Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Mai 2009 - 11 K 1180/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids.
Sie ist Eigentümerin des Grundstücks ... ... ... (Flurstück Nr. .../...; Teilfläche des ehemaligen Betriebsgrundstückes der Firma ... ...) in Murrhardt. Dieses befindet sich in einem unbeplanten Gebiet, jedoch im Geltungsbereich der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Soehnle-Areal / Postgasse“ vom 03.08.2006. Der Bereich „Einzelhandels-Innenstadt“ gemäß dem am 23.11.2006 vom Gemeinderat der Beigeladenen beschlossenen Einzelhandelskonzept erstreckt sich nicht auf das Grundstück. Am 15.11.2007 (Eingang beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis 30.11.2007) beantragte sie die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung von zwei Fachmärkten auf dem Grundstück. In der Baubeschreibung war zur Nutzung „Fachmärkte für Einzelhandel“ angegeben; eine weitere Eingrenzung der Bauvoranfrage gab es nicht. Nach den Bauplänen ist ein einheitliches Gebäude mit zwei Fachmärkten geplant, die jeweils über eigenständige Personal- wie auch Lagerräume verfügen. Für den Fachmarkt 1 ist eine Verkaufsfläche von 436 m² und für den Fachmarkt 2 eine solche von 473,81 m² ausgewiesen. Auf dem benachbarten Flurstück Nr. .../... befindet sich ein ...-Lebensmittelmarkt mit 1.200 m² Verkaufsfläche.
Die Beigeladene verweigerte mit Schreiben vom 25.01.2008 die Erteilung ihres Einvernehmens „nach § 36 Abs. 1 BauGB zur Bauvoranfrage und nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB zur Sanierungsgenehmigung“.
Mit Bescheid vom 06.02.2008 lehnte das Landratsamt unter Hinweis auf das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids ab. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 19.02.2008 Widerspruch ein und brachte zur Begründung unter dem 06.03.2008 vor, der Fachmarkt 1 solle als Drogerie- und der Fachmarkt 2 als Textilfachmarkt genutzt werden. Die Bauvoranfrage beziehe sich allein auf die planungsrechtliche Zulässigkeit. Ein Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung sei nicht gestellt worden. Das Fehlen einer sanierungsrechtlichen Genehmigung hindere nicht die Erteilung eines Bauvorbescheids. Das Bauvorhaben sei nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig. Die Umgebung sei durch den ...-Lebensmittelmarkt sowie durch weitere Gewerbebetriebe geprägt. Der Rahmen werde durch die geplanten Einzelhandelsbetriebe nicht überschritten. Auch von der Grundfläche her bleibe das Bauvorhaben hinter Objekten in der näheren Umgebung zurück. § 34 Abs. 3 BauGB stehe dem Vorhaben nicht entgegen, da es nicht außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs angesiedelt werden solle. Das Baugrundstück liege innerhalb des im Regionalplan nach Plansatz 2.7.4 (der damaligen Fassung) ausgewiesenen Standortbereichs für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte. Daher könne das Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nach sich ziehen.
Mit Bescheid vom 20.03.2008 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch unter Verweis auf das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen zurück.
Am 27.03.2008 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen, der Bauvorbescheid sei unabhängig von sanierungsrechtlichen Vorschriften zu erteilen. Sanierungsrechtliche Belange könnten in einer auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens beschränkten Bauvoranfrage nicht einbezogen werden. Das Landratsamt habe auch nicht auf ein mangelndes Sachbescheidungsinteresse abgestellt. Schon deshalb könne die Klage nicht mit der Begründung abgewiesen werden, es fehle das Sachbescheidungsinteresse. Im Übrigen stehe nicht offenkundig fest, dass eine sanierungsrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden könne oder sanierungsrechtliche Genehmigungspflichten dem Vorhaben überhaupt entgegenstünden. Ein Sanierungsziel, das auf den Ausschluss bestimmter Nutzungsarten gerichtet sei, könne nur durch einen Sanierungsbebauungsplan ausgeschlossen werden; ein solcher liege aber nicht vor. Es sei auch unschädlich, dass erst im Widerspruchsverfahren das Sortiment der Fachmärkte konkretisiert worden sei. Von einer unvollständigen Antragstellung am 30.11.2007 könne nicht ausgegangen werden, da das Landratsamt auf eine Unvollständigkeit nicht hingewiesen habe. Noch vor der Entscheidung über das Einvernehmen hätten Vertreter der Beigeladenen bei ihr telefonisch die Sortimente der Fachmärkte erfragt. In Kenntnis der vorgesehenen Sortimente habe die Beigeladene ihr Einvernehmen versagt. Die Bauvorlagen für die Bauvoranfrage hätten auch den Anforderungen des § 15 Abs. 1 LBOVVO entsprochen. Das Bauvorhaben sei nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig. Geplant seien zwei eigenständige Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von 436 m² beziehungsweise 474 m². Beide Vorhaben blieben mit ihrer Verkaufsfläche deutlich unter der Schwelle von 800 m² für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Die Flächen der beiden Betriebe seien nicht zusammenzurechnen. Die beiden Fachmärkte seien zwar in einem Gebäude untergebracht, verfügten jedoch über eigenständige Eingänge sowie Sozialräume und eine jeweils eigenständige Anlieferung. Der Fachmarkt 1 (Drogeriefachmarkt) verfüge über ein Lager mit einem eigenständigen Zugang für die Anlieferung. Beim Fachmarkt 2 (Textilfachmarkt) sei ein gesonderter Anlieferungsbereich nicht üblich; dieser werde vielmehr über den Kundeneingang beliefert. Eine andere Beurteilung folge auch nicht aus Plansatz 2.7.11 des Regionalplans für die Region Stuttgart (frühere Fassung). Denn der dort verwendete Begriff der Einzelhandelsagglomeration sei für die planungsrechtliche Beurteilung auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB unerheblich. Davon abgesehen sei Plansatz 2.7.11 des Regionalplans für die Region Stuttgart (frühere Fassung) unwirksam. Aus dem in § 11 Abs. 3 Satz 1 LPlG enthaltenen Gebot der Erforderlichkeit folge, dass ein Regionalplan, der aus Rechtsgründen der Vollzugsfähigkeit entbehre, gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstoße. Die Größe der Verkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben könne nach den Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung nicht begrenzt werden, weil die Größenangabe als solche nicht aus sich heraus bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen zutreffend kennzeichne. Das in Plansatz 2.7.11 des Regionalplans für die Region Stuttgart (frühere Fassung) vorgegebene Agglomerationsverbot könne allein mit einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze erreicht werden. Eine solche Verkaufsflächenobergrenze könne jedoch auf der Grundlage des geltenden Instrumentariums für die Bauleitplanung nicht festgesetzt werden. Das Bauvorhaben verstoße auch nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB, da es sich innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs befinde. Der zentrale Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB werde durch den Standortbereich für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte aus Plansatz 2.7.4 des Regionalplans für die Region Stuttgart (frühere Fassung) festgelegt. Danach handele es sich bei dem abgegrenzten Standortbereich um den zentralörtlichen Versorgungskern der jeweiligen Gemeinde. Der zentrale Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB könne durch Ziele der Raumordnung festgelegt werden. Plansatz 2.7.11 des Regionalplans für die Region Stuttgart (frühere Fassung), der sich mit dem Agglomerationsverbot befasse, habe hingegen nicht die Funktion einer räumlichen Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereichs. Der von der Beigeladenen im Rahmen ihres Einzelhandelskonzeptes festgelegte zentrale Versorgungsbereich sei für die Beurteilung nach § 34 Abs. 3 BauGB nicht maßgebend. Bei diesem Einzelhandelskonzept handele es sich um eine informelle Planung, die ohne Umsetzung durch eine planerische Abwägungsentscheidung keine Außenwirkung entfalte. Daher genieße der durch den Regionalplan abgegrenzte zentrale Versorgungsbereich Vorrang. Bei ihm handele es sich um eine planerische Abgrenzung durch Satzung auf der Grundlage einer Abwägungsentscheidung. Auch aufgrund eigentumsrechtlicher Gesichtspunkte sei der von der Beigeladenen abgegrenzte zentrale Versorgungsbereich nicht maßgebend. Die Regelungen zu den Standortbereichen für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte aus dem Regionalplan für die Region Stuttgart seien seit dem 22.11.2002 in Kraft. Die Ausweisung als zentraler Versorgungsbereich habe daher schon bei Inkrafttreten des § 34 Abs. 3 BauGB zum 20.07.2004 gegolten. Den Beschluss zum Einzelhandelskonzept habe die Beigeladene hingegen erst am 23.11.2006 gefasst. Einschränkungen der bestehenden Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks könnten nur durch Rechtsnorm erfolgen. Ein informelles städtebauliches Konzept könne ein bestehendes Baurecht nicht entziehen. Unabhängig hiervon seien vom Bauvorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf einen eng abgegrenzten zentralen Versorgungsbereich zu erwarten. Als Kriterium für die Feststellung schädlicher Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sei in erster Linie das Maß der Umsatzumverteilung maßgebend. In der Praxis werde dabei vielfach auf einen Schwellenwert von 10 % abgestellt. Werde dieser Schwellenwert überschritten, lägen im Regelfall schädliche Auswirkungen vor. Umsatzumverteilungen in der Größenordnung von 10 % - bezogen auf den Umsatz in dem von der Beigeladenen mit dem Einzelhandelskonzept abgegrenzten zentralen Versorgungsbereich - seien vom Bauvorhaben nicht zu erwarten. Der von der Beigeladenen abgegrenzte zentrale Versorgungsbereich zeichne sich durch eine kleinteilige Einzelhandelsstruktur aus, die durch kleine Fachgeschäfte geprägt sei. Deshalb liege die Gesamtverkaufsfläche in diesem Bereich auch nur bei 3.850 m². Nahezu die Hälfte der Betriebe habe nur eine Verkaufsfläche bis zu 50 m². Neun Prozent der Betriebe hätten nur halbtags oder an bestimmten Wochentagen geöffnet. Dies unterstreiche den kleinteiligen, inhabergeführten Charakter der Einzelhandelsbetriebe innerhalb des von der Beigeladenen abgegrenzten zentralen Versorgungsbereichs. Diesen Betrieben würden durch den geplanten Drogeriefachmarkt und den Textilfachmarkt keine wesentlichen Umsätze entzogen.
Mit Urteil vom 18.05.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die Klage sei zulässig. Die Erteilung eines Bauvorbescheids für ein Vorhaben im Geltungsbereich einer Sanierungssatzung hänge nicht davon ab, dass zuvor eine Genehmigung nach § 145 BauGB erteilt worden sei. Eine gesetzliche Regelung, die eine formelle Konzentration vorsehe, bestehe nicht. Im Übrigen habe über die Frage, ob ein Vorhaben nach § 145 BauGB unter sanierungsrechtlichen Gesichtspunkten zugelassen werden könne, nicht die Baurechtsbehörde zu entscheiden; dies sei vielmehr der Gemeinde in einem selbständigen Genehmigungsverfahren vorbehalten. Allenfalls dann, wenn die Ablehnung der sanierungsrechtlichen Genehmigung durch die Gemeinde unanfechtbar geworden sei oder die sanierungsrechtliche Genehmigung unter keinen Umständen erteilt werden könne, könne das für die Verpflichtungsklage erforderliche Antragsinteresse oder Sachbescheidungsinteresse fehlen. Im letzteren Fall sei erforderlich, dass ein offensichtliches und schlechthin nicht ausräumbares Hindernis gegen die Verwertung der Baugenehmigung / des Bauvorbescheids bestehe, wobei an das Vorliegen der Offensichtlichkeit strenge Anforderungen zu stellen seien. Von dieser geforderten Offensichtlichkeit könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Auch liege eine bestandskräftige Entscheidung der Beigeladenen nach § 145 BauGB nicht vor. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Dem Vorhaben der Klägerin stünden Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. Gegenstand der Bauvoranfrage sei die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Fachmarktes 1 mit einer Verkaufsfläche von 436 m² und eines Fachmarktes 2 mit einer Verkaufsfläche von 473,81 m², wobei der Fachmarkt 1 als Drogeriefachmarkt und der Fachmarkt 2 als Textilfachmarkt genutzt werden sollten. Zwar sei dieser Verfahrensgegenstand den am 30.11.2007 bei der Baurechtsbehörde eingereichten Bauvorlagen in der gebotenen Deutlichkeit nicht zu entnehmen. Im Widerspruchsverfahren sei das Vorhaben jedoch näher erläutert worden. Vor dem Hintergrund, dass nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG sogar der für den Erlass eines Verwaltungsakts erforderliche Antrag nach § 45 Abs. 2 LVwVfG bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch nachträglich gestellt werden könne und das Verwaltungsverfahren im Falle eines Verpflichtungsbegehrens seinen Abschluss erst finde, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden worden sei, bestünden hier im Hinblick auf die Konkretisierung der Bauvoranfrage erst während des Widerspruchsverfahrens keine Bedenken. Etwas Anderes könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn erhebliche Änderungen der Bauvoranfrage Anlass zu einer erneuten Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens seitens der Baurechtsbehörde böten. Davon könne hier jedoch nicht ausgegangen werden. Das Landratsamt und das Regierungspräsidium hätten schon aufgrund des fehlenden Einvernehmens der Beigeladenen eine Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht vorgenommen. Der Ausschuss für Technik, Landwirtschaft und Umwelt der Beigeladenen habe nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin in Kenntnis der beabsichtigten Nutzung der geplanten Fachmärkte sein Einvernehmen versagt. Bei dieser Sachlage bestehe kein Anlass zu einer erneuten Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens durch die Baurechtsbehörde und die Beigeladene. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteile sich das Bauvorhaben der Klägerin nach § 34 Abs. 1 BauGB. Es füge sich nach der Art der baulichen Nutzung in seine nähere Umgebung ein. Die Klägerin plane zwei die Grenze zur Großflächigkeit nicht überschreitende Fachmärkte, die in dem in der näheren Umgebung bereits vorhandenen ...-Lebensmittelmarkt ein Vorbild hätten. Das Vorhaben einschließlich der Stellplatzanlage füge sich auch hinsichtlich der übrigen Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein und sei über die Fornsbacher Straße und den Obermühlenweg erschlossen. Das Bauvorhaben verstoße jedoch gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Von ihm seien schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich im Gebiet der Beigeladenen zu erwarten. Die geplanten Fachmärkte seien Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB, auch wenn es sich hierbei nicht um großflächige Einzelhandelsbetriebe handele. Der Begriff des Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sei nicht auf großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO beschränkt. Bei der Murrhardter Innenstadt entlang der Hauptstraße und des Marktplatzes handele es sich um einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB. Dem Einzelhandelskonzept der Beigeladenen komme als informelle Planung keine bindende Wirkung bei der Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB zu. Die räumliche Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereichs unterliege der vollen gerichtlichen Kontrolle und richte sich allein nach den tatsächlich vorhandenen örtlichen Gegebenheiten. Informelle Planungen könnten die aus den tatsächlichen Gegebenheiten ableitbaren Schlussfolgerungen jedoch bestätigen und präzisieren. Nach den vorliegenden Karten und sonstigen Unterlagen, die mit den Beteiligten erörtert worden seien, lasse sich feststellen, dass in der Innenstadt von Murrhardt ein zentraler Versorgungsbereich vorhanden sei. Das Einzelhandelskonzept könne jedenfalls hinsichtlich der Feststellungen zum Ist-Zustand herangezogen werden. Denn es enthalte eine aktuelle Bestandsaufnahme der Einzelhandelsstruktur und treffe Aussagen zum jeweiligen Warenangebot. Nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gebe diese Bestandsaufnahme im Wesentlichen auch den aktuell gegebenen Zustand wieder. Danach würden in der Murrhardter Innenstadt nicht nur Waren des kurzfristigen Bedarfs, sondern auch des mittelfristigen sowie des langfristigen Bedarfs angeboten. Dieses Angebot werde durch Dienstleistungen (u.a. Apotheke, Friseur, Reisebüro, Fahrschule, Reinigung) ergänzt. Angebote für den mittel- und langfristigen Bedarf bezögen sich unter anderem auf Bekleidung, Bücher, Geschenke, Haushaltswaren, Schmuck und Telekommunikation. Außerdem befänden sich in dem Bereich drei Drogeriefachgeschäfte. Ferner seien Gaststätten, Cafés und Imbissbetriebe vorzufinden. Dass die Einzelhändler zum Teil relativ geringe Verkaufsflächen beanspruchten, stelle die Einstufung als zentralen Versorgungsbereich nicht in Frage. Zwar sei in der Innenstadt von Murrhardt ein Frequenzbringer in Form eines Vollsortimenters im Lebensmittelbereich oder eines Lebensmitteldiscounters nicht vorhanden. Dies beeinträchtige jedoch nicht die Funktion der Innenstadt von Murrhardt, eine weitreichende, verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Immerhin seien in der Innenstadt von Murrhardt ein kleiner ...-Lebensmittelbetrieb, ein Fischgeschäft, ein Obst- und Gemüseladen sowie mehrere Bäckereien ansässig, die den Bedarf an Lebensmitteln weitgehend befriedigen könnten. Wie dieser zentrale Versorgungsbereich der Innenstadt von Murrhardt räumlich abzugrenzen sei, beurteile sich nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten. Einer exakten Grenzziehung bedürfe es nicht, weil das Baugrundstück in jedem Fall nicht mehr diesem zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt zuzuordnen sei. Der Standort der geplanten Vorhaben sei durch Wohnnutzung, Gewerbe sowie durch einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb geprägt und könne bei einer Entfernung von ca. 200 m zum südlichen Ende des zentralen Versorgungsbereichs an der Kreuzung Hauptstraße / ... Straße der Innenstadt und damit dem Nahversorgungszentrum nicht mehr zugerechnet werden. Die Innenstadt habe als zentraler Versorgungsbereich auch den erforderlichen städtebaulich gewichtigen Einzugsbereich. So lebten im fußläufig erreichbaren Umkreis dieses Nahbereichszentrums von 700 m ca. 5.000 Einwohner. Die Innenstadt sei durch eine städtebaulich integrierte Lage inmitten eines Wohnumfelds gekennzeichnet. Dieser Wertung stehe nicht entgegen, dass sich mit dem Discountmarkt ... in rund 200 - 250 m Entfernung zur Innenstadt ein isolierter Einzelhandelsstandort entwickelt habe, der seinerseits eine Nahversorgungsfunktion erfülle und dabei auch auf solche Kunden abziele, die in der Innenstadt wohnten. Wegen der isolierten Lage könne dieser Discountmarkt die Funktion eines Nahversorgungszentrums mit einer Mischung unterschiedlicher Angebote, die sich aus der Sicht der Kunden ergänzten und damit die städtebauliche Attraktivität gerade eines Zentrums ausmachten, nicht erfüllen. Nach der gebotenen umfassenden Wertung der städtebaulich relevanten Umstände seien hier von dem Bauvorhaben auch schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich zu erwarten. Das Sortiment der geplanten Fachmärkte umfasse Drogerieartikel und Textilien und damit gerade solche Warengruppen, die in mehreren Einzelhandelsbetrieben des zentralen Versorgungsbereichs angeboten würden. Das Sortiment ziele damit gerade auf die Kundschaft ab, deren Versorgung der zentrale Versorgungsbereich diene. Die vorgesehene Verkaufsfläche der beiden Fachmärkte betrage mit rund 910 m² ca. 24 % der im Versorgungsgebiet bereits vorhandenen Gesamtverkaufsfläche und ca. 54 % der im Versorgungsbereich bestehenden Gesamtverkaufsfläche des Bereichs Drogerie und Bekleidung. Bei diesen Größenordnungen seien die Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich schädlich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB. Dies gelte umso mehr, als das Bauvorhaben zwar außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs angesiedelt werden solle, aber doch in einer so dichten Nähe zu ihm, dass es auf eben die Kundschaft abziele, deren Versorgung der zentrale Versorgungsbereich diene. Dass die Versorgung des zentralen Versorgungsbereichs bereits jetzt gefährdet sei, belegten die in dem Übersichtsplan „Einzelhandel und Dienstleistung in der Murrhardter Innenstadt“ vermerkten Leerstände. Eine Errichtung der geplanten Fachmärkte würde diesen städtebaulichen Missstand verstärken. Weiteren Betriebsschließungen und damit einer weiteren Verminderung der Vielfalt und Dichte des Warenangebots entgegenzuwirken, sei aber gerade Ziel des § 34 Abs. 3 BauGB. Das Urteil wurde der Klägerin am 28.05.2009 zugestellt.
Am 18.06.2009 hat die Klägerin Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen darlegt, ihr Vorhaben verstoße nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB, und sie habe daher einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids.
Das Baugrundstück liege nicht außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB. Das Verwaltungsgericht stelle für die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs allein auf die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab. Es stütze sich insoweit auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Diese Rechtsprechung sei vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Sie betreffe jedoch eine andere Fragestellung. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und das Bundesverwaltungsgericht hätten allein entschieden, dass ein informelles städtebauliches Konzept nicht geeignet sei, einen tatsächlich vorhandenen zentralen Versorgungsbereich mit Wirkung für § 34 Abs. 3 BauGB räumlich einzugrenzen, wenn die von dem Konzept gezogene Grenze in der Örtlichkeit keine Bestätigung finde. Das Bundesverwaltungsgericht begründe dies damit, dass ein informelles städtebauliches Konzept anders als ein Bebauungsplan keine rechtsverbindlichen Festsetzungen enthalte. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch nicht um die räumliche Eingrenzung eines tatsächlich vorhandenen zentralen Versorgungsbereichs durch ein informelles städtebauliches Konzept, sondern um die (erweiternde) Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereichs durch den Regionalplan und damit durch eine verbindliche Rechtsnorm. Die Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereichs im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB richte sich nicht allein nach den tatsächlichen Verhältnissen. Hierfür biete der Wortlaut der Bestimmung keinen Anhalt. Die Entstehungsgeschichte der Regelung weise in eine andere Richtung. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten sich zentrale Versorgungsbereiche insbesondere aus planerischen Festlegungen ergeben, nämlich aus Darstellungen und Festsetzungen in Bauleitplänen oder aus Festlegungen in den Raumordnungsplänen. Nicht zuletzt könnten sich die zentralen Versorgungsbereiche auch aus nachvollziehbar eindeutigen tatsächlichen Verhältnissen ergeben (BT-Drucks. 15/2250, S. 54). Danach komme es in erster Linie auf planerische Festlegungen an, zu denen der Gesetzgeber auch Raumordnungspläne gezählt habe. Auch die Struktur von § 34 BauGB gebiete es nicht, für die Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche allein auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Im Rahmen des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB komme es zwar auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Maßgeblich seien in erster Linie optisch wahrnehmbare Gegebenheiten. Das Verbot der Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche in § 34 Abs. 3 BauGB sei jedoch kein Unterfall des Einfügens. Es handele sich vielmehr um einen eigenständigen Versagungsgrund. Ob eine Beeinträchtigung eines zentralen Versorgungsbereichs vorliege, lasse sich nicht optisch wahrnehmen. Eine solche förmliche Planung finde sich im Regionalplan der Region Stuttgart. Er werde als Rechtsnorm in der Form der Satzung beschlossen. Im Aufstellungsverfahren seien die Gemeinden nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 LPIG zu beteiligen. Nach § 12 Abs. 3 LPIG sei auch die Öffentlichkeit einzubeziehen. Die zentralen Versorgungsbereiche in den Gemeinden mit zentral-örtlicher Funktion seien im Regionalplan für die Region Stuttgart gebietsscharf abgegrenzt. Für diesen Zweck sei die Teiländerung 2002 „Großflächiger Einzelhandel“ vorgenommen worden, die am 13.03.2002 als Satzung beschlossen und am 22.11.2002 rechtsverbindlich geworden sei. Nach Plansatz 2.7.4 (der damaligen Fassung) seien Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Sortimenten nur in den zentralörtlichen Versorgungskernen und nur in den in der Raumnutzungskarte dargestellten regionalbedeutsamen Einzelhandelsschwerpunkten vorzusehen. In der Raumnutzungskarte würden diese Standorte als „Standortbereiche für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte“ bezeichnet. In der Begründung zu Plansatz 2.7.4 (der damaligen Fassung) heiße es, die räumliche Konkretisierung der Standortbereiche in der Raumnutzungskarte gewährleiste, dass ein in Betracht kommender Standort funktional und städtebaulich integriert sei und damit den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung an die räumliche Lage entspreche. Die Abgrenzung dieser Bereiche sei in enger Abstimmung mit den betroffenen Städten und Gemeinden vorgenommen worden. Dabei seien folgende Kriterien berücksichtigt worden:
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- zentrale Lage in Bezug auf das Siedlungsgebiet des zentralen Orts und seinen Verflechtungsbereich, insbesondere zu Wohnsiedlungsgebieten,
- günstige Lage zu zentralem ÖPNV-Zugang,
- günstige Lage zu Anbindungspunkten für den Individualverkehr,
- Einbeziehung der bestehenden, zentral gelegenen Einzelhandelslagen,
- Einbeziehung publikumswirksamer zentral gelegener öffentlicher und privater Dienstleistungseinrichtungen,
- Einbeziehung zentral gelegener öffentlicher und privater kultureller Einrichtungen,
- Barrieren, die eine fußläufig attraktive Verbindung mit den bestehenden Einzelhandelslagen beeinträchtigten.
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Nach diesen Abgrenzungskriterien sei auch der Standortbereich für das Gebiet der Beigeladenen entstanden. In der Begründung zur Teiländerung 2002 des Regionalplans heiße es insoweit, dass die Abgrenzung im Wesentlichen dem Vorschlag der Beigeladenen entspreche. Der in der Raumnutzungskarte abgegrenzte Standortbereich für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte sei daher als ein durch einen Raumordnungsplan festgelegter zentraler Versorgungsbereich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB anzusehen. Das Baugrundstück liege innerhalb dieses Bereichs. Dieser durch förmliche Planung festgelegte zentrale Versorgungsbereich könne nicht durch eine informelle Planung eingegrenzt werden. Insoweit gelte Gleiches wie für eine Eingrenzung eines tatsächlich vorhandenen zentralen Versorgungsbereichs durch informelle Planung. Auch insoweit fehle es der informellen Planung an rechtsverbindlichen Festsetzungen, mit denen sie sich über eine raumordnerische Abgrenzung hinwegsetzen könne, die in der Form der Satzung beschlossen worden sei. Hinzu komme, dass das Einzelhandelskonzept der Beigeladenen als informelle Planung erst am 23.11.2006 beschlossen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Teiländerung 2002 des Regionalplans schon seit langem in Kraft gewesen. Da das Baugrundstück danach Bestandteil eines zentralen Versorgungsbereichs im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB gewesen sei, habe zum Zeitpunkt des Beschlusses der Beigeladenen über das Einzelhandelskonzept eine Nutzungsmöglichkeit bestanden, die Einzelhandelsbetriebe mit eingeschlossen habe. Diese Nutzungsmöglichkeit könne nicht durch informelle Planung entzogen werden, da Inhalt und Schranken des Eigentums nur durch Rechtsnorm vorgenommen werden könnten.
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Selbst bei einer engen Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereich ließen die geplanten Einzelhandelsbetriebe keine schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB erwarten. Der Drogerie- und der Textilfachmarkt würden den Betrieben in der Innenstadt keine wesentlichen Umsätze entziehen. Sie konkurrierten vielmehr mit Betrieben in anderen Standortlagen. Umsatzumverteilungen zu Lasten der Betriebe im von der Beigeladenen abgegrenzten zentralen Versorgungsbereich würden deutlich unter 10 % liegen. Bei dem Textilmarkt handele es sich außerdem nur um eine Verlagerung des ...-Textilmarktes vom Standort Fornsbacher Straße östlich des Baugrundstücks. Gleichwohl habe das Verwaltungsgericht sich auf einen Verkaufsflächenvergleich beschränkt und ihn mit der Erwägung ergänzt, in der Innenstadt seien bereits Leerstände zu verzeichnen, so dass der zentrale Versorgungsbereich gefährdet sei. Für den Drogerie- und den Textilfachmarkt konstatiere es, dass sie zusammen 54 % der für diese Sortimente in der Innenstadt existierenden Verkaufsflächen aufwiesen. Bei diesen Größenordnungen sei von beachtlichen Funktionsstörungen in der Innenstadt auszugehen. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts sei verfehlt. Es wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten gewesen. Dass der Verkaufsflächenvergleich untauglich sei, liege für den Textilfachmarkt auf der Hand. Sie habe für den Textilfachmarkt bereits einen Mietvertrag mit der Firma ... abgeschlossen. Die Firma ... wolle den Textilfachmarkt von dem Standort an der Fornsbacher Straße lediglich auf das Baugrundstück verlagern. Ein Vergleich der Verkaufsfläche des geplanten Textilfachmarktes mit der für dieses Sortiment in der von der Beigeladenen abgegrenzten Innenstadt sage daher nichts über die durch den Textilfachmarkt zu Lasten der Innenstadt bewirkten Kaufkraftverlagerung. Es sei nicht zu erwarten, dass der ...-Textilfachmarkt nach seiner Standortverlagerung einen grundsätzlich anderen Kundenkreis ansprechen werde als am Bestandsstandort. Zudem sei die Kaufkraftbindungsquote für das Sortiment Bekleidung in Murrhardt außerordentlich niedrig. Nach dem Einzelhandelskonzept des Büros ... liege sie bei nur 47 % (Tabelle A-2 auf S. 109). Dies bedeute, dass mehr als die Hälfte der Kaufkraft der Bürger von Murrhardt an Standorte außerhalb von Murrhardt abfließe. Dies zeige, dass erheblicher Spielraum für die weitere Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben für das Textilsortiment existiere und eine Ansiedlung deshalb eher zu einer Erhöhung der Kaufkraftbindung in Murrhardt als zu einer Kaufkraftverlagerung aus der Innenstadt an einen anderen Standort führen werde. Ähnliches gelte für den Drogeriefachmarkt. Für dieses Sortiment existierten in der von der Beigeladenen abgegrenzten Innenstadt weniger als 450 m² Verkaufsfläche. In ganz Murrhardt liege die Verkaufsfläche für dieses Sortiment bei weniger als 1.300 m² (Tabelle A-12 auf S. 113 des Einzelhandelskonzepts). Die im Einzelhandelskonzept für die Innenstadt verzeichnete Verkaufsfläche entfalle nahezu ausschließlich auf einen dort ansässigen ...-Drogeriemarkt. Der von ihr geplante Drogeriefachmarkt sei discountorientiert. Er werde daher in erster Linie mit anderen Drogeriefachmärkten konkurrieren und dem ...-Drogeriemarkt keinen wesentlichen Wettbewerb machen. Die Kaufkraftumlenkung werde bezogen auf diesen Betrieb bei weniger als 10 % liegen. Der ...-Drogeriemarkt sei zudem in ein umfangreiches Filialnetz eingebunden. Gerade bei filialisierenden Betrieben sei davon auszugehen, dass sie ihre Filialstandorte auch bei Eintritt weiterer Konkurrenten in das Marktgeschehen nicht aufgäben. Sie hätten ein größeres Standvermögen als kleine, inhabergeführte Geschäfte. Unabhängig davon würde auch eine Aufgabe des Standorts des ...-Drogeriemarktes noch nicht zu einer städtebaulich relevanten Funktionsstörung führen. Betroffen wäre ein Einzelhandelsbetrieb von insgesamt mehr als 80 Einzelhandelsbetrieben in der Innenstadt. Ein ...-Drogeriemarkt könne nicht als Magnetbetrieb angesehen werden, der die Funktion eines Frequenzbringers für andere Betriebe wahrnehme. Sehe man bei einer Aufgabe dieses einen Standorts eines kleinen Drogeriemarktes in der Innenstadt schon schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB, führe dies zum Wettbewerbsschutz für einen einzelnen Betrieb, der nicht Ziel des Bauplanungsrechts sei.
13 
Die Klägerin beantragt zuletzt,
14 
1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Mai 2009 - 11 K 1180/08 - zu ändern und den Ablehnungsbescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 6. Februar 2008 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20. März 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines Drogeriefachmarktes und eines Textilfachmarktes auf dem Grundstück ... ... ... in 71540 Murrhardt nach Maßgabe ihrer Bauvoranfrage vom 15. November 2007 zu erteilen;
15 
hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines Drogeriefachmarktes auf dem Grundstück ... ... ... in 71540 Murrhardt nach Maßgabe ihrer Bauvoranfrage vom 15. November 2007 zu erteilen;
16 
höchst hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines Textilfachmarktes auf dem Grundstück ... ... ... in 71540 Murrhardt nach Maßgabe ihrer Bauvoranfrage vom 15. November 2007 zu erteilen;
17 
2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Zur Begründung führt er aus, das Bauvorhaben verstoße gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Nach der Kommentarliteratur könne sich ein zentraler Versorgungsbereich aus Bauleitplänen und / oder Raumordnungsplänen, aber auch aus sonstigen, planungsrechtlich nicht verbindlichen raumordnerischen oder städtebaulichen Konzeptionen und ebenso auch aus nachvollziehbar eindeutigen tatsächlichen Verhältnissen ergeben. Die zuletzt genannte Alternative komme hier zum Tragen: Die örtlichen Gegebenheiten der Murrhardter Innenstadt machten die räumliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs augenfällig. Der vom Verwaltungsgericht angewandte Verkaufsflächenvergleich sei eines von mehreren tauglichen Hilfsmitteln zur Quantifizierung des erwarteten Kaufkraftabflusses. Die Kritik der Klägerin, dass das Verwaltungsgericht die Aufgabenteilung zwischen Standorten in der Innenstadt und Fachmarktstandorten außerhalb der Innenstadt nicht beachtet habe, überzeuge schon insoweit nicht, als das Kriterium der Aufgabenteilung - im Gegensatz zum Verkaufsflächenvergleich - nicht in objektiv nachprüfbaren Zahlen ablesbar, sondern dem subjektiven Blickwinkel des jeweiligen Betrachters unterworfen sei. Dies zeigten die Ausführungen in der Berufungsbegründung plastisch: Die Behauptung, ein discountorientierter Drogeriefachmarkt der Klägerin würde einem Drogeriefachmarkt der Firma ... „keinen wesentlichen Wettbewerb machen“, und ... würde seine „Filialstandorte auch bei Eintritt weiterer Konkurrenten in das Marktgeschehen nicht aufgeben“, erscheine weltfremd. Die Aufgabenteilung der einzelnen Branchen im Ortskern einerseits und an dezentralen Standorten andererseits erfolge meist wesentlich komplizierter, als sie von der Klägerin dargestellt werde, und eigne sich deshalb kaum als entscheidungsrelevantes Kriterium.
21 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Sie äußert sich wie folgt: Die Klage sei schon unzulässig, weil es an einem Sachbescheidungsinteresse für die Bauvoranfrage fehle. Einer Verwertung des Bauvorbescheids stehe ein Versagungsgrund nach § 145 Abs. 2 BauGB als offensichtliches und nicht ausräumbares Hindernis entgegen. Die Baurechtsbehörde habe nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch über die sanierungsrechtliche Genehmigung zu entscheiden. Dann könne es nicht darauf ankommen, ob die sanierungsrechtliche Genehmigung bereits bestandskräftig abgelehnt sei oder nicht.
24 
Die Bauvoranfrage sei auch zu unbestimmt, weil sie nur auf die Genehmigung „zweier Fachmärkte“ gerichtet sei, und der beantragte Bauvorbescheid schon deshalb abzulehnen. Das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Streitgegenstand ausgegangen, weil es die erst im Widerspruchsverfahren benannten Sortimente zugrundegelegt habe. In den am 30.11.2007 bei der Baurechtsbehörde eingereichten Bauvorlagen sei nur von zwei Fachmärkten die Rede gewesen, ohne Sortimentsangabe. Da die Bauvoranfrage gemäß § 57 Abs. 2 LBO in Verbindung mit § 52 Abs. 1 LBO bei der Gemeinde einzureichen sei, lasse sich deren Inhalt nicht im Widerspruchsverfahren korrigieren. Nach Einreichung der Bauvoranfrage bei der Gemeinde seien die Verfahrensschritte des § 53 Abs. 2 LBO und § 55 LBO durchzuführen. Außerdem setze nur die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde die Frist des § 36 Abs. 2 BauGB in Gang. All diese Verfahrensschritte würden umgangen, wenn erst im Widerspruchsverfahren der Nutzungszweck des Vorhabens angegeben werde. Deshalb bleibe die unter dem 15.11.2007 bei der Gemeinde eingereichte Bauvoranfrage Gegenstand der Verpflichtungsklage. Der Verstoß lasse sich nicht mit einem Hinweis auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG ausräumen. Es gehe nicht um die Nachholung eines Antrags, sondern um den Wegfall der in der Landesbauordnung zwingend vorgesehenen Verfahrensschritte.
25 
Die Klägerin verkenne bei ihren Ausführungen zum zentralörtlichen Versorgungskern im Regionalplan des Verbandes Region Stuttgart den Bedeutungsgehalt dieser regionalplanerischen Regelung. Ihr komme keine Bedeutung für § 34 Abs. 3 BauGB zu. Schon die unterschiedliche Wortwahl im Plansatz 2.7.4 und 2.7.11 (frühere Fassung) des Regionalplans gegenüber § 34 Abs. 3 BauGB weise darauf hin, dass die Regelung im Regionalplan keinen unmittelbaren Bezug zu dieser Vorschrift beinhalte. Eine Bindungswirkung regionalplanerischer Vorgaben könne sich im Übrigen nur aus einer gesetzgeberischen Anordnung ergeben. Eine solche finde sich in § 1 Abs. 4 BauGB für das Bauleitplanverfahren. Streitgegenstand sei jedoch nicht eine Festsetzung des Bebauungsplans, sondern die Ablehnung eines beantragten Bauvorbescheids. Im Übrigen wäre sie auch im Rahmen der Bauleitplanung nicht verpflichtet, den raumordnerischen Rahmen für einen zentralörtlichen Versorgungskern voll auszuschöpfen. Die regionalplanerische Vorgabe ermögliche es der Gemeinde allenfalls, den zentralörtlichen Versorgungskern des Regionalplans für entsprechende bauleitplanerische Darstellungen oder Festsetzungen zu nutzen; eine Verpflichtung, entsprechende Bebauungspläne aufzustellen, ergebe sich daraus nicht. Eine Bindungswirkung für das Bauvoranfrageverfahren könnte sich allenfalls aus den im Raumordnungsrecht verankerten Bindungsgeboten ergeben. Aus § 4 Abs. 2 ROG sei zu entnehmen, dass sich aus dem Raumordnungsrecht eine Bindungswirkung für Maßnahmen von Personen des Privatrechts nur dann ergebe, wenn diese Maßnahmen der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürften (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) oder wenn diese Maßnahmen in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchgeführt würden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ROG). Bei sonstigen Maßnahmen von Personen des Privatrechts träten Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ROG) nur ein, wenn die für die Zulassungsentscheidung geltenden Vorschriften solche statuierten. Daran fehle es aber in § 34 Abs. 3 BauGB. Anders als früher (BauGB 1976) verlange auch § 34 Abs. 1 BauGB nicht mehr die Berücksichtigung „öffentlicher Belange“, die ein „Einfallstor“ für die raumordnerischen Erfordernisse dargestellt hätten. Die Annahme der Klägerin, aus den Regelungen im Regionalplan folge die Erkenntnis, das Bauvorhaben befinde sich künftig in einem zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB, sei demnach unrichtig. Wenn die Klägerin den Regelungen des Regionalplans eine unmittelbare Bindungswirkung für die Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB beimesse, dann müsse sie es auch konsequent bei der Anwendung des Begriffs „schädliche Auswirkungen“ tun. Der Regionalplan gehe in der Teilfortschreibung des Kapitels 2.7 vom 09.07.2008 davon aus, bei der Frage der Auswirkungen eines Einzelhandelsbetriebes seien auch die Wirkungen einer „Agglomeration“ zu berücksichtigen. Eine Agglomeration werde dabei wie folgt beschrieben: „2.7.11 (Z) Räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben (Agglomeration) - Eine Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben entsteht, wenn räumlich nahe beieinander liegend mehrere Einzelhandelsbetriebe errichtet werden, zu einem bestehenden Einzelhandelsbetrieb ein oder mehrere neue Einzelhandelsbetriebe hinzutreten oder bestehende Einzelhandelsbetriebe erweitert oder umgenutzt werden, so dass die Summe der Verkaufsflächen der räumlich nahe beieinanderliegenden Einzelhandelsbetriebe größer als 800 m² ist. Räumlich nahe beieinander liegen Einzelhandelsbetriebe, wenn die Luftlinie zwischen den Gebäudezugängen nicht länger als 150 m ist.“ Diese Teilfortschreibung sei am 21.11.2008 rechtsverbindlich geworden und sei somit regionalplanerischer Maßstab der Agglomeration. Da die Zugänge zu den beiden strittigen Fachmärkten weniger als 150 m auseinander lägen, seien die Märkte bei der Frage der schädlichen Auswirkungen als Einheit zu behandeln und erfüllten außerdem das Merkmal der Großflächigkeit. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoße die Ablehnung der Bauvoranfrage nicht gegen die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Zu Unrecht gehe die Klägerin davon aus, der Regionalplan sei in der Lage, einen „Bauanspruch“ zu begründen. Den „Bauanspruch“ begründe ausschließlich § 34 BauGB. Der Regionalplan erzeuge gemäß § 4 Abs. 2 ROG keine Bindungswirkung im Prüfprogramm des § 34 BauGB. Dasselbe gelte kraft Landesrechts, wie sich aus § 4 Abs. 4 LPIG ergebe. Ein Bauanspruch kraft Regionalplans sei dem Städtebaurecht fremd. Wenn eigentumsrechtliche Verfügungsrechte entzogen würden, geschehe dies durch § 34 Abs. 3 BauGB und somit durch ein förmliches Gesetz.
26 
Die Klägerin verneine ferner zu Unrecht schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich, die von ihrem Bauvorhaben ausgingen. Sie setze sich nicht mit der Stellungnahme des Gutachters Dr. ... auseinander. Dieser komme zu der Aussage (Gutachterliche Kurzstellungnahme vom 08.05.2009 - S. 4): „Die hohe Relation der Verkaufsfläche des geplanten Drogeriefachmarktes zur entsprechenden Verkaufsfläche im zentralen Versorgungsbereich Innenstadt sowie die Auswirkungen des Textilfachmarktes auf die Magnetfunktion der Bekleidungsangebote für die Innenstadt lassen auf schädliche Auswirkungen schließen.“ Die Argumente der Klägerin könnten diese Aussage nicht in Frage stellen. Insbesondere habe keine Bedeutung, welcher Mieter in das Bauvorhaben einziehen solle. Die Bauvoranfrage sei grundstücksbezogen, nicht mieterbezogen. Die Ausführungen zum angeblichen Wettbewerbsschutz im Hinblick auf den Drogeriemarkt gingen fehl. Auch wenn zur Zeit nur ein Betreiber vorhanden sei, werde von § 34 Abs. 3 BauGB nicht nur er, sondern die Innenstadt als Einzelhandelsstandort geschützt.
27 
Dem Senat liegen die Bauakten des Beklagten, die Widerspruchsakten und die Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
28 
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
29 
1. Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat ihre Berufung entsprechend den Vorgaben des § 124a Abs. 2 VwGO eingelegt und in Übereinstimmung mit § 124a Abs. 3 VwGO begründet.
30 
2. Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
31 
a) Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig. Der Klägerin mangelt es nicht an einem Rechtsschutzinteresse.
32 
Die Baugenehmigungsbehörden sind nicht verpflichtet, in die Prüfung eines Genehmigungsantrages einzutreten, wenn der Antragsteller die Genehmigung zwar (möglicherweise) formal beanspruchen kann, jedoch klar ist, dass er aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert und deshalb die Genehmigung ersichtlich nutzlos wäre. Das erforderliche Antragsinteresse beziehungsweise in einem Verwaltungsstreitverfahren das erforderliche Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn sich das Hindernis „schlechthin nicht ausräumen“ lässt (BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128 = NJW 1981, 2426; vgl. auch Senatsurteil vom 28.03.2001 - 8 S 2120/00 - BauR 2002, 65). Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor.
33 
Anders als es die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nahe legen, ist seit Inkrafttreten des EAG Bau zum 20.07.2004 nicht mehr die Gemeinde für die Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung zuständig, wenn für ein Vorhaben - wie hier - eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich ist; vielmehr hat die Baurechtsbehörde nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde auch über die sanierungsrechtliche Genehmigung zu entscheiden. Allerdings ist die sanierungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin hier gleichwohl aus dem Verfahren ausgeklammert, weil - trotz § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB - die sanierungsrechtliche Genehmigung unabhängig von der Baugenehmigung erteilt wird (vgl. Senatsurteil vom 04.03.1996 - 8 S 48/96 - VBlBW 1996, 343; noch zu § 145 BauGB a.F.). § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB ordnet eine Zuständigkeits-, aber keine Genehmigungskonzentration an. Nach außen handelt zwar ein und dieselbe Behörde, inhaltlich und formal bleibt es aber bei zwei Genehmigungen (Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage, § 145 Rn. 1; vgl. ähnlich zum Verhältnis von naturschutzrechtlicher Genehmigung und Baugenehmigung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2003 - 5 S 1657/01 - NuR 2004, 241). Das Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde wird um die sanierungsrechtliche Beurteilung nur dann erweitert, wenn ein gesonderter Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung gestellt ist (vgl. Schlotterbeck in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 6. Aufl., § 58 Rn. 41). Ein solcher Antrag ist im Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung grundsätzlich nicht enthalten (BVerwG, Urteil vom 15.01.1982 - 4 C 94.79 - NJW 1982, 2787; Beschluss vom 08.03.2001 - 4 B 76.00 - BauR 2001, 1723). Hier bezieht sich die Bauvoranfrage nach der Widerspruchsbegründung vom 06.03.2008 sogar ausdrücklich ausschließlich auf die bauplanungsrechtliche Seite ohne die sanierungsrechtliche Beurteilung. Allein die vom Bauherrn als zu klärend gestellten Fragen bestimmen den Umfang des beantragten Bauvorbescheids und damit auch den Streitgegenstand des Verfahrens (vgl. Urteil des erk. Senats vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 - VBlBW 2007, 303). Somit liegt die sanierungsrechtliche Beurteilung hier jenseits des Verfahrensgegenstandes.
34 
Es ist derzeit nicht klar, dass die Klägerin an einer Verwertung des begehrten Bauvorbescheids gehindert und dieser deshalb für sie ersichtlich nutzlos wäre, weil ihr Vorhaben sanierungsrechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Voraussetzung hierfür wäre, dass eine sanierungsrechtliche Genehmigung erforderlich wäre, aber unter keinen Umständen erteilt werden könnte. Dies müsste offensichtlich sein (vgl. Beschluss des erk. Senats vom 12.09.2002 - 8 S 1571/02 - BWGZ 2003, 191; noch zu § 145 BauGB a.F.). An dieser Eindeutigkeit fehlt es hier im Hinblick auf die sanierungsrechtliche Genehmigung. Nach § 145 Abs. 2 BauGB darf die Genehmigung für ein nach § 144 BauGB genehmigungspflichtiges Vorhaben nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. Die damit aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich (jedenfalls) nicht so eindeutig beantworten, dass schon für den Bauvorbescheid das Sachbescheidungsinteresse fehlt.
35 
Ein engerer Maßstab für die Verneinung des Sachbescheidungsinteresses als die offensichtliche Unverwertbarkeit des Bauvorbescheides kommt auch dann nicht in Betracht, wenn man der Beigeladenen ein Bedürfnis für die Verknüpfung der nach §§ 29 ff. BauGB vorzunehmenden bauplanungsrechtlichen und der sanierungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens unterstellt. Ein mögliches solches Bedürfnis lässt sich zwar nicht von vornherein von der Hand weisen, weil nach § 14 Abs. 4 BauGB in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden sind (siehe auch § 15 Abs. 2 BauGB für die Zurückstellung von Baugesuchen) und somit ein abgeschichtetes Antragsverhalten die Beigeladene bei ihren Planungsabsichten unter Umständen beeinträchtigen könnte. Dies beruhte indes zum einen auf der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung, die Sanierungsgenehmigung von der Baugenehmigung zu trennen; zum anderen lässt die aufgezeigte Problematik das Interesse der Klägerin, sich losgelöst vom Sanierungsrecht frühzeitig einen Bauvorbescheid zu sichern, gerade nicht entfallen.
36 
b) Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für ihr Vorhaben und keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 06.02.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.03.2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
37 
aa) Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht trotz des Wortlauts in § 57 Abs. 1 LBO („kann erteilt werden“) ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen; dies folgt aus dem Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO (Urteil des erk. Senats vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 - a.a.O. m.w.N.).
38 
Gegenstand des Klage- und des Berufungsverfahrens ist die Bauvoranfrage mit dem Inhalt, den sie mit der Widerspruchsbegründung vom 06.03.2008 erhalten hat. Danach soll der Fachmarkt 1 als Drogerie-, der Fachmarkt 2 als Textilfachmarkt genutzt und lediglich die planungsrechtliche Zulässigkeit geklärt werden. Es kann offen bleiben, ob die Bauvoranfrage in ihrer ursprünglichen Form vom 15.11.2007 hinreichend bestimmt war und ob ein etwaiger Mangel dadurch unbeachtlich wurde, dass die Voranfrage ohne formelle Beanstandung bearbeitet wurde (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1992 - 5 S 415/91 - VBlBW 1993, 135; Urteil vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 - ESVGH 58, 255 = VBlBW 2009, 61). Denn jedenfalls mit den Erläuterungen in der Widerspruchsbegründung wurde der Antrag hinreichend deutlich umschrieben. Die Eingrenzung der Voranfrage war zu diesem Zeitpunkt nach Ablehnung durch das Landratsamt (vgl. § 68 Abs. 2 VwGO) auch verfahrensrechtlich noch möglich. Sie stellte unter den vorliegenden Umständen keine Änderung der Bauvoranfrage dar, die Anlass zu einer neuen behördlichen Erstprüfung bot (vgl. dazu Bay. VGH, Urteil vom 14.02.2001 - 2 B 99.933 - BRS 64 Nr. 134). Für den Beklagten wie für die Beigeladene spielte die nachgeholte Bezeichnung der Sortimente wie auch die Klarstellung, dass nur eine bauplanungsrechtliche Prüfung stattfinden solle, keine Rolle. Eine nicht hinnehmbare Umgehung von Verfahrensbestimmungen ist bei diesen Verhältnissen nicht gegeben.
39 
bb) Einer positiven Beantwortung der hier allein zur Klärung gestellten Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens gemäß §§ 29 ff. BauGB stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Da das Baugrundstück sich im unbeplanten Innenbereich befindet, ist es an § 34 BauGB zu messen.
40 
(1) Das Vorhaben ist zwar mit § 34 Abs. 1 beziehungsweise § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung vereinbar. Nach dem vorliegenden Übersichtsplan (Bl. 171 der Verwaltungsgerichtsakte) ist von einer Gemengelage auszugehen, wobei sich das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (zur Unerheblichkeit von Fernwirkungen der in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Art in diesem Zusammenhang vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 - NVwZ 1994, 285; Uechtritz, DVBl. 2006, 799 <806 f.>). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht, so kämen hier lediglich Gebietstypen in Frage, nach denen Einzelhandelsbetriebe zulässig sind. Im Rahmen von § 34 Abs. 2 BauGB wäre § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.02.2011 - 2 A 1416/09 - BauR 2011, 1631; Dürr in Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2011, § 34 Rn. 106; Rieger, UPR 2007, 366; Terwiesche, NVwZ 2010, 553 <554>). Auf die geplanten Fachmärkte fände § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aber keine Anwendung, weil keiner der Märkte für sich genommen großflächig ist. Es handelt sich um baulich und funktionell eigenständige Betriebe, die zueinander nicht im Verhältnis eines „Hauptbetriebs“ mit einer „Nebenleistung“ stehen und deren Verkaufsflächen deshalb auch nicht zusammengerechnet werden dürfen. Eine Agglomeration mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wird von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 - BauR 2006, 648; Senatsbeschluss vom 19.11.2007 - 8 S 1820/07 - VBlBW 2008, 145; Thür. OVG, Beschluss vom 30.07.2009 - 1 EO 198/09 - BRS 74 Nr. 176 m.w.N.; Schröer, NJW 2009, 1729 f.).
41 
(2) Das Vorhaben steht jedoch mit § 34 Abs. 3 BauGB nicht in Einklang. Nach dieser Bestimmung dürfen von Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Diesen Anforderungen entspricht das Vorhaben der Klägerin nicht. Von ihm sind schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt Murrhardt zu erwarten.
42 
(a) Die Ermittlung zentraler Versorgungsbereiche unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - BauR 2009, 216; Gatawis, NVwZ 2006, 272 <273>; a.A. Stüer, DVBl. 2009, 754 <755>). Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307 = NVwZ 2008, 308). Bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsbereich einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB bildet, bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten. Auch eine räumlich konzentrierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die darauf angelegt ist, einen fußläufigen Einzugsbereich zu versorgen, kann einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB bilden. Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 = NVwZ 2010, 590; vgl. auch Beschluss vom 20.11.2006 - 4 B 50.06 - BRS 70 Nr. 114).
43 
Die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO und § 9 Abs. 2a BauGB wie auch in § 34 Abs. 3 BauGB genannten gesetzlichen Schutzzwecke ergänzen und verstärken einander. Dem Begriff „zentraler Versorgungsbereich“ im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB kommt kein anderer Sinngehalt zu als demselben Begriff in § 9 Abs. 2a BauGB. Ziel ist die Erhaltung gewachsener städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen auch im Interesse der verbrauchernahen Versorgung (a.A. Nieders. OVG, Urteil vom 17.01.2008 - 1 LB 154/07 - BRS 73 Nr. 87; kritisch auch Claus, NVwZ 2010, 753 ff.). Nach Sinn und Zweck des § 34 Abs. 3 BauGB können zentrale Versorgungsbereiche sowohl einen umfassenden als auch einen auf einen bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereich beschränkten Versorgungsbedarf abdecken. Ein zentraler Versorgungsbereich setzt keinen übergemeindlichen Einzugsbereich voraus. Auch ein Bereich, der auf die Grund- und Nahversorgung eines bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereichs zugeschnitten ist, kann eine zentrale Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wahrnehmen. Der Zweck des Versorgungsbereichs besteht in diesem Fall in der Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung der im Einzugsbereich lebenden Bevölkerung. Ein zentraler Versorgungsbereich muss jedoch einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinaus reichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirken. Ob dies der Fall ist, hängt wiederum von Struktur und Größe der Gemeinde ab. Weiter setzt ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.).
44 
(b) Gemessen daran bildet die Innenstadt Murrhardt entlang der Hauptstraße und des Marktplatzes einen zentralen Versorgungsbereich.
45 
(aa) Die maßgebliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs kann nicht etwa aus dem am 23.11.2006 beschlossenen Einzelhandelskonzept der Beigeladenen - namentlich der darin vorgenommenen „Festsetzung eines Vorranggebietes Einzelhandels-Innenstadt“ (vgl. Nr. 2.2 des Gemeinderatsbeschlusses) - abgeleitet werden. Ein solches Konzept enthält - anders als ein Bebauungsplan zum Beispiel mit Festsetzungen auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB - keine rechtsverbindlichen Festsetzungen (vgl. § 8 Abs. 1 BauGB). Der Schutz zentraler Versorgungsbereiche ist allenfalls in gewissen Grenzen einer Konkretisierung durch städtebauliche Entwicklungskonzepte zugänglich. Die Eingrenzung eines vorhandenen zentralen Versorgungsbereichs im Wege einer informellen Planung ohne Entsprechung in den tatsächlichen Gegebenheiten kommt dagegen nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 5.09 - NVwZ 2009, 781 m.w.N.; Battis, DVBl. 2011, 196 <198>). Dass die Ausführungen in der amtlichen Begründung zu § 34 Abs. 3 BauGB Anderes nahe legen (vgl. BT-Drucks. 15/2250 S. 54; ebenso der EAG-Mustererlass, S. 66), ändert daran nichts (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - a.a.O.; Dahlke-Piel, SächsVBl. 2011, 7 <9>; Reichelt, BauR 2006, 38 <42 f.>; Schlarmann/Hamann, NVwZ 2008, 384 <385>; Schoen, BauR 2010, 2034 <2044>; Wahlhäuser, BauR 2007, 1359 <1363 f.>; a.A. wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.11.2007 - 1 A 10351/07 - juris; zweifelnd Reidt, NVwZ 2007, 664 <665 f.>; kritisch auch Gatawis, NVwZ 2006, 272 <273>). Im Unterschied zu § 9 Abs. 2a oder § 34 Abs. 4 und 5 BauGB enthält § 34 Abs. 3 BauGB insbesondere keine Ermächtigung, nähere Bestimmungen zum unbeplanten Innenbereich zu treffen.
46 
(bb) Die räumliche Abgrenzung hat sich entgegen der Auffassung der Klägerin aber auch nicht an den im Regionalplan für die Region Stuttgart vorgenommenen Festlegungen zu orientieren.
47 
Insoweit bedarf es zunächst der Klarstellung, dass es auf den mittlerweile rechtsverbindlichen Regionalplan vom 22.07.2009 ankäme, weil es für das geltend gemachte Verpflichtungsbegehren auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt (vgl. Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 5. Aufl., § 113 Rn. 40). Dieser Regionalplan enthält unter Plansatz 2.4.3.2.3 (Z) eine Bestimmung zu Standorten für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (VRG). Standorte für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (vgl. Sortimentsliste in der Begründung) sind danach nur in den zentralörtlichen Siedlungs- und Versorgungskernen und nur in den in der Raumnutzungskarte dargestellten und als Vorranggebiete gebietsscharf festgelegten Standorten für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte vorzusehen (entsprechend 2.7.4 des alten Regionalplans vom 22.07.1998 in der Teiländerung für das Kapitel 2.7 vom 13.03.2002). Die Innenstadt von Murrhardt ist auf der Raumnutzungskarte (Ostteil) so großräumig als Standort für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (VRG) gekennzeichnet, dass auch das Vorhabengrundstück der Klägerin erfasst ist (ebenso in der Raumnutzungskarte zum alten Regionalplan). Wäre diese Abgrenzung auch für die Bestimmung des zentralen Versorgungsbereiches „Innenstadt Murrhardt“ nach § 34 Abs. 3 BauGB maßgeblich, käme die Erwartung schädlicher Auswirkungen für die Innenstadt nicht in Betracht, denn von Vorhaben innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches können keine schädlichen Auswirkungen auf denselben ausgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 5.09 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - a.a.O.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2010, § 34 Rn. 86a).
48 
Eine Heranziehung der regionalplanerischen Zielvorgabe zur räumlichen Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche nach § 34 Abs. 3 BauGB kommt jedoch nicht in Betracht. Mit der Aufstellung von Zielen der Raumordnung setzen die Träger der Landesplanung und der Regionalplanung den Trägern der Bauleitplanung Grenzen; die Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010 - 3 S 324/08 - NuR 2011, 149). Dabei haben die Träger der Landesplanung und der Regionalplanung einen weiten Gestaltungsspielraum. Auch wenn länderübergreifend - beispielsweise auf der Ebene der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) - auf eine einheitliche Bildung fachlicher Maßstäbe hingewirkt werden mag, sind die Träger der Raumordnung in der Entscheidung frei, ob und mit welchen Regelungen im Einzelnen sie Ziele der Raumordnung beschließen. Daher kommt eine unmittelbare Anknüpfung an landesplanerische Zielvorgaben bei der Auslegung und Anwendung von § 34 Abs. 3 BauGB nicht in Betracht. Denn dies würde dazu führen, dass eine rechtlich gebundene Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung vom jeweiligen Inhalt landes- und regionalplanerischer Dezision abhängig wäre. Für eine derartige Delegation geben Wortlaut und Entstehungsgeschichte von § 34 Abs. 3 BauGB jedoch nichts her. Mit dem Einfügen von § 34 Abs. 3 BauGB sollte der Schutz zentraler Versorgungsbereiche in unbeplanten Innenbereichen, in denen § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs. 3 BauNVO nicht herangezogen werden kann, gestärkt werden. Insbesondere sollten entgegen früherer Rechtsprechung auch die sogenannten Fernwirkungen auf bestehende außerhalb der näheren Umgebung liegende zentrale Versorgungsbereiche einbezogen werden (BT-Drucks 15/2250 S. 33). Dabei kommt es auf die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des oder der zentralen Versorgungsbereiche im Einzelfall an. Unterschiedliche planerische Bewertungen durch die Träger der Landesplanung oder der Regionalplanung sollen dabei nicht einfließen. Vielmehr ist § 34 Abs. 3 BauGB wie jede andere Norm des Bundesrechts bundeseinheitlich auszulegen. Die Struktur der Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens nach § 34 BauGB als gebundene Verwaltungsentscheidung sollte mit § 34 Abs. 3 BauGB nicht grundlegend verändert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - BVerwGE 136, 18 = NVwZ 2010, 587; Battis, DVBl. 2011, 196 <198>).
49 
Adressat von Zielen der Raumordnung ist in dem hier gegebenen Zusammenhang die Bauleitplanung, die ihrerseits im Rahmen des Abwägungsgebots unterschiedlich weitgehende städtebauliche Ziele verfolgen darf. Mit den Mitteln der Bauleitplanung darf auch eine Veränderung des gegenwärtigen Zustands herbeigeführt werden. Entsprechendes gilt für Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB. Demgegenüber hat sich die rechtlich gebundene Entscheidung in § 34 BauGB grundsätzlich am vorhandenen Bestand zu orientieren. Der Baugenehmigungsbehörde steht kein planerischer Entscheidungsspielraum zur Seite. Der Regelung in § 34 Abs. 3 BauGB liegt ebenso wie derjenigen in § 34 Abs. 1 BauGB ein anderer Bezugsrahmen zugrunde, als er für die Bauleitplanung gilt. Maßstab für die rechtlich gebundene Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse und deren rechtliche Einordnung - auch wenn diese durch Einzelhandelskonzepte der Gemeinden bestätigt und gegebenenfalls präzisiert werden können -, nicht aber planerische Entscheidungen der Träger der Landesplanung oder der Bauleitplanung (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
50 
Für die Bestimmung des § 34 Abs. 1 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, mit § 1 Abs. 4 BauGB sei nicht vorgezeichnet, welche Wirkungen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung im unbeplanten Innenbereich entfalteten. § 34 BauGB lasse sich nicht als Ersatzplanung qualifizieren, die den in § 1 Abs. 4 ff. BauGB genannten rechtlichen Bindungen unterliege. Er erfülle vielmehr die Funktion eines Planersatzes. Im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB sei für planerische Erwägungen, die nicht im Tatbestand ihren Niederschlag gefunden hätten, kein Raum. Seien die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so bestehe ein Rechtsanspruch auf Genehmigung. Die gebundene Entscheidung, die im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zu treffen sei, weise nicht die Merkmale eines Planungsaktes auf, der sich in die von der Revision apostrophierte Planungshierarchie einzuordnen habe. Sei ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig, so könne die Gemeinde es nur dadurch verhindern, dass sie einen Bebauungsplan aufstelle. Die Pflicht, zielkonform zu planen, lasse den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB unberührt. Ein Vorhaben, das nach dieser Bestimmung zulässig sei, scheitere nicht daran, dass es auf der Grundlage eines an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepassten Bebauungsplans nicht genehmigungsfähig wäre. Ihm könne nicht entgegengehalten werden, dass ein Planungsbedarf bestehe. Ein etwaiges aus § 1 Abs. 4 BauGB ableitbares Planungserfordernis schlage bei einem Vorhaben, das sich in den Rahmen der vorhandenen Umgebungsbebauung einfüge, nicht als Zulassungshindernis durch. Eine Sperrwirkung erzeugten die Ziele der Raumordnung und Landesplanung erst, wenn sie durch einen Bebauungsplan umgesetzt worden seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 - NVwZ 1994, 285 <287 f.> m.w.N.). Die dahinter stehenden Gedanken sind auch im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB zu beachten. Es fehlt eine Norm, die eine Verbindung zwischen den Zielen der Raumordnung und dem Tatbestand des § 34 Abs. 3 BauGB herstellt (siehe hingegen etwa § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO).
51 
(cc) Die Einordnung der Innenstadt von Murrhardt entlang der Hauptstraße und des Marktplatzes als ein zentraler Versorgungsbereich ergibt sich aus den tatsächlichen Verhältnissen (für deren alleinige Maßgeblichkeit auch Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 1. Aufl., Rn. 184 u. 328 ff.; Rieger, UPR 2007, 366 <369>; Terwiesche, NVwZ 2010, 553 <555>; Uechtritz, VBlBW 2010, 185 <190>; anders noch ders., NVwZ 2004, 1025 <1030>; differenzierend Kraus/Feise, UPR 2010, 331 <332>). Wie bereits das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, kann zur Ermittlung des Ist-Zustandes insoweit an den Endbericht „Einzelhandelskonzept für die Stadt Murrhardt“ des Büros Dr. ... ... vom 27.09.2006 angeknüpft werden. Nach den Angaben zur Methodik in dem Bericht erhoben wissenschaftliche Mitarbeiter im Mai 2006 die Daten zur Einzelhandelssituation in der Stadt im Wege einer Befragung sämtlicher Einzelhändler und einer Bestandsaufnahme ausgewählter Dienstleistungen in der Innenstadt und in den sonstigen zentralen Bereichen. Zudem sei die städtebauliche Situation in der Innenstadt und in den sonstigen zentralen Bereichen erfasst worden (S. 17 des Berichts). Im Zeitraum zwischen dem 02. und 09.05.2006 hätten die Mitarbeiter mit allen auskunftsbereiten Einzelhändlern in Murrhardt ein Interview anhand eines Fragebogens geführt, der zuvor mit der Beigeladenen sowie im projektbegleitenden Arbeitskreis abgestimmt worden sei. Berücksichtigt worden sei dabei nicht nur der Einzelhandel im engeren Sinne, sondern in Absprache mit dem Arbeitskreis auch das Lebensmittelhandwerk (Bäcker, Metzger). Die Befragung sei flächendeckend im gesamten Stadtgebiet erfolgt. Jede einzelne Straße sei hierfür begangen beziehungsweise durchfahren worden. Eine derartige Einzelhändlerbefragung liefere verlässlichere Daten über die derzeitige Einzelhandelssituation, insbesondere über die erzielten Umsätze (die bei einer reinen Erhebung rechnerisch ermittelt werden müssten) und führe so erfahrungsgemäß zu einer sehr hohen Akzeptanz der Daten. Die Befragung der Händler ermögliche auch, Informationen über die derzeitigen Kaufkraftströme nach Murrhardt zu erhalten (S. 18; weitere Einzelheiten dort und auf den Folgeseiten des Berichts). Das methodische Vorgehen lässt somit keine Zweifel an der Verlässlichkeit der Bestimmung des Ist-Zustandes aufkommen. Daran ändert sich auch dadurch nichts Entscheidendes, dass die Erhebung mittlerweile mehr als fünf Jahre zurückliegt. Für wesentliche Änderungen in diesem insgesamt noch überschaubaren Zeitraum bestehen keine Anhaltspunkte. Auch die Verfahrensbeteiligten haben insoweit - bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und sonst - keine Einwände erhoben.
52 
Neben der Methodik war auch die dem Endbericht des Büros Dr. ... zugrundegelegte Aufgabenstellung geeignet, die für die räumliche Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche in Murrhardt erforderlichen Erkenntnisse zu erbringen. Als rechtliche Vorgabe für den Einsatz eines Einzelhandelskonzeptes wurde unter anderem die erforderliche Definition des Schutzgutes Innenstadt (ebenso: der übrigen zentralen Bereiche) angesehen. Rechtlich zentrale Voraussetzung für eine räumliche Lenkung der Einzelhandelsentwicklung, die der Sicherung und Weiterentwicklung des Einzelhandels an zentralen Standorten dienen solle, sei die Abgrenzung der (Einzelhandels-)Innenstadt: Nur wenn klar sei, welcher Bereich einer Stadt als Einzelhandelsinnenstadt anzusehen sei, könne geprüft werden, ob dieser geschützt werden solle. Erst wenn diese räumliche Abgrenzung vorgenommen sei, sei der Nachweis zu erbringen, dass eine Sicherung und Weiterentwicklung des Einzelhandels in der Innenstadt überhaupt erreichbar sei. Nur auf diese Weise könne auch der planungsrechtliche Bezug zum Ausschluss von Einzelhandel an anderen Standorten hergestellt werden (S. 21 des Berichts). Eine derartige Abgrenzung müsse allerdings kriteriengebunden erfolgen. Entsprechend gelte es, zunächst die Merkmale einer Einzelhandelsinnenstadt zu definieren, um daraus abgeleitet die Abgrenzung vorzunehmen. Die Abgrenzung der Innenstadt von Murrhardt sei auf Grundlage der Einzelhandels- und Dienstleistungserhebung erfolgt. Dabei habe die Bestandsdichte ein wesentliches Kriterium dargestellt. Weiterhin seien infrastrukturelle und funktionale Zäsuren sowie städtebauliche Merkmale zur Abgrenzung der Innenstadt herangezogen worden. Ebenso sei die Abgrenzung der sonstigen zentralen Bereiche erfolgt (S. 22 des Berichts). Im Ergebnis sei danach die Innenstadt der größte Standortbereich. Dort würden überwiegend Waren des mittelfristigen Bedarfs angeboten (S. 26 und Karte 1 auf S. 27 des Berichts). Für die Innenstadt von Murrhardt hält der Bericht auf S. 38 fest, die meisten Einzelhandelsnutzungen lägen entlang der Hauptstraße zwischen der Kreuzung Theodor-Heuss-Straße/Bahnhofstraße im Norden und der Einmündung Riesbergstraße im Süden. Die Innenstadt reiche im Westen bis zum Ferdinand-Nägele-Platz und beinhalte auch den Bereich des Klosterhofes; im Osten verlaufe die Abgrenzung hingegen entlang der Hauptstraße, da sich der Einzelhandels- und Dienstleistungsbesatz in den östlichen Seitengassen nur rudimentär fortsetze und dieser Bereich zusätzlich durch mehrere Leerstände gekennzeichnet sei. Dieser östliche Bereich mit Mittelgasse und Grabenstraße, der überwiegend eine (für die Innenstadt bedeutsame) Wohnfunktion übernehme, lasse sich dennoch als Ergänzungsbereich der Innenstadt bezeichnen. Betrachtet man diese Aussagen im Zusammenhang mit der nach den durch obige Methodik erstellten Karte zur Abgrenzung der Einzelhandels-Innenstadt (Anlage 3 zu der beschlossenen Umsetzung des Einzelhandelskonzepts vom 23.11.2006) ergibt sich eine entlang der Hauptstraße und des Marktplatzes angeordnete integrierte Einzelhandelslage. Die Versorgungsfunktion dieses Bereiches über den unmittelbaren Nahbereich hinaus erschließt sich danach ebenfalls. Der so abgegrenzte Bereich bildet eine integrierte Lage mit einer Vielzahl vorhandener Einzelhandelsnutzungen, ergänzt um Dienstleistungen und gastronomische Angebote. Ihr kommt eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zu. Der Einordnung als zentraler Versorgungsbereich steht schließlich nicht entgegen, dass es an einem als „Frequenzbringer“ beziehungsweise „Magnetbetrieb“ einzuordnenden Vollsortimenter fehlt. Ihren Versorgungsauftrag über den Nahbereich hinaus kann die Innenstadt auch mit ihrer kleinteiligen Struktur erfüllen (vgl. Dürr in Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn. 106f).
53 
Das Grundstück der Klägerin befindet sich - ohne dass es einer in jeder Hinsicht bis ins Einzelne gehenden Abgrenzung der integrierten Lage bedürfte - nicht in dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt. Jedenfalls die Achse Theodor-Heuss-Straße / Fornsbacher Straße bildet eine Zäsur, jenseits derer eine Zugehörigkeit zu dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr in Betracht kommt. Der Einnahme eines Augenscheins vor Ort bedarf es nicht, nachdem sich bereits aufgrund der Aktenlage ein klarer Befund ergibt.
54 
(c) Für den so umgrenzten zentralen Versorgungsbereich Innenstadt Murrhardt sind von dem Vorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen zu erwarten.
55 
Ob dies der Fall ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - a.a.O.; a.A. Dürr in Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn. 106c: Beurteilungsspielraum).
56 
Zentrale Versorgungsbereiche sollen erhalten werden, weil ihnen eine herausragende Bedeutung für Bestand und Entwicklung von Städten und Gemeinden zukommt. Es soll eine bestimmte städtebauliche Struktur erhalten werden, die sich durch Zentralität auszeichnet und eine diffuse Verteilung von Einrichtungen in die Fläche vermeidet. Der Gesetzgeber misst der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in den Städten und Gemeinden eine hohe städtebauliche Bedeutung bei, und zwar zur Stärkung der Innenentwicklung und der Urbanität der Städte sowie besonders auch zur Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung, die angesichts der demografischen Entwicklung besonderen Schutzes bedarf, namentlich wegen der geringeren Mobilität älterer Menschen (BT-Drucks 16/2496 S. 10 f.). In diesem Zusammenhang kann auch dem städtebaulichen Ziel der Erhaltung eines historisch gewachsenen Ortskerns ein besonderer Stellenwert zukommen. Die Aufnahme eines zentralen Versorgungsbereichs in ein städtebauliches Zentrenkonzept der Gemeinde kann dessen Stellenwert unterstreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
57 
§ 34 Abs. 3 BauGB gilt auch für Einzelhandelsbetriebe, die nicht die Schwelle der Großflächigkeit erreichen. Im Rahmen dieser Vorschrift sind die Auswirkungen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe auf einen zentralen Versorgungsbereich im Wege einer auf die Umstände des Einzelfalls abstellenden Prognose zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.). Die Vermutungsregel in § 11 Abs. 3 BauNVO ist im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB weder unmittelbar noch kraft gesetzlicher Verweisung heranzuziehen. Eine nur unter bestimmten Voraussetzungen widerlegbare normative Regel, dass bei Überschreiten einer bestimmten Verkaufs- und Geschossfläche schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, stellt § 34 Abs. 3 BauGB - anders als § 11 Abs. 3 BauNVO - nicht auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
58 
Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich „nachhaltiger“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - a.a.O.; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.).
59 
Als Maßstab für die Ermittlung schädlicher Auswirkungen darf der zu erwartende vorhabenbedingte Kaufkraftabfluss herangezogen werden. Die Entscheidung, anhand welcher Methode der voraussichtliche Kaufkraftabfluss prognostisch ermittelt wird beziehungsweise der Überprüfung zugrunde gelegt wird, ob die von der Genehmigungsbehörde verwandte Methode zur Prognose städtebaulich relevanter Funktionsstörungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu beanstanden ist, obliegt grundsätzlich dem Tatsachengericht. Die Wahl der Kriterien darf lediglich nicht von einem Rechtsirrtum infiziert sein, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder sonst zu einer schlechthin ungeeigneten Ermittlungsmethode führen. Zur Quantifizierung des Kaufkraftabflusses sind in der Rechtsprechung unterschiedliche Methoden anerkannt. So sind Marktgutachten eine taugliche Methode, um den voraussichtlichen Kaufkraftabfluss an Hand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren. Daneben ist der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich ein taugliches Hilfsmittel für die Prognose. Die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und beeinflusst daher die geordnete städtebauliche Entwicklung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - a.a.O.; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.). Der bloße Verkaufsflächenvergleich darf aber nicht überbewertet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
60 
Für den Verkaufsflächenvergleich lassen sich feste Prozentsätze nicht angeben, bei deren Unterschreiten stets von unschädlichen und bei deren Überschreiten immer von schädlichen Auswirkungen auszugehen ist. Es hängt von weiteren Faktoren ab, welcher Prozentsatz beachtliche Funktionsstörungen erwarten lässt, namentlich dem Abstand zwischen dem betrachteten Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, die Konstellation der „Vorschädigung“ des zentralen Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines im zentralen Versorgungsbereich vorhandenen „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 01.02.2010 - 7 A 1635/07 - BauR 2010, 1188, und vom 03.02.2011 - 2 A 1416/09 - BauR 2011, 1631). So können schädliche Auswirkungen (jedenfalls) bereits bei Umsatzverlusten von weniger als 25 %, in manchen Fällen auch bei weniger als 10 % beziehungsweise nur ca. 8 % anzunehmen sein (vgl. Dürr in Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn. 106c m.w.N. aus der Rspr.).
61 
Der Prüfungsmaßstab der schädlichen Auswirkungen fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände. Sind im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs in räumlicher Nähe an anderer Stelle bereits Einzelhandelsbetriebe vorhanden, dürfen auch diese bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34). Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB können sich auch daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. Denn ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich und Angeboten derselben Branche im geschützten Versorgungsbereich kann durch das Hinzutreten eines weiteren branchengleichen Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - jeweils a.a.O.).
62 
Die Fragestellung, ob die Schädlichkeitsschwelle des § 34 Abs. 3 BauGB erreicht wird, zwingt den Rechtsanwender dazu, ökonomische Zusammenhänge zu ermitteln und im Hinblick auf ihre städtebauliche Relevanz zu bewerten. Voraussetzung ist, dass eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis besteht, mit der sich die Erwartung schädlicher Auswirkungen begründen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2010 - 8 A 11322/09 - BRS 76 Nr. 46). § 34 Abs. 3 BauGB dient nicht dem Konkurrentenschutz. Das Bauplanungsrecht hat nicht die Wahrung von Wettbewerbsinteressen im Blick, sondern verhält sich in dieser Hinsicht neutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2007 - 10 B 2675/06 - NVwZ 2007, 735; Urteile vom 13.06.2007 - 10 A 2439/06 - BauR 2007, 2012, und vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - a.a.O.; Hubatsch, NJW-Spezial 2009, 268).
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(d) Nach diesen Maßstäben geht die nach allen Umständen des Einzelfalls zu treffende Prognose zu Lasten der Klägerin aus.
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Die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt würde bei Verwirklichung des Vorhabens in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört. Er könnte seinen Versorgungsauftrag zumindest hinsichtlich einzelner Branchen (Drogerie bzw. Bekleidung) voraussichtlich nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen. Dies ergibt sich anhand des zu erwartenden vorhabenbedingten Kaufkraftabflusses. Methodisches Hilfsmittel ist insoweit zunächst der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Verkaufsfläche der beiden Fachmärkte mit rund 910 m² ca. 24 % der im Versorgungsgebiet bereits vorhandenen Gesamtverkaufsfläche (3.850 m² gemäß Tabelle 3 auf S. 39 des Endberichts Einzelhandelskonzept vom 27.09.2006) und ca. 54 % der im Versorgungsbereich bestehenden Gesamtverkaufsfläche des Bereichs Drogerie und Bekleidung (1.675 m²) beträgt. Bei einer Unterscheidung zwischen den in den getrennt geplanten Fachmärkten vorgesehenen Sortimente ergibt sich, dass die Verkaufsfläche des geplanten Drogeriemarktes 96,9 % der innerstädtischen Verkaufsfläche für Drogerieartikel (450 m² einschließlich Parfümerie, Papier/Bürobedarf/Schreibwaren und Zeitungen/Zeitschriften), die des geplanten Textilmarktes 38,7 % der innerstädtischen Verkaufsfläche für Bekleidung (1.225 m² einschließlich Schuhe und Lederwaren) beträgt. Diese Werte bilden einen gewichtigen Hinweis darauf, dass der eintretende Kaufkraftabfluss den Versorgungsauftrag des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt nachhaltig treffen würde. Im Verhältnis zu den innerstädtischen Verkaufsflächen erreichen die vorgesehenen neuen Verkaufsflächen im Branchenvergleich ein erhebliches Maß. Eine mögliche Belastung oder gar Verdrängung aus der Innenstadt wäre hinsichtlich der Sortimente Bekleidung und Drogerie für die Struktur des zentralen Versorgungsbereiches auch schädlich. Bereits dem Drogeriebereich kommt mit 450 m² Verkaufsfläche (einschließlich Parfümerie, Papier/Bürobedarf/Schreibwaren und Zeitungen/Zeitschriften) - verteilt auf mehrere Märkte (..., ... ..., ... ...) - nicht lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. hingegen zu unbedeutenden Sortimenten: Dahlke-Piel, SächsVBl. 2011, 7 <11>). Der Bekleidungsbereich nimmt noch größere innerstädtische Verkaufsflächen ein. Für das Gesamtvorhaben der Klägerin drücken die Verkaufsflächen einen starken Hinweis auf eine Schädigungsgefahr aus. Hinzu kommt - wie ebenfalls bereits vom Verwaltungsgericht thematisiert - der relativ geringe räumliche Abstand des Vorhabenstandortes zu dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt. Ferner kommt dem zentralen Versorgungsbereich ein erhöhtes Schutzbedürfnis zu, weil er ausweislich der im Endbericht des Büros Dr. ... vom 27.09.2006 genannten Leerstände bereits vorgeschädigt ist. Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist daneben, dass in räumlicher Nähe und im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs an anderer Stelle auf dem ehemaligen Soehnle-Areal mit dem ...-Markt bereits ein Einzelhandelsbetrieb vorhanden ist, der zur Schädigungsgefahr beiträgt und deshalb bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben darf. Eher nachteiliges Gewicht hat zudem der bereits außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs vorhandene ...-Markt. Dass dieser ...-Markt - wie von der Klägerin angegeben - bei einer Verwirklichung des hier zur Prüfung gestellten Vorhabens umzuziehen beabsichtigt, so dass per saldo womöglich - jedenfalls im Bekleidungsbereich - kein zusätzlicher Einzelhandelsbetrieb unterhalten würde, kann hingegen keine entscheidende Rolle spielen. Dies beträfe allein die privaten Mietverhältnisse an den Einzelhandelsgebäuden. Der Umzug des ...-Marktes ist gegenwärtig auch in keiner erkennbaren Weise gesichert. Angesichts aller Umstände spielt auch keine entscheidende Rolle, dass ein im zentralen Versorgungsbereich vorhandener „Magnetbetrieb“ von dem Vorhaben voraussichtlich nicht geschädigt würde, der Einzelhandel in der Innenstadt von Murrhardt vielmehr kleinteilig organisiert ist.
65 
Die Prognose kommt schließlich auch ohne eine weitere sachverständige Begutachtung aus, da der drohende Kaufkraftabfluss bereits jetzt ersichtlich ist und den Schluss auf die Gefahr schädlicher Auswirkungen zulässt. Der von der Klägerin hilfsweise gestellte Antrag, zum Beweis der Tatsache, „dass der Textilfachmarkt und der Drogeriefachmarkt nach der Bauvoranfrage weniger als 5 % Umsatz aus der Innenstadt der Beigeladenen abziehen und weder den Bestand der dort existierenden Textilfachgeschäfte noch des ...-Drogeriemarktes sowie der weiteren Drogeriefachgeschäfte gefährden werden“, ein Sachverständigengutachten einzuholen, ist abzulehnen. Als taugliche Methode zur prognostischen Beurteilung des voraussichtlichen Kaufkraftabflusses steht dem Senat hier der Verkaufsflächenvergleich, kombiniert um weitere in der Rechtsprechung anerkannte Kriterien (Abstand, „Vorschädigung“, etwaige „Magnetbetriebe“, Synergien mit bereits vorhandenen Einzelhandelsbetrieben außerhalb des Versorgungsbereichs, aber in dessen Einzugsbereich), zur Verfügung. Anhand dieser Methode verfügt der Senat bereits über eine ausreichende Sachkunde, um die ökonomischen Auswirkungen des geplanten Vorhabens in städtebaulicher Hinsicht - soweit es die im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB vorgesehene Prognose erlaubt und gebietet - abzuschätzen. Hinzu kommt, dass die Klägerin schon nicht substantiiert dargelegt hat, warum die grundsätzlich anerkannte Methode des Verkaufsflächenvergleich in Kombination mit den weiteren genannten Kriterien gerade im vorliegenden Fall zur Vorhersage möglicher schädlicher Auswirkungen des Vorhabens auf den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt ungeeignet sein soll. Es ist nicht ersichtlich, warum die Anwendung dieser Kriterien von einem Rechtsirrtum infiziert sein, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder sonst zu einer schlechthin ungeeigneten Ermittlungsmethode führen soll. Die Klägerin benennt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte weitere Ermittlung tatsächlich präzisere Ergebnisse zutage fördern könnte. Den Einfluss der Verkaufsfläche auf Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität der hier in Frage stehenden Handelszweige stellt sie nicht in Frage. Es spricht im Übrigen auch nichts dafür, dass der Erfahrungssatz, wonach der Verkaufsflächenvergleich ein taugliches Hilfsmittel zur Bestimmung eines möglichen Kaufkraftabflusses ist, hier keine Geltung beanspruchen kann. Die Eignung des Verkaufsflächenvergleichs wird insbesondere nicht durch die Angaben im Endbericht des Büros Dr. ... vom 27.09.2006 zum Kaufkraftverbleib beziehungsweise zur Bindungsquote entwertet. Zu dieser Thematik heißt es auf S. 31 unter Nr. 4.1.5 des Endberichts, die Relation des erzielten Umsatzes zur in Murrhardt verfügbaren Kaufkraft ergebe lokale Bindungsquoten. Die in Murrhardt erreichte Gesamtbindungsquote von rund 88 % sei für ein Unterzentrum als relativ gut einzuschätzen. Nach Tabelle A-2 (Anhang zum Endbericht, S. 109) beträgt die Bindungsquote bei Drogerie/Parfümerie 108 %, im Bereich Bekleidung und Zubehör 47 %. Damit wird deutlich, dass die Innenstadt im Bereich Drogerie/Parfümerie mehr Umsatz erzielt, als es der Kaufkraft ihrer Einwohner entspricht, während es im Bekleidungsbereich umgekehrt ist und per saldo ein Kaufkraftabfluss zu verzeichnen ist. Dies rechtfertigt den Schluss, dass im Bereich Drogerie/Parfümerie die Versorgungsfunktion besonders gut erfüllt wird; der Versorgungsbereich erscheint intakt und stabil. Im Bekleidungsbereich ist dies bereits nach den bestehenden Verhältnissen nach Maßgabe der Bindungsquote weniger der Fall. Die ermittelten Werte lassen aber nicht den Schluss zu, dass es an einer Schutzwürdigkeit oder -bedürftigkeit der genannten Branchen fehlt, zumal die innerstädtischen Verkaufsfläche für Bekleidung mit 1.225 m² (einschließlich Schuhe und Lederwaren) trotz relativ geringer Bindungsquote einen erheblichen Beitrag zur Nutzung der Innenstadt als Einkaufsbereich leistet. Eine Schwächung durch neu hinzukommende Verkaufsflächen in der Nähe des Versorgungsbereichs ist daher nicht nur relevant, sondern auch einer Bewertung anhand eines Verkaufsflächenvergleichs zugänglich. Eine Einschränkung dieser Aussage ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil - über alle Branchen betrachtet - 45 % der Betriebe im zentralen Versorgungsbereich Innenstadt eine Verkaufsfläche von nur bis zu 50 m² aufweisen (Tabelle A-3, Anhang zum Endbericht, S. 110) und die Zahl der Einzelhandelsbetriebe mit durchgehenden Öffnungszeiten relativ gering ist (Kap. 4.1.8 sowie 4.2.1.2 des Endberichts; 13 % durchgehend geöffnet; 79 % mit Mittagspause; 9 % nur halbtags oder an bestimmten Wochentagen geöffnet; Öffnungsquote Montag bis Freitag allerdings ab 9 Uhr: 98 %, ab 9.30 Uhr: 100 %). Es spricht nichts dafür, dass ein Verkaufsflächenvergleich in Kombination mit weiteren Kriterien für eine städtebauliche Gefährdungsprognose bei einer solchen Betriebsstruktur nicht anwendbar sein sollte.
66 
c) Mit den - erstmals im Berufungsverfahren gestellten - Hilfsanträgen ist die Klage unzulässig.
67 
Die auf die Erteilung eines Bauvorbescheides nur für die Errichtung eines Drogeriefachmarktes (erster Hilfsantrag) beziehungsweise nur für die Errichtung eines Textilfachmarktes (zweiter Hilfsantrag) gerichtete Verpflichtungsklage scheitert daran, dass insoweit das jeweils erforderliche Verwaltungs- und Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. Es handelt sich dabei nämlich um isolierte Bauvorhaben, die nicht Gegenstand der Bauvoranfrage und des darauf bezogenen Widerspruchsverfahrens waren. Der Drogerie- beziehungsweise der Textilfachmarkt waren lediglich unselbständige Teile eines Gesamtvorhabens. Dem Beklagten war nicht aufgegeben, über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieser Teile hilfsweise isoliert zu entscheiden. Zwar kann eine Baugenehmigung, wenn die Teilung eines Vorhabens objektiv möglich ist und die Identität des Vorhabens gewahrt bleibt, grundsätzlich nur insoweit abgelehnt werden, als es erforderlich ist, um einen Widerspruch des Vorhabens zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu verhindern. Die Baurechtsbehörde kann die Baugenehmigung jedoch auch in diesen Fällen insgesamt versagen, wenn sich aus den Antragsunterlagen oder sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bauherr nicht beabsichtigt, nur den genehmigungsfähigen Teil seines Vorhabens zu verwirklichen (vgl. Senatsurteil vom 05.04.2006 - 8 S 1737/05 - juris; Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand Juni 2010, § 58 Rn. 44). Innerhalb der Grenzen, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind, ist es Sache des Antragstellers, durch seinen Genehmigungsantrag beziehungsweise seine Voranfrage festzulegen, was „das Vorhaben“ und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Die Annahme, dass ein Antragsteller (und sei es hilfsweise) nicht ein, sondern zwei je für sich zu beurteilende Vorhaben hat in das Verfahren einbringen wollen, setzt nicht nur die Teilbarkeit, sondern darüber hinaus und vor allem voraus, dass er anfänglich oder nachträglich (und rechtzeitig) eine entsprechende Teilung vorgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.1980 - IV C 99.77 - NJW 1981, 776; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.1982 - 3 S 1168/82 - VBlBW 1983, 266 <268>; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.06.2007 - 3 L 368/04 - LKV 2008, 422). Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat zum Gegenstand ihrer Bauvoranfrage die „Errichtung von zwei Fachmärkten“ gemacht, die nach den beigefügten Planunterlagen (zu den Mindestanforderungen an die Bauvorlagen bei einer Bauvoranfrage siehe § 15 LBOVVO) in einem einheitlichen, wenn auch unterteilten Gebäude untergebracht sein sollen, einen einheitlichen „Ein- und Ausgangsbereich Fachmärkte“ aufweisen sollen sowie über einen gemeinsamen Stellplatzbereich (39 Stellplätze) mit einheitlicher Ein- und Ausfahrt verfügen sollen. Zu keiner Zeit hat die Klägerin vorgerichtlich geäußert, dass ihr im Zweifel auch an einem Vorbescheid nur für einen Teil des Gesamtvorhabens gelegen wäre (und - wobei insoweit der Verlauf der Trennlinie zwischen den beiden Fachmärkten unzweifelhaft wäre - in welcher Weise dann eine Abgrenzung zwischen den einzelnen Teilen vorzunehmen sein sollte). Unter diesen Umständen musste die Baurechtsbehörde nicht von der Absicht der Klägerin ausgehen, falls nötig auf einen der beiden Fachmärkte verzichten und auch nur einen Teil des Gesamtvorhabens realisieren zu wollen. Die Baurechtsbehörde musste annehmen, dass jeder der beiden Fachmärkte wesentlicher Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzeptes der Klägerin war. Es wäre auch nicht Aufgabe des Beklagten gewesen, von sich aus gewissermaßen „auf Verdacht“ zulässige (Teil-) Varianten des Bauvorhabens zu ermitteln und zu bescheiden (vgl. Senatsurteil vom 15.03.1994 - 8 S 2571/93 - BauR 1995, 73; zu einem hinsichtlich des Standortes unbestimmten Bauantrag).
II.
68 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Klägerin sind auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil die Beigeladene mit ihrem - näher begründeten - Antrag, die Berufung zurückzuweisen, ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 - ESVGH 61, 159 = VBlBW 2011, 279).
69 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
70 
Beschluss vom 14. Dezember 2011
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 68.235,75 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG; entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz und in Anlehnung an Nr. 9.1.4 sowie Nr. 9.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327 ff.).
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
28 
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
29 
1. Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat ihre Berufung entsprechend den Vorgaben des § 124a Abs. 2 VwGO eingelegt und in Übereinstimmung mit § 124a Abs. 3 VwGO begründet.
30 
2. Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
31 
a) Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig. Der Klägerin mangelt es nicht an einem Rechtsschutzinteresse.
32 
Die Baugenehmigungsbehörden sind nicht verpflichtet, in die Prüfung eines Genehmigungsantrages einzutreten, wenn der Antragsteller die Genehmigung zwar (möglicherweise) formal beanspruchen kann, jedoch klar ist, dass er aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert und deshalb die Genehmigung ersichtlich nutzlos wäre. Das erforderliche Antragsinteresse beziehungsweise in einem Verwaltungsstreitverfahren das erforderliche Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn sich das Hindernis „schlechthin nicht ausräumen“ lässt (BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128 = NJW 1981, 2426; vgl. auch Senatsurteil vom 28.03.2001 - 8 S 2120/00 - BauR 2002, 65). Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor.
33 
Anders als es die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nahe legen, ist seit Inkrafttreten des EAG Bau zum 20.07.2004 nicht mehr die Gemeinde für die Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung zuständig, wenn für ein Vorhaben - wie hier - eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich ist; vielmehr hat die Baurechtsbehörde nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde auch über die sanierungsrechtliche Genehmigung zu entscheiden. Allerdings ist die sanierungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin hier gleichwohl aus dem Verfahren ausgeklammert, weil - trotz § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB - die sanierungsrechtliche Genehmigung unabhängig von der Baugenehmigung erteilt wird (vgl. Senatsurteil vom 04.03.1996 - 8 S 48/96 - VBlBW 1996, 343; noch zu § 145 BauGB a.F.). § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB ordnet eine Zuständigkeits-, aber keine Genehmigungskonzentration an. Nach außen handelt zwar ein und dieselbe Behörde, inhaltlich und formal bleibt es aber bei zwei Genehmigungen (Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage, § 145 Rn. 1; vgl. ähnlich zum Verhältnis von naturschutzrechtlicher Genehmigung und Baugenehmigung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2003 - 5 S 1657/01 - NuR 2004, 241). Das Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde wird um die sanierungsrechtliche Beurteilung nur dann erweitert, wenn ein gesonderter Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung gestellt ist (vgl. Schlotterbeck in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 6. Aufl., § 58 Rn. 41). Ein solcher Antrag ist im Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung grundsätzlich nicht enthalten (BVerwG, Urteil vom 15.01.1982 - 4 C 94.79 - NJW 1982, 2787; Beschluss vom 08.03.2001 - 4 B 76.00 - BauR 2001, 1723). Hier bezieht sich die Bauvoranfrage nach der Widerspruchsbegründung vom 06.03.2008 sogar ausdrücklich ausschließlich auf die bauplanungsrechtliche Seite ohne die sanierungsrechtliche Beurteilung. Allein die vom Bauherrn als zu klärend gestellten Fragen bestimmen den Umfang des beantragten Bauvorbescheids und damit auch den Streitgegenstand des Verfahrens (vgl. Urteil des erk. Senats vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 - VBlBW 2007, 303). Somit liegt die sanierungsrechtliche Beurteilung hier jenseits des Verfahrensgegenstandes.
34 
Es ist derzeit nicht klar, dass die Klägerin an einer Verwertung des begehrten Bauvorbescheids gehindert und dieser deshalb für sie ersichtlich nutzlos wäre, weil ihr Vorhaben sanierungsrechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Voraussetzung hierfür wäre, dass eine sanierungsrechtliche Genehmigung erforderlich wäre, aber unter keinen Umständen erteilt werden könnte. Dies müsste offensichtlich sein (vgl. Beschluss des erk. Senats vom 12.09.2002 - 8 S 1571/02 - BWGZ 2003, 191; noch zu § 145 BauGB a.F.). An dieser Eindeutigkeit fehlt es hier im Hinblick auf die sanierungsrechtliche Genehmigung. Nach § 145 Abs. 2 BauGB darf die Genehmigung für ein nach § 144 BauGB genehmigungspflichtiges Vorhaben nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. Die damit aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich (jedenfalls) nicht so eindeutig beantworten, dass schon für den Bauvorbescheid das Sachbescheidungsinteresse fehlt.
35 
Ein engerer Maßstab für die Verneinung des Sachbescheidungsinteresses als die offensichtliche Unverwertbarkeit des Bauvorbescheides kommt auch dann nicht in Betracht, wenn man der Beigeladenen ein Bedürfnis für die Verknüpfung der nach §§ 29 ff. BauGB vorzunehmenden bauplanungsrechtlichen und der sanierungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens unterstellt. Ein mögliches solches Bedürfnis lässt sich zwar nicht von vornherein von der Hand weisen, weil nach § 14 Abs. 4 BauGB in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden sind (siehe auch § 15 Abs. 2 BauGB für die Zurückstellung von Baugesuchen) und somit ein abgeschichtetes Antragsverhalten die Beigeladene bei ihren Planungsabsichten unter Umständen beeinträchtigen könnte. Dies beruhte indes zum einen auf der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung, die Sanierungsgenehmigung von der Baugenehmigung zu trennen; zum anderen lässt die aufgezeigte Problematik das Interesse der Klägerin, sich losgelöst vom Sanierungsrecht frühzeitig einen Bauvorbescheid zu sichern, gerade nicht entfallen.
36 
b) Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für ihr Vorhaben und keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 06.02.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.03.2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
37 
aa) Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht trotz des Wortlauts in § 57 Abs. 1 LBO („kann erteilt werden“) ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen; dies folgt aus dem Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO (Urteil des erk. Senats vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 - a.a.O. m.w.N.).
38 
Gegenstand des Klage- und des Berufungsverfahrens ist die Bauvoranfrage mit dem Inhalt, den sie mit der Widerspruchsbegründung vom 06.03.2008 erhalten hat. Danach soll der Fachmarkt 1 als Drogerie-, der Fachmarkt 2 als Textilfachmarkt genutzt und lediglich die planungsrechtliche Zulässigkeit geklärt werden. Es kann offen bleiben, ob die Bauvoranfrage in ihrer ursprünglichen Form vom 15.11.2007 hinreichend bestimmt war und ob ein etwaiger Mangel dadurch unbeachtlich wurde, dass die Voranfrage ohne formelle Beanstandung bearbeitet wurde (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1992 - 5 S 415/91 - VBlBW 1993, 135; Urteil vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 - ESVGH 58, 255 = VBlBW 2009, 61). Denn jedenfalls mit den Erläuterungen in der Widerspruchsbegründung wurde der Antrag hinreichend deutlich umschrieben. Die Eingrenzung der Voranfrage war zu diesem Zeitpunkt nach Ablehnung durch das Landratsamt (vgl. § 68 Abs. 2 VwGO) auch verfahrensrechtlich noch möglich. Sie stellte unter den vorliegenden Umständen keine Änderung der Bauvoranfrage dar, die Anlass zu einer neuen behördlichen Erstprüfung bot (vgl. dazu Bay. VGH, Urteil vom 14.02.2001 - 2 B 99.933 - BRS 64 Nr. 134). Für den Beklagten wie für die Beigeladene spielte die nachgeholte Bezeichnung der Sortimente wie auch die Klarstellung, dass nur eine bauplanungsrechtliche Prüfung stattfinden solle, keine Rolle. Eine nicht hinnehmbare Umgehung von Verfahrensbestimmungen ist bei diesen Verhältnissen nicht gegeben.
39 
bb) Einer positiven Beantwortung der hier allein zur Klärung gestellten Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens gemäß §§ 29 ff. BauGB stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Da das Baugrundstück sich im unbeplanten Innenbereich befindet, ist es an § 34 BauGB zu messen.
40 
(1) Das Vorhaben ist zwar mit § 34 Abs. 1 beziehungsweise § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung vereinbar. Nach dem vorliegenden Übersichtsplan (Bl. 171 der Verwaltungsgerichtsakte) ist von einer Gemengelage auszugehen, wobei sich das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (zur Unerheblichkeit von Fernwirkungen der in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Art in diesem Zusammenhang vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 - NVwZ 1994, 285; Uechtritz, DVBl. 2006, 799 <806 f.>). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht, so kämen hier lediglich Gebietstypen in Frage, nach denen Einzelhandelsbetriebe zulässig sind. Im Rahmen von § 34 Abs. 2 BauGB wäre § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.02.2011 - 2 A 1416/09 - BauR 2011, 1631; Dürr in Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2011, § 34 Rn. 106; Rieger, UPR 2007, 366; Terwiesche, NVwZ 2010, 553 <554>). Auf die geplanten Fachmärkte fände § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aber keine Anwendung, weil keiner der Märkte für sich genommen großflächig ist. Es handelt sich um baulich und funktionell eigenständige Betriebe, die zueinander nicht im Verhältnis eines „Hauptbetriebs“ mit einer „Nebenleistung“ stehen und deren Verkaufsflächen deshalb auch nicht zusammengerechnet werden dürfen. Eine Agglomeration mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wird von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 - BauR 2006, 648; Senatsbeschluss vom 19.11.2007 - 8 S 1820/07 - VBlBW 2008, 145; Thür. OVG, Beschluss vom 30.07.2009 - 1 EO 198/09 - BRS 74 Nr. 176 m.w.N.; Schröer, NJW 2009, 1729 f.).
41 
(2) Das Vorhaben steht jedoch mit § 34 Abs. 3 BauGB nicht in Einklang. Nach dieser Bestimmung dürfen von Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Diesen Anforderungen entspricht das Vorhaben der Klägerin nicht. Von ihm sind schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt Murrhardt zu erwarten.
42 
(a) Die Ermittlung zentraler Versorgungsbereiche unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - BauR 2009, 216; Gatawis, NVwZ 2006, 272 <273>; a.A. Stüer, DVBl. 2009, 754 <755>). Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307 = NVwZ 2008, 308). Bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsbereich einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB bildet, bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten. Auch eine räumlich konzentrierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die darauf angelegt ist, einen fußläufigen Einzugsbereich zu versorgen, kann einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB bilden. Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 = NVwZ 2010, 590; vgl. auch Beschluss vom 20.11.2006 - 4 B 50.06 - BRS 70 Nr. 114).
43 
Die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO und § 9 Abs. 2a BauGB wie auch in § 34 Abs. 3 BauGB genannten gesetzlichen Schutzzwecke ergänzen und verstärken einander. Dem Begriff „zentraler Versorgungsbereich“ im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB kommt kein anderer Sinngehalt zu als demselben Begriff in § 9 Abs. 2a BauGB. Ziel ist die Erhaltung gewachsener städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen auch im Interesse der verbrauchernahen Versorgung (a.A. Nieders. OVG, Urteil vom 17.01.2008 - 1 LB 154/07 - BRS 73 Nr. 87; kritisch auch Claus, NVwZ 2010, 753 ff.). Nach Sinn und Zweck des § 34 Abs. 3 BauGB können zentrale Versorgungsbereiche sowohl einen umfassenden als auch einen auf einen bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereich beschränkten Versorgungsbedarf abdecken. Ein zentraler Versorgungsbereich setzt keinen übergemeindlichen Einzugsbereich voraus. Auch ein Bereich, der auf die Grund- und Nahversorgung eines bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereichs zugeschnitten ist, kann eine zentrale Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wahrnehmen. Der Zweck des Versorgungsbereichs besteht in diesem Fall in der Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung der im Einzugsbereich lebenden Bevölkerung. Ein zentraler Versorgungsbereich muss jedoch einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinaus reichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirken. Ob dies der Fall ist, hängt wiederum von Struktur und Größe der Gemeinde ab. Weiter setzt ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.).
44 
(b) Gemessen daran bildet die Innenstadt Murrhardt entlang der Hauptstraße und des Marktplatzes einen zentralen Versorgungsbereich.
45 
(aa) Die maßgebliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs kann nicht etwa aus dem am 23.11.2006 beschlossenen Einzelhandelskonzept der Beigeladenen - namentlich der darin vorgenommenen „Festsetzung eines Vorranggebietes Einzelhandels-Innenstadt“ (vgl. Nr. 2.2 des Gemeinderatsbeschlusses) - abgeleitet werden. Ein solches Konzept enthält - anders als ein Bebauungsplan zum Beispiel mit Festsetzungen auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB - keine rechtsverbindlichen Festsetzungen (vgl. § 8 Abs. 1 BauGB). Der Schutz zentraler Versorgungsbereiche ist allenfalls in gewissen Grenzen einer Konkretisierung durch städtebauliche Entwicklungskonzepte zugänglich. Die Eingrenzung eines vorhandenen zentralen Versorgungsbereichs im Wege einer informellen Planung ohne Entsprechung in den tatsächlichen Gegebenheiten kommt dagegen nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 5.09 - NVwZ 2009, 781 m.w.N.; Battis, DVBl. 2011, 196 <198>). Dass die Ausführungen in der amtlichen Begründung zu § 34 Abs. 3 BauGB Anderes nahe legen (vgl. BT-Drucks. 15/2250 S. 54; ebenso der EAG-Mustererlass, S. 66), ändert daran nichts (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - a.a.O.; Dahlke-Piel, SächsVBl. 2011, 7 <9>; Reichelt, BauR 2006, 38 <42 f.>; Schlarmann/Hamann, NVwZ 2008, 384 <385>; Schoen, BauR 2010, 2034 <2044>; Wahlhäuser, BauR 2007, 1359 <1363 f.>; a.A. wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.11.2007 - 1 A 10351/07 - juris; zweifelnd Reidt, NVwZ 2007, 664 <665 f.>; kritisch auch Gatawis, NVwZ 2006, 272 <273>). Im Unterschied zu § 9 Abs. 2a oder § 34 Abs. 4 und 5 BauGB enthält § 34 Abs. 3 BauGB insbesondere keine Ermächtigung, nähere Bestimmungen zum unbeplanten Innenbereich zu treffen.
46 
(bb) Die räumliche Abgrenzung hat sich entgegen der Auffassung der Klägerin aber auch nicht an den im Regionalplan für die Region Stuttgart vorgenommenen Festlegungen zu orientieren.
47 
Insoweit bedarf es zunächst der Klarstellung, dass es auf den mittlerweile rechtsverbindlichen Regionalplan vom 22.07.2009 ankäme, weil es für das geltend gemachte Verpflichtungsbegehren auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt (vgl. Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 5. Aufl., § 113 Rn. 40). Dieser Regionalplan enthält unter Plansatz 2.4.3.2.3 (Z) eine Bestimmung zu Standorten für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (VRG). Standorte für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (vgl. Sortimentsliste in der Begründung) sind danach nur in den zentralörtlichen Siedlungs- und Versorgungskernen und nur in den in der Raumnutzungskarte dargestellten und als Vorranggebiete gebietsscharf festgelegten Standorten für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte vorzusehen (entsprechend 2.7.4 des alten Regionalplans vom 22.07.1998 in der Teiländerung für das Kapitel 2.7 vom 13.03.2002). Die Innenstadt von Murrhardt ist auf der Raumnutzungskarte (Ostteil) so großräumig als Standort für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (VRG) gekennzeichnet, dass auch das Vorhabengrundstück der Klägerin erfasst ist (ebenso in der Raumnutzungskarte zum alten Regionalplan). Wäre diese Abgrenzung auch für die Bestimmung des zentralen Versorgungsbereiches „Innenstadt Murrhardt“ nach § 34 Abs. 3 BauGB maßgeblich, käme die Erwartung schädlicher Auswirkungen für die Innenstadt nicht in Betracht, denn von Vorhaben innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches können keine schädlichen Auswirkungen auf denselben ausgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 5.09 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - a.a.O.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2010, § 34 Rn. 86a).
48 
Eine Heranziehung der regionalplanerischen Zielvorgabe zur räumlichen Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche nach § 34 Abs. 3 BauGB kommt jedoch nicht in Betracht. Mit der Aufstellung von Zielen der Raumordnung setzen die Träger der Landesplanung und der Regionalplanung den Trägern der Bauleitplanung Grenzen; die Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010 - 3 S 324/08 - NuR 2011, 149). Dabei haben die Träger der Landesplanung und der Regionalplanung einen weiten Gestaltungsspielraum. Auch wenn länderübergreifend - beispielsweise auf der Ebene der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) - auf eine einheitliche Bildung fachlicher Maßstäbe hingewirkt werden mag, sind die Träger der Raumordnung in der Entscheidung frei, ob und mit welchen Regelungen im Einzelnen sie Ziele der Raumordnung beschließen. Daher kommt eine unmittelbare Anknüpfung an landesplanerische Zielvorgaben bei der Auslegung und Anwendung von § 34 Abs. 3 BauGB nicht in Betracht. Denn dies würde dazu führen, dass eine rechtlich gebundene Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung vom jeweiligen Inhalt landes- und regionalplanerischer Dezision abhängig wäre. Für eine derartige Delegation geben Wortlaut und Entstehungsgeschichte von § 34 Abs. 3 BauGB jedoch nichts her. Mit dem Einfügen von § 34 Abs. 3 BauGB sollte der Schutz zentraler Versorgungsbereiche in unbeplanten Innenbereichen, in denen § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs. 3 BauNVO nicht herangezogen werden kann, gestärkt werden. Insbesondere sollten entgegen früherer Rechtsprechung auch die sogenannten Fernwirkungen auf bestehende außerhalb der näheren Umgebung liegende zentrale Versorgungsbereiche einbezogen werden (BT-Drucks 15/2250 S. 33). Dabei kommt es auf die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des oder der zentralen Versorgungsbereiche im Einzelfall an. Unterschiedliche planerische Bewertungen durch die Träger der Landesplanung oder der Regionalplanung sollen dabei nicht einfließen. Vielmehr ist § 34 Abs. 3 BauGB wie jede andere Norm des Bundesrechts bundeseinheitlich auszulegen. Die Struktur der Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens nach § 34 BauGB als gebundene Verwaltungsentscheidung sollte mit § 34 Abs. 3 BauGB nicht grundlegend verändert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - BVerwGE 136, 18 = NVwZ 2010, 587; Battis, DVBl. 2011, 196 <198>).
49 
Adressat von Zielen der Raumordnung ist in dem hier gegebenen Zusammenhang die Bauleitplanung, die ihrerseits im Rahmen des Abwägungsgebots unterschiedlich weitgehende städtebauliche Ziele verfolgen darf. Mit den Mitteln der Bauleitplanung darf auch eine Veränderung des gegenwärtigen Zustands herbeigeführt werden. Entsprechendes gilt für Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB. Demgegenüber hat sich die rechtlich gebundene Entscheidung in § 34 BauGB grundsätzlich am vorhandenen Bestand zu orientieren. Der Baugenehmigungsbehörde steht kein planerischer Entscheidungsspielraum zur Seite. Der Regelung in § 34 Abs. 3 BauGB liegt ebenso wie derjenigen in § 34 Abs. 1 BauGB ein anderer Bezugsrahmen zugrunde, als er für die Bauleitplanung gilt. Maßstab für die rechtlich gebundene Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse und deren rechtliche Einordnung - auch wenn diese durch Einzelhandelskonzepte der Gemeinden bestätigt und gegebenenfalls präzisiert werden können -, nicht aber planerische Entscheidungen der Träger der Landesplanung oder der Bauleitplanung (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
50 
Für die Bestimmung des § 34 Abs. 1 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, mit § 1 Abs. 4 BauGB sei nicht vorgezeichnet, welche Wirkungen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung im unbeplanten Innenbereich entfalteten. § 34 BauGB lasse sich nicht als Ersatzplanung qualifizieren, die den in § 1 Abs. 4 ff. BauGB genannten rechtlichen Bindungen unterliege. Er erfülle vielmehr die Funktion eines Planersatzes. Im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB sei für planerische Erwägungen, die nicht im Tatbestand ihren Niederschlag gefunden hätten, kein Raum. Seien die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so bestehe ein Rechtsanspruch auf Genehmigung. Die gebundene Entscheidung, die im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zu treffen sei, weise nicht die Merkmale eines Planungsaktes auf, der sich in die von der Revision apostrophierte Planungshierarchie einzuordnen habe. Sei ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig, so könne die Gemeinde es nur dadurch verhindern, dass sie einen Bebauungsplan aufstelle. Die Pflicht, zielkonform zu planen, lasse den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB unberührt. Ein Vorhaben, das nach dieser Bestimmung zulässig sei, scheitere nicht daran, dass es auf der Grundlage eines an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepassten Bebauungsplans nicht genehmigungsfähig wäre. Ihm könne nicht entgegengehalten werden, dass ein Planungsbedarf bestehe. Ein etwaiges aus § 1 Abs. 4 BauGB ableitbares Planungserfordernis schlage bei einem Vorhaben, das sich in den Rahmen der vorhandenen Umgebungsbebauung einfüge, nicht als Zulassungshindernis durch. Eine Sperrwirkung erzeugten die Ziele der Raumordnung und Landesplanung erst, wenn sie durch einen Bebauungsplan umgesetzt worden seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 - NVwZ 1994, 285 <287 f.> m.w.N.). Die dahinter stehenden Gedanken sind auch im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB zu beachten. Es fehlt eine Norm, die eine Verbindung zwischen den Zielen der Raumordnung und dem Tatbestand des § 34 Abs. 3 BauGB herstellt (siehe hingegen etwa § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO).
51 
(cc) Die Einordnung der Innenstadt von Murrhardt entlang der Hauptstraße und des Marktplatzes als ein zentraler Versorgungsbereich ergibt sich aus den tatsächlichen Verhältnissen (für deren alleinige Maßgeblichkeit auch Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 1. Aufl., Rn. 184 u. 328 ff.; Rieger, UPR 2007, 366 <369>; Terwiesche, NVwZ 2010, 553 <555>; Uechtritz, VBlBW 2010, 185 <190>; anders noch ders., NVwZ 2004, 1025 <1030>; differenzierend Kraus/Feise, UPR 2010, 331 <332>). Wie bereits das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, kann zur Ermittlung des Ist-Zustandes insoweit an den Endbericht „Einzelhandelskonzept für die Stadt Murrhardt“ des Büros Dr. ... ... vom 27.09.2006 angeknüpft werden. Nach den Angaben zur Methodik in dem Bericht erhoben wissenschaftliche Mitarbeiter im Mai 2006 die Daten zur Einzelhandelssituation in der Stadt im Wege einer Befragung sämtlicher Einzelhändler und einer Bestandsaufnahme ausgewählter Dienstleistungen in der Innenstadt und in den sonstigen zentralen Bereichen. Zudem sei die städtebauliche Situation in der Innenstadt und in den sonstigen zentralen Bereichen erfasst worden (S. 17 des Berichts). Im Zeitraum zwischen dem 02. und 09.05.2006 hätten die Mitarbeiter mit allen auskunftsbereiten Einzelhändlern in Murrhardt ein Interview anhand eines Fragebogens geführt, der zuvor mit der Beigeladenen sowie im projektbegleitenden Arbeitskreis abgestimmt worden sei. Berücksichtigt worden sei dabei nicht nur der Einzelhandel im engeren Sinne, sondern in Absprache mit dem Arbeitskreis auch das Lebensmittelhandwerk (Bäcker, Metzger). Die Befragung sei flächendeckend im gesamten Stadtgebiet erfolgt. Jede einzelne Straße sei hierfür begangen beziehungsweise durchfahren worden. Eine derartige Einzelhändlerbefragung liefere verlässlichere Daten über die derzeitige Einzelhandelssituation, insbesondere über die erzielten Umsätze (die bei einer reinen Erhebung rechnerisch ermittelt werden müssten) und führe so erfahrungsgemäß zu einer sehr hohen Akzeptanz der Daten. Die Befragung der Händler ermögliche auch, Informationen über die derzeitigen Kaufkraftströme nach Murrhardt zu erhalten (S. 18; weitere Einzelheiten dort und auf den Folgeseiten des Berichts). Das methodische Vorgehen lässt somit keine Zweifel an der Verlässlichkeit der Bestimmung des Ist-Zustandes aufkommen. Daran ändert sich auch dadurch nichts Entscheidendes, dass die Erhebung mittlerweile mehr als fünf Jahre zurückliegt. Für wesentliche Änderungen in diesem insgesamt noch überschaubaren Zeitraum bestehen keine Anhaltspunkte. Auch die Verfahrensbeteiligten haben insoweit - bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und sonst - keine Einwände erhoben.
52 
Neben der Methodik war auch die dem Endbericht des Büros Dr. ... zugrundegelegte Aufgabenstellung geeignet, die für die räumliche Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche in Murrhardt erforderlichen Erkenntnisse zu erbringen. Als rechtliche Vorgabe für den Einsatz eines Einzelhandelskonzeptes wurde unter anderem die erforderliche Definition des Schutzgutes Innenstadt (ebenso: der übrigen zentralen Bereiche) angesehen. Rechtlich zentrale Voraussetzung für eine räumliche Lenkung der Einzelhandelsentwicklung, die der Sicherung und Weiterentwicklung des Einzelhandels an zentralen Standorten dienen solle, sei die Abgrenzung der (Einzelhandels-)Innenstadt: Nur wenn klar sei, welcher Bereich einer Stadt als Einzelhandelsinnenstadt anzusehen sei, könne geprüft werden, ob dieser geschützt werden solle. Erst wenn diese räumliche Abgrenzung vorgenommen sei, sei der Nachweis zu erbringen, dass eine Sicherung und Weiterentwicklung des Einzelhandels in der Innenstadt überhaupt erreichbar sei. Nur auf diese Weise könne auch der planungsrechtliche Bezug zum Ausschluss von Einzelhandel an anderen Standorten hergestellt werden (S. 21 des Berichts). Eine derartige Abgrenzung müsse allerdings kriteriengebunden erfolgen. Entsprechend gelte es, zunächst die Merkmale einer Einzelhandelsinnenstadt zu definieren, um daraus abgeleitet die Abgrenzung vorzunehmen. Die Abgrenzung der Innenstadt von Murrhardt sei auf Grundlage der Einzelhandels- und Dienstleistungserhebung erfolgt. Dabei habe die Bestandsdichte ein wesentliches Kriterium dargestellt. Weiterhin seien infrastrukturelle und funktionale Zäsuren sowie städtebauliche Merkmale zur Abgrenzung der Innenstadt herangezogen worden. Ebenso sei die Abgrenzung der sonstigen zentralen Bereiche erfolgt (S. 22 des Berichts). Im Ergebnis sei danach die Innenstadt der größte Standortbereich. Dort würden überwiegend Waren des mittelfristigen Bedarfs angeboten (S. 26 und Karte 1 auf S. 27 des Berichts). Für die Innenstadt von Murrhardt hält der Bericht auf S. 38 fest, die meisten Einzelhandelsnutzungen lägen entlang der Hauptstraße zwischen der Kreuzung Theodor-Heuss-Straße/Bahnhofstraße im Norden und der Einmündung Riesbergstraße im Süden. Die Innenstadt reiche im Westen bis zum Ferdinand-Nägele-Platz und beinhalte auch den Bereich des Klosterhofes; im Osten verlaufe die Abgrenzung hingegen entlang der Hauptstraße, da sich der Einzelhandels- und Dienstleistungsbesatz in den östlichen Seitengassen nur rudimentär fortsetze und dieser Bereich zusätzlich durch mehrere Leerstände gekennzeichnet sei. Dieser östliche Bereich mit Mittelgasse und Grabenstraße, der überwiegend eine (für die Innenstadt bedeutsame) Wohnfunktion übernehme, lasse sich dennoch als Ergänzungsbereich der Innenstadt bezeichnen. Betrachtet man diese Aussagen im Zusammenhang mit der nach den durch obige Methodik erstellten Karte zur Abgrenzung der Einzelhandels-Innenstadt (Anlage 3 zu der beschlossenen Umsetzung des Einzelhandelskonzepts vom 23.11.2006) ergibt sich eine entlang der Hauptstraße und des Marktplatzes angeordnete integrierte Einzelhandelslage. Die Versorgungsfunktion dieses Bereiches über den unmittelbaren Nahbereich hinaus erschließt sich danach ebenfalls. Der so abgegrenzte Bereich bildet eine integrierte Lage mit einer Vielzahl vorhandener Einzelhandelsnutzungen, ergänzt um Dienstleistungen und gastronomische Angebote. Ihr kommt eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zu. Der Einordnung als zentraler Versorgungsbereich steht schließlich nicht entgegen, dass es an einem als „Frequenzbringer“ beziehungsweise „Magnetbetrieb“ einzuordnenden Vollsortimenter fehlt. Ihren Versorgungsauftrag über den Nahbereich hinaus kann die Innenstadt auch mit ihrer kleinteiligen Struktur erfüllen (vgl. Dürr in Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn. 106f).
53 
Das Grundstück der Klägerin befindet sich - ohne dass es einer in jeder Hinsicht bis ins Einzelne gehenden Abgrenzung der integrierten Lage bedürfte - nicht in dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt. Jedenfalls die Achse Theodor-Heuss-Straße / Fornsbacher Straße bildet eine Zäsur, jenseits derer eine Zugehörigkeit zu dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr in Betracht kommt. Der Einnahme eines Augenscheins vor Ort bedarf es nicht, nachdem sich bereits aufgrund der Aktenlage ein klarer Befund ergibt.
54 
(c) Für den so umgrenzten zentralen Versorgungsbereich Innenstadt Murrhardt sind von dem Vorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen zu erwarten.
55 
Ob dies der Fall ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - a.a.O.; a.A. Dürr in Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn. 106c: Beurteilungsspielraum).
56 
Zentrale Versorgungsbereiche sollen erhalten werden, weil ihnen eine herausragende Bedeutung für Bestand und Entwicklung von Städten und Gemeinden zukommt. Es soll eine bestimmte städtebauliche Struktur erhalten werden, die sich durch Zentralität auszeichnet und eine diffuse Verteilung von Einrichtungen in die Fläche vermeidet. Der Gesetzgeber misst der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in den Städten und Gemeinden eine hohe städtebauliche Bedeutung bei, und zwar zur Stärkung der Innenentwicklung und der Urbanität der Städte sowie besonders auch zur Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung, die angesichts der demografischen Entwicklung besonderen Schutzes bedarf, namentlich wegen der geringeren Mobilität älterer Menschen (BT-Drucks 16/2496 S. 10 f.). In diesem Zusammenhang kann auch dem städtebaulichen Ziel der Erhaltung eines historisch gewachsenen Ortskerns ein besonderer Stellenwert zukommen. Die Aufnahme eines zentralen Versorgungsbereichs in ein städtebauliches Zentrenkonzept der Gemeinde kann dessen Stellenwert unterstreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
57 
§ 34 Abs. 3 BauGB gilt auch für Einzelhandelsbetriebe, die nicht die Schwelle der Großflächigkeit erreichen. Im Rahmen dieser Vorschrift sind die Auswirkungen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe auf einen zentralen Versorgungsbereich im Wege einer auf die Umstände des Einzelfalls abstellenden Prognose zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.). Die Vermutungsregel in § 11 Abs. 3 BauNVO ist im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB weder unmittelbar noch kraft gesetzlicher Verweisung heranzuziehen. Eine nur unter bestimmten Voraussetzungen widerlegbare normative Regel, dass bei Überschreiten einer bestimmten Verkaufs- und Geschossfläche schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, stellt § 34 Abs. 3 BauGB - anders als § 11 Abs. 3 BauNVO - nicht auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
58 
Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich „nachhaltiger“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - a.a.O.; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.).
59 
Als Maßstab für die Ermittlung schädlicher Auswirkungen darf der zu erwartende vorhabenbedingte Kaufkraftabfluss herangezogen werden. Die Entscheidung, anhand welcher Methode der voraussichtliche Kaufkraftabfluss prognostisch ermittelt wird beziehungsweise der Überprüfung zugrunde gelegt wird, ob die von der Genehmigungsbehörde verwandte Methode zur Prognose städtebaulich relevanter Funktionsstörungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu beanstanden ist, obliegt grundsätzlich dem Tatsachengericht. Die Wahl der Kriterien darf lediglich nicht von einem Rechtsirrtum infiziert sein, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder sonst zu einer schlechthin ungeeigneten Ermittlungsmethode führen. Zur Quantifizierung des Kaufkraftabflusses sind in der Rechtsprechung unterschiedliche Methoden anerkannt. So sind Marktgutachten eine taugliche Methode, um den voraussichtlichen Kaufkraftabfluss an Hand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren. Daneben ist der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich ein taugliches Hilfsmittel für die Prognose. Die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und beeinflusst daher die geordnete städtebauliche Entwicklung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - a.a.O.; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.). Der bloße Verkaufsflächenvergleich darf aber nicht überbewertet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
60 
Für den Verkaufsflächenvergleich lassen sich feste Prozentsätze nicht angeben, bei deren Unterschreiten stets von unschädlichen und bei deren Überschreiten immer von schädlichen Auswirkungen auszugehen ist. Es hängt von weiteren Faktoren ab, welcher Prozentsatz beachtliche Funktionsstörungen erwarten lässt, namentlich dem Abstand zwischen dem betrachteten Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, die Konstellation der „Vorschädigung“ des zentralen Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines im zentralen Versorgungsbereich vorhandenen „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 01.02.2010 - 7 A 1635/07 - BauR 2010, 1188, und vom 03.02.2011 - 2 A 1416/09 - BauR 2011, 1631). So können schädliche Auswirkungen (jedenfalls) bereits bei Umsatzverlusten von weniger als 25 %, in manchen Fällen auch bei weniger als 10 % beziehungsweise nur ca. 8 % anzunehmen sein (vgl. Dürr in Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn. 106c m.w.N. aus der Rspr.).
61 
Der Prüfungsmaßstab der schädlichen Auswirkungen fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände. Sind im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs in räumlicher Nähe an anderer Stelle bereits Einzelhandelsbetriebe vorhanden, dürfen auch diese bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34). Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB können sich auch daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. Denn ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich und Angeboten derselben Branche im geschützten Versorgungsbereich kann durch das Hinzutreten eines weiteren branchengleichen Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - jeweils a.a.O.).
62 
Die Fragestellung, ob die Schädlichkeitsschwelle des § 34 Abs. 3 BauGB erreicht wird, zwingt den Rechtsanwender dazu, ökonomische Zusammenhänge zu ermitteln und im Hinblick auf ihre städtebauliche Relevanz zu bewerten. Voraussetzung ist, dass eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis besteht, mit der sich die Erwartung schädlicher Auswirkungen begründen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2010 - 8 A 11322/09 - BRS 76 Nr. 46). § 34 Abs. 3 BauGB dient nicht dem Konkurrentenschutz. Das Bauplanungsrecht hat nicht die Wahrung von Wettbewerbsinteressen im Blick, sondern verhält sich in dieser Hinsicht neutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2007 - 10 B 2675/06 - NVwZ 2007, 735; Urteile vom 13.06.2007 - 10 A 2439/06 - BauR 2007, 2012, und vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - a.a.O.; Hubatsch, NJW-Spezial 2009, 268).
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(d) Nach diesen Maßstäben geht die nach allen Umständen des Einzelfalls zu treffende Prognose zu Lasten der Klägerin aus.
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Die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt würde bei Verwirklichung des Vorhabens in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört. Er könnte seinen Versorgungsauftrag zumindest hinsichtlich einzelner Branchen (Drogerie bzw. Bekleidung) voraussichtlich nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen. Dies ergibt sich anhand des zu erwartenden vorhabenbedingten Kaufkraftabflusses. Methodisches Hilfsmittel ist insoweit zunächst der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Verkaufsfläche der beiden Fachmärkte mit rund 910 m² ca. 24 % der im Versorgungsgebiet bereits vorhandenen Gesamtverkaufsfläche (3.850 m² gemäß Tabelle 3 auf S. 39 des Endberichts Einzelhandelskonzept vom 27.09.2006) und ca. 54 % der im Versorgungsbereich bestehenden Gesamtverkaufsfläche des Bereichs Drogerie und Bekleidung (1.675 m²) beträgt. Bei einer Unterscheidung zwischen den in den getrennt geplanten Fachmärkten vorgesehenen Sortimente ergibt sich, dass die Verkaufsfläche des geplanten Drogeriemarktes 96,9 % der innerstädtischen Verkaufsfläche für Drogerieartikel (450 m² einschließlich Parfümerie, Papier/Bürobedarf/Schreibwaren und Zeitungen/Zeitschriften), die des geplanten Textilmarktes 38,7 % der innerstädtischen Verkaufsfläche für Bekleidung (1.225 m² einschließlich Schuhe und Lederwaren) beträgt. Diese Werte bilden einen gewichtigen Hinweis darauf, dass der eintretende Kaufkraftabfluss den Versorgungsauftrag des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt nachhaltig treffen würde. Im Verhältnis zu den innerstädtischen Verkaufsflächen erreichen die vorgesehenen neuen Verkaufsflächen im Branchenvergleich ein erhebliches Maß. Eine mögliche Belastung oder gar Verdrängung aus der Innenstadt wäre hinsichtlich der Sortimente Bekleidung und Drogerie für die Struktur des zentralen Versorgungsbereiches auch schädlich. Bereits dem Drogeriebereich kommt mit 450 m² Verkaufsfläche (einschließlich Parfümerie, Papier/Bürobedarf/Schreibwaren und Zeitungen/Zeitschriften) - verteilt auf mehrere Märkte (..., ... ..., ... ...) - nicht lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. hingegen zu unbedeutenden Sortimenten: Dahlke-Piel, SächsVBl. 2011, 7 <11>). Der Bekleidungsbereich nimmt noch größere innerstädtische Verkaufsflächen ein. Für das Gesamtvorhaben der Klägerin drücken die Verkaufsflächen einen starken Hinweis auf eine Schädigungsgefahr aus. Hinzu kommt - wie ebenfalls bereits vom Verwaltungsgericht thematisiert - der relativ geringe räumliche Abstand des Vorhabenstandortes zu dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt. Ferner kommt dem zentralen Versorgungsbereich ein erhöhtes Schutzbedürfnis zu, weil er ausweislich der im Endbericht des Büros Dr. ... vom 27.09.2006 genannten Leerstände bereits vorgeschädigt ist. Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist daneben, dass in räumlicher Nähe und im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs an anderer Stelle auf dem ehemaligen Soehnle-Areal mit dem ...-Markt bereits ein Einzelhandelsbetrieb vorhanden ist, der zur Schädigungsgefahr beiträgt und deshalb bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben darf. Eher nachteiliges Gewicht hat zudem der bereits außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs vorhandene ...-Markt. Dass dieser ...-Markt - wie von der Klägerin angegeben - bei einer Verwirklichung des hier zur Prüfung gestellten Vorhabens umzuziehen beabsichtigt, so dass per saldo womöglich - jedenfalls im Bekleidungsbereich - kein zusätzlicher Einzelhandelsbetrieb unterhalten würde, kann hingegen keine entscheidende Rolle spielen. Dies beträfe allein die privaten Mietverhältnisse an den Einzelhandelsgebäuden. Der Umzug des ...-Marktes ist gegenwärtig auch in keiner erkennbaren Weise gesichert. Angesichts aller Umstände spielt auch keine entscheidende Rolle, dass ein im zentralen Versorgungsbereich vorhandener „Magnetbetrieb“ von dem Vorhaben voraussichtlich nicht geschädigt würde, der Einzelhandel in der Innenstadt von Murrhardt vielmehr kleinteilig organisiert ist.
65 
Die Prognose kommt schließlich auch ohne eine weitere sachverständige Begutachtung aus, da der drohende Kaufkraftabfluss bereits jetzt ersichtlich ist und den Schluss auf die Gefahr schädlicher Auswirkungen zulässt. Der von der Klägerin hilfsweise gestellte Antrag, zum Beweis der Tatsache, „dass der Textilfachmarkt und der Drogeriefachmarkt nach der Bauvoranfrage weniger als 5 % Umsatz aus der Innenstadt der Beigeladenen abziehen und weder den Bestand der dort existierenden Textilfachgeschäfte noch des ...-Drogeriemarktes sowie der weiteren Drogeriefachgeschäfte gefährden werden“, ein Sachverständigengutachten einzuholen, ist abzulehnen. Als taugliche Methode zur prognostischen Beurteilung des voraussichtlichen Kaufkraftabflusses steht dem Senat hier der Verkaufsflächenvergleich, kombiniert um weitere in der Rechtsprechung anerkannte Kriterien (Abstand, „Vorschädigung“, etwaige „Magnetbetriebe“, Synergien mit bereits vorhandenen Einzelhandelsbetrieben außerhalb des Versorgungsbereichs, aber in dessen Einzugsbereich), zur Verfügung. Anhand dieser Methode verfügt der Senat bereits über eine ausreichende Sachkunde, um die ökonomischen Auswirkungen des geplanten Vorhabens in städtebaulicher Hinsicht - soweit es die im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB vorgesehene Prognose erlaubt und gebietet - abzuschätzen. Hinzu kommt, dass die Klägerin schon nicht substantiiert dargelegt hat, warum die grundsätzlich anerkannte Methode des Verkaufsflächenvergleich in Kombination mit den weiteren genannten Kriterien gerade im vorliegenden Fall zur Vorhersage möglicher schädlicher Auswirkungen des Vorhabens auf den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt ungeeignet sein soll. Es ist nicht ersichtlich, warum die Anwendung dieser Kriterien von einem Rechtsirrtum infiziert sein, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder sonst zu einer schlechthin ungeeigneten Ermittlungsmethode führen soll. Die Klägerin benennt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte weitere Ermittlung tatsächlich präzisere Ergebnisse zutage fördern könnte. Den Einfluss der Verkaufsfläche auf Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität der hier in Frage stehenden Handelszweige stellt sie nicht in Frage. Es spricht im Übrigen auch nichts dafür, dass der Erfahrungssatz, wonach der Verkaufsflächenvergleich ein taugliches Hilfsmittel zur Bestimmung eines möglichen Kaufkraftabflusses ist, hier keine Geltung beanspruchen kann. Die Eignung des Verkaufsflächenvergleichs wird insbesondere nicht durch die Angaben im Endbericht des Büros Dr. ... vom 27.09.2006 zum Kaufkraftverbleib beziehungsweise zur Bindungsquote entwertet. Zu dieser Thematik heißt es auf S. 31 unter Nr. 4.1.5 des Endberichts, die Relation des erzielten Umsatzes zur in Murrhardt verfügbaren Kaufkraft ergebe lokale Bindungsquoten. Die in Murrhardt erreichte Gesamtbindungsquote von rund 88 % sei für ein Unterzentrum als relativ gut einzuschätzen. Nach Tabelle A-2 (Anhang zum Endbericht, S. 109) beträgt die Bindungsquote bei Drogerie/Parfümerie 108 %, im Bereich Bekleidung und Zubehör 47 %. Damit wird deutlich, dass die Innenstadt im Bereich Drogerie/Parfümerie mehr Umsatz erzielt, als es der Kaufkraft ihrer Einwohner entspricht, während es im Bekleidungsbereich umgekehrt ist und per saldo ein Kaufkraftabfluss zu verzeichnen ist. Dies rechtfertigt den Schluss, dass im Bereich Drogerie/Parfümerie die Versorgungsfunktion besonders gut erfüllt wird; der Versorgungsbereich erscheint intakt und stabil. Im Bekleidungsbereich ist dies bereits nach den bestehenden Verhältnissen nach Maßgabe der Bindungsquote weniger der Fall. Die ermittelten Werte lassen aber nicht den Schluss zu, dass es an einer Schutzwürdigkeit oder -bedürftigkeit der genannten Branchen fehlt, zumal die innerstädtischen Verkaufsfläche für Bekleidung mit 1.225 m² (einschließlich Schuhe und Lederwaren) trotz relativ geringer Bindungsquote einen erheblichen Beitrag zur Nutzung der Innenstadt als Einkaufsbereich leistet. Eine Schwächung durch neu hinzukommende Verkaufsflächen in der Nähe des Versorgungsbereichs ist daher nicht nur relevant, sondern auch einer Bewertung anhand eines Verkaufsflächenvergleichs zugänglich. Eine Einschränkung dieser Aussage ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil - über alle Branchen betrachtet - 45 % der Betriebe im zentralen Versorgungsbereich Innenstadt eine Verkaufsfläche von nur bis zu 50 m² aufweisen (Tabelle A-3, Anhang zum Endbericht, S. 110) und die Zahl der Einzelhandelsbetriebe mit durchgehenden Öffnungszeiten relativ gering ist (Kap. 4.1.8 sowie 4.2.1.2 des Endberichts; 13 % durchgehend geöffnet; 79 % mit Mittagspause; 9 % nur halbtags oder an bestimmten Wochentagen geöffnet; Öffnungsquote Montag bis Freitag allerdings ab 9 Uhr: 98 %, ab 9.30 Uhr: 100 %). Es spricht nichts dafür, dass ein Verkaufsflächenvergleich in Kombination mit weiteren Kriterien für eine städtebauliche Gefährdungsprognose bei einer solchen Betriebsstruktur nicht anwendbar sein sollte.
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c) Mit den - erstmals im Berufungsverfahren gestellten - Hilfsanträgen ist die Klage unzulässig.
67 
Die auf die Erteilung eines Bauvorbescheides nur für die Errichtung eines Drogeriefachmarktes (erster Hilfsantrag) beziehungsweise nur für die Errichtung eines Textilfachmarktes (zweiter Hilfsantrag) gerichtete Verpflichtungsklage scheitert daran, dass insoweit das jeweils erforderliche Verwaltungs- und Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. Es handelt sich dabei nämlich um isolierte Bauvorhaben, die nicht Gegenstand der Bauvoranfrage und des darauf bezogenen Widerspruchsverfahrens waren. Der Drogerie- beziehungsweise der Textilfachmarkt waren lediglich unselbständige Teile eines Gesamtvorhabens. Dem Beklagten war nicht aufgegeben, über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieser Teile hilfsweise isoliert zu entscheiden. Zwar kann eine Baugenehmigung, wenn die Teilung eines Vorhabens objektiv möglich ist und die Identität des Vorhabens gewahrt bleibt, grundsätzlich nur insoweit abgelehnt werden, als es erforderlich ist, um einen Widerspruch des Vorhabens zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu verhindern. Die Baurechtsbehörde kann die Baugenehmigung jedoch auch in diesen Fällen insgesamt versagen, wenn sich aus den Antragsunterlagen oder sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bauherr nicht beabsichtigt, nur den genehmigungsfähigen Teil seines Vorhabens zu verwirklichen (vgl. Senatsurteil vom 05.04.2006 - 8 S 1737/05 - juris; Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand Juni 2010, § 58 Rn. 44). Innerhalb der Grenzen, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind, ist es Sache des Antragstellers, durch seinen Genehmigungsantrag beziehungsweise seine Voranfrage festzulegen, was „das Vorhaben“ und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Die Annahme, dass ein Antragsteller (und sei es hilfsweise) nicht ein, sondern zwei je für sich zu beurteilende Vorhaben hat in das Verfahren einbringen wollen, setzt nicht nur die Teilbarkeit, sondern darüber hinaus und vor allem voraus, dass er anfänglich oder nachträglich (und rechtzeitig) eine entsprechende Teilung vorgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.1980 - IV C 99.77 - NJW 1981, 776; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.1982 - 3 S 1168/82 - VBlBW 1983, 266 <268>; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.06.2007 - 3 L 368/04 - LKV 2008, 422). Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat zum Gegenstand ihrer Bauvoranfrage die „Errichtung von zwei Fachmärkten“ gemacht, die nach den beigefügten Planunterlagen (zu den Mindestanforderungen an die Bauvorlagen bei einer Bauvoranfrage siehe § 15 LBOVVO) in einem einheitlichen, wenn auch unterteilten Gebäude untergebracht sein sollen, einen einheitlichen „Ein- und Ausgangsbereich Fachmärkte“ aufweisen sollen sowie über einen gemeinsamen Stellplatzbereich (39 Stellplätze) mit einheitlicher Ein- und Ausfahrt verfügen sollen. Zu keiner Zeit hat die Klägerin vorgerichtlich geäußert, dass ihr im Zweifel auch an einem Vorbescheid nur für einen Teil des Gesamtvorhabens gelegen wäre (und - wobei insoweit der Verlauf der Trennlinie zwischen den beiden Fachmärkten unzweifelhaft wäre - in welcher Weise dann eine Abgrenzung zwischen den einzelnen Teilen vorzunehmen sein sollte). Unter diesen Umständen musste die Baurechtsbehörde nicht von der Absicht der Klägerin ausgehen, falls nötig auf einen der beiden Fachmärkte verzichten und auch nur einen Teil des Gesamtvorhabens realisieren zu wollen. Die Baurechtsbehörde musste annehmen, dass jeder der beiden Fachmärkte wesentlicher Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzeptes der Klägerin war. Es wäre auch nicht Aufgabe des Beklagten gewesen, von sich aus gewissermaßen „auf Verdacht“ zulässige (Teil-) Varianten des Bauvorhabens zu ermitteln und zu bescheiden (vgl. Senatsurteil vom 15.03.1994 - 8 S 2571/93 - BauR 1995, 73; zu einem hinsichtlich des Standortes unbestimmten Bauantrag).
II.
68 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Klägerin sind auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil die Beigeladene mit ihrem - näher begründeten - Antrag, die Berufung zurückzuweisen, ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 - ESVGH 61, 159 = VBlBW 2011, 279).
69 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
70 
Beschluss vom 14. Dezember 2011
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 68.235,75 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG; entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz und in Anlehnung an Nr. 9.1.4 sowie Nr. 9.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327 ff.).
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Dez. 2011 - 8 S 1438/09 zitiert 26 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baugesetzbuch - BBauG | § 14 Veränderungssperre


(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

Baugesetzbuch - BBauG | § 15 Zurückstellung von Baugesuchen


(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;2. Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmte

Baugesetzbuch - BBauG | § 8 Zweck des Bebauungsplans


(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu e

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 4 Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung


(1) Bei 1. raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,2. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,3. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die

Baugesetzbuch - BBauG | § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge


(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde 1. die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Geb

Baugesetzbuch - BBauG | § 145 Genehmigung


(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmi

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Dez. 2011 - 8 S 1438/09 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Jan. 2011 - 8 S 2567/10

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Oktober 2010 - 5 K 1991/10 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtliche

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Sept. 2010 - 3 S 324/08

bei uns veröffentlicht am 21.09.2010

Tenor Der Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ der Gemeinde Offenau vom 06. März 2007 wird für unwirksam erklärt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin ist ein

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Apr. 2008 - 3 S 1771/07

bei uns veröffentlicht am 16.04.2008

Tenor Der Bebauungsplan „Erweiterung Bebauungsplan Breit-Eich“ der Gemeinde Ötigheim vom 02.08.2005 wird für unwirksam erklärt, soweit er sich auf die Grundstücke Flurstücke Nrn. 6589/1 und 6638/1 des Antragstellers bezieht.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 29. Juni 2007 - 3 L 368/04

bei uns veröffentlicht am 29.06.2007

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. April 2004 geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Sept. 2006 - 8 S 1989/05

bei uns veröffentlicht am 19.09.2006

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. August 2005 - 11 K 1483/04 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestan

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Apr. 2006 - 8 S 1737/05

bei uns veröffentlicht am 05.04.2006

Tenor Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Im Berufungsverfahren begehrt die Klägerin die Feststellung,
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Dez. 2011 - 8 S 1438/09.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Feb. 2016 - 5 S 1389/14

bei uns veröffentlicht am 11.02.2016

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2013 - 2 K 682/12 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Änderung des Non-Food-Lagers des ...-Lebensmitte

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Feb. 2015 - 8 S 450/13

bei uns veröffentlicht am 06.02.2015

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. April 2012 - 13 K 50/11 - geändert und die Beklagte verpflichtet, einen Bauvorbescheid darüber zu erteilen, dass die im Lageplan vom 15. Juni 2009 zum Bauvorb

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 08. Mai 2014 - 2 A 257/13

bei uns veröffentlicht am 08.05.2014

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 26. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2013 verpflichtet, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Norma-Marktes mit e

Referenzen

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Absatz 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist höchstens um zwei Monate verlängert werden darf.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger

1.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten;
2.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Absatz 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.

(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Absatz 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist höchstens um zwei Monate verlängert werden darf.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger

1.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten;
2.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Absatz 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.

(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Absatz 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist höchstens um zwei Monate verlängert werden darf.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger

1.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten;
2.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Absatz 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.

(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Absatz 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist höchstens um zwei Monate verlängert werden darf.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger

1.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten;
2.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Absatz 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.

(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. August 2005 - 11 K 1483/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück F.weg 26 (Flst.Nr. ...) in Sch..
Das Grundstück des Klägers liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ - Planbereich 17 K.berg - vom 08.06.1972. Der Plan weist als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet - Gartenhausgebiet - aus. Nach Ziff. A.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen sind zulässig: Gartenhäuser zur Aufbewahrung von Garten- und sonstigen Gerätschaften, die auch zum stundenweisen Aufenthalt geeignet sind, jedoch eine Wohnnutzung mit Übernachtung nicht zulassen und keine Feuerstätte enthalten. Einrichtungen und Anlagen, die eine öffentliche Versorgung mit Wasser und Strom sowie Abwasserbeseitigung voraussetzen, sind nicht zulässig. Unter Ziff. 2.1 legt der Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung fest, dass die zulässige Grundfläche der baulichen Anlagen einschließlich eines Vordachs oder einer überdachten Terrasse maximal 12 qm beträgt. Der Bebauungsplan, der insgesamt acht Teilgebiete des Stadtgebiets der Beklagten umfasst, wurde in der Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 durch deren Oberbürgermeister beschlossen, nachdem sich 10 der 18 anwesenden Stadträte für befangen erklärt hatten. Der Beschluss lautete wie folgt:
„a) Die Anregungen der Träger öffentlicher Belange und zwar des Straßenbauamts Schorndorf und des Wasserwirtschaftsamts Schorndorf werden, soweit sie nicht berücksichtigt werden können, abgewiesen.
b) Sämtliche eingegangenen Bedenken und Anregungen werden abgewiesen.
c) Satzung über die Aufstellung eines Bebauungsplans für Gartenhausgebiete in den Planbereichen 17 (K.berg), 35 (Eichenbach-Hang), 30 (R), 31 (Grafenberg), 32 (Holzberg), 33 (Winnender Straße), 34 (Z) und 38 (Sünchen).
Aufgrund von § 2 Abs. 1 und § 10 des BBauG vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 241) und von § 111 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 6. April 1964 (Ges.Bl.S. 151) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Ges.Bl.S. 129) hat der Oberbürgermeister der Stadt Schorndorf am 8. Juni 1972 gem. § 37 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 folgende Satzung beschlossen:
Einziger Paragraph
Der Bebauungsplan für Gartenhausgebiete in den Planbereichen 17 (K.berg), 35 (Eichenbach-Hang), 30 (R), 31 (Grafenberg), 32 (Holzberg), 33 (Winnender Straße ), 34 (Z) und 38 (Sünchen) wird aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan in drei Teilen mit Textteil des Stadtplanungsamts vom 27. Dez. 1971 mit Änderungen vom 3. Febr. 1972 und 5. Mai 1972. Der räumliche Geltungsbereich ist im Lageplan schwarz umrandet.
d) Gemäß § 9 Abs. 6 BBauG wird dem Lageplan die Begründung des Stadtplanungsamtes vom 15. April 1971 beigefügt.“
10 
Auf dem Deckblatt der Niederschrift über die Verhandlung des Gemeinderats vom 08.06.1972, die insgesamt 15 Tagungsordnungspunkte umfasste, befinden sich unter der Überschrift „Zur Beurkundung“ unter anderem die Unterschrift des Oberbürgermeisters. Der Bebauungsplan wurde am 24.11.1972 durch das Regierungspräsidium genehmigt und am 19.01.1973 öffentlich bekannt gemacht.
11 
Das Grundstück des Klägers wurde im Jahre 1933 mit einem 8 m langen und 3,4 m breiten eingeschossigen und nicht unterkellerten Aufenthaltsgebäude (ohne Innenwände) mit massiven Außenwänden und einem Glas-/Dachpappedach bebaut. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor 1950 wurde das Gebäude mit einem eingeschossigen Anbau von 8 m Länge und 3,2 m Breite und einer Unterkellerung versehen und für Wohnzwecke benutzt. Etwa im Jahre 1950 erfolgte der Anbau eines Geräteschuppens sowie der Einbau einer Toilette. Nach den Angaben des Klägers soll das Gebäude bis 1981 bewohnt gewesen und danach als Wochenendhaus genutzt worden sein. Das Gebäude steht seit vielen Jahren leer.
12 
In der Umgebung des Grundstücks des Klägers befindet sich in nordöstlicher Richtung das Flurstück ..., F.weg 32, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Auch auf dem Grundstück F.weg 19 (Flst.Nr. ...), das im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung liegt, ist ein Wohnhaus vorhanden. Die Anwesen F.weg 20 und 22 (Flst.Nr. .../1 und .../2) sind ebenfalls mit Wohnhäusern bebaut. Diese liegen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans K.berg 17/1, der eine Wohnnutzung ausweist. Auch südlich vom Grundstück des Klägers ist Wohnbebauung vorhanden (Bebauungsplan K.berg PB 17/13).
13 
Mit Bescheid vom 01.12.2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 28.10.2003 auf Erteilung eines Bauvorbescheids für den geplanten Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück F.weg 26 ab, da das Vorhaben den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans widerspreche. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans könne nicht erteilt werden, da die Grundzüge der Planung berührt und die Abweichungen auch städtebaulich nicht vertretbar seien.
14 
Am 06.12.2003 legte der Kläger Widerspruch ein und trug zur Begründung vor: In unmittelbarer Nähe auf derselben Straßenseite seien in allen Richtungen Wohngebäude vorhanden. Die beiden weiter oben liegenden Wohngebäude am F.weg seien in diesem Jahr an Frischwasser und Abwasser angeschlossen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Es führte insbesondere aus, das Bauvorhaben verstoße - wie im Ablehnungsbescheid vom 01.12.2003 bereits dargelegt - gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“. Die vom Kläger genannten Wohngebäude in der Umgebung könnten auch unter Gleichbehandlungsgrundsätzen keinen Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid begründen. Diese Wohngebäude befänden sich innerhalb der als Baugebiet ausgewiesenen Flächen entlang der K.bergstraße und des unteren Teiles des F.wegs einschließlich der Wohngebäude F.weg 20 und 22. Auch das Wohngebäude F.weg 19 auf der gegenüberliegenden Straßenseite liege außerhalb des Gartenhausgebiets in einem Landschaftsschutzgebiet und genieße aufgrund seiner Genehmigung in den 50er Jahren Bestandsschutz. Letzteres gelte auch für das Gebäude F.weg 32. Bei dieser Rechtslage könne offen bleiben, ob die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB überhaupt gesichert sei.
15 
Am 15.04.2004 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 01.12.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Flst.Nr. ..., F.weg 26 in Sch. zu erteilen. Zur Begründung seiner Klage hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens beurteile sich nach § 34 BauGB, da der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ keine Rechtsgültigkeit erlangt habe. Es fehle an einer Ausfertigung des Bebauungsplans. Auch sei der damalige Oberbürgermeister nicht zuständig gewesen, den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen. Der Gemeinderat sei zwar damals beschlussunfähig gewesen. Dies sei jedoch lediglich darauf zurückzuführen, dass in den Bebauungsplan unterschiedlichste Teilbereiche einbezogen worden seien, so dass die Beschlussunfähigkeit zwangsläufig habe eintreten müssen. Wären stattdessen die Teilbereiche als eigenständige Bebauungspläne vorgesehen worden, hätte der Gemeinderat selbst beschließen können. Die Umgehung der gemeinderätlichen Zuständigkeit könne auch nicht damit begründet werden, es habe sich um einen verhältnismäßig einfachen und klaren Bebauungsplan gehandelt. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf ihren Bescheid vom 01.12.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 Klagabweisung beantragt.
16 
Am 01.08.2005 hat das Verwaltungsgericht einen Augenschein eingenommen und ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift festgestellt: Das auf dem Flurstück ... stehende Gebäude sei baufällig und präge nicht den Bebauungszusammenhang. Das Flurstück sei stark verbuscht. Mit Urteil vom 08.08.2005, zugestellt am 01.09.2005, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Entgegen dem Vorbringen des Klägers sei der Bebauungsplan wirksam. Die Gültigkeit des Bebauungsplans könne im vorliegenden Verfahren nicht dahingestellt bleiben, da im Falle seiner Ungültigkeit das Vorhaben nach dem eingenommenen Augenschein nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig wäre; der Standort des geplanten Vorhabens sei Teil des bestehenden Bebauungszusammenhangs zwischen den Grundstücken F.weg 20 und F.weg 32. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Dem stehe nicht entgegen, dass weder der Satzungstext selbst noch der Lageplan von dem damaligen Bürgermeister oder Beigeordneten unterschrieben seien. Für eine ordnungsgemäße Ausfertigung des Bebauungsplans genüge die Unterzeichnung des den Satzungsbeschluss enthaltenden Gemeinderatsprotokolls durch den Bürgermeister, sofern in dem Beschluss die Bestandteile der Satzung in einer Weise bezeichnet seien, dass Zweifel an der Identität des Plans ausgeschlossen seien. Dies sei vorliegend gegeben.
17 
Der Kläger hat am 21.09.2005 die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Mit am 01.11.2005 eingegangenem Schriftsatz beantragt er,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. August 2005 - 11 K 1483/04 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 01.12.2003 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Flst.Nr. ..., F.weg 26 in Sch. zu erteilen.
19 
Zur Begründung trägt er vor: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des zur Prüfung gestellten Vorhabens ergebe sich aus § 34 BauGB. Wie das Verwaltungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen Augenscheins zutreffend dargelegt habe, nehme das Grundstück an dem Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit, den der Bebauungszusammenhang entlang des Frauenweges unter Einbeziehung insbesondere der Anwesen F.weg 20 und 32 vermittle, teil. Das geplante Wohnbauvorhaben füge sich in die das Baugrundstück prägende nähere Umgebung ein. Es halte sich insbesondere hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, der zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksfläche und der Bauweise an den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen. § 34 BauGB sei anwendbar, da der Bebauungsplan keine Rechtsgültigkeit erlangt habe; er sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Es sei nicht ausreichend, dass der damalige Oberbürgermeister B. das Deckblatt des Protokolls über die Gemeinderatssitzung vom 08.06.1972 unterschrieben habe. Bei diesem Deckblatt handle es sich weder um den Satzungstext noch um einen Bestandteil der Satzung, es sei mithin auch nicht Bestandteil der zu schaffenden Originalurkunde. Dies gelte im Übrigen auch für die Sitzungsniederschrift selbst. Sie gehöre nicht zu dem Dokument „Bebauungsplan“. Sie sei vielmehr ein eigenes Schriftstück, dessen alleinige Funktion darin bestehe, die Verhandlungen des Gemeinderats zu dokumentieren, nicht aber darin, eine Rechtsnorm zu verkörpern. Ungeachtet dessen reiche die Unterschrift auch deshalb nicht für eine Ausfertigung aus, weil es an einer Datumsangabe fehle. Die Ausfertigung müsse vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. Um diese Reihenfolge zu dokumentieren, sei es unabdingbar, dass erkennbar sei, wann die Ausfertigung erfolgt sei. Im Übrigen sei zwar nicht geboten, den Lageplan mit dem zeichnerischen und textlichen Festsetzungen auszufertigen. Verzichtet werden könne hierauf allerdings nur dann, wenn eine Verknüpfung zwischen der ausgefertigten Satzung einerseits und ihren Bestandteilen andererseits in einer Weise geschaffen werde, dass ihre Identifizierung ohne Weiteres möglich sei. Dies verlange nicht nur die Angabe des Datums der in Bezug genommenen Fertigungen, sondern auch die Benennung des Planfertigers. Hieran fehle es.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie macht geltend: Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und insbesondere ordnungsgemäß ausgefertigt. Die textlich inhaltsgleichen Bebauungspläne über die in Sch. bestehenden Gartenhausgebiete seien bereits mehrfach Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Überprüfungen gewesen. In keinem dieser Fälle sei die Wirksamkeit dieser Bebauungspläne im Ganzen in Frage gestellt worden. Der Bebauungsplan sei auch weder im Ganzen noch im Umfeld des Flurstücks ... funktionslos geworden; dies belegten die noch aktuellen Nutzungen im Gebiet. Die Vielzahl der vorhandenen Gerätehütten bestätige die gärtnerische Nutzung im Sinne der planungsrechtlichen Überlegungen. Das Gartenhausgebiet habe sich in seiner Struktur in den vergangenen 30 Jahren seit Rechtskraft des Bebauungsplans nicht nachteilig entwickelt. Daran ändere auch das Vorhandensein einzelner Wohnnutzungen im oder unmittelbar am Rande des Gartenhausgebietes nichts, zumal die nach Auffassung des Klägers zu berücksichtigenden Wohngebäude F.weg 19 und 32 bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans bestanden hätten. Für die Flurstücke 1925 und 1926 liege eine Baugenehmigung lediglich für ein Gartenhaus aus dem Jahre 1934 vor. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausgehe, beurteile sich das Vorhaben des Klägers nicht nach § 34 BauGB sondern nach § 35 BauGB. Es liege kein Bebauungszusammenhang vor. Dieser werde nur durch die südlich bzw. westlich liegenden Wohngebäude entlang der K.bergstraße 77 bis 89 bzw. entlang des unteren Teils des F.wegs (einschließlich Nr. 20 und 22) gebildet. Die bestehende Bebauung spiegele nach ihrer Eigenart eine städtisch geprägte Umgebung mit freistehenden Häusern bzw. Doppelhäusern mit relativ geringen Grenzabständen wider, die auch durch eine vereinzelt noch vorhandene Unterbrechung der Bebauung mit einer Streubebauung oder aufgelockerten Bebauung in keiner Weise zu vergleichen sei. Bei einer - wie hier - eng aneinander aufgereihten Bebauung könnten schon kleinere Freiflächen den Bebauungszusammenhang unterbrechen. Gehe man zu Gunsten des Klägers von einer Freifläche von 80 m x 55 m aus, könnten hier in etwa 6 nach heutiger Vorstellung großzügig bemessene Bauplätze für freistehende Einzelhäuser entstehen. Gehe man in Zeiten der angestrebten Verdichtung von einer durchschnittlichen Bauplatzgröße von 250 qm bis 350 qm aus, würde sich die Anzahl der Baumöglichkeiten deutlich erhöhen. Lege man die in der Literatur vertretene Faustformel (2 bis 3 Bauplätze stellten noch keine Baulücke dar) zugrunde, könne die nach Norden und Westen weitgehend offene Freifläche nicht mehr als Baulücke angesehen werden. Das bestehende Gebäude des Klägers könne bei der Beurteilung des Bebauungszusammenhangs nicht maßgebend sein. Der heutige Gebäudebestand sei nicht von Genehmigungen gedeckt und zu keinem Zeitpunkt für eine Wohnnutzung zugelassen gewesen. Der jetzt projektierte Neubau im nördlichen Teil des heutigen Flurstücks stehe auch in keinem Zusammenhang mit dem bestehenden Gebäude. Dieser solle nach der eingereichten Lageplanskizze im Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids an anderer Stelle auf dem Grundstück realisiert werden. Bereits von der Einbindung in die Landschaft, der vorhandenen Kubatur und dem genehmigten Nutzungszweck her stelle er einen Fremdkörper dar, der bei der Bestimmung der maßgeblich vorhandenen Siedlungsstruktur außer Betracht zu bleiben habe. Die Wohngebäude F.weg 19 und 32, die beide ursprünglich auch außerhalb des bebauten Ortsteils genehmigt worden seien, seien dem Außenbereich zuzuordnen.
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Der Senat hat in der Berufungsverhandlung das Grundstück des Klägers und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des Senats und des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Az.: - 11 K 1483/04 -) sowie die Bebauungsplanakten „Gartenhausgebiete“ und die einschlägigen Bauakten der Beklagten Bezug genommen; diese waren Gegenstand der Berufungsverhandlung.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in der Sache aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für sein Vorhaben hat; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 01.12.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben steht der wirksame Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 entgegen (1.). Die Klage hat aber auch dann keinen Erfolg, wenn man die Unwirksamkeit des Bebauungsplans unterstellen würde. Das Grundstück des Klägers läge im Außenbereich, sein Vorhaben wäre dort bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig (2.).
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Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht trotz des Wortlauts in § 57 Abs. 1 LBO („kann erteilt werden“) ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen; dies folgt aus dem Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 57 Rn 7). Die vom Bauherrn als zu klärend gestellten Fragen bestimmen den Umfang des beantragten Bauvorbescheids und damit auch den Streitgegenstand des Verfahren. Eine andere als die im Antrag des Klägers vom 28.10.2003 benannte Frage, nämlich ob das Grundstück der Art nach mit einem Einfamilienhaus bebaut werden kann, steht somit nicht zur Entscheidung.
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1. Dem Vorhaben steht der qualifizierte Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ - Planbereich 17 (K.berg) - vom 08.06.1972 entgegen, der für das Baugrundstück ein Gartenhausgebiet festsetzt und die vom Kläger beabsichtigte Wohnnutzung ausschließt. Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ ist wirksam. Er ist nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der damalige Oberbürgermeister anstelle des Gemeinderats in der Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat; ein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO liegt nicht vor (a). Der Bebauungsplan ist ferner ordnungsgemäß ausgefertigt worden (b) und auch nicht funktionslos (c). Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hat die Beklagten zu Recht nicht erteilt (d).
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a) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 ist nicht deshalb unwirksam, weil der Satzungsbeschluss durch den Oberbürgermeister der Beklagten gefasst worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger heute noch einen Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift der Gemeindeordnung rügen kann; es liegt jedenfalls der Sache nach kein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO in der hier anwendbaren Fassung von 1955 (im folgenden a.F.) vor.
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Es erscheint zweifelhaft, ob der Kläger heute überhaupt noch geltend machen kann, die Beschlussfassung über den Bebauungsplan durch den Bürgermeister anstelle des Gemeinderats nach § 37 Abs. 4 GemO a.F. sei verfahrensfehlerhaft. Dem könnte § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze vom 29.06.1983 (GBl. S. 229) entgegen stehen. § 4 Abs. 4 GemO 1983 bestimmt unter anderem, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Nach Art. 8 Abs. 1 des Änderungsgesetzes gilt unter anderem § 4 Abs. 4 GemO auch für Satzungen, die - wie im vorliegenden Fall - vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande gekommen sind, wenn die zur Beschlussfassung zuständige Stelle innerhalb eines Jahres nach dessen Inkrafttreten auf die in der genannten Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrens- und Formvorschriften und Rechtsfolgen sowie auf die dort genannte Frist, die mit der Bekanntmachung beginnt, für die jeweils in Betracht kommende Satzung hinweist. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, bedurfte jedoch keiner weiteren Aufklärung, da die Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ durch den damaligen Oberbürgermeister der Beklagten verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist.
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Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans geltenden § 10 BBauG beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Wer für die Beschlussfassung zuständig ist und welche Verfahrensvorschriften zu beachten sind, um zu einer wirksamen Beschlussfassung zu gelangen, ergibt sich aus der Gemeindeordnung. Danach obliegt die Beschlussfassung über eine Satzung grundsätzlich dem Gemeinderat (§§ 24 Abs. 1, 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO a.F.). Eine Ausnahme hiervon sieht § 37 Abs. 4 GemO a.F. vor. Danach tritt der Bürgermeister an die Stelle des Gemeinderats, wenn der Gemeinderat wegen Befangenheit von Mitgliedern beschlussunfähig wird. Diese Voraussetzungen waren in der Gemeinderatssitzung am 08.06.1972 gegeben, da in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung 10 der 18 anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen und damit der Gemeinderat beschlussunfähig war (§ 37 Abs. 4 GemO a.F. i.V.m. § 37 Abs. 2 GemO a.F.). Dass damit mehr als die Hälfte der seinerzeit anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen war, ergab sich aus der Anzahl und Größe der Gebiete, die dem Bebauungsplanentwurf zugrunde lagen und für die der Beklagten zufolge eine einheitliche Planungskonzeption verfolgt werden sollte. § 37 Abs. 4 GemO a. F. beruht auf der Annahme, dass bei einem Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen persönlicher Beteiligung nach § 18 GemO a.F. auch in weiteren Sitzungen des Gemeinderats die gleichen Verhältnisse vorliegen (Göbel, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 1956, § 37 Anm. 5). Die in § 37 Abs. 4 GemO a.F. vorgesehene Zuständigkeit des Bürgermeisters dient dazu, auch in den Fällen der Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats wegen Befangenheit die Entscheidung der Gemeinde zu überlassen und nicht zur Rechtsaufsichtsbehörde heraufzuziehen (Kunze/Schmidt, Gemeindeordnung, 2. Aufl. 1964, § 37 IV; ebenso Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung, § 37 [Stand 1995] Rn 23).
31 
Die durch § 37 Abs. 4 GemO a.F. begründete Kompetenz des Bürgermeisters (vgl. hierzu schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.01.1971 - II 141/68 -, ESVGH Bd. 22, Nr. 4, S. 17 ff.) tritt gleichwertig an die Stelle derjenigen des Gemeinderats. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht im Hinblick auf die grundsätzliche interkommunale Aufgabenverteilung zwischen Gemeinderat und Bürgermeister (vgl. § 24 GemO a.F. und §§ 42 ff. GemO a.F.) keine Verpflichtung, durch Aufspaltung des Bebauungsplans in mehrere Plangebiete den Versuch zu unternehmen, eine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats herbeizuführen. Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Oberbürgermeister rechtsmissbräuchlich gehandelt haben könnte, bestehen nicht. Vielmehr hat er ausgeführt, für die Ausweisung eines einheitlichen Plangebiets spreche, dass es sich um einen verhältnismäßig einfachen und klaren Bebauungsplan handle, weshalb es die Verwaltung nicht für notwendig gehalten habe, für jeden Teilbereich einen gesonderten Bebauungsplan aufzustellen, um unter Umständen die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats zu erreichen; dieses Verfahren erachte er für diesen Bebauungsplan als zu umständlich (vgl. hierzu Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats der Beklagten vom 08.06.1972, Seite 280 f.). Diese Argumentation beruht auf sachlichen Gründen und lässt rechtsmissbräuchliche Erwägungen nicht erkennen.
32 
b) Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung des Klägers mit der Unterschrift des Oberbürgermeisters unter dem Deckblatt des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 08.06.1972 ordnungsgemäß ausgefertigt.
33 
Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung ist es zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung des Inhalts des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige Organ geprüft und bestätigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204, 207; Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 -; Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -; Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, BWGZ 1995, 217; Schenk, Die Rechtsprechung zur Ausfertigung von Bebauungsplänen, VBlBW 1999, 161, 162 - m.w.N.). Diesen Zweck erfüllt die Ausfertigung auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats den Bebauungsplan erlassen hat. Ausgehend von der Authentizitätsfunktion der Ausfertigung ist es nicht erforderlich, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist vielmehr, dass der Satzungsbeschluss durch Unterzeichnung des ihn enthaltenden Gemeinderatsprotokolls ordnungsgemäß ausgefertigt ist und in dem Beschluss in einer Weise auf sonstige Bestandteile der Satzung Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.01.1995, a.a.O. und vom 26.06.1995 - 8 S 853/95 - sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - und Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -). Das ist hier geschehen.
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Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten Protokolls über die Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 hat der Oberbürgermeister der Beklagten (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. Senatsurteil vom 15.12.1994 - 8 S 1948/94 -, VBlBW 1995, 207) das Protokoll, das den Satzungsbeschluss enthält, eigenhändig unterschrieben. Die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris; Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20) zwischen dem Satzungsbeschluss und den weiteren Teilen des Bebauungsplans ist im vorliegenden Fall gegeben. Im Satzungsbeschluss vom 08. Juni 1972 wird ausdrücklich der „Lageplan in drei Teilen mit Textteil des Stadtplanungsamts vom 27. Dez. 1971 mit Änderungen vom 3. Febr. 1972 und 5. Mai 1972“ benannt und bestimmt, dass der räumliche Geltungsbereich im Lageplan schwarz umrandet ist. Damit wird in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan mit seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen Bezug genommen, und es besteht kein Zweifel daran, welcher Plan damit gemeint ist. Insoweit ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu beanstanden, dass der Planverfasser, der auf allen drei Lageplänen mit Angabe des Datums vermerkt ist, im Satzungsbeschluss nicht ausdrücklich benannt wird. Die Benennung des Fertigers des Plans (mit Datumsangabe der Fertigung) im Normtext ist keine - kumulative - Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ausfertigung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - (VBlBW 1995, 193, 194 f.). In dieser Entscheidung wird vielmehr ausdrücklich die Bezugnahme auf den Planfertiger lediglich als eine beispielhafte Möglichkeit der Identifizierung behandelt (ebenso Urteil vom 30.03.1993 - 5 S 3056/92 -, BWGZ 1993, 417 und Beschluss vom 30.05.1994 - 5 S 1190/93 - [insoweit nicht abgedruckt in VBlBW 1994, 453]), ohne damit auszuschließen, dass den an die Ausfertigung zu stellenden Anforderungen auch auf andere Weise Genüge getan werden kann. Ist - wie im vorliegenden Fall - eine sichere Zuordnung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen bereits aus anderen Gründen gewährleistet und damit dem Interesse an Normklarheit und Rechtssicherheit entsprochen, bedarf es keiner zusätzlichen Benennung des Fertigers des Lageplans.
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Soweit sich der Kläger auf das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.04.2003 - 1 N 01.2240 (NVwZ-RR 2003, 669) beruft, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zwar wird in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, ein Bebauungsplan könne nicht durch die Unterschrift auf der den Satzungsbeschluss enthaltenden Sitzungsniederschrift wirksam ausgefertigt werden, weil auf diese Weise der Ausfertigungszweck, eine „Originalurkunde herzustellen“, nicht erreicht werden könne; dies sei vielmehr - wenn die Satzung aus einem Plan und einem Textteil bestehe - nur dadurch zu erreichen, dass grundsätzlich beide Teile mit einem Ausfertigungsvermerk versehen werden. Der erkennende Senat hat aber bereits in seinem Urteil vom 20.01.1995 a.a.O. darauf hingewiesen, dass sich aus dem bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatprinzip lediglich die Funktion der Ausfertigung ergibt, zu gewährleisten, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt (sog. Authentizitätsfunktion) und dass das baden-württembergische Landesrecht (insbesondere das Landesverfassungsrecht) keine weiteren Anforderungen an die Ausfertigung stellt. Insbesondere enthält es keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zugleich die „Herstellung einer Originalurkunde“ in der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 04.04.2003 a.a.O.) für erforderlich gehaltenen Form verbunden sein müsse. Da die Vorgaben über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung von Bebauungsplänen dem Landesrecht angehören (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; Beschluss vom 08.05.1995 - 4 NB 16.95 -, juris - m.w.N.), kommt etwaigen abweichenden Regelungen in anderen Bundesländern für die maßgebliche Rechtslage in Baden-Württemberg keine Bedeutung zu.
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Der Annahme einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans steht auch nicht entgegen, dass sich die Unterschrift des Oberbürgermeisters nicht unterhalb des Satzungsbeschlusses (vgl. Bl. 285 der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972) befindet, sondern auf dem Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls. Vor dem Hintergrund der Funktion der Ausfertigung, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung zu bezeugen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt, genügt es, dass der Bürgermeister das Protokoll an einer Stelle unterzeichnet, die zeigt, dass er für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann - wie hier - auch das Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls sein (so bereits Senatsbeschluss vom 20.01.1995 a.a.O.; Schenk a.a.O., 162 m.w.N.). Insoweit ist auch nicht erheblich, dass sich das Gemeinderatsprotokoll auf insgesamt 15 Tagesordnungspunkte bezieht und das vom Oberbürgermeister unterschriebene Deckblatt der Niederschrift nicht in den Bebauungsplanakten enthalten ist, sondern sich in sonstigen Aktenbeständen der Beklagten (Sammelband Gemeinderat öffentlich 1972) befindet. Zur Erfüllung der Authentizitätsfunktion ist ausreichend, dass das entsprechende Dokument bei der Beklagten jederzeit verfügbar und auch der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zuzuordnen ist.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Ausfertigung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der damalige Oberbürgermeister der Beklagten seiner Unterschrift keine Datumsangabe hinzugefügt hat. Die Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats, die der Oberbürgermeister unterzeichnet hat, datiert vom 08.06.1972 und trägt damit das gleiche Datum wie der Satzungsbeschluss. Dies lässt darauf schließen, dass die Ausfertigung noch am selben Tag nach der Beschlussfassung erfolgt ist und damit zum frühesten Zeitpunkt, zu dem die Ausfertigung erfolgen kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, juris; Schenk, a.a.O., S. 163 m.w.N.). Aber selbst wenn man von einer Unterzeichnung zu einem späteren Zeitpunkt ausginge, würde dies die ordnungsgemäße Ausfertigung nicht berühren. Denn die Festlegung des Datums der Ausfertigung auf einen bestimmten Tag ist nicht notwendig; es reicht aus, wenn feststeht, dass die Ausfertigung spätestens vor der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402 und Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, VBlBW 1991, 19, 20 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 09.05.1996, NVwZ-RR 1996, 630). Diese zeitliche Grenze für die Ausfertigung ist im vorliegenden Fall nach der Überzeugung des Senats gewahrt. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ ist erst am 19.01.1973 erfolgt. Der in der Bebauungsplanakte enthaltene Auszug der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972 über den „Bebauungsplan für Gartenhausgebiete“ ist am 30.06.1972 erstellt und am 06.07.1972 zu diesen Akten genommen worden. Nach den gewöhnlichen Abläufen der Verwaltung ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Protokoll über die Gemeinderatssitzung zu einem vor der Bekanntmachung am 19.01.1973 liegenden Zeitpunkt durch den Oberbürgermeister unterzeichnet und damit auch der Bebauungsplan ausgefertigt worden ist. Ob darüber hinaus auch eine Ausfertigung nach Bekanntmachung (so Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, VBlBW 1993, 420, 423 und Schenk a.a.O. S. 163) in Betracht kommt, kann daher offen bleiben.
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c) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete - K.berg“ ist auch nicht durch eine nach seinem Erlass einsetzende tatsächliche Entwicklung funktionslos geworden.
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Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3/97 -, BVerwGE 108, 71, 76; Beschluss vom 23.01.2003 - 4 B 79/02 -, NVwZ 2003, 749, 750; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -, juris). Wie der Senat aufgrund des Augenscheins in Übereinstimmung mit den von der Beklagten vorgelegten Luftbildaufnahmen festgestellt hat, wird der maßgebliche Planbereich K.berg, für den als Sondergebiet ein „Gartenhausgebiet“ festgesetzt ist, weitestgehend in einer mit dieser planerischen Festsetzung übereinstimmenden Weise genutzt. Nur das Wohngebäude Frauenberg 32 liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“; es wurde aber bereits 1993 als Außenbereichsvorhaben genehmigt und war somit schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 08.06.1972 vorhanden. Das Wohngebäude F.weg 19 liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf einer Außenbereichsfläche, die Teil eines Landschaftsschutzgebiets ist und wurde in den Jahren 1953/58 genehmigt. Auch die sonst vorhandene Wohnbebauung - insbesondere F.weg 20 und 22 sowie K.bergstraße 89 bis 77 - liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ und innerhalb anderer planungsrechtlicher Festsetzungen, die hier eine Wohnnutzung ausweisen. Durch diese Bebauung wird eine Verwirklichung der Festsetzung als „Gartenhausgebiet“ im maßgeblichen Planbereich offenkundig nicht ausgeschlossen.
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d) Die Beklagte hat für das Vorhaben des Klägers eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB abgelehnt, da die Grundzüge der Planung berührt würden und die Abweichung auch städtebaulich nicht vertretbar sei. Die entsprechende Begründung in ihrem Bescheid vom 01.12.2003 lässt keine Rechtsfehler erkennen; solche wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
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2. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausginge, wäre das Vorhaben des Klägers dennoch nicht genehmigungsfähig. Sein für die Bebauung vorgesehenes Grundstück läge dann nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § § 34 Abs. 1 BauGB. Das Bauvorhaben wäre vielmehr ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, dem öffentliche Belange entgegenstünden (§ 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB).
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Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung besteht, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Begriffe Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit sollen eine gewisse - trotz Lücken - bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück - gedanklich - übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (vgl. u.a. BVerwG, Urt. vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34, 36 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; vom 29.07.1999 - 5 S 1916/97 -, NVwZ-RR 2000, 481 und vom 08.02.1996 - 3 S 379/95 -, NuR 1998, 142). Allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256 f. und Urteil vom 01.12.1972 - IV 6.71 -, BVerwGE 41, 227, 234 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003, a.a.O.).
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Ob eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Lücken noch den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört, ist jedoch nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden; vielmehr bedarf es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (BVerwG, Urteil vom 01.04.1997 - 4 B 11.97 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328 und Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B
44 
15.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198). So heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 -, BVerwGE 62, 250, 251 f.). Insoweit kommt es auch auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227). So kann eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken zum Bebauungszusammenhang gehören, während bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifläche den Bebauungszusammenhang unterbrechen kann (Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 34 Rn 2; Dürr, in Brügelmann, BauGB, § 34 Rn 12; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn 22).
45 
Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt das für die Bebauung vorgesehene Grundstück Flst. Nr. ... des Klägers nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Dabei kommt der auf diesem Grundstück vorhandenen Bebauung für sich genommen keine Bedeutung für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs zu. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung - hier: in Form einer Wohnnutzung - maßstabsbildend sind (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15/00 -, BauR 2000, 1310, 1311; Rieger in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., 2006, § 34 RdNr. 7 ff.). Das auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Gartenhaus hat das Gebiet aber weder heute noch früher in diesem Sinne geprägt. Wie der Senat bei Einnahme des Augenscheins festgestellt hat, ist das baufällige Gartenhaus stark eingewachsen, von Sträuchern und Büschen umgeben und vermittelt den Eindruck, seit vielen Jahren nicht mehr genutzt worden zu sein. Auch war es nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt für einen ständigen Aufenthalt von Menschen erkennbar genehmigt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, die Beklagte hätte eine möglicherweise um das Jahr 1950 herum begonnene tatsächliche Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken in einer Weise geduldet, die keinen Zweifel daran ließe, die zuständige Behörde habe sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden (BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15/90 -, NVwZ 1993, 985, 986 und Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29/98 -, BauR 1999, 233, 234).
46 
Das Grundstück des Klägers nimmt aber auch nicht als „Baulücke“ an einem Bebauungszusammenhang teil. Dabei ist für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs die Bebauung auf dem Anwesen F.weg 19 nicht erheblich. Denn es liegt - durch den F.weg getrennt - nordöstlich des Grundstücks des Klägers und befindet sich, was von ihm in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt wurde, im Außenbereich. Ferner vermag die Bebauung entlang der K.bergstraße (insbesondere diejenige auf dem Anwesen Nr. 77 bis 89) keinen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, von dem das Grundstück des Klägers - insbesondere dessen nördlicher, für die Bebauung vorgesehene Teil - erfasst sein könnte. Wie der Augenschein ergeben hat, fällt das Gelände zur K.bergstraße hin steil ab. Daher besteht schon aufgrund des Geländezuschnitts kein Zusammenhang zwischen dem Grundstück des Klägers und der Bebauung entlang der K.bergstraße; auch dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.
47 
Allerdings ist er der Auffassung, dass sich der Bebauungszusammenhang ausgehend von der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (Anwesen F.weg 20) entlang dem F.weg in Richtung der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. ... (Anwesen F.weg 32) fortsetze und daher bis zu diesem Grundstück ein einseitiger Bebauungszusammenhang südlich des F.weges bestehe, von dem der nördliche, für die Bebauung vorgesehene Teil seines Grundstücks (Flst. Nr. ...) erfasst werde. Das Gelände zwischen den jeweils mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken Flst. Nrn. .../1 und ... stelle sich somit als bebaubare Baulücke dar; gerade in dieser Baulücke liege aber auch der nördliche Teil seines Grundstücks.
48 
Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. Nach dem Eindruck, den der Senat aufgrund des Augenscheins gewonnen hat, endet vielmehr der Bebauungszusammenhang südlich des F.weges mit der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (F.weg 20). Topografische Besonderheiten oder deutlich sichtbare Hindernisse, die nach der Verkehrsanschauung eine andere Grenzziehung nahe legen würden, bestehen nach dem Ergebnis des Augenscheins nicht. Die Wohnbebauung auf dem östlich gelegenen Grundstück Flst. Nr. ... vermag dem dazwischen liegenden Gelände, zu dem auch das Grundstück des Klägers gehört, nicht den Charakter einer - den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechenden - Baulücke zu vermitteln, weil die zwischen den beiden Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Entfernung mit ca. 80 m zu groß ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der südlich des F.wegs vorhandenen Bebauung, die im Osten mit dem Wohngebäude auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 endet und auf die sich der Kläger beruft, nicht um eine großzügig bemessene Bebauung mit größeren Freiflächen zwischen den Wohngebäuden handelt, sondern um eine verhältnismäßig eng aneinander gereihte Bebauung. Soweit dort noch unbebaute Freiflächen vorhanden sind (vgl. hierzu den von der Beklagten vorgelegten Lageplan, AS. 97), ist der Abstand zwischen den jeweils bebauten Grundstücken um ein Vielfaches geringer als 80 m; bei einer dort erfolgenden Bebauung wird die im Übrigen bereits vorhandene enge Bebauung mit geringen Abständen nur fortgesetzt. Bei Berücksichtigung dieser konkreten Eigenart der Bebauung in der näheren Umgebung erscheint nach der Verkehrsanschauung die zwischen den Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Freifläche mit einer Länge von ca. 80 m entlang dem F.weg nicht mehr als Baulücke, die den dortigen Bebauungszusammenhang nicht aufhebt. Dies wäre allenfalls möglich, wenn es sich bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung um eine aufgelockerte Bebauung mit großen Freiflächen handeln würde; eine derartige Bebauung liegt aber auf der Südseite des F.weges gerade nicht vor.
49 
Das somit nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, denn es beeinträchtigt öffentliche Belange. Es lässt die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
25 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in der Sache aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für sein Vorhaben hat; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 01.12.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben steht der wirksame Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 entgegen (1.). Die Klage hat aber auch dann keinen Erfolg, wenn man die Unwirksamkeit des Bebauungsplans unterstellen würde. Das Grundstück des Klägers läge im Außenbereich, sein Vorhaben wäre dort bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig (2.).
26 
Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht trotz des Wortlauts in § 57 Abs. 1 LBO („kann erteilt werden“) ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen; dies folgt aus dem Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 57 Rn 7). Die vom Bauherrn als zu klärend gestellten Fragen bestimmen den Umfang des beantragten Bauvorbescheids und damit auch den Streitgegenstand des Verfahren. Eine andere als die im Antrag des Klägers vom 28.10.2003 benannte Frage, nämlich ob das Grundstück der Art nach mit einem Einfamilienhaus bebaut werden kann, steht somit nicht zur Entscheidung.
27 
1. Dem Vorhaben steht der qualifizierte Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ - Planbereich 17 (K.berg) - vom 08.06.1972 entgegen, der für das Baugrundstück ein Gartenhausgebiet festsetzt und die vom Kläger beabsichtigte Wohnnutzung ausschließt. Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ ist wirksam. Er ist nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der damalige Oberbürgermeister anstelle des Gemeinderats in der Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat; ein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO liegt nicht vor (a). Der Bebauungsplan ist ferner ordnungsgemäß ausgefertigt worden (b) und auch nicht funktionslos (c). Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hat die Beklagten zu Recht nicht erteilt (d).
28 
a) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 ist nicht deshalb unwirksam, weil der Satzungsbeschluss durch den Oberbürgermeister der Beklagten gefasst worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger heute noch einen Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift der Gemeindeordnung rügen kann; es liegt jedenfalls der Sache nach kein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO in der hier anwendbaren Fassung von 1955 (im folgenden a.F.) vor.
29 
Es erscheint zweifelhaft, ob der Kläger heute überhaupt noch geltend machen kann, die Beschlussfassung über den Bebauungsplan durch den Bürgermeister anstelle des Gemeinderats nach § 37 Abs. 4 GemO a.F. sei verfahrensfehlerhaft. Dem könnte § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze vom 29.06.1983 (GBl. S. 229) entgegen stehen. § 4 Abs. 4 GemO 1983 bestimmt unter anderem, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Nach Art. 8 Abs. 1 des Änderungsgesetzes gilt unter anderem § 4 Abs. 4 GemO auch für Satzungen, die - wie im vorliegenden Fall - vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande gekommen sind, wenn die zur Beschlussfassung zuständige Stelle innerhalb eines Jahres nach dessen Inkrafttreten auf die in der genannten Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrens- und Formvorschriften und Rechtsfolgen sowie auf die dort genannte Frist, die mit der Bekanntmachung beginnt, für die jeweils in Betracht kommende Satzung hinweist. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, bedurfte jedoch keiner weiteren Aufklärung, da die Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ durch den damaligen Oberbürgermeister der Beklagten verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist.
30 
Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans geltenden § 10 BBauG beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Wer für die Beschlussfassung zuständig ist und welche Verfahrensvorschriften zu beachten sind, um zu einer wirksamen Beschlussfassung zu gelangen, ergibt sich aus der Gemeindeordnung. Danach obliegt die Beschlussfassung über eine Satzung grundsätzlich dem Gemeinderat (§§ 24 Abs. 1, 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO a.F.). Eine Ausnahme hiervon sieht § 37 Abs. 4 GemO a.F. vor. Danach tritt der Bürgermeister an die Stelle des Gemeinderats, wenn der Gemeinderat wegen Befangenheit von Mitgliedern beschlussunfähig wird. Diese Voraussetzungen waren in der Gemeinderatssitzung am 08.06.1972 gegeben, da in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung 10 der 18 anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen und damit der Gemeinderat beschlussunfähig war (§ 37 Abs. 4 GemO a.F. i.V.m. § 37 Abs. 2 GemO a.F.). Dass damit mehr als die Hälfte der seinerzeit anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen war, ergab sich aus der Anzahl und Größe der Gebiete, die dem Bebauungsplanentwurf zugrunde lagen und für die der Beklagten zufolge eine einheitliche Planungskonzeption verfolgt werden sollte. § 37 Abs. 4 GemO a. F. beruht auf der Annahme, dass bei einem Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen persönlicher Beteiligung nach § 18 GemO a.F. auch in weiteren Sitzungen des Gemeinderats die gleichen Verhältnisse vorliegen (Göbel, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 1956, § 37 Anm. 5). Die in § 37 Abs. 4 GemO a.F. vorgesehene Zuständigkeit des Bürgermeisters dient dazu, auch in den Fällen der Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats wegen Befangenheit die Entscheidung der Gemeinde zu überlassen und nicht zur Rechtsaufsichtsbehörde heraufzuziehen (Kunze/Schmidt, Gemeindeordnung, 2. Aufl. 1964, § 37 IV; ebenso Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung, § 37 [Stand 1995] Rn 23).
31 
Die durch § 37 Abs. 4 GemO a.F. begründete Kompetenz des Bürgermeisters (vgl. hierzu schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.01.1971 - II 141/68 -, ESVGH Bd. 22, Nr. 4, S. 17 ff.) tritt gleichwertig an die Stelle derjenigen des Gemeinderats. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht im Hinblick auf die grundsätzliche interkommunale Aufgabenverteilung zwischen Gemeinderat und Bürgermeister (vgl. § 24 GemO a.F. und §§ 42 ff. GemO a.F.) keine Verpflichtung, durch Aufspaltung des Bebauungsplans in mehrere Plangebiete den Versuch zu unternehmen, eine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats herbeizuführen. Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Oberbürgermeister rechtsmissbräuchlich gehandelt haben könnte, bestehen nicht. Vielmehr hat er ausgeführt, für die Ausweisung eines einheitlichen Plangebiets spreche, dass es sich um einen verhältnismäßig einfachen und klaren Bebauungsplan handle, weshalb es die Verwaltung nicht für notwendig gehalten habe, für jeden Teilbereich einen gesonderten Bebauungsplan aufzustellen, um unter Umständen die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats zu erreichen; dieses Verfahren erachte er für diesen Bebauungsplan als zu umständlich (vgl. hierzu Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats der Beklagten vom 08.06.1972, Seite 280 f.). Diese Argumentation beruht auf sachlichen Gründen und lässt rechtsmissbräuchliche Erwägungen nicht erkennen.
32 
b) Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung des Klägers mit der Unterschrift des Oberbürgermeisters unter dem Deckblatt des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 08.06.1972 ordnungsgemäß ausgefertigt.
33 
Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung ist es zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung des Inhalts des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige Organ geprüft und bestätigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204, 207; Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 -; Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -; Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, BWGZ 1995, 217; Schenk, Die Rechtsprechung zur Ausfertigung von Bebauungsplänen, VBlBW 1999, 161, 162 - m.w.N.). Diesen Zweck erfüllt die Ausfertigung auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats den Bebauungsplan erlassen hat. Ausgehend von der Authentizitätsfunktion der Ausfertigung ist es nicht erforderlich, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist vielmehr, dass der Satzungsbeschluss durch Unterzeichnung des ihn enthaltenden Gemeinderatsprotokolls ordnungsgemäß ausgefertigt ist und in dem Beschluss in einer Weise auf sonstige Bestandteile der Satzung Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.01.1995, a.a.O. und vom 26.06.1995 - 8 S 853/95 - sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - und Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -). Das ist hier geschehen.
34 
Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten Protokolls über die Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 hat der Oberbürgermeister der Beklagten (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. Senatsurteil vom 15.12.1994 - 8 S 1948/94 -, VBlBW 1995, 207) das Protokoll, das den Satzungsbeschluss enthält, eigenhändig unterschrieben. Die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris; Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20) zwischen dem Satzungsbeschluss und den weiteren Teilen des Bebauungsplans ist im vorliegenden Fall gegeben. Im Satzungsbeschluss vom 08. Juni 1972 wird ausdrücklich der „Lageplan in drei Teilen mit Textteil des Stadtplanungsamts vom 27. Dez. 1971 mit Änderungen vom 3. Febr. 1972 und 5. Mai 1972“ benannt und bestimmt, dass der räumliche Geltungsbereich im Lageplan schwarz umrandet ist. Damit wird in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan mit seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen Bezug genommen, und es besteht kein Zweifel daran, welcher Plan damit gemeint ist. Insoweit ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu beanstanden, dass der Planverfasser, der auf allen drei Lageplänen mit Angabe des Datums vermerkt ist, im Satzungsbeschluss nicht ausdrücklich benannt wird. Die Benennung des Fertigers des Plans (mit Datumsangabe der Fertigung) im Normtext ist keine - kumulative - Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ausfertigung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - (VBlBW 1995, 193, 194 f.). In dieser Entscheidung wird vielmehr ausdrücklich die Bezugnahme auf den Planfertiger lediglich als eine beispielhafte Möglichkeit der Identifizierung behandelt (ebenso Urteil vom 30.03.1993 - 5 S 3056/92 -, BWGZ 1993, 417 und Beschluss vom 30.05.1994 - 5 S 1190/93 - [insoweit nicht abgedruckt in VBlBW 1994, 453]), ohne damit auszuschließen, dass den an die Ausfertigung zu stellenden Anforderungen auch auf andere Weise Genüge getan werden kann. Ist - wie im vorliegenden Fall - eine sichere Zuordnung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen bereits aus anderen Gründen gewährleistet und damit dem Interesse an Normklarheit und Rechtssicherheit entsprochen, bedarf es keiner zusätzlichen Benennung des Fertigers des Lageplans.
35 
Soweit sich der Kläger auf das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.04.2003 - 1 N 01.2240 (NVwZ-RR 2003, 669) beruft, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zwar wird in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, ein Bebauungsplan könne nicht durch die Unterschrift auf der den Satzungsbeschluss enthaltenden Sitzungsniederschrift wirksam ausgefertigt werden, weil auf diese Weise der Ausfertigungszweck, eine „Originalurkunde herzustellen“, nicht erreicht werden könne; dies sei vielmehr - wenn die Satzung aus einem Plan und einem Textteil bestehe - nur dadurch zu erreichen, dass grundsätzlich beide Teile mit einem Ausfertigungsvermerk versehen werden. Der erkennende Senat hat aber bereits in seinem Urteil vom 20.01.1995 a.a.O. darauf hingewiesen, dass sich aus dem bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatprinzip lediglich die Funktion der Ausfertigung ergibt, zu gewährleisten, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt (sog. Authentizitätsfunktion) und dass das baden-württembergische Landesrecht (insbesondere das Landesverfassungsrecht) keine weiteren Anforderungen an die Ausfertigung stellt. Insbesondere enthält es keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zugleich die „Herstellung einer Originalurkunde“ in der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 04.04.2003 a.a.O.) für erforderlich gehaltenen Form verbunden sein müsse. Da die Vorgaben über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung von Bebauungsplänen dem Landesrecht angehören (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; Beschluss vom 08.05.1995 - 4 NB 16.95 -, juris - m.w.N.), kommt etwaigen abweichenden Regelungen in anderen Bundesländern für die maßgebliche Rechtslage in Baden-Württemberg keine Bedeutung zu.
36 
Der Annahme einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans steht auch nicht entgegen, dass sich die Unterschrift des Oberbürgermeisters nicht unterhalb des Satzungsbeschlusses (vgl. Bl. 285 der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972) befindet, sondern auf dem Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls. Vor dem Hintergrund der Funktion der Ausfertigung, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung zu bezeugen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt, genügt es, dass der Bürgermeister das Protokoll an einer Stelle unterzeichnet, die zeigt, dass er für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann - wie hier - auch das Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls sein (so bereits Senatsbeschluss vom 20.01.1995 a.a.O.; Schenk a.a.O., 162 m.w.N.). Insoweit ist auch nicht erheblich, dass sich das Gemeinderatsprotokoll auf insgesamt 15 Tagesordnungspunkte bezieht und das vom Oberbürgermeister unterschriebene Deckblatt der Niederschrift nicht in den Bebauungsplanakten enthalten ist, sondern sich in sonstigen Aktenbeständen der Beklagten (Sammelband Gemeinderat öffentlich 1972) befindet. Zur Erfüllung der Authentizitätsfunktion ist ausreichend, dass das entsprechende Dokument bei der Beklagten jederzeit verfügbar und auch der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zuzuordnen ist.
37 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Ausfertigung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der damalige Oberbürgermeister der Beklagten seiner Unterschrift keine Datumsangabe hinzugefügt hat. Die Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats, die der Oberbürgermeister unterzeichnet hat, datiert vom 08.06.1972 und trägt damit das gleiche Datum wie der Satzungsbeschluss. Dies lässt darauf schließen, dass die Ausfertigung noch am selben Tag nach der Beschlussfassung erfolgt ist und damit zum frühesten Zeitpunkt, zu dem die Ausfertigung erfolgen kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, juris; Schenk, a.a.O., S. 163 m.w.N.). Aber selbst wenn man von einer Unterzeichnung zu einem späteren Zeitpunkt ausginge, würde dies die ordnungsgemäße Ausfertigung nicht berühren. Denn die Festlegung des Datums der Ausfertigung auf einen bestimmten Tag ist nicht notwendig; es reicht aus, wenn feststeht, dass die Ausfertigung spätestens vor der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402 und Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, VBlBW 1991, 19, 20 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 09.05.1996, NVwZ-RR 1996, 630). Diese zeitliche Grenze für die Ausfertigung ist im vorliegenden Fall nach der Überzeugung des Senats gewahrt. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ ist erst am 19.01.1973 erfolgt. Der in der Bebauungsplanakte enthaltene Auszug der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972 über den „Bebauungsplan für Gartenhausgebiete“ ist am 30.06.1972 erstellt und am 06.07.1972 zu diesen Akten genommen worden. Nach den gewöhnlichen Abläufen der Verwaltung ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Protokoll über die Gemeinderatssitzung zu einem vor der Bekanntmachung am 19.01.1973 liegenden Zeitpunkt durch den Oberbürgermeister unterzeichnet und damit auch der Bebauungsplan ausgefertigt worden ist. Ob darüber hinaus auch eine Ausfertigung nach Bekanntmachung (so Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, VBlBW 1993, 420, 423 und Schenk a.a.O. S. 163) in Betracht kommt, kann daher offen bleiben.
38 
c) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete - K.berg“ ist auch nicht durch eine nach seinem Erlass einsetzende tatsächliche Entwicklung funktionslos geworden.
39 
Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3/97 -, BVerwGE 108, 71, 76; Beschluss vom 23.01.2003 - 4 B 79/02 -, NVwZ 2003, 749, 750; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -, juris). Wie der Senat aufgrund des Augenscheins in Übereinstimmung mit den von der Beklagten vorgelegten Luftbildaufnahmen festgestellt hat, wird der maßgebliche Planbereich K.berg, für den als Sondergebiet ein „Gartenhausgebiet“ festgesetzt ist, weitestgehend in einer mit dieser planerischen Festsetzung übereinstimmenden Weise genutzt. Nur das Wohngebäude Frauenberg 32 liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“; es wurde aber bereits 1993 als Außenbereichsvorhaben genehmigt und war somit schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 08.06.1972 vorhanden. Das Wohngebäude F.weg 19 liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf einer Außenbereichsfläche, die Teil eines Landschaftsschutzgebiets ist und wurde in den Jahren 1953/58 genehmigt. Auch die sonst vorhandene Wohnbebauung - insbesondere F.weg 20 und 22 sowie K.bergstraße 89 bis 77 - liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ und innerhalb anderer planungsrechtlicher Festsetzungen, die hier eine Wohnnutzung ausweisen. Durch diese Bebauung wird eine Verwirklichung der Festsetzung als „Gartenhausgebiet“ im maßgeblichen Planbereich offenkundig nicht ausgeschlossen.
40 
d) Die Beklagte hat für das Vorhaben des Klägers eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB abgelehnt, da die Grundzüge der Planung berührt würden und die Abweichung auch städtebaulich nicht vertretbar sei. Die entsprechende Begründung in ihrem Bescheid vom 01.12.2003 lässt keine Rechtsfehler erkennen; solche wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
41 
2. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausginge, wäre das Vorhaben des Klägers dennoch nicht genehmigungsfähig. Sein für die Bebauung vorgesehenes Grundstück läge dann nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § § 34 Abs. 1 BauGB. Das Bauvorhaben wäre vielmehr ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, dem öffentliche Belange entgegenstünden (§ 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB).
42 
Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung besteht, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Begriffe Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit sollen eine gewisse - trotz Lücken - bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück - gedanklich - übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (vgl. u.a. BVerwG, Urt. vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34, 36 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; vom 29.07.1999 - 5 S 1916/97 -, NVwZ-RR 2000, 481 und vom 08.02.1996 - 3 S 379/95 -, NuR 1998, 142). Allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256 f. und Urteil vom 01.12.1972 - IV 6.71 -, BVerwGE 41, 227, 234 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003, a.a.O.).
43 
Ob eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Lücken noch den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört, ist jedoch nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden; vielmehr bedarf es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (BVerwG, Urteil vom 01.04.1997 - 4 B 11.97 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328 und Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B
44 
15.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198). So heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 -, BVerwGE 62, 250, 251 f.). Insoweit kommt es auch auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227). So kann eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken zum Bebauungszusammenhang gehören, während bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifläche den Bebauungszusammenhang unterbrechen kann (Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 34 Rn 2; Dürr, in Brügelmann, BauGB, § 34 Rn 12; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn 22).
45 
Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt das für die Bebauung vorgesehene Grundstück Flst. Nr. ... des Klägers nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Dabei kommt der auf diesem Grundstück vorhandenen Bebauung für sich genommen keine Bedeutung für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs zu. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung - hier: in Form einer Wohnnutzung - maßstabsbildend sind (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15/00 -, BauR 2000, 1310, 1311; Rieger in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., 2006, § 34 RdNr. 7 ff.). Das auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Gartenhaus hat das Gebiet aber weder heute noch früher in diesem Sinne geprägt. Wie der Senat bei Einnahme des Augenscheins festgestellt hat, ist das baufällige Gartenhaus stark eingewachsen, von Sträuchern und Büschen umgeben und vermittelt den Eindruck, seit vielen Jahren nicht mehr genutzt worden zu sein. Auch war es nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt für einen ständigen Aufenthalt von Menschen erkennbar genehmigt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, die Beklagte hätte eine möglicherweise um das Jahr 1950 herum begonnene tatsächliche Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken in einer Weise geduldet, die keinen Zweifel daran ließe, die zuständige Behörde habe sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden (BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15/90 -, NVwZ 1993, 985, 986 und Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29/98 -, BauR 1999, 233, 234).
46 
Das Grundstück des Klägers nimmt aber auch nicht als „Baulücke“ an einem Bebauungszusammenhang teil. Dabei ist für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs die Bebauung auf dem Anwesen F.weg 19 nicht erheblich. Denn es liegt - durch den F.weg getrennt - nordöstlich des Grundstücks des Klägers und befindet sich, was von ihm in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt wurde, im Außenbereich. Ferner vermag die Bebauung entlang der K.bergstraße (insbesondere diejenige auf dem Anwesen Nr. 77 bis 89) keinen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, von dem das Grundstück des Klägers - insbesondere dessen nördlicher, für die Bebauung vorgesehene Teil - erfasst sein könnte. Wie der Augenschein ergeben hat, fällt das Gelände zur K.bergstraße hin steil ab. Daher besteht schon aufgrund des Geländezuschnitts kein Zusammenhang zwischen dem Grundstück des Klägers und der Bebauung entlang der K.bergstraße; auch dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.
47 
Allerdings ist er der Auffassung, dass sich der Bebauungszusammenhang ausgehend von der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (Anwesen F.weg 20) entlang dem F.weg in Richtung der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. ... (Anwesen F.weg 32) fortsetze und daher bis zu diesem Grundstück ein einseitiger Bebauungszusammenhang südlich des F.weges bestehe, von dem der nördliche, für die Bebauung vorgesehene Teil seines Grundstücks (Flst. Nr. ...) erfasst werde. Das Gelände zwischen den jeweils mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken Flst. Nrn. .../1 und ... stelle sich somit als bebaubare Baulücke dar; gerade in dieser Baulücke liege aber auch der nördliche Teil seines Grundstücks.
48 
Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. Nach dem Eindruck, den der Senat aufgrund des Augenscheins gewonnen hat, endet vielmehr der Bebauungszusammenhang südlich des F.weges mit der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (F.weg 20). Topografische Besonderheiten oder deutlich sichtbare Hindernisse, die nach der Verkehrsanschauung eine andere Grenzziehung nahe legen würden, bestehen nach dem Ergebnis des Augenscheins nicht. Die Wohnbebauung auf dem östlich gelegenen Grundstück Flst. Nr. ... vermag dem dazwischen liegenden Gelände, zu dem auch das Grundstück des Klägers gehört, nicht den Charakter einer - den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechenden - Baulücke zu vermitteln, weil die zwischen den beiden Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Entfernung mit ca. 80 m zu groß ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der südlich des F.wegs vorhandenen Bebauung, die im Osten mit dem Wohngebäude auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 endet und auf die sich der Kläger beruft, nicht um eine großzügig bemessene Bebauung mit größeren Freiflächen zwischen den Wohngebäuden handelt, sondern um eine verhältnismäßig eng aneinander gereihte Bebauung. Soweit dort noch unbebaute Freiflächen vorhanden sind (vgl. hierzu den von der Beklagten vorgelegten Lageplan, AS. 97), ist der Abstand zwischen den jeweils bebauten Grundstücken um ein Vielfaches geringer als 80 m; bei einer dort erfolgenden Bebauung wird die im Übrigen bereits vorhandene enge Bebauung mit geringen Abständen nur fortgesetzt. Bei Berücksichtigung dieser konkreten Eigenart der Bebauung in der näheren Umgebung erscheint nach der Verkehrsanschauung die zwischen den Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Freifläche mit einer Länge von ca. 80 m entlang dem F.weg nicht mehr als Baulücke, die den dortigen Bebauungszusammenhang nicht aufhebt. Dies wäre allenfalls möglich, wenn es sich bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung um eine aufgelockerte Bebauung mit großen Freiflächen handeln würde; eine derartige Bebauung liegt aber auf der Südseite des F.weges gerade nicht vor.
49 
Das somit nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, denn es beeinträchtigt öffentliche Belange. Es lässt die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Absatz 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist höchstens um zwei Monate verlängert werden darf.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger

1.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten;
2.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Absatz 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.

(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht;
3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5.
die Teilung eines Grundstücks.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. August 2005 - 11 K 1483/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück F.weg 26 (Flst.Nr. ...) in Sch..
Das Grundstück des Klägers liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ - Planbereich 17 K.berg - vom 08.06.1972. Der Plan weist als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet - Gartenhausgebiet - aus. Nach Ziff. A.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen sind zulässig: Gartenhäuser zur Aufbewahrung von Garten- und sonstigen Gerätschaften, die auch zum stundenweisen Aufenthalt geeignet sind, jedoch eine Wohnnutzung mit Übernachtung nicht zulassen und keine Feuerstätte enthalten. Einrichtungen und Anlagen, die eine öffentliche Versorgung mit Wasser und Strom sowie Abwasserbeseitigung voraussetzen, sind nicht zulässig. Unter Ziff. 2.1 legt der Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung fest, dass die zulässige Grundfläche der baulichen Anlagen einschließlich eines Vordachs oder einer überdachten Terrasse maximal 12 qm beträgt. Der Bebauungsplan, der insgesamt acht Teilgebiete des Stadtgebiets der Beklagten umfasst, wurde in der Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 durch deren Oberbürgermeister beschlossen, nachdem sich 10 der 18 anwesenden Stadträte für befangen erklärt hatten. Der Beschluss lautete wie folgt:
„a) Die Anregungen der Träger öffentlicher Belange und zwar des Straßenbauamts Schorndorf und des Wasserwirtschaftsamts Schorndorf werden, soweit sie nicht berücksichtigt werden können, abgewiesen.
b) Sämtliche eingegangenen Bedenken und Anregungen werden abgewiesen.
c) Satzung über die Aufstellung eines Bebauungsplans für Gartenhausgebiete in den Planbereichen 17 (K.berg), 35 (Eichenbach-Hang), 30 (R), 31 (Grafenberg), 32 (Holzberg), 33 (Winnender Straße), 34 (Z) und 38 (Sünchen).
Aufgrund von § 2 Abs. 1 und § 10 des BBauG vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 241) und von § 111 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 6. April 1964 (Ges.Bl.S. 151) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Ges.Bl.S. 129) hat der Oberbürgermeister der Stadt Schorndorf am 8. Juni 1972 gem. § 37 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 folgende Satzung beschlossen:
Einziger Paragraph
Der Bebauungsplan für Gartenhausgebiete in den Planbereichen 17 (K.berg), 35 (Eichenbach-Hang), 30 (R), 31 (Grafenberg), 32 (Holzberg), 33 (Winnender Straße ), 34 (Z) und 38 (Sünchen) wird aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan in drei Teilen mit Textteil des Stadtplanungsamts vom 27. Dez. 1971 mit Änderungen vom 3. Febr. 1972 und 5. Mai 1972. Der räumliche Geltungsbereich ist im Lageplan schwarz umrandet.
d) Gemäß § 9 Abs. 6 BBauG wird dem Lageplan die Begründung des Stadtplanungsamtes vom 15. April 1971 beigefügt.“
10 
Auf dem Deckblatt der Niederschrift über die Verhandlung des Gemeinderats vom 08.06.1972, die insgesamt 15 Tagungsordnungspunkte umfasste, befinden sich unter der Überschrift „Zur Beurkundung“ unter anderem die Unterschrift des Oberbürgermeisters. Der Bebauungsplan wurde am 24.11.1972 durch das Regierungspräsidium genehmigt und am 19.01.1973 öffentlich bekannt gemacht.
11 
Das Grundstück des Klägers wurde im Jahre 1933 mit einem 8 m langen und 3,4 m breiten eingeschossigen und nicht unterkellerten Aufenthaltsgebäude (ohne Innenwände) mit massiven Außenwänden und einem Glas-/Dachpappedach bebaut. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor 1950 wurde das Gebäude mit einem eingeschossigen Anbau von 8 m Länge und 3,2 m Breite und einer Unterkellerung versehen und für Wohnzwecke benutzt. Etwa im Jahre 1950 erfolgte der Anbau eines Geräteschuppens sowie der Einbau einer Toilette. Nach den Angaben des Klägers soll das Gebäude bis 1981 bewohnt gewesen und danach als Wochenendhaus genutzt worden sein. Das Gebäude steht seit vielen Jahren leer.
12 
In der Umgebung des Grundstücks des Klägers befindet sich in nordöstlicher Richtung das Flurstück ..., F.weg 32, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Auch auf dem Grundstück F.weg 19 (Flst.Nr. ...), das im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung liegt, ist ein Wohnhaus vorhanden. Die Anwesen F.weg 20 und 22 (Flst.Nr. .../1 und .../2) sind ebenfalls mit Wohnhäusern bebaut. Diese liegen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans K.berg 17/1, der eine Wohnnutzung ausweist. Auch südlich vom Grundstück des Klägers ist Wohnbebauung vorhanden (Bebauungsplan K.berg PB 17/13).
13 
Mit Bescheid vom 01.12.2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 28.10.2003 auf Erteilung eines Bauvorbescheids für den geplanten Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück F.weg 26 ab, da das Vorhaben den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans widerspreche. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans könne nicht erteilt werden, da die Grundzüge der Planung berührt und die Abweichungen auch städtebaulich nicht vertretbar seien.
14 
Am 06.12.2003 legte der Kläger Widerspruch ein und trug zur Begründung vor: In unmittelbarer Nähe auf derselben Straßenseite seien in allen Richtungen Wohngebäude vorhanden. Die beiden weiter oben liegenden Wohngebäude am F.weg seien in diesem Jahr an Frischwasser und Abwasser angeschlossen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Es führte insbesondere aus, das Bauvorhaben verstoße - wie im Ablehnungsbescheid vom 01.12.2003 bereits dargelegt - gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“. Die vom Kläger genannten Wohngebäude in der Umgebung könnten auch unter Gleichbehandlungsgrundsätzen keinen Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid begründen. Diese Wohngebäude befänden sich innerhalb der als Baugebiet ausgewiesenen Flächen entlang der K.bergstraße und des unteren Teiles des F.wegs einschließlich der Wohngebäude F.weg 20 und 22. Auch das Wohngebäude F.weg 19 auf der gegenüberliegenden Straßenseite liege außerhalb des Gartenhausgebiets in einem Landschaftsschutzgebiet und genieße aufgrund seiner Genehmigung in den 50er Jahren Bestandsschutz. Letzteres gelte auch für das Gebäude F.weg 32. Bei dieser Rechtslage könne offen bleiben, ob die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB überhaupt gesichert sei.
15 
Am 15.04.2004 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 01.12.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Flst.Nr. ..., F.weg 26 in Sch. zu erteilen. Zur Begründung seiner Klage hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens beurteile sich nach § 34 BauGB, da der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ keine Rechtsgültigkeit erlangt habe. Es fehle an einer Ausfertigung des Bebauungsplans. Auch sei der damalige Oberbürgermeister nicht zuständig gewesen, den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen. Der Gemeinderat sei zwar damals beschlussunfähig gewesen. Dies sei jedoch lediglich darauf zurückzuführen, dass in den Bebauungsplan unterschiedlichste Teilbereiche einbezogen worden seien, so dass die Beschlussunfähigkeit zwangsläufig habe eintreten müssen. Wären stattdessen die Teilbereiche als eigenständige Bebauungspläne vorgesehen worden, hätte der Gemeinderat selbst beschließen können. Die Umgehung der gemeinderätlichen Zuständigkeit könne auch nicht damit begründet werden, es habe sich um einen verhältnismäßig einfachen und klaren Bebauungsplan gehandelt. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf ihren Bescheid vom 01.12.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 Klagabweisung beantragt.
16 
Am 01.08.2005 hat das Verwaltungsgericht einen Augenschein eingenommen und ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift festgestellt: Das auf dem Flurstück ... stehende Gebäude sei baufällig und präge nicht den Bebauungszusammenhang. Das Flurstück sei stark verbuscht. Mit Urteil vom 08.08.2005, zugestellt am 01.09.2005, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Entgegen dem Vorbringen des Klägers sei der Bebauungsplan wirksam. Die Gültigkeit des Bebauungsplans könne im vorliegenden Verfahren nicht dahingestellt bleiben, da im Falle seiner Ungültigkeit das Vorhaben nach dem eingenommenen Augenschein nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig wäre; der Standort des geplanten Vorhabens sei Teil des bestehenden Bebauungszusammenhangs zwischen den Grundstücken F.weg 20 und F.weg 32. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Dem stehe nicht entgegen, dass weder der Satzungstext selbst noch der Lageplan von dem damaligen Bürgermeister oder Beigeordneten unterschrieben seien. Für eine ordnungsgemäße Ausfertigung des Bebauungsplans genüge die Unterzeichnung des den Satzungsbeschluss enthaltenden Gemeinderatsprotokolls durch den Bürgermeister, sofern in dem Beschluss die Bestandteile der Satzung in einer Weise bezeichnet seien, dass Zweifel an der Identität des Plans ausgeschlossen seien. Dies sei vorliegend gegeben.
17 
Der Kläger hat am 21.09.2005 die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Mit am 01.11.2005 eingegangenem Schriftsatz beantragt er,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. August 2005 - 11 K 1483/04 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 01.12.2003 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Flst.Nr. ..., F.weg 26 in Sch. zu erteilen.
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Zur Begründung trägt er vor: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des zur Prüfung gestellten Vorhabens ergebe sich aus § 34 BauGB. Wie das Verwaltungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen Augenscheins zutreffend dargelegt habe, nehme das Grundstück an dem Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit, den der Bebauungszusammenhang entlang des Frauenweges unter Einbeziehung insbesondere der Anwesen F.weg 20 und 32 vermittle, teil. Das geplante Wohnbauvorhaben füge sich in die das Baugrundstück prägende nähere Umgebung ein. Es halte sich insbesondere hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, der zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksfläche und der Bauweise an den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen. § 34 BauGB sei anwendbar, da der Bebauungsplan keine Rechtsgültigkeit erlangt habe; er sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Es sei nicht ausreichend, dass der damalige Oberbürgermeister B. das Deckblatt des Protokolls über die Gemeinderatssitzung vom 08.06.1972 unterschrieben habe. Bei diesem Deckblatt handle es sich weder um den Satzungstext noch um einen Bestandteil der Satzung, es sei mithin auch nicht Bestandteil der zu schaffenden Originalurkunde. Dies gelte im Übrigen auch für die Sitzungsniederschrift selbst. Sie gehöre nicht zu dem Dokument „Bebauungsplan“. Sie sei vielmehr ein eigenes Schriftstück, dessen alleinige Funktion darin bestehe, die Verhandlungen des Gemeinderats zu dokumentieren, nicht aber darin, eine Rechtsnorm zu verkörpern. Ungeachtet dessen reiche die Unterschrift auch deshalb nicht für eine Ausfertigung aus, weil es an einer Datumsangabe fehle. Die Ausfertigung müsse vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. Um diese Reihenfolge zu dokumentieren, sei es unabdingbar, dass erkennbar sei, wann die Ausfertigung erfolgt sei. Im Übrigen sei zwar nicht geboten, den Lageplan mit dem zeichnerischen und textlichen Festsetzungen auszufertigen. Verzichtet werden könne hierauf allerdings nur dann, wenn eine Verknüpfung zwischen der ausgefertigten Satzung einerseits und ihren Bestandteilen andererseits in einer Weise geschaffen werde, dass ihre Identifizierung ohne Weiteres möglich sei. Dies verlange nicht nur die Angabe des Datums der in Bezug genommenen Fertigungen, sondern auch die Benennung des Planfertigers. Hieran fehle es.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie macht geltend: Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und insbesondere ordnungsgemäß ausgefertigt. Die textlich inhaltsgleichen Bebauungspläne über die in Sch. bestehenden Gartenhausgebiete seien bereits mehrfach Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Überprüfungen gewesen. In keinem dieser Fälle sei die Wirksamkeit dieser Bebauungspläne im Ganzen in Frage gestellt worden. Der Bebauungsplan sei auch weder im Ganzen noch im Umfeld des Flurstücks ... funktionslos geworden; dies belegten die noch aktuellen Nutzungen im Gebiet. Die Vielzahl der vorhandenen Gerätehütten bestätige die gärtnerische Nutzung im Sinne der planungsrechtlichen Überlegungen. Das Gartenhausgebiet habe sich in seiner Struktur in den vergangenen 30 Jahren seit Rechtskraft des Bebauungsplans nicht nachteilig entwickelt. Daran ändere auch das Vorhandensein einzelner Wohnnutzungen im oder unmittelbar am Rande des Gartenhausgebietes nichts, zumal die nach Auffassung des Klägers zu berücksichtigenden Wohngebäude F.weg 19 und 32 bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans bestanden hätten. Für die Flurstücke 1925 und 1926 liege eine Baugenehmigung lediglich für ein Gartenhaus aus dem Jahre 1934 vor. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausgehe, beurteile sich das Vorhaben des Klägers nicht nach § 34 BauGB sondern nach § 35 BauGB. Es liege kein Bebauungszusammenhang vor. Dieser werde nur durch die südlich bzw. westlich liegenden Wohngebäude entlang der K.bergstraße 77 bis 89 bzw. entlang des unteren Teils des F.wegs (einschließlich Nr. 20 und 22) gebildet. Die bestehende Bebauung spiegele nach ihrer Eigenart eine städtisch geprägte Umgebung mit freistehenden Häusern bzw. Doppelhäusern mit relativ geringen Grenzabständen wider, die auch durch eine vereinzelt noch vorhandene Unterbrechung der Bebauung mit einer Streubebauung oder aufgelockerten Bebauung in keiner Weise zu vergleichen sei. Bei einer - wie hier - eng aneinander aufgereihten Bebauung könnten schon kleinere Freiflächen den Bebauungszusammenhang unterbrechen. Gehe man zu Gunsten des Klägers von einer Freifläche von 80 m x 55 m aus, könnten hier in etwa 6 nach heutiger Vorstellung großzügig bemessene Bauplätze für freistehende Einzelhäuser entstehen. Gehe man in Zeiten der angestrebten Verdichtung von einer durchschnittlichen Bauplatzgröße von 250 qm bis 350 qm aus, würde sich die Anzahl der Baumöglichkeiten deutlich erhöhen. Lege man die in der Literatur vertretene Faustformel (2 bis 3 Bauplätze stellten noch keine Baulücke dar) zugrunde, könne die nach Norden und Westen weitgehend offene Freifläche nicht mehr als Baulücke angesehen werden. Das bestehende Gebäude des Klägers könne bei der Beurteilung des Bebauungszusammenhangs nicht maßgebend sein. Der heutige Gebäudebestand sei nicht von Genehmigungen gedeckt und zu keinem Zeitpunkt für eine Wohnnutzung zugelassen gewesen. Der jetzt projektierte Neubau im nördlichen Teil des heutigen Flurstücks stehe auch in keinem Zusammenhang mit dem bestehenden Gebäude. Dieser solle nach der eingereichten Lageplanskizze im Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids an anderer Stelle auf dem Grundstück realisiert werden. Bereits von der Einbindung in die Landschaft, der vorhandenen Kubatur und dem genehmigten Nutzungszweck her stelle er einen Fremdkörper dar, der bei der Bestimmung der maßgeblich vorhandenen Siedlungsstruktur außer Betracht zu bleiben habe. Die Wohngebäude F.weg 19 und 32, die beide ursprünglich auch außerhalb des bebauten Ortsteils genehmigt worden seien, seien dem Außenbereich zuzuordnen.
23 
Der Senat hat in der Berufungsverhandlung das Grundstück des Klägers und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des Senats und des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Az.: - 11 K 1483/04 -) sowie die Bebauungsplanakten „Gartenhausgebiete“ und die einschlägigen Bauakten der Beklagten Bezug genommen; diese waren Gegenstand der Berufungsverhandlung.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in der Sache aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für sein Vorhaben hat; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 01.12.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben steht der wirksame Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 entgegen (1.). Die Klage hat aber auch dann keinen Erfolg, wenn man die Unwirksamkeit des Bebauungsplans unterstellen würde. Das Grundstück des Klägers läge im Außenbereich, sein Vorhaben wäre dort bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig (2.).
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Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht trotz des Wortlauts in § 57 Abs. 1 LBO („kann erteilt werden“) ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen; dies folgt aus dem Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 57 Rn 7). Die vom Bauherrn als zu klärend gestellten Fragen bestimmen den Umfang des beantragten Bauvorbescheids und damit auch den Streitgegenstand des Verfahren. Eine andere als die im Antrag des Klägers vom 28.10.2003 benannte Frage, nämlich ob das Grundstück der Art nach mit einem Einfamilienhaus bebaut werden kann, steht somit nicht zur Entscheidung.
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1. Dem Vorhaben steht der qualifizierte Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ - Planbereich 17 (K.berg) - vom 08.06.1972 entgegen, der für das Baugrundstück ein Gartenhausgebiet festsetzt und die vom Kläger beabsichtigte Wohnnutzung ausschließt. Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ ist wirksam. Er ist nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der damalige Oberbürgermeister anstelle des Gemeinderats in der Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat; ein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO liegt nicht vor (a). Der Bebauungsplan ist ferner ordnungsgemäß ausgefertigt worden (b) und auch nicht funktionslos (c). Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hat die Beklagten zu Recht nicht erteilt (d).
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a) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 ist nicht deshalb unwirksam, weil der Satzungsbeschluss durch den Oberbürgermeister der Beklagten gefasst worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger heute noch einen Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift der Gemeindeordnung rügen kann; es liegt jedenfalls der Sache nach kein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO in der hier anwendbaren Fassung von 1955 (im folgenden a.F.) vor.
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Es erscheint zweifelhaft, ob der Kläger heute überhaupt noch geltend machen kann, die Beschlussfassung über den Bebauungsplan durch den Bürgermeister anstelle des Gemeinderats nach § 37 Abs. 4 GemO a.F. sei verfahrensfehlerhaft. Dem könnte § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze vom 29.06.1983 (GBl. S. 229) entgegen stehen. § 4 Abs. 4 GemO 1983 bestimmt unter anderem, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Nach Art. 8 Abs. 1 des Änderungsgesetzes gilt unter anderem § 4 Abs. 4 GemO auch für Satzungen, die - wie im vorliegenden Fall - vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande gekommen sind, wenn die zur Beschlussfassung zuständige Stelle innerhalb eines Jahres nach dessen Inkrafttreten auf die in der genannten Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrens- und Formvorschriften und Rechtsfolgen sowie auf die dort genannte Frist, die mit der Bekanntmachung beginnt, für die jeweils in Betracht kommende Satzung hinweist. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, bedurfte jedoch keiner weiteren Aufklärung, da die Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ durch den damaligen Oberbürgermeister der Beklagten verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist.
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Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans geltenden § 10 BBauG beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Wer für die Beschlussfassung zuständig ist und welche Verfahrensvorschriften zu beachten sind, um zu einer wirksamen Beschlussfassung zu gelangen, ergibt sich aus der Gemeindeordnung. Danach obliegt die Beschlussfassung über eine Satzung grundsätzlich dem Gemeinderat (§§ 24 Abs. 1, 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO a.F.). Eine Ausnahme hiervon sieht § 37 Abs. 4 GemO a.F. vor. Danach tritt der Bürgermeister an die Stelle des Gemeinderats, wenn der Gemeinderat wegen Befangenheit von Mitgliedern beschlussunfähig wird. Diese Voraussetzungen waren in der Gemeinderatssitzung am 08.06.1972 gegeben, da in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung 10 der 18 anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen und damit der Gemeinderat beschlussunfähig war (§ 37 Abs. 4 GemO a.F. i.V.m. § 37 Abs. 2 GemO a.F.). Dass damit mehr als die Hälfte der seinerzeit anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen war, ergab sich aus der Anzahl und Größe der Gebiete, die dem Bebauungsplanentwurf zugrunde lagen und für die der Beklagten zufolge eine einheitliche Planungskonzeption verfolgt werden sollte. § 37 Abs. 4 GemO a. F. beruht auf der Annahme, dass bei einem Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen persönlicher Beteiligung nach § 18 GemO a.F. auch in weiteren Sitzungen des Gemeinderats die gleichen Verhältnisse vorliegen (Göbel, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 1956, § 37 Anm. 5). Die in § 37 Abs. 4 GemO a.F. vorgesehene Zuständigkeit des Bürgermeisters dient dazu, auch in den Fällen der Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats wegen Befangenheit die Entscheidung der Gemeinde zu überlassen und nicht zur Rechtsaufsichtsbehörde heraufzuziehen (Kunze/Schmidt, Gemeindeordnung, 2. Aufl. 1964, § 37 IV; ebenso Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung, § 37 [Stand 1995] Rn 23).
31 
Die durch § 37 Abs. 4 GemO a.F. begründete Kompetenz des Bürgermeisters (vgl. hierzu schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.01.1971 - II 141/68 -, ESVGH Bd. 22, Nr. 4, S. 17 ff.) tritt gleichwertig an die Stelle derjenigen des Gemeinderats. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht im Hinblick auf die grundsätzliche interkommunale Aufgabenverteilung zwischen Gemeinderat und Bürgermeister (vgl. § 24 GemO a.F. und §§ 42 ff. GemO a.F.) keine Verpflichtung, durch Aufspaltung des Bebauungsplans in mehrere Plangebiete den Versuch zu unternehmen, eine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats herbeizuführen. Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Oberbürgermeister rechtsmissbräuchlich gehandelt haben könnte, bestehen nicht. Vielmehr hat er ausgeführt, für die Ausweisung eines einheitlichen Plangebiets spreche, dass es sich um einen verhältnismäßig einfachen und klaren Bebauungsplan handle, weshalb es die Verwaltung nicht für notwendig gehalten habe, für jeden Teilbereich einen gesonderten Bebauungsplan aufzustellen, um unter Umständen die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats zu erreichen; dieses Verfahren erachte er für diesen Bebauungsplan als zu umständlich (vgl. hierzu Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats der Beklagten vom 08.06.1972, Seite 280 f.). Diese Argumentation beruht auf sachlichen Gründen und lässt rechtsmissbräuchliche Erwägungen nicht erkennen.
32 
b) Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung des Klägers mit der Unterschrift des Oberbürgermeisters unter dem Deckblatt des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 08.06.1972 ordnungsgemäß ausgefertigt.
33 
Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung ist es zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung des Inhalts des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige Organ geprüft und bestätigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204, 207; Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 -; Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -; Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, BWGZ 1995, 217; Schenk, Die Rechtsprechung zur Ausfertigung von Bebauungsplänen, VBlBW 1999, 161, 162 - m.w.N.). Diesen Zweck erfüllt die Ausfertigung auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats den Bebauungsplan erlassen hat. Ausgehend von der Authentizitätsfunktion der Ausfertigung ist es nicht erforderlich, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist vielmehr, dass der Satzungsbeschluss durch Unterzeichnung des ihn enthaltenden Gemeinderatsprotokolls ordnungsgemäß ausgefertigt ist und in dem Beschluss in einer Weise auf sonstige Bestandteile der Satzung Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.01.1995, a.a.O. und vom 26.06.1995 - 8 S 853/95 - sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - und Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -). Das ist hier geschehen.
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Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten Protokolls über die Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 hat der Oberbürgermeister der Beklagten (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. Senatsurteil vom 15.12.1994 - 8 S 1948/94 -, VBlBW 1995, 207) das Protokoll, das den Satzungsbeschluss enthält, eigenhändig unterschrieben. Die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris; Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20) zwischen dem Satzungsbeschluss und den weiteren Teilen des Bebauungsplans ist im vorliegenden Fall gegeben. Im Satzungsbeschluss vom 08. Juni 1972 wird ausdrücklich der „Lageplan in drei Teilen mit Textteil des Stadtplanungsamts vom 27. Dez. 1971 mit Änderungen vom 3. Febr. 1972 und 5. Mai 1972“ benannt und bestimmt, dass der räumliche Geltungsbereich im Lageplan schwarz umrandet ist. Damit wird in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan mit seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen Bezug genommen, und es besteht kein Zweifel daran, welcher Plan damit gemeint ist. Insoweit ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu beanstanden, dass der Planverfasser, der auf allen drei Lageplänen mit Angabe des Datums vermerkt ist, im Satzungsbeschluss nicht ausdrücklich benannt wird. Die Benennung des Fertigers des Plans (mit Datumsangabe der Fertigung) im Normtext ist keine - kumulative - Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ausfertigung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - (VBlBW 1995, 193, 194 f.). In dieser Entscheidung wird vielmehr ausdrücklich die Bezugnahme auf den Planfertiger lediglich als eine beispielhafte Möglichkeit der Identifizierung behandelt (ebenso Urteil vom 30.03.1993 - 5 S 3056/92 -, BWGZ 1993, 417 und Beschluss vom 30.05.1994 - 5 S 1190/93 - [insoweit nicht abgedruckt in VBlBW 1994, 453]), ohne damit auszuschließen, dass den an die Ausfertigung zu stellenden Anforderungen auch auf andere Weise Genüge getan werden kann. Ist - wie im vorliegenden Fall - eine sichere Zuordnung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen bereits aus anderen Gründen gewährleistet und damit dem Interesse an Normklarheit und Rechtssicherheit entsprochen, bedarf es keiner zusätzlichen Benennung des Fertigers des Lageplans.
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Soweit sich der Kläger auf das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.04.2003 - 1 N 01.2240 (NVwZ-RR 2003, 669) beruft, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zwar wird in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, ein Bebauungsplan könne nicht durch die Unterschrift auf der den Satzungsbeschluss enthaltenden Sitzungsniederschrift wirksam ausgefertigt werden, weil auf diese Weise der Ausfertigungszweck, eine „Originalurkunde herzustellen“, nicht erreicht werden könne; dies sei vielmehr - wenn die Satzung aus einem Plan und einem Textteil bestehe - nur dadurch zu erreichen, dass grundsätzlich beide Teile mit einem Ausfertigungsvermerk versehen werden. Der erkennende Senat hat aber bereits in seinem Urteil vom 20.01.1995 a.a.O. darauf hingewiesen, dass sich aus dem bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatprinzip lediglich die Funktion der Ausfertigung ergibt, zu gewährleisten, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt (sog. Authentizitätsfunktion) und dass das baden-württembergische Landesrecht (insbesondere das Landesverfassungsrecht) keine weiteren Anforderungen an die Ausfertigung stellt. Insbesondere enthält es keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zugleich die „Herstellung einer Originalurkunde“ in der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 04.04.2003 a.a.O.) für erforderlich gehaltenen Form verbunden sein müsse. Da die Vorgaben über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung von Bebauungsplänen dem Landesrecht angehören (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; Beschluss vom 08.05.1995 - 4 NB 16.95 -, juris - m.w.N.), kommt etwaigen abweichenden Regelungen in anderen Bundesländern für die maßgebliche Rechtslage in Baden-Württemberg keine Bedeutung zu.
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Der Annahme einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans steht auch nicht entgegen, dass sich die Unterschrift des Oberbürgermeisters nicht unterhalb des Satzungsbeschlusses (vgl. Bl. 285 der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972) befindet, sondern auf dem Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls. Vor dem Hintergrund der Funktion der Ausfertigung, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung zu bezeugen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt, genügt es, dass der Bürgermeister das Protokoll an einer Stelle unterzeichnet, die zeigt, dass er für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann - wie hier - auch das Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls sein (so bereits Senatsbeschluss vom 20.01.1995 a.a.O.; Schenk a.a.O., 162 m.w.N.). Insoweit ist auch nicht erheblich, dass sich das Gemeinderatsprotokoll auf insgesamt 15 Tagesordnungspunkte bezieht und das vom Oberbürgermeister unterschriebene Deckblatt der Niederschrift nicht in den Bebauungsplanakten enthalten ist, sondern sich in sonstigen Aktenbeständen der Beklagten (Sammelband Gemeinderat öffentlich 1972) befindet. Zur Erfüllung der Authentizitätsfunktion ist ausreichend, dass das entsprechende Dokument bei der Beklagten jederzeit verfügbar und auch der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zuzuordnen ist.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Ausfertigung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der damalige Oberbürgermeister der Beklagten seiner Unterschrift keine Datumsangabe hinzugefügt hat. Die Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats, die der Oberbürgermeister unterzeichnet hat, datiert vom 08.06.1972 und trägt damit das gleiche Datum wie der Satzungsbeschluss. Dies lässt darauf schließen, dass die Ausfertigung noch am selben Tag nach der Beschlussfassung erfolgt ist und damit zum frühesten Zeitpunkt, zu dem die Ausfertigung erfolgen kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, juris; Schenk, a.a.O., S. 163 m.w.N.). Aber selbst wenn man von einer Unterzeichnung zu einem späteren Zeitpunkt ausginge, würde dies die ordnungsgemäße Ausfertigung nicht berühren. Denn die Festlegung des Datums der Ausfertigung auf einen bestimmten Tag ist nicht notwendig; es reicht aus, wenn feststeht, dass die Ausfertigung spätestens vor der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402 und Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, VBlBW 1991, 19, 20 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 09.05.1996, NVwZ-RR 1996, 630). Diese zeitliche Grenze für die Ausfertigung ist im vorliegenden Fall nach der Überzeugung des Senats gewahrt. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ ist erst am 19.01.1973 erfolgt. Der in der Bebauungsplanakte enthaltene Auszug der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972 über den „Bebauungsplan für Gartenhausgebiete“ ist am 30.06.1972 erstellt und am 06.07.1972 zu diesen Akten genommen worden. Nach den gewöhnlichen Abläufen der Verwaltung ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Protokoll über die Gemeinderatssitzung zu einem vor der Bekanntmachung am 19.01.1973 liegenden Zeitpunkt durch den Oberbürgermeister unterzeichnet und damit auch der Bebauungsplan ausgefertigt worden ist. Ob darüber hinaus auch eine Ausfertigung nach Bekanntmachung (so Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, VBlBW 1993, 420, 423 und Schenk a.a.O. S. 163) in Betracht kommt, kann daher offen bleiben.
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c) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete - K.berg“ ist auch nicht durch eine nach seinem Erlass einsetzende tatsächliche Entwicklung funktionslos geworden.
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Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3/97 -, BVerwGE 108, 71, 76; Beschluss vom 23.01.2003 - 4 B 79/02 -, NVwZ 2003, 749, 750; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -, juris). Wie der Senat aufgrund des Augenscheins in Übereinstimmung mit den von der Beklagten vorgelegten Luftbildaufnahmen festgestellt hat, wird der maßgebliche Planbereich K.berg, für den als Sondergebiet ein „Gartenhausgebiet“ festgesetzt ist, weitestgehend in einer mit dieser planerischen Festsetzung übereinstimmenden Weise genutzt. Nur das Wohngebäude Frauenberg 32 liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“; es wurde aber bereits 1993 als Außenbereichsvorhaben genehmigt und war somit schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 08.06.1972 vorhanden. Das Wohngebäude F.weg 19 liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf einer Außenbereichsfläche, die Teil eines Landschaftsschutzgebiets ist und wurde in den Jahren 1953/58 genehmigt. Auch die sonst vorhandene Wohnbebauung - insbesondere F.weg 20 und 22 sowie K.bergstraße 89 bis 77 - liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ und innerhalb anderer planungsrechtlicher Festsetzungen, die hier eine Wohnnutzung ausweisen. Durch diese Bebauung wird eine Verwirklichung der Festsetzung als „Gartenhausgebiet“ im maßgeblichen Planbereich offenkundig nicht ausgeschlossen.
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d) Die Beklagte hat für das Vorhaben des Klägers eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB abgelehnt, da die Grundzüge der Planung berührt würden und die Abweichung auch städtebaulich nicht vertretbar sei. Die entsprechende Begründung in ihrem Bescheid vom 01.12.2003 lässt keine Rechtsfehler erkennen; solche wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
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2. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausginge, wäre das Vorhaben des Klägers dennoch nicht genehmigungsfähig. Sein für die Bebauung vorgesehenes Grundstück läge dann nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § § 34 Abs. 1 BauGB. Das Bauvorhaben wäre vielmehr ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, dem öffentliche Belange entgegenstünden (§ 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB).
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Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung besteht, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Begriffe Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit sollen eine gewisse - trotz Lücken - bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück - gedanklich - übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (vgl. u.a. BVerwG, Urt. vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34, 36 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; vom 29.07.1999 - 5 S 1916/97 -, NVwZ-RR 2000, 481 und vom 08.02.1996 - 3 S 379/95 -, NuR 1998, 142). Allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256 f. und Urteil vom 01.12.1972 - IV 6.71 -, BVerwGE 41, 227, 234 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003, a.a.O.).
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Ob eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Lücken noch den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört, ist jedoch nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden; vielmehr bedarf es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (BVerwG, Urteil vom 01.04.1997 - 4 B 11.97 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328 und Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B
44 
15.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198). So heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 -, BVerwGE 62, 250, 251 f.). Insoweit kommt es auch auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227). So kann eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken zum Bebauungszusammenhang gehören, während bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifläche den Bebauungszusammenhang unterbrechen kann (Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 34 Rn 2; Dürr, in Brügelmann, BauGB, § 34 Rn 12; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn 22).
45 
Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt das für die Bebauung vorgesehene Grundstück Flst. Nr. ... des Klägers nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Dabei kommt der auf diesem Grundstück vorhandenen Bebauung für sich genommen keine Bedeutung für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs zu. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung - hier: in Form einer Wohnnutzung - maßstabsbildend sind (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15/00 -, BauR 2000, 1310, 1311; Rieger in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., 2006, § 34 RdNr. 7 ff.). Das auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Gartenhaus hat das Gebiet aber weder heute noch früher in diesem Sinne geprägt. Wie der Senat bei Einnahme des Augenscheins festgestellt hat, ist das baufällige Gartenhaus stark eingewachsen, von Sträuchern und Büschen umgeben und vermittelt den Eindruck, seit vielen Jahren nicht mehr genutzt worden zu sein. Auch war es nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt für einen ständigen Aufenthalt von Menschen erkennbar genehmigt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, die Beklagte hätte eine möglicherweise um das Jahr 1950 herum begonnene tatsächliche Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken in einer Weise geduldet, die keinen Zweifel daran ließe, die zuständige Behörde habe sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden (BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15/90 -, NVwZ 1993, 985, 986 und Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29/98 -, BauR 1999, 233, 234).
46 
Das Grundstück des Klägers nimmt aber auch nicht als „Baulücke“ an einem Bebauungszusammenhang teil. Dabei ist für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs die Bebauung auf dem Anwesen F.weg 19 nicht erheblich. Denn es liegt - durch den F.weg getrennt - nordöstlich des Grundstücks des Klägers und befindet sich, was von ihm in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt wurde, im Außenbereich. Ferner vermag die Bebauung entlang der K.bergstraße (insbesondere diejenige auf dem Anwesen Nr. 77 bis 89) keinen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, von dem das Grundstück des Klägers - insbesondere dessen nördlicher, für die Bebauung vorgesehene Teil - erfasst sein könnte. Wie der Augenschein ergeben hat, fällt das Gelände zur K.bergstraße hin steil ab. Daher besteht schon aufgrund des Geländezuschnitts kein Zusammenhang zwischen dem Grundstück des Klägers und der Bebauung entlang der K.bergstraße; auch dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.
47 
Allerdings ist er der Auffassung, dass sich der Bebauungszusammenhang ausgehend von der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (Anwesen F.weg 20) entlang dem F.weg in Richtung der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. ... (Anwesen F.weg 32) fortsetze und daher bis zu diesem Grundstück ein einseitiger Bebauungszusammenhang südlich des F.weges bestehe, von dem der nördliche, für die Bebauung vorgesehene Teil seines Grundstücks (Flst. Nr. ...) erfasst werde. Das Gelände zwischen den jeweils mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken Flst. Nrn. .../1 und ... stelle sich somit als bebaubare Baulücke dar; gerade in dieser Baulücke liege aber auch der nördliche Teil seines Grundstücks.
48 
Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. Nach dem Eindruck, den der Senat aufgrund des Augenscheins gewonnen hat, endet vielmehr der Bebauungszusammenhang südlich des F.weges mit der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (F.weg 20). Topografische Besonderheiten oder deutlich sichtbare Hindernisse, die nach der Verkehrsanschauung eine andere Grenzziehung nahe legen würden, bestehen nach dem Ergebnis des Augenscheins nicht. Die Wohnbebauung auf dem östlich gelegenen Grundstück Flst. Nr. ... vermag dem dazwischen liegenden Gelände, zu dem auch das Grundstück des Klägers gehört, nicht den Charakter einer - den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechenden - Baulücke zu vermitteln, weil die zwischen den beiden Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Entfernung mit ca. 80 m zu groß ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der südlich des F.wegs vorhandenen Bebauung, die im Osten mit dem Wohngebäude auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 endet und auf die sich der Kläger beruft, nicht um eine großzügig bemessene Bebauung mit größeren Freiflächen zwischen den Wohngebäuden handelt, sondern um eine verhältnismäßig eng aneinander gereihte Bebauung. Soweit dort noch unbebaute Freiflächen vorhanden sind (vgl. hierzu den von der Beklagten vorgelegten Lageplan, AS. 97), ist der Abstand zwischen den jeweils bebauten Grundstücken um ein Vielfaches geringer als 80 m; bei einer dort erfolgenden Bebauung wird die im Übrigen bereits vorhandene enge Bebauung mit geringen Abständen nur fortgesetzt. Bei Berücksichtigung dieser konkreten Eigenart der Bebauung in der näheren Umgebung erscheint nach der Verkehrsanschauung die zwischen den Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Freifläche mit einer Länge von ca. 80 m entlang dem F.weg nicht mehr als Baulücke, die den dortigen Bebauungszusammenhang nicht aufhebt. Dies wäre allenfalls möglich, wenn es sich bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung um eine aufgelockerte Bebauung mit großen Freiflächen handeln würde; eine derartige Bebauung liegt aber auf der Südseite des F.weges gerade nicht vor.
49 
Das somit nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, denn es beeinträchtigt öffentliche Belange. Es lässt die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
25 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in der Sache aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für sein Vorhaben hat; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 01.12.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben steht der wirksame Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 entgegen (1.). Die Klage hat aber auch dann keinen Erfolg, wenn man die Unwirksamkeit des Bebauungsplans unterstellen würde. Das Grundstück des Klägers läge im Außenbereich, sein Vorhaben wäre dort bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig (2.).
26 
Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht trotz des Wortlauts in § 57 Abs. 1 LBO („kann erteilt werden“) ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen; dies folgt aus dem Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 57 Rn 7). Die vom Bauherrn als zu klärend gestellten Fragen bestimmen den Umfang des beantragten Bauvorbescheids und damit auch den Streitgegenstand des Verfahren. Eine andere als die im Antrag des Klägers vom 28.10.2003 benannte Frage, nämlich ob das Grundstück der Art nach mit einem Einfamilienhaus bebaut werden kann, steht somit nicht zur Entscheidung.
27 
1. Dem Vorhaben steht der qualifizierte Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ - Planbereich 17 (K.berg) - vom 08.06.1972 entgegen, der für das Baugrundstück ein Gartenhausgebiet festsetzt und die vom Kläger beabsichtigte Wohnnutzung ausschließt. Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ ist wirksam. Er ist nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der damalige Oberbürgermeister anstelle des Gemeinderats in der Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat; ein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO liegt nicht vor (a). Der Bebauungsplan ist ferner ordnungsgemäß ausgefertigt worden (b) und auch nicht funktionslos (c). Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hat die Beklagten zu Recht nicht erteilt (d).
28 
a) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 ist nicht deshalb unwirksam, weil der Satzungsbeschluss durch den Oberbürgermeister der Beklagten gefasst worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger heute noch einen Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift der Gemeindeordnung rügen kann; es liegt jedenfalls der Sache nach kein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO in der hier anwendbaren Fassung von 1955 (im folgenden a.F.) vor.
29 
Es erscheint zweifelhaft, ob der Kläger heute überhaupt noch geltend machen kann, die Beschlussfassung über den Bebauungsplan durch den Bürgermeister anstelle des Gemeinderats nach § 37 Abs. 4 GemO a.F. sei verfahrensfehlerhaft. Dem könnte § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze vom 29.06.1983 (GBl. S. 229) entgegen stehen. § 4 Abs. 4 GemO 1983 bestimmt unter anderem, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Nach Art. 8 Abs. 1 des Änderungsgesetzes gilt unter anderem § 4 Abs. 4 GemO auch für Satzungen, die - wie im vorliegenden Fall - vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande gekommen sind, wenn die zur Beschlussfassung zuständige Stelle innerhalb eines Jahres nach dessen Inkrafttreten auf die in der genannten Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrens- und Formvorschriften und Rechtsfolgen sowie auf die dort genannte Frist, die mit der Bekanntmachung beginnt, für die jeweils in Betracht kommende Satzung hinweist. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, bedurfte jedoch keiner weiteren Aufklärung, da die Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ durch den damaligen Oberbürgermeister der Beklagten verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist.
30 
Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans geltenden § 10 BBauG beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Wer für die Beschlussfassung zuständig ist und welche Verfahrensvorschriften zu beachten sind, um zu einer wirksamen Beschlussfassung zu gelangen, ergibt sich aus der Gemeindeordnung. Danach obliegt die Beschlussfassung über eine Satzung grundsätzlich dem Gemeinderat (§§ 24 Abs. 1, 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO a.F.). Eine Ausnahme hiervon sieht § 37 Abs. 4 GemO a.F. vor. Danach tritt der Bürgermeister an die Stelle des Gemeinderats, wenn der Gemeinderat wegen Befangenheit von Mitgliedern beschlussunfähig wird. Diese Voraussetzungen waren in der Gemeinderatssitzung am 08.06.1972 gegeben, da in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung 10 der 18 anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen und damit der Gemeinderat beschlussunfähig war (§ 37 Abs. 4 GemO a.F. i.V.m. § 37 Abs. 2 GemO a.F.). Dass damit mehr als die Hälfte der seinerzeit anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen war, ergab sich aus der Anzahl und Größe der Gebiete, die dem Bebauungsplanentwurf zugrunde lagen und für die der Beklagten zufolge eine einheitliche Planungskonzeption verfolgt werden sollte. § 37 Abs. 4 GemO a. F. beruht auf der Annahme, dass bei einem Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen persönlicher Beteiligung nach § 18 GemO a.F. auch in weiteren Sitzungen des Gemeinderats die gleichen Verhältnisse vorliegen (Göbel, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 1956, § 37 Anm. 5). Die in § 37 Abs. 4 GemO a.F. vorgesehene Zuständigkeit des Bürgermeisters dient dazu, auch in den Fällen der Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats wegen Befangenheit die Entscheidung der Gemeinde zu überlassen und nicht zur Rechtsaufsichtsbehörde heraufzuziehen (Kunze/Schmidt, Gemeindeordnung, 2. Aufl. 1964, § 37 IV; ebenso Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung, § 37 [Stand 1995] Rn 23).
31 
Die durch § 37 Abs. 4 GemO a.F. begründete Kompetenz des Bürgermeisters (vgl. hierzu schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.01.1971 - II 141/68 -, ESVGH Bd. 22, Nr. 4, S. 17 ff.) tritt gleichwertig an die Stelle derjenigen des Gemeinderats. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht im Hinblick auf die grundsätzliche interkommunale Aufgabenverteilung zwischen Gemeinderat und Bürgermeister (vgl. § 24 GemO a.F. und §§ 42 ff. GemO a.F.) keine Verpflichtung, durch Aufspaltung des Bebauungsplans in mehrere Plangebiete den Versuch zu unternehmen, eine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats herbeizuführen. Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Oberbürgermeister rechtsmissbräuchlich gehandelt haben könnte, bestehen nicht. Vielmehr hat er ausgeführt, für die Ausweisung eines einheitlichen Plangebiets spreche, dass es sich um einen verhältnismäßig einfachen und klaren Bebauungsplan handle, weshalb es die Verwaltung nicht für notwendig gehalten habe, für jeden Teilbereich einen gesonderten Bebauungsplan aufzustellen, um unter Umständen die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats zu erreichen; dieses Verfahren erachte er für diesen Bebauungsplan als zu umständlich (vgl. hierzu Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats der Beklagten vom 08.06.1972, Seite 280 f.). Diese Argumentation beruht auf sachlichen Gründen und lässt rechtsmissbräuchliche Erwägungen nicht erkennen.
32 
b) Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung des Klägers mit der Unterschrift des Oberbürgermeisters unter dem Deckblatt des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 08.06.1972 ordnungsgemäß ausgefertigt.
33 
Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung ist es zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung des Inhalts des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige Organ geprüft und bestätigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204, 207; Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 -; Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -; Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, BWGZ 1995, 217; Schenk, Die Rechtsprechung zur Ausfertigung von Bebauungsplänen, VBlBW 1999, 161, 162 - m.w.N.). Diesen Zweck erfüllt die Ausfertigung auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats den Bebauungsplan erlassen hat. Ausgehend von der Authentizitätsfunktion der Ausfertigung ist es nicht erforderlich, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist vielmehr, dass der Satzungsbeschluss durch Unterzeichnung des ihn enthaltenden Gemeinderatsprotokolls ordnungsgemäß ausgefertigt ist und in dem Beschluss in einer Weise auf sonstige Bestandteile der Satzung Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.01.1995, a.a.O. und vom 26.06.1995 - 8 S 853/95 - sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - und Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -). Das ist hier geschehen.
34 
Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten Protokolls über die Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 hat der Oberbürgermeister der Beklagten (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. Senatsurteil vom 15.12.1994 - 8 S 1948/94 -, VBlBW 1995, 207) das Protokoll, das den Satzungsbeschluss enthält, eigenhändig unterschrieben. Die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris; Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20) zwischen dem Satzungsbeschluss und den weiteren Teilen des Bebauungsplans ist im vorliegenden Fall gegeben. Im Satzungsbeschluss vom 08. Juni 1972 wird ausdrücklich der „Lageplan in drei Teilen mit Textteil des Stadtplanungsamts vom 27. Dez. 1971 mit Änderungen vom 3. Febr. 1972 und 5. Mai 1972“ benannt und bestimmt, dass der räumliche Geltungsbereich im Lageplan schwarz umrandet ist. Damit wird in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan mit seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen Bezug genommen, und es besteht kein Zweifel daran, welcher Plan damit gemeint ist. Insoweit ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu beanstanden, dass der Planverfasser, der auf allen drei Lageplänen mit Angabe des Datums vermerkt ist, im Satzungsbeschluss nicht ausdrücklich benannt wird. Die Benennung des Fertigers des Plans (mit Datumsangabe der Fertigung) im Normtext ist keine - kumulative - Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ausfertigung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - (VBlBW 1995, 193, 194 f.). In dieser Entscheidung wird vielmehr ausdrücklich die Bezugnahme auf den Planfertiger lediglich als eine beispielhafte Möglichkeit der Identifizierung behandelt (ebenso Urteil vom 30.03.1993 - 5 S 3056/92 -, BWGZ 1993, 417 und Beschluss vom 30.05.1994 - 5 S 1190/93 - [insoweit nicht abgedruckt in VBlBW 1994, 453]), ohne damit auszuschließen, dass den an die Ausfertigung zu stellenden Anforderungen auch auf andere Weise Genüge getan werden kann. Ist - wie im vorliegenden Fall - eine sichere Zuordnung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen bereits aus anderen Gründen gewährleistet und damit dem Interesse an Normklarheit und Rechtssicherheit entsprochen, bedarf es keiner zusätzlichen Benennung des Fertigers des Lageplans.
35 
Soweit sich der Kläger auf das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.04.2003 - 1 N 01.2240 (NVwZ-RR 2003, 669) beruft, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zwar wird in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, ein Bebauungsplan könne nicht durch die Unterschrift auf der den Satzungsbeschluss enthaltenden Sitzungsniederschrift wirksam ausgefertigt werden, weil auf diese Weise der Ausfertigungszweck, eine „Originalurkunde herzustellen“, nicht erreicht werden könne; dies sei vielmehr - wenn die Satzung aus einem Plan und einem Textteil bestehe - nur dadurch zu erreichen, dass grundsätzlich beide Teile mit einem Ausfertigungsvermerk versehen werden. Der erkennende Senat hat aber bereits in seinem Urteil vom 20.01.1995 a.a.O. darauf hingewiesen, dass sich aus dem bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatprinzip lediglich die Funktion der Ausfertigung ergibt, zu gewährleisten, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt (sog. Authentizitätsfunktion) und dass das baden-württembergische Landesrecht (insbesondere das Landesverfassungsrecht) keine weiteren Anforderungen an die Ausfertigung stellt. Insbesondere enthält es keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zugleich die „Herstellung einer Originalurkunde“ in der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 04.04.2003 a.a.O.) für erforderlich gehaltenen Form verbunden sein müsse. Da die Vorgaben über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung von Bebauungsplänen dem Landesrecht angehören (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; Beschluss vom 08.05.1995 - 4 NB 16.95 -, juris - m.w.N.), kommt etwaigen abweichenden Regelungen in anderen Bundesländern für die maßgebliche Rechtslage in Baden-Württemberg keine Bedeutung zu.
36 
Der Annahme einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans steht auch nicht entgegen, dass sich die Unterschrift des Oberbürgermeisters nicht unterhalb des Satzungsbeschlusses (vgl. Bl. 285 der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972) befindet, sondern auf dem Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls. Vor dem Hintergrund der Funktion der Ausfertigung, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung zu bezeugen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt, genügt es, dass der Bürgermeister das Protokoll an einer Stelle unterzeichnet, die zeigt, dass er für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann - wie hier - auch das Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls sein (so bereits Senatsbeschluss vom 20.01.1995 a.a.O.; Schenk a.a.O., 162 m.w.N.). Insoweit ist auch nicht erheblich, dass sich das Gemeinderatsprotokoll auf insgesamt 15 Tagesordnungspunkte bezieht und das vom Oberbürgermeister unterschriebene Deckblatt der Niederschrift nicht in den Bebauungsplanakten enthalten ist, sondern sich in sonstigen Aktenbeständen der Beklagten (Sammelband Gemeinderat öffentlich 1972) befindet. Zur Erfüllung der Authentizitätsfunktion ist ausreichend, dass das entsprechende Dokument bei der Beklagten jederzeit verfügbar und auch der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zuzuordnen ist.
37 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Ausfertigung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der damalige Oberbürgermeister der Beklagten seiner Unterschrift keine Datumsangabe hinzugefügt hat. Die Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats, die der Oberbürgermeister unterzeichnet hat, datiert vom 08.06.1972 und trägt damit das gleiche Datum wie der Satzungsbeschluss. Dies lässt darauf schließen, dass die Ausfertigung noch am selben Tag nach der Beschlussfassung erfolgt ist und damit zum frühesten Zeitpunkt, zu dem die Ausfertigung erfolgen kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, juris; Schenk, a.a.O., S. 163 m.w.N.). Aber selbst wenn man von einer Unterzeichnung zu einem späteren Zeitpunkt ausginge, würde dies die ordnungsgemäße Ausfertigung nicht berühren. Denn die Festlegung des Datums der Ausfertigung auf einen bestimmten Tag ist nicht notwendig; es reicht aus, wenn feststeht, dass die Ausfertigung spätestens vor der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402 und Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, VBlBW 1991, 19, 20 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 09.05.1996, NVwZ-RR 1996, 630). Diese zeitliche Grenze für die Ausfertigung ist im vorliegenden Fall nach der Überzeugung des Senats gewahrt. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ ist erst am 19.01.1973 erfolgt. Der in der Bebauungsplanakte enthaltene Auszug der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972 über den „Bebauungsplan für Gartenhausgebiete“ ist am 30.06.1972 erstellt und am 06.07.1972 zu diesen Akten genommen worden. Nach den gewöhnlichen Abläufen der Verwaltung ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Protokoll über die Gemeinderatssitzung zu einem vor der Bekanntmachung am 19.01.1973 liegenden Zeitpunkt durch den Oberbürgermeister unterzeichnet und damit auch der Bebauungsplan ausgefertigt worden ist. Ob darüber hinaus auch eine Ausfertigung nach Bekanntmachung (so Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, VBlBW 1993, 420, 423 und Schenk a.a.O. S. 163) in Betracht kommt, kann daher offen bleiben.
38 
c) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete - K.berg“ ist auch nicht durch eine nach seinem Erlass einsetzende tatsächliche Entwicklung funktionslos geworden.
39 
Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3/97 -, BVerwGE 108, 71, 76; Beschluss vom 23.01.2003 - 4 B 79/02 -, NVwZ 2003, 749, 750; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -, juris). Wie der Senat aufgrund des Augenscheins in Übereinstimmung mit den von der Beklagten vorgelegten Luftbildaufnahmen festgestellt hat, wird der maßgebliche Planbereich K.berg, für den als Sondergebiet ein „Gartenhausgebiet“ festgesetzt ist, weitestgehend in einer mit dieser planerischen Festsetzung übereinstimmenden Weise genutzt. Nur das Wohngebäude Frauenberg 32 liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“; es wurde aber bereits 1993 als Außenbereichsvorhaben genehmigt und war somit schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 08.06.1972 vorhanden. Das Wohngebäude F.weg 19 liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf einer Außenbereichsfläche, die Teil eines Landschaftsschutzgebiets ist und wurde in den Jahren 1953/58 genehmigt. Auch die sonst vorhandene Wohnbebauung - insbesondere F.weg 20 und 22 sowie K.bergstraße 89 bis 77 - liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ und innerhalb anderer planungsrechtlicher Festsetzungen, die hier eine Wohnnutzung ausweisen. Durch diese Bebauung wird eine Verwirklichung der Festsetzung als „Gartenhausgebiet“ im maßgeblichen Planbereich offenkundig nicht ausgeschlossen.
40 
d) Die Beklagte hat für das Vorhaben des Klägers eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB abgelehnt, da die Grundzüge der Planung berührt würden und die Abweichung auch städtebaulich nicht vertretbar sei. Die entsprechende Begründung in ihrem Bescheid vom 01.12.2003 lässt keine Rechtsfehler erkennen; solche wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
41 
2. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausginge, wäre das Vorhaben des Klägers dennoch nicht genehmigungsfähig. Sein für die Bebauung vorgesehenes Grundstück läge dann nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § § 34 Abs. 1 BauGB. Das Bauvorhaben wäre vielmehr ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, dem öffentliche Belange entgegenstünden (§ 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB).
42 
Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung besteht, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Begriffe Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit sollen eine gewisse - trotz Lücken - bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück - gedanklich - übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (vgl. u.a. BVerwG, Urt. vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34, 36 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; vom 29.07.1999 - 5 S 1916/97 -, NVwZ-RR 2000, 481 und vom 08.02.1996 - 3 S 379/95 -, NuR 1998, 142). Allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256 f. und Urteil vom 01.12.1972 - IV 6.71 -, BVerwGE 41, 227, 234 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003, a.a.O.).
43 
Ob eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Lücken noch den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört, ist jedoch nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden; vielmehr bedarf es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (BVerwG, Urteil vom 01.04.1997 - 4 B 11.97 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328 und Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B
44 
15.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198). So heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 -, BVerwGE 62, 250, 251 f.). Insoweit kommt es auch auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227). So kann eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken zum Bebauungszusammenhang gehören, während bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifläche den Bebauungszusammenhang unterbrechen kann (Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 34 Rn 2; Dürr, in Brügelmann, BauGB, § 34 Rn 12; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn 22).
45 
Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt das für die Bebauung vorgesehene Grundstück Flst. Nr. ... des Klägers nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Dabei kommt der auf diesem Grundstück vorhandenen Bebauung für sich genommen keine Bedeutung für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs zu. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung - hier: in Form einer Wohnnutzung - maßstabsbildend sind (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15/00 -, BauR 2000, 1310, 1311; Rieger in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., 2006, § 34 RdNr. 7 ff.). Das auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Gartenhaus hat das Gebiet aber weder heute noch früher in diesem Sinne geprägt. Wie der Senat bei Einnahme des Augenscheins festgestellt hat, ist das baufällige Gartenhaus stark eingewachsen, von Sträuchern und Büschen umgeben und vermittelt den Eindruck, seit vielen Jahren nicht mehr genutzt worden zu sein. Auch war es nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt für einen ständigen Aufenthalt von Menschen erkennbar genehmigt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, die Beklagte hätte eine möglicherweise um das Jahr 1950 herum begonnene tatsächliche Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken in einer Weise geduldet, die keinen Zweifel daran ließe, die zuständige Behörde habe sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden (BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15/90 -, NVwZ 1993, 985, 986 und Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29/98 -, BauR 1999, 233, 234).
46 
Das Grundstück des Klägers nimmt aber auch nicht als „Baulücke“ an einem Bebauungszusammenhang teil. Dabei ist für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs die Bebauung auf dem Anwesen F.weg 19 nicht erheblich. Denn es liegt - durch den F.weg getrennt - nordöstlich des Grundstücks des Klägers und befindet sich, was von ihm in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt wurde, im Außenbereich. Ferner vermag die Bebauung entlang der K.bergstraße (insbesondere diejenige auf dem Anwesen Nr. 77 bis 89) keinen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, von dem das Grundstück des Klägers - insbesondere dessen nördlicher, für die Bebauung vorgesehene Teil - erfasst sein könnte. Wie der Augenschein ergeben hat, fällt das Gelände zur K.bergstraße hin steil ab. Daher besteht schon aufgrund des Geländezuschnitts kein Zusammenhang zwischen dem Grundstück des Klägers und der Bebauung entlang der K.bergstraße; auch dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.
47 
Allerdings ist er der Auffassung, dass sich der Bebauungszusammenhang ausgehend von der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (Anwesen F.weg 20) entlang dem F.weg in Richtung der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. ... (Anwesen F.weg 32) fortsetze und daher bis zu diesem Grundstück ein einseitiger Bebauungszusammenhang südlich des F.weges bestehe, von dem der nördliche, für die Bebauung vorgesehene Teil seines Grundstücks (Flst. Nr. ...) erfasst werde. Das Gelände zwischen den jeweils mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken Flst. Nrn. .../1 und ... stelle sich somit als bebaubare Baulücke dar; gerade in dieser Baulücke liege aber auch der nördliche Teil seines Grundstücks.
48 
Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. Nach dem Eindruck, den der Senat aufgrund des Augenscheins gewonnen hat, endet vielmehr der Bebauungszusammenhang südlich des F.weges mit der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (F.weg 20). Topografische Besonderheiten oder deutlich sichtbare Hindernisse, die nach der Verkehrsanschauung eine andere Grenzziehung nahe legen würden, bestehen nach dem Ergebnis des Augenscheins nicht. Die Wohnbebauung auf dem östlich gelegenen Grundstück Flst. Nr. ... vermag dem dazwischen liegenden Gelände, zu dem auch das Grundstück des Klägers gehört, nicht den Charakter einer - den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechenden - Baulücke zu vermitteln, weil die zwischen den beiden Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Entfernung mit ca. 80 m zu groß ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der südlich des F.wegs vorhandenen Bebauung, die im Osten mit dem Wohngebäude auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 endet und auf die sich der Kläger beruft, nicht um eine großzügig bemessene Bebauung mit größeren Freiflächen zwischen den Wohngebäuden handelt, sondern um eine verhältnismäßig eng aneinander gereihte Bebauung. Soweit dort noch unbebaute Freiflächen vorhanden sind (vgl. hierzu den von der Beklagten vorgelegten Lageplan, AS. 97), ist der Abstand zwischen den jeweils bebauten Grundstücken um ein Vielfaches geringer als 80 m; bei einer dort erfolgenden Bebauung wird die im Übrigen bereits vorhandene enge Bebauung mit geringen Abständen nur fortgesetzt. Bei Berücksichtigung dieser konkreten Eigenart der Bebauung in der näheren Umgebung erscheint nach der Verkehrsanschauung die zwischen den Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Freifläche mit einer Länge von ca. 80 m entlang dem F.weg nicht mehr als Baulücke, die den dortigen Bebauungszusammenhang nicht aufhebt. Dies wäre allenfalls möglich, wenn es sich bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung um eine aufgelockerte Bebauung mit großen Freiflächen handeln würde; eine derartige Bebauung liegt aber auf der Südseite des F.weges gerade nicht vor.
49 
Das somit nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, denn es beeinträchtigt öffentliche Belange. Es lässt die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Der Bebauungsplan „Erweiterung Bebauungsplan Breit-Eich“ der Gemeinde Ötigheim vom 02.08.2005 wird für unwirksam erklärt, soweit er sich auf die Grundstücke Flurstücke Nrn. 6589/1 und 6638/1 des Antragstellers bezieht.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Erweiterung Bebauungsplan Breit-Eich“ der Antragsgegnerin vom 02.08.2005 (Satzungsbeschluss). Er ist Eigentümer der im Westen des Plangebiets liegenden und aneinander grenzenden Grundstücke Flst.-Nrn. 6589/1 und 6638/1. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6589/1 (... ...) befinden sich die Betriebsgebäude der Erwerbsgärtnerei des Antragstellers, die 1985 genehmigt wurde. Das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 wurde im Zuge von Grundstückstauschgeschäften des Antragstellers mit der Antragsgegnerin und privaten Grundstückszukäufen im Jahre 1998 gebildet. In der nordwestlichen Ecke dieses Grundstücks errichtete der Antragsteller aufgrund einer Baugenehmigung von 2001 ein Wohnhaus mit zwei Wohnungen (... ...), in dem er mit seiner Familie lebt. Die Zufahrt soll danach, durch Baulast gesichert, von der ... aus über einen 3 m breiten, auf dem Betriebsgrundstück angelegten Weg erfolgen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin, bei der der Bauantrag am 21.06.2001 eingereicht worden war, hatte in der Sitzung vom 24.07.2001 gegen das Wohnhaus keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben, eine Entscheidung über das Einvernehmen aber im Hinblick auf zu klärende Fragen (Zuordnung zum Gartenbaubetrieb) zurückgestellt. Am 20.09.2001 schlossen die Antragsgegnerin mit dem Antragsteller und seiner Ehefrau eine Vereinbarung. Darin übernahmen letztere die Verpflichtung, das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 nur mit einem Zweifamilien-Wohnhaus zu bebauen und die Restfläche künftig ausschließlich der Erwerbsgärtnerei zu überlassen; eine „weitere Verringerung des Grundstück“ für Wohnbauzwecke wurde „für alle Fälle“ ausgeschlossen (§ 2). Ferner verpflichteten sich die Eheleute ..., das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 auch künftig nur „zur Erwerbsgärtnerei in Verbindung mit Blumengeschäft und Gewächshäusern“ zu nutzen und jegliche Wohnbebauung auszuschließen sowie dazu, die übernommenen Verpflichtungen durch Grunddienstbarkeit zu sichern, was bis heute nicht erfolgte. Im Hinblick auf diese Vereinbarung hatte der Gemeinderat mit Beschluss vom 17.09.2001 sein „endgültiges Einvernehmen“ zu dem Wohnbauvorhaben erteilt.
Das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 ist im Übrigen unbebaut und wird gartenbaulich als Freilandfläche (Anbau von Koniferen und Schnittblumen) genutzt Östlich der Grundstücke des Antragstellers liegt der Friedhof von Ötigheim (Grundstück Flst.-Nr. 6598), der im Osten und Süden von als Park angelegten Grünflächen (Grundstücke Flst.-Nrn. 8225 und 8199) sowie im Norden vom Friedhofsparkplatz (Grundstück Flst.-Nr. 6599/1) umgeben ist. Südlich des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 liegt - jenseits der Neuen Friedhofstraße - der 1998 erbaute örtliche Kindergarten. Westlich des Plangebiets schließen Hausgärten und dahinter Wohnbebauung an (Bebauungsplan „Breit-Eich“, Festsetzung: WA). Auch südlich und nördlich des Plangebiets erstrecken sich überplante Wohngebiete (Bebauungsplan „Steinäcker I“, Festsetzung: WR und WA, sowie Bebauungsplan „Steinäcker II“, Festsetzung: WA). Zwischen dem Friedhof und der Erwerbsgärtnerei verläuft ein Fuß- und Radweg.
Das bisher nicht überplante Plangebiet umfasst die eben beschriebenen Flächen einschließlich eines im Westen anschließenden Hausgartenstreifens. Es grenzt im Norden an die ..., seinen östlichen Abschluss bildet die ..., die noch Bestandteil des Plangebiets ist. Der Bebauungsplan setzt das Friedhofsgelände als öffentliche Grünfläche (ÖG 1) und den Bereich der Einsegnungshalle und Kapelle als Gemeinbedarfsfläche fest. Auch die parkähnlich angelegten Flächen im Osten und Süden des Friedhofs werden als öffentliche Grünflächen (ÖG 2 „Nutzung Parkanlage“) ausgewiesen. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6599/1 südlich der ... wird der bestehende Parkplatz nebst Verkehrsgrün festgeschrieben. Für das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 des Antragstellers setzt der Bebauungsplan ein Sondergebiet (SO 1) mit der besonderen Zweckbestimmung „Sondergebiet Gartenbaubetrieb, Handel mit Pflanzen, Blumen und ähnlichen Produkten“ fest. Zulässig sind nur bauliche Anlagen, Einrichtungen und Nutzungen, die dieser Zweckbestimmung dienen (Verkaufsräume, Gewächshäuser etc.). Weiterhin sind jegliche Wohnnutzungen ausgeschlossen. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch ein großes, parallel zu den Grundstücksgrenzen verlaufendes Baufenster festgelegt. Zum Maß der baulichen Nutzung werden eine maximale Grundfläche, Firsthöhe und Wandhöhe angeordnet. Die Grundfläche darf bis zum Höchstwert von 0,6 überschritten werden. Die mit dem Wohnhaus des Antragstellers bebaute Teilfläche des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 wird ebenfalls als Sondergebiet (SO 2) ausgewiesen und ebenfalls mit Baugrenzen und Vorgaben zum Nutzungsmaß versehen. Im SO 2 ist nur Wohnnutzung für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen zulässig; diese Nutzung muss dem Gartenbaubetrieb zugeordnet sein (so Textteil). Zulässig sind maximal zwei Wohnungen. Der übrige Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 wird als private Grünfläche (PG 2) ausgewiesen. Nach dem Textteil ist auf dieser Fläche Gartenbau zugelassen. Als bauliche Anlagen sind nur Gewächshäuser mit einer maximalen Firsthöhe von 4,0 m zulässig. Die private Grünfläche Gartenbau darf zu höchstens 50 % mit Gewächshäusern überbaut werden.
Auf dem Kindergartengrundstück (Flst.-Nr. 6640) setzt der Bebauungsplan eine Gemeinbedarfsfläche „Kindergarten“ mit einem geräumigen Baufenster fest. Die im Westen angrenzenden jeweils zu Wohngrundstücken gehörenden Hausgartenflächen werden ebenfalls als private Grünflächen (PG 1, Hausgarten) ausgewiesen. Ferner werden durch örtliche Bauvorschriften die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen sowie die Gestaltung der Freiflächen auf den Baugrundstücken geregelt.
Zweck des Bebauungsplans ist es nach der Begründung, die bestehende städtebauliche Freiraumsituation um den Friedhof zu sichern und im Zusammenhang mit einer geordneten Bebauung festzuschreiben. Weitere Bebauung außer den vorhandenen bestandsgeschützten Gebäuden soll, auch im Hinblick auf die Abstände nach dem Bestattungsgesetz, nicht zulässig sein. Die Erwerbsgärtnerei und der Kindergarten sollen ausnahmsweise aus wirtschaftlichen Gründen bzw. aus Gründen der gemeindlichen Vorsorge die Möglichkeit erhalten, sich angemessen weiter zu entwickeln. Erweiterungen des Gartenbaubetriebs sollen möglich, flächenmäßig aber begrenzt sein. Ansonsten soll die bestehende Pufferzone zum angrenzenden Wohngebiet „Breit-Eich“ planerisch verfestigt werden. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sei ausnahmsweise auf Wunsch der Eigentümer für betriebliches Wohnen im Vorgriff auf den Bebauungsplan genehmigt worden.
Im Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Rastatt, zweite Änderung, von 1997 werden der Friedhof und die westlich angrenzende Fläche als Grünfläche dargestellt; in der aktuellen dritten Änderung von 2006 sind die Darstellungen nachträglich an die Festsetzungen im Bebauungsplan angepasst.
Am 06.11.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand u.a. in Form einer Informationsveranstaltung am 10.02.2003, die Beteiligten der Träger öffentlicher Belange fand vom 12.02. bis 13.03.2003 statt. Dabei machte die IHK Karlsruhe Bedenken hinsichtlich des Sondergebiets geltend, dessen Nutzungen zu eng an den bestehenden Gärtnereibetrieb angebunden seien. Auch der Antragsteller erhob Einwendungen bezüglich der Einschränkung seines Eigentums und fehlender wirtschaftlicher Entwicklungsmöglichkeiten. Am 20.01.2004 billigte der Gemeinderat einen geänderten Planentwurf und beschloss dessen öffentliche Auslegung, die nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung vom 15.03. bis einschließlich 13.04.2004 im Rathaus der Antragsgegnerin erfolgte. Auf Wunsch des Antragstellers wurden die Baufenster und die Grundfläche auf dem Betriebsgrundstück vergrößert. Die IHK Karlsruhe wiederholte ihre Bedenken und auch der Antragsteller erhob wiederum Einwendungen. Am 26.04.2005 billigte der Gemeinderat den Planentwurf und beschloss die erneute Offenlage und Anhörung der berührten Träger öffentlicher Belange. Der Beschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht und der Entwurf vom 09.05. bis einschließlich 10.06.2005 öffentlich ausgelegt. Die IHK hielt trotz Zugeständnissen ihre Forderung nach breiteren Nutzungsmöglichkeiten im SO 1 und ihre Kritik an der Nutzungsbeschränkung in SO 2 aufrecht. Der Antragsteller wiederholte und vertiefte seine bisherigen Einwendungen. Er machte zusammengefasst geltend, der Bebauungsplan greife erheblich in sein Grundeigentum ein mit dem Ziel, ihm letztlich die Existenzgrundlage zu entziehen. Die geplanten Festsetzungen ließen eine Intensivierung der Nutzung nicht zu. Auf dem Betriebsgrundstück sei im Wesentlichen nur der bisherige Bestand zulässig. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sei eine Nutzung mit Gewächshäusern zu nur 50 % und in den zulässigen Maßen unzureichend. Die Grünfläche könne nach einer Betriebsaufgabe praktisch nicht mehr genutzt werden. Die Beschränkung der Wohnnutzung im SO 2 sei weder angezeigt noch erforderlich. Er habe hierfür unter Verfahrensbeteiligung der Antragsgegnerin eine Baugenehmigung ohne jegliche Nutzungsbeschränkung für das Wohnhaus erhalten. Es sei unzutreffend, dass ihm die Genehmigung im Vorgriff auf den Bebauungsplan und auf seinen Wunsch erteilt worden sei. Die Genehmigung sei unabhängig vom Plan auf § 34 BauGB gestützt worden. Ohne den Bebauungsplan wäre auch eine Wohnbebauung entlang des genehmigten Wohnhauses, wie sie in der Umgebung üblich sei, zulässig gewesen. Diese Bebauungsmöglichkeit solle mit ausreichenden Abständen zum Friedhof erhalten bleiben.
Am 02.08.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die Bedenken und Anregungen, wobei er auch ausführlich zu den einzelnen Einwendungen des Antragstellers Stellung bezog (Bl. 389 ff.). Anschließend beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Der Beschluss wurde mit dem Inhalt des § 10 Abs. 3 BauGB am 25.08.2005 ortsüblich im Gemeindeanzeiger Ötigheim sowie durch Anschlag bekannt gemacht, den Einwendern wurde das Prüfergebnis jeweils mitgeteilt.
Am 31.07.2007 hat der Antragsteller ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen seine Einwendungen im Bebauungsplanverfahren. Das Verfahren sei von unsachlichen emotionalen Momenten mitgeprägt worden. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 habe er nur unter Druck unterschreiben. Der Bürgermeister habe seinerzeit als Alternative in Aussicht gestellt, dass er dann 150.000,-- DM für die Aufstellung eines Bebauungsplans bezahlen müsse. Nach Abschluss der Vereinbarung habe ihm der Bürgermeister noch weitere Entwürfe übersandt, die er jedoch nicht unterschrieben habe. Wahres Motiv des Bebauungsplans sei es, seinen Betrieb zum Umzug in den Außenbereich zu veranlassen. Mittlere Gärtnereien seiner Größenordnung könnten sich ohne Expansionsmöglichkeiten und Rentabilitätssteigerungen wirtschaftlich nicht mehr halten. Hierfür reichten die im Bebauungsplan eröffneten Erweiterungsmöglichkeiten nicht aus. Die auf der Grünfläche nur zulässigen kleinen Gewächshäuser mit 4,0 m Höhe auf 50 % der Fläche genügten nicht. Der Bebauungsplan trage auch dem Umstand einer sinnvollen Nutzung nach späterer Betriebsaufgabe nicht Rechnung. Es werde jede andere Nutzung als diejenige als Gartenbaubetrieb verboten und die Wohnfläche werde zwingend der Erwerbsgärtnerei zugeordnet. Unter diesen Umständen könne er später seine Grundstücke wirtschaftlich nicht sinnvoll verwerten und müsse sein Familienheim aufgeben.
10 
Der Antragsteller beantragt,
11 
den Bebauungsplan „Erweiterung Bebauungsplan Breit-Eich“ der Antragsgegnerin vom 02.08.2005 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie führt zusammengefasst aus: Der Antragsteller könne Fehler in der Begründung wegen Ablaufs der hierfür maßgeblichen Jahres-Frist der §§ 214 Abs. 1 Nr. 3, 215 Abs. 2 Nr. 1 BauGB 1998 nicht mehr rügen. Im Übrigen sei der Bebauungsplan frei von Abwägungsfehlern. Der Gemeinderat habe sich ausweislich der Unterlagen ausführlich mit allen Einwendungen des Antragstellers auseinandergesetzt und diese mit den für die Planung sprechenden öffentlichen Belangen sachgerecht abgewogen. Das städtebauliche Konzept bestehe darin, in einem gewissen Umkreis um den Friedhof keine Wohnbebauung, sondern nur öffentliche Anlagen (Kindergarten) bzw. „symbiotische“ Nutzungen wie die Gärtnerei zuzulassen. Der Antragsteller habe die Grünfläche beim Tausch 1998 als „landwirtschaftliche Fläche“ erworben. Es sei konsequent und notwendig, dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 keine 100%-ige Ausnutzbarkeit zuzuerkennen. Im SO 1 sei neben dem Gartenbaubetrieb eine beachtliche gewerbliche Palette möglich und die Anlagen könnten auch beträchtlich erweitert werden. Zudem dürften auf der Grünfläche auch Gewächshäuser in beachtlichem Umfang errichtet und die maximale GFZ in der Umgebung dürfe dabei sogar überschritten werden. Von einer Existenzgefährdung durch die Planfestsetzungen beim Antragsteller könne nach alledem keine Rede sein. Mit der Beschränkung des SO 1 auf Gartenbaubetriebe wolle man sicherstellen, dass auf dem Betriebsgrundstück keine nicht „friedhofsverträglichen“ Nutzungen aufgenommen würden. Auch das SO 2 sei fehlerfrei festgesetzt worden. Das Wohnhaus des Antragstellers genieße Bestandsschutz, weil es als Wohnhaus genehmigt worden sei. Der Bestandsschutz entfalle erst bei einer Nutzungsänderung oder bei erheblichen baulichen Veränderungen. Die Antragsgegnerin hätte demnach auch das gesamte Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 als private Grünfläche ausweisen können. Die Festsetzung einer Wohnbebauung im SO 2 belasse dem Antragsteller die Möglichkeit, sein Wohnhaus später zusammen mit dem Betrieb zu veräußern. Die Ausweisung der privaten Grünfläche auf dem überwiegenden Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 (PG 2) sei ebenfalls abwägungsfehlerfrei. Die bisherige Nutzung als Freilandfläche werde festgeschrieben und dem währende des Verfahrens geäußerten Wunsch des Antragstellers, Gewächshäuser bauen zu dürfen, sei entsprochen worden. Die Höhenbegrenzung der Gewächshäuser auf 4,0 m Firsthöhe diene dazu „die Schaffung eines zusammenhängenden Gebiets ohne Bebauung weitestgehend zu erhalten“ und zugleich der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers Raum zu geben. Die Gewächshäuser wirkten luftig und seien durchlässig. Dem Antragsteller sei bei einem Ausnutzungsanteil von 50 % - und damit einer „Grundflächenzahl“ von 0,5 - mehr zugestanden worden, als es die BauNVO vorsehe. Ein Gewächshausensemble in der im Bebauungsplan zugelassenen Größenordnung könne „nicht mehr als untergeordnete Nebenanlage angesehen werden“. Das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sei bisher als Außenbereichsgrundstück nach § 35 BauGB zu beurteilen gewesen. Ein Bebauungszusammenhang nach Nordosten fehle, das Friedhofsgelände stelle mangels optisch wahrnehmbarer und gewichtiger baulicher Anlagen keine „Bebauung“ i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB dar, die Friedhofskapelle sei nicht gebietsprägend. Die Bebauung ende damit westlich des Grundstücks mit den letzten Gebäuden im Plangebiet „Breit-Eich“. Der Wohnbereich des Grundstücks habe trotz Bestandskraft der Baugenehmigung überplant werden dürfen. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 habe den Gemeinderat beeinflusst; dieser habe auf diese Vereinbarung vertraut, ihr Zustandekommen sei maßgeblich für die Erteilung des Einvernehmens gewesen.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Verfahrensakte der Antragsgegnerin (1 Band) und die Baugenehmigungsakten (2 Bände) der Stadt Rastatt sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug.

Entscheidungsgründe

 
A.
16 
Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt:
I.
17 
Der Antragsteller hat seinen Antrag noch innerhalb der vorgeschriebenen Frist gestellt. Maßgeblich ist hierbei nach § 195 Abs. 7 VwGO die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis Ende 2006 geltenden Fassung, da der Bebauungsplan vor dem 01.01.2007 bekannt gemacht worden ist. Die Antragsfrist betrug nach dem BauGB 1998 zwei Jahre ab Bekanntgabe der Satzung. Da der Bebauungsplan vorliegend am 25.08.2005 im Gemeindeanzeiger Ötigheim bekannt gemacht wurde und der Normenkontrollantrag am 31.07.2007 bei Gericht einging, ist die Frist gewahrt.
II.
18 
Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Er kann geltend machen, durch den Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu werden. Der Antragsteller ist Eigentümer von zwei Grundstücken im Plangebiet. Der Bebauungsplan bestimmt mithin unmittelbar Inhalt und Schranken der Nutzung seines Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG. Der Antragsteller wendet sich auch gegen Festsetzungen im Bebauungsplan, die unmittelbar seine Grundstücke betreffen. Er beanstandet, dass die Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 6589/1 nach Art der baulichen Nutzung auf ein Sondergebiet für Gartenbaubetriebe, Handel mit Pflanzen, Blumen u.ä. Produkte (SO 1) beschränkt wird und sonstige Nutzungen, insbesondere Wohnnutzung, ausgeschlossen sind. Ferner greift der Antragsteller die ebenfalls eingeschränkte Nutzbarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 als lediglich private Grünfläche mit zu geringen Gewächshausgrößen und nur zum „betrieblichen Wohnen“ (SO 2) an und rügt den Entzug bisher bestehender Bebauungsmöglichkeiten. Der Antragsteller trägt damit substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass er durch die Einschränkung der Bebaubarkeit seiner Grundstücke in seinem Grundeigentum verletzt ist (st. Rechtspr., vgl. etwa BVerwG, NK-Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732) und eine solche Rechtsverletzung ist auch tatsächlich gegeben (dazu nachfolgend B.).
III.
19 
Schließlich kann dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse auch insoweit nicht abgesprochen werden, als er den Bebauungsplan in seinem gesamten räumlichen Geltungsbereich angreift. Zwar ist der Bebauungsplan hinsichtlich der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers von den Festsetzungen für das übrige Plangebiet abtrennbar, weil letztere auch für sich betrachtet noch städtebaulich sinnvoll sind und vom Gemeinderat im Zweifel auch isoliert in gleicher Weise so beschlossen worden wären, was dazu führt, dass der Bebauungsplan nur für teilweise unwirksam zu erklären ist (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Dieser Umstand der Teilbarkeit des Bebauungsplans „Erweiterung Breit-Eich“ macht den Normenkontrollantrag aber nicht teilweise unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es vielmehr, dass ein Antragsteller substantiiert geltend machen kann, durch den Bebauungsplan insgesamt in seinen Rechten verletzt zu werden. Er muss darüber hinaus nicht auch noch darlegen, inwieweit sich die geltend gemachten Rechtsfehler nur partiell auf den Plan auswirken. Damit würden die Anforderungen überspannt. Das Rechtsschutzinteresse entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn ein Antragsteller ihn sachlich oder räumlich nicht berührende Regelungen eines Bebauungsplans mit einbezieht, obwohl sich diese schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für ihn erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373). Von einer derart offensichtlichen Eigenständigkeit der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers einerseits und der Festsetzungen für den Friedhof und dessen Umfeld andererseits kann hier aber nicht ausgegangen werden. Denn die Regelungen für beide Planbereiche waren zumindest teilweise durch das gemeinsame Planziel verklammert, die bestehenden Freiräume und „friedhofskonformen“ Nutzungsstrukturen zu erhalten und abzusichern.
B.
20 
Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
21 
Gegen die Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanverfahrens sind rechtserhebliche Bedenken nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.
22 
Der Senat geht ferner davon aus, dass der Bebauungsplan jedenfalls nicht in beachtlicher Weise gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt. Zwar weichen die Festsetzungen im westlichen Plangebiet (Sondergebiet SO 2 und Gemeinbedarfsfläche für den Kindergarten) teilweise von den Darstellungen des beim Satzungsbeschluss geltenden Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Rastatt (2. Änderung) von 1997 ab, der hier eine Grünfläche vorsieht. Diese Abweichung beeinträchtigt aber inhaltlich, vor allem aber räumlich noch nicht die sich aus dem Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung und beeinflusst die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB damit nicht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2002 - 5 S 2687/00 -, BauR 2003, 1001; BVerwG, Urteil vom 26.01.1999 - 4 CN 6.98 -, juris).
23 
Des weiteren erscheint der Bebauungsplan unter Zurückstellung von Rechtszweifeln auch nach dem nur groben Maßstab des § 1 Abs. 3 BauGB noch erforderlich, da der Plangeber mit ihm städtebaulich ableitbare Ziele verfolgt (Freihaltung des Friedhofsumfeldes, Beschränkung der gewerblichen Nutzung sowie Ausschluss zusätzlicher Wohnbebauung aus Gründen der Ortsbilderhaltung und des Schutzes der Totenruhe, Absicherung des Kindergartens für die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung; Festlegung der Parkplätze für Friedhofsbesucher, Anlegung von Längsparkplätzen und Haltebuchten an der ... aus Gründen des Verkehrs, Erhalt der Parkanlagen und Grünflächen zwecks Landschaftsschutzes), wobei das Ziel einer Koppelung von Gartenbaubetrieb mit dem „betriebsbezogenen“ Wohnen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 wegen des Bestandsschutzes der Baugenehmigung vom 30.10.2001 allerdings nur sehr eingeschränkt zu realisieren ist (dazu noch unten).
24 
Einer abschließenden Klärung dieser Fragen bedarf es jedoch nicht. Denn für die Festsetzung der privaten Grünfläche (PG 2) auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 fehlt es an einer Rechtsgrundlage (dazu I.). Diese Festsetzung beruht ferner, ebenso wie die Einschränkung des Sondergebiets SO 2 auf nur „betriebsbezogenes“ Wohnen, auf Abwägungsfehlern (dazu II.), die zur Unwirksamkeit auch der Reglungen für das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 führen, die Regelungen für das übrige Plangebiet aber unberührt lassen (dazu III.).
I.
25 
Die als private Grünfläche „Gartenbau“ (PG 2) ausgewiesene Fläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 des Antragstellers ist nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Da die Antragsgegnerin ihr gesamtes Grünflächenkonzept (PG 1 und PG 2) nur auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gestützt hat, erkennbar also durchweg „Grünflächen“ und nicht etwa sonstige Freihalteflächen festsetzen wollte, ist es dem Senat verwehrt, eine Parallelprüfung anhand alternativ denkbare Rechtsgrundlagen vorzunehmen (etwa: § 9 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 18 a oder Nr. 25 BauGB). Dies würde die Absichten des Gemeinderats verfälschen, der „Überlagerungen“ bzw. „Doppelungen“ mit anderen Ermächtigungsnormen und deren Zielen ersichtlich nicht gewollt hat (zur Möglichkeit solcher „sich überlagernder“ Festsetzungen vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.12.1998 - 10a D 186/96.NE -, BRS 60 Nr. 21; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1991 - 4 NB 24.90 -, NVwZ 1991, 877 ff; zur Ausweisung einer privaten Grünanlage mit gleichzeitigem Bauverbot nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 24.11.1993 - 3 S 1631/91 -, VGHBW-Ls 1994, Beil. 4, B 10).
26 
1. Bei Festsetzung einer Grünfläche muss außer der Bestimmung ihrer Privat- oder Gemeinnützigkeit eine Entscheidung über die Zweckbestimmung getroffen werden. Der Verwendungszweck ist dabei im Regelfall bereits im Einzelnen anzugeben (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 57; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1, § 9 Rdnr. 127 f). Hierbei ist der Begriff „Grünfläche“ lediglich als Oberbegriff zu verstehen. Dieser reicht für eine Konkretisierung nur insoweit aus, als er die Anlage, Unterhaltung und „zweckfreie“ Nutzung einer lediglich begrünten Fläche gestattet. Ist eine Anlage (auch) mit anderer Zweckbestimmung geplant, so muss diese Zweckbestimmung, also der spezielle Nutzungszweck, konkret bezeichnet werden (BVerwG, Urteil vom 16.02.1973 - 4 C 66.69 -, NJW 1973, 588; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 128). Der spezielle Nutzungszweck darf sodann die Grenzen der Nutzungsart „Grünfläche“ nicht überschreiten. „Grünflächen“ sind nur solche Flächen, die grundsätzlich frei von Bebauung, insbesondere mit geschlossenen Gebäuden, sind und die durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene oder zumindest dem Aufenthalt im Freien dienende Flächen geprägt werden (so zutreffend Sächs. OVG, Beschluss vom 05.03.2002 - 1 D 18/00 -, Sächs.VBl. 2002, 245 ff. m.w.N.). Aus dieser Umschreibung folgt, dass bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen, die der Zweckbestimmung der jeweiligen Grünfläche dienen, zwar nicht völlig ausgeschlossen sind. Sie dürfen bei einer Gesamtbetrachtung jedoch nur von untergeordneter Bedeutung sein. Festsetzungen, die eine Bebauung ermöglichen, welche den Charakter einer Grünfläche maßgeblich prägt und damit verfälscht, scheiden damit aus (so zutreffend auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 124). Für das Verhältnis der Hauptnutzung (freigehaltene Grünfläche) zu den erlaubten baulichen Anlagen kann dabei auf die Abgrenzungskriterien des § 14 Abs. 1 BauNVO zurückgegriffen werden. Die baulichen Anlagen dürfen den Rang „untergeordneter Nebenanlagen“ nicht überschreiten, d.h. sie müssen der Grünflächennutzung räumlich und funktional zu- und untergeordnet sein (zu diesen Kriterien vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 14 Rdnr. 3 m.w.N.). In diesem Zusammenhang muss auch stets geprüft werden, ob der Plangeber in Wirklichkeit nicht eine andere Regelungsmaterie aus dem Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB „im Gewand“ einer Grünflächenplanung umsetzen will. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ermächtigt nämlich nicht zur Festsetzung teilweise „begrünter“ Flächen, die im Schwerpunkt jedoch einen anderen Zweck verfolgen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 122). Insbesondere ist dabei die Abgrenzung zwischen einer Grünfläche und einem „begrünten“ Sondergebiet in den Blick zu nehmen.
27 
2. Gemessen daran sind die Festsetzungen zu der privaten Grünfläche PG 2 auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 des Antragstellers mit § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB nicht vereinbar.
28 
a) Zwar dürften die Festsetzungen hinreichend bestimmt sein. Als besondere Zweckbestimmung (spezieller Nutzungszweck) ist die Nutzung „Gartenbau“ angegeben (vgl. Einschrieb im Plan sowie Überschrift in 1.1.2 des Textteils). Im Textteil heißt es ergänzend, dass „Gartenbau zugelassen“ ist. Damit wird klargestellt, dass das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 wie bisher als eine dem Betrieb des Antragstellers dienende Freilandfläche zum Anpflanzen von Zier- und Nutzpflanzen genutzt werden darf. Insoweit dürfte es sich wohl noch um eine - weil von baulichen Anlagen freie und durchgehend bepflanzte - „Grünfläche“ handeln. Der Umstand, dass es sich um keine „wertfreie“ auf optisch-landschaftliche Reize ausgerichtete Fläche, sondern um eine der Gewinnerzielung dienende „Begrünung“ handelt, dürfte für die hier gebotene objektiv-städtebauliche Bewertung nicht entscheidend sein; dies zeigt auch die Erwähnung von Zeltplätzen im Beispielskatalog des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, die sowohl gemeinnützig als auch gewerblich geführt werden können (in diesem Sinne auch BayVGH, NK-Urteil vom 04.05.1998 - 15 N 96.2535 -, juris).
29 
b) Einer abschließenden Beurteilung, welche Rechtsqualität eine in den Betrieb integrierte Freilandfläche ohne weitere Nutzungsmöglichkeiten hätte, bedarf es indessen nicht. Denn der Bebauungsplan lässt es zu, dass die gesamte „private Grünfläche Gartenbau zu max. 50 % mit Gewächshäusern überbaut werden darf“. Nach dem Plan dürfen damit Gewächshäuser an beliebiger Stelle und in unterschiedlicher Größe, wenn auch nur mit einer Firsthöhe bis zu 4 m, errichtet werden und diese Gebäude (zum Begriff vgl. § 2 Abs. 2 LBO) dürfen den als Grünfläche festgesetzten Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 (PG 2) bis zur Hälfte überdecken. Die hälftige Überbauungsmöglichkeit dürfte sich, ohne dass dies letztlich ausschlaggebend ist, auf die Gesamtfläche des Grundstücks beziehen („große“ Ausnutzbarkeit). Hätte der Satzungsgeber nur auf die tatsächlich bebaubare - kleinere - Fläche als Berechnungsgrundlage abstellen wollen (etwa: Abzug des 10 m - Freihaltestreifens nach § 8 Abs. 1 BestattG, „kleine“ Ausnutzbarkeit), hätte diese Einschränkung im Text zum Ausdruck kommen müssen. Damit lässt es der Bebauungsplan wohl zu, dass auf dem ca. 3.060 qm großen Grünflächenareal Gewächshäuser mit einer Grundfläche bis zu ca. 1.530 qm erstellt werden dürfen. Dies bedeutet, dass das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 bei Ausnutzung aller Möglichkeiten sehr dicht bebaut werden kann. Von einer nach dem räumlich-optischen Erscheinungsbild nur unwesentlichen oder gar untergeordneten Bebauung kann bei dieser Größenordnung und Dichte nicht mehr die Rede sein. Auch bei der nur „kleinen“ Ausnutzbarkeit würden die Gewächshäuser den Umfang von gegenüber der Hauptnutzung „Grünfläche“ untergeordneten Nebenanlagen bei weitem überschreiten. Dies räumt auch die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung ein. Für das quantitativ prägende Gewicht der zugelassenen Bebauung mit Gewächshäusern spricht ferner, dass damit (Grundflächenzahl von 0,5) verdichteter gebaut werden darf als es die BauNVO für die umgebenden Wohngebiete vorsieht. Die gebotene optisch-räumliche Unterordnung der Gewächshäuser wird auch nicht dadurch hergestellt, dass diese im First „nur“ 4 m hoch sein dürfen und nicht gemauert, sondern aus durchsichtigem Glas gefertigt sind. Es sind und bleiben oberirdische, raumgreifende Anlagen, die sich auch dann gegenüber den grünen Freiflächen optisch und funktional in den Vordergrund drängen. Zwar „passen“ die Gewächshäuser funktional zur Zweckbestimmung „Gartenbau“. Bei der hier zulässigen Massierung gewinnt aber eine andere Zweckbestimmung die Oberhand. Entstehen wird in Wirklichkeit keine „Grünfläche Gartenbau“ (mehr), sondern stattdessen ein „begrüntes“ Sondergebiet für Gewächshäuser und Freilandflächen. Dieses überschreitet die Bandbreite des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB jedoch deutlich und könnte nur auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden (zur Wandlung einer Grünfläche in eine als Sondergebiet zu qualifizierende „grüne“ gewerbliche Ausstellungsfläche vgl. auch Niedersächs. OVG, Urteil vom 30.10.1986 - 6 C 20/85 -, BRS 46 Nr. 23). Mit den in einem Sondergebiet verfügbaren rechtlichen Instrumentarien könnten die von der Antragsgegnerin mit der „Grünfläche“ verbundenen Planziele auch sachgerecht und differenziert umgesetzt werden; die Lage und Dichte der Bebauung mit Gewächshäusern ließe sich differenziert über Regelungen zum Maß (GRZ, Grundfläche) und zur überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster) regeln.
II.
30 
Bei der Festsetzung der privaten Grünfläche PG 2 und des Sondergebiets SO 2 (betriebsbezogenes Wohnen “Gartenbau“) auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sind der Antragsgegnerin zudem in mehrfacher Hinsicht Abwägungsfehler unterlaufen. Der Bebauungsplan verstößt insofern gegen § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.). Danach sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die einschlägigen öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall, keine fehlende Abwägungsbereitschaft), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine tatsächliche oder rechtliche Fehlbeurteilung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Die genannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
31 
Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan schon im Abwägungsvorgang nicht gerecht. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat die Ausgangslage bei Festsetzung der privaten Grünfläche und bei der Beschränkung im SO 2 auf (nur) betriebsbezogenes Wohnen in mehrfacher Hinsicht rechtlich unzutreffend und infolgedessen auch unvollständig beurteilt.
32 
1. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sei ausnahmsweise „auf besonderen Wunsch“ der Grundstückseigentümer bzw. als „besonderes Zugeständnis“ an diese und „im Vorgriff auf diesen Bebauungsplan“ genehmigt worden (Begründung S. 4; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Dieser auch vom Antragsteller gerügte Ansatz ist nicht zutreffend. Tatsächlich war die Baugenehmigung vom 30.10.2001 für das Wohnhaus völlig unabhängig vom späteren Bebauungsplan. Sie war mit diesem weder verfahrens- noch materiellrechtlich verknüpft. Die Voraussetzungen einer „vorgezogenen“ Baugenehmigung nach § 33 BauGB lagen nicht vor. Weder war die formelle Planreife nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht noch hatten die Bauherrn eine den Planvorstellungen entsprechende eingeschränkte „betriebliche“ Nutzung anerkannt (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). Die Baugenehmigung wurde von der Stadt Rastatt vielmehr unabhängig vom späteren Bebauungsplan „nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch“ erteilt, weil sie zu Recht von einer Innenbereichslage des Baugrundstücks (Nordwestecke des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1) ausging. Ausweislich der vorliegenden Pläne und Fotos haben dieses Baugrundstück und (jedenfalls) der sich nach Süden anschließende vordere Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 teil am Bebauungszusammenhang mit der vorhandenen Bebauung im Norden (Betriebsgebäude der Gärtnerei) und im Westen (Wohnhäuser des Plangebiets „Breit-Eich“); der Bebauungszusammenhang endet hier nicht mit den jeweils letzten Gebäuden dieser Bestandsbebauung. Nach Süden hin ist das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 noch in den Bebauungszusammenhang mit dem Kindergartengebäude Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 eingebettet. Dieses 1998 genehmigte Gebäude prägt in seinen Dimensionen und seiner Lage den Bereich zwischen dem westlich anschließenden Wohngebiet „Breit-Eich“ und dem südlich angrenzenden Wohngebiet „Steinäcker I“ maßgeblich. Diese Prägung strahlt nach Norden aus und schlägt eine Brücke über die Neue Friedhofsstraße hinweg in Richtung Gartenbetrieb und Wohnhaus des Antragstellers. Die in der Flucht zwischen Kindergarten und Wohnhaus des Antragstellers liegenden Freiflächen von ca. 50 m Breite ( = 2 bis 3 Bauplätze) stellten sich bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans als Baulücken dar, auf denen Wohnbebauung zulässig war. Auch die Erschließung war gesichert (Neue Friedhofstraße einerseits, durch Baulast gesicherter Weg über das Betriebsgrundstück des Antragstellers andererseits) oder hätte gesichert werden können. Davon sind auch die Baugenehmigungsbehörde und wohl auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem Abgabenrechtsstreit zwischen den Eheleuten ... und der Antragsgegnerin (3 K 3020/03) ausgegangen, wie der am 07.04.2005 geschlossene Vergleich zeigt (vgl. Bl. 94/95 der Baugenehmigungsakten). Auch die Verwaltung der Antragsgegnerin ist von der Innenbereichsqualität des Baugrundstücks und von der Zulässigkeit von Wohnbebauung ausgegangen (vgl. Vorlage TOP 1, 2 für die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 17.07.2001). Auf sich beruhen kann die Frage, ob das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 zusätzlich auch von Osten her am Bebauungszusammenhang mit dem Baugebiet „Steinäcker II“ teilhat oder ob der dazwischen liegende Friedhof mangels städtebaulich relevanter „Bebauung“ für einen solchen Brückenschlag ungeeignet ist (so teilweise die Rechtsprechung zu Friedhöfen in - hier nicht gegebener - Ortsrandlage, vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2004 - 1 A 11591/04 -, BauR 2005, 586 ff.).
33 
Nach all dem hatte der Antragsteller, da sich das Wohnhaus nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Umgebungsbebauung einfügte, seinerzeit einen Anspruch auf uneingeschränkte Genehmigung des Wohnhauses im heutigen SO 2 nach § 34 Abs. 1 BauGB. So sah es auch die Stadt Rastatt und hat demgemäß von einer Nutzungsbeschränkung auf nur „betriebsbezogenes“ Wohnen abgesehen. Eine derartige Beschränkung ist nur in Gebieten zulässig oder geboten, die prägende Merkmale eines Gewerbe- oder Industriegebiets aufweisen (vgl. §§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Die Baugenehmigung vom 30.10.2001 beruhte daher nicht auf „Zugeständnissen“ an den Antragsteller, sondern musste nach § 58 Abs. 1 LBO kraft Gesetzes erteilt werden. Darüber hinaus besaßen zumindest die südlich an das SO 2 anschließenden Teilflächen des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Baulandqualität. Beide Umstände, die der Antragsteller im Verfahren auch geltend gemacht hat, hat der Gemeinderat verkannt. Er hat mithin die Ausgangslage für das Sondergebietskonzept falsch eingeschätzt und die Folgen der Grünflächenausweisung für das Grundeigentum des Antragstellers (Entzug von Bauland) nicht mit dem gebührenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
34 
2. Der Gemeinderat durfte die nachteiligen Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Bebaubarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 auch nicht etwa deswegen aus der Abwägung ausblenden, weil sich die Eheleute ... in der Vereinbarung vom 20.09.2001 u.a. verpflichtet hatten, dieses Grundstück nur mit einem - dem später genehmigten - Wohnhaus zu bebauen und jegliche „weitere Verringerung des Grundstücks zum Zwecke der Wohnbebauung“ auszuschließen.
35 
a) Es ist bereits fraglich, ob die Antragsgegnerin diese Vereinbarung seinerzeit selbst als verbindlich ansah und sie durchsetzen wollte. Denn zum Einen hat sie bis heute nicht auf Sicherung der Zusagen der Eheleute ... durch Grunddienstbarkeit gedrängt und zum Anderen hat der Bürgermeister in der Folgezeit im Zuge von Nachverhandlungen den Eheleuten ... zwei teilweise geänderte Vertragsentwürfe angeboten (vgl. die vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgelegen Unterlagen).
36 
b) Jedenfalls ist die Vereinbarung vom 20.09.2001 jedoch nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG nichtig. Diese Vorschrift ist anwendbar, da es sich bei der Vereinbarung vom 20.09.2001 nach ihrem Inhalt - unabhängig von den subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien - um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelte. Die Vereinbarung bezog sich auf Gegenstände, die in Normen des öffentlichen Rechts geregelt sind. Sie stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB für die Erteilung der Baugenehmigung des Wohnhauses erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens. Dies ergibt sich aus dem zeitlichen Ablauf und der Behandlung der Vereinbarung im Gemeinderat der Antragsgegnerin. Der Gemeinderat hatte in der Sitzung am 24.07.2001 zunächst zwar sein grundsätzliches Einverständnis zu dem beantragten Wohnhausneubau erklärt. Er stellte eine endgültige Entscheidung aber zurück, um gegen den Bauantrag aufgekommene Bedenken von Gemeinderatsmitgliedern mit dem Antragsteller zu klären (vgl. Sitzungsprotokoll, S.15 f.). Nachdem in den folgenden Wochen der Inhalt der „Vereinbarung über die künftige Gesamtnutzung des Grundstücks für die Erwerbsgärtnerei und für Wohnbauzwecke“ festgelegt war, stimmte der Gemeinderat in der Sitzung am 17.09.2001 dem Wohnbauvorhaben endgültig zu (vgl. Sitzungsprotokoll).
37 
Die Vereinbarung vom 20.09.2001 mit ihrem am 17.09.2001 feststehenden Inhalt war aus Sicht der Antragsgegnerin mithin eine Gegenleistung, jedenfalls aber eine „Bedingung“ für die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB. Die in §§ 2 und 3 übernommenen Verpflichtungen der Eheleute... wurden vom Gemeinderat mit anderen Worten für erforderlich und gerechtfertigt gehalten, um einer positiven Einvernehmenserteilung entgegenstehende Hindernisse auszuräumen (zu einem solchen Vertrag im Rahmen des § 36 BauGB vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 54 Rn. 34). Diese öffentlichrechtliche „causa“ der Vereinbarung (zu diesem Begriff siehe auch Kopp/Ramsauer, a.a.O.) war auch den Eheleuten ... bewusst und ist damit gemeinsame Vertragsgrundlage geworden. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 ist damit als öffentlich-rechtlicher Austauschvertrag nach §§ 54 Satz 1, 56 LVwVfG zu qualifizieren. Die „Leistung“ der Antragsgegnerin bestand darin, den Weg für die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB frei zu machen, als „Gegenleistung“ verpflichteten sich die Eheleute..., das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 nur mit dem zu genehmigende Wohnhaus zu bebauen und es im Übrigen unter Verzicht auf weitere Wohnbebauung nur erwerbsgärtnerisch zu nutzen (§ 2). Auch bezüglich der Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 6589/1 gingen die Eheleute ... erhebliche Verpflichtungen ein, indem sie sich bereit erklärten, es im Wesentlichen nur im bisherigen Umfang gewerblich zu verwenden und von jeglicher Wohnbebauung abzusehen (§ 3).
38 
c) Mit diesem Inhalt hat die Vereinbarung keinen rechtlichen Bestand. Sie ist nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG nichtig, weil sich die Antragsgegnerin eine nach § 56 LVwVfG unzulässige Gegenleistung hat zusagen lassen. Vieles spricht dafür, dass die den Eheleuten ... abverlangten erheblichen Nutzungseinschränkungen beider Grundstücke schon nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG unzulässig waren, weil sie den Umständen gemäß Unangemessenes verlangten und - jedenfalls bezüglich der Verzichtsregelungen für das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 - in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Zustimmung zum Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück standen. Jedenfalls erfüllten die von den Eheleuten ... als „Gegenleistung“ verlangten Nutzungsverzichte aber die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 LVwVfG. Denn auf die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB hatten die Bauherrn, wie dargelegt, einen uneingeschränkten Anspruch. Der Gemeinderat hätte daher sein Einvernehmen auch ohne Vorbedingungen erteilen müssen. Die Mitwirkung der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren nach § 36 Abs. 1 BauGB beruht zwar auf der kommunalen Planungshoheit. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Gemeinde dabei ein Ermessen oder eine sonstige Entscheidungsfreiheit zusteht, wie § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausdrücklich klarstellt. Insbesondere ist es der Gemeinde, was die Antragsgegnerin hier wohl verkannt hat, verwehrt, ihr Einvernehmen deswegen zu versagen oder von Änderungen eines Vorhabens abhängig zu mache, weil dieses ihren Planungsvorstellungen nicht entspricht (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 17.06.2003 - 4 B 14.03 -, ZfBR 2003, 695; Roeser in Berliner Komm. zum BauGB, § 36 Rn. 13; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. § 36 Rn 12 m.w.N.).
39 
3. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 war darüber hinaus auch aus einem zweiten (zusätzlichen) Grund für das Einvernehmen der Gemeinde rechtlich bedeutungslos. Dies ergibt sich aus der Fiktionsvorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, wonach das gemeindliche Einvernehmen als erteilt gilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Bauantrags bei der Gemeinde verweigert wird. Vorliegend wurde der Bauantrag am 21.06.2001 entsprechend dem nach § 52 LBO im Land Baden-Württemberg vorgeschriebenen Verfahren bei der Gemeinde eingereicht. An diesem Tag begann die Einvernehmensfrist zu laufen und endete nach § 31 LVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 21.08.2001. Bis zu diesem Tag war der Baurechtsbehörde, der Stadt Rastatt, keine Erklärung der Antragsgegnerin zugegangen, dass das Einvernehmen versagt werde. Eine Erklärung dieses Inhalts hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin erst unter dem 01.10.2001 (Eingang am 02.10.2001) - und damit verspätet - abgegeben, wobei anzumerken ist, dass diese Erklärung der innergemeindlichen Beschlusslage widersprach, da der Gemeinderat, wie dargelegt, bereits in seiner Sitzung am 27.09. 2001 einstimmig sein Einvernehmen erklärt hatte.
40 
Für den Ablauf der Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB unerheblich ist, ob die bei der Gemeinde eingereichten Bauvorlagen von Anfang an vollständig waren, was wohl zu verneinen ist (vgl. Schreiben der Stadt Rastatt an den Antragsteller vom 03.07.2001, Bl. 30 der Baugenehmigungsakte). Zwar will der Gesetzgeber mit dem Einvernehmenserfordernis in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden eine Entscheidung auf der Grundlage planungsrechtlich vollständiger Antragsunterlagen ermöglichen. Die Gemeinde hat jedoch die Obliegenheit, im Rahmen der ihr durch das Landesrecht eröffneten Möglichkeiten innerhalb der zweimonatigen Einvernehmensfrist gegenüber dem Bauherrn oder der Baurechtsbehörde auf die Vervollständigung des Bauantrags hinzuwirken. Kommt sie dieser Mitwirkungslast nicht nach, gilt ihr Einvernehmen auch bei Unvollständigkeit der Bauvorlagen nach Ablauf der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB als erteilt (zu all dem - auf der Grundlage baden-württembergischen Landesrechts - BVerwG, Urteil vom 16.09.2004 - 4 C 7.03 -, NVwZ 2005, 213 ff.; anders noch VGH Bad.-Württ. im zugrunde liegenden Urteil vom 07.02.2003 - 8 S 2563/02 -, ESVGH 53, 190 f. = BauR 2003, 625 ff. ). Eine derartige Unvollständigkeitsrüge hat die Antragsgegnerin während der Zweimonatsfrist aber weder gegenüber dem Antragsteller noch gegenüber der Baugenehmigungsbehörde erhoben. Sie muss sich daher an dem am 21.08.2001 erfolgten Fristablauf festhalten lassen. Sollte die Erklärung des Bürgermeisters vom 01.10.2001 als Widerruf des fiktiven Einvernehmens zu verstehen sein, wäre sie mit diesem Inhalt unwirksam. Eine nachträgliche Beseitigung der Rechtswirkungen der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB durch Widerruf, Rücknahme oder Anfechtung ist aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 24.95 -, NVwZ 1997, 900 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.03.2002 - 1 M 6/02 -, NVwZ-RR 2002, 821 ff.).
41 
4. Daraus, dass das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 in seiner genehmigten Nutzung zum „allgemeinen“ Wohnen sowohl formellen als auch materiellen Bestandsschutz genießt, ergeben sich nachteilige Folgen für die Umsetzung des Planziels, dieses Wohnhaus rechtlich und wirtschaftlich mit dem Gartenbaubetrieb zu verknüpfen. Auch mit diesem Umstand hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich bei der Abwägung nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der Bestandsschutz dürfte noch auf längere Zeit fortbestehen, Anhaltspunkte für seine Beendigung (hierfür wäre ein Austausch der schutzwürdigen Bausubstanz - Identitätswechsel - oder die Aufgabe der bisherigen Nutzung erforderlich, vgl. im einzelnen Sauter, LBO, § 65 Rn.14a -14e) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies bedeutet nicht nur, dass der Antragsteller mit seiner Familie auch bei einer Betriebsaufgabe oder -verpachtung im Wohnhaus verbleiben, sondern dieses jederzeit auch an dritte Personen zur Wohnnutzung verkaufen könnte, die mit dem Betrieb in keinerlei Beziehung stehen. Denn der Bestandsschutz ist nicht personengebunden, sondern steht als ein aus dem Eigentum fließendes Recht dem jeweiligen Eigentümer, also auch dem Rechtsnachfolger, zu (Sauter a.a.O., Rn. 14e); gleichermaßen gehen die Rechte aus der Baugenehmigung nach § 58 Abs. 2 LBO auf den Rechtsnachfolger über. Damit kann der angestrebte Verbund von Betrieb und Wohnhaus jedenfalls auf längere Zeit nicht gewährleistet werden.
III.
42 
Die dargestellten Fehler im Abwägungsvorgang (Verkennung der uneingeschränkten Zulässigkeit des Wohnhauses nach § 34 Abs. 1 BauGB und der Baulandqualität der übrigen vorderen Flächen des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1, Nichtberücksichtigung bzw. Fehleinschätzung der Rechtslage beim Einvernehmen, unzureichende Auseinandersetzung mit den Folgen des umfassenden Bestandsschutzes der Baugenehmigung für die Verwirklichung der Planziele) sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind sowohl offensichtlich als auch in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Der Senat hat keinen Zweifel an der konkreten Möglichkeit dass der Gemeinderat bei Vermeidung der rechtlichen Fehleinschätzungen und voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers sowie in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Grünflächenfestsetzung eine andere, dem Antragsteller potenziell günstigere Entscheidung für das SO 1 auf dem Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1, für das SO 2 und die Frei(land)fläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 und bezüglich der Verknüpfung beider Grundstücke getroffen oder dass er von einer Überplanung dieser Grundstücke möglicherweise überhaupt abgesehen hätte.
43 
Darauf, ob die einschränkenden Festsetzungen auf den Grundstücken des Antragstellers sich (auf dem Hintergrund der oben dargelegten rechtlichen Ausgangslage) im Ergebnis aufrecht erhalten ließen, ob sie insbesondere verhältnismäßig wären, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr an. Der Senat bemerkt gleichwohl, dass insoweit erhebliche Zweifel bestehen. Insbesondere dürfte das Planziel, den Bereich um den Friedhof im bisherigen Umfang von Bebauung freizuhalten, es schwerlich rechtfertigen, dem Antragsteller die Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 in der Flucht seines Wohnhauses vorzuenthalten. Denn auch wenn das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 „in erster Reihe“ bebaut wäre, wäre im Rücken der Bebauung noch ein Geländestreifen von ca. 25 m Tiefe frei, was in etwa der Tiefe der übrigen (öffentlichen) Grünflächen auf der Süd- und Ostseite entspricht und immerhin noch das Zweieinhalbfache des Mindestabstands nach § 8 Abs. 1 BestattG von 10 m ausmacht. Zudem ist das „Freihaltekonzept“ auf der Westseite des Friedhofs durch das Gebäude des Kindergartens bereits deutlich relativiert.
44 
Die Unwirksamkeit der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers führt nicht auch zur Nichtigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans auf den übrigen, im Wesentlichen im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden und öffentlichen bzw. Gemeinbedarfszwecken gewidmeten Grundstücken. Diese Regelungen sind vom Plankonzept für den Gartenbaubetrieb und für das Wohnhaus des Antragstellers klar abtrennbar und ergeben auch ohne diese Regelungen eine für sich sinnvolle städtebauliche Ordnung (Absicherung der öffentlichen Grünflächen und Gemeinbedarfsanlagen, Erhalt des Parkplatzes, zeitgemäße Verschmälerung der ... mit gleichzeitiger Schaffung von Längsparkplätzen). Auch das Ziel, die Gartenflächen im äußersten Westen des Plangebiets als Grünflächen (PG 1) zu erhalten, hat selbstständigen Bestand. Nach dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen - und von den Vertretern der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigten - Willen hätte der Gemeinderat im Zweifel den Bebauungsplan für diese „Restgebiete“ mit gleichem Inhalt beschlossen (zu diesen Voraussetzungen der Teilnichtigkeit vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, juris).
C.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Aus den bereits oben bei Behandlung des Rechtsschutzinteresses genannten Gründen besteht keine Veranlassung, dem Antragsteller im Hinblick auf die nur teilweise Plannichtigkeit einen Teil der Kosten aufzuerlegen, da er im kostenrechtlichen Sinn nicht „unterlegen“ ist.
46 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß §§ 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt (je Grundstück 10.000,-- EUR).
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
16 
Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt:
I.
17 
Der Antragsteller hat seinen Antrag noch innerhalb der vorgeschriebenen Frist gestellt. Maßgeblich ist hierbei nach § 195 Abs. 7 VwGO die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis Ende 2006 geltenden Fassung, da der Bebauungsplan vor dem 01.01.2007 bekannt gemacht worden ist. Die Antragsfrist betrug nach dem BauGB 1998 zwei Jahre ab Bekanntgabe der Satzung. Da der Bebauungsplan vorliegend am 25.08.2005 im Gemeindeanzeiger Ötigheim bekannt gemacht wurde und der Normenkontrollantrag am 31.07.2007 bei Gericht einging, ist die Frist gewahrt.
II.
18 
Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Er kann geltend machen, durch den Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu werden. Der Antragsteller ist Eigentümer von zwei Grundstücken im Plangebiet. Der Bebauungsplan bestimmt mithin unmittelbar Inhalt und Schranken der Nutzung seines Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG. Der Antragsteller wendet sich auch gegen Festsetzungen im Bebauungsplan, die unmittelbar seine Grundstücke betreffen. Er beanstandet, dass die Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 6589/1 nach Art der baulichen Nutzung auf ein Sondergebiet für Gartenbaubetriebe, Handel mit Pflanzen, Blumen u.ä. Produkte (SO 1) beschränkt wird und sonstige Nutzungen, insbesondere Wohnnutzung, ausgeschlossen sind. Ferner greift der Antragsteller die ebenfalls eingeschränkte Nutzbarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 als lediglich private Grünfläche mit zu geringen Gewächshausgrößen und nur zum „betrieblichen Wohnen“ (SO 2) an und rügt den Entzug bisher bestehender Bebauungsmöglichkeiten. Der Antragsteller trägt damit substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass er durch die Einschränkung der Bebaubarkeit seiner Grundstücke in seinem Grundeigentum verletzt ist (st. Rechtspr., vgl. etwa BVerwG, NK-Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732) und eine solche Rechtsverletzung ist auch tatsächlich gegeben (dazu nachfolgend B.).
III.
19 
Schließlich kann dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse auch insoweit nicht abgesprochen werden, als er den Bebauungsplan in seinem gesamten räumlichen Geltungsbereich angreift. Zwar ist der Bebauungsplan hinsichtlich der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers von den Festsetzungen für das übrige Plangebiet abtrennbar, weil letztere auch für sich betrachtet noch städtebaulich sinnvoll sind und vom Gemeinderat im Zweifel auch isoliert in gleicher Weise so beschlossen worden wären, was dazu führt, dass der Bebauungsplan nur für teilweise unwirksam zu erklären ist (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Dieser Umstand der Teilbarkeit des Bebauungsplans „Erweiterung Breit-Eich“ macht den Normenkontrollantrag aber nicht teilweise unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es vielmehr, dass ein Antragsteller substantiiert geltend machen kann, durch den Bebauungsplan insgesamt in seinen Rechten verletzt zu werden. Er muss darüber hinaus nicht auch noch darlegen, inwieweit sich die geltend gemachten Rechtsfehler nur partiell auf den Plan auswirken. Damit würden die Anforderungen überspannt. Das Rechtsschutzinteresse entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn ein Antragsteller ihn sachlich oder räumlich nicht berührende Regelungen eines Bebauungsplans mit einbezieht, obwohl sich diese schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für ihn erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373). Von einer derart offensichtlichen Eigenständigkeit der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers einerseits und der Festsetzungen für den Friedhof und dessen Umfeld andererseits kann hier aber nicht ausgegangen werden. Denn die Regelungen für beide Planbereiche waren zumindest teilweise durch das gemeinsame Planziel verklammert, die bestehenden Freiräume und „friedhofskonformen“ Nutzungsstrukturen zu erhalten und abzusichern.
B.
20 
Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
21 
Gegen die Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanverfahrens sind rechtserhebliche Bedenken nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.
22 
Der Senat geht ferner davon aus, dass der Bebauungsplan jedenfalls nicht in beachtlicher Weise gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt. Zwar weichen die Festsetzungen im westlichen Plangebiet (Sondergebiet SO 2 und Gemeinbedarfsfläche für den Kindergarten) teilweise von den Darstellungen des beim Satzungsbeschluss geltenden Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Rastatt (2. Änderung) von 1997 ab, der hier eine Grünfläche vorsieht. Diese Abweichung beeinträchtigt aber inhaltlich, vor allem aber räumlich noch nicht die sich aus dem Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung und beeinflusst die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB damit nicht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2002 - 5 S 2687/00 -, BauR 2003, 1001; BVerwG, Urteil vom 26.01.1999 - 4 CN 6.98 -, juris).
23 
Des weiteren erscheint der Bebauungsplan unter Zurückstellung von Rechtszweifeln auch nach dem nur groben Maßstab des § 1 Abs. 3 BauGB noch erforderlich, da der Plangeber mit ihm städtebaulich ableitbare Ziele verfolgt (Freihaltung des Friedhofsumfeldes, Beschränkung der gewerblichen Nutzung sowie Ausschluss zusätzlicher Wohnbebauung aus Gründen der Ortsbilderhaltung und des Schutzes der Totenruhe, Absicherung des Kindergartens für die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung; Festlegung der Parkplätze für Friedhofsbesucher, Anlegung von Längsparkplätzen und Haltebuchten an der ... aus Gründen des Verkehrs, Erhalt der Parkanlagen und Grünflächen zwecks Landschaftsschutzes), wobei das Ziel einer Koppelung von Gartenbaubetrieb mit dem „betriebsbezogenen“ Wohnen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 wegen des Bestandsschutzes der Baugenehmigung vom 30.10.2001 allerdings nur sehr eingeschränkt zu realisieren ist (dazu noch unten).
24 
Einer abschließenden Klärung dieser Fragen bedarf es jedoch nicht. Denn für die Festsetzung der privaten Grünfläche (PG 2) auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 fehlt es an einer Rechtsgrundlage (dazu I.). Diese Festsetzung beruht ferner, ebenso wie die Einschränkung des Sondergebiets SO 2 auf nur „betriebsbezogenes“ Wohnen, auf Abwägungsfehlern (dazu II.), die zur Unwirksamkeit auch der Reglungen für das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 führen, die Regelungen für das übrige Plangebiet aber unberührt lassen (dazu III.).
I.
25 
Die als private Grünfläche „Gartenbau“ (PG 2) ausgewiesene Fläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 des Antragstellers ist nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Da die Antragsgegnerin ihr gesamtes Grünflächenkonzept (PG 1 und PG 2) nur auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gestützt hat, erkennbar also durchweg „Grünflächen“ und nicht etwa sonstige Freihalteflächen festsetzen wollte, ist es dem Senat verwehrt, eine Parallelprüfung anhand alternativ denkbare Rechtsgrundlagen vorzunehmen (etwa: § 9 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 18 a oder Nr. 25 BauGB). Dies würde die Absichten des Gemeinderats verfälschen, der „Überlagerungen“ bzw. „Doppelungen“ mit anderen Ermächtigungsnormen und deren Zielen ersichtlich nicht gewollt hat (zur Möglichkeit solcher „sich überlagernder“ Festsetzungen vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.12.1998 - 10a D 186/96.NE -, BRS 60 Nr. 21; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1991 - 4 NB 24.90 -, NVwZ 1991, 877 ff; zur Ausweisung einer privaten Grünanlage mit gleichzeitigem Bauverbot nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 24.11.1993 - 3 S 1631/91 -, VGHBW-Ls 1994, Beil. 4, B 10).
26 
1. Bei Festsetzung einer Grünfläche muss außer der Bestimmung ihrer Privat- oder Gemeinnützigkeit eine Entscheidung über die Zweckbestimmung getroffen werden. Der Verwendungszweck ist dabei im Regelfall bereits im Einzelnen anzugeben (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 57; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1, § 9 Rdnr. 127 f). Hierbei ist der Begriff „Grünfläche“ lediglich als Oberbegriff zu verstehen. Dieser reicht für eine Konkretisierung nur insoweit aus, als er die Anlage, Unterhaltung und „zweckfreie“ Nutzung einer lediglich begrünten Fläche gestattet. Ist eine Anlage (auch) mit anderer Zweckbestimmung geplant, so muss diese Zweckbestimmung, also der spezielle Nutzungszweck, konkret bezeichnet werden (BVerwG, Urteil vom 16.02.1973 - 4 C 66.69 -, NJW 1973, 588; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 128). Der spezielle Nutzungszweck darf sodann die Grenzen der Nutzungsart „Grünfläche“ nicht überschreiten. „Grünflächen“ sind nur solche Flächen, die grundsätzlich frei von Bebauung, insbesondere mit geschlossenen Gebäuden, sind und die durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene oder zumindest dem Aufenthalt im Freien dienende Flächen geprägt werden (so zutreffend Sächs. OVG, Beschluss vom 05.03.2002 - 1 D 18/00 -, Sächs.VBl. 2002, 245 ff. m.w.N.). Aus dieser Umschreibung folgt, dass bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen, die der Zweckbestimmung der jeweiligen Grünfläche dienen, zwar nicht völlig ausgeschlossen sind. Sie dürfen bei einer Gesamtbetrachtung jedoch nur von untergeordneter Bedeutung sein. Festsetzungen, die eine Bebauung ermöglichen, welche den Charakter einer Grünfläche maßgeblich prägt und damit verfälscht, scheiden damit aus (so zutreffend auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 124). Für das Verhältnis der Hauptnutzung (freigehaltene Grünfläche) zu den erlaubten baulichen Anlagen kann dabei auf die Abgrenzungskriterien des § 14 Abs. 1 BauNVO zurückgegriffen werden. Die baulichen Anlagen dürfen den Rang „untergeordneter Nebenanlagen“ nicht überschreiten, d.h. sie müssen der Grünflächennutzung räumlich und funktional zu- und untergeordnet sein (zu diesen Kriterien vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 14 Rdnr. 3 m.w.N.). In diesem Zusammenhang muss auch stets geprüft werden, ob der Plangeber in Wirklichkeit nicht eine andere Regelungsmaterie aus dem Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB „im Gewand“ einer Grünflächenplanung umsetzen will. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ermächtigt nämlich nicht zur Festsetzung teilweise „begrünter“ Flächen, die im Schwerpunkt jedoch einen anderen Zweck verfolgen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 122). Insbesondere ist dabei die Abgrenzung zwischen einer Grünfläche und einem „begrünten“ Sondergebiet in den Blick zu nehmen.
27 
2. Gemessen daran sind die Festsetzungen zu der privaten Grünfläche PG 2 auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 des Antragstellers mit § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB nicht vereinbar.
28 
a) Zwar dürften die Festsetzungen hinreichend bestimmt sein. Als besondere Zweckbestimmung (spezieller Nutzungszweck) ist die Nutzung „Gartenbau“ angegeben (vgl. Einschrieb im Plan sowie Überschrift in 1.1.2 des Textteils). Im Textteil heißt es ergänzend, dass „Gartenbau zugelassen“ ist. Damit wird klargestellt, dass das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 wie bisher als eine dem Betrieb des Antragstellers dienende Freilandfläche zum Anpflanzen von Zier- und Nutzpflanzen genutzt werden darf. Insoweit dürfte es sich wohl noch um eine - weil von baulichen Anlagen freie und durchgehend bepflanzte - „Grünfläche“ handeln. Der Umstand, dass es sich um keine „wertfreie“ auf optisch-landschaftliche Reize ausgerichtete Fläche, sondern um eine der Gewinnerzielung dienende „Begrünung“ handelt, dürfte für die hier gebotene objektiv-städtebauliche Bewertung nicht entscheidend sein; dies zeigt auch die Erwähnung von Zeltplätzen im Beispielskatalog des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, die sowohl gemeinnützig als auch gewerblich geführt werden können (in diesem Sinne auch BayVGH, NK-Urteil vom 04.05.1998 - 15 N 96.2535 -, juris).
29 
b) Einer abschließenden Beurteilung, welche Rechtsqualität eine in den Betrieb integrierte Freilandfläche ohne weitere Nutzungsmöglichkeiten hätte, bedarf es indessen nicht. Denn der Bebauungsplan lässt es zu, dass die gesamte „private Grünfläche Gartenbau zu max. 50 % mit Gewächshäusern überbaut werden darf“. Nach dem Plan dürfen damit Gewächshäuser an beliebiger Stelle und in unterschiedlicher Größe, wenn auch nur mit einer Firsthöhe bis zu 4 m, errichtet werden und diese Gebäude (zum Begriff vgl. § 2 Abs. 2 LBO) dürfen den als Grünfläche festgesetzten Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 (PG 2) bis zur Hälfte überdecken. Die hälftige Überbauungsmöglichkeit dürfte sich, ohne dass dies letztlich ausschlaggebend ist, auf die Gesamtfläche des Grundstücks beziehen („große“ Ausnutzbarkeit). Hätte der Satzungsgeber nur auf die tatsächlich bebaubare - kleinere - Fläche als Berechnungsgrundlage abstellen wollen (etwa: Abzug des 10 m - Freihaltestreifens nach § 8 Abs. 1 BestattG, „kleine“ Ausnutzbarkeit), hätte diese Einschränkung im Text zum Ausdruck kommen müssen. Damit lässt es der Bebauungsplan wohl zu, dass auf dem ca. 3.060 qm großen Grünflächenareal Gewächshäuser mit einer Grundfläche bis zu ca. 1.530 qm erstellt werden dürfen. Dies bedeutet, dass das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 bei Ausnutzung aller Möglichkeiten sehr dicht bebaut werden kann. Von einer nach dem räumlich-optischen Erscheinungsbild nur unwesentlichen oder gar untergeordneten Bebauung kann bei dieser Größenordnung und Dichte nicht mehr die Rede sein. Auch bei der nur „kleinen“ Ausnutzbarkeit würden die Gewächshäuser den Umfang von gegenüber der Hauptnutzung „Grünfläche“ untergeordneten Nebenanlagen bei weitem überschreiten. Dies räumt auch die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung ein. Für das quantitativ prägende Gewicht der zugelassenen Bebauung mit Gewächshäusern spricht ferner, dass damit (Grundflächenzahl von 0,5) verdichteter gebaut werden darf als es die BauNVO für die umgebenden Wohngebiete vorsieht. Die gebotene optisch-räumliche Unterordnung der Gewächshäuser wird auch nicht dadurch hergestellt, dass diese im First „nur“ 4 m hoch sein dürfen und nicht gemauert, sondern aus durchsichtigem Glas gefertigt sind. Es sind und bleiben oberirdische, raumgreifende Anlagen, die sich auch dann gegenüber den grünen Freiflächen optisch und funktional in den Vordergrund drängen. Zwar „passen“ die Gewächshäuser funktional zur Zweckbestimmung „Gartenbau“. Bei der hier zulässigen Massierung gewinnt aber eine andere Zweckbestimmung die Oberhand. Entstehen wird in Wirklichkeit keine „Grünfläche Gartenbau“ (mehr), sondern stattdessen ein „begrüntes“ Sondergebiet für Gewächshäuser und Freilandflächen. Dieses überschreitet die Bandbreite des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB jedoch deutlich und könnte nur auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden (zur Wandlung einer Grünfläche in eine als Sondergebiet zu qualifizierende „grüne“ gewerbliche Ausstellungsfläche vgl. auch Niedersächs. OVG, Urteil vom 30.10.1986 - 6 C 20/85 -, BRS 46 Nr. 23). Mit den in einem Sondergebiet verfügbaren rechtlichen Instrumentarien könnten die von der Antragsgegnerin mit der „Grünfläche“ verbundenen Planziele auch sachgerecht und differenziert umgesetzt werden; die Lage und Dichte der Bebauung mit Gewächshäusern ließe sich differenziert über Regelungen zum Maß (GRZ, Grundfläche) und zur überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster) regeln.
II.
30 
Bei der Festsetzung der privaten Grünfläche PG 2 und des Sondergebiets SO 2 (betriebsbezogenes Wohnen “Gartenbau“) auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sind der Antragsgegnerin zudem in mehrfacher Hinsicht Abwägungsfehler unterlaufen. Der Bebauungsplan verstößt insofern gegen § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.). Danach sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die einschlägigen öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall, keine fehlende Abwägungsbereitschaft), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine tatsächliche oder rechtliche Fehlbeurteilung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Die genannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
31 
Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan schon im Abwägungsvorgang nicht gerecht. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat die Ausgangslage bei Festsetzung der privaten Grünfläche und bei der Beschränkung im SO 2 auf (nur) betriebsbezogenes Wohnen in mehrfacher Hinsicht rechtlich unzutreffend und infolgedessen auch unvollständig beurteilt.
32 
1. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sei ausnahmsweise „auf besonderen Wunsch“ der Grundstückseigentümer bzw. als „besonderes Zugeständnis“ an diese und „im Vorgriff auf diesen Bebauungsplan“ genehmigt worden (Begründung S. 4; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Dieser auch vom Antragsteller gerügte Ansatz ist nicht zutreffend. Tatsächlich war die Baugenehmigung vom 30.10.2001 für das Wohnhaus völlig unabhängig vom späteren Bebauungsplan. Sie war mit diesem weder verfahrens- noch materiellrechtlich verknüpft. Die Voraussetzungen einer „vorgezogenen“ Baugenehmigung nach § 33 BauGB lagen nicht vor. Weder war die formelle Planreife nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht noch hatten die Bauherrn eine den Planvorstellungen entsprechende eingeschränkte „betriebliche“ Nutzung anerkannt (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). Die Baugenehmigung wurde von der Stadt Rastatt vielmehr unabhängig vom späteren Bebauungsplan „nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch“ erteilt, weil sie zu Recht von einer Innenbereichslage des Baugrundstücks (Nordwestecke des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1) ausging. Ausweislich der vorliegenden Pläne und Fotos haben dieses Baugrundstück und (jedenfalls) der sich nach Süden anschließende vordere Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 teil am Bebauungszusammenhang mit der vorhandenen Bebauung im Norden (Betriebsgebäude der Gärtnerei) und im Westen (Wohnhäuser des Plangebiets „Breit-Eich“); der Bebauungszusammenhang endet hier nicht mit den jeweils letzten Gebäuden dieser Bestandsbebauung. Nach Süden hin ist das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 noch in den Bebauungszusammenhang mit dem Kindergartengebäude Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 eingebettet. Dieses 1998 genehmigte Gebäude prägt in seinen Dimensionen und seiner Lage den Bereich zwischen dem westlich anschließenden Wohngebiet „Breit-Eich“ und dem südlich angrenzenden Wohngebiet „Steinäcker I“ maßgeblich. Diese Prägung strahlt nach Norden aus und schlägt eine Brücke über die Neue Friedhofsstraße hinweg in Richtung Gartenbetrieb und Wohnhaus des Antragstellers. Die in der Flucht zwischen Kindergarten und Wohnhaus des Antragstellers liegenden Freiflächen von ca. 50 m Breite ( = 2 bis 3 Bauplätze) stellten sich bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans als Baulücken dar, auf denen Wohnbebauung zulässig war. Auch die Erschließung war gesichert (Neue Friedhofstraße einerseits, durch Baulast gesicherter Weg über das Betriebsgrundstück des Antragstellers andererseits) oder hätte gesichert werden können. Davon sind auch die Baugenehmigungsbehörde und wohl auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem Abgabenrechtsstreit zwischen den Eheleuten ... und der Antragsgegnerin (3 K 3020/03) ausgegangen, wie der am 07.04.2005 geschlossene Vergleich zeigt (vgl. Bl. 94/95 der Baugenehmigungsakten). Auch die Verwaltung der Antragsgegnerin ist von der Innenbereichsqualität des Baugrundstücks und von der Zulässigkeit von Wohnbebauung ausgegangen (vgl. Vorlage TOP 1, 2 für die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 17.07.2001). Auf sich beruhen kann die Frage, ob das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 zusätzlich auch von Osten her am Bebauungszusammenhang mit dem Baugebiet „Steinäcker II“ teilhat oder ob der dazwischen liegende Friedhof mangels städtebaulich relevanter „Bebauung“ für einen solchen Brückenschlag ungeeignet ist (so teilweise die Rechtsprechung zu Friedhöfen in - hier nicht gegebener - Ortsrandlage, vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2004 - 1 A 11591/04 -, BauR 2005, 586 ff.).
33 
Nach all dem hatte der Antragsteller, da sich das Wohnhaus nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Umgebungsbebauung einfügte, seinerzeit einen Anspruch auf uneingeschränkte Genehmigung des Wohnhauses im heutigen SO 2 nach § 34 Abs. 1 BauGB. So sah es auch die Stadt Rastatt und hat demgemäß von einer Nutzungsbeschränkung auf nur „betriebsbezogenes“ Wohnen abgesehen. Eine derartige Beschränkung ist nur in Gebieten zulässig oder geboten, die prägende Merkmale eines Gewerbe- oder Industriegebiets aufweisen (vgl. §§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Die Baugenehmigung vom 30.10.2001 beruhte daher nicht auf „Zugeständnissen“ an den Antragsteller, sondern musste nach § 58 Abs. 1 LBO kraft Gesetzes erteilt werden. Darüber hinaus besaßen zumindest die südlich an das SO 2 anschließenden Teilflächen des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Baulandqualität. Beide Umstände, die der Antragsteller im Verfahren auch geltend gemacht hat, hat der Gemeinderat verkannt. Er hat mithin die Ausgangslage für das Sondergebietskonzept falsch eingeschätzt und die Folgen der Grünflächenausweisung für das Grundeigentum des Antragstellers (Entzug von Bauland) nicht mit dem gebührenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
34 
2. Der Gemeinderat durfte die nachteiligen Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Bebaubarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 auch nicht etwa deswegen aus der Abwägung ausblenden, weil sich die Eheleute ... in der Vereinbarung vom 20.09.2001 u.a. verpflichtet hatten, dieses Grundstück nur mit einem - dem später genehmigten - Wohnhaus zu bebauen und jegliche „weitere Verringerung des Grundstücks zum Zwecke der Wohnbebauung“ auszuschließen.
35 
a) Es ist bereits fraglich, ob die Antragsgegnerin diese Vereinbarung seinerzeit selbst als verbindlich ansah und sie durchsetzen wollte. Denn zum Einen hat sie bis heute nicht auf Sicherung der Zusagen der Eheleute ... durch Grunddienstbarkeit gedrängt und zum Anderen hat der Bürgermeister in der Folgezeit im Zuge von Nachverhandlungen den Eheleuten ... zwei teilweise geänderte Vertragsentwürfe angeboten (vgl. die vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgelegen Unterlagen).
36 
b) Jedenfalls ist die Vereinbarung vom 20.09.2001 jedoch nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG nichtig. Diese Vorschrift ist anwendbar, da es sich bei der Vereinbarung vom 20.09.2001 nach ihrem Inhalt - unabhängig von den subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien - um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelte. Die Vereinbarung bezog sich auf Gegenstände, die in Normen des öffentlichen Rechts geregelt sind. Sie stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB für die Erteilung der Baugenehmigung des Wohnhauses erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens. Dies ergibt sich aus dem zeitlichen Ablauf und der Behandlung der Vereinbarung im Gemeinderat der Antragsgegnerin. Der Gemeinderat hatte in der Sitzung am 24.07.2001 zunächst zwar sein grundsätzliches Einverständnis zu dem beantragten Wohnhausneubau erklärt. Er stellte eine endgültige Entscheidung aber zurück, um gegen den Bauantrag aufgekommene Bedenken von Gemeinderatsmitgliedern mit dem Antragsteller zu klären (vgl. Sitzungsprotokoll, S.15 f.). Nachdem in den folgenden Wochen der Inhalt der „Vereinbarung über die künftige Gesamtnutzung des Grundstücks für die Erwerbsgärtnerei und für Wohnbauzwecke“ festgelegt war, stimmte der Gemeinderat in der Sitzung am 17.09.2001 dem Wohnbauvorhaben endgültig zu (vgl. Sitzungsprotokoll).
37 
Die Vereinbarung vom 20.09.2001 mit ihrem am 17.09.2001 feststehenden Inhalt war aus Sicht der Antragsgegnerin mithin eine Gegenleistung, jedenfalls aber eine „Bedingung“ für die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB. Die in §§ 2 und 3 übernommenen Verpflichtungen der Eheleute... wurden vom Gemeinderat mit anderen Worten für erforderlich und gerechtfertigt gehalten, um einer positiven Einvernehmenserteilung entgegenstehende Hindernisse auszuräumen (zu einem solchen Vertrag im Rahmen des § 36 BauGB vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 54 Rn. 34). Diese öffentlichrechtliche „causa“ der Vereinbarung (zu diesem Begriff siehe auch Kopp/Ramsauer, a.a.O.) war auch den Eheleuten ... bewusst und ist damit gemeinsame Vertragsgrundlage geworden. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 ist damit als öffentlich-rechtlicher Austauschvertrag nach §§ 54 Satz 1, 56 LVwVfG zu qualifizieren. Die „Leistung“ der Antragsgegnerin bestand darin, den Weg für die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB frei zu machen, als „Gegenleistung“ verpflichteten sich die Eheleute..., das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 nur mit dem zu genehmigende Wohnhaus zu bebauen und es im Übrigen unter Verzicht auf weitere Wohnbebauung nur erwerbsgärtnerisch zu nutzen (§ 2). Auch bezüglich der Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 6589/1 gingen die Eheleute ... erhebliche Verpflichtungen ein, indem sie sich bereit erklärten, es im Wesentlichen nur im bisherigen Umfang gewerblich zu verwenden und von jeglicher Wohnbebauung abzusehen (§ 3).
38 
c) Mit diesem Inhalt hat die Vereinbarung keinen rechtlichen Bestand. Sie ist nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG nichtig, weil sich die Antragsgegnerin eine nach § 56 LVwVfG unzulässige Gegenleistung hat zusagen lassen. Vieles spricht dafür, dass die den Eheleuten ... abverlangten erheblichen Nutzungseinschränkungen beider Grundstücke schon nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG unzulässig waren, weil sie den Umständen gemäß Unangemessenes verlangten und - jedenfalls bezüglich der Verzichtsregelungen für das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 - in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Zustimmung zum Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück standen. Jedenfalls erfüllten die von den Eheleuten ... als „Gegenleistung“ verlangten Nutzungsverzichte aber die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 LVwVfG. Denn auf die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB hatten die Bauherrn, wie dargelegt, einen uneingeschränkten Anspruch. Der Gemeinderat hätte daher sein Einvernehmen auch ohne Vorbedingungen erteilen müssen. Die Mitwirkung der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren nach § 36 Abs. 1 BauGB beruht zwar auf der kommunalen Planungshoheit. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Gemeinde dabei ein Ermessen oder eine sonstige Entscheidungsfreiheit zusteht, wie § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausdrücklich klarstellt. Insbesondere ist es der Gemeinde, was die Antragsgegnerin hier wohl verkannt hat, verwehrt, ihr Einvernehmen deswegen zu versagen oder von Änderungen eines Vorhabens abhängig zu mache, weil dieses ihren Planungsvorstellungen nicht entspricht (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 17.06.2003 - 4 B 14.03 -, ZfBR 2003, 695; Roeser in Berliner Komm. zum BauGB, § 36 Rn. 13; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. § 36 Rn 12 m.w.N.).
39 
3. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 war darüber hinaus auch aus einem zweiten (zusätzlichen) Grund für das Einvernehmen der Gemeinde rechtlich bedeutungslos. Dies ergibt sich aus der Fiktionsvorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, wonach das gemeindliche Einvernehmen als erteilt gilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Bauantrags bei der Gemeinde verweigert wird. Vorliegend wurde der Bauantrag am 21.06.2001 entsprechend dem nach § 52 LBO im Land Baden-Württemberg vorgeschriebenen Verfahren bei der Gemeinde eingereicht. An diesem Tag begann die Einvernehmensfrist zu laufen und endete nach § 31 LVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 21.08.2001. Bis zu diesem Tag war der Baurechtsbehörde, der Stadt Rastatt, keine Erklärung der Antragsgegnerin zugegangen, dass das Einvernehmen versagt werde. Eine Erklärung dieses Inhalts hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin erst unter dem 01.10.2001 (Eingang am 02.10.2001) - und damit verspätet - abgegeben, wobei anzumerken ist, dass diese Erklärung der innergemeindlichen Beschlusslage widersprach, da der Gemeinderat, wie dargelegt, bereits in seiner Sitzung am 27.09. 2001 einstimmig sein Einvernehmen erklärt hatte.
40 
Für den Ablauf der Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB unerheblich ist, ob die bei der Gemeinde eingereichten Bauvorlagen von Anfang an vollständig waren, was wohl zu verneinen ist (vgl. Schreiben der Stadt Rastatt an den Antragsteller vom 03.07.2001, Bl. 30 der Baugenehmigungsakte). Zwar will der Gesetzgeber mit dem Einvernehmenserfordernis in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden eine Entscheidung auf der Grundlage planungsrechtlich vollständiger Antragsunterlagen ermöglichen. Die Gemeinde hat jedoch die Obliegenheit, im Rahmen der ihr durch das Landesrecht eröffneten Möglichkeiten innerhalb der zweimonatigen Einvernehmensfrist gegenüber dem Bauherrn oder der Baurechtsbehörde auf die Vervollständigung des Bauantrags hinzuwirken. Kommt sie dieser Mitwirkungslast nicht nach, gilt ihr Einvernehmen auch bei Unvollständigkeit der Bauvorlagen nach Ablauf der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB als erteilt (zu all dem - auf der Grundlage baden-württembergischen Landesrechts - BVerwG, Urteil vom 16.09.2004 - 4 C 7.03 -, NVwZ 2005, 213 ff.; anders noch VGH Bad.-Württ. im zugrunde liegenden Urteil vom 07.02.2003 - 8 S 2563/02 -, ESVGH 53, 190 f. = BauR 2003, 625 ff. ). Eine derartige Unvollständigkeitsrüge hat die Antragsgegnerin während der Zweimonatsfrist aber weder gegenüber dem Antragsteller noch gegenüber der Baugenehmigungsbehörde erhoben. Sie muss sich daher an dem am 21.08.2001 erfolgten Fristablauf festhalten lassen. Sollte die Erklärung des Bürgermeisters vom 01.10.2001 als Widerruf des fiktiven Einvernehmens zu verstehen sein, wäre sie mit diesem Inhalt unwirksam. Eine nachträgliche Beseitigung der Rechtswirkungen der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB durch Widerruf, Rücknahme oder Anfechtung ist aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 24.95 -, NVwZ 1997, 900 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.03.2002 - 1 M 6/02 -, NVwZ-RR 2002, 821 ff.).
41 
4. Daraus, dass das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 in seiner genehmigten Nutzung zum „allgemeinen“ Wohnen sowohl formellen als auch materiellen Bestandsschutz genießt, ergeben sich nachteilige Folgen für die Umsetzung des Planziels, dieses Wohnhaus rechtlich und wirtschaftlich mit dem Gartenbaubetrieb zu verknüpfen. Auch mit diesem Umstand hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich bei der Abwägung nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der Bestandsschutz dürfte noch auf längere Zeit fortbestehen, Anhaltspunkte für seine Beendigung (hierfür wäre ein Austausch der schutzwürdigen Bausubstanz - Identitätswechsel - oder die Aufgabe der bisherigen Nutzung erforderlich, vgl. im einzelnen Sauter, LBO, § 65 Rn.14a -14e) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies bedeutet nicht nur, dass der Antragsteller mit seiner Familie auch bei einer Betriebsaufgabe oder -verpachtung im Wohnhaus verbleiben, sondern dieses jederzeit auch an dritte Personen zur Wohnnutzung verkaufen könnte, die mit dem Betrieb in keinerlei Beziehung stehen. Denn der Bestandsschutz ist nicht personengebunden, sondern steht als ein aus dem Eigentum fließendes Recht dem jeweiligen Eigentümer, also auch dem Rechtsnachfolger, zu (Sauter a.a.O., Rn. 14e); gleichermaßen gehen die Rechte aus der Baugenehmigung nach § 58 Abs. 2 LBO auf den Rechtsnachfolger über. Damit kann der angestrebte Verbund von Betrieb und Wohnhaus jedenfalls auf längere Zeit nicht gewährleistet werden.
III.
42 
Die dargestellten Fehler im Abwägungsvorgang (Verkennung der uneingeschränkten Zulässigkeit des Wohnhauses nach § 34 Abs. 1 BauGB und der Baulandqualität der übrigen vorderen Flächen des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1, Nichtberücksichtigung bzw. Fehleinschätzung der Rechtslage beim Einvernehmen, unzureichende Auseinandersetzung mit den Folgen des umfassenden Bestandsschutzes der Baugenehmigung für die Verwirklichung der Planziele) sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind sowohl offensichtlich als auch in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Der Senat hat keinen Zweifel an der konkreten Möglichkeit dass der Gemeinderat bei Vermeidung der rechtlichen Fehleinschätzungen und voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers sowie in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Grünflächenfestsetzung eine andere, dem Antragsteller potenziell günstigere Entscheidung für das SO 1 auf dem Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1, für das SO 2 und die Frei(land)fläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 und bezüglich der Verknüpfung beider Grundstücke getroffen oder dass er von einer Überplanung dieser Grundstücke möglicherweise überhaupt abgesehen hätte.
43 
Darauf, ob die einschränkenden Festsetzungen auf den Grundstücken des Antragstellers sich (auf dem Hintergrund der oben dargelegten rechtlichen Ausgangslage) im Ergebnis aufrecht erhalten ließen, ob sie insbesondere verhältnismäßig wären, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr an. Der Senat bemerkt gleichwohl, dass insoweit erhebliche Zweifel bestehen. Insbesondere dürfte das Planziel, den Bereich um den Friedhof im bisherigen Umfang von Bebauung freizuhalten, es schwerlich rechtfertigen, dem Antragsteller die Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 in der Flucht seines Wohnhauses vorzuenthalten. Denn auch wenn das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 „in erster Reihe“ bebaut wäre, wäre im Rücken der Bebauung noch ein Geländestreifen von ca. 25 m Tiefe frei, was in etwa der Tiefe der übrigen (öffentlichen) Grünflächen auf der Süd- und Ostseite entspricht und immerhin noch das Zweieinhalbfache des Mindestabstands nach § 8 Abs. 1 BestattG von 10 m ausmacht. Zudem ist das „Freihaltekonzept“ auf der Westseite des Friedhofs durch das Gebäude des Kindergartens bereits deutlich relativiert.
44 
Die Unwirksamkeit der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers führt nicht auch zur Nichtigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans auf den übrigen, im Wesentlichen im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden und öffentlichen bzw. Gemeinbedarfszwecken gewidmeten Grundstücken. Diese Regelungen sind vom Plankonzept für den Gartenbaubetrieb und für das Wohnhaus des Antragstellers klar abtrennbar und ergeben auch ohne diese Regelungen eine für sich sinnvolle städtebauliche Ordnung (Absicherung der öffentlichen Grünflächen und Gemeinbedarfsanlagen, Erhalt des Parkplatzes, zeitgemäße Verschmälerung der ... mit gleichzeitiger Schaffung von Längsparkplätzen). Auch das Ziel, die Gartenflächen im äußersten Westen des Plangebiets als Grünflächen (PG 1) zu erhalten, hat selbstständigen Bestand. Nach dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen - und von den Vertretern der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigten - Willen hätte der Gemeinderat im Zweifel den Bebauungsplan für diese „Restgebiete“ mit gleichem Inhalt beschlossen (zu diesen Voraussetzungen der Teilnichtigkeit vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, juris).
C.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Aus den bereits oben bei Behandlung des Rechtsschutzinteresses genannten Gründen besteht keine Veranlassung, dem Antragsteller im Hinblick auf die nur teilweise Plannichtigkeit einen Teil der Kosten aufzuerlegen, da er im kostenrechtlichen Sinn nicht „unterlegen“ ist.
46 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß §§ 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt (je Grundstück 10.000,-- EUR).
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ der Gemeinde Offenau vom 06. März 2007 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin ist eine Stadt mit ca. 19.000 Einwohnern, die Antragsgegnerin eine Gemeinde mit ca. 2.700 Einwohnern im Landkreis Heilbronn. Die Antragsgegnerin liegt ca. 5 km nordwestlich der Antragstellerin im Neckartal. Beide Gemeinden sind durch die B 27 miteinander verbunden. Raumordnungsrechtlich ist die Antragstellerin als Unterzentrum eingestuft, die Antragsgegnerin ist nicht zentralisiert. Die Antragstellerin liegt innerhalb, die Antragsgegnerin in der Randzone des Verdichtungsraums Heilbronn innerhalb der Entwicklungsachse Heilbronn - Neckarsulm - Bad Friedrichshall - Ganters- heim (Landesentwicklungsachse Stuttgart - Lauffen - Heilbronn - Neckars- ulm - Gundelsheim - Mosbach).
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ der Antragsgegnerin vom 06.03.2007 (Satzungsbeschluss). Das Plangebiet liegt am Südrand der Antragsgegnerin. Im Norden und Westen wird es von bebauten Siedlungsflächen und einem Handwerksbetrieb (Baugebiet „Offenau Süd“ mit einem allgemeinen Wohngebiet im westlichen und einem Mischgebiet im nördlichen Anschlussbereich) begrenzt, die südliche Grenze wird von einem Entlastungsgraben und einem Hochwasserschutzdamm gebildet. Östlich des Plangebiets schließt die B 27 an, an die das Gebiet über einen Verkehrskreisel angebunden werden soll. Jenseits der B 27 (zwischen B 27 und der Bahntrasse) befinden sich Gewerbegebiete. Der Bebauungsplan „Talweg“ vom 11.04.1972 setzt ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1968, der Bebauungsplan „Talweg - Erweiterung“ vom 25.03.1997 setzt ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1990 fest. Im Gebiet „Talweg“ befinden sich ein Schuhmarkt mit ca. 790 qm Verkaufsfläche und ein Textilgeschäft mit ca. 675 qm, im Gebiet „Talweg - Erweiterung“ sind ein großflächiger ...-Lebensmittelmarkt (ca. 1.000 qm Verkaufsfläche), ein Getränkemarkt (ca. 436 qm) und ein Textilmarkt angesiedelt (zum Einzelhandelsbesatz 2007 und heute vgl. im Einzelnen die Darstellungen im GMA-Gutachten von 11/2007 sowie die in der mündlichen Verhandlung von der Antragstellerin übergebene und erörterte Liste „Aufstellung Einzelhandel...“). Im 1996 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan 3. Änderung der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bad Friedrichshall/Oedheim/Offenau ist das Gebiet als gemischte Baufläche und als Wohnbaufläche dargestellt. Der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 enthält für das Plangebiet keine zeichnerischen Festlegungen. Der in der Raumnutzungskarte eingezeichnete Regionale Grünzug umfasst das Plangebiet unstreitig nicht. Das Plangebiet wird von Osten her von der B 27 aus über einen neu anzulegenden Kreisverkehrsplatz und von Norden her über die verlängerte Austraße erschlossen, beide Anschlüsse sind über eine Querspange verbunden. Der Bebauungsplan setzt in der Mitte und im Norden des Plangebiets ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GE e ) gemäß § 8 Abs. 1 und § 1 Abs. 9 BauNVO mit einem einheitlichen großen Baufenster fest. Zulässig sind nur Gewerbebetriebe, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören; die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten sind ausgeschlossen. Westlich und nördlich des GE e schließen zwei Mischgebietsflächen und eine kleinere Fläche zur Abwasserbeseitigung an, im Südwesten des Plangebiets (westlich der verlängerten Austraße) wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Im Mischgebiet sind Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbe- und Gartenbaubetriebe zulässig; Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltung sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen und Vergnügungsstätten sind unzulässig. Im allgemeinen Wohngebiet sind der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaf- ten sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke unzulässig, ebenso die nach § 4 Abs. 3 BauGB ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Den südlichen Abschluss des Plangebiets bildet ein unbefestigter Feldweg. Wegen des Verkehrsaufkommens wurde eine verkehrstechnische Untersuchung durch das Landratsamt Heilbronn durchgeführt. Als Grundlage der Immissionsbeurteilung dienten Darstellungen eines Schallgutachtens für den Bereich des Entwicklungskonzepts „Offenau Ost“.
Zweck des Bebauungsplans ist es, ein gemischtes Nutzungsquartier mit überwiegend Gewerbe, Dienstleistung und Handel sowie einen kleinen Wohnbereich zu schaffen. Konkrete Nachfragen nach Gewerbebauflächen im Nahbereich der B 27 (zwei Anfragen für nicht großflächige Fachmärkte lagen vor) sollen befriedigt werden. Durch räumliche Staffelung, die Beschränkung auf eingeschränkte Gewerbenutzung und durch Pufferung der Mischgebiete soll ausreichender Immissionsschutz gegen Straßen-, Bahn- und Gewerbelärm gewährleistet werden.
Am 12.02.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Anlass war u.a. ein Wunsch der Firma ... nach einem größeren Markt. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form einer Bürgerversammlung am 29.03.2006 durchgeführt. Die am 23.05.2006 beschlossene frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB fand vom 20.06. bis zum 22.07.2006 statt. Am 14.11.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften mit Begründung lagen einschließlich des Umweltberichts und der weiteren umweltbezogenen Informationen in der Zeit vom 20.12.2006 bis einschließlich 26.01.2007 öffentlich aus. Die Auslegung war im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 12.12.2006 bekannt gemacht worden. Während des Auslegungszeitraums fand auch die Anhörung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB statt.
Der Regionalverband Heilbronn-Franken, das Regierungspräsidium Stuttgart - Referat Wirtschaft und Raumordnung - sowie die Antragstellerin wiederholten und bekräftigten ihre schon in der frühzeitigen Anhörung erhobenen Einwendungen gegen die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben im Misch- und Gewerbegebiet. Der Regionalverband rügte Verstöße vor allem gegen den Plansatz 2.4.3.2.5 im Regionalplan, wonach mehrere selbstständige für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei räumlicher Konzentration als Agglomeration anzusehen und bei entsprechenden raumordnerischen Wirkungen als großflächige Einzelhandelsbetriebe bzw. als Einkaufszentren zu behandeln seien. Zu einer bereits bestehenden Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet „Talweg“ würden weitere Agglomerationen im hier streitigen Gebiet „Offenau Süd“ westlich der B 27 hinzutreten. Das für die Zulassung erforderliche Kongruenzgebot werde nicht erfüllt. Die Antragstellerin verwies ebenfalls auf die Entstehung einer zusätzlichen Agglomeration im Plangebiet: Die Antragsgegnerin ziehe schon jetzt deutlich Kaufkraft aus außergemeindlichen Bereichen ab, wie sich aus einem Gutachten der CIMA von 2005 zur Erweiterung eines ...-Marktes ergebe. Diese Tendenz werde sich verstärken. Damit liege ein Verstoß gegen das Kongruenzgebot und damit sowohl gegen § 1 Abs. 4 BauGB als auch gegen § 2 Abs. 2 BauGB vor. Die zusätzliche Ansiedlung eines ...-Marktes störe sie, die Antragstellerin, in ihrer raumordnerischen Zentralitätsfunktion und habe negative Auswirkungen auf ihre zentralörtlichen Versorgungsbereiche. Rechtmäßig könne nur der völlige Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente im Bebauungsplan sein. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin folgte diesen Einwendungen nicht: Das Entstehen einer „Agglomeration“ im Baugebiet sei offen. Mit den Instrumenten der Bauleitplanung könne eine solche Agglomeration nicht verhindert werden. § 1 Abs. 9 BauNVO lasse Betriebe mit bestimmten Verkaufsflächenobergrenzen nicht zu. Auch für die Festsetzung einer gebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenze gebe es keine Rechtsgrundlage. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 BauGB liege ebenfalls nicht vor. Auch dem Gebot des § 1 Abs. 4 BauGB werde nicht zuwidergehandelt. Das Kongruenzgebot gelte wie alle Ziele der Raumordnung zum Einzelhandel nur für großflächige Einzelhandelsbetriebe i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO.
Am 06.03.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ nebst Örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung wurde einem Vertrag mit dem Landratsamt Heilbronn über Ausgleichsmaßnahmen zugestimmt. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete den Vertrag am 07.03.2007, der Vertreter des Landratsamts am 15.03.2007. Der Satzungsbeschluss wurde am 13.03.2007 im Amtsblatt der Antragsgegnerin mit u.a. dem Hinweis bekannt gemacht, dass „Mängel in der Abwägung“ bei Geltendmachung außerhalb der Jahresfrist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB unbeachtlich seien. Am 27.03.2007 bestätigte der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung den Billigungsbeschluss vom 06.03.2007.
Am 25.01.2008 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet und vorläufig begründet. Eine weitere Begründung erfolgte mit Schriftsatz vom 08.07.2008. Die Antragstellerin hält an ihren bisherigen Einwendungen fest und trägt zusammengefasst vor: Der Antrag sei zulässig. Sie werde in ihren Rechten aus § 2 Abs. 2 BauGB verletzt, ihre aus dieser Vorschrift fließenden abwägungserheblichen Positionen seien nicht berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan sei schon aus formellen Gründen unwirksam. Dem ausgefertigten Satzungsbeschluss fehle das Datum, so dass er auch nicht wirksam habe bekannt gemacht werden können. Der naturschutzrechtliche Ausgleich mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit dem Landratsamt Heilbronn sei beim Satzungsbeschluss mangels Unterschrift noch nicht wirksam gewesen. Der Bürgermeister habe erst am 07.03., das Landratsamt erst am 15.03.2007 unterschrieben. Der nachträgliche Beschluss des Gemeinderats über den Vertragsabschluss vom 27.03.2007 sei verspätet. Die Billigung des Vertrags am 06.03.2007 sei zu Unrecht in nicht-öffentlicher Sitzung erfolgt. Materiellrechtlich verstoße der Bebauungsplan gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Die Agglomerationsregelung im Plan-satz 2.4.3.2.5 des Regionalplans sei rechtlich zulässig und wirksam. Die ergangene Rechtsprechung zum bauplanungsrechtlichen Agglomerationsverbot bei Einzelhandelsbetrieben sei für die Beurteilung negativer Auswirkungen raumordnungsrechtlicher Art nach § 2 Abs. 2 BauGB nicht anwendbar. Die Antragsgegnerin hätte daher Untersuchungen zu möglichen Agglomerationswirkungen (Raumordnungsprognose, Sortimentserfassung etc.) anstellen müssen, woran es völlig fehle. Das Abwägungsmaterial sei mithin defizitär. Die Antragsgegnerin habe rechtlich fehlerhaft mit der hier nicht einschlägigen Rechtsprechung zur bauplanungsrechtlichen Agglomeration „gearbeitet“. Prinzipiell erfülle nach dem Regionalplan jeder großflächige Einzelhandelsbetrieb auch die Voraussetzungen eines „regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekts“, eine qualitative Abstufung zwischen beiden Betriebstypen finde nicht statt. Auch aus dem Landesentwicklungsplan (Plansätze Z 3.3.7 und G 3.3.7.4) ergebe sich die prinzipielle Gleichbehandlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben und regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten. Der Bebauungsplan missachte ferner eklatant die Rechte der Antragstellerin als Unterzentrum und die negativen Auswirkungen des Bebauungsplans auf ihre Versorgungsbereiche gemäß § 2 Abs. 2 BauGB. Insofern liege ein völliger Abwägungsausfall vor. Ein auf der Basis der eingereichten Bauvoranfragen erstelltes GMA-Gutachten vom November 2007 belege, dass die Auswirkungen von vier agglomerierten Einzelhandelsbetrieben sowohl das Kongruenzgebot als auch das Beeinträchtigungsverbot verletzten.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ der Antragsgegnerin vom 06.03.2007 für unwirksam zu erklären.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Sie macht geltend: Die gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor. Der Bebauungsplan sei von ihrem Bürgermeister mit Vermerk vom 08.03.2007 ausgefertigt worden. Die naturschutzrechtliche Kompensation sei verfahrensfehlerfrei erfolgt. Der Gemeinderat habe dem öffentlich-rechtlichen Vertrag im nicht öffentlichen Teil der Sitzung vom 06.03.2007 zugestimmt und die Gemeinde habe sich durch Unterschrift des Bürgermeisters einseitig gebunden. Dies reiche aus, zumal es sich nach dem Charakter des Ausgleichs (Anrechnung auf ein bestehendes Flächenökokonto der Antragsgegnerin) um eine „sonstige“ Ausgleichsmaßnahme nach § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB handle. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB i.V.m. dem Regionalplan „Heilbronn-Franken“. Die Plansätze 2.4.3.2.2 bis 2.4.3.2.5 des Regionalplans seien nicht einschlägig. Um die dort ausschließlich geregelten „regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekte“ gehe es hier nicht. Der auf § 11 Abs. 3 Nr. 5 LplG zurückgehende und inhaltlich mit der früheren Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 2 LplG 2001 übereinstimmende Begriff der Regionalbedeutsamkeit bedeute mehr als Raumbedeutsamkeit. Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO seien nicht notwendig auch regionalbedeutsam. Dies werde auch aus den Plansätzen 3.3.7 und 3.3.7.4 des LEP 2002 deutlich. Nach der Begründung zu § 8 Abs. 3 Satz 2 LplG 2001 sei in der Regel erst bei einer Verkaufsfläche ab 5.000 m² Regionalbedeutsamkeit anzunehmen. Der streitige Bebauungsplan lasse, wie eine Addition der Verkaufsflächen der gestellten Bauvoranfragen zeige, eine Einzelhandelsagglomeration von mehr als 5.000 m² nicht zu. Nach dem GMA-Gutachten von 2007 umfasse das Einzugsgebiet mit ca. 32.000 Einwohnern nur etwa 10 % des Landkreises Heilbronn. Die Ansiedlung mehrerer kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe könne daher zwar überörtliche Wirkungen haben und auch raumbedeutsam sein, sei aber noch nicht regionalbedeutsam. Unabhängig davon sei der Plansatz 2.4.3.2.5 des Regionalplans (Agglomeration) aber auch unwirksam. Er verstoße gegen das Erforderlichkeitsgebot nach § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG, da er in der Bauleitplanung auf der Grundlage geltenden Rechts (§ 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO) nicht vollziehbar sei. Bloße Verkaufsflächenobergrenzen kennzeichneten allein noch keinen bestimmten verkehrsüblichen Anlagentyp nach § 1 Abs. 9 BauNVO. Damit sei auch eine Begrenzung der Stückzahl an Einzelhandelsbetrieben mit einer bestimmten Verkaufsflächengröße nicht möglich. Auch über Sortimentsausschlüsse oder über Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche oder über Regelungen der GRZ oder GFZ könne die Agglomerationsgrenze nicht umgesetzt werden. Dies gelte vor allem auch deswegen, weil Plansatz 2.4.3.2.5 für nur einen nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieb nicht gelte und für mehrere solcher Betriebe erst dann, wenn deren Gesamtverkaufsfläche über der Großflächigkeitsgrenze von 800 qm liege. Die einzig mögliche Umsetzung über baugebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen sei nach der Rechtsprechung mangels einer Ermächtigungsgrundlage ebenfalls nicht möglich. Zulässig wäre nur ein völliger Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben; dies gehe jedoch über die Anforderungen des § 1 Abs. 4 BauGB hinaus. Die Gleichsetzung regionalbedeutsamer Einzelhandelsgroßprojekte mit Einzelhandelsbetrieben nach § 11 Abs. 3 BauNVO verstoße zudem gegen das auch für Regionalpläne geltende Abwägungsgebot (§ 3 Abs. 2 LplG) in Gestalt eines Fehlers im Abwägungsvorgang (falsche rechtliche Auslegung des Begriffs des regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekts in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG).
13 
Der Bebauungsplan leide an keinem Abwägungsfehler. Einer Ermittlung der Auswirkungen von Einzelhandelsbetrieben unterhalb der Großflächigkeits- schwelle habe es nicht bedurft. Die Antragsgegnerin habe sich mit der Erwägung begnügen dürfen, dass der von der Antragstellerin beanstandete ...-Markt mit 1.300 m² Verkaufsfläche nur bei Widerlegung der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig sei. Dieser Nachweis sei im Baugenehmigungsverfahren im Einzelfall zu führen. Generell könne eine Gemeinde sich bei Festsetzung eines Gewerbegebiets, in dem Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig seien, auf die auswirkungsverneinende Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO stützen und könne die Konfliktlösung dem Baugenehmigungsverfahren im Einzelfall überlassen. Dies gelte entgegen der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218) auch dann, wenn in eine „handgreifliche Konfliktlage“ hineingeplant werde. Eine solche handgreifliche Konfliktlage sei vorliegend aber auch nicht in Sicht.
14 
Unabhängig von alldem seien die gerügten Abwägungsmängel aber auch nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich mit der Folge, dass der Senat nur die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit § 1 Abs. 4 BauGB prüfen dürfe. Innerhalb der Jahresfrist des § 215 BauGB (Zeitraum bis zum 13.03.2008) habe die Antragstellerin keine Verletzung der in § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften gerügt. Eine Begründung sei vielmehr mit Schriftsatz vom 08.07.2008 nachgereicht worden. Die bloße Bezugnahme im Schriftsatz vom 23.01.2008 auf die Einwendungen im Bebauungsplanverfahren ohne eigene Substantiierung der gerügten Fehler genüge nicht. Der Hinweis in § 215 BauGB sei entgegen der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -) auch nicht hinsichtlich sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unwirksam. Die in der Bekanntmachung verwendete Formulierung „Mängel in der Abwägung“ sei nicht geeignet, Betroffene von Abwägungsrügen abzuhalten. Fehler im Abwägungsergebnis lägen nicht vor. Die Festsetzung eines auf den Störungsgrad eines Mischgebiets reduzierten Gewerbegebiets sei nicht zu beanstanden.
15 
Der Regionalverband Heilbronn-Franken hat sich zum Rechtsstreit mit Schreiben vom 08.01.2009 (Blatt 179/185) geäußert. Hierauf wird Bezug genommen.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten verweist der Senat auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Gerichtsakte einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung sowie auf die vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe

 
A.
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Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen Fassung vom 21.12.2006 gestellt worden.
I.
18 
Die Antragstellerin ist auch nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie kann geltend machen, durch die Festsetzung des Bebauungsplans zu Art und Umfang der baulichen Nutzung im Gewerbe- und im Mischgebiet in ihren Rechten in abwägungserheblichen Belangen verletzt zu sein.
19 
1. Wie der Senat im Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 - (VBlBW 2008, 218 ff.) im Einzelnen dargelegt hat, können sich Nachbargemeinden zur Wahrung ihrer aus der Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) fließenden städtebaulichen Interessen zum einen auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB), zum anderen aber auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB) sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt.). Insofern genießt die Nachbargemeinde sowohl städtebaulichen als auch raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz. Neben dem „qualifizierten“ Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB sind die Belange der Nachbargemeinde aber auch auf der Ebene der „einfachen“ Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu beachten. Die Gemeinde kann daher auch geltend machen, in schutzwürdigen, sie zumindest mehr als nur geringfügig betreffenden und für die planende Gemeinde erkennbaren „privaten“ städtebaulich relevanten Belangen betroffen zu werden (vgl. zur Rspr. auch BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff.). Die Gemeinden verdienen insofern keinen geringeren Schutz als private Betroffene (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 225 = NVwZ 2003, 386).
20 
2. Gemessen daran kann sich die Antragstellerin jedenfalls auf die Störung ihrer zentralörtlichen Funktion als Unterzentrum nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB berufen, die ihr nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 LplG und Plansatz 2.3.3 (Z) des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 zuerkannt wird. Dieses Abwehrrecht gegen Störungen der zentralörtlichen Funktion stellt ein verfahrensrechtliches Korrelat zum Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB dar. Nach dem schlüssigen Vortrag der Antragstellerin kommt die Verletzung ihrer Zentralitätsfunktion (Zentrale-Orte-Prinzip) in der Ausprägung im Plansatz 2.4.3.2.2 Satz 1 und 2 des Regionalplans sowie eine Verletzung des daraus abgeleiteten Kongruenzgebots nach Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 des Landesentwicklungsplans 2002 (LEP 2002) und Plansatz 4.3.2.2 Satz 3 ff. des Regionalplans in Betracht und liegt auch vor, wie unten darzustellen sein wird. Darüber hinaus ist auch eine Verletzung des Beeinträchtigungsgebots (Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002) in einem tatsächlich spürbaren, nicht nur geringfügigen Umfang möglich (zu diesen Maßstäben vgl. im Einzelnen Urteil des Senats vom 27.09.2007, a.a.O.). Des Weiteren ist auch von der nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevanten Möglichkeit mehr als geringfügiger negativer städtebaulicher Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin auszugehen. Die Antragstellerin hat unter Hinweis auf die Gutachten der CIMA von 2005 sowie der GMA von 2007 dargetan, dass durch die nach dem Bebauungsplan ohne jede Sortimentsbeschränkung zulässige Ansiedlung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit einer Steigerung des - schon jetzt teilweise überhöhten - Umsatzanteils durch Kunden außerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin zu rechnen ist und dass sich dadurch hohe Umverteilungsquoten zu Lasten des zentralen Einzelhandels der Antragstellerin ergeben können (vgl. dazu insbesondere GMA-Gutachten S. 38 [städtebauliche Folgen] und S. 43 - 45 [raumordnungsrechtliche Folgen]). Nach dem Vortrag der Antragstellerin kommt schließlich auch in Betracht - und dies trifft auch zu -, dass die Festsetzungen im Bebauungsplan unter den „Agglomerationsvorbehalt“ (Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans) fallen und daher raumordnungsrechtlich nach Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) zu beurteilen sind, mit dem sie nicht vereinbar sind. Die Planziele 2.4.3.2.5 und 2.4.3.2.2 sind auch weder (mangels Ermächtigungsgrundlage oder Vollzugsfähigkeit) unwirksam, noch scheidet ihre Anwendbarkeit tatbestandlich aus. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Begründetheit des Antrags verwiesen.
III.
21 
Der Antragstellerin kann auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse insoweit nicht abgesprochen werden, als sie den Bebauungsplan in seinem gesamten räumlichen Geltungsbereich, mithin einschließlich des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets, angreift. Zwar wird die Antragstellerin durch die Festsetzungen des Wohngebiets nicht in eigenen Rechten verletzt; sie greift dessen Ausweisung auch nicht ausdrücklich an, sondern wendet sich gegen die Ausweisung des Gewerbegebiets. Dies ist jedoch unschädlich. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, dass ein Antragsteller substantiiert geltend machen kann, durch den Bebauungsplan insgesamt in seinen Rechten verletzt zu werden. Er muss darüber hinaus nicht auch noch darlegen, inwieweit sich die geltend gemachten Rechtsfehler nur partiell auf den Plan auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899; Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373; Urteil des Senats vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, VBlBW 2009, 61 ff.). Anderes gilt, wenn der Bebauungsplan offensichtlich teilbar ist und der Gemeinderat bei Nichtigkeit eines Teils den übrigen Teil offensichtlich mit gleichem unverändertem Inhalt beschlossen hätte. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Es kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei Nichtigkeit der Gewerbegebietsfestsetzungen auch in den anderen Baugebieten verändert geplant hätte.
IV.
22 
Dem Normenkontrollantrag steht schließlich auch die prozessuale Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB nicht entgegen. Zum einen hat die Antragstellerin ihre raumordnungsrechtlichen und städtebaulichen Einwendungen bereits ausführlich im Bebauungsplanverfahren vorgetragen. Zum anderen ist im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB aber auch auf die Rechtsfolgen des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB nicht hingewiesen worden.
B.
23 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan ist jedenfalls materiellrechtlich mit zwingendem Recht unvereinbar, da er mit den für das Gewerbegebiet getroffenen Festsetzungen gegen das Gebot der Anpassung an Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt und dieser Verstoß auch die übrigen Planteile erfasst (dazu nachfolgend I. ff.)
24 
Es kommt daher nicht darauf an, ob der - durch unterschriftliche Vermerke des Bürgermeisters auf dem zeichnerischen und textlichen Plan ordnungsgemäß ausgefertigte - Bebauungsplan auch an den von der Antragstellerin gerügten Verfahrensfehlern nach § 2 Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB leidet (fehlende Ermittlung des raumordnungsrechtlich relevanten Einzelhandels, falsche Bewertung der Rechtslage zur Agglomeration) und ob diese Rügen rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend gemacht worden sind. Der Senat bemerkt insoweit lediglich, dass die Jahresfrist bezüglich der Gruppe der Verfahrensfehler wirksam in Gang gesetzt worden ist, da der Hinweis nach § 215 Abs. 2 i.V.m. § 215 Abs. 1 BauGB für diese Gruppe richtig war und - wegen Teilbarkeit des Hinweises nach Vorschriftengruppen - von dem unrichtigen, weil missverständlichen - Hinweis auf „Mängel der Abwägung“ bei der Vorschriftengruppe nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht infiziert worden ist (vgl. dazu Urteile des Senats vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, BauR 2010, 118 [Ls] und vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.); ob die Antragstellerin die Verfahrensfehler im demnach maßgeblichen und nur vorläufig und sehr kursorisch begründeten Schriftsatz vom 23.01.2008 inhaltlich ausreichend „geltend gemacht“ hat, was jedenfalls bei Anwendung der für die „Darlegung“ von Zulassungsgründen nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entwickelten Maßstäbe zweifelhaft wäre, kann offen bleiben.
25 
Nicht entscheidungserheblich ist ferner, ob der Bebauungsplan mit weiteren materiellrechtlichen Fehlern behaftet ist, ob insbesondere die bei Satzungsbeschluss noch nicht wirksam abgeschlossene Ausgleichsvereinbarung den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 4 und § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB genügt und ob die Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets mit seinen sehr weitgehenden Nutzungsausschlüssen - zulässig sind außer Wohngebäuden nur noch nicht störende Handwerksbetriebe - noch mit dem Wesensgehalt des § 4 Abs. 1 BauNVO vereinbar ist oder sich als „verkapptes“ reines Wohngebiet darstellt (sog. Etikettenschwindel, vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.02.2002 - 8 S 1388/01 -, VBlBW 2002, 203 ff. und Urteil vom 18.11.1993 - 5 S 2916/92 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10).
I.
26 
Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bebauungspläne den gültigen Zielen der Raumordnung anzupassen, unabhängig davon, wann diese in Kraft getreten sind. Die Raumordnung ist Teil der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 31 GG), lässt aber abweichende Regelungen durch Landesrecht zu (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG). „Anpassen“ bedeutet, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den - je nach Grad ihrer Aussageschärfe unterschiedlich konkretisierungsfähigen - Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff., und vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, NVwZ 1993, 117 ff.). Die Planungsziele enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hingenommen werden müssen und auch nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. Das Raumordnungsrecht umfasst eine Abfolge von Planungsentscheidungen auf Bundes- und auf Landesebene, bei letzterer mit fortschreitender Verdichtung auf Regelungen für den gesamten Landesbereich (vgl. § 8 ROG, § 6 Abs. 1 u. 2 LplG: Landesentwicklungsplan [hier: Landesentwicklungsplan 2002]) und auf Regionalebene bis hin zu Festlegungen für den gemeindlichen Bereich (§ 9 Abs. 1 ROG, § 11 LplG: Regionalpläne). In diesem mehrstufigen horizontalen System räumlicher Gesamtplanung werden die Grundsätze der Raumordnung (§ 2 ROG) auf jeder Planungsstufe für den jeweiligen Planungsraum stärker verfeinert (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ROG). Jeder Planungsstufe kommt die Aufgabe zu, die verschiedenen stufenspezifischen Fachinteressen zu koordinieren (§ 1 Satz 1 Nr. 1 ROG). Als Mittel der Konkretisierung werden auf Landesebene, zu der auch die Regionalebene gehört, Festlegungen durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung vorgeschrieben (§ 7 Abs. 1, § 1 Abs. 1 LplG i.V.m. § 3 ROG). Regionalpläne haben die Aufgabe, die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG sowie die Grundsätze des Landesentwicklungsplans zu konkretisieren (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LplG). Sie formen diese Grundsätze und die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans räumlich und sachlich aus (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG). Maßgeblich ist der Landesentwicklungsplan i.d.F. der Verordnung der Landesregierung v. 23.07.2002 (LEP 2002). In vertikaler Hinsicht wird nach der gesetzlichen Konzeption eine Harmonisierung dadurch sichergestellt, dass die jeweilige Planungsebene die auf der vorgelagerten Stufe ebenen- spezifisch aggregierten Belange in ihre eigene Planung aufzunehmen hat (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund liegt der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB in der Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Die Pflicht zur Anpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB zielt auf dauerhafte Übereinstimmung beider Planungsebenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff). Die Einbindung der gemeindlichen Bauleitplanung in dieses Stufensystem bedeutet nicht, dass die Gemeinden hierdurch zum Objekt übergeordneter Planungsebenen werden. Die Gemeinden sind vielmehr in die überörtlichen Planungsprozesse durch vorgeschriebene Verfahren mit entsprechenden Garantien unter Beachtung des sog. Gegenstromprinzips (§ 1 Abs. 1 ROG) einbezogen. Art. 28 Abs. 2 GG, der die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet, steht der Bindungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht entgegen, setzt ihr aber materiell-rechtliche Grenzen. Eingriffe in die Planungshoheit dürfen den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht antasten und haben außerhalb des Kernbereichs den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkürverbot zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 24.06.1989 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 107, 119 ff.; BVerwG, Beschluss vom 20.08.1982 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266 ff. [Flughafenerweiterung Stuttgart]). Verhältnismäßig sind Einschränkungen der Planungshoheit dann, wenn sie durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt sind (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O.).
27 
Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung auf der jeweiligen Ebene abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Die Planziele müssen ordnungsgemäß nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zustande gekommen sein (vgl. §§ 9-11 ROG und §§ 9 u. 12 LplG). Materiell-rechtlich müssen sich die Ziele im Rahmen der Ermächtigung durch übergeordnete Raumordnungspläne halten. Inhaltlich müssen sie - aus Sicht des Zieladressaten - hinreichend konkretisierte Handlungsanweisungen mit verbindlichen Festlegungen als Mindestanforderungen von überörtlicher Bedeutung an die Bauleitplanung enthalten. Sie müssen von gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen gedeckt, noch aus den übergeordneten Raumordnungsplänen entwickelt und ihrerseits verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowski, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Bd. 2, § 3 ROG Rn. 114). Die durch ein Raumordnungsziel aufgegebenen Handlungsanweisungen müssen in der Bauleitplanung auch tatsächlich wie rechtlich umsetzungsfähig sein, ansonsten sind sie raumordnungsrechtlich nicht erforderlich bzw. nicht geeignet. Dies ergibt sich bei Regionalplänen mit Blick auf § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG. Nicht umsetzungsfähige, auf etwas Unmögliches gerichtete Ziele der Raumordnung bleiben wirkungslos und sind für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG nicht erforderlich. § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG stellt sich als raumordnungsrechtliche Parallelvorschrift zur städtebaulichen Bestimmung des § 1 Abs. 3 BauGB dar. Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 BauGB ist aber anerkannt, dass Festsetzungen in Bebauungsplänen, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit an unüberwindlichen sachlichen oder rechtlichen Hindernissen scheitert, mangels Erforderlichkeit unwirksam sind (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 06.02.2003 - 4 BN 5.03 -, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 116; s. auch Urteil d. Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 - juris).
II.
28 
Gemessen an diesen Vorgaben ist der Bebauungsplan jedenfalls mit seinen derzeit weitreichenden Festsetzungen im Gewerbegebiet nicht mit § 1 Abs. 4 BauGB vereinbar. Denn er verstößt gegen die - jeweils wirksamen - Ziele der Raumordnung in den Plansätzen 2.4.3.2.2 (Z) i.V.m. Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) (Agglomeration) bzw. gegen die Plansätze 3.3.7 (Z) und 3.3.7.1 (Z) des LEP 2002. Die Planziele 2.4.3.2 und 2.4.3.2.5 des Regionalplans sind dabei nicht isoliert, sondern in einem rechtlichen aufeinander bezogenen Kontext zu sehen. Dabei stellt der Plansatz 2.4.3.2 mit seinen darin festgelegten Planzielen die raumordnungsrechtlichen „Grundpflichten“ fest. Der Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) enthält für sich gesehen keine exekutierbare Handlungsanweisung, sondern beschränkt sich auf eine Definition des Agglomerationsbegriffs. Er hat jedoch mittelbar Außenwirkung, in dem er die Ge- und Verbote der Plansätze 2.4.3.2.2 bis 2.4.3.2.4 des Regionalplans auch auf Agglomerationssachverhalte für anwendbar erklärt. Mit diesem Inhalt sind beide Plansätze wirksam.
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1) Der Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) [„Regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte in den zentralen Orten und Verflechtungsbereichen“] begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Er erfüllt die materiellen Voraussetzungen eines Ziels der Raumordnung, formt höherrangiges Raumordnungsrecht aus und ist in seinen begrifflichen Anforderungen auch hinreichend bestimmt.
30 
a) Der Plansatz ist Teil des Regelungsgefüges über Standorte für „regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte“. Die Ansiedlung solcher Einzelhandelsgroßprojekte ist nach Abs. 1 in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig, während Abs. 2 Ausnahmen von dieser Regel für Kleinzentren und nicht-zentrale Gemeinden gestattet. Abs. 3 stellt sodann verbindliche Relationen zwischen der Größe bzw. der Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte und den jeweiligen Ansiedlungsorten nach Maßgabe deren zentraler Funktionsstufe her. Diese Festlegungen halten sich im Rahmen des § 11 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes in der bei Erlass des Regionalplans geltenden Fassung vom 10.07.2003 mit späteren Änderungen vom 05.01.2006 (LplG 2006). Er konkretisiert insbesondere die Grundsätze der Raumplanung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 4 ROG und formt die anerkannten Planziele der Plansätze 3.3.7 (Z) LEP 2002 (Einzelhandel und Zentrale-Orte-Prinzip und des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 (Kongruenzgebot) für die Regionalebene räumlich und sachlich aus. Beide Planziele sind, was auch die Antragsgegnerin nicht bestreitet, in der Rechtsprechung als solche von höherem Gewicht anerkannt. Das in den Plansätzen 3.3.7 Satz 1 LEP 2002 und im Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2 des Regionalplans verankerte Zentrale-Orte-Prinzip oder Konzentrationsgebot ist als wichtiges Steuerungsinstrument für Einzelhandelsgroßbetriebe unbestritten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff.; Urteil d. Senats vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 ff. m.w. Rspr.Nachw.). Der Senat hat ferner das in Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 postulierte und im Plansatz 2.2.4.3.2.2 Abs. 3 des Regionalplans ausgeformte sog. Kongruenzgebot als rechtmäßiges Planziel von höherem Gewicht eingestuft. Dabei hat der Senat sich auch vertieft mit der tatbestandlichen Bestimmtheit „oder wenigstens Bestimmbarkeit“ (so BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.) auseinandergesetzt. Für den Plansatz 3.3.7 Satz 1, 2. Halbs. LEP 2002 ist die Bestimmbarkeit angesichts dessen System von Regel und (definierten) Ausnahmen unproblematisch (ebenso BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.); zu diesen Ausnahmen gehört außer den in Abs. 2 des Plansatzes 2.4.3.2.2 des Regionalplans genannten Tatbeständen (Sicherung der Grundversorgung, vgl. auch Plansatz 3.3.7 Satz 2, 1. Spiegelstrich LEP 2002) auch die Sondersituation, in der die betreffenden Kleinzentren oder nicht zentralisierten Orte mit benachbarten Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind (Plansatz 3.3.7 Satz 2, 2. Spiegelstrich). Die materielle Planzielqualität samt der erforderlichen Bestimmbarkeit sind aber auch bei den als „Soll“-Vorschriften ausgestalteten Plansätzen 3.7.7 Satz 1, 1. Halbs. und 3.7.7.1 Satz 1 LEP 2002 zu bejahen. Der „Soll“-Befehl ist hierbei als „Muss“-Anordnung zu verstehen, sofern keine atypischen Umstände vorliegen, wobei diese atypischen Umstände vom Plangeber durch den Zusammenhang beider Halbsätze des Plansatzes 3.3.3.7 Satz 1 einerseits und durch eine systematische Zusammenschau von Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 mit den Geboten in Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 und in Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002 teilweise auch - negativ - eingegrenzt sind. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat auf die Gründe des Urteil vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 ff.) Bezug. Der Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 des Regionalplans hält sich in dem durch das Ausformungsrecht eingeräumten Rahmen. Er verzichtet auf Soll-Bestimmungen, zugunsten eines unter Bestimmtheitskriterien unproblematischen Systems von Muss-Anweisungen (Regel/Ausnahme).
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b) Regelungsobjekt des Plansatzes 2.4.3.2.2 des Regionalplans sind Einzelhandelsbetriebe in der Form regionalbedeutsamer Einzelhandelsgroßprojekte. Der Begriff des „regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekts“ ist dabei eigenständig raumordnungsrechtlicher Natur. Dies gilt sowohl für den Grundbegriff des „Einzelhandelsgroßprojekts“ wie für dessen Eigenschaft als „regional bedeutsam“.
32 
aa) Der Begriff des „ Einzelhandelsgroßprojekts“ ist hinreichend klar konturiert. Er wird im Plansatz 3.3.7 Satz 1 (Z) LEP 2002 legaldefiniert als Oberbegriff für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher. Diese drei Betriebstypen werden zugleich in § 11 Abs. 3 Nr. 5 LplG beispielhaft genannt. Nach ihren Merkmalen entsprechen sie den Merkmalen der namensgleich in § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 aufgeführten Betriebstypen (vgl. Begründung zu Plansatz 3.3.7, S. B 36 LEP 2002; Begründung zu Plansatz 2.4.3.2.2 des Regionalplans). Bei den großflächigen Einzelhandelsbetrieben beginnt daher, wie im Städtebaurecht, die Großflächigkeit ab einer Verkaufsfläche von 800 qm (dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 ff. = NVwZ 2006, 455 ff.). Betriebe mit einer Verkaufsfläche unterhalb von 800 qm werden vom Plansatz 2.4.3.2.2 mithin nicht erfasst. Die Betriebe müssen zusätzlich nicht nur unwesentliche Auswirkungen i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO haben. Bei diesen sind allerdings nur die Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung sowie der Landes- und Regionalplanung, mithin die übergemeindlichen Auswirkungen in den Blick zu nehmen. Die allein auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Standortgemeinden bezogenen Auswirkungen sind demgegenüber auszublenden. Den Fernwirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche „in anderen Gemeinden“ kommt kumulativ sowohl raumordnungsrechtliche wie städtebauliche Bedeutung zu (zu letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.).
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bb) Auch der Begriff der Regionalbedeutsamkeit lässt sich in bestimmbarer Weise erfassen und eingrenzen. Zunächst ist - mit der Antragsgegnerin - davon auszugehen, dass die Eigenschaft als „regionalbedeutsam“ zum Merkmal des „Einzelhandelsgroßprojekts“ qualifizierend hinzutreten muss. Mit anderen Worten: Nicht jedes Einzelhandelsgroßprojekt in Gestalt eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche und mehr als 1.200 qm Geschossfläche kann ohne Weiteres - gewissermaßen blindlings - auch schon als regionalbedeutsam eingestuft werden, wenn dieser Schluss auch nicht fern liegen mag (vgl. Beschluss des Senats vom 19.05.2008 - 3 S 2509/07 - , VBlBW 2008, 384 ff.). Die eigenständige Bedeutung der Regionalbedeutsamkeit lässt sich aus § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. LplG ableiten. Danach sind im Regionalplan Standorte etwa für großflächige Einzelhandelsbetriebe nur dann festzulegen, „soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit)“. § 11 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. LplG belegt damit nicht nur die eigenständige Bedeutung des - vor die Klammer gezogenen - Merkmals der Regionalbedeutsamkeit, sondern umschreibt zugleich auch deren Mindestvoraussetzungen. In der Begründung zu der Vorschrift heißt es, dass die entsprechenden Festlegungen jeweils für die Entwicklung und Ordnung der Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur der jeweiligen Region erforderlich sein müssen (Begründung zu § 8 Abs. 3 bzw. - später - § 11 Abs. 3 LplG, LT-Drs. 13/1883 S. 34). Es muss sich zunächst um eine „raumbedeutsame“ Planung oder Maßnahme i.S. v. § 3 Nr. 6 ROG handeln, d.h. sie muss „Raum in Anspruch nehmen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflussen“. Dabei knüpft der Gesetzgeber bei der Umschreibung des Gebietsbegriffs nicht an die Unterscheidung zwischen (nur) örtlicher oder (schon) überörtlicher Bedeutung an. Das Kriterium der Überörtlichkeit ist mithin dem Begriff der Raumbedeutsamkeit nicht immanent, sondern tritt als zusätzliches - den örtlichen Raum überschreitendes - Kriterium zu dieser hinzu (so zu Recht Runkel, in: Bielenberg u.a., a.a.O., § 3 ROG Rn. 243). Diese Trennung beider Begriffe ergibt sich vor allem auch aus § 1 Satz 2 Nr. 19 der Raumordnungsverordnung - ROV -. Danach soll ein Raumordnungsverfahren für Planungen dann durchgeführt werden, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben (Unterstreichung durch den Senat). „Regionalbedeutsamkeit“ ist damit als Raumbedeutsamkeit mit „regionaler“, d.h. auf die regionale Ebene heruntergebrochener überörtlicher Bedeutung zu verstehen (so auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 189). Ob und wann dies der Fall ist, lässt sich nicht abstrakt entscheiden, sondern kann immer nur im Einzelfall nach Maßgabe der regionalen Siedlungs- und Verflechtungsstruktur mit ihrer jeweiligen räumlichen Ausstrahlung beurteilt werden (so im Grundsatz auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2007 - 10 K 924/07 -, juris). Jede regionale Standortfestlegung für Einzelhandelsgroßbetriebe muss daher - erstens - der Sicherung überörtlich wirkender Raumordnungsziele dienen und - zweitens - müssen die zum Schutz dieser Ziele bewirkten Eingriffe in die gemeindliche Planungshoheit verhältnismäßig, d.h. erforderlich, geeignet und angemessen sein (verhältnismäßig in engerem Sinne, Beachtung des Übermaßgebots; zur Bedeutung der Verhältnismäßigkeit vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff.; zur Definition eines regionalbedeutsamen Vorhabens als raumbedeutsam und überörtlich bedeutsam vgl. auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188 f.). Aus diesem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit sind die Anforderungen an das Gewicht des jeweiligen raumordnungsrechtlichen Belangs und an den notwendigen Umfang des überörtlich betroffenen Raums - des jeweiligen Verflechtungsbereichs - zu beurteilen. Je konkreter und gravierender die planenden Gemeinden in ihren Standortplanungen gebunden werden, desto „regionalbedeutsamer“ - d.h. sachlich gewichtiger und räumlich „ausstrahlen- der“ - muss die Störung raumordnerischer Ziele sein. Die Regionalbedeutsamkeit einzelner Festlegungen kann demgemäß (und wird ganz überwiegend) räumlich auf Teilbereiche einer Region (regionale Nahbereiche) beschränkt sein und muss tatsächlich keinesfalls das gesamte Gebiet der Region betreffen. Anderenfalls würde das Instrumentarium der Regionalplanung entwertet und vielfach völlig leerlaufen (so zutreffend Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 172). Der gegenteiligen Auffassung des VG Stuttgart in einem Urteil vom 16.12.2005 (- 10 K 5649/03 -, juris), die ein gesamtregionales Interesse verlangt, vermag der Senat nicht zu folgen, zumal diese Entscheidung auch einen anderen Sachverhalt betrifft (Bedeutung eines bestimmten Schienenpersonennahverkehrs für die Region Stuttgart). Der Auslegung der Regionalbedeutsamkeit einer Planung eines Vorhabens nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten steht auch ein Rückblick auf § 8 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes vom 08.04.1992 in der Fassung vom. 27.03.2001 nicht entgegen. Die Vorschrift sah u.a. für die Region Stuttgart die Pflicht zur gebietsscharfen Ausweisung regionalbedeutsamer Schwerpunkte für Gewerbe und Wohnungsbau sowie für regionalbedeutsame Infrastrukturvorhaben vor und verpflichtete auch die übrigen Regionen, gebietsscharf Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe auszuweisen, soweit diese Vorhaben regionalbedeutsam waren. Es liegt auf der Hand, dass derart gebietsscharfe Festlegungen einer weitergehenden Rechtfertigung in Gestalt erhöhter qualitativer und auch räumlicher Anforderungen an die Regionalbedeutsamkeit bedürfen als Bindungen, die - wie im vorliegenden Fall - die Gemeinde nur als solche ergreifen (vgl. Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 190 m.w.N.). Auch der erkennende Gerichtshof versteht schon bisher den Begriff regionalbedeutsam nicht zwingend im Sinne von „gesamtregionsbedeutsam“. Nach dem Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 - (VBlBW 2001, 266 ff. [Flughafenerweiterung Stuttgart]) können zwar auch Vorhaben von überregionalem Interesse regionalbedeutsam sein. Umgekehrt ist Mindestvoraussetzung aber nur - in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Gemeinden für Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft -, dass das Vorhaben Wirkungen deutlich über das Gemeindegebiet hinaus entfaltet und an seiner Verwirklichung ein nicht nur örtliches Interesse besteht. Abstrakte Mindestwerte über das räumliche Ausmaß des in die regionale Umgebung hineinwirkenden Störpotentials lassen sich nicht festlegen. Es kommt auf die jeweilige räumliche Struktur ebenso an wie auf die jeweils in Rede stehenden Raumordnungsziele. Dabei sind das Kongruenzgebot und das Zentrale-Orte-Prinzip definitionsgemäß auf deutlich überörtlich wirkende Wechselbeziehungen mit den jeweiligen Verflechtungsräumen angelegt, während dies etwa beim Integrationsgebot nicht ohne weiteres der Fall ist (so auch Uechtritz, a.a.O., S. 189 f.). Allgemeingültige Abgrenzungskriterien lassen sich auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Auch das Bundesverwaltungsgericht bewertet die Raum- und Regionalbedeutsamkeit nach Verhältnismäßigkeitskriterien unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Einzelfall (vgl. Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 832 [zur Raumbedeutsamkeit von Windkraftanlagen]; ebenso Urteil des Senats vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 -, VBlBW 2007, 210 ff.). Das Gericht stellt bei gebietsscharfen Standortfestlegungen im großstädtischen gesamtregional ausstrahlenden Ballungsraum dementsprechend hohe Anforderungen (Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 ff. = NVwZ 2003, 1263 ff.). Allgemein muss der Eingriff in die Planungshoheit durch ein die jeweilige Eingriffsintensität rechtfertigendes überörtliches Interesse von höherem Gewicht gedeckt sein, wie es bei der Standortplanung für Einzelhandelsgroßprojekte bestehen kann (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, BauR 2006, 1087 ff.).
34 
2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat der Senat auch bezüglich der Rechtmäßigkeit wie der Anwendbarkeit des „Agglomerations“-Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans keine Bedenken. Der Plansatz reichert den Begriff des großflächigen Einzelhandelsbetriebs (und damit den Begriff des Einzelhandelsgroßprojekts) um eine weitere bedeutsame raumordnungsrechtliche Komponente an. Dies geschieht dadurch, dass er mehrere selbständige, je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei einer räumlichen Konzentration einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb gleichstellt unter der weiteren Voraussetzung, dass von dem Agglomerat raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb zu erwarten sind. Die Folge ist, dass eine derartige Einzelhandelsagglomeration im Falle ihrer Regionalbedeutsamkeit den Regeln des - hier maßgeblichen - Plansatzes 2.4.3.2.2 und dessen Planzielen (Konzentrations- und Kongruenzgebot) unterworfen werden. Damit ist den Anforderungen des § 3 Nr. 2 ROG genügt. Vom Wortlaut des Agglomerationsplansatzes - und damit von den Geboten/Verboten des Plansatzes 2.4.3.2.2 - eindeutig nicht erfasst sind Konstellationen, in denen es um die Beurteilung nur eines nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebs geht. Hingegen gibt der Wortlaut für die Frage, ob auch mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe nur dann unter die Vorschrift fallen, wenn ihre Verkaufsfläche insgesamt über der Großflächigkeitsgrenze von 800 qm Verkaufsfläche liegt, keine eindeutige Antwort. Denn anders als in anderen Regionalplänen (vgl. etwa den Plansatz 2.7.11 des Regionalplans der Region Stuttgart, zitiert nach Uechtritz a.a.O., S. 186) wird die Mindestgesamtverkaufsfläche nicht zahlenmäßig beziffert, sondern darauf abgestellt, ob von dem Konglomerat „raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum zu erwarten sind“. Der Senat hält es nicht für völlig ausgeschlossen, dass eine derartige Wirkungsintensität in Sonderfällen in ländlichen Räumen ausnahmsweise - je nach Einzelhandels- und Sortimentsstruktur - auch bei einer räumlichen Konzentration mehrerer kleinerer Einzelhandelsbetriebe eintreten kann. Einer Entscheidung hierzu bedarf es aus Anlass des vorliegenden Falles aber nicht.
35 
a) Mit dem vorbezeichneten Inhalt ist der Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) wirksam. Er ist, wie der Senat schon entschieden hat, von der Ermächtigung in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG gedeckt. Die dortigen Regelungsinstrumente mit ihrer „begrifflichen Anleihe“ in der BauNVO sind nicht abschließend, wie der Zusatz „insbesondere“ zeigt. Sie lassen auch ergänzende spezifisch raumordnungsrechtliche Instrumentarien zu, soweit diese für die Entwicklung und Steuerung der räumlichen Struktur der Region erforderlich sind (so zu Recht Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 177; zur Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG siehe auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188). Für die Agglomerationsregelung des Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) besteht in diesem Sinne ein raumordnungsrechtlich wichtiges Bedürfnis. Es ist anerkannt, dass sich die Konzentration auch von einer Mehrzahl für sich nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe je nach Lage und Sortimentsstruktur häufig nicht von den Auswirkungen unterscheiden, die von einem oder mehreren „echten“ großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgehen. In beiden Konstellationen können sich gleichermaßen erhebliche Störungen von gewichtigen Zielen der Raumordnung zur Steuerung des Einzelhandels nach der zentralörtlichen Gliederung sowie Störungen der zentralen Versorgungsbereiche von Nachbargemeinden im überörtlichen „regionalen“ Umfeld ergeben (so zutreffend auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188 f. ebenso Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 178; vgl. hierzu auch den Hinweis in BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O., juris Rn. 42). Dies belegen beispielhaft durchaus typische Konstellationen, wie sie im vorliegenden Fall und im Urteil des Senats vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 - (VBlBW 2008, 218 ff.) vorliegen. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass niedrig oder gar nicht zentralisierte Gemeinden - in wirtschaftlich verständlichem Eigeninteresse - planerisch Raum für eine Mehrzahl nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments schaffen und dadurch unter deutlicher Überschreitung der zentralörtlichen Bedeutung und unter Verstoß gegen das Kongruenzgebot übermäßig Kaufkraft zu Lasten einer oder mehrerer höher zentralisierten Nachbargemeinden binden.
36 
b) Derartige Auswirkungen sind, wie bereits angedeutet, mit dem städtebaulichen Instrument der Vorhabensteuerung über § 11 Abs. 3 BauNVO nicht umfassend zu verhindern. Jeder Einzelhandelsbetrieb ist danach grundsätzlich eigenständig ohne Rücksicht auf die raumordnungsrechtlichen „Fernwirkungen“ zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung sind mehrere Betriebe nur dann als Betriebseinheit - als ein dann großflächiger Einzelhandelsbetrieb etwa in Form eines Fachmarktzentrums - zu betrachten, wenn der einzelne Betrieb nicht unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und daher nicht als eigenständiges Vorhaben nach § 29 BauGB genehmigungsfähig ist. Dies ist allein nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten zu beurteilen, wobei auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 ff.). Einzelne Verkaufsstätten sind deshalb immer dann getrennt zu würdigen, wenn sie in selbständigen Gebäuden untergebracht und konzeptionell eigenständig sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66 f.). Selbst die einheitlich in einem Gebäude untergebrachten Verkaufsstätten werden selbständig behandelt, sofern sie über einen eigenen Eingang, eigene Anlieferung, eigene Personalräume und eigenständige Öffnungszeiten verfügen und sofern es sich nicht um einen „Hauptbetrieb“ handelt, dem auf räumlich getrennten Flächen lediglich weitere „als Nebenleistung“ einzustufende Warenangebote beigefügt werden (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. sowie Beschluss vom 23.11.2009 - 4 B 35.09 -, juris). Für die - raumordnungsrechtlich relevante - Prüfung einer „Funktionseinheit“ der einzelnen nicht großflächigen Betriebe unter dem Gesichtspunkt eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten (etwa: enge räumliche Beziehung, gemeinsame Zufahrt und Stellplätze etc.) und das dadurch erhöhte überörtliche Kundenaufkommen ist nach § 11 Abs. 3 BauNVO kein Raum (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Eine derartige rechtliche Verklammerung mehrerer Betriebe wird von § 11 Abs. 3 BauNVO nicht erfasst, eine die Grenzen dieser Vorschrift aus raumordnerischen Gründen außer Acht lassende städtebauliche „Agglomeration“ gibt es nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005, a.a.O.). Der Agglomerationsgedanke kann einer Baugenehmigung daher nicht entgegengehalten werden (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 07.10.2008 - 8 S 1542/08 -), sondern kann nur auf der Ebene der Bauleitplanung - über § 1 Abs. 4 BauGB - Geltung beanspruchen. Daher lassen sich agglomerationsbedingte Konflikte eines Bebauungsplans nicht auf den Planvollzug verschieben und Verstöße gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht im Planvollzug „heilen“; sie müssen vielmehr grundsätzlich im Bebauungsplan selbst bewältigt werden. Der Auffassung, der Gefahr der Agglomerationsbildung könne - mangels des erforderlichen Festsetzungsinstrumentariums im Bebauungsplan - „ nur auf der Genehmigungsebene (etwa auf der Grundlage des § 15 BauNVO) begegnet werden“ (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.; Hervorhebung durch den Senat), kann - von Zweifeln an der Anwendbarkeit des § 15 BauNVO für diese Fälle abgesehen - nicht gefolgt werden.
37 
c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Auswirkungen einer Agglomeration nach Plansatz 2.4.3.2.5 i.V.m. Plansatz 2.4.3.2.2 auch nicht wegen fehlender Umsetzungsfähigkeit unwirksam. Vielmehr lassen sich mit den verfügbaren städtebaulichen Planungsinstrumenten Verstöße sowohl gegen das Konzentrationsgebot (Zentrale-Orte-Prinzip) wie gegen das Kongruenzgebot durch eine Anhäufung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wenn nicht ganz verhindern, so doch in einem Maße minimieren, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht. Dies gilt auch dann, wenn Plansatz 2.4.3.2.5 so auszulegen sein sollte, dass die Gemeinden freie Hand für Agglomerationen unterhalb von insgesamt 800 qm Verkaufsfläche haben.
38 
aa) In Fällen handgreiflicher Konfliktsituationen mit zentralörtlich höher eingestuften Nachbargemeinden hat die in diese Konfliktlage „hineinplanende“ Gemeinde die Auswirkungen des im neu zu planenden Gebiet zulässigen Einzelhandels summierend zu ermitteln. Diese Ermittlungspflicht erwächst zum einen, wie der Senat entschieden hat, aus dem Abwägungsgebot. Die Erhebung solcher Auswirkungen gehört zum notwendigen „Abwägungsmaterial“, um die Vereinbarkeit mit den „einfachen“ (§ 1 Abs. 1 BauGB) oder „qualifizierten“ (§ 2 Abs. 2 BauGB) Belangen der Nachbargemeinde prüfen zu können (Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218 ff.). Zum anderen bedarf es solcher gutachtlicher Ermittlungen aber auch im Hinblick auf das gesetzliche Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB, zumal dann, wenn - wie hier - massive Einwände nicht nur von der Nachbargemeinde, sondern vor allem auch vom Regionalverband und der höheren Raumordnungsbehörde erhoben werden. Die erforderlichen Erhebungen haben sich auf die „kritischen Auswüchse“ des Einzelhandels in Bezug auf die jeweils berührten Raumordnungsziele (Konzentrations- und das Kongruenzgebot, ggf. aber auch Beeinträchtigungsverbot und Integrationsgebot) zu erstrecken. Geht es - wie hier - um Konflikte mit dem Konzentrationsgebot (Zentrale-Orte-Prinzip) und dem Kongruenzgebot, so sind - je nach konkreter Ausgestaltung beider Planziele im Regionalplan - der Einzelhandelsbesatz der Standort- und der Nachbargemeinde nach Sortimenten und Verkaufsflächen zu erheben und dem sind die nach der beabsichtigten Planung möglichen Einzelhandelsnutzungen zuzuschlagen und rechtlich zu bewerten. Ergeben sich bei dieser Bewertung aufgrund deutlich überhöhter Sortimentsarten oder Sortimentsflächen in der Standortgemeinde erhebliche Kaufkraft- und Umsatzüberdeckungen zu Lasten der zentralisierten Gemeinde - hier mit dem Ergebnis eines eindeutigen Verstoßes gegen das Zentrale-Orte-Prinzip in seiner Regel-Ausnahme-Ausprägung nach Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2 oder gegen das in Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 ausgeformte Kongruenzgebot - oder sind wesentliche negative Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Nachbargemeinde anzunehmen, ist die Einzelhandelsplanung hinsichtlich der „überschießenden“ Betriebstypen, Betriebsgrößen oder Sortimente einzuschränken oder die Zulassung von Einzelhandel hat äußerstenfalls ganz zu unterbleiben. Zur Klarstellung bemerkt der Senat, dass eine gleiche Pflicht zur Folgenprüfung und ggfs. zum Verzicht auf Einzelhandelsstandorte auch der höher zentralisierten Gemeinde obliegt, um die auch für sie aus dem Konzentrations- und Kongruenzgebot erwachsenen Pflichten im Verhältnis zur kleineren Nachbargemeinde einzuhalten; auf die Einhaltung dieser Gebote kann sich die Nachbargemeinde, wie dargelegt, nach § 2 Abs. 2, 2. Halbs. BauGB, auch berufen.
39 
bb) Mit dieser Ermittlungs- und Bewertungspflicht und der daraus folgenden Einschränkung der Zulassung von Einzelhandel wird der Standortgemeinde wirtschaftlich oder rechtlich nichts Unmögliches oder Unzumutbares abverlangt. Die relevanten Parameter zur Beurteilung, ob ein Bebauungsplan für Einzelhandel gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, lassen sich mit vertretbarem Aufwand durch eine Auswirkungsanalyse eines Marktforschungsinstituts erheben und bewerten. Dies zeigt beispielhaft das im vorliegenden Verfahren - freilich im Auftrag der Antragstellerin - erstellte Gutachten der GMA vom November 2007. Dieses Gutachten setzt sich mit den Auswirkungen eines im Plangebiet (GEe) grundsätzlich möglichen - und so konkret geplanten (Bauvorbescheidsanträge) und den Vorstellungen der Antragsgegnerin entsprechenden - Fachmarktzentrums aus vier eigenständigen und jeweils nicht großflächigen Fachmärkten auseinander und kommt zum Ergebnis, dass diese Auswirkungen denen eines oder mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe ohne Weiteres entsprechen. Es wäre unschwer möglich, diese Auswirkungsanalyse auch auf sonstige im Plan rechtlich zulässige und bei realistischer Betrachtung auch tatsächlich umsetzbare Sortimentstypen zu erweitern.
40 
cc) Zum Schutz der Planziele im Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) des Regionalplans gegen deren Verletzung durch Agglomeration mehrerer räumlich konzentrierter nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe in einem Plangebiet nach Maßgabe des Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) steht der planenden Gemeinde ein ausreichendes bundesrechtliches Regelungsinstrumentarium zur Verfügung. Als Baugebiete mit Einzelhandelsschwerpunkt sind dabei insbesondere Gewerbegebiete in den Blick zu nehmen. Denn Einzelhandelsbetriebe unter der Großflächigkeitsschwelle sind Prototypen der dort zulässigen und vorwiegend unterzubringenden nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Je nach Größe, Beschaffenheit und Umfeld können im Einzelfall aber auch in anderen Baugebietstypen mit allgemein zulässigem Einzelhandel agglomerationsrelevante Auswirkungen auftreten. Bei Anwendung der Regelungsinstrumente ist nach Grob- und Feinsteuerung wie folgt zu differenzieren: Sollte sich im äußersten Fall Einzelhandel jeder Art wegen bereits bestehenden deutlichen Überbesatzes der Standortgemeinde in allen Sortimenten als mit dem Konzentrations- oder Kongruenzgebot unvereinbar erweisen, wäre die Nutzungsart „Einzelhandel“ nach § 1 Abs. 5 BauNVO im Gewerbegebiet insgesamt auszuschließen oder könnte - in noch nicht überschaubaren Grenzsituationen - für ausnahmsweise zulässig erklärt werden. Die Zweckbestimmung des Gebiets bliebe auch dann ohne weiteres noch gewahrt. Sollte sich der Verstoß gegen Ziele der Raumordnung nur auf bestimmte Sortimente beziehen - vorliegend kämen im Hinblick auf Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 2 Sortimente der Grund-/Nahversorgung, im Hinblick auf Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 aber auch sonstige zentrenrelevante sowie „überschießende“ nicht zentrenrelevante Sortimente in Betracht (vgl. Anlage zum Einzelhandelserlass) -, könnte dem über § 1 Abs. 9 BauNVO Rechnung getragen werden, der solche sortimentsbezogenen Einzelhandelstypen (Anlagetypen) erfasst. Denkbar sind freilich auch Konstellationen, in denen bestimmte agglomerierte Einzelhandelssortimente nicht gänzlich, sondern erst ab einer bestimmten Verkaufsfläche gegen die Planziele der Plansätze 2.4.3.2.2/ 2.4.3.2.5 verstoßen.
41 
Diese Fälle lassen sich, wie der Antragsgegnerin zuzugeben ist, allein über § 1 Abs. 9 BauNVO nicht lösen. Denn diese Vorschrift lässt eine Ausdifferenzierung nur für „Anlagetypen“ des Einzelhandels, d.h. für abstrakt bestimmte oder bestimmbare Unterarten des Einzelhandels zu, die ebenfalls unter Berücksichtigung ortsüblicher Besonderheiten - den marktüblichen Gegebenheiten entsprechen müssen. Anlagen- und einzelfallbezogene Regelungen oder die „Erfindung“ marktunüblicher Anlagetypen sind im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28). Einen verallgemeinerungsfähigen Anlagentyp des „kongruenz- bzw. konzentrationskonformen“ Einzelhandelsbetriebs gibt es aber weder generell, noch lässt er sich aus den örtlichen Verhältnissen bei der Antragsgegnerin als Betriebstypus herausdestillieren. Vielmehr hängt die Kongruenz- bzw. Konzentrationsverträglichkeit ausschließlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Auch trägt die Begrenzung einer höchst zulässigen Verkaufsfläche die Umschreibung eines bestimmten Anlagetyps nicht gleichsam in sich, sondern muss nachgewiesen werden (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff.; Beschluss vom 18.02.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 BauNVO Rn. 102 f.). Desgleichen wäre, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, die Festsetzung baugebietsbezogener, vorhabenunabhängiger Verkaufsflächenobergrenzen im gesamten Gewerbegebiet zur Steuerung des Einzelhandels wegen insofern fehlender Ermächtigungsgrundlage unzulässig und dies selbst in Sondergebieten, bei deren Ausweisung die Gemeinden freier sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 ff. = BauR 2008, 1273 ff.; Urteil d. Senats vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, DÖV 2009, 917 [Ls]) sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.).
42 
Die vorstehend aufgezeigten Regelungslücken lassen sich indessen durch andere Festsetzungen derart füllen, dass den raumordnungsrechtlichen Vorgaben jedenfalls mittelbar in einer dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB genügenden Zielgenauigkeit entsprochen werden kann. Dabei sind insbesondere auch die vielfältigen horizontalen und vertikalen Kombinationsmöglichkeiten nutzbar zu machen. So kann das Baugebiet (hier das Gewerbegebiet) insbesondere nach der Art der baulichen Nutzung räumlich nach unterschiedlichen Arten/Unterarten des Einzelhandels gegliedert werden (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 9 BauNVO). Auch geschoß- und anlagenteilbezogene Differenzierungen für das gesamte Gewerbegebiet oder Teile hiervon sind möglich (§ 1 Abs. 7 und Abs. 8 BauNVO). Die jeweiligen raumordnungsrechtlich noch verträglichen maximalen Betriebsgrößen lassen sich über die Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen in Verbindung mit einer höchstzulässigen Ausnutzbarkeit nach Grund- und/oder Geschossfläche erreichen. Mit diesen Parametern lassen sich gesamt- oder sortimentsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen zwar nicht quadratmeterscharf, aber doch noch in einer für die Einhaltung der Raumordnungsziele ausreichenden Größenordnung steuern. Denn gerade das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot belassen Spielräume. Solche Spielräume sind zum Schutz der kommunalen Planungshoheit und abhängig vom jeweiligen Abstraktionsgrad der Ziele der Raumordnung auch geboten und ihrer Ausschöpfung ist Raum zu geben. So sind agglomerierte Einzelhandelsbetriebe mit den Wirkungen nach Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) erst dann mit dem Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot nicht mehr vereinbar, wenn ihre Verkaufsfläche den zentralörtlichen Verflechtungsbereich „wesentlich“ überschreitet (Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 Satz 1 Regionalplan i.V.m. Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002) und sind Einzelhandelsgroßprojekte zur Grundversorgung in Kleinzentren und nicht-zentralen Gemeinden nur dann unzulässig, wenn der Absatz „wesentlich“ über den jeweiligen Verflechtungsbereich hinausgeht (Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 2 Regionalplan). Diese Korridore dürfen die Gemeinden voll ausnutzen, wobei diesem Maßstab Rechnung tragende Begrenzungsregelungen auch dann möglich sind, wenn - wie die Antragsgegnerin meint - die Agglomerationsregelung nach Plansatz 2.4.3.2.5 des Regionalplans erst eingreift, wenn im Plangebiet mehrere Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche über 800 qm zulässig sind. Durch Gliederung des Plangebiets - mit der Zulassung von Einzelhandel etwa nur in einem kleineren Teil - in Kombination mit dem Zuschnitt des Baufensters und gegebenenfalls Festsetzungen zur Geschossfläche - ließe sich, falls gewollt, eine Begrenzung auf Betriebe jedenfalls in der Größenordnung unterhalb der Großflächigkeit erreichen.
43 
Eine andere, vom Senat im Urteil vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, DÖV 2009, 917 (LS) aufgezeigte Möglichkeit bestünde darin, ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (hier etwa ein Fachmarktzentrum) festzusetzen und diesen Betrieb dann in einem zweiten Schritt nach Bedarf entsprechend den raumordnerischen Anforderungen nach Sortimenten und (Sortiments-)Verkaufsflächen zu untergliedern und/oder zu begrenzen.
44 
3. Den nach alldem wirksamen und auch umsetzungsfähigen Planzielen der Plansätze 2.4.3.2.2 und 2.4.3.2.5 des Regionalplans wird der Bebauungsplan „Offenau-Süd-Erweiterung“ mit seinen derzeitigen Festsetzungen zum Einzelhandel jedenfalls im Gewerbegebiet nicht gerecht. Er ist daher wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam (a.) und diese Unwirksamkeit erfasst auch die übrigen Planteile (b.).
45 
a) Das an zentraler Stelle des Plangebiets in unmittelbarer Nähe zur B 27 und direkt gegenüber dem Gewerbegebiet „Talweg“ gelegene streitige eingeschränkte Gewerbegebiet umfasst eine überbaubare Fläche von insgesamt ca. 6.500 qm im südlichen und von knapp 600 qm im nördlichen Teil. Bei voller Ausschöpfung der GRZ von 0,8 können zulässige gewerbliche Nutzungen in einer erheblichen Größenordnung und mit mehreren Betriebsstätten untergebracht werden. Im Plangebiet zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, sofern sie nur das Wohnen nicht wesentlich stören. Zu dieser Kategorie mischgebietsverträglichen Gewerbes gehören typischerweise auch Betriebe des Einzelhandels jeglichen Typs und jeglichen Sortiments, sofern sie nicht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO kern- oder sondergebietspflichtig sind, d.h. ihre Verkaufsfläche die Großflächigkeitsschwelle von (etwa) 800 qm nicht überschreitet oder von ihnen trotz einer Schwellenüberschreitung - bei der dargestellten isolierten Würdigung nach betriebs- und vorhabenbezogenen Maßstäben - keine oder nur unwesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgehen. Innerhalb dieses für alle Sortimente unbeschränkt offenen Nutzungsrahmens sind grundsätzlich Einzelhandelsbetriebe jeglichen Angebotszuschnitts realisierbar mithin auch Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels, Lebensmitteldiscounter mit beliebigem Randsortiment sowie mehrere Fachmärkte mit unterschiedlichsten Sortimenten bzw. Sortimentsmischungen innenstadt-, zentren- oder nahversorgungsrelevanter Art (zu diesen Sortimentsgruppen vgl. Urteil des Senats vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, VBlBW 2006, 93 ff. sowie die Anlage zum Einzelhandelserlass). Die Belegung mit so umschriebenem Einzelhandel ist nicht etwa theoretischer Natur, sondern war wesentliches Ziel des Bebauungsplans. Dem Gemeinderat ging es u.a. darum, die Nachfrage für zwei Fachmärkte unmittelbar an der B 27 zu befriedigen. Eine erweiterte Bauvoranfrage eines Projektentwicklers für eigenständige Fachmärkte auf der südlichen Fläche wurde kurz nach Inkrafttreten des Bebauungsplans am 15.03.2007 gestellt. Nach den am 17.07.2007 modifizierten Plänen handelt es sich um einen Zoo- und einen Schuhfachmarkt mit jeweils 445 qm Verkaufsfläche sowie einen Drogeriefachmarkt mit 790 qm und einen Textilfachmarkt mit 700 qm Verkaufsfläche. Die Gesamtverkaufsfläche aller vier Märkte liegt bei 2.380 qm, hinzu kommen noch 570 qm an „Nebenflächen“. Ein weiterer kleinerer bis mittlerer Einzelhandelsbetrieb wäre auch im nördlichen Gewerbegebietsteil - ggf. unter Inanspruchnahme eines Teils des angrenzenden Mischgebiets - möglich. Alle vier Fachmärkte sind zumindest regelmäßig zentren- und nahversorgungsrelevant (vgl. die Sortimentsgruppen des Einzelhandelserlasses). Möglich im Plangebiet sind aber auch sonstige zentren- und nahversorgungsrelevante Märkte (etwa: Unterhaltungselektronik, Sportartikel, Spielwaren) wie auch nicht zentrenrelevante Bau-, Garten- oder Möbelmärkte.
46 
b) Mit dieser uneingeschränkten Bandbreite von Einzelhandelsnutzungen und einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von nahezu 3.000 qm erfüllt der Bebauungsplan die Voraussetzungen einer Agglomeration i.S. von Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans. Er lässt mehrere selbständige und je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe in enger standortgünstiger räumlicher Konzentration zu. Die Obergrenze einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von (etwa) 800 qm wird um ein Vielfaches überschritten. Von den zulässigen Betrieben in ihrer Häufung können je nach Sortimentsart- und -umfang zweifelsfrei erhebliche raumordnerische - d.h. sowohl raum- als auch regionalbedeutsame (überörtliche) - Wirkungen ausgehen, die denen eines oder mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet gleichkommen. Dies ergibt sich überzeugend aus den Erhebungen des CIMA-Gutachtens von 2005 sowie vor allem aus den Aussagen des GMA-Gutachtens von 2007. Das CIMA-Gutachten ist zwar aus Anlass der Verlagerung und Erweiterung des bestehenden großflächigen Lebensmitteldiscounters aus dem Plangebiet „Talweg“ (Verkaufsfläche ca. 1.000 qm) in das jetzige Plangebiet (Verkaufsfläche ca. 1.300 qm) erstellt worden. Ihm sind aber auch wichtige Aussagen zur Kaufkraft in anderen Sortimenten zu entnehmen, die im Verhältnis zur Kaufkraft im überörtlichen Umgebungsbereich bescheiden ausfällt (S. 14 Tabelle 2). Für den Sortimentsbereich Lebensmittel (Food) wird festgehalten, dass das Kongruenzgebot bereits durch den bestehenden ...-Markt mit 1.000 qm Verkaufsfläche nicht eingehalten wird bzw. bei der speziellen Standortlage (Berufspendler auf der B 27) zwangsläufig nicht eingehalten werden kann, weil gut die Hälfte der Kunden - und damit deutlich mehr als die im Einzelhandelserlass bestimmten 30 % - von außerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin stammen. Bei einer Erweiterung des Marktes sei eine überörtliche Versorgungsfunktion vorprogrammiert, wenngleich die Marktausstrahlung u.a. auf das Gebiet der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Wettbewerbsentwicklung begrenzt sei.
47 
Demgegenüber erfasst das GMA-Gutachten ein wesentlich breiteres Sortimentsspektrum außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels. Der Senat hält das auch von der Antragsgegnerin nicht beanstandete Gutachten für überzeugend. Das Gutachten setzt sich mit den Auswirkungen der konkret als Bauvoranfragen eingereichten und oben dargestellten vier Fachmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche von 2.380 qm auseinander, die nur eine Variante der vielfältigen Agglomerationsmöglichkeiten im Plangebiet darstellt. Der Gutachter weist darauf hin, dass sich im Gewerbegebiet „Talfeld“ östlich des Plangebiets schon jetzt eine Reihe von Einzelhandelsbetrieben befinden, unter anderem ein großflächiger Lebensmitteldiscounter, ein Textildiscounter und ein großflächiger Schuhmarkt. Anschließend wird überzeugend belegt, dass die Umsätze der im Plangebiet projektierten Märkte jeweils nur zu geringen Teilen innerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin mit ihren nur etwa 2.700 Einwohnern (Zone 1), ganz überwiegend aber außerhalb im Bereich ... ... (Zone 2) und im Bereich der Antragstellerin (Zone 3) erzielt werden (vgl. Zonenplan Karte 3 sowie Tabellen 4 bis 7, S. 28-31). Die Umsatzverteilungen wirken sich insbesondere gegenüber den innerstädtischen relevanten Anbietern in der Stadt ... ... und in der Innenstadt der Antragstellerin aus. Bei der Antragstellerin wird auf die hohen Umverteilungsquoten im Bereich Drogeriewaren und Schuhe hingewiesen, die städtebauliche Auswirkungen auf die Stadtmitte im Sinne von Leerständen ausüben können. Auch im Textilsektor werden starke Beeinträchtigungen des vorhandenen Fachmarkts auf Gemarkung der Antragstellerin attestiert. Insgesamt werden für die zentrale Versorgungslage der Antragstellerin aufgrund der Angebotsüberschneidungen wesentliche Beeinträchtigungen erwartet. Insbesondere in den Bereichen Drogeriewaren und Schuhe, teilweise auch im Bereich Bekleidung werden negative Umverteilungsquoten errechnet, die deutlich oberhalb der 10 %-Schwelle für zentrenrelevante Sortimente liegen. Durch die deutliche Überschreitung dieses Schwellenwerts wird auch mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit zentraler Orte im Sinne des Einzelhandelserlasses gerechnet (vgl. zusammenfassende Bewertung Nr. 2.3.5, S. 37-39). Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass damit zugleich auch das raumordnungsrechtliche Beeinträchtigungsverbot verletzt werde. Die Umsatzverteilungen im Unterzentrum der Antragstellerin und den benachbarten Kleinzentren ... ... und ... lägen im Bereich Schuhe zwischen 25 und 26 %, aber auch im Bereich Drogeriewaren deutlich über dem Schwellenwert von 10 %. Ferner werde das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot verletzt. Der Einzugsbereich der vier Fachmärkte überschreite den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Antragsgegnerin bei weitem. Die Überschreitung liege ganz erheblich über dem die Wesentlichkeitsschwelle markierenden Faktor von 30 %. Schon die Lage des Vorhabens an der B 27 verdeutliche, dass hier vor allem auf die (motorisierte) Kundschaft der benachbarten zentralen Orte und der Umlandgemeinden abgestellt werde. Im abgegrenzten Einzugsgebiet stammten ca. 8 % der Einwohner aus dem Gebiet der Antragsgegnerin und ca. 92 % aus dem überörtlichen Einzugsgebiet und der gesamte Umsatz der Fachmärkte stamme zu über 80 % aus dem übergemeindlichen Einzugsgebiet sowie aus Bereichen darüber hinaus. Das Planobjekt würde eine ihm nicht zukommende Versorgungsfunktion für Verbraucher über die Gemeindegrenzen hinaus übernehmen, die so regionalplanerisch nicht vorgesehen sei. Damit würden die zentralen Orte (die Kleinzentren ... und ... ... sowie das Unterzentrum ... ...) von dem Vorhaben tangiert. Eine Versorgungslücke bestehe aufgrund des vorhandenen Angebots derzeit nicht. Die Ausstattung der Antragsgegnerin als nicht zentraler Ort liege bereits heute deutlich über dem Bundesdurchschnitt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das umfassende Gutachten Bezug genommen.
48 
c) Daraus folgend liegt auf der Hand, dass der Bebauungsplan mit seinen weitreichenden Möglichkeiten für mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments gegen die Planziele im Plansatz 2.4.3.2.2 verstößt. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte regional bedeutsame Einzel-handelsagglomeration verstößt gegen das Konzentrationsgebot und das Kongruenzgebot in Abs. 1 und Abs. 2 des Plansatzes. Denn derartige regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte sind danach nur in zentralen Orten (Ober-, Mittel- und Unterzentren) zulässig. Ausnahmsweise dürfen solche Einzelhandelsgroßprojekte in nicht-zentralen Gemeinden wie der Antragsgegnerin nur zur Sicherung der Grundversorgung zugelassen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass der Absatz im Bereich dieser Grundversorgung nicht wesentlich über das Gemeindegebiet hinausgeht. Beide Voraussetzungen für eine solche Ausnahme sind nach Vorstehendem eindeutig nicht erfüllt. Auf die Ausnahmeregelung für großflächigen Einzelhandel wegen Zusammenwachsens mit der Antragstellerin als Unterzentrum (Plansatz 3.3.7. Satz 2, 2. Spiegelstrich) kann die Antragsgegnerin sich nicht berufen. Eine Konfliktlösung der agglomerationsrelevanten Auswirkungen wäre auf der Genehmigungsebene nicht zuverlässig möglich. Der Weg über § 15 BauNVO, wonach der Gebietseigenart (Gewerbegebiet) im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung widersprechende Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden könnten, erscheint nicht gangbar (anders allerdings ohne nähere Begründung VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008 - 8 S 1542/08 -). Die Gebietseigenart als Gewerbegebiet kann nur durch städtebauliche, an § 8 BauNVO anknüpfende Belange beeinträchtigt werden; gleiches gilt auch für das § 15 BauNVO vorgelagerte Merkmal der Gebietsverträglichkeit, welches auf die (abstrakte) städtebauliche Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nach § 8 Abs. 1 BauNVO abstellt. Belange der Raumordnung dürften in beiden Fällen nicht dazugehören.
49 
Dass bei einer Neuplanung im Plangebiet Einzelhandel, beschränkt auf bestimmte Sortimente, ganz oder teilweise zugelassen werden kann, erscheint - je nach dem Ergebnis von Ermittlungen - keinesfalls ausgeschlossen. Mangels Entscheidungserheblichkeit sieht der Senat insofern aber von Anmerkungen ab.
50 
4. Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Gewerbegebiets zieht auch die Unwirksamkeit der übrigen Baugebietsflächen nach sich. Die einzelnen Baugebiete sind jedenfalls in immissionsrechtlicher Hinsicht aufeinander bezogen und abgestimmt. Es mag sein, dass die Festsetzung etwa des Wohngebiets ohne den nichtigen Teil noch eine städtebauliche Ordnung i.S. des § 1 BauGB bewirken könnte. Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel dieses Wohngebiet und das Mischgebiet mit gleichen räumlichen und sachlichen Festsetzungen ausgewiesen hätte (zu diesen Grundsätzen zur Teilbarkeit von Bebauungsplänen vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97 -, NVwZ 1998, 1067).
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision war zuzulassen. Der Frage, ob die Agglomerationsregelung für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe nach Plansatz 2.4.3.2.5 in Verbindung mit Plansatz 2.4.3.2.2 des Regionalplans Heilbronn - Franken ein wirksames, insbesondere mit Mitteln des Bauplanungsrechts umsetzbares Ziel der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG darstellt, kommt grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 VwGO zu.
53 
Beschluss vom 15. September 2010
54 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs 2004).
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen Fassung vom 21.12.2006 gestellt worden.
I.
18 
Die Antragstellerin ist auch nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie kann geltend machen, durch die Festsetzung des Bebauungsplans zu Art und Umfang der baulichen Nutzung im Gewerbe- und im Mischgebiet in ihren Rechten in abwägungserheblichen Belangen verletzt zu sein.
19 
1. Wie der Senat im Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 - (VBlBW 2008, 218 ff.) im Einzelnen dargelegt hat, können sich Nachbargemeinden zur Wahrung ihrer aus der Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) fließenden städtebaulichen Interessen zum einen auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB), zum anderen aber auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB) sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt.). Insofern genießt die Nachbargemeinde sowohl städtebaulichen als auch raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz. Neben dem „qualifizierten“ Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB sind die Belange der Nachbargemeinde aber auch auf der Ebene der „einfachen“ Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu beachten. Die Gemeinde kann daher auch geltend machen, in schutzwürdigen, sie zumindest mehr als nur geringfügig betreffenden und für die planende Gemeinde erkennbaren „privaten“ städtebaulich relevanten Belangen betroffen zu werden (vgl. zur Rspr. auch BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff.). Die Gemeinden verdienen insofern keinen geringeren Schutz als private Betroffene (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 225 = NVwZ 2003, 386).
20 
2. Gemessen daran kann sich die Antragstellerin jedenfalls auf die Störung ihrer zentralörtlichen Funktion als Unterzentrum nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB berufen, die ihr nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 LplG und Plansatz 2.3.3 (Z) des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 zuerkannt wird. Dieses Abwehrrecht gegen Störungen der zentralörtlichen Funktion stellt ein verfahrensrechtliches Korrelat zum Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB dar. Nach dem schlüssigen Vortrag der Antragstellerin kommt die Verletzung ihrer Zentralitätsfunktion (Zentrale-Orte-Prinzip) in der Ausprägung im Plansatz 2.4.3.2.2 Satz 1 und 2 des Regionalplans sowie eine Verletzung des daraus abgeleiteten Kongruenzgebots nach Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 des Landesentwicklungsplans 2002 (LEP 2002) und Plansatz 4.3.2.2 Satz 3 ff. des Regionalplans in Betracht und liegt auch vor, wie unten darzustellen sein wird. Darüber hinaus ist auch eine Verletzung des Beeinträchtigungsgebots (Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002) in einem tatsächlich spürbaren, nicht nur geringfügigen Umfang möglich (zu diesen Maßstäben vgl. im Einzelnen Urteil des Senats vom 27.09.2007, a.a.O.). Des Weiteren ist auch von der nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevanten Möglichkeit mehr als geringfügiger negativer städtebaulicher Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin auszugehen. Die Antragstellerin hat unter Hinweis auf die Gutachten der CIMA von 2005 sowie der GMA von 2007 dargetan, dass durch die nach dem Bebauungsplan ohne jede Sortimentsbeschränkung zulässige Ansiedlung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit einer Steigerung des - schon jetzt teilweise überhöhten - Umsatzanteils durch Kunden außerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin zu rechnen ist und dass sich dadurch hohe Umverteilungsquoten zu Lasten des zentralen Einzelhandels der Antragstellerin ergeben können (vgl. dazu insbesondere GMA-Gutachten S. 38 [städtebauliche Folgen] und S. 43 - 45 [raumordnungsrechtliche Folgen]). Nach dem Vortrag der Antragstellerin kommt schließlich auch in Betracht - und dies trifft auch zu -, dass die Festsetzungen im Bebauungsplan unter den „Agglomerationsvorbehalt“ (Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans) fallen und daher raumordnungsrechtlich nach Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) zu beurteilen sind, mit dem sie nicht vereinbar sind. Die Planziele 2.4.3.2.5 und 2.4.3.2.2 sind auch weder (mangels Ermächtigungsgrundlage oder Vollzugsfähigkeit) unwirksam, noch scheidet ihre Anwendbarkeit tatbestandlich aus. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Begründetheit des Antrags verwiesen.
III.
21 
Der Antragstellerin kann auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse insoweit nicht abgesprochen werden, als sie den Bebauungsplan in seinem gesamten räumlichen Geltungsbereich, mithin einschließlich des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets, angreift. Zwar wird die Antragstellerin durch die Festsetzungen des Wohngebiets nicht in eigenen Rechten verletzt; sie greift dessen Ausweisung auch nicht ausdrücklich an, sondern wendet sich gegen die Ausweisung des Gewerbegebiets. Dies ist jedoch unschädlich. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, dass ein Antragsteller substantiiert geltend machen kann, durch den Bebauungsplan insgesamt in seinen Rechten verletzt zu werden. Er muss darüber hinaus nicht auch noch darlegen, inwieweit sich die geltend gemachten Rechtsfehler nur partiell auf den Plan auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899; Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373; Urteil des Senats vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, VBlBW 2009, 61 ff.). Anderes gilt, wenn der Bebauungsplan offensichtlich teilbar ist und der Gemeinderat bei Nichtigkeit eines Teils den übrigen Teil offensichtlich mit gleichem unverändertem Inhalt beschlossen hätte. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Es kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei Nichtigkeit der Gewerbegebietsfestsetzungen auch in den anderen Baugebieten verändert geplant hätte.
IV.
22 
Dem Normenkontrollantrag steht schließlich auch die prozessuale Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB nicht entgegen. Zum einen hat die Antragstellerin ihre raumordnungsrechtlichen und städtebaulichen Einwendungen bereits ausführlich im Bebauungsplanverfahren vorgetragen. Zum anderen ist im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB aber auch auf die Rechtsfolgen des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB nicht hingewiesen worden.
B.
23 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan ist jedenfalls materiellrechtlich mit zwingendem Recht unvereinbar, da er mit den für das Gewerbegebiet getroffenen Festsetzungen gegen das Gebot der Anpassung an Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt und dieser Verstoß auch die übrigen Planteile erfasst (dazu nachfolgend I. ff.)
24 
Es kommt daher nicht darauf an, ob der - durch unterschriftliche Vermerke des Bürgermeisters auf dem zeichnerischen und textlichen Plan ordnungsgemäß ausgefertigte - Bebauungsplan auch an den von der Antragstellerin gerügten Verfahrensfehlern nach § 2 Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB leidet (fehlende Ermittlung des raumordnungsrechtlich relevanten Einzelhandels, falsche Bewertung der Rechtslage zur Agglomeration) und ob diese Rügen rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend gemacht worden sind. Der Senat bemerkt insoweit lediglich, dass die Jahresfrist bezüglich der Gruppe der Verfahrensfehler wirksam in Gang gesetzt worden ist, da der Hinweis nach § 215 Abs. 2 i.V.m. § 215 Abs. 1 BauGB für diese Gruppe richtig war und - wegen Teilbarkeit des Hinweises nach Vorschriftengruppen - von dem unrichtigen, weil missverständlichen - Hinweis auf „Mängel der Abwägung“ bei der Vorschriftengruppe nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht infiziert worden ist (vgl. dazu Urteile des Senats vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, BauR 2010, 118 [Ls] und vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.); ob die Antragstellerin die Verfahrensfehler im demnach maßgeblichen und nur vorläufig und sehr kursorisch begründeten Schriftsatz vom 23.01.2008 inhaltlich ausreichend „geltend gemacht“ hat, was jedenfalls bei Anwendung der für die „Darlegung“ von Zulassungsgründen nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entwickelten Maßstäbe zweifelhaft wäre, kann offen bleiben.
25 
Nicht entscheidungserheblich ist ferner, ob der Bebauungsplan mit weiteren materiellrechtlichen Fehlern behaftet ist, ob insbesondere die bei Satzungsbeschluss noch nicht wirksam abgeschlossene Ausgleichsvereinbarung den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 4 und § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB genügt und ob die Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets mit seinen sehr weitgehenden Nutzungsausschlüssen - zulässig sind außer Wohngebäuden nur noch nicht störende Handwerksbetriebe - noch mit dem Wesensgehalt des § 4 Abs. 1 BauNVO vereinbar ist oder sich als „verkapptes“ reines Wohngebiet darstellt (sog. Etikettenschwindel, vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.02.2002 - 8 S 1388/01 -, VBlBW 2002, 203 ff. und Urteil vom 18.11.1993 - 5 S 2916/92 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10).
I.
26 
Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bebauungspläne den gültigen Zielen der Raumordnung anzupassen, unabhängig davon, wann diese in Kraft getreten sind. Die Raumordnung ist Teil der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 31 GG), lässt aber abweichende Regelungen durch Landesrecht zu (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG). „Anpassen“ bedeutet, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den - je nach Grad ihrer Aussageschärfe unterschiedlich konkretisierungsfähigen - Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff., und vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, NVwZ 1993, 117 ff.). Die Planungsziele enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hingenommen werden müssen und auch nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. Das Raumordnungsrecht umfasst eine Abfolge von Planungsentscheidungen auf Bundes- und auf Landesebene, bei letzterer mit fortschreitender Verdichtung auf Regelungen für den gesamten Landesbereich (vgl. § 8 ROG, § 6 Abs. 1 u. 2 LplG: Landesentwicklungsplan [hier: Landesentwicklungsplan 2002]) und auf Regionalebene bis hin zu Festlegungen für den gemeindlichen Bereich (§ 9 Abs. 1 ROG, § 11 LplG: Regionalpläne). In diesem mehrstufigen horizontalen System räumlicher Gesamtplanung werden die Grundsätze der Raumordnung (§ 2 ROG) auf jeder Planungsstufe für den jeweiligen Planungsraum stärker verfeinert (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ROG). Jeder Planungsstufe kommt die Aufgabe zu, die verschiedenen stufenspezifischen Fachinteressen zu koordinieren (§ 1 Satz 1 Nr. 1 ROG). Als Mittel der Konkretisierung werden auf Landesebene, zu der auch die Regionalebene gehört, Festlegungen durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung vorgeschrieben (§ 7 Abs. 1, § 1 Abs. 1 LplG i.V.m. § 3 ROG). Regionalpläne haben die Aufgabe, die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG sowie die Grundsätze des Landesentwicklungsplans zu konkretisieren (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LplG). Sie formen diese Grundsätze und die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans räumlich und sachlich aus (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG). Maßgeblich ist der Landesentwicklungsplan i.d.F. der Verordnung der Landesregierung v. 23.07.2002 (LEP 2002). In vertikaler Hinsicht wird nach der gesetzlichen Konzeption eine Harmonisierung dadurch sichergestellt, dass die jeweilige Planungsebene die auf der vorgelagerten Stufe ebenen- spezifisch aggregierten Belange in ihre eigene Planung aufzunehmen hat (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund liegt der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB in der Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Die Pflicht zur Anpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB zielt auf dauerhafte Übereinstimmung beider Planungsebenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff). Die Einbindung der gemeindlichen Bauleitplanung in dieses Stufensystem bedeutet nicht, dass die Gemeinden hierdurch zum Objekt übergeordneter Planungsebenen werden. Die Gemeinden sind vielmehr in die überörtlichen Planungsprozesse durch vorgeschriebene Verfahren mit entsprechenden Garantien unter Beachtung des sog. Gegenstromprinzips (§ 1 Abs. 1 ROG) einbezogen. Art. 28 Abs. 2 GG, der die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet, steht der Bindungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht entgegen, setzt ihr aber materiell-rechtliche Grenzen. Eingriffe in die Planungshoheit dürfen den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht antasten und haben außerhalb des Kernbereichs den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkürverbot zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 24.06.1989 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 107, 119 ff.; BVerwG, Beschluss vom 20.08.1982 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266 ff. [Flughafenerweiterung Stuttgart]). Verhältnismäßig sind Einschränkungen der Planungshoheit dann, wenn sie durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt sind (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O.).
27 
Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung auf der jeweiligen Ebene abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Die Planziele müssen ordnungsgemäß nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zustande gekommen sein (vgl. §§ 9-11 ROG und §§ 9 u. 12 LplG). Materiell-rechtlich müssen sich die Ziele im Rahmen der Ermächtigung durch übergeordnete Raumordnungspläne halten. Inhaltlich müssen sie - aus Sicht des Zieladressaten - hinreichend konkretisierte Handlungsanweisungen mit verbindlichen Festlegungen als Mindestanforderungen von überörtlicher Bedeutung an die Bauleitplanung enthalten. Sie müssen von gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen gedeckt, noch aus den übergeordneten Raumordnungsplänen entwickelt und ihrerseits verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowski, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Bd. 2, § 3 ROG Rn. 114). Die durch ein Raumordnungsziel aufgegebenen Handlungsanweisungen müssen in der Bauleitplanung auch tatsächlich wie rechtlich umsetzungsfähig sein, ansonsten sind sie raumordnungsrechtlich nicht erforderlich bzw. nicht geeignet. Dies ergibt sich bei Regionalplänen mit Blick auf § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG. Nicht umsetzungsfähige, auf etwas Unmögliches gerichtete Ziele der Raumordnung bleiben wirkungslos und sind für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG nicht erforderlich. § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG stellt sich als raumordnungsrechtliche Parallelvorschrift zur städtebaulichen Bestimmung des § 1 Abs. 3 BauGB dar. Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 BauGB ist aber anerkannt, dass Festsetzungen in Bebauungsplänen, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit an unüberwindlichen sachlichen oder rechtlichen Hindernissen scheitert, mangels Erforderlichkeit unwirksam sind (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 06.02.2003 - 4 BN 5.03 -, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 116; s. auch Urteil d. Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 - juris).
II.
28 
Gemessen an diesen Vorgaben ist der Bebauungsplan jedenfalls mit seinen derzeit weitreichenden Festsetzungen im Gewerbegebiet nicht mit § 1 Abs. 4 BauGB vereinbar. Denn er verstößt gegen die - jeweils wirksamen - Ziele der Raumordnung in den Plansätzen 2.4.3.2.2 (Z) i.V.m. Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) (Agglomeration) bzw. gegen die Plansätze 3.3.7 (Z) und 3.3.7.1 (Z) des LEP 2002. Die Planziele 2.4.3.2 und 2.4.3.2.5 des Regionalplans sind dabei nicht isoliert, sondern in einem rechtlichen aufeinander bezogenen Kontext zu sehen. Dabei stellt der Plansatz 2.4.3.2 mit seinen darin festgelegten Planzielen die raumordnungsrechtlichen „Grundpflichten“ fest. Der Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) enthält für sich gesehen keine exekutierbare Handlungsanweisung, sondern beschränkt sich auf eine Definition des Agglomerationsbegriffs. Er hat jedoch mittelbar Außenwirkung, in dem er die Ge- und Verbote der Plansätze 2.4.3.2.2 bis 2.4.3.2.4 des Regionalplans auch auf Agglomerationssachverhalte für anwendbar erklärt. Mit diesem Inhalt sind beide Plansätze wirksam.
29 
1) Der Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) [„Regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte in den zentralen Orten und Verflechtungsbereichen“] begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Er erfüllt die materiellen Voraussetzungen eines Ziels der Raumordnung, formt höherrangiges Raumordnungsrecht aus und ist in seinen begrifflichen Anforderungen auch hinreichend bestimmt.
30 
a) Der Plansatz ist Teil des Regelungsgefüges über Standorte für „regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte“. Die Ansiedlung solcher Einzelhandelsgroßprojekte ist nach Abs. 1 in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig, während Abs. 2 Ausnahmen von dieser Regel für Kleinzentren und nicht-zentrale Gemeinden gestattet. Abs. 3 stellt sodann verbindliche Relationen zwischen der Größe bzw. der Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte und den jeweiligen Ansiedlungsorten nach Maßgabe deren zentraler Funktionsstufe her. Diese Festlegungen halten sich im Rahmen des § 11 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes in der bei Erlass des Regionalplans geltenden Fassung vom 10.07.2003 mit späteren Änderungen vom 05.01.2006 (LplG 2006). Er konkretisiert insbesondere die Grundsätze der Raumplanung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 4 ROG und formt die anerkannten Planziele der Plansätze 3.3.7 (Z) LEP 2002 (Einzelhandel und Zentrale-Orte-Prinzip und des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 (Kongruenzgebot) für die Regionalebene räumlich und sachlich aus. Beide Planziele sind, was auch die Antragsgegnerin nicht bestreitet, in der Rechtsprechung als solche von höherem Gewicht anerkannt. Das in den Plansätzen 3.3.7 Satz 1 LEP 2002 und im Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2 des Regionalplans verankerte Zentrale-Orte-Prinzip oder Konzentrationsgebot ist als wichtiges Steuerungsinstrument für Einzelhandelsgroßbetriebe unbestritten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff.; Urteil d. Senats vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 ff. m.w. Rspr.Nachw.). Der Senat hat ferner das in Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 postulierte und im Plansatz 2.2.4.3.2.2 Abs. 3 des Regionalplans ausgeformte sog. Kongruenzgebot als rechtmäßiges Planziel von höherem Gewicht eingestuft. Dabei hat der Senat sich auch vertieft mit der tatbestandlichen Bestimmtheit „oder wenigstens Bestimmbarkeit“ (so BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.) auseinandergesetzt. Für den Plansatz 3.3.7 Satz 1, 2. Halbs. LEP 2002 ist die Bestimmbarkeit angesichts dessen System von Regel und (definierten) Ausnahmen unproblematisch (ebenso BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.); zu diesen Ausnahmen gehört außer den in Abs. 2 des Plansatzes 2.4.3.2.2 des Regionalplans genannten Tatbeständen (Sicherung der Grundversorgung, vgl. auch Plansatz 3.3.7 Satz 2, 1. Spiegelstrich LEP 2002) auch die Sondersituation, in der die betreffenden Kleinzentren oder nicht zentralisierten Orte mit benachbarten Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind (Plansatz 3.3.7 Satz 2, 2. Spiegelstrich). Die materielle Planzielqualität samt der erforderlichen Bestimmbarkeit sind aber auch bei den als „Soll“-Vorschriften ausgestalteten Plansätzen 3.7.7 Satz 1, 1. Halbs. und 3.7.7.1 Satz 1 LEP 2002 zu bejahen. Der „Soll“-Befehl ist hierbei als „Muss“-Anordnung zu verstehen, sofern keine atypischen Umstände vorliegen, wobei diese atypischen Umstände vom Plangeber durch den Zusammenhang beider Halbsätze des Plansatzes 3.3.3.7 Satz 1 einerseits und durch eine systematische Zusammenschau von Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 mit den Geboten in Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 und in Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002 teilweise auch - negativ - eingegrenzt sind. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat auf die Gründe des Urteil vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 ff.) Bezug. Der Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 des Regionalplans hält sich in dem durch das Ausformungsrecht eingeräumten Rahmen. Er verzichtet auf Soll-Bestimmungen, zugunsten eines unter Bestimmtheitskriterien unproblematischen Systems von Muss-Anweisungen (Regel/Ausnahme).
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b) Regelungsobjekt des Plansatzes 2.4.3.2.2 des Regionalplans sind Einzelhandelsbetriebe in der Form regionalbedeutsamer Einzelhandelsgroßprojekte. Der Begriff des „regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekts“ ist dabei eigenständig raumordnungsrechtlicher Natur. Dies gilt sowohl für den Grundbegriff des „Einzelhandelsgroßprojekts“ wie für dessen Eigenschaft als „regional bedeutsam“.
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aa) Der Begriff des „ Einzelhandelsgroßprojekts“ ist hinreichend klar konturiert. Er wird im Plansatz 3.3.7 Satz 1 (Z) LEP 2002 legaldefiniert als Oberbegriff für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher. Diese drei Betriebstypen werden zugleich in § 11 Abs. 3 Nr. 5 LplG beispielhaft genannt. Nach ihren Merkmalen entsprechen sie den Merkmalen der namensgleich in § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 aufgeführten Betriebstypen (vgl. Begründung zu Plansatz 3.3.7, S. B 36 LEP 2002; Begründung zu Plansatz 2.4.3.2.2 des Regionalplans). Bei den großflächigen Einzelhandelsbetrieben beginnt daher, wie im Städtebaurecht, die Großflächigkeit ab einer Verkaufsfläche von 800 qm (dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 ff. = NVwZ 2006, 455 ff.). Betriebe mit einer Verkaufsfläche unterhalb von 800 qm werden vom Plansatz 2.4.3.2.2 mithin nicht erfasst. Die Betriebe müssen zusätzlich nicht nur unwesentliche Auswirkungen i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO haben. Bei diesen sind allerdings nur die Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung sowie der Landes- und Regionalplanung, mithin die übergemeindlichen Auswirkungen in den Blick zu nehmen. Die allein auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Standortgemeinden bezogenen Auswirkungen sind demgegenüber auszublenden. Den Fernwirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche „in anderen Gemeinden“ kommt kumulativ sowohl raumordnungsrechtliche wie städtebauliche Bedeutung zu (zu letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.).
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bb) Auch der Begriff der Regionalbedeutsamkeit lässt sich in bestimmbarer Weise erfassen und eingrenzen. Zunächst ist - mit der Antragsgegnerin - davon auszugehen, dass die Eigenschaft als „regionalbedeutsam“ zum Merkmal des „Einzelhandelsgroßprojekts“ qualifizierend hinzutreten muss. Mit anderen Worten: Nicht jedes Einzelhandelsgroßprojekt in Gestalt eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche und mehr als 1.200 qm Geschossfläche kann ohne Weiteres - gewissermaßen blindlings - auch schon als regionalbedeutsam eingestuft werden, wenn dieser Schluss auch nicht fern liegen mag (vgl. Beschluss des Senats vom 19.05.2008 - 3 S 2509/07 - , VBlBW 2008, 384 ff.). Die eigenständige Bedeutung der Regionalbedeutsamkeit lässt sich aus § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. LplG ableiten. Danach sind im Regionalplan Standorte etwa für großflächige Einzelhandelsbetriebe nur dann festzulegen, „soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit)“. § 11 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. LplG belegt damit nicht nur die eigenständige Bedeutung des - vor die Klammer gezogenen - Merkmals der Regionalbedeutsamkeit, sondern umschreibt zugleich auch deren Mindestvoraussetzungen. In der Begründung zu der Vorschrift heißt es, dass die entsprechenden Festlegungen jeweils für die Entwicklung und Ordnung der Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur der jeweiligen Region erforderlich sein müssen (Begründung zu § 8 Abs. 3 bzw. - später - § 11 Abs. 3 LplG, LT-Drs. 13/1883 S. 34). Es muss sich zunächst um eine „raumbedeutsame“ Planung oder Maßnahme i.S. v. § 3 Nr. 6 ROG handeln, d.h. sie muss „Raum in Anspruch nehmen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflussen“. Dabei knüpft der Gesetzgeber bei der Umschreibung des Gebietsbegriffs nicht an die Unterscheidung zwischen (nur) örtlicher oder (schon) überörtlicher Bedeutung an. Das Kriterium der Überörtlichkeit ist mithin dem Begriff der Raumbedeutsamkeit nicht immanent, sondern tritt als zusätzliches - den örtlichen Raum überschreitendes - Kriterium zu dieser hinzu (so zu Recht Runkel, in: Bielenberg u.a., a.a.O., § 3 ROG Rn. 243). Diese Trennung beider Begriffe ergibt sich vor allem auch aus § 1 Satz 2 Nr. 19 der Raumordnungsverordnung - ROV -. Danach soll ein Raumordnungsverfahren für Planungen dann durchgeführt werden, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben (Unterstreichung durch den Senat). „Regionalbedeutsamkeit“ ist damit als Raumbedeutsamkeit mit „regionaler“, d.h. auf die regionale Ebene heruntergebrochener überörtlicher Bedeutung zu verstehen (so auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 189). Ob und wann dies der Fall ist, lässt sich nicht abstrakt entscheiden, sondern kann immer nur im Einzelfall nach Maßgabe der regionalen Siedlungs- und Verflechtungsstruktur mit ihrer jeweiligen räumlichen Ausstrahlung beurteilt werden (so im Grundsatz auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2007 - 10 K 924/07 -, juris). Jede regionale Standortfestlegung für Einzelhandelsgroßbetriebe muss daher - erstens - der Sicherung überörtlich wirkender Raumordnungsziele dienen und - zweitens - müssen die zum Schutz dieser Ziele bewirkten Eingriffe in die gemeindliche Planungshoheit verhältnismäßig, d.h. erforderlich, geeignet und angemessen sein (verhältnismäßig in engerem Sinne, Beachtung des Übermaßgebots; zur Bedeutung der Verhältnismäßigkeit vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff.; zur Definition eines regionalbedeutsamen Vorhabens als raumbedeutsam und überörtlich bedeutsam vgl. auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188 f.). Aus diesem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit sind die Anforderungen an das Gewicht des jeweiligen raumordnungsrechtlichen Belangs und an den notwendigen Umfang des überörtlich betroffenen Raums - des jeweiligen Verflechtungsbereichs - zu beurteilen. Je konkreter und gravierender die planenden Gemeinden in ihren Standortplanungen gebunden werden, desto „regionalbedeutsamer“ - d.h. sachlich gewichtiger und räumlich „ausstrahlen- der“ - muss die Störung raumordnerischer Ziele sein. Die Regionalbedeutsamkeit einzelner Festlegungen kann demgemäß (und wird ganz überwiegend) räumlich auf Teilbereiche einer Region (regionale Nahbereiche) beschränkt sein und muss tatsächlich keinesfalls das gesamte Gebiet der Region betreffen. Anderenfalls würde das Instrumentarium der Regionalplanung entwertet und vielfach völlig leerlaufen (so zutreffend Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 172). Der gegenteiligen Auffassung des VG Stuttgart in einem Urteil vom 16.12.2005 (- 10 K 5649/03 -, juris), die ein gesamtregionales Interesse verlangt, vermag der Senat nicht zu folgen, zumal diese Entscheidung auch einen anderen Sachverhalt betrifft (Bedeutung eines bestimmten Schienenpersonennahverkehrs für die Region Stuttgart). Der Auslegung der Regionalbedeutsamkeit einer Planung eines Vorhabens nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten steht auch ein Rückblick auf § 8 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes vom 08.04.1992 in der Fassung vom. 27.03.2001 nicht entgegen. Die Vorschrift sah u.a. für die Region Stuttgart die Pflicht zur gebietsscharfen Ausweisung regionalbedeutsamer Schwerpunkte für Gewerbe und Wohnungsbau sowie für regionalbedeutsame Infrastrukturvorhaben vor und verpflichtete auch die übrigen Regionen, gebietsscharf Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe auszuweisen, soweit diese Vorhaben regionalbedeutsam waren. Es liegt auf der Hand, dass derart gebietsscharfe Festlegungen einer weitergehenden Rechtfertigung in Gestalt erhöhter qualitativer und auch räumlicher Anforderungen an die Regionalbedeutsamkeit bedürfen als Bindungen, die - wie im vorliegenden Fall - die Gemeinde nur als solche ergreifen (vgl. Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 190 m.w.N.). Auch der erkennende Gerichtshof versteht schon bisher den Begriff regionalbedeutsam nicht zwingend im Sinne von „gesamtregionsbedeutsam“. Nach dem Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 - (VBlBW 2001, 266 ff. [Flughafenerweiterung Stuttgart]) können zwar auch Vorhaben von überregionalem Interesse regionalbedeutsam sein. Umgekehrt ist Mindestvoraussetzung aber nur - in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Gemeinden für Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft -, dass das Vorhaben Wirkungen deutlich über das Gemeindegebiet hinaus entfaltet und an seiner Verwirklichung ein nicht nur örtliches Interesse besteht. Abstrakte Mindestwerte über das räumliche Ausmaß des in die regionale Umgebung hineinwirkenden Störpotentials lassen sich nicht festlegen. Es kommt auf die jeweilige räumliche Struktur ebenso an wie auf die jeweils in Rede stehenden Raumordnungsziele. Dabei sind das Kongruenzgebot und das Zentrale-Orte-Prinzip definitionsgemäß auf deutlich überörtlich wirkende Wechselbeziehungen mit den jeweiligen Verflechtungsräumen angelegt, während dies etwa beim Integrationsgebot nicht ohne weiteres der Fall ist (so auch Uechtritz, a.a.O., S. 189 f.). Allgemeingültige Abgrenzungskriterien lassen sich auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Auch das Bundesverwaltungsgericht bewertet die Raum- und Regionalbedeutsamkeit nach Verhältnismäßigkeitskriterien unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Einzelfall (vgl. Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 832 [zur Raumbedeutsamkeit von Windkraftanlagen]; ebenso Urteil des Senats vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 -, VBlBW 2007, 210 ff.). Das Gericht stellt bei gebietsscharfen Standortfestlegungen im großstädtischen gesamtregional ausstrahlenden Ballungsraum dementsprechend hohe Anforderungen (Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 ff. = NVwZ 2003, 1263 ff.). Allgemein muss der Eingriff in die Planungshoheit durch ein die jeweilige Eingriffsintensität rechtfertigendes überörtliches Interesse von höherem Gewicht gedeckt sein, wie es bei der Standortplanung für Einzelhandelsgroßprojekte bestehen kann (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, BauR 2006, 1087 ff.).
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2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat der Senat auch bezüglich der Rechtmäßigkeit wie der Anwendbarkeit des „Agglomerations“-Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans keine Bedenken. Der Plansatz reichert den Begriff des großflächigen Einzelhandelsbetriebs (und damit den Begriff des Einzelhandelsgroßprojekts) um eine weitere bedeutsame raumordnungsrechtliche Komponente an. Dies geschieht dadurch, dass er mehrere selbständige, je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei einer räumlichen Konzentration einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb gleichstellt unter der weiteren Voraussetzung, dass von dem Agglomerat raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb zu erwarten sind. Die Folge ist, dass eine derartige Einzelhandelsagglomeration im Falle ihrer Regionalbedeutsamkeit den Regeln des - hier maßgeblichen - Plansatzes 2.4.3.2.2 und dessen Planzielen (Konzentrations- und Kongruenzgebot) unterworfen werden. Damit ist den Anforderungen des § 3 Nr. 2 ROG genügt. Vom Wortlaut des Agglomerationsplansatzes - und damit von den Geboten/Verboten des Plansatzes 2.4.3.2.2 - eindeutig nicht erfasst sind Konstellationen, in denen es um die Beurteilung nur eines nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebs geht. Hingegen gibt der Wortlaut für die Frage, ob auch mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe nur dann unter die Vorschrift fallen, wenn ihre Verkaufsfläche insgesamt über der Großflächigkeitsgrenze von 800 qm Verkaufsfläche liegt, keine eindeutige Antwort. Denn anders als in anderen Regionalplänen (vgl. etwa den Plansatz 2.7.11 des Regionalplans der Region Stuttgart, zitiert nach Uechtritz a.a.O., S. 186) wird die Mindestgesamtverkaufsfläche nicht zahlenmäßig beziffert, sondern darauf abgestellt, ob von dem Konglomerat „raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum zu erwarten sind“. Der Senat hält es nicht für völlig ausgeschlossen, dass eine derartige Wirkungsintensität in Sonderfällen in ländlichen Räumen ausnahmsweise - je nach Einzelhandels- und Sortimentsstruktur - auch bei einer räumlichen Konzentration mehrerer kleinerer Einzelhandelsbetriebe eintreten kann. Einer Entscheidung hierzu bedarf es aus Anlass des vorliegenden Falles aber nicht.
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a) Mit dem vorbezeichneten Inhalt ist der Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) wirksam. Er ist, wie der Senat schon entschieden hat, von der Ermächtigung in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG gedeckt. Die dortigen Regelungsinstrumente mit ihrer „begrifflichen Anleihe“ in der BauNVO sind nicht abschließend, wie der Zusatz „insbesondere“ zeigt. Sie lassen auch ergänzende spezifisch raumordnungsrechtliche Instrumentarien zu, soweit diese für die Entwicklung und Steuerung der räumlichen Struktur der Region erforderlich sind (so zu Recht Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 177; zur Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG siehe auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188). Für die Agglomerationsregelung des Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) besteht in diesem Sinne ein raumordnungsrechtlich wichtiges Bedürfnis. Es ist anerkannt, dass sich die Konzentration auch von einer Mehrzahl für sich nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe je nach Lage und Sortimentsstruktur häufig nicht von den Auswirkungen unterscheiden, die von einem oder mehreren „echten“ großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgehen. In beiden Konstellationen können sich gleichermaßen erhebliche Störungen von gewichtigen Zielen der Raumordnung zur Steuerung des Einzelhandels nach der zentralörtlichen Gliederung sowie Störungen der zentralen Versorgungsbereiche von Nachbargemeinden im überörtlichen „regionalen“ Umfeld ergeben (so zutreffend auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188 f. ebenso Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 178; vgl. hierzu auch den Hinweis in BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O., juris Rn. 42). Dies belegen beispielhaft durchaus typische Konstellationen, wie sie im vorliegenden Fall und im Urteil des Senats vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 - (VBlBW 2008, 218 ff.) vorliegen. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass niedrig oder gar nicht zentralisierte Gemeinden - in wirtschaftlich verständlichem Eigeninteresse - planerisch Raum für eine Mehrzahl nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments schaffen und dadurch unter deutlicher Überschreitung der zentralörtlichen Bedeutung und unter Verstoß gegen das Kongruenzgebot übermäßig Kaufkraft zu Lasten einer oder mehrerer höher zentralisierten Nachbargemeinden binden.
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b) Derartige Auswirkungen sind, wie bereits angedeutet, mit dem städtebaulichen Instrument der Vorhabensteuerung über § 11 Abs. 3 BauNVO nicht umfassend zu verhindern. Jeder Einzelhandelsbetrieb ist danach grundsätzlich eigenständig ohne Rücksicht auf die raumordnungsrechtlichen „Fernwirkungen“ zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung sind mehrere Betriebe nur dann als Betriebseinheit - als ein dann großflächiger Einzelhandelsbetrieb etwa in Form eines Fachmarktzentrums - zu betrachten, wenn der einzelne Betrieb nicht unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und daher nicht als eigenständiges Vorhaben nach § 29 BauGB genehmigungsfähig ist. Dies ist allein nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten zu beurteilen, wobei auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 ff.). Einzelne Verkaufsstätten sind deshalb immer dann getrennt zu würdigen, wenn sie in selbständigen Gebäuden untergebracht und konzeptionell eigenständig sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66 f.). Selbst die einheitlich in einem Gebäude untergebrachten Verkaufsstätten werden selbständig behandelt, sofern sie über einen eigenen Eingang, eigene Anlieferung, eigene Personalräume und eigenständige Öffnungszeiten verfügen und sofern es sich nicht um einen „Hauptbetrieb“ handelt, dem auf räumlich getrennten Flächen lediglich weitere „als Nebenleistung“ einzustufende Warenangebote beigefügt werden (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. sowie Beschluss vom 23.11.2009 - 4 B 35.09 -, juris). Für die - raumordnungsrechtlich relevante - Prüfung einer „Funktionseinheit“ der einzelnen nicht großflächigen Betriebe unter dem Gesichtspunkt eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten (etwa: enge räumliche Beziehung, gemeinsame Zufahrt und Stellplätze etc.) und das dadurch erhöhte überörtliche Kundenaufkommen ist nach § 11 Abs. 3 BauNVO kein Raum (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Eine derartige rechtliche Verklammerung mehrerer Betriebe wird von § 11 Abs. 3 BauNVO nicht erfasst, eine die Grenzen dieser Vorschrift aus raumordnerischen Gründen außer Acht lassende städtebauliche „Agglomeration“ gibt es nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005, a.a.O.). Der Agglomerationsgedanke kann einer Baugenehmigung daher nicht entgegengehalten werden (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 07.10.2008 - 8 S 1542/08 -), sondern kann nur auf der Ebene der Bauleitplanung - über § 1 Abs. 4 BauGB - Geltung beanspruchen. Daher lassen sich agglomerationsbedingte Konflikte eines Bebauungsplans nicht auf den Planvollzug verschieben und Verstöße gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht im Planvollzug „heilen“; sie müssen vielmehr grundsätzlich im Bebauungsplan selbst bewältigt werden. Der Auffassung, der Gefahr der Agglomerationsbildung könne - mangels des erforderlichen Festsetzungsinstrumentariums im Bebauungsplan - „ nur auf der Genehmigungsebene (etwa auf der Grundlage des § 15 BauNVO) begegnet werden“ (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.; Hervorhebung durch den Senat), kann - von Zweifeln an der Anwendbarkeit des § 15 BauNVO für diese Fälle abgesehen - nicht gefolgt werden.
37 
c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Auswirkungen einer Agglomeration nach Plansatz 2.4.3.2.5 i.V.m. Plansatz 2.4.3.2.2 auch nicht wegen fehlender Umsetzungsfähigkeit unwirksam. Vielmehr lassen sich mit den verfügbaren städtebaulichen Planungsinstrumenten Verstöße sowohl gegen das Konzentrationsgebot (Zentrale-Orte-Prinzip) wie gegen das Kongruenzgebot durch eine Anhäufung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wenn nicht ganz verhindern, so doch in einem Maße minimieren, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht. Dies gilt auch dann, wenn Plansatz 2.4.3.2.5 so auszulegen sein sollte, dass die Gemeinden freie Hand für Agglomerationen unterhalb von insgesamt 800 qm Verkaufsfläche haben.
38 
aa) In Fällen handgreiflicher Konfliktsituationen mit zentralörtlich höher eingestuften Nachbargemeinden hat die in diese Konfliktlage „hineinplanende“ Gemeinde die Auswirkungen des im neu zu planenden Gebiet zulässigen Einzelhandels summierend zu ermitteln. Diese Ermittlungspflicht erwächst zum einen, wie der Senat entschieden hat, aus dem Abwägungsgebot. Die Erhebung solcher Auswirkungen gehört zum notwendigen „Abwägungsmaterial“, um die Vereinbarkeit mit den „einfachen“ (§ 1 Abs. 1 BauGB) oder „qualifizierten“ (§ 2 Abs. 2 BauGB) Belangen der Nachbargemeinde prüfen zu können (Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218 ff.). Zum anderen bedarf es solcher gutachtlicher Ermittlungen aber auch im Hinblick auf das gesetzliche Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB, zumal dann, wenn - wie hier - massive Einwände nicht nur von der Nachbargemeinde, sondern vor allem auch vom Regionalverband und der höheren Raumordnungsbehörde erhoben werden. Die erforderlichen Erhebungen haben sich auf die „kritischen Auswüchse“ des Einzelhandels in Bezug auf die jeweils berührten Raumordnungsziele (Konzentrations- und das Kongruenzgebot, ggf. aber auch Beeinträchtigungsverbot und Integrationsgebot) zu erstrecken. Geht es - wie hier - um Konflikte mit dem Konzentrationsgebot (Zentrale-Orte-Prinzip) und dem Kongruenzgebot, so sind - je nach konkreter Ausgestaltung beider Planziele im Regionalplan - der Einzelhandelsbesatz der Standort- und der Nachbargemeinde nach Sortimenten und Verkaufsflächen zu erheben und dem sind die nach der beabsichtigten Planung möglichen Einzelhandelsnutzungen zuzuschlagen und rechtlich zu bewerten. Ergeben sich bei dieser Bewertung aufgrund deutlich überhöhter Sortimentsarten oder Sortimentsflächen in der Standortgemeinde erhebliche Kaufkraft- und Umsatzüberdeckungen zu Lasten der zentralisierten Gemeinde - hier mit dem Ergebnis eines eindeutigen Verstoßes gegen das Zentrale-Orte-Prinzip in seiner Regel-Ausnahme-Ausprägung nach Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2 oder gegen das in Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 ausgeformte Kongruenzgebot - oder sind wesentliche negative Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Nachbargemeinde anzunehmen, ist die Einzelhandelsplanung hinsichtlich der „überschießenden“ Betriebstypen, Betriebsgrößen oder Sortimente einzuschränken oder die Zulassung von Einzelhandel hat äußerstenfalls ganz zu unterbleiben. Zur Klarstellung bemerkt der Senat, dass eine gleiche Pflicht zur Folgenprüfung und ggfs. zum Verzicht auf Einzelhandelsstandorte auch der höher zentralisierten Gemeinde obliegt, um die auch für sie aus dem Konzentrations- und Kongruenzgebot erwachsenen Pflichten im Verhältnis zur kleineren Nachbargemeinde einzuhalten; auf die Einhaltung dieser Gebote kann sich die Nachbargemeinde, wie dargelegt, nach § 2 Abs. 2, 2. Halbs. BauGB, auch berufen.
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bb) Mit dieser Ermittlungs- und Bewertungspflicht und der daraus folgenden Einschränkung der Zulassung von Einzelhandel wird der Standortgemeinde wirtschaftlich oder rechtlich nichts Unmögliches oder Unzumutbares abverlangt. Die relevanten Parameter zur Beurteilung, ob ein Bebauungsplan für Einzelhandel gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, lassen sich mit vertretbarem Aufwand durch eine Auswirkungsanalyse eines Marktforschungsinstituts erheben und bewerten. Dies zeigt beispielhaft das im vorliegenden Verfahren - freilich im Auftrag der Antragstellerin - erstellte Gutachten der GMA vom November 2007. Dieses Gutachten setzt sich mit den Auswirkungen eines im Plangebiet (GEe) grundsätzlich möglichen - und so konkret geplanten (Bauvorbescheidsanträge) und den Vorstellungen der Antragsgegnerin entsprechenden - Fachmarktzentrums aus vier eigenständigen und jeweils nicht großflächigen Fachmärkten auseinander und kommt zum Ergebnis, dass diese Auswirkungen denen eines oder mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe ohne Weiteres entsprechen. Es wäre unschwer möglich, diese Auswirkungsanalyse auch auf sonstige im Plan rechtlich zulässige und bei realistischer Betrachtung auch tatsächlich umsetzbare Sortimentstypen zu erweitern.
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cc) Zum Schutz der Planziele im Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) des Regionalplans gegen deren Verletzung durch Agglomeration mehrerer räumlich konzentrierter nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe in einem Plangebiet nach Maßgabe des Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) steht der planenden Gemeinde ein ausreichendes bundesrechtliches Regelungsinstrumentarium zur Verfügung. Als Baugebiete mit Einzelhandelsschwerpunkt sind dabei insbesondere Gewerbegebiete in den Blick zu nehmen. Denn Einzelhandelsbetriebe unter der Großflächigkeitsschwelle sind Prototypen der dort zulässigen und vorwiegend unterzubringenden nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Je nach Größe, Beschaffenheit und Umfeld können im Einzelfall aber auch in anderen Baugebietstypen mit allgemein zulässigem Einzelhandel agglomerationsrelevante Auswirkungen auftreten. Bei Anwendung der Regelungsinstrumente ist nach Grob- und Feinsteuerung wie folgt zu differenzieren: Sollte sich im äußersten Fall Einzelhandel jeder Art wegen bereits bestehenden deutlichen Überbesatzes der Standortgemeinde in allen Sortimenten als mit dem Konzentrations- oder Kongruenzgebot unvereinbar erweisen, wäre die Nutzungsart „Einzelhandel“ nach § 1 Abs. 5 BauNVO im Gewerbegebiet insgesamt auszuschließen oder könnte - in noch nicht überschaubaren Grenzsituationen - für ausnahmsweise zulässig erklärt werden. Die Zweckbestimmung des Gebiets bliebe auch dann ohne weiteres noch gewahrt. Sollte sich der Verstoß gegen Ziele der Raumordnung nur auf bestimmte Sortimente beziehen - vorliegend kämen im Hinblick auf Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 2 Sortimente der Grund-/Nahversorgung, im Hinblick auf Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 aber auch sonstige zentrenrelevante sowie „überschießende“ nicht zentrenrelevante Sortimente in Betracht (vgl. Anlage zum Einzelhandelserlass) -, könnte dem über § 1 Abs. 9 BauNVO Rechnung getragen werden, der solche sortimentsbezogenen Einzelhandelstypen (Anlagetypen) erfasst. Denkbar sind freilich auch Konstellationen, in denen bestimmte agglomerierte Einzelhandelssortimente nicht gänzlich, sondern erst ab einer bestimmten Verkaufsfläche gegen die Planziele der Plansätze 2.4.3.2.2/ 2.4.3.2.5 verstoßen.
41 
Diese Fälle lassen sich, wie der Antragsgegnerin zuzugeben ist, allein über § 1 Abs. 9 BauNVO nicht lösen. Denn diese Vorschrift lässt eine Ausdifferenzierung nur für „Anlagetypen“ des Einzelhandels, d.h. für abstrakt bestimmte oder bestimmbare Unterarten des Einzelhandels zu, die ebenfalls unter Berücksichtigung ortsüblicher Besonderheiten - den marktüblichen Gegebenheiten entsprechen müssen. Anlagen- und einzelfallbezogene Regelungen oder die „Erfindung“ marktunüblicher Anlagetypen sind im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28). Einen verallgemeinerungsfähigen Anlagentyp des „kongruenz- bzw. konzentrationskonformen“ Einzelhandelsbetriebs gibt es aber weder generell, noch lässt er sich aus den örtlichen Verhältnissen bei der Antragsgegnerin als Betriebstypus herausdestillieren. Vielmehr hängt die Kongruenz- bzw. Konzentrationsverträglichkeit ausschließlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Auch trägt die Begrenzung einer höchst zulässigen Verkaufsfläche die Umschreibung eines bestimmten Anlagetyps nicht gleichsam in sich, sondern muss nachgewiesen werden (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff.; Beschluss vom 18.02.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 BauNVO Rn. 102 f.). Desgleichen wäre, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, die Festsetzung baugebietsbezogener, vorhabenunabhängiger Verkaufsflächenobergrenzen im gesamten Gewerbegebiet zur Steuerung des Einzelhandels wegen insofern fehlender Ermächtigungsgrundlage unzulässig und dies selbst in Sondergebieten, bei deren Ausweisung die Gemeinden freier sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 ff. = BauR 2008, 1273 ff.; Urteil d. Senats vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, DÖV 2009, 917 [Ls]) sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.).
42 
Die vorstehend aufgezeigten Regelungslücken lassen sich indessen durch andere Festsetzungen derart füllen, dass den raumordnungsrechtlichen Vorgaben jedenfalls mittelbar in einer dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB genügenden Zielgenauigkeit entsprochen werden kann. Dabei sind insbesondere auch die vielfältigen horizontalen und vertikalen Kombinationsmöglichkeiten nutzbar zu machen. So kann das Baugebiet (hier das Gewerbegebiet) insbesondere nach der Art der baulichen Nutzung räumlich nach unterschiedlichen Arten/Unterarten des Einzelhandels gegliedert werden (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 9 BauNVO). Auch geschoß- und anlagenteilbezogene Differenzierungen für das gesamte Gewerbegebiet oder Teile hiervon sind möglich (§ 1 Abs. 7 und Abs. 8 BauNVO). Die jeweiligen raumordnungsrechtlich noch verträglichen maximalen Betriebsgrößen lassen sich über die Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen in Verbindung mit einer höchstzulässigen Ausnutzbarkeit nach Grund- und/oder Geschossfläche erreichen. Mit diesen Parametern lassen sich gesamt- oder sortimentsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen zwar nicht quadratmeterscharf, aber doch noch in einer für die Einhaltung der Raumordnungsziele ausreichenden Größenordnung steuern. Denn gerade das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot belassen Spielräume. Solche Spielräume sind zum Schutz der kommunalen Planungshoheit und abhängig vom jeweiligen Abstraktionsgrad der Ziele der Raumordnung auch geboten und ihrer Ausschöpfung ist Raum zu geben. So sind agglomerierte Einzelhandelsbetriebe mit den Wirkungen nach Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) erst dann mit dem Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot nicht mehr vereinbar, wenn ihre Verkaufsfläche den zentralörtlichen Verflechtungsbereich „wesentlich“ überschreitet (Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 Satz 1 Regionalplan i.V.m. Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002) und sind Einzelhandelsgroßprojekte zur Grundversorgung in Kleinzentren und nicht-zentralen Gemeinden nur dann unzulässig, wenn der Absatz „wesentlich“ über den jeweiligen Verflechtungsbereich hinausgeht (Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 2 Regionalplan). Diese Korridore dürfen die Gemeinden voll ausnutzen, wobei diesem Maßstab Rechnung tragende Begrenzungsregelungen auch dann möglich sind, wenn - wie die Antragsgegnerin meint - die Agglomerationsregelung nach Plansatz 2.4.3.2.5 des Regionalplans erst eingreift, wenn im Plangebiet mehrere Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche über 800 qm zulässig sind. Durch Gliederung des Plangebiets - mit der Zulassung von Einzelhandel etwa nur in einem kleineren Teil - in Kombination mit dem Zuschnitt des Baufensters und gegebenenfalls Festsetzungen zur Geschossfläche - ließe sich, falls gewollt, eine Begrenzung auf Betriebe jedenfalls in der Größenordnung unterhalb der Großflächigkeit erreichen.
43 
Eine andere, vom Senat im Urteil vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, DÖV 2009, 917 (LS) aufgezeigte Möglichkeit bestünde darin, ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (hier etwa ein Fachmarktzentrum) festzusetzen und diesen Betrieb dann in einem zweiten Schritt nach Bedarf entsprechend den raumordnerischen Anforderungen nach Sortimenten und (Sortiments-)Verkaufsflächen zu untergliedern und/oder zu begrenzen.
44 
3. Den nach alldem wirksamen und auch umsetzungsfähigen Planzielen der Plansätze 2.4.3.2.2 und 2.4.3.2.5 des Regionalplans wird der Bebauungsplan „Offenau-Süd-Erweiterung“ mit seinen derzeitigen Festsetzungen zum Einzelhandel jedenfalls im Gewerbegebiet nicht gerecht. Er ist daher wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam (a.) und diese Unwirksamkeit erfasst auch die übrigen Planteile (b.).
45 
a) Das an zentraler Stelle des Plangebiets in unmittelbarer Nähe zur B 27 und direkt gegenüber dem Gewerbegebiet „Talweg“ gelegene streitige eingeschränkte Gewerbegebiet umfasst eine überbaubare Fläche von insgesamt ca. 6.500 qm im südlichen und von knapp 600 qm im nördlichen Teil. Bei voller Ausschöpfung der GRZ von 0,8 können zulässige gewerbliche Nutzungen in einer erheblichen Größenordnung und mit mehreren Betriebsstätten untergebracht werden. Im Plangebiet zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, sofern sie nur das Wohnen nicht wesentlich stören. Zu dieser Kategorie mischgebietsverträglichen Gewerbes gehören typischerweise auch Betriebe des Einzelhandels jeglichen Typs und jeglichen Sortiments, sofern sie nicht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO kern- oder sondergebietspflichtig sind, d.h. ihre Verkaufsfläche die Großflächigkeitsschwelle von (etwa) 800 qm nicht überschreitet oder von ihnen trotz einer Schwellenüberschreitung - bei der dargestellten isolierten Würdigung nach betriebs- und vorhabenbezogenen Maßstäben - keine oder nur unwesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgehen. Innerhalb dieses für alle Sortimente unbeschränkt offenen Nutzungsrahmens sind grundsätzlich Einzelhandelsbetriebe jeglichen Angebotszuschnitts realisierbar mithin auch Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels, Lebensmitteldiscounter mit beliebigem Randsortiment sowie mehrere Fachmärkte mit unterschiedlichsten Sortimenten bzw. Sortimentsmischungen innenstadt-, zentren- oder nahversorgungsrelevanter Art (zu diesen Sortimentsgruppen vgl. Urteil des Senats vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, VBlBW 2006, 93 ff. sowie die Anlage zum Einzelhandelserlass). Die Belegung mit so umschriebenem Einzelhandel ist nicht etwa theoretischer Natur, sondern war wesentliches Ziel des Bebauungsplans. Dem Gemeinderat ging es u.a. darum, die Nachfrage für zwei Fachmärkte unmittelbar an der B 27 zu befriedigen. Eine erweiterte Bauvoranfrage eines Projektentwicklers für eigenständige Fachmärkte auf der südlichen Fläche wurde kurz nach Inkrafttreten des Bebauungsplans am 15.03.2007 gestellt. Nach den am 17.07.2007 modifizierten Plänen handelt es sich um einen Zoo- und einen Schuhfachmarkt mit jeweils 445 qm Verkaufsfläche sowie einen Drogeriefachmarkt mit 790 qm und einen Textilfachmarkt mit 700 qm Verkaufsfläche. Die Gesamtverkaufsfläche aller vier Märkte liegt bei 2.380 qm, hinzu kommen noch 570 qm an „Nebenflächen“. Ein weiterer kleinerer bis mittlerer Einzelhandelsbetrieb wäre auch im nördlichen Gewerbegebietsteil - ggf. unter Inanspruchnahme eines Teils des angrenzenden Mischgebiets - möglich. Alle vier Fachmärkte sind zumindest regelmäßig zentren- und nahversorgungsrelevant (vgl. die Sortimentsgruppen des Einzelhandelserlasses). Möglich im Plangebiet sind aber auch sonstige zentren- und nahversorgungsrelevante Märkte (etwa: Unterhaltungselektronik, Sportartikel, Spielwaren) wie auch nicht zentrenrelevante Bau-, Garten- oder Möbelmärkte.
46 
b) Mit dieser uneingeschränkten Bandbreite von Einzelhandelsnutzungen und einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von nahezu 3.000 qm erfüllt der Bebauungsplan die Voraussetzungen einer Agglomeration i.S. von Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans. Er lässt mehrere selbständige und je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe in enger standortgünstiger räumlicher Konzentration zu. Die Obergrenze einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von (etwa) 800 qm wird um ein Vielfaches überschritten. Von den zulässigen Betrieben in ihrer Häufung können je nach Sortimentsart- und -umfang zweifelsfrei erhebliche raumordnerische - d.h. sowohl raum- als auch regionalbedeutsame (überörtliche) - Wirkungen ausgehen, die denen eines oder mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet gleichkommen. Dies ergibt sich überzeugend aus den Erhebungen des CIMA-Gutachtens von 2005 sowie vor allem aus den Aussagen des GMA-Gutachtens von 2007. Das CIMA-Gutachten ist zwar aus Anlass der Verlagerung und Erweiterung des bestehenden großflächigen Lebensmitteldiscounters aus dem Plangebiet „Talweg“ (Verkaufsfläche ca. 1.000 qm) in das jetzige Plangebiet (Verkaufsfläche ca. 1.300 qm) erstellt worden. Ihm sind aber auch wichtige Aussagen zur Kaufkraft in anderen Sortimenten zu entnehmen, die im Verhältnis zur Kaufkraft im überörtlichen Umgebungsbereich bescheiden ausfällt (S. 14 Tabelle 2). Für den Sortimentsbereich Lebensmittel (Food) wird festgehalten, dass das Kongruenzgebot bereits durch den bestehenden ...-Markt mit 1.000 qm Verkaufsfläche nicht eingehalten wird bzw. bei der speziellen Standortlage (Berufspendler auf der B 27) zwangsläufig nicht eingehalten werden kann, weil gut die Hälfte der Kunden - und damit deutlich mehr als die im Einzelhandelserlass bestimmten 30 % - von außerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin stammen. Bei einer Erweiterung des Marktes sei eine überörtliche Versorgungsfunktion vorprogrammiert, wenngleich die Marktausstrahlung u.a. auf das Gebiet der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Wettbewerbsentwicklung begrenzt sei.
47 
Demgegenüber erfasst das GMA-Gutachten ein wesentlich breiteres Sortimentsspektrum außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels. Der Senat hält das auch von der Antragsgegnerin nicht beanstandete Gutachten für überzeugend. Das Gutachten setzt sich mit den Auswirkungen der konkret als Bauvoranfragen eingereichten und oben dargestellten vier Fachmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche von 2.380 qm auseinander, die nur eine Variante der vielfältigen Agglomerationsmöglichkeiten im Plangebiet darstellt. Der Gutachter weist darauf hin, dass sich im Gewerbegebiet „Talfeld“ östlich des Plangebiets schon jetzt eine Reihe von Einzelhandelsbetrieben befinden, unter anderem ein großflächiger Lebensmitteldiscounter, ein Textildiscounter und ein großflächiger Schuhmarkt. Anschließend wird überzeugend belegt, dass die Umsätze der im Plangebiet projektierten Märkte jeweils nur zu geringen Teilen innerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin mit ihren nur etwa 2.700 Einwohnern (Zone 1), ganz überwiegend aber außerhalb im Bereich ... ... (Zone 2) und im Bereich der Antragstellerin (Zone 3) erzielt werden (vgl. Zonenplan Karte 3 sowie Tabellen 4 bis 7, S. 28-31). Die Umsatzverteilungen wirken sich insbesondere gegenüber den innerstädtischen relevanten Anbietern in der Stadt ... ... und in der Innenstadt der Antragstellerin aus. Bei der Antragstellerin wird auf die hohen Umverteilungsquoten im Bereich Drogeriewaren und Schuhe hingewiesen, die städtebauliche Auswirkungen auf die Stadtmitte im Sinne von Leerständen ausüben können. Auch im Textilsektor werden starke Beeinträchtigungen des vorhandenen Fachmarkts auf Gemarkung der Antragstellerin attestiert. Insgesamt werden für die zentrale Versorgungslage der Antragstellerin aufgrund der Angebotsüberschneidungen wesentliche Beeinträchtigungen erwartet. Insbesondere in den Bereichen Drogeriewaren und Schuhe, teilweise auch im Bereich Bekleidung werden negative Umverteilungsquoten errechnet, die deutlich oberhalb der 10 %-Schwelle für zentrenrelevante Sortimente liegen. Durch die deutliche Überschreitung dieses Schwellenwerts wird auch mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit zentraler Orte im Sinne des Einzelhandelserlasses gerechnet (vgl. zusammenfassende Bewertung Nr. 2.3.5, S. 37-39). Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass damit zugleich auch das raumordnungsrechtliche Beeinträchtigungsverbot verletzt werde. Die Umsatzverteilungen im Unterzentrum der Antragstellerin und den benachbarten Kleinzentren ... ... und ... lägen im Bereich Schuhe zwischen 25 und 26 %, aber auch im Bereich Drogeriewaren deutlich über dem Schwellenwert von 10 %. Ferner werde das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot verletzt. Der Einzugsbereich der vier Fachmärkte überschreite den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Antragsgegnerin bei weitem. Die Überschreitung liege ganz erheblich über dem die Wesentlichkeitsschwelle markierenden Faktor von 30 %. Schon die Lage des Vorhabens an der B 27 verdeutliche, dass hier vor allem auf die (motorisierte) Kundschaft der benachbarten zentralen Orte und der Umlandgemeinden abgestellt werde. Im abgegrenzten Einzugsgebiet stammten ca. 8 % der Einwohner aus dem Gebiet der Antragsgegnerin und ca. 92 % aus dem überörtlichen Einzugsgebiet und der gesamte Umsatz der Fachmärkte stamme zu über 80 % aus dem übergemeindlichen Einzugsgebiet sowie aus Bereichen darüber hinaus. Das Planobjekt würde eine ihm nicht zukommende Versorgungsfunktion für Verbraucher über die Gemeindegrenzen hinaus übernehmen, die so regionalplanerisch nicht vorgesehen sei. Damit würden die zentralen Orte (die Kleinzentren ... und ... ... sowie das Unterzentrum ... ...) von dem Vorhaben tangiert. Eine Versorgungslücke bestehe aufgrund des vorhandenen Angebots derzeit nicht. Die Ausstattung der Antragsgegnerin als nicht zentraler Ort liege bereits heute deutlich über dem Bundesdurchschnitt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das umfassende Gutachten Bezug genommen.
48 
c) Daraus folgend liegt auf der Hand, dass der Bebauungsplan mit seinen weitreichenden Möglichkeiten für mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments gegen die Planziele im Plansatz 2.4.3.2.2 verstößt. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte regional bedeutsame Einzel-handelsagglomeration verstößt gegen das Konzentrationsgebot und das Kongruenzgebot in Abs. 1 und Abs. 2 des Plansatzes. Denn derartige regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte sind danach nur in zentralen Orten (Ober-, Mittel- und Unterzentren) zulässig. Ausnahmsweise dürfen solche Einzelhandelsgroßprojekte in nicht-zentralen Gemeinden wie der Antragsgegnerin nur zur Sicherung der Grundversorgung zugelassen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass der Absatz im Bereich dieser Grundversorgung nicht wesentlich über das Gemeindegebiet hinausgeht. Beide Voraussetzungen für eine solche Ausnahme sind nach Vorstehendem eindeutig nicht erfüllt. Auf die Ausnahmeregelung für großflächigen Einzelhandel wegen Zusammenwachsens mit der Antragstellerin als Unterzentrum (Plansatz 3.3.7. Satz 2, 2. Spiegelstrich) kann die Antragsgegnerin sich nicht berufen. Eine Konfliktlösung der agglomerationsrelevanten Auswirkungen wäre auf der Genehmigungsebene nicht zuverlässig möglich. Der Weg über § 15 BauNVO, wonach der Gebietseigenart (Gewerbegebiet) im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung widersprechende Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden könnten, erscheint nicht gangbar (anders allerdings ohne nähere Begründung VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008 - 8 S 1542/08 -). Die Gebietseigenart als Gewerbegebiet kann nur durch städtebauliche, an § 8 BauNVO anknüpfende Belange beeinträchtigt werden; gleiches gilt auch für das § 15 BauNVO vorgelagerte Merkmal der Gebietsverträglichkeit, welches auf die (abstrakte) städtebauliche Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nach § 8 Abs. 1 BauNVO abstellt. Belange der Raumordnung dürften in beiden Fällen nicht dazugehören.
49 
Dass bei einer Neuplanung im Plangebiet Einzelhandel, beschränkt auf bestimmte Sortimente, ganz oder teilweise zugelassen werden kann, erscheint - je nach dem Ergebnis von Ermittlungen - keinesfalls ausgeschlossen. Mangels Entscheidungserheblichkeit sieht der Senat insofern aber von Anmerkungen ab.
50 
4. Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Gewerbegebiets zieht auch die Unwirksamkeit der übrigen Baugebietsflächen nach sich. Die einzelnen Baugebiete sind jedenfalls in immissionsrechtlicher Hinsicht aufeinander bezogen und abgestimmt. Es mag sein, dass die Festsetzung etwa des Wohngebiets ohne den nichtigen Teil noch eine städtebauliche Ordnung i.S. des § 1 BauGB bewirken könnte. Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel dieses Wohngebiet und das Mischgebiet mit gleichen räumlichen und sachlichen Festsetzungen ausgewiesen hätte (zu diesen Grundsätzen zur Teilbarkeit von Bebauungsplänen vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97 -, NVwZ 1998, 1067).
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision war zuzulassen. Der Frage, ob die Agglomerationsregelung für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe nach Plansatz 2.4.3.2.5 in Verbindung mit Plansatz 2.4.3.2.2 des Regionalplans Heilbronn - Franken ein wirksames, insbesondere mit Mitteln des Bauplanungsrechts umsetzbares Ziel der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG darstellt, kommt grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 VwGO zu.
53 
Beschluss vom 15. September 2010
54 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs 2004).
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Im Berufungsverfahren begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ der Stadt R. ein Anspruch auf baurechtliche Genehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes auf ihrem Grundstück zugestanden habe.
Am 15.06.2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück Flst.Nr. ... in R., F.-Sch.-Straße 20, mit 97 oberirdischen Stellplätzen. Der damals geltende Bebauungsplan „Neuwiesenstraße, Schillerstraße und Ziegelstraße“ (Änderung vom 28.06.1965) setzte für das Baugrundstück ein Gewerbegebiet fest. Bis Ende 1999 befand sich dort die Betriebstätte der Süßwarenbäckerei T.-Werk GmbH & Co. KG; die Betriebsgebäude stehen nach wie vor. Mit Schreiben des Bauordnungsamts der Beklagten vom 27.06.2000 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Stellplätze und die Zufahrt zu den Stellplätzen 87 bis 97 teilweise außerhalb der Baulinie und der überbaubaren Fläche lägen, eine Befreiung hierfür nicht in Aussicht gestellt werde und die Planung zu ändern sei. In der Folgezeit hat die Klägerin ihren Antrag nicht dahin gehend geändert.
Am 27.07.2000 kaufte die Klägerin das Grundstück. Zuvor war mit Verfügung vom 21.07.2000 die Entscheidung über den Baugenehmigungsantrag um zwölf Monate zurückgestellt worden; die Verfügung wurde der Klägerin am 28.07.2000 zugestellt.
Am 02.07.2001 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine Veränderungssperre für das Baugrundstück, in der als Planziel unter anderem die „Unterbringung der Stellplätze in erdüberdeckten Tiefgaragen“ angegeben wird (öffentliche Bekanntmachung: 13.07.2001). Am 10.06.2002 beschloss der Gemeinderat, die Veränderungssperre um ein Jahr zu verlängern (öffentliche Bekanntmachung: 18.06.2002). Am 14.07.2003 beschloss der Gemeinderat mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Tübingen, die Veränderungssperre um ein weiteres Jahr auf dann insgesamt vier Jahre zu verlängern (öffentliche Bekanntmachung: 18.07.2003).
Die Beklagte lehnte den Baugenehmigungsantrag mit Bescheid vom 20.8.2002 mit der Begründung ab, das Vorhaben widerspreche den mit der Veränderungssperre gesicherten Planungszielen. Das Regierungspräsidium Tübingen wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 21.01.2004 aus denselben Gründen zurück; der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 23.01.2004 zugestellt.
Am 24.01.2004 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag,
die baurechtliche Entscheidung der Stadt Ravensburg vom 20. August 2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21. Januar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die mit Antrag vom 9. Juni 2000 begehrte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes zu erteilen, hilfsweise, über den Antrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Am 01.12.2003 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ als Satzung, dessen Festsetzungen etwa zur Unterbringung von Stellplätzen in Tiefgaragen dem Vorhaben der Klägerin widerspricht. Der Bebauungsplan wurde am 17.04.2004 ortsüblich bekannt gemacht.
Daraufhin stellte die Klägerin den - weiteren - Hilfsantrag
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festzustellen, dass ihr in der Zeit vom 28. Juli 2003 bis zum 14. April 2004 ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zustand.
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Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klage mit Urteil vom 16.03.2005 - 4 K 200/04 - abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt:
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Die Verpflichtungsklage bleibe erfolglos, weil der Bebauungsplan „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ wirksam sei und dem Vorhaben entgegenstehe. Der Hilfsantrag auf Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Lebensmittelmarktes sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Der ursprüngliche Streitgegenstand werde nicht ausgewechselt und im Hinblick auf den geplanten Amtshaftungsprozess bestehe auch ein Feststellungsinteresse. Der Klägerin habe jedoch in der Zeit vom 28.07.2003 bis zum 17.04.2004 kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt zugestanden, weil die am 02.07.2001 erlassene und am 10.06.2002 sowie nochmals am 14.07.2003 verlängerte Veränderungssperre für das Grundstück Flst.Nr. ... dem entgegengestanden habe. Die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre hätten vorgelegen. Formelle Mängel seien nicht ersichtlich. Die Veränderungssperre beziehe sich auch auf eine hinreichend konkretisierte Planung.
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Die weitere (zweite) Verlängerung der Veränderungssperre am 14.07.2003 stelle keine unwirksame „Vorratsplanung“ dar. Zwar habe die allgemeine Geltungsdauer der am 02.07.2001 beschlossenen und am 14.07.2001 bekannt gegebenen Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB am 14.07.2003 und die allgemeine Geltungsdauer der ersten Verlängerung um ein Jahr gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB erst am 15.07.2004 geendet. Gleichwohl sei die weitere Verlängerung bereits am 14.07.2003 erforderlich gewesen. Denn hinsichtlich des Grundstücks der Klägerin habe die einjährige Zurückstellung des Baugesuchs gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf die Geltungsdauer angerechnet werden müssen, so dass der Klägerin die beantragte Baugenehmigung ohne die erneute Verlängerung hätte erteilt werden müssen mit der Folge, dass die Planung der Beklagten gescheitert wäre. Es sei nicht auf die allgemeine Geltungsdauer der Veränderungssperre abzustellen sondern allein darauf, ob besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre gegenüber der Klägerin auf insgesamt vier Jahre gerechtfertigt hätten. Das sei der Fall. Es hätten außergewöhnliche, von der Beklagten nicht zu vertretende Umstände vorgelegen, die zu einer Verzögerung des Verfahrensablaufs geführt und die weitere Verlängerung notwendig gemacht hätten. Die ursprüngliche Eigentümerin des Grundstücks, die T.-Werk KG, habe nach Aufgabe von Produktion und Standort zunächst eine Wohnnutzung angestrebt. Diesen Vorstellungen habe der Aufstellungsbeschluss vom 14.06.2000 entsprochen, der die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes vorgesehen habe. Die Klägerin, die das Grundstück am 27.07.2000 gekauft habe, habe abweichend hiervon jedoch eine rein gewerbliche Nutzung realisieren wollen, und zwar in einer Weise, die mit den städtebaulichen Zielsetzungen der Beklagten zumindest teilweise nicht zu vereinbaren gewesen sei. Somit habe geprüft werden müssen, ob die zunächst geplante und vom ursprünglichen Eigentümer mitgetragene völlige Entziehung der gewerblichen Nutzungsmöglichkeit noch habe durchgesetzt werden können. Erst nachdem insofern die rechtlichen Grenzen durch das Gutachten B. aufgezeigt worden seien, habe eine Umplanung unter Berücksichtigung der Belange der Klägerin in Angriff genommen werden können. Diese Umplanung habe sich dann dadurch verzögert, dass die Klägerin bereit gewesen sei, von ihren auf eine rein gewerbliche Nutzung zielenden Vorstellungen abzugehen und eine Bebauung des Grundstücks durch einen Dritten zu akzeptieren, wenn ihr im Gegenzug die Beklagte einen Ersatzstandort für den Lebensmittelmarkt in der Jahnstraße ermögliche. Die Beklagte habe die weitere Planung für das Baugrundstück von der Klärung dieser alternativen Lösung abhängig machen dürfen, weil diese eine Wohnnutzung des Baugrundstücks als möglich habe erscheinen lassen, was ihren städtebaulichen Vorstellungen weit eher entsprochen hätte. Ohne den Grundstückskauf der Klägerin hätte das Planverfahren mithin in wesentlich kürzerer Frist abgewickelt werden können. Der Beklagten könnten auch keine vermeidbaren Verzögerungen vorgeworfen werden. Das gelte insbesondere für den Zeitraum zwischen der Vorlage des schalltechnischen Gutachtens am 09.10.2002 und dem Auslegungsbeschluss vom 19.03.2003, während dessen ein weiteres Rechtsgutachten von Prof. B. eingeholt worden sei, das an die Planer zur „themenbezogenen Überprüfung“ habe übersandt werden müssen. Denn der komplett veränderte Planentwurf sei noch nicht rechtlich beurteilt worden. Außerdem habe Prof. B. in seiner ersten Stellungnahme die vorliegenden Erkenntnisse als unzureichend bemängelt. Zudem habe am 30.01.2003 eine weitere Besprechung zwischen der Klägerin und der Beklagten zur Frage einer Alternativlösung stattgefunden.
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Gegen das am 08.07.2005 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 08.08.2005 Berufung ein. Auf Antrag vom 05.09.2005 wurde die Berufungsbegründungsfrist zunächst bis 24.10.2005 und auf weiteren Antrag vom 10.10.2005 bis 15.11.2005 verlängert. Am 04.11.2005/24.03.2006 hat die Klägerin den Antrag gestellt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. März 2005 - 4 K 200/04 - zu ändern und festzustellen, dass ihr in der Zeit vom 30. Juli 2003 bis zum 14. April 2004 ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zustand,
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hilfsweise festzustellen,
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dass ihr in der Zeit vom 30. Juli 2003 bis zum 14. April 2004 ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung mit Ausnahme der Stellplätze Nr. 46 bis 69 zustand.
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Sie begründet die Berufung wie folgt: Es komme nicht darauf an, ob das Feststellungsinteresse dadurch entfallen sei, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Lebensmittelmarktes im fraglichen Zeitraum als Kollegialorgan verneint habe und es daher offensichtlich am Verschulden der zuständigen Behörde fehle. Denn sie könne diese negative Feststellung des Verwaltungsgerichts nur im Wege der Berufung beseitigen und dürfe nicht rechtsschutzlos gestellt werden. Vor diesem Hintergrund müsse das Feststellungsinteresse gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als besondere Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzinteresses bejaht werden. Im Übrigen sei das Feststellungsinteresse auch unabhängig davon nicht entfallen, weil die Beklagte selbst um die unangemessen lange Verfahrensdauer gewusst habe. Außerdem bestehe Wiederholungsgefahr, weil die Beklagte im Bebauungsplanverfahren „Gewerbegebiet zwischen Jahnstraße und Bahnlinie“ in derselben Weise vorgehen werde wie hier, falls sie dort einen Lebensmittelmarkt realisieren wolle.
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In dem zur Überprüfung gestellten Zeitraum habe keine wirksame Veränderungssperre mehr bestanden. In den Sitzungsvorlagen zur Verlängerung der Veränderungssperre sei als Zeitpunkt des Außerkrafttretens der bisherigen Veränderungssperre jeweils der Tag genannt worden, an dem die Frist gegenüber der Klägerin wegen der individuellen Anrechnung der Zurückstellung des Baugesuchs abgelaufen sei, obwohl die Veränderungssperre nach ihrer allgemeinen Geltungsdauer noch ein Jahr länger in Kraft gewesen sei, was auch im Satzungstext selbst zum Ausdruck komme. Mithin habe sich der Normsetzungswille des Gemeinderats nicht auf den - maßgeblichen - Zeitraum der allgemeinen (objektiven) Geltungsdauer der Veränderungssperre bezogen. An der Unwirksamkeit der Verlängerungen würde sich auch für den Fall nichts ändern, dass der Gemeinderat die längere, allgemeine Geltungsdauer zwar erkannt, die Veränderungssperre jedoch bewusst ein Jahr vor deren Ablauf habe verlängern wollen. Denn dann wäre der Satzungsbeschluss verfrüht „auf´s Geratewohl“ erfolgt, ohne dass der Gemeinderat die Erforderlichkeit der Verlängerung zu dem Zeitpunkt hätte beurteilen können, zu dem sie infolge Ablaufs der allgemeinen Geltungsdauer erst notwendig geworden wäre. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die vorzeitige Verlängerung der Veränderungssperre entsprechend der individuellen Geltungsdauer auch nicht zur effektiven Sicherung der Bebauungsplanung erforderlich gewesen. Denn nach ständiger Rechtsprechung könne sich der einzelne Grundstückseigentümer solange nicht auf einen nur ihm gegenüber eingetretenen Ablauf der Geltungsdauer der Veränderungssperre infolge individueller Anrechnung von Zurückstellungszeiten berufen, als die Möglichkeit zur Verlängerung ihm gegenüber bestehe.
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Auch hätten die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB für eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre nicht vorgelegen. Die Notwendigkeit einer Umplanung unter Berücksichtigung geänderter Nutzungsvorstellungen des neuen Eigentümers stelle keine Besonderheit dar. Die Planung sei auch nicht durch eine „im Raum stehende“ Alternativlösung - Bau des Lebensmittelmarktes an der Jahnstraße und im Gegenzug Wohnbebauung auf dem Baugrundstück - erschwert worden. Hierzu habe bereits am 11.04.2001 ein Gespräch stattgefunden. Die Beklagte habe die Alternativlösung jedoch dann nicht mehr näher geprüft, sondern stattdessen mit dem Aufstellungsbeschluss vom 21.11.2001 für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet zwischen Jahnstraße und Bahnlinie“ reagiert. Ziel sei bereits damals die Verhinderung von Einzelhandelsbetrieben an der Jahnstraße gewesen, wie sich dem Artikel in der Schwäbischen Zeitung vom 24.11.2001 entnehmen lasse. In der Folgezeit sei sie mit ihren Bemühungen um eine Alternativlösung dann nur noch hingehalten worden. Tatsächlich sei längst entschieden gewesen, dass eine Umsiedlung des Lebensmittelmarktes auf das Grundstück Jahnstraße nicht in Betracht komme. Dementsprechend heiße es auch in der Begründung des Planentwurfs vom 23.04.2002, dass der Ersatzstandort Jahnstraße/Goethestraße als „nicht integrierter“ Standort nicht im Einklang mit den Zielen des Einzelhandelskonzeptes vom 06.03.2002 stehe. Zwar habe auf ihre Veranlassung am 30.01.2003 nochmals ein Gespräch über eine Alternativlösung stattgefunden. Auf Seiten der Beklagten habe dazu jedoch ernsthaft keine Bereitschaft mehr bestanden. Dementsprechend sei ihr Alternativvorschlag auch in der Begründung des vom 31.03. bis 02.05.2003 öffentlich ausgelegten Planentwurfs erneut abgelehnt worden. Gleichwohl habe die Beklagte mit Schreiben vom 03.06.2003 das Regierungspräsidium um Zustimmung zur weiteren Verlängerung der Veränderungssperre gebeten mit der - wahrheitswidrigen - Begründung, dies sei für die Erarbeitung einer Lösung erforderlich, die sowohl die Errichtung eines Lebensmittelmarktes als auch die Wahrung der städtebaulichen Zielsetzungen ermögliche. Tatsächlich sei in dieser Richtung in der Folgezeit nichts geschehen. Im Übrigen sei es mit dem Eigentumsrecht nicht vereinbar, dass eine Stadt mit 50.000 Einwohnern, die über einen eigenen, auf dem Gebiet des Bauplanungsrechts geschulten Volljuristen verfüge, zu Lasten eines von der Veränderungssperre betroffenen Grundstückseigentümers einen externen Gutachter mit der Prüfung der Frage beauftrage, ob es möglich sei, im Plangebiet statt der bisher zulässigen gewerblichen Nutzung Wohnnutzung festzusetzen, und in welchem Umfang gegebenenfalls Entschädigungsansprüche entstehen könnten. Es komme hinzu, dass das Gutachten dann erst am 27.02.2001, also acht Monate nach dem Aufstellungsbeschluss, erstellt worden sei. Es gehe nicht an, zu Lasten des in der Ausnutzung seines Grundeigentums blockierten Eigentümers einen - überlasteten - Gutachter zu beauftragen, der allein für die Prüfung planungsrechtlicher Vorfragen ein Drittel der Regeldauer einer Veränderungssperre benötige. Ähnlich verhalte es sich mit dem im Mai 2001 in Auftrag gegebenen Einzelhandelsgutachten für die Stadt Ravensburg vom 06.03.2002; die Beklagte habe bereits mit dem Aufstellungsbeschluss vom 28.06.2000 zum Ausdruck gebracht, dass sie auf dem Baugrundstück keinen (Lebensmittel-) Einzelhandelsbetrieb wünsche. Hätte daher die Beklagte zu Beginn des Planverfahrens ihr eigenes Rechtsamt oder jedenfalls einen weniger überlasteten Gutachter mit der Prüfung der planungsrechtlichen Vorfragen beauftragt, hätte sie den geänderten Planentwurf deutlich vor Juli 2002 fassen können mit der Folge, dass das Bauleitplanverfahren innerhalb der bis Ende Juli 2003 währenden Drei-Jahres-Frist hätte abgeschlossen werden können. Zumindest hätte die weitere Verlängerung nicht ohne Weiteres für die gesetzliche Höchstdauer von vier Jahren beschlossen werden dürfen. Dass diese Geltungsdauer zu lange bemessen gewesen sei, zeige sich daran, dass sie nicht habe ausgeschöpft werden müssen.
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Ihrem Anspruch auf Genehmigung des Lebensmittelmarktes habe bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ auch nicht der bis dahin geltende Bebauungsplan „ Neuwiesenstraße, Schillerstraße und Ziegelstraße“ entgegen gestanden. Zwar habe ihr Vorhaben wohl dessen Festsetzungen widersprochen, weil die in den Bauvorlagen eingetragenen 24 Stellplätze Nrn. 46 bis 69 innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche gelegen hätten. Dieser Bebauungsplan sei jedoch wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam gewesen. Weder der zeichnerische Teil des Plans noch die Satzung noch die Niederschrift über die Sitzung  des Gemeinderats seien von dem zur Ausfertigung allein befugten Oberbürgermeister unterzeichnet worden. Selbst wenn die amtliche Bekanntmachung des Plans vom Oberbürgermeister unterzeichnet worden sein sollte, fehle es an der „gedanklichen Schnur“ zum Bebauungsplan selbst. Der diesem Bebauungsplan vorangegangene Plan „Ortsbauplan für das Gebiet zwischen Rudolf-, Olga-, Schiller- und Ziegelstraße“ von 1953 habe keine ihrem Vorhaben entgegen stehende Festsetzungen enthalten. Der geplante Lebensmittelmarkt sei mithin bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuordnung  T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ im April 2004 nach § 34
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Abs. 1 BauGB zu beurteilen gewesen. Bei der näheren Umgebung habe es sich um eine durch Wohnbebauung, Gewerbebetriebe und einen Industriebetrieb (T.-Werk) geprägte Gemengelage gehandelt, in welcher die Wohnbebauung bestenfalls die Schutzwürdigkeit eines Mischgebiets in Anspruch habe nehmen können. In diesen Rahmen habe sich ihr Vorhaben eingefügt.
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Sollte der Bebauungsplan „Neuwiesenstraße, Schillerstraße und Ziegelstraße“ von 1965 wirksam gewesen sein, sei jedenfalls der Hilfsantrag begründet. Denn bei Verzicht auf die Stellplätze Nrn. 46 bis 69 hätte das Vorhaben dessen Festsetzungen nicht widersprochen. Ein solcher Verzicht wäre auch ohne weiteres möglich gewesen, ohne das Bauvorhaben in seiner Identität in Frage zu stellen; die Baurechtsbehörde hätte beachten müssen, dass der Bauantrag insoweit teilbar gewesen sei und der genehmigungsfähige Teil des Vorhabens hätte genehmigt werden müssen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung als unzulässig zu verwerfen oder zurückzuweisen.
26 
Sie führt aus: Die Berufung sei mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig. Das Verwaltungsgericht habe als Kammer entschieden, dass sie sich rechtmäßig verhalten habe und der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt zugestanden habe, so dass die beabsichtigte Amtshaftungsklage mangels Verschuldens offensichtlich aussichtslos sei. Unabhängig davon habe der Klägerin im fraglichen Zeitraum wegen der Veränderungssperre auch in der Sache kein Anspruch auf Genehmigungserteilung zugestanden. Der Normsetzungswille des Gemeinderats bei Verlängerung der Veränderungssperre habe sich auf die individuelle Geltungsdauer gegenüber der Klägerin bezogen und decke sich daher mit der in der Begründung angegebenen Geltungsdauer. Da sich die Veränderungssperre nur auf das Baugrundstück der Klägerin bezogen habe, habe auch kein Anlass für eine davon abweichende Bestimmung der allgemeinen Geltungsdauer bestanden. Auch das Regierungspräsidium sei bei seiner Zustimmung zur weiteren Verlängerung zutreffend von einer individuellen Berechnung der Geltungsdauer ausgegangen. Die Erforderlichkeit einer Verlängerung der Veränderungssperre könne zur effektiven Sicherung der Planung auch aus dem individuellen Ablauf der Geltungsdauer hergeleitet werden. Dem stehe nicht entgegen, dass sich ein Grundstückseigentümer nach der Rechtsprechung solange nicht auf eine individuelle Anrechnung des Zeitraums der Zurückstellung auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre berufen könne, als diese ihm gegenüber noch verlängert werden könne. Denn zum einen entscheide über diese Möglichkeit einer Verlängerung nicht die Gemeinde, sondern die Baurechtsbehörde. Die Gemeinde könne folglich nur dann sicher sein, dass ein der Planung widersprechendes Vorhaben nicht realisiert werde, wenn sie befugt sei, die Veränderungssperre in Anlehnung an deren individuelle Geltungsdauer zu verlängern. Gemäß dem hier anzuwendenden § 17 Abs. 2 BauGB a.F. habe eine Veränderungssperre zum anderen nur mit Zustimmung des Regierungspräsidiums nochmals bis zu insgesamt vier Jahren verlängert werden dürfen. Dieses Zustimmungserfordernis wäre ausgehöhlt worden, wenn bei individuellem Fristablauf die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung durch die Baurechtsbehörde hätte geprüft werden können.
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Die von § 17 Abs. 2 BauGB vorausgesetzten „besonderen Umstände“ für eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre hätten vorgelegen. Die Klägerin habe während der öffentlichen Auslegung (bis zum 02.05.2003) sehr umfangreiche Anregungen vorgebracht, die mit ihren städtebaulichen Zielsetzungen nicht ohne Weiteres vereinbar gewesen seien. Deshalb sei eine schwierige und komplexe Beratung in tatsächlicher und rechtlicher Sicht über eventuelle Planänderungen erforderlich gewesen. Es sei daher auch im Hinblick auf die notwendige Genehmigung des Bebauungsplans durch das Regierungspräsidium Tübingen klar gewesen, dass der Bebauungsplan bis zum individuellen Ablauf der Geltungsdauer der Veränderungssperre nicht rechtskräftig verabschiedet werden könne. Für die Unterstellung der Klägerin, sie sei von der Beklagten hingehalten worden, gebe es keine sachliche Grundlage. Das Planverfahren sei von Beginn an gegenüber der Klägerin transparent geführt worden; es sei stets angegeben worden, welche Schritte zur Lösungsfindung - etwa die Einholung von Gutachten - notwendig seien. Sie habe auch über einen langen Zeitraum hinweg ergebnisoffene Verhandlungsgespräche mit der Klägerin geführt. Schließlich könne nicht beanstandet werden, dass die zweite Verlängerung für ein ganzes Jahr erfolgt sei, weil eine kürzere Dauer wegen der noch durchzuführenden Abklärungen nicht abzusehen gewesen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Bauakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Tübingen und die Akten zur Veränderungssperre sowie zu den Bebauungsplänen „Bebauungsplanänderung im Gebiet zwischen Neuwiesenstraße, Schillerstraße und Ziegelstraße“ und „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
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1. Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft. Sie ist auch sonst zulässig. In entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann die Klägerin von ihrem Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt auf Feststellung der Genehmigungsfähigkeit dieses Vorhabens mit Blick auf die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen übergehen, nachdem während des erstinstanzlichen Verfahrens der Bebauungsplan „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ in Kraft getreten ist, dessen Festsetzungen das Vorhaben widerspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 -, BVerwGE 61, 128; Eyermann/Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 113 RdNr. 104). Dabei kann offen bleiben, ob ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG im Hinblick auf das klageabweisende Urteil der Kammer des Verwaltungsgerichts wegen fehlenden Verschuldens von vornherein ausscheiden würde und es daher am Feststellungsinteresse fehlte („Kollegialgerichtsrichtlinie“, vgl. Eyermann/Schmidt, a.a.O., § 113 RdNr. 90 m.w.N.). Denn jedenfalls kann eine verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten wegen enteignungsgleichen Eingriffs nicht als offensichtlich aussichtslos beurteilt werden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die rechtswidrige zeitweilige Versagung einer Baugenehmigung einen solchen Entschädigungsanspruch auslösen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1994 - III ZR 27/93 -, NJW 1994, 3158; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.1998 - 3 S 990/98 -, VBlBW 1999, 97). Die Klägerin war in dem zur Überprüfung gestellten Zeitraum vom 30.07.2003 bis zum 14.04.2004 auch Eigentümerin des Baugrundstücks, so dass sie als Trägerin eines solchen Anspruchs in Betracht kommt.
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2. Die Berufung ist jedoch hinsichtlich des Hauptantrags auf Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Lebensmittelmarktes in der Zeit vom 30.07.2003 bis zum 14.04.2004 nicht begründet.
31 
Hierbei bedarf keiner Klärung, ob dem Vorhaben die von der Beklagten erlassenen Veränderungssperren entgegengehalten werden konnten, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, oder ob diese unwirksam waren. Denn der geplante Lebensmittelmarkt widersprach nicht nur den Veränderungssperren, sondern auch dem Bebauungsplan „Neuwiesenstraße, Schillerstraße und Ziegelstraße“ vom 28.06.1965, der bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ im April 2004 in Geltung war. Dieser Plan sah entlang der Neuwiesenstraße, der Ziegelstraße und der Schillerstraße eine drei Meter breite, nicht überbaubare Grundstücksfläche vor, auf der Nebenanlagen unzulässig waren und die gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten war. Nach dem Genehmigungsantrag sollten im Bereich der nicht überbaubaren Fläche entlang der Schillerstraße und der Ziegelstraße insgesamt 24 Stellplätze (Nrn. 46 - 69) errichtet werden. Das beantragte Vorhaben war somit planwidrig. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der vormalige Bebauungsplan auch nicht wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Originalniederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 28.06.1965, in der der Plan als Satzung beschlossen wurde, zur Einsicht vorgelegt. Diese Niederschrift ist auf dem Vorblatt, in dem die Tagungsordnungspunkte - unter § 246 auch der Satzungsbeschluss über den maßgeblichen Bebauungsplan - aufgelistet sind, vom damaligen Oberbürgermeister Sauer unterzeichnet; der Satzungsbeschluss selbst nimmt ausdrücklich Bezug auf den Lageplan des Stadtplanungsamtes vom 07.01.1965, der die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen enthält. Damit ist der Bebauungsplan insgesamt durch eine hierzu befugte Amtsperson ausgefertigt worden (vgl. zur Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Ausfertigung von Bebauungsplänen Urteil des Senats vom 15.12.1994 - 8 S 1948/94 - VBlBW 1995, 207). Somit bestand unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Veränderungssperren bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ kein Anspruch auf Genehmigung des konkret beantragten Lebensmittelmarktes.
II.
32 
1. Der Hilfsantrag auf Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Lebensmittelmarktes ohne die innerhalb der nicht überbaubaren Flächen liegenden Stellplätze Nrn. 46 - 69 ist zulässig. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass die Baurechtsbehörde im Zeitraum vom 30.07.2003 bis zum 14.04.2004 eine auf den genehmigungsfähigen Teil des Vorhabens beschränkte Baugenehmigung auch ohne eine dahin gehende ausdrückliche Änderung des Genehmigungsantrags und der Bauvorlagen hätte erteilen müssen. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Klägerin in diesem Falle ein Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs mit Blick auf eine rechtswidrige Versagung der Baugenehmigung zustünde.
33 
2. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist jedoch ebenfalls nicht begründet.
34 
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen. In dieser Regelung ist der Grundsatz enthalten, dass eine Baugenehmigung nur insoweit abgelehnt werden kann, als es erforderlich ist, um einen Widerspruch des Vorhabens zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu verhindern, falls eine solche Teilung objektiv möglich ist und die Identität des Vorhabens gewahrt bleibt; die Baurechtsbehörde kann die Baugenehmigung jedoch auch in diesen Fällen insgesamt versagen, wenn sich aus den Antragsunterlagen oder sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bauherr nicht beabsichtigt, nur den genehmigungsfähigen Teil seines Vorhabens zu verwirklichen (vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl.,
35 
Bd. 2, § 58 Rn. 44; Schlez, LBO, 3. Aufl., § 59 Rn. 58; vgl. auch VGH Bad.-Württbg., Urteil vom 25.3.1971 - III 498/67 -).
36 
Das ist hier der Fall. Zwar hätten die in der nicht überbaubaren Fläche liegenden Stellplätze nicht nachgewiesen werden müssen (vgl. VwV Stellplätze vom 08.12.1986 und vom 04.08.2003 - GABl. 1987, S. 3 und GABl. 2003, S. 590 - : Verkaufsstätten bis 700 qm 1 Stellplatz je 30-50 qm Verkaufsnutzfläche; Stellplatznachweis vom 09.06.2000 in den Bauvorlagen). Auch wäre es objektiv gesehen möglich gewesen, den Lebensmittelmarkt unter Wahrung seiner Identität ohne diese Stellplätze zu realisieren. Von einer entsprechenden Absicht der Klägerin musste die Baurechtsbehörde jedoch nicht ausgehen. Diese wurde zu Beginn des Baugenehmigungsverfahrens von der Baurechtsbehörde mit Schreiben vom 27.06.2000 auf die Planwidrigkeit eines Teils der Stellplätze hingewiesen und um entsprechende Änderung des Genehmigungsantrags gebeten, weil eine Befreiung insoweit nicht in Aussicht gestellt werden könne. Hierauf hat die Klägerin in der Folgezeit nicht reagiert und keine geänderten Pläne eingereicht. Aus diesem Verhalten konnte die Baurechtsbehörde schließen, dass sie auf der Realisierung des Vorhabens nach den eingereichten Bauvorlagen beharre. Dem steht nicht entgegen, dass unmittelbar nach dem oben genannten Hinweisschreiben der Baurechtsbehörde der Genehmigungsantrag zurückgestellt wurde und danach Veränderungssperren erlassen wurden, um eine Realisierung des Lebensmittelmarktes zu verhindern. Denn die von der Baurechtsbehörde angeregte Änderung des Genehmigungsantrags war in jedem Falle notwendig, um das Vorhaben im Falle der Unwirksamkeit dieser Maßnahmen realisieren zu können.
37 
Auch unabhängig von diesem Verhalten der Klägerin konnte die Baurechtsbehörde nicht davon ausgehen, dass diese den Lebensmittelmarkt auch bei einer um mehr als ein Viertel verringerten Stellplatzzahl unverändert realisieren werde. Vielmehr durfte sie angesichts des Umstandes, dass die Klägerin bereit war, in erheblichem Umfang wertvolles Bauland für Stellplätze zu „opfern“, die nach den rechtlichen Vorgaben nicht notwendig gewesen wären, annehmen, dass eine hohe Anzahl von Stellplätzen wesentlicher Bestandteil ihres Geschäftskonzeptes war (leichte Erreichbarkeit des Marktes mit Pkw).
38 
Dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11.05.2005 - Au 4 K 04.1558 - lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Die Entscheidung betrifft die Frage, ob der dortige Kläger bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Anspruch auf Verbescheidung seines Bauantrags hatte, weil ihm wegen des ganz geringfügigen Überschreitens der vorgeschriebenen Abstandsfläche eine „Abweichung“ nach Bayerischem Bauordnungsrecht hätte erteilt werden müssen bzw. ob er diesen Mangel bei entsprechendem Hinweis ohne Weiteres durch eine geringfügige Verschiebung des Standorts des Vorhabens hätte ausräumen können. Vorliegend geht es jedoch weder um die „Herstellung“ der Rechtmäßigkeit des Vorhabens durch die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung noch ist der nicht genehmigungsfähige Teil des Bauvorhabens von lediglich untergeordneter Bedeutung.
39 
Nach allem hätte die Klägerin in der Zeit vom 30.07.2003 bis zum 14.04.2004 keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt mit Ausnahme der Stellplätze Nrn. 46 bis 69 gehabt, weil sie keinen dahingehenden Genehmigungsantrag eingereicht hat.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Voraussetzungen des §§ 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG auf 70.000,-- EUR festgesetzt.
44 
Gründe
45 
Von der Festsetzung eines höheren Streitwerts gemäß Ziff. 9.1.4 des Streitwertkatalogs 2004 (700 qm Verkaufsfläche x 150,-- EUR = 105.000,-- EUR) sieht der Senat ab, weil die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr die Verpflichtung der Beklagten auf Erteilung der Baugenehmigung, sondern nur noch die Feststellung der Genehmigungsfähigkeit begehrt.
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
I.
29 
1. Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft. Sie ist auch sonst zulässig. In entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann die Klägerin von ihrem Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt auf Feststellung der Genehmigungsfähigkeit dieses Vorhabens mit Blick auf die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen übergehen, nachdem während des erstinstanzlichen Verfahrens der Bebauungsplan „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ in Kraft getreten ist, dessen Festsetzungen das Vorhaben widerspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 -, BVerwGE 61, 128; Eyermann/Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 113 RdNr. 104). Dabei kann offen bleiben, ob ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG im Hinblick auf das klageabweisende Urteil der Kammer des Verwaltungsgerichts wegen fehlenden Verschuldens von vornherein ausscheiden würde und es daher am Feststellungsinteresse fehlte („Kollegialgerichtsrichtlinie“, vgl. Eyermann/Schmidt, a.a.O., § 113 RdNr. 90 m.w.N.). Denn jedenfalls kann eine verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten wegen enteignungsgleichen Eingriffs nicht als offensichtlich aussichtslos beurteilt werden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die rechtswidrige zeitweilige Versagung einer Baugenehmigung einen solchen Entschädigungsanspruch auslösen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1994 - III ZR 27/93 -, NJW 1994, 3158; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.1998 - 3 S 990/98 -, VBlBW 1999, 97). Die Klägerin war in dem zur Überprüfung gestellten Zeitraum vom 30.07.2003 bis zum 14.04.2004 auch Eigentümerin des Baugrundstücks, so dass sie als Trägerin eines solchen Anspruchs in Betracht kommt.
30 
2. Die Berufung ist jedoch hinsichtlich des Hauptantrags auf Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Lebensmittelmarktes in der Zeit vom 30.07.2003 bis zum 14.04.2004 nicht begründet.
31 
Hierbei bedarf keiner Klärung, ob dem Vorhaben die von der Beklagten erlassenen Veränderungssperren entgegengehalten werden konnten, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, oder ob diese unwirksam waren. Denn der geplante Lebensmittelmarkt widersprach nicht nur den Veränderungssperren, sondern auch dem Bebauungsplan „Neuwiesenstraße, Schillerstraße und Ziegelstraße“ vom 28.06.1965, der bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ im April 2004 in Geltung war. Dieser Plan sah entlang der Neuwiesenstraße, der Ziegelstraße und der Schillerstraße eine drei Meter breite, nicht überbaubare Grundstücksfläche vor, auf der Nebenanlagen unzulässig waren und die gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten war. Nach dem Genehmigungsantrag sollten im Bereich der nicht überbaubaren Fläche entlang der Schillerstraße und der Ziegelstraße insgesamt 24 Stellplätze (Nrn. 46 - 69) errichtet werden. Das beantragte Vorhaben war somit planwidrig. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der vormalige Bebauungsplan auch nicht wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Originalniederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 28.06.1965, in der der Plan als Satzung beschlossen wurde, zur Einsicht vorgelegt. Diese Niederschrift ist auf dem Vorblatt, in dem die Tagungsordnungspunkte - unter § 246 auch der Satzungsbeschluss über den maßgeblichen Bebauungsplan - aufgelistet sind, vom damaligen Oberbürgermeister Sauer unterzeichnet; der Satzungsbeschluss selbst nimmt ausdrücklich Bezug auf den Lageplan des Stadtplanungsamtes vom 07.01.1965, der die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen enthält. Damit ist der Bebauungsplan insgesamt durch eine hierzu befugte Amtsperson ausgefertigt worden (vgl. zur Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Ausfertigung von Bebauungsplänen Urteil des Senats vom 15.12.1994 - 8 S 1948/94 - VBlBW 1995, 207). Somit bestand unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Veränderungssperren bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ kein Anspruch auf Genehmigung des konkret beantragten Lebensmittelmarktes.
II.
32 
1. Der Hilfsantrag auf Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Lebensmittelmarktes ohne die innerhalb der nicht überbaubaren Flächen liegenden Stellplätze Nrn. 46 - 69 ist zulässig. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass die Baurechtsbehörde im Zeitraum vom 30.07.2003 bis zum 14.04.2004 eine auf den genehmigungsfähigen Teil des Vorhabens beschränkte Baugenehmigung auch ohne eine dahin gehende ausdrückliche Änderung des Genehmigungsantrags und der Bauvorlagen hätte erteilen müssen. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Klägerin in diesem Falle ein Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs mit Blick auf eine rechtswidrige Versagung der Baugenehmigung zustünde.
33 
2. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist jedoch ebenfalls nicht begründet.
34 
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen. In dieser Regelung ist der Grundsatz enthalten, dass eine Baugenehmigung nur insoweit abgelehnt werden kann, als es erforderlich ist, um einen Widerspruch des Vorhabens zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu verhindern, falls eine solche Teilung objektiv möglich ist und die Identität des Vorhabens gewahrt bleibt; die Baurechtsbehörde kann die Baugenehmigung jedoch auch in diesen Fällen insgesamt versagen, wenn sich aus den Antragsunterlagen oder sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bauherr nicht beabsichtigt, nur den genehmigungsfähigen Teil seines Vorhabens zu verwirklichen (vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl.,
35 
Bd. 2, § 58 Rn. 44; Schlez, LBO, 3. Aufl., § 59 Rn. 58; vgl. auch VGH Bad.-Württbg., Urteil vom 25.3.1971 - III 498/67 -).
36 
Das ist hier der Fall. Zwar hätten die in der nicht überbaubaren Fläche liegenden Stellplätze nicht nachgewiesen werden müssen (vgl. VwV Stellplätze vom 08.12.1986 und vom 04.08.2003 - GABl. 1987, S. 3 und GABl. 2003, S. 590 - : Verkaufsstätten bis 700 qm 1 Stellplatz je 30-50 qm Verkaufsnutzfläche; Stellplatznachweis vom 09.06.2000 in den Bauvorlagen). Auch wäre es objektiv gesehen möglich gewesen, den Lebensmittelmarkt unter Wahrung seiner Identität ohne diese Stellplätze zu realisieren. Von einer entsprechenden Absicht der Klägerin musste die Baurechtsbehörde jedoch nicht ausgehen. Diese wurde zu Beginn des Baugenehmigungsverfahrens von der Baurechtsbehörde mit Schreiben vom 27.06.2000 auf die Planwidrigkeit eines Teils der Stellplätze hingewiesen und um entsprechende Änderung des Genehmigungsantrags gebeten, weil eine Befreiung insoweit nicht in Aussicht gestellt werden könne. Hierauf hat die Klägerin in der Folgezeit nicht reagiert und keine geänderten Pläne eingereicht. Aus diesem Verhalten konnte die Baurechtsbehörde schließen, dass sie auf der Realisierung des Vorhabens nach den eingereichten Bauvorlagen beharre. Dem steht nicht entgegen, dass unmittelbar nach dem oben genannten Hinweisschreiben der Baurechtsbehörde der Genehmigungsantrag zurückgestellt wurde und danach Veränderungssperren erlassen wurden, um eine Realisierung des Lebensmittelmarktes zu verhindern. Denn die von der Baurechtsbehörde angeregte Änderung des Genehmigungsantrags war in jedem Falle notwendig, um das Vorhaben im Falle der Unwirksamkeit dieser Maßnahmen realisieren zu können.
37 
Auch unabhängig von diesem Verhalten der Klägerin konnte die Baurechtsbehörde nicht davon ausgehen, dass diese den Lebensmittelmarkt auch bei einer um mehr als ein Viertel verringerten Stellplatzzahl unverändert realisieren werde. Vielmehr durfte sie angesichts des Umstandes, dass die Klägerin bereit war, in erheblichem Umfang wertvolles Bauland für Stellplätze zu „opfern“, die nach den rechtlichen Vorgaben nicht notwendig gewesen wären, annehmen, dass eine hohe Anzahl von Stellplätzen wesentlicher Bestandteil ihres Geschäftskonzeptes war (leichte Erreichbarkeit des Marktes mit Pkw).
38 
Dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11.05.2005 - Au 4 K 04.1558 - lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Die Entscheidung betrifft die Frage, ob der dortige Kläger bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Anspruch auf Verbescheidung seines Bauantrags hatte, weil ihm wegen des ganz geringfügigen Überschreitens der vorgeschriebenen Abstandsfläche eine „Abweichung“ nach Bayerischem Bauordnungsrecht hätte erteilt werden müssen bzw. ob er diesen Mangel bei entsprechendem Hinweis ohne Weiteres durch eine geringfügige Verschiebung des Standorts des Vorhabens hätte ausräumen können. Vorliegend geht es jedoch weder um die „Herstellung“ der Rechtmäßigkeit des Vorhabens durch die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung noch ist der nicht genehmigungsfähige Teil des Bauvorhabens von lediglich untergeordneter Bedeutung.
39 
Nach allem hätte die Klägerin in der Zeit vom 30.07.2003 bis zum 14.04.2004 keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt mit Ausnahme der Stellplätze Nrn. 46 bis 69 gehabt, weil sie keinen dahingehenden Genehmigungsantrag eingereicht hat.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Voraussetzungen des §§ 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG auf 70.000,-- EUR festgesetzt.
44 
Gründe
45 
Von der Festsetzung eines höheren Streitwerts gemäß Ziff. 9.1.4 des Streitwertkatalogs 2004 (700 qm Verkaufsfläche x 150,-- EUR = 105.000,-- EUR) sieht der Senat ab, weil die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr die Verpflichtung der Beklagten auf Erteilung der Baugenehmigung, sondern nur noch die Feststellung der Genehmigungsfähigkeit begehrt.
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. April 2004 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Wohngebäude in Rostock, A.-ring. Es handelt sich um sechsstöckige Flachdachgebäude. Unter dem 26.02.2001 erteilte der Beklagte die Genehmigung zur Sanierung und Modernisierung sowie Herstellung von zwei Aufzugsanlagen und Änderung von Grundrissen in 15 Wohneinheiten. Der Hinweis Nr. 1 lautet: "Die Farbgestaltung ist mit dem Amt für Stadtplanung abzustimmen".

2

Im Rahmen der Modernisierungsmaßnahmen im Jahre 2001 wurden vor diesen Gebäuden gläserne Aufzugsschächte angebracht. Auf deren rundgewölbtem Dach wurde jeweils eine Skulptur aufgesetzt, die jeweils eine Höhe von etwa 2,9 m hat. Sie stellen einen Dreizack dar, wie ihn üblicherweise figürliche Gestalten des Meeresgottes Neptun tragen.

3

Für diese Skulpturen beantragte die Klägerin, die in ihrem Firmennamen das Wort "Neptun" trägt, mit Schreiben vom 17.10.2001 die baurechtliche Genehmigung in Form eine Nachtrags. Zugleich wurde eine farbliche Gestaltung der Fassade dargestellt.

4

Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 19.02.2002 ab. Zur Begründung führte er aus: Das Grundstück liege nicht im Bereich eines Bebauungsplans, jedoch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die nähere Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet. Die beantragte Werbeanlage bestehe aus zwei Stück je 2,903 m hohen Metallelementen, die als Neptun-Dreizack ausgebildet seien. Dieses Symbol sei auch Bestandteil des Firmenlogos der Klägerin. Die Werbung sei als Werbeanlage an der Stätte der Leistung zu beurteilen. Die Art der Nutzung sei planungsrechtlich zulässig. Die Anlagen überragten aber die in der näheren Umgebung vorhandene Bebauung um ca. 1,0 m. Die städtebauliche Wirkung sei mit der einer Dachwerbeanlage vergleichbar, für die es in der näheren Umgebung keine vergleichbaren Anlagen gäbe. Die Anlage überschreite daher das Maß der baulichen Nutzung. Sie füge sich nicht in die vorhandene Bebauung ein und beeinträchtige das Ortsbild.

5

Als Nebenanlage müssten sich Werbeanlagen als ein mögliches Element der Gliederung der Fassade unterordnend einfügen. Die Anlagen wirkten aber in störender Weise mit ihrer Größe und dem Ort der Anbringung auf die vorhandene architektonische Gliederung der Fassade des Gebäudes. Sie fügten sich nicht in die Maßstäblichkeit der vorhandenen Architektur ein. Sie seien so auffallend in ihrer Wirkung, dass sie rücksichtlos eingeordnet werden müssten und verunstaltend auf die Umgebung wirkten. Eine nichtgewollte Vorbildwirkung sei nicht auszuschließen.

6

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27.03.2002 zurückwies. Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 05.04.2002 zugestellt.

7

Bereits am 25.02.2002 hatte der Beklagte eine Ordnungsverfügung erlassen, durch die die Klägerin aufgefordert wurde, die bereits errichteten zwei Werbeanlagen bis zum 28.03.2002 abzubauen; es wurde außerdem ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt: Es handele sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben, das nicht genehmigungsfähig sei.

8

Mit Bescheid vom 01.03.2002 erhob der Beklagte für das ordnungsbehördliche Verfahren Gebühren in Höhe von 55,00 Euro. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, gegen die Ablehnung des Bauantrags habe sie Widerspruch eingelegt. Somit sei für sie der Sachverhalt noch nicht als abgeschlossen zu bewerten.

9

Am 06.05.2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie machte geltend:

10

Sie habe den Dreizack ohne Baugenehmigung errichten dürfen, da es eine genehmigungsfreie Skulptur darstelle oder einer Antennenanlage gleichzustellen sei. Es handele sich nicht um eine Werbeanlage. Die Dreizacke stellten ein gestalterisches maritimes Element dar. Der Dreizack stelle nur ein Element des Firmenlogos dar. Sie habe auch einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Die Dreizacke wirkten insbesondere nicht verunstaltend, da sie in Größe, Form und Farbe auf das Haus abgestimmt seien.

11

Die Klägerin hat beantragt,

12

die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 25.02.2002, den Gebührenbescheid vom 01.03.2002 und den ablehnenden Baugenehmigungsbescheid vom 19.02.2002 sowie den Widerspruchsbescheid vom 27.03.2002 aufzuheben,

13

hilfsweise,

14

den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen,

15

weiter hilfsweise,

16

festzustellen, dass das Vorhaben baugenehmigungsfrei ist.

17

Der Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide.

20

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 29.04.2004 den Gebührenbescheid vom 01.03.2002 aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei den Dreizacken auf den Dächern der Aufzugstürme A.-ring um baugenehmigungsfreie Anlagen handelt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus:

21

Die Klage gegen die Beseitigungsverfügung sei unzulässig, da das erforderliche Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden sei.

22

Der Gebührenbescheid sei rechtswidrig, da die Beseitigungsverfügung rechtswidrig gewesen sei, denn die Errichtung der Dreizacke verstoße nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Zwar sei die rechtswidrige Beseitigungsverfügung bestandskräftig geworden; eine Verwaltungsgebühr könne jedoch nur für einen Bescheid erhoben werden, der rechtmäßig ergangen sei.

23

Die Errichtung der Dreizacke bedürfe keiner Baugenehmigung. Es handele sich um eine Skulptur, nicht um eine Werbeanlage. Skulpturen seien bis zur Höhe von 4 m baugenehmigungsfrei.

24

Gegen dieses dem Beklagten am 05.05.2004 zugestellten Urteil hat er - der Beklagte - den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 23.02.2006 entsprochen hat. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten am 02.03.2006 zugestellt.

25

Die Berufung hat der Beklagte am Montag, den 03.04.2006 wie folgt begründet: Die Feststellung, das Vorhaben sei baugenehmigungsfrei, sei rechtlich fehlerhaft. Der Dreizack sei eine Werbeanlage. Er stelle eine Verbindung zu dem Dreizack her, den die Klägerin an ihrem Geschäftssitz in der X.-straße angebracht habe. Der Dreizack weise darauf hin, dass sie in den Gebäuden A.-ring Mietwohnungen vorhalte. Dies bestätige auch der Umstand, dass der Dreizack beleuchtet werden könne. Der Dreizack sei von der Klägerin bewußt als Abgrenzungsmerkmal gewählt worden. Da es sich um eine Werbeanlage handele, könne sie nicht zugleich eine Skulptur im Sinne der Baufreistellungsvorschriften darstellen. Soweit es auf die Höhe der Anlage von 4 m ankomme, sei sie von der Geländeoberfläche aus zu messen. Daher überschreite die Werbeanlage die maßgebende Höhengrenze.

26

Der Gebührenbescheid sei ebenfalls rechtmäßig, da die Beseitigungsverfügung rechtmäßig ergangen sei. Die Werbeanlage sei nicht genehmigungsfrei. Die genannten Gebäude seien nicht Stätte der Leistung. Die Klägerin habe vielmehr ausweislich ihres Briefkopfes das Sekretariat, die Prokuristin, die Abteilung für die Betriebskosten, die Mietbuchhaltung, die Kasse und die Versicherung etc. in der Liegenschaft X.-straße.

27

Die Klage auf Feststellung der Baugenehmigungsfreiheit sei in Hinblick auf § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Soweit die Klage auf Erteilung der Baugenehmigung durch das Verwaltungsgericht abgelehnt worden sei, treffe dies zu, jedoch deswegen, weil das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei.

28

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,

29

das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29.04.2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.

30

Die Klägerin beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

34

1. Gegenstand des Verfahrens ist allein der den Beklagten beschwerende Ausspruch des Urteils des Verwaltungsgerichts. Da die Klägerin keine (Anschluss)Berufung eingelegt hat, ist das Urteil, soweit es sie beschwert, rechtskräftig. Mithin steht ausschließlich zur Beurteilung, ob die zwei Dreizacke baugenehmigungsfrei sind und ob der Gebührenbescheid vom 01.03.2002 rechtmäßig ist.

35

2.a) Der Antrag auf Feststellung der Genehmigungsfreiheit ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht ihm nicht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen, wonach eine Feststellungsklage unzulässig ist, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Das darin zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsprinzip gilt nur dann, wenn durch die Gestaltungs- oder Leistungsklage Rechtsschutz in zumindest gleichem Umfang und mit gleicher Effektivität erreicht würde. Dies ist nicht der Fall, wenn der Kläger die beabsichtigte Handlung als erlaubnisfrei ansieht und deshalb in erster Linie auf dem Standpunkt steht, keiner Genehmigung zu bedürfen und sie auch nicht beantragen zu wollen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage § 43 Rn. 29 mwN.). So liegt der Fall hier.

36

b) Die Genehmigungspflichtigkeit der beiden Dreizacke ergibt sich bereits daraus, dass sie als Bestandteil des einheitlich zu beurteilenden Vorhabens der Sanierung und Modernisierung der Gebäude A.-ring anzusehen sind. Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein einheitliches Vorhaben handelt, das Gegenstand einer einheitlichen Genehmigung ist, und das somit einer isolierten Beurteilung die Genehmigungsfähigkeit entzogen ist, ist, ob der Bauherr ein einheitliches Vorhaben durchführen wollte (vgl. BVerwG, U. v. 04.07.1980 - IV C 99.77 - NJW 1981, 776). Die Anbringung der Dreizacke ist danach Teil des insgesamt genehmigungspflichtigen Vorhabens zum Umbau und Modernisierung der Gebäude. Sie sind Gegenstand des von der Klägerin als Nachtrag bezeichneten Antrags vom 17.10.2001; er ergänzt die Genehmigung vom 26.02.2001. Gegenstand des Nachtrags ist auch die Farbgestaltung. Die Darstellung der Farbgestaltung erfolgte in Erfüllung des Hinweises Nr. 1 der Baugenehmigung, wonach dieser Punkt mit dem Stadtplanungsamt abzustimmen war. Die Klägerin sieht nach eigenem Vortrag die Dreizacke als Teil der Gestaltung der Gebäude an. Aus alledem folgt, dass die Klägerin die Dreizacke nicht als eigenständiges Vorhaben behandelt hat.

37

3. Der angefochtene Gebührenbescheid erweist sich als rechtmäßig.

38

Maßgebend ist das Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungskostengesetz - VwKostG M-V) vom 04.10.1991 - GVOBl. M-V S. 366, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2001 - GVOBl. M-V S. 438. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 VwKostG M-V sind Verwaltungsgebühren die Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (Amtshandlung) der Behörden des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung beliehenen Personen. Nach § 11 Abs. 1 VwKostG M-V entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

39

a) Als "Amtshandlung" kommt hier allein der Bescheid des Beklagten vom 25.02.2002 in Betracht. Sollen an eine Handlung einer Behörde für den Betroffenen belastende Wirkungen wie z.B. die Erhebung einer Gebühr geknüpft werden, so ist dies nur zulässig, wenn die behördliche Handlung wirksam ist. Ist die Amtshandlung, an die eine Gebührenregelung anknüpfen soll, ein Verwaltungsakt, so muss dieser wirksam sein. An der Wirksamkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsakts fehlt es nicht bei bloßer Rechtswidrigkeit, sondern nur dann wenn er nichtig ist. Die Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes hat zur Folge, dass dieser weder für die Behörde noch für den Betroffenen oder Dritte Rechtswirkungen hat und daher von niemandem befolgt oder beachtet werden muss bzw. darf sowie nicht vollzogen werden kann und darf, auch wenn die Nichtigkeit noch nicht verbindlich festgestellt (§ 44 Abs. 5 VwVfG M-V oder § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO) oder er noch nicht aufgehoben worden ist. Hat die Verfügung keine Rechtswirkungen, so liegt keine "Amtshandlung" vor, die Anlass für eine Gebührenforderung geben könnte (VGH Mannheim, U. v. 19.05.2003 - 10 S 619/03 zit. nach juris). Die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung für einen - bestandskräftigen - Bescheid ist somit nicht von dessen Rechtmäßigkeit abhängig (OVG Münster, B. v. 24.08.2005 - 9 A 1857/03 - NWVBl 2006, 192, zit. nach juris).

40

b) Danach erweist sich der angefochtene Gebührenbescheid als rechtmäßig. Nach dem angefochtenen Urteil ist die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 25.02.2002 bestandskräftig geworden, da die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen worden ist und der Kläger keine Berufung eingelegt hat.

41

Gesichtspunkte dafür, dass der Bescheid nichtig ist, sind nicht erkennbar. In Betracht kommt allein der Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 1 VwVfG M-V. Danach ist ein Verwaltungsakt dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Mangel leidet, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Solche Mängel sind nicht erkennbar. Soweit in diesem Zusammenhang das Verwaltungsgericht insbesondere darauf abstellt, es handele sich bei den streitbefangenen Dreizacken um Skulpturen, nicht um Werbeanlagen, ist dieser Ausgangspunkt unzutreffend. Im Übrigen wäre die abweichende Beurteilung des Beklagten jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig; durch die Beseitigungsverfügung würde die Klägerin auch nicht schwerwiegend betroffen werden. Dazu ist im Einzelnen auszuführen:

42

aa) Die Anbringung der Dreizacke ist nach dem oben Ausgeführten formell baurechtswidrig. Sie sind nicht Gegenstand der genehmigten Bauvorlagen.

43

bb) Als Werbeanlagen sind sie auch materiell baurechtswidrig, einen Gesichtspunkt, auf den der Beklagte in seiner Verfügung auch abgestellt hat.

44

Nach § 53 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO MV a.F.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 468, ber. S. 612), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2001 (GVOBl. M-V S. 60) sind Anlagen in der Außenwerbung (Werbeanlagen) alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Beschriftungen und Bemalungen. Diese Definition ist ausweislich ihres Klammerzusatzes als Legaldefinition für den Anwendungsbereich der Landesbauordnung insgesamt zu verstehen. § 10 Abs. 1 der Landesbauordnung in der Fassung durch Gesetz vom 18.04.2006 (GVOBl. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.05.2006 (GVOBl. S. 193) - LBauO n.F. - enthält im übrigen die gleiche Definition.

45

Maßgeblich für den hinweisenden, werbenden Charakter sind Funktion und Zweckbestimmung der Einrichtung. Es kommt nicht darauf an, wie eine Anlage oder Einrichtung - so z. B. die vorliegende Skulptur auf den Gebäuden - für sich genommen zu beurteilen ist. Eine solche Prüfung wäre unvollständig und könnte zu unzutreffenden Ergebnissen führen (vgl. OVG Münster, B. v. 18.05.1998 - 11 A 5482/97 - BauR 1998, 1230 = BRS 60 Nr. 129; zum Begriff der Einrichtung im Gegensatz zur baulichen Anlage OVG Koblenz, U. v. 22.01.2003 8 A 11286/02 BRS 66 Nr. 149). Maßgebend ist, ob unter den gegebenen Umständen der Anlage eine Werbe- und Hinweisfunktion dahingehend zukommt, dass sich in den Häusern Mietwohnungen befinden. Dabei ist darauf abzustellen, ob dies von der Bevölkerung dementsprechend verstanden wird. Es spielt keine Rolle, ob die Klägerin subjektiv nur eine Gestaltung der Gebäude und keine Werbewirkung will (vgl. OVG Münster, B. v. 18.05.1998 - 11 A 5482/97 - BauR 1998, 1230 = BRS 60 Nr. 129).

46

Bei der Beurteilung eines abstrakten Zeichens kommt es darauf an, ob dieses so in der Bevölkerung insgesamt oder der der näheren Umgebung bekannt ist, dass es mit einer Firma verbunden wird. Die Hinweisfunktion tritt objektiv auch dann auf, wenn das Symbol als ein solcher Zeichenträger nicht gewertet werden kann, die äußeren Umstände aber darauf hinweisen, dass auf eine - der allgemeinen Bevölkerung unbekannte - Firma verwiesen wird. Die Form der Werbung ist dabei unerheblich. Es kann sich auch um Ornamente, Symbole oder Plastiken handeln (Lechner in Simon, BayBO Art. 2 Rn. 138). Auf die von den Beteiligten geführte Auseinandersetzung von Werbeanlage und Skulptur oder Kunstwerk am Bau kommt es daher hier nicht an. Entgegen der Ansicht der Beteiligten kommt es auch deswegen im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob einer der anderen Tatbestände des § 61 LBauO M-V n.F. bzw. § 65 Abs. 1 LBau M-V a.F. in Betracht kommen. Zum einen ergibt sich aus der Legaldefinition der Werbeanlage in § 53 Abs. 1 LBauO a.F./§ 10 Abs. 1 LBauO n.F., dass auch im Rahmen der die Genehmigungspflicht regelnden Vorschriften das dort vorgesehene Begriffsverständnis zu Grunde zu legen ist. Die Tatbestände der Verfahrens- bzw. Baugenehmigungsfreistellung stehen zum anderen in der Weise nebeneinander, dass diejenigen Anlagen, die grundsätzlich baugenehmigungspflichtig sind und nicht von den genannten Befreiungsvorschriften erfasst sind, auch dann der Genehmigungspflicht unterliegen, wenn sie zugleich einen anderen Tatbestand der genannten Normen erfüllen. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschriften: Der Gesetzgeber hat hinsichtlich Werbeanlagen das Bedürfnis für eine präventive Kontrolle in Hinblick auf die bauplanungs- und bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Vorschriften für entbehrlich angesehen, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das bedeutet, dass in allen übrigen Fällen von dem Bedürfnis einer präventiven Kontrolle auszugehen ist.

47

Unerheblich ist schließlich, ob es sich um Werbung an der Stätte der Leistung oder Fremdwerbung handelt (vgl. Lechner a.a.O.).

48

Danach ist es jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig, hier von Werbeanlagen auszugehen. Dies ergibt sich daraus, dass die hier gewählte Gestaltung für ein Gebäude, das erkennbar dem Mietwohnungsbau dient oder aus Eigentumswohnungen besteht, ungewöhnlich ist. Dies gilt umso mehr, als über beiden Aufzugsschächten die Skulptur angebracht ist. Die Hinweise der Klägerin auf ähnliche Gestaltungen können auch dahin gewertet werden, dass der unbefangene Betrachter derartige Zeichen in solchem Zusammenhang als Firmenlogos wertet. Als einzelne Elemente vermitteln sie nicht den Eindruck einer geschlossenen ästhetischen Gestaltung. Sie fallen vielmehr durch Gestaltung und Anbringungsort aus dem Gestaltungskonzept heraus: Es ist von deutlichen Linien und kubischen Formen geprägt. Hinzu kommt, dass die Dreizacke die Gebäudehöhen überragen, während die Gestaltung ansonsten auf eine einheitliche horizontale Linie ausgerichtet ist. Zudem ist der Dreizack ein hervorgehobener wesentlicher Teil des Firmenlogos der Klägerin.

49

Die Werbeanlagen sind bauordnungsrechtlich unzulässig. Nach § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F. sind in Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen; die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden. In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden. § 53 Abs. 4 S. 1 LBauO M-V a.F. bestimmte inhaltlich übereinstimmend: In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten und Dorfgebieten sind nur zulässig 1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung; dabei darf in reinen Wohngebieten nur mit Hinweisschildern geworben werden; und 2. Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen, wobei die jeweils freie Fläche dieser Anlage auch für andere Werbung verwendet werden darf.

50

Die Werbeanlagen befinden sich nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten in einem allgemeinen Wohngebiet. Das Gebäude ist nicht Stätte der Leistung in diesem Sinne. Stätte der Leistung im Sinne des § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F. ist bei der Vermietung von Wohnraum der Ort, an dem regelmäßig die Mietverträge abgeschlossen werden. Bei gewerbsmäßiger Vermietung ist dies der Geschäftssitz des Vermieters (zum Folgenden auch OVG Weimar, U. v. 11.11.2003 - 1 KO 271/01 - BauR 2004, 1932 = BRS 66 Nr. 154). Dies ergibt sich aus Folgendem:

51

§ 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F. liegt die Intention zugrunde, dass die in der Vorschrift genannten Gebiete weitgehend von Werbeanlagen frei gehalten werden sollen. Werbeanlagen sollen nur dort zulässig sein, wo in den aufgeführten Gebieten zulässigerweise eine Leistung angeboten wird. Damit begrenzt § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F. die Zulässigkeit von Werbeanlagen in Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten in unmittelbarem Bezug auf die in diesen Baugebieten planungsrechtlich zulässige, vor allem gewerbliche Nutzung. Gewerbliche Betätigung ist in diesen Baugebieten indes nur eingeschränkt bzw. ausnahmsweise zulässig. Der Begriff "Stätte der Leistung" in § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F. ist demnach, da er nur eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Werbung in den in der Vorschrift genannten Gebieten ermöglichen soll, eng auszulegen. Die Auslegung hat streng am Wortsinn zu erfolgen. Sie ergibt, dass "Stätte der Leistung" der Ort ist, an dem die Leistung erbracht wird, für die geworben wird. Derjenige, der etwa in einem allgemeinen Wohngebiet - ausnahmsweise - gewerblich tätig ist, soll an dem Ort, an der die gewerbliche Tätigkeit stattfindet, werben können, nicht aber auf einem allein Wohnzwecken dienenden Grundstück für eine an einem anderen Ort ausgeübte gewerbliche Betätigung. Abzustellen ist mithin auf die Tätigkeit, die der Werbung Treibende ausübt und nicht auf das Produkt, für das er wirbt. Hielte man eine Werbung am Ort der "Belegenheit" des Produkts unabhängig davon für zulässig, ob der Werbetreibende dort auch seiner gewerblichen Tätigkeit nachgeht, hätte dies beispielsweise zur Folge, dass ein Makler vor jedem der betreuten Objekte Werbung treiben könnte. Dies widerspräche dem dargelegten Sinn und Zweck des § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F.

52

cc) Die Werbeanlagen sind auch bauplanungsrechtlich unzulässig. Es handelt sich um eine Anlage nach § 29 S. 1 BauGB. Ob eine Anlage geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen, ist auf der Grundlage einer das einzelne Objekt verallgemeinernden Betrachtungsweise zu beantworten. Städtebauliche Relevanz besteht dann, wenn die Anlage - auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung - Belange erfaßt oder berührt, welche im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und 6 BauGB auch städtebauliche Betrachtung und Ordnung verlangen. Hierzu zählt auch das Ortsbild der Gemeinde (vgl. §§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4, 34 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. BauGB). Für das Ortsbild ist in aller Regel auch eine Außenwerbung relevant. Ihr eigentliches Ziel ist es gerade, Aufmerksamkeit auf sich zu lenken; in diesem Sinne muss sie im vorhandenen Ortsbild gerade "auffallend" wirken (BVerwG, U. v. 03.12.1992 - 4 C 27/91-, BRS 54 Nr. 126).

53

So liegt der Fall auch hier. Planungsrechtliche Relevanz ergibt sich daraus, dass die Anlage in einem allgemeinen Wohngebiet errichtet worden ist. Jedenfalls hier löst eine Massierung derartiger Anlagen ein Regelungsbedürfnis durch Bauleitplanung aus.

54

Bei den Werbeanlagen handelt es sich um keine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Ihnen fehlt insoweit die notwendige Unterordnung zum Gebäude. Eine Werbeanlage, welche aber keine Nebenanlage darstellt, stellt bauplanerisch eine eigenständige Hauptnutzung dar, wobei sie den Charakter als bauplanerisch selbständig zu beurteilende Hauptnutzung auch nicht dadurch verliert, dass sie mit einer anderen Anlage bautechnisch verbunden ist. Vielmehr bleiben beide Nutzungen (Werbeanlage wie Mietwohngebäude) Hauptnutzungen. Jede dieser beiden Hauptnutzungen besitzt unabhängig von der konkreten bautechnischen Gestaltung ihre eigene städtebaurechtliche Bedeutung und ist daher bauplanungsrechtlich selbständig zu beurteilen (vgl. BVerwG, U. v. 03.12.1992 - 4 C 27/91-, BVerwGE 91, 234 = BRS 54 Nr. 126).

55

In diesem Sinne kann eine Werbeanlage, wenn sie bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB ist, als Fremdwerbung im Sinne der Art der baulichen Nutzung im System des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verb. mit §§ 2 ff. BauNVO bauplanungsrechtlich zugeordnet werden. Die Werbeanlage, welche als Außenwerbung der Fremdwerbung zu dienen bestimmt ist, kann daher als ein Fall gewerblicher Nutzung über bauplanerische Festsetzungen nach §§ 2 ff. BauNVO entweder zugelassen oder ausgeschlossen werden. Ist in dem Baugebiet eine gewerbliche Nutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig, so gilt dies auch für die Außenwerbung als Fremdwerbung. Ob die Werbeanlage als bauliche Anlage in ihrer konkreten Gestaltung einen bestimmten Umfang besitzt, bestimmte "optische" und damit werbewirksame Aufmerksamkeit auf sich zieht oder bautechnisch letztlich geringfügig ist, berührt den Charakter der Anlage als selbständig zu beurteilende Hauptnutzung nicht (BVerwG, U. v. 03.12.1992 - 4 C 27/91-, BRS 54 Nr. 126).

56

Nach der übereinstimmenden Beurteilung der Beteiligten handelt es sich im vorliegenden Fall um einen unbeplanten Innenbereich, der nach § 34 Abs. 2 BauGB als allgemeines Wohngebiet zu beurteilen ist. Hier ist gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO eine derartige gewerbliche Nutzung nicht zulässig. Sie kann auch nicht ausnahmsweise gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB gegeben sind, sind nicht erkennbar. Die Anlagen sind daher - entgegen der Beurteilung des Beklagten in dem Widerspruchsbescheid - nach Art und Nutzung planerisch unzulässig.

57

c) Soweit die Klägerin auf andere Skulpturen mit Dreizack abstellt, ist dies im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da u.a. frei stehende Kunstwerke einer eigenständigen baurechtlichen Beurteilung bedürfen.

58

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

59

Die Revision ist nicht zuzulassen; Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich, da es wesentlich um die Auslegung von Landesrecht geht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Oktober 2010 - 5 K 1991/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30.08.2010 zur Errichtung eines „Anbaus von Garagen mit PV-Anlage“ anzuordnen. Die Baugenehmigung verletzt auch nach Auffassung des Senats nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine Rechte des Antragstellers. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht gehe von falschen Sachverhaltsvoraussetzungen aus. Es bemesse die Begründetheit des Antrags ausschließlich daran, dass es sich um eine Garage handle, obwohl nach objektiven Kriterien von der Errichtung einer Werkstatt auszugehen sei. Für die Annahme einer Werkstatt sprächen, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen bereits ausreichend Garagen vorhanden seien, der Beigeladene Kraftfahrzeugmechaniker sei und schon bisher auf dem Grundstück Fahrzeuge repariere, sowie die Dimension der Garage mit drei überdimensionierten Einfahrten. Wenn das Bauvorhaben richtigerweise daran bemessen werde, was tatsächlich errichtet werde, seien unzumutbare Immissionen durch den erheblichen An- und Abfahrtverkehr und durch den Werkstattbetrieb zu erwarten. Diese Rüge greift nicht durch.
Die vom Antragsteller befürchtete Nutzung der Garagen zu Reparatur- und Restaurierungszwecken und zur Durchführung von Reifenwechseln ist nicht Gegenstand der Baugenehmigung, um deren sofortige Vollziehung es im vorliegenden Verfahren geht. Selbst wenn der Beigeladene in Wahrheit eine andere als die genehmigte Nutzung des Gebäudes als Garagen anstreben sollte, wäre dies im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, weil solche Absichten jedenfalls in der Baugenehmigung keinen Niederschlag gefunden haben. Die Baugenehmigung lässt einen Werkstattbetrieb eindeutig nicht zu. Raum für eine erweiterte Interpretation der Baugenehmigung, der solche Nutzungsmöglichkeiten offen ließe, besteht nicht. Weder der Genehmigungsbescheid selbst oder die ihm beigefügten Nebenbestimmungen noch die genehmigten Bauvorlagen enthalten Hinweise darauf, dass die Baubehörde mit der Genehmigung auch eine Nutzung der Garage als Werkstatt ermöglichen wollte oder objektiv zugelassen hat. Diese hat im Rahmen der Abweisung der Einwendungen des Antragstellers vielmehr zusätzlich und ausdrücklich klargestellt, dass zur Entscheidung lediglich der Neubau von privat genutzten Garagen mit einer “PV-Anlage“ stehe. Die Befürchtung des Antragstellers, der Beigeladene werde das genehmigte Gebäude entgegen dem genehmigten Nutzungszweck gleichwohl als Werkstatt benutzen, kann im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Gegen eine Nutzungsänderung, die seine (Nachbar-)Rechte verletzt, könnte der Antragsteller jedoch gegebenenfalls ebenso (vorläufigen) Rechtsschutz einfordern.
Das Bauvorhaben verstößt auch nicht zu Lasten des Antragstellers gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 LBO über die erforderliche Abstandsflächentiefe. Der Antragsteller führt insoweit aus, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem - nicht in seinem Eigentum stehenden - Grundstück Flst.Nr. ... nicht einhalte. Er macht sinngemäß geltend, darin liege ein Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift, auf den er sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch berufen könne, selbst wenn er subjektiv von dem Verstoß nicht betroffen sei, da die Vorschrift jedenfalls auch dem Schutz seiner Interessen diene. Hierzu reiche es aus, wenn gegen eine Vorschrift verstoßen werde, die dem Nachbarschutz diene. Auf eine spürbare tatsächliche Beeinträchtigung komme es in diesem Fall nicht an.
Diesem Vorbringen liegt ein unzutreffendes Verständnis des dogmatischen Gehalts nachbarschützender Vorschriften und insbesondere des Umfangs der nachbarschützenden Wirkung des § 5 LBO zugrunde. Es trifft zwar, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung bereits hingewiesen hat, zu, dass ein Nachbar bereits dann im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt ist, wenn die einem Dritten erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinen Schutz bezwecken, ohne dass es hierfür auf tatsächlicher Ebene noch einer konkreten Beeinträchtigung bedürfte. Der Antragssteller verkennt mit seiner Argumentation jedoch, dass dies nur für denjenigen gilt, zu dessen Lasten die nachbarschützende Vorschrift verletzt wird. Die nachbarschützende Wirkung der Abstandsvorschrift erstreckt sich aber nur auf die jeweils an die Abstandsfläche des Bauvorhabens angrenzenden Grundstücke und auf alle Nachbarn, deren Grundstücke dem Bauvorhaben gegenüberliegen (vgl. hierzu Sauter, LBO für Baden-Württemberg, Stand Juli 2009, § 5 RdNr. 7). Der Antragsteller kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem Grundstück Flst.Nr. ..., also gegenüber einem fremden Grundstück nicht einhält. Dass die Abstandsflächentiefe auf der seinem Grundstück zugewandten Gebäudeseite nicht eingehalten wäre, macht der Antragsteller selbst nicht geltend.
II.
Der Antragsteller trägt als Beschwerdeführer die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Beschwerde (§ 154 Abs. 2 VwGO). Insoweit sind ihm nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat. Der Senat gibt damit seine - mit der Rechtsprechung der anderen Baurechtssenate des beschließenden Gerichtshofs übereinstimmende - bisherige Praxis, die einem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten ungeachtet dessen aufzuerlegen, ob der Bauherr einen Sachantrag gestellt oder den Prozess wesentlich gefördert hat (Senatsbeschluss vom 01.09.1997 - 8 S 1958/97 - VBlBW 1998, 57 m.w.N.), nach Abstimmung mit den anderen Baurechtssenaten auf.
Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Der Billigkeit entspricht die Auferlegung von Kosten eines Beigeladenen im Regelfall nur dann, wenn er i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat. Für einen notwendig Beigeladenen gilt grundsätzlich nichts Anderes, auch nicht im Baunachbarstreit. Das folgt aus dem systematischen Zusammenhang des § 162 Abs. 3 VwGO mit § 154 Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1987 - 6 C 55.83 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 21) und allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts, die sich am Maß der Beteiligung orientieren (Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 162 Rn. 92, 93 m.w.N. aus Rspr. und Lit.). § 162 Abs. 3 VwGO unterscheidet zudem nicht zwischen einfacher und notwendiger Beiladung. Auch stellen weder diese Vorschrift noch § 154 Abs. 3 VwGO auf die materiell-rechtliche Betroffenheit oder die Zwangsläufigkeit der prozessualen Beteiligung des Beigeladenen ab; vielmehr knüpft § 154 Abs. 3 VwGO an das konkrete prozessuale Verhalten des Beigeladenen an (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 96 m.w.N.). Demzufolge können die Gesichtspunkte, dass der Bauherr im Anfechtungsprozess eines Nachbarn zwangsläufig in eine gerichtliche Auseinandersetzung über die ihm erteilte Baugenehmigung gezogen wird und dass es sich dabei „im Grunde“ nur um eine Streitigkeit zwischen ihm und dem Nachbarn handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 01.09.1997, a.a.O.; im Anschluss ebenso bei notwendig beigeladenen Asylbewerbern BayVGH, Beschluss vom 08.11.1999 - 27 ZB 99.32026 - NVwZ-RR 2000, 333 jeweils m.w.N.), für sich genommen keine Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO rechtfertigen. Abgesehen davon stellen sie auch keine Besonderheit gerade des Baunachbarstreits dar. Allerdings setzt eine Billigkeitsentscheidung einen Sachantrag i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO auch nicht voraus (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Auflage § 162 Rn. 17 m.w.N.). Sie kommt auch ohne solchen Antrag in Betracht, etwa wenn der Beigeladene das Verfahren wesentlich gefördert hat oder ein anderer Billigkeitsgrund vorliegt (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 93 und 95 ff. m.w.N.). Umgekehrt kann sie trotz eigener Antragstellung auch ausscheiden, etwa bei unnötiger vorbeugender Rechtsverteidigung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.06.1995 - 4 B 126.95 - NJW 1995, 2867 und vom 31.10.2000 - 4 KSt 2.00, 4 B 65.00 - NVwZ-RR 2001, 276), wenn in einem Schriftsatz ohne Begründung nur die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1993 - 4 C 16.92 - juris) oder wenn mit einem Sachantrag ausnahmsweise kein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einhergeht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - NVwZ-RR 2002, 786).
Ausgehend davon ist hier eine Billigkeitsentscheidung i. S. des § 162 Abs. 3 VwGO gerechtfertigt, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde ein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat und kein Sachverhalt vorliegt, der einer Billigkeitsentscheidung gleichwohl entgegensteht.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Absatz 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist höchstens um zwei Monate verlängert werden darf.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger

1.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten;
2.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Absatz 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.

(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. August 2005 - 11 K 1483/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück F.weg 26 (Flst.Nr. ...) in Sch..
Das Grundstück des Klägers liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ - Planbereich 17 K.berg - vom 08.06.1972. Der Plan weist als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet - Gartenhausgebiet - aus. Nach Ziff. A.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen sind zulässig: Gartenhäuser zur Aufbewahrung von Garten- und sonstigen Gerätschaften, die auch zum stundenweisen Aufenthalt geeignet sind, jedoch eine Wohnnutzung mit Übernachtung nicht zulassen und keine Feuerstätte enthalten. Einrichtungen und Anlagen, die eine öffentliche Versorgung mit Wasser und Strom sowie Abwasserbeseitigung voraussetzen, sind nicht zulässig. Unter Ziff. 2.1 legt der Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung fest, dass die zulässige Grundfläche der baulichen Anlagen einschließlich eines Vordachs oder einer überdachten Terrasse maximal 12 qm beträgt. Der Bebauungsplan, der insgesamt acht Teilgebiete des Stadtgebiets der Beklagten umfasst, wurde in der Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 durch deren Oberbürgermeister beschlossen, nachdem sich 10 der 18 anwesenden Stadträte für befangen erklärt hatten. Der Beschluss lautete wie folgt:
„a) Die Anregungen der Träger öffentlicher Belange und zwar des Straßenbauamts Schorndorf und des Wasserwirtschaftsamts Schorndorf werden, soweit sie nicht berücksichtigt werden können, abgewiesen.
b) Sämtliche eingegangenen Bedenken und Anregungen werden abgewiesen.
c) Satzung über die Aufstellung eines Bebauungsplans für Gartenhausgebiete in den Planbereichen 17 (K.berg), 35 (Eichenbach-Hang), 30 (R), 31 (Grafenberg), 32 (Holzberg), 33 (Winnender Straße), 34 (Z) und 38 (Sünchen).
Aufgrund von § 2 Abs. 1 und § 10 des BBauG vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 241) und von § 111 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 6. April 1964 (Ges.Bl.S. 151) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Ges.Bl.S. 129) hat der Oberbürgermeister der Stadt Schorndorf am 8. Juni 1972 gem. § 37 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 folgende Satzung beschlossen:
Einziger Paragraph
Der Bebauungsplan für Gartenhausgebiete in den Planbereichen 17 (K.berg), 35 (Eichenbach-Hang), 30 (R), 31 (Grafenberg), 32 (Holzberg), 33 (Winnender Straße ), 34 (Z) und 38 (Sünchen) wird aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan in drei Teilen mit Textteil des Stadtplanungsamts vom 27. Dez. 1971 mit Änderungen vom 3. Febr. 1972 und 5. Mai 1972. Der räumliche Geltungsbereich ist im Lageplan schwarz umrandet.
d) Gemäß § 9 Abs. 6 BBauG wird dem Lageplan die Begründung des Stadtplanungsamtes vom 15. April 1971 beigefügt.“
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Auf dem Deckblatt der Niederschrift über die Verhandlung des Gemeinderats vom 08.06.1972, die insgesamt 15 Tagungsordnungspunkte umfasste, befinden sich unter der Überschrift „Zur Beurkundung“ unter anderem die Unterschrift des Oberbürgermeisters. Der Bebauungsplan wurde am 24.11.1972 durch das Regierungspräsidium genehmigt und am 19.01.1973 öffentlich bekannt gemacht.
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Das Grundstück des Klägers wurde im Jahre 1933 mit einem 8 m langen und 3,4 m breiten eingeschossigen und nicht unterkellerten Aufenthaltsgebäude (ohne Innenwände) mit massiven Außenwänden und einem Glas-/Dachpappedach bebaut. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor 1950 wurde das Gebäude mit einem eingeschossigen Anbau von 8 m Länge und 3,2 m Breite und einer Unterkellerung versehen und für Wohnzwecke benutzt. Etwa im Jahre 1950 erfolgte der Anbau eines Geräteschuppens sowie der Einbau einer Toilette. Nach den Angaben des Klägers soll das Gebäude bis 1981 bewohnt gewesen und danach als Wochenendhaus genutzt worden sein. Das Gebäude steht seit vielen Jahren leer.
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In der Umgebung des Grundstücks des Klägers befindet sich in nordöstlicher Richtung das Flurstück ..., F.weg 32, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Auch auf dem Grundstück F.weg 19 (Flst.Nr. ...), das im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung liegt, ist ein Wohnhaus vorhanden. Die Anwesen F.weg 20 und 22 (Flst.Nr. .../1 und .../2) sind ebenfalls mit Wohnhäusern bebaut. Diese liegen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans K.berg 17/1, der eine Wohnnutzung ausweist. Auch südlich vom Grundstück des Klägers ist Wohnbebauung vorhanden (Bebauungsplan K.berg PB 17/13).
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Mit Bescheid vom 01.12.2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 28.10.2003 auf Erteilung eines Bauvorbescheids für den geplanten Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück F.weg 26 ab, da das Vorhaben den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans widerspreche. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans könne nicht erteilt werden, da die Grundzüge der Planung berührt und die Abweichungen auch städtebaulich nicht vertretbar seien.
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Am 06.12.2003 legte der Kläger Widerspruch ein und trug zur Begründung vor: In unmittelbarer Nähe auf derselben Straßenseite seien in allen Richtungen Wohngebäude vorhanden. Die beiden weiter oben liegenden Wohngebäude am F.weg seien in diesem Jahr an Frischwasser und Abwasser angeschlossen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Es führte insbesondere aus, das Bauvorhaben verstoße - wie im Ablehnungsbescheid vom 01.12.2003 bereits dargelegt - gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“. Die vom Kläger genannten Wohngebäude in der Umgebung könnten auch unter Gleichbehandlungsgrundsätzen keinen Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid begründen. Diese Wohngebäude befänden sich innerhalb der als Baugebiet ausgewiesenen Flächen entlang der K.bergstraße und des unteren Teiles des F.wegs einschließlich der Wohngebäude F.weg 20 und 22. Auch das Wohngebäude F.weg 19 auf der gegenüberliegenden Straßenseite liege außerhalb des Gartenhausgebiets in einem Landschaftsschutzgebiet und genieße aufgrund seiner Genehmigung in den 50er Jahren Bestandsschutz. Letzteres gelte auch für das Gebäude F.weg 32. Bei dieser Rechtslage könne offen bleiben, ob die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB überhaupt gesichert sei.
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Am 15.04.2004 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 01.12.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Flst.Nr. ..., F.weg 26 in Sch. zu erteilen. Zur Begründung seiner Klage hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens beurteile sich nach § 34 BauGB, da der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ keine Rechtsgültigkeit erlangt habe. Es fehle an einer Ausfertigung des Bebauungsplans. Auch sei der damalige Oberbürgermeister nicht zuständig gewesen, den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen. Der Gemeinderat sei zwar damals beschlussunfähig gewesen. Dies sei jedoch lediglich darauf zurückzuführen, dass in den Bebauungsplan unterschiedlichste Teilbereiche einbezogen worden seien, so dass die Beschlussunfähigkeit zwangsläufig habe eintreten müssen. Wären stattdessen die Teilbereiche als eigenständige Bebauungspläne vorgesehen worden, hätte der Gemeinderat selbst beschließen können. Die Umgehung der gemeinderätlichen Zuständigkeit könne auch nicht damit begründet werden, es habe sich um einen verhältnismäßig einfachen und klaren Bebauungsplan gehandelt. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf ihren Bescheid vom 01.12.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 Klagabweisung beantragt.
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Am 01.08.2005 hat das Verwaltungsgericht einen Augenschein eingenommen und ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift festgestellt: Das auf dem Flurstück ... stehende Gebäude sei baufällig und präge nicht den Bebauungszusammenhang. Das Flurstück sei stark verbuscht. Mit Urteil vom 08.08.2005, zugestellt am 01.09.2005, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Entgegen dem Vorbringen des Klägers sei der Bebauungsplan wirksam. Die Gültigkeit des Bebauungsplans könne im vorliegenden Verfahren nicht dahingestellt bleiben, da im Falle seiner Ungültigkeit das Vorhaben nach dem eingenommenen Augenschein nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig wäre; der Standort des geplanten Vorhabens sei Teil des bestehenden Bebauungszusammenhangs zwischen den Grundstücken F.weg 20 und F.weg 32. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Dem stehe nicht entgegen, dass weder der Satzungstext selbst noch der Lageplan von dem damaligen Bürgermeister oder Beigeordneten unterschrieben seien. Für eine ordnungsgemäße Ausfertigung des Bebauungsplans genüge die Unterzeichnung des den Satzungsbeschluss enthaltenden Gemeinderatsprotokolls durch den Bürgermeister, sofern in dem Beschluss die Bestandteile der Satzung in einer Weise bezeichnet seien, dass Zweifel an der Identität des Plans ausgeschlossen seien. Dies sei vorliegend gegeben.
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Der Kläger hat am 21.09.2005 die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Mit am 01.11.2005 eingegangenem Schriftsatz beantragt er,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. August 2005 - 11 K 1483/04 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 01.12.2003 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Flst.Nr. ..., F.weg 26 in Sch. zu erteilen.
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Zur Begründung trägt er vor: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des zur Prüfung gestellten Vorhabens ergebe sich aus § 34 BauGB. Wie das Verwaltungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen Augenscheins zutreffend dargelegt habe, nehme das Grundstück an dem Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit, den der Bebauungszusammenhang entlang des Frauenweges unter Einbeziehung insbesondere der Anwesen F.weg 20 und 32 vermittle, teil. Das geplante Wohnbauvorhaben füge sich in die das Baugrundstück prägende nähere Umgebung ein. Es halte sich insbesondere hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, der zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksfläche und der Bauweise an den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen. § 34 BauGB sei anwendbar, da der Bebauungsplan keine Rechtsgültigkeit erlangt habe; er sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Es sei nicht ausreichend, dass der damalige Oberbürgermeister B. das Deckblatt des Protokolls über die Gemeinderatssitzung vom 08.06.1972 unterschrieben habe. Bei diesem Deckblatt handle es sich weder um den Satzungstext noch um einen Bestandteil der Satzung, es sei mithin auch nicht Bestandteil der zu schaffenden Originalurkunde. Dies gelte im Übrigen auch für die Sitzungsniederschrift selbst. Sie gehöre nicht zu dem Dokument „Bebauungsplan“. Sie sei vielmehr ein eigenes Schriftstück, dessen alleinige Funktion darin bestehe, die Verhandlungen des Gemeinderats zu dokumentieren, nicht aber darin, eine Rechtsnorm zu verkörpern. Ungeachtet dessen reiche die Unterschrift auch deshalb nicht für eine Ausfertigung aus, weil es an einer Datumsangabe fehle. Die Ausfertigung müsse vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. Um diese Reihenfolge zu dokumentieren, sei es unabdingbar, dass erkennbar sei, wann die Ausfertigung erfolgt sei. Im Übrigen sei zwar nicht geboten, den Lageplan mit dem zeichnerischen und textlichen Festsetzungen auszufertigen. Verzichtet werden könne hierauf allerdings nur dann, wenn eine Verknüpfung zwischen der ausgefertigten Satzung einerseits und ihren Bestandteilen andererseits in einer Weise geschaffen werde, dass ihre Identifizierung ohne Weiteres möglich sei. Dies verlange nicht nur die Angabe des Datums der in Bezug genommenen Fertigungen, sondern auch die Benennung des Planfertigers. Hieran fehle es.
20 
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
22 
Sie macht geltend: Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und insbesondere ordnungsgemäß ausgefertigt. Die textlich inhaltsgleichen Bebauungspläne über die in Sch. bestehenden Gartenhausgebiete seien bereits mehrfach Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Überprüfungen gewesen. In keinem dieser Fälle sei die Wirksamkeit dieser Bebauungspläne im Ganzen in Frage gestellt worden. Der Bebauungsplan sei auch weder im Ganzen noch im Umfeld des Flurstücks ... funktionslos geworden; dies belegten die noch aktuellen Nutzungen im Gebiet. Die Vielzahl der vorhandenen Gerätehütten bestätige die gärtnerische Nutzung im Sinne der planungsrechtlichen Überlegungen. Das Gartenhausgebiet habe sich in seiner Struktur in den vergangenen 30 Jahren seit Rechtskraft des Bebauungsplans nicht nachteilig entwickelt. Daran ändere auch das Vorhandensein einzelner Wohnnutzungen im oder unmittelbar am Rande des Gartenhausgebietes nichts, zumal die nach Auffassung des Klägers zu berücksichtigenden Wohngebäude F.weg 19 und 32 bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans bestanden hätten. Für die Flurstücke 1925 und 1926 liege eine Baugenehmigung lediglich für ein Gartenhaus aus dem Jahre 1934 vor. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausgehe, beurteile sich das Vorhaben des Klägers nicht nach § 34 BauGB sondern nach § 35 BauGB. Es liege kein Bebauungszusammenhang vor. Dieser werde nur durch die südlich bzw. westlich liegenden Wohngebäude entlang der K.bergstraße 77 bis 89 bzw. entlang des unteren Teils des F.wegs (einschließlich Nr. 20 und 22) gebildet. Die bestehende Bebauung spiegele nach ihrer Eigenart eine städtisch geprägte Umgebung mit freistehenden Häusern bzw. Doppelhäusern mit relativ geringen Grenzabständen wider, die auch durch eine vereinzelt noch vorhandene Unterbrechung der Bebauung mit einer Streubebauung oder aufgelockerten Bebauung in keiner Weise zu vergleichen sei. Bei einer - wie hier - eng aneinander aufgereihten Bebauung könnten schon kleinere Freiflächen den Bebauungszusammenhang unterbrechen. Gehe man zu Gunsten des Klägers von einer Freifläche von 80 m x 55 m aus, könnten hier in etwa 6 nach heutiger Vorstellung großzügig bemessene Bauplätze für freistehende Einzelhäuser entstehen. Gehe man in Zeiten der angestrebten Verdichtung von einer durchschnittlichen Bauplatzgröße von 250 qm bis 350 qm aus, würde sich die Anzahl der Baumöglichkeiten deutlich erhöhen. Lege man die in der Literatur vertretene Faustformel (2 bis 3 Bauplätze stellten noch keine Baulücke dar) zugrunde, könne die nach Norden und Westen weitgehend offene Freifläche nicht mehr als Baulücke angesehen werden. Das bestehende Gebäude des Klägers könne bei der Beurteilung des Bebauungszusammenhangs nicht maßgebend sein. Der heutige Gebäudebestand sei nicht von Genehmigungen gedeckt und zu keinem Zeitpunkt für eine Wohnnutzung zugelassen gewesen. Der jetzt projektierte Neubau im nördlichen Teil des heutigen Flurstücks stehe auch in keinem Zusammenhang mit dem bestehenden Gebäude. Dieser solle nach der eingereichten Lageplanskizze im Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids an anderer Stelle auf dem Grundstück realisiert werden. Bereits von der Einbindung in die Landschaft, der vorhandenen Kubatur und dem genehmigten Nutzungszweck her stelle er einen Fremdkörper dar, der bei der Bestimmung der maßgeblich vorhandenen Siedlungsstruktur außer Betracht zu bleiben habe. Die Wohngebäude F.weg 19 und 32, die beide ursprünglich auch außerhalb des bebauten Ortsteils genehmigt worden seien, seien dem Außenbereich zuzuordnen.
23 
Der Senat hat in der Berufungsverhandlung das Grundstück des Klägers und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des Senats und des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Az.: - 11 K 1483/04 -) sowie die Bebauungsplanakten „Gartenhausgebiete“ und die einschlägigen Bauakten der Beklagten Bezug genommen; diese waren Gegenstand der Berufungsverhandlung.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in der Sache aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für sein Vorhaben hat; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 01.12.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben steht der wirksame Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 entgegen (1.). Die Klage hat aber auch dann keinen Erfolg, wenn man die Unwirksamkeit des Bebauungsplans unterstellen würde. Das Grundstück des Klägers läge im Außenbereich, sein Vorhaben wäre dort bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig (2.).
26 
Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht trotz des Wortlauts in § 57 Abs. 1 LBO („kann erteilt werden“) ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen; dies folgt aus dem Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 57 Rn 7). Die vom Bauherrn als zu klärend gestellten Fragen bestimmen den Umfang des beantragten Bauvorbescheids und damit auch den Streitgegenstand des Verfahren. Eine andere als die im Antrag des Klägers vom 28.10.2003 benannte Frage, nämlich ob das Grundstück der Art nach mit einem Einfamilienhaus bebaut werden kann, steht somit nicht zur Entscheidung.
27 
1. Dem Vorhaben steht der qualifizierte Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ - Planbereich 17 (K.berg) - vom 08.06.1972 entgegen, der für das Baugrundstück ein Gartenhausgebiet festsetzt und die vom Kläger beabsichtigte Wohnnutzung ausschließt. Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ ist wirksam. Er ist nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der damalige Oberbürgermeister anstelle des Gemeinderats in der Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat; ein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO liegt nicht vor (a). Der Bebauungsplan ist ferner ordnungsgemäß ausgefertigt worden (b) und auch nicht funktionslos (c). Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hat die Beklagten zu Recht nicht erteilt (d).
28 
a) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 ist nicht deshalb unwirksam, weil der Satzungsbeschluss durch den Oberbürgermeister der Beklagten gefasst worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger heute noch einen Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift der Gemeindeordnung rügen kann; es liegt jedenfalls der Sache nach kein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO in der hier anwendbaren Fassung von 1955 (im folgenden a.F.) vor.
29 
Es erscheint zweifelhaft, ob der Kläger heute überhaupt noch geltend machen kann, die Beschlussfassung über den Bebauungsplan durch den Bürgermeister anstelle des Gemeinderats nach § 37 Abs. 4 GemO a.F. sei verfahrensfehlerhaft. Dem könnte § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze vom 29.06.1983 (GBl. S. 229) entgegen stehen. § 4 Abs. 4 GemO 1983 bestimmt unter anderem, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Nach Art. 8 Abs. 1 des Änderungsgesetzes gilt unter anderem § 4 Abs. 4 GemO auch für Satzungen, die - wie im vorliegenden Fall - vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande gekommen sind, wenn die zur Beschlussfassung zuständige Stelle innerhalb eines Jahres nach dessen Inkrafttreten auf die in der genannten Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrens- und Formvorschriften und Rechtsfolgen sowie auf die dort genannte Frist, die mit der Bekanntmachung beginnt, für die jeweils in Betracht kommende Satzung hinweist. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, bedurfte jedoch keiner weiteren Aufklärung, da die Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ durch den damaligen Oberbürgermeister der Beklagten verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist.
30 
Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans geltenden § 10 BBauG beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Wer für die Beschlussfassung zuständig ist und welche Verfahrensvorschriften zu beachten sind, um zu einer wirksamen Beschlussfassung zu gelangen, ergibt sich aus der Gemeindeordnung. Danach obliegt die Beschlussfassung über eine Satzung grundsätzlich dem Gemeinderat (§§ 24 Abs. 1, 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO a.F.). Eine Ausnahme hiervon sieht § 37 Abs. 4 GemO a.F. vor. Danach tritt der Bürgermeister an die Stelle des Gemeinderats, wenn der Gemeinderat wegen Befangenheit von Mitgliedern beschlussunfähig wird. Diese Voraussetzungen waren in der Gemeinderatssitzung am 08.06.1972 gegeben, da in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung 10 der 18 anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen und damit der Gemeinderat beschlussunfähig war (§ 37 Abs. 4 GemO a.F. i.V.m. § 37 Abs. 2 GemO a.F.). Dass damit mehr als die Hälfte der seinerzeit anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen war, ergab sich aus der Anzahl und Größe der Gebiete, die dem Bebauungsplanentwurf zugrunde lagen und für die der Beklagten zufolge eine einheitliche Planungskonzeption verfolgt werden sollte. § 37 Abs. 4 GemO a. F. beruht auf der Annahme, dass bei einem Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen persönlicher Beteiligung nach § 18 GemO a.F. auch in weiteren Sitzungen des Gemeinderats die gleichen Verhältnisse vorliegen (Göbel, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 1956, § 37 Anm. 5). Die in § 37 Abs. 4 GemO a.F. vorgesehene Zuständigkeit des Bürgermeisters dient dazu, auch in den Fällen der Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats wegen Befangenheit die Entscheidung der Gemeinde zu überlassen und nicht zur Rechtsaufsichtsbehörde heraufzuziehen (Kunze/Schmidt, Gemeindeordnung, 2. Aufl. 1964, § 37 IV; ebenso Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung, § 37 [Stand 1995] Rn 23).
31 
Die durch § 37 Abs. 4 GemO a.F. begründete Kompetenz des Bürgermeisters (vgl. hierzu schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.01.1971 - II 141/68 -, ESVGH Bd. 22, Nr. 4, S. 17 ff.) tritt gleichwertig an die Stelle derjenigen des Gemeinderats. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht im Hinblick auf die grundsätzliche interkommunale Aufgabenverteilung zwischen Gemeinderat und Bürgermeister (vgl. § 24 GemO a.F. und §§ 42 ff. GemO a.F.) keine Verpflichtung, durch Aufspaltung des Bebauungsplans in mehrere Plangebiete den Versuch zu unternehmen, eine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats herbeizuführen. Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Oberbürgermeister rechtsmissbräuchlich gehandelt haben könnte, bestehen nicht. Vielmehr hat er ausgeführt, für die Ausweisung eines einheitlichen Plangebiets spreche, dass es sich um einen verhältnismäßig einfachen und klaren Bebauungsplan handle, weshalb es die Verwaltung nicht für notwendig gehalten habe, für jeden Teilbereich einen gesonderten Bebauungsplan aufzustellen, um unter Umständen die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats zu erreichen; dieses Verfahren erachte er für diesen Bebauungsplan als zu umständlich (vgl. hierzu Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats der Beklagten vom 08.06.1972, Seite 280 f.). Diese Argumentation beruht auf sachlichen Gründen und lässt rechtsmissbräuchliche Erwägungen nicht erkennen.
32 
b) Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung des Klägers mit der Unterschrift des Oberbürgermeisters unter dem Deckblatt des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 08.06.1972 ordnungsgemäß ausgefertigt.
33 
Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung ist es zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung des Inhalts des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige Organ geprüft und bestätigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204, 207; Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 -; Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -; Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, BWGZ 1995, 217; Schenk, Die Rechtsprechung zur Ausfertigung von Bebauungsplänen, VBlBW 1999, 161, 162 - m.w.N.). Diesen Zweck erfüllt die Ausfertigung auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats den Bebauungsplan erlassen hat. Ausgehend von der Authentizitätsfunktion der Ausfertigung ist es nicht erforderlich, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist vielmehr, dass der Satzungsbeschluss durch Unterzeichnung des ihn enthaltenden Gemeinderatsprotokolls ordnungsgemäß ausgefertigt ist und in dem Beschluss in einer Weise auf sonstige Bestandteile der Satzung Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.01.1995, a.a.O. und vom 26.06.1995 - 8 S 853/95 - sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - und Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -). Das ist hier geschehen.
34 
Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten Protokolls über die Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 hat der Oberbürgermeister der Beklagten (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. Senatsurteil vom 15.12.1994 - 8 S 1948/94 -, VBlBW 1995, 207) das Protokoll, das den Satzungsbeschluss enthält, eigenhändig unterschrieben. Die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris; Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20) zwischen dem Satzungsbeschluss und den weiteren Teilen des Bebauungsplans ist im vorliegenden Fall gegeben. Im Satzungsbeschluss vom 08. Juni 1972 wird ausdrücklich der „Lageplan in drei Teilen mit Textteil des Stadtplanungsamts vom 27. Dez. 1971 mit Änderungen vom 3. Febr. 1972 und 5. Mai 1972“ benannt und bestimmt, dass der räumliche Geltungsbereich im Lageplan schwarz umrandet ist. Damit wird in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan mit seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen Bezug genommen, und es besteht kein Zweifel daran, welcher Plan damit gemeint ist. Insoweit ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu beanstanden, dass der Planverfasser, der auf allen drei Lageplänen mit Angabe des Datums vermerkt ist, im Satzungsbeschluss nicht ausdrücklich benannt wird. Die Benennung des Fertigers des Plans (mit Datumsangabe der Fertigung) im Normtext ist keine - kumulative - Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ausfertigung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - (VBlBW 1995, 193, 194 f.). In dieser Entscheidung wird vielmehr ausdrücklich die Bezugnahme auf den Planfertiger lediglich als eine beispielhafte Möglichkeit der Identifizierung behandelt (ebenso Urteil vom 30.03.1993 - 5 S 3056/92 -, BWGZ 1993, 417 und Beschluss vom 30.05.1994 - 5 S 1190/93 - [insoweit nicht abgedruckt in VBlBW 1994, 453]), ohne damit auszuschließen, dass den an die Ausfertigung zu stellenden Anforderungen auch auf andere Weise Genüge getan werden kann. Ist - wie im vorliegenden Fall - eine sichere Zuordnung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen bereits aus anderen Gründen gewährleistet und damit dem Interesse an Normklarheit und Rechtssicherheit entsprochen, bedarf es keiner zusätzlichen Benennung des Fertigers des Lageplans.
35 
Soweit sich der Kläger auf das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.04.2003 - 1 N 01.2240 (NVwZ-RR 2003, 669) beruft, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zwar wird in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, ein Bebauungsplan könne nicht durch die Unterschrift auf der den Satzungsbeschluss enthaltenden Sitzungsniederschrift wirksam ausgefertigt werden, weil auf diese Weise der Ausfertigungszweck, eine „Originalurkunde herzustellen“, nicht erreicht werden könne; dies sei vielmehr - wenn die Satzung aus einem Plan und einem Textteil bestehe - nur dadurch zu erreichen, dass grundsätzlich beide Teile mit einem Ausfertigungsvermerk versehen werden. Der erkennende Senat hat aber bereits in seinem Urteil vom 20.01.1995 a.a.O. darauf hingewiesen, dass sich aus dem bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatprinzip lediglich die Funktion der Ausfertigung ergibt, zu gewährleisten, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt (sog. Authentizitätsfunktion) und dass das baden-württembergische Landesrecht (insbesondere das Landesverfassungsrecht) keine weiteren Anforderungen an die Ausfertigung stellt. Insbesondere enthält es keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zugleich die „Herstellung einer Originalurkunde“ in der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 04.04.2003 a.a.O.) für erforderlich gehaltenen Form verbunden sein müsse. Da die Vorgaben über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung von Bebauungsplänen dem Landesrecht angehören (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; Beschluss vom 08.05.1995 - 4 NB 16.95 -, juris - m.w.N.), kommt etwaigen abweichenden Regelungen in anderen Bundesländern für die maßgebliche Rechtslage in Baden-Württemberg keine Bedeutung zu.
36 
Der Annahme einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans steht auch nicht entgegen, dass sich die Unterschrift des Oberbürgermeisters nicht unterhalb des Satzungsbeschlusses (vgl. Bl. 285 der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972) befindet, sondern auf dem Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls. Vor dem Hintergrund der Funktion der Ausfertigung, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung zu bezeugen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt, genügt es, dass der Bürgermeister das Protokoll an einer Stelle unterzeichnet, die zeigt, dass er für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann - wie hier - auch das Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls sein (so bereits Senatsbeschluss vom 20.01.1995 a.a.O.; Schenk a.a.O., 162 m.w.N.). Insoweit ist auch nicht erheblich, dass sich das Gemeinderatsprotokoll auf insgesamt 15 Tagesordnungspunkte bezieht und das vom Oberbürgermeister unterschriebene Deckblatt der Niederschrift nicht in den Bebauungsplanakten enthalten ist, sondern sich in sonstigen Aktenbeständen der Beklagten (Sammelband Gemeinderat öffentlich 1972) befindet. Zur Erfüllung der Authentizitätsfunktion ist ausreichend, dass das entsprechende Dokument bei der Beklagten jederzeit verfügbar und auch der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zuzuordnen ist.
37 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Ausfertigung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der damalige Oberbürgermeister der Beklagten seiner Unterschrift keine Datumsangabe hinzugefügt hat. Die Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats, die der Oberbürgermeister unterzeichnet hat, datiert vom 08.06.1972 und trägt damit das gleiche Datum wie der Satzungsbeschluss. Dies lässt darauf schließen, dass die Ausfertigung noch am selben Tag nach der Beschlussfassung erfolgt ist und damit zum frühesten Zeitpunkt, zu dem die Ausfertigung erfolgen kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, juris; Schenk, a.a.O., S. 163 m.w.N.). Aber selbst wenn man von einer Unterzeichnung zu einem späteren Zeitpunkt ausginge, würde dies die ordnungsgemäße Ausfertigung nicht berühren. Denn die Festlegung des Datums der Ausfertigung auf einen bestimmten Tag ist nicht notwendig; es reicht aus, wenn feststeht, dass die Ausfertigung spätestens vor der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402 und Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, VBlBW 1991, 19, 20 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 09.05.1996, NVwZ-RR 1996, 630). Diese zeitliche Grenze für die Ausfertigung ist im vorliegenden Fall nach der Überzeugung des Senats gewahrt. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ ist erst am 19.01.1973 erfolgt. Der in der Bebauungsplanakte enthaltene Auszug der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972 über den „Bebauungsplan für Gartenhausgebiete“ ist am 30.06.1972 erstellt und am 06.07.1972 zu diesen Akten genommen worden. Nach den gewöhnlichen Abläufen der Verwaltung ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Protokoll über die Gemeinderatssitzung zu einem vor der Bekanntmachung am 19.01.1973 liegenden Zeitpunkt durch den Oberbürgermeister unterzeichnet und damit auch der Bebauungsplan ausgefertigt worden ist. Ob darüber hinaus auch eine Ausfertigung nach Bekanntmachung (so Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, VBlBW 1993, 420, 423 und Schenk a.a.O. S. 163) in Betracht kommt, kann daher offen bleiben.
38 
c) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete - K.berg“ ist auch nicht durch eine nach seinem Erlass einsetzende tatsächliche Entwicklung funktionslos geworden.
39 
Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3/97 -, BVerwGE 108, 71, 76; Beschluss vom 23.01.2003 - 4 B 79/02 -, NVwZ 2003, 749, 750; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -, juris). Wie der Senat aufgrund des Augenscheins in Übereinstimmung mit den von der Beklagten vorgelegten Luftbildaufnahmen festgestellt hat, wird der maßgebliche Planbereich K.berg, für den als Sondergebiet ein „Gartenhausgebiet“ festgesetzt ist, weitestgehend in einer mit dieser planerischen Festsetzung übereinstimmenden Weise genutzt. Nur das Wohngebäude Frauenberg 32 liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“; es wurde aber bereits 1993 als Außenbereichsvorhaben genehmigt und war somit schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 08.06.1972 vorhanden. Das Wohngebäude F.weg 19 liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf einer Außenbereichsfläche, die Teil eines Landschaftsschutzgebiets ist und wurde in den Jahren 1953/58 genehmigt. Auch die sonst vorhandene Wohnbebauung - insbesondere F.weg 20 und 22 sowie K.bergstraße 89 bis 77 - liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ und innerhalb anderer planungsrechtlicher Festsetzungen, die hier eine Wohnnutzung ausweisen. Durch diese Bebauung wird eine Verwirklichung der Festsetzung als „Gartenhausgebiet“ im maßgeblichen Planbereich offenkundig nicht ausgeschlossen.
40 
d) Die Beklagte hat für das Vorhaben des Klägers eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB abgelehnt, da die Grundzüge der Planung berührt würden und die Abweichung auch städtebaulich nicht vertretbar sei. Die entsprechende Begründung in ihrem Bescheid vom 01.12.2003 lässt keine Rechtsfehler erkennen; solche wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
41 
2. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausginge, wäre das Vorhaben des Klägers dennoch nicht genehmigungsfähig. Sein für die Bebauung vorgesehenes Grundstück läge dann nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § § 34 Abs. 1 BauGB. Das Bauvorhaben wäre vielmehr ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, dem öffentliche Belange entgegenstünden (§ 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB).
42 
Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung besteht, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Begriffe Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit sollen eine gewisse - trotz Lücken - bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück - gedanklich - übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (vgl. u.a. BVerwG, Urt. vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34, 36 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; vom 29.07.1999 - 5 S 1916/97 -, NVwZ-RR 2000, 481 und vom 08.02.1996 - 3 S 379/95 -, NuR 1998, 142). Allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256 f. und Urteil vom 01.12.1972 - IV 6.71 -, BVerwGE 41, 227, 234 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003, a.a.O.).
43 
Ob eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Lücken noch den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört, ist jedoch nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden; vielmehr bedarf es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (BVerwG, Urteil vom 01.04.1997 - 4 B 11.97 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328 und Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B
44 
15.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198). So heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 -, BVerwGE 62, 250, 251 f.). Insoweit kommt es auch auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227). So kann eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken zum Bebauungszusammenhang gehören, während bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifläche den Bebauungszusammenhang unterbrechen kann (Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 34 Rn 2; Dürr, in Brügelmann, BauGB, § 34 Rn 12; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn 22).
45 
Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt das für die Bebauung vorgesehene Grundstück Flst. Nr. ... des Klägers nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Dabei kommt der auf diesem Grundstück vorhandenen Bebauung für sich genommen keine Bedeutung für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs zu. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung - hier: in Form einer Wohnnutzung - maßstabsbildend sind (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15/00 -, BauR 2000, 1310, 1311; Rieger in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., 2006, § 34 RdNr. 7 ff.). Das auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Gartenhaus hat das Gebiet aber weder heute noch früher in diesem Sinne geprägt. Wie der Senat bei Einnahme des Augenscheins festgestellt hat, ist das baufällige Gartenhaus stark eingewachsen, von Sträuchern und Büschen umgeben und vermittelt den Eindruck, seit vielen Jahren nicht mehr genutzt worden zu sein. Auch war es nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt für einen ständigen Aufenthalt von Menschen erkennbar genehmigt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, die Beklagte hätte eine möglicherweise um das Jahr 1950 herum begonnene tatsächliche Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken in einer Weise geduldet, die keinen Zweifel daran ließe, die zuständige Behörde habe sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden (BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15/90 -, NVwZ 1993, 985, 986 und Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29/98 -, BauR 1999, 233, 234).
46 
Das Grundstück des Klägers nimmt aber auch nicht als „Baulücke“ an einem Bebauungszusammenhang teil. Dabei ist für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs die Bebauung auf dem Anwesen F.weg 19 nicht erheblich. Denn es liegt - durch den F.weg getrennt - nordöstlich des Grundstücks des Klägers und befindet sich, was von ihm in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt wurde, im Außenbereich. Ferner vermag die Bebauung entlang der K.bergstraße (insbesondere diejenige auf dem Anwesen Nr. 77 bis 89) keinen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, von dem das Grundstück des Klägers - insbesondere dessen nördlicher, für die Bebauung vorgesehene Teil - erfasst sein könnte. Wie der Augenschein ergeben hat, fällt das Gelände zur K.bergstraße hin steil ab. Daher besteht schon aufgrund des Geländezuschnitts kein Zusammenhang zwischen dem Grundstück des Klägers und der Bebauung entlang der K.bergstraße; auch dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.
47 
Allerdings ist er der Auffassung, dass sich der Bebauungszusammenhang ausgehend von der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (Anwesen F.weg 20) entlang dem F.weg in Richtung der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. ... (Anwesen F.weg 32) fortsetze und daher bis zu diesem Grundstück ein einseitiger Bebauungszusammenhang südlich des F.weges bestehe, von dem der nördliche, für die Bebauung vorgesehene Teil seines Grundstücks (Flst. Nr. ...) erfasst werde. Das Gelände zwischen den jeweils mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken Flst. Nrn. .../1 und ... stelle sich somit als bebaubare Baulücke dar; gerade in dieser Baulücke liege aber auch der nördliche Teil seines Grundstücks.
48 
Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. Nach dem Eindruck, den der Senat aufgrund des Augenscheins gewonnen hat, endet vielmehr der Bebauungszusammenhang südlich des F.weges mit der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (F.weg 20). Topografische Besonderheiten oder deutlich sichtbare Hindernisse, die nach der Verkehrsanschauung eine andere Grenzziehung nahe legen würden, bestehen nach dem Ergebnis des Augenscheins nicht. Die Wohnbebauung auf dem östlich gelegenen Grundstück Flst. Nr. ... vermag dem dazwischen liegenden Gelände, zu dem auch das Grundstück des Klägers gehört, nicht den Charakter einer - den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechenden - Baulücke zu vermitteln, weil die zwischen den beiden Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Entfernung mit ca. 80 m zu groß ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der südlich des F.wegs vorhandenen Bebauung, die im Osten mit dem Wohngebäude auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 endet und auf die sich der Kläger beruft, nicht um eine großzügig bemessene Bebauung mit größeren Freiflächen zwischen den Wohngebäuden handelt, sondern um eine verhältnismäßig eng aneinander gereihte Bebauung. Soweit dort noch unbebaute Freiflächen vorhanden sind (vgl. hierzu den von der Beklagten vorgelegten Lageplan, AS. 97), ist der Abstand zwischen den jeweils bebauten Grundstücken um ein Vielfaches geringer als 80 m; bei einer dort erfolgenden Bebauung wird die im Übrigen bereits vorhandene enge Bebauung mit geringen Abständen nur fortgesetzt. Bei Berücksichtigung dieser konkreten Eigenart der Bebauung in der näheren Umgebung erscheint nach der Verkehrsanschauung die zwischen den Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Freifläche mit einer Länge von ca. 80 m entlang dem F.weg nicht mehr als Baulücke, die den dortigen Bebauungszusammenhang nicht aufhebt. Dies wäre allenfalls möglich, wenn es sich bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung um eine aufgelockerte Bebauung mit großen Freiflächen handeln würde; eine derartige Bebauung liegt aber auf der Südseite des F.weges gerade nicht vor.
49 
Das somit nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, denn es beeinträchtigt öffentliche Belange. Es lässt die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
25 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in der Sache aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für sein Vorhaben hat; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 01.12.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben steht der wirksame Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 entgegen (1.). Die Klage hat aber auch dann keinen Erfolg, wenn man die Unwirksamkeit des Bebauungsplans unterstellen würde. Das Grundstück des Klägers läge im Außenbereich, sein Vorhaben wäre dort bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig (2.).
26 
Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht trotz des Wortlauts in § 57 Abs. 1 LBO („kann erteilt werden“) ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen; dies folgt aus dem Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 57 Rn 7). Die vom Bauherrn als zu klärend gestellten Fragen bestimmen den Umfang des beantragten Bauvorbescheids und damit auch den Streitgegenstand des Verfahren. Eine andere als die im Antrag des Klägers vom 28.10.2003 benannte Frage, nämlich ob das Grundstück der Art nach mit einem Einfamilienhaus bebaut werden kann, steht somit nicht zur Entscheidung.
27 
1. Dem Vorhaben steht der qualifizierte Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ - Planbereich 17 (K.berg) - vom 08.06.1972 entgegen, der für das Baugrundstück ein Gartenhausgebiet festsetzt und die vom Kläger beabsichtigte Wohnnutzung ausschließt. Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ ist wirksam. Er ist nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der damalige Oberbürgermeister anstelle des Gemeinderats in der Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat; ein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO liegt nicht vor (a). Der Bebauungsplan ist ferner ordnungsgemäß ausgefertigt worden (b) und auch nicht funktionslos (c). Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hat die Beklagten zu Recht nicht erteilt (d).
28 
a) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 ist nicht deshalb unwirksam, weil der Satzungsbeschluss durch den Oberbürgermeister der Beklagten gefasst worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger heute noch einen Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift der Gemeindeordnung rügen kann; es liegt jedenfalls der Sache nach kein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO in der hier anwendbaren Fassung von 1955 (im folgenden a.F.) vor.
29 
Es erscheint zweifelhaft, ob der Kläger heute überhaupt noch geltend machen kann, die Beschlussfassung über den Bebauungsplan durch den Bürgermeister anstelle des Gemeinderats nach § 37 Abs. 4 GemO a.F. sei verfahrensfehlerhaft. Dem könnte § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze vom 29.06.1983 (GBl. S. 229) entgegen stehen. § 4 Abs. 4 GemO 1983 bestimmt unter anderem, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Nach Art. 8 Abs. 1 des Änderungsgesetzes gilt unter anderem § 4 Abs. 4 GemO auch für Satzungen, die - wie im vorliegenden Fall - vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande gekommen sind, wenn die zur Beschlussfassung zuständige Stelle innerhalb eines Jahres nach dessen Inkrafttreten auf die in der genannten Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrens- und Formvorschriften und Rechtsfolgen sowie auf die dort genannte Frist, die mit der Bekanntmachung beginnt, für die jeweils in Betracht kommende Satzung hinweist. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, bedurfte jedoch keiner weiteren Aufklärung, da die Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ durch den damaligen Oberbürgermeister der Beklagten verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist.
30 
Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans geltenden § 10 BBauG beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Wer für die Beschlussfassung zuständig ist und welche Verfahrensvorschriften zu beachten sind, um zu einer wirksamen Beschlussfassung zu gelangen, ergibt sich aus der Gemeindeordnung. Danach obliegt die Beschlussfassung über eine Satzung grundsätzlich dem Gemeinderat (§§ 24 Abs. 1, 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO a.F.). Eine Ausnahme hiervon sieht § 37 Abs. 4 GemO a.F. vor. Danach tritt der Bürgermeister an die Stelle des Gemeinderats, wenn der Gemeinderat wegen Befangenheit von Mitgliedern beschlussunfähig wird. Diese Voraussetzungen waren in der Gemeinderatssitzung am 08.06.1972 gegeben, da in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung 10 der 18 anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen und damit der Gemeinderat beschlussunfähig war (§ 37 Abs. 4 GemO a.F. i.V.m. § 37 Abs. 2 GemO a.F.). Dass damit mehr als die Hälfte der seinerzeit anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen war, ergab sich aus der Anzahl und Größe der Gebiete, die dem Bebauungsplanentwurf zugrunde lagen und für die der Beklagten zufolge eine einheitliche Planungskonzeption verfolgt werden sollte. § 37 Abs. 4 GemO a. F. beruht auf der Annahme, dass bei einem Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen persönlicher Beteiligung nach § 18 GemO a.F. auch in weiteren Sitzungen des Gemeinderats die gleichen Verhältnisse vorliegen (Göbel, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 1956, § 37 Anm. 5). Die in § 37 Abs. 4 GemO a.F. vorgesehene Zuständigkeit des Bürgermeisters dient dazu, auch in den Fällen der Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats wegen Befangenheit die Entscheidung der Gemeinde zu überlassen und nicht zur Rechtsaufsichtsbehörde heraufzuziehen (Kunze/Schmidt, Gemeindeordnung, 2. Aufl. 1964, § 37 IV; ebenso Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung, § 37 [Stand 1995] Rn 23).
31 
Die durch § 37 Abs. 4 GemO a.F. begründete Kompetenz des Bürgermeisters (vgl. hierzu schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.01.1971 - II 141/68 -, ESVGH Bd. 22, Nr. 4, S. 17 ff.) tritt gleichwertig an die Stelle derjenigen des Gemeinderats. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht im Hinblick auf die grundsätzliche interkommunale Aufgabenverteilung zwischen Gemeinderat und Bürgermeister (vgl. § 24 GemO a.F. und §§ 42 ff. GemO a.F.) keine Verpflichtung, durch Aufspaltung des Bebauungsplans in mehrere Plangebiete den Versuch zu unternehmen, eine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats herbeizuführen. Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Oberbürgermeister rechtsmissbräuchlich gehandelt haben könnte, bestehen nicht. Vielmehr hat er ausgeführt, für die Ausweisung eines einheitlichen Plangebiets spreche, dass es sich um einen verhältnismäßig einfachen und klaren Bebauungsplan handle, weshalb es die Verwaltung nicht für notwendig gehalten habe, für jeden Teilbereich einen gesonderten Bebauungsplan aufzustellen, um unter Umständen die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats zu erreichen; dieses Verfahren erachte er für diesen Bebauungsplan als zu umständlich (vgl. hierzu Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats der Beklagten vom 08.06.1972, Seite 280 f.). Diese Argumentation beruht auf sachlichen Gründen und lässt rechtsmissbräuchliche Erwägungen nicht erkennen.
32 
b) Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung des Klägers mit der Unterschrift des Oberbürgermeisters unter dem Deckblatt des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 08.06.1972 ordnungsgemäß ausgefertigt.
33 
Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung ist es zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung des Inhalts des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige Organ geprüft und bestätigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204, 207; Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 -; Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -; Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, BWGZ 1995, 217; Schenk, Die Rechtsprechung zur Ausfertigung von Bebauungsplänen, VBlBW 1999, 161, 162 - m.w.N.). Diesen Zweck erfüllt die Ausfertigung auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats den Bebauungsplan erlassen hat. Ausgehend von der Authentizitätsfunktion der Ausfertigung ist es nicht erforderlich, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist vielmehr, dass der Satzungsbeschluss durch Unterzeichnung des ihn enthaltenden Gemeinderatsprotokolls ordnungsgemäß ausgefertigt ist und in dem Beschluss in einer Weise auf sonstige Bestandteile der Satzung Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.01.1995, a.a.O. und vom 26.06.1995 - 8 S 853/95 - sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - und Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -). Das ist hier geschehen.
34 
Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten Protokolls über die Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 hat der Oberbürgermeister der Beklagten (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. Senatsurteil vom 15.12.1994 - 8 S 1948/94 -, VBlBW 1995, 207) das Protokoll, das den Satzungsbeschluss enthält, eigenhändig unterschrieben. Die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris; Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20) zwischen dem Satzungsbeschluss und den weiteren Teilen des Bebauungsplans ist im vorliegenden Fall gegeben. Im Satzungsbeschluss vom 08. Juni 1972 wird ausdrücklich der „Lageplan in drei Teilen mit Textteil des Stadtplanungsamts vom 27. Dez. 1971 mit Änderungen vom 3. Febr. 1972 und 5. Mai 1972“ benannt und bestimmt, dass der räumliche Geltungsbereich im Lageplan schwarz umrandet ist. Damit wird in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan mit seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen Bezug genommen, und es besteht kein Zweifel daran, welcher Plan damit gemeint ist. Insoweit ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu beanstanden, dass der Planverfasser, der auf allen drei Lageplänen mit Angabe des Datums vermerkt ist, im Satzungsbeschluss nicht ausdrücklich benannt wird. Die Benennung des Fertigers des Plans (mit Datumsangabe der Fertigung) im Normtext ist keine - kumulative - Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ausfertigung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - (VBlBW 1995, 193, 194 f.). In dieser Entscheidung wird vielmehr ausdrücklich die Bezugnahme auf den Planfertiger lediglich als eine beispielhafte Möglichkeit der Identifizierung behandelt (ebenso Urteil vom 30.03.1993 - 5 S 3056/92 -, BWGZ 1993, 417 und Beschluss vom 30.05.1994 - 5 S 1190/93 - [insoweit nicht abgedruckt in VBlBW 1994, 453]), ohne damit auszuschließen, dass den an die Ausfertigung zu stellenden Anforderungen auch auf andere Weise Genüge getan werden kann. Ist - wie im vorliegenden Fall - eine sichere Zuordnung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen bereits aus anderen Gründen gewährleistet und damit dem Interesse an Normklarheit und Rechtssicherheit entsprochen, bedarf es keiner zusätzlichen Benennung des Fertigers des Lageplans.
35 
Soweit sich der Kläger auf das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.04.2003 - 1 N 01.2240 (NVwZ-RR 2003, 669) beruft, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zwar wird in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, ein Bebauungsplan könne nicht durch die Unterschrift auf der den Satzungsbeschluss enthaltenden Sitzungsniederschrift wirksam ausgefertigt werden, weil auf diese Weise der Ausfertigungszweck, eine „Originalurkunde herzustellen“, nicht erreicht werden könne; dies sei vielmehr - wenn die Satzung aus einem Plan und einem Textteil bestehe - nur dadurch zu erreichen, dass grundsätzlich beide Teile mit einem Ausfertigungsvermerk versehen werden. Der erkennende Senat hat aber bereits in seinem Urteil vom 20.01.1995 a.a.O. darauf hingewiesen, dass sich aus dem bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatprinzip lediglich die Funktion der Ausfertigung ergibt, zu gewährleisten, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt (sog. Authentizitätsfunktion) und dass das baden-württembergische Landesrecht (insbesondere das Landesverfassungsrecht) keine weiteren Anforderungen an die Ausfertigung stellt. Insbesondere enthält es keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zugleich die „Herstellung einer Originalurkunde“ in der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 04.04.2003 a.a.O.) für erforderlich gehaltenen Form verbunden sein müsse. Da die Vorgaben über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung von Bebauungsplänen dem Landesrecht angehören (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; Beschluss vom 08.05.1995 - 4 NB 16.95 -, juris - m.w.N.), kommt etwaigen abweichenden Regelungen in anderen Bundesländern für die maßgebliche Rechtslage in Baden-Württemberg keine Bedeutung zu.
36 
Der Annahme einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans steht auch nicht entgegen, dass sich die Unterschrift des Oberbürgermeisters nicht unterhalb des Satzungsbeschlusses (vgl. Bl. 285 der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972) befindet, sondern auf dem Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls. Vor dem Hintergrund der Funktion der Ausfertigung, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung zu bezeugen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt, genügt es, dass der Bürgermeister das Protokoll an einer Stelle unterzeichnet, die zeigt, dass er für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann - wie hier - auch das Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls sein (so bereits Senatsbeschluss vom 20.01.1995 a.a.O.; Schenk a.a.O., 162 m.w.N.). Insoweit ist auch nicht erheblich, dass sich das Gemeinderatsprotokoll auf insgesamt 15 Tagesordnungspunkte bezieht und das vom Oberbürgermeister unterschriebene Deckblatt der Niederschrift nicht in den Bebauungsplanakten enthalten ist, sondern sich in sonstigen Aktenbeständen der Beklagten (Sammelband Gemeinderat öffentlich 1972) befindet. Zur Erfüllung der Authentizitätsfunktion ist ausreichend, dass das entsprechende Dokument bei der Beklagten jederzeit verfügbar und auch der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zuzuordnen ist.
37 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Ausfertigung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der damalige Oberbürgermeister der Beklagten seiner Unterschrift keine Datumsangabe hinzugefügt hat. Die Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats, die der Oberbürgermeister unterzeichnet hat, datiert vom 08.06.1972 und trägt damit das gleiche Datum wie der Satzungsbeschluss. Dies lässt darauf schließen, dass die Ausfertigung noch am selben Tag nach der Beschlussfassung erfolgt ist und damit zum frühesten Zeitpunkt, zu dem die Ausfertigung erfolgen kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, juris; Schenk, a.a.O., S. 163 m.w.N.). Aber selbst wenn man von einer Unterzeichnung zu einem späteren Zeitpunkt ausginge, würde dies die ordnungsgemäße Ausfertigung nicht berühren. Denn die Festlegung des Datums der Ausfertigung auf einen bestimmten Tag ist nicht notwendig; es reicht aus, wenn feststeht, dass die Ausfertigung spätestens vor der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402 und Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, VBlBW 1991, 19, 20 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 09.05.1996, NVwZ-RR 1996, 630). Diese zeitliche Grenze für die Ausfertigung ist im vorliegenden Fall nach der Überzeugung des Senats gewahrt. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ ist erst am 19.01.1973 erfolgt. Der in der Bebauungsplanakte enthaltene Auszug der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972 über den „Bebauungsplan für Gartenhausgebiete“ ist am 30.06.1972 erstellt und am 06.07.1972 zu diesen Akten genommen worden. Nach den gewöhnlichen Abläufen der Verwaltung ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Protokoll über die Gemeinderatssitzung zu einem vor der Bekanntmachung am 19.01.1973 liegenden Zeitpunkt durch den Oberbürgermeister unterzeichnet und damit auch der Bebauungsplan ausgefertigt worden ist. Ob darüber hinaus auch eine Ausfertigung nach Bekanntmachung (so Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, VBlBW 1993, 420, 423 und Schenk a.a.O. S. 163) in Betracht kommt, kann daher offen bleiben.
38 
c) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete - K.berg“ ist auch nicht durch eine nach seinem Erlass einsetzende tatsächliche Entwicklung funktionslos geworden.
39 
Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3/97 -, BVerwGE 108, 71, 76; Beschluss vom 23.01.2003 - 4 B 79/02 -, NVwZ 2003, 749, 750; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -, juris). Wie der Senat aufgrund des Augenscheins in Übereinstimmung mit den von der Beklagten vorgelegten Luftbildaufnahmen festgestellt hat, wird der maßgebliche Planbereich K.berg, für den als Sondergebiet ein „Gartenhausgebiet“ festgesetzt ist, weitestgehend in einer mit dieser planerischen Festsetzung übereinstimmenden Weise genutzt. Nur das Wohngebäude Frauenberg 32 liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“; es wurde aber bereits 1993 als Außenbereichsvorhaben genehmigt und war somit schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 08.06.1972 vorhanden. Das Wohngebäude F.weg 19 liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf einer Außenbereichsfläche, die Teil eines Landschaftsschutzgebiets ist und wurde in den Jahren 1953/58 genehmigt. Auch die sonst vorhandene Wohnbebauung - insbesondere F.weg 20 und 22 sowie K.bergstraße 89 bis 77 - liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ und innerhalb anderer planungsrechtlicher Festsetzungen, die hier eine Wohnnutzung ausweisen. Durch diese Bebauung wird eine Verwirklichung der Festsetzung als „Gartenhausgebiet“ im maßgeblichen Planbereich offenkundig nicht ausgeschlossen.
40 
d) Die Beklagte hat für das Vorhaben des Klägers eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB abgelehnt, da die Grundzüge der Planung berührt würden und die Abweichung auch städtebaulich nicht vertretbar sei. Die entsprechende Begründung in ihrem Bescheid vom 01.12.2003 lässt keine Rechtsfehler erkennen; solche wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
41 
2. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausginge, wäre das Vorhaben des Klägers dennoch nicht genehmigungsfähig. Sein für die Bebauung vorgesehenes Grundstück läge dann nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § § 34 Abs. 1 BauGB. Das Bauvorhaben wäre vielmehr ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, dem öffentliche Belange entgegenstünden (§ 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB).
42 
Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung besteht, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Begriffe Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit sollen eine gewisse - trotz Lücken - bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück - gedanklich - übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (vgl. u.a. BVerwG, Urt. vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34, 36 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; vom 29.07.1999 - 5 S 1916/97 -, NVwZ-RR 2000, 481 und vom 08.02.1996 - 3 S 379/95 -, NuR 1998, 142). Allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256 f. und Urteil vom 01.12.1972 - IV 6.71 -, BVerwGE 41, 227, 234 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003, a.a.O.).
43 
Ob eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Lücken noch den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört, ist jedoch nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden; vielmehr bedarf es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (BVerwG, Urteil vom 01.04.1997 - 4 B 11.97 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328 und Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B
44 
15.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198). So heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 -, BVerwGE 62, 250, 251 f.). Insoweit kommt es auch auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227). So kann eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken zum Bebauungszusammenhang gehören, während bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifläche den Bebauungszusammenhang unterbrechen kann (Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 34 Rn 2; Dürr, in Brügelmann, BauGB, § 34 Rn 12; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn 22).
45 
Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt das für die Bebauung vorgesehene Grundstück Flst. Nr. ... des Klägers nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Dabei kommt der auf diesem Grundstück vorhandenen Bebauung für sich genommen keine Bedeutung für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs zu. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung - hier: in Form einer Wohnnutzung - maßstabsbildend sind (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15/00 -, BauR 2000, 1310, 1311; Rieger in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., 2006, § 34 RdNr. 7 ff.). Das auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Gartenhaus hat das Gebiet aber weder heute noch früher in diesem Sinne geprägt. Wie der Senat bei Einnahme des Augenscheins festgestellt hat, ist das baufällige Gartenhaus stark eingewachsen, von Sträuchern und Büschen umgeben und vermittelt den Eindruck, seit vielen Jahren nicht mehr genutzt worden zu sein. Auch war es nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt für einen ständigen Aufenthalt von Menschen erkennbar genehmigt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, die Beklagte hätte eine möglicherweise um das Jahr 1950 herum begonnene tatsächliche Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken in einer Weise geduldet, die keinen Zweifel daran ließe, die zuständige Behörde habe sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden (BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15/90 -, NVwZ 1993, 985, 986 und Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29/98 -, BauR 1999, 233, 234).
46 
Das Grundstück des Klägers nimmt aber auch nicht als „Baulücke“ an einem Bebauungszusammenhang teil. Dabei ist für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs die Bebauung auf dem Anwesen F.weg 19 nicht erheblich. Denn es liegt - durch den F.weg getrennt - nordöstlich des Grundstücks des Klägers und befindet sich, was von ihm in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt wurde, im Außenbereich. Ferner vermag die Bebauung entlang der K.bergstraße (insbesondere diejenige auf dem Anwesen Nr. 77 bis 89) keinen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, von dem das Grundstück des Klägers - insbesondere dessen nördlicher, für die Bebauung vorgesehene Teil - erfasst sein könnte. Wie der Augenschein ergeben hat, fällt das Gelände zur K.bergstraße hin steil ab. Daher besteht schon aufgrund des Geländezuschnitts kein Zusammenhang zwischen dem Grundstück des Klägers und der Bebauung entlang der K.bergstraße; auch dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.
47 
Allerdings ist er der Auffassung, dass sich der Bebauungszusammenhang ausgehend von der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (Anwesen F.weg 20) entlang dem F.weg in Richtung der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. ... (Anwesen F.weg 32) fortsetze und daher bis zu diesem Grundstück ein einseitiger Bebauungszusammenhang südlich des F.weges bestehe, von dem der nördliche, für die Bebauung vorgesehene Teil seines Grundstücks (Flst. Nr. ...) erfasst werde. Das Gelände zwischen den jeweils mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken Flst. Nrn. .../1 und ... stelle sich somit als bebaubare Baulücke dar; gerade in dieser Baulücke liege aber auch der nördliche Teil seines Grundstücks.
48 
Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. Nach dem Eindruck, den der Senat aufgrund des Augenscheins gewonnen hat, endet vielmehr der Bebauungszusammenhang südlich des F.weges mit der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (F.weg 20). Topografische Besonderheiten oder deutlich sichtbare Hindernisse, die nach der Verkehrsanschauung eine andere Grenzziehung nahe legen würden, bestehen nach dem Ergebnis des Augenscheins nicht. Die Wohnbebauung auf dem östlich gelegenen Grundstück Flst. Nr. ... vermag dem dazwischen liegenden Gelände, zu dem auch das Grundstück des Klägers gehört, nicht den Charakter einer - den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechenden - Baulücke zu vermitteln, weil die zwischen den beiden Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Entfernung mit ca. 80 m zu groß ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der südlich des F.wegs vorhandenen Bebauung, die im Osten mit dem Wohngebäude auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 endet und auf die sich der Kläger beruft, nicht um eine großzügig bemessene Bebauung mit größeren Freiflächen zwischen den Wohngebäuden handelt, sondern um eine verhältnismäßig eng aneinander gereihte Bebauung. Soweit dort noch unbebaute Freiflächen vorhanden sind (vgl. hierzu den von der Beklagten vorgelegten Lageplan, AS. 97), ist der Abstand zwischen den jeweils bebauten Grundstücken um ein Vielfaches geringer als 80 m; bei einer dort erfolgenden Bebauung wird die im Übrigen bereits vorhandene enge Bebauung mit geringen Abständen nur fortgesetzt. Bei Berücksichtigung dieser konkreten Eigenart der Bebauung in der näheren Umgebung erscheint nach der Verkehrsanschauung die zwischen den Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Freifläche mit einer Länge von ca. 80 m entlang dem F.weg nicht mehr als Baulücke, die den dortigen Bebauungszusammenhang nicht aufhebt. Dies wäre allenfalls möglich, wenn es sich bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung um eine aufgelockerte Bebauung mit großen Freiflächen handeln würde; eine derartige Bebauung liegt aber auf der Südseite des F.weges gerade nicht vor.
49 
Das somit nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, denn es beeinträchtigt öffentliche Belange. Es lässt die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Absatz 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist höchstens um zwei Monate verlängert werden darf.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger

1.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten;
2.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Absatz 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.

(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht;
3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5.
die Teilung eines Grundstücks.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. August 2005 - 11 K 1483/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück F.weg 26 (Flst.Nr. ...) in Sch..
Das Grundstück des Klägers liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ - Planbereich 17 K.berg - vom 08.06.1972. Der Plan weist als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet - Gartenhausgebiet - aus. Nach Ziff. A.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen sind zulässig: Gartenhäuser zur Aufbewahrung von Garten- und sonstigen Gerätschaften, die auch zum stundenweisen Aufenthalt geeignet sind, jedoch eine Wohnnutzung mit Übernachtung nicht zulassen und keine Feuerstätte enthalten. Einrichtungen und Anlagen, die eine öffentliche Versorgung mit Wasser und Strom sowie Abwasserbeseitigung voraussetzen, sind nicht zulässig. Unter Ziff. 2.1 legt der Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung fest, dass die zulässige Grundfläche der baulichen Anlagen einschließlich eines Vordachs oder einer überdachten Terrasse maximal 12 qm beträgt. Der Bebauungsplan, der insgesamt acht Teilgebiete des Stadtgebiets der Beklagten umfasst, wurde in der Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 durch deren Oberbürgermeister beschlossen, nachdem sich 10 der 18 anwesenden Stadträte für befangen erklärt hatten. Der Beschluss lautete wie folgt:
„a) Die Anregungen der Träger öffentlicher Belange und zwar des Straßenbauamts Schorndorf und des Wasserwirtschaftsamts Schorndorf werden, soweit sie nicht berücksichtigt werden können, abgewiesen.
b) Sämtliche eingegangenen Bedenken und Anregungen werden abgewiesen.
c) Satzung über die Aufstellung eines Bebauungsplans für Gartenhausgebiete in den Planbereichen 17 (K.berg), 35 (Eichenbach-Hang), 30 (R), 31 (Grafenberg), 32 (Holzberg), 33 (Winnender Straße), 34 (Z) und 38 (Sünchen).
Aufgrund von § 2 Abs. 1 und § 10 des BBauG vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 241) und von § 111 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 6. April 1964 (Ges.Bl.S. 151) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Ges.Bl.S. 129) hat der Oberbürgermeister der Stadt Schorndorf am 8. Juni 1972 gem. § 37 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 folgende Satzung beschlossen:
Einziger Paragraph
Der Bebauungsplan für Gartenhausgebiete in den Planbereichen 17 (K.berg), 35 (Eichenbach-Hang), 30 (R), 31 (Grafenberg), 32 (Holzberg), 33 (Winnender Straße ), 34 (Z) und 38 (Sünchen) wird aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan in drei Teilen mit Textteil des Stadtplanungsamts vom 27. Dez. 1971 mit Änderungen vom 3. Febr. 1972 und 5. Mai 1972. Der räumliche Geltungsbereich ist im Lageplan schwarz umrandet.
d) Gemäß § 9 Abs. 6 BBauG wird dem Lageplan die Begründung des Stadtplanungsamtes vom 15. April 1971 beigefügt.“
10 
Auf dem Deckblatt der Niederschrift über die Verhandlung des Gemeinderats vom 08.06.1972, die insgesamt 15 Tagungsordnungspunkte umfasste, befinden sich unter der Überschrift „Zur Beurkundung“ unter anderem die Unterschrift des Oberbürgermeisters. Der Bebauungsplan wurde am 24.11.1972 durch das Regierungspräsidium genehmigt und am 19.01.1973 öffentlich bekannt gemacht.
11 
Das Grundstück des Klägers wurde im Jahre 1933 mit einem 8 m langen und 3,4 m breiten eingeschossigen und nicht unterkellerten Aufenthaltsgebäude (ohne Innenwände) mit massiven Außenwänden und einem Glas-/Dachpappedach bebaut. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor 1950 wurde das Gebäude mit einem eingeschossigen Anbau von 8 m Länge und 3,2 m Breite und einer Unterkellerung versehen und für Wohnzwecke benutzt. Etwa im Jahre 1950 erfolgte der Anbau eines Geräteschuppens sowie der Einbau einer Toilette. Nach den Angaben des Klägers soll das Gebäude bis 1981 bewohnt gewesen und danach als Wochenendhaus genutzt worden sein. Das Gebäude steht seit vielen Jahren leer.
12 
In der Umgebung des Grundstücks des Klägers befindet sich in nordöstlicher Richtung das Flurstück ..., F.weg 32, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Auch auf dem Grundstück F.weg 19 (Flst.Nr. ...), das im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung liegt, ist ein Wohnhaus vorhanden. Die Anwesen F.weg 20 und 22 (Flst.Nr. .../1 und .../2) sind ebenfalls mit Wohnhäusern bebaut. Diese liegen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans K.berg 17/1, der eine Wohnnutzung ausweist. Auch südlich vom Grundstück des Klägers ist Wohnbebauung vorhanden (Bebauungsplan K.berg PB 17/13).
13 
Mit Bescheid vom 01.12.2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 28.10.2003 auf Erteilung eines Bauvorbescheids für den geplanten Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück F.weg 26 ab, da das Vorhaben den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans widerspreche. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans könne nicht erteilt werden, da die Grundzüge der Planung berührt und die Abweichungen auch städtebaulich nicht vertretbar seien.
14 
Am 06.12.2003 legte der Kläger Widerspruch ein und trug zur Begründung vor: In unmittelbarer Nähe auf derselben Straßenseite seien in allen Richtungen Wohngebäude vorhanden. Die beiden weiter oben liegenden Wohngebäude am F.weg seien in diesem Jahr an Frischwasser und Abwasser angeschlossen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Es führte insbesondere aus, das Bauvorhaben verstoße - wie im Ablehnungsbescheid vom 01.12.2003 bereits dargelegt - gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“. Die vom Kläger genannten Wohngebäude in der Umgebung könnten auch unter Gleichbehandlungsgrundsätzen keinen Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid begründen. Diese Wohngebäude befänden sich innerhalb der als Baugebiet ausgewiesenen Flächen entlang der K.bergstraße und des unteren Teiles des F.wegs einschließlich der Wohngebäude F.weg 20 und 22. Auch das Wohngebäude F.weg 19 auf der gegenüberliegenden Straßenseite liege außerhalb des Gartenhausgebiets in einem Landschaftsschutzgebiet und genieße aufgrund seiner Genehmigung in den 50er Jahren Bestandsschutz. Letzteres gelte auch für das Gebäude F.weg 32. Bei dieser Rechtslage könne offen bleiben, ob die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB überhaupt gesichert sei.
15 
Am 15.04.2004 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 01.12.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Flst.Nr. ..., F.weg 26 in Sch. zu erteilen. Zur Begründung seiner Klage hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens beurteile sich nach § 34 BauGB, da der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ keine Rechtsgültigkeit erlangt habe. Es fehle an einer Ausfertigung des Bebauungsplans. Auch sei der damalige Oberbürgermeister nicht zuständig gewesen, den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen. Der Gemeinderat sei zwar damals beschlussunfähig gewesen. Dies sei jedoch lediglich darauf zurückzuführen, dass in den Bebauungsplan unterschiedlichste Teilbereiche einbezogen worden seien, so dass die Beschlussunfähigkeit zwangsläufig habe eintreten müssen. Wären stattdessen die Teilbereiche als eigenständige Bebauungspläne vorgesehen worden, hätte der Gemeinderat selbst beschließen können. Die Umgehung der gemeinderätlichen Zuständigkeit könne auch nicht damit begründet werden, es habe sich um einen verhältnismäßig einfachen und klaren Bebauungsplan gehandelt. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf ihren Bescheid vom 01.12.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 Klagabweisung beantragt.
16 
Am 01.08.2005 hat das Verwaltungsgericht einen Augenschein eingenommen und ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift festgestellt: Das auf dem Flurstück ... stehende Gebäude sei baufällig und präge nicht den Bebauungszusammenhang. Das Flurstück sei stark verbuscht. Mit Urteil vom 08.08.2005, zugestellt am 01.09.2005, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Entgegen dem Vorbringen des Klägers sei der Bebauungsplan wirksam. Die Gültigkeit des Bebauungsplans könne im vorliegenden Verfahren nicht dahingestellt bleiben, da im Falle seiner Ungültigkeit das Vorhaben nach dem eingenommenen Augenschein nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig wäre; der Standort des geplanten Vorhabens sei Teil des bestehenden Bebauungszusammenhangs zwischen den Grundstücken F.weg 20 und F.weg 32. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Dem stehe nicht entgegen, dass weder der Satzungstext selbst noch der Lageplan von dem damaligen Bürgermeister oder Beigeordneten unterschrieben seien. Für eine ordnungsgemäße Ausfertigung des Bebauungsplans genüge die Unterzeichnung des den Satzungsbeschluss enthaltenden Gemeinderatsprotokolls durch den Bürgermeister, sofern in dem Beschluss die Bestandteile der Satzung in einer Weise bezeichnet seien, dass Zweifel an der Identität des Plans ausgeschlossen seien. Dies sei vorliegend gegeben.
17 
Der Kläger hat am 21.09.2005 die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Mit am 01.11.2005 eingegangenem Schriftsatz beantragt er,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. August 2005 - 11 K 1483/04 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 01.12.2003 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Flst.Nr. ..., F.weg 26 in Sch. zu erteilen.
19 
Zur Begründung trägt er vor: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des zur Prüfung gestellten Vorhabens ergebe sich aus § 34 BauGB. Wie das Verwaltungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen Augenscheins zutreffend dargelegt habe, nehme das Grundstück an dem Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit, den der Bebauungszusammenhang entlang des Frauenweges unter Einbeziehung insbesondere der Anwesen F.weg 20 und 32 vermittle, teil. Das geplante Wohnbauvorhaben füge sich in die das Baugrundstück prägende nähere Umgebung ein. Es halte sich insbesondere hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, der zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksfläche und der Bauweise an den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen. § 34 BauGB sei anwendbar, da der Bebauungsplan keine Rechtsgültigkeit erlangt habe; er sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Es sei nicht ausreichend, dass der damalige Oberbürgermeister B. das Deckblatt des Protokolls über die Gemeinderatssitzung vom 08.06.1972 unterschrieben habe. Bei diesem Deckblatt handle es sich weder um den Satzungstext noch um einen Bestandteil der Satzung, es sei mithin auch nicht Bestandteil der zu schaffenden Originalurkunde. Dies gelte im Übrigen auch für die Sitzungsniederschrift selbst. Sie gehöre nicht zu dem Dokument „Bebauungsplan“. Sie sei vielmehr ein eigenes Schriftstück, dessen alleinige Funktion darin bestehe, die Verhandlungen des Gemeinderats zu dokumentieren, nicht aber darin, eine Rechtsnorm zu verkörpern. Ungeachtet dessen reiche die Unterschrift auch deshalb nicht für eine Ausfertigung aus, weil es an einer Datumsangabe fehle. Die Ausfertigung müsse vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. Um diese Reihenfolge zu dokumentieren, sei es unabdingbar, dass erkennbar sei, wann die Ausfertigung erfolgt sei. Im Übrigen sei zwar nicht geboten, den Lageplan mit dem zeichnerischen und textlichen Festsetzungen auszufertigen. Verzichtet werden könne hierauf allerdings nur dann, wenn eine Verknüpfung zwischen der ausgefertigten Satzung einerseits und ihren Bestandteilen andererseits in einer Weise geschaffen werde, dass ihre Identifizierung ohne Weiteres möglich sei. Dies verlange nicht nur die Angabe des Datums der in Bezug genommenen Fertigungen, sondern auch die Benennung des Planfertigers. Hieran fehle es.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Sie macht geltend: Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und insbesondere ordnungsgemäß ausgefertigt. Die textlich inhaltsgleichen Bebauungspläne über die in Sch. bestehenden Gartenhausgebiete seien bereits mehrfach Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Überprüfungen gewesen. In keinem dieser Fälle sei die Wirksamkeit dieser Bebauungspläne im Ganzen in Frage gestellt worden. Der Bebauungsplan sei auch weder im Ganzen noch im Umfeld des Flurstücks ... funktionslos geworden; dies belegten die noch aktuellen Nutzungen im Gebiet. Die Vielzahl der vorhandenen Gerätehütten bestätige die gärtnerische Nutzung im Sinne der planungsrechtlichen Überlegungen. Das Gartenhausgebiet habe sich in seiner Struktur in den vergangenen 30 Jahren seit Rechtskraft des Bebauungsplans nicht nachteilig entwickelt. Daran ändere auch das Vorhandensein einzelner Wohnnutzungen im oder unmittelbar am Rande des Gartenhausgebietes nichts, zumal die nach Auffassung des Klägers zu berücksichtigenden Wohngebäude F.weg 19 und 32 bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans bestanden hätten. Für die Flurstücke 1925 und 1926 liege eine Baugenehmigung lediglich für ein Gartenhaus aus dem Jahre 1934 vor. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausgehe, beurteile sich das Vorhaben des Klägers nicht nach § 34 BauGB sondern nach § 35 BauGB. Es liege kein Bebauungszusammenhang vor. Dieser werde nur durch die südlich bzw. westlich liegenden Wohngebäude entlang der K.bergstraße 77 bis 89 bzw. entlang des unteren Teils des F.wegs (einschließlich Nr. 20 und 22) gebildet. Die bestehende Bebauung spiegele nach ihrer Eigenart eine städtisch geprägte Umgebung mit freistehenden Häusern bzw. Doppelhäusern mit relativ geringen Grenzabständen wider, die auch durch eine vereinzelt noch vorhandene Unterbrechung der Bebauung mit einer Streubebauung oder aufgelockerten Bebauung in keiner Weise zu vergleichen sei. Bei einer - wie hier - eng aneinander aufgereihten Bebauung könnten schon kleinere Freiflächen den Bebauungszusammenhang unterbrechen. Gehe man zu Gunsten des Klägers von einer Freifläche von 80 m x 55 m aus, könnten hier in etwa 6 nach heutiger Vorstellung großzügig bemessene Bauplätze für freistehende Einzelhäuser entstehen. Gehe man in Zeiten der angestrebten Verdichtung von einer durchschnittlichen Bauplatzgröße von 250 qm bis 350 qm aus, würde sich die Anzahl der Baumöglichkeiten deutlich erhöhen. Lege man die in der Literatur vertretene Faustformel (2 bis 3 Bauplätze stellten noch keine Baulücke dar) zugrunde, könne die nach Norden und Westen weitgehend offene Freifläche nicht mehr als Baulücke angesehen werden. Das bestehende Gebäude des Klägers könne bei der Beurteilung des Bebauungszusammenhangs nicht maßgebend sein. Der heutige Gebäudebestand sei nicht von Genehmigungen gedeckt und zu keinem Zeitpunkt für eine Wohnnutzung zugelassen gewesen. Der jetzt projektierte Neubau im nördlichen Teil des heutigen Flurstücks stehe auch in keinem Zusammenhang mit dem bestehenden Gebäude. Dieser solle nach der eingereichten Lageplanskizze im Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids an anderer Stelle auf dem Grundstück realisiert werden. Bereits von der Einbindung in die Landschaft, der vorhandenen Kubatur und dem genehmigten Nutzungszweck her stelle er einen Fremdkörper dar, der bei der Bestimmung der maßgeblich vorhandenen Siedlungsstruktur außer Betracht zu bleiben habe. Die Wohngebäude F.weg 19 und 32, die beide ursprünglich auch außerhalb des bebauten Ortsteils genehmigt worden seien, seien dem Außenbereich zuzuordnen.
23 
Der Senat hat in der Berufungsverhandlung das Grundstück des Klägers und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des Senats und des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Az.: - 11 K 1483/04 -) sowie die Bebauungsplanakten „Gartenhausgebiete“ und die einschlägigen Bauakten der Beklagten Bezug genommen; diese waren Gegenstand der Berufungsverhandlung.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in der Sache aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für sein Vorhaben hat; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 01.12.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben steht der wirksame Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 entgegen (1.). Die Klage hat aber auch dann keinen Erfolg, wenn man die Unwirksamkeit des Bebauungsplans unterstellen würde. Das Grundstück des Klägers läge im Außenbereich, sein Vorhaben wäre dort bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig (2.).
26 
Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht trotz des Wortlauts in § 57 Abs. 1 LBO („kann erteilt werden“) ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen; dies folgt aus dem Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 57 Rn 7). Die vom Bauherrn als zu klärend gestellten Fragen bestimmen den Umfang des beantragten Bauvorbescheids und damit auch den Streitgegenstand des Verfahren. Eine andere als die im Antrag des Klägers vom 28.10.2003 benannte Frage, nämlich ob das Grundstück der Art nach mit einem Einfamilienhaus bebaut werden kann, steht somit nicht zur Entscheidung.
27 
1. Dem Vorhaben steht der qualifizierte Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ - Planbereich 17 (K.berg) - vom 08.06.1972 entgegen, der für das Baugrundstück ein Gartenhausgebiet festsetzt und die vom Kläger beabsichtigte Wohnnutzung ausschließt. Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ ist wirksam. Er ist nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der damalige Oberbürgermeister anstelle des Gemeinderats in der Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat; ein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO liegt nicht vor (a). Der Bebauungsplan ist ferner ordnungsgemäß ausgefertigt worden (b) und auch nicht funktionslos (c). Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hat die Beklagten zu Recht nicht erteilt (d).
28 
a) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 ist nicht deshalb unwirksam, weil der Satzungsbeschluss durch den Oberbürgermeister der Beklagten gefasst worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger heute noch einen Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift der Gemeindeordnung rügen kann; es liegt jedenfalls der Sache nach kein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO in der hier anwendbaren Fassung von 1955 (im folgenden a.F.) vor.
29 
Es erscheint zweifelhaft, ob der Kläger heute überhaupt noch geltend machen kann, die Beschlussfassung über den Bebauungsplan durch den Bürgermeister anstelle des Gemeinderats nach § 37 Abs. 4 GemO a.F. sei verfahrensfehlerhaft. Dem könnte § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze vom 29.06.1983 (GBl. S. 229) entgegen stehen. § 4 Abs. 4 GemO 1983 bestimmt unter anderem, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Nach Art. 8 Abs. 1 des Änderungsgesetzes gilt unter anderem § 4 Abs. 4 GemO auch für Satzungen, die - wie im vorliegenden Fall - vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande gekommen sind, wenn die zur Beschlussfassung zuständige Stelle innerhalb eines Jahres nach dessen Inkrafttreten auf die in der genannten Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrens- und Formvorschriften und Rechtsfolgen sowie auf die dort genannte Frist, die mit der Bekanntmachung beginnt, für die jeweils in Betracht kommende Satzung hinweist. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, bedurfte jedoch keiner weiteren Aufklärung, da die Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ durch den damaligen Oberbürgermeister der Beklagten verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist.
30 
Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans geltenden § 10 BBauG beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Wer für die Beschlussfassung zuständig ist und welche Verfahrensvorschriften zu beachten sind, um zu einer wirksamen Beschlussfassung zu gelangen, ergibt sich aus der Gemeindeordnung. Danach obliegt die Beschlussfassung über eine Satzung grundsätzlich dem Gemeinderat (§§ 24 Abs. 1, 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO a.F.). Eine Ausnahme hiervon sieht § 37 Abs. 4 GemO a.F. vor. Danach tritt der Bürgermeister an die Stelle des Gemeinderats, wenn der Gemeinderat wegen Befangenheit von Mitgliedern beschlussunfähig wird. Diese Voraussetzungen waren in der Gemeinderatssitzung am 08.06.1972 gegeben, da in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung 10 der 18 anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen und damit der Gemeinderat beschlussunfähig war (§ 37 Abs. 4 GemO a.F. i.V.m. § 37 Abs. 2 GemO a.F.). Dass damit mehr als die Hälfte der seinerzeit anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen war, ergab sich aus der Anzahl und Größe der Gebiete, die dem Bebauungsplanentwurf zugrunde lagen und für die der Beklagten zufolge eine einheitliche Planungskonzeption verfolgt werden sollte. § 37 Abs. 4 GemO a. F. beruht auf der Annahme, dass bei einem Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen persönlicher Beteiligung nach § 18 GemO a.F. auch in weiteren Sitzungen des Gemeinderats die gleichen Verhältnisse vorliegen (Göbel, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 1956, § 37 Anm. 5). Die in § 37 Abs. 4 GemO a.F. vorgesehene Zuständigkeit des Bürgermeisters dient dazu, auch in den Fällen der Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats wegen Befangenheit die Entscheidung der Gemeinde zu überlassen und nicht zur Rechtsaufsichtsbehörde heraufzuziehen (Kunze/Schmidt, Gemeindeordnung, 2. Aufl. 1964, § 37 IV; ebenso Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung, § 37 [Stand 1995] Rn 23).
31 
Die durch § 37 Abs. 4 GemO a.F. begründete Kompetenz des Bürgermeisters (vgl. hierzu schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.01.1971 - II 141/68 -, ESVGH Bd. 22, Nr. 4, S. 17 ff.) tritt gleichwertig an die Stelle derjenigen des Gemeinderats. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht im Hinblick auf die grundsätzliche interkommunale Aufgabenverteilung zwischen Gemeinderat und Bürgermeister (vgl. § 24 GemO a.F. und §§ 42 ff. GemO a.F.) keine Verpflichtung, durch Aufspaltung des Bebauungsplans in mehrere Plangebiete den Versuch zu unternehmen, eine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats herbeizuführen. Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Oberbürgermeister rechtsmissbräuchlich gehandelt haben könnte, bestehen nicht. Vielmehr hat er ausgeführt, für die Ausweisung eines einheitlichen Plangebiets spreche, dass es sich um einen verhältnismäßig einfachen und klaren Bebauungsplan handle, weshalb es die Verwaltung nicht für notwendig gehalten habe, für jeden Teilbereich einen gesonderten Bebauungsplan aufzustellen, um unter Umständen die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats zu erreichen; dieses Verfahren erachte er für diesen Bebauungsplan als zu umständlich (vgl. hierzu Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats der Beklagten vom 08.06.1972, Seite 280 f.). Diese Argumentation beruht auf sachlichen Gründen und lässt rechtsmissbräuchliche Erwägungen nicht erkennen.
32 
b) Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung des Klägers mit der Unterschrift des Oberbürgermeisters unter dem Deckblatt des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 08.06.1972 ordnungsgemäß ausgefertigt.
33 
Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung ist es zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung des Inhalts des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige Organ geprüft und bestätigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204, 207; Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 -; Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -; Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, BWGZ 1995, 217; Schenk, Die Rechtsprechung zur Ausfertigung von Bebauungsplänen, VBlBW 1999, 161, 162 - m.w.N.). Diesen Zweck erfüllt die Ausfertigung auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats den Bebauungsplan erlassen hat. Ausgehend von der Authentizitätsfunktion der Ausfertigung ist es nicht erforderlich, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist vielmehr, dass der Satzungsbeschluss durch Unterzeichnung des ihn enthaltenden Gemeinderatsprotokolls ordnungsgemäß ausgefertigt ist und in dem Beschluss in einer Weise auf sonstige Bestandteile der Satzung Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.01.1995, a.a.O. und vom 26.06.1995 - 8 S 853/95 - sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - und Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -). Das ist hier geschehen.
34 
Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten Protokolls über die Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 hat der Oberbürgermeister der Beklagten (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. Senatsurteil vom 15.12.1994 - 8 S 1948/94 -, VBlBW 1995, 207) das Protokoll, das den Satzungsbeschluss enthält, eigenhändig unterschrieben. Die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris; Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20) zwischen dem Satzungsbeschluss und den weiteren Teilen des Bebauungsplans ist im vorliegenden Fall gegeben. Im Satzungsbeschluss vom 08. Juni 1972 wird ausdrücklich der „Lageplan in drei Teilen mit Textteil des Stadtplanungsamts vom 27. Dez. 1971 mit Änderungen vom 3. Febr. 1972 und 5. Mai 1972“ benannt und bestimmt, dass der räumliche Geltungsbereich im Lageplan schwarz umrandet ist. Damit wird in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan mit seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen Bezug genommen, und es besteht kein Zweifel daran, welcher Plan damit gemeint ist. Insoweit ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu beanstanden, dass der Planverfasser, der auf allen drei Lageplänen mit Angabe des Datums vermerkt ist, im Satzungsbeschluss nicht ausdrücklich benannt wird. Die Benennung des Fertigers des Plans (mit Datumsangabe der Fertigung) im Normtext ist keine - kumulative - Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ausfertigung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - (VBlBW 1995, 193, 194 f.). In dieser Entscheidung wird vielmehr ausdrücklich die Bezugnahme auf den Planfertiger lediglich als eine beispielhafte Möglichkeit der Identifizierung behandelt (ebenso Urteil vom 30.03.1993 - 5 S 3056/92 -, BWGZ 1993, 417 und Beschluss vom 30.05.1994 - 5 S 1190/93 - [insoweit nicht abgedruckt in VBlBW 1994, 453]), ohne damit auszuschließen, dass den an die Ausfertigung zu stellenden Anforderungen auch auf andere Weise Genüge getan werden kann. Ist - wie im vorliegenden Fall - eine sichere Zuordnung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen bereits aus anderen Gründen gewährleistet und damit dem Interesse an Normklarheit und Rechtssicherheit entsprochen, bedarf es keiner zusätzlichen Benennung des Fertigers des Lageplans.
35 
Soweit sich der Kläger auf das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.04.2003 - 1 N 01.2240 (NVwZ-RR 2003, 669) beruft, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zwar wird in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, ein Bebauungsplan könne nicht durch die Unterschrift auf der den Satzungsbeschluss enthaltenden Sitzungsniederschrift wirksam ausgefertigt werden, weil auf diese Weise der Ausfertigungszweck, eine „Originalurkunde herzustellen“, nicht erreicht werden könne; dies sei vielmehr - wenn die Satzung aus einem Plan und einem Textteil bestehe - nur dadurch zu erreichen, dass grundsätzlich beide Teile mit einem Ausfertigungsvermerk versehen werden. Der erkennende Senat hat aber bereits in seinem Urteil vom 20.01.1995 a.a.O. darauf hingewiesen, dass sich aus dem bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatprinzip lediglich die Funktion der Ausfertigung ergibt, zu gewährleisten, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt (sog. Authentizitätsfunktion) und dass das baden-württembergische Landesrecht (insbesondere das Landesverfassungsrecht) keine weiteren Anforderungen an die Ausfertigung stellt. Insbesondere enthält es keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zugleich die „Herstellung einer Originalurkunde“ in der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 04.04.2003 a.a.O.) für erforderlich gehaltenen Form verbunden sein müsse. Da die Vorgaben über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung von Bebauungsplänen dem Landesrecht angehören (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; Beschluss vom 08.05.1995 - 4 NB 16.95 -, juris - m.w.N.), kommt etwaigen abweichenden Regelungen in anderen Bundesländern für die maßgebliche Rechtslage in Baden-Württemberg keine Bedeutung zu.
36 
Der Annahme einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans steht auch nicht entgegen, dass sich die Unterschrift des Oberbürgermeisters nicht unterhalb des Satzungsbeschlusses (vgl. Bl. 285 der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972) befindet, sondern auf dem Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls. Vor dem Hintergrund der Funktion der Ausfertigung, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung zu bezeugen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt, genügt es, dass der Bürgermeister das Protokoll an einer Stelle unterzeichnet, die zeigt, dass er für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann - wie hier - auch das Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls sein (so bereits Senatsbeschluss vom 20.01.1995 a.a.O.; Schenk a.a.O., 162 m.w.N.). Insoweit ist auch nicht erheblich, dass sich das Gemeinderatsprotokoll auf insgesamt 15 Tagesordnungspunkte bezieht und das vom Oberbürgermeister unterschriebene Deckblatt der Niederschrift nicht in den Bebauungsplanakten enthalten ist, sondern sich in sonstigen Aktenbeständen der Beklagten (Sammelband Gemeinderat öffentlich 1972) befindet. Zur Erfüllung der Authentizitätsfunktion ist ausreichend, dass das entsprechende Dokument bei der Beklagten jederzeit verfügbar und auch der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zuzuordnen ist.
37 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Ausfertigung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der damalige Oberbürgermeister der Beklagten seiner Unterschrift keine Datumsangabe hinzugefügt hat. Die Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats, die der Oberbürgermeister unterzeichnet hat, datiert vom 08.06.1972 und trägt damit das gleiche Datum wie der Satzungsbeschluss. Dies lässt darauf schließen, dass die Ausfertigung noch am selben Tag nach der Beschlussfassung erfolgt ist und damit zum frühesten Zeitpunkt, zu dem die Ausfertigung erfolgen kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, juris; Schenk, a.a.O., S. 163 m.w.N.). Aber selbst wenn man von einer Unterzeichnung zu einem späteren Zeitpunkt ausginge, würde dies die ordnungsgemäße Ausfertigung nicht berühren. Denn die Festlegung des Datums der Ausfertigung auf einen bestimmten Tag ist nicht notwendig; es reicht aus, wenn feststeht, dass die Ausfertigung spätestens vor der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402 und Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, VBlBW 1991, 19, 20 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 09.05.1996, NVwZ-RR 1996, 630). Diese zeitliche Grenze für die Ausfertigung ist im vorliegenden Fall nach der Überzeugung des Senats gewahrt. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ ist erst am 19.01.1973 erfolgt. Der in der Bebauungsplanakte enthaltene Auszug der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972 über den „Bebauungsplan für Gartenhausgebiete“ ist am 30.06.1972 erstellt und am 06.07.1972 zu diesen Akten genommen worden. Nach den gewöhnlichen Abläufen der Verwaltung ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Protokoll über die Gemeinderatssitzung zu einem vor der Bekanntmachung am 19.01.1973 liegenden Zeitpunkt durch den Oberbürgermeister unterzeichnet und damit auch der Bebauungsplan ausgefertigt worden ist. Ob darüber hinaus auch eine Ausfertigung nach Bekanntmachung (so Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, VBlBW 1993, 420, 423 und Schenk a.a.O. S. 163) in Betracht kommt, kann daher offen bleiben.
38 
c) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete - K.berg“ ist auch nicht durch eine nach seinem Erlass einsetzende tatsächliche Entwicklung funktionslos geworden.
39 
Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3/97 -, BVerwGE 108, 71, 76; Beschluss vom 23.01.2003 - 4 B 79/02 -, NVwZ 2003, 749, 750; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -, juris). Wie der Senat aufgrund des Augenscheins in Übereinstimmung mit den von der Beklagten vorgelegten Luftbildaufnahmen festgestellt hat, wird der maßgebliche Planbereich K.berg, für den als Sondergebiet ein „Gartenhausgebiet“ festgesetzt ist, weitestgehend in einer mit dieser planerischen Festsetzung übereinstimmenden Weise genutzt. Nur das Wohngebäude Frauenberg 32 liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“; es wurde aber bereits 1993 als Außenbereichsvorhaben genehmigt und war somit schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 08.06.1972 vorhanden. Das Wohngebäude F.weg 19 liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf einer Außenbereichsfläche, die Teil eines Landschaftsschutzgebiets ist und wurde in den Jahren 1953/58 genehmigt. Auch die sonst vorhandene Wohnbebauung - insbesondere F.weg 20 und 22 sowie K.bergstraße 89 bis 77 - liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ und innerhalb anderer planungsrechtlicher Festsetzungen, die hier eine Wohnnutzung ausweisen. Durch diese Bebauung wird eine Verwirklichung der Festsetzung als „Gartenhausgebiet“ im maßgeblichen Planbereich offenkundig nicht ausgeschlossen.
40 
d) Die Beklagte hat für das Vorhaben des Klägers eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB abgelehnt, da die Grundzüge der Planung berührt würden und die Abweichung auch städtebaulich nicht vertretbar sei. Die entsprechende Begründung in ihrem Bescheid vom 01.12.2003 lässt keine Rechtsfehler erkennen; solche wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
41 
2. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausginge, wäre das Vorhaben des Klägers dennoch nicht genehmigungsfähig. Sein für die Bebauung vorgesehenes Grundstück läge dann nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § § 34 Abs. 1 BauGB. Das Bauvorhaben wäre vielmehr ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, dem öffentliche Belange entgegenstünden (§ 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB).
42 
Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung besteht, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Begriffe Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit sollen eine gewisse - trotz Lücken - bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück - gedanklich - übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (vgl. u.a. BVerwG, Urt. vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34, 36 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; vom 29.07.1999 - 5 S 1916/97 -, NVwZ-RR 2000, 481 und vom 08.02.1996 - 3 S 379/95 -, NuR 1998, 142). Allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256 f. und Urteil vom 01.12.1972 - IV 6.71 -, BVerwGE 41, 227, 234 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003, a.a.O.).
43 
Ob eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Lücken noch den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört, ist jedoch nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden; vielmehr bedarf es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (BVerwG, Urteil vom 01.04.1997 - 4 B 11.97 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328 und Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B
44 
15.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198). So heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 -, BVerwGE 62, 250, 251 f.). Insoweit kommt es auch auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227). So kann eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken zum Bebauungszusammenhang gehören, während bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifläche den Bebauungszusammenhang unterbrechen kann (Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 34 Rn 2; Dürr, in Brügelmann, BauGB, § 34 Rn 12; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn 22).
45 
Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt das für die Bebauung vorgesehene Grundstück Flst. Nr. ... des Klägers nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Dabei kommt der auf diesem Grundstück vorhandenen Bebauung für sich genommen keine Bedeutung für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs zu. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung - hier: in Form einer Wohnnutzung - maßstabsbildend sind (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15/00 -, BauR 2000, 1310, 1311; Rieger in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., 2006, § 34 RdNr. 7 ff.). Das auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Gartenhaus hat das Gebiet aber weder heute noch früher in diesem Sinne geprägt. Wie der Senat bei Einnahme des Augenscheins festgestellt hat, ist das baufällige Gartenhaus stark eingewachsen, von Sträuchern und Büschen umgeben und vermittelt den Eindruck, seit vielen Jahren nicht mehr genutzt worden zu sein. Auch war es nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt für einen ständigen Aufenthalt von Menschen erkennbar genehmigt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, die Beklagte hätte eine möglicherweise um das Jahr 1950 herum begonnene tatsächliche Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken in einer Weise geduldet, die keinen Zweifel daran ließe, die zuständige Behörde habe sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden (BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15/90 -, NVwZ 1993, 985, 986 und Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29/98 -, BauR 1999, 233, 234).
46 
Das Grundstück des Klägers nimmt aber auch nicht als „Baulücke“ an einem Bebauungszusammenhang teil. Dabei ist für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs die Bebauung auf dem Anwesen F.weg 19 nicht erheblich. Denn es liegt - durch den F.weg getrennt - nordöstlich des Grundstücks des Klägers und befindet sich, was von ihm in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt wurde, im Außenbereich. Ferner vermag die Bebauung entlang der K.bergstraße (insbesondere diejenige auf dem Anwesen Nr. 77 bis 89) keinen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, von dem das Grundstück des Klägers - insbesondere dessen nördlicher, für die Bebauung vorgesehene Teil - erfasst sein könnte. Wie der Augenschein ergeben hat, fällt das Gelände zur K.bergstraße hin steil ab. Daher besteht schon aufgrund des Geländezuschnitts kein Zusammenhang zwischen dem Grundstück des Klägers und der Bebauung entlang der K.bergstraße; auch dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.
47 
Allerdings ist er der Auffassung, dass sich der Bebauungszusammenhang ausgehend von der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (Anwesen F.weg 20) entlang dem F.weg in Richtung der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. ... (Anwesen F.weg 32) fortsetze und daher bis zu diesem Grundstück ein einseitiger Bebauungszusammenhang südlich des F.weges bestehe, von dem der nördliche, für die Bebauung vorgesehene Teil seines Grundstücks (Flst. Nr. ...) erfasst werde. Das Gelände zwischen den jeweils mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken Flst. Nrn. .../1 und ... stelle sich somit als bebaubare Baulücke dar; gerade in dieser Baulücke liege aber auch der nördliche Teil seines Grundstücks.
48 
Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. Nach dem Eindruck, den der Senat aufgrund des Augenscheins gewonnen hat, endet vielmehr der Bebauungszusammenhang südlich des F.weges mit der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (F.weg 20). Topografische Besonderheiten oder deutlich sichtbare Hindernisse, die nach der Verkehrsanschauung eine andere Grenzziehung nahe legen würden, bestehen nach dem Ergebnis des Augenscheins nicht. Die Wohnbebauung auf dem östlich gelegenen Grundstück Flst. Nr. ... vermag dem dazwischen liegenden Gelände, zu dem auch das Grundstück des Klägers gehört, nicht den Charakter einer - den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechenden - Baulücke zu vermitteln, weil die zwischen den beiden Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Entfernung mit ca. 80 m zu groß ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der südlich des F.wegs vorhandenen Bebauung, die im Osten mit dem Wohngebäude auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 endet und auf die sich der Kläger beruft, nicht um eine großzügig bemessene Bebauung mit größeren Freiflächen zwischen den Wohngebäuden handelt, sondern um eine verhältnismäßig eng aneinander gereihte Bebauung. Soweit dort noch unbebaute Freiflächen vorhanden sind (vgl. hierzu den von der Beklagten vorgelegten Lageplan, AS. 97), ist der Abstand zwischen den jeweils bebauten Grundstücken um ein Vielfaches geringer als 80 m; bei einer dort erfolgenden Bebauung wird die im Übrigen bereits vorhandene enge Bebauung mit geringen Abständen nur fortgesetzt. Bei Berücksichtigung dieser konkreten Eigenart der Bebauung in der näheren Umgebung erscheint nach der Verkehrsanschauung die zwischen den Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Freifläche mit einer Länge von ca. 80 m entlang dem F.weg nicht mehr als Baulücke, die den dortigen Bebauungszusammenhang nicht aufhebt. Dies wäre allenfalls möglich, wenn es sich bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung um eine aufgelockerte Bebauung mit großen Freiflächen handeln würde; eine derartige Bebauung liegt aber auf der Südseite des F.weges gerade nicht vor.
49 
Das somit nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, denn es beeinträchtigt öffentliche Belange. Es lässt die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
25 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in der Sache aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für sein Vorhaben hat; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 01.12.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben steht der wirksame Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 entgegen (1.). Die Klage hat aber auch dann keinen Erfolg, wenn man die Unwirksamkeit des Bebauungsplans unterstellen würde. Das Grundstück des Klägers läge im Außenbereich, sein Vorhaben wäre dort bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig (2.).
26 
Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht trotz des Wortlauts in § 57 Abs. 1 LBO („kann erteilt werden“) ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen; dies folgt aus dem Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 57 Rn 7). Die vom Bauherrn als zu klärend gestellten Fragen bestimmen den Umfang des beantragten Bauvorbescheids und damit auch den Streitgegenstand des Verfahren. Eine andere als die im Antrag des Klägers vom 28.10.2003 benannte Frage, nämlich ob das Grundstück der Art nach mit einem Einfamilienhaus bebaut werden kann, steht somit nicht zur Entscheidung.
27 
1. Dem Vorhaben steht der qualifizierte Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ - Planbereich 17 (K.berg) - vom 08.06.1972 entgegen, der für das Baugrundstück ein Gartenhausgebiet festsetzt und die vom Kläger beabsichtigte Wohnnutzung ausschließt. Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ ist wirksam. Er ist nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der damalige Oberbürgermeister anstelle des Gemeinderats in der Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat; ein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO liegt nicht vor (a). Der Bebauungsplan ist ferner ordnungsgemäß ausgefertigt worden (b) und auch nicht funktionslos (c). Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hat die Beklagten zu Recht nicht erteilt (d).
28 
a) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 ist nicht deshalb unwirksam, weil der Satzungsbeschluss durch den Oberbürgermeister der Beklagten gefasst worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger heute noch einen Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift der Gemeindeordnung rügen kann; es liegt jedenfalls der Sache nach kein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO in der hier anwendbaren Fassung von 1955 (im folgenden a.F.) vor.
29 
Es erscheint zweifelhaft, ob der Kläger heute überhaupt noch geltend machen kann, die Beschlussfassung über den Bebauungsplan durch den Bürgermeister anstelle des Gemeinderats nach § 37 Abs. 4 GemO a.F. sei verfahrensfehlerhaft. Dem könnte § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze vom 29.06.1983 (GBl. S. 229) entgegen stehen. § 4 Abs. 4 GemO 1983 bestimmt unter anderem, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Nach Art. 8 Abs. 1 des Änderungsgesetzes gilt unter anderem § 4 Abs. 4 GemO auch für Satzungen, die - wie im vorliegenden Fall - vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande gekommen sind, wenn die zur Beschlussfassung zuständige Stelle innerhalb eines Jahres nach dessen Inkrafttreten auf die in der genannten Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrens- und Formvorschriften und Rechtsfolgen sowie auf die dort genannte Frist, die mit der Bekanntmachung beginnt, für die jeweils in Betracht kommende Satzung hinweist. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, bedurfte jedoch keiner weiteren Aufklärung, da die Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ durch den damaligen Oberbürgermeister der Beklagten verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist.
30 
Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans geltenden § 10 BBauG beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Wer für die Beschlussfassung zuständig ist und welche Verfahrensvorschriften zu beachten sind, um zu einer wirksamen Beschlussfassung zu gelangen, ergibt sich aus der Gemeindeordnung. Danach obliegt die Beschlussfassung über eine Satzung grundsätzlich dem Gemeinderat (§§ 24 Abs. 1, 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO a.F.). Eine Ausnahme hiervon sieht § 37 Abs. 4 GemO a.F. vor. Danach tritt der Bürgermeister an die Stelle des Gemeinderats, wenn der Gemeinderat wegen Befangenheit von Mitgliedern beschlussunfähig wird. Diese Voraussetzungen waren in der Gemeinderatssitzung am 08.06.1972 gegeben, da in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung 10 der 18 anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen und damit der Gemeinderat beschlussunfähig war (§ 37 Abs. 4 GemO a.F. i.V.m. § 37 Abs. 2 GemO a.F.). Dass damit mehr als die Hälfte der seinerzeit anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen war, ergab sich aus der Anzahl und Größe der Gebiete, die dem Bebauungsplanentwurf zugrunde lagen und für die der Beklagten zufolge eine einheitliche Planungskonzeption verfolgt werden sollte. § 37 Abs. 4 GemO a. F. beruht auf der Annahme, dass bei einem Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen persönlicher Beteiligung nach § 18 GemO a.F. auch in weiteren Sitzungen des Gemeinderats die gleichen Verhältnisse vorliegen (Göbel, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 1956, § 37 Anm. 5). Die in § 37 Abs. 4 GemO a.F. vorgesehene Zuständigkeit des Bürgermeisters dient dazu, auch in den Fällen der Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats wegen Befangenheit die Entscheidung der Gemeinde zu überlassen und nicht zur Rechtsaufsichtsbehörde heraufzuziehen (Kunze/Schmidt, Gemeindeordnung, 2. Aufl. 1964, § 37 IV; ebenso Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung, § 37 [Stand 1995] Rn 23).
31 
Die durch § 37 Abs. 4 GemO a.F. begründete Kompetenz des Bürgermeisters (vgl. hierzu schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.01.1971 - II 141/68 -, ESVGH Bd. 22, Nr. 4, S. 17 ff.) tritt gleichwertig an die Stelle derjenigen des Gemeinderats. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht im Hinblick auf die grundsätzliche interkommunale Aufgabenverteilung zwischen Gemeinderat und Bürgermeister (vgl. § 24 GemO a.F. und §§ 42 ff. GemO a.F.) keine Verpflichtung, durch Aufspaltung des Bebauungsplans in mehrere Plangebiete den Versuch zu unternehmen, eine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats herbeizuführen. Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Oberbürgermeister rechtsmissbräuchlich gehandelt haben könnte, bestehen nicht. Vielmehr hat er ausgeführt, für die Ausweisung eines einheitlichen Plangebiets spreche, dass es sich um einen verhältnismäßig einfachen und klaren Bebauungsplan handle, weshalb es die Verwaltung nicht für notwendig gehalten habe, für jeden Teilbereich einen gesonderten Bebauungsplan aufzustellen, um unter Umständen die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats zu erreichen; dieses Verfahren erachte er für diesen Bebauungsplan als zu umständlich (vgl. hierzu Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats der Beklagten vom 08.06.1972, Seite 280 f.). Diese Argumentation beruht auf sachlichen Gründen und lässt rechtsmissbräuchliche Erwägungen nicht erkennen.
32 
b) Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung des Klägers mit der Unterschrift des Oberbürgermeisters unter dem Deckblatt des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 08.06.1972 ordnungsgemäß ausgefertigt.
33 
Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung ist es zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung des Inhalts des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige Organ geprüft und bestätigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204, 207; Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 -; Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -; Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, BWGZ 1995, 217; Schenk, Die Rechtsprechung zur Ausfertigung von Bebauungsplänen, VBlBW 1999, 161, 162 - m.w.N.). Diesen Zweck erfüllt die Ausfertigung auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats den Bebauungsplan erlassen hat. Ausgehend von der Authentizitätsfunktion der Ausfertigung ist es nicht erforderlich, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist vielmehr, dass der Satzungsbeschluss durch Unterzeichnung des ihn enthaltenden Gemeinderatsprotokolls ordnungsgemäß ausgefertigt ist und in dem Beschluss in einer Weise auf sonstige Bestandteile der Satzung Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.01.1995, a.a.O. und vom 26.06.1995 - 8 S 853/95 - sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - und Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -). Das ist hier geschehen.
34 
Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten Protokolls über die Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 hat der Oberbürgermeister der Beklagten (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. Senatsurteil vom 15.12.1994 - 8 S 1948/94 -, VBlBW 1995, 207) das Protokoll, das den Satzungsbeschluss enthält, eigenhändig unterschrieben. Die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris; Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20) zwischen dem Satzungsbeschluss und den weiteren Teilen des Bebauungsplans ist im vorliegenden Fall gegeben. Im Satzungsbeschluss vom 08. Juni 1972 wird ausdrücklich der „Lageplan in drei Teilen mit Textteil des Stadtplanungsamts vom 27. Dez. 1971 mit Änderungen vom 3. Febr. 1972 und 5. Mai 1972“ benannt und bestimmt, dass der räumliche Geltungsbereich im Lageplan schwarz umrandet ist. Damit wird in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan mit seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen Bezug genommen, und es besteht kein Zweifel daran, welcher Plan damit gemeint ist. Insoweit ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu beanstanden, dass der Planverfasser, der auf allen drei Lageplänen mit Angabe des Datums vermerkt ist, im Satzungsbeschluss nicht ausdrücklich benannt wird. Die Benennung des Fertigers des Plans (mit Datumsangabe der Fertigung) im Normtext ist keine - kumulative - Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ausfertigung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - (VBlBW 1995, 193, 194 f.). In dieser Entscheidung wird vielmehr ausdrücklich die Bezugnahme auf den Planfertiger lediglich als eine beispielhafte Möglichkeit der Identifizierung behandelt (ebenso Urteil vom 30.03.1993 - 5 S 3056/92 -, BWGZ 1993, 417 und Beschluss vom 30.05.1994 - 5 S 1190/93 - [insoweit nicht abgedruckt in VBlBW 1994, 453]), ohne damit auszuschließen, dass den an die Ausfertigung zu stellenden Anforderungen auch auf andere Weise Genüge getan werden kann. Ist - wie im vorliegenden Fall - eine sichere Zuordnung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen bereits aus anderen Gründen gewährleistet und damit dem Interesse an Normklarheit und Rechtssicherheit entsprochen, bedarf es keiner zusätzlichen Benennung des Fertigers des Lageplans.
35 
Soweit sich der Kläger auf das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.04.2003 - 1 N 01.2240 (NVwZ-RR 2003, 669) beruft, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zwar wird in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, ein Bebauungsplan könne nicht durch die Unterschrift auf der den Satzungsbeschluss enthaltenden Sitzungsniederschrift wirksam ausgefertigt werden, weil auf diese Weise der Ausfertigungszweck, eine „Originalurkunde herzustellen“, nicht erreicht werden könne; dies sei vielmehr - wenn die Satzung aus einem Plan und einem Textteil bestehe - nur dadurch zu erreichen, dass grundsätzlich beide Teile mit einem Ausfertigungsvermerk versehen werden. Der erkennende Senat hat aber bereits in seinem Urteil vom 20.01.1995 a.a.O. darauf hingewiesen, dass sich aus dem bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatprinzip lediglich die Funktion der Ausfertigung ergibt, zu gewährleisten, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt (sog. Authentizitätsfunktion) und dass das baden-württembergische Landesrecht (insbesondere das Landesverfassungsrecht) keine weiteren Anforderungen an die Ausfertigung stellt. Insbesondere enthält es keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zugleich die „Herstellung einer Originalurkunde“ in der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 04.04.2003 a.a.O.) für erforderlich gehaltenen Form verbunden sein müsse. Da die Vorgaben über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung von Bebauungsplänen dem Landesrecht angehören (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; Beschluss vom 08.05.1995 - 4 NB 16.95 -, juris - m.w.N.), kommt etwaigen abweichenden Regelungen in anderen Bundesländern für die maßgebliche Rechtslage in Baden-Württemberg keine Bedeutung zu.
36 
Der Annahme einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans steht auch nicht entgegen, dass sich die Unterschrift des Oberbürgermeisters nicht unterhalb des Satzungsbeschlusses (vgl. Bl. 285 der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972) befindet, sondern auf dem Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls. Vor dem Hintergrund der Funktion der Ausfertigung, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung zu bezeugen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt, genügt es, dass der Bürgermeister das Protokoll an einer Stelle unterzeichnet, die zeigt, dass er für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann - wie hier - auch das Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls sein (so bereits Senatsbeschluss vom 20.01.1995 a.a.O.; Schenk a.a.O., 162 m.w.N.). Insoweit ist auch nicht erheblich, dass sich das Gemeinderatsprotokoll auf insgesamt 15 Tagesordnungspunkte bezieht und das vom Oberbürgermeister unterschriebene Deckblatt der Niederschrift nicht in den Bebauungsplanakten enthalten ist, sondern sich in sonstigen Aktenbeständen der Beklagten (Sammelband Gemeinderat öffentlich 1972) befindet. Zur Erfüllung der Authentizitätsfunktion ist ausreichend, dass das entsprechende Dokument bei der Beklagten jederzeit verfügbar und auch der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zuzuordnen ist.
37 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Ausfertigung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der damalige Oberbürgermeister der Beklagten seiner Unterschrift keine Datumsangabe hinzugefügt hat. Die Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats, die der Oberbürgermeister unterzeichnet hat, datiert vom 08.06.1972 und trägt damit das gleiche Datum wie der Satzungsbeschluss. Dies lässt darauf schließen, dass die Ausfertigung noch am selben Tag nach der Beschlussfassung erfolgt ist und damit zum frühesten Zeitpunkt, zu dem die Ausfertigung erfolgen kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, juris; Schenk, a.a.O., S. 163 m.w.N.). Aber selbst wenn man von einer Unterzeichnung zu einem späteren Zeitpunkt ausginge, würde dies die ordnungsgemäße Ausfertigung nicht berühren. Denn die Festlegung des Datums der Ausfertigung auf einen bestimmten Tag ist nicht notwendig; es reicht aus, wenn feststeht, dass die Ausfertigung spätestens vor der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402 und Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, VBlBW 1991, 19, 20 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 09.05.1996, NVwZ-RR 1996, 630). Diese zeitliche Grenze für die Ausfertigung ist im vorliegenden Fall nach der Überzeugung des Senats gewahrt. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ ist erst am 19.01.1973 erfolgt. Der in der Bebauungsplanakte enthaltene Auszug der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972 über den „Bebauungsplan für Gartenhausgebiete“ ist am 30.06.1972 erstellt und am 06.07.1972 zu diesen Akten genommen worden. Nach den gewöhnlichen Abläufen der Verwaltung ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Protokoll über die Gemeinderatssitzung zu einem vor der Bekanntmachung am 19.01.1973 liegenden Zeitpunkt durch den Oberbürgermeister unterzeichnet und damit auch der Bebauungsplan ausgefertigt worden ist. Ob darüber hinaus auch eine Ausfertigung nach Bekanntmachung (so Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, VBlBW 1993, 420, 423 und Schenk a.a.O. S. 163) in Betracht kommt, kann daher offen bleiben.
38 
c) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete - K.berg“ ist auch nicht durch eine nach seinem Erlass einsetzende tatsächliche Entwicklung funktionslos geworden.
39 
Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3/97 -, BVerwGE 108, 71, 76; Beschluss vom 23.01.2003 - 4 B 79/02 -, NVwZ 2003, 749, 750; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -, juris). Wie der Senat aufgrund des Augenscheins in Übereinstimmung mit den von der Beklagten vorgelegten Luftbildaufnahmen festgestellt hat, wird der maßgebliche Planbereich K.berg, für den als Sondergebiet ein „Gartenhausgebiet“ festgesetzt ist, weitestgehend in einer mit dieser planerischen Festsetzung übereinstimmenden Weise genutzt. Nur das Wohngebäude Frauenberg 32 liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“; es wurde aber bereits 1993 als Außenbereichsvorhaben genehmigt und war somit schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 08.06.1972 vorhanden. Das Wohngebäude F.weg 19 liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf einer Außenbereichsfläche, die Teil eines Landschaftsschutzgebiets ist und wurde in den Jahren 1953/58 genehmigt. Auch die sonst vorhandene Wohnbebauung - insbesondere F.weg 20 und 22 sowie K.bergstraße 89 bis 77 - liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ und innerhalb anderer planungsrechtlicher Festsetzungen, die hier eine Wohnnutzung ausweisen. Durch diese Bebauung wird eine Verwirklichung der Festsetzung als „Gartenhausgebiet“ im maßgeblichen Planbereich offenkundig nicht ausgeschlossen.
40 
d) Die Beklagte hat für das Vorhaben des Klägers eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB abgelehnt, da die Grundzüge der Planung berührt würden und die Abweichung auch städtebaulich nicht vertretbar sei. Die entsprechende Begründung in ihrem Bescheid vom 01.12.2003 lässt keine Rechtsfehler erkennen; solche wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
41 
2. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausginge, wäre das Vorhaben des Klägers dennoch nicht genehmigungsfähig. Sein für die Bebauung vorgesehenes Grundstück läge dann nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § § 34 Abs. 1 BauGB. Das Bauvorhaben wäre vielmehr ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, dem öffentliche Belange entgegenstünden (§ 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB).
42 
Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung besteht, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Begriffe Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit sollen eine gewisse - trotz Lücken - bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück - gedanklich - übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (vgl. u.a. BVerwG, Urt. vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34, 36 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; vom 29.07.1999 - 5 S 1916/97 -, NVwZ-RR 2000, 481 und vom 08.02.1996 - 3 S 379/95 -, NuR 1998, 142). Allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256 f. und Urteil vom 01.12.1972 - IV 6.71 -, BVerwGE 41, 227, 234 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003, a.a.O.).
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Ob eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Lücken noch den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört, ist jedoch nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden; vielmehr bedarf es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (BVerwG, Urteil vom 01.04.1997 - 4 B 11.97 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328 und Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B
44 
15.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198). So heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 -, BVerwGE 62, 250, 251 f.). Insoweit kommt es auch auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227). So kann eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken zum Bebauungszusammenhang gehören, während bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifläche den Bebauungszusammenhang unterbrechen kann (Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 34 Rn 2; Dürr, in Brügelmann, BauGB, § 34 Rn 12; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn 22).
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Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt das für die Bebauung vorgesehene Grundstück Flst. Nr. ... des Klägers nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Dabei kommt der auf diesem Grundstück vorhandenen Bebauung für sich genommen keine Bedeutung für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs zu. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung - hier: in Form einer Wohnnutzung - maßstabsbildend sind (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15/00 -, BauR 2000, 1310, 1311; Rieger in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., 2006, § 34 RdNr. 7 ff.). Das auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Gartenhaus hat das Gebiet aber weder heute noch früher in diesem Sinne geprägt. Wie der Senat bei Einnahme des Augenscheins festgestellt hat, ist das baufällige Gartenhaus stark eingewachsen, von Sträuchern und Büschen umgeben und vermittelt den Eindruck, seit vielen Jahren nicht mehr genutzt worden zu sein. Auch war es nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt für einen ständigen Aufenthalt von Menschen erkennbar genehmigt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, die Beklagte hätte eine möglicherweise um das Jahr 1950 herum begonnene tatsächliche Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken in einer Weise geduldet, die keinen Zweifel daran ließe, die zuständige Behörde habe sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden (BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15/90 -, NVwZ 1993, 985, 986 und Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29/98 -, BauR 1999, 233, 234).
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Das Grundstück des Klägers nimmt aber auch nicht als „Baulücke“ an einem Bebauungszusammenhang teil. Dabei ist für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs die Bebauung auf dem Anwesen F.weg 19 nicht erheblich. Denn es liegt - durch den F.weg getrennt - nordöstlich des Grundstücks des Klägers und befindet sich, was von ihm in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt wurde, im Außenbereich. Ferner vermag die Bebauung entlang der K.bergstraße (insbesondere diejenige auf dem Anwesen Nr. 77 bis 89) keinen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, von dem das Grundstück des Klägers - insbesondere dessen nördlicher, für die Bebauung vorgesehene Teil - erfasst sein könnte. Wie der Augenschein ergeben hat, fällt das Gelände zur K.bergstraße hin steil ab. Daher besteht schon aufgrund des Geländezuschnitts kein Zusammenhang zwischen dem Grundstück des Klägers und der Bebauung entlang der K.bergstraße; auch dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.
47 
Allerdings ist er der Auffassung, dass sich der Bebauungszusammenhang ausgehend von der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (Anwesen F.weg 20) entlang dem F.weg in Richtung der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. ... (Anwesen F.weg 32) fortsetze und daher bis zu diesem Grundstück ein einseitiger Bebauungszusammenhang südlich des F.weges bestehe, von dem der nördliche, für die Bebauung vorgesehene Teil seines Grundstücks (Flst. Nr. ...) erfasst werde. Das Gelände zwischen den jeweils mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken Flst. Nrn. .../1 und ... stelle sich somit als bebaubare Baulücke dar; gerade in dieser Baulücke liege aber auch der nördliche Teil seines Grundstücks.
48 
Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. Nach dem Eindruck, den der Senat aufgrund des Augenscheins gewonnen hat, endet vielmehr der Bebauungszusammenhang südlich des F.weges mit der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (F.weg 20). Topografische Besonderheiten oder deutlich sichtbare Hindernisse, die nach der Verkehrsanschauung eine andere Grenzziehung nahe legen würden, bestehen nach dem Ergebnis des Augenscheins nicht. Die Wohnbebauung auf dem östlich gelegenen Grundstück Flst. Nr. ... vermag dem dazwischen liegenden Gelände, zu dem auch das Grundstück des Klägers gehört, nicht den Charakter einer - den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechenden - Baulücke zu vermitteln, weil die zwischen den beiden Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Entfernung mit ca. 80 m zu groß ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der südlich des F.wegs vorhandenen Bebauung, die im Osten mit dem Wohngebäude auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 endet und auf die sich der Kläger beruft, nicht um eine großzügig bemessene Bebauung mit größeren Freiflächen zwischen den Wohngebäuden handelt, sondern um eine verhältnismäßig eng aneinander gereihte Bebauung. Soweit dort noch unbebaute Freiflächen vorhanden sind (vgl. hierzu den von der Beklagten vorgelegten Lageplan, AS. 97), ist der Abstand zwischen den jeweils bebauten Grundstücken um ein Vielfaches geringer als 80 m; bei einer dort erfolgenden Bebauung wird die im Übrigen bereits vorhandene enge Bebauung mit geringen Abständen nur fortgesetzt. Bei Berücksichtigung dieser konkreten Eigenart der Bebauung in der näheren Umgebung erscheint nach der Verkehrsanschauung die zwischen den Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Freifläche mit einer Länge von ca. 80 m entlang dem F.weg nicht mehr als Baulücke, die den dortigen Bebauungszusammenhang nicht aufhebt. Dies wäre allenfalls möglich, wenn es sich bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung um eine aufgelockerte Bebauung mit großen Freiflächen handeln würde; eine derartige Bebauung liegt aber auf der Südseite des F.weges gerade nicht vor.
49 
Das somit nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, denn es beeinträchtigt öffentliche Belange. Es lässt die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Der Bebauungsplan „Erweiterung Bebauungsplan Breit-Eich“ der Gemeinde Ötigheim vom 02.08.2005 wird für unwirksam erklärt, soweit er sich auf die Grundstücke Flurstücke Nrn. 6589/1 und 6638/1 des Antragstellers bezieht.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Erweiterung Bebauungsplan Breit-Eich“ der Antragsgegnerin vom 02.08.2005 (Satzungsbeschluss). Er ist Eigentümer der im Westen des Plangebiets liegenden und aneinander grenzenden Grundstücke Flst.-Nrn. 6589/1 und 6638/1. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6589/1 (... ...) befinden sich die Betriebsgebäude der Erwerbsgärtnerei des Antragstellers, die 1985 genehmigt wurde. Das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 wurde im Zuge von Grundstückstauschgeschäften des Antragstellers mit der Antragsgegnerin und privaten Grundstückszukäufen im Jahre 1998 gebildet. In der nordwestlichen Ecke dieses Grundstücks errichtete der Antragsteller aufgrund einer Baugenehmigung von 2001 ein Wohnhaus mit zwei Wohnungen (... ...), in dem er mit seiner Familie lebt. Die Zufahrt soll danach, durch Baulast gesichert, von der ... aus über einen 3 m breiten, auf dem Betriebsgrundstück angelegten Weg erfolgen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin, bei der der Bauantrag am 21.06.2001 eingereicht worden war, hatte in der Sitzung vom 24.07.2001 gegen das Wohnhaus keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben, eine Entscheidung über das Einvernehmen aber im Hinblick auf zu klärende Fragen (Zuordnung zum Gartenbaubetrieb) zurückgestellt. Am 20.09.2001 schlossen die Antragsgegnerin mit dem Antragsteller und seiner Ehefrau eine Vereinbarung. Darin übernahmen letztere die Verpflichtung, das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 nur mit einem Zweifamilien-Wohnhaus zu bebauen und die Restfläche künftig ausschließlich der Erwerbsgärtnerei zu überlassen; eine „weitere Verringerung des Grundstück“ für Wohnbauzwecke wurde „für alle Fälle“ ausgeschlossen (§ 2). Ferner verpflichteten sich die Eheleute ..., das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 auch künftig nur „zur Erwerbsgärtnerei in Verbindung mit Blumengeschäft und Gewächshäusern“ zu nutzen und jegliche Wohnbebauung auszuschließen sowie dazu, die übernommenen Verpflichtungen durch Grunddienstbarkeit zu sichern, was bis heute nicht erfolgte. Im Hinblick auf diese Vereinbarung hatte der Gemeinderat mit Beschluss vom 17.09.2001 sein „endgültiges Einvernehmen“ zu dem Wohnbauvorhaben erteilt.
Das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 ist im Übrigen unbebaut und wird gartenbaulich als Freilandfläche (Anbau von Koniferen und Schnittblumen) genutzt Östlich der Grundstücke des Antragstellers liegt der Friedhof von Ötigheim (Grundstück Flst.-Nr. 6598), der im Osten und Süden von als Park angelegten Grünflächen (Grundstücke Flst.-Nrn. 8225 und 8199) sowie im Norden vom Friedhofsparkplatz (Grundstück Flst.-Nr. 6599/1) umgeben ist. Südlich des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 liegt - jenseits der Neuen Friedhofstraße - der 1998 erbaute örtliche Kindergarten. Westlich des Plangebiets schließen Hausgärten und dahinter Wohnbebauung an (Bebauungsplan „Breit-Eich“, Festsetzung: WA). Auch südlich und nördlich des Plangebiets erstrecken sich überplante Wohngebiete (Bebauungsplan „Steinäcker I“, Festsetzung: WR und WA, sowie Bebauungsplan „Steinäcker II“, Festsetzung: WA). Zwischen dem Friedhof und der Erwerbsgärtnerei verläuft ein Fuß- und Radweg.
Das bisher nicht überplante Plangebiet umfasst die eben beschriebenen Flächen einschließlich eines im Westen anschließenden Hausgartenstreifens. Es grenzt im Norden an die ..., seinen östlichen Abschluss bildet die ..., die noch Bestandteil des Plangebiets ist. Der Bebauungsplan setzt das Friedhofsgelände als öffentliche Grünfläche (ÖG 1) und den Bereich der Einsegnungshalle und Kapelle als Gemeinbedarfsfläche fest. Auch die parkähnlich angelegten Flächen im Osten und Süden des Friedhofs werden als öffentliche Grünflächen (ÖG 2 „Nutzung Parkanlage“) ausgewiesen. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6599/1 südlich der ... wird der bestehende Parkplatz nebst Verkehrsgrün festgeschrieben. Für das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 des Antragstellers setzt der Bebauungsplan ein Sondergebiet (SO 1) mit der besonderen Zweckbestimmung „Sondergebiet Gartenbaubetrieb, Handel mit Pflanzen, Blumen und ähnlichen Produkten“ fest. Zulässig sind nur bauliche Anlagen, Einrichtungen und Nutzungen, die dieser Zweckbestimmung dienen (Verkaufsräume, Gewächshäuser etc.). Weiterhin sind jegliche Wohnnutzungen ausgeschlossen. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch ein großes, parallel zu den Grundstücksgrenzen verlaufendes Baufenster festgelegt. Zum Maß der baulichen Nutzung werden eine maximale Grundfläche, Firsthöhe und Wandhöhe angeordnet. Die Grundfläche darf bis zum Höchstwert von 0,6 überschritten werden. Die mit dem Wohnhaus des Antragstellers bebaute Teilfläche des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 wird ebenfalls als Sondergebiet (SO 2) ausgewiesen und ebenfalls mit Baugrenzen und Vorgaben zum Nutzungsmaß versehen. Im SO 2 ist nur Wohnnutzung für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen zulässig; diese Nutzung muss dem Gartenbaubetrieb zugeordnet sein (so Textteil). Zulässig sind maximal zwei Wohnungen. Der übrige Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 wird als private Grünfläche (PG 2) ausgewiesen. Nach dem Textteil ist auf dieser Fläche Gartenbau zugelassen. Als bauliche Anlagen sind nur Gewächshäuser mit einer maximalen Firsthöhe von 4,0 m zulässig. Die private Grünfläche Gartenbau darf zu höchstens 50 % mit Gewächshäusern überbaut werden.
Auf dem Kindergartengrundstück (Flst.-Nr. 6640) setzt der Bebauungsplan eine Gemeinbedarfsfläche „Kindergarten“ mit einem geräumigen Baufenster fest. Die im Westen angrenzenden jeweils zu Wohngrundstücken gehörenden Hausgartenflächen werden ebenfalls als private Grünflächen (PG 1, Hausgarten) ausgewiesen. Ferner werden durch örtliche Bauvorschriften die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen sowie die Gestaltung der Freiflächen auf den Baugrundstücken geregelt.
Zweck des Bebauungsplans ist es nach der Begründung, die bestehende städtebauliche Freiraumsituation um den Friedhof zu sichern und im Zusammenhang mit einer geordneten Bebauung festzuschreiben. Weitere Bebauung außer den vorhandenen bestandsgeschützten Gebäuden soll, auch im Hinblick auf die Abstände nach dem Bestattungsgesetz, nicht zulässig sein. Die Erwerbsgärtnerei und der Kindergarten sollen ausnahmsweise aus wirtschaftlichen Gründen bzw. aus Gründen der gemeindlichen Vorsorge die Möglichkeit erhalten, sich angemessen weiter zu entwickeln. Erweiterungen des Gartenbaubetriebs sollen möglich, flächenmäßig aber begrenzt sein. Ansonsten soll die bestehende Pufferzone zum angrenzenden Wohngebiet „Breit-Eich“ planerisch verfestigt werden. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sei ausnahmsweise auf Wunsch der Eigentümer für betriebliches Wohnen im Vorgriff auf den Bebauungsplan genehmigt worden.
Im Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Rastatt, zweite Änderung, von 1997 werden der Friedhof und die westlich angrenzende Fläche als Grünfläche dargestellt; in der aktuellen dritten Änderung von 2006 sind die Darstellungen nachträglich an die Festsetzungen im Bebauungsplan angepasst.
Am 06.11.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand u.a. in Form einer Informationsveranstaltung am 10.02.2003, die Beteiligten der Träger öffentlicher Belange fand vom 12.02. bis 13.03.2003 statt. Dabei machte die IHK Karlsruhe Bedenken hinsichtlich des Sondergebiets geltend, dessen Nutzungen zu eng an den bestehenden Gärtnereibetrieb angebunden seien. Auch der Antragsteller erhob Einwendungen bezüglich der Einschränkung seines Eigentums und fehlender wirtschaftlicher Entwicklungsmöglichkeiten. Am 20.01.2004 billigte der Gemeinderat einen geänderten Planentwurf und beschloss dessen öffentliche Auslegung, die nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung vom 15.03. bis einschließlich 13.04.2004 im Rathaus der Antragsgegnerin erfolgte. Auf Wunsch des Antragstellers wurden die Baufenster und die Grundfläche auf dem Betriebsgrundstück vergrößert. Die IHK Karlsruhe wiederholte ihre Bedenken und auch der Antragsteller erhob wiederum Einwendungen. Am 26.04.2005 billigte der Gemeinderat den Planentwurf und beschloss die erneute Offenlage und Anhörung der berührten Träger öffentlicher Belange. Der Beschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht und der Entwurf vom 09.05. bis einschließlich 10.06.2005 öffentlich ausgelegt. Die IHK hielt trotz Zugeständnissen ihre Forderung nach breiteren Nutzungsmöglichkeiten im SO 1 und ihre Kritik an der Nutzungsbeschränkung in SO 2 aufrecht. Der Antragsteller wiederholte und vertiefte seine bisherigen Einwendungen. Er machte zusammengefasst geltend, der Bebauungsplan greife erheblich in sein Grundeigentum ein mit dem Ziel, ihm letztlich die Existenzgrundlage zu entziehen. Die geplanten Festsetzungen ließen eine Intensivierung der Nutzung nicht zu. Auf dem Betriebsgrundstück sei im Wesentlichen nur der bisherige Bestand zulässig. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sei eine Nutzung mit Gewächshäusern zu nur 50 % und in den zulässigen Maßen unzureichend. Die Grünfläche könne nach einer Betriebsaufgabe praktisch nicht mehr genutzt werden. Die Beschränkung der Wohnnutzung im SO 2 sei weder angezeigt noch erforderlich. Er habe hierfür unter Verfahrensbeteiligung der Antragsgegnerin eine Baugenehmigung ohne jegliche Nutzungsbeschränkung für das Wohnhaus erhalten. Es sei unzutreffend, dass ihm die Genehmigung im Vorgriff auf den Bebauungsplan und auf seinen Wunsch erteilt worden sei. Die Genehmigung sei unabhängig vom Plan auf § 34 BauGB gestützt worden. Ohne den Bebauungsplan wäre auch eine Wohnbebauung entlang des genehmigten Wohnhauses, wie sie in der Umgebung üblich sei, zulässig gewesen. Diese Bebauungsmöglichkeit solle mit ausreichenden Abständen zum Friedhof erhalten bleiben.
Am 02.08.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die Bedenken und Anregungen, wobei er auch ausführlich zu den einzelnen Einwendungen des Antragstellers Stellung bezog (Bl. 389 ff.). Anschließend beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Der Beschluss wurde mit dem Inhalt des § 10 Abs. 3 BauGB am 25.08.2005 ortsüblich im Gemeindeanzeiger Ötigheim sowie durch Anschlag bekannt gemacht, den Einwendern wurde das Prüfergebnis jeweils mitgeteilt.
Am 31.07.2007 hat der Antragsteller ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen seine Einwendungen im Bebauungsplanverfahren. Das Verfahren sei von unsachlichen emotionalen Momenten mitgeprägt worden. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 habe er nur unter Druck unterschreiben. Der Bürgermeister habe seinerzeit als Alternative in Aussicht gestellt, dass er dann 150.000,-- DM für die Aufstellung eines Bebauungsplans bezahlen müsse. Nach Abschluss der Vereinbarung habe ihm der Bürgermeister noch weitere Entwürfe übersandt, die er jedoch nicht unterschrieben habe. Wahres Motiv des Bebauungsplans sei es, seinen Betrieb zum Umzug in den Außenbereich zu veranlassen. Mittlere Gärtnereien seiner Größenordnung könnten sich ohne Expansionsmöglichkeiten und Rentabilitätssteigerungen wirtschaftlich nicht mehr halten. Hierfür reichten die im Bebauungsplan eröffneten Erweiterungsmöglichkeiten nicht aus. Die auf der Grünfläche nur zulässigen kleinen Gewächshäuser mit 4,0 m Höhe auf 50 % der Fläche genügten nicht. Der Bebauungsplan trage auch dem Umstand einer sinnvollen Nutzung nach späterer Betriebsaufgabe nicht Rechnung. Es werde jede andere Nutzung als diejenige als Gartenbaubetrieb verboten und die Wohnfläche werde zwingend der Erwerbsgärtnerei zugeordnet. Unter diesen Umständen könne er später seine Grundstücke wirtschaftlich nicht sinnvoll verwerten und müsse sein Familienheim aufgeben.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Bebauungsplan „Erweiterung Bebauungsplan Breit-Eich“ der Antragsgegnerin vom 02.08.2005 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie führt zusammengefasst aus: Der Antragsteller könne Fehler in der Begründung wegen Ablaufs der hierfür maßgeblichen Jahres-Frist der §§ 214 Abs. 1 Nr. 3, 215 Abs. 2 Nr. 1 BauGB 1998 nicht mehr rügen. Im Übrigen sei der Bebauungsplan frei von Abwägungsfehlern. Der Gemeinderat habe sich ausweislich der Unterlagen ausführlich mit allen Einwendungen des Antragstellers auseinandergesetzt und diese mit den für die Planung sprechenden öffentlichen Belangen sachgerecht abgewogen. Das städtebauliche Konzept bestehe darin, in einem gewissen Umkreis um den Friedhof keine Wohnbebauung, sondern nur öffentliche Anlagen (Kindergarten) bzw. „symbiotische“ Nutzungen wie die Gärtnerei zuzulassen. Der Antragsteller habe die Grünfläche beim Tausch 1998 als „landwirtschaftliche Fläche“ erworben. Es sei konsequent und notwendig, dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 keine 100%-ige Ausnutzbarkeit zuzuerkennen. Im SO 1 sei neben dem Gartenbaubetrieb eine beachtliche gewerbliche Palette möglich und die Anlagen könnten auch beträchtlich erweitert werden. Zudem dürften auf der Grünfläche auch Gewächshäuser in beachtlichem Umfang errichtet und die maximale GFZ in der Umgebung dürfe dabei sogar überschritten werden. Von einer Existenzgefährdung durch die Planfestsetzungen beim Antragsteller könne nach alledem keine Rede sein. Mit der Beschränkung des SO 1 auf Gartenbaubetriebe wolle man sicherstellen, dass auf dem Betriebsgrundstück keine nicht „friedhofsverträglichen“ Nutzungen aufgenommen würden. Auch das SO 2 sei fehlerfrei festgesetzt worden. Das Wohnhaus des Antragstellers genieße Bestandsschutz, weil es als Wohnhaus genehmigt worden sei. Der Bestandsschutz entfalle erst bei einer Nutzungsänderung oder bei erheblichen baulichen Veränderungen. Die Antragsgegnerin hätte demnach auch das gesamte Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 als private Grünfläche ausweisen können. Die Festsetzung einer Wohnbebauung im SO 2 belasse dem Antragsteller die Möglichkeit, sein Wohnhaus später zusammen mit dem Betrieb zu veräußern. Die Ausweisung der privaten Grünfläche auf dem überwiegenden Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 (PG 2) sei ebenfalls abwägungsfehlerfrei. Die bisherige Nutzung als Freilandfläche werde festgeschrieben und dem währende des Verfahrens geäußerten Wunsch des Antragstellers, Gewächshäuser bauen zu dürfen, sei entsprochen worden. Die Höhenbegrenzung der Gewächshäuser auf 4,0 m Firsthöhe diene dazu „die Schaffung eines zusammenhängenden Gebiets ohne Bebauung weitestgehend zu erhalten“ und zugleich der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers Raum zu geben. Die Gewächshäuser wirkten luftig und seien durchlässig. Dem Antragsteller sei bei einem Ausnutzungsanteil von 50 % - und damit einer „Grundflächenzahl“ von 0,5 - mehr zugestanden worden, als es die BauNVO vorsehe. Ein Gewächshausensemble in der im Bebauungsplan zugelassenen Größenordnung könne „nicht mehr als untergeordnete Nebenanlage angesehen werden“. Das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sei bisher als Außenbereichsgrundstück nach § 35 BauGB zu beurteilen gewesen. Ein Bebauungszusammenhang nach Nordosten fehle, das Friedhofsgelände stelle mangels optisch wahrnehmbarer und gewichtiger baulicher Anlagen keine „Bebauung“ i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB dar, die Friedhofskapelle sei nicht gebietsprägend. Die Bebauung ende damit westlich des Grundstücks mit den letzten Gebäuden im Plangebiet „Breit-Eich“. Der Wohnbereich des Grundstücks habe trotz Bestandskraft der Baugenehmigung überplant werden dürfen. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 habe den Gemeinderat beeinflusst; dieser habe auf diese Vereinbarung vertraut, ihr Zustandekommen sei maßgeblich für die Erteilung des Einvernehmens gewesen.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Verfahrensakte der Antragsgegnerin (1 Band) und die Baugenehmigungsakten (2 Bände) der Stadt Rastatt sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug.

Entscheidungsgründe

 
A.
16 
Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt:
I.
17 
Der Antragsteller hat seinen Antrag noch innerhalb der vorgeschriebenen Frist gestellt. Maßgeblich ist hierbei nach § 195 Abs. 7 VwGO die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis Ende 2006 geltenden Fassung, da der Bebauungsplan vor dem 01.01.2007 bekannt gemacht worden ist. Die Antragsfrist betrug nach dem BauGB 1998 zwei Jahre ab Bekanntgabe der Satzung. Da der Bebauungsplan vorliegend am 25.08.2005 im Gemeindeanzeiger Ötigheim bekannt gemacht wurde und der Normenkontrollantrag am 31.07.2007 bei Gericht einging, ist die Frist gewahrt.
II.
18 
Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Er kann geltend machen, durch den Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu werden. Der Antragsteller ist Eigentümer von zwei Grundstücken im Plangebiet. Der Bebauungsplan bestimmt mithin unmittelbar Inhalt und Schranken der Nutzung seines Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG. Der Antragsteller wendet sich auch gegen Festsetzungen im Bebauungsplan, die unmittelbar seine Grundstücke betreffen. Er beanstandet, dass die Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 6589/1 nach Art der baulichen Nutzung auf ein Sondergebiet für Gartenbaubetriebe, Handel mit Pflanzen, Blumen u.ä. Produkte (SO 1) beschränkt wird und sonstige Nutzungen, insbesondere Wohnnutzung, ausgeschlossen sind. Ferner greift der Antragsteller die ebenfalls eingeschränkte Nutzbarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 als lediglich private Grünfläche mit zu geringen Gewächshausgrößen und nur zum „betrieblichen Wohnen“ (SO 2) an und rügt den Entzug bisher bestehender Bebauungsmöglichkeiten. Der Antragsteller trägt damit substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass er durch die Einschränkung der Bebaubarkeit seiner Grundstücke in seinem Grundeigentum verletzt ist (st. Rechtspr., vgl. etwa BVerwG, NK-Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732) und eine solche Rechtsverletzung ist auch tatsächlich gegeben (dazu nachfolgend B.).
III.
19 
Schließlich kann dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse auch insoweit nicht abgesprochen werden, als er den Bebauungsplan in seinem gesamten räumlichen Geltungsbereich angreift. Zwar ist der Bebauungsplan hinsichtlich der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers von den Festsetzungen für das übrige Plangebiet abtrennbar, weil letztere auch für sich betrachtet noch städtebaulich sinnvoll sind und vom Gemeinderat im Zweifel auch isoliert in gleicher Weise so beschlossen worden wären, was dazu führt, dass der Bebauungsplan nur für teilweise unwirksam zu erklären ist (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Dieser Umstand der Teilbarkeit des Bebauungsplans „Erweiterung Breit-Eich“ macht den Normenkontrollantrag aber nicht teilweise unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es vielmehr, dass ein Antragsteller substantiiert geltend machen kann, durch den Bebauungsplan insgesamt in seinen Rechten verletzt zu werden. Er muss darüber hinaus nicht auch noch darlegen, inwieweit sich die geltend gemachten Rechtsfehler nur partiell auf den Plan auswirken. Damit würden die Anforderungen überspannt. Das Rechtsschutzinteresse entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn ein Antragsteller ihn sachlich oder räumlich nicht berührende Regelungen eines Bebauungsplans mit einbezieht, obwohl sich diese schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für ihn erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373). Von einer derart offensichtlichen Eigenständigkeit der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers einerseits und der Festsetzungen für den Friedhof und dessen Umfeld andererseits kann hier aber nicht ausgegangen werden. Denn die Regelungen für beide Planbereiche waren zumindest teilweise durch das gemeinsame Planziel verklammert, die bestehenden Freiräume und „friedhofskonformen“ Nutzungsstrukturen zu erhalten und abzusichern.
B.
20 
Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
21 
Gegen die Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanverfahrens sind rechtserhebliche Bedenken nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.
22 
Der Senat geht ferner davon aus, dass der Bebauungsplan jedenfalls nicht in beachtlicher Weise gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt. Zwar weichen die Festsetzungen im westlichen Plangebiet (Sondergebiet SO 2 und Gemeinbedarfsfläche für den Kindergarten) teilweise von den Darstellungen des beim Satzungsbeschluss geltenden Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Rastatt (2. Änderung) von 1997 ab, der hier eine Grünfläche vorsieht. Diese Abweichung beeinträchtigt aber inhaltlich, vor allem aber räumlich noch nicht die sich aus dem Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung und beeinflusst die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB damit nicht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2002 - 5 S 2687/00 -, BauR 2003, 1001; BVerwG, Urteil vom 26.01.1999 - 4 CN 6.98 -, juris).
23 
Des weiteren erscheint der Bebauungsplan unter Zurückstellung von Rechtszweifeln auch nach dem nur groben Maßstab des § 1 Abs. 3 BauGB noch erforderlich, da der Plangeber mit ihm städtebaulich ableitbare Ziele verfolgt (Freihaltung des Friedhofsumfeldes, Beschränkung der gewerblichen Nutzung sowie Ausschluss zusätzlicher Wohnbebauung aus Gründen der Ortsbilderhaltung und des Schutzes der Totenruhe, Absicherung des Kindergartens für die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung; Festlegung der Parkplätze für Friedhofsbesucher, Anlegung von Längsparkplätzen und Haltebuchten an der ... aus Gründen des Verkehrs, Erhalt der Parkanlagen und Grünflächen zwecks Landschaftsschutzes), wobei das Ziel einer Koppelung von Gartenbaubetrieb mit dem „betriebsbezogenen“ Wohnen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 wegen des Bestandsschutzes der Baugenehmigung vom 30.10.2001 allerdings nur sehr eingeschränkt zu realisieren ist (dazu noch unten).
24 
Einer abschließenden Klärung dieser Fragen bedarf es jedoch nicht. Denn für die Festsetzung der privaten Grünfläche (PG 2) auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 fehlt es an einer Rechtsgrundlage (dazu I.). Diese Festsetzung beruht ferner, ebenso wie die Einschränkung des Sondergebiets SO 2 auf nur „betriebsbezogenes“ Wohnen, auf Abwägungsfehlern (dazu II.), die zur Unwirksamkeit auch der Reglungen für das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 führen, die Regelungen für das übrige Plangebiet aber unberührt lassen (dazu III.).
I.
25 
Die als private Grünfläche „Gartenbau“ (PG 2) ausgewiesene Fläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 des Antragstellers ist nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Da die Antragsgegnerin ihr gesamtes Grünflächenkonzept (PG 1 und PG 2) nur auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gestützt hat, erkennbar also durchweg „Grünflächen“ und nicht etwa sonstige Freihalteflächen festsetzen wollte, ist es dem Senat verwehrt, eine Parallelprüfung anhand alternativ denkbare Rechtsgrundlagen vorzunehmen (etwa: § 9 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 18 a oder Nr. 25 BauGB). Dies würde die Absichten des Gemeinderats verfälschen, der „Überlagerungen“ bzw. „Doppelungen“ mit anderen Ermächtigungsnormen und deren Zielen ersichtlich nicht gewollt hat (zur Möglichkeit solcher „sich überlagernder“ Festsetzungen vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.12.1998 - 10a D 186/96.NE -, BRS 60 Nr. 21; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1991 - 4 NB 24.90 -, NVwZ 1991, 877 ff; zur Ausweisung einer privaten Grünanlage mit gleichzeitigem Bauverbot nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 24.11.1993 - 3 S 1631/91 -, VGHBW-Ls 1994, Beil. 4, B 10).
26 
1. Bei Festsetzung einer Grünfläche muss außer der Bestimmung ihrer Privat- oder Gemeinnützigkeit eine Entscheidung über die Zweckbestimmung getroffen werden. Der Verwendungszweck ist dabei im Regelfall bereits im Einzelnen anzugeben (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 57; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1, § 9 Rdnr. 127 f). Hierbei ist der Begriff „Grünfläche“ lediglich als Oberbegriff zu verstehen. Dieser reicht für eine Konkretisierung nur insoweit aus, als er die Anlage, Unterhaltung und „zweckfreie“ Nutzung einer lediglich begrünten Fläche gestattet. Ist eine Anlage (auch) mit anderer Zweckbestimmung geplant, so muss diese Zweckbestimmung, also der spezielle Nutzungszweck, konkret bezeichnet werden (BVerwG, Urteil vom 16.02.1973 - 4 C 66.69 -, NJW 1973, 588; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 128). Der spezielle Nutzungszweck darf sodann die Grenzen der Nutzungsart „Grünfläche“ nicht überschreiten. „Grünflächen“ sind nur solche Flächen, die grundsätzlich frei von Bebauung, insbesondere mit geschlossenen Gebäuden, sind und die durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene oder zumindest dem Aufenthalt im Freien dienende Flächen geprägt werden (so zutreffend Sächs. OVG, Beschluss vom 05.03.2002 - 1 D 18/00 -, Sächs.VBl. 2002, 245 ff. m.w.N.). Aus dieser Umschreibung folgt, dass bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen, die der Zweckbestimmung der jeweiligen Grünfläche dienen, zwar nicht völlig ausgeschlossen sind. Sie dürfen bei einer Gesamtbetrachtung jedoch nur von untergeordneter Bedeutung sein. Festsetzungen, die eine Bebauung ermöglichen, welche den Charakter einer Grünfläche maßgeblich prägt und damit verfälscht, scheiden damit aus (so zutreffend auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 124). Für das Verhältnis der Hauptnutzung (freigehaltene Grünfläche) zu den erlaubten baulichen Anlagen kann dabei auf die Abgrenzungskriterien des § 14 Abs. 1 BauNVO zurückgegriffen werden. Die baulichen Anlagen dürfen den Rang „untergeordneter Nebenanlagen“ nicht überschreiten, d.h. sie müssen der Grünflächennutzung räumlich und funktional zu- und untergeordnet sein (zu diesen Kriterien vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 14 Rdnr. 3 m.w.N.). In diesem Zusammenhang muss auch stets geprüft werden, ob der Plangeber in Wirklichkeit nicht eine andere Regelungsmaterie aus dem Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB „im Gewand“ einer Grünflächenplanung umsetzen will. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ermächtigt nämlich nicht zur Festsetzung teilweise „begrünter“ Flächen, die im Schwerpunkt jedoch einen anderen Zweck verfolgen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 122). Insbesondere ist dabei die Abgrenzung zwischen einer Grünfläche und einem „begrünten“ Sondergebiet in den Blick zu nehmen.
27 
2. Gemessen daran sind die Festsetzungen zu der privaten Grünfläche PG 2 auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 des Antragstellers mit § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB nicht vereinbar.
28 
a) Zwar dürften die Festsetzungen hinreichend bestimmt sein. Als besondere Zweckbestimmung (spezieller Nutzungszweck) ist die Nutzung „Gartenbau“ angegeben (vgl. Einschrieb im Plan sowie Überschrift in 1.1.2 des Textteils). Im Textteil heißt es ergänzend, dass „Gartenbau zugelassen“ ist. Damit wird klargestellt, dass das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 wie bisher als eine dem Betrieb des Antragstellers dienende Freilandfläche zum Anpflanzen von Zier- und Nutzpflanzen genutzt werden darf. Insoweit dürfte es sich wohl noch um eine - weil von baulichen Anlagen freie und durchgehend bepflanzte - „Grünfläche“ handeln. Der Umstand, dass es sich um keine „wertfreie“ auf optisch-landschaftliche Reize ausgerichtete Fläche, sondern um eine der Gewinnerzielung dienende „Begrünung“ handelt, dürfte für die hier gebotene objektiv-städtebauliche Bewertung nicht entscheidend sein; dies zeigt auch die Erwähnung von Zeltplätzen im Beispielskatalog des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, die sowohl gemeinnützig als auch gewerblich geführt werden können (in diesem Sinne auch BayVGH, NK-Urteil vom 04.05.1998 - 15 N 96.2535 -, juris).
29 
b) Einer abschließenden Beurteilung, welche Rechtsqualität eine in den Betrieb integrierte Freilandfläche ohne weitere Nutzungsmöglichkeiten hätte, bedarf es indessen nicht. Denn der Bebauungsplan lässt es zu, dass die gesamte „private Grünfläche Gartenbau zu max. 50 % mit Gewächshäusern überbaut werden darf“. Nach dem Plan dürfen damit Gewächshäuser an beliebiger Stelle und in unterschiedlicher Größe, wenn auch nur mit einer Firsthöhe bis zu 4 m, errichtet werden und diese Gebäude (zum Begriff vgl. § 2 Abs. 2 LBO) dürfen den als Grünfläche festgesetzten Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 (PG 2) bis zur Hälfte überdecken. Die hälftige Überbauungsmöglichkeit dürfte sich, ohne dass dies letztlich ausschlaggebend ist, auf die Gesamtfläche des Grundstücks beziehen („große“ Ausnutzbarkeit). Hätte der Satzungsgeber nur auf die tatsächlich bebaubare - kleinere - Fläche als Berechnungsgrundlage abstellen wollen (etwa: Abzug des 10 m - Freihaltestreifens nach § 8 Abs. 1 BestattG, „kleine“ Ausnutzbarkeit), hätte diese Einschränkung im Text zum Ausdruck kommen müssen. Damit lässt es der Bebauungsplan wohl zu, dass auf dem ca. 3.060 qm großen Grünflächenareal Gewächshäuser mit einer Grundfläche bis zu ca. 1.530 qm erstellt werden dürfen. Dies bedeutet, dass das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 bei Ausnutzung aller Möglichkeiten sehr dicht bebaut werden kann. Von einer nach dem räumlich-optischen Erscheinungsbild nur unwesentlichen oder gar untergeordneten Bebauung kann bei dieser Größenordnung und Dichte nicht mehr die Rede sein. Auch bei der nur „kleinen“ Ausnutzbarkeit würden die Gewächshäuser den Umfang von gegenüber der Hauptnutzung „Grünfläche“ untergeordneten Nebenanlagen bei weitem überschreiten. Dies räumt auch die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung ein. Für das quantitativ prägende Gewicht der zugelassenen Bebauung mit Gewächshäusern spricht ferner, dass damit (Grundflächenzahl von 0,5) verdichteter gebaut werden darf als es die BauNVO für die umgebenden Wohngebiete vorsieht. Die gebotene optisch-räumliche Unterordnung der Gewächshäuser wird auch nicht dadurch hergestellt, dass diese im First „nur“ 4 m hoch sein dürfen und nicht gemauert, sondern aus durchsichtigem Glas gefertigt sind. Es sind und bleiben oberirdische, raumgreifende Anlagen, die sich auch dann gegenüber den grünen Freiflächen optisch und funktional in den Vordergrund drängen. Zwar „passen“ die Gewächshäuser funktional zur Zweckbestimmung „Gartenbau“. Bei der hier zulässigen Massierung gewinnt aber eine andere Zweckbestimmung die Oberhand. Entstehen wird in Wirklichkeit keine „Grünfläche Gartenbau“ (mehr), sondern stattdessen ein „begrüntes“ Sondergebiet für Gewächshäuser und Freilandflächen. Dieses überschreitet die Bandbreite des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB jedoch deutlich und könnte nur auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden (zur Wandlung einer Grünfläche in eine als Sondergebiet zu qualifizierende „grüne“ gewerbliche Ausstellungsfläche vgl. auch Niedersächs. OVG, Urteil vom 30.10.1986 - 6 C 20/85 -, BRS 46 Nr. 23). Mit den in einem Sondergebiet verfügbaren rechtlichen Instrumentarien könnten die von der Antragsgegnerin mit der „Grünfläche“ verbundenen Planziele auch sachgerecht und differenziert umgesetzt werden; die Lage und Dichte der Bebauung mit Gewächshäusern ließe sich differenziert über Regelungen zum Maß (GRZ, Grundfläche) und zur überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster) regeln.
II.
30 
Bei der Festsetzung der privaten Grünfläche PG 2 und des Sondergebiets SO 2 (betriebsbezogenes Wohnen “Gartenbau“) auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sind der Antragsgegnerin zudem in mehrfacher Hinsicht Abwägungsfehler unterlaufen. Der Bebauungsplan verstößt insofern gegen § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.). Danach sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die einschlägigen öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall, keine fehlende Abwägungsbereitschaft), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine tatsächliche oder rechtliche Fehlbeurteilung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Die genannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
31 
Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan schon im Abwägungsvorgang nicht gerecht. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat die Ausgangslage bei Festsetzung der privaten Grünfläche und bei der Beschränkung im SO 2 auf (nur) betriebsbezogenes Wohnen in mehrfacher Hinsicht rechtlich unzutreffend und infolgedessen auch unvollständig beurteilt.
32 
1. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sei ausnahmsweise „auf besonderen Wunsch“ der Grundstückseigentümer bzw. als „besonderes Zugeständnis“ an diese und „im Vorgriff auf diesen Bebauungsplan“ genehmigt worden (Begründung S. 4; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Dieser auch vom Antragsteller gerügte Ansatz ist nicht zutreffend. Tatsächlich war die Baugenehmigung vom 30.10.2001 für das Wohnhaus völlig unabhängig vom späteren Bebauungsplan. Sie war mit diesem weder verfahrens- noch materiellrechtlich verknüpft. Die Voraussetzungen einer „vorgezogenen“ Baugenehmigung nach § 33 BauGB lagen nicht vor. Weder war die formelle Planreife nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht noch hatten die Bauherrn eine den Planvorstellungen entsprechende eingeschränkte „betriebliche“ Nutzung anerkannt (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). Die Baugenehmigung wurde von der Stadt Rastatt vielmehr unabhängig vom späteren Bebauungsplan „nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch“ erteilt, weil sie zu Recht von einer Innenbereichslage des Baugrundstücks (Nordwestecke des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1) ausging. Ausweislich der vorliegenden Pläne und Fotos haben dieses Baugrundstück und (jedenfalls) der sich nach Süden anschließende vordere Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 teil am Bebauungszusammenhang mit der vorhandenen Bebauung im Norden (Betriebsgebäude der Gärtnerei) und im Westen (Wohnhäuser des Plangebiets „Breit-Eich“); der Bebauungszusammenhang endet hier nicht mit den jeweils letzten Gebäuden dieser Bestandsbebauung. Nach Süden hin ist das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 noch in den Bebauungszusammenhang mit dem Kindergartengebäude Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 eingebettet. Dieses 1998 genehmigte Gebäude prägt in seinen Dimensionen und seiner Lage den Bereich zwischen dem westlich anschließenden Wohngebiet „Breit-Eich“ und dem südlich angrenzenden Wohngebiet „Steinäcker I“ maßgeblich. Diese Prägung strahlt nach Norden aus und schlägt eine Brücke über die Neue Friedhofsstraße hinweg in Richtung Gartenbetrieb und Wohnhaus des Antragstellers. Die in der Flucht zwischen Kindergarten und Wohnhaus des Antragstellers liegenden Freiflächen von ca. 50 m Breite ( = 2 bis 3 Bauplätze) stellten sich bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans als Baulücken dar, auf denen Wohnbebauung zulässig war. Auch die Erschließung war gesichert (Neue Friedhofstraße einerseits, durch Baulast gesicherter Weg über das Betriebsgrundstück des Antragstellers andererseits) oder hätte gesichert werden können. Davon sind auch die Baugenehmigungsbehörde und wohl auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem Abgabenrechtsstreit zwischen den Eheleuten ... und der Antragsgegnerin (3 K 3020/03) ausgegangen, wie der am 07.04.2005 geschlossene Vergleich zeigt (vgl. Bl. 94/95 der Baugenehmigungsakten). Auch die Verwaltung der Antragsgegnerin ist von der Innenbereichsqualität des Baugrundstücks und von der Zulässigkeit von Wohnbebauung ausgegangen (vgl. Vorlage TOP 1, 2 für die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 17.07.2001). Auf sich beruhen kann die Frage, ob das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 zusätzlich auch von Osten her am Bebauungszusammenhang mit dem Baugebiet „Steinäcker II“ teilhat oder ob der dazwischen liegende Friedhof mangels städtebaulich relevanter „Bebauung“ für einen solchen Brückenschlag ungeeignet ist (so teilweise die Rechtsprechung zu Friedhöfen in - hier nicht gegebener - Ortsrandlage, vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2004 - 1 A 11591/04 -, BauR 2005, 586 ff.).
33 
Nach all dem hatte der Antragsteller, da sich das Wohnhaus nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Umgebungsbebauung einfügte, seinerzeit einen Anspruch auf uneingeschränkte Genehmigung des Wohnhauses im heutigen SO 2 nach § 34 Abs. 1 BauGB. So sah es auch die Stadt Rastatt und hat demgemäß von einer Nutzungsbeschränkung auf nur „betriebsbezogenes“ Wohnen abgesehen. Eine derartige Beschränkung ist nur in Gebieten zulässig oder geboten, die prägende Merkmale eines Gewerbe- oder Industriegebiets aufweisen (vgl. §§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Die Baugenehmigung vom 30.10.2001 beruhte daher nicht auf „Zugeständnissen“ an den Antragsteller, sondern musste nach § 58 Abs. 1 LBO kraft Gesetzes erteilt werden. Darüber hinaus besaßen zumindest die südlich an das SO 2 anschließenden Teilflächen des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Baulandqualität. Beide Umstände, die der Antragsteller im Verfahren auch geltend gemacht hat, hat der Gemeinderat verkannt. Er hat mithin die Ausgangslage für das Sondergebietskonzept falsch eingeschätzt und die Folgen der Grünflächenausweisung für das Grundeigentum des Antragstellers (Entzug von Bauland) nicht mit dem gebührenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
34 
2. Der Gemeinderat durfte die nachteiligen Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Bebaubarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 auch nicht etwa deswegen aus der Abwägung ausblenden, weil sich die Eheleute ... in der Vereinbarung vom 20.09.2001 u.a. verpflichtet hatten, dieses Grundstück nur mit einem - dem später genehmigten - Wohnhaus zu bebauen und jegliche „weitere Verringerung des Grundstücks zum Zwecke der Wohnbebauung“ auszuschließen.
35 
a) Es ist bereits fraglich, ob die Antragsgegnerin diese Vereinbarung seinerzeit selbst als verbindlich ansah und sie durchsetzen wollte. Denn zum Einen hat sie bis heute nicht auf Sicherung der Zusagen der Eheleute ... durch Grunddienstbarkeit gedrängt und zum Anderen hat der Bürgermeister in der Folgezeit im Zuge von Nachverhandlungen den Eheleuten ... zwei teilweise geänderte Vertragsentwürfe angeboten (vgl. die vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgelegen Unterlagen).
36 
b) Jedenfalls ist die Vereinbarung vom 20.09.2001 jedoch nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG nichtig. Diese Vorschrift ist anwendbar, da es sich bei der Vereinbarung vom 20.09.2001 nach ihrem Inhalt - unabhängig von den subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien - um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelte. Die Vereinbarung bezog sich auf Gegenstände, die in Normen des öffentlichen Rechts geregelt sind. Sie stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB für die Erteilung der Baugenehmigung des Wohnhauses erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens. Dies ergibt sich aus dem zeitlichen Ablauf und der Behandlung der Vereinbarung im Gemeinderat der Antragsgegnerin. Der Gemeinderat hatte in der Sitzung am 24.07.2001 zunächst zwar sein grundsätzliches Einverständnis zu dem beantragten Wohnhausneubau erklärt. Er stellte eine endgültige Entscheidung aber zurück, um gegen den Bauantrag aufgekommene Bedenken von Gemeinderatsmitgliedern mit dem Antragsteller zu klären (vgl. Sitzungsprotokoll, S.15 f.). Nachdem in den folgenden Wochen der Inhalt der „Vereinbarung über die künftige Gesamtnutzung des Grundstücks für die Erwerbsgärtnerei und für Wohnbauzwecke“ festgelegt war, stimmte der Gemeinderat in der Sitzung am 17.09.2001 dem Wohnbauvorhaben endgültig zu (vgl. Sitzungsprotokoll).
37 
Die Vereinbarung vom 20.09.2001 mit ihrem am 17.09.2001 feststehenden Inhalt war aus Sicht der Antragsgegnerin mithin eine Gegenleistung, jedenfalls aber eine „Bedingung“ für die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB. Die in §§ 2 und 3 übernommenen Verpflichtungen der Eheleute... wurden vom Gemeinderat mit anderen Worten für erforderlich und gerechtfertigt gehalten, um einer positiven Einvernehmenserteilung entgegenstehende Hindernisse auszuräumen (zu einem solchen Vertrag im Rahmen des § 36 BauGB vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 54 Rn. 34). Diese öffentlichrechtliche „causa“ der Vereinbarung (zu diesem Begriff siehe auch Kopp/Ramsauer, a.a.O.) war auch den Eheleuten ... bewusst und ist damit gemeinsame Vertragsgrundlage geworden. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 ist damit als öffentlich-rechtlicher Austauschvertrag nach §§ 54 Satz 1, 56 LVwVfG zu qualifizieren. Die „Leistung“ der Antragsgegnerin bestand darin, den Weg für die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB frei zu machen, als „Gegenleistung“ verpflichteten sich die Eheleute..., das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 nur mit dem zu genehmigende Wohnhaus zu bebauen und es im Übrigen unter Verzicht auf weitere Wohnbebauung nur erwerbsgärtnerisch zu nutzen (§ 2). Auch bezüglich der Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 6589/1 gingen die Eheleute ... erhebliche Verpflichtungen ein, indem sie sich bereit erklärten, es im Wesentlichen nur im bisherigen Umfang gewerblich zu verwenden und von jeglicher Wohnbebauung abzusehen (§ 3).
38 
c) Mit diesem Inhalt hat die Vereinbarung keinen rechtlichen Bestand. Sie ist nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG nichtig, weil sich die Antragsgegnerin eine nach § 56 LVwVfG unzulässige Gegenleistung hat zusagen lassen. Vieles spricht dafür, dass die den Eheleuten ... abverlangten erheblichen Nutzungseinschränkungen beider Grundstücke schon nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG unzulässig waren, weil sie den Umständen gemäß Unangemessenes verlangten und - jedenfalls bezüglich der Verzichtsregelungen für das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 - in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Zustimmung zum Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück standen. Jedenfalls erfüllten die von den Eheleuten ... als „Gegenleistung“ verlangten Nutzungsverzichte aber die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 LVwVfG. Denn auf die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB hatten die Bauherrn, wie dargelegt, einen uneingeschränkten Anspruch. Der Gemeinderat hätte daher sein Einvernehmen auch ohne Vorbedingungen erteilen müssen. Die Mitwirkung der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren nach § 36 Abs. 1 BauGB beruht zwar auf der kommunalen Planungshoheit. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Gemeinde dabei ein Ermessen oder eine sonstige Entscheidungsfreiheit zusteht, wie § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausdrücklich klarstellt. Insbesondere ist es der Gemeinde, was die Antragsgegnerin hier wohl verkannt hat, verwehrt, ihr Einvernehmen deswegen zu versagen oder von Änderungen eines Vorhabens abhängig zu mache, weil dieses ihren Planungsvorstellungen nicht entspricht (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 17.06.2003 - 4 B 14.03 -, ZfBR 2003, 695; Roeser in Berliner Komm. zum BauGB, § 36 Rn. 13; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. § 36 Rn 12 m.w.N.).
39 
3. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 war darüber hinaus auch aus einem zweiten (zusätzlichen) Grund für das Einvernehmen der Gemeinde rechtlich bedeutungslos. Dies ergibt sich aus der Fiktionsvorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, wonach das gemeindliche Einvernehmen als erteilt gilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Bauantrags bei der Gemeinde verweigert wird. Vorliegend wurde der Bauantrag am 21.06.2001 entsprechend dem nach § 52 LBO im Land Baden-Württemberg vorgeschriebenen Verfahren bei der Gemeinde eingereicht. An diesem Tag begann die Einvernehmensfrist zu laufen und endete nach § 31 LVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 21.08.2001. Bis zu diesem Tag war der Baurechtsbehörde, der Stadt Rastatt, keine Erklärung der Antragsgegnerin zugegangen, dass das Einvernehmen versagt werde. Eine Erklärung dieses Inhalts hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin erst unter dem 01.10.2001 (Eingang am 02.10.2001) - und damit verspätet - abgegeben, wobei anzumerken ist, dass diese Erklärung der innergemeindlichen Beschlusslage widersprach, da der Gemeinderat, wie dargelegt, bereits in seiner Sitzung am 27.09. 2001 einstimmig sein Einvernehmen erklärt hatte.
40 
Für den Ablauf der Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB unerheblich ist, ob die bei der Gemeinde eingereichten Bauvorlagen von Anfang an vollständig waren, was wohl zu verneinen ist (vgl. Schreiben der Stadt Rastatt an den Antragsteller vom 03.07.2001, Bl. 30 der Baugenehmigungsakte). Zwar will der Gesetzgeber mit dem Einvernehmenserfordernis in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden eine Entscheidung auf der Grundlage planungsrechtlich vollständiger Antragsunterlagen ermöglichen. Die Gemeinde hat jedoch die Obliegenheit, im Rahmen der ihr durch das Landesrecht eröffneten Möglichkeiten innerhalb der zweimonatigen Einvernehmensfrist gegenüber dem Bauherrn oder der Baurechtsbehörde auf die Vervollständigung des Bauantrags hinzuwirken. Kommt sie dieser Mitwirkungslast nicht nach, gilt ihr Einvernehmen auch bei Unvollständigkeit der Bauvorlagen nach Ablauf der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB als erteilt (zu all dem - auf der Grundlage baden-württembergischen Landesrechts - BVerwG, Urteil vom 16.09.2004 - 4 C 7.03 -, NVwZ 2005, 213 ff.; anders noch VGH Bad.-Württ. im zugrunde liegenden Urteil vom 07.02.2003 - 8 S 2563/02 -, ESVGH 53, 190 f. = BauR 2003, 625 ff. ). Eine derartige Unvollständigkeitsrüge hat die Antragsgegnerin während der Zweimonatsfrist aber weder gegenüber dem Antragsteller noch gegenüber der Baugenehmigungsbehörde erhoben. Sie muss sich daher an dem am 21.08.2001 erfolgten Fristablauf festhalten lassen. Sollte die Erklärung des Bürgermeisters vom 01.10.2001 als Widerruf des fiktiven Einvernehmens zu verstehen sein, wäre sie mit diesem Inhalt unwirksam. Eine nachträgliche Beseitigung der Rechtswirkungen der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB durch Widerruf, Rücknahme oder Anfechtung ist aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 24.95 -, NVwZ 1997, 900 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.03.2002 - 1 M 6/02 -, NVwZ-RR 2002, 821 ff.).
41 
4. Daraus, dass das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 in seiner genehmigten Nutzung zum „allgemeinen“ Wohnen sowohl formellen als auch materiellen Bestandsschutz genießt, ergeben sich nachteilige Folgen für die Umsetzung des Planziels, dieses Wohnhaus rechtlich und wirtschaftlich mit dem Gartenbaubetrieb zu verknüpfen. Auch mit diesem Umstand hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich bei der Abwägung nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der Bestandsschutz dürfte noch auf längere Zeit fortbestehen, Anhaltspunkte für seine Beendigung (hierfür wäre ein Austausch der schutzwürdigen Bausubstanz - Identitätswechsel - oder die Aufgabe der bisherigen Nutzung erforderlich, vgl. im einzelnen Sauter, LBO, § 65 Rn.14a -14e) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies bedeutet nicht nur, dass der Antragsteller mit seiner Familie auch bei einer Betriebsaufgabe oder -verpachtung im Wohnhaus verbleiben, sondern dieses jederzeit auch an dritte Personen zur Wohnnutzung verkaufen könnte, die mit dem Betrieb in keinerlei Beziehung stehen. Denn der Bestandsschutz ist nicht personengebunden, sondern steht als ein aus dem Eigentum fließendes Recht dem jeweiligen Eigentümer, also auch dem Rechtsnachfolger, zu (Sauter a.a.O., Rn. 14e); gleichermaßen gehen die Rechte aus der Baugenehmigung nach § 58 Abs. 2 LBO auf den Rechtsnachfolger über. Damit kann der angestrebte Verbund von Betrieb und Wohnhaus jedenfalls auf längere Zeit nicht gewährleistet werden.
III.
42 
Die dargestellten Fehler im Abwägungsvorgang (Verkennung der uneingeschränkten Zulässigkeit des Wohnhauses nach § 34 Abs. 1 BauGB und der Baulandqualität der übrigen vorderen Flächen des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1, Nichtberücksichtigung bzw. Fehleinschätzung der Rechtslage beim Einvernehmen, unzureichende Auseinandersetzung mit den Folgen des umfassenden Bestandsschutzes der Baugenehmigung für die Verwirklichung der Planziele) sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind sowohl offensichtlich als auch in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Der Senat hat keinen Zweifel an der konkreten Möglichkeit dass der Gemeinderat bei Vermeidung der rechtlichen Fehleinschätzungen und voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers sowie in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Grünflächenfestsetzung eine andere, dem Antragsteller potenziell günstigere Entscheidung für das SO 1 auf dem Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1, für das SO 2 und die Frei(land)fläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 und bezüglich der Verknüpfung beider Grundstücke getroffen oder dass er von einer Überplanung dieser Grundstücke möglicherweise überhaupt abgesehen hätte.
43 
Darauf, ob die einschränkenden Festsetzungen auf den Grundstücken des Antragstellers sich (auf dem Hintergrund der oben dargelegten rechtlichen Ausgangslage) im Ergebnis aufrecht erhalten ließen, ob sie insbesondere verhältnismäßig wären, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr an. Der Senat bemerkt gleichwohl, dass insoweit erhebliche Zweifel bestehen. Insbesondere dürfte das Planziel, den Bereich um den Friedhof im bisherigen Umfang von Bebauung freizuhalten, es schwerlich rechtfertigen, dem Antragsteller die Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 in der Flucht seines Wohnhauses vorzuenthalten. Denn auch wenn das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 „in erster Reihe“ bebaut wäre, wäre im Rücken der Bebauung noch ein Geländestreifen von ca. 25 m Tiefe frei, was in etwa der Tiefe der übrigen (öffentlichen) Grünflächen auf der Süd- und Ostseite entspricht und immerhin noch das Zweieinhalbfache des Mindestabstands nach § 8 Abs. 1 BestattG von 10 m ausmacht. Zudem ist das „Freihaltekonzept“ auf der Westseite des Friedhofs durch das Gebäude des Kindergartens bereits deutlich relativiert.
44 
Die Unwirksamkeit der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers führt nicht auch zur Nichtigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans auf den übrigen, im Wesentlichen im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden und öffentlichen bzw. Gemeinbedarfszwecken gewidmeten Grundstücken. Diese Regelungen sind vom Plankonzept für den Gartenbaubetrieb und für das Wohnhaus des Antragstellers klar abtrennbar und ergeben auch ohne diese Regelungen eine für sich sinnvolle städtebauliche Ordnung (Absicherung der öffentlichen Grünflächen und Gemeinbedarfsanlagen, Erhalt des Parkplatzes, zeitgemäße Verschmälerung der ... mit gleichzeitiger Schaffung von Längsparkplätzen). Auch das Ziel, die Gartenflächen im äußersten Westen des Plangebiets als Grünflächen (PG 1) zu erhalten, hat selbstständigen Bestand. Nach dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen - und von den Vertretern der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigten - Willen hätte der Gemeinderat im Zweifel den Bebauungsplan für diese „Restgebiete“ mit gleichem Inhalt beschlossen (zu diesen Voraussetzungen der Teilnichtigkeit vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, juris).
C.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Aus den bereits oben bei Behandlung des Rechtsschutzinteresses genannten Gründen besteht keine Veranlassung, dem Antragsteller im Hinblick auf die nur teilweise Plannichtigkeit einen Teil der Kosten aufzuerlegen, da er im kostenrechtlichen Sinn nicht „unterlegen“ ist.
46 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß §§ 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt (je Grundstück 10.000,-- EUR).
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
16 
Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt:
I.
17 
Der Antragsteller hat seinen Antrag noch innerhalb der vorgeschriebenen Frist gestellt. Maßgeblich ist hierbei nach § 195 Abs. 7 VwGO die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis Ende 2006 geltenden Fassung, da der Bebauungsplan vor dem 01.01.2007 bekannt gemacht worden ist. Die Antragsfrist betrug nach dem BauGB 1998 zwei Jahre ab Bekanntgabe der Satzung. Da der Bebauungsplan vorliegend am 25.08.2005 im Gemeindeanzeiger Ötigheim bekannt gemacht wurde und der Normenkontrollantrag am 31.07.2007 bei Gericht einging, ist die Frist gewahrt.
II.
18 
Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Er kann geltend machen, durch den Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu werden. Der Antragsteller ist Eigentümer von zwei Grundstücken im Plangebiet. Der Bebauungsplan bestimmt mithin unmittelbar Inhalt und Schranken der Nutzung seines Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG. Der Antragsteller wendet sich auch gegen Festsetzungen im Bebauungsplan, die unmittelbar seine Grundstücke betreffen. Er beanstandet, dass die Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 6589/1 nach Art der baulichen Nutzung auf ein Sondergebiet für Gartenbaubetriebe, Handel mit Pflanzen, Blumen u.ä. Produkte (SO 1) beschränkt wird und sonstige Nutzungen, insbesondere Wohnnutzung, ausgeschlossen sind. Ferner greift der Antragsteller die ebenfalls eingeschränkte Nutzbarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 als lediglich private Grünfläche mit zu geringen Gewächshausgrößen und nur zum „betrieblichen Wohnen“ (SO 2) an und rügt den Entzug bisher bestehender Bebauungsmöglichkeiten. Der Antragsteller trägt damit substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass er durch die Einschränkung der Bebaubarkeit seiner Grundstücke in seinem Grundeigentum verletzt ist (st. Rechtspr., vgl. etwa BVerwG, NK-Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732) und eine solche Rechtsverletzung ist auch tatsächlich gegeben (dazu nachfolgend B.).
III.
19 
Schließlich kann dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse auch insoweit nicht abgesprochen werden, als er den Bebauungsplan in seinem gesamten räumlichen Geltungsbereich angreift. Zwar ist der Bebauungsplan hinsichtlich der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers von den Festsetzungen für das übrige Plangebiet abtrennbar, weil letztere auch für sich betrachtet noch städtebaulich sinnvoll sind und vom Gemeinderat im Zweifel auch isoliert in gleicher Weise so beschlossen worden wären, was dazu führt, dass der Bebauungsplan nur für teilweise unwirksam zu erklären ist (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Dieser Umstand der Teilbarkeit des Bebauungsplans „Erweiterung Breit-Eich“ macht den Normenkontrollantrag aber nicht teilweise unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es vielmehr, dass ein Antragsteller substantiiert geltend machen kann, durch den Bebauungsplan insgesamt in seinen Rechten verletzt zu werden. Er muss darüber hinaus nicht auch noch darlegen, inwieweit sich die geltend gemachten Rechtsfehler nur partiell auf den Plan auswirken. Damit würden die Anforderungen überspannt. Das Rechtsschutzinteresse entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn ein Antragsteller ihn sachlich oder räumlich nicht berührende Regelungen eines Bebauungsplans mit einbezieht, obwohl sich diese schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für ihn erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373). Von einer derart offensichtlichen Eigenständigkeit der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers einerseits und der Festsetzungen für den Friedhof und dessen Umfeld andererseits kann hier aber nicht ausgegangen werden. Denn die Regelungen für beide Planbereiche waren zumindest teilweise durch das gemeinsame Planziel verklammert, die bestehenden Freiräume und „friedhofskonformen“ Nutzungsstrukturen zu erhalten und abzusichern.
B.
20 
Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
21 
Gegen die Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanverfahrens sind rechtserhebliche Bedenken nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.
22 
Der Senat geht ferner davon aus, dass der Bebauungsplan jedenfalls nicht in beachtlicher Weise gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt. Zwar weichen die Festsetzungen im westlichen Plangebiet (Sondergebiet SO 2 und Gemeinbedarfsfläche für den Kindergarten) teilweise von den Darstellungen des beim Satzungsbeschluss geltenden Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Rastatt (2. Änderung) von 1997 ab, der hier eine Grünfläche vorsieht. Diese Abweichung beeinträchtigt aber inhaltlich, vor allem aber räumlich noch nicht die sich aus dem Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung und beeinflusst die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB damit nicht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2002 - 5 S 2687/00 -, BauR 2003, 1001; BVerwG, Urteil vom 26.01.1999 - 4 CN 6.98 -, juris).
23 
Des weiteren erscheint der Bebauungsplan unter Zurückstellung von Rechtszweifeln auch nach dem nur groben Maßstab des § 1 Abs. 3 BauGB noch erforderlich, da der Plangeber mit ihm städtebaulich ableitbare Ziele verfolgt (Freihaltung des Friedhofsumfeldes, Beschränkung der gewerblichen Nutzung sowie Ausschluss zusätzlicher Wohnbebauung aus Gründen der Ortsbilderhaltung und des Schutzes der Totenruhe, Absicherung des Kindergartens für die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung; Festlegung der Parkplätze für Friedhofsbesucher, Anlegung von Längsparkplätzen und Haltebuchten an der ... aus Gründen des Verkehrs, Erhalt der Parkanlagen und Grünflächen zwecks Landschaftsschutzes), wobei das Ziel einer Koppelung von Gartenbaubetrieb mit dem „betriebsbezogenen“ Wohnen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 wegen des Bestandsschutzes der Baugenehmigung vom 30.10.2001 allerdings nur sehr eingeschränkt zu realisieren ist (dazu noch unten).
24 
Einer abschließenden Klärung dieser Fragen bedarf es jedoch nicht. Denn für die Festsetzung der privaten Grünfläche (PG 2) auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 fehlt es an einer Rechtsgrundlage (dazu I.). Diese Festsetzung beruht ferner, ebenso wie die Einschränkung des Sondergebiets SO 2 auf nur „betriebsbezogenes“ Wohnen, auf Abwägungsfehlern (dazu II.), die zur Unwirksamkeit auch der Reglungen für das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 führen, die Regelungen für das übrige Plangebiet aber unberührt lassen (dazu III.).
I.
25 
Die als private Grünfläche „Gartenbau“ (PG 2) ausgewiesene Fläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 des Antragstellers ist nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Da die Antragsgegnerin ihr gesamtes Grünflächenkonzept (PG 1 und PG 2) nur auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gestützt hat, erkennbar also durchweg „Grünflächen“ und nicht etwa sonstige Freihalteflächen festsetzen wollte, ist es dem Senat verwehrt, eine Parallelprüfung anhand alternativ denkbare Rechtsgrundlagen vorzunehmen (etwa: § 9 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 18 a oder Nr. 25 BauGB). Dies würde die Absichten des Gemeinderats verfälschen, der „Überlagerungen“ bzw. „Doppelungen“ mit anderen Ermächtigungsnormen und deren Zielen ersichtlich nicht gewollt hat (zur Möglichkeit solcher „sich überlagernder“ Festsetzungen vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.12.1998 - 10a D 186/96.NE -, BRS 60 Nr. 21; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1991 - 4 NB 24.90 -, NVwZ 1991, 877 ff; zur Ausweisung einer privaten Grünanlage mit gleichzeitigem Bauverbot nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 24.11.1993 - 3 S 1631/91 -, VGHBW-Ls 1994, Beil. 4, B 10).
26 
1. Bei Festsetzung einer Grünfläche muss außer der Bestimmung ihrer Privat- oder Gemeinnützigkeit eine Entscheidung über die Zweckbestimmung getroffen werden. Der Verwendungszweck ist dabei im Regelfall bereits im Einzelnen anzugeben (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 57; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1, § 9 Rdnr. 127 f). Hierbei ist der Begriff „Grünfläche“ lediglich als Oberbegriff zu verstehen. Dieser reicht für eine Konkretisierung nur insoweit aus, als er die Anlage, Unterhaltung und „zweckfreie“ Nutzung einer lediglich begrünten Fläche gestattet. Ist eine Anlage (auch) mit anderer Zweckbestimmung geplant, so muss diese Zweckbestimmung, also der spezielle Nutzungszweck, konkret bezeichnet werden (BVerwG, Urteil vom 16.02.1973 - 4 C 66.69 -, NJW 1973, 588; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 128). Der spezielle Nutzungszweck darf sodann die Grenzen der Nutzungsart „Grünfläche“ nicht überschreiten. „Grünflächen“ sind nur solche Flächen, die grundsätzlich frei von Bebauung, insbesondere mit geschlossenen Gebäuden, sind und die durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene oder zumindest dem Aufenthalt im Freien dienende Flächen geprägt werden (so zutreffend Sächs. OVG, Beschluss vom 05.03.2002 - 1 D 18/00 -, Sächs.VBl. 2002, 245 ff. m.w.N.). Aus dieser Umschreibung folgt, dass bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen, die der Zweckbestimmung der jeweiligen Grünfläche dienen, zwar nicht völlig ausgeschlossen sind. Sie dürfen bei einer Gesamtbetrachtung jedoch nur von untergeordneter Bedeutung sein. Festsetzungen, die eine Bebauung ermöglichen, welche den Charakter einer Grünfläche maßgeblich prägt und damit verfälscht, scheiden damit aus (so zutreffend auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 124). Für das Verhältnis der Hauptnutzung (freigehaltene Grünfläche) zu den erlaubten baulichen Anlagen kann dabei auf die Abgrenzungskriterien des § 14 Abs. 1 BauNVO zurückgegriffen werden. Die baulichen Anlagen dürfen den Rang „untergeordneter Nebenanlagen“ nicht überschreiten, d.h. sie müssen der Grünflächennutzung räumlich und funktional zu- und untergeordnet sein (zu diesen Kriterien vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 14 Rdnr. 3 m.w.N.). In diesem Zusammenhang muss auch stets geprüft werden, ob der Plangeber in Wirklichkeit nicht eine andere Regelungsmaterie aus dem Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB „im Gewand“ einer Grünflächenplanung umsetzen will. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ermächtigt nämlich nicht zur Festsetzung teilweise „begrünter“ Flächen, die im Schwerpunkt jedoch einen anderen Zweck verfolgen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 122). Insbesondere ist dabei die Abgrenzung zwischen einer Grünfläche und einem „begrünten“ Sondergebiet in den Blick zu nehmen.
27 
2. Gemessen daran sind die Festsetzungen zu der privaten Grünfläche PG 2 auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 des Antragstellers mit § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB nicht vereinbar.
28 
a) Zwar dürften die Festsetzungen hinreichend bestimmt sein. Als besondere Zweckbestimmung (spezieller Nutzungszweck) ist die Nutzung „Gartenbau“ angegeben (vgl. Einschrieb im Plan sowie Überschrift in 1.1.2 des Textteils). Im Textteil heißt es ergänzend, dass „Gartenbau zugelassen“ ist. Damit wird klargestellt, dass das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 wie bisher als eine dem Betrieb des Antragstellers dienende Freilandfläche zum Anpflanzen von Zier- und Nutzpflanzen genutzt werden darf. Insoweit dürfte es sich wohl noch um eine - weil von baulichen Anlagen freie und durchgehend bepflanzte - „Grünfläche“ handeln. Der Umstand, dass es sich um keine „wertfreie“ auf optisch-landschaftliche Reize ausgerichtete Fläche, sondern um eine der Gewinnerzielung dienende „Begrünung“ handelt, dürfte für die hier gebotene objektiv-städtebauliche Bewertung nicht entscheidend sein; dies zeigt auch die Erwähnung von Zeltplätzen im Beispielskatalog des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, die sowohl gemeinnützig als auch gewerblich geführt werden können (in diesem Sinne auch BayVGH, NK-Urteil vom 04.05.1998 - 15 N 96.2535 -, juris).
29 
b) Einer abschließenden Beurteilung, welche Rechtsqualität eine in den Betrieb integrierte Freilandfläche ohne weitere Nutzungsmöglichkeiten hätte, bedarf es indessen nicht. Denn der Bebauungsplan lässt es zu, dass die gesamte „private Grünfläche Gartenbau zu max. 50 % mit Gewächshäusern überbaut werden darf“. Nach dem Plan dürfen damit Gewächshäuser an beliebiger Stelle und in unterschiedlicher Größe, wenn auch nur mit einer Firsthöhe bis zu 4 m, errichtet werden und diese Gebäude (zum Begriff vgl. § 2 Abs. 2 LBO) dürfen den als Grünfläche festgesetzten Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 (PG 2) bis zur Hälfte überdecken. Die hälftige Überbauungsmöglichkeit dürfte sich, ohne dass dies letztlich ausschlaggebend ist, auf die Gesamtfläche des Grundstücks beziehen („große“ Ausnutzbarkeit). Hätte der Satzungsgeber nur auf die tatsächlich bebaubare - kleinere - Fläche als Berechnungsgrundlage abstellen wollen (etwa: Abzug des 10 m - Freihaltestreifens nach § 8 Abs. 1 BestattG, „kleine“ Ausnutzbarkeit), hätte diese Einschränkung im Text zum Ausdruck kommen müssen. Damit lässt es der Bebauungsplan wohl zu, dass auf dem ca. 3.060 qm großen Grünflächenareal Gewächshäuser mit einer Grundfläche bis zu ca. 1.530 qm erstellt werden dürfen. Dies bedeutet, dass das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 bei Ausnutzung aller Möglichkeiten sehr dicht bebaut werden kann. Von einer nach dem räumlich-optischen Erscheinungsbild nur unwesentlichen oder gar untergeordneten Bebauung kann bei dieser Größenordnung und Dichte nicht mehr die Rede sein. Auch bei der nur „kleinen“ Ausnutzbarkeit würden die Gewächshäuser den Umfang von gegenüber der Hauptnutzung „Grünfläche“ untergeordneten Nebenanlagen bei weitem überschreiten. Dies räumt auch die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung ein. Für das quantitativ prägende Gewicht der zugelassenen Bebauung mit Gewächshäusern spricht ferner, dass damit (Grundflächenzahl von 0,5) verdichteter gebaut werden darf als es die BauNVO für die umgebenden Wohngebiete vorsieht. Die gebotene optisch-räumliche Unterordnung der Gewächshäuser wird auch nicht dadurch hergestellt, dass diese im First „nur“ 4 m hoch sein dürfen und nicht gemauert, sondern aus durchsichtigem Glas gefertigt sind. Es sind und bleiben oberirdische, raumgreifende Anlagen, die sich auch dann gegenüber den grünen Freiflächen optisch und funktional in den Vordergrund drängen. Zwar „passen“ die Gewächshäuser funktional zur Zweckbestimmung „Gartenbau“. Bei der hier zulässigen Massierung gewinnt aber eine andere Zweckbestimmung die Oberhand. Entstehen wird in Wirklichkeit keine „Grünfläche Gartenbau“ (mehr), sondern stattdessen ein „begrüntes“ Sondergebiet für Gewächshäuser und Freilandflächen. Dieses überschreitet die Bandbreite des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB jedoch deutlich und könnte nur auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden (zur Wandlung einer Grünfläche in eine als Sondergebiet zu qualifizierende „grüne“ gewerbliche Ausstellungsfläche vgl. auch Niedersächs. OVG, Urteil vom 30.10.1986 - 6 C 20/85 -, BRS 46 Nr. 23). Mit den in einem Sondergebiet verfügbaren rechtlichen Instrumentarien könnten die von der Antragsgegnerin mit der „Grünfläche“ verbundenen Planziele auch sachgerecht und differenziert umgesetzt werden; die Lage und Dichte der Bebauung mit Gewächshäusern ließe sich differenziert über Regelungen zum Maß (GRZ, Grundfläche) und zur überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster) regeln.
II.
30 
Bei der Festsetzung der privaten Grünfläche PG 2 und des Sondergebiets SO 2 (betriebsbezogenes Wohnen “Gartenbau“) auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sind der Antragsgegnerin zudem in mehrfacher Hinsicht Abwägungsfehler unterlaufen. Der Bebauungsplan verstößt insofern gegen § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.). Danach sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die einschlägigen öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall, keine fehlende Abwägungsbereitschaft), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine tatsächliche oder rechtliche Fehlbeurteilung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Die genannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
31 
Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan schon im Abwägungsvorgang nicht gerecht. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat die Ausgangslage bei Festsetzung der privaten Grünfläche und bei der Beschränkung im SO 2 auf (nur) betriebsbezogenes Wohnen in mehrfacher Hinsicht rechtlich unzutreffend und infolgedessen auch unvollständig beurteilt.
32 
1. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sei ausnahmsweise „auf besonderen Wunsch“ der Grundstückseigentümer bzw. als „besonderes Zugeständnis“ an diese und „im Vorgriff auf diesen Bebauungsplan“ genehmigt worden (Begründung S. 4; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Dieser auch vom Antragsteller gerügte Ansatz ist nicht zutreffend. Tatsächlich war die Baugenehmigung vom 30.10.2001 für das Wohnhaus völlig unabhängig vom späteren Bebauungsplan. Sie war mit diesem weder verfahrens- noch materiellrechtlich verknüpft. Die Voraussetzungen einer „vorgezogenen“ Baugenehmigung nach § 33 BauGB lagen nicht vor. Weder war die formelle Planreife nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht noch hatten die Bauherrn eine den Planvorstellungen entsprechende eingeschränkte „betriebliche“ Nutzung anerkannt (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). Die Baugenehmigung wurde von der Stadt Rastatt vielmehr unabhängig vom späteren Bebauungsplan „nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch“ erteilt, weil sie zu Recht von einer Innenbereichslage des Baugrundstücks (Nordwestecke des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1) ausging. Ausweislich der vorliegenden Pläne und Fotos haben dieses Baugrundstück und (jedenfalls) der sich nach Süden anschließende vordere Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 teil am Bebauungszusammenhang mit der vorhandenen Bebauung im Norden (Betriebsgebäude der Gärtnerei) und im Westen (Wohnhäuser des Plangebiets „Breit-Eich“); der Bebauungszusammenhang endet hier nicht mit den jeweils letzten Gebäuden dieser Bestandsbebauung. Nach Süden hin ist das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 noch in den Bebauungszusammenhang mit dem Kindergartengebäude Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 eingebettet. Dieses 1998 genehmigte Gebäude prägt in seinen Dimensionen und seiner Lage den Bereich zwischen dem westlich anschließenden Wohngebiet „Breit-Eich“ und dem südlich angrenzenden Wohngebiet „Steinäcker I“ maßgeblich. Diese Prägung strahlt nach Norden aus und schlägt eine Brücke über die Neue Friedhofsstraße hinweg in Richtung Gartenbetrieb und Wohnhaus des Antragstellers. Die in der Flucht zwischen Kindergarten und Wohnhaus des Antragstellers liegenden Freiflächen von ca. 50 m Breite ( = 2 bis 3 Bauplätze) stellten sich bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans als Baulücken dar, auf denen Wohnbebauung zulässig war. Auch die Erschließung war gesichert (Neue Friedhofstraße einerseits, durch Baulast gesicherter Weg über das Betriebsgrundstück des Antragstellers andererseits) oder hätte gesichert werden können. Davon sind auch die Baugenehmigungsbehörde und wohl auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem Abgabenrechtsstreit zwischen den Eheleuten ... und der Antragsgegnerin (3 K 3020/03) ausgegangen, wie der am 07.04.2005 geschlossene Vergleich zeigt (vgl. Bl. 94/95 der Baugenehmigungsakten). Auch die Verwaltung der Antragsgegnerin ist von der Innenbereichsqualität des Baugrundstücks und von der Zulässigkeit von Wohnbebauung ausgegangen (vgl. Vorlage TOP 1, 2 für die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 17.07.2001). Auf sich beruhen kann die Frage, ob das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 zusätzlich auch von Osten her am Bebauungszusammenhang mit dem Baugebiet „Steinäcker II“ teilhat oder ob der dazwischen liegende Friedhof mangels städtebaulich relevanter „Bebauung“ für einen solchen Brückenschlag ungeeignet ist (so teilweise die Rechtsprechung zu Friedhöfen in - hier nicht gegebener - Ortsrandlage, vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2004 - 1 A 11591/04 -, BauR 2005, 586 ff.).
33 
Nach all dem hatte der Antragsteller, da sich das Wohnhaus nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Umgebungsbebauung einfügte, seinerzeit einen Anspruch auf uneingeschränkte Genehmigung des Wohnhauses im heutigen SO 2 nach § 34 Abs. 1 BauGB. So sah es auch die Stadt Rastatt und hat demgemäß von einer Nutzungsbeschränkung auf nur „betriebsbezogenes“ Wohnen abgesehen. Eine derartige Beschränkung ist nur in Gebieten zulässig oder geboten, die prägende Merkmale eines Gewerbe- oder Industriegebiets aufweisen (vgl. §§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Die Baugenehmigung vom 30.10.2001 beruhte daher nicht auf „Zugeständnissen“ an den Antragsteller, sondern musste nach § 58 Abs. 1 LBO kraft Gesetzes erteilt werden. Darüber hinaus besaßen zumindest die südlich an das SO 2 anschließenden Teilflächen des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Baulandqualität. Beide Umstände, die der Antragsteller im Verfahren auch geltend gemacht hat, hat der Gemeinderat verkannt. Er hat mithin die Ausgangslage für das Sondergebietskonzept falsch eingeschätzt und die Folgen der Grünflächenausweisung für das Grundeigentum des Antragstellers (Entzug von Bauland) nicht mit dem gebührenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
34 
2. Der Gemeinderat durfte die nachteiligen Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Bebaubarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 auch nicht etwa deswegen aus der Abwägung ausblenden, weil sich die Eheleute ... in der Vereinbarung vom 20.09.2001 u.a. verpflichtet hatten, dieses Grundstück nur mit einem - dem später genehmigten - Wohnhaus zu bebauen und jegliche „weitere Verringerung des Grundstücks zum Zwecke der Wohnbebauung“ auszuschließen.
35 
a) Es ist bereits fraglich, ob die Antragsgegnerin diese Vereinbarung seinerzeit selbst als verbindlich ansah und sie durchsetzen wollte. Denn zum Einen hat sie bis heute nicht auf Sicherung der Zusagen der Eheleute ... durch Grunddienstbarkeit gedrängt und zum Anderen hat der Bürgermeister in der Folgezeit im Zuge von Nachverhandlungen den Eheleuten ... zwei teilweise geänderte Vertragsentwürfe angeboten (vgl. die vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgelegen Unterlagen).
36 
b) Jedenfalls ist die Vereinbarung vom 20.09.2001 jedoch nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG nichtig. Diese Vorschrift ist anwendbar, da es sich bei der Vereinbarung vom 20.09.2001 nach ihrem Inhalt - unabhängig von den subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien - um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelte. Die Vereinbarung bezog sich auf Gegenstände, die in Normen des öffentlichen Rechts geregelt sind. Sie stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB für die Erteilung der Baugenehmigung des Wohnhauses erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens. Dies ergibt sich aus dem zeitlichen Ablauf und der Behandlung der Vereinbarung im Gemeinderat der Antragsgegnerin. Der Gemeinderat hatte in der Sitzung am 24.07.2001 zunächst zwar sein grundsätzliches Einverständnis zu dem beantragten Wohnhausneubau erklärt. Er stellte eine endgültige Entscheidung aber zurück, um gegen den Bauantrag aufgekommene Bedenken von Gemeinderatsmitgliedern mit dem Antragsteller zu klären (vgl. Sitzungsprotokoll, S.15 f.). Nachdem in den folgenden Wochen der Inhalt der „Vereinbarung über die künftige Gesamtnutzung des Grundstücks für die Erwerbsgärtnerei und für Wohnbauzwecke“ festgelegt war, stimmte der Gemeinderat in der Sitzung am 17.09.2001 dem Wohnbauvorhaben endgültig zu (vgl. Sitzungsprotokoll).
37 
Die Vereinbarung vom 20.09.2001 mit ihrem am 17.09.2001 feststehenden Inhalt war aus Sicht der Antragsgegnerin mithin eine Gegenleistung, jedenfalls aber eine „Bedingung“ für die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB. Die in §§ 2 und 3 übernommenen Verpflichtungen der Eheleute... wurden vom Gemeinderat mit anderen Worten für erforderlich und gerechtfertigt gehalten, um einer positiven Einvernehmenserteilung entgegenstehende Hindernisse auszuräumen (zu einem solchen Vertrag im Rahmen des § 36 BauGB vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 54 Rn. 34). Diese öffentlichrechtliche „causa“ der Vereinbarung (zu diesem Begriff siehe auch Kopp/Ramsauer, a.a.O.) war auch den Eheleuten ... bewusst und ist damit gemeinsame Vertragsgrundlage geworden. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 ist damit als öffentlich-rechtlicher Austauschvertrag nach §§ 54 Satz 1, 56 LVwVfG zu qualifizieren. Die „Leistung“ der Antragsgegnerin bestand darin, den Weg für die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB frei zu machen, als „Gegenleistung“ verpflichteten sich die Eheleute..., das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 nur mit dem zu genehmigende Wohnhaus zu bebauen und es im Übrigen unter Verzicht auf weitere Wohnbebauung nur erwerbsgärtnerisch zu nutzen (§ 2). Auch bezüglich der Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 6589/1 gingen die Eheleute ... erhebliche Verpflichtungen ein, indem sie sich bereit erklärten, es im Wesentlichen nur im bisherigen Umfang gewerblich zu verwenden und von jeglicher Wohnbebauung abzusehen (§ 3).
38 
c) Mit diesem Inhalt hat die Vereinbarung keinen rechtlichen Bestand. Sie ist nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG nichtig, weil sich die Antragsgegnerin eine nach § 56 LVwVfG unzulässige Gegenleistung hat zusagen lassen. Vieles spricht dafür, dass die den Eheleuten ... abverlangten erheblichen Nutzungseinschränkungen beider Grundstücke schon nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG unzulässig waren, weil sie den Umständen gemäß Unangemessenes verlangten und - jedenfalls bezüglich der Verzichtsregelungen für das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 - in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Zustimmung zum Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück standen. Jedenfalls erfüllten die von den Eheleuten ... als „Gegenleistung“ verlangten Nutzungsverzichte aber die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 LVwVfG. Denn auf die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB hatten die Bauherrn, wie dargelegt, einen uneingeschränkten Anspruch. Der Gemeinderat hätte daher sein Einvernehmen auch ohne Vorbedingungen erteilen müssen. Die Mitwirkung der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren nach § 36 Abs. 1 BauGB beruht zwar auf der kommunalen Planungshoheit. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Gemeinde dabei ein Ermessen oder eine sonstige Entscheidungsfreiheit zusteht, wie § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausdrücklich klarstellt. Insbesondere ist es der Gemeinde, was die Antragsgegnerin hier wohl verkannt hat, verwehrt, ihr Einvernehmen deswegen zu versagen oder von Änderungen eines Vorhabens abhängig zu mache, weil dieses ihren Planungsvorstellungen nicht entspricht (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 17.06.2003 - 4 B 14.03 -, ZfBR 2003, 695; Roeser in Berliner Komm. zum BauGB, § 36 Rn. 13; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. § 36 Rn 12 m.w.N.).
39 
3. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 war darüber hinaus auch aus einem zweiten (zusätzlichen) Grund für das Einvernehmen der Gemeinde rechtlich bedeutungslos. Dies ergibt sich aus der Fiktionsvorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, wonach das gemeindliche Einvernehmen als erteilt gilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Bauantrags bei der Gemeinde verweigert wird. Vorliegend wurde der Bauantrag am 21.06.2001 entsprechend dem nach § 52 LBO im Land Baden-Württemberg vorgeschriebenen Verfahren bei der Gemeinde eingereicht. An diesem Tag begann die Einvernehmensfrist zu laufen und endete nach § 31 LVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 21.08.2001. Bis zu diesem Tag war der Baurechtsbehörde, der Stadt Rastatt, keine Erklärung der Antragsgegnerin zugegangen, dass das Einvernehmen versagt werde. Eine Erklärung dieses Inhalts hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin erst unter dem 01.10.2001 (Eingang am 02.10.2001) - und damit verspätet - abgegeben, wobei anzumerken ist, dass diese Erklärung der innergemeindlichen Beschlusslage widersprach, da der Gemeinderat, wie dargelegt, bereits in seiner Sitzung am 27.09. 2001 einstimmig sein Einvernehmen erklärt hatte.
40 
Für den Ablauf der Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB unerheblich ist, ob die bei der Gemeinde eingereichten Bauvorlagen von Anfang an vollständig waren, was wohl zu verneinen ist (vgl. Schreiben der Stadt Rastatt an den Antragsteller vom 03.07.2001, Bl. 30 der Baugenehmigungsakte). Zwar will der Gesetzgeber mit dem Einvernehmenserfordernis in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden eine Entscheidung auf der Grundlage planungsrechtlich vollständiger Antragsunterlagen ermöglichen. Die Gemeinde hat jedoch die Obliegenheit, im Rahmen der ihr durch das Landesrecht eröffneten Möglichkeiten innerhalb der zweimonatigen Einvernehmensfrist gegenüber dem Bauherrn oder der Baurechtsbehörde auf die Vervollständigung des Bauantrags hinzuwirken. Kommt sie dieser Mitwirkungslast nicht nach, gilt ihr Einvernehmen auch bei Unvollständigkeit der Bauvorlagen nach Ablauf der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB als erteilt (zu all dem - auf der Grundlage baden-württembergischen Landesrechts - BVerwG, Urteil vom 16.09.2004 - 4 C 7.03 -, NVwZ 2005, 213 ff.; anders noch VGH Bad.-Württ. im zugrunde liegenden Urteil vom 07.02.2003 - 8 S 2563/02 -, ESVGH 53, 190 f. = BauR 2003, 625 ff. ). Eine derartige Unvollständigkeitsrüge hat die Antragsgegnerin während der Zweimonatsfrist aber weder gegenüber dem Antragsteller noch gegenüber der Baugenehmigungsbehörde erhoben. Sie muss sich daher an dem am 21.08.2001 erfolgten Fristablauf festhalten lassen. Sollte die Erklärung des Bürgermeisters vom 01.10.2001 als Widerruf des fiktiven Einvernehmens zu verstehen sein, wäre sie mit diesem Inhalt unwirksam. Eine nachträgliche Beseitigung der Rechtswirkungen der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB durch Widerruf, Rücknahme oder Anfechtung ist aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 24.95 -, NVwZ 1997, 900 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.03.2002 - 1 M 6/02 -, NVwZ-RR 2002, 821 ff.).
41 
4. Daraus, dass das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 in seiner genehmigten Nutzung zum „allgemeinen“ Wohnen sowohl formellen als auch materiellen Bestandsschutz genießt, ergeben sich nachteilige Folgen für die Umsetzung des Planziels, dieses Wohnhaus rechtlich und wirtschaftlich mit dem Gartenbaubetrieb zu verknüpfen. Auch mit diesem Umstand hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich bei der Abwägung nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der Bestandsschutz dürfte noch auf längere Zeit fortbestehen, Anhaltspunkte für seine Beendigung (hierfür wäre ein Austausch der schutzwürdigen Bausubstanz - Identitätswechsel - oder die Aufgabe der bisherigen Nutzung erforderlich, vgl. im einzelnen Sauter, LBO, § 65 Rn.14a -14e) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies bedeutet nicht nur, dass der Antragsteller mit seiner Familie auch bei einer Betriebsaufgabe oder -verpachtung im Wohnhaus verbleiben, sondern dieses jederzeit auch an dritte Personen zur Wohnnutzung verkaufen könnte, die mit dem Betrieb in keinerlei Beziehung stehen. Denn der Bestandsschutz ist nicht personengebunden, sondern steht als ein aus dem Eigentum fließendes Recht dem jeweiligen Eigentümer, also auch dem Rechtsnachfolger, zu (Sauter a.a.O., Rn. 14e); gleichermaßen gehen die Rechte aus der Baugenehmigung nach § 58 Abs. 2 LBO auf den Rechtsnachfolger über. Damit kann der angestrebte Verbund von Betrieb und Wohnhaus jedenfalls auf längere Zeit nicht gewährleistet werden.
III.
42 
Die dargestellten Fehler im Abwägungsvorgang (Verkennung der uneingeschränkten Zulässigkeit des Wohnhauses nach § 34 Abs. 1 BauGB und der Baulandqualität der übrigen vorderen Flächen des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1, Nichtberücksichtigung bzw. Fehleinschätzung der Rechtslage beim Einvernehmen, unzureichende Auseinandersetzung mit den Folgen des umfassenden Bestandsschutzes der Baugenehmigung für die Verwirklichung der Planziele) sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind sowohl offensichtlich als auch in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Der Senat hat keinen Zweifel an der konkreten Möglichkeit dass der Gemeinderat bei Vermeidung der rechtlichen Fehleinschätzungen und voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers sowie in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Grünflächenfestsetzung eine andere, dem Antragsteller potenziell günstigere Entscheidung für das SO 1 auf dem Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1, für das SO 2 und die Frei(land)fläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 und bezüglich der Verknüpfung beider Grundstücke getroffen oder dass er von einer Überplanung dieser Grundstücke möglicherweise überhaupt abgesehen hätte.
43 
Darauf, ob die einschränkenden Festsetzungen auf den Grundstücken des Antragstellers sich (auf dem Hintergrund der oben dargelegten rechtlichen Ausgangslage) im Ergebnis aufrecht erhalten ließen, ob sie insbesondere verhältnismäßig wären, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr an. Der Senat bemerkt gleichwohl, dass insoweit erhebliche Zweifel bestehen. Insbesondere dürfte das Planziel, den Bereich um den Friedhof im bisherigen Umfang von Bebauung freizuhalten, es schwerlich rechtfertigen, dem Antragsteller die Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 in der Flucht seines Wohnhauses vorzuenthalten. Denn auch wenn das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 „in erster Reihe“ bebaut wäre, wäre im Rücken der Bebauung noch ein Geländestreifen von ca. 25 m Tiefe frei, was in etwa der Tiefe der übrigen (öffentlichen) Grünflächen auf der Süd- und Ostseite entspricht und immerhin noch das Zweieinhalbfache des Mindestabstands nach § 8 Abs. 1 BestattG von 10 m ausmacht. Zudem ist das „Freihaltekonzept“ auf der Westseite des Friedhofs durch das Gebäude des Kindergartens bereits deutlich relativiert.
44 
Die Unwirksamkeit der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers führt nicht auch zur Nichtigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans auf den übrigen, im Wesentlichen im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden und öffentlichen bzw. Gemeinbedarfszwecken gewidmeten Grundstücken. Diese Regelungen sind vom Plankonzept für den Gartenbaubetrieb und für das Wohnhaus des Antragstellers klar abtrennbar und ergeben auch ohne diese Regelungen eine für sich sinnvolle städtebauliche Ordnung (Absicherung der öffentlichen Grünflächen und Gemeinbedarfsanlagen, Erhalt des Parkplatzes, zeitgemäße Verschmälerung der ... mit gleichzeitiger Schaffung von Längsparkplätzen). Auch das Ziel, die Gartenflächen im äußersten Westen des Plangebiets als Grünflächen (PG 1) zu erhalten, hat selbstständigen Bestand. Nach dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen - und von den Vertretern der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigten - Willen hätte der Gemeinderat im Zweifel den Bebauungsplan für diese „Restgebiete“ mit gleichem Inhalt beschlossen (zu diesen Voraussetzungen der Teilnichtigkeit vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, juris).
C.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Aus den bereits oben bei Behandlung des Rechtsschutzinteresses genannten Gründen besteht keine Veranlassung, dem Antragsteller im Hinblick auf die nur teilweise Plannichtigkeit einen Teil der Kosten aufzuerlegen, da er im kostenrechtlichen Sinn nicht „unterlegen“ ist.
46 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß §§ 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt (je Grundstück 10.000,-- EUR).
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ der Gemeinde Offenau vom 06. März 2007 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin ist eine Stadt mit ca. 19.000 Einwohnern, die Antragsgegnerin eine Gemeinde mit ca. 2.700 Einwohnern im Landkreis Heilbronn. Die Antragsgegnerin liegt ca. 5 km nordwestlich der Antragstellerin im Neckartal. Beide Gemeinden sind durch die B 27 miteinander verbunden. Raumordnungsrechtlich ist die Antragstellerin als Unterzentrum eingestuft, die Antragsgegnerin ist nicht zentralisiert. Die Antragstellerin liegt innerhalb, die Antragsgegnerin in der Randzone des Verdichtungsraums Heilbronn innerhalb der Entwicklungsachse Heilbronn - Neckarsulm - Bad Friedrichshall - Ganters- heim (Landesentwicklungsachse Stuttgart - Lauffen - Heilbronn - Neckars- ulm - Gundelsheim - Mosbach).
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ der Antragsgegnerin vom 06.03.2007 (Satzungsbeschluss). Das Plangebiet liegt am Südrand der Antragsgegnerin. Im Norden und Westen wird es von bebauten Siedlungsflächen und einem Handwerksbetrieb (Baugebiet „Offenau Süd“ mit einem allgemeinen Wohngebiet im westlichen und einem Mischgebiet im nördlichen Anschlussbereich) begrenzt, die südliche Grenze wird von einem Entlastungsgraben und einem Hochwasserschutzdamm gebildet. Östlich des Plangebiets schließt die B 27 an, an die das Gebiet über einen Verkehrskreisel angebunden werden soll. Jenseits der B 27 (zwischen B 27 und der Bahntrasse) befinden sich Gewerbegebiete. Der Bebauungsplan „Talweg“ vom 11.04.1972 setzt ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1968, der Bebauungsplan „Talweg - Erweiterung“ vom 25.03.1997 setzt ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1990 fest. Im Gebiet „Talweg“ befinden sich ein Schuhmarkt mit ca. 790 qm Verkaufsfläche und ein Textilgeschäft mit ca. 675 qm, im Gebiet „Talweg - Erweiterung“ sind ein großflächiger ...-Lebensmittelmarkt (ca. 1.000 qm Verkaufsfläche), ein Getränkemarkt (ca. 436 qm) und ein Textilmarkt angesiedelt (zum Einzelhandelsbesatz 2007 und heute vgl. im Einzelnen die Darstellungen im GMA-Gutachten von 11/2007 sowie die in der mündlichen Verhandlung von der Antragstellerin übergebene und erörterte Liste „Aufstellung Einzelhandel...“). Im 1996 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan 3. Änderung der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bad Friedrichshall/Oedheim/Offenau ist das Gebiet als gemischte Baufläche und als Wohnbaufläche dargestellt. Der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 enthält für das Plangebiet keine zeichnerischen Festlegungen. Der in der Raumnutzungskarte eingezeichnete Regionale Grünzug umfasst das Plangebiet unstreitig nicht. Das Plangebiet wird von Osten her von der B 27 aus über einen neu anzulegenden Kreisverkehrsplatz und von Norden her über die verlängerte Austraße erschlossen, beide Anschlüsse sind über eine Querspange verbunden. Der Bebauungsplan setzt in der Mitte und im Norden des Plangebiets ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GE e ) gemäß § 8 Abs. 1 und § 1 Abs. 9 BauNVO mit einem einheitlichen großen Baufenster fest. Zulässig sind nur Gewerbebetriebe, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören; die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten sind ausgeschlossen. Westlich und nördlich des GE e schließen zwei Mischgebietsflächen und eine kleinere Fläche zur Abwasserbeseitigung an, im Südwesten des Plangebiets (westlich der verlängerten Austraße) wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Im Mischgebiet sind Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbe- und Gartenbaubetriebe zulässig; Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltung sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen und Vergnügungsstätten sind unzulässig. Im allgemeinen Wohngebiet sind der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaf- ten sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke unzulässig, ebenso die nach § 4 Abs. 3 BauGB ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Den südlichen Abschluss des Plangebiets bildet ein unbefestigter Feldweg. Wegen des Verkehrsaufkommens wurde eine verkehrstechnische Untersuchung durch das Landratsamt Heilbronn durchgeführt. Als Grundlage der Immissionsbeurteilung dienten Darstellungen eines Schallgutachtens für den Bereich des Entwicklungskonzepts „Offenau Ost“.
Zweck des Bebauungsplans ist es, ein gemischtes Nutzungsquartier mit überwiegend Gewerbe, Dienstleistung und Handel sowie einen kleinen Wohnbereich zu schaffen. Konkrete Nachfragen nach Gewerbebauflächen im Nahbereich der B 27 (zwei Anfragen für nicht großflächige Fachmärkte lagen vor) sollen befriedigt werden. Durch räumliche Staffelung, die Beschränkung auf eingeschränkte Gewerbenutzung und durch Pufferung der Mischgebiete soll ausreichender Immissionsschutz gegen Straßen-, Bahn- und Gewerbelärm gewährleistet werden.
Am 12.02.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Anlass war u.a. ein Wunsch der Firma ... nach einem größeren Markt. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form einer Bürgerversammlung am 29.03.2006 durchgeführt. Die am 23.05.2006 beschlossene frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB fand vom 20.06. bis zum 22.07.2006 statt. Am 14.11.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften mit Begründung lagen einschließlich des Umweltberichts und der weiteren umweltbezogenen Informationen in der Zeit vom 20.12.2006 bis einschließlich 26.01.2007 öffentlich aus. Die Auslegung war im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 12.12.2006 bekannt gemacht worden. Während des Auslegungszeitraums fand auch die Anhörung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB statt.
Der Regionalverband Heilbronn-Franken, das Regierungspräsidium Stuttgart - Referat Wirtschaft und Raumordnung - sowie die Antragstellerin wiederholten und bekräftigten ihre schon in der frühzeitigen Anhörung erhobenen Einwendungen gegen die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben im Misch- und Gewerbegebiet. Der Regionalverband rügte Verstöße vor allem gegen den Plansatz 2.4.3.2.5 im Regionalplan, wonach mehrere selbstständige für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei räumlicher Konzentration als Agglomeration anzusehen und bei entsprechenden raumordnerischen Wirkungen als großflächige Einzelhandelsbetriebe bzw. als Einkaufszentren zu behandeln seien. Zu einer bereits bestehenden Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet „Talweg“ würden weitere Agglomerationen im hier streitigen Gebiet „Offenau Süd“ westlich der B 27 hinzutreten. Das für die Zulassung erforderliche Kongruenzgebot werde nicht erfüllt. Die Antragstellerin verwies ebenfalls auf die Entstehung einer zusätzlichen Agglomeration im Plangebiet: Die Antragsgegnerin ziehe schon jetzt deutlich Kaufkraft aus außergemeindlichen Bereichen ab, wie sich aus einem Gutachten der CIMA von 2005 zur Erweiterung eines ...-Marktes ergebe. Diese Tendenz werde sich verstärken. Damit liege ein Verstoß gegen das Kongruenzgebot und damit sowohl gegen § 1 Abs. 4 BauGB als auch gegen § 2 Abs. 2 BauGB vor. Die zusätzliche Ansiedlung eines ...-Marktes störe sie, die Antragstellerin, in ihrer raumordnerischen Zentralitätsfunktion und habe negative Auswirkungen auf ihre zentralörtlichen Versorgungsbereiche. Rechtmäßig könne nur der völlige Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente im Bebauungsplan sein. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin folgte diesen Einwendungen nicht: Das Entstehen einer „Agglomeration“ im Baugebiet sei offen. Mit den Instrumenten der Bauleitplanung könne eine solche Agglomeration nicht verhindert werden. § 1 Abs. 9 BauNVO lasse Betriebe mit bestimmten Verkaufsflächenobergrenzen nicht zu. Auch für die Festsetzung einer gebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenze gebe es keine Rechtsgrundlage. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 BauGB liege ebenfalls nicht vor. Auch dem Gebot des § 1 Abs. 4 BauGB werde nicht zuwidergehandelt. Das Kongruenzgebot gelte wie alle Ziele der Raumordnung zum Einzelhandel nur für großflächige Einzelhandelsbetriebe i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO.
Am 06.03.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ nebst Örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung wurde einem Vertrag mit dem Landratsamt Heilbronn über Ausgleichsmaßnahmen zugestimmt. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete den Vertrag am 07.03.2007, der Vertreter des Landratsamts am 15.03.2007. Der Satzungsbeschluss wurde am 13.03.2007 im Amtsblatt der Antragsgegnerin mit u.a. dem Hinweis bekannt gemacht, dass „Mängel in der Abwägung“ bei Geltendmachung außerhalb der Jahresfrist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB unbeachtlich seien. Am 27.03.2007 bestätigte der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung den Billigungsbeschluss vom 06.03.2007.
Am 25.01.2008 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet und vorläufig begründet. Eine weitere Begründung erfolgte mit Schriftsatz vom 08.07.2008. Die Antragstellerin hält an ihren bisherigen Einwendungen fest und trägt zusammengefasst vor: Der Antrag sei zulässig. Sie werde in ihren Rechten aus § 2 Abs. 2 BauGB verletzt, ihre aus dieser Vorschrift fließenden abwägungserheblichen Positionen seien nicht berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan sei schon aus formellen Gründen unwirksam. Dem ausgefertigten Satzungsbeschluss fehle das Datum, so dass er auch nicht wirksam habe bekannt gemacht werden können. Der naturschutzrechtliche Ausgleich mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit dem Landratsamt Heilbronn sei beim Satzungsbeschluss mangels Unterschrift noch nicht wirksam gewesen. Der Bürgermeister habe erst am 07.03., das Landratsamt erst am 15.03.2007 unterschrieben. Der nachträgliche Beschluss des Gemeinderats über den Vertragsabschluss vom 27.03.2007 sei verspätet. Die Billigung des Vertrags am 06.03.2007 sei zu Unrecht in nicht-öffentlicher Sitzung erfolgt. Materiellrechtlich verstoße der Bebauungsplan gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Die Agglomerationsregelung im Plan-satz 2.4.3.2.5 des Regionalplans sei rechtlich zulässig und wirksam. Die ergangene Rechtsprechung zum bauplanungsrechtlichen Agglomerationsverbot bei Einzelhandelsbetrieben sei für die Beurteilung negativer Auswirkungen raumordnungsrechtlicher Art nach § 2 Abs. 2 BauGB nicht anwendbar. Die Antragsgegnerin hätte daher Untersuchungen zu möglichen Agglomerationswirkungen (Raumordnungsprognose, Sortimentserfassung etc.) anstellen müssen, woran es völlig fehle. Das Abwägungsmaterial sei mithin defizitär. Die Antragsgegnerin habe rechtlich fehlerhaft mit der hier nicht einschlägigen Rechtsprechung zur bauplanungsrechtlichen Agglomeration „gearbeitet“. Prinzipiell erfülle nach dem Regionalplan jeder großflächige Einzelhandelsbetrieb auch die Voraussetzungen eines „regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekts“, eine qualitative Abstufung zwischen beiden Betriebstypen finde nicht statt. Auch aus dem Landesentwicklungsplan (Plansätze Z 3.3.7 und G 3.3.7.4) ergebe sich die prinzipielle Gleichbehandlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben und regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten. Der Bebauungsplan missachte ferner eklatant die Rechte der Antragstellerin als Unterzentrum und die negativen Auswirkungen des Bebauungsplans auf ihre Versorgungsbereiche gemäß § 2 Abs. 2 BauGB. Insofern liege ein völliger Abwägungsausfall vor. Ein auf der Basis der eingereichten Bauvoranfragen erstelltes GMA-Gutachten vom November 2007 belege, dass die Auswirkungen von vier agglomerierten Einzelhandelsbetrieben sowohl das Kongruenzgebot als auch das Beeinträchtigungsverbot verletzten.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ der Antragsgegnerin vom 06.03.2007 für unwirksam zu erklären.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Sie macht geltend: Die gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor. Der Bebauungsplan sei von ihrem Bürgermeister mit Vermerk vom 08.03.2007 ausgefertigt worden. Die naturschutzrechtliche Kompensation sei verfahrensfehlerfrei erfolgt. Der Gemeinderat habe dem öffentlich-rechtlichen Vertrag im nicht öffentlichen Teil der Sitzung vom 06.03.2007 zugestimmt und die Gemeinde habe sich durch Unterschrift des Bürgermeisters einseitig gebunden. Dies reiche aus, zumal es sich nach dem Charakter des Ausgleichs (Anrechnung auf ein bestehendes Flächenökokonto der Antragsgegnerin) um eine „sonstige“ Ausgleichsmaßnahme nach § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB handle. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB i.V.m. dem Regionalplan „Heilbronn-Franken“. Die Plansätze 2.4.3.2.2 bis 2.4.3.2.5 des Regionalplans seien nicht einschlägig. Um die dort ausschließlich geregelten „regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekte“ gehe es hier nicht. Der auf § 11 Abs. 3 Nr. 5 LplG zurückgehende und inhaltlich mit der früheren Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 2 LplG 2001 übereinstimmende Begriff der Regionalbedeutsamkeit bedeute mehr als Raumbedeutsamkeit. Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO seien nicht notwendig auch regionalbedeutsam. Dies werde auch aus den Plansätzen 3.3.7 und 3.3.7.4 des LEP 2002 deutlich. Nach der Begründung zu § 8 Abs. 3 Satz 2 LplG 2001 sei in der Regel erst bei einer Verkaufsfläche ab 5.000 m² Regionalbedeutsamkeit anzunehmen. Der streitige Bebauungsplan lasse, wie eine Addition der Verkaufsflächen der gestellten Bauvoranfragen zeige, eine Einzelhandelsagglomeration von mehr als 5.000 m² nicht zu. Nach dem GMA-Gutachten von 2007 umfasse das Einzugsgebiet mit ca. 32.000 Einwohnern nur etwa 10 % des Landkreises Heilbronn. Die Ansiedlung mehrerer kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe könne daher zwar überörtliche Wirkungen haben und auch raumbedeutsam sein, sei aber noch nicht regionalbedeutsam. Unabhängig davon sei der Plansatz 2.4.3.2.5 des Regionalplans (Agglomeration) aber auch unwirksam. Er verstoße gegen das Erforderlichkeitsgebot nach § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG, da er in der Bauleitplanung auf der Grundlage geltenden Rechts (§ 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO) nicht vollziehbar sei. Bloße Verkaufsflächenobergrenzen kennzeichneten allein noch keinen bestimmten verkehrsüblichen Anlagentyp nach § 1 Abs. 9 BauNVO. Damit sei auch eine Begrenzung der Stückzahl an Einzelhandelsbetrieben mit einer bestimmten Verkaufsflächengröße nicht möglich. Auch über Sortimentsausschlüsse oder über Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche oder über Regelungen der GRZ oder GFZ könne die Agglomerationsgrenze nicht umgesetzt werden. Dies gelte vor allem auch deswegen, weil Plansatz 2.4.3.2.5 für nur einen nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieb nicht gelte und für mehrere solcher Betriebe erst dann, wenn deren Gesamtverkaufsfläche über der Großflächigkeitsgrenze von 800 qm liege. Die einzig mögliche Umsetzung über baugebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen sei nach der Rechtsprechung mangels einer Ermächtigungsgrundlage ebenfalls nicht möglich. Zulässig wäre nur ein völliger Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben; dies gehe jedoch über die Anforderungen des § 1 Abs. 4 BauGB hinaus. Die Gleichsetzung regionalbedeutsamer Einzelhandelsgroßprojekte mit Einzelhandelsbetrieben nach § 11 Abs. 3 BauNVO verstoße zudem gegen das auch für Regionalpläne geltende Abwägungsgebot (§ 3 Abs. 2 LplG) in Gestalt eines Fehlers im Abwägungsvorgang (falsche rechtliche Auslegung des Begriffs des regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekts in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG).
13 
Der Bebauungsplan leide an keinem Abwägungsfehler. Einer Ermittlung der Auswirkungen von Einzelhandelsbetrieben unterhalb der Großflächigkeits- schwelle habe es nicht bedurft. Die Antragsgegnerin habe sich mit der Erwägung begnügen dürfen, dass der von der Antragstellerin beanstandete ...-Markt mit 1.300 m² Verkaufsfläche nur bei Widerlegung der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig sei. Dieser Nachweis sei im Baugenehmigungsverfahren im Einzelfall zu führen. Generell könne eine Gemeinde sich bei Festsetzung eines Gewerbegebiets, in dem Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig seien, auf die auswirkungsverneinende Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO stützen und könne die Konfliktlösung dem Baugenehmigungsverfahren im Einzelfall überlassen. Dies gelte entgegen der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218) auch dann, wenn in eine „handgreifliche Konfliktlage“ hineingeplant werde. Eine solche handgreifliche Konfliktlage sei vorliegend aber auch nicht in Sicht.
14 
Unabhängig von alldem seien die gerügten Abwägungsmängel aber auch nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich mit der Folge, dass der Senat nur die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit § 1 Abs. 4 BauGB prüfen dürfe. Innerhalb der Jahresfrist des § 215 BauGB (Zeitraum bis zum 13.03.2008) habe die Antragstellerin keine Verletzung der in § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften gerügt. Eine Begründung sei vielmehr mit Schriftsatz vom 08.07.2008 nachgereicht worden. Die bloße Bezugnahme im Schriftsatz vom 23.01.2008 auf die Einwendungen im Bebauungsplanverfahren ohne eigene Substantiierung der gerügten Fehler genüge nicht. Der Hinweis in § 215 BauGB sei entgegen der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -) auch nicht hinsichtlich sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unwirksam. Die in der Bekanntmachung verwendete Formulierung „Mängel in der Abwägung“ sei nicht geeignet, Betroffene von Abwägungsrügen abzuhalten. Fehler im Abwägungsergebnis lägen nicht vor. Die Festsetzung eines auf den Störungsgrad eines Mischgebiets reduzierten Gewerbegebiets sei nicht zu beanstanden.
15 
Der Regionalverband Heilbronn-Franken hat sich zum Rechtsstreit mit Schreiben vom 08.01.2009 (Blatt 179/185) geäußert. Hierauf wird Bezug genommen.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten verweist der Senat auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Gerichtsakte einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung sowie auf die vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen Fassung vom 21.12.2006 gestellt worden.
I.
18 
Die Antragstellerin ist auch nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie kann geltend machen, durch die Festsetzung des Bebauungsplans zu Art und Umfang der baulichen Nutzung im Gewerbe- und im Mischgebiet in ihren Rechten in abwägungserheblichen Belangen verletzt zu sein.
19 
1. Wie der Senat im Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 - (VBlBW 2008, 218 ff.) im Einzelnen dargelegt hat, können sich Nachbargemeinden zur Wahrung ihrer aus der Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) fließenden städtebaulichen Interessen zum einen auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB), zum anderen aber auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB) sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt.). Insofern genießt die Nachbargemeinde sowohl städtebaulichen als auch raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz. Neben dem „qualifizierten“ Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB sind die Belange der Nachbargemeinde aber auch auf der Ebene der „einfachen“ Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu beachten. Die Gemeinde kann daher auch geltend machen, in schutzwürdigen, sie zumindest mehr als nur geringfügig betreffenden und für die planende Gemeinde erkennbaren „privaten“ städtebaulich relevanten Belangen betroffen zu werden (vgl. zur Rspr. auch BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff.). Die Gemeinden verdienen insofern keinen geringeren Schutz als private Betroffene (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 225 = NVwZ 2003, 386).
20 
2. Gemessen daran kann sich die Antragstellerin jedenfalls auf die Störung ihrer zentralörtlichen Funktion als Unterzentrum nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB berufen, die ihr nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 LplG und Plansatz 2.3.3 (Z) des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 zuerkannt wird. Dieses Abwehrrecht gegen Störungen der zentralörtlichen Funktion stellt ein verfahrensrechtliches Korrelat zum Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB dar. Nach dem schlüssigen Vortrag der Antragstellerin kommt die Verletzung ihrer Zentralitätsfunktion (Zentrale-Orte-Prinzip) in der Ausprägung im Plansatz 2.4.3.2.2 Satz 1 und 2 des Regionalplans sowie eine Verletzung des daraus abgeleiteten Kongruenzgebots nach Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 des Landesentwicklungsplans 2002 (LEP 2002) und Plansatz 4.3.2.2 Satz 3 ff. des Regionalplans in Betracht und liegt auch vor, wie unten darzustellen sein wird. Darüber hinaus ist auch eine Verletzung des Beeinträchtigungsgebots (Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002) in einem tatsächlich spürbaren, nicht nur geringfügigen Umfang möglich (zu diesen Maßstäben vgl. im Einzelnen Urteil des Senats vom 27.09.2007, a.a.O.). Des Weiteren ist auch von der nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevanten Möglichkeit mehr als geringfügiger negativer städtebaulicher Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin auszugehen. Die Antragstellerin hat unter Hinweis auf die Gutachten der CIMA von 2005 sowie der GMA von 2007 dargetan, dass durch die nach dem Bebauungsplan ohne jede Sortimentsbeschränkung zulässige Ansiedlung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit einer Steigerung des - schon jetzt teilweise überhöhten - Umsatzanteils durch Kunden außerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin zu rechnen ist und dass sich dadurch hohe Umverteilungsquoten zu Lasten des zentralen Einzelhandels der Antragstellerin ergeben können (vgl. dazu insbesondere GMA-Gutachten S. 38 [städtebauliche Folgen] und S. 43 - 45 [raumordnungsrechtliche Folgen]). Nach dem Vortrag der Antragstellerin kommt schließlich auch in Betracht - und dies trifft auch zu -, dass die Festsetzungen im Bebauungsplan unter den „Agglomerationsvorbehalt“ (Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans) fallen und daher raumordnungsrechtlich nach Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) zu beurteilen sind, mit dem sie nicht vereinbar sind. Die Planziele 2.4.3.2.5 und 2.4.3.2.2 sind auch weder (mangels Ermächtigungsgrundlage oder Vollzugsfähigkeit) unwirksam, noch scheidet ihre Anwendbarkeit tatbestandlich aus. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Begründetheit des Antrags verwiesen.
III.
21 
Der Antragstellerin kann auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse insoweit nicht abgesprochen werden, als sie den Bebauungsplan in seinem gesamten räumlichen Geltungsbereich, mithin einschließlich des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets, angreift. Zwar wird die Antragstellerin durch die Festsetzungen des Wohngebiets nicht in eigenen Rechten verletzt; sie greift dessen Ausweisung auch nicht ausdrücklich an, sondern wendet sich gegen die Ausweisung des Gewerbegebiets. Dies ist jedoch unschädlich. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, dass ein Antragsteller substantiiert geltend machen kann, durch den Bebauungsplan insgesamt in seinen Rechten verletzt zu werden. Er muss darüber hinaus nicht auch noch darlegen, inwieweit sich die geltend gemachten Rechtsfehler nur partiell auf den Plan auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899; Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373; Urteil des Senats vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, VBlBW 2009, 61 ff.). Anderes gilt, wenn der Bebauungsplan offensichtlich teilbar ist und der Gemeinderat bei Nichtigkeit eines Teils den übrigen Teil offensichtlich mit gleichem unverändertem Inhalt beschlossen hätte. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Es kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei Nichtigkeit der Gewerbegebietsfestsetzungen auch in den anderen Baugebieten verändert geplant hätte.
IV.
22 
Dem Normenkontrollantrag steht schließlich auch die prozessuale Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB nicht entgegen. Zum einen hat die Antragstellerin ihre raumordnungsrechtlichen und städtebaulichen Einwendungen bereits ausführlich im Bebauungsplanverfahren vorgetragen. Zum anderen ist im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB aber auch auf die Rechtsfolgen des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB nicht hingewiesen worden.
B.
23 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan ist jedenfalls materiellrechtlich mit zwingendem Recht unvereinbar, da er mit den für das Gewerbegebiet getroffenen Festsetzungen gegen das Gebot der Anpassung an Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt und dieser Verstoß auch die übrigen Planteile erfasst (dazu nachfolgend I. ff.)
24 
Es kommt daher nicht darauf an, ob der - durch unterschriftliche Vermerke des Bürgermeisters auf dem zeichnerischen und textlichen Plan ordnungsgemäß ausgefertigte - Bebauungsplan auch an den von der Antragstellerin gerügten Verfahrensfehlern nach § 2 Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB leidet (fehlende Ermittlung des raumordnungsrechtlich relevanten Einzelhandels, falsche Bewertung der Rechtslage zur Agglomeration) und ob diese Rügen rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend gemacht worden sind. Der Senat bemerkt insoweit lediglich, dass die Jahresfrist bezüglich der Gruppe der Verfahrensfehler wirksam in Gang gesetzt worden ist, da der Hinweis nach § 215 Abs. 2 i.V.m. § 215 Abs. 1 BauGB für diese Gruppe richtig war und - wegen Teilbarkeit des Hinweises nach Vorschriftengruppen - von dem unrichtigen, weil missverständlichen - Hinweis auf „Mängel der Abwägung“ bei der Vorschriftengruppe nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht infiziert worden ist (vgl. dazu Urteile des Senats vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, BauR 2010, 118 [Ls] und vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.); ob die Antragstellerin die Verfahrensfehler im demnach maßgeblichen und nur vorläufig und sehr kursorisch begründeten Schriftsatz vom 23.01.2008 inhaltlich ausreichend „geltend gemacht“ hat, was jedenfalls bei Anwendung der für die „Darlegung“ von Zulassungsgründen nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entwickelten Maßstäbe zweifelhaft wäre, kann offen bleiben.
25 
Nicht entscheidungserheblich ist ferner, ob der Bebauungsplan mit weiteren materiellrechtlichen Fehlern behaftet ist, ob insbesondere die bei Satzungsbeschluss noch nicht wirksam abgeschlossene Ausgleichsvereinbarung den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 4 und § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB genügt und ob die Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets mit seinen sehr weitgehenden Nutzungsausschlüssen - zulässig sind außer Wohngebäuden nur noch nicht störende Handwerksbetriebe - noch mit dem Wesensgehalt des § 4 Abs. 1 BauNVO vereinbar ist oder sich als „verkapptes“ reines Wohngebiet darstellt (sog. Etikettenschwindel, vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.02.2002 - 8 S 1388/01 -, VBlBW 2002, 203 ff. und Urteil vom 18.11.1993 - 5 S 2916/92 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10).
I.
26 
Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bebauungspläne den gültigen Zielen der Raumordnung anzupassen, unabhängig davon, wann diese in Kraft getreten sind. Die Raumordnung ist Teil der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 31 GG), lässt aber abweichende Regelungen durch Landesrecht zu (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG). „Anpassen“ bedeutet, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den - je nach Grad ihrer Aussageschärfe unterschiedlich konkretisierungsfähigen - Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff., und vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, NVwZ 1993, 117 ff.). Die Planungsziele enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hingenommen werden müssen und auch nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. Das Raumordnungsrecht umfasst eine Abfolge von Planungsentscheidungen auf Bundes- und auf Landesebene, bei letzterer mit fortschreitender Verdichtung auf Regelungen für den gesamten Landesbereich (vgl. § 8 ROG, § 6 Abs. 1 u. 2 LplG: Landesentwicklungsplan [hier: Landesentwicklungsplan 2002]) und auf Regionalebene bis hin zu Festlegungen für den gemeindlichen Bereich (§ 9 Abs. 1 ROG, § 11 LplG: Regionalpläne). In diesem mehrstufigen horizontalen System räumlicher Gesamtplanung werden die Grundsätze der Raumordnung (§ 2 ROG) auf jeder Planungsstufe für den jeweiligen Planungsraum stärker verfeinert (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ROG). Jeder Planungsstufe kommt die Aufgabe zu, die verschiedenen stufenspezifischen Fachinteressen zu koordinieren (§ 1 Satz 1 Nr. 1 ROG). Als Mittel der Konkretisierung werden auf Landesebene, zu der auch die Regionalebene gehört, Festlegungen durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung vorgeschrieben (§ 7 Abs. 1, § 1 Abs. 1 LplG i.V.m. § 3 ROG). Regionalpläne haben die Aufgabe, die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG sowie die Grundsätze des Landesentwicklungsplans zu konkretisieren (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LplG). Sie formen diese Grundsätze und die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans räumlich und sachlich aus (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG). Maßgeblich ist der Landesentwicklungsplan i.d.F. der Verordnung der Landesregierung v. 23.07.2002 (LEP 2002). In vertikaler Hinsicht wird nach der gesetzlichen Konzeption eine Harmonisierung dadurch sichergestellt, dass die jeweilige Planungsebene die auf der vorgelagerten Stufe ebenen- spezifisch aggregierten Belange in ihre eigene Planung aufzunehmen hat (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund liegt der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB in der Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Die Pflicht zur Anpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB zielt auf dauerhafte Übereinstimmung beider Planungsebenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff). Die Einbindung der gemeindlichen Bauleitplanung in dieses Stufensystem bedeutet nicht, dass die Gemeinden hierdurch zum Objekt übergeordneter Planungsebenen werden. Die Gemeinden sind vielmehr in die überörtlichen Planungsprozesse durch vorgeschriebene Verfahren mit entsprechenden Garantien unter Beachtung des sog. Gegenstromprinzips (§ 1 Abs. 1 ROG) einbezogen. Art. 28 Abs. 2 GG, der die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet, steht der Bindungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht entgegen, setzt ihr aber materiell-rechtliche Grenzen. Eingriffe in die Planungshoheit dürfen den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht antasten und haben außerhalb des Kernbereichs den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkürverbot zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 24.06.1989 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 107, 119 ff.; BVerwG, Beschluss vom 20.08.1982 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266 ff. [Flughafenerweiterung Stuttgart]). Verhältnismäßig sind Einschränkungen der Planungshoheit dann, wenn sie durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt sind (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O.).
27 
Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung auf der jeweiligen Ebene abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Die Planziele müssen ordnungsgemäß nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zustande gekommen sein (vgl. §§ 9-11 ROG und §§ 9 u. 12 LplG). Materiell-rechtlich müssen sich die Ziele im Rahmen der Ermächtigung durch übergeordnete Raumordnungspläne halten. Inhaltlich müssen sie - aus Sicht des Zieladressaten - hinreichend konkretisierte Handlungsanweisungen mit verbindlichen Festlegungen als Mindestanforderungen von überörtlicher Bedeutung an die Bauleitplanung enthalten. Sie müssen von gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen gedeckt, noch aus den übergeordneten Raumordnungsplänen entwickelt und ihrerseits verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowski, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Bd. 2, § 3 ROG Rn. 114). Die durch ein Raumordnungsziel aufgegebenen Handlungsanweisungen müssen in der Bauleitplanung auch tatsächlich wie rechtlich umsetzungsfähig sein, ansonsten sind sie raumordnungsrechtlich nicht erforderlich bzw. nicht geeignet. Dies ergibt sich bei Regionalplänen mit Blick auf § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG. Nicht umsetzungsfähige, auf etwas Unmögliches gerichtete Ziele der Raumordnung bleiben wirkungslos und sind für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG nicht erforderlich. § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG stellt sich als raumordnungsrechtliche Parallelvorschrift zur städtebaulichen Bestimmung des § 1 Abs. 3 BauGB dar. Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 BauGB ist aber anerkannt, dass Festsetzungen in Bebauungsplänen, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit an unüberwindlichen sachlichen oder rechtlichen Hindernissen scheitert, mangels Erforderlichkeit unwirksam sind (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 06.02.2003 - 4 BN 5.03 -, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 116; s. auch Urteil d. Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 - juris).
II.
28 
Gemessen an diesen Vorgaben ist der Bebauungsplan jedenfalls mit seinen derzeit weitreichenden Festsetzungen im Gewerbegebiet nicht mit § 1 Abs. 4 BauGB vereinbar. Denn er verstößt gegen die - jeweils wirksamen - Ziele der Raumordnung in den Plansätzen 2.4.3.2.2 (Z) i.V.m. Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) (Agglomeration) bzw. gegen die Plansätze 3.3.7 (Z) und 3.3.7.1 (Z) des LEP 2002. Die Planziele 2.4.3.2 und 2.4.3.2.5 des Regionalplans sind dabei nicht isoliert, sondern in einem rechtlichen aufeinander bezogenen Kontext zu sehen. Dabei stellt der Plansatz 2.4.3.2 mit seinen darin festgelegten Planzielen die raumordnungsrechtlichen „Grundpflichten“ fest. Der Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) enthält für sich gesehen keine exekutierbare Handlungsanweisung, sondern beschränkt sich auf eine Definition des Agglomerationsbegriffs. Er hat jedoch mittelbar Außenwirkung, in dem er die Ge- und Verbote der Plansätze 2.4.3.2.2 bis 2.4.3.2.4 des Regionalplans auch auf Agglomerationssachverhalte für anwendbar erklärt. Mit diesem Inhalt sind beide Plansätze wirksam.
29 
1) Der Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) [„Regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte in den zentralen Orten und Verflechtungsbereichen“] begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Er erfüllt die materiellen Voraussetzungen eines Ziels der Raumordnung, formt höherrangiges Raumordnungsrecht aus und ist in seinen begrifflichen Anforderungen auch hinreichend bestimmt.
30 
a) Der Plansatz ist Teil des Regelungsgefüges über Standorte für „regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte“. Die Ansiedlung solcher Einzelhandelsgroßprojekte ist nach Abs. 1 in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig, während Abs. 2 Ausnahmen von dieser Regel für Kleinzentren und nicht-zentrale Gemeinden gestattet. Abs. 3 stellt sodann verbindliche Relationen zwischen der Größe bzw. der Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte und den jeweiligen Ansiedlungsorten nach Maßgabe deren zentraler Funktionsstufe her. Diese Festlegungen halten sich im Rahmen des § 11 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes in der bei Erlass des Regionalplans geltenden Fassung vom 10.07.2003 mit späteren Änderungen vom 05.01.2006 (LplG 2006). Er konkretisiert insbesondere die Grundsätze der Raumplanung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 4 ROG und formt die anerkannten Planziele der Plansätze 3.3.7 (Z) LEP 2002 (Einzelhandel und Zentrale-Orte-Prinzip und des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 (Kongruenzgebot) für die Regionalebene räumlich und sachlich aus. Beide Planziele sind, was auch die Antragsgegnerin nicht bestreitet, in der Rechtsprechung als solche von höherem Gewicht anerkannt. Das in den Plansätzen 3.3.7 Satz 1 LEP 2002 und im Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2 des Regionalplans verankerte Zentrale-Orte-Prinzip oder Konzentrationsgebot ist als wichtiges Steuerungsinstrument für Einzelhandelsgroßbetriebe unbestritten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff.; Urteil d. Senats vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 ff. m.w. Rspr.Nachw.). Der Senat hat ferner das in Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 postulierte und im Plansatz 2.2.4.3.2.2 Abs. 3 des Regionalplans ausgeformte sog. Kongruenzgebot als rechtmäßiges Planziel von höherem Gewicht eingestuft. Dabei hat der Senat sich auch vertieft mit der tatbestandlichen Bestimmtheit „oder wenigstens Bestimmbarkeit“ (so BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.) auseinandergesetzt. Für den Plansatz 3.3.7 Satz 1, 2. Halbs. LEP 2002 ist die Bestimmbarkeit angesichts dessen System von Regel und (definierten) Ausnahmen unproblematisch (ebenso BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.); zu diesen Ausnahmen gehört außer den in Abs. 2 des Plansatzes 2.4.3.2.2 des Regionalplans genannten Tatbeständen (Sicherung der Grundversorgung, vgl. auch Plansatz 3.3.7 Satz 2, 1. Spiegelstrich LEP 2002) auch die Sondersituation, in der die betreffenden Kleinzentren oder nicht zentralisierten Orte mit benachbarten Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind (Plansatz 3.3.7 Satz 2, 2. Spiegelstrich). Die materielle Planzielqualität samt der erforderlichen Bestimmbarkeit sind aber auch bei den als „Soll“-Vorschriften ausgestalteten Plansätzen 3.7.7 Satz 1, 1. Halbs. und 3.7.7.1 Satz 1 LEP 2002 zu bejahen. Der „Soll“-Befehl ist hierbei als „Muss“-Anordnung zu verstehen, sofern keine atypischen Umstände vorliegen, wobei diese atypischen Umstände vom Plangeber durch den Zusammenhang beider Halbsätze des Plansatzes 3.3.3.7 Satz 1 einerseits und durch eine systematische Zusammenschau von Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 mit den Geboten in Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 und in Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002 teilweise auch - negativ - eingegrenzt sind. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat auf die Gründe des Urteil vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 ff.) Bezug. Der Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 des Regionalplans hält sich in dem durch das Ausformungsrecht eingeräumten Rahmen. Er verzichtet auf Soll-Bestimmungen, zugunsten eines unter Bestimmtheitskriterien unproblematischen Systems von Muss-Anweisungen (Regel/Ausnahme).
31 
b) Regelungsobjekt des Plansatzes 2.4.3.2.2 des Regionalplans sind Einzelhandelsbetriebe in der Form regionalbedeutsamer Einzelhandelsgroßprojekte. Der Begriff des „regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekts“ ist dabei eigenständig raumordnungsrechtlicher Natur. Dies gilt sowohl für den Grundbegriff des „Einzelhandelsgroßprojekts“ wie für dessen Eigenschaft als „regional bedeutsam“.
32 
aa) Der Begriff des „ Einzelhandelsgroßprojekts“ ist hinreichend klar konturiert. Er wird im Plansatz 3.3.7 Satz 1 (Z) LEP 2002 legaldefiniert als Oberbegriff für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher. Diese drei Betriebstypen werden zugleich in § 11 Abs. 3 Nr. 5 LplG beispielhaft genannt. Nach ihren Merkmalen entsprechen sie den Merkmalen der namensgleich in § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 aufgeführten Betriebstypen (vgl. Begründung zu Plansatz 3.3.7, S. B 36 LEP 2002; Begründung zu Plansatz 2.4.3.2.2 des Regionalplans). Bei den großflächigen Einzelhandelsbetrieben beginnt daher, wie im Städtebaurecht, die Großflächigkeit ab einer Verkaufsfläche von 800 qm (dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 ff. = NVwZ 2006, 455 ff.). Betriebe mit einer Verkaufsfläche unterhalb von 800 qm werden vom Plansatz 2.4.3.2.2 mithin nicht erfasst. Die Betriebe müssen zusätzlich nicht nur unwesentliche Auswirkungen i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO haben. Bei diesen sind allerdings nur die Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung sowie der Landes- und Regionalplanung, mithin die übergemeindlichen Auswirkungen in den Blick zu nehmen. Die allein auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Standortgemeinden bezogenen Auswirkungen sind demgegenüber auszublenden. Den Fernwirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche „in anderen Gemeinden“ kommt kumulativ sowohl raumordnungsrechtliche wie städtebauliche Bedeutung zu (zu letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.).
33 
bb) Auch der Begriff der Regionalbedeutsamkeit lässt sich in bestimmbarer Weise erfassen und eingrenzen. Zunächst ist - mit der Antragsgegnerin - davon auszugehen, dass die Eigenschaft als „regionalbedeutsam“ zum Merkmal des „Einzelhandelsgroßprojekts“ qualifizierend hinzutreten muss. Mit anderen Worten: Nicht jedes Einzelhandelsgroßprojekt in Gestalt eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche und mehr als 1.200 qm Geschossfläche kann ohne Weiteres - gewissermaßen blindlings - auch schon als regionalbedeutsam eingestuft werden, wenn dieser Schluss auch nicht fern liegen mag (vgl. Beschluss des Senats vom 19.05.2008 - 3 S 2509/07 - , VBlBW 2008, 384 ff.). Die eigenständige Bedeutung der Regionalbedeutsamkeit lässt sich aus § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. LplG ableiten. Danach sind im Regionalplan Standorte etwa für großflächige Einzelhandelsbetriebe nur dann festzulegen, „soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit)“. § 11 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. LplG belegt damit nicht nur die eigenständige Bedeutung des - vor die Klammer gezogenen - Merkmals der Regionalbedeutsamkeit, sondern umschreibt zugleich auch deren Mindestvoraussetzungen. In der Begründung zu der Vorschrift heißt es, dass die entsprechenden Festlegungen jeweils für die Entwicklung und Ordnung der Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur der jeweiligen Region erforderlich sein müssen (Begründung zu § 8 Abs. 3 bzw. - später - § 11 Abs. 3 LplG, LT-Drs. 13/1883 S. 34). Es muss sich zunächst um eine „raumbedeutsame“ Planung oder Maßnahme i.S. v. § 3 Nr. 6 ROG handeln, d.h. sie muss „Raum in Anspruch nehmen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflussen“. Dabei knüpft der Gesetzgeber bei der Umschreibung des Gebietsbegriffs nicht an die Unterscheidung zwischen (nur) örtlicher oder (schon) überörtlicher Bedeutung an. Das Kriterium der Überörtlichkeit ist mithin dem Begriff der Raumbedeutsamkeit nicht immanent, sondern tritt als zusätzliches - den örtlichen Raum überschreitendes - Kriterium zu dieser hinzu (so zu Recht Runkel, in: Bielenberg u.a., a.a.O., § 3 ROG Rn. 243). Diese Trennung beider Begriffe ergibt sich vor allem auch aus § 1 Satz 2 Nr. 19 der Raumordnungsverordnung - ROV -. Danach soll ein Raumordnungsverfahren für Planungen dann durchgeführt werden, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben (Unterstreichung durch den Senat). „Regionalbedeutsamkeit“ ist damit als Raumbedeutsamkeit mit „regionaler“, d.h. auf die regionale Ebene heruntergebrochener überörtlicher Bedeutung zu verstehen (so auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 189). Ob und wann dies der Fall ist, lässt sich nicht abstrakt entscheiden, sondern kann immer nur im Einzelfall nach Maßgabe der regionalen Siedlungs- und Verflechtungsstruktur mit ihrer jeweiligen räumlichen Ausstrahlung beurteilt werden (so im Grundsatz auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2007 - 10 K 924/07 -, juris). Jede regionale Standortfestlegung für Einzelhandelsgroßbetriebe muss daher - erstens - der Sicherung überörtlich wirkender Raumordnungsziele dienen und - zweitens - müssen die zum Schutz dieser Ziele bewirkten Eingriffe in die gemeindliche Planungshoheit verhältnismäßig, d.h. erforderlich, geeignet und angemessen sein (verhältnismäßig in engerem Sinne, Beachtung des Übermaßgebots; zur Bedeutung der Verhältnismäßigkeit vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff.; zur Definition eines regionalbedeutsamen Vorhabens als raumbedeutsam und überörtlich bedeutsam vgl. auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188 f.). Aus diesem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit sind die Anforderungen an das Gewicht des jeweiligen raumordnungsrechtlichen Belangs und an den notwendigen Umfang des überörtlich betroffenen Raums - des jeweiligen Verflechtungsbereichs - zu beurteilen. Je konkreter und gravierender die planenden Gemeinden in ihren Standortplanungen gebunden werden, desto „regionalbedeutsamer“ - d.h. sachlich gewichtiger und räumlich „ausstrahlen- der“ - muss die Störung raumordnerischer Ziele sein. Die Regionalbedeutsamkeit einzelner Festlegungen kann demgemäß (und wird ganz überwiegend) räumlich auf Teilbereiche einer Region (regionale Nahbereiche) beschränkt sein und muss tatsächlich keinesfalls das gesamte Gebiet der Region betreffen. Anderenfalls würde das Instrumentarium der Regionalplanung entwertet und vielfach völlig leerlaufen (so zutreffend Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 172). Der gegenteiligen Auffassung des VG Stuttgart in einem Urteil vom 16.12.2005 (- 10 K 5649/03 -, juris), die ein gesamtregionales Interesse verlangt, vermag der Senat nicht zu folgen, zumal diese Entscheidung auch einen anderen Sachverhalt betrifft (Bedeutung eines bestimmten Schienenpersonennahverkehrs für die Region Stuttgart). Der Auslegung der Regionalbedeutsamkeit einer Planung eines Vorhabens nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten steht auch ein Rückblick auf § 8 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes vom 08.04.1992 in der Fassung vom. 27.03.2001 nicht entgegen. Die Vorschrift sah u.a. für die Region Stuttgart die Pflicht zur gebietsscharfen Ausweisung regionalbedeutsamer Schwerpunkte für Gewerbe und Wohnungsbau sowie für regionalbedeutsame Infrastrukturvorhaben vor und verpflichtete auch die übrigen Regionen, gebietsscharf Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe auszuweisen, soweit diese Vorhaben regionalbedeutsam waren. Es liegt auf der Hand, dass derart gebietsscharfe Festlegungen einer weitergehenden Rechtfertigung in Gestalt erhöhter qualitativer und auch räumlicher Anforderungen an die Regionalbedeutsamkeit bedürfen als Bindungen, die - wie im vorliegenden Fall - die Gemeinde nur als solche ergreifen (vgl. Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 190 m.w.N.). Auch der erkennende Gerichtshof versteht schon bisher den Begriff regionalbedeutsam nicht zwingend im Sinne von „gesamtregionsbedeutsam“. Nach dem Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 - (VBlBW 2001, 266 ff. [Flughafenerweiterung Stuttgart]) können zwar auch Vorhaben von überregionalem Interesse regionalbedeutsam sein. Umgekehrt ist Mindestvoraussetzung aber nur - in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Gemeinden für Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft -, dass das Vorhaben Wirkungen deutlich über das Gemeindegebiet hinaus entfaltet und an seiner Verwirklichung ein nicht nur örtliches Interesse besteht. Abstrakte Mindestwerte über das räumliche Ausmaß des in die regionale Umgebung hineinwirkenden Störpotentials lassen sich nicht festlegen. Es kommt auf die jeweilige räumliche Struktur ebenso an wie auf die jeweils in Rede stehenden Raumordnungsziele. Dabei sind das Kongruenzgebot und das Zentrale-Orte-Prinzip definitionsgemäß auf deutlich überörtlich wirkende Wechselbeziehungen mit den jeweiligen Verflechtungsräumen angelegt, während dies etwa beim Integrationsgebot nicht ohne weiteres der Fall ist (so auch Uechtritz, a.a.O., S. 189 f.). Allgemeingültige Abgrenzungskriterien lassen sich auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Auch das Bundesverwaltungsgericht bewertet die Raum- und Regionalbedeutsamkeit nach Verhältnismäßigkeitskriterien unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Einzelfall (vgl. Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 832 [zur Raumbedeutsamkeit von Windkraftanlagen]; ebenso Urteil des Senats vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 -, VBlBW 2007, 210 ff.). Das Gericht stellt bei gebietsscharfen Standortfestlegungen im großstädtischen gesamtregional ausstrahlenden Ballungsraum dementsprechend hohe Anforderungen (Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 ff. = NVwZ 2003, 1263 ff.). Allgemein muss der Eingriff in die Planungshoheit durch ein die jeweilige Eingriffsintensität rechtfertigendes überörtliches Interesse von höherem Gewicht gedeckt sein, wie es bei der Standortplanung für Einzelhandelsgroßprojekte bestehen kann (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, BauR 2006, 1087 ff.).
34 
2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat der Senat auch bezüglich der Rechtmäßigkeit wie der Anwendbarkeit des „Agglomerations“-Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans keine Bedenken. Der Plansatz reichert den Begriff des großflächigen Einzelhandelsbetriebs (und damit den Begriff des Einzelhandelsgroßprojekts) um eine weitere bedeutsame raumordnungsrechtliche Komponente an. Dies geschieht dadurch, dass er mehrere selbständige, je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei einer räumlichen Konzentration einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb gleichstellt unter der weiteren Voraussetzung, dass von dem Agglomerat raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb zu erwarten sind. Die Folge ist, dass eine derartige Einzelhandelsagglomeration im Falle ihrer Regionalbedeutsamkeit den Regeln des - hier maßgeblichen - Plansatzes 2.4.3.2.2 und dessen Planzielen (Konzentrations- und Kongruenzgebot) unterworfen werden. Damit ist den Anforderungen des § 3 Nr. 2 ROG genügt. Vom Wortlaut des Agglomerationsplansatzes - und damit von den Geboten/Verboten des Plansatzes 2.4.3.2.2 - eindeutig nicht erfasst sind Konstellationen, in denen es um die Beurteilung nur eines nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebs geht. Hingegen gibt der Wortlaut für die Frage, ob auch mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe nur dann unter die Vorschrift fallen, wenn ihre Verkaufsfläche insgesamt über der Großflächigkeitsgrenze von 800 qm Verkaufsfläche liegt, keine eindeutige Antwort. Denn anders als in anderen Regionalplänen (vgl. etwa den Plansatz 2.7.11 des Regionalplans der Region Stuttgart, zitiert nach Uechtritz a.a.O., S. 186) wird die Mindestgesamtverkaufsfläche nicht zahlenmäßig beziffert, sondern darauf abgestellt, ob von dem Konglomerat „raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum zu erwarten sind“. Der Senat hält es nicht für völlig ausgeschlossen, dass eine derartige Wirkungsintensität in Sonderfällen in ländlichen Räumen ausnahmsweise - je nach Einzelhandels- und Sortimentsstruktur - auch bei einer räumlichen Konzentration mehrerer kleinerer Einzelhandelsbetriebe eintreten kann. Einer Entscheidung hierzu bedarf es aus Anlass des vorliegenden Falles aber nicht.
35 
a) Mit dem vorbezeichneten Inhalt ist der Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) wirksam. Er ist, wie der Senat schon entschieden hat, von der Ermächtigung in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG gedeckt. Die dortigen Regelungsinstrumente mit ihrer „begrifflichen Anleihe“ in der BauNVO sind nicht abschließend, wie der Zusatz „insbesondere“ zeigt. Sie lassen auch ergänzende spezifisch raumordnungsrechtliche Instrumentarien zu, soweit diese für die Entwicklung und Steuerung der räumlichen Struktur der Region erforderlich sind (so zu Recht Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 177; zur Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG siehe auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188). Für die Agglomerationsregelung des Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) besteht in diesem Sinne ein raumordnungsrechtlich wichtiges Bedürfnis. Es ist anerkannt, dass sich die Konzentration auch von einer Mehrzahl für sich nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe je nach Lage und Sortimentsstruktur häufig nicht von den Auswirkungen unterscheiden, die von einem oder mehreren „echten“ großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgehen. In beiden Konstellationen können sich gleichermaßen erhebliche Störungen von gewichtigen Zielen der Raumordnung zur Steuerung des Einzelhandels nach der zentralörtlichen Gliederung sowie Störungen der zentralen Versorgungsbereiche von Nachbargemeinden im überörtlichen „regionalen“ Umfeld ergeben (so zutreffend auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188 f. ebenso Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 178; vgl. hierzu auch den Hinweis in BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O., juris Rn. 42). Dies belegen beispielhaft durchaus typische Konstellationen, wie sie im vorliegenden Fall und im Urteil des Senats vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 - (VBlBW 2008, 218 ff.) vorliegen. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass niedrig oder gar nicht zentralisierte Gemeinden - in wirtschaftlich verständlichem Eigeninteresse - planerisch Raum für eine Mehrzahl nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments schaffen und dadurch unter deutlicher Überschreitung der zentralörtlichen Bedeutung und unter Verstoß gegen das Kongruenzgebot übermäßig Kaufkraft zu Lasten einer oder mehrerer höher zentralisierten Nachbargemeinden binden.
36 
b) Derartige Auswirkungen sind, wie bereits angedeutet, mit dem städtebaulichen Instrument der Vorhabensteuerung über § 11 Abs. 3 BauNVO nicht umfassend zu verhindern. Jeder Einzelhandelsbetrieb ist danach grundsätzlich eigenständig ohne Rücksicht auf die raumordnungsrechtlichen „Fernwirkungen“ zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung sind mehrere Betriebe nur dann als Betriebseinheit - als ein dann großflächiger Einzelhandelsbetrieb etwa in Form eines Fachmarktzentrums - zu betrachten, wenn der einzelne Betrieb nicht unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und daher nicht als eigenständiges Vorhaben nach § 29 BauGB genehmigungsfähig ist. Dies ist allein nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten zu beurteilen, wobei auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 ff.). Einzelne Verkaufsstätten sind deshalb immer dann getrennt zu würdigen, wenn sie in selbständigen Gebäuden untergebracht und konzeptionell eigenständig sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66 f.). Selbst die einheitlich in einem Gebäude untergebrachten Verkaufsstätten werden selbständig behandelt, sofern sie über einen eigenen Eingang, eigene Anlieferung, eigene Personalräume und eigenständige Öffnungszeiten verfügen und sofern es sich nicht um einen „Hauptbetrieb“ handelt, dem auf räumlich getrennten Flächen lediglich weitere „als Nebenleistung“ einzustufende Warenangebote beigefügt werden (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. sowie Beschluss vom 23.11.2009 - 4 B 35.09 -, juris). Für die - raumordnungsrechtlich relevante - Prüfung einer „Funktionseinheit“ der einzelnen nicht großflächigen Betriebe unter dem Gesichtspunkt eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten (etwa: enge räumliche Beziehung, gemeinsame Zufahrt und Stellplätze etc.) und das dadurch erhöhte überörtliche Kundenaufkommen ist nach § 11 Abs. 3 BauNVO kein Raum (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Eine derartige rechtliche Verklammerung mehrerer Betriebe wird von § 11 Abs. 3 BauNVO nicht erfasst, eine die Grenzen dieser Vorschrift aus raumordnerischen Gründen außer Acht lassende städtebauliche „Agglomeration“ gibt es nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005, a.a.O.). Der Agglomerationsgedanke kann einer Baugenehmigung daher nicht entgegengehalten werden (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 07.10.2008 - 8 S 1542/08 -), sondern kann nur auf der Ebene der Bauleitplanung - über § 1 Abs. 4 BauGB - Geltung beanspruchen. Daher lassen sich agglomerationsbedingte Konflikte eines Bebauungsplans nicht auf den Planvollzug verschieben und Verstöße gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht im Planvollzug „heilen“; sie müssen vielmehr grundsätzlich im Bebauungsplan selbst bewältigt werden. Der Auffassung, der Gefahr der Agglomerationsbildung könne - mangels des erforderlichen Festsetzungsinstrumentariums im Bebauungsplan - „ nur auf der Genehmigungsebene (etwa auf der Grundlage des § 15 BauNVO) begegnet werden“ (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.; Hervorhebung durch den Senat), kann - von Zweifeln an der Anwendbarkeit des § 15 BauNVO für diese Fälle abgesehen - nicht gefolgt werden.
37 
c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Auswirkungen einer Agglomeration nach Plansatz 2.4.3.2.5 i.V.m. Plansatz 2.4.3.2.2 auch nicht wegen fehlender Umsetzungsfähigkeit unwirksam. Vielmehr lassen sich mit den verfügbaren städtebaulichen Planungsinstrumenten Verstöße sowohl gegen das Konzentrationsgebot (Zentrale-Orte-Prinzip) wie gegen das Kongruenzgebot durch eine Anhäufung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wenn nicht ganz verhindern, so doch in einem Maße minimieren, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht. Dies gilt auch dann, wenn Plansatz 2.4.3.2.5 so auszulegen sein sollte, dass die Gemeinden freie Hand für Agglomerationen unterhalb von insgesamt 800 qm Verkaufsfläche haben.
38 
aa) In Fällen handgreiflicher Konfliktsituationen mit zentralörtlich höher eingestuften Nachbargemeinden hat die in diese Konfliktlage „hineinplanende“ Gemeinde die Auswirkungen des im neu zu planenden Gebiet zulässigen Einzelhandels summierend zu ermitteln. Diese Ermittlungspflicht erwächst zum einen, wie der Senat entschieden hat, aus dem Abwägungsgebot. Die Erhebung solcher Auswirkungen gehört zum notwendigen „Abwägungsmaterial“, um die Vereinbarkeit mit den „einfachen“ (§ 1 Abs. 1 BauGB) oder „qualifizierten“ (§ 2 Abs. 2 BauGB) Belangen der Nachbargemeinde prüfen zu können (Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218 ff.). Zum anderen bedarf es solcher gutachtlicher Ermittlungen aber auch im Hinblick auf das gesetzliche Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB, zumal dann, wenn - wie hier - massive Einwände nicht nur von der Nachbargemeinde, sondern vor allem auch vom Regionalverband und der höheren Raumordnungsbehörde erhoben werden. Die erforderlichen Erhebungen haben sich auf die „kritischen Auswüchse“ des Einzelhandels in Bezug auf die jeweils berührten Raumordnungsziele (Konzentrations- und das Kongruenzgebot, ggf. aber auch Beeinträchtigungsverbot und Integrationsgebot) zu erstrecken. Geht es - wie hier - um Konflikte mit dem Konzentrationsgebot (Zentrale-Orte-Prinzip) und dem Kongruenzgebot, so sind - je nach konkreter Ausgestaltung beider Planziele im Regionalplan - der Einzelhandelsbesatz der Standort- und der Nachbargemeinde nach Sortimenten und Verkaufsflächen zu erheben und dem sind die nach der beabsichtigten Planung möglichen Einzelhandelsnutzungen zuzuschlagen und rechtlich zu bewerten. Ergeben sich bei dieser Bewertung aufgrund deutlich überhöhter Sortimentsarten oder Sortimentsflächen in der Standortgemeinde erhebliche Kaufkraft- und Umsatzüberdeckungen zu Lasten der zentralisierten Gemeinde - hier mit dem Ergebnis eines eindeutigen Verstoßes gegen das Zentrale-Orte-Prinzip in seiner Regel-Ausnahme-Ausprägung nach Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2 oder gegen das in Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 ausgeformte Kongruenzgebot - oder sind wesentliche negative Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Nachbargemeinde anzunehmen, ist die Einzelhandelsplanung hinsichtlich der „überschießenden“ Betriebstypen, Betriebsgrößen oder Sortimente einzuschränken oder die Zulassung von Einzelhandel hat äußerstenfalls ganz zu unterbleiben. Zur Klarstellung bemerkt der Senat, dass eine gleiche Pflicht zur Folgenprüfung und ggfs. zum Verzicht auf Einzelhandelsstandorte auch der höher zentralisierten Gemeinde obliegt, um die auch für sie aus dem Konzentrations- und Kongruenzgebot erwachsenen Pflichten im Verhältnis zur kleineren Nachbargemeinde einzuhalten; auf die Einhaltung dieser Gebote kann sich die Nachbargemeinde, wie dargelegt, nach § 2 Abs. 2, 2. Halbs. BauGB, auch berufen.
39 
bb) Mit dieser Ermittlungs- und Bewertungspflicht und der daraus folgenden Einschränkung der Zulassung von Einzelhandel wird der Standortgemeinde wirtschaftlich oder rechtlich nichts Unmögliches oder Unzumutbares abverlangt. Die relevanten Parameter zur Beurteilung, ob ein Bebauungsplan für Einzelhandel gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, lassen sich mit vertretbarem Aufwand durch eine Auswirkungsanalyse eines Marktforschungsinstituts erheben und bewerten. Dies zeigt beispielhaft das im vorliegenden Verfahren - freilich im Auftrag der Antragstellerin - erstellte Gutachten der GMA vom November 2007. Dieses Gutachten setzt sich mit den Auswirkungen eines im Plangebiet (GEe) grundsätzlich möglichen - und so konkret geplanten (Bauvorbescheidsanträge) und den Vorstellungen der Antragsgegnerin entsprechenden - Fachmarktzentrums aus vier eigenständigen und jeweils nicht großflächigen Fachmärkten auseinander und kommt zum Ergebnis, dass diese Auswirkungen denen eines oder mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe ohne Weiteres entsprechen. Es wäre unschwer möglich, diese Auswirkungsanalyse auch auf sonstige im Plan rechtlich zulässige und bei realistischer Betrachtung auch tatsächlich umsetzbare Sortimentstypen zu erweitern.
40 
cc) Zum Schutz der Planziele im Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) des Regionalplans gegen deren Verletzung durch Agglomeration mehrerer räumlich konzentrierter nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe in einem Plangebiet nach Maßgabe des Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) steht der planenden Gemeinde ein ausreichendes bundesrechtliches Regelungsinstrumentarium zur Verfügung. Als Baugebiete mit Einzelhandelsschwerpunkt sind dabei insbesondere Gewerbegebiete in den Blick zu nehmen. Denn Einzelhandelsbetriebe unter der Großflächigkeitsschwelle sind Prototypen der dort zulässigen und vorwiegend unterzubringenden nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Je nach Größe, Beschaffenheit und Umfeld können im Einzelfall aber auch in anderen Baugebietstypen mit allgemein zulässigem Einzelhandel agglomerationsrelevante Auswirkungen auftreten. Bei Anwendung der Regelungsinstrumente ist nach Grob- und Feinsteuerung wie folgt zu differenzieren: Sollte sich im äußersten Fall Einzelhandel jeder Art wegen bereits bestehenden deutlichen Überbesatzes der Standortgemeinde in allen Sortimenten als mit dem Konzentrations- oder Kongruenzgebot unvereinbar erweisen, wäre die Nutzungsart „Einzelhandel“ nach § 1 Abs. 5 BauNVO im Gewerbegebiet insgesamt auszuschließen oder könnte - in noch nicht überschaubaren Grenzsituationen - für ausnahmsweise zulässig erklärt werden. Die Zweckbestimmung des Gebiets bliebe auch dann ohne weiteres noch gewahrt. Sollte sich der Verstoß gegen Ziele der Raumordnung nur auf bestimmte Sortimente beziehen - vorliegend kämen im Hinblick auf Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 2 Sortimente der Grund-/Nahversorgung, im Hinblick auf Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 aber auch sonstige zentrenrelevante sowie „überschießende“ nicht zentrenrelevante Sortimente in Betracht (vgl. Anlage zum Einzelhandelserlass) -, könnte dem über § 1 Abs. 9 BauNVO Rechnung getragen werden, der solche sortimentsbezogenen Einzelhandelstypen (Anlagetypen) erfasst. Denkbar sind freilich auch Konstellationen, in denen bestimmte agglomerierte Einzelhandelssortimente nicht gänzlich, sondern erst ab einer bestimmten Verkaufsfläche gegen die Planziele der Plansätze 2.4.3.2.2/ 2.4.3.2.5 verstoßen.
41 
Diese Fälle lassen sich, wie der Antragsgegnerin zuzugeben ist, allein über § 1 Abs. 9 BauNVO nicht lösen. Denn diese Vorschrift lässt eine Ausdifferenzierung nur für „Anlagetypen“ des Einzelhandels, d.h. für abstrakt bestimmte oder bestimmbare Unterarten des Einzelhandels zu, die ebenfalls unter Berücksichtigung ortsüblicher Besonderheiten - den marktüblichen Gegebenheiten entsprechen müssen. Anlagen- und einzelfallbezogene Regelungen oder die „Erfindung“ marktunüblicher Anlagetypen sind im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28). Einen verallgemeinerungsfähigen Anlagentyp des „kongruenz- bzw. konzentrationskonformen“ Einzelhandelsbetriebs gibt es aber weder generell, noch lässt er sich aus den örtlichen Verhältnissen bei der Antragsgegnerin als Betriebstypus herausdestillieren. Vielmehr hängt die Kongruenz- bzw. Konzentrationsverträglichkeit ausschließlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Auch trägt die Begrenzung einer höchst zulässigen Verkaufsfläche die Umschreibung eines bestimmten Anlagetyps nicht gleichsam in sich, sondern muss nachgewiesen werden (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff.; Beschluss vom 18.02.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 BauNVO Rn. 102 f.). Desgleichen wäre, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, die Festsetzung baugebietsbezogener, vorhabenunabhängiger Verkaufsflächenobergrenzen im gesamten Gewerbegebiet zur Steuerung des Einzelhandels wegen insofern fehlender Ermächtigungsgrundlage unzulässig und dies selbst in Sondergebieten, bei deren Ausweisung die Gemeinden freier sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 ff. = BauR 2008, 1273 ff.; Urteil d. Senats vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, DÖV 2009, 917 [Ls]) sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.).
42 
Die vorstehend aufgezeigten Regelungslücken lassen sich indessen durch andere Festsetzungen derart füllen, dass den raumordnungsrechtlichen Vorgaben jedenfalls mittelbar in einer dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB genügenden Zielgenauigkeit entsprochen werden kann. Dabei sind insbesondere auch die vielfältigen horizontalen und vertikalen Kombinationsmöglichkeiten nutzbar zu machen. So kann das Baugebiet (hier das Gewerbegebiet) insbesondere nach der Art der baulichen Nutzung räumlich nach unterschiedlichen Arten/Unterarten des Einzelhandels gegliedert werden (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 9 BauNVO). Auch geschoß- und anlagenteilbezogene Differenzierungen für das gesamte Gewerbegebiet oder Teile hiervon sind möglich (§ 1 Abs. 7 und Abs. 8 BauNVO). Die jeweiligen raumordnungsrechtlich noch verträglichen maximalen Betriebsgrößen lassen sich über die Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen in Verbindung mit einer höchstzulässigen Ausnutzbarkeit nach Grund- und/oder Geschossfläche erreichen. Mit diesen Parametern lassen sich gesamt- oder sortimentsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen zwar nicht quadratmeterscharf, aber doch noch in einer für die Einhaltung der Raumordnungsziele ausreichenden Größenordnung steuern. Denn gerade das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot belassen Spielräume. Solche Spielräume sind zum Schutz der kommunalen Planungshoheit und abhängig vom jeweiligen Abstraktionsgrad der Ziele der Raumordnung auch geboten und ihrer Ausschöpfung ist Raum zu geben. So sind agglomerierte Einzelhandelsbetriebe mit den Wirkungen nach Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) erst dann mit dem Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot nicht mehr vereinbar, wenn ihre Verkaufsfläche den zentralörtlichen Verflechtungsbereich „wesentlich“ überschreitet (Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 Satz 1 Regionalplan i.V.m. Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002) und sind Einzelhandelsgroßprojekte zur Grundversorgung in Kleinzentren und nicht-zentralen Gemeinden nur dann unzulässig, wenn der Absatz „wesentlich“ über den jeweiligen Verflechtungsbereich hinausgeht (Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 2 Regionalplan). Diese Korridore dürfen die Gemeinden voll ausnutzen, wobei diesem Maßstab Rechnung tragende Begrenzungsregelungen auch dann möglich sind, wenn - wie die Antragsgegnerin meint - die Agglomerationsregelung nach Plansatz 2.4.3.2.5 des Regionalplans erst eingreift, wenn im Plangebiet mehrere Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche über 800 qm zulässig sind. Durch Gliederung des Plangebiets - mit der Zulassung von Einzelhandel etwa nur in einem kleineren Teil - in Kombination mit dem Zuschnitt des Baufensters und gegebenenfalls Festsetzungen zur Geschossfläche - ließe sich, falls gewollt, eine Begrenzung auf Betriebe jedenfalls in der Größenordnung unterhalb der Großflächigkeit erreichen.
43 
Eine andere, vom Senat im Urteil vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, DÖV 2009, 917 (LS) aufgezeigte Möglichkeit bestünde darin, ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (hier etwa ein Fachmarktzentrum) festzusetzen und diesen Betrieb dann in einem zweiten Schritt nach Bedarf entsprechend den raumordnerischen Anforderungen nach Sortimenten und (Sortiments-)Verkaufsflächen zu untergliedern und/oder zu begrenzen.
44 
3. Den nach alldem wirksamen und auch umsetzungsfähigen Planzielen der Plansätze 2.4.3.2.2 und 2.4.3.2.5 des Regionalplans wird der Bebauungsplan „Offenau-Süd-Erweiterung“ mit seinen derzeitigen Festsetzungen zum Einzelhandel jedenfalls im Gewerbegebiet nicht gerecht. Er ist daher wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam (a.) und diese Unwirksamkeit erfasst auch die übrigen Planteile (b.).
45 
a) Das an zentraler Stelle des Plangebiets in unmittelbarer Nähe zur B 27 und direkt gegenüber dem Gewerbegebiet „Talweg“ gelegene streitige eingeschränkte Gewerbegebiet umfasst eine überbaubare Fläche von insgesamt ca. 6.500 qm im südlichen und von knapp 600 qm im nördlichen Teil. Bei voller Ausschöpfung der GRZ von 0,8 können zulässige gewerbliche Nutzungen in einer erheblichen Größenordnung und mit mehreren Betriebsstätten untergebracht werden. Im Plangebiet zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, sofern sie nur das Wohnen nicht wesentlich stören. Zu dieser Kategorie mischgebietsverträglichen Gewerbes gehören typischerweise auch Betriebe des Einzelhandels jeglichen Typs und jeglichen Sortiments, sofern sie nicht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO kern- oder sondergebietspflichtig sind, d.h. ihre Verkaufsfläche die Großflächigkeitsschwelle von (etwa) 800 qm nicht überschreitet oder von ihnen trotz einer Schwellenüberschreitung - bei der dargestellten isolierten Würdigung nach betriebs- und vorhabenbezogenen Maßstäben - keine oder nur unwesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgehen. Innerhalb dieses für alle Sortimente unbeschränkt offenen Nutzungsrahmens sind grundsätzlich Einzelhandelsbetriebe jeglichen Angebotszuschnitts realisierbar mithin auch Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels, Lebensmitteldiscounter mit beliebigem Randsortiment sowie mehrere Fachmärkte mit unterschiedlichsten Sortimenten bzw. Sortimentsmischungen innenstadt-, zentren- oder nahversorgungsrelevanter Art (zu diesen Sortimentsgruppen vgl. Urteil des Senats vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, VBlBW 2006, 93 ff. sowie die Anlage zum Einzelhandelserlass). Die Belegung mit so umschriebenem Einzelhandel ist nicht etwa theoretischer Natur, sondern war wesentliches Ziel des Bebauungsplans. Dem Gemeinderat ging es u.a. darum, die Nachfrage für zwei Fachmärkte unmittelbar an der B 27 zu befriedigen. Eine erweiterte Bauvoranfrage eines Projektentwicklers für eigenständige Fachmärkte auf der südlichen Fläche wurde kurz nach Inkrafttreten des Bebauungsplans am 15.03.2007 gestellt. Nach den am 17.07.2007 modifizierten Plänen handelt es sich um einen Zoo- und einen Schuhfachmarkt mit jeweils 445 qm Verkaufsfläche sowie einen Drogeriefachmarkt mit 790 qm und einen Textilfachmarkt mit 700 qm Verkaufsfläche. Die Gesamtverkaufsfläche aller vier Märkte liegt bei 2.380 qm, hinzu kommen noch 570 qm an „Nebenflächen“. Ein weiterer kleinerer bis mittlerer Einzelhandelsbetrieb wäre auch im nördlichen Gewerbegebietsteil - ggf. unter Inanspruchnahme eines Teils des angrenzenden Mischgebiets - möglich. Alle vier Fachmärkte sind zumindest regelmäßig zentren- und nahversorgungsrelevant (vgl. die Sortimentsgruppen des Einzelhandelserlasses). Möglich im Plangebiet sind aber auch sonstige zentren- und nahversorgungsrelevante Märkte (etwa: Unterhaltungselektronik, Sportartikel, Spielwaren) wie auch nicht zentrenrelevante Bau-, Garten- oder Möbelmärkte.
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b) Mit dieser uneingeschränkten Bandbreite von Einzelhandelsnutzungen und einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von nahezu 3.000 qm erfüllt der Bebauungsplan die Voraussetzungen einer Agglomeration i.S. von Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans. Er lässt mehrere selbständige und je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe in enger standortgünstiger räumlicher Konzentration zu. Die Obergrenze einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von (etwa) 800 qm wird um ein Vielfaches überschritten. Von den zulässigen Betrieben in ihrer Häufung können je nach Sortimentsart- und -umfang zweifelsfrei erhebliche raumordnerische - d.h. sowohl raum- als auch regionalbedeutsame (überörtliche) - Wirkungen ausgehen, die denen eines oder mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet gleichkommen. Dies ergibt sich überzeugend aus den Erhebungen des CIMA-Gutachtens von 2005 sowie vor allem aus den Aussagen des GMA-Gutachtens von 2007. Das CIMA-Gutachten ist zwar aus Anlass der Verlagerung und Erweiterung des bestehenden großflächigen Lebensmitteldiscounters aus dem Plangebiet „Talweg“ (Verkaufsfläche ca. 1.000 qm) in das jetzige Plangebiet (Verkaufsfläche ca. 1.300 qm) erstellt worden. Ihm sind aber auch wichtige Aussagen zur Kaufkraft in anderen Sortimenten zu entnehmen, die im Verhältnis zur Kaufkraft im überörtlichen Umgebungsbereich bescheiden ausfällt (S. 14 Tabelle 2). Für den Sortimentsbereich Lebensmittel (Food) wird festgehalten, dass das Kongruenzgebot bereits durch den bestehenden ...-Markt mit 1.000 qm Verkaufsfläche nicht eingehalten wird bzw. bei der speziellen Standortlage (Berufspendler auf der B 27) zwangsläufig nicht eingehalten werden kann, weil gut die Hälfte der Kunden - und damit deutlich mehr als die im Einzelhandelserlass bestimmten 30 % - von außerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin stammen. Bei einer Erweiterung des Marktes sei eine überörtliche Versorgungsfunktion vorprogrammiert, wenngleich die Marktausstrahlung u.a. auf das Gebiet der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Wettbewerbsentwicklung begrenzt sei.
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Demgegenüber erfasst das GMA-Gutachten ein wesentlich breiteres Sortimentsspektrum außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels. Der Senat hält das auch von der Antragsgegnerin nicht beanstandete Gutachten für überzeugend. Das Gutachten setzt sich mit den Auswirkungen der konkret als Bauvoranfragen eingereichten und oben dargestellten vier Fachmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche von 2.380 qm auseinander, die nur eine Variante der vielfältigen Agglomerationsmöglichkeiten im Plangebiet darstellt. Der Gutachter weist darauf hin, dass sich im Gewerbegebiet „Talfeld“ östlich des Plangebiets schon jetzt eine Reihe von Einzelhandelsbetrieben befinden, unter anderem ein großflächiger Lebensmitteldiscounter, ein Textildiscounter und ein großflächiger Schuhmarkt. Anschließend wird überzeugend belegt, dass die Umsätze der im Plangebiet projektierten Märkte jeweils nur zu geringen Teilen innerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin mit ihren nur etwa 2.700 Einwohnern (Zone 1), ganz überwiegend aber außerhalb im Bereich ... ... (Zone 2) und im Bereich der Antragstellerin (Zone 3) erzielt werden (vgl. Zonenplan Karte 3 sowie Tabellen 4 bis 7, S. 28-31). Die Umsatzverteilungen wirken sich insbesondere gegenüber den innerstädtischen relevanten Anbietern in der Stadt ... ... und in der Innenstadt der Antragstellerin aus. Bei der Antragstellerin wird auf die hohen Umverteilungsquoten im Bereich Drogeriewaren und Schuhe hingewiesen, die städtebauliche Auswirkungen auf die Stadtmitte im Sinne von Leerständen ausüben können. Auch im Textilsektor werden starke Beeinträchtigungen des vorhandenen Fachmarkts auf Gemarkung der Antragstellerin attestiert. Insgesamt werden für die zentrale Versorgungslage der Antragstellerin aufgrund der Angebotsüberschneidungen wesentliche Beeinträchtigungen erwartet. Insbesondere in den Bereichen Drogeriewaren und Schuhe, teilweise auch im Bereich Bekleidung werden negative Umverteilungsquoten errechnet, die deutlich oberhalb der 10 %-Schwelle für zentrenrelevante Sortimente liegen. Durch die deutliche Überschreitung dieses Schwellenwerts wird auch mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit zentraler Orte im Sinne des Einzelhandelserlasses gerechnet (vgl. zusammenfassende Bewertung Nr. 2.3.5, S. 37-39). Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass damit zugleich auch das raumordnungsrechtliche Beeinträchtigungsverbot verletzt werde. Die Umsatzverteilungen im Unterzentrum der Antragstellerin und den benachbarten Kleinzentren ... ... und ... lägen im Bereich Schuhe zwischen 25 und 26 %, aber auch im Bereich Drogeriewaren deutlich über dem Schwellenwert von 10 %. Ferner werde das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot verletzt. Der Einzugsbereich der vier Fachmärkte überschreite den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Antragsgegnerin bei weitem. Die Überschreitung liege ganz erheblich über dem die Wesentlichkeitsschwelle markierenden Faktor von 30 %. Schon die Lage des Vorhabens an der B 27 verdeutliche, dass hier vor allem auf die (motorisierte) Kundschaft der benachbarten zentralen Orte und der Umlandgemeinden abgestellt werde. Im abgegrenzten Einzugsgebiet stammten ca. 8 % der Einwohner aus dem Gebiet der Antragsgegnerin und ca. 92 % aus dem überörtlichen Einzugsgebiet und der gesamte Umsatz der Fachmärkte stamme zu über 80 % aus dem übergemeindlichen Einzugsgebiet sowie aus Bereichen darüber hinaus. Das Planobjekt würde eine ihm nicht zukommende Versorgungsfunktion für Verbraucher über die Gemeindegrenzen hinaus übernehmen, die so regionalplanerisch nicht vorgesehen sei. Damit würden die zentralen Orte (die Kleinzentren ... und ... ... sowie das Unterzentrum ... ...) von dem Vorhaben tangiert. Eine Versorgungslücke bestehe aufgrund des vorhandenen Angebots derzeit nicht. Die Ausstattung der Antragsgegnerin als nicht zentraler Ort liege bereits heute deutlich über dem Bundesdurchschnitt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das umfassende Gutachten Bezug genommen.
48 
c) Daraus folgend liegt auf der Hand, dass der Bebauungsplan mit seinen weitreichenden Möglichkeiten für mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments gegen die Planziele im Plansatz 2.4.3.2.2 verstößt. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte regional bedeutsame Einzel-handelsagglomeration verstößt gegen das Konzentrationsgebot und das Kongruenzgebot in Abs. 1 und Abs. 2 des Plansatzes. Denn derartige regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte sind danach nur in zentralen Orten (Ober-, Mittel- und Unterzentren) zulässig. Ausnahmsweise dürfen solche Einzelhandelsgroßprojekte in nicht-zentralen Gemeinden wie der Antragsgegnerin nur zur Sicherung der Grundversorgung zugelassen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass der Absatz im Bereich dieser Grundversorgung nicht wesentlich über das Gemeindegebiet hinausgeht. Beide Voraussetzungen für eine solche Ausnahme sind nach Vorstehendem eindeutig nicht erfüllt. Auf die Ausnahmeregelung für großflächigen Einzelhandel wegen Zusammenwachsens mit der Antragstellerin als Unterzentrum (Plansatz 3.3.7. Satz 2, 2. Spiegelstrich) kann die Antragsgegnerin sich nicht berufen. Eine Konfliktlösung der agglomerationsrelevanten Auswirkungen wäre auf der Genehmigungsebene nicht zuverlässig möglich. Der Weg über § 15 BauNVO, wonach der Gebietseigenart (Gewerbegebiet) im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung widersprechende Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden könnten, erscheint nicht gangbar (anders allerdings ohne nähere Begründung VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008 - 8 S 1542/08 -). Die Gebietseigenart als Gewerbegebiet kann nur durch städtebauliche, an § 8 BauNVO anknüpfende Belange beeinträchtigt werden; gleiches gilt auch für das § 15 BauNVO vorgelagerte Merkmal der Gebietsverträglichkeit, welches auf die (abstrakte) städtebauliche Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nach § 8 Abs. 1 BauNVO abstellt. Belange der Raumordnung dürften in beiden Fällen nicht dazugehören.
49 
Dass bei einer Neuplanung im Plangebiet Einzelhandel, beschränkt auf bestimmte Sortimente, ganz oder teilweise zugelassen werden kann, erscheint - je nach dem Ergebnis von Ermittlungen - keinesfalls ausgeschlossen. Mangels Entscheidungserheblichkeit sieht der Senat insofern aber von Anmerkungen ab.
50 
4. Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Gewerbegebiets zieht auch die Unwirksamkeit der übrigen Baugebietsflächen nach sich. Die einzelnen Baugebiete sind jedenfalls in immissionsrechtlicher Hinsicht aufeinander bezogen und abgestimmt. Es mag sein, dass die Festsetzung etwa des Wohngebiets ohne den nichtigen Teil noch eine städtebauliche Ordnung i.S. des § 1 BauGB bewirken könnte. Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel dieses Wohngebiet und das Mischgebiet mit gleichen räumlichen und sachlichen Festsetzungen ausgewiesen hätte (zu diesen Grundsätzen zur Teilbarkeit von Bebauungsplänen vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97 -, NVwZ 1998, 1067).
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision war zuzulassen. Der Frage, ob die Agglomerationsregelung für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe nach Plansatz 2.4.3.2.5 in Verbindung mit Plansatz 2.4.3.2.2 des Regionalplans Heilbronn - Franken ein wirksames, insbesondere mit Mitteln des Bauplanungsrechts umsetzbares Ziel der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG darstellt, kommt grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 VwGO zu.
53 
Beschluss vom 15. September 2010
54 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs 2004).
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen Fassung vom 21.12.2006 gestellt worden.
I.
18 
Die Antragstellerin ist auch nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie kann geltend machen, durch die Festsetzung des Bebauungsplans zu Art und Umfang der baulichen Nutzung im Gewerbe- und im Mischgebiet in ihren Rechten in abwägungserheblichen Belangen verletzt zu sein.
19 
1. Wie der Senat im Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 - (VBlBW 2008, 218 ff.) im Einzelnen dargelegt hat, können sich Nachbargemeinden zur Wahrung ihrer aus der Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) fließenden städtebaulichen Interessen zum einen auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB), zum anderen aber auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB) sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt.). Insofern genießt die Nachbargemeinde sowohl städtebaulichen als auch raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz. Neben dem „qualifizierten“ Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB sind die Belange der Nachbargemeinde aber auch auf der Ebene der „einfachen“ Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu beachten. Die Gemeinde kann daher auch geltend machen, in schutzwürdigen, sie zumindest mehr als nur geringfügig betreffenden und für die planende Gemeinde erkennbaren „privaten“ städtebaulich relevanten Belangen betroffen zu werden (vgl. zur Rspr. auch BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff.). Die Gemeinden verdienen insofern keinen geringeren Schutz als private Betroffene (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 225 = NVwZ 2003, 386).
20 
2. Gemessen daran kann sich die Antragstellerin jedenfalls auf die Störung ihrer zentralörtlichen Funktion als Unterzentrum nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB berufen, die ihr nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 LplG und Plansatz 2.3.3 (Z) des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 zuerkannt wird. Dieses Abwehrrecht gegen Störungen der zentralörtlichen Funktion stellt ein verfahrensrechtliches Korrelat zum Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB dar. Nach dem schlüssigen Vortrag der Antragstellerin kommt die Verletzung ihrer Zentralitätsfunktion (Zentrale-Orte-Prinzip) in der Ausprägung im Plansatz 2.4.3.2.2 Satz 1 und 2 des Regionalplans sowie eine Verletzung des daraus abgeleiteten Kongruenzgebots nach Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 des Landesentwicklungsplans 2002 (LEP 2002) und Plansatz 4.3.2.2 Satz 3 ff. des Regionalplans in Betracht und liegt auch vor, wie unten darzustellen sein wird. Darüber hinaus ist auch eine Verletzung des Beeinträchtigungsgebots (Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002) in einem tatsächlich spürbaren, nicht nur geringfügigen Umfang möglich (zu diesen Maßstäben vgl. im Einzelnen Urteil des Senats vom 27.09.2007, a.a.O.). Des Weiteren ist auch von der nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevanten Möglichkeit mehr als geringfügiger negativer städtebaulicher Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin auszugehen. Die Antragstellerin hat unter Hinweis auf die Gutachten der CIMA von 2005 sowie der GMA von 2007 dargetan, dass durch die nach dem Bebauungsplan ohne jede Sortimentsbeschränkung zulässige Ansiedlung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit einer Steigerung des - schon jetzt teilweise überhöhten - Umsatzanteils durch Kunden außerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin zu rechnen ist und dass sich dadurch hohe Umverteilungsquoten zu Lasten des zentralen Einzelhandels der Antragstellerin ergeben können (vgl. dazu insbesondere GMA-Gutachten S. 38 [städtebauliche Folgen] und S. 43 - 45 [raumordnungsrechtliche Folgen]). Nach dem Vortrag der Antragstellerin kommt schließlich auch in Betracht - und dies trifft auch zu -, dass die Festsetzungen im Bebauungsplan unter den „Agglomerationsvorbehalt“ (Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans) fallen und daher raumordnungsrechtlich nach Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) zu beurteilen sind, mit dem sie nicht vereinbar sind. Die Planziele 2.4.3.2.5 und 2.4.3.2.2 sind auch weder (mangels Ermächtigungsgrundlage oder Vollzugsfähigkeit) unwirksam, noch scheidet ihre Anwendbarkeit tatbestandlich aus. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Begründetheit des Antrags verwiesen.
III.
21 
Der Antragstellerin kann auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse insoweit nicht abgesprochen werden, als sie den Bebauungsplan in seinem gesamten räumlichen Geltungsbereich, mithin einschließlich des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets, angreift. Zwar wird die Antragstellerin durch die Festsetzungen des Wohngebiets nicht in eigenen Rechten verletzt; sie greift dessen Ausweisung auch nicht ausdrücklich an, sondern wendet sich gegen die Ausweisung des Gewerbegebiets. Dies ist jedoch unschädlich. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, dass ein Antragsteller substantiiert geltend machen kann, durch den Bebauungsplan insgesamt in seinen Rechten verletzt zu werden. Er muss darüber hinaus nicht auch noch darlegen, inwieweit sich die geltend gemachten Rechtsfehler nur partiell auf den Plan auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899; Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373; Urteil des Senats vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, VBlBW 2009, 61 ff.). Anderes gilt, wenn der Bebauungsplan offensichtlich teilbar ist und der Gemeinderat bei Nichtigkeit eines Teils den übrigen Teil offensichtlich mit gleichem unverändertem Inhalt beschlossen hätte. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Es kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei Nichtigkeit der Gewerbegebietsfestsetzungen auch in den anderen Baugebieten verändert geplant hätte.
IV.
22 
Dem Normenkontrollantrag steht schließlich auch die prozessuale Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB nicht entgegen. Zum einen hat die Antragstellerin ihre raumordnungsrechtlichen und städtebaulichen Einwendungen bereits ausführlich im Bebauungsplanverfahren vorgetragen. Zum anderen ist im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB aber auch auf die Rechtsfolgen des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB nicht hingewiesen worden.
B.
23 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan ist jedenfalls materiellrechtlich mit zwingendem Recht unvereinbar, da er mit den für das Gewerbegebiet getroffenen Festsetzungen gegen das Gebot der Anpassung an Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt und dieser Verstoß auch die übrigen Planteile erfasst (dazu nachfolgend I. ff.)
24 
Es kommt daher nicht darauf an, ob der - durch unterschriftliche Vermerke des Bürgermeisters auf dem zeichnerischen und textlichen Plan ordnungsgemäß ausgefertigte - Bebauungsplan auch an den von der Antragstellerin gerügten Verfahrensfehlern nach § 2 Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB leidet (fehlende Ermittlung des raumordnungsrechtlich relevanten Einzelhandels, falsche Bewertung der Rechtslage zur Agglomeration) und ob diese Rügen rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend gemacht worden sind. Der Senat bemerkt insoweit lediglich, dass die Jahresfrist bezüglich der Gruppe der Verfahrensfehler wirksam in Gang gesetzt worden ist, da der Hinweis nach § 215 Abs. 2 i.V.m. § 215 Abs. 1 BauGB für diese Gruppe richtig war und - wegen Teilbarkeit des Hinweises nach Vorschriftengruppen - von dem unrichtigen, weil missverständlichen - Hinweis auf „Mängel der Abwägung“ bei der Vorschriftengruppe nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht infiziert worden ist (vgl. dazu Urteile des Senats vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, BauR 2010, 118 [Ls] und vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.); ob die Antragstellerin die Verfahrensfehler im demnach maßgeblichen und nur vorläufig und sehr kursorisch begründeten Schriftsatz vom 23.01.2008 inhaltlich ausreichend „geltend gemacht“ hat, was jedenfalls bei Anwendung der für die „Darlegung“ von Zulassungsgründen nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entwickelten Maßstäbe zweifelhaft wäre, kann offen bleiben.
25 
Nicht entscheidungserheblich ist ferner, ob der Bebauungsplan mit weiteren materiellrechtlichen Fehlern behaftet ist, ob insbesondere die bei Satzungsbeschluss noch nicht wirksam abgeschlossene Ausgleichsvereinbarung den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 4 und § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB genügt und ob die Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets mit seinen sehr weitgehenden Nutzungsausschlüssen - zulässig sind außer Wohngebäuden nur noch nicht störende Handwerksbetriebe - noch mit dem Wesensgehalt des § 4 Abs. 1 BauNVO vereinbar ist oder sich als „verkapptes“ reines Wohngebiet darstellt (sog. Etikettenschwindel, vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.02.2002 - 8 S 1388/01 -, VBlBW 2002, 203 ff. und Urteil vom 18.11.1993 - 5 S 2916/92 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10).
I.
26 
Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bebauungspläne den gültigen Zielen der Raumordnung anzupassen, unabhängig davon, wann diese in Kraft getreten sind. Die Raumordnung ist Teil der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 31 GG), lässt aber abweichende Regelungen durch Landesrecht zu (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG). „Anpassen“ bedeutet, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den - je nach Grad ihrer Aussageschärfe unterschiedlich konkretisierungsfähigen - Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff., und vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, NVwZ 1993, 117 ff.). Die Planungsziele enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hingenommen werden müssen und auch nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. Das Raumordnungsrecht umfasst eine Abfolge von Planungsentscheidungen auf Bundes- und auf Landesebene, bei letzterer mit fortschreitender Verdichtung auf Regelungen für den gesamten Landesbereich (vgl. § 8 ROG, § 6 Abs. 1 u. 2 LplG: Landesentwicklungsplan [hier: Landesentwicklungsplan 2002]) und auf Regionalebene bis hin zu Festlegungen für den gemeindlichen Bereich (§ 9 Abs. 1 ROG, § 11 LplG: Regionalpläne). In diesem mehrstufigen horizontalen System räumlicher Gesamtplanung werden die Grundsätze der Raumordnung (§ 2 ROG) auf jeder Planungsstufe für den jeweiligen Planungsraum stärker verfeinert (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ROG). Jeder Planungsstufe kommt die Aufgabe zu, die verschiedenen stufenspezifischen Fachinteressen zu koordinieren (§ 1 Satz 1 Nr. 1 ROG). Als Mittel der Konkretisierung werden auf Landesebene, zu der auch die Regionalebene gehört, Festlegungen durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung vorgeschrieben (§ 7 Abs. 1, § 1 Abs. 1 LplG i.V.m. § 3 ROG). Regionalpläne haben die Aufgabe, die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG sowie die Grundsätze des Landesentwicklungsplans zu konkretisieren (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LplG). Sie formen diese Grundsätze und die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans räumlich und sachlich aus (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG). Maßgeblich ist der Landesentwicklungsplan i.d.F. der Verordnung der Landesregierung v. 23.07.2002 (LEP 2002). In vertikaler Hinsicht wird nach der gesetzlichen Konzeption eine Harmonisierung dadurch sichergestellt, dass die jeweilige Planungsebene die auf der vorgelagerten Stufe ebenen- spezifisch aggregierten Belange in ihre eigene Planung aufzunehmen hat (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund liegt der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB in der Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Die Pflicht zur Anpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB zielt auf dauerhafte Übereinstimmung beider Planungsebenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff). Die Einbindung der gemeindlichen Bauleitplanung in dieses Stufensystem bedeutet nicht, dass die Gemeinden hierdurch zum Objekt übergeordneter Planungsebenen werden. Die Gemeinden sind vielmehr in die überörtlichen Planungsprozesse durch vorgeschriebene Verfahren mit entsprechenden Garantien unter Beachtung des sog. Gegenstromprinzips (§ 1 Abs. 1 ROG) einbezogen. Art. 28 Abs. 2 GG, der die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet, steht der Bindungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht entgegen, setzt ihr aber materiell-rechtliche Grenzen. Eingriffe in die Planungshoheit dürfen den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht antasten und haben außerhalb des Kernbereichs den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkürverbot zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 24.06.1989 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 107, 119 ff.; BVerwG, Beschluss vom 20.08.1982 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266 ff. [Flughafenerweiterung Stuttgart]). Verhältnismäßig sind Einschränkungen der Planungshoheit dann, wenn sie durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt sind (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O.).
27 
Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung auf der jeweiligen Ebene abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Die Planziele müssen ordnungsgemäß nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zustande gekommen sein (vgl. §§ 9-11 ROG und §§ 9 u. 12 LplG). Materiell-rechtlich müssen sich die Ziele im Rahmen der Ermächtigung durch übergeordnete Raumordnungspläne halten. Inhaltlich müssen sie - aus Sicht des Zieladressaten - hinreichend konkretisierte Handlungsanweisungen mit verbindlichen Festlegungen als Mindestanforderungen von überörtlicher Bedeutung an die Bauleitplanung enthalten. Sie müssen von gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen gedeckt, noch aus den übergeordneten Raumordnungsplänen entwickelt und ihrerseits verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowski, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Bd. 2, § 3 ROG Rn. 114). Die durch ein Raumordnungsziel aufgegebenen Handlungsanweisungen müssen in der Bauleitplanung auch tatsächlich wie rechtlich umsetzungsfähig sein, ansonsten sind sie raumordnungsrechtlich nicht erforderlich bzw. nicht geeignet. Dies ergibt sich bei Regionalplänen mit Blick auf § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG. Nicht umsetzungsfähige, auf etwas Unmögliches gerichtete Ziele der Raumordnung bleiben wirkungslos und sind für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG nicht erforderlich. § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG stellt sich als raumordnungsrechtliche Parallelvorschrift zur städtebaulichen Bestimmung des § 1 Abs. 3 BauGB dar. Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 BauGB ist aber anerkannt, dass Festsetzungen in Bebauungsplänen, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit an unüberwindlichen sachlichen oder rechtlichen Hindernissen scheitert, mangels Erforderlichkeit unwirksam sind (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 06.02.2003 - 4 BN 5.03 -, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 116; s. auch Urteil d. Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 - juris).
II.
28 
Gemessen an diesen Vorgaben ist der Bebauungsplan jedenfalls mit seinen derzeit weitreichenden Festsetzungen im Gewerbegebiet nicht mit § 1 Abs. 4 BauGB vereinbar. Denn er verstößt gegen die - jeweils wirksamen - Ziele der Raumordnung in den Plansätzen 2.4.3.2.2 (Z) i.V.m. Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) (Agglomeration) bzw. gegen die Plansätze 3.3.7 (Z) und 3.3.7.1 (Z) des LEP 2002. Die Planziele 2.4.3.2 und 2.4.3.2.5 des Regionalplans sind dabei nicht isoliert, sondern in einem rechtlichen aufeinander bezogenen Kontext zu sehen. Dabei stellt der Plansatz 2.4.3.2 mit seinen darin festgelegten Planzielen die raumordnungsrechtlichen „Grundpflichten“ fest. Der Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) enthält für sich gesehen keine exekutierbare Handlungsanweisung, sondern beschränkt sich auf eine Definition des Agglomerationsbegriffs. Er hat jedoch mittelbar Außenwirkung, in dem er die Ge- und Verbote der Plansätze 2.4.3.2.2 bis 2.4.3.2.4 des Regionalplans auch auf Agglomerationssachverhalte für anwendbar erklärt. Mit diesem Inhalt sind beide Plansätze wirksam.
29 
1) Der Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) [„Regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte in den zentralen Orten und Verflechtungsbereichen“] begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Er erfüllt die materiellen Voraussetzungen eines Ziels der Raumordnung, formt höherrangiges Raumordnungsrecht aus und ist in seinen begrifflichen Anforderungen auch hinreichend bestimmt.
30 
a) Der Plansatz ist Teil des Regelungsgefüges über Standorte für „regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte“. Die Ansiedlung solcher Einzelhandelsgroßprojekte ist nach Abs. 1 in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig, während Abs. 2 Ausnahmen von dieser Regel für Kleinzentren und nicht-zentrale Gemeinden gestattet. Abs. 3 stellt sodann verbindliche Relationen zwischen der Größe bzw. der Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte und den jeweiligen Ansiedlungsorten nach Maßgabe deren zentraler Funktionsstufe her. Diese Festlegungen halten sich im Rahmen des § 11 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes in der bei Erlass des Regionalplans geltenden Fassung vom 10.07.2003 mit späteren Änderungen vom 05.01.2006 (LplG 2006). Er konkretisiert insbesondere die Grundsätze der Raumplanung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 4 ROG und formt die anerkannten Planziele der Plansätze 3.3.7 (Z) LEP 2002 (Einzelhandel und Zentrale-Orte-Prinzip und des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 (Kongruenzgebot) für die Regionalebene räumlich und sachlich aus. Beide Planziele sind, was auch die Antragsgegnerin nicht bestreitet, in der Rechtsprechung als solche von höherem Gewicht anerkannt. Das in den Plansätzen 3.3.7 Satz 1 LEP 2002 und im Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2 des Regionalplans verankerte Zentrale-Orte-Prinzip oder Konzentrationsgebot ist als wichtiges Steuerungsinstrument für Einzelhandelsgroßbetriebe unbestritten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff.; Urteil d. Senats vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 ff. m.w. Rspr.Nachw.). Der Senat hat ferner das in Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 postulierte und im Plansatz 2.2.4.3.2.2 Abs. 3 des Regionalplans ausgeformte sog. Kongruenzgebot als rechtmäßiges Planziel von höherem Gewicht eingestuft. Dabei hat der Senat sich auch vertieft mit der tatbestandlichen Bestimmtheit „oder wenigstens Bestimmbarkeit“ (so BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.) auseinandergesetzt. Für den Plansatz 3.3.7 Satz 1, 2. Halbs. LEP 2002 ist die Bestimmbarkeit angesichts dessen System von Regel und (definierten) Ausnahmen unproblematisch (ebenso BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.); zu diesen Ausnahmen gehört außer den in Abs. 2 des Plansatzes 2.4.3.2.2 des Regionalplans genannten Tatbeständen (Sicherung der Grundversorgung, vgl. auch Plansatz 3.3.7 Satz 2, 1. Spiegelstrich LEP 2002) auch die Sondersituation, in der die betreffenden Kleinzentren oder nicht zentralisierten Orte mit benachbarten Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind (Plansatz 3.3.7 Satz 2, 2. Spiegelstrich). Die materielle Planzielqualität samt der erforderlichen Bestimmbarkeit sind aber auch bei den als „Soll“-Vorschriften ausgestalteten Plansätzen 3.7.7 Satz 1, 1. Halbs. und 3.7.7.1 Satz 1 LEP 2002 zu bejahen. Der „Soll“-Befehl ist hierbei als „Muss“-Anordnung zu verstehen, sofern keine atypischen Umstände vorliegen, wobei diese atypischen Umstände vom Plangeber durch den Zusammenhang beider Halbsätze des Plansatzes 3.3.3.7 Satz 1 einerseits und durch eine systematische Zusammenschau von Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 mit den Geboten in Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 und in Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002 teilweise auch - negativ - eingegrenzt sind. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat auf die Gründe des Urteil vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 ff.) Bezug. Der Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 des Regionalplans hält sich in dem durch das Ausformungsrecht eingeräumten Rahmen. Er verzichtet auf Soll-Bestimmungen, zugunsten eines unter Bestimmtheitskriterien unproblematischen Systems von Muss-Anweisungen (Regel/Ausnahme).
31 
b) Regelungsobjekt des Plansatzes 2.4.3.2.2 des Regionalplans sind Einzelhandelsbetriebe in der Form regionalbedeutsamer Einzelhandelsgroßprojekte. Der Begriff des „regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekts“ ist dabei eigenständig raumordnungsrechtlicher Natur. Dies gilt sowohl für den Grundbegriff des „Einzelhandelsgroßprojekts“ wie für dessen Eigenschaft als „regional bedeutsam“.
32 
aa) Der Begriff des „ Einzelhandelsgroßprojekts“ ist hinreichend klar konturiert. Er wird im Plansatz 3.3.7 Satz 1 (Z) LEP 2002 legaldefiniert als Oberbegriff für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher. Diese drei Betriebstypen werden zugleich in § 11 Abs. 3 Nr. 5 LplG beispielhaft genannt. Nach ihren Merkmalen entsprechen sie den Merkmalen der namensgleich in § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 aufgeführten Betriebstypen (vgl. Begründung zu Plansatz 3.3.7, S. B 36 LEP 2002; Begründung zu Plansatz 2.4.3.2.2 des Regionalplans). Bei den großflächigen Einzelhandelsbetrieben beginnt daher, wie im Städtebaurecht, die Großflächigkeit ab einer Verkaufsfläche von 800 qm (dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 ff. = NVwZ 2006, 455 ff.). Betriebe mit einer Verkaufsfläche unterhalb von 800 qm werden vom Plansatz 2.4.3.2.2 mithin nicht erfasst. Die Betriebe müssen zusätzlich nicht nur unwesentliche Auswirkungen i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO haben. Bei diesen sind allerdings nur die Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung sowie der Landes- und Regionalplanung, mithin die übergemeindlichen Auswirkungen in den Blick zu nehmen. Die allein auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Standortgemeinden bezogenen Auswirkungen sind demgegenüber auszublenden. Den Fernwirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche „in anderen Gemeinden“ kommt kumulativ sowohl raumordnungsrechtliche wie städtebauliche Bedeutung zu (zu letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.).
33 
bb) Auch der Begriff der Regionalbedeutsamkeit lässt sich in bestimmbarer Weise erfassen und eingrenzen. Zunächst ist - mit der Antragsgegnerin - davon auszugehen, dass die Eigenschaft als „regionalbedeutsam“ zum Merkmal des „Einzelhandelsgroßprojekts“ qualifizierend hinzutreten muss. Mit anderen Worten: Nicht jedes Einzelhandelsgroßprojekt in Gestalt eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche und mehr als 1.200 qm Geschossfläche kann ohne Weiteres - gewissermaßen blindlings - auch schon als regionalbedeutsam eingestuft werden, wenn dieser Schluss auch nicht fern liegen mag (vgl. Beschluss des Senats vom 19.05.2008 - 3 S 2509/07 - , VBlBW 2008, 384 ff.). Die eigenständige Bedeutung der Regionalbedeutsamkeit lässt sich aus § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. LplG ableiten. Danach sind im Regionalplan Standorte etwa für großflächige Einzelhandelsbetriebe nur dann festzulegen, „soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit)“. § 11 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. LplG belegt damit nicht nur die eigenständige Bedeutung des - vor die Klammer gezogenen - Merkmals der Regionalbedeutsamkeit, sondern umschreibt zugleich auch deren Mindestvoraussetzungen. In der Begründung zu der Vorschrift heißt es, dass die entsprechenden Festlegungen jeweils für die Entwicklung und Ordnung der Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur der jeweiligen Region erforderlich sein müssen (Begründung zu § 8 Abs. 3 bzw. - später - § 11 Abs. 3 LplG, LT-Drs. 13/1883 S. 34). Es muss sich zunächst um eine „raumbedeutsame“ Planung oder Maßnahme i.S. v. § 3 Nr. 6 ROG handeln, d.h. sie muss „Raum in Anspruch nehmen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflussen“. Dabei knüpft der Gesetzgeber bei der Umschreibung des Gebietsbegriffs nicht an die Unterscheidung zwischen (nur) örtlicher oder (schon) überörtlicher Bedeutung an. Das Kriterium der Überörtlichkeit ist mithin dem Begriff der Raumbedeutsamkeit nicht immanent, sondern tritt als zusätzliches - den örtlichen Raum überschreitendes - Kriterium zu dieser hinzu (so zu Recht Runkel, in: Bielenberg u.a., a.a.O., § 3 ROG Rn. 243). Diese Trennung beider Begriffe ergibt sich vor allem auch aus § 1 Satz 2 Nr. 19 der Raumordnungsverordnung - ROV -. Danach soll ein Raumordnungsverfahren für Planungen dann durchgeführt werden, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben (Unterstreichung durch den Senat). „Regionalbedeutsamkeit“ ist damit als Raumbedeutsamkeit mit „regionaler“, d.h. auf die regionale Ebene heruntergebrochener überörtlicher Bedeutung zu verstehen (so auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 189). Ob und wann dies der Fall ist, lässt sich nicht abstrakt entscheiden, sondern kann immer nur im Einzelfall nach Maßgabe der regionalen Siedlungs- und Verflechtungsstruktur mit ihrer jeweiligen räumlichen Ausstrahlung beurteilt werden (so im Grundsatz auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2007 - 10 K 924/07 -, juris). Jede regionale Standortfestlegung für Einzelhandelsgroßbetriebe muss daher - erstens - der Sicherung überörtlich wirkender Raumordnungsziele dienen und - zweitens - müssen die zum Schutz dieser Ziele bewirkten Eingriffe in die gemeindliche Planungshoheit verhältnismäßig, d.h. erforderlich, geeignet und angemessen sein (verhältnismäßig in engerem Sinne, Beachtung des Übermaßgebots; zur Bedeutung der Verhältnismäßigkeit vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff.; zur Definition eines regionalbedeutsamen Vorhabens als raumbedeutsam und überörtlich bedeutsam vgl. auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188 f.). Aus diesem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit sind die Anforderungen an das Gewicht des jeweiligen raumordnungsrechtlichen Belangs und an den notwendigen Umfang des überörtlich betroffenen Raums - des jeweiligen Verflechtungsbereichs - zu beurteilen. Je konkreter und gravierender die planenden Gemeinden in ihren Standortplanungen gebunden werden, desto „regionalbedeutsamer“ - d.h. sachlich gewichtiger und räumlich „ausstrahlen- der“ - muss die Störung raumordnerischer Ziele sein. Die Regionalbedeutsamkeit einzelner Festlegungen kann demgemäß (und wird ganz überwiegend) räumlich auf Teilbereiche einer Region (regionale Nahbereiche) beschränkt sein und muss tatsächlich keinesfalls das gesamte Gebiet der Region betreffen. Anderenfalls würde das Instrumentarium der Regionalplanung entwertet und vielfach völlig leerlaufen (so zutreffend Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 172). Der gegenteiligen Auffassung des VG Stuttgart in einem Urteil vom 16.12.2005 (- 10 K 5649/03 -, juris), die ein gesamtregionales Interesse verlangt, vermag der Senat nicht zu folgen, zumal diese Entscheidung auch einen anderen Sachverhalt betrifft (Bedeutung eines bestimmten Schienenpersonennahverkehrs für die Region Stuttgart). Der Auslegung der Regionalbedeutsamkeit einer Planung eines Vorhabens nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten steht auch ein Rückblick auf § 8 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes vom 08.04.1992 in der Fassung vom. 27.03.2001 nicht entgegen. Die Vorschrift sah u.a. für die Region Stuttgart die Pflicht zur gebietsscharfen Ausweisung regionalbedeutsamer Schwerpunkte für Gewerbe und Wohnungsbau sowie für regionalbedeutsame Infrastrukturvorhaben vor und verpflichtete auch die übrigen Regionen, gebietsscharf Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe auszuweisen, soweit diese Vorhaben regionalbedeutsam waren. Es liegt auf der Hand, dass derart gebietsscharfe Festlegungen einer weitergehenden Rechtfertigung in Gestalt erhöhter qualitativer und auch räumlicher Anforderungen an die Regionalbedeutsamkeit bedürfen als Bindungen, die - wie im vorliegenden Fall - die Gemeinde nur als solche ergreifen (vgl. Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 190 m.w.N.). Auch der erkennende Gerichtshof versteht schon bisher den Begriff regionalbedeutsam nicht zwingend im Sinne von „gesamtregionsbedeutsam“. Nach dem Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 - (VBlBW 2001, 266 ff. [Flughafenerweiterung Stuttgart]) können zwar auch Vorhaben von überregionalem Interesse regionalbedeutsam sein. Umgekehrt ist Mindestvoraussetzung aber nur - in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Gemeinden für Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft -, dass das Vorhaben Wirkungen deutlich über das Gemeindegebiet hinaus entfaltet und an seiner Verwirklichung ein nicht nur örtliches Interesse besteht. Abstrakte Mindestwerte über das räumliche Ausmaß des in die regionale Umgebung hineinwirkenden Störpotentials lassen sich nicht festlegen. Es kommt auf die jeweilige räumliche Struktur ebenso an wie auf die jeweils in Rede stehenden Raumordnungsziele. Dabei sind das Kongruenzgebot und das Zentrale-Orte-Prinzip definitionsgemäß auf deutlich überörtlich wirkende Wechselbeziehungen mit den jeweiligen Verflechtungsräumen angelegt, während dies etwa beim Integrationsgebot nicht ohne weiteres der Fall ist (so auch Uechtritz, a.a.O., S. 189 f.). Allgemeingültige Abgrenzungskriterien lassen sich auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Auch das Bundesverwaltungsgericht bewertet die Raum- und Regionalbedeutsamkeit nach Verhältnismäßigkeitskriterien unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Einzelfall (vgl. Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 832 [zur Raumbedeutsamkeit von Windkraftanlagen]; ebenso Urteil des Senats vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 -, VBlBW 2007, 210 ff.). Das Gericht stellt bei gebietsscharfen Standortfestlegungen im großstädtischen gesamtregional ausstrahlenden Ballungsraum dementsprechend hohe Anforderungen (Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 ff. = NVwZ 2003, 1263 ff.). Allgemein muss der Eingriff in die Planungshoheit durch ein die jeweilige Eingriffsintensität rechtfertigendes überörtliches Interesse von höherem Gewicht gedeckt sein, wie es bei der Standortplanung für Einzelhandelsgroßprojekte bestehen kann (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, BauR 2006, 1087 ff.).
34 
2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat der Senat auch bezüglich der Rechtmäßigkeit wie der Anwendbarkeit des „Agglomerations“-Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans keine Bedenken. Der Plansatz reichert den Begriff des großflächigen Einzelhandelsbetriebs (und damit den Begriff des Einzelhandelsgroßprojekts) um eine weitere bedeutsame raumordnungsrechtliche Komponente an. Dies geschieht dadurch, dass er mehrere selbständige, je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei einer räumlichen Konzentration einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb gleichstellt unter der weiteren Voraussetzung, dass von dem Agglomerat raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb zu erwarten sind. Die Folge ist, dass eine derartige Einzelhandelsagglomeration im Falle ihrer Regionalbedeutsamkeit den Regeln des - hier maßgeblichen - Plansatzes 2.4.3.2.2 und dessen Planzielen (Konzentrations- und Kongruenzgebot) unterworfen werden. Damit ist den Anforderungen des § 3 Nr. 2 ROG genügt. Vom Wortlaut des Agglomerationsplansatzes - und damit von den Geboten/Verboten des Plansatzes 2.4.3.2.2 - eindeutig nicht erfasst sind Konstellationen, in denen es um die Beurteilung nur eines nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebs geht. Hingegen gibt der Wortlaut für die Frage, ob auch mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe nur dann unter die Vorschrift fallen, wenn ihre Verkaufsfläche insgesamt über der Großflächigkeitsgrenze von 800 qm Verkaufsfläche liegt, keine eindeutige Antwort. Denn anders als in anderen Regionalplänen (vgl. etwa den Plansatz 2.7.11 des Regionalplans der Region Stuttgart, zitiert nach Uechtritz a.a.O., S. 186) wird die Mindestgesamtverkaufsfläche nicht zahlenmäßig beziffert, sondern darauf abgestellt, ob von dem Konglomerat „raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum zu erwarten sind“. Der Senat hält es nicht für völlig ausgeschlossen, dass eine derartige Wirkungsintensität in Sonderfällen in ländlichen Räumen ausnahmsweise - je nach Einzelhandels- und Sortimentsstruktur - auch bei einer räumlichen Konzentration mehrerer kleinerer Einzelhandelsbetriebe eintreten kann. Einer Entscheidung hierzu bedarf es aus Anlass des vorliegenden Falles aber nicht.
35 
a) Mit dem vorbezeichneten Inhalt ist der Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) wirksam. Er ist, wie der Senat schon entschieden hat, von der Ermächtigung in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG gedeckt. Die dortigen Regelungsinstrumente mit ihrer „begrifflichen Anleihe“ in der BauNVO sind nicht abschließend, wie der Zusatz „insbesondere“ zeigt. Sie lassen auch ergänzende spezifisch raumordnungsrechtliche Instrumentarien zu, soweit diese für die Entwicklung und Steuerung der räumlichen Struktur der Region erforderlich sind (so zu Recht Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 177; zur Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG siehe auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188). Für die Agglomerationsregelung des Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) besteht in diesem Sinne ein raumordnungsrechtlich wichtiges Bedürfnis. Es ist anerkannt, dass sich die Konzentration auch von einer Mehrzahl für sich nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe je nach Lage und Sortimentsstruktur häufig nicht von den Auswirkungen unterscheiden, die von einem oder mehreren „echten“ großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgehen. In beiden Konstellationen können sich gleichermaßen erhebliche Störungen von gewichtigen Zielen der Raumordnung zur Steuerung des Einzelhandels nach der zentralörtlichen Gliederung sowie Störungen der zentralen Versorgungsbereiche von Nachbargemeinden im überörtlichen „regionalen“ Umfeld ergeben (so zutreffend auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188 f. ebenso Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 178; vgl. hierzu auch den Hinweis in BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O., juris Rn. 42). Dies belegen beispielhaft durchaus typische Konstellationen, wie sie im vorliegenden Fall und im Urteil des Senats vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 - (VBlBW 2008, 218 ff.) vorliegen. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass niedrig oder gar nicht zentralisierte Gemeinden - in wirtschaftlich verständlichem Eigeninteresse - planerisch Raum für eine Mehrzahl nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments schaffen und dadurch unter deutlicher Überschreitung der zentralörtlichen Bedeutung und unter Verstoß gegen das Kongruenzgebot übermäßig Kaufkraft zu Lasten einer oder mehrerer höher zentralisierten Nachbargemeinden binden.
36 
b) Derartige Auswirkungen sind, wie bereits angedeutet, mit dem städtebaulichen Instrument der Vorhabensteuerung über § 11 Abs. 3 BauNVO nicht umfassend zu verhindern. Jeder Einzelhandelsbetrieb ist danach grundsätzlich eigenständig ohne Rücksicht auf die raumordnungsrechtlichen „Fernwirkungen“ zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung sind mehrere Betriebe nur dann als Betriebseinheit - als ein dann großflächiger Einzelhandelsbetrieb etwa in Form eines Fachmarktzentrums - zu betrachten, wenn der einzelne Betrieb nicht unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und daher nicht als eigenständiges Vorhaben nach § 29 BauGB genehmigungsfähig ist. Dies ist allein nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten zu beurteilen, wobei auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 ff.). Einzelne Verkaufsstätten sind deshalb immer dann getrennt zu würdigen, wenn sie in selbständigen Gebäuden untergebracht und konzeptionell eigenständig sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66 f.). Selbst die einheitlich in einem Gebäude untergebrachten Verkaufsstätten werden selbständig behandelt, sofern sie über einen eigenen Eingang, eigene Anlieferung, eigene Personalräume und eigenständige Öffnungszeiten verfügen und sofern es sich nicht um einen „Hauptbetrieb“ handelt, dem auf räumlich getrennten Flächen lediglich weitere „als Nebenleistung“ einzustufende Warenangebote beigefügt werden (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. sowie Beschluss vom 23.11.2009 - 4 B 35.09 -, juris). Für die - raumordnungsrechtlich relevante - Prüfung einer „Funktionseinheit“ der einzelnen nicht großflächigen Betriebe unter dem Gesichtspunkt eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten (etwa: enge räumliche Beziehung, gemeinsame Zufahrt und Stellplätze etc.) und das dadurch erhöhte überörtliche Kundenaufkommen ist nach § 11 Abs. 3 BauNVO kein Raum (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Eine derartige rechtliche Verklammerung mehrerer Betriebe wird von § 11 Abs. 3 BauNVO nicht erfasst, eine die Grenzen dieser Vorschrift aus raumordnerischen Gründen außer Acht lassende städtebauliche „Agglomeration“ gibt es nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005, a.a.O.). Der Agglomerationsgedanke kann einer Baugenehmigung daher nicht entgegengehalten werden (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 07.10.2008 - 8 S 1542/08 -), sondern kann nur auf der Ebene der Bauleitplanung - über § 1 Abs. 4 BauGB - Geltung beanspruchen. Daher lassen sich agglomerationsbedingte Konflikte eines Bebauungsplans nicht auf den Planvollzug verschieben und Verstöße gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht im Planvollzug „heilen“; sie müssen vielmehr grundsätzlich im Bebauungsplan selbst bewältigt werden. Der Auffassung, der Gefahr der Agglomerationsbildung könne - mangels des erforderlichen Festsetzungsinstrumentariums im Bebauungsplan - „ nur auf der Genehmigungsebene (etwa auf der Grundlage des § 15 BauNVO) begegnet werden“ (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.; Hervorhebung durch den Senat), kann - von Zweifeln an der Anwendbarkeit des § 15 BauNVO für diese Fälle abgesehen - nicht gefolgt werden.
37 
c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Auswirkungen einer Agglomeration nach Plansatz 2.4.3.2.5 i.V.m. Plansatz 2.4.3.2.2 auch nicht wegen fehlender Umsetzungsfähigkeit unwirksam. Vielmehr lassen sich mit den verfügbaren städtebaulichen Planungsinstrumenten Verstöße sowohl gegen das Konzentrationsgebot (Zentrale-Orte-Prinzip) wie gegen das Kongruenzgebot durch eine Anhäufung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wenn nicht ganz verhindern, so doch in einem Maße minimieren, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht. Dies gilt auch dann, wenn Plansatz 2.4.3.2.5 so auszulegen sein sollte, dass die Gemeinden freie Hand für Agglomerationen unterhalb von insgesamt 800 qm Verkaufsfläche haben.
38 
aa) In Fällen handgreiflicher Konfliktsituationen mit zentralörtlich höher eingestuften Nachbargemeinden hat die in diese Konfliktlage „hineinplanende“ Gemeinde die Auswirkungen des im neu zu planenden Gebiet zulässigen Einzelhandels summierend zu ermitteln. Diese Ermittlungspflicht erwächst zum einen, wie der Senat entschieden hat, aus dem Abwägungsgebot. Die Erhebung solcher Auswirkungen gehört zum notwendigen „Abwägungsmaterial“, um die Vereinbarkeit mit den „einfachen“ (§ 1 Abs. 1 BauGB) oder „qualifizierten“ (§ 2 Abs. 2 BauGB) Belangen der Nachbargemeinde prüfen zu können (Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218 ff.). Zum anderen bedarf es solcher gutachtlicher Ermittlungen aber auch im Hinblick auf das gesetzliche Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB, zumal dann, wenn - wie hier - massive Einwände nicht nur von der Nachbargemeinde, sondern vor allem auch vom Regionalverband und der höheren Raumordnungsbehörde erhoben werden. Die erforderlichen Erhebungen haben sich auf die „kritischen Auswüchse“ des Einzelhandels in Bezug auf die jeweils berührten Raumordnungsziele (Konzentrations- und das Kongruenzgebot, ggf. aber auch Beeinträchtigungsverbot und Integrationsgebot) zu erstrecken. Geht es - wie hier - um Konflikte mit dem Konzentrationsgebot (Zentrale-Orte-Prinzip) und dem Kongruenzgebot, so sind - je nach konkreter Ausgestaltung beider Planziele im Regionalplan - der Einzelhandelsbesatz der Standort- und der Nachbargemeinde nach Sortimenten und Verkaufsflächen zu erheben und dem sind die nach der beabsichtigten Planung möglichen Einzelhandelsnutzungen zuzuschlagen und rechtlich zu bewerten. Ergeben sich bei dieser Bewertung aufgrund deutlich überhöhter Sortimentsarten oder Sortimentsflächen in der Standortgemeinde erhebliche Kaufkraft- und Umsatzüberdeckungen zu Lasten der zentralisierten Gemeinde - hier mit dem Ergebnis eines eindeutigen Verstoßes gegen das Zentrale-Orte-Prinzip in seiner Regel-Ausnahme-Ausprägung nach Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2 oder gegen das in Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 ausgeformte Kongruenzgebot - oder sind wesentliche negative Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Nachbargemeinde anzunehmen, ist die Einzelhandelsplanung hinsichtlich der „überschießenden“ Betriebstypen, Betriebsgrößen oder Sortimente einzuschränken oder die Zulassung von Einzelhandel hat äußerstenfalls ganz zu unterbleiben. Zur Klarstellung bemerkt der Senat, dass eine gleiche Pflicht zur Folgenprüfung und ggfs. zum Verzicht auf Einzelhandelsstandorte auch der höher zentralisierten Gemeinde obliegt, um die auch für sie aus dem Konzentrations- und Kongruenzgebot erwachsenen Pflichten im Verhältnis zur kleineren Nachbargemeinde einzuhalten; auf die Einhaltung dieser Gebote kann sich die Nachbargemeinde, wie dargelegt, nach § 2 Abs. 2, 2. Halbs. BauGB, auch berufen.
39 
bb) Mit dieser Ermittlungs- und Bewertungspflicht und der daraus folgenden Einschränkung der Zulassung von Einzelhandel wird der Standortgemeinde wirtschaftlich oder rechtlich nichts Unmögliches oder Unzumutbares abverlangt. Die relevanten Parameter zur Beurteilung, ob ein Bebauungsplan für Einzelhandel gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, lassen sich mit vertretbarem Aufwand durch eine Auswirkungsanalyse eines Marktforschungsinstituts erheben und bewerten. Dies zeigt beispielhaft das im vorliegenden Verfahren - freilich im Auftrag der Antragstellerin - erstellte Gutachten der GMA vom November 2007. Dieses Gutachten setzt sich mit den Auswirkungen eines im Plangebiet (GEe) grundsätzlich möglichen - und so konkret geplanten (Bauvorbescheidsanträge) und den Vorstellungen der Antragsgegnerin entsprechenden - Fachmarktzentrums aus vier eigenständigen und jeweils nicht großflächigen Fachmärkten auseinander und kommt zum Ergebnis, dass diese Auswirkungen denen eines oder mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe ohne Weiteres entsprechen. Es wäre unschwer möglich, diese Auswirkungsanalyse auch auf sonstige im Plan rechtlich zulässige und bei realistischer Betrachtung auch tatsächlich umsetzbare Sortimentstypen zu erweitern.
40 
cc) Zum Schutz der Planziele im Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) des Regionalplans gegen deren Verletzung durch Agglomeration mehrerer räumlich konzentrierter nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe in einem Plangebiet nach Maßgabe des Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) steht der planenden Gemeinde ein ausreichendes bundesrechtliches Regelungsinstrumentarium zur Verfügung. Als Baugebiete mit Einzelhandelsschwerpunkt sind dabei insbesondere Gewerbegebiete in den Blick zu nehmen. Denn Einzelhandelsbetriebe unter der Großflächigkeitsschwelle sind Prototypen der dort zulässigen und vorwiegend unterzubringenden nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Je nach Größe, Beschaffenheit und Umfeld können im Einzelfall aber auch in anderen Baugebietstypen mit allgemein zulässigem Einzelhandel agglomerationsrelevante Auswirkungen auftreten. Bei Anwendung der Regelungsinstrumente ist nach Grob- und Feinsteuerung wie folgt zu differenzieren: Sollte sich im äußersten Fall Einzelhandel jeder Art wegen bereits bestehenden deutlichen Überbesatzes der Standortgemeinde in allen Sortimenten als mit dem Konzentrations- oder Kongruenzgebot unvereinbar erweisen, wäre die Nutzungsart „Einzelhandel“ nach § 1 Abs. 5 BauNVO im Gewerbegebiet insgesamt auszuschließen oder könnte - in noch nicht überschaubaren Grenzsituationen - für ausnahmsweise zulässig erklärt werden. Die Zweckbestimmung des Gebiets bliebe auch dann ohne weiteres noch gewahrt. Sollte sich der Verstoß gegen Ziele der Raumordnung nur auf bestimmte Sortimente beziehen - vorliegend kämen im Hinblick auf Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 2 Sortimente der Grund-/Nahversorgung, im Hinblick auf Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 aber auch sonstige zentrenrelevante sowie „überschießende“ nicht zentrenrelevante Sortimente in Betracht (vgl. Anlage zum Einzelhandelserlass) -, könnte dem über § 1 Abs. 9 BauNVO Rechnung getragen werden, der solche sortimentsbezogenen Einzelhandelstypen (Anlagetypen) erfasst. Denkbar sind freilich auch Konstellationen, in denen bestimmte agglomerierte Einzelhandelssortimente nicht gänzlich, sondern erst ab einer bestimmten Verkaufsfläche gegen die Planziele der Plansätze 2.4.3.2.2/ 2.4.3.2.5 verstoßen.
41 
Diese Fälle lassen sich, wie der Antragsgegnerin zuzugeben ist, allein über § 1 Abs. 9 BauNVO nicht lösen. Denn diese Vorschrift lässt eine Ausdifferenzierung nur für „Anlagetypen“ des Einzelhandels, d.h. für abstrakt bestimmte oder bestimmbare Unterarten des Einzelhandels zu, die ebenfalls unter Berücksichtigung ortsüblicher Besonderheiten - den marktüblichen Gegebenheiten entsprechen müssen. Anlagen- und einzelfallbezogene Regelungen oder die „Erfindung“ marktunüblicher Anlagetypen sind im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28). Einen verallgemeinerungsfähigen Anlagentyp des „kongruenz- bzw. konzentrationskonformen“ Einzelhandelsbetriebs gibt es aber weder generell, noch lässt er sich aus den örtlichen Verhältnissen bei der Antragsgegnerin als Betriebstypus herausdestillieren. Vielmehr hängt die Kongruenz- bzw. Konzentrationsverträglichkeit ausschließlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Auch trägt die Begrenzung einer höchst zulässigen Verkaufsfläche die Umschreibung eines bestimmten Anlagetyps nicht gleichsam in sich, sondern muss nachgewiesen werden (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff.; Beschluss vom 18.02.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 BauNVO Rn. 102 f.). Desgleichen wäre, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, die Festsetzung baugebietsbezogener, vorhabenunabhängiger Verkaufsflächenobergrenzen im gesamten Gewerbegebiet zur Steuerung des Einzelhandels wegen insofern fehlender Ermächtigungsgrundlage unzulässig und dies selbst in Sondergebieten, bei deren Ausweisung die Gemeinden freier sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 ff. = BauR 2008, 1273 ff.; Urteil d. Senats vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, DÖV 2009, 917 [Ls]) sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.).
42 
Die vorstehend aufgezeigten Regelungslücken lassen sich indessen durch andere Festsetzungen derart füllen, dass den raumordnungsrechtlichen Vorgaben jedenfalls mittelbar in einer dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB genügenden Zielgenauigkeit entsprochen werden kann. Dabei sind insbesondere auch die vielfältigen horizontalen und vertikalen Kombinationsmöglichkeiten nutzbar zu machen. So kann das Baugebiet (hier das Gewerbegebiet) insbesondere nach der Art der baulichen Nutzung räumlich nach unterschiedlichen Arten/Unterarten des Einzelhandels gegliedert werden (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 9 BauNVO). Auch geschoß- und anlagenteilbezogene Differenzierungen für das gesamte Gewerbegebiet oder Teile hiervon sind möglich (§ 1 Abs. 7 und Abs. 8 BauNVO). Die jeweiligen raumordnungsrechtlich noch verträglichen maximalen Betriebsgrößen lassen sich über die Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen in Verbindung mit einer höchstzulässigen Ausnutzbarkeit nach Grund- und/oder Geschossfläche erreichen. Mit diesen Parametern lassen sich gesamt- oder sortimentsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen zwar nicht quadratmeterscharf, aber doch noch in einer für die Einhaltung der Raumordnungsziele ausreichenden Größenordnung steuern. Denn gerade das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot belassen Spielräume. Solche Spielräume sind zum Schutz der kommunalen Planungshoheit und abhängig vom jeweiligen Abstraktionsgrad der Ziele der Raumordnung auch geboten und ihrer Ausschöpfung ist Raum zu geben. So sind agglomerierte Einzelhandelsbetriebe mit den Wirkungen nach Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) erst dann mit dem Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot nicht mehr vereinbar, wenn ihre Verkaufsfläche den zentralörtlichen Verflechtungsbereich „wesentlich“ überschreitet (Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 Satz 1 Regionalplan i.V.m. Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002) und sind Einzelhandelsgroßprojekte zur Grundversorgung in Kleinzentren und nicht-zentralen Gemeinden nur dann unzulässig, wenn der Absatz „wesentlich“ über den jeweiligen Verflechtungsbereich hinausgeht (Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 2 Regionalplan). Diese Korridore dürfen die Gemeinden voll ausnutzen, wobei diesem Maßstab Rechnung tragende Begrenzungsregelungen auch dann möglich sind, wenn - wie die Antragsgegnerin meint - die Agglomerationsregelung nach Plansatz 2.4.3.2.5 des Regionalplans erst eingreift, wenn im Plangebiet mehrere Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche über 800 qm zulässig sind. Durch Gliederung des Plangebiets - mit der Zulassung von Einzelhandel etwa nur in einem kleineren Teil - in Kombination mit dem Zuschnitt des Baufensters und gegebenenfalls Festsetzungen zur Geschossfläche - ließe sich, falls gewollt, eine Begrenzung auf Betriebe jedenfalls in der Größenordnung unterhalb der Großflächigkeit erreichen.
43 
Eine andere, vom Senat im Urteil vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, DÖV 2009, 917 (LS) aufgezeigte Möglichkeit bestünde darin, ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (hier etwa ein Fachmarktzentrum) festzusetzen und diesen Betrieb dann in einem zweiten Schritt nach Bedarf entsprechend den raumordnerischen Anforderungen nach Sortimenten und (Sortiments-)Verkaufsflächen zu untergliedern und/oder zu begrenzen.
44 
3. Den nach alldem wirksamen und auch umsetzungsfähigen Planzielen der Plansätze 2.4.3.2.2 und 2.4.3.2.5 des Regionalplans wird der Bebauungsplan „Offenau-Süd-Erweiterung“ mit seinen derzeitigen Festsetzungen zum Einzelhandel jedenfalls im Gewerbegebiet nicht gerecht. Er ist daher wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam (a.) und diese Unwirksamkeit erfasst auch die übrigen Planteile (b.).
45 
a) Das an zentraler Stelle des Plangebiets in unmittelbarer Nähe zur B 27 und direkt gegenüber dem Gewerbegebiet „Talweg“ gelegene streitige eingeschränkte Gewerbegebiet umfasst eine überbaubare Fläche von insgesamt ca. 6.500 qm im südlichen und von knapp 600 qm im nördlichen Teil. Bei voller Ausschöpfung der GRZ von 0,8 können zulässige gewerbliche Nutzungen in einer erheblichen Größenordnung und mit mehreren Betriebsstätten untergebracht werden. Im Plangebiet zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, sofern sie nur das Wohnen nicht wesentlich stören. Zu dieser Kategorie mischgebietsverträglichen Gewerbes gehören typischerweise auch Betriebe des Einzelhandels jeglichen Typs und jeglichen Sortiments, sofern sie nicht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO kern- oder sondergebietspflichtig sind, d.h. ihre Verkaufsfläche die Großflächigkeitsschwelle von (etwa) 800 qm nicht überschreitet oder von ihnen trotz einer Schwellenüberschreitung - bei der dargestellten isolierten Würdigung nach betriebs- und vorhabenbezogenen Maßstäben - keine oder nur unwesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgehen. Innerhalb dieses für alle Sortimente unbeschränkt offenen Nutzungsrahmens sind grundsätzlich Einzelhandelsbetriebe jeglichen Angebotszuschnitts realisierbar mithin auch Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels, Lebensmitteldiscounter mit beliebigem Randsortiment sowie mehrere Fachmärkte mit unterschiedlichsten Sortimenten bzw. Sortimentsmischungen innenstadt-, zentren- oder nahversorgungsrelevanter Art (zu diesen Sortimentsgruppen vgl. Urteil des Senats vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, VBlBW 2006, 93 ff. sowie die Anlage zum Einzelhandelserlass). Die Belegung mit so umschriebenem Einzelhandel ist nicht etwa theoretischer Natur, sondern war wesentliches Ziel des Bebauungsplans. Dem Gemeinderat ging es u.a. darum, die Nachfrage für zwei Fachmärkte unmittelbar an der B 27 zu befriedigen. Eine erweiterte Bauvoranfrage eines Projektentwicklers für eigenständige Fachmärkte auf der südlichen Fläche wurde kurz nach Inkrafttreten des Bebauungsplans am 15.03.2007 gestellt. Nach den am 17.07.2007 modifizierten Plänen handelt es sich um einen Zoo- und einen Schuhfachmarkt mit jeweils 445 qm Verkaufsfläche sowie einen Drogeriefachmarkt mit 790 qm und einen Textilfachmarkt mit 700 qm Verkaufsfläche. Die Gesamtverkaufsfläche aller vier Märkte liegt bei 2.380 qm, hinzu kommen noch 570 qm an „Nebenflächen“. Ein weiterer kleinerer bis mittlerer Einzelhandelsbetrieb wäre auch im nördlichen Gewerbegebietsteil - ggf. unter Inanspruchnahme eines Teils des angrenzenden Mischgebiets - möglich. Alle vier Fachmärkte sind zumindest regelmäßig zentren- und nahversorgungsrelevant (vgl. die Sortimentsgruppen des Einzelhandelserlasses). Möglich im Plangebiet sind aber auch sonstige zentren- und nahversorgungsrelevante Märkte (etwa: Unterhaltungselektronik, Sportartikel, Spielwaren) wie auch nicht zentrenrelevante Bau-, Garten- oder Möbelmärkte.
46 
b) Mit dieser uneingeschränkten Bandbreite von Einzelhandelsnutzungen und einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von nahezu 3.000 qm erfüllt der Bebauungsplan die Voraussetzungen einer Agglomeration i.S. von Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans. Er lässt mehrere selbständige und je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe in enger standortgünstiger räumlicher Konzentration zu. Die Obergrenze einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von (etwa) 800 qm wird um ein Vielfaches überschritten. Von den zulässigen Betrieben in ihrer Häufung können je nach Sortimentsart- und -umfang zweifelsfrei erhebliche raumordnerische - d.h. sowohl raum- als auch regionalbedeutsame (überörtliche) - Wirkungen ausgehen, die denen eines oder mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet gleichkommen. Dies ergibt sich überzeugend aus den Erhebungen des CIMA-Gutachtens von 2005 sowie vor allem aus den Aussagen des GMA-Gutachtens von 2007. Das CIMA-Gutachten ist zwar aus Anlass der Verlagerung und Erweiterung des bestehenden großflächigen Lebensmitteldiscounters aus dem Plangebiet „Talweg“ (Verkaufsfläche ca. 1.000 qm) in das jetzige Plangebiet (Verkaufsfläche ca. 1.300 qm) erstellt worden. Ihm sind aber auch wichtige Aussagen zur Kaufkraft in anderen Sortimenten zu entnehmen, die im Verhältnis zur Kaufkraft im überörtlichen Umgebungsbereich bescheiden ausfällt (S. 14 Tabelle 2). Für den Sortimentsbereich Lebensmittel (Food) wird festgehalten, dass das Kongruenzgebot bereits durch den bestehenden ...-Markt mit 1.000 qm Verkaufsfläche nicht eingehalten wird bzw. bei der speziellen Standortlage (Berufspendler auf der B 27) zwangsläufig nicht eingehalten werden kann, weil gut die Hälfte der Kunden - und damit deutlich mehr als die im Einzelhandelserlass bestimmten 30 % - von außerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin stammen. Bei einer Erweiterung des Marktes sei eine überörtliche Versorgungsfunktion vorprogrammiert, wenngleich die Marktausstrahlung u.a. auf das Gebiet der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Wettbewerbsentwicklung begrenzt sei.
47 
Demgegenüber erfasst das GMA-Gutachten ein wesentlich breiteres Sortimentsspektrum außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels. Der Senat hält das auch von der Antragsgegnerin nicht beanstandete Gutachten für überzeugend. Das Gutachten setzt sich mit den Auswirkungen der konkret als Bauvoranfragen eingereichten und oben dargestellten vier Fachmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche von 2.380 qm auseinander, die nur eine Variante der vielfältigen Agglomerationsmöglichkeiten im Plangebiet darstellt. Der Gutachter weist darauf hin, dass sich im Gewerbegebiet „Talfeld“ östlich des Plangebiets schon jetzt eine Reihe von Einzelhandelsbetrieben befinden, unter anderem ein großflächiger Lebensmitteldiscounter, ein Textildiscounter und ein großflächiger Schuhmarkt. Anschließend wird überzeugend belegt, dass die Umsätze der im Plangebiet projektierten Märkte jeweils nur zu geringen Teilen innerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin mit ihren nur etwa 2.700 Einwohnern (Zone 1), ganz überwiegend aber außerhalb im Bereich ... ... (Zone 2) und im Bereich der Antragstellerin (Zone 3) erzielt werden (vgl. Zonenplan Karte 3 sowie Tabellen 4 bis 7, S. 28-31). Die Umsatzverteilungen wirken sich insbesondere gegenüber den innerstädtischen relevanten Anbietern in der Stadt ... ... und in der Innenstadt der Antragstellerin aus. Bei der Antragstellerin wird auf die hohen Umverteilungsquoten im Bereich Drogeriewaren und Schuhe hingewiesen, die städtebauliche Auswirkungen auf die Stadtmitte im Sinne von Leerständen ausüben können. Auch im Textilsektor werden starke Beeinträchtigungen des vorhandenen Fachmarkts auf Gemarkung der Antragstellerin attestiert. Insgesamt werden für die zentrale Versorgungslage der Antragstellerin aufgrund der Angebotsüberschneidungen wesentliche Beeinträchtigungen erwartet. Insbesondere in den Bereichen Drogeriewaren und Schuhe, teilweise auch im Bereich Bekleidung werden negative Umverteilungsquoten errechnet, die deutlich oberhalb der 10 %-Schwelle für zentrenrelevante Sortimente liegen. Durch die deutliche Überschreitung dieses Schwellenwerts wird auch mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit zentraler Orte im Sinne des Einzelhandelserlasses gerechnet (vgl. zusammenfassende Bewertung Nr. 2.3.5, S. 37-39). Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass damit zugleich auch das raumordnungsrechtliche Beeinträchtigungsverbot verletzt werde. Die Umsatzverteilungen im Unterzentrum der Antragstellerin und den benachbarten Kleinzentren ... ... und ... lägen im Bereich Schuhe zwischen 25 und 26 %, aber auch im Bereich Drogeriewaren deutlich über dem Schwellenwert von 10 %. Ferner werde das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot verletzt. Der Einzugsbereich der vier Fachmärkte überschreite den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Antragsgegnerin bei weitem. Die Überschreitung liege ganz erheblich über dem die Wesentlichkeitsschwelle markierenden Faktor von 30 %. Schon die Lage des Vorhabens an der B 27 verdeutliche, dass hier vor allem auf die (motorisierte) Kundschaft der benachbarten zentralen Orte und der Umlandgemeinden abgestellt werde. Im abgegrenzten Einzugsgebiet stammten ca. 8 % der Einwohner aus dem Gebiet der Antragsgegnerin und ca. 92 % aus dem überörtlichen Einzugsgebiet und der gesamte Umsatz der Fachmärkte stamme zu über 80 % aus dem übergemeindlichen Einzugsgebiet sowie aus Bereichen darüber hinaus. Das Planobjekt würde eine ihm nicht zukommende Versorgungsfunktion für Verbraucher über die Gemeindegrenzen hinaus übernehmen, die so regionalplanerisch nicht vorgesehen sei. Damit würden die zentralen Orte (die Kleinzentren ... und ... ... sowie das Unterzentrum ... ...) von dem Vorhaben tangiert. Eine Versorgungslücke bestehe aufgrund des vorhandenen Angebots derzeit nicht. Die Ausstattung der Antragsgegnerin als nicht zentraler Ort liege bereits heute deutlich über dem Bundesdurchschnitt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das umfassende Gutachten Bezug genommen.
48 
c) Daraus folgend liegt auf der Hand, dass der Bebauungsplan mit seinen weitreichenden Möglichkeiten für mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments gegen die Planziele im Plansatz 2.4.3.2.2 verstößt. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte regional bedeutsame Einzel-handelsagglomeration verstößt gegen das Konzentrationsgebot und das Kongruenzgebot in Abs. 1 und Abs. 2 des Plansatzes. Denn derartige regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte sind danach nur in zentralen Orten (Ober-, Mittel- und Unterzentren) zulässig. Ausnahmsweise dürfen solche Einzelhandelsgroßprojekte in nicht-zentralen Gemeinden wie der Antragsgegnerin nur zur Sicherung der Grundversorgung zugelassen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass der Absatz im Bereich dieser Grundversorgung nicht wesentlich über das Gemeindegebiet hinausgeht. Beide Voraussetzungen für eine solche Ausnahme sind nach Vorstehendem eindeutig nicht erfüllt. Auf die Ausnahmeregelung für großflächigen Einzelhandel wegen Zusammenwachsens mit der Antragstellerin als Unterzentrum (Plansatz 3.3.7. Satz 2, 2. Spiegelstrich) kann die Antragsgegnerin sich nicht berufen. Eine Konfliktlösung der agglomerationsrelevanten Auswirkungen wäre auf der Genehmigungsebene nicht zuverlässig möglich. Der Weg über § 15 BauNVO, wonach der Gebietseigenart (Gewerbegebiet) im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung widersprechende Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden könnten, erscheint nicht gangbar (anders allerdings ohne nähere Begründung VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008 - 8 S 1542/08 -). Die Gebietseigenart als Gewerbegebiet kann nur durch städtebauliche, an § 8 BauNVO anknüpfende Belange beeinträchtigt werden; gleiches gilt auch für das § 15 BauNVO vorgelagerte Merkmal der Gebietsverträglichkeit, welches auf die (abstrakte) städtebauliche Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nach § 8 Abs. 1 BauNVO abstellt. Belange der Raumordnung dürften in beiden Fällen nicht dazugehören.
49 
Dass bei einer Neuplanung im Plangebiet Einzelhandel, beschränkt auf bestimmte Sortimente, ganz oder teilweise zugelassen werden kann, erscheint - je nach dem Ergebnis von Ermittlungen - keinesfalls ausgeschlossen. Mangels Entscheidungserheblichkeit sieht der Senat insofern aber von Anmerkungen ab.
50 
4. Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Gewerbegebiets zieht auch die Unwirksamkeit der übrigen Baugebietsflächen nach sich. Die einzelnen Baugebiete sind jedenfalls in immissionsrechtlicher Hinsicht aufeinander bezogen und abgestimmt. Es mag sein, dass die Festsetzung etwa des Wohngebiets ohne den nichtigen Teil noch eine städtebauliche Ordnung i.S. des § 1 BauGB bewirken könnte. Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel dieses Wohngebiet und das Mischgebiet mit gleichen räumlichen und sachlichen Festsetzungen ausgewiesen hätte (zu diesen Grundsätzen zur Teilbarkeit von Bebauungsplänen vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97 -, NVwZ 1998, 1067).
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision war zuzulassen. Der Frage, ob die Agglomerationsregelung für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe nach Plansatz 2.4.3.2.5 in Verbindung mit Plansatz 2.4.3.2.2 des Regionalplans Heilbronn - Franken ein wirksames, insbesondere mit Mitteln des Bauplanungsrechts umsetzbares Ziel der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG darstellt, kommt grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 VwGO zu.
53 
Beschluss vom 15. September 2010
54 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs 2004).
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Im Berufungsverfahren begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ der Stadt R. ein Anspruch auf baurechtliche Genehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes auf ihrem Grundstück zugestanden habe.
Am 15.06.2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück Flst.Nr. ... in R., F.-Sch.-Straße 20, mit 97 oberirdischen Stellplätzen. Der damals geltende Bebauungsplan „Neuwiesenstraße, Schillerstraße und Ziegelstraße“ (Änderung vom 28.06.1965) setzte für das Baugrundstück ein Gewerbegebiet fest. Bis Ende 1999 befand sich dort die Betriebstätte der Süßwarenbäckerei T.-Werk GmbH & Co. KG; die Betriebsgebäude stehen nach wie vor. Mit Schreiben des Bauordnungsamts der Beklagten vom 27.06.2000 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Stellplätze und die Zufahrt zu den Stellplätzen 87 bis 97 teilweise außerhalb der Baulinie und der überbaubaren Fläche lägen, eine Befreiung hierfür nicht in Aussicht gestellt werde und die Planung zu ändern sei. In der Folgezeit hat die Klägerin ihren Antrag nicht dahin gehend geändert.
Am 27.07.2000 kaufte die Klägerin das Grundstück. Zuvor war mit Verfügung vom 21.07.2000 die Entscheidung über den Baugenehmigungsantrag um zwölf Monate zurückgestellt worden; die Verfügung wurde der Klägerin am 28.07.2000 zugestellt.
Am 02.07.2001 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine Veränderungssperre für das Baugrundstück, in der als Planziel unter anderem die „Unterbringung der Stellplätze in erdüberdeckten Tiefgaragen“ angegeben wird (öffentliche Bekanntmachung: 13.07.2001). Am 10.06.2002 beschloss der Gemeinderat, die Veränderungssperre um ein Jahr zu verlängern (öffentliche Bekanntmachung: 18.06.2002). Am 14.07.2003 beschloss der Gemeinderat mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Tübingen, die Veränderungssperre um ein weiteres Jahr auf dann insgesamt vier Jahre zu verlängern (öffentliche Bekanntmachung: 18.07.2003).
Die Beklagte lehnte den Baugenehmigungsantrag mit Bescheid vom 20.8.2002 mit der Begründung ab, das Vorhaben widerspreche den mit der Veränderungssperre gesicherten Planungszielen. Das Regierungspräsidium Tübingen wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 21.01.2004 aus denselben Gründen zurück; der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 23.01.2004 zugestellt.
Am 24.01.2004 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag,
die baurechtliche Entscheidung der Stadt Ravensburg vom 20. August 2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21. Januar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die mit Antrag vom 9. Juni 2000 begehrte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes zu erteilen, hilfsweise, über den Antrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Am 01.12.2003 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ als Satzung, dessen Festsetzungen etwa zur Unterbringung von Stellplätzen in Tiefgaragen dem Vorhaben der Klägerin widerspricht. Der Bebauungsplan wurde am 17.04.2004 ortsüblich bekannt gemacht.
Daraufhin stellte die Klägerin den - weiteren - Hilfsantrag
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festzustellen, dass ihr in der Zeit vom 28. Juli 2003 bis zum 14. April 2004 ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zustand.
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Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klage mit Urteil vom 16.03.2005 - 4 K 200/04 - abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt:
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Die Verpflichtungsklage bleibe erfolglos, weil der Bebauungsplan „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ wirksam sei und dem Vorhaben entgegenstehe. Der Hilfsantrag auf Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Lebensmittelmarktes sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Der ursprüngliche Streitgegenstand werde nicht ausgewechselt und im Hinblick auf den geplanten Amtshaftungsprozess bestehe auch ein Feststellungsinteresse. Der Klägerin habe jedoch in der Zeit vom 28.07.2003 bis zum 17.04.2004 kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt zugestanden, weil die am 02.07.2001 erlassene und am 10.06.2002 sowie nochmals am 14.07.2003 verlängerte Veränderungssperre für das Grundstück Flst.Nr. ... dem entgegengestanden habe. Die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre hätten vorgelegen. Formelle Mängel seien nicht ersichtlich. Die Veränderungssperre beziehe sich auch auf eine hinreichend konkretisierte Planung.
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Die weitere (zweite) Verlängerung der Veränderungssperre am 14.07.2003 stelle keine unwirksame „Vorratsplanung“ dar. Zwar habe die allgemeine Geltungsdauer der am 02.07.2001 beschlossenen und am 14.07.2001 bekannt gegebenen Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB am 14.07.2003 und die allgemeine Geltungsdauer der ersten Verlängerung um ein Jahr gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB erst am 15.07.2004 geendet. Gleichwohl sei die weitere Verlängerung bereits am 14.07.2003 erforderlich gewesen. Denn hinsichtlich des Grundstücks der Klägerin habe die einjährige Zurückstellung des Baugesuchs gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf die Geltungsdauer angerechnet werden müssen, so dass der Klägerin die beantragte Baugenehmigung ohne die erneute Verlängerung hätte erteilt werden müssen mit der Folge, dass die Planung der Beklagten gescheitert wäre. Es sei nicht auf die allgemeine Geltungsdauer der Veränderungssperre abzustellen sondern allein darauf, ob besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre gegenüber der Klägerin auf insgesamt vier Jahre gerechtfertigt hätten. Das sei der Fall. Es hätten außergewöhnliche, von der Beklagten nicht zu vertretende Umstände vorgelegen, die zu einer Verzögerung des Verfahrensablaufs geführt und die weitere Verlängerung notwendig gemacht hätten. Die ursprüngliche Eigentümerin des Grundstücks, die T.-Werk KG, habe nach Aufgabe von Produktion und Standort zunächst eine Wohnnutzung angestrebt. Diesen Vorstellungen habe der Aufstellungsbeschluss vom 14.06.2000 entsprochen, der die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes vorgesehen habe. Die Klägerin, die das Grundstück am 27.07.2000 gekauft habe, habe abweichend hiervon jedoch eine rein gewerbliche Nutzung realisieren wollen, und zwar in einer Weise, die mit den städtebaulichen Zielsetzungen der Beklagten zumindest teilweise nicht zu vereinbaren gewesen sei. Somit habe geprüft werden müssen, ob die zunächst geplante und vom ursprünglichen Eigentümer mitgetragene völlige Entziehung der gewerblichen Nutzungsmöglichkeit noch habe durchgesetzt werden können. Erst nachdem insofern die rechtlichen Grenzen durch das Gutachten B. aufgezeigt worden seien, habe eine Umplanung unter Berücksichtigung der Belange der Klägerin in Angriff genommen werden können. Diese Umplanung habe sich dann dadurch verzögert, dass die Klägerin bereit gewesen sei, von ihren auf eine rein gewerbliche Nutzung zielenden Vorstellungen abzugehen und eine Bebauung des Grundstücks durch einen Dritten zu akzeptieren, wenn ihr im Gegenzug die Beklagte einen Ersatzstandort für den Lebensmittelmarkt in der Jahnstraße ermögliche. Die Beklagte habe die weitere Planung für das Baugrundstück von der Klärung dieser alternativen Lösung abhängig machen dürfen, weil diese eine Wohnnutzung des Baugrundstücks als möglich habe erscheinen lassen, was ihren städtebaulichen Vorstellungen weit eher entsprochen hätte. Ohne den Grundstückskauf der Klägerin hätte das Planverfahren mithin in wesentlich kürzerer Frist abgewickelt werden können. Der Beklagten könnten auch keine vermeidbaren Verzögerungen vorgeworfen werden. Das gelte insbesondere für den Zeitraum zwischen der Vorlage des schalltechnischen Gutachtens am 09.10.2002 und dem Auslegungsbeschluss vom 19.03.2003, während dessen ein weiteres Rechtsgutachten von Prof. B. eingeholt worden sei, das an die Planer zur „themenbezogenen Überprüfung“ habe übersandt werden müssen. Denn der komplett veränderte Planentwurf sei noch nicht rechtlich beurteilt worden. Außerdem habe Prof. B. in seiner ersten Stellungnahme die vorliegenden Erkenntnisse als unzureichend bemängelt. Zudem habe am 30.01.2003 eine weitere Besprechung zwischen der Klägerin und der Beklagten zur Frage einer Alternativlösung stattgefunden.
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Gegen das am 08.07.2005 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 08.08.2005 Berufung ein. Auf Antrag vom 05.09.2005 wurde die Berufungsbegründungsfrist zunächst bis 24.10.2005 und auf weiteren Antrag vom 10.10.2005 bis 15.11.2005 verlängert. Am 04.11.2005/24.03.2006 hat die Klägerin den Antrag gestellt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. März 2005 - 4 K 200/04 - zu ändern und festzustellen, dass ihr in der Zeit vom 30. Juli 2003 bis zum 14. April 2004 ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zustand,
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hilfsweise festzustellen,
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dass ihr in der Zeit vom 30. Juli 2003 bis zum 14. April 2004 ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung mit Ausnahme der Stellplätze Nr. 46 bis 69 zustand.
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Sie begründet die Berufung wie folgt: Es komme nicht darauf an, ob das Feststellungsinteresse dadurch entfallen sei, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Lebensmittelmarktes im fraglichen Zeitraum als Kollegialorgan verneint habe und es daher offensichtlich am Verschulden der zuständigen Behörde fehle. Denn sie könne diese negative Feststellung des Verwaltungsgerichts nur im Wege der Berufung beseitigen und dürfe nicht rechtsschutzlos gestellt werden. Vor diesem Hintergrund müsse das Feststellungsinteresse gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als besondere Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzinteresses bejaht werden. Im Übrigen sei das Feststellungsinteresse auch unabhängig davon nicht entfallen, weil die Beklagte selbst um die unangemessen lange Verfahrensdauer gewusst habe. Außerdem bestehe Wiederholungsgefahr, weil die Beklagte im Bebauungsplanverfahren „Gewerbegebiet zwischen Jahnstraße und Bahnlinie“ in derselben Weise vorgehen werde wie hier, falls sie dort einen Lebensmittelmarkt realisieren wolle.
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In dem zur Überprüfung gestellten Zeitraum habe keine wirksame Veränderungssperre mehr bestanden. In den Sitzungsvorlagen zur Verlängerung der Veränderungssperre sei als Zeitpunkt des Außerkrafttretens der bisherigen Veränderungssperre jeweils der Tag genannt worden, an dem die Frist gegenüber der Klägerin wegen der individuellen Anrechnung der Zurückstellung des Baugesuchs abgelaufen sei, obwohl die Veränderungssperre nach ihrer allgemeinen Geltungsdauer noch ein Jahr länger in Kraft gewesen sei, was auch im Satzungstext selbst zum Ausdruck komme. Mithin habe sich der Normsetzungswille des Gemeinderats nicht auf den - maßgeblichen - Zeitraum der allgemeinen (objektiven) Geltungsdauer der Veränderungssperre bezogen. An der Unwirksamkeit der Verlängerungen würde sich auch für den Fall nichts ändern, dass der Gemeinderat die längere, allgemeine Geltungsdauer zwar erkannt, die Veränderungssperre jedoch bewusst ein Jahr vor deren Ablauf habe verlängern wollen. Denn dann wäre der Satzungsbeschluss verfrüht „auf´s Geratewohl“ erfolgt, ohne dass der Gemeinderat die Erforderlichkeit der Verlängerung zu dem Zeitpunkt hätte beurteilen können, zu dem sie infolge Ablaufs der allgemeinen Geltungsdauer erst notwendig geworden wäre. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die vorzeitige Verlängerung der Veränderungssperre entsprechend der individuellen Geltungsdauer auch nicht zur effektiven Sicherung der Bebauungsplanung erforderlich gewesen. Denn nach ständiger Rechtsprechung könne sich der einzelne Grundstückseigentümer solange nicht auf einen nur ihm gegenüber eingetretenen Ablauf der Geltungsdauer der Veränderungssperre infolge individueller Anrechnung von Zurückstellungszeiten berufen, als die Möglichkeit zur Verlängerung ihm gegenüber bestehe.
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Auch hätten die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB für eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre nicht vorgelegen. Die Notwendigkeit einer Umplanung unter Berücksichtigung geänderter Nutzungsvorstellungen des neuen Eigentümers stelle keine Besonderheit dar. Die Planung sei auch nicht durch eine „im Raum stehende“ Alternativlösung - Bau des Lebensmittelmarktes an der Jahnstraße und im Gegenzug Wohnbebauung auf dem Baugrundstück - erschwert worden. Hierzu habe bereits am 11.04.2001 ein Gespräch stattgefunden. Die Beklagte habe die Alternativlösung jedoch dann nicht mehr näher geprüft, sondern stattdessen mit dem Aufstellungsbeschluss vom 21.11.2001 für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet zwischen Jahnstraße und Bahnlinie“ reagiert. Ziel sei bereits damals die Verhinderung von Einzelhandelsbetrieben an der Jahnstraße gewesen, wie sich dem Artikel in der Schwäbischen Zeitung vom 24.11.2001 entnehmen lasse. In der Folgezeit sei sie mit ihren Bemühungen um eine Alternativlösung dann nur noch hingehalten worden. Tatsächlich sei längst entschieden gewesen, dass eine Umsiedlung des Lebensmittelmarktes auf das Grundstück Jahnstraße nicht in Betracht komme. Dementsprechend heiße es auch in der Begründung des Planentwurfs vom 23.04.2002, dass der Ersatzstandort Jahnstraße/Goethestraße als „nicht integrierter“ Standort nicht im Einklang mit den Zielen des Einzelhandelskonzeptes vom 06.03.2002 stehe. Zwar habe auf ihre Veranlassung am 30.01.2003 nochmals ein Gespräch über eine Alternativlösung stattgefunden. Auf Seiten der Beklagten habe dazu jedoch ernsthaft keine Bereitschaft mehr bestanden. Dementsprechend sei ihr Alternativvorschlag auch in der Begründung des vom 31.03. bis 02.05.2003 öffentlich ausgelegten Planentwurfs erneut abgelehnt worden. Gleichwohl habe die Beklagte mit Schreiben vom 03.06.2003 das Regierungspräsidium um Zustimmung zur weiteren Verlängerung der Veränderungssperre gebeten mit der - wahrheitswidrigen - Begründung, dies sei für die Erarbeitung einer Lösung erforderlich, die sowohl die Errichtung eines Lebensmittelmarktes als auch die Wahrung der städtebaulichen Zielsetzungen ermögliche. Tatsächlich sei in dieser Richtung in der Folgezeit nichts geschehen. Im Übrigen sei es mit dem Eigentumsrecht nicht vereinbar, dass eine Stadt mit 50.000 Einwohnern, die über einen eigenen, auf dem Gebiet des Bauplanungsrechts geschulten Volljuristen verfüge, zu Lasten eines von der Veränderungssperre betroffenen Grundstückseigentümers einen externen Gutachter mit der Prüfung der Frage beauftrage, ob es möglich sei, im Plangebiet statt der bisher zulässigen gewerblichen Nutzung Wohnnutzung festzusetzen, und in welchem Umfang gegebenenfalls Entschädigungsansprüche entstehen könnten. Es komme hinzu, dass das Gutachten dann erst am 27.02.2001, also acht Monate nach dem Aufstellungsbeschluss, erstellt worden sei. Es gehe nicht an, zu Lasten des in der Ausnutzung seines Grundeigentums blockierten Eigentümers einen - überlasteten - Gutachter zu beauftragen, der allein für die Prüfung planungsrechtlicher Vorfragen ein Drittel der Regeldauer einer Veränderungssperre benötige. Ähnlich verhalte es sich mit dem im Mai 2001 in Auftrag gegebenen Einzelhandelsgutachten für die Stadt Ravensburg vom 06.03.2002; die Beklagte habe bereits mit dem Aufstellungsbeschluss vom 28.06.2000 zum Ausdruck gebracht, dass sie auf dem Baugrundstück keinen (Lebensmittel-) Einzelhandelsbetrieb wünsche. Hätte daher die Beklagte zu Beginn des Planverfahrens ihr eigenes Rechtsamt oder jedenfalls einen weniger überlasteten Gutachter mit der Prüfung der planungsrechtlichen Vorfragen beauftragt, hätte sie den geänderten Planentwurf deutlich vor Juli 2002 fassen können mit der Folge, dass das Bauleitplanverfahren innerhalb der bis Ende Juli 2003 währenden Drei-Jahres-Frist hätte abgeschlossen werden können. Zumindest hätte die weitere Verlängerung nicht ohne Weiteres für die gesetzliche Höchstdauer von vier Jahren beschlossen werden dürfen. Dass diese Geltungsdauer zu lange bemessen gewesen sei, zeige sich daran, dass sie nicht habe ausgeschöpft werden müssen.
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Ihrem Anspruch auf Genehmigung des Lebensmittelmarktes habe bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ auch nicht der bis dahin geltende Bebauungsplan „ Neuwiesenstraße, Schillerstraße und Ziegelstraße“ entgegen gestanden. Zwar habe ihr Vorhaben wohl dessen Festsetzungen widersprochen, weil die in den Bauvorlagen eingetragenen 24 Stellplätze Nrn. 46 bis 69 innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche gelegen hätten. Dieser Bebauungsplan sei jedoch wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam gewesen. Weder der zeichnerische Teil des Plans noch die Satzung noch die Niederschrift über die Sitzung  des Gemeinderats seien von dem zur Ausfertigung allein befugten Oberbürgermeister unterzeichnet worden. Selbst wenn die amtliche Bekanntmachung des Plans vom Oberbürgermeister unterzeichnet worden sein sollte, fehle es an der „gedanklichen Schnur“ zum Bebauungsplan selbst. Der diesem Bebauungsplan vorangegangene Plan „Ortsbauplan für das Gebiet zwischen Rudolf-, Olga-, Schiller- und Ziegelstraße“ von 1953 habe keine ihrem Vorhaben entgegen stehende Festsetzungen enthalten. Der geplante Lebensmittelmarkt sei mithin bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuordnung  T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ im April 2004 nach § 34
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Abs. 1 BauGB zu beurteilen gewesen. Bei der näheren Umgebung habe es sich um eine durch Wohnbebauung, Gewerbebetriebe und einen Industriebetrieb (T.-Werk) geprägte Gemengelage gehandelt, in welcher die Wohnbebauung bestenfalls die Schutzwürdigkeit eines Mischgebiets in Anspruch habe nehmen können. In diesen Rahmen habe sich ihr Vorhaben eingefügt.
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Sollte der Bebauungsplan „Neuwiesenstraße, Schillerstraße und Ziegelstraße“ von 1965 wirksam gewesen sein, sei jedenfalls der Hilfsantrag begründet. Denn bei Verzicht auf die Stellplätze Nrn. 46 bis 69 hätte das Vorhaben dessen Festsetzungen nicht widersprochen. Ein solcher Verzicht wäre auch ohne weiteres möglich gewesen, ohne das Bauvorhaben in seiner Identität in Frage zu stellen; die Baurechtsbehörde hätte beachten müssen, dass der Bauantrag insoweit teilbar gewesen sei und der genehmigungsfähige Teil des Vorhabens hätte genehmigt werden müssen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung als unzulässig zu verwerfen oder zurückzuweisen.
26 
Sie führt aus: Die Berufung sei mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig. Das Verwaltungsgericht habe als Kammer entschieden, dass sie sich rechtmäßig verhalten habe und der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt zugestanden habe, so dass die beabsichtigte Amtshaftungsklage mangels Verschuldens offensichtlich aussichtslos sei. Unabhängig davon habe der Klägerin im fraglichen Zeitraum wegen der Veränderungssperre auch in der Sache kein Anspruch auf Genehmigungserteilung zugestanden. Der Normsetzungswille des Gemeinderats bei Verlängerung der Veränderungssperre habe sich auf die individuelle Geltungsdauer gegenüber der Klägerin bezogen und decke sich daher mit der in der Begründung angegebenen Geltungsdauer. Da sich die Veränderungssperre nur auf das Baugrundstück der Klägerin bezogen habe, habe auch kein Anlass für eine davon abweichende Bestimmung der allgemeinen Geltungsdauer bestanden. Auch das Regierungspräsidium sei bei seiner Zustimmung zur weiteren Verlängerung zutreffend von einer individuellen Berechnung der Geltungsdauer ausgegangen. Die Erforderlichkeit einer Verlängerung der Veränderungssperre könne zur effektiven Sicherung der Planung auch aus dem individuellen Ablauf der Geltungsdauer hergeleitet werden. Dem stehe nicht entgegen, dass sich ein Grundstückseigentümer nach der Rechtsprechung solange nicht auf eine individuelle Anrechnung des Zeitraums der Zurückstellung auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre berufen könne, als diese ihm gegenüber noch verlängert werden könne. Denn zum einen entscheide über diese Möglichkeit einer Verlängerung nicht die Gemeinde, sondern die Baurechtsbehörde. Die Gemeinde könne folglich nur dann sicher sein, dass ein der Planung widersprechendes Vorhaben nicht realisiert werde, wenn sie befugt sei, die Veränderungssperre in Anlehnung an deren individuelle Geltungsdauer zu verlängern. Gemäß dem hier anzuwendenden § 17 Abs. 2 BauGB a.F. habe eine Veränderungssperre zum anderen nur mit Zustimmung des Regierungspräsidiums nochmals bis zu insgesamt vier Jahren verlängert werden dürfen. Dieses Zustimmungserfordernis wäre ausgehöhlt worden, wenn bei individuellem Fristablauf die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung durch die Baurechtsbehörde hätte geprüft werden können.
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Die von § 17 Abs. 2 BauGB vorausgesetzten „besonderen Umstände“ für eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre hätten vorgelegen. Die Klägerin habe während der öffentlichen Auslegung (bis zum 02.05.2003) sehr umfangreiche Anregungen vorgebracht, die mit ihren städtebaulichen Zielsetzungen nicht ohne Weiteres vereinbar gewesen seien. Deshalb sei eine schwierige und komplexe Beratung in tatsächlicher und rechtlicher Sicht über eventuelle Planänderungen erforderlich gewesen. Es sei daher auch im Hinblick auf die notwendige Genehmigung des Bebauungsplans durch das Regierungspräsidium Tübingen klar gewesen, dass der Bebauungsplan bis zum individuellen Ablauf der Geltungsdauer der Veränderungssperre nicht rechtskräftig verabschiedet werden könne. Für die Unterstellung der Klägerin, sie sei von der Beklagten hingehalten worden, gebe es keine sachliche Grundlage. Das Planverfahren sei von Beginn an gegenüber der Klägerin transparent geführt worden; es sei stets angegeben worden, welche Schritte zur Lösungsfindung - etwa die Einholung von Gutachten - notwendig seien. Sie habe auch über einen langen Zeitraum hinweg ergebnisoffene Verhandlungsgespräche mit der Klägerin geführt. Schließlich könne nicht beanstandet werden, dass die zweite Verlängerung für ein ganzes Jahr erfolgt sei, weil eine kürzere Dauer wegen der noch durchzuführenden Abklärungen nicht abzusehen gewesen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Bauakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Tübingen und die Akten zur Veränderungssperre sowie zu den Bebauungsplänen „Bebauungsplanänderung im Gebiet zwischen Neuwiesenstraße, Schillerstraße und Ziegelstraße“ und „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
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1. Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft. Sie ist auch sonst zulässig. In entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann die Klägerin von ihrem Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt auf Feststellung der Genehmigungsfähigkeit dieses Vorhabens mit Blick auf die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen übergehen, nachdem während des erstinstanzlichen Verfahrens der Bebauungsplan „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ in Kraft getreten ist, dessen Festsetzungen das Vorhaben widerspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 -, BVerwGE 61, 128; Eyermann/Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 113 RdNr. 104). Dabei kann offen bleiben, ob ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG im Hinblick auf das klageabweisende Urteil der Kammer des Verwaltungsgerichts wegen fehlenden Verschuldens von vornherein ausscheiden würde und es daher am Feststellungsinteresse fehlte („Kollegialgerichtsrichtlinie“, vgl. Eyermann/Schmidt, a.a.O., § 113 RdNr. 90 m.w.N.). Denn jedenfalls kann eine verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten wegen enteignungsgleichen Eingriffs nicht als offensichtlich aussichtslos beurteilt werden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die rechtswidrige zeitweilige Versagung einer Baugenehmigung einen solchen Entschädigungsanspruch auslösen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1994 - III ZR 27/93 -, NJW 1994, 3158; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.1998 - 3 S 990/98 -, VBlBW 1999, 97). Die Klägerin war in dem zur Überprüfung gestellten Zeitraum vom 30.07.2003 bis zum 14.04.2004 auch Eigentümerin des Baugrundstücks, so dass sie als Trägerin eines solchen Anspruchs in Betracht kommt.
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2. Die Berufung ist jedoch hinsichtlich des Hauptantrags auf Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Lebensmittelmarktes in der Zeit vom 30.07.2003 bis zum 14.04.2004 nicht begründet.
31 
Hierbei bedarf keiner Klärung, ob dem Vorhaben die von der Beklagten erlassenen Veränderungssperren entgegengehalten werden konnten, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, oder ob diese unwirksam waren. Denn der geplante Lebensmittelmarkt widersprach nicht nur den Veränderungssperren, sondern auch dem Bebauungsplan „Neuwiesenstraße, Schillerstraße und Ziegelstraße“ vom 28.06.1965, der bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ im April 2004 in Geltung war. Dieser Plan sah entlang der Neuwiesenstraße, der Ziegelstraße und der Schillerstraße eine drei Meter breite, nicht überbaubare Grundstücksfläche vor, auf der Nebenanlagen unzulässig waren und die gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten war. Nach dem Genehmigungsantrag sollten im Bereich der nicht überbaubaren Fläche entlang der Schillerstraße und der Ziegelstraße insgesamt 24 Stellplätze (Nrn. 46 - 69) errichtet werden. Das beantragte Vorhaben war somit planwidrig. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der vormalige Bebauungsplan auch nicht wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Originalniederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 28.06.1965, in der der Plan als Satzung beschlossen wurde, zur Einsicht vorgelegt. Diese Niederschrift ist auf dem Vorblatt, in dem die Tagungsordnungspunkte - unter § 246 auch der Satzungsbeschluss über den maßgeblichen Bebauungsplan - aufgelistet sind, vom damaligen Oberbürgermeister Sauer unterzeichnet; der Satzungsbeschluss selbst nimmt ausdrücklich Bezug auf den Lageplan des Stadtplanungsamtes vom 07.01.1965, der die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen enthält. Damit ist der Bebauungsplan insgesamt durch eine hierzu befugte Amtsperson ausgefertigt worden (vgl. zur Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Ausfertigung von Bebauungsplänen Urteil des Senats vom 15.12.1994 - 8 S 1948/94 - VBlBW 1995, 207). Somit bestand unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Veränderungssperren bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ kein Anspruch auf Genehmigung des konkret beantragten Lebensmittelmarktes.
II.
32 
1. Der Hilfsantrag auf Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Lebensmittelmarktes ohne die innerhalb der nicht überbaubaren Flächen liegenden Stellplätze Nrn. 46 - 69 ist zulässig. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass die Baurechtsbehörde im Zeitraum vom 30.07.2003 bis zum 14.04.2004 eine auf den genehmigungsfähigen Teil des Vorhabens beschränkte Baugenehmigung auch ohne eine dahin gehende ausdrückliche Änderung des Genehmigungsantrags und der Bauvorlagen hätte erteilen müssen. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Klägerin in diesem Falle ein Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs mit Blick auf eine rechtswidrige Versagung der Baugenehmigung zustünde.
33 
2. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist jedoch ebenfalls nicht begründet.
34 
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen. In dieser Regelung ist der Grundsatz enthalten, dass eine Baugenehmigung nur insoweit abgelehnt werden kann, als es erforderlich ist, um einen Widerspruch des Vorhabens zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu verhindern, falls eine solche Teilung objektiv möglich ist und die Identität des Vorhabens gewahrt bleibt; die Baurechtsbehörde kann die Baugenehmigung jedoch auch in diesen Fällen insgesamt versagen, wenn sich aus den Antragsunterlagen oder sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bauherr nicht beabsichtigt, nur den genehmigungsfähigen Teil seines Vorhabens zu verwirklichen (vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl.,
35 
Bd. 2, § 58 Rn. 44; Schlez, LBO, 3. Aufl., § 59 Rn. 58; vgl. auch VGH Bad.-Württbg., Urteil vom 25.3.1971 - III 498/67 -).
36 
Das ist hier der Fall. Zwar hätten die in der nicht überbaubaren Fläche liegenden Stellplätze nicht nachgewiesen werden müssen (vgl. VwV Stellplätze vom 08.12.1986 und vom 04.08.2003 - GABl. 1987, S. 3 und GABl. 2003, S. 590 - : Verkaufsstätten bis 700 qm 1 Stellplatz je 30-50 qm Verkaufsnutzfläche; Stellplatznachweis vom 09.06.2000 in den Bauvorlagen). Auch wäre es objektiv gesehen möglich gewesen, den Lebensmittelmarkt unter Wahrung seiner Identität ohne diese Stellplätze zu realisieren. Von einer entsprechenden Absicht der Klägerin musste die Baurechtsbehörde jedoch nicht ausgehen. Diese wurde zu Beginn des Baugenehmigungsverfahrens von der Baurechtsbehörde mit Schreiben vom 27.06.2000 auf die Planwidrigkeit eines Teils der Stellplätze hingewiesen und um entsprechende Änderung des Genehmigungsantrags gebeten, weil eine Befreiung insoweit nicht in Aussicht gestellt werden könne. Hierauf hat die Klägerin in der Folgezeit nicht reagiert und keine geänderten Pläne eingereicht. Aus diesem Verhalten konnte die Baurechtsbehörde schließen, dass sie auf der Realisierung des Vorhabens nach den eingereichten Bauvorlagen beharre. Dem steht nicht entgegen, dass unmittelbar nach dem oben genannten Hinweisschreiben der Baurechtsbehörde der Genehmigungsantrag zurückgestellt wurde und danach Veränderungssperren erlassen wurden, um eine Realisierung des Lebensmittelmarktes zu verhindern. Denn die von der Baurechtsbehörde angeregte Änderung des Genehmigungsantrags war in jedem Falle notwendig, um das Vorhaben im Falle der Unwirksamkeit dieser Maßnahmen realisieren zu können.
37 
Auch unabhängig von diesem Verhalten der Klägerin konnte die Baurechtsbehörde nicht davon ausgehen, dass diese den Lebensmittelmarkt auch bei einer um mehr als ein Viertel verringerten Stellplatzzahl unverändert realisieren werde. Vielmehr durfte sie angesichts des Umstandes, dass die Klägerin bereit war, in erheblichem Umfang wertvolles Bauland für Stellplätze zu „opfern“, die nach den rechtlichen Vorgaben nicht notwendig gewesen wären, annehmen, dass eine hohe Anzahl von Stellplätzen wesentlicher Bestandteil ihres Geschäftskonzeptes war (leichte Erreichbarkeit des Marktes mit Pkw).
38 
Dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11.05.2005 - Au 4 K 04.1558 - lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Die Entscheidung betrifft die Frage, ob der dortige Kläger bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Anspruch auf Verbescheidung seines Bauantrags hatte, weil ihm wegen des ganz geringfügigen Überschreitens der vorgeschriebenen Abstandsfläche eine „Abweichung“ nach Bayerischem Bauordnungsrecht hätte erteilt werden müssen bzw. ob er diesen Mangel bei entsprechendem Hinweis ohne Weiteres durch eine geringfügige Verschiebung des Standorts des Vorhabens hätte ausräumen können. Vorliegend geht es jedoch weder um die „Herstellung“ der Rechtmäßigkeit des Vorhabens durch die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung noch ist der nicht genehmigungsfähige Teil des Bauvorhabens von lediglich untergeordneter Bedeutung.
39 
Nach allem hätte die Klägerin in der Zeit vom 30.07.2003 bis zum 14.04.2004 keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt mit Ausnahme der Stellplätze Nrn. 46 bis 69 gehabt, weil sie keinen dahingehenden Genehmigungsantrag eingereicht hat.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Voraussetzungen des §§ 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG auf 70.000,-- EUR festgesetzt.
44 
Gründe
45 
Von der Festsetzung eines höheren Streitwerts gemäß Ziff. 9.1.4 des Streitwertkatalogs 2004 (700 qm Verkaufsfläche x 150,-- EUR = 105.000,-- EUR) sieht der Senat ab, weil die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr die Verpflichtung der Beklagten auf Erteilung der Baugenehmigung, sondern nur noch die Feststellung der Genehmigungsfähigkeit begehrt.
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
I.
29 
1. Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft. Sie ist auch sonst zulässig. In entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann die Klägerin von ihrem Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt auf Feststellung der Genehmigungsfähigkeit dieses Vorhabens mit Blick auf die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen übergehen, nachdem während des erstinstanzlichen Verfahrens der Bebauungsplan „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ in Kraft getreten ist, dessen Festsetzungen das Vorhaben widerspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 -, BVerwGE 61, 128; Eyermann/Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 113 RdNr. 104). Dabei kann offen bleiben, ob ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG im Hinblick auf das klageabweisende Urteil der Kammer des Verwaltungsgerichts wegen fehlenden Verschuldens von vornherein ausscheiden würde und es daher am Feststellungsinteresse fehlte („Kollegialgerichtsrichtlinie“, vgl. Eyermann/Schmidt, a.a.O., § 113 RdNr. 90 m.w.N.). Denn jedenfalls kann eine verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten wegen enteignungsgleichen Eingriffs nicht als offensichtlich aussichtslos beurteilt werden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die rechtswidrige zeitweilige Versagung einer Baugenehmigung einen solchen Entschädigungsanspruch auslösen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1994 - III ZR 27/93 -, NJW 1994, 3158; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.1998 - 3 S 990/98 -, VBlBW 1999, 97). Die Klägerin war in dem zur Überprüfung gestellten Zeitraum vom 30.07.2003 bis zum 14.04.2004 auch Eigentümerin des Baugrundstücks, so dass sie als Trägerin eines solchen Anspruchs in Betracht kommt.
30 
2. Die Berufung ist jedoch hinsichtlich des Hauptantrags auf Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Lebensmittelmarktes in der Zeit vom 30.07.2003 bis zum 14.04.2004 nicht begründet.
31 
Hierbei bedarf keiner Klärung, ob dem Vorhaben die von der Beklagten erlassenen Veränderungssperren entgegengehalten werden konnten, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, oder ob diese unwirksam waren. Denn der geplante Lebensmittelmarkt widersprach nicht nur den Veränderungssperren, sondern auch dem Bebauungsplan „Neuwiesenstraße, Schillerstraße und Ziegelstraße“ vom 28.06.1965, der bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ im April 2004 in Geltung war. Dieser Plan sah entlang der Neuwiesenstraße, der Ziegelstraße und der Schillerstraße eine drei Meter breite, nicht überbaubare Grundstücksfläche vor, auf der Nebenanlagen unzulässig waren und die gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten war. Nach dem Genehmigungsantrag sollten im Bereich der nicht überbaubaren Fläche entlang der Schillerstraße und der Ziegelstraße insgesamt 24 Stellplätze (Nrn. 46 - 69) errichtet werden. Das beantragte Vorhaben war somit planwidrig. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der vormalige Bebauungsplan auch nicht wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Originalniederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 28.06.1965, in der der Plan als Satzung beschlossen wurde, zur Einsicht vorgelegt. Diese Niederschrift ist auf dem Vorblatt, in dem die Tagungsordnungspunkte - unter § 246 auch der Satzungsbeschluss über den maßgeblichen Bebauungsplan - aufgelistet sind, vom damaligen Oberbürgermeister Sauer unterzeichnet; der Satzungsbeschluss selbst nimmt ausdrücklich Bezug auf den Lageplan des Stadtplanungsamtes vom 07.01.1965, der die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen enthält. Damit ist der Bebauungsplan insgesamt durch eine hierzu befugte Amtsperson ausgefertigt worden (vgl. zur Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Ausfertigung von Bebauungsplänen Urteil des Senats vom 15.12.1994 - 8 S 1948/94 - VBlBW 1995, 207). Somit bestand unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Veränderungssperren bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuordnung T.-Areal/F.-Sch.-Straße“ kein Anspruch auf Genehmigung des konkret beantragten Lebensmittelmarktes.
II.
32 
1. Der Hilfsantrag auf Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Lebensmittelmarktes ohne die innerhalb der nicht überbaubaren Flächen liegenden Stellplätze Nrn. 46 - 69 ist zulässig. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass die Baurechtsbehörde im Zeitraum vom 30.07.2003 bis zum 14.04.2004 eine auf den genehmigungsfähigen Teil des Vorhabens beschränkte Baugenehmigung auch ohne eine dahin gehende ausdrückliche Änderung des Genehmigungsantrags und der Bauvorlagen hätte erteilen müssen. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Klägerin in diesem Falle ein Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs mit Blick auf eine rechtswidrige Versagung der Baugenehmigung zustünde.
33 
2. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist jedoch ebenfalls nicht begründet.
34 
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen. In dieser Regelung ist der Grundsatz enthalten, dass eine Baugenehmigung nur insoweit abgelehnt werden kann, als es erforderlich ist, um einen Widerspruch des Vorhabens zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu verhindern, falls eine solche Teilung objektiv möglich ist und die Identität des Vorhabens gewahrt bleibt; die Baurechtsbehörde kann die Baugenehmigung jedoch auch in diesen Fällen insgesamt versagen, wenn sich aus den Antragsunterlagen oder sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bauherr nicht beabsichtigt, nur den genehmigungsfähigen Teil seines Vorhabens zu verwirklichen (vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl.,
35 
Bd. 2, § 58 Rn. 44; Schlez, LBO, 3. Aufl., § 59 Rn. 58; vgl. auch VGH Bad.-Württbg., Urteil vom 25.3.1971 - III 498/67 -).
36 
Das ist hier der Fall. Zwar hätten die in der nicht überbaubaren Fläche liegenden Stellplätze nicht nachgewiesen werden müssen (vgl. VwV Stellplätze vom 08.12.1986 und vom 04.08.2003 - GABl. 1987, S. 3 und GABl. 2003, S. 590 - : Verkaufsstätten bis 700 qm 1 Stellplatz je 30-50 qm Verkaufsnutzfläche; Stellplatznachweis vom 09.06.2000 in den Bauvorlagen). Auch wäre es objektiv gesehen möglich gewesen, den Lebensmittelmarkt unter Wahrung seiner Identität ohne diese Stellplätze zu realisieren. Von einer entsprechenden Absicht der Klägerin musste die Baurechtsbehörde jedoch nicht ausgehen. Diese wurde zu Beginn des Baugenehmigungsverfahrens von der Baurechtsbehörde mit Schreiben vom 27.06.2000 auf die Planwidrigkeit eines Teils der Stellplätze hingewiesen und um entsprechende Änderung des Genehmigungsantrags gebeten, weil eine Befreiung insoweit nicht in Aussicht gestellt werden könne. Hierauf hat die Klägerin in der Folgezeit nicht reagiert und keine geänderten Pläne eingereicht. Aus diesem Verhalten konnte die Baurechtsbehörde schließen, dass sie auf der Realisierung des Vorhabens nach den eingereichten Bauvorlagen beharre. Dem steht nicht entgegen, dass unmittelbar nach dem oben genannten Hinweisschreiben der Baurechtsbehörde der Genehmigungsantrag zurückgestellt wurde und danach Veränderungssperren erlassen wurden, um eine Realisierung des Lebensmittelmarktes zu verhindern. Denn die von der Baurechtsbehörde angeregte Änderung des Genehmigungsantrags war in jedem Falle notwendig, um das Vorhaben im Falle der Unwirksamkeit dieser Maßnahmen realisieren zu können.
37 
Auch unabhängig von diesem Verhalten der Klägerin konnte die Baurechtsbehörde nicht davon ausgehen, dass diese den Lebensmittelmarkt auch bei einer um mehr als ein Viertel verringerten Stellplatzzahl unverändert realisieren werde. Vielmehr durfte sie angesichts des Umstandes, dass die Klägerin bereit war, in erheblichem Umfang wertvolles Bauland für Stellplätze zu „opfern“, die nach den rechtlichen Vorgaben nicht notwendig gewesen wären, annehmen, dass eine hohe Anzahl von Stellplätzen wesentlicher Bestandteil ihres Geschäftskonzeptes war (leichte Erreichbarkeit des Marktes mit Pkw).
38 
Dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11.05.2005 - Au 4 K 04.1558 - lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Die Entscheidung betrifft die Frage, ob der dortige Kläger bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Anspruch auf Verbescheidung seines Bauantrags hatte, weil ihm wegen des ganz geringfügigen Überschreitens der vorgeschriebenen Abstandsfläche eine „Abweichung“ nach Bayerischem Bauordnungsrecht hätte erteilt werden müssen bzw. ob er diesen Mangel bei entsprechendem Hinweis ohne Weiteres durch eine geringfügige Verschiebung des Standorts des Vorhabens hätte ausräumen können. Vorliegend geht es jedoch weder um die „Herstellung“ der Rechtmäßigkeit des Vorhabens durch die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung noch ist der nicht genehmigungsfähige Teil des Bauvorhabens von lediglich untergeordneter Bedeutung.
39 
Nach allem hätte die Klägerin in der Zeit vom 30.07.2003 bis zum 14.04.2004 keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt mit Ausnahme der Stellplätze Nrn. 46 bis 69 gehabt, weil sie keinen dahingehenden Genehmigungsantrag eingereicht hat.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Voraussetzungen des §§ 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG auf 70.000,-- EUR festgesetzt.
44 
Gründe
45 
Von der Festsetzung eines höheren Streitwerts gemäß Ziff. 9.1.4 des Streitwertkatalogs 2004 (700 qm Verkaufsfläche x 150,-- EUR = 105.000,-- EUR) sieht der Senat ab, weil die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr die Verpflichtung der Beklagten auf Erteilung der Baugenehmigung, sondern nur noch die Feststellung der Genehmigungsfähigkeit begehrt.
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. April 2004 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Wohngebäude in Rostock, A.-ring. Es handelt sich um sechsstöckige Flachdachgebäude. Unter dem 26.02.2001 erteilte der Beklagte die Genehmigung zur Sanierung und Modernisierung sowie Herstellung von zwei Aufzugsanlagen und Änderung von Grundrissen in 15 Wohneinheiten. Der Hinweis Nr. 1 lautet: "Die Farbgestaltung ist mit dem Amt für Stadtplanung abzustimmen".

2

Im Rahmen der Modernisierungsmaßnahmen im Jahre 2001 wurden vor diesen Gebäuden gläserne Aufzugsschächte angebracht. Auf deren rundgewölbtem Dach wurde jeweils eine Skulptur aufgesetzt, die jeweils eine Höhe von etwa 2,9 m hat. Sie stellen einen Dreizack dar, wie ihn üblicherweise figürliche Gestalten des Meeresgottes Neptun tragen.

3

Für diese Skulpturen beantragte die Klägerin, die in ihrem Firmennamen das Wort "Neptun" trägt, mit Schreiben vom 17.10.2001 die baurechtliche Genehmigung in Form eine Nachtrags. Zugleich wurde eine farbliche Gestaltung der Fassade dargestellt.

4

Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 19.02.2002 ab. Zur Begründung führte er aus: Das Grundstück liege nicht im Bereich eines Bebauungsplans, jedoch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die nähere Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet. Die beantragte Werbeanlage bestehe aus zwei Stück je 2,903 m hohen Metallelementen, die als Neptun-Dreizack ausgebildet seien. Dieses Symbol sei auch Bestandteil des Firmenlogos der Klägerin. Die Werbung sei als Werbeanlage an der Stätte der Leistung zu beurteilen. Die Art der Nutzung sei planungsrechtlich zulässig. Die Anlagen überragten aber die in der näheren Umgebung vorhandene Bebauung um ca. 1,0 m. Die städtebauliche Wirkung sei mit der einer Dachwerbeanlage vergleichbar, für die es in der näheren Umgebung keine vergleichbaren Anlagen gäbe. Die Anlage überschreite daher das Maß der baulichen Nutzung. Sie füge sich nicht in die vorhandene Bebauung ein und beeinträchtige das Ortsbild.

5

Als Nebenanlage müssten sich Werbeanlagen als ein mögliches Element der Gliederung der Fassade unterordnend einfügen. Die Anlagen wirkten aber in störender Weise mit ihrer Größe und dem Ort der Anbringung auf die vorhandene architektonische Gliederung der Fassade des Gebäudes. Sie fügten sich nicht in die Maßstäblichkeit der vorhandenen Architektur ein. Sie seien so auffallend in ihrer Wirkung, dass sie rücksichtlos eingeordnet werden müssten und verunstaltend auf die Umgebung wirkten. Eine nichtgewollte Vorbildwirkung sei nicht auszuschließen.

6

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27.03.2002 zurückwies. Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 05.04.2002 zugestellt.

7

Bereits am 25.02.2002 hatte der Beklagte eine Ordnungsverfügung erlassen, durch die die Klägerin aufgefordert wurde, die bereits errichteten zwei Werbeanlagen bis zum 28.03.2002 abzubauen; es wurde außerdem ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt: Es handele sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben, das nicht genehmigungsfähig sei.

8

Mit Bescheid vom 01.03.2002 erhob der Beklagte für das ordnungsbehördliche Verfahren Gebühren in Höhe von 55,00 Euro. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, gegen die Ablehnung des Bauantrags habe sie Widerspruch eingelegt. Somit sei für sie der Sachverhalt noch nicht als abgeschlossen zu bewerten.

9

Am 06.05.2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie machte geltend:

10

Sie habe den Dreizack ohne Baugenehmigung errichten dürfen, da es eine genehmigungsfreie Skulptur darstelle oder einer Antennenanlage gleichzustellen sei. Es handele sich nicht um eine Werbeanlage. Die Dreizacke stellten ein gestalterisches maritimes Element dar. Der Dreizack stelle nur ein Element des Firmenlogos dar. Sie habe auch einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Die Dreizacke wirkten insbesondere nicht verunstaltend, da sie in Größe, Form und Farbe auf das Haus abgestimmt seien.

11

Die Klägerin hat beantragt,

12

die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 25.02.2002, den Gebührenbescheid vom 01.03.2002 und den ablehnenden Baugenehmigungsbescheid vom 19.02.2002 sowie den Widerspruchsbescheid vom 27.03.2002 aufzuheben,

13

hilfsweise,

14

den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen,

15

weiter hilfsweise,

16

festzustellen, dass das Vorhaben baugenehmigungsfrei ist.

17

Der Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide.

20

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 29.04.2004 den Gebührenbescheid vom 01.03.2002 aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei den Dreizacken auf den Dächern der Aufzugstürme A.-ring um baugenehmigungsfreie Anlagen handelt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus:

21

Die Klage gegen die Beseitigungsverfügung sei unzulässig, da das erforderliche Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden sei.

22

Der Gebührenbescheid sei rechtswidrig, da die Beseitigungsverfügung rechtswidrig gewesen sei, denn die Errichtung der Dreizacke verstoße nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Zwar sei die rechtswidrige Beseitigungsverfügung bestandskräftig geworden; eine Verwaltungsgebühr könne jedoch nur für einen Bescheid erhoben werden, der rechtmäßig ergangen sei.

23

Die Errichtung der Dreizacke bedürfe keiner Baugenehmigung. Es handele sich um eine Skulptur, nicht um eine Werbeanlage. Skulpturen seien bis zur Höhe von 4 m baugenehmigungsfrei.

24

Gegen dieses dem Beklagten am 05.05.2004 zugestellten Urteil hat er - der Beklagte - den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 23.02.2006 entsprochen hat. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten am 02.03.2006 zugestellt.

25

Die Berufung hat der Beklagte am Montag, den 03.04.2006 wie folgt begründet: Die Feststellung, das Vorhaben sei baugenehmigungsfrei, sei rechtlich fehlerhaft. Der Dreizack sei eine Werbeanlage. Er stelle eine Verbindung zu dem Dreizack her, den die Klägerin an ihrem Geschäftssitz in der X.-straße angebracht habe. Der Dreizack weise darauf hin, dass sie in den Gebäuden A.-ring Mietwohnungen vorhalte. Dies bestätige auch der Umstand, dass der Dreizack beleuchtet werden könne. Der Dreizack sei von der Klägerin bewußt als Abgrenzungsmerkmal gewählt worden. Da es sich um eine Werbeanlage handele, könne sie nicht zugleich eine Skulptur im Sinne der Baufreistellungsvorschriften darstellen. Soweit es auf die Höhe der Anlage von 4 m ankomme, sei sie von der Geländeoberfläche aus zu messen. Daher überschreite die Werbeanlage die maßgebende Höhengrenze.

26

Der Gebührenbescheid sei ebenfalls rechtmäßig, da die Beseitigungsverfügung rechtmäßig ergangen sei. Die Werbeanlage sei nicht genehmigungsfrei. Die genannten Gebäude seien nicht Stätte der Leistung. Die Klägerin habe vielmehr ausweislich ihres Briefkopfes das Sekretariat, die Prokuristin, die Abteilung für die Betriebskosten, die Mietbuchhaltung, die Kasse und die Versicherung etc. in der Liegenschaft X.-straße.

27

Die Klage auf Feststellung der Baugenehmigungsfreiheit sei in Hinblick auf § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Soweit die Klage auf Erteilung der Baugenehmigung durch das Verwaltungsgericht abgelehnt worden sei, treffe dies zu, jedoch deswegen, weil das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei.

28

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,

29

das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29.04.2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.

30

Die Klägerin beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

34

1. Gegenstand des Verfahrens ist allein der den Beklagten beschwerende Ausspruch des Urteils des Verwaltungsgerichts. Da die Klägerin keine (Anschluss)Berufung eingelegt hat, ist das Urteil, soweit es sie beschwert, rechtskräftig. Mithin steht ausschließlich zur Beurteilung, ob die zwei Dreizacke baugenehmigungsfrei sind und ob der Gebührenbescheid vom 01.03.2002 rechtmäßig ist.

35

2.a) Der Antrag auf Feststellung der Genehmigungsfreiheit ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht ihm nicht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen, wonach eine Feststellungsklage unzulässig ist, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Das darin zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsprinzip gilt nur dann, wenn durch die Gestaltungs- oder Leistungsklage Rechtsschutz in zumindest gleichem Umfang und mit gleicher Effektivität erreicht würde. Dies ist nicht der Fall, wenn der Kläger die beabsichtigte Handlung als erlaubnisfrei ansieht und deshalb in erster Linie auf dem Standpunkt steht, keiner Genehmigung zu bedürfen und sie auch nicht beantragen zu wollen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage § 43 Rn. 29 mwN.). So liegt der Fall hier.

36

b) Die Genehmigungspflichtigkeit der beiden Dreizacke ergibt sich bereits daraus, dass sie als Bestandteil des einheitlich zu beurteilenden Vorhabens der Sanierung und Modernisierung der Gebäude A.-ring anzusehen sind. Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein einheitliches Vorhaben handelt, das Gegenstand einer einheitlichen Genehmigung ist, und das somit einer isolierten Beurteilung die Genehmigungsfähigkeit entzogen ist, ist, ob der Bauherr ein einheitliches Vorhaben durchführen wollte (vgl. BVerwG, U. v. 04.07.1980 - IV C 99.77 - NJW 1981, 776). Die Anbringung der Dreizacke ist danach Teil des insgesamt genehmigungspflichtigen Vorhabens zum Umbau und Modernisierung der Gebäude. Sie sind Gegenstand des von der Klägerin als Nachtrag bezeichneten Antrags vom 17.10.2001; er ergänzt die Genehmigung vom 26.02.2001. Gegenstand des Nachtrags ist auch die Farbgestaltung. Die Darstellung der Farbgestaltung erfolgte in Erfüllung des Hinweises Nr. 1 der Baugenehmigung, wonach dieser Punkt mit dem Stadtplanungsamt abzustimmen war. Die Klägerin sieht nach eigenem Vortrag die Dreizacke als Teil der Gestaltung der Gebäude an. Aus alledem folgt, dass die Klägerin die Dreizacke nicht als eigenständiges Vorhaben behandelt hat.

37

3. Der angefochtene Gebührenbescheid erweist sich als rechtmäßig.

38

Maßgebend ist das Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungskostengesetz - VwKostG M-V) vom 04.10.1991 - GVOBl. M-V S. 366, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2001 - GVOBl. M-V S. 438. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 VwKostG M-V sind Verwaltungsgebühren die Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (Amtshandlung) der Behörden des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung beliehenen Personen. Nach § 11 Abs. 1 VwKostG M-V entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

39

a) Als "Amtshandlung" kommt hier allein der Bescheid des Beklagten vom 25.02.2002 in Betracht. Sollen an eine Handlung einer Behörde für den Betroffenen belastende Wirkungen wie z.B. die Erhebung einer Gebühr geknüpft werden, so ist dies nur zulässig, wenn die behördliche Handlung wirksam ist. Ist die Amtshandlung, an die eine Gebührenregelung anknüpfen soll, ein Verwaltungsakt, so muss dieser wirksam sein. An der Wirksamkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsakts fehlt es nicht bei bloßer Rechtswidrigkeit, sondern nur dann wenn er nichtig ist. Die Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes hat zur Folge, dass dieser weder für die Behörde noch für den Betroffenen oder Dritte Rechtswirkungen hat und daher von niemandem befolgt oder beachtet werden muss bzw. darf sowie nicht vollzogen werden kann und darf, auch wenn die Nichtigkeit noch nicht verbindlich festgestellt (§ 44 Abs. 5 VwVfG M-V oder § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO) oder er noch nicht aufgehoben worden ist. Hat die Verfügung keine Rechtswirkungen, so liegt keine "Amtshandlung" vor, die Anlass für eine Gebührenforderung geben könnte (VGH Mannheim, U. v. 19.05.2003 - 10 S 619/03 zit. nach juris). Die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung für einen - bestandskräftigen - Bescheid ist somit nicht von dessen Rechtmäßigkeit abhängig (OVG Münster, B. v. 24.08.2005 - 9 A 1857/03 - NWVBl 2006, 192, zit. nach juris).

40

b) Danach erweist sich der angefochtene Gebührenbescheid als rechtmäßig. Nach dem angefochtenen Urteil ist die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 25.02.2002 bestandskräftig geworden, da die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen worden ist und der Kläger keine Berufung eingelegt hat.

41

Gesichtspunkte dafür, dass der Bescheid nichtig ist, sind nicht erkennbar. In Betracht kommt allein der Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 1 VwVfG M-V. Danach ist ein Verwaltungsakt dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Mangel leidet, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Solche Mängel sind nicht erkennbar. Soweit in diesem Zusammenhang das Verwaltungsgericht insbesondere darauf abstellt, es handele sich bei den streitbefangenen Dreizacken um Skulpturen, nicht um Werbeanlagen, ist dieser Ausgangspunkt unzutreffend. Im Übrigen wäre die abweichende Beurteilung des Beklagten jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig; durch die Beseitigungsverfügung würde die Klägerin auch nicht schwerwiegend betroffen werden. Dazu ist im Einzelnen auszuführen:

42

aa) Die Anbringung der Dreizacke ist nach dem oben Ausgeführten formell baurechtswidrig. Sie sind nicht Gegenstand der genehmigten Bauvorlagen.

43

bb) Als Werbeanlagen sind sie auch materiell baurechtswidrig, einen Gesichtspunkt, auf den der Beklagte in seiner Verfügung auch abgestellt hat.

44

Nach § 53 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO MV a.F.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 468, ber. S. 612), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2001 (GVOBl. M-V S. 60) sind Anlagen in der Außenwerbung (Werbeanlagen) alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Beschriftungen und Bemalungen. Diese Definition ist ausweislich ihres Klammerzusatzes als Legaldefinition für den Anwendungsbereich der Landesbauordnung insgesamt zu verstehen. § 10 Abs. 1 der Landesbauordnung in der Fassung durch Gesetz vom 18.04.2006 (GVOBl. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.05.2006 (GVOBl. S. 193) - LBauO n.F. - enthält im übrigen die gleiche Definition.

45

Maßgeblich für den hinweisenden, werbenden Charakter sind Funktion und Zweckbestimmung der Einrichtung. Es kommt nicht darauf an, wie eine Anlage oder Einrichtung - so z. B. die vorliegende Skulptur auf den Gebäuden - für sich genommen zu beurteilen ist. Eine solche Prüfung wäre unvollständig und könnte zu unzutreffenden Ergebnissen führen (vgl. OVG Münster, B. v. 18.05.1998 - 11 A 5482/97 - BauR 1998, 1230 = BRS 60 Nr. 129; zum Begriff der Einrichtung im Gegensatz zur baulichen Anlage OVG Koblenz, U. v. 22.01.2003 8 A 11286/02 BRS 66 Nr. 149). Maßgebend ist, ob unter den gegebenen Umständen der Anlage eine Werbe- und Hinweisfunktion dahingehend zukommt, dass sich in den Häusern Mietwohnungen befinden. Dabei ist darauf abzustellen, ob dies von der Bevölkerung dementsprechend verstanden wird. Es spielt keine Rolle, ob die Klägerin subjektiv nur eine Gestaltung der Gebäude und keine Werbewirkung will (vgl. OVG Münster, B. v. 18.05.1998 - 11 A 5482/97 - BauR 1998, 1230 = BRS 60 Nr. 129).

46

Bei der Beurteilung eines abstrakten Zeichens kommt es darauf an, ob dieses so in der Bevölkerung insgesamt oder der der näheren Umgebung bekannt ist, dass es mit einer Firma verbunden wird. Die Hinweisfunktion tritt objektiv auch dann auf, wenn das Symbol als ein solcher Zeichenträger nicht gewertet werden kann, die äußeren Umstände aber darauf hinweisen, dass auf eine - der allgemeinen Bevölkerung unbekannte - Firma verwiesen wird. Die Form der Werbung ist dabei unerheblich. Es kann sich auch um Ornamente, Symbole oder Plastiken handeln (Lechner in Simon, BayBO Art. 2 Rn. 138). Auf die von den Beteiligten geführte Auseinandersetzung von Werbeanlage und Skulptur oder Kunstwerk am Bau kommt es daher hier nicht an. Entgegen der Ansicht der Beteiligten kommt es auch deswegen im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob einer der anderen Tatbestände des § 61 LBauO M-V n.F. bzw. § 65 Abs. 1 LBau M-V a.F. in Betracht kommen. Zum einen ergibt sich aus der Legaldefinition der Werbeanlage in § 53 Abs. 1 LBauO a.F./§ 10 Abs. 1 LBauO n.F., dass auch im Rahmen der die Genehmigungspflicht regelnden Vorschriften das dort vorgesehene Begriffsverständnis zu Grunde zu legen ist. Die Tatbestände der Verfahrens- bzw. Baugenehmigungsfreistellung stehen zum anderen in der Weise nebeneinander, dass diejenigen Anlagen, die grundsätzlich baugenehmigungspflichtig sind und nicht von den genannten Befreiungsvorschriften erfasst sind, auch dann der Genehmigungspflicht unterliegen, wenn sie zugleich einen anderen Tatbestand der genannten Normen erfüllen. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschriften: Der Gesetzgeber hat hinsichtlich Werbeanlagen das Bedürfnis für eine präventive Kontrolle in Hinblick auf die bauplanungs- und bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Vorschriften für entbehrlich angesehen, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das bedeutet, dass in allen übrigen Fällen von dem Bedürfnis einer präventiven Kontrolle auszugehen ist.

47

Unerheblich ist schließlich, ob es sich um Werbung an der Stätte der Leistung oder Fremdwerbung handelt (vgl. Lechner a.a.O.).

48

Danach ist es jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig, hier von Werbeanlagen auszugehen. Dies ergibt sich daraus, dass die hier gewählte Gestaltung für ein Gebäude, das erkennbar dem Mietwohnungsbau dient oder aus Eigentumswohnungen besteht, ungewöhnlich ist. Dies gilt umso mehr, als über beiden Aufzugsschächten die Skulptur angebracht ist. Die Hinweise der Klägerin auf ähnliche Gestaltungen können auch dahin gewertet werden, dass der unbefangene Betrachter derartige Zeichen in solchem Zusammenhang als Firmenlogos wertet. Als einzelne Elemente vermitteln sie nicht den Eindruck einer geschlossenen ästhetischen Gestaltung. Sie fallen vielmehr durch Gestaltung und Anbringungsort aus dem Gestaltungskonzept heraus: Es ist von deutlichen Linien und kubischen Formen geprägt. Hinzu kommt, dass die Dreizacke die Gebäudehöhen überragen, während die Gestaltung ansonsten auf eine einheitliche horizontale Linie ausgerichtet ist. Zudem ist der Dreizack ein hervorgehobener wesentlicher Teil des Firmenlogos der Klägerin.

49

Die Werbeanlagen sind bauordnungsrechtlich unzulässig. Nach § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F. sind in Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen; die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden. In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden. § 53 Abs. 4 S. 1 LBauO M-V a.F. bestimmte inhaltlich übereinstimmend: In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten und Dorfgebieten sind nur zulässig 1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung; dabei darf in reinen Wohngebieten nur mit Hinweisschildern geworben werden; und 2. Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen, wobei die jeweils freie Fläche dieser Anlage auch für andere Werbung verwendet werden darf.

50

Die Werbeanlagen befinden sich nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten in einem allgemeinen Wohngebiet. Das Gebäude ist nicht Stätte der Leistung in diesem Sinne. Stätte der Leistung im Sinne des § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F. ist bei der Vermietung von Wohnraum der Ort, an dem regelmäßig die Mietverträge abgeschlossen werden. Bei gewerbsmäßiger Vermietung ist dies der Geschäftssitz des Vermieters (zum Folgenden auch OVG Weimar, U. v. 11.11.2003 - 1 KO 271/01 - BauR 2004, 1932 = BRS 66 Nr. 154). Dies ergibt sich aus Folgendem:

51

§ 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F. liegt die Intention zugrunde, dass die in der Vorschrift genannten Gebiete weitgehend von Werbeanlagen frei gehalten werden sollen. Werbeanlagen sollen nur dort zulässig sein, wo in den aufgeführten Gebieten zulässigerweise eine Leistung angeboten wird. Damit begrenzt § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F. die Zulässigkeit von Werbeanlagen in Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten in unmittelbarem Bezug auf die in diesen Baugebieten planungsrechtlich zulässige, vor allem gewerbliche Nutzung. Gewerbliche Betätigung ist in diesen Baugebieten indes nur eingeschränkt bzw. ausnahmsweise zulässig. Der Begriff "Stätte der Leistung" in § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F. ist demnach, da er nur eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Werbung in den in der Vorschrift genannten Gebieten ermöglichen soll, eng auszulegen. Die Auslegung hat streng am Wortsinn zu erfolgen. Sie ergibt, dass "Stätte der Leistung" der Ort ist, an dem die Leistung erbracht wird, für die geworben wird. Derjenige, der etwa in einem allgemeinen Wohngebiet - ausnahmsweise - gewerblich tätig ist, soll an dem Ort, an der die gewerbliche Tätigkeit stattfindet, werben können, nicht aber auf einem allein Wohnzwecken dienenden Grundstück für eine an einem anderen Ort ausgeübte gewerbliche Betätigung. Abzustellen ist mithin auf die Tätigkeit, die der Werbung Treibende ausübt und nicht auf das Produkt, für das er wirbt. Hielte man eine Werbung am Ort der "Belegenheit" des Produkts unabhängig davon für zulässig, ob der Werbetreibende dort auch seiner gewerblichen Tätigkeit nachgeht, hätte dies beispielsweise zur Folge, dass ein Makler vor jedem der betreuten Objekte Werbung treiben könnte. Dies widerspräche dem dargelegten Sinn und Zweck des § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F.

52

cc) Die Werbeanlagen sind auch bauplanungsrechtlich unzulässig. Es handelt sich um eine Anlage nach § 29 S. 1 BauGB. Ob eine Anlage geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen, ist auf der Grundlage einer das einzelne Objekt verallgemeinernden Betrachtungsweise zu beantworten. Städtebauliche Relevanz besteht dann, wenn die Anlage - auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung - Belange erfaßt oder berührt, welche im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und 6 BauGB auch städtebauliche Betrachtung und Ordnung verlangen. Hierzu zählt auch das Ortsbild der Gemeinde (vgl. §§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4, 34 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. BauGB). Für das Ortsbild ist in aller Regel auch eine Außenwerbung relevant. Ihr eigentliches Ziel ist es gerade, Aufmerksamkeit auf sich zu lenken; in diesem Sinne muss sie im vorhandenen Ortsbild gerade "auffallend" wirken (BVerwG, U. v. 03.12.1992 - 4 C 27/91-, BRS 54 Nr. 126).

53

So liegt der Fall auch hier. Planungsrechtliche Relevanz ergibt sich daraus, dass die Anlage in einem allgemeinen Wohngebiet errichtet worden ist. Jedenfalls hier löst eine Massierung derartiger Anlagen ein Regelungsbedürfnis durch Bauleitplanung aus.

54

Bei den Werbeanlagen handelt es sich um keine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Ihnen fehlt insoweit die notwendige Unterordnung zum Gebäude. Eine Werbeanlage, welche aber keine Nebenanlage darstellt, stellt bauplanerisch eine eigenständige Hauptnutzung dar, wobei sie den Charakter als bauplanerisch selbständig zu beurteilende Hauptnutzung auch nicht dadurch verliert, dass sie mit einer anderen Anlage bautechnisch verbunden ist. Vielmehr bleiben beide Nutzungen (Werbeanlage wie Mietwohngebäude) Hauptnutzungen. Jede dieser beiden Hauptnutzungen besitzt unabhängig von der konkreten bautechnischen Gestaltung ihre eigene städtebaurechtliche Bedeutung und ist daher bauplanungsrechtlich selbständig zu beurteilen (vgl. BVerwG, U. v. 03.12.1992 - 4 C 27/91-, BVerwGE 91, 234 = BRS 54 Nr. 126).

55

In diesem Sinne kann eine Werbeanlage, wenn sie bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB ist, als Fremdwerbung im Sinne der Art der baulichen Nutzung im System des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verb. mit §§ 2 ff. BauNVO bauplanungsrechtlich zugeordnet werden. Die Werbeanlage, welche als Außenwerbung der Fremdwerbung zu dienen bestimmt ist, kann daher als ein Fall gewerblicher Nutzung über bauplanerische Festsetzungen nach §§ 2 ff. BauNVO entweder zugelassen oder ausgeschlossen werden. Ist in dem Baugebiet eine gewerbliche Nutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig, so gilt dies auch für die Außenwerbung als Fremdwerbung. Ob die Werbeanlage als bauliche Anlage in ihrer konkreten Gestaltung einen bestimmten Umfang besitzt, bestimmte "optische" und damit werbewirksame Aufmerksamkeit auf sich zieht oder bautechnisch letztlich geringfügig ist, berührt den Charakter der Anlage als selbständig zu beurteilende Hauptnutzung nicht (BVerwG, U. v. 03.12.1992 - 4 C 27/91-, BRS 54 Nr. 126).

56

Nach der übereinstimmenden Beurteilung der Beteiligten handelt es sich im vorliegenden Fall um einen unbeplanten Innenbereich, der nach § 34 Abs. 2 BauGB als allgemeines Wohngebiet zu beurteilen ist. Hier ist gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO eine derartige gewerbliche Nutzung nicht zulässig. Sie kann auch nicht ausnahmsweise gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB gegeben sind, sind nicht erkennbar. Die Anlagen sind daher - entgegen der Beurteilung des Beklagten in dem Widerspruchsbescheid - nach Art und Nutzung planerisch unzulässig.

57

c) Soweit die Klägerin auf andere Skulpturen mit Dreizack abstellt, ist dies im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da u.a. frei stehende Kunstwerke einer eigenständigen baurechtlichen Beurteilung bedürfen.

58

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

59

Die Revision ist nicht zuzulassen; Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich, da es wesentlich um die Auslegung von Landesrecht geht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Oktober 2010 - 5 K 1991/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30.08.2010 zur Errichtung eines „Anbaus von Garagen mit PV-Anlage“ anzuordnen. Die Baugenehmigung verletzt auch nach Auffassung des Senats nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine Rechte des Antragstellers. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht gehe von falschen Sachverhaltsvoraussetzungen aus. Es bemesse die Begründetheit des Antrags ausschließlich daran, dass es sich um eine Garage handle, obwohl nach objektiven Kriterien von der Errichtung einer Werkstatt auszugehen sei. Für die Annahme einer Werkstatt sprächen, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen bereits ausreichend Garagen vorhanden seien, der Beigeladene Kraftfahrzeugmechaniker sei und schon bisher auf dem Grundstück Fahrzeuge repariere, sowie die Dimension der Garage mit drei überdimensionierten Einfahrten. Wenn das Bauvorhaben richtigerweise daran bemessen werde, was tatsächlich errichtet werde, seien unzumutbare Immissionen durch den erheblichen An- und Abfahrtverkehr und durch den Werkstattbetrieb zu erwarten. Diese Rüge greift nicht durch.
Die vom Antragsteller befürchtete Nutzung der Garagen zu Reparatur- und Restaurierungszwecken und zur Durchführung von Reifenwechseln ist nicht Gegenstand der Baugenehmigung, um deren sofortige Vollziehung es im vorliegenden Verfahren geht. Selbst wenn der Beigeladene in Wahrheit eine andere als die genehmigte Nutzung des Gebäudes als Garagen anstreben sollte, wäre dies im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, weil solche Absichten jedenfalls in der Baugenehmigung keinen Niederschlag gefunden haben. Die Baugenehmigung lässt einen Werkstattbetrieb eindeutig nicht zu. Raum für eine erweiterte Interpretation der Baugenehmigung, der solche Nutzungsmöglichkeiten offen ließe, besteht nicht. Weder der Genehmigungsbescheid selbst oder die ihm beigefügten Nebenbestimmungen noch die genehmigten Bauvorlagen enthalten Hinweise darauf, dass die Baubehörde mit der Genehmigung auch eine Nutzung der Garage als Werkstatt ermöglichen wollte oder objektiv zugelassen hat. Diese hat im Rahmen der Abweisung der Einwendungen des Antragstellers vielmehr zusätzlich und ausdrücklich klargestellt, dass zur Entscheidung lediglich der Neubau von privat genutzten Garagen mit einer “PV-Anlage“ stehe. Die Befürchtung des Antragstellers, der Beigeladene werde das genehmigte Gebäude entgegen dem genehmigten Nutzungszweck gleichwohl als Werkstatt benutzen, kann im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Gegen eine Nutzungsänderung, die seine (Nachbar-)Rechte verletzt, könnte der Antragsteller jedoch gegebenenfalls ebenso (vorläufigen) Rechtsschutz einfordern.
Das Bauvorhaben verstößt auch nicht zu Lasten des Antragstellers gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 LBO über die erforderliche Abstandsflächentiefe. Der Antragsteller führt insoweit aus, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem - nicht in seinem Eigentum stehenden - Grundstück Flst.Nr. ... nicht einhalte. Er macht sinngemäß geltend, darin liege ein Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift, auf den er sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch berufen könne, selbst wenn er subjektiv von dem Verstoß nicht betroffen sei, da die Vorschrift jedenfalls auch dem Schutz seiner Interessen diene. Hierzu reiche es aus, wenn gegen eine Vorschrift verstoßen werde, die dem Nachbarschutz diene. Auf eine spürbare tatsächliche Beeinträchtigung komme es in diesem Fall nicht an.
Diesem Vorbringen liegt ein unzutreffendes Verständnis des dogmatischen Gehalts nachbarschützender Vorschriften und insbesondere des Umfangs der nachbarschützenden Wirkung des § 5 LBO zugrunde. Es trifft zwar, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung bereits hingewiesen hat, zu, dass ein Nachbar bereits dann im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt ist, wenn die einem Dritten erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinen Schutz bezwecken, ohne dass es hierfür auf tatsächlicher Ebene noch einer konkreten Beeinträchtigung bedürfte. Der Antragssteller verkennt mit seiner Argumentation jedoch, dass dies nur für denjenigen gilt, zu dessen Lasten die nachbarschützende Vorschrift verletzt wird. Die nachbarschützende Wirkung der Abstandsvorschrift erstreckt sich aber nur auf die jeweils an die Abstandsfläche des Bauvorhabens angrenzenden Grundstücke und auf alle Nachbarn, deren Grundstücke dem Bauvorhaben gegenüberliegen (vgl. hierzu Sauter, LBO für Baden-Württemberg, Stand Juli 2009, § 5 RdNr. 7). Der Antragsteller kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem Grundstück Flst.Nr. ..., also gegenüber einem fremden Grundstück nicht einhält. Dass die Abstandsflächentiefe auf der seinem Grundstück zugewandten Gebäudeseite nicht eingehalten wäre, macht der Antragsteller selbst nicht geltend.
II.
Der Antragsteller trägt als Beschwerdeführer die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Beschwerde (§ 154 Abs. 2 VwGO). Insoweit sind ihm nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat. Der Senat gibt damit seine - mit der Rechtsprechung der anderen Baurechtssenate des beschließenden Gerichtshofs übereinstimmende - bisherige Praxis, die einem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten ungeachtet dessen aufzuerlegen, ob der Bauherr einen Sachantrag gestellt oder den Prozess wesentlich gefördert hat (Senatsbeschluss vom 01.09.1997 - 8 S 1958/97 - VBlBW 1998, 57 m.w.N.), nach Abstimmung mit den anderen Baurechtssenaten auf.
Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Der Billigkeit entspricht die Auferlegung von Kosten eines Beigeladenen im Regelfall nur dann, wenn er i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat. Für einen notwendig Beigeladenen gilt grundsätzlich nichts Anderes, auch nicht im Baunachbarstreit. Das folgt aus dem systematischen Zusammenhang des § 162 Abs. 3 VwGO mit § 154 Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1987 - 6 C 55.83 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 21) und allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts, die sich am Maß der Beteiligung orientieren (Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 162 Rn. 92, 93 m.w.N. aus Rspr. und Lit.). § 162 Abs. 3 VwGO unterscheidet zudem nicht zwischen einfacher und notwendiger Beiladung. Auch stellen weder diese Vorschrift noch § 154 Abs. 3 VwGO auf die materiell-rechtliche Betroffenheit oder die Zwangsläufigkeit der prozessualen Beteiligung des Beigeladenen ab; vielmehr knüpft § 154 Abs. 3 VwGO an das konkrete prozessuale Verhalten des Beigeladenen an (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 96 m.w.N.). Demzufolge können die Gesichtspunkte, dass der Bauherr im Anfechtungsprozess eines Nachbarn zwangsläufig in eine gerichtliche Auseinandersetzung über die ihm erteilte Baugenehmigung gezogen wird und dass es sich dabei „im Grunde“ nur um eine Streitigkeit zwischen ihm und dem Nachbarn handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 01.09.1997, a.a.O.; im Anschluss ebenso bei notwendig beigeladenen Asylbewerbern BayVGH, Beschluss vom 08.11.1999 - 27 ZB 99.32026 - NVwZ-RR 2000, 333 jeweils m.w.N.), für sich genommen keine Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO rechtfertigen. Abgesehen davon stellen sie auch keine Besonderheit gerade des Baunachbarstreits dar. Allerdings setzt eine Billigkeitsentscheidung einen Sachantrag i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO auch nicht voraus (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Auflage § 162 Rn. 17 m.w.N.). Sie kommt auch ohne solchen Antrag in Betracht, etwa wenn der Beigeladene das Verfahren wesentlich gefördert hat oder ein anderer Billigkeitsgrund vorliegt (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 93 und 95 ff. m.w.N.). Umgekehrt kann sie trotz eigener Antragstellung auch ausscheiden, etwa bei unnötiger vorbeugender Rechtsverteidigung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.06.1995 - 4 B 126.95 - NJW 1995, 2867 und vom 31.10.2000 - 4 KSt 2.00, 4 B 65.00 - NVwZ-RR 2001, 276), wenn in einem Schriftsatz ohne Begründung nur die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1993 - 4 C 16.92 - juris) oder wenn mit einem Sachantrag ausnahmsweise kein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einhergeht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - NVwZ-RR 2002, 786).
Ausgehend davon ist hier eine Billigkeitsentscheidung i. S. des § 162 Abs. 3 VwGO gerechtfertigt, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde ein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat und kein Sachverhalt vorliegt, der einer Billigkeitsentscheidung gleichwohl entgegensteht.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.