Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 04. Mai 2015 - 4 A 269/13

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0504.4A269.13.0A
04.05.2015

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich mit ihren Klagen gegen die Heranziehung zu Kostenerstattungsbeträgen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie gegen eine Gebühr aus der Bescheidung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Flurstücks 862 der Flur 4 der Gemarkung A-Stadt, welches innerhalb des Geltungsgebietes des Bebauungsplanes „A. W.“ liegt.

3

Am 15. Juni 1995 beschloss die Beklagte den Bebauungsplan „A. W.“ im Ortsteil A-Stadt als Satzung nach erfolgtem Aufstellungsbeschluss, welcher wegen fehlender Ausfertigung durch öffentliche Bekanntmachung vom 20. März 2014 rückwirkend zum 04. Februar 1996 in Kraft gesetzt wurde.

4

In dem Bebauungsplan wurden für den Eingriff in die Natur und Landschaft die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen festgelegt. In Nr. 12 der textlichen Festsetzung „Teil B“ heißt es:

5

„Die Anlage von Gehölzstreifen und extensiv genutztem Grünland in der Westerwiese sind als Ausgleich- bzw. Ersatzmaßnahmen nach § 11 und § 13 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu sehen.

6

Die Stadt führt diese Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Verursacher durch. Nachfolgende Flurstücke 89/1, 88/1, 415/85, 417/85, 84/1, 81/1, 80/1, 77/1, 76/1, 73/1, 70/1, 68/1, 66/1, 64/1 sind betroffen.“

7

Die genannten Flurstücke befinden sich sowohl innerhalb des im Teil A festgesetzten Geltungsbereichs des Bebauungsplanes als auch aufgrund ihrer Größe außerhalb des Geltungsbereiches. Weitere textliche Festsetzungen in Bezug auf Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem Bebauungsplan nicht enthalten.

8

In der Folgezeit wurde der Bebauungsplan mehrfach geändert. Die erste Änderung erfolgte (ebenfalls) rückwirkend zum 29. August 1997. Regelungen zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wurden in der Änderung nicht getroffen. Die zweite Änderung erfolgte (ebenfalls) rückwirkend zum 18. Dezember 1998 und betraf ebenfalls nicht die im ursprünglichen Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die dritte Änderung erfolgte (ebenfalls) rückwirkend zum 07. Juli 2011. Mit der Änderung wurde die textliche Festsetzung in Teil B, Nr. 11 wie folgt gefasst:

9

11. Zuordnung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ersatzflächenpool O.“ zu den Eingriffen im Plangebiet

10

Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ersatzflächenpool O.“ gelegenen und bereits durchgeführten Maßnahmen der Schaffung von Grünland und Landröhricht auf den Flurstücken 263/1, 712/260 der Flur 10 und 3, 4, 5 der Flur 11 der Gemarkung E-Stadt werden dem Eingriff in den Naturhaushalt im Plangebiet durch die Wohnbebauung jeweils anteilig ihres Flächenanteils an den Wohnbauflächen des Plangebietes als Ausgleichsmaßnahme zugeordnet.“

11

In der Begründung der 3. Änderung heißt es unter 2.1.:

12

„Die planexternen Kompensationsmaßnahmen des Bebauungsplanes „A. W.“ wurden nördlich des Wohngebietes W. festgesetzt. Vorgesehen war die Umwandlung der in Tabelle 1 (Seite 3) dargestellten, ackerbaulich genutzten Flächen in extensiv genutztes Grünland.

13

Die Stadt E-Stadt konnte in den vergangenen Jahren jedoch lediglich 5 Flurstücke käuflich erwerben, die keine zusammenhängende Fläche ergeben. Die Umsetzung einer Teilkompensation auf den bereits erworbenen Flächen ist aus naturschutzfachlicher Sicht demnach als ungeeignet anzusehen. Da es sich auch in Zukunft nicht abzeichnet, dass die Flächen käuflich erworben werden können, soll die erforderliche Kompensation auf Flächen erfolgen, die sich bereits im Eigentum der Stadt befinden.“

14

Am 25. August 2012 trat die Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach §§ 135a – 135c BauGB der Stadt E-Stadt in Kraft.

15

Unter dem 17. Juni 2013 erließ die Beklagte den streitgegenständlichen Kostenerstattungsbescheid, in welchem sie gegenüber den Klägern Kosten i. H. v. 854,73 Euro festsetzte. Aufgrund der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach §§ 135a – 135c BauGB der Stadt E-Stadt seien die Kläger als Eigentümer des Flurstückes 862 (Flur 4 der Gemarkung A-Stadt) verpflichtet, für die festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen des Bebauungsplanes „A. W.“ anteilig zu zahlen.

16

Am 24. Juni 2013 erhoben die Kläger Widerspruch und stellen einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Die Festsetzung und Erhebung des Kostenerstattungsbetrages sei bereits verjährt. Die Kläger haben davon ausgehen können, dass beim Erwerb des Grundstückes im Jahr 2000 sämtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen abgeschlossen seien.

17

Unter dem 25. Juli 2013 wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen und den Klägern die Kosten für dieses Verfahren auferlegt. Daraufhin erging unter dem 20. August 2013 ein Kostenbescheid i. H. v. 198,45 Euro gegenüber den Klägern. Am 27. August 2013 erhoben die Kläger gegen diesen Kostenbescheid Widerspruch, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 07. Februar 2014 zurückgewiesen wurde. Für die Bearbeitung des Widerspruches sei ein Zeitaufwand i. H. v. fünf Stunden notwendig gewesen.

18

Unter dem 27. August 2013 wurde der Widerspruch gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 17. Juni 2013 durch die Beklagte ebenfalls zurückgewiesen. Die Kostenschuld sei nicht verjährt, da diese erst mit Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen begründet werde. Dieser Zeitpunkt sei vorliegend mit Inkrafttreten der 3. Änderungssatzung im Jahr 2011 eingetreten.

19

Am 13. September 2013 haben die Kläger Klage gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 17. Juni 2013 erhoben (4 A 269/13 MD).

20

Sie sind der Ansicht, die Heranziehung zur Kostenerstattung verstoße gegen die Grund-sätze der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, deren Festsetzung 17 Jahre zurücklägen, sei es nicht mehr angemessen, den Kostenschuldner zur Erstattung heranzuziehen. Vielmehr verstießen solche Regelungen gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Zudem sei für die Kläger beim Erwerb des Grundstückes im Jahr 2000 nicht erkennbar gewesen, dass die Beklagte sie noch zur Erstattung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen heranziehen werde. Letztlich sei dem Bebauungsplan nicht zu entnehmen, bei welchen Grundstücken es sich um Eingriffsgrundstücke handelt.

21

Am 28. Februar 2014 haben die Kläger Klage gegen die Kosten aus dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erhoben (4 A 35/14 MD). Sie sind der Auffassung, der Ansatz von fünf Zeitstunden sei nicht nachvollziehbar und überzogen.

22

Die Verfahren 4 A 269/ 13 MD und 4 A 35/14 MD sind durch Beschluss vom 04. Mai 2015 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 4 A 269/13 MD weitergeführt worden.

23

Die Kläger beantragen (sinngemäß),

24

den Bescheid der Beklagten vom 17.06.2013 in Gestalt ihres des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2013 aufzuheben sowie

25

den Bescheid der Beklagten vom 20.08.2013 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 07.02.2014 aufzuheben.

26

Die Beklagte beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus ihren Widerspruchsbescheiden. Darüber hinaus sei aus dem Bebauungsplan ersichtlich, welche Grundstücke Eingriffsgrundstücke seien. Diese seien durch Schraffur gekennzeichnet. Der Zeitaufwand für die Bearbeitung des Widerspruches sei darüber hinaus auch angemessen.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

30

I. Die zulässigen Klagen sind begründet.

31

1. Der Bescheid der Beklagten vom 17.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 27.08.2013 ist rechtwidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

32

Der angefochtene Kostenerstattungsbescheid ist rechtswidrig, da die für eine Erhebung der Kosten erforderliche Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ersatzflächenpool O.“ zu Eingriffsflächen im Gebiet des Bebauungsplans „A. W.“, welche die Beklagte in der 3. Änderungssatzung vom 07.07.2011 nachgeholt hat, unwirksam ist. Eine für die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 135a Abs. 2 bis 4 BauGB 1998 notwendige Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffsflächen muss im Bebauungsplan festgesetzt werden (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.03.2005 – 5 S 2507/04 –, NVwZ-RR 2005, 1423). Die Beklagte hat in der 3. Änderungssatzung erstmals durch Festsetzung die im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ersatzflächenpool O.“ durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen sämtlichen Wohnbaugrundstücken des Bebauungsplanes „A. W.“ zugeordnet. Aufgrund dieser Zuordnungsfestsetzung ist die Beklagte aber nicht berechtigt, den anteiligen Aufwand für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf die Eigentümer der Baugrundstücke umzulegen.

33

Bei der Bewertung der nachgeholten Zuordnungsfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass diese außerhalb des Plangebiets vorgesehene Ausgleichsflächen und -maßnahmen nicht erfassen durfte (OVG Saarland, Urt. v. 20.08.2008 – 1 A 453/07 –; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.01.2008 – 5 S 210/07 –, beide: juris). Zwar bestimmt § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB 1998, dass auch Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich „an anderer Stelle“, auch außerhalb des Plangebiets, den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, zugeordnet werden können. Damit wird an § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB 1998 (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB 2004) angeknüpft, wonach die Festsetzungen auch an anderer Stelle im Plangebiet erfolgen oder auch sonstige geeignete Maßnahmen außerhalb auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen getroffen werden können. Im vorliegenden Fall war eine Zuordnung jedoch nur in dem Umfang möglich, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans gesetzlich eröffnet war (OVG Saarland, Urt. v. 20.08.2008 – 1 A 453/07 –; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.01.2008 – 5 S 210/07 –, beide: juris). Zu diesem Zeitpunkt gestattete § 8a Abs. 1 Satz 2 und 4 BNatSchG 1993 eine Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen aber nur hinsichtlich „Festsetzungen“ von Ausgleichsmaßnahmen „im sonstigen Geltungsbereich“ des Bebauungsplans. § 8a BNatSchG 1993 ließ somit in räumlicher wie im Übrigen auch in zeitlicher Hinsicht eine Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen nur in einem engeren Umfang zu.

34

§§ 135a ff. i. V. m. § 9 Abs. 1a und § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB 1998 entfaltet auch keine (unechte) Rückwirkung zugunsten der Beklagten. §§ 135a ff. i. V. m. § 9 Abs. 1a und § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB 1998 gilt nicht für die Fälle, in denen Ausgleichsmaßnahmen aufgrund eines damals bereits in Kraft getretenen Bebauungsplans noch nicht endgültig hergestellt waren und damit (oder aus sonstigen Gründen) ein Kostenerstattungsanspruch noch nicht entstanden war (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.01.2008 – 5 S 210/07 –, juris). Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber im Interesse der Gemeinden rückwirkend eine umfassende Refinanzierung von Ausgleichsmaßnahmen im Umfang des nach § 135a BauGB 1998 Zulässigen angeordnet hätte (so auch: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.01.2008 – 5 S 210/07 –, juris). Somit können Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage eines vor dem 01.01.1998 beschlossenen Bebauungsplans Eingriffsgrundstücken nur in dem Umfang (nachträglich) durch Festsetzung zugeordnet werden, in dem dies unter der Geltung von § 8a BNatSchG 1993 zulässig war. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:

35

Eine Übergangsregelung enthält das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 insoweit nicht. Derartige Erwägungen lassen sich auch den einschlägigen Gesetzesmaterialien von Bundestag und Bundesrat nicht entnehmen. Die allein in Frage kommende Übergangsvorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB 1998 bestimmt, dass bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 01.01.1998 förmlich eingeleitet worden sind, die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden kann. Damit regelt sie nicht, ob sich die Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen auf Grund von vor dem 01.01.1998 in Kraft getretenen Bebauungsplänen nach altem oder neuem Recht richtet. Sofern sie in einem weitergehenden Sinn auch die - auf der Eingriffsregelung aufbauende - Kostenerstattung erfassen sollte, würde sie eine Rückwirkung gerade nicht anordnen.

36

Die Verweisung des § 135a Abs. 4 BauGB auf die entsprechend anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge nimmt nicht auch auf Übergangsregelungen Bezug. Insoweit gibt es auch keine allgemeinen Rechtsgrundsätze. Im Vergleich dazu ist bei der Änderung des Erschließungsbeitragsrechts jeweils ausdrücklich geregelt worden, dass das neue Recht auf unter altem Recht geplante, aber noch nicht (endgültig) hergestellte (Erschließungs-)Anlagen anzuwenden ist (vgl. § 242 Abs. 1, 4, 5, 9 BauGB 1998). Einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung hätte es für den Kostenerstattungsanspruch umso mehr bedurft, als dieser nicht ohne Weiteres einem Beitragsanspruch gleich gesetzt werden kann und wohl auch deshalb § 135a Abs. 4 BauGB nur eine entsprechende und keine unmittelbare Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge anordnet. Gegen eine entsprechende Anwendung des im (Erschließungs-)Beitragsrecht üblichen Übergangsrechts würde zudem sprechen, dass nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 8a BNatSchG 1993 wie auch des § 9 Abs. 1a BauGB 1998/2004 die Zuordnung im Bebauungsplan festgesetzt werden soll. Insoweit kann sie, auch wenn sie für den Bebauungsplan nicht Wirksamkeitserfordernis ist, für die Gesamtabwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1986/1998 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB 2004 von Bedeutung sein. Insbesondere kann die Frage der Erstattungsfähigkeit und der Höhe von Kosten, die Lage, den Umfang und die Art von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit bestimmen. Eine nachträgliche Zuordnung, die über den Umfang des nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG 1993 Zulässigen hinausginge, würde somit u. U. in das Abwägungsgefüge eingreifen, das sodann neu beurteilt werden müsste. Auch dies könnte den Gesetzgeber abgehalten haben, insoweit eine im (Erschließungs-)Beitragsrecht übliche Übergangsregelung zu erlassen.

37

Aus der Übergangsvorschrift des (mittlerweile außer Kraft getretenen) § 8c BNatSchG 1993 lassen sich für die hier zu beurteilende Frage des Übergangsrechts zu §§ 135a ff. BauGB 1998 keine Schlüsse ziehen. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung zu folgen wäre, die insoweit eine nachträgliche Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen in Bezug auf Bebauungspläne zuließ, die vor Inkrafttreten von § 8a BNatSchG 1993 erlassen worden waren (so OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 07.12.2004 - 6 A 11280/04 -, NVwZ-RR 2006, 176).

38

Die Zuordnungsfestsetzung ist auch insgesamt unwirksam. Sie entspricht nicht der nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen Planbestimmtheit. Danach bedarf die für die Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 135a Abs. 2 bis 4 BauGB notwendige Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu -bestimmten - Eingriffsflächen einer Festsetzung im Bebauungsplan (vgl. OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschl. v. 28.05.2008 – 8 A 1664/05 –; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.03.2005 – 5 S 2507/04 –, beide: juris). Der Kostenerstattungsanspruch nach § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB setzt ausdrücklich eine Zuordnung nach § 9 Abs. 1 a BauGB voraus. § 9 BauGB regelt die Festsetzungen, die Inhalt eines Bebauungsplans sein können. Die in § 9 Abs. 1 a Satz 2 BauGB normierte Möglichkeit der Gemeinde, die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle ganz oder teilweise den Grundstücken zuzuordnen, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, setzt demnach eindeutig eine schon im Bebauungsplan getroffene Festsetzung im bauplanungsrechtlichen Sinne voraus (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.05.2008 – 8 A 1664/05 –, juris). Die Abwägung hinsichtlich der mit der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft setzt notwendigerweise voraus, dass sich der Plangeber schon auf der Planungsstufe, nicht erst im anschließenden Kostenerstattungsverfahren, mit der Frage befasst, auf welchen Flächen des Plangebiets überhaupt Eingriffe zu erwarten sind sowie ob und wie diese auszugleichen sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.05.2008 – 8 A 1664/05 –, juris). Auch deshalb muss die Ermittlung, ob und auf welchen Grundstücken bei Verwirklichung der Planung mit Eingriffen in Natur und Landschaft zu rechnen ist und wie diese zu bewerten sind, abschließend schon auf der Ebene des Bebauungsplans stattfinden.

39

Ist die Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, Inhalt einer im Bebauungsplans zu treffenden Festsetzung, gelten die allgemeinen Anforderungen an die Planbestimmtheit auch hinsichtlich der Zuordnungsfestsetzung (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.05.2008 – 8 A 1664/05 –, juris). Wenn der Gesetzgeber das Erfordernis einer Zuordnungsfestsetzung normiert, folgt daraus ohne weiteres, dass die Zuordnung auch gewissen inhaltlichen Anforderungen genügen muss. Anderenfalls wäre diese spezielle gesetzliche Voraussetzung überflüssig. Das Maß der erforderlichen Konkretisierung von Festsetzungen richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht. Ob eine Festsetzung diesen Anforderungen entspricht, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dies zugrunde gelegt können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan etwa auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (BVerwG, Beschl. v. 24.01.1995 – 4 NB 3.95 –, NVwZ-RR 1995, 311, m.w.N.).

40

Die Zuordnungsfestsetzung hat die Beklagte in der 3. Änderung des Bebauungsplanes vom 07.07.2011 wie folgt formuliert:

41

„Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ersatzflächenpool O.“ gelegenen und bereits durchgeführten Maßnahmen der Schaffung von Grünland und Landröhricht auf den Flurstücken 263/1, 712/260 der Flur 10 und 3, 4, 5 der Flur 11 der Gemarkung E-Stadt werden dem Eingriff in den Naturhaushalt im Plangebiet durch die Wohnbebauung jeweils anteilig ihres Flächenanteils an den Wohnbauflächen des Plangebietes als Ausgleichsmaßnahme zugeordnet.“

42

Hieraus lässt sich nicht entnehmen, dass die bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes im Jahre 1996 bebauten Flurstücke im Planungsgebiet von der Inanspruchnahme nicht betroffen sein sollen. Vielmehr enthält die Formulierung keine Einschränkungen, sondern spricht lediglich von „Wohnbauflächen“, insoweit können hierdurch alle im Plangebiet gelegenen und als „Wohnbauflächen“ gekennzeichneten Flurstücke betroffen sein. Zusammen mit dem vorangestellten bestimmten Artikel („werden ... den Wohnbauflächen ... zugeordnet“) legt die Formulierung ihrem Wortlaut nach bei isolierter Betrachtung das Verständnis nahe, dass alle in dem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbauflächen gemeint sind. Das kann aber offenkundig nicht gemeint sein. Denn dies widerspricht § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB, wonach ein Ausgleich dann nicht erforderlich ist, soweit Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Von ausgleichspflichtigen Eingriffen in Natur und Landschaft kann bei etwa zwanzig Grundstücken nicht ansatzweise die Rede sein, sodass die Festsetzung, wenn sie sich auf „alle Wohnbauflächen“ bezöge, auf einem offensichtlichen Abwägungsfehler beruhte. Sind aber ersichtlich nicht alle Wohnbauflächen gemeint, bietet der Text der Zuordnungsfestsetzung auch unter Einbeziehung der übrigen Festsetzungen des Plans bei objektiver Auslegung keinen Aufschluss darüber, auf welchen Grundstücken nach Auffassung des Plangebers ausgleichspflichtige Eingriffe zu erwarten sind. Soweit die Beklagte vorträgt, dass die betroffenen Grundstücke, die im Plan schraffierten wären, so ist dem zu entgegen, dass sich auch hieraus nicht objektiv erkennen lässt, dass die Schraffierung die Eingriffsgrundstücke darstellen soll, da eine Erklärung der Schraffur in der Legende insoweit fehlt und sich auch nicht aus der Planzeichenverordnung ergibt. Insoweit kann durch objektive Auslegung nicht ermittelt werden, wofür die Schraffur steht.

43

Auch aus Nr. 12 der textlichen Festsetzung „Teil B“ ergibt sich nichts anderes. Auch hier wird lediglich bestimmt, dass die Maßnahmen auf Kosten der Verursacher durchgeführt werden. Wer Verursacher i. S. d. Festsetzung ist, lässt sich aufgrund des Vorstehenden ebenfalls nicht objektiv ermitteln.

44

Die hier in Rede stehende Zuordnungsfestsetzung ist danach zu unbestimmt. Es handelt sich um eine Blankettformel, deren Aussagegehalt sich darin erschöpft, dass der Plangeber überhaupt von der Möglichkeit der Kostenerstattung Gebrauch machen möchte. Eine Zuordnung zu bestimmten oder wenigstens anhand des Plans bestimmbaren Grundstücken findet indessen nicht statt. Die Eingriffsgrundstücke sind im Bebauungsplan nicht ansatzweise konkretisiert, sondern erst nach Maßgabe der Kriterien des Natur- und Landschaftsrechts zu ermitteln. Das setzt insbesondere die Prüfung voraus, ob eine durch den Plan zugelassene Bebauung eines konkreten Grundstücks einen - erstmaligen - Eingriff darstellt, was zugleich die rechtliche Beurteilung erfordert, wie eine Bebauung dieses Grundstück bislang insbesondere mit Blick auf § 34 BauGB und den beginnenden Außenbereich bauplanungsrechtlich zu beurteilen war. Mit der hier in Rede stehenden textlichen Festsetzung nimmt der Bebauungsplan die Zuordnung nicht selbst vor, sondern überlässt sie einem nachfolgenden Verfahren. Das ist aber - wie ausgeführt - für den Bereich der Kostenerstattung nach § 135a BauGB unzulässig.

45

Die aufgezeigten Rechtsfehler der Zuordnungsfestsetzung führen zu deren Unwirksamkeit insgesamt.

46

2. Der Bescheid des Beklagten vom 20.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2014 ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Festsetzung der Gebühr für die Entscheidung über den Aussetzungsantrag der Kläger lässt sich nicht auf eine rechtliche Grundlage stützen (vgl. VG Dessau, Urt. v. 22.12.2004 – 1 A 444/02 –, juris). Da weder das Verwaltungskostengesetz noch die Allgemeine Gebührenordnung des Landes eine Regelung betreffend die Gebührenpflichtigkeit einer Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO enthalten, scheidet die Belegung der Kläger mit einer Gebührenpflicht insoweit aus (VG Dessau, Urt. v. 22.12.2004 – 1 A 444/02 –, juris). Eine spezielle Ermächtigung ist hierfür indes notwendig. Sowohl im VwKostG LSA als auch im KAG LSA ist die Erhebung von Kosten bzw. einer Gebühr und deren Unzulässigkeit für den Widerspruch ausdrücklich geregelt. Dies findet seinen Grund nicht zuletzt darin, dass der Widerspruch einen Rechtsbehelf darstellt. Ist der Rechtsbehelf erfolgreich, ist es unbillig, dem Widerspruchsführer dennoch die Kosten bzw. eine Gebühr für die Überprüfung einer (rechtswidrigen) Amtshandlung aufzuerlegen. Gleiches muss für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gelten. Auch hier erscheint es unbillig, dem Antragsteller die Kosten bzw. eine Gebühr aufzuerlegen, obwohl er mit seinem Antrag Erfolg hat. Finden aber lediglich die allgemeinen Tatbestände zur Gebühren- bzw. Kostenerhebung Anwendung, so findet sich keine Regelung vergleichbar des § 13 Abs. 1 VwKostG LSA bzw. § 4 Abs. 3a KAG LSA. Wenn schon für den Widerspruch ein eigener Gebührentatbestand geschaffen ist, so muss dies erst recht für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als schwächerer Rechtsbehelf vorliegen.

47

II. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

48

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war für notwendig zu erklären, da die klagende Partei der rechtskundigen Unterstützung bedurfte, um ihre Rechte und Ansichten gegenüber der staatlichen Verwaltung ausreichend zu vertreten.

49

Der Streitwert folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.


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Baugesetzbuch - BBauG | § 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung


(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen. (2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und

Baugesetzbuch - BBauG | § 243 Überleitungsvorschriften für das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch und das Bundesnaturschutzgesetz


(1) § 233 ist auf Verfahren, Pläne, Satzungen und Entscheidungen, die auf der Grundlage des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch eingeleitet, in Kraft getreten oder wirksam geworden sind, entsprechend anzuwenden. (2) Bei Bauleitplanverfahren, die

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 04. Mai 2015 - 4 A 269/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 04. Mai 2015 - 4 A 269/13 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 20. Aug. 2008 - 1 A 453/07

bei uns veröffentlicht am 20.08.2008

Tenor Unter teilweiser Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. November 2007 - 11 K 771/07 - wird die Klage gegen die in den Bescheiden des Beklagten vom 16. Oktober 2003 enthaltenen Festsetzungen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Jan. 2008 - 5 S 210/07

bei uns veröffentlicht am 25.01.2008

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. November 2006 - 4 K 2510/05 - im Zinsausspruch geändert: Die Beklagte wird verpflichtet, ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit ein halbes Prozen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. März 2005 - 5 S 2507/04

bei uns veröffentlicht am 31.03.2005

Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2004 - 4 K 3756/03 - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassun

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.

(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.

(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2004 - 4 K 3756/03 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 1.515,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beklagten genügt teilweise nicht dem Erfordernis, dass die Zulassungsgründe darzulegen sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Soweit diesem Erfordernis entsprochen ist, liegen Zulassungsgründe nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat den auf die Satzung der beklagten Gemeinde vom 26.07.1999 über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis c BauGB und diese Vorschriften selbst gestützten Bescheid vom 22.11.2002, mit dem die Kläger als Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 3327 der Gemarkung M... zur Erstattung von Kosten in Höhe von 1.515,- EUR für die Herstellung und Pflege einer im Bebauungsplan „Kreuzäcker“ vom 24.11.1995 als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme festgesetzten Flutmulde (Gesamtkosten: 101.006,65 EUR) herangezogen wurden, und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 25.09.2003 aufgehoben. Es hat ausgeführt, es fehle an einer im Wege einer Festsetzung bestimmten Zuordnung der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme zu einzelnen Eingriffsgrundstücken; eine solche Zuordnungsfestsetzung müsse aus Gründen der Planbestimmtheit ausdrücklich und konkret erfolgen und dem Bebauungsplan ohne Weiteres entnommen werden können, vor allem deshalb, weil dem Plangeber wie den Betroffenen bei Erlass des Bebauungsplans die finanziellen Auswirkungen auf Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer bewusst sein müssten; es sei zumindest eine textliche Festsetzung erforderlich, in welcher die von der Zuordnung betroffenen Flächen nach Flurstücken einzeln aufgeführt seien; nicht ausreichend sei, dass Ausgleichs- und Eingriffsflächen im Bebauungsplan festgesetzt seien; nicht umsonst unterscheide der Gesetzgeber zwischen der Festsetzung der Ausgleichsflächen und der Zuordnungsfestsetzung; diesen Anforderungen genüge der Bebauungsplan „Kreuzäcker“ nicht. Die Einwände der Beklagten hiergegen greifen ersichtlich nicht durch.
Rechtsgrundlage dafür, dass eine Gemeinde die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen ganz oder teilweise geltend machen kann, sind seit dem 01.01.1998 §§ 135 a bis c BauGB (vormals - ab 01.05.1993 - § 8a Abs. 3 bis 5 BNatSchG). § 135a BauGB enthält u.a. folgende Regelungen: Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB - diese umfassen, allerdings erst sei dem 01.01.1998, auch Ersatzmaßnahmen nach den Vorschriften der Landesnaturschutzgesetze (§ 200a Satz 1 BauGB) - sind vom Vorhabenträger durchzuführen (Absatz 1). Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist (Absatz 2 Satz 1). Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen (Absatz 3 Satz 1). Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag (Absatz 3 Satz 2). Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde (Absatz 3 Satz 3). Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (Absatz 3 Satz 4). Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden (Absatz 4). § 135b und § 135c BauGB regeln die Verteilungsmaßstäbe und räumen den Gemeinden eine Satzungsbefugnis ein.
Indem § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB den Fall regelt, dass Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind, und die Kostenerstattung hiervon abhängig macht, erfordert die Vorschrift ausdrücklich eine entsprechende Zuordnung durch eine Festsetzung des Bebauungsplans. Nicht geregelt ist der Fall, dass die Gemeinde eine solche Zuordnung nicht festsetzt. In einem solchen Fall obliegt es ihr, die Ausgleichsmaßnahmen auf ihre Kosten auszuführen, soweit sie dazu auch ohne Zuordnungsfestsetzung in der Lage ist (auf eigenen Grundstücken oder mit Zustimmung von Grundstückseigentümern). Zutreffend ist die Zuordnungsfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1a BauGB deshalb auch als eine konstitutive Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde bezeichnet worden; fehlt es an dieser allein durch Bebauungsplanfestsetzung vorzunehmenden rechtlichen Verknüpfung, kann ein Kostenerstattungsanspruch nicht entstehen (Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 82; vgl. auch VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2003 - 2 K 314/01 - VD-Bad.-Württ. - VENSA; VG Dresden, Beschl. v. 04.08.2000 - 4 K 972/00 - NVwZ-RR 2001, 582). § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB nimmt insoweit die Regelung des § 9 Abs. 1a BauGB auf. Nach ihr können (Flächen und) Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden (Satz 1). Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen (Satz 2). Der Gesetzgeber überlässt es somit der Gemeinde, ob sie eine solche Zuordnungsfestsetzung trifft und damit die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach § 135a bis c BauGB schafft oder nicht (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 16.03.1999 - 4 BN 17.98 - BauR 2000, 242).
Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht, dass der hier zu beurteilende Bebauungsplan eine solche Zuordnungsfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB enthält. Die Beklagte trägt vor, der Grünordnungsplan als Bestandteil des Bebauungsplans ordne alle Ausgleichsmaßnahmen dem Bauvorhaben „Kreuzäcker“ zu. Dort werde ausgeführt, dass für die Bauvorhaben die beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich seien. Daraus ergebe sich eindeutig und unmissverständlich, dass alle Ausgleichsmaßnahmen allen Grundstücksflächen im Baugebiet zugeordnet seien. Eine solche verbale Beschreibung sei ausreichend. Es bedürfe keiner Aufzählung der einzelnen Flurstücke, zumal sich die Flurstücksnummern und -zuschnitte im Laufe der Jahre ändern könnten.
Eine Beschreibung des Zusammenhangs von festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen und Eingriffen im Plangebiet reicht grundsätzlich nicht als Zuordnung im Sinne von § 9 Abs. 1a Satz 2 und § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB aus. Die von der Beklagten in Bezug genommenen Auszüge aus dem Grünordnungsplan, der als Bestandteil des Bebauungsplans mit diesem beschlossen worden ist, begründen lediglich die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe im Plangebiet. Die darin liegende „Zuordnung“ erläutert den gemäß § 1a Abs. 3 BauGB erforderlichen sachlich-funktionellen Zusammenhang von Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme und Eingriff, lässt aber nicht erkennen, dass mit ihr zugleich regelnd auch eine Zuordnung im Sinne von § 9 Abs. 1a BauGB (bzw. des damals noch maßgeblichen § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG) bestimmt werden sollte. Ein entsprechender Zuordnungswille der Gemeinde kann nicht schon daraus hergeleitet werden, dass der sachlich-funktionelle Zusammenhang von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen aus den Festsetzungen des Bebauungsplans hervorgeht. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die der Zuordnungsfestsetzung zugrunde liegende Willensentscheidung der Gemeinde die Ausübung eines eigenständigen städtebaulichen Ermessens in der Abwägung gemäß § 1a BauGB erfordert. Dabei hat die Gemeinde zu erwägen, ob und in welchem Umfang sie die Voraussetzungen dafür schaffen will, die Ausgleichsmaßnahmen selbst gemäß § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB ausführen und vom Vorhabenträger oder Grundstückseigentümer die Kosten erstattet verlangen zu können. Für eine Willensentscheidung der Beklagten in diesem Sinne ist nichts ersichtlich; so zeigt die Beklagte selbst nicht auf, aus welchen Gründen sie für die allein abgerechnete Flutmulde eine Zuordnungsfestsetzung getroffen haben will, für weitere im Bebauungsplan festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen aber nicht. Die Gemeinde hat ferner die Eingriffe und die ihnen jeweils zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu gewichten und deren Zuordnung zu Eingriffsgrundstücken danach auszurichten. Dies kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn sich die Eingriffswirkungen im Plangebiet in einzelnen Planbereichen wesentlich unterscheiden; denn die Zuordnungsentscheidung muss das die Eingriffsregelung prägende Verursacherprinzip berücksichtigen  (Gassner, in: Gassner, Bendomir-Kahlo, Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 1996, § 8a); dies ist etwa geboten, wenn einzelne Flächen im Plangebiet als naturbelassene öffentliche Grünflächen oder gar als (andere) Ausgleichsflächen festgesetzt sind; ihnen kann mangels Eingriffs keine Ausgleichsmaßnahme zugeordnet werden. Zu beachten hat die Gemeinde bei einer Zuordnungsfestsetzung schließlich auch, welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ganz oder teilweise auf die Herstellung von Erschließungsanlagen (einschließlich solcher nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) entfallen; denn diese Kosten sind erschließungsbeitragsfähig nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (vgl. Birk a.a.O., auch zum Verhältnis von Kostenerstattung und Erschließungsbeitrag). Die Beklagte trägt dem ersichtlich erst im Rahmen von § 2 des Entwurfs einer Änderung des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ vom 23.11.2004 Rechnung, indem sie von der Zuordnung gemäß § 9 Abs. 1a BauGB die Straßengrundstücke und ein weiteres Grundstück (wohl den Kinderspielplatz) ausnimmt.
Demgegenüber überzeugt nicht, dass die Beklagte vor allem darauf abhebt, es sei nicht geboten, in der Zuordnungsfestsetzung die zugeordneten Eingriffsgrundstücke einzeln zu bezeichnen. Unerheblich ist insoweit, dass sich in der Praxis Schwierigkeiten ergeben mögen, wenn sich, wie häufig, der Zuschnitt der Grundstücke im Zuge der Verwirklichung des Plans ändert. Diese Schwierigkeiten folgen nicht aus der Genauigkeit der Zuordnung, sondern allenfalls daraus, dass wesentlich unterschiedliche Eingriffsflächen bei der Zuordnung unterschiedlich berücksichtigt werden müssen. Im Übrigen versteht der Senat das Verwaltungsgericht nicht etwa dahin, dass dieses davon ausgeht, auch im Falle einer gleichmäßigen Eingriffslage auf allen Grundstücken im Plangebiet müssten in der Zuordnungsfestsetzung diese Grundstücke einzeln aufgeführt werden. Mit dem von ihm in seinen insoweit entscheidungstragenden Erwägungen auf Seite 10 und 11 des angefochtenen Urteils im Übrigen nicht mehr erwähnten Erfordernis einer Aufzählung aller Eingriffsgrundstücke hat es vielmehr nur zutreffend zum Ausdruck bringen wollen, dass wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen und Ausgleichsmaßnahmen in der Regel eine grundstücksgenaue Zuordnung notwendig machen bzw. dass das Fehlen einer solchen grundstücksgenauen Zuordnung ein Indiz für eine fehlende Zuordnungsfestsetzung ist.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass die Beklagte in der Folge beschlossen hat, den Bebauungsplan zu ändern (§ 2 Abs. 1 BauGB) und die für einen Kostenerstattungsanspruch erforderliche Zuordnungsfestsetzung zu treffen. Erforderlich wäre insoweit, dass die Planänderung beschlossen und in Kraft getreten wäre (§ 10 Abs. 1 und 3 BauGB). Dies ist nach dem fristgerechten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antragsvorbringen nicht der Fall.
10 
Zugelassen werden kann die Berufung auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Beklagte legt solche Schwierigkeiten nicht dar, sondern wiederholt allein Erwägungen, mit denen sie - erfolglos - den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet hat. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich im Übrigen, dass besondere Schwierigkeiten der Rechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht vorliegen.
11 
Schließlich hat die Rechtssache nach dem Antragsvorbringen auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).  Für eine Entscheidung in dem von der Beklagten angestrebten Berufungsverfahren wäre - wie oben ausgeführt - die Frage nicht erheblich, ob „naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (bereits) beim Erlass des Bebauungsplans flurstücksgenau zugeordnet werden müssen“. Beim gegenwärtigen Sachstand unerheblich für das angestrebte Berufungsverfahren ist auch die Frage, ob „die Zuordnung bereits beim Erlass des Bebauungsplans erfolgen muss oder ... im Wege einer Bebauungsplanänderung nachgeholt werden kann, um damit die Basis für eine Refinanzierung durch Kostenerstattungsbeträge zu schaffen“. Denn nach Lage der Akten hat die Beklagte den Bebauungsplan „Kreuzäcker“ bislang nicht rechtswirksam geändert.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG n.F.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. November 2007 - 11 K 771/07 - wird die Klage gegen die in den Bescheiden des Beklagten vom 16. Oktober 2003 enthaltenen Festsetzungen von Kostenerstattungsbeträgen in der Gestalt des auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2005 ergangenen Widerspruchsbescheides abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben - der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin dreier Grundstücke in der Kreisstadt Saarlouis (Gemarkung L., Flur ..., Flurstücke .../38, .../37 und .../36), die sie treuhänderisch von den Beigeladenen erworben hat und zu deren Rückübertragung sie verpflichtet ist. Die Grundstücke, die jedenfalls bis 1999 teilweise als Garten genutzt wurden und ansonsten brach lagen, liegen im Geltungsbereich des am 19.03.1998 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Im Hader“. Darin sind die Grundstücke als Gewerbegebiet ausgewiesen. Ein daran angrenzendes, ebenfalls von dem Bebauungsplan erfasstes Sondergebiet dient der Unterbringung eines großflächigen Einrichtungshauses („...“) und sonstiger Einzelhandelsbetriebe. Durch die Errichtung dieses Einrichtungshauses wurde ein landesweit kartiertes Biotop zerstört. Ein an das Sondergebiet anschließender Bereich ist im Bebauungsplan als Ausgleichsfläche/Entwicklung eines Feuchtgebiets vorgesehen. Dort führte der Beklagte zum Ausgleich der durch den Bebauungsplan hervorgerufenen Eingriffe in Natur und Landschaft eine Biotopverlagerung bzw. Neuanlage eines ähnlich strukturierten Biotops durch. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist u.a. bestimmt:

„8. Zuordnungsfestsetzung nach § 8a BNatSchG
Alle grünordnerischen Festsetzungen nach Nr. 5 und 7 außerhalb der GE- und SO-Flächen gelten als Ausgleichsmaßnahmen und werden insgesamt den überbaubaren Grundstücksflächen zugeordnet.“

Dem Bebauungsplan gingen Verhandlungen zur Erschließung des Gebietes „Im Hader“ voraus. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 10.08.1995, dass der hierfür notwendige Grunderwerb gemeinsam von der Kreisstadt Saarlouis und der Klägerin durchgeführt werden solle. Die Beigeladenen besaßen Grundstücke im Bereich des Sondergebietes, das für die Firma ... vorgesehen war. Sie verlangten, dass im Gegenzug für den Verkauf der ihnen gehörenden Flächen im Bereich des Sondergebietes weitere Grundstücke aus ihrem Eigentum in das Gewerbegebiet einbezogen werden müssten. Daraufhin erwarb die Klägerin von den Beigeladenen mit notariellem Umlegungsvertrag vom 03.09.1996 zur Durchführung der freiwilligen Bodenneuordnung treuhänderisch die oben erwähnten Grundstücke. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, den Erschließungsbeitrag gemäß §§ 127 ff. BauGB sowie die Ausbau- und Anschlussbeiträge nach Kommunalabgabengesetz und den hierzu ergangenen Satzungen unmittelbar mit der Kreisstadt Saarlouis abzurechnen und die Beigeladenen insoweit von allen Forderungen freizustellen. Die Klägerin wurde in der Folgezeit als Eigentümerin der genannten Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Eine - im Umlegungsvertrag vorgesehene - Rückübertragung der Grundstücke an die Beigeladenen ist bisher nicht erfolgt.

Am 20.12.1996/15.01.1997 schlossen die Kreisstadt Saarlouis und die Klägerin einen Vertrag, nach dessen Präambel die Stadt beabsichtigt, das Sonder- und Gewerbegebiet „Im Hader“ im Stadtteil L. auf der Grundlage eines Bebauungsplanes zu erschließen und für die gewerbliche Nutzung baureif zu machen. Aus der Präambel geht weiterhin hervor, dass sich die Sondergebietsflächen im Eigentum der Klägerin und der Stadt befinden und dass diese beabsichtigen, ihre Grundstücke an die Firma ... noch in diesem Jahr zu veräußern. In § 1 des Vertrages ist geregelt, dass die Stadt beabsichtigt, die Sondergebietsfläche für die Firma... umgehend zu erschließen einschließlich der Verlegung des vorhandenen Biotops in die vorgesehene Ausgleichsfläche. In § 2 des Vertrages ist vorgesehen, dass die Klägerin als Ausgleich für die Erschließung ihrer Grundstücke im Sondergebiet des Bebauungsplanes „Im Hader“ einen Betrag von 60,-- DM/m² an die Stadt zahlt.

Mit an die Klägerin gerichteten Bescheiden vom 16.10.2003 setzte der Beklagte für die Durchführung der Maßnahmen zum Ausgleich der durch den Bebauungsplan hervorgerufenen Eingriffe in Natur und Landschaft Kostenerstattungsbeträge in Höhe von 49.642,36 EUR für die Parzelle .../36, in Höhe von 18.286,00 EUR für die Parzelle .../37 und in Höhe von 47.993,02 EUR für die Parzelle .../38 (insgesamt 115.921,28 EUR) fest und forderte von der Klägerin Zahlung binnen Monatsfrist.

Die Bescheide wurden der Klägerin am 18.10.2003 zugestellt.

Mit Schreiben vom 10.11.2003, das am 13.11.2003 bei dem Beklagten einging, machte die Klägerin geltend, die Übertragung der Grundstücke habe ausschließlich der Durchführung der freiwilligen Bodenordnung gedient mit der Maßgabe, die Grundstücke nach erfolgter Bodenneuordnung, Baureifmachung und Abrechnung zurück aufzulassen. Sie sei daher zu keinem Zeitpunkt verfügungsberechtigter Eigentümer der in Rede stehenden Flächen gewesen, so dass die Bescheide nicht sie beträfen.

Der Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch gegen die Bescheide vom 16.10.2003, setzte deren Vollziehung aus und legte den Vorgang dem Kreisrechtsausschuss des Landkreises A-Stadt zur Entscheidung vor.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 02.06.2005 ergangenem Widerspruchsbescheid wies der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, einer Inanspruchnahme der Klägerin stünden die von ihr vorgetragenen Gründe nicht entgegen, da der eindeutige Wortlaut des Gesetzes nur an die (dingliche) Eigentümerstellung anknüpfe und eine Berücksichtigung eventuell entgegenstehender (schuldrechtlicher) Abreden bzw. des Treuhandverhältnisses nicht zulasse. Der Widerspruchsbescheid wurde am 27.06.2005 als Einwurfeinschreiben zur Post gegeben.

Am 28.07.2005 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Satzung der Stadt A-Stadt zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - 135c BauGB vom 15.10.1998 stelle keine wirksame Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide dar. Wie sich aus der Anlage der Bescheide ergebe, sei der weitaus überwiegende Teil der Kosten, die der Beklagte mit den Bescheiden auf die Grundstückseigentümer abwälzen wolle, bereits vor dem Inkrafttreten der genannten Satzung angefallen. Er sei darüber hinaus auch in erheblichem Umfang vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (BauROG) am 01.01.1998 entstanden. Grundsätzlich könnten Maßnahmen oder Flächenbereitstellungen vor Inkrafttreten des BauROG nicht durch Zuordnung refinanziert werden. Im Übrigen sei die Regelung in § 8 Abs. 3 der Satzung nicht einschlägig. Sie, die Klägerin, sei nicht „Vorhabenträger“ im Sinne der §§ 135a Abs. 1, 9 Abs. 1a BauGB. Die Regelungen in den §§ 135a ff. BauGB beruhten auf dem Verursacherprinzip. Sie sei jedoch nicht Verursacher der notwendigen Verlagerung des ursprünglich vorhandenen Biotops in die Ausgleichsfläche. Verursacher sei vielmehr die Kreisstadt Saarlouis selbst, die an dieser Stelle ein Gewerbegebiet habe erschließen wollen. Die Kreisstadt Saarlouis habe ein massives Interesse daran gehabt, großflächige Einrichtungshäuser wie die Firma ... mit ergänzenden Fachmärkten anzusiedeln und zusätzlich kleinere Gewerbebetriebe dort unterzubringen. Sie habe sich der Klägerin bedient, um ihr Vorhaben zu verwirklichen. Bei dieser Sachlage stelle es die Verhältnisse auf den Kopf, dass sie als Schuldner einer Kostenerstattung herangezogen werde. Dies gelte umso mehr, als die streitgegenständlichen Grundstücke, die sie treuhänderisch von den Beigeladenen zu Eigentum erworben habe, überhaupt nichts mit dem ursprünglich vorhandenen und verlagerten Biotop zu tun gehabt hätten. Dieses Biotop habe sich dort befunden, wo heute das großflächige Einrichtungshaus der Firma ... stehe. Im Hinblick darauf fehle es an der nach § 9 Abs. 1a BauGB notwendigen Zuordnung zwischen den Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle und den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten seien. Hinzu komme, dass zwischen den Beteiligten zu keinem Zeitpunkt davon die Rede gewesen sei, dass die Klägerin zu Kostenerstattungsbeträgen herangezogen werden könne. Wie sich aus § 2 des Vertrages vom 20.12.1996/15.01.1997 ergebe, sei hinsichtlich der Grundstücke der Klägerin, die im Sondergebiet des Bebauungsplanes gelegen waren, als Ausgleich für die Erschließung die Zahlung eines Betrages von 60 DM/m² an die Stadt A-Stadt vorgesehen gewesen. Mit diesem Betrag sei ausweislich des § 1 des Vertrages auch die Verlegung des Biotops in die Ausgleichsfläche abgegolten gewesen. Für die hier streitgegenständlichen Grundstücke gebe es zwar keinen schriftlichen Vertrag. Es habe jedoch aufgrund der mündlichen Absprachen zwischen der Klägerin und der Kreisstadt Saarlouis Einigkeit darüber bestanden, dass hinsichtlich dieser Grundstücke § 2 des erwähnten Vertrages entsprechend angewandt werden solle. Tatsächlich habe sie für diese Flächen ebenfalls pro m² den Betrag von 60 DM an die Kreisstadt Saarlouis gezahlt. Soweit sich aus den Verwaltungsunterlagen ergebe, dass die ...-Verwaltungs-GmbH Schuldner eines Kostenerstattungsbetrages in Höhe von 1.718.904,64 EUR sei, habe der Beklagte nicht offenbart, ob ein entsprechender Bescheid gegenüber der Firma ... überhaupt ergangen sei. Auf Seite 11 des notariellen Kaufvertrages mit der Firma ... vom 13.12.1996 sei ausdrücklich vereinbart worden, dass den Käufer bezüglich des Bebauungsplanverfahrens sowie bezüglich der Ausgleichsflächen keine Kosten treffen. Die Firma ... habe also keinerlei Kostenerstattungsbeträge zu zahlen gehabt, obwohl das ursprünglich vorhandene Biotop sich im Bereich der von ihr erworbenen Fläche befunden habe und die Ansiedlung von ... an dieser Stelle der eigentliche Grund für die Notwendigkeit der Verlegung des Biotops bzw. für die Schaffung einer Ausgleichsfläche gewesen sei. Vor diesem Hintergrund stelle es eine völlig unverständliche Ungleichbehandlung dar, dass der Eigentümer von Grundstücken, der mit der Verlegung des ursprünglich vorhandenen Biotops bzw. der Notwendigkeit der Schaffung von Ausgleichsflächen überhaupt nichts zu tun gehabt habe, zu Kostenerstattungsbeträgen herangezogen werde, während der eigentliche Verursacher damit nicht belastet werde.

Die Klägerin hat beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 16.10.2003 über Kostenerstattung für das Abrechnungsgebiet „Im Hader“ sowie den aufgrund mündlicher Verhandlung vom 02.06.2005 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises A-Stadt aufzuheben.

Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren keinen Sachantrag gestellt und sich in der Sache nicht geäußert.

Den Antrag des Beklagten, das Verfahren bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes über die Berufungen in den Verfahren 11 K 286 bis 288/05 auszusetzen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.09.2007 zurückgewiesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 12.11.2007, in dem gleichzeitig die Beiladung erfolgt ist, hat das Verwaltungsgericht den Kostenerstattungsbescheid des Beklagten vom 16.10.2003 und den aufgrund mündlicher Verhandlung vom 02.06.2005 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises A-Stadt aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht - ohne auf die von der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen einzugehen, ob die nach ihrem Vortrag vor Inkrafttreten der einschlägigen Rechtsgrundlagen entstandenen Kosten überhaupt durch Zuordnung refinanziert werden können und wer gegebenenfalls (richtiger) Schuldner eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs des Beklagten wäre - die Entscheidungsgründe seiner aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2007 ergangenen Urteile in den Verfahren 11 K 286/05 bis 288/05 im Wortlaut wieder gegeben. Danach seien die angefochtenen Kostenerstattungsbescheide schon deshalb rechtswidrig, weil es ihnen an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehle. Rechtsgrundlage sei § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. §§ 1 bis 4 der Satzung vom 15.10.1998. Der in § 4 Satz 1 der Satzung vorgesehene Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche sei vorliegend nicht bzw. nicht uneingeschränkt anwendbar. Grundlage für den angegriffenen Verteilungsmaßstab sei § 135b Satz 2 BauGB. Danach seien Verteilungsmaßstäbe die überbaubare Grundstücksfläche, die zulässige Grundfläche, die zu erwartende Versiegelung oder die Schwere der zu erwartenden Eingriffe. Nach Satz 3 der Vorschrift könnten die Verteilungsmaßstäbe miteinander verbunden werden. Der von der Kreisstadt Saarlouis in § 4 Satz 1 der Satzung gewählte Maßstab der zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO stehe daher, ebenso wie die in den Sätzen 2 und 3 der Satzungsvorschrift bestimmten Hilfsmaßstäbe der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 23 BauNVO bzw. der versiegelbaren Fläche, in Einklang mit dem Wortlaut des § 135b BauGB. Die Gemeinde könne danach grundsätzlich zwischen den Verteilungsmaßstäben wählen und einen Maßstab insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität bestimmen. Dabei erlaube das Gesetz der Gemeinde eine pauschale Vorgehensweise. Allerdings müsse gesehen werden, dass ein ausschließlicher Grundflächenmaßstab dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, der auch eine Ungleichbehandlung wesentlich verschiedener Sachverhalte gebiete, nicht immer gerecht werde. Denn er führe dazu, dass bei im Hinblick auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild (ursprünglich) deutlich unterschiedlicher Wertigkeit der Flächen im Plangebiet diese (nach Planrealisierung) mit dem gleichen Erstattungsbetragssatz je Quadratmeter zulässiger Grundfläche belastet würden. So werde z. B. die Fläche eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundstücks mit derjenigen eines vormals seit langem brachliegenden Biotops gleichbehandelt, obwohl der Aufwand für Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich des Biotops ungleich höher sei als derjenige für Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks. Mit dem der Figur des Kostenerstattungsbetrags zugrunde liegenden Verursacherprinzip, das in § 135a Abs. 1 BauGB auch gesetzlich zum Ausdruck gebracht werde, und dessen Rechtsnatur als - als öffentliche Abgabe ausgestaltete - Erstattung der Kosten von Ausgleichsmaßnahmen, die die Gemeinde lediglich anstelle des originär Verpflichteten vornehme, sei dies nicht immer vereinbar. Vielmehr sei in Bezug auf Abrechnungsgebiete mit unterschiedlichen Eingriffslagen - trotz des nach § 135b Satz 2 BauGB scheinbar schrankenlos bestehenden Wahlrechts der Gemeinde - allein im Hinblick auf den mit Verfassungsrang ausgestatteten Gleichheitssatz des Art. 3 GG ein Maßstab erforderlich, der dieser Unterschiedlichkeit Rechnung trage. Da der den Maßstab der Abgabe regelnde § 4 der Satzung dieses Erfordernis nicht erfülle, könne ein Verteilungsmaßstab bei wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen nicht herangezogen werden, so dass die Satzung insoweit keinen wirksamen Maßstab enthalte, lückenhaft sei und es an einer wirksamen und anwendbaren satzungsmäßigen Grundlage für die hier in Rede stehende Ausgleichsbetragserhebung fehle. Darauf, dass vorliegend wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen mit der Konsequenz unterschiedlich weitreichender Ausgleichsmaßnahmen gegeben gewesen seien, deute zunächst die von dem Kläger vorgelegte Stellungnahme Dr. M. - Büro für Ökologie und Planung - hinsichtlich der im Parallelverfahren 11 K 287/05 betroffenen Grundstücke hin. Darin werde von ursprünglichen Biotopen ganz unterschiedlicher Wertigkeit im Plangebiet gesprochen und ein sehr unterschiedlicher Ausgleichsbedarf angenommen. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der vom Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Planungsbüros Dipl.-Ing. N. vom 16.04.2007. Zwar komme die Stellungnahme N. zu dem Ergebnis, dass der Kostenerstattungsbetrag für das Vergleichsgrundstück bei Orientierung an den Kosten der für dieses konkret durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen höher ausfiele als bei der vom Beklagten angewandten Methode. Unabhängig von der Frage, ob sich dies auch bei einer alle heranzuziehenden Grundstücke umfassenden Alternativberechnung als zutreffend erweisen würde, komme es darauf im Ergebnis nicht an, da bereits die satzungsmäßige Grundlage für eine Kostenerstattung nicht anwendbar sei, so dass dem Beklagten jedenfalls derzeit überhaupt kein Kostenerstattungsanspruch zustehe. Ein extrem unterschiedlicher Ausgleichsbedarf für die in Rede stehende Fläche folge bereits aus der vom Beklagten nachgereichten Begründung zum Bebauungsplan „Im Hader“. In der darin enthaltenen sogenannten Vegetationsaufnahme seien die fraglichen Grundstücke im Wesentlichen als Ackerfläche (Gemüse) markiert, wohingegen der südliche Bereich des Plangebietes als (ehemals) landesweit kartiertes Biotop u. a. mit Binsen- und Simsen-Beständen gekennzeichnet sei. Zwar dürfte es sich nach den Ausführungen in der Planbegründung hinsichtlich sämtlicher von dem Plan erfasster Flächen letztlich überwiegend (zu ca. 2/3) um ehemalige Ackerflächen handeln, die mehr oder minder lange brach gelegen und sich deshalb in unterschiedlichen Stadien ihrer (Rück-)Entwicklung zu ökologisch wertvollen Flächen befunden hätten. Abzustellen sei beim Maßstab der Eingriffsschwere indes auf den Zustand vor der baulichen Nutzbarkeit. Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gesichtspunkte der Kaltluftentstehung, des Landschaftsbildes und der Bodenversiegelung seien im vorliegenden Zusammenhang rechtlich irrelevant, da er diese nach der Planbegründung nicht zum Gegenstand von Ausgleichsmaßnahmen gemacht, d.h. sich bei deren Festsetzung einzig und allein an der seinerzeitigen Vegetationsausstattung orientiert habe. Nach dem damit hier maßgeblichen vorherigen Ist-Zustand der Vegetationsausstattung sei von einer ursprünglich deutlich unterschiedlichen Wertigkeit auszugehen. Liege damit eine wesentlich verschiedene Eingriffs-/ Ausgleichslage vor, so sei der in der Satzung vorgesehene Verteilungsmaßstab für diesen Fall lückenhaft und folglich nicht geeignet, als Grundlage für eine Heranziehung zu dienen.

Die angefochtenen Kostenerstattungsbescheide seien auch deshalb rechtswidrig, weil es an einer ordnungsgemäßen Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den überplanten Grundstücken im Sinne des § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB fehle. § 4 Satz 1 der Satzung bestimme insofern, dass die erstattungsfähigen Kosten auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke verteilt werden. Eine solche Zuordnung enthalte der Bebauungsplan „Im Hader“ jedoch nicht. Er spreche in Ziffer 4 vielmehr ausdrücklich von einer „Zuordnungsfestsetzung nach § 8a BNatSchG“. Eine Zuordnung nach § 8a BNatSchG (a.F.) berechtige jedoch nach dem Wortlaut der §§ 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB, 4 Satz 1 der Satzung nicht zur Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs. Die Vorschrift des § 8a BNatSchG a.F. sei vielmehr als Grundlage für eine Zuordnungsfestsetzung bereits zum 31.12.1997 außer Kraft getreten. Sie sei damit zwar nach dem Satzungsbeschluss des Stadtrats vom 28.05.1997, aber vor dem - maßgeblichen - Inkrafttreten des Bebauungsplans am 19.03.1998 unwirksam geworden. § 9 Abs. 1a BauGB enthalte auch nicht einfach eine unveränderte Fortschreibung von § 8a Abs. 1 BNatSchG a.F., sondern unterscheide sich von diesem inhaltlich und strukturell. Somit fehle es an einer Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB als Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 135a BauGB. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 8a BNatschG a.F. komme ebenfalls nicht in Betracht, da diese Vorschrift zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans bereits außer Kraft getreten gewesen sei und auch die maßgebliche Satzung keinen Bezug zu nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herstelle. Etwas anderes ergebe sich nicht aus § 243 Abs. 2 BauGB. Darüber hinaus seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 4 Satz 1 der Satzung insofern nicht erfüllt, als die Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle nicht den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a BauGB in der erforderlichen Art und Weise zugeordnet seien. Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ordne die Ausgleichsmaßnahmen „insgesamt den überbaubaren Grundstücksflächen“ zu. Sofern sich eine Gemeinde für eine Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffsflächen als Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch entscheide, habe eine derartige bauplanungsrechtliche Zuordnung in der Form einer verbindlichen Regelung als Festsetzung im Bebauungsplan zu erfolgen. Hierfür sei mindestens eine textliche Festsetzung erforderlich, in welcher die von der Zuordnung betroffenen Flächen nach Flurstücken einzeln aufgeführt werden. Die Festsetzung von Ausgleichs- und Eingriffsflächen in einem Bebauungsplan genüge insoweit nicht. Nur bei einer ausdrücklichen Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den einzelnen Grundstücken sei für den Bürger erkennbar, bei welchen Grundstücken die Gemeinde vom Vorliegen der Voraussetzungen ausgegangen sei. Dies gelte jedenfalls bei wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen und Ausgleichsmaßnahmen. Diese machten in der Regel eine grundstücksgenaue Zuordnung notwendig. Die im Bebauungsplan gewählte Formulierung, mit der die Ausgleichsmaßnahmen „insgesamt“ den „überbaubaren Grundstücksflächen“ - statt einzeln aufgeführten Flurstücken - zugeordnet werden, sei nicht hinreichend bestimmt. Dass die textliche Zuordnung auf „überbaubare Grundstücksflächen“ sich unter Rückgriff auf § 23 BauNVG einerseits und die zeichnerischen Festsetzungen andererseits möglicherweise auf einzelne Flurstücke übertragen lasse, könne vor dem Hintergrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebotes nicht ausreichen. Keiner Entscheidung bedürfe es, ob eine Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen auf die einzelnen Baugrundstücke des Baugebiets auch noch im Wege einer Ergänzung des Bebauungsplans „Im Hader“ etwa im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen könne, ob eine solche Zuordnung mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar sei oder ob einem solchen Vorgehen sonstige Gründe des Vertrauensschutzes entgegenstünden. Denn eine derartige Planänderung sei bislang weder beschlossen worden noch in Kraft getreten (§ 10 BauGB).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen komme es auf die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend gemachten weiteren Einwendungen nicht mehr entscheidungserheblich an. Insbesondere könne dahinstehen, ob es zutreffe, dass der auf eine weitere Grundstückseigentümerin (die Firma ... Verwaltungs-GmbH, die offenbar den größten Teil der Bebauungsplanfläche und insbesondere den früher in naturschutzrechtlicher Hinsicht besonders hochwertigen Teil innehabe) rechnerisch entfallende Kostenerstattungsbetrag in Höhe von 1.718.904,64 EUR (von insgesamt zu erstattenden Kosten in Höhe von 2.003.172,57 EUR) von dieser nicht angefordert worden sei, sondern Kostenerstattungsbeträge nur von den Eigentümern der kleineren, am Rande der erschlossenen Fläche gelegenen und früher in naturschutzrechtlicher Hinsicht nicht oder weniger bedeutsamen Grundstücken angefordert worden seien. Insbesondere bedürfe es keiner Entscheidung, ob deswegen eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes gegeben wäre.

Der Gerichtsbescheid, in dem das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, wurde dem Beklagten am 16.11.2007 zugestellt.

Der Beklagte hat hiergegen am 20.11.2007 Berufung eingelegt, die er am 26.11.2007 begründet hat. Der Beklagte trägt vor, er habe der bloßen Überstülpung der Entscheidungsgründe der Urteile 11 K 286 bis 288/05, gegen die er Berufung eingelegt gehabt habe, auf den anders strukturierten vorliegenden Fall im erstinstanzlichen Verfahren entschieden, aber leider vergeblich widersprochen. In der Sache macht er geltend, die Gemeinde sei nach dem Wortlaut des § 135b BauGB befugt, zwischen den dort genannten Verteilungsmaßstäben zu wählen und einen Maßstab insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität zu bestimmen. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend dargelegt, dass der Gesetzgeber den Kriterien der Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens sowie der Minderung der Verwaltungskosten und des Prozessrisikos der Verwaltung bewusst Vorrang vor dem Kriterium der Einzelfallgerechtigkeit eingeräumt habe. Das Verwaltungsgericht sehe auch, dass der Maßstab der Eingriffsschwere in der Praxis kaum lösbare Probleme mit sich bringe. Aus all diesen Gründen ziehe die Mustersatzung der Kommunalen Spitzenverbände den Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche heran. Die kommunale Praxis in ganz Deutschland folge dieser Mustersatzung. Dementsprechend sei nach den kommunalen Satzungen zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen die zulässige Grundfläche Verteilungsmaßstab. Dieser bislang von keinem Gericht beanstandeten Praxis entziehe das Verwaltungsgericht den Boden, indem es behaupte, bei unterschiedlichen Eingriffslagen sei eine Abrechnung nach dem Maßstab der zulässigen Grundfläche ein Verstoß gegen Art. 3 GG. Auch bei ungleichen Eingriffslagen sei der Maßstab der Grundfläche nach dem Wortlaut des § 135b BauGB und dem Willen des Gesetzgebers eindeutig zulässig. Ein Gericht, das von der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung überzeugt sei, müsse gemäß Art. 100 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen. Davon abgesehen sei die Argumentation des Verwaltungsgerichts im Ansatz und in den Einzelheiten unzutreffend. Nur wenn die Wertigkeit von Flächen deutlich unterschiedlich sei, könne als Verteilungsmaßstab auch die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) bestimmt werden. Eine unterschiedliche Eingriffslage rechtfertige also das wahlweise Heranziehen des zusätzlichen Verteilungskriteriums der Schwere des Eingriffs, verbiete aber nicht die Anwendung der anderen Verteilungsmaßstäbe. Eine andere Betrachtung verbiete sich auch vor dem Hintergrund des § 135b Satz 3 BauGB. Danach solle möglichst viel zulässig, aber nicht unzulässig sein. Die vom Gesetzgeber bezweckte und in § 135b BauGB deutlich formulierte Wahlmöglichkeit zwischen den Verteilungsmaßstäben werde weder durch das Verursacherprinzip noch durch die Rechtsnatur des Kostenerstattungsbetrages eingeschränkt. Es sei nichts dagegen einzuwenden, der Bestimmung des § 135a Abs. 1 BauGB, wonach Ausgleichsmaßnahmen vom Vorhabenträger durchzuführen sind, das Verursacherprinzip zu entnehmen. Mit dieser Erkenntnis sei aber nichts darüber ausgesagt, nach welchem Verteilungsmaßstab der Vorhabenträger zu behandeln sei; dieses Thema werde abschließend in § 135b BauGB behandelt. Es sei auch nichts ersichtlich, warum die Wahl des Verteilungsmaßstabes durch die Rechtsnatur des Kostenerstattungsanspruchs eingeschränkt sein solle. Der Umstand, dass es sich bei der Kostenerstattung um eine Refinanzierung verauslagter Ausgaben handele, habe keinen thematischen Bezug zum Regelungsinhalt des § 135b BauGB. Soweit das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis komme, das Wahlrecht der Gemeinden nach § 135b BauGB bestehe nur scheinbar und sei mit Blick auf Art. 3 GG bei unterschiedlichen Eingriffslagen beschränkt, diene als Beleg für diese Behauptung ein obiter dictum des OVG Rheinland-Pfalz sowie der Vorinstanz VG Mainz in einem Fall, in dem über eine gleichwertige Eingriffslage zu entscheiden gewesen und dementsprechend entscheidungserheblich nichts darüber ausgesagt worden sei, wie unterschiedliche Eingriffslagen zu behandeln seien. Als Fazit sei festzuhalten, dass das in § 135b BauGB bewusst und explizit normierte Wahlrecht der Gemeinden bei der Festlegung eines praktikablen Verteilungsmaßstabes mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt werden könne. Vielmehr gebiete der judicial self-restraint die gerichtliche Hinnahme von Verwaltungsentscheidungen, die ausweislich der einschlägigen Rechtsnormen eindeutig nicht determiniert seien, sondern der Einschätzungsprärogative der Verwaltung unterlägen.

Abgesehen davon liege eine unterschiedliche Eingriffslage nicht vor. Auf der Grundlage der Stellungnahme N. gebe es wertmäßig keine wesentlich unterschiedliche Eingriffslage, die den Maßstab der zulässigen Grundfläche ausschließen könnte. Zwar weise die Planbegründung des Bebauungsplans ausdrücklich darauf hin, dass die Bilanzierung lediglich die Vegetationsausstattung des Plangebietes, nicht aber andere Elemente des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes umfasse. Dies sei im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sinnvoll und zulässig gewesen, zumal es dort um die schnelle Ansiedlung eines Großinvestors und die damit ermöglichte Begünstigung der Klägerin, nicht aber um die lehrbuchartige Darstellung aller denkbaren Umweltmedien gegangen sei. Dies schließe es aber nicht aus, die von der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans zu trennende Frage, ob § 135b BauGB verfassungsmäßig sei bzw. verfassungsmäßig angewendet worden sei, auch unter Berücksichtigung der Tatsache zu beantworten, dass die Eingriffe in das ehemalige Biotop einerseits und die ehemaligen Brachflächen andererseits unter den Gesichtspunkten der Bodenversiegelung und der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes absolut gleichwertig seien. Unter dem Gesichtspunkt der Kaltluftentstehung seien die ehemaligen Brachflächen sogar höher zu beurteilen als das ehemalige Biotop. Insbesondere die Versiegelung mit den entsprechenden Folgewirkungen für Natur und Landschaft spiele bei dem Merkmal der Schwere der zu erwartenden Eingriffe eine entscheidende Rolle. Von der Sache her gebe es danach keinen Grund, die gleichwertigen Eingriffslagen bei den gewichtigen Rechtsgütern Bodenversiegelung, Landschaftsbild und Kaltluftentstehung nicht zu berücksichtigen und die Frage, ob wesentlich Ungleiches gleich behandelt werde, allein anhand der Vegetationsausstattung des Plangebietes zu beantworten. Im Übrigen rechtfertige selbst der Gesichtspunkt der Vegetationsausstattung nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, vorliegend gebe es wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen. Da die landwirtschaftliche Produktion im Plangebiet weitgehend aufgegeben worden sei, der Grundwasserstand hoch sei und die Gräben verstopft seien, würden Äcker schnell zu Brachen und diese zu Biotopen, wobei sich der jeweilige konkrete Grundstückszustand nur schwer einordnen lasse. Die Frage, ob eine Brache neben einem Biotop eher - wie früher - Acker oder - in kurzer Zeit - Biotop sei, lasse sich nur unter Inkaufnahme vieler Unwägbarkeiten beantworten und sei ein Jahr später schon wieder überholt. Bei dieser Sachlage liege die Einschätzung nahe, dass die Eingriffslage im Gesamtgebiet auch unter dem Gesichtspunkt der Vegetationsausstattung eher gleich als unterschiedlich sei.

Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt habe, es fehle an einer Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen, sei es der Klägerin selbst nicht in den Sinn gekommen, gegen den Bebauungsplan mit der Begründung vorzugehen, bei den textlichen Festsetzungen sei anstelle des § 9 Abs. 1a BauGB dessen Vorläuferbestimmung (§ 8a BNatSchG) zitiert oder ihr Grundstück sei im Bebauungsplan nicht ausdrücklich aufgeführt. Ein Blick auf den Wortlaut der genannten Bestimmungen zeige, dass diese inhaltlich und strukturell identisch seien. Für eine zulässige Kostenerstattung sei eine materielle Zuordnungsfestsetzung das relevante Kriterium. Es sei völlig gleichgültig, ob die Zuordnungsfestsetzung auf der Grundlage des vormaligen § 8a BNatSchG bzw. des heutigen inhaltsgleichen § 9 Abs. 1a BauGB erfolgt sei. Der Verweis in § 135a Abs. 2 BauGB, im Bebauungsplan oder in der Kostenerstattungssatzung auf die vormaligen bzw. heutigen Zuordnungsbestimmungen diene der Verdeutlichung dessen, was mit dem Begriff der Zuordnung gemeint sei und könnte - auf Kosten der Verstehbarkeit der Bestimmungen - in der Sache auch wegfallen. Im Übrigen folge aus der Argumentation des Verwaltungsgerichts, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans sei § 8a BNatSchG a.F. bereits außer Kraft und unwirksam, jedoch § 9 Abs. 1a BauGB geltendes Recht gewesen, dass dann die Zuordnungsfestsetzung des Bebauungsplans auf der Grundlage des neuen Baugesetzbuches - und zwar nach der falsa-demonstratio-Regel - wirksam erfolgt sei. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, eine Zuordnungsfestsetzung müsse in Form einer Einzelzuordnung und dürfe nicht in Form einer Sammelzuordnung erfolgen, sei nicht zutreffend. Die Eingriffsgrundstücke stünden vorliegend zweifelsfrei fest. Die Vorstellung des Verwaltungsgerichts, ein Bebauungsplan sei unbestimmt und als Informationsgrundlage für den Rat sowie die Planbetroffenen unzureichend, weil die Eingriffsflächen nicht nach Flurstücken einzeln im Bebauungsplan aufgeführt seien, sei sachfern und lebensfremd.

Zu den einzelfallbezogenen Erwägungen der Klägerin bringt der Beklagte vor, eine Ablöse der Kostenerstattungsbeträge für die erwähnten Grundstücke sei schriftlich nicht vereinbart worden. Mündliche Abreden seien unwirksam. Für die von der Klägerin erbrachte Zahlung von 60,- DM/ m² habe die Kreisstadt Saarlouis große Leistungen erbracht, insbesondere die Grundstücke aufgeschüttet und in einen bebaubaren Zustand gebracht.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin nimmt Bezug auf ihren bisherigen Sachvortrag und macht sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem Gerichtsbescheid vom 12.11.2007 zu Eigen. Ergänzend trägt sie vor, der Beklagte habe seine Behauptung, der vorliegende Rechtsstreit sei „anders strukturiert“, nicht näher substantiiert. Die Berufungsbegründung des Beklagten bestehe aus einer wortwörtlichen Wiedergabe seiner Berufungsbegründung in den Verfahren 11 K 286 bis 11 K 288/05. An diesen Verfahren sei sie - die Klägerin - nicht beteiligt. Da sie den Inhalt der Akten nicht kenne, könne sie nicht nachvollziehen, was der Beklagte in seiner Berufungsbegründung meine, wenn er dort von „Stellungnahme M.“, „Stellungnahmen N.“, „Gutachten M.“, „Berechnung N.“ oder „Gutachten N.“ spreche. Es sei prozessual nicht zulässig, dass sich der Beklagte in seiner Berufungsbegründung auf Unterlagen aus anderen Verfahren beziehe, die der Klägerin unbekannt seien. Im Hinblick darauf fehle es möglicherweise an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Soweit völlig unsubstantiiert von Seiten des Beklagten für „unzutreffend“ erklärt werde, die Firma ... habe keine Ausgleichskosten bezahlt, handele es sich nicht um ausreichenden Sachvortrag angesichts der detaillierten Ausführungen in der Klagebegründung vom 17.02.2006. Insoweit erfülle die Berufungsbegründung nicht die Anforderungen von § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO.

Die Beigeladenen, die nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten sind, haben sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend geäußert, es habe damals - vor Abschluss des Grundstücksvertrages - von Seiten der Stadt A-Stadt geheißen, damit sei alles abgegolten.

Der Senat hat der Klägerin die in den Verwaltungsunterlagen befindlichen Stellungnahmen der Planungsbüros Dr. M. und N. in Kopie übersandt.

Mit Beschluss vom 20.08.2008 hat der Senat den Rechtsstreit abgetrennt, soweit er die in den Bescheiden vom 16.10.2003 - neben den Festsetzungen der Kostenerstattungsbeträge - enthaltenen Leistungsgebote betrifft, und insoweit einen Aufklärungsbeschluss erlassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des Kreisrechtsausschusses des Landkreises A-Stadt (3 Ordner, 11 Hefter und 1 Plan), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung (I.) ist zulässig (II.) und begründet (III.).

I.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nach dem Trennungsbeschluss vom 20.8.2008 allein noch die in den Bescheiden des Beklagten vom 16.10.2003 enthaltenen Festsetzungen von Kostenerstattungsbeträgen für die drei (Buch-) Grundstücke der Klägerin auf 49.642,36 EUR (Parzelle .../36), 18.286,00 EUR (Parzelle .../37) und 47.993,02 EUR (Parzelle .../36).

Kommunalabgabenbescheide enthalten regelmäßig einerseits die Abgabenfestsetzung und andererseits die Aufforderung, einen bestimmten Betrag zu zahlen (= Leistungsgebot im Verständnis des § 254 Abs. 1 AO). (Zu dieser Unterscheidung allgemein BVerwG, Urteil vom 3.6.1983 - 8 C 43/81 -, KStZ 1983, 169, und Beschluss des Senats vom 9.2.1998 - 1 W 29/97 -, AS 27, 22) Dies gilt auch für Kostenerstattungsbeträge nach den §§ 135a – 135 c BauGB, denn auf diese sind die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge entsprechend anzuwenden (§ 135a Abs. 4 BauGB). Bei der Abgabenfestsetzung und dem Leistungsgebot handelt es sich um jeweils selbständige Regelungen, die für sich auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind. Insbesondere betreffen bestimmte Einwände des Herangezogenen einzig das Leistungsgebot, während sie die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung unberührt lassen.

Die hier angefochtenen Bescheide vom 16.10.2003 „über einen Kostenerstattungsbetrag“ enthalten - wie üblich – sowohl Abgabenfestsetzung als auch Leistungsgebot. Zunächst werden unter der in Klammern gesetzten Überschrift „Festsetzungsbescheid“ die Berechnungsgrundlagen einzeln aufgeführt und zum Schluss der „Kostenerstattungsbetrag“ für jedes Grundstück gesondert ausgewiesen und damit im Rechtssinne festgesetzt. Daran schließt sich unter der Überschrift „Zahlungsweise“ die Aufforderung an, den festgesetzten Betrag binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auf ein bestimmtes Konto zu zahlen. Dies ist das Leistungsgebot. Der dieses Leistungsgebot betreffende Teil der Klage ist nach dem Trennungsbeschluss einem besonderen Verfahren und einer eigenen Entscheidung vorbehalten.

II.

Die fristgerecht eingelegte und begründete Berufung genügt inhaltlich den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO an eine ausreichende Berufungsbegründung. Die Berufungsgründe müssen sich mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist. (Vgl. Happ in: Eyermann, VwGO 12. Aufl. 2006, § 124a Rdnr. 27; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 124a Rdnr. 34) Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss sich die Berufungsbegründung mit jedem dieser Gründe auseinandersetzen. (Vgl. Kopp/Schenke a.a.O. § 124a Rdnr. 35) Dies zugrunde legend genügt die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten vom 26.11.2007 inhaltlich den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Der Beklagte hat ausführlich und unter Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht angeführten Zitaten aus Literatur und Rechtsprechung dargelegt, weshalb er die rechtliche Erwägung des Verwaltungsgerichts, den Kostenerstattungsbescheiden fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage, für unzutreffend hält. Auch die tatsächliche Erwägung des Verwaltungsgerichts, es lägen unterschiedliche Eingriffslagen vor, hat der Beklagte unter Auswertung der in den Parallelverfahren 1 A 333 bis 335/07 vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen der Planungsbüros Dr. M. und N. beanstandet. Des Weiteren hat sich der Beklagte in seiner Berufungsbegründungsschrift mit der selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer ordnungsgemäßen Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den überplanten Grundstücken, inhaltlich auseinandergesetzt. Der Beklagte ist dabei zunächst auf das Verhältnis der Regelungen der §§ 8a BNatSchG a.F., 9 Abs. 1a BauGB zueinander eingegangen und hat anschließend - wiederum unter Heranziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - begründet, warum seiner Ansicht nach eine Sammelzuordnung zulässig ist. Dass der Beklagte seine Berufungsbegründung zum überwiegenden Teil aus den Verfahren 1 A 333 bis 335/07 übernommen hat, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil das Verwaltungsgericht seinem Urteil in dem vorliegenden Verfahren dieselbe Begründung wie in den Urteilen in den Verfahren 11 K 286 bis 288/05 zugrunde gelegt hat. (Unzulässig wäre dagegen die bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen oder die bloße Bezugnahme auf die Ausführungen eines Dritten; vgl. Happ a.a.O. § 124a Rdnr. 29 sowie Kopp/Schenke a.a.O. § 124a Rdnr. 35) Auch der Umstand, dass der Beklagte sich inhaltlich auf Unterlagen aus den Verfahren 1 A 333 bis 335/07 bezogen hat, vermag keine Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Berufungsbegründung hervorzurufen. Rechtliche Folge einer Bezugnahme auf Unterlagen aus anderen Verfahren ist lediglich, dass diese Unterlagen der Klägerin des vorliegenden Verfahrens zur Gewährung rechtlichen Gehörs zugänglich gemacht werden müssen. Dies ist mit Verfügung vom 09.05.2008 geschehen. Soweit die Klägerin des Weiteren rügt, die Berufungsbegründung erfülle insoweit nicht die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, als der Beklagte den Vortrag der Klägerin, die Firma... habe keine Ausgleichskosten gezahlt, völlig unsubstantiiert für unzutreffend erklärt habe, geht es hierbei, da das Verwaltungsgericht sein Urteil auf diesen Gesichtspunkt nicht gestützt hat, nicht um die Frage einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung, sondern vielmehr darum, ob der Beklagte hinsichtlich dieses Punktes - sofern es rechtlich darauf ankommen sollte - seiner Darlegungslast genügt hat.

III.

Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage hinsichtlich der in den Kostenerstattungsbescheiden des Beklagten vom 16.10.2003 enthaltenen Abgabenfestsetzungen abweisen müssen. Die angefochtenen Bescheide vom 16.10.2003 in der Gestalt des auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2005 ergangenen Widerspruchsbescheides sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die streitigen Abgabenfestsetzungen ist § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB in Verbindung mit den Vorschriften der Satzung der Kreisstadt Saarlouis zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998. Gemäß § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB erhebt die Gemeinde von den Grundstückseigentümern des Plangebiets zur Deckung des Aufwands für gemäß § 1a Abs. 3 BauGB durchgeführte Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Soweit die Gemeinde - wie hier - entsprechende Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt hat, sind die Kosten gemäß § 135b Satz 1 BauGB auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Zulässige Verteilungsmaßstäbe sind gemäß § 135b Satz 2 BauGB die überbaubare Grundstücksfläche (Nr. 1), die zulässige Grundfläche (Nr. 2), die zu erwartende Versiegelung (Nr. 3) oder die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (Nr. 4). Die Verteilung der Kosten nach § 135b BauGB kann die Gemeinde durch Satzung regeln (§ 135c Nr. 4 BauGB). Den genannten Vorgaben haben die Abgabenfestsetzungen Rechnung zu tragen.

1. Die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen ist im Bebauungsplan „Im Hader“ wirksam erfolgt.

Indem § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB den Fall regelt, dass Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind, und damit die Kostenerstattung hiervon abhängig macht, erfordert die Vorschrift als konstitutive Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch eine entsprechende Zuordnung durch eine Festsetzung im Bebauungsplan. (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.3.2005 - 5 S 2507/04 -, BauR 2005, 1423 = DÖV 2005, 787) Das ist im Bebauungsplan „Im Hader“ ordnungsgemäß geschehen.

a) Der Bebauungsplan „Im Hader“ spricht in Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen (Teil B) zwar ausdrücklich - nur - von einer „Zuordnungsfestsetzung nach § 8a BNatSchG“, wohingegen § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB dem Wortlaut nach - ebenso wie die §§ 2 Abs. 1, 4 der hier einschlägigen Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998 - eine Zuordnung nach § 9 Abs. 1 a BauGB fordert. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es an einer ordnungsgemäßen Zuordnung als Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch fehlt.

Die Bezugnahme in § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB auf eine Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB resultiert daraus, dass § 8a BNatSchG a.F., nach dessen Abs. 4 Satz 1 die Kosten ebenfalls auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen waren, zum 31.12.1997 außer Kraft getreten ist. Rechtsgrundlage dafür, dass eine Gemeinde die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen ganz oder teilweise geltend machen kann, sind seit dem 1.1.1998 die §§ 135a bis 135c BauGB. Die Zuordnungsfestsetzung ist seit diesem Zeitpunkt in § 9 Abs. 1a BauGB (statt zuvor in § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG) geregelt. § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB nimmt daher insoweit - als Folge der Überführung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in das Baugesetzbuch - lediglich die Regelung in § 9 Abs. 1 a BauGB auf.

Im vorliegenden Fall entsprach die Aufnahme einer Zuordnungsfestsetzung nach § 8a BNatSchG in den Bebauungsplan der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Stadtrates am 28.5.1997 geltenden Rechtslage. Der Bebauungsplan ist allerdings erst am 19.3.1998 in Kraft getreten. Dies bedeutet indes nicht, dass die zuvor beschlossene Zuordnungsfestsetzung unwirksam ist. Insoweit ist vielmehr der Ansicht des Beklagten zuzustimmen, wonach der Hinweis in der Zuordnungsfestsetzung auf § 8a BNatSchG a.F. nach Außerkrafttreten dieser Norm lediglich als unschädliche Falschbezeichnung (entsprechend dem allgemeinen Rechtsgrundsatz „falsa demonstratio non nocet”) anzusehen ist. Die Kostenerstattungsregelung für Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 135a bis 135c, 9 Abs. 1a, 1a Abs. 3 BauGB ist - von einigen weitergehenden Regelungen abgesehen - mit derjenigen in § 8a BNatSchG a.F. identisch. (Vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 10.6.2004 - 2 B 77/04 -, bei Juris; Schmidt, Die Neuregelung des Verhältnisses zwischen Baurecht und Naturschutz,  NVwZ 1998, 337, 339, 341; darauf, dass § 8 a BNatSchG und § 9 Abs. 1a im Wesentlichen gleich lautend sind, weist auch Stemmler (in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 12) hin.) Ein sachlicher Grund oder Anhaltspunkt für einen Willen des Gesetzgebers, in den Fällen, in denen die Zuordnungsfestsetzung noch nach der früheren Rechtslage erfolgt ist, von einer Kostenerstattung abzusehen, ist nicht erkennbar. In dem Gesetzentwurf zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 ist vielmehr ausdrücklich die Rede davon, dass § 8a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes materiell unverändert übernommen werden sollte. (BT-Dr. 13/6392 S. 64) § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. stimmt vom Wortlaut her weitgehend mit § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB überein. In beiden Regelungen ist vorgesehen, dass die Ausgleichsmaßnahmen den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden können. Im Unterschied zu der zuvor im Bundesnaturschutzgesetz enthaltenen Regelung ermöglicht § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB weitergehend die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle als dem Ort des Eingriffs auch im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans. Hinsichtlich des im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangten Teils sind § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. und § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB dagegen deckungsgleich.

Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, eine Zuordnung nach § 8a BNatSchG berechtige nicht zur Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs nach den §§ 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB, 4 Satz 1 der Satzung vom 15.10.1998, auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6.7.2004 verweist, wird dort das Problem, dass die für den Erlass eines Kostenerstattungsbescheides erforderliche Satzung keinerlei Bezug zu den nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herstellt, lediglich als „zumindest klärungsbedürftig“ bezeichnet. (VG Karlsruhe, Urteil vom 6.7.2004 - 4 K 3756/03 -, bei Juris, Rdnr. 20) Einer derartigen Klärung bedurfte es indes in dem vom VG Karlsruhe entschiedenen Fall gerade nicht, da es dort bereits an einer Zuordnungsfestsetzung fehlte. Das Verwaltungsgericht Braunschweig geht davon aus, dass eine Satzung, die auf eine Zuordnung nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG Bezug nimmt, auch nach Inkrafttreten der Neuregelung in den §§ 135a bis 135c BauGB weiterhin gültig bleibt und deshalb für eine unter der Geltung des Baugesetzbuches vorgenommene Zuordnungsfestsetzung wirksame Grundlage für eine Kostenerstattung ist. (VG Braunschweig, Beschluss vom 10.6.2004 - 2 B 77/04 -, bei Juris, Rdnr. 4) Das OVG Rheinland-Pfalz hat in einem Fall, der die Rechtsänderung durch die mit Wirkung vom 1.5.1993 erstmals in das Bundesnaturschutzgesetz aufgenommene naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in den §§ 8a bis 8c BNatSchG betraf, entschieden, dass diese Regelungen sich auch auf Vorhaben in Bebauungsplänen, die vor dem 1.5.1993 in Kraft getreten sind, erstrecken und die ehemals einschlägige Regelung über die Kostenerstattung in § 8a Abs. 4 BNatSchG auch auf Ausgleichsmaßnahmen anwendbar ist, die in solchen sogenannten Altplänen festgesetzt wurden. (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.12.2004 - 6 A 11280/04 -, bei Juris, Rdnr. 26) Überträgt man dies auf den vorliegenden Fall, so erscheint es folgerichtig, dass die neue Kostenerstattungsregelung in den §§ 135a bis 135c BauGB auch für eine noch auf der Grundlage des § 8a BNatSchG ergangene Zuordnungsfestsetzung gilt.

Hierfür spricht schließlich auch die Überleitungsvorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB. Danach kann bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar 1998 förmlich eingeleitet worden sind, die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden. Zwar hat die Stadt A-Stadt von dieser Wahlmöglichkeit insofern keinen Gebrauch gemacht, als sie hinsichtlich der Kostenerstattung gemäß der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998 und damit nach neuem Recht vorgegangen ist. Soweit in der entsprechenden Satzung von einer Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB die Rede ist, hat sich der Stadtrat an der zu diesem Zeitpunkt geltenden neuen Rechtslage orientiert. Dies schließt es jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aus, bei der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen an eine noch nach dem zuvor geltenden Recht (§ 8a BNatSchG a.F.) ergangene Zuordnungsfestsetzung anzuknüpfen. Darin liegt insbesondere nicht, wie das Verwaltungsgericht offenbar meint, eine Aufspaltung des Wahlrechts dahingehend, die Zuordnungsfestsetzung nach altem Recht und die Kostenerstattung nach neuem Recht durchzuführen. Hinsichtlich der Zuordnung bedurfte es der Ausübung eines entsprechenden Wahlrechts schon deshalb nicht, da die Zuordnungsfestsetzung bereits zuvor erfolgt war (durch Satzungsbeschluss vom 28.5.1997). Es würde eine bloße und angesichts der erläuterten weitgehenden Identität der Zuordnungsvorschriften unnötige Förmelei bedeuten, von der Gemeinde eine erneute Zuordnungsfestsetzung (unter Nennung der neuen Vorschrift) zu verlangen. Unabhängig davon lässt sich die Vorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB argumentativ verwerten: Wenn nämlich nach dem Willen des Gesetzgebers sogar die frühere naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auf vor dem 1.1.1998 eingeleitete Bauleitplanverfahren angewendet werden durfte, so besteht erst recht kein Grund für die Annahme, der Gesetzgeber habe es ausschließen wollen, bei der Kostenerstattung an eine vor diesem Datum nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfolgte Zuordnungsfestsetzung anzuknüpfen. Für dieses Ergebnis spricht letztlich auch, dass ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, allein wegen der zufällig zwischen dem Beschluss über den Bebauungsplan und dessen Inkrafttreten liegenden Übernahme der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in das Baugesetzbuch von den Folgen einer Kostenerstattung verschont zu bleiben, fehlt.

Nach alledem ist der Auffassung des Beklagten zu folgen, dass es als notwendiges Kriterium für eine Kostenerstattung allein darauf ankommt, ob eine materielle Zuordnungsfestsetzung vorliegt. Dagegen ist es unerheblich, ob die Zuordnungsfestsetzung auf der Grundlage des früheren § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG oder des nunmehr geltenden, hinsichtlich des zur Anwendung gelangenden Teils inhaltsgleichen § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB erfolgt ist.

b) Die Zuordnung in Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist des Weiteren nicht deshalb nichtig, weil darin die Ausgleichsmaßnahmen„insgesamt den überbaubaren Grundstücksflächen“ zugeordnetworden sind. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts war eine Zuordnung, in der die betroffenen Flächen nach Flurstücken einzeln aufgeführt werden, nicht erforderlich. Mit der textlichen Festsetzung in Ziffer 8 des Bebauungsplans ist vielmehr eine dem Grundsatz der Planbestimmtheit genügende Zuordnung erfolgt.

Gemäß § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. konnten festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen ergänzend zu den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans den Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe aufgrund sonstiger Festsetzungen zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden. Ebenso wie in dem nunmehr geltenden § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB war damit eine Zuordnung nicht zwingend vorgeschrieben. Vielmehr war der Stadt A-Stadt nur die Möglichkeit dazu eröffnet; es stand ihr frei, ob und inwieweit sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.3.1999 - 4 BN 17/98 -, BauR 2000, 242 f.) Sie hätte ebenso auf eine Zuordnung ganz verzichten und dadurch einer Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen von vornherein die Grundlage entziehen können. (Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 15)

Mit der Zuordnung wird den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, schon auf der Planungsstufe eine Strukturierung zur Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen. (Vgl. VG Dresden, Beschluss vom 4.8.2000 - 4 K 972/00 -, NVwZ-RR 2001, 582) Die Zuordnung dient vor allem der Refinanzierung der Ausgleichsmaßnahmen. (Vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rdnr. 1251) Mit ihr verschafft sich die Gemeinde das Recht, die Eigentümer der Grundstücke, die nicht mit den Vorhabenträgern identisch sind, an den Kosten zu beteiligen. (Vgl. W. Schrödter in: Schrödter, BauGB Kommentar, 7. Auflage 2006, § 9 Rdnr. 170k) Liegt die Zuordnung demnach im planerischen Ermessen der Gemeinde, so hat sie nicht nur eine sachgerechte Abwägung darüber vorzunehmen, ob und welche Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, sondern auch eine hiervon zu unterscheidende eigenständige Ermessensentscheidung zu treffen, ob und gegebenenfalls welche Eingriffsgrundstücke diesen zum Zweck der späteren Kostenerstattung ganz oder teilweise zugeordnet werden. (Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2007 - 1 A 186/05 -, bei Juris) Die Zuordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. bzw. nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB dient auch dazu, der Gemeinde bei Aufstellung des Bebauungsplans den Umfang der Eingriffe in Natur und Landschaft und die daraus folgenden finanziellen Auswirkungen auf die Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer vor Augen zu führen. Für letztere soll ebenfalls erkennbar sein, dass sie mit einem Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde zu rechnen haben. (Vgl. VG Minden, Urteil vom 15.3.2005 - 1 K 2111/04 -, bei Juris) Eine solche Erkennbarkeit setzt auch der Grundsatz der Planbestimmtheit voraus. Werden Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft vorgenommen, so muss anhand der Festsetzungen im Bebauungsplan ersichtlich sein, ob und für welche Flächen im Plangebiet ein solcher Ausgleich erfolgt. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.1.2007 - 4 BN 34/06 -, bei Juris (Beschreibung durch Inkorporation einer Übersicht des Grünordnungsplans)) Nur bei einer ausdrücklichen Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den Grundstücken ist für die Eigentümer erkennbar, ob sie mit einem Kostenerstattungsanspruch rechnen müssen.

Die Literatur geht überwiegend von der Möglichkeit einer Sammelzuordnung aus; teilweise wird sie sogar als der Regelfall bezeichnet. So führt etwa Schrödter (Vgl. W. Schrödter in: Schrödter, BauGB Kommentar, 7. Auflage 2006, § 9 Rdnr. 170i) aus, dass § 9 Abs. 1a BauGB der Gemeinde mehrere Möglichkeiten eröffne, die Festsetzungen über Ausgleichsmaßnahmen den Eingriffsgrundstücken zuzuordnen. Im Regelfall werde die festgesetzte Sammelausgleichsmaßnahme allen Eingriffsgrundstücken insgesamt zugeordnet. Mit dieser Zuordnung habe die Gemeinde entschieden, dass allein die Sammelausgleichsmaßnahme der Kompensation der Eingriffe dient und dass alle Eingriffsgrundstücke zur Erstattung der Kosten nach § 135a Abs. 2 BauGB herangezogen werden. An späterer Stelle seiner Kommentierung fordert Schrödter allerdings - wenig konsequent -, aus Gründen der Planbestimmtheit sei mindestens eine textliche Festsetzung notwendig, in der die von der Zuordnung betroffenen Eingriffs- und Kompensationsflächen nach Flurstücken getrennt einzeln aufgeführt werden. (Vgl. W. Schrödter a.a.O. § 9 Rdnr. 170j) Bei einer Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu allen Eingriffsgrundstücken bedarf es schon deshalb keiner detaillierten Auflistung der Grundstücke nach Flurstücken, weil die Zuordnung zu allen Grundstücksflächen jedem der betroffenen Eigentümer den Zusammenhang zwischen Ausgleichsmaßnahmen und seinem Grundstück hinreichend deutlich macht. (So auch VG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2007 - 1 A 2186/05 -, bei Juris) Auch Bracher (Bracher in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Auflage 2001, Rdnr. 404) geht davon aus, dass es sich bei der Zuordnungsregelung in der Regel um eine textliche Festsetzung handeln wird, durch die eine oder mehrere Ausgleichsmaßnahmen einer Vielzahl von Eingriffsgrundstücken insgesamt zugeordnet werden (Sammelzuordnung); eine Einzelzuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffen auf bestimmten Grundstücken sei aber rechtlich nicht ausgeschlossen. Steinfort (Steinfort, Die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, VerwArch 1995, 107, 138 f.; ders., Die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, KStZ 1995, 81, 88 f.) beantwortet die Frage, ob es eine Priorität von Sammel- oder Einzelzuordnungen gibt, dahingehend, dass vom Grundsatz der Sammelzuordnung auszugehen sei. Hierbei erfolge eine pauschale Zuordnung aller Flächen im Plangebiet, auf denen zukünftig Eingriffe zu erwarten seien, zu allen dort vorhandenen Flächen, auf denen hierfür Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Alternativ komme (nur in Ausnahmefällen) eine Berücksichtigung der unterschiedlichen Eingriffsintensität bereits bei der Zuordnung bestimmter Bauflächen zu bestimmten Ausgleichsflächen in Betracht (= differenzierte Einzelzuordnung). Sodann erläutert Steinfort im Einzelnen, warum seiner Ansicht nach der Sammelzuordnung in der Regel der Vorzug gegeben werden sollte: Auf diese Weise würden durch die Zuordnung noch keine Vorentscheidungen getroffen, die eine spätere Abrechnung erschweren könnten. Auch würde ohne Sammelzuordnung die Möglichkeit einer Gesamtbetrachtung für das Plangebiet im Hinblick auf die Berücksichtigung großräumigerer ökologischer Zusammenhänge zumindest partiell aufgegeben. (Vgl. Steinfort VerwArch 1995, 107, 139) Im Anschluss daran nennt Steinfort als Beispiel dafür, dass ausnahmsweise eine Einzelzuordnung in Betracht kommt, das Vorhandensein eines besonders schützenswerten Biotops auf einer einzelnen Baufläche im Plangebiet. Überträgt man diese Ausführungen auf den vorliegenden Fall, so wäre zwar eine Einzelzuordnung (auch) zulässig gewesen. Indes wird in der Literatur - soweit ersichtlich - nicht die Forderung erhoben, dass in Fällen unterschiedlicher Eingriffsintensität zwingend eine Einzelzuordnung erfolgen muss und eine Sammelzuordnung unzulässig ist. (Ebenfalls für die Zulässigkeit einer Sammelzuordnung: Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 81 ff.)

Auch der „Muster-Einführungserlass zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - Vorschriften mit Bezug zum allgemeinen Städtebaurecht“ vom 9. September 1997 sieht in Ziffer 4.4.5 die Möglichkeit einer Sammelzuordnung - als Empfehlung - vor:

„Da die Festsetzungen in einem Bebauungsplan in der Regel flächenscharf, aber nicht grundstücksscharf sind und die Ermittlung und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft der zu erwartenden Eingriffe und der für den Ausgleich zu treffenden Festsetzungen in der Regel nur anhand von Prognosen und Bewertungen getroffen werden, gilt dieser der Bauleitplanung immanente gröbere Maßstab entsprechend für die Gleichbehandlung bei der Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den Eingriffsflächen. Eine Einzelfallgerechtigkeit für jedes einzelne spätere Baugrundstück ist weder gefordert, noch im Rahmen der Bebauungsplanung leistbar. Es kann sich daher empfehlen, alle einzubeziehenden Bauflächen allen Sammel-Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet zuzuordnen.“

Übereinstimmend damit folgert Stüer in seinem Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts daraus, dass die Festsetzungen in einem Bebauungsplan regelmäßig „flächenscharf“, aber nicht grundstücksscharf erfolgten, dieser grobe Maßstab könne auch im Bereich der Ausgleichsmaßnahmen angewendet werden. (Vgl. Stüer a.a.O. Rdnr. 1252)

Betrachtet man die Rechtsprechung , so geht vor allem das Verwaltungsgericht Minden (Vgl. VG Minden, Urteil vom 15.3.2005 - 1 K 2111/04 -, bei Juris) offenbar von einer uneingeschränkten Zulässigkeit der Sammelzuordnung aus:

„Nicht erforderlich dürfte es dagegen sein, jedem einzelnen Grundstück eine einzelne Ausgleichsmaßnahme zuzuordnen. Insofern kommt eine Sammelzuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den einzelnen Grundstücken in Betracht.“

Demgegenüber lässt das Verwaltungsgericht Oldenburg (VG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2007 - 1 A 2186/05 -, bei Juris) in seinem Urteil vom 30.1.2007 eine Sammelzuordnung unter Hinweis auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.3.2005 - 5 S 2507/04 - BauR 2005, 1423 = DÖV 2005, 787) vom 31.3.2005 nur unter Einschränkungen zu:

„Nur wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen und Ausgleichsmaßnahmen machen eine grundstücksgenaue Zuordnung der Eingriffs- zu den Kompensationsflächen notwendig. Bei einer gleichmäßigen Eingriffslage ist es nicht erforderlich, diese Grundstücke bei der Zuordnungsfestsetzung einzeln aufzuführen. Eine flächenmäßige Zuordnung, differenzierend etwa nach Wohnbauflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen, reicht dann aus.“

Allerdings kam es in dem vom Verwaltungsgericht Oldenburg entschiedenen Fall letztlich hierauf nicht an, da eine wesentlich unterschiedliche Eingriffslage, die eine spezifische Zuordnung erforderlich gemacht hätte, nicht vorlag. Ebenso wenig war die Zulässigkeit einer Sammelzuordnung in dem erwähnten, vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall entscheidungserheblich: Dort reichte eine bloße Beschreibung des Zusammenhangs von festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen und Eingriffen im Plangebiet nicht als Zuordnung aus, da diese nicht erkennen ließ, dass damit zugleich regelnd eine Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB - im Sinne einer Willensentscheidung der Gemeinde in Ausübung des insofern bestehenden Ermessens - getroffen werden sollte. Insofern liegt der vorliegende Fall eindeutig anders, da hier eine ausdrückliche Zuordnungsfestsetzung (nach § 8a BNatSchG a.F.) vorliegt. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sein obiter dictum deutlich weniger strikt formuliert als das Verwaltungsgericht Oldenburg, indem er ausgeführt hat, das Verwaltungsgericht habe nur zutreffend zum Ausdruck bringen wollen, dass wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen und Ausgleichsmaßnahmen in der Regel eine grundstücksgenaue Zuordnung notwendig machten bzw. dass das Fehlen einer solchen grundstücksgenauen Zuordnung ein Indiz für eine fehlende Zuordnungsfestsetzung sei. Im vorliegenden Fall liegt dagegen die Zuordnungsfestsetzung als solche zweifelsfrei vor.

Die weiteren vom Verwaltungsgericht in dem mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid zitierten Entscheidungen erweisen sich bei näherer Betrachtung als noch weniger einschlägig für die Entscheidung der Frage, ob die hier getroffene Zuordnungsfestsetzung, d.h. die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den Eingriffsgrundstücken insgesamt, rechtmäßig ist. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG Karlsruhe, Urteil vom 6.7.2004 - 4 K 3756/03 -, bei Juris) vom 6.7.2004 ergibt sich lediglich die Forderung, aus dem Grundsatz der Planbestimmtheit folge, dass eine Zuordnungsentscheidung nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG 1993 (bzw. § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB) zu erfolgen habe. In dem betreffenden Fall fehlte es an einer derartigen für die Anforderung eines Kostenerstattungsbetrags notwendigen Zuordnungsfestsetzung. Auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg (VG Freiburg, Urteil vom 22.1.2003 - 2 K 314/01 -, bei Juris) vom 22.1.2003 gibt für die Frage der Zulässigkeit einer Sammelzuordnung nichts her. Dem konkreten Fall lag eine nachträgliche Zuordnung der Ausgleichsfläche zu bestimmten Einzelgrundstücken (d.h. eine Einzelzuordnung) zugrunde, um einen Kostenerstattungsbescheid zu heilen. (Zur Möglichkeit der Heilung ex nunc vgl. auch Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135c Rdnr. 5) Wenig ergiebig für den vorliegenden Fall ist auch der dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden (VG Dresden, Beschluss vom 4.8.2000 - 4 K 972/00 -, bei Juris) vom 4.8.2000 zugrunde liegende Fall, in dem der Bebauungsplan über die bloße Festsetzung von Ausgleichs- und Eingriffsflächen hinaus eine textliche Zuordnung nicht erkennen ließ, d.h. es fehlte überhaupt an einer Erklärung, dass über die Festsetzung der Flächen hinaus auch eine Zuordnung im Sinne von § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG gewollt war. Erst recht hilft der Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig (VG Braunschweig, Beschluss vom 10.6.2004 - 2 B 77/04 -, bei Juris) vom 10.6.2004 insoweit nicht weiter: Gegenstand dieser Entscheidung war die unzulässige, weil sachwidrige Anknüpfung der Zuordnungsentscheidung an die eingeschossige Bebaubarkeit eines Grundstücks. Der ebenfalls, vom Verwaltungsgericht aber wohl nur zum Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit von Kostenerstattungsbetragsbescheiden erwähnte Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (VG Schleswig, Beschluss vom 21.3.2002 - 9 B 15/01 -, bei Juris) vom 21.3.2002 betraf einen völlig anders gelagerten Sachverhalt: Der betreffende Bescheid über die Vorausleistung eines Kostenerstattungsbetrages war nicht hinreichend bestimmt, da eine Darstellung der Ermittlung des Erstattungsbetrags fehlte und eine Zuordnung zu den Ausgleichsmaßnahmen, für die eine Vorausleistung erhoben wurde, nicht ansatzweise möglich war.

Der Wortlaut des § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB - wie auch der des § 8 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. - enthält selbst keine Aussage darüber, ob die Zuordnung als Sammel- oder als Einzelzuordnung zu erfolgen hat, und lässt damit beide Arten der Zuordnung gleichermaßen zu. Soweit in der Vorschrift davon die Rede ist, dass Ausgleichsmaßnahmen ganz oder teilweise den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, zugeordnet werden können, betrifft dies nicht die Frage der Zulässigkeit einer Sammel- oder Einzelzuordnung. Die erwähnte teilweise Zuordnung bezieht sich auf Maßnahmen, die nur teilweise dem Ausgleich von Eingriffen und im Übrigen anderen städtebaulichen Zielen dienen. (Vgl. Bracher in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Auflage 2001, Rdnr. 404)

Den Gesetzesmaterialien lässt sich ebenfalls kein Hinweis darauf entnehmen, ob und in welchen Fällen einer Sammel- oder Einzelzuordnung der Vorzug einzuräumen ist bzw. ob eine Sammelzuordnung - wie das Verwaltungsgericht meint - bei unterschiedlichen Eingriffslagen unzulässig ist. In der Begründung des Gesetzentwurfs zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 ist lediglich ausgeführt, dass auf der Grundlage der Zuordnungsfestsetzung eine Refinanzierung von der Gemeinde anstelle des Vorhabenträgers oder des Eigentümers durchgeführter Maßnahmen zum Ausgleich für Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes ermöglicht wird. (BT-Dr. 13/6392 S. 49) Anhaltspunkte dafür, in welcher Weise die Zuordnung zu erfolgen hat - ob als Sammel- oder als Einzelzuordnung - enthält die Gesetzesbegründung dagegen nicht.

Der Zweck der Zuordnungsfestsetzung besteht hauptsächlich darin, eine Refinanzierung der Ausgleichsmaßnahmen zu ermöglichen. (Zum Refinanzierungszweck vgl. auch BT-Dr. 13/6392 S. 44 u. 47) Um diesen Zweck zu erreichen, ist eine Einzelzuordnung nicht erforderlich. Dies gilt auch bei unterschiedlichen Eingriffslagen. Insoweit steht der Gemeinde vielmehr die Möglichkeit offen, bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs durch Abstellen auf den Maßstab der Schwere des Eingriffs (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) auf unterschiedliche Eingriffslagen zu reagieren. Von daher besteht kein Anlass, die Gemeinde bereits bei der Zuordnungsfestsetzung zu einer Vorentscheidung hinsichtlich der späteren Kostenerstattung - durch den Zwang zu einer Einzelzuordnung - zu verpflichten. Dass eine solche Einzelzuordnung im vorliegenden Fall der Verlagerung eines geschützten Biotops (auch) zulässig gewesen wäre, schließt die ebenfalls gegebene Möglichkeit einer Sammelzuordnung nicht aus. Diese ist hier in der Weise erfolgt, dass der Satzungsgeber die Ausgleichsmaßnahmen insgesamt den überbaubaren Grundstücksflächen zugeordnet hat. Dem Grundanliegen der Zuordnung, den planerisch gewollten Zusammenhang zwischen den Ausgleichsmaßnahmen und den Grundstücken herzustellen, (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Januar 2005, § 9 Rdnr. 238) ist dadurch genüge getan.

Die Zuordnungsfestsetzung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Planbestimmtheit. Durch die Zuordnung war für die betroffenen Grundstückseigentümer ohne jeden Zweifel erkennbar, dass auf sie ein Kostenerstattungsanspruch der Stadt A-Stadt zukommen würde. Das Verwaltungsgericht selbst hat in seinem Gerichtsbescheid (S. 20) darauf hingewiesen, es lasse sich „allenfalls unter Anwendung der Vorschrift des § 23 BauNVO sowie unter Zuhilfenahme der zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans ermitteln, welche Grundstücke des Plangebiets überbaubare Grundstücksflächen aufweisen und daher Gegenstand der Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen geworden sein sollen“. Die vom Verwaltungsgericht gleichwohl getroffene Schlussfolgerung, es könne vor dem Hintergrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebotes nicht ausreichen, dass sich die textliche Zuordnung möglicherweise auf einzelne Flurstücke übertragen lasse (S. 20 f. des Gerichtsbescheides), überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Die betroffenen Grundstücke lassen sich nach den erwähnten Kriterien zweifelsfrei ermitteln; die Grundstücke, denen die Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet sind, standen damit fest. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, aus welchem Grund dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt sein soll. Das Verwaltungsgericht will offenbar, wie seine Ausführungen auf Seite 21 des Gerichtsbescheides zeigen, unbedingt sicherstellen, dass die seiner Ansicht nach vorliegenden unterschiedlichen ökologischen Wertigkeiten der beplanten Grundstücksflächen in jedem Fall berücksichtigt werden. Dabei unterscheidet es allerdings nicht hinreichend klar zwischen der Zuordnungsfestsetzung und der (späteren) Wahl des Verteilungsmaßstabs. Bei der Zuordnung muss die Gemeinde noch keine Vorentscheidung hinsichtlich der späteren Kostenabrechnung treffen, indem bestimmte Bauflächen bestimmten Ausgleichsflächen zugeordnet werden. Einer differenzierten Zuordnung der Grundstücke und damit der Zahlungsverpflichtungen bereits an dieser Stelle bedarf es nicht; die Gemeinde kann sich vielmehr bei ihrer Zuordnungsentscheidung auf eine Gesamtbetrachtung für das Plangebiet - im Wege einer Sammelzuordnung - beschränken. Dem Umstand, dass unterschiedliche Eingriffslagen vorliegen, kann nach der Gesetzessystematik noch bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs - insbesondere bei dem Maßstab der Schwere des Eingriffs (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) - ausreichend Rechnung getragen werden. Nach der Gesetzessystematik ist daher bei der - der Entscheidung über die Wahl des Verteilungsmaßstabs zeitlich vorgelagerten - Zuordnungsfestsetzung noch keine (Vor-)Entscheidung hierüber notwendig. Der Rat der Gemeinde kann folglich bei seiner Zuordnungsentscheidung unterschiedliche ökologische Eingriffslagen bereits berücksichtigen, er muss dies aber nicht tun. Ausreichend für die Zuordnungsfestsetzung ist es vielmehr, wenn die notwendige Verknüpfung zwischen den Ausgleichsmaßnahmen und bestimmten Grundstücken hergestellt wird. Dies ist vorliegend geschehen. Die Zuordnungsfestsetzung ist daher wirksam.

2. Des Weiteren sind die Kostenfestsetzungsbescheide nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte gestützt auf die Ermächtigungsvorschrift des § 135c BauGB und die Satzung der Kreisstadt Saarlouis vom 15.10.1998 bei der Kostenerhebung den Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche, d.h. den Anteil des Grundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (§ 19 Abs. 2 BauNVO), zugrunde gelegt hat. Die Wahl des Verteilungsmaßstabs der zulässigen Grundfläche entspricht sachgerechter Ausübung des ortsgesetzgeberischen Ermessens.

§ 4 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998 sieht hinsichtlich der Verteilung der erstattungsfähigen Kosten im Einzelnen vor:

„Die nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNutzVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.“

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, bei wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen sei im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG ein Maßstab erforderlich, der dieser Unterschiedlichkeit Rechnung trägt. Hiernach käme - das Vorliegen wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen unterstellt - als Verteilungsmaßstab allein die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) in Betracht. Das OVG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 20.09.2001 in einem Fall, in dem es ebenfalls um eine Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen ging, ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die im Plangebiet liegenden Flächen im Hinblick auf ihre ökologische Wertigkeit in einem Maße unterschiedlich sind, dass auf den Maßstab des § 135b Nr. 4 BauGB zurückgegriffen werden müsste. (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.9.2001 - 6 A 10982/01 -, NVwZ-RR 2002, 334)

a) Der Senat teilt den Standpunkt des Verwaltungsgerichts, dass wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen in dem vom Verwaltungsgericht verstandenen Sinne vorlagen.Auszugehen ist dabei von dem bei Aufstellung des Bebauungsplans festgestellten Ist-Zustand, auf dessen Grundlage die verschiedenen ökologischen Wertigkeiten ermittelt werden. (Vgl. Steinfort VerwArch 1995, 107, 148) Aus der in der Begründung zum Bebauungsplan „Im Hader“ (nach S. 14) enthaltenen Vegetationsausstattung geht hervor, dass es sich bei den im Verfahren 1 A 453/07 betroffenen Grundstücken Mitte 1996 um kurzjährige Brachen bzw. um Gärten handelte. In der Bilanzierung (S. 45 der Planbegründung) werden Ackerflächen mit 3 Punkten, Gärten mit 5 Punkten und kurzjährige Brachen mit 8 Punkten bewertet. Die Durchschnittsbewertung für das landesweit kartierte Biotop liegt demgegenüber bei ca. 15 Punkten (S. 46 der Planbegründung), diejenige des gesamten Plangebiets bei 7,53 Punkten. Bereits diese unterschiedliche Bewertung des Bestands der Vegetation/Flächennutzung deutet maßgeblich auf das Vorliegen unterschiedlicher Eingriffslagen hin. Bestätigt wird dies dadurch, dass nur das Biotop Anlass zu aufwendigen Ausgleichsmaßnahmen gegeben hat. Das Vorhandensein eines Biotops einerseits und landwirtschaftlich genutzter Flächen andererseits wird in der Literatur als geradezu klassisches Beispiel für eine unterschiedliche Qualität der Eingriffsgrundstücke im Hinblick auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild genannt. (Vgl. Bunzel, Kostengerechtigkeit bei der Zuordnung von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im Bebauungsplan, BauR 1999, 1, 8; Birk a.a.O. S. 83; Neuhausen in: Brügelmann, BauGB Kommentar, Oktober 1998, § 135b Rdnr. 10) In der Stellungnahme des Büros für Ökologie und Planung von Dr. M. ist zur Eingriffs-Ausgleichs-Betrachtung hinsichtlich des Grundstücks „Schwind“ im Parallelverfahren 1 A 335/07 ausgeführt, dass im Gebiet des Bebauungsplans vor Durchführung der Baumaßnahme Biotope ganz unterschiedlicher Wertigkeit (von 3 bis 18 Punkte) anzutreffen waren. Problematisch sei die Inanspruchnahme von nach § 25 SNG geschützten Biotopen im Bereich der Ansiedlung von... gewesen, woraus durch Biotopumpflanzung und Neuschaffung ein sehr hoher Ausgleichsbedarf entstanden sei. Demgegenüber handele es sich bei der Erschließung des Grundstückes „Schwind“ um die Inanspruchnahme von Äckern und jungen Brachen mit entsprechend geringem Ausgleichsbedarf. Die in der Stellungnahme Dr. M. durchgeführte Ermittlung der ökologischen Wertigkeit im Planungszustand (vor der Erschließung) ist seitens des Planungsbüros N. als prinzipiell richtig angesehen worden. All dies zugrunde legend kann nach Ansicht des Senats nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass zum Zeitpunkt der Planung wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen gegeben waren. Die von dem Beklagten in der Berufungsbegründung hiergegen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Der Begriff der unterschiedlichen Eingriffslage knüpft an die Qualität der Eingriffe in Natur und Landschaft an. Mit welchem Wert die Ausgleichsmaßnahmen anzusetzen sind, spielt erst bei der Berechnung des Kostenerstattungsbetrages eine Rolle, wenn als Verteilungsmaßstab die Schwere der zu erwartenden Eingriffe gewählt wird. Deshalb kommt es für die Entscheidung der Frage, ob unterschiedliche Eingriffslagen gegeben waren, nicht darauf an, ob sich wertmäßig hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen wesentliche Unterschiede ergeben. Schon aus dem Fehlen eines gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungsverfahrens folgt, dass eine Bindung der Gemeinde an ein bestimmtes standardisiertes Verfahren zur Eingriffsbewertung nicht besteht. Vielmehr gibt es in der Praxis verschiedene Bewertungsverfahren, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Es ist Aufgabe der planenden Gemeinde, in eigener Verantwortung die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und Ersatzmaßnahmen abwägend zu entscheiden. (BVerwG, Beschluss vom 23.4.1997 - 4 NB 13/97 -, NVwZ 1997, 1215 = BauR 1997, 798) Im vorliegenden Fall hat der Stadtrat der Kreisstadt Saarlouis seiner Bewertung lediglich die Vegetationsausstattung, nicht aber die übrigen Elemente von Naturhaushalt und Landschaftsbild zugrunde gelegt (S. 44 der Planbegründung). An dieser Entscheidung muss sich der Beklagte festhalten lassen. Er kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, unter den Gesichtspunkten der Bodenversiegelung und der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes seien die Eingriffe in das ehemalige Biotop einerseits und die ehemaligen Brachflächen andererseits absolut gleichwertig; unter dem Gesichtspunkt der Kaltluftentstehung seien die ehemaligen Brachflächen sogar höher zu beurteilen. Sofern der Beklagte weiterhin geltend macht, selbst der Gesichtspunkt der Vegetationsausstattung rechtfertige nicht die Einschätzung wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen, widerspricht dies der Bilanzierung in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 45 der Planbegründung). Der Umstand, dass Äcker schnell zu Brachen und diese später zu Biotopen werden, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da es hinsichtlich der Beurteilung der Eingriffsschwere - wie erwähnt - auf den Ist-Zustand im Zeitpunkt der Planung, nicht aber auf eine mögliche spätere Entwicklung ankommt.

b) Trotz dieser wesentlich unterschiedlichen Eingriffssituation ist es nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden, dass in der Satzung der Kreisstadt Saarlouis vom 15.10.1998 - auch - für den vorliegenden Fall allein der Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche bindend vorgegeben ist mit der Folge, dass die Schwere der zu erwartenden Eingriffe unberücksichtigt bleibt.

Nach dem Wortlaut des § 135 b BauGB ist es der Gemeinde überlassen, welchen Verteilungsmaßstab sie wählt (Satz 2) oder in welchem Maße sie die Verteilungsmaßstäbe miteinander verbindet (Satz 3). (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, April 2005, § 135b Rdnr. 2) § 135b Satz 2 BauGB nennt lediglich die Verteilungsmaßstäbe, derer sich die Gemeinde bedienen kann. (Neuhausen in: Brügelmann, BauGB Kommentar, Oktober 1998, § 135b Rdnr. 2) Die Wahl des Verteilungsmaßstabs liegt daher im Ermessen der Gemeinde. Diese kann, wenn die Wertigkeit der Flächen deutlich unterschiedlich ist, als Verteilungsmaßstab auch die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) wählen. (Krautzberger a.a.O. § 135b Rdnr. 5; ders. in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 135b Rdnr. 2) Der Gemeinde steht aber bei der Bestimmung des Verteilungsmaßstabs insgesamt ein weites Ermessen zu. (W. Schrödter in: Schrödter, BauGB Kommentar, 7. Aufl. 2006, § 135b Rdnr. 2) Dieser weite Ermessensrahmen ist erst dann überschritten, wenn ein sachlich einleuchtender, rechtfertigender Grund für die Verteilung fehlt. (Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 18 Rdnr. 13) Der Begriff des Ermessens schließt es allerdings ein, dass im Einzelfall die Wahlmöglichkeit auf eine Alternative reduziert sein kann, d.h. nur eine Entscheidung ermessensfehlerfrei ist. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null kann sich insbesondere durch die Einwirkung von Grundrechten - hier insbesondere aus dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Kostenverteilungsgerechtigkeit - ergeben. (Vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006, § 7 Rdnr. 24 f.) Der hinsichtlich der Wahl des Verteilungsmaßstabs der Gemeinde Ermessen einräumende Wortlaut des § 135b Satz 2 BauGB steht daher der Meinung, wonach bei auffälligen Unterschieden hinsichtlich der ökologischen Qualität der Eingriffsflächen eine Heranziehung des Maßstabs der Schwere des Eingriffs - unter Umständen in Verbindung mit den anderen Verteilungsmaßstäben - geboten sei, um diese Unterschiede zu berücksichtigen, (Vgl. W. Schrödter a.a.O.) nicht von vornherein entgegen.

Die Entstehungsgeschichte deutet auf den ersten Blick sogar eher darauf hin, dass bei deutlichen Unterschieden hinsichtlich der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zwingend auf den Verteilungsmaßstab der Schwere des Eingriffs abzustellen ist. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist erstmals im Jahr 1993 - mit Wirkung zum 01.05.1993 - durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz als § 8a in das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eingefügt worden. Die Regelung bezweckte, einer Verschlechterung des Zustandes von Natur und Landschaft entgegenzuwirken. Eingriffe sollen so schonend wie möglich durchgeführt und in ihren gleichwohl verbleibenden Belastungsfolgen reduziert werden. Über die Folgenbewältigung soll schon in der Bauleitplanung und nicht erst im Zeitpunkt der Genehmigung konkreter Vorhaben entschieden werden. (Vgl. Köck, Die städtebauliche Eingriffsregelung, NuR 2004, 1) In § 8a Abs. 4 Satz 1 BNatSchG waren als Verteilungsmaßstäbe die überbaubare Grundstücksfläche (Nr. 1), die zulässige Grundfläche (2.) und die Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen (Nr. 3) genannt. Hinsichtlich der Wahl des Maßstabs „für die Zuordnung“ nach § 9 BauGB ist in dem damaligen Gesetzentwurf (BT-Dr. 12/3944 S. 52) ausgeführt:

„Der Maßstab der überbaubaren Grundstücksfläche wird regelmäßig dann zu wählen sein, wenn die zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im gesamten Plangebiet als etwa gleich schwer anzusehen sind. Bestehen dagegen hinsichtlich der Schwere der Beeinträchtigung deutliche Unterschiede zwischen den überbaubaren Grundstücksflächen, ist auf diesen Verteilungsmaßstab aufgrund von Einzelbewertungen abzustellen.“

Diese auf die überbaubaren Grundstücksflächen zielenden Ausführungen gelten entsprechend für den Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche. Die Regelung des § 8a BNatSchG ist 1998 durch das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuches und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (BauROG) in das Baugesetzbuch überführt worden. Dadurch sollte insbesondere die praktische Handhabung erleichtert werden. Die Kostenerstattungsregelung befindet sich nunmehr in den §§ 135a bis c BauGB. Hinzugekommen ist als weiterer Verteilungsmaßstab die zu erwartende Versiegelung. In dem Gesetzentwurf (BT-Dr. 13/6392 S. 64) ist hierzu ausgeführt:

„In § 135b Satz 2 Nr. 3 soll mit dem Ziel, die Abrechnung der Kostenerstattungsbeträge durch die Gemeinden zu vereinfachen, als weiterer Verteilungsmaßstab auch die durch die Planung zu erwartende Versiegelung eingeführt werden. Ansonsten soll § 8a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes materiell unverändert übernommen werden.“

Zu der anlässlich des Investitions- und Wohnbaulandgesetzes 1993 erfolgten Äußerung des Gesetzgebers, wonach dann, wenn hinsichtlich der Schwere der Beeinträchtigung deutliche Unterschiede bestehen, auf den Verteilungsmaßstab der Schwere des Eingriffs aufgrund von Einzelbewertungen abzustellen ist, findet sich hier keine Aussage mehr. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung im Jahre 1998 ausdrücklich das Ziel genannt, die Abrechnung der Kostenerstattungsbeträge durch die Gemeinden zu vereinfachen. Dies spricht gegen eine zwingende Festlegung auf den Verteilungsmaßstab der Schwere des Eingriffs. Die davon abweichende Formulierung in der Gesetzesbegründung zum Investitions- und Wohnbaulandgesetzes 1993 („ist“) hat außerdem im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden. Des Weiteren wird im Wortlaut der Gesetzesbegründung nicht hinreichend deutlich zwischen Zuordnung und Verteilungsmaßstab unterschieden. Zumindest der nach dem BauROG 1998 im Vordergrund stehende Vereinfachungszweck steht daher einer einseitigen Festlegung der Gemeinde auf den Maßstab der Schwere des Eingriffs entgegen.

Die Gesetzessystematik spricht insgesamt gegen eine Einschränkung des Ermessens bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs. Zwar enthält § 135a Abs. 1 BauGB das Verursacherprinzip, indem dort geregelt ist, dass festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 vom Vorhabenträger durchzuführen sind. Insoweit lassen sich Parallelen zum Naturschutzrecht ziehen. Nach § 19 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist der Verursacher zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Die Eingriffsregelung im Naturschutzrecht wird daher schon ihrem Wortlaut nach durch das Verursacherprinzip geprägt. (Vgl. Gassner in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG Kommentar, 2. Aufl. 2003, Vor § 18 Rdnr. 6) Sie zielt darauf ab, dass die Bewältigung der durch ein Eingriffsvorhaben hervorgerufenen Folgen für Natur und Landschaft nicht Aufgabe des Staates oder der Allgemeinheit ist, sondern der Verursacher für die Vermeidung, den Ausgleich und die sonstige Kompensation der Beeinträchtigungen zu sorgen und deren Kosten zu tragen hat. (Vgl. Fischer-Hüftle in: Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz Kommentar, 2003, § 18 Rdnr. 42) Allerdings bestimmt § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB, dass die Gemeinde die Ausgleichsmaßnahmen anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer durchführen soll, soweit die Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a zugeordnet sind. Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass die Gemeinde in den Fällen, in denen die Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle als am Eingriffsort durchzuführen sind, besser als der Verursacher in der Lage ist, geeignete Ausgleichsflächen zu beschaffen und einen effektiven Ausgleich herbeizuführen. Die Verursacherverantwortung wird in diesen Fällen zu einer Finanzierungsverantwortung. (Vgl. Köck a.a.O. S. 2) Die aufgrund der Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden nach dem Verursacherprinzip refinanziert. (Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 5.1.2006 - 9 ME 149/05 -, bei Juris) Durch die Einbeziehung der Eigentümer in die Finanzierungsverantwortung (anstelle der Vorhabenträger) wird das Verursacherprinzip zwar nicht aufgehoben, aber doch relativiert. (Vgl. aber Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 16, der unter Hinweis auf die primäre Verantwortlichkeit des Vorhabenträgers die Ansicht vertritt, dass § 135a Abs. 2 BauGB das Verursacherprinzip nicht einschränkt.) Das aus dem Naturschutzrecht übernommene Verursacherprinzip findet sich daher in § 135a Abs. 2 BauGB lediglich in modifizierter Form wieder. Am konsequentesten kann das Verursacherprinzip bei Anwendung des Verteilungsmaßstabs der Schwere des Eingriffs durchgesetzt werden: Die Vorhabenträger oder Grundstückseigentümer werden entsprechend ihres Anteils an den Eingriffen in Natur und Landschaft in Anspruch genommen, d.h. in der Verteilung der Kosten spiegelt sich das Verhältnis ihrer Verantwortlichkeit für die Verursachung des Eingriffs in Natur und Landschaft wieder. Der Gesetzgeber hat indes durch die alternativen Verteilungsmaßstäbe „überbaubare Grundstücksfläche“, „zulässige Grundfläche“ und „die zu erwartende Versiegelung“ (§ 135b Satz 2 Nrn. 1-3 BauGB) eine Pauschalierung zugelassen und damit auf eine genaue Differenzierung nach der Schwere der zu erwartenden Eingriffe verzichtet. Damit hat er bei der Kostenerstattung das Verursacherprinzip zwar nicht völlig aufgegeben, aber doch maßgeblich (zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit) abgeschwächt. In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, dass bereits bei der Beplanung eine Berücksichtigung der unterschiedlichen ökologischen Wertigkeiten im Plangebiet stattfindet. Auf der Basis des ermittelten Ist-Zustandes vor den geplanten Nutzungen werden Art und Umfang der notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestimmt. (Steinfort VerwArch 1995, 107, 148 und KStZ 1995, 81, 88) Die ökologische Bilanz, d.h. die Schwere der Eingriffe und der erforderliche Ausgleich, wird somit bereits im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt und unterliegt voll der planerischen Abwägung. Bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs geht es nur noch darum, die entstandenen Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen möglichst gerecht und verwaltungstechnisch einfach handhabbar zu verteilen. (Steinfort KStZ 1995, 81, 88) Im Übrigen sieht das Gesetz auch hinsichtlich der Schwere des Eingriffs selbst eine (weitere) Pauschalierung vor: Nach § 135c Nr. 4 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen regeln. Aus systematischer Sicht gegen eine Festlegung der Gemeinde bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs spricht des Weiteren ein Vergleich mit der Regelung in § 131 Abs. 3 BauGB, die für Erschließungsbeiträge in bestimmten Fällen zwingende Vorgaben für die Wahl des Verteilungsmaßstabs enthält. Eine vergleichbare zwingende gesetzliche Vorgabe fehlt dagegen hinsichtlich der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135a - 135c BauGB.

Sinn und Zweck der pauschalierenden Verteilungsmaßstäbe sind vor allem die Vereinfachung und Praktikabilität der Abrechnung der Kostenerstattungsbeträge. (Vgl. BT-Dr. 13/6392 S. 64 (für den Verteilungsmaßstab der zu erwartenden Versiegelung)) Durch die Kostenerstattungsregelung in den §§ 135 a - 135c BauGB soll eine Refinanzierung der von der Gemeinde übernommenen Ausgleichsmaßnahmen ermöglicht werden. Die Satzung der Kreisstadt Saarlouis orientiert sich an der Mustersatzung der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135a bis 135c BauGB (Abgedruckt bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 135c Rdnr. 2) , die ebenfalls völlig auf den Verteilungsmaßstab der Schwere der zu erwartenden Eingriffe verzichtet. Als Grund für diesen Verzicht wird in der Literatur zunächst das Ziel eines möglichst raschen und einheitlichen Verwaltungsvollzuges genannt. (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 135b Rdnr. 9; Steinfort a.a.O.  VerwArch 1995, 107, 148) Des Weiteren würde eine Differenzierung nach Biotop-Typen in der Praxis große Probleme aufwerfen, die sich bis in den Bereich der Bodenordnung (Umlegung) erstrecken könnten. Hinzu kämen in der Praxis kaum lösbare Probleme bei einer präzisen Abgrenzung der Flächen mit unterschiedlichen ökologischen Wertigkeiten, die zur Beurteilung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen erforderlich wäre. (Steinfort VerwArch 1995, 107, 148) Aufgrund mangelnder und ausreichender Erfahrung in diesem Bereich ist gefordert worden, das Fehlen von Differenzierungen müsse zumindest für eine Übergangszeit hingenommen werden. (Neuhausen in: Brügelmann a.a.O. § 135b Rdnr. 11) Von anderer Stelle ist - ebenfalls zurückhaltend - die Erwartung geäußert worden, mit Blick auf eine sich in der Zukunft vertiefende und ausdifferenzierende Praxis könne eine Aufwertung des Verteilungsmaßstabs der Schwere des zu erwartenden Eingriffs eintreten. (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 135b Rdnr. 9) Ob die Abgrenzungsprobleme bei der Einordnung der ökologischen Wertigkeit der Eingriffsflächen aus heutiger Sicht vollständig gelöst sind, ist zumindest fragwürdig. (Vgl. Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135b Rdnr. 5, der darauf hinweist, dass allgemein anerkannte Bewertungsmethoden und Bewertungskriterien fehlen) Bereits dies spricht dagegen, den Verteilungsmaßstab der Schwere der zu erwartenden Eingriffe als rechtlich geboten anzusehen. Gleichwohl wird von einem Teil der Literatur angenommen, wegen des auf den Gleichheitssatz zurückgehenden Gesichtspunkts der Kostenverteilungsgerechtigkeit stehe allein der Maßstab des § 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB (Schwere der zu erwartenden Eingriffe) zur Verfügung, wenn die Qualität der Eingriffsgrundstücke (= Baugrundstücke) in naturschutzrechtlicher Hinsicht deutlich unterschiedlich sei. (Birk a.a.O. S. 83) Als Beispiel für eine solche unterschiedliche Eingrifflage werden ein intensiv landwirtschaftlich genutztes Grundstück und ein Biotop genannt.

Der Senat ist allerdings nicht der Auffassung, dass der genannte Gesichtspunkt der Kostenverteilungsgerechtigkeit eine strikte Orientierung an der Schwere des Eingriffs bei deutlich unterschiedlichen Eingriffslagen erfordert. Im Erschließungsbeitragsrecht ist der Begriff der Beitragsgerechtigkeit aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hergeleitet worden. Zwar ist in § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB von einem Kostenerstattungsbetrag, nicht hingegen von einem Beitrag die Rede. Insoweit vermeidet das Gesetz eine terminologische Festlegung. (Zur Abgrenzung zum Erschließungsbeitragsrecht vgl. Steinfort, KStZ 1995, 81 ff.) Jedoch sind gemäß § 135a Abs. 4 BauGB die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge entsprechend anzuwenden. Der Gesetzgeber hat sich damit hinsichtlich der Frage nach der Rechtsnatur des Kostenerstattungsbetrags für eine Qualifizierung als beitragsähnliche Abgabe entschieden. (Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 23) Das Wesen des Beitrags liegt in der Abgeltung eines Vorteils (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 KAG). Daran knüpft auch der Begriff der Beitragsgerechtigkeit im Erschließungsbeitragsrecht an: Er fordert, dass Grundstücke, die einen höheren Erschließungsvorteil haben, stärker belastet werden als diejenigen, die nur geringere Vorteile aus der Erschließungsanlage haben. (Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 9 Rdnr. 17) Unter dem Gesichtspunkt einer auch vorteilsorientierten Kostenverteilungsgerechtigkeit darf im hier interessierenden Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Eigentümer unabhängig von dem ursprünglichen Zustand ihrer Grundstücke ein gemeinsames Interesse an der baulichen Nutzbarkeit verfolgen. (Bunzel a.a.O. S. 8) Dieses gemeinsame Interesse der Grundstückseigentümer an der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke und der damit verbundenen Wertsteigerung steht derart im Vordergrund, dass dagegen das Interesse an einer bis ins einzelne gehenden, auf die Eingriffsintensität bezogenen Einzelfallgerechtigkeit bei der Verteilung der Kosten zurücktritt. Man kann insoweit von einer Solidargemeinschaft der Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke sprechen. (Steinfort KStZ 1995, 81, 88) Da diese von der Planung gleichermaßen profitieren, ist es nur konsequent und gerecht, dass sie die damit verbundenen Lasten solidarisch tragen. (Bunzel a.a.O.)

Auch im Beitragsrecht lässt sich im Übrigen eine alle Besonderheiten des Einzelfalls angemessen berücksichtigende Beitragsgerechtigkeit nur unter Einschränkungen erreichen. Eine Beitragssatzung enthält notwendigerweise immer generelle Regelungen, auch hinsichtlich des Verteilungsmaßstabs, und knüpft an typische Sachverhalte an. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) belässt dem Gesetzgeber wie dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Dieser darf verallgemeinern und pauschalieren. Es kommt nicht darauf an, ob er im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Zu prüfen ist vielmehr lediglich die Einhaltung äußerster Grenzen (Willkürverbot). (Driehaus a.a.O. § 9 Rdnr. 21) Dabei kann, neben der Befugnis zu typisieren, auch der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, sofern nicht gewichtige Gründe entgegenstehen. (Driehaus a.a.O. § 9 Rdnr. 23) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet eine Gleichbehandlung lediglich dann, wenn Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung gebieten. (BVerfGE 55, 72, 88; 52, 277, 280; 22, 387, 415) Dagegen ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt, wenn sich ein aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung finden lässt. (BVerfGE 1, 14, 16) Das gemeinsame Interesse der Grundstückseigentümer an der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke stellt einen derartigen sachlichen Grund für die Gleichbehandlung der Grundstückseigentümer dar.

Zwar basiert der Kostenerstattungsbetrag nach §§ 135a bis 135c BauGB entsprechend seinem naturschutzrechtlichen Ursprung und abweichend vom Erschließungsbeitragsrecht nicht auf dem Vorteils-, sondern - wie erwähnt - auf dem Verursacherprinzip. (Bunzel a.a.O.) Der Kostenerstattungsbetrag dient daher in erster Linie nicht dem Ausgleich eines Vorteils, sondern der Refinanzierung einer Maßnahme, die einen Eingriff in Natur und Landschaft durch eine bauliche oder gewerbliche Grundstücksnutzung kompensieren soll. (Hess.VGH, Beschluss vom 19.2.2002 - 5 ZU 2858/01 -, ESVGH 52, 138) Dies schließt es jedoch nicht aus, den Gedanken der Solidargemeinschaft bei der Beantwortung der Frage, ob die Kostenverteilungsgerechtigkeit eine exakte Differenzierung nach der Schwere der zu erwartenden Eingriffe gebietet, zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt ist das Verursacherprinzip in den §§ 135a - 135c BauGB keineswegs strikt, sondern in abgeschwächter Form verwirklicht worden. Daneben finden gemäß § 135a Abs. 4 BauGB die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge und somit auch § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 KAG, der das Vorteilsprinzip enthält, entsprechende Anwendung. Die Verteilung der Kosten nach der zulässigen Grundfläche, d.h. nach der baulichen Nutzbarkeit und somit entsprechend dem auf die einzelnen Grundstücke gleichermaßen entfallenden Vorteil ist daher durchaus ein Gesichtspunkt, dem bei der rechtlichen Bewertung, ob eine gerechte Verteilung der Kosten vorliegt, eine gewichtige Rolle zukommt.

Für eine gleichmäßige Kostenverteilung auf alle Eigentümer in dem Plangebiet entsprechend der auf die Grundstücke entfallenden zulässigen Grundfläche als sachgerechten Verteilungsmaßstab spricht im Übrigen der Gesichtspunkt der fehlenden Teilbarkeit bzw. der Einheit der Planung. Das Gewerbegebiet, das unter anderem auf den Grundstücken der Klägerin entstanden ist, wäre ohne das Sondergebiet nie geplant worden, da die im Sondergebiet vorgesehene und durchgeführte Ansiedlung des Einrichtungshauses ... im Vordergrund stand. Wäre danach ein Bebauungsplan, der das Gewerbegebiet ohne das Sondergebiet ausgewiesen hätte, von der Kreisstadt Saarlouis nie erlassen worden, so ist es auch insoweit gerechtfertigt, von einer Solidargemeinschaft der Grundstückseigentümer im gesamten Plangebiet zu sprechen und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Kostenverteilungsgerechtigkeit zu verneinen. Der allgemeine Gleichheitssatz zwingt die Gemeinden auch bei deutlich unterschiedlichen Eingriffslagen nicht, als Verteilungsmaßstab auf die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) abzustellen. (Ebenso Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Aufl. 2005, Rdnr. 1267)

Insgesamt ist es daher auch bei wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen nicht zu beanstanden, wenn sich die Gemeinde - wie hier - generell für einen anderen Verteilungsmaßstab als den der Schwere des Eingriffs entscheidet. Der Gesetzeswortlaut, die systematische Auslegung und der Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften sprechen gegen eine einseitige Festlegung der Gemeinde bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs. Nach Auffassung des Senats fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, der Gesetzgeber habe den Gemeinden in jedem Fall die unter Abgrenzungsgesichtspunkten schwierige und je nach den Umständen umfangreiche Prüfung auferlegen wollen, ob und inwieweit unterschiedliche Eingriffsgrundlagen vorliegen. Das Ermessen der Gemeinde ist daher auch bei Vorliegen wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen nicht auf Null reduziert. Vielmehr gibt es eine Vielzahl von Ermessensgesichtspunkten - Vereinfachung, Praktikabilität, Ziel eines möglichst raschen und einheitlichen Verwaltungsvollzuges, Vermeidung von Abgrenzungsproblemen, gemeinsames Interesse der Eigentümer an der Bebaubarkeit der Grundstücke, Einheit der Planung -, die auch in einem solchen Fall die Wahl eines anderen Verteilungsmaßstabs als dem der Schwere des Eingriffs rechtfertigen können. Die Gemeinde kann, sie muss aber nicht die unterschiedliche Wertigkeit der Eingriffsgrundstücke bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs als maßgeblichen Gesichtspunkt zugrunde legen. Es obliegt dem örtlichen Satzungsgeber, den Verteilungsmaßstab auszuwählen und in der Satzung im Einzelnen zu regeln. Das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Differenzierungsgebot verlangt keine Gerechtigkeit im Einzelfall, sondern lediglich eine Typengerechtigkeit, d.h. ein Abstellen auf Regelfälle bzw. typische Fälle. (Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.9.2007 - 2 LB 21/07 -, NVwZ-RR 2008, 346, sowie Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 18 Rdnr. 13) Dabei steht die Billigkeitsregelung nach den über die Verweisung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 b, Nr. 5 a KAG entsprechend anzuwendenden §§ 163, 227 AO zur Verfügung, um besonderen Härten Rechnung zu tragen. (Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.1.2005 - 3 Q 41/04 -, AS 32, 93) Ausgehend hiervon ist die Wahl des Verteilungsmaßstabs der zulässigen Grundfläche in der Satzung vom 15.10.1998 nicht zu beanstanden.

Darüber hinaus bedurfte es hier nicht wegen der Besonderheiten des Einzelfalles einer Sondersatzung. Zwar kann es etwa bei einer atypischen Erschließungssituation rechtlich geboten sein, die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands in einer Sondersatzung festzulegen. (Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.10.2005 - 15 A 240/04 -, DWW 2006, 30; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.6.1999 - 9 M 2210/99 -, bei Juris) Eine solche atypische Situation, die eine Sondersatzung erforderlich gemacht hätte, liegt hier jedoch wegen des gemeinsamen Interesses aller Grundstückseigentümer an der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke und der daraus resultierenden Vorteils- und Solidargemeinschaft nicht vor.

3. Auch die übrigen Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Kostenerstattungsbescheide greifen, soweit es um die Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge geht, nicht durch.

a) Der Hinweis der Klägerin, ein Teil der Kosten, die der Beklagte auf die Grundstückseigentümer abwälzen wolle, sei vor dem Inkrafttreten der Satzung beziehungsweise vor Inkrafttreten des Bau- und Raumordnungsgesetzes (BauROG) 1998 entstanden, trifft zwar in der Sache zu. Aus der Dokumentation der Kosten (insbesondere den Rechnungsdaten) geht hervor, dass bereits ab Anfang des Jahres 1997 Kosten im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen entstanden sind. Dies steht jedoch der Rechtmäßigkeit der Erhebung der Kostenerstattungsbeträge nicht entgegen, da dieser Fall von der Satzung erfasst wird. In § 8 Abs. 3 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis 135 c BauGB vom 15.10.1998 ist insoweit ausdrücklich und in zulässiger Weise geregelt, dass die Satzung auf Maßnahmen, mit denen vor Inkrafttreten dieser Satzung begonnen worden und bei denen die Kostenerstattungspflicht noch nicht in vollem Umfang entstanden ist, Anwendung findet.

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf den Kommentar von Battis/Krautzberger/Löhr (Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 10. Aufl. 2007, § 9 Rdnr. 98 c) im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, grundsätzlich könnten Maßnahmen oder Flächenbereitstellungen vor Inkrafttreten des BauROG am 1.1.1998 nicht durch Zuordnung refinanziert werden, bezieht sich die betreffende Textstelle auf die seit dem 1.1.1998 mögliche zeitliche und räumliche Entkoppelung von Eingriff und Ausgleich durch die neu geschaffene Möglichkeit der Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Grundstücken im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplanes. Gemeint ist damit lediglich, dass Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage eines vor dem 1.1.1998 beschlossenen Bebauungsplans Eingriffsgrundstücken nur in dem Umfang (nachträglich) zugeordnet werden können, wie dies unter der Geltung des § 8 a BNatSchG 1993 zulässig war. (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.1.2008 - 5 S 210/07 -, bei Juris) Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um zwei formell selbständige Bebauungspläne. Vielmehr sind die Eingriffe in Natur und Landschaft, die Ausgleichsmaßnahmen und deren Zuordnung zu allen Grundstücken in ein und demselben Bebauungsplan festgesetzt worden. Das Problem einer späteren Zuordnungsfestsetzung in einem anderen Bebauungsplan (nach dem 1.1.1998) stellt sich daher hier nicht. (Vgl. zur Möglichkeit der Heilung eines Kostenerstattungsbescheides durch nachträgliche Zuordnung VG Freiburg, Urteil vom 22.1.2003 - 2 K 314/01 -, bei Juris)

b) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie sei nicht die richtige Schuldnerin für die Kostenerstattungsforderung. Der Umstand, dass die Klägerin die fraglichen Grundstücke mit notariellem Vertrag vom 3.9.1996 (Bl. 70 ff. d.A.) lediglich treuhänderisch von den Beigeladenen erworben hat und zur Rückübertragung verpflichtet ist, hindert die Erhebung der Kostenerstattungsbeträge von der Klägerin nicht. § 135 a Abs. 2 BauGB knüpft nach seinem eindeutigen Wortlaut hinsichtlich der Pflicht zur Kostenerstattung, wie in dem Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt ist, allein an die formale (dingliche) Eigentümerstellung an. Diese richtet sich nach der - unstreitig gegebenen - Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch. Dasselbe folgt aus der in § 135a Abs. 4 BauGB angeordneten entsprechenden Anordnung der landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge. Gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 KAG ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks ist. Die Richtigkeit der Anknüpfung an die formale Eigentümerstellung der Klägerin ergibt sich auch daraus, dass die Kreisstadt Saarlouis, die im Hinblick auf die drohende Verjährung die Kostenerstattungsbescheide noch im Jahre 2003 erlassen musste, sich nur an die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke halten und niemand anderes - etwa die Beigeladenen - zur Kostenerstattung heranziehen konnte. Im Übrigen bestand seit Erlass des Bebauungsplanes und der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen genügend Zeit für die Klägerin, die Grundstücke auf die Beigeladenen zurück zu übertragen. Eine solche Rückübertragung hat nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bis heute nicht stattgefunden. Kommt es somit für die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Kostenerstattungsbetrages allein darauf an, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer der fraglichen Grundstücke war, so ist es ausgeschlossen, bei der Entscheidung der Frage, wer richtiger Kostenschuldner ist, das (schuldrechtliche) Treuhandverhältnis zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu berücksichtigen. Diese haben vielmehr einen Ausgleich untereinander im Innenverhältnis - entsprechend den zwischen ihnen getroffenen vertraglichen Regelungen - herbeizuführen. Die Pflicht der Klägerin zur Kostenerstattung aufgrund ihrer Eigentümerstellung bleibt hiervon unberührt.

c) Soweit die Klägerin des Weiteren vorträgt, sie sei als Dienstleisterin für die Kreisstadt Saarlouis tätig geworden, weshalb es die Verhältnisse auf den Kopf stelle, dass sie als Schuldnerin einer Kostenerstattung herangezogen werde, steht dies der Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge zu Lasten der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Darauf, ob die Ansiedlung der Gewerbebetriebe (insbesondere ...) und die Verlegung des Biotops vorwiegend im Interesse der Kreisstadt Saarlouis lagen oder nicht, kommt es für die Erhebung der Kostenerstattungsbeträge von den Grundstückseigentümern nicht an. Ebenfalls unerheblich ist es, ob zwischen den Beteiligten darüber gesprochen wurde, ob die Klägerin zu Kostenerstattungsbeträgen herangezogen werde. Aufgrund der im Bebauungsplan unter Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen erfolgten Zuordnung mussten die Eigentümer aller Grundstücke im Plangebiet - auch die Klägerin - mit einer Inanspruchnahme hinsichtlich der entstehenden Kosten für die Ausgleichsmaßnahmen rechnen.

d) Die Klägerin kann des Weiteren gegen die Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung nicht mit Erfolg geltend machen, es habe aufgrund einer mündlichen Absprache zwischen ihr und der Kreisstadt Saarlouis Einigkeit darüber bestanden, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke („Grundstücke A.“) § 2 des Vertrages vom 20.12.1996/15.1.1997 (Bl. 95 ff. d.A.) entsprechend angewendet werden soll. In § 2 dieses Vertrages ist festgelegt, dass die Klägerin als Ausgleich für die Erschließung ihrer Grundstücke im Sondergebiet des Bebauungsplanes „Im Hader“ einen Betrag von 60,-- DM/m² an die Stadt zahlt. Zur Erschließung in diesem Sinne gehört gemäß § 1 des Vertrages auch die Verlagerung des vorhandenen Biotops in die vorgesehene Ausgleichsfläche. Abgesehen davon, dass nach der Schlussbestimmung in § 7 Nr. 1 dieses Vertrags Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen, unterfällt eine vertragliche Vereinbarung mit dem behaupteten Inhalt, wonach die für die Grundstücke im Sondergebiet getroffene Regelung auch für die Grundstücke im Gewerbegebiet gelten sollte, als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. SVwVfG dem Schriftformerfordernis des § 57 SVwVfG. Selbst wenn man für das Schriftformerfordernis nach § 57 SVwVfG unter Verzicht auf den Grundsatz der „Urkundeneinheit“ das Vorliegen eines Schriftwechsels genügen lassen wollte, so muss in diesem selbst das Angebot und die Annahme des Vertrags liegen. Die ausgetauschten Erklärungen müssen nicht nur zweifelsfrei zusammen gehören, sondern auch unmissverständlich als Vertragsangebot auf der einen Seite und als Annahme auf der anderen Seite zu verstehen sein. Es reicht nicht, wenn die Beteiligten in dem Schriftwechsel nur bestätigen, es sei ein mündlicher Vertrag geschlossen worden. (Niedersächs. OVG, Beschluss vom 26.5.2008 - 1 ME 112/08 -, NJW 2008, 2520) Im vorliegenden Fall ist bereits höchst zweifelhaft, ob man in den vorgelegten Schreiben vom 16.6.1998 und 7.7.1998 überhaupt eine Bestätigung der von der Klägerin behaupteten mündlichen Abrede sehen kann, weil in keinem der beiden Schreiben auf den Vertrag vom 20.12.1996/15.1.1997 Bezug genommen wird und der Beklagte in seinem Schreiben vom 7.7.1998 nicht ausdrücklich sein Einverständnis mit der „Schlussabrechnung“ erklärt, sondern dieser im Gegenteil in mehreren Punkten (unter anderem bezüglich der Mehrkosten für die Erschließung) widersprochen hat. Vor allem aber enthält das Schreiben vom 16.06.1998 kein unmissverständliches Vertragsangebot und erst recht ist das Schreiben vom 7.7.1998 nicht als Annahme eines solchen Angebots zu verstehen. Hinzu kommt, dass das Schreiben vom 16.6.1998 von einer zur Vertretung der Klägerin jedenfalls nicht allein befugten Person unterschrieben ist. Der behauptete Vertrag ist somit wegen Verstoßes gegen § 57 SVwVfG nicht formwirksam zustande gekommen. Er steht daher der Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge nicht entgegen.

Des Weiteren gilt das strenge Schriftformerfordernis des § 62 Abs. 1 KSVG: Danach bedürfen Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, sowie Erklärungen, durch die die Gemeinde auf Rechte verzichtet, der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister oder von der allgemeinen Vertreterin beziehungsweise dem allgemeinen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind. Diese Formalien (Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels) sind hier - in dem Schreiben vom 7.7.1998 - nicht eingehalten. Auch deshalb fehlt es an der Rechtsverbindlichkeit der behaupteten Abrede.

Nach alledem kommt es für die vorliegende Entscheidung auf die Vernehmung des von der Klägerin für das Zustandekommen der von ihr behaupteten mündlichen Abrede benannten Zeugen W. (Bl. 67 d.A.) nicht an.

e) Ebenfalls unerheblich für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge ist es, ob die Klägerin, wie von ihr ebenfalls unter Bezugnahme auf die Anlagen B 6 und B 7 in der erstinstanzlichen Klagebegründung (Bl. 98 ff. d.A.) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet wurde, auch für die hier streitgegenständlichen Grundstücke durch Ausgleich von Rechnungen der Kreisstadt Saarlouis einen Betrag von 60,-- DM pro m² gezahlt hat. Der Streit, ob eine Vorausleistung oder eine sonstige Zahlung mit der endgültigen Abgabenschuld zu verrechnen ist, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung, sondern allein die Rechtmäßigkeit der mit der Festsetzung regelmäßig verbundenen Zahlungsaufforderung. (Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.2.1998 - 1 W 29/97 -, AS 27, 22) Dies gilt bei der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - 135c BauGB ebenso.

f) Ob der Beklagte gegenüber der Firma ... ebenfalls einen Kostenerstattungsbescheid erlassen hat und ob diese einen Kostenerstattungsbetrag für die Ausgleichsmaßnahmen bezahlt hat, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Ein die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festsetzungsbescheide berührender Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt insoweit nicht vor, selbst wenn der Beklagte - auch nicht, wie von ihm behauptet, im Rahmen des Grundstücksvertrages - keine Kosten gegenüber der Firma... erhoben hat. Abgesehen davon, dass allgemein bei der Ansiedlung von Gewerbebetrieben ein Absehen von der Erhebung ansiedlungsbedingter Kommunalabgaben weitgehend für zulässig erachtet wird, kann grundsätzlich aus einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf eine gleichfalls rechtswidrige Behandlung hergeleitet werden („keine Gleichheit im Unrecht“). Des Weiteren haben die übrigen Eigentümer dadurch keinen Nachteil erlitten, da von ihnen nicht mehr verlangt wird. Maßgeblich ist unter dem Gesichtspunkt der Kostenverteilungsgerechtigkeit allein, dass die Grundstücke der Firma ... entsprechend dem auf sie entfallenden Anteil in die Kostenverteilung einbezogen wurden. Bei einem Verzicht der Kreisstadt Saarlouis auf die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags gegenüber der Firma ... liegt der finanzielle Nachteil ausschließlich bei der Kreisstadt Saarlouis.

4. Da im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Ermittlung der auf die Klägerin entfallenden Kostenerstattungsbeträge zu hoch ausgefallen ist, sind die Kostenerstattungsbescheide des Beklagten hinsichtlich der darin erfolgten Festsetzungen rechtmäßig. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist daher in diesem Umfang abzuändern und die Klage ist insoweit abzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei sich eine Beteiligung der Beigeladenen an den Kosten verbietet, da sie keinen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), deshalb aber auch keine Veranlassung besteht, die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr.10 ZPO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - im Hinblick auf die Frage, ob die Ausgleichsmaßnahmen insgesamt allen Grundstücken zugeordnet werden dürfen, und die weitere Frage, ob bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs bei Vorliegen wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen zwingend auf den Maßstab der Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135 b Satz 2 Nr. 4 BauGB) abzustellen ist - zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 57.960,64 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327 ff.). Von den streitgegenständlichen Kostenerstattungsbeträgen in Höhe von insgesamt 115.921,28 EUR ist bei der Streitwertberechnung der auf die Zahlungsaufforderung (d.h. das Leistungsgebot) entfallende Anteil in Abzug zu bringen. Insoweit hält der Senat eine hälftige Teilung der Gesamtforderung für bedeutungsangemessen. Demzufolge verbleibt für die Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge ein Streitwert von 57.960,64 EUR.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung (I.) ist zulässig (II.) und begründet (III.).

I.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nach dem Trennungsbeschluss vom 20.8.2008 allein noch die in den Bescheiden des Beklagten vom 16.10.2003 enthaltenen Festsetzungen von Kostenerstattungsbeträgen für die drei (Buch-) Grundstücke der Klägerin auf 49.642,36 EUR (Parzelle .../36), 18.286,00 EUR (Parzelle .../37) und 47.993,02 EUR (Parzelle .../36).

Kommunalabgabenbescheide enthalten regelmäßig einerseits die Abgabenfestsetzung und andererseits die Aufforderung, einen bestimmten Betrag zu zahlen (= Leistungsgebot im Verständnis des § 254 Abs. 1 AO). (Zu dieser Unterscheidung allgemein BVerwG, Urteil vom 3.6.1983 - 8 C 43/81 -, KStZ 1983, 169, und Beschluss des Senats vom 9.2.1998 - 1 W 29/97 -, AS 27, 22) Dies gilt auch für Kostenerstattungsbeträge nach den §§ 135a – 135 c BauGB, denn auf diese sind die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge entsprechend anzuwenden (§ 135a Abs. 4 BauGB). Bei der Abgabenfestsetzung und dem Leistungsgebot handelt es sich um jeweils selbständige Regelungen, die für sich auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind. Insbesondere betreffen bestimmte Einwände des Herangezogenen einzig das Leistungsgebot, während sie die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung unberührt lassen.

Die hier angefochtenen Bescheide vom 16.10.2003 „über einen Kostenerstattungsbetrag“ enthalten - wie üblich – sowohl Abgabenfestsetzung als auch Leistungsgebot. Zunächst werden unter der in Klammern gesetzten Überschrift „Festsetzungsbescheid“ die Berechnungsgrundlagen einzeln aufgeführt und zum Schluss der „Kostenerstattungsbetrag“ für jedes Grundstück gesondert ausgewiesen und damit im Rechtssinne festgesetzt. Daran schließt sich unter der Überschrift „Zahlungsweise“ die Aufforderung an, den festgesetzten Betrag binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auf ein bestimmtes Konto zu zahlen. Dies ist das Leistungsgebot. Der dieses Leistungsgebot betreffende Teil der Klage ist nach dem Trennungsbeschluss einem besonderen Verfahren und einer eigenen Entscheidung vorbehalten.

II.

Die fristgerecht eingelegte und begründete Berufung genügt inhaltlich den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO an eine ausreichende Berufungsbegründung. Die Berufungsgründe müssen sich mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist. (Vgl. Happ in: Eyermann, VwGO 12. Aufl. 2006, § 124a Rdnr. 27; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 124a Rdnr. 34) Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss sich die Berufungsbegründung mit jedem dieser Gründe auseinandersetzen. (Vgl. Kopp/Schenke a.a.O. § 124a Rdnr. 35) Dies zugrunde legend genügt die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten vom 26.11.2007 inhaltlich den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Der Beklagte hat ausführlich und unter Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht angeführten Zitaten aus Literatur und Rechtsprechung dargelegt, weshalb er die rechtliche Erwägung des Verwaltungsgerichts, den Kostenerstattungsbescheiden fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage, für unzutreffend hält. Auch die tatsächliche Erwägung des Verwaltungsgerichts, es lägen unterschiedliche Eingriffslagen vor, hat der Beklagte unter Auswertung der in den Parallelverfahren 1 A 333 bis 335/07 vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen der Planungsbüros Dr. M. und N. beanstandet. Des Weiteren hat sich der Beklagte in seiner Berufungsbegründungsschrift mit der selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer ordnungsgemäßen Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den überplanten Grundstücken, inhaltlich auseinandergesetzt. Der Beklagte ist dabei zunächst auf das Verhältnis der Regelungen der §§ 8a BNatSchG a.F., 9 Abs. 1a BauGB zueinander eingegangen und hat anschließend - wiederum unter Heranziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - begründet, warum seiner Ansicht nach eine Sammelzuordnung zulässig ist. Dass der Beklagte seine Berufungsbegründung zum überwiegenden Teil aus den Verfahren 1 A 333 bis 335/07 übernommen hat, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil das Verwaltungsgericht seinem Urteil in dem vorliegenden Verfahren dieselbe Begründung wie in den Urteilen in den Verfahren 11 K 286 bis 288/05 zugrunde gelegt hat. (Unzulässig wäre dagegen die bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen oder die bloße Bezugnahme auf die Ausführungen eines Dritten; vgl. Happ a.a.O. § 124a Rdnr. 29 sowie Kopp/Schenke a.a.O. § 124a Rdnr. 35) Auch der Umstand, dass der Beklagte sich inhaltlich auf Unterlagen aus den Verfahren 1 A 333 bis 335/07 bezogen hat, vermag keine Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Berufungsbegründung hervorzurufen. Rechtliche Folge einer Bezugnahme auf Unterlagen aus anderen Verfahren ist lediglich, dass diese Unterlagen der Klägerin des vorliegenden Verfahrens zur Gewährung rechtlichen Gehörs zugänglich gemacht werden müssen. Dies ist mit Verfügung vom 09.05.2008 geschehen. Soweit die Klägerin des Weiteren rügt, die Berufungsbegründung erfülle insoweit nicht die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, als der Beklagte den Vortrag der Klägerin, die Firma... habe keine Ausgleichskosten gezahlt, völlig unsubstantiiert für unzutreffend erklärt habe, geht es hierbei, da das Verwaltungsgericht sein Urteil auf diesen Gesichtspunkt nicht gestützt hat, nicht um die Frage einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung, sondern vielmehr darum, ob der Beklagte hinsichtlich dieses Punktes - sofern es rechtlich darauf ankommen sollte - seiner Darlegungslast genügt hat.

III.

Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage hinsichtlich der in den Kostenerstattungsbescheiden des Beklagten vom 16.10.2003 enthaltenen Abgabenfestsetzungen abweisen müssen. Die angefochtenen Bescheide vom 16.10.2003 in der Gestalt des auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2005 ergangenen Widerspruchsbescheides sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die streitigen Abgabenfestsetzungen ist § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB in Verbindung mit den Vorschriften der Satzung der Kreisstadt Saarlouis zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998. Gemäß § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB erhebt die Gemeinde von den Grundstückseigentümern des Plangebiets zur Deckung des Aufwands für gemäß § 1a Abs. 3 BauGB durchgeführte Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Soweit die Gemeinde - wie hier - entsprechende Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt hat, sind die Kosten gemäß § 135b Satz 1 BauGB auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Zulässige Verteilungsmaßstäbe sind gemäß § 135b Satz 2 BauGB die überbaubare Grundstücksfläche (Nr. 1), die zulässige Grundfläche (Nr. 2), die zu erwartende Versiegelung (Nr. 3) oder die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (Nr. 4). Die Verteilung der Kosten nach § 135b BauGB kann die Gemeinde durch Satzung regeln (§ 135c Nr. 4 BauGB). Den genannten Vorgaben haben die Abgabenfestsetzungen Rechnung zu tragen.

1. Die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen ist im Bebauungsplan „Im Hader“ wirksam erfolgt.

Indem § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB den Fall regelt, dass Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind, und damit die Kostenerstattung hiervon abhängig macht, erfordert die Vorschrift als konstitutive Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch eine entsprechende Zuordnung durch eine Festsetzung im Bebauungsplan. (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.3.2005 - 5 S 2507/04 -, BauR 2005, 1423 = DÖV 2005, 787) Das ist im Bebauungsplan „Im Hader“ ordnungsgemäß geschehen.

a) Der Bebauungsplan „Im Hader“ spricht in Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen (Teil B) zwar ausdrücklich - nur - von einer „Zuordnungsfestsetzung nach § 8a BNatSchG“, wohingegen § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB dem Wortlaut nach - ebenso wie die §§ 2 Abs. 1, 4 der hier einschlägigen Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998 - eine Zuordnung nach § 9 Abs. 1 a BauGB fordert. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es an einer ordnungsgemäßen Zuordnung als Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch fehlt.

Die Bezugnahme in § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB auf eine Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB resultiert daraus, dass § 8a BNatSchG a.F., nach dessen Abs. 4 Satz 1 die Kosten ebenfalls auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen waren, zum 31.12.1997 außer Kraft getreten ist. Rechtsgrundlage dafür, dass eine Gemeinde die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen ganz oder teilweise geltend machen kann, sind seit dem 1.1.1998 die §§ 135a bis 135c BauGB. Die Zuordnungsfestsetzung ist seit diesem Zeitpunkt in § 9 Abs. 1a BauGB (statt zuvor in § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG) geregelt. § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB nimmt daher insoweit - als Folge der Überführung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in das Baugesetzbuch - lediglich die Regelung in § 9 Abs. 1 a BauGB auf.

Im vorliegenden Fall entsprach die Aufnahme einer Zuordnungsfestsetzung nach § 8a BNatSchG in den Bebauungsplan der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Stadtrates am 28.5.1997 geltenden Rechtslage. Der Bebauungsplan ist allerdings erst am 19.3.1998 in Kraft getreten. Dies bedeutet indes nicht, dass die zuvor beschlossene Zuordnungsfestsetzung unwirksam ist. Insoweit ist vielmehr der Ansicht des Beklagten zuzustimmen, wonach der Hinweis in der Zuordnungsfestsetzung auf § 8a BNatSchG a.F. nach Außerkrafttreten dieser Norm lediglich als unschädliche Falschbezeichnung (entsprechend dem allgemeinen Rechtsgrundsatz „falsa demonstratio non nocet”) anzusehen ist. Die Kostenerstattungsregelung für Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 135a bis 135c, 9 Abs. 1a, 1a Abs. 3 BauGB ist - von einigen weitergehenden Regelungen abgesehen - mit derjenigen in § 8a BNatSchG a.F. identisch. (Vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 10.6.2004 - 2 B 77/04 -, bei Juris; Schmidt, Die Neuregelung des Verhältnisses zwischen Baurecht und Naturschutz,  NVwZ 1998, 337, 339, 341; darauf, dass § 8 a BNatSchG und § 9 Abs. 1a im Wesentlichen gleich lautend sind, weist auch Stemmler (in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 12) hin.) Ein sachlicher Grund oder Anhaltspunkt für einen Willen des Gesetzgebers, in den Fällen, in denen die Zuordnungsfestsetzung noch nach der früheren Rechtslage erfolgt ist, von einer Kostenerstattung abzusehen, ist nicht erkennbar. In dem Gesetzentwurf zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 ist vielmehr ausdrücklich die Rede davon, dass § 8a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes materiell unverändert übernommen werden sollte. (BT-Dr. 13/6392 S. 64) § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. stimmt vom Wortlaut her weitgehend mit § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB überein. In beiden Regelungen ist vorgesehen, dass die Ausgleichsmaßnahmen den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden können. Im Unterschied zu der zuvor im Bundesnaturschutzgesetz enthaltenen Regelung ermöglicht § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB weitergehend die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle als dem Ort des Eingriffs auch im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans. Hinsichtlich des im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangten Teils sind § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. und § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB dagegen deckungsgleich.

Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, eine Zuordnung nach § 8a BNatSchG berechtige nicht zur Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs nach den §§ 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB, 4 Satz 1 der Satzung vom 15.10.1998, auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6.7.2004 verweist, wird dort das Problem, dass die für den Erlass eines Kostenerstattungsbescheides erforderliche Satzung keinerlei Bezug zu den nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herstellt, lediglich als „zumindest klärungsbedürftig“ bezeichnet. (VG Karlsruhe, Urteil vom 6.7.2004 - 4 K 3756/03 -, bei Juris, Rdnr. 20) Einer derartigen Klärung bedurfte es indes in dem vom VG Karlsruhe entschiedenen Fall gerade nicht, da es dort bereits an einer Zuordnungsfestsetzung fehlte. Das Verwaltungsgericht Braunschweig geht davon aus, dass eine Satzung, die auf eine Zuordnung nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG Bezug nimmt, auch nach Inkrafttreten der Neuregelung in den §§ 135a bis 135c BauGB weiterhin gültig bleibt und deshalb für eine unter der Geltung des Baugesetzbuches vorgenommene Zuordnungsfestsetzung wirksame Grundlage für eine Kostenerstattung ist. (VG Braunschweig, Beschluss vom 10.6.2004 - 2 B 77/04 -, bei Juris, Rdnr. 4) Das OVG Rheinland-Pfalz hat in einem Fall, der die Rechtsänderung durch die mit Wirkung vom 1.5.1993 erstmals in das Bundesnaturschutzgesetz aufgenommene naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in den §§ 8a bis 8c BNatSchG betraf, entschieden, dass diese Regelungen sich auch auf Vorhaben in Bebauungsplänen, die vor dem 1.5.1993 in Kraft getreten sind, erstrecken und die ehemals einschlägige Regelung über die Kostenerstattung in § 8a Abs. 4 BNatSchG auch auf Ausgleichsmaßnahmen anwendbar ist, die in solchen sogenannten Altplänen festgesetzt wurden. (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.12.2004 - 6 A 11280/04 -, bei Juris, Rdnr. 26) Überträgt man dies auf den vorliegenden Fall, so erscheint es folgerichtig, dass die neue Kostenerstattungsregelung in den §§ 135a bis 135c BauGB auch für eine noch auf der Grundlage des § 8a BNatSchG ergangene Zuordnungsfestsetzung gilt.

Hierfür spricht schließlich auch die Überleitungsvorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB. Danach kann bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar 1998 förmlich eingeleitet worden sind, die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden. Zwar hat die Stadt A-Stadt von dieser Wahlmöglichkeit insofern keinen Gebrauch gemacht, als sie hinsichtlich der Kostenerstattung gemäß der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998 und damit nach neuem Recht vorgegangen ist. Soweit in der entsprechenden Satzung von einer Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB die Rede ist, hat sich der Stadtrat an der zu diesem Zeitpunkt geltenden neuen Rechtslage orientiert. Dies schließt es jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aus, bei der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen an eine noch nach dem zuvor geltenden Recht (§ 8a BNatSchG a.F.) ergangene Zuordnungsfestsetzung anzuknüpfen. Darin liegt insbesondere nicht, wie das Verwaltungsgericht offenbar meint, eine Aufspaltung des Wahlrechts dahingehend, die Zuordnungsfestsetzung nach altem Recht und die Kostenerstattung nach neuem Recht durchzuführen. Hinsichtlich der Zuordnung bedurfte es der Ausübung eines entsprechenden Wahlrechts schon deshalb nicht, da die Zuordnungsfestsetzung bereits zuvor erfolgt war (durch Satzungsbeschluss vom 28.5.1997). Es würde eine bloße und angesichts der erläuterten weitgehenden Identität der Zuordnungsvorschriften unnötige Förmelei bedeuten, von der Gemeinde eine erneute Zuordnungsfestsetzung (unter Nennung der neuen Vorschrift) zu verlangen. Unabhängig davon lässt sich die Vorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB argumentativ verwerten: Wenn nämlich nach dem Willen des Gesetzgebers sogar die frühere naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auf vor dem 1.1.1998 eingeleitete Bauleitplanverfahren angewendet werden durfte, so besteht erst recht kein Grund für die Annahme, der Gesetzgeber habe es ausschließen wollen, bei der Kostenerstattung an eine vor diesem Datum nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfolgte Zuordnungsfestsetzung anzuknüpfen. Für dieses Ergebnis spricht letztlich auch, dass ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, allein wegen der zufällig zwischen dem Beschluss über den Bebauungsplan und dessen Inkrafttreten liegenden Übernahme der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in das Baugesetzbuch von den Folgen einer Kostenerstattung verschont zu bleiben, fehlt.

Nach alledem ist der Auffassung des Beklagten zu folgen, dass es als notwendiges Kriterium für eine Kostenerstattung allein darauf ankommt, ob eine materielle Zuordnungsfestsetzung vorliegt. Dagegen ist es unerheblich, ob die Zuordnungsfestsetzung auf der Grundlage des früheren § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG oder des nunmehr geltenden, hinsichtlich des zur Anwendung gelangenden Teils inhaltsgleichen § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB erfolgt ist.

b) Die Zuordnung in Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist des Weiteren nicht deshalb nichtig, weil darin die Ausgleichsmaßnahmen„insgesamt den überbaubaren Grundstücksflächen“ zugeordnetworden sind. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts war eine Zuordnung, in der die betroffenen Flächen nach Flurstücken einzeln aufgeführt werden, nicht erforderlich. Mit der textlichen Festsetzung in Ziffer 8 des Bebauungsplans ist vielmehr eine dem Grundsatz der Planbestimmtheit genügende Zuordnung erfolgt.

Gemäß § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. konnten festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen ergänzend zu den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans den Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe aufgrund sonstiger Festsetzungen zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden. Ebenso wie in dem nunmehr geltenden § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB war damit eine Zuordnung nicht zwingend vorgeschrieben. Vielmehr war der Stadt A-Stadt nur die Möglichkeit dazu eröffnet; es stand ihr frei, ob und inwieweit sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.3.1999 - 4 BN 17/98 -, BauR 2000, 242 f.) Sie hätte ebenso auf eine Zuordnung ganz verzichten und dadurch einer Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen von vornherein die Grundlage entziehen können. (Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 15)

Mit der Zuordnung wird den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, schon auf der Planungsstufe eine Strukturierung zur Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen. (Vgl. VG Dresden, Beschluss vom 4.8.2000 - 4 K 972/00 -, NVwZ-RR 2001, 582) Die Zuordnung dient vor allem der Refinanzierung der Ausgleichsmaßnahmen. (Vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rdnr. 1251) Mit ihr verschafft sich die Gemeinde das Recht, die Eigentümer der Grundstücke, die nicht mit den Vorhabenträgern identisch sind, an den Kosten zu beteiligen. (Vgl. W. Schrödter in: Schrödter, BauGB Kommentar, 7. Auflage 2006, § 9 Rdnr. 170k) Liegt die Zuordnung demnach im planerischen Ermessen der Gemeinde, so hat sie nicht nur eine sachgerechte Abwägung darüber vorzunehmen, ob und welche Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, sondern auch eine hiervon zu unterscheidende eigenständige Ermessensentscheidung zu treffen, ob und gegebenenfalls welche Eingriffsgrundstücke diesen zum Zweck der späteren Kostenerstattung ganz oder teilweise zugeordnet werden. (Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2007 - 1 A 186/05 -, bei Juris) Die Zuordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. bzw. nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB dient auch dazu, der Gemeinde bei Aufstellung des Bebauungsplans den Umfang der Eingriffe in Natur und Landschaft und die daraus folgenden finanziellen Auswirkungen auf die Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer vor Augen zu führen. Für letztere soll ebenfalls erkennbar sein, dass sie mit einem Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde zu rechnen haben. (Vgl. VG Minden, Urteil vom 15.3.2005 - 1 K 2111/04 -, bei Juris) Eine solche Erkennbarkeit setzt auch der Grundsatz der Planbestimmtheit voraus. Werden Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft vorgenommen, so muss anhand der Festsetzungen im Bebauungsplan ersichtlich sein, ob und für welche Flächen im Plangebiet ein solcher Ausgleich erfolgt. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.1.2007 - 4 BN 34/06 -, bei Juris (Beschreibung durch Inkorporation einer Übersicht des Grünordnungsplans)) Nur bei einer ausdrücklichen Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den Grundstücken ist für die Eigentümer erkennbar, ob sie mit einem Kostenerstattungsanspruch rechnen müssen.

Die Literatur geht überwiegend von der Möglichkeit einer Sammelzuordnung aus; teilweise wird sie sogar als der Regelfall bezeichnet. So führt etwa Schrödter (Vgl. W. Schrödter in: Schrödter, BauGB Kommentar, 7. Auflage 2006, § 9 Rdnr. 170i) aus, dass § 9 Abs. 1a BauGB der Gemeinde mehrere Möglichkeiten eröffne, die Festsetzungen über Ausgleichsmaßnahmen den Eingriffsgrundstücken zuzuordnen. Im Regelfall werde die festgesetzte Sammelausgleichsmaßnahme allen Eingriffsgrundstücken insgesamt zugeordnet. Mit dieser Zuordnung habe die Gemeinde entschieden, dass allein die Sammelausgleichsmaßnahme der Kompensation der Eingriffe dient und dass alle Eingriffsgrundstücke zur Erstattung der Kosten nach § 135a Abs. 2 BauGB herangezogen werden. An späterer Stelle seiner Kommentierung fordert Schrödter allerdings - wenig konsequent -, aus Gründen der Planbestimmtheit sei mindestens eine textliche Festsetzung notwendig, in der die von der Zuordnung betroffenen Eingriffs- und Kompensationsflächen nach Flurstücken getrennt einzeln aufgeführt werden. (Vgl. W. Schrödter a.a.O. § 9 Rdnr. 170j) Bei einer Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu allen Eingriffsgrundstücken bedarf es schon deshalb keiner detaillierten Auflistung der Grundstücke nach Flurstücken, weil die Zuordnung zu allen Grundstücksflächen jedem der betroffenen Eigentümer den Zusammenhang zwischen Ausgleichsmaßnahmen und seinem Grundstück hinreichend deutlich macht. (So auch VG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2007 - 1 A 2186/05 -, bei Juris) Auch Bracher (Bracher in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Auflage 2001, Rdnr. 404) geht davon aus, dass es sich bei der Zuordnungsregelung in der Regel um eine textliche Festsetzung handeln wird, durch die eine oder mehrere Ausgleichsmaßnahmen einer Vielzahl von Eingriffsgrundstücken insgesamt zugeordnet werden (Sammelzuordnung); eine Einzelzuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffen auf bestimmten Grundstücken sei aber rechtlich nicht ausgeschlossen. Steinfort (Steinfort, Die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, VerwArch 1995, 107, 138 f.; ders., Die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, KStZ 1995, 81, 88 f.) beantwortet die Frage, ob es eine Priorität von Sammel- oder Einzelzuordnungen gibt, dahingehend, dass vom Grundsatz der Sammelzuordnung auszugehen sei. Hierbei erfolge eine pauschale Zuordnung aller Flächen im Plangebiet, auf denen zukünftig Eingriffe zu erwarten seien, zu allen dort vorhandenen Flächen, auf denen hierfür Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Alternativ komme (nur in Ausnahmefällen) eine Berücksichtigung der unterschiedlichen Eingriffsintensität bereits bei der Zuordnung bestimmter Bauflächen zu bestimmten Ausgleichsflächen in Betracht (= differenzierte Einzelzuordnung). Sodann erläutert Steinfort im Einzelnen, warum seiner Ansicht nach der Sammelzuordnung in der Regel der Vorzug gegeben werden sollte: Auf diese Weise würden durch die Zuordnung noch keine Vorentscheidungen getroffen, die eine spätere Abrechnung erschweren könnten. Auch würde ohne Sammelzuordnung die Möglichkeit einer Gesamtbetrachtung für das Plangebiet im Hinblick auf die Berücksichtigung großräumigerer ökologischer Zusammenhänge zumindest partiell aufgegeben. (Vgl. Steinfort VerwArch 1995, 107, 139) Im Anschluss daran nennt Steinfort als Beispiel dafür, dass ausnahmsweise eine Einzelzuordnung in Betracht kommt, das Vorhandensein eines besonders schützenswerten Biotops auf einer einzelnen Baufläche im Plangebiet. Überträgt man diese Ausführungen auf den vorliegenden Fall, so wäre zwar eine Einzelzuordnung (auch) zulässig gewesen. Indes wird in der Literatur - soweit ersichtlich - nicht die Forderung erhoben, dass in Fällen unterschiedlicher Eingriffsintensität zwingend eine Einzelzuordnung erfolgen muss und eine Sammelzuordnung unzulässig ist. (Ebenfalls für die Zulässigkeit einer Sammelzuordnung: Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 81 ff.)

Auch der „Muster-Einführungserlass zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - Vorschriften mit Bezug zum allgemeinen Städtebaurecht“ vom 9. September 1997 sieht in Ziffer 4.4.5 die Möglichkeit einer Sammelzuordnung - als Empfehlung - vor:

„Da die Festsetzungen in einem Bebauungsplan in der Regel flächenscharf, aber nicht grundstücksscharf sind und die Ermittlung und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft der zu erwartenden Eingriffe und der für den Ausgleich zu treffenden Festsetzungen in der Regel nur anhand von Prognosen und Bewertungen getroffen werden, gilt dieser der Bauleitplanung immanente gröbere Maßstab entsprechend für die Gleichbehandlung bei der Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den Eingriffsflächen. Eine Einzelfallgerechtigkeit für jedes einzelne spätere Baugrundstück ist weder gefordert, noch im Rahmen der Bebauungsplanung leistbar. Es kann sich daher empfehlen, alle einzubeziehenden Bauflächen allen Sammel-Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet zuzuordnen.“

Übereinstimmend damit folgert Stüer in seinem Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts daraus, dass die Festsetzungen in einem Bebauungsplan regelmäßig „flächenscharf“, aber nicht grundstücksscharf erfolgten, dieser grobe Maßstab könne auch im Bereich der Ausgleichsmaßnahmen angewendet werden. (Vgl. Stüer a.a.O. Rdnr. 1252)

Betrachtet man die Rechtsprechung , so geht vor allem das Verwaltungsgericht Minden (Vgl. VG Minden, Urteil vom 15.3.2005 - 1 K 2111/04 -, bei Juris) offenbar von einer uneingeschränkten Zulässigkeit der Sammelzuordnung aus:

„Nicht erforderlich dürfte es dagegen sein, jedem einzelnen Grundstück eine einzelne Ausgleichsmaßnahme zuzuordnen. Insofern kommt eine Sammelzuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den einzelnen Grundstücken in Betracht.“

Demgegenüber lässt das Verwaltungsgericht Oldenburg (VG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2007 - 1 A 2186/05 -, bei Juris) in seinem Urteil vom 30.1.2007 eine Sammelzuordnung unter Hinweis auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.3.2005 - 5 S 2507/04 - BauR 2005, 1423 = DÖV 2005, 787) vom 31.3.2005 nur unter Einschränkungen zu:

„Nur wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen und Ausgleichsmaßnahmen machen eine grundstücksgenaue Zuordnung der Eingriffs- zu den Kompensationsflächen notwendig. Bei einer gleichmäßigen Eingriffslage ist es nicht erforderlich, diese Grundstücke bei der Zuordnungsfestsetzung einzeln aufzuführen. Eine flächenmäßige Zuordnung, differenzierend etwa nach Wohnbauflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen, reicht dann aus.“

Allerdings kam es in dem vom Verwaltungsgericht Oldenburg entschiedenen Fall letztlich hierauf nicht an, da eine wesentlich unterschiedliche Eingriffslage, die eine spezifische Zuordnung erforderlich gemacht hätte, nicht vorlag. Ebenso wenig war die Zulässigkeit einer Sammelzuordnung in dem erwähnten, vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall entscheidungserheblich: Dort reichte eine bloße Beschreibung des Zusammenhangs von festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen und Eingriffen im Plangebiet nicht als Zuordnung aus, da diese nicht erkennen ließ, dass damit zugleich regelnd eine Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB - im Sinne einer Willensentscheidung der Gemeinde in Ausübung des insofern bestehenden Ermessens - getroffen werden sollte. Insofern liegt der vorliegende Fall eindeutig anders, da hier eine ausdrückliche Zuordnungsfestsetzung (nach § 8a BNatSchG a.F.) vorliegt. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sein obiter dictum deutlich weniger strikt formuliert als das Verwaltungsgericht Oldenburg, indem er ausgeführt hat, das Verwaltungsgericht habe nur zutreffend zum Ausdruck bringen wollen, dass wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen und Ausgleichsmaßnahmen in der Regel eine grundstücksgenaue Zuordnung notwendig machten bzw. dass das Fehlen einer solchen grundstücksgenauen Zuordnung ein Indiz für eine fehlende Zuordnungsfestsetzung sei. Im vorliegenden Fall liegt dagegen die Zuordnungsfestsetzung als solche zweifelsfrei vor.

Die weiteren vom Verwaltungsgericht in dem mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid zitierten Entscheidungen erweisen sich bei näherer Betrachtung als noch weniger einschlägig für die Entscheidung der Frage, ob die hier getroffene Zuordnungsfestsetzung, d.h. die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den Eingriffsgrundstücken insgesamt, rechtmäßig ist. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG Karlsruhe, Urteil vom 6.7.2004 - 4 K 3756/03 -, bei Juris) vom 6.7.2004 ergibt sich lediglich die Forderung, aus dem Grundsatz der Planbestimmtheit folge, dass eine Zuordnungsentscheidung nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG 1993 (bzw. § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB) zu erfolgen habe. In dem betreffenden Fall fehlte es an einer derartigen für die Anforderung eines Kostenerstattungsbetrags notwendigen Zuordnungsfestsetzung. Auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg (VG Freiburg, Urteil vom 22.1.2003 - 2 K 314/01 -, bei Juris) vom 22.1.2003 gibt für die Frage der Zulässigkeit einer Sammelzuordnung nichts her. Dem konkreten Fall lag eine nachträgliche Zuordnung der Ausgleichsfläche zu bestimmten Einzelgrundstücken (d.h. eine Einzelzuordnung) zugrunde, um einen Kostenerstattungsbescheid zu heilen. (Zur Möglichkeit der Heilung ex nunc vgl. auch Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135c Rdnr. 5) Wenig ergiebig für den vorliegenden Fall ist auch der dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden (VG Dresden, Beschluss vom 4.8.2000 - 4 K 972/00 -, bei Juris) vom 4.8.2000 zugrunde liegende Fall, in dem der Bebauungsplan über die bloße Festsetzung von Ausgleichs- und Eingriffsflächen hinaus eine textliche Zuordnung nicht erkennen ließ, d.h. es fehlte überhaupt an einer Erklärung, dass über die Festsetzung der Flächen hinaus auch eine Zuordnung im Sinne von § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG gewollt war. Erst recht hilft der Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig (VG Braunschweig, Beschluss vom 10.6.2004 - 2 B 77/04 -, bei Juris) vom 10.6.2004 insoweit nicht weiter: Gegenstand dieser Entscheidung war die unzulässige, weil sachwidrige Anknüpfung der Zuordnungsentscheidung an die eingeschossige Bebaubarkeit eines Grundstücks. Der ebenfalls, vom Verwaltungsgericht aber wohl nur zum Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit von Kostenerstattungsbetragsbescheiden erwähnte Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (VG Schleswig, Beschluss vom 21.3.2002 - 9 B 15/01 -, bei Juris) vom 21.3.2002 betraf einen völlig anders gelagerten Sachverhalt: Der betreffende Bescheid über die Vorausleistung eines Kostenerstattungsbetrages war nicht hinreichend bestimmt, da eine Darstellung der Ermittlung des Erstattungsbetrags fehlte und eine Zuordnung zu den Ausgleichsmaßnahmen, für die eine Vorausleistung erhoben wurde, nicht ansatzweise möglich war.

Der Wortlaut des § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB - wie auch der des § 8 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. - enthält selbst keine Aussage darüber, ob die Zuordnung als Sammel- oder als Einzelzuordnung zu erfolgen hat, und lässt damit beide Arten der Zuordnung gleichermaßen zu. Soweit in der Vorschrift davon die Rede ist, dass Ausgleichsmaßnahmen ganz oder teilweise den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, zugeordnet werden können, betrifft dies nicht die Frage der Zulässigkeit einer Sammel- oder Einzelzuordnung. Die erwähnte teilweise Zuordnung bezieht sich auf Maßnahmen, die nur teilweise dem Ausgleich von Eingriffen und im Übrigen anderen städtebaulichen Zielen dienen. (Vgl. Bracher in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Auflage 2001, Rdnr. 404)

Den Gesetzesmaterialien lässt sich ebenfalls kein Hinweis darauf entnehmen, ob und in welchen Fällen einer Sammel- oder Einzelzuordnung der Vorzug einzuräumen ist bzw. ob eine Sammelzuordnung - wie das Verwaltungsgericht meint - bei unterschiedlichen Eingriffslagen unzulässig ist. In der Begründung des Gesetzentwurfs zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 ist lediglich ausgeführt, dass auf der Grundlage der Zuordnungsfestsetzung eine Refinanzierung von der Gemeinde anstelle des Vorhabenträgers oder des Eigentümers durchgeführter Maßnahmen zum Ausgleich für Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes ermöglicht wird. (BT-Dr. 13/6392 S. 49) Anhaltspunkte dafür, in welcher Weise die Zuordnung zu erfolgen hat - ob als Sammel- oder als Einzelzuordnung - enthält die Gesetzesbegründung dagegen nicht.

Der Zweck der Zuordnungsfestsetzung besteht hauptsächlich darin, eine Refinanzierung der Ausgleichsmaßnahmen zu ermöglichen. (Zum Refinanzierungszweck vgl. auch BT-Dr. 13/6392 S. 44 u. 47) Um diesen Zweck zu erreichen, ist eine Einzelzuordnung nicht erforderlich. Dies gilt auch bei unterschiedlichen Eingriffslagen. Insoweit steht der Gemeinde vielmehr die Möglichkeit offen, bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs durch Abstellen auf den Maßstab der Schwere des Eingriffs (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) auf unterschiedliche Eingriffslagen zu reagieren. Von daher besteht kein Anlass, die Gemeinde bereits bei der Zuordnungsfestsetzung zu einer Vorentscheidung hinsichtlich der späteren Kostenerstattung - durch den Zwang zu einer Einzelzuordnung - zu verpflichten. Dass eine solche Einzelzuordnung im vorliegenden Fall der Verlagerung eines geschützten Biotops (auch) zulässig gewesen wäre, schließt die ebenfalls gegebene Möglichkeit einer Sammelzuordnung nicht aus. Diese ist hier in der Weise erfolgt, dass der Satzungsgeber die Ausgleichsmaßnahmen insgesamt den überbaubaren Grundstücksflächen zugeordnet hat. Dem Grundanliegen der Zuordnung, den planerisch gewollten Zusammenhang zwischen den Ausgleichsmaßnahmen und den Grundstücken herzustellen, (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Januar 2005, § 9 Rdnr. 238) ist dadurch genüge getan.

Die Zuordnungsfestsetzung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Planbestimmtheit. Durch die Zuordnung war für die betroffenen Grundstückseigentümer ohne jeden Zweifel erkennbar, dass auf sie ein Kostenerstattungsanspruch der Stadt A-Stadt zukommen würde. Das Verwaltungsgericht selbst hat in seinem Gerichtsbescheid (S. 20) darauf hingewiesen, es lasse sich „allenfalls unter Anwendung der Vorschrift des § 23 BauNVO sowie unter Zuhilfenahme der zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans ermitteln, welche Grundstücke des Plangebiets überbaubare Grundstücksflächen aufweisen und daher Gegenstand der Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen geworden sein sollen“. Die vom Verwaltungsgericht gleichwohl getroffene Schlussfolgerung, es könne vor dem Hintergrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebotes nicht ausreichen, dass sich die textliche Zuordnung möglicherweise auf einzelne Flurstücke übertragen lasse (S. 20 f. des Gerichtsbescheides), überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Die betroffenen Grundstücke lassen sich nach den erwähnten Kriterien zweifelsfrei ermitteln; die Grundstücke, denen die Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet sind, standen damit fest. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, aus welchem Grund dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt sein soll. Das Verwaltungsgericht will offenbar, wie seine Ausführungen auf Seite 21 des Gerichtsbescheides zeigen, unbedingt sicherstellen, dass die seiner Ansicht nach vorliegenden unterschiedlichen ökologischen Wertigkeiten der beplanten Grundstücksflächen in jedem Fall berücksichtigt werden. Dabei unterscheidet es allerdings nicht hinreichend klar zwischen der Zuordnungsfestsetzung und der (späteren) Wahl des Verteilungsmaßstabs. Bei der Zuordnung muss die Gemeinde noch keine Vorentscheidung hinsichtlich der späteren Kostenabrechnung treffen, indem bestimmte Bauflächen bestimmten Ausgleichsflächen zugeordnet werden. Einer differenzierten Zuordnung der Grundstücke und damit der Zahlungsverpflichtungen bereits an dieser Stelle bedarf es nicht; die Gemeinde kann sich vielmehr bei ihrer Zuordnungsentscheidung auf eine Gesamtbetrachtung für das Plangebiet - im Wege einer Sammelzuordnung - beschränken. Dem Umstand, dass unterschiedliche Eingriffslagen vorliegen, kann nach der Gesetzessystematik noch bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs - insbesondere bei dem Maßstab der Schwere des Eingriffs (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) - ausreichend Rechnung getragen werden. Nach der Gesetzessystematik ist daher bei der - der Entscheidung über die Wahl des Verteilungsmaßstabs zeitlich vorgelagerten - Zuordnungsfestsetzung noch keine (Vor-)Entscheidung hierüber notwendig. Der Rat der Gemeinde kann folglich bei seiner Zuordnungsentscheidung unterschiedliche ökologische Eingriffslagen bereits berücksichtigen, er muss dies aber nicht tun. Ausreichend für die Zuordnungsfestsetzung ist es vielmehr, wenn die notwendige Verknüpfung zwischen den Ausgleichsmaßnahmen und bestimmten Grundstücken hergestellt wird. Dies ist vorliegend geschehen. Die Zuordnungsfestsetzung ist daher wirksam.

2. Des Weiteren sind die Kostenfestsetzungsbescheide nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte gestützt auf die Ermächtigungsvorschrift des § 135c BauGB und die Satzung der Kreisstadt Saarlouis vom 15.10.1998 bei der Kostenerhebung den Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche, d.h. den Anteil des Grundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (§ 19 Abs. 2 BauNVO), zugrunde gelegt hat. Die Wahl des Verteilungsmaßstabs der zulässigen Grundfläche entspricht sachgerechter Ausübung des ortsgesetzgeberischen Ermessens.

§ 4 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998 sieht hinsichtlich der Verteilung der erstattungsfähigen Kosten im Einzelnen vor:

„Die nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNutzVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.“

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, bei wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen sei im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG ein Maßstab erforderlich, der dieser Unterschiedlichkeit Rechnung trägt. Hiernach käme - das Vorliegen wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen unterstellt - als Verteilungsmaßstab allein die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) in Betracht. Das OVG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 20.09.2001 in einem Fall, in dem es ebenfalls um eine Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen ging, ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die im Plangebiet liegenden Flächen im Hinblick auf ihre ökologische Wertigkeit in einem Maße unterschiedlich sind, dass auf den Maßstab des § 135b Nr. 4 BauGB zurückgegriffen werden müsste. (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.9.2001 - 6 A 10982/01 -, NVwZ-RR 2002, 334)

a) Der Senat teilt den Standpunkt des Verwaltungsgerichts, dass wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen in dem vom Verwaltungsgericht verstandenen Sinne vorlagen.Auszugehen ist dabei von dem bei Aufstellung des Bebauungsplans festgestellten Ist-Zustand, auf dessen Grundlage die verschiedenen ökologischen Wertigkeiten ermittelt werden. (Vgl. Steinfort VerwArch 1995, 107, 148) Aus der in der Begründung zum Bebauungsplan „Im Hader“ (nach S. 14) enthaltenen Vegetationsausstattung geht hervor, dass es sich bei den im Verfahren 1 A 453/07 betroffenen Grundstücken Mitte 1996 um kurzjährige Brachen bzw. um Gärten handelte. In der Bilanzierung (S. 45 der Planbegründung) werden Ackerflächen mit 3 Punkten, Gärten mit 5 Punkten und kurzjährige Brachen mit 8 Punkten bewertet. Die Durchschnittsbewertung für das landesweit kartierte Biotop liegt demgegenüber bei ca. 15 Punkten (S. 46 der Planbegründung), diejenige des gesamten Plangebiets bei 7,53 Punkten. Bereits diese unterschiedliche Bewertung des Bestands der Vegetation/Flächennutzung deutet maßgeblich auf das Vorliegen unterschiedlicher Eingriffslagen hin. Bestätigt wird dies dadurch, dass nur das Biotop Anlass zu aufwendigen Ausgleichsmaßnahmen gegeben hat. Das Vorhandensein eines Biotops einerseits und landwirtschaftlich genutzter Flächen andererseits wird in der Literatur als geradezu klassisches Beispiel für eine unterschiedliche Qualität der Eingriffsgrundstücke im Hinblick auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild genannt. (Vgl. Bunzel, Kostengerechtigkeit bei der Zuordnung von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im Bebauungsplan, BauR 1999, 1, 8; Birk a.a.O. S. 83; Neuhausen in: Brügelmann, BauGB Kommentar, Oktober 1998, § 135b Rdnr. 10) In der Stellungnahme des Büros für Ökologie und Planung von Dr. M. ist zur Eingriffs-Ausgleichs-Betrachtung hinsichtlich des Grundstücks „Schwind“ im Parallelverfahren 1 A 335/07 ausgeführt, dass im Gebiet des Bebauungsplans vor Durchführung der Baumaßnahme Biotope ganz unterschiedlicher Wertigkeit (von 3 bis 18 Punkte) anzutreffen waren. Problematisch sei die Inanspruchnahme von nach § 25 SNG geschützten Biotopen im Bereich der Ansiedlung von... gewesen, woraus durch Biotopumpflanzung und Neuschaffung ein sehr hoher Ausgleichsbedarf entstanden sei. Demgegenüber handele es sich bei der Erschließung des Grundstückes „Schwind“ um die Inanspruchnahme von Äckern und jungen Brachen mit entsprechend geringem Ausgleichsbedarf. Die in der Stellungnahme Dr. M. durchgeführte Ermittlung der ökologischen Wertigkeit im Planungszustand (vor der Erschließung) ist seitens des Planungsbüros N. als prinzipiell richtig angesehen worden. All dies zugrunde legend kann nach Ansicht des Senats nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass zum Zeitpunkt der Planung wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen gegeben waren. Die von dem Beklagten in der Berufungsbegründung hiergegen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Der Begriff der unterschiedlichen Eingriffslage knüpft an die Qualität der Eingriffe in Natur und Landschaft an. Mit welchem Wert die Ausgleichsmaßnahmen anzusetzen sind, spielt erst bei der Berechnung des Kostenerstattungsbetrages eine Rolle, wenn als Verteilungsmaßstab die Schwere der zu erwartenden Eingriffe gewählt wird. Deshalb kommt es für die Entscheidung der Frage, ob unterschiedliche Eingriffslagen gegeben waren, nicht darauf an, ob sich wertmäßig hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen wesentliche Unterschiede ergeben. Schon aus dem Fehlen eines gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungsverfahrens folgt, dass eine Bindung der Gemeinde an ein bestimmtes standardisiertes Verfahren zur Eingriffsbewertung nicht besteht. Vielmehr gibt es in der Praxis verschiedene Bewertungsverfahren, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Es ist Aufgabe der planenden Gemeinde, in eigener Verantwortung die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und Ersatzmaßnahmen abwägend zu entscheiden. (BVerwG, Beschluss vom 23.4.1997 - 4 NB 13/97 -, NVwZ 1997, 1215 = BauR 1997, 798) Im vorliegenden Fall hat der Stadtrat der Kreisstadt Saarlouis seiner Bewertung lediglich die Vegetationsausstattung, nicht aber die übrigen Elemente von Naturhaushalt und Landschaftsbild zugrunde gelegt (S. 44 der Planbegründung). An dieser Entscheidung muss sich der Beklagte festhalten lassen. Er kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, unter den Gesichtspunkten der Bodenversiegelung und der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes seien die Eingriffe in das ehemalige Biotop einerseits und die ehemaligen Brachflächen andererseits absolut gleichwertig; unter dem Gesichtspunkt der Kaltluftentstehung seien die ehemaligen Brachflächen sogar höher zu beurteilen. Sofern der Beklagte weiterhin geltend macht, selbst der Gesichtspunkt der Vegetationsausstattung rechtfertige nicht die Einschätzung wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen, widerspricht dies der Bilanzierung in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 45 der Planbegründung). Der Umstand, dass Äcker schnell zu Brachen und diese später zu Biotopen werden, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da es hinsichtlich der Beurteilung der Eingriffsschwere - wie erwähnt - auf den Ist-Zustand im Zeitpunkt der Planung, nicht aber auf eine mögliche spätere Entwicklung ankommt.

b) Trotz dieser wesentlich unterschiedlichen Eingriffssituation ist es nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden, dass in der Satzung der Kreisstadt Saarlouis vom 15.10.1998 - auch - für den vorliegenden Fall allein der Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche bindend vorgegeben ist mit der Folge, dass die Schwere der zu erwartenden Eingriffe unberücksichtigt bleibt.

Nach dem Wortlaut des § 135 b BauGB ist es der Gemeinde überlassen, welchen Verteilungsmaßstab sie wählt (Satz 2) oder in welchem Maße sie die Verteilungsmaßstäbe miteinander verbindet (Satz 3). (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, April 2005, § 135b Rdnr. 2) § 135b Satz 2 BauGB nennt lediglich die Verteilungsmaßstäbe, derer sich die Gemeinde bedienen kann. (Neuhausen in: Brügelmann, BauGB Kommentar, Oktober 1998, § 135b Rdnr. 2) Die Wahl des Verteilungsmaßstabs liegt daher im Ermessen der Gemeinde. Diese kann, wenn die Wertigkeit der Flächen deutlich unterschiedlich ist, als Verteilungsmaßstab auch die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) wählen. (Krautzberger a.a.O. § 135b Rdnr. 5; ders. in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 135b Rdnr. 2) Der Gemeinde steht aber bei der Bestimmung des Verteilungsmaßstabs insgesamt ein weites Ermessen zu. (W. Schrödter in: Schrödter, BauGB Kommentar, 7. Aufl. 2006, § 135b Rdnr. 2) Dieser weite Ermessensrahmen ist erst dann überschritten, wenn ein sachlich einleuchtender, rechtfertigender Grund für die Verteilung fehlt. (Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 18 Rdnr. 13) Der Begriff des Ermessens schließt es allerdings ein, dass im Einzelfall die Wahlmöglichkeit auf eine Alternative reduziert sein kann, d.h. nur eine Entscheidung ermessensfehlerfrei ist. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null kann sich insbesondere durch die Einwirkung von Grundrechten - hier insbesondere aus dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Kostenverteilungsgerechtigkeit - ergeben. (Vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006, § 7 Rdnr. 24 f.) Der hinsichtlich der Wahl des Verteilungsmaßstabs der Gemeinde Ermessen einräumende Wortlaut des § 135b Satz 2 BauGB steht daher der Meinung, wonach bei auffälligen Unterschieden hinsichtlich der ökologischen Qualität der Eingriffsflächen eine Heranziehung des Maßstabs der Schwere des Eingriffs - unter Umständen in Verbindung mit den anderen Verteilungsmaßstäben - geboten sei, um diese Unterschiede zu berücksichtigen, (Vgl. W. Schrödter a.a.O.) nicht von vornherein entgegen.

Die Entstehungsgeschichte deutet auf den ersten Blick sogar eher darauf hin, dass bei deutlichen Unterschieden hinsichtlich der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zwingend auf den Verteilungsmaßstab der Schwere des Eingriffs abzustellen ist. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist erstmals im Jahr 1993 - mit Wirkung zum 01.05.1993 - durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz als § 8a in das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eingefügt worden. Die Regelung bezweckte, einer Verschlechterung des Zustandes von Natur und Landschaft entgegenzuwirken. Eingriffe sollen so schonend wie möglich durchgeführt und in ihren gleichwohl verbleibenden Belastungsfolgen reduziert werden. Über die Folgenbewältigung soll schon in der Bauleitplanung und nicht erst im Zeitpunkt der Genehmigung konkreter Vorhaben entschieden werden. (Vgl. Köck, Die städtebauliche Eingriffsregelung, NuR 2004, 1) In § 8a Abs. 4 Satz 1 BNatSchG waren als Verteilungsmaßstäbe die überbaubare Grundstücksfläche (Nr. 1), die zulässige Grundfläche (2.) und die Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen (Nr. 3) genannt. Hinsichtlich der Wahl des Maßstabs „für die Zuordnung“ nach § 9 BauGB ist in dem damaligen Gesetzentwurf (BT-Dr. 12/3944 S. 52) ausgeführt:

„Der Maßstab der überbaubaren Grundstücksfläche wird regelmäßig dann zu wählen sein, wenn die zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im gesamten Plangebiet als etwa gleich schwer anzusehen sind. Bestehen dagegen hinsichtlich der Schwere der Beeinträchtigung deutliche Unterschiede zwischen den überbaubaren Grundstücksflächen, ist auf diesen Verteilungsmaßstab aufgrund von Einzelbewertungen abzustellen.“

Diese auf die überbaubaren Grundstücksflächen zielenden Ausführungen gelten entsprechend für den Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche. Die Regelung des § 8a BNatSchG ist 1998 durch das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuches und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (BauROG) in das Baugesetzbuch überführt worden. Dadurch sollte insbesondere die praktische Handhabung erleichtert werden. Die Kostenerstattungsregelung befindet sich nunmehr in den §§ 135a bis c BauGB. Hinzugekommen ist als weiterer Verteilungsmaßstab die zu erwartende Versiegelung. In dem Gesetzentwurf (BT-Dr. 13/6392 S. 64) ist hierzu ausgeführt:

„In § 135b Satz 2 Nr. 3 soll mit dem Ziel, die Abrechnung der Kostenerstattungsbeträge durch die Gemeinden zu vereinfachen, als weiterer Verteilungsmaßstab auch die durch die Planung zu erwartende Versiegelung eingeführt werden. Ansonsten soll § 8a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes materiell unverändert übernommen werden.“

Zu der anlässlich des Investitions- und Wohnbaulandgesetzes 1993 erfolgten Äußerung des Gesetzgebers, wonach dann, wenn hinsichtlich der Schwere der Beeinträchtigung deutliche Unterschiede bestehen, auf den Verteilungsmaßstab der Schwere des Eingriffs aufgrund von Einzelbewertungen abzustellen ist, findet sich hier keine Aussage mehr. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung im Jahre 1998 ausdrücklich das Ziel genannt, die Abrechnung der Kostenerstattungsbeträge durch die Gemeinden zu vereinfachen. Dies spricht gegen eine zwingende Festlegung auf den Verteilungsmaßstab der Schwere des Eingriffs. Die davon abweichende Formulierung in der Gesetzesbegründung zum Investitions- und Wohnbaulandgesetzes 1993 („ist“) hat außerdem im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden. Des Weiteren wird im Wortlaut der Gesetzesbegründung nicht hinreichend deutlich zwischen Zuordnung und Verteilungsmaßstab unterschieden. Zumindest der nach dem BauROG 1998 im Vordergrund stehende Vereinfachungszweck steht daher einer einseitigen Festlegung der Gemeinde auf den Maßstab der Schwere des Eingriffs entgegen.

Die Gesetzessystematik spricht insgesamt gegen eine Einschränkung des Ermessens bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs. Zwar enthält § 135a Abs. 1 BauGB das Verursacherprinzip, indem dort geregelt ist, dass festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 vom Vorhabenträger durchzuführen sind. Insoweit lassen sich Parallelen zum Naturschutzrecht ziehen. Nach § 19 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist der Verursacher zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Die Eingriffsregelung im Naturschutzrecht wird daher schon ihrem Wortlaut nach durch das Verursacherprinzip geprägt. (Vgl. Gassner in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG Kommentar, 2. Aufl. 2003, Vor § 18 Rdnr. 6) Sie zielt darauf ab, dass die Bewältigung der durch ein Eingriffsvorhaben hervorgerufenen Folgen für Natur und Landschaft nicht Aufgabe des Staates oder der Allgemeinheit ist, sondern der Verursacher für die Vermeidung, den Ausgleich und die sonstige Kompensation der Beeinträchtigungen zu sorgen und deren Kosten zu tragen hat. (Vgl. Fischer-Hüftle in: Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz Kommentar, 2003, § 18 Rdnr. 42) Allerdings bestimmt § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB, dass die Gemeinde die Ausgleichsmaßnahmen anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer durchführen soll, soweit die Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a zugeordnet sind. Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass die Gemeinde in den Fällen, in denen die Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle als am Eingriffsort durchzuführen sind, besser als der Verursacher in der Lage ist, geeignete Ausgleichsflächen zu beschaffen und einen effektiven Ausgleich herbeizuführen. Die Verursacherverantwortung wird in diesen Fällen zu einer Finanzierungsverantwortung. (Vgl. Köck a.a.O. S. 2) Die aufgrund der Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden nach dem Verursacherprinzip refinanziert. (Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 5.1.2006 - 9 ME 149/05 -, bei Juris) Durch die Einbeziehung der Eigentümer in die Finanzierungsverantwortung (anstelle der Vorhabenträger) wird das Verursacherprinzip zwar nicht aufgehoben, aber doch relativiert. (Vgl. aber Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 16, der unter Hinweis auf die primäre Verantwortlichkeit des Vorhabenträgers die Ansicht vertritt, dass § 135a Abs. 2 BauGB das Verursacherprinzip nicht einschränkt.) Das aus dem Naturschutzrecht übernommene Verursacherprinzip findet sich daher in § 135a Abs. 2 BauGB lediglich in modifizierter Form wieder. Am konsequentesten kann das Verursacherprinzip bei Anwendung des Verteilungsmaßstabs der Schwere des Eingriffs durchgesetzt werden: Die Vorhabenträger oder Grundstückseigentümer werden entsprechend ihres Anteils an den Eingriffen in Natur und Landschaft in Anspruch genommen, d.h. in der Verteilung der Kosten spiegelt sich das Verhältnis ihrer Verantwortlichkeit für die Verursachung des Eingriffs in Natur und Landschaft wieder. Der Gesetzgeber hat indes durch die alternativen Verteilungsmaßstäbe „überbaubare Grundstücksfläche“, „zulässige Grundfläche“ und „die zu erwartende Versiegelung“ (§ 135b Satz 2 Nrn. 1-3 BauGB) eine Pauschalierung zugelassen und damit auf eine genaue Differenzierung nach der Schwere der zu erwartenden Eingriffe verzichtet. Damit hat er bei der Kostenerstattung das Verursacherprinzip zwar nicht völlig aufgegeben, aber doch maßgeblich (zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit) abgeschwächt. In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, dass bereits bei der Beplanung eine Berücksichtigung der unterschiedlichen ökologischen Wertigkeiten im Plangebiet stattfindet. Auf der Basis des ermittelten Ist-Zustandes vor den geplanten Nutzungen werden Art und Umfang der notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestimmt. (Steinfort VerwArch 1995, 107, 148 und KStZ 1995, 81, 88) Die ökologische Bilanz, d.h. die Schwere der Eingriffe und der erforderliche Ausgleich, wird somit bereits im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt und unterliegt voll der planerischen Abwägung. Bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs geht es nur noch darum, die entstandenen Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen möglichst gerecht und verwaltungstechnisch einfach handhabbar zu verteilen. (Steinfort KStZ 1995, 81, 88) Im Übrigen sieht das Gesetz auch hinsichtlich der Schwere des Eingriffs selbst eine (weitere) Pauschalierung vor: Nach § 135c Nr. 4 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen regeln. Aus systematischer Sicht gegen eine Festlegung der Gemeinde bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs spricht des Weiteren ein Vergleich mit der Regelung in § 131 Abs. 3 BauGB, die für Erschließungsbeiträge in bestimmten Fällen zwingende Vorgaben für die Wahl des Verteilungsmaßstabs enthält. Eine vergleichbare zwingende gesetzliche Vorgabe fehlt dagegen hinsichtlich der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135a - 135c BauGB.

Sinn und Zweck der pauschalierenden Verteilungsmaßstäbe sind vor allem die Vereinfachung und Praktikabilität der Abrechnung der Kostenerstattungsbeträge. (Vgl. BT-Dr. 13/6392 S. 64 (für den Verteilungsmaßstab der zu erwartenden Versiegelung)) Durch die Kostenerstattungsregelung in den §§ 135 a - 135c BauGB soll eine Refinanzierung der von der Gemeinde übernommenen Ausgleichsmaßnahmen ermöglicht werden. Die Satzung der Kreisstadt Saarlouis orientiert sich an der Mustersatzung der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135a bis 135c BauGB (Abgedruckt bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 135c Rdnr. 2) , die ebenfalls völlig auf den Verteilungsmaßstab der Schwere der zu erwartenden Eingriffe verzichtet. Als Grund für diesen Verzicht wird in der Literatur zunächst das Ziel eines möglichst raschen und einheitlichen Verwaltungsvollzuges genannt. (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 135b Rdnr. 9; Steinfort a.a.O.  VerwArch 1995, 107, 148) Des Weiteren würde eine Differenzierung nach Biotop-Typen in der Praxis große Probleme aufwerfen, die sich bis in den Bereich der Bodenordnung (Umlegung) erstrecken könnten. Hinzu kämen in der Praxis kaum lösbare Probleme bei einer präzisen Abgrenzung der Flächen mit unterschiedlichen ökologischen Wertigkeiten, die zur Beurteilung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen erforderlich wäre. (Steinfort VerwArch 1995, 107, 148) Aufgrund mangelnder und ausreichender Erfahrung in diesem Bereich ist gefordert worden, das Fehlen von Differenzierungen müsse zumindest für eine Übergangszeit hingenommen werden. (Neuhausen in: Brügelmann a.a.O. § 135b Rdnr. 11) Von anderer Stelle ist - ebenfalls zurückhaltend - die Erwartung geäußert worden, mit Blick auf eine sich in der Zukunft vertiefende und ausdifferenzierende Praxis könne eine Aufwertung des Verteilungsmaßstabs der Schwere des zu erwartenden Eingriffs eintreten. (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 135b Rdnr. 9) Ob die Abgrenzungsprobleme bei der Einordnung der ökologischen Wertigkeit der Eingriffsflächen aus heutiger Sicht vollständig gelöst sind, ist zumindest fragwürdig. (Vgl. Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135b Rdnr. 5, der darauf hinweist, dass allgemein anerkannte Bewertungsmethoden und Bewertungskriterien fehlen) Bereits dies spricht dagegen, den Verteilungsmaßstab der Schwere der zu erwartenden Eingriffe als rechtlich geboten anzusehen. Gleichwohl wird von einem Teil der Literatur angenommen, wegen des auf den Gleichheitssatz zurückgehenden Gesichtspunkts der Kostenverteilungsgerechtigkeit stehe allein der Maßstab des § 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB (Schwere der zu erwartenden Eingriffe) zur Verfügung, wenn die Qualität der Eingriffsgrundstücke (= Baugrundstücke) in naturschutzrechtlicher Hinsicht deutlich unterschiedlich sei. (Birk a.a.O. S. 83) Als Beispiel für eine solche unterschiedliche Eingrifflage werden ein intensiv landwirtschaftlich genutztes Grundstück und ein Biotop genannt.

Der Senat ist allerdings nicht der Auffassung, dass der genannte Gesichtspunkt der Kostenverteilungsgerechtigkeit eine strikte Orientierung an der Schwere des Eingriffs bei deutlich unterschiedlichen Eingriffslagen erfordert. Im Erschließungsbeitragsrecht ist der Begriff der Beitragsgerechtigkeit aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hergeleitet worden. Zwar ist in § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB von einem Kostenerstattungsbetrag, nicht hingegen von einem Beitrag die Rede. Insoweit vermeidet das Gesetz eine terminologische Festlegung. (Zur Abgrenzung zum Erschließungsbeitragsrecht vgl. Steinfort, KStZ 1995, 81 ff.) Jedoch sind gemäß § 135a Abs. 4 BauGB die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge entsprechend anzuwenden. Der Gesetzgeber hat sich damit hinsichtlich der Frage nach der Rechtsnatur des Kostenerstattungsbetrags für eine Qualifizierung als beitragsähnliche Abgabe entschieden. (Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 23) Das Wesen des Beitrags liegt in der Abgeltung eines Vorteils (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 KAG). Daran knüpft auch der Begriff der Beitragsgerechtigkeit im Erschließungsbeitragsrecht an: Er fordert, dass Grundstücke, die einen höheren Erschließungsvorteil haben, stärker belastet werden als diejenigen, die nur geringere Vorteile aus der Erschließungsanlage haben. (Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 9 Rdnr. 17) Unter dem Gesichtspunkt einer auch vorteilsorientierten Kostenverteilungsgerechtigkeit darf im hier interessierenden Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Eigentümer unabhängig von dem ursprünglichen Zustand ihrer Grundstücke ein gemeinsames Interesse an der baulichen Nutzbarkeit verfolgen. (Bunzel a.a.O. S. 8) Dieses gemeinsame Interesse der Grundstückseigentümer an der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke und der damit verbundenen Wertsteigerung steht derart im Vordergrund, dass dagegen das Interesse an einer bis ins einzelne gehenden, auf die Eingriffsintensität bezogenen Einzelfallgerechtigkeit bei der Verteilung der Kosten zurücktritt. Man kann insoweit von einer Solidargemeinschaft der Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke sprechen. (Steinfort KStZ 1995, 81, 88) Da diese von der Planung gleichermaßen profitieren, ist es nur konsequent und gerecht, dass sie die damit verbundenen Lasten solidarisch tragen. (Bunzel a.a.O.)

Auch im Beitragsrecht lässt sich im Übrigen eine alle Besonderheiten des Einzelfalls angemessen berücksichtigende Beitragsgerechtigkeit nur unter Einschränkungen erreichen. Eine Beitragssatzung enthält notwendigerweise immer generelle Regelungen, auch hinsichtlich des Verteilungsmaßstabs, und knüpft an typische Sachverhalte an. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) belässt dem Gesetzgeber wie dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Dieser darf verallgemeinern und pauschalieren. Es kommt nicht darauf an, ob er im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Zu prüfen ist vielmehr lediglich die Einhaltung äußerster Grenzen (Willkürverbot). (Driehaus a.a.O. § 9 Rdnr. 21) Dabei kann, neben der Befugnis zu typisieren, auch der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, sofern nicht gewichtige Gründe entgegenstehen. (Driehaus a.a.O. § 9 Rdnr. 23) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet eine Gleichbehandlung lediglich dann, wenn Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung gebieten. (BVerfGE 55, 72, 88; 52, 277, 280; 22, 387, 415) Dagegen ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt, wenn sich ein aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung finden lässt. (BVerfGE 1, 14, 16) Das gemeinsame Interesse der Grundstückseigentümer an der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke stellt einen derartigen sachlichen Grund für die Gleichbehandlung der Grundstückseigentümer dar.

Zwar basiert der Kostenerstattungsbetrag nach §§ 135a bis 135c BauGB entsprechend seinem naturschutzrechtlichen Ursprung und abweichend vom Erschließungsbeitragsrecht nicht auf dem Vorteils-, sondern - wie erwähnt - auf dem Verursacherprinzip. (Bunzel a.a.O.) Der Kostenerstattungsbetrag dient daher in erster Linie nicht dem Ausgleich eines Vorteils, sondern der Refinanzierung einer Maßnahme, die einen Eingriff in Natur und Landschaft durch eine bauliche oder gewerbliche Grundstücksnutzung kompensieren soll. (Hess.VGH, Beschluss vom 19.2.2002 - 5 ZU 2858/01 -, ESVGH 52, 138) Dies schließt es jedoch nicht aus, den Gedanken der Solidargemeinschaft bei der Beantwortung der Frage, ob die Kostenverteilungsgerechtigkeit eine exakte Differenzierung nach der Schwere der zu erwartenden Eingriffe gebietet, zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt ist das Verursacherprinzip in den §§ 135a - 135c BauGB keineswegs strikt, sondern in abgeschwächter Form verwirklicht worden. Daneben finden gemäß § 135a Abs. 4 BauGB die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge und somit auch § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 KAG, der das Vorteilsprinzip enthält, entsprechende Anwendung. Die Verteilung der Kosten nach der zulässigen Grundfläche, d.h. nach der baulichen Nutzbarkeit und somit entsprechend dem auf die einzelnen Grundstücke gleichermaßen entfallenden Vorteil ist daher durchaus ein Gesichtspunkt, dem bei der rechtlichen Bewertung, ob eine gerechte Verteilung der Kosten vorliegt, eine gewichtige Rolle zukommt.

Für eine gleichmäßige Kostenverteilung auf alle Eigentümer in dem Plangebiet entsprechend der auf die Grundstücke entfallenden zulässigen Grundfläche als sachgerechten Verteilungsmaßstab spricht im Übrigen der Gesichtspunkt der fehlenden Teilbarkeit bzw. der Einheit der Planung. Das Gewerbegebiet, das unter anderem auf den Grundstücken der Klägerin entstanden ist, wäre ohne das Sondergebiet nie geplant worden, da die im Sondergebiet vorgesehene und durchgeführte Ansiedlung des Einrichtungshauses ... im Vordergrund stand. Wäre danach ein Bebauungsplan, der das Gewerbegebiet ohne das Sondergebiet ausgewiesen hätte, von der Kreisstadt Saarlouis nie erlassen worden, so ist es auch insoweit gerechtfertigt, von einer Solidargemeinschaft der Grundstückseigentümer im gesamten Plangebiet zu sprechen und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Kostenverteilungsgerechtigkeit zu verneinen. Der allgemeine Gleichheitssatz zwingt die Gemeinden auch bei deutlich unterschiedlichen Eingriffslagen nicht, als Verteilungsmaßstab auf die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) abzustellen. (Ebenso Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Aufl. 2005, Rdnr. 1267)

Insgesamt ist es daher auch bei wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen nicht zu beanstanden, wenn sich die Gemeinde - wie hier - generell für einen anderen Verteilungsmaßstab als den der Schwere des Eingriffs entscheidet. Der Gesetzeswortlaut, die systematische Auslegung und der Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften sprechen gegen eine einseitige Festlegung der Gemeinde bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs. Nach Auffassung des Senats fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, der Gesetzgeber habe den Gemeinden in jedem Fall die unter Abgrenzungsgesichtspunkten schwierige und je nach den Umständen umfangreiche Prüfung auferlegen wollen, ob und inwieweit unterschiedliche Eingriffsgrundlagen vorliegen. Das Ermessen der Gemeinde ist daher auch bei Vorliegen wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen nicht auf Null reduziert. Vielmehr gibt es eine Vielzahl von Ermessensgesichtspunkten - Vereinfachung, Praktikabilität, Ziel eines möglichst raschen und einheitlichen Verwaltungsvollzuges, Vermeidung von Abgrenzungsproblemen, gemeinsames Interesse der Eigentümer an der Bebaubarkeit der Grundstücke, Einheit der Planung -, die auch in einem solchen Fall die Wahl eines anderen Verteilungsmaßstabs als dem der Schwere des Eingriffs rechtfertigen können. Die Gemeinde kann, sie muss aber nicht die unterschiedliche Wertigkeit der Eingriffsgrundstücke bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs als maßgeblichen Gesichtspunkt zugrunde legen. Es obliegt dem örtlichen Satzungsgeber, den Verteilungsmaßstab auszuwählen und in der Satzung im Einzelnen zu regeln. Das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Differenzierungsgebot verlangt keine Gerechtigkeit im Einzelfall, sondern lediglich eine Typengerechtigkeit, d.h. ein Abstellen auf Regelfälle bzw. typische Fälle. (Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.9.2007 - 2 LB 21/07 -, NVwZ-RR 2008, 346, sowie Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 18 Rdnr. 13) Dabei steht die Billigkeitsregelung nach den über die Verweisung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 b, Nr. 5 a KAG entsprechend anzuwendenden §§ 163, 227 AO zur Verfügung, um besonderen Härten Rechnung zu tragen. (Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.1.2005 - 3 Q 41/04 -, AS 32, 93) Ausgehend hiervon ist die Wahl des Verteilungsmaßstabs der zulässigen Grundfläche in der Satzung vom 15.10.1998 nicht zu beanstanden.

Darüber hinaus bedurfte es hier nicht wegen der Besonderheiten des Einzelfalles einer Sondersatzung. Zwar kann es etwa bei einer atypischen Erschließungssituation rechtlich geboten sein, die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands in einer Sondersatzung festzulegen. (Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.10.2005 - 15 A 240/04 -, DWW 2006, 30; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.6.1999 - 9 M 2210/99 -, bei Juris) Eine solche atypische Situation, die eine Sondersatzung erforderlich gemacht hätte, liegt hier jedoch wegen des gemeinsamen Interesses aller Grundstückseigentümer an der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke und der daraus resultierenden Vorteils- und Solidargemeinschaft nicht vor.

3. Auch die übrigen Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Kostenerstattungsbescheide greifen, soweit es um die Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge geht, nicht durch.

a) Der Hinweis der Klägerin, ein Teil der Kosten, die der Beklagte auf die Grundstückseigentümer abwälzen wolle, sei vor dem Inkrafttreten der Satzung beziehungsweise vor Inkrafttreten des Bau- und Raumordnungsgesetzes (BauROG) 1998 entstanden, trifft zwar in der Sache zu. Aus der Dokumentation der Kosten (insbesondere den Rechnungsdaten) geht hervor, dass bereits ab Anfang des Jahres 1997 Kosten im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen entstanden sind. Dies steht jedoch der Rechtmäßigkeit der Erhebung der Kostenerstattungsbeträge nicht entgegen, da dieser Fall von der Satzung erfasst wird. In § 8 Abs. 3 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis 135 c BauGB vom 15.10.1998 ist insoweit ausdrücklich und in zulässiger Weise geregelt, dass die Satzung auf Maßnahmen, mit denen vor Inkrafttreten dieser Satzung begonnen worden und bei denen die Kostenerstattungspflicht noch nicht in vollem Umfang entstanden ist, Anwendung findet.

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf den Kommentar von Battis/Krautzberger/Löhr (Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 10. Aufl. 2007, § 9 Rdnr. 98 c) im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, grundsätzlich könnten Maßnahmen oder Flächenbereitstellungen vor Inkrafttreten des BauROG am 1.1.1998 nicht durch Zuordnung refinanziert werden, bezieht sich die betreffende Textstelle auf die seit dem 1.1.1998 mögliche zeitliche und räumliche Entkoppelung von Eingriff und Ausgleich durch die neu geschaffene Möglichkeit der Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Grundstücken im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplanes. Gemeint ist damit lediglich, dass Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage eines vor dem 1.1.1998 beschlossenen Bebauungsplans Eingriffsgrundstücken nur in dem Umfang (nachträglich) zugeordnet werden können, wie dies unter der Geltung des § 8 a BNatSchG 1993 zulässig war. (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.1.2008 - 5 S 210/07 -, bei Juris) Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um zwei formell selbständige Bebauungspläne. Vielmehr sind die Eingriffe in Natur und Landschaft, die Ausgleichsmaßnahmen und deren Zuordnung zu allen Grundstücken in ein und demselben Bebauungsplan festgesetzt worden. Das Problem einer späteren Zuordnungsfestsetzung in einem anderen Bebauungsplan (nach dem 1.1.1998) stellt sich daher hier nicht. (Vgl. zur Möglichkeit der Heilung eines Kostenerstattungsbescheides durch nachträgliche Zuordnung VG Freiburg, Urteil vom 22.1.2003 - 2 K 314/01 -, bei Juris)

b) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie sei nicht die richtige Schuldnerin für die Kostenerstattungsforderung. Der Umstand, dass die Klägerin die fraglichen Grundstücke mit notariellem Vertrag vom 3.9.1996 (Bl. 70 ff. d.A.) lediglich treuhänderisch von den Beigeladenen erworben hat und zur Rückübertragung verpflichtet ist, hindert die Erhebung der Kostenerstattungsbeträge von der Klägerin nicht. § 135 a Abs. 2 BauGB knüpft nach seinem eindeutigen Wortlaut hinsichtlich der Pflicht zur Kostenerstattung, wie in dem Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt ist, allein an die formale (dingliche) Eigentümerstellung an. Diese richtet sich nach der - unstreitig gegebenen - Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch. Dasselbe folgt aus der in § 135a Abs. 4 BauGB angeordneten entsprechenden Anordnung der landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge. Gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 KAG ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks ist. Die Richtigkeit der Anknüpfung an die formale Eigentümerstellung der Klägerin ergibt sich auch daraus, dass die Kreisstadt Saarlouis, die im Hinblick auf die drohende Verjährung die Kostenerstattungsbescheide noch im Jahre 2003 erlassen musste, sich nur an die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke halten und niemand anderes - etwa die Beigeladenen - zur Kostenerstattung heranziehen konnte. Im Übrigen bestand seit Erlass des Bebauungsplanes und der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen genügend Zeit für die Klägerin, die Grundstücke auf die Beigeladenen zurück zu übertragen. Eine solche Rückübertragung hat nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bis heute nicht stattgefunden. Kommt es somit für die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Kostenerstattungsbetrages allein darauf an, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer der fraglichen Grundstücke war, so ist es ausgeschlossen, bei der Entscheidung der Frage, wer richtiger Kostenschuldner ist, das (schuldrechtliche) Treuhandverhältnis zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu berücksichtigen. Diese haben vielmehr einen Ausgleich untereinander im Innenverhältnis - entsprechend den zwischen ihnen getroffenen vertraglichen Regelungen - herbeizuführen. Die Pflicht der Klägerin zur Kostenerstattung aufgrund ihrer Eigentümerstellung bleibt hiervon unberührt.

c) Soweit die Klägerin des Weiteren vorträgt, sie sei als Dienstleisterin für die Kreisstadt Saarlouis tätig geworden, weshalb es die Verhältnisse auf den Kopf stelle, dass sie als Schuldnerin einer Kostenerstattung herangezogen werde, steht dies der Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge zu Lasten der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Darauf, ob die Ansiedlung der Gewerbebetriebe (insbesondere ...) und die Verlegung des Biotops vorwiegend im Interesse der Kreisstadt Saarlouis lagen oder nicht, kommt es für die Erhebung der Kostenerstattungsbeträge von den Grundstückseigentümern nicht an. Ebenfalls unerheblich ist es, ob zwischen den Beteiligten darüber gesprochen wurde, ob die Klägerin zu Kostenerstattungsbeträgen herangezogen werde. Aufgrund der im Bebauungsplan unter Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen erfolgten Zuordnung mussten die Eigentümer aller Grundstücke im Plangebiet - auch die Klägerin - mit einer Inanspruchnahme hinsichtlich der entstehenden Kosten für die Ausgleichsmaßnahmen rechnen.

d) Die Klägerin kann des Weiteren gegen die Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung nicht mit Erfolg geltend machen, es habe aufgrund einer mündlichen Absprache zwischen ihr und der Kreisstadt Saarlouis Einigkeit darüber bestanden, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke („Grundstücke A.“) § 2 des Vertrages vom 20.12.1996/15.1.1997 (Bl. 95 ff. d.A.) entsprechend angewendet werden soll. In § 2 dieses Vertrages ist festgelegt, dass die Klägerin als Ausgleich für die Erschließung ihrer Grundstücke im Sondergebiet des Bebauungsplanes „Im Hader“ einen Betrag von 60,-- DM/m² an die Stadt zahlt. Zur Erschließung in diesem Sinne gehört gemäß § 1 des Vertrages auch die Verlagerung des vorhandenen Biotops in die vorgesehene Ausgleichsfläche. Abgesehen davon, dass nach der Schlussbestimmung in § 7 Nr. 1 dieses Vertrags Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen, unterfällt eine vertragliche Vereinbarung mit dem behaupteten Inhalt, wonach die für die Grundstücke im Sondergebiet getroffene Regelung auch für die Grundstücke im Gewerbegebiet gelten sollte, als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. SVwVfG dem Schriftformerfordernis des § 57 SVwVfG. Selbst wenn man für das Schriftformerfordernis nach § 57 SVwVfG unter Verzicht auf den Grundsatz der „Urkundeneinheit“ das Vorliegen eines Schriftwechsels genügen lassen wollte, so muss in diesem selbst das Angebot und die Annahme des Vertrags liegen. Die ausgetauschten Erklärungen müssen nicht nur zweifelsfrei zusammen gehören, sondern auch unmissverständlich als Vertragsangebot auf der einen Seite und als Annahme auf der anderen Seite zu verstehen sein. Es reicht nicht, wenn die Beteiligten in dem Schriftwechsel nur bestätigen, es sei ein mündlicher Vertrag geschlossen worden. (Niedersächs. OVG, Beschluss vom 26.5.2008 - 1 ME 112/08 -, NJW 2008, 2520) Im vorliegenden Fall ist bereits höchst zweifelhaft, ob man in den vorgelegten Schreiben vom 16.6.1998 und 7.7.1998 überhaupt eine Bestätigung der von der Klägerin behaupteten mündlichen Abrede sehen kann, weil in keinem der beiden Schreiben auf den Vertrag vom 20.12.1996/15.1.1997 Bezug genommen wird und der Beklagte in seinem Schreiben vom 7.7.1998 nicht ausdrücklich sein Einverständnis mit der „Schlussabrechnung“ erklärt, sondern dieser im Gegenteil in mehreren Punkten (unter anderem bezüglich der Mehrkosten für die Erschließung) widersprochen hat. Vor allem aber enthält das Schreiben vom 16.06.1998 kein unmissverständliches Vertragsangebot und erst recht ist das Schreiben vom 7.7.1998 nicht als Annahme eines solchen Angebots zu verstehen. Hinzu kommt, dass das Schreiben vom 16.6.1998 von einer zur Vertretung der Klägerin jedenfalls nicht allein befugten Person unterschrieben ist. Der behauptete Vertrag ist somit wegen Verstoßes gegen § 57 SVwVfG nicht formwirksam zustande gekommen. Er steht daher der Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge nicht entgegen.

Des Weiteren gilt das strenge Schriftformerfordernis des § 62 Abs. 1 KSVG: Danach bedürfen Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, sowie Erklärungen, durch die die Gemeinde auf Rechte verzichtet, der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister oder von der allgemeinen Vertreterin beziehungsweise dem allgemeinen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind. Diese Formalien (Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels) sind hier - in dem Schreiben vom 7.7.1998 - nicht eingehalten. Auch deshalb fehlt es an der Rechtsverbindlichkeit der behaupteten Abrede.

Nach alledem kommt es für die vorliegende Entscheidung auf die Vernehmung des von der Klägerin für das Zustandekommen der von ihr behaupteten mündlichen Abrede benannten Zeugen W. (Bl. 67 d.A.) nicht an.

e) Ebenfalls unerheblich für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge ist es, ob die Klägerin, wie von ihr ebenfalls unter Bezugnahme auf die Anlagen B 6 und B 7 in der erstinstanzlichen Klagebegründung (Bl. 98 ff. d.A.) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet wurde, auch für die hier streitgegenständlichen Grundstücke durch Ausgleich von Rechnungen der Kreisstadt Saarlouis einen Betrag von 60,-- DM pro m² gezahlt hat. Der Streit, ob eine Vorausleistung oder eine sonstige Zahlung mit der endgültigen Abgabenschuld zu verrechnen ist, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung, sondern allein die Rechtmäßigkeit der mit der Festsetzung regelmäßig verbundenen Zahlungsaufforderung. (Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.2.1998 - 1 W 29/97 -, AS 27, 22) Dies gilt bei der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - 135c BauGB ebenso.

f) Ob der Beklagte gegenüber der Firma ... ebenfalls einen Kostenerstattungsbescheid erlassen hat und ob diese einen Kostenerstattungsbetrag für die Ausgleichsmaßnahmen bezahlt hat, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Ein die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festsetzungsbescheide berührender Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt insoweit nicht vor, selbst wenn der Beklagte - auch nicht, wie von ihm behauptet, im Rahmen des Grundstücksvertrages - keine Kosten gegenüber der Firma... erhoben hat. Abgesehen davon, dass allgemein bei der Ansiedlung von Gewerbebetrieben ein Absehen von der Erhebung ansiedlungsbedingter Kommunalabgaben weitgehend für zulässig erachtet wird, kann grundsätzlich aus einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf eine gleichfalls rechtswidrige Behandlung hergeleitet werden („keine Gleichheit im Unrecht“). Des Weiteren haben die übrigen Eigentümer dadurch keinen Nachteil erlitten, da von ihnen nicht mehr verlangt wird. Maßgeblich ist unter dem Gesichtspunkt der Kostenverteilungsgerechtigkeit allein, dass die Grundstücke der Firma ... entsprechend dem auf sie entfallenden Anteil in die Kostenverteilung einbezogen wurden. Bei einem Verzicht der Kreisstadt Saarlouis auf die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags gegenüber der Firma ... liegt der finanzielle Nachteil ausschließlich bei der Kreisstadt Saarlouis.

4. Da im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Ermittlung der auf die Klägerin entfallenden Kostenerstattungsbeträge zu hoch ausgefallen ist, sind die Kostenerstattungsbescheide des Beklagten hinsichtlich der darin erfolgten Festsetzungen rechtmäßig. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist daher in diesem Umfang abzuändern und die Klage ist insoweit abzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei sich eine Beteiligung der Beigeladenen an den Kosten verbietet, da sie keinen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), deshalb aber auch keine Veranlassung besteht, die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr.10 ZPO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - im Hinblick auf die Frage, ob die Ausgleichsmaßnahmen insgesamt allen Grundstücken zugeordnet werden dürfen, und die weitere Frage, ob bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs bei Vorliegen wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen zwingend auf den Maßstab der Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135 b Satz 2 Nr. 4 BauGB) abzustellen ist - zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 57.960,64 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327 ff.). Von den streitgegenständlichen Kostenerstattungsbeträgen in Höhe von insgesamt 115.921,28 EUR ist bei der Streitwertberechnung der auf die Zahlungsaufforderung (d.h. das Leistungsgebot) entfallende Anteil in Abzug zu bringen. Insoweit hält der Senat eine hälftige Teilung der Gesamtforderung für bedeutungsangemessen. Demzufolge verbleibt für die Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge ein Streitwert von 57.960,64 EUR.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. November 2006 - 4 K 2510/05 - im Zinsausspruch geändert: Die Beklagte wird verpflichtet, ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit ein halbes Prozent Zinsen pro vollem Monat auf den Betrag von 1.250,- EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich wie die Kläger in 14 Parallelverfahren dagegen, zur Erstattung von Kosten für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (Kostenerstattungsbetrag) herangezogen zu werden.
Die Betroffenen sind Eigentümer von Grundstücken, für die der am 23.11.1995 als Satzung beschlossene, am 14.03.1996 in Kraft getretene Bebauungsplan „Kreuzäcker“ der Beklagten ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Das Plangebiet liegt am nordöstlichen Rand des Ortsteils Völkersbach der Beklagten an einem nach Südosten exponierten Hang oberhalb der K 3551 (Albtalstraße). Vor der Bebauung gab es hier vor allem Wiesen und Streuobstbestände.
Am nördlichen und östlichen Rand des Plangebiets setzt der Bebauungsplan auf einem etwa 450 m langen und etwa 10 m breiten Streifen (nach Umlegung das Grundstück Flst.Nr. 3302) eine „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ fest. Im Lageplan ist auf dieser Fläche eingetragen: „Wiesenstreifen mit Flutmulde und Neupflanzung von Bäumen“. Nach den Planunterlagen dient die Flutmulde dazu, das ggf. von außerhalb des Plangebiets zufließende (Oberflächen-)Wasser abzuleiten.
Im Grünordnungsplan, der mit Bestandsplan, Maßnahmenplan und schriftlichem Teil, jeweils vom Mai 1994, gemäß § 2 Nr. 3 des Satzungsbeschlusses zum Bestandteil des Bebauungsplans gemacht wird, heißt es in Ziffer 5.2 (Grünordnerische Maßnahmen - Planungskonzept) u.a.: Die durchzuführenden Maßnahmen dienen dem Landschaftsschutz, dem Ressourcenschutz und dem Arten- und Biotopschutz. Dem Schutz von Boden und Wasser (Ressourcenschutz) dienen die Anlage des geplanten Grabens als Flutmulde in einem Wiesenstreifen angrenzend an das bebaute Gebiet und das Unterbinden einer über die Bebauung hinausgehenden Versiegelung auf den Privatgrundstücken. Die Versiegelung von 1,4 ha Bodenfläche kann nicht direkt kompensiert werden. Durch qualitative Aufwertung anderer Flächen (Magerrasenentwicklung, Obstbaum- und Erlenpflanzungen) werden diese Aspekte des Eingriffs ausgeglichen. In Ziffer 5.4 (Ausgleichsmaßnahmen) wird u.a. ausgeführt: Als weitere Ausgleichsmaßnahme wird der im Norden und Osten geplante Graben in einem etwa sieben bis zehn Meter breiten Wiesenstreifen als flache, maximal 0,3 m tiefe und ein Meter breite Flutmulde geführt; auf dem Wiesenstreifen sind zehn Hochstamm-Obstbäume und zehn Hainbuchen zu pflanzen; der nördliche Abschnitt der Flutmulde wird zunächst am Ortsende an die Kanalisation angeschlossen, um die Erosion im neu angesäten, mit starkem Gefälle weiter nach Süden führenden Abschnitt zu minimieren; nachdem sich im südlichen Abschnitt eine geschlossene Grasnarbe ausgebildet hat, werden beide Teile miteinander verbunden und das gesamte Wasser wird dem Graben in den Dorfwiesen östlich von Völkersbach zugeleitet. In den „planungsrechtlichen und baurechtlichen Festsetzungen“ des Bebauungsplans heißt es unter C 1: „Die in Ziffern 5.2 und 5.4 des Grünordnungsplans eingetragenen Pflanzbindung- und Ausgleichsmaßnahmen sind durchzuführen“.
Neben diesen Ausgleichsmaßnahmen sieht der Grünordnungsplan in Ziffer 5.4 weitere Ausgleichsmaßnahmen vor: 83 Hochstamm-Obstbäume sollen die vorhandenen Streuobstbestände im Norden und Osten des Baugebiets ergänzen. Im Baugebiet sollen am Straßenrand 73 Bäume neu gepflanzt werden. Am unteren Bereich der Zufahrtstraße (von der K 3551) sollen drei Flächen mit Sträuchern, Bäumen und Baumscheiben, kleinere Flächen am Straßenrand sollen mit standortgerechten Stauden bepflanzt werden. Ferner soll auf der durchstochenen und neureliefierten Böschung an der K 3551 artenarmes Saatgut eingesät werden. Als Ersatzmaßnahme sind gemäß Ziffer 5.5 des Grünordnungsplans außerhalb des Plangebiets im Gewann „Dorfwiesen“ Schwarzerlen anzupflanzen; hierüber schloss die Beklagte mit dem Landratsamt Karlsruhe einen öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Die Flutmulde wurde in der Folge angelegt. Zur Ableitung des in ihr gesammelten Wassers wurden ein verdolter Kanal und an dessen Beginn oberhalb der Einmündung der K 3551 in die L 613 ein Einlaufbauwerk mit Sand- und Geröllfang errichtet. Der Kanal unterquert die K 3351 und verläuft dann entlang der L 613 nach Westen. Nach deren Unterquerung führt er auf die Dorfwiesen, wo das Wasser versickert und so dem nahen Dorfwiesengraben als Vorfluter zugeleitet wird. Die letzten Grünordnungsmaßnahmen (Anpflanzungen) erfolgten nach den Angaben der Beklagten im April 2002 (vgl. Schreiben des Landratsamts Karlsruhe an die Kläger vom 25.08.2005).
Im Jahr 1997 vereinbarte die Beklagte mit den Klägern und anderen Mitgliedern der „Interessengemeinschaft Kreuzäcker - IG Kreuzäcker“ jeweils, dass der Erschließungsbeitrag, der Entwässerungsbeitrag, der Wasserversorgungsbeitrag und der Kostenersatz für den Kanalhausanschlussschacht durch Zahlung einer bestimmten Ablösesumme abgegolten seien.
Am 26.07.1999 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis c BauGB 1998 nebst Grundsätzen für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Mit Bescheid vom 22.11.2002 zog die Beklagte die Kläger gesamtschuldnerisch zu einem Kostenerstattungsbetrag über 1.281,- EUR für die Herstellung und Pflege der Flutmulde sowie die Herstellung sonstiger Grünanlagen und Baumpflanzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets heran. Der Bescheid ist auf §§ 135a bis c BauGB 1998 in Verbindung mit der erwähnten Satzung gestützt. In der Begründung wird erläutert: Der umlagefähige Aufwand betrage 101.006,65 EUR. Die aus der jeweiligen Grundstücksgröße und der maßgeblichen Grundflächenzahl ermittelte zulässige Grundfläche des Plangebiets betrage 10.080,65 m². Daraus ergebe sich ein Erstattungssatz von 10,- EUR/m². Der festgesetzte Betrag entspreche der zulässigen Grundfläche des klägerischen Grundstücks.
10 
Die Kläger erhoben am 17.12.2002 Widerspruch. Das Landratsamt Karlsruhe ließ einige Verfahren ruhen und wies in drei Fällen die Widersprüche zurück. In diesen Fällen hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteilen vom 06.07.2004 (4 K 3754/03, 4 K 3755/03 und 4 K 3756/03) die Beitragsbescheide und die Widerspruchsbescheide mit der Begründung auf, der Bebauungsplan setze nicht fest, welchen Grundstücken welche Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet würden. Die Anträge der Beklagten auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat mit Beschlüssen vom 31.03.2005 (5 S 2505/04, 5 S 2506/04 und 5 S 2507/04) ab.
11 
Mit Beschluss vom 28.06.2005 änderte der Gemeinderat der Beklagten den Bebauungsplan „Kreuzsteinäcker“. In § 2 der Änderungssatzung ordnete er die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen sämtlichen (im Einzelnen aufgezählten) Baugrundstücken im Plangebiet als „Sammelausgleichsmaßnahmen“ zu. Ausgenommen von der Zuordnung wurden die Straßengrundstücke sowie das Grundstück Flst.Nr. 3338 am westlichen Rand des Plangebiets, für das ein öffentlicher Spielplatz festgesetzt ist. Der Beschluss über den Änderungsbebauungsplan wurde am 21.07.2005 öffentlich bekannt gemacht.
12 
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2005 wies das Landratsamt Karlsruhe den Widerspruch zurück. In den Gründen führte es aus: Die Flutmulde sei Bestandteil des Bebauungsplans und diene der Abführung des Quell- und Oberflächenwassers am oberen Hangbereich des Baugebiets. Mit Inkrafttreten des Änderungsbebauungsplans liege die geforderte Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den Baugrundstücken vor und sei die Beitragspflicht entstanden. Der Bebauungsplan habe insoweit geheilt werden dürfen. Die Eigentümer der Wohnbaugrundstücke hätten nicht darauf vertrauen können, nicht zur Kostenerstattung herangezogen zu werden. Denn schon vor Inkrafttreten der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis c BauGB 1998 habe gemäß § 8a Abs. 3 Satz 2 und 3 BNatSchG 1993 eine entsprechende Kostenerstattungspflicht bestanden. Die Ablösevereinbarungen erfassten die Kostenerstattung nach §§ 135a bis c BauGB 1998 nicht. Die Herstellung der Flutmulde beruhe auf einer Forderung der Träger öffentlicher Belange. Die Flutmulde diene dem naturschutzrechtlichen Ausgleich. Es handele sich nicht um eine Maßnahme der gemeindlichen Entwässerung.
13 
Die Kläger haben am 11.11.2005 Klage erhoben und u.a. vorgetragen: Die Flutmulde sei keine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme, sondern eine Erschließungsmaßnahme, weil mit ihr das sich oberhalb des Baugebiets bildende Oberflächenwasser abgeleitet werden solle. Sie sei zum Zwecke der Entwässerung angelegt worden. Allenfalls ihre Begrünung könne eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme sein. Unter natur- und landschaftsschutzrechtlichen Aspekten sei sie nicht erforderlich. Auf sie entfalle aber ein Großteil (mindestens 76.950,46 EUR) des insgesamt umgelegten Aufwands. - Die Flutmulde sei bereits 1997 fertiggestellt und später nur noch begrünt worden. Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen könnten Eingriffsgrundstücken zwar auch noch nachträglich zugeordnet werden. Dies gelte aber nicht für solche Maßnahmen, die vor Inkrafttreten von §§ 135a bis c BauGB 1998 fertiggestellt worden seien. Insoweit würde das Rückwirkungsverbot verletzt. § 8a Abs. 3 Satz 3 BNatSchG 1993 habe eine Kostenerstattung nur unter eingeschränkten, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen zugelassen. - Die Ablösevereinbarung stehe der Nachforderung eines Kostenerstattungsbetrags gemäß § 135a BauGB 1998 entgegen. Die Beklagte hätte bei ihrem Abschluss die Eigentümer der Wohnbaugrundstücke zumindest darüber in Kenntnis setzen müssen, dass solche Kostenerstattungsforderungen noch auf sie zu kommen würden.
14 
Die Beklagte hat u.a. ausgeführt: Auch die Anlage der Flutmulde diene dem naturschutzrechtlichen Ausgleich. Nur unter diesem Gesichtspunkt sei sie geplant und ausgeführt worden. Im Bebauungsplan sei die Flutmulde als Ausgleichsmaßnahme von Anfang an den Baugrundstücken zugeordnet gewesen. Auch die Kosten für die Verdolung des Kanals außerhalb des Plangebiets seien erstattungsfähig, weil sie bei Herstellung der Flutmulde entstanden seien und naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen auch außerhalb des Plangebiets ausgeführt werden könnten. Bei der Zuordnung der Kosten für die Flutmulde zu den Baugrundstücken habe sie nicht nur die Kosten im Blick gehabt, die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 entstanden seien, sondern auch die Kosten für die Anlagen, die für das Funktionieren der Flutmulde erforderlich seien. Dazu gehörten auch das Einlaufbauwerk und der verdolte Kanal in Richtung Vorfluter.
15 
Auf Anregung des Verwaltungsgerichts schlossen die Beteiligten in allen Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2006 einen Vergleich, in dem die Beklagte den geltend gemachten Kostenerstattungsbetrag um 50 % ermäßigte. Der Vergleich wurde in allen Fällen von der Beklagten und in einzelnen Fällen auch von den jeweiligen Klägern widerrufen.
16 
Mit Urteil vom 29.11.2006 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Beitragsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Kläger 1.281,- EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt: Die im Änderungsbebauungsplan getroffene Zuordnungsfestsetzung erfasse ihrem Wortlaut nach allenfalls die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen, aber wohl nicht die Errichtung des Einlaufbauwerks und jedenfalls nicht die Herstellung des anschließenden verdolten Kanals. Auf diese im Bebauungsplan nicht festgesetzten Maßnahmen entfielen aber fast zwei Drittel der auf die Eigentümer der Wohnbaugrundstücke umgelegten Kosten. Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets bedürften zwar in bestimmten Fällen, so, wenn die Gemeinde Flächen dafür bereitstelle, keiner Festsetzung. Jedoch müsse eine auf sie bezogene Zuordnungsfestsetzung hinreichend bestimmt und abwägungsfehlerfrei zustande gekommen sein. Daran fehle es hinsichtlich der in § 2 des Änderungsbebauungsplans nicht erwähnten Anlagen. Aber auch hinsichtlich der dort bezeichneten Anlagen könne die Zuordnungsfestsetzung keinen Bestand haben, weil eine so beschränkte Zuordnung nicht dem Ziel der Beklagten entspreche, für die Kostenerstattungsbescheide eine umfassende Rechtsgrundlage zu erhalten. - Unabhängig hiervon sei die Zuordnungsfestsetzung auch abwägungsfehlerhaft. Es sei davon auszugehen, dass eine Abwägung insoweit gar nicht stattgefunden habe. Die Beklagte habe nämlich zu Unrecht angenommen, dass eine Zuordnung bereits im Ausgangsbebauungsplan erfolgt sei und dass der Änderungsbebauungsplan dies nur klarstelle. - Sofern eine Abwägung erfolgt sei, sei sie hinsichtlich der Fragen defizitär, ob sämtliche abgerechneten Maßnahmen den Wohnbaugrundstücken zugeordnet werden sollten, ob es gerechtfertigt sei, das Grundstück Flst.Nr. 3338 und die Straßengrundstücke aus der Verteilung der Kosten herauszunehmen, und ob die Zuordnung nachträglich erfolgen könne. Das Urteil wurde der Beklagten am 21.12.2006 zugestellt.
17 
Die Beklagte hat am 18.01.2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der hierfür maßgeblichen Frist bis zum 31.03.2007 - am 27.03.2007 begründet. Sie trägt vor: Das Ausgleichsgrundstück Flst.Nr. 3302 stehe zwar nicht in ihrem Eigentum. Bei der Umlegung sei jedoch zu ihren Gunsten eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen worden, wonach auf dem Grundstück Maßnahmen nach § 8a BNatSchG 1993 erfolgen könnten. - Es sei zulässig, die Ausgleichsmaßnahmen nachträglich den Wohnbaugrundstücken im Bebauungsplan zuzuordnen. Darin liege keine unzulässige Rückwirkung. Die Eigentümer dieser Grundstücke seien in ihrem Vertrauen nicht geschützt, weil seit Inkrafttreten von §§ 8a ff. BNatSchG 1993 entsprechende Kostenerstattungsansprüche hätten begründet werden können. Unschädlich sei auch, dass im Zeitpunkt der Verwirklichung der Ausgleichsmaßnahmen eine Zuordnung noch nicht bzw. - nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - noch nicht wirksam getroffen gewesen sei. Insoweit gälten dieselben Grundsätze wie im Erschließungsbeitragsrecht, auf das § 135c Nr. 2 BauGB 1998 Bezug nehme, zumal das Gesetz es ausdrücklich zulasse, dass Ausgleichsmaßnahmen vor der erforderlichen Zuordnung durchgeführt würden. - Die Zuordnungsfestsetzung sei wirksam. Auch außerhalb des Plangebiets verwirklichte Ausgleichsmaßnahmen könnten den Eingriffsgrundstücken zugeordnet werden. Das gelte insbesondere für den verdolten Kanal, der über Grundstücke verlaufe, die teils ihr und teils dem Land, dessen Zustimmung insoweit vorliege, gehörten. - Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan und aus Ausführungen im Grünordnungsplan ergebe, erfasse die Zuordnung nicht nur die Herstellung der Flutmulde auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302, sondern auch die Maßnahmen, die zu ihrem Funktionieren erforderlich seien, also das Einlaufbauwerk, die Verdolung und die Fortführung des gesammelten Wassers in Richtung Vorfluter. - Der Änderungsbebauungsplan weise keine Abwägungsmängel auf. Ihrem Gemeinderat sei der Umfang der Ausgleichsmaßnahmen bekannt gewesen. Er habe sich in Kenntnis aller Umstände für eine umfassende Zuordnung dieser Maßnahmen zu den Wohnbaugrundstücken entschieden. - Der Zinsausspruch sei fehlerhaft. Er müsse sich nach den einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung richten.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. November 2006 - 4 K 2510/05 - zu ändern und die Klagen abzuweisen.
20 
Die Kläger beantragen,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Sie tragen vor: Der Lageplan zum Bebauungsplan enthalte keine hinreichende Bestimmung der Anlagen, deren Kosten die Beklagte umlegen wolle. Die eher beiläufige Erwähnung der Maßnahmen zur Ableitung des Wassers im Grünordnungsplan reiche insoweit nicht aus. - Hinsichtlich dieser Maßnahmen fehle es außerdem an der notwendigen Zuordnung. - Sofern sie erfolgt sei, lägen Abwägungsmängel vor. Mit ihr habe die Beklagte gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen. Bei Erlass des Bebauungsplans habe die Beklagte die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen nicht umlegen wollen. Ihr entsprechendes Vertrauen habe sie mit der Ablösevereinbarung gestärkt, in der es heiße, dass eine spätere Beitragspflicht nicht mehr entstehe. Aus ihrer Sicht sei die Anlage der Flutmulde ohnehin ökologisch nicht sinnvoll gewesen, weil es an dem Hang nie zu größeren Wasseraustritten gekommen sei. Sie hätten nur deshalb gegen deren Festsetzung nichts unternommen, weil nicht ersichtlich gewesen sei, dass sie mit den Kosten hätten belastet werden sollen. - Bei der Flutmulde handele es sich um eine reine Entwässerungsmaßnahme, die dem Schutz und der Entlastung der öffentlichen Entwässerung des Baugebiets diene, nicht aber um eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme. Die Anlagen stellten selbst ausgleichspflichtige Eingriffe dar. Dementsprechend seien solche Anlagen in den „Grundsätzen“ der Beklagten „über die Gestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ auch nicht aufgeführt. Als Ausgleichsmaßnahmen könnten allenfalls die Begrünung der Flutmulde und das Anpflanzen von Bäumen in dem umgebenden Wiesenstreifen angesehen werden.
23 
Am 24.07.2007 hat der Gemeinderat der Beklagten beschlossen, den Bebauungsplan „Kreuzäcker“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erneut zu ändern. Am 12.12.2007 hat er einen Entwurf in der Fassung vom 27.11.2007 gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Änderungen umfassen die Festsetzung des Einlaufbauwerks, die Darstellung der sich anschließenden Rohrleitung (Kanal) und der offenen Ableitung zum Dorfwiesengraben in den Lageplänen zum Bebauungsplan und zum Grünordnungsplan und die Zuordnungsfestsetzung; diese soll sich auch auf die Verkehrsflächen und den erwähnten Spielplatz erstrecken. Vorgelegt hat die Beklagte ferner eine fachgutachtliche Stellungnahme zur Planung der Flutmulde vom 09.07.2007 sowie mit dem Land Baden-Württemberg geschlossene Verträge über die dauerhafte Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Bebauungsplan „Kreuzäcker“ und über die Straßenbenutzung für Leitungen der öffentlichen Versorgung.
24 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorgelegten Akten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere hat die Beklagte sie rechtzeitig eingelegt und begründet (§ 124a Abs. 2 und 3 Satz 1 VwGO).
26 
Die Berufung hat jedoch nur zu einem geringen Teil - hinsichtlich des Zinsausspruchs - Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die zulässigen Klagen den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte zur Rückzahlung des unter Vorbehalt entrichteten Kostenerstattungsbetrags verurteilt. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Demzufolge steht den Klägern ein Rückerstattungsanspruch zu, über den auf Antrag zusammen mit der Aufhebung des Bescheids entschieden werden kann (§ 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO). Zugleich kann die Beklagte verpflichtet werden, den zu erstattenden Betrag zu verzinsen (vgl. § 113 Abs. 4 VwGO und hierzu BVerwG, Urt. v. 17.02.2000 - 3 C 11.99 - NVwZ 2000, 818 = Juris Rdn. 10 ff.). Der Zinsausspruch richtet sich allerdings nicht nach § 291 BGB in entsprechender Anwendung, sondern nach §§ 236, 238 AO.
27 
Der Senat kann offenlassen, ob der angefochtene Kostenerstattungsbescheid, mit dem die Beklagte die Kosten für die Anlage der Flutmulde und für die Pflanzung von zehn Hainbuchen in dem umgebenden Wiesenstreifen auf die Kläger als Eigentümer eines Wohngrundstücks im Plangebiet „Kreuzäcker“ anteilig umgelegt hat, auf § 135a Abs. 2 bis 4 und § 135b BauGB 1998 i. V. m. der auf § 135c BauGB 1998 beruhenden „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135a bis c BauGB“ vom 26.07.1999 (im Folgenden: KBS) gestützt werden kann, die ihrem Inhalt nach der Mustersatzung der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände entspricht (abgedruckt in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 135c BauGB RdNr. 2). Im Hinblick darauf, dass die Flutmulde selbst wohl schon 1997 angelegt worden ist, dürfte dies nur in Betracht kommen, wenn bei Inkrafttreten der Satzung im Jahr 1999 entsprechende Kostenerstattungsansprüche für die Herstellung der Flutmulde noch nicht entstanden waren. Ob es insoweit auf die (endgültige) Herstellung (vgl. § 135a Abs. 3 Satz 3 BauGB 1998) aller umgelegten Maßnahmen ankommt oder ob insoweit nach dem Zeitpunkt der Herstellung der Flutmulde einschließlich Begrünung des umgebenen Wiesenstreifens einerseits und der möglicherweise anderen Ausgleichszwecken dienenden Pflanzung von zehn Hainbuchen andererseits zu unterscheiden ist, bedarf sowenig einer Entscheidung wie die Frage, ob die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs entsprechend den Grundsätzen des Erschließungsbeitragsrechts (vgl. § 135a Abs. 4 BauGB 1998) zusätzlich eine wirksame Satzung gemäß § 135c BauGB voraussetzt (bejahend Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 135c Rdnr. 1; Mitschang, Die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen und ihre Kostenerstattung, ZfBR 2005, 644 <654>; Steinfort, Die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, VwA 1995, 107 <138>; Gruber, Die Kostenerstattungsbetragssatzung nach § 8a BNatSchG, BayVBl 1995, 420<423> m.w.N. in Fn. 32, 25; offen lassend Krautzberger, in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 135c).
28 
Denn der angefochtene Kostenerstattungsbescheid ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die für eine Erhebung der Kosten erforderliche Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen im Gebiet des am 23.11.1995 beschlossenen Bebauungsplans „Kreuzäcker“, welche die Beklagte in § 2 der Änderungssatzung vom 28.06.2005 (künftig: Änderungsplan) nachgeholt hat, unwirksam ist.
29 
1. Eine für die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 135a Abs. 2 bis 4 BauGB 1998 (vgl. auch § 2 Abs. 1 KBS) notwendige Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffsflächen muss im Bebauungsplan festgesetzt werden. Das hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 31.03.2005 - u.a. 5 S 2507/04 - (NVwZ-RR 2005, 1423) entschieden. Daran hält er fest. Neue Einwände insoweit macht die Beklagte nicht geltend. Die seither ergangene einschlägige Rechtsprechung ist dem Senat gefolgt (vgl. VG Münster, Urt. v. 18.01.2006 - 3 K 3960/03 - NuR 2006, 530; VG Oldenburg Urt. v. 30.01.2007 - 1 A 2186/05 - Juris). Dementsprechend hat die Beklagte im Änderungsplan erstmals durch Festsetzung die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen sämtlichen, im Einzelnen aufgeführten Wohnbaugrundstücken als sogenannte Sammelausgleichsmaßnahmen zugeordnet.
30 
2. Aufgrund dieser Zuordnungsfestsetzung ist die Beklagte aber nicht berechtigt, den gesamten Aufwand für die Herstellung der Flutmulde, die Anlage und Bepflanzung des Wiesenstreifens sowie die Herstellung des Einlaufbauwerks und des verdolten, auf das Gewann Dorfwiesen führenden Kanals auf die Eigentümer der Baugrundstücke umzulegen.
31 
Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte die Zuordnung räumlich auf die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchzuführenden Maßnahmen beschränkt hat. Davon wird die Herstellung des verdolten Kanals nicht umfasst; denn dieser beginnt erst am südlichen Ende dieses Grundstücks und führt von dort über mehrere andere Grundstücke. Die Zuordnungsfestsetzung lässt sich nicht etwa dahin auslegen, sie gelte für alle Maßnahmen, die für ein Funktionieren der Flutmulde notwendig seien, gleich ob sie auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 oder auf anderen Grundstücken in oder außerhalb des Plangebiets verwirklicht würden. Ein solches Verständnis mag zwar von dem damaligen Willen des Gemeinderats getragen sein. Gegen eine solche Auslegung spricht aber der eindeutige Wortlaut der Zuordnungsfestsetzung. Gegen sie spricht ferner die Tatsache, dass die Ableitung des in der Flutmulde gesammelten Oberflächenwasser im Bebauungsplan und im Grünordnungsplan nur hinsichtlich des Ziels der Zuführung in den Dorfwiesengraben, aber nicht in den wesentlichen hierfür erforderlichen Bestandteilen (Einlaufbauwerk, Bau eines neuen Kanals) beschrieben ist. Sofern die Zuordnungsfestsetzung auch diese Anlagen erfassen sollte, wäre sie wohl nicht hinreichend bestimmt.
32 
Bei der Auslegung der nachgeholten Zuordnungsfestsetzung ist zudem zu berücksichtigen, dass diese - entgegen der Auffassung der Beklagten und auch des Verwaltungsgerichts - im Plangebiet nicht festgesetzte sowie außerhalb des Plangebiets vorgesehene Ausgleichsflächen und -maßnahmen nicht erfassen durfte. Zwar bestimmt § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB 1998, dass auch Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich „an anderer Stelle“, auch außerhalb des Plangebiets, den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, zugeordnet werden können. Damit wird an § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB 1998 (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB 2004) angeknüpft, wonach die Festsetzungen auch an anderer Stelle im Plangebiet erfolgen oder auch sonstige geeignete Maßnahmen außerhalb auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen getroffen werden können. Im vorliegenden Fall war eine Zuordnung jedoch nur in dem Umfang möglich, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans gesetzlich eröffnet war. Zu diesem Zeitpunkt gestattete § 8a Abs. 1 Satz 2 und 4 BNatSchG 1993 eine Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen aber nur hinsichtlich „Festsetzungen“ von Ausgleichsmaßnahmen „im sonstigen Geltungsbereich“ des Bebauungsplans. § 8a BNatSchG 1993 ließ somit in räumlicher wie im Übrigen auch in zeitlicher Hinsicht eine Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen nur in einem engeren Umfang zu.
33 
Insoweit geht es nicht darum, ob die Beklagte entsprechend den für das Erschließungsbeitragsrecht geltenden Grundsätzen befugt ist, eine rechtswidrige oder versehentlich nicht als Festsetzung erfolgte Zuordnung im Bebauungsplan nachträglich zu heilen (so allerdings VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2003 - 2 K 314/01 - Juris Rdnr. 24); eine entsprechende Heilungsbefugnis an sich dürfte nicht zweifelhaft sein. Vielmehr stellt sich die Frage, ob aus den Übergangsvorschriften zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 oder aus einer entsprechenden Anwendung allgemeiner Grundsätze zum Übergangsrecht im (Erschließungs-)Beitragsrecht gefolgert werden kann, dass es eine entsprechende (unechte) Rückwirkung von §§ 135a ff. mit § 9 Abs. 1a und § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB 1998 für die Fälle gibt, in denen Ausgleichsmaßnahmen aufgrund eines damals bereits in Kraft getretenen Bebauungsplans noch nicht endgültig hergestellt waren und damit (oder aus sonstigen Gründen, etwa wegen fehlender Zuordnungsfestsetzung) ein Kostenerstattungsanspruch noch nicht entstanden war. Diese Frage ist zu verneinen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber im Interesse der Gemeinden rückwirkend eine umfassende Refinanzierung von Ausgleichsmaßnahmen im Umfang des nach § 135a BauGB 1998 Zulässigen angeordnet hätte. Somit können Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage eines vor dem 01.01.1998 beschlossenen Bebauungsplans Eingriffsgrundstücken nur in dem Umfang (nachträglich) durch Festsetzung zugeordnet werden, in dem dies unter der Geltung von § 8a BNatSchG 1993 zulässig war. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:
34 
Eine Übergangsregelung insoweit enthält das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 nicht; diesbezügliche Erwägungen lassen sich auch den einschlägigen Gesetzesmaterialien von Bundestag und Bundesrat nicht entnehmen. Die allein in Frage kommende Übergangsvorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB 1998 bestimmt, dass bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 01.01.1998 förmlich eingeleitet worden sind, die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden kann. Damit regelt sie nicht, ob sich die Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen auf Grund von vor dem 01.01.1998 in Kraft getretenen Bebauungsplänen nach altem oder neuem Recht richtet. Sofern sie in einem weitergehenden Sinn auch die - auf der Eingriffsregelung aufbauende -Kostenerstattung erfassen sollte, würde sie eine Rückwirkung gerade nicht anordnen.
35 
Die Verweisung des § 135a Abs. 4 BauGB auf die entsprechend anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge nimmt nicht auch auf Übergangsregelungen Bezug. Insoweit gibt es auch keine allgemeinen Rechtsgrundsätze. Vielmehr ist bei der Änderung des Erschließungsbeitragsrechts jeweils ausdrücklich geregelt worden, dass das neue Recht auf unter altem Recht geplante, aber noch nicht (endgültig) hergestellte (Erschließungs-)Anlagen anzuwenden ist (vgl. § 242 Abs. 1, 4, 5, 9 BauGB 1998 und § 49 Abs. 7 Satz 2 KAG). Einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung hätte es für den Kostenerstattungsanspruch umso mehr bedurft, als dieser nicht ohne Weiteres einem Beitragsanspruch gleich gesetzt werden kann (vgl., zu § 8a BNatSchG, Gruber a.a.O. S. 144) und wohl auch deshalb § 135a Abs. 4 BauGB nur eine entsprechende und keine unmittelbare Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge anordnet. Gegen eine entsprechende Anwendung des im (Erschließungs-)Beitragsrecht üblichen Übergangsrechts würde zudem sprechen, dass nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 8a BNatSchG 1993 wie auch des § 9 Abs. 1a BauGB 1998/2004 die Zuordnung im Bebauungsplan festgesetzt werden soll. Insoweit kann sie, auch wenn sie für den Bebauungsplan nicht Wirksamkeitserfordernis ist, für die Gesamtabwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1986/1998 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB 2004 von Bedeutung sein. Insbesondere kann die Frage der Erstattungsfähigkeit und der Höhe von Kosten die Lage, den Umfang und die Art von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit bestimmen. Eine nachträgliche Zuordnung, die über den Umfang des nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG 1993 Zulässigen hinausginge, würde somit u.U. in das Abwägungsgefüge eingreifen. Auch dies könnte den Gesetzgeber abgehalten haben, insoweit eine im (Erschließungs-)Beitragsrecht übliche Übergangsregelung zu erlassen.
36 
Aus der Übergangsvorschrift des § 8c BNatSchG 1993 lassen sich für die hier zu beurteilende Frage des Übergangsrechts zu §§ 135a ff. BauGB 1998 keine Schlüsse ziehen. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung zu folgen wäre, die insoweit eine nachträgliche Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen in Bezug auf Bebauungspläne zuließ, die vor Inkrafttreten von § 8a BNatSchG 1993 erlassen worden waren (so OVG Rheinl.-Pf. Urt. v. 07.12.2004 - 6 A 11280/04 - NVwZ-RR 2006, 176).
37 
3. Die Zuordnungsfestsetzung ist auch insgesamt unwirksam. Denn es handelt sich bei der Flutmulde nebst Einlaufbauwerk und anschließendem verdolten Kanal nicht um eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme, welche Eingriffsgrundstücken zugeordnet werden könnte.
38 
Die Beklagte ist zwar nach dem Inhalt der Unterlagen zum Bebauungsplan stets vom Gegenteil ausgegangen. Insbesondere hat sie nicht erklärt, dass sie die Flutmulde in erster Linie zu dem Zweck festsetzen wollte, das Baugebiet „Kreuzäcker“ und ihre Kanalisation vor dem vom höher gelegenen Hang eindringenden Oberflächenwasser zu schützen. Dafür hätte es im Übrigen auch keine Handhabe gegeben, weil die insoweit einschlägigen Tatbestände des § 9 Abs. 1 BauGB nur die Festsetzung von Flächen, nicht aber von Maßnahmen zulassen (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg a. a. O., § 9 RdNr. 136; BVerwG, Urt. v. 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - BVerwGE 115,77 = NVwZ 2002, 202 ). Die Vorstellung der Beklagten, die Flutmulde als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festsetzen zu können, beruht aber auf einer nicht hinreichend genauen Handhabung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Ob dies zugleich zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ führt, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
39 
Der Senat kann nicht feststellen, dass die Anlage der Flutmulde dem Ausgleich eines durch den Bebauungsplan bewirkten naturschutzrechtlichen Eingriffs (vgl. § 8 Abs. 1 BNatSchG 1993) dient. Der maßgebliche Grünordnungsplan enthält insoweit keine hinreichend deutliche Gegenüberstellung (Bilanzierung) von Eingriffen und Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen. Hinsichtlich der Flutmulde spricht er zwar in allgemeiner Weise davon, dass die Anlage des geplanten Grabens als Flutmulde in einem Wiesenstreifen dem Schutz von Boden und Wasser dient. Bei näherer Betrachtung lässt sich dies allerdings nicht nachvollziehen.
40 
Hintergrund für die Anlage der Flutmulde ist, dass, wie unter Ziffer 2.3 des Grünordnungsplans (Geomorphologie und Hydrologie) erläutert wird, es in dem an einem Hang gelegenen Plangebiet episodisch vor allem auf den ackerbaulich genutzten Flächen zu einem flächigen Abfluss von Oberflächenwasser kommt, was insbesondere bei Starkregen und bei Schneeschmelze und noch gefrorenem Boden der Fall ist; verbunden mit dem flächigen Abfluss von Oberflächenwasser war in der Regel ein Abtrag des leicht erodierbaren Bodenmaterials. In Ziffer 3.3 (Bewertung) des Grünordnungsplans wird ausgeführt, dass die vorhandenen extensiv genutzten Wiesen und Weiden in standort- und naturraumtypischer Ausbildung auf dem mäßig bis stark geneigten Hang die Erosion mindern, die Grundwasserneubildung fördern und dadurch Bedeutung für den Ressourcenschutz haben. In einer beigefügten Tabelle wird den Wiesen und Weiden für den Ressourcenschutz eine mittlere Bedeutung beigemessen. Im Kapitel 4 (Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Eingriffs) wird festgestellt, dass auf großer Fläche Wiesen und Weiden überbaut und versiegelt würden. Daneben wird auch erwähnt, dass der im Norden und Osten des Planungsraumes vorgesehene Graben bei stärkeren Regenfällen das Oberflächenwasser aufnehmen und dieses dem im Gewann „Dorfwiesen“ liegenden Graben zuleiten wird; er stelle (selbst) einen Eingriff in den Boden dar. In der Sitzung des Gemeinderats der Beklagten am 23.11.1999 hat der Leiter des Bauverwaltungsamts die Notwendigkeit und Wirkung der „kritisierten, aber gesetzlich... als Ausgleichsmaßnahme vorgegebenen Flutmulde ebenso herausgestellt“ wie er auf die „finanziellen Vorteile eingegangen (ist), die die Lösung des gemeinsamen Eigentums der Bauherren an der von der Gemeinde künftig zu pflegenden Flutmulde beinhaltet.“ In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe im Verfahren 4 K 3756/03 hat der ehemalige Ortsbaumeister der Beklagten die Funktion der Flutmulde näher erläutert: Vor der Verwirklichung des Baugebiets sei ein Einzugsbereich von etwa 12,2 ha Wiesenfläche in den Straßengraben der Albtalstraße entwässert worden. Nach der Verwirklichung des Baugebiets habe sich diese Fläche auf 8,1 ha verringert. Das auf dieser Fläche anfallende Niederschlagswasser habe nicht der Kanalisation des Baugebiets zugeführt werden, sondern mittels der Wiesen- bzw. Flutmulde um das Gebiet herum zu dem natürlichen Vorfluter geführt werden sollen. Die Mulde könne daher nicht als Entwässerungseinrichtung für das Baugebiet bezeichnet werden.
41 
Bei dieser Sachlage spricht alles dafür, dass die Beklagte die Flutmulde - außer zu den Zwecken des Schutzes des Baugebiets und der Entlastung ihrer Kanalisation - als Ausgleich dafür anlegen wollte, dass bei einer Verwirklichung des Baugebiets das abfließende Hangwasser nicht mehr in die Dorfwiesen, sondern in die örtliche Kanalisation gelangen würde. Dieses Verständnis dürfte auch die dem Senat von der Beklagten vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahme vom 09.07.2007 teilen, in der Dipl.-Geoökologe V. ausführt, Ziel der Flutmulde sei es, das Niederschlagswasser naturverträglich zu beseitigen; dies könne nur mit einer Einleitung in die Flutmulde und von dort in den Dorfwiesengraben erreicht werden. Diese Stellungnahme bezeichnet zwar ebenfalls nicht näher die Eingriffe, die mit der Anlage der Flutmulde und von dort ausgeglichen werden sollen. Sie spricht aber von der Flutmulde als einer Minimierungsmaßnahme und macht damit deutlich, dass ein Eingriff durch das Baugebiet in den Naturhaushalt darin bestehen soll, dass den Dorfwiesen weniger Wasser als früher zugeführt wird.
42 
Sofern und soweit damit der nur episodenhaft auftretende oberflächige Abfluss von Niederschlagswasser gemeint sein sollte, vermag der Senat einen (erheblichen) Eingriff durch das Baugebiet „Kreuzäcker“ aber nicht zu erkennen. Denn das ggf. auf dem Hang abfließende Wasser gelangte schon vor der Verwirklichung des Baugebiets entweder (im Westen) über die entlang der Albtalstraße vorhandene bebauten Grundstücke in die Kanalisation oder wurde (im Osten) über die Straßenentwässerung weggeleitet. Dass und ggf. in welchem Umfang dieses Wasser naturverträglich in die Dorfwiesen gelangt sein könnte, ist nicht ersichtlich.
43 
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, die Flutmulde diene dem Ausgleich des Verlusts an Sickerfläche im Baugebiet, lässt sich hierfür dem Grünordnungsplan und den sonstigen Unterlagen zum Bebauungsplan nichts entnehmen. Dort heißt es vielmehr ausdrücklich, dass die Versiegelung von 1,4 ha Boden nicht unmittelbar kompensiert werden könne und diese Aspekte durch qualitative Aufwertung anderer Flächen (Magerrasenentwicklung, Obstbaum- und Erlenpflanzungen) ausgeglichen würden.
44 
Der Senat vermag zudem nicht festzustellen, dass die Flutmulde die ihr zugedachte Ausgleichsfunktion erfüllte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Zuleitung des oberhalb des Baugebiets anfallenden oberflächigen Hangwassers in die Dorfwiesen dort mehr als nur geringfügige günstige Auswirkungen auf den Naturhaushalt hätte. Es ist unwidersprochen vorgetragen worden, dass es seit der Bebauung des Plangebiets noch nie zu einem Wasserabfluss in der Flutmulde gekommen ist. Das entspricht den Ausführungen im Grünordnungsplan, in dem von einem nur episodenhaften Vorkommen eines solchen Wasserabflusses unter besonders ungünstigen Witterungsverhältnissen die Rede ist.
45 
Einer Zuordnung der Flutmulde zu den Wohngrundstücken gemäß § 9 Abs. 1a BauGB 1998 steht schließlich auch entgegen, dass sie bei objektiver Würdigung nicht etwa gleichermaßen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - a.a.O.), sondern vorrangig dazu dient, das Baugebiet „Kreuzäcker“ und die Kanalisation der Beklagten vor einem unter seltenen Bedingungen eintretenden Zufluss von Oberflächenwasser zu schützen. Dies ergibt sich daraus, dass sich die Flutmulde - wie dargelegt - allenfalls geringfügig günstig auf den Naturhaushalt auswirkt, während der Schutz des Baugebiets und der Kanalisation der Beklagten auch vor eher seltenen Hochwasserzuflüssen von hoher Bedeutung ist.
46 
An dieser Beurteilung würde sich nichts ändern, falls die Anlage der Flutmulde als Ausgleichsmaßnahme von der unteren Naturschutzbehörde oder dem Beauftragten für Naturschutz- und Landschaftspflege gefordert worden sein sollte. Aus den Bebauungsplanakten ergibt sich dies im Übrigen nicht. Die einschlägigen Äußerungen lassen sich vielmehr auch so verstehen, dass diesen Stellen nur daran gelegen war, den Wiesenstreifen, in dem die Flutmulde liegt, in einer dem Naturhaushalt günstigen Weise zu begrünen und zu bepflanzen.
47 
4. Die aufgezeigten Rechtsfehler der Zuordnungsfestsetzung führen zu deren Unwirksamkeit insgesamt. Denn es kann nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat der Beklagten eine Zuordnung allein der mit vergleichsweise geringem Kostenaufwand ausgeführten Maßnahmen zur Begrünung und Bepflanzung des Wiesenstreifens vorgenommen hätte, wobei zudem noch fraglich wäre, inwieweit diese Maßnahmen dem Ausgleich von Eingriffen auf den Wohnbauflächen oder durch die Flutmulde selbst dienten.
48 
5. Erfolg hat die Berufung hinsichtlich des Zinsausspruchs. Die geltend gemachten Prozesszinsen sind nicht in entsprechender Anwendung von § 291 BGB mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu bemessen. Sie ergeben sich vielmehr gemäß § 135a Abs. 4 BauGB 1998 aus § 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG, § 236 Abs. 1 und § 238 AO. Danach betragen sie für jeden Monat ein halbes Prozent und sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen. Für die Berechnung ist der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abzurunden.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil hierfür keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss
52 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 GKG auf 1.281,- EUR festgesetzt.
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
25 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere hat die Beklagte sie rechtzeitig eingelegt und begründet (§ 124a Abs. 2 und 3 Satz 1 VwGO).
26 
Die Berufung hat jedoch nur zu einem geringen Teil - hinsichtlich des Zinsausspruchs - Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die zulässigen Klagen den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte zur Rückzahlung des unter Vorbehalt entrichteten Kostenerstattungsbetrags verurteilt. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Demzufolge steht den Klägern ein Rückerstattungsanspruch zu, über den auf Antrag zusammen mit der Aufhebung des Bescheids entschieden werden kann (§ 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO). Zugleich kann die Beklagte verpflichtet werden, den zu erstattenden Betrag zu verzinsen (vgl. § 113 Abs. 4 VwGO und hierzu BVerwG, Urt. v. 17.02.2000 - 3 C 11.99 - NVwZ 2000, 818 = Juris Rdn. 10 ff.). Der Zinsausspruch richtet sich allerdings nicht nach § 291 BGB in entsprechender Anwendung, sondern nach §§ 236, 238 AO.
27 
Der Senat kann offenlassen, ob der angefochtene Kostenerstattungsbescheid, mit dem die Beklagte die Kosten für die Anlage der Flutmulde und für die Pflanzung von zehn Hainbuchen in dem umgebenden Wiesenstreifen auf die Kläger als Eigentümer eines Wohngrundstücks im Plangebiet „Kreuzäcker“ anteilig umgelegt hat, auf § 135a Abs. 2 bis 4 und § 135b BauGB 1998 i. V. m. der auf § 135c BauGB 1998 beruhenden „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135a bis c BauGB“ vom 26.07.1999 (im Folgenden: KBS) gestützt werden kann, die ihrem Inhalt nach der Mustersatzung der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände entspricht (abgedruckt in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 135c BauGB RdNr. 2). Im Hinblick darauf, dass die Flutmulde selbst wohl schon 1997 angelegt worden ist, dürfte dies nur in Betracht kommen, wenn bei Inkrafttreten der Satzung im Jahr 1999 entsprechende Kostenerstattungsansprüche für die Herstellung der Flutmulde noch nicht entstanden waren. Ob es insoweit auf die (endgültige) Herstellung (vgl. § 135a Abs. 3 Satz 3 BauGB 1998) aller umgelegten Maßnahmen ankommt oder ob insoweit nach dem Zeitpunkt der Herstellung der Flutmulde einschließlich Begrünung des umgebenen Wiesenstreifens einerseits und der möglicherweise anderen Ausgleichszwecken dienenden Pflanzung von zehn Hainbuchen andererseits zu unterscheiden ist, bedarf sowenig einer Entscheidung wie die Frage, ob die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs entsprechend den Grundsätzen des Erschließungsbeitragsrechts (vgl. § 135a Abs. 4 BauGB 1998) zusätzlich eine wirksame Satzung gemäß § 135c BauGB voraussetzt (bejahend Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 135c Rdnr. 1; Mitschang, Die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen und ihre Kostenerstattung, ZfBR 2005, 644 <654>; Steinfort, Die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, VwA 1995, 107 <138>; Gruber, Die Kostenerstattungsbetragssatzung nach § 8a BNatSchG, BayVBl 1995, 420<423> m.w.N. in Fn. 32, 25; offen lassend Krautzberger, in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 135c).
28 
Denn der angefochtene Kostenerstattungsbescheid ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die für eine Erhebung der Kosten erforderliche Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen im Gebiet des am 23.11.1995 beschlossenen Bebauungsplans „Kreuzäcker“, welche die Beklagte in § 2 der Änderungssatzung vom 28.06.2005 (künftig: Änderungsplan) nachgeholt hat, unwirksam ist.
29 
1. Eine für die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 135a Abs. 2 bis 4 BauGB 1998 (vgl. auch § 2 Abs. 1 KBS) notwendige Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffsflächen muss im Bebauungsplan festgesetzt werden. Das hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 31.03.2005 - u.a. 5 S 2507/04 - (NVwZ-RR 2005, 1423) entschieden. Daran hält er fest. Neue Einwände insoweit macht die Beklagte nicht geltend. Die seither ergangene einschlägige Rechtsprechung ist dem Senat gefolgt (vgl. VG Münster, Urt. v. 18.01.2006 - 3 K 3960/03 - NuR 2006, 530; VG Oldenburg Urt. v. 30.01.2007 - 1 A 2186/05 - Juris). Dementsprechend hat die Beklagte im Änderungsplan erstmals durch Festsetzung die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen sämtlichen, im Einzelnen aufgeführten Wohnbaugrundstücken als sogenannte Sammelausgleichsmaßnahmen zugeordnet.
30 
2. Aufgrund dieser Zuordnungsfestsetzung ist die Beklagte aber nicht berechtigt, den gesamten Aufwand für die Herstellung der Flutmulde, die Anlage und Bepflanzung des Wiesenstreifens sowie die Herstellung des Einlaufbauwerks und des verdolten, auf das Gewann Dorfwiesen führenden Kanals auf die Eigentümer der Baugrundstücke umzulegen.
31 
Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte die Zuordnung räumlich auf die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchzuführenden Maßnahmen beschränkt hat. Davon wird die Herstellung des verdolten Kanals nicht umfasst; denn dieser beginnt erst am südlichen Ende dieses Grundstücks und führt von dort über mehrere andere Grundstücke. Die Zuordnungsfestsetzung lässt sich nicht etwa dahin auslegen, sie gelte für alle Maßnahmen, die für ein Funktionieren der Flutmulde notwendig seien, gleich ob sie auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 oder auf anderen Grundstücken in oder außerhalb des Plangebiets verwirklicht würden. Ein solches Verständnis mag zwar von dem damaligen Willen des Gemeinderats getragen sein. Gegen eine solche Auslegung spricht aber der eindeutige Wortlaut der Zuordnungsfestsetzung. Gegen sie spricht ferner die Tatsache, dass die Ableitung des in der Flutmulde gesammelten Oberflächenwasser im Bebauungsplan und im Grünordnungsplan nur hinsichtlich des Ziels der Zuführung in den Dorfwiesengraben, aber nicht in den wesentlichen hierfür erforderlichen Bestandteilen (Einlaufbauwerk, Bau eines neuen Kanals) beschrieben ist. Sofern die Zuordnungsfestsetzung auch diese Anlagen erfassen sollte, wäre sie wohl nicht hinreichend bestimmt.
32 
Bei der Auslegung der nachgeholten Zuordnungsfestsetzung ist zudem zu berücksichtigen, dass diese - entgegen der Auffassung der Beklagten und auch des Verwaltungsgerichts - im Plangebiet nicht festgesetzte sowie außerhalb des Plangebiets vorgesehene Ausgleichsflächen und -maßnahmen nicht erfassen durfte. Zwar bestimmt § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB 1998, dass auch Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich „an anderer Stelle“, auch außerhalb des Plangebiets, den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, zugeordnet werden können. Damit wird an § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB 1998 (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB 2004) angeknüpft, wonach die Festsetzungen auch an anderer Stelle im Plangebiet erfolgen oder auch sonstige geeignete Maßnahmen außerhalb auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen getroffen werden können. Im vorliegenden Fall war eine Zuordnung jedoch nur in dem Umfang möglich, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans gesetzlich eröffnet war. Zu diesem Zeitpunkt gestattete § 8a Abs. 1 Satz 2 und 4 BNatSchG 1993 eine Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen aber nur hinsichtlich „Festsetzungen“ von Ausgleichsmaßnahmen „im sonstigen Geltungsbereich“ des Bebauungsplans. § 8a BNatSchG 1993 ließ somit in räumlicher wie im Übrigen auch in zeitlicher Hinsicht eine Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen nur in einem engeren Umfang zu.
33 
Insoweit geht es nicht darum, ob die Beklagte entsprechend den für das Erschließungsbeitragsrecht geltenden Grundsätzen befugt ist, eine rechtswidrige oder versehentlich nicht als Festsetzung erfolgte Zuordnung im Bebauungsplan nachträglich zu heilen (so allerdings VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2003 - 2 K 314/01 - Juris Rdnr. 24); eine entsprechende Heilungsbefugnis an sich dürfte nicht zweifelhaft sein. Vielmehr stellt sich die Frage, ob aus den Übergangsvorschriften zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 oder aus einer entsprechenden Anwendung allgemeiner Grundsätze zum Übergangsrecht im (Erschließungs-)Beitragsrecht gefolgert werden kann, dass es eine entsprechende (unechte) Rückwirkung von §§ 135a ff. mit § 9 Abs. 1a und § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB 1998 für die Fälle gibt, in denen Ausgleichsmaßnahmen aufgrund eines damals bereits in Kraft getretenen Bebauungsplans noch nicht endgültig hergestellt waren und damit (oder aus sonstigen Gründen, etwa wegen fehlender Zuordnungsfestsetzung) ein Kostenerstattungsanspruch noch nicht entstanden war. Diese Frage ist zu verneinen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber im Interesse der Gemeinden rückwirkend eine umfassende Refinanzierung von Ausgleichsmaßnahmen im Umfang des nach § 135a BauGB 1998 Zulässigen angeordnet hätte. Somit können Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage eines vor dem 01.01.1998 beschlossenen Bebauungsplans Eingriffsgrundstücken nur in dem Umfang (nachträglich) durch Festsetzung zugeordnet werden, in dem dies unter der Geltung von § 8a BNatSchG 1993 zulässig war. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:
34 
Eine Übergangsregelung insoweit enthält das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 nicht; diesbezügliche Erwägungen lassen sich auch den einschlägigen Gesetzesmaterialien von Bundestag und Bundesrat nicht entnehmen. Die allein in Frage kommende Übergangsvorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB 1998 bestimmt, dass bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 01.01.1998 förmlich eingeleitet worden sind, die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden kann. Damit regelt sie nicht, ob sich die Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen auf Grund von vor dem 01.01.1998 in Kraft getretenen Bebauungsplänen nach altem oder neuem Recht richtet. Sofern sie in einem weitergehenden Sinn auch die - auf der Eingriffsregelung aufbauende -Kostenerstattung erfassen sollte, würde sie eine Rückwirkung gerade nicht anordnen.
35 
Die Verweisung des § 135a Abs. 4 BauGB auf die entsprechend anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge nimmt nicht auch auf Übergangsregelungen Bezug. Insoweit gibt es auch keine allgemeinen Rechtsgrundsätze. Vielmehr ist bei der Änderung des Erschließungsbeitragsrechts jeweils ausdrücklich geregelt worden, dass das neue Recht auf unter altem Recht geplante, aber noch nicht (endgültig) hergestellte (Erschließungs-)Anlagen anzuwenden ist (vgl. § 242 Abs. 1, 4, 5, 9 BauGB 1998 und § 49 Abs. 7 Satz 2 KAG). Einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung hätte es für den Kostenerstattungsanspruch umso mehr bedurft, als dieser nicht ohne Weiteres einem Beitragsanspruch gleich gesetzt werden kann (vgl., zu § 8a BNatSchG, Gruber a.a.O. S. 144) und wohl auch deshalb § 135a Abs. 4 BauGB nur eine entsprechende und keine unmittelbare Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge anordnet. Gegen eine entsprechende Anwendung des im (Erschließungs-)Beitragsrecht üblichen Übergangsrechts würde zudem sprechen, dass nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 8a BNatSchG 1993 wie auch des § 9 Abs. 1a BauGB 1998/2004 die Zuordnung im Bebauungsplan festgesetzt werden soll. Insoweit kann sie, auch wenn sie für den Bebauungsplan nicht Wirksamkeitserfordernis ist, für die Gesamtabwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1986/1998 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB 2004 von Bedeutung sein. Insbesondere kann die Frage der Erstattungsfähigkeit und der Höhe von Kosten die Lage, den Umfang und die Art von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit bestimmen. Eine nachträgliche Zuordnung, die über den Umfang des nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG 1993 Zulässigen hinausginge, würde somit u.U. in das Abwägungsgefüge eingreifen. Auch dies könnte den Gesetzgeber abgehalten haben, insoweit eine im (Erschließungs-)Beitragsrecht übliche Übergangsregelung zu erlassen.
36 
Aus der Übergangsvorschrift des § 8c BNatSchG 1993 lassen sich für die hier zu beurteilende Frage des Übergangsrechts zu §§ 135a ff. BauGB 1998 keine Schlüsse ziehen. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung zu folgen wäre, die insoweit eine nachträgliche Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen in Bezug auf Bebauungspläne zuließ, die vor Inkrafttreten von § 8a BNatSchG 1993 erlassen worden waren (so OVG Rheinl.-Pf. Urt. v. 07.12.2004 - 6 A 11280/04 - NVwZ-RR 2006, 176).
37 
3. Die Zuordnungsfestsetzung ist auch insgesamt unwirksam. Denn es handelt sich bei der Flutmulde nebst Einlaufbauwerk und anschließendem verdolten Kanal nicht um eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme, welche Eingriffsgrundstücken zugeordnet werden könnte.
38 
Die Beklagte ist zwar nach dem Inhalt der Unterlagen zum Bebauungsplan stets vom Gegenteil ausgegangen. Insbesondere hat sie nicht erklärt, dass sie die Flutmulde in erster Linie zu dem Zweck festsetzen wollte, das Baugebiet „Kreuzäcker“ und ihre Kanalisation vor dem vom höher gelegenen Hang eindringenden Oberflächenwasser zu schützen. Dafür hätte es im Übrigen auch keine Handhabe gegeben, weil die insoweit einschlägigen Tatbestände des § 9 Abs. 1 BauGB nur die Festsetzung von Flächen, nicht aber von Maßnahmen zulassen (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg a. a. O., § 9 RdNr. 136; BVerwG, Urt. v. 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - BVerwGE 115,77 = NVwZ 2002, 202 ). Die Vorstellung der Beklagten, die Flutmulde als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festsetzen zu können, beruht aber auf einer nicht hinreichend genauen Handhabung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Ob dies zugleich zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ führt, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
39 
Der Senat kann nicht feststellen, dass die Anlage der Flutmulde dem Ausgleich eines durch den Bebauungsplan bewirkten naturschutzrechtlichen Eingriffs (vgl. § 8 Abs. 1 BNatSchG 1993) dient. Der maßgebliche Grünordnungsplan enthält insoweit keine hinreichend deutliche Gegenüberstellung (Bilanzierung) von Eingriffen und Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen. Hinsichtlich der Flutmulde spricht er zwar in allgemeiner Weise davon, dass die Anlage des geplanten Grabens als Flutmulde in einem Wiesenstreifen dem Schutz von Boden und Wasser dient. Bei näherer Betrachtung lässt sich dies allerdings nicht nachvollziehen.
40 
Hintergrund für die Anlage der Flutmulde ist, dass, wie unter Ziffer 2.3 des Grünordnungsplans (Geomorphologie und Hydrologie) erläutert wird, es in dem an einem Hang gelegenen Plangebiet episodisch vor allem auf den ackerbaulich genutzten Flächen zu einem flächigen Abfluss von Oberflächenwasser kommt, was insbesondere bei Starkregen und bei Schneeschmelze und noch gefrorenem Boden der Fall ist; verbunden mit dem flächigen Abfluss von Oberflächenwasser war in der Regel ein Abtrag des leicht erodierbaren Bodenmaterials. In Ziffer 3.3 (Bewertung) des Grünordnungsplans wird ausgeführt, dass die vorhandenen extensiv genutzten Wiesen und Weiden in standort- und naturraumtypischer Ausbildung auf dem mäßig bis stark geneigten Hang die Erosion mindern, die Grundwasserneubildung fördern und dadurch Bedeutung für den Ressourcenschutz haben. In einer beigefügten Tabelle wird den Wiesen und Weiden für den Ressourcenschutz eine mittlere Bedeutung beigemessen. Im Kapitel 4 (Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Eingriffs) wird festgestellt, dass auf großer Fläche Wiesen und Weiden überbaut und versiegelt würden. Daneben wird auch erwähnt, dass der im Norden und Osten des Planungsraumes vorgesehene Graben bei stärkeren Regenfällen das Oberflächenwasser aufnehmen und dieses dem im Gewann „Dorfwiesen“ liegenden Graben zuleiten wird; er stelle (selbst) einen Eingriff in den Boden dar. In der Sitzung des Gemeinderats der Beklagten am 23.11.1999 hat der Leiter des Bauverwaltungsamts die Notwendigkeit und Wirkung der „kritisierten, aber gesetzlich... als Ausgleichsmaßnahme vorgegebenen Flutmulde ebenso herausgestellt“ wie er auf die „finanziellen Vorteile eingegangen (ist), die die Lösung des gemeinsamen Eigentums der Bauherren an der von der Gemeinde künftig zu pflegenden Flutmulde beinhaltet.“ In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe im Verfahren 4 K 3756/03 hat der ehemalige Ortsbaumeister der Beklagten die Funktion der Flutmulde näher erläutert: Vor der Verwirklichung des Baugebiets sei ein Einzugsbereich von etwa 12,2 ha Wiesenfläche in den Straßengraben der Albtalstraße entwässert worden. Nach der Verwirklichung des Baugebiets habe sich diese Fläche auf 8,1 ha verringert. Das auf dieser Fläche anfallende Niederschlagswasser habe nicht der Kanalisation des Baugebiets zugeführt werden, sondern mittels der Wiesen- bzw. Flutmulde um das Gebiet herum zu dem natürlichen Vorfluter geführt werden sollen. Die Mulde könne daher nicht als Entwässerungseinrichtung für das Baugebiet bezeichnet werden.
41 
Bei dieser Sachlage spricht alles dafür, dass die Beklagte die Flutmulde - außer zu den Zwecken des Schutzes des Baugebiets und der Entlastung ihrer Kanalisation - als Ausgleich dafür anlegen wollte, dass bei einer Verwirklichung des Baugebiets das abfließende Hangwasser nicht mehr in die Dorfwiesen, sondern in die örtliche Kanalisation gelangen würde. Dieses Verständnis dürfte auch die dem Senat von der Beklagten vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahme vom 09.07.2007 teilen, in der Dipl.-Geoökologe V. ausführt, Ziel der Flutmulde sei es, das Niederschlagswasser naturverträglich zu beseitigen; dies könne nur mit einer Einleitung in die Flutmulde und von dort in den Dorfwiesengraben erreicht werden. Diese Stellungnahme bezeichnet zwar ebenfalls nicht näher die Eingriffe, die mit der Anlage der Flutmulde und von dort ausgeglichen werden sollen. Sie spricht aber von der Flutmulde als einer Minimierungsmaßnahme und macht damit deutlich, dass ein Eingriff durch das Baugebiet in den Naturhaushalt darin bestehen soll, dass den Dorfwiesen weniger Wasser als früher zugeführt wird.
42 
Sofern und soweit damit der nur episodenhaft auftretende oberflächige Abfluss von Niederschlagswasser gemeint sein sollte, vermag der Senat einen (erheblichen) Eingriff durch das Baugebiet „Kreuzäcker“ aber nicht zu erkennen. Denn das ggf. auf dem Hang abfließende Wasser gelangte schon vor der Verwirklichung des Baugebiets entweder (im Westen) über die entlang der Albtalstraße vorhandene bebauten Grundstücke in die Kanalisation oder wurde (im Osten) über die Straßenentwässerung weggeleitet. Dass und ggf. in welchem Umfang dieses Wasser naturverträglich in die Dorfwiesen gelangt sein könnte, ist nicht ersichtlich.
43 
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, die Flutmulde diene dem Ausgleich des Verlusts an Sickerfläche im Baugebiet, lässt sich hierfür dem Grünordnungsplan und den sonstigen Unterlagen zum Bebauungsplan nichts entnehmen. Dort heißt es vielmehr ausdrücklich, dass die Versiegelung von 1,4 ha Boden nicht unmittelbar kompensiert werden könne und diese Aspekte durch qualitative Aufwertung anderer Flächen (Magerrasenentwicklung, Obstbaum- und Erlenpflanzungen) ausgeglichen würden.
44 
Der Senat vermag zudem nicht festzustellen, dass die Flutmulde die ihr zugedachte Ausgleichsfunktion erfüllte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Zuleitung des oberhalb des Baugebiets anfallenden oberflächigen Hangwassers in die Dorfwiesen dort mehr als nur geringfügige günstige Auswirkungen auf den Naturhaushalt hätte. Es ist unwidersprochen vorgetragen worden, dass es seit der Bebauung des Plangebiets noch nie zu einem Wasserabfluss in der Flutmulde gekommen ist. Das entspricht den Ausführungen im Grünordnungsplan, in dem von einem nur episodenhaften Vorkommen eines solchen Wasserabflusses unter besonders ungünstigen Witterungsverhältnissen die Rede ist.
45 
Einer Zuordnung der Flutmulde zu den Wohngrundstücken gemäß § 9 Abs. 1a BauGB 1998 steht schließlich auch entgegen, dass sie bei objektiver Würdigung nicht etwa gleichermaßen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - a.a.O.), sondern vorrangig dazu dient, das Baugebiet „Kreuzäcker“ und die Kanalisation der Beklagten vor einem unter seltenen Bedingungen eintretenden Zufluss von Oberflächenwasser zu schützen. Dies ergibt sich daraus, dass sich die Flutmulde - wie dargelegt - allenfalls geringfügig günstig auf den Naturhaushalt auswirkt, während der Schutz des Baugebiets und der Kanalisation der Beklagten auch vor eher seltenen Hochwasserzuflüssen von hoher Bedeutung ist.
46 
An dieser Beurteilung würde sich nichts ändern, falls die Anlage der Flutmulde als Ausgleichsmaßnahme von der unteren Naturschutzbehörde oder dem Beauftragten für Naturschutz- und Landschaftspflege gefordert worden sein sollte. Aus den Bebauungsplanakten ergibt sich dies im Übrigen nicht. Die einschlägigen Äußerungen lassen sich vielmehr auch so verstehen, dass diesen Stellen nur daran gelegen war, den Wiesenstreifen, in dem die Flutmulde liegt, in einer dem Naturhaushalt günstigen Weise zu begrünen und zu bepflanzen.
47 
4. Die aufgezeigten Rechtsfehler der Zuordnungsfestsetzung führen zu deren Unwirksamkeit insgesamt. Denn es kann nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat der Beklagten eine Zuordnung allein der mit vergleichsweise geringem Kostenaufwand ausgeführten Maßnahmen zur Begrünung und Bepflanzung des Wiesenstreifens vorgenommen hätte, wobei zudem noch fraglich wäre, inwieweit diese Maßnahmen dem Ausgleich von Eingriffen auf den Wohnbauflächen oder durch die Flutmulde selbst dienten.
48 
5. Erfolg hat die Berufung hinsichtlich des Zinsausspruchs. Die geltend gemachten Prozesszinsen sind nicht in entsprechender Anwendung von § 291 BGB mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu bemessen. Sie ergeben sich vielmehr gemäß § 135a Abs. 4 BauGB 1998 aus § 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG, § 236 Abs. 1 und § 238 AO. Danach betragen sie für jeden Monat ein halbes Prozent und sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen. Für die Berechnung ist der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abzurunden.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil hierfür keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss
52 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 GKG auf 1.281,- EUR festgesetzt.
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. November 2007 - 11 K 771/07 - wird die Klage gegen die in den Bescheiden des Beklagten vom 16. Oktober 2003 enthaltenen Festsetzungen von Kostenerstattungsbeträgen in der Gestalt des auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2005 ergangenen Widerspruchsbescheides abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben - der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin dreier Grundstücke in der Kreisstadt Saarlouis (Gemarkung L., Flur ..., Flurstücke .../38, .../37 und .../36), die sie treuhänderisch von den Beigeladenen erworben hat und zu deren Rückübertragung sie verpflichtet ist. Die Grundstücke, die jedenfalls bis 1999 teilweise als Garten genutzt wurden und ansonsten brach lagen, liegen im Geltungsbereich des am 19.03.1998 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Im Hader“. Darin sind die Grundstücke als Gewerbegebiet ausgewiesen. Ein daran angrenzendes, ebenfalls von dem Bebauungsplan erfasstes Sondergebiet dient der Unterbringung eines großflächigen Einrichtungshauses („...“) und sonstiger Einzelhandelsbetriebe. Durch die Errichtung dieses Einrichtungshauses wurde ein landesweit kartiertes Biotop zerstört. Ein an das Sondergebiet anschließender Bereich ist im Bebauungsplan als Ausgleichsfläche/Entwicklung eines Feuchtgebiets vorgesehen. Dort führte der Beklagte zum Ausgleich der durch den Bebauungsplan hervorgerufenen Eingriffe in Natur und Landschaft eine Biotopverlagerung bzw. Neuanlage eines ähnlich strukturierten Biotops durch. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist u.a. bestimmt:

„8. Zuordnungsfestsetzung nach § 8a BNatSchG
Alle grünordnerischen Festsetzungen nach Nr. 5 und 7 außerhalb der GE- und SO-Flächen gelten als Ausgleichsmaßnahmen und werden insgesamt den überbaubaren Grundstücksflächen zugeordnet.“

Dem Bebauungsplan gingen Verhandlungen zur Erschließung des Gebietes „Im Hader“ voraus. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 10.08.1995, dass der hierfür notwendige Grunderwerb gemeinsam von der Kreisstadt Saarlouis und der Klägerin durchgeführt werden solle. Die Beigeladenen besaßen Grundstücke im Bereich des Sondergebietes, das für die Firma ... vorgesehen war. Sie verlangten, dass im Gegenzug für den Verkauf der ihnen gehörenden Flächen im Bereich des Sondergebietes weitere Grundstücke aus ihrem Eigentum in das Gewerbegebiet einbezogen werden müssten. Daraufhin erwarb die Klägerin von den Beigeladenen mit notariellem Umlegungsvertrag vom 03.09.1996 zur Durchführung der freiwilligen Bodenneuordnung treuhänderisch die oben erwähnten Grundstücke. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, den Erschließungsbeitrag gemäß §§ 127 ff. BauGB sowie die Ausbau- und Anschlussbeiträge nach Kommunalabgabengesetz und den hierzu ergangenen Satzungen unmittelbar mit der Kreisstadt Saarlouis abzurechnen und die Beigeladenen insoweit von allen Forderungen freizustellen. Die Klägerin wurde in der Folgezeit als Eigentümerin der genannten Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Eine - im Umlegungsvertrag vorgesehene - Rückübertragung der Grundstücke an die Beigeladenen ist bisher nicht erfolgt.

Am 20.12.1996/15.01.1997 schlossen die Kreisstadt Saarlouis und die Klägerin einen Vertrag, nach dessen Präambel die Stadt beabsichtigt, das Sonder- und Gewerbegebiet „Im Hader“ im Stadtteil L. auf der Grundlage eines Bebauungsplanes zu erschließen und für die gewerbliche Nutzung baureif zu machen. Aus der Präambel geht weiterhin hervor, dass sich die Sondergebietsflächen im Eigentum der Klägerin und der Stadt befinden und dass diese beabsichtigen, ihre Grundstücke an die Firma ... noch in diesem Jahr zu veräußern. In § 1 des Vertrages ist geregelt, dass die Stadt beabsichtigt, die Sondergebietsfläche für die Firma... umgehend zu erschließen einschließlich der Verlegung des vorhandenen Biotops in die vorgesehene Ausgleichsfläche. In § 2 des Vertrages ist vorgesehen, dass die Klägerin als Ausgleich für die Erschließung ihrer Grundstücke im Sondergebiet des Bebauungsplanes „Im Hader“ einen Betrag von 60,-- DM/m² an die Stadt zahlt.

Mit an die Klägerin gerichteten Bescheiden vom 16.10.2003 setzte der Beklagte für die Durchführung der Maßnahmen zum Ausgleich der durch den Bebauungsplan hervorgerufenen Eingriffe in Natur und Landschaft Kostenerstattungsbeträge in Höhe von 49.642,36 EUR für die Parzelle .../36, in Höhe von 18.286,00 EUR für die Parzelle .../37 und in Höhe von 47.993,02 EUR für die Parzelle .../38 (insgesamt 115.921,28 EUR) fest und forderte von der Klägerin Zahlung binnen Monatsfrist.

Die Bescheide wurden der Klägerin am 18.10.2003 zugestellt.

Mit Schreiben vom 10.11.2003, das am 13.11.2003 bei dem Beklagten einging, machte die Klägerin geltend, die Übertragung der Grundstücke habe ausschließlich der Durchführung der freiwilligen Bodenordnung gedient mit der Maßgabe, die Grundstücke nach erfolgter Bodenneuordnung, Baureifmachung und Abrechnung zurück aufzulassen. Sie sei daher zu keinem Zeitpunkt verfügungsberechtigter Eigentümer der in Rede stehenden Flächen gewesen, so dass die Bescheide nicht sie beträfen.

Der Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch gegen die Bescheide vom 16.10.2003, setzte deren Vollziehung aus und legte den Vorgang dem Kreisrechtsausschuss des Landkreises A-Stadt zur Entscheidung vor.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 02.06.2005 ergangenem Widerspruchsbescheid wies der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, einer Inanspruchnahme der Klägerin stünden die von ihr vorgetragenen Gründe nicht entgegen, da der eindeutige Wortlaut des Gesetzes nur an die (dingliche) Eigentümerstellung anknüpfe und eine Berücksichtigung eventuell entgegenstehender (schuldrechtlicher) Abreden bzw. des Treuhandverhältnisses nicht zulasse. Der Widerspruchsbescheid wurde am 27.06.2005 als Einwurfeinschreiben zur Post gegeben.

Am 28.07.2005 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Satzung der Stadt A-Stadt zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - 135c BauGB vom 15.10.1998 stelle keine wirksame Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide dar. Wie sich aus der Anlage der Bescheide ergebe, sei der weitaus überwiegende Teil der Kosten, die der Beklagte mit den Bescheiden auf die Grundstückseigentümer abwälzen wolle, bereits vor dem Inkrafttreten der genannten Satzung angefallen. Er sei darüber hinaus auch in erheblichem Umfang vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (BauROG) am 01.01.1998 entstanden. Grundsätzlich könnten Maßnahmen oder Flächenbereitstellungen vor Inkrafttreten des BauROG nicht durch Zuordnung refinanziert werden. Im Übrigen sei die Regelung in § 8 Abs. 3 der Satzung nicht einschlägig. Sie, die Klägerin, sei nicht „Vorhabenträger“ im Sinne der §§ 135a Abs. 1, 9 Abs. 1a BauGB. Die Regelungen in den §§ 135a ff. BauGB beruhten auf dem Verursacherprinzip. Sie sei jedoch nicht Verursacher der notwendigen Verlagerung des ursprünglich vorhandenen Biotops in die Ausgleichsfläche. Verursacher sei vielmehr die Kreisstadt Saarlouis selbst, die an dieser Stelle ein Gewerbegebiet habe erschließen wollen. Die Kreisstadt Saarlouis habe ein massives Interesse daran gehabt, großflächige Einrichtungshäuser wie die Firma ... mit ergänzenden Fachmärkten anzusiedeln und zusätzlich kleinere Gewerbebetriebe dort unterzubringen. Sie habe sich der Klägerin bedient, um ihr Vorhaben zu verwirklichen. Bei dieser Sachlage stelle es die Verhältnisse auf den Kopf, dass sie als Schuldner einer Kostenerstattung herangezogen werde. Dies gelte umso mehr, als die streitgegenständlichen Grundstücke, die sie treuhänderisch von den Beigeladenen zu Eigentum erworben habe, überhaupt nichts mit dem ursprünglich vorhandenen und verlagerten Biotop zu tun gehabt hätten. Dieses Biotop habe sich dort befunden, wo heute das großflächige Einrichtungshaus der Firma ... stehe. Im Hinblick darauf fehle es an der nach § 9 Abs. 1a BauGB notwendigen Zuordnung zwischen den Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle und den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten seien. Hinzu komme, dass zwischen den Beteiligten zu keinem Zeitpunkt davon die Rede gewesen sei, dass die Klägerin zu Kostenerstattungsbeträgen herangezogen werden könne. Wie sich aus § 2 des Vertrages vom 20.12.1996/15.01.1997 ergebe, sei hinsichtlich der Grundstücke der Klägerin, die im Sondergebiet des Bebauungsplanes gelegen waren, als Ausgleich für die Erschließung die Zahlung eines Betrages von 60 DM/m² an die Stadt A-Stadt vorgesehen gewesen. Mit diesem Betrag sei ausweislich des § 1 des Vertrages auch die Verlegung des Biotops in die Ausgleichsfläche abgegolten gewesen. Für die hier streitgegenständlichen Grundstücke gebe es zwar keinen schriftlichen Vertrag. Es habe jedoch aufgrund der mündlichen Absprachen zwischen der Klägerin und der Kreisstadt Saarlouis Einigkeit darüber bestanden, dass hinsichtlich dieser Grundstücke § 2 des erwähnten Vertrages entsprechend angewandt werden solle. Tatsächlich habe sie für diese Flächen ebenfalls pro m² den Betrag von 60 DM an die Kreisstadt Saarlouis gezahlt. Soweit sich aus den Verwaltungsunterlagen ergebe, dass die ...-Verwaltungs-GmbH Schuldner eines Kostenerstattungsbetrages in Höhe von 1.718.904,64 EUR sei, habe der Beklagte nicht offenbart, ob ein entsprechender Bescheid gegenüber der Firma ... überhaupt ergangen sei. Auf Seite 11 des notariellen Kaufvertrages mit der Firma ... vom 13.12.1996 sei ausdrücklich vereinbart worden, dass den Käufer bezüglich des Bebauungsplanverfahrens sowie bezüglich der Ausgleichsflächen keine Kosten treffen. Die Firma ... habe also keinerlei Kostenerstattungsbeträge zu zahlen gehabt, obwohl das ursprünglich vorhandene Biotop sich im Bereich der von ihr erworbenen Fläche befunden habe und die Ansiedlung von ... an dieser Stelle der eigentliche Grund für die Notwendigkeit der Verlegung des Biotops bzw. für die Schaffung einer Ausgleichsfläche gewesen sei. Vor diesem Hintergrund stelle es eine völlig unverständliche Ungleichbehandlung dar, dass der Eigentümer von Grundstücken, der mit der Verlegung des ursprünglich vorhandenen Biotops bzw. der Notwendigkeit der Schaffung von Ausgleichsflächen überhaupt nichts zu tun gehabt habe, zu Kostenerstattungsbeträgen herangezogen werde, während der eigentliche Verursacher damit nicht belastet werde.

Die Klägerin hat beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 16.10.2003 über Kostenerstattung für das Abrechnungsgebiet „Im Hader“ sowie den aufgrund mündlicher Verhandlung vom 02.06.2005 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises A-Stadt aufzuheben.

Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren keinen Sachantrag gestellt und sich in der Sache nicht geäußert.

Den Antrag des Beklagten, das Verfahren bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes über die Berufungen in den Verfahren 11 K 286 bis 288/05 auszusetzen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.09.2007 zurückgewiesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 12.11.2007, in dem gleichzeitig die Beiladung erfolgt ist, hat das Verwaltungsgericht den Kostenerstattungsbescheid des Beklagten vom 16.10.2003 und den aufgrund mündlicher Verhandlung vom 02.06.2005 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises A-Stadt aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht - ohne auf die von der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen einzugehen, ob die nach ihrem Vortrag vor Inkrafttreten der einschlägigen Rechtsgrundlagen entstandenen Kosten überhaupt durch Zuordnung refinanziert werden können und wer gegebenenfalls (richtiger) Schuldner eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs des Beklagten wäre - die Entscheidungsgründe seiner aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2007 ergangenen Urteile in den Verfahren 11 K 286/05 bis 288/05 im Wortlaut wieder gegeben. Danach seien die angefochtenen Kostenerstattungsbescheide schon deshalb rechtswidrig, weil es ihnen an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehle. Rechtsgrundlage sei § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. §§ 1 bis 4 der Satzung vom 15.10.1998. Der in § 4 Satz 1 der Satzung vorgesehene Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche sei vorliegend nicht bzw. nicht uneingeschränkt anwendbar. Grundlage für den angegriffenen Verteilungsmaßstab sei § 135b Satz 2 BauGB. Danach seien Verteilungsmaßstäbe die überbaubare Grundstücksfläche, die zulässige Grundfläche, die zu erwartende Versiegelung oder die Schwere der zu erwartenden Eingriffe. Nach Satz 3 der Vorschrift könnten die Verteilungsmaßstäbe miteinander verbunden werden. Der von der Kreisstadt Saarlouis in § 4 Satz 1 der Satzung gewählte Maßstab der zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO stehe daher, ebenso wie die in den Sätzen 2 und 3 der Satzungsvorschrift bestimmten Hilfsmaßstäbe der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 23 BauNVO bzw. der versiegelbaren Fläche, in Einklang mit dem Wortlaut des § 135b BauGB. Die Gemeinde könne danach grundsätzlich zwischen den Verteilungsmaßstäben wählen und einen Maßstab insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität bestimmen. Dabei erlaube das Gesetz der Gemeinde eine pauschale Vorgehensweise. Allerdings müsse gesehen werden, dass ein ausschließlicher Grundflächenmaßstab dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, der auch eine Ungleichbehandlung wesentlich verschiedener Sachverhalte gebiete, nicht immer gerecht werde. Denn er führe dazu, dass bei im Hinblick auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild (ursprünglich) deutlich unterschiedlicher Wertigkeit der Flächen im Plangebiet diese (nach Planrealisierung) mit dem gleichen Erstattungsbetragssatz je Quadratmeter zulässiger Grundfläche belastet würden. So werde z. B. die Fläche eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundstücks mit derjenigen eines vormals seit langem brachliegenden Biotops gleichbehandelt, obwohl der Aufwand für Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich des Biotops ungleich höher sei als derjenige für Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks. Mit dem der Figur des Kostenerstattungsbetrags zugrunde liegenden Verursacherprinzip, das in § 135a Abs. 1 BauGB auch gesetzlich zum Ausdruck gebracht werde, und dessen Rechtsnatur als - als öffentliche Abgabe ausgestaltete - Erstattung der Kosten von Ausgleichsmaßnahmen, die die Gemeinde lediglich anstelle des originär Verpflichteten vornehme, sei dies nicht immer vereinbar. Vielmehr sei in Bezug auf Abrechnungsgebiete mit unterschiedlichen Eingriffslagen - trotz des nach § 135b Satz 2 BauGB scheinbar schrankenlos bestehenden Wahlrechts der Gemeinde - allein im Hinblick auf den mit Verfassungsrang ausgestatteten Gleichheitssatz des Art. 3 GG ein Maßstab erforderlich, der dieser Unterschiedlichkeit Rechnung trage. Da der den Maßstab der Abgabe regelnde § 4 der Satzung dieses Erfordernis nicht erfülle, könne ein Verteilungsmaßstab bei wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen nicht herangezogen werden, so dass die Satzung insoweit keinen wirksamen Maßstab enthalte, lückenhaft sei und es an einer wirksamen und anwendbaren satzungsmäßigen Grundlage für die hier in Rede stehende Ausgleichsbetragserhebung fehle. Darauf, dass vorliegend wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen mit der Konsequenz unterschiedlich weitreichender Ausgleichsmaßnahmen gegeben gewesen seien, deute zunächst die von dem Kläger vorgelegte Stellungnahme Dr. M. - Büro für Ökologie und Planung - hinsichtlich der im Parallelverfahren 11 K 287/05 betroffenen Grundstücke hin. Darin werde von ursprünglichen Biotopen ganz unterschiedlicher Wertigkeit im Plangebiet gesprochen und ein sehr unterschiedlicher Ausgleichsbedarf angenommen. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der vom Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Planungsbüros Dipl.-Ing. N. vom 16.04.2007. Zwar komme die Stellungnahme N. zu dem Ergebnis, dass der Kostenerstattungsbetrag für das Vergleichsgrundstück bei Orientierung an den Kosten der für dieses konkret durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen höher ausfiele als bei der vom Beklagten angewandten Methode. Unabhängig von der Frage, ob sich dies auch bei einer alle heranzuziehenden Grundstücke umfassenden Alternativberechnung als zutreffend erweisen würde, komme es darauf im Ergebnis nicht an, da bereits die satzungsmäßige Grundlage für eine Kostenerstattung nicht anwendbar sei, so dass dem Beklagten jedenfalls derzeit überhaupt kein Kostenerstattungsanspruch zustehe. Ein extrem unterschiedlicher Ausgleichsbedarf für die in Rede stehende Fläche folge bereits aus der vom Beklagten nachgereichten Begründung zum Bebauungsplan „Im Hader“. In der darin enthaltenen sogenannten Vegetationsaufnahme seien die fraglichen Grundstücke im Wesentlichen als Ackerfläche (Gemüse) markiert, wohingegen der südliche Bereich des Plangebietes als (ehemals) landesweit kartiertes Biotop u. a. mit Binsen- und Simsen-Beständen gekennzeichnet sei. Zwar dürfte es sich nach den Ausführungen in der Planbegründung hinsichtlich sämtlicher von dem Plan erfasster Flächen letztlich überwiegend (zu ca. 2/3) um ehemalige Ackerflächen handeln, die mehr oder minder lange brach gelegen und sich deshalb in unterschiedlichen Stadien ihrer (Rück-)Entwicklung zu ökologisch wertvollen Flächen befunden hätten. Abzustellen sei beim Maßstab der Eingriffsschwere indes auf den Zustand vor der baulichen Nutzbarkeit. Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gesichtspunkte der Kaltluftentstehung, des Landschaftsbildes und der Bodenversiegelung seien im vorliegenden Zusammenhang rechtlich irrelevant, da er diese nach der Planbegründung nicht zum Gegenstand von Ausgleichsmaßnahmen gemacht, d.h. sich bei deren Festsetzung einzig und allein an der seinerzeitigen Vegetationsausstattung orientiert habe. Nach dem damit hier maßgeblichen vorherigen Ist-Zustand der Vegetationsausstattung sei von einer ursprünglich deutlich unterschiedlichen Wertigkeit auszugehen. Liege damit eine wesentlich verschiedene Eingriffs-/ Ausgleichslage vor, so sei der in der Satzung vorgesehene Verteilungsmaßstab für diesen Fall lückenhaft und folglich nicht geeignet, als Grundlage für eine Heranziehung zu dienen.

Die angefochtenen Kostenerstattungsbescheide seien auch deshalb rechtswidrig, weil es an einer ordnungsgemäßen Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den überplanten Grundstücken im Sinne des § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB fehle. § 4 Satz 1 der Satzung bestimme insofern, dass die erstattungsfähigen Kosten auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke verteilt werden. Eine solche Zuordnung enthalte der Bebauungsplan „Im Hader“ jedoch nicht. Er spreche in Ziffer 4 vielmehr ausdrücklich von einer „Zuordnungsfestsetzung nach § 8a BNatSchG“. Eine Zuordnung nach § 8a BNatSchG (a.F.) berechtige jedoch nach dem Wortlaut der §§ 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB, 4 Satz 1 der Satzung nicht zur Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs. Die Vorschrift des § 8a BNatSchG a.F. sei vielmehr als Grundlage für eine Zuordnungsfestsetzung bereits zum 31.12.1997 außer Kraft getreten. Sie sei damit zwar nach dem Satzungsbeschluss des Stadtrats vom 28.05.1997, aber vor dem - maßgeblichen - Inkrafttreten des Bebauungsplans am 19.03.1998 unwirksam geworden. § 9 Abs. 1a BauGB enthalte auch nicht einfach eine unveränderte Fortschreibung von § 8a Abs. 1 BNatSchG a.F., sondern unterscheide sich von diesem inhaltlich und strukturell. Somit fehle es an einer Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB als Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 135a BauGB. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 8a BNatschG a.F. komme ebenfalls nicht in Betracht, da diese Vorschrift zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans bereits außer Kraft getreten gewesen sei und auch die maßgebliche Satzung keinen Bezug zu nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herstelle. Etwas anderes ergebe sich nicht aus § 243 Abs. 2 BauGB. Darüber hinaus seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 4 Satz 1 der Satzung insofern nicht erfüllt, als die Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle nicht den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a BauGB in der erforderlichen Art und Weise zugeordnet seien. Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ordne die Ausgleichsmaßnahmen „insgesamt den überbaubaren Grundstücksflächen“ zu. Sofern sich eine Gemeinde für eine Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffsflächen als Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch entscheide, habe eine derartige bauplanungsrechtliche Zuordnung in der Form einer verbindlichen Regelung als Festsetzung im Bebauungsplan zu erfolgen. Hierfür sei mindestens eine textliche Festsetzung erforderlich, in welcher die von der Zuordnung betroffenen Flächen nach Flurstücken einzeln aufgeführt werden. Die Festsetzung von Ausgleichs- und Eingriffsflächen in einem Bebauungsplan genüge insoweit nicht. Nur bei einer ausdrücklichen Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den einzelnen Grundstücken sei für den Bürger erkennbar, bei welchen Grundstücken die Gemeinde vom Vorliegen der Voraussetzungen ausgegangen sei. Dies gelte jedenfalls bei wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen und Ausgleichsmaßnahmen. Diese machten in der Regel eine grundstücksgenaue Zuordnung notwendig. Die im Bebauungsplan gewählte Formulierung, mit der die Ausgleichsmaßnahmen „insgesamt“ den „überbaubaren Grundstücksflächen“ - statt einzeln aufgeführten Flurstücken - zugeordnet werden, sei nicht hinreichend bestimmt. Dass die textliche Zuordnung auf „überbaubare Grundstücksflächen“ sich unter Rückgriff auf § 23 BauNVG einerseits und die zeichnerischen Festsetzungen andererseits möglicherweise auf einzelne Flurstücke übertragen lasse, könne vor dem Hintergrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebotes nicht ausreichen. Keiner Entscheidung bedürfe es, ob eine Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen auf die einzelnen Baugrundstücke des Baugebiets auch noch im Wege einer Ergänzung des Bebauungsplans „Im Hader“ etwa im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen könne, ob eine solche Zuordnung mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar sei oder ob einem solchen Vorgehen sonstige Gründe des Vertrauensschutzes entgegenstünden. Denn eine derartige Planänderung sei bislang weder beschlossen worden noch in Kraft getreten (§ 10 BauGB).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen komme es auf die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend gemachten weiteren Einwendungen nicht mehr entscheidungserheblich an. Insbesondere könne dahinstehen, ob es zutreffe, dass der auf eine weitere Grundstückseigentümerin (die Firma ... Verwaltungs-GmbH, die offenbar den größten Teil der Bebauungsplanfläche und insbesondere den früher in naturschutzrechtlicher Hinsicht besonders hochwertigen Teil innehabe) rechnerisch entfallende Kostenerstattungsbetrag in Höhe von 1.718.904,64 EUR (von insgesamt zu erstattenden Kosten in Höhe von 2.003.172,57 EUR) von dieser nicht angefordert worden sei, sondern Kostenerstattungsbeträge nur von den Eigentümern der kleineren, am Rande der erschlossenen Fläche gelegenen und früher in naturschutzrechtlicher Hinsicht nicht oder weniger bedeutsamen Grundstücken angefordert worden seien. Insbesondere bedürfe es keiner Entscheidung, ob deswegen eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes gegeben wäre.

Der Gerichtsbescheid, in dem das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, wurde dem Beklagten am 16.11.2007 zugestellt.

Der Beklagte hat hiergegen am 20.11.2007 Berufung eingelegt, die er am 26.11.2007 begründet hat. Der Beklagte trägt vor, er habe der bloßen Überstülpung der Entscheidungsgründe der Urteile 11 K 286 bis 288/05, gegen die er Berufung eingelegt gehabt habe, auf den anders strukturierten vorliegenden Fall im erstinstanzlichen Verfahren entschieden, aber leider vergeblich widersprochen. In der Sache macht er geltend, die Gemeinde sei nach dem Wortlaut des § 135b BauGB befugt, zwischen den dort genannten Verteilungsmaßstäben zu wählen und einen Maßstab insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität zu bestimmen. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend dargelegt, dass der Gesetzgeber den Kriterien der Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens sowie der Minderung der Verwaltungskosten und des Prozessrisikos der Verwaltung bewusst Vorrang vor dem Kriterium der Einzelfallgerechtigkeit eingeräumt habe. Das Verwaltungsgericht sehe auch, dass der Maßstab der Eingriffsschwere in der Praxis kaum lösbare Probleme mit sich bringe. Aus all diesen Gründen ziehe die Mustersatzung der Kommunalen Spitzenverbände den Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche heran. Die kommunale Praxis in ganz Deutschland folge dieser Mustersatzung. Dementsprechend sei nach den kommunalen Satzungen zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen die zulässige Grundfläche Verteilungsmaßstab. Dieser bislang von keinem Gericht beanstandeten Praxis entziehe das Verwaltungsgericht den Boden, indem es behaupte, bei unterschiedlichen Eingriffslagen sei eine Abrechnung nach dem Maßstab der zulässigen Grundfläche ein Verstoß gegen Art. 3 GG. Auch bei ungleichen Eingriffslagen sei der Maßstab der Grundfläche nach dem Wortlaut des § 135b BauGB und dem Willen des Gesetzgebers eindeutig zulässig. Ein Gericht, das von der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung überzeugt sei, müsse gemäß Art. 100 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen. Davon abgesehen sei die Argumentation des Verwaltungsgerichts im Ansatz und in den Einzelheiten unzutreffend. Nur wenn die Wertigkeit von Flächen deutlich unterschiedlich sei, könne als Verteilungsmaßstab auch die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) bestimmt werden. Eine unterschiedliche Eingriffslage rechtfertige also das wahlweise Heranziehen des zusätzlichen Verteilungskriteriums der Schwere des Eingriffs, verbiete aber nicht die Anwendung der anderen Verteilungsmaßstäbe. Eine andere Betrachtung verbiete sich auch vor dem Hintergrund des § 135b Satz 3 BauGB. Danach solle möglichst viel zulässig, aber nicht unzulässig sein. Die vom Gesetzgeber bezweckte und in § 135b BauGB deutlich formulierte Wahlmöglichkeit zwischen den Verteilungsmaßstäben werde weder durch das Verursacherprinzip noch durch die Rechtsnatur des Kostenerstattungsbetrages eingeschränkt. Es sei nichts dagegen einzuwenden, der Bestimmung des § 135a Abs. 1 BauGB, wonach Ausgleichsmaßnahmen vom Vorhabenträger durchzuführen sind, das Verursacherprinzip zu entnehmen. Mit dieser Erkenntnis sei aber nichts darüber ausgesagt, nach welchem Verteilungsmaßstab der Vorhabenträger zu behandeln sei; dieses Thema werde abschließend in § 135b BauGB behandelt. Es sei auch nichts ersichtlich, warum die Wahl des Verteilungsmaßstabes durch die Rechtsnatur des Kostenerstattungsanspruchs eingeschränkt sein solle. Der Umstand, dass es sich bei der Kostenerstattung um eine Refinanzierung verauslagter Ausgaben handele, habe keinen thematischen Bezug zum Regelungsinhalt des § 135b BauGB. Soweit das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis komme, das Wahlrecht der Gemeinden nach § 135b BauGB bestehe nur scheinbar und sei mit Blick auf Art. 3 GG bei unterschiedlichen Eingriffslagen beschränkt, diene als Beleg für diese Behauptung ein obiter dictum des OVG Rheinland-Pfalz sowie der Vorinstanz VG Mainz in einem Fall, in dem über eine gleichwertige Eingriffslage zu entscheiden gewesen und dementsprechend entscheidungserheblich nichts darüber ausgesagt worden sei, wie unterschiedliche Eingriffslagen zu behandeln seien. Als Fazit sei festzuhalten, dass das in § 135b BauGB bewusst und explizit normierte Wahlrecht der Gemeinden bei der Festlegung eines praktikablen Verteilungsmaßstabes mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt werden könne. Vielmehr gebiete der judicial self-restraint die gerichtliche Hinnahme von Verwaltungsentscheidungen, die ausweislich der einschlägigen Rechtsnormen eindeutig nicht determiniert seien, sondern der Einschätzungsprärogative der Verwaltung unterlägen.

Abgesehen davon liege eine unterschiedliche Eingriffslage nicht vor. Auf der Grundlage der Stellungnahme N. gebe es wertmäßig keine wesentlich unterschiedliche Eingriffslage, die den Maßstab der zulässigen Grundfläche ausschließen könnte. Zwar weise die Planbegründung des Bebauungsplans ausdrücklich darauf hin, dass die Bilanzierung lediglich die Vegetationsausstattung des Plangebietes, nicht aber andere Elemente des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes umfasse. Dies sei im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sinnvoll und zulässig gewesen, zumal es dort um die schnelle Ansiedlung eines Großinvestors und die damit ermöglichte Begünstigung der Klägerin, nicht aber um die lehrbuchartige Darstellung aller denkbaren Umweltmedien gegangen sei. Dies schließe es aber nicht aus, die von der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans zu trennende Frage, ob § 135b BauGB verfassungsmäßig sei bzw. verfassungsmäßig angewendet worden sei, auch unter Berücksichtigung der Tatsache zu beantworten, dass die Eingriffe in das ehemalige Biotop einerseits und die ehemaligen Brachflächen andererseits unter den Gesichtspunkten der Bodenversiegelung und der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes absolut gleichwertig seien. Unter dem Gesichtspunkt der Kaltluftentstehung seien die ehemaligen Brachflächen sogar höher zu beurteilen als das ehemalige Biotop. Insbesondere die Versiegelung mit den entsprechenden Folgewirkungen für Natur und Landschaft spiele bei dem Merkmal der Schwere der zu erwartenden Eingriffe eine entscheidende Rolle. Von der Sache her gebe es danach keinen Grund, die gleichwertigen Eingriffslagen bei den gewichtigen Rechtsgütern Bodenversiegelung, Landschaftsbild und Kaltluftentstehung nicht zu berücksichtigen und die Frage, ob wesentlich Ungleiches gleich behandelt werde, allein anhand der Vegetationsausstattung des Plangebietes zu beantworten. Im Übrigen rechtfertige selbst der Gesichtspunkt der Vegetationsausstattung nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, vorliegend gebe es wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen. Da die landwirtschaftliche Produktion im Plangebiet weitgehend aufgegeben worden sei, der Grundwasserstand hoch sei und die Gräben verstopft seien, würden Äcker schnell zu Brachen und diese zu Biotopen, wobei sich der jeweilige konkrete Grundstückszustand nur schwer einordnen lasse. Die Frage, ob eine Brache neben einem Biotop eher - wie früher - Acker oder - in kurzer Zeit - Biotop sei, lasse sich nur unter Inkaufnahme vieler Unwägbarkeiten beantworten und sei ein Jahr später schon wieder überholt. Bei dieser Sachlage liege die Einschätzung nahe, dass die Eingriffslage im Gesamtgebiet auch unter dem Gesichtspunkt der Vegetationsausstattung eher gleich als unterschiedlich sei.

Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt habe, es fehle an einer Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen, sei es der Klägerin selbst nicht in den Sinn gekommen, gegen den Bebauungsplan mit der Begründung vorzugehen, bei den textlichen Festsetzungen sei anstelle des § 9 Abs. 1a BauGB dessen Vorläuferbestimmung (§ 8a BNatSchG) zitiert oder ihr Grundstück sei im Bebauungsplan nicht ausdrücklich aufgeführt. Ein Blick auf den Wortlaut der genannten Bestimmungen zeige, dass diese inhaltlich und strukturell identisch seien. Für eine zulässige Kostenerstattung sei eine materielle Zuordnungsfestsetzung das relevante Kriterium. Es sei völlig gleichgültig, ob die Zuordnungsfestsetzung auf der Grundlage des vormaligen § 8a BNatSchG bzw. des heutigen inhaltsgleichen § 9 Abs. 1a BauGB erfolgt sei. Der Verweis in § 135a Abs. 2 BauGB, im Bebauungsplan oder in der Kostenerstattungssatzung auf die vormaligen bzw. heutigen Zuordnungsbestimmungen diene der Verdeutlichung dessen, was mit dem Begriff der Zuordnung gemeint sei und könnte - auf Kosten der Verstehbarkeit der Bestimmungen - in der Sache auch wegfallen. Im Übrigen folge aus der Argumentation des Verwaltungsgerichts, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans sei § 8a BNatSchG a.F. bereits außer Kraft und unwirksam, jedoch § 9 Abs. 1a BauGB geltendes Recht gewesen, dass dann die Zuordnungsfestsetzung des Bebauungsplans auf der Grundlage des neuen Baugesetzbuches - und zwar nach der falsa-demonstratio-Regel - wirksam erfolgt sei. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, eine Zuordnungsfestsetzung müsse in Form einer Einzelzuordnung und dürfe nicht in Form einer Sammelzuordnung erfolgen, sei nicht zutreffend. Die Eingriffsgrundstücke stünden vorliegend zweifelsfrei fest. Die Vorstellung des Verwaltungsgerichts, ein Bebauungsplan sei unbestimmt und als Informationsgrundlage für den Rat sowie die Planbetroffenen unzureichend, weil die Eingriffsflächen nicht nach Flurstücken einzeln im Bebauungsplan aufgeführt seien, sei sachfern und lebensfremd.

Zu den einzelfallbezogenen Erwägungen der Klägerin bringt der Beklagte vor, eine Ablöse der Kostenerstattungsbeträge für die erwähnten Grundstücke sei schriftlich nicht vereinbart worden. Mündliche Abreden seien unwirksam. Für die von der Klägerin erbrachte Zahlung von 60,- DM/ m² habe die Kreisstadt Saarlouis große Leistungen erbracht, insbesondere die Grundstücke aufgeschüttet und in einen bebaubaren Zustand gebracht.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin nimmt Bezug auf ihren bisherigen Sachvortrag und macht sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem Gerichtsbescheid vom 12.11.2007 zu Eigen. Ergänzend trägt sie vor, der Beklagte habe seine Behauptung, der vorliegende Rechtsstreit sei „anders strukturiert“, nicht näher substantiiert. Die Berufungsbegründung des Beklagten bestehe aus einer wortwörtlichen Wiedergabe seiner Berufungsbegründung in den Verfahren 11 K 286 bis 11 K 288/05. An diesen Verfahren sei sie - die Klägerin - nicht beteiligt. Da sie den Inhalt der Akten nicht kenne, könne sie nicht nachvollziehen, was der Beklagte in seiner Berufungsbegründung meine, wenn er dort von „Stellungnahme M.“, „Stellungnahmen N.“, „Gutachten M.“, „Berechnung N.“ oder „Gutachten N.“ spreche. Es sei prozessual nicht zulässig, dass sich der Beklagte in seiner Berufungsbegründung auf Unterlagen aus anderen Verfahren beziehe, die der Klägerin unbekannt seien. Im Hinblick darauf fehle es möglicherweise an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Soweit völlig unsubstantiiert von Seiten des Beklagten für „unzutreffend“ erklärt werde, die Firma ... habe keine Ausgleichskosten bezahlt, handele es sich nicht um ausreichenden Sachvortrag angesichts der detaillierten Ausführungen in der Klagebegründung vom 17.02.2006. Insoweit erfülle die Berufungsbegründung nicht die Anforderungen von § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO.

Die Beigeladenen, die nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten sind, haben sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend geäußert, es habe damals - vor Abschluss des Grundstücksvertrages - von Seiten der Stadt A-Stadt geheißen, damit sei alles abgegolten.

Der Senat hat der Klägerin die in den Verwaltungsunterlagen befindlichen Stellungnahmen der Planungsbüros Dr. M. und N. in Kopie übersandt.

Mit Beschluss vom 20.08.2008 hat der Senat den Rechtsstreit abgetrennt, soweit er die in den Bescheiden vom 16.10.2003 - neben den Festsetzungen der Kostenerstattungsbeträge - enthaltenen Leistungsgebote betrifft, und insoweit einen Aufklärungsbeschluss erlassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des Kreisrechtsausschusses des Landkreises A-Stadt (3 Ordner, 11 Hefter und 1 Plan), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung (I.) ist zulässig (II.) und begründet (III.).

I.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nach dem Trennungsbeschluss vom 20.8.2008 allein noch die in den Bescheiden des Beklagten vom 16.10.2003 enthaltenen Festsetzungen von Kostenerstattungsbeträgen für die drei (Buch-) Grundstücke der Klägerin auf 49.642,36 EUR (Parzelle .../36), 18.286,00 EUR (Parzelle .../37) und 47.993,02 EUR (Parzelle .../36).

Kommunalabgabenbescheide enthalten regelmäßig einerseits die Abgabenfestsetzung und andererseits die Aufforderung, einen bestimmten Betrag zu zahlen (= Leistungsgebot im Verständnis des § 254 Abs. 1 AO). (Zu dieser Unterscheidung allgemein BVerwG, Urteil vom 3.6.1983 - 8 C 43/81 -, KStZ 1983, 169, und Beschluss des Senats vom 9.2.1998 - 1 W 29/97 -, AS 27, 22) Dies gilt auch für Kostenerstattungsbeträge nach den §§ 135a – 135 c BauGB, denn auf diese sind die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge entsprechend anzuwenden (§ 135a Abs. 4 BauGB). Bei der Abgabenfestsetzung und dem Leistungsgebot handelt es sich um jeweils selbständige Regelungen, die für sich auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind. Insbesondere betreffen bestimmte Einwände des Herangezogenen einzig das Leistungsgebot, während sie die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung unberührt lassen.

Die hier angefochtenen Bescheide vom 16.10.2003 „über einen Kostenerstattungsbetrag“ enthalten - wie üblich – sowohl Abgabenfestsetzung als auch Leistungsgebot. Zunächst werden unter der in Klammern gesetzten Überschrift „Festsetzungsbescheid“ die Berechnungsgrundlagen einzeln aufgeführt und zum Schluss der „Kostenerstattungsbetrag“ für jedes Grundstück gesondert ausgewiesen und damit im Rechtssinne festgesetzt. Daran schließt sich unter der Überschrift „Zahlungsweise“ die Aufforderung an, den festgesetzten Betrag binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auf ein bestimmtes Konto zu zahlen. Dies ist das Leistungsgebot. Der dieses Leistungsgebot betreffende Teil der Klage ist nach dem Trennungsbeschluss einem besonderen Verfahren und einer eigenen Entscheidung vorbehalten.

II.

Die fristgerecht eingelegte und begründete Berufung genügt inhaltlich den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO an eine ausreichende Berufungsbegründung. Die Berufungsgründe müssen sich mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist. (Vgl. Happ in: Eyermann, VwGO 12. Aufl. 2006, § 124a Rdnr. 27; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 124a Rdnr. 34) Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss sich die Berufungsbegründung mit jedem dieser Gründe auseinandersetzen. (Vgl. Kopp/Schenke a.a.O. § 124a Rdnr. 35) Dies zugrunde legend genügt die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten vom 26.11.2007 inhaltlich den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Der Beklagte hat ausführlich und unter Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht angeführten Zitaten aus Literatur und Rechtsprechung dargelegt, weshalb er die rechtliche Erwägung des Verwaltungsgerichts, den Kostenerstattungsbescheiden fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage, für unzutreffend hält. Auch die tatsächliche Erwägung des Verwaltungsgerichts, es lägen unterschiedliche Eingriffslagen vor, hat der Beklagte unter Auswertung der in den Parallelverfahren 1 A 333 bis 335/07 vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen der Planungsbüros Dr. M. und N. beanstandet. Des Weiteren hat sich der Beklagte in seiner Berufungsbegründungsschrift mit der selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer ordnungsgemäßen Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den überplanten Grundstücken, inhaltlich auseinandergesetzt. Der Beklagte ist dabei zunächst auf das Verhältnis der Regelungen der §§ 8a BNatSchG a.F., 9 Abs. 1a BauGB zueinander eingegangen und hat anschließend - wiederum unter Heranziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - begründet, warum seiner Ansicht nach eine Sammelzuordnung zulässig ist. Dass der Beklagte seine Berufungsbegründung zum überwiegenden Teil aus den Verfahren 1 A 333 bis 335/07 übernommen hat, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil das Verwaltungsgericht seinem Urteil in dem vorliegenden Verfahren dieselbe Begründung wie in den Urteilen in den Verfahren 11 K 286 bis 288/05 zugrunde gelegt hat. (Unzulässig wäre dagegen die bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen oder die bloße Bezugnahme auf die Ausführungen eines Dritten; vgl. Happ a.a.O. § 124a Rdnr. 29 sowie Kopp/Schenke a.a.O. § 124a Rdnr. 35) Auch der Umstand, dass der Beklagte sich inhaltlich auf Unterlagen aus den Verfahren 1 A 333 bis 335/07 bezogen hat, vermag keine Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Berufungsbegründung hervorzurufen. Rechtliche Folge einer Bezugnahme auf Unterlagen aus anderen Verfahren ist lediglich, dass diese Unterlagen der Klägerin des vorliegenden Verfahrens zur Gewährung rechtlichen Gehörs zugänglich gemacht werden müssen. Dies ist mit Verfügung vom 09.05.2008 geschehen. Soweit die Klägerin des Weiteren rügt, die Berufungsbegründung erfülle insoweit nicht die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, als der Beklagte den Vortrag der Klägerin, die Firma... habe keine Ausgleichskosten gezahlt, völlig unsubstantiiert für unzutreffend erklärt habe, geht es hierbei, da das Verwaltungsgericht sein Urteil auf diesen Gesichtspunkt nicht gestützt hat, nicht um die Frage einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung, sondern vielmehr darum, ob der Beklagte hinsichtlich dieses Punktes - sofern es rechtlich darauf ankommen sollte - seiner Darlegungslast genügt hat.

III.

Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage hinsichtlich der in den Kostenerstattungsbescheiden des Beklagten vom 16.10.2003 enthaltenen Abgabenfestsetzungen abweisen müssen. Die angefochtenen Bescheide vom 16.10.2003 in der Gestalt des auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2005 ergangenen Widerspruchsbescheides sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die streitigen Abgabenfestsetzungen ist § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB in Verbindung mit den Vorschriften der Satzung der Kreisstadt Saarlouis zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998. Gemäß § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB erhebt die Gemeinde von den Grundstückseigentümern des Plangebiets zur Deckung des Aufwands für gemäß § 1a Abs. 3 BauGB durchgeführte Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Soweit die Gemeinde - wie hier - entsprechende Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt hat, sind die Kosten gemäß § 135b Satz 1 BauGB auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Zulässige Verteilungsmaßstäbe sind gemäß § 135b Satz 2 BauGB die überbaubare Grundstücksfläche (Nr. 1), die zulässige Grundfläche (Nr. 2), die zu erwartende Versiegelung (Nr. 3) oder die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (Nr. 4). Die Verteilung der Kosten nach § 135b BauGB kann die Gemeinde durch Satzung regeln (§ 135c Nr. 4 BauGB). Den genannten Vorgaben haben die Abgabenfestsetzungen Rechnung zu tragen.

1. Die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen ist im Bebauungsplan „Im Hader“ wirksam erfolgt.

Indem § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB den Fall regelt, dass Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind, und damit die Kostenerstattung hiervon abhängig macht, erfordert die Vorschrift als konstitutive Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch eine entsprechende Zuordnung durch eine Festsetzung im Bebauungsplan. (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.3.2005 - 5 S 2507/04 -, BauR 2005, 1423 = DÖV 2005, 787) Das ist im Bebauungsplan „Im Hader“ ordnungsgemäß geschehen.

a) Der Bebauungsplan „Im Hader“ spricht in Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen (Teil B) zwar ausdrücklich - nur - von einer „Zuordnungsfestsetzung nach § 8a BNatSchG“, wohingegen § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB dem Wortlaut nach - ebenso wie die §§ 2 Abs. 1, 4 der hier einschlägigen Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998 - eine Zuordnung nach § 9 Abs. 1 a BauGB fordert. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es an einer ordnungsgemäßen Zuordnung als Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch fehlt.

Die Bezugnahme in § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB auf eine Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB resultiert daraus, dass § 8a BNatSchG a.F., nach dessen Abs. 4 Satz 1 die Kosten ebenfalls auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen waren, zum 31.12.1997 außer Kraft getreten ist. Rechtsgrundlage dafür, dass eine Gemeinde die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen ganz oder teilweise geltend machen kann, sind seit dem 1.1.1998 die §§ 135a bis 135c BauGB. Die Zuordnungsfestsetzung ist seit diesem Zeitpunkt in § 9 Abs. 1a BauGB (statt zuvor in § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG) geregelt. § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB nimmt daher insoweit - als Folge der Überführung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in das Baugesetzbuch - lediglich die Regelung in § 9 Abs. 1 a BauGB auf.

Im vorliegenden Fall entsprach die Aufnahme einer Zuordnungsfestsetzung nach § 8a BNatSchG in den Bebauungsplan der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Stadtrates am 28.5.1997 geltenden Rechtslage. Der Bebauungsplan ist allerdings erst am 19.3.1998 in Kraft getreten. Dies bedeutet indes nicht, dass die zuvor beschlossene Zuordnungsfestsetzung unwirksam ist. Insoweit ist vielmehr der Ansicht des Beklagten zuzustimmen, wonach der Hinweis in der Zuordnungsfestsetzung auf § 8a BNatSchG a.F. nach Außerkrafttreten dieser Norm lediglich als unschädliche Falschbezeichnung (entsprechend dem allgemeinen Rechtsgrundsatz „falsa demonstratio non nocet”) anzusehen ist. Die Kostenerstattungsregelung für Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 135a bis 135c, 9 Abs. 1a, 1a Abs. 3 BauGB ist - von einigen weitergehenden Regelungen abgesehen - mit derjenigen in § 8a BNatSchG a.F. identisch. (Vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 10.6.2004 - 2 B 77/04 -, bei Juris; Schmidt, Die Neuregelung des Verhältnisses zwischen Baurecht und Naturschutz,  NVwZ 1998, 337, 339, 341; darauf, dass § 8 a BNatSchG und § 9 Abs. 1a im Wesentlichen gleich lautend sind, weist auch Stemmler (in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 12) hin.) Ein sachlicher Grund oder Anhaltspunkt für einen Willen des Gesetzgebers, in den Fällen, in denen die Zuordnungsfestsetzung noch nach der früheren Rechtslage erfolgt ist, von einer Kostenerstattung abzusehen, ist nicht erkennbar. In dem Gesetzentwurf zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 ist vielmehr ausdrücklich die Rede davon, dass § 8a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes materiell unverändert übernommen werden sollte. (BT-Dr. 13/6392 S. 64) § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. stimmt vom Wortlaut her weitgehend mit § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB überein. In beiden Regelungen ist vorgesehen, dass die Ausgleichsmaßnahmen den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden können. Im Unterschied zu der zuvor im Bundesnaturschutzgesetz enthaltenen Regelung ermöglicht § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB weitergehend die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle als dem Ort des Eingriffs auch im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans. Hinsichtlich des im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangten Teils sind § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. und § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB dagegen deckungsgleich.

Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, eine Zuordnung nach § 8a BNatSchG berechtige nicht zur Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs nach den §§ 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB, 4 Satz 1 der Satzung vom 15.10.1998, auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6.7.2004 verweist, wird dort das Problem, dass die für den Erlass eines Kostenerstattungsbescheides erforderliche Satzung keinerlei Bezug zu den nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herstellt, lediglich als „zumindest klärungsbedürftig“ bezeichnet. (VG Karlsruhe, Urteil vom 6.7.2004 - 4 K 3756/03 -, bei Juris, Rdnr. 20) Einer derartigen Klärung bedurfte es indes in dem vom VG Karlsruhe entschiedenen Fall gerade nicht, da es dort bereits an einer Zuordnungsfestsetzung fehlte. Das Verwaltungsgericht Braunschweig geht davon aus, dass eine Satzung, die auf eine Zuordnung nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG Bezug nimmt, auch nach Inkrafttreten der Neuregelung in den §§ 135a bis 135c BauGB weiterhin gültig bleibt und deshalb für eine unter der Geltung des Baugesetzbuches vorgenommene Zuordnungsfestsetzung wirksame Grundlage für eine Kostenerstattung ist. (VG Braunschweig, Beschluss vom 10.6.2004 - 2 B 77/04 -, bei Juris, Rdnr. 4) Das OVG Rheinland-Pfalz hat in einem Fall, der die Rechtsänderung durch die mit Wirkung vom 1.5.1993 erstmals in das Bundesnaturschutzgesetz aufgenommene naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in den §§ 8a bis 8c BNatSchG betraf, entschieden, dass diese Regelungen sich auch auf Vorhaben in Bebauungsplänen, die vor dem 1.5.1993 in Kraft getreten sind, erstrecken und die ehemals einschlägige Regelung über die Kostenerstattung in § 8a Abs. 4 BNatSchG auch auf Ausgleichsmaßnahmen anwendbar ist, die in solchen sogenannten Altplänen festgesetzt wurden. (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.12.2004 - 6 A 11280/04 -, bei Juris, Rdnr. 26) Überträgt man dies auf den vorliegenden Fall, so erscheint es folgerichtig, dass die neue Kostenerstattungsregelung in den §§ 135a bis 135c BauGB auch für eine noch auf der Grundlage des § 8a BNatSchG ergangene Zuordnungsfestsetzung gilt.

Hierfür spricht schließlich auch die Überleitungsvorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB. Danach kann bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar 1998 förmlich eingeleitet worden sind, die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden. Zwar hat die Stadt A-Stadt von dieser Wahlmöglichkeit insofern keinen Gebrauch gemacht, als sie hinsichtlich der Kostenerstattung gemäß der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998 und damit nach neuem Recht vorgegangen ist. Soweit in der entsprechenden Satzung von einer Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB die Rede ist, hat sich der Stadtrat an der zu diesem Zeitpunkt geltenden neuen Rechtslage orientiert. Dies schließt es jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aus, bei der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen an eine noch nach dem zuvor geltenden Recht (§ 8a BNatSchG a.F.) ergangene Zuordnungsfestsetzung anzuknüpfen. Darin liegt insbesondere nicht, wie das Verwaltungsgericht offenbar meint, eine Aufspaltung des Wahlrechts dahingehend, die Zuordnungsfestsetzung nach altem Recht und die Kostenerstattung nach neuem Recht durchzuführen. Hinsichtlich der Zuordnung bedurfte es der Ausübung eines entsprechenden Wahlrechts schon deshalb nicht, da die Zuordnungsfestsetzung bereits zuvor erfolgt war (durch Satzungsbeschluss vom 28.5.1997). Es würde eine bloße und angesichts der erläuterten weitgehenden Identität der Zuordnungsvorschriften unnötige Förmelei bedeuten, von der Gemeinde eine erneute Zuordnungsfestsetzung (unter Nennung der neuen Vorschrift) zu verlangen. Unabhängig davon lässt sich die Vorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB argumentativ verwerten: Wenn nämlich nach dem Willen des Gesetzgebers sogar die frühere naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auf vor dem 1.1.1998 eingeleitete Bauleitplanverfahren angewendet werden durfte, so besteht erst recht kein Grund für die Annahme, der Gesetzgeber habe es ausschließen wollen, bei der Kostenerstattung an eine vor diesem Datum nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfolgte Zuordnungsfestsetzung anzuknüpfen. Für dieses Ergebnis spricht letztlich auch, dass ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, allein wegen der zufällig zwischen dem Beschluss über den Bebauungsplan und dessen Inkrafttreten liegenden Übernahme der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in das Baugesetzbuch von den Folgen einer Kostenerstattung verschont zu bleiben, fehlt.

Nach alledem ist der Auffassung des Beklagten zu folgen, dass es als notwendiges Kriterium für eine Kostenerstattung allein darauf ankommt, ob eine materielle Zuordnungsfestsetzung vorliegt. Dagegen ist es unerheblich, ob die Zuordnungsfestsetzung auf der Grundlage des früheren § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG oder des nunmehr geltenden, hinsichtlich des zur Anwendung gelangenden Teils inhaltsgleichen § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB erfolgt ist.

b) Die Zuordnung in Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist des Weiteren nicht deshalb nichtig, weil darin die Ausgleichsmaßnahmen„insgesamt den überbaubaren Grundstücksflächen“ zugeordnetworden sind. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts war eine Zuordnung, in der die betroffenen Flächen nach Flurstücken einzeln aufgeführt werden, nicht erforderlich. Mit der textlichen Festsetzung in Ziffer 8 des Bebauungsplans ist vielmehr eine dem Grundsatz der Planbestimmtheit genügende Zuordnung erfolgt.

Gemäß § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. konnten festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen ergänzend zu den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans den Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe aufgrund sonstiger Festsetzungen zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden. Ebenso wie in dem nunmehr geltenden § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB war damit eine Zuordnung nicht zwingend vorgeschrieben. Vielmehr war der Stadt A-Stadt nur die Möglichkeit dazu eröffnet; es stand ihr frei, ob und inwieweit sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.3.1999 - 4 BN 17/98 -, BauR 2000, 242 f.) Sie hätte ebenso auf eine Zuordnung ganz verzichten und dadurch einer Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen von vornherein die Grundlage entziehen können. (Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 15)

Mit der Zuordnung wird den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, schon auf der Planungsstufe eine Strukturierung zur Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen. (Vgl. VG Dresden, Beschluss vom 4.8.2000 - 4 K 972/00 -, NVwZ-RR 2001, 582) Die Zuordnung dient vor allem der Refinanzierung der Ausgleichsmaßnahmen. (Vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rdnr. 1251) Mit ihr verschafft sich die Gemeinde das Recht, die Eigentümer der Grundstücke, die nicht mit den Vorhabenträgern identisch sind, an den Kosten zu beteiligen. (Vgl. W. Schrödter in: Schrödter, BauGB Kommentar, 7. Auflage 2006, § 9 Rdnr. 170k) Liegt die Zuordnung demnach im planerischen Ermessen der Gemeinde, so hat sie nicht nur eine sachgerechte Abwägung darüber vorzunehmen, ob und welche Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, sondern auch eine hiervon zu unterscheidende eigenständige Ermessensentscheidung zu treffen, ob und gegebenenfalls welche Eingriffsgrundstücke diesen zum Zweck der späteren Kostenerstattung ganz oder teilweise zugeordnet werden. (Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2007 - 1 A 186/05 -, bei Juris) Die Zuordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. bzw. nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB dient auch dazu, der Gemeinde bei Aufstellung des Bebauungsplans den Umfang der Eingriffe in Natur und Landschaft und die daraus folgenden finanziellen Auswirkungen auf die Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer vor Augen zu führen. Für letztere soll ebenfalls erkennbar sein, dass sie mit einem Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde zu rechnen haben. (Vgl. VG Minden, Urteil vom 15.3.2005 - 1 K 2111/04 -, bei Juris) Eine solche Erkennbarkeit setzt auch der Grundsatz der Planbestimmtheit voraus. Werden Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft vorgenommen, so muss anhand der Festsetzungen im Bebauungsplan ersichtlich sein, ob und für welche Flächen im Plangebiet ein solcher Ausgleich erfolgt. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.1.2007 - 4 BN 34/06 -, bei Juris (Beschreibung durch Inkorporation einer Übersicht des Grünordnungsplans)) Nur bei einer ausdrücklichen Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den Grundstücken ist für die Eigentümer erkennbar, ob sie mit einem Kostenerstattungsanspruch rechnen müssen.

Die Literatur geht überwiegend von der Möglichkeit einer Sammelzuordnung aus; teilweise wird sie sogar als der Regelfall bezeichnet. So führt etwa Schrödter (Vgl. W. Schrödter in: Schrödter, BauGB Kommentar, 7. Auflage 2006, § 9 Rdnr. 170i) aus, dass § 9 Abs. 1a BauGB der Gemeinde mehrere Möglichkeiten eröffne, die Festsetzungen über Ausgleichsmaßnahmen den Eingriffsgrundstücken zuzuordnen. Im Regelfall werde die festgesetzte Sammelausgleichsmaßnahme allen Eingriffsgrundstücken insgesamt zugeordnet. Mit dieser Zuordnung habe die Gemeinde entschieden, dass allein die Sammelausgleichsmaßnahme der Kompensation der Eingriffe dient und dass alle Eingriffsgrundstücke zur Erstattung der Kosten nach § 135a Abs. 2 BauGB herangezogen werden. An späterer Stelle seiner Kommentierung fordert Schrödter allerdings - wenig konsequent -, aus Gründen der Planbestimmtheit sei mindestens eine textliche Festsetzung notwendig, in der die von der Zuordnung betroffenen Eingriffs- und Kompensationsflächen nach Flurstücken getrennt einzeln aufgeführt werden. (Vgl. W. Schrödter a.a.O. § 9 Rdnr. 170j) Bei einer Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu allen Eingriffsgrundstücken bedarf es schon deshalb keiner detaillierten Auflistung der Grundstücke nach Flurstücken, weil die Zuordnung zu allen Grundstücksflächen jedem der betroffenen Eigentümer den Zusammenhang zwischen Ausgleichsmaßnahmen und seinem Grundstück hinreichend deutlich macht. (So auch VG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2007 - 1 A 2186/05 -, bei Juris) Auch Bracher (Bracher in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Auflage 2001, Rdnr. 404) geht davon aus, dass es sich bei der Zuordnungsregelung in der Regel um eine textliche Festsetzung handeln wird, durch die eine oder mehrere Ausgleichsmaßnahmen einer Vielzahl von Eingriffsgrundstücken insgesamt zugeordnet werden (Sammelzuordnung); eine Einzelzuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffen auf bestimmten Grundstücken sei aber rechtlich nicht ausgeschlossen. Steinfort (Steinfort, Die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, VerwArch 1995, 107, 138 f.; ders., Die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, KStZ 1995, 81, 88 f.) beantwortet die Frage, ob es eine Priorität von Sammel- oder Einzelzuordnungen gibt, dahingehend, dass vom Grundsatz der Sammelzuordnung auszugehen sei. Hierbei erfolge eine pauschale Zuordnung aller Flächen im Plangebiet, auf denen zukünftig Eingriffe zu erwarten seien, zu allen dort vorhandenen Flächen, auf denen hierfür Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Alternativ komme (nur in Ausnahmefällen) eine Berücksichtigung der unterschiedlichen Eingriffsintensität bereits bei der Zuordnung bestimmter Bauflächen zu bestimmten Ausgleichsflächen in Betracht (= differenzierte Einzelzuordnung). Sodann erläutert Steinfort im Einzelnen, warum seiner Ansicht nach der Sammelzuordnung in der Regel der Vorzug gegeben werden sollte: Auf diese Weise würden durch die Zuordnung noch keine Vorentscheidungen getroffen, die eine spätere Abrechnung erschweren könnten. Auch würde ohne Sammelzuordnung die Möglichkeit einer Gesamtbetrachtung für das Plangebiet im Hinblick auf die Berücksichtigung großräumigerer ökologischer Zusammenhänge zumindest partiell aufgegeben. (Vgl. Steinfort VerwArch 1995, 107, 139) Im Anschluss daran nennt Steinfort als Beispiel dafür, dass ausnahmsweise eine Einzelzuordnung in Betracht kommt, das Vorhandensein eines besonders schützenswerten Biotops auf einer einzelnen Baufläche im Plangebiet. Überträgt man diese Ausführungen auf den vorliegenden Fall, so wäre zwar eine Einzelzuordnung (auch) zulässig gewesen. Indes wird in der Literatur - soweit ersichtlich - nicht die Forderung erhoben, dass in Fällen unterschiedlicher Eingriffsintensität zwingend eine Einzelzuordnung erfolgen muss und eine Sammelzuordnung unzulässig ist. (Ebenfalls für die Zulässigkeit einer Sammelzuordnung: Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 81 ff.)

Auch der „Muster-Einführungserlass zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - Vorschriften mit Bezug zum allgemeinen Städtebaurecht“ vom 9. September 1997 sieht in Ziffer 4.4.5 die Möglichkeit einer Sammelzuordnung - als Empfehlung - vor:

„Da die Festsetzungen in einem Bebauungsplan in der Regel flächenscharf, aber nicht grundstücksscharf sind und die Ermittlung und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft der zu erwartenden Eingriffe und der für den Ausgleich zu treffenden Festsetzungen in der Regel nur anhand von Prognosen und Bewertungen getroffen werden, gilt dieser der Bauleitplanung immanente gröbere Maßstab entsprechend für die Gleichbehandlung bei der Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den Eingriffsflächen. Eine Einzelfallgerechtigkeit für jedes einzelne spätere Baugrundstück ist weder gefordert, noch im Rahmen der Bebauungsplanung leistbar. Es kann sich daher empfehlen, alle einzubeziehenden Bauflächen allen Sammel-Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet zuzuordnen.“

Übereinstimmend damit folgert Stüer in seinem Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts daraus, dass die Festsetzungen in einem Bebauungsplan regelmäßig „flächenscharf“, aber nicht grundstücksscharf erfolgten, dieser grobe Maßstab könne auch im Bereich der Ausgleichsmaßnahmen angewendet werden. (Vgl. Stüer a.a.O. Rdnr. 1252)

Betrachtet man die Rechtsprechung , so geht vor allem das Verwaltungsgericht Minden (Vgl. VG Minden, Urteil vom 15.3.2005 - 1 K 2111/04 -, bei Juris) offenbar von einer uneingeschränkten Zulässigkeit der Sammelzuordnung aus:

„Nicht erforderlich dürfte es dagegen sein, jedem einzelnen Grundstück eine einzelne Ausgleichsmaßnahme zuzuordnen. Insofern kommt eine Sammelzuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den einzelnen Grundstücken in Betracht.“

Demgegenüber lässt das Verwaltungsgericht Oldenburg (VG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2007 - 1 A 2186/05 -, bei Juris) in seinem Urteil vom 30.1.2007 eine Sammelzuordnung unter Hinweis auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.3.2005 - 5 S 2507/04 - BauR 2005, 1423 = DÖV 2005, 787) vom 31.3.2005 nur unter Einschränkungen zu:

„Nur wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen und Ausgleichsmaßnahmen machen eine grundstücksgenaue Zuordnung der Eingriffs- zu den Kompensationsflächen notwendig. Bei einer gleichmäßigen Eingriffslage ist es nicht erforderlich, diese Grundstücke bei der Zuordnungsfestsetzung einzeln aufzuführen. Eine flächenmäßige Zuordnung, differenzierend etwa nach Wohnbauflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen, reicht dann aus.“

Allerdings kam es in dem vom Verwaltungsgericht Oldenburg entschiedenen Fall letztlich hierauf nicht an, da eine wesentlich unterschiedliche Eingriffslage, die eine spezifische Zuordnung erforderlich gemacht hätte, nicht vorlag. Ebenso wenig war die Zulässigkeit einer Sammelzuordnung in dem erwähnten, vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall entscheidungserheblich: Dort reichte eine bloße Beschreibung des Zusammenhangs von festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen und Eingriffen im Plangebiet nicht als Zuordnung aus, da diese nicht erkennen ließ, dass damit zugleich regelnd eine Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB - im Sinne einer Willensentscheidung der Gemeinde in Ausübung des insofern bestehenden Ermessens - getroffen werden sollte. Insofern liegt der vorliegende Fall eindeutig anders, da hier eine ausdrückliche Zuordnungsfestsetzung (nach § 8a BNatSchG a.F.) vorliegt. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sein obiter dictum deutlich weniger strikt formuliert als das Verwaltungsgericht Oldenburg, indem er ausgeführt hat, das Verwaltungsgericht habe nur zutreffend zum Ausdruck bringen wollen, dass wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen und Ausgleichsmaßnahmen in der Regel eine grundstücksgenaue Zuordnung notwendig machten bzw. dass das Fehlen einer solchen grundstücksgenauen Zuordnung ein Indiz für eine fehlende Zuordnungsfestsetzung sei. Im vorliegenden Fall liegt dagegen die Zuordnungsfestsetzung als solche zweifelsfrei vor.

Die weiteren vom Verwaltungsgericht in dem mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid zitierten Entscheidungen erweisen sich bei näherer Betrachtung als noch weniger einschlägig für die Entscheidung der Frage, ob die hier getroffene Zuordnungsfestsetzung, d.h. die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den Eingriffsgrundstücken insgesamt, rechtmäßig ist. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG Karlsruhe, Urteil vom 6.7.2004 - 4 K 3756/03 -, bei Juris) vom 6.7.2004 ergibt sich lediglich die Forderung, aus dem Grundsatz der Planbestimmtheit folge, dass eine Zuordnungsentscheidung nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG 1993 (bzw. § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB) zu erfolgen habe. In dem betreffenden Fall fehlte es an einer derartigen für die Anforderung eines Kostenerstattungsbetrags notwendigen Zuordnungsfestsetzung. Auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg (VG Freiburg, Urteil vom 22.1.2003 - 2 K 314/01 -, bei Juris) vom 22.1.2003 gibt für die Frage der Zulässigkeit einer Sammelzuordnung nichts her. Dem konkreten Fall lag eine nachträgliche Zuordnung der Ausgleichsfläche zu bestimmten Einzelgrundstücken (d.h. eine Einzelzuordnung) zugrunde, um einen Kostenerstattungsbescheid zu heilen. (Zur Möglichkeit der Heilung ex nunc vgl. auch Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135c Rdnr. 5) Wenig ergiebig für den vorliegenden Fall ist auch der dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden (VG Dresden, Beschluss vom 4.8.2000 - 4 K 972/00 -, bei Juris) vom 4.8.2000 zugrunde liegende Fall, in dem der Bebauungsplan über die bloße Festsetzung von Ausgleichs- und Eingriffsflächen hinaus eine textliche Zuordnung nicht erkennen ließ, d.h. es fehlte überhaupt an einer Erklärung, dass über die Festsetzung der Flächen hinaus auch eine Zuordnung im Sinne von § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG gewollt war. Erst recht hilft der Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig (VG Braunschweig, Beschluss vom 10.6.2004 - 2 B 77/04 -, bei Juris) vom 10.6.2004 insoweit nicht weiter: Gegenstand dieser Entscheidung war die unzulässige, weil sachwidrige Anknüpfung der Zuordnungsentscheidung an die eingeschossige Bebaubarkeit eines Grundstücks. Der ebenfalls, vom Verwaltungsgericht aber wohl nur zum Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit von Kostenerstattungsbetragsbescheiden erwähnte Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (VG Schleswig, Beschluss vom 21.3.2002 - 9 B 15/01 -, bei Juris) vom 21.3.2002 betraf einen völlig anders gelagerten Sachverhalt: Der betreffende Bescheid über die Vorausleistung eines Kostenerstattungsbetrages war nicht hinreichend bestimmt, da eine Darstellung der Ermittlung des Erstattungsbetrags fehlte und eine Zuordnung zu den Ausgleichsmaßnahmen, für die eine Vorausleistung erhoben wurde, nicht ansatzweise möglich war.

Der Wortlaut des § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB - wie auch der des § 8 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. - enthält selbst keine Aussage darüber, ob die Zuordnung als Sammel- oder als Einzelzuordnung zu erfolgen hat, und lässt damit beide Arten der Zuordnung gleichermaßen zu. Soweit in der Vorschrift davon die Rede ist, dass Ausgleichsmaßnahmen ganz oder teilweise den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, zugeordnet werden können, betrifft dies nicht die Frage der Zulässigkeit einer Sammel- oder Einzelzuordnung. Die erwähnte teilweise Zuordnung bezieht sich auf Maßnahmen, die nur teilweise dem Ausgleich von Eingriffen und im Übrigen anderen städtebaulichen Zielen dienen. (Vgl. Bracher in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Auflage 2001, Rdnr. 404)

Den Gesetzesmaterialien lässt sich ebenfalls kein Hinweis darauf entnehmen, ob und in welchen Fällen einer Sammel- oder Einzelzuordnung der Vorzug einzuräumen ist bzw. ob eine Sammelzuordnung - wie das Verwaltungsgericht meint - bei unterschiedlichen Eingriffslagen unzulässig ist. In der Begründung des Gesetzentwurfs zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 ist lediglich ausgeführt, dass auf der Grundlage der Zuordnungsfestsetzung eine Refinanzierung von der Gemeinde anstelle des Vorhabenträgers oder des Eigentümers durchgeführter Maßnahmen zum Ausgleich für Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes ermöglicht wird. (BT-Dr. 13/6392 S. 49) Anhaltspunkte dafür, in welcher Weise die Zuordnung zu erfolgen hat - ob als Sammel- oder als Einzelzuordnung - enthält die Gesetzesbegründung dagegen nicht.

Der Zweck der Zuordnungsfestsetzung besteht hauptsächlich darin, eine Refinanzierung der Ausgleichsmaßnahmen zu ermöglichen. (Zum Refinanzierungszweck vgl. auch BT-Dr. 13/6392 S. 44 u. 47) Um diesen Zweck zu erreichen, ist eine Einzelzuordnung nicht erforderlich. Dies gilt auch bei unterschiedlichen Eingriffslagen. Insoweit steht der Gemeinde vielmehr die Möglichkeit offen, bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs durch Abstellen auf den Maßstab der Schwere des Eingriffs (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) auf unterschiedliche Eingriffslagen zu reagieren. Von daher besteht kein Anlass, die Gemeinde bereits bei der Zuordnungsfestsetzung zu einer Vorentscheidung hinsichtlich der späteren Kostenerstattung - durch den Zwang zu einer Einzelzuordnung - zu verpflichten. Dass eine solche Einzelzuordnung im vorliegenden Fall der Verlagerung eines geschützten Biotops (auch) zulässig gewesen wäre, schließt die ebenfalls gegebene Möglichkeit einer Sammelzuordnung nicht aus. Diese ist hier in der Weise erfolgt, dass der Satzungsgeber die Ausgleichsmaßnahmen insgesamt den überbaubaren Grundstücksflächen zugeordnet hat. Dem Grundanliegen der Zuordnung, den planerisch gewollten Zusammenhang zwischen den Ausgleichsmaßnahmen und den Grundstücken herzustellen, (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Januar 2005, § 9 Rdnr. 238) ist dadurch genüge getan.

Die Zuordnungsfestsetzung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Planbestimmtheit. Durch die Zuordnung war für die betroffenen Grundstückseigentümer ohne jeden Zweifel erkennbar, dass auf sie ein Kostenerstattungsanspruch der Stadt A-Stadt zukommen würde. Das Verwaltungsgericht selbst hat in seinem Gerichtsbescheid (S. 20) darauf hingewiesen, es lasse sich „allenfalls unter Anwendung der Vorschrift des § 23 BauNVO sowie unter Zuhilfenahme der zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans ermitteln, welche Grundstücke des Plangebiets überbaubare Grundstücksflächen aufweisen und daher Gegenstand der Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen geworden sein sollen“. Die vom Verwaltungsgericht gleichwohl getroffene Schlussfolgerung, es könne vor dem Hintergrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebotes nicht ausreichen, dass sich die textliche Zuordnung möglicherweise auf einzelne Flurstücke übertragen lasse (S. 20 f. des Gerichtsbescheides), überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Die betroffenen Grundstücke lassen sich nach den erwähnten Kriterien zweifelsfrei ermitteln; die Grundstücke, denen die Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet sind, standen damit fest. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, aus welchem Grund dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt sein soll. Das Verwaltungsgericht will offenbar, wie seine Ausführungen auf Seite 21 des Gerichtsbescheides zeigen, unbedingt sicherstellen, dass die seiner Ansicht nach vorliegenden unterschiedlichen ökologischen Wertigkeiten der beplanten Grundstücksflächen in jedem Fall berücksichtigt werden. Dabei unterscheidet es allerdings nicht hinreichend klar zwischen der Zuordnungsfestsetzung und der (späteren) Wahl des Verteilungsmaßstabs. Bei der Zuordnung muss die Gemeinde noch keine Vorentscheidung hinsichtlich der späteren Kostenabrechnung treffen, indem bestimmte Bauflächen bestimmten Ausgleichsflächen zugeordnet werden. Einer differenzierten Zuordnung der Grundstücke und damit der Zahlungsverpflichtungen bereits an dieser Stelle bedarf es nicht; die Gemeinde kann sich vielmehr bei ihrer Zuordnungsentscheidung auf eine Gesamtbetrachtung für das Plangebiet - im Wege einer Sammelzuordnung - beschränken. Dem Umstand, dass unterschiedliche Eingriffslagen vorliegen, kann nach der Gesetzessystematik noch bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs - insbesondere bei dem Maßstab der Schwere des Eingriffs (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) - ausreichend Rechnung getragen werden. Nach der Gesetzessystematik ist daher bei der - der Entscheidung über die Wahl des Verteilungsmaßstabs zeitlich vorgelagerten - Zuordnungsfestsetzung noch keine (Vor-)Entscheidung hierüber notwendig. Der Rat der Gemeinde kann folglich bei seiner Zuordnungsentscheidung unterschiedliche ökologische Eingriffslagen bereits berücksichtigen, er muss dies aber nicht tun. Ausreichend für die Zuordnungsfestsetzung ist es vielmehr, wenn die notwendige Verknüpfung zwischen den Ausgleichsmaßnahmen und bestimmten Grundstücken hergestellt wird. Dies ist vorliegend geschehen. Die Zuordnungsfestsetzung ist daher wirksam.

2. Des Weiteren sind die Kostenfestsetzungsbescheide nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte gestützt auf die Ermächtigungsvorschrift des § 135c BauGB und die Satzung der Kreisstadt Saarlouis vom 15.10.1998 bei der Kostenerhebung den Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche, d.h. den Anteil des Grundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (§ 19 Abs. 2 BauNVO), zugrunde gelegt hat. Die Wahl des Verteilungsmaßstabs der zulässigen Grundfläche entspricht sachgerechter Ausübung des ortsgesetzgeberischen Ermessens.

§ 4 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998 sieht hinsichtlich der Verteilung der erstattungsfähigen Kosten im Einzelnen vor:

„Die nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNutzVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.“

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, bei wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen sei im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG ein Maßstab erforderlich, der dieser Unterschiedlichkeit Rechnung trägt. Hiernach käme - das Vorliegen wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen unterstellt - als Verteilungsmaßstab allein die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) in Betracht. Das OVG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 20.09.2001 in einem Fall, in dem es ebenfalls um eine Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen ging, ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die im Plangebiet liegenden Flächen im Hinblick auf ihre ökologische Wertigkeit in einem Maße unterschiedlich sind, dass auf den Maßstab des § 135b Nr. 4 BauGB zurückgegriffen werden müsste. (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.9.2001 - 6 A 10982/01 -, NVwZ-RR 2002, 334)

a) Der Senat teilt den Standpunkt des Verwaltungsgerichts, dass wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen in dem vom Verwaltungsgericht verstandenen Sinne vorlagen.Auszugehen ist dabei von dem bei Aufstellung des Bebauungsplans festgestellten Ist-Zustand, auf dessen Grundlage die verschiedenen ökologischen Wertigkeiten ermittelt werden. (Vgl. Steinfort VerwArch 1995, 107, 148) Aus der in der Begründung zum Bebauungsplan „Im Hader“ (nach S. 14) enthaltenen Vegetationsausstattung geht hervor, dass es sich bei den im Verfahren 1 A 453/07 betroffenen Grundstücken Mitte 1996 um kurzjährige Brachen bzw. um Gärten handelte. In der Bilanzierung (S. 45 der Planbegründung) werden Ackerflächen mit 3 Punkten, Gärten mit 5 Punkten und kurzjährige Brachen mit 8 Punkten bewertet. Die Durchschnittsbewertung für das landesweit kartierte Biotop liegt demgegenüber bei ca. 15 Punkten (S. 46 der Planbegründung), diejenige des gesamten Plangebiets bei 7,53 Punkten. Bereits diese unterschiedliche Bewertung des Bestands der Vegetation/Flächennutzung deutet maßgeblich auf das Vorliegen unterschiedlicher Eingriffslagen hin. Bestätigt wird dies dadurch, dass nur das Biotop Anlass zu aufwendigen Ausgleichsmaßnahmen gegeben hat. Das Vorhandensein eines Biotops einerseits und landwirtschaftlich genutzter Flächen andererseits wird in der Literatur als geradezu klassisches Beispiel für eine unterschiedliche Qualität der Eingriffsgrundstücke im Hinblick auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild genannt. (Vgl. Bunzel, Kostengerechtigkeit bei der Zuordnung von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im Bebauungsplan, BauR 1999, 1, 8; Birk a.a.O. S. 83; Neuhausen in: Brügelmann, BauGB Kommentar, Oktober 1998, § 135b Rdnr. 10) In der Stellungnahme des Büros für Ökologie und Planung von Dr. M. ist zur Eingriffs-Ausgleichs-Betrachtung hinsichtlich des Grundstücks „Schwind“ im Parallelverfahren 1 A 335/07 ausgeführt, dass im Gebiet des Bebauungsplans vor Durchführung der Baumaßnahme Biotope ganz unterschiedlicher Wertigkeit (von 3 bis 18 Punkte) anzutreffen waren. Problematisch sei die Inanspruchnahme von nach § 25 SNG geschützten Biotopen im Bereich der Ansiedlung von... gewesen, woraus durch Biotopumpflanzung und Neuschaffung ein sehr hoher Ausgleichsbedarf entstanden sei. Demgegenüber handele es sich bei der Erschließung des Grundstückes „Schwind“ um die Inanspruchnahme von Äckern und jungen Brachen mit entsprechend geringem Ausgleichsbedarf. Die in der Stellungnahme Dr. M. durchgeführte Ermittlung der ökologischen Wertigkeit im Planungszustand (vor der Erschließung) ist seitens des Planungsbüros N. als prinzipiell richtig angesehen worden. All dies zugrunde legend kann nach Ansicht des Senats nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass zum Zeitpunkt der Planung wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen gegeben waren. Die von dem Beklagten in der Berufungsbegründung hiergegen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Der Begriff der unterschiedlichen Eingriffslage knüpft an die Qualität der Eingriffe in Natur und Landschaft an. Mit welchem Wert die Ausgleichsmaßnahmen anzusetzen sind, spielt erst bei der Berechnung des Kostenerstattungsbetrages eine Rolle, wenn als Verteilungsmaßstab die Schwere der zu erwartenden Eingriffe gewählt wird. Deshalb kommt es für die Entscheidung der Frage, ob unterschiedliche Eingriffslagen gegeben waren, nicht darauf an, ob sich wertmäßig hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen wesentliche Unterschiede ergeben. Schon aus dem Fehlen eines gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungsverfahrens folgt, dass eine Bindung der Gemeinde an ein bestimmtes standardisiertes Verfahren zur Eingriffsbewertung nicht besteht. Vielmehr gibt es in der Praxis verschiedene Bewertungsverfahren, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Es ist Aufgabe der planenden Gemeinde, in eigener Verantwortung die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und Ersatzmaßnahmen abwägend zu entscheiden. (BVerwG, Beschluss vom 23.4.1997 - 4 NB 13/97 -, NVwZ 1997, 1215 = BauR 1997, 798) Im vorliegenden Fall hat der Stadtrat der Kreisstadt Saarlouis seiner Bewertung lediglich die Vegetationsausstattung, nicht aber die übrigen Elemente von Naturhaushalt und Landschaftsbild zugrunde gelegt (S. 44 der Planbegründung). An dieser Entscheidung muss sich der Beklagte festhalten lassen. Er kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, unter den Gesichtspunkten der Bodenversiegelung und der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes seien die Eingriffe in das ehemalige Biotop einerseits und die ehemaligen Brachflächen andererseits absolut gleichwertig; unter dem Gesichtspunkt der Kaltluftentstehung seien die ehemaligen Brachflächen sogar höher zu beurteilen. Sofern der Beklagte weiterhin geltend macht, selbst der Gesichtspunkt der Vegetationsausstattung rechtfertige nicht die Einschätzung wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen, widerspricht dies der Bilanzierung in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 45 der Planbegründung). Der Umstand, dass Äcker schnell zu Brachen und diese später zu Biotopen werden, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da es hinsichtlich der Beurteilung der Eingriffsschwere - wie erwähnt - auf den Ist-Zustand im Zeitpunkt der Planung, nicht aber auf eine mögliche spätere Entwicklung ankommt.

b) Trotz dieser wesentlich unterschiedlichen Eingriffssituation ist es nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden, dass in der Satzung der Kreisstadt Saarlouis vom 15.10.1998 - auch - für den vorliegenden Fall allein der Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche bindend vorgegeben ist mit der Folge, dass die Schwere der zu erwartenden Eingriffe unberücksichtigt bleibt.

Nach dem Wortlaut des § 135 b BauGB ist es der Gemeinde überlassen, welchen Verteilungsmaßstab sie wählt (Satz 2) oder in welchem Maße sie die Verteilungsmaßstäbe miteinander verbindet (Satz 3). (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, April 2005, § 135b Rdnr. 2) § 135b Satz 2 BauGB nennt lediglich die Verteilungsmaßstäbe, derer sich die Gemeinde bedienen kann. (Neuhausen in: Brügelmann, BauGB Kommentar, Oktober 1998, § 135b Rdnr. 2) Die Wahl des Verteilungsmaßstabs liegt daher im Ermessen der Gemeinde. Diese kann, wenn die Wertigkeit der Flächen deutlich unterschiedlich ist, als Verteilungsmaßstab auch die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) wählen. (Krautzberger a.a.O. § 135b Rdnr. 5; ders. in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 135b Rdnr. 2) Der Gemeinde steht aber bei der Bestimmung des Verteilungsmaßstabs insgesamt ein weites Ermessen zu. (W. Schrödter in: Schrödter, BauGB Kommentar, 7. Aufl. 2006, § 135b Rdnr. 2) Dieser weite Ermessensrahmen ist erst dann überschritten, wenn ein sachlich einleuchtender, rechtfertigender Grund für die Verteilung fehlt. (Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 18 Rdnr. 13) Der Begriff des Ermessens schließt es allerdings ein, dass im Einzelfall die Wahlmöglichkeit auf eine Alternative reduziert sein kann, d.h. nur eine Entscheidung ermessensfehlerfrei ist. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null kann sich insbesondere durch die Einwirkung von Grundrechten - hier insbesondere aus dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Kostenverteilungsgerechtigkeit - ergeben. (Vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006, § 7 Rdnr. 24 f.) Der hinsichtlich der Wahl des Verteilungsmaßstabs der Gemeinde Ermessen einräumende Wortlaut des § 135b Satz 2 BauGB steht daher der Meinung, wonach bei auffälligen Unterschieden hinsichtlich der ökologischen Qualität der Eingriffsflächen eine Heranziehung des Maßstabs der Schwere des Eingriffs - unter Umständen in Verbindung mit den anderen Verteilungsmaßstäben - geboten sei, um diese Unterschiede zu berücksichtigen, (Vgl. W. Schrödter a.a.O.) nicht von vornherein entgegen.

Die Entstehungsgeschichte deutet auf den ersten Blick sogar eher darauf hin, dass bei deutlichen Unterschieden hinsichtlich der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zwingend auf den Verteilungsmaßstab der Schwere des Eingriffs abzustellen ist. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist erstmals im Jahr 1993 - mit Wirkung zum 01.05.1993 - durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz als § 8a in das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eingefügt worden. Die Regelung bezweckte, einer Verschlechterung des Zustandes von Natur und Landschaft entgegenzuwirken. Eingriffe sollen so schonend wie möglich durchgeführt und in ihren gleichwohl verbleibenden Belastungsfolgen reduziert werden. Über die Folgenbewältigung soll schon in der Bauleitplanung und nicht erst im Zeitpunkt der Genehmigung konkreter Vorhaben entschieden werden. (Vgl. Köck, Die städtebauliche Eingriffsregelung, NuR 2004, 1) In § 8a Abs. 4 Satz 1 BNatSchG waren als Verteilungsmaßstäbe die überbaubare Grundstücksfläche (Nr. 1), die zulässige Grundfläche (2.) und die Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen (Nr. 3) genannt. Hinsichtlich der Wahl des Maßstabs „für die Zuordnung“ nach § 9 BauGB ist in dem damaligen Gesetzentwurf (BT-Dr. 12/3944 S. 52) ausgeführt:

„Der Maßstab der überbaubaren Grundstücksfläche wird regelmäßig dann zu wählen sein, wenn die zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im gesamten Plangebiet als etwa gleich schwer anzusehen sind. Bestehen dagegen hinsichtlich der Schwere der Beeinträchtigung deutliche Unterschiede zwischen den überbaubaren Grundstücksflächen, ist auf diesen Verteilungsmaßstab aufgrund von Einzelbewertungen abzustellen.“

Diese auf die überbaubaren Grundstücksflächen zielenden Ausführungen gelten entsprechend für den Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche. Die Regelung des § 8a BNatSchG ist 1998 durch das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuches und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (BauROG) in das Baugesetzbuch überführt worden. Dadurch sollte insbesondere die praktische Handhabung erleichtert werden. Die Kostenerstattungsregelung befindet sich nunmehr in den §§ 135a bis c BauGB. Hinzugekommen ist als weiterer Verteilungsmaßstab die zu erwartende Versiegelung. In dem Gesetzentwurf (BT-Dr. 13/6392 S. 64) ist hierzu ausgeführt:

„In § 135b Satz 2 Nr. 3 soll mit dem Ziel, die Abrechnung der Kostenerstattungsbeträge durch die Gemeinden zu vereinfachen, als weiterer Verteilungsmaßstab auch die durch die Planung zu erwartende Versiegelung eingeführt werden. Ansonsten soll § 8a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes materiell unverändert übernommen werden.“

Zu der anlässlich des Investitions- und Wohnbaulandgesetzes 1993 erfolgten Äußerung des Gesetzgebers, wonach dann, wenn hinsichtlich der Schwere der Beeinträchtigung deutliche Unterschiede bestehen, auf den Verteilungsmaßstab der Schwere des Eingriffs aufgrund von Einzelbewertungen abzustellen ist, findet sich hier keine Aussage mehr. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung im Jahre 1998 ausdrücklich das Ziel genannt, die Abrechnung der Kostenerstattungsbeträge durch die Gemeinden zu vereinfachen. Dies spricht gegen eine zwingende Festlegung auf den Verteilungsmaßstab der Schwere des Eingriffs. Die davon abweichende Formulierung in der Gesetzesbegründung zum Investitions- und Wohnbaulandgesetzes 1993 („ist“) hat außerdem im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden. Des Weiteren wird im Wortlaut der Gesetzesbegründung nicht hinreichend deutlich zwischen Zuordnung und Verteilungsmaßstab unterschieden. Zumindest der nach dem BauROG 1998 im Vordergrund stehende Vereinfachungszweck steht daher einer einseitigen Festlegung der Gemeinde auf den Maßstab der Schwere des Eingriffs entgegen.

Die Gesetzessystematik spricht insgesamt gegen eine Einschränkung des Ermessens bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs. Zwar enthält § 135a Abs. 1 BauGB das Verursacherprinzip, indem dort geregelt ist, dass festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 vom Vorhabenträger durchzuführen sind. Insoweit lassen sich Parallelen zum Naturschutzrecht ziehen. Nach § 19 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist der Verursacher zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Die Eingriffsregelung im Naturschutzrecht wird daher schon ihrem Wortlaut nach durch das Verursacherprinzip geprägt. (Vgl. Gassner in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG Kommentar, 2. Aufl. 2003, Vor § 18 Rdnr. 6) Sie zielt darauf ab, dass die Bewältigung der durch ein Eingriffsvorhaben hervorgerufenen Folgen für Natur und Landschaft nicht Aufgabe des Staates oder der Allgemeinheit ist, sondern der Verursacher für die Vermeidung, den Ausgleich und die sonstige Kompensation der Beeinträchtigungen zu sorgen und deren Kosten zu tragen hat. (Vgl. Fischer-Hüftle in: Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz Kommentar, 2003, § 18 Rdnr. 42) Allerdings bestimmt § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB, dass die Gemeinde die Ausgleichsmaßnahmen anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer durchführen soll, soweit die Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a zugeordnet sind. Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass die Gemeinde in den Fällen, in denen die Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle als am Eingriffsort durchzuführen sind, besser als der Verursacher in der Lage ist, geeignete Ausgleichsflächen zu beschaffen und einen effektiven Ausgleich herbeizuführen. Die Verursacherverantwortung wird in diesen Fällen zu einer Finanzierungsverantwortung. (Vgl. Köck a.a.O. S. 2) Die aufgrund der Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden nach dem Verursacherprinzip refinanziert. (Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 5.1.2006 - 9 ME 149/05 -, bei Juris) Durch die Einbeziehung der Eigentümer in die Finanzierungsverantwortung (anstelle der Vorhabenträger) wird das Verursacherprinzip zwar nicht aufgehoben, aber doch relativiert. (Vgl. aber Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 16, der unter Hinweis auf die primäre Verantwortlichkeit des Vorhabenträgers die Ansicht vertritt, dass § 135a Abs. 2 BauGB das Verursacherprinzip nicht einschränkt.) Das aus dem Naturschutzrecht übernommene Verursacherprinzip findet sich daher in § 135a Abs. 2 BauGB lediglich in modifizierter Form wieder. Am konsequentesten kann das Verursacherprinzip bei Anwendung des Verteilungsmaßstabs der Schwere des Eingriffs durchgesetzt werden: Die Vorhabenträger oder Grundstückseigentümer werden entsprechend ihres Anteils an den Eingriffen in Natur und Landschaft in Anspruch genommen, d.h. in der Verteilung der Kosten spiegelt sich das Verhältnis ihrer Verantwortlichkeit für die Verursachung des Eingriffs in Natur und Landschaft wieder. Der Gesetzgeber hat indes durch die alternativen Verteilungsmaßstäbe „überbaubare Grundstücksfläche“, „zulässige Grundfläche“ und „die zu erwartende Versiegelung“ (§ 135b Satz 2 Nrn. 1-3 BauGB) eine Pauschalierung zugelassen und damit auf eine genaue Differenzierung nach der Schwere der zu erwartenden Eingriffe verzichtet. Damit hat er bei der Kostenerstattung das Verursacherprinzip zwar nicht völlig aufgegeben, aber doch maßgeblich (zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit) abgeschwächt. In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, dass bereits bei der Beplanung eine Berücksichtigung der unterschiedlichen ökologischen Wertigkeiten im Plangebiet stattfindet. Auf der Basis des ermittelten Ist-Zustandes vor den geplanten Nutzungen werden Art und Umfang der notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestimmt. (Steinfort VerwArch 1995, 107, 148 und KStZ 1995, 81, 88) Die ökologische Bilanz, d.h. die Schwere der Eingriffe und der erforderliche Ausgleich, wird somit bereits im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt und unterliegt voll der planerischen Abwägung. Bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs geht es nur noch darum, die entstandenen Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen möglichst gerecht und verwaltungstechnisch einfach handhabbar zu verteilen. (Steinfort KStZ 1995, 81, 88) Im Übrigen sieht das Gesetz auch hinsichtlich der Schwere des Eingriffs selbst eine (weitere) Pauschalierung vor: Nach § 135c Nr. 4 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen regeln. Aus systematischer Sicht gegen eine Festlegung der Gemeinde bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs spricht des Weiteren ein Vergleich mit der Regelung in § 131 Abs. 3 BauGB, die für Erschließungsbeiträge in bestimmten Fällen zwingende Vorgaben für die Wahl des Verteilungsmaßstabs enthält. Eine vergleichbare zwingende gesetzliche Vorgabe fehlt dagegen hinsichtlich der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135a - 135c BauGB.

Sinn und Zweck der pauschalierenden Verteilungsmaßstäbe sind vor allem die Vereinfachung und Praktikabilität der Abrechnung der Kostenerstattungsbeträge. (Vgl. BT-Dr. 13/6392 S. 64 (für den Verteilungsmaßstab der zu erwartenden Versiegelung)) Durch die Kostenerstattungsregelung in den §§ 135 a - 135c BauGB soll eine Refinanzierung der von der Gemeinde übernommenen Ausgleichsmaßnahmen ermöglicht werden. Die Satzung der Kreisstadt Saarlouis orientiert sich an der Mustersatzung der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135a bis 135c BauGB (Abgedruckt bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 135c Rdnr. 2) , die ebenfalls völlig auf den Verteilungsmaßstab der Schwere der zu erwartenden Eingriffe verzichtet. Als Grund für diesen Verzicht wird in der Literatur zunächst das Ziel eines möglichst raschen und einheitlichen Verwaltungsvollzuges genannt. (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 135b Rdnr. 9; Steinfort a.a.O.  VerwArch 1995, 107, 148) Des Weiteren würde eine Differenzierung nach Biotop-Typen in der Praxis große Probleme aufwerfen, die sich bis in den Bereich der Bodenordnung (Umlegung) erstrecken könnten. Hinzu kämen in der Praxis kaum lösbare Probleme bei einer präzisen Abgrenzung der Flächen mit unterschiedlichen ökologischen Wertigkeiten, die zur Beurteilung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen erforderlich wäre. (Steinfort VerwArch 1995, 107, 148) Aufgrund mangelnder und ausreichender Erfahrung in diesem Bereich ist gefordert worden, das Fehlen von Differenzierungen müsse zumindest für eine Übergangszeit hingenommen werden. (Neuhausen in: Brügelmann a.a.O. § 135b Rdnr. 11) Von anderer Stelle ist - ebenfalls zurückhaltend - die Erwartung geäußert worden, mit Blick auf eine sich in der Zukunft vertiefende und ausdifferenzierende Praxis könne eine Aufwertung des Verteilungsmaßstabs der Schwere des zu erwartenden Eingriffs eintreten. (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 135b Rdnr. 9) Ob die Abgrenzungsprobleme bei der Einordnung der ökologischen Wertigkeit der Eingriffsflächen aus heutiger Sicht vollständig gelöst sind, ist zumindest fragwürdig. (Vgl. Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135b Rdnr. 5, der darauf hinweist, dass allgemein anerkannte Bewertungsmethoden und Bewertungskriterien fehlen) Bereits dies spricht dagegen, den Verteilungsmaßstab der Schwere der zu erwartenden Eingriffe als rechtlich geboten anzusehen. Gleichwohl wird von einem Teil der Literatur angenommen, wegen des auf den Gleichheitssatz zurückgehenden Gesichtspunkts der Kostenverteilungsgerechtigkeit stehe allein der Maßstab des § 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB (Schwere der zu erwartenden Eingriffe) zur Verfügung, wenn die Qualität der Eingriffsgrundstücke (= Baugrundstücke) in naturschutzrechtlicher Hinsicht deutlich unterschiedlich sei. (Birk a.a.O. S. 83) Als Beispiel für eine solche unterschiedliche Eingrifflage werden ein intensiv landwirtschaftlich genutztes Grundstück und ein Biotop genannt.

Der Senat ist allerdings nicht der Auffassung, dass der genannte Gesichtspunkt der Kostenverteilungsgerechtigkeit eine strikte Orientierung an der Schwere des Eingriffs bei deutlich unterschiedlichen Eingriffslagen erfordert. Im Erschließungsbeitragsrecht ist der Begriff der Beitragsgerechtigkeit aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hergeleitet worden. Zwar ist in § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB von einem Kostenerstattungsbetrag, nicht hingegen von einem Beitrag die Rede. Insoweit vermeidet das Gesetz eine terminologische Festlegung. (Zur Abgrenzung zum Erschließungsbeitragsrecht vgl. Steinfort, KStZ 1995, 81 ff.) Jedoch sind gemäß § 135a Abs. 4 BauGB die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge entsprechend anzuwenden. Der Gesetzgeber hat sich damit hinsichtlich der Frage nach der Rechtsnatur des Kostenerstattungsbetrags für eine Qualifizierung als beitragsähnliche Abgabe entschieden. (Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 23) Das Wesen des Beitrags liegt in der Abgeltung eines Vorteils (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 KAG). Daran knüpft auch der Begriff der Beitragsgerechtigkeit im Erschließungsbeitragsrecht an: Er fordert, dass Grundstücke, die einen höheren Erschließungsvorteil haben, stärker belastet werden als diejenigen, die nur geringere Vorteile aus der Erschließungsanlage haben. (Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 9 Rdnr. 17) Unter dem Gesichtspunkt einer auch vorteilsorientierten Kostenverteilungsgerechtigkeit darf im hier interessierenden Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Eigentümer unabhängig von dem ursprünglichen Zustand ihrer Grundstücke ein gemeinsames Interesse an der baulichen Nutzbarkeit verfolgen. (Bunzel a.a.O. S. 8) Dieses gemeinsame Interesse der Grundstückseigentümer an der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke und der damit verbundenen Wertsteigerung steht derart im Vordergrund, dass dagegen das Interesse an einer bis ins einzelne gehenden, auf die Eingriffsintensität bezogenen Einzelfallgerechtigkeit bei der Verteilung der Kosten zurücktritt. Man kann insoweit von einer Solidargemeinschaft der Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke sprechen. (Steinfort KStZ 1995, 81, 88) Da diese von der Planung gleichermaßen profitieren, ist es nur konsequent und gerecht, dass sie die damit verbundenen Lasten solidarisch tragen. (Bunzel a.a.O.)

Auch im Beitragsrecht lässt sich im Übrigen eine alle Besonderheiten des Einzelfalls angemessen berücksichtigende Beitragsgerechtigkeit nur unter Einschränkungen erreichen. Eine Beitragssatzung enthält notwendigerweise immer generelle Regelungen, auch hinsichtlich des Verteilungsmaßstabs, und knüpft an typische Sachverhalte an. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) belässt dem Gesetzgeber wie dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Dieser darf verallgemeinern und pauschalieren. Es kommt nicht darauf an, ob er im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Zu prüfen ist vielmehr lediglich die Einhaltung äußerster Grenzen (Willkürverbot). (Driehaus a.a.O. § 9 Rdnr. 21) Dabei kann, neben der Befugnis zu typisieren, auch der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, sofern nicht gewichtige Gründe entgegenstehen. (Driehaus a.a.O. § 9 Rdnr. 23) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet eine Gleichbehandlung lediglich dann, wenn Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung gebieten. (BVerfGE 55, 72, 88; 52, 277, 280; 22, 387, 415) Dagegen ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt, wenn sich ein aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung finden lässt. (BVerfGE 1, 14, 16) Das gemeinsame Interesse der Grundstückseigentümer an der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke stellt einen derartigen sachlichen Grund für die Gleichbehandlung der Grundstückseigentümer dar.

Zwar basiert der Kostenerstattungsbetrag nach §§ 135a bis 135c BauGB entsprechend seinem naturschutzrechtlichen Ursprung und abweichend vom Erschließungsbeitragsrecht nicht auf dem Vorteils-, sondern - wie erwähnt - auf dem Verursacherprinzip. (Bunzel a.a.O.) Der Kostenerstattungsbetrag dient daher in erster Linie nicht dem Ausgleich eines Vorteils, sondern der Refinanzierung einer Maßnahme, die einen Eingriff in Natur und Landschaft durch eine bauliche oder gewerbliche Grundstücksnutzung kompensieren soll. (Hess.VGH, Beschluss vom 19.2.2002 - 5 ZU 2858/01 -, ESVGH 52, 138) Dies schließt es jedoch nicht aus, den Gedanken der Solidargemeinschaft bei der Beantwortung der Frage, ob die Kostenverteilungsgerechtigkeit eine exakte Differenzierung nach der Schwere der zu erwartenden Eingriffe gebietet, zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt ist das Verursacherprinzip in den §§ 135a - 135c BauGB keineswegs strikt, sondern in abgeschwächter Form verwirklicht worden. Daneben finden gemäß § 135a Abs. 4 BauGB die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge und somit auch § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 KAG, der das Vorteilsprinzip enthält, entsprechende Anwendung. Die Verteilung der Kosten nach der zulässigen Grundfläche, d.h. nach der baulichen Nutzbarkeit und somit entsprechend dem auf die einzelnen Grundstücke gleichermaßen entfallenden Vorteil ist daher durchaus ein Gesichtspunkt, dem bei der rechtlichen Bewertung, ob eine gerechte Verteilung der Kosten vorliegt, eine gewichtige Rolle zukommt.

Für eine gleichmäßige Kostenverteilung auf alle Eigentümer in dem Plangebiet entsprechend der auf die Grundstücke entfallenden zulässigen Grundfläche als sachgerechten Verteilungsmaßstab spricht im Übrigen der Gesichtspunkt der fehlenden Teilbarkeit bzw. der Einheit der Planung. Das Gewerbegebiet, das unter anderem auf den Grundstücken der Klägerin entstanden ist, wäre ohne das Sondergebiet nie geplant worden, da die im Sondergebiet vorgesehene und durchgeführte Ansiedlung des Einrichtungshauses ... im Vordergrund stand. Wäre danach ein Bebauungsplan, der das Gewerbegebiet ohne das Sondergebiet ausgewiesen hätte, von der Kreisstadt Saarlouis nie erlassen worden, so ist es auch insoweit gerechtfertigt, von einer Solidargemeinschaft der Grundstückseigentümer im gesamten Plangebiet zu sprechen und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Kostenverteilungsgerechtigkeit zu verneinen. Der allgemeine Gleichheitssatz zwingt die Gemeinden auch bei deutlich unterschiedlichen Eingriffslagen nicht, als Verteilungsmaßstab auf die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) abzustellen. (Ebenso Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Aufl. 2005, Rdnr. 1267)

Insgesamt ist es daher auch bei wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen nicht zu beanstanden, wenn sich die Gemeinde - wie hier - generell für einen anderen Verteilungsmaßstab als den der Schwere des Eingriffs entscheidet. Der Gesetzeswortlaut, die systematische Auslegung und der Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften sprechen gegen eine einseitige Festlegung der Gemeinde bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs. Nach Auffassung des Senats fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, der Gesetzgeber habe den Gemeinden in jedem Fall die unter Abgrenzungsgesichtspunkten schwierige und je nach den Umständen umfangreiche Prüfung auferlegen wollen, ob und inwieweit unterschiedliche Eingriffsgrundlagen vorliegen. Das Ermessen der Gemeinde ist daher auch bei Vorliegen wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen nicht auf Null reduziert. Vielmehr gibt es eine Vielzahl von Ermessensgesichtspunkten - Vereinfachung, Praktikabilität, Ziel eines möglichst raschen und einheitlichen Verwaltungsvollzuges, Vermeidung von Abgrenzungsproblemen, gemeinsames Interesse der Eigentümer an der Bebaubarkeit der Grundstücke, Einheit der Planung -, die auch in einem solchen Fall die Wahl eines anderen Verteilungsmaßstabs als dem der Schwere des Eingriffs rechtfertigen können. Die Gemeinde kann, sie muss aber nicht die unterschiedliche Wertigkeit der Eingriffsgrundstücke bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs als maßgeblichen Gesichtspunkt zugrunde legen. Es obliegt dem örtlichen Satzungsgeber, den Verteilungsmaßstab auszuwählen und in der Satzung im Einzelnen zu regeln. Das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Differenzierungsgebot verlangt keine Gerechtigkeit im Einzelfall, sondern lediglich eine Typengerechtigkeit, d.h. ein Abstellen auf Regelfälle bzw. typische Fälle. (Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.9.2007 - 2 LB 21/07 -, NVwZ-RR 2008, 346, sowie Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 18 Rdnr. 13) Dabei steht die Billigkeitsregelung nach den über die Verweisung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 b, Nr. 5 a KAG entsprechend anzuwendenden §§ 163, 227 AO zur Verfügung, um besonderen Härten Rechnung zu tragen. (Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.1.2005 - 3 Q 41/04 -, AS 32, 93) Ausgehend hiervon ist die Wahl des Verteilungsmaßstabs der zulässigen Grundfläche in der Satzung vom 15.10.1998 nicht zu beanstanden.

Darüber hinaus bedurfte es hier nicht wegen der Besonderheiten des Einzelfalles einer Sondersatzung. Zwar kann es etwa bei einer atypischen Erschließungssituation rechtlich geboten sein, die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands in einer Sondersatzung festzulegen. (Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.10.2005 - 15 A 240/04 -, DWW 2006, 30; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.6.1999 - 9 M 2210/99 -, bei Juris) Eine solche atypische Situation, die eine Sondersatzung erforderlich gemacht hätte, liegt hier jedoch wegen des gemeinsamen Interesses aller Grundstückseigentümer an der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke und der daraus resultierenden Vorteils- und Solidargemeinschaft nicht vor.

3. Auch die übrigen Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Kostenerstattungsbescheide greifen, soweit es um die Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge geht, nicht durch.

a) Der Hinweis der Klägerin, ein Teil der Kosten, die der Beklagte auf die Grundstückseigentümer abwälzen wolle, sei vor dem Inkrafttreten der Satzung beziehungsweise vor Inkrafttreten des Bau- und Raumordnungsgesetzes (BauROG) 1998 entstanden, trifft zwar in der Sache zu. Aus der Dokumentation der Kosten (insbesondere den Rechnungsdaten) geht hervor, dass bereits ab Anfang des Jahres 1997 Kosten im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen entstanden sind. Dies steht jedoch der Rechtmäßigkeit der Erhebung der Kostenerstattungsbeträge nicht entgegen, da dieser Fall von der Satzung erfasst wird. In § 8 Abs. 3 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis 135 c BauGB vom 15.10.1998 ist insoweit ausdrücklich und in zulässiger Weise geregelt, dass die Satzung auf Maßnahmen, mit denen vor Inkrafttreten dieser Satzung begonnen worden und bei denen die Kostenerstattungspflicht noch nicht in vollem Umfang entstanden ist, Anwendung findet.

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf den Kommentar von Battis/Krautzberger/Löhr (Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 10. Aufl. 2007, § 9 Rdnr. 98 c) im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, grundsätzlich könnten Maßnahmen oder Flächenbereitstellungen vor Inkrafttreten des BauROG am 1.1.1998 nicht durch Zuordnung refinanziert werden, bezieht sich die betreffende Textstelle auf die seit dem 1.1.1998 mögliche zeitliche und räumliche Entkoppelung von Eingriff und Ausgleich durch die neu geschaffene Möglichkeit der Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Grundstücken im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplanes. Gemeint ist damit lediglich, dass Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage eines vor dem 1.1.1998 beschlossenen Bebauungsplans Eingriffsgrundstücken nur in dem Umfang (nachträglich) zugeordnet werden können, wie dies unter der Geltung des § 8 a BNatSchG 1993 zulässig war. (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.1.2008 - 5 S 210/07 -, bei Juris) Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um zwei formell selbständige Bebauungspläne. Vielmehr sind die Eingriffe in Natur und Landschaft, die Ausgleichsmaßnahmen und deren Zuordnung zu allen Grundstücken in ein und demselben Bebauungsplan festgesetzt worden. Das Problem einer späteren Zuordnungsfestsetzung in einem anderen Bebauungsplan (nach dem 1.1.1998) stellt sich daher hier nicht. (Vgl. zur Möglichkeit der Heilung eines Kostenerstattungsbescheides durch nachträgliche Zuordnung VG Freiburg, Urteil vom 22.1.2003 - 2 K 314/01 -, bei Juris)

b) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie sei nicht die richtige Schuldnerin für die Kostenerstattungsforderung. Der Umstand, dass die Klägerin die fraglichen Grundstücke mit notariellem Vertrag vom 3.9.1996 (Bl. 70 ff. d.A.) lediglich treuhänderisch von den Beigeladenen erworben hat und zur Rückübertragung verpflichtet ist, hindert die Erhebung der Kostenerstattungsbeträge von der Klägerin nicht. § 135 a Abs. 2 BauGB knüpft nach seinem eindeutigen Wortlaut hinsichtlich der Pflicht zur Kostenerstattung, wie in dem Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt ist, allein an die formale (dingliche) Eigentümerstellung an. Diese richtet sich nach der - unstreitig gegebenen - Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch. Dasselbe folgt aus der in § 135a Abs. 4 BauGB angeordneten entsprechenden Anordnung der landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge. Gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 KAG ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks ist. Die Richtigkeit der Anknüpfung an die formale Eigentümerstellung der Klägerin ergibt sich auch daraus, dass die Kreisstadt Saarlouis, die im Hinblick auf die drohende Verjährung die Kostenerstattungsbescheide noch im Jahre 2003 erlassen musste, sich nur an die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke halten und niemand anderes - etwa die Beigeladenen - zur Kostenerstattung heranziehen konnte. Im Übrigen bestand seit Erlass des Bebauungsplanes und der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen genügend Zeit für die Klägerin, die Grundstücke auf die Beigeladenen zurück zu übertragen. Eine solche Rückübertragung hat nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bis heute nicht stattgefunden. Kommt es somit für die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Kostenerstattungsbetrages allein darauf an, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer der fraglichen Grundstücke war, so ist es ausgeschlossen, bei der Entscheidung der Frage, wer richtiger Kostenschuldner ist, das (schuldrechtliche) Treuhandverhältnis zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu berücksichtigen. Diese haben vielmehr einen Ausgleich untereinander im Innenverhältnis - entsprechend den zwischen ihnen getroffenen vertraglichen Regelungen - herbeizuführen. Die Pflicht der Klägerin zur Kostenerstattung aufgrund ihrer Eigentümerstellung bleibt hiervon unberührt.

c) Soweit die Klägerin des Weiteren vorträgt, sie sei als Dienstleisterin für die Kreisstadt Saarlouis tätig geworden, weshalb es die Verhältnisse auf den Kopf stelle, dass sie als Schuldnerin einer Kostenerstattung herangezogen werde, steht dies der Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge zu Lasten der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Darauf, ob die Ansiedlung der Gewerbebetriebe (insbesondere ...) und die Verlegung des Biotops vorwiegend im Interesse der Kreisstadt Saarlouis lagen oder nicht, kommt es für die Erhebung der Kostenerstattungsbeträge von den Grundstückseigentümern nicht an. Ebenfalls unerheblich ist es, ob zwischen den Beteiligten darüber gesprochen wurde, ob die Klägerin zu Kostenerstattungsbeträgen herangezogen werde. Aufgrund der im Bebauungsplan unter Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen erfolgten Zuordnung mussten die Eigentümer aller Grundstücke im Plangebiet - auch die Klägerin - mit einer Inanspruchnahme hinsichtlich der entstehenden Kosten für die Ausgleichsmaßnahmen rechnen.

d) Die Klägerin kann des Weiteren gegen die Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung nicht mit Erfolg geltend machen, es habe aufgrund einer mündlichen Absprache zwischen ihr und der Kreisstadt Saarlouis Einigkeit darüber bestanden, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke („Grundstücke A.“) § 2 des Vertrages vom 20.12.1996/15.1.1997 (Bl. 95 ff. d.A.) entsprechend angewendet werden soll. In § 2 dieses Vertrages ist festgelegt, dass die Klägerin als Ausgleich für die Erschließung ihrer Grundstücke im Sondergebiet des Bebauungsplanes „Im Hader“ einen Betrag von 60,-- DM/m² an die Stadt zahlt. Zur Erschließung in diesem Sinne gehört gemäß § 1 des Vertrages auch die Verlagerung des vorhandenen Biotops in die vorgesehene Ausgleichsfläche. Abgesehen davon, dass nach der Schlussbestimmung in § 7 Nr. 1 dieses Vertrags Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen, unterfällt eine vertragliche Vereinbarung mit dem behaupteten Inhalt, wonach die für die Grundstücke im Sondergebiet getroffene Regelung auch für die Grundstücke im Gewerbegebiet gelten sollte, als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. SVwVfG dem Schriftformerfordernis des § 57 SVwVfG. Selbst wenn man für das Schriftformerfordernis nach § 57 SVwVfG unter Verzicht auf den Grundsatz der „Urkundeneinheit“ das Vorliegen eines Schriftwechsels genügen lassen wollte, so muss in diesem selbst das Angebot und die Annahme des Vertrags liegen. Die ausgetauschten Erklärungen müssen nicht nur zweifelsfrei zusammen gehören, sondern auch unmissverständlich als Vertragsangebot auf der einen Seite und als Annahme auf der anderen Seite zu verstehen sein. Es reicht nicht, wenn die Beteiligten in dem Schriftwechsel nur bestätigen, es sei ein mündlicher Vertrag geschlossen worden. (Niedersächs. OVG, Beschluss vom 26.5.2008 - 1 ME 112/08 -, NJW 2008, 2520) Im vorliegenden Fall ist bereits höchst zweifelhaft, ob man in den vorgelegten Schreiben vom 16.6.1998 und 7.7.1998 überhaupt eine Bestätigung der von der Klägerin behaupteten mündlichen Abrede sehen kann, weil in keinem der beiden Schreiben auf den Vertrag vom 20.12.1996/15.1.1997 Bezug genommen wird und der Beklagte in seinem Schreiben vom 7.7.1998 nicht ausdrücklich sein Einverständnis mit der „Schlussabrechnung“ erklärt, sondern dieser im Gegenteil in mehreren Punkten (unter anderem bezüglich der Mehrkosten für die Erschließung) widersprochen hat. Vor allem aber enthält das Schreiben vom 16.06.1998 kein unmissverständliches Vertragsangebot und erst recht ist das Schreiben vom 7.7.1998 nicht als Annahme eines solchen Angebots zu verstehen. Hinzu kommt, dass das Schreiben vom 16.6.1998 von einer zur Vertretung der Klägerin jedenfalls nicht allein befugten Person unterschrieben ist. Der behauptete Vertrag ist somit wegen Verstoßes gegen § 57 SVwVfG nicht formwirksam zustande gekommen. Er steht daher der Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge nicht entgegen.

Des Weiteren gilt das strenge Schriftformerfordernis des § 62 Abs. 1 KSVG: Danach bedürfen Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, sowie Erklärungen, durch die die Gemeinde auf Rechte verzichtet, der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister oder von der allgemeinen Vertreterin beziehungsweise dem allgemeinen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind. Diese Formalien (Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels) sind hier - in dem Schreiben vom 7.7.1998 - nicht eingehalten. Auch deshalb fehlt es an der Rechtsverbindlichkeit der behaupteten Abrede.

Nach alledem kommt es für die vorliegende Entscheidung auf die Vernehmung des von der Klägerin für das Zustandekommen der von ihr behaupteten mündlichen Abrede benannten Zeugen W. (Bl. 67 d.A.) nicht an.

e) Ebenfalls unerheblich für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge ist es, ob die Klägerin, wie von ihr ebenfalls unter Bezugnahme auf die Anlagen B 6 und B 7 in der erstinstanzlichen Klagebegründung (Bl. 98 ff. d.A.) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet wurde, auch für die hier streitgegenständlichen Grundstücke durch Ausgleich von Rechnungen der Kreisstadt Saarlouis einen Betrag von 60,-- DM pro m² gezahlt hat. Der Streit, ob eine Vorausleistung oder eine sonstige Zahlung mit der endgültigen Abgabenschuld zu verrechnen ist, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung, sondern allein die Rechtmäßigkeit der mit der Festsetzung regelmäßig verbundenen Zahlungsaufforderung. (Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.2.1998 - 1 W 29/97 -, AS 27, 22) Dies gilt bei der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - 135c BauGB ebenso.

f) Ob der Beklagte gegenüber der Firma ... ebenfalls einen Kostenerstattungsbescheid erlassen hat und ob diese einen Kostenerstattungsbetrag für die Ausgleichsmaßnahmen bezahlt hat, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Ein die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festsetzungsbescheide berührender Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt insoweit nicht vor, selbst wenn der Beklagte - auch nicht, wie von ihm behauptet, im Rahmen des Grundstücksvertrages - keine Kosten gegenüber der Firma... erhoben hat. Abgesehen davon, dass allgemein bei der Ansiedlung von Gewerbebetrieben ein Absehen von der Erhebung ansiedlungsbedingter Kommunalabgaben weitgehend für zulässig erachtet wird, kann grundsätzlich aus einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf eine gleichfalls rechtswidrige Behandlung hergeleitet werden („keine Gleichheit im Unrecht“). Des Weiteren haben die übrigen Eigentümer dadurch keinen Nachteil erlitten, da von ihnen nicht mehr verlangt wird. Maßgeblich ist unter dem Gesichtspunkt der Kostenverteilungsgerechtigkeit allein, dass die Grundstücke der Firma ... entsprechend dem auf sie entfallenden Anteil in die Kostenverteilung einbezogen wurden. Bei einem Verzicht der Kreisstadt Saarlouis auf die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags gegenüber der Firma ... liegt der finanzielle Nachteil ausschließlich bei der Kreisstadt Saarlouis.

4. Da im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Ermittlung der auf die Klägerin entfallenden Kostenerstattungsbeträge zu hoch ausgefallen ist, sind die Kostenerstattungsbescheide des Beklagten hinsichtlich der darin erfolgten Festsetzungen rechtmäßig. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist daher in diesem Umfang abzuändern und die Klage ist insoweit abzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei sich eine Beteiligung der Beigeladenen an den Kosten verbietet, da sie keinen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), deshalb aber auch keine Veranlassung besteht, die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr.10 ZPO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - im Hinblick auf die Frage, ob die Ausgleichsmaßnahmen insgesamt allen Grundstücken zugeordnet werden dürfen, und die weitere Frage, ob bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs bei Vorliegen wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen zwingend auf den Maßstab der Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135 b Satz 2 Nr. 4 BauGB) abzustellen ist - zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 57.960,64 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327 ff.). Von den streitgegenständlichen Kostenerstattungsbeträgen in Höhe von insgesamt 115.921,28 EUR ist bei der Streitwertberechnung der auf die Zahlungsaufforderung (d.h. das Leistungsgebot) entfallende Anteil in Abzug zu bringen. Insoweit hält der Senat eine hälftige Teilung der Gesamtforderung für bedeutungsangemessen. Demzufolge verbleibt für die Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge ein Streitwert von 57.960,64 EUR.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung (I.) ist zulässig (II.) und begründet (III.).

I.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nach dem Trennungsbeschluss vom 20.8.2008 allein noch die in den Bescheiden des Beklagten vom 16.10.2003 enthaltenen Festsetzungen von Kostenerstattungsbeträgen für die drei (Buch-) Grundstücke der Klägerin auf 49.642,36 EUR (Parzelle .../36), 18.286,00 EUR (Parzelle .../37) und 47.993,02 EUR (Parzelle .../36).

Kommunalabgabenbescheide enthalten regelmäßig einerseits die Abgabenfestsetzung und andererseits die Aufforderung, einen bestimmten Betrag zu zahlen (= Leistungsgebot im Verständnis des § 254 Abs. 1 AO). (Zu dieser Unterscheidung allgemein BVerwG, Urteil vom 3.6.1983 - 8 C 43/81 -, KStZ 1983, 169, und Beschluss des Senats vom 9.2.1998 - 1 W 29/97 -, AS 27, 22) Dies gilt auch für Kostenerstattungsbeträge nach den §§ 135a – 135 c BauGB, denn auf diese sind die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge entsprechend anzuwenden (§ 135a Abs. 4 BauGB). Bei der Abgabenfestsetzung und dem Leistungsgebot handelt es sich um jeweils selbständige Regelungen, die für sich auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind. Insbesondere betreffen bestimmte Einwände des Herangezogenen einzig das Leistungsgebot, während sie die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung unberührt lassen.

Die hier angefochtenen Bescheide vom 16.10.2003 „über einen Kostenerstattungsbetrag“ enthalten - wie üblich – sowohl Abgabenfestsetzung als auch Leistungsgebot. Zunächst werden unter der in Klammern gesetzten Überschrift „Festsetzungsbescheid“ die Berechnungsgrundlagen einzeln aufgeführt und zum Schluss der „Kostenerstattungsbetrag“ für jedes Grundstück gesondert ausgewiesen und damit im Rechtssinne festgesetzt. Daran schließt sich unter der Überschrift „Zahlungsweise“ die Aufforderung an, den festgesetzten Betrag binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auf ein bestimmtes Konto zu zahlen. Dies ist das Leistungsgebot. Der dieses Leistungsgebot betreffende Teil der Klage ist nach dem Trennungsbeschluss einem besonderen Verfahren und einer eigenen Entscheidung vorbehalten.

II.

Die fristgerecht eingelegte und begründete Berufung genügt inhaltlich den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO an eine ausreichende Berufungsbegründung. Die Berufungsgründe müssen sich mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist. (Vgl. Happ in: Eyermann, VwGO 12. Aufl. 2006, § 124a Rdnr. 27; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 124a Rdnr. 34) Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss sich die Berufungsbegründung mit jedem dieser Gründe auseinandersetzen. (Vgl. Kopp/Schenke a.a.O. § 124a Rdnr. 35) Dies zugrunde legend genügt die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten vom 26.11.2007 inhaltlich den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Der Beklagte hat ausführlich und unter Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht angeführten Zitaten aus Literatur und Rechtsprechung dargelegt, weshalb er die rechtliche Erwägung des Verwaltungsgerichts, den Kostenerstattungsbescheiden fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage, für unzutreffend hält. Auch die tatsächliche Erwägung des Verwaltungsgerichts, es lägen unterschiedliche Eingriffslagen vor, hat der Beklagte unter Auswertung der in den Parallelverfahren 1 A 333 bis 335/07 vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen der Planungsbüros Dr. M. und N. beanstandet. Des Weiteren hat sich der Beklagte in seiner Berufungsbegründungsschrift mit der selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer ordnungsgemäßen Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den überplanten Grundstücken, inhaltlich auseinandergesetzt. Der Beklagte ist dabei zunächst auf das Verhältnis der Regelungen der §§ 8a BNatSchG a.F., 9 Abs. 1a BauGB zueinander eingegangen und hat anschließend - wiederum unter Heranziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - begründet, warum seiner Ansicht nach eine Sammelzuordnung zulässig ist. Dass der Beklagte seine Berufungsbegründung zum überwiegenden Teil aus den Verfahren 1 A 333 bis 335/07 übernommen hat, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil das Verwaltungsgericht seinem Urteil in dem vorliegenden Verfahren dieselbe Begründung wie in den Urteilen in den Verfahren 11 K 286 bis 288/05 zugrunde gelegt hat. (Unzulässig wäre dagegen die bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen oder die bloße Bezugnahme auf die Ausführungen eines Dritten; vgl. Happ a.a.O. § 124a Rdnr. 29 sowie Kopp/Schenke a.a.O. § 124a Rdnr. 35) Auch der Umstand, dass der Beklagte sich inhaltlich auf Unterlagen aus den Verfahren 1 A 333 bis 335/07 bezogen hat, vermag keine Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Berufungsbegründung hervorzurufen. Rechtliche Folge einer Bezugnahme auf Unterlagen aus anderen Verfahren ist lediglich, dass diese Unterlagen der Klägerin des vorliegenden Verfahrens zur Gewährung rechtlichen Gehörs zugänglich gemacht werden müssen. Dies ist mit Verfügung vom 09.05.2008 geschehen. Soweit die Klägerin des Weiteren rügt, die Berufungsbegründung erfülle insoweit nicht die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, als der Beklagte den Vortrag der Klägerin, die Firma... habe keine Ausgleichskosten gezahlt, völlig unsubstantiiert für unzutreffend erklärt habe, geht es hierbei, da das Verwaltungsgericht sein Urteil auf diesen Gesichtspunkt nicht gestützt hat, nicht um die Frage einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung, sondern vielmehr darum, ob der Beklagte hinsichtlich dieses Punktes - sofern es rechtlich darauf ankommen sollte - seiner Darlegungslast genügt hat.

III.

Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage hinsichtlich der in den Kostenerstattungsbescheiden des Beklagten vom 16.10.2003 enthaltenen Abgabenfestsetzungen abweisen müssen. Die angefochtenen Bescheide vom 16.10.2003 in der Gestalt des auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2005 ergangenen Widerspruchsbescheides sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die streitigen Abgabenfestsetzungen ist § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB in Verbindung mit den Vorschriften der Satzung der Kreisstadt Saarlouis zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998. Gemäß § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB erhebt die Gemeinde von den Grundstückseigentümern des Plangebiets zur Deckung des Aufwands für gemäß § 1a Abs. 3 BauGB durchgeführte Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Soweit die Gemeinde - wie hier - entsprechende Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt hat, sind die Kosten gemäß § 135b Satz 1 BauGB auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Zulässige Verteilungsmaßstäbe sind gemäß § 135b Satz 2 BauGB die überbaubare Grundstücksfläche (Nr. 1), die zulässige Grundfläche (Nr. 2), die zu erwartende Versiegelung (Nr. 3) oder die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (Nr. 4). Die Verteilung der Kosten nach § 135b BauGB kann die Gemeinde durch Satzung regeln (§ 135c Nr. 4 BauGB). Den genannten Vorgaben haben die Abgabenfestsetzungen Rechnung zu tragen.

1. Die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen ist im Bebauungsplan „Im Hader“ wirksam erfolgt.

Indem § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB den Fall regelt, dass Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind, und damit die Kostenerstattung hiervon abhängig macht, erfordert die Vorschrift als konstitutive Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch eine entsprechende Zuordnung durch eine Festsetzung im Bebauungsplan. (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.3.2005 - 5 S 2507/04 -, BauR 2005, 1423 = DÖV 2005, 787) Das ist im Bebauungsplan „Im Hader“ ordnungsgemäß geschehen.

a) Der Bebauungsplan „Im Hader“ spricht in Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen (Teil B) zwar ausdrücklich - nur - von einer „Zuordnungsfestsetzung nach § 8a BNatSchG“, wohingegen § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB dem Wortlaut nach - ebenso wie die §§ 2 Abs. 1, 4 der hier einschlägigen Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998 - eine Zuordnung nach § 9 Abs. 1 a BauGB fordert. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es an einer ordnungsgemäßen Zuordnung als Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch fehlt.

Die Bezugnahme in § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB auf eine Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB resultiert daraus, dass § 8a BNatSchG a.F., nach dessen Abs. 4 Satz 1 die Kosten ebenfalls auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen waren, zum 31.12.1997 außer Kraft getreten ist. Rechtsgrundlage dafür, dass eine Gemeinde die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen ganz oder teilweise geltend machen kann, sind seit dem 1.1.1998 die §§ 135a bis 135c BauGB. Die Zuordnungsfestsetzung ist seit diesem Zeitpunkt in § 9 Abs. 1a BauGB (statt zuvor in § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG) geregelt. § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB nimmt daher insoweit - als Folge der Überführung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in das Baugesetzbuch - lediglich die Regelung in § 9 Abs. 1 a BauGB auf.

Im vorliegenden Fall entsprach die Aufnahme einer Zuordnungsfestsetzung nach § 8a BNatSchG in den Bebauungsplan der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Stadtrates am 28.5.1997 geltenden Rechtslage. Der Bebauungsplan ist allerdings erst am 19.3.1998 in Kraft getreten. Dies bedeutet indes nicht, dass die zuvor beschlossene Zuordnungsfestsetzung unwirksam ist. Insoweit ist vielmehr der Ansicht des Beklagten zuzustimmen, wonach der Hinweis in der Zuordnungsfestsetzung auf § 8a BNatSchG a.F. nach Außerkrafttreten dieser Norm lediglich als unschädliche Falschbezeichnung (entsprechend dem allgemeinen Rechtsgrundsatz „falsa demonstratio non nocet”) anzusehen ist. Die Kostenerstattungsregelung für Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 135a bis 135c, 9 Abs. 1a, 1a Abs. 3 BauGB ist - von einigen weitergehenden Regelungen abgesehen - mit derjenigen in § 8a BNatSchG a.F. identisch. (Vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 10.6.2004 - 2 B 77/04 -, bei Juris; Schmidt, Die Neuregelung des Verhältnisses zwischen Baurecht und Naturschutz,  NVwZ 1998, 337, 339, 341; darauf, dass § 8 a BNatSchG und § 9 Abs. 1a im Wesentlichen gleich lautend sind, weist auch Stemmler (in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 12) hin.) Ein sachlicher Grund oder Anhaltspunkt für einen Willen des Gesetzgebers, in den Fällen, in denen die Zuordnungsfestsetzung noch nach der früheren Rechtslage erfolgt ist, von einer Kostenerstattung abzusehen, ist nicht erkennbar. In dem Gesetzentwurf zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 ist vielmehr ausdrücklich die Rede davon, dass § 8a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes materiell unverändert übernommen werden sollte. (BT-Dr. 13/6392 S. 64) § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. stimmt vom Wortlaut her weitgehend mit § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB überein. In beiden Regelungen ist vorgesehen, dass die Ausgleichsmaßnahmen den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden können. Im Unterschied zu der zuvor im Bundesnaturschutzgesetz enthaltenen Regelung ermöglicht § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB weitergehend die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle als dem Ort des Eingriffs auch im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans. Hinsichtlich des im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangten Teils sind § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. und § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB dagegen deckungsgleich.

Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, eine Zuordnung nach § 8a BNatSchG berechtige nicht zur Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs nach den §§ 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB, 4 Satz 1 der Satzung vom 15.10.1998, auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6.7.2004 verweist, wird dort das Problem, dass die für den Erlass eines Kostenerstattungsbescheides erforderliche Satzung keinerlei Bezug zu den nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herstellt, lediglich als „zumindest klärungsbedürftig“ bezeichnet. (VG Karlsruhe, Urteil vom 6.7.2004 - 4 K 3756/03 -, bei Juris, Rdnr. 20) Einer derartigen Klärung bedurfte es indes in dem vom VG Karlsruhe entschiedenen Fall gerade nicht, da es dort bereits an einer Zuordnungsfestsetzung fehlte. Das Verwaltungsgericht Braunschweig geht davon aus, dass eine Satzung, die auf eine Zuordnung nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG Bezug nimmt, auch nach Inkrafttreten der Neuregelung in den §§ 135a bis 135c BauGB weiterhin gültig bleibt und deshalb für eine unter der Geltung des Baugesetzbuches vorgenommene Zuordnungsfestsetzung wirksame Grundlage für eine Kostenerstattung ist. (VG Braunschweig, Beschluss vom 10.6.2004 - 2 B 77/04 -, bei Juris, Rdnr. 4) Das OVG Rheinland-Pfalz hat in einem Fall, der die Rechtsänderung durch die mit Wirkung vom 1.5.1993 erstmals in das Bundesnaturschutzgesetz aufgenommene naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in den §§ 8a bis 8c BNatSchG betraf, entschieden, dass diese Regelungen sich auch auf Vorhaben in Bebauungsplänen, die vor dem 1.5.1993 in Kraft getreten sind, erstrecken und die ehemals einschlägige Regelung über die Kostenerstattung in § 8a Abs. 4 BNatSchG auch auf Ausgleichsmaßnahmen anwendbar ist, die in solchen sogenannten Altplänen festgesetzt wurden. (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.12.2004 - 6 A 11280/04 -, bei Juris, Rdnr. 26) Überträgt man dies auf den vorliegenden Fall, so erscheint es folgerichtig, dass die neue Kostenerstattungsregelung in den §§ 135a bis 135c BauGB auch für eine noch auf der Grundlage des § 8a BNatSchG ergangene Zuordnungsfestsetzung gilt.

Hierfür spricht schließlich auch die Überleitungsvorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB. Danach kann bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar 1998 förmlich eingeleitet worden sind, die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden. Zwar hat die Stadt A-Stadt von dieser Wahlmöglichkeit insofern keinen Gebrauch gemacht, als sie hinsichtlich der Kostenerstattung gemäß der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998 und damit nach neuem Recht vorgegangen ist. Soweit in der entsprechenden Satzung von einer Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB die Rede ist, hat sich der Stadtrat an der zu diesem Zeitpunkt geltenden neuen Rechtslage orientiert. Dies schließt es jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aus, bei der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen an eine noch nach dem zuvor geltenden Recht (§ 8a BNatSchG a.F.) ergangene Zuordnungsfestsetzung anzuknüpfen. Darin liegt insbesondere nicht, wie das Verwaltungsgericht offenbar meint, eine Aufspaltung des Wahlrechts dahingehend, die Zuordnungsfestsetzung nach altem Recht und die Kostenerstattung nach neuem Recht durchzuführen. Hinsichtlich der Zuordnung bedurfte es der Ausübung eines entsprechenden Wahlrechts schon deshalb nicht, da die Zuordnungsfestsetzung bereits zuvor erfolgt war (durch Satzungsbeschluss vom 28.5.1997). Es würde eine bloße und angesichts der erläuterten weitgehenden Identität der Zuordnungsvorschriften unnötige Förmelei bedeuten, von der Gemeinde eine erneute Zuordnungsfestsetzung (unter Nennung der neuen Vorschrift) zu verlangen. Unabhängig davon lässt sich die Vorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB argumentativ verwerten: Wenn nämlich nach dem Willen des Gesetzgebers sogar die frühere naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auf vor dem 1.1.1998 eingeleitete Bauleitplanverfahren angewendet werden durfte, so besteht erst recht kein Grund für die Annahme, der Gesetzgeber habe es ausschließen wollen, bei der Kostenerstattung an eine vor diesem Datum nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfolgte Zuordnungsfestsetzung anzuknüpfen. Für dieses Ergebnis spricht letztlich auch, dass ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, allein wegen der zufällig zwischen dem Beschluss über den Bebauungsplan und dessen Inkrafttreten liegenden Übernahme der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in das Baugesetzbuch von den Folgen einer Kostenerstattung verschont zu bleiben, fehlt.

Nach alledem ist der Auffassung des Beklagten zu folgen, dass es als notwendiges Kriterium für eine Kostenerstattung allein darauf ankommt, ob eine materielle Zuordnungsfestsetzung vorliegt. Dagegen ist es unerheblich, ob die Zuordnungsfestsetzung auf der Grundlage des früheren § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG oder des nunmehr geltenden, hinsichtlich des zur Anwendung gelangenden Teils inhaltsgleichen § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB erfolgt ist.

b) Die Zuordnung in Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist des Weiteren nicht deshalb nichtig, weil darin die Ausgleichsmaßnahmen„insgesamt den überbaubaren Grundstücksflächen“ zugeordnetworden sind. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts war eine Zuordnung, in der die betroffenen Flächen nach Flurstücken einzeln aufgeführt werden, nicht erforderlich. Mit der textlichen Festsetzung in Ziffer 8 des Bebauungsplans ist vielmehr eine dem Grundsatz der Planbestimmtheit genügende Zuordnung erfolgt.

Gemäß § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. konnten festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen ergänzend zu den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans den Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe aufgrund sonstiger Festsetzungen zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden. Ebenso wie in dem nunmehr geltenden § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB war damit eine Zuordnung nicht zwingend vorgeschrieben. Vielmehr war der Stadt A-Stadt nur die Möglichkeit dazu eröffnet; es stand ihr frei, ob und inwieweit sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.3.1999 - 4 BN 17/98 -, BauR 2000, 242 f.) Sie hätte ebenso auf eine Zuordnung ganz verzichten und dadurch einer Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen von vornherein die Grundlage entziehen können. (Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 15)

Mit der Zuordnung wird den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, schon auf der Planungsstufe eine Strukturierung zur Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen. (Vgl. VG Dresden, Beschluss vom 4.8.2000 - 4 K 972/00 -, NVwZ-RR 2001, 582) Die Zuordnung dient vor allem der Refinanzierung der Ausgleichsmaßnahmen. (Vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rdnr. 1251) Mit ihr verschafft sich die Gemeinde das Recht, die Eigentümer der Grundstücke, die nicht mit den Vorhabenträgern identisch sind, an den Kosten zu beteiligen. (Vgl. W. Schrödter in: Schrödter, BauGB Kommentar, 7. Auflage 2006, § 9 Rdnr. 170k) Liegt die Zuordnung demnach im planerischen Ermessen der Gemeinde, so hat sie nicht nur eine sachgerechte Abwägung darüber vorzunehmen, ob und welche Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, sondern auch eine hiervon zu unterscheidende eigenständige Ermessensentscheidung zu treffen, ob und gegebenenfalls welche Eingriffsgrundstücke diesen zum Zweck der späteren Kostenerstattung ganz oder teilweise zugeordnet werden. (Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2007 - 1 A 186/05 -, bei Juris) Die Zuordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. bzw. nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB dient auch dazu, der Gemeinde bei Aufstellung des Bebauungsplans den Umfang der Eingriffe in Natur und Landschaft und die daraus folgenden finanziellen Auswirkungen auf die Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer vor Augen zu führen. Für letztere soll ebenfalls erkennbar sein, dass sie mit einem Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde zu rechnen haben. (Vgl. VG Minden, Urteil vom 15.3.2005 - 1 K 2111/04 -, bei Juris) Eine solche Erkennbarkeit setzt auch der Grundsatz der Planbestimmtheit voraus. Werden Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft vorgenommen, so muss anhand der Festsetzungen im Bebauungsplan ersichtlich sein, ob und für welche Flächen im Plangebiet ein solcher Ausgleich erfolgt. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.1.2007 - 4 BN 34/06 -, bei Juris (Beschreibung durch Inkorporation einer Übersicht des Grünordnungsplans)) Nur bei einer ausdrücklichen Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den Grundstücken ist für die Eigentümer erkennbar, ob sie mit einem Kostenerstattungsanspruch rechnen müssen.

Die Literatur geht überwiegend von der Möglichkeit einer Sammelzuordnung aus; teilweise wird sie sogar als der Regelfall bezeichnet. So führt etwa Schrödter (Vgl. W. Schrödter in: Schrödter, BauGB Kommentar, 7. Auflage 2006, § 9 Rdnr. 170i) aus, dass § 9 Abs. 1a BauGB der Gemeinde mehrere Möglichkeiten eröffne, die Festsetzungen über Ausgleichsmaßnahmen den Eingriffsgrundstücken zuzuordnen. Im Regelfall werde die festgesetzte Sammelausgleichsmaßnahme allen Eingriffsgrundstücken insgesamt zugeordnet. Mit dieser Zuordnung habe die Gemeinde entschieden, dass allein die Sammelausgleichsmaßnahme der Kompensation der Eingriffe dient und dass alle Eingriffsgrundstücke zur Erstattung der Kosten nach § 135a Abs. 2 BauGB herangezogen werden. An späterer Stelle seiner Kommentierung fordert Schrödter allerdings - wenig konsequent -, aus Gründen der Planbestimmtheit sei mindestens eine textliche Festsetzung notwendig, in der die von der Zuordnung betroffenen Eingriffs- und Kompensationsflächen nach Flurstücken getrennt einzeln aufgeführt werden. (Vgl. W. Schrödter a.a.O. § 9 Rdnr. 170j) Bei einer Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu allen Eingriffsgrundstücken bedarf es schon deshalb keiner detaillierten Auflistung der Grundstücke nach Flurstücken, weil die Zuordnung zu allen Grundstücksflächen jedem der betroffenen Eigentümer den Zusammenhang zwischen Ausgleichsmaßnahmen und seinem Grundstück hinreichend deutlich macht. (So auch VG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2007 - 1 A 2186/05 -, bei Juris) Auch Bracher (Bracher in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Auflage 2001, Rdnr. 404) geht davon aus, dass es sich bei der Zuordnungsregelung in der Regel um eine textliche Festsetzung handeln wird, durch die eine oder mehrere Ausgleichsmaßnahmen einer Vielzahl von Eingriffsgrundstücken insgesamt zugeordnet werden (Sammelzuordnung); eine Einzelzuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffen auf bestimmten Grundstücken sei aber rechtlich nicht ausgeschlossen. Steinfort (Steinfort, Die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, VerwArch 1995, 107, 138 f.; ders., Die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, KStZ 1995, 81, 88 f.) beantwortet die Frage, ob es eine Priorität von Sammel- oder Einzelzuordnungen gibt, dahingehend, dass vom Grundsatz der Sammelzuordnung auszugehen sei. Hierbei erfolge eine pauschale Zuordnung aller Flächen im Plangebiet, auf denen zukünftig Eingriffe zu erwarten seien, zu allen dort vorhandenen Flächen, auf denen hierfür Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Alternativ komme (nur in Ausnahmefällen) eine Berücksichtigung der unterschiedlichen Eingriffsintensität bereits bei der Zuordnung bestimmter Bauflächen zu bestimmten Ausgleichsflächen in Betracht (= differenzierte Einzelzuordnung). Sodann erläutert Steinfort im Einzelnen, warum seiner Ansicht nach der Sammelzuordnung in der Regel der Vorzug gegeben werden sollte: Auf diese Weise würden durch die Zuordnung noch keine Vorentscheidungen getroffen, die eine spätere Abrechnung erschweren könnten. Auch würde ohne Sammelzuordnung die Möglichkeit einer Gesamtbetrachtung für das Plangebiet im Hinblick auf die Berücksichtigung großräumigerer ökologischer Zusammenhänge zumindest partiell aufgegeben. (Vgl. Steinfort VerwArch 1995, 107, 139) Im Anschluss daran nennt Steinfort als Beispiel dafür, dass ausnahmsweise eine Einzelzuordnung in Betracht kommt, das Vorhandensein eines besonders schützenswerten Biotops auf einer einzelnen Baufläche im Plangebiet. Überträgt man diese Ausführungen auf den vorliegenden Fall, so wäre zwar eine Einzelzuordnung (auch) zulässig gewesen. Indes wird in der Literatur - soweit ersichtlich - nicht die Forderung erhoben, dass in Fällen unterschiedlicher Eingriffsintensität zwingend eine Einzelzuordnung erfolgen muss und eine Sammelzuordnung unzulässig ist. (Ebenfalls für die Zulässigkeit einer Sammelzuordnung: Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 81 ff.)

Auch der „Muster-Einführungserlass zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - Vorschriften mit Bezug zum allgemeinen Städtebaurecht“ vom 9. September 1997 sieht in Ziffer 4.4.5 die Möglichkeit einer Sammelzuordnung - als Empfehlung - vor:

„Da die Festsetzungen in einem Bebauungsplan in der Regel flächenscharf, aber nicht grundstücksscharf sind und die Ermittlung und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft der zu erwartenden Eingriffe und der für den Ausgleich zu treffenden Festsetzungen in der Regel nur anhand von Prognosen und Bewertungen getroffen werden, gilt dieser der Bauleitplanung immanente gröbere Maßstab entsprechend für die Gleichbehandlung bei der Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den Eingriffsflächen. Eine Einzelfallgerechtigkeit für jedes einzelne spätere Baugrundstück ist weder gefordert, noch im Rahmen der Bebauungsplanung leistbar. Es kann sich daher empfehlen, alle einzubeziehenden Bauflächen allen Sammel-Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet zuzuordnen.“

Übereinstimmend damit folgert Stüer in seinem Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts daraus, dass die Festsetzungen in einem Bebauungsplan regelmäßig „flächenscharf“, aber nicht grundstücksscharf erfolgten, dieser grobe Maßstab könne auch im Bereich der Ausgleichsmaßnahmen angewendet werden. (Vgl. Stüer a.a.O. Rdnr. 1252)

Betrachtet man die Rechtsprechung , so geht vor allem das Verwaltungsgericht Minden (Vgl. VG Minden, Urteil vom 15.3.2005 - 1 K 2111/04 -, bei Juris) offenbar von einer uneingeschränkten Zulässigkeit der Sammelzuordnung aus:

„Nicht erforderlich dürfte es dagegen sein, jedem einzelnen Grundstück eine einzelne Ausgleichsmaßnahme zuzuordnen. Insofern kommt eine Sammelzuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den einzelnen Grundstücken in Betracht.“

Demgegenüber lässt das Verwaltungsgericht Oldenburg (VG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2007 - 1 A 2186/05 -, bei Juris) in seinem Urteil vom 30.1.2007 eine Sammelzuordnung unter Hinweis auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.3.2005 - 5 S 2507/04 - BauR 2005, 1423 = DÖV 2005, 787) vom 31.3.2005 nur unter Einschränkungen zu:

„Nur wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen und Ausgleichsmaßnahmen machen eine grundstücksgenaue Zuordnung der Eingriffs- zu den Kompensationsflächen notwendig. Bei einer gleichmäßigen Eingriffslage ist es nicht erforderlich, diese Grundstücke bei der Zuordnungsfestsetzung einzeln aufzuführen. Eine flächenmäßige Zuordnung, differenzierend etwa nach Wohnbauflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen, reicht dann aus.“

Allerdings kam es in dem vom Verwaltungsgericht Oldenburg entschiedenen Fall letztlich hierauf nicht an, da eine wesentlich unterschiedliche Eingriffslage, die eine spezifische Zuordnung erforderlich gemacht hätte, nicht vorlag. Ebenso wenig war die Zulässigkeit einer Sammelzuordnung in dem erwähnten, vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall entscheidungserheblich: Dort reichte eine bloße Beschreibung des Zusammenhangs von festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen und Eingriffen im Plangebiet nicht als Zuordnung aus, da diese nicht erkennen ließ, dass damit zugleich regelnd eine Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB - im Sinne einer Willensentscheidung der Gemeinde in Ausübung des insofern bestehenden Ermessens - getroffen werden sollte. Insofern liegt der vorliegende Fall eindeutig anders, da hier eine ausdrückliche Zuordnungsfestsetzung (nach § 8a BNatSchG a.F.) vorliegt. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sein obiter dictum deutlich weniger strikt formuliert als das Verwaltungsgericht Oldenburg, indem er ausgeführt hat, das Verwaltungsgericht habe nur zutreffend zum Ausdruck bringen wollen, dass wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen und Ausgleichsmaßnahmen in der Regel eine grundstücksgenaue Zuordnung notwendig machten bzw. dass das Fehlen einer solchen grundstücksgenauen Zuordnung ein Indiz für eine fehlende Zuordnungsfestsetzung sei. Im vorliegenden Fall liegt dagegen die Zuordnungsfestsetzung als solche zweifelsfrei vor.

Die weiteren vom Verwaltungsgericht in dem mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid zitierten Entscheidungen erweisen sich bei näherer Betrachtung als noch weniger einschlägig für die Entscheidung der Frage, ob die hier getroffene Zuordnungsfestsetzung, d.h. die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den Eingriffsgrundstücken insgesamt, rechtmäßig ist. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG Karlsruhe, Urteil vom 6.7.2004 - 4 K 3756/03 -, bei Juris) vom 6.7.2004 ergibt sich lediglich die Forderung, aus dem Grundsatz der Planbestimmtheit folge, dass eine Zuordnungsentscheidung nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG 1993 (bzw. § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB) zu erfolgen habe. In dem betreffenden Fall fehlte es an einer derartigen für die Anforderung eines Kostenerstattungsbetrags notwendigen Zuordnungsfestsetzung. Auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg (VG Freiburg, Urteil vom 22.1.2003 - 2 K 314/01 -, bei Juris) vom 22.1.2003 gibt für die Frage der Zulässigkeit einer Sammelzuordnung nichts her. Dem konkreten Fall lag eine nachträgliche Zuordnung der Ausgleichsfläche zu bestimmten Einzelgrundstücken (d.h. eine Einzelzuordnung) zugrunde, um einen Kostenerstattungsbescheid zu heilen. (Zur Möglichkeit der Heilung ex nunc vgl. auch Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135c Rdnr. 5) Wenig ergiebig für den vorliegenden Fall ist auch der dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden (VG Dresden, Beschluss vom 4.8.2000 - 4 K 972/00 -, bei Juris) vom 4.8.2000 zugrunde liegende Fall, in dem der Bebauungsplan über die bloße Festsetzung von Ausgleichs- und Eingriffsflächen hinaus eine textliche Zuordnung nicht erkennen ließ, d.h. es fehlte überhaupt an einer Erklärung, dass über die Festsetzung der Flächen hinaus auch eine Zuordnung im Sinne von § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG gewollt war. Erst recht hilft der Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig (VG Braunschweig, Beschluss vom 10.6.2004 - 2 B 77/04 -, bei Juris) vom 10.6.2004 insoweit nicht weiter: Gegenstand dieser Entscheidung war die unzulässige, weil sachwidrige Anknüpfung der Zuordnungsentscheidung an die eingeschossige Bebaubarkeit eines Grundstücks. Der ebenfalls, vom Verwaltungsgericht aber wohl nur zum Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit von Kostenerstattungsbetragsbescheiden erwähnte Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (VG Schleswig, Beschluss vom 21.3.2002 - 9 B 15/01 -, bei Juris) vom 21.3.2002 betraf einen völlig anders gelagerten Sachverhalt: Der betreffende Bescheid über die Vorausleistung eines Kostenerstattungsbetrages war nicht hinreichend bestimmt, da eine Darstellung der Ermittlung des Erstattungsbetrags fehlte und eine Zuordnung zu den Ausgleichsmaßnahmen, für die eine Vorausleistung erhoben wurde, nicht ansatzweise möglich war.

Der Wortlaut des § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB - wie auch der des § 8 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. - enthält selbst keine Aussage darüber, ob die Zuordnung als Sammel- oder als Einzelzuordnung zu erfolgen hat, und lässt damit beide Arten der Zuordnung gleichermaßen zu. Soweit in der Vorschrift davon die Rede ist, dass Ausgleichsmaßnahmen ganz oder teilweise den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, zugeordnet werden können, betrifft dies nicht die Frage der Zulässigkeit einer Sammel- oder Einzelzuordnung. Die erwähnte teilweise Zuordnung bezieht sich auf Maßnahmen, die nur teilweise dem Ausgleich von Eingriffen und im Übrigen anderen städtebaulichen Zielen dienen. (Vgl. Bracher in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Auflage 2001, Rdnr. 404)

Den Gesetzesmaterialien lässt sich ebenfalls kein Hinweis darauf entnehmen, ob und in welchen Fällen einer Sammel- oder Einzelzuordnung der Vorzug einzuräumen ist bzw. ob eine Sammelzuordnung - wie das Verwaltungsgericht meint - bei unterschiedlichen Eingriffslagen unzulässig ist. In der Begründung des Gesetzentwurfs zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 ist lediglich ausgeführt, dass auf der Grundlage der Zuordnungsfestsetzung eine Refinanzierung von der Gemeinde anstelle des Vorhabenträgers oder des Eigentümers durchgeführter Maßnahmen zum Ausgleich für Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes ermöglicht wird. (BT-Dr. 13/6392 S. 49) Anhaltspunkte dafür, in welcher Weise die Zuordnung zu erfolgen hat - ob als Sammel- oder als Einzelzuordnung - enthält die Gesetzesbegründung dagegen nicht.

Der Zweck der Zuordnungsfestsetzung besteht hauptsächlich darin, eine Refinanzierung der Ausgleichsmaßnahmen zu ermöglichen. (Zum Refinanzierungszweck vgl. auch BT-Dr. 13/6392 S. 44 u. 47) Um diesen Zweck zu erreichen, ist eine Einzelzuordnung nicht erforderlich. Dies gilt auch bei unterschiedlichen Eingriffslagen. Insoweit steht der Gemeinde vielmehr die Möglichkeit offen, bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs durch Abstellen auf den Maßstab der Schwere des Eingriffs (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) auf unterschiedliche Eingriffslagen zu reagieren. Von daher besteht kein Anlass, die Gemeinde bereits bei der Zuordnungsfestsetzung zu einer Vorentscheidung hinsichtlich der späteren Kostenerstattung - durch den Zwang zu einer Einzelzuordnung - zu verpflichten. Dass eine solche Einzelzuordnung im vorliegenden Fall der Verlagerung eines geschützten Biotops (auch) zulässig gewesen wäre, schließt die ebenfalls gegebene Möglichkeit einer Sammelzuordnung nicht aus. Diese ist hier in der Weise erfolgt, dass der Satzungsgeber die Ausgleichsmaßnahmen insgesamt den überbaubaren Grundstücksflächen zugeordnet hat. Dem Grundanliegen der Zuordnung, den planerisch gewollten Zusammenhang zwischen den Ausgleichsmaßnahmen und den Grundstücken herzustellen, (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Januar 2005, § 9 Rdnr. 238) ist dadurch genüge getan.

Die Zuordnungsfestsetzung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Planbestimmtheit. Durch die Zuordnung war für die betroffenen Grundstückseigentümer ohne jeden Zweifel erkennbar, dass auf sie ein Kostenerstattungsanspruch der Stadt A-Stadt zukommen würde. Das Verwaltungsgericht selbst hat in seinem Gerichtsbescheid (S. 20) darauf hingewiesen, es lasse sich „allenfalls unter Anwendung der Vorschrift des § 23 BauNVO sowie unter Zuhilfenahme der zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans ermitteln, welche Grundstücke des Plangebiets überbaubare Grundstücksflächen aufweisen und daher Gegenstand der Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen geworden sein sollen“. Die vom Verwaltungsgericht gleichwohl getroffene Schlussfolgerung, es könne vor dem Hintergrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebotes nicht ausreichen, dass sich die textliche Zuordnung möglicherweise auf einzelne Flurstücke übertragen lasse (S. 20 f. des Gerichtsbescheides), überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Die betroffenen Grundstücke lassen sich nach den erwähnten Kriterien zweifelsfrei ermitteln; die Grundstücke, denen die Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet sind, standen damit fest. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, aus welchem Grund dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt sein soll. Das Verwaltungsgericht will offenbar, wie seine Ausführungen auf Seite 21 des Gerichtsbescheides zeigen, unbedingt sicherstellen, dass die seiner Ansicht nach vorliegenden unterschiedlichen ökologischen Wertigkeiten der beplanten Grundstücksflächen in jedem Fall berücksichtigt werden. Dabei unterscheidet es allerdings nicht hinreichend klar zwischen der Zuordnungsfestsetzung und der (späteren) Wahl des Verteilungsmaßstabs. Bei der Zuordnung muss die Gemeinde noch keine Vorentscheidung hinsichtlich der späteren Kostenabrechnung treffen, indem bestimmte Bauflächen bestimmten Ausgleichsflächen zugeordnet werden. Einer differenzierten Zuordnung der Grundstücke und damit der Zahlungsverpflichtungen bereits an dieser Stelle bedarf es nicht; die Gemeinde kann sich vielmehr bei ihrer Zuordnungsentscheidung auf eine Gesamtbetrachtung für das Plangebiet - im Wege einer Sammelzuordnung - beschränken. Dem Umstand, dass unterschiedliche Eingriffslagen vorliegen, kann nach der Gesetzessystematik noch bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs - insbesondere bei dem Maßstab der Schwere des Eingriffs (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) - ausreichend Rechnung getragen werden. Nach der Gesetzessystematik ist daher bei der - der Entscheidung über die Wahl des Verteilungsmaßstabs zeitlich vorgelagerten - Zuordnungsfestsetzung noch keine (Vor-)Entscheidung hierüber notwendig. Der Rat der Gemeinde kann folglich bei seiner Zuordnungsentscheidung unterschiedliche ökologische Eingriffslagen bereits berücksichtigen, er muss dies aber nicht tun. Ausreichend für die Zuordnungsfestsetzung ist es vielmehr, wenn die notwendige Verknüpfung zwischen den Ausgleichsmaßnahmen und bestimmten Grundstücken hergestellt wird. Dies ist vorliegend geschehen. Die Zuordnungsfestsetzung ist daher wirksam.

2. Des Weiteren sind die Kostenfestsetzungsbescheide nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte gestützt auf die Ermächtigungsvorschrift des § 135c BauGB und die Satzung der Kreisstadt Saarlouis vom 15.10.1998 bei der Kostenerhebung den Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche, d.h. den Anteil des Grundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (§ 19 Abs. 2 BauNVO), zugrunde gelegt hat. Die Wahl des Verteilungsmaßstabs der zulässigen Grundfläche entspricht sachgerechter Ausübung des ortsgesetzgeberischen Ermessens.

§ 4 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998 sieht hinsichtlich der Verteilung der erstattungsfähigen Kosten im Einzelnen vor:

„Die nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNutzVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.“

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, bei wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen sei im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG ein Maßstab erforderlich, der dieser Unterschiedlichkeit Rechnung trägt. Hiernach käme - das Vorliegen wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen unterstellt - als Verteilungsmaßstab allein die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) in Betracht. Das OVG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 20.09.2001 in einem Fall, in dem es ebenfalls um eine Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen ging, ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die im Plangebiet liegenden Flächen im Hinblick auf ihre ökologische Wertigkeit in einem Maße unterschiedlich sind, dass auf den Maßstab des § 135b Nr. 4 BauGB zurückgegriffen werden müsste. (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.9.2001 - 6 A 10982/01 -, NVwZ-RR 2002, 334)

a) Der Senat teilt den Standpunkt des Verwaltungsgerichts, dass wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen in dem vom Verwaltungsgericht verstandenen Sinne vorlagen.Auszugehen ist dabei von dem bei Aufstellung des Bebauungsplans festgestellten Ist-Zustand, auf dessen Grundlage die verschiedenen ökologischen Wertigkeiten ermittelt werden. (Vgl. Steinfort VerwArch 1995, 107, 148) Aus der in der Begründung zum Bebauungsplan „Im Hader“ (nach S. 14) enthaltenen Vegetationsausstattung geht hervor, dass es sich bei den im Verfahren 1 A 453/07 betroffenen Grundstücken Mitte 1996 um kurzjährige Brachen bzw. um Gärten handelte. In der Bilanzierung (S. 45 der Planbegründung) werden Ackerflächen mit 3 Punkten, Gärten mit 5 Punkten und kurzjährige Brachen mit 8 Punkten bewertet. Die Durchschnittsbewertung für das landesweit kartierte Biotop liegt demgegenüber bei ca. 15 Punkten (S. 46 der Planbegründung), diejenige des gesamten Plangebiets bei 7,53 Punkten. Bereits diese unterschiedliche Bewertung des Bestands der Vegetation/Flächennutzung deutet maßgeblich auf das Vorliegen unterschiedlicher Eingriffslagen hin. Bestätigt wird dies dadurch, dass nur das Biotop Anlass zu aufwendigen Ausgleichsmaßnahmen gegeben hat. Das Vorhandensein eines Biotops einerseits und landwirtschaftlich genutzter Flächen andererseits wird in der Literatur als geradezu klassisches Beispiel für eine unterschiedliche Qualität der Eingriffsgrundstücke im Hinblick auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild genannt. (Vgl. Bunzel, Kostengerechtigkeit bei der Zuordnung von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im Bebauungsplan, BauR 1999, 1, 8; Birk a.a.O. S. 83; Neuhausen in: Brügelmann, BauGB Kommentar, Oktober 1998, § 135b Rdnr. 10) In der Stellungnahme des Büros für Ökologie und Planung von Dr. M. ist zur Eingriffs-Ausgleichs-Betrachtung hinsichtlich des Grundstücks „Schwind“ im Parallelverfahren 1 A 335/07 ausgeführt, dass im Gebiet des Bebauungsplans vor Durchführung der Baumaßnahme Biotope ganz unterschiedlicher Wertigkeit (von 3 bis 18 Punkte) anzutreffen waren. Problematisch sei die Inanspruchnahme von nach § 25 SNG geschützten Biotopen im Bereich der Ansiedlung von... gewesen, woraus durch Biotopumpflanzung und Neuschaffung ein sehr hoher Ausgleichsbedarf entstanden sei. Demgegenüber handele es sich bei der Erschließung des Grundstückes „Schwind“ um die Inanspruchnahme von Äckern und jungen Brachen mit entsprechend geringem Ausgleichsbedarf. Die in der Stellungnahme Dr. M. durchgeführte Ermittlung der ökologischen Wertigkeit im Planungszustand (vor der Erschließung) ist seitens des Planungsbüros N. als prinzipiell richtig angesehen worden. All dies zugrunde legend kann nach Ansicht des Senats nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass zum Zeitpunkt der Planung wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen gegeben waren. Die von dem Beklagten in der Berufungsbegründung hiergegen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Der Begriff der unterschiedlichen Eingriffslage knüpft an die Qualität der Eingriffe in Natur und Landschaft an. Mit welchem Wert die Ausgleichsmaßnahmen anzusetzen sind, spielt erst bei der Berechnung des Kostenerstattungsbetrages eine Rolle, wenn als Verteilungsmaßstab die Schwere der zu erwartenden Eingriffe gewählt wird. Deshalb kommt es für die Entscheidung der Frage, ob unterschiedliche Eingriffslagen gegeben waren, nicht darauf an, ob sich wertmäßig hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen wesentliche Unterschiede ergeben. Schon aus dem Fehlen eines gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungsverfahrens folgt, dass eine Bindung der Gemeinde an ein bestimmtes standardisiertes Verfahren zur Eingriffsbewertung nicht besteht. Vielmehr gibt es in der Praxis verschiedene Bewertungsverfahren, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Es ist Aufgabe der planenden Gemeinde, in eigener Verantwortung die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und Ersatzmaßnahmen abwägend zu entscheiden. (BVerwG, Beschluss vom 23.4.1997 - 4 NB 13/97 -, NVwZ 1997, 1215 = BauR 1997, 798) Im vorliegenden Fall hat der Stadtrat der Kreisstadt Saarlouis seiner Bewertung lediglich die Vegetationsausstattung, nicht aber die übrigen Elemente von Naturhaushalt und Landschaftsbild zugrunde gelegt (S. 44 der Planbegründung). An dieser Entscheidung muss sich der Beklagte festhalten lassen. Er kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, unter den Gesichtspunkten der Bodenversiegelung und der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes seien die Eingriffe in das ehemalige Biotop einerseits und die ehemaligen Brachflächen andererseits absolut gleichwertig; unter dem Gesichtspunkt der Kaltluftentstehung seien die ehemaligen Brachflächen sogar höher zu beurteilen. Sofern der Beklagte weiterhin geltend macht, selbst der Gesichtspunkt der Vegetationsausstattung rechtfertige nicht die Einschätzung wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen, widerspricht dies der Bilanzierung in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 45 der Planbegründung). Der Umstand, dass Äcker schnell zu Brachen und diese später zu Biotopen werden, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da es hinsichtlich der Beurteilung der Eingriffsschwere - wie erwähnt - auf den Ist-Zustand im Zeitpunkt der Planung, nicht aber auf eine mögliche spätere Entwicklung ankommt.

b) Trotz dieser wesentlich unterschiedlichen Eingriffssituation ist es nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden, dass in der Satzung der Kreisstadt Saarlouis vom 15.10.1998 - auch - für den vorliegenden Fall allein der Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche bindend vorgegeben ist mit der Folge, dass die Schwere der zu erwartenden Eingriffe unberücksichtigt bleibt.

Nach dem Wortlaut des § 135 b BauGB ist es der Gemeinde überlassen, welchen Verteilungsmaßstab sie wählt (Satz 2) oder in welchem Maße sie die Verteilungsmaßstäbe miteinander verbindet (Satz 3). (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, April 2005, § 135b Rdnr. 2) § 135b Satz 2 BauGB nennt lediglich die Verteilungsmaßstäbe, derer sich die Gemeinde bedienen kann. (Neuhausen in: Brügelmann, BauGB Kommentar, Oktober 1998, § 135b Rdnr. 2) Die Wahl des Verteilungsmaßstabs liegt daher im Ermessen der Gemeinde. Diese kann, wenn die Wertigkeit der Flächen deutlich unterschiedlich ist, als Verteilungsmaßstab auch die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) wählen. (Krautzberger a.a.O. § 135b Rdnr. 5; ders. in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 135b Rdnr. 2) Der Gemeinde steht aber bei der Bestimmung des Verteilungsmaßstabs insgesamt ein weites Ermessen zu. (W. Schrödter in: Schrödter, BauGB Kommentar, 7. Aufl. 2006, § 135b Rdnr. 2) Dieser weite Ermessensrahmen ist erst dann überschritten, wenn ein sachlich einleuchtender, rechtfertigender Grund für die Verteilung fehlt. (Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 18 Rdnr. 13) Der Begriff des Ermessens schließt es allerdings ein, dass im Einzelfall die Wahlmöglichkeit auf eine Alternative reduziert sein kann, d.h. nur eine Entscheidung ermessensfehlerfrei ist. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null kann sich insbesondere durch die Einwirkung von Grundrechten - hier insbesondere aus dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Kostenverteilungsgerechtigkeit - ergeben. (Vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006, § 7 Rdnr. 24 f.) Der hinsichtlich der Wahl des Verteilungsmaßstabs der Gemeinde Ermessen einräumende Wortlaut des § 135b Satz 2 BauGB steht daher der Meinung, wonach bei auffälligen Unterschieden hinsichtlich der ökologischen Qualität der Eingriffsflächen eine Heranziehung des Maßstabs der Schwere des Eingriffs - unter Umständen in Verbindung mit den anderen Verteilungsmaßstäben - geboten sei, um diese Unterschiede zu berücksichtigen, (Vgl. W. Schrödter a.a.O.) nicht von vornherein entgegen.

Die Entstehungsgeschichte deutet auf den ersten Blick sogar eher darauf hin, dass bei deutlichen Unterschieden hinsichtlich der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zwingend auf den Verteilungsmaßstab der Schwere des Eingriffs abzustellen ist. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist erstmals im Jahr 1993 - mit Wirkung zum 01.05.1993 - durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz als § 8a in das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eingefügt worden. Die Regelung bezweckte, einer Verschlechterung des Zustandes von Natur und Landschaft entgegenzuwirken. Eingriffe sollen so schonend wie möglich durchgeführt und in ihren gleichwohl verbleibenden Belastungsfolgen reduziert werden. Über die Folgenbewältigung soll schon in der Bauleitplanung und nicht erst im Zeitpunkt der Genehmigung konkreter Vorhaben entschieden werden. (Vgl. Köck, Die städtebauliche Eingriffsregelung, NuR 2004, 1) In § 8a Abs. 4 Satz 1 BNatSchG waren als Verteilungsmaßstäbe die überbaubare Grundstücksfläche (Nr. 1), die zulässige Grundfläche (2.) und die Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen (Nr. 3) genannt. Hinsichtlich der Wahl des Maßstabs „für die Zuordnung“ nach § 9 BauGB ist in dem damaligen Gesetzentwurf (BT-Dr. 12/3944 S. 52) ausgeführt:

„Der Maßstab der überbaubaren Grundstücksfläche wird regelmäßig dann zu wählen sein, wenn die zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im gesamten Plangebiet als etwa gleich schwer anzusehen sind. Bestehen dagegen hinsichtlich der Schwere der Beeinträchtigung deutliche Unterschiede zwischen den überbaubaren Grundstücksflächen, ist auf diesen Verteilungsmaßstab aufgrund von Einzelbewertungen abzustellen.“

Diese auf die überbaubaren Grundstücksflächen zielenden Ausführungen gelten entsprechend für den Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche. Die Regelung des § 8a BNatSchG ist 1998 durch das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuches und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (BauROG) in das Baugesetzbuch überführt worden. Dadurch sollte insbesondere die praktische Handhabung erleichtert werden. Die Kostenerstattungsregelung befindet sich nunmehr in den §§ 135a bis c BauGB. Hinzugekommen ist als weiterer Verteilungsmaßstab die zu erwartende Versiegelung. In dem Gesetzentwurf (BT-Dr. 13/6392 S. 64) ist hierzu ausgeführt:

„In § 135b Satz 2 Nr. 3 soll mit dem Ziel, die Abrechnung der Kostenerstattungsbeträge durch die Gemeinden zu vereinfachen, als weiterer Verteilungsmaßstab auch die durch die Planung zu erwartende Versiegelung eingeführt werden. Ansonsten soll § 8a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes materiell unverändert übernommen werden.“

Zu der anlässlich des Investitions- und Wohnbaulandgesetzes 1993 erfolgten Äußerung des Gesetzgebers, wonach dann, wenn hinsichtlich der Schwere der Beeinträchtigung deutliche Unterschiede bestehen, auf den Verteilungsmaßstab der Schwere des Eingriffs aufgrund von Einzelbewertungen abzustellen ist, findet sich hier keine Aussage mehr. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung im Jahre 1998 ausdrücklich das Ziel genannt, die Abrechnung der Kostenerstattungsbeträge durch die Gemeinden zu vereinfachen. Dies spricht gegen eine zwingende Festlegung auf den Verteilungsmaßstab der Schwere des Eingriffs. Die davon abweichende Formulierung in der Gesetzesbegründung zum Investitions- und Wohnbaulandgesetzes 1993 („ist“) hat außerdem im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden. Des Weiteren wird im Wortlaut der Gesetzesbegründung nicht hinreichend deutlich zwischen Zuordnung und Verteilungsmaßstab unterschieden. Zumindest der nach dem BauROG 1998 im Vordergrund stehende Vereinfachungszweck steht daher einer einseitigen Festlegung der Gemeinde auf den Maßstab der Schwere des Eingriffs entgegen.

Die Gesetzessystematik spricht insgesamt gegen eine Einschränkung des Ermessens bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs. Zwar enthält § 135a Abs. 1 BauGB das Verursacherprinzip, indem dort geregelt ist, dass festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 vom Vorhabenträger durchzuführen sind. Insoweit lassen sich Parallelen zum Naturschutzrecht ziehen. Nach § 19 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist der Verursacher zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Die Eingriffsregelung im Naturschutzrecht wird daher schon ihrem Wortlaut nach durch das Verursacherprinzip geprägt. (Vgl. Gassner in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG Kommentar, 2. Aufl. 2003, Vor § 18 Rdnr. 6) Sie zielt darauf ab, dass die Bewältigung der durch ein Eingriffsvorhaben hervorgerufenen Folgen für Natur und Landschaft nicht Aufgabe des Staates oder der Allgemeinheit ist, sondern der Verursacher für die Vermeidung, den Ausgleich und die sonstige Kompensation der Beeinträchtigungen zu sorgen und deren Kosten zu tragen hat. (Vgl. Fischer-Hüftle in: Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz Kommentar, 2003, § 18 Rdnr. 42) Allerdings bestimmt § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB, dass die Gemeinde die Ausgleichsmaßnahmen anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer durchführen soll, soweit die Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a zugeordnet sind. Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass die Gemeinde in den Fällen, in denen die Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle als am Eingriffsort durchzuführen sind, besser als der Verursacher in der Lage ist, geeignete Ausgleichsflächen zu beschaffen und einen effektiven Ausgleich herbeizuführen. Die Verursacherverantwortung wird in diesen Fällen zu einer Finanzierungsverantwortung. (Vgl. Köck a.a.O. S. 2) Die aufgrund der Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden nach dem Verursacherprinzip refinanziert. (Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 5.1.2006 - 9 ME 149/05 -, bei Juris) Durch die Einbeziehung der Eigentümer in die Finanzierungsverantwortung (anstelle der Vorhabenträger) wird das Verursacherprinzip zwar nicht aufgehoben, aber doch relativiert. (Vgl. aber Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 16, der unter Hinweis auf die primäre Verantwortlichkeit des Vorhabenträgers die Ansicht vertritt, dass § 135a Abs. 2 BauGB das Verursacherprinzip nicht einschränkt.) Das aus dem Naturschutzrecht übernommene Verursacherprinzip findet sich daher in § 135a Abs. 2 BauGB lediglich in modifizierter Form wieder. Am konsequentesten kann das Verursacherprinzip bei Anwendung des Verteilungsmaßstabs der Schwere des Eingriffs durchgesetzt werden: Die Vorhabenträger oder Grundstückseigentümer werden entsprechend ihres Anteils an den Eingriffen in Natur und Landschaft in Anspruch genommen, d.h. in der Verteilung der Kosten spiegelt sich das Verhältnis ihrer Verantwortlichkeit für die Verursachung des Eingriffs in Natur und Landschaft wieder. Der Gesetzgeber hat indes durch die alternativen Verteilungsmaßstäbe „überbaubare Grundstücksfläche“, „zulässige Grundfläche“ und „die zu erwartende Versiegelung“ (§ 135b Satz 2 Nrn. 1-3 BauGB) eine Pauschalierung zugelassen und damit auf eine genaue Differenzierung nach der Schwere der zu erwartenden Eingriffe verzichtet. Damit hat er bei der Kostenerstattung das Verursacherprinzip zwar nicht völlig aufgegeben, aber doch maßgeblich (zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit) abgeschwächt. In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, dass bereits bei der Beplanung eine Berücksichtigung der unterschiedlichen ökologischen Wertigkeiten im Plangebiet stattfindet. Auf der Basis des ermittelten Ist-Zustandes vor den geplanten Nutzungen werden Art und Umfang der notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestimmt. (Steinfort VerwArch 1995, 107, 148 und KStZ 1995, 81, 88) Die ökologische Bilanz, d.h. die Schwere der Eingriffe und der erforderliche Ausgleich, wird somit bereits im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt und unterliegt voll der planerischen Abwägung. Bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs geht es nur noch darum, die entstandenen Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen möglichst gerecht und verwaltungstechnisch einfach handhabbar zu verteilen. (Steinfort KStZ 1995, 81, 88) Im Übrigen sieht das Gesetz auch hinsichtlich der Schwere des Eingriffs selbst eine (weitere) Pauschalierung vor: Nach § 135c Nr. 4 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen regeln. Aus systematischer Sicht gegen eine Festlegung der Gemeinde bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs spricht des Weiteren ein Vergleich mit der Regelung in § 131 Abs. 3 BauGB, die für Erschließungsbeiträge in bestimmten Fällen zwingende Vorgaben für die Wahl des Verteilungsmaßstabs enthält. Eine vergleichbare zwingende gesetzliche Vorgabe fehlt dagegen hinsichtlich der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135a - 135c BauGB.

Sinn und Zweck der pauschalierenden Verteilungsmaßstäbe sind vor allem die Vereinfachung und Praktikabilität der Abrechnung der Kostenerstattungsbeträge. (Vgl. BT-Dr. 13/6392 S. 64 (für den Verteilungsmaßstab der zu erwartenden Versiegelung)) Durch die Kostenerstattungsregelung in den §§ 135 a - 135c BauGB soll eine Refinanzierung der von der Gemeinde übernommenen Ausgleichsmaßnahmen ermöglicht werden. Die Satzung der Kreisstadt Saarlouis orientiert sich an der Mustersatzung der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135a bis 135c BauGB (Abgedruckt bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 135c Rdnr. 2) , die ebenfalls völlig auf den Verteilungsmaßstab der Schwere der zu erwartenden Eingriffe verzichtet. Als Grund für diesen Verzicht wird in der Literatur zunächst das Ziel eines möglichst raschen und einheitlichen Verwaltungsvollzuges genannt. (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 135b Rdnr. 9; Steinfort a.a.O.  VerwArch 1995, 107, 148) Des Weiteren würde eine Differenzierung nach Biotop-Typen in der Praxis große Probleme aufwerfen, die sich bis in den Bereich der Bodenordnung (Umlegung) erstrecken könnten. Hinzu kämen in der Praxis kaum lösbare Probleme bei einer präzisen Abgrenzung der Flächen mit unterschiedlichen ökologischen Wertigkeiten, die zur Beurteilung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen erforderlich wäre. (Steinfort VerwArch 1995, 107, 148) Aufgrund mangelnder und ausreichender Erfahrung in diesem Bereich ist gefordert worden, das Fehlen von Differenzierungen müsse zumindest für eine Übergangszeit hingenommen werden. (Neuhausen in: Brügelmann a.a.O. § 135b Rdnr. 11) Von anderer Stelle ist - ebenfalls zurückhaltend - die Erwartung geäußert worden, mit Blick auf eine sich in der Zukunft vertiefende und ausdifferenzierende Praxis könne eine Aufwertung des Verteilungsmaßstabs der Schwere des zu erwartenden Eingriffs eintreten. (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 135b Rdnr. 9) Ob die Abgrenzungsprobleme bei der Einordnung der ökologischen Wertigkeit der Eingriffsflächen aus heutiger Sicht vollständig gelöst sind, ist zumindest fragwürdig. (Vgl. Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135b Rdnr. 5, der darauf hinweist, dass allgemein anerkannte Bewertungsmethoden und Bewertungskriterien fehlen) Bereits dies spricht dagegen, den Verteilungsmaßstab der Schwere der zu erwartenden Eingriffe als rechtlich geboten anzusehen. Gleichwohl wird von einem Teil der Literatur angenommen, wegen des auf den Gleichheitssatz zurückgehenden Gesichtspunkts der Kostenverteilungsgerechtigkeit stehe allein der Maßstab des § 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB (Schwere der zu erwartenden Eingriffe) zur Verfügung, wenn die Qualität der Eingriffsgrundstücke (= Baugrundstücke) in naturschutzrechtlicher Hinsicht deutlich unterschiedlich sei. (Birk a.a.O. S. 83) Als Beispiel für eine solche unterschiedliche Eingrifflage werden ein intensiv landwirtschaftlich genutztes Grundstück und ein Biotop genannt.

Der Senat ist allerdings nicht der Auffassung, dass der genannte Gesichtspunkt der Kostenverteilungsgerechtigkeit eine strikte Orientierung an der Schwere des Eingriffs bei deutlich unterschiedlichen Eingriffslagen erfordert. Im Erschließungsbeitragsrecht ist der Begriff der Beitragsgerechtigkeit aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hergeleitet worden. Zwar ist in § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB von einem Kostenerstattungsbetrag, nicht hingegen von einem Beitrag die Rede. Insoweit vermeidet das Gesetz eine terminologische Festlegung. (Zur Abgrenzung zum Erschließungsbeitragsrecht vgl. Steinfort, KStZ 1995, 81 ff.) Jedoch sind gemäß § 135a Abs. 4 BauGB die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge entsprechend anzuwenden. Der Gesetzgeber hat sich damit hinsichtlich der Frage nach der Rechtsnatur des Kostenerstattungsbetrags für eine Qualifizierung als beitragsähnliche Abgabe entschieden. (Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 23) Das Wesen des Beitrags liegt in der Abgeltung eines Vorteils (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 KAG). Daran knüpft auch der Begriff der Beitragsgerechtigkeit im Erschließungsbeitragsrecht an: Er fordert, dass Grundstücke, die einen höheren Erschließungsvorteil haben, stärker belastet werden als diejenigen, die nur geringere Vorteile aus der Erschließungsanlage haben. (Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 9 Rdnr. 17) Unter dem Gesichtspunkt einer auch vorteilsorientierten Kostenverteilungsgerechtigkeit darf im hier interessierenden Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Eigentümer unabhängig von dem ursprünglichen Zustand ihrer Grundstücke ein gemeinsames Interesse an der baulichen Nutzbarkeit verfolgen. (Bunzel a.a.O. S. 8) Dieses gemeinsame Interesse der Grundstückseigentümer an der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke und der damit verbundenen Wertsteigerung steht derart im Vordergrund, dass dagegen das Interesse an einer bis ins einzelne gehenden, auf die Eingriffsintensität bezogenen Einzelfallgerechtigkeit bei der Verteilung der Kosten zurücktritt. Man kann insoweit von einer Solidargemeinschaft der Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke sprechen. (Steinfort KStZ 1995, 81, 88) Da diese von der Planung gleichermaßen profitieren, ist es nur konsequent und gerecht, dass sie die damit verbundenen Lasten solidarisch tragen. (Bunzel a.a.O.)

Auch im Beitragsrecht lässt sich im Übrigen eine alle Besonderheiten des Einzelfalls angemessen berücksichtigende Beitragsgerechtigkeit nur unter Einschränkungen erreichen. Eine Beitragssatzung enthält notwendigerweise immer generelle Regelungen, auch hinsichtlich des Verteilungsmaßstabs, und knüpft an typische Sachverhalte an. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) belässt dem Gesetzgeber wie dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Dieser darf verallgemeinern und pauschalieren. Es kommt nicht darauf an, ob er im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Zu prüfen ist vielmehr lediglich die Einhaltung äußerster Grenzen (Willkürverbot). (Driehaus a.a.O. § 9 Rdnr. 21) Dabei kann, neben der Befugnis zu typisieren, auch der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, sofern nicht gewichtige Gründe entgegenstehen. (Driehaus a.a.O. § 9 Rdnr. 23) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet eine Gleichbehandlung lediglich dann, wenn Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung gebieten. (BVerfGE 55, 72, 88; 52, 277, 280; 22, 387, 415) Dagegen ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt, wenn sich ein aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung finden lässt. (BVerfGE 1, 14, 16) Das gemeinsame Interesse der Grundstückseigentümer an der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke stellt einen derartigen sachlichen Grund für die Gleichbehandlung der Grundstückseigentümer dar.

Zwar basiert der Kostenerstattungsbetrag nach §§ 135a bis 135c BauGB entsprechend seinem naturschutzrechtlichen Ursprung und abweichend vom Erschließungsbeitragsrecht nicht auf dem Vorteils-, sondern - wie erwähnt - auf dem Verursacherprinzip. (Bunzel a.a.O.) Der Kostenerstattungsbetrag dient daher in erster Linie nicht dem Ausgleich eines Vorteils, sondern der Refinanzierung einer Maßnahme, die einen Eingriff in Natur und Landschaft durch eine bauliche oder gewerbliche Grundstücksnutzung kompensieren soll. (Hess.VGH, Beschluss vom 19.2.2002 - 5 ZU 2858/01 -, ESVGH 52, 138) Dies schließt es jedoch nicht aus, den Gedanken der Solidargemeinschaft bei der Beantwortung der Frage, ob die Kostenverteilungsgerechtigkeit eine exakte Differenzierung nach der Schwere der zu erwartenden Eingriffe gebietet, zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt ist das Verursacherprinzip in den §§ 135a - 135c BauGB keineswegs strikt, sondern in abgeschwächter Form verwirklicht worden. Daneben finden gemäß § 135a Abs. 4 BauGB die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge und somit auch § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 KAG, der das Vorteilsprinzip enthält, entsprechende Anwendung. Die Verteilung der Kosten nach der zulässigen Grundfläche, d.h. nach der baulichen Nutzbarkeit und somit entsprechend dem auf die einzelnen Grundstücke gleichermaßen entfallenden Vorteil ist daher durchaus ein Gesichtspunkt, dem bei der rechtlichen Bewertung, ob eine gerechte Verteilung der Kosten vorliegt, eine gewichtige Rolle zukommt.

Für eine gleichmäßige Kostenverteilung auf alle Eigentümer in dem Plangebiet entsprechend der auf die Grundstücke entfallenden zulässigen Grundfläche als sachgerechten Verteilungsmaßstab spricht im Übrigen der Gesichtspunkt der fehlenden Teilbarkeit bzw. der Einheit der Planung. Das Gewerbegebiet, das unter anderem auf den Grundstücken der Klägerin entstanden ist, wäre ohne das Sondergebiet nie geplant worden, da die im Sondergebiet vorgesehene und durchgeführte Ansiedlung des Einrichtungshauses ... im Vordergrund stand. Wäre danach ein Bebauungsplan, der das Gewerbegebiet ohne das Sondergebiet ausgewiesen hätte, von der Kreisstadt Saarlouis nie erlassen worden, so ist es auch insoweit gerechtfertigt, von einer Solidargemeinschaft der Grundstückseigentümer im gesamten Plangebiet zu sprechen und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Kostenverteilungsgerechtigkeit zu verneinen. Der allgemeine Gleichheitssatz zwingt die Gemeinden auch bei deutlich unterschiedlichen Eingriffslagen nicht, als Verteilungsmaßstab auf die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) abzustellen. (Ebenso Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Aufl. 2005, Rdnr. 1267)

Insgesamt ist es daher auch bei wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen nicht zu beanstanden, wenn sich die Gemeinde - wie hier - generell für einen anderen Verteilungsmaßstab als den der Schwere des Eingriffs entscheidet. Der Gesetzeswortlaut, die systematische Auslegung und der Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften sprechen gegen eine einseitige Festlegung der Gemeinde bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs. Nach Auffassung des Senats fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, der Gesetzgeber habe den Gemeinden in jedem Fall die unter Abgrenzungsgesichtspunkten schwierige und je nach den Umständen umfangreiche Prüfung auferlegen wollen, ob und inwieweit unterschiedliche Eingriffsgrundlagen vorliegen. Das Ermessen der Gemeinde ist daher auch bei Vorliegen wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen nicht auf Null reduziert. Vielmehr gibt es eine Vielzahl von Ermessensgesichtspunkten - Vereinfachung, Praktikabilität, Ziel eines möglichst raschen und einheitlichen Verwaltungsvollzuges, Vermeidung von Abgrenzungsproblemen, gemeinsames Interesse der Eigentümer an der Bebaubarkeit der Grundstücke, Einheit der Planung -, die auch in einem solchen Fall die Wahl eines anderen Verteilungsmaßstabs als dem der Schwere des Eingriffs rechtfertigen können. Die Gemeinde kann, sie muss aber nicht die unterschiedliche Wertigkeit der Eingriffsgrundstücke bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs als maßgeblichen Gesichtspunkt zugrunde legen. Es obliegt dem örtlichen Satzungsgeber, den Verteilungsmaßstab auszuwählen und in der Satzung im Einzelnen zu regeln. Das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Differenzierungsgebot verlangt keine Gerechtigkeit im Einzelfall, sondern lediglich eine Typengerechtigkeit, d.h. ein Abstellen auf Regelfälle bzw. typische Fälle. (Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.9.2007 - 2 LB 21/07 -, NVwZ-RR 2008, 346, sowie Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 18 Rdnr. 13) Dabei steht die Billigkeitsregelung nach den über die Verweisung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 b, Nr. 5 a KAG entsprechend anzuwendenden §§ 163, 227 AO zur Verfügung, um besonderen Härten Rechnung zu tragen. (Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.1.2005 - 3 Q 41/04 -, AS 32, 93) Ausgehend hiervon ist die Wahl des Verteilungsmaßstabs der zulässigen Grundfläche in der Satzung vom 15.10.1998 nicht zu beanstanden.

Darüber hinaus bedurfte es hier nicht wegen der Besonderheiten des Einzelfalles einer Sondersatzung. Zwar kann es etwa bei einer atypischen Erschließungssituation rechtlich geboten sein, die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands in einer Sondersatzung festzulegen. (Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.10.2005 - 15 A 240/04 -, DWW 2006, 30; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.6.1999 - 9 M 2210/99 -, bei Juris) Eine solche atypische Situation, die eine Sondersatzung erforderlich gemacht hätte, liegt hier jedoch wegen des gemeinsamen Interesses aller Grundstückseigentümer an der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke und der daraus resultierenden Vorteils- und Solidargemeinschaft nicht vor.

3. Auch die übrigen Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Kostenerstattungsbescheide greifen, soweit es um die Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge geht, nicht durch.

a) Der Hinweis der Klägerin, ein Teil der Kosten, die der Beklagte auf die Grundstückseigentümer abwälzen wolle, sei vor dem Inkrafttreten der Satzung beziehungsweise vor Inkrafttreten des Bau- und Raumordnungsgesetzes (BauROG) 1998 entstanden, trifft zwar in der Sache zu. Aus der Dokumentation der Kosten (insbesondere den Rechnungsdaten) geht hervor, dass bereits ab Anfang des Jahres 1997 Kosten im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen entstanden sind. Dies steht jedoch der Rechtmäßigkeit der Erhebung der Kostenerstattungsbeträge nicht entgegen, da dieser Fall von der Satzung erfasst wird. In § 8 Abs. 3 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis 135 c BauGB vom 15.10.1998 ist insoweit ausdrücklich und in zulässiger Weise geregelt, dass die Satzung auf Maßnahmen, mit denen vor Inkrafttreten dieser Satzung begonnen worden und bei denen die Kostenerstattungspflicht noch nicht in vollem Umfang entstanden ist, Anwendung findet.

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf den Kommentar von Battis/Krautzberger/Löhr (Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 10. Aufl. 2007, § 9 Rdnr. 98 c) im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, grundsätzlich könnten Maßnahmen oder Flächenbereitstellungen vor Inkrafttreten des BauROG am 1.1.1998 nicht durch Zuordnung refinanziert werden, bezieht sich die betreffende Textstelle auf die seit dem 1.1.1998 mögliche zeitliche und räumliche Entkoppelung von Eingriff und Ausgleich durch die neu geschaffene Möglichkeit der Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Grundstücken im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplanes. Gemeint ist damit lediglich, dass Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage eines vor dem 1.1.1998 beschlossenen Bebauungsplans Eingriffsgrundstücken nur in dem Umfang (nachträglich) zugeordnet werden können, wie dies unter der Geltung des § 8 a BNatSchG 1993 zulässig war. (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.1.2008 - 5 S 210/07 -, bei Juris) Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um zwei formell selbständige Bebauungspläne. Vielmehr sind die Eingriffe in Natur und Landschaft, die Ausgleichsmaßnahmen und deren Zuordnung zu allen Grundstücken in ein und demselben Bebauungsplan festgesetzt worden. Das Problem einer späteren Zuordnungsfestsetzung in einem anderen Bebauungsplan (nach dem 1.1.1998) stellt sich daher hier nicht. (Vgl. zur Möglichkeit der Heilung eines Kostenerstattungsbescheides durch nachträgliche Zuordnung VG Freiburg, Urteil vom 22.1.2003 - 2 K 314/01 -, bei Juris)

b) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie sei nicht die richtige Schuldnerin für die Kostenerstattungsforderung. Der Umstand, dass die Klägerin die fraglichen Grundstücke mit notariellem Vertrag vom 3.9.1996 (Bl. 70 ff. d.A.) lediglich treuhänderisch von den Beigeladenen erworben hat und zur Rückübertragung verpflichtet ist, hindert die Erhebung der Kostenerstattungsbeträge von der Klägerin nicht. § 135 a Abs. 2 BauGB knüpft nach seinem eindeutigen Wortlaut hinsichtlich der Pflicht zur Kostenerstattung, wie in dem Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt ist, allein an die formale (dingliche) Eigentümerstellung an. Diese richtet sich nach der - unstreitig gegebenen - Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch. Dasselbe folgt aus der in § 135a Abs. 4 BauGB angeordneten entsprechenden Anordnung der landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge. Gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 KAG ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks ist. Die Richtigkeit der Anknüpfung an die formale Eigentümerstellung der Klägerin ergibt sich auch daraus, dass die Kreisstadt Saarlouis, die im Hinblick auf die drohende Verjährung die Kostenerstattungsbescheide noch im Jahre 2003 erlassen musste, sich nur an die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke halten und niemand anderes - etwa die Beigeladenen - zur Kostenerstattung heranziehen konnte. Im Übrigen bestand seit Erlass des Bebauungsplanes und der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen genügend Zeit für die Klägerin, die Grundstücke auf die Beigeladenen zurück zu übertragen. Eine solche Rückübertragung hat nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bis heute nicht stattgefunden. Kommt es somit für die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Kostenerstattungsbetrages allein darauf an, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer der fraglichen Grundstücke war, so ist es ausgeschlossen, bei der Entscheidung der Frage, wer richtiger Kostenschuldner ist, das (schuldrechtliche) Treuhandverhältnis zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu berücksichtigen. Diese haben vielmehr einen Ausgleich untereinander im Innenverhältnis - entsprechend den zwischen ihnen getroffenen vertraglichen Regelungen - herbeizuführen. Die Pflicht der Klägerin zur Kostenerstattung aufgrund ihrer Eigentümerstellung bleibt hiervon unberührt.

c) Soweit die Klägerin des Weiteren vorträgt, sie sei als Dienstleisterin für die Kreisstadt Saarlouis tätig geworden, weshalb es die Verhältnisse auf den Kopf stelle, dass sie als Schuldnerin einer Kostenerstattung herangezogen werde, steht dies der Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge zu Lasten der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Darauf, ob die Ansiedlung der Gewerbebetriebe (insbesondere ...) und die Verlegung des Biotops vorwiegend im Interesse der Kreisstadt Saarlouis lagen oder nicht, kommt es für die Erhebung der Kostenerstattungsbeträge von den Grundstückseigentümern nicht an. Ebenfalls unerheblich ist es, ob zwischen den Beteiligten darüber gesprochen wurde, ob die Klägerin zu Kostenerstattungsbeträgen herangezogen werde. Aufgrund der im Bebauungsplan unter Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen erfolgten Zuordnung mussten die Eigentümer aller Grundstücke im Plangebiet - auch die Klägerin - mit einer Inanspruchnahme hinsichtlich der entstehenden Kosten für die Ausgleichsmaßnahmen rechnen.

d) Die Klägerin kann des Weiteren gegen die Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung nicht mit Erfolg geltend machen, es habe aufgrund einer mündlichen Absprache zwischen ihr und der Kreisstadt Saarlouis Einigkeit darüber bestanden, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke („Grundstücke A.“) § 2 des Vertrages vom 20.12.1996/15.1.1997 (Bl. 95 ff. d.A.) entsprechend angewendet werden soll. In § 2 dieses Vertrages ist festgelegt, dass die Klägerin als Ausgleich für die Erschließung ihrer Grundstücke im Sondergebiet des Bebauungsplanes „Im Hader“ einen Betrag von 60,-- DM/m² an die Stadt zahlt. Zur Erschließung in diesem Sinne gehört gemäß § 1 des Vertrages auch die Verlagerung des vorhandenen Biotops in die vorgesehene Ausgleichsfläche. Abgesehen davon, dass nach der Schlussbestimmung in § 7 Nr. 1 dieses Vertrags Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen, unterfällt eine vertragliche Vereinbarung mit dem behaupteten Inhalt, wonach die für die Grundstücke im Sondergebiet getroffene Regelung auch für die Grundstücke im Gewerbegebiet gelten sollte, als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. SVwVfG dem Schriftformerfordernis des § 57 SVwVfG. Selbst wenn man für das Schriftformerfordernis nach § 57 SVwVfG unter Verzicht auf den Grundsatz der „Urkundeneinheit“ das Vorliegen eines Schriftwechsels genügen lassen wollte, so muss in diesem selbst das Angebot und die Annahme des Vertrags liegen. Die ausgetauschten Erklärungen müssen nicht nur zweifelsfrei zusammen gehören, sondern auch unmissverständlich als Vertragsangebot auf der einen Seite und als Annahme auf der anderen Seite zu verstehen sein. Es reicht nicht, wenn die Beteiligten in dem Schriftwechsel nur bestätigen, es sei ein mündlicher Vertrag geschlossen worden. (Niedersächs. OVG, Beschluss vom 26.5.2008 - 1 ME 112/08 -, NJW 2008, 2520) Im vorliegenden Fall ist bereits höchst zweifelhaft, ob man in den vorgelegten Schreiben vom 16.6.1998 und 7.7.1998 überhaupt eine Bestätigung der von der Klägerin behaupteten mündlichen Abrede sehen kann, weil in keinem der beiden Schreiben auf den Vertrag vom 20.12.1996/15.1.1997 Bezug genommen wird und der Beklagte in seinem Schreiben vom 7.7.1998 nicht ausdrücklich sein Einverständnis mit der „Schlussabrechnung“ erklärt, sondern dieser im Gegenteil in mehreren Punkten (unter anderem bezüglich der Mehrkosten für die Erschließung) widersprochen hat. Vor allem aber enthält das Schreiben vom 16.06.1998 kein unmissverständliches Vertragsangebot und erst recht ist das Schreiben vom 7.7.1998 nicht als Annahme eines solchen Angebots zu verstehen. Hinzu kommt, dass das Schreiben vom 16.6.1998 von einer zur Vertretung der Klägerin jedenfalls nicht allein befugten Person unterschrieben ist. Der behauptete Vertrag ist somit wegen Verstoßes gegen § 57 SVwVfG nicht formwirksam zustande gekommen. Er steht daher der Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge nicht entgegen.

Des Weiteren gilt das strenge Schriftformerfordernis des § 62 Abs. 1 KSVG: Danach bedürfen Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, sowie Erklärungen, durch die die Gemeinde auf Rechte verzichtet, der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister oder von der allgemeinen Vertreterin beziehungsweise dem allgemeinen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind. Diese Formalien (Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels) sind hier - in dem Schreiben vom 7.7.1998 - nicht eingehalten. Auch deshalb fehlt es an der Rechtsverbindlichkeit der behaupteten Abrede.

Nach alledem kommt es für die vorliegende Entscheidung auf die Vernehmung des von der Klägerin für das Zustandekommen der von ihr behaupteten mündlichen Abrede benannten Zeugen W. (Bl. 67 d.A.) nicht an.

e) Ebenfalls unerheblich für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge ist es, ob die Klägerin, wie von ihr ebenfalls unter Bezugnahme auf die Anlagen B 6 und B 7 in der erstinstanzlichen Klagebegründung (Bl. 98 ff. d.A.) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet wurde, auch für die hier streitgegenständlichen Grundstücke durch Ausgleich von Rechnungen der Kreisstadt Saarlouis einen Betrag von 60,-- DM pro m² gezahlt hat. Der Streit, ob eine Vorausleistung oder eine sonstige Zahlung mit der endgültigen Abgabenschuld zu verrechnen ist, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung, sondern allein die Rechtmäßigkeit der mit der Festsetzung regelmäßig verbundenen Zahlungsaufforderung. (Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.2.1998 - 1 W 29/97 -, AS 27, 22) Dies gilt bei der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - 135c BauGB ebenso.

f) Ob der Beklagte gegenüber der Firma ... ebenfalls einen Kostenerstattungsbescheid erlassen hat und ob diese einen Kostenerstattungsbetrag für die Ausgleichsmaßnahmen bezahlt hat, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Ein die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festsetzungsbescheide berührender Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt insoweit nicht vor, selbst wenn der Beklagte - auch nicht, wie von ihm behauptet, im Rahmen des Grundstücksvertrages - keine Kosten gegenüber der Firma... erhoben hat. Abgesehen davon, dass allgemein bei der Ansiedlung von Gewerbebetrieben ein Absehen von der Erhebung ansiedlungsbedingter Kommunalabgaben weitgehend für zulässig erachtet wird, kann grundsätzlich aus einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf eine gleichfalls rechtswidrige Behandlung hergeleitet werden („keine Gleichheit im Unrecht“). Des Weiteren haben die übrigen Eigentümer dadurch keinen Nachteil erlitten, da von ihnen nicht mehr verlangt wird. Maßgeblich ist unter dem Gesichtspunkt der Kostenverteilungsgerechtigkeit allein, dass die Grundstücke der Firma ... entsprechend dem auf sie entfallenden Anteil in die Kostenverteilung einbezogen wurden. Bei einem Verzicht der Kreisstadt Saarlouis auf die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags gegenüber der Firma ... liegt der finanzielle Nachteil ausschließlich bei der Kreisstadt Saarlouis.

4. Da im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Ermittlung der auf die Klägerin entfallenden Kostenerstattungsbeträge zu hoch ausgefallen ist, sind die Kostenerstattungsbescheide des Beklagten hinsichtlich der darin erfolgten Festsetzungen rechtmäßig. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist daher in diesem Umfang abzuändern und die Klage ist insoweit abzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei sich eine Beteiligung der Beigeladenen an den Kosten verbietet, da sie keinen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), deshalb aber auch keine Veranlassung besteht, die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr.10 ZPO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - im Hinblick auf die Frage, ob die Ausgleichsmaßnahmen insgesamt allen Grundstücken zugeordnet werden dürfen, und die weitere Frage, ob bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs bei Vorliegen wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen zwingend auf den Maßstab der Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135 b Satz 2 Nr. 4 BauGB) abzustellen ist - zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 57.960,64 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327 ff.). Von den streitgegenständlichen Kostenerstattungsbeträgen in Höhe von insgesamt 115.921,28 EUR ist bei der Streitwertberechnung der auf die Zahlungsaufforderung (d.h. das Leistungsgebot) entfallende Anteil in Abzug zu bringen. Insoweit hält der Senat eine hälftige Teilung der Gesamtforderung für bedeutungsangemessen. Demzufolge verbleibt für die Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge ein Streitwert von 57.960,64 EUR.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. November 2006 - 4 K 2510/05 - im Zinsausspruch geändert: Die Beklagte wird verpflichtet, ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit ein halbes Prozent Zinsen pro vollem Monat auf den Betrag von 1.250,- EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich wie die Kläger in 14 Parallelverfahren dagegen, zur Erstattung von Kosten für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (Kostenerstattungsbetrag) herangezogen zu werden.
Die Betroffenen sind Eigentümer von Grundstücken, für die der am 23.11.1995 als Satzung beschlossene, am 14.03.1996 in Kraft getretene Bebauungsplan „Kreuzäcker“ der Beklagten ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Das Plangebiet liegt am nordöstlichen Rand des Ortsteils Völkersbach der Beklagten an einem nach Südosten exponierten Hang oberhalb der K 3551 (Albtalstraße). Vor der Bebauung gab es hier vor allem Wiesen und Streuobstbestände.
Am nördlichen und östlichen Rand des Plangebiets setzt der Bebauungsplan auf einem etwa 450 m langen und etwa 10 m breiten Streifen (nach Umlegung das Grundstück Flst.Nr. 3302) eine „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ fest. Im Lageplan ist auf dieser Fläche eingetragen: „Wiesenstreifen mit Flutmulde und Neupflanzung von Bäumen“. Nach den Planunterlagen dient die Flutmulde dazu, das ggf. von außerhalb des Plangebiets zufließende (Oberflächen-)Wasser abzuleiten.
Im Grünordnungsplan, der mit Bestandsplan, Maßnahmenplan und schriftlichem Teil, jeweils vom Mai 1994, gemäß § 2 Nr. 3 des Satzungsbeschlusses zum Bestandteil des Bebauungsplans gemacht wird, heißt es in Ziffer 5.2 (Grünordnerische Maßnahmen - Planungskonzept) u.a.: Die durchzuführenden Maßnahmen dienen dem Landschaftsschutz, dem Ressourcenschutz und dem Arten- und Biotopschutz. Dem Schutz von Boden und Wasser (Ressourcenschutz) dienen die Anlage des geplanten Grabens als Flutmulde in einem Wiesenstreifen angrenzend an das bebaute Gebiet und das Unterbinden einer über die Bebauung hinausgehenden Versiegelung auf den Privatgrundstücken. Die Versiegelung von 1,4 ha Bodenfläche kann nicht direkt kompensiert werden. Durch qualitative Aufwertung anderer Flächen (Magerrasenentwicklung, Obstbaum- und Erlenpflanzungen) werden diese Aspekte des Eingriffs ausgeglichen. In Ziffer 5.4 (Ausgleichsmaßnahmen) wird u.a. ausgeführt: Als weitere Ausgleichsmaßnahme wird der im Norden und Osten geplante Graben in einem etwa sieben bis zehn Meter breiten Wiesenstreifen als flache, maximal 0,3 m tiefe und ein Meter breite Flutmulde geführt; auf dem Wiesenstreifen sind zehn Hochstamm-Obstbäume und zehn Hainbuchen zu pflanzen; der nördliche Abschnitt der Flutmulde wird zunächst am Ortsende an die Kanalisation angeschlossen, um die Erosion im neu angesäten, mit starkem Gefälle weiter nach Süden führenden Abschnitt zu minimieren; nachdem sich im südlichen Abschnitt eine geschlossene Grasnarbe ausgebildet hat, werden beide Teile miteinander verbunden und das gesamte Wasser wird dem Graben in den Dorfwiesen östlich von Völkersbach zugeleitet. In den „planungsrechtlichen und baurechtlichen Festsetzungen“ des Bebauungsplans heißt es unter C 1: „Die in Ziffern 5.2 und 5.4 des Grünordnungsplans eingetragenen Pflanzbindung- und Ausgleichsmaßnahmen sind durchzuführen“.
Neben diesen Ausgleichsmaßnahmen sieht der Grünordnungsplan in Ziffer 5.4 weitere Ausgleichsmaßnahmen vor: 83 Hochstamm-Obstbäume sollen die vorhandenen Streuobstbestände im Norden und Osten des Baugebiets ergänzen. Im Baugebiet sollen am Straßenrand 73 Bäume neu gepflanzt werden. Am unteren Bereich der Zufahrtstraße (von der K 3551) sollen drei Flächen mit Sträuchern, Bäumen und Baumscheiben, kleinere Flächen am Straßenrand sollen mit standortgerechten Stauden bepflanzt werden. Ferner soll auf der durchstochenen und neureliefierten Böschung an der K 3551 artenarmes Saatgut eingesät werden. Als Ersatzmaßnahme sind gemäß Ziffer 5.5 des Grünordnungsplans außerhalb des Plangebiets im Gewann „Dorfwiesen“ Schwarzerlen anzupflanzen; hierüber schloss die Beklagte mit dem Landratsamt Karlsruhe einen öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Die Flutmulde wurde in der Folge angelegt. Zur Ableitung des in ihr gesammelten Wassers wurden ein verdolter Kanal und an dessen Beginn oberhalb der Einmündung der K 3551 in die L 613 ein Einlaufbauwerk mit Sand- und Geröllfang errichtet. Der Kanal unterquert die K 3351 und verläuft dann entlang der L 613 nach Westen. Nach deren Unterquerung führt er auf die Dorfwiesen, wo das Wasser versickert und so dem nahen Dorfwiesengraben als Vorfluter zugeleitet wird. Die letzten Grünordnungsmaßnahmen (Anpflanzungen) erfolgten nach den Angaben der Beklagten im April 2002 (vgl. Schreiben des Landratsamts Karlsruhe an die Kläger vom 25.08.2005).
Im Jahr 1997 vereinbarte die Beklagte mit den Klägern und anderen Mitgliedern der „Interessengemeinschaft Kreuzäcker - IG Kreuzäcker“ jeweils, dass der Erschließungsbeitrag, der Entwässerungsbeitrag, der Wasserversorgungsbeitrag und der Kostenersatz für den Kanalhausanschlussschacht durch Zahlung einer bestimmten Ablösesumme abgegolten seien.
Am 26.07.1999 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis c BauGB 1998 nebst Grundsätzen für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Mit Bescheid vom 22.11.2002 zog die Beklagte die Kläger gesamtschuldnerisch zu einem Kostenerstattungsbetrag über 1.281,- EUR für die Herstellung und Pflege der Flutmulde sowie die Herstellung sonstiger Grünanlagen und Baumpflanzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets heran. Der Bescheid ist auf §§ 135a bis c BauGB 1998 in Verbindung mit der erwähnten Satzung gestützt. In der Begründung wird erläutert: Der umlagefähige Aufwand betrage 101.006,65 EUR. Die aus der jeweiligen Grundstücksgröße und der maßgeblichen Grundflächenzahl ermittelte zulässige Grundfläche des Plangebiets betrage 10.080,65 m². Daraus ergebe sich ein Erstattungssatz von 10,- EUR/m². Der festgesetzte Betrag entspreche der zulässigen Grundfläche des klägerischen Grundstücks.
10 
Die Kläger erhoben am 17.12.2002 Widerspruch. Das Landratsamt Karlsruhe ließ einige Verfahren ruhen und wies in drei Fällen die Widersprüche zurück. In diesen Fällen hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteilen vom 06.07.2004 (4 K 3754/03, 4 K 3755/03 und 4 K 3756/03) die Beitragsbescheide und die Widerspruchsbescheide mit der Begründung auf, der Bebauungsplan setze nicht fest, welchen Grundstücken welche Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet würden. Die Anträge der Beklagten auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat mit Beschlüssen vom 31.03.2005 (5 S 2505/04, 5 S 2506/04 und 5 S 2507/04) ab.
11 
Mit Beschluss vom 28.06.2005 änderte der Gemeinderat der Beklagten den Bebauungsplan „Kreuzsteinäcker“. In § 2 der Änderungssatzung ordnete er die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen sämtlichen (im Einzelnen aufgezählten) Baugrundstücken im Plangebiet als „Sammelausgleichsmaßnahmen“ zu. Ausgenommen von der Zuordnung wurden die Straßengrundstücke sowie das Grundstück Flst.Nr. 3338 am westlichen Rand des Plangebiets, für das ein öffentlicher Spielplatz festgesetzt ist. Der Beschluss über den Änderungsbebauungsplan wurde am 21.07.2005 öffentlich bekannt gemacht.
12 
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2005 wies das Landratsamt Karlsruhe den Widerspruch zurück. In den Gründen führte es aus: Die Flutmulde sei Bestandteil des Bebauungsplans und diene der Abführung des Quell- und Oberflächenwassers am oberen Hangbereich des Baugebiets. Mit Inkrafttreten des Änderungsbebauungsplans liege die geforderte Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den Baugrundstücken vor und sei die Beitragspflicht entstanden. Der Bebauungsplan habe insoweit geheilt werden dürfen. Die Eigentümer der Wohnbaugrundstücke hätten nicht darauf vertrauen können, nicht zur Kostenerstattung herangezogen zu werden. Denn schon vor Inkrafttreten der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis c BauGB 1998 habe gemäß § 8a Abs. 3 Satz 2 und 3 BNatSchG 1993 eine entsprechende Kostenerstattungspflicht bestanden. Die Ablösevereinbarungen erfassten die Kostenerstattung nach §§ 135a bis c BauGB 1998 nicht. Die Herstellung der Flutmulde beruhe auf einer Forderung der Träger öffentlicher Belange. Die Flutmulde diene dem naturschutzrechtlichen Ausgleich. Es handele sich nicht um eine Maßnahme der gemeindlichen Entwässerung.
13 
Die Kläger haben am 11.11.2005 Klage erhoben und u.a. vorgetragen: Die Flutmulde sei keine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme, sondern eine Erschließungsmaßnahme, weil mit ihr das sich oberhalb des Baugebiets bildende Oberflächenwasser abgeleitet werden solle. Sie sei zum Zwecke der Entwässerung angelegt worden. Allenfalls ihre Begrünung könne eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme sein. Unter natur- und landschaftsschutzrechtlichen Aspekten sei sie nicht erforderlich. Auf sie entfalle aber ein Großteil (mindestens 76.950,46 EUR) des insgesamt umgelegten Aufwands. - Die Flutmulde sei bereits 1997 fertiggestellt und später nur noch begrünt worden. Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen könnten Eingriffsgrundstücken zwar auch noch nachträglich zugeordnet werden. Dies gelte aber nicht für solche Maßnahmen, die vor Inkrafttreten von §§ 135a bis c BauGB 1998 fertiggestellt worden seien. Insoweit würde das Rückwirkungsverbot verletzt. § 8a Abs. 3 Satz 3 BNatSchG 1993 habe eine Kostenerstattung nur unter eingeschränkten, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen zugelassen. - Die Ablösevereinbarung stehe der Nachforderung eines Kostenerstattungsbetrags gemäß § 135a BauGB 1998 entgegen. Die Beklagte hätte bei ihrem Abschluss die Eigentümer der Wohnbaugrundstücke zumindest darüber in Kenntnis setzen müssen, dass solche Kostenerstattungsforderungen noch auf sie zu kommen würden.
14 
Die Beklagte hat u.a. ausgeführt: Auch die Anlage der Flutmulde diene dem naturschutzrechtlichen Ausgleich. Nur unter diesem Gesichtspunkt sei sie geplant und ausgeführt worden. Im Bebauungsplan sei die Flutmulde als Ausgleichsmaßnahme von Anfang an den Baugrundstücken zugeordnet gewesen. Auch die Kosten für die Verdolung des Kanals außerhalb des Plangebiets seien erstattungsfähig, weil sie bei Herstellung der Flutmulde entstanden seien und naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen auch außerhalb des Plangebiets ausgeführt werden könnten. Bei der Zuordnung der Kosten für die Flutmulde zu den Baugrundstücken habe sie nicht nur die Kosten im Blick gehabt, die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 entstanden seien, sondern auch die Kosten für die Anlagen, die für das Funktionieren der Flutmulde erforderlich seien. Dazu gehörten auch das Einlaufbauwerk und der verdolte Kanal in Richtung Vorfluter.
15 
Auf Anregung des Verwaltungsgerichts schlossen die Beteiligten in allen Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2006 einen Vergleich, in dem die Beklagte den geltend gemachten Kostenerstattungsbetrag um 50 % ermäßigte. Der Vergleich wurde in allen Fällen von der Beklagten und in einzelnen Fällen auch von den jeweiligen Klägern widerrufen.
16 
Mit Urteil vom 29.11.2006 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Beitragsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Kläger 1.281,- EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt: Die im Änderungsbebauungsplan getroffene Zuordnungsfestsetzung erfasse ihrem Wortlaut nach allenfalls die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen, aber wohl nicht die Errichtung des Einlaufbauwerks und jedenfalls nicht die Herstellung des anschließenden verdolten Kanals. Auf diese im Bebauungsplan nicht festgesetzten Maßnahmen entfielen aber fast zwei Drittel der auf die Eigentümer der Wohnbaugrundstücke umgelegten Kosten. Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets bedürften zwar in bestimmten Fällen, so, wenn die Gemeinde Flächen dafür bereitstelle, keiner Festsetzung. Jedoch müsse eine auf sie bezogene Zuordnungsfestsetzung hinreichend bestimmt und abwägungsfehlerfrei zustande gekommen sein. Daran fehle es hinsichtlich der in § 2 des Änderungsbebauungsplans nicht erwähnten Anlagen. Aber auch hinsichtlich der dort bezeichneten Anlagen könne die Zuordnungsfestsetzung keinen Bestand haben, weil eine so beschränkte Zuordnung nicht dem Ziel der Beklagten entspreche, für die Kostenerstattungsbescheide eine umfassende Rechtsgrundlage zu erhalten. - Unabhängig hiervon sei die Zuordnungsfestsetzung auch abwägungsfehlerhaft. Es sei davon auszugehen, dass eine Abwägung insoweit gar nicht stattgefunden habe. Die Beklagte habe nämlich zu Unrecht angenommen, dass eine Zuordnung bereits im Ausgangsbebauungsplan erfolgt sei und dass der Änderungsbebauungsplan dies nur klarstelle. - Sofern eine Abwägung erfolgt sei, sei sie hinsichtlich der Fragen defizitär, ob sämtliche abgerechneten Maßnahmen den Wohnbaugrundstücken zugeordnet werden sollten, ob es gerechtfertigt sei, das Grundstück Flst.Nr. 3338 und die Straßengrundstücke aus der Verteilung der Kosten herauszunehmen, und ob die Zuordnung nachträglich erfolgen könne. Das Urteil wurde der Beklagten am 21.12.2006 zugestellt.
17 
Die Beklagte hat am 18.01.2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der hierfür maßgeblichen Frist bis zum 31.03.2007 - am 27.03.2007 begründet. Sie trägt vor: Das Ausgleichsgrundstück Flst.Nr. 3302 stehe zwar nicht in ihrem Eigentum. Bei der Umlegung sei jedoch zu ihren Gunsten eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen worden, wonach auf dem Grundstück Maßnahmen nach § 8a BNatSchG 1993 erfolgen könnten. - Es sei zulässig, die Ausgleichsmaßnahmen nachträglich den Wohnbaugrundstücken im Bebauungsplan zuzuordnen. Darin liege keine unzulässige Rückwirkung. Die Eigentümer dieser Grundstücke seien in ihrem Vertrauen nicht geschützt, weil seit Inkrafttreten von §§ 8a ff. BNatSchG 1993 entsprechende Kostenerstattungsansprüche hätten begründet werden können. Unschädlich sei auch, dass im Zeitpunkt der Verwirklichung der Ausgleichsmaßnahmen eine Zuordnung noch nicht bzw. - nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - noch nicht wirksam getroffen gewesen sei. Insoweit gälten dieselben Grundsätze wie im Erschließungsbeitragsrecht, auf das § 135c Nr. 2 BauGB 1998 Bezug nehme, zumal das Gesetz es ausdrücklich zulasse, dass Ausgleichsmaßnahmen vor der erforderlichen Zuordnung durchgeführt würden. - Die Zuordnungsfestsetzung sei wirksam. Auch außerhalb des Plangebiets verwirklichte Ausgleichsmaßnahmen könnten den Eingriffsgrundstücken zugeordnet werden. Das gelte insbesondere für den verdolten Kanal, der über Grundstücke verlaufe, die teils ihr und teils dem Land, dessen Zustimmung insoweit vorliege, gehörten. - Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan und aus Ausführungen im Grünordnungsplan ergebe, erfasse die Zuordnung nicht nur die Herstellung der Flutmulde auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302, sondern auch die Maßnahmen, die zu ihrem Funktionieren erforderlich seien, also das Einlaufbauwerk, die Verdolung und die Fortführung des gesammelten Wassers in Richtung Vorfluter. - Der Änderungsbebauungsplan weise keine Abwägungsmängel auf. Ihrem Gemeinderat sei der Umfang der Ausgleichsmaßnahmen bekannt gewesen. Er habe sich in Kenntnis aller Umstände für eine umfassende Zuordnung dieser Maßnahmen zu den Wohnbaugrundstücken entschieden. - Der Zinsausspruch sei fehlerhaft. Er müsse sich nach den einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung richten.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. November 2006 - 4 K 2510/05 - zu ändern und die Klagen abzuweisen.
20 
Die Kläger beantragen,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Sie tragen vor: Der Lageplan zum Bebauungsplan enthalte keine hinreichende Bestimmung der Anlagen, deren Kosten die Beklagte umlegen wolle. Die eher beiläufige Erwähnung der Maßnahmen zur Ableitung des Wassers im Grünordnungsplan reiche insoweit nicht aus. - Hinsichtlich dieser Maßnahmen fehle es außerdem an der notwendigen Zuordnung. - Sofern sie erfolgt sei, lägen Abwägungsmängel vor. Mit ihr habe die Beklagte gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen. Bei Erlass des Bebauungsplans habe die Beklagte die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen nicht umlegen wollen. Ihr entsprechendes Vertrauen habe sie mit der Ablösevereinbarung gestärkt, in der es heiße, dass eine spätere Beitragspflicht nicht mehr entstehe. Aus ihrer Sicht sei die Anlage der Flutmulde ohnehin ökologisch nicht sinnvoll gewesen, weil es an dem Hang nie zu größeren Wasseraustritten gekommen sei. Sie hätten nur deshalb gegen deren Festsetzung nichts unternommen, weil nicht ersichtlich gewesen sei, dass sie mit den Kosten hätten belastet werden sollen. - Bei der Flutmulde handele es sich um eine reine Entwässerungsmaßnahme, die dem Schutz und der Entlastung der öffentlichen Entwässerung des Baugebiets diene, nicht aber um eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme. Die Anlagen stellten selbst ausgleichspflichtige Eingriffe dar. Dementsprechend seien solche Anlagen in den „Grundsätzen“ der Beklagten „über die Gestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ auch nicht aufgeführt. Als Ausgleichsmaßnahmen könnten allenfalls die Begrünung der Flutmulde und das Anpflanzen von Bäumen in dem umgebenden Wiesenstreifen angesehen werden.
23 
Am 24.07.2007 hat der Gemeinderat der Beklagten beschlossen, den Bebauungsplan „Kreuzäcker“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erneut zu ändern. Am 12.12.2007 hat er einen Entwurf in der Fassung vom 27.11.2007 gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Änderungen umfassen die Festsetzung des Einlaufbauwerks, die Darstellung der sich anschließenden Rohrleitung (Kanal) und der offenen Ableitung zum Dorfwiesengraben in den Lageplänen zum Bebauungsplan und zum Grünordnungsplan und die Zuordnungsfestsetzung; diese soll sich auch auf die Verkehrsflächen und den erwähnten Spielplatz erstrecken. Vorgelegt hat die Beklagte ferner eine fachgutachtliche Stellungnahme zur Planung der Flutmulde vom 09.07.2007 sowie mit dem Land Baden-Württemberg geschlossene Verträge über die dauerhafte Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Bebauungsplan „Kreuzäcker“ und über die Straßenbenutzung für Leitungen der öffentlichen Versorgung.
24 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorgelegten Akten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere hat die Beklagte sie rechtzeitig eingelegt und begründet (§ 124a Abs. 2 und 3 Satz 1 VwGO).
26 
Die Berufung hat jedoch nur zu einem geringen Teil - hinsichtlich des Zinsausspruchs - Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die zulässigen Klagen den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte zur Rückzahlung des unter Vorbehalt entrichteten Kostenerstattungsbetrags verurteilt. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Demzufolge steht den Klägern ein Rückerstattungsanspruch zu, über den auf Antrag zusammen mit der Aufhebung des Bescheids entschieden werden kann (§ 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO). Zugleich kann die Beklagte verpflichtet werden, den zu erstattenden Betrag zu verzinsen (vgl. § 113 Abs. 4 VwGO und hierzu BVerwG, Urt. v. 17.02.2000 - 3 C 11.99 - NVwZ 2000, 818 = Juris Rdn. 10 ff.). Der Zinsausspruch richtet sich allerdings nicht nach § 291 BGB in entsprechender Anwendung, sondern nach §§ 236, 238 AO.
27 
Der Senat kann offenlassen, ob der angefochtene Kostenerstattungsbescheid, mit dem die Beklagte die Kosten für die Anlage der Flutmulde und für die Pflanzung von zehn Hainbuchen in dem umgebenden Wiesenstreifen auf die Kläger als Eigentümer eines Wohngrundstücks im Plangebiet „Kreuzäcker“ anteilig umgelegt hat, auf § 135a Abs. 2 bis 4 und § 135b BauGB 1998 i. V. m. der auf § 135c BauGB 1998 beruhenden „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135a bis c BauGB“ vom 26.07.1999 (im Folgenden: KBS) gestützt werden kann, die ihrem Inhalt nach der Mustersatzung der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände entspricht (abgedruckt in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 135c BauGB RdNr. 2). Im Hinblick darauf, dass die Flutmulde selbst wohl schon 1997 angelegt worden ist, dürfte dies nur in Betracht kommen, wenn bei Inkrafttreten der Satzung im Jahr 1999 entsprechende Kostenerstattungsansprüche für die Herstellung der Flutmulde noch nicht entstanden waren. Ob es insoweit auf die (endgültige) Herstellung (vgl. § 135a Abs. 3 Satz 3 BauGB 1998) aller umgelegten Maßnahmen ankommt oder ob insoweit nach dem Zeitpunkt der Herstellung der Flutmulde einschließlich Begrünung des umgebenen Wiesenstreifens einerseits und der möglicherweise anderen Ausgleichszwecken dienenden Pflanzung von zehn Hainbuchen andererseits zu unterscheiden ist, bedarf sowenig einer Entscheidung wie die Frage, ob die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs entsprechend den Grundsätzen des Erschließungsbeitragsrechts (vgl. § 135a Abs. 4 BauGB 1998) zusätzlich eine wirksame Satzung gemäß § 135c BauGB voraussetzt (bejahend Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 135c Rdnr. 1; Mitschang, Die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen und ihre Kostenerstattung, ZfBR 2005, 644 <654>; Steinfort, Die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, VwA 1995, 107 <138>; Gruber, Die Kostenerstattungsbetragssatzung nach § 8a BNatSchG, BayVBl 1995, 420<423> m.w.N. in Fn. 32, 25; offen lassend Krautzberger, in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 135c).
28 
Denn der angefochtene Kostenerstattungsbescheid ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die für eine Erhebung der Kosten erforderliche Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen im Gebiet des am 23.11.1995 beschlossenen Bebauungsplans „Kreuzäcker“, welche die Beklagte in § 2 der Änderungssatzung vom 28.06.2005 (künftig: Änderungsplan) nachgeholt hat, unwirksam ist.
29 
1. Eine für die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 135a Abs. 2 bis 4 BauGB 1998 (vgl. auch § 2 Abs. 1 KBS) notwendige Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffsflächen muss im Bebauungsplan festgesetzt werden. Das hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 31.03.2005 - u.a. 5 S 2507/04 - (NVwZ-RR 2005, 1423) entschieden. Daran hält er fest. Neue Einwände insoweit macht die Beklagte nicht geltend. Die seither ergangene einschlägige Rechtsprechung ist dem Senat gefolgt (vgl. VG Münster, Urt. v. 18.01.2006 - 3 K 3960/03 - NuR 2006, 530; VG Oldenburg Urt. v. 30.01.2007 - 1 A 2186/05 - Juris). Dementsprechend hat die Beklagte im Änderungsplan erstmals durch Festsetzung die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen sämtlichen, im Einzelnen aufgeführten Wohnbaugrundstücken als sogenannte Sammelausgleichsmaßnahmen zugeordnet.
30 
2. Aufgrund dieser Zuordnungsfestsetzung ist die Beklagte aber nicht berechtigt, den gesamten Aufwand für die Herstellung der Flutmulde, die Anlage und Bepflanzung des Wiesenstreifens sowie die Herstellung des Einlaufbauwerks und des verdolten, auf das Gewann Dorfwiesen führenden Kanals auf die Eigentümer der Baugrundstücke umzulegen.
31 
Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte die Zuordnung räumlich auf die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchzuführenden Maßnahmen beschränkt hat. Davon wird die Herstellung des verdolten Kanals nicht umfasst; denn dieser beginnt erst am südlichen Ende dieses Grundstücks und führt von dort über mehrere andere Grundstücke. Die Zuordnungsfestsetzung lässt sich nicht etwa dahin auslegen, sie gelte für alle Maßnahmen, die für ein Funktionieren der Flutmulde notwendig seien, gleich ob sie auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 oder auf anderen Grundstücken in oder außerhalb des Plangebiets verwirklicht würden. Ein solches Verständnis mag zwar von dem damaligen Willen des Gemeinderats getragen sein. Gegen eine solche Auslegung spricht aber der eindeutige Wortlaut der Zuordnungsfestsetzung. Gegen sie spricht ferner die Tatsache, dass die Ableitung des in der Flutmulde gesammelten Oberflächenwasser im Bebauungsplan und im Grünordnungsplan nur hinsichtlich des Ziels der Zuführung in den Dorfwiesengraben, aber nicht in den wesentlichen hierfür erforderlichen Bestandteilen (Einlaufbauwerk, Bau eines neuen Kanals) beschrieben ist. Sofern die Zuordnungsfestsetzung auch diese Anlagen erfassen sollte, wäre sie wohl nicht hinreichend bestimmt.
32 
Bei der Auslegung der nachgeholten Zuordnungsfestsetzung ist zudem zu berücksichtigen, dass diese - entgegen der Auffassung der Beklagten und auch des Verwaltungsgerichts - im Plangebiet nicht festgesetzte sowie außerhalb des Plangebiets vorgesehene Ausgleichsflächen und -maßnahmen nicht erfassen durfte. Zwar bestimmt § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB 1998, dass auch Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich „an anderer Stelle“, auch außerhalb des Plangebiets, den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, zugeordnet werden können. Damit wird an § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB 1998 (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB 2004) angeknüpft, wonach die Festsetzungen auch an anderer Stelle im Plangebiet erfolgen oder auch sonstige geeignete Maßnahmen außerhalb auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen getroffen werden können. Im vorliegenden Fall war eine Zuordnung jedoch nur in dem Umfang möglich, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans gesetzlich eröffnet war. Zu diesem Zeitpunkt gestattete § 8a Abs. 1 Satz 2 und 4 BNatSchG 1993 eine Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen aber nur hinsichtlich „Festsetzungen“ von Ausgleichsmaßnahmen „im sonstigen Geltungsbereich“ des Bebauungsplans. § 8a BNatSchG 1993 ließ somit in räumlicher wie im Übrigen auch in zeitlicher Hinsicht eine Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen nur in einem engeren Umfang zu.
33 
Insoweit geht es nicht darum, ob die Beklagte entsprechend den für das Erschließungsbeitragsrecht geltenden Grundsätzen befugt ist, eine rechtswidrige oder versehentlich nicht als Festsetzung erfolgte Zuordnung im Bebauungsplan nachträglich zu heilen (so allerdings VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2003 - 2 K 314/01 - Juris Rdnr. 24); eine entsprechende Heilungsbefugnis an sich dürfte nicht zweifelhaft sein. Vielmehr stellt sich die Frage, ob aus den Übergangsvorschriften zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 oder aus einer entsprechenden Anwendung allgemeiner Grundsätze zum Übergangsrecht im (Erschließungs-)Beitragsrecht gefolgert werden kann, dass es eine entsprechende (unechte) Rückwirkung von §§ 135a ff. mit § 9 Abs. 1a und § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB 1998 für die Fälle gibt, in denen Ausgleichsmaßnahmen aufgrund eines damals bereits in Kraft getretenen Bebauungsplans noch nicht endgültig hergestellt waren und damit (oder aus sonstigen Gründen, etwa wegen fehlender Zuordnungsfestsetzung) ein Kostenerstattungsanspruch noch nicht entstanden war. Diese Frage ist zu verneinen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber im Interesse der Gemeinden rückwirkend eine umfassende Refinanzierung von Ausgleichsmaßnahmen im Umfang des nach § 135a BauGB 1998 Zulässigen angeordnet hätte. Somit können Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage eines vor dem 01.01.1998 beschlossenen Bebauungsplans Eingriffsgrundstücken nur in dem Umfang (nachträglich) durch Festsetzung zugeordnet werden, in dem dies unter der Geltung von § 8a BNatSchG 1993 zulässig war. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:
34 
Eine Übergangsregelung insoweit enthält das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 nicht; diesbezügliche Erwägungen lassen sich auch den einschlägigen Gesetzesmaterialien von Bundestag und Bundesrat nicht entnehmen. Die allein in Frage kommende Übergangsvorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB 1998 bestimmt, dass bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 01.01.1998 förmlich eingeleitet worden sind, die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden kann. Damit regelt sie nicht, ob sich die Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen auf Grund von vor dem 01.01.1998 in Kraft getretenen Bebauungsplänen nach altem oder neuem Recht richtet. Sofern sie in einem weitergehenden Sinn auch die - auf der Eingriffsregelung aufbauende -Kostenerstattung erfassen sollte, würde sie eine Rückwirkung gerade nicht anordnen.
35 
Die Verweisung des § 135a Abs. 4 BauGB auf die entsprechend anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge nimmt nicht auch auf Übergangsregelungen Bezug. Insoweit gibt es auch keine allgemeinen Rechtsgrundsätze. Vielmehr ist bei der Änderung des Erschließungsbeitragsrechts jeweils ausdrücklich geregelt worden, dass das neue Recht auf unter altem Recht geplante, aber noch nicht (endgültig) hergestellte (Erschließungs-)Anlagen anzuwenden ist (vgl. § 242 Abs. 1, 4, 5, 9 BauGB 1998 und § 49 Abs. 7 Satz 2 KAG). Einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung hätte es für den Kostenerstattungsanspruch umso mehr bedurft, als dieser nicht ohne Weiteres einem Beitragsanspruch gleich gesetzt werden kann (vgl., zu § 8a BNatSchG, Gruber a.a.O. S. 144) und wohl auch deshalb § 135a Abs. 4 BauGB nur eine entsprechende und keine unmittelbare Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge anordnet. Gegen eine entsprechende Anwendung des im (Erschließungs-)Beitragsrecht üblichen Übergangsrechts würde zudem sprechen, dass nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 8a BNatSchG 1993 wie auch des § 9 Abs. 1a BauGB 1998/2004 die Zuordnung im Bebauungsplan festgesetzt werden soll. Insoweit kann sie, auch wenn sie für den Bebauungsplan nicht Wirksamkeitserfordernis ist, für die Gesamtabwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1986/1998 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB 2004 von Bedeutung sein. Insbesondere kann die Frage der Erstattungsfähigkeit und der Höhe von Kosten die Lage, den Umfang und die Art von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit bestimmen. Eine nachträgliche Zuordnung, die über den Umfang des nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG 1993 Zulässigen hinausginge, würde somit u.U. in das Abwägungsgefüge eingreifen. Auch dies könnte den Gesetzgeber abgehalten haben, insoweit eine im (Erschließungs-)Beitragsrecht übliche Übergangsregelung zu erlassen.
36 
Aus der Übergangsvorschrift des § 8c BNatSchG 1993 lassen sich für die hier zu beurteilende Frage des Übergangsrechts zu §§ 135a ff. BauGB 1998 keine Schlüsse ziehen. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung zu folgen wäre, die insoweit eine nachträgliche Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen in Bezug auf Bebauungspläne zuließ, die vor Inkrafttreten von § 8a BNatSchG 1993 erlassen worden waren (so OVG Rheinl.-Pf. Urt. v. 07.12.2004 - 6 A 11280/04 - NVwZ-RR 2006, 176).
37 
3. Die Zuordnungsfestsetzung ist auch insgesamt unwirksam. Denn es handelt sich bei der Flutmulde nebst Einlaufbauwerk und anschließendem verdolten Kanal nicht um eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme, welche Eingriffsgrundstücken zugeordnet werden könnte.
38 
Die Beklagte ist zwar nach dem Inhalt der Unterlagen zum Bebauungsplan stets vom Gegenteil ausgegangen. Insbesondere hat sie nicht erklärt, dass sie die Flutmulde in erster Linie zu dem Zweck festsetzen wollte, das Baugebiet „Kreuzäcker“ und ihre Kanalisation vor dem vom höher gelegenen Hang eindringenden Oberflächenwasser zu schützen. Dafür hätte es im Übrigen auch keine Handhabe gegeben, weil die insoweit einschlägigen Tatbestände des § 9 Abs. 1 BauGB nur die Festsetzung von Flächen, nicht aber von Maßnahmen zulassen (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg a. a. O., § 9 RdNr. 136; BVerwG, Urt. v. 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - BVerwGE 115,77 = NVwZ 2002, 202 ). Die Vorstellung der Beklagten, die Flutmulde als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festsetzen zu können, beruht aber auf einer nicht hinreichend genauen Handhabung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Ob dies zugleich zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ führt, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
39 
Der Senat kann nicht feststellen, dass die Anlage der Flutmulde dem Ausgleich eines durch den Bebauungsplan bewirkten naturschutzrechtlichen Eingriffs (vgl. § 8 Abs. 1 BNatSchG 1993) dient. Der maßgebliche Grünordnungsplan enthält insoweit keine hinreichend deutliche Gegenüberstellung (Bilanzierung) von Eingriffen und Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen. Hinsichtlich der Flutmulde spricht er zwar in allgemeiner Weise davon, dass die Anlage des geplanten Grabens als Flutmulde in einem Wiesenstreifen dem Schutz von Boden und Wasser dient. Bei näherer Betrachtung lässt sich dies allerdings nicht nachvollziehen.
40 
Hintergrund für die Anlage der Flutmulde ist, dass, wie unter Ziffer 2.3 des Grünordnungsplans (Geomorphologie und Hydrologie) erläutert wird, es in dem an einem Hang gelegenen Plangebiet episodisch vor allem auf den ackerbaulich genutzten Flächen zu einem flächigen Abfluss von Oberflächenwasser kommt, was insbesondere bei Starkregen und bei Schneeschmelze und noch gefrorenem Boden der Fall ist; verbunden mit dem flächigen Abfluss von Oberflächenwasser war in der Regel ein Abtrag des leicht erodierbaren Bodenmaterials. In Ziffer 3.3 (Bewertung) des Grünordnungsplans wird ausgeführt, dass die vorhandenen extensiv genutzten Wiesen und Weiden in standort- und naturraumtypischer Ausbildung auf dem mäßig bis stark geneigten Hang die Erosion mindern, die Grundwasserneubildung fördern und dadurch Bedeutung für den Ressourcenschutz haben. In einer beigefügten Tabelle wird den Wiesen und Weiden für den Ressourcenschutz eine mittlere Bedeutung beigemessen. Im Kapitel 4 (Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Eingriffs) wird festgestellt, dass auf großer Fläche Wiesen und Weiden überbaut und versiegelt würden. Daneben wird auch erwähnt, dass der im Norden und Osten des Planungsraumes vorgesehene Graben bei stärkeren Regenfällen das Oberflächenwasser aufnehmen und dieses dem im Gewann „Dorfwiesen“ liegenden Graben zuleiten wird; er stelle (selbst) einen Eingriff in den Boden dar. In der Sitzung des Gemeinderats der Beklagten am 23.11.1999 hat der Leiter des Bauverwaltungsamts die Notwendigkeit und Wirkung der „kritisierten, aber gesetzlich... als Ausgleichsmaßnahme vorgegebenen Flutmulde ebenso herausgestellt“ wie er auf die „finanziellen Vorteile eingegangen (ist), die die Lösung des gemeinsamen Eigentums der Bauherren an der von der Gemeinde künftig zu pflegenden Flutmulde beinhaltet.“ In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe im Verfahren 4 K 3756/03 hat der ehemalige Ortsbaumeister der Beklagten die Funktion der Flutmulde näher erläutert: Vor der Verwirklichung des Baugebiets sei ein Einzugsbereich von etwa 12,2 ha Wiesenfläche in den Straßengraben der Albtalstraße entwässert worden. Nach der Verwirklichung des Baugebiets habe sich diese Fläche auf 8,1 ha verringert. Das auf dieser Fläche anfallende Niederschlagswasser habe nicht der Kanalisation des Baugebiets zugeführt werden, sondern mittels der Wiesen- bzw. Flutmulde um das Gebiet herum zu dem natürlichen Vorfluter geführt werden sollen. Die Mulde könne daher nicht als Entwässerungseinrichtung für das Baugebiet bezeichnet werden.
41 
Bei dieser Sachlage spricht alles dafür, dass die Beklagte die Flutmulde - außer zu den Zwecken des Schutzes des Baugebiets und der Entlastung ihrer Kanalisation - als Ausgleich dafür anlegen wollte, dass bei einer Verwirklichung des Baugebiets das abfließende Hangwasser nicht mehr in die Dorfwiesen, sondern in die örtliche Kanalisation gelangen würde. Dieses Verständnis dürfte auch die dem Senat von der Beklagten vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahme vom 09.07.2007 teilen, in der Dipl.-Geoökologe V. ausführt, Ziel der Flutmulde sei es, das Niederschlagswasser naturverträglich zu beseitigen; dies könne nur mit einer Einleitung in die Flutmulde und von dort in den Dorfwiesengraben erreicht werden. Diese Stellungnahme bezeichnet zwar ebenfalls nicht näher die Eingriffe, die mit der Anlage der Flutmulde und von dort ausgeglichen werden sollen. Sie spricht aber von der Flutmulde als einer Minimierungsmaßnahme und macht damit deutlich, dass ein Eingriff durch das Baugebiet in den Naturhaushalt darin bestehen soll, dass den Dorfwiesen weniger Wasser als früher zugeführt wird.
42 
Sofern und soweit damit der nur episodenhaft auftretende oberflächige Abfluss von Niederschlagswasser gemeint sein sollte, vermag der Senat einen (erheblichen) Eingriff durch das Baugebiet „Kreuzäcker“ aber nicht zu erkennen. Denn das ggf. auf dem Hang abfließende Wasser gelangte schon vor der Verwirklichung des Baugebiets entweder (im Westen) über die entlang der Albtalstraße vorhandene bebauten Grundstücke in die Kanalisation oder wurde (im Osten) über die Straßenentwässerung weggeleitet. Dass und ggf. in welchem Umfang dieses Wasser naturverträglich in die Dorfwiesen gelangt sein könnte, ist nicht ersichtlich.
43 
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, die Flutmulde diene dem Ausgleich des Verlusts an Sickerfläche im Baugebiet, lässt sich hierfür dem Grünordnungsplan und den sonstigen Unterlagen zum Bebauungsplan nichts entnehmen. Dort heißt es vielmehr ausdrücklich, dass die Versiegelung von 1,4 ha Boden nicht unmittelbar kompensiert werden könne und diese Aspekte durch qualitative Aufwertung anderer Flächen (Magerrasenentwicklung, Obstbaum- und Erlenpflanzungen) ausgeglichen würden.
44 
Der Senat vermag zudem nicht festzustellen, dass die Flutmulde die ihr zugedachte Ausgleichsfunktion erfüllte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Zuleitung des oberhalb des Baugebiets anfallenden oberflächigen Hangwassers in die Dorfwiesen dort mehr als nur geringfügige günstige Auswirkungen auf den Naturhaushalt hätte. Es ist unwidersprochen vorgetragen worden, dass es seit der Bebauung des Plangebiets noch nie zu einem Wasserabfluss in der Flutmulde gekommen ist. Das entspricht den Ausführungen im Grünordnungsplan, in dem von einem nur episodenhaften Vorkommen eines solchen Wasserabflusses unter besonders ungünstigen Witterungsverhältnissen die Rede ist.
45 
Einer Zuordnung der Flutmulde zu den Wohngrundstücken gemäß § 9 Abs. 1a BauGB 1998 steht schließlich auch entgegen, dass sie bei objektiver Würdigung nicht etwa gleichermaßen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - a.a.O.), sondern vorrangig dazu dient, das Baugebiet „Kreuzäcker“ und die Kanalisation der Beklagten vor einem unter seltenen Bedingungen eintretenden Zufluss von Oberflächenwasser zu schützen. Dies ergibt sich daraus, dass sich die Flutmulde - wie dargelegt - allenfalls geringfügig günstig auf den Naturhaushalt auswirkt, während der Schutz des Baugebiets und der Kanalisation der Beklagten auch vor eher seltenen Hochwasserzuflüssen von hoher Bedeutung ist.
46 
An dieser Beurteilung würde sich nichts ändern, falls die Anlage der Flutmulde als Ausgleichsmaßnahme von der unteren Naturschutzbehörde oder dem Beauftragten für Naturschutz- und Landschaftspflege gefordert worden sein sollte. Aus den Bebauungsplanakten ergibt sich dies im Übrigen nicht. Die einschlägigen Äußerungen lassen sich vielmehr auch so verstehen, dass diesen Stellen nur daran gelegen war, den Wiesenstreifen, in dem die Flutmulde liegt, in einer dem Naturhaushalt günstigen Weise zu begrünen und zu bepflanzen.
47 
4. Die aufgezeigten Rechtsfehler der Zuordnungsfestsetzung führen zu deren Unwirksamkeit insgesamt. Denn es kann nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat der Beklagten eine Zuordnung allein der mit vergleichsweise geringem Kostenaufwand ausgeführten Maßnahmen zur Begrünung und Bepflanzung des Wiesenstreifens vorgenommen hätte, wobei zudem noch fraglich wäre, inwieweit diese Maßnahmen dem Ausgleich von Eingriffen auf den Wohnbauflächen oder durch die Flutmulde selbst dienten.
48 
5. Erfolg hat die Berufung hinsichtlich des Zinsausspruchs. Die geltend gemachten Prozesszinsen sind nicht in entsprechender Anwendung von § 291 BGB mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu bemessen. Sie ergeben sich vielmehr gemäß § 135a Abs. 4 BauGB 1998 aus § 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG, § 236 Abs. 1 und § 238 AO. Danach betragen sie für jeden Monat ein halbes Prozent und sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen. Für die Berechnung ist der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abzurunden.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil hierfür keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss
52 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 GKG auf 1.281,- EUR festgesetzt.
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
25 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere hat die Beklagte sie rechtzeitig eingelegt und begründet (§ 124a Abs. 2 und 3 Satz 1 VwGO).
26 
Die Berufung hat jedoch nur zu einem geringen Teil - hinsichtlich des Zinsausspruchs - Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die zulässigen Klagen den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte zur Rückzahlung des unter Vorbehalt entrichteten Kostenerstattungsbetrags verurteilt. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Demzufolge steht den Klägern ein Rückerstattungsanspruch zu, über den auf Antrag zusammen mit der Aufhebung des Bescheids entschieden werden kann (§ 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO). Zugleich kann die Beklagte verpflichtet werden, den zu erstattenden Betrag zu verzinsen (vgl. § 113 Abs. 4 VwGO und hierzu BVerwG, Urt. v. 17.02.2000 - 3 C 11.99 - NVwZ 2000, 818 = Juris Rdn. 10 ff.). Der Zinsausspruch richtet sich allerdings nicht nach § 291 BGB in entsprechender Anwendung, sondern nach §§ 236, 238 AO.
27 
Der Senat kann offenlassen, ob der angefochtene Kostenerstattungsbescheid, mit dem die Beklagte die Kosten für die Anlage der Flutmulde und für die Pflanzung von zehn Hainbuchen in dem umgebenden Wiesenstreifen auf die Kläger als Eigentümer eines Wohngrundstücks im Plangebiet „Kreuzäcker“ anteilig umgelegt hat, auf § 135a Abs. 2 bis 4 und § 135b BauGB 1998 i. V. m. der auf § 135c BauGB 1998 beruhenden „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135a bis c BauGB“ vom 26.07.1999 (im Folgenden: KBS) gestützt werden kann, die ihrem Inhalt nach der Mustersatzung der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände entspricht (abgedruckt in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 135c BauGB RdNr. 2). Im Hinblick darauf, dass die Flutmulde selbst wohl schon 1997 angelegt worden ist, dürfte dies nur in Betracht kommen, wenn bei Inkrafttreten der Satzung im Jahr 1999 entsprechende Kostenerstattungsansprüche für die Herstellung der Flutmulde noch nicht entstanden waren. Ob es insoweit auf die (endgültige) Herstellung (vgl. § 135a Abs. 3 Satz 3 BauGB 1998) aller umgelegten Maßnahmen ankommt oder ob insoweit nach dem Zeitpunkt der Herstellung der Flutmulde einschließlich Begrünung des umgebenen Wiesenstreifens einerseits und der möglicherweise anderen Ausgleichszwecken dienenden Pflanzung von zehn Hainbuchen andererseits zu unterscheiden ist, bedarf sowenig einer Entscheidung wie die Frage, ob die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs entsprechend den Grundsätzen des Erschließungsbeitragsrechts (vgl. § 135a Abs. 4 BauGB 1998) zusätzlich eine wirksame Satzung gemäß § 135c BauGB voraussetzt (bejahend Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 135c Rdnr. 1; Mitschang, Die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen und ihre Kostenerstattung, ZfBR 2005, 644 <654>; Steinfort, Die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, VwA 1995, 107 <138>; Gruber, Die Kostenerstattungsbetragssatzung nach § 8a BNatSchG, BayVBl 1995, 420<423> m.w.N. in Fn. 32, 25; offen lassend Krautzberger, in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 135c).
28 
Denn der angefochtene Kostenerstattungsbescheid ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die für eine Erhebung der Kosten erforderliche Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen im Gebiet des am 23.11.1995 beschlossenen Bebauungsplans „Kreuzäcker“, welche die Beklagte in § 2 der Änderungssatzung vom 28.06.2005 (künftig: Änderungsplan) nachgeholt hat, unwirksam ist.
29 
1. Eine für die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 135a Abs. 2 bis 4 BauGB 1998 (vgl. auch § 2 Abs. 1 KBS) notwendige Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffsflächen muss im Bebauungsplan festgesetzt werden. Das hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 31.03.2005 - u.a. 5 S 2507/04 - (NVwZ-RR 2005, 1423) entschieden. Daran hält er fest. Neue Einwände insoweit macht die Beklagte nicht geltend. Die seither ergangene einschlägige Rechtsprechung ist dem Senat gefolgt (vgl. VG Münster, Urt. v. 18.01.2006 - 3 K 3960/03 - NuR 2006, 530; VG Oldenburg Urt. v. 30.01.2007 - 1 A 2186/05 - Juris). Dementsprechend hat die Beklagte im Änderungsplan erstmals durch Festsetzung die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen sämtlichen, im Einzelnen aufgeführten Wohnbaugrundstücken als sogenannte Sammelausgleichsmaßnahmen zugeordnet.
30 
2. Aufgrund dieser Zuordnungsfestsetzung ist die Beklagte aber nicht berechtigt, den gesamten Aufwand für die Herstellung der Flutmulde, die Anlage und Bepflanzung des Wiesenstreifens sowie die Herstellung des Einlaufbauwerks und des verdolten, auf das Gewann Dorfwiesen führenden Kanals auf die Eigentümer der Baugrundstücke umzulegen.
31 
Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte die Zuordnung räumlich auf die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchzuführenden Maßnahmen beschränkt hat. Davon wird die Herstellung des verdolten Kanals nicht umfasst; denn dieser beginnt erst am südlichen Ende dieses Grundstücks und führt von dort über mehrere andere Grundstücke. Die Zuordnungsfestsetzung lässt sich nicht etwa dahin auslegen, sie gelte für alle Maßnahmen, die für ein Funktionieren der Flutmulde notwendig seien, gleich ob sie auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 oder auf anderen Grundstücken in oder außerhalb des Plangebiets verwirklicht würden. Ein solches Verständnis mag zwar von dem damaligen Willen des Gemeinderats getragen sein. Gegen eine solche Auslegung spricht aber der eindeutige Wortlaut der Zuordnungsfestsetzung. Gegen sie spricht ferner die Tatsache, dass die Ableitung des in der Flutmulde gesammelten Oberflächenwasser im Bebauungsplan und im Grünordnungsplan nur hinsichtlich des Ziels der Zuführung in den Dorfwiesengraben, aber nicht in den wesentlichen hierfür erforderlichen Bestandteilen (Einlaufbauwerk, Bau eines neuen Kanals) beschrieben ist. Sofern die Zuordnungsfestsetzung auch diese Anlagen erfassen sollte, wäre sie wohl nicht hinreichend bestimmt.
32 
Bei der Auslegung der nachgeholten Zuordnungsfestsetzung ist zudem zu berücksichtigen, dass diese - entgegen der Auffassung der Beklagten und auch des Verwaltungsgerichts - im Plangebiet nicht festgesetzte sowie außerhalb des Plangebiets vorgesehene Ausgleichsflächen und -maßnahmen nicht erfassen durfte. Zwar bestimmt § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB 1998, dass auch Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich „an anderer Stelle“, auch außerhalb des Plangebiets, den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, zugeordnet werden können. Damit wird an § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB 1998 (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB 2004) angeknüpft, wonach die Festsetzungen auch an anderer Stelle im Plangebiet erfolgen oder auch sonstige geeignete Maßnahmen außerhalb auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen getroffen werden können. Im vorliegenden Fall war eine Zuordnung jedoch nur in dem Umfang möglich, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans gesetzlich eröffnet war. Zu diesem Zeitpunkt gestattete § 8a Abs. 1 Satz 2 und 4 BNatSchG 1993 eine Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen aber nur hinsichtlich „Festsetzungen“ von Ausgleichsmaßnahmen „im sonstigen Geltungsbereich“ des Bebauungsplans. § 8a BNatSchG 1993 ließ somit in räumlicher wie im Übrigen auch in zeitlicher Hinsicht eine Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen nur in einem engeren Umfang zu.
33 
Insoweit geht es nicht darum, ob die Beklagte entsprechend den für das Erschließungsbeitragsrecht geltenden Grundsätzen befugt ist, eine rechtswidrige oder versehentlich nicht als Festsetzung erfolgte Zuordnung im Bebauungsplan nachträglich zu heilen (so allerdings VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2003 - 2 K 314/01 - Juris Rdnr. 24); eine entsprechende Heilungsbefugnis an sich dürfte nicht zweifelhaft sein. Vielmehr stellt sich die Frage, ob aus den Übergangsvorschriften zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 oder aus einer entsprechenden Anwendung allgemeiner Grundsätze zum Übergangsrecht im (Erschließungs-)Beitragsrecht gefolgert werden kann, dass es eine entsprechende (unechte) Rückwirkung von §§ 135a ff. mit § 9 Abs. 1a und § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB 1998 für die Fälle gibt, in denen Ausgleichsmaßnahmen aufgrund eines damals bereits in Kraft getretenen Bebauungsplans noch nicht endgültig hergestellt waren und damit (oder aus sonstigen Gründen, etwa wegen fehlender Zuordnungsfestsetzung) ein Kostenerstattungsanspruch noch nicht entstanden war. Diese Frage ist zu verneinen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber im Interesse der Gemeinden rückwirkend eine umfassende Refinanzierung von Ausgleichsmaßnahmen im Umfang des nach § 135a BauGB 1998 Zulässigen angeordnet hätte. Somit können Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage eines vor dem 01.01.1998 beschlossenen Bebauungsplans Eingriffsgrundstücken nur in dem Umfang (nachträglich) durch Festsetzung zugeordnet werden, in dem dies unter der Geltung von § 8a BNatSchG 1993 zulässig war. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:
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Eine Übergangsregelung insoweit enthält das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 nicht; diesbezügliche Erwägungen lassen sich auch den einschlägigen Gesetzesmaterialien von Bundestag und Bundesrat nicht entnehmen. Die allein in Frage kommende Übergangsvorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB 1998 bestimmt, dass bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 01.01.1998 förmlich eingeleitet worden sind, die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden kann. Damit regelt sie nicht, ob sich die Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen auf Grund von vor dem 01.01.1998 in Kraft getretenen Bebauungsplänen nach altem oder neuem Recht richtet. Sofern sie in einem weitergehenden Sinn auch die - auf der Eingriffsregelung aufbauende -Kostenerstattung erfassen sollte, würde sie eine Rückwirkung gerade nicht anordnen.
35 
Die Verweisung des § 135a Abs. 4 BauGB auf die entsprechend anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge nimmt nicht auch auf Übergangsregelungen Bezug. Insoweit gibt es auch keine allgemeinen Rechtsgrundsätze. Vielmehr ist bei der Änderung des Erschließungsbeitragsrechts jeweils ausdrücklich geregelt worden, dass das neue Recht auf unter altem Recht geplante, aber noch nicht (endgültig) hergestellte (Erschließungs-)Anlagen anzuwenden ist (vgl. § 242 Abs. 1, 4, 5, 9 BauGB 1998 und § 49 Abs. 7 Satz 2 KAG). Einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung hätte es für den Kostenerstattungsanspruch umso mehr bedurft, als dieser nicht ohne Weiteres einem Beitragsanspruch gleich gesetzt werden kann (vgl., zu § 8a BNatSchG, Gruber a.a.O. S. 144) und wohl auch deshalb § 135a Abs. 4 BauGB nur eine entsprechende und keine unmittelbare Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge anordnet. Gegen eine entsprechende Anwendung des im (Erschließungs-)Beitragsrecht üblichen Übergangsrechts würde zudem sprechen, dass nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 8a BNatSchG 1993 wie auch des § 9 Abs. 1a BauGB 1998/2004 die Zuordnung im Bebauungsplan festgesetzt werden soll. Insoweit kann sie, auch wenn sie für den Bebauungsplan nicht Wirksamkeitserfordernis ist, für die Gesamtabwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1986/1998 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB 2004 von Bedeutung sein. Insbesondere kann die Frage der Erstattungsfähigkeit und der Höhe von Kosten die Lage, den Umfang und die Art von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit bestimmen. Eine nachträgliche Zuordnung, die über den Umfang des nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG 1993 Zulässigen hinausginge, würde somit u.U. in das Abwägungsgefüge eingreifen. Auch dies könnte den Gesetzgeber abgehalten haben, insoweit eine im (Erschließungs-)Beitragsrecht übliche Übergangsregelung zu erlassen.
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Aus der Übergangsvorschrift des § 8c BNatSchG 1993 lassen sich für die hier zu beurteilende Frage des Übergangsrechts zu §§ 135a ff. BauGB 1998 keine Schlüsse ziehen. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung zu folgen wäre, die insoweit eine nachträgliche Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen in Bezug auf Bebauungspläne zuließ, die vor Inkrafttreten von § 8a BNatSchG 1993 erlassen worden waren (so OVG Rheinl.-Pf. Urt. v. 07.12.2004 - 6 A 11280/04 - NVwZ-RR 2006, 176).
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3. Die Zuordnungsfestsetzung ist auch insgesamt unwirksam. Denn es handelt sich bei der Flutmulde nebst Einlaufbauwerk und anschließendem verdolten Kanal nicht um eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme, welche Eingriffsgrundstücken zugeordnet werden könnte.
38 
Die Beklagte ist zwar nach dem Inhalt der Unterlagen zum Bebauungsplan stets vom Gegenteil ausgegangen. Insbesondere hat sie nicht erklärt, dass sie die Flutmulde in erster Linie zu dem Zweck festsetzen wollte, das Baugebiet „Kreuzäcker“ und ihre Kanalisation vor dem vom höher gelegenen Hang eindringenden Oberflächenwasser zu schützen. Dafür hätte es im Übrigen auch keine Handhabe gegeben, weil die insoweit einschlägigen Tatbestände des § 9 Abs. 1 BauGB nur die Festsetzung von Flächen, nicht aber von Maßnahmen zulassen (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg a. a. O., § 9 RdNr. 136; BVerwG, Urt. v. 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - BVerwGE 115,77 = NVwZ 2002, 202 ). Die Vorstellung der Beklagten, die Flutmulde als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festsetzen zu können, beruht aber auf einer nicht hinreichend genauen Handhabung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Ob dies zugleich zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ führt, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
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Der Senat kann nicht feststellen, dass die Anlage der Flutmulde dem Ausgleich eines durch den Bebauungsplan bewirkten naturschutzrechtlichen Eingriffs (vgl. § 8 Abs. 1 BNatSchG 1993) dient. Der maßgebliche Grünordnungsplan enthält insoweit keine hinreichend deutliche Gegenüberstellung (Bilanzierung) von Eingriffen und Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen. Hinsichtlich der Flutmulde spricht er zwar in allgemeiner Weise davon, dass die Anlage des geplanten Grabens als Flutmulde in einem Wiesenstreifen dem Schutz von Boden und Wasser dient. Bei näherer Betrachtung lässt sich dies allerdings nicht nachvollziehen.
40 
Hintergrund für die Anlage der Flutmulde ist, dass, wie unter Ziffer 2.3 des Grünordnungsplans (Geomorphologie und Hydrologie) erläutert wird, es in dem an einem Hang gelegenen Plangebiet episodisch vor allem auf den ackerbaulich genutzten Flächen zu einem flächigen Abfluss von Oberflächenwasser kommt, was insbesondere bei Starkregen und bei Schneeschmelze und noch gefrorenem Boden der Fall ist; verbunden mit dem flächigen Abfluss von Oberflächenwasser war in der Regel ein Abtrag des leicht erodierbaren Bodenmaterials. In Ziffer 3.3 (Bewertung) des Grünordnungsplans wird ausgeführt, dass die vorhandenen extensiv genutzten Wiesen und Weiden in standort- und naturraumtypischer Ausbildung auf dem mäßig bis stark geneigten Hang die Erosion mindern, die Grundwasserneubildung fördern und dadurch Bedeutung für den Ressourcenschutz haben. In einer beigefügten Tabelle wird den Wiesen und Weiden für den Ressourcenschutz eine mittlere Bedeutung beigemessen. Im Kapitel 4 (Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Eingriffs) wird festgestellt, dass auf großer Fläche Wiesen und Weiden überbaut und versiegelt würden. Daneben wird auch erwähnt, dass der im Norden und Osten des Planungsraumes vorgesehene Graben bei stärkeren Regenfällen das Oberflächenwasser aufnehmen und dieses dem im Gewann „Dorfwiesen“ liegenden Graben zuleiten wird; er stelle (selbst) einen Eingriff in den Boden dar. In der Sitzung des Gemeinderats der Beklagten am 23.11.1999 hat der Leiter des Bauverwaltungsamts die Notwendigkeit und Wirkung der „kritisierten, aber gesetzlich... als Ausgleichsmaßnahme vorgegebenen Flutmulde ebenso herausgestellt“ wie er auf die „finanziellen Vorteile eingegangen (ist), die die Lösung des gemeinsamen Eigentums der Bauherren an der von der Gemeinde künftig zu pflegenden Flutmulde beinhaltet.“ In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe im Verfahren 4 K 3756/03 hat der ehemalige Ortsbaumeister der Beklagten die Funktion der Flutmulde näher erläutert: Vor der Verwirklichung des Baugebiets sei ein Einzugsbereich von etwa 12,2 ha Wiesenfläche in den Straßengraben der Albtalstraße entwässert worden. Nach der Verwirklichung des Baugebiets habe sich diese Fläche auf 8,1 ha verringert. Das auf dieser Fläche anfallende Niederschlagswasser habe nicht der Kanalisation des Baugebiets zugeführt werden, sondern mittels der Wiesen- bzw. Flutmulde um das Gebiet herum zu dem natürlichen Vorfluter geführt werden sollen. Die Mulde könne daher nicht als Entwässerungseinrichtung für das Baugebiet bezeichnet werden.
41 
Bei dieser Sachlage spricht alles dafür, dass die Beklagte die Flutmulde - außer zu den Zwecken des Schutzes des Baugebiets und der Entlastung ihrer Kanalisation - als Ausgleich dafür anlegen wollte, dass bei einer Verwirklichung des Baugebiets das abfließende Hangwasser nicht mehr in die Dorfwiesen, sondern in die örtliche Kanalisation gelangen würde. Dieses Verständnis dürfte auch die dem Senat von der Beklagten vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahme vom 09.07.2007 teilen, in der Dipl.-Geoökologe V. ausführt, Ziel der Flutmulde sei es, das Niederschlagswasser naturverträglich zu beseitigen; dies könne nur mit einer Einleitung in die Flutmulde und von dort in den Dorfwiesengraben erreicht werden. Diese Stellungnahme bezeichnet zwar ebenfalls nicht näher die Eingriffe, die mit der Anlage der Flutmulde und von dort ausgeglichen werden sollen. Sie spricht aber von der Flutmulde als einer Minimierungsmaßnahme und macht damit deutlich, dass ein Eingriff durch das Baugebiet in den Naturhaushalt darin bestehen soll, dass den Dorfwiesen weniger Wasser als früher zugeführt wird.
42 
Sofern und soweit damit der nur episodenhaft auftretende oberflächige Abfluss von Niederschlagswasser gemeint sein sollte, vermag der Senat einen (erheblichen) Eingriff durch das Baugebiet „Kreuzäcker“ aber nicht zu erkennen. Denn das ggf. auf dem Hang abfließende Wasser gelangte schon vor der Verwirklichung des Baugebiets entweder (im Westen) über die entlang der Albtalstraße vorhandene bebauten Grundstücke in die Kanalisation oder wurde (im Osten) über die Straßenentwässerung weggeleitet. Dass und ggf. in welchem Umfang dieses Wasser naturverträglich in die Dorfwiesen gelangt sein könnte, ist nicht ersichtlich.
43 
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, die Flutmulde diene dem Ausgleich des Verlusts an Sickerfläche im Baugebiet, lässt sich hierfür dem Grünordnungsplan und den sonstigen Unterlagen zum Bebauungsplan nichts entnehmen. Dort heißt es vielmehr ausdrücklich, dass die Versiegelung von 1,4 ha Boden nicht unmittelbar kompensiert werden könne und diese Aspekte durch qualitative Aufwertung anderer Flächen (Magerrasenentwicklung, Obstbaum- und Erlenpflanzungen) ausgeglichen würden.
44 
Der Senat vermag zudem nicht festzustellen, dass die Flutmulde die ihr zugedachte Ausgleichsfunktion erfüllte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Zuleitung des oberhalb des Baugebiets anfallenden oberflächigen Hangwassers in die Dorfwiesen dort mehr als nur geringfügige günstige Auswirkungen auf den Naturhaushalt hätte. Es ist unwidersprochen vorgetragen worden, dass es seit der Bebauung des Plangebiets noch nie zu einem Wasserabfluss in der Flutmulde gekommen ist. Das entspricht den Ausführungen im Grünordnungsplan, in dem von einem nur episodenhaften Vorkommen eines solchen Wasserabflusses unter besonders ungünstigen Witterungsverhältnissen die Rede ist.
45 
Einer Zuordnung der Flutmulde zu den Wohngrundstücken gemäß § 9 Abs. 1a BauGB 1998 steht schließlich auch entgegen, dass sie bei objektiver Würdigung nicht etwa gleichermaßen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - a.a.O.), sondern vorrangig dazu dient, das Baugebiet „Kreuzäcker“ und die Kanalisation der Beklagten vor einem unter seltenen Bedingungen eintretenden Zufluss von Oberflächenwasser zu schützen. Dies ergibt sich daraus, dass sich die Flutmulde - wie dargelegt - allenfalls geringfügig günstig auf den Naturhaushalt auswirkt, während der Schutz des Baugebiets und der Kanalisation der Beklagten auch vor eher seltenen Hochwasserzuflüssen von hoher Bedeutung ist.
46 
An dieser Beurteilung würde sich nichts ändern, falls die Anlage der Flutmulde als Ausgleichsmaßnahme von der unteren Naturschutzbehörde oder dem Beauftragten für Naturschutz- und Landschaftspflege gefordert worden sein sollte. Aus den Bebauungsplanakten ergibt sich dies im Übrigen nicht. Die einschlägigen Äußerungen lassen sich vielmehr auch so verstehen, dass diesen Stellen nur daran gelegen war, den Wiesenstreifen, in dem die Flutmulde liegt, in einer dem Naturhaushalt günstigen Weise zu begrünen und zu bepflanzen.
47 
4. Die aufgezeigten Rechtsfehler der Zuordnungsfestsetzung führen zu deren Unwirksamkeit insgesamt. Denn es kann nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat der Beklagten eine Zuordnung allein der mit vergleichsweise geringem Kostenaufwand ausgeführten Maßnahmen zur Begrünung und Bepflanzung des Wiesenstreifens vorgenommen hätte, wobei zudem noch fraglich wäre, inwieweit diese Maßnahmen dem Ausgleich von Eingriffen auf den Wohnbauflächen oder durch die Flutmulde selbst dienten.
48 
5. Erfolg hat die Berufung hinsichtlich des Zinsausspruchs. Die geltend gemachten Prozesszinsen sind nicht in entsprechender Anwendung von § 291 BGB mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu bemessen. Sie ergeben sich vielmehr gemäß § 135a Abs. 4 BauGB 1998 aus § 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG, § 236 Abs. 1 und § 238 AO. Danach betragen sie für jeden Monat ein halbes Prozent und sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen. Für die Berechnung ist der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abzurunden.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil hierfür keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss
52 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 GKG auf 1.281,- EUR festgesetzt.
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. November 2006 - 4 K 2510/05 - im Zinsausspruch geändert: Die Beklagte wird verpflichtet, ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit ein halbes Prozent Zinsen pro vollem Monat auf den Betrag von 1.250,- EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich wie die Kläger in 14 Parallelverfahren dagegen, zur Erstattung von Kosten für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (Kostenerstattungsbetrag) herangezogen zu werden.
Die Betroffenen sind Eigentümer von Grundstücken, für die der am 23.11.1995 als Satzung beschlossene, am 14.03.1996 in Kraft getretene Bebauungsplan „Kreuzäcker“ der Beklagten ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Das Plangebiet liegt am nordöstlichen Rand des Ortsteils Völkersbach der Beklagten an einem nach Südosten exponierten Hang oberhalb der K 3551 (Albtalstraße). Vor der Bebauung gab es hier vor allem Wiesen und Streuobstbestände.
Am nördlichen und östlichen Rand des Plangebiets setzt der Bebauungsplan auf einem etwa 450 m langen und etwa 10 m breiten Streifen (nach Umlegung das Grundstück Flst.Nr. 3302) eine „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ fest. Im Lageplan ist auf dieser Fläche eingetragen: „Wiesenstreifen mit Flutmulde und Neupflanzung von Bäumen“. Nach den Planunterlagen dient die Flutmulde dazu, das ggf. von außerhalb des Plangebiets zufließende (Oberflächen-)Wasser abzuleiten.
Im Grünordnungsplan, der mit Bestandsplan, Maßnahmenplan und schriftlichem Teil, jeweils vom Mai 1994, gemäß § 2 Nr. 3 des Satzungsbeschlusses zum Bestandteil des Bebauungsplans gemacht wird, heißt es in Ziffer 5.2 (Grünordnerische Maßnahmen - Planungskonzept) u.a.: Die durchzuführenden Maßnahmen dienen dem Landschaftsschutz, dem Ressourcenschutz und dem Arten- und Biotopschutz. Dem Schutz von Boden und Wasser (Ressourcenschutz) dienen die Anlage des geplanten Grabens als Flutmulde in einem Wiesenstreifen angrenzend an das bebaute Gebiet und das Unterbinden einer über die Bebauung hinausgehenden Versiegelung auf den Privatgrundstücken. Die Versiegelung von 1,4 ha Bodenfläche kann nicht direkt kompensiert werden. Durch qualitative Aufwertung anderer Flächen (Magerrasenentwicklung, Obstbaum- und Erlenpflanzungen) werden diese Aspekte des Eingriffs ausgeglichen. In Ziffer 5.4 (Ausgleichsmaßnahmen) wird u.a. ausgeführt: Als weitere Ausgleichsmaßnahme wird der im Norden und Osten geplante Graben in einem etwa sieben bis zehn Meter breiten Wiesenstreifen als flache, maximal 0,3 m tiefe und ein Meter breite Flutmulde geführt; auf dem Wiesenstreifen sind zehn Hochstamm-Obstbäume und zehn Hainbuchen zu pflanzen; der nördliche Abschnitt der Flutmulde wird zunächst am Ortsende an die Kanalisation angeschlossen, um die Erosion im neu angesäten, mit starkem Gefälle weiter nach Süden führenden Abschnitt zu minimieren; nachdem sich im südlichen Abschnitt eine geschlossene Grasnarbe ausgebildet hat, werden beide Teile miteinander verbunden und das gesamte Wasser wird dem Graben in den Dorfwiesen östlich von Völkersbach zugeleitet. In den „planungsrechtlichen und baurechtlichen Festsetzungen“ des Bebauungsplans heißt es unter C 1: „Die in Ziffern 5.2 und 5.4 des Grünordnungsplans eingetragenen Pflanzbindung- und Ausgleichsmaßnahmen sind durchzuführen“.
Neben diesen Ausgleichsmaßnahmen sieht der Grünordnungsplan in Ziffer 5.4 weitere Ausgleichsmaßnahmen vor: 83 Hochstamm-Obstbäume sollen die vorhandenen Streuobstbestände im Norden und Osten des Baugebiets ergänzen. Im Baugebiet sollen am Straßenrand 73 Bäume neu gepflanzt werden. Am unteren Bereich der Zufahrtstraße (von der K 3551) sollen drei Flächen mit Sträuchern, Bäumen und Baumscheiben, kleinere Flächen am Straßenrand sollen mit standortgerechten Stauden bepflanzt werden. Ferner soll auf der durchstochenen und neureliefierten Böschung an der K 3551 artenarmes Saatgut eingesät werden. Als Ersatzmaßnahme sind gemäß Ziffer 5.5 des Grünordnungsplans außerhalb des Plangebiets im Gewann „Dorfwiesen“ Schwarzerlen anzupflanzen; hierüber schloss die Beklagte mit dem Landratsamt Karlsruhe einen öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Die Flutmulde wurde in der Folge angelegt. Zur Ableitung des in ihr gesammelten Wassers wurden ein verdolter Kanal und an dessen Beginn oberhalb der Einmündung der K 3551 in die L 613 ein Einlaufbauwerk mit Sand- und Geröllfang errichtet. Der Kanal unterquert die K 3351 und verläuft dann entlang der L 613 nach Westen. Nach deren Unterquerung führt er auf die Dorfwiesen, wo das Wasser versickert und so dem nahen Dorfwiesengraben als Vorfluter zugeleitet wird. Die letzten Grünordnungsmaßnahmen (Anpflanzungen) erfolgten nach den Angaben der Beklagten im April 2002 (vgl. Schreiben des Landratsamts Karlsruhe an die Kläger vom 25.08.2005).
Im Jahr 1997 vereinbarte die Beklagte mit den Klägern und anderen Mitgliedern der „Interessengemeinschaft Kreuzäcker - IG Kreuzäcker“ jeweils, dass der Erschließungsbeitrag, der Entwässerungsbeitrag, der Wasserversorgungsbeitrag und der Kostenersatz für den Kanalhausanschlussschacht durch Zahlung einer bestimmten Ablösesumme abgegolten seien.
Am 26.07.1999 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis c BauGB 1998 nebst Grundsätzen für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Mit Bescheid vom 22.11.2002 zog die Beklagte die Kläger gesamtschuldnerisch zu einem Kostenerstattungsbetrag über 1.281,- EUR für die Herstellung und Pflege der Flutmulde sowie die Herstellung sonstiger Grünanlagen und Baumpflanzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets heran. Der Bescheid ist auf §§ 135a bis c BauGB 1998 in Verbindung mit der erwähnten Satzung gestützt. In der Begründung wird erläutert: Der umlagefähige Aufwand betrage 101.006,65 EUR. Die aus der jeweiligen Grundstücksgröße und der maßgeblichen Grundflächenzahl ermittelte zulässige Grundfläche des Plangebiets betrage 10.080,65 m². Daraus ergebe sich ein Erstattungssatz von 10,- EUR/m². Der festgesetzte Betrag entspreche der zulässigen Grundfläche des klägerischen Grundstücks.
10 
Die Kläger erhoben am 17.12.2002 Widerspruch. Das Landratsamt Karlsruhe ließ einige Verfahren ruhen und wies in drei Fällen die Widersprüche zurück. In diesen Fällen hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteilen vom 06.07.2004 (4 K 3754/03, 4 K 3755/03 und 4 K 3756/03) die Beitragsbescheide und die Widerspruchsbescheide mit der Begründung auf, der Bebauungsplan setze nicht fest, welchen Grundstücken welche Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet würden. Die Anträge der Beklagten auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat mit Beschlüssen vom 31.03.2005 (5 S 2505/04, 5 S 2506/04 und 5 S 2507/04) ab.
11 
Mit Beschluss vom 28.06.2005 änderte der Gemeinderat der Beklagten den Bebauungsplan „Kreuzsteinäcker“. In § 2 der Änderungssatzung ordnete er die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen sämtlichen (im Einzelnen aufgezählten) Baugrundstücken im Plangebiet als „Sammelausgleichsmaßnahmen“ zu. Ausgenommen von der Zuordnung wurden die Straßengrundstücke sowie das Grundstück Flst.Nr. 3338 am westlichen Rand des Plangebiets, für das ein öffentlicher Spielplatz festgesetzt ist. Der Beschluss über den Änderungsbebauungsplan wurde am 21.07.2005 öffentlich bekannt gemacht.
12 
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2005 wies das Landratsamt Karlsruhe den Widerspruch zurück. In den Gründen führte es aus: Die Flutmulde sei Bestandteil des Bebauungsplans und diene der Abführung des Quell- und Oberflächenwassers am oberen Hangbereich des Baugebiets. Mit Inkrafttreten des Änderungsbebauungsplans liege die geforderte Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den Baugrundstücken vor und sei die Beitragspflicht entstanden. Der Bebauungsplan habe insoweit geheilt werden dürfen. Die Eigentümer der Wohnbaugrundstücke hätten nicht darauf vertrauen können, nicht zur Kostenerstattung herangezogen zu werden. Denn schon vor Inkrafttreten der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis c BauGB 1998 habe gemäß § 8a Abs. 3 Satz 2 und 3 BNatSchG 1993 eine entsprechende Kostenerstattungspflicht bestanden. Die Ablösevereinbarungen erfassten die Kostenerstattung nach §§ 135a bis c BauGB 1998 nicht. Die Herstellung der Flutmulde beruhe auf einer Forderung der Träger öffentlicher Belange. Die Flutmulde diene dem naturschutzrechtlichen Ausgleich. Es handele sich nicht um eine Maßnahme der gemeindlichen Entwässerung.
13 
Die Kläger haben am 11.11.2005 Klage erhoben und u.a. vorgetragen: Die Flutmulde sei keine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme, sondern eine Erschließungsmaßnahme, weil mit ihr das sich oberhalb des Baugebiets bildende Oberflächenwasser abgeleitet werden solle. Sie sei zum Zwecke der Entwässerung angelegt worden. Allenfalls ihre Begrünung könne eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme sein. Unter natur- und landschaftsschutzrechtlichen Aspekten sei sie nicht erforderlich. Auf sie entfalle aber ein Großteil (mindestens 76.950,46 EUR) des insgesamt umgelegten Aufwands. - Die Flutmulde sei bereits 1997 fertiggestellt und später nur noch begrünt worden. Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen könnten Eingriffsgrundstücken zwar auch noch nachträglich zugeordnet werden. Dies gelte aber nicht für solche Maßnahmen, die vor Inkrafttreten von §§ 135a bis c BauGB 1998 fertiggestellt worden seien. Insoweit würde das Rückwirkungsverbot verletzt. § 8a Abs. 3 Satz 3 BNatSchG 1993 habe eine Kostenerstattung nur unter eingeschränkten, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen zugelassen. - Die Ablösevereinbarung stehe der Nachforderung eines Kostenerstattungsbetrags gemäß § 135a BauGB 1998 entgegen. Die Beklagte hätte bei ihrem Abschluss die Eigentümer der Wohnbaugrundstücke zumindest darüber in Kenntnis setzen müssen, dass solche Kostenerstattungsforderungen noch auf sie zu kommen würden.
14 
Die Beklagte hat u.a. ausgeführt: Auch die Anlage der Flutmulde diene dem naturschutzrechtlichen Ausgleich. Nur unter diesem Gesichtspunkt sei sie geplant und ausgeführt worden. Im Bebauungsplan sei die Flutmulde als Ausgleichsmaßnahme von Anfang an den Baugrundstücken zugeordnet gewesen. Auch die Kosten für die Verdolung des Kanals außerhalb des Plangebiets seien erstattungsfähig, weil sie bei Herstellung der Flutmulde entstanden seien und naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen auch außerhalb des Plangebiets ausgeführt werden könnten. Bei der Zuordnung der Kosten für die Flutmulde zu den Baugrundstücken habe sie nicht nur die Kosten im Blick gehabt, die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 entstanden seien, sondern auch die Kosten für die Anlagen, die für das Funktionieren der Flutmulde erforderlich seien. Dazu gehörten auch das Einlaufbauwerk und der verdolte Kanal in Richtung Vorfluter.
15 
Auf Anregung des Verwaltungsgerichts schlossen die Beteiligten in allen Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2006 einen Vergleich, in dem die Beklagte den geltend gemachten Kostenerstattungsbetrag um 50 % ermäßigte. Der Vergleich wurde in allen Fällen von der Beklagten und in einzelnen Fällen auch von den jeweiligen Klägern widerrufen.
16 
Mit Urteil vom 29.11.2006 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Beitragsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Kläger 1.281,- EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt: Die im Änderungsbebauungsplan getroffene Zuordnungsfestsetzung erfasse ihrem Wortlaut nach allenfalls die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen, aber wohl nicht die Errichtung des Einlaufbauwerks und jedenfalls nicht die Herstellung des anschließenden verdolten Kanals. Auf diese im Bebauungsplan nicht festgesetzten Maßnahmen entfielen aber fast zwei Drittel der auf die Eigentümer der Wohnbaugrundstücke umgelegten Kosten. Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets bedürften zwar in bestimmten Fällen, so, wenn die Gemeinde Flächen dafür bereitstelle, keiner Festsetzung. Jedoch müsse eine auf sie bezogene Zuordnungsfestsetzung hinreichend bestimmt und abwägungsfehlerfrei zustande gekommen sein. Daran fehle es hinsichtlich der in § 2 des Änderungsbebauungsplans nicht erwähnten Anlagen. Aber auch hinsichtlich der dort bezeichneten Anlagen könne die Zuordnungsfestsetzung keinen Bestand haben, weil eine so beschränkte Zuordnung nicht dem Ziel der Beklagten entspreche, für die Kostenerstattungsbescheide eine umfassende Rechtsgrundlage zu erhalten. - Unabhängig hiervon sei die Zuordnungsfestsetzung auch abwägungsfehlerhaft. Es sei davon auszugehen, dass eine Abwägung insoweit gar nicht stattgefunden habe. Die Beklagte habe nämlich zu Unrecht angenommen, dass eine Zuordnung bereits im Ausgangsbebauungsplan erfolgt sei und dass der Änderungsbebauungsplan dies nur klarstelle. - Sofern eine Abwägung erfolgt sei, sei sie hinsichtlich der Fragen defizitär, ob sämtliche abgerechneten Maßnahmen den Wohnbaugrundstücken zugeordnet werden sollten, ob es gerechtfertigt sei, das Grundstück Flst.Nr. 3338 und die Straßengrundstücke aus der Verteilung der Kosten herauszunehmen, und ob die Zuordnung nachträglich erfolgen könne. Das Urteil wurde der Beklagten am 21.12.2006 zugestellt.
17 
Die Beklagte hat am 18.01.2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der hierfür maßgeblichen Frist bis zum 31.03.2007 - am 27.03.2007 begründet. Sie trägt vor: Das Ausgleichsgrundstück Flst.Nr. 3302 stehe zwar nicht in ihrem Eigentum. Bei der Umlegung sei jedoch zu ihren Gunsten eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen worden, wonach auf dem Grundstück Maßnahmen nach § 8a BNatSchG 1993 erfolgen könnten. - Es sei zulässig, die Ausgleichsmaßnahmen nachträglich den Wohnbaugrundstücken im Bebauungsplan zuzuordnen. Darin liege keine unzulässige Rückwirkung. Die Eigentümer dieser Grundstücke seien in ihrem Vertrauen nicht geschützt, weil seit Inkrafttreten von §§ 8a ff. BNatSchG 1993 entsprechende Kostenerstattungsansprüche hätten begründet werden können. Unschädlich sei auch, dass im Zeitpunkt der Verwirklichung der Ausgleichsmaßnahmen eine Zuordnung noch nicht bzw. - nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - noch nicht wirksam getroffen gewesen sei. Insoweit gälten dieselben Grundsätze wie im Erschließungsbeitragsrecht, auf das § 135c Nr. 2 BauGB 1998 Bezug nehme, zumal das Gesetz es ausdrücklich zulasse, dass Ausgleichsmaßnahmen vor der erforderlichen Zuordnung durchgeführt würden. - Die Zuordnungsfestsetzung sei wirksam. Auch außerhalb des Plangebiets verwirklichte Ausgleichsmaßnahmen könnten den Eingriffsgrundstücken zugeordnet werden. Das gelte insbesondere für den verdolten Kanal, der über Grundstücke verlaufe, die teils ihr und teils dem Land, dessen Zustimmung insoweit vorliege, gehörten. - Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan und aus Ausführungen im Grünordnungsplan ergebe, erfasse die Zuordnung nicht nur die Herstellung der Flutmulde auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302, sondern auch die Maßnahmen, die zu ihrem Funktionieren erforderlich seien, also das Einlaufbauwerk, die Verdolung und die Fortführung des gesammelten Wassers in Richtung Vorfluter. - Der Änderungsbebauungsplan weise keine Abwägungsmängel auf. Ihrem Gemeinderat sei der Umfang der Ausgleichsmaßnahmen bekannt gewesen. Er habe sich in Kenntnis aller Umstände für eine umfassende Zuordnung dieser Maßnahmen zu den Wohnbaugrundstücken entschieden. - Der Zinsausspruch sei fehlerhaft. Er müsse sich nach den einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung richten.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. November 2006 - 4 K 2510/05 - zu ändern und die Klagen abzuweisen.
20 
Die Kläger beantragen,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Sie tragen vor: Der Lageplan zum Bebauungsplan enthalte keine hinreichende Bestimmung der Anlagen, deren Kosten die Beklagte umlegen wolle. Die eher beiläufige Erwähnung der Maßnahmen zur Ableitung des Wassers im Grünordnungsplan reiche insoweit nicht aus. - Hinsichtlich dieser Maßnahmen fehle es außerdem an der notwendigen Zuordnung. - Sofern sie erfolgt sei, lägen Abwägungsmängel vor. Mit ihr habe die Beklagte gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen. Bei Erlass des Bebauungsplans habe die Beklagte die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen nicht umlegen wollen. Ihr entsprechendes Vertrauen habe sie mit der Ablösevereinbarung gestärkt, in der es heiße, dass eine spätere Beitragspflicht nicht mehr entstehe. Aus ihrer Sicht sei die Anlage der Flutmulde ohnehin ökologisch nicht sinnvoll gewesen, weil es an dem Hang nie zu größeren Wasseraustritten gekommen sei. Sie hätten nur deshalb gegen deren Festsetzung nichts unternommen, weil nicht ersichtlich gewesen sei, dass sie mit den Kosten hätten belastet werden sollen. - Bei der Flutmulde handele es sich um eine reine Entwässerungsmaßnahme, die dem Schutz und der Entlastung der öffentlichen Entwässerung des Baugebiets diene, nicht aber um eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme. Die Anlagen stellten selbst ausgleichspflichtige Eingriffe dar. Dementsprechend seien solche Anlagen in den „Grundsätzen“ der Beklagten „über die Gestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ auch nicht aufgeführt. Als Ausgleichsmaßnahmen könnten allenfalls die Begrünung der Flutmulde und das Anpflanzen von Bäumen in dem umgebenden Wiesenstreifen angesehen werden.
23 
Am 24.07.2007 hat der Gemeinderat der Beklagten beschlossen, den Bebauungsplan „Kreuzäcker“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erneut zu ändern. Am 12.12.2007 hat er einen Entwurf in der Fassung vom 27.11.2007 gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Änderungen umfassen die Festsetzung des Einlaufbauwerks, die Darstellung der sich anschließenden Rohrleitung (Kanal) und der offenen Ableitung zum Dorfwiesengraben in den Lageplänen zum Bebauungsplan und zum Grünordnungsplan und die Zuordnungsfestsetzung; diese soll sich auch auf die Verkehrsflächen und den erwähnten Spielplatz erstrecken. Vorgelegt hat die Beklagte ferner eine fachgutachtliche Stellungnahme zur Planung der Flutmulde vom 09.07.2007 sowie mit dem Land Baden-Württemberg geschlossene Verträge über die dauerhafte Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Bebauungsplan „Kreuzäcker“ und über die Straßenbenutzung für Leitungen der öffentlichen Versorgung.
24 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorgelegten Akten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere hat die Beklagte sie rechtzeitig eingelegt und begründet (§ 124a Abs. 2 und 3 Satz 1 VwGO).
26 
Die Berufung hat jedoch nur zu einem geringen Teil - hinsichtlich des Zinsausspruchs - Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die zulässigen Klagen den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte zur Rückzahlung des unter Vorbehalt entrichteten Kostenerstattungsbetrags verurteilt. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Demzufolge steht den Klägern ein Rückerstattungsanspruch zu, über den auf Antrag zusammen mit der Aufhebung des Bescheids entschieden werden kann (§ 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO). Zugleich kann die Beklagte verpflichtet werden, den zu erstattenden Betrag zu verzinsen (vgl. § 113 Abs. 4 VwGO und hierzu BVerwG, Urt. v. 17.02.2000 - 3 C 11.99 - NVwZ 2000, 818 = Juris Rdn. 10 ff.). Der Zinsausspruch richtet sich allerdings nicht nach § 291 BGB in entsprechender Anwendung, sondern nach §§ 236, 238 AO.
27 
Der Senat kann offenlassen, ob der angefochtene Kostenerstattungsbescheid, mit dem die Beklagte die Kosten für die Anlage der Flutmulde und für die Pflanzung von zehn Hainbuchen in dem umgebenden Wiesenstreifen auf die Kläger als Eigentümer eines Wohngrundstücks im Plangebiet „Kreuzäcker“ anteilig umgelegt hat, auf § 135a Abs. 2 bis 4 und § 135b BauGB 1998 i. V. m. der auf § 135c BauGB 1998 beruhenden „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135a bis c BauGB“ vom 26.07.1999 (im Folgenden: KBS) gestützt werden kann, die ihrem Inhalt nach der Mustersatzung der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände entspricht (abgedruckt in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 135c BauGB RdNr. 2). Im Hinblick darauf, dass die Flutmulde selbst wohl schon 1997 angelegt worden ist, dürfte dies nur in Betracht kommen, wenn bei Inkrafttreten der Satzung im Jahr 1999 entsprechende Kostenerstattungsansprüche für die Herstellung der Flutmulde noch nicht entstanden waren. Ob es insoweit auf die (endgültige) Herstellung (vgl. § 135a Abs. 3 Satz 3 BauGB 1998) aller umgelegten Maßnahmen ankommt oder ob insoweit nach dem Zeitpunkt der Herstellung der Flutmulde einschließlich Begrünung des umgebenen Wiesenstreifens einerseits und der möglicherweise anderen Ausgleichszwecken dienenden Pflanzung von zehn Hainbuchen andererseits zu unterscheiden ist, bedarf sowenig einer Entscheidung wie die Frage, ob die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs entsprechend den Grundsätzen des Erschließungsbeitragsrechts (vgl. § 135a Abs. 4 BauGB 1998) zusätzlich eine wirksame Satzung gemäß § 135c BauGB voraussetzt (bejahend Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 135c Rdnr. 1; Mitschang, Die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen und ihre Kostenerstattung, ZfBR 2005, 644 <654>; Steinfort, Die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, VwA 1995, 107 <138>; Gruber, Die Kostenerstattungsbetragssatzung nach § 8a BNatSchG, BayVBl 1995, 420<423> m.w.N. in Fn. 32, 25; offen lassend Krautzberger, in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 135c).
28 
Denn der angefochtene Kostenerstattungsbescheid ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die für eine Erhebung der Kosten erforderliche Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen im Gebiet des am 23.11.1995 beschlossenen Bebauungsplans „Kreuzäcker“, welche die Beklagte in § 2 der Änderungssatzung vom 28.06.2005 (künftig: Änderungsplan) nachgeholt hat, unwirksam ist.
29 
1. Eine für die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 135a Abs. 2 bis 4 BauGB 1998 (vgl. auch § 2 Abs. 1 KBS) notwendige Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffsflächen muss im Bebauungsplan festgesetzt werden. Das hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 31.03.2005 - u.a. 5 S 2507/04 - (NVwZ-RR 2005, 1423) entschieden. Daran hält er fest. Neue Einwände insoweit macht die Beklagte nicht geltend. Die seither ergangene einschlägige Rechtsprechung ist dem Senat gefolgt (vgl. VG Münster, Urt. v. 18.01.2006 - 3 K 3960/03 - NuR 2006, 530; VG Oldenburg Urt. v. 30.01.2007 - 1 A 2186/05 - Juris). Dementsprechend hat die Beklagte im Änderungsplan erstmals durch Festsetzung die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen sämtlichen, im Einzelnen aufgeführten Wohnbaugrundstücken als sogenannte Sammelausgleichsmaßnahmen zugeordnet.
30 
2. Aufgrund dieser Zuordnungsfestsetzung ist die Beklagte aber nicht berechtigt, den gesamten Aufwand für die Herstellung der Flutmulde, die Anlage und Bepflanzung des Wiesenstreifens sowie die Herstellung des Einlaufbauwerks und des verdolten, auf das Gewann Dorfwiesen führenden Kanals auf die Eigentümer der Baugrundstücke umzulegen.
31 
Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte die Zuordnung räumlich auf die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchzuführenden Maßnahmen beschränkt hat. Davon wird die Herstellung des verdolten Kanals nicht umfasst; denn dieser beginnt erst am südlichen Ende dieses Grundstücks und führt von dort über mehrere andere Grundstücke. Die Zuordnungsfestsetzung lässt sich nicht etwa dahin auslegen, sie gelte für alle Maßnahmen, die für ein Funktionieren der Flutmulde notwendig seien, gleich ob sie auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 oder auf anderen Grundstücken in oder außerhalb des Plangebiets verwirklicht würden. Ein solches Verständnis mag zwar von dem damaligen Willen des Gemeinderats getragen sein. Gegen eine solche Auslegung spricht aber der eindeutige Wortlaut der Zuordnungsfestsetzung. Gegen sie spricht ferner die Tatsache, dass die Ableitung des in der Flutmulde gesammelten Oberflächenwasser im Bebauungsplan und im Grünordnungsplan nur hinsichtlich des Ziels der Zuführung in den Dorfwiesengraben, aber nicht in den wesentlichen hierfür erforderlichen Bestandteilen (Einlaufbauwerk, Bau eines neuen Kanals) beschrieben ist. Sofern die Zuordnungsfestsetzung auch diese Anlagen erfassen sollte, wäre sie wohl nicht hinreichend bestimmt.
32 
Bei der Auslegung der nachgeholten Zuordnungsfestsetzung ist zudem zu berücksichtigen, dass diese - entgegen der Auffassung der Beklagten und auch des Verwaltungsgerichts - im Plangebiet nicht festgesetzte sowie außerhalb des Plangebiets vorgesehene Ausgleichsflächen und -maßnahmen nicht erfassen durfte. Zwar bestimmt § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB 1998, dass auch Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich „an anderer Stelle“, auch außerhalb des Plangebiets, den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, zugeordnet werden können. Damit wird an § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB 1998 (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB 2004) angeknüpft, wonach die Festsetzungen auch an anderer Stelle im Plangebiet erfolgen oder auch sonstige geeignete Maßnahmen außerhalb auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen getroffen werden können. Im vorliegenden Fall war eine Zuordnung jedoch nur in dem Umfang möglich, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans gesetzlich eröffnet war. Zu diesem Zeitpunkt gestattete § 8a Abs. 1 Satz 2 und 4 BNatSchG 1993 eine Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen aber nur hinsichtlich „Festsetzungen“ von Ausgleichsmaßnahmen „im sonstigen Geltungsbereich“ des Bebauungsplans. § 8a BNatSchG 1993 ließ somit in räumlicher wie im Übrigen auch in zeitlicher Hinsicht eine Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen nur in einem engeren Umfang zu.
33 
Insoweit geht es nicht darum, ob die Beklagte entsprechend den für das Erschließungsbeitragsrecht geltenden Grundsätzen befugt ist, eine rechtswidrige oder versehentlich nicht als Festsetzung erfolgte Zuordnung im Bebauungsplan nachträglich zu heilen (so allerdings VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2003 - 2 K 314/01 - Juris Rdnr. 24); eine entsprechende Heilungsbefugnis an sich dürfte nicht zweifelhaft sein. Vielmehr stellt sich die Frage, ob aus den Übergangsvorschriften zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 oder aus einer entsprechenden Anwendung allgemeiner Grundsätze zum Übergangsrecht im (Erschließungs-)Beitragsrecht gefolgert werden kann, dass es eine entsprechende (unechte) Rückwirkung von §§ 135a ff. mit § 9 Abs. 1a und § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB 1998 für die Fälle gibt, in denen Ausgleichsmaßnahmen aufgrund eines damals bereits in Kraft getretenen Bebauungsplans noch nicht endgültig hergestellt waren und damit (oder aus sonstigen Gründen, etwa wegen fehlender Zuordnungsfestsetzung) ein Kostenerstattungsanspruch noch nicht entstanden war. Diese Frage ist zu verneinen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber im Interesse der Gemeinden rückwirkend eine umfassende Refinanzierung von Ausgleichsmaßnahmen im Umfang des nach § 135a BauGB 1998 Zulässigen angeordnet hätte. Somit können Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage eines vor dem 01.01.1998 beschlossenen Bebauungsplans Eingriffsgrundstücken nur in dem Umfang (nachträglich) durch Festsetzung zugeordnet werden, in dem dies unter der Geltung von § 8a BNatSchG 1993 zulässig war. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:
34 
Eine Übergangsregelung insoweit enthält das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 nicht; diesbezügliche Erwägungen lassen sich auch den einschlägigen Gesetzesmaterialien von Bundestag und Bundesrat nicht entnehmen. Die allein in Frage kommende Übergangsvorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB 1998 bestimmt, dass bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 01.01.1998 förmlich eingeleitet worden sind, die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden kann. Damit regelt sie nicht, ob sich die Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen auf Grund von vor dem 01.01.1998 in Kraft getretenen Bebauungsplänen nach altem oder neuem Recht richtet. Sofern sie in einem weitergehenden Sinn auch die - auf der Eingriffsregelung aufbauende -Kostenerstattung erfassen sollte, würde sie eine Rückwirkung gerade nicht anordnen.
35 
Die Verweisung des § 135a Abs. 4 BauGB auf die entsprechend anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge nimmt nicht auch auf Übergangsregelungen Bezug. Insoweit gibt es auch keine allgemeinen Rechtsgrundsätze. Vielmehr ist bei der Änderung des Erschließungsbeitragsrechts jeweils ausdrücklich geregelt worden, dass das neue Recht auf unter altem Recht geplante, aber noch nicht (endgültig) hergestellte (Erschließungs-)Anlagen anzuwenden ist (vgl. § 242 Abs. 1, 4, 5, 9 BauGB 1998 und § 49 Abs. 7 Satz 2 KAG). Einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung hätte es für den Kostenerstattungsanspruch umso mehr bedurft, als dieser nicht ohne Weiteres einem Beitragsanspruch gleich gesetzt werden kann (vgl., zu § 8a BNatSchG, Gruber a.a.O. S. 144) und wohl auch deshalb § 135a Abs. 4 BauGB nur eine entsprechende und keine unmittelbare Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge anordnet. Gegen eine entsprechende Anwendung des im (Erschließungs-)Beitragsrecht üblichen Übergangsrechts würde zudem sprechen, dass nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 8a BNatSchG 1993 wie auch des § 9 Abs. 1a BauGB 1998/2004 die Zuordnung im Bebauungsplan festgesetzt werden soll. Insoweit kann sie, auch wenn sie für den Bebauungsplan nicht Wirksamkeitserfordernis ist, für die Gesamtabwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1986/1998 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB 2004 von Bedeutung sein. Insbesondere kann die Frage der Erstattungsfähigkeit und der Höhe von Kosten die Lage, den Umfang und die Art von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit bestimmen. Eine nachträgliche Zuordnung, die über den Umfang des nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG 1993 Zulässigen hinausginge, würde somit u.U. in das Abwägungsgefüge eingreifen. Auch dies könnte den Gesetzgeber abgehalten haben, insoweit eine im (Erschließungs-)Beitragsrecht übliche Übergangsregelung zu erlassen.
36 
Aus der Übergangsvorschrift des § 8c BNatSchG 1993 lassen sich für die hier zu beurteilende Frage des Übergangsrechts zu §§ 135a ff. BauGB 1998 keine Schlüsse ziehen. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung zu folgen wäre, die insoweit eine nachträgliche Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen in Bezug auf Bebauungspläne zuließ, die vor Inkrafttreten von § 8a BNatSchG 1993 erlassen worden waren (so OVG Rheinl.-Pf. Urt. v. 07.12.2004 - 6 A 11280/04 - NVwZ-RR 2006, 176).
37 
3. Die Zuordnungsfestsetzung ist auch insgesamt unwirksam. Denn es handelt sich bei der Flutmulde nebst Einlaufbauwerk und anschließendem verdolten Kanal nicht um eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme, welche Eingriffsgrundstücken zugeordnet werden könnte.
38 
Die Beklagte ist zwar nach dem Inhalt der Unterlagen zum Bebauungsplan stets vom Gegenteil ausgegangen. Insbesondere hat sie nicht erklärt, dass sie die Flutmulde in erster Linie zu dem Zweck festsetzen wollte, das Baugebiet „Kreuzäcker“ und ihre Kanalisation vor dem vom höher gelegenen Hang eindringenden Oberflächenwasser zu schützen. Dafür hätte es im Übrigen auch keine Handhabe gegeben, weil die insoweit einschlägigen Tatbestände des § 9 Abs. 1 BauGB nur die Festsetzung von Flächen, nicht aber von Maßnahmen zulassen (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg a. a. O., § 9 RdNr. 136; BVerwG, Urt. v. 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - BVerwGE 115,77 = NVwZ 2002, 202 ). Die Vorstellung der Beklagten, die Flutmulde als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festsetzen zu können, beruht aber auf einer nicht hinreichend genauen Handhabung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Ob dies zugleich zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ führt, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
39 
Der Senat kann nicht feststellen, dass die Anlage der Flutmulde dem Ausgleich eines durch den Bebauungsplan bewirkten naturschutzrechtlichen Eingriffs (vgl. § 8 Abs. 1 BNatSchG 1993) dient. Der maßgebliche Grünordnungsplan enthält insoweit keine hinreichend deutliche Gegenüberstellung (Bilanzierung) von Eingriffen und Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen. Hinsichtlich der Flutmulde spricht er zwar in allgemeiner Weise davon, dass die Anlage des geplanten Grabens als Flutmulde in einem Wiesenstreifen dem Schutz von Boden und Wasser dient. Bei näherer Betrachtung lässt sich dies allerdings nicht nachvollziehen.
40 
Hintergrund für die Anlage der Flutmulde ist, dass, wie unter Ziffer 2.3 des Grünordnungsplans (Geomorphologie und Hydrologie) erläutert wird, es in dem an einem Hang gelegenen Plangebiet episodisch vor allem auf den ackerbaulich genutzten Flächen zu einem flächigen Abfluss von Oberflächenwasser kommt, was insbesondere bei Starkregen und bei Schneeschmelze und noch gefrorenem Boden der Fall ist; verbunden mit dem flächigen Abfluss von Oberflächenwasser war in der Regel ein Abtrag des leicht erodierbaren Bodenmaterials. In Ziffer 3.3 (Bewertung) des Grünordnungsplans wird ausgeführt, dass die vorhandenen extensiv genutzten Wiesen und Weiden in standort- und naturraumtypischer Ausbildung auf dem mäßig bis stark geneigten Hang die Erosion mindern, die Grundwasserneubildung fördern und dadurch Bedeutung für den Ressourcenschutz haben. In einer beigefügten Tabelle wird den Wiesen und Weiden für den Ressourcenschutz eine mittlere Bedeutung beigemessen. Im Kapitel 4 (Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Eingriffs) wird festgestellt, dass auf großer Fläche Wiesen und Weiden überbaut und versiegelt würden. Daneben wird auch erwähnt, dass der im Norden und Osten des Planungsraumes vorgesehene Graben bei stärkeren Regenfällen das Oberflächenwasser aufnehmen und dieses dem im Gewann „Dorfwiesen“ liegenden Graben zuleiten wird; er stelle (selbst) einen Eingriff in den Boden dar. In der Sitzung des Gemeinderats der Beklagten am 23.11.1999 hat der Leiter des Bauverwaltungsamts die Notwendigkeit und Wirkung der „kritisierten, aber gesetzlich... als Ausgleichsmaßnahme vorgegebenen Flutmulde ebenso herausgestellt“ wie er auf die „finanziellen Vorteile eingegangen (ist), die die Lösung des gemeinsamen Eigentums der Bauherren an der von der Gemeinde künftig zu pflegenden Flutmulde beinhaltet.“ In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe im Verfahren 4 K 3756/03 hat der ehemalige Ortsbaumeister der Beklagten die Funktion der Flutmulde näher erläutert: Vor der Verwirklichung des Baugebiets sei ein Einzugsbereich von etwa 12,2 ha Wiesenfläche in den Straßengraben der Albtalstraße entwässert worden. Nach der Verwirklichung des Baugebiets habe sich diese Fläche auf 8,1 ha verringert. Das auf dieser Fläche anfallende Niederschlagswasser habe nicht der Kanalisation des Baugebiets zugeführt werden, sondern mittels der Wiesen- bzw. Flutmulde um das Gebiet herum zu dem natürlichen Vorfluter geführt werden sollen. Die Mulde könne daher nicht als Entwässerungseinrichtung für das Baugebiet bezeichnet werden.
41 
Bei dieser Sachlage spricht alles dafür, dass die Beklagte die Flutmulde - außer zu den Zwecken des Schutzes des Baugebiets und der Entlastung ihrer Kanalisation - als Ausgleich dafür anlegen wollte, dass bei einer Verwirklichung des Baugebiets das abfließende Hangwasser nicht mehr in die Dorfwiesen, sondern in die örtliche Kanalisation gelangen würde. Dieses Verständnis dürfte auch die dem Senat von der Beklagten vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahme vom 09.07.2007 teilen, in der Dipl.-Geoökologe V. ausführt, Ziel der Flutmulde sei es, das Niederschlagswasser naturverträglich zu beseitigen; dies könne nur mit einer Einleitung in die Flutmulde und von dort in den Dorfwiesengraben erreicht werden. Diese Stellungnahme bezeichnet zwar ebenfalls nicht näher die Eingriffe, die mit der Anlage der Flutmulde und von dort ausgeglichen werden sollen. Sie spricht aber von der Flutmulde als einer Minimierungsmaßnahme und macht damit deutlich, dass ein Eingriff durch das Baugebiet in den Naturhaushalt darin bestehen soll, dass den Dorfwiesen weniger Wasser als früher zugeführt wird.
42 
Sofern und soweit damit der nur episodenhaft auftretende oberflächige Abfluss von Niederschlagswasser gemeint sein sollte, vermag der Senat einen (erheblichen) Eingriff durch das Baugebiet „Kreuzäcker“ aber nicht zu erkennen. Denn das ggf. auf dem Hang abfließende Wasser gelangte schon vor der Verwirklichung des Baugebiets entweder (im Westen) über die entlang der Albtalstraße vorhandene bebauten Grundstücke in die Kanalisation oder wurde (im Osten) über die Straßenentwässerung weggeleitet. Dass und ggf. in welchem Umfang dieses Wasser naturverträglich in die Dorfwiesen gelangt sein könnte, ist nicht ersichtlich.
43 
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, die Flutmulde diene dem Ausgleich des Verlusts an Sickerfläche im Baugebiet, lässt sich hierfür dem Grünordnungsplan und den sonstigen Unterlagen zum Bebauungsplan nichts entnehmen. Dort heißt es vielmehr ausdrücklich, dass die Versiegelung von 1,4 ha Boden nicht unmittelbar kompensiert werden könne und diese Aspekte durch qualitative Aufwertung anderer Flächen (Magerrasenentwicklung, Obstbaum- und Erlenpflanzungen) ausgeglichen würden.
44 
Der Senat vermag zudem nicht festzustellen, dass die Flutmulde die ihr zugedachte Ausgleichsfunktion erfüllte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Zuleitung des oberhalb des Baugebiets anfallenden oberflächigen Hangwassers in die Dorfwiesen dort mehr als nur geringfügige günstige Auswirkungen auf den Naturhaushalt hätte. Es ist unwidersprochen vorgetragen worden, dass es seit der Bebauung des Plangebiets noch nie zu einem Wasserabfluss in der Flutmulde gekommen ist. Das entspricht den Ausführungen im Grünordnungsplan, in dem von einem nur episodenhaften Vorkommen eines solchen Wasserabflusses unter besonders ungünstigen Witterungsverhältnissen die Rede ist.
45 
Einer Zuordnung der Flutmulde zu den Wohngrundstücken gemäß § 9 Abs. 1a BauGB 1998 steht schließlich auch entgegen, dass sie bei objektiver Würdigung nicht etwa gleichermaßen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - a.a.O.), sondern vorrangig dazu dient, das Baugebiet „Kreuzäcker“ und die Kanalisation der Beklagten vor einem unter seltenen Bedingungen eintretenden Zufluss von Oberflächenwasser zu schützen. Dies ergibt sich daraus, dass sich die Flutmulde - wie dargelegt - allenfalls geringfügig günstig auf den Naturhaushalt auswirkt, während der Schutz des Baugebiets und der Kanalisation der Beklagten auch vor eher seltenen Hochwasserzuflüssen von hoher Bedeutung ist.
46 
An dieser Beurteilung würde sich nichts ändern, falls die Anlage der Flutmulde als Ausgleichsmaßnahme von der unteren Naturschutzbehörde oder dem Beauftragten für Naturschutz- und Landschaftspflege gefordert worden sein sollte. Aus den Bebauungsplanakten ergibt sich dies im Übrigen nicht. Die einschlägigen Äußerungen lassen sich vielmehr auch so verstehen, dass diesen Stellen nur daran gelegen war, den Wiesenstreifen, in dem die Flutmulde liegt, in einer dem Naturhaushalt günstigen Weise zu begrünen und zu bepflanzen.
47 
4. Die aufgezeigten Rechtsfehler der Zuordnungsfestsetzung führen zu deren Unwirksamkeit insgesamt. Denn es kann nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat der Beklagten eine Zuordnung allein der mit vergleichsweise geringem Kostenaufwand ausgeführten Maßnahmen zur Begrünung und Bepflanzung des Wiesenstreifens vorgenommen hätte, wobei zudem noch fraglich wäre, inwieweit diese Maßnahmen dem Ausgleich von Eingriffen auf den Wohnbauflächen oder durch die Flutmulde selbst dienten.
48 
5. Erfolg hat die Berufung hinsichtlich des Zinsausspruchs. Die geltend gemachten Prozesszinsen sind nicht in entsprechender Anwendung von § 291 BGB mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu bemessen. Sie ergeben sich vielmehr gemäß § 135a Abs. 4 BauGB 1998 aus § 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG, § 236 Abs. 1 und § 238 AO. Danach betragen sie für jeden Monat ein halbes Prozent und sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen. Für die Berechnung ist der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abzurunden.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil hierfür keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss
52 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 GKG auf 1.281,- EUR festgesetzt.
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
25 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere hat die Beklagte sie rechtzeitig eingelegt und begründet (§ 124a Abs. 2 und 3 Satz 1 VwGO).
26 
Die Berufung hat jedoch nur zu einem geringen Teil - hinsichtlich des Zinsausspruchs - Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die zulässigen Klagen den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte zur Rückzahlung des unter Vorbehalt entrichteten Kostenerstattungsbetrags verurteilt. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Demzufolge steht den Klägern ein Rückerstattungsanspruch zu, über den auf Antrag zusammen mit der Aufhebung des Bescheids entschieden werden kann (§ 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO). Zugleich kann die Beklagte verpflichtet werden, den zu erstattenden Betrag zu verzinsen (vgl. § 113 Abs. 4 VwGO und hierzu BVerwG, Urt. v. 17.02.2000 - 3 C 11.99 - NVwZ 2000, 818 = Juris Rdn. 10 ff.). Der Zinsausspruch richtet sich allerdings nicht nach § 291 BGB in entsprechender Anwendung, sondern nach §§ 236, 238 AO.
27 
Der Senat kann offenlassen, ob der angefochtene Kostenerstattungsbescheid, mit dem die Beklagte die Kosten für die Anlage der Flutmulde und für die Pflanzung von zehn Hainbuchen in dem umgebenden Wiesenstreifen auf die Kläger als Eigentümer eines Wohngrundstücks im Plangebiet „Kreuzäcker“ anteilig umgelegt hat, auf § 135a Abs. 2 bis 4 und § 135b BauGB 1998 i. V. m. der auf § 135c BauGB 1998 beruhenden „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135a bis c BauGB“ vom 26.07.1999 (im Folgenden: KBS) gestützt werden kann, die ihrem Inhalt nach der Mustersatzung der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände entspricht (abgedruckt in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 135c BauGB RdNr. 2). Im Hinblick darauf, dass die Flutmulde selbst wohl schon 1997 angelegt worden ist, dürfte dies nur in Betracht kommen, wenn bei Inkrafttreten der Satzung im Jahr 1999 entsprechende Kostenerstattungsansprüche für die Herstellung der Flutmulde noch nicht entstanden waren. Ob es insoweit auf die (endgültige) Herstellung (vgl. § 135a Abs. 3 Satz 3 BauGB 1998) aller umgelegten Maßnahmen ankommt oder ob insoweit nach dem Zeitpunkt der Herstellung der Flutmulde einschließlich Begrünung des umgebenen Wiesenstreifens einerseits und der möglicherweise anderen Ausgleichszwecken dienenden Pflanzung von zehn Hainbuchen andererseits zu unterscheiden ist, bedarf sowenig einer Entscheidung wie die Frage, ob die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs entsprechend den Grundsätzen des Erschließungsbeitragsrechts (vgl. § 135a Abs. 4 BauGB 1998) zusätzlich eine wirksame Satzung gemäß § 135c BauGB voraussetzt (bejahend Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 135c Rdnr. 1; Mitschang, Die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen und ihre Kostenerstattung, ZfBR 2005, 644 <654>; Steinfort, Die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, VwA 1995, 107 <138>; Gruber, Die Kostenerstattungsbetragssatzung nach § 8a BNatSchG, BayVBl 1995, 420<423> m.w.N. in Fn. 32, 25; offen lassend Krautzberger, in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 135c).
28 
Denn der angefochtene Kostenerstattungsbescheid ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die für eine Erhebung der Kosten erforderliche Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen im Gebiet des am 23.11.1995 beschlossenen Bebauungsplans „Kreuzäcker“, welche die Beklagte in § 2 der Änderungssatzung vom 28.06.2005 (künftig: Änderungsplan) nachgeholt hat, unwirksam ist.
29 
1. Eine für die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 135a Abs. 2 bis 4 BauGB 1998 (vgl. auch § 2 Abs. 1 KBS) notwendige Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffsflächen muss im Bebauungsplan festgesetzt werden. Das hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 31.03.2005 - u.a. 5 S 2507/04 - (NVwZ-RR 2005, 1423) entschieden. Daran hält er fest. Neue Einwände insoweit macht die Beklagte nicht geltend. Die seither ergangene einschlägige Rechtsprechung ist dem Senat gefolgt (vgl. VG Münster, Urt. v. 18.01.2006 - 3 K 3960/03 - NuR 2006, 530; VG Oldenburg Urt. v. 30.01.2007 - 1 A 2186/05 - Juris). Dementsprechend hat die Beklagte im Änderungsplan erstmals durch Festsetzung die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen sämtlichen, im Einzelnen aufgeführten Wohnbaugrundstücken als sogenannte Sammelausgleichsmaßnahmen zugeordnet.
30 
2. Aufgrund dieser Zuordnungsfestsetzung ist die Beklagte aber nicht berechtigt, den gesamten Aufwand für die Herstellung der Flutmulde, die Anlage und Bepflanzung des Wiesenstreifens sowie die Herstellung des Einlaufbauwerks und des verdolten, auf das Gewann Dorfwiesen führenden Kanals auf die Eigentümer der Baugrundstücke umzulegen.
31 
Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte die Zuordnung räumlich auf die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchzuführenden Maßnahmen beschränkt hat. Davon wird die Herstellung des verdolten Kanals nicht umfasst; denn dieser beginnt erst am südlichen Ende dieses Grundstücks und führt von dort über mehrere andere Grundstücke. Die Zuordnungsfestsetzung lässt sich nicht etwa dahin auslegen, sie gelte für alle Maßnahmen, die für ein Funktionieren der Flutmulde notwendig seien, gleich ob sie auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 oder auf anderen Grundstücken in oder außerhalb des Plangebiets verwirklicht würden. Ein solches Verständnis mag zwar von dem damaligen Willen des Gemeinderats getragen sein. Gegen eine solche Auslegung spricht aber der eindeutige Wortlaut der Zuordnungsfestsetzung. Gegen sie spricht ferner die Tatsache, dass die Ableitung des in der Flutmulde gesammelten Oberflächenwasser im Bebauungsplan und im Grünordnungsplan nur hinsichtlich des Ziels der Zuführung in den Dorfwiesengraben, aber nicht in den wesentlichen hierfür erforderlichen Bestandteilen (Einlaufbauwerk, Bau eines neuen Kanals) beschrieben ist. Sofern die Zuordnungsfestsetzung auch diese Anlagen erfassen sollte, wäre sie wohl nicht hinreichend bestimmt.
32 
Bei der Auslegung der nachgeholten Zuordnungsfestsetzung ist zudem zu berücksichtigen, dass diese - entgegen der Auffassung der Beklagten und auch des Verwaltungsgerichts - im Plangebiet nicht festgesetzte sowie außerhalb des Plangebiets vorgesehene Ausgleichsflächen und -maßnahmen nicht erfassen durfte. Zwar bestimmt § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB 1998, dass auch Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich „an anderer Stelle“, auch außerhalb des Plangebiets, den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, zugeordnet werden können. Damit wird an § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB 1998 (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB 2004) angeknüpft, wonach die Festsetzungen auch an anderer Stelle im Plangebiet erfolgen oder auch sonstige geeignete Maßnahmen außerhalb auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen getroffen werden können. Im vorliegenden Fall war eine Zuordnung jedoch nur in dem Umfang möglich, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans gesetzlich eröffnet war. Zu diesem Zeitpunkt gestattete § 8a Abs. 1 Satz 2 und 4 BNatSchG 1993 eine Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen aber nur hinsichtlich „Festsetzungen“ von Ausgleichsmaßnahmen „im sonstigen Geltungsbereich“ des Bebauungsplans. § 8a BNatSchG 1993 ließ somit in räumlicher wie im Übrigen auch in zeitlicher Hinsicht eine Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen nur in einem engeren Umfang zu.
33 
Insoweit geht es nicht darum, ob die Beklagte entsprechend den für das Erschließungsbeitragsrecht geltenden Grundsätzen befugt ist, eine rechtswidrige oder versehentlich nicht als Festsetzung erfolgte Zuordnung im Bebauungsplan nachträglich zu heilen (so allerdings VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2003 - 2 K 314/01 - Juris Rdnr. 24); eine entsprechende Heilungsbefugnis an sich dürfte nicht zweifelhaft sein. Vielmehr stellt sich die Frage, ob aus den Übergangsvorschriften zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 oder aus einer entsprechenden Anwendung allgemeiner Grundsätze zum Übergangsrecht im (Erschließungs-)Beitragsrecht gefolgert werden kann, dass es eine entsprechende (unechte) Rückwirkung von §§ 135a ff. mit § 9 Abs. 1a und § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB 1998 für die Fälle gibt, in denen Ausgleichsmaßnahmen aufgrund eines damals bereits in Kraft getretenen Bebauungsplans noch nicht endgültig hergestellt waren und damit (oder aus sonstigen Gründen, etwa wegen fehlender Zuordnungsfestsetzung) ein Kostenerstattungsanspruch noch nicht entstanden war. Diese Frage ist zu verneinen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber im Interesse der Gemeinden rückwirkend eine umfassende Refinanzierung von Ausgleichsmaßnahmen im Umfang des nach § 135a BauGB 1998 Zulässigen angeordnet hätte. Somit können Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage eines vor dem 01.01.1998 beschlossenen Bebauungsplans Eingriffsgrundstücken nur in dem Umfang (nachträglich) durch Festsetzung zugeordnet werden, in dem dies unter der Geltung von § 8a BNatSchG 1993 zulässig war. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:
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Eine Übergangsregelung insoweit enthält das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 nicht; diesbezügliche Erwägungen lassen sich auch den einschlägigen Gesetzesmaterialien von Bundestag und Bundesrat nicht entnehmen. Die allein in Frage kommende Übergangsvorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB 1998 bestimmt, dass bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 01.01.1998 förmlich eingeleitet worden sind, die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden kann. Damit regelt sie nicht, ob sich die Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen auf Grund von vor dem 01.01.1998 in Kraft getretenen Bebauungsplänen nach altem oder neuem Recht richtet. Sofern sie in einem weitergehenden Sinn auch die - auf der Eingriffsregelung aufbauende -Kostenerstattung erfassen sollte, würde sie eine Rückwirkung gerade nicht anordnen.
35 
Die Verweisung des § 135a Abs. 4 BauGB auf die entsprechend anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge nimmt nicht auch auf Übergangsregelungen Bezug. Insoweit gibt es auch keine allgemeinen Rechtsgrundsätze. Vielmehr ist bei der Änderung des Erschließungsbeitragsrechts jeweils ausdrücklich geregelt worden, dass das neue Recht auf unter altem Recht geplante, aber noch nicht (endgültig) hergestellte (Erschließungs-)Anlagen anzuwenden ist (vgl. § 242 Abs. 1, 4, 5, 9 BauGB 1998 und § 49 Abs. 7 Satz 2 KAG). Einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung hätte es für den Kostenerstattungsanspruch umso mehr bedurft, als dieser nicht ohne Weiteres einem Beitragsanspruch gleich gesetzt werden kann (vgl., zu § 8a BNatSchG, Gruber a.a.O. S. 144) und wohl auch deshalb § 135a Abs. 4 BauGB nur eine entsprechende und keine unmittelbare Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge anordnet. Gegen eine entsprechende Anwendung des im (Erschließungs-)Beitragsrecht üblichen Übergangsrechts würde zudem sprechen, dass nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 8a BNatSchG 1993 wie auch des § 9 Abs. 1a BauGB 1998/2004 die Zuordnung im Bebauungsplan festgesetzt werden soll. Insoweit kann sie, auch wenn sie für den Bebauungsplan nicht Wirksamkeitserfordernis ist, für die Gesamtabwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1986/1998 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB 2004 von Bedeutung sein. Insbesondere kann die Frage der Erstattungsfähigkeit und der Höhe von Kosten die Lage, den Umfang und die Art von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit bestimmen. Eine nachträgliche Zuordnung, die über den Umfang des nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG 1993 Zulässigen hinausginge, würde somit u.U. in das Abwägungsgefüge eingreifen. Auch dies könnte den Gesetzgeber abgehalten haben, insoweit eine im (Erschließungs-)Beitragsrecht übliche Übergangsregelung zu erlassen.
36 
Aus der Übergangsvorschrift des § 8c BNatSchG 1993 lassen sich für die hier zu beurteilende Frage des Übergangsrechts zu §§ 135a ff. BauGB 1998 keine Schlüsse ziehen. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung zu folgen wäre, die insoweit eine nachträgliche Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen in Bezug auf Bebauungspläne zuließ, die vor Inkrafttreten von § 8a BNatSchG 1993 erlassen worden waren (so OVG Rheinl.-Pf. Urt. v. 07.12.2004 - 6 A 11280/04 - NVwZ-RR 2006, 176).
37 
3. Die Zuordnungsfestsetzung ist auch insgesamt unwirksam. Denn es handelt sich bei der Flutmulde nebst Einlaufbauwerk und anschließendem verdolten Kanal nicht um eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme, welche Eingriffsgrundstücken zugeordnet werden könnte.
38 
Die Beklagte ist zwar nach dem Inhalt der Unterlagen zum Bebauungsplan stets vom Gegenteil ausgegangen. Insbesondere hat sie nicht erklärt, dass sie die Flutmulde in erster Linie zu dem Zweck festsetzen wollte, das Baugebiet „Kreuzäcker“ und ihre Kanalisation vor dem vom höher gelegenen Hang eindringenden Oberflächenwasser zu schützen. Dafür hätte es im Übrigen auch keine Handhabe gegeben, weil die insoweit einschlägigen Tatbestände des § 9 Abs. 1 BauGB nur die Festsetzung von Flächen, nicht aber von Maßnahmen zulassen (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg a. a. O., § 9 RdNr. 136; BVerwG, Urt. v. 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - BVerwGE 115,77 = NVwZ 2002, 202 ). Die Vorstellung der Beklagten, die Flutmulde als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festsetzen zu können, beruht aber auf einer nicht hinreichend genauen Handhabung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Ob dies zugleich zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ führt, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
39 
Der Senat kann nicht feststellen, dass die Anlage der Flutmulde dem Ausgleich eines durch den Bebauungsplan bewirkten naturschutzrechtlichen Eingriffs (vgl. § 8 Abs. 1 BNatSchG 1993) dient. Der maßgebliche Grünordnungsplan enthält insoweit keine hinreichend deutliche Gegenüberstellung (Bilanzierung) von Eingriffen und Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen. Hinsichtlich der Flutmulde spricht er zwar in allgemeiner Weise davon, dass die Anlage des geplanten Grabens als Flutmulde in einem Wiesenstreifen dem Schutz von Boden und Wasser dient. Bei näherer Betrachtung lässt sich dies allerdings nicht nachvollziehen.
40 
Hintergrund für die Anlage der Flutmulde ist, dass, wie unter Ziffer 2.3 des Grünordnungsplans (Geomorphologie und Hydrologie) erläutert wird, es in dem an einem Hang gelegenen Plangebiet episodisch vor allem auf den ackerbaulich genutzten Flächen zu einem flächigen Abfluss von Oberflächenwasser kommt, was insbesondere bei Starkregen und bei Schneeschmelze und noch gefrorenem Boden der Fall ist; verbunden mit dem flächigen Abfluss von Oberflächenwasser war in der Regel ein Abtrag des leicht erodierbaren Bodenmaterials. In Ziffer 3.3 (Bewertung) des Grünordnungsplans wird ausgeführt, dass die vorhandenen extensiv genutzten Wiesen und Weiden in standort- und naturraumtypischer Ausbildung auf dem mäßig bis stark geneigten Hang die Erosion mindern, die Grundwasserneubildung fördern und dadurch Bedeutung für den Ressourcenschutz haben. In einer beigefügten Tabelle wird den Wiesen und Weiden für den Ressourcenschutz eine mittlere Bedeutung beigemessen. Im Kapitel 4 (Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Eingriffs) wird festgestellt, dass auf großer Fläche Wiesen und Weiden überbaut und versiegelt würden. Daneben wird auch erwähnt, dass der im Norden und Osten des Planungsraumes vorgesehene Graben bei stärkeren Regenfällen das Oberflächenwasser aufnehmen und dieses dem im Gewann „Dorfwiesen“ liegenden Graben zuleiten wird; er stelle (selbst) einen Eingriff in den Boden dar. In der Sitzung des Gemeinderats der Beklagten am 23.11.1999 hat der Leiter des Bauverwaltungsamts die Notwendigkeit und Wirkung der „kritisierten, aber gesetzlich... als Ausgleichsmaßnahme vorgegebenen Flutmulde ebenso herausgestellt“ wie er auf die „finanziellen Vorteile eingegangen (ist), die die Lösung des gemeinsamen Eigentums der Bauherren an der von der Gemeinde künftig zu pflegenden Flutmulde beinhaltet.“ In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe im Verfahren 4 K 3756/03 hat der ehemalige Ortsbaumeister der Beklagten die Funktion der Flutmulde näher erläutert: Vor der Verwirklichung des Baugebiets sei ein Einzugsbereich von etwa 12,2 ha Wiesenfläche in den Straßengraben der Albtalstraße entwässert worden. Nach der Verwirklichung des Baugebiets habe sich diese Fläche auf 8,1 ha verringert. Das auf dieser Fläche anfallende Niederschlagswasser habe nicht der Kanalisation des Baugebiets zugeführt werden, sondern mittels der Wiesen- bzw. Flutmulde um das Gebiet herum zu dem natürlichen Vorfluter geführt werden sollen. Die Mulde könne daher nicht als Entwässerungseinrichtung für das Baugebiet bezeichnet werden.
41 
Bei dieser Sachlage spricht alles dafür, dass die Beklagte die Flutmulde - außer zu den Zwecken des Schutzes des Baugebiets und der Entlastung ihrer Kanalisation - als Ausgleich dafür anlegen wollte, dass bei einer Verwirklichung des Baugebiets das abfließende Hangwasser nicht mehr in die Dorfwiesen, sondern in die örtliche Kanalisation gelangen würde. Dieses Verständnis dürfte auch die dem Senat von der Beklagten vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahme vom 09.07.2007 teilen, in der Dipl.-Geoökologe V. ausführt, Ziel der Flutmulde sei es, das Niederschlagswasser naturverträglich zu beseitigen; dies könne nur mit einer Einleitung in die Flutmulde und von dort in den Dorfwiesengraben erreicht werden. Diese Stellungnahme bezeichnet zwar ebenfalls nicht näher die Eingriffe, die mit der Anlage der Flutmulde und von dort ausgeglichen werden sollen. Sie spricht aber von der Flutmulde als einer Minimierungsmaßnahme und macht damit deutlich, dass ein Eingriff durch das Baugebiet in den Naturhaushalt darin bestehen soll, dass den Dorfwiesen weniger Wasser als früher zugeführt wird.
42 
Sofern und soweit damit der nur episodenhaft auftretende oberflächige Abfluss von Niederschlagswasser gemeint sein sollte, vermag der Senat einen (erheblichen) Eingriff durch das Baugebiet „Kreuzäcker“ aber nicht zu erkennen. Denn das ggf. auf dem Hang abfließende Wasser gelangte schon vor der Verwirklichung des Baugebiets entweder (im Westen) über die entlang der Albtalstraße vorhandene bebauten Grundstücke in die Kanalisation oder wurde (im Osten) über die Straßenentwässerung weggeleitet. Dass und ggf. in welchem Umfang dieses Wasser naturverträglich in die Dorfwiesen gelangt sein könnte, ist nicht ersichtlich.
43 
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, die Flutmulde diene dem Ausgleich des Verlusts an Sickerfläche im Baugebiet, lässt sich hierfür dem Grünordnungsplan und den sonstigen Unterlagen zum Bebauungsplan nichts entnehmen. Dort heißt es vielmehr ausdrücklich, dass die Versiegelung von 1,4 ha Boden nicht unmittelbar kompensiert werden könne und diese Aspekte durch qualitative Aufwertung anderer Flächen (Magerrasenentwicklung, Obstbaum- und Erlenpflanzungen) ausgeglichen würden.
44 
Der Senat vermag zudem nicht festzustellen, dass die Flutmulde die ihr zugedachte Ausgleichsfunktion erfüllte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Zuleitung des oberhalb des Baugebiets anfallenden oberflächigen Hangwassers in die Dorfwiesen dort mehr als nur geringfügige günstige Auswirkungen auf den Naturhaushalt hätte. Es ist unwidersprochen vorgetragen worden, dass es seit der Bebauung des Plangebiets noch nie zu einem Wasserabfluss in der Flutmulde gekommen ist. Das entspricht den Ausführungen im Grünordnungsplan, in dem von einem nur episodenhaften Vorkommen eines solchen Wasserabflusses unter besonders ungünstigen Witterungsverhältnissen die Rede ist.
45 
Einer Zuordnung der Flutmulde zu den Wohngrundstücken gemäß § 9 Abs. 1a BauGB 1998 steht schließlich auch entgegen, dass sie bei objektiver Würdigung nicht etwa gleichermaßen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - a.a.O.), sondern vorrangig dazu dient, das Baugebiet „Kreuzäcker“ und die Kanalisation der Beklagten vor einem unter seltenen Bedingungen eintretenden Zufluss von Oberflächenwasser zu schützen. Dies ergibt sich daraus, dass sich die Flutmulde - wie dargelegt - allenfalls geringfügig günstig auf den Naturhaushalt auswirkt, während der Schutz des Baugebiets und der Kanalisation der Beklagten auch vor eher seltenen Hochwasserzuflüssen von hoher Bedeutung ist.
46 
An dieser Beurteilung würde sich nichts ändern, falls die Anlage der Flutmulde als Ausgleichsmaßnahme von der unteren Naturschutzbehörde oder dem Beauftragten für Naturschutz- und Landschaftspflege gefordert worden sein sollte. Aus den Bebauungsplanakten ergibt sich dies im Übrigen nicht. Die einschlägigen Äußerungen lassen sich vielmehr auch so verstehen, dass diesen Stellen nur daran gelegen war, den Wiesenstreifen, in dem die Flutmulde liegt, in einer dem Naturhaushalt günstigen Weise zu begrünen und zu bepflanzen.
47 
4. Die aufgezeigten Rechtsfehler der Zuordnungsfestsetzung führen zu deren Unwirksamkeit insgesamt. Denn es kann nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat der Beklagten eine Zuordnung allein der mit vergleichsweise geringem Kostenaufwand ausgeführten Maßnahmen zur Begrünung und Bepflanzung des Wiesenstreifens vorgenommen hätte, wobei zudem noch fraglich wäre, inwieweit diese Maßnahmen dem Ausgleich von Eingriffen auf den Wohnbauflächen oder durch die Flutmulde selbst dienten.
48 
5. Erfolg hat die Berufung hinsichtlich des Zinsausspruchs. Die geltend gemachten Prozesszinsen sind nicht in entsprechender Anwendung von § 291 BGB mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu bemessen. Sie ergeben sich vielmehr gemäß § 135a Abs. 4 BauGB 1998 aus § 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG, § 236 Abs. 1 und § 238 AO. Danach betragen sie für jeden Monat ein halbes Prozent und sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen. Für die Berechnung ist der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abzurunden.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil hierfür keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss
52 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 GKG auf 1.281,- EUR festgesetzt.
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.

(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.

(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. November 2006 - 4 K 2510/05 - im Zinsausspruch geändert: Die Beklagte wird verpflichtet, ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit ein halbes Prozent Zinsen pro vollem Monat auf den Betrag von 1.250,- EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich wie die Kläger in 14 Parallelverfahren dagegen, zur Erstattung von Kosten für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (Kostenerstattungsbetrag) herangezogen zu werden.
Die Betroffenen sind Eigentümer von Grundstücken, für die der am 23.11.1995 als Satzung beschlossene, am 14.03.1996 in Kraft getretene Bebauungsplan „Kreuzäcker“ der Beklagten ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Das Plangebiet liegt am nordöstlichen Rand des Ortsteils Völkersbach der Beklagten an einem nach Südosten exponierten Hang oberhalb der K 3551 (Albtalstraße). Vor der Bebauung gab es hier vor allem Wiesen und Streuobstbestände.
Am nördlichen und östlichen Rand des Plangebiets setzt der Bebauungsplan auf einem etwa 450 m langen und etwa 10 m breiten Streifen (nach Umlegung das Grundstück Flst.Nr. 3302) eine „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ fest. Im Lageplan ist auf dieser Fläche eingetragen: „Wiesenstreifen mit Flutmulde und Neupflanzung von Bäumen“. Nach den Planunterlagen dient die Flutmulde dazu, das ggf. von außerhalb des Plangebiets zufließende (Oberflächen-)Wasser abzuleiten.
Im Grünordnungsplan, der mit Bestandsplan, Maßnahmenplan und schriftlichem Teil, jeweils vom Mai 1994, gemäß § 2 Nr. 3 des Satzungsbeschlusses zum Bestandteil des Bebauungsplans gemacht wird, heißt es in Ziffer 5.2 (Grünordnerische Maßnahmen - Planungskonzept) u.a.: Die durchzuführenden Maßnahmen dienen dem Landschaftsschutz, dem Ressourcenschutz und dem Arten- und Biotopschutz. Dem Schutz von Boden und Wasser (Ressourcenschutz) dienen die Anlage des geplanten Grabens als Flutmulde in einem Wiesenstreifen angrenzend an das bebaute Gebiet und das Unterbinden einer über die Bebauung hinausgehenden Versiegelung auf den Privatgrundstücken. Die Versiegelung von 1,4 ha Bodenfläche kann nicht direkt kompensiert werden. Durch qualitative Aufwertung anderer Flächen (Magerrasenentwicklung, Obstbaum- und Erlenpflanzungen) werden diese Aspekte des Eingriffs ausgeglichen. In Ziffer 5.4 (Ausgleichsmaßnahmen) wird u.a. ausgeführt: Als weitere Ausgleichsmaßnahme wird der im Norden und Osten geplante Graben in einem etwa sieben bis zehn Meter breiten Wiesenstreifen als flache, maximal 0,3 m tiefe und ein Meter breite Flutmulde geführt; auf dem Wiesenstreifen sind zehn Hochstamm-Obstbäume und zehn Hainbuchen zu pflanzen; der nördliche Abschnitt der Flutmulde wird zunächst am Ortsende an die Kanalisation angeschlossen, um die Erosion im neu angesäten, mit starkem Gefälle weiter nach Süden führenden Abschnitt zu minimieren; nachdem sich im südlichen Abschnitt eine geschlossene Grasnarbe ausgebildet hat, werden beide Teile miteinander verbunden und das gesamte Wasser wird dem Graben in den Dorfwiesen östlich von Völkersbach zugeleitet. In den „planungsrechtlichen und baurechtlichen Festsetzungen“ des Bebauungsplans heißt es unter C 1: „Die in Ziffern 5.2 und 5.4 des Grünordnungsplans eingetragenen Pflanzbindung- und Ausgleichsmaßnahmen sind durchzuführen“.
Neben diesen Ausgleichsmaßnahmen sieht der Grünordnungsplan in Ziffer 5.4 weitere Ausgleichsmaßnahmen vor: 83 Hochstamm-Obstbäume sollen die vorhandenen Streuobstbestände im Norden und Osten des Baugebiets ergänzen. Im Baugebiet sollen am Straßenrand 73 Bäume neu gepflanzt werden. Am unteren Bereich der Zufahrtstraße (von der K 3551) sollen drei Flächen mit Sträuchern, Bäumen und Baumscheiben, kleinere Flächen am Straßenrand sollen mit standortgerechten Stauden bepflanzt werden. Ferner soll auf der durchstochenen und neureliefierten Böschung an der K 3551 artenarmes Saatgut eingesät werden. Als Ersatzmaßnahme sind gemäß Ziffer 5.5 des Grünordnungsplans außerhalb des Plangebiets im Gewann „Dorfwiesen“ Schwarzerlen anzupflanzen; hierüber schloss die Beklagte mit dem Landratsamt Karlsruhe einen öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Die Flutmulde wurde in der Folge angelegt. Zur Ableitung des in ihr gesammelten Wassers wurden ein verdolter Kanal und an dessen Beginn oberhalb der Einmündung der K 3551 in die L 613 ein Einlaufbauwerk mit Sand- und Geröllfang errichtet. Der Kanal unterquert die K 3351 und verläuft dann entlang der L 613 nach Westen. Nach deren Unterquerung führt er auf die Dorfwiesen, wo das Wasser versickert und so dem nahen Dorfwiesengraben als Vorfluter zugeleitet wird. Die letzten Grünordnungsmaßnahmen (Anpflanzungen) erfolgten nach den Angaben der Beklagten im April 2002 (vgl. Schreiben des Landratsamts Karlsruhe an die Kläger vom 25.08.2005).
Im Jahr 1997 vereinbarte die Beklagte mit den Klägern und anderen Mitgliedern der „Interessengemeinschaft Kreuzäcker - IG Kreuzäcker“ jeweils, dass der Erschließungsbeitrag, der Entwässerungsbeitrag, der Wasserversorgungsbeitrag und der Kostenersatz für den Kanalhausanschlussschacht durch Zahlung einer bestimmten Ablösesumme abgegolten seien.
Am 26.07.1999 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis c BauGB 1998 nebst Grundsätzen für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Mit Bescheid vom 22.11.2002 zog die Beklagte die Kläger gesamtschuldnerisch zu einem Kostenerstattungsbetrag über 1.281,- EUR für die Herstellung und Pflege der Flutmulde sowie die Herstellung sonstiger Grünanlagen und Baumpflanzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets heran. Der Bescheid ist auf §§ 135a bis c BauGB 1998 in Verbindung mit der erwähnten Satzung gestützt. In der Begründung wird erläutert: Der umlagefähige Aufwand betrage 101.006,65 EUR. Die aus der jeweiligen Grundstücksgröße und der maßgeblichen Grundflächenzahl ermittelte zulässige Grundfläche des Plangebiets betrage 10.080,65 m². Daraus ergebe sich ein Erstattungssatz von 10,- EUR/m². Der festgesetzte Betrag entspreche der zulässigen Grundfläche des klägerischen Grundstücks.
10 
Die Kläger erhoben am 17.12.2002 Widerspruch. Das Landratsamt Karlsruhe ließ einige Verfahren ruhen und wies in drei Fällen die Widersprüche zurück. In diesen Fällen hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteilen vom 06.07.2004 (4 K 3754/03, 4 K 3755/03 und 4 K 3756/03) die Beitragsbescheide und die Widerspruchsbescheide mit der Begründung auf, der Bebauungsplan setze nicht fest, welchen Grundstücken welche Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet würden. Die Anträge der Beklagten auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat mit Beschlüssen vom 31.03.2005 (5 S 2505/04, 5 S 2506/04 und 5 S 2507/04) ab.
11 
Mit Beschluss vom 28.06.2005 änderte der Gemeinderat der Beklagten den Bebauungsplan „Kreuzsteinäcker“. In § 2 der Änderungssatzung ordnete er die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen sämtlichen (im Einzelnen aufgezählten) Baugrundstücken im Plangebiet als „Sammelausgleichsmaßnahmen“ zu. Ausgenommen von der Zuordnung wurden die Straßengrundstücke sowie das Grundstück Flst.Nr. 3338 am westlichen Rand des Plangebiets, für das ein öffentlicher Spielplatz festgesetzt ist. Der Beschluss über den Änderungsbebauungsplan wurde am 21.07.2005 öffentlich bekannt gemacht.
12 
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2005 wies das Landratsamt Karlsruhe den Widerspruch zurück. In den Gründen führte es aus: Die Flutmulde sei Bestandteil des Bebauungsplans und diene der Abführung des Quell- und Oberflächenwassers am oberen Hangbereich des Baugebiets. Mit Inkrafttreten des Änderungsbebauungsplans liege die geforderte Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den Baugrundstücken vor und sei die Beitragspflicht entstanden. Der Bebauungsplan habe insoweit geheilt werden dürfen. Die Eigentümer der Wohnbaugrundstücke hätten nicht darauf vertrauen können, nicht zur Kostenerstattung herangezogen zu werden. Denn schon vor Inkrafttreten der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis c BauGB 1998 habe gemäß § 8a Abs. 3 Satz 2 und 3 BNatSchG 1993 eine entsprechende Kostenerstattungspflicht bestanden. Die Ablösevereinbarungen erfassten die Kostenerstattung nach §§ 135a bis c BauGB 1998 nicht. Die Herstellung der Flutmulde beruhe auf einer Forderung der Träger öffentlicher Belange. Die Flutmulde diene dem naturschutzrechtlichen Ausgleich. Es handele sich nicht um eine Maßnahme der gemeindlichen Entwässerung.
13 
Die Kläger haben am 11.11.2005 Klage erhoben und u.a. vorgetragen: Die Flutmulde sei keine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme, sondern eine Erschließungsmaßnahme, weil mit ihr das sich oberhalb des Baugebiets bildende Oberflächenwasser abgeleitet werden solle. Sie sei zum Zwecke der Entwässerung angelegt worden. Allenfalls ihre Begrünung könne eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme sein. Unter natur- und landschaftsschutzrechtlichen Aspekten sei sie nicht erforderlich. Auf sie entfalle aber ein Großteil (mindestens 76.950,46 EUR) des insgesamt umgelegten Aufwands. - Die Flutmulde sei bereits 1997 fertiggestellt und später nur noch begrünt worden. Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen könnten Eingriffsgrundstücken zwar auch noch nachträglich zugeordnet werden. Dies gelte aber nicht für solche Maßnahmen, die vor Inkrafttreten von §§ 135a bis c BauGB 1998 fertiggestellt worden seien. Insoweit würde das Rückwirkungsverbot verletzt. § 8a Abs. 3 Satz 3 BNatSchG 1993 habe eine Kostenerstattung nur unter eingeschränkten, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen zugelassen. - Die Ablösevereinbarung stehe der Nachforderung eines Kostenerstattungsbetrags gemäß § 135a BauGB 1998 entgegen. Die Beklagte hätte bei ihrem Abschluss die Eigentümer der Wohnbaugrundstücke zumindest darüber in Kenntnis setzen müssen, dass solche Kostenerstattungsforderungen noch auf sie zu kommen würden.
14 
Die Beklagte hat u.a. ausgeführt: Auch die Anlage der Flutmulde diene dem naturschutzrechtlichen Ausgleich. Nur unter diesem Gesichtspunkt sei sie geplant und ausgeführt worden. Im Bebauungsplan sei die Flutmulde als Ausgleichsmaßnahme von Anfang an den Baugrundstücken zugeordnet gewesen. Auch die Kosten für die Verdolung des Kanals außerhalb des Plangebiets seien erstattungsfähig, weil sie bei Herstellung der Flutmulde entstanden seien und naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen auch außerhalb des Plangebiets ausgeführt werden könnten. Bei der Zuordnung der Kosten für die Flutmulde zu den Baugrundstücken habe sie nicht nur die Kosten im Blick gehabt, die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 entstanden seien, sondern auch die Kosten für die Anlagen, die für das Funktionieren der Flutmulde erforderlich seien. Dazu gehörten auch das Einlaufbauwerk und der verdolte Kanal in Richtung Vorfluter.
15 
Auf Anregung des Verwaltungsgerichts schlossen die Beteiligten in allen Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2006 einen Vergleich, in dem die Beklagte den geltend gemachten Kostenerstattungsbetrag um 50 % ermäßigte. Der Vergleich wurde in allen Fällen von der Beklagten und in einzelnen Fällen auch von den jeweiligen Klägern widerrufen.
16 
Mit Urteil vom 29.11.2006 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Beitragsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Kläger 1.281,- EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt: Die im Änderungsbebauungsplan getroffene Zuordnungsfestsetzung erfasse ihrem Wortlaut nach allenfalls die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen, aber wohl nicht die Errichtung des Einlaufbauwerks und jedenfalls nicht die Herstellung des anschließenden verdolten Kanals. Auf diese im Bebauungsplan nicht festgesetzten Maßnahmen entfielen aber fast zwei Drittel der auf die Eigentümer der Wohnbaugrundstücke umgelegten Kosten. Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets bedürften zwar in bestimmten Fällen, so, wenn die Gemeinde Flächen dafür bereitstelle, keiner Festsetzung. Jedoch müsse eine auf sie bezogene Zuordnungsfestsetzung hinreichend bestimmt und abwägungsfehlerfrei zustande gekommen sein. Daran fehle es hinsichtlich der in § 2 des Änderungsbebauungsplans nicht erwähnten Anlagen. Aber auch hinsichtlich der dort bezeichneten Anlagen könne die Zuordnungsfestsetzung keinen Bestand haben, weil eine so beschränkte Zuordnung nicht dem Ziel der Beklagten entspreche, für die Kostenerstattungsbescheide eine umfassende Rechtsgrundlage zu erhalten. - Unabhängig hiervon sei die Zuordnungsfestsetzung auch abwägungsfehlerhaft. Es sei davon auszugehen, dass eine Abwägung insoweit gar nicht stattgefunden habe. Die Beklagte habe nämlich zu Unrecht angenommen, dass eine Zuordnung bereits im Ausgangsbebauungsplan erfolgt sei und dass der Änderungsbebauungsplan dies nur klarstelle. - Sofern eine Abwägung erfolgt sei, sei sie hinsichtlich der Fragen defizitär, ob sämtliche abgerechneten Maßnahmen den Wohnbaugrundstücken zugeordnet werden sollten, ob es gerechtfertigt sei, das Grundstück Flst.Nr. 3338 und die Straßengrundstücke aus der Verteilung der Kosten herauszunehmen, und ob die Zuordnung nachträglich erfolgen könne. Das Urteil wurde der Beklagten am 21.12.2006 zugestellt.
17 
Die Beklagte hat am 18.01.2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der hierfür maßgeblichen Frist bis zum 31.03.2007 - am 27.03.2007 begründet. Sie trägt vor: Das Ausgleichsgrundstück Flst.Nr. 3302 stehe zwar nicht in ihrem Eigentum. Bei der Umlegung sei jedoch zu ihren Gunsten eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen worden, wonach auf dem Grundstück Maßnahmen nach § 8a BNatSchG 1993 erfolgen könnten. - Es sei zulässig, die Ausgleichsmaßnahmen nachträglich den Wohnbaugrundstücken im Bebauungsplan zuzuordnen. Darin liege keine unzulässige Rückwirkung. Die Eigentümer dieser Grundstücke seien in ihrem Vertrauen nicht geschützt, weil seit Inkrafttreten von §§ 8a ff. BNatSchG 1993 entsprechende Kostenerstattungsansprüche hätten begründet werden können. Unschädlich sei auch, dass im Zeitpunkt der Verwirklichung der Ausgleichsmaßnahmen eine Zuordnung noch nicht bzw. - nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - noch nicht wirksam getroffen gewesen sei. Insoweit gälten dieselben Grundsätze wie im Erschließungsbeitragsrecht, auf das § 135c Nr. 2 BauGB 1998 Bezug nehme, zumal das Gesetz es ausdrücklich zulasse, dass Ausgleichsmaßnahmen vor der erforderlichen Zuordnung durchgeführt würden. - Die Zuordnungsfestsetzung sei wirksam. Auch außerhalb des Plangebiets verwirklichte Ausgleichsmaßnahmen könnten den Eingriffsgrundstücken zugeordnet werden. Das gelte insbesondere für den verdolten Kanal, der über Grundstücke verlaufe, die teils ihr und teils dem Land, dessen Zustimmung insoweit vorliege, gehörten. - Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan und aus Ausführungen im Grünordnungsplan ergebe, erfasse die Zuordnung nicht nur die Herstellung der Flutmulde auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302, sondern auch die Maßnahmen, die zu ihrem Funktionieren erforderlich seien, also das Einlaufbauwerk, die Verdolung und die Fortführung des gesammelten Wassers in Richtung Vorfluter. - Der Änderungsbebauungsplan weise keine Abwägungsmängel auf. Ihrem Gemeinderat sei der Umfang der Ausgleichsmaßnahmen bekannt gewesen. Er habe sich in Kenntnis aller Umstände für eine umfassende Zuordnung dieser Maßnahmen zu den Wohnbaugrundstücken entschieden. - Der Zinsausspruch sei fehlerhaft. Er müsse sich nach den einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung richten.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. November 2006 - 4 K 2510/05 - zu ändern und die Klagen abzuweisen.
20 
Die Kläger beantragen,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Sie tragen vor: Der Lageplan zum Bebauungsplan enthalte keine hinreichende Bestimmung der Anlagen, deren Kosten die Beklagte umlegen wolle. Die eher beiläufige Erwähnung der Maßnahmen zur Ableitung des Wassers im Grünordnungsplan reiche insoweit nicht aus. - Hinsichtlich dieser Maßnahmen fehle es außerdem an der notwendigen Zuordnung. - Sofern sie erfolgt sei, lägen Abwägungsmängel vor. Mit ihr habe die Beklagte gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen. Bei Erlass des Bebauungsplans habe die Beklagte die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen nicht umlegen wollen. Ihr entsprechendes Vertrauen habe sie mit der Ablösevereinbarung gestärkt, in der es heiße, dass eine spätere Beitragspflicht nicht mehr entstehe. Aus ihrer Sicht sei die Anlage der Flutmulde ohnehin ökologisch nicht sinnvoll gewesen, weil es an dem Hang nie zu größeren Wasseraustritten gekommen sei. Sie hätten nur deshalb gegen deren Festsetzung nichts unternommen, weil nicht ersichtlich gewesen sei, dass sie mit den Kosten hätten belastet werden sollen. - Bei der Flutmulde handele es sich um eine reine Entwässerungsmaßnahme, die dem Schutz und der Entlastung der öffentlichen Entwässerung des Baugebiets diene, nicht aber um eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme. Die Anlagen stellten selbst ausgleichspflichtige Eingriffe dar. Dementsprechend seien solche Anlagen in den „Grundsätzen“ der Beklagten „über die Gestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ auch nicht aufgeführt. Als Ausgleichsmaßnahmen könnten allenfalls die Begrünung der Flutmulde und das Anpflanzen von Bäumen in dem umgebenden Wiesenstreifen angesehen werden.
23 
Am 24.07.2007 hat der Gemeinderat der Beklagten beschlossen, den Bebauungsplan „Kreuzäcker“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erneut zu ändern. Am 12.12.2007 hat er einen Entwurf in der Fassung vom 27.11.2007 gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Änderungen umfassen die Festsetzung des Einlaufbauwerks, die Darstellung der sich anschließenden Rohrleitung (Kanal) und der offenen Ableitung zum Dorfwiesengraben in den Lageplänen zum Bebauungsplan und zum Grünordnungsplan und die Zuordnungsfestsetzung; diese soll sich auch auf die Verkehrsflächen und den erwähnten Spielplatz erstrecken. Vorgelegt hat die Beklagte ferner eine fachgutachtliche Stellungnahme zur Planung der Flutmulde vom 09.07.2007 sowie mit dem Land Baden-Württemberg geschlossene Verträge über die dauerhafte Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Bebauungsplan „Kreuzäcker“ und über die Straßenbenutzung für Leitungen der öffentlichen Versorgung.
24 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorgelegten Akten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere hat die Beklagte sie rechtzeitig eingelegt und begründet (§ 124a Abs. 2 und 3 Satz 1 VwGO).
26 
Die Berufung hat jedoch nur zu einem geringen Teil - hinsichtlich des Zinsausspruchs - Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die zulässigen Klagen den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte zur Rückzahlung des unter Vorbehalt entrichteten Kostenerstattungsbetrags verurteilt. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Demzufolge steht den Klägern ein Rückerstattungsanspruch zu, über den auf Antrag zusammen mit der Aufhebung des Bescheids entschieden werden kann (§ 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO). Zugleich kann die Beklagte verpflichtet werden, den zu erstattenden Betrag zu verzinsen (vgl. § 113 Abs. 4 VwGO und hierzu BVerwG, Urt. v. 17.02.2000 - 3 C 11.99 - NVwZ 2000, 818 = Juris Rdn. 10 ff.). Der Zinsausspruch richtet sich allerdings nicht nach § 291 BGB in entsprechender Anwendung, sondern nach §§ 236, 238 AO.
27 
Der Senat kann offenlassen, ob der angefochtene Kostenerstattungsbescheid, mit dem die Beklagte die Kosten für die Anlage der Flutmulde und für die Pflanzung von zehn Hainbuchen in dem umgebenden Wiesenstreifen auf die Kläger als Eigentümer eines Wohngrundstücks im Plangebiet „Kreuzäcker“ anteilig umgelegt hat, auf § 135a Abs. 2 bis 4 und § 135b BauGB 1998 i. V. m. der auf § 135c BauGB 1998 beruhenden „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135a bis c BauGB“ vom 26.07.1999 (im Folgenden: KBS) gestützt werden kann, die ihrem Inhalt nach der Mustersatzung der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände entspricht (abgedruckt in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 135c BauGB RdNr. 2). Im Hinblick darauf, dass die Flutmulde selbst wohl schon 1997 angelegt worden ist, dürfte dies nur in Betracht kommen, wenn bei Inkrafttreten der Satzung im Jahr 1999 entsprechende Kostenerstattungsansprüche für die Herstellung der Flutmulde noch nicht entstanden waren. Ob es insoweit auf die (endgültige) Herstellung (vgl. § 135a Abs. 3 Satz 3 BauGB 1998) aller umgelegten Maßnahmen ankommt oder ob insoweit nach dem Zeitpunkt der Herstellung der Flutmulde einschließlich Begrünung des umgebenen Wiesenstreifens einerseits und der möglicherweise anderen Ausgleichszwecken dienenden Pflanzung von zehn Hainbuchen andererseits zu unterscheiden ist, bedarf sowenig einer Entscheidung wie die Frage, ob die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs entsprechend den Grundsätzen des Erschließungsbeitragsrechts (vgl. § 135a Abs. 4 BauGB 1998) zusätzlich eine wirksame Satzung gemäß § 135c BauGB voraussetzt (bejahend Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 135c Rdnr. 1; Mitschang, Die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen und ihre Kostenerstattung, ZfBR 2005, 644 <654>; Steinfort, Die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, VwA 1995, 107 <138>; Gruber, Die Kostenerstattungsbetragssatzung nach § 8a BNatSchG, BayVBl 1995, 420<423> m.w.N. in Fn. 32, 25; offen lassend Krautzberger, in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 135c).
28 
Denn der angefochtene Kostenerstattungsbescheid ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die für eine Erhebung der Kosten erforderliche Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen im Gebiet des am 23.11.1995 beschlossenen Bebauungsplans „Kreuzäcker“, welche die Beklagte in § 2 der Änderungssatzung vom 28.06.2005 (künftig: Änderungsplan) nachgeholt hat, unwirksam ist.
29 
1. Eine für die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 135a Abs. 2 bis 4 BauGB 1998 (vgl. auch § 2 Abs. 1 KBS) notwendige Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffsflächen muss im Bebauungsplan festgesetzt werden. Das hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 31.03.2005 - u.a. 5 S 2507/04 - (NVwZ-RR 2005, 1423) entschieden. Daran hält er fest. Neue Einwände insoweit macht die Beklagte nicht geltend. Die seither ergangene einschlägige Rechtsprechung ist dem Senat gefolgt (vgl. VG Münster, Urt. v. 18.01.2006 - 3 K 3960/03 - NuR 2006, 530; VG Oldenburg Urt. v. 30.01.2007 - 1 A 2186/05 - Juris). Dementsprechend hat die Beklagte im Änderungsplan erstmals durch Festsetzung die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen sämtlichen, im Einzelnen aufgeführten Wohnbaugrundstücken als sogenannte Sammelausgleichsmaßnahmen zugeordnet.
30 
2. Aufgrund dieser Zuordnungsfestsetzung ist die Beklagte aber nicht berechtigt, den gesamten Aufwand für die Herstellung der Flutmulde, die Anlage und Bepflanzung des Wiesenstreifens sowie die Herstellung des Einlaufbauwerks und des verdolten, auf das Gewann Dorfwiesen führenden Kanals auf die Eigentümer der Baugrundstücke umzulegen.
31 
Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte die Zuordnung räumlich auf die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchzuführenden Maßnahmen beschränkt hat. Davon wird die Herstellung des verdolten Kanals nicht umfasst; denn dieser beginnt erst am südlichen Ende dieses Grundstücks und führt von dort über mehrere andere Grundstücke. Die Zuordnungsfestsetzung lässt sich nicht etwa dahin auslegen, sie gelte für alle Maßnahmen, die für ein Funktionieren der Flutmulde notwendig seien, gleich ob sie auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 oder auf anderen Grundstücken in oder außerhalb des Plangebiets verwirklicht würden. Ein solches Verständnis mag zwar von dem damaligen Willen des Gemeinderats getragen sein. Gegen eine solche Auslegung spricht aber der eindeutige Wortlaut der Zuordnungsfestsetzung. Gegen sie spricht ferner die Tatsache, dass die Ableitung des in der Flutmulde gesammelten Oberflächenwasser im Bebauungsplan und im Grünordnungsplan nur hinsichtlich des Ziels der Zuführung in den Dorfwiesengraben, aber nicht in den wesentlichen hierfür erforderlichen Bestandteilen (Einlaufbauwerk, Bau eines neuen Kanals) beschrieben ist. Sofern die Zuordnungsfestsetzung auch diese Anlagen erfassen sollte, wäre sie wohl nicht hinreichend bestimmt.
32 
Bei der Auslegung der nachgeholten Zuordnungsfestsetzung ist zudem zu berücksichtigen, dass diese - entgegen der Auffassung der Beklagten und auch des Verwaltungsgerichts - im Plangebiet nicht festgesetzte sowie außerhalb des Plangebiets vorgesehene Ausgleichsflächen und -maßnahmen nicht erfassen durfte. Zwar bestimmt § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB 1998, dass auch Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich „an anderer Stelle“, auch außerhalb des Plangebiets, den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, zugeordnet werden können. Damit wird an § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB 1998 (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB 2004) angeknüpft, wonach die Festsetzungen auch an anderer Stelle im Plangebiet erfolgen oder auch sonstige geeignete Maßnahmen außerhalb auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen getroffen werden können. Im vorliegenden Fall war eine Zuordnung jedoch nur in dem Umfang möglich, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans gesetzlich eröffnet war. Zu diesem Zeitpunkt gestattete § 8a Abs. 1 Satz 2 und 4 BNatSchG 1993 eine Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen aber nur hinsichtlich „Festsetzungen“ von Ausgleichsmaßnahmen „im sonstigen Geltungsbereich“ des Bebauungsplans. § 8a BNatSchG 1993 ließ somit in räumlicher wie im Übrigen auch in zeitlicher Hinsicht eine Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen nur in einem engeren Umfang zu.
33 
Insoweit geht es nicht darum, ob die Beklagte entsprechend den für das Erschließungsbeitragsrecht geltenden Grundsätzen befugt ist, eine rechtswidrige oder versehentlich nicht als Festsetzung erfolgte Zuordnung im Bebauungsplan nachträglich zu heilen (so allerdings VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2003 - 2 K 314/01 - Juris Rdnr. 24); eine entsprechende Heilungsbefugnis an sich dürfte nicht zweifelhaft sein. Vielmehr stellt sich die Frage, ob aus den Übergangsvorschriften zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 oder aus einer entsprechenden Anwendung allgemeiner Grundsätze zum Übergangsrecht im (Erschließungs-)Beitragsrecht gefolgert werden kann, dass es eine entsprechende (unechte) Rückwirkung von §§ 135a ff. mit § 9 Abs. 1a und § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB 1998 für die Fälle gibt, in denen Ausgleichsmaßnahmen aufgrund eines damals bereits in Kraft getretenen Bebauungsplans noch nicht endgültig hergestellt waren und damit (oder aus sonstigen Gründen, etwa wegen fehlender Zuordnungsfestsetzung) ein Kostenerstattungsanspruch noch nicht entstanden war. Diese Frage ist zu verneinen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber im Interesse der Gemeinden rückwirkend eine umfassende Refinanzierung von Ausgleichsmaßnahmen im Umfang des nach § 135a BauGB 1998 Zulässigen angeordnet hätte. Somit können Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage eines vor dem 01.01.1998 beschlossenen Bebauungsplans Eingriffsgrundstücken nur in dem Umfang (nachträglich) durch Festsetzung zugeordnet werden, in dem dies unter der Geltung von § 8a BNatSchG 1993 zulässig war. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:
34 
Eine Übergangsregelung insoweit enthält das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 nicht; diesbezügliche Erwägungen lassen sich auch den einschlägigen Gesetzesmaterialien von Bundestag und Bundesrat nicht entnehmen. Die allein in Frage kommende Übergangsvorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB 1998 bestimmt, dass bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 01.01.1998 förmlich eingeleitet worden sind, die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden kann. Damit regelt sie nicht, ob sich die Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen auf Grund von vor dem 01.01.1998 in Kraft getretenen Bebauungsplänen nach altem oder neuem Recht richtet. Sofern sie in einem weitergehenden Sinn auch die - auf der Eingriffsregelung aufbauende -Kostenerstattung erfassen sollte, würde sie eine Rückwirkung gerade nicht anordnen.
35 
Die Verweisung des § 135a Abs. 4 BauGB auf die entsprechend anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge nimmt nicht auch auf Übergangsregelungen Bezug. Insoweit gibt es auch keine allgemeinen Rechtsgrundsätze. Vielmehr ist bei der Änderung des Erschließungsbeitragsrechts jeweils ausdrücklich geregelt worden, dass das neue Recht auf unter altem Recht geplante, aber noch nicht (endgültig) hergestellte (Erschließungs-)Anlagen anzuwenden ist (vgl. § 242 Abs. 1, 4, 5, 9 BauGB 1998 und § 49 Abs. 7 Satz 2 KAG). Einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung hätte es für den Kostenerstattungsanspruch umso mehr bedurft, als dieser nicht ohne Weiteres einem Beitragsanspruch gleich gesetzt werden kann (vgl., zu § 8a BNatSchG, Gruber a.a.O. S. 144) und wohl auch deshalb § 135a Abs. 4 BauGB nur eine entsprechende und keine unmittelbare Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge anordnet. Gegen eine entsprechende Anwendung des im (Erschließungs-)Beitragsrecht üblichen Übergangsrechts würde zudem sprechen, dass nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 8a BNatSchG 1993 wie auch des § 9 Abs. 1a BauGB 1998/2004 die Zuordnung im Bebauungsplan festgesetzt werden soll. Insoweit kann sie, auch wenn sie für den Bebauungsplan nicht Wirksamkeitserfordernis ist, für die Gesamtabwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1986/1998 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB 2004 von Bedeutung sein. Insbesondere kann die Frage der Erstattungsfähigkeit und der Höhe von Kosten die Lage, den Umfang und die Art von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit bestimmen. Eine nachträgliche Zuordnung, die über den Umfang des nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG 1993 Zulässigen hinausginge, würde somit u.U. in das Abwägungsgefüge eingreifen. Auch dies könnte den Gesetzgeber abgehalten haben, insoweit eine im (Erschließungs-)Beitragsrecht übliche Übergangsregelung zu erlassen.
36 
Aus der Übergangsvorschrift des § 8c BNatSchG 1993 lassen sich für die hier zu beurteilende Frage des Übergangsrechts zu §§ 135a ff. BauGB 1998 keine Schlüsse ziehen. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung zu folgen wäre, die insoweit eine nachträgliche Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen in Bezug auf Bebauungspläne zuließ, die vor Inkrafttreten von § 8a BNatSchG 1993 erlassen worden waren (so OVG Rheinl.-Pf. Urt. v. 07.12.2004 - 6 A 11280/04 - NVwZ-RR 2006, 176).
37 
3. Die Zuordnungsfestsetzung ist auch insgesamt unwirksam. Denn es handelt sich bei der Flutmulde nebst Einlaufbauwerk und anschließendem verdolten Kanal nicht um eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme, welche Eingriffsgrundstücken zugeordnet werden könnte.
38 
Die Beklagte ist zwar nach dem Inhalt der Unterlagen zum Bebauungsplan stets vom Gegenteil ausgegangen. Insbesondere hat sie nicht erklärt, dass sie die Flutmulde in erster Linie zu dem Zweck festsetzen wollte, das Baugebiet „Kreuzäcker“ und ihre Kanalisation vor dem vom höher gelegenen Hang eindringenden Oberflächenwasser zu schützen. Dafür hätte es im Übrigen auch keine Handhabe gegeben, weil die insoweit einschlägigen Tatbestände des § 9 Abs. 1 BauGB nur die Festsetzung von Flächen, nicht aber von Maßnahmen zulassen (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg a. a. O., § 9 RdNr. 136; BVerwG, Urt. v. 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - BVerwGE 115,77 = NVwZ 2002, 202 ). Die Vorstellung der Beklagten, die Flutmulde als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festsetzen zu können, beruht aber auf einer nicht hinreichend genauen Handhabung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Ob dies zugleich zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ führt, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
39 
Der Senat kann nicht feststellen, dass die Anlage der Flutmulde dem Ausgleich eines durch den Bebauungsplan bewirkten naturschutzrechtlichen Eingriffs (vgl. § 8 Abs. 1 BNatSchG 1993) dient. Der maßgebliche Grünordnungsplan enthält insoweit keine hinreichend deutliche Gegenüberstellung (Bilanzierung) von Eingriffen und Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen. Hinsichtlich der Flutmulde spricht er zwar in allgemeiner Weise davon, dass die Anlage des geplanten Grabens als Flutmulde in einem Wiesenstreifen dem Schutz von Boden und Wasser dient. Bei näherer Betrachtung lässt sich dies allerdings nicht nachvollziehen.
40 
Hintergrund für die Anlage der Flutmulde ist, dass, wie unter Ziffer 2.3 des Grünordnungsplans (Geomorphologie und Hydrologie) erläutert wird, es in dem an einem Hang gelegenen Plangebiet episodisch vor allem auf den ackerbaulich genutzten Flächen zu einem flächigen Abfluss von Oberflächenwasser kommt, was insbesondere bei Starkregen und bei Schneeschmelze und noch gefrorenem Boden der Fall ist; verbunden mit dem flächigen Abfluss von Oberflächenwasser war in der Regel ein Abtrag des leicht erodierbaren Bodenmaterials. In Ziffer 3.3 (Bewertung) des Grünordnungsplans wird ausgeführt, dass die vorhandenen extensiv genutzten Wiesen und Weiden in standort- und naturraumtypischer Ausbildung auf dem mäßig bis stark geneigten Hang die Erosion mindern, die Grundwasserneubildung fördern und dadurch Bedeutung für den Ressourcenschutz haben. In einer beigefügten Tabelle wird den Wiesen und Weiden für den Ressourcenschutz eine mittlere Bedeutung beigemessen. Im Kapitel 4 (Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Eingriffs) wird festgestellt, dass auf großer Fläche Wiesen und Weiden überbaut und versiegelt würden. Daneben wird auch erwähnt, dass der im Norden und Osten des Planungsraumes vorgesehene Graben bei stärkeren Regenfällen das Oberflächenwasser aufnehmen und dieses dem im Gewann „Dorfwiesen“ liegenden Graben zuleiten wird; er stelle (selbst) einen Eingriff in den Boden dar. In der Sitzung des Gemeinderats der Beklagten am 23.11.1999 hat der Leiter des Bauverwaltungsamts die Notwendigkeit und Wirkung der „kritisierten, aber gesetzlich... als Ausgleichsmaßnahme vorgegebenen Flutmulde ebenso herausgestellt“ wie er auf die „finanziellen Vorteile eingegangen (ist), die die Lösung des gemeinsamen Eigentums der Bauherren an der von der Gemeinde künftig zu pflegenden Flutmulde beinhaltet.“ In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe im Verfahren 4 K 3756/03 hat der ehemalige Ortsbaumeister der Beklagten die Funktion der Flutmulde näher erläutert: Vor der Verwirklichung des Baugebiets sei ein Einzugsbereich von etwa 12,2 ha Wiesenfläche in den Straßengraben der Albtalstraße entwässert worden. Nach der Verwirklichung des Baugebiets habe sich diese Fläche auf 8,1 ha verringert. Das auf dieser Fläche anfallende Niederschlagswasser habe nicht der Kanalisation des Baugebiets zugeführt werden, sondern mittels der Wiesen- bzw. Flutmulde um das Gebiet herum zu dem natürlichen Vorfluter geführt werden sollen. Die Mulde könne daher nicht als Entwässerungseinrichtung für das Baugebiet bezeichnet werden.
41 
Bei dieser Sachlage spricht alles dafür, dass die Beklagte die Flutmulde - außer zu den Zwecken des Schutzes des Baugebiets und der Entlastung ihrer Kanalisation - als Ausgleich dafür anlegen wollte, dass bei einer Verwirklichung des Baugebiets das abfließende Hangwasser nicht mehr in die Dorfwiesen, sondern in die örtliche Kanalisation gelangen würde. Dieses Verständnis dürfte auch die dem Senat von der Beklagten vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahme vom 09.07.2007 teilen, in der Dipl.-Geoökologe V. ausführt, Ziel der Flutmulde sei es, das Niederschlagswasser naturverträglich zu beseitigen; dies könne nur mit einer Einleitung in die Flutmulde und von dort in den Dorfwiesengraben erreicht werden. Diese Stellungnahme bezeichnet zwar ebenfalls nicht näher die Eingriffe, die mit der Anlage der Flutmulde und von dort ausgeglichen werden sollen. Sie spricht aber von der Flutmulde als einer Minimierungsmaßnahme und macht damit deutlich, dass ein Eingriff durch das Baugebiet in den Naturhaushalt darin bestehen soll, dass den Dorfwiesen weniger Wasser als früher zugeführt wird.
42 
Sofern und soweit damit der nur episodenhaft auftretende oberflächige Abfluss von Niederschlagswasser gemeint sein sollte, vermag der Senat einen (erheblichen) Eingriff durch das Baugebiet „Kreuzäcker“ aber nicht zu erkennen. Denn das ggf. auf dem Hang abfließende Wasser gelangte schon vor der Verwirklichung des Baugebiets entweder (im Westen) über die entlang der Albtalstraße vorhandene bebauten Grundstücke in die Kanalisation oder wurde (im Osten) über die Straßenentwässerung weggeleitet. Dass und ggf. in welchem Umfang dieses Wasser naturverträglich in die Dorfwiesen gelangt sein könnte, ist nicht ersichtlich.
43 
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, die Flutmulde diene dem Ausgleich des Verlusts an Sickerfläche im Baugebiet, lässt sich hierfür dem Grünordnungsplan und den sonstigen Unterlagen zum Bebauungsplan nichts entnehmen. Dort heißt es vielmehr ausdrücklich, dass die Versiegelung von 1,4 ha Boden nicht unmittelbar kompensiert werden könne und diese Aspekte durch qualitative Aufwertung anderer Flächen (Magerrasenentwicklung, Obstbaum- und Erlenpflanzungen) ausgeglichen würden.
44 
Der Senat vermag zudem nicht festzustellen, dass die Flutmulde die ihr zugedachte Ausgleichsfunktion erfüllte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Zuleitung des oberhalb des Baugebiets anfallenden oberflächigen Hangwassers in die Dorfwiesen dort mehr als nur geringfügige günstige Auswirkungen auf den Naturhaushalt hätte. Es ist unwidersprochen vorgetragen worden, dass es seit der Bebauung des Plangebiets noch nie zu einem Wasserabfluss in der Flutmulde gekommen ist. Das entspricht den Ausführungen im Grünordnungsplan, in dem von einem nur episodenhaften Vorkommen eines solchen Wasserabflusses unter besonders ungünstigen Witterungsverhältnissen die Rede ist.
45 
Einer Zuordnung der Flutmulde zu den Wohngrundstücken gemäß § 9 Abs. 1a BauGB 1998 steht schließlich auch entgegen, dass sie bei objektiver Würdigung nicht etwa gleichermaßen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - a.a.O.), sondern vorrangig dazu dient, das Baugebiet „Kreuzäcker“ und die Kanalisation der Beklagten vor einem unter seltenen Bedingungen eintretenden Zufluss von Oberflächenwasser zu schützen. Dies ergibt sich daraus, dass sich die Flutmulde - wie dargelegt - allenfalls geringfügig günstig auf den Naturhaushalt auswirkt, während der Schutz des Baugebiets und der Kanalisation der Beklagten auch vor eher seltenen Hochwasserzuflüssen von hoher Bedeutung ist.
46 
An dieser Beurteilung würde sich nichts ändern, falls die Anlage der Flutmulde als Ausgleichsmaßnahme von der unteren Naturschutzbehörde oder dem Beauftragten für Naturschutz- und Landschaftspflege gefordert worden sein sollte. Aus den Bebauungsplanakten ergibt sich dies im Übrigen nicht. Die einschlägigen Äußerungen lassen sich vielmehr auch so verstehen, dass diesen Stellen nur daran gelegen war, den Wiesenstreifen, in dem die Flutmulde liegt, in einer dem Naturhaushalt günstigen Weise zu begrünen und zu bepflanzen.
47 
4. Die aufgezeigten Rechtsfehler der Zuordnungsfestsetzung führen zu deren Unwirksamkeit insgesamt. Denn es kann nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat der Beklagten eine Zuordnung allein der mit vergleichsweise geringem Kostenaufwand ausgeführten Maßnahmen zur Begrünung und Bepflanzung des Wiesenstreifens vorgenommen hätte, wobei zudem noch fraglich wäre, inwieweit diese Maßnahmen dem Ausgleich von Eingriffen auf den Wohnbauflächen oder durch die Flutmulde selbst dienten.
48 
5. Erfolg hat die Berufung hinsichtlich des Zinsausspruchs. Die geltend gemachten Prozesszinsen sind nicht in entsprechender Anwendung von § 291 BGB mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu bemessen. Sie ergeben sich vielmehr gemäß § 135a Abs. 4 BauGB 1998 aus § 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG, § 236 Abs. 1 und § 238 AO. Danach betragen sie für jeden Monat ein halbes Prozent und sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen. Für die Berechnung ist der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abzurunden.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil hierfür keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss
52 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 GKG auf 1.281,- EUR festgesetzt.
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
25 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere hat die Beklagte sie rechtzeitig eingelegt und begründet (§ 124a Abs. 2 und 3 Satz 1 VwGO).
26 
Die Berufung hat jedoch nur zu einem geringen Teil - hinsichtlich des Zinsausspruchs - Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die zulässigen Klagen den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte zur Rückzahlung des unter Vorbehalt entrichteten Kostenerstattungsbetrags verurteilt. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Demzufolge steht den Klägern ein Rückerstattungsanspruch zu, über den auf Antrag zusammen mit der Aufhebung des Bescheids entschieden werden kann (§ 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO). Zugleich kann die Beklagte verpflichtet werden, den zu erstattenden Betrag zu verzinsen (vgl. § 113 Abs. 4 VwGO und hierzu BVerwG, Urt. v. 17.02.2000 - 3 C 11.99 - NVwZ 2000, 818 = Juris Rdn. 10 ff.). Der Zinsausspruch richtet sich allerdings nicht nach § 291 BGB in entsprechender Anwendung, sondern nach §§ 236, 238 AO.
27 
Der Senat kann offenlassen, ob der angefochtene Kostenerstattungsbescheid, mit dem die Beklagte die Kosten für die Anlage der Flutmulde und für die Pflanzung von zehn Hainbuchen in dem umgebenden Wiesenstreifen auf die Kläger als Eigentümer eines Wohngrundstücks im Plangebiet „Kreuzäcker“ anteilig umgelegt hat, auf § 135a Abs. 2 bis 4 und § 135b BauGB 1998 i. V. m. der auf § 135c BauGB 1998 beruhenden „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135a bis c BauGB“ vom 26.07.1999 (im Folgenden: KBS) gestützt werden kann, die ihrem Inhalt nach der Mustersatzung der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände entspricht (abgedruckt in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 135c BauGB RdNr. 2). Im Hinblick darauf, dass die Flutmulde selbst wohl schon 1997 angelegt worden ist, dürfte dies nur in Betracht kommen, wenn bei Inkrafttreten der Satzung im Jahr 1999 entsprechende Kostenerstattungsansprüche für die Herstellung der Flutmulde noch nicht entstanden waren. Ob es insoweit auf die (endgültige) Herstellung (vgl. § 135a Abs. 3 Satz 3 BauGB 1998) aller umgelegten Maßnahmen ankommt oder ob insoweit nach dem Zeitpunkt der Herstellung der Flutmulde einschließlich Begrünung des umgebenen Wiesenstreifens einerseits und der möglicherweise anderen Ausgleichszwecken dienenden Pflanzung von zehn Hainbuchen andererseits zu unterscheiden ist, bedarf sowenig einer Entscheidung wie die Frage, ob die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs entsprechend den Grundsätzen des Erschließungsbeitragsrechts (vgl. § 135a Abs. 4 BauGB 1998) zusätzlich eine wirksame Satzung gemäß § 135c BauGB voraussetzt (bejahend Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 135c Rdnr. 1; Mitschang, Die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen und ihre Kostenerstattung, ZfBR 2005, 644 <654>; Steinfort, Die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, VwA 1995, 107 <138>; Gruber, Die Kostenerstattungsbetragssatzung nach § 8a BNatSchG, BayVBl 1995, 420<423> m.w.N. in Fn. 32, 25; offen lassend Krautzberger, in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 135c).
28 
Denn der angefochtene Kostenerstattungsbescheid ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die für eine Erhebung der Kosten erforderliche Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen im Gebiet des am 23.11.1995 beschlossenen Bebauungsplans „Kreuzäcker“, welche die Beklagte in § 2 der Änderungssatzung vom 28.06.2005 (künftig: Änderungsplan) nachgeholt hat, unwirksam ist.
29 
1. Eine für die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 135a Abs. 2 bis 4 BauGB 1998 (vgl. auch § 2 Abs. 1 KBS) notwendige Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffsflächen muss im Bebauungsplan festgesetzt werden. Das hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 31.03.2005 - u.a. 5 S 2507/04 - (NVwZ-RR 2005, 1423) entschieden. Daran hält er fest. Neue Einwände insoweit macht die Beklagte nicht geltend. Die seither ergangene einschlägige Rechtsprechung ist dem Senat gefolgt (vgl. VG Münster, Urt. v. 18.01.2006 - 3 K 3960/03 - NuR 2006, 530; VG Oldenburg Urt. v. 30.01.2007 - 1 A 2186/05 - Juris). Dementsprechend hat die Beklagte im Änderungsplan erstmals durch Festsetzung die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen sämtlichen, im Einzelnen aufgeführten Wohnbaugrundstücken als sogenannte Sammelausgleichsmaßnahmen zugeordnet.
30 
2. Aufgrund dieser Zuordnungsfestsetzung ist die Beklagte aber nicht berechtigt, den gesamten Aufwand für die Herstellung der Flutmulde, die Anlage und Bepflanzung des Wiesenstreifens sowie die Herstellung des Einlaufbauwerks und des verdolten, auf das Gewann Dorfwiesen führenden Kanals auf die Eigentümer der Baugrundstücke umzulegen.
31 
Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte die Zuordnung räumlich auf die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 durchzuführenden Maßnahmen beschränkt hat. Davon wird die Herstellung des verdolten Kanals nicht umfasst; denn dieser beginnt erst am südlichen Ende dieses Grundstücks und führt von dort über mehrere andere Grundstücke. Die Zuordnungsfestsetzung lässt sich nicht etwa dahin auslegen, sie gelte für alle Maßnahmen, die für ein Funktionieren der Flutmulde notwendig seien, gleich ob sie auf dem Grundstück Flst.Nr. 3302 oder auf anderen Grundstücken in oder außerhalb des Plangebiets verwirklicht würden. Ein solches Verständnis mag zwar von dem damaligen Willen des Gemeinderats getragen sein. Gegen eine solche Auslegung spricht aber der eindeutige Wortlaut der Zuordnungsfestsetzung. Gegen sie spricht ferner die Tatsache, dass die Ableitung des in der Flutmulde gesammelten Oberflächenwasser im Bebauungsplan und im Grünordnungsplan nur hinsichtlich des Ziels der Zuführung in den Dorfwiesengraben, aber nicht in den wesentlichen hierfür erforderlichen Bestandteilen (Einlaufbauwerk, Bau eines neuen Kanals) beschrieben ist. Sofern die Zuordnungsfestsetzung auch diese Anlagen erfassen sollte, wäre sie wohl nicht hinreichend bestimmt.
32 
Bei der Auslegung der nachgeholten Zuordnungsfestsetzung ist zudem zu berücksichtigen, dass diese - entgegen der Auffassung der Beklagten und auch des Verwaltungsgerichts - im Plangebiet nicht festgesetzte sowie außerhalb des Plangebiets vorgesehene Ausgleichsflächen und -maßnahmen nicht erfassen durfte. Zwar bestimmt § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB 1998, dass auch Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich „an anderer Stelle“, auch außerhalb des Plangebiets, den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, zugeordnet werden können. Damit wird an § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB 1998 (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB 2004) angeknüpft, wonach die Festsetzungen auch an anderer Stelle im Plangebiet erfolgen oder auch sonstige geeignete Maßnahmen außerhalb auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen getroffen werden können. Im vorliegenden Fall war eine Zuordnung jedoch nur in dem Umfang möglich, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans gesetzlich eröffnet war. Zu diesem Zeitpunkt gestattete § 8a Abs. 1 Satz 2 und 4 BNatSchG 1993 eine Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen aber nur hinsichtlich „Festsetzungen“ von Ausgleichsmaßnahmen „im sonstigen Geltungsbereich“ des Bebauungsplans. § 8a BNatSchG 1993 ließ somit in räumlicher wie im Übrigen auch in zeitlicher Hinsicht eine Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen nur in einem engeren Umfang zu.
33 
Insoweit geht es nicht darum, ob die Beklagte entsprechend den für das Erschließungsbeitragsrecht geltenden Grundsätzen befugt ist, eine rechtswidrige oder versehentlich nicht als Festsetzung erfolgte Zuordnung im Bebauungsplan nachträglich zu heilen (so allerdings VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2003 - 2 K 314/01 - Juris Rdnr. 24); eine entsprechende Heilungsbefugnis an sich dürfte nicht zweifelhaft sein. Vielmehr stellt sich die Frage, ob aus den Übergangsvorschriften zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 oder aus einer entsprechenden Anwendung allgemeiner Grundsätze zum Übergangsrecht im (Erschließungs-)Beitragsrecht gefolgert werden kann, dass es eine entsprechende (unechte) Rückwirkung von §§ 135a ff. mit § 9 Abs. 1a und § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB 1998 für die Fälle gibt, in denen Ausgleichsmaßnahmen aufgrund eines damals bereits in Kraft getretenen Bebauungsplans noch nicht endgültig hergestellt waren und damit (oder aus sonstigen Gründen, etwa wegen fehlender Zuordnungsfestsetzung) ein Kostenerstattungsanspruch noch nicht entstanden war. Diese Frage ist zu verneinen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber im Interesse der Gemeinden rückwirkend eine umfassende Refinanzierung von Ausgleichsmaßnahmen im Umfang des nach § 135a BauGB 1998 Zulässigen angeordnet hätte. Somit können Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage eines vor dem 01.01.1998 beschlossenen Bebauungsplans Eingriffsgrundstücken nur in dem Umfang (nachträglich) durch Festsetzung zugeordnet werden, in dem dies unter der Geltung von § 8a BNatSchG 1993 zulässig war. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:
34 
Eine Übergangsregelung insoweit enthält das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 nicht; diesbezügliche Erwägungen lassen sich auch den einschlägigen Gesetzesmaterialien von Bundestag und Bundesrat nicht entnehmen. Die allein in Frage kommende Übergangsvorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB 1998 bestimmt, dass bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 01.01.1998 förmlich eingeleitet worden sind, die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden kann. Damit regelt sie nicht, ob sich die Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen auf Grund von vor dem 01.01.1998 in Kraft getretenen Bebauungsplänen nach altem oder neuem Recht richtet. Sofern sie in einem weitergehenden Sinn auch die - auf der Eingriffsregelung aufbauende -Kostenerstattung erfassen sollte, würde sie eine Rückwirkung gerade nicht anordnen.
35 
Die Verweisung des § 135a Abs. 4 BauGB auf die entsprechend anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge nimmt nicht auch auf Übergangsregelungen Bezug. Insoweit gibt es auch keine allgemeinen Rechtsgrundsätze. Vielmehr ist bei der Änderung des Erschließungsbeitragsrechts jeweils ausdrücklich geregelt worden, dass das neue Recht auf unter altem Recht geplante, aber noch nicht (endgültig) hergestellte (Erschließungs-)Anlagen anzuwenden ist (vgl. § 242 Abs. 1, 4, 5, 9 BauGB 1998 und § 49 Abs. 7 Satz 2 KAG). Einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung hätte es für den Kostenerstattungsanspruch umso mehr bedurft, als dieser nicht ohne Weiteres einem Beitragsanspruch gleich gesetzt werden kann (vgl., zu § 8a BNatSchG, Gruber a.a.O. S. 144) und wohl auch deshalb § 135a Abs. 4 BauGB nur eine entsprechende und keine unmittelbare Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge anordnet. Gegen eine entsprechende Anwendung des im (Erschließungs-)Beitragsrecht üblichen Übergangsrechts würde zudem sprechen, dass nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 8a BNatSchG 1993 wie auch des § 9 Abs. 1a BauGB 1998/2004 die Zuordnung im Bebauungsplan festgesetzt werden soll. Insoweit kann sie, auch wenn sie für den Bebauungsplan nicht Wirksamkeitserfordernis ist, für die Gesamtabwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1986/1998 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB 2004 von Bedeutung sein. Insbesondere kann die Frage der Erstattungsfähigkeit und der Höhe von Kosten die Lage, den Umfang und die Art von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit bestimmen. Eine nachträgliche Zuordnung, die über den Umfang des nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG 1993 Zulässigen hinausginge, würde somit u.U. in das Abwägungsgefüge eingreifen. Auch dies könnte den Gesetzgeber abgehalten haben, insoweit eine im (Erschließungs-)Beitragsrecht übliche Übergangsregelung zu erlassen.
36 
Aus der Übergangsvorschrift des § 8c BNatSchG 1993 lassen sich für die hier zu beurteilende Frage des Übergangsrechts zu §§ 135a ff. BauGB 1998 keine Schlüsse ziehen. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung zu folgen wäre, die insoweit eine nachträgliche Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu Eingriffsflächen in Bezug auf Bebauungspläne zuließ, die vor Inkrafttreten von § 8a BNatSchG 1993 erlassen worden waren (so OVG Rheinl.-Pf. Urt. v. 07.12.2004 - 6 A 11280/04 - NVwZ-RR 2006, 176).
37 
3. Die Zuordnungsfestsetzung ist auch insgesamt unwirksam. Denn es handelt sich bei der Flutmulde nebst Einlaufbauwerk und anschließendem verdolten Kanal nicht um eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme, welche Eingriffsgrundstücken zugeordnet werden könnte.
38 
Die Beklagte ist zwar nach dem Inhalt der Unterlagen zum Bebauungsplan stets vom Gegenteil ausgegangen. Insbesondere hat sie nicht erklärt, dass sie die Flutmulde in erster Linie zu dem Zweck festsetzen wollte, das Baugebiet „Kreuzäcker“ und ihre Kanalisation vor dem vom höher gelegenen Hang eindringenden Oberflächenwasser zu schützen. Dafür hätte es im Übrigen auch keine Handhabe gegeben, weil die insoweit einschlägigen Tatbestände des § 9 Abs. 1 BauGB nur die Festsetzung von Flächen, nicht aber von Maßnahmen zulassen (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg a. a. O., § 9 RdNr. 136; BVerwG, Urt. v. 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - BVerwGE 115,77 = NVwZ 2002, 202 ). Die Vorstellung der Beklagten, die Flutmulde als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festsetzen zu können, beruht aber auf einer nicht hinreichend genauen Handhabung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Ob dies zugleich zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ führt, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
39 
Der Senat kann nicht feststellen, dass die Anlage der Flutmulde dem Ausgleich eines durch den Bebauungsplan bewirkten naturschutzrechtlichen Eingriffs (vgl. § 8 Abs. 1 BNatSchG 1993) dient. Der maßgebliche Grünordnungsplan enthält insoweit keine hinreichend deutliche Gegenüberstellung (Bilanzierung) von Eingriffen und Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen. Hinsichtlich der Flutmulde spricht er zwar in allgemeiner Weise davon, dass die Anlage des geplanten Grabens als Flutmulde in einem Wiesenstreifen dem Schutz von Boden und Wasser dient. Bei näherer Betrachtung lässt sich dies allerdings nicht nachvollziehen.
40 
Hintergrund für die Anlage der Flutmulde ist, dass, wie unter Ziffer 2.3 des Grünordnungsplans (Geomorphologie und Hydrologie) erläutert wird, es in dem an einem Hang gelegenen Plangebiet episodisch vor allem auf den ackerbaulich genutzten Flächen zu einem flächigen Abfluss von Oberflächenwasser kommt, was insbesondere bei Starkregen und bei Schneeschmelze und noch gefrorenem Boden der Fall ist; verbunden mit dem flächigen Abfluss von Oberflächenwasser war in der Regel ein Abtrag des leicht erodierbaren Bodenmaterials. In Ziffer 3.3 (Bewertung) des Grünordnungsplans wird ausgeführt, dass die vorhandenen extensiv genutzten Wiesen und Weiden in standort- und naturraumtypischer Ausbildung auf dem mäßig bis stark geneigten Hang die Erosion mindern, die Grundwasserneubildung fördern und dadurch Bedeutung für den Ressourcenschutz haben. In einer beigefügten Tabelle wird den Wiesen und Weiden für den Ressourcenschutz eine mittlere Bedeutung beigemessen. Im Kapitel 4 (Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Eingriffs) wird festgestellt, dass auf großer Fläche Wiesen und Weiden überbaut und versiegelt würden. Daneben wird auch erwähnt, dass der im Norden und Osten des Planungsraumes vorgesehene Graben bei stärkeren Regenfällen das Oberflächenwasser aufnehmen und dieses dem im Gewann „Dorfwiesen“ liegenden Graben zuleiten wird; er stelle (selbst) einen Eingriff in den Boden dar. In der Sitzung des Gemeinderats der Beklagten am 23.11.1999 hat der Leiter des Bauverwaltungsamts die Notwendigkeit und Wirkung der „kritisierten, aber gesetzlich... als Ausgleichsmaßnahme vorgegebenen Flutmulde ebenso herausgestellt“ wie er auf die „finanziellen Vorteile eingegangen (ist), die die Lösung des gemeinsamen Eigentums der Bauherren an der von der Gemeinde künftig zu pflegenden Flutmulde beinhaltet.“ In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe im Verfahren 4 K 3756/03 hat der ehemalige Ortsbaumeister der Beklagten die Funktion der Flutmulde näher erläutert: Vor der Verwirklichung des Baugebiets sei ein Einzugsbereich von etwa 12,2 ha Wiesenfläche in den Straßengraben der Albtalstraße entwässert worden. Nach der Verwirklichung des Baugebiets habe sich diese Fläche auf 8,1 ha verringert. Das auf dieser Fläche anfallende Niederschlagswasser habe nicht der Kanalisation des Baugebiets zugeführt werden, sondern mittels der Wiesen- bzw. Flutmulde um das Gebiet herum zu dem natürlichen Vorfluter geführt werden sollen. Die Mulde könne daher nicht als Entwässerungseinrichtung für das Baugebiet bezeichnet werden.
41 
Bei dieser Sachlage spricht alles dafür, dass die Beklagte die Flutmulde - außer zu den Zwecken des Schutzes des Baugebiets und der Entlastung ihrer Kanalisation - als Ausgleich dafür anlegen wollte, dass bei einer Verwirklichung des Baugebiets das abfließende Hangwasser nicht mehr in die Dorfwiesen, sondern in die örtliche Kanalisation gelangen würde. Dieses Verständnis dürfte auch die dem Senat von der Beklagten vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahme vom 09.07.2007 teilen, in der Dipl.-Geoökologe V. ausführt, Ziel der Flutmulde sei es, das Niederschlagswasser naturverträglich zu beseitigen; dies könne nur mit einer Einleitung in die Flutmulde und von dort in den Dorfwiesengraben erreicht werden. Diese Stellungnahme bezeichnet zwar ebenfalls nicht näher die Eingriffe, die mit der Anlage der Flutmulde und von dort ausgeglichen werden sollen. Sie spricht aber von der Flutmulde als einer Minimierungsmaßnahme und macht damit deutlich, dass ein Eingriff durch das Baugebiet in den Naturhaushalt darin bestehen soll, dass den Dorfwiesen weniger Wasser als früher zugeführt wird.
42 
Sofern und soweit damit der nur episodenhaft auftretende oberflächige Abfluss von Niederschlagswasser gemeint sein sollte, vermag der Senat einen (erheblichen) Eingriff durch das Baugebiet „Kreuzäcker“ aber nicht zu erkennen. Denn das ggf. auf dem Hang abfließende Wasser gelangte schon vor der Verwirklichung des Baugebiets entweder (im Westen) über die entlang der Albtalstraße vorhandene bebauten Grundstücke in die Kanalisation oder wurde (im Osten) über die Straßenentwässerung weggeleitet. Dass und ggf. in welchem Umfang dieses Wasser naturverträglich in die Dorfwiesen gelangt sein könnte, ist nicht ersichtlich.
43 
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, die Flutmulde diene dem Ausgleich des Verlusts an Sickerfläche im Baugebiet, lässt sich hierfür dem Grünordnungsplan und den sonstigen Unterlagen zum Bebauungsplan nichts entnehmen. Dort heißt es vielmehr ausdrücklich, dass die Versiegelung von 1,4 ha Boden nicht unmittelbar kompensiert werden könne und diese Aspekte durch qualitative Aufwertung anderer Flächen (Magerrasenentwicklung, Obstbaum- und Erlenpflanzungen) ausgeglichen würden.
44 
Der Senat vermag zudem nicht festzustellen, dass die Flutmulde die ihr zugedachte Ausgleichsfunktion erfüllte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Zuleitung des oberhalb des Baugebiets anfallenden oberflächigen Hangwassers in die Dorfwiesen dort mehr als nur geringfügige günstige Auswirkungen auf den Naturhaushalt hätte. Es ist unwidersprochen vorgetragen worden, dass es seit der Bebauung des Plangebiets noch nie zu einem Wasserabfluss in der Flutmulde gekommen ist. Das entspricht den Ausführungen im Grünordnungsplan, in dem von einem nur episodenhaften Vorkommen eines solchen Wasserabflusses unter besonders ungünstigen Witterungsverhältnissen die Rede ist.
45 
Einer Zuordnung der Flutmulde zu den Wohngrundstücken gemäß § 9 Abs. 1a BauGB 1998 steht schließlich auch entgegen, dass sie bei objektiver Würdigung nicht etwa gleichermaßen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - a.a.O.), sondern vorrangig dazu dient, das Baugebiet „Kreuzäcker“ und die Kanalisation der Beklagten vor einem unter seltenen Bedingungen eintretenden Zufluss von Oberflächenwasser zu schützen. Dies ergibt sich daraus, dass sich die Flutmulde - wie dargelegt - allenfalls geringfügig günstig auf den Naturhaushalt auswirkt, während der Schutz des Baugebiets und der Kanalisation der Beklagten auch vor eher seltenen Hochwasserzuflüssen von hoher Bedeutung ist.
46 
An dieser Beurteilung würde sich nichts ändern, falls die Anlage der Flutmulde als Ausgleichsmaßnahme von der unteren Naturschutzbehörde oder dem Beauftragten für Naturschutz- und Landschaftspflege gefordert worden sein sollte. Aus den Bebauungsplanakten ergibt sich dies im Übrigen nicht. Die einschlägigen Äußerungen lassen sich vielmehr auch so verstehen, dass diesen Stellen nur daran gelegen war, den Wiesenstreifen, in dem die Flutmulde liegt, in einer dem Naturhaushalt günstigen Weise zu begrünen und zu bepflanzen.
47 
4. Die aufgezeigten Rechtsfehler der Zuordnungsfestsetzung führen zu deren Unwirksamkeit insgesamt. Denn es kann nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat der Beklagten eine Zuordnung allein der mit vergleichsweise geringem Kostenaufwand ausgeführten Maßnahmen zur Begrünung und Bepflanzung des Wiesenstreifens vorgenommen hätte, wobei zudem noch fraglich wäre, inwieweit diese Maßnahmen dem Ausgleich von Eingriffen auf den Wohnbauflächen oder durch die Flutmulde selbst dienten.
48 
5. Erfolg hat die Berufung hinsichtlich des Zinsausspruchs. Die geltend gemachten Prozesszinsen sind nicht in entsprechender Anwendung von § 291 BGB mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu bemessen. Sie ergeben sich vielmehr gemäß § 135a Abs. 4 BauGB 1998 aus § 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG, § 236 Abs. 1 und § 238 AO. Danach betragen sie für jeden Monat ein halbes Prozent und sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen. Für die Berechnung ist der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abzurunden.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil hierfür keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss
52 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 GKG auf 1.281,- EUR festgesetzt.
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) § 233 ist auf Verfahren, Pläne, Satzungen und Entscheidungen, die auf der Grundlage des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch eingeleitet, in Kraft getreten oder wirksam geworden sind, entsprechend anzuwenden.

(2) Bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar 1998 förmlich eingeleitet worden sind, kann die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden.

(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.

(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.

(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.

(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.

(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.

(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.

(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2004 - 4 K 3756/03 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 1.515,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beklagten genügt teilweise nicht dem Erfordernis, dass die Zulassungsgründe darzulegen sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Soweit diesem Erfordernis entsprochen ist, liegen Zulassungsgründe nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat den auf die Satzung der beklagten Gemeinde vom 26.07.1999 über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis c BauGB und diese Vorschriften selbst gestützten Bescheid vom 22.11.2002, mit dem die Kläger als Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 3327 der Gemarkung M... zur Erstattung von Kosten in Höhe von 1.515,- EUR für die Herstellung und Pflege einer im Bebauungsplan „Kreuzäcker“ vom 24.11.1995 als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme festgesetzten Flutmulde (Gesamtkosten: 101.006,65 EUR) herangezogen wurden, und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 25.09.2003 aufgehoben. Es hat ausgeführt, es fehle an einer im Wege einer Festsetzung bestimmten Zuordnung der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme zu einzelnen Eingriffsgrundstücken; eine solche Zuordnungsfestsetzung müsse aus Gründen der Planbestimmtheit ausdrücklich und konkret erfolgen und dem Bebauungsplan ohne Weiteres entnommen werden können, vor allem deshalb, weil dem Plangeber wie den Betroffenen bei Erlass des Bebauungsplans die finanziellen Auswirkungen auf Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer bewusst sein müssten; es sei zumindest eine textliche Festsetzung erforderlich, in welcher die von der Zuordnung betroffenen Flächen nach Flurstücken einzeln aufgeführt seien; nicht ausreichend sei, dass Ausgleichs- und Eingriffsflächen im Bebauungsplan festgesetzt seien; nicht umsonst unterscheide der Gesetzgeber zwischen der Festsetzung der Ausgleichsflächen und der Zuordnungsfestsetzung; diesen Anforderungen genüge der Bebauungsplan „Kreuzäcker“ nicht. Die Einwände der Beklagten hiergegen greifen ersichtlich nicht durch.
Rechtsgrundlage dafür, dass eine Gemeinde die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen ganz oder teilweise geltend machen kann, sind seit dem 01.01.1998 §§ 135 a bis c BauGB (vormals - ab 01.05.1993 - § 8a Abs. 3 bis 5 BNatSchG). § 135a BauGB enthält u.a. folgende Regelungen: Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB - diese umfassen, allerdings erst sei dem 01.01.1998, auch Ersatzmaßnahmen nach den Vorschriften der Landesnaturschutzgesetze (§ 200a Satz 1 BauGB) - sind vom Vorhabenträger durchzuführen (Absatz 1). Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist (Absatz 2 Satz 1). Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen (Absatz 3 Satz 1). Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag (Absatz 3 Satz 2). Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde (Absatz 3 Satz 3). Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (Absatz 3 Satz 4). Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden (Absatz 4). § 135b und § 135c BauGB regeln die Verteilungsmaßstäbe und räumen den Gemeinden eine Satzungsbefugnis ein.
Indem § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB den Fall regelt, dass Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind, und die Kostenerstattung hiervon abhängig macht, erfordert die Vorschrift ausdrücklich eine entsprechende Zuordnung durch eine Festsetzung des Bebauungsplans. Nicht geregelt ist der Fall, dass die Gemeinde eine solche Zuordnung nicht festsetzt. In einem solchen Fall obliegt es ihr, die Ausgleichsmaßnahmen auf ihre Kosten auszuführen, soweit sie dazu auch ohne Zuordnungsfestsetzung in der Lage ist (auf eigenen Grundstücken oder mit Zustimmung von Grundstückseigentümern). Zutreffend ist die Zuordnungsfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1a BauGB deshalb auch als eine konstitutive Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde bezeichnet worden; fehlt es an dieser allein durch Bebauungsplanfestsetzung vorzunehmenden rechtlichen Verknüpfung, kann ein Kostenerstattungsanspruch nicht entstehen (Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 82; vgl. auch VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2003 - 2 K 314/01 - VD-Bad.-Württ. - VENSA; VG Dresden, Beschl. v. 04.08.2000 - 4 K 972/00 - NVwZ-RR 2001, 582). § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB nimmt insoweit die Regelung des § 9 Abs. 1a BauGB auf. Nach ihr können (Flächen und) Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden (Satz 1). Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen (Satz 2). Der Gesetzgeber überlässt es somit der Gemeinde, ob sie eine solche Zuordnungsfestsetzung trifft und damit die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach § 135a bis c BauGB schafft oder nicht (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 16.03.1999 - 4 BN 17.98 - BauR 2000, 242).
Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht, dass der hier zu beurteilende Bebauungsplan eine solche Zuordnungsfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB enthält. Die Beklagte trägt vor, der Grünordnungsplan als Bestandteil des Bebauungsplans ordne alle Ausgleichsmaßnahmen dem Bauvorhaben „Kreuzäcker“ zu. Dort werde ausgeführt, dass für die Bauvorhaben die beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich seien. Daraus ergebe sich eindeutig und unmissverständlich, dass alle Ausgleichsmaßnahmen allen Grundstücksflächen im Baugebiet zugeordnet seien. Eine solche verbale Beschreibung sei ausreichend. Es bedürfe keiner Aufzählung der einzelnen Flurstücke, zumal sich die Flurstücksnummern und -zuschnitte im Laufe der Jahre ändern könnten.
Eine Beschreibung des Zusammenhangs von festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen und Eingriffen im Plangebiet reicht grundsätzlich nicht als Zuordnung im Sinne von § 9 Abs. 1a Satz 2 und § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB aus. Die von der Beklagten in Bezug genommenen Auszüge aus dem Grünordnungsplan, der als Bestandteil des Bebauungsplans mit diesem beschlossen worden ist, begründen lediglich die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe im Plangebiet. Die darin liegende „Zuordnung“ erläutert den gemäß § 1a Abs. 3 BauGB erforderlichen sachlich-funktionellen Zusammenhang von Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme und Eingriff, lässt aber nicht erkennen, dass mit ihr zugleich regelnd auch eine Zuordnung im Sinne von § 9 Abs. 1a BauGB (bzw. des damals noch maßgeblichen § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG) bestimmt werden sollte. Ein entsprechender Zuordnungswille der Gemeinde kann nicht schon daraus hergeleitet werden, dass der sachlich-funktionelle Zusammenhang von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen aus den Festsetzungen des Bebauungsplans hervorgeht. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die der Zuordnungsfestsetzung zugrunde liegende Willensentscheidung der Gemeinde die Ausübung eines eigenständigen städtebaulichen Ermessens in der Abwägung gemäß § 1a BauGB erfordert. Dabei hat die Gemeinde zu erwägen, ob und in welchem Umfang sie die Voraussetzungen dafür schaffen will, die Ausgleichsmaßnahmen selbst gemäß § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB ausführen und vom Vorhabenträger oder Grundstückseigentümer die Kosten erstattet verlangen zu können. Für eine Willensentscheidung der Beklagten in diesem Sinne ist nichts ersichtlich; so zeigt die Beklagte selbst nicht auf, aus welchen Gründen sie für die allein abgerechnete Flutmulde eine Zuordnungsfestsetzung getroffen haben will, für weitere im Bebauungsplan festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen aber nicht. Die Gemeinde hat ferner die Eingriffe und die ihnen jeweils zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu gewichten und deren Zuordnung zu Eingriffsgrundstücken danach auszurichten. Dies kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn sich die Eingriffswirkungen im Plangebiet in einzelnen Planbereichen wesentlich unterscheiden; denn die Zuordnungsentscheidung muss das die Eingriffsregelung prägende Verursacherprinzip berücksichtigen  (Gassner, in: Gassner, Bendomir-Kahlo, Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 1996, § 8a); dies ist etwa geboten, wenn einzelne Flächen im Plangebiet als naturbelassene öffentliche Grünflächen oder gar als (andere) Ausgleichsflächen festgesetzt sind; ihnen kann mangels Eingriffs keine Ausgleichsmaßnahme zugeordnet werden. Zu beachten hat die Gemeinde bei einer Zuordnungsfestsetzung schließlich auch, welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ganz oder teilweise auf die Herstellung von Erschließungsanlagen (einschließlich solcher nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) entfallen; denn diese Kosten sind erschließungsbeitragsfähig nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (vgl. Birk a.a.O., auch zum Verhältnis von Kostenerstattung und Erschließungsbeitrag). Die Beklagte trägt dem ersichtlich erst im Rahmen von § 2 des Entwurfs einer Änderung des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ vom 23.11.2004 Rechnung, indem sie von der Zuordnung gemäß § 9 Abs. 1a BauGB die Straßengrundstücke und ein weiteres Grundstück (wohl den Kinderspielplatz) ausnimmt.
Demgegenüber überzeugt nicht, dass die Beklagte vor allem darauf abhebt, es sei nicht geboten, in der Zuordnungsfestsetzung die zugeordneten Eingriffsgrundstücke einzeln zu bezeichnen. Unerheblich ist insoweit, dass sich in der Praxis Schwierigkeiten ergeben mögen, wenn sich, wie häufig, der Zuschnitt der Grundstücke im Zuge der Verwirklichung des Plans ändert. Diese Schwierigkeiten folgen nicht aus der Genauigkeit der Zuordnung, sondern allenfalls daraus, dass wesentlich unterschiedliche Eingriffsflächen bei der Zuordnung unterschiedlich berücksichtigt werden müssen. Im Übrigen versteht der Senat das Verwaltungsgericht nicht etwa dahin, dass dieses davon ausgeht, auch im Falle einer gleichmäßigen Eingriffslage auf allen Grundstücken im Plangebiet müssten in der Zuordnungsfestsetzung diese Grundstücke einzeln aufgeführt werden. Mit dem von ihm in seinen insoweit entscheidungstragenden Erwägungen auf Seite 10 und 11 des angefochtenen Urteils im Übrigen nicht mehr erwähnten Erfordernis einer Aufzählung aller Eingriffsgrundstücke hat es vielmehr nur zutreffend zum Ausdruck bringen wollen, dass wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen und Ausgleichsmaßnahmen in der Regel eine grundstücksgenaue Zuordnung notwendig machen bzw. dass das Fehlen einer solchen grundstücksgenauen Zuordnung ein Indiz für eine fehlende Zuordnungsfestsetzung ist.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass die Beklagte in der Folge beschlossen hat, den Bebauungsplan zu ändern (§ 2 Abs. 1 BauGB) und die für einen Kostenerstattungsanspruch erforderliche Zuordnungsfestsetzung zu treffen. Erforderlich wäre insoweit, dass die Planänderung beschlossen und in Kraft getreten wäre (§ 10 Abs. 1 und 3 BauGB). Dies ist nach dem fristgerechten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antragsvorbringen nicht der Fall.
10 
Zugelassen werden kann die Berufung auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Beklagte legt solche Schwierigkeiten nicht dar, sondern wiederholt allein Erwägungen, mit denen sie - erfolglos - den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet hat. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich im Übrigen, dass besondere Schwierigkeiten der Rechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht vorliegen.
11 
Schließlich hat die Rechtssache nach dem Antragsvorbringen auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).  Für eine Entscheidung in dem von der Beklagten angestrebten Berufungsverfahren wäre - wie oben ausgeführt - die Frage nicht erheblich, ob „naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (bereits) beim Erlass des Bebauungsplans flurstücksgenau zugeordnet werden müssen“. Beim gegenwärtigen Sachstand unerheblich für das angestrebte Berufungsverfahren ist auch die Frage, ob „die Zuordnung bereits beim Erlass des Bebauungsplans erfolgen muss oder ... im Wege einer Bebauungsplanänderung nachgeholt werden kann, um damit die Basis für eine Refinanzierung durch Kostenerstattungsbeträge zu schaffen“. Denn nach Lage der Akten hat die Beklagte den Bebauungsplan „Kreuzäcker“ bislang nicht rechtswirksam geändert.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG n.F.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.

(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.

(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.

(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.

(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.