Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Oktober 2009 - 6 K 675/09 - geändert. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 23. Dezember 2008, soweit sie einen temporären Bootslagerplatz betrifft, und der diesen Teil der Baugenehmigung aufrechterhaltende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 26. März 2009 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Erstellung eines (temporären) Bootslagerplatzes.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. 3130/32 (R. -straße ...) auf Gemarkung der Beklagten. Dieses grenzt mit seiner nordwestlichen Seite teilweise an das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Flst. Nr. 3130/53 (R.-straße ...) der Beigeladenen an. Während die östlich - jenseits des Wegs Flst. Nr. 3130/54 - gelegenen Grundstücke ebenfalls mit Wohnhäusern bebaut sind, sind die nördlich und westlich an das Grundstück der Beigeladenen angrenzenden Grundstücke unbebaut. Südlich des klägerischen Grundstücks befand sich - jenseits der R.-straße - auf den Grundstücken Flst. Nr. 3055, 3054/1, 3053 und 3131 das aus einem großflächigen Gewächshaus mit einem zur R.-straße orientierten Verkaufsraum nebst vorgelagerten Stellplätzen, einem weiteren Gewächshaus und einem Lagergebäude bestehende „Blumenparadies B.“ Dieses gehörte zu der östlich angrenzenden und nach wie betriebenen Gärtnerei auf dem Grundstück Flst. Nr. 3133/1 (R.-straße ...). Auf jenen Grundstücken werden derzeit - nach Abbruch der aufstehenden Gärtnereigebäude - 8 Mehrfamilienhäuser nebst zwei Tiefgaragen errichtet; die entsprechende Baugenehmigung wurde von der Beklagten am 19.03.2010 erteilt. Einen Bebauungsplan für das vorbezeichnete Gebiet gibt es nicht.
Nach eigenen Angaben hatten die Beigeladenen bereits seit 1988 während der Wintermonate im nordwestlichen Teil ihres Grundstücks auf einer (weiteren) Abstellfläche von 3 m x 9 m ein Segelboot mit einer Länge von 8,90 m, einer Breite von 2,70 m, einer Höhe von 1,70 m und einem Kiel von 1,30 m abgestellt. Von der nördlichen Grundstücksgrenze ist diese Fläche ca. 3 m entfernt; an die westliche Grenze grenzt sie unmittelbar an. Von der nördlichen Außenwand des klägerischen Wohngebäudes ist sie ca. 27 m entfernt. Im Jahre 2007 oder 2008 wandte sich der Ende 2004 zugezogene Kläger erstmals an das Baurechtsamt der Beklagten, welches daraufhin im Hinblick auf die auf dem Baugrundstück bereits vorhandenen Abstellflächen ein nachträgliches Baugenehmigungsverfahren veranlasste.
Am 28.10.2008 beantragten die Beigeladenen dann die Erteilung einer Baugenehmigung zum Ersatz eines bestehenden Holzbalkons und zum Neubau eines Balkons sowie zur Ausweisung eines Platzes zur zeitweisen, nicht gewerblichen Lagerung ihres privat genutzten Bootes im Winterhalbjahr („temporärer Bootslagerplatz“).
Im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung ließ der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 12.11.2008 (lediglich) Einwendungen gegen den geplanten Bootslagerplatz erheben. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem reinen Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO. Die südlich der R.-straße gelegene Blumengärtnerei, die sich topografisch durch ein erhebliches Gefälle von der nördlich gelegenen Bebauung abhebe, sei nicht mehr dem maßgeblichen Bebauungszusammenhang zuzuordnen. In einem reinen Wohn-gebiet seien jedoch ausschließlich Wohngebäude zulässig. Von Bedeutung sei, dass das Boot länger als das Wohngebäude sei. Durch die Abdeckung mit einer blauen Persenning entstehe der Eindruck eines großen, im Garten aufgestellten Gegenstandes bzw. Zeltes. Insofern lasse es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen. Drittschützend sei hier insbesondere der Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart, der auch dann bestehe, wenn das baugebietswidrige Vorhaben noch zu keiner tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führe. Zu berücksichtigen sei hierbei auch die dem Vorhaben zukommende „Berufungswirkung“. Nichts anderes gälte, sollte lediglich von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen sein. Auch wenn sich der Bootslagerplatz bereits im Außenbereich befände, wäre er weder nach § 35 Abs. 1 BauGB noch nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Auch in diesem Fall wäre zu seinem Nachteil das Gebot der Rücksichtnahme verletzt.
Unter dem 23.12.2008 erteilte die Beklagte den Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung für den Abbruch des bestehenden Balkons, den Neubau einer Balkonanlage sowie die Erstellung eines temporären Bootslagerplatzes. Die Einwendungen des Klägers wurden mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden. Das Bauvorhaben befinde sich im Innenbereich. Ein Lagerplatz für die private Nutzung eines Bootes sei sowohl in einem reinen wie auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Die Wohnnutzung am Bodensee sei u.a. dadurch bereichert, dass privat genutzte Boote über die Winterzeit auf den Grundstücken abgestellt würden; dies sei auch zur Entlastung des Sees im Winter erforderlich. Ein Gebäude in der Größe des abgestellten Boots würde sich ebenfalls noch in die umgebende Bebauung einfügen. Störungen gingen von der genehmigten Nutzung nicht aus.
Am 02.01.2009 ließ der Kläger gegen diese Baugenehmigung unter Bezugnahme auf seine bereits erhobenen Einwendungen Widerspruch einlegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2009 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch des Klägers zurück. Die private Lagerung eines einzelnen Bootes führe noch nicht zu einer Veränderung des Gebietscharakters eines allgemeinen bzw. reinen Wohngebiets. Im Übrigen wurde auf das dem Kläger bereits zuvor übermittelte Schreiben vom 19.02.2009 verwiesen, in dem das Regierungspräsidium weiter ausgeführt hatte, dass die Lagerung des Bootes ohnehin nur in den Wintermonaten, also in zeitlich relativ begrenztem Umfang stattfinden solle. Zudem seien die Einsehbarkeit des Bootes und damit seine Auswirkungen auf die Umgebung aufgrund des Standorts begrenzt. Auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme sei aufgrund der Entfernung nicht festzustellen. Schließlich werde ein einzelnes Boot zur rein privaten Nutzung gelagert, was der Wohnnutzung zuzuordnen sei.
Gegen diesen seinen Prozessbevollmächtigten am 30.03.2009 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 28.04.2009 Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteile sich nach §§ 34 Abs. 2 BauGB, 3 BauNVO. Die südlich gelegene Gärtnerei stelle jedenfalls einen die Umgebung nicht prägenden Fremdkörper dar. In einem reinen Wohngebiet sei indes ein Bootslagerplatz für eine Jacht mit den hier in Rede stehenden Ausmaßen nicht zulässig. Darauf, dass nur die Zulassung eines Lagerplatzes für ein einzelnes Boot in Rede stehe, könne es nicht ankommen, da sich dann die Frage der Ziehung einer Grenze stelle. Der Bootslagerplatz fiele, sollte es sich um ein allgemeines Wohngebiet handeln, auch nicht unter § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, da er nur dem privaten Interesse der Beigeladenen diene. Auch handele es sich keineswegs um eine Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO, da der Bootslagerplatz nicht Wohnzwecken diene und gegenüber der Wohnnutzung auch nicht nur von untergeordneter Bedeutung sei. Eine funktionelle Verbindung zu dieser ließe sich nur begründen, wenn das Grundstück unmittelbar am Wasser läge und das Boot von dort aus gesegelt würde. Letztlich sei der Bootsabstellplatz auch kein Stellplatz im Sinne des § 12 BauNVO. Zwar könne ein solcher nach § 12 Abs. 3 BauNVO auch dem Abstellen von Anhängern dienen. Jedoch müsse nach der im Baugebiet zugelassenen Nutzung auch ein entsprechender Bedarf bestehen. Jedenfalls wäre er nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO unzulässig, da das Boot mit einem Kraftfahrzeug von über 3,5 t Eigengewicht gezogen werden müsse. Als allgemeiner Lagerplatz wäre der Bootsstellplatz ohnehin nur in einem Gewerbe- bzw. Industriegebiet zulässig. Auch wenn der Bootslagerplatz im Außenbereich läge, wäre insofern das Rücksichtnahmegebot verletzt, als seine Sicht auf die nordöstliche freie Grünfläche in Richtung Bodensee verdeckt werde.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat darauf hingewiesen, dass die Anwendung des § 34 Abs.2 BauGB eine eindeutige Zuordnung zu einem Gebietstyp der Baunutzungsverordnung voraussetze. Anderenfalls komme lediglich § 34 Abs. 1 BauGB zur Anwendung. Dann sei, was den Drittschutz anbelange, das Vorhaben lediglich am nachbarrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme zu messen, welches jedoch keinesfalls verletzt sei, zumal das Boot von einem Baum verdeckt werde. Schließlich stünde die Ausübung einer Freizeitbeschäftigung - wie das Segeln - noch in einem hinreichenden Zusammenhang zu Wohnzwecken. Der Gebietstyp werde durch einen Stellplatz, auf dem ein Anhänger mit einem Boot abgestellt werde, jedenfalls noch nicht verletzt.
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Die Beigeladenen machen noch geltend, in der die R.-straße umgebenden Bebauung befänden sich seit langem drei Gewerbebetriebe, nämlich eine Gärtnerei, eine Holzbau- und eine Korbwarenfirma. In einem Umkreis von nur 200 m gebe es noch weitere Gewerbebetriebe. Die nicht gewerbliche, temporäre Lagerung ihres privat genutzten Bootes widerspräche auch nicht dem Charakter der existierenden Bebauung und der zulässigen Art der Nutzung. Angesichts der vom Kläger errichteten voluminösen Grenzbebauung - einer „überdimensionierten“ Doppelgarage mit Fahrradabstellraum mit den Abmessungen 7 m x 8 m und einer Firsthöhe von 5,65 m - und der Tatsache, dass er selbst zwei Katamarane nebst Trailer bis zum Frühjahr 2008 auf seinem Grundstück gelagert gehabt habe und dies auch heute noch zeitweise tue, könne die Argumentation zur gebotenen Rücksichtnahme wenig überzeugen.
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Nach Einnahme eines Augenscheins und einem gescheiterten Vergleichsversuch hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 06.10.2009 - 6 K 675/09 - die Klage abgewiesen. Das Vorhaben der Beigeladenen sei im Innenbereich vorgesehen. Die Zufahrt nördlich und der Hof westlich des Wohngebäudes der Beigeladenen seien bis zu den Grundstücksgrenzen mit Betonsteinen gepflastert, sodass auch dieser Bereich - und damit auch die als Bootslagerplatz zu nutzende Fläche - noch zum Innenbereich gehöre. Bauplanungsrechtlich beurteile sich das Vorhaben nach § 34 Abs.1 BauGB. Die nähere Umgebung könne weder als reines oder allgemeines Wohngebiet noch als Mischgebiet qualifiziert werden. So bestimmten zumindest das Gartencenter („Blumenparadies B.“) sowie die etwas weiter östlich gelegene Gärtnerei B. den Gebietscharakter mit; der schmalen R.-straße komme keine trennende Wirkung zu. Das Bauvorhaben stelle sich gegenüber dem Kläger auch nicht als rücksichtslos dar. Es bestehe der Eindruck, dass es dem Kläger lediglich um einen völlig unbeeinträchtigten Blick ins Grüne gehe. Die Bestimmungen des Bauplanungsrechts vermittelten einem Grundstückseigentümer jedoch keinen Anspruch auf eine optisch oder ästhetisch ansprechende Anlegung und Nutzung der Nachbargrundstücke. Insofern bliebe die Klage auch dann erfolglos, wenn der Bootslagerplatz bereits dem Außenbereich zuzuordnen wäre. Der Klage bliebe wohl auch dann der Erfolg versagt, wenn die Grundstücke in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet lägen. Der Bootslagerplatz dürfte nämlich als Stellplatz im Sinne von § 12 BauNVO anzusehen sein. Ein Stellplatz für das zeitweise Abstellen eines Anhängers mit Boot wäre nach § 12 Abs. 2 BauNVO zulässig, da es sich um einen durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf handle. Die Ausübung einer Freizeitbeschäftigung wie das Segeln stehe noch in einem funktionalen und sinnvollen Zusammenhang mit dem Wohnzweck. Es liege auf der Hand, dass gerade in der Nähe des Bodensees, auch wenn das Grundstück nicht an den See grenze, die Anschaffung eines Bootes oder einer Jacht zur Freizeitgestaltung naheliege. Auch liege es nahe, das Boot zu Zeiten, in denen es nicht auf dem Wasser genutzt werden könne, auf dem Grundstück abzustellen - nicht anders als Wohnmobile oder -wagen in den Zeiten, in denen sie nicht als Urlaubsgefährt dienten. Das Abstellen derartiger Fahrzeuge sei jedenfalls dann, wenn deren Eigengewicht 3,5 t nicht überschreite, nach § 12 Abs. 2 und 3 BauNVO auch in reinen und allgemeinen Wohngebieten zulässig. Im Übrigen wäre die Errichtung eines Bootslagerplatzes wohl auch als Nebenanlage zulässig. Die Zulassung eines temporären Bootslagerplatzes wäre schließlich auch mit dem Charakter eines allgemeinen oder reinen Wohngebiets vereinbar. So stehe die Lagerung eines Bootes dem Ruhebedürfnis nicht entgegen. Auch mit den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse wäre das Vorhaben vereinbar.
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Gegen dieses - seinen Prozessbevollmächtigten am 08.01.2010 zugestellte -Urteil hat der Kläger am 27.01.2010 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Diese hat er am 05.03.2010 wie folgt begründet: Die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich gewesene Frage der Gebietsprägung durch das Gartencenter und das Blumenhaus sei nunmehr anders zu beantworten, nachdem auf den umgebenden Grundstücken künftig nur mehr Wohnnutzung vorhanden sei. Dies habe bereits bei Erteilung der Baugenehmigung an die Beigeladenen festgestanden. Die Ausschreibung der L... ... ... GmbH vom 15.08.2008 für ein städtebauliches Konzept auf der gesamten Fläche südlich der R.-straße habe deutlich gemacht, dass für das gesamte Gebiet hochwertige Wohnbebauung vorgesehen sei, womit eine fortbestehende gartenbauliche Nutzung nicht vereinbar gewesen wäre. Einer endgültig aufgegebenen Nutzung komme keine prägende Wirkung mehr zu, wenn nach der Verkehrsauffassung nicht mehr mit ihrer Wiederaufnahme zu rechnen sei. In einem reinen, zumindest aber allgemeinen Wohngebiet sei ein Bootslagerplatz bereits der Art nach unzulässig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts käme der R.-straße freilich ohnehin trennende Wirkung zu, da sich das Gebiet südlich von ihr in Hanglage befinde und sich dadurch optisch deutlich von dem nördlich angrenzenden Gebiet abhebe. Die im Süden gelegene Gärtnerei und das bislang dazu gehörende Blumencenter hätten als isoliert wirkende „Fremdkörper“ den Gebietscharakter auch nicht prägen können, zumal sie das Wohnen mangels entsprechender Immissionen in dem nördlich gelegenen Gebiet nicht beeinflussten. Dies gelte umso mehr für die verbleibenden Gewächshäuser, wenn erst die 8 Mehrfamilienhäuser errichtet seien. Der Bootslagerplatz sei auch kein zulässiger Stellplatz. Zwar gehöre zur zulässigen Wohnnutzung auch die Freizeitgestaltung auf dem Grundstück, hierzu gehöre jedoch nicht das Lagern eines Bootes, da auf dem Grundstück nicht gesegelt und mit der Lagerung während der Wintermonate auch nicht die Ausübung des Segelsports im Sommer erleichtert werde. Anders verhielte es sich allenfalls dann, wenn das Grundstück unmittelbar am See oder in unmittelbarer Nähe einer Kran- oder Slipanlage läge. Mithin liege der einzige Vorteil für die Beigeladenen darin, nicht für einen Winterlagerplatz bezahlen zu müssen. Dieser Vorteil habe aber nichts mit der Nähe zum See zu tun. Aber auch dann, wenn ein Bedarf für den Stellplatz bestünde, wäre er doch nach § 12 Abs. 3 BauNVO unzulässig. Der Bootslagerplatz sei danach auch nicht als Nebenanlage nach § 14 BauNVO anzusehen, da er nicht dem primären Wohnzweck des Grundstücks dienend zu- und untergeordnet sei. Damit stelle der Bootsstellplatz einen Lagerplatz dar, der nur in einem Gewerbe- oder einem Industriegebiet zulässig sei. Entspreche der Bootsstellplatz somit nicht der Art der in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzung, werde mit seiner Zulassung sein Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart verletzt.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.10.2009 - 6 K 675/09 - zu ändern und die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 23.12.2008, soweit sie einen temporären Bootslagerplatz betrifft, und den diese aufrechterhaltenden Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 26.03.2009 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Hierzu macht sie noch geltend: Das Gebiet nördlich und südlich der R.-straße, der aufgrund der geringen Breite von max. 6,50 m keinesfalls trennende Wirkung zukomme, sei nicht einheitlich bebaut. Daran änderte auch die erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 19.03.2010 erteilte Genehmigung zur Überbauung der Grundstücke des bisherigen „Blumenparadies B." nichts. So werde die Gärtnereinutzung auf den daran östlich angrenzenden Grundstücken mit derzeit drei Gewächshäusern weiterhin aufrechterhalten. Am 24.03.2010 sei schließlich die Errichtung eines weiteren (21 m langen) Gewächshauses auf dem Flurstück Nr. 3133/1 beantragt worden. Beurteile sich der Gebietscharakter aber nach § 34 Abs. 1 BauGB, könnte sich der Kläger nur dann auf eine Verletzung seiner Rechte berufen, wenn das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wäre. Dies sei jedoch auch nicht ansatzweise zu erkennen. Insbesondere gebe es keinen Anspruch auf eine optisch oder ästhetisch ansprechende Nutzung der Nachbargrundstücke. Schließlich überzeuge auch die Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts, dass der Bootslagerplatz als zulässiger Stellplatz i.S.v. § 12 BauNVO anzusehen sei. So stehe gerade bei Grundstücken nahe dem Bodensee eine Freizeitbeschäftigung wie das Segeln in einem funktionalen und sinnvollen Zusammenhang zum Wohnzweck. Die Entfernung zum Bodenseeufer betrage vorliegend nur ca. 300 m; der nächste Segelhafen sei ca. 650 m entfernt. Bei dem gelagerten Boot handele es sich um ein im Bodenseebereich durchaus übliches Wasserfahrzeug. Das Gesamtgewicht von Boot und Trailer liege bei ca. 3 t und könne durchaus von einem handelsüblichen Kraftfahrzeug mit entsprechender Dimensionierung bewegt werden. Insofern werde auf die Ausführungen der Beigeladenen Bezug genommen.
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Diese hatten unter dem 28.03.2010 im Wesentlichen ausgeführt: Ihr Grundstück sei - in Luftlinie - lediglich 270 m vom Bodensee und 540 m von der nächsten Krananlage entfernt. Der Vorteil einer Lagerung auf ihrem Grundstück liege in erster Linie darin, ein wertvolles Sportgerät diebstahl- und vandalismussicher unter ständiger Beobachtung zu haben und etwa drohende wetterbedingte Schäden schnell abwenden sowie Pflege- Reparatur- und Umbauarbeiten leichter durchführen zu können. Auch wenn man das spezifizierte Bootsgewicht von ca. 2,25 t unter Berücksichtigung zusätzlich mitgeführter Ausrüstungsteile auf 2,5 t erhöhe, sei ihr Boot nicht so schwer, dass es nur mit einem Lastkraftwagen gezogen werden könne. Insofern handle es sich auch keineswegs um eine massive Jacht. Das Volumen des Bootskörpers betrage tatsächlich auch nur ca. 22 m3. Boot und Bootsanhänger wirkten schließlich keineswegs massiv oder erdrückend, zumal sie größtenteils durch einen Baum verdeckt würden. Da nicht alle Boote während der Wintermonate in den ohnehin ausgebuchten Bootshallen oder gewerblich betriebenen Freiflächen untergebracht werden könnten, stellten viele Bootsbesitzer in zahlreichen Bodenseegemeinden ihr Boot während dieser Zeit auf dem eigenen Wohngrundstück ab. Auf die derzeit betriebene Einstellung der Gärtnerei und des Gartencenters könne es schließlich nicht ankommen, da das Gartencenter noch bei Erteilung der Baugenehmigung und weit darüber hinaus seinen normalen Geschäftsbetrieb unterhalten habe. Schließlich werde der Gebietscharakter auch durch den in der R.-straße ansässigen Zimmereibetrieb sowie die Korbflechterei geprägt. Die Ausübung des Segelsports stehe auch durchaus in direktem Zusammenhang mit Wohnzwecken, zumal ihr Grundstück in See- und Krannähe liege. Nachdem der Kläger augenscheinlich das Boot aus seinem Blickfeld entfernt haben wolle, wären sie im Interesse nachbarschaftlichen Friedens nach wie vor bereit, eine Sichtblende aus Sträuchern zu pflanzen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die vom Verwaltungsgericht - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - zugelassene Berufung des Klägers gegen das seine Anfechtungsklage abweisende verwaltungsgerichtliche Urteil ist zulässig. Sie wurde innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 gegenüber dem erkennenden Gerichtshof begründet. Sie hat auch Erfolg.
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Die Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) des Klägers ist statthaft und auch sonst zulässig. Daran änderte auch nichts, sollte der Kläger möglicherweise sein mit der Klage geltend gemachtes materielles nachbarliches Abwehrrecht verwirkt haben.
23 
Die den Beigeladenen (nachträglich) erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 23.12.2008, soweit sie den hier allein in Rede stehenden temporären Bootslagerplatz betrifft, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen (Nachbar-) Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung (vgl. hierzu Senatsurt. v. 29.10.2003 - 5 S 138/03 -, VBlBW 2004, 146). Auf einen späteren Zeitpunkt käme es nur an, wenn sich die Rechtslage nachträglich zu Gunsten der Beigeladenen verändert hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 352), wofür hier aber nichts ersichtlich ist.
25 
Bei dem in Rede stehenden, mit Pflastersteinen befestigten (vgl. AS 153 der VG-Akten) Abstell- bzw. Lagerplatz handelt es sich sowohl um eine bauliche Anlage i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 LBO, auf die die Landesbauordnung Anwendung findet, als auch um eine bauliche Anlage i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152), für die die §§ 30 bis 37 BauGB gelten; abgesehen davon finden die vorgenannten Vorschriften auch deshalb Anwendung, weil Abstell- und Lagerplätze als bauliche Anlagen gelten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO) bzw. für Lagerstätten jedenfalls die §§ 30 bis 37 BauGB gelten.
26 
Der Bootslagerplatz liegt auch nach dem vom Senat bei der Einnahme des Augenscheins gewonnenen Eindruck nicht im Außenbereich (vgl. zur Genehmigungsfähigkeit eines Bootslagerplatzes im Außenbereich BVerwG, Urt. v. 17.02.2011 - 4 C 9.10 -; BayVGH, Urt. v. Urt. v. 02.03.2010 - 1 B 06.220 -, UPR 2010, 457), sondern im Innenbereich, sodass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB beurteilt. Denn auch der nordwestliche Teil des Baugrundstücks nimmt ungeachtet seiner Ortsrandlage und des Umstands, dass den dort bereits vorhandenen befestigten Flächen die maßstabsbildende Kraft fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.1999 - 4 B 85.99 -, BauR 2000, 1171), nach den topografischen Gegebenheiten und der - im Gegensatz zu dem nördlich angrenzenden Streuobstwiesenbestand - gärtnerischen Nutzung noch an dem das teilweise bebaute Grundstück der Beigeladenen einbeziehenden Bebauungszusammenhang teil (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149).
27 
Die nähere Umgebung des Abstell- bzw. Lagerplatzes, der sich ersichtlich nur auf die unmittelbare Umgebungsbebauung auswirkt, wird dabei hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung von der nordöstlich und südlich anschließenden Wohnbebauung, nicht mehr aber von der jenseits der R.-straße gelegenen Gärtnerei und dem bei Erteilung der Baugenehmigung daneben ebenfalls noch vorhandenen und betriebenen „Blumenparadies B.“ geprägt. Letzteres folgt allerdings nicht schon daraus, dass bereits vor Erteilung der Baugenehmigung Pläne bestanden, die Grundstücke des „Blumenparadieses B.“ einer höherwertigen Wohnbebauung zuzuführen (vgl. die vom Kläger vorgelegten Ausschreibungsunterlagen vom 15.08.2008). Denn an einer etwaigen Prägung zum maßgeblichen Zeitpunkt änderte dies nichts. Auf künftige bauliche Entwicklungen kann nur abgestellt werden, wenn diese sich bereits in der vorhandenen Bebauung niedergeschlagen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1974 - IV C 10.73 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46; Urt. v. 26.05.1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 <381>), woran es hier ersichtlich fehlte.
28 
Der R.-straße kommt jedoch aufgrund des vom Senat bei der Einnahme eines Augenscheins von der Umgebungsbebauung gewonnenen Eindrucks trotz ihrer eher geringen Breite von 5,30 m trennende Wirkung zu. So wies die Bebauung diesseits und jenseits der Straße zum maßgeblichen Zeitpunkt deutlich unterschiedliche Nutzungen auf, weshalb die prägende Wirkung der unterschiedlichen Nutzungen jeweils an der Straße endete (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 28.83 -, Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11). Während die nördlich der R.-straße vorhandene Bebauung ausschließlich von Wohnnutzung geprägt war und ist, war die südlich davon gelegene Bebauung durch einen - aus einer Gärtnerei mit Gartenland und Gewächshäusern, einem dazugehörigen Wohnhaus des Betriebsleiters und dem westlich angeschlossenen Gartencenter („Blumenparadies B.“) mit Verkaufseinrichtung bestehenden - Betrieb geprägt, der aufgrund seiner gesamten, nicht mehr geringen Betriebsfläche und seiner Betriebsweise (Vorhalten eines größeren Kundenparkplatzes) und dem damit verbundenen Zu- und Abfahrtsverkehr nicht mehr einem in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen „Gartenbaubetrieb“ i. S. des § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO entsprach (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 15.07.1996 - 4 NB 23.96 -, Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 11).
29 
Den von den Beigeladenen noch angeführten Gewerbebetrieben in der M.- und A.-straße (vgl. AS 93 ff. der VG-Akten) käme schließlich unabhängig von der der R.-straße zukommenden trennenden Wirkung bereits aufgrund ihrer größeren Entfernung keine prägende Wirkung für das Baugrundstück mehr zu.
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Handelte sich danach zumindest um ein allgemeines Wohngebiet i. S. des § 4 BauNVO, sollte ungeachtet der von der weiteren Umgebung seinerzeit möglicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen nicht sogar von einem reinen Wohngebiet ausgegangen werden können, und damit nicht um eine Gemengelage, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat („diffus bebautes Gebiet“, UA, S. 6), beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bootslagerplatzes nach der Art der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO. Dies bedeutet, dass der Kläger nicht auf die Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot in seiner nachbarschützenden Ausprägung beschränkt ist, sondern sich auf einen sog. Gebietserhaltungsanspruch berufen kann (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.12.2008 - 8 S 2604/08 -, VBlBW 2009, 342; BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94,151; Beschl. v. 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, BauR 2002, 1499; Beschl. v. 01.03.2010 - 4 B 7.10 -; BayVGH, Urt. v. 02.01.2008 - 1 BV 04.2737 -, BauR 2008, 649). Während für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nichts ersichtlich wäre - der keineswegs erdrückend wirkende Bootslagerplatz liegt ca. 27 m vom Wohnhaus des Klägers entfernt; einen Anspruch auf eine optisch oder ästhetisch ansprechende Anlegung und Nutzung der Nachbargrundstücke vermittelt das Bauplanungsrecht ersichtlich nicht (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 26.11.1996 - 2 R 20/95 -, BRS 58 Nr. 175) - wäre sein Anspruch auf Gebietserhaltung - unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen - grundsätzlich bereits dann verletzt, wenn der von ihm beanstandete Bootslagerplatz mit der Gebietsart eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets unvereinbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993, a.a.O.) bzw. in einem solchen Gebiet der Art nach auch nicht ausnahmsweise zulässig wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2004 - 4 C 12.03 -).
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Die Zulässigkeit des Bootslagerplatzes richtet sich, da es sich ersichtlich um keinen für die Ausübung der Hauptnutzung „Wohnen“ erforderlichen (unselbständigen) Bestandteil derselben handelt, nicht unmittelbar nach derjenigen der Hauptnutzung (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 26.11.1996 , a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 28.04.2004, a.a.O.).
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Entgegen den vom Verwaltungsgericht geteilten Erwägungen der Beklagten ist er auch nicht als Stellplatz nach § 12 Abs. 2 u. 3 BauNVO zulässig. Dies folgt bereits daraus, dass auf dem zur Genehmigung gestellten Platz nicht etwa nur ein möglicherweise von einem nicht unter § 12 Abs. 3 BauNVO fallenden Fahrzeug gezogener Bootsanhänger (vgl. hierzu Fickert/Fieseler, BauNVO 11. A. 2008, § 12 Rn. 11), sondern auch das damit transportierte Boot selbst für die Wintermonate abgestellt werden soll. § 12 BauNVO regelt indessen nur die planungsrechtliche Zulässigkeit von Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger dienen, nicht hingegen die Lagerung jedweder Gegenstände, die mit diesen Kraftfahrzeugen oder Anhän-gern transportiert werden können.
33 
Zwar kann ein privater Lagerplatz als eine der Hauptnutzung „Wohnen“ untergeordnete Nebenanlage i. S. des § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig sein. Ein privater Bootslagerplatz ist danach jedoch in einem reinen und allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich seiner Art nach unzulässig, da er dem primären Wohnzweck der in einem solchen Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung nicht dienend zu- und untergeordnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2004, a.a.O.) Denn ein solcher Lagerplatz „dient“ nicht dem Wohnen, und zwar auch nicht in dem Sinne, sich seinen Neigungen i.S. einer ideellen Freizeitgestaltung entsprechend a u f seinem Wohngrundstück zu beschäftigen (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 3 Rn. 2.1). Denn, wie der Kläger zu Recht bemerkt, wird weder auf dem Wohngrundstück selbst noch, da es sich um kein an das Bodenseeufer angrenzendes Grundstück handelt, unmittelbar von diesem aus gesegelt. Darüber hinaus erscheint zweifelhaft, ob sich der ca. 9 m lange und teilweise 3 m hohe Bootslagerplatz vorliegend noch räumlich gegenständlich und damit optisch dem Wohngebäude der Beigeladenen unterordnete. Dass, worauf die Beklagte verweist, eine Grenzbebauung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nur Garagen oder Nebenräume enthalten, entlang einer einzelnen Nachbargrenze maximal 9 m betragen dürfe (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO a. F.), vermag dabei an dem bundesrechtlichen Erfordernis nichts zu ändern, dass sich die jeweilige Nebenanlage der (konkreten) Hauptanlage unterordnen muss.
34 
Ein rein privater Lagerplatz - wie er hier in Rede steht - kann in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht deshalb als zulässig angesehen werden, weil er gegenüber einem Lagerplatz als Teil eines sonstigen Gewerbebetriebs als Hauptanlage (hier etwa einem gewerblichen Bootsliegeplatz bzw. einer Bootsvermietung, hierzu VG München, Urt. v. 09.12.2004 - M 11 K 03.2720 -) eher mit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets vereinbar wäre (vgl. zu entsprechenden Überlegungen bei der Unterbringung von Reitpferden für Hobbyzwecke BayVGH Beschl. v. 13.12.2006 - 1 ZB 04.3549 -, NVwZ-RR 2007, 659; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.07.2003 - 2 Bf 427/00 -, HmbJVBl 2005, 9; OVG Saarland, Urt. v. 01.03.1990 - 2 R 8/89 -, BRS 50 Nr. 190; hierzu auch Senat, Urt. v. 10.10.2003 - 5 S 1692/02 -, VBlBW 2004, 181). Als Teil eines sonstigen Gewerbebetriebs wäre ein Bootslagerplatz in einem allgemeinen Wohngebiet zwar nicht schon deshalb der Art nach unzulässig, weil Lagerplätze als Hauptnutzung lediglich in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO erwähnt sind. Lagerplätze können als Teil eines Gewerbebetriebs vielmehr auch in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sein, sofern der Gewerbebetrieb selbst in dem betreffenden Gebiet zugelassen ist und der Lagerplatz mit der Zweckbestimmung dieses anderen Baugebiets vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.11.2001 - 4 C 18.00 -, Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 15.11.1991 - 4 C 17.88 -, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 11). Abgesehen davon, dass mehr als zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Gewerbebetrieb in dem hier in Rede stehenden Wohngebiet, dem ein „Ruhebedürfnis“ immanent ist, im Hinblick auf die typischerweise damit verbundenen Auswirkungen (Be- und Entladungsvorgänge, An- und Abfahrtsverkehr, Unterhaltungsarbeiten; hierzu BVerwG, Beschl. v. 5.03.2004 - 4 B 15.04 -, BRS 67 Nr. 70, Urt. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 -, BVerwGE 116, 155) zulässig wäre, steht einem solchen Erst-Recht-Schluss entgegen, dass ein privater Lagerplatz, wie er hier in Rede steht, eine Nebenanlage darstellt, deren planungsrechtliche Zulässigkeit sich allein nach § 14 BauNVO beurteilt (so wohl auch BVerwG, Urt. v. 28.04.2004, a.a.O.). Insofern geht es nicht an, deren Zulässigkeit ungeachtet dessen, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht vorliegen, unmittelbar aus § 4 Abs. 1 u. 3 BauNVO bzw. einer Gebietsverträglichkeit herzuleiten.
35 
Vor dem Hintergrund der in § 14 BauNVO getroffenen abschließenden Regelung der Zulässigkeit von Nebenanlagen ließe sich die Zulässigkeit eines Bootslagerplatzes auch nicht aus der in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein und in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen (Haupt-) Anlage für sportliche Zwecke (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) herleiten. Abgesehen davon machte der bloße Umstand, dass ein Sportgerät gelagert wird, aus einem Lagerplatz ersichtlich noch keine Anlage für sportliche Zwecke, mag darunter auch ein Bootshaus fallen können (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., Vorbem. §§ 2-9 Rn. 15.1), in dem auch Boote aufbewahrt werden. Schließlich fällt eine bauliche Anlage, die zwar der sportlichen Betätigung dienen soll, aber nur zur Benutzung durch die Bewohner des auf demselben Grundstück befindlichen Wohnhauses bestimmt und beschränkt ist, ohnehin nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2004 - 4 C 12.03 -; Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 17.95 -, BVerwGE 102, 351).
36 
Steht dem Kläger sonach grundsätzlich ein nachbarliches Abwehrrecht in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruches gegen die Zulassung eines Bootslagerplatzes in einem (reinen oder allgemeinen) Wohngebiet zu, wäre dieser allenfalls dann noch zu verneinen, wenn ein Bootslagerplatz wegen seiner Eigenart für die Bewahrung des Gebietscharakters ohne jede Bedeutung wäre (offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 28.04.2004 - 4 C 12.03 -; Beschl. v. 03.08.2005 - 4 B 47.05 -, ZfBR 2005, 806). Eine entsprechende Einschränkung des Gebietserhaltungsanspruch kommt jedoch bei einem Bootslagerplatz typischerweise und insbesondere bei einem zu lagernden Boot der hier in Rede stehenden Größe nicht zuletzt im Hinblick auf die mit einer Lagerung einhergehenden Be- und Entladungsvorgänge und die auch von den Beigeladenen selbst angesprochenen Unterhaltungsarbeiten nicht in Betracht.
37 
Dem dem Kläger sonach zustehenden Gebietserhaltungsanspruch können die Beigeladenen auch nicht entgegenhalten, dass sie Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung entspr. §§ 34 Abs. 2, 31 Abs. 2 BauGB hätten. Ob dies bereits daraus folgt, dass sie eine Befreiung seinerzeit weder beantragt haben noch ihnen eine solche erteilt wurde, das bloße Vorliegen einer Befreiungslage indessen nicht genügte (vgl. OVG RP, Beschl. v. 05.02.2010 - 1 B 11356/09 -, DVBl. 2010, 659), kann hier dahinstehen. Denn dafür, dass die Beigeladenen Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung hätten, ist jedenfalls nichts ersichtlich. Zwar mag eine Abweichung möglicherweise noch als städtebaulich vertretbar angesehen werden können, doch wäre sie vor dem Hintergrund obiger Ausführungen nicht auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Inwiefern dies je nach Größe des zu lagernden Bootes im Einzelfall auch anders zu beurteilen sein mag, war hier nicht zu entscheiden.
38 
Den Anspruch auf Aufhebung der den Beigeladenen für einen temporären Bootslagerplatz erteilten Baugenehmigung hat der Kläger auch nicht deshalb verwirkt (vgl. hierzu OVG NW, Beschl. v. 22.06.2010 - 7 B 479/10 -; Urt. v. 04.09.2008 - 7 A 2358/07 -; Urt. v. 02.03.1999 - 10 A 2342/97 -, BauR 2000, 381; BVerwG, Beschl. v. 18.03.1988 - 4 B 50.88 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 77; Urt. v. 16.05.2001 - 4 C 4.89 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 102; Beschl. v. 16.04.2002 - 4 B 8.02 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 164), weil er den zunächst ohne Genehmigung angelegten Lagerplatz drei bis vier Jahre hingenommen hat. So müsste sein Verhalten darüber hinaus geeignet gewesen sein, bei den Beigeladenen ein schutzwürdiges Vertrauen darauf zu erwecken, er werde sich nicht mehr auf ein ihm etwa zustehendes Abwehrrecht berufen. Zwar haben die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nunmehr erstmals geltend gemacht, bereits dessen Rechtsvorgängerin habe der von ihnen 1988 aufgenommenen Nutzung des Lagerplatzes zugestimmt, doch führte dies, träfe solches zu, allenfalls dazu, dass der Kläger - ebenso wie für den Fall, dass er auf seinem Grundstück weiterhin die Lagerung der Katamarane seines Sohnes über die Wintermonate dulden sollte (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 30.10.2009 - 7 A 2658/07 -, BauR 2010, 436; Beschl. v. 22.06.2010, a.a.O.) - gegen die bereits von seiner Rechtsvorgängerin geduldete Nutzung als solche nicht mehr vorgehen könnte, nicht jedoch dazu, dass es ihm deshalb auch verwehrt wäre, gegen die nachträgliche baurechtliche Genehmigung dieser unzulässigen Nutzung vorzugehen und dessen Aufhebung zu verlangen.
39 
Nach alldem ist der Berufung des Klägers stattzugeben und die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen temporären Bootslagerplatz aufzuheben.
40 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach den §§ 154 Abs. 1 u. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Davon, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sieht der Senat gemäß § 167 Abs. 2 VwGO ab.
41 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
42 
Beschluss vom 5. April 2011
43 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 7.500,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs).
44 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die vom Verwaltungsgericht - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - zugelassene Berufung des Klägers gegen das seine Anfechtungsklage abweisende verwaltungsgerichtliche Urteil ist zulässig. Sie wurde innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 gegenüber dem erkennenden Gerichtshof begründet. Sie hat auch Erfolg.
22 
Die Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) des Klägers ist statthaft und auch sonst zulässig. Daran änderte auch nichts, sollte der Kläger möglicherweise sein mit der Klage geltend gemachtes materielles nachbarliches Abwehrrecht verwirkt haben.
23 
Die den Beigeladenen (nachträglich) erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 23.12.2008, soweit sie den hier allein in Rede stehenden temporären Bootslagerplatz betrifft, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen (Nachbar-) Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung (vgl. hierzu Senatsurt. v. 29.10.2003 - 5 S 138/03 -, VBlBW 2004, 146). Auf einen späteren Zeitpunkt käme es nur an, wenn sich die Rechtslage nachträglich zu Gunsten der Beigeladenen verändert hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 352), wofür hier aber nichts ersichtlich ist.
25 
Bei dem in Rede stehenden, mit Pflastersteinen befestigten (vgl. AS 153 der VG-Akten) Abstell- bzw. Lagerplatz handelt es sich sowohl um eine bauliche Anlage i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 LBO, auf die die Landesbauordnung Anwendung findet, als auch um eine bauliche Anlage i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152), für die die §§ 30 bis 37 BauGB gelten; abgesehen davon finden die vorgenannten Vorschriften auch deshalb Anwendung, weil Abstell- und Lagerplätze als bauliche Anlagen gelten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO) bzw. für Lagerstätten jedenfalls die §§ 30 bis 37 BauGB gelten.
26 
Der Bootslagerplatz liegt auch nach dem vom Senat bei der Einnahme des Augenscheins gewonnenen Eindruck nicht im Außenbereich (vgl. zur Genehmigungsfähigkeit eines Bootslagerplatzes im Außenbereich BVerwG, Urt. v. 17.02.2011 - 4 C 9.10 -; BayVGH, Urt. v. Urt. v. 02.03.2010 - 1 B 06.220 -, UPR 2010, 457), sondern im Innenbereich, sodass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB beurteilt. Denn auch der nordwestliche Teil des Baugrundstücks nimmt ungeachtet seiner Ortsrandlage und des Umstands, dass den dort bereits vorhandenen befestigten Flächen die maßstabsbildende Kraft fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.1999 - 4 B 85.99 -, BauR 2000, 1171), nach den topografischen Gegebenheiten und der - im Gegensatz zu dem nördlich angrenzenden Streuobstwiesenbestand - gärtnerischen Nutzung noch an dem das teilweise bebaute Grundstück der Beigeladenen einbeziehenden Bebauungszusammenhang teil (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149).
27 
Die nähere Umgebung des Abstell- bzw. Lagerplatzes, der sich ersichtlich nur auf die unmittelbare Umgebungsbebauung auswirkt, wird dabei hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung von der nordöstlich und südlich anschließenden Wohnbebauung, nicht mehr aber von der jenseits der R.-straße gelegenen Gärtnerei und dem bei Erteilung der Baugenehmigung daneben ebenfalls noch vorhandenen und betriebenen „Blumenparadies B.“ geprägt. Letzteres folgt allerdings nicht schon daraus, dass bereits vor Erteilung der Baugenehmigung Pläne bestanden, die Grundstücke des „Blumenparadieses B.“ einer höherwertigen Wohnbebauung zuzuführen (vgl. die vom Kläger vorgelegten Ausschreibungsunterlagen vom 15.08.2008). Denn an einer etwaigen Prägung zum maßgeblichen Zeitpunkt änderte dies nichts. Auf künftige bauliche Entwicklungen kann nur abgestellt werden, wenn diese sich bereits in der vorhandenen Bebauung niedergeschlagen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1974 - IV C 10.73 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46; Urt. v. 26.05.1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 <381>), woran es hier ersichtlich fehlte.
28 
Der R.-straße kommt jedoch aufgrund des vom Senat bei der Einnahme eines Augenscheins von der Umgebungsbebauung gewonnenen Eindrucks trotz ihrer eher geringen Breite von 5,30 m trennende Wirkung zu. So wies die Bebauung diesseits und jenseits der Straße zum maßgeblichen Zeitpunkt deutlich unterschiedliche Nutzungen auf, weshalb die prägende Wirkung der unterschiedlichen Nutzungen jeweils an der Straße endete (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 28.83 -, Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11). Während die nördlich der R.-straße vorhandene Bebauung ausschließlich von Wohnnutzung geprägt war und ist, war die südlich davon gelegene Bebauung durch einen - aus einer Gärtnerei mit Gartenland und Gewächshäusern, einem dazugehörigen Wohnhaus des Betriebsleiters und dem westlich angeschlossenen Gartencenter („Blumenparadies B.“) mit Verkaufseinrichtung bestehenden - Betrieb geprägt, der aufgrund seiner gesamten, nicht mehr geringen Betriebsfläche und seiner Betriebsweise (Vorhalten eines größeren Kundenparkplatzes) und dem damit verbundenen Zu- und Abfahrtsverkehr nicht mehr einem in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen „Gartenbaubetrieb“ i. S. des § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO entsprach (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 15.07.1996 - 4 NB 23.96 -, Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 11).
29 
Den von den Beigeladenen noch angeführten Gewerbebetrieben in der M.- und A.-straße (vgl. AS 93 ff. der VG-Akten) käme schließlich unabhängig von der der R.-straße zukommenden trennenden Wirkung bereits aufgrund ihrer größeren Entfernung keine prägende Wirkung für das Baugrundstück mehr zu.
30 
Handelte sich danach zumindest um ein allgemeines Wohngebiet i. S. des § 4 BauNVO, sollte ungeachtet der von der weiteren Umgebung seinerzeit möglicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen nicht sogar von einem reinen Wohngebiet ausgegangen werden können, und damit nicht um eine Gemengelage, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat („diffus bebautes Gebiet“, UA, S. 6), beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bootslagerplatzes nach der Art der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO. Dies bedeutet, dass der Kläger nicht auf die Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot in seiner nachbarschützenden Ausprägung beschränkt ist, sondern sich auf einen sog. Gebietserhaltungsanspruch berufen kann (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.12.2008 - 8 S 2604/08 -, VBlBW 2009, 342; BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94,151; Beschl. v. 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, BauR 2002, 1499; Beschl. v. 01.03.2010 - 4 B 7.10 -; BayVGH, Urt. v. 02.01.2008 - 1 BV 04.2737 -, BauR 2008, 649). Während für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nichts ersichtlich wäre - der keineswegs erdrückend wirkende Bootslagerplatz liegt ca. 27 m vom Wohnhaus des Klägers entfernt; einen Anspruch auf eine optisch oder ästhetisch ansprechende Anlegung und Nutzung der Nachbargrundstücke vermittelt das Bauplanungsrecht ersichtlich nicht (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 26.11.1996 - 2 R 20/95 -, BRS 58 Nr. 175) - wäre sein Anspruch auf Gebietserhaltung - unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen - grundsätzlich bereits dann verletzt, wenn der von ihm beanstandete Bootslagerplatz mit der Gebietsart eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets unvereinbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993, a.a.O.) bzw. in einem solchen Gebiet der Art nach auch nicht ausnahmsweise zulässig wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2004 - 4 C 12.03 -).
31 
Die Zulässigkeit des Bootslagerplatzes richtet sich, da es sich ersichtlich um keinen für die Ausübung der Hauptnutzung „Wohnen“ erforderlichen (unselbständigen) Bestandteil derselben handelt, nicht unmittelbar nach derjenigen der Hauptnutzung (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 26.11.1996 , a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 28.04.2004, a.a.O.).
32 
Entgegen den vom Verwaltungsgericht geteilten Erwägungen der Beklagten ist er auch nicht als Stellplatz nach § 12 Abs. 2 u. 3 BauNVO zulässig. Dies folgt bereits daraus, dass auf dem zur Genehmigung gestellten Platz nicht etwa nur ein möglicherweise von einem nicht unter § 12 Abs. 3 BauNVO fallenden Fahrzeug gezogener Bootsanhänger (vgl. hierzu Fickert/Fieseler, BauNVO 11. A. 2008, § 12 Rn. 11), sondern auch das damit transportierte Boot selbst für die Wintermonate abgestellt werden soll. § 12 BauNVO regelt indessen nur die planungsrechtliche Zulässigkeit von Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger dienen, nicht hingegen die Lagerung jedweder Gegenstände, die mit diesen Kraftfahrzeugen oder Anhän-gern transportiert werden können.
33 
Zwar kann ein privater Lagerplatz als eine der Hauptnutzung „Wohnen“ untergeordnete Nebenanlage i. S. des § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig sein. Ein privater Bootslagerplatz ist danach jedoch in einem reinen und allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich seiner Art nach unzulässig, da er dem primären Wohnzweck der in einem solchen Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung nicht dienend zu- und untergeordnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2004, a.a.O.) Denn ein solcher Lagerplatz „dient“ nicht dem Wohnen, und zwar auch nicht in dem Sinne, sich seinen Neigungen i.S. einer ideellen Freizeitgestaltung entsprechend a u f seinem Wohngrundstück zu beschäftigen (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 3 Rn. 2.1). Denn, wie der Kläger zu Recht bemerkt, wird weder auf dem Wohngrundstück selbst noch, da es sich um kein an das Bodenseeufer angrenzendes Grundstück handelt, unmittelbar von diesem aus gesegelt. Darüber hinaus erscheint zweifelhaft, ob sich der ca. 9 m lange und teilweise 3 m hohe Bootslagerplatz vorliegend noch räumlich gegenständlich und damit optisch dem Wohngebäude der Beigeladenen unterordnete. Dass, worauf die Beklagte verweist, eine Grenzbebauung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nur Garagen oder Nebenräume enthalten, entlang einer einzelnen Nachbargrenze maximal 9 m betragen dürfe (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO a. F.), vermag dabei an dem bundesrechtlichen Erfordernis nichts zu ändern, dass sich die jeweilige Nebenanlage der (konkreten) Hauptanlage unterordnen muss.
34 
Ein rein privater Lagerplatz - wie er hier in Rede steht - kann in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht deshalb als zulässig angesehen werden, weil er gegenüber einem Lagerplatz als Teil eines sonstigen Gewerbebetriebs als Hauptanlage (hier etwa einem gewerblichen Bootsliegeplatz bzw. einer Bootsvermietung, hierzu VG München, Urt. v. 09.12.2004 - M 11 K 03.2720 -) eher mit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets vereinbar wäre (vgl. zu entsprechenden Überlegungen bei der Unterbringung von Reitpferden für Hobbyzwecke BayVGH Beschl. v. 13.12.2006 - 1 ZB 04.3549 -, NVwZ-RR 2007, 659; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.07.2003 - 2 Bf 427/00 -, HmbJVBl 2005, 9; OVG Saarland, Urt. v. 01.03.1990 - 2 R 8/89 -, BRS 50 Nr. 190; hierzu auch Senat, Urt. v. 10.10.2003 - 5 S 1692/02 -, VBlBW 2004, 181). Als Teil eines sonstigen Gewerbebetriebs wäre ein Bootslagerplatz in einem allgemeinen Wohngebiet zwar nicht schon deshalb der Art nach unzulässig, weil Lagerplätze als Hauptnutzung lediglich in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO erwähnt sind. Lagerplätze können als Teil eines Gewerbebetriebs vielmehr auch in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sein, sofern der Gewerbebetrieb selbst in dem betreffenden Gebiet zugelassen ist und der Lagerplatz mit der Zweckbestimmung dieses anderen Baugebiets vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.11.2001 - 4 C 18.00 -, Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 15.11.1991 - 4 C 17.88 -, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 11). Abgesehen davon, dass mehr als zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Gewerbebetrieb in dem hier in Rede stehenden Wohngebiet, dem ein „Ruhebedürfnis“ immanent ist, im Hinblick auf die typischerweise damit verbundenen Auswirkungen (Be- und Entladungsvorgänge, An- und Abfahrtsverkehr, Unterhaltungsarbeiten; hierzu BVerwG, Beschl. v. 5.03.2004 - 4 B 15.04 -, BRS 67 Nr. 70, Urt. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 -, BVerwGE 116, 155) zulässig wäre, steht einem solchen Erst-Recht-Schluss entgegen, dass ein privater Lagerplatz, wie er hier in Rede steht, eine Nebenanlage darstellt, deren planungsrechtliche Zulässigkeit sich allein nach § 14 BauNVO beurteilt (so wohl auch BVerwG, Urt. v. 28.04.2004, a.a.O.). Insofern geht es nicht an, deren Zulässigkeit ungeachtet dessen, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht vorliegen, unmittelbar aus § 4 Abs. 1 u. 3 BauNVO bzw. einer Gebietsverträglichkeit herzuleiten.
35 
Vor dem Hintergrund der in § 14 BauNVO getroffenen abschließenden Regelung der Zulässigkeit von Nebenanlagen ließe sich die Zulässigkeit eines Bootslagerplatzes auch nicht aus der in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein und in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen (Haupt-) Anlage für sportliche Zwecke (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) herleiten. Abgesehen davon machte der bloße Umstand, dass ein Sportgerät gelagert wird, aus einem Lagerplatz ersichtlich noch keine Anlage für sportliche Zwecke, mag darunter auch ein Bootshaus fallen können (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., Vorbem. §§ 2-9 Rn. 15.1), in dem auch Boote aufbewahrt werden. Schließlich fällt eine bauliche Anlage, die zwar der sportlichen Betätigung dienen soll, aber nur zur Benutzung durch die Bewohner des auf demselben Grundstück befindlichen Wohnhauses bestimmt und beschränkt ist, ohnehin nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2004 - 4 C 12.03 -; Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 17.95 -, BVerwGE 102, 351).
36 
Steht dem Kläger sonach grundsätzlich ein nachbarliches Abwehrrecht in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruches gegen die Zulassung eines Bootslagerplatzes in einem (reinen oder allgemeinen) Wohngebiet zu, wäre dieser allenfalls dann noch zu verneinen, wenn ein Bootslagerplatz wegen seiner Eigenart für die Bewahrung des Gebietscharakters ohne jede Bedeutung wäre (offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 28.04.2004 - 4 C 12.03 -; Beschl. v. 03.08.2005 - 4 B 47.05 -, ZfBR 2005, 806). Eine entsprechende Einschränkung des Gebietserhaltungsanspruch kommt jedoch bei einem Bootslagerplatz typischerweise und insbesondere bei einem zu lagernden Boot der hier in Rede stehenden Größe nicht zuletzt im Hinblick auf die mit einer Lagerung einhergehenden Be- und Entladungsvorgänge und die auch von den Beigeladenen selbst angesprochenen Unterhaltungsarbeiten nicht in Betracht.
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Dem dem Kläger sonach zustehenden Gebietserhaltungsanspruch können die Beigeladenen auch nicht entgegenhalten, dass sie Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung entspr. §§ 34 Abs. 2, 31 Abs. 2 BauGB hätten. Ob dies bereits daraus folgt, dass sie eine Befreiung seinerzeit weder beantragt haben noch ihnen eine solche erteilt wurde, das bloße Vorliegen einer Befreiungslage indessen nicht genügte (vgl. OVG RP, Beschl. v. 05.02.2010 - 1 B 11356/09 -, DVBl. 2010, 659), kann hier dahinstehen. Denn dafür, dass die Beigeladenen Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung hätten, ist jedenfalls nichts ersichtlich. Zwar mag eine Abweichung möglicherweise noch als städtebaulich vertretbar angesehen werden können, doch wäre sie vor dem Hintergrund obiger Ausführungen nicht auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Inwiefern dies je nach Größe des zu lagernden Bootes im Einzelfall auch anders zu beurteilen sein mag, war hier nicht zu entscheiden.
38 
Den Anspruch auf Aufhebung der den Beigeladenen für einen temporären Bootslagerplatz erteilten Baugenehmigung hat der Kläger auch nicht deshalb verwirkt (vgl. hierzu OVG NW, Beschl. v. 22.06.2010 - 7 B 479/10 -; Urt. v. 04.09.2008 - 7 A 2358/07 -; Urt. v. 02.03.1999 - 10 A 2342/97 -, BauR 2000, 381; BVerwG, Beschl. v. 18.03.1988 - 4 B 50.88 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 77; Urt. v. 16.05.2001 - 4 C 4.89 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 102; Beschl. v. 16.04.2002 - 4 B 8.02 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 164), weil er den zunächst ohne Genehmigung angelegten Lagerplatz drei bis vier Jahre hingenommen hat. So müsste sein Verhalten darüber hinaus geeignet gewesen sein, bei den Beigeladenen ein schutzwürdiges Vertrauen darauf zu erwecken, er werde sich nicht mehr auf ein ihm etwa zustehendes Abwehrrecht berufen. Zwar haben die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nunmehr erstmals geltend gemacht, bereits dessen Rechtsvorgängerin habe der von ihnen 1988 aufgenommenen Nutzung des Lagerplatzes zugestimmt, doch führte dies, träfe solches zu, allenfalls dazu, dass der Kläger - ebenso wie für den Fall, dass er auf seinem Grundstück weiterhin die Lagerung der Katamarane seines Sohnes über die Wintermonate dulden sollte (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 30.10.2009 - 7 A 2658/07 -, BauR 2010, 436; Beschl. v. 22.06.2010, a.a.O.) - gegen die bereits von seiner Rechtsvorgängerin geduldete Nutzung als solche nicht mehr vorgehen könnte, nicht jedoch dazu, dass es ihm deshalb auch verwehrt wäre, gegen die nachträgliche baurechtliche Genehmigung dieser unzulässigen Nutzung vorzugehen und dessen Aufhebung zu verlangen.
39 
Nach alldem ist der Berufung des Klägers stattzugeben und die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen temporären Bootslagerplatz aufzuheben.
40 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach den §§ 154 Abs. 1 u. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Davon, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sieht der Senat gemäß § 167 Abs. 2 VwGO ab.
41 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
42 
Beschluss vom 5. April 2011
43 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 7.500,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs).
44 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 5 Dorfgebiete


(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

Baugesetzbuch - BBauG | § 12 Vorhaben- und Erschließungsplan


(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahme

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 12 Stellplätze und Garagen


(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung die

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 9 Industriegebiete


(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Nov. 2016 - 5 S 2291/15

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. März 2015 - 8 S 492/15

bei uns veröffentlicht am 11.03.2015

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 - 11 K 3405/12 - in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 14. März 2013 - 8 S 2504/12 - wird geändert, soweit er die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller

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Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. November 2013 - 6 K 1003/13 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen

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(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. August 2008 - 13 K 3180/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, sie kann in der Sache aber keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das Begehren des Antragstellers abgelehnt, seiner Klage gegen die der Beigeladenen unter dem 29.1.2008 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung zweier 24 Wohneinheiten umfassender Mehrfamilienwohnhäuser, eines Cafés und einer Tiefgarage mit 28 Stellplätzen entgegen der gesetzlichen Grundregel des § 212 a Abs. 1 BauGB aufschiebende Wirkung beizumessen. Der Senat folgt der zutreffenden Begründung der Vorinstanz, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), dass das genehmigte Vorhaben nach der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine nachbarlichen Rechte des Antragstellers verletzen wird. Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung besteht lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
1. Der Antragsteller bemängelt darin zum einen, das Verwaltungsgericht habe „die Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die Positionierung der Tiefgaragenein- und -ausfahrt an unverträglicher Position einschließlich der unzureichenden Absicherung durch eine nicht ausreichende „Lärmimmissionsprognose“ verkannt.“ Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit seiner Kritik an der Lärmimmissionsprognose vom 13.8.2007 und den örtlichen Verhältnissen auseinandergesetzt. Seine Einwände sind jedoch nicht berechtigt.
Soweit er rügt, das Verwaltungsgericht habe den Umstand, dass das Gebäude B. Straße 156, dessen Miteigentümer er ist, an der zur Tiefgaragenzufahrt gewandten Fassade nur in einem zurückspringenden Wandteil Fenster aufweise, doppelt bewertet, weil dieser Rücksprung schon in die Immissionsprognose eingeflossen sei, ist sein Vorbringen nicht nachvollziehbar. Denn die Vorinstanz hat sich auf diese Prognose gestützt und in dieser ist - wie der Antragsteller selbst einräumt - der Rücksprung berücksichtigt. Dafür, dass das Verwaltungsgericht diesen Wandverlauf nochmals - in einem die Position des Antragstellers zusätzlich „abwertenden“ Sinne - berücksichtigt hat, ist nichts ersichtlich. Im Übrigen muss er sich entgegen halten lassen, dass in der Südwestfassade des genehmigten Wohnhauses selbst unmittelbar an der Tiefgarageneinfahrt Wohn- und Esszimmerfenster vorgesehen sind, die zu der Zufahrtsrampe einen deutlich geringeren Abstand aufweisen als die Fenster in der gegenüberliegenden Fassade des Hauses B. Straße 156. Schon dies deutet darauf hin, dass von dieser Rampe keine unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu erwarten sind. Dieses Indiz wird nachhaltig bestätigt durch die Lärmimmissionsprognose vom 13.8.2007, die zu dem Ergebnis gelangt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten würden.
Die Angriffe des Antragstellers gegen diese Prognoseberechnung sind nicht gerechtfertigt. Er beanstandet zum einen, ihr lägen „Vermutungen, Unterstellungen, Erwartungen und Spekulationen“ hinsichtlich der zu erwartenden Frequenz an Fahrzeugbewegungen zugrunde, die nicht hinlänglich abgesichert seien. Damit verkennt er aber, dass jede Prognose mit Unsicherheiten belastet ist, weil sich zukünftige Geschehnisse - im vorliegenden Fall das Nutzungsverhalten der künftigen Bewohner des genehmigten Komplexes und Nutzer des Cafés - kaum zuverlässig vorhersagen lassen. Soweit er der Annahme der Gutachter, wegen der Nutzung der Wohnungen durch Familien sei während der Nachtstunden auch am Wochenende keine allzu hohe Frequentierung der Tiefgarage zu erwarten, entgegen hält, auch in Familien könne nachts und an Wochenenden ein erheblicher Nutzungsbedarf für ein Auto bestehen, die für das Café nachzuweisenden 4 Stellplätze würden häufiger frequentiert und insgesamt verlange das Immissionsschutzrecht eine „worst case-Betrachtung“, kann ihm schon deshalb nicht gefolgt werden, weil er damit eine Betrachtung einfordert, die ein mehrfaches Aus- und Einfahren der geparkten Fahrzeuge zur Nachtzeit und an Wochenenden unterstellt. Eine solche Frequentierung der Stellplätze widerspricht aber jeder Lebenserfahrung. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass die in der Lärmimmissionsprognose vorgenommene Unterteilung in Nutzergruppen, die aus den jeweils angeführten Gründen ihr Fahrzeug stehen lassen, einem realistischen - wenn nicht sogar konservativen - Ansatz folgt. Dies wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass die VwV Stellplätze (vom 16.4.1996, GABl. S. 289, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 4.8.2003, GABl. S. 590) die im vorliegenden Fall gegebene Lagegunst zu zwei Linien des öffentlichen Personennahverkehrs ausdrücklich zur Berücksichtigung vorgibt. Wenn aber dieser „Stellplatzerlass“ eine sinnvolle Regelung darstellen soll, woran kein Zweifel besteht, so muss angenommen werden, dass die Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs auch tatsächlich angenommen werden und die Bewohner eines Mehrfamilienwohnhauses die Vergünstigung einer Haltestelle „vor der Haustür“ auch tatsächlich nutzen. Die Annahme der Lärmimmissionsprognose vom 13.8.2007, dass nur etwa 30 % der Stellplatznutzer ihr Auto während der Nachtstunden auch an Wochenenden nutzen werden, ist deshalb nicht zu beanstanden. Nicht gefolgt werden kann den Einwänden des Antragstellers auch insoweit, als er beanstandet, die Gutachter hätten nicht davon ausgehen dürfen, dass zwischen 22 und 23 Uhr die lauteste Nachtstunde liegen werde und in dieser Zeitspanne nur drei Fahrzeuge ausfahren würden. Vielmehr sei anzunehmen, dass in der Zeit zwischen 5 und 6 Uhr am Morgen die ersten Arbeitnehmer zur Arbeit fahren und - wegen des geänderten Ausgehverhaltens der Bevölkerung - zwischen 22 und 23 Uhr mehr als drei Fahrzeuge die Tiefgaragenausfahrt benutzen würden. Denn es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die genehmigten Gebäude von besonders ausgehfreudigen oder in ungewöhnlichen Schichtfolgen arbeitenden Bewohnern genutzt werden könnten, die zudem das vorhandene gute Stadtbahnangebot ablehnen.
Der Antragsteller rügt ferner zu Unrecht, die aus der Steilheit der Ausfahrtsrampe der Tiefgarage resultierenden besonderen Belästigungen seien in der Lärmimmissionsprognose nicht zutreffend ermittelt worden. Er macht in diesem Zusammenhang zunächst geltend, die Berechnung der Immissionen des Ein- und Ausfahrverkehrs auf der Rampe nach der DIN 18005, Teil 1, begegne Bedenken. Nach der neuesten (6.) Auflage der „Parkplatzlärmstudie“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt liege eine solche Berechnung nur dann „auf der sicheren Seite“, wenn sie nach den RLS-90 vorgenommen werde. Das trifft so aber nicht zu. Vielmehr heißt es in dem von ihm selbst als Anlage 2 zum Schriftsatz vom 14.8.2008 an das Verwaltungsgericht vorgelegten Auszug aus dieser Studie (S. 77) lediglich, dass eine Berechnung der Schallemissionen der Zu- und Abfahrten gemäß den RLS-90 auf der „sicheren“ Seite liege. Es ist also zum einen nicht von Immissionspegel, sondern von Emissionen die Rede. Zum anderen besagt die Studie auch nicht, dass „nur“ eine Berechnung nach den RLS-90 auf der sicheren Seite liege. Das wäre auf den vorliegenden Fall bezogen auch kaum plausibel. Denn bei der Berechnung des Emissionspegels nach den RLS-90 wird eine Geschwindigkeit von 30 km/h angesetzt, wie sich aus dem genannten Auszug aus der Parkplatzlärmstudie ergibt, den der Antragsteller vorgelegt hat. Es erscheint aber ausgeschlossen, dass die streitige Tiefgaragenausfahrt, die unmittelbar auf die B. Straße mündet und wegen der für Linksabbieger zu kreuzenden Stadtbahnschienen sogar mit einer Ampelanlage ausgestattet werden muss, mit einer derart hohen Geschwindigkeit befahren werden könnte. Der Anhalteweg, der einem Ausfahrenden verbliebe, um die Vorfahrt eines die Straße von Nordosten nach Südwesten befahrenden Fahrzeuges zu beachten, wäre nämlich für die Vermeidung eines Zusammenstoßes bei diesem Tempo viel zu kurz, da er die Straße wegen der nur wenige Zentimeter vom Straßenrand entfernten vorderen Gebäudefront des Hauses Nr. 152 erst sehr spät einsehen kann, ganz zu schweigen von Fußgängern und Radfahrern. Im Übrigen können die verschiedenen Berechnungsweisen nicht zu den vom Antragsteller behaupteten eklatanten Unterschieden führen, was etwa daraus ersichtlich ist, dass die Parkplatzlärmstudie und die im vorliegenden Fall erstellte Lärmimmissionsprognose für Spitzenpegel bei der Ausfahrt zu nahezu identischen Schallleistungspegeln gelangen (93,1 dB(A) und < 95 dB(A)). Soweit der Antragsteller dem genannten Wert der Parkplatzlärmstudie von 93,1 dB(A) die auf Seite 9 der Lärmimmissionsprognose angegebenen längenbezogenen Schallleistungspegel von 54,2 dB(A) bis 60,2 dB(A) - nicht 62,2 dB(A), wie der Antragsteller anführt - gegenüberstellt und beanstandet, die Differenz von 25 bis 30 dB(A) sei nicht nachvollziehbar, verwechselt er einzelne Pegelspitzen mit einem äquivalenten Dauerschallpegel. Denn die in der Lärmimmissionsprognose genannten Leistungspegel beziehen sich auf eine volle Stunde mit einer Verkehrsmenge von 3 Kraftfahrzeugen. Dasselbe gilt für seinen Einwand, die Gutachter hätten auf Seite 9 der Prognose für ein Fahrzeug, das die Rampe, die eine Steigung von bis zu 15 % aufweist, mit besonderem Kraftaufwand und deshalb aufheulendem Motor bewältigen müsse, nur einen Schallleistungspegel von 60,2 dB(A) ermittelt, während sie auf der Folgeseite für ein wartendes Fahrzeug im Stand einen durchschnittlichen Pegel von 80 dB(A) und für ein fahrendes Fahrzeug sogar von 95 dB(A) angenommen hätten. Auch hier verwechselt der Antragsteller das über eine Stunde gemittelte Geräusch von drei Fahrzeugen mit dem Einzelgeräusch eines einzelnen Fahrzeuges. Soweit er ferner beanstandet, in der Lärmimmissionsprognose sei die kurzzeitig eintretende Geräuschspitze beim Betätigen eines Garagenrolltores nicht in die Betrachtung mit einbezogen worden, obwohl es in der erteilten Baugenehmigung keine Auflage bezogen auf das Garagenrolltor gebe, übersieht er die Auflage Nr. 39, die ausdrücklich verlangt, dass - neben der Regenrinne - auch die Ausführung des Garagentores dem neuesten Stand der Lärmtechnik entsprechen muss. Das Amt für Umweltschutz der Antragsgegnerin, auf dessen Stellungnahme vom 22.10.2007 die genannte Auflage zurückgeht, hat aber ausdrücklich bekundet, dass bei einer Ausführung des Tores nach dem Stand der Lärmtechnik der Schließvorgang keine hohen Spitzenpegel erwarten lasse und deshalb das Bauvorhaben unter diesem Gesichtspunkt genehmigungsfähig sei. Davon abgesehen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich durch eine zusätzliche Berücksichtigung des Schließgeräusches (zu dem als lautestes Einzelereignis angesetzten Anfahren am oberen Ende der Rampe) ein signifikant höherer Spitzenpegel als der in Lärmimmissionsprognose ermittelte Immissionswert von 60 dB(A) für das unterste und 63 dB(A) für das oberste Geschoss ergeben könnte. Denn selbst beim Hinzutreten einer zweiten, gleichlauten Schallquelle würde sich der Gesamtpegel nur um 3 dB(A) erhöhen (vgl. Diagramm V der Anlage 2 zur 16. BImSchV).
Der Antragsteller rügt darüber hinaus, die Lärmimmissionsprognose sei zu Unrecht von den Immissionsgrenzwerten für ein Mischgebiet ausgegangen. Es sei aber - nach Verwirklichung des streitigen Bauvorhabens - von einem zu einem faktischen reinen Wohngebiet „umgekippten“ Mischgebiet auszugehen, weil dann der gesamte Bereich zwischen H. Straße, B. Straße und R. Straße für Wohnzwecke genutzt werde. Er berücksichtigt dabei allerdings nicht, dass das genehmigte Vorhaben auch ein Café enthalten soll, das in einem reinen Wohngebiet nicht - auch nicht ausnahmsweise - zulässig wäre. Davon abgesehen spricht angesichts der relativ breiten B. Straße, in der Stadtbahngleise verlaufen, nichts für die Annahme, das angrenzende Areal könne den Charakter eines auf extrem ruhiges Wohnen angelegten reinen Wohngebiets aufweisen. Schließlich wird die Argumentation des Antragstellers von einer gewissen Widersprüchlichkeit gekennzeichnet, denn er will ein Vorhaben verhindern, das - nach seiner Meinung - erst die Voraussetzungen für ein „Umkippen“ des Gebietscharakters schafft und damit seine eigene Unzulässigkeit herbeiführen würde. Dass aber schon bisher - was entscheidungserheblich ist - der Bereich zwischen H. Straße, B. Straße und R. Straße ein (faktisches) reines Wohngebiet darstellt, behauptet auch der Antragsteller nicht.
Soweit er ferner beanstandet, die Lärmimmissionsprognose gelange zu einem „offenen Ergebnis“, weil sie einräume, dass die berechneten Immissionen nur als Tendenzen zu verstehen seien, die einer Schwankungsbreite unterlägen, verkennt er, dass die Gutachter zur Begründung darauf hinweisen, die im Rahmen der Prognose gewählten Ansätze folgten lediglich einer nachvollziehbaren und konservativ gewählten Argumentation, ließen sich jedoch nicht an festen Kenngrößen - wie es z. B. bei einer Produktionsanlage der Fall wäre - festmachen. Insofern sind die Ausführungen der Gutachter, eine genaue Diskussion um eine verbindliche Einhaltung der Immissionsrichtwerte sei nicht sinnvoll, nicht Ausdruck einer im Ergebnis vagen Unbestimmtheit, sondern einer realistischen Vorsicht, weil es unmöglich ist, den zukünftigen Benutzern der Tiefgarage die Einhaltung bestimmter Grenzwerte vorzuschreiben und deshalb nur von durchschnittlichen Verhaltensmustern ausgegangen werden kann, die naturgemäß nur mit einer gewissen Schwankungsbreite abgeschätzt werden können. Das ist aber bei jeder Prognose der Fall, die sich auf das zukünftige Verhalten einer Vielzahl bisher unbekannter Personen bezieht und deshalb für baurechtliche Nachbarstreitigkeiten unausweichlich.
Auch der weiteren Beanstandung des Antragstellers, neben der Lärmimmissionsprognose hätte es einer „konkreten Einzelfallbewertung“ bedurft, die zu berücksichtigen gehabt hätte, dass aufgrund der erteilten Abweichungen und Befreiungen sowie der dadurch ermöglichten größeren Wohnungsanzahl eine besonders intensive Nutzungsfrequenz der Tiefgarage zu erwarten, eine ihn weniger belastende Alternative einer Anbindung der Tiefgarage an die H. Straße oder die Straßenecke H. Straße/B. Straße leicht zu realisieren gewesen und seine Wohnnutzung prioritär sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn da die genehmigte Tiefgarage, insbesondere hinsichtlich der von der Nutzung ihrer Ausfahrtrampe zu erwartende Lärmentfaltung keine nachbarlichen Rechte des Antragstellers verletzt, wovon aufgrund der Lärmimmissionsprognose auszugehen ist, hat die Beigeladene einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, dem der Antragsteller nicht entgegenhalten kann, es gebe andere Alternativen, die ihn weniger - andere aber stärker - belasteten. Auszugehen ist insoweit von dem Grundsatz, dass Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entsprechen, keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen für die Nachbarschaft hervorrufen (Beschluss des Senats vom 6.2.1997 - 8 S 29/97 - NVwZ-RR 1998, 611; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147; Sauter, LBO, § 37 RdNr. 111). Die in der Tiefgarage vorgesehenen 28 Stellplätze übersteigen den nach § 37 Abs. 1 LBO i. V. m. der erwähnten VwV-Stellplätze ermittelten Mindestbedarf aber nur um einen Platz (vgl. die „Stellplatzbilanz“ vom 10.5.2007, /6 der Verwaltungsakten). Diese Überschreitung ist derart geringfügig, dass unter keinem Gesichtspunkt angenommen werden kann, sie führe schon zu billigerweise nicht mehr zumutbaren Störungen für die Nachbarschaft. Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Anzahl an Stellplätzen und die daraus resultierende Nutzungsfrequenz der Ausfahrtrampe sei erst durch die Zulassung von Befreiungen und Abweichungen erforderlich geworden, die zu einer höheren Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks führten. Denn die in der Begründung der Abweisung der Nachbareinwendungen (vgl. zu /76 der Verwaltungsakten) angeführten besonderen Umstände dürften ausreichen, die gewährten Abweichungen zu rechtfertigen. Der 3. Senat des beschließenden Gerichtshofs hat zwar in dem genannten Beschluss vom 8.11.2007 ausgeführt, es sei zu berücksichtigen, dass die genehmigte Nutzungsfrequenz (Zu- und Abfahrten zu 19 Stellplätzen) zu einem erheblichen Teil Folge der durch die Befreiungen gestatteten höheren Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks sei. In diesem Verfahren wurde aber - anders als im vorliegenden - keine Lärmimmissionsprognose vorgelegt. Es konnte deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass - wie hier (s. o.) - die einschlägigen Grenzwerte eingehalten werden. Ferner sollte im dortigen Fall die Zufahrt in einem Abstand von nur 1 bis 2 m vom Wohnhaus des Nachbarn entfernt angelegt werden, während hier der Abstand etwa 3 m beträgt. Schließlich waren im vom 3. Senat entschiedenen Fall alle Fenster des Nachbargebäudes der Zufahrt zugewandt, was vorliegend nicht der Fall ist. Soweit der Antragsteller - wiederum unter Berufung auf den Beschluss des 3. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 8.11.2007 - geltend macht, er werde durch die Situierung der Tiefgaragenausfahrt einseitig belastet, obwohl es ihn schonendere Planungsalternativen gegeben hätte, ist er zum einen darauf zu verweisen, dass er schon aufgrund der erstellten Lärmimmissionsprognose keine Verlegung der Zufahrt verlangen kann, weil das in seinem Miteigentum stehende Nachbargebäude keinen unzumutbaren Lärmeinwirkungen ausgesetzt wird. Zum anderen spricht vieles dafür, dass es keine realistische Alternative gab. Denn eine Zufahrtsrampe von Norden, von der zudem deutlich schmaleren H. Straße aus, hätte die Überwindung eines zusätzlichen Niveaugefälles von mehr als 3 m erfordert. Eine nach Nordosten abgerückte Zufahrt wäre ersichtlich unter dem Aspekt der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs problematisch gewesen, weil sie zu nahe an den Einmündungsbereich der H. Straße in die B. Straße herangerückt wäre.
Soweit der Antragsteller schließlich die Priorität der Wohnnutzung des in seinem Miteigentum stehenden Gebäudes unter Berufung auf das „Hammerschmiede-Urteil“ des BGH (vom 6.7.2001 - V ZR 246/00 - BauR 2001, 1859) reklamiert, ist sein Vorbringen unverständlich, denn dort ging es um die Errichtung eines Einfamilienhauses neben einer Hammerschmiede und der BGH hat lediglich erkannt, dass derjenige, der sich in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis einer vorhandenen Immissionsquelle in deren Nähe ansiedelt, zwar nicht uneingeschränkt zur Duldung jeglicher Immission verpflichtet sei, wohl aber zur Duldung derjenigen, die sich in den Grenzen der zulässigen Richtwerte halte. „Prioritär“ war in diesem Fall also gerade die Hammerschmiede und nicht die sich gestört fühlende Wohnnutzung. Ferner hat auch die BGH die Hinnahme von Immissionen verlangt, die sich innerhalb der vorgegebenen Richtwerte halten, wie es laut der nicht zu beanstandenden (s. o.) Lärmimmissionsprognose vorliegend der Fall ist.
10 
2. Zum anderen macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ihm ein Gebietserhaltungsanspruch zustehe. Zwar treffe dessen formale Überlegung zu, dass sich der Anspruch auf Einhaltung des Gebietscharakters nur auf Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung beziehe. Es habe dabei aber unzureichend berücksichtigt, dass die gewährte Konzentration von Abweichungen und Befreiungen vom planungsrechtlich an sich zulässigen Maß der baulichen Nutzung, die zu einer fast einem Kerngebiet entsprechenden Intensität der baulichen Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks führe, auf die Art der baulichen Nutzung „durchschlage“. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Sie geht zunächst zutreffend davon aus, dass die Festsetzung von Baugebieten kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion hat, weshalb den Nachbarn im Baugebiet ein Anspruch auf Wahrung der Gebietsart zusteht, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; vgl. auch Beschluss vom 13.5.2002 - 4 B 86.01 - BauR 2002, 1499). Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung haben dagegen grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion (BVerwG, Beschluss vom 23.6.1995 - 4 B 52.95 - VBlBW 1996, 12). Die Regelungsmöglichkeiten zur Art der baulichen Nutzung (Erster Abschnitt der BauNVO, §§ 1 bis 15) und zum Maß der baulichen Nutzung (Zweiter Abschnitt der BauNVO, §§ 16 bis 21a) betreffen damit unterschiedliche Kategorien der baulichen Nutzbarkeit von Grundstücken, die - insbesondere im Hinblick auf den Nachbarschutz - nicht vermengt werden dürfen. Ein Vorhaben, das hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den Rahmen der festgesetzten Gebietsart überschreitet, kann deshalb unter keinem Gesichtspunkt dazu führen, dass ein in demselben Baugebiet ansässiger Dritter rügen kann, es stehe deshalb im Widerspruch zu den in diesem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten. Dem stünde etwa auch § 17 Abs. 2 BauNVO entgegen, der unter bestimmten Voraussetzungen und unter Ausschluss von Wochenendhaus- und Feriengebieten eine Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO vorgegebenen Obergrenzen für die Maßzahlen zulässt, ohne daran einen Wechsel der Gebietsart zu knüpfen.
11 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann sich der Antragsteller nicht schon deshalb mit Erfolg darauf berufen, sein Gebietserhaltungsanspruch sei verletzt, weil die angefochtene Baugenehmigung durch Zulassung von Abweichungen hinsichtlich der Gebäudehöhe und -tiefe sowie der Stockwerksanzahl ein Maß der baulichen Nutzung erlaube, das einem Kerngebiet nahe komme. Soweit er in diesem Zusammenhang - wiederum unter Berufung auf den Beschluss des 3. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 8.11.2007 (- 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147) - geltend macht, die Fülle der erteilten Abweichungen führe jedenfalls in ihrer Addition zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu seinen Lasten, verkennt er wiederum dass sich der vorliegende Fall von der dort entschiedenen Fallkonstellation in erheblichem Umfang unterscheidet. Denn die Wohnanlage, die dort zu Genehmigung stand, überschritt die vorhandenen Gebäudehöhen deutlich. Das ist hier jedoch nicht der Fall, vielmehr bleibt die genehmigte Firsthöhe sogar um mehrere Meter hinter derjenigen des Nachbarhauses, dessen Miteigentümer der Antragsteller ist, zurück. Deshalb trägt das im dortigen Verfahren gewählte Argument der Höhendisparität, das sich darauf bezog, dass sich das eingeschossige Gebäude des dort klagenden Nachbarn einer viergeschossigen Bebauung gegenüber sah, im vorliegenden Fall nicht. Ferner ist die Argumentation der Antragsgegnerin zur Gebäudehöhe ohne weiteres nachvollziehbar, denn Stockwerke wiesen ersichtlich in der Zeit des Erlasses der Ortsbausatzung eine deutlich größere Höhe auf, so dass die Etagenanzahl als solche im vorliegenden Fall keine Rolle spielen kann. Soweit die Bebauungstiefe angesprochen ist, hat die Beklagte unwidersprochen ausgeführt, dass die Überschreitung von 0,6 m ausschließlich aus der Anbringung von Balkonen herrühre. Diesem aus den vorliegenden Plänen unmittelbar einleuchtenden Argument ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Deshalb sieht auch der Senat keinen Anlass, dem weiter nachzugehen, zumal weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Bebauungstiefe nachteilige Auswirkungen für den Antragsteller haben könnte.
12 
3. Unabhängig von der vorstehenden Auseinandersetzung mit den seitens des Antragstellers vorgebrachten Einwänden spräche letztlich auch das in Verfahren wie dem vorliegenden bei ungewissem Ausgang des Hauptsacheverfahren maßgebliche Kriterium, dass die Schaffung vollendeter (baulicher) Tatsachen verhindert werden soll, gegen eine der Grundregel des § 212 a Abs. 1 BauGB widersprechende Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs des Antragstellers. Denn wirklich streitig können nur die Anordnung der Tiefgaragenein- und ausfahrt und die von ihr zu erwartenden Lärmbelästigungen sein. Die dadurch hervorgerufenen Probleme lassen sich aber - sollten sich die vorstehenden (summarischen) Ausführungen im Hauptsacheverfahren als unzutreffend erweisen - dadurch ohne weiteres lösen, dass nachträglich eine Kapselung der Zu- und Abfahrtsrampe verlangt wird.
13 
Nach allem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.
14 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467 ff.).
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. August 2008 - 13 K 3180/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, sie kann in der Sache aber keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das Begehren des Antragstellers abgelehnt, seiner Klage gegen die der Beigeladenen unter dem 29.1.2008 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung zweier 24 Wohneinheiten umfassender Mehrfamilienwohnhäuser, eines Cafés und einer Tiefgarage mit 28 Stellplätzen entgegen der gesetzlichen Grundregel des § 212 a Abs. 1 BauGB aufschiebende Wirkung beizumessen. Der Senat folgt der zutreffenden Begründung der Vorinstanz, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), dass das genehmigte Vorhaben nach der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine nachbarlichen Rechte des Antragstellers verletzen wird. Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung besteht lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
1. Der Antragsteller bemängelt darin zum einen, das Verwaltungsgericht habe „die Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die Positionierung der Tiefgaragenein- und -ausfahrt an unverträglicher Position einschließlich der unzureichenden Absicherung durch eine nicht ausreichende „Lärmimmissionsprognose“ verkannt.“ Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit seiner Kritik an der Lärmimmissionsprognose vom 13.8.2007 und den örtlichen Verhältnissen auseinandergesetzt. Seine Einwände sind jedoch nicht berechtigt.
Soweit er rügt, das Verwaltungsgericht habe den Umstand, dass das Gebäude B. Straße 156, dessen Miteigentümer er ist, an der zur Tiefgaragenzufahrt gewandten Fassade nur in einem zurückspringenden Wandteil Fenster aufweise, doppelt bewertet, weil dieser Rücksprung schon in die Immissionsprognose eingeflossen sei, ist sein Vorbringen nicht nachvollziehbar. Denn die Vorinstanz hat sich auf diese Prognose gestützt und in dieser ist - wie der Antragsteller selbst einräumt - der Rücksprung berücksichtigt. Dafür, dass das Verwaltungsgericht diesen Wandverlauf nochmals - in einem die Position des Antragstellers zusätzlich „abwertenden“ Sinne - berücksichtigt hat, ist nichts ersichtlich. Im Übrigen muss er sich entgegen halten lassen, dass in der Südwestfassade des genehmigten Wohnhauses selbst unmittelbar an der Tiefgarageneinfahrt Wohn- und Esszimmerfenster vorgesehen sind, die zu der Zufahrtsrampe einen deutlich geringeren Abstand aufweisen als die Fenster in der gegenüberliegenden Fassade des Hauses B. Straße 156. Schon dies deutet darauf hin, dass von dieser Rampe keine unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu erwarten sind. Dieses Indiz wird nachhaltig bestätigt durch die Lärmimmissionsprognose vom 13.8.2007, die zu dem Ergebnis gelangt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten würden.
Die Angriffe des Antragstellers gegen diese Prognoseberechnung sind nicht gerechtfertigt. Er beanstandet zum einen, ihr lägen „Vermutungen, Unterstellungen, Erwartungen und Spekulationen“ hinsichtlich der zu erwartenden Frequenz an Fahrzeugbewegungen zugrunde, die nicht hinlänglich abgesichert seien. Damit verkennt er aber, dass jede Prognose mit Unsicherheiten belastet ist, weil sich zukünftige Geschehnisse - im vorliegenden Fall das Nutzungsverhalten der künftigen Bewohner des genehmigten Komplexes und Nutzer des Cafés - kaum zuverlässig vorhersagen lassen. Soweit er der Annahme der Gutachter, wegen der Nutzung der Wohnungen durch Familien sei während der Nachtstunden auch am Wochenende keine allzu hohe Frequentierung der Tiefgarage zu erwarten, entgegen hält, auch in Familien könne nachts und an Wochenenden ein erheblicher Nutzungsbedarf für ein Auto bestehen, die für das Café nachzuweisenden 4 Stellplätze würden häufiger frequentiert und insgesamt verlange das Immissionsschutzrecht eine „worst case-Betrachtung“, kann ihm schon deshalb nicht gefolgt werden, weil er damit eine Betrachtung einfordert, die ein mehrfaches Aus- und Einfahren der geparkten Fahrzeuge zur Nachtzeit und an Wochenenden unterstellt. Eine solche Frequentierung der Stellplätze widerspricht aber jeder Lebenserfahrung. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass die in der Lärmimmissionsprognose vorgenommene Unterteilung in Nutzergruppen, die aus den jeweils angeführten Gründen ihr Fahrzeug stehen lassen, einem realistischen - wenn nicht sogar konservativen - Ansatz folgt. Dies wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass die VwV Stellplätze (vom 16.4.1996, GABl. S. 289, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 4.8.2003, GABl. S. 590) die im vorliegenden Fall gegebene Lagegunst zu zwei Linien des öffentlichen Personennahverkehrs ausdrücklich zur Berücksichtigung vorgibt. Wenn aber dieser „Stellplatzerlass“ eine sinnvolle Regelung darstellen soll, woran kein Zweifel besteht, so muss angenommen werden, dass die Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs auch tatsächlich angenommen werden und die Bewohner eines Mehrfamilienwohnhauses die Vergünstigung einer Haltestelle „vor der Haustür“ auch tatsächlich nutzen. Die Annahme der Lärmimmissionsprognose vom 13.8.2007, dass nur etwa 30 % der Stellplatznutzer ihr Auto während der Nachtstunden auch an Wochenenden nutzen werden, ist deshalb nicht zu beanstanden. Nicht gefolgt werden kann den Einwänden des Antragstellers auch insoweit, als er beanstandet, die Gutachter hätten nicht davon ausgehen dürfen, dass zwischen 22 und 23 Uhr die lauteste Nachtstunde liegen werde und in dieser Zeitspanne nur drei Fahrzeuge ausfahren würden. Vielmehr sei anzunehmen, dass in der Zeit zwischen 5 und 6 Uhr am Morgen die ersten Arbeitnehmer zur Arbeit fahren und - wegen des geänderten Ausgehverhaltens der Bevölkerung - zwischen 22 und 23 Uhr mehr als drei Fahrzeuge die Tiefgaragenausfahrt benutzen würden. Denn es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die genehmigten Gebäude von besonders ausgehfreudigen oder in ungewöhnlichen Schichtfolgen arbeitenden Bewohnern genutzt werden könnten, die zudem das vorhandene gute Stadtbahnangebot ablehnen.
Der Antragsteller rügt ferner zu Unrecht, die aus der Steilheit der Ausfahrtsrampe der Tiefgarage resultierenden besonderen Belästigungen seien in der Lärmimmissionsprognose nicht zutreffend ermittelt worden. Er macht in diesem Zusammenhang zunächst geltend, die Berechnung der Immissionen des Ein- und Ausfahrverkehrs auf der Rampe nach der DIN 18005, Teil 1, begegne Bedenken. Nach der neuesten (6.) Auflage der „Parkplatzlärmstudie“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt liege eine solche Berechnung nur dann „auf der sicheren Seite“, wenn sie nach den RLS-90 vorgenommen werde. Das trifft so aber nicht zu. Vielmehr heißt es in dem von ihm selbst als Anlage 2 zum Schriftsatz vom 14.8.2008 an das Verwaltungsgericht vorgelegten Auszug aus dieser Studie (S. 77) lediglich, dass eine Berechnung der Schallemissionen der Zu- und Abfahrten gemäß den RLS-90 auf der „sicheren“ Seite liege. Es ist also zum einen nicht von Immissionspegel, sondern von Emissionen die Rede. Zum anderen besagt die Studie auch nicht, dass „nur“ eine Berechnung nach den RLS-90 auf der sicheren Seite liege. Das wäre auf den vorliegenden Fall bezogen auch kaum plausibel. Denn bei der Berechnung des Emissionspegels nach den RLS-90 wird eine Geschwindigkeit von 30 km/h angesetzt, wie sich aus dem genannten Auszug aus der Parkplatzlärmstudie ergibt, den der Antragsteller vorgelegt hat. Es erscheint aber ausgeschlossen, dass die streitige Tiefgaragenausfahrt, die unmittelbar auf die B. Straße mündet und wegen der für Linksabbieger zu kreuzenden Stadtbahnschienen sogar mit einer Ampelanlage ausgestattet werden muss, mit einer derart hohen Geschwindigkeit befahren werden könnte. Der Anhalteweg, der einem Ausfahrenden verbliebe, um die Vorfahrt eines die Straße von Nordosten nach Südwesten befahrenden Fahrzeuges zu beachten, wäre nämlich für die Vermeidung eines Zusammenstoßes bei diesem Tempo viel zu kurz, da er die Straße wegen der nur wenige Zentimeter vom Straßenrand entfernten vorderen Gebäudefront des Hauses Nr. 152 erst sehr spät einsehen kann, ganz zu schweigen von Fußgängern und Radfahrern. Im Übrigen können die verschiedenen Berechnungsweisen nicht zu den vom Antragsteller behaupteten eklatanten Unterschieden führen, was etwa daraus ersichtlich ist, dass die Parkplatzlärmstudie und die im vorliegenden Fall erstellte Lärmimmissionsprognose für Spitzenpegel bei der Ausfahrt zu nahezu identischen Schallleistungspegeln gelangen (93,1 dB(A) und < 95 dB(A)). Soweit der Antragsteller dem genannten Wert der Parkplatzlärmstudie von 93,1 dB(A) die auf Seite 9 der Lärmimmissionsprognose angegebenen längenbezogenen Schallleistungspegel von 54,2 dB(A) bis 60,2 dB(A) - nicht 62,2 dB(A), wie der Antragsteller anführt - gegenüberstellt und beanstandet, die Differenz von 25 bis 30 dB(A) sei nicht nachvollziehbar, verwechselt er einzelne Pegelspitzen mit einem äquivalenten Dauerschallpegel. Denn die in der Lärmimmissionsprognose genannten Leistungspegel beziehen sich auf eine volle Stunde mit einer Verkehrsmenge von 3 Kraftfahrzeugen. Dasselbe gilt für seinen Einwand, die Gutachter hätten auf Seite 9 der Prognose für ein Fahrzeug, das die Rampe, die eine Steigung von bis zu 15 % aufweist, mit besonderem Kraftaufwand und deshalb aufheulendem Motor bewältigen müsse, nur einen Schallleistungspegel von 60,2 dB(A) ermittelt, während sie auf der Folgeseite für ein wartendes Fahrzeug im Stand einen durchschnittlichen Pegel von 80 dB(A) und für ein fahrendes Fahrzeug sogar von 95 dB(A) angenommen hätten. Auch hier verwechselt der Antragsteller das über eine Stunde gemittelte Geräusch von drei Fahrzeugen mit dem Einzelgeräusch eines einzelnen Fahrzeuges. Soweit er ferner beanstandet, in der Lärmimmissionsprognose sei die kurzzeitig eintretende Geräuschspitze beim Betätigen eines Garagenrolltores nicht in die Betrachtung mit einbezogen worden, obwohl es in der erteilten Baugenehmigung keine Auflage bezogen auf das Garagenrolltor gebe, übersieht er die Auflage Nr. 39, die ausdrücklich verlangt, dass - neben der Regenrinne - auch die Ausführung des Garagentores dem neuesten Stand der Lärmtechnik entsprechen muss. Das Amt für Umweltschutz der Antragsgegnerin, auf dessen Stellungnahme vom 22.10.2007 die genannte Auflage zurückgeht, hat aber ausdrücklich bekundet, dass bei einer Ausführung des Tores nach dem Stand der Lärmtechnik der Schließvorgang keine hohen Spitzenpegel erwarten lasse und deshalb das Bauvorhaben unter diesem Gesichtspunkt genehmigungsfähig sei. Davon abgesehen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich durch eine zusätzliche Berücksichtigung des Schließgeräusches (zu dem als lautestes Einzelereignis angesetzten Anfahren am oberen Ende der Rampe) ein signifikant höherer Spitzenpegel als der in Lärmimmissionsprognose ermittelte Immissionswert von 60 dB(A) für das unterste und 63 dB(A) für das oberste Geschoss ergeben könnte. Denn selbst beim Hinzutreten einer zweiten, gleichlauten Schallquelle würde sich der Gesamtpegel nur um 3 dB(A) erhöhen (vgl. Diagramm V der Anlage 2 zur 16. BImSchV).
Der Antragsteller rügt darüber hinaus, die Lärmimmissionsprognose sei zu Unrecht von den Immissionsgrenzwerten für ein Mischgebiet ausgegangen. Es sei aber - nach Verwirklichung des streitigen Bauvorhabens - von einem zu einem faktischen reinen Wohngebiet „umgekippten“ Mischgebiet auszugehen, weil dann der gesamte Bereich zwischen H. Straße, B. Straße und R. Straße für Wohnzwecke genutzt werde. Er berücksichtigt dabei allerdings nicht, dass das genehmigte Vorhaben auch ein Café enthalten soll, das in einem reinen Wohngebiet nicht - auch nicht ausnahmsweise - zulässig wäre. Davon abgesehen spricht angesichts der relativ breiten B. Straße, in der Stadtbahngleise verlaufen, nichts für die Annahme, das angrenzende Areal könne den Charakter eines auf extrem ruhiges Wohnen angelegten reinen Wohngebiets aufweisen. Schließlich wird die Argumentation des Antragstellers von einer gewissen Widersprüchlichkeit gekennzeichnet, denn er will ein Vorhaben verhindern, das - nach seiner Meinung - erst die Voraussetzungen für ein „Umkippen“ des Gebietscharakters schafft und damit seine eigene Unzulässigkeit herbeiführen würde. Dass aber schon bisher - was entscheidungserheblich ist - der Bereich zwischen H. Straße, B. Straße und R. Straße ein (faktisches) reines Wohngebiet darstellt, behauptet auch der Antragsteller nicht.
Soweit er ferner beanstandet, die Lärmimmissionsprognose gelange zu einem „offenen Ergebnis“, weil sie einräume, dass die berechneten Immissionen nur als Tendenzen zu verstehen seien, die einer Schwankungsbreite unterlägen, verkennt er, dass die Gutachter zur Begründung darauf hinweisen, die im Rahmen der Prognose gewählten Ansätze folgten lediglich einer nachvollziehbaren und konservativ gewählten Argumentation, ließen sich jedoch nicht an festen Kenngrößen - wie es z. B. bei einer Produktionsanlage der Fall wäre - festmachen. Insofern sind die Ausführungen der Gutachter, eine genaue Diskussion um eine verbindliche Einhaltung der Immissionsrichtwerte sei nicht sinnvoll, nicht Ausdruck einer im Ergebnis vagen Unbestimmtheit, sondern einer realistischen Vorsicht, weil es unmöglich ist, den zukünftigen Benutzern der Tiefgarage die Einhaltung bestimmter Grenzwerte vorzuschreiben und deshalb nur von durchschnittlichen Verhaltensmustern ausgegangen werden kann, die naturgemäß nur mit einer gewissen Schwankungsbreite abgeschätzt werden können. Das ist aber bei jeder Prognose der Fall, die sich auf das zukünftige Verhalten einer Vielzahl bisher unbekannter Personen bezieht und deshalb für baurechtliche Nachbarstreitigkeiten unausweichlich.
Auch der weiteren Beanstandung des Antragstellers, neben der Lärmimmissionsprognose hätte es einer „konkreten Einzelfallbewertung“ bedurft, die zu berücksichtigen gehabt hätte, dass aufgrund der erteilten Abweichungen und Befreiungen sowie der dadurch ermöglichten größeren Wohnungsanzahl eine besonders intensive Nutzungsfrequenz der Tiefgarage zu erwarten, eine ihn weniger belastende Alternative einer Anbindung der Tiefgarage an die H. Straße oder die Straßenecke H. Straße/B. Straße leicht zu realisieren gewesen und seine Wohnnutzung prioritär sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn da die genehmigte Tiefgarage, insbesondere hinsichtlich der von der Nutzung ihrer Ausfahrtrampe zu erwartende Lärmentfaltung keine nachbarlichen Rechte des Antragstellers verletzt, wovon aufgrund der Lärmimmissionsprognose auszugehen ist, hat die Beigeladene einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, dem der Antragsteller nicht entgegenhalten kann, es gebe andere Alternativen, die ihn weniger - andere aber stärker - belasteten. Auszugehen ist insoweit von dem Grundsatz, dass Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entsprechen, keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen für die Nachbarschaft hervorrufen (Beschluss des Senats vom 6.2.1997 - 8 S 29/97 - NVwZ-RR 1998, 611; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147; Sauter, LBO, § 37 RdNr. 111). Die in der Tiefgarage vorgesehenen 28 Stellplätze übersteigen den nach § 37 Abs. 1 LBO i. V. m. der erwähnten VwV-Stellplätze ermittelten Mindestbedarf aber nur um einen Platz (vgl. die „Stellplatzbilanz“ vom 10.5.2007, /6 der Verwaltungsakten). Diese Überschreitung ist derart geringfügig, dass unter keinem Gesichtspunkt angenommen werden kann, sie führe schon zu billigerweise nicht mehr zumutbaren Störungen für die Nachbarschaft. Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Anzahl an Stellplätzen und die daraus resultierende Nutzungsfrequenz der Ausfahrtrampe sei erst durch die Zulassung von Befreiungen und Abweichungen erforderlich geworden, die zu einer höheren Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks führten. Denn die in der Begründung der Abweisung der Nachbareinwendungen (vgl. zu /76 der Verwaltungsakten) angeführten besonderen Umstände dürften ausreichen, die gewährten Abweichungen zu rechtfertigen. Der 3. Senat des beschließenden Gerichtshofs hat zwar in dem genannten Beschluss vom 8.11.2007 ausgeführt, es sei zu berücksichtigen, dass die genehmigte Nutzungsfrequenz (Zu- und Abfahrten zu 19 Stellplätzen) zu einem erheblichen Teil Folge der durch die Befreiungen gestatteten höheren Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks sei. In diesem Verfahren wurde aber - anders als im vorliegenden - keine Lärmimmissionsprognose vorgelegt. Es konnte deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass - wie hier (s. o.) - die einschlägigen Grenzwerte eingehalten werden. Ferner sollte im dortigen Fall die Zufahrt in einem Abstand von nur 1 bis 2 m vom Wohnhaus des Nachbarn entfernt angelegt werden, während hier der Abstand etwa 3 m beträgt. Schließlich waren im vom 3. Senat entschiedenen Fall alle Fenster des Nachbargebäudes der Zufahrt zugewandt, was vorliegend nicht der Fall ist. Soweit der Antragsteller - wiederum unter Berufung auf den Beschluss des 3. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 8.11.2007 - geltend macht, er werde durch die Situierung der Tiefgaragenausfahrt einseitig belastet, obwohl es ihn schonendere Planungsalternativen gegeben hätte, ist er zum einen darauf zu verweisen, dass er schon aufgrund der erstellten Lärmimmissionsprognose keine Verlegung der Zufahrt verlangen kann, weil das in seinem Miteigentum stehende Nachbargebäude keinen unzumutbaren Lärmeinwirkungen ausgesetzt wird. Zum anderen spricht vieles dafür, dass es keine realistische Alternative gab. Denn eine Zufahrtsrampe von Norden, von der zudem deutlich schmaleren H. Straße aus, hätte die Überwindung eines zusätzlichen Niveaugefälles von mehr als 3 m erfordert. Eine nach Nordosten abgerückte Zufahrt wäre ersichtlich unter dem Aspekt der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs problematisch gewesen, weil sie zu nahe an den Einmündungsbereich der H. Straße in die B. Straße herangerückt wäre.
Soweit der Antragsteller schließlich die Priorität der Wohnnutzung des in seinem Miteigentum stehenden Gebäudes unter Berufung auf das „Hammerschmiede-Urteil“ des BGH (vom 6.7.2001 - V ZR 246/00 - BauR 2001, 1859) reklamiert, ist sein Vorbringen unverständlich, denn dort ging es um die Errichtung eines Einfamilienhauses neben einer Hammerschmiede und der BGH hat lediglich erkannt, dass derjenige, der sich in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis einer vorhandenen Immissionsquelle in deren Nähe ansiedelt, zwar nicht uneingeschränkt zur Duldung jeglicher Immission verpflichtet sei, wohl aber zur Duldung derjenigen, die sich in den Grenzen der zulässigen Richtwerte halte. „Prioritär“ war in diesem Fall also gerade die Hammerschmiede und nicht die sich gestört fühlende Wohnnutzung. Ferner hat auch die BGH die Hinnahme von Immissionen verlangt, die sich innerhalb der vorgegebenen Richtwerte halten, wie es laut der nicht zu beanstandenden (s. o.) Lärmimmissionsprognose vorliegend der Fall ist.
10 
2. Zum anderen macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ihm ein Gebietserhaltungsanspruch zustehe. Zwar treffe dessen formale Überlegung zu, dass sich der Anspruch auf Einhaltung des Gebietscharakters nur auf Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung beziehe. Es habe dabei aber unzureichend berücksichtigt, dass die gewährte Konzentration von Abweichungen und Befreiungen vom planungsrechtlich an sich zulässigen Maß der baulichen Nutzung, die zu einer fast einem Kerngebiet entsprechenden Intensität der baulichen Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks führe, auf die Art der baulichen Nutzung „durchschlage“. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Sie geht zunächst zutreffend davon aus, dass die Festsetzung von Baugebieten kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion hat, weshalb den Nachbarn im Baugebiet ein Anspruch auf Wahrung der Gebietsart zusteht, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; vgl. auch Beschluss vom 13.5.2002 - 4 B 86.01 - BauR 2002, 1499). Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung haben dagegen grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion (BVerwG, Beschluss vom 23.6.1995 - 4 B 52.95 - VBlBW 1996, 12). Die Regelungsmöglichkeiten zur Art der baulichen Nutzung (Erster Abschnitt der BauNVO, §§ 1 bis 15) und zum Maß der baulichen Nutzung (Zweiter Abschnitt der BauNVO, §§ 16 bis 21a) betreffen damit unterschiedliche Kategorien der baulichen Nutzbarkeit von Grundstücken, die - insbesondere im Hinblick auf den Nachbarschutz - nicht vermengt werden dürfen. Ein Vorhaben, das hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den Rahmen der festgesetzten Gebietsart überschreitet, kann deshalb unter keinem Gesichtspunkt dazu führen, dass ein in demselben Baugebiet ansässiger Dritter rügen kann, es stehe deshalb im Widerspruch zu den in diesem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten. Dem stünde etwa auch § 17 Abs. 2 BauNVO entgegen, der unter bestimmten Voraussetzungen und unter Ausschluss von Wochenendhaus- und Feriengebieten eine Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO vorgegebenen Obergrenzen für die Maßzahlen zulässt, ohne daran einen Wechsel der Gebietsart zu knüpfen.
11 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann sich der Antragsteller nicht schon deshalb mit Erfolg darauf berufen, sein Gebietserhaltungsanspruch sei verletzt, weil die angefochtene Baugenehmigung durch Zulassung von Abweichungen hinsichtlich der Gebäudehöhe und -tiefe sowie der Stockwerksanzahl ein Maß der baulichen Nutzung erlaube, das einem Kerngebiet nahe komme. Soweit er in diesem Zusammenhang - wiederum unter Berufung auf den Beschluss des 3. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 8.11.2007 (- 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147) - geltend macht, die Fülle der erteilten Abweichungen führe jedenfalls in ihrer Addition zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu seinen Lasten, verkennt er wiederum dass sich der vorliegende Fall von der dort entschiedenen Fallkonstellation in erheblichem Umfang unterscheidet. Denn die Wohnanlage, die dort zu Genehmigung stand, überschritt die vorhandenen Gebäudehöhen deutlich. Das ist hier jedoch nicht der Fall, vielmehr bleibt die genehmigte Firsthöhe sogar um mehrere Meter hinter derjenigen des Nachbarhauses, dessen Miteigentümer der Antragsteller ist, zurück. Deshalb trägt das im dortigen Verfahren gewählte Argument der Höhendisparität, das sich darauf bezog, dass sich das eingeschossige Gebäude des dort klagenden Nachbarn einer viergeschossigen Bebauung gegenüber sah, im vorliegenden Fall nicht. Ferner ist die Argumentation der Antragsgegnerin zur Gebäudehöhe ohne weiteres nachvollziehbar, denn Stockwerke wiesen ersichtlich in der Zeit des Erlasses der Ortsbausatzung eine deutlich größere Höhe auf, so dass die Etagenanzahl als solche im vorliegenden Fall keine Rolle spielen kann. Soweit die Bebauungstiefe angesprochen ist, hat die Beklagte unwidersprochen ausgeführt, dass die Überschreitung von 0,6 m ausschließlich aus der Anbringung von Balkonen herrühre. Diesem aus den vorliegenden Plänen unmittelbar einleuchtenden Argument ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Deshalb sieht auch der Senat keinen Anlass, dem weiter nachzugehen, zumal weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Bebauungstiefe nachteilige Auswirkungen für den Antragsteller haben könnte.
12 
3. Unabhängig von der vorstehenden Auseinandersetzung mit den seitens des Antragstellers vorgebrachten Einwänden spräche letztlich auch das in Verfahren wie dem vorliegenden bei ungewissem Ausgang des Hauptsacheverfahren maßgebliche Kriterium, dass die Schaffung vollendeter (baulicher) Tatsachen verhindert werden soll, gegen eine der Grundregel des § 212 a Abs. 1 BauGB widersprechende Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs des Antragstellers. Denn wirklich streitig können nur die Anordnung der Tiefgaragenein- und ausfahrt und die von ihr zu erwartenden Lärmbelästigungen sein. Die dadurch hervorgerufenen Probleme lassen sich aber - sollten sich die vorstehenden (summarischen) Ausführungen im Hauptsacheverfahren als unzutreffend erweisen - dadurch ohne weiteres lösen, dass nachträglich eine Kapselung der Zu- und Abfahrtsrampe verlangt wird.
13 
Nach allem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.
14 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467 ff.).
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.