Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 24. Juli 2017 - 3 L 665/17.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2017:0724.3L665.17.00
bei uns veröffentlicht am24.07.2017

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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30. Dezember 2015 gegen den Kostenerstattungsbescheid der Antragsgegnerin nach § 135 a BauGB vom 11. Dezember 2015 (Grundstücksnummer 001-2) – in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 26. Januar 2017 (Grundstücksnummer 003) – wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 217,28 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den im Tenor benannten Kostenerstattungsbescheid in Gestalt des Teilabhilfebescheids anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –, § 212 a Abs. 2 BaugesetzbuchBauGB – statthaft und zulässig.

2

Diese Vorschriften (und nicht § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) sind vorliegend der Beurteilung der Statthaftigkeit zugrunde zu legen, denn es spricht alles dafür, dass es sich bei dem genannten Kostenerstattungsanspruch nicht um öffentliche Abgaben oder Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt. Zum einen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber offenkundig selbst den Kostenerstattungsanspruch nach § 135 a Abs. 2 BauGB nicht der Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, sondern der Fallgruppe des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zuordnen wollte, wenn in der Gesetzesbegründung davon die Rede ist, in einem neuen § 212 a BauGB die Fälle des Entfallens der aufschiebenden Wirkung einheitlich zusammenzufassen und insoweit von der entsprechenden Ermächtigung des neuen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung Gebrauch machen zu wollen (vgl. BT-Drs 13/7589, S. 30). Überdies würde § 212 a Abs. 2 BauGB andernfalls keinen Sinn machen, da er überflüssig wäre (vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 2. August 2013 – 3 B 240/13 –, juris Rn. 22). Zum anderen spricht auch die systematische Einordnung des Kostenerstattungsanspruchs als Fall eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (vgl. E/Z/B/K, BauGB, Stand: Februar 2017, § 135 a BauGB Rn. 21) gegen eine Zuordnung zur von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfassten Fallgruppe der öffentlichen Abgaben oder Kosten (vgl. zur Einordnung der Kostenerstattung bei Grundstücksanschlüssen OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. September 2003 –, 9 LB 92/03 –, NVwZ-RR 2004, 894 = juris Rn. 6 m.w.N.; OVG M-V, Beschluss vom 1. Februar 2001 – 1 M 80/00 –, NVwZ-RR 2001, 401 und Rn. 5 m.w.N.; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 80 Rn. 137; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 687).

3

Der im Übrigen zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung orientiert sich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Dabei überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug des Bescheids, wenn sich dieser nach summarischer Überprüfung als rechtmäßig erweist. Das Interesse eines Antragstellers, von dem Vollzug eines Bescheids einstweilen verschont zu bleiben, überwiegt hingegen, wenn sich der Bescheid in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. So liegt es hier. Der Kostenerstattungsbescheid der Antragsgegnerin leidet nach Auffassung der Kammer an Rechtsfehlern, die zugleich im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit begründen. Dies folgt zum einen daraus, dass die Antragsgegnerin die der Feststellung des erstattungsfähigen Aufwands zugrunde gelegten Maßnahmen auf Ausgleichsflächen vorgenommen hat, die nicht Anknüpfungspunkt für eine Kostenerstattung nach § 135 a BauGB sein können (1). Zum anderen spricht alles dafür, dass auch die Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz – SchulG – der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen entgegensteht (2).

4

1) Der Kostenerstattungsanspruch nach § 135 a Abs. 2 Satz 1 BauGB setzt eine ausdrückliche Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den Eingriffsgrundstücken an anderer Stelle nach § 9 Abs. 1 a BauGB voraus (vgl. Urteil der Kammer vom 12. Dezember 2012 – 3 K 202/12.MZ –, S. 5,6 UA), an der es hier fehlt. Nach § 9 Abs. 1 a Satz 1 BauGB stehen der Gemeinde zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan drei Möglichkeiten zur Wahl: Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1 a Abs. 3 BauGB können entweder auf dem jeweiligen Grundstück selbst (dem sogenannten Eingriffsgrundstück) oder an anderer Stelle im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans oder in einem anderen Bebauungsplan durchgeführt werden. Nur im Fall der zweiten und dritten Variante kommt eine Kostenerstattung nach Maßgabe der §§ 135 a ff. BauGB in Betracht (vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 20. Januar 2010 – 8 A 2285/09 –, juris Rn. 4, und vom 28. Mai 2008 – 8 A 1664/05 –, juris Rn. 5, 13 ff.; VGH BW, Beschlüsse vom 25. Januar 2008 – 5 S 210/07 –, NuR 2008, 664 = juris Rn. 29, und vom 31. März 2005 – 5 S 2507/04 –, NVwZ-RR 2005, 649 = juris Rn. 5). Nach § 135 a Abs. 1 BauGB sind festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft grundsätzlich vom Vorhabenträger durchzuführen. Soweit Ausgleichsmaßnahmen festgesetzten Ausgleichsflächen an anderer Stelle im Plangebiet selbst oder aber im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Nur innerhalb dieses Normierungssystems wird der Gemeinde ein Weg aufgezeigt, der es ihr ermöglicht, in Eigenregie dem Kompensationsinteresse Geltung zu verschaffen, ohne die Last der hierfür erforderlichen Kosten zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1999 – 4 BN 17.98 –, BauR 2000, 242 = juris Rn. 5 zur früheren Rechtslage).

5

Vorliegend bestimmt der hier maßgebliche Bebauungsplan „Auf dem G...“ der Antragsgegnerin in Teil C „Sonstiges“ der textlichen Festsetzungen unter „Hinweise“, dass die im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans zu erbringende Restkompensation von 3,26 ha und deren Zuordnung gemäß § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrags zwischen der Antragsgegnerin und der Unteren Naturschutzbehörde beim Antragsteller erfolgt und für die hier in Rede stehende „Fläche für Gemeinbedarf A“ mit einem Anteil von 63,5 % veranschlagt wird. Mit dieser Regelung wird indes entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin keine wirksame Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den Eingriffsgrundstücken im Plangebiet im Sinne von § 9 Abs. 1 a BauGB vorgenommen, die die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen rechtfertigt. Zwar sind in dem zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 18./22. Dezember 2008 im Einzelnen die Flächen aufgelistet, auf denen zur Kompensation der durch die Bauleitplanung „Auf dem G…“ zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden sollen. Diese Flächen sind indes nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen worden. Ausweislich der Planurkunde, die die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans durch eine gestrichelte Linie gemäß Nr. 15.13 der Anlage zur PlanzeichenverordnungPlanZV – festlegt (vgl. auch § 9 Abs. 7 BauGB), liegen die Grundstücke nicht innerhalb des so definierten Plangebiets. Sie wurden aber auch nicht durch die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bzw. dessen Begründung in dessen räumlichen Geltungsbereich einbezogen. Zwar ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass der Plangeber Grundstücke auch auf andere Weise als durch Darstellung in der Planurkunde in das Plangebiet einbeziehen kann. Dies setzt – insbesondere wenn der Plangeber den Geltungsbereich eines Bebauungsplans zeichnerisch definiert – aber voraus, dass sich aus dem Bebauungsplan selbst eindeutig und unmissverständlich ergibt, ob ein Grundstück zum Geltungsbereich des Bebauungsplans gehören soll. Erfolgt wie hier die Zuordnung von Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen gemäß § 9 Abs. 1 a Satz 2 Halbsatz 2 BauGB i.V.m. § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB, müssen diese Flächen und die auf ihnen durchzuführenden Maßnahmen nach Art und Umfang in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans oder in der Begründung genau und hinreichend konkret beschrieben werden. Nur dann ist für die im Plangebiet gelegenen Grundstückseigentümer erkennbar ist, was die Gemeinde zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe zu tun gedenkt und ob diese Maßnahmen einen Kostenerstattungsanspruch nach § 135 a Abs. 2 Satz 1 BauGB begründen können (vgl. VG Münster, Urteil vom 7. Oktober 2009 – 3 K 883/08 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Diesen Anforderungen an die Planbestimmtheit genügt der Bebauungsplan nicht, denn es fehlt in ihm eine hinreichend konkrete Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den im Plangebiet gelegenen Ausgleichsgrundstücken.

6

Die in § 2 des städtebaulichen Vertrags aufgelisteten Ausgleichsflächen liegen auch nicht im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans. Vielmehr handelt es sich bei ihnen um Außenbereichsflächen, die – wie die Anlagen 1 und 2 zum städtebaulichen Vertrag (a.a.O.) dokumentieren – teilweise sogar als Vogelschutz- und/oder Naturschutzgebiet ausgewiesen sind.

7

Soweit die Antragsgegnerin der Auffassung ist, der von ihr gewählte Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft auf der Grund eines „Ökokontos“ – bei der es sich um eine durch das Baugesetzbuch zugelassene Kompensationsform handele – würde leerlaufen, wenn man dieser Variante die Möglichkeit der Refinanzierung durch Kostenerstattungsbeträge abspräche, vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Insoweit wird übersehen, dass der Gesetzgeber in § 1 a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BauGB hinsichtlich der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen für infolge einer Bauleitplanung zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft ein über § 9 Abs. 1 a BauGG hinausgehendes Instrumentarium eröffnet hat, das insbesondere auch die von der Antragsgegnerin gewählte Variante eines Ökokontos umfasst, ohne damit zugleich die Entscheidung getroffen zu haben, für alle Arten der Ausgleichsmaßnahmen auch Refinanzierungsmöglichkeiten nach § 135 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BauGB zu schaffen. Gerade durch den in § 135 a Abs. 2 Satz 1 BauGB enthaltenen Verweis auf § 9 Abs. 1 a BauGB wird deutlich, dass eine von den Anforderungen des § 9 Abs. 1 a BauGB losgelöste Durchführung von Kompensationsmaßnahmen auf der Grundlage von § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB keine Kostenerstattungspflicht auslöst. Letztlich obliegt der Gemeinde bereits bei Erlass des Bebauungsplans die Entscheidung darüber, ob sie eine der Refinanzierung über Kostenerstattungsbeträge fähige Kompensationsform ergreift oder den Ausgleich auf sonstige Art und Weise vornimmt mit der Folge, dass die hierfür anfallenden Kosten nicht erstattungsfähig sind (vgl. VG Münster, Urteil vom 14. Juli 2006 – 3 K 3583/04 –, juris Rn. 38).

8

Fehlt es demnach an der Zuordnung der Ausgleichflächen zu den Eingriffsgrundstücken an anderer Stelle im Bebauungsplan oder in einem anderen Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 a Alt. 2 und 3 BauGB), begründen die auf ihnen durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen keinen Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage von § 135 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BauGB. Dies führt zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Kostenerstattungsbescheids, da die Antragsgegnerin die Kosten für Erstattungsmaßnahmen auf diesen Grundstücken der Ermittlung des erstattungsfähigen Gesamtaufwands zugrunde gelegt hat.

9

2) Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen dürfte auch § 82 Abs. 1 Satz 1 SchulG der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135 a BauGB entgegenstehen. Nach der schulgesetzlichen Regelung haben die Schulsitzgemeinden die für schulische Zwecke erforderlichen Grundstücke dem Schulträger unentgeltlich zu Eigentum zu übertragen und die damit zusammenhängenden Kosten sowie die Kosten der Erschließung nach dem Baugesetzbuch und dem Kommunalabgabengesetz zu übernehmen. Hiernach dürfte eine Geltendmachung von Kostenerstattungsbeträgen ausgeschlossen sein, denn nach der summarischen Sach- und Rechtsprüfung spricht alles dafür, dass zu den Kosten der Erschließung nach dem Baugesetzbuch auch die Kosten für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen für aufgrund der Bauleitplanung zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft gehören.

10

Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber der Ansicht ist, dass Kosten für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen deshalb nicht von § 82 Abs. 1 Satz 1 SchulG umfasst würden, weil es sich bei ihnen nicht um Erschließungskosten im Sinne der §§ 123 ff. BauGB handele, vermag die Kammer dieser beschränkten Betrachtung nicht zu folgen. Insbesondere ist der Begriff der „Kosten der Erschließung“ nicht mit den Erschließungsbeiträgen nach den §§ 127 ff. BauGB gleichzusetzen. Bereits der Wortlaut von § 82 Abs. 1 Satz 1 SchulG legt mit der Verwendung des Begriffs „Kosten der Erschließung nach dem Baugesetzbuch“ den Schluss nahe, dass sich die Freistellung des Schulträgers nicht nur auf solche Erschließungsmaßnahmen beziehen soll, für die ihrerseits Erschließungsbeiträge erhoben werden könnten (so aber Thielmann, Erschließung Schulgrundstück – welche Kosten hat die Schulsitzgemeinde, in Gemeinde und Stadt, Heft 7/2006). Jedenfalls sprechen aber Sinn und Zweck des § 82 Abs. 1 Satz 1 SchulG für eine erweiternde Auslegung des Begriffs der „Kosten der Erschließung nach dem Baugesetzbuch“, auch auf Kosten, die infolge der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen für nach Bauleitplanung zu erwartenden Eingriffen in Natur und Landschaft entstanden sind. Dies ergibt sich aus folgendem:

11

Die zum 1. August 2004 in Kraft getretene Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 1 SchulG regelt wie bereits die wortgleiche Vorgängerregelung des § 69 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 6. November 1974 die Beteiligung der Schulsitzgemeinden an den Sachkosten der Schulen. Die Vorschrift, mit der insbesondere der Standortvorteil der Schulsitzgemeinde durch die Errichtung überörtlicher Schulen in ihrem Gebiet ausgeglichen werden soll (vgl. OVG RP, Urteile vom 17. November 1987 – 7 A 101/86 –, AS 22, 28 [S. 8, 9 UA], und vom 27. Mai 1986 – 6 A 42/85 –, AS 20, 364 [S. 8 UA]; Grumbach/Bickenbach/Seckel-mann/Thews, Schulgesetz Rheinland-Pfalz, Stand: Juni 2016, § 82 Anm. 1), verpflichtet die Schulsitzgemeinde letztlich zur Bereitstellung eines „baureifen“ Grundstücks (vgl. die amtliche Begründung zu § 69 SchulG 1974, LT-Drs 7/2751, S. 79). Der Begriff „baureifes Grundstück“ greift dabei den allgemeinen baurechtlichen Erschließungsbegriff auf. Danach ist Erschließung die Summe der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Grundstücke bestimmungsgemäß – im vorliegenden Fall als Schulgrundstück – nutzen zu können; erst die Gesamtheit dieser Maßnahmen macht ein Grundstück tatsächlich „baureif“ (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. November 1987, a.a.O. S 9 UA). Legt man dieses Verständnis hier zugrunde, so werden auch die durch die vorgenommenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 1 a Abs. 3 BauGB hervorgerufenen Kosten von § 82 Abs. 1 Satz 1 SchulG umfasst, denn ohne den Ausgleich von bauleitplanungsbedingten Eingriffen in Natur und Landschaft wäre der hier in Rede stehende Bebauungsplan, mit dem durch die Überplanung eines im Wesentlichen durch Obstgehölze und kleinere Brachflächen geprägtes Gebiets (vgl. Begründung S. 3,4 ) überhaupt erst die bauplanerischen Voraussetzungen für eine Bebauung des Areal mit einem Schulgebäude und damit die „Baureife“ des Schulgrundstücks geschaffen wurde, unwirksam. Vor diesem Hintergrund kann es für die Frage der Kostenfreistellung auch nicht darauf ankommen, ob es sich bei dem Kostenerstattungsbetrag um einen Beitrag im Sinne des Abgabenrechts oder um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt. Demzufolge wird wohl § 82 Abs. 1 Satz 1 SchulG in dem Sinne zu verstehen sein, dass unter den Begriff der „Kosten der Erschließung nach dem Baugesetzbuch“ alle Aufwendungen fallen, die nach dem Baugesetzbuch von den Grundstückseigentümern oder dinglich Berechtigten verlangt werden können (vgl. Grumbach/Bickenbach/Seckelmann/ Thews, a.a.O. § 82 Anm. 5.2), sofern sie jedenfalls dazu dienen, die Anforderungen an die Baureife eines Grundstücks zu erfüllen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

13

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei vorliegend ein Viertel des mit dem angefochtenen Bescheids geforderten Betrags anzusetzen ist.

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(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Antragstellern als Gesamtschuldnern auferlegt.

3. Der Streitwert beträgt 135,98 EUR.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Kostenerstattungsbetrag für Ausgleichsmaßnahmen nach §§ 135a bis 135c Baugesetzbuch (BauGB).

2

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Flurstück G1 im Gebiet der Stadt Ueckermünde (künftig: Stadt), das sie von Voreigentümern erworben haben, die es ihrerseits von der Firma B.-GmbH erworben hatten. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des im Jahre 2005 in Kraft getretenen Bebauungsplanes der Stadt Ueckermünde B-16 „Wohnpark K.“. Der Bebauungsplan weist für das Grundstück – ebenso wie für alle anderen in seinem Geltungsbereich gelegenen Baugrundstücke – die Festsetzung allgemeines Wohngebiet (WA) und eine zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 180 m² aus. Im Teil B Text des Bebauungsplanes sind unter Nr. 11 Flächen zum Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft und für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft außerhalb seines Geltungsbereichs festgesetzt. Auf diesen Flächen sind näher bezeichnete Baum- und Straucharten anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Weiter heißt es in der textlichen Festsetzung:

3

„ Die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahme auf die Flächen des Eingriffs erfolgt anteilig im Verhältnis der Flächengröße der einzelnen Baugrundstücke an den insgesamt im Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebietsflächen.“

4

Am 20. Februar 2004 – zu diesem Zeitpunkt war der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. B-16 bereits gefasst – hatte die Stadt mit der B.-GmbH einen Folgekostenvertrag geschlossen. Die B.-GmbH – im Vertrag als „Eigentümer“ bezeichnet – war zu diesem Zeitpunkt Eigentümerin von 16 der insgesamt 28 Baugrundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. In § 3 „Kosten“ heißt es:

5

„1. Der Eigentümer erklärt sich hiermit bereit und verpflichtet sich, Kosten für die notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 dieses Vertrages ermittelt werden, zu erbringen.

6

(…)

7

3. Die Höhe der Kosten wird zwischen der Stadt und dem Eigentümer wie folgt festgelegt:

8

a. Der Eigentümer trägt die Kosten für die Ausgleichspflanzungen entsprechend des tatsächlichen Ausschreibungsergebnisses.

9

b. Die Zahlung erfolgt nach der Realisierung der Bepflanzung entsprechend der tatsächlichen Grundstücksfläche und wird prozentual auf die Grundstücke der Bebauungsplanes Nr. B-16 aufgeteilt.“

10

Die Anpflanzungen erfolgten im Dezember 2006. Der mit der Fa. P. geschlossene Vertrag umfasst auch die sog. Entwicklungspflege (Wässern) für das 2. bis 4. Jahr. Die Schlussrechnung der Firma P. datiert vom 13. Dezember 2006. Die Auszahlung des letzten Pflegeeinbehalts (für 2010) erfolgte am 28. Februar 2012.

11

Eine Übernahme der Kosten der Ausgleichsmaßnahme durch die B.-GmbH erfolgte nicht. Diese wurde liquidiert und am 21. Juli 2008 im Handelsregister gelöscht.

12

Mit Bescheid vom 28. Februar 2013 zog der Antragsgegner die Antragsteller zu einem Kostenerstattungsbetrag i.H.v. 543,92 EUR heran. Dabei wurden die umlagefähigen Kosten nach dem Verhältnis der zulässigen Grundstücksfläche der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelegenen Baugrundstücke verteilt. Mit Schreiben vom 17. März 2013 haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Unter dem 20. März 2013 hat der Antragsgegner den Aussetzungsantrag abgelehnt. Über den Widerspruch ist bisher noch nicht entschieden.

13

Am 2. April 2013 haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

14

Sie sind der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Inhaltlich sei der Bescheid unbestimmt und nicht nachvollziehbar. Sowohl die Berechnungsgrundlage (Anzahl der Ausgleichspflanzungen) als auch die Bezugsgröße sei fehlerhaft. Nach den Maßgaben des Bebauungsplanes hätten die Kostenverteilung nicht nach der zulässigen Grundstücksfläche, sondern nach der tatsächlichen Grundstücksgröße erfolgen müssen. Der Bebauungsplan sei die gegenüber der Kostenerstattungssatzung speziellere Vorschrift. Zudem wäre die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, die Kosten auf Grundlage des Folgekostenvertrages bei der B.-GmbH geltend zu machen. Soweit der Antragsgegner vortrage, es fehle an der notwendigen Kausalität zwischen Bauleitplanung und Kostentragungspflicht, weil der Vertrag nicht alle Grundstücke im Baugebiet umfasse, sei dies überwiegend unzutreffend. Zudem habe die B.-GmbH ihren Rechtsvorgängern einem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag ausdrücklich zugesichert, dass die Kosten der Ausgleichspflanzungen im Kaufpreis enthalten seien. Dies habe einen Vertrauensschutz begründet. Weiter sei der Kostenerstattungsanspruch verjährt. Die Unternehmerrechnungen datierten vom 5. Dezember 2006, 13. Dezember 2006 bzw. 4. Dezember 2007. Schließlich habe der Antragsgegner sein Recht, den Kostenerstattungsbetrag zu verlangen, durch jahrelange Untätigkeit verwirkt.

15

Die Antragsteller beantragen,

16

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Februar 2013 anzuordnen.

17

Der Antragsgegner beantragt,

18

den Antrag abzulehnen.

19

Er ist der Auffassung, der Bescheid sei rechtmäßig. Die Kostenerstattung beruhe auf der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach §§ 135a bis 135c BauGB in der Stadt Ueckermünde. Die Kostenermittlung sei ordnungsgemäß erfolgt. Die gelte auch für die abgerechneten sieben Bäume (Spitzahorn). Soweit in der Anlage zum Bescheid ausgeführt sei, dass neun der insgesamt gepflanzten 15 Bäume als Gestaltungsgrün aus Mitteln der Dorferneuerung finanziert worden seien, beruhe diese Angabe auf einem Schreibfehler. Tatsächlich treffe dies nur auf acht Bäume zu. Die Verteilung nach der zulässigen Grundfläche sei ein vom Gesetz ausdrücklich vorgesehener Maßstab. Eine Kostenerstattung durch die B.-GmbH scheide aus, da der Folgekostenvertrag unwirksam sei. Die Ausgleichsmaßnahme sei nicht durch die 16 im Eigentum der B.-GmbH befindlichen Grundstücke, sondern durch das insgesamt 28 Grundstücke umfassende Baugebiet ausgelöst worden. Eine Festsetzungsverjährung sei ebenfalls nicht eingetreten. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Herstellung sei nicht der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung, sondern der der Abnahme der Entwicklungspflege. Diese sei erst im Jahre 2012 abgenommen worden.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Antragsgegner entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

II.

21

1. Der Antrag ist zulässig. Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft, weil der Widerspruch der Antragsteller gegen den Kostenerstattungsbescheid nach § 212a Abs. 2 erste Var. BauGB keine aufschiebende Wirkung hat.

22

Zweifelhaft ist allerdings, ob es sich bei der Kostenerstattung nach den § 135a Abs. 3 BauGB um eine öffentliche Abgabe i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt. Hierfür sprechen ihre Refinanzierungsfunktion und der Umstand, dass nach § 135a Abs. 4 BauGB für den Kostenerstattungsanspruch ergänzend die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge gelten. Deswegen wird vertreten, dass der Anspruch als öffentliche Abgabe ausgestaltet ist (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ders., BauGB, Stand 09/12, § 135a Rn. 19). Andererseits ist die Kostenerstattung nach § 135a Abs. 3 BauGB vergleichbar mit der Kostenerstattung bei einer Ersatzvornahme (Krautzberger a.a.O.), die keine öffentliche Abgabe darstellt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 28.05.2013 – 5 B 1476/12 –, juris Rn. 7). Offenbar geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass der Kostenerstattungsanspruch nicht der Bestimmung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO unterfällt, denn andernfalls wäre die Regelung des § 212a Abs. 2 BauGB nicht zu erklären. Dies bedarf vorliegend aber keiner Vertiefung, denn die bei einer Einstufung der Kostenerstattung als öffentliche Abgabe geltende Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist vorliegend ebenfalls erfüllt: Mit Schreiben vom 20. März 2013 hat der Antragsgegner den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs abgelehnt.

23

2. In der Sache hat der Antrag allerdings keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Letzteres wird von den Antragstellern nicht geltend gemacht.

24

Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Kostenerstattungsbescheides vom 28. Februar 2013. Er findet seine erforderliche Rechtsgrundlage in § 135a Abs. 3 BauGB i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach §§ 135a – 135c Baugesetzbuch in der Stadt Ueckermünde (Kostenerstattungssatzung – KES) vom 21. Dezember 2004.

25

a. Die Satzung ist wirksam. Zwar bestehen Zweifel an der Wirksamkeit des § 5 Abs. 3 KES, wonach der Eigentümer eines Gebäudes zum Kostenerstattungspflichtigen bestimmt werden kann, wenn das Eigentum an einem Grundstück und an einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 Zivilgesetzbuch vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I, S. 465) getrennt ist, ist seit dem Inkrafttreten der KAG-Novelle 2005 am 31. März 2005 so nicht mehr zulässig (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 12.01.2012 – 3 A 244/09 –, juris Rn. 13). Allerdings kann der Fehler durch eine geltungserhaltende Auslegung geheilt werden (VG Greifswald a.a.O., Rn. 15). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass bei einem der Eingriffsgrundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes K. eine Trennung von Grund- und Gebäudeeigentum vorliegt, so dass der Fehler auch nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit unbeachtlich wäre.

26

b. Die Rechtsanwendung durch den Antragsgegner begegnet ebenfalls keinen Bedenken.

27

aa. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Bescheid in formell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist er hinreichend bestimmt. Prüfungsmaßstab hierfür sind die Vorschriften der §§ 119 Abs. 1 und 157 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO). Da sich die inhaltliche Bestimmtheit kommunaler Beitragsbescheide wegen der Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG M-V nach diesen Vorschriften bemisst, handelt es sich bei den §§ 119 Abs. 1 und 157 Abs. 1 Satz 2 AO um landesrechtliche Vorschriften über kommunale Beiträge i.S.d. § 135a Abs. 4 BauGB. Schriftliche Kommunalabgabenbescheide müssen die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet, § 157 Abs. 1 Satz 2 AO. Bei einer grundstücksbezogenen Abgabe wie der Kostenerstattung liegt eine hinreichende Bestimmtheit vor, wenn sich dem Bescheid neben der Abgabenart, der genauen Höhe der festgesetzten Abgabe und dem Schuldner der Abgabe auch das Grundstück entnehmen lässt, für das der Beitrag erhoben wird. Dass dies auf den vorliegend streitgegenständlichen Kostenerstattungsbescheid zutrifft, wird von den Antragstellern nicht infrage gestellt.

28

Darüber hinaus ist der Bescheid auch dann hinreichend bestimmt, wenn man der Auffassung ist, dass der Bescheid auch eine Darstellung der Ermittlung des Erstattungsbetrages sowie eine Zuordnung zu den Ausgleichsmaßnahmen enthalten muss, für die der Kostenerstattungsbetrag erhoben wird (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 21.03.2002 – 9 B 15/01 –, juris Rn. 15). Denn diesen Maßgaben genügt der Bescheid ebenfalls. In der Anlage zur Berechnung der erstattungsfähigen Kosten ist sowohl die Kostenermittlung und -verteilung als auch die Zuordnung zu den abgerechneten Ausgleichsmaßnahmen ausführlich dargestellt. Dass dabei fälschlicherweise von neun (statt acht) Bäumen die Rede ist, die als Gestaltungsgrün über die Dorferneuerungsmaßnahme abgerechnet wurden ist unschädlich. Denn dabei handelt es sich um einen Begründungsfehler, der gemäß § 127 AO keinen Aufhebungsanspruch begründet. Entsprechendes gilt für die fehlerhafte Bezeichnung der Pflanzfläche in Zeile 1, Spalte 1 der in der Anlage des Bescheides enthaltenen tabellarischen Aufstellung.

29

bb. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Bescheid frei von Fehlern.

30

(1) In materiell-rechtlicher Hinsicht bestehen zunächst keine Bedenken gegen die Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten. Die Kosten für die Bereitstellung erforderlicher Flächen sind gemäß §§ 135c Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 KES ebenso erstattungsfähig, wie die Kosten der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KES i.V.m. der Anlage zu § 2 Abs. 3 Satz 1 KES; vgl. Schröter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 135c Rn. 5). Da die Antragsteller insoweit keine substanziierten Einwände geltend machen, kann von weiteren Ausführungen abgesehen werden.

31

(2) Die Verteilung der erstattungsfähigen Kosten genügt ebenfalls den rechtlichen Anforderungen. Sie beruht auf einer wirksamen Zuordnung der Ausgleichsmaßnahme. Hierzu bestimmt die auf Grundlage von § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB ergangene Regelung in Nr. 11 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „K.“, dass die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahme auf die Flächen des Eingriffs anteilig im Verhältnis der Flächengröße der einzelnen Baugrundstücke an den insgesamt im Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebietsflächen erfolgt. Eine solche Sammelzuordnung, die sich auf alle Baugrundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bezieht, ist zulässig. Die detaillierte Auflistung der betroffenen Grundstücke nach Flurstücken ist nicht erforderlich (eingehend: OVG Saarlouis, Urt. v. 20.08.2008 – 1 A 453/07 –, juris Rn. 50 ff.; a.A.: Schrödter, a.a.O., § 9 Rn. 170j). Zweifel an der Bestimmtheit der Zuordnung bestehen nicht. Die Grundstücke, denen die Ausgleichsmaßnahme zugeordnet wird, lassen sich nach dem Kriterium der Ausweisung als Bauland mit der Einstufung als allgemeines Wohngebiet (WA) im Bebauungsplan eindeutig bestimmen.

32

Die Zuordnung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Folgekostenvertrag vom 20. Februar 2004 eine Kostentragungspflicht der B.-GmbH vorsieht. Zwar bestimmt § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB, dassanstelle von Darstellungen und Festsetzungen auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden können. Daraus folgt, dass die Existenz eines Folgekostenvertrages i.S.d. § 11 BauGB, der die Kostentragung für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 1a Abs. 3 BauGB regelt, der Festsetzung einer Zuordnung im Bebauungsplan entgegen steht (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O., § 9 Rn. 238). Auch sieht der vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes „K.“ geschlossene Vertrag in § 3 eine Kostentragung für die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen durch die B.-GmbH vor. Dennoch steht der Folgekostenvertrag der Zuordnung nicht entgegen, denn er ist unwirksam.

33

Dies folgt aus § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Nach dieser Bestimmung müssen die (in einem städtebaulichen Vertrag) vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Hieran fehlt es. Die Vereinbarung ist unangemessen. Nr. 3 Buchst. a des Vertrages sieht vor, dass die Kosten der Ausgleichsmaßnahme allein von der B.-GmbH getragen werden müssen. Abweichendes folgt auch nicht aus Nr. 3 Buchst. b des Vertrages, denn die dort angesprochene „prozentuale Aufteilung auf die Grundstücke des Bebauungsplanes“ betrifft die Zuordnung des Zahlbetrages, nicht aber seine Ermittlung. Es ist nach Auffassung der Kammer kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass Kosten der Ausgleichsmaßnahme allein von der B.-GmbH getragen werden müssen, obwohl diese nur Eigentümerin von 16 der insgesamt 28 Baugrundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes war. Anhaltspunkte dafür, dass nur von diesen Grundstücken ein zu kompensierender Eingriff in Natur und Landschaft ausgeht, sind nicht ersichtlich. Die Zuordnungsbestimmung in Nr. 11 Abs. 3 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes legt die gegenteilige Annahme nahe, ohne dass dies von den Antragstellern beanstandet wird.

34

Die Verteilung selbst begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Sie erfolgt gemäß § 4 KES im Einklang mit § 135b Satz 2 Nr. 2 BauGB nach der zulässigen Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO. Zu Unrecht meinen die Antragsteller, dass die Verteilung nach der Grundstücksfläche zu erfolgen habe. Zwar trifft es zu, dass in Nr. 11 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes vom Verhältnis der Flächengröße der einzelnen Baugrundstücke an den insgesamt im Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebietsflächen die Rede ist. Dies betrifft jedoch lediglich die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahme, nicht aber die Verteilung ihrer Kosten. Eine Wahl des Verteilungsmaßstabes ist in der Zuordnungsentscheidung weder notwendig (vgl. OVG Saarlouis a.a.O., Rn. 63) noch erfolgt, was sich bereits daraus ergibt, dass die Grundstücksfläche kein nach § 135b Satz 2 BauGB zulässiger Verteilungsmaßstab ist.

35

Daraus folgt freilich nicht, dass die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahme nach dem Verhältnis der Flächengröße der einzelnen Baugrundstücke für die Kostenerstattung bedeutungslos ist. Denn sie enthält Vorgaben für die bei der Durchführung der Kostenerstattung vorzunehmende Wahl des Verteilungsmaßstabes, einer Entscheidung, die im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt Ueckermünde steht. Beispielsweise wäre es mit der Zuordnung nach dem Verhältnis der Flächengröße nicht zu vereinbaren, wenn die Stadt die Kostenverteilung nach der Schwere des Eingriffs (vgl. § 135 Satz 2 Nr. 4 BauGB) vorgenommen hätte. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Die Stadt hat – wie bereits erwähnt – die Verteilung nach der zulässigen Grundfläche vorgenommen. Dies ist mit der Regelung in Nr. 11 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „K.“ ohne weiteres zu vereinbaren, denn die Größe der zulässigen Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO hängt naturgemäß auch von der Größe des Baugrundstücks ab.

36

(3) Auch die Heranziehung der Antragsteller begegnet keinen Bedenken. Der Folgekostenvertrag kann der Heranziehung nicht entgegen gehalten werden, weil er – wie erwähnt – unwirksam ist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller vermag auch die im notariellen Kaufvertrag von der B.-GmbH abgegeben Zusicherung, dass die Kosten der Ausgleichspflanzungen im Kaufpreis enthalten seien, keinen Vertrauensschutz gegenüber dem Antragsgegner zu begründen. Dieser war weder Vertragspartner der Voreigentümer, denen gegenüber die Zusicherung abgegeben worden ist, noch Vertragspartner der Antragsteller. Statt sich auf die Zusicherung der B.-GmbH in einem mit den Voreigentümern geschlossenen Grundstückskaufvertrag zu verlassen, hätten die Antragsteller z.B. beim Antragsgegner nachfragen können, ob die Kosten der Ausgleichspflanzungen bezahlt sind bzw., ob eine Kostenerstattung nach § 135a Abs. 3 BauGB vorgesehen ist.

37

Der Kostenerstattungsanspruch ist auch nicht infolge Festsetzungsverjährung gemäß § 47 AO erloschen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die genannten Bestimmungen gelten kraft der Verweisung in § 135c Abs. 4 BauGB für den Kostenerstattungsanspruch nach § 135a Abs. 3 BauGB entsprechend. Hiernach ist der Anspruch frühestens im Jahre 2010 entstanden, so dass seine Festsetzung fristgemäß erfolgt ist.

38

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach § 135a Abs. 3 Satz Satz 3 BauGB i.V.m. § 6 KES entsteht die Erstattungspflicht mit der Herstellung der Maßnahme zum Ausgleich durch die Gemeinde. Die Ausgleichsmaßnahme umfasst gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 KES nicht nur Anlegung der Baum- und Strauchgehölze, sondern auch die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege innerhalb der in der Anlage zu § 2 Abs. 3 KES genannten Zeiträume. Die durch die Fa. P. zu erbringende vierjährige Entwicklungspflege war erst im Jahre 2010 abgeschlossen.

39

Der Hinweis der Antragsteller auf den Umstand, dass die Schlussrechnungen für die Ausgleichsmaßnahme bereits in den Jahren 2006 und 2007 beim Antragsgegner eingegangen sind, zwingt zu keiner abweichenden Betrachtung. Richtig ist zwar, dass im Straßenausbau- und Erschließungsbeitragsrecht der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung grundsätzlich den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht markiert, der für den Beginn der Festsetzungsfrist maßgeblich ist. Denn zu diesem Zeitpunkt stehen die für die Beitragsermittlung maßgebenden Kosten in der Regel fest. Es ist aber zu beachten, dass im Bereich des Straßenbaus die Schlussrechnungen nur ergehen, wenn die vertragsmäßigen Leistungen vollständig erbracht und vom Auftraggeber abgenommen worden sind. Im Unterschied hierzu wurden die Schlussrechnungen der Firmen P. und R. zu Zeitpunkten vorgelegt, in denen die zum Vertragsumfang gehörenden Maßnahmen der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege noch nicht erbracht waren. Demgemäß folgte die Auszahlung der entsprechenden Rechnungspositionen durch den Antragsgegner zunächst auf ein Verwahrkonto. Erst nach Leistungserbringung wurde der „Pflegeeinbehalt“ in Jahresbeträgen „freigegeben“. Damit standen die erstattungsfähigen Kosten frühestens mit Ablauf des Jahres 2010 fest.

40

Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner sein Recht, den Kostenerstattungsbetrag zu erheben, verwirkt haben könnte, sind schließlich ebenfalls nicht ersichtlich. Es fehlt sowohl am Zeitmoment als auch am Umstandsmoment der Verwirkung. Der Antragsgegner hat zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er auf eine Kostenerstattung verzichten würde. Mit der Aufnahme der Zuordnungsentscheidung in den Bebauungsplan mussten die Antragsteller damit rechnen, zu einer Kostenerstattung herangezogen zu werden.

41

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) (GKG), wobei der streitige Abgabenbetrag für das Eilverfahren zu vierteln war.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. November 2006 - 4 K 2510/05 - im Zinsausspruch geändert: Die Beklagte wird verpflichtet, ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit ein halbes Prozent Zinsen pro vollem Monat auf den Betrag von 1.250,- EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich wie die Kläger in 14 Parallelverfahren dagegen, zur Erstattung von Kosten für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (Kostenerstattungsbetrag) herangezogen zu werden.
Die Betroffenen sind Eigentümer von Grundstücken, für die der am 23.11.1995 als Satzung beschlossene, am 14.03.1996 in Kraft getretene Bebauungsplan „Kreuzäcker“ der Beklagten ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Das Plangebiet liegt am nordöstlichen Rand des Ortsteils Völkersbach der Beklagten an einem nach Südosten exponierten Hang oberhalb der K 3551 (Albtalstraße). Vor der Bebauung gab es hier vor allem Wiesen und Streuobstbestände.
Am nördlichen und östlichen Rand des Plangebiets setzt der Bebauungsplan auf einem etwa 450 m langen und etwa 10 m breiten Streifen (nach Umlegung das Grundstück Flst.Nr. 3302) eine „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ fest. Im Lageplan ist auf dieser Fläche eingetragen: „Wiesenstreifen mit Flutmulde und Neupflanzung von Bäumen“. Nach den Planunterlagen dient die Flutmulde dazu, das ggf. von außerhalb des Plangebiets zufließende (Oberflächen-)Wasser abzuleiten.
Im Grünordnungsplan, der mit Bestandsplan, Maßnahmenplan und schriftlichem Teil, jeweils vom Mai 1994, gemäß § 2 Nr. 3 des Satzungsbeschlusses zum Bestandteil des Bebauungsplans gemacht wird, heißt es in Ziffer 5.2 (Grünordnerische Maßnahmen - Planungskonzept) u.a.: Die durchzuführenden Maßnahmen dienen dem Landschaftsschutz, dem Ressourcenschutz und dem Arten- und Biotopschutz. Dem Schutz von Boden und Wasser (Ressourcenschutz) dienen die Anlage des geplanten Grabens als Flutmulde in einem Wiesenstreifen angrenzend an das bebaute Gebiet und das Unterbinden einer über die Bebauung hinausgehenden Versiegelung auf den Privatgrundstücken. Die Versiegelung von 1,4 ha Bodenfläche kann nicht direkt kompensiert werden. Durch qualitative Aufwertung anderer Flächen (Magerrasenentwicklung, Obstbaum- und Erlenpflanzungen) werden diese Aspekte des Eingriffs ausgeglichen. In Ziffer 5.4 (Ausgleichsmaßnahmen) wird u.a. ausgeführt: Als weitere Ausgleichsmaßnahme wird der im Norden und Osten geplante Graben in einem etwa sieben bis zehn Meter breiten Wiesenstreifen als flache, maximal 0,3 m tiefe und ein Meter breite Flutmulde geführt; auf dem Wiesenstreifen sind zehn Hochstamm-Obstbäume und zehn Hainbuchen zu pflanzen; der nördliche Abschnitt der Flutmulde wird zunächst am Ortsende an die Kanalisation angeschlossen, um die Erosion im neu angesäten, mit starkem Gefälle weiter nach Süden führenden Abschnitt zu minimieren; nachdem sich im südlichen Abschnitt eine geschlossene Grasnarbe ausgebildet hat, werden beide Teile miteinander verbunden und das gesamte Wasser wird dem Graben in den Dorfwiesen östlich von Völkersbach zugeleitet. In den „planungsrechtlichen und baurechtlichen Festsetzungen“ des Bebauungsplans heißt es unter C 1: „Die in Ziffern 5.2 und 5.4 des Grünordnungsplans eingetragenen Pflanzbindung- und Ausgleichsmaßnahmen sind durchzuführen“.
Neben diesen Ausgleichsmaßnahmen sieht der Grünordnungsplan in Ziffer 5.4 weitere Ausgleichsmaßnahmen vor: 83 Hochstamm-Obstbäume sollen die vorhandenen Streuobstbestände im Norden und Osten des Baugebiets ergänzen. Im Baugebiet sollen am Straßenrand 73 Bäume neu gepflanzt werden. Am unteren Bereich der Zufahrtstraße (von der K 3551) sollen drei Flächen mit Sträuchern, Bäumen und Baumscheiben, kleinere Flächen am Straßenrand sollen mit standortgerechten Stauden bepflanzt werden. Ferner soll auf der durchstochenen und neureliefierten Böschung an der K 3551 artenarmes Saatgut eingesät werden. Als Ersatzmaßnahme sind gemäß Ziffer 5.5 des Grünordnungsplans außerhalb des Plangebiets im Gewann „Dorfwiesen“ Schwarzerlen anzupflanzen; hierüber schloss die Beklagte mit dem Landratsamt Karlsruhe einen öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Die Flutmulde wurde in der Folge angelegt. Zur Ableitung des in ihr gesammelten Wassers wurden ein verdolter Kanal und an dessen Beginn oberhalb der Einmündung der K 3551 in die L 613 ein Einlaufbauwerk mit Sand- und Geröllfang errichtet. Der Kanal unterquert die K 3351 und verläuft dann entlang der L 613 nach Westen. Nach deren Unterquerung führt er auf die Dorfwiesen, wo das Wasser versickert und so dem nahen Dorfwiesengraben als Vorfluter zugeleitet wird. Die letzten Grünordnungsmaßnahmen (Anpflanzungen) erfolgten nach den Angaben der Beklagten im April 2002 (vgl. Schreiben des Landratsamts Karlsruhe an die Kläger vom 25.08.2005).
Im Jahr 1997 vereinbarte die Beklagte mit den Klägern und anderen Mitgliedern der „Interessengemeinschaft Kreuzäcker - IG Kreuzäcker“ jeweils, dass der Erschließungsbeitrag, der Entwässerungsbeitrag, der Wasserversorgungsbeitrag und der Kostenersatz für den Kanalhausanschlussschacht durch Zahlung einer bestimmten Ablösesumme abgegolten seien.
Am 26.07.1999 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis c BauGB 1998 nebst Grundsätzen für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Mit Bescheid vom 22.11.2002 zog die Beklagte die Kläger gesamtschuldnerisch zu einem Kostenerstattungsbetrag über 1.281,- EUR für die Herstellung und Pflege der Flutmulde sowie die Herstellung sonstiger Grünanlagen und Baumpflanzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets heran. Der Bescheid ist auf §§ 135a bis c BauGB 1998 in Verbindung mit der erwähnten Satzung gestützt. In der Begründung wird erläutert: Der umlagefähige Aufwand betrage 101.006,65 EUR. Die aus der jeweiligen Grundstücksgröße und der maßgeblichen Grundflächenzahl ermittelte zulässige Grundfläche des Plangebiets betrage 10.080,65 m². Daraus ergebe sich ein Erstattungssatz von 10,- EUR/m². Der festgesetzte Betrag entspreche der zulässigen Grundfläche des klägerischen Grundstücks.
10 
Die Kläger erhoben am 17.12.2002 Widerspruch. Das Landratsamt Karlsruhe ließ einige Verfahren ruhen und wies in drei Fällen die Widersprüche zurück. In diesen Fällen hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteilen vom 06.07.2004 (4 K 3754/03, 4 K 3755/03 und 4 K 3756/03) die Beitragsbescheide und die Widerspruchsbescheide mit der Begründung auf, der Bebauungsplan setze nicht fest, welchen Grundstücken welche Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet würden. Die Anträge der Beklagten auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat mit Beschlüssen vom 31.03.2005 (5 S 2505/04, 5 S 2506/04 und 5 S 2507/04) ab.
11 
Mit Beschluss vom 28.06.2005 änderte der Gemeinderat der Beklagten den Bebauungsplan „Kreuzsteinäcker“. In § 2 der Änderungssatzung ordnete er die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen sämtlichen (im Einzelnen aufgezählten) Baugrundstücken im Plangebiet als „Sammelausgleichsmaßnahmen“ zu. Ausgenommen von der Zuordnung wurden die Straßengrundstücke sowie das Grundstück Flst.Nr. 3338 am westlichen Rand des Plangebiets, für das ein öffentlicher Spielplatz festgesetzt ist. Der Beschluss über den Änderungsbebauungsplan wurde am 21.07.2005 öffentlich bekannt gemacht.
12 
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2005 wies das Landratsamt Karlsruhe den Widerspruch zurück. In den Gründen führte es aus: Die Flutmulde sei Bestandteil des Bebauungsplans und diene der Abführung des Quell- und Oberflächenwassers am oberen Hangbereich des Baugebiets. Mit Inkrafttreten des Änderungsbebauungsplans liege die geforderte Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den Baugrundstücken vor und sei die Beitragspflicht entstanden. Der Bebauungsplan habe insoweit geheilt werden dürfen. Die Eigentümer der Wohnbaugrundstücke hätten nicht darauf vertrauen können, nicht zur Kostenerstattung herangezogen zu werden. Denn schon vor Inkrafttreten der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis c BauGB 1998 habe gemäß § 8a Abs. 3 Satz 2 und 3 BNatSchG 1993 eine entsprechende Kostenerstattungspflicht bestanden. Die Ablösevereinbarungen erfassten die Kostenerstattung nach §§ 135a bis c BauGB 1998 nicht. Die Herstellung der Flutmulde beruhe auf einer Forderung der Träger öffentlicher Belange. Die Flutmulde diene dem naturschutzrechtlichen Ausgleich. Es handele sich nicht um eine Maßnahme der gemeindlichen Entwässerung.
13 
Die Kläger haben am 11.11.2005 Klage erhoben und u.a. vorgetragen: Die Flutmulde sei keine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme, sondern eine Erschließungsmaßnahme, weil mit ihr das sich oberhalb des Baugebiets bildende Oberflächenwasser abgeleitet werden solle. Sie sei zum Zwecke der Entwässerung angelegt worden. Allenfalls ihre Begrünung könne eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme sein. Unter natur- und landschaftsschutzrechtlichen Aspekten sei sie nicht erforderlich. Auf sie entfalle aber ein Großteil (mindestens 76.950,46 EUR) des insgesamt umgelegten Aufwands. - Die Flutmulde sei bereits 1997 fertiggestellt und später nur noch begrünt worden. Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen könnten Eingriffsgrundstücken zwar auch noch nachträglich zugeordnet werden. Dies gelte aber nicht für solche Maßnahmen, die vor Inkrafttreten von §§ 135a bis c BauGB 1998 fertiggestellt worden seien. Insoweit würde das Rückwirkungsverbot verletzt. § 8a Abs. 3 Satz 3 BNatSchG 1993 habe eine Kostenerstattung nur unter eingeschränkten, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen zugelassen. - Die Ablösevereinbarung stehe der Nachforderung eines Kostenerstattungsbetrags gemäß § 135a BauGB 1998 entgegen. Die Beklagte hätte bei ihrem Abschluss die Eigentümer der Wohnbaugrundstücke zumindest darüber in Kenntnis setzen müssen, dass solche Kostenerstattungsforderungen noch auf sie zu kommen würden.
14 
Die Beklagte hat u.a. ausgeführt: Auch die Anlage der Flutmulde diene dem naturschutzrechtlichen Ausgleich. Nur unter diesem Gesichtspunkt sei sie geplant und ausgeführt worden. Im Bebauungsplan sei die Flutmulde als Ausgleichsmaßnahme von Anfang an den Baugrundstücken zugeordnet gewesen. Auch die Kosten für die Verdolung des Kanals außerhalb des Plangebiets seien erstattungsfähig, weil sie bei Herstellung der Flutmulde entstanden seien und naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen auch außerhalb des Plangebiets ausgeführt werden könnten. Bei der Zuordnung der Kosten für die Flutmulde zu den Baugrundstücken habe sie nicht nur die Kosten im Blick gehabt, die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 entstanden seien, sondern auch die Kosten für die Anlagen, die für das Funktionieren der Flutmulde erforderlich seien. Dazu gehörten auch das Einlaufbauwerk und der verdolte Kanal in Richtung Vorfluter.
15 
Auf Anregung des Verwaltungsgerichts schlossen die Beteiligten in allen Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2006 einen Vergleich, in dem die Beklagte den geltend gemachten Kostenerstattungsbetrag um 50 % ermäßigte. Der Vergleich wurde in allen Fällen von der Beklagten und in einzelnen Fällen auch von den jeweiligen Klägern widerrufen.
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Mit Urteil vom 29.11.2006 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Beitragsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Kläger 1.281,- EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt: Die im Änderungsbebauungsplan getroffene Zuordnungsfestsetzung erfasse ihrem Wortlaut nach allenfalls die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen, aber wohl nicht die Errichtung des Einlaufbauwerks und jedenfalls nicht die Herstellung des anschließenden verdolten Kanals. Auf diese im Bebauungsplan nicht festgesetzten Maßnahmen entfielen aber fast zwei Drittel der auf die Eigentümer der Wohnbaugrundstücke umgelegten Kosten. Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets bedürften zwar in bestimmten Fällen, so, wenn die Gemeinde Flächen dafür bereitstelle, keiner Festsetzung. Jedoch müsse eine auf sie bezogene Zuordnungsfestsetzung hinreichend bestimmt und abwägungsfehlerfrei zustande gekommen sein. Daran fehle es hinsichtlich der in § 2 des Änderungsbebauungsplans nicht erwähnten Anlagen. Aber auch hinsichtlich der dort bezeichneten Anlagen könne die Zuordnungsfestsetzung keinen Bestand haben, weil eine so beschränkte Zuordnung nicht dem Ziel der Beklagten entspreche, für die Kostenerstattungsbescheide eine umfassende Rechtsgrundlage zu erhalten. - Unabhängig hiervon sei die Zuordnungsfestsetzung auch abwägungsfehlerhaft. Es sei davon auszugehen, dass eine Abwägung insoweit gar nicht stattgefunden habe. Die Beklagte habe nämlich zu Unrecht angenommen, dass eine Zuordnung bereits im Ausgangsbebauungsplan erfolgt sei und dass der Änderungsbebauungsplan dies nur klarstelle. - Sofern eine Abwägung erfolgt sei, sei sie hinsichtlich der Fragen defizitär, ob sämtliche abgerechneten Maßnahmen den Wohnbaugrundstücken zugeordnet werden sollten, ob es gerechtfertigt sei, das Grundstück Flst.Nr. 3338 und die Straßengrundstücke aus der Verteilung der Kosten herauszunehmen, und ob die Zuordnung nachträglich erfolgen könne. Das Urteil wurde der Beklagten am 21.12.2006 zugestellt.
17 
Die Beklagte hat am 18.01.2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der hierfür maßgeblichen Frist bis zum 31.03.2007 - am 27.03.2007 begründet. Sie trägt vor: Das Ausgleichsgrundstück Flst.Nr. 3302 stehe zwar nicht in ihrem Eigentum. Bei der Umlegung sei jedoch zu ihren Gunsten eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen worden, wonach auf dem Grundstück Maßnahmen nach § 8a BNatSchG 1993 erfolgen könnten. - Es sei zulässig, die Ausgleichsmaßnahmen nachträglich den Wohnbaugrundstücken im Bebauungsplan zuzuordnen. Darin liege keine unzulässige Rückwirkung. Die Eigentümer dieser Grundstücke seien in ihrem Vertrauen nicht geschützt, weil seit Inkrafttreten von §§ 8a ff. BNatSchG 1993 entsprechende Kostenerstattungsansprüche hätten begründet werden können. Unschädlich sei auch, dass im Zeitpunkt der Verwirklichung der Ausgleichsmaßnahmen eine Zuordnung noch nicht bzw. - nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - noch nicht wirksam getroffen gewesen sei. Insoweit gälten dieselben Grundsätze wie im Erschließungsbeitragsrecht, auf das § 135c Nr. 2 BauGB 1998 Bezug nehme, zumal das Gesetz es ausdrücklich zulasse, dass Ausgleichsmaßnahmen vor der erforderlichen Zuordnung durchgeführt würden. - Die Zuordnungsfestsetzung sei wirksam. Auch außerhalb des Plangebiets verwirklichte Ausgleichsmaßnahmen könnten den Eingriffsgrundstücken zugeordnet werden. Das gelte insbesondere für den verdolten Kanal, der über Grundstücke verlaufe, die teils ihr und teils dem Land, dessen Zustimmung insoweit vorliege, gehörten. - Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan und aus Ausführungen im Grünordnungsplan ergebe, erfasse die Zuordnung nicht nur die Herstellung der Flutmulde auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302, sondern auch die Maßnahmen, die zu ihrem Funktionieren erforderlich seien, also das Einlaufbauwerk, die Verdolung und die Fortführung des gesammelten Wassers in Richtung Vorfluter. - Der Änderungsbebauungsplan weise keine Abwägungsmängel auf. Ihrem Gemeinderat sei der Umfang der Ausgleichsmaßnahmen bekannt gewesen. Er habe sich in Kenntnis aller Umstände für eine umfassende Zuordnung dieser Maßnahmen zu den Wohnbaugrundstücken entschieden. - Der Zinsausspruch sei fehlerhaft. Er müsse sich nach den einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung richten.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. November 2006 - 4 K 2510/05 - zu ändern und die Klagen abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie tragen vor: Der Lageplan zum Bebauungsplan enthalte keine hinreichende Bestimmung der Anlagen, deren Kosten die Beklagte umlegen wolle. Die eher beiläufige Erwähnung der Maßnahmen zur Ableitung des Wassers im Grünordnungsplan reiche insoweit nicht aus. - Hinsichtlich dieser Maßnahmen fehle es außerdem an der notwendigen Zuordnung. - Sofern sie erfolgt sei, lägen Abwägungsmängel vor. Mit ihr habe die Beklagte gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen. Bei Erlass des Bebauungsplans habe die Beklagte die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen nicht umlegen wollen. Ihr entsprechendes Vertrauen habe sie mit der Ablösevereinbarung gestärkt, in der es heiße, dass eine spätere Beitragspflicht nicht mehr entstehe. Aus ihrer Sicht sei die Anlage der Flutmulde ohnehin ökologisch nicht sinnvoll gewesen, weil es an dem Hang nie zu größeren Wasseraustritten gekommen sei. Sie hätten nur deshalb gegen deren Festsetzung nichts unternommen, weil nicht ersichtlich gewesen sei, dass sie mit den Kosten hätten belastet werden sollen. - Bei der Flutmulde handele es sich um eine reine Entwässerungsmaßnahme, die dem Schutz und der Entlastung der öffentlichen Entwässerung des Baugebiets diene, nicht aber um eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme. Die Anlagen stellten selbst ausgleichspflichtige Eingriffe dar. Dementsprechend seien solche Anlagen in den „Grundsätzen“ der Beklagten „über die Gestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ auch nicht aufgeführt. Als Ausgleichsmaßnahmen könnten allenfalls die Begrünung der Flutmulde und das Anpflanzen von Bäumen in dem umgebenden Wiesenstreifen angesehen werden.
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Am 24.07.2007 hat der Gemeinderat der Beklagten beschlossen, den Bebauungsplan „Kreuzäcker“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erneut zu ändern. Am 12.12.2007 hat er einen Entwurf in der Fassung vom 27.11.2007 gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Änderungen umfassen die Festsetzung des Einlaufbauwerks, die Darstellung der sich anschließenden Rohrleitung (Kanal) und der offenen Ableitung zum Dorfwiesengraben in den Lageplänen zum Bebauungsplan und zum Grünordnungsplan und die Zuordnungsfestsetzung; diese soll sich auch auf die Verkehrsflächen und den erwähnten Spielplatz erstrecken. Vorgelegt hat die Beklagte ferner eine fachgutachtliche Stellungnahme zur Planung der Flutmulde vom 09.07.2007 sowie mit dem Land Baden-Württemberg geschlossene Verträge über die dauerhafte Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Bebauungsplan „Kreuzäcker“ und über die Straßenbenutzung für Leitungen der öffentlichen Versorgung.
24 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorgelegten Akten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere hat die Beklagte sie rechtzeitig eingelegt und begründet (§ 124a Abs. 2 und 3 Satz 1 VwGO).
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Die Berufung hat jedoch nur zu einem geringen Teil - hinsichtlich des Zinsausspruchs - Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die zulässigen Klagen den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte zur Rückzahlung des unter Vorbehalt entrichteten Kostenerstattungsbetrags verurteilt. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Demzufolge steht den Klägern ein Rückerstattungsanspruch zu, über den auf Antrag zusammen mit der Aufhebung des Bescheids entschieden werden kann (§ 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO). Zugleich kann die Beklagte verpflichtet werden, den zu erstattenden Betrag zu verzinsen (vgl. § 113 Abs. 4 VwGO und hierzu BVerwG, Urt. v. 17.02.2000 - 3 C 11.99 - NVwZ 2000, 818 = Juris Rdn. 10 ff.). Der Zinsausspruch richtet sich allerdings nicht nach § 291 BGB in entsprechender Anwendung, sondern nach §§ 236, 238 AO.
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Der Senat kann offenlassen, ob der angefochtene Kostenerstattungsbescheid, mit dem die Beklagte die Kosten für die Anlage der Flutmulde und für die Pflanzung von zehn Hainbuchen in dem umgebenden Wiesenstreifen auf die Kläger als Eigentümer eines Wohngrundstücks im Plangebiet „Kreuzäcker“ anteilig umgelegt hat, auf § 135a Abs. 2 bis 4 und § 135b BauGB 1998 i. V. m. der auf § 135c BauGB 1998 beruhenden „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135a bis c BauGB“ vom 26.07.1999 (im Folgenden: KBS) gestützt werden kann, die ihrem Inhalt nach der Mustersatzung der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände entspricht (abgedruckt in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 135c BauGB RdNr. 2). Im Hinblick darauf, dass die Flutmulde selbst wohl schon 1997 angelegt worden ist, dürfte dies nur in Betracht kommen, wenn bei Inkrafttreten der Satzung im Jahr 1999 entsprechende Kostenerstattungsansprüche für die Herstellung der Flutmulde noch nicht entstanden waren. Ob es insoweit auf die (endgültige) Herstellung (vgl. § 135a Abs. 3 Satz 3 BauGB 1998) aller umgelegten Maßnahmen ankommt oder ob insoweit nach dem Zeitpunkt der Herstellung der Flutmulde einschließlich Begrünung des umgebenen Wiesenstreifens einerseits und der möglicherweise anderen Ausgleichszwecken dienenden Pflanzung von zehn Hainbuchen andererseits zu unterscheiden ist, bedarf sowenig einer Entscheidung wie die Frage, ob die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs entsprechend den Grundsätzen des Erschließungsbeitragsrechts (vgl. § 135a Abs. 4 BauGB 1998) zusätzlich eine wirksame Satzung gemäß § 135c BauGB voraussetzt (bejahend Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 135c Rdnr. 1; Mitschang, Die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen und ihre Kostenerstattung, ZfBR 2005, 644 <654>; Steinfort, Die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, VwA 1995, 107 <138>; Gruber, Die Kostenerstattungsbetragssatzung nach § 8a BNatSchG, BayVBl 1995, 420<423> m.w.N. in Fn. 32, 25; offen lassend Krautzberger, in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 135c).
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Denn der angefochtene Kostenerstattungsbescheid ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die für eine Erhebung der Kosten erforderliche Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen im Gebiet des am 23.11.1995 beschlossenen Bebauungsplans „Kreuzäcker“, welche die Beklagte in § 2 der Änderungssatzung vom 28.06.2005 (künftig: Änderungsplan) nachgeholt hat, unwirksam ist.
29 
1. Eine für die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 135a Abs. 2 bis 4 BauGB 1998 (vgl. auch § 2 Abs. 1 KBS) notwendige Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffsflächen muss im Bebauungsplan festgesetzt werden. Das hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 31.03.2005 - u.a. 5 S 2507/04 - (NVwZ-RR 2005, 1423) entschieden. Daran hält er fest. Neue Einwände insoweit macht die Beklagte nicht geltend. Die seither ergangene einschlägige Rechtsprechung ist dem Senat gefolgt (vgl. VG Münster, Urt. v. 18.01.2006 - 3 K 3960/03 - NuR 2006, 530; VG Oldenburg Urt. v. 30.01.2007 - 1 A 2186/05 - Juris). Dementsprechend hat die Beklagte im Änderungsplan erstmals durch Festsetzung die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen sämtlichen, im Einzelnen aufgeführten Wohnbaugrundstücken als sogenannte Sammelausgleichsmaßnahmen zugeordnet.
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2. Aufgrund dieser Zuordnungsfestsetzung ist die Beklagte aber nicht berechtigt, den gesamten Aufwand für die Herstellung der Flutmulde, die Anlage und Bepflanzung des Wiesenstreifens sowie die Herstellung des Einlaufbauwerks und des verdolten, auf das Gewann Dorfwiesen führenden Kanals auf die Eigentümer der Baugrundstücke umzulegen.
31 
Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte die Zuordnung räumlich auf die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchzuführenden Maßnahmen beschränkt hat. Davon wird die Herstellung des verdolten Kanals nicht umfasst; denn dieser beginnt erst am südlichen Ende dieses Grundstücks und führt von dort über mehrere andere Grundstücke. Die Zuordnungsfestsetzung lässt sich nicht etwa dahin auslegen, sie gelte für alle Maßnahmen, die für ein Funktionieren der Flutmulde notwendig seien, gleich ob sie auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 oder auf anderen Grundstücken in oder außerhalb des Plangebiets verwirklicht würden. Ein solches Verständnis mag zwar von dem damaligen Willen des Gemeinderats getragen sein. Gegen eine solche Auslegung spricht aber der eindeutige Wortlaut der Zuordnungsfestsetzung. Gegen sie spricht ferner die Tatsache, dass die Ableitung des in der Flutmulde gesammelten Oberflächenwasser im Bebauungsplan und im Grünordnungsplan nur hinsichtlich des Ziels der Zuführung in den Dorfwiesengraben, aber nicht in den wesentlichen hierfür erforderlichen Bestandteilen (Einlaufbauwerk, Bau eines neuen Kanals) beschrieben ist. Sofern die Zuordnungsfestsetzung auch diese Anlagen erfassen sollte, wäre sie wohl nicht hinreichend bestimmt.
32 
Bei der Auslegung der nachgeholten Zuordnungsfestsetzung ist zudem zu berücksichtigen, dass diese - entgegen der Auffassung der Beklagten und auch des Verwaltungsgerichts - im Plangebiet nicht festgesetzte sowie außerhalb des Plangebiets vorgesehene Ausgleichsflächen und -maßnahmen nicht erfassen durfte. Zwar bestimmt § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB 1998, dass auch Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich „an anderer Stelle“, auch außerhalb des Plangebiets, den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, zugeordnet werden können. Damit wird an § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB 1998 (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB 2004) angeknüpft, wonach die Festsetzungen auch an anderer Stelle im Plangebiet erfolgen oder auch sonstige geeignete Maßnahmen außerhalb auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen getroffen werden können. Im vorliegenden Fall war eine Zuordnung jedoch nur in dem Umfang möglich, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans gesetzlich eröffnet war. Zu diesem Zeitpunkt gestattete § 8a Abs. 1 Satz 2 und 4 BNatSchG 1993 eine Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen aber nur hinsichtlich „Festsetzungen“ von Ausgleichsmaßnahmen „im sonstigen Geltungsbereich“ des Bebauungsplans. § 8a BNatSchG 1993 ließ somit in räumlicher wie im Übrigen auch in zeitlicher Hinsicht eine Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen nur in einem engeren Umfang zu.
33 
Insoweit geht es nicht darum, ob die Beklagte entsprechend den für das Erschließungsbeitragsrecht geltenden Grundsätzen befugt ist, eine rechtswidrige oder versehentlich nicht als Festsetzung erfolgte Zuordnung im Bebauungsplan nachträglich zu heilen (so allerdings VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2003 - 2 K 314/01 - Juris Rdnr. 24); eine entsprechende Heilungsbefugnis an sich dürfte nicht zweifelhaft sein. Vielmehr stellt sich die Frage, ob aus den Übergangsvorschriften zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 oder aus einer entsprechenden Anwendung allgemeiner Grundsätze zum Übergangsrecht im (Erschließungs-)Beitragsrecht gefolgert werden kann, dass es eine entsprechende (unechte) Rückwirkung von §§ 135a ff. mit § 9 Abs. 1a und § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB 1998 für die Fälle gibt, in denen Ausgleichsmaßnahmen aufgrund eines damals bereits in Kraft getretenen Bebauungsplans noch nicht endgültig hergestellt waren und damit (oder aus sonstigen Gründen, etwa wegen fehlender Zuordnungsfestsetzung) ein Kostenerstattungsanspruch noch nicht entstanden war. Diese Frage ist zu verneinen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber im Interesse der Gemeinden rückwirkend eine umfassende Refinanzierung von Ausgleichsmaßnahmen im Umfang des nach § 135a BauGB 1998 Zulässigen angeordnet hätte. Somit können Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage eines vor dem 01.01.1998 beschlossenen Bebauungsplans Eingriffsgrundstücken nur in dem Umfang (nachträglich) durch Festsetzung zugeordnet werden, in dem dies unter der Geltung von § 8a BNatSchG 1993 zulässig war. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:
34 
Eine Übergangsregelung insoweit enthält das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 nicht; diesbezügliche Erwägungen lassen sich auch den einschlägigen Gesetzesmaterialien von Bundestag und Bundesrat nicht entnehmen. Die allein in Frage kommende Übergangsvorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB 1998 bestimmt, dass bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 01.01.1998 förmlich eingeleitet worden sind, die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden kann. Damit regelt sie nicht, ob sich die Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen auf Grund von vor dem 01.01.1998 in Kraft getretenen Bebauungsplänen nach altem oder neuem Recht richtet. Sofern sie in einem weitergehenden Sinn auch die - auf der Eingriffsregelung aufbauende -Kostenerstattung erfassen sollte, würde sie eine Rückwirkung gerade nicht anordnen.
35 
Die Verweisung des § 135a Abs. 4 BauGB auf die entsprechend anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge nimmt nicht auch auf Übergangsregelungen Bezug. Insoweit gibt es auch keine allgemeinen Rechtsgrundsätze. Vielmehr ist bei der Änderung des Erschließungsbeitragsrechts jeweils ausdrücklich geregelt worden, dass das neue Recht auf unter altem Recht geplante, aber noch nicht (endgültig) hergestellte (Erschließungs-)Anlagen anzuwenden ist (vgl. § 242 Abs. 1, 4, 5, 9 BauGB 1998 und § 49 Abs. 7 Satz 2 KAG). Einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung hätte es für den Kostenerstattungsanspruch umso mehr bedurft, als dieser nicht ohne Weiteres einem Beitragsanspruch gleich gesetzt werden kann (vgl., zu § 8a BNatSchG, Gruber a.a.O. S. 144) und wohl auch deshalb § 135a Abs. 4 BauGB nur eine entsprechende und keine unmittelbare Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge anordnet. Gegen eine entsprechende Anwendung des im (Erschließungs-)Beitragsrecht üblichen Übergangsrechts würde zudem sprechen, dass nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 8a BNatSchG 1993 wie auch des § 9 Abs. 1a BauGB 1998/2004 die Zuordnung im Bebauungsplan festgesetzt werden soll. Insoweit kann sie, auch wenn sie für den Bebauungsplan nicht Wirksamkeitserfordernis ist, für die Gesamtabwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1986/1998 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB 2004 von Bedeutung sein. Insbesondere kann die Frage der Erstattungsfähigkeit und der Höhe von Kosten die Lage, den Umfang und die Art von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit bestimmen. Eine nachträgliche Zuordnung, die über den Umfang des nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG 1993 Zulässigen hinausginge, würde somit u.U. in das Abwägungsgefüge eingreifen. Auch dies könnte den Gesetzgeber abgehalten haben, insoweit eine im (Erschließungs-)Beitragsrecht übliche Übergangsregelung zu erlassen.
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Aus der Übergangsvorschrift des § 8c BNatSchG 1993 lassen sich für die hier zu beurteilende Frage des Übergangsrechts zu §§ 135a ff. BauGB 1998 keine Schlüsse ziehen. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung zu folgen wäre, die insoweit eine nachträgliche Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen in Bezug auf Bebauungspläne zuließ, die vor Inkrafttreten von § 8a BNatSchG 1993 erlassen worden waren (so OVG Rheinl.-Pf. Urt. v. 07.12.2004 - 6 A 11280/04 - NVwZ-RR 2006, 176).
37 
3. Die Zuordnungsfestsetzung ist auch insgesamt unwirksam. Denn es handelt sich bei der Flutmulde nebst Einlaufbauwerk und anschließendem verdolten Kanal nicht um eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme, welche Eingriffsgrundstücken zugeordnet werden könnte.
38 
Die Beklagte ist zwar nach dem Inhalt der Unterlagen zum Bebauungsplan stets vom Gegenteil ausgegangen. Insbesondere hat sie nicht erklärt, dass sie die Flutmulde in erster Linie zu dem Zweck festsetzen wollte, das Baugebiet „Kreuzäcker“ und ihre Kanalisation vor dem vom höher gelegenen Hang eindringenden Oberflächenwasser zu schützen. Dafür hätte es im Übrigen auch keine Handhabe gegeben, weil die insoweit einschlägigen Tatbestände des § 9 Abs. 1 BauGB nur die Festsetzung von Flächen, nicht aber von Maßnahmen zulassen (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg a. a. O., § 9 RdNr. 136; BVerwG, Urt. v. 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - BVerwGE 115,77 = NVwZ 2002, 202 ). Die Vorstellung der Beklagten, die Flutmulde als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festsetzen zu können, beruht aber auf einer nicht hinreichend genauen Handhabung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Ob dies zugleich zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ führt, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
39 
Der Senat kann nicht feststellen, dass die Anlage der Flutmulde dem Ausgleich eines durch den Bebauungsplan bewirkten naturschutzrechtlichen Eingriffs (vgl. § 8 Abs. 1 BNatSchG 1993) dient. Der maßgebliche Grünordnungsplan enthält insoweit keine hinreichend deutliche Gegenüberstellung (Bilanzierung) von Eingriffen und Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen. Hinsichtlich der Flutmulde spricht er zwar in allgemeiner Weise davon, dass die Anlage des geplanten Grabens als Flutmulde in einem Wiesenstreifen dem Schutz von Boden und Wasser dient. Bei näherer Betrachtung lässt sich dies allerdings nicht nachvollziehen.
40 
Hintergrund für die Anlage der Flutmulde ist, dass, wie unter Ziffer 2.3 des Grünordnungsplans (Geomorphologie und Hydrologie) erläutert wird, es in dem an einem Hang gelegenen Plangebiet episodisch vor allem auf den ackerbaulich genutzten Flächen zu einem flächigen Abfluss von Oberflächenwasser kommt, was insbesondere bei Starkregen und bei Schneeschmelze und noch gefrorenem Boden der Fall ist; verbunden mit dem flächigen Abfluss von Oberflächenwasser war in der Regel ein Abtrag des leicht erodierbaren Bodenmaterials. In Ziffer 3.3 (Bewertung) des Grünordnungsplans wird ausgeführt, dass die vorhandenen extensiv genutzten Wiesen und Weiden in standort- und naturraumtypischer Ausbildung auf dem mäßig bis stark geneigten Hang die Erosion mindern, die Grundwasserneubildung fördern und dadurch Bedeutung für den Ressourcenschutz haben. In einer beigefügten Tabelle wird den Wiesen und Weiden für den Ressourcenschutz eine mittlere Bedeutung beigemessen. Im Kapitel 4 (Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Eingriffs) wird festgestellt, dass auf großer Fläche Wiesen und Weiden überbaut und versiegelt würden. Daneben wird auch erwähnt, dass der im Norden und Osten des Planungsraumes vorgesehene Graben bei stärkeren Regenfällen das Oberflächenwasser aufnehmen und dieses dem im Gewann „Dorfwiesen“ liegenden Graben zuleiten wird; er stelle (selbst) einen Eingriff in den Boden dar. In der Sitzung des Gemeinderats der Beklagten am 23.11.1999 hat der Leiter des Bauverwaltungsamts die Notwendigkeit und Wirkung der „kritisierten, aber gesetzlich... als Ausgleichsmaßnahme vorgegebenen Flutmulde ebenso herausgestellt“ wie er auf die „finanziellen Vorteile eingegangen (ist), die die Lösung des gemeinsamen Eigentums der Bauherren an der von der Gemeinde künftig zu pflegenden Flutmulde beinhaltet.“ In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe im Verfahren 4 K 3756/03 hat der ehemalige Ortsbaumeister der Beklagten die Funktion der Flutmulde näher erläutert: Vor der Verwirklichung des Baugebiets sei ein Einzugsbereich von etwa 12,2 ha Wiesenfläche in den Straßengraben der Albtalstraße entwässert worden. Nach der Verwirklichung des Baugebiets habe sich diese Fläche auf 8,1 ha verringert. Das auf dieser Fläche anfallende Niederschlagswasser habe nicht der Kanalisation des Baugebiets zugeführt werden, sondern mittels der Wiesen- bzw. Flutmulde um das Gebiet herum zu dem natürlichen Vorfluter geführt werden sollen. Die Mulde könne daher nicht als Entwässerungseinrichtung für das Baugebiet bezeichnet werden.
41 
Bei dieser Sachlage spricht alles dafür, dass die Beklagte die Flutmulde - außer zu den Zwecken des Schutzes des Baugebiets und der Entlastung ihrer Kanalisation - als Ausgleich dafür anlegen wollte, dass bei einer Verwirklichung des Baugebiets das abfließende Hangwasser nicht mehr in die Dorfwiesen, sondern in die örtliche Kanalisation gelangen würde. Dieses Verständnis dürfte auch die dem Senat von der Beklagten vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahme vom 09.07.2007 teilen, in der Dipl.-Geoökologe V. ausführt, Ziel der Flutmulde sei es, das Niederschlagswasser naturverträglich zu beseitigen; dies könne nur mit einer Einleitung in die Flutmulde und von dort in den Dorfwiesengraben erreicht werden. Diese Stellungnahme bezeichnet zwar ebenfalls nicht näher die Eingriffe, die mit der Anlage der Flutmulde und von dort ausgeglichen werden sollen. Sie spricht aber von der Flutmulde als einer Minimierungsmaßnahme und macht damit deutlich, dass ein Eingriff durch das Baugebiet in den Naturhaushalt darin bestehen soll, dass den Dorfwiesen weniger Wasser als früher zugeführt wird.
42 
Sofern und soweit damit der nur episodenhaft auftretende oberflächige Abfluss von Niederschlagswasser gemeint sein sollte, vermag der Senat einen (erheblichen) Eingriff durch das Baugebiet „Kreuzäcker“ aber nicht zu erkennen. Denn das ggf. auf dem Hang abfließende Wasser gelangte schon vor der Verwirklichung des Baugebiets entweder (im Westen) über die entlang der Albtalstraße vorhandene bebauten Grundstücke in die Kanalisation oder wurde (im Osten) über die Straßenentwässerung weggeleitet. Dass und ggf. in welchem Umfang dieses Wasser naturverträglich in die Dorfwiesen gelangt sein könnte, ist nicht ersichtlich.
43 
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, die Flutmulde diene dem Ausgleich des Verlusts an Sickerfläche im Baugebiet, lässt sich hierfür dem Grünordnungsplan und den sonstigen Unterlagen zum Bebauungsplan nichts entnehmen. Dort heißt es vielmehr ausdrücklich, dass die Versiegelung von 1,4 ha Boden nicht unmittelbar kompensiert werden könne und diese Aspekte durch qualitative Aufwertung anderer Flächen (Magerrasenentwicklung, Obstbaum- und Erlenpflanzungen) ausgeglichen würden.
44 
Der Senat vermag zudem nicht festzustellen, dass die Flutmulde die ihr zugedachte Ausgleichsfunktion erfüllte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Zuleitung des oberhalb des Baugebiets anfallenden oberflächigen Hangwassers in die Dorfwiesen dort mehr als nur geringfügige günstige Auswirkungen auf den Naturhaushalt hätte. Es ist unwidersprochen vorgetragen worden, dass es seit der Bebauung des Plangebiets noch nie zu einem Wasserabfluss in der Flutmulde gekommen ist. Das entspricht den Ausführungen im Grünordnungsplan, in dem von einem nur episodenhaften Vorkommen eines solchen Wasserabflusses unter besonders ungünstigen Witterungsverhältnissen die Rede ist.
45 
Einer Zuordnung der Flutmulde zu den Wohngrundstücken gemäß § 9 Abs. 1a BauGB 1998 steht schließlich auch entgegen, dass sie bei objektiver Würdigung nicht etwa gleichermaßen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - a.a.O.), sondern vorrangig dazu dient, das Baugebiet „Kreuzäcker“ und die Kanalisation der Beklagten vor einem unter seltenen Bedingungen eintretenden Zufluss von Oberflächenwasser zu schützen. Dies ergibt sich daraus, dass sich die Flutmulde - wie dargelegt - allenfalls geringfügig günstig auf den Naturhaushalt auswirkt, während der Schutz des Baugebiets und der Kanalisation der Beklagten auch vor eher seltenen Hochwasserzuflüssen von hoher Bedeutung ist.
46 
An dieser Beurteilung würde sich nichts ändern, falls die Anlage der Flutmulde als Ausgleichsmaßnahme von der unteren Naturschutzbehörde oder dem Beauftragten für Naturschutz- und Landschaftspflege gefordert worden sein sollte. Aus den Bebauungsplanakten ergibt sich dies im Übrigen nicht. Die einschlägigen Äußerungen lassen sich vielmehr auch so verstehen, dass diesen Stellen nur daran gelegen war, den Wiesenstreifen, in dem die Flutmulde liegt, in einer dem Naturhaushalt günstigen Weise zu begrünen und zu bepflanzen.
47 
4. Die aufgezeigten Rechtsfehler der Zuordnungsfestsetzung führen zu deren Unwirksamkeit insgesamt. Denn es kann nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat der Beklagten eine Zuordnung allein der mit vergleichsweise geringem Kostenaufwand ausgeführten Maßnahmen zur Begrünung und Bepflanzung des Wiesenstreifens vorgenommen hätte, wobei zudem noch fraglich wäre, inwieweit diese Maßnahmen dem Ausgleich von Eingriffen auf den Wohnbauflächen oder durch die Flutmulde selbst dienten.
48 
5. Erfolg hat die Berufung hinsichtlich des Zinsausspruchs. Die geltend gemachten Prozesszinsen sind nicht in entsprechender Anwendung von § 291 BGB mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu bemessen. Sie ergeben sich vielmehr gemäß § 135a Abs. 4 BauGB 1998 aus § 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG, § 236 Abs. 1 und § 238 AO. Danach betragen sie für jeden Monat ein halbes Prozent und sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen. Für die Berechnung ist der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abzurunden.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil hierfür keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss
52 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 GKG auf 1.281,- EUR festgesetzt.
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
25 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere hat die Beklagte sie rechtzeitig eingelegt und begründet (§ 124a Abs. 2 und 3 Satz 1 VwGO).
26 
Die Berufung hat jedoch nur zu einem geringen Teil - hinsichtlich des Zinsausspruchs - Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die zulässigen Klagen den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte zur Rückzahlung des unter Vorbehalt entrichteten Kostenerstattungsbetrags verurteilt. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Demzufolge steht den Klägern ein Rückerstattungsanspruch zu, über den auf Antrag zusammen mit der Aufhebung des Bescheids entschieden werden kann (§ 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO). Zugleich kann die Beklagte verpflichtet werden, den zu erstattenden Betrag zu verzinsen (vgl. § 113 Abs. 4 VwGO und hierzu BVerwG, Urt. v. 17.02.2000 - 3 C 11.99 - NVwZ 2000, 818 = Juris Rdn. 10 ff.). Der Zinsausspruch richtet sich allerdings nicht nach § 291 BGB in entsprechender Anwendung, sondern nach §§ 236, 238 AO.
27 
Der Senat kann offenlassen, ob der angefochtene Kostenerstattungsbescheid, mit dem die Beklagte die Kosten für die Anlage der Flutmulde und für die Pflanzung von zehn Hainbuchen in dem umgebenden Wiesenstreifen auf die Kläger als Eigentümer eines Wohngrundstücks im Plangebiet „Kreuzäcker“ anteilig umgelegt hat, auf § 135a Abs. 2 bis 4 und § 135b BauGB 1998 i. V. m. der auf § 135c BauGB 1998 beruhenden „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135a bis c BauGB“ vom 26.07.1999 (im Folgenden: KBS) gestützt werden kann, die ihrem Inhalt nach der Mustersatzung der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände entspricht (abgedruckt in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 135c BauGB RdNr. 2). Im Hinblick darauf, dass die Flutmulde selbst wohl schon 1997 angelegt worden ist, dürfte dies nur in Betracht kommen, wenn bei Inkrafttreten der Satzung im Jahr 1999 entsprechende Kostenerstattungsansprüche für die Herstellung der Flutmulde noch nicht entstanden waren. Ob es insoweit auf die (endgültige) Herstellung (vgl. § 135a Abs. 3 Satz 3 BauGB 1998) aller umgelegten Maßnahmen ankommt oder ob insoweit nach dem Zeitpunkt der Herstellung der Flutmulde einschließlich Begrünung des umgebenen Wiesenstreifens einerseits und der möglicherweise anderen Ausgleichszwecken dienenden Pflanzung von zehn Hainbuchen andererseits zu unterscheiden ist, bedarf sowenig einer Entscheidung wie die Frage, ob die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs entsprechend den Grundsätzen des Erschließungsbeitragsrechts (vgl. § 135a Abs. 4 BauGB 1998) zusätzlich eine wirksame Satzung gemäß § 135c BauGB voraussetzt (bejahend Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 135c Rdnr. 1; Mitschang, Die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen und ihre Kostenerstattung, ZfBR 2005, 644 <654>; Steinfort, Die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, VwA 1995, 107 <138>; Gruber, Die Kostenerstattungsbetragssatzung nach § 8a BNatSchG, BayVBl 1995, 420<423> m.w.N. in Fn. 32, 25; offen lassend Krautzberger, in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 135c).
28 
Denn der angefochtene Kostenerstattungsbescheid ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die für eine Erhebung der Kosten erforderliche Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen im Gebiet des am 23.11.1995 beschlossenen Bebauungsplans „Kreuzäcker“, welche die Beklagte in § 2 der Änderungssatzung vom 28.06.2005 (künftig: Änderungsplan) nachgeholt hat, unwirksam ist.
29 
1. Eine für die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 135a Abs. 2 bis 4 BauGB 1998 (vgl. auch § 2 Abs. 1 KBS) notwendige Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffsflächen muss im Bebauungsplan festgesetzt werden. Das hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 31.03.2005 - u.a. 5 S 2507/04 - (NVwZ-RR 2005, 1423) entschieden. Daran hält er fest. Neue Einwände insoweit macht die Beklagte nicht geltend. Die seither ergangene einschlägige Rechtsprechung ist dem Senat gefolgt (vgl. VG Münster, Urt. v. 18.01.2006 - 3 K 3960/03 - NuR 2006, 530; VG Oldenburg Urt. v. 30.01.2007 - 1 A 2186/05 - Juris). Dementsprechend hat die Beklagte im Änderungsplan erstmals durch Festsetzung die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen sämtlichen, im Einzelnen aufgeführten Wohnbaugrundstücken als sogenannte Sammelausgleichsmaßnahmen zugeordnet.
30 
2. Aufgrund dieser Zuordnungsfestsetzung ist die Beklagte aber nicht berechtigt, den gesamten Aufwand für die Herstellung der Flutmulde, die Anlage und Bepflanzung des Wiesenstreifens sowie die Herstellung des Einlaufbauwerks und des verdolten, auf das Gewann Dorfwiesen führenden Kanals auf die Eigentümer der Baugrundstücke umzulegen.
31 
Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte die Zuordnung räumlich auf die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchzuführenden Maßnahmen beschränkt hat. Davon wird die Herstellung des verdolten Kanals nicht umfasst; denn dieser beginnt erst am südlichen Ende dieses Grundstücks und führt von dort über mehrere andere Grundstücke. Die Zuordnungsfestsetzung lässt sich nicht etwa dahin auslegen, sie gelte für alle Maßnahmen, die für ein Funktionieren der Flutmulde notwendig seien, gleich ob sie auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 oder auf anderen Grundstücken in oder außerhalb des Plangebiets verwirklicht würden. Ein solches Verständnis mag zwar von dem damaligen Willen des Gemeinderats getragen sein. Gegen eine solche Auslegung spricht aber der eindeutige Wortlaut der Zuordnungsfestsetzung. Gegen sie spricht ferner die Tatsache, dass die Ableitung des in der Flutmulde gesammelten Oberflächenwasser im Bebauungsplan und im Grünordnungsplan nur hinsichtlich des Ziels der Zuführung in den Dorfwiesengraben, aber nicht in den wesentlichen hierfür erforderlichen Bestandteilen (Einlaufbauwerk, Bau eines neuen Kanals) beschrieben ist. Sofern die Zuordnungsfestsetzung auch diese Anlagen erfassen sollte, wäre sie wohl nicht hinreichend bestimmt.
32 
Bei der Auslegung der nachgeholten Zuordnungsfestsetzung ist zudem zu berücksichtigen, dass diese - entgegen der Auffassung der Beklagten und auch des Verwaltungsgerichts - im Plangebiet nicht festgesetzte sowie außerhalb des Plangebiets vorgesehene Ausgleichsflächen und -maßnahmen nicht erfassen durfte. Zwar bestimmt § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB 1998, dass auch Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich „an anderer Stelle“, auch außerhalb des Plangebiets, den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, zugeordnet werden können. Damit wird an § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB 1998 (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB 2004) angeknüpft, wonach die Festsetzungen auch an anderer Stelle im Plangebiet erfolgen oder auch sonstige geeignete Maßnahmen außerhalb auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen getroffen werden können. Im vorliegenden Fall war eine Zuordnung jedoch nur in dem Umfang möglich, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans gesetzlich eröffnet war. Zu diesem Zeitpunkt gestattete § 8a Abs. 1 Satz 2 und 4 BNatSchG 1993 eine Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen aber nur hinsichtlich „Festsetzungen“ von Ausgleichsmaßnahmen „im sonstigen Geltungsbereich“ des Bebauungsplans. § 8a BNatSchG 1993 ließ somit in räumlicher wie im Übrigen auch in zeitlicher Hinsicht eine Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen nur in einem engeren Umfang zu.
33 
Insoweit geht es nicht darum, ob die Beklagte entsprechend den für das Erschließungsbeitragsrecht geltenden Grundsätzen befugt ist, eine rechtswidrige oder versehentlich nicht als Festsetzung erfolgte Zuordnung im Bebauungsplan nachträglich zu heilen (so allerdings VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2003 - 2 K 314/01 - Juris Rdnr. 24); eine entsprechende Heilungsbefugnis an sich dürfte nicht zweifelhaft sein. Vielmehr stellt sich die Frage, ob aus den Übergangsvorschriften zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 oder aus einer entsprechenden Anwendung allgemeiner Grundsätze zum Übergangsrecht im (Erschließungs-)Beitragsrecht gefolgert werden kann, dass es eine entsprechende (unechte) Rückwirkung von §§ 135a ff. mit § 9 Abs. 1a und § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB 1998 für die Fälle gibt, in denen Ausgleichsmaßnahmen aufgrund eines damals bereits in Kraft getretenen Bebauungsplans noch nicht endgültig hergestellt waren und damit (oder aus sonstigen Gründen, etwa wegen fehlender Zuordnungsfestsetzung) ein Kostenerstattungsanspruch noch nicht entstanden war. Diese Frage ist zu verneinen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber im Interesse der Gemeinden rückwirkend eine umfassende Refinanzierung von Ausgleichsmaßnahmen im Umfang des nach § 135a BauGB 1998 Zulässigen angeordnet hätte. Somit können Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage eines vor dem 01.01.1998 beschlossenen Bebauungsplans Eingriffsgrundstücken nur in dem Umfang (nachträglich) durch Festsetzung zugeordnet werden, in dem dies unter der Geltung von § 8a BNatSchG 1993 zulässig war. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:
34 
Eine Übergangsregelung insoweit enthält das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 nicht; diesbezügliche Erwägungen lassen sich auch den einschlägigen Gesetzesmaterialien von Bundestag und Bundesrat nicht entnehmen. Die allein in Frage kommende Übergangsvorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB 1998 bestimmt, dass bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 01.01.1998 förmlich eingeleitet worden sind, die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden kann. Damit regelt sie nicht, ob sich die Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen auf Grund von vor dem 01.01.1998 in Kraft getretenen Bebauungsplänen nach altem oder neuem Recht richtet. Sofern sie in einem weitergehenden Sinn auch die - auf der Eingriffsregelung aufbauende -Kostenerstattung erfassen sollte, würde sie eine Rückwirkung gerade nicht anordnen.
35 
Die Verweisung des § 135a Abs. 4 BauGB auf die entsprechend anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge nimmt nicht auch auf Übergangsregelungen Bezug. Insoweit gibt es auch keine allgemeinen Rechtsgrundsätze. Vielmehr ist bei der Änderung des Erschließungsbeitragsrechts jeweils ausdrücklich geregelt worden, dass das neue Recht auf unter altem Recht geplante, aber noch nicht (endgültig) hergestellte (Erschließungs-)Anlagen anzuwenden ist (vgl. § 242 Abs. 1, 4, 5, 9 BauGB 1998 und § 49 Abs. 7 Satz 2 KAG). Einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung hätte es für den Kostenerstattungsanspruch umso mehr bedurft, als dieser nicht ohne Weiteres einem Beitragsanspruch gleich gesetzt werden kann (vgl., zu § 8a BNatSchG, Gruber a.a.O. S. 144) und wohl auch deshalb § 135a Abs. 4 BauGB nur eine entsprechende und keine unmittelbare Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge anordnet. Gegen eine entsprechende Anwendung des im (Erschließungs-)Beitragsrecht üblichen Übergangsrechts würde zudem sprechen, dass nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 8a BNatSchG 1993 wie auch des § 9 Abs. 1a BauGB 1998/2004 die Zuordnung im Bebauungsplan festgesetzt werden soll. Insoweit kann sie, auch wenn sie für den Bebauungsplan nicht Wirksamkeitserfordernis ist, für die Gesamtabwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1986/1998 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB 2004 von Bedeutung sein. Insbesondere kann die Frage der Erstattungsfähigkeit und der Höhe von Kosten die Lage, den Umfang und die Art von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit bestimmen. Eine nachträgliche Zuordnung, die über den Umfang des nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG 1993 Zulässigen hinausginge, würde somit u.U. in das Abwägungsgefüge eingreifen. Auch dies könnte den Gesetzgeber abgehalten haben, insoweit eine im (Erschließungs-)Beitragsrecht übliche Übergangsregelung zu erlassen.
36 
Aus der Übergangsvorschrift des § 8c BNatSchG 1993 lassen sich für die hier zu beurteilende Frage des Übergangsrechts zu §§ 135a ff. BauGB 1998 keine Schlüsse ziehen. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung zu folgen wäre, die insoweit eine nachträgliche Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen in Bezug auf Bebauungspläne zuließ, die vor Inkrafttreten von § 8a BNatSchG 1993 erlassen worden waren (so OVG Rheinl.-Pf. Urt. v. 07.12.2004 - 6 A 11280/04 - NVwZ-RR 2006, 176).
37 
3. Die Zuordnungsfestsetzung ist auch insgesamt unwirksam. Denn es handelt sich bei der Flutmulde nebst Einlaufbauwerk und anschließendem verdolten Kanal nicht um eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme, welche Eingriffsgrundstücken zugeordnet werden könnte.
38 
Die Beklagte ist zwar nach dem Inhalt der Unterlagen zum Bebauungsplan stets vom Gegenteil ausgegangen. Insbesondere hat sie nicht erklärt, dass sie die Flutmulde in erster Linie zu dem Zweck festsetzen wollte, das Baugebiet „Kreuzäcker“ und ihre Kanalisation vor dem vom höher gelegenen Hang eindringenden Oberflächenwasser zu schützen. Dafür hätte es im Übrigen auch keine Handhabe gegeben, weil die insoweit einschlägigen Tatbestände des § 9 Abs. 1 BauGB nur die Festsetzung von Flächen, nicht aber von Maßnahmen zulassen (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg a. a. O., § 9 RdNr. 136; BVerwG, Urt. v. 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - BVerwGE 115,77 = NVwZ 2002, 202 ). Die Vorstellung der Beklagten, die Flutmulde als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festsetzen zu können, beruht aber auf einer nicht hinreichend genauen Handhabung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Ob dies zugleich zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ führt, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
39 
Der Senat kann nicht feststellen, dass die Anlage der Flutmulde dem Ausgleich eines durch den Bebauungsplan bewirkten naturschutzrechtlichen Eingriffs (vgl. § 8 Abs. 1 BNatSchG 1993) dient. Der maßgebliche Grünordnungsplan enthält insoweit keine hinreichend deutliche Gegenüberstellung (Bilanzierung) von Eingriffen und Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen. Hinsichtlich der Flutmulde spricht er zwar in allgemeiner Weise davon, dass die Anlage des geplanten Grabens als Flutmulde in einem Wiesenstreifen dem Schutz von Boden und Wasser dient. Bei näherer Betrachtung lässt sich dies allerdings nicht nachvollziehen.
40 
Hintergrund für die Anlage der Flutmulde ist, dass, wie unter Ziffer 2.3 des Grünordnungsplans (Geomorphologie und Hydrologie) erläutert wird, es in dem an einem Hang gelegenen Plangebiet episodisch vor allem auf den ackerbaulich genutzten Flächen zu einem flächigen Abfluss von Oberflächenwasser kommt, was insbesondere bei Starkregen und bei Schneeschmelze und noch gefrorenem Boden der Fall ist; verbunden mit dem flächigen Abfluss von Oberflächenwasser war in der Regel ein Abtrag des leicht erodierbaren Bodenmaterials. In Ziffer 3.3 (Bewertung) des Grünordnungsplans wird ausgeführt, dass die vorhandenen extensiv genutzten Wiesen und Weiden in standort- und naturraumtypischer Ausbildung auf dem mäßig bis stark geneigten Hang die Erosion mindern, die Grundwasserneubildung fördern und dadurch Bedeutung für den Ressourcenschutz haben. In einer beigefügten Tabelle wird den Wiesen und Weiden für den Ressourcenschutz eine mittlere Bedeutung beigemessen. Im Kapitel 4 (Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Eingriffs) wird festgestellt, dass auf großer Fläche Wiesen und Weiden überbaut und versiegelt würden. Daneben wird auch erwähnt, dass der im Norden und Osten des Planungsraumes vorgesehene Graben bei stärkeren Regenfällen das Oberflächenwasser aufnehmen und dieses dem im Gewann „Dorfwiesen“ liegenden Graben zuleiten wird; er stelle (selbst) einen Eingriff in den Boden dar. In der Sitzung des Gemeinderats der Beklagten am 23.11.1999 hat der Leiter des Bauverwaltungsamts die Notwendigkeit und Wirkung der „kritisierten, aber gesetzlich... als Ausgleichsmaßnahme vorgegebenen Flutmulde ebenso herausgestellt“ wie er auf die „finanziellen Vorteile eingegangen (ist), die die Lösung des gemeinsamen Eigentums der Bauherren an der von der Gemeinde künftig zu pflegenden Flutmulde beinhaltet.“ In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe im Verfahren 4 K 3756/03 hat der ehemalige Ortsbaumeister der Beklagten die Funktion der Flutmulde näher erläutert: Vor der Verwirklichung des Baugebiets sei ein Einzugsbereich von etwa 12,2 ha Wiesenfläche in den Straßengraben der Albtalstraße entwässert worden. Nach der Verwirklichung des Baugebiets habe sich diese Fläche auf 8,1 ha verringert. Das auf dieser Fläche anfallende Niederschlagswasser habe nicht der Kanalisation des Baugebiets zugeführt werden, sondern mittels der Wiesen- bzw. Flutmulde um das Gebiet herum zu dem natürlichen Vorfluter geführt werden sollen. Die Mulde könne daher nicht als Entwässerungseinrichtung für das Baugebiet bezeichnet werden.
41 
Bei dieser Sachlage spricht alles dafür, dass die Beklagte die Flutmulde - außer zu den Zwecken des Schutzes des Baugebiets und der Entlastung ihrer Kanalisation - als Ausgleich dafür anlegen wollte, dass bei einer Verwirklichung des Baugebiets das abfließende Hangwasser nicht mehr in die Dorfwiesen, sondern in die örtliche Kanalisation gelangen würde. Dieses Verständnis dürfte auch die dem Senat von der Beklagten vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahme vom 09.07.2007 teilen, in der Dipl.-Geoökologe V. ausführt, Ziel der Flutmulde sei es, das Niederschlagswasser naturverträglich zu beseitigen; dies könne nur mit einer Einleitung in die Flutmulde und von dort in den Dorfwiesengraben erreicht werden. Diese Stellungnahme bezeichnet zwar ebenfalls nicht näher die Eingriffe, die mit der Anlage der Flutmulde und von dort ausgeglichen werden sollen. Sie spricht aber von der Flutmulde als einer Minimierungsmaßnahme und macht damit deutlich, dass ein Eingriff durch das Baugebiet in den Naturhaushalt darin bestehen soll, dass den Dorfwiesen weniger Wasser als früher zugeführt wird.
42 
Sofern und soweit damit der nur episodenhaft auftretende oberflächige Abfluss von Niederschlagswasser gemeint sein sollte, vermag der Senat einen (erheblichen) Eingriff durch das Baugebiet „Kreuzäcker“ aber nicht zu erkennen. Denn das ggf. auf dem Hang abfließende Wasser gelangte schon vor der Verwirklichung des Baugebiets entweder (im Westen) über die entlang der Albtalstraße vorhandene bebauten Grundstücke in die Kanalisation oder wurde (im Osten) über die Straßenentwässerung weggeleitet. Dass und ggf. in welchem Umfang dieses Wasser naturverträglich in die Dorfwiesen gelangt sein könnte, ist nicht ersichtlich.
43 
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, die Flutmulde diene dem Ausgleich des Verlusts an Sickerfläche im Baugebiet, lässt sich hierfür dem Grünordnungsplan und den sonstigen Unterlagen zum Bebauungsplan nichts entnehmen. Dort heißt es vielmehr ausdrücklich, dass die Versiegelung von 1,4 ha Boden nicht unmittelbar kompensiert werden könne und diese Aspekte durch qualitative Aufwertung anderer Flächen (Magerrasenentwicklung, Obstbaum- und Erlenpflanzungen) ausgeglichen würden.
44 
Der Senat vermag zudem nicht festzustellen, dass die Flutmulde die ihr zugedachte Ausgleichsfunktion erfüllte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Zuleitung des oberhalb des Baugebiets anfallenden oberflächigen Hangwassers in die Dorfwiesen dort mehr als nur geringfügige günstige Auswirkungen auf den Naturhaushalt hätte. Es ist unwidersprochen vorgetragen worden, dass es seit der Bebauung des Plangebiets noch nie zu einem Wasserabfluss in der Flutmulde gekommen ist. Das entspricht den Ausführungen im Grünordnungsplan, in dem von einem nur episodenhaften Vorkommen eines solchen Wasserabflusses unter besonders ungünstigen Witterungsverhältnissen die Rede ist.
45 
Einer Zuordnung der Flutmulde zu den Wohngrundstücken gemäß § 9 Abs. 1a BauGB 1998 steht schließlich auch entgegen, dass sie bei objektiver Würdigung nicht etwa gleichermaßen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - a.a.O.), sondern vorrangig dazu dient, das Baugebiet „Kreuzäcker“ und die Kanalisation der Beklagten vor einem unter seltenen Bedingungen eintretenden Zufluss von Oberflächenwasser zu schützen. Dies ergibt sich daraus, dass sich die Flutmulde - wie dargelegt - allenfalls geringfügig günstig auf den Naturhaushalt auswirkt, während der Schutz des Baugebiets und der Kanalisation der Beklagten auch vor eher seltenen Hochwasserzuflüssen von hoher Bedeutung ist.
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An dieser Beurteilung würde sich nichts ändern, falls die Anlage der Flutmulde als Ausgleichsmaßnahme von der unteren Naturschutzbehörde oder dem Beauftragten für Naturschutz- und Landschaftspflege gefordert worden sein sollte. Aus den Bebauungsplanakten ergibt sich dies im Übrigen nicht. Die einschlägigen Äußerungen lassen sich vielmehr auch so verstehen, dass diesen Stellen nur daran gelegen war, den Wiesenstreifen, in dem die Flutmulde liegt, in einer dem Naturhaushalt günstigen Weise zu begrünen und zu bepflanzen.
47 
4. Die aufgezeigten Rechtsfehler der Zuordnungsfestsetzung führen zu deren Unwirksamkeit insgesamt. Denn es kann nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat der Beklagten eine Zuordnung allein der mit vergleichsweise geringem Kostenaufwand ausgeführten Maßnahmen zur Begrünung und Bepflanzung des Wiesenstreifens vorgenommen hätte, wobei zudem noch fraglich wäre, inwieweit diese Maßnahmen dem Ausgleich von Eingriffen auf den Wohnbauflächen oder durch die Flutmulde selbst dienten.
48 
5. Erfolg hat die Berufung hinsichtlich des Zinsausspruchs. Die geltend gemachten Prozesszinsen sind nicht in entsprechender Anwendung von § 291 BGB mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu bemessen. Sie ergeben sich vielmehr gemäß § 135a Abs. 4 BauGB 1998 aus § 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG, § 236 Abs. 1 und § 238 AO. Danach betragen sie für jeden Monat ein halbes Prozent und sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen. Für die Berechnung ist der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abzurunden.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil hierfür keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss
52 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 GKG auf 1.281,- EUR festgesetzt.
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2004 - 4 K 3756/03 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 1.515,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beklagten genügt teilweise nicht dem Erfordernis, dass die Zulassungsgründe darzulegen sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Soweit diesem Erfordernis entsprochen ist, liegen Zulassungsgründe nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat den auf die Satzung der beklagten Gemeinde vom 26.07.1999 über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis c BauGB und diese Vorschriften selbst gestützten Bescheid vom 22.11.2002, mit dem die Kläger als Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 3327 der Gemarkung M... zur Erstattung von Kosten in Höhe von 1.515,- EUR für die Herstellung und Pflege einer im Bebauungsplan „Kreuzäcker“ vom 24.11.1995 als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme festgesetzten Flutmulde (Gesamtkosten: 101.006,65 EUR) herangezogen wurden, und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 25.09.2003 aufgehoben. Es hat ausgeführt, es fehle an einer im Wege einer Festsetzung bestimmten Zuordnung der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme zu einzelnen Eingriffsgrundstücken; eine solche Zuordnungsfestsetzung müsse aus Gründen der Planbestimmtheit ausdrücklich und konkret erfolgen und dem Bebauungsplan ohne Weiteres entnommen werden können, vor allem deshalb, weil dem Plangeber wie den Betroffenen bei Erlass des Bebauungsplans die finanziellen Auswirkungen auf Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer bewusst sein müssten; es sei zumindest eine textliche Festsetzung erforderlich, in welcher die von der Zuordnung betroffenen Flächen nach Flurstücken einzeln aufgeführt seien; nicht ausreichend sei, dass Ausgleichs- und Eingriffsflächen im Bebauungsplan festgesetzt seien; nicht umsonst unterscheide der Gesetzgeber zwischen der Festsetzung der Ausgleichsflächen und der Zuordnungsfestsetzung; diesen Anforderungen genüge der Bebauungsplan „Kreuzäcker“ nicht. Die Einwände der Beklagten hiergegen greifen ersichtlich nicht durch.
Rechtsgrundlage dafür, dass eine Gemeinde die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen ganz oder teilweise geltend machen kann, sind seit dem 01.01.1998 §§ 135 a bis c BauGB (vormals - ab 01.05.1993 - § 8a Abs. 3 bis 5 BNatSchG). § 135a BauGB enthält u.a. folgende Regelungen: Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB - diese umfassen, allerdings erst sei dem 01.01.1998, auch Ersatzmaßnahmen nach den Vorschriften der Landesnaturschutzgesetze (§ 200a Satz 1 BauGB) - sind vom Vorhabenträger durchzuführen (Absatz 1). Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist (Absatz 2 Satz 1). Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen (Absatz 3 Satz 1). Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag (Absatz 3 Satz 2). Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde (Absatz 3 Satz 3). Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (Absatz 3 Satz 4). Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden (Absatz 4). § 135b und § 135c BauGB regeln die Verteilungsmaßstäbe und räumen den Gemeinden eine Satzungsbefugnis ein.
Indem § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB den Fall regelt, dass Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind, und die Kostenerstattung hiervon abhängig macht, erfordert die Vorschrift ausdrücklich eine entsprechende Zuordnung durch eine Festsetzung des Bebauungsplans. Nicht geregelt ist der Fall, dass die Gemeinde eine solche Zuordnung nicht festsetzt. In einem solchen Fall obliegt es ihr, die Ausgleichsmaßnahmen auf ihre Kosten auszuführen, soweit sie dazu auch ohne Zuordnungsfestsetzung in der Lage ist (auf eigenen Grundstücken oder mit Zustimmung von Grundstückseigentümern). Zutreffend ist die Zuordnungsfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1a BauGB deshalb auch als eine konstitutive Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde bezeichnet worden; fehlt es an dieser allein durch Bebauungsplanfestsetzung vorzunehmenden rechtlichen Verknüpfung, kann ein Kostenerstattungsanspruch nicht entstehen (Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 82; vgl. auch VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2003 - 2 K 314/01 - VD-Bad.-Württ. - VENSA; VG Dresden, Beschl. v. 04.08.2000 - 4 K 972/00 - NVwZ-RR 2001, 582). § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB nimmt insoweit die Regelung des § 9 Abs. 1a BauGB auf. Nach ihr können (Flächen und) Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden (Satz 1). Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen (Satz 2). Der Gesetzgeber überlässt es somit der Gemeinde, ob sie eine solche Zuordnungsfestsetzung trifft und damit die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach § 135a bis c BauGB schafft oder nicht (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 16.03.1999 - 4 BN 17.98 - BauR 2000, 242).
Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht, dass der hier zu beurteilende Bebauungsplan eine solche Zuordnungsfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB enthält. Die Beklagte trägt vor, der Grünordnungsplan als Bestandteil des Bebauungsplans ordne alle Ausgleichsmaßnahmen dem Bauvorhaben „Kreuzäcker“ zu. Dort werde ausgeführt, dass für die Bauvorhaben die beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich seien. Daraus ergebe sich eindeutig und unmissverständlich, dass alle Ausgleichsmaßnahmen allen Grundstücksflächen im Baugebiet zugeordnet seien. Eine solche verbale Beschreibung sei ausreichend. Es bedürfe keiner Aufzählung der einzelnen Flurstücke, zumal sich die Flurstücksnummern und -zuschnitte im Laufe der Jahre ändern könnten.
Eine Beschreibung des Zusammenhangs von festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen und Eingriffen im Plangebiet reicht grundsätzlich nicht als Zuordnung im Sinne von § 9 Abs. 1a Satz 2 und § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB aus. Die von der Beklagten in Bezug genommenen Auszüge aus dem Grünordnungsplan, der als Bestandteil des Bebauungsplans mit diesem beschlossen worden ist, begründen lediglich die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe im Plangebiet. Die darin liegende „Zuordnung“ erläutert den gemäß § 1a Abs. 3 BauGB erforderlichen sachlich-funktionellen Zusammenhang von Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme und Eingriff, lässt aber nicht erkennen, dass mit ihr zugleich regelnd auch eine Zuordnung im Sinne von § 9 Abs. 1a BauGB (bzw. des damals noch maßgeblichen § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG) bestimmt werden sollte. Ein entsprechender Zuordnungswille der Gemeinde kann nicht schon daraus hergeleitet werden, dass der sachlich-funktionelle Zusammenhang von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen aus den Festsetzungen des Bebauungsplans hervorgeht. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die der Zuordnungsfestsetzung zugrunde liegende Willensentscheidung der Gemeinde die Ausübung eines eigenständigen städtebaulichen Ermessens in der Abwägung gemäß § 1a BauGB erfordert. Dabei hat die Gemeinde zu erwägen, ob und in welchem Umfang sie die Voraussetzungen dafür schaffen will, die Ausgleichsmaßnahmen selbst gemäß § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB ausführen und vom Vorhabenträger oder Grundstückseigentümer die Kosten erstattet verlangen zu können. Für eine Willensentscheidung der Beklagten in diesem Sinne ist nichts ersichtlich; so zeigt die Beklagte selbst nicht auf, aus welchen Gründen sie für die allein abgerechnete Flutmulde eine Zuordnungsfestsetzung getroffen haben will, für weitere im Bebauungsplan festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen aber nicht. Die Gemeinde hat ferner die Eingriffe und die ihnen jeweils zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu gewichten und deren Zuordnung zu Eingriffsgrundstücken danach auszurichten. Dies kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn sich die Eingriffswirkungen im Plangebiet in einzelnen Planbereichen wesentlich unterscheiden; denn die Zuordnungsentscheidung muss das die Eingriffsregelung prägende Verursacherprinzip berücksichtigen  (Gassner, in: Gassner, Bendomir-Kahlo, Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 1996, § 8a); dies ist etwa geboten, wenn einzelne Flächen im Plangebiet als naturbelassene öffentliche Grünflächen oder gar als (andere) Ausgleichsflächen festgesetzt sind; ihnen kann mangels Eingriffs keine Ausgleichsmaßnahme zugeordnet werden. Zu beachten hat die Gemeinde bei einer Zuordnungsfestsetzung schließlich auch, welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ganz oder teilweise auf die Herstellung von Erschließungsanlagen (einschließlich solcher nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) entfallen; denn diese Kosten sind erschließungsbeitragsfähig nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (vgl. Birk a.a.O., auch zum Verhältnis von Kostenerstattung und Erschließungsbeitrag). Die Beklagte trägt dem ersichtlich erst im Rahmen von § 2 des Entwurfs einer Änderung des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ vom 23.11.2004 Rechnung, indem sie von der Zuordnung gemäß § 9 Abs. 1a BauGB die Straßengrundstücke und ein weiteres Grundstück (wohl den Kinderspielplatz) ausnimmt.
Demgegenüber überzeugt nicht, dass die Beklagte vor allem darauf abhebt, es sei nicht geboten, in der Zuordnungsfestsetzung die zugeordneten Eingriffsgrundstücke einzeln zu bezeichnen. Unerheblich ist insoweit, dass sich in der Praxis Schwierigkeiten ergeben mögen, wenn sich, wie häufig, der Zuschnitt der Grundstücke im Zuge der Verwirklichung des Plans ändert. Diese Schwierigkeiten folgen nicht aus der Genauigkeit der Zuordnung, sondern allenfalls daraus, dass wesentlich unterschiedliche Eingriffsflächen bei der Zuordnung unterschiedlich berücksichtigt werden müssen. Im Übrigen versteht der Senat das Verwaltungsgericht nicht etwa dahin, dass dieses davon ausgeht, auch im Falle einer gleichmäßigen Eingriffslage auf allen Grundstücken im Plangebiet müssten in der Zuordnungsfestsetzung diese Grundstücke einzeln aufgeführt werden. Mit dem von ihm in seinen insoweit entscheidungstragenden Erwägungen auf Seite 10 und 11 des angefochtenen Urteils im Übrigen nicht mehr erwähnten Erfordernis einer Aufzählung aller Eingriffsgrundstücke hat es vielmehr nur zutreffend zum Ausdruck bringen wollen, dass wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen und Ausgleichsmaßnahmen in der Regel eine grundstücksgenaue Zuordnung notwendig machen bzw. dass das Fehlen einer solchen grundstücksgenauen Zuordnung ein Indiz für eine fehlende Zuordnungsfestsetzung ist.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass die Beklagte in der Folge beschlossen hat, den Bebauungsplan zu ändern (§ 2 Abs. 1 BauGB) und die für einen Kostenerstattungsanspruch erforderliche Zuordnungsfestsetzung zu treffen. Erforderlich wäre insoweit, dass die Planänderung beschlossen und in Kraft getreten wäre (§ 10 Abs. 1 und 3 BauGB). Dies ist nach dem fristgerechten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antragsvorbringen nicht der Fall.
10 
Zugelassen werden kann die Berufung auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Beklagte legt solche Schwierigkeiten nicht dar, sondern wiederholt allein Erwägungen, mit denen sie - erfolglos - den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet hat. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich im Übrigen, dass besondere Schwierigkeiten der Rechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht vorliegen.
11 
Schließlich hat die Rechtssache nach dem Antragsvorbringen auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).  Für eine Entscheidung in dem von der Beklagten angestrebten Berufungsverfahren wäre - wie oben ausgeführt - die Frage nicht erheblich, ob „naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (bereits) beim Erlass des Bebauungsplans flurstücksgenau zugeordnet werden müssen“. Beim gegenwärtigen Sachstand unerheblich für das angestrebte Berufungsverfahren ist auch die Frage, ob „die Zuordnung bereits beim Erlass des Bebauungsplans erfolgen muss oder ... im Wege einer Bebauungsplanänderung nachgeholt werden kann, um damit die Basis für eine Refinanzierung durch Kostenerstattungsbeträge zu schaffen“. Denn nach Lage der Akten hat die Beklagte den Bebauungsplan „Kreuzäcker“ bislang nicht rechtswirksam geändert.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG n.F.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.