Rechtsprechung ist ein Vorhaben aus tatsächlichen Gründen in der Regel dann nicht als rücksichtslos bzw. „erdrückend“ anzusehen, wenn es mit seiner Lage und seinen Abmessungen die landesrechtlichen Abstandsvorschriften einhält (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 – 4 B 128.98 – BayVBl. 1999, 568; BayVGH, B.v. 5.9.2016, a.a.O.), was für den Neubau – wie oben ausgeführt - der Fall ist. Es ist auch diesbezüglich nicht ausnahmsweise von einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme trotz Einhaltung der Abstandsflächen auszugehen. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob insbesondere dem Vorhaben abriegelnde, einmauernde bzw. erdrückende Wirkung zukommt (BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris - m.w.N.). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris). Eine erdrückende Wirkung könnte angenommen werden, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück derart unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für die Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die „schiere Größe des erdrückenden Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig“ ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine vom „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Dies ist im vorliegenden Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und insbesondere auch unter Berücksichtigung des Geländesprungs zum Grundstück des Klägers aber nicht der Fall. Das Vorhaben überschreitet in den Maßen insbesondere der Höhenentwicklung nicht den Rahmen, der durch die umgebende Bebauung in der G …straße, S …straße und W …straße vorhanden ist. Auch das Gebäude des Klägers weist lt. Beklagte eine vergleichbare Traufhöhe auf, zudem durch das aufgesetzte Satteldach eine größere Firsthöhe. Dass sich das Vorhaben mit Erdgeschoss und zwei Stockwerken hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfügt, ergibt sich auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Luftbilder nicht (Schreiben der Antragsgegnerin vom 18.08.2014 mit Anlageschreiben der Architekten vom 14.08.2014 und weiteren Anlagen). Eine rücksichtslose massive Bauweise weist das geplante Gebäude G …straße nicht auf. Hierzu trägt auch die zurückversetze Bebauung nach Norden hin im 2. Obergeschoss bei. Eine Grenzbebauung, wie sie bisher bestand, erfolgt nicht, so dass sogar von einer Verbesserung der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse auf dem Grundstück des Klägers auszugehen ist. Hinsichtlich der bestehenden Mauer gilt auch für die Frage der erdrückenden Wirkung, dass, selbst wenn man davon ausgeht, dass diese die Abstandsflächen nicht einhält, dies nicht automatisch zur Rücksichtslosigkeit führt. Auch insoweit sind wie oben ausgeführt die Vorbelastung des Grundstücks und die Gesamtumstände zu beachten. Die verbliebene Mauer war als Stützmauer und Bestandteil der Rückwand des Grenzgebäudes bereits Jahrzehnte vorhanden. Im Vergleich zur Situation mit Grenzgebäude stellt sich die aktuelle Situation auch im Hinblick auf die von Klägerseite vorgebrachte „erdrückende“ Wirkung als deutliche Verbesserung dar. Im Übrigen verdecken und stützen die unteren ca. 1,7 m der Mauer (die Stützmauer) ohnehin nur den auch ohne Bebauung vorhandenen Geländesprung, während mit den oberen 0,9 m ein Minimum an Umwehrung sichergestellt wird.

Das Vorhaben ist auch nicht hinsichtlich der Tiefgaragennutzung dem Kläger gegenüber rücksichtslos. Zum klägerischen Grundstück gewandt ist ausweislich des genehmigten Plans lediglich ein Kellerschacht (0,55 m x 1,15 m) vorgesehen. Dieser Lichtschacht dient der Belichtung und Querlüftung der Tiefgarage, die laut genehmigter Planunterlagen über eine natürliche Be- und Entlüftung verfügt. Inwiefern entgegen der Einschätzung der Fachstelle im Genehmigungsverfahren durch diesen Kellerschacht von geringfügiger Dimension unzumutbare Abgase, Lärm und insbesondere Quietschgeräusche von der Tiefgarage ausgehen sollen, erschließt sich schon aufgrund der Lage und Dimensionierung nicht. Zudem besteht eine Abschirmung durch die bestehende Mauer. Im Übrigen befindet sich der Schacht ca. 15 m von der süd-östlichen Ecke des Wohngebäudes des Klägers entfernt. Im näheren Umfeld des Kellerschachtes befindet sich lediglich der Garten, der nicht zum dauerhaften Wohnaufenthalt bestimmt ist.

Die Baugenehmigung verletzt ebenso keine drittschützende Norm des Denkmalschutzrechts. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG bedarf die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in der Nähe von Baudenkmälern einer Erlaubnis, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Die Baugenehmigung umfasst gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 BayDSchG diese denkmalschutzrechtliche Erlaubnis. Damit sind die denkmalschutzrechtlichen Belange vom Prüfprogramm der Baubehörde erfasst. Art. 6 BayDSchG kann Drittschutz vermitteln, weil der Eigentümer eines Baudenkmals durch die Errichtung eines Vorhabens in der Nähe seines Denkmals in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt sein kann (BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 4 C 3/08 – BVerwGE 133, 347; BayVGH, B.v. 4.8.2011 – 2 CS 11.997 – juris Rn. 4). Dies ist jedoch nur der Fall, wenn sich die Errichtung des Vorhabens auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals erheblich auswirkt. Darüber hinaus lässt sich dem bayerischen Denkmalschutzgesetz jedoch kein allgemeiner Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers entnehmen (BayVGH, U.v. 24.1.2013 – 2 BV 11.1631 – juris Rn. 21). Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG kann die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Bei dieser Beurteilung ist in erster Linie auf den Wissens- und Kenntnisstand sachverständiger Kreise abzustellen (BayVGH, B.v. 4.8.2011 – 2 CS 11.997 – juris Rn. 5; BayVGH B.v. 15.1.2002 – 14 ZB 00.3360 – juris). Während des Genehmigungsverfahrens wurden die Untere Denkmalschutzbehörde sowie das Landesamt für Denkmalpflege beteiligt und entsprechende Vorgaben in die Baupläne eingearbeitet. Anhaltspunkte für negative Auswirkungen auf das Gebäude des Klägers finden sich in den Ausführungen der Fachbehörden nicht. Soweit von Klägerseite vorgebracht wird, das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege habe mit Schreiben vom 4.3.2014 dem Vorhaben nicht zugestimmt, sondern es nur hingenommen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen könnte der Kläger daraus keinen Drittschutz ableiten, zum anderen bezog sich das Schreiben laut Betreff ohnehin auf die „Denkmal-AfA für die Sanierung des Bestandsgebäudes“ und die Formulierung ist die in diesem Zusammenhang übliche differenzierende Formulierung für die Frage der steuerlichen Abschreibung. Eine negative Auswirkung des Neubaus auf das Gebäude des Klägers kann dem Schreiben nicht entnommen werden. In der mündlichen Verhandlung führte ferner die Beklagte diesbezüglich zur Überzeugung des Gerichts aus, dass die Entwicklung durch das Bauvorhaben der Beigeladenen im Hinblick auf das Einzeldenkmal S …straße 19 a nicht negativ zu bewerten ist, weil die Blickbeziehungen nicht gestört werden. Die Einzeldenkmäler seien dort eindeutig zum öffentlichen Straßenraum hin orientiert und haben dort ihre Schaufassaden. Im rückwärtigen Bereich hin zum Grünraum seien sie hingegen deutlich reduziert. Das Ensemble würde durch den Neubau sogar gestärkt.

Eine Verletzung anderer, ebenfalls drittschützender Vorschriften ist weder ersichtlich noch vom Kläger hinreichend vorgetragen worden. Die Klage war daher abzuweisen.

Soweit das Verfahren einzustellen war, beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und somit auch ein Prozesskostenrisiko getragen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Der Klageabweisungsantrag der Beigeladenen bezog sich auch auf die mit Schriftsatz vom 24.8.2016 geänderte Klage.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Nov. 2016 - RO 2 K 14.832 zitiert 23 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 44


Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 90


Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 900 Buchersitzung


(1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne dass er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz gehabt hat. Die dreißi

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Mai 2016 - Au 5 K 15.1603

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig v

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2015 - 15 CS 14.2612

bei uns veröffentlicht am 17.04.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwe

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. März 2016 - M 1 K 15.3239

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Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts Erding vom 13. Juli 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die unter dem ... Juli 2014 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. II. Der Beklagte hat die Kost

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Mai 2015 - AN 3 K 14.01416

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 29. Juli 2014 erteilte Baugenehmigung für die Neu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2015 - 15 ZB 13.2384

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für da

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2014 - 9 CS 14.222

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdev

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Nov. 2016 - RO 2 K 14.832

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Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu t

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 08. Mai 2014 - 8 A 197/12

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vol

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. März 2014 - 8 S 1938/12

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. März 2012 - 2 K 1538/10 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Esslingen vom 3. Dezember 2008 und des Widerspruchsbes

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. März 2012 - 3 S 223/12

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Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09. Januar 2012 - 5 K 2279/11 - wird zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kos

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Nov. 2007 - 3 S 1923/07

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Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2007 - 2 K 3669/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte B

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Feb. 2007 - 5 S 2826/06

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Tenor Auf die Beschwerden der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. November 2006 - 4 K 2321/06 - geändert. Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Ver
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2015 - 15 CS 14.2612

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwe

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Nov. 2016 - RO 2 K 14.832

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Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu t

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Beschwerden der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. November 2006 - 4 K 2321/06 - geändert.

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Senat kann über die Beschwerden der Beigeladenen entscheiden, obwohl die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller angekündigt haben, zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 25.01.2007 nochmals Stellung zu nehmen. Denn das darin enthaltene wiederholende und ergänzende Vorbringen der Beigeladenen ist für die Entscheidung nicht erheblich.
Die Beschwerden der Beigeladenen sind zulässig und begründet. Aus den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die den Beigeladenen unter dem 11.07.2006 erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe zu Unrecht gemäß § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet hat. Denn nach Lage der Akten ist nicht zu erwarten, dass die Widersprüche und sich ggf. anschließende Klagen der Antragsteller Erfolg haben werden. Die Baugenehmigung für die Errichtung eines an die Grenze mit dem Grundstück Flst.Nr. ...6 der Antragsteller gebauten Mehrfamilienhauses mit Laden an der Bahnhofstraße (Vorderhaus), zweier dahinter anschließender „Doppelparker“ und eines im rückwärtigen Bereich an die Grenze mit dem Grundstück Flst.Nr. ...7 der Antragsteller gebauten Einfamilienhauses (Rückgebäude) verstößt voraussichtlich nicht zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften.
Das Verwaltungsgericht hat eine Verletzung von Vorschriften, die (zumindest auch) Rechte der Antragsteller schützen, aus zwei Erwägungen für hinreichend wahrscheinlich gehalten. Es hat ausgeführt, die Baugenehmigung sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Bauvorlagen unvollständig seien. Es fehlten Ansichten des Vorhabens (des Vorderhauses und des Rückgebäudes) aus Richtung Osten, auf denen auch der jeweilige Anschluss an die auf den Grundstücken der Antragsteller stehenden Gebäude eingezeichnet sei. Die Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen seien ausnahmsweise nachbarschützend, wenn wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht geprüft oder nicht zuverlässig ausgeschlossen werden könne. Dies sei hier der Fall. Es lasse sich nämlich nicht zuverlässig ausschließen, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber dem Grundstück der Antragsteller erdrückende Wirkung habe und damit gegen das von § 34 Abs. 1 BauGB umfasste Gebot der Rücksichtnahme verstoße und zudem wegen eines teilweisen Rücksprungs der Grenzbebauung der Antragsteller um etwa 0,5 m (beim Werkstattgebäude) zu einem bauordnungsrechtlich unzulässigen „Schmutzwinkel“ auf ihrem Grundstück führe. Ferner sei fraglich, ob nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über das Freihalten von Abstandsflächen eine Grenzbebauung überhaupt zulässig sei. Der Senat teilt diese rechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichts letztlich nicht.
Hinsichtlich der ersten Erwägung ist das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt der Rechtsprechung des 3. Senats des erkennenden Gerichtshofs gefolgt, wonach die Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen gemäß § 52 LBO und der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über das baurechtliche Verfahren (LBOVVO) zwar grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfalteten, dies aber dann nicht gelte, wenn wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften durch die erteilte Baugenehmigung nicht geprüft oder nicht zuverlässig ausgeschlossen werden könne (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2005 - 3 S 1216/05 - VBlBW 2005, 480 unter Hinweis auf OVG Berlin, Urt. v. 17.10.2003 - 2 B 8.01 - BauR 2004, 987; vgl. auch Sauter, LBO, 3. Aufl., § 52 Rdnr. 20). Demgegenüber hat der Senat in seiner zur (früheren) Bauvorlagenverordnung ergangenen Rechtsprechung betont, dass ein Verstoß gegen die in ihr geregelten Anforderungen nur dann zum Erfolg einer Nachbarklage führen könne, wenn aufgrund dessen die Baugenehmigung, etwa wegen fehlender Bestimmtheit, auch materiell rechtswidrig werde und insofern Rechte des Nachbarn verletze (Senatsbeschl. v. 21.06.1993 - 5 S 874/93 - BRS 55 Nr. 162). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest (vgl. auch Senatsbeschl. v. 04.11.2004 - 5 S 1573/04 - S. 6). Sie stimmt letztlich auch mit der erwähnten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin überein. Denn auch diese hebt allein auf mögliche Verstöße einer Baugenehmigung gegen materiellrechtliche Vorschriften ab. Dementsprechend lässt sie es genügen, dass die Baurechtsbehörde in den Bauvorlagen fehlende Angaben selbst ermittelt und vervollständigt (ohne dass insoweit die Bauvorlagen vom Bauherrn förmlich ergänzt würden). Eine daraufhin erteilte Baugenehmigung soll danach von einem Nachbarn nur dann mit Erfolg angegriffen werden können, wenn entweder wegen nach wie vor gegebener Ungenauigkeiten  oder Widersprüchlichkeit der ihr zu Grunde gelegten Darstellungen und Berechnungsgrößen eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften nicht geprüft oder zuverlässig ausgeschlossen werden kann oder das Vorhaben auch in der eindeutig genehmigten Form drittschützende Vorschriften verletzt (OVG Berlin, Urt. v. 17.10.2003 - 2 B 8.01 - a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Frage eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB wegen des Überstands des Vorderhauses und auch des Rückgebäudes im Vergleich zur Grenzbebauung auf den Grundstücken der Antragsteller nur anhand von Ansichten beurteilt werden kann, welche die geplanten Gebäude an der Ostgrenze des Grundstücks der Beigeladenen und die vorhandene Bebauung an der Westgrenze der Grundstücke der Antragsteller im Maßstab 1 : 100 wiedergeben (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 LBOVVO). Ob die Baurechtsbehörde auf eine Vorlage entsprechender Bauzeichnungen verzichten konnte (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 LBOVVO) oder ob das Vorbringen der Beigeladenen zutrifft, eine Fertigung entsprechender Bauzeichnungen sei ihr nicht möglich gewesen, weil dafür ein Betreten des Grundstücks der Antragsteller erforderlich gewesen sei und diese es nicht gestattet hätten, kann dahinstehen.
Denn die Beurteilung, ob das genehmigte Vorderhaus auf das Anwesen der Antragsteller erdrückend wirkt, ist jedenfalls auf der Grundlage der von den Beigeladenen im Beschwerdeverfahren vorgelegten Ansicht von Osten (vom Grundstück der Antragsteller her) mit hinreichender Sicherheit möglich. Anhand dieser Bauzeichnung, gegen deren Maßstabsgerechtigkeit aufgrund der Maßangaben in den genehmigten Bauvorlagen sowie der vorgelegten Lichtbilder keine ernstlichen Zweifel bestehen und deren Richtigkeit die Antragsteller auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen haben, ist unwahrscheinlich, dass der entstehende Versatz der Grenzwände den Antragstellern nicht zuzumuten wäre. Die Antragsteller weisen zwar zutreffend darauf hin, dass für den Umfang des Überstands der Grenzwand des genehmigten Vorderhauses in der Höhe nicht die Schnittlinie der westlichen Außenwand der Dachgaube ihres Vorderhauses mit der Dachhaut maßgeblich ist, weil die Gaube etwa 7,50 m von der Grundstücksgrenze entfernt ist. Mithin beginnt der sich über eine Länge von 10,50 m erstreckende Überstand der Grenzwand des genehmigten Vorderhauses auf Höhe des 11,67 m hohen Firsts des Vorderhauses der Antragsteller; er beträgt im Bereich des 12,72 m hohen Firstes des genehmigten Vorderhauses etwa 2,60 m, vergrößert sich bis auf Höhe der Traufkante des Daches des Vorderhauses der Antragsteller auf 4,40 m und nimmt dann entlang des auf dem Grundstück der Antragsteller anschließenden Werkstattgebäudes, dessen Flachdach als überdachte Veranda genutzt wird, bis auf etwa 2,50 m (bei einer Traufhöhe von 8,47 m) ab. Eine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Antragsteller, wie sie in der Rechtsprechung nur in krassen Fällen angenommen wird, geht hiervon trotz der beträchtlichen Fläche des Überstands voraussichtlich nicht aus (vgl. auch, zur Unzulässigkeit einer Doppelhaushälfte, die nur auf einer Tiefe von fünf Metern angebaut ist und dahinter um weitere 8 m in den Gartenbereich verspringt, allerdings unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die bauplanerische Festsetzung einer offenen Bauweise als Doppelhäuser, BVerwG, Urt. v. 24.02.2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 = NVwZ 2000, 1055). Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass der Überstand in der Höhe aus der Sicht der erwähnten, von der Grenze zurückversetzten Dachgaube des Vorderhauses der Antragsteller nur 1,90 m ausmacht, dass der Winkel zwischen der Grenzwand des Vordergebäudes der Beigeladenen und des Vordergebäudes der Antragsteller etwa 120° beträgt, dass die Grenzwand vom Vordergebäude der Antragsteller aus gesehen im Nordwesten liegt und dass die Antragsteller ihre hintereinander liegenden Grundstücke selbst eng und fast durchgehend in einer Tiefe von mehr als 30 m an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen bebaut haben. Wegen dieser engen Bebauung wird die überstehende Grenzwand des Vorderhauses der Beigeladenen auch aus dem Hof der Antragsteller wohl jedenfalls nicht erdrückend wirken.
Umso weniger kann von dem genehmigten Rückgebäude eine erdrückende Wirkung für das Grundstück der Antragsteller ausgehen. Der Versatz zu dem auf dem Grundstück der Antragsteller ebenfalls an der Grundstücksgrenze stehenden Wohnhaus beträgt nach Norden nur etwa 2 m. Auch der teilweise vorhandene Höhenunterschied ist noch zumutbar. Die Antragsteller haben im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht angegeben, die Wandhöhe ihres zweigeschossigen Rückgebäudes betrage 6,20 m (ohne Berücksichtigung des Satteldachgiebels). Demgegenüber beträgt die durchgehende Wandhöhe des genehmigten Rückgebäudes ausweislich der zu den genehmigten Bauvorlagen gehörenden Westansicht (insoweit werden sich bei einer Ostansicht keine erheblichen Unterschiede ergeben) zwischen 6,20 m und 6,60 m und nur im Bereich des 5 m langen aufgesetzten Geschosses zwischen 8 m und 9 m (vgl. auch Anlage A 5 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 17.10.2006 an das Verwaltungsgericht).
Unbestimmt ist die Baugenehmigung nach Maßgabe der genehmigten, insoweit unvollständigen Bauvorlagen zu Lasten der Antragsteller nicht. Denn aus ihnen ergeben sich alle im Blick auf etwaige Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften erheblichen Maße des Vorderhauses wie auch des Rückgebäudes.
Offenbleiben kann, ob das genehmigte Rückgebäude sich objektivrechtlich nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Denn wie bereits ausgeführt, könnten die Antragsteller insoweit nur dann in ihren Rechten verletzt sein, falls sich hieraus zugleich ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergäbe, was nicht der Fall ist.
10 
Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über das Freihalten von Abstandsflächen vor den Außenwänden von Gebäuden.
11 
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Planungsrechtlich darf hier gemäß § 34 Abs. 1 BauGB an die Grenze gebaut werden, weil dies - unstreitig - der Bauweise in der näheren Umgebung entspricht. Dort ist zwar nicht durchgängig, aber (sogar) überwiegend eine (teilweise auch beidseitig) geschlossene Bebauung vorhanden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist in diesem Zusammenhang nicht zusätzlich darauf abzustellen, ob sich das Vorhaben auch sonst gemäß § 34 Abs. 1 BauGB (nach dem Maß der baulichen Nutzung und nach der überbaubaren Grundstücksfläche) in die nähere Umgebung einfügt. Denn § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO lässt es genügen, dass nach planungsrechtlichen Vorschriften a n d i e G r e n z e gebaut werden darf. Aus der vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidung des Senats (Beschl. v. 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - VBlBW 1997, 221) ergibt sich nichts anderes (vgl. auch Senatsbeschl. v. 05.07.2005 - 5 S 974/05 -, v. 10.01.2006 - 5 S 2335/05 - VBlBW 2006, 350, v. 14.08.2006 - 5 S 1473/06 -). Somit kommt es für die Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nicht darauf an, ob sich das genehmigte Vordergebäude nach der Zahl der Vollgeschosse und das genehmigte Rückgebäude nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügt. Zu prüfen ist allerdings weiter, ob öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf den hintereinander liegenden Grundstücken der Antragsteller ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Dies wird in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs für den Fall bejaht, dass das Nachbargrundstück bereits an der Grenze bebaut ist. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass die geplante Grenzbebauung in Höhe und Tiefe weitestgehend deckungsgleich mit der vorhandenen Grenzbebauung ist (Senatsbeschl. v. 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - a.a.O.). Vielmehr hat der Senat beispielsweise Überschreitungen von zwei Metern in der Tiefe und zwei bis drei Metern in der Höhe für zulässig gehalten (Senatsbeschl. v. 10.01.2006 - 5 S 2335/05 - a.a.O. m.w.N.). Nicht zweifelhaft ist überdies, dass im Hinblick auf die Bauweise die genehmigten Grenzbauten trotz des Überstands noch in einer Beziehung zu den vorhandenen Gebäuden auf den Grundstücken der Antragsteller stehen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.06.2003 - 3 S 991/03 - m.w.N.). Tatsächlich beträgt die Überdeckung des genehmigten Vorderhauses mit dem Vorderhaus der Antragsteller und dem daran angebauten Werkstattgebäude jedenfalls mehr als drei Viertel. Noch größer ist sie beim genehmigten Rückgebäude.
12 
Schließlich müssen sich die Beigeladenen nicht entgegenhalten lassen, dass auf der Höhe des Werkstattgebäudes der Antragsteller ein „Schmutzwinkel“ entsteht bzw. beibehalten bleibt, weil das Werkstattgebäude, wie sich aus dem genehmigten Abstandsflächenplan ergibt, etwa 0,50 m von der Grenze entfernt gebaut ist. Vielmehr obliegt es den Antragstellern, bauliche Vorkehrungen zu treffen, um die Nachteile, die dieser geringe Grenzabstand für die Unterhaltung der Außenwand des Werkstattgebäudes mit sich bringt, zu beheben (vgl. § 6 Abs. 2 LBO und hierzu Senatsbeschl. v. 10.01.2006 - 5 S 2335/05 - a.a.O.).
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 und § 159 Satz 2 VwGO. Es gibt keine kostenrechtliche Bestimmung, die es erlaubt, den obsiegenden Beigeladenen jedenfalls die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht deshalb aufzuerlegen, weil sie erst im Beschwerdeverfahren Ansichten des Vorhabens (Vorderhaus) von Osten vorgelegt haben. Insoweit hätte es den Antragstellern oblegen, nach Vorlage dieser Ansichten die Erfolgsaussichten ihres Rechtsbehelfs zu prüfen und ggf., zur Vermeidung der Kostenlast, das Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären (§ 161 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.
15 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 29. Juli 2014 erteilte Baugenehmigung für die Neuerrichtung einer Doppelgarage.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks A. ..., Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Das Grundstück der Kläger ist mit einem Wohnhaus bebaut und liegt im Osten des Baugrundstücks.

Der Beigeladene beantragte am 23. April 2009 für das Grundstück a. ..., Fl.Nr. ... der Gemarkung ... eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Doppelgarage an der östlichen Grundstücksgrenze.

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Nr. 2 ... Süd“. Der Bebauungsplan legt fest, dass die Garagen an den westlichen Grundstücksgrenzen errichtet werden müssen. Mit Beschluss vom 11. Mai 2009 stimmte der Bauausschuss ... einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich des Garagenstandorts und der Garagenfläche zu und erteilte sein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Mit Bescheid vom 29. Juli 2014 genehmigte das Landratsamt ... das Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Der Antragsgegner erteilte im Rahmen der Baugenehmigung zunächst keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich des Garagenstandortes oder der Garagenfläche, hat dies aber mit „Nachtragsbescheid“ vom 16. Oktober 2014 nachgeholt, der dem Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen Empfangsbestätigung zugestellt wurde.

Bereits mit Schreiben vom 6. Mai 2009 hatte die Klägerin zu 2) gegenüber der Gemeinde ... geltend gemacht, durch den geplanten Garagenneubau beeinträchtigt zu werden, da dieser zu hoch werde. Da ihr Grundstück tiefer liege als das des Beigeladenen, werde ihr durch die geplante Bebauung, für die eine bereits bestehende Garage an der Ostgrenze zunächst abgerissen werden müsse, an der West- und Südseite des Wohnhauses und auf der tiefer liegenden Terrasse Licht entzogen.

Gegen die ihnen mit Schreiben vom 29. Juli 2014 per Post zugesandte Baugenehmigung, die ihnen nach eigener Aussage am 2. August 2014 zuging, haben die Kläger mit am 1. September 2014 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schreiben Klage erhoben und mit Schreiben vom selben Tag vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Der auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtete Antrag, die Einstellung der Bauarbeiten anzuordnen, wurde mit Beschluss der 3. Kammer vom 10. Oktober 2014 abgelehnt (AN 3 E 14.01417).

Die Kläger tragen vor, das Grundstück des Beigeladenen sei mit einem Wohnhaus, einer Garage und mehreren Holzbauten bebaut. Auch an die bestehende Garage schließe sich nach Süden hin ein Holzanbau an. Das Grundstück des Beigeladenen liege sowohl gegenüber dem Grundstück der Kläger als auch gegenüber dem östlich angrenzenden Grundstück FlNr. ... höher. „Nach Süden hin“ liege das Grundstück des Beigeladenen um ca. 1,60 m höher als das Grundstück der Kläger. Um das Geländegefälle abzusichern sei auf der Grundstücksgrenze eine Stützmauer mit einer Höhe von ca. 1,60 m errichtet worden. Aufgrund des Höhenunterschiedes der beiden Grundstücke führe der Garagenneubau zu einer nicht hinnehmbaren Verschattung und zu einem „Mauerungseffekt“. Der geplante Neubau werde sich mehrerer Meter weiter südlich auf dem Grundstück des Beigeladenen befinden. Der in den Bauunterlagen angegebene Verlauf des Baugrundstücks entspreche nicht dem tatsächlichen Grundstücksgefälle. Insbesondere die Fenster im Erdgeschoss des Wohnhauses der Kläger würden durch den Neubau in unzulässiger Weise verschattet, weshalb im Bebauungsplan die Errichtung der Garagen an der Westgrenze vorgesehen sei.

Das Vorhaben halte die notwendigen Abstandsflächen nicht ein. Das Rücksichtnahmegebot werde verletzt. Insbesondere sei die Höhe der vorhandenen Stützmauer bei der Berechnung der Wandhöhe der Garage zu berücksichtigen. Auch liege das Grundstück des Beilgeladenen noch 60 cm höher als die Stützmauer.

Um die Beeinträchtigungen hinsichtlich Belichtung und Belüftung geringer zu halten, sei es ohne weiteres möglich, das Bauvorhaben nach Norden zu versetzen.

Mit Schreiben vom 7. November 2014 ließen die Kläger vortragen, dass die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung die 15 m- Grenze des Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO überschreite. Den Bauunterlagen sei zu entnehmen, dass sich auf dem Grundstück des Beigeladenen weitere Bebauung befinde.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Landratsamtes ...

vom 29. Juli 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es handele sich bei dem Gebäude um einen „Ersatzbau“ für ein Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 58 qm. Wegen der Grundfläche, die 50 qm überschreite, sei das Vorhaben genehmigungspflichtig. Auch habe es hinsichtlich des Garagenstandortes einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans bedurft. Aufgrund der aktuellen Planunterlagen Stand September 2013 stehe der natürliche Geländeverlauf zweifelsfrei fest. Aus den Planunterlagen sei ersichtlich, dass es sich aufgrund der Länge des geplanten Vorhabens (8,99 m) und der mittleren Wandhöhe (2,96 m) um eine Grenzgarage im Sinne des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO handele.

Möglicherweise sei die Festsetzung im Bebauungsplan zum Garagenstandort aufgrund der Vielzahl von abweichenden Garagenstandorten bereits obsolet geworden. Jedenfalls habe von dieser Festsetzung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB befreit werden können. Dabei sei nicht erkennbar gewesen, dass bei der Erteilung der Befreiung die nachbarlichen Interessen nicht ausreichend gewürdigt worden seien.

Insbesondere handele es sich bei den maßgebenden Festsetzungen im Bebauungsplan nicht um Bestimmungen mit drittschützender Wirkung. Denn auch der Bebauungsplan sehe vor, dass der Garagenstandort im rückwärtigen Bereich der Grundstücke liege. Hieraus sei ersichtlich, dass nicht vorgesehen gewesen sei, die privaten rückwärtigen Bereiche der Grundstücke besonders zu schützen bzw. kurze Zufahrten anzulegen und der Versiegelung entgegenzuwirken. Außerdem sei die Errichtung der neuen Garage an fast gleicher Stelle wie die der bestehenden Garage geplant. Das Vorhaben entspreche im Übrigen den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften. Deswegen sei für das Gebot der Rücksichtnahme kein Raum mehr. Ein Ausnahmefall, wonach ein Gebäude dennoch eine unzumutbare, einmauernde oder erdrückende Wirkung entfalte, sei vorliegend nicht erkennbar. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Garage mit einem zum Nachbargrundstück hin flach geneigten Pultdach nicht mit einem nach Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO zulässigen Satteldach mit einer Dachneigung von bis zu 70 Grad ausgeführt werden solle.

Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2014 erklärte der Beklagte, es befänden sich drei Gebäude i. S. des Art. 6 Abs. 9 BayBO auf dem Grundstück des Beigeladenen. Das Gebäude an der Nordseite des Grundstücks habe eine Länge von 3,08 m und eine Höhe von weniger als 3 m. Nach den vorgelegten Lichtbildern handelt es sich hierbei um eine Art Carport. Das Gebäude an der Westgrenze des Grundstücks habe eine Länge von 2,60 m und eine mittlere Wandhöhe von weniger als 3 m. Das Gebäude habe einen Dachüberstand. Dieser bleibe aber gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 1 BayBO bei der Berechnung der Abstandsflächen außer Betracht.

Nach den vorgelegten Lichtbildern handelt es sich bei diesem Gebäude um ein Gartenhäuschen.

Der Anbau an der Südseite des Wohnhauses des Beigeladenen sei kein Nebengebäude i. S. des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO. Er sei mittlerweile mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 genehmigt worden.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Aufgrund Beweisbeschlusses vom 19. März 2015 wurde Beweis über die örtlichen Verhältnisse erhoben durch Durchführung eines Augenscheins.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Sie haben keinen Anspruch darauf, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung aufgehoben wird.

Da die angefochtene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt wurde, kann die von den Klägern gerügte Nichteinhaltung von Abstandsflächen bei dem Vorhaben des Beigeladenen nicht zum Erfolg der Klage führen.

Denn die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist im Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 Satz 1 BayBO nicht enthalten. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BayBO nicht selbst erweitern. Dieser beschränkte Prüfungsumfang gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung kommt deshalb nicht in Betracht (BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 12.12.2013 - 2 ZB12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 jeweils m. w. N.).

Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme des § 15 Abs. 1 BauNVO.

Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommen soll, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG in ständiger Rechtsprechung z. B. U. v. 23.9.1999, Az.: 4 C 6.98 und B. v. 18.11.2004, Az.: 4 C 1/04 - juris).

Wie bereits im Beschluss der Kammer vom 10. Oktober 2014 (AN 3 E 14.01417) ausgeführt, gehen von der von dem Beigeladenen geplanten Grenzgarage keine unzumutbaren Störungen und Belästigungen für die Kläger aus, die zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führen würden. Entspricht ein Bauvorhaben - wie hier - den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO), ist für das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich kein Raum mehr (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - NVwZ-RR 1997, 516; BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - juris Rn. 22).

Nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO sind Garagen als grenznahe Gebäude in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig, wenn sie eine mittlere Wandhöhe von 3 m und eine Grenzlänge je Grundstücksgrenze von 9 m nicht überschreiten. Nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BayBO bleibt bei einer Dachneigung bis zu 70 Grad die Höhe von Dächern unberücksichtigt. Insgesamt darf nach Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach der Nr. 1 auf einem Grundstück 15 m nicht überschreiten. Diese Vorgaben erfüllt das genehmigte Vorhaben mit einer Länge von 8,99 m und einer mittleren Wandhöhe von 2,94 m.

Wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausführten, beträgt die Wandhöhe des geplanten Vorhabens im Süden 3,395 m und im Norden 2,485 m. Im Mittel ergibt sich daraus arithmetisch eine Wandhöhe von 2,94 m. Dabei wurde das Fundament, auf dem das neue Vorhaben stehen soll, in die mittlere Wandhöhe bereits eingerechnet.

Abzustellen ist für die nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO zulässige Wandhöhe gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO auf das Maß von der Geländeoberfläche des Baugrundstücks bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Abstandsfläche eines Bauvorhabens ist grundsätzlich von der Geländeoberfläche des Baugrundstücks ausgehend zu bemessen (VGH Baden-Württemberg, B. v. 30.10.1995, BRS 57,350; Rauscher in Simon/Busse, Kommentar zur Bayerischen Bauordnung, Stand Januar 2014, Art. 6 Anm. 153, Lechner/Busse, a. a. O., Art. 57 Rn. 216). Öffentlich-rechtlich kann nicht verhindert werden, dass ein tieferliegendes Grundstück durch ein Bauvorhaben auf einem höherliegenden Grundstück, das nach den Abstandsflächenvorschriften zulässig ist, in einem gewissen Umfang beeinträchtigt wird.

Nur ausnahmsweise ist für die Höhenentwicklung auf das Geländeniveau des Nachbargrundstücks abzustellen, nämlich dann, wenn sich die einzelnen Teile

(Sockel/Stützmauer/Fundament und Bauvorhaben) bei einer natürlichen Betrachtungsweise nicht voneinander trennen lassen (so VG München, B. v. 13.9.2011 - M 9 S 11.3575 - juris; VGH Baden-Württemberg, U. v. 24.3.2014 - 8 S 1938/12 - juris Rn. 28 f. zur Höhenentwicklung einer „Sockelwand“). Vorliegend ist weder die bestehende Garage auf der ca. 85 cm hohen Stützmauer errichtet worden, die an der westlichen Grenze des klägerischen Grundstücks verläuft, noch ist dies für das streitgegenständliche Bauvorhaben geplant, so dass insoweit die vom Vertreter der Kläger zitierte Rechtsprechung des VG München (a. a. O.) nicht einschlägig ist. Denn das Vorhaben „Doppelgarage“ wird unabhängig von der bestehenden Stützmauer realisiert, die ihm gerade nicht als Fundament dient und deshalb mit ihm auch nicht eine untrennbare Einheit bildet.

Die grenzständige Bebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen überschreitet auch nicht die 15 m - Grenze des Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO (Gebäude an der Nordseite 3,08 m, an der Westgrenze 2,60 m, wobei der Dachüberstand gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 1 BayBO außer Betracht bleibt, Bauvorhaben an der Ostgrenze 8,99, gesamt 14,67 m; der mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 genehmigte Wohnhausanbau fällt nicht unter die Regelung des Art. 6 Abs. 9 BayBO und bleibt bei der Berechnung der 15 m - Grenze außer Betracht).

Bei Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften kann ein Gebäude nur in Ausnahmefällen eine unzumutbare, einmauernde oder erdrückende Wirkung entfalten und so eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auslösen (BVerwG, B. v. 11.1.1999, 4 B 128/98, juris Rn. 4). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nach der Einnahme des Augenscheins nicht erkennbar. Insbesondere ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Belichtung der Wohnräume der Kläger unzumutbar beeinträchtigt werden können. An der Westseite des klägerischen Wohnhauses befinden sich nur kleine Fensteröffnungen, die Südseite wird auch nach Errichtung des Vorhabens über ausreichend Tageslicht verfügen. Auffällig ist, dass sowohl das Grundstück des Beigeladenen als auch das Nachbargrundstück auf der Ostseite des klägerischen Anwesens im Bereich der Terrasse des Wohnhauses der Kläger deutlich höher liegen. Der Beigeladene erklärte hierzu, das Grundstück der Kläger sei von den Voreigentümern im Terrassenbereich zum Zwecke eines Brunnenbaus abgegraben worden, diese Arbeiten seien dann wegen Aussichtslosigkeit aber eingestellt worden. Die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder zeigen lediglich eine Momentaufnahme aus der Vergangenheit, die keinen Rückschluss auf vorgenommene Geländeveränderungen erlaubt. Im Rahmen der ihnen gegenüber zu leistenden Rücksichtnahme müssen sich die Kläger diese künstliche Geländeveränderung entgegenhalten lassen (auch wenn sie nicht von ihnen selbst durchgeführt wurde) und hinnehmen, dass das grenzständige Bauvorhaben gemessen vom Geländeniveau ihres Grundstücks eine Höhenentwicklung von mehr als drei Metern aufweisen wird. Zu beachten ist außerdem, dass das Vorhaben des Beigeladenen mit einer Dachneigung von 70 Grad ausgeführt werden dürfte (Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz), so dass sich das Vorhaben auch unter diesem Gesichtspunkt wegen der Ausführung mit einem Pultdach mit einer Neigung von 6 Grad als nicht rücksichtslos gegenüber den Klägern erweist.

Letztlich kann dahinstehen, ob der Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2014, mit dem für das Bauvorhaben eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich des Garagenstandortes erteilt wurde, ins Verfahren einbezogen wurde. Denn die ausgesprochene Befreiung wurde für Festsetzungen erteilt, die auch nach der Begründung des Bebauungsplans keine nachbarschützende Wirkung haben, wie bereits im Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dargestellt wurde (Seiten 8 und 9), weshalb sich aus dem Bescheid eine Rechtsverletzung der Kläger nicht ergeben kann.

Die Klage war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne dass er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für jemand ein ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum Besitz des Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung nach den für den Besitz geltenden Vorschriften geschützt ist. Für den Rang des Rechts ist die Eintragung maßgebend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Genehmigung für die Sanierung eines bestehenden und die Neuerrichtung eines weiteren Wohngebäudes auf der im Süden mit einer Länge von rund 20 m an sein im rückwärtigen Bereich angrenzendes, unbebautes und insgesamt 1.548 m² großes Grundstück FlNr. ... Gemarkung R. Er hat gegen die ihm am 15. April bzw. 6. Mai 2014 zugestellten Genehmigungsbescheide der Antragsgegnerin am 12. Mai 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben (RO 2 K 14.832) und am 8. August 2014 Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gestellt. Gegen den am 13. November 2014 zugestellten, ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2014 richtet sich die am 26. November 2014 erhobene und am Montag, den 15. Dezember 2014 begründete Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die statthafte (§ 146 Abs. 1 VwGO) und zulässige (§ 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die beantragte Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht.

1. Der Antragsteller rügt unter III. 1. und 2. a) bis d) auf den Seiten 1 bis 5 des Schriftsatzes seiner Bevollmächtigten vom 15. Dezember 2014 im Wesentlichen, dass sich das Verwaltungsgericht nicht näher damit auseinandergesetzt habe, dass von einer „Abstandsflächenvorschriftenverletzung und damit auch von einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auszugehen“ sei. In diesem Zusammenhang sei auch der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt worden, der beantragte gerichtliche Augenschein sei ebenfalls nicht erfolgt.

1.1 Im Gegensatz zu der zitierten Darstellung setzt sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 9 bis 13 ausführlich mit den angesprochenen Fragen auseinander und stellt ausdrücklich fest, dass die - im vorliegenden Zusammenhang allein entscheidungsrelevante - Nordwand des Neubaus die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück einhält und hier auch nicht ausnahmsweise von einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme trotz Einhaltung der Abstandsflächen auszugehen sei. Auf diese Ausführungen, die insoweit in keiner Hinsicht einer Ergänzung bedürfen, wird zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen verwiesen.

1.2 Der in der Beschwerde wiederholte Einwand, das für die Berechnung der Abstandsflächen maßgebliche „Urgelände“ sei auf der tieferen Ebene des Antragstellergrundstücks zu suchen, wurde in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gleichfalls behandelt und - zutreffend - als nicht berechtigt angesehen.

Den unteren Bezugspunkt für die Berechnung der Wandhöhe eines Vorhabens bildet nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO die Geländeoberfläche. Dass es sich dabei um das Niveau des Bodens auf dem Baugrundstück am Fuß der fraglichen Wand handelt, welches anhand der Eintragungen in den Eingabeplänen (vgl. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO, § 3 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 3 Nr. 11, § 8 Abs. 2 Nr. 2 b) und g), Nr. 3 BauVorlV) nach der Fertigstellung des gesamten zur Prüfung stehenden Vorhabens erreicht werden soll, folgt aus dem Kontext der Abstandsvorschriften. Anhaltspunkte für Manipulationen, die dazu dienen könnten, die Wandhöhe so verkürzt darzustellen, dass die auf dem Baugrundstück zur Verfügung stehenden Flächen (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) ausreichen, um die jeweils erforderlichen Tiefen der gesetzlichen Abstandsflächen (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 BayBO) aufnehmen zu können, sind weder erkennbar noch wurde dafür etwas vorgetragen. Ob das Gelände in früheren Plänen exakt oder in Übereinstimmung mit den verfahrensgegenständlichen Bauvorlagen wiedergegeben wurde, spielt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der aktuellen, streitigen Bauerlaubnis für die Errichtung eines neuen Wohngebäudes auf dem Baugrundstück keine Rolle. Schließlich ist auch zu dem Gesichtspunkt, dass das Baugrundstück mehr als nur geringfügig höher liege als jenes des Antragstellers, auf die richtigen Ausführungen im Beschluss des Erstgerichts zu verweisen.

Regelmäßig bildet das vorhandene, „natürliche“ Gelände die Geländeoberfläche im Sinn von Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO. Neben den bereits angesprochenen, die Wandhöhe verringernden Aufschüttungen oder Geländemodellierungen unmittelbar am Vorhaben selbst können zur Vermeidung als unbefriedigend empfundener und dem Grundstücksnachbarn nicht zumutbar erscheinender Ergebnisse auch künstlich herbeigeführte Niveauveränderungen auf dem gesamten Baugrundstück zulasten eines Vorhabens gewertet werden, wenn die Höhenlage der Oberfläche auf diesem Grundstück infolgedessen nicht als „natürlich“ im Sinn von „seit jeher so vorhanden“ zu bewerten ist. Als zeitliche Grenze für die Feststellung, dass auch eine auf menschliche Einwirkungen zurückzuführende, gegenüber einem Nachbargrundstück erhöhte Geländeoberfläche als für die Abstandsflächenberechnung maßgebliche „vorhandene“ Geländeoberfläche angesehen werden kann, bietet es sich an, auf die am Zweck der Herstellung bzw. Wahrung des Rechtsfriedens orientierte dreißigjährige (Verjährungs-)Frist (vgl. § 195 BGB a. F., § 197 Abs. 1 BGB n. F., § 900 BGB) zurückzugreifen (ebenso: OVG RhPf, B.v. 28.9.2005 - 8 A 10424/05 - juris Rn. 19 bis 22 unter Hinweis auf BayVGH, B.v. 14.1.1991 - 14 CS 90.3270 m. w. N.; BayVGH, B.v. 17.3.2003 - 2 CS 03.98 - juris Rn. 13; vgl. auch BayVGH, B.v. 2.3.1998 - 20 B 97.912 - juris Rn. 13 m. w. N.: mehr als 25 Jahre). Wie die Antragsgegnerin in ihrer Replik vom 10. März 2015 bereits festgehalten hat, lassen sich entsprechende Veränderungen des Geländeniveaus auf dem Baugrundstück für die zurückliegenden Jahrzehnte nicht feststellen, sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus den von ihr mit Schreiben vom 4. November 2014 an das Verwaltungsgericht übermittelten weiteren Unterlagen (1 Bestandsakte zum Anwesen G-str. ...), von denen der Antragsteller erst zusammen mit dem ablehnenden Beschluss Kenntnis erhalten hat. Ungeachtet dessen spricht auch der Umstand, dass die Oberfläche des im Westen ca. 47,5 m und im Osten rund 49 m tiefen Baugrundstücks - unwidersprochen - im Wesentlichen auf dem Niveau der dieses seit langem erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche (335,15 m üNN) liegt, gegen die Annahme einer in einem überschaubar zurückliegenden Zeitraum willkürlich zum Nachteil der Nachbarschaft vorgenommenen Geländeveränderung.

1.3 Für die Richtigkeit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Erwägung, dass eine wesentliche Veränderung der Geländeoberfläche des Baugrundstücks jedenfalls über Jahrzehnte hinweg nicht feststellbar ist, kam es auf den Inhalt der Anfang November 2014 zugeleiteten „Bestandsakten“ ersichtlich nicht an, hierauf beruht die angegriffene Entscheidung nicht. Insoweit hätte auch der als fehlerhaft unterlassen gerügte Augenschein durch das Erstgericht keine verwertbaren neuen Erkenntnisse verschaffen können.

2. In Bezug auf die bestehen bleibende „Grenzmauer“ rügt die Beschwerde eine weitere Unbestimmtheit der Planung, die nicht zulasten des Antragstellers gehen dürfe. Diese Mauer hätte als Teil eines einheitlichen Gesamtvorhabens mitgenehmigt werden müssen. Sie ermögliche eine Nutzung, die das Gebot der Rücksichtnahme verletze. Auch diese Erwägungen können dem Rechtsmittel nicht zum (Teil-)Erfolg verhelfen, weil die Verneinung der Rücksichtslosigkeit der von dieser baulichen Anlage ausgehenden Wirkungen oder der damit für das höher gelegene Baugrundstück verbundenen Nutzungsmöglichkeiten seitens des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

2.1 Die von der Antragsgegnerin und - ihr folgend - dem Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, die verbleibende Grenzmauer sei nicht Gegenstand der streitigen Baugenehmigung, begegnet allerdings Zweifeln. Aus den Akten geht hervor, dass die Oberfläche des Grundstücks des Antragstellers in seinem hinteren Bereich zwischen 1,60 m und 1,70 m tiefer liegt als das dort angrenzende Baugrundstück. Direkt an der Nordgrenze (vgl. dazu erstmals den Plan vom Februar 1907, vom Stadtbauamt geprüft am 5.3.1907) des Baugrundstücks steht hier seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt eine Mauer, die ursprünglich nicht nur das (wohl schon immer, vgl. den „Situationsplan Nord 1:500“ vom 15.1.1896) höher gelegene Gelände des Baugrundstücks abstützte, sondern zugleich Bestandteil einer bis zu ihrem Abriss anlässlich der Verwirklichung des streitigen Vorhabens dort über die gesamte Breite des Baugrundstücks angeordneten, eingeschossigen Halle mit einem in West-Ost-Richtung verlaufenden First war (ehemals „Baumagazin“ bzw. „Baustadel“ oder „Lagerhalle“).

Auf dem mittels eines unterschriebenen Stempelaufdrucks „Genehmigt mit Bescheid vom 11.04.14“ zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärten „Freiflächengestaltungsplan“ (diese Bezeichnung dürfte noch auf § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 11 BauVorlV a. F. zurückgehen) im Maßstab 1:100 wird neben zahlreichen weiteren baulichen Anlagen (Stellplätze, überdachter Abfallcontainerplatz, Hoffläche, mit einem Bodenbelag versehener Spielbereich für Kinder, mit verschiedenen Betonpflastern angelegte Zugänge und Hofflächen, vgl. dazu auch § 7 Abs. 3 Nr. 12, Abs. 4 BauVorlV n. F.) in dem gleichen Grauton wie der Wohnhausneubau, zusätzlich jedoch mit einer einfachen Schraffur versehen, eine entlang der gesamten westlichen, nördlichen und östlichen Grenzen des Baugrundstücks verlaufende Mauer dargestellt. Deren Oberkante („geplante Höhe“) wird mit verschiedenen, jeweils mit „MOK“ bezeichneten und auf das Höhenbezugssystem (0,00 = 335,58 m üNN) der Eingabepläne abgestimmten, Zahlen zwischen „plus 1,65“ an der Westgrenze, „plus 0,87“ an der Nordgrenze und in weiten Teilen der Ostgrenze sowie „plus 0,80“ in einem daran anschließenden, 10,22 m langen Teilbereich bzw. „plus 2,48“ am Südosteck des Baugrundstücks im Bereich des Mülltonnenhäuschens angegeben. Zwar taucht diese Grenzbebauung nur teilweise auf dem „Grundriss Kellergeschoss“ als östliche Seitenwand der Tiefgaragenzufahrt und - ähnlich bruchstückhaft - auf der rechten Seite des „Schnittes D-D Neubau“ auf und fehlt auf den übrigen Grundrissen und sämtlichen Ansichten, auf denen ihre zeichnerische Übernahme zumindest schemenhaft zu erwarten (gewesen) wäre, ganz. Andererseits wäre es lebensfremd anzunehmen, dass die zuvor als Teile einer umfangreichen Grenzbebauung in der Nordhälfte des Baugrundstücks vorhandenen Mauern aus Anlass der Sanierung des alten und der Neuerrichtung eines weiteren Wohnhauses vollständig beseitigt werden oder - vor allem etwa an der Nordgrenze - komplett neu errichtet werden sollten. Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch den nachgereichten „Ergänzungsplan“ vom 14. August 2014 bestätigt, der - in einer Mischung aus „Ansicht Ost“ (des Bestandsbaus) und „Schnitt C-C“ (des Neubaus) - den Höhenverlauf des Baugrundstücks von der G-straße im Süden bis zum rückwärtigen Grenzbereich im Anschluss an das Antragstellergrundstück abbildet. Darauf findet sich die ursprünglich einen Teil der nördlichen Seitenwand des „Baumagazins“ bildende bauliche Anlage als mit dunkelgrauer Farbe gekennzeichnete (damit wohl gemeint: Bestand) „Mauer“ mit „OK plus 0,90“ wieder. Diese bauliche Anlage soll demnach, wie es sich auch aus den Eintragungen im „Freiflächengestaltungsplan“ ergibt, 0,90 m über das daran auf dem Baugrundstück anschließende Gelände hinausreichen; sie bildet in diesem Bereich zugleich eine notwendige Umwehrung im Sinn von Art. 36 Abs. 1 Nr. 1 BayBO.

2.2 Die Genehmigung dieser Mauer, die vom Nachbargrundstück aus betrachtet eine Höhe von insgesamt etwas über 2,50 m erreicht, verletzt bei der vorliegenden Fallgestaltung keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Antragstellers.

Soweit diese bauliche Anlage das circa 1,70 m höher liegende Gelände des Baugrundstücks gegenüber dem tieferen Bodenniveau auf dem Antragstellergrundstück abstützt, übernimmt sie diese Funktion nicht erst aus Anlass oder im Zusammenhang mit den übrigen auf dem Baugrundstück zuletzt genehmigten Maßnahmen. Es besteht keine Veranlassung, dieses Bauwerk anders zu beurteilen als das auf dem Baugrundstück seit Jahrzehnten unverändert vorhandene, für die rechtliche Bewertung der übrigen Vorhaben als maßgeblich zugrunde zu legende Bodenniveau auf dem Baugrundstück (vgl. oben 1.2); die Mauer schließt - wie bisher - dieses Gelände in nördlicher Richtung ab. Die Genehmigung der Mauer bildet daher in dem bis zur Höhe des Baugrundstücks reichenden Teil nicht die öffentlich-rechtliche Grundlage für die erstmalige Schaffung neuer Verhältnisse, sondern schreibt lediglich den vorhandenen und vom Antragsteller bereits bisher hinzunehmenden Unterschied in den Höhen der aneinandergrenzenden Grundstücke auch für die Zukunft fest.

Die über das Bodenniveau auf dem Baugrundstück hinausgehenden 0,90 m der Mauer dienen, wie unter 2.1 am Ende bereits erwähnt, als Absturzsicherung. Da es keinem Zweifel unterliegt, dass die grenznahen Flächen auf dem Baugrundstück auch nach der Beseitigung der früher dort befindlichen Halle im Allgemeinen, insbesondere jedenfalls im Zusammenhang mit der Nutzung der Erdgeschosswohnungen des neuen Rückgebäudes und damit „an“ dieser baulichen Anlage, zum Begehen bestimmt sind, ist eine ausreichend hohe und feste Umwehrung gemäß Art. 36 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO bauordnungsrechtlich geboten. Diesen Vorgaben entspricht die bauliche Anlage.

2.3 Inwiefern die verbleibende Grenzmauer im Hinblick auf die damit ermöglichte Nutzung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen soll, ist nicht ersichtlich. Eine nähere Begründung für diese Annahme enthält die Beschwerdebegründung nicht. Unabhängig davon besteht die Besonderheit dieses Falles darin, dass die Lageunterschiede der benachbarten Grundstücke seit sehr langer Zeit vorgegeben sind und diese Situation vom „Unterlieger“ hinzunehmen ist. Weder § 34 Abs. 1 BauGB, wonach das Verwaltungsgericht das Vorhaben als zulässig beurteilt hat und wogegen die Beschwerde als solches keine Einwände erhebt, noch die Vorschriften des Art. 6 BayBO über Abstandsflächen und Abstände vermitteln im Allgemeinen einen Schutz vor Einblicken in benachbarte Grundstücke (vgl. zu § 34 BauGB: BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 13 m. w. N.; für Art. 6 BayBO folgt das unter anderem jedenfalls aus der regelhaften Zulässigkeit von Balkonen und Erkern, die auf bis zu 2 m an die Nachbargrenze heranrücken dürfen, vgl. Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO). Soweit in vereinzelten Erkenntnissen (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 14 CE 13.928 - juris Rn. 14 und ThürOVG, U.v. 14.3.2012 - 1 KO 261/07 - BauR 2012, 1929 = juris Rn. 40, dort allerdings offen gelassen) auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen verwiesen wird (B.v. 22.2.2005 - 7 A 1408/04 - juris Rn. 6), wonach ab 1 m Höhenunterschied einer Terrasse in Grenznähe von nachteiligen und nicht hinzunehmenden Wirkungen für das Nachbargrundstück auszugehen sei, wird übersehen, dass § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW für solche Anlagen ausdrücklich die entsprechende Geltung der Abstandsvorschriften anordnet und vergleichbare, spezielle Regelungen in der Bayerischen oder der Thüringer Bauordnung fehlen. Im Übrigen kommt nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. statt aller: BayVGH, U.v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 30 m. w. N.) unter dem Gesichtspunkt der Art der Nutzung beim Zusammentreffen von Wohnnutzungen untereinander ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht. Auch das Rücksichtnahmegebot gibt dem Nachbarn insbesondere nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung, speziell vor jeglichen Einblicken verschont zu bleiben. Gegenseitige Einsichtsmöglichkeiten sind im dicht bebauten innerstädtischen Bereich - so auch hier - unvermeidlich.

3. Soweit der Antragsteller es als „durchaus plausibel“ ansieht, dass „er und seine Familie durch Abgase und Geräusche (Quietschen!) aus der Tiefgarage belästigt werden“, weil ein etwa 0,50 m von der Grenze entfernt gelegener Lüftungsschacht unmittelbar gegenüber dem zu Erholungszwecken genutzten Garten vorgesehen ist, ist sein Vortrag schon nicht ausreichend schlüssig. Denn einerseits wird dieser Schacht von der 0,90 m hohen Grenzmauer vom Grundstück des Antragstellers abgeschirmt. Andererseits sind die mit einer zulässigen Wohnnutzung in der Nachbarschaft regelmäßig verbunden Geräusche des an- und abfahrenden Kraftfahrzeugverkehrs als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. dazu bereits VGH BW, B.v. 20.7.1995 - 3 S 3538/94 - NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8).

4. Die unter der Überschrift „h) Denkmalrecht“ lediglich enthaltene Verweisung auf einen Beitrag in der Zeitschrift Baurecht (BauR 2009, 1536 ff.) und das Zitat eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 21.4.2009 - 4 C 3.08) stellt auch in Verbindung mit dem Vorhalt, das Verwaltungsgericht hätte auch diese Frage nicht entscheiden dürfen, ohne den mehrfach beantragten Augenschein einzunehmen, keine ausreichende Darlegung von Beschwerdegründen dar.

5. Kosten: § 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Streitwert: § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (BayVBl-Beilage 1/2014), wie Verwaltungsgericht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. März 2012 - 2 K 1538/10 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Esslingen vom 3. Dezember 2008 und des Widerspruchsbescheides Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25. März 2010 verpflichtet, gegenüber den Beigeladenen den Abbruch der Garage auf dem Grundstück Flst. Nr. 2775/33 der Gemarkung ... anzuordnen.

Die Beigeladenen als Gesamtschuldner und der Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 2775/10 der Gemarkung ... Das südöstlich abfallende Grundstück ist im unteren Teil mit einem 1994 errichteten Einfamilienhaus bebaut. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass dieses mit einer ca. 1 m tieferen Erdgeschoss-Fußbodenhöhe als genehmigt errichtet worden war, erteilte das Landratsamt Esslingen dem Kläger am 01.02.1995 für diese und andere Abweichungen eine weitere Baugenehmigung; beteiligte Eigentümer angrenzender Grundstücke hatten dagegen nichts eingewandt. Die Beigeladenen sind Eigentümer des etwas höher gelegenen Nachbargrundstücks Flst. Nr. 2775/33 (Baugrundstück). Dieses grenzt an den unteren Teil des Grundstücks des Klägers nordöstlich an und ist mit einem im Jahr 2005 errichten Wohnhaus bebaut.
Die Beigeladenen beantragten im November 2005 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Grenzgarage mit Walmdach und 50,9 m3 Bruttorauminhalt als Anbau an ihr Wohnhaus. Nach dem vom Vermessungstechniker F. gefertigten Lageplan sowie einer den Bauvorlagen beigefügten Ansicht “Süd West“ sollte die Garage 1,88 m von der Rückseite des Wohnhauses vorversetzt auf einer Sockelwand an der Grenze zum Grundstück des Klägers errichtet werden, und zwar mit 2,9 m Gesamthöhe von Garagen- und Sockelwand am höchsten Punkt der Geländeoberfläche. Der Kläger erhob keine Einwendungen. Das Landratsamt Esslingen erteilte die Baugenehmigung am 03.07.2006. Die Beigeladenen hatten tatsächlich schon zuvor an der Grundstücksgrenze eine Garage errichtet, jedoch weiter hangabwärts bündig zur Rückfront ihres Wohnhauses und mit Zeltdach. Die Gemeinde ... ... hatte dem Landratsamt im Zuge der Bauüberwachung für das Wohnhaus der Beigeladenen Ende Mai 2006 mitgeteilt, die Garage stehe schon.
Mit Schreiben vom 16.04.2007 bat der Kläger das Landratsamt um Überprüfung der Garage. Ihre Wand sei, gemessen vom natürlichen Gelände, über 4 m hoch. Er gehe davon aus, dass abweichend von der Baugenehmigung gebaut worden sei. Der Kreisbaumeister nahm am 23.05.2007 einen Augenschein ein und fertigte Lichtbilder, darunter dieses:
Am folgenden Tag vermerkte er u.a.: "Die Garage wurde bis zur Süd-Ost Seite zum Hausgrund gerichtet. L= 6,00 Höhe ab Gelände bis OK Traufe = vorne 4,10 hinten 3,90 Wandfläche = 24 m2. Das Gelände war schon so. Im Plan falsch dargestellt. ...". Das Landratsamt gab den Beigeladenen Gelegenheit, sich zu einem Rückbau der Garage auf 3 m Wandhöhe, gemessen vom höchsten Punkt der Geländeoberfläche an der Grenze, zu äußern. Ihr Architekt teilte mit, er habe die Pläne nach einer Geländeaufnahme vom September 2005 gefertigt; Abweichungen könnten nur durch eine nachträgliche Veränderung des Geländes auf dem Grundstück des Klägers aufgetreten sein.
Der Kläger bestritt solche Veränderungen und beantragte die Anordnung eines Rückbaus der Garage. Er habe auf seinem Grundstück zwar eine Terrassenplatte ersetzt, dabei das Höhenniveau aber nicht verändert. Zum Nachweis des Geländezustands vor und nach Errichtung der Garage legte er Lichtbilder vor. Die Beigeladenen legten dar, das Gelände auf dem Grundstück des Klägers sei bei den Bauarbeiten deutlich höher gewesen. Sie regten an, Vermessungstechniker F. dazu anzuhören.
Das Landratsamt lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 03.12.2008 ab. Zwar sei die Garage wegen ihres von der Baugenehmigung abweichenden Standortes und einer mehr als 3 m hohen Wand im Widerspruch zu § 6 Abs. 1 LBO errichtet worden. Auch lägen keine Gründe für eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung vor. Gleichwohl werde von einer nach § 64 Satz 1 LBO möglichen Abbruchanordnung aus besonderen Gründen abgesehen. Ein solcher Grund sei, dass der Geländeverlauf an der Grenze bei Errichtung der Garage wegen möglicher Veränderungen auf beiden Grundstücken nicht mehr zweifelsfrei zu ermitteln sei. Auf dem Grundstück des Klägers habe es solche Veränderungen im Zuge der Absenkung seines Einfamilienhauses im Jahr 1995 gegeben. Indiz dafür seien eine ca. 0,8 m hohe Stützmauer beim Kellerabgang und übereinander geschichtete Natursteine beim Hauszugang. Der Umfang dieser Geländeveränderung sei anhand der Bauakten nicht nachzuvollziehen. Aber auch auf dem Baugrundstück sei beim Bau der Sockelwand für die Garage möglicherweise bis auf das Niveau des Hauszugangs auf dem Grundstück des Klägers abgegraben worden. Allerdings müsse das Gelände wegen der 0,8 m hohen Stützmauer auf dem Grundstück des Klägers mindestens so hoch gewesen sein. Ausgehend davon wären Garagen- und Sockelwand um 0,3 m zu hoch. Es sei aber auch nicht auszuschließen, dass das Gelände zwischen Stützmauer und Grenze noch bis auf 1,2 m angestiegen sei. Dann wäre die Garage rechtmäßig errichtet. Ein weiterer besonderer Grund sei, dass Belichtung und Belüftung der Räume an der Nordostseite des Wohnhauses des Klägers nicht erheblich eingeschränkt seien. Ferner wäre ein Rückbau wegen enormer Kosten unverhältnismäßig. Schließlich sei ein Anspruch auf Einschreiten verwirkt. Der Kläger sei zum Bauantrag gehört worden und habe nichts eingewendet. Die Garage sei bereits im April 2006 errichtet gewesen. Der Kläger habe das Landratsamt aber erst ein Jahr später auf ihre über 4 m hohe Wand hingewiesen. Damals sei die Garage bis auf Verputz-Arbeiten fertiggestellt gewesen. Abweichungen von Baugenehmigungen oder eine illegale Bautätigkeit müssten in angemessener Frist von im Regelfall etwa einem Monat nach Kenntnisnahme angezeigt werden, um ein Recht auf Einschreiten nicht zu verwirken. Der Kläger habe jedoch zwölf Monate gewartet. Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte überwiege das Interesse der Beigeladenen, die Garage unverändert zu belassen, das Interesse des Klägers am Rückbau.
Mit seinem Widerspruch brachte der Kläger vor, der frühere Geländeverlauf sei anhand seiner Lichtbilder und durch einen Sachverständigen feststellbar. Er habe erst nach Vollendung des Rohbaus der Garage mit eigener Recherche unter Zuhilfenahme sachkundiger Personen erkennen können, dass die Garage abweichend von der Baugenehmigung errichtet worden sei. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch mit Bescheid vom 25.03.2010, zugestellt am 29.03.2010, zurück.
Am 29.04.2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, sein Vorbringen wiederholt und vertieft, Zeugen benannt sowie weitere Lichtbilder vorgelegt. Er hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide zu verpflichten, gegenüber den Beigeladenen den Abbruch der Garage anzuordnen. Der Beklagte und die Beigeladenen haben Klageabweisung beantragt. Die Beigeladenen haben angeregt, Vermessungstechniker F. als Zeugen zu hören, und bestritten, die Garage als Schlachtraum zu nutzen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 12.03.2012 abgewiesen. Der Kläger könne weder den Erlass einer Abbruchanordnung noch eine erneute Bescheidung beanspruchen. Das Gericht folge den Begründungen der Bescheide und weise auf Folgendes hin: Die Garage sei wegen ihres anderen Standortes zwar nicht durch die Baugenehmigung vom 03.07.2006 gedeckt, jedoch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBO ohne Abstandsfläche zulässig. Ihre Wand sei nicht mehr als 3 m hoch. Unterer Bezugspunkt dafür sei nach § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO ihr Schnittpunkt mit der Geländeoberfläche. Sei die Garage - wie hier - auf eine Stützmauer aufgesetzt, sei die Unterkante des Garagenfundaments der untere Bezugspunkt. Die Stützmauer sei nicht anzurechnen, weil sie eine selbstständige bauliche Anlage sei und weil andernfalls Garagen, die für alle Autotypen tauglich seien, in erheblicher Zahl nicht errichtet werden könnten. Dass die Stützmauer öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche, sei nicht ersichtlich. Auch für eine missbräuchliche Gestaltung der Geländeoberfläche spreche nichts. Unabhängig davon läge wegen nicht mehr sicher feststellbarer Abgrabungen auf dem Grundstück des Klägers kein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 LBO vor. Selbst bei einem solchen Verstoß sei das Ermessen der Behörde nicht zu einer Pflicht zum Einschreiten verdichtet. Der Kläger habe den im Genehmigungsverfahren beantragten Standort der Garage gekannt und bei Baubeginn oder spätestens Fertigstellung der Garage erkennen müssen, dass sie abweichend davon errichtet worden sei. Dass er dies fast ein Jahr nicht gerügt habe, bleibe unverständlich. Dies sei ungeachtet dessen, ob Verwirkung vorliege oder nicht, ein sachlicher Gesichtspunkt für die Ablehnung seines Antrags. Schließlich bewirke die Überschreitung der zulässigen Wandhöhe keine intensive Störung und gefährde keine wesentlichen Rechtsgüter.
Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung legt der Kläger dar: Das Verwaltungsgericht habe den Geländeverlauf nicht selbst ermittelt, sondern ungeprüft Angaben des Beklagten übernommen, die den vorgelegten Lichtbildern und weiteren Unterlagen widersprächen. Die Sockelwand unter der Garage sei anzurechnen, da sie mit der Garage eine bauliche Einheit bilde. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht überprüft, ob die Wandfläche der Garage 25 m² überschreite. Auch die maximale Grenzbebauung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO sei nicht eingehalten. Außer der Garage befinde sich an der Grenze noch ein 3 m langer und 2,10 m hoher Hundezwinger und dazwischen stehe noch eine 1,8 m hohe und 6,25 m lange Palisadenwand, die zwar ca. 0,6 m von der Grenze zurückgesetzt sei, aber den Mindestabstand nicht einhalte und daher wie eine Grenzbebauung zu bewerten sei. Gleiches gelte für eine 5,1 m lange und 2,3 m hohe Palisadenwand hinter dem Hundezwinger. Ein Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften sei stets eine erhebliche und vom Nachbarn nicht hinzunehmende Beeinträchtigung. Raum für Ermessen bestehe insoweit nicht. Sein Anspruch sei nicht verwirkt, da er sofort nach Beginn der Baumaßnahmen bei der Gemeinde vorstellig geworden sei.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.03.2012 - 2 K 1538/10 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Esslingen vom 03.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.03.2010 zu verpflichten, gegenüber den Beigeladenen den Abbruch der Garage auf dem Baugrundstück anzuordnen.
12 
Der Beklagte und die Beigeladenen verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen jeweils,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Das ursprüngliche Geländeniveau sei nicht mehr sicher feststellbar. Der Kläger müsse sich den in den Bauanträgen für sein Einfamilienhaus dargestellten Geländeverlauf zurechnen lassen. Palisadenwände seien auf die zulässige Länge der Grenzbebauung nicht anzurechnen. Die Beigeladenen legen ferner dar, Vermessungstechniker F. habe das Geländeniveau auf dem Baugrundstück im September 2005 ermittelt. Er könne bestätigen, dass das Geländeniveau auf dem Grundstück des Klägers damals zwei bis drei Steinreihen höher als heute gewesen sei. Die Bauzeichnungen für die Garage seien auf der Grundlage seiner Feststellungen gefertigt worden.
15 
Der Senat hat in einer Berufungsverhandlung am 10.07.2013 das Grundstück des Klägers und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen sowie Vermessungstechniker F. und eine Tochter des Klägers als Zeugen vernommen. Der Kläger und die Beigeladenen haben hilfsweise die Vernehmung weiterer Zeugen beantragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.07.2013 verwiesen.
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Der Senat hat anschließend die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und ein Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für vermessungstechnische Ingenieurarbeiten P. eingeholt. Der Sachverständige hat die Garage und den topographischen Bestand vermessen und dokumentiert, Informationen über das frühere Gelände aus Baugesuchen, Lichtbildern und Daten einer landesweiten Laserscan-Befliegung des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung eingeholt und bewertet und anhand dieser Informationen den Geländeverlauf an der Grundstücksgrenze vor Errichtung von Wohnhaus und Garage auf dem Baugrundstück rekonstruiert. Er stellt zusammenfassend u.a. fest: Die Garage habe ca. 56,3 m3 Bruttorauminhalt; ihre Wand sei an der Grundstücksgrenze 5,98 m lang und 2,97 m hoch; die Sockelwand darunter sei bis zum Schnittpunkt mit der heutigen Geländeoberfläche zwischen 1,14 m und 1,30 m hoch; der kürzeste Abstand von ihrem Schnittpunkt mit der heutigen Geländeoberfläche bis zur Dachhaut der Garage betrage derzeit 3,85 m und betrüge unter Berücksichtigung des rekonstruierten Geländeverlaufs vor Errichtung der Garage 3,70 m. Bei Höhenangaben zwischen festen Bauteilen und Gelände sei allerdings mit Abweichungen ± 0,05 m zu rechnen; wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 04.12.2013 mit Ergänzung vom 13.01.2014 verwiesen.
17 
Die Beteiligten haben sich zum Gutachten geäußert. Der Beklagte rügt unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Amtes für Geoinformation und Vermessung beim Landratsamt Esslingen vom 12.03.2014, der frühere Geländeverlauf könne aus Daten der landesweiten Laserscan-Befliegung nicht oder allenfalls mit einer Genauigkeit von ± 0,50 m abgeleitet werden.
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In der erneuten Berufungsverhandlung am 24.03.2014 hat der Senat nochmals den Zeugen F. vernommen und der Sachverständige P. hat sein Gutachten unter Berücksichtigung der Einwände des Beklagten erläutert; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Dazu befragt, ob es bautechnisch möglich wäre, die Gesamthöhe von Garagen- und Sockelwand ohne vollständigen Abriss der Garage zu reduzieren, haben die Beigeladenen angegeben, dies wäre durch Wegnahme von allenfalls bis zu zwei Steinreihen der Garagenwand denkbar. Eine Verminderung der Gesamthöhe um mindestens 0,7 m erforderte die Wegnahme von noch mehr Steinreihen und ließe eine sinnvolle Nutzung des verbleibenden Garagenraumes nicht mehr zu.
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Dem Senat liegen mehrere Bände Bauakten des Landratsamts, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart und die Gerichtsakten vor. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
20 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung des Beklagten, gegenüber den Beigeladenen den Abbruch der Garage anzuordnen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem auf Erlass einer solchen Anordnung gerichteten Rechtsanspruch nach § 65 Satz 1 LBO.
21 
Nach § 65 Satz 1 LBO kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums sind Bedeutung und Tragweite des Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 GG einschließlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 02.09.2004 - 1 BvR 1860/02 - NVwZ 2005, 203, juris Rn. 11). Demzufolge beantwortet sich die Frage, ob eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, nach dem Zeitpunkt ihrer - wesentlichen - Fertigstellung (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.06.1956 - I C 93.54 - BVerwGE 3, 351 <353 f.> und vom 22.01.1971 - IV C 62.66 - NJW 1971, 1624, juris Rn. 23 m.w.N; Schlotterbeck in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 6. Auflage, § 65 Rn. 6), wie auch der Wortlaut der Norm ("wurde") verdeutlicht. Für die Beurteilung, ob auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, kommt es demgegenüber auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung oder - im Falle der behördlichen Ablehnung eines Einschreitens - der gerichtlichen Entscheidung an. Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften i. S. des § 65 Satz 1 LBO kann durch die Erteilung einer Baugenehmigung allerdings - rückwirkend - unerheblich werden, wenn und solange die Baugenehmigung infolge ihrer Legalisierungswirkung die errichtete Anlage deckt (vgl. Schlotterbeck, a.a.O. § 65 Rn. 7 und § 47 Rn. 30 f.; Sauter, LBO, 3. Auflage, 31. Lfg. § 65 Rn. 25 ff. jeweils m.w.N., st. Rspr.).
22 
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat die zuständige Baurechtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 LVwVfG) unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu entscheiden (Senatsurteil vom 09.11.1990 - 8 S 1013/90 - BauR 1991, 185 m.w.N.). Zweck dieser Ermächtigung sind Bewahrung und Wiederherstellung der baurechtlichen Ordnung im öffentlichen Interesse. Drittschutz vermittelt sie insoweit nur ausnahmsweise, wenn und soweit eine vom Anwendungsbereich der Landesbauordnung erfasste Anlage gegen eine auch dem Schutz eines Dritten (Nachbarn) dienende öffentlich-rechtliche Vorschrift verstößt. In diesem Fall begründet § 65 Satz 1 LBO einen subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruch des Dritten, dass die Behörde über seinen Antrag, den teilweisen oder vollständigen Abbruch der Anlage anzuordnen, nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, das unter besonderen Voraussetzungen aber auch auf eine Pflicht zum Einschreiten i. S. eines Rechtsanspruchs des Dritten ("auf Null") reduziert sein kann (st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.07.2007 - 3 S 1654/06 - VBlBW 2008, 184 und vom 20.05.2003 - 5 S 2750/01 - VBlBW 2003, 470; Senatsbeschluss vom 26.10.1994 - 8 S 2763/94 - ESVGH 45, 105; Sauter, a.a.O. § 65 Rn. 77; Schlotterbeck, a.a.O. § 65 Rn. 29 i.V.m. § 47 Rn. 109 ff. m.w.N.).
23 
Hiernach ist der Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet, den vollständigen Abbruch der an der Grenze zum Grundstück des Klägers stehenden Garage anzuordnen. Denn diese Anlage wurde im Widerspruch zur Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO errichtet, die auch den Kläger als Eigentümer des angrenzenden Nachbargrundstücks schützt (I.), rechtmäßige Zustände können nicht auf andere Weise hergestellt werden (II.) und bei dieser Sachlage ist das Ermessen des Beklagten auf die Pflicht reduziert, zur Beseitigung der Nachbarrechtsverletzung des Klägers gegenüber den Beigeladenen den vollständigen Abbruch der Garage anzuordnen (III.). Ob die Errichtung der Garage weiteren drittschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprach, ist danach nicht zu entscheiden.
I.
24 
Die Garage wurde, wie sich aus glaubhaften und auch von anderen Beteiligten nicht bestrittenen Angaben des Klägers, einzelnen Lichtbildern sowie der Mitteilung der Gemeinde ... an das Landratsamt vom 25.04.2006 (Blatt 70 der das Wohnhaus der Beigeladenen betreffenden Bauakten) ergibt, irgendwann zwischen Ende September 2005 und April 2006 im Wesentlichen fertiggestellt und damit i. S. des § 65 Satz 1 LBO errichtet. Dies widersprach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO und damit zugleich dem Recht des Klägers auf Beachtung dieser auch sein Nachbargrundstück schützenden Vorschrift (1.). Diese Rechtsverletzung ist durch die Baugenehmigung vom 03.07.2006 nicht unerheblich geworden (2.).
25 
1. a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LBO müssen vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen auf dem Baugrundstück liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Ihre Tiefe bemisst sich nach der Wandhöhe (§ 5 Abs. 4 Satz 1 LBO) und gegebenenfalls der Gebietsart (§ 5 Abs. 7 Satz 1 LBO). Sie darf jedoch bei Wänden über 5 m Breite 2,5 m nicht unterschreiten (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO), was nach der bei Errichtung der Garage noch geltenden alten Fassung (a.F.) der Landesbauordnung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) vor Inkrafttreten des - insbesondere das Abstandsflächenrecht betreffenden - Änderungsgesetzes vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) gemäß § 5 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 2 LBO a.F. zugleich das Minimum des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe markierte. Diese Anforderungen wurden bei Errichtung der Garage nicht beachtet. Denn die Garage wurde ohne die hiernach gebotene Abstandsfläche von mindestens 2,5 m Tiefe unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück des Klägers errichtet, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist.
26 
b) Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts waren die Voraussetzungen für einen Sonderfall nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F., bei dem eine Abstandsfläche nicht erforderlich war, nicht erfüllt.
27 
Nach dieser Vorschrift waren Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nur Garagen oder Nebenräume enthalten, der örtlichen Versorgung dienen oder sich auf öffentlichen Verkehrsflächen befinden, soweit die Wandhöhe nicht mehr als 3 m beträgt (Nr. 1) und die Wandfläche nicht größer als 25 m² ist (Nr. 2); die Grenzbebauung entlang den einzelnen Nachbargrenzen durfte 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten (§ 6 Abs. 1 Satz 4 LBO a.F.). Hier fehlte es bereits an der Erfüllung der Voraussetzung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO a.F.. Denn die Wandhöhe der Garage (aa)) betrug bei ihrer Fertigstellung deutlich mehr als 3 m (bb)). Ob - wie der Kläger meint - auch weitere Voraussetzungen für einen Sonderfall nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. nicht erfüllt waren, bedarf folglich keiner Entscheidung.
28 
aa) Für die Berechnung der Wandhöhe i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO a.F. (jetzt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO) gelten grundsätzlich die allgemeinen Regelungen (§ 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 LBO; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2000 - 5 S 2324/99 - NVwZ-RR 2001, 501). Danach wird senkrecht zur Wand gemessen vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand, wobei die Höhe von Dächern und Giebelflächen gegebenenfalls (§ 5 Abs. 5 LBO) auf die Wandhöhe angerechnet wird. Bei einer unterschiedlichen Höhenlage der Geländeoberfläche wird jedoch abweichend von den allgemeinen Regelungen nicht auf die im Mittel gemessene Wandhöhe, sondern auf die Wandhöhe am höchsten Punkt der Geländeoberfläche abgestellt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LBO a.F.; jetzt § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO). Liegen auch Bau- und Nachbargrundstück unterschiedlich hoch, kommt es insoweit regelmäßig nur auf die Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.1995 - 3 S 2418/95 - VBlBW 1996, 145; Busch in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, a. a. O. § 6 Rn. 23 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.1992 - 3 S 2431/91 -). Veränderungen des Geländes im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben sind abstandsflächenrechtlich nur beachtlich, wenn es für sie einen rechtfertigenden Grund gibt; fehlt es daran, ist die Geländeveränderung unbeachtlich (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.02.2004 - 8 S 336/04 - VBlBW 2004, 267 und vom 05.05.1998 - 8 S 864/98 - BRS Bd. 60 Nr. 108 m.w.N.; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.02.2006 - 3 S 60/06 - VBlBW 2006, 240 und vom 29.11.2010 - 3 S 1019/09 - NVwZ-RR 2011, 272).
29 
Eine als Fundament einer Grenzgarage dienende grenzständige Sockelwand ist, soweit sie über der natürlichen Geländeoberfläche liegt, auf die Wandhöhe der Garage anzurechnen. Denn die Geländeoberfläche i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO a.F. (jetzt § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO) ist in seinem solchen Fall nicht - wie das Verwaltungsgericht und ihm folgend wohl auch der Beklagte in seiner Berufungserwiderung meinen - die Oberkante einer solchen Sockelwand. Der Begriff "Geländeoberfläche" ist in der Landesbauordnung zwar nicht allgemein definiert. Jedoch verbietet schon der allgemeine Sprachgebrauch, ihn mit einer - künstlichen - "Sockelwand“ gleichzusetzen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 20.02.2004 - 8 S 336/04 - VBlBW 2004, 267). Der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Höhe der Sockelwand sei deshalb nicht anzurechnen, weil die Sockelwand bei einer Terrassierung des Geländes als eigenständige Stützmauer verfahrensfrei an der Grenze errichtet werden könne und es keinen Unterschied mache, ob eine solche Anlage vor oder zusammen mit einer Grenzgarage errichtet werde, überzeugt nicht. Diese Überlegung verkennt, dass eine solche Stützmauer an der Grenze dann, wenn sie durch eine bauliche Änderung die Funktion als Fundament (Sockelwand) einer darauf gesetzten Garage übernähme, ihre bauliche Selbständigkeit aufgäbe. Denn als Fundament der Garage würde sie ein unselbständiger Bauteil derselben und bildete mit ihr eine bauliche Einheit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.1992 - 3 S 2431/91 - juris Rn. 25). Für die Anrechnung des über dem natürlichen Gelände liegenden Teils der Sockelwand sprechen nicht zuletzt Sinn und Zweck der Vorschriften über Abstandsflächen, Beeinträchtigungen der Belichtung, Belüftung und Besonnung eines Nachbargrundstücks durch grenznahe oder grenzständige bauliche Anlagen zu begrenzen. Dem Nachbarn soll eine auf seinem Grundstück über der Geländeoberfläche in Erscheinung tretende Wand von höchstens 3 m zugemutet werden. Höhere Wände und die damit einhergehende stärkere Verschattung und "Einmauerung" seines Grundstücks muss er im Regelfall nicht hinnehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.1992, a.a.O. zur Wandfläche von maximal 25 m2). Der über dem natürlichen - abfallenden - Gelände liegende Teil einer als Fundament einer Grenzgarage dienenden Sockelwand kann bei der Ermittlung der Wandhöhe demzufolge ebenso wenig als Geländeoberfläche angesehen werden wie eine einseitig angeschüttete Zufahrtsrampe (vgl. Sauter, a.a.O, § 6 Rn. 23a und Abb. 5). Die Sockelwand ist vielmehr als Teil der Garage anzusehen und daher auf deren Wandhöhe anzurechnen. Aus dem vom Beklagten zitierten Senatsbeschluss vom 27.09.1999 - 8 S 2049/99 - folgt nichts Anderes. Zwar hat der Senat darin zur Berechnung der Wandhöhe auf den Garagenboden abgestellt. Wie sich aus dem Kontext der Gründe dieses Beschlusses ergibt, beruhte dies jedoch darauf, dass das Höhenniveau des Garagenbodens demjenigen der natürlichen Geländeoberfläche entsprach.
30 
bb) Gemessen daran betrug die Wandhöhe bei Fertigstellung der Garage, gemessen vom höchsten Schnittpunkt ihrer als Fundament anzurechnenden (s.o.) Sockelwand mit der Geländeoberfläche (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F.) bis zur Dachhaut der Garage (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO a.F.), mindestens 3,7 m ± 0,05 m, weil das Höhenniveau der Geländeoberfläche dort damals nahezu dem heutigen Höhenniveau des Geländes auf dem Grundstück des Klägers unmittelbar an der Grenze zum Baugrundstück entsprach. Davon ist der Senat aufgrund einiger Lichtbilder des Klägers, des Aktenvermerks des Kreisbaumeisters vom 24.07.2007 und des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen P. überzeugt; eine weitergehende Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht geboten.
31 
(1) Bereits einige der vom Kläger vorgelegten Lichtbilder über den Zustand des Geländes auf beiden Grundstücken nach dem Bau des Wohnhauses auf dem Grundstück des Klägers sowie unmittelbar vor und nach dem Bau von Wohnhaus und Garage der Beigeladenen belegen, dass der Geländeverlauf auf dem Baugrundstück an der Grenze zum Grundstück des Klägers vor dem Bau der Garage in etwa dem Höhenniveau des Geländes auf dem Grundstück des Klägers entsprach, wie es der Kreisbaumeister am 23.05.2007 festgestellt sowie bildlich (s.o.) dokumentiert und wie es auch der Senat beim Augenschein unverändert festgestellt hat. Das gilt zum einen für die Bilder "B5" vom 24.07.2005 und "B9" vom 26.08.2005 in der mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.08.2010 (S. 49 - 59 der VG-Akte) übersandten Lichtbilddokumentation. Denn auf diesen Lichtbildern ist das Gelände in der näheren Umgebung des späteren Standortes der streitigen Garage vor und während der Errichtung des Wohnhauses der Beigeladenen gut zu erkennen. Zum anderen gilt dies für mehrere Bilder in den mit Schriftsatz vom 18.07.2011 (S. 139 - 153 der VG-Akte) übermittelten Lichtbildanlagen, und zwar die ersten zwei Bilder der "Lichtbildanlage Nr. 10" aus dem Jahr 1994 und vom 04.07.2007, auf denen vom jeweils selben Standort am Eingang des Wohnhauses des Klägers mit Blick auf das Baugrundstück ein nahezu identisches Höhenniveau des Geländes an der Grenze auszumachen ist, sowie die Bilder in den "Lichtbildanlagen Nr. 11 und 12", auf denen das streitige Gelände in den Jahren 1994, 1999 und im Juli 2005 gut zu erkennen ist. Schon beim Vergleich dieser Aufnahmen mit dem heutigen Geländezustand erscheinen die Behauptungen der Beigeladenen, das Gelände auf dem Grundstück sei bei den Bauarbeiten deutlich höher gewesen und nach dem Bau der Garage verändert worden, nicht richtig. Dafür spricht auch die Feststellung des orts- und fachkundigen (vgl. § 46 Abs. 4 LBO) Kreisbaumeisters in seinem Aktenvermerk vom 24.07.2007: "Das Gelände war schon so." Dieser Aussage widerspricht allerdings die Darstellung des Geländeverlaufs in der von den Beigeladenen im vorangegangenen Baugenehmigungsverfahren für eine Garage vorgelegten Bauzeichnung "Ansicht Südwest" vom 05.10.2005. Denn darin ist der Verlauf des Geländes an der Grenze deutlich höher eingezeichnet. Insoweit haben auch die Angaben des sachverständigen Zeugen F. keine Klarheit erbracht. Der Zeuge hat zwar angegeben, die Bauzeichnung beruhe wohl auf seiner Vermessung des Geländes Anfang des Jahres 2005, er habe sie aber nicht selbst angefertigt. Auch konnte sich der Zeuge F. vor Ort nicht mehr an Details des Geländeverlaufs im Grenzbereich beider Grundstücke vor Errichtung von Wohnhaus und Garage auf dem Baugrundstück erinnern. Ähnliches gilt für die Aussage der Tochter des Klägers. Sie hat im Wesentlichen nur Angaben zur Höhe einer Natursteinmauer auf dem Grundstück des Klägers nahe der Grundstücksgrenze gemacht, konnte sich an den Verlauf des dahinter liegenden Geländes auf dem Baugrundstück aber nicht erinnern.
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(2) Hiernach verbliebene Zweifel am früheren Geländeverlauf sind durch das Gutachten des Sachverständigen P. ausgeräumt. Danach betrug die Wandhöhe der Garage einschließlich Sockelwand (s.o.) nach ihrer Fertigstellung, gemessen vom höchsten Schnittpunkt der Sockelwand mit der damaligen Geländeoberfläche bis zur Dachhaut der Garage, mindestens 3,7 m ± 0,05 m, was die sich aus den Lichtbildern ergebenden Indizien und die Feststellung des Kreisbaumeisters bestätigt.
33 
Der Sachverständige hat alle verfügbaren Informationen über den früheren Geländezustand gesichtet und bewertet. Er hat zunächst in einem ersten Schritt das Liegenschaftskataster Baden-Württemberg sowie topographische und bauleitplanerische Unterlagen der Gemeinde ... eingesehen. Er stellt fest, dass Informationen über den Bestand des Geländes vor Errichtung von Wohnhaus und Garage auf dem Baugrundstück nur in Baugesuchen für die Bauvorhaben des Klägers und der Beigeladenen enthalten seien (S. 2 bis 4 des Gutachtens vom 04.12.2013 unter Nr. 3.1). Sodann hat er in einem zweiten Schritt anhand dieser Bauvorlagen dargelegt, dass die zeichnerischen Darstellungen und Angaben über den Geländeverlauf in den Bauvorlagen des Klägers von 1993 und 1995 (Wohnhaus, Garage) sowie der Beigeladenen von 2005 und 2006 (Wohnhaus, Garage) keinen gesicherten Schluss auf den (Höhen-)Verlauf der Geländeoberfläche vor Errichtung von Wohnhaus und Garage auf dem Baugrundstück zuließen, weil sie mehrfach widersprüchlich seien und voneinander abwichen. Zudem ließen die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder nicht den Schluss zu, dass das Gelände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze im Zuge der Bauaktivitäten aufgeschüttet worden sei (Gutachten S. 11 - 16 unter Nr. 5). Der Sachverständige hat sodann in einem dritten Schritt aus einer in den Jahren 2000 bis 2005 vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) durchgeführten Laserscan-Befliegung des Landes Baden-Württemberg für das engere Gebiet des Baugrundstücks und umgebende Flächen eine im Jahr 2002 gewonnene "Punktwolke" mit hinterlegten Höhendaten des Geländes verwertet, deren Genauigkeit das LGL mit ± 0,20 m angibt. Der aus diesen Informationen ableitbare Geländeverlauf an der streitigen Südwestgrenze des Baugrundstücks entspreche in weiten Teilen dem aktuellen Geländeverlauf an der Mauer auf dem Nachbargrundstück des Klägers (Gutachten S. 16 - 19 unter Nr. 6.1). Die Tragfähigkeit dieser Schlussfolgerung wird sodann in einem abschließenden vierten Schritt anhand weiterer Erkenntnisse, insbesondere aus Lichtbildern über die Örtlichkeit zu verschiedenen Zeitpunkten, Plänen aus Baugesuchen und des vom Sachverständigen aufgenommenen aktuellen Geländezustands bestätigt. Aus der hiernach erstellten Planzeichnung Anlage 21 zum Gutachten ergibt sich zwischen dem höchsten Schnittpunkt der Sockelwand der Garage mit der unter Berücksichtigung der Daten der Laserscan-Befliegung des Jahres 2002 gewonnenen, als blaue Linie dargestellten Geländeoberfläche an der Grenze bis zur Dachhaut der Garage eine Höhe von 3,70 m. Der in den Unterlagen zum Bauantrag für eine Garage auf dem Baugrundstück dargestellte Geländeverlauf habe daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Bauantrags entsprochen (Gutachten S. 19 - 22 unter Nr. 6.2 und 6.3 und S. 25, dritter Absatz). Der Sachverständige weist abschließend darauf hin, dass bei den Höhenangaben zwischen festen Bauteilen und der Geländeoberfläche mit Abweichungen ± 0,05 m zu rechnen sei, weil Geländepunkte nicht eindeutig und klar definiert seien (Gutachten S. 25 letzter Absatz). Der Senat hält diese Feststellungen und Bewertungen für überzeugend. Mängel des Gutachtens, insbesondere was Methodik und Schlussfolgerungen angeht, sind nicht erkennbar; einzelne Unklarheiten hat der Sachverständige mit der Erläuterung des Gutachtens in der Verhandlung beseitigt. Die geltend gemachten Bedenken und Einwendungen des Beklagten und der Beigeladenen sind nicht begründet.
34 
Der Beklagte macht - nur - geltend, es bestünden erhebliche Zweifel an der Genauigkeit der Daten aus Laserscan-Befliegung des LGL. Die vom LGL mit ± 0,20 m angegebene Genauigkeit beziehe sich nur auf eindeutige Oberflächen. Das aus diesen Daten vom LGL erstellte Digitale Geländemodell (DGM) habe, weil es Flächen ohne Laserpunkte am Boden durch Interpolation schließe und die Modellierung eine leichte Glättung bewirke, nur eine durchschnittliche Genauigkeit von ± 0,50 m, da Qualität und Zuverlässigkeit des DGM von Bewuchs, Geländeform, Bebauung und anderen Faktoren abhängig. Derartige Besonderheiten bestünden auch hier, weil die Geländestruktur an der Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Klägers aufgrund von Mauern, Abstufungen und Bewuchs - wie die dem Gutachten beigefügten Fotos belegten - schwierig sei und es dort nur eine geringe Dichte von originären Laserpunkte gebe bzw. teilweise Messwerte fehlten. Diese Einwendungen greifen nicht durch. Der Sachverständige hat bei seiner Erläuterung des Gutachtens angegeben, ihm sei bekannt, dass die Daten aus der Laserscan-Befliegung mit Unsicherheiten behaftet seien und dass bei einem auf ihrer Grundlage erstellten digitalen Geländemodell in der Regel eine größere Abweichung anzunehmen sei. Hier habe jedoch die Besonderheit bestanden, dass die Höhendaten zahlreicher Laserpunkte mit seinen Messergebnissen vor Ort und den Erkenntnissen aus Lichtbildern überstimmten, was eine größere Genauigkeit rechtfertige. Er habe so viele Punkte in der Wirklichkeit gefunden, die seine Ergebnisse bestätigten, dass aus seiner Sicht daran keine durchgreifenden Zweifel bestünden. Zwar sei ein mathematisches Modell mit Laserpunkten in einem Gelände wie dem vorliegenden nicht sehr aussagekräftig. Er habe seine Ergebnisse jedoch nicht auf das DGM des LGL gestützt und aus Laserpunkten unkritisch hochgerechnet, sondern andere Umstände zur Interpretation herangezogen. Seine Ergebnisse stützten sich auch auf die durch einen relativ homogenen Geländeverlauf geprägten tatsächlichen Gegebenheiten und den Vergleich von Einzelpunkten. Selbst wenn er die Einwände des Beklagten berücksichtige, ergäbe sich nur eine Abweichung von 0,10 bis 0,20 m zu der von ihm rekonstruierten Geländehöhe. Der Senat hält diese Erläuterungen für plausibel und überzeugend. Die Einwendungen des Beklagten erscheinen danach schon deshalb unbegründet, weil sie außer Acht lassen, dass das Gutachten den früheren Geländeverlauf (blaue Linie in der Planzeichnung Anlage 21 zum Gutachten) nicht bloß anhand der Höhendaten aus der Laserscan-Befliegung abstrakt hochgerechnet, sondern unter Berücksichtigung weiterer Erkenntnisse über die Örtlichkeit, insbesondere aus Lichtbildern, Plänen in Baugesuchen und eigenen Messergebnissen des Sachverständigen vor Ort konkret rekonstruiert. Deshalb und weil das Gutachten insoweit auch die sich aus Lichtbildern ergebenden Indizien sowie die Feststellung des Kreisbaumeisters in seinem Aktenvermerk vom 24.07.2007 bestätigt ((1)), besteht auch kein Anlass, unter Berücksichtigung der Einwände des Beklagten eine zusätzliche Abweichung einzurechnen, die nach den ergänzenden Darlegungen des Sachverständigen ohnehin höchstens 0,10 - 0,20 m betrüge. Zu berücksichtigen ist allenfalls die Ungenauigkeitstoleranz ± 0,05 m, auf die der Sachverständige in seinem Gutachten abschließend hinweist.
35 
Die Beigeladenen haben lediglich auf Bedenken des Zeugen F., dem das Gutachten vorgelegt worden sei, verwiesen. Der Zeuge F. hat bei seiner nochmaligen Vernehmung indes nichts vorgebracht, was die Richtigkeit des Gutachtens in Frage stellen könnte. Auf Nachfrage hat er vielmehr der Aussage des Sachverständigen zugestimmt, dass die blaue Linie in der Planzeichnung Anlage 21 zum Gutachten am wahrscheinlichsten den damaligen Geländeverlauf darstelle. Er hat diese Aussage im Folgenden zwar dahin relativiert, er meine damit nicht die tatsächliche Höhe, sondern nur den geraden Verlauf der blauen Linie. Diese Einschränkung stellt die Richtigkeit des Gutachtens im Übrigen jedoch nicht in Frage. Auch die sonstigen Angaben des Zeugen F. zum früheren Geländeverlauf blieben bei seinen beiden Vernehmungen derart unsicher und vage, dass daraus keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens abzuleiten sind. Vielmehr bestätigen seine Einlassungen teilweise eher die Erkenntnisse des Gutachtens zum Höhenunterschied zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Klägers, wie der Sachverständige auf Vorhalt der Aussage des Zeugen F. in der Verhandlung am 24.03.2014 überzeugend dargelegt hat.
36 
(3) Eine weitere Erforschung des Sachverhalts ist nicht geboten. Die in der Berufungsverhandlung am 10.07.2013 gestellten Hilfsbeweisanträge haben sich durch die Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung erledigt. In der erneuten Berufungsverhandlung am 24.03.2014 wurden keine weiteren (Hilfs-)Beweisanträge gestellt. Eine weitere Sachverhaltserforschung, insbesondere durch Vernehmung der benannten weiteren Zeugen, drängt sich auch nicht von Amts wegen auf. Die von den Beigeladenen mit ihrem in der Verhandlung am 10.07.2013 gestellten Hilfsbeweisantrag unter Beweis gestellte Tatsache, „dass das Stützbauwerk unterhalb der Garage auf dem Grundstück des Klägers gemessen ab der Bodenplatte ein Meter hoch war“, ist nicht entscheidungserheblich. Denn für die Berechnung der Wandhöhe kommt es - wie dargelegt - nur auf den Schnittpunkt der Sockelwand (“Stützbauwerk“) mit dem höchsten Punkt der Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück, nicht aber auf Umstände auf dem Grundstück des Klägers an. Ungeachtet dessen ist nicht ansatzweise dargelegt oder sonst erkennbar, wann und unter welchen Umständen die von den Beigeladenen insoweit benannten Zeugen Kenntnis über die maßgenaue Höhe der tatsächlich ausgeführten Sockelwand erlangt haben könnten.
37 
2. Der Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO a.F. und die damit einhergehende Rechtsverletzung des Klägers sind durch die Baugenehmigung vom 03.07.2006 nicht unerheblich geworden. Denn diese Baugenehmigung deckt die errichtete Garage nicht. Die genehmigte und die tatsächlich errichtete Garage sind nicht identisch. Das folgt bereits aus ihren deutlich voneinander abweichenden Standorten. Zudem ist das Dach in geänderter Form und Größe ausgeführt worden und die tatsächlich errichtete Garage hat 5,7 m3 mehr Bruttorauminhalt.
II.
38 
Rechtmäßige Zustände können heute nicht auf andere Weise hergestellt werden. Die Erteilung einer Baugenehmigung (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) scheidet aus, weil der wegen ihres 40 m3 übersteigenden Bruttorauminhalts und der 3 m überschreitenden mittleren Wandhöhe nicht nach Nr. 1 a) oder b) des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfreien und damit genehmigungspflichtigen (§ 49 LBO) Garage weiterhin die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO entgegensteht und eine Abweichung davon nicht zugelassen werden kann.
39 
1. Die Voraussetzungen für einen § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. entsprechenden Sonderfall nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO, bei dem eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist, sind nach wie vor nicht erfüllt, weil die Wandhöhe der Garage bzw. des Gebäudes einschließlich Sockelwand (s.o.) am höchsten Punkt der Geländeoberfläche (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LBO) deutlich mehr als 3 m beträgt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen P. beträgt sie ausgehend von den heute vor Ort feststellbaren Geländeverhältnissen an der Grenze zum Grundstück des Klägers sogar 3,85 m (vgl. Gutachten S. 24).
40 
2. Eine Abweichung von § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO kann nicht zugelassen werden.
41 
a) Die Voraussetzungen für die Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LBO sind nicht erfüllt. Für einen Sonderfall nach Nr. 1 oder Nr. 3 dieser Vorschrift ist von vornherein nichts ersichtlich. Ein Sonderfall nach Nr. 2 scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die Unterschreitung des Mindestmaßes der Abstandsflächentiefe nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO die nachbarlichen Belange des Klägers als Eigentümer des angrenzenden Grundstücks i. S. dieser Vorschrift erheblich beeinträchtigt.
42 
aa) Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs zur gleichlautenden Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. ist von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vorliegt, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe i. S. des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO a.F. unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387 m.w.N.). An dieser Rechtsprechung ist nach dem Wegfall der gesetzlichen Unterscheidung zwischen nachbarschützenden und nicht nachbarschützenden Teilen der Abstandsflächentiefe durch das Änderungsgesetz vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) jedenfalls für den hier gegebenen Fall einer Unterschreitung der Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,5 m nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO festzuhalten (Senatsurteil vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08 - VBlBW 2011, 67). Das Interesse des Nachbarn deutlich mindernde oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassende Besonderheiten können sich aus den tatsächlichen Verhältnissen auf seinem Nachbargrundstück oder aus rechtlichen Besonderheiten ergeben, die beim Nachbargrundstück im Verhältnis zum Bauvorhaben vorliegen (Senatsbeschluss vom 14.01.2010, a.a.O. m.w.N.). Eine solche Besonderheit kann etwa darin bestehen, dass der Nachbar das Vorhaben in seiner grenznahen Lage schon seit langer Zeit in einer für den Bauherrn Vertrauen begründenden Weise hingenommen und sein materielles Abwehrrecht verwirkt hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190, juris Rn. 18). Bei der baulichen Änderung eines bestehenden grenznahen Gebäudes kann es aber auch ungeachtet von Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück auf einen konkreten Vergleich zwischen vorhandenen und künftigen Beeinträchtigungen ankommen (Senatsbeschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533, juris Rn. 20 und 23).
43 
bb) Im vorliegenden Fall gibt es weder solche Besonderheiten noch geht es um die bauliche Änderung eines grenznahen bestehenden Gebäudes.
44 
Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbargrundstücks des Klägers wären insbesondere nicht deshalb gemindert, wenn das Gelände auf diesem Grundstück im Zuge der Errichtung des Einfamilienhauses in den 1990iger Jahren abgegraben worden sein sollte, um die tiefere Ausführung der Erdgeschoss-Fußbodenhöhe dieses Gebäudes zu ermöglichen. Die abstandsflächenrechtliche Schutzwürdigkeit des Grundstücks in Bezug auf Belichtung, Belüftung und Besonnung wäre dadurch schon deshalb nicht gemindert, weil eine solche Abgrabung, jedenfalls soweit sie das Gelände unterhalb der streitigen Garage bis zum Wohnhaus des Klägers beträfe, durch die weitere Baugenehmigung vom 01.02.1995, gegen die die beteiligten Eigentümer angrenzender Grundstücke damals keine Einwendungen erhoben haben, gedeckt würde. Zwar legalisiert diese Baugenehmigung ausdrücklich nur die um etwa 1 m tiefer ausgeführte Erdgeschoss-Fußbodenhöhe für das Einfamilienhaus. Diese Regelung schließt aber konkludent eine dazu gegebenenfalls notwendige Abgrabung des Geländes ein und erstreckt sich insoweit auch auf die zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Einfamilienhauses notwendigen Flächen unmittelbar neben dem Gebäude, insbesondere für den Hauszugang an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen. Ob das Gelände auf dem Grundstück des Klägers damals tatsächlich in diesem Umfang abgegraben worden ist, kann folglich offen bleiben.
45 
Der Kläger hat die Garage auch nicht seit langer Zeit in einer für die Beigeladenen Vertrauen begründenden Weise hingenommen und sein materielles Abwehrrecht verwirkt. Dies setzte voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Abwehrrechts längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die seine verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist der Fall, wenn erstens der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), zweitens der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und drittens er sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung). Bei öffentlich-rechtlichen Nachbarstreitigkeiten ist insoweit die Besonderheit zu beachten, dass sich der Abwehranspruch des von einem Bauvorhaben berührten Nachbarn zwar formell gegen die Behörde richtet, von der Rechtsausübung materiell betroffen aber der Bauherr ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1991 - 3 S 2000/91 - VBlBW 1992, 103 m.w.N.).
46 
Hier fehlt es bereits an einer Vertrauensgrundlage. Die Beigeladenen konnten im April 2007, als der Kläger gegenüber der zuständigen Baurechtsbehörde die zu hohe Garagen-/Sockelwand und eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung der Garage rügte, nicht infolge eines bestimmten Verhaltens des Klägers darauf vertrauen, dass dieser sein Abwehrrecht nicht mehr geltend machen würde. Zwar war die Garage zu diesem Zeitpunkt bis auf Verputzarbeiten bereits über ein Jahr fertiggestellt. Allein dieser Zeitraum der Untätigkeit des Klägers begründete für die Beigeladenen jedoch keine Vertrauensgrundlage. Was die "lange Zeit" anbelangt, während der der Nachbar sein Recht nicht ausgeübt hat, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, gibt es keine allgemeingültigen Bemessungskriterien; maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 - NVwZ 1991, 1182, juris Rn. 18 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.10.2012 - 2 B 1090/12 - juris Rn. 8). Wer sich gegen Rechtsverletzungen wehren will, muss dies aber in angemessener Zeit tun (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.12.1999 - 4 B 101.99 - BRS Bd. 63 Nr. 203, juris Rn. 7, und vom 08.01.1997 - 4 B 228.96 - juris Rn. 5). Das gilt vor allem für den Nachbarn im Baurecht, weil das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis ihn verpflichtet, durch zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294, juris Rn. 24). Aber auch eine längere Untätigkeit des Nachbarn führt dann nicht zum Verlust des Abwehrrechts durch Verwirkung, wenn der Bauherr das Bauvorhaben bereits sofort verwirklicht, ohne dazu durch das Verhalten des Nachbarn veranlasst worden zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O., Rn. 28).
47 
Gemessen daran war der seit den Baumaßnahmen für die Garage bis April 2007 verstrichene Zeitraum nach den Umständen dieses Einzelfalles nicht unangemessen lang. Insoweit fällt zu Lasten der Beigeladenen vor allem ins Gewicht, dass sie die - mit mehr als 40 m3 Brutto-Rauminhalt genehmigungspflichtige (§ 49 Abs. 1 LBO a.F.) - Garage abweichend von ihrem Bauantrag ohne Baugenehmigung sofort errichtet und damit vollendete Tatsachen geschaffen hatten. Sie konnten in der Zeit danach bis April 2007 nicht allein deshalb, weil der Kläger im Baugenehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben hatte, darauf vertrauen, er werde ein materielles Abwehrrecht gegen eine abweichend vom Bauantrag errichtete Garage nicht geltend machen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger in Anbetracht der von Bauantrag und Baugenehmigung abweichenden Bauausführung sowie der unzutreffenden - irreführenden - Darstellung des Geländeverlaufs auf dem Baugrundstück in den Bauvorlagen für die Garage (siehe den Aktenvermerk des Kreisbaumeisters vom 24.05.2007 und das Gutachten des Sachverständigen P. vom 04.12.2013, S. 16) ein längerer Zeitraum zur Überprüfung zuzugestehen war. Bei dieser Sachlage bestand im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis kein begründeter Anlass, deutlich früher aktiv zu werden, um einen wirtschaftlichen Schaden für die Beigeladenen zu vermeiden oder ihren Vermögensverlust möglichst gering zu halten. Ungeachtet dessen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beigeladenen in der Zeit nach Fertigstellung der Garage bis April 2007 tatsächlich darauf vertraut haben, der Kläger werde sein materielles Abwehrrecht nicht mehr ausüben (Vertrauenstatbestand), oder dass sie sich in diesem Zeitraum in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihnen durch die erst ab April 2007 betriebene Durchsetzung des materiellen Abwehrrechts des Klägers ein unzumutbarer Nachteil entsteht (Vertrauensbetätigung).
48 
b) Schließlich sind keine Anhaltspunkte dafür dargelegt oder erkennbar, dass eine der Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nach § 56 Abs. 1 bis 5 LBO erfüllt sein könnte.
III.
49 
Unter diesen Voraussetzungen ist das Ermessen der Baurechtsbehörde auf die Pflicht reduziert, zur Beseitigung der Nachbarrechtsverletzung des Klägers gegenüber den Beigeladenen den vollständigen Abbruch der Garage (einschließlich Sockelwand) anzuordnen.
50 
1. Geht es um den Antrag eines Dritten, wegen der Verletzung einer ihn schützenden Vorschrift den Abbruch einer Anlage anzuordnen, ist das Entschließungsermessen der Baurechtsbehörde im Sinne einer Pflicht zum Einschreiten “auf Null“ reduziert, wenn der Rechtsverstoß besonders intensiv ist oder ein wesentliches Rechtsgut des Nachbarn gefährdet und sich nicht anders als durch einen (Teil-)Abbruch der Anlage beseitigen lässt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1991 - 3 S 2000/91 - VBlBW 1992, 103). Das kann auch bei unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn der Fall sein (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.1991 - 3 S 2358/91 - VBlBW 1992, 148 m.w.N.). Verstößt eine bauliche Anlage gegen eine drittschützende Vorschrift, die unzumutbare Beeinträchtigungen verbietet, ist die Baurechtsbehörde folglich in der Regel zum Einschreiten verpflichtet, es sei denn, es stünden ihr sachliche Gründe für eine Untätigkeit zur Seite (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2750/01 - VBlBW 2003, 470; Beschluss vom 13.12.1991, a.a.O.; Sauter, a.a.O: § 65 Rn. 79 f. m.w.N.). Ein danach gegebener Anspruch auf Einschreiten der Behörde kann allerdings nach Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.) ausgeschlossen, insbesondere verwirkt sein.
51 
Hiernach ist der Beklagte verpflichtet, den Abbruch der Garage (einschließlich Sockelwand) anzuordnen, weil die rechtswidrige Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotenen Mindesttiefe der Abstandsfläche die durch diese Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange des Klägers hinsichtlich der Belichtung, Belüftung und Besonnung seines Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt und diese Beeinträchtigung nur durch einen Abbruch der Garage zu beseitigen ist (a)), dem Beklagten keine sachlichen Gründe für eine Untätigkeit zur Seite stehen (b)) und der danach gegebene Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.) ausgeschlossen ist (c)).
52 
a) Bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschriften gehören mit ihrem unmittelbaren räumlichen Bezug zu Nachbargrundstücken zum Kernbestand des öffentlichen Baunachbarrechts. Ihre nachbarschützende Wirkung besteht nach Sinn und Zweck der Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich unabhängig von einer tatsächlich feststellbaren Beeinträchtigung des Nachbarn (Sauter, a.a.O. § 5 Rn. 10). Soweit sie Nachbarschutz vermitteln, indiziert bereits ihre Verletzung die Beeinträchtigung des Nachbarn in Belangen, deren Schutz die Abstandsflächenvorschriften dienen (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.1999 - 7 A 998/99 - NVwZ-RR 2000, 205, juris Rn. 30; HessVGH, Urteil vom 26.05.2008 - 4 UE 1626/06 - ESVGH 59, 8, juris Rn. 24; OVG Saarland, Urteil vom 23.04.2002 - 2 R 7/01 - BauR 2003, 1865, jeweils m.w.N.). Allerdings muss nicht jede derart indizierte Beeinträchtigung nachbarlicher Belange auch - im Sinne eines besonders intensiven oder ein wesentliches Rechtsgut des Nachbarn gefährdenden Rechtsverstoßes - stets unzumutbar sein. Für diese Bewertung könnte es vielmehr auch darauf ankommen, ob und inwieweit die bauliche Nutzbarkeit des Nachbargrundstücks im jeweiligen Einzelfall tatsächlich spürbar eingeschränkt wird (vgl. BayVGH; Beschluss vom 04.07.2011 - 15 ZB 09.1237 - juris Rn. 12; OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.02.2012 - 1 LB 19/10 - NVwZ-RR, 2012, 427; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.10.2006 - 2 L 680/04 - juris Rn. 6). Einer solchen Einzelfallprüfung bedarf es jedoch nicht, wenn - wie hier - die Mindesttiefe der Abstandsfläche nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO unterschritten wird, kein Sonderfall i. S. des § 6 Abs. 1 LBO vorliegt, und weder eine geringere Tiefe der Abstandsfläche (§ 6 Abs. 3 LBO) noch eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung (§ 56 LBO) zugelassen werden kann. In einem solchen Fall ist dem Nachbarn die durch einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 LBO indizierte Beeinträchtigung seiner durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange grundsätzlich nicht zumutbar. Zwar mag in Bagatellfällen, bei denen es um Über- oder Unterschreitungen um wenige Zentimeter geht, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder des Schikaneverbots ausnahmsweise eine andere Bewertung angezeigt sein (vgl. HessVGH, Urteil vom 26.05.2008 - 4 UE 1626/06 - ESVGH 59, 8; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.1993 - 6 L 3295/91 - BauR 1994, 86 m.w.N.; ähnlich BayVGH, Beschluss vom 08.03.2007 - 1 ZB 06.898 - juris Rn. 16; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2007 - 10 B 274/07 - BauR 2007, 1031). Das bedarf aus Anlass dieses Falles aber keiner Entscheidung. Denn ein solcher Bagatellfall liegt hier weder in Bezug auf die nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotene Mindesttiefe der Abstandsfläche noch hinsichtlich der Wandhöhe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO a.F. bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO vor. Die grenzständige Garage unterschreitet die Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,5 m vollständig bis auf Null und ihre Wandhöhe übersteigt die bei Grenzbauten zulässige Höhe von 3 m um mindestens 0,7 m ± 0,05 m. Die damit indizierte unzumutbare Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange des Klägers ist nur durch die Anordnung eines Abbruchs zu beseitigen. Andere, die Bausubstanz gänzlich schonende Maßnahmen, insbesondere eine bloße Nutzungsuntersagung, genügen nicht.
53 
b) Sachliche Gründe für eine Untätigkeit stehen der Baurechtsbehörde nicht zur Seite. Die in den Begründungen der angegriffenen Bescheide hierzu dargelegten “besonderen Gründe“ tragen die Ablehnung eines baurechtlichen Einschreitens zur Beseitigung der Nachbarrechtsverletzung nicht. Die Erwägung des Landratsamts, der Geländeverlauf an der Grenze bei Errichtung der Garage sei nicht mehr zweifelsfrei zu ermitteln, ist unzutreffend, wie die durchgeführte Beweiserhebung belegt, die auch der Behörde möglich gewesen wäre (§ 24 Abs. 1 LVwVfG). Der die Ablehnung tragende weitere Gesichtspunkt, Belichtung und Belüftung der Räume an der Nordostseite des Wohnhauses des Klägers seien nicht erheblich eingeschränkt, ist kein sachlicher Grund, weil schon wegen der Unterschreitung der Mindesttiefe der Abstandsfläche nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO und mangels eines Bagatellfalles von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der abstandsflächenrechtlich geschützten nachbarlichen Belange des Klägers auszugehen ist (s.o.). Schließlich ist ein Abbruch der Garage entgegen der Ansicht des Landratsamts auch nicht wegen - von der Behörde der Höhe nach nicht näher ermittelter - “enormer Kosten“ im engeren Sinne unverhältnismäßig. Die Beigeladenen haben die genehmigungspflichtige Garage vor Erteilung der Baugenehmigung abweichend von ihrem Bauantrag auf eigenes Risiko formell und materiell rechtswidrig errichtet. Der mit einem Abbruch dieser Anlage verbundene, zweifellos nicht unerhebliche finanzielle Aufwand ist im Verhältnis zum Gewicht des Nachbarrechtsverstoßes nicht unangemessen und den Beigeladenen zumutbar. Würde der in die (nachbar-)rechtswidrige Errichtung baulicher Anlagen investierte Kostenaufwand berücksichtigt, wäre dies geradezu eine Ermunterung, finanziell besonders aufwändige Vorhaben zunächst illegal zu realisieren, um anschließend die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände zu verhindern.
54 
c) Der danach gegebene Anspruch des Klägers auf Einschreiten der Baurechtsbehörde ist auch nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen, insbesondere nicht verwirkt. Insoweit gilt hier im Ergebnis nichts Anderes als für das materielle Abwehrrecht des Klägers (s.o.). Die im Bescheid des Landratsamts vertretene Ansicht, ein Nachbar müsse der Baurechtsbehörde Abweichungen von genehmigten Plänen oder eine illegale Bautätigkeit in der Regel “analog der Rechtsmittelfrist“ innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme des Bauvorhabens anzeigen, um das Recht auf ein Einschreiten der Behörde zu nicht zu verwirken, ist unzutreffend. Zwar ist bei der Verwirkung grundsätzlich zwischen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtspositionen n zu unterscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1988 - 4 B 50.88 - NVwZ 1988, 730, juris Rn. 2 m.w.N.). Bei einer nicht genehmigten illegalen Bautätigkeit fehlt aber ein - auch das Vertrauen des Bauherrn begründender - verfahrensrechtlicher Anknüpfungspunkt, wie er etwa im Falle einer dem Nachbarn amtlich nicht bekannt gegebenen Baugenehmigung besteht, bei der nach Treu und Glauben eine Rechtsbehelfsfrist von einem Jahr ab - möglicher - Kenntnis der Baugenehmigung läuft (BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294).
55 
2. Das Auswahlermessen der Baurechtsbehörde ist ebenfalls dergestalt “auf Null“ reduziert, dass allein die Anordnung eines vollständigen Abbruchs der Garage gegenüber den Beigeladenen als bauordnungsrechtlich verantwortlichen Eigentümern und Bauherren der Garage (§ 7 PolG, §§ 41, 42 LBO) in Betracht kommt. Die Anordnung nur eines teilweisen Abbruchs (“Rückbau“) der Garage, etwa bis auf das gesetzlich zulässige Maß der Wandhöhe von 3 m, scheidet aus. Nach den insoweit maßgebenden heutigen Geländeverhältnissen beträgt die Wandhöhe - gemessen am höchsten Punkt der Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück - 3,85 m (vgl. Gutachten S. 24). Sie wäre danach um 0,85 m zu reduzieren. Die Garage ist insoweit indes weder bautechnisch noch nach den Vorstellungen der beigeladenen Bauherren teilbar (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.1997 - 10 A 853/93 - BRS Bd. 59 Nr. 209). Es ist grundsätzlich nicht Sache der einschreitenden Baurechtsbehörde, in eingehendere Überlegungen darüber einzutreten, ob dem rechtswidrigen Zustand durch irgendwelche baulichen Änderungen abgeholfen und damit ein vollständiger Abbruch vermieden werden könnte. Zur Wahrung der Interessen des Betroffenen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit reicht es aus, dass die Behörde am vollständigen Abbruch nicht festhalten darf, wenn der Betroffene ein von ihm als milder empfundenes, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes ebenfalls geeignetes Mittel anbietet (st. Rspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.06.1973 - IV B 58.72 - BRS Bd. 27 Nr. 151, juris Rn. 5 m.w.N.). Letzteres ist bislang nicht der Fall. Die Beigeladenen haben weder der Baurechtsbehörde noch dem Senat einen hinreichend konkreten Änderungsvorschlag unterbreitet. Ob in ihrem pauschalen Vortrag in der Berufungsverhandlung, es sei denkbar, die Gesamthöhe von Garagen- und Sockelwand durch Wegnahme von bis zu zwei Steinreihen der Garagenwand zu reduzieren, ein solches Angebot gesehen werden könnte, kann dahinstehen. Denn ausgehend von der derzeitigen Wandhöhe von 3,85 m wäre mit einer Wegnahme von bis zu zwei Steinreihen das gesetzlich zulässige Maß von 3 m nicht zu erreichen, wie die Vertreter des Beklagten und der Beigeladenen in der Verhandlung am 24.03.2014 eingeräumt haben. Zudem haben die Beigeladenen ausdrücklich vorgebracht, die Wegnahme von mehr als zwei Steinreihen der Garagenwand ließe eine sinnvolle Nutzung des danach verbleibenden Garagenraumes nicht mehr zu. Folglich steht dem Kläger ein Anspruch auf Anordnung des vollständigen Abbruchs der Garage einschließlich zugehöriger unselbständiger Bauteile, insbesondere der als Fundament dienenden Sockelwand zu. Allerdings bleibt es den Beigeladenen überlassen, auch nach Rechtskraft dieses Urteils als "milderes Mittel" eine nachbarrechtskonforme Garage unter Verwendung von Teilen des rechtswidrigen Bauwerks zur Genehmigung zu stellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.1996 - 10 A 1464/92 - BRS Bd. 58 Nr. 115, juris Rn. 38 ff.) und - wie hier besonders zu betonen ist - auch dementsprechend auszuführen.
B.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 25. März 2014
58 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 7.500,-- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327; am Streitwertkatalog 2013 orientiert sich der Senat dem Rechtsgedanken des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG folgend nur in Verfahren, die ab dem 01.01.2014 bei ihm anhängig geworden sind).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
20 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung des Beklagten, gegenüber den Beigeladenen den Abbruch der Garage anzuordnen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem auf Erlass einer solchen Anordnung gerichteten Rechtsanspruch nach § 65 Satz 1 LBO.
21 
Nach § 65 Satz 1 LBO kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums sind Bedeutung und Tragweite des Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 GG einschließlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 02.09.2004 - 1 BvR 1860/02 - NVwZ 2005, 203, juris Rn. 11). Demzufolge beantwortet sich die Frage, ob eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, nach dem Zeitpunkt ihrer - wesentlichen - Fertigstellung (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.06.1956 - I C 93.54 - BVerwGE 3, 351 <353 f.> und vom 22.01.1971 - IV C 62.66 - NJW 1971, 1624, juris Rn. 23 m.w.N; Schlotterbeck in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 6. Auflage, § 65 Rn. 6), wie auch der Wortlaut der Norm ("wurde") verdeutlicht. Für die Beurteilung, ob auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, kommt es demgegenüber auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung oder - im Falle der behördlichen Ablehnung eines Einschreitens - der gerichtlichen Entscheidung an. Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften i. S. des § 65 Satz 1 LBO kann durch die Erteilung einer Baugenehmigung allerdings - rückwirkend - unerheblich werden, wenn und solange die Baugenehmigung infolge ihrer Legalisierungswirkung die errichtete Anlage deckt (vgl. Schlotterbeck, a.a.O. § 65 Rn. 7 und § 47 Rn. 30 f.; Sauter, LBO, 3. Auflage, 31. Lfg. § 65 Rn. 25 ff. jeweils m.w.N., st. Rspr.).
22 
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat die zuständige Baurechtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 LVwVfG) unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu entscheiden (Senatsurteil vom 09.11.1990 - 8 S 1013/90 - BauR 1991, 185 m.w.N.). Zweck dieser Ermächtigung sind Bewahrung und Wiederherstellung der baurechtlichen Ordnung im öffentlichen Interesse. Drittschutz vermittelt sie insoweit nur ausnahmsweise, wenn und soweit eine vom Anwendungsbereich der Landesbauordnung erfasste Anlage gegen eine auch dem Schutz eines Dritten (Nachbarn) dienende öffentlich-rechtliche Vorschrift verstößt. In diesem Fall begründet § 65 Satz 1 LBO einen subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruch des Dritten, dass die Behörde über seinen Antrag, den teilweisen oder vollständigen Abbruch der Anlage anzuordnen, nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, das unter besonderen Voraussetzungen aber auch auf eine Pflicht zum Einschreiten i. S. eines Rechtsanspruchs des Dritten ("auf Null") reduziert sein kann (st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.07.2007 - 3 S 1654/06 - VBlBW 2008, 184 und vom 20.05.2003 - 5 S 2750/01 - VBlBW 2003, 470; Senatsbeschluss vom 26.10.1994 - 8 S 2763/94 - ESVGH 45, 105; Sauter, a.a.O. § 65 Rn. 77; Schlotterbeck, a.a.O. § 65 Rn. 29 i.V.m. § 47 Rn. 109 ff. m.w.N.).
23 
Hiernach ist der Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet, den vollständigen Abbruch der an der Grenze zum Grundstück des Klägers stehenden Garage anzuordnen. Denn diese Anlage wurde im Widerspruch zur Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO errichtet, die auch den Kläger als Eigentümer des angrenzenden Nachbargrundstücks schützt (I.), rechtmäßige Zustände können nicht auf andere Weise hergestellt werden (II.) und bei dieser Sachlage ist das Ermessen des Beklagten auf die Pflicht reduziert, zur Beseitigung der Nachbarrechtsverletzung des Klägers gegenüber den Beigeladenen den vollständigen Abbruch der Garage anzuordnen (III.). Ob die Errichtung der Garage weiteren drittschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprach, ist danach nicht zu entscheiden.
I.
24 
Die Garage wurde, wie sich aus glaubhaften und auch von anderen Beteiligten nicht bestrittenen Angaben des Klägers, einzelnen Lichtbildern sowie der Mitteilung der Gemeinde ... an das Landratsamt vom 25.04.2006 (Blatt 70 der das Wohnhaus der Beigeladenen betreffenden Bauakten) ergibt, irgendwann zwischen Ende September 2005 und April 2006 im Wesentlichen fertiggestellt und damit i. S. des § 65 Satz 1 LBO errichtet. Dies widersprach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO und damit zugleich dem Recht des Klägers auf Beachtung dieser auch sein Nachbargrundstück schützenden Vorschrift (1.). Diese Rechtsverletzung ist durch die Baugenehmigung vom 03.07.2006 nicht unerheblich geworden (2.).
25 
1. a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LBO müssen vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen auf dem Baugrundstück liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Ihre Tiefe bemisst sich nach der Wandhöhe (§ 5 Abs. 4 Satz 1 LBO) und gegebenenfalls der Gebietsart (§ 5 Abs. 7 Satz 1 LBO). Sie darf jedoch bei Wänden über 5 m Breite 2,5 m nicht unterschreiten (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO), was nach der bei Errichtung der Garage noch geltenden alten Fassung (a.F.) der Landesbauordnung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) vor Inkrafttreten des - insbesondere das Abstandsflächenrecht betreffenden - Änderungsgesetzes vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) gemäß § 5 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 2 LBO a.F. zugleich das Minimum des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe markierte. Diese Anforderungen wurden bei Errichtung der Garage nicht beachtet. Denn die Garage wurde ohne die hiernach gebotene Abstandsfläche von mindestens 2,5 m Tiefe unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück des Klägers errichtet, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist.
26 
b) Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts waren die Voraussetzungen für einen Sonderfall nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F., bei dem eine Abstandsfläche nicht erforderlich war, nicht erfüllt.
27 
Nach dieser Vorschrift waren Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nur Garagen oder Nebenräume enthalten, der örtlichen Versorgung dienen oder sich auf öffentlichen Verkehrsflächen befinden, soweit die Wandhöhe nicht mehr als 3 m beträgt (Nr. 1) und die Wandfläche nicht größer als 25 m² ist (Nr. 2); die Grenzbebauung entlang den einzelnen Nachbargrenzen durfte 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten (§ 6 Abs. 1 Satz 4 LBO a.F.). Hier fehlte es bereits an der Erfüllung der Voraussetzung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO a.F.. Denn die Wandhöhe der Garage (aa)) betrug bei ihrer Fertigstellung deutlich mehr als 3 m (bb)). Ob - wie der Kläger meint - auch weitere Voraussetzungen für einen Sonderfall nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. nicht erfüllt waren, bedarf folglich keiner Entscheidung.
28 
aa) Für die Berechnung der Wandhöhe i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO a.F. (jetzt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO) gelten grundsätzlich die allgemeinen Regelungen (§ 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 LBO; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2000 - 5 S 2324/99 - NVwZ-RR 2001, 501). Danach wird senkrecht zur Wand gemessen vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand, wobei die Höhe von Dächern und Giebelflächen gegebenenfalls (§ 5 Abs. 5 LBO) auf die Wandhöhe angerechnet wird. Bei einer unterschiedlichen Höhenlage der Geländeoberfläche wird jedoch abweichend von den allgemeinen Regelungen nicht auf die im Mittel gemessene Wandhöhe, sondern auf die Wandhöhe am höchsten Punkt der Geländeoberfläche abgestellt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LBO a.F.; jetzt § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO). Liegen auch Bau- und Nachbargrundstück unterschiedlich hoch, kommt es insoweit regelmäßig nur auf die Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.1995 - 3 S 2418/95 - VBlBW 1996, 145; Busch in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, a. a. O. § 6 Rn. 23 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.1992 - 3 S 2431/91 -). Veränderungen des Geländes im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben sind abstandsflächenrechtlich nur beachtlich, wenn es für sie einen rechtfertigenden Grund gibt; fehlt es daran, ist die Geländeveränderung unbeachtlich (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.02.2004 - 8 S 336/04 - VBlBW 2004, 267 und vom 05.05.1998 - 8 S 864/98 - BRS Bd. 60 Nr. 108 m.w.N.; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.02.2006 - 3 S 60/06 - VBlBW 2006, 240 und vom 29.11.2010 - 3 S 1019/09 - NVwZ-RR 2011, 272).
29 
Eine als Fundament einer Grenzgarage dienende grenzständige Sockelwand ist, soweit sie über der natürlichen Geländeoberfläche liegt, auf die Wandhöhe der Garage anzurechnen. Denn die Geländeoberfläche i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO a.F. (jetzt § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO) ist in seinem solchen Fall nicht - wie das Verwaltungsgericht und ihm folgend wohl auch der Beklagte in seiner Berufungserwiderung meinen - die Oberkante einer solchen Sockelwand. Der Begriff "Geländeoberfläche" ist in der Landesbauordnung zwar nicht allgemein definiert. Jedoch verbietet schon der allgemeine Sprachgebrauch, ihn mit einer - künstlichen - "Sockelwand“ gleichzusetzen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 20.02.2004 - 8 S 336/04 - VBlBW 2004, 267). Der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Höhe der Sockelwand sei deshalb nicht anzurechnen, weil die Sockelwand bei einer Terrassierung des Geländes als eigenständige Stützmauer verfahrensfrei an der Grenze errichtet werden könne und es keinen Unterschied mache, ob eine solche Anlage vor oder zusammen mit einer Grenzgarage errichtet werde, überzeugt nicht. Diese Überlegung verkennt, dass eine solche Stützmauer an der Grenze dann, wenn sie durch eine bauliche Änderung die Funktion als Fundament (Sockelwand) einer darauf gesetzten Garage übernähme, ihre bauliche Selbständigkeit aufgäbe. Denn als Fundament der Garage würde sie ein unselbständiger Bauteil derselben und bildete mit ihr eine bauliche Einheit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.1992 - 3 S 2431/91 - juris Rn. 25). Für die Anrechnung des über dem natürlichen Gelände liegenden Teils der Sockelwand sprechen nicht zuletzt Sinn und Zweck der Vorschriften über Abstandsflächen, Beeinträchtigungen der Belichtung, Belüftung und Besonnung eines Nachbargrundstücks durch grenznahe oder grenzständige bauliche Anlagen zu begrenzen. Dem Nachbarn soll eine auf seinem Grundstück über der Geländeoberfläche in Erscheinung tretende Wand von höchstens 3 m zugemutet werden. Höhere Wände und die damit einhergehende stärkere Verschattung und "Einmauerung" seines Grundstücks muss er im Regelfall nicht hinnehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.1992, a.a.O. zur Wandfläche von maximal 25 m2). Der über dem natürlichen - abfallenden - Gelände liegende Teil einer als Fundament einer Grenzgarage dienenden Sockelwand kann bei der Ermittlung der Wandhöhe demzufolge ebenso wenig als Geländeoberfläche angesehen werden wie eine einseitig angeschüttete Zufahrtsrampe (vgl. Sauter, a.a.O, § 6 Rn. 23a und Abb. 5). Die Sockelwand ist vielmehr als Teil der Garage anzusehen und daher auf deren Wandhöhe anzurechnen. Aus dem vom Beklagten zitierten Senatsbeschluss vom 27.09.1999 - 8 S 2049/99 - folgt nichts Anderes. Zwar hat der Senat darin zur Berechnung der Wandhöhe auf den Garagenboden abgestellt. Wie sich aus dem Kontext der Gründe dieses Beschlusses ergibt, beruhte dies jedoch darauf, dass das Höhenniveau des Garagenbodens demjenigen der natürlichen Geländeoberfläche entsprach.
30 
bb) Gemessen daran betrug die Wandhöhe bei Fertigstellung der Garage, gemessen vom höchsten Schnittpunkt ihrer als Fundament anzurechnenden (s.o.) Sockelwand mit der Geländeoberfläche (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F.) bis zur Dachhaut der Garage (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO a.F.), mindestens 3,7 m ± 0,05 m, weil das Höhenniveau der Geländeoberfläche dort damals nahezu dem heutigen Höhenniveau des Geländes auf dem Grundstück des Klägers unmittelbar an der Grenze zum Baugrundstück entsprach. Davon ist der Senat aufgrund einiger Lichtbilder des Klägers, des Aktenvermerks des Kreisbaumeisters vom 24.07.2007 und des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen P. überzeugt; eine weitergehende Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht geboten.
31 
(1) Bereits einige der vom Kläger vorgelegten Lichtbilder über den Zustand des Geländes auf beiden Grundstücken nach dem Bau des Wohnhauses auf dem Grundstück des Klägers sowie unmittelbar vor und nach dem Bau von Wohnhaus und Garage der Beigeladenen belegen, dass der Geländeverlauf auf dem Baugrundstück an der Grenze zum Grundstück des Klägers vor dem Bau der Garage in etwa dem Höhenniveau des Geländes auf dem Grundstück des Klägers entsprach, wie es der Kreisbaumeister am 23.05.2007 festgestellt sowie bildlich (s.o.) dokumentiert und wie es auch der Senat beim Augenschein unverändert festgestellt hat. Das gilt zum einen für die Bilder "B5" vom 24.07.2005 und "B9" vom 26.08.2005 in der mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.08.2010 (S. 49 - 59 der VG-Akte) übersandten Lichtbilddokumentation. Denn auf diesen Lichtbildern ist das Gelände in der näheren Umgebung des späteren Standortes der streitigen Garage vor und während der Errichtung des Wohnhauses der Beigeladenen gut zu erkennen. Zum anderen gilt dies für mehrere Bilder in den mit Schriftsatz vom 18.07.2011 (S. 139 - 153 der VG-Akte) übermittelten Lichtbildanlagen, und zwar die ersten zwei Bilder der "Lichtbildanlage Nr. 10" aus dem Jahr 1994 und vom 04.07.2007, auf denen vom jeweils selben Standort am Eingang des Wohnhauses des Klägers mit Blick auf das Baugrundstück ein nahezu identisches Höhenniveau des Geländes an der Grenze auszumachen ist, sowie die Bilder in den "Lichtbildanlagen Nr. 11 und 12", auf denen das streitige Gelände in den Jahren 1994, 1999 und im Juli 2005 gut zu erkennen ist. Schon beim Vergleich dieser Aufnahmen mit dem heutigen Geländezustand erscheinen die Behauptungen der Beigeladenen, das Gelände auf dem Grundstück sei bei den Bauarbeiten deutlich höher gewesen und nach dem Bau der Garage verändert worden, nicht richtig. Dafür spricht auch die Feststellung des orts- und fachkundigen (vgl. § 46 Abs. 4 LBO) Kreisbaumeisters in seinem Aktenvermerk vom 24.07.2007: "Das Gelände war schon so." Dieser Aussage widerspricht allerdings die Darstellung des Geländeverlaufs in der von den Beigeladenen im vorangegangenen Baugenehmigungsverfahren für eine Garage vorgelegten Bauzeichnung "Ansicht Südwest" vom 05.10.2005. Denn darin ist der Verlauf des Geländes an der Grenze deutlich höher eingezeichnet. Insoweit haben auch die Angaben des sachverständigen Zeugen F. keine Klarheit erbracht. Der Zeuge hat zwar angegeben, die Bauzeichnung beruhe wohl auf seiner Vermessung des Geländes Anfang des Jahres 2005, er habe sie aber nicht selbst angefertigt. Auch konnte sich der Zeuge F. vor Ort nicht mehr an Details des Geländeverlaufs im Grenzbereich beider Grundstücke vor Errichtung von Wohnhaus und Garage auf dem Baugrundstück erinnern. Ähnliches gilt für die Aussage der Tochter des Klägers. Sie hat im Wesentlichen nur Angaben zur Höhe einer Natursteinmauer auf dem Grundstück des Klägers nahe der Grundstücksgrenze gemacht, konnte sich an den Verlauf des dahinter liegenden Geländes auf dem Baugrundstück aber nicht erinnern.
32 
(2) Hiernach verbliebene Zweifel am früheren Geländeverlauf sind durch das Gutachten des Sachverständigen P. ausgeräumt. Danach betrug die Wandhöhe der Garage einschließlich Sockelwand (s.o.) nach ihrer Fertigstellung, gemessen vom höchsten Schnittpunkt der Sockelwand mit der damaligen Geländeoberfläche bis zur Dachhaut der Garage, mindestens 3,7 m ± 0,05 m, was die sich aus den Lichtbildern ergebenden Indizien und die Feststellung des Kreisbaumeisters bestätigt.
33 
Der Sachverständige hat alle verfügbaren Informationen über den früheren Geländezustand gesichtet und bewertet. Er hat zunächst in einem ersten Schritt das Liegenschaftskataster Baden-Württemberg sowie topographische und bauleitplanerische Unterlagen der Gemeinde ... eingesehen. Er stellt fest, dass Informationen über den Bestand des Geländes vor Errichtung von Wohnhaus und Garage auf dem Baugrundstück nur in Baugesuchen für die Bauvorhaben des Klägers und der Beigeladenen enthalten seien (S. 2 bis 4 des Gutachtens vom 04.12.2013 unter Nr. 3.1). Sodann hat er in einem zweiten Schritt anhand dieser Bauvorlagen dargelegt, dass die zeichnerischen Darstellungen und Angaben über den Geländeverlauf in den Bauvorlagen des Klägers von 1993 und 1995 (Wohnhaus, Garage) sowie der Beigeladenen von 2005 und 2006 (Wohnhaus, Garage) keinen gesicherten Schluss auf den (Höhen-)Verlauf der Geländeoberfläche vor Errichtung von Wohnhaus und Garage auf dem Baugrundstück zuließen, weil sie mehrfach widersprüchlich seien und voneinander abwichen. Zudem ließen die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder nicht den Schluss zu, dass das Gelände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze im Zuge der Bauaktivitäten aufgeschüttet worden sei (Gutachten S. 11 - 16 unter Nr. 5). Der Sachverständige hat sodann in einem dritten Schritt aus einer in den Jahren 2000 bis 2005 vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) durchgeführten Laserscan-Befliegung des Landes Baden-Württemberg für das engere Gebiet des Baugrundstücks und umgebende Flächen eine im Jahr 2002 gewonnene "Punktwolke" mit hinterlegten Höhendaten des Geländes verwertet, deren Genauigkeit das LGL mit ± 0,20 m angibt. Der aus diesen Informationen ableitbare Geländeverlauf an der streitigen Südwestgrenze des Baugrundstücks entspreche in weiten Teilen dem aktuellen Geländeverlauf an der Mauer auf dem Nachbargrundstück des Klägers (Gutachten S. 16 - 19 unter Nr. 6.1). Die Tragfähigkeit dieser Schlussfolgerung wird sodann in einem abschließenden vierten Schritt anhand weiterer Erkenntnisse, insbesondere aus Lichtbildern über die Örtlichkeit zu verschiedenen Zeitpunkten, Plänen aus Baugesuchen und des vom Sachverständigen aufgenommenen aktuellen Geländezustands bestätigt. Aus der hiernach erstellten Planzeichnung Anlage 21 zum Gutachten ergibt sich zwischen dem höchsten Schnittpunkt der Sockelwand der Garage mit der unter Berücksichtigung der Daten der Laserscan-Befliegung des Jahres 2002 gewonnenen, als blaue Linie dargestellten Geländeoberfläche an der Grenze bis zur Dachhaut der Garage eine Höhe von 3,70 m. Der in den Unterlagen zum Bauantrag für eine Garage auf dem Baugrundstück dargestellte Geländeverlauf habe daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Bauantrags entsprochen (Gutachten S. 19 - 22 unter Nr. 6.2 und 6.3 und S. 25, dritter Absatz). Der Sachverständige weist abschließend darauf hin, dass bei den Höhenangaben zwischen festen Bauteilen und der Geländeoberfläche mit Abweichungen ± 0,05 m zu rechnen sei, weil Geländepunkte nicht eindeutig und klar definiert seien (Gutachten S. 25 letzter Absatz). Der Senat hält diese Feststellungen und Bewertungen für überzeugend. Mängel des Gutachtens, insbesondere was Methodik und Schlussfolgerungen angeht, sind nicht erkennbar; einzelne Unklarheiten hat der Sachverständige mit der Erläuterung des Gutachtens in der Verhandlung beseitigt. Die geltend gemachten Bedenken und Einwendungen des Beklagten und der Beigeladenen sind nicht begründet.
34 
Der Beklagte macht - nur - geltend, es bestünden erhebliche Zweifel an der Genauigkeit der Daten aus Laserscan-Befliegung des LGL. Die vom LGL mit ± 0,20 m angegebene Genauigkeit beziehe sich nur auf eindeutige Oberflächen. Das aus diesen Daten vom LGL erstellte Digitale Geländemodell (DGM) habe, weil es Flächen ohne Laserpunkte am Boden durch Interpolation schließe und die Modellierung eine leichte Glättung bewirke, nur eine durchschnittliche Genauigkeit von ± 0,50 m, da Qualität und Zuverlässigkeit des DGM von Bewuchs, Geländeform, Bebauung und anderen Faktoren abhängig. Derartige Besonderheiten bestünden auch hier, weil die Geländestruktur an der Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Klägers aufgrund von Mauern, Abstufungen und Bewuchs - wie die dem Gutachten beigefügten Fotos belegten - schwierig sei und es dort nur eine geringe Dichte von originären Laserpunkte gebe bzw. teilweise Messwerte fehlten. Diese Einwendungen greifen nicht durch. Der Sachverständige hat bei seiner Erläuterung des Gutachtens angegeben, ihm sei bekannt, dass die Daten aus der Laserscan-Befliegung mit Unsicherheiten behaftet seien und dass bei einem auf ihrer Grundlage erstellten digitalen Geländemodell in der Regel eine größere Abweichung anzunehmen sei. Hier habe jedoch die Besonderheit bestanden, dass die Höhendaten zahlreicher Laserpunkte mit seinen Messergebnissen vor Ort und den Erkenntnissen aus Lichtbildern überstimmten, was eine größere Genauigkeit rechtfertige. Er habe so viele Punkte in der Wirklichkeit gefunden, die seine Ergebnisse bestätigten, dass aus seiner Sicht daran keine durchgreifenden Zweifel bestünden. Zwar sei ein mathematisches Modell mit Laserpunkten in einem Gelände wie dem vorliegenden nicht sehr aussagekräftig. Er habe seine Ergebnisse jedoch nicht auf das DGM des LGL gestützt und aus Laserpunkten unkritisch hochgerechnet, sondern andere Umstände zur Interpretation herangezogen. Seine Ergebnisse stützten sich auch auf die durch einen relativ homogenen Geländeverlauf geprägten tatsächlichen Gegebenheiten und den Vergleich von Einzelpunkten. Selbst wenn er die Einwände des Beklagten berücksichtige, ergäbe sich nur eine Abweichung von 0,10 bis 0,20 m zu der von ihm rekonstruierten Geländehöhe. Der Senat hält diese Erläuterungen für plausibel und überzeugend. Die Einwendungen des Beklagten erscheinen danach schon deshalb unbegründet, weil sie außer Acht lassen, dass das Gutachten den früheren Geländeverlauf (blaue Linie in der Planzeichnung Anlage 21 zum Gutachten) nicht bloß anhand der Höhendaten aus der Laserscan-Befliegung abstrakt hochgerechnet, sondern unter Berücksichtigung weiterer Erkenntnisse über die Örtlichkeit, insbesondere aus Lichtbildern, Plänen in Baugesuchen und eigenen Messergebnissen des Sachverständigen vor Ort konkret rekonstruiert. Deshalb und weil das Gutachten insoweit auch die sich aus Lichtbildern ergebenden Indizien sowie die Feststellung des Kreisbaumeisters in seinem Aktenvermerk vom 24.07.2007 bestätigt ((1)), besteht auch kein Anlass, unter Berücksichtigung der Einwände des Beklagten eine zusätzliche Abweichung einzurechnen, die nach den ergänzenden Darlegungen des Sachverständigen ohnehin höchstens 0,10 - 0,20 m betrüge. Zu berücksichtigen ist allenfalls die Ungenauigkeitstoleranz ± 0,05 m, auf die der Sachverständige in seinem Gutachten abschließend hinweist.
35 
Die Beigeladenen haben lediglich auf Bedenken des Zeugen F., dem das Gutachten vorgelegt worden sei, verwiesen. Der Zeuge F. hat bei seiner nochmaligen Vernehmung indes nichts vorgebracht, was die Richtigkeit des Gutachtens in Frage stellen könnte. Auf Nachfrage hat er vielmehr der Aussage des Sachverständigen zugestimmt, dass die blaue Linie in der Planzeichnung Anlage 21 zum Gutachten am wahrscheinlichsten den damaligen Geländeverlauf darstelle. Er hat diese Aussage im Folgenden zwar dahin relativiert, er meine damit nicht die tatsächliche Höhe, sondern nur den geraden Verlauf der blauen Linie. Diese Einschränkung stellt die Richtigkeit des Gutachtens im Übrigen jedoch nicht in Frage. Auch die sonstigen Angaben des Zeugen F. zum früheren Geländeverlauf blieben bei seinen beiden Vernehmungen derart unsicher und vage, dass daraus keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens abzuleiten sind. Vielmehr bestätigen seine Einlassungen teilweise eher die Erkenntnisse des Gutachtens zum Höhenunterschied zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Klägers, wie der Sachverständige auf Vorhalt der Aussage des Zeugen F. in der Verhandlung am 24.03.2014 überzeugend dargelegt hat.
36 
(3) Eine weitere Erforschung des Sachverhalts ist nicht geboten. Die in der Berufungsverhandlung am 10.07.2013 gestellten Hilfsbeweisanträge haben sich durch die Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung erledigt. In der erneuten Berufungsverhandlung am 24.03.2014 wurden keine weiteren (Hilfs-)Beweisanträge gestellt. Eine weitere Sachverhaltserforschung, insbesondere durch Vernehmung der benannten weiteren Zeugen, drängt sich auch nicht von Amts wegen auf. Die von den Beigeladenen mit ihrem in der Verhandlung am 10.07.2013 gestellten Hilfsbeweisantrag unter Beweis gestellte Tatsache, „dass das Stützbauwerk unterhalb der Garage auf dem Grundstück des Klägers gemessen ab der Bodenplatte ein Meter hoch war“, ist nicht entscheidungserheblich. Denn für die Berechnung der Wandhöhe kommt es - wie dargelegt - nur auf den Schnittpunkt der Sockelwand (“Stützbauwerk“) mit dem höchsten Punkt der Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück, nicht aber auf Umstände auf dem Grundstück des Klägers an. Ungeachtet dessen ist nicht ansatzweise dargelegt oder sonst erkennbar, wann und unter welchen Umständen die von den Beigeladenen insoweit benannten Zeugen Kenntnis über die maßgenaue Höhe der tatsächlich ausgeführten Sockelwand erlangt haben könnten.
37 
2. Der Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO a.F. und die damit einhergehende Rechtsverletzung des Klägers sind durch die Baugenehmigung vom 03.07.2006 nicht unerheblich geworden. Denn diese Baugenehmigung deckt die errichtete Garage nicht. Die genehmigte und die tatsächlich errichtete Garage sind nicht identisch. Das folgt bereits aus ihren deutlich voneinander abweichenden Standorten. Zudem ist das Dach in geänderter Form und Größe ausgeführt worden und die tatsächlich errichtete Garage hat 5,7 m3 mehr Bruttorauminhalt.
II.
38 
Rechtmäßige Zustände können heute nicht auf andere Weise hergestellt werden. Die Erteilung einer Baugenehmigung (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) scheidet aus, weil der wegen ihres 40 m3 übersteigenden Bruttorauminhalts und der 3 m überschreitenden mittleren Wandhöhe nicht nach Nr. 1 a) oder b) des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfreien und damit genehmigungspflichtigen (§ 49 LBO) Garage weiterhin die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO entgegensteht und eine Abweichung davon nicht zugelassen werden kann.
39 
1. Die Voraussetzungen für einen § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. entsprechenden Sonderfall nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO, bei dem eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist, sind nach wie vor nicht erfüllt, weil die Wandhöhe der Garage bzw. des Gebäudes einschließlich Sockelwand (s.o.) am höchsten Punkt der Geländeoberfläche (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LBO) deutlich mehr als 3 m beträgt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen P. beträgt sie ausgehend von den heute vor Ort feststellbaren Geländeverhältnissen an der Grenze zum Grundstück des Klägers sogar 3,85 m (vgl. Gutachten S. 24).
40 
2. Eine Abweichung von § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO kann nicht zugelassen werden.
41 
a) Die Voraussetzungen für die Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LBO sind nicht erfüllt. Für einen Sonderfall nach Nr. 1 oder Nr. 3 dieser Vorschrift ist von vornherein nichts ersichtlich. Ein Sonderfall nach Nr. 2 scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die Unterschreitung des Mindestmaßes der Abstandsflächentiefe nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO die nachbarlichen Belange des Klägers als Eigentümer des angrenzenden Grundstücks i. S. dieser Vorschrift erheblich beeinträchtigt.
42 
aa) Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs zur gleichlautenden Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. ist von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vorliegt, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe i. S. des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO a.F. unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387 m.w.N.). An dieser Rechtsprechung ist nach dem Wegfall der gesetzlichen Unterscheidung zwischen nachbarschützenden und nicht nachbarschützenden Teilen der Abstandsflächentiefe durch das Änderungsgesetz vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) jedenfalls für den hier gegebenen Fall einer Unterschreitung der Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,5 m nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO festzuhalten (Senatsurteil vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08 - VBlBW 2011, 67). Das Interesse des Nachbarn deutlich mindernde oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassende Besonderheiten können sich aus den tatsächlichen Verhältnissen auf seinem Nachbargrundstück oder aus rechtlichen Besonderheiten ergeben, die beim Nachbargrundstück im Verhältnis zum Bauvorhaben vorliegen (Senatsbeschluss vom 14.01.2010, a.a.O. m.w.N.). Eine solche Besonderheit kann etwa darin bestehen, dass der Nachbar das Vorhaben in seiner grenznahen Lage schon seit langer Zeit in einer für den Bauherrn Vertrauen begründenden Weise hingenommen und sein materielles Abwehrrecht verwirkt hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190, juris Rn. 18). Bei der baulichen Änderung eines bestehenden grenznahen Gebäudes kann es aber auch ungeachtet von Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück auf einen konkreten Vergleich zwischen vorhandenen und künftigen Beeinträchtigungen ankommen (Senatsbeschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533, juris Rn. 20 und 23).
43 
bb) Im vorliegenden Fall gibt es weder solche Besonderheiten noch geht es um die bauliche Änderung eines grenznahen bestehenden Gebäudes.
44 
Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbargrundstücks des Klägers wären insbesondere nicht deshalb gemindert, wenn das Gelände auf diesem Grundstück im Zuge der Errichtung des Einfamilienhauses in den 1990iger Jahren abgegraben worden sein sollte, um die tiefere Ausführung der Erdgeschoss-Fußbodenhöhe dieses Gebäudes zu ermöglichen. Die abstandsflächenrechtliche Schutzwürdigkeit des Grundstücks in Bezug auf Belichtung, Belüftung und Besonnung wäre dadurch schon deshalb nicht gemindert, weil eine solche Abgrabung, jedenfalls soweit sie das Gelände unterhalb der streitigen Garage bis zum Wohnhaus des Klägers beträfe, durch die weitere Baugenehmigung vom 01.02.1995, gegen die die beteiligten Eigentümer angrenzender Grundstücke damals keine Einwendungen erhoben haben, gedeckt würde. Zwar legalisiert diese Baugenehmigung ausdrücklich nur die um etwa 1 m tiefer ausgeführte Erdgeschoss-Fußbodenhöhe für das Einfamilienhaus. Diese Regelung schließt aber konkludent eine dazu gegebenenfalls notwendige Abgrabung des Geländes ein und erstreckt sich insoweit auch auf die zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Einfamilienhauses notwendigen Flächen unmittelbar neben dem Gebäude, insbesondere für den Hauszugang an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen. Ob das Gelände auf dem Grundstück des Klägers damals tatsächlich in diesem Umfang abgegraben worden ist, kann folglich offen bleiben.
45 
Der Kläger hat die Garage auch nicht seit langer Zeit in einer für die Beigeladenen Vertrauen begründenden Weise hingenommen und sein materielles Abwehrrecht verwirkt. Dies setzte voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Abwehrrechts längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die seine verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist der Fall, wenn erstens der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), zweitens der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und drittens er sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung). Bei öffentlich-rechtlichen Nachbarstreitigkeiten ist insoweit die Besonderheit zu beachten, dass sich der Abwehranspruch des von einem Bauvorhaben berührten Nachbarn zwar formell gegen die Behörde richtet, von der Rechtsausübung materiell betroffen aber der Bauherr ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1991 - 3 S 2000/91 - VBlBW 1992, 103 m.w.N.).
46 
Hier fehlt es bereits an einer Vertrauensgrundlage. Die Beigeladenen konnten im April 2007, als der Kläger gegenüber der zuständigen Baurechtsbehörde die zu hohe Garagen-/Sockelwand und eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung der Garage rügte, nicht infolge eines bestimmten Verhaltens des Klägers darauf vertrauen, dass dieser sein Abwehrrecht nicht mehr geltend machen würde. Zwar war die Garage zu diesem Zeitpunkt bis auf Verputzarbeiten bereits über ein Jahr fertiggestellt. Allein dieser Zeitraum der Untätigkeit des Klägers begründete für die Beigeladenen jedoch keine Vertrauensgrundlage. Was die "lange Zeit" anbelangt, während der der Nachbar sein Recht nicht ausgeübt hat, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, gibt es keine allgemeingültigen Bemessungskriterien; maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 - NVwZ 1991, 1182, juris Rn. 18 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.10.2012 - 2 B 1090/12 - juris Rn. 8). Wer sich gegen Rechtsverletzungen wehren will, muss dies aber in angemessener Zeit tun (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.12.1999 - 4 B 101.99 - BRS Bd. 63 Nr. 203, juris Rn. 7, und vom 08.01.1997 - 4 B 228.96 - juris Rn. 5). Das gilt vor allem für den Nachbarn im Baurecht, weil das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis ihn verpflichtet, durch zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294, juris Rn. 24). Aber auch eine längere Untätigkeit des Nachbarn führt dann nicht zum Verlust des Abwehrrechts durch Verwirkung, wenn der Bauherr das Bauvorhaben bereits sofort verwirklicht, ohne dazu durch das Verhalten des Nachbarn veranlasst worden zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O., Rn. 28).
47 
Gemessen daran war der seit den Baumaßnahmen für die Garage bis April 2007 verstrichene Zeitraum nach den Umständen dieses Einzelfalles nicht unangemessen lang. Insoweit fällt zu Lasten der Beigeladenen vor allem ins Gewicht, dass sie die - mit mehr als 40 m3 Brutto-Rauminhalt genehmigungspflichtige (§ 49 Abs. 1 LBO a.F.) - Garage abweichend von ihrem Bauantrag ohne Baugenehmigung sofort errichtet und damit vollendete Tatsachen geschaffen hatten. Sie konnten in der Zeit danach bis April 2007 nicht allein deshalb, weil der Kläger im Baugenehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben hatte, darauf vertrauen, er werde ein materielles Abwehrrecht gegen eine abweichend vom Bauantrag errichtete Garage nicht geltend machen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger in Anbetracht der von Bauantrag und Baugenehmigung abweichenden Bauausführung sowie der unzutreffenden - irreführenden - Darstellung des Geländeverlaufs auf dem Baugrundstück in den Bauvorlagen für die Garage (siehe den Aktenvermerk des Kreisbaumeisters vom 24.05.2007 und das Gutachten des Sachverständigen P. vom 04.12.2013, S. 16) ein längerer Zeitraum zur Überprüfung zuzugestehen war. Bei dieser Sachlage bestand im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis kein begründeter Anlass, deutlich früher aktiv zu werden, um einen wirtschaftlichen Schaden für die Beigeladenen zu vermeiden oder ihren Vermögensverlust möglichst gering zu halten. Ungeachtet dessen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beigeladenen in der Zeit nach Fertigstellung der Garage bis April 2007 tatsächlich darauf vertraut haben, der Kläger werde sein materielles Abwehrrecht nicht mehr ausüben (Vertrauenstatbestand), oder dass sie sich in diesem Zeitraum in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihnen durch die erst ab April 2007 betriebene Durchsetzung des materiellen Abwehrrechts des Klägers ein unzumutbarer Nachteil entsteht (Vertrauensbetätigung).
48 
b) Schließlich sind keine Anhaltspunkte dafür dargelegt oder erkennbar, dass eine der Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nach § 56 Abs. 1 bis 5 LBO erfüllt sein könnte.
III.
49 
Unter diesen Voraussetzungen ist das Ermessen der Baurechtsbehörde auf die Pflicht reduziert, zur Beseitigung der Nachbarrechtsverletzung des Klägers gegenüber den Beigeladenen den vollständigen Abbruch der Garage (einschließlich Sockelwand) anzuordnen.
50 
1. Geht es um den Antrag eines Dritten, wegen der Verletzung einer ihn schützenden Vorschrift den Abbruch einer Anlage anzuordnen, ist das Entschließungsermessen der Baurechtsbehörde im Sinne einer Pflicht zum Einschreiten “auf Null“ reduziert, wenn der Rechtsverstoß besonders intensiv ist oder ein wesentliches Rechtsgut des Nachbarn gefährdet und sich nicht anders als durch einen (Teil-)Abbruch der Anlage beseitigen lässt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1991 - 3 S 2000/91 - VBlBW 1992, 103). Das kann auch bei unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn der Fall sein (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.1991 - 3 S 2358/91 - VBlBW 1992, 148 m.w.N.). Verstößt eine bauliche Anlage gegen eine drittschützende Vorschrift, die unzumutbare Beeinträchtigungen verbietet, ist die Baurechtsbehörde folglich in der Regel zum Einschreiten verpflichtet, es sei denn, es stünden ihr sachliche Gründe für eine Untätigkeit zur Seite (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2750/01 - VBlBW 2003, 470; Beschluss vom 13.12.1991, a.a.O.; Sauter, a.a.O: § 65 Rn. 79 f. m.w.N.). Ein danach gegebener Anspruch auf Einschreiten der Behörde kann allerdings nach Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.) ausgeschlossen, insbesondere verwirkt sein.
51 
Hiernach ist der Beklagte verpflichtet, den Abbruch der Garage (einschließlich Sockelwand) anzuordnen, weil die rechtswidrige Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotenen Mindesttiefe der Abstandsfläche die durch diese Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange des Klägers hinsichtlich der Belichtung, Belüftung und Besonnung seines Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt und diese Beeinträchtigung nur durch einen Abbruch der Garage zu beseitigen ist (a)), dem Beklagten keine sachlichen Gründe für eine Untätigkeit zur Seite stehen (b)) und der danach gegebene Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.) ausgeschlossen ist (c)).
52 
a) Bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschriften gehören mit ihrem unmittelbaren räumlichen Bezug zu Nachbargrundstücken zum Kernbestand des öffentlichen Baunachbarrechts. Ihre nachbarschützende Wirkung besteht nach Sinn und Zweck der Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich unabhängig von einer tatsächlich feststellbaren Beeinträchtigung des Nachbarn (Sauter, a.a.O. § 5 Rn. 10). Soweit sie Nachbarschutz vermitteln, indiziert bereits ihre Verletzung die Beeinträchtigung des Nachbarn in Belangen, deren Schutz die Abstandsflächenvorschriften dienen (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.1999 - 7 A 998/99 - NVwZ-RR 2000, 205, juris Rn. 30; HessVGH, Urteil vom 26.05.2008 - 4 UE 1626/06 - ESVGH 59, 8, juris Rn. 24; OVG Saarland, Urteil vom 23.04.2002 - 2 R 7/01 - BauR 2003, 1865, jeweils m.w.N.). Allerdings muss nicht jede derart indizierte Beeinträchtigung nachbarlicher Belange auch - im Sinne eines besonders intensiven oder ein wesentliches Rechtsgut des Nachbarn gefährdenden Rechtsverstoßes - stets unzumutbar sein. Für diese Bewertung könnte es vielmehr auch darauf ankommen, ob und inwieweit die bauliche Nutzbarkeit des Nachbargrundstücks im jeweiligen Einzelfall tatsächlich spürbar eingeschränkt wird (vgl. BayVGH; Beschluss vom 04.07.2011 - 15 ZB 09.1237 - juris Rn. 12; OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.02.2012 - 1 LB 19/10 - NVwZ-RR, 2012, 427; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.10.2006 - 2 L 680/04 - juris Rn. 6). Einer solchen Einzelfallprüfung bedarf es jedoch nicht, wenn - wie hier - die Mindesttiefe der Abstandsfläche nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO unterschritten wird, kein Sonderfall i. S. des § 6 Abs. 1 LBO vorliegt, und weder eine geringere Tiefe der Abstandsfläche (§ 6 Abs. 3 LBO) noch eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung (§ 56 LBO) zugelassen werden kann. In einem solchen Fall ist dem Nachbarn die durch einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 LBO indizierte Beeinträchtigung seiner durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange grundsätzlich nicht zumutbar. Zwar mag in Bagatellfällen, bei denen es um Über- oder Unterschreitungen um wenige Zentimeter geht, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder des Schikaneverbots ausnahmsweise eine andere Bewertung angezeigt sein (vgl. HessVGH, Urteil vom 26.05.2008 - 4 UE 1626/06 - ESVGH 59, 8; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.1993 - 6 L 3295/91 - BauR 1994, 86 m.w.N.; ähnlich BayVGH, Beschluss vom 08.03.2007 - 1 ZB 06.898 - juris Rn. 16; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2007 - 10 B 274/07 - BauR 2007, 1031). Das bedarf aus Anlass dieses Falles aber keiner Entscheidung. Denn ein solcher Bagatellfall liegt hier weder in Bezug auf die nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotene Mindesttiefe der Abstandsfläche noch hinsichtlich der Wandhöhe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO a.F. bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO vor. Die grenzständige Garage unterschreitet die Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,5 m vollständig bis auf Null und ihre Wandhöhe übersteigt die bei Grenzbauten zulässige Höhe von 3 m um mindestens 0,7 m ± 0,05 m. Die damit indizierte unzumutbare Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange des Klägers ist nur durch die Anordnung eines Abbruchs zu beseitigen. Andere, die Bausubstanz gänzlich schonende Maßnahmen, insbesondere eine bloße Nutzungsuntersagung, genügen nicht.
53 
b) Sachliche Gründe für eine Untätigkeit stehen der Baurechtsbehörde nicht zur Seite. Die in den Begründungen der angegriffenen Bescheide hierzu dargelegten “besonderen Gründe“ tragen die Ablehnung eines baurechtlichen Einschreitens zur Beseitigung der Nachbarrechtsverletzung nicht. Die Erwägung des Landratsamts, der Geländeverlauf an der Grenze bei Errichtung der Garage sei nicht mehr zweifelsfrei zu ermitteln, ist unzutreffend, wie die durchgeführte Beweiserhebung belegt, die auch der Behörde möglich gewesen wäre (§ 24 Abs. 1 LVwVfG). Der die Ablehnung tragende weitere Gesichtspunkt, Belichtung und Belüftung der Räume an der Nordostseite des Wohnhauses des Klägers seien nicht erheblich eingeschränkt, ist kein sachlicher Grund, weil schon wegen der Unterschreitung der Mindesttiefe der Abstandsfläche nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO und mangels eines Bagatellfalles von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der abstandsflächenrechtlich geschützten nachbarlichen Belange des Klägers auszugehen ist (s.o.). Schließlich ist ein Abbruch der Garage entgegen der Ansicht des Landratsamts auch nicht wegen - von der Behörde der Höhe nach nicht näher ermittelter - “enormer Kosten“ im engeren Sinne unverhältnismäßig. Die Beigeladenen haben die genehmigungspflichtige Garage vor Erteilung der Baugenehmigung abweichend von ihrem Bauantrag auf eigenes Risiko formell und materiell rechtswidrig errichtet. Der mit einem Abbruch dieser Anlage verbundene, zweifellos nicht unerhebliche finanzielle Aufwand ist im Verhältnis zum Gewicht des Nachbarrechtsverstoßes nicht unangemessen und den Beigeladenen zumutbar. Würde der in die (nachbar-)rechtswidrige Errichtung baulicher Anlagen investierte Kostenaufwand berücksichtigt, wäre dies geradezu eine Ermunterung, finanziell besonders aufwändige Vorhaben zunächst illegal zu realisieren, um anschließend die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände zu verhindern.
54 
c) Der danach gegebene Anspruch des Klägers auf Einschreiten der Baurechtsbehörde ist auch nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen, insbesondere nicht verwirkt. Insoweit gilt hier im Ergebnis nichts Anderes als für das materielle Abwehrrecht des Klägers (s.o.). Die im Bescheid des Landratsamts vertretene Ansicht, ein Nachbar müsse der Baurechtsbehörde Abweichungen von genehmigten Plänen oder eine illegale Bautätigkeit in der Regel “analog der Rechtsmittelfrist“ innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme des Bauvorhabens anzeigen, um das Recht auf ein Einschreiten der Behörde zu nicht zu verwirken, ist unzutreffend. Zwar ist bei der Verwirkung grundsätzlich zwischen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtspositionen n zu unterscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1988 - 4 B 50.88 - NVwZ 1988, 730, juris Rn. 2 m.w.N.). Bei einer nicht genehmigten illegalen Bautätigkeit fehlt aber ein - auch das Vertrauen des Bauherrn begründender - verfahrensrechtlicher Anknüpfungspunkt, wie er etwa im Falle einer dem Nachbarn amtlich nicht bekannt gegebenen Baugenehmigung besteht, bei der nach Treu und Glauben eine Rechtsbehelfsfrist von einem Jahr ab - möglicher - Kenntnis der Baugenehmigung läuft (BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294).
55 
2. Das Auswahlermessen der Baurechtsbehörde ist ebenfalls dergestalt “auf Null“ reduziert, dass allein die Anordnung eines vollständigen Abbruchs der Garage gegenüber den Beigeladenen als bauordnungsrechtlich verantwortlichen Eigentümern und Bauherren der Garage (§ 7 PolG, §§ 41, 42 LBO) in Betracht kommt. Die Anordnung nur eines teilweisen Abbruchs (“Rückbau“) der Garage, etwa bis auf das gesetzlich zulässige Maß der Wandhöhe von 3 m, scheidet aus. Nach den insoweit maßgebenden heutigen Geländeverhältnissen beträgt die Wandhöhe - gemessen am höchsten Punkt der Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück - 3,85 m (vgl. Gutachten S. 24). Sie wäre danach um 0,85 m zu reduzieren. Die Garage ist insoweit indes weder bautechnisch noch nach den Vorstellungen der beigeladenen Bauherren teilbar (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.1997 - 10 A 853/93 - BRS Bd. 59 Nr. 209). Es ist grundsätzlich nicht Sache der einschreitenden Baurechtsbehörde, in eingehendere Überlegungen darüber einzutreten, ob dem rechtswidrigen Zustand durch irgendwelche baulichen Änderungen abgeholfen und damit ein vollständiger Abbruch vermieden werden könnte. Zur Wahrung der Interessen des Betroffenen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit reicht es aus, dass die Behörde am vollständigen Abbruch nicht festhalten darf, wenn der Betroffene ein von ihm als milder empfundenes, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes ebenfalls geeignetes Mittel anbietet (st. Rspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.06.1973 - IV B 58.72 - BRS Bd. 27 Nr. 151, juris Rn. 5 m.w.N.). Letzteres ist bislang nicht der Fall. Die Beigeladenen haben weder der Baurechtsbehörde noch dem Senat einen hinreichend konkreten Änderungsvorschlag unterbreitet. Ob in ihrem pauschalen Vortrag in der Berufungsverhandlung, es sei denkbar, die Gesamthöhe von Garagen- und Sockelwand durch Wegnahme von bis zu zwei Steinreihen der Garagenwand zu reduzieren, ein solches Angebot gesehen werden könnte, kann dahinstehen. Denn ausgehend von der derzeitigen Wandhöhe von 3,85 m wäre mit einer Wegnahme von bis zu zwei Steinreihen das gesetzlich zulässige Maß von 3 m nicht zu erreichen, wie die Vertreter des Beklagten und der Beigeladenen in der Verhandlung am 24.03.2014 eingeräumt haben. Zudem haben die Beigeladenen ausdrücklich vorgebracht, die Wegnahme von mehr als zwei Steinreihen der Garagenwand ließe eine sinnvolle Nutzung des danach verbleibenden Garagenraumes nicht mehr zu. Folglich steht dem Kläger ein Anspruch auf Anordnung des vollständigen Abbruchs der Garage einschließlich zugehöriger unselbständiger Bauteile, insbesondere der als Fundament dienenden Sockelwand zu. Allerdings bleibt es den Beigeladenen überlassen, auch nach Rechtskraft dieses Urteils als "milderes Mittel" eine nachbarrechtskonforme Garage unter Verwendung von Teilen des rechtswidrigen Bauwerks zur Genehmigung zu stellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.1996 - 10 A 1464/92 - BRS Bd. 58 Nr. 115, juris Rn. 38 ff.) und - wie hier besonders zu betonen ist - auch dementsprechend auszuführen.
B.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 25. März 2014
58 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 7.500,-- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327; am Streitwertkatalog 2013 orientiert sich der Senat dem Rechtsgedanken des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG folgend nur in Verfahren, die ab dem 01.01.2014 bei ihm anhängig geworden sind).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Genehmigung für die Sanierung eines bestehenden und die Neuerrichtung eines weiteren Wohngebäudes auf der im Süden mit einer Länge von rund 20 m an sein im rückwärtigen Bereich angrenzendes, unbebautes und insgesamt 1.548 m² großes Grundstück FlNr. ... Gemarkung R. Er hat gegen die ihm am 15. April bzw. 6. Mai 2014 zugestellten Genehmigungsbescheide der Antragsgegnerin am 12. Mai 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben (RO 2 K 14.832) und am 8. August 2014 Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gestellt. Gegen den am 13. November 2014 zugestellten, ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2014 richtet sich die am 26. November 2014 erhobene und am Montag, den 15. Dezember 2014 begründete Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die statthafte (§ 146 Abs. 1 VwGO) und zulässige (§ 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die beantragte Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht.

1. Der Antragsteller rügt unter III. 1. und 2. a) bis d) auf den Seiten 1 bis 5 des Schriftsatzes seiner Bevollmächtigten vom 15. Dezember 2014 im Wesentlichen, dass sich das Verwaltungsgericht nicht näher damit auseinandergesetzt habe, dass von einer „Abstandsflächenvorschriftenverletzung und damit auch von einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auszugehen“ sei. In diesem Zusammenhang sei auch der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt worden, der beantragte gerichtliche Augenschein sei ebenfalls nicht erfolgt.

1.1 Im Gegensatz zu der zitierten Darstellung setzt sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 9 bis 13 ausführlich mit den angesprochenen Fragen auseinander und stellt ausdrücklich fest, dass die - im vorliegenden Zusammenhang allein entscheidungsrelevante - Nordwand des Neubaus die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück einhält und hier auch nicht ausnahmsweise von einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme trotz Einhaltung der Abstandsflächen auszugehen sei. Auf diese Ausführungen, die insoweit in keiner Hinsicht einer Ergänzung bedürfen, wird zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen verwiesen.

1.2 Der in der Beschwerde wiederholte Einwand, das für die Berechnung der Abstandsflächen maßgebliche „Urgelände“ sei auf der tieferen Ebene des Antragstellergrundstücks zu suchen, wurde in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gleichfalls behandelt und - zutreffend - als nicht berechtigt angesehen.

Den unteren Bezugspunkt für die Berechnung der Wandhöhe eines Vorhabens bildet nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO die Geländeoberfläche. Dass es sich dabei um das Niveau des Bodens auf dem Baugrundstück am Fuß der fraglichen Wand handelt, welches anhand der Eintragungen in den Eingabeplänen (vgl. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO, § 3 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 3 Nr. 11, § 8 Abs. 2 Nr. 2 b) und g), Nr. 3 BauVorlV) nach der Fertigstellung des gesamten zur Prüfung stehenden Vorhabens erreicht werden soll, folgt aus dem Kontext der Abstandsvorschriften. Anhaltspunkte für Manipulationen, die dazu dienen könnten, die Wandhöhe so verkürzt darzustellen, dass die auf dem Baugrundstück zur Verfügung stehenden Flächen (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) ausreichen, um die jeweils erforderlichen Tiefen der gesetzlichen Abstandsflächen (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 BayBO) aufnehmen zu können, sind weder erkennbar noch wurde dafür etwas vorgetragen. Ob das Gelände in früheren Plänen exakt oder in Übereinstimmung mit den verfahrensgegenständlichen Bauvorlagen wiedergegeben wurde, spielt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der aktuellen, streitigen Bauerlaubnis für die Errichtung eines neuen Wohngebäudes auf dem Baugrundstück keine Rolle. Schließlich ist auch zu dem Gesichtspunkt, dass das Baugrundstück mehr als nur geringfügig höher liege als jenes des Antragstellers, auf die richtigen Ausführungen im Beschluss des Erstgerichts zu verweisen.

Regelmäßig bildet das vorhandene, „natürliche“ Gelände die Geländeoberfläche im Sinn von Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO. Neben den bereits angesprochenen, die Wandhöhe verringernden Aufschüttungen oder Geländemodellierungen unmittelbar am Vorhaben selbst können zur Vermeidung als unbefriedigend empfundener und dem Grundstücksnachbarn nicht zumutbar erscheinender Ergebnisse auch künstlich herbeigeführte Niveauveränderungen auf dem gesamten Baugrundstück zulasten eines Vorhabens gewertet werden, wenn die Höhenlage der Oberfläche auf diesem Grundstück infolgedessen nicht als „natürlich“ im Sinn von „seit jeher so vorhanden“ zu bewerten ist. Als zeitliche Grenze für die Feststellung, dass auch eine auf menschliche Einwirkungen zurückzuführende, gegenüber einem Nachbargrundstück erhöhte Geländeoberfläche als für die Abstandsflächenberechnung maßgebliche „vorhandene“ Geländeoberfläche angesehen werden kann, bietet es sich an, auf die am Zweck der Herstellung bzw. Wahrung des Rechtsfriedens orientierte dreißigjährige (Verjährungs-)Frist (vgl. § 195 BGB a. F., § 197 Abs. 1 BGB n. F., § 900 BGB) zurückzugreifen (ebenso: OVG RhPf, B.v. 28.9.2005 - 8 A 10424/05 - juris Rn. 19 bis 22 unter Hinweis auf BayVGH, B.v. 14.1.1991 - 14 CS 90.3270 m. w. N.; BayVGH, B.v. 17.3.2003 - 2 CS 03.98 - juris Rn. 13; vgl. auch BayVGH, B.v. 2.3.1998 - 20 B 97.912 - juris Rn. 13 m. w. N.: mehr als 25 Jahre). Wie die Antragsgegnerin in ihrer Replik vom 10. März 2015 bereits festgehalten hat, lassen sich entsprechende Veränderungen des Geländeniveaus auf dem Baugrundstück für die zurückliegenden Jahrzehnte nicht feststellen, sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus den von ihr mit Schreiben vom 4. November 2014 an das Verwaltungsgericht übermittelten weiteren Unterlagen (1 Bestandsakte zum Anwesen G-str. ...), von denen der Antragsteller erst zusammen mit dem ablehnenden Beschluss Kenntnis erhalten hat. Ungeachtet dessen spricht auch der Umstand, dass die Oberfläche des im Westen ca. 47,5 m und im Osten rund 49 m tiefen Baugrundstücks - unwidersprochen - im Wesentlichen auf dem Niveau der dieses seit langem erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche (335,15 m üNN) liegt, gegen die Annahme einer in einem überschaubar zurückliegenden Zeitraum willkürlich zum Nachteil der Nachbarschaft vorgenommenen Geländeveränderung.

1.3 Für die Richtigkeit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Erwägung, dass eine wesentliche Veränderung der Geländeoberfläche des Baugrundstücks jedenfalls über Jahrzehnte hinweg nicht feststellbar ist, kam es auf den Inhalt der Anfang November 2014 zugeleiteten „Bestandsakten“ ersichtlich nicht an, hierauf beruht die angegriffene Entscheidung nicht. Insoweit hätte auch der als fehlerhaft unterlassen gerügte Augenschein durch das Erstgericht keine verwertbaren neuen Erkenntnisse verschaffen können.

2. In Bezug auf die bestehen bleibende „Grenzmauer“ rügt die Beschwerde eine weitere Unbestimmtheit der Planung, die nicht zulasten des Antragstellers gehen dürfe. Diese Mauer hätte als Teil eines einheitlichen Gesamtvorhabens mitgenehmigt werden müssen. Sie ermögliche eine Nutzung, die das Gebot der Rücksichtnahme verletze. Auch diese Erwägungen können dem Rechtsmittel nicht zum (Teil-)Erfolg verhelfen, weil die Verneinung der Rücksichtslosigkeit der von dieser baulichen Anlage ausgehenden Wirkungen oder der damit für das höher gelegene Baugrundstück verbundenen Nutzungsmöglichkeiten seitens des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

2.1 Die von der Antragsgegnerin und - ihr folgend - dem Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, die verbleibende Grenzmauer sei nicht Gegenstand der streitigen Baugenehmigung, begegnet allerdings Zweifeln. Aus den Akten geht hervor, dass die Oberfläche des Grundstücks des Antragstellers in seinem hinteren Bereich zwischen 1,60 m und 1,70 m tiefer liegt als das dort angrenzende Baugrundstück. Direkt an der Nordgrenze (vgl. dazu erstmals den Plan vom Februar 1907, vom Stadtbauamt geprüft am 5.3.1907) des Baugrundstücks steht hier seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt eine Mauer, die ursprünglich nicht nur das (wohl schon immer, vgl. den „Situationsplan Nord 1:500“ vom 15.1.1896) höher gelegene Gelände des Baugrundstücks abstützte, sondern zugleich Bestandteil einer bis zu ihrem Abriss anlässlich der Verwirklichung des streitigen Vorhabens dort über die gesamte Breite des Baugrundstücks angeordneten, eingeschossigen Halle mit einem in West-Ost-Richtung verlaufenden First war (ehemals „Baumagazin“ bzw. „Baustadel“ oder „Lagerhalle“).

Auf dem mittels eines unterschriebenen Stempelaufdrucks „Genehmigt mit Bescheid vom 11.04.14“ zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärten „Freiflächengestaltungsplan“ (diese Bezeichnung dürfte noch auf § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 11 BauVorlV a. F. zurückgehen) im Maßstab 1:100 wird neben zahlreichen weiteren baulichen Anlagen (Stellplätze, überdachter Abfallcontainerplatz, Hoffläche, mit einem Bodenbelag versehener Spielbereich für Kinder, mit verschiedenen Betonpflastern angelegte Zugänge und Hofflächen, vgl. dazu auch § 7 Abs. 3 Nr. 12, Abs. 4 BauVorlV n. F.) in dem gleichen Grauton wie der Wohnhausneubau, zusätzlich jedoch mit einer einfachen Schraffur versehen, eine entlang der gesamten westlichen, nördlichen und östlichen Grenzen des Baugrundstücks verlaufende Mauer dargestellt. Deren Oberkante („geplante Höhe“) wird mit verschiedenen, jeweils mit „MOK“ bezeichneten und auf das Höhenbezugssystem (0,00 = 335,58 m üNN) der Eingabepläne abgestimmten, Zahlen zwischen „plus 1,65“ an der Westgrenze, „plus 0,87“ an der Nordgrenze und in weiten Teilen der Ostgrenze sowie „plus 0,80“ in einem daran anschließenden, 10,22 m langen Teilbereich bzw. „plus 2,48“ am Südosteck des Baugrundstücks im Bereich des Mülltonnenhäuschens angegeben. Zwar taucht diese Grenzbebauung nur teilweise auf dem „Grundriss Kellergeschoss“ als östliche Seitenwand der Tiefgaragenzufahrt und - ähnlich bruchstückhaft - auf der rechten Seite des „Schnittes D-D Neubau“ auf und fehlt auf den übrigen Grundrissen und sämtlichen Ansichten, auf denen ihre zeichnerische Übernahme zumindest schemenhaft zu erwarten (gewesen) wäre, ganz. Andererseits wäre es lebensfremd anzunehmen, dass die zuvor als Teile einer umfangreichen Grenzbebauung in der Nordhälfte des Baugrundstücks vorhandenen Mauern aus Anlass der Sanierung des alten und der Neuerrichtung eines weiteren Wohnhauses vollständig beseitigt werden oder - vor allem etwa an der Nordgrenze - komplett neu errichtet werden sollten. Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch den nachgereichten „Ergänzungsplan“ vom 14. August 2014 bestätigt, der - in einer Mischung aus „Ansicht Ost“ (des Bestandsbaus) und „Schnitt C-C“ (des Neubaus) - den Höhenverlauf des Baugrundstücks von der G-straße im Süden bis zum rückwärtigen Grenzbereich im Anschluss an das Antragstellergrundstück abbildet. Darauf findet sich die ursprünglich einen Teil der nördlichen Seitenwand des „Baumagazins“ bildende bauliche Anlage als mit dunkelgrauer Farbe gekennzeichnete (damit wohl gemeint: Bestand) „Mauer“ mit „OK plus 0,90“ wieder. Diese bauliche Anlage soll demnach, wie es sich auch aus den Eintragungen im „Freiflächengestaltungsplan“ ergibt, 0,90 m über das daran auf dem Baugrundstück anschließende Gelände hinausreichen; sie bildet in diesem Bereich zugleich eine notwendige Umwehrung im Sinn von Art. 36 Abs. 1 Nr. 1 BayBO.

2.2 Die Genehmigung dieser Mauer, die vom Nachbargrundstück aus betrachtet eine Höhe von insgesamt etwas über 2,50 m erreicht, verletzt bei der vorliegenden Fallgestaltung keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Antragstellers.

Soweit diese bauliche Anlage das circa 1,70 m höher liegende Gelände des Baugrundstücks gegenüber dem tieferen Bodenniveau auf dem Antragstellergrundstück abstützt, übernimmt sie diese Funktion nicht erst aus Anlass oder im Zusammenhang mit den übrigen auf dem Baugrundstück zuletzt genehmigten Maßnahmen. Es besteht keine Veranlassung, dieses Bauwerk anders zu beurteilen als das auf dem Baugrundstück seit Jahrzehnten unverändert vorhandene, für die rechtliche Bewertung der übrigen Vorhaben als maßgeblich zugrunde zu legende Bodenniveau auf dem Baugrundstück (vgl. oben 1.2); die Mauer schließt - wie bisher - dieses Gelände in nördlicher Richtung ab. Die Genehmigung der Mauer bildet daher in dem bis zur Höhe des Baugrundstücks reichenden Teil nicht die öffentlich-rechtliche Grundlage für die erstmalige Schaffung neuer Verhältnisse, sondern schreibt lediglich den vorhandenen und vom Antragsteller bereits bisher hinzunehmenden Unterschied in den Höhen der aneinandergrenzenden Grundstücke auch für die Zukunft fest.

Die über das Bodenniveau auf dem Baugrundstück hinausgehenden 0,90 m der Mauer dienen, wie unter 2.1 am Ende bereits erwähnt, als Absturzsicherung. Da es keinem Zweifel unterliegt, dass die grenznahen Flächen auf dem Baugrundstück auch nach der Beseitigung der früher dort befindlichen Halle im Allgemeinen, insbesondere jedenfalls im Zusammenhang mit der Nutzung der Erdgeschosswohnungen des neuen Rückgebäudes und damit „an“ dieser baulichen Anlage, zum Begehen bestimmt sind, ist eine ausreichend hohe und feste Umwehrung gemäß Art. 36 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO bauordnungsrechtlich geboten. Diesen Vorgaben entspricht die bauliche Anlage.

2.3 Inwiefern die verbleibende Grenzmauer im Hinblick auf die damit ermöglichte Nutzung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen soll, ist nicht ersichtlich. Eine nähere Begründung für diese Annahme enthält die Beschwerdebegründung nicht. Unabhängig davon besteht die Besonderheit dieses Falles darin, dass die Lageunterschiede der benachbarten Grundstücke seit sehr langer Zeit vorgegeben sind und diese Situation vom „Unterlieger“ hinzunehmen ist. Weder § 34 Abs. 1 BauGB, wonach das Verwaltungsgericht das Vorhaben als zulässig beurteilt hat und wogegen die Beschwerde als solches keine Einwände erhebt, noch die Vorschriften des Art. 6 BayBO über Abstandsflächen und Abstände vermitteln im Allgemeinen einen Schutz vor Einblicken in benachbarte Grundstücke (vgl. zu § 34 BauGB: BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 13 m. w. N.; für Art. 6 BayBO folgt das unter anderem jedenfalls aus der regelhaften Zulässigkeit von Balkonen und Erkern, die auf bis zu 2 m an die Nachbargrenze heranrücken dürfen, vgl. Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO). Soweit in vereinzelten Erkenntnissen (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 14 CE 13.928 - juris Rn. 14 und ThürOVG, U.v. 14.3.2012 - 1 KO 261/07 - BauR 2012, 1929 = juris Rn. 40, dort allerdings offen gelassen) auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen verwiesen wird (B.v. 22.2.2005 - 7 A 1408/04 - juris Rn. 6), wonach ab 1 m Höhenunterschied einer Terrasse in Grenznähe von nachteiligen und nicht hinzunehmenden Wirkungen für das Nachbargrundstück auszugehen sei, wird übersehen, dass § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW für solche Anlagen ausdrücklich die entsprechende Geltung der Abstandsvorschriften anordnet und vergleichbare, spezielle Regelungen in der Bayerischen oder der Thüringer Bauordnung fehlen. Im Übrigen kommt nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. statt aller: BayVGH, U.v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 30 m. w. N.) unter dem Gesichtspunkt der Art der Nutzung beim Zusammentreffen von Wohnnutzungen untereinander ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht. Auch das Rücksichtnahmegebot gibt dem Nachbarn insbesondere nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung, speziell vor jeglichen Einblicken verschont zu bleiben. Gegenseitige Einsichtsmöglichkeiten sind im dicht bebauten innerstädtischen Bereich - so auch hier - unvermeidlich.

3. Soweit der Antragsteller es als „durchaus plausibel“ ansieht, dass „er und seine Familie durch Abgase und Geräusche (Quietschen!) aus der Tiefgarage belästigt werden“, weil ein etwa 0,50 m von der Grenze entfernt gelegener Lüftungsschacht unmittelbar gegenüber dem zu Erholungszwecken genutzten Garten vorgesehen ist, ist sein Vortrag schon nicht ausreichend schlüssig. Denn einerseits wird dieser Schacht von der 0,90 m hohen Grenzmauer vom Grundstück des Antragstellers abgeschirmt. Andererseits sind die mit einer zulässigen Wohnnutzung in der Nachbarschaft regelmäßig verbunden Geräusche des an- und abfahrenden Kraftfahrzeugverkehrs als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. dazu bereits VGH BW, B.v. 20.7.1995 - 3 S 3538/94 - NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8).

4. Die unter der Überschrift „h) Denkmalrecht“ lediglich enthaltene Verweisung auf einen Beitrag in der Zeitschrift Baurecht (BauR 2009, 1536 ff.) und das Zitat eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 21.4.2009 - 4 C 3.08) stellt auch in Verbindung mit dem Vorhalt, das Verwaltungsgericht hätte auch diese Frage nicht entscheiden dürfen, ohne den mehrfach beantragten Augenschein einzunehmen, keine ausreichende Darlegung von Beschwerdegründen dar.

5. Kosten: § 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Streitwert: § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (BayVBl-Beilage 1/2014), wie Verwaltungsgericht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Umnutzung einer Frühstückspension mit 33 Betten in ein Wohnheim für 25 Asylbewerber.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. 460/2 Gemarkung D. Südlich grenzt das Grundstück FlNr. 456/3 des Beigeladenen an, das mit einem Gebäude bebaut ist, welches mit Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts R. vom 4. Februar 1981 als Frühstückspension genehmigt wurde. Mit einem weiteren Bescheid vom 22. Juli 1988 erhielt der Beigeladene zudem die Baugenehmigung für die Erweiterung der Pension auf dem Grundstück durch einen Anbau im Osten.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Januar 2013 erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen auf dessen Antrag eine befristete Baugenehmigung für die Umnutzung der Frühstückspension in ein Wohnheim für 25 Asylbewerber.

Die hiergegen erhobene Klage des Klägers wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 23. September 2013 mit im Wesentlichen folgender Begründung ab: Die Baugenehmigung verstoße weder gegen bauordnungsrechtliche noch gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die zum Prüfprogramm des hier nach Art. 60 BayBO in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO einschlägigen Genehmigungsverfahrens gehörten und den Kläger als Nachbarn in seinen Rechten schützten. Dadurch, dass sich die Baugenehmigung auf die Prüfung der Nutzungsänderung beschränke und die abweichenden Bauausführungen von den Baugenehmigungen von 1981 und 1988 unberücksichtigt lasse, würden Nachbarrechte des Klägers nicht verletzt. Die Nutzungsänderung löse auch keine abstandsflächenrechtliche Gesamtbeurteilung aus, weil durch das Abstandsflächenrecht geschützte Belange (Belichtung, Belüftung, Wohnfrieden) nicht negativ beeinträchtigt würden. Eine Asylbewerberunterkunft mit üblicher Belegungsdichte begründe keine bodenrechtlich relevanten Störungen. Als Anlage für soziale Zwecke sei die Unterkunft bauplanungsrechtlich in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Bei den davon ausgehenden Geräuschemissionen wie Gespräche, Zurufe, Abspielen von Tonträgern und Kochvorgänge bei offenem Fenster handle es sich um grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche. Von unzumutbaren Störungen oder Belästigungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sei nicht auszugehen. Im Übrigen könne sich der Kläger auf eine rechtswidrig unterlassene Vollprüfung der Nutzungsänderung unter Berücksichtigung des planabweichenden Bestands nicht berufen, weil passiver Bestandsschutz und Bestandskraft der Baugenehmigung vom 1988 eingetreten seien und der Kläger seine Nachbarrechte gegen den Altbestand zudem verwirkt habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung geltend.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

A. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger durch die angegriffene Baugenehmigung für die Nutzungsänderung nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die Umnutzung der in den Jahren 1981 und 1982 genehmigten Frühstückspension in ein Wohnheim für 25 Asylbewerber keinen im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 Abs. 1 BayBO zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die auch seinem (Nachbar-)Schutz dienen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Es ist nicht fraglich, dass die Baugenehmigung weder gegen bauordnungsrechtliche noch gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften verstößt, die die Nachbarrechte des Klägers schützen.

1. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Baugenehmigung Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) verletze, weil es zu Unrecht das Erfordernis einer abstandsflächenrechtlichen Gesamtbetrachtung verneint habe, ist nicht berechtigt.

Zwar lösen bauliche Änderungen eines Gebäudes, selbst wenn sie für die Berechnung der Abstandfläche maßgebliche Bauteile nicht unmittelbar berühren, grundsätzlich eine abstandflächenrechtliche Neubeurteilung für das gesamte Gebäude aus, wenn sich im Vergleich zum bisherigen Zustand spürbare nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung oder des nachbarlichen „Wohnfriedens“ (vgl. dazu BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 17) haben können (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2007 - 1 ZB 05.2572 - juris Rn. 12; U.v. 26.4.2007 - 26 B 06.1460 - juris Rn. 22; U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - juris Rn. 35). Entsprechendes gilt auch für Nutzungsänderungen (vgl. BayVGH U. v. 26.11.1979 - 51 XIV 78 - BayVBl 80, 405; U.v. 15.4.1981 - 15 B 80 A.1740 - BayVBl 1981, 537; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 13 m. w. N.). Entgegen der Auffassung des Klägers liegen diese Voraussetzungen hier jedoch nicht vor.

a) Sein Einwand, eine abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung sei hier deswegen erforderlich, weil der Bestand auf dem Grundstück des Beigeladenen infolge der planabweichenden Bauausführung nie genehmigt worden sei, begründet schon deswegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht der (planabweichende) tatsächliche Bestand des als Frühstückspension bauaufsichtlich zugelassenen Gebäudes genehmigt wurde, sondern die bloße Umnutzung des Gebäudes in den Maßen der Baugenehmigungen von 1981 und 1988. Gegenstand der Beurteilung für die Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung durch eine Baugenehmigung ist aber ausschließlich das in den genehmigten Bauvorlagen dargestellte Vorhaben, nicht ein möglicherweise hiervon abweichend ausgeführtes, tatsächlich vorhandenes Bauwerk (vgl. OVG Saarl, U.v. 3.4.2008 - 2 A 387/07 - BRS 73 Nr. 178 = juris LS und Rn. 25). Ausweislich der genehmigten Bauvorlagen werden mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 9. Januar 2013 keine baulichen Änderungen an dem als Frühstückspension genehmigten Gebäude zugelassen, insbesondere auch nicht vom Beigeladenen offenbar vorgenommene, von früheren Baugenehmigungen abweichende Bauausführungen. Vielmehr beinhaltet die Genehmigung, wie der Vergleich mit genehmigten Bauvorlagen der Genehmigungen von 1981 und 1988 ergibt, ausschließlich die Umnutzung des Gebäudes in den damals genehmigten Maßen ohne äußere bauliche Veränderungen von zum Grundstück des Klägers gewandten Bauteilen.

Dass dem Kläger als Nachbarn nicht deswegen ein Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung zusteht, weil der Beigeladene wegen der fehlenden Einbeziehung des tatsächlichen Bestands des Gebäudes möglicherweise gegen die Bauvorlagenpflicht (vgl. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO, §§ 3, 8 ff. BauVorlV) verstößt, hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den fehlenden Drittschutz der verfahrensrechtlichen Vorschriften zutreffend ausgeführt (vgl. auch HessVGH, B.v. 30.12.1994 - 4 TH 2064/94 - NVwZ 1995, 1010 = juris LS und Rn. 45 f.). Wird ein Vorhaben abweichend von einer Baugenehmigung und unter einem sich zulasten eines Nachbarn auswirkenden Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften ausgeführt, kann das möglicherweise einen Anspruch dieses Nachbarn gegen die Behörde auf bauaufsichtliches Einschreiten begründen. Ein solcher Anspruch ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

b) Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Änderung der Nutzung der Frühstückspension in ein Wohnheim für 25 Asylbewerber im Hinblick auf die nachbarlichen Belange der Belichtung, Belüftung, Besonnung oder des nachbarlichen „Wohnfriedens“ keine spürbaren nachteiligen Auswirkungen habe.

Soweit der Kläger insoweit auf die unterschiedlichen Anwesenheitszeiten von Gästen einer Frühstückspension und den Bewohnern einer Asylbewerberunterkunft hinweist, zeigt er nicht auf, inwieweit im konkreten Fall hierdurch sein Wohnanwesen in rechtlich erheblicher Weise nachteilig betroffen sein könnte. Er setzt sich auch nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, dass es sich bei der möglichen Zunahme von Geräuschemissionen durch 25 Bewohner der Asylbewerberunterkunft infolge von Gesprächen, Zurufen, Abspielen von Tonträgern und Kochvorgängen bei offenem Fenster oder anderen Lebensäußerungen um grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche handelt. Sein Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 1991 (Az. 7 B 1280/91), in dem eine abstandsflächenrechtliche Neubewertung infolge einer Verstärkung nachteiliger Auswirkungen auf den nachbarlichen „Wohnfrieden“ bejaht wurde, führt schon deswegen nicht weiter, weil die dort streitgegenständliche Nutzungsänderung von einem Verwaltungsgebäude in ein Wohnheim für bis zu 84 ausländische Flüchtlinge mit der Umnutzung einer Frühstückspension für 33 Gäste in eine Unterkunft für 25 Asylbewerber nicht vergleichbar ist.

c) Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung, ob abstandsflächenrechtliche Belange durch das Vorhaben betroffen sein könnten, rechtlich fehlerhaft allein darauf abgestellt, ob die Nutzungsänderung bauplanungsrechtlich zulässig sei, greift ebenfalls nicht durch. Auch wenn das Verwaltungsgericht die bauordnungsrechtliche Frage der Verletzung des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO von der eines möglichen Verstoßes gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot im 5. Absatz der Entscheidungsgründe nicht mit der wünschenswerten Klarheit voneinander abgegrenzt hat, kann den Ausführungen des Gerichts dennoch in hinreichender Weise entnommen werden, dass es eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften weder unter dem einen noch unter dem anderen Gesichtspunkt angenommen hat (vgl. auch den Einleitungssatz im 3. Absatz der Entscheidungsgründe: „Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt weder gegen bauordnungsrechtliche noch gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, …“).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils lägen aber auch dann nicht vor, wenn man die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Frage der abstandsflächenrechtlichen Neubeurteilung als fehlerhaft mit bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten begründet ansehen würde. Für die Beurteilung der Richtigkeit eines Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt es nämlich grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Begründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel. Ernstliche Zweifel liegen danach nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542/543; BVerfG, B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 7.7.2010 - 8 ZB 09.3196 - juris Rn. 10; B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2). Das ist hier der Fall, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter a) und b) ergibt.

2. Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe ein Abwehrrecht des Klägers gegen die Baugenehmigung zu Unrecht auch infolge der Annahme eines passiven Bestandsschutzes für das Gebäude des Beigeladenen bzw. wegen der Nachbarunterschrift des Klägers unter die Baugenehmigung von 1988 verneint, kann der Kläger schon deswegen nicht durchdringen, weil es sich hierbei um (Zusatz-)Begründungen des Verwaltungsgerichts handelt („Im Übrigen….“), auf die es aus seiner Sicht aufgrund der fehlenden Notwendigkeit einer erneuten abstandsflächenrechtlichen Prüfung nicht entscheidungserheblich ankam. Ist das angefochtene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und auch vorliegt (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2008 - 9 B 31.08 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 33 = juris Rn. 7; B.v. 20.8.2014 - 3 B 50/13 - juris Rn. 9). Letzteres ist aus den unter 1. genannten Gründen nicht der Fall.

B. Ebenso wenig ist die Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, sich also wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2011 - 8 ZB 10.2239 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der vorliegende Rechtsstreit wirft, wie sich aus den vorstehenden Darlegungen zu A. 1. ergibt, weder hinsichtlich der Frage des Verhältnisses des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot in Bezug auf Geräusche und sonstige Immissionen, noch hinsichtlich der Frage eines passiven Bestandsschutzes - schon mangels Entscheidungserheblichkeit dieser Frage - über das normale Maß hinausgehende Schwierigkeiten auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.

C. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt.

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache verlangt neben der Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage, dass aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Frage besteht (vgl. BVerwG, B.v. 22.7.2013 - 6 B 3/13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 55; B.v. 30.1.2014 - 5 B 44/13 - juris Rn. 2).

Diesen Anforderungen entspricht der Vortrag des Klägers nicht. Er zeigt bezüglich der von ihm aufgeworfenen Frage, ob der „Rückschluss des Verwaltungsgerichts zulässig sei, dass bei Einhaltung der bauplanungsrechtlichen Vorgaben die Möglichkeit einer Beeinträchtigung abstandsflächenrechtlicher Belange ausgeschlossen ist“, insbesondere die Klärungsbedürftigkeit nicht auf. Vielmehr beantwortet der Kläger diese Frage unter Anführung einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879) und des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 9.10.2006 - 26 ZB 06.1926 - juris) selbst dahingehend, dass ein solcher Rückschluss nicht zulässig sei. Inwieweit daher die Frage für den vorliegenden Rechtsstreit noch einer Klärung bedürfen sollte, erschließt sich dem Senat nicht.

D. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen. Die vom Kläger behauptete Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von den Entscheidungen dieser Gerichte ist nicht ausreichend dargetan (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das verwal-tungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 - 2 B 52/14 - juris Rn. 5 ff.; B.v. 12.9.2014 - 5 PB 8/14 - juris). Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 - 2 B 52/14 - juris Rn. 5; B.v. 22.10.2014 - 8 B 2/14 - juris Rn. 23). So liegt es aber hier.

Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht widerspreche den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 1999 (Az. 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879) und des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Oktober 2006 (Az. 26 ZB 06.1926 - juris), wonach der „Rückschluss unzulässig (sei), dass bei Einhaltung der bauplanungsrechtlichen Vorgaben die Möglichkeit einer Beeinträchtigung abstandsflächenrechtlicher Belange ausgeschlossen ist“, behauptet der Kläger lediglich eine Abweichung, macht aber in der Sache eine fehlerhafte Anwendung des von den genannten Gerichten aufgestellten Rechtssatzes geltend.

Gleiches gilt hinsichtlich des Vorbringens, das Urteil des Verwaltungsgerichts widerspreche dem vom Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 11. Januar 1999 (Az. 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879) aufgestellten Rechtssatz, „dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit neben dem bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht zu prüfen ist“, sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 1999 (Az. 26 ZS 99.184) und vom 26. November 1979 (Az. 51 XIV 78), „dass bei Änderungen innerhalb der Abstandsflächen zwingend eine Befreiung zu erfolgen habe, wenn nachbarliche Interessen berührt sein könnten“ und „es hierbei genügt, wenn zusätzliche oder intensivere Einsichtsmöglichkeiten geschaffen werden, die selbst nicht abstandsflächenrelevant sind.“ Abgesehen davon, dass der Kläger schon nicht aufzeigt, mit welchem abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht von diesen Rechtssätzen abrücken soll, macht er mit diesem Vorbringen lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend.

Auch im Zusammenhang mit der gerügten Abweichung von den Entscheidungen vom 29. September 1999 (Az. 26 ZS 99.184) und vom 26. November 1979 (Az. 51 XIV 78) sowie von den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. September 2013 (Az. 14 CS 13.1383 - juris) und vom 8. Mai 2008 (Az. 14 B 06.2813 - BayVBl 2008, 730), in denen nach dem Vorbringen des Klägers der Rechtssatz enthalten ist, dass „bei einer reinen Nutzungsänderung eines bestandsgeschützten Gebäudes eine abstandsrechtliche Neubewertung notwendig ist, wenn die Möglichkeit besteht, dass abstandsflächenrechtliche Belange durch die Nutzungsänderung betroffen sind“ bzw. „dass, wenn durch die Nutzungsänderung abstandsrechtliche Belange, wobei eine vermehrte Einsichtsmöglichkeit genügt, betroffen sein können, es einer Abweichung bedarf, wenn Abstandsflächenrecht nicht eingehalten ist“, stellt der Kläger keinen diesen Rechtssätzen widersprechenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts gegenüber, sondern macht der Sache nach lediglich eine fehlerhafte Anwendung dieser Rechtssätze geltend.

E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, erscheint schon deswegen billig, weil er keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Bescheid des Landratsamts Erding vom 13. Juli 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die unter dem ... Juli 2014 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung von Lagerräumen in eine Wohnung.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 228 Gem. ..., das mit einem Wohngebäude (24 x 11,5 m) mit insgesamt sieben Wohnungen bebaut ist. Nordöstlich an das Wohngebäude sowie direkt an die nördliche Grenze zum mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück FlNr. 227/2 und die östliche Grenze zum ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück FlNr. 227/5 hin angebaut ist ein Nebengebäude (14,5 x 7,5 m), in dessen Erdgeschoss sich vier Garagen befinden. Die Räume im Obergeschoss wurden als Lager genehmigt und sind in den mit Baugenehmigungsbescheid vom 23. Dezember 2008, der den Einbau weiterer Wohnungen im Hauptgebäude betrifft, genehmigten Plänen auch als solches dargestellt. Im Süden der Lagerräume führt ein 10,64 m langer und 1,54 m tiefer Balkon entlang, der nach Osten hin abgemauert ist. Die Lagerräume verfügen nach Osten über kein Fenster. Der Eingang zu den Lagerräumen verläuft über eine nordöstlich des Wohngebäudes liegende Treppe, der Zugang dorthin führt entlang der nördlichen Fassade des Wohnhauses, liegt circa drei Meter tiefer als das nördlich angrenzende Grundstück FlNr. 227/2 und ist durch eine Stützwand abgemauert.

Das Vorhabengrundstück grenzt nördlich an die ...-straße an, die eine Breite von circa 6 m hat und mäßig befahren ist. Die Grundstücke nördlich der ...-straße sind vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut, deren Grundfläche kleiner ist als die des streitgegenständlichen Wohnhauses mit Nebengebäude; auf den Grundstücken südlich der ...-straße findet sich in Gebäuden mit auch größerer Grundfläche Wohn- und gewerbliche Nutzung. Das Gelände um das Vorhabengrundstück ist topographisch sehr bewegt.

Unter dem Datum des ... Juli 2014 beantragte die Klägerin beim Landratsamt Erding die Erteilung einer Baugenehmigung für die Umnutzung der im Nebengebäude gelegenen und als Lager genehmigten Räume in eine Wohnung. Vorgesehen sind ein Wohnzimmer mit 22,68 qm, ein Schlafzimmer mit 15,52 qm, eine Küche mit 10,13 qm, ein Gang mit 15,15 qm, ein Bad mit 6,61 qm und ein Balkon mit 21,35 qm. Der eingereichte Plan ist von dem Eigentümer des östlich angrenzenden Grundstücks FlNr. 227/5 unterzeichnet. Nach einer beiliegenden Stellungnahme der Klägerbevollmächtigten vom ... Februar 2014 sei die Nutzungsänderung rechtlich zulässig.

Der Markt ... erteilte zu dem Vorhaben das Einvernehmen.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 teilte das Landratsamt der Klägerin mit, dass eine Baugenehmigung nicht erteilt werden könne und gab ihr Gelegenheit zur Äußerung. Die Bevollmächtigten wandten sich mit Schriftsatz vom ... Januar 2015 gegen die Ablehnung der Baugenehmigung.

Mit Bescheid vom 13. Juli 2015 lehnte das Landratsamt die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Es führte zur Begründung aus, das Grundstück liege innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung ein, weil keine vergleichbar großen Gebäude im näheren Umgriff vorhanden seien. Der Umgriff werde allein durch die Bebauung nördlich der ...-straße (...-straße) gebildet, da diese gegenüber der südlich gelegenen Bebauung trennende Wirkung habe. Dies ergebe sich aus dem dort zu beobachtenden Geländesprung nach Süden und der anderen Erschließungslage. Weiter halte das Vorhaben die erforderlichen Abstandsflächen nach Norden und Osten nicht ein. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) könne ein Bauantrag auch abgelehnt werden, wenn das Vorhaben gegen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfende Vorschriften verstoße. Die beantragte Nutzungsänderung hindere die Annahme von Bestandsschutz. Der Annahme des Tatbestands des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO stehe entgegen, dass das streitige Gebäude an zwei Seiten direkt an die Grundstücksgrenze gebaut sei. Die Erteilung einer Abweichung werde nicht in Aussicht gestellt, weil kein Sonderfall vorliege, sondern das Vorhaben lediglich der Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin diene.

Am ... Juli 2015 erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Juli 2015 zu verpflichten, ihren Antrag vom ... Juli 2014 auf Nutzungsänderung positiv - hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - zu verbescheiden.

Sie trägt zur Begründung vor, das Vorhaben befinde sich im unbeplanten Innenbereich. Der südöstliche Ortskern von ... entlang der ...-straße ab der Einmündung der Oberen ...-straße bis zum Anwesen ...-straße ... bilde die maßgebliche Umgebung. Heranzuziehen sei auch die Bebauung südlich der ...-straße. Das Vorhaben füge sich im Hinblick auf die überbaute Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein, weil die in unmittelbarer Nähe befindlichen Grundstücke eine mindestens genauso dichte Bebauung aufwiesen. Abgehen davon habe die geplante Nutzungsänderung auf den Anteil der überbauten Grundstücksfläche keine Auswirkung. Die Einhaltung von Abstandsflächen sei nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht erforderlich, weil auf einer Vielzahl von Grundstücken in der näheren Umgebung hinsichtlich der Abstandsflächen eine regellose Bebauung festzustellen sei. Die Nutzungsänderung führe überdies nicht zu einer höheren Belastung des sozialen Wohnfriedens. Zum östlichen Nachbargrundstück hin gebe es keine Fenster.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, aufgrund der trennenden Wirkung der ...-straße sei der maßgebliche Umgriff allein in der Bebauung nördlich der ...-straße zu sehen. Das Vorhaben füge sich nach dem Maß der Bebauung nicht ein. Die Nutzungsänderung sei wie eine Neuerrichtung zu behandeln. Die von der Klägerin genannten Bezugsfälle könnten die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht begründen, weil eine massive Grenzbebauung mit Hauptnutzung nicht vorhanden sei.

Das Gericht hat am 12. Januar und 22. März 2016 mündlich verhandelt. Am 22. März 2016 hat es überdies Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. In der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2016 berief sich der Beklagte auch auf ein Nichteinfügen des Vorhabens im Hinblick auf die Bauweise.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

Der Bescheid des Landratsamts Erding vom 13. Juli 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; sie hat Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die beantragte Nutzungsänderung bedarf nach Art. 55 Abs. 1 BayBO der Baugenehmigung. Insbesondere besteht für die Umnutzung der als Lager genehmigten Räume in eine Wohnung keine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO, weil für die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen, so insbesondere hinsichtlich Stellplätzen und Brandschutz. Die erforderliche Baugenehmigung ist nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens prüft die Bauaufsichtsbehörde unter anderem nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 Baugesetzbuch (BauGB) (1.). Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO darf die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Ein Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften steht dem Vorhaben hier nicht entgegen (2.).

1. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig.

Nach § 29 Abs. 1 BauGB gelten für Vorhaben, die die Nutzungsänderung von Anlagen zum Inhalt haben, die §§ 30 bis 37 BauGB.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Als maßgebliche nähere Umgebung sieht die Kammer auf der Grundlage des Augenscheins vom 22. März 2016 die Bebauung nördlich und südlich der ...-straße an. Zwar liegt dem streitgegenständlichen, zurückversetzten Nebengebäude auf der Südseite der ...-straße eine mindestens 3 m hohe, mit Bäumen und Hecke bewachsene Böschung gegenüber, was zusammen mit der straßenmäßigen Erschließungssituation der Gebäude südlich der ...-straße über die ...-straße für eine getrennte Betrachtung der Bebauung nördlich und südlich der ...-straße sprechen würde. Das Vorhabengrundstück mit Wohnhaus und Nebengebäude ist aber hinsichtlich der Bestimmung der näheren Umgebung als Einheit zu sehen, weil auch bei der hier maßgeblichen Frage des Einfügens hinsichtlich der Grundfläche auf den gesamten Gebäudebestand abzustellen ist. Das Wohnhaus stellt sich jedoch als zugehörig zu der einheitlichen Platzsituation dar, die von dem Parkplatz auf den Grundstücken FlNr. 229 und 679 (hier nur der westliche Teil) und der umliegenden Bebauung gebildet wird. Dieser „Platz“ ist relativ eben und nimmt nicht an der umgebenden, stark bewegten topographischen Situation teil. Die ...-straße liegt von dem Platz aus gesehen kaum erhöht. Die Kammer misst ihr überdies aufgrund ihrer nicht allzu großen Breite von circa 6 m und ihrer mäßigen Befahrenheit keine trennende Wirkung bei. Zu der den „Platz“ umgebenden Bebauung gehören einerseits das Wohngebäude auf dem Vorhabengrundstück, andererseits auch das nahe an die ...-straße herangerückte, massive Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 679 (...betrieb). Von dem Platz aus gesehen existiert zu den Gebäuden kein nennenswerter Geländesprung und herrscht der Eindruck einer einheitlichen Bebauung vor. Gegenüber dem Wohnhaus auf dem Vorhabengrundstück ist die Böschung auf der Südseite der ...-straße auch weit niedriger; von diesem aus sind zudem die Gebäude südlich der ...-straße gut sichtbar. Betrachtet man hiervon ausgehend die städtebauliche Prägung des Vorhabengrundstücks in einer Gesamtschau, wird dieses durch die Bebauung südlich der ...-straße mitgeprägt und wirkt auch seinerseits auf diese.

1.1. Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich seiner Art in die so definierte nähere Umgebung ein. In dieser herrscht Wohnnutzung vor. Das ist zwischen den Parteien nicht streitig.

1.2. Das Vorhaben fügt sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist in erster Linie auf solche Maßfaktoren abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen. Vorrangig bieten sich deshalb die (absolute) Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschossfläche, Geschosszahl und Höhe und bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, B. v. 14.3.2013 - 14 B 49.12 - BauR 2013, 1245 - juris Rn. 5). Das Landratsamt bezieht damit zu Recht die Grundfläche in die Betrachtung ein. Hinsichtlich dieser fällt das Vorhaben aber nicht aus dem in der näheren Umgebung vorhandenen Rahmen. Insbesondere die Bebauung südlich der ...-straße auf den Grundstücken FlNr. 679 und 681 ist von zwei großen Baukörpern mit dem Vorhaben vergleichbarer - oder diese überschreitender - Grundfläche geprägt.

1.3. Das Vorhaben fügt sich auch hinsichtlich der Bauweise in die nähere Umgebung ein.

Der nördlich und östlich des Nebengebäudes nicht vorhandene Grenzabstand und die damit zusammenhängende Frage der offenen oder geschlossenen Bauweise (§ 22 Baunutzungsverordnung - BauNVO) führen nicht zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens. Auch auf den Grundstücken FlNr. 679 und 681 südlich der ...-straße sind große Teile der vorhandenen Gebäude an die Grundstücksgrenzen angebaut.

2. Abstandsflächenrechtliche Vorschriften stehen der Zulässigkeit des Vorhabens ebenfalls nicht entgegen. Die geplante Nutzungsänderung löst keine Neubeurteilung für das gesamte Gebäude aus.

Bauliche Änderungen eines Gebäudes lösen, selbst wenn sie für die Berechnung der Abstandfläche maßgebliche Bauteile nicht unmittelbar berühren, grundsätzlich dann eine abstandflächenrechtliche Neubeurteilung für das gesamte Gebäude aus, wenn sich im Vergleich zum bisherigen Zustand spürbare nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung oder des nachbarlichen „Wohnfriedens“ ergeben können. Entsprechendes gilt auch für Nutzungsänderungen (BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 15 ZB 13.2384 - juris Rn. 11; B. v. 12.1.2007 - 1 ZB 05.2572 - juris Rn. 12). Zum Wohnfrieden gehört insbesondere der Schutz der Privatsphäre vor unerwünschten Einblicksmöglichkeiten und vor dem unerwünschten Mithören sozialer Lebensäußerungen in der Nachbarschaft (BayVGH, U. v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - BayVBl 2015, 347 - juris Ls. 1 und Rn. 17).

Eine Beeinträchtigung des Wohnfriedens durch die Nutzungsänderung ist hier jedoch nicht zu besorgen. Das streitgegenständliche Gebäude wird von seinem äußeren Erscheinungsbild her nicht verändert. Die Nutzungsänderung wird sich auf die Wohngebäude auf dem östlich gelegenen Grundstück FlNr. 227/5 und dem nördlich gelegenen Grundstück FlNr. 227/2 nicht auswirken. Die geplante Wohnung verfügt nach Osten hin nicht über ein Fenster; auch der Balkon ist an der Ostseite abgemauert. Zudem verläuft die nördlich des vorhandenen Wohnhauses entlang führende Zuwegung rund 3 m niedriger als das nördlich gelegene Grundstück und ist zu diesem hin mit einer Betonwand versehen. Es steht also nicht zu befürchten, dass Lebensäußerungen der neuen Bewohner zu einer Verschlechterung der Wohnbedingungen der Nachbarn führen werden.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ..., ... (Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ...). Das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... ist mit einem von der Klägerin selbst genutzten Wohnhaus bebaut.

Die Beigeladenen sind Eigentümer des nördlich an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., ..., welches mit einem Wohngebäude und in seiner südwestlichen Ecke mit einem Turmgebäude bebaut ist.

An dem Turmgebäude fanden im Jahr 2011 umfangreiche Baumaßnahmen statt. Im Mai 2011 wandte sich die Klägerin an die Beklagte mit dem Hinweis auf die Verletzung nachbarschaftlicher Rechte durch die umfangreichen Bauarbeiten auf dem Grundstück Fl.Nr. ... und beantragte bauaufsichtliches Einschreiten. Am 10. Mai 2012 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg. Diese wurde mit Urteil des Gerichts vom 21. März 2013 (Az. Au 5 K 12.655) abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dass eine formelle Illegalität mangels Baugenehmigung zwar vorliege, da es sich nicht nur um verfahrensfreie Instandhaltungsarbeiten handle. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten sei jedoch nicht gegeben. Es liege keine Ermessensreduzierung auf Null vor, da trotz Verstoßes gegen abstandsflächenrechtliche Bestimmungen eine nennenswerte Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange bezüglich Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie des Wohnfriedens im hier streitgegenständlichen Fall nicht festzustellen sei. Diesbezüglich sei im streitgegenständlichen Fall weiterhin ausreichend Raum für die Erteilung einer Abweichung. Auf die weitere Begründung des Urteils wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 7. Oktober 2015 erteilte die Beklagte für das Baugrundstück eine Baugenehmigung bezüglich der Änderung des Anbaus eines Bestandsgebäudes. Dabei wurden Abweichungen von den erforderlichen Abstandsflächen bezüglich der westlichen und südlichen Grundstücksgrenze erteilt.

In den Bescheidsgründen ist ausgeführt, dass die notwendigen Voraussetzungen gegeben seien, eine Abweichung von den nach Art. 6 Bayerische Bauordnung (BayBO) grundsätzlich erforderlichen Abstandsflächen zu erteilen. Wie bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. März 2013 festgestellt worden sei, liege das Anwesen der ... in einem Bebauungskontext, in dem die in Art. 6 BayBO genannten Abstandsflächen vielfach nicht eingehalten würden. Dies sei eine unmittelbare Folge der baulichen Verhältnisse im dicht bebauten innerstädtischen Bereich. Eine zeitgemäße Sanierung der Wohnungsbedürfnisse und Aufwertung der zum Teil überalterten Bausubstanz sei jedoch nur möglich, wenn eine entsprechende Ausnahme vom allgemeinen Abstandsflächenrecht zugelassen werde. Bereits seit jeher existiere auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück ein Nebengebäude, das die nach Art. 6 BayBO grundsätzlich erforderlichen Abstandsflächen bereits nicht eingehalten habe. Die Anbringung der Wärmedämmung führe zu einem geringfügigen Verlust an Abstandsflächentiefe auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. ... bzw. ... Als Folge der auf diesen Nachbargrundstücken vorgefundenen Situation der Gebäude sei mit diesem Verlust aber gegenüber der Situation im Bestand keine merkliche Veränderung der Verhältnisse im Hinblick auf Belichtung, Besonnung und Belüftung verbunden, so dass die Erteilung einer Abweichung nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2015, bei Gericht eingegangen am 28. Oktober 2015, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

die mit Bescheid vom 7. Oktober 2015 erteilte Baugenehmigung zugunsten des Baugrundstücks ... in ... aufzuheben.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 ist zur Begründung ausgeführt, dass der im Jahr 2011 errichtete Neubau des Nebengebäudes im Anwesen ..., Fl.Nr. ... der Gemarkung ... gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße und die Baugenehmigung daher zu Unrecht erteilt worden sei. Es gehe nicht um eine zeitgemäße Sanierung der Wohnungsbedürfnisse und die Aufwertung einer zum Teil überalterten Bausubstanz eines bislang als Lagerraum genutzten Turmgebäudes, das die erforderlichen Abstandsflächen ebenfalls nicht eingehalten habe. Die gesamte tragende Konstruktion sei nicht saniert, sondern abgebrochen und durch massive Ziegelwände mit einer Außendämmung ersetzt worden. Es liege ein Neubau vor, der alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere Abstandsflächen einzuhalten habe. Eine Berufung auf eine etwaige Bestandskraft des früheren Gebäudes sei ebenso wenig möglich wie der Hinweis auf die vielfache Verletzung der Abstandsflächen im dicht bebauten innerstädtischen Bereich. Der genehmigungspflichtige Neubau sei nicht genehmigungsfähig. Das Gebäude verstoße insbesondere gegen Art. 6 BayBO, denn es unterschreite die Mindestabstandsflächen von 3 m. Es gehöre auch nicht zu den Gebäuden, die nach Art. 6 Abs. 9 BayBO innerhalb der oder ganz ohne Abstandsflächen errichtet werden könnten, denn das Gebäude enthalte nicht nur Aufenthaltsräume, sondern überschreite auch erheblich die für eine Grenzbebauung zulässige mittlere Wandhöhe von 3 m. Die erteilte Abweichung von den Abstandsflächen sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Das ursprüngliche Gebäude sei lediglich ein Lagerraum gewesen. Das neu errichtete Gebäude reiche nun noch näher an die Grundstücksgrenze heran als das ursprüngliche Gebäude. Die notwendige Belüftung und Belichtung des klägerischen Grundstücks werde damit weiter und in erheblichem Umfang eingeschränkt, zumal die weitere Grenzbebauung aufgrund des offensichtlichen Verstoßes gegen die Abstandsflächen die Nutzung des klägerischen Grundstücks bereits erheblich beeinträchtige. Ferner solle die Einhaltung der Abstandsflächen vor Geräuschimmissionen schützen, die den Wohnfrieden stören könnten. Das Gebäude werde aktuell als Werkstatt und Übungsraum für die Musikgruppe der Tochter genutzt, die elektrische Verstärker und dergleichen benutze. Dies störe den Wohnfrieden erheblich. Auch unter dem Gesichtspunkt der Wärmedämmung ergebe sich kein anderes Ergebnis. Bei einem neu errichteten Gebäude müsse diese so angebracht werden, dass die Abstandsflächen eingehalten würden, zumal die Wärmedämmung kein untergeordnetes Bauteil darstelle. Die mit Wärmedämmung versehene, neu errichtete Wand zur klägerischen Grundstücksgrenze hätte daher in jedem Fall zurückversetzt werden müssen. Selbst wenn man von einem nachträglichen Anbringen der Wärmedämmung an einem Bestandsgebäude ausgehe, käme eine Abweichung mit Rücksicht auf die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange nicht in Betracht. Zwar überwiege das öffentliche Interesse an Energieeinsparung und Klimaschutz generell das schutzwürdige Interesse des Nachbarn. Dies gelte jedoch nicht, wenn der Bauherr - wie im vorliegenden Fall - mit dem bisherigen Bestand die abstandsflächenrechtlichen Anforderungen in erheblichem Maße missachte. Hinzu komme, dass der Bauherr das Gebäude lediglich als Hobbywerkstatt und Übungsraum nutzen möchte, was eine Wärmedämmung zulasten der den Nachbarn schützenden Abstandsflächen keinesfalls rechtfertigen könne.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 16. November 2015 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die erteilte Baugenehmigung rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletze. Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs scheide aus. Das Vorhaben füge sich im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein. Das Nebengebäude werde im Rahmen des Nutzungsspektrums Wohnen zu Hobby- bzw. Freizeitzwecken genutzt. Unberücksichtigt könne auch das Maß der baulichen Nutzung bleiben, da Vorschriften diesbezüglich grundsätzlich keinen Drittschutz vermittelten. Von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts habe eine Abweichung erteilt werden können. Dazu sei auf die Ausführungen des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg (Az. Au 5 K 12.655) zu verweisen. Für die für eine Abweichung zu fordernde atypische Situation sei u. a. auf die Lage des Baugrundstücks im eng bebauten innerstädtischen Bereich zu verweisen. Das Abstandsflächenrecht bezwecke nicht, die Sanierung oder gar Erneuerung alter Bausubstanz gänzlich zu verhindern, zumal das streitgegenständliche Turmgebäude in nahezu ähnlicher Kubatur und Ausführung vor seiner „schleichenden“ gänzlichen Erneuerung bestanden habe. Eine Verschlechterung der vom Abstandsflächenrecht grundsätzlich geschützten Belange gehe mit dem Vorhaben nicht einher. Auch die zusätzlich aufgebrachte Wärmedämmung bringe keinen spürbaren Nachteil in den Belangen Belichtung, Belüftung und Besonnung mit sich. Diese verursache lediglich eine äußerst geringfügige Verkürzung der Abstandsflächentiefe, welcher mit Blick auf § 248 BauGB durch eine Abweichung nachzugeben sei. Anhaltspunkte für eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme bestünden nicht. Von dem Vorhaben gehe keine erdrückende Wirkung, vergleichbar einer Gefängnishofsituation, auf das Nachbargrundstück aus. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass das streitgegenständliche Nebengebäude in nahezu identischer Gestalt vor seiner vollständigen Erneuerung bereits vorhanden gewesen sei.

Mit Beschluss des Gerichts vom 29. Oktober 2015 wurden die Bauherren zum Verfahren notwendig beigeladen.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Am 29. April 2016 fand ein nichtöffentlicher Augenscheinstermin statt. Auf die Niederschrift hierüber wird Bezug genommen.

Am 19. Mai 2016 fand die mündliche Verhandlung vor Gericht statt.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte, die beigezogene Akte des Verfahrens Au 5 K 12.655 und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Eigentümerin des unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Nachbarin im baurechtlichen Sinn und damit klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

2. Die Klage ist in der Sache jedoch nicht begründet.

Die Klägerin ist durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung hat der anfechtende Nachbar nur, wenn das Bauvorhaben im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung - BayBO i. V. m. Art. 55 ff. BayBO) und die verletzte Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, ihr also drittschützende Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, U. v. 6.10.1989 - 4 C 14/87- BVerwGE 82, 343). Die Baugenehmigung muss dabei gegen eine im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschrift verstoßen. Auf Bauordnungsrecht beruhende Nachbarrechte können durch eine Baugenehmigung nur dann verletzt werden, wenn diese bauordnungsrechtlichen Vorschriften im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Weiterhin muss der Nachbar durch den Verstoß gegen diese Norm in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen sein. Eine objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung reicht dabei nicht aus, denn der Nachbar muss in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein.

Da es sich um keinen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, prüft die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 BayBO im vereinfachten Verfahren die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 ff. Baugesetzbuch (BauGB) und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO), beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO).

a) Ein Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften gemäß §§ 29 ff. BauGB liegt nicht vor.

Das Vorhaben fügt sich als Anbau an ein Wohngebäude in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 bzw. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein. Die nähere Umgebung ist von Wohnbebauung geprägt und damit als faktisches Reines Wohngebiet oder Allgemeines Wohngebiet zu bewerten. Die Hobby-Werkstatt bzw. der Musikübungsraum ist vom Nutzungsspektrum des Wohnens erfasst.

b) Die Klägerin kann sich weiterhin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Verstoß gegen die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO vorliegt.

Zwar haben die Bauarbeiten an dem Vorhaben, die sich nicht mehr als Instandhaltungsarbeiten darstellen, eine Neubetrachtung der abstandsflächenrechtlichen Situation erforderlich gemacht. Die Klägerin ist jedoch durch die gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilte Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt, da die Abweichung rechtmäßig erteilt wurde.

aa) Eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO ist durch die Beigeladenen gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO beantragt worden. Damit sind die Regelungen zu den Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO Teil des Prüfprogrammes geworden. Durch die Erteilung der beantragten Abweichung nehmen sie auch an der Regelungswirkung der Baugenehmigung teil.

Zwar dienen die Vorschriften des Abstandsflächenrechts in ihrer Gesamtheit auch dem Nachbarschutz (BayVGH, U. v. 25.5.1998 - 2 B 94.2682, BayVBl 1999, 246). Denn Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zu den Abstandsflächen ist es, ausreichend Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie die Sicherung des sozialen Wohnfriedens zu gewährleisten. Damit ist der drittschützende Charakter der Regelungen gegeben. Bei der Zulassung einer Abweichung von einer dem Nachbarschutz dienenden Vorschrift des Bauordnungsrechts wird der Nachbar also nicht nur dann in seinen Rechten verletzt, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Abweichung aus einer unzureichenden Würdigung seiner nachbarlichen Interessen ergibt. Er ist vielmehr dann bereits in seinen Rechten verletzt, wenn die anderen tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abweichung nicht vorliegen und die Erteilung der Abweichung damit objektiv rechtswidrig erfolgte (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - NVwZ-RR 2008, 84).

bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die beantragte Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO sind nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall jedoch gegeben.

Von den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung und damit auch von den Vorschriften über die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO, vereinbar sind (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO).

Während bei bautechnischen Anforderungen der Zweck der Vorschrift vielfach auch durch eine andere als die gesetzlich vorgesehene Bauausführung gewahrt werden kann, wird der Zweck der Abstandsflächen, der vor allem darin besteht, eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern, regelmäßig nur dann erreicht, wenn die Abstandsflächen in dem gesetzlich festgelegten Umfang eingehalten werden (BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - NVwZ-RR 2008, 84). Da somit jede Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO zur Folge hat, dass die Ziele des Abstandsflächenrechts nur unvollkommen verwirklicht werden, setzt die Zulassung einer Abweichung Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Belüftung im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (vgl. BayVGH, B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - a. a. O.; BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; BayVGH, B. v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 3; BayVGH, U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231 - BayVBl 2012, 535). Diese Atypik kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder den Nachbargrundstücken oder einer besonderen städtebaulichen Situation wie der Lage des Baugrundstückes in einem historischen Ortskern (vgl. BayVGH, B. v. 22.9.2006 - 25 ZB 01.1004 - BayVBl 2007, 662) ergeben. In solchen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch Zulassung einer Abweichung rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - a. a. O.; BayVGH, B. v. 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 -, juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 18.10.2005 - 1 ZB 04.1597 -, juris Rn. 22).

Diese erforderliche Atypik ergibt sich im vorliegenden Fall aus der Grundstückssituation. Das Baugrundstück befindet sich im dicht bebauten innerstädtischen Bereich. Folge der baulichen Verhältnisse im solcher Art dicht bebauten innerstädtischen Bereich ist, dass regelmäßig die Anwesen die erforderlichen Abstandsflächen jedenfalls nicht vollständig wahren (BayVGH, U. v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris). Das Bestandsgebäude hielt seit jeher die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht ein. Der bauliche Bestand des Dachstuhls sowie der Innentreppe blieben während der Baumaßnahmen erhalten. Die Innenwand zwischen Garage und Lagerraum blieb ebenfalls als bestehende Bausubstanz erhalten. Die Bestandssituation ergibt sich eindeutig aus dem Bauantrag und den genehmigten Bauplänen. Die bestehende Kubatur des Turmgebäudes blieb im Wesentlichen erhalten.

Bezüglich der Wärmedämmung mit einer Breite von 9 cm ist weiterhin die Vorschrift des § 248 Satz 3 BauGB zu beachten, die ein öffentliches Interesse an Energieeinsparung aufzeigt, das auch bei der Entscheidung über die Erteilung einer Abweichung von landesrechtlichen Abstandsvorschriften zu berücksichtigen ist (Spannowsky in Spannowsky/Uechtritz, Baugesetzbuch, § 248 Rn. 1). Diese zusätzlich angebrachte Wärmedämmung bringt keine erheblich spürbare Verschlechterung in den Belangen Belichtung, Besonnung und Belüftung für das klägerische Grundstück mit sich.

c) Das genehmigte Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt im Einzelfall nachbarschützende Wirkung insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (BVerwG, U. v. 5.8.1983 - 4 C 96/79 - BVerwGE 67, 334).

Ist ein Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 bzw. 2 BauGB zu beurteilen, so ist das Gebot der Rücksichtnahme in dem in dieser Bestimmung genannten Begriff des Einfügens bzw. in einer unmittelbaren Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthalten.

Das Gebot der Rücksichtnahme kann zu einer Unzulässigkeit des Bauvorhabens im Einzelfall führen, wenn von dem konkreten Vorhaben Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Dabei müssen die Interessen im Einzelfall abgewogen werden. Der Umfang der dem Nachbarn des Bauvorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung zuzumutenden Beeinträchtigungen und Störungen bestimmt sich unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Umgebung und ihrer bebauungsrechtlichen Prägung sowie den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen (vgl. BVerwG, U. v. 14.1.1993 - 4 C 19/90 - DVBl 1993, 652).

Eine im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme zu beachtende Riegelwirkung oder erdrückende Wirkung eines Bauvorhabens kommt bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zu zweigeschossigem Nachbarwohnhaus; BVerwG, U. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - BauR 1986, 542: 11,5 m hohe und 13 m lange Siloanlage in einem Abstand von 6 m zu einem zweigeschossigen Wohnhaus). Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen einer erdrückenden oder einmauernden Wirkung des Bauvorhabens kommt aufgrund der Erkenntnisse aus dem Augenschein vorliegend nicht in Betracht. Das Bauvorhaben stellt sich aufgrund seines Ausmaßes und der Gebäudehöhe nicht als rücksichtlos oder als eine unzumutbare Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks dar. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das Grundstück der Beigeladenen sich als dicht bebaut darstellt, eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne eines Einmauerungseffektes kann jedoch nicht angenommen werden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt haben und sich somit keinem prozessualen Risiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

4. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 9.7.1. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2007 - 2 K 3669/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2007 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO entsprechende Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.7.2007 ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Anders als das Verwaltungsgericht misst der Senat bei der vorliegend gebotenen Interessenabwägung dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 14.5.2007 zwecks Verhinderung vollendeter Tatsachen Vorrang bei vor dem Interesse der Beigeladenen und der Antragsgegnerin, von der Baugenehmigung - dem gesetzlichen Regelfall entsprechend - sofortigen Gebrauch machen zu dürfen (vgl. §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a BauGB). Die Baugenehmigung gestattet die Errichtung eines Neubaus mit 15 Wohnungen und einer Gewerbeeinheit - bestehend aus einem langgestreckten Gebäude an der ... ... (Haus 1) und einem rechtwinklig angebauten Gebäude an der ... (Haus 2) sowie einer Tiefgarage mit Zufahrt für 19 Stellplätze. Nach derzeitigem - unvollständigem - Erkenntnisstand erscheint es durchaus denkbar, dass dieses Vorhaben gegen Vorschriften des Planungsrechts (Gebot der Rücksichtnahme) und des Bauordnungsrechts (§ 37 Abs. 7 LBO) verstößt, die (auch) dem Schutz der Antragsteller dienen, die Eigentümer eines westlich an das Baugrundstück an der... angrenzenden Wohngrundstücks sind. Diesbezügliche Einwendungen haben die Antragsteller im Baugenehmigungsverfahren auch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 55 Abs. 2 S. 1 LBO erhoben.
I.
Bauplanungsrechtlich überschreitet das genehmigte Vorhaben in mehrfacher Hinsicht erheblich die Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans „Oscar-Parett-Straße“ vom 17.11.1987 zum Maß der baulichen Nutzung. Überschritten wird zunächst die Zahl der zulässigen Vollgeschosse. Der Bebauungsplan lässt höchstens (zwingend) zwei Vollgeschosse zu, während das Gebäude an der ... ... (Haus 1) dreigeschossig (mit Keller- und Dachgeschoss) ausgeführt ist und das - insofern wohl eigenständig zu beurteilende - Gebäude an der ... (Haus 2) wohl vier Vollgeschosse (zuzüglich eines Dachgeschosses mit weiteren Wohnungen) aufweist, da das „Untergeschoss“ mit der Gewerbeeinheit auf Grund der Topographie wohl die Voraussetzungen eines Vollgeschosses nach § 18 BauNVO 1977 i.V.m. § 1 Abs. 5 LBO 1983 erfüllen dürfte (vgl. dazu die Pläne „Ansicht Nord“ und „Schnitt B-B“; zur statischen Verweisung auf die LBO beim Vollgeschossbegriffs der BauNVO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.1.1999 - 8 S 19/99 -, VBlBW 1999, 268). Von vier Vollgeschossen in diesem Bereich geht auch die Antragsgegnerin selbst aus (vgl. die baurechtliche Beurteilung der Verwaltung in der Vorlage für den Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats vom 1.12.2006, Bl. 22 d.A.). Massiv überschritten wird ferner die nach dem Bebauungsplan zulässige Geschossfläche. Während der Bebauungsplan (auf der Grundlage einer GFZ von höchstens 1,2) auf dem Baugrundstück nur 1.176 qm erlaubt, nimmt das genehmigte Gebäude auf Grund seiner Grundfläche und der erhöhten Geschosszahl schon nach den Berechnungen der Beigeladenen eine Geschossfläche von 1.118 qm in Anspruch. Dies entspricht einer Überschreitung der zulässigen Grenze von 55 %, wobei die wirkliche Geschossfläche und der Überschreitungsquotient noch höher liegen dürften, da die Antragsgegnerin bei ihrer Berechnung von insgesamt nur drei Vollgeschossen ausgegangen ist.
1. Der Senat hat angesichts dessen gewichtige Zweifel, ob die Befreiungen, welche die Antragsgegnerin ohne nähere Begründung „gemäß § 31 Abs. 2 BauGB“ in erster Linie zwecks Umsetzung eines kommunalpolitisch erwünschten städtebaulichen Wettbewerbsentwurfs erteilt hat, sich noch im Rahmen der Grundzüge der Planung des Bebauungsplans „Oscar-Parett-Straße“ vom 17.11.1987 halten - wobei es insofern auf die Vorstellungen des Plangebers beim Satzungsbeschluss ankommt (vgl. Urteil des Senats vom 13.6.2007 - 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 385) -, und ob sie ermessensfehlerfrei sind. Zwar können sich die Antragsteller auf eine derartige objektive Rechtswidrigkeit der Befreiungen nicht unmittelbar berufen, da die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, von denen befreit worden ist, mangels erkennbarer gegenteiliger Absicht des Plangebers wohl - wie regelmäßig - allgemeinen städtebaulichen Interessen und nicht gezielt auch dem Schutz der Gebietsanlieger dienen sollen (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.11.1995 - 3 S 3096/94 -, BauR 1995, 512; zum fehlenden Nachbarschutz des § 31 Abs. 2 BauGB in solchen Fällen vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206; ebenso Urteile vom 19.9.1986 - 4 C 8.84 -, BauR 1987, 70 und vom 10.12.1982 - 4 C 49.79 -, DVBl. 1983, 348). § 31 Abs. 2 BauGB entfaltet drittschützende Wirkung aber mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen. Befreiungen verletzen den Nachbarn in seinen Rechten, sofern er handgreiflich betroffen ist und die Behörde seinen Interessen nicht die gebotene Beachtung schenkt. Dies ist nach Maßgabe der Kriterien des Gebots der Rücksichtnahme in seiner nachbarschützenden Ausprägung zu beurteilen. Ob sich ein Vorhaben danach rücksichtslos, d.h. unzumutbar auswirkt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls - insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile zu beurteilen (st. Rspr. des Senats, vgl. bereits Beschluss vom 16.2.1990 - 3 S 155/90 -, Juris). Art und Ausmaß einer „rücksichtslosen“ Betroffenheit lassen sich demgemäß nicht statisch-absolut festlegen, sondern enthalten jeweils auch relativ-wertende Elemente. Bei dieser Bewertung kommt der objektiven Rechtmäßigkeit des betreffenden Vorhabens sowie seiner regel- oder nur ausnahmsweisen Zulässigkeit Bedeutung zu. So tritt Drittschutz des Rücksichtnahmegebots nur selten ein, wo eine Baugenehmigung im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans steht; solcher Drittschutz kommt aber eher zum Zug, wo die Baugenehmigung - wie hier und zudem in rechtlich nicht unbedenklicher Weise - von nicht nachbarschützenden Festsetzungen im Wege einer Ausnahme oder Befreiung abweicht. Die Interessen des Nachbarn gewinnen dann auch nach der Rechtsprechung des Bundesveraltungsgerichts größeres Gewicht. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch die planabweichende Nutzung berührt wird und je schutzwürdiger er diesbezüglich ist. Umgekehrt braucht der Bauherr umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher, unabweisbarer und rechtlich schutzwürdiger seine Interessen sind. Daraus können sich für befreiungs- und nicht befreiungsbedürftige Vorhaben unterschiedliche Anforderungen an den Drittschutz ergeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.9.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409, und vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 -, NJW 1990, 1192 = DVBl. 1990, 205). Handelt es sich um ein befreiungsbedürftiges und zudem möglicherweise nicht befreiungsfähiges Vorhaben, so kann die Schwelle rücksichtsloser Betroffenheit des Nachbarn schon bei Nachteilen von etwas geringerer Intensität erreicht sein als dann, wenn das beanstandete Vorhaben mit den Regelfestsetzungen des betreffenden Bebauungsplans übereinstimmt (vgl. Beschluss des Senats vom 16.2.1990 - 3 S 155/90 -, Juris).
2. Gemessen daran kommt zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand in Betracht, dass es die Antragsgegnerin bei der Erteilung der Baugenehmigung unter tiefgreifenden Befreiungen an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen der Antragsteller hat fehlen lassen. Durch die genehmigte Erhöhung der Vollgeschosse von zwei auf drei bzw. vier Vollgeschossen nimmt die streitige Wohnanlage erheblich an Höhe zu. So erreicht das Gebäude an der ... (Haus 2) auf der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Westseite eine Traufhöhe von 13 bis 14 m und eine Giebelhöhe von 16 bis 17 m (vgl. die unterschiedlichen Höhen in den Plänen „Schnitt B-B“ und „Ansicht Nord“ sowie „Ansicht West“). Genaue Höhenangaben sind nicht möglich, da es an den gebotenen Vermaßungen in den Plänen fehlt. Bei plankonformer Bebauung mit nur zwei Vollgeschossen wäre die Gebäudehöhe um einige Meter geringer. Die Zulassung von drei bzw. vier Vollgeschossen (zuzüglich des Dachgeschosses) bei gleichzeitiger massiver Überschreitung der zulässigen Geschoßfläche führt ferner dazu, dass sich die Zahl der im Gesamtgebäude unterzubringenden Wohnungen (im 1. OG sind 7, im 2. OG sind 6 Wohneinheiten vorgesehen) und als Folge davon die Zahl der notwendigen Stellplätze und damit auch die Anzahl der Fahrbewegungen über die Tiefgarageneinfahrt deutlich erhöht.
Sowohl die befreiungsbedingte Gebäudeerhöhung und -massierung als auch die Zunahme der Fahrbewegungen wirken sich für die Antragsteller nachteilig aus. Nach ihrem Vorbringen und den Eintragungen im Bebauungsplan ist davon auszugehen, dass ihr Wohnhaus lediglich eingeschossig errichtet ist und daher zum ihnen viergeschossig gegenübertretenden „Haus 2“ eine erhebliche Höhendisparität besteht. Deutliche Unterschiede dürften auch in der Bebauungstiefe des klägerischen Wohnhauses und dem ihm gegenüberliegenden Vorhaben bestehen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass wohl sämtliche Fenster des Wohnhauses der Antragsteller nach Osten (zum Vorhaben hin) ausgerichtet sind und dass das Wohnhaus nur wenig mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze und der hieran unmittelbar anschließenden Tiefgaragenzufahrt entfernt liegt. Bei dieser Sachlage kommt jedenfalls nach gegenwärtigem Erkenntnisstand in Betracht, dass von dem Gebäude an der ... (Haus 2) eine optisch erdrückende Wirkung auf das Wohnhaus und das Grundstück der Antragsteller ausgeht und dass zum anderen die unmittelbar an der Grundstücksgrenze genehmigte Tiefgaragenzufahrt zu den 19 Stellplätzen im Untergeschoss zu einer als rücksichtslos einzustufenden Lärmbetroffenheit der Antragsteller führt. Zwar lässt sich - trotz Fehlens der erforderlichen Abstandsflächenberechnung - feststellen, dass das Haus 2 - bei einer Wandhöhe von mindestens 13 m und einem Grenzabstand von ca. 5 m - jedenfalls die nachbarschützende Abstandsflächentiefe im hier festgesetzten Besonderen Wohngebiet einhält (zur Bemessung vgl. § 5 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 und S. 3 LBO). Dies schließt eine unzumutbare Betroffenheit der Antragsteller wegen erdrückender Wirkung des Baukörpers des Vorhabens in dessen nicht aus. Zwar konkretisieren die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefen grundsätzlich auch im Rahmen des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots die Grenzen eines hinsichtlich Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsichtnahme gebotenen Mindestschutzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 -, NVwZ 1985, 653; Beschluss vom 6.12.1996 - 4 B 215.96 -, NVwZ-RR 1997, 516; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2603/93 -, Juris). Dieser Grundsatz lässt je nach Lage im Einzelfall aber Ausnahmen selbst hinsichtlich dieser durch die Abstandsflächenbestimmungen geschützten nachbarlichen Belange zu. Er ist im Hinblick auf den vom Schutzbereich der §§ 5 ff. LBO nicht erfassten Belang der optisch erdrückenden Wirkung eines Vorhabens, der an planungsrechtliche Kriterien (Maß der baulichen Nutzung, Größe des Baukörpers) anknüpft, aber schon nicht anwendbar (so BVerwG, Urteil vom 23.5.1986 - 4 C 34.85 -, NVwZ 1987, 34, 35).
3. Ob sich das Verdikt einer unzumutbar erdrückenden Wirkung des Vorhabens (vornehmlich Haus 2) für das Wohnhaus und Grundstück der Antragsteller bei einer abschließenden Prüfung aufrechterhalten lässt, muss im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Dies auch deswegen, weil eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse derzeit schon nicht möglich ist. Dem steht entgegen, dass die genehmigten Pläne, worauf auch die Antragsteller zutreffend hinweisen, in mehrfacher Hinsicht unvollständig sind. So sind insbesondere weder die genauen Höhenmaße des Hauses 2 auf der Westseite angegeben, noch ist in den Plänen wohl die richtige Grundfläche des Wohnhauses der Antragsteller eingezeichnet. Völlig fehlen zudem Angaben zur Trauf- und zur Giebelhöhe des Wohnhauses der Antragsteller sowie Bauvorlagen, die den Blick sowohl auf Haus 2 als auch auf das Wohnhaus der Antragsteller zeigen und damit einen Vergleich der Gebäudehöhen und -dimensionen erst möglich machen. Derartige Darstellungen sind jedoch erforderlich und auch vorgeschrieben, um gesicherte Beurteilungsgrundlagen für die Rechtmäßigkeit (Nachbarverträglichkeit) des Vorhabens gewinnen zu können (zu den insofern notwendigen Bauvorlagen vgl. § 52 Abs. 1 LBO i.V.m. § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 2 Nr. 3 LBO-VVO). Auf das Fehlen dieser erforderlichen Angaben können die Antragsteller sich berufen. Denn Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen entfalten nach der Rechtsprechung des Senats dann eine nachbarschützende Wirkung, wenn wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht geprüft oder jedenfalls nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann (vgl. Beschluss vom 9.8.2005 - 3 S 1216/05 -, VBlBW 2005, 480; im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.2.2007 - 5 S 2826/06 -, VBlBW 2007, 383). Die Antragsteller müssen sich entgegen dem Verwaltungsgericht für die Beurteilung ihrer aktuellen Betroffenheit auch nicht darauf verweisen lassen, dass sie nach dem Bebauungsplan ihr Grundstück auch stärker ausnutzen und zweigeschossig bebauen dürften. Den Antragstellern kann angesichts der besonderen Verhältnisse wohl auch nicht schutzmindernd entgegengehalten werden, dass ihr Wohnhaus in geringem Abstand zur Grenze errichtet ist. Denn ihr Wohnhaus war bereits bei Erlass des Bebauungsplans vorhanden und liegt wohl noch innerhalb des im Bebauungsplan grenznah festgesetzten Baufensters.
4. Nach Lage der Dinge hält der Senat auch einen Verstoß der Tiefgaragenzufahrt zu Lasten der Antragsteller gegen das Gebot der Rücksichtnahme für möglich, ohne dass auch insoweit eine abschließende Beurteilung getroffen werden kann. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu II. verwiesen.
II.
Bauordnungsrechtlich kommt ein Verstoß der genehmigten Tiefgaragenzufahrt zu 19 Stellplätzen gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 37 Abs. 7 LBO in Betracht. Danach sind Stellplätze einschließlich der Zufahrten so anzuordnen und einzurichten, dass u.a. das Wohnen und Arbeiten durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht erheblich, d.h. unzumutbar gestört werden. Was erheblich ist, ist auch hier - spiegelbildlich zum und in Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots - nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Einzelfalls (tatsächliche und rechtliche Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit, Intensität der Beeinträchtigung) zu entscheiden. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Nutzung von und die Zufahrt zu - wie hier - nach § 37 Abs. 1 LBO bedarfsnotwendigen Stellplätzen in Wohngebieten keine erheblichen, billigerweise nicht mehr zumutbaren Störungen hervorrufen (st.Rspr., vgl. Nachweise bei Sauter, LBO, § 37 Rdnr. 111). Auch dieser Grundsatz hat jedoch Ausnahmen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend in Erwägung zu ziehen. Zunächst ist, wie dargelegt, zu berücksichtigen, dass die genehmigte Nutzungsfrequenz (Zu- und Abfahrten zu 19 Stellplätzen) zu einem erheblichen Teil Folge der durch die Befreiungen gestatteten höheren Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks ist. Ferner ist der die Antragsteller einseitig belastende Standort der Zufahrt in Rechnung zu stellen. Die Zufahrt soll unmittelbar an der Grenze und im Abstand von lediglich 1 bis 2 m vom Wohnhaus der Antragsteller entfernt angelegt werden, wobei wohl sämtliche Fenster sich in der Ostwand befinden und daher der Zufahrt zugewandt sind. Schließlich ist nach den Plänen auch der eigentliche Zufahrtsbereich bis zum Beginn der Rampe nach oben hin offen und gar nicht (so der Eindruck im Plan „Ansicht West“) bzw. allenfalls mit einer niedrigen Mauer nach Westen hin abgeschirmt (so wohl im Plan „Grundriss KG“). Eine nennenswerte Minderung der Zu- und Abfahrtsgeräusche im Einfahrtsbereich für das Wohnhaus der Antragsteller dürfte mit diesen Maßnahmen nicht verbunden sein. Endlich stellt sich die Frage, ob die beigeladene Bauherrin gerade auf den gewählten, einseitig die Antragsteller belastenden Einfahrtsstandort von der ... aus angewiesen ist, ob sich dieser Standort im öffentlichen Interesse aufdrängt oder ob - gegebenenfalls auch unter gewissen Einbußen an Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks - nachbarschonendere Planungsalternativen zur Verfügung stehen. Solche Alternativen vermag der Senat nach derzeitigem Erkenntnisstand jedenfalls nicht auszuschließen. In Betracht käme zum einen die Anlegung einer Zufahrt über die ... .... Von dieser Straße aus werden ersichtlich auch die übrigen Anliegergrundstücke angefahren und es erscheint denkbar, dass die Zufahrt zu dem genehmigten Mehrfamilienhaus auch in einer mit der Verkehrssicherheit vereinbarenden Weise angelegt werden könnte. Diese Möglichkeit ist durch die bisher sehr vagen Gegenargumente der Antragsgegnerin nicht widerlegt. Als weitere Alternative wäre zumindest erwägenswert, ob die Zufahrt von Westen her über die im Zuge des Bebauungsplans „Oscar-Parett-Straße“ zur Erschließung des rückwärtigen Gebiets angelegten Straßen erfolgen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09. Januar 2012 - 5 K 2279/11 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss vom 09.01.2012 ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Klage der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15.06.2011 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2011 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auch nach Auffassung des Senats kommt dem Interesse der Beigeladenen an der - dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden - sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an einem vorläufigen Baustopp zu. Nach derzeitigem Erkenntnisstand und nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Denn die genehmigten zwei Mehrfamilienwohnhäuser (Haus 1 mit acht und Haus 2 mit sechs Wohneinheiten) mit vier offenen Stellplätzen und einer Tiefgarage auf dem derzeit unbebauten Grundstück Flst.-Nr. ... (G... ...) in Müllheim verstoßen nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller als Eigentümer des östlich angrenzenden und mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ... (G... ...) zu dienen bestimmt sind.
Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), wobei davon auszugehen ist, dass die Antragsteller mit ihrem Vorbringen nicht nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO präkludiert sind und daher Anspruch auf volle Überprüfung ihrer Einwendungen haben. Ergänzend und in Würdigung des Beschwerdevorbringens der Antragsteller ist Folgendes auszuführen:
I.
Die Antragsteller halten dem Verwaltungsgericht zusammengefasst vor, es hätte die Prüfung des - im unbeplanten Innenbereich von Müllheim innerhalb einer Baulücke gelegenen - Vorhabens auf seine objektive Rechtmäßigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht offen lassen dürfen. Das Gericht hätte diese Frage vielmehr notwendigerweise prüfen und als Prüfungsergebnis zwingend verneinen müssen, da die genehmigten Gebäude in ihrer Massivität, Lage und Wohnungszahl in der durch großzügige Einfamilienhausbebauung gekennzeichneten Umgebung beispiellos seien und eine irreversible Verfremdung des bislang harmonischen und völlig spannungsfreien Baugebiets einleiteten. Dieser massive Verstoß gegen das objektiv-rechtliche Einfügensgebot löse unmittelbare Abwehransprüche für sie als Angrenzer aus, ohne dass es eines Rückgriffs auf die Voraussetzungen des Rücksichtnahmegebots bedürfe. Im Übrigen wirkten sich die beiden Häuser aber auch rücksichtslos erdrückend und einmauernd auf ihr nur bescheiden bebautes Wohngrundstück aus, ohne dass es auf die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften ankomme, da diese nur „technisches Recht“ umsetzten und nachbarliche Belange nur untergeordnet berücksichtigten.
II.
Dem ist im dogmatischen Ansatz und im Ergebnis nicht zu folgen:
1. a) In der Rechtsprechung ist seit langem geklärt, dass § 34 Abs. 1 BauGB, wonach sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, nach der Bauweise und nach seiner überbauten Grundstücksfläche in die jeweils maßgebliche nähere Umgebung einzufügen hat, d.h. sich in dem jeweils prägenden Rahmen halten muss und diesen Rahmen nur bei Vermeidung städtebaulicher Spannungen überschreiten darf, unmittelbar keine drittschützende Wirkung entfaltet. Unmittelbarer Drittschutz gegen Gebietsveränderungen steht Gebietsanliegern nur im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 BauGB zu, wenn die nähere Umgebung der Nutzungsart nach einem der gesetzlich vorgeformten Gebiete nach §§ 2 ff. BauNVO entspricht. Sie können in diesem Fall nach ihrer Nutzungsart unzulässige Vorhaben abwehren, ohne sich auf die qualifizierten Anforderungen des Rücksichtnahmegebots verweisen lassen zu müssen (sog. Gebietserhaltungs- oder Gebietsbewahrungsanspruch, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 -, ZfBR 2009, 376 f. sowie Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 ff. = NJW 1994, 1546 ff.).
Nur in diesem Sonderfall des § 34 Abs. 2 BauGB gesteht der Gesetzgeber, beschränkt auf die Art der baulichen Nutzung auf Nachbargrundstücken, den Bewohnern unbeplanter und beplanter Gebiete unter dem Gesichtspunkt der „Schicksalsgemeinschaft“ gleiche - unmittelbare - Abwehrrechte zu. Für die übrigen Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB (Nutzungsmaß, Bauweise, über- baubare Grundstücksfläche) gilt dies nicht. Dies verkennen die Antragsteller. Nachbarschützende Wirkung kommt Verstößen gegen diese Merkmale nur mittelbar über das im Begriff des „Einfügens“ aufgehende Gebot der Rücksichtnahme zu. Dieses ist verletzt, wenn ein Vorhaben es trotz Einhaltung des Umgebungsrahmens hinsichtlich eines oder mehrerer der Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB „an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt“ (so bereits BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369, 386). Das Rücksichtnahmegebot hat insoweit zunächst objektiv-rechtliche Bedeutung. Nachbarschutz vermittelt es nur insoweit, als - mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts - „in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter“ Rücksicht zu nehmen ist (st. Rpr. zu. § 34 Abs. 1 BBauG wie zu § 34 Abs. 1 BauGB; vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, 354 ff. sowie Beschluss vom 20.01.1992 - 4 B 229.91 -, juris). An dieser Unterscheidung zwischen objektiv-rechtlicher und subjektiv-rechtlicher Ausprägung des Rücksichtnahmegebots ist rechtsdogmatisch bis heute festzuhalten, auch wenn in der Praxis beide Komponenten meist zusammenfallen und sich daher eine zweistufige Prüfung erübrigt. In Nachbarrechtsverfahren kommt es jedenfalls allein darauf an, ob sich ein Vorhaben in der dargelegten qualifizierten Art und Weise rücksichtslos, d.h. unzumutbar auswirkt. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats - bezogen auf die Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB - unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls - insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile - zu beurteilen (vgl. etwa Beschlüsse vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147 ff. und vom 16.2.1990 - 3 S 155/90 -, juris).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen, an denen festzuhalten ist, war das Verwaltungsgericht nicht zu einer vollumfänglichen und abschließenden Prüfung der streitigen Mehrfamilienhäuser am objektiv-rechtlichen Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB (einschließlich des Rücksichtnahmegebots in seiner objektiv-rechtlichen Ausgestaltung) verpflichtet, sondern durfte sich auf die Prüfung beschränken, ob sich die Gebäude zu Lasten der Antragsteller anhand eines oder mehrerer der Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB subjektiv-rechtlich als rücksichtslos erweisen und insoweit „drittschützende“ städtebauliche Spannungen auslösen (zum Gebot der Rücksichtnahme als Unterfall des Verbots der Begründung oder Erhöhung bodenrechtlich beachtlicher Spannungen in § 34 Abs. 1 BauGB vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7.10 -, NVwZ 2011, 436 ff.). Derartige die Schwelle der Rücksichtslosigkeit erreichende Nachteile des Vorhabens für die Antragsteller vermag auch der Senat noch nicht zu erkennen.
a) Bezüglich der Nutzungsart (Wohnen) wird der Rahmen der Umgebung unstreitig eingehalten. Die den Gebietsrahmen möglicherweise übersteigende Gesamtwohnungszahl des Vorhabens (14 Wohneinheiten), die Wohnungsdichte, wird von § 34 Abs. 1 BauGB nicht erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.02.1992 - 3 S 309/92 -, VBlBW 1992, 344 ff. m.w.N.). Sie kann nur mittelbar durchschlagen, etwa dann, wenn gleichzeitig unzumutbarer Verkehrslärm durch die Bewohner hervorgerufen wird. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden, nachdem die Zufahrt zur genehmigten Tiefgarage sich auf der vom Grundstück der Antragsteller abgewandten Westseite des Baugrundstücks befindet.
b) Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sind rücksichtslose Auswirkungen des Vorhabens für die Antragsteller noch nicht zu erkennen. Bei der Beurteilung ist hierbei allerdings nicht auf „relative“ Maßkriterien wie insbesondere die - hier eingehaltene - Grund- und Geschossflächenzahl abzuheben, sondern es kommt vorrangig auf die nach außen im Verhältnis zur Umgebungsbebauung prägenden Eigenschaften an, zu denen insbesondere die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und die Höhe der den Rahmen bildenden Gebäude zählen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.06.2007 - 4 B 8.07 -, BauR 2007, 1691 f.). Diesbezüglich dürften sich die streitigen zwei Mehrfamilienhäuser sowohl nach ihrer Grundfläche von jeweils etwa 300 m² als auch nach ihrer Geschosszahl und ihrer Gebäudehöhe möglicherweise sogar objektiv-rechtlich (gerade noch) im Umgebungsrahmen halten, der räumlich mindestens die Bebauungszeile südlich der G... umfasst. In dieser Zeile befindet sich das große und damit auch prägende Mehrfamilienwohnhaus auf dem östlich an das Grundstück der Antragsteller angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... (G... ...). Der dortige aus drei versetzten Einheiten bestehende Gebäudekomplex weist ausweislich der nicht bestrittenen Ermittlungen der Antragsgegnerin eine Grundfläche von 315 m² auf, hat ebenfalls zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss und übertrifft die genehmigten Wohnhäuser in der Firsthöhe um mindestens 2 m. Allein schon wegen dieses prägenden Gebäudekomplexes kann der Einschätzung der Antragsteller nicht gefolgt werden, im Baugebiet herrsche „Harmonie“ im Sinne einer in sich geschlossenen und von kleinen freistehenden Einfamilienhäusern geprägten „Schicksalsgemeinschaft“. Unabhängig von ihrer objektiv-rechtlichen Bewertung kommt den genehmigten Häusern auf dem Grundstück der Beigeladenen jedenfalls aber keine (subjektiv) rücksichtslose, weil unzumutbar optisch erdrückende oder einmauernde Wirkung zu. Diese Entscheidung ist, worauf die Antragsteller zu Recht abheben, nicht allein schon dadurch determiniert, dass die genehmigten Gebäude die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften in jeder Hinsicht einhalten. Diese Abstandsflächengebote sind allerdings keine rein „technischen Normen“, sondern haben eine starke nachbarschützende Zielrichtung. Jedoch umfasst ihr Schutzbereichskatalog (Belichtung, Besonnung, Belüftung, Brandschutz und ggf. auch ein Minimum an Wohnfrieden) nicht auch den Schutz gegen optisch erdrückende oder abriegelnde Baukörper. Dieser Schutz wird vielmehr vom bundesrechtlichen Kriterium des Maßes baulicher Nutzung abgeleitet (vgl. Beschluss des Senats vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147 ff.; im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, BauR 1986, 542 f.). Indessen treten die beiden genehmigten Wohnhäuser der Beigeladenen gegenüber dem Grundstück der Antragsteller noch nicht unzumutbar optisch erdrückend oder gar abriegelnd in Erscheinung. Denn beide Gebäude sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, nur mit den Giebelseiten zum Grundstück der Antragsteller hin ausgerichtet, zudem voneinander durch eine Freifläche von ca. 13 m getrennt.
10 
c) Auch bezüglich der überbauten Grundstücksfläche und in einer Gesamtwürdigung aller Umstände müssen die Antragsteller noch nicht mit unzumutbaren Nachteilen rechnen. Dabei verkennt auch der Senat nicht, dass sich der bisher in Richtung Westen außergewöhnlich günstige Lagevorteil des Grundstücks der Antragsteller im Zuge der Verwirklichung des streitigen Vorhabens verschlechtern wird. Die Antragsteller, die ihr großes Gartengrundstück im Verhältnis zur Umgebung eher gering ausnutzen, können jedoch in Anwendung des Rücksichtnahmegebots nicht verlangen, dass das Nachbargrundstück auch in Zukunft gänzlich unbebaut bleibt oder zwingend nur „in erster Reihe“ mit nur einem Gebäude (Haus 1) bebaut werden darf. Denn im Blockinnenbereich zwischen G... und H... sind auch an anderer Stelle „Hinterlandbebauungen“ in zweiter Reihe anzutreffen. Dies gilt nicht nur mit Blick auf die durchgehend tiefgestaffelte Bebauung im Bereich nördlich der H..., sondern auch für den Bereich südlich der G...-..., da auch hier - prägend - Wohnbebauung in „zweiter Reihe“ auf den Grundstücken Flst.-Nr. ... (G... ...) und dem dahinterliegenden Grundstück Flst.-Nr. ... (G... ...) in einer mit Haus 2 vergleichbaren Bebauungstiefe vorhanden ist.
11 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab und nimmt stattdessen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es nicht, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat im Schriftsatz vom 09.03.2012 zwar Ausführungen zur Sache gemacht. Die an den Anfang gestellte Formulierung, es werde im Folgenden dargetan, dass die Beschwerde zurückzuweisen sei, ist jedoch nicht als förmlicher Prozessantrag auszulegen. Da die Beigeladene daher für den Fall des Unterliegens kein Kostenrisiko zu tragen gehabt hätte (§ 154 Abs. 3 VwGO), ist es nach der Rechtsprechung aller Bausenate des erk. Gerichtshofs auch nicht unbillig, dass sie - korrespondierend - im Falle des Obsiegens keine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten verlangen kann (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, VBlBW 2011, 279 f.).
13 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Verpflichtung der Beigeladenen zur Beseitigung von auf ihrem Grundstück grenzständig errichteten Anlagen.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße (Flurstück 47/21, Flur 3) in A-Stadt. Das klägerische Grundstück grenzt an das im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück F-Straße (Flurstück 47/39, Flur 3). Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Das Grundstück der Beigeladenen ist aufgrund des natürlichen Gefälles höher gelegen als das Grundstück des Klägers. An der gesamten Grundstücksgrenze befindet sich auf dem Grundstück der Beigeladenen eine Stützwand aus mehreren einzelnen Betonelementen. Auf dem klägerischen Grundstück wurden ebenfalls grenzständig eine Garage und ein Geräteschuppen errichtet.

3

Im Rahmen des Neubaus eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück der Beigeladenen im Jahr 2010 ersetzte die streitgegenständliche Stützwand eine bereits zuvor vorhandene Stützwand. Von der Grundstücksgrenze zur Straße xxx bis zu der Höhe, wo sich die Garage und der Geräteschuppen befinden, steigt die Höhe der Betonelemente an. Die Elemente der Stützmauer, die sich hinter der Garage und dem Geräteschuppen befinden, sind vom klägerischen Grundstück aus nicht sichtbar. Das letzte sichtbare Element der Stützmauer vor der Garage ist - von der Geländeoberfläche des klägerischen Grundstücks aus gemessen - 1,63 m hoch. Die Stützwand im Bereich beginnend ab dem Geräteschuppen bis zur hinteren Grundstücksgrenze weist eine Höhe von weniger als 1,50 m auf. Der Kläger hat in diesem Bereich vor der Stützwand mehrere Grünpflanzen und Sträucher angepflanzt. Wegen der weiteren Einzelheiten zu der Beschaffenheit des klägerischen Grundstücks an der Grundstücksgrenze wird auf die bei dem Ortstermin angefertigten Lichtbilder verwiesen. Auf der Stützwand wurde etwa am Ende des Jahres 2010 ein sog. Stabmattenzaun in grüner Farbe errichtet.

4

Am 01.03.2010 beantragte die Beigeladene eine Genehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit einer Garage an der östlichen Grundstücksgrenze im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Die Beklagte erteilte die beantragte Genehmigung mit Bescheid vom 25.05.2010 (Baugenehmigung Nr. 0249/20410). Die Beigeladene modifizierte mit Schreiben vom 14.07.2010 ihren Bauantrag aufgrund einer Beschwerde des Klägers hinsichtlich der ursprünglich vorgesehenen Garage. Diese sollte nicht mehr an der östlichen Grundstücksgrenze errichtet werden. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Antragsunterlagen verwiesen (Bl. 1-11 Beiakte B). Die Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 30.09.2010 die beantragte Nachtragsgenehmigung (Baugenehmigung Nr. 0955/2010). Gegenstand der jeweiligen Antrags- und Genehmigungsunterlagen für das Bauvorhaben war auch die Errichtung einer neuen grenzständigen Stützwand auf dem Grundstück der Beigeladenen als Ersatz für die zuvor bestehende Grenzwand (vgl. Bl. 14 Beiakte A und Bl. 5 Beiakte B).

5

Die Beigeladene zeigte gegenüber der Beklagten am 02.06.2010 schriftlich den Beginn der Bauarbeiten für den 14.06.2010 an (Bl. 40 Beiakte A). Die Fertigstellung der Arbeiten für den 15.11.2010 wurde gegenüber der Beklagten schriftlich am 04.11.2010 angezeigt (Bl. 41 Beiakte A).

6

Der Kläger legte gegen die Baugenehmigung vom 30.09.2010 am 02.11.2010 Widerspruch ein, mit dem er unter anderem vortrug, dass er durch die Stützmauer in seinen Nachbarrechten verletzt werde. Die Mauer sei laut Geländeschnittzeichnung in einigen Abschnitten höher als 1,50 m, in Teilbereichen sei sie über 2 m hoch. Im Falle der Errichtung einer gem. § 39 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 LBO notwendigen Umwehrung auf der Stützwand würde diese zusammen mit dem Zaun gegen § 6 LBO verstoßen, da von ihr eine gebäudegleiche Wirkung ausgehe und keine Abstandsflächen eingehalten würden. Die Mauer füge sich hinsichtlich ihrer Gestaltung und Größe auch nicht die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zudem verstoße die Mauer gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Anhebung des Nachbargrundstückes mit dem Erfordernis der Abstützung durch die genehmigte Stützwand wirke außerordentlich störend und führe zu einer unzumutbaren optischen Einengung. Ferner führe das massive Bauwerk zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Vermietung von Ferienwohnungen durch den Kläger. Die Gäste seien zukünftig einem Ausblick auf eine massive Betonwand ausgesetzt.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2011, welcher dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 22.06.2011 zugestellt wurde, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Stützmauer auf dem Grundstück der Beigeladenen verstoße nicht gegen § 6 LBO, da von ihr keine Abstandsflächen einzuhalten seien. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz und 2 LBO seien nicht erfüllt. Von der Mauer gingen keine gebäudegleichen Wirkungen gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO aus. Der Bereich vor der Garage sei 1,60 m hoch und reiche damit nicht an die gesetzlichen Höhenangaben von 2 m heran. Zwar sei der Bereich kurz hinter der Garage etwas höher als 2 m (2,29 m). Dies führe jedoch nicht zu der Annahme, dass von diesem Abschnitt eine gebäudegleiche Wirkung ausgehe. Dieser Bereich sei auch nicht 5 m lang. Der übrige Bereich der Grenzwand hinter der Garage sei nicht höher als 2 m und werde nach Fertigstellung auch nicht höher als 2 m sein. Die Grenzwand verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Sie füge sich in die Umgebung ein. Eine erdrückende Wirkung für den Kläger sei nicht erkennbar.

8

Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 19.12.2011 trug der Kläger vor, dass auf dem Grundstück der Beigeladenen im Verlauf der Bauarbeiten eine nicht genehmigte, aber gem. § 63 Abs. 1 Nr. 8 LBO genehmigungspflichtige, Aufschüttung vorgenommen worden sei. Die Aufschüttung verstoße zudem gegen § 11 LNatschG.

9

Unter dem 03.01.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten gegen den zwischenzeitlich auf der Grenzwand errichteten Zaun einzuschreiten und die Beigeladene zu verpflichten, diesen zu entfernen. Die Mauer und der Zaun dürften nicht jeweils über 1,5 m hoch sein. Der Errichtung des Zaunes sei zudem genehmigungspflichtig, da die Voraussetzungen der Verfahrensfreiheit nach § 63 Abs. 1 Nr. 6 LBO nicht erfüllt seien. Die hierfür notwendige Höhenmessung müsse dabei von der natürlichen Geländeoberfläche des klägerischen Grundstücks aus erfolgen. Der auf die Mauer gesetzte Zaun bilde in Verbindung mit der Aufschüttung ein erdrückendes Bauwerk. Mauer, Zaun und Aufschüttung müssten zusammen betrachtet werden.

10

Mit Bescheid vom 16.05.2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers, den sie als Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten ausgelegt hat, ab. Zur Begründung führte sie aus, dass über die Rechtmäßigkeit der grenzständigen Stützwand bereits in dem Widerspruchsverfahren gegen die Baugenehmigung vom 25.05.2010 entschieden worden sei. Die Beigeladene habe mit der Errichtung des Gebäudes auch die bereits zuvor bestehende Grenzwand erneuert. Der Höhenunterschied zwischen Grundstücken habe bereits zuvor bestanden. Der Umfang des zuvor vorhandenen Geländeverlaufs werde nicht überschritten. Die Höhe des beanstandeten Zaunes betrage nicht mehr als 1,50 m. Dieser sei daher genehmigungsfrei. Ein öffentliches Interesse an einem bauaufsichtlichen Einschreiten gegen die Beigeladene bestehe nicht, da ein Einschreiten nicht erforderlich sei.

11

Der Kläger legte den Ablehnungsbescheid unter dem 15.06.2012 Widerspruch ein und wiederholte sein Vorbringen, wonach auf dem Grundstück der Beigeladenen, insbesondere im Bereich der Garagenauffahrt, eine formell und materiell illegale Aufschüttung vorgenommen worden sei. Rechtfertigende Gründe für eine Aufschüttung würden auch nicht vorliegen. Die Aufschüttung habe in Verbindung mit der Stützwand und dem darauf errichteten Zaun eine erdrückende bzw. abriegelnde Wirkung. Daraus ergebe sich auch eine Pflicht der Beklagten zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten.

12

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2012 zurück und führte zur Begründung ergänzend Folgendes aus: Die streitgegenständliche Einfriedung füge sich gem. § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, da sich in dieser Zaunanlagen in ähnlicher Höhe und Gestaltung befinden würden. Die Zaunanlage stelle in Verbindung mit der Stützwand auch keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme dar. Die von der Anlage ausgehenden Störungen und Belästigung würden die Grenze des für die Nachbarschaft Zumutbaren nicht überschreiten. Das Gelände des Grundstücks F-Straße befinde sich in einer Hanglage. Vom Grundstück A-Straße zum F-Straße steige das Gelände stetig an. Bereits durch diese Topographie bestünde zwischen den Grundstücken zwangsläufig ein Höhenunterschied. Eine im Zuge der Baumaßnahmen der Beigeladenen vorgenommene rechtswidrige Aufschüttung könne nicht nachgewiesen werden.

13

Bei der Zaunanlage handele sich zudem um eine offene Einfriedung, für die nach der Landesbauordnung keine Höhenbeschränkungen vorgegeben seien. Von der Stützwand in Verbindung mit der Zaunanlage gehe auch keine gebäudegleiche Wirkung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO aus, weshalb bei dieser grenzseitigen Einfriedung keine Abstandsflächen einzuhalten seien. Von der Stützwand mit der darauf befindlichen Zaunanlage gehe ferner keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung aus. Die Anlage habe keine nennenswerten Auswirkungen auf die Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung des klägerischen Grundstücks aus.

14

Der Kläger hat unter dem 27.11.2012 Klage erhoben. Unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren trägt er ergänzend Folgendes vor:

15

Auf dem Grundstück der Beigeladenen befinde sich an der Grenze zum klägerischen Grundstück ein massiver Wall, welche durch Aufschüttungen entstanden sei. Der jetzt bestehende Höhenunterschied habe vor den Baumaßnahmen nicht bestanden. Diese Aufschüttung sei formell und materiell illegal. Die Aufschüttung sei nicht gem. § 63 Abs. 1 Nr. 8 LBO genehmigungsfrei und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Sie entfalte eine erdrückende und abriegelnde Wirkung, weil sie deutlich höher als das Wohnhaus des Klägers sei. Das Grundstück des Klägers werde teilweise verschattet, was auch deren Nutzbarkeit einschränke. Die Aufschüttung verstoße auch gegen § 15 BauNVO, da es auf die vorhandene Umgebung nicht die erforderliche Rücksicht nehme. Der Garten der Beigeladenen überrage die übrigen Gärten im gesamten Wohngebiet in der Höhe bei Weitem. Die mit dem höher gelegenen Garten verbundenen Einsichtsmöglichkeiten würden auch die Lebensführung des Klägers durch einen Verlust an Privatheit beeinträchtigen

16

Der Kläger beantragt sinngemäß,

17

die Beklage unter Aufhebung des Bescheides vom 16.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2012 zu verpflichten, der Beigeladenen aufzugeben, die auf dem Grundstück F-Straße befindliche Mauer sowie den Zaun auf das zulässige Maß zurückzubauen und die Aufschüttung zu entfernen;
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Einschreiten gegen die auf dem Grundstück der Beigeladenen stehende Mauer- und Zaunanlage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen und bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf die Ausführungen in den angefochten Bescheiden.

20

Die Beigeladene beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Die Beigeladene trägt vor, dass sie in dem Geländeprofil keine Änderungen vorgenommen habe. Sie habe keinen massiven Wall errichtet, ein solcher sei auch nicht vorhanden. Zwischen den Grundstücken bestehe aufgrund des Geländeprofils ein Höhenunterschied, im Grenzbereich von bis zu zwei Metern. Dieser Höhenunterschied habe bereits vor den Baumaßnahmen bestanden. Die streitgegenständliche Winkelstützwand ersetze lediglich die bereits zuvor vorhandene Stützwand. Die jetzige Mauer erreiche an keiner Stelle die Höhe von zwei Metern über dem Bodenlevel. Der auf der Mauer errichtete Zaun sei baurechtlich als Absturzsicherung geboten. Dieser Zaun sei - ebenso wie der Mauer - hinsichtlich seiner Höhe nicht zu beanstanden. Von der Stützwand gehe auch keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung aus, da deren Höhe und Anordnung den topographischen Verhältnissen ihres Standortes geschuldet sei.

23

Mit Beschluss vom 17.02.2014 hat die Kammer den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

24

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat eine Ortsbesichtigung stattgefunden. Die streitgegenständlichen Anlagen sowie die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen wurden in Augenschein genommen. Es wurden Lichtbilder gefertigt.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

I. Der Hilfsantrag des Klägers war - entgegen seiner wörtlichen Formulierung in der Klageschrift vom 27.11.2012 - dahingehend auszulegen, dass der Kläger nach verständiger Würdigung seines Begehrens (vgl. § 88 VwGO) die Beseitigung der Mauer- und Zaunanlage auf dem Grundstück der Beigeladenen begehrt. Bei der Formulierung in der Klageschrift, dass die Beseitigung der Garage der Beigeladenen begehrt wird, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Entlang der streitgegenständlichen Grundstücksgrenze befindet sich auf dem Grundstück der Beigeladenen keine Garage. Eine solche war bislang auch nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens.

27

II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 16.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das beantragte bauaufsichtliche Einschreiten des Beklagten gegenüber der Beigeladenen wegen der streitgegenständlichen Anlagen (§ 113 Abs. 5 VwGO).

28

Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten setzt voraus, dass der Anspruchsinhaber in geschützten Nachbarrechten verletzt ist und das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde derart reduziert ist, so dass nur noch ein Einschreiten in der beantragten Art und Weise ermessensgerecht ist. Schließlich darf ein solcher Anspruch nicht verwirkt sein.

29

Als Anspruchsgrundlage für das von den Klägern begehrte Einschreiten des Beklagten in seiner Funktion als untere Bauaufsichtsbehörde kommt allein § 59 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO in Verbindung mit den nachbarschützenden Bestimmungen des Bauordnungsrechts, namentlich des in § 6 LBO geregelten Abstandsflächenrechts und in Verbindung mit drittschützenden Regelungen des Bauplanungsrechts einschließlich des grundsätzlich als drittschützend qualifizierten Gebots der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) in Betracht.

30

Nach § 59 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO kann die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der pflichtgemäßen Wahrnehmung ihrer bauaufsichtlichen Aufgaben die die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, oder wenn aufgrund des Zustandes einer Anlage auf Dauer eine Nutzung nicht zu erwarten ist, insbesondere bei Ruinen.

31

Weder die Errichtung der streitgegenständlichen Stützwand noch des darauf befindlichen Zaunes verstoßen jeweils für sich, aber auch zusammen betrachtet, gegen drittschützende Regelungen des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts im vorbeschriebenen, ein bauaufsichtliches Einschreiten rechtfertigenden bzw. gebietenden, Sinne. Der Kläger kann sich zudem nicht darauf berufen, dass er durch eine etwaige Aufschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen in seinen Nachbarrechten verletzt wird.

32

1. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger zunächst auf die vermeintlich fehlenden Baugenehmigungen für die Errichtung des Zaunes und die Vornahme einer vermeintlichen Aufschüttung.

33

Ein Nachbar kann aus der formellen Baurechtswidrigkeit einer baulichen Anlage allein keine Abwehransprüche herleiten. Die formelle Illegalität allein begründet kein Abwehrrecht des Nachbarn. Denn die Pflicht, ein Vorhaben vor seiner Verwirklichung bauaufsichtsbehördlich überprüfen zu lassen, obliegt dem Bauherrn allein im öffentlichen Interesse. Der Umstand, dass im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens auch solche Gesichtspunkte zu prüfen sind, die (nicht nur im öffentlichen, sondern zugleich) im nachbarlichen Interesse liegen, ändert daran nichts. Die Vorschriften über die Genehmigungs-pflichtigkeit baulicher Anlagen sind als solche nicht drittschützend (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 05.10.1990 - 7 C 55.89, 7 C 56.89 - juris; OVG Münster, Beschl. v. 16.03.2009 - 10 A 259/08 - juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.08.2004 - 1 LA 277/03 - juris, m.w.N.).

34

Möglicherweise fehlende Genehmigungen für Teile der baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Beigeladenen reichen daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus, um einen Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten zu begründen. Es kann daher dahinstehen, ob der streitgegenständliche Zaun gem. § 63 Abs. 1 Nr. 6 b) LBO verfahrensfrei ist. Ebenso kann hier dahinstehen, ob eine möglicherweise vorgenommene Aufschüttung gem. § 63 Abs. 1 Nr. 8 LBO verfahrensfrei wäre. Dies gilt auch für den Fall einer Genehmigungspflicht nach naturschutzrechtlichen Vorschriften (LNatSchG o. BNatSchG).

35

2. Der Kläger kann sich hinsichtlich der streitgegenständlichen Stützwand und des auf ihr errichteten Stabmattenzauns nicht auf einen Verstoß gegen die nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach § 6 LBO berufen. Dies gilt sowohl, wenn man die Stützwand (a) und den Stabmattenzaun (b) jeweils für sich betrachtet, als auch im Falle einer einheitlichen Betrachtung der Grenzbebauung (c).

36

a) Ob eine abstandsflächenrechtliche Beurteilung der Stützwand bereits deshalb zu unterbleiben hat, weil sie nicht vom Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 LBO erfasst wird, kann vorliegend dahinstehen. Dies gilt, da es sich bei der Stützwand nicht um eine Gebäude handelt und § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht anwendbar ist, allein für die Frage, ob - - unter Heranziehung der Maßstäbe des § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO - die Voraussetzungen einer gebäudeähnlichen Wirkung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO vorliegen. Maßgeblich für die Beurteilung der abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeit der Stützwand, auch für den Fall der Annahme einer gebäudegleichen Wirkung, ist § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 LBO. Danach sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen Stützwände und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 1,50 m, zulässig.

37

Für die Beurteilung der Frage, ob die hier maßgebliche Wandhöhe von 1,50 m überschritten wird, ist die Stützmauer aus der Sicht des Nachbargrundstücks aus zu betrachten (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 05.06.2013 - AN 3 K 12.01278 - juris; ähnlich VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 12.03.2012 - 5 L 112/12 - juris, wonach für die Frage, ob von einer baulichen Anlage Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen - jedenfalls wenn es um die Verletzung nachbarlicher Abwehrrechte geht - die Sicht des Nachbargrundstücks maßgebend ist.). Der nachbarschützende Zweck der Abstandsvorschriften gebietet es regelmäßig, die zulässige Höhe grenzständiger Anlagen nicht vom erhöhten Geländeniveau des Baugrundstücks, sondern von dem unveränderten des Nachbargrundstücks zu bemessen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 28.09. - 8 A 10424/05.OVG - juris, m.w.N.).

38

Im Bereich des klägerischen Grundstücks zwischen dem Geräteschuppen bis zur hinteren Grundstücksgrenze überschreitet die Stützwand nach den Feststellungen im Ortstermin nicht die Höhe von 1,50 m. Dies gilt ebenso für die Elemente im vorderen Grundstücksbereich mit Ausnahme des letzten Elementes vor der klägerischen Garage. Soweit einzelne Elemente der Stützwand die Höhe von 1,50 m überschreiten, kann sich der Kläger jedoch nicht auf die Nichteinhaltung des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 LBO berufen.

39

Hinsichtlich des Stützwandelementes direkt vor der klägerischen Garage hat der Kläger jedenfalls auch wegen der Geringfügigkeit einer etwaigen Verletzung von § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 LBO keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung dieses Stützelementes bestünde nur ausnahmsweise bei einer sog. Ermessensreduzierung zugunsten des Klägers. Das Ermessen wird dabei beeinflusst - einerseits - durch Zahl und Art der Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften und - andererseits - durch das Ausmaß der davon ausgehenden Beeinträchtigungen für das Nachbargrundstück. Eine solche Ermessensreduzierung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Nachbarrechte der Klägerin in besonders gravierender Weise beeinträchtigt werden (OVG Schleswig, Beschl. v. 05.09.2008 - 1 LA 53/08 - n.v.; Urt. v.19.04.2012 - 1 LB 4/12 - juris). Das betreffende Stützwandelement würde das zulässige Höchstmaß um lediglich 13 cm überschreiten. Ferner läge eine Überschreitung nur auf der Breite des konkreten Stützwandelementes vor. Der erkennende Einzelrichter kann nach dem im Rahmen des Ortstermins gewonnenen Eindruck nicht feststellen, dass mit dieser Überschreitung eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung für das klägerische Grundstück verbunden ist. Die durch das Abstandsflächenrecht hauptsächlich geschützten Belange - Belichtung, Besonnung, Belüftung - werden durch das betreffende Wandelement nur unwesentlich mehr beeinträchtigt, als dies vom Gesetzgeber mit der Regelung in § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 LBO ohnehin als zumutbar bewertet wurde. Ferner ist in diesem Fall der vordere Grundstücksbereich betroffen, der vom Kläger lediglich als Garagenauffahrt und nicht zum dauerhaften Aufenthalt genutzt wird. Jedenfalls werden die Nachbarrechte des Klägers durch dieses Element nicht in besonders gravierender Weise beeinträchtigt.

40

Auf die Nichteinhaltung von § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 LBO für den Bereich entlang der Garage und des Geräteschuppens auf dem klägerischen Grundstück, in dem die Stützwand eine Höhe von über 1,50 m erreicht, kann sich der Kläger nicht berufen, da er hier selbst die Abstandsflächen in Anspruch nimmt.

41

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des OVG Schleswig und anderer Obergerichte (vgl. jüngst OVG Schleswig, Beschl. v. 04.05.2011 - 1 MB 5/10 -, NordÖR 2011, 33 und Beschl. v. 13.05.2013 - 1 MB 4/13 - n.v.; OVG Schleswig, Beschl. v. 30.11.1999 - 1 M 122/99 - unter Hinweis auf Rspr. des OVG Lüneburg; OVG Münster, Beschl. v. 30.08.2012 - 2 B 983/12 - juris, m.w.N; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2012 - OVG 2 S 44.12 - juris, m.w.N.; zur Rspr. des VGH München vgl. Dohm/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, Kommentar zur BayBO, 114. EL 2013, Art. 6 Rn 607 m.w.N.), dass ein Nachbar, der seinerseits den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben bzw. der unzulässigen Rechtsausübung grundsätzlich gehindert ist, die Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche gegenüber der Grenze seines Grundstücks zu rügen. Es können in derartigen Situationen nur solche Rechtsverstöße abgewehrt werden, die den Eigentümer stärker beeinträchtigen als sein eigener Rechtsverstoß das Nachbargrundstück beeinträchtigt. Für die Vergleichbarkeit der Verstöße ist neben dem Grenzverlauf auch die Qualität der beeinträchtigten Belange (z.B. Brandschutz, Belichtung, Belüftung und Besonnung des Nachbargrundstücks sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands) unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalls von Bedeutung (OVG Münster, Beschl. v. 30.08.2012 - 2 B 983/12 - juris, m.w.N.). Ein nachbarliches Abwehrrecht gegen eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften besteht dagegen dann nicht mehr, wenn dem Grundstückseigentümer ein vergleichbar gewichtiger materiell-rechtlicher Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften zu Lasten des Nachbarn zuzurechnen ist. Hierbei ist eine quantitativ und qualitativ wertende Betrachtung der mit der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen vorzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2012 - OVG 2 S 44.12 - juris; m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn sich der - klagende - Grundstückseigentümer hinsichtlich seines Verstoßes auf eine durch eine Erteilung einer Baugenehmigung formell abgesicherte Position berufen kann bzw. wenn die Anlagen seinerzeit in Übereinstimmung mit dem geltendem Recht errichtet wurden (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 15.12.1992 - 1 L 118/91 - juris; Beschl. v. 30.11.1999 - 1 M 122/99 - n.v.; Domning/Möller/Suttkus, Kommentar zur LBO, 3. Aufl. 2010, 11. EL., § 6 Rn 10 m.w.N.; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 07.08.1997 - 7 A 150/96 - BRS 59 Nr. 193; OVG Lüneburg, Urt. v. 12. 09.1984 - 6 A 49/83 - BRS 42 Nr. 196). Maßgeblich sind insoweit die sichtbaren tatsächlichen Verhältnisse und dass die Anlage den (jetzt) erforderlichen Grenzabstand nicht einhält (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 05.10.1999 - 1 EO 698/99 - BauR 200, 869; OVG Lüneburg, Urt. v. 30.3.1999 - 1 M 897/99 - BauR 1999, 1163; OVG Schleswig, Urt. v. 15.12.1992 - 1 L 118/91 - juris; Beschl. v. 30.11.1999, a.a.O.).

42

Die vorgenannten Voraussetzungen für den Ausschluss eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten liegen vor. Unabhängig von der Frage, ob die Anlagen des Klägers mit § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 (Garagen) und Nr. 3 (sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume) LBO vereinbar sind, ist die Inanspruchnahme der Abstandsflächen durch diese Anlagen mit der Inanspruchnahme der Abstandsflächen durch die Stützwand und mit daraus folgenden Auswirkungen auf die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts quantitativ und qualitativ mindestens vergleichbar. Im Grunde genommen werden die - vor allem optischen - Wirkungen der Stützwand durch die Garage und den Geräteschuppen aufgehoben, da die Wand in diesem Bereich vom klägerischen Grundstück aus nicht sichtbar ist. Die Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie des Brandschutzes werden in diesem Bereich des klägerischen Grundstücks nicht beeinträchtigt.

43

b) Der auf der Stützwand errichtete Zaun verstößt - isoliert betrachtet - nicht gegen § 6 LBO. In den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind gem. § 6 Abs. 8 LBO untergeordnete bauliche Anlagen wie offene Einfriedungen zulässig. Offene Einfriedungen müssen, wie z.B. Weidezäune oder Maschendrahtzäune, durchsichtig sein und dürfen nicht wie eine geschlossene Wand wirken. Dies ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn die Zaunteile breiter sind als die Zwischenräume (vgl. Domning/Möller/Suttkus, Kommentar zur LBO, 3. Aufl. 2010, 11. EL., § 6 Rn 123). Bei dem streitgegenständlichen Zaun handelt es sich um eine offene Einfriedung. Er ist durchsichtig und hat, wie es sich bei der Inaugenscheinnahme im Rahmen des Ortstermins gezeigt hat, nicht die Wirkung einer geschlossenen Wand.

44

c) Die Stützwand und der Stabmattenzaun verstoßen auch zusammen betrachtet nicht gegen die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben des § 6 LBO.

45

Der Sinn und Zweck der nachbarschützenden Vorschriften des § 6 LBO gebietet es zwar, die Stützwand und den Zaun als Gesamtanlage zu betrachten (so auch VGH München, Beschl. v. 10.10.2002 - 26 ZB 99.3754 - juris). Die in § 6 LBO geregelten Vorgaben zur Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit grenzständig errichteter baulicher Anlagen dürfen insbesondere nicht dadurch umgangen werden, dass die in den Abstandsflächen nach § 6 Abs. 7 LBO zulässige Anlagen derart miteinander kombiniert werden, dass zwar jede Anlage für sich errichtet werden kann, aber von der Gesamtanlage Wirkungen ausgehen, die auf die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts in erheblicher Weise einwirken.

46

Die Gesamtanlage Mauer/Zaun wird vorliegend jedoch nicht vom Anwendungsbereich des § 6 LBO erfasst. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 bis 3 LBO liegen nicht vor. Bei der Gesamtanlage handelt es sich nicht um ein Gebäude gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO. Es handelt sich auch nicht um eine andere Anlage, von denen Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen, § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO gehen Wirkungen wie von einem Gebäude von Anlagen insbesondere dann aus, wenn sie länger als 5 m und höher als 2 m. Bei der Beurteilung der Frage, ob von Anlagen gebäudeähnliche Wirkungen ausgehen, ist auf die Wirkungen abzustellen, die zu den Schutzgütern der Regelungen der Abstandsflächen gehören. Hierzu gehören die Sicherung der ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung, der Schutz vor Brandübertragung und der nachbarliche Wohnfrieden. Die in § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO genannten Maße sollen lediglich eine grobe Orientierung ermöglichen, jedoch einer Einzelfallbeurteilung nicht im Wege stehen. Bei dieser Beurteilung sind die Gefahren, unzumutbare Belästigungen und Nachteile maßgebend, vor denen die Abstandsregelungen schützen sollen (vgl. Domning/Möller/Suttkus, a.a.O., § 6 Rn 126 f. m.w.N.; OVG Weimar, Urt. v. 14.03.2012 - 1 KO 261/07 - juris, m.w.N.).

47

Nach dem Eindruck, den der erkennende Einzelrichter durch die Inaugenscheinnahme der Gesamtanlage gewonnen hat, kann - unabhängig von den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO - liegt eine gebäudegleiche Wirkung der Gesamtanlage im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO nicht vor. Für den Bereich entlang der Garage und des Geräteschuppens auf dem klägerischen Grundstück folgt dies schon aus den bereits genannten Gründen. Die Stützwand ist in diesem Bereich nicht sichtbar. Der auf ihr errichtete Zaun ist durchsichtig und beeinträchtigt die Belange der Besonnung, Belichtung und Belüftung nicht. Dies gilt auch für den Bereich vom Geräteschuppen bis zur hinteren Grundstücksgrenze. Der Zaun führt wegen seiner Durchsichtigkeit zu keiner Verschattung des klägerischen Grundstücks. Die Belüftung wird ebenfalls nicht beeinträchtigt. Die optischen Einwirkungen der Stützwand in diesem Bereich werden nahezu vollständig durch die vor ihr auf dem klägerischen Grundstück angepflanzten Sträucher und Hecken aufgehoben. Im Übrigen wären auch die Auswirkungen der Gesamtanlage auf die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange ohne die Bepflanzung als lediglich geringfügig zu bewerten. Letztlich weist auch die Gesamtanlage im vorderen Grundstücksbereich (zwischen Garage und Passatweg) aus den bereits genannten Gründen keine gebäudeähnliche Wirkung auf. Der auf der Mauer errichtete Zaun führt wegen seiner Durchsichtigkeit nicht zur Beeinträchtigung bei der Besonnung und Belüftung des klägerischen Grundstücks.

48

Eine Beeinträchtigung des Wohnfriedens durch die Gesamtanlage ist ebenfalls nicht erkennbar. Der unmittelbare Grenzbereich auf dem klägerischen Grundstück dient nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Im vorderen Grundstücksbereich befindet sich die Garagenauffahrt, an die sich die Garage und der Geräteschuppen anschließen. Im hinteren Grundstücksbereich befinden sich Sträucher, Hecken und Blumenrabatten. Aspekte des Brandschutzes sind wegen der bei der Gesamtanlage verwandten Materialen (Beton und Metall) ebenfalls nicht betroffen.

49

Die vorgenannten Ausführungen und die Ablehnung einer gebäudegleichen Wirkungen der „Grenzanlagen“ auf dem Grundstück der Beigeladenen gelten auch uneingeschränkt für den Fall, dass dort eine - wie vom Kläger behauptet - ungenehmigte Aufschüttung vorgenommen wurde und der Höhenunterschied zwischen den Grundstücken nicht allein auf natürlichen Gegebenheiten beruhen sollte. Insoweit ist die tatsächliche Situation auf dem Grundstück der Beigeladenen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich. Von der „Grenzanlage“ (etwaige Aufschüttung i.V.m. der Stützwand und dem Zaun) auf dem Grundstück der Beigeladenen gehen nach dem durch die Inaugenscheinnahme gewonnenen Eindruck keine gebäudeähnlichen Wirkungen i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO aus.

50

3. Der Kläger kann sich auch nicht auf einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) oder andere drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts berufen. Dies gilt sowohl für die isolierte Betrachtung Stützwand (a) als auch für die Gesamtanlage aus Stützwand, Zaun und der vermeintlichen Aufschüttung (b).

51

a) Soweit sich der Kläger auf eine Verletzung drittschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts allein durch die Stützwand beruft, hat er seine Abwehrrechte bereits materiell verwirkt.

52

Als ein aus dem Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet Verwirkung, dass verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Abwehrrechte des Nachbarn nicht mehr geltend gemacht werden können. Verwirkung tritt ein, wenn der Berechtigte „längere Zeit“ von seinem Abwehrrecht keinen Gebrauch macht und der Verpflichtete deswegen darauf vertraut, dass solche Abwehrrechte nicht geltend gemacht werden und die erfolgreiche Durchsetzung solcher Rechte mit erheblichen Nachteilen für den Verpflichteten verbunden wäre. Wann die Untätigkeit das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigt, Abwehrrechte würden nicht mehr geltend gemacht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßgeblich ist insofern, wann und aufgrund welcher Umstände die Berechtigten Anlass hatten, sich bei dem Störer zu melden und sich über die Beeinträchtigung ihrer Rechte zu beschweren (vgl. Domning/Möller/Bebensee, Kommentar zur LBO, 3. Aufl., 16. EL 2013, § 59 Rn 123 m.w.N.). Der maßgebliche Zeitraum für die Untätigkeit des Nachbarn ist zwar deutlicher länger zu bemessen als die normale Widerspruchsfrist von einem Monat nach den §§ 70, 58 Abs. 1 VwGO. Die Verwirkung kann jedoch schon vor Ablauf der Jahresfrist der §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO eintreten (vgl. Domning/Möller/Bebensee, a.a.O., § 59 Rn 130 m.w.N. zur Rspr. des BVerwG und des OVG Schleswig). Voraussetzung für die materielle Verwirkung ist zudem, dass der Nachbar hinreichend sichere Kenntnis über einen möglichen Eingriff in seine geschützte Rechtsstellung erlangt hat oder jedenfalls hätte erlangen können (BVerwG, Beschl. v. 18.01.1988 - 4 B 257/87 - juris).

53

Die vorgenannten Voraussetzungen der materiellen Verwirkung liegen vor. Der Kläger hat gegen die der Beigeladenen im Jahr 2010 erteilte Baugenehmigung, welche auch die Errichtung der Stützmauer beinhaltete, zunächst am 02.11.2010 Widerspruch mit der Begründung eingelegt, dass diese ihn in seinen Nachbarrechten verletzte. Da der Kläger sich zur Begründung des Widerspruchs auch auf die in den Genehmigungsunterlagen enthaltene Geländeschnittzeichnung bezog, hatte er auch hinreichend sichere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen für eine mögliche Nachbarrechtsverletzung. Der Kläger ist nach Zurückweisung des Widerspruchs am 22.06.2011 zunächst untätig geblieben. Die Baugenehmigung ist mangels Klageerhebung bestandskräftig geworden. Die Bestandskraft der im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung erfasst auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen. Allein deshalb kann der Kläger keinen Verstoß mehr gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften rügen. Der Kläger hat dann erst im Dezember 2011 gegenüber der Beklagten die Rechtswidrigkeit der grenzständigen Anlagen gerügt. Die Beigeladene brauchte jedoch circa sechs Monate nach Erlass des Widerspruchsbescheides und mehr als ein Jahr nach der Fertigstellungsanzeige (Fertigstellung bis zum 15.11.2010) nicht mehr davon auszugehen, dass der Kläger wegen einer etwaigen Rücksichtslosigkeit der Stützwand ein bauaufsichtliches Einschreiten begehrt.

54

b) Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme sowohl durch die einzelnen Anlagen (Stützwand und Zaun) als auch durch die Gesamtanlage lässt sich zudem nicht feststellen.

55

Das Gericht schließt sich zunächst den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten an, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Es ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, umfangreich zu prüfen, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Diese Vorschrift ist nämlich nicht stets und generell drittschützend (BVerwG, Urt. v. 13.06.1969 - 4 C 234.65 - juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 17.01.2012 - 1 MB 33/11 - n.v.). Drittschutz kommt dieser Vorschrift nur dann zu, wenn das in dieser Vorschrift verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das Bestandteil des Merkmals des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB ist, verletzt wird. In der Regel ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ausgeschlossen, wenn sich ein Vorhaben nach seiner Art oder seinem Maß, seiner baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt. Das Rücksichtnahmegebot ist allerdings keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts (BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 - 4 B 128/98 - juris). Die Einhaltung der landesrechtlichen Regelungen über die erforderlichen Abstandsflächen (§ 6 LBO) spricht regelmäßig gegen eine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung eines Bauvorhabens (OVG Schleswig, Beschl. v. 04.12.2003 - 1 MB 35/03 - n.v.). Allerdings kann es Fälle geben, in denen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot auch dann verletzt ist, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (BVerwG, a.a.O.). Somit ist in jedem Fall, also auch wenn die Vorgaben von § 34 Abs. 1 BauGB eingehalten sind, eine die konkreten Verhältnisse vor Ort berücksichtigende Bewertung des nachbarlichen Austauschverhältnisses erforderlich.

56

Eine gegen dieses Gebot der Rücksichtnahme verstoßende optisch bedrängende Wirkung, wie sie vom Kläger vorgetragen wird, wird in Rechtsprechung angenommen, wenn dem Bauvorhaben wegen seiner Höhe und Breite gegenüber dem Nachbargrundstück eine „erdrückende“ bzw. „erschlagende“ Wirkung zukommt (BVerwG, Urteile v. 13.03.1981 - 4 C 1/78 - und vom 23.05.1986 - 4 C 34/85 - juris). Diese Voraussetzungen werden insbesondere dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des „Eingemauert Seins“ oder eine „gefängnishofähnliche Situation“ hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Eine Veränderung der bisherigen Situation und sich daraus ergebende Unbequemlichkeiten reichen nicht aus. Die in den gewählten Ausdrücken bzw. Bilder liegende Dramatik ist danach ernst zu nehmen (VG Schleswig, Beschlüsse v. 27.01.2014 - 2 B 4/14 - und 11.04.2014 - 8 B 9/14 - n.v.). Ein solcher Fall wird nur in seltenen Fällen einer „wirklich“ bedrängenden oder erdrückenden Wirkung eines Bauvorhabens zu sehen sein, nämlich wenn gravierende und nicht zu bewältigende Nutzungskonflikte entstehen (OVG Schleswig, Beschluss vom 25.10.2012 - 1 MB 38/12 - n.v.). Mehr als die Einhaltung der bauordnungsrechtlich vorgesehenen Abstandsflächen kann ein Nachbar im Regelfall nicht verlangen (OVG Schleswig, Beschl. v. 11.11.2010 - 1 MB 16/10 -; OVG Berlin Brandenburg, Beschl. v. 30.10.2009 - 10 S 26/09 - juris; OVG B-Stadt, Beschl. v. 26.09.2007 - 2 BS 188/07 - NordÖR 2008, 73; Beschl. der Kammer vom 12.03.2014 - 8 B 4/14 -, bestätigt durch OVG Beschl. 27.06.2014 - 1 MB 7/14 - n.v.).

57

Unter Anwendung dieser Grundsätze lässt sich die erforderliche „schwerwiegende“ Verletzung des Rücksichtnahmegebots hier nicht feststellen. Die Stützwand hat auch in Verbindung mit dem Zaun - unabhängig davon, dass sich der Kläger nicht auf einen Verstoß gegen § 6 LBO berufen kann - weder eine erdrückende noch eine abriegelnde Wirkung. Wie bereits bei der Frage der gebäudegleichen Wirkung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO ausgeführt, ist die Stützmauer auf einem Großteil des klägerischen Grundstücks überhaupt nicht oder nur in geringem Umfang sichtbar. Der Zaun ist licht- und luftdurchlässig. Eine das klägerische Grundstück erdrückende Wirkung durch die Gesamtanlage lässt sich nach dem durch die Inaugenscheinnahme gewonnen Eindruck nicht feststellen. Dies gilt auch für den Fall, dass von der Beigeladenen eine - wie vom Kläger behauptet - ungenehmigte Aufschüttung vorgenommen wurde. Das Gericht hat im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für den Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gem. § 59 Abs. 1 LBO den tatsächlichen Zustand an der Grenze zwischen den streitgegenständlichen Grundstücken zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu bewerten. Die Beurteilung eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch die Gesamtanlage an der Grundstücksgrenze würde somit auch das Vorhandensein einer vermeintlichen Aufschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen umfassen. Hier sind - auch unter Berücksichtigung einer vermeintlichen Aufschüttung - aus den bereits genannten Gründen keine Umstände ersichtlich, aus denen sich eine solche schwerwiegende Rücksichtslosigkeit im Sinne einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung der „Grenzanlagen“ auf dem Grundstück der Beigeladenen ergibt.

58

Eine Rücksichtlosigkeit vermag der erkennende Einzelrichter auch nicht darin zu erkennen, dass das Grundstück der Beigeladenen gegenüber dem klägerischen Grundstück erhöht liegt und eine gewisse Einsichtsmöglichkeit in das Grundstück des Klägers eröffnet wird. Unabhängig von der Frage, ob der vorzufindende Höhenunterschied zwischen den Grundstücken auf die natürlichen - topographischen - Gegebenheiten vor Ort bzw. ganz oder teilweise auf eine vermeintliche Aufschüttungen zurückzuführen ist, sind solche Einsichtsmöglichkeiten in der Regel hinzunehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gibt es in der Regel weder einen Schutz vor Verschlechterung der Aussicht noch vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche. Das Gebot der Rücksichtnahme bietet in aller Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auf Grundstücke (vgl. z.B. VGH München, Beschl. v. 06.08.2010 - 15 CS 09.3006 - juris, m.w.N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.10.2009 - 1 LA 42/09 - juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 03.03.2008 - 8 S 2165/07 - juris; OVG Münster, Urt. v. 12.09.2006 - 10 A 2980/05 - juris). Insbesondere in bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück und in Gebäude genommen werden kann (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 31.05.2011 - 1 A 296/06 -, juris; OVG B-Stadt, Beschl. v. 26.09.2007 - 2 Bs 188/07 -, ZfBR 2008, 73). Ein Nachbar kann unter dem Blickwinkel etwaiger Einsichtsmöglichkeiten grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz hinausgeht, der diesen Interessen durch die Grenzabstandsvorschriften zuteil wird. Die Grenze des Zumutbaren wird erst dann überschritten, wenn ein Vorhaben Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück eröffnet, die über das hinzunehmende Maß hinausgehen, etwa wenn ein Balkon in unmittelbarer Nähe zu einem vorhandenen Schlafzimmerfenster errichtet werden soll oder wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.12.2011 - 2 M 162/11 - BeckRS 2012, 46098, m.w.N.). Die mit der erhöhten Lage des Grundstücks der Beigeladenen verbundenen Einsichtsmöglichkeiten auf das klägerische Grundstück erreichen nicht das Ausmaß einer den Kläger unzumutbaren Beeinträchtigung. Insbesondere liegen keine unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten in die Wohn- und Ruhebereiche des Klägers vor. Im unmittelbaren Bereich der Grundstücksgrenze sind Wohn- und Ruhezonen nicht vorhanden. Gründe, die vorliegend eine andere Beurteilung könnten, sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht hinreichend vorgetragen.

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Eine Verletzung anderer, ebenfalls drittschützender, Vorschriften des Bauplanungsrechts ist weder ersichtlich noch vom Kläger hinreichend vorgetragen worden.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und ist somit auch ein Kostenrisiko entsprechend § 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO eingegangen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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IV. Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG unter Zugrundelegung der regelmäßigen Wertannahmen des Berufungsgerichts festgesetzt worden.


Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. 757/13 Gemarkung F., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten und fünf Stellplätzen auf dem südlichen Nachbargrundstück FlNr. 757/48 Gemarkung F. Er hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Ferner hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, das Vorhaben verletze wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche gemäß Art. 6 BayBO das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben übe eine erdrückende Wirkung auf sein Anwesen aus, das 2,50 m tiefer liege als die Gehsteigoberfläche. Die Wohnräume und der Garten seines Anwesens würden nicht mehr sachgerecht belichtet. Der Antragsteller sei in seinem Garten immer den Blicken der Bewohner des Vorhabens ausgesetzt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. November 2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Dieses füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Von ihm gehe auch keine erdrückende Wirkung auf das Wohngebäude des Antragstellers aus. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren seien Abstandsflächen nicht zu prüfen gewesen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verweist darauf, dass die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Hier wurde die angefochtene Baugenehmigung, worauf in H 001 der Auflagen (Nebenbestimmungen) und Hinweise ausdrücklich hingewiesen wurde, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 jeweils m. w. N.). Dass der von der Beigeladenen eingereichte Abstandsflächenplan einen Genehmigungsstempel trägt, ist somit ohne Belang. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Maß der baulichen Nutzung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfaltet und es entscheidend für die Verletzung von nachbarlichen Rechten allein darauf ankommt, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf den Antragsteller einhält (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4). Dieses Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbar nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 5). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und dabei auch unterstellt, dass das im Miteigentum des Antragstellers stehende Grundstück an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um ca. 2,50 m tiefer liegen sollte. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dabei von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist.

Der Antragsteller muss auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in sein Grundstück hinnehmen. Das öffentliche Baurecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - darin nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72/89 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 6 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Soweit der Senat im Einzelfall die Möglichkeit der Einsichtnahme für erheblich gehalten hat (vgl. B.v. 2.7.2010 - 9 CS 10.894 - juris Rn. 5 ), lagen dem im Vergleich zur Lage des Antragstellers völlig andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde (Durchbrechung einer profilgleichen Reihenhausbauweise durch einen massiven Queranbau an ein Reiheneckhaus in den Ruhe- und Gartenbereich der Reihenhauszeile hinein).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.