Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Okt. 2014 - 5 S 2616/13

published on 13/10/2014 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Okt. 2014 - 5 S 2616/13
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. November 2013 - 6 K 1003/13 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat aus den vom Kläger dargelegten, nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO indes allein maßgeblichen Gründen keinen Erfolg.
Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht eine Baunachbarklage des Klägers gegen eine dem Beigeladenen am 28.06.2012 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines mit einer Markise überdachten Selbstbedienungs-Verkaufsstands für landwirtschaftliche Produkte (Gemüse, Obst) abgewiesen.
1. Soweit der Kläger der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst, weil das Verwaltungsgericht den Verkaufsstand nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO auch ohne Einhaltung einer eigenen Abstandsfläche für zulässig gehalten hat (vgl. UA, S.7), lässt seine Antragsbegründung keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf erkennen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht grundsätzlich geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.1961 - VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90 <91 f.>; Urt. v. 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 <26>).
Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO nach Sinn und Zweck dahin einzuschränken sei, dass bauliche Anlagen dann nicht abstandsflächenrechtlich privilegiert seien, wenn sich Personen in oder an ihnen längere Zeit oder häufig aufhielten, lässt sich ohne weiteres im verneinenden Sinne beantworten; der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es hierzu nicht.
Für eine entsprechende - einschränkende - Auslegung bietet die Vorschrift keine Anhaltspunkte. Insbesondere trifft die Annahme des Klägers nicht zu, dass die Privilegierungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO nur bauliche Anlagen beträfen, die ihrem Zweck nach nur selten und kurzfristig oder gar nie von Personen aufgesucht würden. Insbesondere bei den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO aufgeführten Garagen, aber auch bei den ggf. von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO erfassten Terrassen und Pergolen ist dies typischerweise gerade nicht der Fall. Privilegiert werden vielmehr ersichtlich solche Gebäude und bauliche Anlagen, die - unabhängig von der Häufigkeit, in der sie genutzt werden -, aufgrund ihrer Maße oder der zu ihrer Errichtung verwendeten Baustoffe typischerweise keine erheblichen Auswirkungen auf die Besonnung, Belichtung und Belüftung der Nachbargrundstücke haben (vgl. hierzu auch § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO).
2. Zu Recht beanstandet der Kläger allerdings, dass das Verwaltungsgericht dem genehmigten Bauvorhaben schon die bodenrechtliche Relevanz i. S. des § 29 BauGB abgesprochen hat (vgl. UA, S. 7 f.). Eine solche ist nämlich bereits gegeben, wenn die Anlage auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot des § 1 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 6 BauGB städtebauliche Betrachtung und Ordnung verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.2001 - 6 C 18.00 -, BVerwGE 114, 206). Hierbei kommt es nicht nur auf die Anlage allein an, sondern darüber hinaus auf die ihr zugedachte Funktion (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.11.1974 - IV C 13.73 -, BauR 1975, 108; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.07.1991 - 8 S 838/91 -, VBlBW 1992, 100). Davon ausgehend liegt jedoch auf der Hand, dass auch die Errichtung von Gemüseverkaufsständen der hier in Rede stehenden Art im Hinblick auf die mit ihnen verbundene gewerbliche Betätigung mit Kunden- und Publikumsverkehr das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen geeignet ist (vgl. hierzu auch VG München, Beschl. v. 22.02.2000 - M 8 S 00.481 -: rollbarer Obstverkaufsstand mit Markise: keine unbedeutende bauliche Anlage).
Auf die Zulassung der Berufung vermag dies gleichwohl nicht zu führen, da das Verwaltungsgericht seine klagabweisende Entscheidung hilfsweise damit begründet hat, dass das Bauvorhaben auch keine dem Schutz des Klägers dienenden Vorschriften des Bauplanungsrechts verletze (vgl. UA, S. 8).
3. Die gegen die Hilfserwägungen des Verwaltungsgerichts zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel liegen nicht vor.
10 
Ernstliche Zweifel an einer Gerichtsentscheidung sind nur dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachen-feststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32). Dies ist hier nicht der Fall.
11 
Soweit der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem zur Genehmigung gestellten Verkaufsstand im Anschluss an die Beklagte um einen „zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienenden Laden“ i. S. des § 3 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO oder aber einen „der Versorgung des Gebiets dienenden Laden“ i.S. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO handle (vgl. UA, S. 8), sind seine Ausführungen nicht geeignet, die Auffassung des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Frage zu stellen.
12 
Der Kläger begründet seine Zweifel an dem vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis - im Anschluss an eine verschiedentlich im Schrifttum verwendete Formulierung (vgl. Jäde, in:Jäde/Dirnberger/Weiss, BauNVO 7. A. 2013, § 3 Rn. 37; auch Aschke, in: Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB mit BauNVO, 3. A. 2013, § 3 Rn. 9; ähnlich Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO 3. A. 2014: Bewirtschaftung während der Öffnungszeiten durch Personal gewährleistet) - zunächst damit, dass - in Abgrenzung zu Warenautomaten - nur solche Verkaufsstellen Läden seien, die innerhalb der Öffnungszeiten „von Personen dauernd unterhalten“ würden. Dabei unterstellt der Kläger, ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen, dass dies im Sinne einer ständigen Anwesenheit des Verkaufspersonals gemeint sei. Einer ständigen Anwesenheit bedarf es jedoch nicht, um von einer Unterhaltung der Verkaufsstelle durch Personen ausgehen zu können. Kennzeichnend für eine nicht automatisierte Verkaufsstelle ist vielmehr, dass Waren (bzw. Dienstleistungen) nur innerhalb bestimmter Öffnungszeiten angeboten werden, zu denen Personen jederzeit auf das Verkaufsgeschehen Einfluss nehmen können und ggf. - jedenfalls zu Beginn und am Ende der Öffnungszeiten - auch müssen. Demgegenüber können Warenautomaten aufgrund eines automatisierten Verkaufsablaufs jederzeit unabhängig von bestimmten Geschäftszeiten - „Tag und Nacht“ - genutzt werden (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 26.02.1968 - I BA 65/67 -, BRS 20 Nr. 23, u. v. 23.05.1978 - I BA 40/76 -, BRS 33 Nr. 26), ohne dass der Betreiber Einfluss nehmen könnte oder müsste. Dass bei einem Selbstbedienungs-Verkaufsstand von den Kunden unmittelbar auf die Waren zugegriffen werden kann und das Entgelt von ihnen selbst in die Kasse gelegt wird, führt ersichtlich noch auf keinen automatisierten Verkaufsablauf. Hinzu kommt, dass Warenautomaten - anders als Läden - typischerweise auch Werbeanlagen sind (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 26.02.1968, a.a.O. u. Urt. v. 23.05.1978, a.a.O.; OVG NW, Urt. v. 03.06.1986 - 11 A 1091/84 -, NVwZ 1987, 67; BVerwG, Urt. v. 22.02.1980 - IV C 95.76 -, Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 13).
13 
Inwiefern der vorliegende Fall Anlass bieten sollte, die für einen Laden - in Abgrenzung zu einem Warenautomaten - kennzeichnenden Merkmale einer weiteren, grundsätzlichen Klärung zuzuführen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch der hier in Rede stehende, von der Beklagten genehmigte Selbstbedienungs-Verkaufsstand durch Personen unterhalten wird. Schon aufgrund der kleinen Verkaufsfläche und der zum Verkauf stehenden - typischerweise leicht verderblichen - landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus eigener (nebenerwerbs-) landwirtschaftlicher Produktion (geringen Umfangs) erhellt ohne weiteres, dass diese zeitlich nur sehr eingeschränkt bzw. jeweils erneut angeboten werden können. Dass Personen jederzeit auf das nicht automatisierte Verkaufsgeschehen Einfluss nehmen können, wenn auch - abgesehen vom Bereitstellen und Abräumen des Warenangebots - nicht müssen, liegt auf der Hand.
14 
Soweit der Kläger unter dem 26.03.2014 erstmals darauf abhebt, dass es bereits an einem für einen Laden erforderlichen „Raum“ fehle und für einen solchen eine bloße Präsentationsfläche nicht ausreiche, dürfte dieser Gesichtspunkt, da er erst nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist geltend gemacht worden ist, vom Senat schon nicht mehr zu berücksichtigen sein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 19. A. 20134, § 124a Rn. 50).
15 
Abgesehen davon ist auch bei einem überdachten Verkaufsstand, der - wie hier - seitlich und nach hinten durch Holzbretter begrenzt ist und durch eine Markise überdeckt wird, ein Raum und keineswegs nur eine Präsentationsfläche vorhanden. Denn auch eine solche bauliche Anlage stellt eine Räumlichkeit dar, die sich nicht nur zum Angebot eines beschränkten Warensortiments, sondern darüber hinaus als vorübergehender Unterstand für Verkaufspersonen und Kunden eignet. Aus welchem Grund ein Laden i. S. des Bauplanungsrechts, der nach allgemeiner Meinung ohnehin nicht von den Kunden betreten werden können muss (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB <111.Ergf.lfg. 2013> , § 4 Rn. 50), gleichwohl einen (abgeschlossenen) (Aufenthalts-)Raum voraussetzen sollte, der dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt zumindest einer einzelnen Verkaufsperson dienen müsste, zeigt der Kläger nicht auf. Entscheidend - im Gegensatz zu einer nicht ausreichenden, schon keine bauliche Anlage darstellenden offenen Verkaufsfläche (vgl. VG Neustadt, Urt. v. 25.02.2010 - 4 K 1096/09.NW -, BauR 20109, 950 für einen Christbaumverkauf) - ist allein das Vorhandensein einer baulich abgegrenzten Räumlichkeit, die der gewerblichen Betätigung mit Kunden- und Publikumsverkehr, insbesondere dem Verkauf von Waren dient (vgl. HessVGH, Beschl. v. 19.09.2006 - 3 TG 2161/06 -, NVwZ-RR 2007, 81; Stock, a.a.O., § 4 Rn. 47; Vietmeier, in Bönker/Bischopink, BauNVO 2014, § 4 Rn. 8; Stange, BauNVO 2011, § 2 Rn. 33 f.). Der Antragsbegründung lässt sich auch nicht entnehmen, warum ein überdachter Verkaufsstand bauplanungsrechtlich anders zu beurteilen sein sollte (nämlich als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb i. S. des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO oder als der Nahversorgung des Baugebiets dienende Nebenanlage i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BauNVO) als ein Kiosk, der nach allgemeiner Meinung als Laden angesehen wird (vgl. etwa Stock, a.a.O., § 4 BauNVO Rn. 50; ders., in König/Roeser/Stock, BauNVO 3. A. 2014, § 4 Rn. 23; Stange, a.a.O., § 2 Rn. 34; Ziegler, in Brügelmann, BauGB Bd. 6 , § 2 BauNVO Rn. 63). Mit einem Kiosk ist ein überdachter Verkaufsstand sowohl nach seinem Erscheinungsbild als auch nach der ihm zugedachte Funktion, ein begrenztes Warensortiment anzubieten, ohne weiteres vergleichbar. Selbst wenn ein Laden nach allgemeinem Sprachgebrauch das Vorhandensein eines zumindest von einer Verkaufsperson betretbaren (abgeschlossenen) Raums voraussetzen sollte, wäre ein überdachter Verkaufsstand, wie er hier in Rede steht, als ladenähnliche Verkaufsstelle jedenfalls noch als Laden im bauplanungsrechtlichen Sinne anzusehen (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO 12. A. 2014, § 2 Rn. 10.1: „nicht betretbare Verkaufsbuden bei weiter Auslegung noch Läden“). Dies folgt aus der gebotenen, an Sinn und Zweck orientierten Auslegung der die Zulässigkeit von Läden regelnden Bestimmungen der Baunutzungsverordnung, wonach solche (baulichen) Betriebsstätten auch in einem (reinen) Wohngebiet zugelassen werden können, die der Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen. Inwiefern dies noch einer grundsätzlichen Klärung bedürfte, lässt die Antragsbegründung nicht erkennen. Danach kann dahinstehen (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO), ob der Verkaufsstand ggf. auch als untergeordnete Nebenanlage oder Einrichtung zu genehmigen gewesen wäre, weil er dem Nutzungszweck eines (reinen) Wohngebiets dient und dessen Eigenart nicht widerspricht (vgl. hierzu Fickert/Fieseler, BauNVO 12. A. 2014, § 2 Rn. 10.1; hierzu OVG NW, Urt. v. 17.02.2009 - 10 A 793/07 - zu einer Würstchenbude in einem Sondergebiet).
16 
Soweit der Kläger bezweifelt, dass der Verkaufsstand überhaupt einen nennenswerten Beitrag zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner des Gebiets i. S. des § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO beitragen kann, ist dies nicht nachvollziehbar. Auch bei einer - hier schon durch die konkreten Abmessungen des Verkaufsstandes (134 cm x 189 cm x 69 cm) bedingten - kleinen Verkaufsfläche sind die auf ihr angebotenen landwirtschaftliche Erzeugnisse aus nebenerwerbslandwirtschaftlichem Anbau durchaus geeignet, in nennenswertem Umfang zur Deckung des Bedarfs der Bewohner des Gebiets beizutragen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass mit diesem Erfordernis - wie auch mit dem Begriff des Ladens (vgl. Stock, a.a.O., § 4 BauNVO Rn. 46 f.) - gerade eine Einschränkung im Verhältnis zum Begriff des Einzelhandelsbetriebs bewirkt werden soll. Mit der Bedarfsdeckungsklausel soll zum Schutz der Wohnruhe verhindert werden, dass Läden (und Handwerksbetriebe) in größerem Umfang Kunden und damit Autoverkehr in das ruhige Wohngebiet locken (vgl. Stock, a.a.O., § 3 BauNVO Rn. 72). Dem entsprechend ist auch für das „Dienen“ - im Hinblick auf einen etwaigen gebietsübergreifenden Einzugsbereich - erforderlich, dass der Laden (bzw. Handwerksbetrieb) objektiv geeignet sein muss, in nicht unerheblichem Umfang zur Deckung des täglichen Bedarfs der Gebietsbewohner beizutragen (vgl. Stock, a.a.O., § 3 Rn. 73 unter Bezugnahme auf das zu § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ergangene Senatsurt. v. 19.10.1999 - 5 S 1824/99 -, NVwZ-RR 2000, 413). Ob der Bedarfsdeckungsklausel, wofür freilich keine Anhaltspunkte vorliegen, gleichwohl eine absolute Untergrenze des Warenangebots immanent sein könnte, bei deren Unterschreitung die mit einem Laden einhergehenden Störungen nicht mehr zu rechtfertigen wären, stellt sich unter den vorliegenden Umständen jedenfalls nicht. Insofern können daraus auch weder eine grundsätzliche Bedeutung noch besondere tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache hergeleitet werden.
17 
4. Soweit der Kläger schließlich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) geltend macht, lassen seine hierzu gemachten Ausführungen ebenso wenig ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erkennen. Dies liegt schon im Hinblick auf das beschränkte Warenangebot des Verkaufsstands fern. Auch der Umstand, dass ggf. auch motorisierte Kunden von diesem angezogen werden mögen, folgt solches nicht. Die mit dem Betrieb eines zulässigen Ladens einhergehenden Störungen sind auch in einem reinen Wohngebiet - auch von den unmittelbaren Nachbarn - grundsätzlich als gebietsverträglich hinzunehmen (vgl. Stock, a.a.O. § 2 Rn. 68). Eine andere Beurteilung wäre auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die beiden Stellplätze, die nach der Baugenehmigung auch hintereinander angelegt werden können, ungeeignet wären oder nicht ausreichten, sodass Pkw-Kunden letztlich doch in der nur 5,30 m breiten R.-Straße (vgl. Senatsurt. v. 05.04.2011 - 5 S 194/10 -, UA S. 13) parken müssten (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Bechl. v. 10.01.2008 - 3 S 2773/07 -, NVwZ-RR 2008, 600).
18 
Das vom Kläger in diesem Zusammenhang noch beanstandete straßenverkehrsordnungswidrige Parken vor seiner Garage vermag ersichtlich nicht die Rechtswidrigkeit der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zu begründen. Dieses (rechtswidrige) Verhalten Dritter lässt sich auch nicht über die Rechtsfigur des sog. Zweckveranlassers dem Bauvorhaben zurechnen. Inwiefern der Kläger, der in Radolfzell eine orthopädisch-unfallchirurgische Praxis betreibt, dadurch in seiner Berufungsausübung unzumutbar beeinträchtigt sein sollte, ist freilich ohnedies nicht zu erkennen.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog 2013 Nr. 9.7.1; der Streitwert erscheint im Hinblick auf die von dem Bauvorhaben ausgehenden geringen Beeinträchtigungen bereits mit dem unteren Wert des Rahmenvorschlags angemessen erfasst (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 03.09.2014 - 5 S 804/14 -).
20 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 03/09/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. März 2014 - 6 K 634/14 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Ko
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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Oktober 2009 - 6 K 675/09 - geändert. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 23. Dezember 2008, soweit sie einen temporären Bootslager
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weitere Fundstellen ... Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 28. November 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2009 verpflichtet, dem Beigeladenen im Wege bauaufsichtlichen Einschreitens zu untersagen, das
published on 10/01/2008 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2007 - 9 K 3830/07 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens m
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.