Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Jan. 2008 - 5 S 210/07

bei uns veröffentlicht am25.01.2008

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. November 2006 - 4 K 2510/05 - im Zinsausspruch geändert: Die Beklagte wird verpflichtet, ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit ein halbes Prozent Zinsen pro vollem Monat auf den Betrag von 1.250,- EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich wie die Kläger in 14 Parallelverfahren dagegen, zur Erstattung von Kosten für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (Kostenerstattungsbetrag) herangezogen zu werden.
Die Betroffenen sind Eigentümer von Grundstücken, für die der am 23.11.1995 als Satzung beschlossene, am 14.03.1996 in Kraft getretene Bebauungsplan „Kreuzäcker“ der Beklagten ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Das Plangebiet liegt am nordöstlichen Rand des Ortsteils Völkersbach der Beklagten an einem nach Südosten exponierten Hang oberhalb der K 3551 (Albtalstraße). Vor der Bebauung gab es hier vor allem Wiesen und Streuobstbestände.
Am nördlichen und östlichen Rand des Plangebiets setzt der Bebauungsplan auf einem etwa 450 m langen und etwa 10 m breiten Streifen (nach Umlegung das Grundstück Flst.Nr. 3302) eine „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ fest. Im Lageplan ist auf dieser Fläche eingetragen: „Wiesenstreifen mit Flutmulde und Neupflanzung von Bäumen“. Nach den Planunterlagen dient die Flutmulde dazu, das ggf. von außerhalb des Plangebiets zufließende (Oberflächen-)Wasser abzuleiten.
Im Grünordnungsplan, der mit Bestandsplan, Maßnahmenplan und schriftlichem Teil, jeweils vom Mai 1994, gemäß § 2 Nr. 3 des Satzungsbeschlusses zum Bestandteil des Bebauungsplans gemacht wird, heißt es in Ziffer 5.2 (Grünordnerische Maßnahmen - Planungskonzept) u.a.: Die durchzuführenden Maßnahmen dienen dem Landschaftsschutz, dem Ressourcenschutz und dem Arten- und Biotopschutz. Dem Schutz von Boden und Wasser (Ressourcenschutz) dienen die Anlage des geplanten Grabens als Flutmulde in einem Wiesenstreifen angrenzend an das bebaute Gebiet und das Unterbinden einer über die Bebauung hinausgehenden Versiegelung auf den Privatgrundstücken. Die Versiegelung von 1,4 ha Bodenfläche kann nicht direkt kompensiert werden. Durch qualitative Aufwertung anderer Flächen (Magerrasenentwicklung, Obstbaum- und Erlenpflanzungen) werden diese Aspekte des Eingriffs ausgeglichen. In Ziffer 5.4 (Ausgleichsmaßnahmen) wird u.a. ausgeführt: Als weitere Ausgleichsmaßnahme wird der im Norden und Osten geplante Graben in einem etwa sieben bis zehn Meter breiten Wiesenstreifen als flache, maximal 0,3 m tiefe und ein Meter breite Flutmulde geführt; auf dem Wiesenstreifen sind zehn Hochstamm-Obstbäume und zehn Hainbuchen zu pflanzen; der nördliche Abschnitt der Flutmulde wird zunächst am Ortsende an die Kanalisation angeschlossen, um die Erosion im neu angesäten, mit starkem Gefälle weiter nach Süden führenden Abschnitt zu minimieren; nachdem sich im südlichen Abschnitt eine geschlossene Grasnarbe ausgebildet hat, werden beide Teile miteinander verbunden und das gesamte Wasser wird dem Graben in den Dorfwiesen östlich von Völkersbach zugeleitet. In den „planungsrechtlichen und baurechtlichen Festsetzungen“ des Bebauungsplans heißt es unter C 1: „Die in Ziffern 5.2 und 5.4 des Grünordnungsplans eingetragenen Pflanzbindung- und Ausgleichsmaßnahmen sind durchzuführen“.
Neben diesen Ausgleichsmaßnahmen sieht der Grünordnungsplan in Ziffer 5.4 weitere Ausgleichsmaßnahmen vor: 83 Hochstamm-Obstbäume sollen die vorhandenen Streuobstbestände im Norden und Osten des Baugebiets ergänzen. Im Baugebiet sollen am Straßenrand 73 Bäume neu gepflanzt werden. Am unteren Bereich der Zufahrtstraße (von der K 3551) sollen drei Flächen mit Sträuchern, Bäumen und Baumscheiben, kleinere Flächen am Straßenrand sollen mit standortgerechten Stauden bepflanzt werden. Ferner soll auf der durchstochenen und neureliefierten Böschung an der K 3551 artenarmes Saatgut eingesät werden. Als Ersatzmaßnahme sind gemäß Ziffer 5.5 des Grünordnungsplans außerhalb des Plangebiets im Gewann „Dorfwiesen“ Schwarzerlen anzupflanzen; hierüber schloss die Beklagte mit dem Landratsamt Karlsruhe einen öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Die Flutmulde wurde in der Folge angelegt. Zur Ableitung des in ihr gesammelten Wassers wurden ein verdolter Kanal und an dessen Beginn oberhalb der Einmündung der K 3551 in die L 613 ein Einlaufbauwerk mit Sand- und Geröllfang errichtet. Der Kanal unterquert die K 3351 und verläuft dann entlang der L 613 nach Westen. Nach deren Unterquerung führt er auf die Dorfwiesen, wo das Wasser versickert und so dem nahen Dorfwiesengraben als Vorfluter zugeleitet wird. Die letzten Grünordnungsmaßnahmen (Anpflanzungen) erfolgten nach den Angaben der Beklagten im April 2002 (vgl. Schreiben des Landratsamts Karlsruhe an die Kläger vom 25.08.2005).
Im Jahr 1997 vereinbarte die Beklagte mit den Klägern und anderen Mitgliedern der „Interessengemeinschaft Kreuzäcker - IG Kreuzäcker“ jeweils, dass der Erschließungsbeitrag, der Entwässerungsbeitrag, der Wasserversorgungsbeitrag und der Kostenersatz für den Kanalhausanschlussschacht durch Zahlung einer bestimmten Ablösesumme abgegolten seien.
Am 26.07.1999 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis c BauGB 1998 nebst Grundsätzen für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Mit Bescheid vom 22.11.2002 zog die Beklagte die Kläger gesamtschuldnerisch zu einem Kostenerstattungsbetrag über 1.281,- EUR für die Herstellung und Pflege der Flutmulde sowie die Herstellung sonstiger Grünanlagen und Baumpflanzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets heran. Der Bescheid ist auf §§ 135a bis c BauGB 1998 in Verbindung mit der erwähnten Satzung gestützt. In der Begründung wird erläutert: Der umlagefähige Aufwand betrage 101.006,65 EUR. Die aus der jeweiligen Grundstücksgröße und der maßgeblichen Grundflächenzahl ermittelte zulässige Grundfläche des Plangebiets betrage 10.080,65 m². Daraus ergebe sich ein Erstattungssatz von 10,- EUR/m². Der festgesetzte Betrag entspreche der zulässigen Grundfläche des klägerischen Grundstücks.
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Die Kläger erhoben am 17.12.2002 Widerspruch. Das Landratsamt Karlsruhe ließ einige Verfahren ruhen und wies in drei Fällen die Widersprüche zurück. In diesen Fällen hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteilen vom 06.07.2004 (4 K 3754/03, 4 K 3755/03 und 4 K 3756/03) die Beitragsbescheide und die Widerspruchsbescheide mit der Begründung auf, der Bebauungsplan setze nicht fest, welchen Grundstücken welche Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet würden. Die Anträge der Beklagten auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat mit Beschlüssen vom 31.03.2005 (5 S 2505/04, 5 S 2506/04 und 5 S 2507/04) ab.
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Mit Beschluss vom 28.06.2005 änderte der Gemeinderat der Beklagten den Bebauungsplan „Kreuzsteinäcker“. In § 2 der Änderungssatzung ordnete er die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen sämtlichen (im Einzelnen aufgezählten) Baugrundstücken im Plangebiet als „Sammelausgleichsmaßnahmen“ zu. Ausgenommen von der Zuordnung wurden die Straßengrundstücke sowie das Grundstück Flst.Nr. 3338 am westlichen Rand des Plangebiets, für das ein öffentlicher Spielplatz festgesetzt ist. Der Beschluss über den Änderungsbebauungsplan wurde am 21.07.2005 öffentlich bekannt gemacht.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2005 wies das Landratsamt Karlsruhe den Widerspruch zurück. In den Gründen führte es aus: Die Flutmulde sei Bestandteil des Bebauungsplans und diene der Abführung des Quell- und Oberflächenwassers am oberen Hangbereich des Baugebiets. Mit Inkrafttreten des Änderungsbebauungsplans liege die geforderte Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den Baugrundstücken vor und sei die Beitragspflicht entstanden. Der Bebauungsplan habe insoweit geheilt werden dürfen. Die Eigentümer der Wohnbaugrundstücke hätten nicht darauf vertrauen können, nicht zur Kostenerstattung herangezogen zu werden. Denn schon vor Inkrafttreten der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis c BauGB 1998 habe gemäß § 8a Abs. 3 Satz 2 und 3 BNatSchG 1993 eine entsprechende Kostenerstattungspflicht bestanden. Die Ablösevereinbarungen erfassten die Kostenerstattung nach §§ 135a bis c BauGB 1998 nicht. Die Herstellung der Flutmulde beruhe auf einer Forderung der Träger öffentlicher Belange. Die Flutmulde diene dem naturschutzrechtlichen Ausgleich. Es handele sich nicht um eine Maßnahme der gemeindlichen Entwässerung.
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Die Kläger haben am 11.11.2005 Klage erhoben und u.a. vorgetragen: Die Flutmulde sei keine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme, sondern eine Erschließungsmaßnahme, weil mit ihr das sich oberhalb des Baugebiets bildende Oberflächenwasser abgeleitet werden solle. Sie sei zum Zwecke der Entwässerung angelegt worden. Allenfalls ihre Begrünung könne eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme sein. Unter natur- und landschaftsschutzrechtlichen Aspekten sei sie nicht erforderlich. Auf sie entfalle aber ein Großteil (mindestens 76.950,46 EUR) des insgesamt umgelegten Aufwands. - Die Flutmulde sei bereits 1997 fertiggestellt und später nur noch begrünt worden. Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen könnten Eingriffsgrundstücken zwar auch noch nachträglich zugeordnet werden. Dies gelte aber nicht für solche Maßnahmen, die vor Inkrafttreten von §§ 135a bis c BauGB 1998 fertiggestellt worden seien. Insoweit würde das Rückwirkungsverbot verletzt. § 8a Abs. 3 Satz 3 BNatSchG 1993 habe eine Kostenerstattung nur unter eingeschränkten, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen zugelassen. - Die Ablösevereinbarung stehe der Nachforderung eines Kostenerstattungsbetrags gemäß § 135a BauGB 1998 entgegen. Die Beklagte hätte bei ihrem Abschluss die Eigentümer der Wohnbaugrundstücke zumindest darüber in Kenntnis setzen müssen, dass solche Kostenerstattungsforderungen noch auf sie zu kommen würden.
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Die Beklagte hat u.a. ausgeführt: Auch die Anlage der Flutmulde diene dem naturschutzrechtlichen Ausgleich. Nur unter diesem Gesichtspunkt sei sie geplant und ausgeführt worden. Im Bebauungsplan sei die Flutmulde als Ausgleichsmaßnahme von Anfang an den Baugrundstücken zugeordnet gewesen. Auch die Kosten für die Verdolung des Kanals außerhalb des Plangebiets seien erstattungsfähig, weil sie bei Herstellung der Flutmulde entstanden seien und naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen auch außerhalb des Plangebiets ausgeführt werden könnten. Bei der Zuordnung der Kosten für die Flutmulde zu den Baugrundstücken habe sie nicht nur die Kosten im Blick gehabt, die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 entstanden seien, sondern auch die Kosten für die Anlagen, die für das Funktionieren der Flutmulde erforderlich seien. Dazu gehörten auch das Einlaufbauwerk und der verdolte Kanal in Richtung Vorfluter.
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Auf Anregung des Verwaltungsgerichts schlossen die Beteiligten in allen Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2006 einen Vergleich, in dem die Beklagte den geltend gemachten Kostenerstattungsbetrag um 50 % ermäßigte. Der Vergleich wurde in allen Fällen von der Beklagten und in einzelnen Fällen auch von den jeweiligen Klägern widerrufen.
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Mit Urteil vom 29.11.2006 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Beitragsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Kläger 1.281,- EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt: Die im Änderungsbebauungsplan getroffene Zuordnungsfestsetzung erfasse ihrem Wortlaut nach allenfalls die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen, aber wohl nicht die Errichtung des Einlaufbauwerks und jedenfalls nicht die Herstellung des anschließenden verdolten Kanals. Auf diese im Bebauungsplan nicht festgesetzten Maßnahmen entfielen aber fast zwei Drittel der auf die Eigentümer der Wohnbaugrundstücke umgelegten Kosten. Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets bedürften zwar in bestimmten Fällen, so, wenn die Gemeinde Flächen dafür bereitstelle, keiner Festsetzung. Jedoch müsse eine auf sie bezogene Zuordnungsfestsetzung hinreichend bestimmt und abwägungsfehlerfrei zustande gekommen sein. Daran fehle es hinsichtlich der in § 2 des Änderungsbebauungsplans nicht erwähnten Anlagen. Aber auch hinsichtlich der dort bezeichneten Anlagen könne die Zuordnungsfestsetzung keinen Bestand haben, weil eine so beschränkte Zuordnung nicht dem Ziel der Beklagten entspreche, für die Kostenerstattungsbescheide eine umfassende Rechtsgrundlage zu erhalten. - Unabhängig hiervon sei die Zuordnungsfestsetzung auch abwägungsfehlerhaft. Es sei davon auszugehen, dass eine Abwägung insoweit gar nicht stattgefunden habe. Die Beklagte habe nämlich zu Unrecht angenommen, dass eine Zuordnung bereits im Ausgangsbebauungsplan erfolgt sei und dass der Änderungsbebauungsplan dies nur klarstelle. - Sofern eine Abwägung erfolgt sei, sei sie hinsichtlich der Fragen defizitär, ob sämtliche abgerechneten Maßnahmen den Wohnbaugrundstücken zugeordnet werden sollten, ob es gerechtfertigt sei, das Grundstück Flst.Nr. 3338 und die Straßengrundstücke aus der Verteilung der Kosten herauszunehmen, und ob die Zuordnung nachträglich erfolgen könne. Das Urteil wurde der Beklagten am 21.12.2006 zugestellt.
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Die Beklagte hat am 18.01.2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der hierfür maßgeblichen Frist bis zum 31.03.2007 - am 27.03.2007 begründet. Sie trägt vor: Das Ausgleichsgrundstück Flst.Nr. 3302 stehe zwar nicht in ihrem Eigentum. Bei der Umlegung sei jedoch zu ihren Gunsten eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen worden, wonach auf dem Grundstück Maßnahmen nach § 8a BNatSchG 1993 erfolgen könnten. - Es sei zulässig, die Ausgleichsmaßnahmen nachträglich den Wohnbaugrundstücken im Bebauungsplan zuzuordnen. Darin liege keine unzulässige Rückwirkung. Die Eigentümer dieser Grundstücke seien in ihrem Vertrauen nicht geschützt, weil seit Inkrafttreten von §§ 8a ff. BNatSchG 1993 entsprechende Kostenerstattungsansprüche hätten begründet werden können. Unschädlich sei auch, dass im Zeitpunkt der Verwirklichung der Ausgleichsmaßnahmen eine Zuordnung noch nicht bzw. - nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - noch nicht wirksam getroffen gewesen sei. Insoweit gälten dieselben Grundsätze wie im Erschließungsbeitragsrecht, auf das § 135c Nr. 2 BauGB 1998 Bezug nehme, zumal das Gesetz es ausdrücklich zulasse, dass Ausgleichsmaßnahmen vor der erforderlichen Zuordnung durchgeführt würden. - Die Zuordnungsfestsetzung sei wirksam. Auch außerhalb des Plangebiets verwirklichte Ausgleichsmaßnahmen könnten den Eingriffsgrundstücken zugeordnet werden. Das gelte insbesondere für den verdolten Kanal, der über Grundstücke verlaufe, die teils ihr und teils dem Land, dessen Zustimmung insoweit vorliege, gehörten. - Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan und aus Ausführungen im Grünordnungsplan ergebe, erfasse die Zuordnung nicht nur die Herstellung der Flutmulde auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302, sondern auch die Maßnahmen, die zu ihrem Funktionieren erforderlich seien, also das Einlaufbauwerk, die Verdolung und die Fortführung des gesammelten Wassers in Richtung Vorfluter. - Der Änderungsbebauungsplan weise keine Abwägungsmängel auf. Ihrem Gemeinderat sei der Umfang der Ausgleichsmaßnahmen bekannt gewesen. Er habe sich in Kenntnis aller Umstände für eine umfassende Zuordnung dieser Maßnahmen zu den Wohnbaugrundstücken entschieden. - Der Zinsausspruch sei fehlerhaft. Er müsse sich nach den einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung richten.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. November 2006 - 4 K 2510/05 - zu ändern und die Klagen abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie tragen vor: Der Lageplan zum Bebauungsplan enthalte keine hinreichende Bestimmung der Anlagen, deren Kosten die Beklagte umlegen wolle. Die eher beiläufige Erwähnung der Maßnahmen zur Ableitung des Wassers im Grünordnungsplan reiche insoweit nicht aus. - Hinsichtlich dieser Maßnahmen fehle es außerdem an der notwendigen Zuordnung. - Sofern sie erfolgt sei, lägen Abwägungsmängel vor. Mit ihr habe die Beklagte gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen. Bei Erlass des Bebauungsplans habe die Beklagte die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen nicht umlegen wollen. Ihr entsprechendes Vertrauen habe sie mit der Ablösevereinbarung gestärkt, in der es heiße, dass eine spätere Beitragspflicht nicht mehr entstehe. Aus ihrer Sicht sei die Anlage der Flutmulde ohnehin ökologisch nicht sinnvoll gewesen, weil es an dem Hang nie zu größeren Wasseraustritten gekommen sei. Sie hätten nur deshalb gegen deren Festsetzung nichts unternommen, weil nicht ersichtlich gewesen sei, dass sie mit den Kosten hätten belastet werden sollen. - Bei der Flutmulde handele es sich um eine reine Entwässerungsmaßnahme, die dem Schutz und der Entlastung der öffentlichen Entwässerung des Baugebiets diene, nicht aber um eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme. Die Anlagen stellten selbst ausgleichspflichtige Eingriffe dar. Dementsprechend seien solche Anlagen in den „Grundsätzen“ der Beklagten „über die Gestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ auch nicht aufgeführt. Als Ausgleichsmaßnahmen könnten allenfalls die Begrünung der Flutmulde und das Anpflanzen von Bäumen in dem umgebenden Wiesenstreifen angesehen werden.
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Am 24.07.2007 hat der Gemeinderat der Beklagten beschlossen, den Bebauungsplan „Kreuzäcker“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erneut zu ändern. Am 12.12.2007 hat er einen Entwurf in der Fassung vom 27.11.2007 gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Änderungen umfassen die Festsetzung des Einlaufbauwerks, die Darstellung der sich anschließenden Rohrleitung (Kanal) und der offenen Ableitung zum Dorfwiesengraben in den Lageplänen zum Bebauungsplan und zum Grünordnungsplan und die Zuordnungsfestsetzung; diese soll sich auch auf die Verkehrsflächen und den erwähnten Spielplatz erstrecken. Vorgelegt hat die Beklagte ferner eine fachgutachtliche Stellungnahme zur Planung der Flutmulde vom 09.07.2007 sowie mit dem Land Baden-Württemberg geschlossene Verträge über die dauerhafte Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Bebauungsplan „Kreuzäcker“ und über die Straßenbenutzung für Leitungen der öffentlichen Versorgung.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorgelegten Akten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere hat die Beklagte sie rechtzeitig eingelegt und begründet (§ 124a Abs. 2 und 3 Satz 1 VwGO).
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Die Berufung hat jedoch nur zu einem geringen Teil - hinsichtlich des Zinsausspruchs - Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die zulässigen Klagen den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte zur Rückzahlung des unter Vorbehalt entrichteten Kostenerstattungsbetrags verurteilt. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Demzufolge steht den Klägern ein Rückerstattungsanspruch zu, über den auf Antrag zusammen mit der Aufhebung des Bescheids entschieden werden kann (§ 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO). Zugleich kann die Beklagte verpflichtet werden, den zu erstattenden Betrag zu verzinsen (vgl. § 113 Abs. 4 VwGO und hierzu BVerwG, Urt. v. 17.02.2000 - 3 C 11.99 - NVwZ 2000, 818 = Juris Rdn. 10 ff.). Der Zinsausspruch richtet sich allerdings nicht nach § 291 BGB in entsprechender Anwendung, sondern nach §§ 236, 238 AO.
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Der Senat kann offenlassen, ob der angefochtene Kostenerstattungsbescheid, mit dem die Beklagte die Kosten für die Anlage der Flutmulde und für die Pflanzung von zehn Hainbuchen in dem umgebenden Wiesenstreifen auf die Kläger als Eigentümer eines Wohngrundstücks im Plangebiet „Kreuzäcker“ anteilig umgelegt hat, auf § 135a Abs. 2 bis 4 und § 135b BauGB 1998 i. V. m. der auf § 135c BauGB 1998 beruhenden „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135a bis c BauGB“ vom 26.07.1999 (im Folgenden: KBS) gestützt werden kann, die ihrem Inhalt nach der Mustersatzung der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände entspricht (abgedruckt in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 135c BauGB RdNr. 2). Im Hinblick darauf, dass die Flutmulde selbst wohl schon 1997 angelegt worden ist, dürfte dies nur in Betracht kommen, wenn bei Inkrafttreten der Satzung im Jahr 1999 entsprechende Kostenerstattungsansprüche für die Herstellung der Flutmulde noch nicht entstanden waren. Ob es insoweit auf die (endgültige) Herstellung (vgl. § 135a Abs. 3 Satz 3 BauGB 1998) aller umgelegten Maßnahmen ankommt oder ob insoweit nach dem Zeitpunkt der Herstellung der Flutmulde einschließlich Begrünung des umgebenen Wiesenstreifens einerseits und der möglicherweise anderen Ausgleichszwecken dienenden Pflanzung von zehn Hainbuchen andererseits zu unterscheiden ist, bedarf sowenig einer Entscheidung wie die Frage, ob die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs entsprechend den Grundsätzen des Erschließungsbeitragsrechts (vgl. § 135a Abs. 4 BauGB 1998) zusätzlich eine wirksame Satzung gemäß § 135c BauGB voraussetzt (bejahend Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 135c Rdnr. 1; Mitschang, Die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen und ihre Kostenerstattung, ZfBR 2005, 644 <654>; Steinfort, Die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, VwA 1995, 107 <138>; Gruber, Die Kostenerstattungsbetragssatzung nach § 8a BNatSchG, BayVBl 1995, 420<423> m.w.N. in Fn. 32, 25; offen lassend Krautzberger, in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 135c).
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Denn der angefochtene Kostenerstattungsbescheid ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die für eine Erhebung der Kosten erforderliche Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen im Gebiet des am 23.11.1995 beschlossenen Bebauungsplans „Kreuzäcker“, welche die Beklagte in § 2 der Änderungssatzung vom 28.06.2005 (künftig: Änderungsplan) nachgeholt hat, unwirksam ist.
29 
1. Eine für die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 135a Abs. 2 bis 4 BauGB 1998 (vgl. auch § 2 Abs. 1 KBS) notwendige Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffsflächen muss im Bebauungsplan festgesetzt werden. Das hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 31.03.2005 - u.a. 5 S 2507/04 - (NVwZ-RR 2005, 1423) entschieden. Daran hält er fest. Neue Einwände insoweit macht die Beklagte nicht geltend. Die seither ergangene einschlägige Rechtsprechung ist dem Senat gefolgt (vgl. VG Münster, Urt. v. 18.01.2006 - 3 K 3960/03 - NuR 2006, 530; VG Oldenburg Urt. v. 30.01.2007 - 1 A 2186/05 - Juris). Dementsprechend hat die Beklagte im Änderungsplan erstmals durch Festsetzung die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen sämtlichen, im Einzelnen aufgeführten Wohnbaugrundstücken als sogenannte Sammelausgleichsmaßnahmen zugeordnet.
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2. Aufgrund dieser Zuordnungsfestsetzung ist die Beklagte aber nicht berechtigt, den gesamten Aufwand für die Herstellung der Flutmulde, die Anlage und Bepflanzung des Wiesenstreifens sowie die Herstellung des Einlaufbauwerks und des verdolten, auf das Gewann Dorfwiesen führenden Kanals auf die Eigentümer der Baugrundstücke umzulegen.
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Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte die Zuordnung räumlich auf die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchzuführenden Maßnahmen beschränkt hat. Davon wird die Herstellung des verdolten Kanals nicht umfasst; denn dieser beginnt erst am südlichen Ende dieses Grundstücks und führt von dort über mehrere andere Grundstücke. Die Zuordnungsfestsetzung lässt sich nicht etwa dahin auslegen, sie gelte für alle Maßnahmen, die für ein Funktionieren der Flutmulde notwendig seien, gleich ob sie auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 oder auf anderen Grundstücken in oder außerhalb des Plangebiets verwirklicht würden. Ein solches Verständnis mag zwar von dem damaligen Willen des Gemeinderats getragen sein. Gegen eine solche Auslegung spricht aber der eindeutige Wortlaut der Zuordnungsfestsetzung. Gegen sie spricht ferner die Tatsache, dass die Ableitung des in der Flutmulde gesammelten Oberflächenwasser im Bebauungsplan und im Grünordnungsplan nur hinsichtlich des Ziels der Zuführung in den Dorfwiesengraben, aber nicht in den wesentlichen hierfür erforderlichen Bestandteilen (Einlaufbauwerk, Bau eines neuen Kanals) beschrieben ist. Sofern die Zuordnungsfestsetzung auch diese Anlagen erfassen sollte, wäre sie wohl nicht hinreichend bestimmt.
32 
Bei der Auslegung der nachgeholten Zuordnungsfestsetzung ist zudem zu berücksichtigen, dass diese - entgegen der Auffassung der Beklagten und auch des Verwaltungsgerichts - im Plangebiet nicht festgesetzte sowie außerhalb des Plangebiets vorgesehene Ausgleichsflächen und -maßnahmen nicht erfassen durfte. Zwar bestimmt § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB 1998, dass auch Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich „an anderer Stelle“, auch außerhalb des Plangebiets, den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, zugeordnet werden können. Damit wird an § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB 1998 (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB 2004) angeknüpft, wonach die Festsetzungen auch an anderer Stelle im Plangebiet erfolgen oder auch sonstige geeignete Maßnahmen außerhalb auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen getroffen werden können. Im vorliegenden Fall war eine Zuordnung jedoch nur in dem Umfang möglich, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans gesetzlich eröffnet war. Zu diesem Zeitpunkt gestattete § 8a Abs. 1 Satz 2 und 4 BNatSchG 1993 eine Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen aber nur hinsichtlich „Festsetzungen“ von Ausgleichsmaßnahmen „im sonstigen Geltungsbereich“ des Bebauungsplans. § 8a BNatSchG 1993 ließ somit in räumlicher wie im Übrigen auch in zeitlicher Hinsicht eine Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen nur in einem engeren Umfang zu.
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Insoweit geht es nicht darum, ob die Beklagte entsprechend den für das Erschließungsbeitragsrecht geltenden Grundsätzen befugt ist, eine rechtswidrige oder versehentlich nicht als Festsetzung erfolgte Zuordnung im Bebauungsplan nachträglich zu heilen (so allerdings VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2003 - 2 K 314/01 - Juris Rdnr. 24); eine entsprechende Heilungsbefugnis an sich dürfte nicht zweifelhaft sein. Vielmehr stellt sich die Frage, ob aus den Übergangsvorschriften zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 oder aus einer entsprechenden Anwendung allgemeiner Grundsätze zum Übergangsrecht im (Erschließungs-)Beitragsrecht gefolgert werden kann, dass es eine entsprechende (unechte) Rückwirkung von §§ 135a ff. mit § 9 Abs. 1a und § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB 1998 für die Fälle gibt, in denen Ausgleichsmaßnahmen aufgrund eines damals bereits in Kraft getretenen Bebauungsplans noch nicht endgültig hergestellt waren und damit (oder aus sonstigen Gründen, etwa wegen fehlender Zuordnungsfestsetzung) ein Kostenerstattungsanspruch noch nicht entstanden war. Diese Frage ist zu verneinen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber im Interesse der Gemeinden rückwirkend eine umfassende Refinanzierung von Ausgleichsmaßnahmen im Umfang des nach § 135a BauGB 1998 Zulässigen angeordnet hätte. Somit können Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage eines vor dem 01.01.1998 beschlossenen Bebauungsplans Eingriffsgrundstücken nur in dem Umfang (nachträglich) durch Festsetzung zugeordnet werden, in dem dies unter der Geltung von § 8a BNatSchG 1993 zulässig war. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:
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Eine Übergangsregelung insoweit enthält das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 nicht; diesbezügliche Erwägungen lassen sich auch den einschlägigen Gesetzesmaterialien von Bundestag und Bundesrat nicht entnehmen. Die allein in Frage kommende Übergangsvorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB 1998 bestimmt, dass bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 01.01.1998 förmlich eingeleitet worden sind, die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden kann. Damit regelt sie nicht, ob sich die Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen auf Grund von vor dem 01.01.1998 in Kraft getretenen Bebauungsplänen nach altem oder neuem Recht richtet. Sofern sie in einem weitergehenden Sinn auch die - auf der Eingriffsregelung aufbauende -Kostenerstattung erfassen sollte, würde sie eine Rückwirkung gerade nicht anordnen.
35 
Die Verweisung des § 135a Abs. 4 BauGB auf die entsprechend anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge nimmt nicht auch auf Übergangsregelungen Bezug. Insoweit gibt es auch keine allgemeinen Rechtsgrundsätze. Vielmehr ist bei der Änderung des Erschließungsbeitragsrechts jeweils ausdrücklich geregelt worden, dass das neue Recht auf unter altem Recht geplante, aber noch nicht (endgültig) hergestellte (Erschließungs-)Anlagen anzuwenden ist (vgl. § 242 Abs. 1, 4, 5, 9 BauGB 1998 und § 49 Abs. 7 Satz 2 KAG). Einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung hätte es für den Kostenerstattungsanspruch umso mehr bedurft, als dieser nicht ohne Weiteres einem Beitragsanspruch gleich gesetzt werden kann (vgl., zu § 8a BNatSchG, Gruber a.a.O. S. 144) und wohl auch deshalb § 135a Abs. 4 BauGB nur eine entsprechende und keine unmittelbare Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge anordnet. Gegen eine entsprechende Anwendung des im (Erschließungs-)Beitragsrecht üblichen Übergangsrechts würde zudem sprechen, dass nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 8a BNatSchG 1993 wie auch des § 9 Abs. 1a BauGB 1998/2004 die Zuordnung im Bebauungsplan festgesetzt werden soll. Insoweit kann sie, auch wenn sie für den Bebauungsplan nicht Wirksamkeitserfordernis ist, für die Gesamtabwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1986/1998 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB 2004 von Bedeutung sein. Insbesondere kann die Frage der Erstattungsfähigkeit und der Höhe von Kosten die Lage, den Umfang und die Art von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit bestimmen. Eine nachträgliche Zuordnung, die über den Umfang des nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG 1993 Zulässigen hinausginge, würde somit u.U. in das Abwägungsgefüge eingreifen. Auch dies könnte den Gesetzgeber abgehalten haben, insoweit eine im (Erschließungs-)Beitragsrecht übliche Übergangsregelung zu erlassen.
36 
Aus der Übergangsvorschrift des § 8c BNatSchG 1993 lassen sich für die hier zu beurteilende Frage des Übergangsrechts zu §§ 135a ff. BauGB 1998 keine Schlüsse ziehen. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung zu folgen wäre, die insoweit eine nachträgliche Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen in Bezug auf Bebauungspläne zuließ, die vor Inkrafttreten von § 8a BNatSchG 1993 erlassen worden waren (so OVG Rheinl.-Pf. Urt. v. 07.12.2004 - 6 A 11280/04 - NVwZ-RR 2006, 176).
37 
3. Die Zuordnungsfestsetzung ist auch insgesamt unwirksam. Denn es handelt sich bei der Flutmulde nebst Einlaufbauwerk und anschließendem verdolten Kanal nicht um eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme, welche Eingriffsgrundstücken zugeordnet werden könnte.
38 
Die Beklagte ist zwar nach dem Inhalt der Unterlagen zum Bebauungsplan stets vom Gegenteil ausgegangen. Insbesondere hat sie nicht erklärt, dass sie die Flutmulde in erster Linie zu dem Zweck festsetzen wollte, das Baugebiet „Kreuzäcker“ und ihre Kanalisation vor dem vom höher gelegenen Hang eindringenden Oberflächenwasser zu schützen. Dafür hätte es im Übrigen auch keine Handhabe gegeben, weil die insoweit einschlägigen Tatbestände des § 9 Abs. 1 BauGB nur die Festsetzung von Flächen, nicht aber von Maßnahmen zulassen (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg a. a. O., § 9 RdNr. 136; BVerwG, Urt. v. 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - BVerwGE 115,77 = NVwZ 2002, 202 ). Die Vorstellung der Beklagten, die Flutmulde als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festsetzen zu können, beruht aber auf einer nicht hinreichend genauen Handhabung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Ob dies zugleich zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ führt, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
39 
Der Senat kann nicht feststellen, dass die Anlage der Flutmulde dem Ausgleich eines durch den Bebauungsplan bewirkten naturschutzrechtlichen Eingriffs (vgl. § 8 Abs. 1 BNatSchG 1993) dient. Der maßgebliche Grünordnungsplan enthält insoweit keine hinreichend deutliche Gegenüberstellung (Bilanzierung) von Eingriffen und Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen. Hinsichtlich der Flutmulde spricht er zwar in allgemeiner Weise davon, dass die Anlage des geplanten Grabens als Flutmulde in einem Wiesenstreifen dem Schutz von Boden und Wasser dient. Bei näherer Betrachtung lässt sich dies allerdings nicht nachvollziehen.
40 
Hintergrund für die Anlage der Flutmulde ist, dass, wie unter Ziffer 2.3 des Grünordnungsplans (Geomorphologie und Hydrologie) erläutert wird, es in dem an einem Hang gelegenen Plangebiet episodisch vor allem auf den ackerbaulich genutzten Flächen zu einem flächigen Abfluss von Oberflächenwasser kommt, was insbesondere bei Starkregen und bei Schneeschmelze und noch gefrorenem Boden der Fall ist; verbunden mit dem flächigen Abfluss von Oberflächenwasser war in der Regel ein Abtrag des leicht erodierbaren Bodenmaterials. In Ziffer 3.3 (Bewertung) des Grünordnungsplans wird ausgeführt, dass die vorhandenen extensiv genutzten Wiesen und Weiden in standort- und naturraumtypischer Ausbildung auf dem mäßig bis stark geneigten Hang die Erosion mindern, die Grundwasserneubildung fördern und dadurch Bedeutung für den Ressourcenschutz haben. In einer beigefügten Tabelle wird den Wiesen und Weiden für den Ressourcenschutz eine mittlere Bedeutung beigemessen. Im Kapitel 4 (Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Eingriffs) wird festgestellt, dass auf großer Fläche Wiesen und Weiden überbaut und versiegelt würden. Daneben wird auch erwähnt, dass der im Norden und Osten des Planungsraumes vorgesehene Graben bei stärkeren Regenfällen das Oberflächenwasser aufnehmen und dieses dem im Gewann „Dorfwiesen“ liegenden Graben zuleiten wird; er stelle (selbst) einen Eingriff in den Boden dar. In der Sitzung des Gemeinderats der Beklagten am 23.11.1999 hat der Leiter des Bauverwaltungsamts die Notwendigkeit und Wirkung der „kritisierten, aber gesetzlich... als Ausgleichsmaßnahme vorgegebenen Flutmulde ebenso herausgestellt“ wie er auf die „finanziellen Vorteile eingegangen (ist), die die Lösung des gemeinsamen Eigentums der Bauherren an der von der Gemeinde künftig zu pflegenden Flutmulde beinhaltet.“ In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe im Verfahren 4 K 3756/03 hat der ehemalige Ortsbaumeister der Beklagten die Funktion der Flutmulde näher erläutert: Vor der Verwirklichung des Baugebiets sei ein Einzugsbereich von etwa 12,2 ha Wiesenfläche in den Straßengraben der Albtalstraße entwässert worden. Nach der Verwirklichung des Baugebiets habe sich diese Fläche auf 8,1 ha verringert. Das auf dieser Fläche anfallende Niederschlagswasser habe nicht der Kanalisation des Baugebiets zugeführt werden, sondern mittels der Wiesen- bzw. Flutmulde um das Gebiet herum zu dem natürlichen Vorfluter geführt werden sollen. Die Mulde könne daher nicht als Entwässerungseinrichtung für das Baugebiet bezeichnet werden.
41 
Bei dieser Sachlage spricht alles dafür, dass die Beklagte die Flutmulde - außer zu den Zwecken des Schutzes des Baugebiets und der Entlastung ihrer Kanalisation - als Ausgleich dafür anlegen wollte, dass bei einer Verwirklichung des Baugebiets das abfließende Hangwasser nicht mehr in die Dorfwiesen, sondern in die örtliche Kanalisation gelangen würde. Dieses Verständnis dürfte auch die dem Senat von der Beklagten vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahme vom 09.07.2007 teilen, in der Dipl.-Geoökologe V. ausführt, Ziel der Flutmulde sei es, das Niederschlagswasser naturverträglich zu beseitigen; dies könne nur mit einer Einleitung in die Flutmulde und von dort in den Dorfwiesengraben erreicht werden. Diese Stellungnahme bezeichnet zwar ebenfalls nicht näher die Eingriffe, die mit der Anlage der Flutmulde und von dort ausgeglichen werden sollen. Sie spricht aber von der Flutmulde als einer Minimierungsmaßnahme und macht damit deutlich, dass ein Eingriff durch das Baugebiet in den Naturhaushalt darin bestehen soll, dass den Dorfwiesen weniger Wasser als früher zugeführt wird.
42 
Sofern und soweit damit der nur episodenhaft auftretende oberflächige Abfluss von Niederschlagswasser gemeint sein sollte, vermag der Senat einen (erheblichen) Eingriff durch das Baugebiet „Kreuzäcker“ aber nicht zu erkennen. Denn das ggf. auf dem Hang abfließende Wasser gelangte schon vor der Verwirklichung des Baugebiets entweder (im Westen) über die entlang der Albtalstraße vorhandene bebauten Grundstücke in die Kanalisation oder wurde (im Osten) über die Straßenentwässerung weggeleitet. Dass und ggf. in welchem Umfang dieses Wasser naturverträglich in die Dorfwiesen gelangt sein könnte, ist nicht ersichtlich.
43 
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, die Flutmulde diene dem Ausgleich des Verlusts an Sickerfläche im Baugebiet, lässt sich hierfür dem Grünordnungsplan und den sonstigen Unterlagen zum Bebauungsplan nichts entnehmen. Dort heißt es vielmehr ausdrücklich, dass die Versiegelung von 1,4 ha Boden nicht unmittelbar kompensiert werden könne und diese Aspekte durch qualitative Aufwertung anderer Flächen (Magerrasenentwicklung, Obstbaum- und Erlenpflanzungen) ausgeglichen würden.
44 
Der Senat vermag zudem nicht festzustellen, dass die Flutmulde die ihr zugedachte Ausgleichsfunktion erfüllte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Zuleitung des oberhalb des Baugebiets anfallenden oberflächigen Hangwassers in die Dorfwiesen dort mehr als nur geringfügige günstige Auswirkungen auf den Naturhaushalt hätte. Es ist unwidersprochen vorgetragen worden, dass es seit der Bebauung des Plangebiets noch nie zu einem Wasserabfluss in der Flutmulde gekommen ist. Das entspricht den Ausführungen im Grünordnungsplan, in dem von einem nur episodenhaften Vorkommen eines solchen Wasserabflusses unter besonders ungünstigen Witterungsverhältnissen die Rede ist.
45 
Einer Zuordnung der Flutmulde zu den Wohngrundstücken gemäß § 9 Abs. 1a BauGB 1998 steht schließlich auch entgegen, dass sie bei objektiver Würdigung nicht etwa gleichermaßen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - a.a.O.), sondern vorrangig dazu dient, das Baugebiet „Kreuzäcker“ und die Kanalisation der Beklagten vor einem unter seltenen Bedingungen eintretenden Zufluss von Oberflächenwasser zu schützen. Dies ergibt sich daraus, dass sich die Flutmulde - wie dargelegt - allenfalls geringfügig günstig auf den Naturhaushalt auswirkt, während der Schutz des Baugebiets und der Kanalisation der Beklagten auch vor eher seltenen Hochwasserzuflüssen von hoher Bedeutung ist.
46 
An dieser Beurteilung würde sich nichts ändern, falls die Anlage der Flutmulde als Ausgleichsmaßnahme von der unteren Naturschutzbehörde oder dem Beauftragten für Naturschutz- und Landschaftspflege gefordert worden sein sollte. Aus den Bebauungsplanakten ergibt sich dies im Übrigen nicht. Die einschlägigen Äußerungen lassen sich vielmehr auch so verstehen, dass diesen Stellen nur daran gelegen war, den Wiesenstreifen, in dem die Flutmulde liegt, in einer dem Naturhaushalt günstigen Weise zu begrünen und zu bepflanzen.
47 
4. Die aufgezeigten Rechtsfehler der Zuordnungsfestsetzung führen zu deren Unwirksamkeit insgesamt. Denn es kann nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat der Beklagten eine Zuordnung allein der mit vergleichsweise geringem Kostenaufwand ausgeführten Maßnahmen zur Begrünung und Bepflanzung des Wiesenstreifens vorgenommen hätte, wobei zudem noch fraglich wäre, inwieweit diese Maßnahmen dem Ausgleich von Eingriffen auf den Wohnbauflächen oder durch die Flutmulde selbst dienten.
48 
5. Erfolg hat die Berufung hinsichtlich des Zinsausspruchs. Die geltend gemachten Prozesszinsen sind nicht in entsprechender Anwendung von § 291 BGB mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu bemessen. Sie ergeben sich vielmehr gemäß § 135a Abs. 4 BauGB 1998 aus § 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG, § 236 Abs. 1 und § 238 AO. Danach betragen sie für jeden Monat ein halbes Prozent und sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen. Für die Berechnung ist der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abzurunden.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil hierfür keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss
52 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 GKG auf 1.281,- EUR festgesetzt.
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
25 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere hat die Beklagte sie rechtzeitig eingelegt und begründet (§ 124a Abs. 2 und 3 Satz 1 VwGO).
26 
Die Berufung hat jedoch nur zu einem geringen Teil - hinsichtlich des Zinsausspruchs - Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die zulässigen Klagen den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte zur Rückzahlung des unter Vorbehalt entrichteten Kostenerstattungsbetrags verurteilt. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Demzufolge steht den Klägern ein Rückerstattungsanspruch zu, über den auf Antrag zusammen mit der Aufhebung des Bescheids entschieden werden kann (§ 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO). Zugleich kann die Beklagte verpflichtet werden, den zu erstattenden Betrag zu verzinsen (vgl. § 113 Abs. 4 VwGO und hierzu BVerwG, Urt. v. 17.02.2000 - 3 C 11.99 - NVwZ 2000, 818 = Juris Rdn. 10 ff.). Der Zinsausspruch richtet sich allerdings nicht nach § 291 BGB in entsprechender Anwendung, sondern nach §§ 236, 238 AO.
27 
Der Senat kann offenlassen, ob der angefochtene Kostenerstattungsbescheid, mit dem die Beklagte die Kosten für die Anlage der Flutmulde und für die Pflanzung von zehn Hainbuchen in dem umgebenden Wiesenstreifen auf die Kläger als Eigentümer eines Wohngrundstücks im Plangebiet „Kreuzäcker“ anteilig umgelegt hat, auf § 135a Abs. 2 bis 4 und § 135b BauGB 1998 i. V. m. der auf § 135c BauGB 1998 beruhenden „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135a bis c BauGB“ vom 26.07.1999 (im Folgenden: KBS) gestützt werden kann, die ihrem Inhalt nach der Mustersatzung der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände entspricht (abgedruckt in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 135c BauGB RdNr. 2). Im Hinblick darauf, dass die Flutmulde selbst wohl schon 1997 angelegt worden ist, dürfte dies nur in Betracht kommen, wenn bei Inkrafttreten der Satzung im Jahr 1999 entsprechende Kostenerstattungsansprüche für die Herstellung der Flutmulde noch nicht entstanden waren. Ob es insoweit auf die (endgültige) Herstellung (vgl. § 135a Abs. 3 Satz 3 BauGB 1998) aller umgelegten Maßnahmen ankommt oder ob insoweit nach dem Zeitpunkt der Herstellung der Flutmulde einschließlich Begrünung des umgebenen Wiesenstreifens einerseits und der möglicherweise anderen Ausgleichszwecken dienenden Pflanzung von zehn Hainbuchen andererseits zu unterscheiden ist, bedarf sowenig einer Entscheidung wie die Frage, ob die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs entsprechend den Grundsätzen des Erschließungsbeitragsrechts (vgl. § 135a Abs. 4 BauGB 1998) zusätzlich eine wirksame Satzung gemäß § 135c BauGB voraussetzt (bejahend Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 135c Rdnr. 1; Mitschang, Die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen und ihre Kostenerstattung, ZfBR 2005, 644 <654>; Steinfort, Die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, VwA 1995, 107 <138>; Gruber, Die Kostenerstattungsbetragssatzung nach § 8a BNatSchG, BayVBl 1995, 420<423> m.w.N. in Fn. 32, 25; offen lassend Krautzberger, in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 135c).
28 
Denn der angefochtene Kostenerstattungsbescheid ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die für eine Erhebung der Kosten erforderliche Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen im Gebiet des am 23.11.1995 beschlossenen Bebauungsplans „Kreuzäcker“, welche die Beklagte in § 2 der Änderungssatzung vom 28.06.2005 (künftig: Änderungsplan) nachgeholt hat, unwirksam ist.
29 
1. Eine für die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 135a Abs. 2 bis 4 BauGB 1998 (vgl. auch § 2 Abs. 1 KBS) notwendige Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffsflächen muss im Bebauungsplan festgesetzt werden. Das hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 31.03.2005 - u.a. 5 S 2507/04 - (NVwZ-RR 2005, 1423) entschieden. Daran hält er fest. Neue Einwände insoweit macht die Beklagte nicht geltend. Die seither ergangene einschlägige Rechtsprechung ist dem Senat gefolgt (vgl. VG Münster, Urt. v. 18.01.2006 - 3 K 3960/03 - NuR 2006, 530; VG Oldenburg Urt. v. 30.01.2007 - 1 A 2186/05 - Juris). Dementsprechend hat die Beklagte im Änderungsplan erstmals durch Festsetzung die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen sämtlichen, im Einzelnen aufgeführten Wohnbaugrundstücken als sogenannte Sammelausgleichsmaßnahmen zugeordnet.
30 
2. Aufgrund dieser Zuordnungsfestsetzung ist die Beklagte aber nicht berechtigt, den gesamten Aufwand für die Herstellung der Flutmulde, die Anlage und Bepflanzung des Wiesenstreifens sowie die Herstellung des Einlaufbauwerks und des verdolten, auf das Gewann Dorfwiesen führenden Kanals auf die Eigentümer der Baugrundstücke umzulegen.
31 
Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte die Zuordnung räumlich auf die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchzuführenden Maßnahmen beschränkt hat. Davon wird die Herstellung des verdolten Kanals nicht umfasst; denn dieser beginnt erst am südlichen Ende dieses Grundstücks und führt von dort über mehrere andere Grundstücke. Die Zuordnungsfestsetzung lässt sich nicht etwa dahin auslegen, sie gelte für alle Maßnahmen, die für ein Funktionieren der Flutmulde notwendig seien, gleich ob sie auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 oder auf anderen Grundstücken in oder außerhalb des Plangebiets verwirklicht würden. Ein solches Verständnis mag zwar von dem damaligen Willen des Gemeinderats getragen sein. Gegen eine solche Auslegung spricht aber der eindeutige Wortlaut der Zuordnungsfestsetzung. Gegen sie spricht ferner die Tatsache, dass die Ableitung des in der Flutmulde gesammelten Oberflächenwasser im Bebauungsplan und im Grünordnungsplan nur hinsichtlich des Ziels der Zuführung in den Dorfwiesengraben, aber nicht in den wesentlichen hierfür erforderlichen Bestandteilen (Einlaufbauwerk, Bau eines neuen Kanals) beschrieben ist. Sofern die Zuordnungsfestsetzung auch diese Anlagen erfassen sollte, wäre sie wohl nicht hinreichend bestimmt.
32 
Bei der Auslegung der nachgeholten Zuordnungsfestsetzung ist zudem zu berücksichtigen, dass diese - entgegen der Auffassung der Beklagten und auch des Verwaltungsgerichts - im Plangebiet nicht festgesetzte sowie außerhalb des Plangebiets vorgesehene Ausgleichsflächen und -maßnahmen nicht erfassen durfte. Zwar bestimmt § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB 1998, dass auch Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich „an anderer Stelle“, auch außerhalb des Plangebiets, den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, zugeordnet werden können. Damit wird an § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB 1998 (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB 2004) angeknüpft, wonach die Festsetzungen auch an anderer Stelle im Plangebiet erfolgen oder auch sonstige geeignete Maßnahmen außerhalb auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen getroffen werden können. Im vorliegenden Fall war eine Zuordnung jedoch nur in dem Umfang möglich, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans gesetzlich eröffnet war. Zu diesem Zeitpunkt gestattete § 8a Abs. 1 Satz 2 und 4 BNatSchG 1993 eine Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen aber nur hinsichtlich „Festsetzungen“ von Ausgleichsmaßnahmen „im sonstigen Geltungsbereich“ des Bebauungsplans. § 8a BNatSchG 1993 ließ somit in räumlicher wie im Übrigen auch in zeitlicher Hinsicht eine Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen nur in einem engeren Umfang zu.
33 
Insoweit geht es nicht darum, ob die Beklagte entsprechend den für das Erschließungsbeitragsrecht geltenden Grundsätzen befugt ist, eine rechtswidrige oder versehentlich nicht als Festsetzung erfolgte Zuordnung im Bebauungsplan nachträglich zu heilen (so allerdings VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2003 - 2 K 314/01 - Juris Rdnr. 24); eine entsprechende Heilungsbefugnis an sich dürfte nicht zweifelhaft sein. Vielmehr stellt sich die Frage, ob aus den Übergangsvorschriften zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 oder aus einer entsprechenden Anwendung allgemeiner Grundsätze zum Übergangsrecht im (Erschließungs-)Beitragsrecht gefolgert werden kann, dass es eine entsprechende (unechte) Rückwirkung von §§ 135a ff. mit § 9 Abs. 1a und § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB 1998 für die Fälle gibt, in denen Ausgleichsmaßnahmen aufgrund eines damals bereits in Kraft getretenen Bebauungsplans noch nicht endgültig hergestellt waren und damit (oder aus sonstigen Gründen, etwa wegen fehlender Zuordnungsfestsetzung) ein Kostenerstattungsanspruch noch nicht entstanden war. Diese Frage ist zu verneinen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber im Interesse der Gemeinden rückwirkend eine umfassende Refinanzierung von Ausgleichsmaßnahmen im Umfang des nach § 135a BauGB 1998 Zulässigen angeordnet hätte. Somit können Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage eines vor dem 01.01.1998 beschlossenen Bebauungsplans Eingriffsgrundstücken nur in dem Umfang (nachträglich) durch Festsetzung zugeordnet werden, in dem dies unter der Geltung von § 8a BNatSchG 1993 zulässig war. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:
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Eine Übergangsregelung insoweit enthält das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 nicht; diesbezügliche Erwägungen lassen sich auch den einschlägigen Gesetzesmaterialien von Bundestag und Bundesrat nicht entnehmen. Die allein in Frage kommende Übergangsvorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB 1998 bestimmt, dass bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 01.01.1998 förmlich eingeleitet worden sind, die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden kann. Damit regelt sie nicht, ob sich die Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen auf Grund von vor dem 01.01.1998 in Kraft getretenen Bebauungsplänen nach altem oder neuem Recht richtet. Sofern sie in einem weitergehenden Sinn auch die - auf der Eingriffsregelung aufbauende -Kostenerstattung erfassen sollte, würde sie eine Rückwirkung gerade nicht anordnen.
35 
Die Verweisung des § 135a Abs. 4 BauGB auf die entsprechend anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge nimmt nicht auch auf Übergangsregelungen Bezug. Insoweit gibt es auch keine allgemeinen Rechtsgrundsätze. Vielmehr ist bei der Änderung des Erschließungsbeitragsrechts jeweils ausdrücklich geregelt worden, dass das neue Recht auf unter altem Recht geplante, aber noch nicht (endgültig) hergestellte (Erschließungs-)Anlagen anzuwenden ist (vgl. § 242 Abs. 1, 4, 5, 9 BauGB 1998 und § 49 Abs. 7 Satz 2 KAG). Einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung hätte es für den Kostenerstattungsanspruch umso mehr bedurft, als dieser nicht ohne Weiteres einem Beitragsanspruch gleich gesetzt werden kann (vgl., zu § 8a BNatSchG, Gruber a.a.O. S. 144) und wohl auch deshalb § 135a Abs. 4 BauGB nur eine entsprechende und keine unmittelbare Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge anordnet. Gegen eine entsprechende Anwendung des im (Erschließungs-)Beitragsrecht üblichen Übergangsrechts würde zudem sprechen, dass nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 8a BNatSchG 1993 wie auch des § 9 Abs. 1a BauGB 1998/2004 die Zuordnung im Bebauungsplan festgesetzt werden soll. Insoweit kann sie, auch wenn sie für den Bebauungsplan nicht Wirksamkeitserfordernis ist, für die Gesamtabwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1986/1998 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB 2004 von Bedeutung sein. Insbesondere kann die Frage der Erstattungsfähigkeit und der Höhe von Kosten die Lage, den Umfang und die Art von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit bestimmen. Eine nachträgliche Zuordnung, die über den Umfang des nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG 1993 Zulässigen hinausginge, würde somit u.U. in das Abwägungsgefüge eingreifen. Auch dies könnte den Gesetzgeber abgehalten haben, insoweit eine im (Erschließungs-)Beitragsrecht übliche Übergangsregelung zu erlassen.
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Aus der Übergangsvorschrift des § 8c BNatSchG 1993 lassen sich für die hier zu beurteilende Frage des Übergangsrechts zu §§ 135a ff. BauGB 1998 keine Schlüsse ziehen. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung zu folgen wäre, die insoweit eine nachträgliche Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen in Bezug auf Bebauungspläne zuließ, die vor Inkrafttreten von § 8a BNatSchG 1993 erlassen worden waren (so OVG Rheinl.-Pf. Urt. v. 07.12.2004 - 6 A 11280/04 - NVwZ-RR 2006, 176).
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3. Die Zuordnungsfestsetzung ist auch insgesamt unwirksam. Denn es handelt sich bei der Flutmulde nebst Einlaufbauwerk und anschließendem verdolten Kanal nicht um eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme, welche Eingriffsgrundstücken zugeordnet werden könnte.
38 
Die Beklagte ist zwar nach dem Inhalt der Unterlagen zum Bebauungsplan stets vom Gegenteil ausgegangen. Insbesondere hat sie nicht erklärt, dass sie die Flutmulde in erster Linie zu dem Zweck festsetzen wollte, das Baugebiet „Kreuzäcker“ und ihre Kanalisation vor dem vom höher gelegenen Hang eindringenden Oberflächenwasser zu schützen. Dafür hätte es im Übrigen auch keine Handhabe gegeben, weil die insoweit einschlägigen Tatbestände des § 9 Abs. 1 BauGB nur die Festsetzung von Flächen, nicht aber von Maßnahmen zulassen (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg a. a. O., § 9 RdNr. 136; BVerwG, Urt. v. 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - BVerwGE 115,77 = NVwZ 2002, 202 ). Die Vorstellung der Beklagten, die Flutmulde als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festsetzen zu können, beruht aber auf einer nicht hinreichend genauen Handhabung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Ob dies zugleich zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ führt, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
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Der Senat kann nicht feststellen, dass die Anlage der Flutmulde dem Ausgleich eines durch den Bebauungsplan bewirkten naturschutzrechtlichen Eingriffs (vgl. § 8 Abs. 1 BNatSchG 1993) dient. Der maßgebliche Grünordnungsplan enthält insoweit keine hinreichend deutliche Gegenüberstellung (Bilanzierung) von Eingriffen und Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen. Hinsichtlich der Flutmulde spricht er zwar in allgemeiner Weise davon, dass die Anlage des geplanten Grabens als Flutmulde in einem Wiesenstreifen dem Schutz von Boden und Wasser dient. Bei näherer Betrachtung lässt sich dies allerdings nicht nachvollziehen.
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Hintergrund für die Anlage der Flutmulde ist, dass, wie unter Ziffer 2.3 des Grünordnungsplans (Geomorphologie und Hydrologie) erläutert wird, es in dem an einem Hang gelegenen Plangebiet episodisch vor allem auf den ackerbaulich genutzten Flächen zu einem flächigen Abfluss von Oberflächenwasser kommt, was insbesondere bei Starkregen und bei Schneeschmelze und noch gefrorenem Boden der Fall ist; verbunden mit dem flächigen Abfluss von Oberflächenwasser war in der Regel ein Abtrag des leicht erodierbaren Bodenmaterials. In Ziffer 3.3 (Bewertung) des Grünordnungsplans wird ausgeführt, dass die vorhandenen extensiv genutzten Wiesen und Weiden in standort- und naturraumtypischer Ausbildung auf dem mäßig bis stark geneigten Hang die Erosion mindern, die Grundwasserneubildung fördern und dadurch Bedeutung für den Ressourcenschutz haben. In einer beigefügten Tabelle wird den Wiesen und Weiden für den Ressourcenschutz eine mittlere Bedeutung beigemessen. Im Kapitel 4 (Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Eingriffs) wird festgestellt, dass auf großer Fläche Wiesen und Weiden überbaut und versiegelt würden. Daneben wird auch erwähnt, dass der im Norden und Osten des Planungsraumes vorgesehene Graben bei stärkeren Regenfällen das Oberflächenwasser aufnehmen und dieses dem im Gewann „Dorfwiesen“ liegenden Graben zuleiten wird; er stelle (selbst) einen Eingriff in den Boden dar. In der Sitzung des Gemeinderats der Beklagten am 23.11.1999 hat der Leiter des Bauverwaltungsamts die Notwendigkeit und Wirkung der „kritisierten, aber gesetzlich... als Ausgleichsmaßnahme vorgegebenen Flutmulde ebenso herausgestellt“ wie er auf die „finanziellen Vorteile eingegangen (ist), die die Lösung des gemeinsamen Eigentums der Bauherren an der von der Gemeinde künftig zu pflegenden Flutmulde beinhaltet.“ In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe im Verfahren 4 K 3756/03 hat der ehemalige Ortsbaumeister der Beklagten die Funktion der Flutmulde näher erläutert: Vor der Verwirklichung des Baugebiets sei ein Einzugsbereich von etwa 12,2 ha Wiesenfläche in den Straßengraben der Albtalstraße entwässert worden. Nach der Verwirklichung des Baugebiets habe sich diese Fläche auf 8,1 ha verringert. Das auf dieser Fläche anfallende Niederschlagswasser habe nicht der Kanalisation des Baugebiets zugeführt werden, sondern mittels der Wiesen- bzw. Flutmulde um das Gebiet herum zu dem natürlichen Vorfluter geführt werden sollen. Die Mulde könne daher nicht als Entwässerungseinrichtung für das Baugebiet bezeichnet werden.
41 
Bei dieser Sachlage spricht alles dafür, dass die Beklagte die Flutmulde - außer zu den Zwecken des Schutzes des Baugebiets und der Entlastung ihrer Kanalisation - als Ausgleich dafür anlegen wollte, dass bei einer Verwirklichung des Baugebiets das abfließende Hangwasser nicht mehr in die Dorfwiesen, sondern in die örtliche Kanalisation gelangen würde. Dieses Verständnis dürfte auch die dem Senat von der Beklagten vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahme vom 09.07.2007 teilen, in der Dipl.-Geoökologe V. ausführt, Ziel der Flutmulde sei es, das Niederschlagswasser naturverträglich zu beseitigen; dies könne nur mit einer Einleitung in die Flutmulde und von dort in den Dorfwiesengraben erreicht werden. Diese Stellungnahme bezeichnet zwar ebenfalls nicht näher die Eingriffe, die mit der Anlage der Flutmulde und von dort ausgeglichen werden sollen. Sie spricht aber von der Flutmulde als einer Minimierungsmaßnahme und macht damit deutlich, dass ein Eingriff durch das Baugebiet in den Naturhaushalt darin bestehen soll, dass den Dorfwiesen weniger Wasser als früher zugeführt wird.
42 
Sofern und soweit damit der nur episodenhaft auftretende oberflächige Abfluss von Niederschlagswasser gemeint sein sollte, vermag der Senat einen (erheblichen) Eingriff durch das Baugebiet „Kreuzäcker“ aber nicht zu erkennen. Denn das ggf. auf dem Hang abfließende Wasser gelangte schon vor der Verwirklichung des Baugebiets entweder (im Westen) über die entlang der Albtalstraße vorhandene bebauten Grundstücke in die Kanalisation oder wurde (im Osten) über die Straßenentwässerung weggeleitet. Dass und ggf. in welchem Umfang dieses Wasser naturverträglich in die Dorfwiesen gelangt sein könnte, ist nicht ersichtlich.
43 
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, die Flutmulde diene dem Ausgleich des Verlusts an Sickerfläche im Baugebiet, lässt sich hierfür dem Grünordnungsplan und den sonstigen Unterlagen zum Bebauungsplan nichts entnehmen. Dort heißt es vielmehr ausdrücklich, dass die Versiegelung von 1,4 ha Boden nicht unmittelbar kompensiert werden könne und diese Aspekte durch qualitative Aufwertung anderer Flächen (Magerrasenentwicklung, Obstbaum- und Erlenpflanzungen) ausgeglichen würden.
44 
Der Senat vermag zudem nicht festzustellen, dass die Flutmulde die ihr zugedachte Ausgleichsfunktion erfüllte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Zuleitung des oberhalb des Baugebiets anfallenden oberflächigen Hangwassers in die Dorfwiesen dort mehr als nur geringfügige günstige Auswirkungen auf den Naturhaushalt hätte. Es ist unwidersprochen vorgetragen worden, dass es seit der Bebauung des Plangebiets noch nie zu einem Wasserabfluss in der Flutmulde gekommen ist. Das entspricht den Ausführungen im Grünordnungsplan, in dem von einem nur episodenhaften Vorkommen eines solchen Wasserabflusses unter besonders ungünstigen Witterungsverhältnissen die Rede ist.
45 
Einer Zuordnung der Flutmulde zu den Wohngrundstücken gemäß § 9 Abs. 1a BauGB 1998 steht schließlich auch entgegen, dass sie bei objektiver Würdigung nicht etwa gleichermaßen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - a.a.O.), sondern vorrangig dazu dient, das Baugebiet „Kreuzäcker“ und die Kanalisation der Beklagten vor einem unter seltenen Bedingungen eintretenden Zufluss von Oberflächenwasser zu schützen. Dies ergibt sich daraus, dass sich die Flutmulde - wie dargelegt - allenfalls geringfügig günstig auf den Naturhaushalt auswirkt, während der Schutz des Baugebiets und der Kanalisation der Beklagten auch vor eher seltenen Hochwasserzuflüssen von hoher Bedeutung ist.
46 
An dieser Beurteilung würde sich nichts ändern, falls die Anlage der Flutmulde als Ausgleichsmaßnahme von der unteren Naturschutzbehörde oder dem Beauftragten für Naturschutz- und Landschaftspflege gefordert worden sein sollte. Aus den Bebauungsplanakten ergibt sich dies im Übrigen nicht. Die einschlägigen Äußerungen lassen sich vielmehr auch so verstehen, dass diesen Stellen nur daran gelegen war, den Wiesenstreifen, in dem die Flutmulde liegt, in einer dem Naturhaushalt günstigen Weise zu begrünen und zu bepflanzen.
47 
4. Die aufgezeigten Rechtsfehler der Zuordnungsfestsetzung führen zu deren Unwirksamkeit insgesamt. Denn es kann nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat der Beklagten eine Zuordnung allein der mit vergleichsweise geringem Kostenaufwand ausgeführten Maßnahmen zur Begrünung und Bepflanzung des Wiesenstreifens vorgenommen hätte, wobei zudem noch fraglich wäre, inwieweit diese Maßnahmen dem Ausgleich von Eingriffen auf den Wohnbauflächen oder durch die Flutmulde selbst dienten.
48 
5. Erfolg hat die Berufung hinsichtlich des Zinsausspruchs. Die geltend gemachten Prozesszinsen sind nicht in entsprechender Anwendung von § 291 BGB mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu bemessen. Sie ergeben sich vielmehr gemäß § 135a Abs. 4 BauGB 1998 aus § 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG, § 236 Abs. 1 und § 238 AO. Danach betragen sie für jeden Monat ein halbes Prozent und sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen. Für die Berechnung ist der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abzurunden.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil hierfür keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss
52 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 GKG auf 1.281,- EUR festgesetzt.
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

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Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

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(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen


(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der T

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge


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Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 8 Allgemeiner Grundsatz


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Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungsmaßstäbe sind 1. die überbaubare Grundstücksfläche,2. die zulässige Grundfläche,3. die zu erwartend

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. März 2005 - 5 S 2507/04

bei uns veröffentlicht am 31.03.2005

Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2004 - 4 K 3756/03 - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassun

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Juli 2004 - 4 K 3756/03

bei uns veröffentlicht am 06.07.2004

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 22.11.2002 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 25.09.2003 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Kläger wenden s

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Juli 2004 - 4 K 3754/03

bei uns veröffentlicht am 06.07.2004

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 22.11.2002 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 25.09.2003 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Kläger wenden s
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 24. Juli 2017 - 3 L 665/17.MZ

bei uns veröffentlicht am 24.07.2017

weitere Fundstellen ... Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30. Dezember 2015 gegen den Kostenerstattungsbescheid der Antragsgegnerin nach § 135 a BauGB vom 11. Dezember 2015 (Grundstücksnummer 001-2) – in

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 04. Mai 2015 - 4 A 269/13

bei uns veröffentlicht am 04.05.2015

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich mit ihren Klagen gegen die Heranziehung zu Kostenerstattungsbeträgen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie gegen eine Gebühr aus der Bescheidung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung. 2 Die Kläger

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 20. Aug. 2008 - 1 A 453/07

bei uns veröffentlicht am 20.08.2008

Tenor Unter teilweiser Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. November 2007 - 11 K 771/07 - wird die Klage gegen die in den Bescheiden des Beklagten vom 16. Oktober 2003 enthaltenen Festsetzungen

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Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 22.11.2002 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 25.09.2003 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erstattungsbetrag für von der Beklagten durchgeführte naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen.
Sie sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. xxx der Gemarkung Malsch-Völkersbach, welches von dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagten vom 24.11.1995 erfasst wird. Der Bebauungsplan beinhaltet neben seinen zeichnerischen Festsetzungen schriftliche „Planungsrechtliche und baurechtliche Festsetzungen“, eine Begründung sowie einen Grünordnungsplan. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der im vorliegenden Verfahren beigezogenen Ausfertigung des Bebauungsplans verwiesen.
Im Jahr 1997 schlossen die Kläger mit der Beklagten eine Ablösevereinbarung, wonach der Erschließungsbeitrag, der Entwässerungsbeitrag, der Wasserversorgungsbeitrag und der Kostenersatz für den Kanalhausanschlussschacht mit der Zahlung einer Ablösesumme abgegolten wurden.
In seiner Sitzung vom 26.07.1999 beschloss der Gemeinderat der Beklagten den Erlass einer „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB“. Diese am 05.08.1999 im Gemeindeanzeiger veröffentlichte Satzung ermöglicht nach ihrem § 1 die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs. Erstattungsfähig nach § 2 Abs. 1 der Satzung sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind. Die Durchführungskosten umfassen nach § 2 Abs. 2 der Satzung die Kosten für den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen selbst einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. § 2 Abs. 3 der Satzung sieht vor, dass sich die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den in einer Anlage zur Satzung dargestellten Grundsätzen ergibt. Nach § 4 der Satzung werden die erstattungsfähigen Kosten auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche verteilt. Nach § 8 der Satzung tritt diese am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Auf der Grundlage dieser Satzung zog die Beklagte die Kläger mit Bescheid vom 22.11.2002 gesamtschuldnerisch zu einem Kostenerstattungsbetrag in Höhe von 1.224,-- EUR heran. In dem Bescheid ist ausgeführt, die in dem einschlägigen Bebauungsplan vorgeschriebenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seien in vollem Umfang dem Bebauungsplan „Kreuzäcker“ zugeordnet. Das Grundstück der Kläger sei baulich nutzbar und die beitragspflichtigen Maßnahmen seien auch hergestellt. Aufgrund eines umlagefähigen Gesamtaufwands von 101.006,65 EUR ergebe sich nach dem Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche und einem Beitragssatz von 10,-- EUR je qm für das klägerische Grundstück die Beitragssumme von 1.224,-- EUR. In den dem Bescheid beigefügten Erläuterungen führte die Beklagte aus, die im Bebauungsplan „Kreuzäcker“ neben den Bau- und Erschließungsvorgaben enthaltenen Naturschutzmaßnahmen müssten aufgrund einer am 01.01.1998 erfolgten Änderung des Baugesetzbuches abgerechnet werden. Hierbei handele es sich um die Herstellung einer Flutmulde sowie sonstiger Grünanlagen und Baumpflanzungen, die innerhalb und außerhalb des Baugebiets lägen und in dem Grünordnungsplan ausgewiesen seien. Abgerechnet würden lediglich die Kosten für die Herstellung und Pflege der Flutmulde. Sodann heißt es weiter: „Diese Maßnahme wurde im Umlegungsverfahren von Naturschutz- und Umweltseite vorgeschrieben und ohne deren Anlage wäre der Bebauungsplan nicht genehmigt worden.“ Die Kosten aller übrigen Maßnahmen seien von der Gemeinde übernommen worden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger unter dem 18.12.2002 Widerspruch, welchen sie im Wesentlichen wie folgt begründeten: Als sie mit der Bebauung ihres Grundstücks im März 1998 begonnen hätten, sei die Flutmulde, die in Wirklichkeit einen Abwassergraben für Oberflächenwasser darstelle, bereits fertiggestellt gewesen. Endgültig hergestellt sei sie definitiv im Juni 1998 gewesen. Die Satzung der Beklagten zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB vom 26.07.1999 sei von der Beklagten daher auf bereits abgeschlossene Tatbestände angewandt worden, was dem Rechtsstaatsprinzip widerspreche. Dem angefochtenen Bescheid stehe aber auch die von ihnen im Jahr 1997 geschlossene Ablösevereinbarung entgegen. Sie hätten die Ablösesumme voll bezahlt und daher darauf vertrauen dürfen, dass weitere Forderungen seitens der Gemeinde an sie nicht mehr gestellt werden würden. Dies gelte um so mehr, als ein Vorbehalt oder auch nur ein Hinweis auf noch anfallende Kosten wegen naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seitens der Beklagten nicht erfolgt sei. Bei der sogenannten Flutmulde handele es sich auch um eine Erschließungsmaßnahme und gerade nicht um einen Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft. Sie hätten gehört, dass der Entwässerungsgraben zur Sicherung des Baugebiets erforderlich gewesen sei, weshalb es sich bei ihm um eine Anlage handele, die als Voraussetzung für die Ausweisung des Geländes als Baugebiet notwendig gewesen sei. Ihre Deklarierung als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme sei unerheblich, selbst wenn ein entsprechender Nebeneffekt damit verbunden wäre. Für die Herstellung des Grabens sei auch ein wasserrechtliches Plangenehmigungsverfahren gefordert worden, die Abführung insbesondere von Quellwasser zum Schutz eines Baugebiets aufgrund einer wasserrechtlichen Genehmigung stelle aber mit Sicherheit keine landschaftspflegerische Maßnahme dar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2003 wies das Landratsamt Karlsruhe  - Rechts- und Kommunalamt - den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung führte es an, dass eine Satzung nach § 135 c BauGB nicht nur Bebauungspläne mit Ausgleichsmaßnahmen betreffe, deren Verfahren nach dem 01.01.1998 eingeleitet worden sei, sondern auch Bebauungspläne, die davor in Kraft getreten seien. Vor dem 01.01.1998 festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen könnten allerdings nur abgerechnet werden, wenn sie im zeitlichen Geltungsbereich der Satzung verwirklicht worden seien. § 135 a Abs. 3 S. 3 BauGB knüpfe die Entstehung der Erstattungspflicht an die Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen. Dies sei dann der Fall, wenn die Ausgleichsmaßnahmen „technisch“ realisiert und abgeschlossen seien, wozu nach der vorliegend einschlägigen Satzung auch die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege gehöre. Mit der Verwirklichung dieser Maßnahme durch Anpflanzungen am 09.04.2002 sei der Kostenerstattungsanspruch entstanden. Die mit den Klägern geschlossene Ablösevereinbarung stehe dem Kostenerstattungsanspruch der Beklagten nicht entgegen. Denn aus ihr ergebe sich klar, welche „Arten“ von Beiträgen von der Vereinbarung erfasst seien. Kostenerstattungsbeträge nach den §§ 135 a - c BauGB seien in der Vereinbarung gerade nicht erwähnt worden. Entgegen der Auffassung der Kläger seien die in die Berechnung der Kostenerstattungsbeträge eingestellten Kosten für die sogenannte Flutmulde auch nicht den Entwässerungsbeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz zuzuordnen. Die Auslegung der Flutmulde als solche und deren Bepflanzung und Begrünung sei insgesamt eine Maßnahme des Naturschutzes und diene dem naturschutzrechtlichen Ausgleich. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 01.10.2003 zugestellt.
Die Kläger haben am 03.11.2003, einem Montag, Klage erhoben, mit der sie beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Karlsruhe vom 25.09.2003 aufzuheben.
10 
Zur Begründung ihrer Klage beziehen sie sich im Wesentlichen auf das bereits Vorgetragene. Ergänzend behaupten sie, dass die Beklagte die Maßnahmen zur Herstellung der Flutmulde längst vor dem Erlass der Kostenerstattungssatzung hätte abschließen können. Die Maßnahmen seien treuwidrig verzögert worden, damit die Flutmulde nicht bereits vor dem Beginn des zeitlichen Geltungsbereichs der Satzung fertig gestellt werde. Die vorgenommene Kostenverteilung leide daneben per se an dem Mangel, dass eine Zuordnung auf die Grundstücke textlich nicht stattgefunden habe. Von Interesse sei schließlich, dass der mit der Herstellung der Flutmulde beauftragte Ingenieur einem Dritten gegenüber erklärt habe, diese diene der dauerhaften Ableitung des Oberflächenwassers, das sich oberhalb des Baugebiets bilde. Das Wasser werde am Baugebiet vorbei unter der Kreisstraße 3551 hindurch auf die Wiesen unterhalb des Baugebiets geleitet.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält daran fest, dass der Kostenerstattungsbescheid rechtmäßig sei und verweist hierzu auf die Ausführungen des Landratsamts Karlsruhe in dessen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, Voraussetzung für die Entstehung des streitgegenständlichen Kostenerstattungsbetrags sei das Vorliegen einer rechtswirksamen Satzung nach § 135 c BauGB. Diese sei 1999 beschlossen worden, und mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung für die Grünordnungsmaßnahmen im Abrechnungsgebiet sei sodann die Kostenerstattungspflicht der Kläger entstanden. Zu diesem Zeitpunkt seien alle Voraussetzungen für deren Entstehen gegeben gewesen. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans, auf dessen Grundlage das Baugebiet realisiert und die Grünordnungsmaßnahmen durchgeführt worden seien, komme es - wie auch im Erschließungsbeitragsrecht - nicht an. Der Tatbestand der Kostenerstattungspflicht sei vor Erlass der Kostenerstattungssatzung noch nicht abgeschlossen gewesen, so dass mit der Satzung keine unzulässige Rückwirkung verbunden gewesen sei. Der Satzung fehle es auch nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. Aus ihr ergebe sich eindeutig, nach welchen Kriterien die Kostenerstattungsbeträge zu ermitteln seien. Der Vorwurf der treuwidrigen Verzögerung der Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen sei zurückzuweisen. Es könne eindeutig nachvollzogen werden, welche Kosten in die mit den Klägern abgeschlossene Ablösungsvereinbarung für den Erschließungsbeitrag eingeflossen und daher nicht über Kostenerstattungsbeträge abgerechnet worden seien. Durch den Umstand, dass ein Teil der Grünordnungsmaßnahme über Erschließungsbeiträge abgelöst worden sei, seien die Kläger gerade begünstigt worden, da - anders als im Kostenerstattungsrecht nach den §§ 135 a - c BauGB - die Gemeinde im Erschließungsbeitragsrecht einen 10%-igen Gemeindeanteil auf sich behalten müsse. Schließlich sei die Herstellung der Flutmulde allein eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme und habe mit dem Entwässerungssystem der Gemeinde als solchem nichts zu tun. Die Herstellung der Flutmulde habe allein und ausschließlich aufgrund ihrer ökologischen Wertigkeit dem naturschutzrechtlichen Ausgleich desjenigen Eingriffs gedient, der durch die Ausweisung des Baugebiets entstanden sei.
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In der mündlichen Verhandlung hat der ehemalige Ortsbaumeister der Beklagten auf Fragen des Gerichts erklärt, die angelegte sogenannte Flutmulde befinde sich in Hanglage und sei etwa 30 cm tief. Vor der Verwirklichung des Baugebiets sei ein Einzugsbereich von etwa 12,2 ha Wiesenfläche in den Straßengraben der unterhalb des Baugebiets verlaufenden Albtalstraße entwässert worden. Nach der Verwirklichung des Baugebiets habe sich diese Fläche auf 8,1 ha verringert. Das auf dieser Fläche anfallende Niederschlagswasser habe nicht der Kanalisation des Baugebiets zugeführt werden, sondern mittels der Wiesen- bzw. Flutmulde um das Gebiet herum zu dem natürlichen Vorfluter geführt werden sollen. Die Mulde könne daher nicht als Entwässerungseinrichtung für das Baugebiet bezeichnet werden. Anlässlich von Sitzungen des Gemeinderats der Beklagten am 28.09. und 23.11.1995 sei über die Mulde als Ausgleichsmaßnahme beraten worden. Als Ergebnis des Abwägungsvorgangs sei es zu deren Darstellung als Ausgleichsmaßnahme im Bebauungsplan gekommen.
15 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Landratsamts Karlsruhe vor. Ihm liegen daneben eine Ausfertigung des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagten, ein Abdruck der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB vom 26.07.1999 sowie 4 Aufstellungen über „Grünordnerische Maßnahmen im Baugebiet „Kreuzäcker“ entsprechend dem Grünordnungsplan und hierfür veranschlagte Kosten“ vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten, der gewechselten Schriftsätze und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und begründet.
17 
Der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 22.11.2002 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 25.09.2003 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die gesetzlichen  Voraussetzungen für die Erhebung des von der Beklagten geforderten Kostenerstattungsbetrags sind nicht gegeben.
18 
Der Sache nach handelt es sich bei dem von der beklagten Gemeinde geltend gemachten Kostenerstattungsbetrag um eine auf der Regelung des § 8 a BNatSchG in seiner bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung beruhende öffentlich-rechtliche Kostenforderung. Nach dieser Vorschrift gilt Folgendes: Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bauleitplan im Rahmen der Abwägung nach § 1 BauGB zu entscheiden. Hierzu rechnen auch Entscheidungen über Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB, die dazu dienen, die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes auf den Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, oder im sonstigen Geltungsbereich des Bauleitplans auszugleichen, zu ersetzen oder zu mindern (§ 8 a Abs. 1 S. 1 und 2 BNatSchG). Die Festsetzungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind vom jeweiligen Vorhabenträger durchzuführen (§ 8 a Abs. 3 S. 1 BNatSchG). Festsetzungen im sonstigen Geltungsbereich eines Bebauungsplans können ergänzend zu § 9 BauGB denjenigen Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe aufgrund sonstiger Festsetzungen zu erwarten sind, für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ganz oder teilweise zugeordnet werden (§ 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG). Ist eine solche Zuordnung vorgenommen worden, soll die Gemeinde diese an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen, sofern die Durchführung nicht auf andere Weise gesichert ist (§ 8 a Abs. 3 S. 2 BNatSchG). Die Maßnahmen können bereits vor dem Eingriff durchgeführt werden, wenn dies aus städtebaulichen Gründen oder aus Gründen des Naturschutzes erforderlich ist; Kosten hierfür können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen (§ 8 a Abs. 3 S. 3 BNatSchG). Soweit die Gemeinde Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen selbst an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen (§ 8 a Abs. 4 S. 1 BNatSchG). Die Einzelheiten des Umfangs der Kostenerstattung sind von der Gemeinde in einer Satzung zu regeln (§ 8 a Abs. 5 BNatSchG).
19 
Diese Vorschriften, die im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagten galten, sind durch das Bau- und Raumordnungsgesetz vom 18.08.1997 zwischenzeitlich in das Baugesetzbuch überführt worden (vgl. dort die §§ 1 a Abs. 3, 9 Abs. 1 a, 135 a - c). Im Unterschied zu der zuvor im Bundesnaturschutzgesetz enthaltenen Regelung ermöglicht das Bau- und Raumordnungsgesetz gem. § 9 Abs. 1 a S. 1 BauGB weitergehend die Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle als dem Ort des Eingriffs auch im Rahmen des Geltungsbereichs eines anderen Bebauungsplans (siehe zum Ganzen Schmidt, Die Neuregelung des Verhältnisses zwischen Baurecht und Naturschutz, NVwZ 1998, 340; Bartholomäi, Die überschätzte Kostenerstattung nach § 8 BNatSchG, NVwZ 1996, 852; Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 81; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Komm., 8. Aufl., § 9 RN 98 a ff.; Bunzel, Kostengerechtigkeit bei der Zuordnung von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im Bebauungsplan, BauR 1999, 3; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., § 9 RN 231 ff. sowie den Muster-Einführungserlass zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 der Fachkommission Städtebau der ARGE Bau vom 09.09.1997, abgedr. bei Brügelmann, BauGB, Komm. zu § 1 a BauGB).
20 
Abgesehen davon, dass die nach dem Ausgeführten für den Erlass eines Kostenerstattungsbescheids erforderliche Satzung der Beklagten zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB vom 26.07.1999 keinerlei Bezug zu nach § 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herstellt, was nach Auffassung der Kammer zumindest klarstellungsbedürftig ist, deutet für die Kammer nichts auf eine Nichtigkeit dieser gemeindlichen Satzung hin. Die Satzung regelt in ihrem § 2 Abs. 1 insbesondere zutreffend, dass erstattungsfähig nur diejenigen Kosten für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind, die auch entsprechend den bauplanungsrechtlichen Vorschriften bestimmten Grundstücken zugeordnet wurden (vgl. § 8 a Abs. 4 BNatSchG bzw. § 135 b S. 1 BauGB).
21 
Eine derartige bauplanungsrechtliche Zuordnung hat in der Form einer verbindlichen Regelung als Festsetzung im Bebauungsplan zu erfolgen (vgl. Bunzel, a.a.O., Birk, a.a.O., Bartholomäi, a.a.O., Schmidt, a.a.O.). Aus dem Grundsatz der Planbestimmtheit folgt, dass hierfür mindestens eine textliche Festsetzung erforderlich ist, in welcher die von der Zuordnung betroffenen Flächen nach Flurstücken einzeln aufgeführt werden (vgl. VG Dresden, Beschl. v. 04.08.2000, NVwZ-RR 2001, 582). Allein der Umstand der Festsetzung von Ausgleichs- und Eingriffsflächen in einem Bauleitplan genügt insoweit nicht. So unterscheidet der Gesetzgeber ausdrücklich einerseits die Entscheidung, ob in einem Bebauungsplan überhaupt Ausgleichs- und Ersatzflächen ausgewiesen werden sollen, und andererseits die Entscheidung, ob, sofern dies erfolgt ist, diese bestimmten Grundstücksflächen zum Zwecke der späteren Kostenerstattung ganz oder teilweise zugeordnet werden. Ersteres beruht auf einer eigenständigen Abwägungsentscheidung des Gemeinderats (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.05.2001, NVwZ-RR, 2002, 168), Letzteres auf einer hiervon zu unterscheidenden eigenständigen Ermessensentscheidung des Plangebers. Die Entscheidung des Gemeinderats, naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzusetzen, hat nicht zwingend auch die Zuordnung solcher Maßnahmen zu einzelnen Grundstücken zur Folge. Vielmehr eröffnet § 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG der Gemeinde nur die Möglichkeit, durch eine Zuordnung schon auf der Planungsstufe eine bestimmte Strukturierung zur Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen. Mit der Zuordnung verschafft sie sich das Recht, die Ausgleichsmaßnahme in eigener Regie durchzuführen und die Eigentümer der Grundstücke, die nicht mit den Vorhabenträgern identisch sind, an den Kosten zu beteiligen. Die Vorschrift eröffnet der Gemeinde daher nur die Möglichkeit, eine Zuordnungsentscheidung zu treffen, sie stellt es ihr aber zugleich frei, ob und wieweit sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht. Der Gemeinde wird in diesem Normierungssystem ein Weg aufgezeigt, der es ihr ermöglicht, in Eigenregie dem Kompensationsinteresse Geltung zu verschaffen, ohne die Last der hierfür erforderlichen Kosten tragen zu müssen. Mit diesen Regelungen wird aber nur eines von mehreren Modellen aufgezeigt, denen gemeinsam ist, sicherzustellen, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich das von ihm erstrebte Ziel, den Kompensationsinteressen schon auf der Planungsstufe Rechnung zu tragen, auch mit anderen geeigneten Mitteln erreichen lässt. Ist die Realisierung der Maßnahmen auf andere Weise gesichert, wie z. B. durch einen Vertrag nach § 11 Abs. 1 BauGB, bedarf es einer solchen Zuordnungsfestsetzung nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.1999, BauR 2000, 242; VG Dresden, a.a.O.; VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2003     - 2 K 314/01 -, Juris).
22 
Eine für die Anforderung eines Kostenerstattungsbetrags bei den Klägern hiernach notwendige Zuordnungsfestsetzung hat die Beklagte indes bislang nicht getroffen. Zwar sehen die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagten entlang der nördlichen und der östlichen Grenze des Plangebiets die Anlage eines Wiesenstreifens mit Flutmulde sowie die Neupflanzung von Bäumen vor. Insoweit sieht auch der erwähnte Grünordnungsplan, auf den in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen wird, als „weitere Ausgleichsmaßnahme für das Baugebiet“ die Führung eines im Norden und Osten des Baugebiets geplanten Grabens in einem etwa 1-10 m breiten Wiesenstreifen als flache, maximal 0,3 m tiefe und 1 m breite Flutmulde vor (Nr. 5.4 des Grünordnungsplans). Hierin könnte möglicherweise eine gültige Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8 a Abs. 1 BNatSchG gesehen werden, was indes für das vorliegende Verfahren nicht entschieden werden muss, weil aus keiner einzigen Formulierung der gesamten Planunterlagen hervorgeht, dass über eine bloße Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8 a Abs. 1 S. 1 BNatSchG diese auch bestimmten Grundstücken des Plangebiets im Sinne von § 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG zugeordnet wurden. Da es sich bei einer derartigen Zuordnung - wie ausgeführt - um eine eigenständige Festsetzung im Bebauungsplan handelt, müsste sie aus Gründen der Planbestimmtheit ausdrücklich und konkret erfolgt sein und dem Bebauungsplan auch ohne Weiteres entnommen werden können. Dies ist nach Auffassung der Kammer vor allem deshalb zu fordern, weil dem Plangeber bei dem Erlass des Bebauungsplans die finanziellen Auswirkungen einer solchen Zuordnungsfestsetzung auf die von dem Plan betroffenen Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer vor Augen geführt werden müssen. Aber auch die Vorhabenträger und Grundstückseigentümer selbst müssen anhand der Festsetzungen des Bebauungsplans unzweideutig erkennen können, ob sie mit einem Kostenerstattungsanspruch im Hinblick auf von der Gemeinde durchgeführte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu rechnen haben (vgl. zu dem Wortlaut einer - nachgeholten -  Zuordnungsfestsetzung das Urteil des VG Freiburg v. 22.01.2003, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt der Inhalt des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagen aber in keiner Weise. Dass, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hat ausführen lassen, die einschlägige Passage des Grünordnungsplans jedenfalls als eine Zuordnungsentscheidung „interpretiert“ werden könne, weil auch die Regelungen der Gemeindeordnung die Ausschöpfung aller Refinanzierungsmöglichkeiten forderten, kann vor dem Hintergrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebots gerade nicht ausreichen.
23 
Mangels einer erforderlichen Zuordnung der mit dem Bebauungsplan möglicherweise festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fehlt es bereits an dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Erstattungsbescheids im Hinblick auf die von der Beklagten aufgewendeten Kosten. Die Voraussetzungen des  § 2 Abs. 1 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB sind nicht gegeben, sodass die von den Klägern angegriffenen Bescheide aufzuheben sind.
24 
Keiner Entscheidung bedarf es in dem vorliegenden Klageverfahren, ob eine Zuordnung der sogenannten Flutmulde als Ausgleichsmaßnahme beschränkt auf die Baugrundstücke des Baugebiets auch noch im Wege einer Ergänzung des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ etwa im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen kann und ggf. eine solche Zuordnung mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar ist oder einem solchen Vorgehen sonstige Gründe des Vertrauensschutzes entgegenstehen.
25 
Ebenso kann für das vorliegende Verfahren dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, dass der Bau der sogenannten Flutmulde in seiner Gesamtheit als Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 8 a BNatSchG beurteilt werden darf. Hiergegen könnten bereits die Ausführungen des früheren Ortsbaumeisters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu der Funktionsweise der Flutmulde sprechen. Auch die Ausführungen unter Nr. 4.2 des Grünordnungsplans zum Bebauungsplan „Kreuzäcker“ der Beklagten, wonach die Anlage des Grabens selbst einen „Eingriff in den Boden“ darstelle, sprechen eher gegen die Auffassung der Beklagten.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO).

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und begründet.
17 
Der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 22.11.2002 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 25.09.2003 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die gesetzlichen  Voraussetzungen für die Erhebung des von der Beklagten geforderten Kostenerstattungsbetrags sind nicht gegeben.
18 
Der Sache nach handelt es sich bei dem von der beklagten Gemeinde geltend gemachten Kostenerstattungsbetrag um eine auf der Regelung des § 8 a BNatSchG in seiner bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung beruhende öffentlich-rechtliche Kostenforderung. Nach dieser Vorschrift gilt Folgendes: Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bauleitplan im Rahmen der Abwägung nach § 1 BauGB zu entscheiden. Hierzu rechnen auch Entscheidungen über Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB, die dazu dienen, die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes auf den Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, oder im sonstigen Geltungsbereich des Bauleitplans auszugleichen, zu ersetzen oder zu mindern (§ 8 a Abs. 1 S. 1 und 2 BNatSchG). Die Festsetzungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind vom jeweiligen Vorhabenträger durchzuführen (§ 8 a Abs. 3 S. 1 BNatSchG). Festsetzungen im sonstigen Geltungsbereich eines Bebauungsplans können ergänzend zu § 9 BauGB denjenigen Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe aufgrund sonstiger Festsetzungen zu erwarten sind, für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ganz oder teilweise zugeordnet werden (§ 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG). Ist eine solche Zuordnung vorgenommen worden, soll die Gemeinde diese an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen, sofern die Durchführung nicht auf andere Weise gesichert ist (§ 8 a Abs. 3 S. 2 BNatSchG). Die Maßnahmen können bereits vor dem Eingriff durchgeführt werden, wenn dies aus städtebaulichen Gründen oder aus Gründen des Naturschutzes erforderlich ist; Kosten hierfür können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen (§ 8 a Abs. 3 S. 3 BNatSchG). Soweit die Gemeinde Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen selbst an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen (§ 8 a Abs. 4 S. 1 BNatSchG). Die Einzelheiten des Umfangs der Kostenerstattung sind von der Gemeinde in einer Satzung zu regeln (§ 8 a Abs. 5 BNatSchG).
19 
Diese Vorschriften, die im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagten galten, sind durch das Bau- und Raumordnungsgesetz vom 18.08.1997 zwischenzeitlich in das Baugesetzbuch überführt worden (vgl. dort die §§ 1 a Abs. 3, 9 Abs. 1 a, 135 a - c). Im Unterschied zu der zuvor im Bundesnaturschutzgesetz enthaltenen Regelung ermöglicht das Bau- und Raumordnungsgesetz gem. § 9 Abs. 1 a S. 1 BauGB weitergehend die Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle als dem Ort des Eingriffs auch im Rahmen des Geltungsbereichs eines anderen Bebauungsplans (siehe zum Ganzen Schmidt, Die Neuregelung des Verhältnisses zwischen Baurecht und Naturschutz, NVwZ 1998, 340; Bartholomäi, Die überschätzte Kostenerstattung nach § 8 BNatSchG, NVwZ 1996, 852; Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 81; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Komm., 8. Aufl., § 9 RN 98 a ff.; Bunzel, Kostengerechtigkeit bei der Zuordnung von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im Bebauungsplan, BauR 1999, 3; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., § 9 RN 231 ff. sowie den Muster-Einführungserlass zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 der Fachkommission Städtebau der ARGE Bau vom 09.09.1997, abgedr. bei Brügelmann, BauGB, Komm. zu § 1 a BauGB).
20 
Abgesehen davon, dass die nach dem Ausgeführten für den Erlass eines Kostenerstattungsbescheids erforderliche Satzung der Beklagten zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB vom 26.07.1999 keinerlei Bezug zu nach § 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herstellt, was nach Auffassung der Kammer zumindest klarstellungsbedürftig ist, deutet für die Kammer nichts auf eine Nichtigkeit dieser gemeindlichen Satzung hin. Die Satzung regelt in ihrem § 2 Abs. 1 insbesondere zutreffend, dass erstattungsfähig nur diejenigen Kosten für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind, die auch entsprechend den bauplanungsrechtlichen Vorschriften bestimmten Grundstücken zugeordnet wurden (vgl. § 8 a Abs. 4 BNatSchG bzw. § 135 b S. 1 BauGB).
21 
Eine derartige bauplanungsrechtliche Zuordnung hat in der Form einer verbindlichen Regelung als Festsetzung im Bebauungsplan zu erfolgen (vgl. Bunzel, a.a.O., Birk, a.a.O., Bartholomäi, a.a.O., Schmidt, a.a.O.). Aus dem Grundsatz der Planbestimmtheit folgt, dass hierfür mindestens eine textliche Festsetzung erforderlich ist, in welcher die von der Zuordnung betroffenen Flächen nach Flurstücken einzeln aufgeführt werden (vgl. VG Dresden, Beschl. v. 04.08.2000, NVwZ-RR 2001, 582). Allein der Umstand der Festsetzung von Ausgleichs- und Eingriffsflächen in einem Bauleitplan genügt insoweit nicht. So unterscheidet der Gesetzgeber ausdrücklich einerseits die Entscheidung, ob in einem Bebauungsplan überhaupt Ausgleichs- und Ersatzflächen ausgewiesen werden sollen, und andererseits die Entscheidung, ob, sofern dies erfolgt ist, diese bestimmten Grundstücksflächen zum Zwecke der späteren Kostenerstattung ganz oder teilweise zugeordnet werden. Ersteres beruht auf einer eigenständigen Abwägungsentscheidung des Gemeinderats (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.05.2001, NVwZ-RR, 2002, 168), Letzteres auf einer hiervon zu unterscheidenden eigenständigen Ermessensentscheidung des Plangebers. Die Entscheidung des Gemeinderats, naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzusetzen, hat nicht zwingend auch die Zuordnung solcher Maßnahmen zu einzelnen Grundstücken zur Folge. Vielmehr eröffnet § 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG der Gemeinde nur die Möglichkeit, durch eine Zuordnung schon auf der Planungsstufe eine bestimmte Strukturierung zur Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen. Mit der Zuordnung verschafft sie sich das Recht, die Ausgleichsmaßnahme in eigener Regie durchzuführen und die Eigentümer der Grundstücke, die nicht mit den Vorhabenträgern identisch sind, an den Kosten zu beteiligen. Die Vorschrift eröffnet der Gemeinde daher nur die Möglichkeit, eine Zuordnungsentscheidung zu treffen, sie stellt es ihr aber zugleich frei, ob und wieweit sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht. Der Gemeinde wird in diesem Normierungssystem ein Weg aufgezeigt, der es ihr ermöglicht, in Eigenregie dem Kompensationsinteresse Geltung zu verschaffen, ohne die Last der hierfür erforderlichen Kosten tragen zu müssen. Mit diesen Regelungen wird aber nur eines von mehreren Modellen aufgezeigt, denen gemeinsam ist, sicherzustellen, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich das von ihm erstrebte Ziel, den Kompensationsinteressen schon auf der Planungsstufe Rechnung zu tragen, auch mit anderen geeigneten Mitteln erreichen lässt. Ist die Realisierung der Maßnahmen auf andere Weise gesichert, wie z. B. durch einen Vertrag nach § 11 Abs. 1 BauGB, bedarf es einer solchen Zuordnungsfestsetzung nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.1999, BauR 2000, 242; VG Dresden, a.a.O.; VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2003     - 2 K 314/01 -, Juris).
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Eine für die Anforderung eines Kostenerstattungsbetrags bei den Klägern hiernach notwendige Zuordnungsfestsetzung hat die Beklagte indes bislang nicht getroffen. Zwar sehen die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagten entlang der nördlichen und der östlichen Grenze des Plangebiets die Anlage eines Wiesenstreifens mit Flutmulde sowie die Neupflanzung von Bäumen vor. Insoweit sieht auch der erwähnte Grünordnungsplan, auf den in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen wird, als „weitere Ausgleichsmaßnahme für das Baugebiet“ die Führung eines im Norden und Osten des Baugebiets geplanten Grabens in einem etwa 1-10 m breiten Wiesenstreifen als flache, maximal 0,3 m tiefe und 1 m breite Flutmulde vor (Nr. 5.4 des Grünordnungsplans). Hierin könnte möglicherweise eine gültige Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8 a Abs. 1 BNatSchG gesehen werden, was indes für das vorliegende Verfahren nicht entschieden werden muss, weil aus keiner einzigen Formulierung der gesamten Planunterlagen hervorgeht, dass über eine bloße Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8 a Abs. 1 S. 1 BNatSchG diese auch bestimmten Grundstücken des Plangebiets im Sinne von § 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG zugeordnet wurden. Da es sich bei einer derartigen Zuordnung - wie ausgeführt - um eine eigenständige Festsetzung im Bebauungsplan handelt, müsste sie aus Gründen der Planbestimmtheit ausdrücklich und konkret erfolgt sein und dem Bebauungsplan auch ohne Weiteres entnommen werden können. Dies ist nach Auffassung der Kammer vor allem deshalb zu fordern, weil dem Plangeber bei dem Erlass des Bebauungsplans die finanziellen Auswirkungen einer solchen Zuordnungsfestsetzung auf die von dem Plan betroffenen Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer vor Augen geführt werden müssen. Aber auch die Vorhabenträger und Grundstückseigentümer selbst müssen anhand der Festsetzungen des Bebauungsplans unzweideutig erkennen können, ob sie mit einem Kostenerstattungsanspruch im Hinblick auf von der Gemeinde durchgeführte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu rechnen haben (vgl. zu dem Wortlaut einer - nachgeholten -  Zuordnungsfestsetzung das Urteil des VG Freiburg v. 22.01.2003, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt der Inhalt des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagen aber in keiner Weise. Dass, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hat ausführen lassen, die einschlägige Passage des Grünordnungsplans jedenfalls als eine Zuordnungsentscheidung „interpretiert“ werden könne, weil auch die Regelungen der Gemeindeordnung die Ausschöpfung aller Refinanzierungsmöglichkeiten forderten, kann vor dem Hintergrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebots gerade nicht ausreichen.
23 
Mangels einer erforderlichen Zuordnung der mit dem Bebauungsplan möglicherweise festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fehlt es bereits an dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Erstattungsbescheids im Hinblick auf die von der Beklagten aufgewendeten Kosten. Die Voraussetzungen des  § 2 Abs. 1 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB sind nicht gegeben, sodass die von den Klägern angegriffenen Bescheide aufzuheben sind.
24 
Keiner Entscheidung bedarf es in dem vorliegenden Klageverfahren, ob eine Zuordnung der sogenannten Flutmulde als Ausgleichsmaßnahme beschränkt auf die Baugrundstücke des Baugebiets auch noch im Wege einer Ergänzung des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ etwa im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen kann und ggf. eine solche Zuordnung mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar ist oder einem solchen Vorgehen sonstige Gründe des Vertrauensschutzes entgegenstehen.
25 
Ebenso kann für das vorliegende Verfahren dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, dass der Bau der sogenannten Flutmulde in seiner Gesamtheit als Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 8 a BNatSchG beurteilt werden darf. Hiergegen könnten bereits die Ausführungen des früheren Ortsbaumeisters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu der Funktionsweise der Flutmulde sprechen. Auch die Ausführungen unter Nr. 4.2 des Grünordnungsplans zum Bebauungsplan „Kreuzäcker“ der Beklagten, wonach die Anlage des Grabens selbst einen „Eingriff in den Boden“ darstelle, sprechen eher gegen die Auffassung der Beklagten.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO).

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 22.11.2002 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 25.09.2003 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erstattungsbetrag für von der Beklagten durchgeführte naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen.
Sie sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... der Gemarkung Malsch-Völkersbach, welches von dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagten vom 24.11.1995 erfasst wird. Der Bebauungsplan beinhaltet neben seinen zeichnerischen Festsetzungen schriftliche „Planungsrechtliche und baurechtliche Festsetzungen“, eine Begründung sowie einen Grünordnungsplan. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der im vorliegenden Verfahren beigezogenen Ausfertigung des Bebauungsplans verwiesen.
Im Jahr 1997 schlossen die Kläger mit der Beklagten eine Ablösevereinbarung, wonach der Erschließungsbeitrag, der Entwässerungsbeitrag, der Wasserversorgungsbeitrag und der Kostenersatz für den Kanalhausanschlussschacht mit der Zahlung einer Ablösesumme abgegolten wurden.
In seiner Sitzung vom 26.07.1999 beschloss der Gemeinderat der Beklagten den Erlass einer „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB“. Diese am 05.08.1999 im Gemeindeanzeiger veröffentlichte Satzung ermöglicht nach ihrem § 1 die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs. Erstattungsfähig nach § 2 Abs. 1 der Satzung sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind. Die Durchführungskosten umfassen nach § 2 Abs. 2 der Satzung die Kosten für den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen selbst einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. § 2 Abs. 3 der Satzung sieht vor, dass sich die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den in einer Anlage zur Satzung dargestellten Grundsätzen ergibt. Nach § 4 der Satzung werden die erstattungsfähigen Kosten auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche verteilt. Nach § 8 der Satzung tritt diese am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Auf der Grundlage dieser Satzung zog die Beklagte die Kläger mit Bescheid vom 22.11.2002 gesamtschuldnerisch zu einem Kostenerstattungsbetrag in Höhe von 1.515,-- EUR heran. In dem Bescheid ist ausgeführt, die in dem einschlägigen Bebauungsplan vorgeschriebenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seien in vollem Umfang dem Bebauungsplan „Kreuzäcker“ zugeordnet. Das Grundstück der Kläger sei baulich nutzbar und die beitragspflichtigen Maßnahmen seien auch hergestellt. Aufgrund eines umlagefähigen Gesamtaufwands von 101.006,65 EUR ergebe sich nach dem Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche und einem Beitragssatz von 10,-- EUR je qm für das klägerische Grundstück die Beitragssumme von 1.515,-- EUR. In den dem Bescheid beigefügten Erläuterungen führte die Beklagte aus, die im Bebauungsplan „Kreuzäcker“ neben den Bau- und Erschließungsvorgaben enthaltenen Naturschutzmaßnahmen müssten aufgrund einer am 01.01.1998 erfolgten Änderung des Baugesetzbuches abgerechnet werden. Hierbei handele es sich um die Herstellung einer Flutmulde sowie sonstiger Grünanlagen und Baumpflanzungen, die innerhalb und außerhalb des Baugebiets lägen und in dem Grünordnungsplan ausgewiesen seien. Abgerechnet würden lediglich die Kosten für die Herstellung und Pflege der Flutmulde. Sodann heißt es weiter: „Diese Maßnahme wurde im Umlegungsverfahren von Naturschutz- und Umweltseite vorgeschrieben und ohne deren Anlage wäre der Bebauungsplan nicht genehmigt worden.“ Die Kosten aller übrigen Maßnahmen seien von der Gemeinde übernommen worden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger unter dem 22.12.2002 Widerspruch, welchen sie im Wesentlichen wie folgt begründeten: Als sie mit der Bebauung ihres Grundstücks im März 1998 begonnen hätten, sei die Flutmulde, die in Wirklichkeit einen Abwassergraben für Oberflächenwasser darstelle, bereits fertiggestellt gewesen. Endgültig hergestellt sei sie definitiv im Juni 1998 gewesen. Die Satzung der Beklagten zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB vom 26.07.1999 sei von der Beklagten daher auf bereits abgeschlossene Tatbestände angewandt worden, was dem Rechtsstaatsprinzip widerspreche. Dem angefochtenen Bescheid stehe aber auch die von ihnen im Jahr 1997 geschlossene Ablösevereinbarung entgegen. Sie hätten die Ablösesumme voll bezahlt und daher darauf vertrauen dürfen, dass weitere Forderungen seitens der Gemeinde an sie nicht mehr gestellt werden würden. Dies gelte um so mehr, als ein Vorbehalt oder auch nur ein Hinweis auf noch anfallende Kosten wegen naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seitens der Beklagten nicht erfolgt sei. Bei der sogenannten Flutmulde handele es sich auch um eine Erschließungsmaßnahme und gerade nicht um einen Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft. Sie hätten gehört, dass der Entwässerungsgraben zur Sicherung des Baugebiets erforderlich gewesen sei, weshalb es sich bei ihm um eine Anlage handele, die als Voraussetzung für die Ausweisung des Geländes als Baugebiet notwendig gewesen sei. Ihre Deklarierung als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme sei unerheblich, selbst wenn ein entsprechender Nebeneffekt damit verbunden wäre. Für die Herstellung des Grabens sei auch ein wasserrechtliches Plangenehmigungsverfahren gefordert worden, die Abführung insbesondere von Quellwasser zum Schutz eines Baugebiets aufgrund einer wasserrechtlichen Genehmigung stelle aber mit Sicherheit keine landschaftspflegerische Maßnahme dar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2003 wies das Landratsamt Karlsruhe - Rechts- und Kommunalamt - den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung führte es an, dass eine Satzung nach § 135 c BauGB nicht nur Bebauungspläne mit Ausgleichsmaßnahmen betreffe, deren Verfahren nach dem 01.01.1998 eingeleitet worden sei, sondern auch Bebauungspläne, die davor in Kraft getreten seien. Vor dem 01.01.1998 festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen könnten allerdings nur abgerechnet werden, wenn sie im zeitlichen Geltungsbereich der Satzung verwirklicht worden seien. § 135 a Abs. 3 S. 3 BauGB knüpfe die Entstehung der Erstattungspflicht an die Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen. Dies sei dann der Fall, wenn die Ausgleichsmaßnahmen „technisch“ realisiert und abgeschlossen seien, wozu nach der vorliegend einschlägigen Satzung auch die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege gehöre. Mit der Verwirklichung dieser Maßnahme durch Anpflanzungen am 09.04.2002 sei der Kostenerstattungsanspruch entstanden. Die mit den Klägern geschlossene Ablösevereinbarung stehe dem Kostenerstattungsanspruch der Beklagten nicht entgegen. Denn aus ihr ergebe sich klar, welche „Arten“ von Beiträgen von der Vereinbarung erfasst seien. Kostenerstattungsbeträge nach den §§ 135 a - c BauGB seien in der Vereinbarung gerade nicht erwähnt worden. Entgegen der Auffassung der Kläger seien die in die Berechnung der Kostenerstattungsbeträge eingestellten Kosten für die sogenannte Flutmulde auch nicht den Entwässerungsbeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz zuzuordnen. Die Auslegung der Flutmulde als solche und deren Bepflanzung und Begrünung sei insgesamt eine Maßnahme des Naturschutzes und diene dem naturschutzrechtlichen Ausgleich. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 01.10.2003 zugestellt.
Die Kläger haben am 03.11.2003, einem Montag, Klage erhoben, mit der sie beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Karlsruhe vom 25.09.2003 aufzuheben.
10 
Zur Begründung ihrer Klage beziehen sie sich im Wesentlichen auf das bereits Vorgetragene. Ergänzend behaupten sie, dass die Beklagte die Maßnahmen zur Herstellung der Flutmulde längst vor dem Erlass der Kostenerstattungssatzung hätte abschließen können. Die Maßnahmen seien treuwidrig verzögert worden, damit die Flutmulde nicht bereits vor dem Beginn des zeitlichen Geltungsbereichs der Satzung fertig gestellt werde. Die vorgenommene Kostenverteilung leide daneben per se an dem Mangel, dass eine Zuordnung auf die Grundstücke textlich nicht stattgefunden habe. Von Interesse sei schließlich, dass der mit der Herstellung der Flutmulde beauftragte Ingenieur einem Dritten gegenüber erklärt habe, diese diene der dauerhaften Ableitung des Oberflächenwassers, das sich oberhalb des Baugebiets bilde. Das Wasser werde am Baugebiet vorbei unter der Kreisstraße 3551 hindurch auf die Wiesen unterhalb des Baugebiets geleitet.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie hält daran fest, dass der Kostenerstattungsbescheid rechtmäßig sei und verweist hierzu auf die Ausführungen des Landratsamts Karlsruhe in dessen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, Voraussetzung für die Entstehung des streitgegenständlichen Kostenerstattungsbetrags sei das Vorliegen einer rechtswirksamen Satzung nach § 135 c BauGB. Diese sei 1999 beschlossen worden, und mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung für die Grünordnungsmaßnahmen im Abrechungsgebiet sei sodann die Kostenerstattungspflicht der Kläger entstanden. Zu diesem Zeitpunkt seien alle Voraussetzungen für deren Entstehen gegeben gewesen. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans, auf dessen Grundlage das Baugebiet realisiert und die Grünordnungsmaßnahmen durchgeführt worden seien, komme es - wie auch im Erschließungsbeitragsrecht - nicht an. Der Tatbestand der Kostenerstattungspflicht sei vor Erlass der Kostenerstattungssatzung noch nicht abgeschlossen gewesen, so dass mit der Satzung keine unzulässige Rückwirkung verbunden gewesen sei. Der Satzung fehle es auch nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. Aus ihr ergebe sich eindeutig, nach welchen Kriterien die Kostenerstattungsbeträge zu ermitteln seien. Der Vorwurf der treuwidrigen Verzögerung der Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen sei zurückzuweisen. Es könne eindeutig nachvollzogen werden, welche Kosten in die mit den Klägern abgeschlossene Ablösungsvereinbarung für den Erschließungsbeitrag eingeflossen und daher nicht über Kostenerstattungsbeträge abgerechnet worden seien. Durch den Umstand, dass ein Teil der Grünordnungsmaßnahme über Erschließungsbeiträge abgelöst worden sei, seien die Kläger gerade begünstigt worden, da - anders als im Kostenerstattungsrecht nach den §§ 135 a - c BauGB - die Gemeinde im Erschließungsbeitragsrecht einen 10%-igen Gemeindeanteil auf sich behalten müsse. Schließlich sei die Herstellung der Flutmulde allein eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme und habe mit dem Entwässerungssystem der Gemeinde als solchem nichts zu tun. Die Herstellung der Flutmulde habe allein und ausschließlich aufgrund ihrer ökologischen Wertigkeit dem naturschutzrechtlichen Ausgleich desjenigen Eingriffs gedient, der durch die Ausweisung des Baugebiets entstanden sei.
14 
In der mündlichen Verhandlung hat der ehemalige Ortsbaumeister der Beklagten auf Fragen des Gerichts erklärt, die angelegte sogenannte Flutmulde befinde sich in Hanglage und sei etwa 30 cm tief. Vor der Verwirklichung des Baugebiets sei ein Einzugsbereich von etwa 12,2 ha Wiesenfläche in den Straßengraben der unterhalb des Baugebiets verlaufenden Albtalstraße entwässert worden. Nach der Verwirklichung des Baugebiets habe sich diese Fläche auf 8,1 ha verringert. Das auf dieser Fläche anfallende Niederschlagswasser habe nicht der Kanalisation des Baugebiets zugeführt werden, sondern mittels der Wiesen- bzw. Flutmulde um das Gebiet herum zu dem natürlichen Vorfluter geführt werden sollen. Die Mulde könne daher nicht als Entwässerungseinrichtung für das Baugebiet bezeichnet werden. Anlässlich von Sitzungen des Gemeinderats der Beklagten am 28.09. und 23.11.1995 sei über die Mulde als Ausgleichsmaßnahme beraten worden. Als Ergebnis des Abwägungsvorgangs sei es zu deren Darstellung als Ausgleichsmaßnahme im Bebauungsplan gekommen.
15 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Landratsamts Karlsruhe vor. Ihm liegen daneben eine Ausfertigung des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagten, ein Abdruck der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB vom 26.07.1999 sowie 4 Aufstellungen über „Grünordnerische Maßnahmen im Baugebiet „Kreuzäcker“ entsprechend dem Grünordnungsplan und hierfür veranschlagte Kosten“ vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten, der gewechselten Schriftsätze und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und begründet.
17 
Der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 22.11.2002 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 25.09.2003 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung des von der Beklagten geforderten Kostenerstattungsbetrags sind nicht gegeben.
18 
Der Sache nach handelt es sich bei dem von der beklagten Gemeinde geltend gemachten Kostenerstattungsbetrag um eine auf der Regelung des § 8 a BNatSchG in seiner bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung beruhende öffentlich-rechtliche Kostenforderung. Nach dieser Vorschrift gilt Folgendes: Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bauleitplan im Rahmen der Abwägung nach § 1 BauGB zu entscheiden. Hierzu rechnen auch Entscheidungen über Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB, die dazu dienen, die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes auf den Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, oder im sonstigen Geltungsbereich des Bauleitplans auszugleichen, zu ersetzen oder zu mindern (§ 8 a Abs. 1 S. 1 und 2 BNatSchG). Die Festsetzungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind vom jeweiligen Vorhabenträger durchzuführen (§ 8 a Abs. 3 S. 1 BNatSchG). Festsetzungen im sonstigen Geltungsbereich eines Bebauungsplans können ergänzend zu § 9 BauGB denjenigen Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe aufgrund sonstiger Festsetzungen zu erwarten sind, für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ganz oder teilweise zugeordnet werden (§ 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG). Ist eine solche Zuordnung vorgenommen worden, soll die Gemeinde diese an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen, sofern die Durchführung nicht auf andere Weise gesichert ist (§ 8 a Abs. 3 S. 2 BNatSchG). Die Maßnahmen können bereits vor dem Eingriff durchgeführt werden, wenn dies aus städtebaulichen Gründen oder aus Gründen des Naturschutzes erforderlich ist; Kosten hierfür können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen (§ 8 a Abs. 3 S. 3 BNatSchG). Soweit die Gemeinde Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen selbst an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen (§ 8 a Abs. 4 S. 1 BNatSchG). Die Einzelheiten des Umfangs der Kostenerstattung sind von der Gemeinde in einer Satzung zu regeln (§ 8 a Abs. 5 BNatSchG).
19 
Diese Vorschriften, die im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagten galten, sind durch das Bau- und Raumordnungsgesetz vom 18.08.1997 zwischenzeitlich in das Baugesetzbuch überführt worden (vgl. dort die §§ 1 a Abs. 3, 9 Abs. 1 a, 135 a - c). Im Unterschied zu der zuvor im Bundesnaturschutzgesetz enthaltenen Regelung ermöglicht das Bau- und Raumordnungsgesetz gem. § 9 Abs. 1 a S. 1 BauGB weitergehend die Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle als dem Ort des Eingriffs auch im Rahmen des Geltungsbereichs eines anderen Bebauungsplans (siehe zum Ganzen Schmidt, Die Neuregelung des Verhältnisses zwischen Baurecht und Naturschutz, NVwZ 1998, 340; Bartholomäi, Die überschätzte Kostenerstattung nach § 8 BNatSchG, NVwZ 1996, 852; Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 81; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Komm., 8. Aufl., § 9 RN 98 a ff.; Bunzel, Kostengerechtigkeit bei der Zuordnung von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im Bebauungsplan, BauR 1999, 3; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., § 9 RN 231 ff. sowie den Muster-Einführungserlass zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 der Fachkommission Städtebau der ARGE Bau vom 09.09.1997, abgedr. bei Brügelmann, BauGB, Komm. zu § 1 a BauGB).
20 
Abgesehen davon, dass die nach dem Ausgeführten für den Erlass eines Kostenerstattungsbescheids erforderliche Satzung der Beklagten zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB vom 26.07.1999 keinerlei Bezug zu nach § 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herstellt, was nach Auffassung der Kammer zumindest klarstellungsbedürftig ist, deutet für die Kammer nichts auf eine Nichtigkeit dieser gemeindlichen Satzung hin. Die Satzung regelt in ihrem § 2 Abs. 1 insbesondere zutreffend, dass erstattungsfähig nur diejenigen Kosten für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind, die auch entsprechend den bauplanungsrechtlichen Vorschriften bestimmten Grundstücken zugeordnet wurden (vgl. § 8 a Abs. 4 BNatSchG bzw. § 135 b S. 1 BauGB).
21 
Eine derartige bauplanungsrechtliche Zuordnung hat in der Form einer verbindlichen Regelung als Festsetzung im Bebauungsplan zu erfolgen (vgl. Bunzel, a.a.O., Birk, a.a.O., Bartholomäi, a.a.O., Schmidt, a.a.O.). Aus dem Grundsatz der Planbestimmtheit folgt, dass hierfür mindestens eine textliche Festsetzung erforderlich ist, in welcher die von der Zuordnung betroffenen Flächen nach Flurstücken einzeln aufgeführt werden (vgl. VG Dresden, Beschl. v. 04.08.2000, NVwZ-RR 2001, 582). Allein der Umstand der Festsetzung von Ausgleichs- und Eingriffsflächen in einem Bauleitplan genügt insoweit nicht. So unterscheidet der Gesetzgeber ausdrücklich einerseits die Entscheidung, ob in einem Bebauungsplan überhaupt Ausgleichs- und Ersatzflächen ausgewiesen werden sollen, und andererseits die Entscheidung, ob, sofern dies erfolgt ist, diese bestimmten Grundstücksflächen zum Zwecke der späteren Kostenerstattung ganz oder teilweise zugeordnet werden. Ersteres beruht auf einer eigenständigen Abwägungsentscheidung des Gemeinderats (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.05.2001, NVwZ-RR, 2002, 168), Letzteres auf einer hiervon zu unterscheidenden eigenständigen Ermessensentscheidung des Plangebers. Die Entscheidung des Gemeinderats, naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzusetzen, hat nicht zwingend auch die Zuordnung solcher Maßnahmen zu einzelnen Grundstücken zur Folge. Vielmehr eröffnet § 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG der Gemeinde nur die Möglichkeit, durch eine Zuordnung schon auf der Planungsstufe eine bestimmte Strukturierung zur Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen. Mit der Zuordnung verschafft sie sich das Recht, die Ausgleichsmaßnahme in eigener Regie durchzuführen und die Eigentümer der Grundstücke, die nicht mit den Vorhabenträgern identisch sind, an den Kosten zu beteiligen. Die Vorschrift eröffnet der Gemeinde daher nur die Möglichkeit, eine Zuordnungsentscheidung zu treffen, sie stellt es ihr aber zugleich frei, ob und wieweit sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht. Der Gemeinde wird in diesem Normierungssystem ein Weg aufgezeigt, der es ihr ermöglicht, in Eigenregie dem Kompensationsinteresse Geltung zu verschaffen, ohne die Last der hierfür erforderlichen Kosten tragen zu müssen. Mit diesen Regelungen wird aber nur eines von mehreren Modellen aufgezeigt, denen gemeinsam ist, sicherzustellen, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich das von ihm erstrebte Ziel, den Kompensationsinteressen schon auf der Planungsstufe Rechnung zu tragen, auch mit anderen geeigneten Mitteln erreichen lässt. Ist die Realisierung der Maßnahmen auf andere Weise gesichert, wie z. B. durch einen Vertrag nach § 11 Abs. 1 BauGB, bedarf es einer solchen Zuordnungsfestsetzung nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.1999, BauR 2000, 242; VG Dresden, a.a.O.; VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2003 - 2 K 314/01 -, Juris).
22 
Eine für die Anforderung eines Kostenerstattungsbetrags bei den Klägern hiernach notwendige Zuordnungsfestsetzung hat die Beklagte indes bislang nicht getroffen. Zwar sehen die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagten entlang der nördlichen und der östlichen Grenze des Plangebiets die Anlage eines Wiesenstreifens mit Flutmulde sowie die Neupflanzung von Bäumen vor. Insoweit sieht auch der erwähnte Grünordnungsplan, auf den in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen wird, als „weitere Ausgleichsmaßnahme für das Baugebiet“ die Führung eines im Norden und Osten des Baugebiets geplanten Grabens in einem etwa 1-10 m breiten Wiesenstreifen als flache, maximal 0,3 m tiefe und 1 m breite Flutmulde vor (Nr. 5.4 des Grünordnungsplans). Hierin könnte möglicherweise eine gültige Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8 a Abs. 1 BNatSchG gesehen werden, was indes für das vorliegende Verfahren nicht entschieden werden muss, weil aus keiner einzigen Formulierung der gesamten Planunterlagen hervorgeht, dass über eine bloße Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8 a Abs. 1 S. 1 BNatSchG diese auch bestimmten Grundstücken des Plangebiets im Sinne von § 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG zugeordnet wurden. Da es sich bei einer derartigen Zuordnung - wie ausgeführt - um eine eigenständige Festsetzung im Bebauungsplan handelt, müsste sie aus Gründen der Planbestimmtheit ausdrücklich und konkret erfolgt sein und dem Bebauungsplan auch ohne Weiteres entnommen werden können. Dies ist nach Auffassung der Kammer vor allem deshalb zu fordern, weil dem Plangeber bei dem Erlass des Bebauungsplans die finanziellen Auswirkungen einer solchen Zuordnungsfestsetzung auf die von dem Plan betroffenen Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer vor Augen geführt werden müssen. Aber auch die Vorhabenträger und Grundstückseigentümer selbst müssen anhand der Festsetzungen des Bebauungsplans unzweideutig erkennen können, ob sie mit einem Kostenerstattungsanspruch im Hinblick auf von der Gemeinde durchgeführte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu rechnen haben (vgl. zu dem Wortlaut einer - nachgeholten - Zuordnungsfestsetzung das Urteil des VG Freiburg v. 22.01.2003, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt der Inhalt des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagen aber in keiner Weise. Dass, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hat ausführen lassen, die einschlägige Passage des Grünordnungsplans jedenfalls als eine Zuordnungsentscheidung „interpretiert“ werden könne, weil auch die Regelungen der Gemeindeordnung die Ausschöpfung aller Refinanzierungsmöglichkeiten forderten, kann vor dem Hintergrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebots gerade nicht ausreichen.
23 
Mangels einer erforderlichen Zuordnung der mit dem Bebauungsplan möglicherweise festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fehlt es bereits an dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Erstattungsbescheids im Hinblick auf die von der Beklagten aufgewendeten Kosten. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB sind nicht gegeben, sodass die von den Klägern angegriffenen Bescheide aufzuheben sind.
24 
Keiner Entscheidung bedarf es in dem vorliegenden Klageverfahren, ob eine Zuordnung der sogenannten Flutmulde als Ausgleichsmaßnahme beschränkt auf die Baugrundstücke des Baugebiets auch noch im Wege einer Ergänzung des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ etwa im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen kann und ggf. eine solche Zuordnung mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar ist oder einem solchen Vorgehen sonstige Gründe des Vertrauensschutzes entgegenstehen.
25 
Ebenso kann für das vorliegende Verfahren dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, dass der Bau der sogenannten Flutmulde in seiner Gesamtheit als Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 8 a BNatSchG beurteilt werden darf. Hiergegen könnten bereits die Ausführungen des früheren Ortsbaumeisters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu der Funktionsweise der Flutmulde sprechen. Auch die Ausführungen unter Nr. 4.2 des Grünordnungsplans zum Bebauungsplan „Kreuzäcker“ der Beklagten, wonach die Anlage des Grabens selbst einen „Eingriff in den Boden“ darstelle, sprechen eher gegen die Auffassung der Beklagten.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO).

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und begründet.
17 
Der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 22.11.2002 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 25.09.2003 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung des von der Beklagten geforderten Kostenerstattungsbetrags sind nicht gegeben.
18 
Der Sache nach handelt es sich bei dem von der beklagten Gemeinde geltend gemachten Kostenerstattungsbetrag um eine auf der Regelung des § 8 a BNatSchG in seiner bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung beruhende öffentlich-rechtliche Kostenforderung. Nach dieser Vorschrift gilt Folgendes: Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bauleitplan im Rahmen der Abwägung nach § 1 BauGB zu entscheiden. Hierzu rechnen auch Entscheidungen über Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB, die dazu dienen, die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes auf den Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, oder im sonstigen Geltungsbereich des Bauleitplans auszugleichen, zu ersetzen oder zu mindern (§ 8 a Abs. 1 S. 1 und 2 BNatSchG). Die Festsetzungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind vom jeweiligen Vorhabenträger durchzuführen (§ 8 a Abs. 3 S. 1 BNatSchG). Festsetzungen im sonstigen Geltungsbereich eines Bebauungsplans können ergänzend zu § 9 BauGB denjenigen Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe aufgrund sonstiger Festsetzungen zu erwarten sind, für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ganz oder teilweise zugeordnet werden (§ 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG). Ist eine solche Zuordnung vorgenommen worden, soll die Gemeinde diese an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen, sofern die Durchführung nicht auf andere Weise gesichert ist (§ 8 a Abs. 3 S. 2 BNatSchG). Die Maßnahmen können bereits vor dem Eingriff durchgeführt werden, wenn dies aus städtebaulichen Gründen oder aus Gründen des Naturschutzes erforderlich ist; Kosten hierfür können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen (§ 8 a Abs. 3 S. 3 BNatSchG). Soweit die Gemeinde Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen selbst an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen (§ 8 a Abs. 4 S. 1 BNatSchG). Die Einzelheiten des Umfangs der Kostenerstattung sind von der Gemeinde in einer Satzung zu regeln (§ 8 a Abs. 5 BNatSchG).
19 
Diese Vorschriften, die im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagten galten, sind durch das Bau- und Raumordnungsgesetz vom 18.08.1997 zwischenzeitlich in das Baugesetzbuch überführt worden (vgl. dort die §§ 1 a Abs. 3, 9 Abs. 1 a, 135 a - c). Im Unterschied zu der zuvor im Bundesnaturschutzgesetz enthaltenen Regelung ermöglicht das Bau- und Raumordnungsgesetz gem. § 9 Abs. 1 a S. 1 BauGB weitergehend die Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle als dem Ort des Eingriffs auch im Rahmen des Geltungsbereichs eines anderen Bebauungsplans (siehe zum Ganzen Schmidt, Die Neuregelung des Verhältnisses zwischen Baurecht und Naturschutz, NVwZ 1998, 340; Bartholomäi, Die überschätzte Kostenerstattung nach § 8 BNatSchG, NVwZ 1996, 852; Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 81; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Komm., 8. Aufl., § 9 RN 98 a ff.; Bunzel, Kostengerechtigkeit bei der Zuordnung von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im Bebauungsplan, BauR 1999, 3; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., § 9 RN 231 ff. sowie den Muster-Einführungserlass zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 der Fachkommission Städtebau der ARGE Bau vom 09.09.1997, abgedr. bei Brügelmann, BauGB, Komm. zu § 1 a BauGB).
20 
Abgesehen davon, dass die nach dem Ausgeführten für den Erlass eines Kostenerstattungsbescheids erforderliche Satzung der Beklagten zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB vom 26.07.1999 keinerlei Bezug zu nach § 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herstellt, was nach Auffassung der Kammer zumindest klarstellungsbedürftig ist, deutet für die Kammer nichts auf eine Nichtigkeit dieser gemeindlichen Satzung hin. Die Satzung regelt in ihrem § 2 Abs. 1 insbesondere zutreffend, dass erstattungsfähig nur diejenigen Kosten für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind, die auch entsprechend den bauplanungsrechtlichen Vorschriften bestimmten Grundstücken zugeordnet wurden (vgl. § 8 a Abs. 4 BNatSchG bzw. § 135 b S. 1 BauGB).
21 
Eine derartige bauplanungsrechtliche Zuordnung hat in der Form einer verbindlichen Regelung als Festsetzung im Bebauungsplan zu erfolgen (vgl. Bunzel, a.a.O., Birk, a.a.O., Bartholomäi, a.a.O., Schmidt, a.a.O.). Aus dem Grundsatz der Planbestimmtheit folgt, dass hierfür mindestens eine textliche Festsetzung erforderlich ist, in welcher die von der Zuordnung betroffenen Flächen nach Flurstücken einzeln aufgeführt werden (vgl. VG Dresden, Beschl. v. 04.08.2000, NVwZ-RR 2001, 582). Allein der Umstand der Festsetzung von Ausgleichs- und Eingriffsflächen in einem Bauleitplan genügt insoweit nicht. So unterscheidet der Gesetzgeber ausdrücklich einerseits die Entscheidung, ob in einem Bebauungsplan überhaupt Ausgleichs- und Ersatzflächen ausgewiesen werden sollen, und andererseits die Entscheidung, ob, sofern dies erfolgt ist, diese bestimmten Grundstücksflächen zum Zwecke der späteren Kostenerstattung ganz oder teilweise zugeordnet werden. Ersteres beruht auf einer eigenständigen Abwägungsentscheidung des Gemeinderats (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.05.2001, NVwZ-RR, 2002, 168), Letzteres auf einer hiervon zu unterscheidenden eigenständigen Ermessensentscheidung des Plangebers. Die Entscheidung des Gemeinderats, naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzusetzen, hat nicht zwingend auch die Zuordnung solcher Maßnahmen zu einzelnen Grundstücken zur Folge. Vielmehr eröffnet § 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG der Gemeinde nur die Möglichkeit, durch eine Zuordnung schon auf der Planungsstufe eine bestimmte Strukturierung zur Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen. Mit der Zuordnung verschafft sie sich das Recht, die Ausgleichsmaßnahme in eigener Regie durchzuführen und die Eigentümer der Grundstücke, die nicht mit den Vorhabenträgern identisch sind, an den Kosten zu beteiligen. Die Vorschrift eröffnet der Gemeinde daher nur die Möglichkeit, eine Zuordnungsentscheidung zu treffen, sie stellt es ihr aber zugleich frei, ob und wieweit sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht. Der Gemeinde wird in diesem Normierungssystem ein Weg aufgezeigt, der es ihr ermöglicht, in Eigenregie dem Kompensationsinteresse Geltung zu verschaffen, ohne die Last der hierfür erforderlichen Kosten tragen zu müssen. Mit diesen Regelungen wird aber nur eines von mehreren Modellen aufgezeigt, denen gemeinsam ist, sicherzustellen, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich das von ihm erstrebte Ziel, den Kompensationsinteressen schon auf der Planungsstufe Rechnung zu tragen, auch mit anderen geeigneten Mitteln erreichen lässt. Ist die Realisierung der Maßnahmen auf andere Weise gesichert, wie z. B. durch einen Vertrag nach § 11 Abs. 1 BauGB, bedarf es einer solchen Zuordnungsfestsetzung nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.1999, BauR 2000, 242; VG Dresden, a.a.O.; VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2003 - 2 K 314/01 -, Juris).
22 
Eine für die Anforderung eines Kostenerstattungsbetrags bei den Klägern hiernach notwendige Zuordnungsfestsetzung hat die Beklagte indes bislang nicht getroffen. Zwar sehen die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagten entlang der nördlichen und der östlichen Grenze des Plangebiets die Anlage eines Wiesenstreifens mit Flutmulde sowie die Neupflanzung von Bäumen vor. Insoweit sieht auch der erwähnte Grünordnungsplan, auf den in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen wird, als „weitere Ausgleichsmaßnahme für das Baugebiet“ die Führung eines im Norden und Osten des Baugebiets geplanten Grabens in einem etwa 1-10 m breiten Wiesenstreifen als flache, maximal 0,3 m tiefe und 1 m breite Flutmulde vor (Nr. 5.4 des Grünordnungsplans). Hierin könnte möglicherweise eine gültige Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8 a Abs. 1 BNatSchG gesehen werden, was indes für das vorliegende Verfahren nicht entschieden werden muss, weil aus keiner einzigen Formulierung der gesamten Planunterlagen hervorgeht, dass über eine bloße Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8 a Abs. 1 S. 1 BNatSchG diese auch bestimmten Grundstücken des Plangebiets im Sinne von § 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG zugeordnet wurden. Da es sich bei einer derartigen Zuordnung - wie ausgeführt - um eine eigenständige Festsetzung im Bebauungsplan handelt, müsste sie aus Gründen der Planbestimmtheit ausdrücklich und konkret erfolgt sein und dem Bebauungsplan auch ohne Weiteres entnommen werden können. Dies ist nach Auffassung der Kammer vor allem deshalb zu fordern, weil dem Plangeber bei dem Erlass des Bebauungsplans die finanziellen Auswirkungen einer solchen Zuordnungsfestsetzung auf die von dem Plan betroffenen Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer vor Augen geführt werden müssen. Aber auch die Vorhabenträger und Grundstückseigentümer selbst müssen anhand der Festsetzungen des Bebauungsplans unzweideutig erkennen können, ob sie mit einem Kostenerstattungsanspruch im Hinblick auf von der Gemeinde durchgeführte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu rechnen haben (vgl. zu dem Wortlaut einer - nachgeholten - Zuordnungsfestsetzung das Urteil des VG Freiburg v. 22.01.2003, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt der Inhalt des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagen aber in keiner Weise. Dass, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hat ausführen lassen, die einschlägige Passage des Grünordnungsplans jedenfalls als eine Zuordnungsentscheidung „interpretiert“ werden könne, weil auch die Regelungen der Gemeindeordnung die Ausschöpfung aller Refinanzierungsmöglichkeiten forderten, kann vor dem Hintergrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebots gerade nicht ausreichen.
23 
Mangels einer erforderlichen Zuordnung der mit dem Bebauungsplan möglicherweise festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fehlt es bereits an dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Erstattungsbescheids im Hinblick auf die von der Beklagten aufgewendeten Kosten. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB sind nicht gegeben, sodass die von den Klägern angegriffenen Bescheide aufzuheben sind.
24 
Keiner Entscheidung bedarf es in dem vorliegenden Klageverfahren, ob eine Zuordnung der sogenannten Flutmulde als Ausgleichsmaßnahme beschränkt auf die Baugrundstücke des Baugebiets auch noch im Wege einer Ergänzung des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ etwa im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen kann und ggf. eine solche Zuordnung mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar ist oder einem solchen Vorgehen sonstige Gründe des Vertrauensschutzes entgegenstehen.
25 
Ebenso kann für das vorliegende Verfahren dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, dass der Bau der sogenannten Flutmulde in seiner Gesamtheit als Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 8 a BNatSchG beurteilt werden darf. Hiergegen könnten bereits die Ausführungen des früheren Ortsbaumeisters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu der Funktionsweise der Flutmulde sprechen. Auch die Ausführungen unter Nr. 4.2 des Grünordnungsplans zum Bebauungsplan „Kreuzäcker“ der Beklagten, wonach die Anlage des Grabens selbst einen „Eingriff in den Boden“ darstelle, sprechen eher gegen die Auffassung der Beklagten.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO).

Sonstige Literatur

 
28 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
29 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
30 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
31 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
32 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
33 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
34 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
35 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
36 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
37 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
38 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
39 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
40 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
41 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
42 
BESCHLUSS:
43 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG auf EUR 1.515,-- festgesetzt.
44 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG verwiesen.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2004 - 4 K 3756/03 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 1.515,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beklagten genügt teilweise nicht dem Erfordernis, dass die Zulassungsgründe darzulegen sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Soweit diesem Erfordernis entsprochen ist, liegen Zulassungsgründe nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat den auf die Satzung der beklagten Gemeinde vom 26.07.1999 über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis c BauGB und diese Vorschriften selbst gestützten Bescheid vom 22.11.2002, mit dem die Kläger als Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 3327 der Gemarkung M... zur Erstattung von Kosten in Höhe von 1.515,- EUR für die Herstellung und Pflege einer im Bebauungsplan „Kreuzäcker“ vom 24.11.1995 als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme festgesetzten Flutmulde (Gesamtkosten: 101.006,65 EUR) herangezogen wurden, und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 25.09.2003 aufgehoben. Es hat ausgeführt, es fehle an einer im Wege einer Festsetzung bestimmten Zuordnung der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme zu einzelnen Eingriffsgrundstücken; eine solche Zuordnungsfestsetzung müsse aus Gründen der Planbestimmtheit ausdrücklich und konkret erfolgen und dem Bebauungsplan ohne Weiteres entnommen werden können, vor allem deshalb, weil dem Plangeber wie den Betroffenen bei Erlass des Bebauungsplans die finanziellen Auswirkungen auf Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer bewusst sein müssten; es sei zumindest eine textliche Festsetzung erforderlich, in welcher die von der Zuordnung betroffenen Flächen nach Flurstücken einzeln aufgeführt seien; nicht ausreichend sei, dass Ausgleichs- und Eingriffsflächen im Bebauungsplan festgesetzt seien; nicht umsonst unterscheide der Gesetzgeber zwischen der Festsetzung der Ausgleichsflächen und der Zuordnungsfestsetzung; diesen Anforderungen genüge der Bebauungsplan „Kreuzäcker“ nicht. Die Einwände der Beklagten hiergegen greifen ersichtlich nicht durch.
Rechtsgrundlage dafür, dass eine Gemeinde die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen ganz oder teilweise geltend machen kann, sind seit dem 01.01.1998 §§ 135 a bis c BauGB (vormals - ab 01.05.1993 - § 8a Abs. 3 bis 5 BNatSchG). § 135a BauGB enthält u.a. folgende Regelungen: Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB - diese umfassen, allerdings erst sei dem 01.01.1998, auch Ersatzmaßnahmen nach den Vorschriften der Landesnaturschutzgesetze (§ 200a Satz 1 BauGB) - sind vom Vorhabenträger durchzuführen (Absatz 1). Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist (Absatz 2 Satz 1). Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen (Absatz 3 Satz 1). Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag (Absatz 3 Satz 2). Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde (Absatz 3 Satz 3). Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (Absatz 3 Satz 4). Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden (Absatz 4). § 135b und § 135c BauGB regeln die Verteilungsmaßstäbe und räumen den Gemeinden eine Satzungsbefugnis ein.
Indem § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB den Fall regelt, dass Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind, und die Kostenerstattung hiervon abhängig macht, erfordert die Vorschrift ausdrücklich eine entsprechende Zuordnung durch eine Festsetzung des Bebauungsplans. Nicht geregelt ist der Fall, dass die Gemeinde eine solche Zuordnung nicht festsetzt. In einem solchen Fall obliegt es ihr, die Ausgleichsmaßnahmen auf ihre Kosten auszuführen, soweit sie dazu auch ohne Zuordnungsfestsetzung in der Lage ist (auf eigenen Grundstücken oder mit Zustimmung von Grundstückseigentümern). Zutreffend ist die Zuordnungsfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1a BauGB deshalb auch als eine konstitutive Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde bezeichnet worden; fehlt es an dieser allein durch Bebauungsplanfestsetzung vorzunehmenden rechtlichen Verknüpfung, kann ein Kostenerstattungsanspruch nicht entstehen (Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 82; vgl. auch VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2003 - 2 K 314/01 - VD-Bad.-Württ. - VENSA; VG Dresden, Beschl. v. 04.08.2000 - 4 K 972/00 - NVwZ-RR 2001, 582). § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB nimmt insoweit die Regelung des § 9 Abs. 1a BauGB auf. Nach ihr können (Flächen und) Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden (Satz 1). Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen (Satz 2). Der Gesetzgeber überlässt es somit der Gemeinde, ob sie eine solche Zuordnungsfestsetzung trifft und damit die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach § 135a bis c BauGB schafft oder nicht (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 16.03.1999 - 4 BN 17.98 - BauR 2000, 242).
Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht, dass der hier zu beurteilende Bebauungsplan eine solche Zuordnungsfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB enthält. Die Beklagte trägt vor, der Grünordnungsplan als Bestandteil des Bebauungsplans ordne alle Ausgleichsmaßnahmen dem Bauvorhaben „Kreuzäcker“ zu. Dort werde ausgeführt, dass für die Bauvorhaben die beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich seien. Daraus ergebe sich eindeutig und unmissverständlich, dass alle Ausgleichsmaßnahmen allen Grundstücksflächen im Baugebiet zugeordnet seien. Eine solche verbale Beschreibung sei ausreichend. Es bedürfe keiner Aufzählung der einzelnen Flurstücke, zumal sich die Flurstücksnummern und -zuschnitte im Laufe der Jahre ändern könnten.
Eine Beschreibung des Zusammenhangs von festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen und Eingriffen im Plangebiet reicht grundsätzlich nicht als Zuordnung im Sinne von § 9 Abs. 1a Satz 2 und § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB aus. Die von der Beklagten in Bezug genommenen Auszüge aus dem Grünordnungsplan, der als Bestandteil des Bebauungsplans mit diesem beschlossen worden ist, begründen lediglich die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe im Plangebiet. Die darin liegende „Zuordnung“ erläutert den gemäß § 1a Abs. 3 BauGB erforderlichen sachlich-funktionellen Zusammenhang von Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme und Eingriff, lässt aber nicht erkennen, dass mit ihr zugleich regelnd auch eine Zuordnung im Sinne von § 9 Abs. 1a BauGB (bzw. des damals noch maßgeblichen § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG) bestimmt werden sollte. Ein entsprechender Zuordnungswille der Gemeinde kann nicht schon daraus hergeleitet werden, dass der sachlich-funktionelle Zusammenhang von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen aus den Festsetzungen des Bebauungsplans hervorgeht. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die der Zuordnungsfestsetzung zugrunde liegende Willensentscheidung der Gemeinde die Ausübung eines eigenständigen städtebaulichen Ermessens in der Abwägung gemäß § 1a BauGB erfordert. Dabei hat die Gemeinde zu erwägen, ob und in welchem Umfang sie die Voraussetzungen dafür schaffen will, die Ausgleichsmaßnahmen selbst gemäß § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB ausführen und vom Vorhabenträger oder Grundstückseigentümer die Kosten erstattet verlangen zu können. Für eine Willensentscheidung der Beklagten in diesem Sinne ist nichts ersichtlich; so zeigt die Beklagte selbst nicht auf, aus welchen Gründen sie für die allein abgerechnete Flutmulde eine Zuordnungsfestsetzung getroffen haben will, für weitere im Bebauungsplan festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen aber nicht. Die Gemeinde hat ferner die Eingriffe und die ihnen jeweils zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu gewichten und deren Zuordnung zu Eingriffsgrundstücken danach auszurichten. Dies kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn sich die Eingriffswirkungen im Plangebiet in einzelnen Planbereichen wesentlich unterscheiden; denn die Zuordnungsentscheidung muss das die Eingriffsregelung prägende Verursacherprinzip berücksichtigen  (Gassner, in: Gassner, Bendomir-Kahlo, Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 1996, § 8a); dies ist etwa geboten, wenn einzelne Flächen im Plangebiet als naturbelassene öffentliche Grünflächen oder gar als (andere) Ausgleichsflächen festgesetzt sind; ihnen kann mangels Eingriffs keine Ausgleichsmaßnahme zugeordnet werden. Zu beachten hat die Gemeinde bei einer Zuordnungsfestsetzung schließlich auch, welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ganz oder teilweise auf die Herstellung von Erschließungsanlagen (einschließlich solcher nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) entfallen; denn diese Kosten sind erschließungsbeitragsfähig nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (vgl. Birk a.a.O., auch zum Verhältnis von Kostenerstattung und Erschließungsbeitrag). Die Beklagte trägt dem ersichtlich erst im Rahmen von § 2 des Entwurfs einer Änderung des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ vom 23.11.2004 Rechnung, indem sie von der Zuordnung gemäß § 9 Abs. 1a BauGB die Straßengrundstücke und ein weiteres Grundstück (wohl den Kinderspielplatz) ausnimmt.
Demgegenüber überzeugt nicht, dass die Beklagte vor allem darauf abhebt, es sei nicht geboten, in der Zuordnungsfestsetzung die zugeordneten Eingriffsgrundstücke einzeln zu bezeichnen. Unerheblich ist insoweit, dass sich in der Praxis Schwierigkeiten ergeben mögen, wenn sich, wie häufig, der Zuschnitt der Grundstücke im Zuge der Verwirklichung des Plans ändert. Diese Schwierigkeiten folgen nicht aus der Genauigkeit der Zuordnung, sondern allenfalls daraus, dass wesentlich unterschiedliche Eingriffsflächen bei der Zuordnung unterschiedlich berücksichtigt werden müssen. Im Übrigen versteht der Senat das Verwaltungsgericht nicht etwa dahin, dass dieses davon ausgeht, auch im Falle einer gleichmäßigen Eingriffslage auf allen Grundstücken im Plangebiet müssten in der Zuordnungsfestsetzung diese Grundstücke einzeln aufgeführt werden. Mit dem von ihm in seinen insoweit entscheidungstragenden Erwägungen auf Seite 10 und 11 des angefochtenen Urteils im Übrigen nicht mehr erwähnten Erfordernis einer Aufzählung aller Eingriffsgrundstücke hat es vielmehr nur zutreffend zum Ausdruck bringen wollen, dass wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen und Ausgleichsmaßnahmen in der Regel eine grundstücksgenaue Zuordnung notwendig machen bzw. dass das Fehlen einer solchen grundstücksgenauen Zuordnung ein Indiz für eine fehlende Zuordnungsfestsetzung ist.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass die Beklagte in der Folge beschlossen hat, den Bebauungsplan zu ändern (§ 2 Abs. 1 BauGB) und die für einen Kostenerstattungsanspruch erforderliche Zuordnungsfestsetzung zu treffen. Erforderlich wäre insoweit, dass die Planänderung beschlossen und in Kraft getreten wäre (§ 10 Abs. 1 und 3 BauGB). Dies ist nach dem fristgerechten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antragsvorbringen nicht der Fall.
10 
Zugelassen werden kann die Berufung auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Beklagte legt solche Schwierigkeiten nicht dar, sondern wiederholt allein Erwägungen, mit denen sie - erfolglos - den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet hat. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich im Übrigen, dass besondere Schwierigkeiten der Rechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht vorliegen.
11 
Schließlich hat die Rechtssache nach dem Antragsvorbringen auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).  Für eine Entscheidung in dem von der Beklagten angestrebten Berufungsverfahren wäre - wie oben ausgeführt - die Frage nicht erheblich, ob „naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (bereits) beim Erlass des Bebauungsplans flurstücksgenau zugeordnet werden müssen“. Beim gegenwärtigen Sachstand unerheblich für das angestrebte Berufungsverfahren ist auch die Frage, ob „die Zuordnung bereits beim Erlass des Bebauungsplans erfolgen muss oder ... im Wege einer Bebauungsplanänderung nachgeholt werden kann, um damit die Basis für eine Refinanzierung durch Kostenerstattungsbeträge zu schaffen“. Denn nach Lage der Akten hat die Beklagte den Bebauungsplan „Kreuzäcker“ bislang nicht rechtswirksam geändert.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG n.F.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.

(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.

(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.

Die Gemeinde kann durch Satzung regeln

1.
Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans,
2.
den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,
3.
die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130,
4.
die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,
5.
die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,
6.
die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.

(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.

(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.

Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die überbaubare Grundstücksfläche,
2.
die zulässige Grundfläche,
3.
die zu erwartende Versiegelung oder
4.
die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

Die Gemeinde kann durch Satzung regeln

1.
Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans,
2.
den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,
3.
die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130,
4.
die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,
5.
die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,
6.
die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.

(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.

(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.

(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.

Die Gemeinde kann durch Satzung regeln

1.
Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans,
2.
den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,
3.
die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130,
4.
die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,
5.
die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,
6.
die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.

(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.

(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.

(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2004 - 4 K 3756/03 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 1.515,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beklagten genügt teilweise nicht dem Erfordernis, dass die Zulassungsgründe darzulegen sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Soweit diesem Erfordernis entsprochen ist, liegen Zulassungsgründe nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat den auf die Satzung der beklagten Gemeinde vom 26.07.1999 über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis c BauGB und diese Vorschriften selbst gestützten Bescheid vom 22.11.2002, mit dem die Kläger als Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 3327 der Gemarkung M... zur Erstattung von Kosten in Höhe von 1.515,- EUR für die Herstellung und Pflege einer im Bebauungsplan „Kreuzäcker“ vom 24.11.1995 als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme festgesetzten Flutmulde (Gesamtkosten: 101.006,65 EUR) herangezogen wurden, und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 25.09.2003 aufgehoben. Es hat ausgeführt, es fehle an einer im Wege einer Festsetzung bestimmten Zuordnung der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme zu einzelnen Eingriffsgrundstücken; eine solche Zuordnungsfestsetzung müsse aus Gründen der Planbestimmtheit ausdrücklich und konkret erfolgen und dem Bebauungsplan ohne Weiteres entnommen werden können, vor allem deshalb, weil dem Plangeber wie den Betroffenen bei Erlass des Bebauungsplans die finanziellen Auswirkungen auf Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer bewusst sein müssten; es sei zumindest eine textliche Festsetzung erforderlich, in welcher die von der Zuordnung betroffenen Flächen nach Flurstücken einzeln aufgeführt seien; nicht ausreichend sei, dass Ausgleichs- und Eingriffsflächen im Bebauungsplan festgesetzt seien; nicht umsonst unterscheide der Gesetzgeber zwischen der Festsetzung der Ausgleichsflächen und der Zuordnungsfestsetzung; diesen Anforderungen genüge der Bebauungsplan „Kreuzäcker“ nicht. Die Einwände der Beklagten hiergegen greifen ersichtlich nicht durch.
Rechtsgrundlage dafür, dass eine Gemeinde die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen ganz oder teilweise geltend machen kann, sind seit dem 01.01.1998 §§ 135 a bis c BauGB (vormals - ab 01.05.1993 - § 8a Abs. 3 bis 5 BNatSchG). § 135a BauGB enthält u.a. folgende Regelungen: Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB - diese umfassen, allerdings erst sei dem 01.01.1998, auch Ersatzmaßnahmen nach den Vorschriften der Landesnaturschutzgesetze (§ 200a Satz 1 BauGB) - sind vom Vorhabenträger durchzuführen (Absatz 1). Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist (Absatz 2 Satz 1). Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen (Absatz 3 Satz 1). Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag (Absatz 3 Satz 2). Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde (Absatz 3 Satz 3). Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (Absatz 3 Satz 4). Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden (Absatz 4). § 135b und § 135c BauGB regeln die Verteilungsmaßstäbe und räumen den Gemeinden eine Satzungsbefugnis ein.
Indem § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB den Fall regelt, dass Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind, und die Kostenerstattung hiervon abhängig macht, erfordert die Vorschrift ausdrücklich eine entsprechende Zuordnung durch eine Festsetzung des Bebauungsplans. Nicht geregelt ist der Fall, dass die Gemeinde eine solche Zuordnung nicht festsetzt. In einem solchen Fall obliegt es ihr, die Ausgleichsmaßnahmen auf ihre Kosten auszuführen, soweit sie dazu auch ohne Zuordnungsfestsetzung in der Lage ist (auf eigenen Grundstücken oder mit Zustimmung von Grundstückseigentümern). Zutreffend ist die Zuordnungsfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1a BauGB deshalb auch als eine konstitutive Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde bezeichnet worden; fehlt es an dieser allein durch Bebauungsplanfestsetzung vorzunehmenden rechtlichen Verknüpfung, kann ein Kostenerstattungsanspruch nicht entstehen (Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 82; vgl. auch VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2003 - 2 K 314/01 - VD-Bad.-Württ. - VENSA; VG Dresden, Beschl. v. 04.08.2000 - 4 K 972/00 - NVwZ-RR 2001, 582). § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB nimmt insoweit die Regelung des § 9 Abs. 1a BauGB auf. Nach ihr können (Flächen und) Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden (Satz 1). Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen (Satz 2). Der Gesetzgeber überlässt es somit der Gemeinde, ob sie eine solche Zuordnungsfestsetzung trifft und damit die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach § 135a bis c BauGB schafft oder nicht (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 16.03.1999 - 4 BN 17.98 - BauR 2000, 242).
Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht, dass der hier zu beurteilende Bebauungsplan eine solche Zuordnungsfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB enthält. Die Beklagte trägt vor, der Grünordnungsplan als Bestandteil des Bebauungsplans ordne alle Ausgleichsmaßnahmen dem Bauvorhaben „Kreuzäcker“ zu. Dort werde ausgeführt, dass für die Bauvorhaben die beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich seien. Daraus ergebe sich eindeutig und unmissverständlich, dass alle Ausgleichsmaßnahmen allen Grundstücksflächen im Baugebiet zugeordnet seien. Eine solche verbale Beschreibung sei ausreichend. Es bedürfe keiner Aufzählung der einzelnen Flurstücke, zumal sich die Flurstücksnummern und -zuschnitte im Laufe der Jahre ändern könnten.
Eine Beschreibung des Zusammenhangs von festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen und Eingriffen im Plangebiet reicht grundsätzlich nicht als Zuordnung im Sinne von § 9 Abs. 1a Satz 2 und § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB aus. Die von der Beklagten in Bezug genommenen Auszüge aus dem Grünordnungsplan, der als Bestandteil des Bebauungsplans mit diesem beschlossen worden ist, begründen lediglich die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe im Plangebiet. Die darin liegende „Zuordnung“ erläutert den gemäß § 1a Abs. 3 BauGB erforderlichen sachlich-funktionellen Zusammenhang von Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme und Eingriff, lässt aber nicht erkennen, dass mit ihr zugleich regelnd auch eine Zuordnung im Sinne von § 9 Abs. 1a BauGB (bzw. des damals noch maßgeblichen § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG) bestimmt werden sollte. Ein entsprechender Zuordnungswille der Gemeinde kann nicht schon daraus hergeleitet werden, dass der sachlich-funktionelle Zusammenhang von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen aus den Festsetzungen des Bebauungsplans hervorgeht. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die der Zuordnungsfestsetzung zugrunde liegende Willensentscheidung der Gemeinde die Ausübung eines eigenständigen städtebaulichen Ermessens in der Abwägung gemäß § 1a BauGB erfordert. Dabei hat die Gemeinde zu erwägen, ob und in welchem Umfang sie die Voraussetzungen dafür schaffen will, die Ausgleichsmaßnahmen selbst gemäß § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB ausführen und vom Vorhabenträger oder Grundstückseigentümer die Kosten erstattet verlangen zu können. Für eine Willensentscheidung der Beklagten in diesem Sinne ist nichts ersichtlich; so zeigt die Beklagte selbst nicht auf, aus welchen Gründen sie für die allein abgerechnete Flutmulde eine Zuordnungsfestsetzung getroffen haben will, für weitere im Bebauungsplan festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen aber nicht. Die Gemeinde hat ferner die Eingriffe und die ihnen jeweils zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu gewichten und deren Zuordnung zu Eingriffsgrundstücken danach auszurichten. Dies kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn sich die Eingriffswirkungen im Plangebiet in einzelnen Planbereichen wesentlich unterscheiden; denn die Zuordnungsentscheidung muss das die Eingriffsregelung prägende Verursacherprinzip berücksichtigen  (Gassner, in: Gassner, Bendomir-Kahlo, Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 1996, § 8a); dies ist etwa geboten, wenn einzelne Flächen im Plangebiet als naturbelassene öffentliche Grünflächen oder gar als (andere) Ausgleichsflächen festgesetzt sind; ihnen kann mangels Eingriffs keine Ausgleichsmaßnahme zugeordnet werden. Zu beachten hat die Gemeinde bei einer Zuordnungsfestsetzung schließlich auch, welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ganz oder teilweise auf die Herstellung von Erschließungsanlagen (einschließlich solcher nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) entfallen; denn diese Kosten sind erschließungsbeitragsfähig nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (vgl. Birk a.a.O., auch zum Verhältnis von Kostenerstattung und Erschließungsbeitrag). Die Beklagte trägt dem ersichtlich erst im Rahmen von § 2 des Entwurfs einer Änderung des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ vom 23.11.2004 Rechnung, indem sie von der Zuordnung gemäß § 9 Abs. 1a BauGB die Straßengrundstücke und ein weiteres Grundstück (wohl den Kinderspielplatz) ausnimmt.
Demgegenüber überzeugt nicht, dass die Beklagte vor allem darauf abhebt, es sei nicht geboten, in der Zuordnungsfestsetzung die zugeordneten Eingriffsgrundstücke einzeln zu bezeichnen. Unerheblich ist insoweit, dass sich in der Praxis Schwierigkeiten ergeben mögen, wenn sich, wie häufig, der Zuschnitt der Grundstücke im Zuge der Verwirklichung des Plans ändert. Diese Schwierigkeiten folgen nicht aus der Genauigkeit der Zuordnung, sondern allenfalls daraus, dass wesentlich unterschiedliche Eingriffsflächen bei der Zuordnung unterschiedlich berücksichtigt werden müssen. Im Übrigen versteht der Senat das Verwaltungsgericht nicht etwa dahin, dass dieses davon ausgeht, auch im Falle einer gleichmäßigen Eingriffslage auf allen Grundstücken im Plangebiet müssten in der Zuordnungsfestsetzung diese Grundstücke einzeln aufgeführt werden. Mit dem von ihm in seinen insoweit entscheidungstragenden Erwägungen auf Seite 10 und 11 des angefochtenen Urteils im Übrigen nicht mehr erwähnten Erfordernis einer Aufzählung aller Eingriffsgrundstücke hat es vielmehr nur zutreffend zum Ausdruck bringen wollen, dass wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen und Ausgleichsmaßnahmen in der Regel eine grundstücksgenaue Zuordnung notwendig machen bzw. dass das Fehlen einer solchen grundstücksgenauen Zuordnung ein Indiz für eine fehlende Zuordnungsfestsetzung ist.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass die Beklagte in der Folge beschlossen hat, den Bebauungsplan zu ändern (§ 2 Abs. 1 BauGB) und die für einen Kostenerstattungsanspruch erforderliche Zuordnungsfestsetzung zu treffen. Erforderlich wäre insoweit, dass die Planänderung beschlossen und in Kraft getreten wäre (§ 10 Abs. 1 und 3 BauGB). Dies ist nach dem fristgerechten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antragsvorbringen nicht der Fall.
10 
Zugelassen werden kann die Berufung auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Beklagte legt solche Schwierigkeiten nicht dar, sondern wiederholt allein Erwägungen, mit denen sie - erfolglos - den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet hat. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich im Übrigen, dass besondere Schwierigkeiten der Rechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht vorliegen.
11 
Schließlich hat die Rechtssache nach dem Antragsvorbringen auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).  Für eine Entscheidung in dem von der Beklagten angestrebten Berufungsverfahren wäre - wie oben ausgeführt - die Frage nicht erheblich, ob „naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (bereits) beim Erlass des Bebauungsplans flurstücksgenau zugeordnet werden müssen“. Beim gegenwärtigen Sachstand unerheblich für das angestrebte Berufungsverfahren ist auch die Frage, ob „die Zuordnung bereits beim Erlass des Bebauungsplans erfolgen muss oder ... im Wege einer Bebauungsplanänderung nachgeholt werden kann, um damit die Basis für eine Refinanzierung durch Kostenerstattungsbeträge zu schaffen“. Denn nach Lage der Akten hat die Beklagte den Bebauungsplan „Kreuzäcker“ bislang nicht rechtswirksam geändert.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG n.F.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.

(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.

(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.

(1) § 233 ist auf Verfahren, Pläne, Satzungen und Entscheidungen, die auf der Grundlage des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch eingeleitet, in Kraft getreten oder wirksam geworden sind, entsprechend anzuwenden.

(2) Bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar 1998 förmlich eingeleitet worden sind, kann die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden.

(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.

(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.

(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

Wechselt die Person eines Beteiligten während eines Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in dieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet.

(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.

(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.

(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet.

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 22.11.2002 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 25.09.2003 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erstattungsbetrag für von der Beklagten durchgeführte naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen.
Sie sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... der Gemarkung Malsch-Völkersbach, welches von dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagten vom 24.11.1995 erfasst wird. Der Bebauungsplan beinhaltet neben seinen zeichnerischen Festsetzungen schriftliche „Planungsrechtliche und baurechtliche Festsetzungen“, eine Begründung sowie einen Grünordnungsplan. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der im vorliegenden Verfahren beigezogenen Ausfertigung des Bebauungsplans verwiesen.
Im Jahr 1997 schlossen die Kläger mit der Beklagten eine Ablösevereinbarung, wonach der Erschließungsbeitrag, der Entwässerungsbeitrag, der Wasserversorgungsbeitrag und der Kostenersatz für den Kanalhausanschlussschacht mit der Zahlung einer Ablösesumme abgegolten wurden.
In seiner Sitzung vom 26.07.1999 beschloss der Gemeinderat der Beklagten den Erlass einer „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB“. Diese am 05.08.1999 im Gemeindeanzeiger veröffentlichte Satzung ermöglicht nach ihrem § 1 die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs. Erstattungsfähig nach § 2 Abs. 1 der Satzung sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind. Die Durchführungskosten umfassen nach § 2 Abs. 2 der Satzung die Kosten für den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen selbst einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. § 2 Abs. 3 der Satzung sieht vor, dass sich die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den in einer Anlage zur Satzung dargestellten Grundsätzen ergibt. Nach § 4 der Satzung werden die erstattungsfähigen Kosten auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche verteilt. Nach § 8 der Satzung tritt diese am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Auf der Grundlage dieser Satzung zog die Beklagte die Kläger mit Bescheid vom 22.11.2002 gesamtschuldnerisch zu einem Kostenerstattungsbetrag in Höhe von 1.515,-- EUR heran. In dem Bescheid ist ausgeführt, die in dem einschlägigen Bebauungsplan vorgeschriebenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seien in vollem Umfang dem Bebauungsplan „Kreuzäcker“ zugeordnet. Das Grundstück der Kläger sei baulich nutzbar und die beitragspflichtigen Maßnahmen seien auch hergestellt. Aufgrund eines umlagefähigen Gesamtaufwands von 101.006,65 EUR ergebe sich nach dem Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche und einem Beitragssatz von 10,-- EUR je qm für das klägerische Grundstück die Beitragssumme von 1.515,-- EUR. In den dem Bescheid beigefügten Erläuterungen führte die Beklagte aus, die im Bebauungsplan „Kreuzäcker“ neben den Bau- und Erschließungsvorgaben enthaltenen Naturschutzmaßnahmen müssten aufgrund einer am 01.01.1998 erfolgten Änderung des Baugesetzbuches abgerechnet werden. Hierbei handele es sich um die Herstellung einer Flutmulde sowie sonstiger Grünanlagen und Baumpflanzungen, die innerhalb und außerhalb des Baugebiets lägen und in dem Grünordnungsplan ausgewiesen seien. Abgerechnet würden lediglich die Kosten für die Herstellung und Pflege der Flutmulde. Sodann heißt es weiter: „Diese Maßnahme wurde im Umlegungsverfahren von Naturschutz- und Umweltseite vorgeschrieben und ohne deren Anlage wäre der Bebauungsplan nicht genehmigt worden.“ Die Kosten aller übrigen Maßnahmen seien von der Gemeinde übernommen worden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger unter dem 22.12.2002 Widerspruch, welchen sie im Wesentlichen wie folgt begründeten: Als sie mit der Bebauung ihres Grundstücks im März 1998 begonnen hätten, sei die Flutmulde, die in Wirklichkeit einen Abwassergraben für Oberflächenwasser darstelle, bereits fertiggestellt gewesen. Endgültig hergestellt sei sie definitiv im Juni 1998 gewesen. Die Satzung der Beklagten zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB vom 26.07.1999 sei von der Beklagten daher auf bereits abgeschlossene Tatbestände angewandt worden, was dem Rechtsstaatsprinzip widerspreche. Dem angefochtenen Bescheid stehe aber auch die von ihnen im Jahr 1997 geschlossene Ablösevereinbarung entgegen. Sie hätten die Ablösesumme voll bezahlt und daher darauf vertrauen dürfen, dass weitere Forderungen seitens der Gemeinde an sie nicht mehr gestellt werden würden. Dies gelte um so mehr, als ein Vorbehalt oder auch nur ein Hinweis auf noch anfallende Kosten wegen naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seitens der Beklagten nicht erfolgt sei. Bei der sogenannten Flutmulde handele es sich auch um eine Erschließungsmaßnahme und gerade nicht um einen Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft. Sie hätten gehört, dass der Entwässerungsgraben zur Sicherung des Baugebiets erforderlich gewesen sei, weshalb es sich bei ihm um eine Anlage handele, die als Voraussetzung für die Ausweisung des Geländes als Baugebiet notwendig gewesen sei. Ihre Deklarierung als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme sei unerheblich, selbst wenn ein entsprechender Nebeneffekt damit verbunden wäre. Für die Herstellung des Grabens sei auch ein wasserrechtliches Plangenehmigungsverfahren gefordert worden, die Abführung insbesondere von Quellwasser zum Schutz eines Baugebiets aufgrund einer wasserrechtlichen Genehmigung stelle aber mit Sicherheit keine landschaftspflegerische Maßnahme dar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2003 wies das Landratsamt Karlsruhe - Rechts- und Kommunalamt - den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung führte es an, dass eine Satzung nach § 135 c BauGB nicht nur Bebauungspläne mit Ausgleichsmaßnahmen betreffe, deren Verfahren nach dem 01.01.1998 eingeleitet worden sei, sondern auch Bebauungspläne, die davor in Kraft getreten seien. Vor dem 01.01.1998 festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen könnten allerdings nur abgerechnet werden, wenn sie im zeitlichen Geltungsbereich der Satzung verwirklicht worden seien. § 135 a Abs. 3 S. 3 BauGB knüpfe die Entstehung der Erstattungspflicht an die Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen. Dies sei dann der Fall, wenn die Ausgleichsmaßnahmen „technisch“ realisiert und abgeschlossen seien, wozu nach der vorliegend einschlägigen Satzung auch die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege gehöre. Mit der Verwirklichung dieser Maßnahme durch Anpflanzungen am 09.04.2002 sei der Kostenerstattungsanspruch entstanden. Die mit den Klägern geschlossene Ablösevereinbarung stehe dem Kostenerstattungsanspruch der Beklagten nicht entgegen. Denn aus ihr ergebe sich klar, welche „Arten“ von Beiträgen von der Vereinbarung erfasst seien. Kostenerstattungsbeträge nach den §§ 135 a - c BauGB seien in der Vereinbarung gerade nicht erwähnt worden. Entgegen der Auffassung der Kläger seien die in die Berechnung der Kostenerstattungsbeträge eingestellten Kosten für die sogenannte Flutmulde auch nicht den Entwässerungsbeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz zuzuordnen. Die Auslegung der Flutmulde als solche und deren Bepflanzung und Begrünung sei insgesamt eine Maßnahme des Naturschutzes und diene dem naturschutzrechtlichen Ausgleich. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 01.10.2003 zugestellt.
Die Kläger haben am 03.11.2003, einem Montag, Klage erhoben, mit der sie beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Karlsruhe vom 25.09.2003 aufzuheben.
10 
Zur Begründung ihrer Klage beziehen sie sich im Wesentlichen auf das bereits Vorgetragene. Ergänzend behaupten sie, dass die Beklagte die Maßnahmen zur Herstellung der Flutmulde längst vor dem Erlass der Kostenerstattungssatzung hätte abschließen können. Die Maßnahmen seien treuwidrig verzögert worden, damit die Flutmulde nicht bereits vor dem Beginn des zeitlichen Geltungsbereichs der Satzung fertig gestellt werde. Die vorgenommene Kostenverteilung leide daneben per se an dem Mangel, dass eine Zuordnung auf die Grundstücke textlich nicht stattgefunden habe. Von Interesse sei schließlich, dass der mit der Herstellung der Flutmulde beauftragte Ingenieur einem Dritten gegenüber erklärt habe, diese diene der dauerhaften Ableitung des Oberflächenwassers, das sich oberhalb des Baugebiets bilde. Das Wasser werde am Baugebiet vorbei unter der Kreisstraße 3551 hindurch auf die Wiesen unterhalb des Baugebiets geleitet.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie hält daran fest, dass der Kostenerstattungsbescheid rechtmäßig sei und verweist hierzu auf die Ausführungen des Landratsamts Karlsruhe in dessen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, Voraussetzung für die Entstehung des streitgegenständlichen Kostenerstattungsbetrags sei das Vorliegen einer rechtswirksamen Satzung nach § 135 c BauGB. Diese sei 1999 beschlossen worden, und mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung für die Grünordnungsmaßnahmen im Abrechungsgebiet sei sodann die Kostenerstattungspflicht der Kläger entstanden. Zu diesem Zeitpunkt seien alle Voraussetzungen für deren Entstehen gegeben gewesen. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans, auf dessen Grundlage das Baugebiet realisiert und die Grünordnungsmaßnahmen durchgeführt worden seien, komme es - wie auch im Erschließungsbeitragsrecht - nicht an. Der Tatbestand der Kostenerstattungspflicht sei vor Erlass der Kostenerstattungssatzung noch nicht abgeschlossen gewesen, so dass mit der Satzung keine unzulässige Rückwirkung verbunden gewesen sei. Der Satzung fehle es auch nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. Aus ihr ergebe sich eindeutig, nach welchen Kriterien die Kostenerstattungsbeträge zu ermitteln seien. Der Vorwurf der treuwidrigen Verzögerung der Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen sei zurückzuweisen. Es könne eindeutig nachvollzogen werden, welche Kosten in die mit den Klägern abgeschlossene Ablösungsvereinbarung für den Erschließungsbeitrag eingeflossen und daher nicht über Kostenerstattungsbeträge abgerechnet worden seien. Durch den Umstand, dass ein Teil der Grünordnungsmaßnahme über Erschließungsbeiträge abgelöst worden sei, seien die Kläger gerade begünstigt worden, da - anders als im Kostenerstattungsrecht nach den §§ 135 a - c BauGB - die Gemeinde im Erschließungsbeitragsrecht einen 10%-igen Gemeindeanteil auf sich behalten müsse. Schließlich sei die Herstellung der Flutmulde allein eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme und habe mit dem Entwässerungssystem der Gemeinde als solchem nichts zu tun. Die Herstellung der Flutmulde habe allein und ausschließlich aufgrund ihrer ökologischen Wertigkeit dem naturschutzrechtlichen Ausgleich desjenigen Eingriffs gedient, der durch die Ausweisung des Baugebiets entstanden sei.
14 
In der mündlichen Verhandlung hat der ehemalige Ortsbaumeister der Beklagten auf Fragen des Gerichts erklärt, die angelegte sogenannte Flutmulde befinde sich in Hanglage und sei etwa 30 cm tief. Vor der Verwirklichung des Baugebiets sei ein Einzugsbereich von etwa 12,2 ha Wiesenfläche in den Straßengraben der unterhalb des Baugebiets verlaufenden Albtalstraße entwässert worden. Nach der Verwirklichung des Baugebiets habe sich diese Fläche auf 8,1 ha verringert. Das auf dieser Fläche anfallende Niederschlagswasser habe nicht der Kanalisation des Baugebiets zugeführt werden, sondern mittels der Wiesen- bzw. Flutmulde um das Gebiet herum zu dem natürlichen Vorfluter geführt werden sollen. Die Mulde könne daher nicht als Entwässerungseinrichtung für das Baugebiet bezeichnet werden. Anlässlich von Sitzungen des Gemeinderats der Beklagten am 28.09. und 23.11.1995 sei über die Mulde als Ausgleichsmaßnahme beraten worden. Als Ergebnis des Abwägungsvorgangs sei es zu deren Darstellung als Ausgleichsmaßnahme im Bebauungsplan gekommen.
15 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Landratsamts Karlsruhe vor. Ihm liegen daneben eine Ausfertigung des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagten, ein Abdruck der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB vom 26.07.1999 sowie 4 Aufstellungen über „Grünordnerische Maßnahmen im Baugebiet „Kreuzäcker“ entsprechend dem Grünordnungsplan und hierfür veranschlagte Kosten“ vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten, der gewechselten Schriftsätze und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und begründet.
17 
Der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 22.11.2002 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 25.09.2003 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung des von der Beklagten geforderten Kostenerstattungsbetrags sind nicht gegeben.
18 
Der Sache nach handelt es sich bei dem von der beklagten Gemeinde geltend gemachten Kostenerstattungsbetrag um eine auf der Regelung des § 8 a BNatSchG in seiner bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung beruhende öffentlich-rechtliche Kostenforderung. Nach dieser Vorschrift gilt Folgendes: Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bauleitplan im Rahmen der Abwägung nach § 1 BauGB zu entscheiden. Hierzu rechnen auch Entscheidungen über Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB, die dazu dienen, die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes auf den Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, oder im sonstigen Geltungsbereich des Bauleitplans auszugleichen, zu ersetzen oder zu mindern (§ 8 a Abs. 1 S. 1 und 2 BNatSchG). Die Festsetzungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind vom jeweiligen Vorhabenträger durchzuführen (§ 8 a Abs. 3 S. 1 BNatSchG). Festsetzungen im sonstigen Geltungsbereich eines Bebauungsplans können ergänzend zu § 9 BauGB denjenigen Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe aufgrund sonstiger Festsetzungen zu erwarten sind, für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ganz oder teilweise zugeordnet werden (§ 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG). Ist eine solche Zuordnung vorgenommen worden, soll die Gemeinde diese an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen, sofern die Durchführung nicht auf andere Weise gesichert ist (§ 8 a Abs. 3 S. 2 BNatSchG). Die Maßnahmen können bereits vor dem Eingriff durchgeführt werden, wenn dies aus städtebaulichen Gründen oder aus Gründen des Naturschutzes erforderlich ist; Kosten hierfür können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen (§ 8 a Abs. 3 S. 3 BNatSchG). Soweit die Gemeinde Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen selbst an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen (§ 8 a Abs. 4 S. 1 BNatSchG). Die Einzelheiten des Umfangs der Kostenerstattung sind von der Gemeinde in einer Satzung zu regeln (§ 8 a Abs. 5 BNatSchG).
19 
Diese Vorschriften, die im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagten galten, sind durch das Bau- und Raumordnungsgesetz vom 18.08.1997 zwischenzeitlich in das Baugesetzbuch überführt worden (vgl. dort die §§ 1 a Abs. 3, 9 Abs. 1 a, 135 a - c). Im Unterschied zu der zuvor im Bundesnaturschutzgesetz enthaltenen Regelung ermöglicht das Bau- und Raumordnungsgesetz gem. § 9 Abs. 1 a S. 1 BauGB weitergehend die Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle als dem Ort des Eingriffs auch im Rahmen des Geltungsbereichs eines anderen Bebauungsplans (siehe zum Ganzen Schmidt, Die Neuregelung des Verhältnisses zwischen Baurecht und Naturschutz, NVwZ 1998, 340; Bartholomäi, Die überschätzte Kostenerstattung nach § 8 BNatSchG, NVwZ 1996, 852; Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 81; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Komm., 8. Aufl., § 9 RN 98 a ff.; Bunzel, Kostengerechtigkeit bei der Zuordnung von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im Bebauungsplan, BauR 1999, 3; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., § 9 RN 231 ff. sowie den Muster-Einführungserlass zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 der Fachkommission Städtebau der ARGE Bau vom 09.09.1997, abgedr. bei Brügelmann, BauGB, Komm. zu § 1 a BauGB).
20 
Abgesehen davon, dass die nach dem Ausgeführten für den Erlass eines Kostenerstattungsbescheids erforderliche Satzung der Beklagten zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB vom 26.07.1999 keinerlei Bezug zu nach § 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herstellt, was nach Auffassung der Kammer zumindest klarstellungsbedürftig ist, deutet für die Kammer nichts auf eine Nichtigkeit dieser gemeindlichen Satzung hin. Die Satzung regelt in ihrem § 2 Abs. 1 insbesondere zutreffend, dass erstattungsfähig nur diejenigen Kosten für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind, die auch entsprechend den bauplanungsrechtlichen Vorschriften bestimmten Grundstücken zugeordnet wurden (vgl. § 8 a Abs. 4 BNatSchG bzw. § 135 b S. 1 BauGB).
21 
Eine derartige bauplanungsrechtliche Zuordnung hat in der Form einer verbindlichen Regelung als Festsetzung im Bebauungsplan zu erfolgen (vgl. Bunzel, a.a.O., Birk, a.a.O., Bartholomäi, a.a.O., Schmidt, a.a.O.). Aus dem Grundsatz der Planbestimmtheit folgt, dass hierfür mindestens eine textliche Festsetzung erforderlich ist, in welcher die von der Zuordnung betroffenen Flächen nach Flurstücken einzeln aufgeführt werden (vgl. VG Dresden, Beschl. v. 04.08.2000, NVwZ-RR 2001, 582). Allein der Umstand der Festsetzung von Ausgleichs- und Eingriffsflächen in einem Bauleitplan genügt insoweit nicht. So unterscheidet der Gesetzgeber ausdrücklich einerseits die Entscheidung, ob in einem Bebauungsplan überhaupt Ausgleichs- und Ersatzflächen ausgewiesen werden sollen, und andererseits die Entscheidung, ob, sofern dies erfolgt ist, diese bestimmten Grundstücksflächen zum Zwecke der späteren Kostenerstattung ganz oder teilweise zugeordnet werden. Ersteres beruht auf einer eigenständigen Abwägungsentscheidung des Gemeinderats (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.05.2001, NVwZ-RR, 2002, 168), Letzteres auf einer hiervon zu unterscheidenden eigenständigen Ermessensentscheidung des Plangebers. Die Entscheidung des Gemeinderats, naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzusetzen, hat nicht zwingend auch die Zuordnung solcher Maßnahmen zu einzelnen Grundstücken zur Folge. Vielmehr eröffnet § 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG der Gemeinde nur die Möglichkeit, durch eine Zuordnung schon auf der Planungsstufe eine bestimmte Strukturierung zur Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen. Mit der Zuordnung verschafft sie sich das Recht, die Ausgleichsmaßnahme in eigener Regie durchzuführen und die Eigentümer der Grundstücke, die nicht mit den Vorhabenträgern identisch sind, an den Kosten zu beteiligen. Die Vorschrift eröffnet der Gemeinde daher nur die Möglichkeit, eine Zuordnungsentscheidung zu treffen, sie stellt es ihr aber zugleich frei, ob und wieweit sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht. Der Gemeinde wird in diesem Normierungssystem ein Weg aufgezeigt, der es ihr ermöglicht, in Eigenregie dem Kompensationsinteresse Geltung zu verschaffen, ohne die Last der hierfür erforderlichen Kosten tragen zu müssen. Mit diesen Regelungen wird aber nur eines von mehreren Modellen aufgezeigt, denen gemeinsam ist, sicherzustellen, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich das von ihm erstrebte Ziel, den Kompensationsinteressen schon auf der Planungsstufe Rechnung zu tragen, auch mit anderen geeigneten Mitteln erreichen lässt. Ist die Realisierung der Maßnahmen auf andere Weise gesichert, wie z. B. durch einen Vertrag nach § 11 Abs. 1 BauGB, bedarf es einer solchen Zuordnungsfestsetzung nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.1999, BauR 2000, 242; VG Dresden, a.a.O.; VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2003 - 2 K 314/01 -, Juris).
22 
Eine für die Anforderung eines Kostenerstattungsbetrags bei den Klägern hiernach notwendige Zuordnungsfestsetzung hat die Beklagte indes bislang nicht getroffen. Zwar sehen die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagten entlang der nördlichen und der östlichen Grenze des Plangebiets die Anlage eines Wiesenstreifens mit Flutmulde sowie die Neupflanzung von Bäumen vor. Insoweit sieht auch der erwähnte Grünordnungsplan, auf den in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen wird, als „weitere Ausgleichsmaßnahme für das Baugebiet“ die Führung eines im Norden und Osten des Baugebiets geplanten Grabens in einem etwa 1-10 m breiten Wiesenstreifen als flache, maximal 0,3 m tiefe und 1 m breite Flutmulde vor (Nr. 5.4 des Grünordnungsplans). Hierin könnte möglicherweise eine gültige Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8 a Abs. 1 BNatSchG gesehen werden, was indes für das vorliegende Verfahren nicht entschieden werden muss, weil aus keiner einzigen Formulierung der gesamten Planunterlagen hervorgeht, dass über eine bloße Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8 a Abs. 1 S. 1 BNatSchG diese auch bestimmten Grundstücken des Plangebiets im Sinne von § 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG zugeordnet wurden. Da es sich bei einer derartigen Zuordnung - wie ausgeführt - um eine eigenständige Festsetzung im Bebauungsplan handelt, müsste sie aus Gründen der Planbestimmtheit ausdrücklich und konkret erfolgt sein und dem Bebauungsplan auch ohne Weiteres entnommen werden können. Dies ist nach Auffassung der Kammer vor allem deshalb zu fordern, weil dem Plangeber bei dem Erlass des Bebauungsplans die finanziellen Auswirkungen einer solchen Zuordnungsfestsetzung auf die von dem Plan betroffenen Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer vor Augen geführt werden müssen. Aber auch die Vorhabenträger und Grundstückseigentümer selbst müssen anhand der Festsetzungen des Bebauungsplans unzweideutig erkennen können, ob sie mit einem Kostenerstattungsanspruch im Hinblick auf von der Gemeinde durchgeführte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu rechnen haben (vgl. zu dem Wortlaut einer - nachgeholten - Zuordnungsfestsetzung das Urteil des VG Freiburg v. 22.01.2003, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt der Inhalt des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagen aber in keiner Weise. Dass, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hat ausführen lassen, die einschlägige Passage des Grünordnungsplans jedenfalls als eine Zuordnungsentscheidung „interpretiert“ werden könne, weil auch die Regelungen der Gemeindeordnung die Ausschöpfung aller Refinanzierungsmöglichkeiten forderten, kann vor dem Hintergrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebots gerade nicht ausreichen.
23 
Mangels einer erforderlichen Zuordnung der mit dem Bebauungsplan möglicherweise festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fehlt es bereits an dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Erstattungsbescheids im Hinblick auf die von der Beklagten aufgewendeten Kosten. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB sind nicht gegeben, sodass die von den Klägern angegriffenen Bescheide aufzuheben sind.
24 
Keiner Entscheidung bedarf es in dem vorliegenden Klageverfahren, ob eine Zuordnung der sogenannten Flutmulde als Ausgleichsmaßnahme beschränkt auf die Baugrundstücke des Baugebiets auch noch im Wege einer Ergänzung des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ etwa im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen kann und ggf. eine solche Zuordnung mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar ist oder einem solchen Vorgehen sonstige Gründe des Vertrauensschutzes entgegenstehen.
25 
Ebenso kann für das vorliegende Verfahren dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, dass der Bau der sogenannten Flutmulde in seiner Gesamtheit als Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 8 a BNatSchG beurteilt werden darf. Hiergegen könnten bereits die Ausführungen des früheren Ortsbaumeisters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu der Funktionsweise der Flutmulde sprechen. Auch die Ausführungen unter Nr. 4.2 des Grünordnungsplans zum Bebauungsplan „Kreuzäcker“ der Beklagten, wonach die Anlage des Grabens selbst einen „Eingriff in den Boden“ darstelle, sprechen eher gegen die Auffassung der Beklagten.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO).

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und begründet.
17 
Der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 22.11.2002 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 25.09.2003 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung des von der Beklagten geforderten Kostenerstattungsbetrags sind nicht gegeben.
18 
Der Sache nach handelt es sich bei dem von der beklagten Gemeinde geltend gemachten Kostenerstattungsbetrag um eine auf der Regelung des § 8 a BNatSchG in seiner bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung beruhende öffentlich-rechtliche Kostenforderung. Nach dieser Vorschrift gilt Folgendes: Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bauleitplan im Rahmen der Abwägung nach § 1 BauGB zu entscheiden. Hierzu rechnen auch Entscheidungen über Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB, die dazu dienen, die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes auf den Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, oder im sonstigen Geltungsbereich des Bauleitplans auszugleichen, zu ersetzen oder zu mindern (§ 8 a Abs. 1 S. 1 und 2 BNatSchG). Die Festsetzungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind vom jeweiligen Vorhabenträger durchzuführen (§ 8 a Abs. 3 S. 1 BNatSchG). Festsetzungen im sonstigen Geltungsbereich eines Bebauungsplans können ergänzend zu § 9 BauGB denjenigen Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe aufgrund sonstiger Festsetzungen zu erwarten sind, für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ganz oder teilweise zugeordnet werden (§ 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG). Ist eine solche Zuordnung vorgenommen worden, soll die Gemeinde diese an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen, sofern die Durchführung nicht auf andere Weise gesichert ist (§ 8 a Abs. 3 S. 2 BNatSchG). Die Maßnahmen können bereits vor dem Eingriff durchgeführt werden, wenn dies aus städtebaulichen Gründen oder aus Gründen des Naturschutzes erforderlich ist; Kosten hierfür können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen (§ 8 a Abs. 3 S. 3 BNatSchG). Soweit die Gemeinde Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen selbst an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen (§ 8 a Abs. 4 S. 1 BNatSchG). Die Einzelheiten des Umfangs der Kostenerstattung sind von der Gemeinde in einer Satzung zu regeln (§ 8 a Abs. 5 BNatSchG).
19 
Diese Vorschriften, die im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagten galten, sind durch das Bau- und Raumordnungsgesetz vom 18.08.1997 zwischenzeitlich in das Baugesetzbuch überführt worden (vgl. dort die §§ 1 a Abs. 3, 9 Abs. 1 a, 135 a - c). Im Unterschied zu der zuvor im Bundesnaturschutzgesetz enthaltenen Regelung ermöglicht das Bau- und Raumordnungsgesetz gem. § 9 Abs. 1 a S. 1 BauGB weitergehend die Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle als dem Ort des Eingriffs auch im Rahmen des Geltungsbereichs eines anderen Bebauungsplans (siehe zum Ganzen Schmidt, Die Neuregelung des Verhältnisses zwischen Baurecht und Naturschutz, NVwZ 1998, 340; Bartholomäi, Die überschätzte Kostenerstattung nach § 8 BNatSchG, NVwZ 1996, 852; Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 81; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Komm., 8. Aufl., § 9 RN 98 a ff.; Bunzel, Kostengerechtigkeit bei der Zuordnung von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im Bebauungsplan, BauR 1999, 3; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., § 9 RN 231 ff. sowie den Muster-Einführungserlass zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 der Fachkommission Städtebau der ARGE Bau vom 09.09.1997, abgedr. bei Brügelmann, BauGB, Komm. zu § 1 a BauGB).
20 
Abgesehen davon, dass die nach dem Ausgeführten für den Erlass eines Kostenerstattungsbescheids erforderliche Satzung der Beklagten zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB vom 26.07.1999 keinerlei Bezug zu nach § 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herstellt, was nach Auffassung der Kammer zumindest klarstellungsbedürftig ist, deutet für die Kammer nichts auf eine Nichtigkeit dieser gemeindlichen Satzung hin. Die Satzung regelt in ihrem § 2 Abs. 1 insbesondere zutreffend, dass erstattungsfähig nur diejenigen Kosten für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind, die auch entsprechend den bauplanungsrechtlichen Vorschriften bestimmten Grundstücken zugeordnet wurden (vgl. § 8 a Abs. 4 BNatSchG bzw. § 135 b S. 1 BauGB).
21 
Eine derartige bauplanungsrechtliche Zuordnung hat in der Form einer verbindlichen Regelung als Festsetzung im Bebauungsplan zu erfolgen (vgl. Bunzel, a.a.O., Birk, a.a.O., Bartholomäi, a.a.O., Schmidt, a.a.O.). Aus dem Grundsatz der Planbestimmtheit folgt, dass hierfür mindestens eine textliche Festsetzung erforderlich ist, in welcher die von der Zuordnung betroffenen Flächen nach Flurstücken einzeln aufgeführt werden (vgl. VG Dresden, Beschl. v. 04.08.2000, NVwZ-RR 2001, 582). Allein der Umstand der Festsetzung von Ausgleichs- und Eingriffsflächen in einem Bauleitplan genügt insoweit nicht. So unterscheidet der Gesetzgeber ausdrücklich einerseits die Entscheidung, ob in einem Bebauungsplan überhaupt Ausgleichs- und Ersatzflächen ausgewiesen werden sollen, und andererseits die Entscheidung, ob, sofern dies erfolgt ist, diese bestimmten Grundstücksflächen zum Zwecke der späteren Kostenerstattung ganz oder teilweise zugeordnet werden. Ersteres beruht auf einer eigenständigen Abwägungsentscheidung des Gemeinderats (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.05.2001, NVwZ-RR, 2002, 168), Letzteres auf einer hiervon zu unterscheidenden eigenständigen Ermessensentscheidung des Plangebers. Die Entscheidung des Gemeinderats, naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzusetzen, hat nicht zwingend auch die Zuordnung solcher Maßnahmen zu einzelnen Grundstücken zur Folge. Vielmehr eröffnet § 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG der Gemeinde nur die Möglichkeit, durch eine Zuordnung schon auf der Planungsstufe eine bestimmte Strukturierung zur Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen. Mit der Zuordnung verschafft sie sich das Recht, die Ausgleichsmaßnahme in eigener Regie durchzuführen und die Eigentümer der Grundstücke, die nicht mit den Vorhabenträgern identisch sind, an den Kosten zu beteiligen. Die Vorschrift eröffnet der Gemeinde daher nur die Möglichkeit, eine Zuordnungsentscheidung zu treffen, sie stellt es ihr aber zugleich frei, ob und wieweit sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht. Der Gemeinde wird in diesem Normierungssystem ein Weg aufgezeigt, der es ihr ermöglicht, in Eigenregie dem Kompensationsinteresse Geltung zu verschaffen, ohne die Last der hierfür erforderlichen Kosten tragen zu müssen. Mit diesen Regelungen wird aber nur eines von mehreren Modellen aufgezeigt, denen gemeinsam ist, sicherzustellen, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich das von ihm erstrebte Ziel, den Kompensationsinteressen schon auf der Planungsstufe Rechnung zu tragen, auch mit anderen geeigneten Mitteln erreichen lässt. Ist die Realisierung der Maßnahmen auf andere Weise gesichert, wie z. B. durch einen Vertrag nach § 11 Abs. 1 BauGB, bedarf es einer solchen Zuordnungsfestsetzung nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.1999, BauR 2000, 242; VG Dresden, a.a.O.; VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2003 - 2 K 314/01 -, Juris).
22 
Eine für die Anforderung eines Kostenerstattungsbetrags bei den Klägern hiernach notwendige Zuordnungsfestsetzung hat die Beklagte indes bislang nicht getroffen. Zwar sehen die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagten entlang der nördlichen und der östlichen Grenze des Plangebiets die Anlage eines Wiesenstreifens mit Flutmulde sowie die Neupflanzung von Bäumen vor. Insoweit sieht auch der erwähnte Grünordnungsplan, auf den in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen wird, als „weitere Ausgleichsmaßnahme für das Baugebiet“ die Führung eines im Norden und Osten des Baugebiets geplanten Grabens in einem etwa 1-10 m breiten Wiesenstreifen als flache, maximal 0,3 m tiefe und 1 m breite Flutmulde vor (Nr. 5.4 des Grünordnungsplans). Hierin könnte möglicherweise eine gültige Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8 a Abs. 1 BNatSchG gesehen werden, was indes für das vorliegende Verfahren nicht entschieden werden muss, weil aus keiner einzigen Formulierung der gesamten Planunterlagen hervorgeht, dass über eine bloße Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8 a Abs. 1 S. 1 BNatSchG diese auch bestimmten Grundstücken des Plangebiets im Sinne von § 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG zugeordnet wurden. Da es sich bei einer derartigen Zuordnung - wie ausgeführt - um eine eigenständige Festsetzung im Bebauungsplan handelt, müsste sie aus Gründen der Planbestimmtheit ausdrücklich und konkret erfolgt sein und dem Bebauungsplan auch ohne Weiteres entnommen werden können. Dies ist nach Auffassung der Kammer vor allem deshalb zu fordern, weil dem Plangeber bei dem Erlass des Bebauungsplans die finanziellen Auswirkungen einer solchen Zuordnungsfestsetzung auf die von dem Plan betroffenen Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer vor Augen geführt werden müssen. Aber auch die Vorhabenträger und Grundstückseigentümer selbst müssen anhand der Festsetzungen des Bebauungsplans unzweideutig erkennen können, ob sie mit einem Kostenerstattungsanspruch im Hinblick auf von der Gemeinde durchgeführte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu rechnen haben (vgl. zu dem Wortlaut einer - nachgeholten - Zuordnungsfestsetzung das Urteil des VG Freiburg v. 22.01.2003, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt der Inhalt des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagen aber in keiner Weise. Dass, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hat ausführen lassen, die einschlägige Passage des Grünordnungsplans jedenfalls als eine Zuordnungsentscheidung „interpretiert“ werden könne, weil auch die Regelungen der Gemeindeordnung die Ausschöpfung aller Refinanzierungsmöglichkeiten forderten, kann vor dem Hintergrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebots gerade nicht ausreichen.
23 
Mangels einer erforderlichen Zuordnung der mit dem Bebauungsplan möglicherweise festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fehlt es bereits an dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Erstattungsbescheids im Hinblick auf die von der Beklagten aufgewendeten Kosten. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB sind nicht gegeben, sodass die von den Klägern angegriffenen Bescheide aufzuheben sind.
24 
Keiner Entscheidung bedarf es in dem vorliegenden Klageverfahren, ob eine Zuordnung der sogenannten Flutmulde als Ausgleichsmaßnahme beschränkt auf die Baugrundstücke des Baugebiets auch noch im Wege einer Ergänzung des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ etwa im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen kann und ggf. eine solche Zuordnung mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar ist oder einem solchen Vorgehen sonstige Gründe des Vertrauensschutzes entgegenstehen.
25 
Ebenso kann für das vorliegende Verfahren dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, dass der Bau der sogenannten Flutmulde in seiner Gesamtheit als Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 8 a BNatSchG beurteilt werden darf. Hiergegen könnten bereits die Ausführungen des früheren Ortsbaumeisters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu der Funktionsweise der Flutmulde sprechen. Auch die Ausführungen unter Nr. 4.2 des Grünordnungsplans zum Bebauungsplan „Kreuzäcker“ der Beklagten, wonach die Anlage des Grabens selbst einen „Eingriff in den Boden“ darstelle, sprechen eher gegen die Auffassung der Beklagten.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO).

Sonstige Literatur

 
28 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
29 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
30 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
31 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
32 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
33 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
34 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
35 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
36 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
37 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
38 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
39 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
40 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
41 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
42 
BESCHLUSS:
43 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG auf EUR 1.515,-- festgesetzt.
44 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG verwiesen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.

(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.

(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.

(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.

(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.

Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die überbaubare Grundstücksfläche,
2.
die zulässige Grundfläche,
3.
die zu erwartende Versiegelung oder
4.
die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

Die Gemeinde kann durch Satzung regeln

1.
Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans,
2.
den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,
3.
die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130,
4.
die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,
5.
die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,
6.
die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.

(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.

(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.

(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.

Die Gemeinde kann durch Satzung regeln

1.
Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans,
2.
den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,
3.
die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130,
4.
die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,
5.
die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,
6.
die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.

(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.

(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.

(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2004 - 4 K 3756/03 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 1.515,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beklagten genügt teilweise nicht dem Erfordernis, dass die Zulassungsgründe darzulegen sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Soweit diesem Erfordernis entsprochen ist, liegen Zulassungsgründe nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat den auf die Satzung der beklagten Gemeinde vom 26.07.1999 über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis c BauGB und diese Vorschriften selbst gestützten Bescheid vom 22.11.2002, mit dem die Kläger als Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 3327 der Gemarkung M... zur Erstattung von Kosten in Höhe von 1.515,- EUR für die Herstellung und Pflege einer im Bebauungsplan „Kreuzäcker“ vom 24.11.1995 als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme festgesetzten Flutmulde (Gesamtkosten: 101.006,65 EUR) herangezogen wurden, und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 25.09.2003 aufgehoben. Es hat ausgeführt, es fehle an einer im Wege einer Festsetzung bestimmten Zuordnung der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme zu einzelnen Eingriffsgrundstücken; eine solche Zuordnungsfestsetzung müsse aus Gründen der Planbestimmtheit ausdrücklich und konkret erfolgen und dem Bebauungsplan ohne Weiteres entnommen werden können, vor allem deshalb, weil dem Plangeber wie den Betroffenen bei Erlass des Bebauungsplans die finanziellen Auswirkungen auf Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer bewusst sein müssten; es sei zumindest eine textliche Festsetzung erforderlich, in welcher die von der Zuordnung betroffenen Flächen nach Flurstücken einzeln aufgeführt seien; nicht ausreichend sei, dass Ausgleichs- und Eingriffsflächen im Bebauungsplan festgesetzt seien; nicht umsonst unterscheide der Gesetzgeber zwischen der Festsetzung der Ausgleichsflächen und der Zuordnungsfestsetzung; diesen Anforderungen genüge der Bebauungsplan „Kreuzäcker“ nicht. Die Einwände der Beklagten hiergegen greifen ersichtlich nicht durch.
Rechtsgrundlage dafür, dass eine Gemeinde die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen ganz oder teilweise geltend machen kann, sind seit dem 01.01.1998 §§ 135 a bis c BauGB (vormals - ab 01.05.1993 - § 8a Abs. 3 bis 5 BNatSchG). § 135a BauGB enthält u.a. folgende Regelungen: Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB - diese umfassen, allerdings erst sei dem 01.01.1998, auch Ersatzmaßnahmen nach den Vorschriften der Landesnaturschutzgesetze (§ 200a Satz 1 BauGB) - sind vom Vorhabenträger durchzuführen (Absatz 1). Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist (Absatz 2 Satz 1). Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen (Absatz 3 Satz 1). Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag (Absatz 3 Satz 2). Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde (Absatz 3 Satz 3). Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (Absatz 3 Satz 4). Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden (Absatz 4). § 135b und § 135c BauGB regeln die Verteilungsmaßstäbe und räumen den Gemeinden eine Satzungsbefugnis ein.
Indem § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB den Fall regelt, dass Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind, und die Kostenerstattung hiervon abhängig macht, erfordert die Vorschrift ausdrücklich eine entsprechende Zuordnung durch eine Festsetzung des Bebauungsplans. Nicht geregelt ist der Fall, dass die Gemeinde eine solche Zuordnung nicht festsetzt. In einem solchen Fall obliegt es ihr, die Ausgleichsmaßnahmen auf ihre Kosten auszuführen, soweit sie dazu auch ohne Zuordnungsfestsetzung in der Lage ist (auf eigenen Grundstücken oder mit Zustimmung von Grundstückseigentümern). Zutreffend ist die Zuordnungsfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1a BauGB deshalb auch als eine konstitutive Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde bezeichnet worden; fehlt es an dieser allein durch Bebauungsplanfestsetzung vorzunehmenden rechtlichen Verknüpfung, kann ein Kostenerstattungsanspruch nicht entstehen (Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 82; vgl. auch VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2003 - 2 K 314/01 - VD-Bad.-Württ. - VENSA; VG Dresden, Beschl. v. 04.08.2000 - 4 K 972/00 - NVwZ-RR 2001, 582). § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB nimmt insoweit die Regelung des § 9 Abs. 1a BauGB auf. Nach ihr können (Flächen und) Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden (Satz 1). Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen (Satz 2). Der Gesetzgeber überlässt es somit der Gemeinde, ob sie eine solche Zuordnungsfestsetzung trifft und damit die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach § 135a bis c BauGB schafft oder nicht (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 16.03.1999 - 4 BN 17.98 - BauR 2000, 242).
Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht, dass der hier zu beurteilende Bebauungsplan eine solche Zuordnungsfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB enthält. Die Beklagte trägt vor, der Grünordnungsplan als Bestandteil des Bebauungsplans ordne alle Ausgleichsmaßnahmen dem Bauvorhaben „Kreuzäcker“ zu. Dort werde ausgeführt, dass für die Bauvorhaben die beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich seien. Daraus ergebe sich eindeutig und unmissverständlich, dass alle Ausgleichsmaßnahmen allen Grundstücksflächen im Baugebiet zugeordnet seien. Eine solche verbale Beschreibung sei ausreichend. Es bedürfe keiner Aufzählung der einzelnen Flurstücke, zumal sich die Flurstücksnummern und -zuschnitte im Laufe der Jahre ändern könnten.
Eine Beschreibung des Zusammenhangs von festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen und Eingriffen im Plangebiet reicht grundsätzlich nicht als Zuordnung im Sinne von § 9 Abs. 1a Satz 2 und § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB aus. Die von der Beklagten in Bezug genommenen Auszüge aus dem Grünordnungsplan, der als Bestandteil des Bebauungsplans mit diesem beschlossen worden ist, begründen lediglich die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe im Plangebiet. Die darin liegende „Zuordnung“ erläutert den gemäß § 1a Abs. 3 BauGB erforderlichen sachlich-funktionellen Zusammenhang von Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme und Eingriff, lässt aber nicht erkennen, dass mit ihr zugleich regelnd auch eine Zuordnung im Sinne von § 9 Abs. 1a BauGB (bzw. des damals noch maßgeblichen § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG) bestimmt werden sollte. Ein entsprechender Zuordnungswille der Gemeinde kann nicht schon daraus hergeleitet werden, dass der sachlich-funktionelle Zusammenhang von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen aus den Festsetzungen des Bebauungsplans hervorgeht. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die der Zuordnungsfestsetzung zugrunde liegende Willensentscheidung der Gemeinde die Ausübung eines eigenständigen städtebaulichen Ermessens in der Abwägung gemäß § 1a BauGB erfordert. Dabei hat die Gemeinde zu erwägen, ob und in welchem Umfang sie die Voraussetzungen dafür schaffen will, die Ausgleichsmaßnahmen selbst gemäß § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB ausführen und vom Vorhabenträger oder Grundstückseigentümer die Kosten erstattet verlangen zu können. Für eine Willensentscheidung der Beklagten in diesem Sinne ist nichts ersichtlich; so zeigt die Beklagte selbst nicht auf, aus welchen Gründen sie für die allein abgerechnete Flutmulde eine Zuordnungsfestsetzung getroffen haben will, für weitere im Bebauungsplan festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen aber nicht. Die Gemeinde hat ferner die Eingriffe und die ihnen jeweils zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu gewichten und deren Zuordnung zu Eingriffsgrundstücken danach auszurichten. Dies kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn sich die Eingriffswirkungen im Plangebiet in einzelnen Planbereichen wesentlich unterscheiden; denn die Zuordnungsentscheidung muss das die Eingriffsregelung prägende Verursacherprinzip berücksichtigen  (Gassner, in: Gassner, Bendomir-Kahlo, Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 1996, § 8a); dies ist etwa geboten, wenn einzelne Flächen im Plangebiet als naturbelassene öffentliche Grünflächen oder gar als (andere) Ausgleichsflächen festgesetzt sind; ihnen kann mangels Eingriffs keine Ausgleichsmaßnahme zugeordnet werden. Zu beachten hat die Gemeinde bei einer Zuordnungsfestsetzung schließlich auch, welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ganz oder teilweise auf die Herstellung von Erschließungsanlagen (einschließlich solcher nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) entfallen; denn diese Kosten sind erschließungsbeitragsfähig nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (vgl. Birk a.a.O., auch zum Verhältnis von Kostenerstattung und Erschließungsbeitrag). Die Beklagte trägt dem ersichtlich erst im Rahmen von § 2 des Entwurfs einer Änderung des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ vom 23.11.2004 Rechnung, indem sie von der Zuordnung gemäß § 9 Abs. 1a BauGB die Straßengrundstücke und ein weiteres Grundstück (wohl den Kinderspielplatz) ausnimmt.
Demgegenüber überzeugt nicht, dass die Beklagte vor allem darauf abhebt, es sei nicht geboten, in der Zuordnungsfestsetzung die zugeordneten Eingriffsgrundstücke einzeln zu bezeichnen. Unerheblich ist insoweit, dass sich in der Praxis Schwierigkeiten ergeben mögen, wenn sich, wie häufig, der Zuschnitt der Grundstücke im Zuge der Verwirklichung des Plans ändert. Diese Schwierigkeiten folgen nicht aus der Genauigkeit der Zuordnung, sondern allenfalls daraus, dass wesentlich unterschiedliche Eingriffsflächen bei der Zuordnung unterschiedlich berücksichtigt werden müssen. Im Übrigen versteht der Senat das Verwaltungsgericht nicht etwa dahin, dass dieses davon ausgeht, auch im Falle einer gleichmäßigen Eingriffslage auf allen Grundstücken im Plangebiet müssten in der Zuordnungsfestsetzung diese Grundstücke einzeln aufgeführt werden. Mit dem von ihm in seinen insoweit entscheidungstragenden Erwägungen auf Seite 10 und 11 des angefochtenen Urteils im Übrigen nicht mehr erwähnten Erfordernis einer Aufzählung aller Eingriffsgrundstücke hat es vielmehr nur zutreffend zum Ausdruck bringen wollen, dass wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen und Ausgleichsmaßnahmen in der Regel eine grundstücksgenaue Zuordnung notwendig machen bzw. dass das Fehlen einer solchen grundstücksgenauen Zuordnung ein Indiz für eine fehlende Zuordnungsfestsetzung ist.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass die Beklagte in der Folge beschlossen hat, den Bebauungsplan zu ändern (§ 2 Abs. 1 BauGB) und die für einen Kostenerstattungsanspruch erforderliche Zuordnungsfestsetzung zu treffen. Erforderlich wäre insoweit, dass die Planänderung beschlossen und in Kraft getreten wäre (§ 10 Abs. 1 und 3 BauGB). Dies ist nach dem fristgerechten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antragsvorbringen nicht der Fall.
10 
Zugelassen werden kann die Berufung auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Beklagte legt solche Schwierigkeiten nicht dar, sondern wiederholt allein Erwägungen, mit denen sie - erfolglos - den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet hat. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich im Übrigen, dass besondere Schwierigkeiten der Rechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht vorliegen.
11 
Schließlich hat die Rechtssache nach dem Antragsvorbringen auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).  Für eine Entscheidung in dem von der Beklagten angestrebten Berufungsverfahren wäre - wie oben ausgeführt - die Frage nicht erheblich, ob „naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (bereits) beim Erlass des Bebauungsplans flurstücksgenau zugeordnet werden müssen“. Beim gegenwärtigen Sachstand unerheblich für das angestrebte Berufungsverfahren ist auch die Frage, ob „die Zuordnung bereits beim Erlass des Bebauungsplans erfolgen muss oder ... im Wege einer Bebauungsplanänderung nachgeholt werden kann, um damit die Basis für eine Refinanzierung durch Kostenerstattungsbeträge zu schaffen“. Denn nach Lage der Akten hat die Beklagte den Bebauungsplan „Kreuzäcker“ bislang nicht rechtswirksam geändert.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG n.F.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.

(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.

(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.

(1) § 233 ist auf Verfahren, Pläne, Satzungen und Entscheidungen, die auf der Grundlage des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch eingeleitet, in Kraft getreten oder wirksam geworden sind, entsprechend anzuwenden.

(2) Bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar 1998 förmlich eingeleitet worden sind, kann die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden.

(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.

(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.

(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

Wechselt die Person eines Beteiligten während eines Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in dieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet.

(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.

(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.

(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet.

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 22.11.2002 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 25.09.2003 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erstattungsbetrag für von der Beklagten durchgeführte naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen.
Sie sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... der Gemarkung Malsch-Völkersbach, welches von dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagten vom 24.11.1995 erfasst wird. Der Bebauungsplan beinhaltet neben seinen zeichnerischen Festsetzungen schriftliche „Planungsrechtliche und baurechtliche Festsetzungen“, eine Begründung sowie einen Grünordnungsplan. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der im vorliegenden Verfahren beigezogenen Ausfertigung des Bebauungsplans verwiesen.
Im Jahr 1997 schlossen die Kläger mit der Beklagten eine Ablösevereinbarung, wonach der Erschließungsbeitrag, der Entwässerungsbeitrag, der Wasserversorgungsbeitrag und der Kostenersatz für den Kanalhausanschlussschacht mit der Zahlung einer Ablösesumme abgegolten wurden.
In seiner Sitzung vom 26.07.1999 beschloss der Gemeinderat der Beklagten den Erlass einer „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB“. Diese am 05.08.1999 im Gemeindeanzeiger veröffentlichte Satzung ermöglicht nach ihrem § 1 die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs. Erstattungsfähig nach § 2 Abs. 1 der Satzung sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind. Die Durchführungskosten umfassen nach § 2 Abs. 2 der Satzung die Kosten für den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen selbst einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. § 2 Abs. 3 der Satzung sieht vor, dass sich die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den in einer Anlage zur Satzung dargestellten Grundsätzen ergibt. Nach § 4 der Satzung werden die erstattungsfähigen Kosten auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche verteilt. Nach § 8 der Satzung tritt diese am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Auf der Grundlage dieser Satzung zog die Beklagte die Kläger mit Bescheid vom 22.11.2002 gesamtschuldnerisch zu einem Kostenerstattungsbetrag in Höhe von 1.515,-- EUR heran. In dem Bescheid ist ausgeführt, die in dem einschlägigen Bebauungsplan vorgeschriebenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seien in vollem Umfang dem Bebauungsplan „Kreuzäcker“ zugeordnet. Das Grundstück der Kläger sei baulich nutzbar und die beitragspflichtigen Maßnahmen seien auch hergestellt. Aufgrund eines umlagefähigen Gesamtaufwands von 101.006,65 EUR ergebe sich nach dem Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche und einem Beitragssatz von 10,-- EUR je qm für das klägerische Grundstück die Beitragssumme von 1.515,-- EUR. In den dem Bescheid beigefügten Erläuterungen führte die Beklagte aus, die im Bebauungsplan „Kreuzäcker“ neben den Bau- und Erschließungsvorgaben enthaltenen Naturschutzmaßnahmen müssten aufgrund einer am 01.01.1998 erfolgten Änderung des Baugesetzbuches abgerechnet werden. Hierbei handele es sich um die Herstellung einer Flutmulde sowie sonstiger Grünanlagen und Baumpflanzungen, die innerhalb und außerhalb des Baugebiets lägen und in dem Grünordnungsplan ausgewiesen seien. Abgerechnet würden lediglich die Kosten für die Herstellung und Pflege der Flutmulde. Sodann heißt es weiter: „Diese Maßnahme wurde im Umlegungsverfahren von Naturschutz- und Umweltseite vorgeschrieben und ohne deren Anlage wäre der Bebauungsplan nicht genehmigt worden.“ Die Kosten aller übrigen Maßnahmen seien von der Gemeinde übernommen worden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger unter dem 22.12.2002 Widerspruch, welchen sie im Wesentlichen wie folgt begründeten: Als sie mit der Bebauung ihres Grundstücks im März 1998 begonnen hätten, sei die Flutmulde, die in Wirklichkeit einen Abwassergraben für Oberflächenwasser darstelle, bereits fertiggestellt gewesen. Endgültig hergestellt sei sie definitiv im Juni 1998 gewesen. Die Satzung der Beklagten zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB vom 26.07.1999 sei von der Beklagten daher auf bereits abgeschlossene Tatbestände angewandt worden, was dem Rechtsstaatsprinzip widerspreche. Dem angefochtenen Bescheid stehe aber auch die von ihnen im Jahr 1997 geschlossene Ablösevereinbarung entgegen. Sie hätten die Ablösesumme voll bezahlt und daher darauf vertrauen dürfen, dass weitere Forderungen seitens der Gemeinde an sie nicht mehr gestellt werden würden. Dies gelte um so mehr, als ein Vorbehalt oder auch nur ein Hinweis auf noch anfallende Kosten wegen naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seitens der Beklagten nicht erfolgt sei. Bei der sogenannten Flutmulde handele es sich auch um eine Erschließungsmaßnahme und gerade nicht um einen Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft. Sie hätten gehört, dass der Entwässerungsgraben zur Sicherung des Baugebiets erforderlich gewesen sei, weshalb es sich bei ihm um eine Anlage handele, die als Voraussetzung für die Ausweisung des Geländes als Baugebiet notwendig gewesen sei. Ihre Deklarierung als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme sei unerheblich, selbst wenn ein entsprechender Nebeneffekt damit verbunden wäre. Für die Herstellung des Grabens sei auch ein wasserrechtliches Plangenehmigungsverfahren gefordert worden, die Abführung insbesondere von Quellwasser zum Schutz eines Baugebiets aufgrund einer wasserrechtlichen Genehmigung stelle aber mit Sicherheit keine landschaftspflegerische Maßnahme dar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2003 wies das Landratsamt Karlsruhe - Rechts- und Kommunalamt - den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung führte es an, dass eine Satzung nach § 135 c BauGB nicht nur Bebauungspläne mit Ausgleichsmaßnahmen betreffe, deren Verfahren nach dem 01.01.1998 eingeleitet worden sei, sondern auch Bebauungspläne, die davor in Kraft getreten seien. Vor dem 01.01.1998 festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen könnten allerdings nur abgerechnet werden, wenn sie im zeitlichen Geltungsbereich der Satzung verwirklicht worden seien. § 135 a Abs. 3 S. 3 BauGB knüpfe die Entstehung der Erstattungspflicht an die Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen. Dies sei dann der Fall, wenn die Ausgleichsmaßnahmen „technisch“ realisiert und abgeschlossen seien, wozu nach der vorliegend einschlägigen Satzung auch die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege gehöre. Mit der Verwirklichung dieser Maßnahme durch Anpflanzungen am 09.04.2002 sei der Kostenerstattungsanspruch entstanden. Die mit den Klägern geschlossene Ablösevereinbarung stehe dem Kostenerstattungsanspruch der Beklagten nicht entgegen. Denn aus ihr ergebe sich klar, welche „Arten“ von Beiträgen von der Vereinbarung erfasst seien. Kostenerstattungsbeträge nach den §§ 135 a - c BauGB seien in der Vereinbarung gerade nicht erwähnt worden. Entgegen der Auffassung der Kläger seien die in die Berechnung der Kostenerstattungsbeträge eingestellten Kosten für die sogenannte Flutmulde auch nicht den Entwässerungsbeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz zuzuordnen. Die Auslegung der Flutmulde als solche und deren Bepflanzung und Begrünung sei insgesamt eine Maßnahme des Naturschutzes und diene dem naturschutzrechtlichen Ausgleich. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 01.10.2003 zugestellt.
Die Kläger haben am 03.11.2003, einem Montag, Klage erhoben, mit der sie beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Karlsruhe vom 25.09.2003 aufzuheben.
10 
Zur Begründung ihrer Klage beziehen sie sich im Wesentlichen auf das bereits Vorgetragene. Ergänzend behaupten sie, dass die Beklagte die Maßnahmen zur Herstellung der Flutmulde längst vor dem Erlass der Kostenerstattungssatzung hätte abschließen können. Die Maßnahmen seien treuwidrig verzögert worden, damit die Flutmulde nicht bereits vor dem Beginn des zeitlichen Geltungsbereichs der Satzung fertig gestellt werde. Die vorgenommene Kostenverteilung leide daneben per se an dem Mangel, dass eine Zuordnung auf die Grundstücke textlich nicht stattgefunden habe. Von Interesse sei schließlich, dass der mit der Herstellung der Flutmulde beauftragte Ingenieur einem Dritten gegenüber erklärt habe, diese diene der dauerhaften Ableitung des Oberflächenwassers, das sich oberhalb des Baugebiets bilde. Das Wasser werde am Baugebiet vorbei unter der Kreisstraße 3551 hindurch auf die Wiesen unterhalb des Baugebiets geleitet.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie hält daran fest, dass der Kostenerstattungsbescheid rechtmäßig sei und verweist hierzu auf die Ausführungen des Landratsamts Karlsruhe in dessen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, Voraussetzung für die Entstehung des streitgegenständlichen Kostenerstattungsbetrags sei das Vorliegen einer rechtswirksamen Satzung nach § 135 c BauGB. Diese sei 1999 beschlossen worden, und mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung für die Grünordnungsmaßnahmen im Abrechungsgebiet sei sodann die Kostenerstattungspflicht der Kläger entstanden. Zu diesem Zeitpunkt seien alle Voraussetzungen für deren Entstehen gegeben gewesen. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans, auf dessen Grundlage das Baugebiet realisiert und die Grünordnungsmaßnahmen durchgeführt worden seien, komme es - wie auch im Erschließungsbeitragsrecht - nicht an. Der Tatbestand der Kostenerstattungspflicht sei vor Erlass der Kostenerstattungssatzung noch nicht abgeschlossen gewesen, so dass mit der Satzung keine unzulässige Rückwirkung verbunden gewesen sei. Der Satzung fehle es auch nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. Aus ihr ergebe sich eindeutig, nach welchen Kriterien die Kostenerstattungsbeträge zu ermitteln seien. Der Vorwurf der treuwidrigen Verzögerung der Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen sei zurückzuweisen. Es könne eindeutig nachvollzogen werden, welche Kosten in die mit den Klägern abgeschlossene Ablösungsvereinbarung für den Erschließungsbeitrag eingeflossen und daher nicht über Kostenerstattungsbeträge abgerechnet worden seien. Durch den Umstand, dass ein Teil der Grünordnungsmaßnahme über Erschließungsbeiträge abgelöst worden sei, seien die Kläger gerade begünstigt worden, da - anders als im Kostenerstattungsrecht nach den §§ 135 a - c BauGB - die Gemeinde im Erschließungsbeitragsrecht einen 10%-igen Gemeindeanteil auf sich behalten müsse. Schließlich sei die Herstellung der Flutmulde allein eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme und habe mit dem Entwässerungssystem der Gemeinde als solchem nichts zu tun. Die Herstellung der Flutmulde habe allein und ausschließlich aufgrund ihrer ökologischen Wertigkeit dem naturschutzrechtlichen Ausgleich desjenigen Eingriffs gedient, der durch die Ausweisung des Baugebiets entstanden sei.
14 
In der mündlichen Verhandlung hat der ehemalige Ortsbaumeister der Beklagten auf Fragen des Gerichts erklärt, die angelegte sogenannte Flutmulde befinde sich in Hanglage und sei etwa 30 cm tief. Vor der Verwirklichung des Baugebiets sei ein Einzugsbereich von etwa 12,2 ha Wiesenfläche in den Straßengraben der unterhalb des Baugebiets verlaufenden Albtalstraße entwässert worden. Nach der Verwirklichung des Baugebiets habe sich diese Fläche auf 8,1 ha verringert. Das auf dieser Fläche anfallende Niederschlagswasser habe nicht der Kanalisation des Baugebiets zugeführt werden, sondern mittels der Wiesen- bzw. Flutmulde um das Gebiet herum zu dem natürlichen Vorfluter geführt werden sollen. Die Mulde könne daher nicht als Entwässerungseinrichtung für das Baugebiet bezeichnet werden. Anlässlich von Sitzungen des Gemeinderats der Beklagten am 28.09. und 23.11.1995 sei über die Mulde als Ausgleichsmaßnahme beraten worden. Als Ergebnis des Abwägungsvorgangs sei es zu deren Darstellung als Ausgleichsmaßnahme im Bebauungsplan gekommen.
15 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Landratsamts Karlsruhe vor. Ihm liegen daneben eine Ausfertigung des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagten, ein Abdruck der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB vom 26.07.1999 sowie 4 Aufstellungen über „Grünordnerische Maßnahmen im Baugebiet „Kreuzäcker“ entsprechend dem Grünordnungsplan und hierfür veranschlagte Kosten“ vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten, der gewechselten Schriftsätze und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und begründet.
17 
Der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 22.11.2002 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 25.09.2003 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung des von der Beklagten geforderten Kostenerstattungsbetrags sind nicht gegeben.
18 
Der Sache nach handelt es sich bei dem von der beklagten Gemeinde geltend gemachten Kostenerstattungsbetrag um eine auf der Regelung des § 8 a BNatSchG in seiner bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung beruhende öffentlich-rechtliche Kostenforderung. Nach dieser Vorschrift gilt Folgendes: Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bauleitplan im Rahmen der Abwägung nach § 1 BauGB zu entscheiden. Hierzu rechnen auch Entscheidungen über Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB, die dazu dienen, die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes auf den Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, oder im sonstigen Geltungsbereich des Bauleitplans auszugleichen, zu ersetzen oder zu mindern (§ 8 a Abs. 1 S. 1 und 2 BNatSchG). Die Festsetzungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind vom jeweiligen Vorhabenträger durchzuführen (§ 8 a Abs. 3 S. 1 BNatSchG). Festsetzungen im sonstigen Geltungsbereich eines Bebauungsplans können ergänzend zu § 9 BauGB denjenigen Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe aufgrund sonstiger Festsetzungen zu erwarten sind, für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ganz oder teilweise zugeordnet werden (§ 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG). Ist eine solche Zuordnung vorgenommen worden, soll die Gemeinde diese an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen, sofern die Durchführung nicht auf andere Weise gesichert ist (§ 8 a Abs. 3 S. 2 BNatSchG). Die Maßnahmen können bereits vor dem Eingriff durchgeführt werden, wenn dies aus städtebaulichen Gründen oder aus Gründen des Naturschutzes erforderlich ist; Kosten hierfür können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen (§ 8 a Abs. 3 S. 3 BNatSchG). Soweit die Gemeinde Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen selbst an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen (§ 8 a Abs. 4 S. 1 BNatSchG). Die Einzelheiten des Umfangs der Kostenerstattung sind von der Gemeinde in einer Satzung zu regeln (§ 8 a Abs. 5 BNatSchG).
19 
Diese Vorschriften, die im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagten galten, sind durch das Bau- und Raumordnungsgesetz vom 18.08.1997 zwischenzeitlich in das Baugesetzbuch überführt worden (vgl. dort die §§ 1 a Abs. 3, 9 Abs. 1 a, 135 a - c). Im Unterschied zu der zuvor im Bundesnaturschutzgesetz enthaltenen Regelung ermöglicht das Bau- und Raumordnungsgesetz gem. § 9 Abs. 1 a S. 1 BauGB weitergehend die Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle als dem Ort des Eingriffs auch im Rahmen des Geltungsbereichs eines anderen Bebauungsplans (siehe zum Ganzen Schmidt, Die Neuregelung des Verhältnisses zwischen Baurecht und Naturschutz, NVwZ 1998, 340; Bartholomäi, Die überschätzte Kostenerstattung nach § 8 BNatSchG, NVwZ 1996, 852; Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 81; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Komm., 8. Aufl., § 9 RN 98 a ff.; Bunzel, Kostengerechtigkeit bei der Zuordnung von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im Bebauungsplan, BauR 1999, 3; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., § 9 RN 231 ff. sowie den Muster-Einführungserlass zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 der Fachkommission Städtebau der ARGE Bau vom 09.09.1997, abgedr. bei Brügelmann, BauGB, Komm. zu § 1 a BauGB).
20 
Abgesehen davon, dass die nach dem Ausgeführten für den Erlass eines Kostenerstattungsbescheids erforderliche Satzung der Beklagten zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB vom 26.07.1999 keinerlei Bezug zu nach § 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herstellt, was nach Auffassung der Kammer zumindest klarstellungsbedürftig ist, deutet für die Kammer nichts auf eine Nichtigkeit dieser gemeindlichen Satzung hin. Die Satzung regelt in ihrem § 2 Abs. 1 insbesondere zutreffend, dass erstattungsfähig nur diejenigen Kosten für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind, die auch entsprechend den bauplanungsrechtlichen Vorschriften bestimmten Grundstücken zugeordnet wurden (vgl. § 8 a Abs. 4 BNatSchG bzw. § 135 b S. 1 BauGB).
21 
Eine derartige bauplanungsrechtliche Zuordnung hat in der Form einer verbindlichen Regelung als Festsetzung im Bebauungsplan zu erfolgen (vgl. Bunzel, a.a.O., Birk, a.a.O., Bartholomäi, a.a.O., Schmidt, a.a.O.). Aus dem Grundsatz der Planbestimmtheit folgt, dass hierfür mindestens eine textliche Festsetzung erforderlich ist, in welcher die von der Zuordnung betroffenen Flächen nach Flurstücken einzeln aufgeführt werden (vgl. VG Dresden, Beschl. v. 04.08.2000, NVwZ-RR 2001, 582). Allein der Umstand der Festsetzung von Ausgleichs- und Eingriffsflächen in einem Bauleitplan genügt insoweit nicht. So unterscheidet der Gesetzgeber ausdrücklich einerseits die Entscheidung, ob in einem Bebauungsplan überhaupt Ausgleichs- und Ersatzflächen ausgewiesen werden sollen, und andererseits die Entscheidung, ob, sofern dies erfolgt ist, diese bestimmten Grundstücksflächen zum Zwecke der späteren Kostenerstattung ganz oder teilweise zugeordnet werden. Ersteres beruht auf einer eigenständigen Abwägungsentscheidung des Gemeinderats (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.05.2001, NVwZ-RR, 2002, 168), Letzteres auf einer hiervon zu unterscheidenden eigenständigen Ermessensentscheidung des Plangebers. Die Entscheidung des Gemeinderats, naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzusetzen, hat nicht zwingend auch die Zuordnung solcher Maßnahmen zu einzelnen Grundstücken zur Folge. Vielmehr eröffnet § 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG der Gemeinde nur die Möglichkeit, durch eine Zuordnung schon auf der Planungsstufe eine bestimmte Strukturierung zur Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen. Mit der Zuordnung verschafft sie sich das Recht, die Ausgleichsmaßnahme in eigener Regie durchzuführen und die Eigentümer der Grundstücke, die nicht mit den Vorhabenträgern identisch sind, an den Kosten zu beteiligen. Die Vorschrift eröffnet der Gemeinde daher nur die Möglichkeit, eine Zuordnungsentscheidung zu treffen, sie stellt es ihr aber zugleich frei, ob und wieweit sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht. Der Gemeinde wird in diesem Normierungssystem ein Weg aufgezeigt, der es ihr ermöglicht, in Eigenregie dem Kompensationsinteresse Geltung zu verschaffen, ohne die Last der hierfür erforderlichen Kosten tragen zu müssen. Mit diesen Regelungen wird aber nur eines von mehreren Modellen aufgezeigt, denen gemeinsam ist, sicherzustellen, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich das von ihm erstrebte Ziel, den Kompensationsinteressen schon auf der Planungsstufe Rechnung zu tragen, auch mit anderen geeigneten Mitteln erreichen lässt. Ist die Realisierung der Maßnahmen auf andere Weise gesichert, wie z. B. durch einen Vertrag nach § 11 Abs. 1 BauGB, bedarf es einer solchen Zuordnungsfestsetzung nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.1999, BauR 2000, 242; VG Dresden, a.a.O.; VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2003 - 2 K 314/01 -, Juris).
22 
Eine für die Anforderung eines Kostenerstattungsbetrags bei den Klägern hiernach notwendige Zuordnungsfestsetzung hat die Beklagte indes bislang nicht getroffen. Zwar sehen die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagten entlang der nördlichen und der östlichen Grenze des Plangebiets die Anlage eines Wiesenstreifens mit Flutmulde sowie die Neupflanzung von Bäumen vor. Insoweit sieht auch der erwähnte Grünordnungsplan, auf den in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen wird, als „weitere Ausgleichsmaßnahme für das Baugebiet“ die Führung eines im Norden und Osten des Baugebiets geplanten Grabens in einem etwa 1-10 m breiten Wiesenstreifen als flache, maximal 0,3 m tiefe und 1 m breite Flutmulde vor (Nr. 5.4 des Grünordnungsplans). Hierin könnte möglicherweise eine gültige Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8 a Abs. 1 BNatSchG gesehen werden, was indes für das vorliegende Verfahren nicht entschieden werden muss, weil aus keiner einzigen Formulierung der gesamten Planunterlagen hervorgeht, dass über eine bloße Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8 a Abs. 1 S. 1 BNatSchG diese auch bestimmten Grundstücken des Plangebiets im Sinne von § 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG zugeordnet wurden. Da es sich bei einer derartigen Zuordnung - wie ausgeführt - um eine eigenständige Festsetzung im Bebauungsplan handelt, müsste sie aus Gründen der Planbestimmtheit ausdrücklich und konkret erfolgt sein und dem Bebauungsplan auch ohne Weiteres entnommen werden können. Dies ist nach Auffassung der Kammer vor allem deshalb zu fordern, weil dem Plangeber bei dem Erlass des Bebauungsplans die finanziellen Auswirkungen einer solchen Zuordnungsfestsetzung auf die von dem Plan betroffenen Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer vor Augen geführt werden müssen. Aber auch die Vorhabenträger und Grundstückseigentümer selbst müssen anhand der Festsetzungen des Bebauungsplans unzweideutig erkennen können, ob sie mit einem Kostenerstattungsanspruch im Hinblick auf von der Gemeinde durchgeführte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu rechnen haben (vgl. zu dem Wortlaut einer - nachgeholten - Zuordnungsfestsetzung das Urteil des VG Freiburg v. 22.01.2003, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt der Inhalt des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagen aber in keiner Weise. Dass, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hat ausführen lassen, die einschlägige Passage des Grünordnungsplans jedenfalls als eine Zuordnungsentscheidung „interpretiert“ werden könne, weil auch die Regelungen der Gemeindeordnung die Ausschöpfung aller Refinanzierungsmöglichkeiten forderten, kann vor dem Hintergrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebots gerade nicht ausreichen.
23 
Mangels einer erforderlichen Zuordnung der mit dem Bebauungsplan möglicherweise festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fehlt es bereits an dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Erstattungsbescheids im Hinblick auf die von der Beklagten aufgewendeten Kosten. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB sind nicht gegeben, sodass die von den Klägern angegriffenen Bescheide aufzuheben sind.
24 
Keiner Entscheidung bedarf es in dem vorliegenden Klageverfahren, ob eine Zuordnung der sogenannten Flutmulde als Ausgleichsmaßnahme beschränkt auf die Baugrundstücke des Baugebiets auch noch im Wege einer Ergänzung des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ etwa im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen kann und ggf. eine solche Zuordnung mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar ist oder einem solchen Vorgehen sonstige Gründe des Vertrauensschutzes entgegenstehen.
25 
Ebenso kann für das vorliegende Verfahren dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, dass der Bau der sogenannten Flutmulde in seiner Gesamtheit als Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 8 a BNatSchG beurteilt werden darf. Hiergegen könnten bereits die Ausführungen des früheren Ortsbaumeisters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu der Funktionsweise der Flutmulde sprechen. Auch die Ausführungen unter Nr. 4.2 des Grünordnungsplans zum Bebauungsplan „Kreuzäcker“ der Beklagten, wonach die Anlage des Grabens selbst einen „Eingriff in den Boden“ darstelle, sprechen eher gegen die Auffassung der Beklagten.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO).

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und begründet.
17 
Der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 22.11.2002 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 25.09.2003 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung des von der Beklagten geforderten Kostenerstattungsbetrags sind nicht gegeben.
18 
Der Sache nach handelt es sich bei dem von der beklagten Gemeinde geltend gemachten Kostenerstattungsbetrag um eine auf der Regelung des § 8 a BNatSchG in seiner bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung beruhende öffentlich-rechtliche Kostenforderung. Nach dieser Vorschrift gilt Folgendes: Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bauleitplan im Rahmen der Abwägung nach § 1 BauGB zu entscheiden. Hierzu rechnen auch Entscheidungen über Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB, die dazu dienen, die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes auf den Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, oder im sonstigen Geltungsbereich des Bauleitplans auszugleichen, zu ersetzen oder zu mindern (§ 8 a Abs. 1 S. 1 und 2 BNatSchG). Die Festsetzungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind vom jeweiligen Vorhabenträger durchzuführen (§ 8 a Abs. 3 S. 1 BNatSchG). Festsetzungen im sonstigen Geltungsbereich eines Bebauungsplans können ergänzend zu § 9 BauGB denjenigen Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe aufgrund sonstiger Festsetzungen zu erwarten sind, für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ganz oder teilweise zugeordnet werden (§ 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG). Ist eine solche Zuordnung vorgenommen worden, soll die Gemeinde diese an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen, sofern die Durchführung nicht auf andere Weise gesichert ist (§ 8 a Abs. 3 S. 2 BNatSchG). Die Maßnahmen können bereits vor dem Eingriff durchgeführt werden, wenn dies aus städtebaulichen Gründen oder aus Gründen des Naturschutzes erforderlich ist; Kosten hierfür können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen (§ 8 a Abs. 3 S. 3 BNatSchG). Soweit die Gemeinde Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen selbst an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen (§ 8 a Abs. 4 S. 1 BNatSchG). Die Einzelheiten des Umfangs der Kostenerstattung sind von der Gemeinde in einer Satzung zu regeln (§ 8 a Abs. 5 BNatSchG).
19 
Diese Vorschriften, die im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagten galten, sind durch das Bau- und Raumordnungsgesetz vom 18.08.1997 zwischenzeitlich in das Baugesetzbuch überführt worden (vgl. dort die §§ 1 a Abs. 3, 9 Abs. 1 a, 135 a - c). Im Unterschied zu der zuvor im Bundesnaturschutzgesetz enthaltenen Regelung ermöglicht das Bau- und Raumordnungsgesetz gem. § 9 Abs. 1 a S. 1 BauGB weitergehend die Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle als dem Ort des Eingriffs auch im Rahmen des Geltungsbereichs eines anderen Bebauungsplans (siehe zum Ganzen Schmidt, Die Neuregelung des Verhältnisses zwischen Baurecht und Naturschutz, NVwZ 1998, 340; Bartholomäi, Die überschätzte Kostenerstattung nach § 8 BNatSchG, NVwZ 1996, 852; Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 81; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Komm., 8. Aufl., § 9 RN 98 a ff.; Bunzel, Kostengerechtigkeit bei der Zuordnung von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im Bebauungsplan, BauR 1999, 3; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., § 9 RN 231 ff. sowie den Muster-Einführungserlass zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 der Fachkommission Städtebau der ARGE Bau vom 09.09.1997, abgedr. bei Brügelmann, BauGB, Komm. zu § 1 a BauGB).
20 
Abgesehen davon, dass die nach dem Ausgeführten für den Erlass eines Kostenerstattungsbescheids erforderliche Satzung der Beklagten zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB vom 26.07.1999 keinerlei Bezug zu nach § 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herstellt, was nach Auffassung der Kammer zumindest klarstellungsbedürftig ist, deutet für die Kammer nichts auf eine Nichtigkeit dieser gemeindlichen Satzung hin. Die Satzung regelt in ihrem § 2 Abs. 1 insbesondere zutreffend, dass erstattungsfähig nur diejenigen Kosten für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind, die auch entsprechend den bauplanungsrechtlichen Vorschriften bestimmten Grundstücken zugeordnet wurden (vgl. § 8 a Abs. 4 BNatSchG bzw. § 135 b S. 1 BauGB).
21 
Eine derartige bauplanungsrechtliche Zuordnung hat in der Form einer verbindlichen Regelung als Festsetzung im Bebauungsplan zu erfolgen (vgl. Bunzel, a.a.O., Birk, a.a.O., Bartholomäi, a.a.O., Schmidt, a.a.O.). Aus dem Grundsatz der Planbestimmtheit folgt, dass hierfür mindestens eine textliche Festsetzung erforderlich ist, in welcher die von der Zuordnung betroffenen Flächen nach Flurstücken einzeln aufgeführt werden (vgl. VG Dresden, Beschl. v. 04.08.2000, NVwZ-RR 2001, 582). Allein der Umstand der Festsetzung von Ausgleichs- und Eingriffsflächen in einem Bauleitplan genügt insoweit nicht. So unterscheidet der Gesetzgeber ausdrücklich einerseits die Entscheidung, ob in einem Bebauungsplan überhaupt Ausgleichs- und Ersatzflächen ausgewiesen werden sollen, und andererseits die Entscheidung, ob, sofern dies erfolgt ist, diese bestimmten Grundstücksflächen zum Zwecke der späteren Kostenerstattung ganz oder teilweise zugeordnet werden. Ersteres beruht auf einer eigenständigen Abwägungsentscheidung des Gemeinderats (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.05.2001, NVwZ-RR, 2002, 168), Letzteres auf einer hiervon zu unterscheidenden eigenständigen Ermessensentscheidung des Plangebers. Die Entscheidung des Gemeinderats, naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzusetzen, hat nicht zwingend auch die Zuordnung solcher Maßnahmen zu einzelnen Grundstücken zur Folge. Vielmehr eröffnet § 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG der Gemeinde nur die Möglichkeit, durch eine Zuordnung schon auf der Planungsstufe eine bestimmte Strukturierung zur Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen. Mit der Zuordnung verschafft sie sich das Recht, die Ausgleichsmaßnahme in eigener Regie durchzuführen und die Eigentümer der Grundstücke, die nicht mit den Vorhabenträgern identisch sind, an den Kosten zu beteiligen. Die Vorschrift eröffnet der Gemeinde daher nur die Möglichkeit, eine Zuordnungsentscheidung zu treffen, sie stellt es ihr aber zugleich frei, ob und wieweit sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht. Der Gemeinde wird in diesem Normierungssystem ein Weg aufgezeigt, der es ihr ermöglicht, in Eigenregie dem Kompensationsinteresse Geltung zu verschaffen, ohne die Last der hierfür erforderlichen Kosten tragen zu müssen. Mit diesen Regelungen wird aber nur eines von mehreren Modellen aufgezeigt, denen gemeinsam ist, sicherzustellen, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich das von ihm erstrebte Ziel, den Kompensationsinteressen schon auf der Planungsstufe Rechnung zu tragen, auch mit anderen geeigneten Mitteln erreichen lässt. Ist die Realisierung der Maßnahmen auf andere Weise gesichert, wie z. B. durch einen Vertrag nach § 11 Abs. 1 BauGB, bedarf es einer solchen Zuordnungsfestsetzung nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.1999, BauR 2000, 242; VG Dresden, a.a.O.; VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2003 - 2 K 314/01 -, Juris).
22 
Eine für die Anforderung eines Kostenerstattungsbetrags bei den Klägern hiernach notwendige Zuordnungsfestsetzung hat die Beklagte indes bislang nicht getroffen. Zwar sehen die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagten entlang der nördlichen und der östlichen Grenze des Plangebiets die Anlage eines Wiesenstreifens mit Flutmulde sowie die Neupflanzung von Bäumen vor. Insoweit sieht auch der erwähnte Grünordnungsplan, auf den in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen wird, als „weitere Ausgleichsmaßnahme für das Baugebiet“ die Führung eines im Norden und Osten des Baugebiets geplanten Grabens in einem etwa 1-10 m breiten Wiesenstreifen als flache, maximal 0,3 m tiefe und 1 m breite Flutmulde vor (Nr. 5.4 des Grünordnungsplans). Hierin könnte möglicherweise eine gültige Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8 a Abs. 1 BNatSchG gesehen werden, was indes für das vorliegende Verfahren nicht entschieden werden muss, weil aus keiner einzigen Formulierung der gesamten Planunterlagen hervorgeht, dass über eine bloße Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8 a Abs. 1 S. 1 BNatSchG diese auch bestimmten Grundstücken des Plangebiets im Sinne von § 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG zugeordnet wurden. Da es sich bei einer derartigen Zuordnung - wie ausgeführt - um eine eigenständige Festsetzung im Bebauungsplan handelt, müsste sie aus Gründen der Planbestimmtheit ausdrücklich und konkret erfolgt sein und dem Bebauungsplan auch ohne Weiteres entnommen werden können. Dies ist nach Auffassung der Kammer vor allem deshalb zu fordern, weil dem Plangeber bei dem Erlass des Bebauungsplans die finanziellen Auswirkungen einer solchen Zuordnungsfestsetzung auf die von dem Plan betroffenen Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer vor Augen geführt werden müssen. Aber auch die Vorhabenträger und Grundstückseigentümer selbst müssen anhand der Festsetzungen des Bebauungsplans unzweideutig erkennen können, ob sie mit einem Kostenerstattungsanspruch im Hinblick auf von der Gemeinde durchgeführte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu rechnen haben (vgl. zu dem Wortlaut einer - nachgeholten - Zuordnungsfestsetzung das Urteil des VG Freiburg v. 22.01.2003, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt der Inhalt des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagen aber in keiner Weise. Dass, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hat ausführen lassen, die einschlägige Passage des Grünordnungsplans jedenfalls als eine Zuordnungsentscheidung „interpretiert“ werden könne, weil auch die Regelungen der Gemeindeordnung die Ausschöpfung aller Refinanzierungsmöglichkeiten forderten, kann vor dem Hintergrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebots gerade nicht ausreichen.
23 
Mangels einer erforderlichen Zuordnung der mit dem Bebauungsplan möglicherweise festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fehlt es bereits an dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Erstattungsbescheids im Hinblick auf die von der Beklagten aufgewendeten Kosten. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB sind nicht gegeben, sodass die von den Klägern angegriffenen Bescheide aufzuheben sind.
24 
Keiner Entscheidung bedarf es in dem vorliegenden Klageverfahren, ob eine Zuordnung der sogenannten Flutmulde als Ausgleichsmaßnahme beschränkt auf die Baugrundstücke des Baugebiets auch noch im Wege einer Ergänzung des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ etwa im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen kann und ggf. eine solche Zuordnung mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar ist oder einem solchen Vorgehen sonstige Gründe des Vertrauensschutzes entgegenstehen.
25 
Ebenso kann für das vorliegende Verfahren dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, dass der Bau der sogenannten Flutmulde in seiner Gesamtheit als Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 8 a BNatSchG beurteilt werden darf. Hiergegen könnten bereits die Ausführungen des früheren Ortsbaumeisters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu der Funktionsweise der Flutmulde sprechen. Auch die Ausführungen unter Nr. 4.2 des Grünordnungsplans zum Bebauungsplan „Kreuzäcker“ der Beklagten, wonach die Anlage des Grabens selbst einen „Eingriff in den Boden“ darstelle, sprechen eher gegen die Auffassung der Beklagten.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO).

Sonstige Literatur

 
28 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
29 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
30 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
31 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
32 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
33 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
34 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
35 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
36 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
37 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
38 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
39 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
40 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
41 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
42 
BESCHLUSS:
43 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG auf EUR 1.515,-- festgesetzt.
44 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG verwiesen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.

(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.

(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.