Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Mai 2017 - 6 S 306/16

bei uns veröffentlicht am03.05.2017

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2015 - 1 K 2539/13 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis.
Der Kläger erwarb Ende des Jahres 2012 das Mehrfamilienhaus ..., ..., in dessen Erdgeschoss sich seit 01.01.1980 die „...“ befand. Die früheren Spielhallenbetreiber meldeten das Gewerbe zum 31.10.2012 ab. Nach einem Schriftwechsel mit der Beklagten beantragte der Kläger am 28.11.2012 per Fax die Erteilung der Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO. Die hierfür erforderlichen Unterlagen nebst Antrag auf Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c GewO gingen am 03.12.2012 bei der Beklagten ein.
Mit Bescheid vom 12.03.2013, zugestellt am 15.03.2013, lehnte die Beklagte beide Anträge ab. Die Spielhallenerlaubnis sei bereits deshalb gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 2 LGlüG zu versagen, weil sich die Spielhalle in einer Entfernung von 492,98 m Luftlinie zur...-Schule und 418,52 m Luftlinie zur ... Schule / ...-Realschule befinde. Damit sei der in § 42 Abs. 3 LGlüG festgelegte Mindestabstand von 500 m nicht eingehalten. Die Versagung sei zwingend; weder aus den Übergangsvorschriften noch aus dem Rückwirkungsverbot ergebe sich eine gegenteilige Beurteilung. Damit könne auch die begehrte Geeignetheitsbestätigung nicht erteilt werden.
Hiergegen legte der Kläger am 21.03.2013 Widerspruch ein. Er begründete ihn unter dem 06.06.2013 damit, dass die Abstandsregelung gegen Art. 12 GG und Art. 14 GG sowie gegen Unionsrecht verstoße. Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.08.2013 wurde der Widerspruch insoweit zurückgewiesen, als er sich nicht gegen die Festsetzung der Verwaltungsgebühr richtete. Die Abstandsregelung sei verfassungsgemäß. Sie sei ein einfaches und wirksames Mittel, um den Spielerschutz zu verbessern und eine Gesundheitsgefährdung zu verringern. Es entspreche einer grundlegenden Erkenntnis der Suchtforschung, dass ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der leichten Verfügbarkeit und Griffnähe eines Spielangebots oder ganz allgemein eines Suchtmittels und einem verstärkten Nachfrageverhalten bestehe. Auch europäisches Unionsrecht stehe nicht entgegen, weil es ausdrücklich nationale Regelungen erlaube, die darauf abzielten, übermäßige Ausgaben für Glücksspiele zu vermeiden, die Spielsucht zu bekämpfen und jugendschützend zu wirken. Damit sei auch die Versagung der Geeignetheitsbestätigung rechtmäßig. Der Widerspruchsbescheid wurde am 28.08.2013 zugestellt.
Der Kläger hat am 27.09.2013 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und zuletzt den Antrag gestellt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 12.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2013, die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Spielhallenerlaubnis nach § 41 LGlüG sowie die entsprechenden Geeignetheitsbestätigungen nach § 33c GewO zu erteilen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Er hebt hervor, dass die Spielhalle schon seit über 30 Jahren bestehe und deshalb nicht nachzuvollziehen sei, dass auf ihn nicht die Härtefallregelung des § 51 Abs. 4 LGlüG Anwendung finde. Denn der Betreiberwechsel dürfe nicht dazu führen, dass die nach § 33i GewO dem früheren Betreiber erteilte Spielhallenerlaubnis auch dem Kläger als neuem Betreiber für die 5-jährige Übergangsfrist nicht zugutekomme. Die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV sei bereits nach ihrem Wortlaut spielhallen- und nicht betreiberbezogen. Im Übrigen fehle es dem Land auch an der Regelungskompetenz für die im Ergebnis vorgenommene nachträgliche Befristung aller bestehenden Erlaubnisse. Neben der Verletzung von Art. 12 und 14 GG werde auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG gerügt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Erlaubnispflicht des § 33i GewO knüpfe an die Person an; der Kläger sei aber nicht im Besitz einer solchen Erlaubnis gewesen. Sein Vorgänger habe die Spielhalle bereits zum 31.10.2012 und damit vor Inkrafttreten des LGlüG eingestellt. Seitdem bestehe gar keine Spielhalle mehr, für die die Übergangsregelung in Anspruch genommen werden könne. Darüber hinaus habe am 27.11.2012 noch kein vollständiger Antrag vorgelegen, so dass der Antrag in einen Antrag nach § 41 LGlüG habe umgedeutet werden müssen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27.10.2015 dem Hilfsantrag des Klägers stattgegeben und die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, dass der Antrag des Klägers erst am 03.12.2012 bei der Beklagten eingegangen und deshalb in einen Antrag nach § 41 Abs. 1 LGlüG umzudeuten sei. Die Übergangsvorschriften des § 51 Abs. 4 LGlüG zur Erteilung einer „zusätzlichen“ Erlaubnis fänden auf den Kläger als neuen Betreiber keine Anwendung, weil ihm vor Inkrafttreten des LGlüG keine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden sei. Der Erlaubnis stehe jedoch der allein von der Beklagten angeführte Versagungsgrund des § 42 Abs. 3 LGlüG nicht entgegen, weil für die Spielhalle bereits raumbezogen eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden und diese nach § 49 Abs. 2 GewO zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des LGlüG und auch im Zeitpunkt der Antragstellung noch gültig gewesen sei. Anders als § 51 Abs. 4 LGlüG und daran anknüpfend § 51 Abs. 5 Satz 1 bis 4 LGlüG stelle die Übergangsvorschrift des § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG nicht auf den „Betrieb einer bestehenden Spielhalle“, mithin auf den derzeitigen Betreiber als Inhaber der raumbezogenen Personalerlaubnis nach § 33i GewO ab, sondern sei als eigenständige Übergangsvorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut - als Grenze jeder Gesetzesauslegung - ausschließlich raumbezogen und gelte zeitlich unbeschränkt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des LGlüG nach § 33i GewO (noch) konzessionierte Spielhallen könnten über den 30.06.2017 hinaus betrieben werden und seien zu erlauben, ohne dass ihnen der Versagungsgrund des § 42 Abs. 3 LGlüG entgegengehalten werden könne, sei es bei einer vollständigen Neukonzession oder bei einer zusätzlich erforderlichen Konzession nach § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG. Eine andere Auslegung der Vorschrift würde verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 30.11.2015 zugestellte Urteil am 08.12.2015 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss des Senats vom 16.02.2016 ist die Berufung gegen den stattgebenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils zugelassen worden. Die Beklagte begründet die Berufung damit, dass § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG nicht ausschließlich raumbezogen verstanden werden könne und verweist insoweit auf die Gesetzesbegründung. Darin heiße es, dass beim Wechsel des Betriebsinhabers eine neue Erlaubnis erforderlich sei und § 42 Abs. 3 LGlüG ungeschmälert zur Anwendung komme. Die Erlaubnis nach § 33i GewO sei an bestimmte Personen und Räume gebunden. Folglich gelte der Bestandsschutz nur so lange, wie keine dieser Bezugsgrößen geändert werde. Die Erlaubnis des Betriebsvorgängers sei mit Ablauf des 31.10.2012 erloschen, sie könne keine Rechtswirkungen bis zum 30.06.2017 entfalten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2015 - 1 K 2539/13 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Das Abstandsgebot falle nicht in die Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers, es stelle als objektive Berufswahlbestimmung einen Eingriff in Art. 12 GG dar und sei insgesamt unverhältnismäßig, weil es als Mittel zur Bekämpfung von Suchtgefahren und zum Spieler- und Jugendschutz ungeeignet sei.
13 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage, soweit sie die Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung betrifft, zurückgenommen. Mit Beschluss vom heutigen Tag ist dieser Verfahrensgegenstand abgetrennt worden und wird unter dem Aktenzeichen 6 S 1111/17 fortgeführt.
14 
Dem Senat liegen die Akten der Beklagten (1 Band), die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) sowie die Akte des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (1 K 2539/13) vor. Hierauf und auf die zwischen den Beteiligten im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig. Streitgegenstand der von der Beklagten eingelegten Berufung ist nur noch der stattgebende Ausspruch im verwaltungsgerichtlichen Urteil auf Neubescheidung des Antrags des Klägers auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis.
16 
Die Berufung ist auch begründet. Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat die Klage, soweit sie im Berufungsverfahren noch anhängig ist, für unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.08.2013 - soweit vor dem Senat noch anhängig - ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
17 
Rechtsgrundlage für die Erteilung der Spielhallenerlaubnis ist, wovon die Beteiligten und das Verwaltungsgericht zu Recht ausgehen, § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG. Danach bedarf der Betrieb einer Spielhalle der Erlaubnis nach diesem Gesetz, die die Erlaubnis nach § 33i GewO ersetzt und die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV (in der Fassung des Art. 1 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011, GBl. 2012, S. 385 ff.) mit umfasst.
18 
Der Kläger bedarf gemäß § 51 Abs. 4 Satz 4 LGlüG als neuer Betreiber der Spielhalle einer Erlaubnis, obwohl der frühere Betreiber bereits seit dem Jahr 1980 im Besitz einer Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO war.
19 
Zwar sieht die Übergangsregelung des hier alleine in Betracht kommenden § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG für den Betrieb einer bestehenden Spielhalle, für die bis zum 18.11.2011 eine Erlaubnis nach §33i GewO beantragt und in der Folge erteilt wurde, vor, dass (erst) nach dem 30.06.2017 zusätzlich eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG erforderlich ist. Sie trifft eine Übergangsregelung für bestehende Spielhallen und die hierfür erteilten Erlaubnisse, insbesondere hinsichtlich des Verbots der Mehrfachkonzessionen und des Abstandsgebots. Diese Übergangsregelung kommt dem Kläger nicht zugute, weil er neuer Betreiber der Spielhalle werden will und deshalb einer neuen Erlaubnis bedarf.
20 
§ 51 Abs. 4 Satz 4 LGlüG sieht vor, dass unabhängig von den Übergangsvorschriften eine Erlaubnispflicht nach § 41 LGlüG bei einem Wechsel der die Erlaubnis innehabenden Person eintritt. Dieser eindeutige Wortlaut der Vorschrift lässt keinen Auslegungsspielraum zu und wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt. Dort heißt es, dass durch § 51 Abs. 4 Satz 4 LGlüG der gewerberechtliche Grundsatz klargestellt werde, wonach Erlaubnisse nicht übertragbar sind und ein Betreiberwechsel während der Übergangsfrist unmittelbar die Erlaubnispflicht nach § 41 LGlüG auslöst (amtliche Begründung, LT-Drs. 15/2431, S. 112). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist diese Vorschrift auf den Kläger anwendbar, obwohl ihm vor Inkrafttreten des LGlüG noch keine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist. Soweit es in § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG heißt, eine Erlaubnis nach LGlüG sei „zusätzlich“ erforderlich, ist damit gemeint, dass die Erlaubnis nach § 33i GewO künftig nicht (mehr) ausreicht, sondern daneben eine weitere Spielhallenerlaubnis, die den Zielen des GlüStV und des LGlüG gerecht werden muss, zu beantragen ist. Ein neuer Spielhallenbetreiber, der bislang nicht im Besitz einer Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO war, benötigt seit dem Inkrafttreten des LGlüG - unabhängig davon, ob er eine neue Spielhalle eröffnet oder eine bestehende Spielhalle übernimmt - damit regelmäßig nur noch eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG (vgl. §§ 41 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 4 Satz 4 LGlüG).
21 
Zwar findet sich die ausdrückliche Erlaubnispflicht bei Betreiberwechsel im GlüStV nicht (§ 29 Abs. 4 GlüStV). Dies steht aber der Regelung in § 51 Abs. 4 Satz 4 LGlüG nicht entgegen. Denn § 28 Satz 1 GlüStV ermächtigt die Länder, die zur Ausführung dieses Staatsvertrags notwendigen Bestimmungen zu treffen. Nach Satz 2 der Vorschrift können sie sogar weitergehende Anforderungen, insbesondere zu den Voraussetzungen des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen treffen. Sie können danach weitergehende Regelungen erlassen oder beibehalten; dies gilt insbesondere für kürzere Übergangsfristen nach den Spielhallengesetzen der Länder (amtliche Begründung zu § 29 GlüStV, LT-Drs. 15/1570, S. 93f.).
22 
Die baden-württembergische Regelung entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung zu § 33i GewO, wonach die Spielhallenerlaubnis eine an die Person und an die Räume, in denen das Gewerbe ausgeübt werden soll, gebundene Erlaubnis ist, die den Inhaber berechtigt, in den Räumen, auf die sie sich bezieht, eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen zu betreiben. Sie ist damit an eine bestimmte Person gebunden und erlischt mit deren Betriebsaufgabe oder Wegfall (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2016 - 8 B 12/15 -; Urteil vom 09.03.2005 - 6 C 11.04 -, GewArch 2005, 292). Folglich gilt auch der Bestandsschutz nur so lange, wie keine dieser Bezugsgrößen geändert wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.1994 - 14 S 1947/93 -, GewArch 1994, 417; Landmann/Rohmer, GewO, Loseblatt Stand August 2016, § 33i Rn. 20). Nachdem der frühere Spielhallenbetreiber den Spielhallenbetrieb zum 31.10.2012 gewerberechtlich abgemeldet hat, ist die personenbezogene Bezugsgröße weggefallen mit der Folge, dass der Kläger eine neue Erlaubnis nach § 41 LGlüG beantragen muss, wie dies ausdrücklich § 51 Abs. 4 Satz 4 LGlüG vorsieht.
23 
Dass der Kläger als (Neu-)Betreiber einer neuen Erlaubnis nach § 41 LGlüG bedarf, ergibt sich auch aus § 51 Abs. 5 LGlüG. Danach gilt § 42 Abs. 3 LGlüG, die hier streitige Abstandsregelung (dazu siehe unten), nur für Spielhallen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des LGlüG eine Erlaubnis nach § 33i GewO noch nicht erteilt ist. Diese Vorschrift hat im Blick, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits erteilte Erlaubnisse für Spielhallen die Abstandsregelungen gegenüber Einrichtungen im Sinne von § 42 Abs. 3 LGlüG, die über die Abstandsgebote des GlüStV hinausgehen, nicht berücksichtigen konnten. Aus diesem Grund wird diese Regelung rückwirkend nicht angewandt. Wenn ein solcher Betrieb allerdings den Inhaber wechselt und damit eine neue Erlaubnis erforderlich wird, kommt § 42 Abs. 3 LGlüG ungeschmälert zur Anwendung (amtliche Begründung, LT-Drs. 15/2431, S. 113). Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber den Betreiberwechsel zur umfassenden Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen in den Blick genommen hat. Er bringt darin zum Ausdruck, die Ziele des § 1 GlüStV möglichst zügig umzusetzen.
24 
Dieser Rechtsansicht steht auch nicht entgegen, dass nach § 49 Abs. 2 GewO die Erlaubnis nach § 33i GewO erlischt, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraums von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Dies bedeutet lediglich, dass der (bisherige) Inhaber von der Erlaubnis noch ein Jahr Gebrauch machen könnte, nicht aber dass diese Erlaubnis auf den neuen Betreiber übergehen würde (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.04.2014 - 1 M 21/14 -) bzw. wie es das Verwaltungsgericht meint, dem Betrieb der Spielhalle durch den Kläger zu Gute kommt.
25 
Der Gesetzgeber gewährt damit - ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl. dazu unten) - in den Fällen des Betreiberwechsels keinen Vertrauensschutz, indem der Betreiberwechsel unmittelbar die Erlaubnispflicht des § 41 LGlüG auslöst (ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 05.09.2014 - 8 B 1036/14 -, bei Vorliegen einer ausdrücklichen Regelung des Betreiberwechsels, und OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.). Diese Vorgehensweise ist zulässig, weil der Neubetreiber nie selbst im Besitz einer vertrauensbegründenden Erlaubnis nach § 33i GewO war (vgl. zum Vertrauensschutz von Altbetreibern ausführlich StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 15/13, 1 Vb 15/13 -, Rn. 453f.). Diese Rechtsansicht belegt auch der Fall des Klägers. Er hat nach seinen Angaben Ende des Jahres 2012 das Anwesen ... in ... erworben, zu einem Zeitpunkt, zu dem sich längst durch Erlass des GlüStV mit Wirkung zum 01.07.2012 und teilweise der Ausführungsgesetze der Länder die Rechtsänderungen abzeichneten. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2017 - 8 C 16.16 - (bislang nur Pressemitteilung Nr. 21/2017 vom 05.04.2017) ergibt sich - entgegen der Ansicht des Klägers - nichts anderes. Es betrifft das sächsische Landesrecht, das eine dem § 51 Abs. 4 Satz 4 LGlüG entsprechende Regelung nicht enthält.
26 
Die Erlaubnis ist nach § 41 Abs. 2 Nr. 2 LGlüG zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 42 LGlüG nicht erfüllt sind. Dies ist nach § 42 Abs. 3 LGlüG dann der Fall, wenn zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ein Mindestabstand von 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, nicht eingehalten ist. So liegt der Fall hier. Zwischen der Spielhalle des Klägers und der ...-Schule liegen 492,98 m, die ... Schule/...-Realschule ist 418,52 m entfernt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Das Abstandsgebot des § 42 Abs. 3 LGlüG begegnet als Voraussetzung für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis auch in der vorliegenden Fallkonstellation - anders als es das Verwaltungsgericht sieht - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
28 
Insbesondere besaß das Land Baden-Württemberg für den Erlass der hier maßgeblichen §§ 41, 42 Abs. 3 LGlüG die Gesetzgebungskompetenz. Diese ergibt sich aus Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, wonach das „Recht der Spielhallen“ seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das „Recht der Wirtschaft“ ausdrücklich ausgenommen ist. Dies ermächtigt die Länder zur Regelung sämtlicher gewerberechtlicher Voraussetzungen für die Zulassung von Spielhallen sowie die Art und Weise ihres Betriebs einschließlich der räumlichen Bezüge in ihrem Umfeld (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 101 ff.; BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 19; Senat, Urteil vom 25.04.2017 - 6 S 1765/15 -; vgl. zu § 42 Abs. 2 LGlüG bereits den Beschluss des Senats vom 04.04.2014 - 6 S 1795/13 -, ESVGH 64, 224). Hierunter fallen die hier einschlägigen Vorschriften über die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis und das dabei einzuhaltende Abstandsgebot nach §§ 41, 42 Abs. 3 LGlüG ohne weiteres. Sie betreffen jeweils die gewerberechtlichen Anforderungen an die Zulassung und den Betrieb von Spielhallen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 111). Insbesondere der erstmals eingeführte Mindestabstand zu anderen Spielhallen beschränkt die Dichte von Spielhallen in einem bestimmten Gebiet und regelt ihr räumliches Verhältnis zu ihrem Umfeld. Er betrifft einen Regelungsgegenstand, der nicht zwingend bundeseinheitlich zu regeln ist und im Hinblick auf die jeweilige soziale Bevölkerungsstruktur und Dichte des Spielangebots länderspezifische Bezüge aufweist. Nichts anderes gilt für den neu eingeführten Mindestabstand zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen. Auch dieser Regelungsgegenstand ist vorrangig eine bei der Zulassung zu beachtende Anforderung an den Standort des Gewerbes (BVerfG, a.a.O., Rn. 116; BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 4.16 -, Rn. 16 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, a.a.O., Rn. 32). Derartige Materien wurden im Rahmen der Föderalismusreform 2006 bewusst den Ländern übertragen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 22, 30, 32; BVerfG, a.a.O., Rn. 101 ff.). Die auf der früheren verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung beruhende Vorschrift des § 33i GewO wurde in der Folge in Baden-Württemberg durch die §§ 41, 42 LGlüG im Sinne des Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG ersetzt (BVerfG, a.a.O., Rn. 117; Beschluss des Senats vom 08.02.2017 - 6 S 768/16 -, juris; Senat, Urteil vom 25.04.2017, a.a.O.).
29 
Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich die fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder auch nicht aus einer von ihm angenommenen bauplanungsrechtlichen Natur der einschlägigen Vorschriften. Zwar mögen sich aus § 42 Abs. 1 LGlüG ebenso Konsequenzen für den möglichen Standort einer Spielhalle ergeben wie aus den einzuhaltenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Die Vorschriften über den Mindestabstand zwischen Spielhallen und zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche betreffen jedoch die Art und Weise der Ausübung eines bestimmten Gewerbes und dienen dabei dem Schutz der Allgemeinheit und insbesondere der Jugend vor den Gefahren des Glücksspiels und gerade nicht dem Ausgleich verschiedener Nutzungsinteressen an Grund und Boden, wie es dem unter das „Bodenrecht“ nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG fallenden Bauplanungsrecht immanent ist. Da somit ein anderer Regelungsgegenstand betroffen ist, entfaltet das auf der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes beruhende Bauplanungsrecht keine Sperrwirkung gegenüber den hier in Rede stehenden landesrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 114 f.; BVerwG, a.a.O., Rn. 31; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014, a.a.O., Rn. 353 f.; Senat, Urteil vom 25.04.2017, a.a.O.).
30 
Das Abstandsgebot des § 42 Abs. 3 LGlüG ist auch materiell verfassungsgemäß.
31 
Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesverfassungsgericht haben sich jüngst ausführlich mit vergleichbaren Vorschriften anderer Länder zum einzuhaltenden Mindestabstand zwischen zwei Spielhallen als auch zu Kinder- und Jugendeinrichtungen befasst und im Einzelnen dargelegt, dass diese die Spielhallenbetreiber nicht in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG verletzen sowie mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind (BVerfG, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 4.16 -, a.a.O., Rn. 17 ff.). So hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere festgestellt, dass die in Berlin und im Saarland geltenden Abstandsgebote den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG an eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung genügten, da selbst zur Rechtfertigung einer objektiven Berufszugangsvoraussetzung hinreichende Gründe des Gemeinwohls vorlägen, die die Abstandsgebote tragen könnten (BVerfG, a.a.O., Rn. 131 ff.). Sie dienten mit der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren und dem Schutz von Kindern und Jugendlichen einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen könne. Die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen verfolgten das Ziel der Spielsuchtbekämpfung durch eine Begrenzung der Spielhallendichte und die Beschränkung des insgesamt verfügbaren Spielhallenangebots. Es solle zur Verhinderung und Bekämpfung von Spielsucht dadurch beitragen, dass ein Spieler auf dem Weg von einer Spielhalle zur nächsten „auf andere Gedanken“ komme und sich nach dem Verlassen der Spielhalle so weit von ihrer Atmosphäre gelöst habe, dass ein selbständiger neuer Entschluss zum Betreten einer weiteren Spielhalle erforderlich sei (BVerfG, a.a.O., Rn. 133, 135). Der Abstand zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche diene der möglichst frühzeitigen Vorbeugung von Spielsucht. Gerade Spielhallen übten einen „Reiz des Verbotenen“ aus, der insbesondere auf Kinder und Jugendliche anziehend wirke (BVerfG, a.a.O., Rn 136 unter Hinweis auf die Begründung zum Berliner Gesetzentwurf, Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 16/4027, S. 12). Diese Einschätzungen der Gesetzgeber seien nicht offensichtlich fehlerhaft. Gerade die hohen Anteile der Spieler an Geldspielgeräten an der Gesamtzahl der pathologischen Spieler sowie der hohe Marktanteil und das erhebliche Wachstum des Spiels in Spielhallen über die letzten Jahre rechtfertigten die Annahme nachweisbarer schwerer Gefahren für die spielsüchtigen oder von Spielsucht bedrohten Personen, ihre Familien und die Gemeinschaft (BVerfG, a.a.O., Rn. 140). Die Abstandsgebote seien konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet, auch wenn Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt seien, unterschiedlichen Regelungen unterworfen seien (BVerfG, a.a.O., Rn. 142). Die Gesetzgeber dürften im Rahmen des ihnen zustehenden und nur in begrenztem Umfang überprüfbaren Einschätzungs- und Prognosespielraums auch davon ausgehen, dass die Abstandsgebote geeignete und erforderliche Mittel zur Bekämpfung der Spielsucht darstellten (BVerfG, a.a.O., Rn. 148 ff.). Die Abstandsgebote seien auch angemessen. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere der Eingriffe und dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe wahrten die gesetzlichen Regelungen auch unter Berücksichtigung der weiteren einschränkenden Regelungen des Spielhallenrechts insgesamt die Grenze der Zumutbarkeit und belasteten die Betroffenen nicht übermäßig. Die Regelungen hätten zwar - gerade im Zusammenwirken mit bauplanungsrechtlichen Beschränkungen - eine deutliche Reduzierung der möglichen Spielhallenstandorte zur Folge und auch weitere Neuregelungen wirkten sich belastend aus. Die Gesamtbelastung lasse es möglich erscheinen, dass nicht nur in Einzelfällen Spielhallenbetreiber ihren Beruf aufgeben müssten, zumal die Zahl der attraktiven Standorte durch die Abstandsgebote stark beschränkt werde. Der verfolgte Hauptzweck der Bekämpfung und Verhinderung von Glücksspielsucht wiege jedoch besonders schwer, da es sich um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel handele. Besonderes Gewicht bekomme dieses Ziel dadurch, dass nach maßgeblichen Studien vom Spiel an Geldspielgeräten die mit Abstand höchsten Suchtgefahren ausgingen. Für alle anderen relevanten Glücksspielformen habe bereits eine Begrenzung des Angebots in Form von Verboten, staatlichen Monopolen oder Konzessionsmodellen bestanden. Aufgrund der Einschätzung der Suchtwissenschaft und -beratungspraxis, wonach die Reduzierung der Verfügbarkeit von Spielmöglichkeiten eine besonders wirksame Maßnahme zur Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht sei, hätten die Gesetzgeber davon ausgehen dürfen, dass gerade die mit den Abstandsgeboten einhergehende Angebotsreduzierung einen gewichtigen Beitrag zur Erreichung der verfolgten Ziele leisten werde. Dies gelte zumal mit Blick auf den Zweck der Vorbeugung von Spielsucht bei Kindern und Jugendlichen in einem möglichst frühen Stadium. Das Abstandsgebot zu Kinder- und Jugendeinrichtungen sei der Erreichung eines verstärkten Jugendschutzes jedenfalls förderlich. Indem wenigstens in der Nähe der von Ihnen besonders häufig aufgesuchten Einrichtungen Spielhallen aus dem alltäglichen Umfeld der Kinder und Jugendlichen herausgenommen würden, werde erreicht, dass diese in geringerem Maße Bestandteil ihrer Lebenswirklichkeit seien. Bei besonders schutzwürdigen Jugendlichen könne so ein Gewöhnungseffekt vermieden werden (BVerfG, a.a.O., Rn. 152). Insgesamt stünden damit die Belastungen nicht außer Verhältnis zum Nutzen der Neuregelungen (BVerfG, a.a.O., Rn. 155 ff.). Die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG führe - soweit ihr Schutzbereich überhaupt eröffnet sei - hinsichtlich der beruflichen Nutzung des Eigentums jedenfalls nicht zu einem weitergehenden Schutz der Spielhallenbetreiber als die Berufsfreiheit (BVerfG, a.a.O., Rn. 169). Die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen und zu Kinder- und Jugendeinrichtungen bewirkten auch keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung von Spielhallenbetreibern gegenüber den Betreibern von Spielbanken und von Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt seien. Ein hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung von Spielhallen und Spielbanken liege in dem unterschiedlichen Gefährdungspotential beider Typen von Spielstätten und insbesondere in der sehr unterschiedlichen Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten. Ungleichbehandlungen gegenüber Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt seien, seien aufgrund der Unterschiede der Spielorte gerechtfertigt (BVerfG, a.a.O., Rn. 170 ff.).
32 
Diesen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, die im Wesentlichen auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen, schließt sich der Senat an. Sie sind ohne weiteres auf die Regelungen des baden-württembergischen Landesglücksspielgesetzes, insbesondere die des hier in Rede stehenden § 42 Abs. 3 LGlüG übertragbar und entsprechen im Wesentlichen auch der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (heute: Verfassungsgerichtshof) für das Land Baden-Württemberg zum Landesglücksspielgesetz (StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014, a.a.O., Rn. 355 ff.). Ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgt auch der baden-württembergische Gesetzgeber in Umsetzung der Vorgaben des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags mit dem Abstandsgebot die vom Bundesverfassungsgericht benannten Ziele und geht in § 42 Abs. 3 LGlüG über den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag hinaus, indem er den Jugendschutzgedanken speziell durch die Abstandsregelung von 500 Metern ausformuliert (amtliche Begründung zu § 42 LGlüG, LT-Drs. 15/2431, S. 105). Im Zusammenwirken mit dem Verbundverbot in § 42 Abs. 2 LGlüG sollen die Abstandsgebote nach § 42 Abs. 1 und 3 LGlüG den spielenden Personen die Möglichkeit eröffnen, einen inneren Abstand vom gerade beendeten Spiel an einem Geldspielgerät oder der Teilnahme an einem anderen Spiel zu finden. Sie sollen die Chance erhalten, ihr Verhalten zu reflektieren, und zu einer möglichst unbeeinflussten Eigenentscheidung kommen, ob sie das Spiel fortsetzen möchten (LT-Drs. 15/2431, S. 105). Darüber hinaus soll die Regelung durch eine Verringerung der Zahl und der Standorte sowie durch Auflockerung der Dichte der Spielhallen zur Verwirklichung der oben genannten Ziele beitragen (vgl. StGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 362 m.w.N.). Auch der baden-württembergische Gesetzgeber verfolgt damit das legitime Ziel, durch die Abstandsgebote zur Verhinderung der Entstehung von Glücksspielsucht beizutragen und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Die Regelungen des Landesglücksspielgesetzes sind zur Erreichung dieses Ziels ebenso verhältnismäßig wie die den Entscheidungen des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Regelungen anderer Bundesländer.
33 
Mit seinen hiergegen geltend gemachten Einwendungen dringt der Kläger nicht durch. Sein Vortrag zielt vornehmlich darauf ab, die Geeignetheit und Erforderlichkeit des Abstandsgebots in Frage zu stellen (vgl. dazu auch Senat, Urteil vom 25.04.2017, a.a.O.). Insoweit kommt dem Gesetzgeber jedoch ein maßgeblicher Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der vorliegend nicht überschritten ist. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass die Länder die Einschätzung der Suchtforschung und -beratungspraxis zugrunde legen durften, dass die Einschränkung des Angebots und die Reduzierung des Gesamtumsatzes bei Spielhallen aus suchtpräventiver Sicht geeignete und vorzugswürdige Mittel darstellen (BVerfG, a.a.O., Rn. 150, 153; ebenso BVerwG, a.a.O., Rn. 20 ff.). Die diesbezüglichen Erwägungen des Gesetzgebers sind auch unter Berücksichtigung der vom Kläger erhobenen Bedenken plausibel und nicht offensichtlich fehlerhaft.
34 
Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich auch nicht eine sonstige Unverhältnismäßigkeit des Abstandsgebots. Weder die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG noch die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisten die unveränderliche Zulässigkeit einer einmal aufgenommenen gewerblichen Tätigkeit, wie es der frühere Spielhallenbetreiber getan hat. Zur Abwehr drängender Gefahren für ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut - wie sie nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers auch hier anzunehmen sind - können an eine zunächst erlaubte Tätigkeit selbst dann weitere Anforderungen gestellt werden, wenn diese faktisch - auch nicht nur in Einzelfällen - zu einer Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit als Spielhallenbetreiber führt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 156 ff.). Angesichts der schweren Folgen der Spielsucht und des erheblichen Suchtpotentials des gewerblichen Automatenspiels überwiegt das Ziel der Suchtprävention und des Spielerschutzes die wirtschaftlichen Interessen der Spielhallenbetreiber, von der Verpflichtung zur Einhaltung der neuen Erlaubnisanforderungen, insbesondere hier von dem Abstandsgebot, verschont zu bleiben (BVerfG, a.a.O., Rn. 159). Diese die Bestandsspielhallen betreffende Rechtsprechung trifft erst recht auf den Kläger zu, der sich insoweit auf die Rechte des früheren Betreibers berufen möchte, nachdem er selbst bislang am vorgesehenen Standort überhaupt keine Spielhalle betrieben hat. Die grundsätzliche Nutzbarkeit einer im Eigentum des Klägers stehenden Betriebsstätte wird durch standortbezogene Erlaubnisvoraussetzungen der gewerblichen Tätigkeit nicht beeinträchtigt. Auch die dem Rechtsvorgänger des Klägers erteilte Baugenehmigung vermittelt keinen eigentumsgrundrechtlichen Schutz in Bezug auf das in der baulichen Anlage ausgeübte Gewerbe. Gleiches gilt für die Erlaubnis, die dem Rechtsvorgänger des Klägers nach § 33i GewO erteilt worden sein mag. Denn Art. 14 GG schützt nicht die öffentliche Genehmigung als solche, sondern nur die aufgrund der Genehmigung durch den Genehmigungsinhaber geschaffenen privaten Vermögenspositionen (BVerfG, Urteil des Erstens Senats vom 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. -, NJW 2017, 217 <223 Rn. 232>). Auch mit Blick auf den eigentumsrechtlichen Schutz von Investitionen und Dispositionen, die im Vertrauen auf die nach § 33i GewO erteilte unbefristete Erlaubnis vorgenommen wurden, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, a.a.O., Rn. 73 f.).
35 
Der Kläger kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, der baden-württembergische Gesetzgeber verfolge die genannten Ziele nicht konsequent, da Spielbanken, in denen Geldspielgeräte aufgestellt seien, nicht denselben Anforderungen aus § 42 LGlüG unterliegen, beziehungsweise insoweit sei eine im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG sachwidrige Ungleichbehandlung gegeben. Wie bereits das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, rechtfertigen die Unterschiede der Spielorte eine Ungleichbehandlung (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, a.a.O., Rn. 174). Im Hinblick auf die für Spielbanken geltenden Regelungen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Zwar lässt sich diesbezüglich ein fiskalisches Interesse der Länder nicht leugnen. Der Betrieb von Spielbanken ist jedoch in eigener Weise an den in § 1 GlüStV benannten Zielen ausgerichtet und unterliegt einer besonderen staatlichen Aufsicht. Allein aufgrund der nach § 27 Abs. 1 LGlüG begrenzten Zahl der Standorte - in Baden-Württemberg: Baden-Baden, Konstanz und Stuttgart - sind Spielbanken aus dem Alltag herausgehoben, während das Spiel in Spielhallen schon wegen ihrer großen Verfügbarkeit und der wesentlich zahlreicheren Standorte Bestandteil des alltäglichen Lebens ist. Überdies fällt nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts auf Grundlage der dort aufgeführten Untersuchungen die vom kleinen Spiel an Spielautomaten in Spielbanken ausgehende Suchtproblematik sehr viel geringer aus als beim Spiel an Geldspielgeräten in Spielhallen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 144).
36 
An der Vereinbarkeit des Abstandsgebots mit europäischem Unionsrecht bestehen ebenfalls keine Bedenken. Im Hinblick auf die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit ist im Fall des Klägers bereits das Vorliegen eines die unionsrechtlichen Grundfreiheiten eröffnenden grenzüberschreitenden Sachverhalts nicht ersichtlich. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären die Eingriffe nach oben Gesagtem aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nach Unionsrecht ebenso gerechtfertigt. Auch im Hinblick auf das unionsrechtliche Kohärenzgebot bestehen insoweit keine Bedenken (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 124; BVerwG, a.a.O., Rn. 83 ff.).
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss vom 3. Mai 2017
40 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig. Streitgegenstand der von der Beklagten eingelegten Berufung ist nur noch der stattgebende Ausspruch im verwaltungsgerichtlichen Urteil auf Neubescheidung des Antrags des Klägers auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis.
16 
Die Berufung ist auch begründet. Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat die Klage, soweit sie im Berufungsverfahren noch anhängig ist, für unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.08.2013 - soweit vor dem Senat noch anhängig - ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
17 
Rechtsgrundlage für die Erteilung der Spielhallenerlaubnis ist, wovon die Beteiligten und das Verwaltungsgericht zu Recht ausgehen, § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG. Danach bedarf der Betrieb einer Spielhalle der Erlaubnis nach diesem Gesetz, die die Erlaubnis nach § 33i GewO ersetzt und die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV (in der Fassung des Art. 1 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011, GBl. 2012, S. 385 ff.) mit umfasst.
18 
Der Kläger bedarf gemäß § 51 Abs. 4 Satz 4 LGlüG als neuer Betreiber der Spielhalle einer Erlaubnis, obwohl der frühere Betreiber bereits seit dem Jahr 1980 im Besitz einer Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO war.
19 
Zwar sieht die Übergangsregelung des hier alleine in Betracht kommenden § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG für den Betrieb einer bestehenden Spielhalle, für die bis zum 18.11.2011 eine Erlaubnis nach §33i GewO beantragt und in der Folge erteilt wurde, vor, dass (erst) nach dem 30.06.2017 zusätzlich eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG erforderlich ist. Sie trifft eine Übergangsregelung für bestehende Spielhallen und die hierfür erteilten Erlaubnisse, insbesondere hinsichtlich des Verbots der Mehrfachkonzessionen und des Abstandsgebots. Diese Übergangsregelung kommt dem Kläger nicht zugute, weil er neuer Betreiber der Spielhalle werden will und deshalb einer neuen Erlaubnis bedarf.
20 
§ 51 Abs. 4 Satz 4 LGlüG sieht vor, dass unabhängig von den Übergangsvorschriften eine Erlaubnispflicht nach § 41 LGlüG bei einem Wechsel der die Erlaubnis innehabenden Person eintritt. Dieser eindeutige Wortlaut der Vorschrift lässt keinen Auslegungsspielraum zu und wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt. Dort heißt es, dass durch § 51 Abs. 4 Satz 4 LGlüG der gewerberechtliche Grundsatz klargestellt werde, wonach Erlaubnisse nicht übertragbar sind und ein Betreiberwechsel während der Übergangsfrist unmittelbar die Erlaubnispflicht nach § 41 LGlüG auslöst (amtliche Begründung, LT-Drs. 15/2431, S. 112). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist diese Vorschrift auf den Kläger anwendbar, obwohl ihm vor Inkrafttreten des LGlüG noch keine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist. Soweit es in § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG heißt, eine Erlaubnis nach LGlüG sei „zusätzlich“ erforderlich, ist damit gemeint, dass die Erlaubnis nach § 33i GewO künftig nicht (mehr) ausreicht, sondern daneben eine weitere Spielhallenerlaubnis, die den Zielen des GlüStV und des LGlüG gerecht werden muss, zu beantragen ist. Ein neuer Spielhallenbetreiber, der bislang nicht im Besitz einer Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO war, benötigt seit dem Inkrafttreten des LGlüG - unabhängig davon, ob er eine neue Spielhalle eröffnet oder eine bestehende Spielhalle übernimmt - damit regelmäßig nur noch eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG (vgl. §§ 41 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 4 Satz 4 LGlüG).
21 
Zwar findet sich die ausdrückliche Erlaubnispflicht bei Betreiberwechsel im GlüStV nicht (§ 29 Abs. 4 GlüStV). Dies steht aber der Regelung in § 51 Abs. 4 Satz 4 LGlüG nicht entgegen. Denn § 28 Satz 1 GlüStV ermächtigt die Länder, die zur Ausführung dieses Staatsvertrags notwendigen Bestimmungen zu treffen. Nach Satz 2 der Vorschrift können sie sogar weitergehende Anforderungen, insbesondere zu den Voraussetzungen des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen treffen. Sie können danach weitergehende Regelungen erlassen oder beibehalten; dies gilt insbesondere für kürzere Übergangsfristen nach den Spielhallengesetzen der Länder (amtliche Begründung zu § 29 GlüStV, LT-Drs. 15/1570, S. 93f.).
22 
Die baden-württembergische Regelung entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung zu § 33i GewO, wonach die Spielhallenerlaubnis eine an die Person und an die Räume, in denen das Gewerbe ausgeübt werden soll, gebundene Erlaubnis ist, die den Inhaber berechtigt, in den Räumen, auf die sie sich bezieht, eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen zu betreiben. Sie ist damit an eine bestimmte Person gebunden und erlischt mit deren Betriebsaufgabe oder Wegfall (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2016 - 8 B 12/15 -; Urteil vom 09.03.2005 - 6 C 11.04 -, GewArch 2005, 292). Folglich gilt auch der Bestandsschutz nur so lange, wie keine dieser Bezugsgrößen geändert wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.1994 - 14 S 1947/93 -, GewArch 1994, 417; Landmann/Rohmer, GewO, Loseblatt Stand August 2016, § 33i Rn. 20). Nachdem der frühere Spielhallenbetreiber den Spielhallenbetrieb zum 31.10.2012 gewerberechtlich abgemeldet hat, ist die personenbezogene Bezugsgröße weggefallen mit der Folge, dass der Kläger eine neue Erlaubnis nach § 41 LGlüG beantragen muss, wie dies ausdrücklich § 51 Abs. 4 Satz 4 LGlüG vorsieht.
23 
Dass der Kläger als (Neu-)Betreiber einer neuen Erlaubnis nach § 41 LGlüG bedarf, ergibt sich auch aus § 51 Abs. 5 LGlüG. Danach gilt § 42 Abs. 3 LGlüG, die hier streitige Abstandsregelung (dazu siehe unten), nur für Spielhallen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des LGlüG eine Erlaubnis nach § 33i GewO noch nicht erteilt ist. Diese Vorschrift hat im Blick, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits erteilte Erlaubnisse für Spielhallen die Abstandsregelungen gegenüber Einrichtungen im Sinne von § 42 Abs. 3 LGlüG, die über die Abstandsgebote des GlüStV hinausgehen, nicht berücksichtigen konnten. Aus diesem Grund wird diese Regelung rückwirkend nicht angewandt. Wenn ein solcher Betrieb allerdings den Inhaber wechselt und damit eine neue Erlaubnis erforderlich wird, kommt § 42 Abs. 3 LGlüG ungeschmälert zur Anwendung (amtliche Begründung, LT-Drs. 15/2431, S. 113). Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber den Betreiberwechsel zur umfassenden Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen in den Blick genommen hat. Er bringt darin zum Ausdruck, die Ziele des § 1 GlüStV möglichst zügig umzusetzen.
24 
Dieser Rechtsansicht steht auch nicht entgegen, dass nach § 49 Abs. 2 GewO die Erlaubnis nach § 33i GewO erlischt, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraums von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Dies bedeutet lediglich, dass der (bisherige) Inhaber von der Erlaubnis noch ein Jahr Gebrauch machen könnte, nicht aber dass diese Erlaubnis auf den neuen Betreiber übergehen würde (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.04.2014 - 1 M 21/14 -) bzw. wie es das Verwaltungsgericht meint, dem Betrieb der Spielhalle durch den Kläger zu Gute kommt.
25 
Der Gesetzgeber gewährt damit - ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl. dazu unten) - in den Fällen des Betreiberwechsels keinen Vertrauensschutz, indem der Betreiberwechsel unmittelbar die Erlaubnispflicht des § 41 LGlüG auslöst (ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 05.09.2014 - 8 B 1036/14 -, bei Vorliegen einer ausdrücklichen Regelung des Betreiberwechsels, und OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.). Diese Vorgehensweise ist zulässig, weil der Neubetreiber nie selbst im Besitz einer vertrauensbegründenden Erlaubnis nach § 33i GewO war (vgl. zum Vertrauensschutz von Altbetreibern ausführlich StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 15/13, 1 Vb 15/13 -, Rn. 453f.). Diese Rechtsansicht belegt auch der Fall des Klägers. Er hat nach seinen Angaben Ende des Jahres 2012 das Anwesen ... in ... erworben, zu einem Zeitpunkt, zu dem sich längst durch Erlass des GlüStV mit Wirkung zum 01.07.2012 und teilweise der Ausführungsgesetze der Länder die Rechtsänderungen abzeichneten. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2017 - 8 C 16.16 - (bislang nur Pressemitteilung Nr. 21/2017 vom 05.04.2017) ergibt sich - entgegen der Ansicht des Klägers - nichts anderes. Es betrifft das sächsische Landesrecht, das eine dem § 51 Abs. 4 Satz 4 LGlüG entsprechende Regelung nicht enthält.
26 
Die Erlaubnis ist nach § 41 Abs. 2 Nr. 2 LGlüG zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 42 LGlüG nicht erfüllt sind. Dies ist nach § 42 Abs. 3 LGlüG dann der Fall, wenn zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ein Mindestabstand von 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, nicht eingehalten ist. So liegt der Fall hier. Zwischen der Spielhalle des Klägers und der ...-Schule liegen 492,98 m, die ... Schule/...-Realschule ist 418,52 m entfernt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Das Abstandsgebot des § 42 Abs. 3 LGlüG begegnet als Voraussetzung für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis auch in der vorliegenden Fallkonstellation - anders als es das Verwaltungsgericht sieht - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
28 
Insbesondere besaß das Land Baden-Württemberg für den Erlass der hier maßgeblichen §§ 41, 42 Abs. 3 LGlüG die Gesetzgebungskompetenz. Diese ergibt sich aus Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, wonach das „Recht der Spielhallen“ seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das „Recht der Wirtschaft“ ausdrücklich ausgenommen ist. Dies ermächtigt die Länder zur Regelung sämtlicher gewerberechtlicher Voraussetzungen für die Zulassung von Spielhallen sowie die Art und Weise ihres Betriebs einschließlich der räumlichen Bezüge in ihrem Umfeld (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 101 ff.; BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 19; Senat, Urteil vom 25.04.2017 - 6 S 1765/15 -; vgl. zu § 42 Abs. 2 LGlüG bereits den Beschluss des Senats vom 04.04.2014 - 6 S 1795/13 -, ESVGH 64, 224). Hierunter fallen die hier einschlägigen Vorschriften über die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis und das dabei einzuhaltende Abstandsgebot nach §§ 41, 42 Abs. 3 LGlüG ohne weiteres. Sie betreffen jeweils die gewerberechtlichen Anforderungen an die Zulassung und den Betrieb von Spielhallen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 111). Insbesondere der erstmals eingeführte Mindestabstand zu anderen Spielhallen beschränkt die Dichte von Spielhallen in einem bestimmten Gebiet und regelt ihr räumliches Verhältnis zu ihrem Umfeld. Er betrifft einen Regelungsgegenstand, der nicht zwingend bundeseinheitlich zu regeln ist und im Hinblick auf die jeweilige soziale Bevölkerungsstruktur und Dichte des Spielangebots länderspezifische Bezüge aufweist. Nichts anderes gilt für den neu eingeführten Mindestabstand zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen. Auch dieser Regelungsgegenstand ist vorrangig eine bei der Zulassung zu beachtende Anforderung an den Standort des Gewerbes (BVerfG, a.a.O., Rn. 116; BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 4.16 -, Rn. 16 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, a.a.O., Rn. 32). Derartige Materien wurden im Rahmen der Föderalismusreform 2006 bewusst den Ländern übertragen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 22, 30, 32; BVerfG, a.a.O., Rn. 101 ff.). Die auf der früheren verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung beruhende Vorschrift des § 33i GewO wurde in der Folge in Baden-Württemberg durch die §§ 41, 42 LGlüG im Sinne des Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG ersetzt (BVerfG, a.a.O., Rn. 117; Beschluss des Senats vom 08.02.2017 - 6 S 768/16 -, juris; Senat, Urteil vom 25.04.2017, a.a.O.).
29 
Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich die fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder auch nicht aus einer von ihm angenommenen bauplanungsrechtlichen Natur der einschlägigen Vorschriften. Zwar mögen sich aus § 42 Abs. 1 LGlüG ebenso Konsequenzen für den möglichen Standort einer Spielhalle ergeben wie aus den einzuhaltenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Die Vorschriften über den Mindestabstand zwischen Spielhallen und zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche betreffen jedoch die Art und Weise der Ausübung eines bestimmten Gewerbes und dienen dabei dem Schutz der Allgemeinheit und insbesondere der Jugend vor den Gefahren des Glücksspiels und gerade nicht dem Ausgleich verschiedener Nutzungsinteressen an Grund und Boden, wie es dem unter das „Bodenrecht“ nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG fallenden Bauplanungsrecht immanent ist. Da somit ein anderer Regelungsgegenstand betroffen ist, entfaltet das auf der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes beruhende Bauplanungsrecht keine Sperrwirkung gegenüber den hier in Rede stehenden landesrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 114 f.; BVerwG, a.a.O., Rn. 31; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014, a.a.O., Rn. 353 f.; Senat, Urteil vom 25.04.2017, a.a.O.).
30 
Das Abstandsgebot des § 42 Abs. 3 LGlüG ist auch materiell verfassungsgemäß.
31 
Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesverfassungsgericht haben sich jüngst ausführlich mit vergleichbaren Vorschriften anderer Länder zum einzuhaltenden Mindestabstand zwischen zwei Spielhallen als auch zu Kinder- und Jugendeinrichtungen befasst und im Einzelnen dargelegt, dass diese die Spielhallenbetreiber nicht in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG verletzen sowie mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind (BVerfG, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 4.16 -, a.a.O., Rn. 17 ff.). So hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere festgestellt, dass die in Berlin und im Saarland geltenden Abstandsgebote den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG an eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung genügten, da selbst zur Rechtfertigung einer objektiven Berufszugangsvoraussetzung hinreichende Gründe des Gemeinwohls vorlägen, die die Abstandsgebote tragen könnten (BVerfG, a.a.O., Rn. 131 ff.). Sie dienten mit der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren und dem Schutz von Kindern und Jugendlichen einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen könne. Die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen verfolgten das Ziel der Spielsuchtbekämpfung durch eine Begrenzung der Spielhallendichte und die Beschränkung des insgesamt verfügbaren Spielhallenangebots. Es solle zur Verhinderung und Bekämpfung von Spielsucht dadurch beitragen, dass ein Spieler auf dem Weg von einer Spielhalle zur nächsten „auf andere Gedanken“ komme und sich nach dem Verlassen der Spielhalle so weit von ihrer Atmosphäre gelöst habe, dass ein selbständiger neuer Entschluss zum Betreten einer weiteren Spielhalle erforderlich sei (BVerfG, a.a.O., Rn. 133, 135). Der Abstand zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche diene der möglichst frühzeitigen Vorbeugung von Spielsucht. Gerade Spielhallen übten einen „Reiz des Verbotenen“ aus, der insbesondere auf Kinder und Jugendliche anziehend wirke (BVerfG, a.a.O., Rn 136 unter Hinweis auf die Begründung zum Berliner Gesetzentwurf, Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 16/4027, S. 12). Diese Einschätzungen der Gesetzgeber seien nicht offensichtlich fehlerhaft. Gerade die hohen Anteile der Spieler an Geldspielgeräten an der Gesamtzahl der pathologischen Spieler sowie der hohe Marktanteil und das erhebliche Wachstum des Spiels in Spielhallen über die letzten Jahre rechtfertigten die Annahme nachweisbarer schwerer Gefahren für die spielsüchtigen oder von Spielsucht bedrohten Personen, ihre Familien und die Gemeinschaft (BVerfG, a.a.O., Rn. 140). Die Abstandsgebote seien konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet, auch wenn Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt seien, unterschiedlichen Regelungen unterworfen seien (BVerfG, a.a.O., Rn. 142). Die Gesetzgeber dürften im Rahmen des ihnen zustehenden und nur in begrenztem Umfang überprüfbaren Einschätzungs- und Prognosespielraums auch davon ausgehen, dass die Abstandsgebote geeignete und erforderliche Mittel zur Bekämpfung der Spielsucht darstellten (BVerfG, a.a.O., Rn. 148 ff.). Die Abstandsgebote seien auch angemessen. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere der Eingriffe und dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe wahrten die gesetzlichen Regelungen auch unter Berücksichtigung der weiteren einschränkenden Regelungen des Spielhallenrechts insgesamt die Grenze der Zumutbarkeit und belasteten die Betroffenen nicht übermäßig. Die Regelungen hätten zwar - gerade im Zusammenwirken mit bauplanungsrechtlichen Beschränkungen - eine deutliche Reduzierung der möglichen Spielhallenstandorte zur Folge und auch weitere Neuregelungen wirkten sich belastend aus. Die Gesamtbelastung lasse es möglich erscheinen, dass nicht nur in Einzelfällen Spielhallenbetreiber ihren Beruf aufgeben müssten, zumal die Zahl der attraktiven Standorte durch die Abstandsgebote stark beschränkt werde. Der verfolgte Hauptzweck der Bekämpfung und Verhinderung von Glücksspielsucht wiege jedoch besonders schwer, da es sich um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel handele. Besonderes Gewicht bekomme dieses Ziel dadurch, dass nach maßgeblichen Studien vom Spiel an Geldspielgeräten die mit Abstand höchsten Suchtgefahren ausgingen. Für alle anderen relevanten Glücksspielformen habe bereits eine Begrenzung des Angebots in Form von Verboten, staatlichen Monopolen oder Konzessionsmodellen bestanden. Aufgrund der Einschätzung der Suchtwissenschaft und -beratungspraxis, wonach die Reduzierung der Verfügbarkeit von Spielmöglichkeiten eine besonders wirksame Maßnahme zur Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht sei, hätten die Gesetzgeber davon ausgehen dürfen, dass gerade die mit den Abstandsgeboten einhergehende Angebotsreduzierung einen gewichtigen Beitrag zur Erreichung der verfolgten Ziele leisten werde. Dies gelte zumal mit Blick auf den Zweck der Vorbeugung von Spielsucht bei Kindern und Jugendlichen in einem möglichst frühen Stadium. Das Abstandsgebot zu Kinder- und Jugendeinrichtungen sei der Erreichung eines verstärkten Jugendschutzes jedenfalls förderlich. Indem wenigstens in der Nähe der von Ihnen besonders häufig aufgesuchten Einrichtungen Spielhallen aus dem alltäglichen Umfeld der Kinder und Jugendlichen herausgenommen würden, werde erreicht, dass diese in geringerem Maße Bestandteil ihrer Lebenswirklichkeit seien. Bei besonders schutzwürdigen Jugendlichen könne so ein Gewöhnungseffekt vermieden werden (BVerfG, a.a.O., Rn. 152). Insgesamt stünden damit die Belastungen nicht außer Verhältnis zum Nutzen der Neuregelungen (BVerfG, a.a.O., Rn. 155 ff.). Die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG führe - soweit ihr Schutzbereich überhaupt eröffnet sei - hinsichtlich der beruflichen Nutzung des Eigentums jedenfalls nicht zu einem weitergehenden Schutz der Spielhallenbetreiber als die Berufsfreiheit (BVerfG, a.a.O., Rn. 169). Die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen und zu Kinder- und Jugendeinrichtungen bewirkten auch keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung von Spielhallenbetreibern gegenüber den Betreibern von Spielbanken und von Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt seien. Ein hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung von Spielhallen und Spielbanken liege in dem unterschiedlichen Gefährdungspotential beider Typen von Spielstätten und insbesondere in der sehr unterschiedlichen Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten. Ungleichbehandlungen gegenüber Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt seien, seien aufgrund der Unterschiede der Spielorte gerechtfertigt (BVerfG, a.a.O., Rn. 170 ff.).
32 
Diesen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, die im Wesentlichen auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen, schließt sich der Senat an. Sie sind ohne weiteres auf die Regelungen des baden-württembergischen Landesglücksspielgesetzes, insbesondere die des hier in Rede stehenden § 42 Abs. 3 LGlüG übertragbar und entsprechen im Wesentlichen auch der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (heute: Verfassungsgerichtshof) für das Land Baden-Württemberg zum Landesglücksspielgesetz (StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014, a.a.O., Rn. 355 ff.). Ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgt auch der baden-württembergische Gesetzgeber in Umsetzung der Vorgaben des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags mit dem Abstandsgebot die vom Bundesverfassungsgericht benannten Ziele und geht in § 42 Abs. 3 LGlüG über den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag hinaus, indem er den Jugendschutzgedanken speziell durch die Abstandsregelung von 500 Metern ausformuliert (amtliche Begründung zu § 42 LGlüG, LT-Drs. 15/2431, S. 105). Im Zusammenwirken mit dem Verbundverbot in § 42 Abs. 2 LGlüG sollen die Abstandsgebote nach § 42 Abs. 1 und 3 LGlüG den spielenden Personen die Möglichkeit eröffnen, einen inneren Abstand vom gerade beendeten Spiel an einem Geldspielgerät oder der Teilnahme an einem anderen Spiel zu finden. Sie sollen die Chance erhalten, ihr Verhalten zu reflektieren, und zu einer möglichst unbeeinflussten Eigenentscheidung kommen, ob sie das Spiel fortsetzen möchten (LT-Drs. 15/2431, S. 105). Darüber hinaus soll die Regelung durch eine Verringerung der Zahl und der Standorte sowie durch Auflockerung der Dichte der Spielhallen zur Verwirklichung der oben genannten Ziele beitragen (vgl. StGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 362 m.w.N.). Auch der baden-württembergische Gesetzgeber verfolgt damit das legitime Ziel, durch die Abstandsgebote zur Verhinderung der Entstehung von Glücksspielsucht beizutragen und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Die Regelungen des Landesglücksspielgesetzes sind zur Erreichung dieses Ziels ebenso verhältnismäßig wie die den Entscheidungen des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Regelungen anderer Bundesländer.
33 
Mit seinen hiergegen geltend gemachten Einwendungen dringt der Kläger nicht durch. Sein Vortrag zielt vornehmlich darauf ab, die Geeignetheit und Erforderlichkeit des Abstandsgebots in Frage zu stellen (vgl. dazu auch Senat, Urteil vom 25.04.2017, a.a.O.). Insoweit kommt dem Gesetzgeber jedoch ein maßgeblicher Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der vorliegend nicht überschritten ist. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass die Länder die Einschätzung der Suchtforschung und -beratungspraxis zugrunde legen durften, dass die Einschränkung des Angebots und die Reduzierung des Gesamtumsatzes bei Spielhallen aus suchtpräventiver Sicht geeignete und vorzugswürdige Mittel darstellen (BVerfG, a.a.O., Rn. 150, 153; ebenso BVerwG, a.a.O., Rn. 20 ff.). Die diesbezüglichen Erwägungen des Gesetzgebers sind auch unter Berücksichtigung der vom Kläger erhobenen Bedenken plausibel und nicht offensichtlich fehlerhaft.
34 
Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich auch nicht eine sonstige Unverhältnismäßigkeit des Abstandsgebots. Weder die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG noch die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisten die unveränderliche Zulässigkeit einer einmal aufgenommenen gewerblichen Tätigkeit, wie es der frühere Spielhallenbetreiber getan hat. Zur Abwehr drängender Gefahren für ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut - wie sie nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers auch hier anzunehmen sind - können an eine zunächst erlaubte Tätigkeit selbst dann weitere Anforderungen gestellt werden, wenn diese faktisch - auch nicht nur in Einzelfällen - zu einer Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit als Spielhallenbetreiber führt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 156 ff.). Angesichts der schweren Folgen der Spielsucht und des erheblichen Suchtpotentials des gewerblichen Automatenspiels überwiegt das Ziel der Suchtprävention und des Spielerschutzes die wirtschaftlichen Interessen der Spielhallenbetreiber, von der Verpflichtung zur Einhaltung der neuen Erlaubnisanforderungen, insbesondere hier von dem Abstandsgebot, verschont zu bleiben (BVerfG, a.a.O., Rn. 159). Diese die Bestandsspielhallen betreffende Rechtsprechung trifft erst recht auf den Kläger zu, der sich insoweit auf die Rechte des früheren Betreibers berufen möchte, nachdem er selbst bislang am vorgesehenen Standort überhaupt keine Spielhalle betrieben hat. Die grundsätzliche Nutzbarkeit einer im Eigentum des Klägers stehenden Betriebsstätte wird durch standortbezogene Erlaubnisvoraussetzungen der gewerblichen Tätigkeit nicht beeinträchtigt. Auch die dem Rechtsvorgänger des Klägers erteilte Baugenehmigung vermittelt keinen eigentumsgrundrechtlichen Schutz in Bezug auf das in der baulichen Anlage ausgeübte Gewerbe. Gleiches gilt für die Erlaubnis, die dem Rechtsvorgänger des Klägers nach § 33i GewO erteilt worden sein mag. Denn Art. 14 GG schützt nicht die öffentliche Genehmigung als solche, sondern nur die aufgrund der Genehmigung durch den Genehmigungsinhaber geschaffenen privaten Vermögenspositionen (BVerfG, Urteil des Erstens Senats vom 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. -, NJW 2017, 217 <223 Rn. 232>). Auch mit Blick auf den eigentumsrechtlichen Schutz von Investitionen und Dispositionen, die im Vertrauen auf die nach § 33i GewO erteilte unbefristete Erlaubnis vorgenommen wurden, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, a.a.O., Rn. 73 f.).
35 
Der Kläger kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, der baden-württembergische Gesetzgeber verfolge die genannten Ziele nicht konsequent, da Spielbanken, in denen Geldspielgeräte aufgestellt seien, nicht denselben Anforderungen aus § 42 LGlüG unterliegen, beziehungsweise insoweit sei eine im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG sachwidrige Ungleichbehandlung gegeben. Wie bereits das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, rechtfertigen die Unterschiede der Spielorte eine Ungleichbehandlung (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, a.a.O., Rn. 174). Im Hinblick auf die für Spielbanken geltenden Regelungen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Zwar lässt sich diesbezüglich ein fiskalisches Interesse der Länder nicht leugnen. Der Betrieb von Spielbanken ist jedoch in eigener Weise an den in § 1 GlüStV benannten Zielen ausgerichtet und unterliegt einer besonderen staatlichen Aufsicht. Allein aufgrund der nach § 27 Abs. 1 LGlüG begrenzten Zahl der Standorte - in Baden-Württemberg: Baden-Baden, Konstanz und Stuttgart - sind Spielbanken aus dem Alltag herausgehoben, während das Spiel in Spielhallen schon wegen ihrer großen Verfügbarkeit und der wesentlich zahlreicheren Standorte Bestandteil des alltäglichen Lebens ist. Überdies fällt nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts auf Grundlage der dort aufgeführten Untersuchungen die vom kleinen Spiel an Spielautomaten in Spielbanken ausgehende Suchtproblematik sehr viel geringer aus als beim Spiel an Geldspielgeräten in Spielhallen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 144).
36 
An der Vereinbarkeit des Abstandsgebots mit europäischem Unionsrecht bestehen ebenfalls keine Bedenken. Im Hinblick auf die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit ist im Fall des Klägers bereits das Vorliegen eines die unionsrechtlichen Grundfreiheiten eröffnenden grenzüberschreitenden Sachverhalts nicht ersichtlich. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären die Eingriffe nach oben Gesagtem aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nach Unionsrecht ebenso gerechtfertigt. Auch im Hinblick auf das unionsrechtliche Kohärenzgebot bestehen insoweit keine Bedenken (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 124; BVerwG, a.a.O., Rn. 83 ff.).
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss vom 3. Mai 2017
40 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Mai 2017 - 6 S 306/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Mai 2017 - 6 S 306/16

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Mai 2017 - 6 S 306/16 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Gewerbeordnung - GewO | § 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen


(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz

Gewerbeordnung - GewO | § 33c Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit


(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis be

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 125a


(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 7

Gewerbeordnung - GewO | § 49 Erlöschen von Erlaubnissen


(1) (weggefallen) (2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Mai 2017 - 6 S 306/16 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Mai 2017 - 6 S 306/16 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Apr. 2017 - 6 S 1765/15

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. August 2015 - 3 K 1196/13 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Feb. 2017 - 6 S 768/16

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. März 2016 - 4 K 5760/15 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeverfa

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Apr. 2014 - 1 M 21/14

bei uns veröffentlicht am 08.04.2014

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 31. Januar 2014 ist begründet. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gem.§ 146

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Apr. 2014 - 6 S 1795/13

bei uns veröffentlicht am 04.04.2014

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juli 2013 - 5 K 2495/12 - wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.Der Streitwert wird in Abände
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Mai 2017 - 6 S 306/16.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 27. Feb. 2018 - 13 K 1448/16

bei uns veröffentlicht am 27.02.2018

Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, über den unter dem 05.07.2015 gestellten Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG für die Spielhalle X2 erne

Referenzen

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) (weggefallen)

(2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

(3) Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) (weggefallen)

(2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

(3) Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 31. Januar 2014 ist begründet. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gem.§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend, dass der von der Antragstellerin gestellte Antrag gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 29. Oktober 2013 - 4 B 294/13 HAL - die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2013 wiederherzustellen, abgelehnt wird.

2

Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine (fünfjährige) Genehmigungsfiktion i. S. d. spielhallenrechtlichen Übergangsbestimmungen wegen der der Firma (...) (haftungsbeschränkt) am 16. September 2011 erteilten Erlaubnis nach § 33i GewO für die streitgegenständliche Spielhalle berufen.

3

Der Senat vermag der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Halle zur Spielhallenbezogenheit der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages - Erster GlüÄndStV -, die es sich zur Auslegung der landesgesetzlichen Regelungen in § 11 Abs. 1 SpielhG LSA nutzbar gemacht hat, nicht zu folgen.

4

Soweit die fünfjährige Freistellung bzw. Erlaubnisfiktion der Übergangsbestimmung in § 29 Abs. 4 Satz 2 Erster GlüÄndStV und § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA an das „Bestehen“ der Spielhalle bei Inkrafttreten des Staatsvertrages bzw. des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt jeweils am 1. Juli 2012, anknüpft, bedeutet dies lediglich, dass allein eine bis zum 28. Oktober 2011 erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO nicht ausreichend ist, um in den Genuss der fünfjährigen Übergangsregelung zu kommen. Die fünfjährige Übergangsregelung schützt den am Stichtag 28. Oktober 2011 vorhandenen Bestand an Spielhallen, nicht dagegen die erst nach diesem Zeitpunkt neu hinzukommenden. Dieser Umstand rechtfertigt allerdings nicht die Annahme, dass bestehende Spielhallen - unabhängig von der Person des Betreibers - grundsätzlich schutzbedürftig sind.

5

Die Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA) sowie die Möglichkeit, nach Ablauf der Frist im Einzelfall eine Befreiung von einzelnen materiellen Anforderungen zuzulassen (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 4 Erster GlüÄndStV, § 11 Abs. 2 Satz 1 SpielhG LSA) tragen, dem Vertrauens- und Bestandsschutzinteresse der Betreiber in Abwägung mit den in §§ 24 und 25 Erster GlüÄndStV bzw. den durch das SpielhG LSA verfolgten Allgemeinwohlzielen Rechnung (vgl. Erläuterungen zum GlüÄndStV, Stand: 7. Dezember 2011 zu § 29 Abs. 4, S. 46,www.gluestv.de/Gesetzesdatenbank; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 10. Februar 2014 - 1 B 476/13 -, juris). § 11 Abs. 1 SpielhG LSA dient für eine Übergangszeit von fünf Jahren der Besitzstandswahrung, wobei sich § 11 SpielhG LSA an die Formulierung in § 29 Abs. 4 Glü(Änd)StV anlehnt und den dortigen Regelungsinhalten entsprechen soll (vgl. LT-Drs. 6/914, S. 67 zu § 11 [Übergangsbestimmungen]). Die hiernach angesprochene Interessenabwägung zwischen den Individualinteressen des Betreibers und dem Gemeinwohlinteresse an einer restriktiven Regelung des gewerblichen Spielhallenrechts, insbesondere des Verbots von Mehrfachkonzessionen zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht, sowie ein angemessener Schutz des Besitzstandes betreffen die „Alt-Betreiber“ (d. h. Inhaber einer bis zum 28. Oktober 2011 erteilten Erlaubnis nach § 33 i GewO) einer bestehenden Spielhalle, nicht dagegen die Spielhalle als solche oder einen „Neu-Betreiber“ (d. h. den Inhaber einer nach dem 28. Oktober 2011 erteilten Erlaubnis nach § 33 i GewO). Im Falle eines Betreiberwechsels war - im Hinblick auf die Festlegung des Stichtages „28. Oktober 2011“ - eine Einstellung auf die kommende Rechtsänderung möglich und zumutbar und Besitzstandsschutzerwägungen wird durch die einjährige Freistellung bzw. Erlaubnisfiktion (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 3 Erster GlüÄndStV, § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA) angemessen Rechnung getragen. Für den „Neu-Betreiber“ einer bestehenden Spielhalle besteht grundsätzlich keine vergleichbare Interessenlage wie für den “Alt-Betreiber“. Weder durfte er eine bestehende Spielhalle bis zum 28. Oktober 2011 legal betreiben, noch war er bis zu diesem Stichtag im Besitz einer gewerberechtlichen Erlaubnis, die einen Vertrauenstatbestand in Bezug auf die zeitliche Dauer ihrer Nutzbarkeit hätte schaffen können. Einen bis zur Gesetzesänderung (1. Juli 2012) maximal rund neun Monate währenden Besitzstand für den nach dem 28. Oktober 2011 gem. § 33i GewO erlaubten Betrieb einer bestehenden Spielhalle sahen die Länder bzw. der Landesgesetzgeber durch die Jahresregelung des § 29 Abs. 4 Satz 3 Erster GlüÄndStV bzw. § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA als ausreichend geschützt an. Dass die (Staats)Vertragspartner bzw. der sachsen-anhaltische Landesgesetzgeber dabei den ihnen/ihm bei der Schaffung von Übergangsregelungen notwendigerweise zuzubilligenden Spielraum überschritten hätte(n), vermag der Senat nicht zu erkennen. Dass die Einführung eines Stichtages vom davon nachteilig Betroffenen als Härte empfunden werden kann, insbesondere wenn der Stichtag - wie im Fall der Antragstellerin - nur knapp verfehlt wurde, liegt in der Natur der Sache. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, die Stichtagsregelung sei sachwidrig oder willkürlich.

6

Es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass die Vertragsparteien des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages bzw. der Landesgesetzgeber die Verwirklichung der mit dem Staatsvertrag verfolgten Ziele (§ 1 Erster GlüÄndStV) für bestehende Spielhallen - unabhängig von der Person des Betreibers - für einen bestimmten Zeitraum aufschieben wollten. Dagegen spricht schon die Grundaussage des § 29 Abs. 4 Satz 1 Erster GlüÄndStV, wonach die Regelungen des 7. Abschnitts ab Inkrafttreten des Staatsvertrages Anwendung finden sowie die in § 26 Erster GlüÄndStV geregelten Anforderungen an die Ausgestaltung und den Betrieb von Spielhallen, die von der Übergangsregelungen des § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 Erster GlüÄndStV ausgenommen sind.

7

Auch das mit der Stichtagsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 Erster GlüÄndStV, § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA verfolgte Ziel der Verhinderung von „Vorratserlaubnissen“ in Kenntnis der beabsichtigten Änderung der Rechtslage spricht nicht dagegen, die fünfjährige Übergangsregelung nur auf „Alt-Betreiber“ einer bestehenden Spielhalle und nicht auch auf deren „Neu-Betreiber“ anzuwenden (a. A., OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8. November 2013 - 7 ME 82/13 -, juris). Für „Vorratserlaubnisse“ spielt es, weil auf die Person des Betreibers bezogen, keine Rolle, ob sie sich auf eine bestehende oder noch zu errichtende Spielhalle beziehen. Auch scheidet eine „Vorratserlaubnis“ gedanklich nicht deshalb aus, weil bei einer bestehenden Spielhalle die neue Erlaubnis lediglich an die Stelle der bisherigen Erlaubnis träte. Vielmehr erhöht sich zunächst die Anzahl der Erlaubnisinhaber; die gewerberechtliche Erlaubnis kommt durch den Umstand, dass für dieselben Betriebsräume eine weitere Erlaubnis erteilt wurde, weder zum Erlöschen noch wird sie in sonstiger Weise unwirksam (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. September 1976 - 1 C 29.75 -, juris, in Bezug auf eine vergleichbare Rechtslage bei einer Gaststättenerlaubnis; beck-online: Landmann/Rohmer, GewO, § 49 RdNr. 24, 25; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, GewO, § 49 RdNr. 5). Auch eine bloße Abmeldung des Gewerbes bzw. Betriebseinstellung rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass auf eine gewerberechtliche Erlaubnis dauerhaft verzichtet und das eingeräumte Recht endgültig aufgegeben wird. Denn im Hinblick auf § 49 Abs. 2 GewO führt eine Betriebseinstellung erst zum Erlöschen der Erlaubnis nach § 33i GewO, wenn der Erlaubnisinhaber den Betrieb während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat und eine Verlängerung dieser Frist gem. § 49 Abs. 3 GewO nicht erfolgt ist. Entsprechendes gilt für den „Neu-Betreiber“, der den Betrieb spätestens innerhalb eines Jahres (oder nach entsprechender Verlängerung gem. § 49 Abs. 3 GewO) nach Erteilung der Erlaubnis aufnehmen muss, wenn er deren Erlöschen verhindern will.

8

Im Hinblick auf die durch die Übergangsbestimmungen suspendierte Verwirklichung der mit dem Spielhallenrecht verfolgten Ziele erweist sich ein Betreiberwechsel im Übrigen auch nicht deshalb als tatsächlich oder rechtlich irrelevant, weil bestehende Spielhallen das vorhandene Gefährdungspotential nicht erhöhen; ein Betreiberwechsel verhindert indes eine vorzeitig mögliche Reduzierung des Gefährdungspotentials. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, kann sich das vorhandene Gefährdungspotential durch die Betriebseinstellung einer bestehenden Spielhalle jederzeit vor Ablauf der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 33i GewO vermindern. Auch wenn eine Wiederaufnahme des Spielhallenbetriebs durch den „Alt-Betreiber“ nicht ausgeschlossen ist, solange dessen Erlaubnis noch wirksam ist, dürfte es jedenfalls nicht der Intention des ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages bzw. des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt entsprechen, eine vor Ablauf der Fünfjahresfrist mögliche Verwirklichung der Ziele des § 1 GlüÄndStV durch Akzeptanz eines „Ersatzbetreibers“ zu verhindern. Dies zeigt sich schon in dem Umstand, dass das Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt von einer Erlaubnisfiktion von „bis zu“ fünf Jahren (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA) ausgeht und die fünfjährige Freistellungsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 2 Erster GlüÄndStV an eine bis zum 28. Oktober 2011 erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO anknüpft, „deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet“. Die Übergangsbestimmungen sollen damit keinesfalls einen zeitlich längeren Bestand bestehender Spielhallen ermöglichen, als dies aufgrund der Geltungsdauer der Erlaubnis nach § 33i GewO rechtlich zwingend geboten ist.

9

Soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (a. a. O.) in diesem Zusammenhang die nicht näher begründete Auffassung vertritt, dass sich die Einschränkung in § 29 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. Erster GlüÄndStV „... deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet“ lediglich auf nach § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO befristet erteilte Spielhallenerlaubnisse beziehe, überzeugt dies den Senat nicht. Weder die Materialien zum Staatsvertrag noch zum Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt geben Anlass für eine derart einschränkende Auslegung. Anknüpfungspunkt ist das Ende der Geltungsdauer der Erlaubnis nach § 33i GewO, was sich auf von vornherein befristete oder aus anderen Gründen zeitlich nur begrenzt wirksame Erlaubnisse beziehen kann. Laut Odenthal (Das Recht der Spielhallen nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, GewArch 2012, 345, juris) werde damit nur klargestellt, „dass die Übergangsregelung nicht dazu führt, dass Spielhallenerlaubnisse, die aus anderen Gründen vor Ablauf der fünf Jahre erlöschen (Hervorhebung durch den Senat), aufgrund der Übergangsregelung des Staatsvertrages weiter gelten“. Diese Rechtsauffassung teilt der Senat, was aber im vorliegenden Fall zur Folge hat, dass die dem „Alt-Betreiber“ (...) (haftungsbeschränkt) mit Bescheid vom 16. September 2011 erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO - im Hinblick auf die Betriebsabmeldung zum 28. September 2011 und eine danach nicht feststellbare Wiederinbetriebnahme oder Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 GewO - spätestens ein Jahr später, also Ende September 2012 gem. § 49 Abs. 2 GewO erloschen sein dürfte. Sie hatte demnach keine längere Geltungsdauer als die der Antragstellerin erteilte Erlaubnis vom 1. November 2011, die gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA bis zum 1. Juli 2013 spielhallenrechtlich ausreichend war. Bei Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2013 konnte sich die Antragstellerin mithin weder auf eine dem Spielhallenrecht genügende gewerberechtliche Erlaubnis i. S. d. § 33i GewO noch auf eine spielhallenrechtliche Erlaubnis gem. § 2 Abs. 1 SpielhG LSA berufen, so dass ihr die Betriebsfortsetzung gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO untersagt werden konnte.

10

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist auch nicht wegen des mit der Beschwerdeerwiderung vom 19. März 2014 vorgebrachten Einwandes der Antragstellerin, die Vollziehungsanordnung in der Ordnungsverfügung vom 18. Oktober 2013 entspreche nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, aufrechtzuerhalten.

11

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2013 nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Voraussetzung für die auf Antrag mögliche Abänderung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist es, dass entweder gegenüber dem Ausgangsverfahren veränderte Umstände eingetreten sind oder dass der durch den Beschluss im Ausgangsverfahren beschwerte Beteiligte relevante Umstände ohne Verschulden nicht hat geltend machen können und dass diese Umstände eine andere als die zunächst getroffene Entscheidung rechtfertigen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 28. November 2006 - 1 M 193/06 -, juris). Eine Veränderung der Umstände im vorgenannten Sinne liegt auch dann vor, wenn nach Ergehen der Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine bis dahin streitige einschlägige Rechtsfrage höchstrichterlich in einem anderen Sinne entschieden wurde, als dies bei Prüfung der Erfolgsaussichten im vorangegangenen Verfahren der Fall war und sich deshalb die Verfahrensprognose verändert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12. Juni 1998 - 10 S 1178/98 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 26. August 2004 - 1 BvR 1446/04 -, juris).

12

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 8. November 2013 (- 7 ME 82/13 -, juris) stellt indes weder eine höchstrichterliche Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage dar, noch kann die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes eines anderen Bundeslandes als nachträgliche Änderung der Rechtsprechung oder als Klärung einer, die Auslegung von Landesrecht betreffenden Rechtsfrage angesehen werden. Entsprechendes gilt für den von der Beschwerdeerwiderungsschrift zitierten Beschluss des Thüringischen Oberverwaltungsgerichtes vom 4. Dezember 2013 (- 3 EO 494/13 -, juris) hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung einer Vollziehungsanordnung für eine Spielhallen-Schließungsverfügung. Die dort vorgebrachten rechtlichen Erwägungen stellen auch keine gegenüber dem Ausgangsverfahren veränderten Umstände oder relevante Umstände dar, die die Antragstellerin ohne Verschulden im Ausgangsverfahren nicht hat gelten machen können.

13

Im Übrigen ist die nur aus dem Satz: „Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. ... war im überwiegenden öffentlichen Interesse und unter pflichtgemäßer Abwägung mit Ihren Belangen gerechtfertigt“ bestehende Begründung für die Vollziehungsanordnung im vorgenannten Verfahren des Thüringischen Oberverwaltungsgerichtes nicht vergleichbar mit den hier maßgeblichen Ausführungen zur formellen und materiellen Illegalität der streitgegenständlichen Spielhalle, zu der unerwünschten Vorbildfunktion und zur Vermeidung von Wettbewerbsvorteilen (siehe S. 3 zu Pkt. 3 der streitigen Ordnungsverfügung vom 18. Oktober 2013). Betroffene und das Gericht sind anhand dieser Gründe zur Prüfung der Entscheidung in der Lage und wissen insbesondere, welches besondere öffentliche Interesse die Vollziehung rechtfertigt und warum es das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegen soll. Von einer dem Begründungserfordernis gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht genügenden Begründung mit Leerformeln oder bloßer Wiederholung des Gesetzestextes kann vorliegend keine Rede sein.

14

Ob die in der streitgegenständlichen Verfügung angeführten oder andere Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen, ist nicht eine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der materiellen Begründetheit des Eilantrages. Diese wird mit dem Verweis auf die Übergangsfristen des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Thüringer Spielhallengesetzes und der - vom Senat für das Recht des Landes Sachsen-Anhalt nicht geteilten - Rechtsauffassung, die gesetzgeberischen Ziele zur Eindämmung und Bekämpfung der Spielsucht seien langfristig angelegt und eine Zielerreichung sei nicht auf eine zeitlich unmittelbare Umsetzung angelegt, nicht schlüssig dargelegt.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

16

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. August 2015 - 3 K 1196/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Landesglücksspielgesetz zum (Weiter-)Betrieb seiner Spielhalle, hilfsweise die Feststellung, dass eine solche bis zum 30.06.2017 nicht erforderlich ist.
Der Kläger betreibt die Spielhalle „...“ in ..., ...... Hierfür wurde ihm unter dem 02.11.2011 eine Baugenehmigung für eine „Nutzungsänderung von Bistro/Pub in eine Spielothek“ sowie auf seinen Antrag vom 24.11.2011 mit Bescheid vom 08.03.2012 eine Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 GewO erteilt.
Am 14.02.2013 beantragte der Kläger für die Spielhalle unter anderem die Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 LGlüG. Mit Bescheid vom 02.04.2013 lehnte der Beklagte dies mit der Begründung ab, in ... befinde sich in der ... bereits die Spielothek „...“. Zu dieser betrage die Entfernung lediglich ca. 450 Meter. Da das Abstandsgebot nicht gewahrt sei, sei die Erteilung einer Erlaubnis nicht möglich. Die Übergangsregelung des § 51 LGlüG greife nicht, da sie nur für Spielhallen vorgesehen sei, die bis zum 28.10.2011 eine Erlaubnis erhalten hätten.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und machte im Schwerpunkt geltend, der Mindestabstand zu der weiteren Spielhalle sei gewahrt, da ein Fußgänger mindestens 850 Meter zurücklegen müsse, um dorthin zu gelangen. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes dürfe eine Querfeldeinmessung nicht vorgenommen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2013 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch zurück. Da die Spielhalle des Klägers das Abstandsgebot des § 42 Abs. 1 LGlüG nicht wahre, sei die Erlaubnis gemäß § 41 Abs. 2 LGlüG zwingend zu versagen. Auf einen Härtefall könne sich der Kläger nicht berufen.
Der Kläger hat am 25.06.2013 Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG, hilfsweise die Feststellung, dass er die Spielhalle bis zum 30.06.2017 ohne eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG betreiben kann, beantragt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, bei Bemessung des Abstands zwischen zwei Spielhallen müsse der begehbare Weg zugrunde gelegt werden, den Fußgänger nutzen müssten, um von einer Spielhalle zur anderen zu gelangen. Nur so könne die gesetzliche Regelung sinnvoll und zweckmäßig ausgelegt werden. Dem stehe auch die Verwendung des Wortes „Luftlinie“ nicht entgegen, da dieses keiner gesetzlichen Definition unterliege. Ob ein Abstand überhaupt geeignet sei, einen gewillten Spieler vom Spielen abzuhalten, sei zweifelhaft, zumal in einigen Bundesländern geringere Abstände als ausreichend angesehen würden. In seinem Fall sei jedenfalls die Verfügbarkeit weiterer Spielmöglichkeiten erst dann erreicht, wenn mindestens 850 Meter zurückgelegt worden seien. Das Abstandserfordernis werde damit gewahrt. Die einschlägigen Vorschriften des Landesglücksspielgesetzes seien verfassungs- und europarechtswidrig. Sie seien im Sinne der sog. Informationsrichtlinie notifizierungspflichtig. Die Abstandsregelung falle nicht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder und sei auch materiell verfassungswidrig. Es sei nicht ersichtlich, dass die Ansammlung von Spielhallen auf engem Raum spielanreizsteigernde Wirkung habe oder gar das Suchtpotenzial erhöhe. Die Grundannahme, dass sich eine Eindämmung des Spieltriebs dadurch erreichen lasse, dass der Spieler an die „frische Luft“ müsse, bevor er an weiteren Geldspielgeräten spielen könne, entbehre jeglicher wissenschaftlicher Grundlage. In Kombination mit dem Bauplanungsrecht, das Spielhallen nur in wenigen ausgewählten Gebieten Raum lasse, führe das Abstandsgebot faktisch zu einem Errichtungsverbot für neue Spielhallen und zwinge nach Ablauf der Übergangsfrist viele Bestandsbetriebe zur Schließung. Die Regelungen des Landesglücksspielgesetzes verletzten überdies das vom Europäischen Gerichtshof entwickelte Kohärenzgebot. In Spielbanken aufgestellte Glücksspielautomaten unterlägen keinerlei Einschränkungen. Mit dem schleswig-holsteinischen Glücksspielgesetz würden Casinospiele und Sportwetten im Internet rund um die Uhr zugelassen. Die rein fiskalisch motivierte Sicherung des staatlichen Glücksspielmonopols zum Zwecke der Einnahmeerzielung könne den Grundrechtseingriff von vorneherein nicht rechtfertigen. Nicht das gewerbliche Automatenspiel, sondern das staatliche Glücksspielmonopol müsse mit Blick auf das Gebot der Ausgewogenheit und den Spielerschutz gestutzt werden. Wenn der Gesetzgeber dies nicht wolle, bleibe ihm nur die Möglichkeit, dem gewerblichen Automatenspiel genauso viel wirtschaftlichen Spielraum einzuräumen wie den Wettbewerbern aus dem Bereich des staatlichen Glücksspielmonopols. Die für ihn geltende Übergangsregelung, die ihm Bestandsschutz nur bis zum 30.06.2013 gewähre, sei ebenfalls verfassungswidrig. Die Rückwirkung der Regelung treffe ihn unangemessen stark, da er erhebliche Dispositionen getroffen habe. Der Verlust an Investitionskapital sei ihm nicht zumutbar. Das Gemeinwohl könne eine Spielhalle mehr dagegen sehr wohl verkraften.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Spielhalle des Klägers befinde sich in einem Abstand von lediglich 419,90 Metern zu der Spielhalle „...“, deren Erlaubnis vor dem 28.10.2011 erteilt worden sei und daher erst nach dem 30.06.2017 eine neue Erlaubnis benötige. Die fußläufige Entfernung der beiden Spielhallen zueinander sei ohne Bedeutung. Der Begriff der „Luftlinie“ sei eindeutig und nicht auslegungsfähig. Soweit der Kläger verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Landesglücksspielgesetz äußere, stehe ihm - dem Beklagten - keine Verwerfungskompetenz zu. Im Übrigen seien die Gerichte in den bisher entschiedenen Verfahren von der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen ausgegangen.
Einen gleichzeitig beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte zugesagt hat, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache davon abzusehen, durch eine Schließungsverfügung vollendete Tatsachen zu schaffen bzw. Bußgeldverfahren durchzuführen (3 K 1197/13). Gleichwohl untersagte der Beklagte im weiteren Verlauf dem Kläger den Betrieb der Spielhalle. Nach erfolglosem Widerspruch erhob er hiergegen Klage, die beim Verwaltungsgericht noch anhängig ist.
Mit Urteil vom 05.08.2015 hat das Verwaltungsgericht die am 25.06.2013 erhobene Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis. Ihr stehe der Versagungsgrund der §§ 41 Abs. 2 Nr. 2, 42 Abs. 1 LGlüG entgegen. Die Spielhalle des Klägers liege nur 419,90 Meter Luftlinie von der Spielothek „...“ entfernt. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Begriff „Luftlinie“ gerade nicht als kürzeste Wegstrecke auszulegen, die Fußgänger zurücklegen müssten, um von der einen Spielhalle in die andere zu gelangen. Ob im Einzelfall eine andere Auslegung geboten sei oder ein Verstoß gegen das Abstandsgebot ausnahmsweise keinen Versagungsgrund darstellen könne, wenn sich innerhalb des Mindestabstands ein unüberwindbares Hindernis - beispielsweise eine Autobahn - befinde und eine extreme Abweichung zwischen dem nach der Luftlinie gemessenen Abstand einerseits sowie dem nach der Wegstrecke gemessenen Abstand andererseits bestehe, müsse nicht entschieden werden, da ein solcher Fall nicht vorliege. Das Abstandsgebot nach § 42 Abs. 1 LGlüG begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Daran ändere nichts, dass die bauplanungsrechtlichen Vorgaben im Verbund mit den Abstandsgeboten in § 42 Abs. 1 und Abs. 3 LGlüG in einer Vielzahl von Gemeinden dazu führen könnten, dass kaum noch zulässige Standorte für weitere Spielhallen zu finden seien. Gerade die in Spielhallen leicht verfügbaren Geldspielautomaten wiesen ein besonders hohes Suchtpotenzial auf, welches mit schwerwiegenden Folgen für den Betroffenen, dessen Familie und die Gesellschaft einhergehen könne. Nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG könne für einen begrenzten angemessenen Zeitraum zur Vermeidung unbilliger Härten eine Befreiung vom Abstandsgebot gewährt werden. Der Kläger könne sich indes, da ihm die Erlaubnis nach § 33i GewO erst mit Bescheid vom 08.03.2012 erteilt worden sei, nicht auf diese Vorschrift berufen. Die Übergangsvorschrift des § 51 Abs. 4 LGlüG gewährleiste, dass das Erlaubnisregime des § 41 LGlüG keine echte Rückwirkung entfalte, und dem Vertrauens- und Bestandsschutzinteresse der Betreiber in Abwägung mit den verfolgten Allgemeinwohlzielen angemessen Rechnung getragen werde. Im Fall des Klägers lägen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 4 Satz 1 LGLüG nicht vor. Hierbei sei unerheblich, dass der Kläger zuvor bereits eine Baugenehmigung erhalten und schon vor der Stellung des Antrags nach § 33i GewO Investitionen getätigt habe. Die Vorschriften des Landesglücksspielgesetzes seien auch nicht mangels fehlender Notifizierung unanwendbar und verstießen nicht gegen das europarechtliche Kohärenzgebot. Mangels eines grenzüberschreitenden Sachverhalts sei die Dienstleistungsfreiheit nicht tangiert. Von Spielhallen gehe eine spezifische Gefahr aus, die sich von derjenigen unterscheide, die von Spielbanken ausgehe. In Anbetracht der unterschiedlichen Verbreitung von Spielhallen und Spielbanken fehle es für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG an einem im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalt. Das Kohärenzgebot verpflichte die Mitgliedstaaten nicht dazu, ein sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifendes, in seiner Gesamtheit stimmiges Schutzkonzept aufzustellen und umzusetzen. Die in Rede stehenden Regelungen würden auch nicht durch das Vorgehen in anderen Glücksspielsektoren in einer Weise konterkariert, dass ihre Geeignetheit zur Erreichung der verfolgten Ziele in Frage gestellt würde. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage habe ebenfalls keinen Erfolg. Die Spielhalle des Klägers unterfalle nicht der Übergangsregelung des § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG, so dass ihr Betrieb bereits vor dem 30.06.2017 einer Erlaubnis nach § 41 LGlüG bedürfe.
10 
Am 17.08.2015 hat der Kläger die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Mit innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangenem Schriftsatz trägt er im Wesentlichen vor, die ihm am 08.03.2012 erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO habe ihm die unbefristete Möglichkeit verschafft, die streitgegenständliche Spielhalle zu betreiben. Durch die Neuregelung werde diese Befugnis auf ein Jahr befristet, indem das Erfordernis einer neuen glücksspielrechtlichen Erlaubnis aufgestellt werde, auf deren Erteilung er nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch habe. Das damit verbundene faktische Verbot des Betriebs der Spielhalle trotz vorliegender Erlaubnis greife in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Obwohl er erhebliche Investitionen geleistet sowie bau- und gewerberechtliche Genehmigungsverfahren durchlaufen habe, müsse er bereits nach einem Jahr den Betrieb wieder aufgeben, obgleich sich in tatsächlicher Hinsicht nichts verändert habe. Innerhalb eines Jahres könnten sich die finanziellen Aufwendungen nicht amortisieren. Der Zwang, die Spielhalle nach so kurzer Zeit wieder schließen zu müssen, greife unmittelbar in sein Eigentum ein, ohne dass eine Rechtfertigung für eine derart kurze Übergangsfrist von nur einem Jahr erkennbar sei. Dies sei umso weniger nachvollziehbar, als für Spielhallen, für die ein Tag vor dem Stichtag die gewerberechtliche Erlaubnis erteilt worden sei, eine Übergangsfrist von fünf Jahren gelte. Eine Spielhalle, die nach dem Stichtag erlaubt und eröffnet worden sei, berge kein größeres Gefahrenpotential als eine solche, die vor dem Stichtag zugelassen worden sei. Es bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, ob ein derart schwerwiegender rückwirkender Eingriff in einen bestehenden Gewerbebetrieb an einen konkreten Zeitpunkt anknüpfen könne, der formal keinen Bezug zu dem später unterzeichneten und noch später ratifizierten Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag habe. Der Stichtag des 28.10.2011 sei daher nicht zu rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht unterstelle die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Vorschriften aus Gründen des Jugend- und Spielerschutzes, wobei niemals ermittelt worden sei, ob das Verbot zum Schutz der Gesundheit überhaupt geeignet und erforderlich sei. Es werde schlicht unterstellt, dass eine Beschränkung der Verfügbarkeit des Glücksspielangebots dem Schutz der Bevölkerung diene. Empirisch belegt sei diese Aussage an keiner Stelle. Auch der Blick auf entsprechende Regelungen anderer Staaten lasse an der Wirksamkeit zweifeln. Der Weg von seiner Spielhalle zu dem Konkurrenzbetrieb betrage 1,3 Kilometer. Zwischen den Betrieben befinde sich eine stark befahrene Landstraße, so dass dem Zweck der maßgeblichen Vorschriften auch dann entsprochen würde, wenn ihm die glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt würde. Der Begriff der „Luftlinie“ habe bislang keinerlei Niederschlag in bau- und gewerberechtliche Vorschriften gefunden. Dies sei aus gutem Grund der Fall, da die Entfernung nach Luftlinie keine Relevanz habe und über die tatsächliche Positionierung nichts aussage. Es handele sich um ein willkürlich gegriffenes Maß, was schon dadurch dokumentiert werde, dass die Entfernung im Gesetzgebungsverfahren mehrfach ohne nachvollziehbare Begründung geändert worden sei.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. August 2015 - 3 K 1196/13 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 02.04.2013 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 13.06.2013 zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle „...“ in der ......, ... nach § 41 Abs. 1 LGlüG zu erteilen,
13 
hilfsweise festzustellen, dass er die Spielhalle „...“ in der ..., ... auf der Grundlage der am 08.03.2012 gemäß § 33i GewO erteilten Spielhallenkonzession bis zum 30.06.2017 betreiben kann, ohne dass es einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 41 LGlüG bedarf.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und macht ergänzend geltend: Der Kläger habe die Spielhalle nicht übernommen, sondern durch Umnutzung einer davor betriebenen Gaststätte erstmalig geschaffen. Zum Zeitpunkt seines Antrags auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis und der Genehmigung der Nutzungsänderung könne sich der Kläger nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs nicht mehr auf schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der bisherigen Regelungen berufen. Er sei somit bewusst das Risiko eingegangen, die neu geschaffene Spielhalle nicht mehr auf Dauer betreiben zu können.
17 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten, des Regierungspräsidiums Freiburg sowie des Verwaltungsgerichts Freiburg (3 K 1196/13, 3 K 1197/13) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten mündlich verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
19 
Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage sowohl in ihrem Haupt- als auch in ihrem Hilfsantrag zu Recht abgewiesen.
20 
1. Im Hinblick auf den Hauptantrag des Klägers ist die Klage als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der mit dem Hauptantrag begehrten glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle „...“ nach § 41 Abs. 1 LGlüG. Der die Erteilung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 02.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 des Landesglücksspielgesetzes vom 20.11.2012 (GBl. 2012, S. 604), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.12.2015 (GBl. 2015, S. 1033), bedarf der Betrieb einer Spielhalle der Erlaubnis nach dem Landesglücksspielgesetz, die die Erlaubnis nach § 33i GewO ersetzt und die Erlaubnis nach Artikel 1 § 24 Abs. 1 Erster GlüÄndStV mit umfasst. Die Erlaubniserteilung setzt voraus, dass keiner der in § 41 Abs. 2 LGlüG genannten Versagungsgründe vorliegt. Danach ist die Erlaubnis unter anderem dann zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 42 LGlüG nicht erfüllt sind (§ 41 Abs. 2 Nr. 2 LGlüG). So liegt der Fall auch hier.
22 
Da die Spielhalle des Klägers nicht die in § 42 Abs. 1 LGlüG normierten Anforderungen an die Errichtung einer Spielhalle erfüllt, ist die Erlaubnis zwingend nach § 41 Abs. 2 Nr. 2 LGlüG zu versagen. Gemäß § 42 Abs. 1 LGlüG müssen Spielhallen einen Abstand von mindestens 500 Metern Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, untereinander haben. Diesen Abstand hält die Spielhalle des Klägers zu der in der ... in ... befindlichen, bereits seit längerer Zeit bestehenden Spielhalle „...“ nicht ein. Diese befindet sich, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, in einem Abstand von Luftlinie 419,90 Metern zu der Spielhalle des Klägers.
23 
a) Entgegen der Ansicht des Klägers ist der in § 42 Abs. 1 LGlüG enthaltene Begriff der „Luftlinie“ nicht im Sinne der Wegstrecke zu verstehen, die ein Fußgänger an der freien Luft zurücklegen muss, um von einer Spielhalle zur anderen zu gelangen. Zwar ist der Begriff der „Luftlinie“ weder im Glücksspielrecht noch sonst legaldefiniert. Er ist jedoch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eindeutig dahingehend zu verstehen, dass er - wie es auch das Verwaltungsgericht angenommen hat - die kürzeste Entfernung zwischen zwei geographischen Punkten über den direkten Luftweg durch eine parallel zur Erdoberfläche verlaufende Strecke bezeichnet (vgl. Wikipedia und Duden, jeweils Stichwort „Luftlinie“; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 29.11.2013 - 10 CS 13.1966 -, juris Rn. 26). Die vom Kläger vorgenommene Auslegung des Begriffs ist mit diesem eindeutigen Begriffsverständnis nicht vereinbar. Dass der Luftlinie bislang bau- und gewerberechtlich keine Relevanz zugekommen sein mag, ändert - entgegen seiner Ansicht - nichts daran, dass ihre Heranziehung zur Bestimmung des Mindestabstands von Spielhallen sachgerecht und der Begriff im genannten Sinne zu verstehen ist. Ebenso gebieten auch Sinn und Zweck der Regelung des § 42 Abs. 1 LGlüG keine andere Auslegung des Begriffs. Bei der Luftlinie nach dem beschriebenen Begriffsverständnis handelt es sich um eine einfache und praktikable Bestimmung des Abstands zwischen zwei Orten. Das Abstandsgebot dient überdies nicht allein dazu, einzelne spielwillige Spieler nach Verlassen einer Spielhalle davon abzuhalten, sogleich zu Fuß eine weitere nahegelegene Spielhalle aufzusuchen. Vielmehr dienen die Vorschriften des Landesglücksspielgesetzes über die Spielhallen und insbesondere § 42 Abs. 1 LGlüG auch der grundsätzlichen Begrenzung der Zahl des verfügbaren gewerblichen Automatenspiels durch eine Begrenzung der Spielhallendichte und damit der Beschränkung des Gesamtangebots (vgl. LT-Drucks. 15/849 S. 32 und 15/2431 S. 48; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 135). Mit der Abstandsregelung begrenzt der Gesetzgeber zugleich faktisch die Anzahl der in der Gemeinde zu erteilenden Erlaubnisse im Sinne des § 25 Abs. 3 GlüStV. Diese Zwecksetzung gebietet es nicht, den Begriff der „Luftlinie“ als Wegstrecke eines Fußgängers zwischen den Spielhallen auszulegen.
24 
b) Eine andere Bewertung der Wahrung des Abstandsgebots ergibt sich - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht daraus, dass sich zwischen seiner Spielhalle und der Spielhalle „...“ eine stark befahrene Landstraße befinden mag. Weder ist ersichtlich noch nachvollziehbar vorgetragen, dass die zwischen den Spielhallen liegende ... (L...) nicht überquerbar wäre bzw. ihr eine irgendwie geartete trennende Wirkung zukäme, zumal sie als typische Ortsdurchgangsstraße im ländlichen Bereich erscheint und ihr Verkehr bereits durch den östlich der Spielhallen gelegenen Kreisel beruhigt sein dürfte. Bereits die tatsächlichen Gegebenheiten bieten daher im vorliegenden Fall keinen Anlass, ein ausnahmsweises Absehen von dem Erfordernis des Mindestabstands in Betracht zu ziehen beziehungsweise das Fehlen einer Ausnahmeregelung zu der strikten Vorgabe des Mindestabstands zwischen zwei Spielhallen in § 42 Abs. 1 LGlüG zu beanstanden. Unabhängig davon würde eine solche Ausnahmeregelung den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Begrenzung der Spielhallendichte und des Gesamtangebots an Spielhallen konterkarieren. Dem Abstandsgebot kommt zur Erreichung dieses Zwecks auch bei Vorliegen einer möglichen trennenden Wirkung einer stark befahrenen Straße entscheidende Bedeutung zu.
25 
c) Das Abstandsgebot nach § 42 Abs. 1 LGlüG begegnet, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat, als Voraussetzung für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 41 LGlüG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
26 
aa) Insbesondere besaß das Land Baden-Württemberg für den Erlass der hier maßgeblichen §§ 41, 42 Abs. 1 LGlüG die Gesetzgebungskompetenz. Diese ergibt sich aus Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, wonach das „Recht der Spielhallen“ seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das „Recht der Wirtschaft“ ausdrücklich ausgenommen ist. Dies ermächtigt die Länder zur Regelung sämtlicher gewerberechtlicher Voraussetzungen für die Zulassung von Spielhallen sowie die Art und Weise ihres Betriebs einschließlich der räumlichen Bezüge in ihrem Umfeld (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 101 ff.; BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 19; vgl. zu § 42 Abs. 2 LGlüG bereits den Beschluss des Senats vom 04.04.2014 - 6 S 1795/13 -, ESVGH 64, 224). Hierunter fallen die hier einschlägigen Vorschriften über die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis und das dabei einzuhaltende Abstandsgebot nach §§ 41, 42 Abs. 1 LGlüG ohne weiteres. Sie betreffen jeweils die gewerberechtlichen Anforderungen an die Zulassung und den Betrieb von Spielhallen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 111). Insbesondere der erstmals eingeführte Mindestabstand zu anderen Spielhallen beschränkt die Dichte von Spielhallen in einem bestimmten Gebiet und regelt ihr räumliches Verhältnis zu ihrem Umfeld. Er betrifft einen Regelungsgegenstand, der nicht zwingend bundeseinheitlich zu regeln ist und im Hinblick auf die jeweilige soziale Bevölkerungsstruktur und Dichte des Spielangebots länderspezifische Bezüge aufweist. Derartige Materien wurden im Rahmen der Föderalismusreform 2006 bewusst den Ländern übertragen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 22, 30; BVerfG, a.a.O., Rn. 101 ff.). Die auf der früheren verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung beruhende Vorschrift des § 33i GewO wurde in der Folge in Baden-Württemberg durch die §§ 41, 42 LGlüG im Sinne des Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG ersetzt (Beschluss des Senats vom 08.02.2017 - 6 S 768/16 -, juris).
27 
Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich die fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder auch nicht aus einer von ihm angenommenen bauplanungsrechtlichen Natur der einschlägigen Vorschriften. Zwar mögen sich aus § 42 Abs. 1 LGlüG ebenso Konsequenzen für den möglichen Standort einer Spielhalle ergeben wie aus den einzuhaltenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Die Vorschrift über den Mindestabstand zwischen Spielhallen betrifft jedoch die Art und Weise der Ausübung eines bestimmten Gewerbes und dient dabei dem Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des Glücksspiels und gerade nicht dem Ausgleich verschiedener Nutzungsinteressen an Grund und Boden, wie es dem unter das „Bodenrecht“ nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG fallenden Bauplanungsrecht immanent ist. Da somit ein anderer Regelungsgegenstand betroffen ist, entfaltet das auf der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes beruhende Bauplanungsrecht keine Sperrwirkung gegenüber den hier in Rede stehenden landesrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 114 f.; BVerwG, a.a.O., Rn. 31; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 15/13, 1 VB 15/13 -, juris Rn. 353 f.).
28 
bb) Das Abstandsgebot des § 42 Abs. 1 LGlüG ist auch materiell verfassungsgemäß.
29 
(1) Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesverfassungsgericht haben sich jüngst ausführlich mit vergleichbaren Vorschriften anderer Länder zum einzuhaltenden Mindestabstand zwischen zwei Spielhallen befasst und im Einzelnen dargelegt, dass diese die Spielhallenbetreiber nicht in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG verletzen sowie mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 118 ff.; BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 34 ff.). So hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere festgestellt, dass die in Berlin und im Saarland geltenden Abstandsgebote den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG an eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung genügten, da selbst zur Rechtfertigung einer objektiven Berufszugangsvoraussetzung hinreichende Gründe des Gemeinwohls vorlägen, die die Abstandsgebote tragen könnten (BVerfG, a.a.O., Rn. 131 ff.). Sie dienten mit der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren und dem Schutz von Kindern und Jugendlichen einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen könne. Die Abstandsgebote verfolgten das Ziel der Spielsuchtbekämpfung durch eine Begrenzung der Spielhallendichte und die Beschränkung des insgesamt verfügbaren Spielhallenangebots. Es solle zur Verhinderung und Bekämpfung von Spielsucht dadurch beitragen, dass ein Spieler auf dem Weg von einer Spielhalle zur nächsten „auf andere Gedanken“ komme und sich nach dem Verlassen der Spielhalle so weit von ihrer Atmosphäre gelöst habe, dass ein selbständiger neuer Entschluss zum Betreten einer weiteren Spielhalle erforderlich sei (BVerfG, a.a.O., Rn. 133, 135). Diese Einschätzungen der Gesetzgeber seien nicht offensichtlich fehlerhaft. Gerade die hohen Anteile der Spieler an Geldspielgeräten an der Gesamtzahl der pathologischen Spieler sowie der hohe Marktanteil und das erhebliche Wachstum des Spiels in Spielhallen über die letzten Jahre rechtfertigten die Annahme nachweisbarer schwerer Gefahren für die spielsüchtigen oder von Spielsucht bedrohten Personen, ihre Familien und die Gemeinschaft (BVerfG, a.a.O., Rn. 140). Die Abstandsgebote seien konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet, auch wenn Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt seien, unterschiedlichen Regelungen unterworfen seien (BVerfG, a.a.O., Rn. 142). Die Gesetzgeber dürften im Rahmen des ihnen zustehenden und nur in begrenztem Umfang überprüfbaren Einschätzungs- und Prognosespielraums auch davon ausgehen, dass die Abstandsgebote geeignete und erforderliche Mittel zur Bekämpfung der Spielsucht darstellten (BVerfG, a.a.O., Rn. 148 ff.). Die Abstandsgebote seien auch angemessen. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere der Eingriffe und dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe wahrten die gesetzlichen Regelungen auch unter Berücksichtigung der weiteren einschränkenden Regelungen des Spielhallenrechts insgesamt die Grenze der Zumutbarkeit und belasteten die Betroffenen nicht übermäßig. Die Regelungen hätten zwar - gerade im Zusammenwirken mit bauplanungsrechtlichen Beschränkungen - eine deutliche Reduzierung der möglichen Spielhallenstandorte zur Folge und auch weitere Neuregelungen wirkten sich belastend aus. Die Gesamtbelastung lasse es möglich erscheinen, dass nicht nur in Einzelfällen Spielhallenbetreiber ihren Beruf aufgeben müssten, zumal die Zahl der attraktiven Standorte durch die Abstandsgebote stark beschränkt werde. Der verfolgte Hauptzweck der Bekämpfung und Verhinderung von Glücksspielsucht wiege jedoch besonders schwer, da es sich um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel handele. Besonderes Gewicht bekomme dieses Ziel dadurch, dass nach maßgeblichen Studien vom Spiel an Geldspielgeräten die mit Abstand höchsten Suchtgefahren ausgingen. Für alle anderen relevanten Glücksspielformen habe bereits eine Begrenzung des Angebots in Form von Verboten, staatlichen Monopolen oder Konzessionsmodellen bestanden. Aufgrund der Einschätzung der Suchtwissenschaft und -beratungspraxis, wonach die Reduzierung der Verfügbarkeit von Spielmöglichkeiten eine besonders wirksame Maßnahme zur Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht sei, hätten die Gesetzgeber davon ausgehen dürfen, dass gerade die mit den Abstandsgeboten einhergehende Angebotsreduzierung einen gewichtigen Beitrag zur Erreichung der verfolgten Ziele leisten werde. Dies gelte zumal mit Blick auf den Zweck der Vorbeugung von Spielsucht bei Kindern und Jugendlichen in einem möglichst frühen Stadium. Insgesamt stünden damit die Belastungen nicht außer Verhältnis zum Nutzen der Neuregelungen (BVerfG, a.a.O., Rn. 155 ff.). Die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG führe - soweit ihr Schutzbereich überhaupt eröffnet sei - hinsichtlich der beruflichen Nutzung des Eigentums jedenfalls nicht zu einem weitergehenden Schutz der Spielhallenbetreiber als die Berufsfreiheit (BVerfG, a.a.O., Rn. 169). Die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen bewirkten auch keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung von Spielhallenbetreibern gegenüber den Betreibern von Spielbanken und von Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt seien. Ein hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung von Spielhallen und Spielbanken liege in dem unterschiedlichen Gefährdungspotential beider Typen von Spielstätten und insbesondere in der sehr unterschiedlichen Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten. Ungleichbehandlungen gegenüber Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt seien, seien aufgrund der Unterschiede der Spielorte gerechtfertigt (BVerfG, a.a.O., Rn. 170 ff.).
30 
(2) Diesen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, die im Wesentlichen auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen, schließt sich der Senat an. Sie sind ohne weiteres auf die Regelungen des baden-württembergischen Landesglücksspielgesetzes, insbesondere die des hier in Rede stehenden § 42 Abs. 1 LGlüG übertragbar und entsprechen im Wesentlichen auch der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (heute: Verfassungsgerichtshof) für das Land Baden-Württemberg zum Landesglücksspielgesetz (StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 15/13, 1 VB 15/13 -, juris Rn. 355 ff.). Ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgt auch der baden-württembergische Gesetzgeber in Umsetzung der Vorgaben des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags mit dem Abstandsgebot die vom Bundesverfassungsgericht benannten Ziele. Im Zusammenwirken mit dem Verbundverbot in § 42 Abs. 2 LGlüG soll das Abstandsgebot nach § 42 Abs. 1 LGlüG den spielenden Personen die Möglichkeit eröffnen, einen inneren Abstand vom gerade beendeten Spiel an einem Geldspielgerät oder der Teilnahme an einem anderen Spiel zu finden. Sie sollen die Chance erhalten, ihr Verhalten zu reflektieren und zu einer möglichst unbeeinflussten Eigenentscheidung kommen, ob sie das Spiel fortsetzen möchten (LT-Drucks. 15/2431 S. 105). Darüber hinaus soll die Regelung durch eine Verringerung der Zahl und der Standorte sowie durch Auflockerung der Dichte der Spielhallen zur Verwirklichung der oben genannten Ziele beitragen (vgl. StGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 362 m.w.N.). Auch der baden-württembergische Gesetzgeber verfolgt damit das legitime Ziel, durch das Abstandsgebot zur Verhinderung der Entstehung von Glücksspielsucht beizutragen und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Die Regelungen des Landesglücksspielgesetzes sind zur Erreichung dieses Ziels ebenso verhältnismäßig wie die den Entscheidungen des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Regelungen anderer Bundesländer.
31 
Mit seinen hiergegen geltend gemachten Einwendungen dringt der Kläger nicht durch. Sein Vortrag zielt vornehmlich darauf ab, die Geeignetheit und Erforderlichkeit des Abstandsgebots in Frage zu stellen. Insoweit kommt dem Gesetzgeber jedoch ein maßgeblicher Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der vorliegend nicht überschritten ist. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass die Länder die Einschätzung der Suchtforschung und -beratungspraxis zugrunde legen durften, dass die Einschränkung des Angebots und die Reduzierung des Gesamtumsatzes bei Spielhallen aus suchtpräventiver Sicht geeignete und vorzugswürdige Mittel darstellen (BVerfG, a.a.O., Rn. 150, 153; ebenso BVerwG, a.a.O., Rn. 43 ff.). Die diesbezüglichen Erwägungen des Gesetzgebers sind auch unter Berücksichtigung der vom Kläger erhobenen Bedenken plausibel und nicht offensichtlich fehlerhaft. Ermittlungen durch den Senat zur Wirksamkeit der Beschränkung des Glücksspielangebots und zum Ausmaß der Gefährlichkeit des gewerblichen Automatenspiels sind vor diesem Hintergrund nicht angezeigt.
32 
Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich gegen die Erforderlichkeit der Mindestabstandsregelung in § 42 Abs. 1 LGlüG auch nicht einwenden, dass andere Länder geringere Abstände vorsehen. Es liegt in der Einschätzungsprärogative des einzelnen Landesgesetzgebers zu bestimmen, welche Vorgaben für die höchstzulässige Spielhallendichte nach dem bereits vorhandenen Spielangebot und der jeweiligen sozialen Bevölkerungsstruktur erforderlich sind (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 49). Dass sich hier aufgrund länderspezifischer Besonderheiten unterschiedliche Erfordernisse ergeben können, liegt auf der Hand und ist in der föderalen Struktur der Bundesrepublik angelegt. Die Normierung unterschiedlicher Mindestabstände in den Ländern sowie die vom Kläger dargelegte mehrfache Änderung der Meterangabe im Rahmen des baden-württembergischen Gesetzgebungsverfahrens lässt ebenso wenig auf eine Willkürlichkeit der Regelung eines Mindestabstands von 500 Metern schließen.
33 
Im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums liegt auch, dass § 42 Abs. 1 LGlüG auf die Luftlinienentfernung zwischen zwei Spielhallen abstellt und nicht auf die Wegstrecke sowie, dass Abweichungs- und Ausnahmemöglichkeiten nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG nur für diejenigen Bestandsspielhallen bestehen - und damit nicht für den Kläger -, für die gemäß § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG erst nach dem 30.06.2017 die zusätzliche Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG erforderlich ist. Hierdurch bringt der Gesetzgeber in nachvollziehbarer und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise das gesetzgeberische Ziel der wirksamen und effizienten Reduzierung der Spielhallendichte sowie Aspekte der Praktikabilität und des Vertrauensschutzes in angemessenen Ausgleich.
34 
Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich auch nicht eine sonstige Unverhältnismäßigkeit des Abstandsgebots. Weder die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG noch die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisten die unveränderliche Zulässigkeit einer einmal aufgenommenen gewerblichen Tätigkeit. Zur Abwehr drängender Gefahren für ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut - wie sie nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers auch hier anzunehmen sind - können an eine zunächst erlaubte Tätigkeit selbst dann weitere Anforderungen gestellt werden, wenn diese faktisch - auch nicht nur in Einzelfällen - zu einer Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit als Spielhallenbetreiber führt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 156 ff.). Angesichts der schweren Folgen der Spielsucht und des erheblichen Suchtpotentials des gewerblichen Automatenspiels überwiegt das Ziel der Suchtprävention und des Spielerschutzes die wirtschaftlichen Interessen der Spielhallenbetreiber, von der Verpflichtung zur Einhaltung der neuen Erlaubnisanforderungen, insbesondere hier von dem Abstandsgebot, verschont zu bleiben (BVerfG, a.a.O., Rn. 159).
35 
Entgegen der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vertieften Ansicht des Klägers gebietet auch eine stärkere Beachtung des Art. 14 Abs. 1 GG kein anderes Ergebnis. Die grundsätzliche Nutzbarkeit einer im Eigentum des Spielhallenbetreibers stehenden Betriebsstätte wird durch standortbezogene Erlaubnisvoraussetzungen der gewerblichen Tätigkeit nicht beeinträchtigt. Auch die erteilte Baugenehmigung vermittelt keinen eigentumsgrundrechtlichen Schutz in Bezug auf das in der baulichen Anlage ausgeübte Gewerbe. Gleiches gilt für die unbefristete Erlaubnis, die dem Kläger nach § 33i GewO erteilt wurde. Denn Art. 14 GG schützt nicht die öffentliche Genehmigung als solche, sondern nur die aufgrund der Genehmigung geschaffenen privaten Vermögenspositionen (BVerfG, Urteil des Erstens Senats vom 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. -, NJW 2017, 217 <223 Rn. 232>). Auch mit Blick auf den eigentumsrechtlichen Schutz von Investitionen und Dispositionen, die im Vertrauen auf die nach § 33i GewO erteilte unbefristete Erlaubnis vorgenommen wurden, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. im Einzelnen BVerwG, a.a.O., Rn. 73 f.).
36 
Der Kläger kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, der baden-württembergische Gesetzgeber verfolge die genannten Ziele nicht konsequent, da Spielbanken sowie Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt seien, nicht denselben Anforderungen aus § 42 LGlüG unterliegen, beziehungsweise insoweit sei eine sachwidrige Ungleichbehandlung gegeben. Wie bereits das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, sind bei der Regulierung der Geldspielgeräte in Gaststätten keine gesteigerten fiskalischen Interessen auf Seiten der Länder erkennbar, die die unterschiedliche Handhabung in fraglichem Licht erscheinen lassen könnten (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 142). Zudem rechtfertigen die Unterschiede der Spielorte eine Ungleichbehandlung. Der Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit von Gaststätten liegt nicht im Aufstellen und Bereithalten von Spielgeräten, sondern im entgeltlichen Anbieten von Speisen und Getränken. Die Möglichkeiten und Anreize zu ununterbrochenem Spiel in Spielhallen sind daher typischerweise größer als in Gaststätten, zumal die Anzahl der Geldspielgeräte in Gaststätten auf derzeit drei, zukünftig zwei beschränkt ist. Die Einbettung in den Gaststättenbetrieb ermöglicht darüber hinaus eine größere soziale Kontrolle (BVerfG, a.a.O., Rn. 175). Auch im Hinblick auf die für Spielbanken geltenden Regelungen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Zwar lässt sich diesbezüglich ein fiskalisches Interesse der Länder nicht leugnen. Der Betrieb von Spielbanken ist jedoch in eigener Weise an den in § 1 GlüStV benannten Zielen ausgerichtet und unterliegt einer besonderen staatlichen Aufsicht. Allein aufgrund der nach § 27 Abs. 1 LGlüG begrenzten Zahl der Standorte - in Baden-Württemberg: Baden-Baden, Konstanz und Stuttgart - sind Spielbanken aus dem Alltag herausgehoben, während das Spiel in Spielhallen schon wegen ihrer großen Verfügbarkeit und der wesentlich zahlreicheren Standorte Bestandteil des alltäglichen Lebens ist. Überdies fällt nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts auf Grundlage der dort aufgeführten Untersuchungen die vom kleinen Spiel an Spielautomaten in Spielbanken ausgehende Suchtproblematik sehr viel geringer aus als beim Spiel an Geldspielgeräten in Spielhallen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 144).
37 
d) An der Vereinbarkeit des Abstandsgebots mit europäischem Unionsrecht bestehen kein Bedenken. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht im Einzelnen ausgeführt hat, liegt kein Verstoß gegen die unionsrechtliche Notifizierungspflicht aus der Richtlinie 98/34/EG vor (vgl. hierzu auch BVerwG, a.a.O., Rn. 86 ff.). Im Hinblick auf die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit ist im Fall des Klägers bereits das Vorliegen eines die unionsrechtlichen Grundfreiheiten eröffnenden grenzüberschreitenden Sachverhalts nicht ersichtlich. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären die Eingriffe nach oben Gesagtem aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nach Unionsrecht ebenso gerechtfertigt. Was das unionsrechtliche Kohärenzgebot angeht bestehen insoweit ebenfalls keine Bedenken (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 124; BVerwG, a.a.O., Rn. 83 ff.).
38 
2. Auch im Hinblick auf den Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass er berechtigt ist, seine Spielhalle auf Grundlage der am 08.03.2012 erteilten Erlaubnis nach § 33i GewO bis zum 30.06.2017 weiterhin zu betreiben, ohne dass es einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 41 LGlüG bedarf, hat das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
39 
Die Klage ist insoweit zwar als Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch ebenfalls nicht begründet. Der Kläger ist entgegen seiner Ansicht nicht befugt, seine Spielhalle auf Grundlage der ihm am 08.03.2012 gemäß § 33i GewO erteilten Spielhallenerlaubnis bis zum 30.06.2017 weiter zu betreiben. Hierfür benötigt er seit dem 30.06.2013 eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG. Dies ergibt sich aus § 51 Abs. 4 LGlüG in der hier anwendbaren Fassung vom 01.12.2015 (GBl. 2015, S. 1033). Danach ist für den Betrieb einer bestehenden Spielhalle, für die bis zum 18.11.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO beantragt und in der Folge erteilt wurde, nach dem 30.06.2017 zusätzlich eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG erforderlich (Satz 1). Wurde die Erlaubnis nach § 33i GewO jedoch nach dem 18.11.2011 beantragt und in der Folge erteilt, ist eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG bereits nach dem 30.06.2013 erforderlich (Satz 2). Der Kläger hat die Erteilung der Erlaubnis am 24.11.2011 und damit nach dem genannten Stichtag beantragt und in der Folge erhalten. Er fällt damit unter die kürzere Übergangsvorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG.
40 
Die in § 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG enthaltene Stichtagsregelung ist verfassungsgemäß. Sie beruht in ihrer aktuellen Fassung auf der Rechtsprechung des baden-württembergischen Staatsgerichtshofs, der die frühere Regelung, die darauf abgestellt hat, ob die Erlaubnis gemäß § 33i GewO vor oder nach dem 28.10.2011 erteilt wurde, für mit der Landesverfassung unvereinbar erklärt hat (StGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 439 ff.). Sie knüpft nunmehr an die Antragstellung sowie an den Zeitpunkt an, zu dem das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand des § 33i GewO spätestens zerstört wurde. Dies war hier nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers mit der Veröffentlichung der Mitteilung der baden-württembergischen Landesregierung an den Landtag betreffend den Beschluss der Ministerpräsidenten über den Entwurf des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags, der bereits die zusätzliche landesrechtliche Erlaubnispflichtigkeit sowie weitergehende Erlaubnisvoraussetzungen vorsah, durch die am 18.11.2011 bekannt gegebene Landtags-Drucksache 15/849 der Fall (vgl. StGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 461, 464, 467). Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt konnte nicht mehr ernsthaft auf einen Fortbestand des § 33i GewO vertraut werden, so dass denjenigen, die erst danach die Erlaubnis beantragt haben, zuzumuten ist, bereits nach einer kürzeren Übergangsfrist die zusätzliche Erlaubnis nach § 41 LGlüG einzuholen und die neugeschaffenen Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen (vgl. Beschluss des Senats vom 08.02.2017 - 6 S 768/16 -, juris). Auch das Bundesverfassungsgericht hat eine einjährige Übergangsregelung für neuere Spielhallen gebilligt und es sogar für verfassungskonform angesehen, als Stichtag auf den - früher auch im § 51 Abs. 4 LGlüG enthaltenen - 28.10.2011 abzustellen sowie an die Erteilung der Erlaubnis und nicht an die Antragstellung anzuknüpfen (BVerfG, a.a.O., Rn. 196 ff. m.w.N.). Vor diesem Hintergrund bestehen auch an der klägerfreundlicheren Neufassung des § 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
41 
Ein anderes Ergebnis ergibt sich weder daraus, dass der Kläger nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung während der Planung der Eröffnung seiner Spielhalle von den anstehenden Gesetzesänderungen nichts mitbekommen haben mag, noch daraus, dass sich seine Investitionen in die Spielhalle möglicherweise zum 30.06.2013 noch nicht amortisiert hatten. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verleiht weder im Hinblick auf die vorherige Rechtslage noch auf die vorhandene Betriebserlaubnis gemäß § 33i GewO ein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen (BVerfG, a.a.O., Rn. 189). Auch soweit der Kläger meint, eine Differenzierung nach dem Alter der Bestandsspielhallen dürfe nicht erfolgen, da sie sich in ihrer Gefährlichkeit nicht unterschieden, dringt er damit nicht durch. Durch die Übergangsvorschriften, die unterschiedliche Zeiträume vorsehen, soll ein stufenweiser Rückbau der mit den in § 42 LGlüG genannten Erteilungsvoraussetzungen unvereinbaren Bestandsspielhallen erreicht werden. Dabei bringt § 51 Abs. 4 LGlüG das gesetzgeberische Bestreben nach einer möglichst zeitnahen Umsetzung der neuen, an der möglichst wirksamen Bekämpfung der Glücksspielsucht ausgerichteten Vorschriften einerseits sowie die Interessen der Spielhallenbetreiber unter Beachtung des Gesichtspunkts des Vertrauensschutzes zu einem angemessenen Ausgleich. Im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bietet der Zeitpunkt der Antragstellung ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal, ohne dass insoweit nach der Gefährlichkeit der konkreten Spielhallen hätte differenziert werden müssen.
42 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
4. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
44 
Beschluss vom 25. April 2017
45 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten mündlich verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
19 
Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage sowohl in ihrem Haupt- als auch in ihrem Hilfsantrag zu Recht abgewiesen.
20 
1. Im Hinblick auf den Hauptantrag des Klägers ist die Klage als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der mit dem Hauptantrag begehrten glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle „...“ nach § 41 Abs. 1 LGlüG. Der die Erteilung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 02.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 des Landesglücksspielgesetzes vom 20.11.2012 (GBl. 2012, S. 604), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.12.2015 (GBl. 2015, S. 1033), bedarf der Betrieb einer Spielhalle der Erlaubnis nach dem Landesglücksspielgesetz, die die Erlaubnis nach § 33i GewO ersetzt und die Erlaubnis nach Artikel 1 § 24 Abs. 1 Erster GlüÄndStV mit umfasst. Die Erlaubniserteilung setzt voraus, dass keiner der in § 41 Abs. 2 LGlüG genannten Versagungsgründe vorliegt. Danach ist die Erlaubnis unter anderem dann zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 42 LGlüG nicht erfüllt sind (§ 41 Abs. 2 Nr. 2 LGlüG). So liegt der Fall auch hier.
22 
Da die Spielhalle des Klägers nicht die in § 42 Abs. 1 LGlüG normierten Anforderungen an die Errichtung einer Spielhalle erfüllt, ist die Erlaubnis zwingend nach § 41 Abs. 2 Nr. 2 LGlüG zu versagen. Gemäß § 42 Abs. 1 LGlüG müssen Spielhallen einen Abstand von mindestens 500 Metern Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, untereinander haben. Diesen Abstand hält die Spielhalle des Klägers zu der in der ... in ... befindlichen, bereits seit längerer Zeit bestehenden Spielhalle „...“ nicht ein. Diese befindet sich, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, in einem Abstand von Luftlinie 419,90 Metern zu der Spielhalle des Klägers.
23 
a) Entgegen der Ansicht des Klägers ist der in § 42 Abs. 1 LGlüG enthaltene Begriff der „Luftlinie“ nicht im Sinne der Wegstrecke zu verstehen, die ein Fußgänger an der freien Luft zurücklegen muss, um von einer Spielhalle zur anderen zu gelangen. Zwar ist der Begriff der „Luftlinie“ weder im Glücksspielrecht noch sonst legaldefiniert. Er ist jedoch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eindeutig dahingehend zu verstehen, dass er - wie es auch das Verwaltungsgericht angenommen hat - die kürzeste Entfernung zwischen zwei geographischen Punkten über den direkten Luftweg durch eine parallel zur Erdoberfläche verlaufende Strecke bezeichnet (vgl. Wikipedia und Duden, jeweils Stichwort „Luftlinie“; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 29.11.2013 - 10 CS 13.1966 -, juris Rn. 26). Die vom Kläger vorgenommene Auslegung des Begriffs ist mit diesem eindeutigen Begriffsverständnis nicht vereinbar. Dass der Luftlinie bislang bau- und gewerberechtlich keine Relevanz zugekommen sein mag, ändert - entgegen seiner Ansicht - nichts daran, dass ihre Heranziehung zur Bestimmung des Mindestabstands von Spielhallen sachgerecht und der Begriff im genannten Sinne zu verstehen ist. Ebenso gebieten auch Sinn und Zweck der Regelung des § 42 Abs. 1 LGlüG keine andere Auslegung des Begriffs. Bei der Luftlinie nach dem beschriebenen Begriffsverständnis handelt es sich um eine einfache und praktikable Bestimmung des Abstands zwischen zwei Orten. Das Abstandsgebot dient überdies nicht allein dazu, einzelne spielwillige Spieler nach Verlassen einer Spielhalle davon abzuhalten, sogleich zu Fuß eine weitere nahegelegene Spielhalle aufzusuchen. Vielmehr dienen die Vorschriften des Landesglücksspielgesetzes über die Spielhallen und insbesondere § 42 Abs. 1 LGlüG auch der grundsätzlichen Begrenzung der Zahl des verfügbaren gewerblichen Automatenspiels durch eine Begrenzung der Spielhallendichte und damit der Beschränkung des Gesamtangebots (vgl. LT-Drucks. 15/849 S. 32 und 15/2431 S. 48; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 135). Mit der Abstandsregelung begrenzt der Gesetzgeber zugleich faktisch die Anzahl der in der Gemeinde zu erteilenden Erlaubnisse im Sinne des § 25 Abs. 3 GlüStV. Diese Zwecksetzung gebietet es nicht, den Begriff der „Luftlinie“ als Wegstrecke eines Fußgängers zwischen den Spielhallen auszulegen.
24 
b) Eine andere Bewertung der Wahrung des Abstandsgebots ergibt sich - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht daraus, dass sich zwischen seiner Spielhalle und der Spielhalle „...“ eine stark befahrene Landstraße befinden mag. Weder ist ersichtlich noch nachvollziehbar vorgetragen, dass die zwischen den Spielhallen liegende ... (L...) nicht überquerbar wäre bzw. ihr eine irgendwie geartete trennende Wirkung zukäme, zumal sie als typische Ortsdurchgangsstraße im ländlichen Bereich erscheint und ihr Verkehr bereits durch den östlich der Spielhallen gelegenen Kreisel beruhigt sein dürfte. Bereits die tatsächlichen Gegebenheiten bieten daher im vorliegenden Fall keinen Anlass, ein ausnahmsweises Absehen von dem Erfordernis des Mindestabstands in Betracht zu ziehen beziehungsweise das Fehlen einer Ausnahmeregelung zu der strikten Vorgabe des Mindestabstands zwischen zwei Spielhallen in § 42 Abs. 1 LGlüG zu beanstanden. Unabhängig davon würde eine solche Ausnahmeregelung den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Begrenzung der Spielhallendichte und des Gesamtangebots an Spielhallen konterkarieren. Dem Abstandsgebot kommt zur Erreichung dieses Zwecks auch bei Vorliegen einer möglichen trennenden Wirkung einer stark befahrenen Straße entscheidende Bedeutung zu.
25 
c) Das Abstandsgebot nach § 42 Abs. 1 LGlüG begegnet, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat, als Voraussetzung für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 41 LGlüG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
26 
aa) Insbesondere besaß das Land Baden-Württemberg für den Erlass der hier maßgeblichen §§ 41, 42 Abs. 1 LGlüG die Gesetzgebungskompetenz. Diese ergibt sich aus Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, wonach das „Recht der Spielhallen“ seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das „Recht der Wirtschaft“ ausdrücklich ausgenommen ist. Dies ermächtigt die Länder zur Regelung sämtlicher gewerberechtlicher Voraussetzungen für die Zulassung von Spielhallen sowie die Art und Weise ihres Betriebs einschließlich der räumlichen Bezüge in ihrem Umfeld (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 101 ff.; BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 19; vgl. zu § 42 Abs. 2 LGlüG bereits den Beschluss des Senats vom 04.04.2014 - 6 S 1795/13 -, ESVGH 64, 224). Hierunter fallen die hier einschlägigen Vorschriften über die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis und das dabei einzuhaltende Abstandsgebot nach §§ 41, 42 Abs. 1 LGlüG ohne weiteres. Sie betreffen jeweils die gewerberechtlichen Anforderungen an die Zulassung und den Betrieb von Spielhallen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 111). Insbesondere der erstmals eingeführte Mindestabstand zu anderen Spielhallen beschränkt die Dichte von Spielhallen in einem bestimmten Gebiet und regelt ihr räumliches Verhältnis zu ihrem Umfeld. Er betrifft einen Regelungsgegenstand, der nicht zwingend bundeseinheitlich zu regeln ist und im Hinblick auf die jeweilige soziale Bevölkerungsstruktur und Dichte des Spielangebots länderspezifische Bezüge aufweist. Derartige Materien wurden im Rahmen der Föderalismusreform 2006 bewusst den Ländern übertragen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 22, 30; BVerfG, a.a.O., Rn. 101 ff.). Die auf der früheren verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung beruhende Vorschrift des § 33i GewO wurde in der Folge in Baden-Württemberg durch die §§ 41, 42 LGlüG im Sinne des Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG ersetzt (Beschluss des Senats vom 08.02.2017 - 6 S 768/16 -, juris).
27 
Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich die fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder auch nicht aus einer von ihm angenommenen bauplanungsrechtlichen Natur der einschlägigen Vorschriften. Zwar mögen sich aus § 42 Abs. 1 LGlüG ebenso Konsequenzen für den möglichen Standort einer Spielhalle ergeben wie aus den einzuhaltenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Die Vorschrift über den Mindestabstand zwischen Spielhallen betrifft jedoch die Art und Weise der Ausübung eines bestimmten Gewerbes und dient dabei dem Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des Glücksspiels und gerade nicht dem Ausgleich verschiedener Nutzungsinteressen an Grund und Boden, wie es dem unter das „Bodenrecht“ nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG fallenden Bauplanungsrecht immanent ist. Da somit ein anderer Regelungsgegenstand betroffen ist, entfaltet das auf der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes beruhende Bauplanungsrecht keine Sperrwirkung gegenüber den hier in Rede stehenden landesrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 114 f.; BVerwG, a.a.O., Rn. 31; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 15/13, 1 VB 15/13 -, juris Rn. 353 f.).
28 
bb) Das Abstandsgebot des § 42 Abs. 1 LGlüG ist auch materiell verfassungsgemäß.
29 
(1) Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesverfassungsgericht haben sich jüngst ausführlich mit vergleichbaren Vorschriften anderer Länder zum einzuhaltenden Mindestabstand zwischen zwei Spielhallen befasst und im Einzelnen dargelegt, dass diese die Spielhallenbetreiber nicht in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG verletzen sowie mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 118 ff.; BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 34 ff.). So hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere festgestellt, dass die in Berlin und im Saarland geltenden Abstandsgebote den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG an eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung genügten, da selbst zur Rechtfertigung einer objektiven Berufszugangsvoraussetzung hinreichende Gründe des Gemeinwohls vorlägen, die die Abstandsgebote tragen könnten (BVerfG, a.a.O., Rn. 131 ff.). Sie dienten mit der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren und dem Schutz von Kindern und Jugendlichen einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen könne. Die Abstandsgebote verfolgten das Ziel der Spielsuchtbekämpfung durch eine Begrenzung der Spielhallendichte und die Beschränkung des insgesamt verfügbaren Spielhallenangebots. Es solle zur Verhinderung und Bekämpfung von Spielsucht dadurch beitragen, dass ein Spieler auf dem Weg von einer Spielhalle zur nächsten „auf andere Gedanken“ komme und sich nach dem Verlassen der Spielhalle so weit von ihrer Atmosphäre gelöst habe, dass ein selbständiger neuer Entschluss zum Betreten einer weiteren Spielhalle erforderlich sei (BVerfG, a.a.O., Rn. 133, 135). Diese Einschätzungen der Gesetzgeber seien nicht offensichtlich fehlerhaft. Gerade die hohen Anteile der Spieler an Geldspielgeräten an der Gesamtzahl der pathologischen Spieler sowie der hohe Marktanteil und das erhebliche Wachstum des Spiels in Spielhallen über die letzten Jahre rechtfertigten die Annahme nachweisbarer schwerer Gefahren für die spielsüchtigen oder von Spielsucht bedrohten Personen, ihre Familien und die Gemeinschaft (BVerfG, a.a.O., Rn. 140). Die Abstandsgebote seien konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet, auch wenn Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt seien, unterschiedlichen Regelungen unterworfen seien (BVerfG, a.a.O., Rn. 142). Die Gesetzgeber dürften im Rahmen des ihnen zustehenden und nur in begrenztem Umfang überprüfbaren Einschätzungs- und Prognosespielraums auch davon ausgehen, dass die Abstandsgebote geeignete und erforderliche Mittel zur Bekämpfung der Spielsucht darstellten (BVerfG, a.a.O., Rn. 148 ff.). Die Abstandsgebote seien auch angemessen. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere der Eingriffe und dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe wahrten die gesetzlichen Regelungen auch unter Berücksichtigung der weiteren einschränkenden Regelungen des Spielhallenrechts insgesamt die Grenze der Zumutbarkeit und belasteten die Betroffenen nicht übermäßig. Die Regelungen hätten zwar - gerade im Zusammenwirken mit bauplanungsrechtlichen Beschränkungen - eine deutliche Reduzierung der möglichen Spielhallenstandorte zur Folge und auch weitere Neuregelungen wirkten sich belastend aus. Die Gesamtbelastung lasse es möglich erscheinen, dass nicht nur in Einzelfällen Spielhallenbetreiber ihren Beruf aufgeben müssten, zumal die Zahl der attraktiven Standorte durch die Abstandsgebote stark beschränkt werde. Der verfolgte Hauptzweck der Bekämpfung und Verhinderung von Glücksspielsucht wiege jedoch besonders schwer, da es sich um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel handele. Besonderes Gewicht bekomme dieses Ziel dadurch, dass nach maßgeblichen Studien vom Spiel an Geldspielgeräten die mit Abstand höchsten Suchtgefahren ausgingen. Für alle anderen relevanten Glücksspielformen habe bereits eine Begrenzung des Angebots in Form von Verboten, staatlichen Monopolen oder Konzessionsmodellen bestanden. Aufgrund der Einschätzung der Suchtwissenschaft und -beratungspraxis, wonach die Reduzierung der Verfügbarkeit von Spielmöglichkeiten eine besonders wirksame Maßnahme zur Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht sei, hätten die Gesetzgeber davon ausgehen dürfen, dass gerade die mit den Abstandsgeboten einhergehende Angebotsreduzierung einen gewichtigen Beitrag zur Erreichung der verfolgten Ziele leisten werde. Dies gelte zumal mit Blick auf den Zweck der Vorbeugung von Spielsucht bei Kindern und Jugendlichen in einem möglichst frühen Stadium. Insgesamt stünden damit die Belastungen nicht außer Verhältnis zum Nutzen der Neuregelungen (BVerfG, a.a.O., Rn. 155 ff.). Die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG führe - soweit ihr Schutzbereich überhaupt eröffnet sei - hinsichtlich der beruflichen Nutzung des Eigentums jedenfalls nicht zu einem weitergehenden Schutz der Spielhallenbetreiber als die Berufsfreiheit (BVerfG, a.a.O., Rn. 169). Die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen bewirkten auch keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung von Spielhallenbetreibern gegenüber den Betreibern von Spielbanken und von Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt seien. Ein hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung von Spielhallen und Spielbanken liege in dem unterschiedlichen Gefährdungspotential beider Typen von Spielstätten und insbesondere in der sehr unterschiedlichen Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten. Ungleichbehandlungen gegenüber Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt seien, seien aufgrund der Unterschiede der Spielorte gerechtfertigt (BVerfG, a.a.O., Rn. 170 ff.).
30 
(2) Diesen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, die im Wesentlichen auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen, schließt sich der Senat an. Sie sind ohne weiteres auf die Regelungen des baden-württembergischen Landesglücksspielgesetzes, insbesondere die des hier in Rede stehenden § 42 Abs. 1 LGlüG übertragbar und entsprechen im Wesentlichen auch der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (heute: Verfassungsgerichtshof) für das Land Baden-Württemberg zum Landesglücksspielgesetz (StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 15/13, 1 VB 15/13 -, juris Rn. 355 ff.). Ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgt auch der baden-württembergische Gesetzgeber in Umsetzung der Vorgaben des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags mit dem Abstandsgebot die vom Bundesverfassungsgericht benannten Ziele. Im Zusammenwirken mit dem Verbundverbot in § 42 Abs. 2 LGlüG soll das Abstandsgebot nach § 42 Abs. 1 LGlüG den spielenden Personen die Möglichkeit eröffnen, einen inneren Abstand vom gerade beendeten Spiel an einem Geldspielgerät oder der Teilnahme an einem anderen Spiel zu finden. Sie sollen die Chance erhalten, ihr Verhalten zu reflektieren und zu einer möglichst unbeeinflussten Eigenentscheidung kommen, ob sie das Spiel fortsetzen möchten (LT-Drucks. 15/2431 S. 105). Darüber hinaus soll die Regelung durch eine Verringerung der Zahl und der Standorte sowie durch Auflockerung der Dichte der Spielhallen zur Verwirklichung der oben genannten Ziele beitragen (vgl. StGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 362 m.w.N.). Auch der baden-württembergische Gesetzgeber verfolgt damit das legitime Ziel, durch das Abstandsgebot zur Verhinderung der Entstehung von Glücksspielsucht beizutragen und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Die Regelungen des Landesglücksspielgesetzes sind zur Erreichung dieses Ziels ebenso verhältnismäßig wie die den Entscheidungen des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Regelungen anderer Bundesländer.
31 
Mit seinen hiergegen geltend gemachten Einwendungen dringt der Kläger nicht durch. Sein Vortrag zielt vornehmlich darauf ab, die Geeignetheit und Erforderlichkeit des Abstandsgebots in Frage zu stellen. Insoweit kommt dem Gesetzgeber jedoch ein maßgeblicher Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der vorliegend nicht überschritten ist. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass die Länder die Einschätzung der Suchtforschung und -beratungspraxis zugrunde legen durften, dass die Einschränkung des Angebots und die Reduzierung des Gesamtumsatzes bei Spielhallen aus suchtpräventiver Sicht geeignete und vorzugswürdige Mittel darstellen (BVerfG, a.a.O., Rn. 150, 153; ebenso BVerwG, a.a.O., Rn. 43 ff.). Die diesbezüglichen Erwägungen des Gesetzgebers sind auch unter Berücksichtigung der vom Kläger erhobenen Bedenken plausibel und nicht offensichtlich fehlerhaft. Ermittlungen durch den Senat zur Wirksamkeit der Beschränkung des Glücksspielangebots und zum Ausmaß der Gefährlichkeit des gewerblichen Automatenspiels sind vor diesem Hintergrund nicht angezeigt.
32 
Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich gegen die Erforderlichkeit der Mindestabstandsregelung in § 42 Abs. 1 LGlüG auch nicht einwenden, dass andere Länder geringere Abstände vorsehen. Es liegt in der Einschätzungsprärogative des einzelnen Landesgesetzgebers zu bestimmen, welche Vorgaben für die höchstzulässige Spielhallendichte nach dem bereits vorhandenen Spielangebot und der jeweiligen sozialen Bevölkerungsstruktur erforderlich sind (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 49). Dass sich hier aufgrund länderspezifischer Besonderheiten unterschiedliche Erfordernisse ergeben können, liegt auf der Hand und ist in der föderalen Struktur der Bundesrepublik angelegt. Die Normierung unterschiedlicher Mindestabstände in den Ländern sowie die vom Kläger dargelegte mehrfache Änderung der Meterangabe im Rahmen des baden-württembergischen Gesetzgebungsverfahrens lässt ebenso wenig auf eine Willkürlichkeit der Regelung eines Mindestabstands von 500 Metern schließen.
33 
Im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums liegt auch, dass § 42 Abs. 1 LGlüG auf die Luftlinienentfernung zwischen zwei Spielhallen abstellt und nicht auf die Wegstrecke sowie, dass Abweichungs- und Ausnahmemöglichkeiten nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG nur für diejenigen Bestandsspielhallen bestehen - und damit nicht für den Kläger -, für die gemäß § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG erst nach dem 30.06.2017 die zusätzliche Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG erforderlich ist. Hierdurch bringt der Gesetzgeber in nachvollziehbarer und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise das gesetzgeberische Ziel der wirksamen und effizienten Reduzierung der Spielhallendichte sowie Aspekte der Praktikabilität und des Vertrauensschutzes in angemessenen Ausgleich.
34 
Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich auch nicht eine sonstige Unverhältnismäßigkeit des Abstandsgebots. Weder die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG noch die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisten die unveränderliche Zulässigkeit einer einmal aufgenommenen gewerblichen Tätigkeit. Zur Abwehr drängender Gefahren für ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut - wie sie nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers auch hier anzunehmen sind - können an eine zunächst erlaubte Tätigkeit selbst dann weitere Anforderungen gestellt werden, wenn diese faktisch - auch nicht nur in Einzelfällen - zu einer Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit als Spielhallenbetreiber führt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 156 ff.). Angesichts der schweren Folgen der Spielsucht und des erheblichen Suchtpotentials des gewerblichen Automatenspiels überwiegt das Ziel der Suchtprävention und des Spielerschutzes die wirtschaftlichen Interessen der Spielhallenbetreiber, von der Verpflichtung zur Einhaltung der neuen Erlaubnisanforderungen, insbesondere hier von dem Abstandsgebot, verschont zu bleiben (BVerfG, a.a.O., Rn. 159).
35 
Entgegen der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vertieften Ansicht des Klägers gebietet auch eine stärkere Beachtung des Art. 14 Abs. 1 GG kein anderes Ergebnis. Die grundsätzliche Nutzbarkeit einer im Eigentum des Spielhallenbetreibers stehenden Betriebsstätte wird durch standortbezogene Erlaubnisvoraussetzungen der gewerblichen Tätigkeit nicht beeinträchtigt. Auch die erteilte Baugenehmigung vermittelt keinen eigentumsgrundrechtlichen Schutz in Bezug auf das in der baulichen Anlage ausgeübte Gewerbe. Gleiches gilt für die unbefristete Erlaubnis, die dem Kläger nach § 33i GewO erteilt wurde. Denn Art. 14 GG schützt nicht die öffentliche Genehmigung als solche, sondern nur die aufgrund der Genehmigung geschaffenen privaten Vermögenspositionen (BVerfG, Urteil des Erstens Senats vom 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. -, NJW 2017, 217 <223 Rn. 232>). Auch mit Blick auf den eigentumsrechtlichen Schutz von Investitionen und Dispositionen, die im Vertrauen auf die nach § 33i GewO erteilte unbefristete Erlaubnis vorgenommen wurden, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. im Einzelnen BVerwG, a.a.O., Rn. 73 f.).
36 
Der Kläger kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, der baden-württembergische Gesetzgeber verfolge die genannten Ziele nicht konsequent, da Spielbanken sowie Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt seien, nicht denselben Anforderungen aus § 42 LGlüG unterliegen, beziehungsweise insoweit sei eine sachwidrige Ungleichbehandlung gegeben. Wie bereits das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, sind bei der Regulierung der Geldspielgeräte in Gaststätten keine gesteigerten fiskalischen Interessen auf Seiten der Länder erkennbar, die die unterschiedliche Handhabung in fraglichem Licht erscheinen lassen könnten (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 142). Zudem rechtfertigen die Unterschiede der Spielorte eine Ungleichbehandlung. Der Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit von Gaststätten liegt nicht im Aufstellen und Bereithalten von Spielgeräten, sondern im entgeltlichen Anbieten von Speisen und Getränken. Die Möglichkeiten und Anreize zu ununterbrochenem Spiel in Spielhallen sind daher typischerweise größer als in Gaststätten, zumal die Anzahl der Geldspielgeräte in Gaststätten auf derzeit drei, zukünftig zwei beschränkt ist. Die Einbettung in den Gaststättenbetrieb ermöglicht darüber hinaus eine größere soziale Kontrolle (BVerfG, a.a.O., Rn. 175). Auch im Hinblick auf die für Spielbanken geltenden Regelungen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Zwar lässt sich diesbezüglich ein fiskalisches Interesse der Länder nicht leugnen. Der Betrieb von Spielbanken ist jedoch in eigener Weise an den in § 1 GlüStV benannten Zielen ausgerichtet und unterliegt einer besonderen staatlichen Aufsicht. Allein aufgrund der nach § 27 Abs. 1 LGlüG begrenzten Zahl der Standorte - in Baden-Württemberg: Baden-Baden, Konstanz und Stuttgart - sind Spielbanken aus dem Alltag herausgehoben, während das Spiel in Spielhallen schon wegen ihrer großen Verfügbarkeit und der wesentlich zahlreicheren Standorte Bestandteil des alltäglichen Lebens ist. Überdies fällt nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts auf Grundlage der dort aufgeführten Untersuchungen die vom kleinen Spiel an Spielautomaten in Spielbanken ausgehende Suchtproblematik sehr viel geringer aus als beim Spiel an Geldspielgeräten in Spielhallen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 144).
37 
d) An der Vereinbarkeit des Abstandsgebots mit europäischem Unionsrecht bestehen kein Bedenken. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht im Einzelnen ausgeführt hat, liegt kein Verstoß gegen die unionsrechtliche Notifizierungspflicht aus der Richtlinie 98/34/EG vor (vgl. hierzu auch BVerwG, a.a.O., Rn. 86 ff.). Im Hinblick auf die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit ist im Fall des Klägers bereits das Vorliegen eines die unionsrechtlichen Grundfreiheiten eröffnenden grenzüberschreitenden Sachverhalts nicht ersichtlich. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären die Eingriffe nach oben Gesagtem aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nach Unionsrecht ebenso gerechtfertigt. Was das unionsrechtliche Kohärenzgebot angeht bestehen insoweit ebenfalls keine Bedenken (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 124; BVerwG, a.a.O., Rn. 83 ff.).
38 
2. Auch im Hinblick auf den Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass er berechtigt ist, seine Spielhalle auf Grundlage der am 08.03.2012 erteilten Erlaubnis nach § 33i GewO bis zum 30.06.2017 weiterhin zu betreiben, ohne dass es einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 41 LGlüG bedarf, hat das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
39 
Die Klage ist insoweit zwar als Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch ebenfalls nicht begründet. Der Kläger ist entgegen seiner Ansicht nicht befugt, seine Spielhalle auf Grundlage der ihm am 08.03.2012 gemäß § 33i GewO erteilten Spielhallenerlaubnis bis zum 30.06.2017 weiter zu betreiben. Hierfür benötigt er seit dem 30.06.2013 eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG. Dies ergibt sich aus § 51 Abs. 4 LGlüG in der hier anwendbaren Fassung vom 01.12.2015 (GBl. 2015, S. 1033). Danach ist für den Betrieb einer bestehenden Spielhalle, für die bis zum 18.11.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO beantragt und in der Folge erteilt wurde, nach dem 30.06.2017 zusätzlich eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG erforderlich (Satz 1). Wurde die Erlaubnis nach § 33i GewO jedoch nach dem 18.11.2011 beantragt und in der Folge erteilt, ist eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG bereits nach dem 30.06.2013 erforderlich (Satz 2). Der Kläger hat die Erteilung der Erlaubnis am 24.11.2011 und damit nach dem genannten Stichtag beantragt und in der Folge erhalten. Er fällt damit unter die kürzere Übergangsvorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG.
40 
Die in § 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG enthaltene Stichtagsregelung ist verfassungsgemäß. Sie beruht in ihrer aktuellen Fassung auf der Rechtsprechung des baden-württembergischen Staatsgerichtshofs, der die frühere Regelung, die darauf abgestellt hat, ob die Erlaubnis gemäß § 33i GewO vor oder nach dem 28.10.2011 erteilt wurde, für mit der Landesverfassung unvereinbar erklärt hat (StGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 439 ff.). Sie knüpft nunmehr an die Antragstellung sowie an den Zeitpunkt an, zu dem das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand des § 33i GewO spätestens zerstört wurde. Dies war hier nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers mit der Veröffentlichung der Mitteilung der baden-württembergischen Landesregierung an den Landtag betreffend den Beschluss der Ministerpräsidenten über den Entwurf des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags, der bereits die zusätzliche landesrechtliche Erlaubnispflichtigkeit sowie weitergehende Erlaubnisvoraussetzungen vorsah, durch die am 18.11.2011 bekannt gegebene Landtags-Drucksache 15/849 der Fall (vgl. StGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 461, 464, 467). Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt konnte nicht mehr ernsthaft auf einen Fortbestand des § 33i GewO vertraut werden, so dass denjenigen, die erst danach die Erlaubnis beantragt haben, zuzumuten ist, bereits nach einer kürzeren Übergangsfrist die zusätzliche Erlaubnis nach § 41 LGlüG einzuholen und die neugeschaffenen Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen (vgl. Beschluss des Senats vom 08.02.2017 - 6 S 768/16 -, juris). Auch das Bundesverfassungsgericht hat eine einjährige Übergangsregelung für neuere Spielhallen gebilligt und es sogar für verfassungskonform angesehen, als Stichtag auf den - früher auch im § 51 Abs. 4 LGlüG enthaltenen - 28.10.2011 abzustellen sowie an die Erteilung der Erlaubnis und nicht an die Antragstellung anzuknüpfen (BVerfG, a.a.O., Rn. 196 ff. m.w.N.). Vor diesem Hintergrund bestehen auch an der klägerfreundlicheren Neufassung des § 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
41 
Ein anderes Ergebnis ergibt sich weder daraus, dass der Kläger nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung während der Planung der Eröffnung seiner Spielhalle von den anstehenden Gesetzesänderungen nichts mitbekommen haben mag, noch daraus, dass sich seine Investitionen in die Spielhalle möglicherweise zum 30.06.2013 noch nicht amortisiert hatten. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verleiht weder im Hinblick auf die vorherige Rechtslage noch auf die vorhandene Betriebserlaubnis gemäß § 33i GewO ein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen (BVerfG, a.a.O., Rn. 189). Auch soweit der Kläger meint, eine Differenzierung nach dem Alter der Bestandsspielhallen dürfe nicht erfolgen, da sie sich in ihrer Gefährlichkeit nicht unterschieden, dringt er damit nicht durch. Durch die Übergangsvorschriften, die unterschiedliche Zeiträume vorsehen, soll ein stufenweiser Rückbau der mit den in § 42 LGlüG genannten Erteilungsvoraussetzungen unvereinbaren Bestandsspielhallen erreicht werden. Dabei bringt § 51 Abs. 4 LGlüG das gesetzgeberische Bestreben nach einer möglichst zeitnahen Umsetzung der neuen, an der möglichst wirksamen Bekämpfung der Glücksspielsucht ausgerichteten Vorschriften einerseits sowie die Interessen der Spielhallenbetreiber unter Beachtung des Gesichtspunkts des Vertrauensschutzes zu einem angemessenen Ausgleich. Im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bietet der Zeitpunkt der Antragstellung ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal, ohne dass insoweit nach der Gefährlichkeit der konkreten Spielhallen hätte differenziert werden müssen.
42 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
4. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
44 
Beschluss vom 25. April 2017
45 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juli 2013 - 5 K 2495/12 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das dortige Verfahren von Amts wegen sowie für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -, NVwZ-RR 2004, 416, und vom 17.03.2004 - 9 S 2492/03 -). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin auf Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle mit der Begründung abgelehnt, dass der Erteilung § 42 Abs. 2 LGlüG entgegenstehe, weil die Spielhalle der Klägerin in einem baulichen Verbund mit einer weiteren in dem gemeinsamen Gebäude untergebrachten Spielhalle stehe. § 42 Abs. 2 LGlüG verstoße weder gegen deutsches Verfassungsrecht noch gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaften. § 42 Abs. 2 LGlüG betreffe das Recht der Spielhallen, für das der Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG keine Gesetzgebungskompetenz mehr besitze. Der Landesgesetzgeber habe mit § 42 Abs. 2 LGlüG weder in die beim Bund verbliebene Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Spielautomaten noch in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Städtebaurecht eingegriffen. § 42 Abs. 2 LGlüG verstoße auch nicht gegen die grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG sowie den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Klägerin genieße nicht etwa deswegen Vertrauensschutz, weil sie seit dem 22.02.2012 eine Baugenehmigung für die Nutzung der Räume als Spielhalle besitze.
Das Zulassungsverbringen der Klägerin stellt diese Erwägungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht ernstlich in Frage.
a. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass sie zum Zeitpunkt der Beantragung der gewerberechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle (20.08.2012) einen Anspruch auf ihre Erteilung gehabt habe und dieser Anspruch „jetzt auch noch“ bestehe, wird bereits nicht dargelegt, warum hier maßgeblich auf den Zeitpunkt der behördlichen Antragstellung abzustellen sein sollte (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 17.12.1954 - V C 97.54 -, BVerwGE 1, 291, 295; Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Aufl. (Vorauflage), § 39 III 1). Darüber hinaus stünde einem solchen Anspruch § 25 Abs. 2 GlüStV entgegen, nach dem - wie auch gemäß § 42 Abs. 2 des Landesglücksspielgesetzes, das allerdings erst zum 29.11.2012 in Kraft getreten ist - die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem gemeinsamen Gebäude mit einer weiteren Spielhalle untergebracht ist, ausgeschlossen ist. Mit der Ratifikation hat der Glücksspielstaatsvertrag 2012 (GlüÄndStV) die Qualität eines formellen Landesgesetzes angenommen und entfaltet mit seinem Inkrafttreten am 01.07.2012 (vgl. Art. 2 GlüÄndStV) unmittelbare Verbindlichkeit auch gegenüber privaten Dritten (Dietlein/Hecker/ Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl., Einf RdNr. 2).
Weiterhin hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Klägerin im Hinblick auf die baurechtliche Genehmigung vom 22.02.2012 keinen Vertrauensschutz genießt. Die Baugenehmigung ist nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, also jene, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet (§ 58 Abs. 1 Satz 2 LBO), entgegenstehen. Die Einhaltung der gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb einer Spielhalle gehören - ungeachtet möglicher Überschneidungen mit auch bodenrechtlich relevanten Fragen (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 27.04.1993 - 1 C 9.92 -, GewArch 1993, 374; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.09.2013 - 1 M 88/13 -, ZfWG 2013, 428) - nicht zu den von der Baurechtsbehörde zu prüfenden Fragen (vgl. andererseits zum Bescheidungsinteresse für die Erteilung einer Baugenehmigung oder zum Rechtsschutzbedürfnis für eine entsprechende Verpflichtungsklage, wenn die gewerberechtliche Erlaubnis wegen der Regelungen des § 42 LGlüG nicht erteilt werden kann: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.10.2013 - 5 S 29/12 -, BauR 2014, 527). Deswegen entfaltet die erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Spielhalle weder Bindungswirkung hinsichtlich der Rechtsfragen, die in die Prüfungskompetenz der Gewerbebehörden fallen, noch begründet sie hinsichtlich der gewerberechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen oder Versagungsgründe Vertrauensschutz. Insbesondere darf die Gewerbebehörde unter Missachtung zwingender gesetzlicher Regelungen nicht nach Maßgabe der Rechtsvorstellungen der Klägerin entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1990 - 1 C 47.88 -, GewArch 1990, 244).
b. Für die hier in Rede stehende Regelung des § 42 Abs. 2 LGlüG steht entgegen dem Zulassungsvorbringen der Klägerin dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 70 GG zu. § 42 Abs. 2 LGlüG zählt zu den Normen, die im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zum Recht der Spielhallen gehören. Dieses Recht wurde im Zuge der Föderalismusreform durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I 2006, 2034) ausdrücklich vom Recht der Wirtschaft ausgenommen, das zur konkurrierenden Gesetzgebung zählt. Die Klägerin stellt nicht in Frage, dass diese Ausnahme von der allgemeinen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft - wie fast einhellig angenommen wird (vgl. dazu die Nachweise bei: BayVerfGH, Entscheidung vom 28.06.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, NVwZ 2014, 141; VG Berlin, Urteil vom 01.03.2013 - 4 K 336.12 -, ZfWG 2013, 200) - jedenfalls den Regelungsgegenstand des bisherigen § 33i GewO betrifft, der gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch die Regelung des § 42 Abs. 2 LGlüG ersetzt wird (vgl. auch § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG). Ob darüber hinaus auch die in §§ 33c bis g GewO geregelten Materien von der Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG erfasst sind (zum Streitstand vgl. ebenfalls die obigen Nachweise), bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Allerdings geht der Landesgesetzgeber selbst davon aus, dass die in der Föderalismusreform übertragene Zuständigkeit für die Spielhallen nur die „räumlich radizierte“ Spielhallenerlaubnis in § 33i GewO, nicht dagegen das gewerbliche Spielerecht der §§ 33c bis g GewO umfasst (vgl. LT-Drs. 14/1930, S. 30 zum Glücksspielstaatsvertrag 2008) und lässt dieses im Landesglücksspielgesetz auch unberührt (vgl. § 51 Abs. 3 Satz 2 LGlüG). Denn das in § 42 Abs. 2 LGlüG geregelte Verbot mehrerer Spielhallen in einem baulichen Verbund betrifft (negative) ortsgebundene Erlaubnisvoraussetzungen, die wie die personellen Erlaubnisvoraussetzungen in den Regelungsbereich des § 33i GewO fallen (vgl. dazu: Rengeling/Szczekalla, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 RdNr. 153; Wiedemann/Krappel, Grenzen landesrechtlicher Rechtsetzungsbefugnisse im Normbereich bundesgesetzlicher Verordnungsermächtigungen, NVwZ 2013, 673). § 42 Abs. 2 LGlüG knüpft an die konkrete Situation der Lage einer bzw. mehrerer Spielhallen vor Ort an, indem er - wie es das Verwaltungsgericht zutreffend formuliert hat - die Dichte von Spielhallen in einem bestimmten Gebiet zum Gegenstand hat und ist in diesem Sinne „räumlich radiziert“. Die Bestimmungen des gewerblichen Spielerechts in §§ 33c - g GewO regeln insoweit hingegen die Dichte von Spielgeräten in bestimmten Räumen.
Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO, auf die das Zulassungsvorbringen verweist, ergibt sich nichts anderes (so aber: Weidemann/Krappel, a.a.O.; Burarack/Kessel, Spielhallenrecht - Vorhang zu und alle Fragen offen?, ZfWG 2013, 321; Degenhart, Recht des gewerblichen Gewinnspiels und Recht der Spielhallen im Kompetenzbereich des Grundgesetzes, DVBl. 2014, 416). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 09.10.1984 - 1 C 11.83 -, GewArch 1985, 64 und vom 24.04.1990 - 1 C 54.88 -, GewArch 1990, 241) es für unzulässig gehalten, die Versagung der Erlaubnis nach § 33i GewO wegen übermäßiger Ausnutzung des Spieltriebs (§ 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO) mit bereits in der Nachbarschaft vorhandenen Spielhallen zu begründen. Allerdings hat es das Bundesverwaltungsgericht - worauf bereits das Urteil des Verwaltungsgerichts hinweist - für denkbar gehalten, dass der Normgeber den betreffenden Versagungsgrund weiter definiert und ausgeführt, dass es vom Regelungsgehalt des einzelnen Versagungsgrundes abhängt, inwieweit Anforderungen genügt werden muss, die inhaltlich durch die Beziehungen zwischen der Spielhalle und ihrer Umgebung bestimmt werden (BVerwG, Urteil vom 09.10.1984, a.a.O.). Ein solcher Versagungsgrund ist nunmehr durch die Regelung des § 42 Abs. 2 LGlüG getroffen worden. Vor diesem Hintergrund fehlt für die Annahme, dass die Übertragung der Gesetzgebungszuständigkeit für das Recht der Spielhallen auf die Länder nur im Rahmen der bisherigen Fassung des § 33i GewO und der dazu ergangenen Rechtsprechung erfolgen sollte, der Landesgesetzgeber mithin keine darüber hinaus gehenden Regelungsbefugnisse für ortsgebundene Erteilungsvoraussetzungen haben sollte und den bisherigen Rechtszustand insoweit nicht verändern, sondern quasi nur verwalten kann, jedweder Anhaltspunkt (vgl. zur Entstehungsgeschichte der Landeskompetenz für das Recht der Spielhallen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit Art. 70 GG: Schneider, Das Recht der Spielhallen nach der Föderalismusreform, GewArch 2009, 265).
Auch mit dem Vorbringen der Klägerin, dass den Ländern nicht das Recht zustehe, in den Bereichen der konkurrierenden Gesetzgebung, die bereits durch abschließende Normierungen des Bundes geregelt seien, ihrerseits in das Bodenrecht und die Bodennutzung im Einzelnen eingreifende und ändernde rechtliche Regelungen zu erlassen, wird die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht ernstlich in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass der Landesgesetzgeber mit dem Erfordernis des § 42 Abs. 2 LGlüG das Ziel verfolge, die Spielsucht zu bekämpfen und einzudämmen, und damit gerade keinen Belang verfolge, der im Rahmen des Städtebaurechts im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG erheblich sein könne. Diese Erwägungen greift der insoweit pauschal gehaltene Vortrag der Klägerin im Zulassungsantrag nicht näher an. Das Verwaltungsgericht hat den Zweck des § 42 Abs. 2 LGlüG zutreffend dahingehend bestimmt, dass eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs verhindert werden soll (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 50 f.; S. 105; vgl. auch Urteil des Senats vom 12.09.2013 - 6 S 1172/13 -, ZfWG 2014, 34). Städtebauliche Regelungen hingegen sollen Bodennutzungen einander sachgerecht zuordnen. Soweit bauplanungsrechtliche Vorschriften Spielhallen betreffen, soll mit ihnen sichergestellt werden, dass eine solche Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten im Einklang mit dem Gebietscharakter und anderen Nutzungen ausgeübt wird. Dass in beiden kompetenzrechtlich zu unterscheidenden Bereichen Regelungen zu Spielhallen getroffen werden, ordnet sie nicht dem jeweils anderen Kompetenzbereich zu (BayVerfGH, Entscheidung vom 28.06.2013, a.a.O.; VG Oldenburg, Beschluss vom 03.09.2013 - 12 B 5441/13 -, juris). Soweit die Klägerin letztlich meint, das Ziel des Landesglücksspielgesetzes, die Glücksspielsucht zu bekämpfen, sei lediglich vorgeschoben und der Landesgesetzgeber würde allein versuchen, mit dieser vorgeschobenen Regelung die Umsätze und Einkünfte aus dem Monopol für sich zu erhalten, geht diese Überlegung schon deswegen fehl, weil hinsichtlich des Rechts der Spielhallen ein (faktisches) staatliches Monopol nicht in Rede steht. Angesichts der klaren Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/2431) sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und auch nicht von der Klägerin dargelegt, dass der Landesgesetzgeber mit den Regelungen des 7. Abschnitts des Landesglücksspielgesetzes ein fiskalisches Interesse - etwa durch eine Reduzierung der gewerblichen Spielhallen zu Gunsten der Einnahmen staatlicher Spielbanken - verfolgen würde.
10 
c. Die Klägerin vermag auch nicht mit dem im Hinblick auf das „Grundrecht der Berufsfreiheit und der Gewährleistung des Eigentums, den Gleichheitssatz und den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes“ gemachten Vortrag die Zulassung der Berufung zu erreichen. Die Klägerin führt insoweit aus, dass es für eine Beschränkung der genannten Grundrechte an dem Erfordernis des Schutzes überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter wie auch an vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls fehle. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass es „keine klaren und eindeutigen wissenschaftlichen Gutachten gibt, die diese Regelungen als vernünftig und erforderlich für die damit .. bezweckte Eindämmung der Spielsucht ansehen“.
11 
Im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) beinhaltet § 42 Abs. 2 LGlüG eine Regelung der Berufsausübung und lässt die von der Verfassung verstärkt geschützte Freiheit der Berufswahl unberührt. § 42 Abs. 2 LGlüG verwehrt - auch in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, NJW 1990, 2306) - nicht den Zugang zum Beruf eines Spielhallenbetreibers, sondern hat vielmehr Modalitäten der Berufsausübung zum Gegenstand, wenn er regelt, welche räumlichen Anforderungen an Spielhallen zu stellen sind. Beschränkungen der Berufsausübung müssen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert sein. Mit § 42 Abs. 2 LGlüG soll - wie bereits ausgeführt - eine übermäßige Ausnutzung des Glücksspiels verhindert und damit die Spielsucht mit ihren gravierenden Folgen für den einzelnen Betroffenen und die Gesellschaft bekämpft werden. Dabei handelt es sich zweifelsfrei um legitime Gemeinwohlziele. Dies stellt das Zulassungsvorbringen auch nicht in Frage. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen auch keine Zweifel an der Geeignetheit der Regelung in § 42 Abs. 2 LGlüG. Der Normgeber verfügt bei der Setzung generell-abstrakter Regelungen über einen prinzipiell weiten Gestaltungsspielraum. Es ist Sache des Normgebers zu entscheiden, mit welchen Mitteln der von ihm verfolgte Zweck einer Maßnahme zu erreichen ist. Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden - oftmals fachbezogenen - Erwägungen und Wertungen, zumal Einschätzungen prognostischer Art, können gerichtlich nur dann beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft sind oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Werteordnung zuwiderlaufen. Demnach ist bei der gerichtlichen Kontrolle der Zwecktauglichkeit von Gesetzen die Eignung einer gesetzlichen Maßnahme nur dann zu verneinen, wenn das eingesetzte Mittel schlechthin ungeeignet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.12.1965 - 1 BvL 15/64 -, BVerfGE 71, 206, 215). Eine solche Ungeeignetheit legt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht dar. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass - wovon der Gesetzgeber ausgeht (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 105) - das Verbot sog. Mehrfachkonzessionen gemeinsam mit der Abstandsflächenregelung in § 42 Abs. 1 LGlüG der spielenden Person nach Verlassen einer Spielhalle die Möglichkeit eröffnen soll, einen inneren Abstand vom gerade beendeten Spiel an einem Geldspielgerät oder der Teilnahme an einem anderen Spiel zu finden, um somit die Chance zu erhalten, ihr Verhalten zu reflektieren und zu einer möglichst unbeeinflussten Eigenentscheidung zu kommen, ob sie das Spiel fortsetzen möchte. Hierin kommt die Einschätzung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass es zu einer wirksamen Bekämpfung der Glücksspielsucht beitragen kann, wenn es eine Auflockerung der räumlichen Ansammlung von Spielhallen für den Spieler schwieriger macht, von einer Spielhalle in eine andere zu wechseln. Dass ein Zusammenhang zwischen der leichten Verfügbarkeit und Griffnähe eines Spielangebots und einem verstärkten Nachfrageverhalten sowie einem damit verbundenen Anstieg in der Prävalenz glücksspielbedingter Probleme bestehen kann (vgl. dazu mit Nachweisen wissenschaftlicher Äußerungen und Untersuchungen: BayVerfGH, Entscheidung vom 28.06.2013, a.a.O.), stellt das Zulassungsvorbringen nicht in Frage. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Reduzierung der Zahl der Spielhallen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex von vornherein nicht zur Kanalisierung des Spieltriebs geeignet ist.
12 
Soweit das Zulassungsvorbringen die Erforderlichkeit der Regelung des § 42 Abs. 2 LGlüG verneint, legt es in Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht einmal ansatzweise dar, dass der Normgeber den oben beschriebenen Zweck der Maßnahme mit einer anderen - ebenso geeigneten - Maßnahme verwirklichen kann, die die Betroffenen weniger belastet und sonstige private oder öffentliche Belange nicht oder nicht stärker beeinträchtigt als die ergriffene Maßnahme.
13 
Ein entsprechendes Darlegungsdefizit besteht auch hinsichtlich des klägerischen Vorbringens, dass in „brachialer Art und Weise“ in das bestehende Grundrecht der Berufsfreiheit eingegriffen werde. Soweit hiermit gemeint sein sollte, dass die Regelung nicht als verhältnismäßig im engeren Sinn angesehen werden kann, setzt sich der Zulassungsantrag nicht hinreichend mit den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil auseinander. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit keinen Anspruch auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten bietet (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28, 29, 30/95 -, BVerfGE 106, 275, 299; BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 224) und es weder nahe liegt noch von der Klägerin geltend gemacht wird, dass die Ausübung des Berufs eines Spielhallenbetreibers angesichts der Möglichkeit, weiterhin auch mehrere räumlich nicht verbundene Spielhallen betreiben zu können, in nicht mehr hinnehmbarer Weise beschränkt wird.
14 
Das Vorbringen der Klägerin zu Art. 14 Abs. 1 GG ist identisch mit demjenigen zu Art. 12 Abs. 1 GG und genügt auch in dieser Beziehung nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Bei § 42 Abs. 2 LGlüG handelt es sich allenfalls um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 28.06.2013, a.a.O.). Dass diese unverhältnismäßig sein sollte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.
15 
Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass es nicht gleichheitswidrig sei, dass andere Arten des Glücksspiels anders geregelt würden, da von Spielhallen eine spezifische Gefährdung ausgehe, die sich etwa von der von Spielbanken ausgehenden Gefährdung unterscheide, belässt es der Zulassungsantrag lediglich bei einem Hinweis darauf, dass insoweit eindeutig gegen die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs bzgl. der notwendigen Systematik und Kohärenz der Regelungen im Glücksspielbereich verstoßen werde, ohne indes diese Anforderungen näher und unter Nennung rechtlicher Bezugspunkte darzulegen. Im Hinblick auf eine Kohärenz zum Recht der Spielbanken wird nicht auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts eingegangen, dass in Baden-Württemberg Spielbanken nur an wenigen Standorten erlaubt sind bzw. erlaubt werden können, deshalb schon auf Grund der räumlichen Entfernung für die meisten Spielteilnehmer weniger leicht erreichbar sind und bei Spielbanken die Kontrolle der Einhaltung von Schutzvorschriften eher sichergestellt werden kann. In Anbetracht der unterschiedlichen Verbreitung von Spielhallen und Spielbanken fehlt es zudem für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG an einem im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalt.
16 
Dass sich die Klägerin darüber hinaus nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, wurde bereits ausgeführt. Die von ihr weiter in Bezug genommenen Übergangsbestimmungen betreffen die Klägerin nicht, da sie die Erteilung einer Erlaubnis nicht für den Betrieb einer bestehenden Spielhalle, sondern einer weiteren Spielhalle im Gebäude ... in ... begehrt (vgl. § 51 Abs. 4 LGlüG).
17 
d. Letztlich greift das Vorbringen der Klägerin zum Verstoß gegen Vorschriften gegen das Recht der Europäischen Union nicht durch. Die Klägerin wendet sich lediglich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliege, setzt sich aber nicht mit der Frage auseinander, ob ein durch § 42 Abs. 2 LGlüG bewirkter Eingriff in die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit gerechtfertigt ist, was das Verwaltungsgericht aus den gleichen Gründen, die den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Spielhallenbetreiber rechtfertigen, angenommen hat. Hinsichtlich des Umstandes, dass für das Landesglücksspielgesetzes kein Notifizierungsverfahren durchgeführt worden ist, hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass § 42 Abs. 2 LGlüG der Vorschrift des § 25 Abs. 2 1. GlüÄndStV entspricht, der seinerseits notifiziert worden ist. Auch zu diesen Ausführungen verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht.
18 
2. Der weiterhin von der Klägerin in Anspruch genommene Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin geht insoweit nur in sehr allgemein gehaltener Form und der Sache nach unter Bezugnahme auf die von ihr geltend gemachten, aber nicht zur Zulassung der Berufung führenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darauf ein, dass die Rechtssache „im Zusammenhang mit der in Abrede gestellten Wirksamkeit des Glücksspieländerungsstaatsvertrages ab dem 01.07.2012 und dem Landesglücksspielgesetz ab dem 29.11.2012 und insbesondere der Wirksamkeit der Übergangsvorschriften mit der Stichtagsregelung“ auch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweise. Es wird aber nicht ausgeführt, warum sich der vorliegende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet und deshalb besonders schwierig ist. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich Fragen der Wirksamkeit von Übergangsvorschriften, hier des § 51 Abs. 4 LGlüG, im Fall der Klägerin - wie bereits ausgeführt - gar nicht stellen.
19 
3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist dem Darlegungsgebot nur genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellungen eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Dass dies der Fall wäre, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Es wird bereits keine konkrete entscheidungserhebliche Frage formuliert, sondern lediglich auf die in Abrede gestellte Wirksamkeit des Glücksspieländerungsstaatsvertrages und des Landesglücksspielgesetzes Bezug genommen und eine „ausführliche und tiefergehende Überprüfung der geltend gemachten grundrechts- und EU-verfassungswidrigen Regelungen der genannten Gesetze“ eingefordert.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG in Verbindung mit Ziff. 54.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
22 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. März 2016 - 4 K 5760/15 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 225.603,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 30.11.2015, mit der es der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Zwangsgeldandrohung den Betrieb der fünf Spielhallen „...“ im ... in ... untersagt hat, stattzugeben.
Das Verwaltungsgericht ist vom Vorliegen eines hinreichenden Vollzugsinteresses ausgegangen. Die Untersagungsverfügung, die ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG finde, erweise sich voraussichtlich als rechtmäßig, da die Antragstellerin nicht im Besitz einer für den Weiterbetrieb ihrer Spielhallen erforderlichen Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG sei und eine solche Erlaubnis auf Grundlage des Landesglücksspielgesetzes auch nicht erteilt werden könne. Der in § 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG vorgesehene Stichtag 18.11.2011 beruhe auf der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (heute: Verfassungsgerichtshof) für das Land Baden-Württemberg. Er trage dem Grundsatz des Vertrauensschutzes in verhältnismäßiger Weise Rechnung und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Antragstellerin müsse überdies nicht wegen einer etwaigen Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten durch das Landratsamt Karlsruhe so gestellt werden, als habe sie den Antrag auf Erteilung eine Gewerbeerlaubnis vor diesem Stichtag gestellt. Im Glücksspielrecht sei keine Rechtsvorschrift ersichtlich, die es der zuständigen Behörde ermöglichen würde, von dem Stichtagserfordernis abzusehen. Der Erteilung einer Erlaubnis stehe die verfassungskonforme Erteilungsvoraussetzung des § 42 Abs. 2 LGlüG entgegen. Auch ein besonderes Vollzugsinteresse liege vor.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Antragstellerin ohne Erfolg.
Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Antragstellerin nicht im Besitz der für die Fortsetzung des Betriebs ihrer Spielhallen erforderlichen Erlaubnis ist. Zwar wurde ihr unter dem 28.03.2012 auf Grundlage der seinerzeit noch uneingeschränkt anwendbaren bundesrechtlichen Vorschrift des § 33i GewO eine Erlaubnis erteilt. Mit Erlass des am 29.11.2012 in Kraft getretenen Landesglücksspielgesetzes vom 20.11.2012 (GBl. 2012, 604) hat der Landesgesetzgeber indes von der seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 den Ländern nach Art. 70 GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Rechts der Spielhallen Gebrauch gemacht und die Anforderungen an den Betrieb von Spielhallen sowie die Erlaubnisvoraussetzungen in den §§ 40 ff. LGlüG neu geregelt (vgl. zur Gesetzgebungskompetenz der Länder den Beschluss des Senats vom 04.04.2014 - 6 S 1795/13 -, juris Rn. 7 ff.; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 15/13, 1 VB 15/13 -, juris Rn. 307 ff.). Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG bedarf der Betrieb einer Spielhalle nunmehr der Erlaubnis nach dem Landesglücksspielgesetz, die die Erlaubnis nach § 33i GewO ersetzt und die Erlaubnis nach Artikel 1 § 24 Abs. 1 Erster GlüÄndStV mit umfasst. § 51 Abs. 4 LGlüG enthält Übergangsbestimmungen für bestehende Spielhallen, für die bei Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes bereits eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden war. Danach ist für den Betrieb einer bestehenden Spielhalle, für die bis zum 18.11.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO beantragt und in der Folge erteilt wurde, nach dem 30.06.2017 zusätzlich eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG erforderlich (§ 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG). Wurde die Erlaubnis nach § 33i GewO nach dem 18.11.2011 beantragt und in der Folge erteilt, ist eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG bereits nach dem 30.06.2013 erforderlich (§ 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG).
Der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb der Spielhallen „...“ ging am 24.11.2011 und damit nach dem in den Sätzen 1 und 2 des § 51 Abs. 4 LGlüG genannten Stichtag 18.11.2011 beim Landratsamt Karlsruhe ein. Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG benötigt sie daher bereits seit dem 01.07.2013 eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG, die ihr unstreitig bislang nicht erteilt wurde. Dass die Versagung der Erteilung einer solchen Erlaubnis unter anderem Gegenstand eines beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahrens ist, ändert nichts daran, dass die Antragstellerin derzeit nicht über die nach §§ 41 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG erforderliche Erlaubnis verfügt.
Soweit die Antragstellerin die Wirksamkeit der §§ 41, 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG mit dem Argument in Frage stellt, die landesrechtlichen Regelungen des Landesglücksspielgesetzes hätten die bundesrechtlichen Regelungen über die gewerberechtliche Erlaubnis für Spielhallen nach der Gewerbeordnung nicht wirksam ersetzt, sodass Spielhallen weiterhin lediglich einer Erlaubnis nach § 33i GewO bedürften, dringt sie damit nicht durch. Etwas anderes folgt, entgegen der Ansicht der Antragstellerin, nicht aus Art. 125a Abs. 1 GG. Nach dieser Vorschrift gilt Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung unter anderem des Art. 74 Abs. 1 GG nicht mehr erlassen werden könnte, als Bundesrecht fort, kann jedoch durch Landesrecht ersetzt werden. Anders als die Antragstellerin hegt der Senat keine Zweifel daran, dass die auf der früheren verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung beruhende Vorschrift des § 33i GewO durch § 41 LGlüG im Sinne des Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG „ersetzt“ wurde.
Das nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG mögliche Ersetzen des Bundesrechts durch Landesrecht erfordert, dass der Landesgesetzgeber die Materie - gegebenenfalls auch einen abgrenzbaren Teilbereich - in eigener Verantwortung regelt. Dabei ist er nicht gehindert, ein weitgehend mit dem bisherigen Bundesrecht gleich lautendes Landesrecht zu erlassen. Nicht befugt ist er jedoch zur bloß teilweisen Abänderung der bundesrechtlichen Regelungen unter deren sonstiger Beibehaltung (vgl. BVerfG, Urteil des Erstens Senats vom 09.06.2004 - 1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10, zum Begriff des Ersetzens in Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG; BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 - 2 C 82.08 -, NVwZ-RR 2010, 243). Nach diesen Maßstäben hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber mit den §§ 41 f. LGlüG die bundesrechtliche Regelung des § 33i GewO ersetzt (so auch ohne nähere Begründung StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 15/13, 1 VB 15/13 -, juris Rn. 450; vgl. auch Beschluss des Senats vom 04.04.2014 - 6 S 1795/13 -, juris Rn. 7). Er hat in eigener Verantwortung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für Spielhallen neu geregelt, dabei die bundesrechtliche Regelung teilweise übernommen und diese um weitere Anforderungen ergänzt. Es handelt sich ersichtlich nicht um die von Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG nicht gedeckte bloße Abänderung einzelner Vorschriften des Bundesrechts.
Das Vorliegen des Merkmals des Ersetzens im Sinne des Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG ist - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - auch nicht mit Blick auf die Übergangsregelung in § 51 Abs. 4 LGlüG zu verneinen. Indem der Landesgesetzgeber darin die Erforderlichkeit der Einholung einer zusätzlichen Erlaubnis nach § 41 LGlüG anhand von Stichtagen zeitlich staffelt und damit die zeitweilige Fortgeltung der noch unter Anwendung des bundesrechtlichen § 33i GewO erteilten unbefristeten Erlaubnisse anordnet, trägt er dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie den Grundrechten der Spielhallenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG Rechnung. Die Schaffung solcher Übergangsregelungen erscheint unter den genannten Gesichtspunkten geradezu zwingend, ändert jedoch nichts am vollständigen Ersetzen des Bundes- durch Landesrecht. Die Übergangsregelungen führen nicht zu einer vor dem Hintergrund des Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG zu beanstandenden teilweisen Fortgeltung des Bundesrechts, sondern lediglich zur zeitweiligen Fortgeltung der aus dem Bundesrecht erlangten subjektiv-öffentlichen Rechte einzelner Spielhallenbetreiber. Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch die Festsetzung des Stichtags auf den 18.11.2011 und die daraus für sie folgende landesrechtliche Erlaubnispflichtigkeit nach dem 30.06.2013 verfassungsrechtlich voraussichtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass dieser Stichtag auf der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg beruht (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 15/13, 1 VB 15/13 -, juris), den ursprünglich im Landesglücksspielgesetz vorgesehenen, aber vom Staatsgerichtshof für verfassungswidrig erklärten, früheren Stichtag ersetzt und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes in verhältnismäßiger Weise Rechnung trägt. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss sowie des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg im bereits genannten Urteil.
10 
Die Einwendungen, die die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde hiergegen erhebt, führen zu keiner anderen Bewertung. Entgegen ihrer Ansicht führt die Stichtagsregelung nicht zu einer vorzeitigen Inkraftsetzung einzelner Regelungen durch den Landesgesetzgeber. Der in § 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG enthaltene Stichtag setzt keine Rechtsfolgen für die Zeit vor Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes, sondern definiert den Zeitpunkt des Wegfalls des Vertrauens in den zukünftigen Fortbestand der bundesrechtlichen Regelung, um die angemessene Länge der Übergangsfrist zu bestimmen, während der die bei Inkrafttreten bestehenden und nach § 33i GewO erlaubten Spielhallen der nunmehr geforderten Erlaubnis nach Landesrecht (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG) noch nicht bedürfen. Hieraus ergibt sich kein unzulässiger Übergriff des Landesgesetzgebers in das bis zum Ersetzen geltende Bundesrecht.
11 
Auch aus Art. 125a Abs. 1 GG ergibt sich nicht, dass Bundesrecht ersetzendes Landesrecht tatbestandlich nicht an einen Zeitpunkt anknüpfen könnte, der vor dem Ersetzen liegt, soweit sich die Rechtsfolgen auf die Zeit nach dem Ersetzen des betreffenden Bundesrechts durch Landesrecht beziehen; denn die Geltung des Bundesrechts bis zum Zeitpunkt des Ersetzens wird durch eine solche Landesregelung nicht beeinträchtigt (StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 15/13, 1 VB 15/13 -, juris Rn. 450).
12 
Soweit die Antragstellerin überdies die Rechtmäßigkeit des konkret gewählten Stichtags (18.11.2011) damit in Frage stellt, dass das Vorliegen des Entwurfs des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags das Vertrauen der Bürger in den Fortbestand der seinerzeit bestehenden Rechtslage nicht habe erschüttern können, sondern frühestens das Tätigwerden eines Gesetzgebungsorgans, verhilft dies ihrer Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Der in § 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG normierte Stichtag knüpft an den Zeitpunkt an, zu dem das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand des § 33i GewO zerstört wurde. Vertrauensschutz entfällt grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, in dem ein Regelungsentwurf, mit dessen Inkrafttreten ernsthaft gerechnet werden muss, von amtlicher Seite erstmals hinreichend konkret öffentlich bekannt gemacht wurde. Dies war hier mit der Veröffentlichung der Mitteilung der baden-württembergischen Landesregierung an den Landtag betreffend den Beschluss der Ministerpräsidenten über den Entwurf des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags, der bereits die zusätzliche landesrechtliche Erlaubnispflichtigkeit sowie weitergehende Erlaubnisvoraussetzungen vorsah, durch die am 18.11.2011 bekannt gegebene Landtags-Drucksache 15/849 der Fall (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 15/13, 1 VB 15/13 -, juris Rn. 461, 464, 467). Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt konnte nicht mehr ernsthaft auf einen Fortbestand des § 33i GewO vertraut werden.
13 
Schließlich vermag auch der Vortrag der Antragstellerin, sie habe frühzeitig beim Landratsamt Karlsruhe zum Zwecke der Antragstellung vorgesprochen, sei jedoch entsprechend der gängigen Praxis, die Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO erst nach Fertigstellung der Spielhalle zu erteilen, daran gehindert worden, bereits vor dem späteren Stichtag einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO zu stellen, ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit überzeugend unter Verweis auf höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung dargelegt, dass auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungsrechts unrechtmäßiges Verwaltungshandeln oder Unterlassen nur im Rahmen zulässigen Verwaltungshandelns ausgeglichen werden könne, für das hier zu beurteilende Glücksspielrecht jedoch keine Rechtsvorschrift ersichtlich sei, die es der zuständigen Behörde ermöglichen würde, von dem Stichtagserfordernis abzusehen. Diese Ausführungen stellt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung nicht substantiiert in Frage. Ihr Verweis auf eine Verletzung des § 25 Abs. 1 und Abs. 2 LVwVfG verfängt insoweit nicht. Bei dem in § 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG normierten Stichtag handelt es sich nicht um eine Frist im Rechtssinne, auf deren Einhaltung die Behörde gegebenenfalls im Rahmen ihrer Beratungs- und Auskunftspflichten aus § 25 LVwVfG hätte hinweisen müssen beziehungsweise - angesichts der erst späteren Festlegung des konkreten Stichtags durch das Landesglücksspielgesetz - hinweisen können. Der Stichtag dient vielmehr der nachträglichen Festlegung des Zeitpunkts, ab dem das Vertrauen in den Fortbestand des § 33i GewO nicht mehr als schutzwürdig anzusehen ist. Vorgelagerte Beratungs- und Auskunftspflichten konnten diesbezüglich nicht entstehen.
14 
Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis auch zutreffend vom Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sowie von der Verhältnismäßigkeit des Sofortvollzugs ausgegangen. Grundsätzlich ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei der Antragstellerin wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 13.07.2015 - 6 S 679/15 -, juris Rn. 31). Das besondere Vollzugsinteresse ergibt sich vorliegend aus dem hohen Gewicht des Interesses der Allgemeinheit an einem zeitnahen Wirksamwerden der mit dem Glücksspielstaatsvertrag beziehungsweise dem Landesglücksspielgesetz zur Eindämmung der Spielsucht vorgenommenen Rechtsänderungen (vgl. Beschluss des Senats vom 13.07.2015 - 6 S 679/15 -, juris Rn. 27). Der von der Antragstellerin vorgetragene Umstand, dass beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden zur Frage der Wirksamkeit des Landesglücksspielgesetzes anhängig sind und in der Literatur die Stichtagsregelung, das Abstandsgebot zwischen Spielhallen und das Verbundverbot teilweise für unwirksam gehalten werden, ändert hieran nichts, zumal diese Bedenken in der Rechtsprechung überwiegend nicht geteilt werden (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 15/13, 1 VB 15/13 -, juris; Beschluss des Senats vom 13.07.2015 - 6 S 679/15 -, juris, nachgehend BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 05.08.2015 - 2 BvR 2190/14 -, juris; Beschluss des Senats vom 04.04.2014 - 6 S 1795/13 -, juris; zu vergleichbaren Regelungen in Berlin und Rheinland-Pfalz vgl. die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zu den noch nicht veröffentlichten Urteilen vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 u.a. -). Dem besonderen Vollzugsinteresse stehen vergleichbar gewichtige eigene Belange der Antragstellerin nicht entgegen. Sie hat nichts vorgetragen, woraus geschlossen werden könnte, dass die von ihr beklagten fehlenden Einnahmen durch die Betriebsschließung sowie die fehlende anderweitige Nutzbarkeit des Betriebsgrundstücks gerade Folge des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Verfügung wären und voraussichtlich nicht eintreten würden, wenn die Verfügung erst nach ihrer Bestandskraft vollzogen würde. Dass diese Folgen durch den Sofortvollzug früher eintreten als im Falle einer aufschiebenden Wirkung, ist zumutbar. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus geltend macht, die von ihr getätigten Investitionen hätten sich noch nicht amortisiert, fehlt es - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - an substantiiertem Vortrag, anhand dessen beurteilt werden könnte, ob es sich mit Blick darauf, dass die Baugenehmigung erst nach dem 18.11.2011 erteilt wurde und damit der wesentliche Anteil der finanziellen Aufwendungen erst nach diesem Stichtag, ab dem die Antragstellerin - wie bereits dargelegt - mit einer ihren Spielhallenbetrieb betreffenden Rechtsänderung rechnen musste, angefallen sein dürften, um schützenswerte Investitionen handelt.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) (weggefallen)

(2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

(3) Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 31. Januar 2014 ist begründet. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gem.§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend, dass der von der Antragstellerin gestellte Antrag gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 29. Oktober 2013 - 4 B 294/13 HAL - die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2013 wiederherzustellen, abgelehnt wird.

2

Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine (fünfjährige) Genehmigungsfiktion i. S. d. spielhallenrechtlichen Übergangsbestimmungen wegen der der Firma (...) (haftungsbeschränkt) am 16. September 2011 erteilten Erlaubnis nach § 33i GewO für die streitgegenständliche Spielhalle berufen.

3

Der Senat vermag der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Halle zur Spielhallenbezogenheit der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages - Erster GlüÄndStV -, die es sich zur Auslegung der landesgesetzlichen Regelungen in § 11 Abs. 1 SpielhG LSA nutzbar gemacht hat, nicht zu folgen.

4

Soweit die fünfjährige Freistellung bzw. Erlaubnisfiktion der Übergangsbestimmung in § 29 Abs. 4 Satz 2 Erster GlüÄndStV und § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA an das „Bestehen“ der Spielhalle bei Inkrafttreten des Staatsvertrages bzw. des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt jeweils am 1. Juli 2012, anknüpft, bedeutet dies lediglich, dass allein eine bis zum 28. Oktober 2011 erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO nicht ausreichend ist, um in den Genuss der fünfjährigen Übergangsregelung zu kommen. Die fünfjährige Übergangsregelung schützt den am Stichtag 28. Oktober 2011 vorhandenen Bestand an Spielhallen, nicht dagegen die erst nach diesem Zeitpunkt neu hinzukommenden. Dieser Umstand rechtfertigt allerdings nicht die Annahme, dass bestehende Spielhallen - unabhängig von der Person des Betreibers - grundsätzlich schutzbedürftig sind.

5

Die Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA) sowie die Möglichkeit, nach Ablauf der Frist im Einzelfall eine Befreiung von einzelnen materiellen Anforderungen zuzulassen (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 4 Erster GlüÄndStV, § 11 Abs. 2 Satz 1 SpielhG LSA) tragen, dem Vertrauens- und Bestandsschutzinteresse der Betreiber in Abwägung mit den in §§ 24 und 25 Erster GlüÄndStV bzw. den durch das SpielhG LSA verfolgten Allgemeinwohlzielen Rechnung (vgl. Erläuterungen zum GlüÄndStV, Stand: 7. Dezember 2011 zu § 29 Abs. 4, S. 46,www.gluestv.de/Gesetzesdatenbank; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 10. Februar 2014 - 1 B 476/13 -, juris). § 11 Abs. 1 SpielhG LSA dient für eine Übergangszeit von fünf Jahren der Besitzstandswahrung, wobei sich § 11 SpielhG LSA an die Formulierung in § 29 Abs. 4 Glü(Änd)StV anlehnt und den dortigen Regelungsinhalten entsprechen soll (vgl. LT-Drs. 6/914, S. 67 zu § 11 [Übergangsbestimmungen]). Die hiernach angesprochene Interessenabwägung zwischen den Individualinteressen des Betreibers und dem Gemeinwohlinteresse an einer restriktiven Regelung des gewerblichen Spielhallenrechts, insbesondere des Verbots von Mehrfachkonzessionen zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht, sowie ein angemessener Schutz des Besitzstandes betreffen die „Alt-Betreiber“ (d. h. Inhaber einer bis zum 28. Oktober 2011 erteilten Erlaubnis nach § 33 i GewO) einer bestehenden Spielhalle, nicht dagegen die Spielhalle als solche oder einen „Neu-Betreiber“ (d. h. den Inhaber einer nach dem 28. Oktober 2011 erteilten Erlaubnis nach § 33 i GewO). Im Falle eines Betreiberwechsels war - im Hinblick auf die Festlegung des Stichtages „28. Oktober 2011“ - eine Einstellung auf die kommende Rechtsänderung möglich und zumutbar und Besitzstandsschutzerwägungen wird durch die einjährige Freistellung bzw. Erlaubnisfiktion (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 3 Erster GlüÄndStV, § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA) angemessen Rechnung getragen. Für den „Neu-Betreiber“ einer bestehenden Spielhalle besteht grundsätzlich keine vergleichbare Interessenlage wie für den “Alt-Betreiber“. Weder durfte er eine bestehende Spielhalle bis zum 28. Oktober 2011 legal betreiben, noch war er bis zu diesem Stichtag im Besitz einer gewerberechtlichen Erlaubnis, die einen Vertrauenstatbestand in Bezug auf die zeitliche Dauer ihrer Nutzbarkeit hätte schaffen können. Einen bis zur Gesetzesänderung (1. Juli 2012) maximal rund neun Monate währenden Besitzstand für den nach dem 28. Oktober 2011 gem. § 33i GewO erlaubten Betrieb einer bestehenden Spielhalle sahen die Länder bzw. der Landesgesetzgeber durch die Jahresregelung des § 29 Abs. 4 Satz 3 Erster GlüÄndStV bzw. § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA als ausreichend geschützt an. Dass die (Staats)Vertragspartner bzw. der sachsen-anhaltische Landesgesetzgeber dabei den ihnen/ihm bei der Schaffung von Übergangsregelungen notwendigerweise zuzubilligenden Spielraum überschritten hätte(n), vermag der Senat nicht zu erkennen. Dass die Einführung eines Stichtages vom davon nachteilig Betroffenen als Härte empfunden werden kann, insbesondere wenn der Stichtag - wie im Fall der Antragstellerin - nur knapp verfehlt wurde, liegt in der Natur der Sache. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, die Stichtagsregelung sei sachwidrig oder willkürlich.

6

Es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass die Vertragsparteien des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages bzw. der Landesgesetzgeber die Verwirklichung der mit dem Staatsvertrag verfolgten Ziele (§ 1 Erster GlüÄndStV) für bestehende Spielhallen - unabhängig von der Person des Betreibers - für einen bestimmten Zeitraum aufschieben wollten. Dagegen spricht schon die Grundaussage des § 29 Abs. 4 Satz 1 Erster GlüÄndStV, wonach die Regelungen des 7. Abschnitts ab Inkrafttreten des Staatsvertrages Anwendung finden sowie die in § 26 Erster GlüÄndStV geregelten Anforderungen an die Ausgestaltung und den Betrieb von Spielhallen, die von der Übergangsregelungen des § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 Erster GlüÄndStV ausgenommen sind.

7

Auch das mit der Stichtagsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 Erster GlüÄndStV, § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA verfolgte Ziel der Verhinderung von „Vorratserlaubnissen“ in Kenntnis der beabsichtigten Änderung der Rechtslage spricht nicht dagegen, die fünfjährige Übergangsregelung nur auf „Alt-Betreiber“ einer bestehenden Spielhalle und nicht auch auf deren „Neu-Betreiber“ anzuwenden (a. A., OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8. November 2013 - 7 ME 82/13 -, juris). Für „Vorratserlaubnisse“ spielt es, weil auf die Person des Betreibers bezogen, keine Rolle, ob sie sich auf eine bestehende oder noch zu errichtende Spielhalle beziehen. Auch scheidet eine „Vorratserlaubnis“ gedanklich nicht deshalb aus, weil bei einer bestehenden Spielhalle die neue Erlaubnis lediglich an die Stelle der bisherigen Erlaubnis träte. Vielmehr erhöht sich zunächst die Anzahl der Erlaubnisinhaber; die gewerberechtliche Erlaubnis kommt durch den Umstand, dass für dieselben Betriebsräume eine weitere Erlaubnis erteilt wurde, weder zum Erlöschen noch wird sie in sonstiger Weise unwirksam (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. September 1976 - 1 C 29.75 -, juris, in Bezug auf eine vergleichbare Rechtslage bei einer Gaststättenerlaubnis; beck-online: Landmann/Rohmer, GewO, § 49 RdNr. 24, 25; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, GewO, § 49 RdNr. 5). Auch eine bloße Abmeldung des Gewerbes bzw. Betriebseinstellung rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass auf eine gewerberechtliche Erlaubnis dauerhaft verzichtet und das eingeräumte Recht endgültig aufgegeben wird. Denn im Hinblick auf § 49 Abs. 2 GewO führt eine Betriebseinstellung erst zum Erlöschen der Erlaubnis nach § 33i GewO, wenn der Erlaubnisinhaber den Betrieb während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat und eine Verlängerung dieser Frist gem. § 49 Abs. 3 GewO nicht erfolgt ist. Entsprechendes gilt für den „Neu-Betreiber“, der den Betrieb spätestens innerhalb eines Jahres (oder nach entsprechender Verlängerung gem. § 49 Abs. 3 GewO) nach Erteilung der Erlaubnis aufnehmen muss, wenn er deren Erlöschen verhindern will.

8

Im Hinblick auf die durch die Übergangsbestimmungen suspendierte Verwirklichung der mit dem Spielhallenrecht verfolgten Ziele erweist sich ein Betreiberwechsel im Übrigen auch nicht deshalb als tatsächlich oder rechtlich irrelevant, weil bestehende Spielhallen das vorhandene Gefährdungspotential nicht erhöhen; ein Betreiberwechsel verhindert indes eine vorzeitig mögliche Reduzierung des Gefährdungspotentials. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, kann sich das vorhandene Gefährdungspotential durch die Betriebseinstellung einer bestehenden Spielhalle jederzeit vor Ablauf der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 33i GewO vermindern. Auch wenn eine Wiederaufnahme des Spielhallenbetriebs durch den „Alt-Betreiber“ nicht ausgeschlossen ist, solange dessen Erlaubnis noch wirksam ist, dürfte es jedenfalls nicht der Intention des ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages bzw. des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt entsprechen, eine vor Ablauf der Fünfjahresfrist mögliche Verwirklichung der Ziele des § 1 GlüÄndStV durch Akzeptanz eines „Ersatzbetreibers“ zu verhindern. Dies zeigt sich schon in dem Umstand, dass das Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt von einer Erlaubnisfiktion von „bis zu“ fünf Jahren (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA) ausgeht und die fünfjährige Freistellungsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 2 Erster GlüÄndStV an eine bis zum 28. Oktober 2011 erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO anknüpft, „deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet“. Die Übergangsbestimmungen sollen damit keinesfalls einen zeitlich längeren Bestand bestehender Spielhallen ermöglichen, als dies aufgrund der Geltungsdauer der Erlaubnis nach § 33i GewO rechtlich zwingend geboten ist.

9

Soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (a. a. O.) in diesem Zusammenhang die nicht näher begründete Auffassung vertritt, dass sich die Einschränkung in § 29 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. Erster GlüÄndStV „... deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet“ lediglich auf nach § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO befristet erteilte Spielhallenerlaubnisse beziehe, überzeugt dies den Senat nicht. Weder die Materialien zum Staatsvertrag noch zum Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt geben Anlass für eine derart einschränkende Auslegung. Anknüpfungspunkt ist das Ende der Geltungsdauer der Erlaubnis nach § 33i GewO, was sich auf von vornherein befristete oder aus anderen Gründen zeitlich nur begrenzt wirksame Erlaubnisse beziehen kann. Laut Odenthal (Das Recht der Spielhallen nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, GewArch 2012, 345, juris) werde damit nur klargestellt, „dass die Übergangsregelung nicht dazu führt, dass Spielhallenerlaubnisse, die aus anderen Gründen vor Ablauf der fünf Jahre erlöschen (Hervorhebung durch den Senat), aufgrund der Übergangsregelung des Staatsvertrages weiter gelten“. Diese Rechtsauffassung teilt der Senat, was aber im vorliegenden Fall zur Folge hat, dass die dem „Alt-Betreiber“ (...) (haftungsbeschränkt) mit Bescheid vom 16. September 2011 erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO - im Hinblick auf die Betriebsabmeldung zum 28. September 2011 und eine danach nicht feststellbare Wiederinbetriebnahme oder Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 GewO - spätestens ein Jahr später, also Ende September 2012 gem. § 49 Abs. 2 GewO erloschen sein dürfte. Sie hatte demnach keine längere Geltungsdauer als die der Antragstellerin erteilte Erlaubnis vom 1. November 2011, die gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA bis zum 1. Juli 2013 spielhallenrechtlich ausreichend war. Bei Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2013 konnte sich die Antragstellerin mithin weder auf eine dem Spielhallenrecht genügende gewerberechtliche Erlaubnis i. S. d. § 33i GewO noch auf eine spielhallenrechtliche Erlaubnis gem. § 2 Abs. 1 SpielhG LSA berufen, so dass ihr die Betriebsfortsetzung gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO untersagt werden konnte.

10

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist auch nicht wegen des mit der Beschwerdeerwiderung vom 19. März 2014 vorgebrachten Einwandes der Antragstellerin, die Vollziehungsanordnung in der Ordnungsverfügung vom 18. Oktober 2013 entspreche nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, aufrechtzuerhalten.

11

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2013 nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Voraussetzung für die auf Antrag mögliche Abänderung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist es, dass entweder gegenüber dem Ausgangsverfahren veränderte Umstände eingetreten sind oder dass der durch den Beschluss im Ausgangsverfahren beschwerte Beteiligte relevante Umstände ohne Verschulden nicht hat geltend machen können und dass diese Umstände eine andere als die zunächst getroffene Entscheidung rechtfertigen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 28. November 2006 - 1 M 193/06 -, juris). Eine Veränderung der Umstände im vorgenannten Sinne liegt auch dann vor, wenn nach Ergehen der Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine bis dahin streitige einschlägige Rechtsfrage höchstrichterlich in einem anderen Sinne entschieden wurde, als dies bei Prüfung der Erfolgsaussichten im vorangegangenen Verfahren der Fall war und sich deshalb die Verfahrensprognose verändert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12. Juni 1998 - 10 S 1178/98 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 26. August 2004 - 1 BvR 1446/04 -, juris).

12

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 8. November 2013 (- 7 ME 82/13 -, juris) stellt indes weder eine höchstrichterliche Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage dar, noch kann die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes eines anderen Bundeslandes als nachträgliche Änderung der Rechtsprechung oder als Klärung einer, die Auslegung von Landesrecht betreffenden Rechtsfrage angesehen werden. Entsprechendes gilt für den von der Beschwerdeerwiderungsschrift zitierten Beschluss des Thüringischen Oberverwaltungsgerichtes vom 4. Dezember 2013 (- 3 EO 494/13 -, juris) hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung einer Vollziehungsanordnung für eine Spielhallen-Schließungsverfügung. Die dort vorgebrachten rechtlichen Erwägungen stellen auch keine gegenüber dem Ausgangsverfahren veränderten Umstände oder relevante Umstände dar, die die Antragstellerin ohne Verschulden im Ausgangsverfahren nicht hat gelten machen können.

13

Im Übrigen ist die nur aus dem Satz: „Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. ... war im überwiegenden öffentlichen Interesse und unter pflichtgemäßer Abwägung mit Ihren Belangen gerechtfertigt“ bestehende Begründung für die Vollziehungsanordnung im vorgenannten Verfahren des Thüringischen Oberverwaltungsgerichtes nicht vergleichbar mit den hier maßgeblichen Ausführungen zur formellen und materiellen Illegalität der streitgegenständlichen Spielhalle, zu der unerwünschten Vorbildfunktion und zur Vermeidung von Wettbewerbsvorteilen (siehe S. 3 zu Pkt. 3 der streitigen Ordnungsverfügung vom 18. Oktober 2013). Betroffene und das Gericht sind anhand dieser Gründe zur Prüfung der Entscheidung in der Lage und wissen insbesondere, welches besondere öffentliche Interesse die Vollziehung rechtfertigt und warum es das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegen soll. Von einer dem Begründungserfordernis gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht genügenden Begründung mit Leerformeln oder bloßer Wiederholung des Gesetzestextes kann vorliegend keine Rede sein.

14

Ob die in der streitgegenständlichen Verfügung angeführten oder andere Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen, ist nicht eine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der materiellen Begründetheit des Eilantrages. Diese wird mit dem Verweis auf die Übergangsfristen des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Thüringer Spielhallengesetzes und der - vom Senat für das Recht des Landes Sachsen-Anhalt nicht geteilten - Rechtsauffassung, die gesetzgeberischen Ziele zur Eindämmung und Bekämpfung der Spielsucht seien langfristig angelegt und eine Zielerreichung sei nicht auf eine zeitlich unmittelbare Umsetzung angelegt, nicht schlüssig dargelegt.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

16

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. August 2015 - 3 K 1196/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Landesglücksspielgesetz zum (Weiter-)Betrieb seiner Spielhalle, hilfsweise die Feststellung, dass eine solche bis zum 30.06.2017 nicht erforderlich ist.
Der Kläger betreibt die Spielhalle „...“ in ..., ...... Hierfür wurde ihm unter dem 02.11.2011 eine Baugenehmigung für eine „Nutzungsänderung von Bistro/Pub in eine Spielothek“ sowie auf seinen Antrag vom 24.11.2011 mit Bescheid vom 08.03.2012 eine Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 GewO erteilt.
Am 14.02.2013 beantragte der Kläger für die Spielhalle unter anderem die Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 LGlüG. Mit Bescheid vom 02.04.2013 lehnte der Beklagte dies mit der Begründung ab, in ... befinde sich in der ... bereits die Spielothek „...“. Zu dieser betrage die Entfernung lediglich ca. 450 Meter. Da das Abstandsgebot nicht gewahrt sei, sei die Erteilung einer Erlaubnis nicht möglich. Die Übergangsregelung des § 51 LGlüG greife nicht, da sie nur für Spielhallen vorgesehen sei, die bis zum 28.10.2011 eine Erlaubnis erhalten hätten.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und machte im Schwerpunkt geltend, der Mindestabstand zu der weiteren Spielhalle sei gewahrt, da ein Fußgänger mindestens 850 Meter zurücklegen müsse, um dorthin zu gelangen. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes dürfe eine Querfeldeinmessung nicht vorgenommen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2013 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch zurück. Da die Spielhalle des Klägers das Abstandsgebot des § 42 Abs. 1 LGlüG nicht wahre, sei die Erlaubnis gemäß § 41 Abs. 2 LGlüG zwingend zu versagen. Auf einen Härtefall könne sich der Kläger nicht berufen.
Der Kläger hat am 25.06.2013 Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG, hilfsweise die Feststellung, dass er die Spielhalle bis zum 30.06.2017 ohne eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG betreiben kann, beantragt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, bei Bemessung des Abstands zwischen zwei Spielhallen müsse der begehbare Weg zugrunde gelegt werden, den Fußgänger nutzen müssten, um von einer Spielhalle zur anderen zu gelangen. Nur so könne die gesetzliche Regelung sinnvoll und zweckmäßig ausgelegt werden. Dem stehe auch die Verwendung des Wortes „Luftlinie“ nicht entgegen, da dieses keiner gesetzlichen Definition unterliege. Ob ein Abstand überhaupt geeignet sei, einen gewillten Spieler vom Spielen abzuhalten, sei zweifelhaft, zumal in einigen Bundesländern geringere Abstände als ausreichend angesehen würden. In seinem Fall sei jedenfalls die Verfügbarkeit weiterer Spielmöglichkeiten erst dann erreicht, wenn mindestens 850 Meter zurückgelegt worden seien. Das Abstandserfordernis werde damit gewahrt. Die einschlägigen Vorschriften des Landesglücksspielgesetzes seien verfassungs- und europarechtswidrig. Sie seien im Sinne der sog. Informationsrichtlinie notifizierungspflichtig. Die Abstandsregelung falle nicht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder und sei auch materiell verfassungswidrig. Es sei nicht ersichtlich, dass die Ansammlung von Spielhallen auf engem Raum spielanreizsteigernde Wirkung habe oder gar das Suchtpotenzial erhöhe. Die Grundannahme, dass sich eine Eindämmung des Spieltriebs dadurch erreichen lasse, dass der Spieler an die „frische Luft“ müsse, bevor er an weiteren Geldspielgeräten spielen könne, entbehre jeglicher wissenschaftlicher Grundlage. In Kombination mit dem Bauplanungsrecht, das Spielhallen nur in wenigen ausgewählten Gebieten Raum lasse, führe das Abstandsgebot faktisch zu einem Errichtungsverbot für neue Spielhallen und zwinge nach Ablauf der Übergangsfrist viele Bestandsbetriebe zur Schließung. Die Regelungen des Landesglücksspielgesetzes verletzten überdies das vom Europäischen Gerichtshof entwickelte Kohärenzgebot. In Spielbanken aufgestellte Glücksspielautomaten unterlägen keinerlei Einschränkungen. Mit dem schleswig-holsteinischen Glücksspielgesetz würden Casinospiele und Sportwetten im Internet rund um die Uhr zugelassen. Die rein fiskalisch motivierte Sicherung des staatlichen Glücksspielmonopols zum Zwecke der Einnahmeerzielung könne den Grundrechtseingriff von vorneherein nicht rechtfertigen. Nicht das gewerbliche Automatenspiel, sondern das staatliche Glücksspielmonopol müsse mit Blick auf das Gebot der Ausgewogenheit und den Spielerschutz gestutzt werden. Wenn der Gesetzgeber dies nicht wolle, bleibe ihm nur die Möglichkeit, dem gewerblichen Automatenspiel genauso viel wirtschaftlichen Spielraum einzuräumen wie den Wettbewerbern aus dem Bereich des staatlichen Glücksspielmonopols. Die für ihn geltende Übergangsregelung, die ihm Bestandsschutz nur bis zum 30.06.2013 gewähre, sei ebenfalls verfassungswidrig. Die Rückwirkung der Regelung treffe ihn unangemessen stark, da er erhebliche Dispositionen getroffen habe. Der Verlust an Investitionskapital sei ihm nicht zumutbar. Das Gemeinwohl könne eine Spielhalle mehr dagegen sehr wohl verkraften.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Spielhalle des Klägers befinde sich in einem Abstand von lediglich 419,90 Metern zu der Spielhalle „...“, deren Erlaubnis vor dem 28.10.2011 erteilt worden sei und daher erst nach dem 30.06.2017 eine neue Erlaubnis benötige. Die fußläufige Entfernung der beiden Spielhallen zueinander sei ohne Bedeutung. Der Begriff der „Luftlinie“ sei eindeutig und nicht auslegungsfähig. Soweit der Kläger verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Landesglücksspielgesetz äußere, stehe ihm - dem Beklagten - keine Verwerfungskompetenz zu. Im Übrigen seien die Gerichte in den bisher entschiedenen Verfahren von der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen ausgegangen.
Einen gleichzeitig beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte zugesagt hat, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache davon abzusehen, durch eine Schließungsverfügung vollendete Tatsachen zu schaffen bzw. Bußgeldverfahren durchzuführen (3 K 1197/13). Gleichwohl untersagte der Beklagte im weiteren Verlauf dem Kläger den Betrieb der Spielhalle. Nach erfolglosem Widerspruch erhob er hiergegen Klage, die beim Verwaltungsgericht noch anhängig ist.
Mit Urteil vom 05.08.2015 hat das Verwaltungsgericht die am 25.06.2013 erhobene Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis. Ihr stehe der Versagungsgrund der §§ 41 Abs. 2 Nr. 2, 42 Abs. 1 LGlüG entgegen. Die Spielhalle des Klägers liege nur 419,90 Meter Luftlinie von der Spielothek „...“ entfernt. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Begriff „Luftlinie“ gerade nicht als kürzeste Wegstrecke auszulegen, die Fußgänger zurücklegen müssten, um von der einen Spielhalle in die andere zu gelangen. Ob im Einzelfall eine andere Auslegung geboten sei oder ein Verstoß gegen das Abstandsgebot ausnahmsweise keinen Versagungsgrund darstellen könne, wenn sich innerhalb des Mindestabstands ein unüberwindbares Hindernis - beispielsweise eine Autobahn - befinde und eine extreme Abweichung zwischen dem nach der Luftlinie gemessenen Abstand einerseits sowie dem nach der Wegstrecke gemessenen Abstand andererseits bestehe, müsse nicht entschieden werden, da ein solcher Fall nicht vorliege. Das Abstandsgebot nach § 42 Abs. 1 LGlüG begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Daran ändere nichts, dass die bauplanungsrechtlichen Vorgaben im Verbund mit den Abstandsgeboten in § 42 Abs. 1 und Abs. 3 LGlüG in einer Vielzahl von Gemeinden dazu führen könnten, dass kaum noch zulässige Standorte für weitere Spielhallen zu finden seien. Gerade die in Spielhallen leicht verfügbaren Geldspielautomaten wiesen ein besonders hohes Suchtpotenzial auf, welches mit schwerwiegenden Folgen für den Betroffenen, dessen Familie und die Gesellschaft einhergehen könne. Nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG könne für einen begrenzten angemessenen Zeitraum zur Vermeidung unbilliger Härten eine Befreiung vom Abstandsgebot gewährt werden. Der Kläger könne sich indes, da ihm die Erlaubnis nach § 33i GewO erst mit Bescheid vom 08.03.2012 erteilt worden sei, nicht auf diese Vorschrift berufen. Die Übergangsvorschrift des § 51 Abs. 4 LGlüG gewährleiste, dass das Erlaubnisregime des § 41 LGlüG keine echte Rückwirkung entfalte, und dem Vertrauens- und Bestandsschutzinteresse der Betreiber in Abwägung mit den verfolgten Allgemeinwohlzielen angemessen Rechnung getragen werde. Im Fall des Klägers lägen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 4 Satz 1 LGLüG nicht vor. Hierbei sei unerheblich, dass der Kläger zuvor bereits eine Baugenehmigung erhalten und schon vor der Stellung des Antrags nach § 33i GewO Investitionen getätigt habe. Die Vorschriften des Landesglücksspielgesetzes seien auch nicht mangels fehlender Notifizierung unanwendbar und verstießen nicht gegen das europarechtliche Kohärenzgebot. Mangels eines grenzüberschreitenden Sachverhalts sei die Dienstleistungsfreiheit nicht tangiert. Von Spielhallen gehe eine spezifische Gefahr aus, die sich von derjenigen unterscheide, die von Spielbanken ausgehe. In Anbetracht der unterschiedlichen Verbreitung von Spielhallen und Spielbanken fehle es für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG an einem im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalt. Das Kohärenzgebot verpflichte die Mitgliedstaaten nicht dazu, ein sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifendes, in seiner Gesamtheit stimmiges Schutzkonzept aufzustellen und umzusetzen. Die in Rede stehenden Regelungen würden auch nicht durch das Vorgehen in anderen Glücksspielsektoren in einer Weise konterkariert, dass ihre Geeignetheit zur Erreichung der verfolgten Ziele in Frage gestellt würde. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage habe ebenfalls keinen Erfolg. Die Spielhalle des Klägers unterfalle nicht der Übergangsregelung des § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG, so dass ihr Betrieb bereits vor dem 30.06.2017 einer Erlaubnis nach § 41 LGlüG bedürfe.
10 
Am 17.08.2015 hat der Kläger die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Mit innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangenem Schriftsatz trägt er im Wesentlichen vor, die ihm am 08.03.2012 erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO habe ihm die unbefristete Möglichkeit verschafft, die streitgegenständliche Spielhalle zu betreiben. Durch die Neuregelung werde diese Befugnis auf ein Jahr befristet, indem das Erfordernis einer neuen glücksspielrechtlichen Erlaubnis aufgestellt werde, auf deren Erteilung er nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch habe. Das damit verbundene faktische Verbot des Betriebs der Spielhalle trotz vorliegender Erlaubnis greife in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Obwohl er erhebliche Investitionen geleistet sowie bau- und gewerberechtliche Genehmigungsverfahren durchlaufen habe, müsse er bereits nach einem Jahr den Betrieb wieder aufgeben, obgleich sich in tatsächlicher Hinsicht nichts verändert habe. Innerhalb eines Jahres könnten sich die finanziellen Aufwendungen nicht amortisieren. Der Zwang, die Spielhalle nach so kurzer Zeit wieder schließen zu müssen, greife unmittelbar in sein Eigentum ein, ohne dass eine Rechtfertigung für eine derart kurze Übergangsfrist von nur einem Jahr erkennbar sei. Dies sei umso weniger nachvollziehbar, als für Spielhallen, für die ein Tag vor dem Stichtag die gewerberechtliche Erlaubnis erteilt worden sei, eine Übergangsfrist von fünf Jahren gelte. Eine Spielhalle, die nach dem Stichtag erlaubt und eröffnet worden sei, berge kein größeres Gefahrenpotential als eine solche, die vor dem Stichtag zugelassen worden sei. Es bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, ob ein derart schwerwiegender rückwirkender Eingriff in einen bestehenden Gewerbebetrieb an einen konkreten Zeitpunkt anknüpfen könne, der formal keinen Bezug zu dem später unterzeichneten und noch später ratifizierten Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag habe. Der Stichtag des 28.10.2011 sei daher nicht zu rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht unterstelle die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Vorschriften aus Gründen des Jugend- und Spielerschutzes, wobei niemals ermittelt worden sei, ob das Verbot zum Schutz der Gesundheit überhaupt geeignet und erforderlich sei. Es werde schlicht unterstellt, dass eine Beschränkung der Verfügbarkeit des Glücksspielangebots dem Schutz der Bevölkerung diene. Empirisch belegt sei diese Aussage an keiner Stelle. Auch der Blick auf entsprechende Regelungen anderer Staaten lasse an der Wirksamkeit zweifeln. Der Weg von seiner Spielhalle zu dem Konkurrenzbetrieb betrage 1,3 Kilometer. Zwischen den Betrieben befinde sich eine stark befahrene Landstraße, so dass dem Zweck der maßgeblichen Vorschriften auch dann entsprochen würde, wenn ihm die glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt würde. Der Begriff der „Luftlinie“ habe bislang keinerlei Niederschlag in bau- und gewerberechtliche Vorschriften gefunden. Dies sei aus gutem Grund der Fall, da die Entfernung nach Luftlinie keine Relevanz habe und über die tatsächliche Positionierung nichts aussage. Es handele sich um ein willkürlich gegriffenes Maß, was schon dadurch dokumentiert werde, dass die Entfernung im Gesetzgebungsverfahren mehrfach ohne nachvollziehbare Begründung geändert worden sei.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. August 2015 - 3 K 1196/13 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 02.04.2013 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 13.06.2013 zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle „...“ in der ......, ... nach § 41 Abs. 1 LGlüG zu erteilen,
13 
hilfsweise festzustellen, dass er die Spielhalle „...“ in der ..., ... auf der Grundlage der am 08.03.2012 gemäß § 33i GewO erteilten Spielhallenkonzession bis zum 30.06.2017 betreiben kann, ohne dass es einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 41 LGlüG bedarf.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und macht ergänzend geltend: Der Kläger habe die Spielhalle nicht übernommen, sondern durch Umnutzung einer davor betriebenen Gaststätte erstmalig geschaffen. Zum Zeitpunkt seines Antrags auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis und der Genehmigung der Nutzungsänderung könne sich der Kläger nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs nicht mehr auf schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der bisherigen Regelungen berufen. Er sei somit bewusst das Risiko eingegangen, die neu geschaffene Spielhalle nicht mehr auf Dauer betreiben zu können.
17 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten, des Regierungspräsidiums Freiburg sowie des Verwaltungsgerichts Freiburg (3 K 1196/13, 3 K 1197/13) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten mündlich verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
19 
Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage sowohl in ihrem Haupt- als auch in ihrem Hilfsantrag zu Recht abgewiesen.
20 
1. Im Hinblick auf den Hauptantrag des Klägers ist die Klage als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der mit dem Hauptantrag begehrten glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle „...“ nach § 41 Abs. 1 LGlüG. Der die Erteilung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 02.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 des Landesglücksspielgesetzes vom 20.11.2012 (GBl. 2012, S. 604), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.12.2015 (GBl. 2015, S. 1033), bedarf der Betrieb einer Spielhalle der Erlaubnis nach dem Landesglücksspielgesetz, die die Erlaubnis nach § 33i GewO ersetzt und die Erlaubnis nach Artikel 1 § 24 Abs. 1 Erster GlüÄndStV mit umfasst. Die Erlaubniserteilung setzt voraus, dass keiner der in § 41 Abs. 2 LGlüG genannten Versagungsgründe vorliegt. Danach ist die Erlaubnis unter anderem dann zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 42 LGlüG nicht erfüllt sind (§ 41 Abs. 2 Nr. 2 LGlüG). So liegt der Fall auch hier.
22 
Da die Spielhalle des Klägers nicht die in § 42 Abs. 1 LGlüG normierten Anforderungen an die Errichtung einer Spielhalle erfüllt, ist die Erlaubnis zwingend nach § 41 Abs. 2 Nr. 2 LGlüG zu versagen. Gemäß § 42 Abs. 1 LGlüG müssen Spielhallen einen Abstand von mindestens 500 Metern Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, untereinander haben. Diesen Abstand hält die Spielhalle des Klägers zu der in der ... in ... befindlichen, bereits seit längerer Zeit bestehenden Spielhalle „...“ nicht ein. Diese befindet sich, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, in einem Abstand von Luftlinie 419,90 Metern zu der Spielhalle des Klägers.
23 
a) Entgegen der Ansicht des Klägers ist der in § 42 Abs. 1 LGlüG enthaltene Begriff der „Luftlinie“ nicht im Sinne der Wegstrecke zu verstehen, die ein Fußgänger an der freien Luft zurücklegen muss, um von einer Spielhalle zur anderen zu gelangen. Zwar ist der Begriff der „Luftlinie“ weder im Glücksspielrecht noch sonst legaldefiniert. Er ist jedoch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eindeutig dahingehend zu verstehen, dass er - wie es auch das Verwaltungsgericht angenommen hat - die kürzeste Entfernung zwischen zwei geographischen Punkten über den direkten Luftweg durch eine parallel zur Erdoberfläche verlaufende Strecke bezeichnet (vgl. Wikipedia und Duden, jeweils Stichwort „Luftlinie“; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 29.11.2013 - 10 CS 13.1966 -, juris Rn. 26). Die vom Kläger vorgenommene Auslegung des Begriffs ist mit diesem eindeutigen Begriffsverständnis nicht vereinbar. Dass der Luftlinie bislang bau- und gewerberechtlich keine Relevanz zugekommen sein mag, ändert - entgegen seiner Ansicht - nichts daran, dass ihre Heranziehung zur Bestimmung des Mindestabstands von Spielhallen sachgerecht und der Begriff im genannten Sinne zu verstehen ist. Ebenso gebieten auch Sinn und Zweck der Regelung des § 42 Abs. 1 LGlüG keine andere Auslegung des Begriffs. Bei der Luftlinie nach dem beschriebenen Begriffsverständnis handelt es sich um eine einfache und praktikable Bestimmung des Abstands zwischen zwei Orten. Das Abstandsgebot dient überdies nicht allein dazu, einzelne spielwillige Spieler nach Verlassen einer Spielhalle davon abzuhalten, sogleich zu Fuß eine weitere nahegelegene Spielhalle aufzusuchen. Vielmehr dienen die Vorschriften des Landesglücksspielgesetzes über die Spielhallen und insbesondere § 42 Abs. 1 LGlüG auch der grundsätzlichen Begrenzung der Zahl des verfügbaren gewerblichen Automatenspiels durch eine Begrenzung der Spielhallendichte und damit der Beschränkung des Gesamtangebots (vgl. LT-Drucks. 15/849 S. 32 und 15/2431 S. 48; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 135). Mit der Abstandsregelung begrenzt der Gesetzgeber zugleich faktisch die Anzahl der in der Gemeinde zu erteilenden Erlaubnisse im Sinne des § 25 Abs. 3 GlüStV. Diese Zwecksetzung gebietet es nicht, den Begriff der „Luftlinie“ als Wegstrecke eines Fußgängers zwischen den Spielhallen auszulegen.
24 
b) Eine andere Bewertung der Wahrung des Abstandsgebots ergibt sich - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht daraus, dass sich zwischen seiner Spielhalle und der Spielhalle „...“ eine stark befahrene Landstraße befinden mag. Weder ist ersichtlich noch nachvollziehbar vorgetragen, dass die zwischen den Spielhallen liegende ... (L...) nicht überquerbar wäre bzw. ihr eine irgendwie geartete trennende Wirkung zukäme, zumal sie als typische Ortsdurchgangsstraße im ländlichen Bereich erscheint und ihr Verkehr bereits durch den östlich der Spielhallen gelegenen Kreisel beruhigt sein dürfte. Bereits die tatsächlichen Gegebenheiten bieten daher im vorliegenden Fall keinen Anlass, ein ausnahmsweises Absehen von dem Erfordernis des Mindestabstands in Betracht zu ziehen beziehungsweise das Fehlen einer Ausnahmeregelung zu der strikten Vorgabe des Mindestabstands zwischen zwei Spielhallen in § 42 Abs. 1 LGlüG zu beanstanden. Unabhängig davon würde eine solche Ausnahmeregelung den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Begrenzung der Spielhallendichte und des Gesamtangebots an Spielhallen konterkarieren. Dem Abstandsgebot kommt zur Erreichung dieses Zwecks auch bei Vorliegen einer möglichen trennenden Wirkung einer stark befahrenen Straße entscheidende Bedeutung zu.
25 
c) Das Abstandsgebot nach § 42 Abs. 1 LGlüG begegnet, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat, als Voraussetzung für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 41 LGlüG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
26 
aa) Insbesondere besaß das Land Baden-Württemberg für den Erlass der hier maßgeblichen §§ 41, 42 Abs. 1 LGlüG die Gesetzgebungskompetenz. Diese ergibt sich aus Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, wonach das „Recht der Spielhallen“ seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das „Recht der Wirtschaft“ ausdrücklich ausgenommen ist. Dies ermächtigt die Länder zur Regelung sämtlicher gewerberechtlicher Voraussetzungen für die Zulassung von Spielhallen sowie die Art und Weise ihres Betriebs einschließlich der räumlichen Bezüge in ihrem Umfeld (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 101 ff.; BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 19; vgl. zu § 42 Abs. 2 LGlüG bereits den Beschluss des Senats vom 04.04.2014 - 6 S 1795/13 -, ESVGH 64, 224). Hierunter fallen die hier einschlägigen Vorschriften über die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis und das dabei einzuhaltende Abstandsgebot nach §§ 41, 42 Abs. 1 LGlüG ohne weiteres. Sie betreffen jeweils die gewerberechtlichen Anforderungen an die Zulassung und den Betrieb von Spielhallen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 111). Insbesondere der erstmals eingeführte Mindestabstand zu anderen Spielhallen beschränkt die Dichte von Spielhallen in einem bestimmten Gebiet und regelt ihr räumliches Verhältnis zu ihrem Umfeld. Er betrifft einen Regelungsgegenstand, der nicht zwingend bundeseinheitlich zu regeln ist und im Hinblick auf die jeweilige soziale Bevölkerungsstruktur und Dichte des Spielangebots länderspezifische Bezüge aufweist. Derartige Materien wurden im Rahmen der Föderalismusreform 2006 bewusst den Ländern übertragen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 22, 30; BVerfG, a.a.O., Rn. 101 ff.). Die auf der früheren verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung beruhende Vorschrift des § 33i GewO wurde in der Folge in Baden-Württemberg durch die §§ 41, 42 LGlüG im Sinne des Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG ersetzt (Beschluss des Senats vom 08.02.2017 - 6 S 768/16 -, juris).
27 
Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich die fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder auch nicht aus einer von ihm angenommenen bauplanungsrechtlichen Natur der einschlägigen Vorschriften. Zwar mögen sich aus § 42 Abs. 1 LGlüG ebenso Konsequenzen für den möglichen Standort einer Spielhalle ergeben wie aus den einzuhaltenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Die Vorschrift über den Mindestabstand zwischen Spielhallen betrifft jedoch die Art und Weise der Ausübung eines bestimmten Gewerbes und dient dabei dem Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des Glücksspiels und gerade nicht dem Ausgleich verschiedener Nutzungsinteressen an Grund und Boden, wie es dem unter das „Bodenrecht“ nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG fallenden Bauplanungsrecht immanent ist. Da somit ein anderer Regelungsgegenstand betroffen ist, entfaltet das auf der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes beruhende Bauplanungsrecht keine Sperrwirkung gegenüber den hier in Rede stehenden landesrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 114 f.; BVerwG, a.a.O., Rn. 31; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 15/13, 1 VB 15/13 -, juris Rn. 353 f.).
28 
bb) Das Abstandsgebot des § 42 Abs. 1 LGlüG ist auch materiell verfassungsgemäß.
29 
(1) Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesverfassungsgericht haben sich jüngst ausführlich mit vergleichbaren Vorschriften anderer Länder zum einzuhaltenden Mindestabstand zwischen zwei Spielhallen befasst und im Einzelnen dargelegt, dass diese die Spielhallenbetreiber nicht in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG verletzen sowie mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 118 ff.; BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 34 ff.). So hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere festgestellt, dass die in Berlin und im Saarland geltenden Abstandsgebote den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG an eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung genügten, da selbst zur Rechtfertigung einer objektiven Berufszugangsvoraussetzung hinreichende Gründe des Gemeinwohls vorlägen, die die Abstandsgebote tragen könnten (BVerfG, a.a.O., Rn. 131 ff.). Sie dienten mit der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren und dem Schutz von Kindern und Jugendlichen einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen könne. Die Abstandsgebote verfolgten das Ziel der Spielsuchtbekämpfung durch eine Begrenzung der Spielhallendichte und die Beschränkung des insgesamt verfügbaren Spielhallenangebots. Es solle zur Verhinderung und Bekämpfung von Spielsucht dadurch beitragen, dass ein Spieler auf dem Weg von einer Spielhalle zur nächsten „auf andere Gedanken“ komme und sich nach dem Verlassen der Spielhalle so weit von ihrer Atmosphäre gelöst habe, dass ein selbständiger neuer Entschluss zum Betreten einer weiteren Spielhalle erforderlich sei (BVerfG, a.a.O., Rn. 133, 135). Diese Einschätzungen der Gesetzgeber seien nicht offensichtlich fehlerhaft. Gerade die hohen Anteile der Spieler an Geldspielgeräten an der Gesamtzahl der pathologischen Spieler sowie der hohe Marktanteil und das erhebliche Wachstum des Spiels in Spielhallen über die letzten Jahre rechtfertigten die Annahme nachweisbarer schwerer Gefahren für die spielsüchtigen oder von Spielsucht bedrohten Personen, ihre Familien und die Gemeinschaft (BVerfG, a.a.O., Rn. 140). Die Abstandsgebote seien konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet, auch wenn Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt seien, unterschiedlichen Regelungen unterworfen seien (BVerfG, a.a.O., Rn. 142). Die Gesetzgeber dürften im Rahmen des ihnen zustehenden und nur in begrenztem Umfang überprüfbaren Einschätzungs- und Prognosespielraums auch davon ausgehen, dass die Abstandsgebote geeignete und erforderliche Mittel zur Bekämpfung der Spielsucht darstellten (BVerfG, a.a.O., Rn. 148 ff.). Die Abstandsgebote seien auch angemessen. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere der Eingriffe und dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe wahrten die gesetzlichen Regelungen auch unter Berücksichtigung der weiteren einschränkenden Regelungen des Spielhallenrechts insgesamt die Grenze der Zumutbarkeit und belasteten die Betroffenen nicht übermäßig. Die Regelungen hätten zwar - gerade im Zusammenwirken mit bauplanungsrechtlichen Beschränkungen - eine deutliche Reduzierung der möglichen Spielhallenstandorte zur Folge und auch weitere Neuregelungen wirkten sich belastend aus. Die Gesamtbelastung lasse es möglich erscheinen, dass nicht nur in Einzelfällen Spielhallenbetreiber ihren Beruf aufgeben müssten, zumal die Zahl der attraktiven Standorte durch die Abstandsgebote stark beschränkt werde. Der verfolgte Hauptzweck der Bekämpfung und Verhinderung von Glücksspielsucht wiege jedoch besonders schwer, da es sich um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel handele. Besonderes Gewicht bekomme dieses Ziel dadurch, dass nach maßgeblichen Studien vom Spiel an Geldspielgeräten die mit Abstand höchsten Suchtgefahren ausgingen. Für alle anderen relevanten Glücksspielformen habe bereits eine Begrenzung des Angebots in Form von Verboten, staatlichen Monopolen oder Konzessionsmodellen bestanden. Aufgrund der Einschätzung der Suchtwissenschaft und -beratungspraxis, wonach die Reduzierung der Verfügbarkeit von Spielmöglichkeiten eine besonders wirksame Maßnahme zur Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht sei, hätten die Gesetzgeber davon ausgehen dürfen, dass gerade die mit den Abstandsgeboten einhergehende Angebotsreduzierung einen gewichtigen Beitrag zur Erreichung der verfolgten Ziele leisten werde. Dies gelte zumal mit Blick auf den Zweck der Vorbeugung von Spielsucht bei Kindern und Jugendlichen in einem möglichst frühen Stadium. Insgesamt stünden damit die Belastungen nicht außer Verhältnis zum Nutzen der Neuregelungen (BVerfG, a.a.O., Rn. 155 ff.). Die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG führe - soweit ihr Schutzbereich überhaupt eröffnet sei - hinsichtlich der beruflichen Nutzung des Eigentums jedenfalls nicht zu einem weitergehenden Schutz der Spielhallenbetreiber als die Berufsfreiheit (BVerfG, a.a.O., Rn. 169). Die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen bewirkten auch keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung von Spielhallenbetreibern gegenüber den Betreibern von Spielbanken und von Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt seien. Ein hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung von Spielhallen und Spielbanken liege in dem unterschiedlichen Gefährdungspotential beider Typen von Spielstätten und insbesondere in der sehr unterschiedlichen Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten. Ungleichbehandlungen gegenüber Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt seien, seien aufgrund der Unterschiede der Spielorte gerechtfertigt (BVerfG, a.a.O., Rn. 170 ff.).
30 
(2) Diesen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, die im Wesentlichen auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen, schließt sich der Senat an. Sie sind ohne weiteres auf die Regelungen des baden-württembergischen Landesglücksspielgesetzes, insbesondere die des hier in Rede stehenden § 42 Abs. 1 LGlüG übertragbar und entsprechen im Wesentlichen auch der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (heute: Verfassungsgerichtshof) für das Land Baden-Württemberg zum Landesglücksspielgesetz (StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 15/13, 1 VB 15/13 -, juris Rn. 355 ff.). Ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgt auch der baden-württembergische Gesetzgeber in Umsetzung der Vorgaben des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags mit dem Abstandsgebot die vom Bundesverfassungsgericht benannten Ziele. Im Zusammenwirken mit dem Verbundverbot in § 42 Abs. 2 LGlüG soll das Abstandsgebot nach § 42 Abs. 1 LGlüG den spielenden Personen die Möglichkeit eröffnen, einen inneren Abstand vom gerade beendeten Spiel an einem Geldspielgerät oder der Teilnahme an einem anderen Spiel zu finden. Sie sollen die Chance erhalten, ihr Verhalten zu reflektieren und zu einer möglichst unbeeinflussten Eigenentscheidung kommen, ob sie das Spiel fortsetzen möchten (LT-Drucks. 15/2431 S. 105). Darüber hinaus soll die Regelung durch eine Verringerung der Zahl und der Standorte sowie durch Auflockerung der Dichte der Spielhallen zur Verwirklichung der oben genannten Ziele beitragen (vgl. StGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 362 m.w.N.). Auch der baden-württembergische Gesetzgeber verfolgt damit das legitime Ziel, durch das Abstandsgebot zur Verhinderung der Entstehung von Glücksspielsucht beizutragen und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Die Regelungen des Landesglücksspielgesetzes sind zur Erreichung dieses Ziels ebenso verhältnismäßig wie die den Entscheidungen des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Regelungen anderer Bundesländer.
31 
Mit seinen hiergegen geltend gemachten Einwendungen dringt der Kläger nicht durch. Sein Vortrag zielt vornehmlich darauf ab, die Geeignetheit und Erforderlichkeit des Abstandsgebots in Frage zu stellen. Insoweit kommt dem Gesetzgeber jedoch ein maßgeblicher Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der vorliegend nicht überschritten ist. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass die Länder die Einschätzung der Suchtforschung und -beratungspraxis zugrunde legen durften, dass die Einschränkung des Angebots und die Reduzierung des Gesamtumsatzes bei Spielhallen aus suchtpräventiver Sicht geeignete und vorzugswürdige Mittel darstellen (BVerfG, a.a.O., Rn. 150, 153; ebenso BVerwG, a.a.O., Rn. 43 ff.). Die diesbezüglichen Erwägungen des Gesetzgebers sind auch unter Berücksichtigung der vom Kläger erhobenen Bedenken plausibel und nicht offensichtlich fehlerhaft. Ermittlungen durch den Senat zur Wirksamkeit der Beschränkung des Glücksspielangebots und zum Ausmaß der Gefährlichkeit des gewerblichen Automatenspiels sind vor diesem Hintergrund nicht angezeigt.
32 
Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich gegen die Erforderlichkeit der Mindestabstandsregelung in § 42 Abs. 1 LGlüG auch nicht einwenden, dass andere Länder geringere Abstände vorsehen. Es liegt in der Einschätzungsprärogative des einzelnen Landesgesetzgebers zu bestimmen, welche Vorgaben für die höchstzulässige Spielhallendichte nach dem bereits vorhandenen Spielangebot und der jeweiligen sozialen Bevölkerungsstruktur erforderlich sind (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 49). Dass sich hier aufgrund länderspezifischer Besonderheiten unterschiedliche Erfordernisse ergeben können, liegt auf der Hand und ist in der föderalen Struktur der Bundesrepublik angelegt. Die Normierung unterschiedlicher Mindestabstände in den Ländern sowie die vom Kläger dargelegte mehrfache Änderung der Meterangabe im Rahmen des baden-württembergischen Gesetzgebungsverfahrens lässt ebenso wenig auf eine Willkürlichkeit der Regelung eines Mindestabstands von 500 Metern schließen.
33 
Im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums liegt auch, dass § 42 Abs. 1 LGlüG auf die Luftlinienentfernung zwischen zwei Spielhallen abstellt und nicht auf die Wegstrecke sowie, dass Abweichungs- und Ausnahmemöglichkeiten nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG nur für diejenigen Bestandsspielhallen bestehen - und damit nicht für den Kläger -, für die gemäß § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG erst nach dem 30.06.2017 die zusätzliche Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG erforderlich ist. Hierdurch bringt der Gesetzgeber in nachvollziehbarer und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise das gesetzgeberische Ziel der wirksamen und effizienten Reduzierung der Spielhallendichte sowie Aspekte der Praktikabilität und des Vertrauensschutzes in angemessenen Ausgleich.
34 
Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich auch nicht eine sonstige Unverhältnismäßigkeit des Abstandsgebots. Weder die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG noch die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisten die unveränderliche Zulässigkeit einer einmal aufgenommenen gewerblichen Tätigkeit. Zur Abwehr drängender Gefahren für ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut - wie sie nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers auch hier anzunehmen sind - können an eine zunächst erlaubte Tätigkeit selbst dann weitere Anforderungen gestellt werden, wenn diese faktisch - auch nicht nur in Einzelfällen - zu einer Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit als Spielhallenbetreiber führt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 156 ff.). Angesichts der schweren Folgen der Spielsucht und des erheblichen Suchtpotentials des gewerblichen Automatenspiels überwiegt das Ziel der Suchtprävention und des Spielerschutzes die wirtschaftlichen Interessen der Spielhallenbetreiber, von der Verpflichtung zur Einhaltung der neuen Erlaubnisanforderungen, insbesondere hier von dem Abstandsgebot, verschont zu bleiben (BVerfG, a.a.O., Rn. 159).
35 
Entgegen der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vertieften Ansicht des Klägers gebietet auch eine stärkere Beachtung des Art. 14 Abs. 1 GG kein anderes Ergebnis. Die grundsätzliche Nutzbarkeit einer im Eigentum des Spielhallenbetreibers stehenden Betriebsstätte wird durch standortbezogene Erlaubnisvoraussetzungen der gewerblichen Tätigkeit nicht beeinträchtigt. Auch die erteilte Baugenehmigung vermittelt keinen eigentumsgrundrechtlichen Schutz in Bezug auf das in der baulichen Anlage ausgeübte Gewerbe. Gleiches gilt für die unbefristete Erlaubnis, die dem Kläger nach § 33i GewO erteilt wurde. Denn Art. 14 GG schützt nicht die öffentliche Genehmigung als solche, sondern nur die aufgrund der Genehmigung geschaffenen privaten Vermögenspositionen (BVerfG, Urteil des Erstens Senats vom 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. -, NJW 2017, 217 <223 Rn. 232>). Auch mit Blick auf den eigentumsrechtlichen Schutz von Investitionen und Dispositionen, die im Vertrauen auf die nach § 33i GewO erteilte unbefristete Erlaubnis vorgenommen wurden, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. im Einzelnen BVerwG, a.a.O., Rn. 73 f.).
36 
Der Kläger kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, der baden-württembergische Gesetzgeber verfolge die genannten Ziele nicht konsequent, da Spielbanken sowie Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt seien, nicht denselben Anforderungen aus § 42 LGlüG unterliegen, beziehungsweise insoweit sei eine sachwidrige Ungleichbehandlung gegeben. Wie bereits das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, sind bei der Regulierung der Geldspielgeräte in Gaststätten keine gesteigerten fiskalischen Interessen auf Seiten der Länder erkennbar, die die unterschiedliche Handhabung in fraglichem Licht erscheinen lassen könnten (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 142). Zudem rechtfertigen die Unterschiede der Spielorte eine Ungleichbehandlung. Der Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit von Gaststätten liegt nicht im Aufstellen und Bereithalten von Spielgeräten, sondern im entgeltlichen Anbieten von Speisen und Getränken. Die Möglichkeiten und Anreize zu ununterbrochenem Spiel in Spielhallen sind daher typischerweise größer als in Gaststätten, zumal die Anzahl der Geldspielgeräte in Gaststätten auf derzeit drei, zukünftig zwei beschränkt ist. Die Einbettung in den Gaststättenbetrieb ermöglicht darüber hinaus eine größere soziale Kontrolle (BVerfG, a.a.O., Rn. 175). Auch im Hinblick auf die für Spielbanken geltenden Regelungen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Zwar lässt sich diesbezüglich ein fiskalisches Interesse der Länder nicht leugnen. Der Betrieb von Spielbanken ist jedoch in eigener Weise an den in § 1 GlüStV benannten Zielen ausgerichtet und unterliegt einer besonderen staatlichen Aufsicht. Allein aufgrund der nach § 27 Abs. 1 LGlüG begrenzten Zahl der Standorte - in Baden-Württemberg: Baden-Baden, Konstanz und Stuttgart - sind Spielbanken aus dem Alltag herausgehoben, während das Spiel in Spielhallen schon wegen ihrer großen Verfügbarkeit und der wesentlich zahlreicheren Standorte Bestandteil des alltäglichen Lebens ist. Überdies fällt nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts auf Grundlage der dort aufgeführten Untersuchungen die vom kleinen Spiel an Spielautomaten in Spielbanken ausgehende Suchtproblematik sehr viel geringer aus als beim Spiel an Geldspielgeräten in Spielhallen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 144).
37 
d) An der Vereinbarkeit des Abstandsgebots mit europäischem Unionsrecht bestehen kein Bedenken. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht im Einzelnen ausgeführt hat, liegt kein Verstoß gegen die unionsrechtliche Notifizierungspflicht aus der Richtlinie 98/34/EG vor (vgl. hierzu auch BVerwG, a.a.O., Rn. 86 ff.). Im Hinblick auf die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit ist im Fall des Klägers bereits das Vorliegen eines die unionsrechtlichen Grundfreiheiten eröffnenden grenzüberschreitenden Sachverhalts nicht ersichtlich. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären die Eingriffe nach oben Gesagtem aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nach Unionsrecht ebenso gerechtfertigt. Was das unionsrechtliche Kohärenzgebot angeht bestehen insoweit ebenfalls keine Bedenken (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 124; BVerwG, a.a.O., Rn. 83 ff.).
38 
2. Auch im Hinblick auf den Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass er berechtigt ist, seine Spielhalle auf Grundlage der am 08.03.2012 erteilten Erlaubnis nach § 33i GewO bis zum 30.06.2017 weiterhin zu betreiben, ohne dass es einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 41 LGlüG bedarf, hat das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
39 
Die Klage ist insoweit zwar als Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch ebenfalls nicht begründet. Der Kläger ist entgegen seiner Ansicht nicht befugt, seine Spielhalle auf Grundlage der ihm am 08.03.2012 gemäß § 33i GewO erteilten Spielhallenerlaubnis bis zum 30.06.2017 weiter zu betreiben. Hierfür benötigt er seit dem 30.06.2013 eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG. Dies ergibt sich aus § 51 Abs. 4 LGlüG in der hier anwendbaren Fassung vom 01.12.2015 (GBl. 2015, S. 1033). Danach ist für den Betrieb einer bestehenden Spielhalle, für die bis zum 18.11.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO beantragt und in der Folge erteilt wurde, nach dem 30.06.2017 zusätzlich eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG erforderlich (Satz 1). Wurde die Erlaubnis nach § 33i GewO jedoch nach dem 18.11.2011 beantragt und in der Folge erteilt, ist eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG bereits nach dem 30.06.2013 erforderlich (Satz 2). Der Kläger hat die Erteilung der Erlaubnis am 24.11.2011 und damit nach dem genannten Stichtag beantragt und in der Folge erhalten. Er fällt damit unter die kürzere Übergangsvorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG.
40 
Die in § 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG enthaltene Stichtagsregelung ist verfassungsgemäß. Sie beruht in ihrer aktuellen Fassung auf der Rechtsprechung des baden-württembergischen Staatsgerichtshofs, der die frühere Regelung, die darauf abgestellt hat, ob die Erlaubnis gemäß § 33i GewO vor oder nach dem 28.10.2011 erteilt wurde, für mit der Landesverfassung unvereinbar erklärt hat (StGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 439 ff.). Sie knüpft nunmehr an die Antragstellung sowie an den Zeitpunkt an, zu dem das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand des § 33i GewO spätestens zerstört wurde. Dies war hier nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers mit der Veröffentlichung der Mitteilung der baden-württembergischen Landesregierung an den Landtag betreffend den Beschluss der Ministerpräsidenten über den Entwurf des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags, der bereits die zusätzliche landesrechtliche Erlaubnispflichtigkeit sowie weitergehende Erlaubnisvoraussetzungen vorsah, durch die am 18.11.2011 bekannt gegebene Landtags-Drucksache 15/849 der Fall (vgl. StGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 461, 464, 467). Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt konnte nicht mehr ernsthaft auf einen Fortbestand des § 33i GewO vertraut werden, so dass denjenigen, die erst danach die Erlaubnis beantragt haben, zuzumuten ist, bereits nach einer kürzeren Übergangsfrist die zusätzliche Erlaubnis nach § 41 LGlüG einzuholen und die neugeschaffenen Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen (vgl. Beschluss des Senats vom 08.02.2017 - 6 S 768/16 -, juris). Auch das Bundesverfassungsgericht hat eine einjährige Übergangsregelung für neuere Spielhallen gebilligt und es sogar für verfassungskonform angesehen, als Stichtag auf den - früher auch im § 51 Abs. 4 LGlüG enthaltenen - 28.10.2011 abzustellen sowie an die Erteilung der Erlaubnis und nicht an die Antragstellung anzuknüpfen (BVerfG, a.a.O., Rn. 196 ff. m.w.N.). Vor diesem Hintergrund bestehen auch an der klägerfreundlicheren Neufassung des § 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
41 
Ein anderes Ergebnis ergibt sich weder daraus, dass der Kläger nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung während der Planung der Eröffnung seiner Spielhalle von den anstehenden Gesetzesänderungen nichts mitbekommen haben mag, noch daraus, dass sich seine Investitionen in die Spielhalle möglicherweise zum 30.06.2013 noch nicht amortisiert hatten. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verleiht weder im Hinblick auf die vorherige Rechtslage noch auf die vorhandene Betriebserlaubnis gemäß § 33i GewO ein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen (BVerfG, a.a.O., Rn. 189). Auch soweit der Kläger meint, eine Differenzierung nach dem Alter der Bestandsspielhallen dürfe nicht erfolgen, da sie sich in ihrer Gefährlichkeit nicht unterschieden, dringt er damit nicht durch. Durch die Übergangsvorschriften, die unterschiedliche Zeiträume vorsehen, soll ein stufenweiser Rückbau der mit den in § 42 LGlüG genannten Erteilungsvoraussetzungen unvereinbaren Bestandsspielhallen erreicht werden. Dabei bringt § 51 Abs. 4 LGlüG das gesetzgeberische Bestreben nach einer möglichst zeitnahen Umsetzung der neuen, an der möglichst wirksamen Bekämpfung der Glücksspielsucht ausgerichteten Vorschriften einerseits sowie die Interessen der Spielhallenbetreiber unter Beachtung des Gesichtspunkts des Vertrauensschutzes zu einem angemessenen Ausgleich. Im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bietet der Zeitpunkt der Antragstellung ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal, ohne dass insoweit nach der Gefährlichkeit der konkreten Spielhallen hätte differenziert werden müssen.
42 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
4. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
44 
Beschluss vom 25. April 2017
45 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten mündlich verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
19 
Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage sowohl in ihrem Haupt- als auch in ihrem Hilfsantrag zu Recht abgewiesen.
20 
1. Im Hinblick auf den Hauptantrag des Klägers ist die Klage als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der mit dem Hauptantrag begehrten glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle „...“ nach § 41 Abs. 1 LGlüG. Der die Erteilung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 02.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 des Landesglücksspielgesetzes vom 20.11.2012 (GBl. 2012, S. 604), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.12.2015 (GBl. 2015, S. 1033), bedarf der Betrieb einer Spielhalle der Erlaubnis nach dem Landesglücksspielgesetz, die die Erlaubnis nach § 33i GewO ersetzt und die Erlaubnis nach Artikel 1 § 24 Abs. 1 Erster GlüÄndStV mit umfasst. Die Erlaubniserteilung setzt voraus, dass keiner der in § 41 Abs. 2 LGlüG genannten Versagungsgründe vorliegt. Danach ist die Erlaubnis unter anderem dann zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 42 LGlüG nicht erfüllt sind (§ 41 Abs. 2 Nr. 2 LGlüG). So liegt der Fall auch hier.
22 
Da die Spielhalle des Klägers nicht die in § 42 Abs. 1 LGlüG normierten Anforderungen an die Errichtung einer Spielhalle erfüllt, ist die Erlaubnis zwingend nach § 41 Abs. 2 Nr. 2 LGlüG zu versagen. Gemäß § 42 Abs. 1 LGlüG müssen Spielhallen einen Abstand von mindestens 500 Metern Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, untereinander haben. Diesen Abstand hält die Spielhalle des Klägers zu der in der ... in ... befindlichen, bereits seit längerer Zeit bestehenden Spielhalle „...“ nicht ein. Diese befindet sich, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, in einem Abstand von Luftlinie 419,90 Metern zu der Spielhalle des Klägers.
23 
a) Entgegen der Ansicht des Klägers ist der in § 42 Abs. 1 LGlüG enthaltene Begriff der „Luftlinie“ nicht im Sinne der Wegstrecke zu verstehen, die ein Fußgänger an der freien Luft zurücklegen muss, um von einer Spielhalle zur anderen zu gelangen. Zwar ist der Begriff der „Luftlinie“ weder im Glücksspielrecht noch sonst legaldefiniert. Er ist jedoch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eindeutig dahingehend zu verstehen, dass er - wie es auch das Verwaltungsgericht angenommen hat - die kürzeste Entfernung zwischen zwei geographischen Punkten über den direkten Luftweg durch eine parallel zur Erdoberfläche verlaufende Strecke bezeichnet (vgl. Wikipedia und Duden, jeweils Stichwort „Luftlinie“; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 29.11.2013 - 10 CS 13.1966 -, juris Rn. 26). Die vom Kläger vorgenommene Auslegung des Begriffs ist mit diesem eindeutigen Begriffsverständnis nicht vereinbar. Dass der Luftlinie bislang bau- und gewerberechtlich keine Relevanz zugekommen sein mag, ändert - entgegen seiner Ansicht - nichts daran, dass ihre Heranziehung zur Bestimmung des Mindestabstands von Spielhallen sachgerecht und der Begriff im genannten Sinne zu verstehen ist. Ebenso gebieten auch Sinn und Zweck der Regelung des § 42 Abs. 1 LGlüG keine andere Auslegung des Begriffs. Bei der Luftlinie nach dem beschriebenen Begriffsverständnis handelt es sich um eine einfache und praktikable Bestimmung des Abstands zwischen zwei Orten. Das Abstandsgebot dient überdies nicht allein dazu, einzelne spielwillige Spieler nach Verlassen einer Spielhalle davon abzuhalten, sogleich zu Fuß eine weitere nahegelegene Spielhalle aufzusuchen. Vielmehr dienen die Vorschriften des Landesglücksspielgesetzes über die Spielhallen und insbesondere § 42 Abs. 1 LGlüG auch der grundsätzlichen Begrenzung der Zahl des verfügbaren gewerblichen Automatenspiels durch eine Begrenzung der Spielhallendichte und damit der Beschränkung des Gesamtangebots (vgl. LT-Drucks. 15/849 S. 32 und 15/2431 S. 48; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 135). Mit der Abstandsregelung begrenzt der Gesetzgeber zugleich faktisch die Anzahl der in der Gemeinde zu erteilenden Erlaubnisse im Sinne des § 25 Abs. 3 GlüStV. Diese Zwecksetzung gebietet es nicht, den Begriff der „Luftlinie“ als Wegstrecke eines Fußgängers zwischen den Spielhallen auszulegen.
24 
b) Eine andere Bewertung der Wahrung des Abstandsgebots ergibt sich - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht daraus, dass sich zwischen seiner Spielhalle und der Spielhalle „...“ eine stark befahrene Landstraße befinden mag. Weder ist ersichtlich noch nachvollziehbar vorgetragen, dass die zwischen den Spielhallen liegende ... (L...) nicht überquerbar wäre bzw. ihr eine irgendwie geartete trennende Wirkung zukäme, zumal sie als typische Ortsdurchgangsstraße im ländlichen Bereich erscheint und ihr Verkehr bereits durch den östlich der Spielhallen gelegenen Kreisel beruhigt sein dürfte. Bereits die tatsächlichen Gegebenheiten bieten daher im vorliegenden Fall keinen Anlass, ein ausnahmsweises Absehen von dem Erfordernis des Mindestabstands in Betracht zu ziehen beziehungsweise das Fehlen einer Ausnahmeregelung zu der strikten Vorgabe des Mindestabstands zwischen zwei Spielhallen in § 42 Abs. 1 LGlüG zu beanstanden. Unabhängig davon würde eine solche Ausnahmeregelung den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Begrenzung der Spielhallendichte und des Gesamtangebots an Spielhallen konterkarieren. Dem Abstandsgebot kommt zur Erreichung dieses Zwecks auch bei Vorliegen einer möglichen trennenden Wirkung einer stark befahrenen Straße entscheidende Bedeutung zu.
25 
c) Das Abstandsgebot nach § 42 Abs. 1 LGlüG begegnet, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat, als Voraussetzung für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 41 LGlüG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
26 
aa) Insbesondere besaß das Land Baden-Württemberg für den Erlass der hier maßgeblichen §§ 41, 42 Abs. 1 LGlüG die Gesetzgebungskompetenz. Diese ergibt sich aus Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, wonach das „Recht der Spielhallen“ seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das „Recht der Wirtschaft“ ausdrücklich ausgenommen ist. Dies ermächtigt die Länder zur Regelung sämtlicher gewerberechtlicher Voraussetzungen für die Zulassung von Spielhallen sowie die Art und Weise ihres Betriebs einschließlich der räumlichen Bezüge in ihrem Umfeld (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 101 ff.; BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 19; vgl. zu § 42 Abs. 2 LGlüG bereits den Beschluss des Senats vom 04.04.2014 - 6 S 1795/13 -, ESVGH 64, 224). Hierunter fallen die hier einschlägigen Vorschriften über die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis und das dabei einzuhaltende Abstandsgebot nach §§ 41, 42 Abs. 1 LGlüG ohne weiteres. Sie betreffen jeweils die gewerberechtlichen Anforderungen an die Zulassung und den Betrieb von Spielhallen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 111). Insbesondere der erstmals eingeführte Mindestabstand zu anderen Spielhallen beschränkt die Dichte von Spielhallen in einem bestimmten Gebiet und regelt ihr räumliches Verhältnis zu ihrem Umfeld. Er betrifft einen Regelungsgegenstand, der nicht zwingend bundeseinheitlich zu regeln ist und im Hinblick auf die jeweilige soziale Bevölkerungsstruktur und Dichte des Spielangebots länderspezifische Bezüge aufweist. Derartige Materien wurden im Rahmen der Föderalismusreform 2006 bewusst den Ländern übertragen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 22, 30; BVerfG, a.a.O., Rn. 101 ff.). Die auf der früheren verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung beruhende Vorschrift des § 33i GewO wurde in der Folge in Baden-Württemberg durch die §§ 41, 42 LGlüG im Sinne des Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG ersetzt (Beschluss des Senats vom 08.02.2017 - 6 S 768/16 -, juris).
27 
Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich die fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder auch nicht aus einer von ihm angenommenen bauplanungsrechtlichen Natur der einschlägigen Vorschriften. Zwar mögen sich aus § 42 Abs. 1 LGlüG ebenso Konsequenzen für den möglichen Standort einer Spielhalle ergeben wie aus den einzuhaltenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Die Vorschrift über den Mindestabstand zwischen Spielhallen betrifft jedoch die Art und Weise der Ausübung eines bestimmten Gewerbes und dient dabei dem Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des Glücksspiels und gerade nicht dem Ausgleich verschiedener Nutzungsinteressen an Grund und Boden, wie es dem unter das „Bodenrecht“ nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG fallenden Bauplanungsrecht immanent ist. Da somit ein anderer Regelungsgegenstand betroffen ist, entfaltet das auf der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes beruhende Bauplanungsrecht keine Sperrwirkung gegenüber den hier in Rede stehenden landesrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 114 f.; BVerwG, a.a.O., Rn. 31; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 15/13, 1 VB 15/13 -, juris Rn. 353 f.).
28 
bb) Das Abstandsgebot des § 42 Abs. 1 LGlüG ist auch materiell verfassungsgemäß.
29 
(1) Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesverfassungsgericht haben sich jüngst ausführlich mit vergleichbaren Vorschriften anderer Länder zum einzuhaltenden Mindestabstand zwischen zwei Spielhallen befasst und im Einzelnen dargelegt, dass diese die Spielhallenbetreiber nicht in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG verletzen sowie mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 118 ff.; BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 34 ff.). So hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere festgestellt, dass die in Berlin und im Saarland geltenden Abstandsgebote den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG an eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung genügten, da selbst zur Rechtfertigung einer objektiven Berufszugangsvoraussetzung hinreichende Gründe des Gemeinwohls vorlägen, die die Abstandsgebote tragen könnten (BVerfG, a.a.O., Rn. 131 ff.). Sie dienten mit der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren und dem Schutz von Kindern und Jugendlichen einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen könne. Die Abstandsgebote verfolgten das Ziel der Spielsuchtbekämpfung durch eine Begrenzung der Spielhallendichte und die Beschränkung des insgesamt verfügbaren Spielhallenangebots. Es solle zur Verhinderung und Bekämpfung von Spielsucht dadurch beitragen, dass ein Spieler auf dem Weg von einer Spielhalle zur nächsten „auf andere Gedanken“ komme und sich nach dem Verlassen der Spielhalle so weit von ihrer Atmosphäre gelöst habe, dass ein selbständiger neuer Entschluss zum Betreten einer weiteren Spielhalle erforderlich sei (BVerfG, a.a.O., Rn. 133, 135). Diese Einschätzungen der Gesetzgeber seien nicht offensichtlich fehlerhaft. Gerade die hohen Anteile der Spieler an Geldspielgeräten an der Gesamtzahl der pathologischen Spieler sowie der hohe Marktanteil und das erhebliche Wachstum des Spiels in Spielhallen über die letzten Jahre rechtfertigten die Annahme nachweisbarer schwerer Gefahren für die spielsüchtigen oder von Spielsucht bedrohten Personen, ihre Familien und die Gemeinschaft (BVerfG, a.a.O., Rn. 140). Die Abstandsgebote seien konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet, auch wenn Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt seien, unterschiedlichen Regelungen unterworfen seien (BVerfG, a.a.O., Rn. 142). Die Gesetzgeber dürften im Rahmen des ihnen zustehenden und nur in begrenztem Umfang überprüfbaren Einschätzungs- und Prognosespielraums auch davon ausgehen, dass die Abstandsgebote geeignete und erforderliche Mittel zur Bekämpfung der Spielsucht darstellten (BVerfG, a.a.O., Rn. 148 ff.). Die Abstandsgebote seien auch angemessen. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere der Eingriffe und dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe wahrten die gesetzlichen Regelungen auch unter Berücksichtigung der weiteren einschränkenden Regelungen des Spielhallenrechts insgesamt die Grenze der Zumutbarkeit und belasteten die Betroffenen nicht übermäßig. Die Regelungen hätten zwar - gerade im Zusammenwirken mit bauplanungsrechtlichen Beschränkungen - eine deutliche Reduzierung der möglichen Spielhallenstandorte zur Folge und auch weitere Neuregelungen wirkten sich belastend aus. Die Gesamtbelastung lasse es möglich erscheinen, dass nicht nur in Einzelfällen Spielhallenbetreiber ihren Beruf aufgeben müssten, zumal die Zahl der attraktiven Standorte durch die Abstandsgebote stark beschränkt werde. Der verfolgte Hauptzweck der Bekämpfung und Verhinderung von Glücksspielsucht wiege jedoch besonders schwer, da es sich um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel handele. Besonderes Gewicht bekomme dieses Ziel dadurch, dass nach maßgeblichen Studien vom Spiel an Geldspielgeräten die mit Abstand höchsten Suchtgefahren ausgingen. Für alle anderen relevanten Glücksspielformen habe bereits eine Begrenzung des Angebots in Form von Verboten, staatlichen Monopolen oder Konzessionsmodellen bestanden. Aufgrund der Einschätzung der Suchtwissenschaft und -beratungspraxis, wonach die Reduzierung der Verfügbarkeit von Spielmöglichkeiten eine besonders wirksame Maßnahme zur Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht sei, hätten die Gesetzgeber davon ausgehen dürfen, dass gerade die mit den Abstandsgeboten einhergehende Angebotsreduzierung einen gewichtigen Beitrag zur Erreichung der verfolgten Ziele leisten werde. Dies gelte zumal mit Blick auf den Zweck der Vorbeugung von Spielsucht bei Kindern und Jugendlichen in einem möglichst frühen Stadium. Insgesamt stünden damit die Belastungen nicht außer Verhältnis zum Nutzen der Neuregelungen (BVerfG, a.a.O., Rn. 155 ff.). Die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG führe - soweit ihr Schutzbereich überhaupt eröffnet sei - hinsichtlich der beruflichen Nutzung des Eigentums jedenfalls nicht zu einem weitergehenden Schutz der Spielhallenbetreiber als die Berufsfreiheit (BVerfG, a.a.O., Rn. 169). Die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen bewirkten auch keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung von Spielhallenbetreibern gegenüber den Betreibern von Spielbanken und von Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt seien. Ein hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung von Spielhallen und Spielbanken liege in dem unterschiedlichen Gefährdungspotential beider Typen von Spielstätten und insbesondere in der sehr unterschiedlichen Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten. Ungleichbehandlungen gegenüber Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt seien, seien aufgrund der Unterschiede der Spielorte gerechtfertigt (BVerfG, a.a.O., Rn. 170 ff.).
30 
(2) Diesen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, die im Wesentlichen auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen, schließt sich der Senat an. Sie sind ohne weiteres auf die Regelungen des baden-württembergischen Landesglücksspielgesetzes, insbesondere die des hier in Rede stehenden § 42 Abs. 1 LGlüG übertragbar und entsprechen im Wesentlichen auch der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (heute: Verfassungsgerichtshof) für das Land Baden-Württemberg zum Landesglücksspielgesetz (StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 15/13, 1 VB 15/13 -, juris Rn. 355 ff.). Ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgt auch der baden-württembergische Gesetzgeber in Umsetzung der Vorgaben des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags mit dem Abstandsgebot die vom Bundesverfassungsgericht benannten Ziele. Im Zusammenwirken mit dem Verbundverbot in § 42 Abs. 2 LGlüG soll das Abstandsgebot nach § 42 Abs. 1 LGlüG den spielenden Personen die Möglichkeit eröffnen, einen inneren Abstand vom gerade beendeten Spiel an einem Geldspielgerät oder der Teilnahme an einem anderen Spiel zu finden. Sie sollen die Chance erhalten, ihr Verhalten zu reflektieren und zu einer möglichst unbeeinflussten Eigenentscheidung kommen, ob sie das Spiel fortsetzen möchten (LT-Drucks. 15/2431 S. 105). Darüber hinaus soll die Regelung durch eine Verringerung der Zahl und der Standorte sowie durch Auflockerung der Dichte der Spielhallen zur Verwirklichung der oben genannten Ziele beitragen (vgl. StGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 362 m.w.N.). Auch der baden-württembergische Gesetzgeber verfolgt damit das legitime Ziel, durch das Abstandsgebot zur Verhinderung der Entstehung von Glücksspielsucht beizutragen und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Die Regelungen des Landesglücksspielgesetzes sind zur Erreichung dieses Ziels ebenso verhältnismäßig wie die den Entscheidungen des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Regelungen anderer Bundesländer.
31 
Mit seinen hiergegen geltend gemachten Einwendungen dringt der Kläger nicht durch. Sein Vortrag zielt vornehmlich darauf ab, die Geeignetheit und Erforderlichkeit des Abstandsgebots in Frage zu stellen. Insoweit kommt dem Gesetzgeber jedoch ein maßgeblicher Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der vorliegend nicht überschritten ist. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass die Länder die Einschätzung der Suchtforschung und -beratungspraxis zugrunde legen durften, dass die Einschränkung des Angebots und die Reduzierung des Gesamtumsatzes bei Spielhallen aus suchtpräventiver Sicht geeignete und vorzugswürdige Mittel darstellen (BVerfG, a.a.O., Rn. 150, 153; ebenso BVerwG, a.a.O., Rn. 43 ff.). Die diesbezüglichen Erwägungen des Gesetzgebers sind auch unter Berücksichtigung der vom Kläger erhobenen Bedenken plausibel und nicht offensichtlich fehlerhaft. Ermittlungen durch den Senat zur Wirksamkeit der Beschränkung des Glücksspielangebots und zum Ausmaß der Gefährlichkeit des gewerblichen Automatenspiels sind vor diesem Hintergrund nicht angezeigt.
32 
Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich gegen die Erforderlichkeit der Mindestabstandsregelung in § 42 Abs. 1 LGlüG auch nicht einwenden, dass andere Länder geringere Abstände vorsehen. Es liegt in der Einschätzungsprärogative des einzelnen Landesgesetzgebers zu bestimmen, welche Vorgaben für die höchstzulässige Spielhallendichte nach dem bereits vorhandenen Spielangebot und der jeweiligen sozialen Bevölkerungsstruktur erforderlich sind (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 49). Dass sich hier aufgrund länderspezifischer Besonderheiten unterschiedliche Erfordernisse ergeben können, liegt auf der Hand und ist in der föderalen Struktur der Bundesrepublik angelegt. Die Normierung unterschiedlicher Mindestabstände in den Ländern sowie die vom Kläger dargelegte mehrfache Änderung der Meterangabe im Rahmen des baden-württembergischen Gesetzgebungsverfahrens lässt ebenso wenig auf eine Willkürlichkeit der Regelung eines Mindestabstands von 500 Metern schließen.
33 
Im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums liegt auch, dass § 42 Abs. 1 LGlüG auf die Luftlinienentfernung zwischen zwei Spielhallen abstellt und nicht auf die Wegstrecke sowie, dass Abweichungs- und Ausnahmemöglichkeiten nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG nur für diejenigen Bestandsspielhallen bestehen - und damit nicht für den Kläger -, für die gemäß § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG erst nach dem 30.06.2017 die zusätzliche Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG erforderlich ist. Hierdurch bringt der Gesetzgeber in nachvollziehbarer und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise das gesetzgeberische Ziel der wirksamen und effizienten Reduzierung der Spielhallendichte sowie Aspekte der Praktikabilität und des Vertrauensschutzes in angemessenen Ausgleich.
34 
Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich auch nicht eine sonstige Unverhältnismäßigkeit des Abstandsgebots. Weder die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG noch die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisten die unveränderliche Zulässigkeit einer einmal aufgenommenen gewerblichen Tätigkeit. Zur Abwehr drängender Gefahren für ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut - wie sie nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers auch hier anzunehmen sind - können an eine zunächst erlaubte Tätigkeit selbst dann weitere Anforderungen gestellt werden, wenn diese faktisch - auch nicht nur in Einzelfällen - zu einer Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit als Spielhallenbetreiber führt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 156 ff.). Angesichts der schweren Folgen der Spielsucht und des erheblichen Suchtpotentials des gewerblichen Automatenspiels überwiegt das Ziel der Suchtprävention und des Spielerschutzes die wirtschaftlichen Interessen der Spielhallenbetreiber, von der Verpflichtung zur Einhaltung der neuen Erlaubnisanforderungen, insbesondere hier von dem Abstandsgebot, verschont zu bleiben (BVerfG, a.a.O., Rn. 159).
35 
Entgegen der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vertieften Ansicht des Klägers gebietet auch eine stärkere Beachtung des Art. 14 Abs. 1 GG kein anderes Ergebnis. Die grundsätzliche Nutzbarkeit einer im Eigentum des Spielhallenbetreibers stehenden Betriebsstätte wird durch standortbezogene Erlaubnisvoraussetzungen der gewerblichen Tätigkeit nicht beeinträchtigt. Auch die erteilte Baugenehmigung vermittelt keinen eigentumsgrundrechtlichen Schutz in Bezug auf das in der baulichen Anlage ausgeübte Gewerbe. Gleiches gilt für die unbefristete Erlaubnis, die dem Kläger nach § 33i GewO erteilt wurde. Denn Art. 14 GG schützt nicht die öffentliche Genehmigung als solche, sondern nur die aufgrund der Genehmigung geschaffenen privaten Vermögenspositionen (BVerfG, Urteil des Erstens Senats vom 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. -, NJW 2017, 217 <223 Rn. 232>). Auch mit Blick auf den eigentumsrechtlichen Schutz von Investitionen und Dispositionen, die im Vertrauen auf die nach § 33i GewO erteilte unbefristete Erlaubnis vorgenommen wurden, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. im Einzelnen BVerwG, a.a.O., Rn. 73 f.).
36 
Der Kläger kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, der baden-württembergische Gesetzgeber verfolge die genannten Ziele nicht konsequent, da Spielbanken sowie Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt seien, nicht denselben Anforderungen aus § 42 LGlüG unterliegen, beziehungsweise insoweit sei eine sachwidrige Ungleichbehandlung gegeben. Wie bereits das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, sind bei der Regulierung der Geldspielgeräte in Gaststätten keine gesteigerten fiskalischen Interessen auf Seiten der Länder erkennbar, die die unterschiedliche Handhabung in fraglichem Licht erscheinen lassen könnten (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 142). Zudem rechtfertigen die Unterschiede der Spielorte eine Ungleichbehandlung. Der Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit von Gaststätten liegt nicht im Aufstellen und Bereithalten von Spielgeräten, sondern im entgeltlichen Anbieten von Speisen und Getränken. Die Möglichkeiten und Anreize zu ununterbrochenem Spiel in Spielhallen sind daher typischerweise größer als in Gaststätten, zumal die Anzahl der Geldspielgeräte in Gaststätten auf derzeit drei, zukünftig zwei beschränkt ist. Die Einbettung in den Gaststättenbetrieb ermöglicht darüber hinaus eine größere soziale Kontrolle (BVerfG, a.a.O., Rn. 175). Auch im Hinblick auf die für Spielbanken geltenden Regelungen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Zwar lässt sich diesbezüglich ein fiskalisches Interesse der Länder nicht leugnen. Der Betrieb von Spielbanken ist jedoch in eigener Weise an den in § 1 GlüStV benannten Zielen ausgerichtet und unterliegt einer besonderen staatlichen Aufsicht. Allein aufgrund der nach § 27 Abs. 1 LGlüG begrenzten Zahl der Standorte - in Baden-Württemberg: Baden-Baden, Konstanz und Stuttgart - sind Spielbanken aus dem Alltag herausgehoben, während das Spiel in Spielhallen schon wegen ihrer großen Verfügbarkeit und der wesentlich zahlreicheren Standorte Bestandteil des alltäglichen Lebens ist. Überdies fällt nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts auf Grundlage der dort aufgeführten Untersuchungen die vom kleinen Spiel an Spielautomaten in Spielbanken ausgehende Suchtproblematik sehr viel geringer aus als beim Spiel an Geldspielgeräten in Spielhallen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 144).
37 
d) An der Vereinbarkeit des Abstandsgebots mit europäischem Unionsrecht bestehen kein Bedenken. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht im Einzelnen ausgeführt hat, liegt kein Verstoß gegen die unionsrechtliche Notifizierungspflicht aus der Richtlinie 98/34/EG vor (vgl. hierzu auch BVerwG, a.a.O., Rn. 86 ff.). Im Hinblick auf die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit ist im Fall des Klägers bereits das Vorliegen eines die unionsrechtlichen Grundfreiheiten eröffnenden grenzüberschreitenden Sachverhalts nicht ersichtlich. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären die Eingriffe nach oben Gesagtem aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nach Unionsrecht ebenso gerechtfertigt. Was das unionsrechtliche Kohärenzgebot angeht bestehen insoweit ebenfalls keine Bedenken (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 124; BVerwG, a.a.O., Rn. 83 ff.).
38 
2. Auch im Hinblick auf den Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass er berechtigt ist, seine Spielhalle auf Grundlage der am 08.03.2012 erteilten Erlaubnis nach § 33i GewO bis zum 30.06.2017 weiterhin zu betreiben, ohne dass es einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 41 LGlüG bedarf, hat das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
39 
Die Klage ist insoweit zwar als Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch ebenfalls nicht begründet. Der Kläger ist entgegen seiner Ansicht nicht befugt, seine Spielhalle auf Grundlage der ihm am 08.03.2012 gemäß § 33i GewO erteilten Spielhallenerlaubnis bis zum 30.06.2017 weiter zu betreiben. Hierfür benötigt er seit dem 30.06.2013 eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG. Dies ergibt sich aus § 51 Abs. 4 LGlüG in der hier anwendbaren Fassung vom 01.12.2015 (GBl. 2015, S. 1033). Danach ist für den Betrieb einer bestehenden Spielhalle, für die bis zum 18.11.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO beantragt und in der Folge erteilt wurde, nach dem 30.06.2017 zusätzlich eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG erforderlich (Satz 1). Wurde die Erlaubnis nach § 33i GewO jedoch nach dem 18.11.2011 beantragt und in der Folge erteilt, ist eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG bereits nach dem 30.06.2013 erforderlich (Satz 2). Der Kläger hat die Erteilung der Erlaubnis am 24.11.2011 und damit nach dem genannten Stichtag beantragt und in der Folge erhalten. Er fällt damit unter die kürzere Übergangsvorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG.
40 
Die in § 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG enthaltene Stichtagsregelung ist verfassungsgemäß. Sie beruht in ihrer aktuellen Fassung auf der Rechtsprechung des baden-württembergischen Staatsgerichtshofs, der die frühere Regelung, die darauf abgestellt hat, ob die Erlaubnis gemäß § 33i GewO vor oder nach dem 28.10.2011 erteilt wurde, für mit der Landesverfassung unvereinbar erklärt hat (StGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 439 ff.). Sie knüpft nunmehr an die Antragstellung sowie an den Zeitpunkt an, zu dem das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand des § 33i GewO spätestens zerstört wurde. Dies war hier nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers mit der Veröffentlichung der Mitteilung der baden-württembergischen Landesregierung an den Landtag betreffend den Beschluss der Ministerpräsidenten über den Entwurf des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags, der bereits die zusätzliche landesrechtliche Erlaubnispflichtigkeit sowie weitergehende Erlaubnisvoraussetzungen vorsah, durch die am 18.11.2011 bekannt gegebene Landtags-Drucksache 15/849 der Fall (vgl. StGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 461, 464, 467). Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt konnte nicht mehr ernsthaft auf einen Fortbestand des § 33i GewO vertraut werden, so dass denjenigen, die erst danach die Erlaubnis beantragt haben, zuzumuten ist, bereits nach einer kürzeren Übergangsfrist die zusätzliche Erlaubnis nach § 41 LGlüG einzuholen und die neugeschaffenen Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen (vgl. Beschluss des Senats vom 08.02.2017 - 6 S 768/16 -, juris). Auch das Bundesverfassungsgericht hat eine einjährige Übergangsregelung für neuere Spielhallen gebilligt und es sogar für verfassungskonform angesehen, als Stichtag auf den - früher auch im § 51 Abs. 4 LGlüG enthaltenen - 28.10.2011 abzustellen sowie an die Erteilung der Erlaubnis und nicht an die Antragstellung anzuknüpfen (BVerfG, a.a.O., Rn. 196 ff. m.w.N.). Vor diesem Hintergrund bestehen auch an der klägerfreundlicheren Neufassung des § 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
41 
Ein anderes Ergebnis ergibt sich weder daraus, dass der Kläger nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung während der Planung der Eröffnung seiner Spielhalle von den anstehenden Gesetzesänderungen nichts mitbekommen haben mag, noch daraus, dass sich seine Investitionen in die Spielhalle möglicherweise zum 30.06.2013 noch nicht amortisiert hatten. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verleiht weder im Hinblick auf die vorherige Rechtslage noch auf die vorhandene Betriebserlaubnis gemäß § 33i GewO ein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen (BVerfG, a.a.O., Rn. 189). Auch soweit der Kläger meint, eine Differenzierung nach dem Alter der Bestandsspielhallen dürfe nicht erfolgen, da sie sich in ihrer Gefährlichkeit nicht unterschieden, dringt er damit nicht durch. Durch die Übergangsvorschriften, die unterschiedliche Zeiträume vorsehen, soll ein stufenweiser Rückbau der mit den in § 42 LGlüG genannten Erteilungsvoraussetzungen unvereinbaren Bestandsspielhallen erreicht werden. Dabei bringt § 51 Abs. 4 LGlüG das gesetzgeberische Bestreben nach einer möglichst zeitnahen Umsetzung der neuen, an der möglichst wirksamen Bekämpfung der Glücksspielsucht ausgerichteten Vorschriften einerseits sowie die Interessen der Spielhallenbetreiber unter Beachtung des Gesichtspunkts des Vertrauensschutzes zu einem angemessenen Ausgleich. Im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bietet der Zeitpunkt der Antragstellung ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal, ohne dass insoweit nach der Gefährlichkeit der konkreten Spielhallen hätte differenziert werden müssen.
42 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
4. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
44 
Beschluss vom 25. April 2017
45 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juli 2013 - 5 K 2495/12 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das dortige Verfahren von Amts wegen sowie für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -, NVwZ-RR 2004, 416, und vom 17.03.2004 - 9 S 2492/03 -). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin auf Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle mit der Begründung abgelehnt, dass der Erteilung § 42 Abs. 2 LGlüG entgegenstehe, weil die Spielhalle der Klägerin in einem baulichen Verbund mit einer weiteren in dem gemeinsamen Gebäude untergebrachten Spielhalle stehe. § 42 Abs. 2 LGlüG verstoße weder gegen deutsches Verfassungsrecht noch gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaften. § 42 Abs. 2 LGlüG betreffe das Recht der Spielhallen, für das der Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG keine Gesetzgebungskompetenz mehr besitze. Der Landesgesetzgeber habe mit § 42 Abs. 2 LGlüG weder in die beim Bund verbliebene Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Spielautomaten noch in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Städtebaurecht eingegriffen. § 42 Abs. 2 LGlüG verstoße auch nicht gegen die grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG sowie den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Klägerin genieße nicht etwa deswegen Vertrauensschutz, weil sie seit dem 22.02.2012 eine Baugenehmigung für die Nutzung der Räume als Spielhalle besitze.
Das Zulassungsverbringen der Klägerin stellt diese Erwägungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht ernstlich in Frage.
a. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass sie zum Zeitpunkt der Beantragung der gewerberechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle (20.08.2012) einen Anspruch auf ihre Erteilung gehabt habe und dieser Anspruch „jetzt auch noch“ bestehe, wird bereits nicht dargelegt, warum hier maßgeblich auf den Zeitpunkt der behördlichen Antragstellung abzustellen sein sollte (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 17.12.1954 - V C 97.54 -, BVerwGE 1, 291, 295; Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Aufl. (Vorauflage), § 39 III 1). Darüber hinaus stünde einem solchen Anspruch § 25 Abs. 2 GlüStV entgegen, nach dem - wie auch gemäß § 42 Abs. 2 des Landesglücksspielgesetzes, das allerdings erst zum 29.11.2012 in Kraft getreten ist - die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem gemeinsamen Gebäude mit einer weiteren Spielhalle untergebracht ist, ausgeschlossen ist. Mit der Ratifikation hat der Glücksspielstaatsvertrag 2012 (GlüÄndStV) die Qualität eines formellen Landesgesetzes angenommen und entfaltet mit seinem Inkrafttreten am 01.07.2012 (vgl. Art. 2 GlüÄndStV) unmittelbare Verbindlichkeit auch gegenüber privaten Dritten (Dietlein/Hecker/ Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl., Einf RdNr. 2).
Weiterhin hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Klägerin im Hinblick auf die baurechtliche Genehmigung vom 22.02.2012 keinen Vertrauensschutz genießt. Die Baugenehmigung ist nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, also jene, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet (§ 58 Abs. 1 Satz 2 LBO), entgegenstehen. Die Einhaltung der gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb einer Spielhalle gehören - ungeachtet möglicher Überschneidungen mit auch bodenrechtlich relevanten Fragen (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 27.04.1993 - 1 C 9.92 -, GewArch 1993, 374; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.09.2013 - 1 M 88/13 -, ZfWG 2013, 428) - nicht zu den von der Baurechtsbehörde zu prüfenden Fragen (vgl. andererseits zum Bescheidungsinteresse für die Erteilung einer Baugenehmigung oder zum Rechtsschutzbedürfnis für eine entsprechende Verpflichtungsklage, wenn die gewerberechtliche Erlaubnis wegen der Regelungen des § 42 LGlüG nicht erteilt werden kann: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.10.2013 - 5 S 29/12 -, BauR 2014, 527). Deswegen entfaltet die erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Spielhalle weder Bindungswirkung hinsichtlich der Rechtsfragen, die in die Prüfungskompetenz der Gewerbebehörden fallen, noch begründet sie hinsichtlich der gewerberechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen oder Versagungsgründe Vertrauensschutz. Insbesondere darf die Gewerbebehörde unter Missachtung zwingender gesetzlicher Regelungen nicht nach Maßgabe der Rechtsvorstellungen der Klägerin entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1990 - 1 C 47.88 -, GewArch 1990, 244).
b. Für die hier in Rede stehende Regelung des § 42 Abs. 2 LGlüG steht entgegen dem Zulassungsvorbringen der Klägerin dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 70 GG zu. § 42 Abs. 2 LGlüG zählt zu den Normen, die im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zum Recht der Spielhallen gehören. Dieses Recht wurde im Zuge der Föderalismusreform durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I 2006, 2034) ausdrücklich vom Recht der Wirtschaft ausgenommen, das zur konkurrierenden Gesetzgebung zählt. Die Klägerin stellt nicht in Frage, dass diese Ausnahme von der allgemeinen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft - wie fast einhellig angenommen wird (vgl. dazu die Nachweise bei: BayVerfGH, Entscheidung vom 28.06.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, NVwZ 2014, 141; VG Berlin, Urteil vom 01.03.2013 - 4 K 336.12 -, ZfWG 2013, 200) - jedenfalls den Regelungsgegenstand des bisherigen § 33i GewO betrifft, der gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch die Regelung des § 42 Abs. 2 LGlüG ersetzt wird (vgl. auch § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG). Ob darüber hinaus auch die in §§ 33c bis g GewO geregelten Materien von der Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG erfasst sind (zum Streitstand vgl. ebenfalls die obigen Nachweise), bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Allerdings geht der Landesgesetzgeber selbst davon aus, dass die in der Föderalismusreform übertragene Zuständigkeit für die Spielhallen nur die „räumlich radizierte“ Spielhallenerlaubnis in § 33i GewO, nicht dagegen das gewerbliche Spielerecht der §§ 33c bis g GewO umfasst (vgl. LT-Drs. 14/1930, S. 30 zum Glücksspielstaatsvertrag 2008) und lässt dieses im Landesglücksspielgesetz auch unberührt (vgl. § 51 Abs. 3 Satz 2 LGlüG). Denn das in § 42 Abs. 2 LGlüG geregelte Verbot mehrerer Spielhallen in einem baulichen Verbund betrifft (negative) ortsgebundene Erlaubnisvoraussetzungen, die wie die personellen Erlaubnisvoraussetzungen in den Regelungsbereich des § 33i GewO fallen (vgl. dazu: Rengeling/Szczekalla, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 RdNr. 153; Wiedemann/Krappel, Grenzen landesrechtlicher Rechtsetzungsbefugnisse im Normbereich bundesgesetzlicher Verordnungsermächtigungen, NVwZ 2013, 673). § 42 Abs. 2 LGlüG knüpft an die konkrete Situation der Lage einer bzw. mehrerer Spielhallen vor Ort an, indem er - wie es das Verwaltungsgericht zutreffend formuliert hat - die Dichte von Spielhallen in einem bestimmten Gebiet zum Gegenstand hat und ist in diesem Sinne „räumlich radiziert“. Die Bestimmungen des gewerblichen Spielerechts in §§ 33c - g GewO regeln insoweit hingegen die Dichte von Spielgeräten in bestimmten Räumen.
Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO, auf die das Zulassungsvorbringen verweist, ergibt sich nichts anderes (so aber: Weidemann/Krappel, a.a.O.; Burarack/Kessel, Spielhallenrecht - Vorhang zu und alle Fragen offen?, ZfWG 2013, 321; Degenhart, Recht des gewerblichen Gewinnspiels und Recht der Spielhallen im Kompetenzbereich des Grundgesetzes, DVBl. 2014, 416). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 09.10.1984 - 1 C 11.83 -, GewArch 1985, 64 und vom 24.04.1990 - 1 C 54.88 -, GewArch 1990, 241) es für unzulässig gehalten, die Versagung der Erlaubnis nach § 33i GewO wegen übermäßiger Ausnutzung des Spieltriebs (§ 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO) mit bereits in der Nachbarschaft vorhandenen Spielhallen zu begründen. Allerdings hat es das Bundesverwaltungsgericht - worauf bereits das Urteil des Verwaltungsgerichts hinweist - für denkbar gehalten, dass der Normgeber den betreffenden Versagungsgrund weiter definiert und ausgeführt, dass es vom Regelungsgehalt des einzelnen Versagungsgrundes abhängt, inwieweit Anforderungen genügt werden muss, die inhaltlich durch die Beziehungen zwischen der Spielhalle und ihrer Umgebung bestimmt werden (BVerwG, Urteil vom 09.10.1984, a.a.O.). Ein solcher Versagungsgrund ist nunmehr durch die Regelung des § 42 Abs. 2 LGlüG getroffen worden. Vor diesem Hintergrund fehlt für die Annahme, dass die Übertragung der Gesetzgebungszuständigkeit für das Recht der Spielhallen auf die Länder nur im Rahmen der bisherigen Fassung des § 33i GewO und der dazu ergangenen Rechtsprechung erfolgen sollte, der Landesgesetzgeber mithin keine darüber hinaus gehenden Regelungsbefugnisse für ortsgebundene Erteilungsvoraussetzungen haben sollte und den bisherigen Rechtszustand insoweit nicht verändern, sondern quasi nur verwalten kann, jedweder Anhaltspunkt (vgl. zur Entstehungsgeschichte der Landeskompetenz für das Recht der Spielhallen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit Art. 70 GG: Schneider, Das Recht der Spielhallen nach der Föderalismusreform, GewArch 2009, 265).
Auch mit dem Vorbringen der Klägerin, dass den Ländern nicht das Recht zustehe, in den Bereichen der konkurrierenden Gesetzgebung, die bereits durch abschließende Normierungen des Bundes geregelt seien, ihrerseits in das Bodenrecht und die Bodennutzung im Einzelnen eingreifende und ändernde rechtliche Regelungen zu erlassen, wird die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht ernstlich in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass der Landesgesetzgeber mit dem Erfordernis des § 42 Abs. 2 LGlüG das Ziel verfolge, die Spielsucht zu bekämpfen und einzudämmen, und damit gerade keinen Belang verfolge, der im Rahmen des Städtebaurechts im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG erheblich sein könne. Diese Erwägungen greift der insoweit pauschal gehaltene Vortrag der Klägerin im Zulassungsantrag nicht näher an. Das Verwaltungsgericht hat den Zweck des § 42 Abs. 2 LGlüG zutreffend dahingehend bestimmt, dass eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs verhindert werden soll (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 50 f.; S. 105; vgl. auch Urteil des Senats vom 12.09.2013 - 6 S 1172/13 -, ZfWG 2014, 34). Städtebauliche Regelungen hingegen sollen Bodennutzungen einander sachgerecht zuordnen. Soweit bauplanungsrechtliche Vorschriften Spielhallen betreffen, soll mit ihnen sichergestellt werden, dass eine solche Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten im Einklang mit dem Gebietscharakter und anderen Nutzungen ausgeübt wird. Dass in beiden kompetenzrechtlich zu unterscheidenden Bereichen Regelungen zu Spielhallen getroffen werden, ordnet sie nicht dem jeweils anderen Kompetenzbereich zu (BayVerfGH, Entscheidung vom 28.06.2013, a.a.O.; VG Oldenburg, Beschluss vom 03.09.2013 - 12 B 5441/13 -, juris). Soweit die Klägerin letztlich meint, das Ziel des Landesglücksspielgesetzes, die Glücksspielsucht zu bekämpfen, sei lediglich vorgeschoben und der Landesgesetzgeber würde allein versuchen, mit dieser vorgeschobenen Regelung die Umsätze und Einkünfte aus dem Monopol für sich zu erhalten, geht diese Überlegung schon deswegen fehl, weil hinsichtlich des Rechts der Spielhallen ein (faktisches) staatliches Monopol nicht in Rede steht. Angesichts der klaren Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/2431) sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und auch nicht von der Klägerin dargelegt, dass der Landesgesetzgeber mit den Regelungen des 7. Abschnitts des Landesglücksspielgesetzes ein fiskalisches Interesse - etwa durch eine Reduzierung der gewerblichen Spielhallen zu Gunsten der Einnahmen staatlicher Spielbanken - verfolgen würde.
10 
c. Die Klägerin vermag auch nicht mit dem im Hinblick auf das „Grundrecht der Berufsfreiheit und der Gewährleistung des Eigentums, den Gleichheitssatz und den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes“ gemachten Vortrag die Zulassung der Berufung zu erreichen. Die Klägerin führt insoweit aus, dass es für eine Beschränkung der genannten Grundrechte an dem Erfordernis des Schutzes überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter wie auch an vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls fehle. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass es „keine klaren und eindeutigen wissenschaftlichen Gutachten gibt, die diese Regelungen als vernünftig und erforderlich für die damit .. bezweckte Eindämmung der Spielsucht ansehen“.
11 
Im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) beinhaltet § 42 Abs. 2 LGlüG eine Regelung der Berufsausübung und lässt die von der Verfassung verstärkt geschützte Freiheit der Berufswahl unberührt. § 42 Abs. 2 LGlüG verwehrt - auch in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, NJW 1990, 2306) - nicht den Zugang zum Beruf eines Spielhallenbetreibers, sondern hat vielmehr Modalitäten der Berufsausübung zum Gegenstand, wenn er regelt, welche räumlichen Anforderungen an Spielhallen zu stellen sind. Beschränkungen der Berufsausübung müssen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert sein. Mit § 42 Abs. 2 LGlüG soll - wie bereits ausgeführt - eine übermäßige Ausnutzung des Glücksspiels verhindert und damit die Spielsucht mit ihren gravierenden Folgen für den einzelnen Betroffenen und die Gesellschaft bekämpft werden. Dabei handelt es sich zweifelsfrei um legitime Gemeinwohlziele. Dies stellt das Zulassungsvorbringen auch nicht in Frage. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen auch keine Zweifel an der Geeignetheit der Regelung in § 42 Abs. 2 LGlüG. Der Normgeber verfügt bei der Setzung generell-abstrakter Regelungen über einen prinzipiell weiten Gestaltungsspielraum. Es ist Sache des Normgebers zu entscheiden, mit welchen Mitteln der von ihm verfolgte Zweck einer Maßnahme zu erreichen ist. Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden - oftmals fachbezogenen - Erwägungen und Wertungen, zumal Einschätzungen prognostischer Art, können gerichtlich nur dann beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft sind oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Werteordnung zuwiderlaufen. Demnach ist bei der gerichtlichen Kontrolle der Zwecktauglichkeit von Gesetzen die Eignung einer gesetzlichen Maßnahme nur dann zu verneinen, wenn das eingesetzte Mittel schlechthin ungeeignet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.12.1965 - 1 BvL 15/64 -, BVerfGE 71, 206, 215). Eine solche Ungeeignetheit legt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht dar. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass - wovon der Gesetzgeber ausgeht (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 105) - das Verbot sog. Mehrfachkonzessionen gemeinsam mit der Abstandsflächenregelung in § 42 Abs. 1 LGlüG der spielenden Person nach Verlassen einer Spielhalle die Möglichkeit eröffnen soll, einen inneren Abstand vom gerade beendeten Spiel an einem Geldspielgerät oder der Teilnahme an einem anderen Spiel zu finden, um somit die Chance zu erhalten, ihr Verhalten zu reflektieren und zu einer möglichst unbeeinflussten Eigenentscheidung zu kommen, ob sie das Spiel fortsetzen möchte. Hierin kommt die Einschätzung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass es zu einer wirksamen Bekämpfung der Glücksspielsucht beitragen kann, wenn es eine Auflockerung der räumlichen Ansammlung von Spielhallen für den Spieler schwieriger macht, von einer Spielhalle in eine andere zu wechseln. Dass ein Zusammenhang zwischen der leichten Verfügbarkeit und Griffnähe eines Spielangebots und einem verstärkten Nachfrageverhalten sowie einem damit verbundenen Anstieg in der Prävalenz glücksspielbedingter Probleme bestehen kann (vgl. dazu mit Nachweisen wissenschaftlicher Äußerungen und Untersuchungen: BayVerfGH, Entscheidung vom 28.06.2013, a.a.O.), stellt das Zulassungsvorbringen nicht in Frage. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Reduzierung der Zahl der Spielhallen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex von vornherein nicht zur Kanalisierung des Spieltriebs geeignet ist.
12 
Soweit das Zulassungsvorbringen die Erforderlichkeit der Regelung des § 42 Abs. 2 LGlüG verneint, legt es in Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht einmal ansatzweise dar, dass der Normgeber den oben beschriebenen Zweck der Maßnahme mit einer anderen - ebenso geeigneten - Maßnahme verwirklichen kann, die die Betroffenen weniger belastet und sonstige private oder öffentliche Belange nicht oder nicht stärker beeinträchtigt als die ergriffene Maßnahme.
13 
Ein entsprechendes Darlegungsdefizit besteht auch hinsichtlich des klägerischen Vorbringens, dass in „brachialer Art und Weise“ in das bestehende Grundrecht der Berufsfreiheit eingegriffen werde. Soweit hiermit gemeint sein sollte, dass die Regelung nicht als verhältnismäßig im engeren Sinn angesehen werden kann, setzt sich der Zulassungsantrag nicht hinreichend mit den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil auseinander. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit keinen Anspruch auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten bietet (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28, 29, 30/95 -, BVerfGE 106, 275, 299; BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 224) und es weder nahe liegt noch von der Klägerin geltend gemacht wird, dass die Ausübung des Berufs eines Spielhallenbetreibers angesichts der Möglichkeit, weiterhin auch mehrere räumlich nicht verbundene Spielhallen betreiben zu können, in nicht mehr hinnehmbarer Weise beschränkt wird.
14 
Das Vorbringen der Klägerin zu Art. 14 Abs. 1 GG ist identisch mit demjenigen zu Art. 12 Abs. 1 GG und genügt auch in dieser Beziehung nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Bei § 42 Abs. 2 LGlüG handelt es sich allenfalls um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 28.06.2013, a.a.O.). Dass diese unverhältnismäßig sein sollte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.
15 
Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass es nicht gleichheitswidrig sei, dass andere Arten des Glücksspiels anders geregelt würden, da von Spielhallen eine spezifische Gefährdung ausgehe, die sich etwa von der von Spielbanken ausgehenden Gefährdung unterscheide, belässt es der Zulassungsantrag lediglich bei einem Hinweis darauf, dass insoweit eindeutig gegen die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs bzgl. der notwendigen Systematik und Kohärenz der Regelungen im Glücksspielbereich verstoßen werde, ohne indes diese Anforderungen näher und unter Nennung rechtlicher Bezugspunkte darzulegen. Im Hinblick auf eine Kohärenz zum Recht der Spielbanken wird nicht auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts eingegangen, dass in Baden-Württemberg Spielbanken nur an wenigen Standorten erlaubt sind bzw. erlaubt werden können, deshalb schon auf Grund der räumlichen Entfernung für die meisten Spielteilnehmer weniger leicht erreichbar sind und bei Spielbanken die Kontrolle der Einhaltung von Schutzvorschriften eher sichergestellt werden kann. In Anbetracht der unterschiedlichen Verbreitung von Spielhallen und Spielbanken fehlt es zudem für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG an einem im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalt.
16 
Dass sich die Klägerin darüber hinaus nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, wurde bereits ausgeführt. Die von ihr weiter in Bezug genommenen Übergangsbestimmungen betreffen die Klägerin nicht, da sie die Erteilung einer Erlaubnis nicht für den Betrieb einer bestehenden Spielhalle, sondern einer weiteren Spielhalle im Gebäude ... in ... begehrt (vgl. § 51 Abs. 4 LGlüG).
17 
d. Letztlich greift das Vorbringen der Klägerin zum Verstoß gegen Vorschriften gegen das Recht der Europäischen Union nicht durch. Die Klägerin wendet sich lediglich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliege, setzt sich aber nicht mit der Frage auseinander, ob ein durch § 42 Abs. 2 LGlüG bewirkter Eingriff in die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit gerechtfertigt ist, was das Verwaltungsgericht aus den gleichen Gründen, die den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Spielhallenbetreiber rechtfertigen, angenommen hat. Hinsichtlich des Umstandes, dass für das Landesglücksspielgesetzes kein Notifizierungsverfahren durchgeführt worden ist, hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass § 42 Abs. 2 LGlüG der Vorschrift des § 25 Abs. 2 1. GlüÄndStV entspricht, der seinerseits notifiziert worden ist. Auch zu diesen Ausführungen verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht.
18 
2. Der weiterhin von der Klägerin in Anspruch genommene Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin geht insoweit nur in sehr allgemein gehaltener Form und der Sache nach unter Bezugnahme auf die von ihr geltend gemachten, aber nicht zur Zulassung der Berufung führenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darauf ein, dass die Rechtssache „im Zusammenhang mit der in Abrede gestellten Wirksamkeit des Glücksspieländerungsstaatsvertrages ab dem 01.07.2012 und dem Landesglücksspielgesetz ab dem 29.11.2012 und insbesondere der Wirksamkeit der Übergangsvorschriften mit der Stichtagsregelung“ auch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweise. Es wird aber nicht ausgeführt, warum sich der vorliegende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet und deshalb besonders schwierig ist. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich Fragen der Wirksamkeit von Übergangsvorschriften, hier des § 51 Abs. 4 LGlüG, im Fall der Klägerin - wie bereits ausgeführt - gar nicht stellen.
19 
3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist dem Darlegungsgebot nur genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellungen eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Dass dies der Fall wäre, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Es wird bereits keine konkrete entscheidungserhebliche Frage formuliert, sondern lediglich auf die in Abrede gestellte Wirksamkeit des Glücksspieländerungsstaatsvertrages und des Landesglücksspielgesetzes Bezug genommen und eine „ausführliche und tiefergehende Überprüfung der geltend gemachten grundrechts- und EU-verfassungswidrigen Regelungen der genannten Gesetze“ eingefordert.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG in Verbindung mit Ziff. 54.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
22 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. März 2016 - 4 K 5760/15 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 225.603,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 30.11.2015, mit der es der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Zwangsgeldandrohung den Betrieb der fünf Spielhallen „...“ im ... in ... untersagt hat, stattzugeben.
Das Verwaltungsgericht ist vom Vorliegen eines hinreichenden Vollzugsinteresses ausgegangen. Die Untersagungsverfügung, die ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG finde, erweise sich voraussichtlich als rechtmäßig, da die Antragstellerin nicht im Besitz einer für den Weiterbetrieb ihrer Spielhallen erforderlichen Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG sei und eine solche Erlaubnis auf Grundlage des Landesglücksspielgesetzes auch nicht erteilt werden könne. Der in § 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG vorgesehene Stichtag 18.11.2011 beruhe auf der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (heute: Verfassungsgerichtshof) für das Land Baden-Württemberg. Er trage dem Grundsatz des Vertrauensschutzes in verhältnismäßiger Weise Rechnung und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Antragstellerin müsse überdies nicht wegen einer etwaigen Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten durch das Landratsamt Karlsruhe so gestellt werden, als habe sie den Antrag auf Erteilung eine Gewerbeerlaubnis vor diesem Stichtag gestellt. Im Glücksspielrecht sei keine Rechtsvorschrift ersichtlich, die es der zuständigen Behörde ermöglichen würde, von dem Stichtagserfordernis abzusehen. Der Erteilung einer Erlaubnis stehe die verfassungskonforme Erteilungsvoraussetzung des § 42 Abs. 2 LGlüG entgegen. Auch ein besonderes Vollzugsinteresse liege vor.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Antragstellerin ohne Erfolg.
Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Antragstellerin nicht im Besitz der für die Fortsetzung des Betriebs ihrer Spielhallen erforderlichen Erlaubnis ist. Zwar wurde ihr unter dem 28.03.2012 auf Grundlage der seinerzeit noch uneingeschränkt anwendbaren bundesrechtlichen Vorschrift des § 33i GewO eine Erlaubnis erteilt. Mit Erlass des am 29.11.2012 in Kraft getretenen Landesglücksspielgesetzes vom 20.11.2012 (GBl. 2012, 604) hat der Landesgesetzgeber indes von der seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 den Ländern nach Art. 70 GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Rechts der Spielhallen Gebrauch gemacht und die Anforderungen an den Betrieb von Spielhallen sowie die Erlaubnisvoraussetzungen in den §§ 40 ff. LGlüG neu geregelt (vgl. zur Gesetzgebungskompetenz der Länder den Beschluss des Senats vom 04.04.2014 - 6 S 1795/13 -, juris Rn. 7 ff.; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 15/13, 1 VB 15/13 -, juris Rn. 307 ff.). Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG bedarf der Betrieb einer Spielhalle nunmehr der Erlaubnis nach dem Landesglücksspielgesetz, die die Erlaubnis nach § 33i GewO ersetzt und die Erlaubnis nach Artikel 1 § 24 Abs. 1 Erster GlüÄndStV mit umfasst. § 51 Abs. 4 LGlüG enthält Übergangsbestimmungen für bestehende Spielhallen, für die bei Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes bereits eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden war. Danach ist für den Betrieb einer bestehenden Spielhalle, für die bis zum 18.11.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO beantragt und in der Folge erteilt wurde, nach dem 30.06.2017 zusätzlich eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG erforderlich (§ 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG). Wurde die Erlaubnis nach § 33i GewO nach dem 18.11.2011 beantragt und in der Folge erteilt, ist eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG bereits nach dem 30.06.2013 erforderlich (§ 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG).
Der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb der Spielhallen „...“ ging am 24.11.2011 und damit nach dem in den Sätzen 1 und 2 des § 51 Abs. 4 LGlüG genannten Stichtag 18.11.2011 beim Landratsamt Karlsruhe ein. Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG benötigt sie daher bereits seit dem 01.07.2013 eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG, die ihr unstreitig bislang nicht erteilt wurde. Dass die Versagung der Erteilung einer solchen Erlaubnis unter anderem Gegenstand eines beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahrens ist, ändert nichts daran, dass die Antragstellerin derzeit nicht über die nach §§ 41 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG erforderliche Erlaubnis verfügt.
Soweit die Antragstellerin die Wirksamkeit der §§ 41, 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG mit dem Argument in Frage stellt, die landesrechtlichen Regelungen des Landesglücksspielgesetzes hätten die bundesrechtlichen Regelungen über die gewerberechtliche Erlaubnis für Spielhallen nach der Gewerbeordnung nicht wirksam ersetzt, sodass Spielhallen weiterhin lediglich einer Erlaubnis nach § 33i GewO bedürften, dringt sie damit nicht durch. Etwas anderes folgt, entgegen der Ansicht der Antragstellerin, nicht aus Art. 125a Abs. 1 GG. Nach dieser Vorschrift gilt Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung unter anderem des Art. 74 Abs. 1 GG nicht mehr erlassen werden könnte, als Bundesrecht fort, kann jedoch durch Landesrecht ersetzt werden. Anders als die Antragstellerin hegt der Senat keine Zweifel daran, dass die auf der früheren verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung beruhende Vorschrift des § 33i GewO durch § 41 LGlüG im Sinne des Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG „ersetzt“ wurde.
Das nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG mögliche Ersetzen des Bundesrechts durch Landesrecht erfordert, dass der Landesgesetzgeber die Materie - gegebenenfalls auch einen abgrenzbaren Teilbereich - in eigener Verantwortung regelt. Dabei ist er nicht gehindert, ein weitgehend mit dem bisherigen Bundesrecht gleich lautendes Landesrecht zu erlassen. Nicht befugt ist er jedoch zur bloß teilweisen Abänderung der bundesrechtlichen Regelungen unter deren sonstiger Beibehaltung (vgl. BVerfG, Urteil des Erstens Senats vom 09.06.2004 - 1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10, zum Begriff des Ersetzens in Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG; BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 - 2 C 82.08 -, NVwZ-RR 2010, 243). Nach diesen Maßstäben hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber mit den §§ 41 f. LGlüG die bundesrechtliche Regelung des § 33i GewO ersetzt (so auch ohne nähere Begründung StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 15/13, 1 VB 15/13 -, juris Rn. 450; vgl. auch Beschluss des Senats vom 04.04.2014 - 6 S 1795/13 -, juris Rn. 7). Er hat in eigener Verantwortung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für Spielhallen neu geregelt, dabei die bundesrechtliche Regelung teilweise übernommen und diese um weitere Anforderungen ergänzt. Es handelt sich ersichtlich nicht um die von Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG nicht gedeckte bloße Abänderung einzelner Vorschriften des Bundesrechts.
Das Vorliegen des Merkmals des Ersetzens im Sinne des Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG ist - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - auch nicht mit Blick auf die Übergangsregelung in § 51 Abs. 4 LGlüG zu verneinen. Indem der Landesgesetzgeber darin die Erforderlichkeit der Einholung einer zusätzlichen Erlaubnis nach § 41 LGlüG anhand von Stichtagen zeitlich staffelt und damit die zeitweilige Fortgeltung der noch unter Anwendung des bundesrechtlichen § 33i GewO erteilten unbefristeten Erlaubnisse anordnet, trägt er dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie den Grundrechten der Spielhallenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG Rechnung. Die Schaffung solcher Übergangsregelungen erscheint unter den genannten Gesichtspunkten geradezu zwingend, ändert jedoch nichts am vollständigen Ersetzen des Bundes- durch Landesrecht. Die Übergangsregelungen führen nicht zu einer vor dem Hintergrund des Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG zu beanstandenden teilweisen Fortgeltung des Bundesrechts, sondern lediglich zur zeitweiligen Fortgeltung der aus dem Bundesrecht erlangten subjektiv-öffentlichen Rechte einzelner Spielhallenbetreiber. Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch die Festsetzung des Stichtags auf den 18.11.2011 und die daraus für sie folgende landesrechtliche Erlaubnispflichtigkeit nach dem 30.06.2013 verfassungsrechtlich voraussichtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass dieser Stichtag auf der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg beruht (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 15/13, 1 VB 15/13 -, juris), den ursprünglich im Landesglücksspielgesetz vorgesehenen, aber vom Staatsgerichtshof für verfassungswidrig erklärten, früheren Stichtag ersetzt und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes in verhältnismäßiger Weise Rechnung trägt. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss sowie des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg im bereits genannten Urteil.
10 
Die Einwendungen, die die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde hiergegen erhebt, führen zu keiner anderen Bewertung. Entgegen ihrer Ansicht führt die Stichtagsregelung nicht zu einer vorzeitigen Inkraftsetzung einzelner Regelungen durch den Landesgesetzgeber. Der in § 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG enthaltene Stichtag setzt keine Rechtsfolgen für die Zeit vor Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes, sondern definiert den Zeitpunkt des Wegfalls des Vertrauens in den zukünftigen Fortbestand der bundesrechtlichen Regelung, um die angemessene Länge der Übergangsfrist zu bestimmen, während der die bei Inkrafttreten bestehenden und nach § 33i GewO erlaubten Spielhallen der nunmehr geforderten Erlaubnis nach Landesrecht (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG) noch nicht bedürfen. Hieraus ergibt sich kein unzulässiger Übergriff des Landesgesetzgebers in das bis zum Ersetzen geltende Bundesrecht.
11 
Auch aus Art. 125a Abs. 1 GG ergibt sich nicht, dass Bundesrecht ersetzendes Landesrecht tatbestandlich nicht an einen Zeitpunkt anknüpfen könnte, der vor dem Ersetzen liegt, soweit sich die Rechtsfolgen auf die Zeit nach dem Ersetzen des betreffenden Bundesrechts durch Landesrecht beziehen; denn die Geltung des Bundesrechts bis zum Zeitpunkt des Ersetzens wird durch eine solche Landesregelung nicht beeinträchtigt (StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 15/13, 1 VB 15/13 -, juris Rn. 450).
12 
Soweit die Antragstellerin überdies die Rechtmäßigkeit des konkret gewählten Stichtags (18.11.2011) damit in Frage stellt, dass das Vorliegen des Entwurfs des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags das Vertrauen der Bürger in den Fortbestand der seinerzeit bestehenden Rechtslage nicht habe erschüttern können, sondern frühestens das Tätigwerden eines Gesetzgebungsorgans, verhilft dies ihrer Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Der in § 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG normierte Stichtag knüpft an den Zeitpunkt an, zu dem das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand des § 33i GewO zerstört wurde. Vertrauensschutz entfällt grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, in dem ein Regelungsentwurf, mit dessen Inkrafttreten ernsthaft gerechnet werden muss, von amtlicher Seite erstmals hinreichend konkret öffentlich bekannt gemacht wurde. Dies war hier mit der Veröffentlichung der Mitteilung der baden-württembergischen Landesregierung an den Landtag betreffend den Beschluss der Ministerpräsidenten über den Entwurf des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags, der bereits die zusätzliche landesrechtliche Erlaubnispflichtigkeit sowie weitergehende Erlaubnisvoraussetzungen vorsah, durch die am 18.11.2011 bekannt gegebene Landtags-Drucksache 15/849 der Fall (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 15/13, 1 VB 15/13 -, juris Rn. 461, 464, 467). Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt konnte nicht mehr ernsthaft auf einen Fortbestand des § 33i GewO vertraut werden.
13 
Schließlich vermag auch der Vortrag der Antragstellerin, sie habe frühzeitig beim Landratsamt Karlsruhe zum Zwecke der Antragstellung vorgesprochen, sei jedoch entsprechend der gängigen Praxis, die Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO erst nach Fertigstellung der Spielhalle zu erteilen, daran gehindert worden, bereits vor dem späteren Stichtag einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO zu stellen, ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit überzeugend unter Verweis auf höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung dargelegt, dass auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungsrechts unrechtmäßiges Verwaltungshandeln oder Unterlassen nur im Rahmen zulässigen Verwaltungshandelns ausgeglichen werden könne, für das hier zu beurteilende Glücksspielrecht jedoch keine Rechtsvorschrift ersichtlich sei, die es der zuständigen Behörde ermöglichen würde, von dem Stichtagserfordernis abzusehen. Diese Ausführungen stellt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung nicht substantiiert in Frage. Ihr Verweis auf eine Verletzung des § 25 Abs. 1 und Abs. 2 LVwVfG verfängt insoweit nicht. Bei dem in § 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG normierten Stichtag handelt es sich nicht um eine Frist im Rechtssinne, auf deren Einhaltung die Behörde gegebenenfalls im Rahmen ihrer Beratungs- und Auskunftspflichten aus § 25 LVwVfG hätte hinweisen müssen beziehungsweise - angesichts der erst späteren Festlegung des konkreten Stichtags durch das Landesglücksspielgesetz - hinweisen können. Der Stichtag dient vielmehr der nachträglichen Festlegung des Zeitpunkts, ab dem das Vertrauen in den Fortbestand des § 33i GewO nicht mehr als schutzwürdig anzusehen ist. Vorgelagerte Beratungs- und Auskunftspflichten konnten diesbezüglich nicht entstehen.
14 
Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis auch zutreffend vom Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sowie von der Verhältnismäßigkeit des Sofortvollzugs ausgegangen. Grundsätzlich ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei der Antragstellerin wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 13.07.2015 - 6 S 679/15 -, juris Rn. 31). Das besondere Vollzugsinteresse ergibt sich vorliegend aus dem hohen Gewicht des Interesses der Allgemeinheit an einem zeitnahen Wirksamwerden der mit dem Glücksspielstaatsvertrag beziehungsweise dem Landesglücksspielgesetz zur Eindämmung der Spielsucht vorgenommenen Rechtsänderungen (vgl. Beschluss des Senats vom 13.07.2015 - 6 S 679/15 -, juris Rn. 27). Der von der Antragstellerin vorgetragene Umstand, dass beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden zur Frage der Wirksamkeit des Landesglücksspielgesetzes anhängig sind und in der Literatur die Stichtagsregelung, das Abstandsgebot zwischen Spielhallen und das Verbundverbot teilweise für unwirksam gehalten werden, ändert hieran nichts, zumal diese Bedenken in der Rechtsprechung überwiegend nicht geteilt werden (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 15/13, 1 VB 15/13 -, juris; Beschluss des Senats vom 13.07.2015 - 6 S 679/15 -, juris, nachgehend BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 05.08.2015 - 2 BvR 2190/14 -, juris; Beschluss des Senats vom 04.04.2014 - 6 S 1795/13 -, juris; zu vergleichbaren Regelungen in Berlin und Rheinland-Pfalz vgl. die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zu den noch nicht veröffentlichten Urteilen vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 u.a. -). Dem besonderen Vollzugsinteresse stehen vergleichbar gewichtige eigene Belange der Antragstellerin nicht entgegen. Sie hat nichts vorgetragen, woraus geschlossen werden könnte, dass die von ihr beklagten fehlenden Einnahmen durch die Betriebsschließung sowie die fehlende anderweitige Nutzbarkeit des Betriebsgrundstücks gerade Folge des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Verfügung wären und voraussichtlich nicht eintreten würden, wenn die Verfügung erst nach ihrer Bestandskraft vollzogen würde. Dass diese Folgen durch den Sofortvollzug früher eintreten als im Falle einer aufschiebenden Wirkung, ist zumutbar. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus geltend macht, die von ihr getätigten Investitionen hätten sich noch nicht amortisiert, fehlt es - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - an substantiiertem Vortrag, anhand dessen beurteilt werden könnte, ob es sich mit Blick darauf, dass die Baugenehmigung erst nach dem 18.11.2011 erteilt wurde und damit der wesentliche Anteil der finanziellen Aufwendungen erst nach diesem Stichtag, ab dem die Antragstellerin - wie bereits dargelegt - mit einer ihren Spielhallenbetrieb betreffenden Rechtsänderung rechnen musste, angefallen sein dürften, um schützenswerte Investitionen handelt.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.