Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 24. Juli 2017 - 3 L 665/17.MZ
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30. Dezember 2015 gegen den Kostenerstattungsbescheid der Antragsgegnerin nach § 135 a BauGB vom 11. Dezember 2015 (Grundstücksnummer 001-2) – in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 26. Januar 2017 (Grundstücksnummer 003) – wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 217,28 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den im Tenor benannten Kostenerstattungsbescheid in Gestalt des Teilabhilfebescheids anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, § 212 a Abs. 2 Baugesetzbuch – BauGB – statthaft und zulässig.
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Diese Vorschriften (und nicht § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) sind vorliegend der Beurteilung der Statthaftigkeit zugrunde zu legen, denn es spricht alles dafür, dass es sich bei dem genannten Kostenerstattungsanspruch nicht um öffentliche Abgaben oder Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt. Zum einen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber offenkundig selbst den Kostenerstattungsanspruch nach § 135 a Abs. 2 BauGB nicht der Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, sondern der Fallgruppe des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zuordnen wollte, wenn in der Gesetzesbegründung davon die Rede ist, in einem neuen § 212 a BauGB die Fälle des Entfallens der aufschiebenden Wirkung einheitlich zusammenzufassen und insoweit von der entsprechenden Ermächtigung des neuen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung Gebrauch machen zu wollen (vgl. BT-Drs 13/7589, S. 30). Überdies würde § 212 a Abs. 2 BauGB andernfalls keinen Sinn machen, da er überflüssig wäre (vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 2. August 2013 – 3 B 240/13 –, juris Rn. 22). Zum anderen spricht auch die systematische Einordnung des Kostenerstattungsanspruchs als Fall eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (vgl. E/Z/B/K, BauGB, Stand: Februar 2017, § 135 a BauGB Rn. 21) gegen eine Zuordnung zur von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfassten Fallgruppe der öffentlichen Abgaben oder Kosten (vgl. zur Einordnung der Kostenerstattung bei Grundstücksanschlüssen OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. September 2003 –, 9 LB 92/03 –, NVwZ-RR 2004, 894 = juris Rn. 6 m.w.N.; OVG M-V, Beschluss vom 1. Februar 2001 – 1 M 80/00 –, NVwZ-RR 2001, 401 und Rn. 5 m.w.N.; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 80 Rn. 137; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 687).
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Der im Übrigen zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung orientiert sich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Dabei überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug des Bescheids, wenn sich dieser nach summarischer Überprüfung als rechtmäßig erweist. Das Interesse eines Antragstellers, von dem Vollzug eines Bescheids einstweilen verschont zu bleiben, überwiegt hingegen, wenn sich der Bescheid in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. So liegt es hier. Der Kostenerstattungsbescheid der Antragsgegnerin leidet nach Auffassung der Kammer an Rechtsfehlern, die zugleich im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit begründen. Dies folgt zum einen daraus, dass die Antragsgegnerin die der Feststellung des erstattungsfähigen Aufwands zugrunde gelegten Maßnahmen auf Ausgleichsflächen vorgenommen hat, die nicht Anknüpfungspunkt für eine Kostenerstattung nach § 135 a BauGB sein können (1). Zum anderen spricht alles dafür, dass auch die Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz – SchulG – der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen entgegensteht (2).
- 4
1) Der Kostenerstattungsanspruch nach § 135 a Abs. 2 Satz 1 BauGB setzt eine ausdrückliche Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den Eingriffsgrundstücken an anderer Stelle nach § 9 Abs. 1 a BauGB voraus (vgl. Urteil der Kammer vom 12. Dezember 2012 – 3 K 202/12.MZ –, S. 5,6 UA), an der es hier fehlt. Nach § 9 Abs. 1 a Satz 1 BauGB stehen der Gemeinde zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan drei Möglichkeiten zur Wahl: Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1 a Abs. 3 BauGB können entweder auf dem jeweiligen Grundstück selbst (dem sogenannten Eingriffsgrundstück) oder an anderer Stelle im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans oder in einem anderen Bebauungsplan durchgeführt werden. Nur im Fall der zweiten und dritten Variante kommt eine Kostenerstattung nach Maßgabe der §§ 135 a ff. BauGB in Betracht (vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 20. Januar 2010 – 8 A 2285/09 –, juris Rn. 4, und vom 28. Mai 2008 – 8 A 1664/05 –, juris Rn. 5, 13 ff.; VGH BW, Beschlüsse vom 25. Januar 2008 – 5 S 210/07 –, NuR 2008, 664 = juris Rn. 29, und vom 31. März 2005 – 5 S 2507/04 –, NVwZ-RR 2005, 649 = juris Rn. 5). Nach § 135 a Abs. 1 BauGB sind festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft grundsätzlich vom Vorhabenträger durchzuführen. Soweit Ausgleichsmaßnahmen festgesetzten Ausgleichsflächen an anderer Stelle im Plangebiet selbst oder aber im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Nur innerhalb dieses Normierungssystems wird der Gemeinde ein Weg aufgezeigt, der es ihr ermöglicht, in Eigenregie dem Kompensationsinteresse Geltung zu verschaffen, ohne die Last der hierfür erforderlichen Kosten zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1999 – 4 BN 17.98 –, BauR 2000, 242 = juris Rn. 5 zur früheren Rechtslage).
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Vorliegend bestimmt der hier maßgebliche Bebauungsplan „Auf dem G...“ der Antragsgegnerin in Teil C „Sonstiges“ der textlichen Festsetzungen unter „Hinweise“, dass die im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans zu erbringende Restkompensation von 3,26 ha und deren Zuordnung gemäß § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrags zwischen der Antragsgegnerin und der Unteren Naturschutzbehörde beim Antragsteller erfolgt und für die hier in Rede stehende „Fläche für Gemeinbedarf A“ mit einem Anteil von 63,5 % veranschlagt wird. Mit dieser Regelung wird indes entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin keine wirksame Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den Eingriffsgrundstücken im Plangebiet im Sinne von § 9 Abs. 1 a BauGB vorgenommen, die die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen rechtfertigt. Zwar sind in dem zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 18./22. Dezember 2008 im Einzelnen die Flächen aufgelistet, auf denen zur Kompensation der durch die Bauleitplanung „Auf dem G…“ zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden sollen. Diese Flächen sind indes nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen worden. Ausweislich der Planurkunde, die die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans durch eine gestrichelte Linie gemäß Nr. 15.13 der Anlage zur Planzeichenverordnung – PlanZV – festlegt (vgl. auch § 9 Abs. 7 BauGB), liegen die Grundstücke nicht innerhalb des so definierten Plangebiets. Sie wurden aber auch nicht durch die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bzw. dessen Begründung in dessen räumlichen Geltungsbereich einbezogen. Zwar ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass der Plangeber Grundstücke auch auf andere Weise als durch Darstellung in der Planurkunde in das Plangebiet einbeziehen kann. Dies setzt – insbesondere wenn der Plangeber den Geltungsbereich eines Bebauungsplans zeichnerisch definiert – aber voraus, dass sich aus dem Bebauungsplan selbst eindeutig und unmissverständlich ergibt, ob ein Grundstück zum Geltungsbereich des Bebauungsplans gehören soll. Erfolgt wie hier die Zuordnung von Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen gemäß § 9 Abs. 1 a Satz 2 Halbsatz 2 BauGB i.V.m. § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB, müssen diese Flächen und die auf ihnen durchzuführenden Maßnahmen nach Art und Umfang in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans oder in der Begründung genau und hinreichend konkret beschrieben werden. Nur dann ist für die im Plangebiet gelegenen Grundstückseigentümer erkennbar ist, was die Gemeinde zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe zu tun gedenkt und ob diese Maßnahmen einen Kostenerstattungsanspruch nach § 135 a Abs. 2 Satz 1 BauGB begründen können (vgl. VG Münster, Urteil vom 7. Oktober 2009 – 3 K 883/08 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Diesen Anforderungen an die Planbestimmtheit genügt der Bebauungsplan nicht, denn es fehlt in ihm eine hinreichend konkrete Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den im Plangebiet gelegenen Ausgleichsgrundstücken.
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Die in § 2 des städtebaulichen Vertrags aufgelisteten Ausgleichsflächen liegen auch nicht im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans. Vielmehr handelt es sich bei ihnen um Außenbereichsflächen, die – wie die Anlagen 1 und 2 zum städtebaulichen Vertrag (a.a.O.) dokumentieren – teilweise sogar als Vogelschutz- und/oder Naturschutzgebiet ausgewiesen sind.
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Soweit die Antragsgegnerin der Auffassung ist, der von ihr gewählte Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft auf der Grund eines „Ökokontos“ – bei der es sich um eine durch das Baugesetzbuch zugelassene Kompensationsform handele – würde leerlaufen, wenn man dieser Variante die Möglichkeit der Refinanzierung durch Kostenerstattungsbeträge abspräche, vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Insoweit wird übersehen, dass der Gesetzgeber in § 1 a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BauGB hinsichtlich der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen für infolge einer Bauleitplanung zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft ein über § 9 Abs. 1 a BauGG hinausgehendes Instrumentarium eröffnet hat, das insbesondere auch die von der Antragsgegnerin gewählte Variante eines Ökokontos umfasst, ohne damit zugleich die Entscheidung getroffen zu haben, für alle Arten der Ausgleichsmaßnahmen auch Refinanzierungsmöglichkeiten nach § 135 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BauGB zu schaffen. Gerade durch den in § 135 a Abs. 2 Satz 1 BauGB enthaltenen Verweis auf § 9 Abs. 1 a BauGB wird deutlich, dass eine von den Anforderungen des § 9 Abs. 1 a BauGB losgelöste Durchführung von Kompensationsmaßnahmen auf der Grundlage von § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB keine Kostenerstattungspflicht auslöst. Letztlich obliegt der Gemeinde bereits bei Erlass des Bebauungsplans die Entscheidung darüber, ob sie eine der Refinanzierung über Kostenerstattungsbeträge fähige Kompensationsform ergreift oder den Ausgleich auf sonstige Art und Weise vornimmt mit der Folge, dass die hierfür anfallenden Kosten nicht erstattungsfähig sind (vgl. VG Münster, Urteil vom 14. Juli 2006 – 3 K 3583/04 –, juris Rn. 38).
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Fehlt es demnach an der Zuordnung der Ausgleichflächen zu den Eingriffsgrundstücken an anderer Stelle im Bebauungsplan oder in einem anderen Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 a Alt. 2 und 3 BauGB), begründen die auf ihnen durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen keinen Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage von § 135 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BauGB. Dies führt zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Kostenerstattungsbescheids, da die Antragsgegnerin die Kosten für Erstattungsmaßnahmen auf diesen Grundstücken der Ermittlung des erstattungsfähigen Gesamtaufwands zugrunde gelegt hat.
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2) Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen dürfte auch § 82 Abs. 1 Satz 1 SchulG der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135 a BauGB entgegenstehen. Nach der schulgesetzlichen Regelung haben die Schulsitzgemeinden die für schulische Zwecke erforderlichen Grundstücke dem Schulträger unentgeltlich zu Eigentum zu übertragen und die damit zusammenhängenden Kosten sowie die Kosten der Erschließung nach dem Baugesetzbuch und dem Kommunalabgabengesetz zu übernehmen. Hiernach dürfte eine Geltendmachung von Kostenerstattungsbeträgen ausgeschlossen sein, denn nach der summarischen Sach- und Rechtsprüfung spricht alles dafür, dass zu den Kosten der Erschließung nach dem Baugesetzbuch auch die Kosten für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen für aufgrund der Bauleitplanung zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft gehören.
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Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber der Ansicht ist, dass Kosten für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen deshalb nicht von § 82 Abs. 1 Satz 1 SchulG umfasst würden, weil es sich bei ihnen nicht um Erschließungskosten im Sinne der §§ 123 ff. BauGB handele, vermag die Kammer dieser beschränkten Betrachtung nicht zu folgen. Insbesondere ist der Begriff der „Kosten der Erschließung“ nicht mit den Erschließungsbeiträgen nach den §§ 127 ff. BauGB gleichzusetzen. Bereits der Wortlaut von § 82 Abs. 1 Satz 1 SchulG legt mit der Verwendung des Begriffs „Kosten der Erschließung nach dem Baugesetzbuch“ den Schluss nahe, dass sich die Freistellung des Schulträgers nicht nur auf solche Erschließungsmaßnahmen beziehen soll, für die ihrerseits Erschließungsbeiträge erhoben werden könnten (so aber Thielmann, Erschließung Schulgrundstück – welche Kosten hat die Schulsitzgemeinde, in Gemeinde und Stadt, Heft 7/2006). Jedenfalls sprechen aber Sinn und Zweck des § 82 Abs. 1 Satz 1 SchulG für eine erweiternde Auslegung des Begriffs der „Kosten der Erschließung nach dem Baugesetzbuch“, auch auf Kosten, die infolge der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen für nach Bauleitplanung zu erwartenden Eingriffen in Natur und Landschaft entstanden sind. Dies ergibt sich aus folgendem:
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Die zum 1. August 2004 in Kraft getretene Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 1 SchulG regelt wie bereits die wortgleiche Vorgängerregelung des § 69 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 6. November 1974 die Beteiligung der Schulsitzgemeinden an den Sachkosten der Schulen. Die Vorschrift, mit der insbesondere der Standortvorteil der Schulsitzgemeinde durch die Errichtung überörtlicher Schulen in ihrem Gebiet ausgeglichen werden soll (vgl. OVG RP, Urteile vom 17. November 1987 – 7 A 101/86 –, AS 22, 28 [S. 8, 9 UA], und vom 27. Mai 1986 – 6 A 42/85 –, AS 20, 364 [S. 8 UA]; Grumbach/Bickenbach/Seckel-mann/Thews, Schulgesetz Rheinland-Pfalz, Stand: Juni 2016, § 82 Anm. 1), verpflichtet die Schulsitzgemeinde letztlich zur Bereitstellung eines „baureifen“ Grundstücks (vgl. die amtliche Begründung zu § 69 SchulG 1974, LT-Drs 7/2751, S. 79). Der Begriff „baureifes Grundstück“ greift dabei den allgemeinen baurechtlichen Erschließungsbegriff auf. Danach ist Erschließung die Summe der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Grundstücke bestimmungsgemäß – im vorliegenden Fall als Schulgrundstück – nutzen zu können; erst die Gesamtheit dieser Maßnahmen macht ein Grundstück tatsächlich „baureif“ (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. November 1987, a.a.O. S 9 UA). Legt man dieses Verständnis hier zugrunde, so werden auch die durch die vorgenommenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 1 a Abs. 3 BauGB hervorgerufenen Kosten von § 82 Abs. 1 Satz 1 SchulG umfasst, denn ohne den Ausgleich von bauleitplanungsbedingten Eingriffen in Natur und Landschaft wäre der hier in Rede stehende Bebauungsplan, mit dem durch die Überplanung eines im Wesentlichen durch Obstgehölze und kleinere Brachflächen geprägtes Gebiets (vgl. Begründung S. 3,4 ) überhaupt erst die bauplanerischen Voraussetzungen für eine Bebauung des Areal mit einem Schulgebäude und damit die „Baureife“ des Schulgrundstücks geschaffen wurde, unwirksam. Vor diesem Hintergrund kann es für die Frage der Kostenfreistellung auch nicht darauf ankommen, ob es sich bei dem Kostenerstattungsbetrag um einen Beitrag im Sinne des Abgabenrechts oder um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt. Demzufolge wird wohl § 82 Abs. 1 Satz 1 SchulG in dem Sinne zu verstehen sein, dass unter den Begriff der „Kosten der Erschließung nach dem Baugesetzbuch“ alle Aufwendungen fallen, die nach dem Baugesetzbuch von den Grundstückseigentümern oder dinglich Berechtigten verlangt werden können (vgl. Grumbach/Bickenbach/Seckelmann/ Thews, a.a.O. § 82 Anm. 5.2), sofern sie jedenfalls dazu dienen, die Anforderungen an die Baureife eines Grundstücks zu erfüllen.
- 12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 13
Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei vorliegend ein Viertel des mit dem angefochtenen Bescheids geforderten Betrags anzusetzen ist.
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Referenzen - Gesetze
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit
Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes
Baugesetzbuch
Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Antragstellern als Gesamtschuldnern auferlegt.
3. Der Streitwert beträgt 135,98 EUR.
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Kostenerstattungsbetrag für Ausgleichsmaßnahmen nach §§ 135a bis 135c Baugesetzbuch (BauGB).
- 2
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Flurstück G1 im Gebiet der Stadt Ueckermünde (künftig: Stadt), das sie von Voreigentümern erworben haben, die es ihrerseits von der Firma B.-GmbH erworben hatten. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des im Jahre 2005 in Kraft getretenen Bebauungsplanes der Stadt Ueckermünde B-16 „Wohnpark K.“. Der Bebauungsplan weist für das Grundstück – ebenso wie für alle anderen in seinem Geltungsbereich gelegenen Baugrundstücke – die Festsetzung allgemeines Wohngebiet (WA) und eine zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 180 m² aus. Im Teil B Text des Bebauungsplanes sind unter Nr. 11 Flächen zum Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft und für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft außerhalb seines Geltungsbereichs festgesetzt. Auf diesen Flächen sind näher bezeichnete Baum- und Straucharten anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Weiter heißt es in der textlichen Festsetzung:
- 3
„ Die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahme auf die Flächen des Eingriffs erfolgt anteilig im Verhältnis der Flächengröße der einzelnen Baugrundstücke an den insgesamt im Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebietsflächen.“
- 4
Am 20. Februar 2004 – zu diesem Zeitpunkt war der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. B-16 bereits gefasst – hatte die Stadt mit der B.-GmbH einen Folgekostenvertrag geschlossen. Die B.-GmbH – im Vertrag als „Eigentümer“ bezeichnet – war zu diesem Zeitpunkt Eigentümerin von 16 der insgesamt 28 Baugrundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. In § 3 „Kosten“ heißt es:
- 5
„1. Der Eigentümer erklärt sich hiermit bereit und verpflichtet sich, Kosten für die notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 dieses Vertrages ermittelt werden, zu erbringen.
- 6
(…)
- 7
3. Die Höhe der Kosten wird zwischen der Stadt und dem Eigentümer wie folgt festgelegt:
- 8
a. Der Eigentümer trägt die Kosten für die Ausgleichspflanzungen entsprechend des tatsächlichen Ausschreibungsergebnisses.
- 9
b. Die Zahlung erfolgt nach der Realisierung der Bepflanzung entsprechend der tatsächlichen Grundstücksfläche und wird prozentual auf die Grundstücke der Bebauungsplanes Nr. B-16 aufgeteilt.“
- 10
Die Anpflanzungen erfolgten im Dezember 2006. Der mit der Fa. P. geschlossene Vertrag umfasst auch die sog. Entwicklungspflege (Wässern) für das 2. bis 4. Jahr. Die Schlussrechnung der Firma P. datiert vom 13. Dezember 2006. Die Auszahlung des letzten Pflegeeinbehalts (für 2010) erfolgte am 28. Februar 2012.
- 11
Eine Übernahme der Kosten der Ausgleichsmaßnahme durch die B.-GmbH erfolgte nicht. Diese wurde liquidiert und am 21. Juli 2008 im Handelsregister gelöscht.
- 12
Mit Bescheid vom 28. Februar 2013 zog der Antragsgegner die Antragsteller zu einem Kostenerstattungsbetrag i.H.v. 543,92 EUR heran. Dabei wurden die umlagefähigen Kosten nach dem Verhältnis der zulässigen Grundstücksfläche der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelegenen Baugrundstücke verteilt. Mit Schreiben vom 17. März 2013 haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Unter dem 20. März 2013 hat der Antragsgegner den Aussetzungsantrag abgelehnt. Über den Widerspruch ist bisher noch nicht entschieden.
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Am 2. April 2013 haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
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Sie sind der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Inhaltlich sei der Bescheid unbestimmt und nicht nachvollziehbar. Sowohl die Berechnungsgrundlage (Anzahl der Ausgleichspflanzungen) als auch die Bezugsgröße sei fehlerhaft. Nach den Maßgaben des Bebauungsplanes hätten die Kostenverteilung nicht nach der zulässigen Grundstücksfläche, sondern nach der tatsächlichen Grundstücksgröße erfolgen müssen. Der Bebauungsplan sei die gegenüber der Kostenerstattungssatzung speziellere Vorschrift. Zudem wäre die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, die Kosten auf Grundlage des Folgekostenvertrages bei der B.-GmbH geltend zu machen. Soweit der Antragsgegner vortrage, es fehle an der notwendigen Kausalität zwischen Bauleitplanung und Kostentragungspflicht, weil der Vertrag nicht alle Grundstücke im Baugebiet umfasse, sei dies überwiegend unzutreffend. Zudem habe die B.-GmbH ihren Rechtsvorgängern einem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag ausdrücklich zugesichert, dass die Kosten der Ausgleichspflanzungen im Kaufpreis enthalten seien. Dies habe einen Vertrauensschutz begründet. Weiter sei der Kostenerstattungsanspruch verjährt. Die Unternehmerrechnungen datierten vom 5. Dezember 2006, 13. Dezember 2006 bzw. 4. Dezember 2007. Schließlich habe der Antragsgegner sein Recht, den Kostenerstattungsbetrag zu verlangen, durch jahrelange Untätigkeit verwirkt.
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Die Antragsteller beantragen,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Februar 2013 anzuordnen.
- 17
Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
- 19
Er ist der Auffassung, der Bescheid sei rechtmäßig. Die Kostenerstattung beruhe auf der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach §§ 135a bis 135c BauGB in der Stadt Ueckermünde. Die Kostenermittlung sei ordnungsgemäß erfolgt. Die gelte auch für die abgerechneten sieben Bäume (Spitzahorn). Soweit in der Anlage zum Bescheid ausgeführt sei, dass neun der insgesamt gepflanzten 15 Bäume als Gestaltungsgrün aus Mitteln der Dorferneuerung finanziert worden seien, beruhe diese Angabe auf einem Schreibfehler. Tatsächlich treffe dies nur auf acht Bäume zu. Die Verteilung nach der zulässigen Grundfläche sei ein vom Gesetz ausdrücklich vorgesehener Maßstab. Eine Kostenerstattung durch die B.-GmbH scheide aus, da der Folgekostenvertrag unwirksam sei. Die Ausgleichsmaßnahme sei nicht durch die 16 im Eigentum der B.-GmbH befindlichen Grundstücke, sondern durch das insgesamt 28 Grundstücke umfassende Baugebiet ausgelöst worden. Eine Festsetzungsverjährung sei ebenfalls nicht eingetreten. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Herstellung sei nicht der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung, sondern der der Abnahme der Entwicklungspflege. Diese sei erst im Jahre 2012 abgenommen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Antragsgegner entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.
II.
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1. Der Antrag ist zulässig. Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft, weil der Widerspruch der Antragsteller gegen den Kostenerstattungsbescheid nach § 212a Abs. 2 erste Var. BauGB keine aufschiebende Wirkung hat.
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Zweifelhaft ist allerdings, ob es sich bei der Kostenerstattung nach den § 135a Abs. 3 BauGB um eine öffentliche Abgabe i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt. Hierfür sprechen ihre Refinanzierungsfunktion und der Umstand, dass nach § 135a Abs. 4 BauGB für den Kostenerstattungsanspruch ergänzend die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge gelten. Deswegen wird vertreten, dass der Anspruch als öffentliche Abgabe ausgestaltet ist (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ders., BauGB, Stand 09/12, § 135a Rn. 19). Andererseits ist die Kostenerstattung nach § 135a Abs. 3 BauGB vergleichbar mit der Kostenerstattung bei einer Ersatzvornahme (Krautzberger a.a.O.), die keine öffentliche Abgabe darstellt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 28.05.2013 – 5 B 1476/12 –, juris Rn. 7). Offenbar geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass der Kostenerstattungsanspruch nicht der Bestimmung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO unterfällt, denn andernfalls wäre die Regelung des § 212a Abs. 2 BauGB nicht zu erklären. Dies bedarf vorliegend aber keiner Vertiefung, denn die bei einer Einstufung der Kostenerstattung als öffentliche Abgabe geltende Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist vorliegend ebenfalls erfüllt: Mit Schreiben vom 20. März 2013 hat der Antragsgegner den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs abgelehnt.
- 23
2. In der Sache hat der Antrag allerdings keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Letzteres wird von den Antragstellern nicht geltend gemacht.
- 24
Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Kostenerstattungsbescheides vom 28. Februar 2013. Er findet seine erforderliche Rechtsgrundlage in § 135a Abs. 3 BauGB i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach §§ 135a – 135c Baugesetzbuch in der Stadt Ueckermünde (Kostenerstattungssatzung – KES) vom 21. Dezember 2004.
- 25
a. Die Satzung ist wirksam. Zwar bestehen Zweifel an der Wirksamkeit des § 5 Abs. 3 KES, wonach der Eigentümer eines Gebäudes zum Kostenerstattungspflichtigen bestimmt werden kann, wenn das Eigentum an einem Grundstück und an einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 Zivilgesetzbuch vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I, S. 465) getrennt ist, ist seit dem Inkrafttreten der KAG-Novelle 2005 am 31. März 2005 so nicht mehr zulässig (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 12.01.2012 – 3 A 244/09 –, juris Rn. 13). Allerdings kann der Fehler durch eine geltungserhaltende Auslegung geheilt werden (VG Greifswald a.a.O., Rn. 15). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass bei einem der Eingriffsgrundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes K. eine Trennung von Grund- und Gebäudeeigentum vorliegt, so dass der Fehler auch nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit unbeachtlich wäre.
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b. Die Rechtsanwendung durch den Antragsgegner begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
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aa. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Bescheid in formell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist er hinreichend bestimmt. Prüfungsmaßstab hierfür sind die Vorschriften der §§ 119 Abs. 1 und 157 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO). Da sich die inhaltliche Bestimmtheit kommunaler Beitragsbescheide wegen der Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG M-V nach diesen Vorschriften bemisst, handelt es sich bei den §§ 119 Abs. 1 und 157 Abs. 1 Satz 2 AO um landesrechtliche Vorschriften über kommunale Beiträge i.S.d. § 135a Abs. 4 BauGB. Schriftliche Kommunalabgabenbescheide müssen die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet, § 157 Abs. 1 Satz 2 AO. Bei einer grundstücksbezogenen Abgabe wie der Kostenerstattung liegt eine hinreichende Bestimmtheit vor, wenn sich dem Bescheid neben der Abgabenart, der genauen Höhe der festgesetzten Abgabe und dem Schuldner der Abgabe auch das Grundstück entnehmen lässt, für das der Beitrag erhoben wird. Dass dies auf den vorliegend streitgegenständlichen Kostenerstattungsbescheid zutrifft, wird von den Antragstellern nicht infrage gestellt.
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Darüber hinaus ist der Bescheid auch dann hinreichend bestimmt, wenn man der Auffassung ist, dass der Bescheid auch eine Darstellung der Ermittlung des Erstattungsbetrages sowie eine Zuordnung zu den Ausgleichsmaßnahmen enthalten muss, für die der Kostenerstattungsbetrag erhoben wird (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 21.03.2002 – 9 B 15/01 –, juris Rn. 15). Denn diesen Maßgaben genügt der Bescheid ebenfalls. In der Anlage zur Berechnung der erstattungsfähigen Kosten ist sowohl die Kostenermittlung und -verteilung als auch die Zuordnung zu den abgerechneten Ausgleichsmaßnahmen ausführlich dargestellt. Dass dabei fälschlicherweise von neun (statt acht) Bäumen die Rede ist, die als Gestaltungsgrün über die Dorferneuerungsmaßnahme abgerechnet wurden ist unschädlich. Denn dabei handelt es sich um einen Begründungsfehler, der gemäß § 127 AO keinen Aufhebungsanspruch begründet. Entsprechendes gilt für die fehlerhafte Bezeichnung der Pflanzfläche in Zeile 1, Spalte 1 der in der Anlage des Bescheides enthaltenen tabellarischen Aufstellung.
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bb. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Bescheid frei von Fehlern.
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(1) In materiell-rechtlicher Hinsicht bestehen zunächst keine Bedenken gegen die Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten. Die Kosten für die Bereitstellung erforderlicher Flächen sind gemäß §§ 135c Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 KES ebenso erstattungsfähig, wie die Kosten der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KES i.V.m. der Anlage zu § 2 Abs. 3 Satz 1 KES; vgl. Schröter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 135c Rn. 5). Da die Antragsteller insoweit keine substanziierten Einwände geltend machen, kann von weiteren Ausführungen abgesehen werden.
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(2) Die Verteilung der erstattungsfähigen Kosten genügt ebenfalls den rechtlichen Anforderungen. Sie beruht auf einer wirksamen Zuordnung der Ausgleichsmaßnahme. Hierzu bestimmt die auf Grundlage von § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB ergangene Regelung in Nr. 11 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „K.“, dass die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahme auf die Flächen des Eingriffs anteilig im Verhältnis der Flächengröße der einzelnen Baugrundstücke an den insgesamt im Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebietsflächen erfolgt. Eine solche Sammelzuordnung, die sich auf alle Baugrundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bezieht, ist zulässig. Die detaillierte Auflistung der betroffenen Grundstücke nach Flurstücken ist nicht erforderlich (eingehend: OVG Saarlouis, Urt. v. 20.08.2008 – 1 A 453/07 –, juris Rn. 50 ff.; a.A.: Schrödter, a.a.O., § 9 Rn. 170j). Zweifel an der Bestimmtheit der Zuordnung bestehen nicht. Die Grundstücke, denen die Ausgleichsmaßnahme zugeordnet wird, lassen sich nach dem Kriterium der Ausweisung als Bauland mit der Einstufung als allgemeines Wohngebiet (WA) im Bebauungsplan eindeutig bestimmen.
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Die Zuordnung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Folgekostenvertrag vom 20. Februar 2004 eine Kostentragungspflicht der B.-GmbH vorsieht. Zwar bestimmt § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB, dassanstelle von Darstellungen und Festsetzungen auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden können. Daraus folgt, dass die Existenz eines Folgekostenvertrages i.S.d. § 11 BauGB, der die Kostentragung für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 1a Abs. 3 BauGB regelt, der Festsetzung einer Zuordnung im Bebauungsplan entgegen steht (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O., § 9 Rn. 238). Auch sieht der vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes „K.“ geschlossene Vertrag in § 3 eine Kostentragung für die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen durch die B.-GmbH vor. Dennoch steht der Folgekostenvertrag der Zuordnung nicht entgegen, denn er ist unwirksam.
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Dies folgt aus § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Nach dieser Bestimmung müssen die (in einem städtebaulichen Vertrag) vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Hieran fehlt es. Die Vereinbarung ist unangemessen. Nr. 3 Buchst. a des Vertrages sieht vor, dass die Kosten der Ausgleichsmaßnahme allein von der B.-GmbH getragen werden müssen. Abweichendes folgt auch nicht aus Nr. 3 Buchst. b des Vertrages, denn die dort angesprochene „prozentuale Aufteilung auf die Grundstücke des Bebauungsplanes“ betrifft die Zuordnung des Zahlbetrages, nicht aber seine Ermittlung. Es ist nach Auffassung der Kammer kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass Kosten der Ausgleichsmaßnahme allein von der B.-GmbH getragen werden müssen, obwohl diese nur Eigentümerin von 16 der insgesamt 28 Baugrundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes war. Anhaltspunkte dafür, dass nur von diesen Grundstücken ein zu kompensierender Eingriff in Natur und Landschaft ausgeht, sind nicht ersichtlich. Die Zuordnungsbestimmung in Nr. 11 Abs. 3 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes legt die gegenteilige Annahme nahe, ohne dass dies von den Antragstellern beanstandet wird.
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Die Verteilung selbst begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Sie erfolgt gemäß § 4 KES im Einklang mit § 135b Satz 2 Nr. 2 BauGB nach der zulässigen Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO. Zu Unrecht meinen die Antragsteller, dass die Verteilung nach der Grundstücksfläche zu erfolgen habe. Zwar trifft es zu, dass in Nr. 11 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes vom Verhältnis der Flächengröße der einzelnen Baugrundstücke an den insgesamt im Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebietsflächen die Rede ist. Dies betrifft jedoch lediglich die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahme, nicht aber die Verteilung ihrer Kosten. Eine Wahl des Verteilungsmaßstabes ist in der Zuordnungsentscheidung weder notwendig (vgl. OVG Saarlouis a.a.O., Rn. 63) noch erfolgt, was sich bereits daraus ergibt, dass die Grundstücksfläche kein nach § 135b Satz 2 BauGB zulässiger Verteilungsmaßstab ist.
- 35
Daraus folgt freilich nicht, dass die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahme nach dem Verhältnis der Flächengröße der einzelnen Baugrundstücke für die Kostenerstattung bedeutungslos ist. Denn sie enthält Vorgaben für die bei der Durchführung der Kostenerstattung vorzunehmende Wahl des Verteilungsmaßstabes, einer Entscheidung, die im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt Ueckermünde steht. Beispielsweise wäre es mit der Zuordnung nach dem Verhältnis der Flächengröße nicht zu vereinbaren, wenn die Stadt die Kostenverteilung nach der Schwere des Eingriffs (vgl. § 135 Satz 2 Nr. 4 BauGB) vorgenommen hätte. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Die Stadt hat – wie bereits erwähnt – die Verteilung nach der zulässigen Grundfläche vorgenommen. Dies ist mit der Regelung in Nr. 11 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „K.“ ohne weiteres zu vereinbaren, denn die Größe der zulässigen Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO hängt naturgemäß auch von der Größe des Baugrundstücks ab.
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(3) Auch die Heranziehung der Antragsteller begegnet keinen Bedenken. Der Folgekostenvertrag kann der Heranziehung nicht entgegen gehalten werden, weil er – wie erwähnt – unwirksam ist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller vermag auch die im notariellen Kaufvertrag von der B.-GmbH abgegeben Zusicherung, dass die Kosten der Ausgleichspflanzungen im Kaufpreis enthalten seien, keinen Vertrauensschutz gegenüber dem Antragsgegner zu begründen. Dieser war weder Vertragspartner der Voreigentümer, denen gegenüber die Zusicherung abgegeben worden ist, noch Vertragspartner der Antragsteller. Statt sich auf die Zusicherung der B.-GmbH in einem mit den Voreigentümern geschlossenen Grundstückskaufvertrag zu verlassen, hätten die Antragsteller z.B. beim Antragsgegner nachfragen können, ob die Kosten der Ausgleichspflanzungen bezahlt sind bzw., ob eine Kostenerstattung nach § 135a Abs. 3 BauGB vorgesehen ist.
- 37
Der Kostenerstattungsanspruch ist auch nicht infolge Festsetzungsverjährung gemäß § 47 AO erloschen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die genannten Bestimmungen gelten kraft der Verweisung in § 135c Abs. 4 BauGB für den Kostenerstattungsanspruch nach § 135a Abs. 3 BauGB entsprechend. Hiernach ist der Anspruch frühestens im Jahre 2010 entstanden, so dass seine Festsetzung fristgemäß erfolgt ist.
- 38
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach § 135a Abs. 3 Satz Satz 3 BauGB i.V.m. § 6 KES entsteht die Erstattungspflicht mit der Herstellung der Maßnahme zum Ausgleich durch die Gemeinde. Die Ausgleichsmaßnahme umfasst gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 KES nicht nur Anlegung der Baum- und Strauchgehölze, sondern auch die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege innerhalb der in der Anlage zu § 2 Abs. 3 KES genannten Zeiträume. Die durch die Fa. P. zu erbringende vierjährige Entwicklungspflege war erst im Jahre 2010 abgeschlossen.
- 39
Der Hinweis der Antragsteller auf den Umstand, dass die Schlussrechnungen für die Ausgleichsmaßnahme bereits in den Jahren 2006 und 2007 beim Antragsgegner eingegangen sind, zwingt zu keiner abweichenden Betrachtung. Richtig ist zwar, dass im Straßenausbau- und Erschließungsbeitragsrecht der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung grundsätzlich den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht markiert, der für den Beginn der Festsetzungsfrist maßgeblich ist. Denn zu diesem Zeitpunkt stehen die für die Beitragsermittlung maßgebenden Kosten in der Regel fest. Es ist aber zu beachten, dass im Bereich des Straßenbaus die Schlussrechnungen nur ergehen, wenn die vertragsmäßigen Leistungen vollständig erbracht und vom Auftraggeber abgenommen worden sind. Im Unterschied hierzu wurden die Schlussrechnungen der Firmen P. und R. zu Zeitpunkten vorgelegt, in denen die zum Vertragsumfang gehörenden Maßnahmen der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege noch nicht erbracht waren. Demgemäß folgte die Auszahlung der entsprechenden Rechnungspositionen durch den Antragsgegner zunächst auf ein Verwahrkonto. Erst nach Leistungserbringung wurde der „Pflegeeinbehalt“ in Jahresbeträgen „freigegeben“. Damit standen die erstattungsfähigen Kosten frühestens mit Ablauf des Jahres 2010 fest.
- 40
Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner sein Recht, den Kostenerstattungsbetrag zu erheben, verwirkt haben könnte, sind schließlich ebenfalls nicht ersichtlich. Es fehlt sowohl am Zeitmoment als auch am Umstandsmoment der Verwirkung. Der Antragsgegner hat zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er auf eine Kostenerstattung verzichten würde. Mit der Aufnahme der Zuordnungsentscheidung in den Bebauungsplan mussten die Antragsteller damit rechnen, zu einer Kostenerstattung herangezogen zu werden.
- 41
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) (GKG), wobei der streitige Abgabenbetrag für das Eilverfahren zu vierteln war.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. November 2006 - 4 K 2510/05 - im Zinsausspruch geändert: Die Beklagte wird verpflichtet, ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit ein halbes Prozent Zinsen pro vollem Monat auf den Betrag von 1.250,- EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2004 - 4 K 3756/03 - wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 1.515,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.