Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Nov. 2016 - RO 2 K 14.832
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
den Bescheid der Stadt R … vom 11.4.2014 (Az.: 63.1/03261/2013-01) in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 02.05.2014 (Az.: 63.1/03261/2013-01) aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
die Klage abzuweisen.
I. Der Beklagten wird aufgegeben zur weiteren Sachverhaltsaufklärung die Grenze zwischen den Flurnummern 2217 und 2207/5 der Gemarkung R … durch Vermessung festzustellen oder feststellen zu lassen, sowie die bestehende Mauer in Bezug zu dieser Grenze einzumessen.
II. Der Beklagten wird aufgegeben die Abgrabungsberichte der Denkmalschutzbehörde im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Vorhaben dem Gericht vorzulegen.
1. Der Bescheid der Stadt R … vom 11.04.2014 (Az.: 63.1/03261/2013-01) in Gestalt des Bescheides vom 2.5.2014 (Az: 63.1/03261/2013-01) wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, gegenüber der Beigeladenen bauaufsichtliche Maßnahmen des Inhalts anzuordnen, dass die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze verbliebene Mauer zu beseitigen ist.
hilfsweise:
Die Beklagte wird verpflichtet, über den klägerischen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Gründe
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Auf die Beschwerden der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. November 2006 - 4 K 2321/06 - geändert.
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid vom
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks A. ..., Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Das Grundstück der Kläger ist mit einem Wohnhaus bebaut und liegt im Osten des Baugrundstücks.
Der Beigeladene beantragte am
Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Nr. 2 ... Süd“. Der Bebauungsplan legt fest, dass die Garagen an den westlichen Grundstücksgrenzen errichtet werden müssen. Mit Beschluss vom 11. Mai 2009 stimmte der Bauausschuss ... einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich des Garagenstandorts und der Garagenfläche zu und erteilte sein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.
Mit Bescheid vom
Bereits mit Schreiben vom
Gegen die ihnen mit Schreiben vom
Die Kläger tragen vor, das Grundstück des Beigeladenen sei mit einem Wohnhaus, einer Garage und mehreren Holzbauten bebaut. Auch an die bestehende Garage schließe sich nach Süden hin ein Holzanbau an. Das Grundstück des Beigeladenen liege sowohl gegenüber dem Grundstück der Kläger als auch gegenüber dem östlich angrenzenden Grundstück FlNr. ... höher. „Nach Süden hin“ liege das Grundstück des Beigeladenen um ca. 1,60 m höher als das Grundstück der Kläger. Um das Geländegefälle abzusichern sei auf der Grundstücksgrenze eine Stützmauer mit einer Höhe von ca. 1,60 m errichtet worden. Aufgrund des Höhenunterschiedes der beiden Grundstücke führe der Garagenneubau zu einer nicht hinnehmbaren Verschattung und zu einem „Mauerungseffekt“. Der geplante Neubau werde sich mehrerer Meter weiter südlich auf dem Grundstück des Beigeladenen befinden. Der in den Bauunterlagen angegebene Verlauf des Baugrundstücks entspreche nicht dem tatsächlichen Grundstücksgefälle. Insbesondere die Fenster im Erdgeschoss des Wohnhauses der Kläger würden durch den Neubau in unzulässiger Weise verschattet, weshalb im Bebauungsplan die Errichtung der Garagen an der Westgrenze vorgesehen sei.
Das Vorhaben halte die notwendigen Abstandsflächen nicht ein. Das Rücksichtnahmegebot werde verletzt. Insbesondere sei die Höhe der vorhandenen Stützmauer bei der Berechnung der Wandhöhe der Garage zu berücksichtigen. Auch liege das Grundstück des Beilgeladenen noch 60 cm höher als die Stützmauer.
Um die Beeinträchtigungen hinsichtlich Belichtung und Belüftung geringer zu halten, sei es ohne weiteres möglich, das Bauvorhaben nach Norden zu versetzen.
Mit Schreiben vom
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Landratsamtes ...
vom
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es handele sich bei dem Gebäude um einen „Ersatzbau“ für ein Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 58 qm. Wegen der Grundfläche, die 50 qm überschreite, sei das Vorhaben genehmigungspflichtig. Auch habe es hinsichtlich des Garagenstandortes einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans bedurft. Aufgrund der aktuellen Planunterlagen Stand September 2013 stehe der natürliche Geländeverlauf zweifelsfrei fest. Aus den Planunterlagen sei ersichtlich, dass es sich aufgrund der Länge des geplanten Vorhabens (8,99 m) und der mittleren Wandhöhe (2,96 m) um eine Grenzgarage im Sinne des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO handele.
Möglicherweise sei die Festsetzung im Bebauungsplan zum Garagenstandort aufgrund der Vielzahl von abweichenden Garagenstandorten bereits obsolet geworden. Jedenfalls habe von dieser Festsetzung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB befreit werden können. Dabei sei nicht erkennbar gewesen, dass bei der Erteilung der Befreiung die nachbarlichen Interessen nicht ausreichend gewürdigt worden seien.
Insbesondere handele es sich bei den maßgebenden Festsetzungen im Bebauungsplan nicht um Bestimmungen mit drittschützender Wirkung. Denn auch der Bebauungsplan sehe vor, dass der Garagenstandort im rückwärtigen Bereich der Grundstücke liege. Hieraus sei ersichtlich, dass nicht vorgesehen gewesen sei, die privaten rückwärtigen Bereiche der Grundstücke besonders zu schützen bzw. kurze Zufahrten anzulegen und der Versiegelung entgegenzuwirken. Außerdem sei die Errichtung der neuen Garage an fast gleicher Stelle wie die der bestehenden Garage geplant. Das Vorhaben entspreche im Übrigen den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften. Deswegen sei für das Gebot der Rücksichtnahme kein Raum mehr. Ein Ausnahmefall, wonach ein Gebäude dennoch eine unzumutbare, einmauernde oder erdrückende Wirkung entfalte, sei vorliegend nicht erkennbar. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Garage mit einem zum Nachbargrundstück hin flach geneigten Pultdach nicht mit einem nach Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO zulässigen Satteldach mit einer Dachneigung von bis zu 70 Grad ausgeführt werden solle.
Mit Schriftsatz vom
Nach den vorgelegten Lichtbildern handelt es sich bei diesem Gebäude um ein Gartenhäuschen.
Der Anbau an der Südseite des Wohnhauses des Beigeladenen sei kein Nebengebäude i. S. des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO. Er sei mittlerweile mit Bescheid vom
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Aufgrund Beweisbeschlusses vom
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom
Sie haben keinen Anspruch darauf, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung aufgehoben wird.
Da die angefochtene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt wurde, kann die von den Klägern gerügte Nichteinhaltung von Abstandsflächen bei dem Vorhaben des Beigeladenen nicht zum Erfolg der Klage führen.
Denn die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist im Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 Satz 1 BayBO nicht enthalten. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BayBO nicht selbst erweitern. Dieser beschränkte Prüfungsumfang gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung kommt deshalb nicht in Betracht (BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 12.12.2013 - 2 ZB12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 jeweils m. w. N.).
Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme des § 15 Abs. 1 BauNVO.
Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommen soll, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG in ständiger Rechtsprechung z. B.
Wie bereits im Beschluss der Kammer
Nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO sind Garagen als grenznahe Gebäude in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig, wenn sie eine mittlere Wandhöhe von 3 m und eine Grenzlänge je Grundstücksgrenze von 9 m nicht überschreiten. Nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BayBO bleibt bei einer Dachneigung bis zu 70 Grad die Höhe von Dächern unberücksichtigt. Insgesamt darf nach Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach der Nr. 1 auf einem Grundstück 15 m nicht überschreiten. Diese Vorgaben erfüllt das genehmigte Vorhaben mit einer Länge von 8,99 m und einer mittleren Wandhöhe von 2,94 m.
Wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausführten, beträgt die Wandhöhe des geplanten Vorhabens im Süden 3,395 m und im Norden 2,485 m. Im Mittel ergibt sich daraus arithmetisch eine Wandhöhe von 2,94 m. Dabei wurde das Fundament, auf dem das neue Vorhaben stehen soll, in die mittlere Wandhöhe bereits eingerechnet.
Abzustellen ist für die nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO zulässige Wandhöhe gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO auf das Maß von der Geländeoberfläche des Baugrundstücks bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Abstandsfläche eines Bauvorhabens ist grundsätzlich von der Geländeoberfläche des Baugrundstücks ausgehend zu bemessen (VGH Baden-Württemberg, B. v. 30.10.1995, BRS 57,350; Rauscher in Simon/Busse, Kommentar zur Bayerischen Bauordnung, Stand Januar 2014, Art. 6 Anm. 153, Lechner/Busse, a. a. O., Art. 57 Rn. 216). Öffentlich-rechtlich kann nicht verhindert werden, dass ein tieferliegendes Grundstück durch ein Bauvorhaben auf einem höherliegenden Grundstück, das nach den Abstandsflächenvorschriften zulässig ist, in einem gewissen Umfang beeinträchtigt wird.
Nur ausnahmsweise ist für die Höhenentwicklung auf das Geländeniveau des Nachbargrundstücks abzustellen, nämlich dann, wenn sich die einzelnen Teile
(Sockel/Stützmauer/Fundament und Bauvorhaben) bei einer natürlichen Betrachtungsweise nicht voneinander trennen lassen (so VG München, B. v. 13.9.2011 - M 9 S 11.3575 - juris; VGH Baden-Württemberg, U. v. 24.3.2014 - 8 S 1938/12 - juris Rn. 28 f. zur Höhenentwicklung einer „Sockelwand“). Vorliegend ist weder die bestehende Garage auf der ca. 85 cm hohen Stützmauer errichtet worden, die an der westlichen Grenze des klägerischen Grundstücks verläuft, noch ist dies für das streitgegenständliche Bauvorhaben geplant, so dass insoweit die vom Vertreter der Kläger zitierte Rechtsprechung des VG München (a. a. O.) nicht einschlägig ist. Denn das Vorhaben „Doppelgarage“ wird unabhängig von der bestehenden Stützmauer realisiert, die ihm gerade nicht als Fundament dient und deshalb mit ihm auch nicht eine untrennbare Einheit bildet.
Die grenzständige Bebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen überschreitet auch nicht die 15 m - Grenze des Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO (Gebäude an der Nordseite 3,08 m, an der Westgrenze 2,60 m, wobei der Dachüberstand gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 1 BayBO außer Betracht bleibt, Bauvorhaben an der Ostgrenze 8,99, gesamt 14,67 m; der mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 genehmigte Wohnhausanbau fällt nicht unter die Regelung des Art. 6 Abs. 9 BayBO und bleibt bei der Berechnung der 15 m - Grenze außer Betracht).
Bei Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften kann ein Gebäude nur in Ausnahmefällen eine unzumutbare, einmauernde oder erdrückende Wirkung entfalten und so eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auslösen (BVerwG, B. v. 11.1.1999, 4 B 128/98, juris Rn. 4). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nach der Einnahme des Augenscheins nicht erkennbar. Insbesondere ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Belichtung der Wohnräume der Kläger unzumutbar beeinträchtigt werden können. An der Westseite des klägerischen Wohnhauses befinden sich nur kleine Fensteröffnungen, die Südseite wird auch nach Errichtung des Vorhabens über ausreichend Tageslicht verfügen. Auffällig ist, dass sowohl das Grundstück des Beigeladenen als auch das Nachbargrundstück auf der Ostseite des klägerischen Anwesens im Bereich der Terrasse des Wohnhauses der Kläger deutlich höher liegen. Der Beigeladene erklärte hierzu, das Grundstück der Kläger sei von den Voreigentümern im Terrassenbereich zum Zwecke eines Brunnenbaus abgegraben worden, diese Arbeiten seien dann wegen Aussichtslosigkeit aber eingestellt worden. Die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder zeigen lediglich eine Momentaufnahme aus der Vergangenheit, die keinen Rückschluss auf vorgenommene Geländeveränderungen erlaubt. Im Rahmen der ihnen gegenüber zu leistenden Rücksichtnahme müssen sich die Kläger diese künstliche Geländeveränderung entgegenhalten lassen (auch wenn sie nicht von ihnen selbst durchgeführt wurde) und hinnehmen, dass das grenzständige Bauvorhaben gemessen vom Geländeniveau ihres Grundstücks eine Höhenentwicklung von mehr als drei Metern aufweisen wird. Zu beachten ist außerdem, dass das Vorhaben des Beigeladenen mit einer Dachneigung von 70 Grad ausgeführt werden dürfte (Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz), so dass sich das Vorhaben auch unter diesem Gesichtspunkt wegen der Ausführung mit einem Pultdach mit einer Neigung von 6 Grad als nicht rücksichtslos gegenüber den Klägern erweist.
Letztlich kann dahinstehen, ob der Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2014, mit dem für das Bauvorhaben eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich des Garagenstandortes erteilt wurde, ins Verfahren einbezogen wurde. Denn die ausgesprochene Befreiung wurde für Festsetzungen erteilt, die auch nach der Begründung des Bebauungsplans keine nachbarschützende Wirkung haben, wie bereits im Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dargestellt wurde (Seiten 8 und 9), weshalb sich aus dem Bescheid eine Rechtsverletzung der Kläger nicht ergeben kann.
Die Klage war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, - 2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, - 3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche, - 4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, - 5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und - 6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
(1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne dass er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für jemand ein ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum Besitz des Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung nach den für den Besitz geltenden Vorschriften geschützt ist. Für den Rang des Rechts ist die Eintragung maßgebend.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. März 2012 - 2 K 1538/10 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Esslingen vom 3. Dezember 2008 und des Widerspruchsbescheides Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25. März 2010 verpflichtet, gegenüber den Beigeladenen den Abbruch der Garage auf dem Grundstück Flst. Nr. 2775/33 der Gemarkung ... anzuordnen.
Die Beigeladenen als Gesamtschuldner und der Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Bescheid des Landratsamts Erding vom
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung von Lagerräumen in eine Wohnung.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 228 Gem. ..., das mit einem Wohngebäude (24 x 11,5 m) mit insgesamt sieben Wohnungen bebaut ist. Nordöstlich an das Wohngebäude sowie direkt an die nördliche Grenze zum mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück FlNr. 227/2 und die östliche Grenze zum ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück FlNr. 227/5 hin angebaut ist ein Nebengebäude (14,5 x 7,5 m), in dessen Erdgeschoss sich vier Garagen befinden. Die Räume im Obergeschoss wurden als Lager genehmigt und sind in den mit Baugenehmigungsbescheid vom 23. Dezember 2008, der den Einbau weiterer Wohnungen im Hauptgebäude betrifft, genehmigten Plänen auch als solches dargestellt. Im Süden der Lagerräume führt ein 10,64 m langer und 1,54 m tiefer Balkon entlang, der nach Osten hin abgemauert ist. Die Lagerräume verfügen nach Osten über kein Fenster. Der Eingang zu den Lagerräumen verläuft über eine nordöstlich des Wohngebäudes liegende Treppe, der Zugang dorthin führt entlang der nördlichen Fassade des Wohnhauses, liegt circa drei Meter tiefer als das nördlich angrenzende Grundstück FlNr. 227/2 und ist durch eine Stützwand abgemauert.
Das Vorhabengrundstück grenzt nördlich an die ...-straße an, die eine Breite von circa 6 m hat und mäßig befahren ist. Die Grundstücke nördlich der ...-straße sind vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut, deren Grundfläche kleiner ist als die des streitgegenständlichen Wohnhauses mit Nebengebäude; auf den Grundstücken südlich der ...-straße findet sich in Gebäuden mit auch größerer Grundfläche Wohn- und gewerbliche Nutzung. Das Gelände um das Vorhabengrundstück ist topographisch sehr bewegt.
Unter dem Datum des ... Juli 2014 beantragte die Klägerin beim Landratsamt Erding die Erteilung einer Baugenehmigung für die Umnutzung der im Nebengebäude gelegenen und als Lager genehmigten Räume in eine Wohnung. Vorgesehen sind ein Wohnzimmer mit 22,68 qm, ein Schlafzimmer mit 15,52 qm, eine Küche mit 10,13 qm, ein Gang mit 15,15 qm, ein Bad mit 6,61 qm und ein Balkon mit 21,35 qm. Der eingereichte Plan ist von dem Eigentümer des östlich angrenzenden Grundstücks FlNr. 227/5 unterzeichnet. Nach einer beiliegenden Stellungnahme der Klägerbevollmächtigten vom ... Februar 2014 sei die Nutzungsänderung rechtlich zulässig.
Der Markt ... erteilte zu dem Vorhaben das Einvernehmen.
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Am ... Juli 2015 erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom
Sie trägt zur Begründung vor, das Vorhaben befinde sich im unbeplanten Innenbereich. Der südöstliche Ortskern von ... entlang der ...-straße ab der Einmündung der Oberen ...-straße bis zum Anwesen ...-straße ... bilde die maßgebliche Umgebung. Heranzuziehen sei auch die Bebauung südlich der ...-straße. Das Vorhaben füge sich im Hinblick auf die überbaute Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein, weil die in unmittelbarer Nähe befindlichen Grundstücke eine mindestens genauso dichte Bebauung aufwiesen. Abgehen davon habe die geplante Nutzungsänderung auf den Anteil der überbauten Grundstücksfläche keine Auswirkung. Die Einhaltung von Abstandsflächen sei nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht erforderlich, weil auf einer Vielzahl von Grundstücken in der näheren Umgebung hinsichtlich der Abstandsflächen eine regellose Bebauung festzustellen sei. Die Nutzungsänderung führe überdies nicht zu einer höheren Belastung des sozialen Wohnfriedens. Zum östlichen Nachbargrundstück hin gebe es keine Fenster.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, aufgrund der trennenden Wirkung der ...-straße sei der maßgebliche Umgriff allein in der Bebauung nördlich der ...-straße zu sehen. Das Vorhaben füge sich nach dem Maß der Bebauung nicht ein. Die Nutzungsänderung sei wie eine Neuerrichtung zu behandeln. Die von der Klägerin genannten Bezugsfälle könnten die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht begründen, weil eine massive Grenzbebauung mit Hauptnutzung nicht vorhanden sei.
Das Gericht hat am 12. Januar und
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte verwiesen.
Gründe
Die Klage hat Erfolg.
Der Bescheid des Landratsamts Erding vom
Die beantragte Nutzungsänderung bedarf nach Art. 55 Abs. 1 BayBO der Baugenehmigung. Insbesondere besteht für die Umnutzung der als Lager genehmigten Räume in eine Wohnung keine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO, weil für die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen, so insbesondere hinsichtlich Stellplätzen und Brandschutz. Die erforderliche Baugenehmigung ist nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens prüft die Bauaufsichtsbehörde unter anderem nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 Baugesetzbuch (BauGB) (1.). Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO darf die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Ein Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften steht dem Vorhaben hier nicht entgegen (2.).
1. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig.
Nach § 29 Abs. 1 BauGB gelten für Vorhaben, die die Nutzungsänderung von Anlagen zum Inhalt haben, die §§ 30 bis 37 BauGB.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Als maßgebliche nähere Umgebung sieht die Kammer auf der Grundlage des Augenscheins vom
1.1. Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich seiner Art in die so definierte nähere Umgebung ein. In dieser herrscht Wohnnutzung vor. Das ist zwischen den Parteien nicht streitig.
1.2. Das Vorhaben fügt sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist in erster Linie auf solche Maßfaktoren abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen. Vorrangig bieten sich deshalb die (absolute) Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschossfläche, Geschosszahl und Höhe und bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, B. v. 14.3.2013 - 14 B 49.12 - BauR 2013, 1245 - juris Rn. 5). Das Landratsamt bezieht damit zu Recht die Grundfläche in die Betrachtung ein. Hinsichtlich dieser fällt das Vorhaben aber nicht aus dem in der näheren Umgebung vorhandenen Rahmen. Insbesondere die Bebauung südlich der ...-straße auf den Grundstücken FlNr. 679 und 681 ist von zwei großen Baukörpern mit dem Vorhaben vergleichbarer - oder diese überschreitender - Grundfläche geprägt.
1.3. Das Vorhaben fügt sich auch hinsichtlich der Bauweise in die nähere Umgebung ein.
Der nördlich und östlich des Nebengebäudes nicht vorhandene Grenzabstand und die damit zusammenhängende Frage der offenen oder geschlossenen Bauweise (§ 22 Baunutzungsverordnung - BauNVO) führen nicht zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens. Auch auf den Grundstücken FlNr. 679 und 681 südlich der ...-straße sind große Teile der vorhandenen Gebäude an die Grundstücksgrenzen angebaut.
2. Abstandsflächenrechtliche Vorschriften stehen der Zulässigkeit des Vorhabens ebenfalls nicht entgegen. Die geplante Nutzungsänderung löst keine Neubeurteilung für das gesamte Gebäude aus.
Bauliche Änderungen eines Gebäudes lösen, selbst wenn sie für die Berechnung der Abstandfläche maßgebliche Bauteile nicht unmittelbar berühren, grundsätzlich dann eine abstandflächenrechtliche Neubeurteilung für das gesamte Gebäude aus, wenn sich im Vergleich zum bisherigen Zustand spürbare nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung oder des nachbarlichen „Wohnfriedens“ ergeben können. Entsprechendes gilt auch für Nutzungsänderungen (BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 15 ZB 13.2384 - juris Rn. 11;
Eine Beeinträchtigung des Wohnfriedens durch die Nutzungsänderung ist hier jedoch nicht zu besorgen. Das streitgegenständliche Gebäude wird von seinem äußeren Erscheinungsbild her nicht verändert. Die Nutzungsänderung wird sich auf die Wohngebäude auf dem östlich gelegenen Grundstück FlNr. 227/5 und dem nördlich gelegenen Grundstück FlNr. 227/2 nicht auswirken. Die geplante Wohnung verfügt nach Osten hin nicht über ein Fenster; auch der Balkon ist an der Ostseite abgemauert. Zudem verläuft die nördlich des vorhandenen Wohnhauses entlang führende Zuwegung rund 3 m niedriger als das nördlich gelegene Grundstück und ist zu diesem hin mit einer Betonwand versehen. Es steht also nicht zu befürchten, dass Lebensäußerungen der neuen Bewohner zu einer Verschlechterung der Wohnbedingungen der Nachbarn führen werden.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 9.7.1. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2007 - 2 K 3669/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2007 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09. Januar 2012 - 5 K 2279/11 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, als Gesamtschuldner.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Verpflichtung der Beigeladenen zur Beseitigung von auf ihrem Grundstück grenzständig errichteten Anlagen.
- 2
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße (Flurstück 47/21, Flur 3) in A-Stadt. Das klägerische Grundstück grenzt an das im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück F-Straße (Flurstück 47/39, Flur 3). Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Das Grundstück der Beigeladenen ist aufgrund des natürlichen Gefälles höher gelegen als das Grundstück des Klägers. An der gesamten Grundstücksgrenze befindet sich auf dem Grundstück der Beigeladenen eine Stützwand aus mehreren einzelnen Betonelementen. Auf dem klägerischen Grundstück wurden ebenfalls grenzständig eine Garage und ein Geräteschuppen errichtet.
- 3
Im Rahmen des Neubaus eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück der Beigeladenen im Jahr 2010 ersetzte die streitgegenständliche Stützwand eine bereits zuvor vorhandene Stützwand. Von der Grundstücksgrenze zur Straße xxx bis zu der Höhe, wo sich die Garage und der Geräteschuppen befinden, steigt die Höhe der Betonelemente an. Die Elemente der Stützmauer, die sich hinter der Garage und dem Geräteschuppen befinden, sind vom klägerischen Grundstück aus nicht sichtbar. Das letzte sichtbare Element der Stützmauer vor der Garage ist - von der Geländeoberfläche des klägerischen Grundstücks aus gemessen - 1,63 m hoch. Die Stützwand im Bereich beginnend ab dem Geräteschuppen bis zur hinteren Grundstücksgrenze weist eine Höhe von weniger als 1,50 m auf. Der Kläger hat in diesem Bereich vor der Stützwand mehrere Grünpflanzen und Sträucher angepflanzt. Wegen der weiteren Einzelheiten zu der Beschaffenheit des klägerischen Grundstücks an der Grundstücksgrenze wird auf die bei dem Ortstermin angefertigten Lichtbilder verwiesen. Auf der Stützwand wurde etwa am Ende des Jahres 2010 ein sog. Stabmattenzaun in grüner Farbe errichtet.
- 4
Am 01.03.2010 beantragte die Beigeladene eine Genehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit einer Garage an der östlichen Grundstücksgrenze im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Die Beklagte erteilte die beantragte Genehmigung mit Bescheid vom 25.05.2010 (Baugenehmigung Nr. 0249/20410). Die Beigeladene modifizierte mit Schreiben vom 14.07.2010 ihren Bauantrag aufgrund einer Beschwerde des Klägers hinsichtlich der ursprünglich vorgesehenen Garage. Diese sollte nicht mehr an der östlichen Grundstücksgrenze errichtet werden. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Antragsunterlagen verwiesen (Bl. 1-11 Beiakte B). Die Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 30.09.2010 die beantragte Nachtragsgenehmigung (Baugenehmigung Nr. 0955/2010). Gegenstand der jeweiligen Antrags- und Genehmigungsunterlagen für das Bauvorhaben war auch die Errichtung einer neuen grenzständigen Stützwand auf dem Grundstück der Beigeladenen als Ersatz für die zuvor bestehende Grenzwand (vgl. Bl. 14 Beiakte A und Bl. 5 Beiakte B).
- 5
Die Beigeladene zeigte gegenüber der Beklagten am 02.06.2010 schriftlich den Beginn der Bauarbeiten für den 14.06.2010 an (Bl. 40 Beiakte A). Die Fertigstellung der Arbeiten für den 15.11.2010 wurde gegenüber der Beklagten schriftlich am 04.11.2010 angezeigt (Bl. 41 Beiakte A).
- 6
Der Kläger legte gegen die Baugenehmigung vom 30.09.2010 am 02.11.2010 Widerspruch ein, mit dem er unter anderem vortrug, dass er durch die Stützmauer in seinen Nachbarrechten verletzt werde. Die Mauer sei laut Geländeschnittzeichnung in einigen Abschnitten höher als 1,50 m, in Teilbereichen sei sie über 2 m hoch. Im Falle der Errichtung einer gem. § 39 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 LBO notwendigen Umwehrung auf der Stützwand würde diese zusammen mit dem Zaun gegen § 6 LBO verstoßen, da von ihr eine gebäudegleiche Wirkung ausgehe und keine Abstandsflächen eingehalten würden. Die Mauer füge sich hinsichtlich ihrer Gestaltung und Größe auch nicht die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zudem verstoße die Mauer gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Anhebung des Nachbargrundstückes mit dem Erfordernis der Abstützung durch die genehmigte Stützwand wirke außerordentlich störend und führe zu einer unzumutbaren optischen Einengung. Ferner führe das massive Bauwerk zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Vermietung von Ferienwohnungen durch den Kläger. Die Gäste seien zukünftig einem Ausblick auf eine massive Betonwand ausgesetzt.
- 7
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2011, welcher dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 22.06.2011 zugestellt wurde, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Stützmauer auf dem Grundstück der Beigeladenen verstoße nicht gegen § 6 LBO, da von ihr keine Abstandsflächen einzuhalten seien. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz und 2 LBO seien nicht erfüllt. Von der Mauer gingen keine gebäudegleichen Wirkungen gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO aus. Der Bereich vor der Garage sei 1,60 m hoch und reiche damit nicht an die gesetzlichen Höhenangaben von 2 m heran. Zwar sei der Bereich kurz hinter der Garage etwas höher als 2 m (2,29 m). Dies führe jedoch nicht zu der Annahme, dass von diesem Abschnitt eine gebäudegleiche Wirkung ausgehe. Dieser Bereich sei auch nicht 5 m lang. Der übrige Bereich der Grenzwand hinter der Garage sei nicht höher als 2 m und werde nach Fertigstellung auch nicht höher als 2 m sein. Die Grenzwand verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Sie füge sich in die Umgebung ein. Eine erdrückende Wirkung für den Kläger sei nicht erkennbar.
- 8
Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 19.12.2011 trug der Kläger vor, dass auf dem Grundstück der Beigeladenen im Verlauf der Bauarbeiten eine nicht genehmigte, aber gem. § 63 Abs. 1 Nr. 8 LBO genehmigungspflichtige, Aufschüttung vorgenommen worden sei. Die Aufschüttung verstoße zudem gegen § 11 LNatschG.
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Unter dem 03.01.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten gegen den zwischenzeitlich auf der Grenzwand errichteten Zaun einzuschreiten und die Beigeladene zu verpflichten, diesen zu entfernen. Die Mauer und der Zaun dürften nicht jeweils über 1,5 m hoch sein. Der Errichtung des Zaunes sei zudem genehmigungspflichtig, da die Voraussetzungen der Verfahrensfreiheit nach § 63 Abs. 1 Nr. 6 LBO nicht erfüllt seien. Die hierfür notwendige Höhenmessung müsse dabei von der natürlichen Geländeoberfläche des klägerischen Grundstücks aus erfolgen. Der auf die Mauer gesetzte Zaun bilde in Verbindung mit der Aufschüttung ein erdrückendes Bauwerk. Mauer, Zaun und Aufschüttung müssten zusammen betrachtet werden.
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Mit Bescheid vom 16.05.2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers, den sie als Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten ausgelegt hat, ab. Zur Begründung führte sie aus, dass über die Rechtmäßigkeit der grenzständigen Stützwand bereits in dem Widerspruchsverfahren gegen die Baugenehmigung vom 25.05.2010 entschieden worden sei. Die Beigeladene habe mit der Errichtung des Gebäudes auch die bereits zuvor bestehende Grenzwand erneuert. Der Höhenunterschied zwischen Grundstücken habe bereits zuvor bestanden. Der Umfang des zuvor vorhandenen Geländeverlaufs werde nicht überschritten. Die Höhe des beanstandeten Zaunes betrage nicht mehr als 1,50 m. Dieser sei daher genehmigungsfrei. Ein öffentliches Interesse an einem bauaufsichtlichen Einschreiten gegen die Beigeladene bestehe nicht, da ein Einschreiten nicht erforderlich sei.
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Der Kläger legte den Ablehnungsbescheid unter dem 15.06.2012 Widerspruch ein und wiederholte sein Vorbringen, wonach auf dem Grundstück der Beigeladenen, insbesondere im Bereich der Garagenauffahrt, eine formell und materiell illegale Aufschüttung vorgenommen worden sei. Rechtfertigende Gründe für eine Aufschüttung würden auch nicht vorliegen. Die Aufschüttung habe in Verbindung mit der Stützwand und dem darauf errichteten Zaun eine erdrückende bzw. abriegelnde Wirkung. Daraus ergebe sich auch eine Pflicht der Beklagten zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2012 zurück und führte zur Begründung ergänzend Folgendes aus: Die streitgegenständliche Einfriedung füge sich gem. § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, da sich in dieser Zaunanlagen in ähnlicher Höhe und Gestaltung befinden würden. Die Zaunanlage stelle in Verbindung mit der Stützwand auch keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme dar. Die von der Anlage ausgehenden Störungen und Belästigung würden die Grenze des für die Nachbarschaft Zumutbaren nicht überschreiten. Das Gelände des Grundstücks F-Straße befinde sich in einer Hanglage. Vom Grundstück A-Straße zum F-Straße steige das Gelände stetig an. Bereits durch diese Topographie bestünde zwischen den Grundstücken zwangsläufig ein Höhenunterschied. Eine im Zuge der Baumaßnahmen der Beigeladenen vorgenommene rechtswidrige Aufschüttung könne nicht nachgewiesen werden.
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Bei der Zaunanlage handele sich zudem um eine offene Einfriedung, für die nach der Landesbauordnung keine Höhenbeschränkungen vorgegeben seien. Von der Stützwand in Verbindung mit der Zaunanlage gehe auch keine gebäudegleiche Wirkung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO aus, weshalb bei dieser grenzseitigen Einfriedung keine Abstandsflächen einzuhalten seien. Von der Stützwand mit der darauf befindlichen Zaunanlage gehe ferner keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung aus. Die Anlage habe keine nennenswerten Auswirkungen auf die Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung des klägerischen Grundstücks aus.
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Der Kläger hat unter dem 27.11.2012 Klage erhoben. Unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren trägt er ergänzend Folgendes vor:
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Auf dem Grundstück der Beigeladenen befinde sich an der Grenze zum klägerischen Grundstück ein massiver Wall, welche durch Aufschüttungen entstanden sei. Der jetzt bestehende Höhenunterschied habe vor den Baumaßnahmen nicht bestanden. Diese Aufschüttung sei formell und materiell illegal. Die Aufschüttung sei nicht gem. § 63 Abs. 1 Nr. 8 LBO genehmigungsfrei und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Sie entfalte eine erdrückende und abriegelnde Wirkung, weil sie deutlich höher als das Wohnhaus des Klägers sei. Das Grundstück des Klägers werde teilweise verschattet, was auch deren Nutzbarkeit einschränke. Die Aufschüttung verstoße auch gegen § 15 BauNVO, da es auf die vorhandene Umgebung nicht die erforderliche Rücksicht nehme. Der Garten der Beigeladenen überrage die übrigen Gärten im gesamten Wohngebiet in der Höhe bei Weitem. Die mit dem höher gelegenen Garten verbundenen Einsichtsmöglichkeiten würden auch die Lebensführung des Klägers durch einen Verlust an Privatheit beeinträchtigen
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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die Beklage unter Aufhebung des Bescheides vom 16.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2012 zu verpflichten, der Beigeladenen aufzugeben, die auf dem Grundstück F-Straße befindliche Mauer sowie den Zaun auf das zulässige Maß zurückzubauen und die Aufschüttung zu entfernen;
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Einschreiten gegen die auf dem Grundstück der Beigeladenen stehende Mauer- und Zaunanlage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen und bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf die Ausführungen in den angefochten Bescheiden.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beigeladene trägt vor, dass sie in dem Geländeprofil keine Änderungen vorgenommen habe. Sie habe keinen massiven Wall errichtet, ein solcher sei auch nicht vorhanden. Zwischen den Grundstücken bestehe aufgrund des Geländeprofils ein Höhenunterschied, im Grenzbereich von bis zu zwei Metern. Dieser Höhenunterschied habe bereits vor den Baumaßnahmen bestanden. Die streitgegenständliche Winkelstützwand ersetze lediglich die bereits zuvor vorhandene Stützwand. Die jetzige Mauer erreiche an keiner Stelle die Höhe von zwei Metern über dem Bodenlevel. Der auf der Mauer errichtete Zaun sei baurechtlich als Absturzsicherung geboten. Dieser Zaun sei - ebenso wie der Mauer - hinsichtlich seiner Höhe nicht zu beanstanden. Von der Stützwand gehe auch keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung aus, da deren Höhe und Anordnung den topographischen Verhältnissen ihres Standortes geschuldet sei.
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Mit Beschluss vom 17.02.2014 hat die Kammer den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat eine Ortsbesichtigung stattgefunden. Die streitgegenständlichen Anlagen sowie die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen wurden in Augenschein genommen. Es wurden Lichtbilder gefertigt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Der Hilfsantrag des Klägers war - entgegen seiner wörtlichen Formulierung in der Klageschrift vom 27.11.2012 - dahingehend auszulegen, dass der Kläger nach verständiger Würdigung seines Begehrens (vgl. § 88 VwGO) die Beseitigung der Mauer- und Zaunanlage auf dem Grundstück der Beigeladenen begehrt. Bei der Formulierung in der Klageschrift, dass die Beseitigung der Garage der Beigeladenen begehrt wird, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Entlang der streitgegenständlichen Grundstücksgrenze befindet sich auf dem Grundstück der Beigeladenen keine Garage. Eine solche war bislang auch nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens.
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II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 16.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das beantragte bauaufsichtliche Einschreiten des Beklagten gegenüber der Beigeladenen wegen der streitgegenständlichen Anlagen (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten setzt voraus, dass der Anspruchsinhaber in geschützten Nachbarrechten verletzt ist und das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde derart reduziert ist, so dass nur noch ein Einschreiten in der beantragten Art und Weise ermessensgerecht ist. Schließlich darf ein solcher Anspruch nicht verwirkt sein.
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Als Anspruchsgrundlage für das von den Klägern begehrte Einschreiten des Beklagten in seiner Funktion als untere Bauaufsichtsbehörde kommt allein § 59 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO in Verbindung mit den nachbarschützenden Bestimmungen des Bauordnungsrechts, namentlich des in § 6 LBO geregelten Abstandsflächenrechts und in Verbindung mit drittschützenden Regelungen des Bauplanungsrechts einschließlich des grundsätzlich als drittschützend qualifizierten Gebots der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) in Betracht.
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Nach § 59 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO kann die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der pflichtgemäßen Wahrnehmung ihrer bauaufsichtlichen Aufgaben die die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, oder wenn aufgrund des Zustandes einer Anlage auf Dauer eine Nutzung nicht zu erwarten ist, insbesondere bei Ruinen.
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Weder die Errichtung der streitgegenständlichen Stützwand noch des darauf befindlichen Zaunes verstoßen jeweils für sich, aber auch zusammen betrachtet, gegen drittschützende Regelungen des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts im vorbeschriebenen, ein bauaufsichtliches Einschreiten rechtfertigenden bzw. gebietenden, Sinne. Der Kläger kann sich zudem nicht darauf berufen, dass er durch eine etwaige Aufschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen in seinen Nachbarrechten verletzt wird.
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1. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger zunächst auf die vermeintlich fehlenden Baugenehmigungen für die Errichtung des Zaunes und die Vornahme einer vermeintlichen Aufschüttung.
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Ein Nachbar kann aus der formellen Baurechtswidrigkeit einer baulichen Anlage allein keine Abwehransprüche herleiten. Die formelle Illegalität allein begründet kein Abwehrrecht des Nachbarn. Denn die Pflicht, ein Vorhaben vor seiner Verwirklichung bauaufsichtsbehördlich überprüfen zu lassen, obliegt dem Bauherrn allein im öffentlichen Interesse. Der Umstand, dass im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens auch solche Gesichtspunkte zu prüfen sind, die (nicht nur im öffentlichen, sondern zugleich) im nachbarlichen Interesse liegen, ändert daran nichts. Die Vorschriften über die Genehmigungs-pflichtigkeit baulicher Anlagen sind als solche nicht drittschützend (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 05.10.1990 - 7 C 55.89, 7 C 56.89 - juris; OVG Münster, Beschl. v. 16.03.2009 - 10 A 259/08 - juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.08.2004 - 1 LA 277/03 - juris, m.w.N.).
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Möglicherweise fehlende Genehmigungen für Teile der baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Beigeladenen reichen daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus, um einen Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten zu begründen. Es kann daher dahinstehen, ob der streitgegenständliche Zaun gem. § 63 Abs. 1 Nr. 6 b) LBO verfahrensfrei ist. Ebenso kann hier dahinstehen, ob eine möglicherweise vorgenommene Aufschüttung gem. § 63 Abs. 1 Nr. 8 LBO verfahrensfrei wäre. Dies gilt auch für den Fall einer Genehmigungspflicht nach naturschutzrechtlichen Vorschriften (LNatSchG o. BNatSchG).
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2. Der Kläger kann sich hinsichtlich der streitgegenständlichen Stützwand und des auf ihr errichteten Stabmattenzauns nicht auf einen Verstoß gegen die nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach § 6 LBO berufen. Dies gilt sowohl, wenn man die Stützwand (a) und den Stabmattenzaun (b) jeweils für sich betrachtet, als auch im Falle einer einheitlichen Betrachtung der Grenzbebauung (c).
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a) Ob eine abstandsflächenrechtliche Beurteilung der Stützwand bereits deshalb zu unterbleiben hat, weil sie nicht vom Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 LBO erfasst wird, kann vorliegend dahinstehen. Dies gilt, da es sich bei der Stützwand nicht um eine Gebäude handelt und § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht anwendbar ist, allein für die Frage, ob - - unter Heranziehung der Maßstäbe des § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO - die Voraussetzungen einer gebäudeähnlichen Wirkung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO vorliegen. Maßgeblich für die Beurteilung der abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeit der Stützwand, auch für den Fall der Annahme einer gebäudegleichen Wirkung, ist § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 LBO. Danach sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen Stützwände und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 1,50 m, zulässig.
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Für die Beurteilung der Frage, ob die hier maßgebliche Wandhöhe von 1,50 m überschritten wird, ist die Stützmauer aus der Sicht des Nachbargrundstücks aus zu betrachten (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 05.06.2013 - AN 3 K 12.01278 - juris; ähnlich VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 12.03.2012 - 5 L 112/12 - juris, wonach für die Frage, ob von einer baulichen Anlage Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen - jedenfalls wenn es um die Verletzung nachbarlicher Abwehrrechte geht - die Sicht des Nachbargrundstücks maßgebend ist.). Der nachbarschützende Zweck der Abstandsvorschriften gebietet es regelmäßig, die zulässige Höhe grenzständiger Anlagen nicht vom erhöhten Geländeniveau des Baugrundstücks, sondern von dem unveränderten des Nachbargrundstücks zu bemessen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 28.09. - 8 A 10424/05.OVG - juris, m.w.N.).
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Im Bereich des klägerischen Grundstücks zwischen dem Geräteschuppen bis zur hinteren Grundstücksgrenze überschreitet die Stützwand nach den Feststellungen im Ortstermin nicht die Höhe von 1,50 m. Dies gilt ebenso für die Elemente im vorderen Grundstücksbereich mit Ausnahme des letzten Elementes vor der klägerischen Garage. Soweit einzelne Elemente der Stützwand die Höhe von 1,50 m überschreiten, kann sich der Kläger jedoch nicht auf die Nichteinhaltung des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 LBO berufen.
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Hinsichtlich des Stützwandelementes direkt vor der klägerischen Garage hat der Kläger jedenfalls auch wegen der Geringfügigkeit einer etwaigen Verletzung von § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 LBO keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung dieses Stützelementes bestünde nur ausnahmsweise bei einer sog. Ermessensreduzierung zugunsten des Klägers. Das Ermessen wird dabei beeinflusst - einerseits - durch Zahl und Art der Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften und - andererseits - durch das Ausmaß der davon ausgehenden Beeinträchtigungen für das Nachbargrundstück. Eine solche Ermessensreduzierung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Nachbarrechte der Klägerin in besonders gravierender Weise beeinträchtigt werden (OVG Schleswig, Beschl. v. 05.09.2008 - 1 LA 53/08 - n.v.; Urt. v.19.04.2012 - 1 LB 4/12 - juris). Das betreffende Stützwandelement würde das zulässige Höchstmaß um lediglich 13 cm überschreiten. Ferner läge eine Überschreitung nur auf der Breite des konkreten Stützwandelementes vor. Der erkennende Einzelrichter kann nach dem im Rahmen des Ortstermins gewonnenen Eindruck nicht feststellen, dass mit dieser Überschreitung eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung für das klägerische Grundstück verbunden ist. Die durch das Abstandsflächenrecht hauptsächlich geschützten Belange - Belichtung, Besonnung, Belüftung - werden durch das betreffende Wandelement nur unwesentlich mehr beeinträchtigt, als dies vom Gesetzgeber mit der Regelung in § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 LBO ohnehin als zumutbar bewertet wurde. Ferner ist in diesem Fall der vordere Grundstücksbereich betroffen, der vom Kläger lediglich als Garagenauffahrt und nicht zum dauerhaften Aufenthalt genutzt wird. Jedenfalls werden die Nachbarrechte des Klägers durch dieses Element nicht in besonders gravierender Weise beeinträchtigt.
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Auf die Nichteinhaltung von § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 LBO für den Bereich entlang der Garage und des Geräteschuppens auf dem klägerischen Grundstück, in dem die Stützwand eine Höhe von über 1,50 m erreicht, kann sich der Kläger nicht berufen, da er hier selbst die Abstandsflächen in Anspruch nimmt.
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Es entspricht ständiger Rechtsprechung des OVG Schleswig und anderer Obergerichte (vgl. jüngst OVG Schleswig, Beschl. v. 04.05.2011 - 1 MB 5/10 -, NordÖR 2011, 33 und Beschl. v. 13.05.2013 - 1 MB 4/13 - n.v.; OVG Schleswig, Beschl. v. 30.11.1999 - 1 M 122/99 - unter Hinweis auf Rspr. des OVG Lüneburg; OVG Münster, Beschl. v. 30.08.2012 - 2 B 983/12 - juris, m.w.N; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2012 - OVG 2 S 44.12 - juris, m.w.N.; zur Rspr. des VGH München vgl. Dohm/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, Kommentar zur BayBO, 114. EL 2013, Art. 6 Rn 607 m.w.N.), dass ein Nachbar, der seinerseits den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben bzw. der unzulässigen Rechtsausübung grundsätzlich gehindert ist, die Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche gegenüber der Grenze seines Grundstücks zu rügen. Es können in derartigen Situationen nur solche Rechtsverstöße abgewehrt werden, die den Eigentümer stärker beeinträchtigen als sein eigener Rechtsverstoß das Nachbargrundstück beeinträchtigt. Für die Vergleichbarkeit der Verstöße ist neben dem Grenzverlauf auch die Qualität der beeinträchtigten Belange (z.B. Brandschutz, Belichtung, Belüftung und Besonnung des Nachbargrundstücks sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands) unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalls von Bedeutung (OVG Münster, Beschl. v. 30.08.2012 - 2 B 983/12 - juris, m.w.N.). Ein nachbarliches Abwehrrecht gegen eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften besteht dagegen dann nicht mehr, wenn dem Grundstückseigentümer ein vergleichbar gewichtiger materiell-rechtlicher Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften zu Lasten des Nachbarn zuzurechnen ist. Hierbei ist eine quantitativ und qualitativ wertende Betrachtung der mit der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen vorzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2012 - OVG 2 S 44.12 - juris; m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn sich der - klagende - Grundstückseigentümer hinsichtlich seines Verstoßes auf eine durch eine Erteilung einer Baugenehmigung formell abgesicherte Position berufen kann bzw. wenn die Anlagen seinerzeit in Übereinstimmung mit dem geltendem Recht errichtet wurden (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 15.12.1992 - 1 L 118/91 - juris; Beschl. v. 30.11.1999 - 1 M 122/99 - n.v.; Domning/Möller/Suttkus, Kommentar zur LBO, 3. Aufl. 2010, 11. EL., § 6 Rn 10 m.w.N.; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 07.08.1997 - 7 A 150/96 - BRS 59 Nr. 193; OVG Lüneburg, Urt. v. 12. 09.1984 - 6 A 49/83 - BRS 42 Nr. 196). Maßgeblich sind insoweit die sichtbaren tatsächlichen Verhältnisse und dass die Anlage den (jetzt) erforderlichen Grenzabstand nicht einhält (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 05.10.1999 - 1 EO 698/99 - BauR 200, 869; OVG Lüneburg, Urt. v. 30.3.1999 - 1 M 897/99 - BauR 1999, 1163; OVG Schleswig, Urt. v. 15.12.1992 - 1 L 118/91 - juris; Beschl. v. 30.11.1999, a.a.O.).
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Die vorgenannten Voraussetzungen für den Ausschluss eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten liegen vor. Unabhängig von der Frage, ob die Anlagen des Klägers mit § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 (Garagen) und Nr. 3 (sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume) LBO vereinbar sind, ist die Inanspruchnahme der Abstandsflächen durch diese Anlagen mit der Inanspruchnahme der Abstandsflächen durch die Stützwand und mit daraus folgenden Auswirkungen auf die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts quantitativ und qualitativ mindestens vergleichbar. Im Grunde genommen werden die - vor allem optischen - Wirkungen der Stützwand durch die Garage und den Geräteschuppen aufgehoben, da die Wand in diesem Bereich vom klägerischen Grundstück aus nicht sichtbar ist. Die Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie des Brandschutzes werden in diesem Bereich des klägerischen Grundstücks nicht beeinträchtigt.
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b) Der auf der Stützwand errichtete Zaun verstößt - isoliert betrachtet - nicht gegen § 6 LBO. In den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind gem. § 6 Abs. 8 LBO untergeordnete bauliche Anlagen wie offene Einfriedungen zulässig. Offene Einfriedungen müssen, wie z.B. Weidezäune oder Maschendrahtzäune, durchsichtig sein und dürfen nicht wie eine geschlossene Wand wirken. Dies ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn die Zaunteile breiter sind als die Zwischenräume (vgl. Domning/Möller/Suttkus, Kommentar zur LBO, 3. Aufl. 2010, 11. EL., § 6 Rn 123). Bei dem streitgegenständlichen Zaun handelt es sich um eine offene Einfriedung. Er ist durchsichtig und hat, wie es sich bei der Inaugenscheinnahme im Rahmen des Ortstermins gezeigt hat, nicht die Wirkung einer geschlossenen Wand.
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c) Die Stützwand und der Stabmattenzaun verstoßen auch zusammen betrachtet nicht gegen die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben des § 6 LBO.
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Der Sinn und Zweck der nachbarschützenden Vorschriften des § 6 LBO gebietet es zwar, die Stützwand und den Zaun als Gesamtanlage zu betrachten (so auch VGH München, Beschl. v. 10.10.2002 - 26 ZB 99.3754 - juris). Die in § 6 LBO geregelten Vorgaben zur Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit grenzständig errichteter baulicher Anlagen dürfen insbesondere nicht dadurch umgangen werden, dass die in den Abstandsflächen nach § 6 Abs. 7 LBO zulässige Anlagen derart miteinander kombiniert werden, dass zwar jede Anlage für sich errichtet werden kann, aber von der Gesamtanlage Wirkungen ausgehen, die auf die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts in erheblicher Weise einwirken.
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Die Gesamtanlage Mauer/Zaun wird vorliegend jedoch nicht vom Anwendungsbereich des § 6 LBO erfasst. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 bis 3 LBO liegen nicht vor. Bei der Gesamtanlage handelt es sich nicht um ein Gebäude gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO. Es handelt sich auch nicht um eine andere Anlage, von denen Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen, § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO gehen Wirkungen wie von einem Gebäude von Anlagen insbesondere dann aus, wenn sie länger als 5 m und höher als 2 m. Bei der Beurteilung der Frage, ob von Anlagen gebäudeähnliche Wirkungen ausgehen, ist auf die Wirkungen abzustellen, die zu den Schutzgütern der Regelungen der Abstandsflächen gehören. Hierzu gehören die Sicherung der ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung, der Schutz vor Brandübertragung und der nachbarliche Wohnfrieden. Die in § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO genannten Maße sollen lediglich eine grobe Orientierung ermöglichen, jedoch einer Einzelfallbeurteilung nicht im Wege stehen. Bei dieser Beurteilung sind die Gefahren, unzumutbare Belästigungen und Nachteile maßgebend, vor denen die Abstandsregelungen schützen sollen (vgl. Domning/Möller/Suttkus, a.a.O., § 6 Rn 126 f. m.w.N.; OVG Weimar, Urt. v. 14.03.2012 - 1 KO 261/07 - juris, m.w.N.).
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Nach dem Eindruck, den der erkennende Einzelrichter durch die Inaugenscheinnahme der Gesamtanlage gewonnen hat, kann - unabhängig von den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO - liegt eine gebäudegleiche Wirkung der Gesamtanlage im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO nicht vor. Für den Bereich entlang der Garage und des Geräteschuppens auf dem klägerischen Grundstück folgt dies schon aus den bereits genannten Gründen. Die Stützwand ist in diesem Bereich nicht sichtbar. Der auf ihr errichtete Zaun ist durchsichtig und beeinträchtigt die Belange der Besonnung, Belichtung und Belüftung nicht. Dies gilt auch für den Bereich vom Geräteschuppen bis zur hinteren Grundstücksgrenze. Der Zaun führt wegen seiner Durchsichtigkeit zu keiner Verschattung des klägerischen Grundstücks. Die Belüftung wird ebenfalls nicht beeinträchtigt. Die optischen Einwirkungen der Stützwand in diesem Bereich werden nahezu vollständig durch die vor ihr auf dem klägerischen Grundstück angepflanzten Sträucher und Hecken aufgehoben. Im Übrigen wären auch die Auswirkungen der Gesamtanlage auf die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange ohne die Bepflanzung als lediglich geringfügig zu bewerten. Letztlich weist auch die Gesamtanlage im vorderen Grundstücksbereich (zwischen Garage und Passatweg) aus den bereits genannten Gründen keine gebäudeähnliche Wirkung auf. Der auf der Mauer errichtete Zaun führt wegen seiner Durchsichtigkeit nicht zur Beeinträchtigung bei der Besonnung und Belüftung des klägerischen Grundstücks.
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Eine Beeinträchtigung des Wohnfriedens durch die Gesamtanlage ist ebenfalls nicht erkennbar. Der unmittelbare Grenzbereich auf dem klägerischen Grundstück dient nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Im vorderen Grundstücksbereich befindet sich die Garagenauffahrt, an die sich die Garage und der Geräteschuppen anschließen. Im hinteren Grundstücksbereich befinden sich Sträucher, Hecken und Blumenrabatten. Aspekte des Brandschutzes sind wegen der bei der Gesamtanlage verwandten Materialen (Beton und Metall) ebenfalls nicht betroffen.
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Die vorgenannten Ausführungen und die Ablehnung einer gebäudegleichen Wirkungen der „Grenzanlagen“ auf dem Grundstück der Beigeladenen gelten auch uneingeschränkt für den Fall, dass dort eine - wie vom Kläger behauptet - ungenehmigte Aufschüttung vorgenommen wurde und der Höhenunterschied zwischen den Grundstücken nicht allein auf natürlichen Gegebenheiten beruhen sollte. Insoweit ist die tatsächliche Situation auf dem Grundstück der Beigeladenen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich. Von der „Grenzanlage“ (etwaige Aufschüttung i.V.m. der Stützwand und dem Zaun) auf dem Grundstück der Beigeladenen gehen nach dem durch die Inaugenscheinnahme gewonnenen Eindruck keine gebäudeähnlichen Wirkungen i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO aus.
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3. Der Kläger kann sich auch nicht auf einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) oder andere drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts berufen. Dies gilt sowohl für die isolierte Betrachtung Stützwand (a) als auch für die Gesamtanlage aus Stützwand, Zaun und der vermeintlichen Aufschüttung (b).
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a) Soweit sich der Kläger auf eine Verletzung drittschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts allein durch die Stützwand beruft, hat er seine Abwehrrechte bereits materiell verwirkt.
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Als ein aus dem Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet Verwirkung, dass verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Abwehrrechte des Nachbarn nicht mehr geltend gemacht werden können. Verwirkung tritt ein, wenn der Berechtigte „längere Zeit“ von seinem Abwehrrecht keinen Gebrauch macht und der Verpflichtete deswegen darauf vertraut, dass solche Abwehrrechte nicht geltend gemacht werden und die erfolgreiche Durchsetzung solcher Rechte mit erheblichen Nachteilen für den Verpflichteten verbunden wäre. Wann die Untätigkeit das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigt, Abwehrrechte würden nicht mehr geltend gemacht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßgeblich ist insofern, wann und aufgrund welcher Umstände die Berechtigten Anlass hatten, sich bei dem Störer zu melden und sich über die Beeinträchtigung ihrer Rechte zu beschweren (vgl. Domning/Möller/Bebensee, Kommentar zur LBO, 3. Aufl., 16. EL 2013, § 59 Rn 123 m.w.N.). Der maßgebliche Zeitraum für die Untätigkeit des Nachbarn ist zwar deutlicher länger zu bemessen als die normale Widerspruchsfrist von einem Monat nach den §§ 70, 58 Abs. 1 VwGO. Die Verwirkung kann jedoch schon vor Ablauf der Jahresfrist der §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO eintreten (vgl. Domning/Möller/Bebensee, a.a.O., § 59 Rn 130 m.w.N. zur Rspr. des BVerwG und des OVG Schleswig). Voraussetzung für die materielle Verwirkung ist zudem, dass der Nachbar hinreichend sichere Kenntnis über einen möglichen Eingriff in seine geschützte Rechtsstellung erlangt hat oder jedenfalls hätte erlangen können (BVerwG, Beschl. v. 18.01.1988 - 4 B 257/87 - juris).
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Die vorgenannten Voraussetzungen der materiellen Verwirkung liegen vor. Der Kläger hat gegen die der Beigeladenen im Jahr 2010 erteilte Baugenehmigung, welche auch die Errichtung der Stützmauer beinhaltete, zunächst am 02.11.2010 Widerspruch mit der Begründung eingelegt, dass diese ihn in seinen Nachbarrechten verletzte. Da der Kläger sich zur Begründung des Widerspruchs auch auf die in den Genehmigungsunterlagen enthaltene Geländeschnittzeichnung bezog, hatte er auch hinreichend sichere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen für eine mögliche Nachbarrechtsverletzung. Der Kläger ist nach Zurückweisung des Widerspruchs am 22.06.2011 zunächst untätig geblieben. Die Baugenehmigung ist mangels Klageerhebung bestandskräftig geworden. Die Bestandskraft der im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung erfasst auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen. Allein deshalb kann der Kläger keinen Verstoß mehr gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften rügen. Der Kläger hat dann erst im Dezember 2011 gegenüber der Beklagten die Rechtswidrigkeit der grenzständigen Anlagen gerügt. Die Beigeladene brauchte jedoch circa sechs Monate nach Erlass des Widerspruchsbescheides und mehr als ein Jahr nach der Fertigstellungsanzeige (Fertigstellung bis zum 15.11.2010) nicht mehr davon auszugehen, dass der Kläger wegen einer etwaigen Rücksichtslosigkeit der Stützwand ein bauaufsichtliches Einschreiten begehrt.
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b) Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme sowohl durch die einzelnen Anlagen (Stützwand und Zaun) als auch durch die Gesamtanlage lässt sich zudem nicht feststellen.
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Das Gericht schließt sich zunächst den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten an, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Es ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, umfangreich zu prüfen, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Diese Vorschrift ist nämlich nicht stets und generell drittschützend (BVerwG, Urt. v. 13.06.1969 - 4 C 234.65 - juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 17.01.2012 - 1 MB 33/11 - n.v.). Drittschutz kommt dieser Vorschrift nur dann zu, wenn das in dieser Vorschrift verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das Bestandteil des Merkmals des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB ist, verletzt wird. In der Regel ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ausgeschlossen, wenn sich ein Vorhaben nach seiner Art oder seinem Maß, seiner baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt. Das Rücksichtnahmegebot ist allerdings keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts (BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 - 4 B 128/98 - juris). Die Einhaltung der landesrechtlichen Regelungen über die erforderlichen Abstandsflächen (§ 6 LBO) spricht regelmäßig gegen eine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung eines Bauvorhabens (OVG Schleswig, Beschl. v. 04.12.2003 - 1 MB 35/03 - n.v.). Allerdings kann es Fälle geben, in denen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot auch dann verletzt ist, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (BVerwG, a.a.O.). Somit ist in jedem Fall, also auch wenn die Vorgaben von § 34 Abs. 1 BauGB eingehalten sind, eine die konkreten Verhältnisse vor Ort berücksichtigende Bewertung des nachbarlichen Austauschverhältnisses erforderlich.
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Eine gegen dieses Gebot der Rücksichtnahme verstoßende optisch bedrängende Wirkung, wie sie vom Kläger vorgetragen wird, wird in Rechtsprechung angenommen, wenn dem Bauvorhaben wegen seiner Höhe und Breite gegenüber dem Nachbargrundstück eine „erdrückende“ bzw. „erschlagende“ Wirkung zukommt (BVerwG, Urteile v. 13.03.1981 - 4 C 1/78 - und vom 23.05.1986 - 4 C 34/85 - juris). Diese Voraussetzungen werden insbesondere dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des „Eingemauert Seins“ oder eine „gefängnishofähnliche Situation“ hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Eine Veränderung der bisherigen Situation und sich daraus ergebende Unbequemlichkeiten reichen nicht aus. Die in den gewählten Ausdrücken bzw. Bilder liegende Dramatik ist danach ernst zu nehmen (VG Schleswig, Beschlüsse v. 27.01.2014 - 2 B 4/14 - und 11.04.2014 - 8 B 9/14 - n.v.). Ein solcher Fall wird nur in seltenen Fällen einer „wirklich“ bedrängenden oder erdrückenden Wirkung eines Bauvorhabens zu sehen sein, nämlich wenn gravierende und nicht zu bewältigende Nutzungskonflikte entstehen (OVG Schleswig, Beschluss vom 25.10.2012 - 1 MB 38/12 - n.v.). Mehr als die Einhaltung der bauordnungsrechtlich vorgesehenen Abstandsflächen kann ein Nachbar im Regelfall nicht verlangen (OVG Schleswig, Beschl. v. 11.11.2010 - 1 MB 16/10 -; OVG Berlin Brandenburg, Beschl. v. 30.10.2009 - 10 S 26/09 - juris; OVG B-Stadt, Beschl. v. 26.09.2007 - 2 BS 188/07 - NordÖR 2008, 73; Beschl. der Kammer vom 12.03.2014 - 8 B 4/14 -, bestätigt durch OVG Beschl. 27.06.2014 - 1 MB 7/14 - n.v.).
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Unter Anwendung dieser Grundsätze lässt sich die erforderliche „schwerwiegende“ Verletzung des Rücksichtnahmegebots hier nicht feststellen. Die Stützwand hat auch in Verbindung mit dem Zaun - unabhängig davon, dass sich der Kläger nicht auf einen Verstoß gegen § 6 LBO berufen kann - weder eine erdrückende noch eine abriegelnde Wirkung. Wie bereits bei der Frage der gebäudegleichen Wirkung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO ausgeführt, ist die Stützmauer auf einem Großteil des klägerischen Grundstücks überhaupt nicht oder nur in geringem Umfang sichtbar. Der Zaun ist licht- und luftdurchlässig. Eine das klägerische Grundstück erdrückende Wirkung durch die Gesamtanlage lässt sich nach dem durch die Inaugenscheinnahme gewonnen Eindruck nicht feststellen. Dies gilt auch für den Fall, dass von der Beigeladenen eine - wie vom Kläger behauptet - ungenehmigte Aufschüttung vorgenommen wurde. Das Gericht hat im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für den Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gem. § 59 Abs. 1 LBO den tatsächlichen Zustand an der Grenze zwischen den streitgegenständlichen Grundstücken zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu bewerten. Die Beurteilung eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch die Gesamtanlage an der Grundstücksgrenze würde somit auch das Vorhandensein einer vermeintlichen Aufschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen umfassen. Hier sind - auch unter Berücksichtigung einer vermeintlichen Aufschüttung - aus den bereits genannten Gründen keine Umstände ersichtlich, aus denen sich eine solche schwerwiegende Rücksichtslosigkeit im Sinne einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung der „Grenzanlagen“ auf dem Grundstück der Beigeladenen ergibt.
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Eine Rücksichtlosigkeit vermag der erkennende Einzelrichter auch nicht darin zu erkennen, dass das Grundstück der Beigeladenen gegenüber dem klägerischen Grundstück erhöht liegt und eine gewisse Einsichtsmöglichkeit in das Grundstück des Klägers eröffnet wird. Unabhängig von der Frage, ob der vorzufindende Höhenunterschied zwischen den Grundstücken auf die natürlichen - topographischen - Gegebenheiten vor Ort bzw. ganz oder teilweise auf eine vermeintliche Aufschüttungen zurückzuführen ist, sind solche Einsichtsmöglichkeiten in der Regel hinzunehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gibt es in der Regel weder einen Schutz vor Verschlechterung der Aussicht noch vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche. Das Gebot der Rücksichtnahme bietet in aller Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auf Grundstücke (vgl. z.B. VGH München, Beschl. v. 06.08.2010 - 15 CS 09.3006 - juris, m.w.N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.10.2009 - 1 LA 42/09 - juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 03.03.2008 - 8 S 2165/07 - juris; OVG Münster, Urt. v. 12.09.2006 - 10 A 2980/05 - juris). Insbesondere in bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück und in Gebäude genommen werden kann (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 31.05.2011 - 1 A 296/06 -, juris; OVG B-Stadt, Beschl. v. 26.09.2007 - 2 Bs 188/07 -, ZfBR 2008, 73). Ein Nachbar kann unter dem Blickwinkel etwaiger Einsichtsmöglichkeiten grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz hinausgeht, der diesen Interessen durch die Grenzabstandsvorschriften zuteil wird. Die Grenze des Zumutbaren wird erst dann überschritten, wenn ein Vorhaben Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück eröffnet, die über das hinzunehmende Maß hinausgehen, etwa wenn ein Balkon in unmittelbarer Nähe zu einem vorhandenen Schlafzimmerfenster errichtet werden soll oder wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.12.2011 - 2 M 162/11 - BeckRS 2012, 46098, m.w.N.). Die mit der erhöhten Lage des Grundstücks der Beigeladenen verbundenen Einsichtsmöglichkeiten auf das klägerische Grundstück erreichen nicht das Ausmaß einer den Kläger unzumutbaren Beeinträchtigung. Insbesondere liegen keine unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten in die Wohn- und Ruhebereiche des Klägers vor. Im unmittelbaren Bereich der Grundstücksgrenze sind Wohn- und Ruhezonen nicht vorhanden. Gründe, die vorliegend eine andere Beurteilung könnten, sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht hinreichend vorgetragen.
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Eine Verletzung anderer, ebenfalls drittschützender, Vorschriften des Bauplanungsrechts ist weder ersichtlich noch vom Kläger hinreichend vorgetragen worden.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und ist somit auch ein Kostenrisiko entsprechend § 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO eingegangen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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IV. Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG unter Zugrundelegung der regelmäßigen Wertannahmen des Berufungsgerichts festgesetzt worden.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.