Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 29. Juni 2007 - 3 L 368/04
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. April 2004 geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Wohngebäude in Rostock, A.-ring. Es handelt sich um sechsstöckige Flachdachgebäude. Unter dem 26.02.2001 erteilte der Beklagte die Genehmigung zur Sanierung und Modernisierung sowie Herstellung von zwei Aufzugsanlagen und Änderung von Grundrissen in 15 Wohneinheiten. Der Hinweis Nr. 1 lautet: "Die Farbgestaltung ist mit dem Amt für Stadtplanung abzustimmen".
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Im Rahmen der Modernisierungsmaßnahmen im Jahre 2001 wurden vor diesen Gebäuden gläserne Aufzugsschächte angebracht. Auf deren rundgewölbtem Dach wurde jeweils eine Skulptur aufgesetzt, die jeweils eine Höhe von etwa 2,9 m hat. Sie stellen einen Dreizack dar, wie ihn üblicherweise figürliche Gestalten des Meeresgottes Neptun tragen.
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Für diese Skulpturen beantragte die Klägerin, die in ihrem Firmennamen das Wort "Neptun" trägt, mit Schreiben vom 17.10.2001 die baurechtliche Genehmigung in Form eine Nachtrags. Zugleich wurde eine farbliche Gestaltung der Fassade dargestellt.
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Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 19.02.2002 ab. Zur Begründung führte er aus: Das Grundstück liege nicht im Bereich eines Bebauungsplans, jedoch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die nähere Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet. Die beantragte Werbeanlage bestehe aus zwei Stück je 2,903 m hohen Metallelementen, die als Neptun-Dreizack ausgebildet seien. Dieses Symbol sei auch Bestandteil des Firmenlogos der Klägerin. Die Werbung sei als Werbeanlage an der Stätte der Leistung zu beurteilen. Die Art der Nutzung sei planungsrechtlich zulässig. Die Anlagen überragten aber die in der näheren Umgebung vorhandene Bebauung um ca. 1,0 m. Die städtebauliche Wirkung sei mit der einer Dachwerbeanlage vergleichbar, für die es in der näheren Umgebung keine vergleichbaren Anlagen gäbe. Die Anlage überschreite daher das Maß der baulichen Nutzung. Sie füge sich nicht in die vorhandene Bebauung ein und beeinträchtige das Ortsbild.
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Als Nebenanlage müssten sich Werbeanlagen als ein mögliches Element der Gliederung der Fassade unterordnend einfügen. Die Anlagen wirkten aber in störender Weise mit ihrer Größe und dem Ort der Anbringung auf die vorhandene architektonische Gliederung der Fassade des Gebäudes. Sie fügten sich nicht in die Maßstäblichkeit der vorhandenen Architektur ein. Sie seien so auffallend in ihrer Wirkung, dass sie rücksichtlos eingeordnet werden müssten und verunstaltend auf die Umgebung wirkten. Eine nichtgewollte Vorbildwirkung sei nicht auszuschließen.
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Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27.03.2002 zurückwies. Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 05.04.2002 zugestellt.
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Bereits am 25.02.2002 hatte der Beklagte eine Ordnungsverfügung erlassen, durch die die Klägerin aufgefordert wurde, die bereits errichteten zwei Werbeanlagen bis zum 28.03.2002 abzubauen; es wurde außerdem ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt: Es handele sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben, das nicht genehmigungsfähig sei.
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Mit Bescheid vom 01.03.2002 erhob der Beklagte für das ordnungsbehördliche Verfahren Gebühren in Höhe von 55,00 Euro. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, gegen die Ablehnung des Bauantrags habe sie Widerspruch eingelegt. Somit sei für sie der Sachverhalt noch nicht als abgeschlossen zu bewerten.
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Am 06.05.2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie machte geltend:
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Sie habe den Dreizack ohne Baugenehmigung errichten dürfen, da es eine genehmigungsfreie Skulptur darstelle oder einer Antennenanlage gleichzustellen sei. Es handele sich nicht um eine Werbeanlage. Die Dreizacke stellten ein gestalterisches maritimes Element dar. Der Dreizack stelle nur ein Element des Firmenlogos dar. Sie habe auch einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Die Dreizacke wirkten insbesondere nicht verunstaltend, da sie in Größe, Form und Farbe auf das Haus abgestimmt seien.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 25.02.2002, den Gebührenbescheid vom 01.03.2002 und den ablehnenden Baugenehmigungsbescheid vom 19.02.2002 sowie den Widerspruchsbescheid vom 27.03.2002 aufzuheben,
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hilfsweise,
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den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen,
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weiter hilfsweise,
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festzustellen, dass das Vorhaben baugenehmigungsfrei ist.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt die angefochtenen Bescheide.
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Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 29.04.2004 den Gebührenbescheid vom 01.03.2002 aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei den Dreizacken auf den Dächern der Aufzugstürme A.-ring um baugenehmigungsfreie Anlagen handelt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus:
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Die Klage gegen die Beseitigungsverfügung sei unzulässig, da das erforderliche Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden sei.
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Der Gebührenbescheid sei rechtswidrig, da die Beseitigungsverfügung rechtswidrig gewesen sei, denn die Errichtung der Dreizacke verstoße nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Zwar sei die rechtswidrige Beseitigungsverfügung bestandskräftig geworden; eine Verwaltungsgebühr könne jedoch nur für einen Bescheid erhoben werden, der rechtmäßig ergangen sei.
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Die Errichtung der Dreizacke bedürfe keiner Baugenehmigung. Es handele sich um eine Skulptur, nicht um eine Werbeanlage. Skulpturen seien bis zur Höhe von 4 m baugenehmigungsfrei.
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Gegen dieses dem Beklagten am 05.05.2004 zugestellten Urteil hat er - der Beklagte - den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 23.02.2006 entsprochen hat. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten am 02.03.2006 zugestellt.
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Die Berufung hat der Beklagte am Montag, den 03.04.2006 wie folgt begründet: Die Feststellung, das Vorhaben sei baugenehmigungsfrei, sei rechtlich fehlerhaft. Der Dreizack sei eine Werbeanlage. Er stelle eine Verbindung zu dem Dreizack her, den die Klägerin an ihrem Geschäftssitz in der X.-straße angebracht habe. Der Dreizack weise darauf hin, dass sie in den Gebäuden A.-ring Mietwohnungen vorhalte. Dies bestätige auch der Umstand, dass der Dreizack beleuchtet werden könne. Der Dreizack sei von der Klägerin bewußt als Abgrenzungsmerkmal gewählt worden. Da es sich um eine Werbeanlage handele, könne sie nicht zugleich eine Skulptur im Sinne der Baufreistellungsvorschriften darstellen. Soweit es auf die Höhe der Anlage von 4 m ankomme, sei sie von der Geländeoberfläche aus zu messen. Daher überschreite die Werbeanlage die maßgebende Höhengrenze.
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Der Gebührenbescheid sei ebenfalls rechtmäßig, da die Beseitigungsverfügung rechtmäßig ergangen sei. Die Werbeanlage sei nicht genehmigungsfrei. Die genannten Gebäude seien nicht Stätte der Leistung. Die Klägerin habe vielmehr ausweislich ihres Briefkopfes das Sekretariat, die Prokuristin, die Abteilung für die Betriebskosten, die Mietbuchhaltung, die Kasse und die Versicherung etc. in der Liegenschaft X.-straße.
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Die Klage auf Feststellung der Baugenehmigungsfreiheit sei in Hinblick auf § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Soweit die Klage auf Erteilung der Baugenehmigung durch das Verwaltungsgericht abgelehnt worden sei, treffe dies zu, jedoch deswegen, weil das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei.
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Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29.04.2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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1. Gegenstand des Verfahrens ist allein der den Beklagten beschwerende Ausspruch des Urteils des Verwaltungsgerichts. Da die Klägerin keine (Anschluss)Berufung eingelegt hat, ist das Urteil, soweit es sie beschwert, rechtskräftig. Mithin steht ausschließlich zur Beurteilung, ob die zwei Dreizacke baugenehmigungsfrei sind und ob der Gebührenbescheid vom 01.03.2002 rechtmäßig ist.
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2.a) Der Antrag auf Feststellung der Genehmigungsfreiheit ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht ihm nicht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen, wonach eine Feststellungsklage unzulässig ist, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Das darin zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsprinzip gilt nur dann, wenn durch die Gestaltungs- oder Leistungsklage Rechtsschutz in zumindest gleichem Umfang und mit gleicher Effektivität erreicht würde. Dies ist nicht der Fall, wenn der Kläger die beabsichtigte Handlung als erlaubnisfrei ansieht und deshalb in erster Linie auf dem Standpunkt steht, keiner Genehmigung zu bedürfen und sie auch nicht beantragen zu wollen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage § 43 Rn. 29 mwN.). So liegt der Fall hier.
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b) Die Genehmigungspflichtigkeit der beiden Dreizacke ergibt sich bereits daraus, dass sie als Bestandteil des einheitlich zu beurteilenden Vorhabens der Sanierung und Modernisierung der Gebäude A.-ring anzusehen sind. Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein einheitliches Vorhaben handelt, das Gegenstand einer einheitlichen Genehmigung ist, und das somit einer isolierten Beurteilung die Genehmigungsfähigkeit entzogen ist, ist, ob der Bauherr ein einheitliches Vorhaben durchführen wollte (vgl. BVerwG, U. v. 04.07.1980 - IV C 99.77 - NJW 1981, 776). Die Anbringung der Dreizacke ist danach Teil des insgesamt genehmigungspflichtigen Vorhabens zum Umbau und Modernisierung der Gebäude. Sie sind Gegenstand des von der Klägerin als Nachtrag bezeichneten Antrags vom 17.10.2001; er ergänzt die Genehmigung vom 26.02.2001. Gegenstand des Nachtrags ist auch die Farbgestaltung. Die Darstellung der Farbgestaltung erfolgte in Erfüllung des Hinweises Nr. 1 der Baugenehmigung, wonach dieser Punkt mit dem Stadtplanungsamt abzustimmen war. Die Klägerin sieht nach eigenem Vortrag die Dreizacke als Teil der Gestaltung der Gebäude an. Aus alledem folgt, dass die Klägerin die Dreizacke nicht als eigenständiges Vorhaben behandelt hat.
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3. Der angefochtene Gebührenbescheid erweist sich als rechtmäßig.
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Maßgebend ist das Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungskostengesetz - VwKostG M-V) vom 04.10.1991 - GVOBl. M-V S. 366, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2001 - GVOBl. M-V S. 438. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 VwKostG M-V sind Verwaltungsgebühren die Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (Amtshandlung) der Behörden des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung beliehenen Personen. Nach § 11 Abs. 1 VwKostG M-V entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
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a) Als "Amtshandlung" kommt hier allein der Bescheid des Beklagten vom 25.02.2002 in Betracht. Sollen an eine Handlung einer Behörde für den Betroffenen belastende Wirkungen wie z.B. die Erhebung einer Gebühr geknüpft werden, so ist dies nur zulässig, wenn die behördliche Handlung wirksam ist. Ist die Amtshandlung, an die eine Gebührenregelung anknüpfen soll, ein Verwaltungsakt, so muss dieser wirksam sein. An der Wirksamkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsakts fehlt es nicht bei bloßer Rechtswidrigkeit, sondern nur dann wenn er nichtig ist. Die Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes hat zur Folge, dass dieser weder für die Behörde noch für den Betroffenen oder Dritte Rechtswirkungen hat und daher von niemandem befolgt oder beachtet werden muss bzw. darf sowie nicht vollzogen werden kann und darf, auch wenn die Nichtigkeit noch nicht verbindlich festgestellt (§ 44 Abs. 5 VwVfG M-V oder § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO) oder er noch nicht aufgehoben worden ist. Hat die Verfügung keine Rechtswirkungen, so liegt keine "Amtshandlung" vor, die Anlass für eine Gebührenforderung geben könnte (VGH Mannheim, U. v. 19.05.2003 - 10 S 619/03 zit. nach juris). Die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung für einen - bestandskräftigen - Bescheid ist somit nicht von dessen Rechtmäßigkeit abhängig (OVG Münster, B. v. 24.08.2005 - 9 A 1857/03 - NWVBl 2006, 192, zit. nach juris).
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b) Danach erweist sich der angefochtene Gebührenbescheid als rechtmäßig. Nach dem angefochtenen Urteil ist die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 25.02.2002 bestandskräftig geworden, da die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen worden ist und der Kläger keine Berufung eingelegt hat.
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Gesichtspunkte dafür, dass der Bescheid nichtig ist, sind nicht erkennbar. In Betracht kommt allein der Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 1 VwVfG M-V. Danach ist ein Verwaltungsakt dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Mangel leidet, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Solche Mängel sind nicht erkennbar. Soweit in diesem Zusammenhang das Verwaltungsgericht insbesondere darauf abstellt, es handele sich bei den streitbefangenen Dreizacken um Skulpturen, nicht um Werbeanlagen, ist dieser Ausgangspunkt unzutreffend. Im Übrigen wäre die abweichende Beurteilung des Beklagten jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig; durch die Beseitigungsverfügung würde die Klägerin auch nicht schwerwiegend betroffen werden. Dazu ist im Einzelnen auszuführen:
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aa) Die Anbringung der Dreizacke ist nach dem oben Ausgeführten formell baurechtswidrig. Sie sind nicht Gegenstand der genehmigten Bauvorlagen.
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bb) Als Werbeanlagen sind sie auch materiell baurechtswidrig, einen Gesichtspunkt, auf den der Beklagte in seiner Verfügung auch abgestellt hat.
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Nach § 53 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO MV a.F.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 468, ber. S. 612), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2001 (GVOBl. M-V S. 60) sind Anlagen in der Außenwerbung (Werbeanlagen) alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Beschriftungen und Bemalungen. Diese Definition ist ausweislich ihres Klammerzusatzes als Legaldefinition für den Anwendungsbereich der Landesbauordnung insgesamt zu verstehen. § 10 Abs. 1 der Landesbauordnung in der Fassung durch Gesetz vom 18.04.2006 (GVOBl. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.05.2006 (GVOBl. S. 193) - LBauO n.F. - enthält im übrigen die gleiche Definition.
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Maßgeblich für den hinweisenden, werbenden Charakter sind Funktion und Zweckbestimmung der Einrichtung. Es kommt nicht darauf an, wie eine Anlage oder Einrichtung - so z. B. die vorliegende Skulptur auf den Gebäuden - für sich genommen zu beurteilen ist. Eine solche Prüfung wäre unvollständig und könnte zu unzutreffenden Ergebnissen führen (vgl. OVG Münster, B. v. 18.05.1998 - 11 A 5482/97 - BauR 1998, 1230 = BRS 60 Nr. 129; zum Begriff der Einrichtung im Gegensatz zur baulichen Anlage OVG Koblenz, U. v. 22.01.2003 8 A 11286/02 BRS 66 Nr. 149). Maßgebend ist, ob unter den gegebenen Umständen der Anlage eine Werbe- und Hinweisfunktion dahingehend zukommt, dass sich in den Häusern Mietwohnungen befinden. Dabei ist darauf abzustellen, ob dies von der Bevölkerung dementsprechend verstanden wird. Es spielt keine Rolle, ob die Klägerin subjektiv nur eine Gestaltung der Gebäude und keine Werbewirkung will (vgl. OVG Münster, B. v. 18.05.1998 - 11 A 5482/97 - BauR 1998, 1230 = BRS 60 Nr. 129).
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Bei der Beurteilung eines abstrakten Zeichens kommt es darauf an, ob dieses so in der Bevölkerung insgesamt oder der der näheren Umgebung bekannt ist, dass es mit einer Firma verbunden wird. Die Hinweisfunktion tritt objektiv auch dann auf, wenn das Symbol als ein solcher Zeichenträger nicht gewertet werden kann, die äußeren Umstände aber darauf hinweisen, dass auf eine - der allgemeinen Bevölkerung unbekannte - Firma verwiesen wird. Die Form der Werbung ist dabei unerheblich. Es kann sich auch um Ornamente, Symbole oder Plastiken handeln (Lechner in Simon, BayBO Art. 2 Rn. 138). Auf die von den Beteiligten geführte Auseinandersetzung von Werbeanlage und Skulptur oder Kunstwerk am Bau kommt es daher hier nicht an. Entgegen der Ansicht der Beteiligten kommt es auch deswegen im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob einer der anderen Tatbestände des § 61 LBauO M-V n.F. bzw. § 65 Abs. 1 LBau M-V a.F. in Betracht kommen. Zum einen ergibt sich aus der Legaldefinition der Werbeanlage in § 53 Abs. 1 LBauO a.F./§ 10 Abs. 1 LBauO n.F., dass auch im Rahmen der die Genehmigungspflicht regelnden Vorschriften das dort vorgesehene Begriffsverständnis zu Grunde zu legen ist. Die Tatbestände der Verfahrens- bzw. Baugenehmigungsfreistellung stehen zum anderen in der Weise nebeneinander, dass diejenigen Anlagen, die grundsätzlich baugenehmigungspflichtig sind und nicht von den genannten Befreiungsvorschriften erfasst sind, auch dann der Genehmigungspflicht unterliegen, wenn sie zugleich einen anderen Tatbestand der genannten Normen erfüllen. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschriften: Der Gesetzgeber hat hinsichtlich Werbeanlagen das Bedürfnis für eine präventive Kontrolle in Hinblick auf die bauplanungs- und bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Vorschriften für entbehrlich angesehen, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das bedeutet, dass in allen übrigen Fällen von dem Bedürfnis einer präventiven Kontrolle auszugehen ist.
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Unerheblich ist schließlich, ob es sich um Werbung an der Stätte der Leistung oder Fremdwerbung handelt (vgl. Lechner a.a.O.).
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Danach ist es jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig, hier von Werbeanlagen auszugehen. Dies ergibt sich daraus, dass die hier gewählte Gestaltung für ein Gebäude, das erkennbar dem Mietwohnungsbau dient oder aus Eigentumswohnungen besteht, ungewöhnlich ist. Dies gilt umso mehr, als über beiden Aufzugsschächten die Skulptur angebracht ist. Die Hinweise der Klägerin auf ähnliche Gestaltungen können auch dahin gewertet werden, dass der unbefangene Betrachter derartige Zeichen in solchem Zusammenhang als Firmenlogos wertet. Als einzelne Elemente vermitteln sie nicht den Eindruck einer geschlossenen ästhetischen Gestaltung. Sie fallen vielmehr durch Gestaltung und Anbringungsort aus dem Gestaltungskonzept heraus: Es ist von deutlichen Linien und kubischen Formen geprägt. Hinzu kommt, dass die Dreizacke die Gebäudehöhen überragen, während die Gestaltung ansonsten auf eine einheitliche horizontale Linie ausgerichtet ist. Zudem ist der Dreizack ein hervorgehobener wesentlicher Teil des Firmenlogos der Klägerin.
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Die Werbeanlagen sind bauordnungsrechtlich unzulässig. Nach § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F. sind in Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen; die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden. In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden. § 53 Abs. 4 S. 1 LBauO M-V a.F. bestimmte inhaltlich übereinstimmend: In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten und Dorfgebieten sind nur zulässig 1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung; dabei darf in reinen Wohngebieten nur mit Hinweisschildern geworben werden; und 2. Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen, wobei die jeweils freie Fläche dieser Anlage auch für andere Werbung verwendet werden darf.
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Die Werbeanlagen befinden sich nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten in einem allgemeinen Wohngebiet. Das Gebäude ist nicht Stätte der Leistung in diesem Sinne. Stätte der Leistung im Sinne des § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F. ist bei der Vermietung von Wohnraum der Ort, an dem regelmäßig die Mietverträge abgeschlossen werden. Bei gewerbsmäßiger Vermietung ist dies der Geschäftssitz des Vermieters (zum Folgenden auch OVG Weimar, U. v. 11.11.2003 - 1 KO 271/01 - BauR 2004, 1932 = BRS 66 Nr. 154). Dies ergibt sich aus Folgendem:
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§ 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F. liegt die Intention zugrunde, dass die in der Vorschrift genannten Gebiete weitgehend von Werbeanlagen frei gehalten werden sollen. Werbeanlagen sollen nur dort zulässig sein, wo in den aufgeführten Gebieten zulässigerweise eine Leistung angeboten wird. Damit begrenzt § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F. die Zulässigkeit von Werbeanlagen in Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten in unmittelbarem Bezug auf die in diesen Baugebieten planungsrechtlich zulässige, vor allem gewerbliche Nutzung. Gewerbliche Betätigung ist in diesen Baugebieten indes nur eingeschränkt bzw. ausnahmsweise zulässig. Der Begriff "Stätte der Leistung" in § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F. ist demnach, da er nur eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Werbung in den in der Vorschrift genannten Gebieten ermöglichen soll, eng auszulegen. Die Auslegung hat streng am Wortsinn zu erfolgen. Sie ergibt, dass "Stätte der Leistung" der Ort ist, an dem die Leistung erbracht wird, für die geworben wird. Derjenige, der etwa in einem allgemeinen Wohngebiet - ausnahmsweise - gewerblich tätig ist, soll an dem Ort, an der die gewerbliche Tätigkeit stattfindet, werben können, nicht aber auf einem allein Wohnzwecken dienenden Grundstück für eine an einem anderen Ort ausgeübte gewerbliche Betätigung. Abzustellen ist mithin auf die Tätigkeit, die der Werbung Treibende ausübt und nicht auf das Produkt, für das er wirbt. Hielte man eine Werbung am Ort der "Belegenheit" des Produkts unabhängig davon für zulässig, ob der Werbetreibende dort auch seiner gewerblichen Tätigkeit nachgeht, hätte dies beispielsweise zur Folge, dass ein Makler vor jedem der betreuten Objekte Werbung treiben könnte. Dies widerspräche dem dargelegten Sinn und Zweck des § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F.
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cc) Die Werbeanlagen sind auch bauplanungsrechtlich unzulässig. Es handelt sich um eine Anlage nach § 29 S. 1 BauGB. Ob eine Anlage geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen, ist auf der Grundlage einer das einzelne Objekt verallgemeinernden Betrachtungsweise zu beantworten. Städtebauliche Relevanz besteht dann, wenn die Anlage - auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung - Belange erfaßt oder berührt, welche im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und 6 BauGB auch städtebauliche Betrachtung und Ordnung verlangen. Hierzu zählt auch das Ortsbild der Gemeinde (vgl. §§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4, 34 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. BauGB). Für das Ortsbild ist in aller Regel auch eine Außenwerbung relevant. Ihr eigentliches Ziel ist es gerade, Aufmerksamkeit auf sich zu lenken; in diesem Sinne muss sie im vorhandenen Ortsbild gerade "auffallend" wirken (BVerwG, U. v. 03.12.1992 - 4 C 27/91-, BRS 54 Nr. 126).
- 53
So liegt der Fall auch hier. Planungsrechtliche Relevanz ergibt sich daraus, dass die Anlage in einem allgemeinen Wohngebiet errichtet worden ist. Jedenfalls hier löst eine Massierung derartiger Anlagen ein Regelungsbedürfnis durch Bauleitplanung aus.
- 54
Bei den Werbeanlagen handelt es sich um keine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Ihnen fehlt insoweit die notwendige Unterordnung zum Gebäude. Eine Werbeanlage, welche aber keine Nebenanlage darstellt, stellt bauplanerisch eine eigenständige Hauptnutzung dar, wobei sie den Charakter als bauplanerisch selbständig zu beurteilende Hauptnutzung auch nicht dadurch verliert, dass sie mit einer anderen Anlage bautechnisch verbunden ist. Vielmehr bleiben beide Nutzungen (Werbeanlage wie Mietwohngebäude) Hauptnutzungen. Jede dieser beiden Hauptnutzungen besitzt unabhängig von der konkreten bautechnischen Gestaltung ihre eigene städtebaurechtliche Bedeutung und ist daher bauplanungsrechtlich selbständig zu beurteilen (vgl. BVerwG, U. v. 03.12.1992 - 4 C 27/91-, BVerwGE 91, 234 = BRS 54 Nr. 126).
- 55
In diesem Sinne kann eine Werbeanlage, wenn sie bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB ist, als Fremdwerbung im Sinne der Art der baulichen Nutzung im System des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verb. mit §§ 2 ff. BauNVO bauplanungsrechtlich zugeordnet werden. Die Werbeanlage, welche als Außenwerbung der Fremdwerbung zu dienen bestimmt ist, kann daher als ein Fall gewerblicher Nutzung über bauplanerische Festsetzungen nach §§ 2 ff. BauNVO entweder zugelassen oder ausgeschlossen werden. Ist in dem Baugebiet eine gewerbliche Nutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig, so gilt dies auch für die Außenwerbung als Fremdwerbung. Ob die Werbeanlage als bauliche Anlage in ihrer konkreten Gestaltung einen bestimmten Umfang besitzt, bestimmte "optische" und damit werbewirksame Aufmerksamkeit auf sich zieht oder bautechnisch letztlich geringfügig ist, berührt den Charakter der Anlage als selbständig zu beurteilende Hauptnutzung nicht (BVerwG, U. v. 03.12.1992 - 4 C 27/91-, BRS 54 Nr. 126).
- 56
Nach der übereinstimmenden Beurteilung der Beteiligten handelt es sich im vorliegenden Fall um einen unbeplanten Innenbereich, der nach § 34 Abs. 2 BauGB als allgemeines Wohngebiet zu beurteilen ist. Hier ist gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO eine derartige gewerbliche Nutzung nicht zulässig. Sie kann auch nicht ausnahmsweise gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB gegeben sind, sind nicht erkennbar. Die Anlagen sind daher - entgegen der Beurteilung des Beklagten in dem Widerspruchsbescheid - nach Art und Nutzung planerisch unzulässig.
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c) Soweit die Klägerin auf andere Skulpturen mit Dreizack abstellt, ist dies im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da u.a. frei stehende Kunstwerke einer eigenständigen baurechtlichen Beurteilung bedürfen.
- 58
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen; Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich, da es wesentlich um die Auslegung von Landesrecht geht.
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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.
(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.