Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. Okt. 2009 - 6 S 99/09
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. März 2008 - 4 K 4507/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Urteil einreichenVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. Okt. 2009 - 6 S 99/09 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 23.05.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 7.8.2007 rechtswidrig waren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Gründe
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 23.05.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 7.8.2007 rechtswidrig waren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.
(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.
(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2003 - 4 K 3625/03 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
Tenor
Die Bescheide vom 31.12.2004 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 26.07.2005 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der Vollstreckungsschuld abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen Abwassergebührenbescheide für das Jahr 2004.
- 2
In A-Stadt wurde die Abwasserentsorgung bis Ende 1995 durch die Stadt betrieben. Ab dem 01.01.1996 wurde diese Aufgabe den Stadtwerken, einem Eigenbetrieb, übertragen. Zum 01.01.2001 wurden die Stadtwerke in eine GmbH umgewandelt. Der Bereich der Entsorgung verblieb allerdings in einem restlichen Eigenbetrieb „Stadtentwässerung A-Stadt“ (SEG). Die Betriebsführung erfolgte durch die Stadtwerke GmbH. Ab dem 01.01.2003 wird die Abwasserentsorgung durch den Zweckverband Stadtentwässerung Glückstadt (ZV SEG) betrieben. Mitglieder dieses Zweckverbands sind die Stadt A-Stadt und der AZV A. Die Stadt A-Stadt bzw. ab 2003 der Zweckverband betreiben die Abwasserbeseitigung auf der Grundlage der jeweiligen Satzungen als jeweils selbständige öffentliche Einrichtungen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung, die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung und die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung. Sie erheben Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen und zwar getrennt für die zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung sowie für die Beseitigung von Niederschlagswasser.
- 3
Ab 2004 wurde eine Schmutzwassergrundgebühr eingeführt. Maßstab war zunächst die Wasserzählergröße. Ab dem 01.07.2004 gilt ein kombinierter Berechnungseinheiten (BE)-/Wasserzähler-Maßstab.
- 4
Unter dem 31.12.2004 erhielt der Kläger für seine Grundstücke Gebührenbescheide für Abwasser für das Abrechnungsjahr 2004. Der Briefkopf enthält die Bezeichnung „Stadtentwässerung A-Stadt“. Im Anschluss an die Berechnung der Gebühren für Abwasser- und Niederschlagswasser heißt es: „Die Gebühren sind in der Gesamtübersicht der Rechnung der Stadtwerke A-Stadt GmbH mit aufgeführt.“ In der Rechtsbehelfsbelehrung wird darauf hingewiesen, dass der Widerspruch beim Verbandsvorsteher des Zweckverbandes Stadtentwässerung A-Stadt einzulegen sei. Als Aussteller des Schreibens wird der Verbandsvorsteher aufgeführt. In dem Adressfeld ist über dem Namen des Klägers als Absender „Stadtentwässerung A-Stadt GmbH, Postfach 1320, ….. A-Stadt“ ausgedruckt. Mit Bescheiden vom 26.07.2005 wurden die hiergegen vom Kläger eingelegten Widersprüche als unbegründet zurückgewiesen. In diesen Widerspruchsbescheiden wird ebenfalls im Briefkopf die „Stadtentwässerung A-Stadt“ aufgeführt. Im Brieffuß heißt es: „Zweckverband Stadtentwässerung Glückstadt, Verbandsvorsteher ……. …………“. Hiergegen richtet sich die Klage.
- 5
Die verschiedenen Verfahren, die die Festsetzung von Abwassergebühren in A-Stadt betrafen, sind für die mündliche Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden. In der mündlichen Verhandlung wurde gegen die Gebührenfestsetzung geltend gemacht:
- 6
Die Gebührenbescheide seien formell rechtswidrig. Die erlassende Behörde sei nicht (hinreichend deutlich) erkennbar. In der Adresszeile sei die „Stadtentwässerung A-Stadt GmbH“ als Absender aufgeführt. Diese „Bescheide“ seien in Verbindung mit den Rechnungen der Stadtwerke A-Stadt an ihn - den Kläger - übersandt worden. Aus den Anschreiben gehe nicht hervor, dass die Gebühren durch den Zweckverband erhoben würden. Eine Unterschrift enthalte der Bescheid auch nicht.
- 7
Die Bescheide seien auch materiell rechtswidrig. Die Kalkulation verstoße gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Abschreibungserlöse seien nicht in dem erforderlichen Ausmaß in die Anlagenerhaltung investiert worden. Daher habe sich ein Reparaturstau gebildet, der zu Lasten der jetzigen Gebührenzahler gehe. Außerdem bestünden Überkapazitäten, das Klärwerk Nord sei überdimensioniert. Es sei möglich gewesen, sämtliche kommunale Abwässer im Klärwerk Süd reinigen zu lassen. Die Gebührenerhöhung 2004 sei nicht nachvollziehbar. Zweifelhaft sei insofern insbesondere der als Begründung für die Erhöhung geltend gemachte hohe Aufwand für Kanalsanierungen. Außerdem sei die Kostenerstattung durch das Amt Herzhorn für das von dort eingeleitete Abwasser zu gering mit der Folge, dass Glücksstädter Gebührenzahler die Einwohner aus dem Amt Herzhorn subventionierten.
- 8
Der Grundgebührenmaßstab sei rechtswidrig. Der reine Wasserzählermaßstab sei ungerecht. Er benachteilige Einfamilienhauseigentümer im Verhältnis zu Mehrfamilienhausnutzern. Der Berechnungseinheitenmaßstab, der ab 01.07.2004 gelte, sei zu pauschal. Er verstoße gegen den Äquivalenz- und den Gleichheitsgrundsatz. Die Geringverbraucher würden benachteiligt.
- 9
Der Kläger beantragt,
- 10
die Bescheide vom 31.12.2004 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 26.07.2005 hinsichtlich der Festsetzung von Schmutzwassergebühren aufzuheben.
- 11
Der Beklagte beantragt,
- 12
die Klage abzuweisen.
- 13
Er macht geltend: Die Einwände gegen die angefochtenen Bescheide seien nicht begründet. Zwar enthielten die Bescheide im Adressfeld als Absender die Bezeichnung „Stadtentwässerung A-Stadt GmbH“. Aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich jedoch, dass die Gebührenfestsetzung vom Zweckverband stamme. Eine Stadtentwässerung A-Stadt GmbH habe es nie gegeben. Insoweit handele es sich um ein Versehen bei dem Ausdruck der Bescheide. Er - der Beklagte - lasse die Bescheide von den Stadtwerken, die über die Daten der Ablesung der Wasserzähler verfügten, erstellen. Eine Mitarbeiterin (des Zweckverbands) kontrolliere in der Phase des Ausdrucks der Bescheide an einem Bildschirm stichprobenartig Formatierung und Inhalt der auszudruckenden Schreiben.
- 14
Die Einwände gegen die Kalkulation seien nicht begründet. Ab 1996 werde vom Anschaffungs-/Herstellungswert abgeschrieben. Die Anlage sei regelmäßig gewartet worden, so dass von einem Reparaturstau keine Rede sein könne. Es bestehe keine für die Gebührenkalkulation relevante Überkapazität der Kläranlagen. Das vom Amt Herzhorn für die Einleitung von Abwasser zu zahlende Entgelt sei auf vertraglicher Grundlage unter Berücksichtigung des Umstands, dass dieses Investitionskosten anteilig mit trage, berechnet worden.
- 15
Der Grundgebührenmaßstab sei rechtmäßig.
- 16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des gegenseitigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt einschließlich des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 17
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtswidrig, weil sie nicht dem Beklagten (Zweckverband) zugerechnet werden können.
- 18
Ein Verwaltungsakt ist dann rechtswidrig bzw nichtig, wenn er nicht inhaltlich hinreichend bestimmt ist (§ 108 Abs. 1 LVwG), die erlassende Behörde nicht erkennen lässt (§ 108 Abs. 3 iVm. § 113 Abs. 2 Nr. 1 LVwG) und wenn der Verwaltungsakt nicht der Behörde zugerechnet werden kann, die ihn dem äußeren Anschein nach erlassen hat. Die letzte Voraussetzung ist hier gegeben.
- 19
Die formelle Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide ergibt sich nicht schon daraus, dass im Briefkopf die „Stadtentwässerung A-Stadt“ aufgeführt ist. Maßstab für die Auslegung eines Bescheids im Hinblick auf die Bestimmbarkeit des Adressaten, des Absenders und der Regelung ist ein verständiger Empfänger. Nach diesen Grundsätzen ist angesichts der im Briefkopf aufgeführten „Stadtentwässerung A-Stadt“ sowie der weiteren Formulierung („Für die Einleitung von Schmutzwasser bzw. Niederschlagswasser setze ich hiermit gemäß …folgende … Gebühren fest.“) und der Bezeichnung des Verbandsvorstehers als des Urhebers dieses Schreibens hinreichend deutlich, dass die Gebührenbescheide vom Zweckverband stammen sollen. Dasselbe gilt für die Widerspruchsbescheide. In diesen sind im Brieffuß der Zweckverband, der Name des Verbandsvorstehers, die Adresse und die Telefonnummer aufgeführt.
- 20
Die Urheberschaft wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass hier im Adressfeld über der Anschrift des Adressaten zur Bezeichnung des Absenders „Stadtentwässerung A-Stadt GmbH“ aufgeführt ist. Da es eine solche GmbH nicht gibt, ist aufgrund der übrigen Angaben hinreichend deutlich, dass es sich um einen Bescheid des Zweckverbandes handelt.
- 21
Zwar sind die Gebühren in der Gesamtübersicht der Rechnung der Stadtwerke A-Stadt GmbH mit aufgeführt, die Stadtwerke GmbH ist jedoch von der nicht existierenden Stadtentwässerung GmbH aufgrund der Bezeichnung deutlich unterscheidbar. Die Gebührenbescheide sind der Rechnung auf einem gesonderten Blatt beigefügt. In der Rechtsbehelfsbelehrung wird deutlich darauf hingewiesen, dass der Widerspruch beim Verbandsvorsteher des Zweckverbandes einzulegen ist. Auch hieraus ergibt sich für einen verständigen Adressaten, dass es sich um einen Bescheid des Beklagten handeln soll.
- 22
Hiervon zu unterscheiden ist die weitere Frage, wem ein solcher Bescheid tatsächlich zuzurechnen ist. Das ist normalerweise derjenige, der als Absender aufgeführt ist, hier also der Vorsteher des Zweckverbands. Eine Zurechnung ist jedoch dann nicht mehr möglich, wenn der Verbandsvorsteher bzw. die dazu berechtigte Mitarbeiterin keinen entscheidenden Einfluss auf die Abfassung der Bescheide und damit den Erlass der Regelung hatte. Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
- 23
Nach allgemeinen Grundsätzen ist eine Willenserklärung demjenigen zuzurechnen, der die Erklärung äußert. Ein Verwaltungsakt (im Sinne von 106 Abs. 1 LVwG) ist der Behörde zuzurechnen, die die Regelung getroffen hat. Im Fall eines schriftlichen Verwaltungsakts wird durch die Formvorschriften (gem. § 108 Abs. 3 LVwG) dieser Zurechnungszusammenhang sichergestellt. Eine Unterschrift sichert die Echtheit einer Erklärung und bewirkt, dass die Erklärung dem Unterzeichner zugerechnet wird. Eine Unterschrift hat außerdem noch eine Beweisfunktion, indem sichergestellt wird, dass keine Entwürfe als Verwaltungsakt ergehen. Außerdem wird durch die Unterschrift der verantwortliche Amtsträger identifiziert (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 37 Rn. 31). Für die Massenverwaltung sieht das Gesetz vor, dass gemäß § 108 Abs. 3 S. 1 LVwG ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt statt der Unterschrift die Namenswiedergabe der Behördenleiterin oder des Behördenleiters, ihrer oder seiner Vertretung oder einer oder eines von ihr oder ihm Beauftragten enthalten kann. Gemäß Abs. 6 dieser Vorschrift kann bei Verwaltungsakten, die mit Hilfe automatischer Vorrichtungen erlassen werden, Unterschrift und Namenswiedergabe entfallen. Da der Beklagte hier von der letztgenannten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ist es unschädlich, dass die Gebührenbescheide weder die Unterschrift noch den Namen des Verbandsvorstehers enthalten.
- 24
Für die Frage der Zurechnung ist von der hier gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 KAG anwendbaren Definition des Verwaltungsakts (§ 106 Abs. 1 LVwG) auszugehen. Danach muss es sich um eine Maßnahme der Behörde handeln, die auf dem Briefkopf als Erstellerin des Schreibens ausgewiesen ist. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, handelt es sich nur dem äußeren Anschein nach um eine Maßnahme „der“ Behörde.
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Die Kriterien für eine Zurechnung ergeben sich, da es sich bei einem Verwaltungsakt um eine Willenserklärung einer Behörde handelt, aus den o.g. allgemeinen Regeln. Danach ist in den Fällen, in denen die Behörde sich bei dem Erlass von Verwaltungsakten der Hilfe Dritter (zB natürlicher oder jur. Personen des Privatrechts) bedient, zu prüfen, ob der Zurechnungszusammenhang unterbrochen ist. Das ist dann der Fall, wenn die Maßnahme nur noch der Form nach im Namen der Behörde ergeht, die wesentlichen Entscheidungen jedoch von dem Dritten getroffen werden (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 35 Rn. 37 f mit Hinweis auf VGH München, Beschluss vom 17.11.1991 - 11 B 91.2603 - NVwZ RR 1992, 515: Unzulässiges Inkraftsetzen von Verkehrszeichen durch private Hilfskräfte; VG Chemnitz, Urteil vom 3.3.1999 - 1 K 1717/96 - LKV 2000, 85, Orientierungssatz veröffentlicht in juris). Soweit Verwaltungsakte in den Fällen, in denen eine Vielzahl gleichlautender oder ähnlich strukturierter Regelungen zu treffen ist, mit Hilfe automatischer Vorrichtungen erlassen werden, geht das Gesetz davon aus, dass derartige „automatisch“ erstellte Bescheide der Behörde zugerechnet werden, die die Datenverarbeitungsanlage einsetzt. Daraus folgt, dass die maschinell erstellten Bescheide inhaltlich von der Behörde stammen müssen, die dem äußeren Anschein nach die Regelung erlassen hat. Sie müssen ihre „Existenz dem Willen der Behörde verdanken“ (Stelkens aaO). Das OVG Schleswig hat für den Fall der Erstellung von Abwassergebührenbescheiden durch eine Stadtwerke AG ausgeführt, dass für den Erlass und die Bekanntgabe von Verwaltungsakten nicht die Weisung (an den Dritten) genüge, in den betroffenen Fällen das maßgebliche Recht (hier: die Gebührensatzung) anzuwenden. Vielmehr könne ein Verwaltungsakt grundsätzlich nur aufgrund der Einzelfallentscheidung eines die Behörde repräsentierenden Amtsträgers wirksam werden. Das gelte auch für gebundene Entscheidungen, bei denen kein Ermessen auszuüben ist. Die Möglichkeit der Kontrolle und Einflussnahme auf die vom Verwaltungshelfer nach Maßgabe des Satzungsrechts gefertigten Bescheide könne die Einzelfallentscheidung des zuständigen Amtsträgers nicht ersetzen (Urteil vom 15.3.2006 - 2 LB 9/05 - NordÖR 2006, 263; rechtskräftig aufgrund des Nichtzulassungsbeschlusses des BVerwG vom 30.8.2006 - 10 B 38.06 -).
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Nach diesen Grundsätzen können die streitigen Bescheide nicht dem Verbandsvorsteher zugerechnet werden. Dieser erscheint hier zwar dem äußeren Anschein nach als erlassende Behörde (gemäß § 108 Abs. 3 S. 1 LVwG), er bzw. die von ihm beauftragte Mitarbeiterin haben jedoch nicht die erforderlichen Einzelfallentscheidungen getroffen. Nach den in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen sind die Bescheide durch die Stadtwerke (GmbH) gedruckt worden, weil diese über die für die Berechnung der Abwassergebühr erforderlichen Wasserverbrauchsdaten verfügte. Die Mitarbeiterin des Beklagten hat sich in der Phase des Ausdrucks der Bescheide in das Gebäude der Stadtwerke begeben und dort stichprobenweise am Bildschirm die Bescheide, genauer: die Vorbereitungen für den Ausdruck der Bescheide, nämlich den Aufbau, die Gestaltung, den Inhalt des Textes und die Formatierung, kontrolliert. Bei dieser Verfahrensweise kann die Stadtwerke GmbH nicht mehr als Verwaltungshelferin angesehen werden, die den Beklagten bei der Erstellung der Bescheide lediglich unterstützt hat, indem sie Hilfstätigkeiten nach Weisung durchgeführt hat. Die Stadtwerke haben nämlich aufgrund der bei ihnen vorhandenen Daten den festzusetzenden Gebührenbetrag ermittelt und damit die im Verhältnis zu den Gebührenschuldnern rechtlich relevanten Regelungen getroffen. Dabei ist unerheblich, dass der festzusetzende Betrag durch eine einfache Rechenoperation aus den Wasserverbrauchsdaten und den in der Satzung festgelegten Gebührensätzen ermittelt werden kann. Entscheidend ist, dass die Festsetzung auch bei gebundenen Entscheidungen durch eine Einzelfallentscheidung der gemäß § 108 Abs. 3 Satz 1 LVwG erkennbar gemachten Behörde erfolgen muss. Für Entscheidungen, bei denen Ermessen auszuüben ist (zB. Auswahl unter Gesamtschuldnern) gilt dies erst recht. Verwaltungshelfer können nur in vorbereitender und unterstützender Funktion herangezogen werden. Über eine solche Hilfsfunktion ist die Tätigkeit der Stadtwerke hinausgegangen, diese haben selbständig Verwaltungsakte in Form von Gebührenfestsetzungen im Namen des Beklagten erlassen und damit die Zurechnungskette zum Beklagten unterbrochen, so dass es sich bei den Gebührenbescheiden nicht um Maßnahmen des Beklagten (im Sinne von § 106 Abs. 1 LVwG) handelt.
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Die Überprüfung der Festsetzung im Widerspruchsverfahren konnte diesen Fehler der Ausgangsbescheide nicht heilen, da die Widerspruchsbescheide die Widersprüche lediglich als unbegründet zurückweisen, jedoch keine eigenständige Festsetzung enthalten (vgl zu diesem Gesichtspunkt: OVG Schleswig, Urteil vom 24.10.2001 - 2 L 29/00 - Die Gemeinde 2002, 69 = NordÖR 2002, 239). Da die Stadtwerke die Bescheide absprachegemäß erstellt haben, sind diese nicht nichtig, sondern nur rechtswidrig (Siehe hierzu: OVG Schleswig, Urteil vom 15.3.2006 aaO unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.6.1970 - VII C 10.70 - BVerwGE 35, 334).
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Da die Bescheide schon aus formellen Gründen aufzuheben sind, kommt es auf die Einwände gegen die materielle Rechtmäßigkeit nicht an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin mit ihrem Autoscooter "C. 2000" zum Vergnügungspark Schäferlauf 2006 zuzulassen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
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die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.
(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.
(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2003 - 4 K 3625/03 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Sonstige Literatur
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(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
Tenor
Die Bescheide vom 31.12.2004 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 26.07.2005 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der Vollstreckungsschuld abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen Abwassergebührenbescheide für das Jahr 2004.
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In A-Stadt wurde die Abwasserentsorgung bis Ende 1995 durch die Stadt betrieben. Ab dem 01.01.1996 wurde diese Aufgabe den Stadtwerken, einem Eigenbetrieb, übertragen. Zum 01.01.2001 wurden die Stadtwerke in eine GmbH umgewandelt. Der Bereich der Entsorgung verblieb allerdings in einem restlichen Eigenbetrieb „Stadtentwässerung A-Stadt“ (SEG). Die Betriebsführung erfolgte durch die Stadtwerke GmbH. Ab dem 01.01.2003 wird die Abwasserentsorgung durch den Zweckverband Stadtentwässerung Glückstadt (ZV SEG) betrieben. Mitglieder dieses Zweckverbands sind die Stadt A-Stadt und der AZV A. Die Stadt A-Stadt bzw. ab 2003 der Zweckverband betreiben die Abwasserbeseitigung auf der Grundlage der jeweiligen Satzungen als jeweils selbständige öffentliche Einrichtungen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung, die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung und die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung. Sie erheben Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen und zwar getrennt für die zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung sowie für die Beseitigung von Niederschlagswasser.
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Ab 2004 wurde eine Schmutzwassergrundgebühr eingeführt. Maßstab war zunächst die Wasserzählergröße. Ab dem 01.07.2004 gilt ein kombinierter Berechnungseinheiten (BE)-/Wasserzähler-Maßstab.
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Unter dem 31.12.2004 erhielt der Kläger für seine Grundstücke Gebührenbescheide für Abwasser für das Abrechnungsjahr 2004. Der Briefkopf enthält die Bezeichnung „Stadtentwässerung A-Stadt“. Im Anschluss an die Berechnung der Gebühren für Abwasser- und Niederschlagswasser heißt es: „Die Gebühren sind in der Gesamtübersicht der Rechnung der Stadtwerke A-Stadt GmbH mit aufgeführt.“ In der Rechtsbehelfsbelehrung wird darauf hingewiesen, dass der Widerspruch beim Verbandsvorsteher des Zweckverbandes Stadtentwässerung A-Stadt einzulegen sei. Als Aussteller des Schreibens wird der Verbandsvorsteher aufgeführt. In dem Adressfeld ist über dem Namen des Klägers als Absender „Stadtentwässerung A-Stadt GmbH, Postfach 1320, ….. A-Stadt“ ausgedruckt. Mit Bescheiden vom 26.07.2005 wurden die hiergegen vom Kläger eingelegten Widersprüche als unbegründet zurückgewiesen. In diesen Widerspruchsbescheiden wird ebenfalls im Briefkopf die „Stadtentwässerung A-Stadt“ aufgeführt. Im Brieffuß heißt es: „Zweckverband Stadtentwässerung Glückstadt, Verbandsvorsteher ……. …………“. Hiergegen richtet sich die Klage.
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Die verschiedenen Verfahren, die die Festsetzung von Abwassergebühren in A-Stadt betrafen, sind für die mündliche Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden. In der mündlichen Verhandlung wurde gegen die Gebührenfestsetzung geltend gemacht:
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Die Gebührenbescheide seien formell rechtswidrig. Die erlassende Behörde sei nicht (hinreichend deutlich) erkennbar. In der Adresszeile sei die „Stadtentwässerung A-Stadt GmbH“ als Absender aufgeführt. Diese „Bescheide“ seien in Verbindung mit den Rechnungen der Stadtwerke A-Stadt an ihn - den Kläger - übersandt worden. Aus den Anschreiben gehe nicht hervor, dass die Gebühren durch den Zweckverband erhoben würden. Eine Unterschrift enthalte der Bescheid auch nicht.
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Die Bescheide seien auch materiell rechtswidrig. Die Kalkulation verstoße gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Abschreibungserlöse seien nicht in dem erforderlichen Ausmaß in die Anlagenerhaltung investiert worden. Daher habe sich ein Reparaturstau gebildet, der zu Lasten der jetzigen Gebührenzahler gehe. Außerdem bestünden Überkapazitäten, das Klärwerk Nord sei überdimensioniert. Es sei möglich gewesen, sämtliche kommunale Abwässer im Klärwerk Süd reinigen zu lassen. Die Gebührenerhöhung 2004 sei nicht nachvollziehbar. Zweifelhaft sei insofern insbesondere der als Begründung für die Erhöhung geltend gemachte hohe Aufwand für Kanalsanierungen. Außerdem sei die Kostenerstattung durch das Amt Herzhorn für das von dort eingeleitete Abwasser zu gering mit der Folge, dass Glücksstädter Gebührenzahler die Einwohner aus dem Amt Herzhorn subventionierten.
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Der Grundgebührenmaßstab sei rechtswidrig. Der reine Wasserzählermaßstab sei ungerecht. Er benachteilige Einfamilienhauseigentümer im Verhältnis zu Mehrfamilienhausnutzern. Der Berechnungseinheitenmaßstab, der ab 01.07.2004 gelte, sei zu pauschal. Er verstoße gegen den Äquivalenz- und den Gleichheitsgrundsatz. Die Geringverbraucher würden benachteiligt.
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Der Kläger beantragt,
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die Bescheide vom 31.12.2004 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 26.07.2005 hinsichtlich der Festsetzung von Schmutzwassergebühren aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er macht geltend: Die Einwände gegen die angefochtenen Bescheide seien nicht begründet. Zwar enthielten die Bescheide im Adressfeld als Absender die Bezeichnung „Stadtentwässerung A-Stadt GmbH“. Aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich jedoch, dass die Gebührenfestsetzung vom Zweckverband stamme. Eine Stadtentwässerung A-Stadt GmbH habe es nie gegeben. Insoweit handele es sich um ein Versehen bei dem Ausdruck der Bescheide. Er - der Beklagte - lasse die Bescheide von den Stadtwerken, die über die Daten der Ablesung der Wasserzähler verfügten, erstellen. Eine Mitarbeiterin (des Zweckverbands) kontrolliere in der Phase des Ausdrucks der Bescheide an einem Bildschirm stichprobenartig Formatierung und Inhalt der auszudruckenden Schreiben.
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Die Einwände gegen die Kalkulation seien nicht begründet. Ab 1996 werde vom Anschaffungs-/Herstellungswert abgeschrieben. Die Anlage sei regelmäßig gewartet worden, so dass von einem Reparaturstau keine Rede sein könne. Es bestehe keine für die Gebührenkalkulation relevante Überkapazität der Kläranlagen. Das vom Amt Herzhorn für die Einleitung von Abwasser zu zahlende Entgelt sei auf vertraglicher Grundlage unter Berücksichtigung des Umstands, dass dieses Investitionskosten anteilig mit trage, berechnet worden.
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Der Grundgebührenmaßstab sei rechtmäßig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des gegenseitigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt einschließlich des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtswidrig, weil sie nicht dem Beklagten (Zweckverband) zugerechnet werden können.
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Ein Verwaltungsakt ist dann rechtswidrig bzw nichtig, wenn er nicht inhaltlich hinreichend bestimmt ist (§ 108 Abs. 1 LVwG), die erlassende Behörde nicht erkennen lässt (§ 108 Abs. 3 iVm. § 113 Abs. 2 Nr. 1 LVwG) und wenn der Verwaltungsakt nicht der Behörde zugerechnet werden kann, die ihn dem äußeren Anschein nach erlassen hat. Die letzte Voraussetzung ist hier gegeben.
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Die formelle Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide ergibt sich nicht schon daraus, dass im Briefkopf die „Stadtentwässerung A-Stadt“ aufgeführt ist. Maßstab für die Auslegung eines Bescheids im Hinblick auf die Bestimmbarkeit des Adressaten, des Absenders und der Regelung ist ein verständiger Empfänger. Nach diesen Grundsätzen ist angesichts der im Briefkopf aufgeführten „Stadtentwässerung A-Stadt“ sowie der weiteren Formulierung („Für die Einleitung von Schmutzwasser bzw. Niederschlagswasser setze ich hiermit gemäß …folgende … Gebühren fest.“) und der Bezeichnung des Verbandsvorstehers als des Urhebers dieses Schreibens hinreichend deutlich, dass die Gebührenbescheide vom Zweckverband stammen sollen. Dasselbe gilt für die Widerspruchsbescheide. In diesen sind im Brieffuß der Zweckverband, der Name des Verbandsvorstehers, die Adresse und die Telefonnummer aufgeführt.
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Die Urheberschaft wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass hier im Adressfeld über der Anschrift des Adressaten zur Bezeichnung des Absenders „Stadtentwässerung A-Stadt GmbH“ aufgeführt ist. Da es eine solche GmbH nicht gibt, ist aufgrund der übrigen Angaben hinreichend deutlich, dass es sich um einen Bescheid des Zweckverbandes handelt.
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Zwar sind die Gebühren in der Gesamtübersicht der Rechnung der Stadtwerke A-Stadt GmbH mit aufgeführt, die Stadtwerke GmbH ist jedoch von der nicht existierenden Stadtentwässerung GmbH aufgrund der Bezeichnung deutlich unterscheidbar. Die Gebührenbescheide sind der Rechnung auf einem gesonderten Blatt beigefügt. In der Rechtsbehelfsbelehrung wird deutlich darauf hingewiesen, dass der Widerspruch beim Verbandsvorsteher des Zweckverbandes einzulegen ist. Auch hieraus ergibt sich für einen verständigen Adressaten, dass es sich um einen Bescheid des Beklagten handeln soll.
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Hiervon zu unterscheiden ist die weitere Frage, wem ein solcher Bescheid tatsächlich zuzurechnen ist. Das ist normalerweise derjenige, der als Absender aufgeführt ist, hier also der Vorsteher des Zweckverbands. Eine Zurechnung ist jedoch dann nicht mehr möglich, wenn der Verbandsvorsteher bzw. die dazu berechtigte Mitarbeiterin keinen entscheidenden Einfluss auf die Abfassung der Bescheide und damit den Erlass der Regelung hatte. Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
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Nach allgemeinen Grundsätzen ist eine Willenserklärung demjenigen zuzurechnen, der die Erklärung äußert. Ein Verwaltungsakt (im Sinne von 106 Abs. 1 LVwG) ist der Behörde zuzurechnen, die die Regelung getroffen hat. Im Fall eines schriftlichen Verwaltungsakts wird durch die Formvorschriften (gem. § 108 Abs. 3 LVwG) dieser Zurechnungszusammenhang sichergestellt. Eine Unterschrift sichert die Echtheit einer Erklärung und bewirkt, dass die Erklärung dem Unterzeichner zugerechnet wird. Eine Unterschrift hat außerdem noch eine Beweisfunktion, indem sichergestellt wird, dass keine Entwürfe als Verwaltungsakt ergehen. Außerdem wird durch die Unterschrift der verantwortliche Amtsträger identifiziert (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 37 Rn. 31). Für die Massenverwaltung sieht das Gesetz vor, dass gemäß § 108 Abs. 3 S. 1 LVwG ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt statt der Unterschrift die Namenswiedergabe der Behördenleiterin oder des Behördenleiters, ihrer oder seiner Vertretung oder einer oder eines von ihr oder ihm Beauftragten enthalten kann. Gemäß Abs. 6 dieser Vorschrift kann bei Verwaltungsakten, die mit Hilfe automatischer Vorrichtungen erlassen werden, Unterschrift und Namenswiedergabe entfallen. Da der Beklagte hier von der letztgenannten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ist es unschädlich, dass die Gebührenbescheide weder die Unterschrift noch den Namen des Verbandsvorstehers enthalten.
- 24
Für die Frage der Zurechnung ist von der hier gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 KAG anwendbaren Definition des Verwaltungsakts (§ 106 Abs. 1 LVwG) auszugehen. Danach muss es sich um eine Maßnahme der Behörde handeln, die auf dem Briefkopf als Erstellerin des Schreibens ausgewiesen ist. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, handelt es sich nur dem äußeren Anschein nach um eine Maßnahme „der“ Behörde.
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Die Kriterien für eine Zurechnung ergeben sich, da es sich bei einem Verwaltungsakt um eine Willenserklärung einer Behörde handelt, aus den o.g. allgemeinen Regeln. Danach ist in den Fällen, in denen die Behörde sich bei dem Erlass von Verwaltungsakten der Hilfe Dritter (zB natürlicher oder jur. Personen des Privatrechts) bedient, zu prüfen, ob der Zurechnungszusammenhang unterbrochen ist. Das ist dann der Fall, wenn die Maßnahme nur noch der Form nach im Namen der Behörde ergeht, die wesentlichen Entscheidungen jedoch von dem Dritten getroffen werden (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 35 Rn. 37 f mit Hinweis auf VGH München, Beschluss vom 17.11.1991 - 11 B 91.2603 - NVwZ RR 1992, 515: Unzulässiges Inkraftsetzen von Verkehrszeichen durch private Hilfskräfte; VG Chemnitz, Urteil vom 3.3.1999 - 1 K 1717/96 - LKV 2000, 85, Orientierungssatz veröffentlicht in juris). Soweit Verwaltungsakte in den Fällen, in denen eine Vielzahl gleichlautender oder ähnlich strukturierter Regelungen zu treffen ist, mit Hilfe automatischer Vorrichtungen erlassen werden, geht das Gesetz davon aus, dass derartige „automatisch“ erstellte Bescheide der Behörde zugerechnet werden, die die Datenverarbeitungsanlage einsetzt. Daraus folgt, dass die maschinell erstellten Bescheide inhaltlich von der Behörde stammen müssen, die dem äußeren Anschein nach die Regelung erlassen hat. Sie müssen ihre „Existenz dem Willen der Behörde verdanken“ (Stelkens aaO). Das OVG Schleswig hat für den Fall der Erstellung von Abwassergebührenbescheiden durch eine Stadtwerke AG ausgeführt, dass für den Erlass und die Bekanntgabe von Verwaltungsakten nicht die Weisung (an den Dritten) genüge, in den betroffenen Fällen das maßgebliche Recht (hier: die Gebührensatzung) anzuwenden. Vielmehr könne ein Verwaltungsakt grundsätzlich nur aufgrund der Einzelfallentscheidung eines die Behörde repräsentierenden Amtsträgers wirksam werden. Das gelte auch für gebundene Entscheidungen, bei denen kein Ermessen auszuüben ist. Die Möglichkeit der Kontrolle und Einflussnahme auf die vom Verwaltungshelfer nach Maßgabe des Satzungsrechts gefertigten Bescheide könne die Einzelfallentscheidung des zuständigen Amtsträgers nicht ersetzen (Urteil vom 15.3.2006 - 2 LB 9/05 - NordÖR 2006, 263; rechtskräftig aufgrund des Nichtzulassungsbeschlusses des BVerwG vom 30.8.2006 - 10 B 38.06 -).
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Nach diesen Grundsätzen können die streitigen Bescheide nicht dem Verbandsvorsteher zugerechnet werden. Dieser erscheint hier zwar dem äußeren Anschein nach als erlassende Behörde (gemäß § 108 Abs. 3 S. 1 LVwG), er bzw. die von ihm beauftragte Mitarbeiterin haben jedoch nicht die erforderlichen Einzelfallentscheidungen getroffen. Nach den in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen sind die Bescheide durch die Stadtwerke (GmbH) gedruckt worden, weil diese über die für die Berechnung der Abwassergebühr erforderlichen Wasserverbrauchsdaten verfügte. Die Mitarbeiterin des Beklagten hat sich in der Phase des Ausdrucks der Bescheide in das Gebäude der Stadtwerke begeben und dort stichprobenweise am Bildschirm die Bescheide, genauer: die Vorbereitungen für den Ausdruck der Bescheide, nämlich den Aufbau, die Gestaltung, den Inhalt des Textes und die Formatierung, kontrolliert. Bei dieser Verfahrensweise kann die Stadtwerke GmbH nicht mehr als Verwaltungshelferin angesehen werden, die den Beklagten bei der Erstellung der Bescheide lediglich unterstützt hat, indem sie Hilfstätigkeiten nach Weisung durchgeführt hat. Die Stadtwerke haben nämlich aufgrund der bei ihnen vorhandenen Daten den festzusetzenden Gebührenbetrag ermittelt und damit die im Verhältnis zu den Gebührenschuldnern rechtlich relevanten Regelungen getroffen. Dabei ist unerheblich, dass der festzusetzende Betrag durch eine einfache Rechenoperation aus den Wasserverbrauchsdaten und den in der Satzung festgelegten Gebührensätzen ermittelt werden kann. Entscheidend ist, dass die Festsetzung auch bei gebundenen Entscheidungen durch eine Einzelfallentscheidung der gemäß § 108 Abs. 3 Satz 1 LVwG erkennbar gemachten Behörde erfolgen muss. Für Entscheidungen, bei denen Ermessen auszuüben ist (zB. Auswahl unter Gesamtschuldnern) gilt dies erst recht. Verwaltungshelfer können nur in vorbereitender und unterstützender Funktion herangezogen werden. Über eine solche Hilfsfunktion ist die Tätigkeit der Stadtwerke hinausgegangen, diese haben selbständig Verwaltungsakte in Form von Gebührenfestsetzungen im Namen des Beklagten erlassen und damit die Zurechnungskette zum Beklagten unterbrochen, so dass es sich bei den Gebührenbescheiden nicht um Maßnahmen des Beklagten (im Sinne von § 106 Abs. 1 LVwG) handelt.
- 27
Die Überprüfung der Festsetzung im Widerspruchsverfahren konnte diesen Fehler der Ausgangsbescheide nicht heilen, da die Widerspruchsbescheide die Widersprüche lediglich als unbegründet zurückweisen, jedoch keine eigenständige Festsetzung enthalten (vgl zu diesem Gesichtspunkt: OVG Schleswig, Urteil vom 24.10.2001 - 2 L 29/00 - Die Gemeinde 2002, 69 = NordÖR 2002, 239). Da die Stadtwerke die Bescheide absprachegemäß erstellt haben, sind diese nicht nichtig, sondern nur rechtswidrig (Siehe hierzu: OVG Schleswig, Urteil vom 15.3.2006 aaO unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.6.1970 - VII C 10.70 - BVerwGE 35, 334).
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Da die Bescheide schon aus formellen Gründen aufzuheben sind, kommt es auf die Einwände gegen die materielle Rechtmäßigkeit nicht an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin mit ihrem Autoscooter "C. 2000" zum Vergnügungspark Schäferlauf 2006 zuzulassen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.