Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Okt. 2014 - 5 S 2616/13

bei uns veröffentlicht am13.10.2014

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. November 2013 - 6 K 1003/13 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat aus den vom Kläger dargelegten, nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO indes allein maßgeblichen Gründen keinen Erfolg.
Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht eine Baunachbarklage des Klägers gegen eine dem Beigeladenen am 28.06.2012 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines mit einer Markise überdachten Selbstbedienungs-Verkaufsstands für landwirtschaftliche Produkte (Gemüse, Obst) abgewiesen.
1. Soweit der Kläger der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst, weil das Verwaltungsgericht den Verkaufsstand nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO auch ohne Einhaltung einer eigenen Abstandsfläche für zulässig gehalten hat (vgl. UA, S.7), lässt seine Antragsbegründung keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf erkennen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht grundsätzlich geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.1961 - VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90 <91 f.>; Urt. v. 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 <26>).
Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO nach Sinn und Zweck dahin einzuschränken sei, dass bauliche Anlagen dann nicht abstandsflächenrechtlich privilegiert seien, wenn sich Personen in oder an ihnen längere Zeit oder häufig aufhielten, lässt sich ohne weiteres im verneinenden Sinne beantworten; der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es hierzu nicht.
Für eine entsprechende - einschränkende - Auslegung bietet die Vorschrift keine Anhaltspunkte. Insbesondere trifft die Annahme des Klägers nicht zu, dass die Privilegierungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO nur bauliche Anlagen beträfen, die ihrem Zweck nach nur selten und kurzfristig oder gar nie von Personen aufgesucht würden. Insbesondere bei den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO aufgeführten Garagen, aber auch bei den ggf. von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO erfassten Terrassen und Pergolen ist dies typischerweise gerade nicht der Fall. Privilegiert werden vielmehr ersichtlich solche Gebäude und bauliche Anlagen, die - unabhängig von der Häufigkeit, in der sie genutzt werden -, aufgrund ihrer Maße oder der zu ihrer Errichtung verwendeten Baustoffe typischerweise keine erheblichen Auswirkungen auf die Besonnung, Belichtung und Belüftung der Nachbargrundstücke haben (vgl. hierzu auch § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO).
2. Zu Recht beanstandet der Kläger allerdings, dass das Verwaltungsgericht dem genehmigten Bauvorhaben schon die bodenrechtliche Relevanz i. S. des § 29 BauGB abgesprochen hat (vgl. UA, S. 7 f.). Eine solche ist nämlich bereits gegeben, wenn die Anlage auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot des § 1 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 6 BauGB städtebauliche Betrachtung und Ordnung verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.2001 - 6 C 18.00 -, BVerwGE 114, 206). Hierbei kommt es nicht nur auf die Anlage allein an, sondern darüber hinaus auf die ihr zugedachte Funktion (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.11.1974 - IV C 13.73 -, BauR 1975, 108; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.07.1991 - 8 S 838/91 -, VBlBW 1992, 100). Davon ausgehend liegt jedoch auf der Hand, dass auch die Errichtung von Gemüseverkaufsständen der hier in Rede stehenden Art im Hinblick auf die mit ihnen verbundene gewerbliche Betätigung mit Kunden- und Publikumsverkehr das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen geeignet ist (vgl. hierzu auch VG München, Beschl. v. 22.02.2000 - M 8 S 00.481 -: rollbarer Obstverkaufsstand mit Markise: keine unbedeutende bauliche Anlage).
Auf die Zulassung der Berufung vermag dies gleichwohl nicht zu führen, da das Verwaltungsgericht seine klagabweisende Entscheidung hilfsweise damit begründet hat, dass das Bauvorhaben auch keine dem Schutz des Klägers dienenden Vorschriften des Bauplanungsrechts verletze (vgl. UA, S. 8).
3. Die gegen die Hilfserwägungen des Verwaltungsgerichts zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel liegen nicht vor.
10 
Ernstliche Zweifel an einer Gerichtsentscheidung sind nur dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachen-feststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32). Dies ist hier nicht der Fall.
11 
Soweit der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem zur Genehmigung gestellten Verkaufsstand im Anschluss an die Beklagte um einen „zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienenden Laden“ i. S. des § 3 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO oder aber einen „der Versorgung des Gebiets dienenden Laden“ i.S. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO handle (vgl. UA, S. 8), sind seine Ausführungen nicht geeignet, die Auffassung des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Frage zu stellen.
12 
Der Kläger begründet seine Zweifel an dem vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis - im Anschluss an eine verschiedentlich im Schrifttum verwendete Formulierung (vgl. Jäde, in:Jäde/Dirnberger/Weiss, BauNVO 7. A. 2013, § 3 Rn. 37; auch Aschke, in: Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB mit BauNVO, 3. A. 2013, § 3 Rn. 9; ähnlich Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO 3. A. 2014: Bewirtschaftung während der Öffnungszeiten durch Personal gewährleistet) - zunächst damit, dass - in Abgrenzung zu Warenautomaten - nur solche Verkaufsstellen Läden seien, die innerhalb der Öffnungszeiten „von Personen dauernd unterhalten“ würden. Dabei unterstellt der Kläger, ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen, dass dies im Sinne einer ständigen Anwesenheit des Verkaufspersonals gemeint sei. Einer ständigen Anwesenheit bedarf es jedoch nicht, um von einer Unterhaltung der Verkaufsstelle durch Personen ausgehen zu können. Kennzeichnend für eine nicht automatisierte Verkaufsstelle ist vielmehr, dass Waren (bzw. Dienstleistungen) nur innerhalb bestimmter Öffnungszeiten angeboten werden, zu denen Personen jederzeit auf das Verkaufsgeschehen Einfluss nehmen können und ggf. - jedenfalls zu Beginn und am Ende der Öffnungszeiten - auch müssen. Demgegenüber können Warenautomaten aufgrund eines automatisierten Verkaufsablaufs jederzeit unabhängig von bestimmten Geschäftszeiten - „Tag und Nacht“ - genutzt werden (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 26.02.1968 - I BA 65/67 -, BRS 20 Nr. 23, u. v. 23.05.1978 - I BA 40/76 -, BRS 33 Nr. 26), ohne dass der Betreiber Einfluss nehmen könnte oder müsste. Dass bei einem Selbstbedienungs-Verkaufsstand von den Kunden unmittelbar auf die Waren zugegriffen werden kann und das Entgelt von ihnen selbst in die Kasse gelegt wird, führt ersichtlich noch auf keinen automatisierten Verkaufsablauf. Hinzu kommt, dass Warenautomaten - anders als Läden - typischerweise auch Werbeanlagen sind (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 26.02.1968, a.a.O. u. Urt. v. 23.05.1978, a.a.O.; OVG NW, Urt. v. 03.06.1986 - 11 A 1091/84 -, NVwZ 1987, 67; BVerwG, Urt. v. 22.02.1980 - IV C 95.76 -, Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 13).
13 
Inwiefern der vorliegende Fall Anlass bieten sollte, die für einen Laden - in Abgrenzung zu einem Warenautomaten - kennzeichnenden Merkmale einer weiteren, grundsätzlichen Klärung zuzuführen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch der hier in Rede stehende, von der Beklagten genehmigte Selbstbedienungs-Verkaufsstand durch Personen unterhalten wird. Schon aufgrund der kleinen Verkaufsfläche und der zum Verkauf stehenden - typischerweise leicht verderblichen - landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus eigener (nebenerwerbs-) landwirtschaftlicher Produktion (geringen Umfangs) erhellt ohne weiteres, dass diese zeitlich nur sehr eingeschränkt bzw. jeweils erneut angeboten werden können. Dass Personen jederzeit auf das nicht automatisierte Verkaufsgeschehen Einfluss nehmen können, wenn auch - abgesehen vom Bereitstellen und Abräumen des Warenangebots - nicht müssen, liegt auf der Hand.
14 
Soweit der Kläger unter dem 26.03.2014 erstmals darauf abhebt, dass es bereits an einem für einen Laden erforderlichen „Raum“ fehle und für einen solchen eine bloße Präsentationsfläche nicht ausreiche, dürfte dieser Gesichtspunkt, da er erst nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist geltend gemacht worden ist, vom Senat schon nicht mehr zu berücksichtigen sein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 19. A. 20134, § 124a Rn. 50).
15 
Abgesehen davon ist auch bei einem überdachten Verkaufsstand, der - wie hier - seitlich und nach hinten durch Holzbretter begrenzt ist und durch eine Markise überdeckt wird, ein Raum und keineswegs nur eine Präsentationsfläche vorhanden. Denn auch eine solche bauliche Anlage stellt eine Räumlichkeit dar, die sich nicht nur zum Angebot eines beschränkten Warensortiments, sondern darüber hinaus als vorübergehender Unterstand für Verkaufspersonen und Kunden eignet. Aus welchem Grund ein Laden i. S. des Bauplanungsrechts, der nach allgemeiner Meinung ohnehin nicht von den Kunden betreten werden können muss (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB <111.Ergf.lfg. 2013> , § 4 Rn. 50), gleichwohl einen (abgeschlossenen) (Aufenthalts-)Raum voraussetzen sollte, der dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt zumindest einer einzelnen Verkaufsperson dienen müsste, zeigt der Kläger nicht auf. Entscheidend - im Gegensatz zu einer nicht ausreichenden, schon keine bauliche Anlage darstellenden offenen Verkaufsfläche (vgl. VG Neustadt, Urt. v. 25.02.2010 - 4 K 1096/09.NW -, BauR 20109, 950 für einen Christbaumverkauf) - ist allein das Vorhandensein einer baulich abgegrenzten Räumlichkeit, die der gewerblichen Betätigung mit Kunden- und Publikumsverkehr, insbesondere dem Verkauf von Waren dient (vgl. HessVGH, Beschl. v. 19.09.2006 - 3 TG 2161/06 -, NVwZ-RR 2007, 81; Stock, a.a.O., § 4 Rn. 47; Vietmeier, in Bönker/Bischopink, BauNVO 2014, § 4 Rn. 8; Stange, BauNVO 2011, § 2 Rn. 33 f.). Der Antragsbegründung lässt sich auch nicht entnehmen, warum ein überdachter Verkaufsstand bauplanungsrechtlich anders zu beurteilen sein sollte (nämlich als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb i. S. des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO oder als der Nahversorgung des Baugebiets dienende Nebenanlage i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BauNVO) als ein Kiosk, der nach allgemeiner Meinung als Laden angesehen wird (vgl. etwa Stock, a.a.O., § 4 BauNVO Rn. 50; ders., in König/Roeser/Stock, BauNVO 3. A. 2014, § 4 Rn. 23; Stange, a.a.O., § 2 Rn. 34; Ziegler, in Brügelmann, BauGB Bd. 6 , § 2 BauNVO Rn. 63). Mit einem Kiosk ist ein überdachter Verkaufsstand sowohl nach seinem Erscheinungsbild als auch nach der ihm zugedachte Funktion, ein begrenztes Warensortiment anzubieten, ohne weiteres vergleichbar. Selbst wenn ein Laden nach allgemeinem Sprachgebrauch das Vorhandensein eines zumindest von einer Verkaufsperson betretbaren (abgeschlossenen) Raums voraussetzen sollte, wäre ein überdachter Verkaufsstand, wie er hier in Rede steht, als ladenähnliche Verkaufsstelle jedenfalls noch als Laden im bauplanungsrechtlichen Sinne anzusehen (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO 12. A. 2014, § 2 Rn. 10.1: „nicht betretbare Verkaufsbuden bei weiter Auslegung noch Läden“). Dies folgt aus der gebotenen, an Sinn und Zweck orientierten Auslegung der die Zulässigkeit von Läden regelnden Bestimmungen der Baunutzungsverordnung, wonach solche (baulichen) Betriebsstätten auch in einem (reinen) Wohngebiet zugelassen werden können, die der Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen. Inwiefern dies noch einer grundsätzlichen Klärung bedürfte, lässt die Antragsbegründung nicht erkennen. Danach kann dahinstehen (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO), ob der Verkaufsstand ggf. auch als untergeordnete Nebenanlage oder Einrichtung zu genehmigen gewesen wäre, weil er dem Nutzungszweck eines (reinen) Wohngebiets dient und dessen Eigenart nicht widerspricht (vgl. hierzu Fickert/Fieseler, BauNVO 12. A. 2014, § 2 Rn. 10.1; hierzu OVG NW, Urt. v. 17.02.2009 - 10 A 793/07 - zu einer Würstchenbude in einem Sondergebiet).
16 
Soweit der Kläger bezweifelt, dass der Verkaufsstand überhaupt einen nennenswerten Beitrag zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner des Gebiets i. S. des § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO beitragen kann, ist dies nicht nachvollziehbar. Auch bei einer - hier schon durch die konkreten Abmessungen des Verkaufsstandes (134 cm x 189 cm x 69 cm) bedingten - kleinen Verkaufsfläche sind die auf ihr angebotenen landwirtschaftliche Erzeugnisse aus nebenerwerbslandwirtschaftlichem Anbau durchaus geeignet, in nennenswertem Umfang zur Deckung des Bedarfs der Bewohner des Gebiets beizutragen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass mit diesem Erfordernis - wie auch mit dem Begriff des Ladens (vgl. Stock, a.a.O., § 4 BauNVO Rn. 46 f.) - gerade eine Einschränkung im Verhältnis zum Begriff des Einzelhandelsbetriebs bewirkt werden soll. Mit der Bedarfsdeckungsklausel soll zum Schutz der Wohnruhe verhindert werden, dass Läden (und Handwerksbetriebe) in größerem Umfang Kunden und damit Autoverkehr in das ruhige Wohngebiet locken (vgl. Stock, a.a.O., § 3 BauNVO Rn. 72). Dem entsprechend ist auch für das „Dienen“ - im Hinblick auf einen etwaigen gebietsübergreifenden Einzugsbereich - erforderlich, dass der Laden (bzw. Handwerksbetrieb) objektiv geeignet sein muss, in nicht unerheblichem Umfang zur Deckung des täglichen Bedarfs der Gebietsbewohner beizutragen (vgl. Stock, a.a.O., § 3 Rn. 73 unter Bezugnahme auf das zu § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ergangene Senatsurt. v. 19.10.1999 - 5 S 1824/99 -, NVwZ-RR 2000, 413). Ob der Bedarfsdeckungsklausel, wofür freilich keine Anhaltspunkte vorliegen, gleichwohl eine absolute Untergrenze des Warenangebots immanent sein könnte, bei deren Unterschreitung die mit einem Laden einhergehenden Störungen nicht mehr zu rechtfertigen wären, stellt sich unter den vorliegenden Umständen jedenfalls nicht. Insofern können daraus auch weder eine grundsätzliche Bedeutung noch besondere tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache hergeleitet werden.
17 
4. Soweit der Kläger schließlich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) geltend macht, lassen seine hierzu gemachten Ausführungen ebenso wenig ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erkennen. Dies liegt schon im Hinblick auf das beschränkte Warenangebot des Verkaufsstands fern. Auch der Umstand, dass ggf. auch motorisierte Kunden von diesem angezogen werden mögen, folgt solches nicht. Die mit dem Betrieb eines zulässigen Ladens einhergehenden Störungen sind auch in einem reinen Wohngebiet - auch von den unmittelbaren Nachbarn - grundsätzlich als gebietsverträglich hinzunehmen (vgl. Stock, a.a.O. § 2 Rn. 68). Eine andere Beurteilung wäre auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die beiden Stellplätze, die nach der Baugenehmigung auch hintereinander angelegt werden können, ungeeignet wären oder nicht ausreichten, sodass Pkw-Kunden letztlich doch in der nur 5,30 m breiten R.-Straße (vgl. Senatsurt. v. 05.04.2011 - 5 S 194/10 -, UA S. 13) parken müssten (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Bechl. v. 10.01.2008 - 3 S 2773/07 -, NVwZ-RR 2008, 600).
18 
Das vom Kläger in diesem Zusammenhang noch beanstandete straßenverkehrsordnungswidrige Parken vor seiner Garage vermag ersichtlich nicht die Rechtswidrigkeit der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zu begründen. Dieses (rechtswidrige) Verhalten Dritter lässt sich auch nicht über die Rechtsfigur des sog. Zweckveranlassers dem Bauvorhaben zurechnen. Inwiefern der Kläger, der in Radolfzell eine orthopädisch-unfallchirurgische Praxis betreibt, dadurch in seiner Berufungsausübung unzumutbar beeinträchtigt sein sollte, ist freilich ohnedies nicht zu erkennen.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog 2013 Nr. 9.7.1; der Streitwert erscheint im Hinblick auf die von dem Bauvorhaben ausgehenden geringen Beeinträchtigungen bereits mit dem unteren Wert des Rahmenvorschlags angemessen erfasst (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 03.09.2014 - 5 S 804/14 -).
20 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 28. November 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2009 verpflichtet, dem Beigeladenen im Wege bauaufsichtlichen Einschreitens zu untersagen, das Grundstück A- Straße 5 (FlurNr. 6799) in A-Stadt als gewerblichen Lager- und Abstellplatz sowie zum Christbaumverkauf, Blumenverkauf und Verkauf anderer Waren zu nutzen.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers jeweils zur Hälfte. Der Beklagte trägt die Kosten des Vorverfahrens. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen.

2

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten, auf der Straßensüdseite gelegenen Grundstücks A-Straße 3b (FlurNr. 6800/1) in A-Stadt. Der Beigeladene ist Eigentümer des westlich angrenzenden Eckgrundstücks A-Straße 5 (FlurNr. 6799), das auf der anderen Seite durch die einmündende B-Straße begrenzt wird. Dieses Grundstück ist knapp 700 m² groß und bis auf eine Garage an der gemeinsamen Grundstücksgrenze unbebaut, aber überwiegend mit Kies und Schotter sowie in Teilbereichen als betonierte Fläche befestigt. Dem Beigeladenen gehört ferner das ca. 50 m nordwestlich auf der anderen Straßenseite gelegene Grundstück A-Straße 12 (FlurNr. 6710). Dieses ist mit einem im Jahre 1999 genehmigten Wohn- und Geschäftshaus bebaut, in dem der Beigeladene einen Lebensmittelhandel (Obst, Gemüse etc.) betreibt. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Luftaufnahme des betroffenen Straßenabschnitts dienen:

Abbildung

3

Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 01. Februar 1995 vom Ortsbürgermeister der Stadt A-Stadt ausgefertigten und am 03. Februar 1995 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde A-Stadt öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans „Nord, Änderung III“ der Stadt A-Stadt, der für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Nach Ziffer 1.1.1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen sind Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig; gemäß Ziffer 1.2 sind Nebenanlagen nach § 14 BauNVO nicht zulässig.

4

Auf dem Grundstück A-Straße 5 führt der Beigeladene seit mehreren Jahren jeweils in der Adventszeit einen Christbaumverkauf durch. Dabei werden auf nahezu der gesamten Fläche Weihnachtsbäume gelagert, die überwiegend von einem provisorischen Baustellenzaun umfasst sind. In Richtung A-Straße hat der Beigeladene während der Weihnachtszeit Werbeschilder angebracht, die auf den Christbaumverkauf hinweisen. Zur Beleuchtung des Grundstücks hat der Beigeladene mehrere 6 Meter hohe, in massiven Betontrögen verankerte Beleuchtungsmasten aufgestellt. Die Garage wird auch zur Abwicklung der Verkaufsaktivitäten genutzt. Ferner nutzt der Beigeladene das Grundstück gelegentlich an Sonntagen für den Verkauf von Blumen an einem provisorischen Stand bzw. aus einem Verkaufswagen. Die Häufigkeit dieser sonntäglichen Verkäufe beträgt nach Angaben des Beigeladenen etwa 3 Mal pro Jahr (Valentinstag, Muttertag, Ostern), nach dem Vorbringen des Klägers ist sie höher. Darüber hinaus nutzt der Beigeladene das Grundstück auch zum zeitweisen Abstellen und Lagern von Gegenständen (Paletten, Holz- und Kunststoffkisten, Pappkartons, Blumenkübel, Bauzäune) und zum Parken des zu seinem Betrieb gehörenden Transporters. Ferner gewährt er ab und zu Dritten das Parken von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück. Eine bauaufsichtliche Genehmigung für die genannten Nutzungen des Grundstücks liegt nicht vor.

5

In der Vergangenheit monierte der Kläger mehrmals den Christbaumverkauf und die weiteren Nutzungen des Beigeladenen. Nach erfolglosem Bemühen um eine einvernehmliche Nutzungsregelung beantragte der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 05. Juni 2008 bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen den Beigeladenen.

6

Der Beklagte lehnte dieses Begehren nach Anhörung des Beigeladenen mit Bescheid vom 28. November 2008 mit der Begründung ab, dem jeweils nur in der Adventszeit betriebenen Christbaumverkauf sowie den anderen sporadischen Verkaufsaktivitäten fehle es an der bodenrechtlichen Relevanz. Ein im Bauplanungsrecht begründeter Abwehranspruch des Klägers gegen diese Nutzung bestehe daher nicht. Aus dem gleichen Grund seien dem Kläger etwa nicht zumutbare Immissionen durch die Verkaufsaktivitäten dem Regime des verhaltensbezogenen Immissionsschutzes zuzuordnen, für dessen Vollzug ggf. die örtlichen Ordnungsbehörden sorgen müssten. Die Nutzung als Lagerplatz für das Hauptgeschäft des Beigeladenen sei in dem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Unter dem ästhetischen Gesichtspunkt des Erscheinungsbilds eines Grundstücks bestehe für Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht. Das gelte auch in Bezug auf die von dem Beigeladenen bei seinen Verkäufen aufgestellten Werbeschilder und sonstigen Einrichtungen.

7

Dagegen legte der Kläger am 23. Dezember 2008 Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss des Beklagten am 07. September 2009, dem Kläger zugestellt am 08. September 2009, zurückwies.

8

Der Kläger hat am 08. Oktober 2009 Klage erhoben. Er trägt vor, der Beigeladene sei auf dem Grundstück FlurNr. 6799 mittlerweile zu einer beinahe ganzjährigen Verkaufsaktivität übergegangen. Die Nutzung als gewerblicher Lager- bzw. Verkaufsplatz bedürfe einer Baugenehmigung. Da die Anlage des Beigeladenen aber gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße, könne eine Genehmigung hierfür nicht erteilt werden. Wegen der formellen und materiellen Illegalität der Nutzung und des Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften durch den Beigeladenen sei das Eingriffsermessen des Beklagten auf Null reduziert. Daher stehe ihm ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten in Form der Nutzungsuntersagung zu.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 28. November 2008 und des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsauschusses des Beklagten vom 07. September 2009 zu verpflichten, dem Beigeladenen im Wege bauordnungsrechtlichen Einschreitens zu untersagen, das Grundstück A-Straße 5 (FlurNr. 6799) in A-Stadt als gewerblichen Lager- und Abstellplatz sowie zum Christbaumverkauf, Blumenverkauf und Verkauf anderer Waren zu nutzen.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er ist der Ansicht, selbst wenn man von einer bodenrechtlichen Relevanz des Vorhabens des Beigeladenen ausginge, ergäbe sich für den Kläger immer noch kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten. Denn die Grundstücksnutzung durch den Beigeladenen wäre als ein nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan zulässiges Vorhaben zu qualifizieren. Auch wenn die Einrichtungen des Beklagten auf dem Grundstück eher provisorischen Charakter aufwiesen, wären sie dennoch dem städtebaulichen Begriff des Ladens zuzuordnen.

14

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er schließt sich inhaltlich dem Vortrag des Beklagten an.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

18

Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Verpflichtungsklage ist in der Sache begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 28. November 2008 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsauschusses bei der Kreisverwaltung Germersheim vom 07. September 2009 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

19

Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Beklagten, die begehrte Nutzungsuntersagungsverfügung gegenüber dem Beigeladenen zu erlassen, ist § 81 Satz 1 der Landesbauordnung – LBauO –. Diese Vorschrift regelt nicht ausdrücklich eine Verpflichtung, sondern die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, unter anderem die Nutzung zu untersagen, wenn bauliche Anlagen oder andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände wieder hergestellt werden können. Die Bauaufsichtsbehörde hat hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ein Anspruch des Nachbarn gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Erlass einer Nutzungsuntersagung besteht nur dann, wenn die tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen des § 81 Satz 1 LBauO erfüllt sind (hierzu nachfolgend 1.) und die fragliche Nutzung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt (hierzu 2.). Darüber hinaus müssen schließlich Umstände vorliegen, die dazu führen, dass sich das der Behörde durch § 81 Satz 1 LBauO eröffnete Eingriffsermessen auf Null reduziert (hierzu 3.).

20

1. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Satz 1 LBauO sind erfüllt, denn der Beigeladene nutzt eine bauliche Anlage (a.) unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften (b.).

21

a. Bei der befestigten Fläche auf dem Grundstück FlurNr. 6799 in A-Stadt handelt es sich um eine „bauliche Anlage“ im Sinne von § 81 Satz 1 LBauO. „Bauliche Anlagen“ im bauordnungsrechtlichen Sinn sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LBauO mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Der partiell mit Schotter sowie in Teilbereichen als betonierte Fläche befestigte Platz auf dem Grundstück FlurNr. 6799 (s. insbesondere die Fotos auf Blatt 87 ff. der Gerichtsakte und auf Blatt 92, 123 und 166 der Verwaltungsakte F 1724/99 HAG I) ist aus Bauprodukten künstlich hergestellt und fest mit dem Erdboden verbunden und damit eine bauliche „Anlage“ im oben genannten Sinne.

22

Auch die Beleuchtungsmasten sind bauliche Anlagen in diesem Sinne. Denn auch sie sind aus Baustoffen und Bauteilen hergestellt und ruhen durch eigene Schwere auf dem Boden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LBauO).

23

Darüber hinaus greift hier auch die gesetzliche Fiktion des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBauO ein, wonach Lager-, Abstell-, Aufstell- und Ausstellungsplätze als bauliche Anlagen gelten. Solche Plätze sind befestigte oder unbefestigte Flächen außerhalb von Gebäuden, die nach ihrer Zweckrichtung dazu bestimmt sind, Gegenstände für einen gewissen Zeitraum aufzunehmen. Da § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBauO alle Formen der Plätze aufzählt, braucht eine trennscharfe Abgrenzung im Einzelfall nicht vorgenommen zu werden, zumal sich die Begriffe je nach Benutzungszweck auch überschneiden (vgl. Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt, LBauO RhPf, 2. Auflage 2008, § 2 Rdnr. 20). Für die Frage, ob eine fiktive bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBauO vorliegt, kommt es nicht darauf an, welchen Zweck der Betreiber des Platzes mit dem Abstellen verfolgt. Entscheidend ist allein die Nutzungsintensität. Die Nutzung einer Grundstücksfläche braucht nicht ununterbrochen oder auf Dauer erfolgen, sie muss aber mehr als nur ganz gelegentlich stattfinden. Dies ist der Fall, wenn die Nutzung zur Lagerung oder zum Ausstellen sich in zeitlicher Hinsicht so verfestigt hat, dass sie die Grundstückssituation prägt (vgl. BVerwG, BauR 1999, 1139 zur Ausstellung von zum Verkauf bestimmten Landmaschinen; OVG Niedersachsen, BRS 44 Nr. 139 zum Aufstellen und Verkauf von Kraftfahrzeugen). Dies ist hier der Fall, denn das Grundstück wird - ungeachtet der anderen Aktivitäten des Beigeladenen - alljährlich in der Adventszeit für die Dauer von ca. vier Wochen und damit nicht nur kurzzeitig zum Lagern, Ausstellen und Verkauf von Christbäumen genutzt (vgl. OVG Niedersachsen, BRS 54 Nr. 142, das eine Verfestigung bei einer mehrstündigen, wöchentlich wiederkehrenden Aufstellung eines Verkaufswagens bejaht hat).

24

b. Der Beigeladene nutzt nahezu die gesamte Fläche auf dem Grundstück FlurNr. 6799 unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Die Nutzung (aa.) ist formell (bb.) und materiell (cc.) illegal.

25

aa. Der Begriff der „Nutzung“ in § 81 Satz 1 LBauO umfasst sowohl die bauliche als auch die sonstige Nutzung eines Grundstücks (vgl. BVerwG, DVBl 1979, 149; VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2009 – AN 9 K 07.02669 -, juris). Ausgehend von diesem weiten Begriffsinhalt nutzt der Beigeladene das streitgegenständliche Grundstück seit einigen Jahren in der Adventszeit für die Dauer von ca. vier Wochen zum Verkauf von Christbäumen. Dabei stellt er auf über 500 m² Fläche Weihnachtsbäume aus, die überwiegend von einem provisorischen Baustellenzaun umgeben sind (s. insbesondere die Fotos auf Blatt 88, 89 und 108 - 112 der Gerichtsakte). Zur Beleuchtung des Grundstücks sind mehrere Lichtmasten mit Halogenstrahlern angebracht. Der Verkauf wird unmittelbar vor Ort durchgeführt. Ferner nutzt der Beigeladene das Grundstück an bestimmten Sonntagen für den Verkauf von Blumen und anderen Waren (neuer Wein, Spargel) an einem provisorischen Stand (s. die Fotos auf Blatt 102 und 103 der Gerichtsakte). Schließlich dient das Grundstück zeitweise zum Abstellen und Lagern von Gegenständen wie Paletten, Holz- und Kunststoffkisten, Pappkartons, Blumenkübeln sowie Bauzäunen (s. die Fotos auf Blatt 94 - 99 der Gerichtsakte).

26

bb. Die Nutzung des Grundstücks FlurNr. 6799 als Lager- und Verkaufsfläche ist bereits formell illegal, denn der Beigeladene ist nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Baugenehmigung nach § 70 Abs. 1 LBauO. Es versteht sich von selbst und bedarf keiner weitergehenden Begründung, dass die Baugenehmigung aus dem Jahre 1999 für das im Eigentum des Beigeladenen stehende Wohn- und Geschäftshaus auf dem ca. 50 m nordwestlich auf der anderen Straßenseite gelegene Grundstück A-Straße 12 (FlurNr. 6710) nicht die Nutzung des Grundstücks FlurNr. 6799 als Annex zu dem Lebensmittelgeschäft mit umfasst. Eine Baugenehmigungsfreiheit nach § 62 Abs. 1 Nr. 11 i LBauO, der eine Genehmigungsfreiheit für Lager-, Aufstell- und Ausstellungplätze bis zu 300 m² Fläche vorsieht, scheidet aus, da die Lager- und Verkaufsfläche während des Christbaumverkaufs mit ca. 500 m² deutlich darüber liegt.

27

Allerdings kann der Kläger nichts daraus herleiten, dass die Nutzung des Grundstücks FlurNr. 6799 als Lager- und Verkaufsfläche formell illegal ist. Dies würde den Beklagten zwar berechtigen, gegenüber dem Beigeladenen eine Nutzungsuntersagungsverfügung zu erlassen (s. dazu, dass für das Ergehen einer Nutzungsuntersagungsverfügung grundsätzlich die formelle Illegalität ausreicht z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. August 2009 – 8 B 10718/09.OVG – m.w.N.). Auf die formelle Illegalität einer Nutzung kann sich jedoch der Nachbar nicht berufen. Die Genehmigungsbedürftigkeit ist nämlich ebenso wenig nachbarschützend wie ein Antragserfordernis (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Mai 2009 - 10 A 949/08 -, juris).

28

cc. Jedoch verstößt die Nutzung des Grundstücks FlurNr. 6799 als Lager- und Verkaufsfläche gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften und ist damit auch materiell illegal.

29

Die befestigte Fläche auf dem Grundstück FlurNr. 6799 ist eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB (1). Daneben handelt es sich bei dem Grundstück auch um eine „Lagerstätte“ im Sinne des § 29 Abs. 1 Halbsatz 2 BauGB (2). Die aktuelle Nutzung des Grundstücks ist nicht nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig (3.). Auch scheidet eine ausnahmsweise Zulassung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO aus (4).

30

(1) Da sich das Grundstück FlurNr. 6799 im Geltungsbereich des am 01. Februar 1995 ordnungsgemäß vom damaligen Ortsbürgermeister der Stadt A-Stadt ausgefertigten und am 03. Februar 1995 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde A-Stadt öffentlich bekannt gemachten qualifizierten Bebauungsplans „Nord, Änderung III“ der Stadt A-Stadt befindet und dieser für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung auf diesem Grundstück nach §§ 30 Abs. 1 BauGB, 4 BauNVO.

31

Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 BauGB ist hier zu prüfen, denn die befestigte Fläche auf dem Grundstück FlurNr. 6799 unterfällt auch dem Begriff der baulichen Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB. Der bundesrechtliche Begriff der baulichen Anlage ist im Vergleich zu dem bauordnungsrechtlichen Begriff der baulichen Anlage (§ 2 Abs.1 LBauO) ein im Verhältnis zu diesem eigenständiger und insofern vom Landesrecht unabhängiger (BVerwGE 44, 59; zu dem Ganzen s. auch Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt, a.a.O. § 2 Rdnr.4 f.). Dies folgt vor allem daraus, dass die Zielsetzung des bundesrechtlichen Bauplanungsrechts und des landesrechtlichen Bauordnungsrechts in wesentlichen Faktoren verschiedene sind: Einmal geht es um die Frage, ob ein Vorhaben für die städtebauliche Entwicklung erheblich und deshalb materiell Vorschriften des Bodenrechts zu unterwerfen ist, andererseits geht es darum, ob es sich um ein Vorhaben handelt, das im allgemeinen Interesse nicht ohne Beachtung gewisser ordnungsrechtlicher Vorschriften ausgeführt werden soll. Im Wesentlichen stimmen die Begriffe der baulichen Anlage, wo immer das (Bau)Recht sie verwendet, allerdings überein. Für den bundesrechtlichen Begriff der baulichen Anlage maßgebend sind ein verhältnismäßig weiter Begriff des Bauens und eine (mögliche) bodenrechtliche Relevanz (BVerwGE 44, 59). Als Bauen in diesem weiten Sinne ist das Schaffen von Anlagen anzusehen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind. Unerheblich ist dabei, aus welchem Material die Anlagen hergestellt sind und ob und in welchem Maß es sich um eine feste Verbindung mit dem Erdboden handelt (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 29 Rdnr. 10). Ob eine Anlage auf Dauer angelegt ist, damit ortsfest wird und der Geltung der §§ 29 ff. BauGB unterliegt, bestimmt sich wesentlich nach der Funktion, die der Anlage von ihrem Eigentümer beigemessen wird. Maßgeblich für das Element der Dauerhaftigkeit ist die beabsichtigte Dauerhaftigkeit der Anlage, nicht die beabsichtigte oder tatsächliche Dauer ihrer Benutzung (BVerwG E 44, 59). So vermag z.B. die vorübergehende Entfernung eines als Wochenendhaus genutzten Wohnwagens von seinem üblichen Standort ihm den Charakter der baulichen Anlage nicht zu nehmen. Dies gilt selbst für eine Tragluftschwimmhalle, die nur vorübergehend aufgeblasen wird (BVerwG, NJW 1977, 2090).

32

Nach diesen Grundsätzen ist die befestigte Fläche auf dem Grundstück Flur. 6799 in A-Stadt nicht nur eine bauliche Anlage im bauordnungsrechtlichen Sinne, sondern zugleich eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB. Die aus Kies und Schotter sowie in Teilbereichen aus Beton hergestellte Befestigung des Grundstücks erfüllt das Merkmal des Bauens und ist fest mit dem Erdboden verbunden (vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Oktober 2009, § 29 Rdnr. 28 b, wonach nur ein völlig unbefestigter oder eingeebneter Platz keine bauliche Anlage darstellt). Die beeinträchtigende Nutzung auf dem befestigten Grundstück des Beigeladenen weist auch bauplanungsrechtliche Relevanz im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB auf. Die Befestigung des Grundstücks ist auf Dauer angelegt und gibt der baulichen Nutzung des Grundstücks einen neuen Zweck, der bauplanungsrechtliche Belange erheblich berührt. Der Beigeladene nutzt den Platz nicht nur vorübergehend, sondern seit mindestens 2006 jeweils in der Adventszeit zum Verkauf von Christbäumen und vereinzelt auch zu anderen Verkaufsaktivitäten sowie zum Abstellen von Gegenständen. Er hat damit auf seinem Grundstück eine standortgebundene Lager- und Verkaufsstelle eingerichtet.

33

(2) Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen beurteilt sich im Übrigen selbst dann nach § 30 Abs. 1 BauGB, wenn man das Vorliegen einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB verneinen würde. Denn das Grundstück FlurNr. 6799 ist auch als „Lagerstätte“ im Sinne des § 29 Abs. 1 Halbsatz 2 BauGB zu qualifizieren. Unter diesen Begriff fallen selbst einfache Lagerplätze, die in keiner Weise befestigt sind und daher keine baulichen Anlagen im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, a.a.O., § 29 Rdnr. 22). Der Begriff der Lagerstätte ist weit auszulegen. Er erfasst Grundstücksflächen, auf denen Gegenstände im weitesten Sinne gelagert werden, d.h. abgelegt oder abgestellt werden, unabhängig von dem Zweck, den der Betreiber der Lagerstätte mit der Lagerung verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2002 – 9 VR 13/02 -, juris zur Errichtung von Marktständen). Es kommt nicht darauf an, ob die einzelnen Gegenstände für einen kürzeren oder längeren Zeitraum gelagert oder zum Verkauf ausgestellt werden. So nimmt auch der Wechsel der ausgestellten Gegenstände einem Ausstellungsplatz nicht die Eigenschaft einer Lagerstätte (BVerwG, BauR 1999, 1139 zur Ausstellung von zum Verkauf bestimmten Landmaschinen). Der Begriff der Lagerstätte enthält seinem Wortsinn nach allerdings ein Element der Dauerhaftigkeit; er ist nur dann erfüllt, wenn die Nutzung zur Lagerung oder Ausstellung sich in zeitlicher Hinsicht so verfestigt hat, dass sie die Grundstückssituation prägt. Ob eine Lagerstätte in diesem Sinne besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist aufgrund der objektiven Gegebenheiten nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen.

34

Danach liegt hier eine Lagerstätte im Sinne des § 29 Abs. 1 Halbsatz 2 BauGB vor. Unabhängig davon, ob die in der jüngeren Vergangenheit hinzugetretene Nutzung zum Aufstellen von Verkaufsständen und das damit einhergehende Ausstellen von zum Verkauf angebotenen Waren wie Blumen oder Lebensmitteln nur an einigen wenigen Tagen im Jahr oder häufiger stattfindet, ist von einer Dauerhaftigkeit der Nutzung als Lagerstätte bereits durch den jährlich in der Vorweihnachtszeit für die Dauer von rund vier Wochen stattfindenden Christbaumverkauf auszugehen. Diese Nutzung des Grundstücks hat sich in zeitlicher Hinsicht nach der Verkehrsanschauung so verfestigt, dass sie die Grundstückssituation prägt.

35

(3) Der qualifizierte Bebauungsplan „Nord, Änderung III“ der Stadt A-Stadt setzt für den hier maßgeblichen Bereich ein allgemeines Wohngebiet fest. Allgemeine Wohngebiete dienen gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind neben Wohngebäuden u.a. nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe. Ausnahmsweise können u.a. gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden.

36

Eine Zulassung der Lagerung und des Verkaufs von Christbäumen und des Verkaufs anderer Waren sowie die Nutzung als gewerblicher Lager- und Abstellplatz nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO scheidet aus.

37

In Bezug auf die Verkaufstätigkeit des Beigeladenen im Freien käme eine allgemeine Zulässigkeit allein als „der Versorgung des Gebiets dienender Laden“ in Betracht. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben. Der in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO verwendete Rechtsbegriff „Laden“ ist ein eigenständiger Begriff des Bauplanungsrechts, der seinen Sinngehalt von der städtebaulichen Ordnung und nicht etwa aus andern Vorschriften, z.B. den Bestimmungen über die Ladenöffnungszeiten, empfängt. Er ist daher aus der Funktion der Einrichtung für die (Nah-)Versorgung des Gebiets unter Berücksichtigung des Gebietscharakters auszulegen. Danach sind „Läden“ im bauplanungsrechtlichen Sinne Stätten gewerblicher Betätigung mit Kunden- und Publikumsverkehr, in denen Waren zum Verkauf angeboten werde. Sie verfügen über Räumlichkeiten, die unmittelbar von der das Grundstück erschließenden Verkehrsfläche her zugänglich sind (Ziegler in: Brügelmann, BauGB, Stand Oktober 2009, § 2 BauNVO Rdnr. 63). Es ist allerdings keine Voraussetzung, dass der Laden von den Kunden betreten werden kann. Bei weiter Auslegung des Ladenbegriffs können daher auch Stubenläden, Kioske und ähnliche Anlagen, die nach ihrer Funktion einem Laden vergleichbar sind, noch als Laden angesehen werden (Stock in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 4 Rdnr. 22; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage 2002, § 2 Rdnr. 10.1).

38

Dagegen ist die rechtliche Einordnung einer offenen Verkaufsfläche von etwa 500 m² auch bei weiter Auslegung des Begriffs „Laden“ mit dessen Wortsinn nicht mehr vereinbar, da dieser notwendig an das Vorhandensein von Räumlichkeiten anknüpft. Für eine darüber hinausgehende Auslegung im Sinne jeglicher – geschlossener oder offener – Verkaufsfläche besteht nach der gesetzlichen Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO auch kein Bedürfnis, da eine offene Verkaufsfläche unter den Begriff des „sonstigen Gewerbebetriebs“ im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO fällt und der Gesetzgeber für solche Betriebe ausnahmsweise Zulassungsmöglichkeiten eröffnet hat, wenn sie nicht stören.

39

Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beigeladene auf dem Grundstück FlurNr. 6710 ein Lebensmittelgeschäft betreibt, das nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig ist. Zwar ist es planungsrechtlich bedeutungslos, dass sich der Betriebssitz des Beigeladenen etwa 50 m entfernt von dem Grundstück FlurNr. 6799 befindet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ 2002, 730), der die Kammer folgt, kann die Zulässigkeit eines Teils eines einheitlichen Gewerbebetriebs im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung in einem bestimmten Baugebiet grundsätzlich nicht anders beurteilt werden als die Zulässigkeit des gesamten Betriebes. Insbesondere macht die räumliche Trennung ein Vorhaben nicht zu einem „selbständigen“ Vorhaben. So bleibt z.B. ein räumlich getrennter Lagerplatz Teil des Gewerbebetriebes und ist als ein solcher zu bewerten (s. dazu BVerwG, NVwZ 2002, 730). Wäre also der (Gesamt-)Betrieb des Beigeladenen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO grundsätzlich im allgemeinen Wohngebiet zulässig, so ließe es sich unter städtebaulichen Gesichtspunkten nicht rechtfertigen, die mit dem Gewerbebetrieb des Beigeladenen im Zusammenhang stehende Nutzung des Grundstücks FlurNr. 6799 nur bei einer räumlichen Verbindung mit dem Betriebssitz städtebaulich als unbedenklich anzusehen.

40

Städtebaulich unbedenklich sind gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet aber nur „Läden“. Die vielfältigen Aktivitäten des Beigeladenen auf dem Grundstück FlurNr. 6799 erfolgen aber – wie ausgeführt – gerade nicht in einer einem Laden zumindest vergleichbaren Art und Weise. Eine einem Laden angeschlossene Freiverkaufsfläche mag als Annex zu dem Laden zulässig sein, wenn sie nur einen untergeordneten Teil der Gesamtfläche in Anspruch nimmt. Dies ist hier aber nicht der Fall, denn die Freiverkaufsfläche auf dem Grundstück FlurNr. 6799 umfasst mehr als 500 m² und ist damit deutlich größer als die Verkaufsfläche in dem Lebensmittelgeschäft auf dem Grundstück Flur. 6710.

41

Selbst wenn man vorliegend aber von einer einem Laden vergleichbaren Verkaufsstätte ausgehen würde, müsste diese der Versorgung des Gebiets dienen (s. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Diese Einschränkung bedeutet, dass Läden im allgemeinen Wohngebiet prinzipiell keine übergebietlichen oder gar zentralen Versorgungsaufgaben für andere Baugebiete übernehmen dürfen. Sie sind nur zulässig, solange sie die speziell im Gebiet wurzelnden Versorgungsbedürfnisse vor allem der Wohnbevölkerung befriedigen. Das zu versorgende Gebiet ist nicht die nähere Umgebung des Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB (BayVGH, BRS 52 Nr. 172), sondern grundsätzlich das konkret festgesetzte allgemeine Wohngebiet (näher dazu Stock in: König/Roeser/Stock, BauNVO, a.a.O., § 4 Rdnr. 14). Ihm muss die Nutzung funktional zugeordnet sein. Allerdings braucht sich der Einzugsbereich des Ladengeschäfts - insbesondere bei kleinen Baugebieten - nicht auf dieses Gebiet zu beschränken, sondern darf sich auch auf andere Baugebiete, namentlich auf angrenzende Wohngebiete erstrecken. Auch verlangt § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht, dass das Ladengeschäft ausschließlich der Versorgung des Gebiets dient, in welchem sein Standort liegt. Vielmehr setzt das Merkmal des „Dienens“ nur voraus, dass das Ladengeschäft nach Lage, Ausstattung und Angebot objektiv geeignet ist, in nicht unerheblichem Umfang zur Versorgung der Menschen im Gebiet beizutragen(BVerwG, NVwZ-RR 1993, 455; Ziegler in: Brügelmann, BauGB, a.a.O., § 2 BauNVO Rdnr. 53; Fickert/Fieseler, BauNVO, a.a.O., § 2 Rdnr. 9). Dabei ist maßgeblich der Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung und die dann absehbare künftige Entwicklung (BVerwG, BRS 60 Nr. 68). Die Kunden, die unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse und der sonstigen örtlichen Gegebenheiten auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, gehören grundsätzlich nicht mehr zur Zielgruppe, deren Versorgung § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO vornehmlich ermöglichen will (BVerwG, BRS 60 Nr. 67). Allerdings schadet es nicht, wenn die im Gebiet Ansässigen mit Kraftfahrzeugen anfahren (OVG Sachsen, BauR 2005, 354). Ein verbrauchernaher Einzugsbereich liegt jedenfalls nicht mehr vor, wenn das Gebiet im Vergleich zu anderen Gebieten objektiv nicht in einem ins Gewicht fallenden Umfang versorgt werden soll oder kann, wenn also die Anlage deutlich überwiegend auf Gebiete anderer Nutzung ausgerichtet ist (Stock in: König/Roeser/Stock, BauNVO, a.a.O., § 4 Rdnr. 15).

42

Hiervon ausgehend dienen der Christbaumverkauf in der Vorweihnachtszeit sowie der Verkauf anderer Waren auf dem Grundstück FlurNr. 6799 nicht mehr der Versorgung des Gebiets.

43

Was den Verkauf von Blumen, Spargel, neuem Wein etc. an bestimmten Sonntagen anbetrifft, ist dieser evident auf den Durchgangsverkehr ausgerichtet; ein nennenswerter Bezug zu der Wohnnutzung der Umgebung ist dagegen nicht ersichtlich. Es ist gerichtsbekannt, dass die A-Straße eine stark befahrene Durchgangsstraße ist, wobei insbesondere an Wochenenden in erheblichem Umfang Ausflugsverkehr in Richtung … und wieder zurück fließt. Den in den Akten befindlichen Fotos kann unschwer entnommen werden, dass der sonntägliche Verkauf auf dem Grundstück FlurNr. 6799 auf die Zielgruppe der gebietsfremden motorisierten Kundschaft ausgerichtet ist. Denn ansonsten wären die zahlreichen und auffälligen provisorischen Werbeanlagen, die sämtlich an der A-Straße positioniert sind, nicht nötig. Eine ladenähnliche Verkaufsstelle, die keinen nennenswerten Bezug zu der Wohnnutzung der Umgebung aufweist, kann aber nicht nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden.

44

Aus den gleichen Gründen dient auch der Christbaumverkauf nicht der Versorgung des Gebiets. Die Fotos in der Gerichts- und der Verwaltungsakte zeigen, dass das Grundstück FlurNr. 6799 in der Vorweihnachtszeit zumindest zeitweise nahezu vollständig mit Christbäumen bedeckt ist (s. Blatt 88 und 89 der Gerichtsakte). Auch hier sind die Werbeanlagen ausschließlich zur A-Straße angebracht. Der Christbaumverkauf ist daher weit überwiegend auf die gebietsfremden motorisierte Kundschaft ausgerichtet.

45

Das gewerbliche Abstellen und Lagern verschiedener Gegenstände auf dem Grundstück FlurNr. 6799 ist ebenfalls nicht nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn die gelagerten Gegenstände dem Lebensmittelgeschäft des Beigeladenen auf dem Grundstück FlurNr. 6710 zuzuordnen sein sollten. Zwar ist es, wie bereits ausgeführt, planungsrechtlich unerheblich, dass sich der Laden etwa 50 m entfernt von dem Grundstück FlurNr. 6799 befindet. Die Nutzung des Grundstücks als ausgegliederter „Betriebsteil“ des Ladens kommt aber nur im Rahmen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als „sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb“ in Betracht.

46

(4) Es kann hier aber dahinstehen, ob die ausgeübte Nutzung in Form des gewerblichen Abstellens und Lagerns verschiedener Gegenstände auf dem Grundstück FlurNr. 6799 als „nicht störender Gewerbebetrieb“ nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO grundsätzlich ausnahmsweise zugelassen werden könnte. Denn die Stadt A-Stadt hat nach Ziffer 1.1.1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des hier maßgeblichen Bebauungsplans Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausdrücklich ausgeschlossen.

47

Klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass das gelegentliche Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück FlurNr. 6799 (s. die Fotos auf Blatt 100 und 101 der Gerichtsakte) vorliegend ohne Relevanz ist. Soweit auf dem Grundstück ab und zu Dritte parken, steht dies im Einklang mit der Bestimmung des § 12 Abs. 2 BauNVO, wonach u.a. in allgemeinen Wohngebieten Stellplätze für den zugelassenen Bedarf zulässig sind. In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf den grundstücksbezogenen, sondern auf den gebietsbezogenen Stellplatzbedarf an (BVerwG, NJW 1994, 1546). Da die Kraftfahrzeuge von Dritten geparkt werden, die nach dem eigenen Vortrag des Klägers im Anwesen A-Straße 10 b (FlurNr. 6711/1), das ebenfalls dem Beigeladenen gehört, übernachten, ist ein gebietsbezogenen Stellplatzbedarf gegeben. Dies gilt auch für den für das Ladengeschäft eingesetzten Transporter des Beigeladenen, der ebenfalls gelegentlich auf dem Grundstück FlurNr. 6799 geparkt wird.

48

2. Die Nutzung des Grundstücks FlurNr. 6799 durch den Beigeladenen zum Abstellen und Lagern von Gegenständen, dem Verkauf von Christbäumen in der Weihnachtszeit sowie dem Verkauf sonstiger Waren verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind.

49

Grundvoraussetzungen für einen Anspruch auf den Erlass einer Nutzungsuntersagung ist, dass der Kläger als Nachbar durch die nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige Nutzung des Platzes auf dem Grundstück FlurNr. 6799 in seinen Rechten verletzt wird. Die Nutzung muss also gegen - zumindest auch - nachbarschützende Rechte verstoßen; die objektive Rechtswidrigkeit allein reicht nicht aus, um einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zu begründen (vgl. z.B. BVerwG, NVwZ 1994, 686).

50

Vorliegend verletzt die streitgegenständliche Nutzung den hier aus den §§ 30 Abs. 1 BauGB, § 4 BauNVO herzuleitenden Gebietserhaltungsanspruch des Klägers. Darunter versteht man den Schutzanspruch des Nachbarn auf die Bewahrung der Gebiets art nach der BauNVO (s. ausführlich BVerwG, NJW 1994, 1546). Durch die Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Soweit die Gemeinden durch die BauNVO zur Festsetzung von Baugebieten ermächtigt werden, schließt die Ermächtigung deshalb ein, dass die Gebietsfestsetzung grundsätzlich nachbarschützend sein muss. Eine nicht nachbarschützende Gebietsfestsetzung würde gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen (vgl. BVerwG, a.a.O.) Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart demnach einen Schutzanspruch und zwar auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt. Im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll nämlich jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können. Der Abwehranspruch wird daher grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst.

51

Die Kammer braucht nicht zu prüfen, ob das Vorhaben des Beigeladenen eventuell im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden kann. Das bloße Vorliegen einer Befreiungslage genügt nicht. Solange für das Vorhaben nicht ausdrücklich eine Befreiung erteilt worden ist, ist der Gebietserhaltungsanspruch der Grundstückseigentümer in dem jeweiligen Baugebiet verletzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05. Februar 2010 - 1 B 11365/09.OVG -; OVG Hamburg, BauR 2009, 1556).

52

3. Gemäß § 81 Satz 1 LBauO steht der Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Bei Nachbarrechte beeinträchtigenden Baulichkeiten ist das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. z. B. Urteil vom 25. November 2009 - 8 A 10636/09.OVG -), der die Kammer folgt, regelmäßig dahin reduziert, dass nur noch die Pflicht zur Beseitigung des nachbarrechtswidrigen Zustandes verbleibt. Anhaltspunkte dafür, die eine abweichende Beurteilung hier rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3 VwGO.

54

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO als notwendig anzuerkennen, weil sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 162 Rdnr. 18 m.w.N.).

55

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

56

Beschluss

57

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

58

Gründe

59

In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Wert des Streitgegenstandes nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei orientiert sich die Kammer im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung grundsätzlich an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1372). Danach ist für die Klage eines drittbetroffenen Nachbarn ein Streitwert von 7.500,00 €, mindestens der Betrag einer Grundstückswertminderung, anzusetzen (vgl. Ziffer 9.7.1). Dieser Streitwert wird nicht nur bei Anfechtungsklagen gegen Baugenehmigungen, sondern auch bei Nachbarklagen auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten angesetzt (s. zuletzt OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Februar 2010 – 8 E 10278/10.OVG -).

60

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Oktober 2009 - 6 K 675/09 - geändert. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 23. Dezember 2008, soweit sie einen temporären Bootslagerplatz betrifft, und der diesen Teil der Baugenehmigung aufrechterhaltende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 26. März 2009 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Erstellung eines (temporären) Bootslagerplatzes.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. 3130/32 (R. -straße ...) auf Gemarkung der Beklagten. Dieses grenzt mit seiner nordwestlichen Seite teilweise an das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Flst. Nr. 3130/53 (R.-straße ...) der Beigeladenen an. Während die östlich - jenseits des Wegs Flst. Nr. 3130/54 - gelegenen Grundstücke ebenfalls mit Wohnhäusern bebaut sind, sind die nördlich und westlich an das Grundstück der Beigeladenen angrenzenden Grundstücke unbebaut. Südlich des klägerischen Grundstücks befand sich - jenseits der R.-straße - auf den Grundstücken Flst. Nr. 3055, 3054/1, 3053 und 3131 das aus einem großflächigen Gewächshaus mit einem zur R.-straße orientierten Verkaufsraum nebst vorgelagerten Stellplätzen, einem weiteren Gewächshaus und einem Lagergebäude bestehende „Blumenparadies B.“ Dieses gehörte zu der östlich angrenzenden und nach wie betriebenen Gärtnerei auf dem Grundstück Flst. Nr. 3133/1 (R.-straße ...). Auf jenen Grundstücken werden derzeit - nach Abbruch der aufstehenden Gärtnereigebäude - 8 Mehrfamilienhäuser nebst zwei Tiefgaragen errichtet; die entsprechende Baugenehmigung wurde von der Beklagten am 19.03.2010 erteilt. Einen Bebauungsplan für das vorbezeichnete Gebiet gibt es nicht.
Nach eigenen Angaben hatten die Beigeladenen bereits seit 1988 während der Wintermonate im nordwestlichen Teil ihres Grundstücks auf einer (weiteren) Abstellfläche von 3 m x 9 m ein Segelboot mit einer Länge von 8,90 m, einer Breite von 2,70 m, einer Höhe von 1,70 m und einem Kiel von 1,30 m abgestellt. Von der nördlichen Grundstücksgrenze ist diese Fläche ca. 3 m entfernt; an die westliche Grenze grenzt sie unmittelbar an. Von der nördlichen Außenwand des klägerischen Wohngebäudes ist sie ca. 27 m entfernt. Im Jahre 2007 oder 2008 wandte sich der Ende 2004 zugezogene Kläger erstmals an das Baurechtsamt der Beklagten, welches daraufhin im Hinblick auf die auf dem Baugrundstück bereits vorhandenen Abstellflächen ein nachträgliches Baugenehmigungsverfahren veranlasste.
Am 28.10.2008 beantragten die Beigeladenen dann die Erteilung einer Baugenehmigung zum Ersatz eines bestehenden Holzbalkons und zum Neubau eines Balkons sowie zur Ausweisung eines Platzes zur zeitweisen, nicht gewerblichen Lagerung ihres privat genutzten Bootes im Winterhalbjahr („temporärer Bootslagerplatz“).
Im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung ließ der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 12.11.2008 (lediglich) Einwendungen gegen den geplanten Bootslagerplatz erheben. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem reinen Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO. Die südlich der R.-straße gelegene Blumengärtnerei, die sich topografisch durch ein erhebliches Gefälle von der nördlich gelegenen Bebauung abhebe, sei nicht mehr dem maßgeblichen Bebauungszusammenhang zuzuordnen. In einem reinen Wohn-gebiet seien jedoch ausschließlich Wohngebäude zulässig. Von Bedeutung sei, dass das Boot länger als das Wohngebäude sei. Durch die Abdeckung mit einer blauen Persenning entstehe der Eindruck eines großen, im Garten aufgestellten Gegenstandes bzw. Zeltes. Insofern lasse es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen. Drittschützend sei hier insbesondere der Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart, der auch dann bestehe, wenn das baugebietswidrige Vorhaben noch zu keiner tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führe. Zu berücksichtigen sei hierbei auch die dem Vorhaben zukommende „Berufungswirkung“. Nichts anderes gälte, sollte lediglich von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen sein. Auch wenn sich der Bootslagerplatz bereits im Außenbereich befände, wäre er weder nach § 35 Abs. 1 BauGB noch nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Auch in diesem Fall wäre zu seinem Nachteil das Gebot der Rücksichtnahme verletzt.
Unter dem 23.12.2008 erteilte die Beklagte den Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung für den Abbruch des bestehenden Balkons, den Neubau einer Balkonanlage sowie die Erstellung eines temporären Bootslagerplatzes. Die Einwendungen des Klägers wurden mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden. Das Bauvorhaben befinde sich im Innenbereich. Ein Lagerplatz für die private Nutzung eines Bootes sei sowohl in einem reinen wie auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Die Wohnnutzung am Bodensee sei u.a. dadurch bereichert, dass privat genutzte Boote über die Winterzeit auf den Grundstücken abgestellt würden; dies sei auch zur Entlastung des Sees im Winter erforderlich. Ein Gebäude in der Größe des abgestellten Boots würde sich ebenfalls noch in die umgebende Bebauung einfügen. Störungen gingen von der genehmigten Nutzung nicht aus.
Am 02.01.2009 ließ der Kläger gegen diese Baugenehmigung unter Bezugnahme auf seine bereits erhobenen Einwendungen Widerspruch einlegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2009 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch des Klägers zurück. Die private Lagerung eines einzelnen Bootes führe noch nicht zu einer Veränderung des Gebietscharakters eines allgemeinen bzw. reinen Wohngebiets. Im Übrigen wurde auf das dem Kläger bereits zuvor übermittelte Schreiben vom 19.02.2009 verwiesen, in dem das Regierungspräsidium weiter ausgeführt hatte, dass die Lagerung des Bootes ohnehin nur in den Wintermonaten, also in zeitlich relativ begrenztem Umfang stattfinden solle. Zudem seien die Einsehbarkeit des Bootes und damit seine Auswirkungen auf die Umgebung aufgrund des Standorts begrenzt. Auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme sei aufgrund der Entfernung nicht festzustellen. Schließlich werde ein einzelnes Boot zur rein privaten Nutzung gelagert, was der Wohnnutzung zuzuordnen sei.
Gegen diesen seinen Prozessbevollmächtigten am 30.03.2009 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 28.04.2009 Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteile sich nach §§ 34 Abs. 2 BauGB, 3 BauNVO. Die südlich gelegene Gärtnerei stelle jedenfalls einen die Umgebung nicht prägenden Fremdkörper dar. In einem reinen Wohngebiet sei indes ein Bootslagerplatz für eine Jacht mit den hier in Rede stehenden Ausmaßen nicht zulässig. Darauf, dass nur die Zulassung eines Lagerplatzes für ein einzelnes Boot in Rede stehe, könne es nicht ankommen, da sich dann die Frage der Ziehung einer Grenze stelle. Der Bootslagerplatz fiele, sollte es sich um ein allgemeines Wohngebiet handeln, auch nicht unter § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, da er nur dem privaten Interesse der Beigeladenen diene. Auch handele es sich keineswegs um eine Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO, da der Bootslagerplatz nicht Wohnzwecken diene und gegenüber der Wohnnutzung auch nicht nur von untergeordneter Bedeutung sei. Eine funktionelle Verbindung zu dieser ließe sich nur begründen, wenn das Grundstück unmittelbar am Wasser läge und das Boot von dort aus gesegelt würde. Letztlich sei der Bootsabstellplatz auch kein Stellplatz im Sinne des § 12 BauNVO. Zwar könne ein solcher nach § 12 Abs. 3 BauNVO auch dem Abstellen von Anhängern dienen. Jedoch müsse nach der im Baugebiet zugelassenen Nutzung auch ein entsprechender Bedarf bestehen. Jedenfalls wäre er nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO unzulässig, da das Boot mit einem Kraftfahrzeug von über 3,5 t Eigengewicht gezogen werden müsse. Als allgemeiner Lagerplatz wäre der Bootsstellplatz ohnehin nur in einem Gewerbe- bzw. Industriegebiet zulässig. Auch wenn der Bootslagerplatz im Außenbereich läge, wäre insofern das Rücksichtnahmegebot verletzt, als seine Sicht auf die nordöstliche freie Grünfläche in Richtung Bodensee verdeckt werde.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat darauf hingewiesen, dass die Anwendung des § 34 Abs.2 BauGB eine eindeutige Zuordnung zu einem Gebietstyp der Baunutzungsverordnung voraussetze. Anderenfalls komme lediglich § 34 Abs. 1 BauGB zur Anwendung. Dann sei, was den Drittschutz anbelange, das Vorhaben lediglich am nachbarrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme zu messen, welches jedoch keinesfalls verletzt sei, zumal das Boot von einem Baum verdeckt werde. Schließlich stünde die Ausübung einer Freizeitbeschäftigung - wie das Segeln - noch in einem hinreichenden Zusammenhang zu Wohnzwecken. Der Gebietstyp werde durch einen Stellplatz, auf dem ein Anhänger mit einem Boot abgestellt werde, jedenfalls noch nicht verletzt.
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Die Beigeladenen machen noch geltend, in der die R.-straße umgebenden Bebauung befänden sich seit langem drei Gewerbebetriebe, nämlich eine Gärtnerei, eine Holzbau- und eine Korbwarenfirma. In einem Umkreis von nur 200 m gebe es noch weitere Gewerbebetriebe. Die nicht gewerbliche, temporäre Lagerung ihres privat genutzten Bootes widerspräche auch nicht dem Charakter der existierenden Bebauung und der zulässigen Art der Nutzung. Angesichts der vom Kläger errichteten voluminösen Grenzbebauung - einer „überdimensionierten“ Doppelgarage mit Fahrradabstellraum mit den Abmessungen 7 m x 8 m und einer Firsthöhe von 5,65 m - und der Tatsache, dass er selbst zwei Katamarane nebst Trailer bis zum Frühjahr 2008 auf seinem Grundstück gelagert gehabt habe und dies auch heute noch zeitweise tue, könne die Argumentation zur gebotenen Rücksichtnahme wenig überzeugen.
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Nach Einnahme eines Augenscheins und einem gescheiterten Vergleichsversuch hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 06.10.2009 - 6 K 675/09 - die Klage abgewiesen. Das Vorhaben der Beigeladenen sei im Innenbereich vorgesehen. Die Zufahrt nördlich und der Hof westlich des Wohngebäudes der Beigeladenen seien bis zu den Grundstücksgrenzen mit Betonsteinen gepflastert, sodass auch dieser Bereich - und damit auch die als Bootslagerplatz zu nutzende Fläche - noch zum Innenbereich gehöre. Bauplanungsrechtlich beurteile sich das Vorhaben nach § 34 Abs.1 BauGB. Die nähere Umgebung könne weder als reines oder allgemeines Wohngebiet noch als Mischgebiet qualifiziert werden. So bestimmten zumindest das Gartencenter („Blumenparadies B.“) sowie die etwas weiter östlich gelegene Gärtnerei B. den Gebietscharakter mit; der schmalen R.-straße komme keine trennende Wirkung zu. Das Bauvorhaben stelle sich gegenüber dem Kläger auch nicht als rücksichtslos dar. Es bestehe der Eindruck, dass es dem Kläger lediglich um einen völlig unbeeinträchtigten Blick ins Grüne gehe. Die Bestimmungen des Bauplanungsrechts vermittelten einem Grundstückseigentümer jedoch keinen Anspruch auf eine optisch oder ästhetisch ansprechende Anlegung und Nutzung der Nachbargrundstücke. Insofern bliebe die Klage auch dann erfolglos, wenn der Bootslagerplatz bereits dem Außenbereich zuzuordnen wäre. Der Klage bliebe wohl auch dann der Erfolg versagt, wenn die Grundstücke in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet lägen. Der Bootslagerplatz dürfte nämlich als Stellplatz im Sinne von § 12 BauNVO anzusehen sein. Ein Stellplatz für das zeitweise Abstellen eines Anhängers mit Boot wäre nach § 12 Abs. 2 BauNVO zulässig, da es sich um einen durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf handle. Die Ausübung einer Freizeitbeschäftigung wie das Segeln stehe noch in einem funktionalen und sinnvollen Zusammenhang mit dem Wohnzweck. Es liege auf der Hand, dass gerade in der Nähe des Bodensees, auch wenn das Grundstück nicht an den See grenze, die Anschaffung eines Bootes oder einer Jacht zur Freizeitgestaltung naheliege. Auch liege es nahe, das Boot zu Zeiten, in denen es nicht auf dem Wasser genutzt werden könne, auf dem Grundstück abzustellen - nicht anders als Wohnmobile oder -wagen in den Zeiten, in denen sie nicht als Urlaubsgefährt dienten. Das Abstellen derartiger Fahrzeuge sei jedenfalls dann, wenn deren Eigengewicht 3,5 t nicht überschreite, nach § 12 Abs. 2 und 3 BauNVO auch in reinen und allgemeinen Wohngebieten zulässig. Im Übrigen wäre die Errichtung eines Bootslagerplatzes wohl auch als Nebenanlage zulässig. Die Zulassung eines temporären Bootslagerplatzes wäre schließlich auch mit dem Charakter eines allgemeinen oder reinen Wohngebiets vereinbar. So stehe die Lagerung eines Bootes dem Ruhebedürfnis nicht entgegen. Auch mit den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse wäre das Vorhaben vereinbar.
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Gegen dieses - seinen Prozessbevollmächtigten am 08.01.2010 zugestellte -Urteil hat der Kläger am 27.01.2010 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Diese hat er am 05.03.2010 wie folgt begründet: Die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich gewesene Frage der Gebietsprägung durch das Gartencenter und das Blumenhaus sei nunmehr anders zu beantworten, nachdem auf den umgebenden Grundstücken künftig nur mehr Wohnnutzung vorhanden sei. Dies habe bereits bei Erteilung der Baugenehmigung an die Beigeladenen festgestanden. Die Ausschreibung der L... ... ... GmbH vom 15.08.2008 für ein städtebauliches Konzept auf der gesamten Fläche südlich der R.-straße habe deutlich gemacht, dass für das gesamte Gebiet hochwertige Wohnbebauung vorgesehen sei, womit eine fortbestehende gartenbauliche Nutzung nicht vereinbar gewesen wäre. Einer endgültig aufgegebenen Nutzung komme keine prägende Wirkung mehr zu, wenn nach der Verkehrsauffassung nicht mehr mit ihrer Wiederaufnahme zu rechnen sei. In einem reinen, zumindest aber allgemeinen Wohngebiet sei ein Bootslagerplatz bereits der Art nach unzulässig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts käme der R.-straße freilich ohnehin trennende Wirkung zu, da sich das Gebiet südlich von ihr in Hanglage befinde und sich dadurch optisch deutlich von dem nördlich angrenzenden Gebiet abhebe. Die im Süden gelegene Gärtnerei und das bislang dazu gehörende Blumencenter hätten als isoliert wirkende „Fremdkörper“ den Gebietscharakter auch nicht prägen können, zumal sie das Wohnen mangels entsprechender Immissionen in dem nördlich gelegenen Gebiet nicht beeinflussten. Dies gelte umso mehr für die verbleibenden Gewächshäuser, wenn erst die 8 Mehrfamilienhäuser errichtet seien. Der Bootslagerplatz sei auch kein zulässiger Stellplatz. Zwar gehöre zur zulässigen Wohnnutzung auch die Freizeitgestaltung auf dem Grundstück, hierzu gehöre jedoch nicht das Lagern eines Bootes, da auf dem Grundstück nicht gesegelt und mit der Lagerung während der Wintermonate auch nicht die Ausübung des Segelsports im Sommer erleichtert werde. Anders verhielte es sich allenfalls dann, wenn das Grundstück unmittelbar am See oder in unmittelbarer Nähe einer Kran- oder Slipanlage läge. Mithin liege der einzige Vorteil für die Beigeladenen darin, nicht für einen Winterlagerplatz bezahlen zu müssen. Dieser Vorteil habe aber nichts mit der Nähe zum See zu tun. Aber auch dann, wenn ein Bedarf für den Stellplatz bestünde, wäre er doch nach § 12 Abs. 3 BauNVO unzulässig. Der Bootslagerplatz sei danach auch nicht als Nebenanlage nach § 14 BauNVO anzusehen, da er nicht dem primären Wohnzweck des Grundstücks dienend zu- und untergeordnet sei. Damit stelle der Bootsstellplatz einen Lagerplatz dar, der nur in einem Gewerbe- oder einem Industriegebiet zulässig sei. Entspreche der Bootsstellplatz somit nicht der Art der in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzung, werde mit seiner Zulassung sein Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart verletzt.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.10.2009 - 6 K 675/09 - zu ändern und die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 23.12.2008, soweit sie einen temporären Bootslagerplatz betrifft, und den diese aufrechterhaltenden Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 26.03.2009 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Hierzu macht sie noch geltend: Das Gebiet nördlich und südlich der R.-straße, der aufgrund der geringen Breite von max. 6,50 m keinesfalls trennende Wirkung zukomme, sei nicht einheitlich bebaut. Daran änderte auch die erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 19.03.2010 erteilte Genehmigung zur Überbauung der Grundstücke des bisherigen „Blumenparadies B." nichts. So werde die Gärtnereinutzung auf den daran östlich angrenzenden Grundstücken mit derzeit drei Gewächshäusern weiterhin aufrechterhalten. Am 24.03.2010 sei schließlich die Errichtung eines weiteren (21 m langen) Gewächshauses auf dem Flurstück Nr. 3133/1 beantragt worden. Beurteile sich der Gebietscharakter aber nach § 34 Abs. 1 BauGB, könnte sich der Kläger nur dann auf eine Verletzung seiner Rechte berufen, wenn das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wäre. Dies sei jedoch auch nicht ansatzweise zu erkennen. Insbesondere gebe es keinen Anspruch auf eine optisch oder ästhetisch ansprechende Nutzung der Nachbargrundstücke. Schließlich überzeuge auch die Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts, dass der Bootslagerplatz als zulässiger Stellplatz i.S.v. § 12 BauNVO anzusehen sei. So stehe gerade bei Grundstücken nahe dem Bodensee eine Freizeitbeschäftigung wie das Segeln in einem funktionalen und sinnvollen Zusammenhang zum Wohnzweck. Die Entfernung zum Bodenseeufer betrage vorliegend nur ca. 300 m; der nächste Segelhafen sei ca. 650 m entfernt. Bei dem gelagerten Boot handele es sich um ein im Bodenseebereich durchaus übliches Wasserfahrzeug. Das Gesamtgewicht von Boot und Trailer liege bei ca. 3 t und könne durchaus von einem handelsüblichen Kraftfahrzeug mit entsprechender Dimensionierung bewegt werden. Insofern werde auf die Ausführungen der Beigeladenen Bezug genommen.
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Diese hatten unter dem 28.03.2010 im Wesentlichen ausgeführt: Ihr Grundstück sei - in Luftlinie - lediglich 270 m vom Bodensee und 540 m von der nächsten Krananlage entfernt. Der Vorteil einer Lagerung auf ihrem Grundstück liege in erster Linie darin, ein wertvolles Sportgerät diebstahl- und vandalismussicher unter ständiger Beobachtung zu haben und etwa drohende wetterbedingte Schäden schnell abwenden sowie Pflege- Reparatur- und Umbauarbeiten leichter durchführen zu können. Auch wenn man das spezifizierte Bootsgewicht von ca. 2,25 t unter Berücksichtigung zusätzlich mitgeführter Ausrüstungsteile auf 2,5 t erhöhe, sei ihr Boot nicht so schwer, dass es nur mit einem Lastkraftwagen gezogen werden könne. Insofern handle es sich auch keineswegs um eine massive Jacht. Das Volumen des Bootskörpers betrage tatsächlich auch nur ca. 22 m3. Boot und Bootsanhänger wirkten schließlich keineswegs massiv oder erdrückend, zumal sie größtenteils durch einen Baum verdeckt würden. Da nicht alle Boote während der Wintermonate in den ohnehin ausgebuchten Bootshallen oder gewerblich betriebenen Freiflächen untergebracht werden könnten, stellten viele Bootsbesitzer in zahlreichen Bodenseegemeinden ihr Boot während dieser Zeit auf dem eigenen Wohngrundstück ab. Auf die derzeit betriebene Einstellung der Gärtnerei und des Gartencenters könne es schließlich nicht ankommen, da das Gartencenter noch bei Erteilung der Baugenehmigung und weit darüber hinaus seinen normalen Geschäftsbetrieb unterhalten habe. Schließlich werde der Gebietscharakter auch durch den in der R.-straße ansässigen Zimmereibetrieb sowie die Korbflechterei geprägt. Die Ausübung des Segelsports stehe auch durchaus in direktem Zusammenhang mit Wohnzwecken, zumal ihr Grundstück in See- und Krannähe liege. Nachdem der Kläger augenscheinlich das Boot aus seinem Blickfeld entfernt haben wolle, wären sie im Interesse nachbarschaftlichen Friedens nach wie vor bereit, eine Sichtblende aus Sträuchern zu pflanzen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die vom Verwaltungsgericht - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - zugelassene Berufung des Klägers gegen das seine Anfechtungsklage abweisende verwaltungsgerichtliche Urteil ist zulässig. Sie wurde innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 gegenüber dem erkennenden Gerichtshof begründet. Sie hat auch Erfolg.
22 
Die Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) des Klägers ist statthaft und auch sonst zulässig. Daran änderte auch nichts, sollte der Kläger möglicherweise sein mit der Klage geltend gemachtes materielles nachbarliches Abwehrrecht verwirkt haben.
23 
Die den Beigeladenen (nachträglich) erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 23.12.2008, soweit sie den hier allein in Rede stehenden temporären Bootslagerplatz betrifft, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen (Nachbar-) Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung (vgl. hierzu Senatsurt. v. 29.10.2003 - 5 S 138/03 -, VBlBW 2004, 146). Auf einen späteren Zeitpunkt käme es nur an, wenn sich die Rechtslage nachträglich zu Gunsten der Beigeladenen verändert hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 352), wofür hier aber nichts ersichtlich ist.
25 
Bei dem in Rede stehenden, mit Pflastersteinen befestigten (vgl. AS 153 der VG-Akten) Abstell- bzw. Lagerplatz handelt es sich sowohl um eine bauliche Anlage i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 LBO, auf die die Landesbauordnung Anwendung findet, als auch um eine bauliche Anlage i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152), für die die §§ 30 bis 37 BauGB gelten; abgesehen davon finden die vorgenannten Vorschriften auch deshalb Anwendung, weil Abstell- und Lagerplätze als bauliche Anlagen gelten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO) bzw. für Lagerstätten jedenfalls die §§ 30 bis 37 BauGB gelten.
26 
Der Bootslagerplatz liegt auch nach dem vom Senat bei der Einnahme des Augenscheins gewonnenen Eindruck nicht im Außenbereich (vgl. zur Genehmigungsfähigkeit eines Bootslagerplatzes im Außenbereich BVerwG, Urt. v. 17.02.2011 - 4 C 9.10 -; BayVGH, Urt. v. Urt. v. 02.03.2010 - 1 B 06.220 -, UPR 2010, 457), sondern im Innenbereich, sodass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB beurteilt. Denn auch der nordwestliche Teil des Baugrundstücks nimmt ungeachtet seiner Ortsrandlage und des Umstands, dass den dort bereits vorhandenen befestigten Flächen die maßstabsbildende Kraft fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.1999 - 4 B 85.99 -, BauR 2000, 1171), nach den topografischen Gegebenheiten und der - im Gegensatz zu dem nördlich angrenzenden Streuobstwiesenbestand - gärtnerischen Nutzung noch an dem das teilweise bebaute Grundstück der Beigeladenen einbeziehenden Bebauungszusammenhang teil (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149).
27 
Die nähere Umgebung des Abstell- bzw. Lagerplatzes, der sich ersichtlich nur auf die unmittelbare Umgebungsbebauung auswirkt, wird dabei hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung von der nordöstlich und südlich anschließenden Wohnbebauung, nicht mehr aber von der jenseits der R.-straße gelegenen Gärtnerei und dem bei Erteilung der Baugenehmigung daneben ebenfalls noch vorhandenen und betriebenen „Blumenparadies B.“ geprägt. Letzteres folgt allerdings nicht schon daraus, dass bereits vor Erteilung der Baugenehmigung Pläne bestanden, die Grundstücke des „Blumenparadieses B.“ einer höherwertigen Wohnbebauung zuzuführen (vgl. die vom Kläger vorgelegten Ausschreibungsunterlagen vom 15.08.2008). Denn an einer etwaigen Prägung zum maßgeblichen Zeitpunkt änderte dies nichts. Auf künftige bauliche Entwicklungen kann nur abgestellt werden, wenn diese sich bereits in der vorhandenen Bebauung niedergeschlagen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1974 - IV C 10.73 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46; Urt. v. 26.05.1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 <381>), woran es hier ersichtlich fehlte.
28 
Der R.-straße kommt jedoch aufgrund des vom Senat bei der Einnahme eines Augenscheins von der Umgebungsbebauung gewonnenen Eindrucks trotz ihrer eher geringen Breite von 5,30 m trennende Wirkung zu. So wies die Bebauung diesseits und jenseits der Straße zum maßgeblichen Zeitpunkt deutlich unterschiedliche Nutzungen auf, weshalb die prägende Wirkung der unterschiedlichen Nutzungen jeweils an der Straße endete (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 28.83 -, Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11). Während die nördlich der R.-straße vorhandene Bebauung ausschließlich von Wohnnutzung geprägt war und ist, war die südlich davon gelegene Bebauung durch einen - aus einer Gärtnerei mit Gartenland und Gewächshäusern, einem dazugehörigen Wohnhaus des Betriebsleiters und dem westlich angeschlossenen Gartencenter („Blumenparadies B.“) mit Verkaufseinrichtung bestehenden - Betrieb geprägt, der aufgrund seiner gesamten, nicht mehr geringen Betriebsfläche und seiner Betriebsweise (Vorhalten eines größeren Kundenparkplatzes) und dem damit verbundenen Zu- und Abfahrtsverkehr nicht mehr einem in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen „Gartenbaubetrieb“ i. S. des § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO entsprach (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 15.07.1996 - 4 NB 23.96 -, Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 11).
29 
Den von den Beigeladenen noch angeführten Gewerbebetrieben in der M.- und A.-straße (vgl. AS 93 ff. der VG-Akten) käme schließlich unabhängig von der der R.-straße zukommenden trennenden Wirkung bereits aufgrund ihrer größeren Entfernung keine prägende Wirkung für das Baugrundstück mehr zu.
30 
Handelte sich danach zumindest um ein allgemeines Wohngebiet i. S. des § 4 BauNVO, sollte ungeachtet der von der weiteren Umgebung seinerzeit möglicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen nicht sogar von einem reinen Wohngebiet ausgegangen werden können, und damit nicht um eine Gemengelage, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat („diffus bebautes Gebiet“, UA, S. 6), beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bootslagerplatzes nach der Art der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO. Dies bedeutet, dass der Kläger nicht auf die Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot in seiner nachbarschützenden Ausprägung beschränkt ist, sondern sich auf einen sog. Gebietserhaltungsanspruch berufen kann (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.12.2008 - 8 S 2604/08 -, VBlBW 2009, 342; BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94,151; Beschl. v. 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, BauR 2002, 1499; Beschl. v. 01.03.2010 - 4 B 7.10 -; BayVGH, Urt. v. 02.01.2008 - 1 BV 04.2737 -, BauR 2008, 649). Während für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nichts ersichtlich wäre - der keineswegs erdrückend wirkende Bootslagerplatz liegt ca. 27 m vom Wohnhaus des Klägers entfernt; einen Anspruch auf eine optisch oder ästhetisch ansprechende Anlegung und Nutzung der Nachbargrundstücke vermittelt das Bauplanungsrecht ersichtlich nicht (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 26.11.1996 - 2 R 20/95 -, BRS 58 Nr. 175) - wäre sein Anspruch auf Gebietserhaltung - unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen - grundsätzlich bereits dann verletzt, wenn der von ihm beanstandete Bootslagerplatz mit der Gebietsart eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets unvereinbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993, a.a.O.) bzw. in einem solchen Gebiet der Art nach auch nicht ausnahmsweise zulässig wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2004 - 4 C 12.03 -).
31 
Die Zulässigkeit des Bootslagerplatzes richtet sich, da es sich ersichtlich um keinen für die Ausübung der Hauptnutzung „Wohnen“ erforderlichen (unselbständigen) Bestandteil derselben handelt, nicht unmittelbar nach derjenigen der Hauptnutzung (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 26.11.1996 , a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 28.04.2004, a.a.O.).
32 
Entgegen den vom Verwaltungsgericht geteilten Erwägungen der Beklagten ist er auch nicht als Stellplatz nach § 12 Abs. 2 u. 3 BauNVO zulässig. Dies folgt bereits daraus, dass auf dem zur Genehmigung gestellten Platz nicht etwa nur ein möglicherweise von einem nicht unter § 12 Abs. 3 BauNVO fallenden Fahrzeug gezogener Bootsanhänger (vgl. hierzu Fickert/Fieseler, BauNVO 11. A. 2008, § 12 Rn. 11), sondern auch das damit transportierte Boot selbst für die Wintermonate abgestellt werden soll. § 12 BauNVO regelt indessen nur die planungsrechtliche Zulässigkeit von Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger dienen, nicht hingegen die Lagerung jedweder Gegenstände, die mit diesen Kraftfahrzeugen oder Anhän-gern transportiert werden können.
33 
Zwar kann ein privater Lagerplatz als eine der Hauptnutzung „Wohnen“ untergeordnete Nebenanlage i. S. des § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig sein. Ein privater Bootslagerplatz ist danach jedoch in einem reinen und allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich seiner Art nach unzulässig, da er dem primären Wohnzweck der in einem solchen Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung nicht dienend zu- und untergeordnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2004, a.a.O.) Denn ein solcher Lagerplatz „dient“ nicht dem Wohnen, und zwar auch nicht in dem Sinne, sich seinen Neigungen i.S. einer ideellen Freizeitgestaltung entsprechend a u f seinem Wohngrundstück zu beschäftigen (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 3 Rn. 2.1). Denn, wie der Kläger zu Recht bemerkt, wird weder auf dem Wohngrundstück selbst noch, da es sich um kein an das Bodenseeufer angrenzendes Grundstück handelt, unmittelbar von diesem aus gesegelt. Darüber hinaus erscheint zweifelhaft, ob sich der ca. 9 m lange und teilweise 3 m hohe Bootslagerplatz vorliegend noch räumlich gegenständlich und damit optisch dem Wohngebäude der Beigeladenen unterordnete. Dass, worauf die Beklagte verweist, eine Grenzbebauung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nur Garagen oder Nebenräume enthalten, entlang einer einzelnen Nachbargrenze maximal 9 m betragen dürfe (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO a. F.), vermag dabei an dem bundesrechtlichen Erfordernis nichts zu ändern, dass sich die jeweilige Nebenanlage der (konkreten) Hauptanlage unterordnen muss.
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Ein rein privater Lagerplatz - wie er hier in Rede steht - kann in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht deshalb als zulässig angesehen werden, weil er gegenüber einem Lagerplatz als Teil eines sonstigen Gewerbebetriebs als Hauptanlage (hier etwa einem gewerblichen Bootsliegeplatz bzw. einer Bootsvermietung, hierzu VG München, Urt. v. 09.12.2004 - M 11 K 03.2720 -) eher mit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets vereinbar wäre (vgl. zu entsprechenden Überlegungen bei der Unterbringung von Reitpferden für Hobbyzwecke BayVGH Beschl. v. 13.12.2006 - 1 ZB 04.3549 -, NVwZ-RR 2007, 659; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.07.2003 - 2 Bf 427/00 -, HmbJVBl 2005, 9; OVG Saarland, Urt. v. 01.03.1990 - 2 R 8/89 -, BRS 50 Nr. 190; hierzu auch Senat, Urt. v. 10.10.2003 - 5 S 1692/02 -, VBlBW 2004, 181). Als Teil eines sonstigen Gewerbebetriebs wäre ein Bootslagerplatz in einem allgemeinen Wohngebiet zwar nicht schon deshalb der Art nach unzulässig, weil Lagerplätze als Hauptnutzung lediglich in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO erwähnt sind. Lagerplätze können als Teil eines Gewerbebetriebs vielmehr auch in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sein, sofern der Gewerbebetrieb selbst in dem betreffenden Gebiet zugelassen ist und der Lagerplatz mit der Zweckbestimmung dieses anderen Baugebiets vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.11.2001 - 4 C 18.00 -, Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 15.11.1991 - 4 C 17.88 -, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 11). Abgesehen davon, dass mehr als zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Gewerbebetrieb in dem hier in Rede stehenden Wohngebiet, dem ein „Ruhebedürfnis“ immanent ist, im Hinblick auf die typischerweise damit verbundenen Auswirkungen (Be- und Entladungsvorgänge, An- und Abfahrtsverkehr, Unterhaltungsarbeiten; hierzu BVerwG, Beschl. v. 5.03.2004 - 4 B 15.04 -, BRS 67 Nr. 70, Urt. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 -, BVerwGE 116, 155) zulässig wäre, steht einem solchen Erst-Recht-Schluss entgegen, dass ein privater Lagerplatz, wie er hier in Rede steht, eine Nebenanlage darstellt, deren planungsrechtliche Zulässigkeit sich allein nach § 14 BauNVO beurteilt (so wohl auch BVerwG, Urt. v. 28.04.2004, a.a.O.). Insofern geht es nicht an, deren Zulässigkeit ungeachtet dessen, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht vorliegen, unmittelbar aus § 4 Abs. 1 u. 3 BauNVO bzw. einer Gebietsverträglichkeit herzuleiten.
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Vor dem Hintergrund der in § 14 BauNVO getroffenen abschließenden Regelung der Zulässigkeit von Nebenanlagen ließe sich die Zulässigkeit eines Bootslagerplatzes auch nicht aus der in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein und in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen (Haupt-) Anlage für sportliche Zwecke (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) herleiten. Abgesehen davon machte der bloße Umstand, dass ein Sportgerät gelagert wird, aus einem Lagerplatz ersichtlich noch keine Anlage für sportliche Zwecke, mag darunter auch ein Bootshaus fallen können (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., Vorbem. §§ 2-9 Rn. 15.1), in dem auch Boote aufbewahrt werden. Schließlich fällt eine bauliche Anlage, die zwar der sportlichen Betätigung dienen soll, aber nur zur Benutzung durch die Bewohner des auf demselben Grundstück befindlichen Wohnhauses bestimmt und beschränkt ist, ohnehin nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2004 - 4 C 12.03 -; Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 17.95 -, BVerwGE 102, 351).
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Steht dem Kläger sonach grundsätzlich ein nachbarliches Abwehrrecht in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruches gegen die Zulassung eines Bootslagerplatzes in einem (reinen oder allgemeinen) Wohngebiet zu, wäre dieser allenfalls dann noch zu verneinen, wenn ein Bootslagerplatz wegen seiner Eigenart für die Bewahrung des Gebietscharakters ohne jede Bedeutung wäre (offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 28.04.2004 - 4 C 12.03 -; Beschl. v. 03.08.2005 - 4 B 47.05 -, ZfBR 2005, 806). Eine entsprechende Einschränkung des Gebietserhaltungsanspruch kommt jedoch bei einem Bootslagerplatz typischerweise und insbesondere bei einem zu lagernden Boot der hier in Rede stehenden Größe nicht zuletzt im Hinblick auf die mit einer Lagerung einhergehenden Be- und Entladungsvorgänge und die auch von den Beigeladenen selbst angesprochenen Unterhaltungsarbeiten nicht in Betracht.
37 
Dem dem Kläger sonach zustehenden Gebietserhaltungsanspruch können die Beigeladenen auch nicht entgegenhalten, dass sie Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung entspr. §§ 34 Abs. 2, 31 Abs. 2 BauGB hätten. Ob dies bereits daraus folgt, dass sie eine Befreiung seinerzeit weder beantragt haben noch ihnen eine solche erteilt wurde, das bloße Vorliegen einer Befreiungslage indessen nicht genügte (vgl. OVG RP, Beschl. v. 05.02.2010 - 1 B 11356/09 -, DVBl. 2010, 659), kann hier dahinstehen. Denn dafür, dass die Beigeladenen Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung hätten, ist jedenfalls nichts ersichtlich. Zwar mag eine Abweichung möglicherweise noch als städtebaulich vertretbar angesehen werden können, doch wäre sie vor dem Hintergrund obiger Ausführungen nicht auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Inwiefern dies je nach Größe des zu lagernden Bootes im Einzelfall auch anders zu beurteilen sein mag, war hier nicht zu entscheiden.
38 
Den Anspruch auf Aufhebung der den Beigeladenen für einen temporären Bootslagerplatz erteilten Baugenehmigung hat der Kläger auch nicht deshalb verwirkt (vgl. hierzu OVG NW, Beschl. v. 22.06.2010 - 7 B 479/10 -; Urt. v. 04.09.2008 - 7 A 2358/07 -; Urt. v. 02.03.1999 - 10 A 2342/97 -, BauR 2000, 381; BVerwG, Beschl. v. 18.03.1988 - 4 B 50.88 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 77; Urt. v. 16.05.2001 - 4 C 4.89 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 102; Beschl. v. 16.04.2002 - 4 B 8.02 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 164), weil er den zunächst ohne Genehmigung angelegten Lagerplatz drei bis vier Jahre hingenommen hat. So müsste sein Verhalten darüber hinaus geeignet gewesen sein, bei den Beigeladenen ein schutzwürdiges Vertrauen darauf zu erwecken, er werde sich nicht mehr auf ein ihm etwa zustehendes Abwehrrecht berufen. Zwar haben die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nunmehr erstmals geltend gemacht, bereits dessen Rechtsvorgängerin habe der von ihnen 1988 aufgenommenen Nutzung des Lagerplatzes zugestimmt, doch führte dies, träfe solches zu, allenfalls dazu, dass der Kläger - ebenso wie für den Fall, dass er auf seinem Grundstück weiterhin die Lagerung der Katamarane seines Sohnes über die Wintermonate dulden sollte (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 30.10.2009 - 7 A 2658/07 -, BauR 2010, 436; Beschl. v. 22.06.2010, a.a.O.) - gegen die bereits von seiner Rechtsvorgängerin geduldete Nutzung als solche nicht mehr vorgehen könnte, nicht jedoch dazu, dass es ihm deshalb auch verwehrt wäre, gegen die nachträgliche baurechtliche Genehmigung dieser unzulässigen Nutzung vorzugehen und dessen Aufhebung zu verlangen.
39 
Nach alldem ist der Berufung des Klägers stattzugeben und die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen temporären Bootslagerplatz aufzuheben.
40 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach den §§ 154 Abs. 1 u. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Davon, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sieht der Senat gemäß § 167 Abs. 2 VwGO ab.
41 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
42 
Beschluss vom 5. April 2011
43 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 7.500,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs).
44 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die vom Verwaltungsgericht - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - zugelassene Berufung des Klägers gegen das seine Anfechtungsklage abweisende verwaltungsgerichtliche Urteil ist zulässig. Sie wurde innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 gegenüber dem erkennenden Gerichtshof begründet. Sie hat auch Erfolg.
22 
Die Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) des Klägers ist statthaft und auch sonst zulässig. Daran änderte auch nichts, sollte der Kläger möglicherweise sein mit der Klage geltend gemachtes materielles nachbarliches Abwehrrecht verwirkt haben.
23 
Die den Beigeladenen (nachträglich) erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 23.12.2008, soweit sie den hier allein in Rede stehenden temporären Bootslagerplatz betrifft, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen (Nachbar-) Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung (vgl. hierzu Senatsurt. v. 29.10.2003 - 5 S 138/03 -, VBlBW 2004, 146). Auf einen späteren Zeitpunkt käme es nur an, wenn sich die Rechtslage nachträglich zu Gunsten der Beigeladenen verändert hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 352), wofür hier aber nichts ersichtlich ist.
25 
Bei dem in Rede stehenden, mit Pflastersteinen befestigten (vgl. AS 153 der VG-Akten) Abstell- bzw. Lagerplatz handelt es sich sowohl um eine bauliche Anlage i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 LBO, auf die die Landesbauordnung Anwendung findet, als auch um eine bauliche Anlage i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152), für die die §§ 30 bis 37 BauGB gelten; abgesehen davon finden die vorgenannten Vorschriften auch deshalb Anwendung, weil Abstell- und Lagerplätze als bauliche Anlagen gelten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO) bzw. für Lagerstätten jedenfalls die §§ 30 bis 37 BauGB gelten.
26 
Der Bootslagerplatz liegt auch nach dem vom Senat bei der Einnahme des Augenscheins gewonnenen Eindruck nicht im Außenbereich (vgl. zur Genehmigungsfähigkeit eines Bootslagerplatzes im Außenbereich BVerwG, Urt. v. 17.02.2011 - 4 C 9.10 -; BayVGH, Urt. v. Urt. v. 02.03.2010 - 1 B 06.220 -, UPR 2010, 457), sondern im Innenbereich, sodass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB beurteilt. Denn auch der nordwestliche Teil des Baugrundstücks nimmt ungeachtet seiner Ortsrandlage und des Umstands, dass den dort bereits vorhandenen befestigten Flächen die maßstabsbildende Kraft fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.1999 - 4 B 85.99 -, BauR 2000, 1171), nach den topografischen Gegebenheiten und der - im Gegensatz zu dem nördlich angrenzenden Streuobstwiesenbestand - gärtnerischen Nutzung noch an dem das teilweise bebaute Grundstück der Beigeladenen einbeziehenden Bebauungszusammenhang teil (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149).
27 
Die nähere Umgebung des Abstell- bzw. Lagerplatzes, der sich ersichtlich nur auf die unmittelbare Umgebungsbebauung auswirkt, wird dabei hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung von der nordöstlich und südlich anschließenden Wohnbebauung, nicht mehr aber von der jenseits der R.-straße gelegenen Gärtnerei und dem bei Erteilung der Baugenehmigung daneben ebenfalls noch vorhandenen und betriebenen „Blumenparadies B.“ geprägt. Letzteres folgt allerdings nicht schon daraus, dass bereits vor Erteilung der Baugenehmigung Pläne bestanden, die Grundstücke des „Blumenparadieses B.“ einer höherwertigen Wohnbebauung zuzuführen (vgl. die vom Kläger vorgelegten Ausschreibungsunterlagen vom 15.08.2008). Denn an einer etwaigen Prägung zum maßgeblichen Zeitpunkt änderte dies nichts. Auf künftige bauliche Entwicklungen kann nur abgestellt werden, wenn diese sich bereits in der vorhandenen Bebauung niedergeschlagen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1974 - IV C 10.73 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46; Urt. v. 26.05.1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 <381>), woran es hier ersichtlich fehlte.
28 
Der R.-straße kommt jedoch aufgrund des vom Senat bei der Einnahme eines Augenscheins von der Umgebungsbebauung gewonnenen Eindrucks trotz ihrer eher geringen Breite von 5,30 m trennende Wirkung zu. So wies die Bebauung diesseits und jenseits der Straße zum maßgeblichen Zeitpunkt deutlich unterschiedliche Nutzungen auf, weshalb die prägende Wirkung der unterschiedlichen Nutzungen jeweils an der Straße endete (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 28.83 -, Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11). Während die nördlich der R.-straße vorhandene Bebauung ausschließlich von Wohnnutzung geprägt war und ist, war die südlich davon gelegene Bebauung durch einen - aus einer Gärtnerei mit Gartenland und Gewächshäusern, einem dazugehörigen Wohnhaus des Betriebsleiters und dem westlich angeschlossenen Gartencenter („Blumenparadies B.“) mit Verkaufseinrichtung bestehenden - Betrieb geprägt, der aufgrund seiner gesamten, nicht mehr geringen Betriebsfläche und seiner Betriebsweise (Vorhalten eines größeren Kundenparkplatzes) und dem damit verbundenen Zu- und Abfahrtsverkehr nicht mehr einem in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen „Gartenbaubetrieb“ i. S. des § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO entsprach (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 15.07.1996 - 4 NB 23.96 -, Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 11).
29 
Den von den Beigeladenen noch angeführten Gewerbebetrieben in der M.- und A.-straße (vgl. AS 93 ff. der VG-Akten) käme schließlich unabhängig von der der R.-straße zukommenden trennenden Wirkung bereits aufgrund ihrer größeren Entfernung keine prägende Wirkung für das Baugrundstück mehr zu.
30 
Handelte sich danach zumindest um ein allgemeines Wohngebiet i. S. des § 4 BauNVO, sollte ungeachtet der von der weiteren Umgebung seinerzeit möglicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen nicht sogar von einem reinen Wohngebiet ausgegangen werden können, und damit nicht um eine Gemengelage, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat („diffus bebautes Gebiet“, UA, S. 6), beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bootslagerplatzes nach der Art der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO. Dies bedeutet, dass der Kläger nicht auf die Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot in seiner nachbarschützenden Ausprägung beschränkt ist, sondern sich auf einen sog. Gebietserhaltungsanspruch berufen kann (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.12.2008 - 8 S 2604/08 -, VBlBW 2009, 342; BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94,151; Beschl. v. 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, BauR 2002, 1499; Beschl. v. 01.03.2010 - 4 B 7.10 -; BayVGH, Urt. v. 02.01.2008 - 1 BV 04.2737 -, BauR 2008, 649). Während für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nichts ersichtlich wäre - der keineswegs erdrückend wirkende Bootslagerplatz liegt ca. 27 m vom Wohnhaus des Klägers entfernt; einen Anspruch auf eine optisch oder ästhetisch ansprechende Anlegung und Nutzung der Nachbargrundstücke vermittelt das Bauplanungsrecht ersichtlich nicht (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 26.11.1996 - 2 R 20/95 -, BRS 58 Nr. 175) - wäre sein Anspruch auf Gebietserhaltung - unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen - grundsätzlich bereits dann verletzt, wenn der von ihm beanstandete Bootslagerplatz mit der Gebietsart eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets unvereinbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993, a.a.O.) bzw. in einem solchen Gebiet der Art nach auch nicht ausnahmsweise zulässig wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2004 - 4 C 12.03 -).
31 
Die Zulässigkeit des Bootslagerplatzes richtet sich, da es sich ersichtlich um keinen für die Ausübung der Hauptnutzung „Wohnen“ erforderlichen (unselbständigen) Bestandteil derselben handelt, nicht unmittelbar nach derjenigen der Hauptnutzung (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 26.11.1996 , a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 28.04.2004, a.a.O.).
32 
Entgegen den vom Verwaltungsgericht geteilten Erwägungen der Beklagten ist er auch nicht als Stellplatz nach § 12 Abs. 2 u. 3 BauNVO zulässig. Dies folgt bereits daraus, dass auf dem zur Genehmigung gestellten Platz nicht etwa nur ein möglicherweise von einem nicht unter § 12 Abs. 3 BauNVO fallenden Fahrzeug gezogener Bootsanhänger (vgl. hierzu Fickert/Fieseler, BauNVO 11. A. 2008, § 12 Rn. 11), sondern auch das damit transportierte Boot selbst für die Wintermonate abgestellt werden soll. § 12 BauNVO regelt indessen nur die planungsrechtliche Zulässigkeit von Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger dienen, nicht hingegen die Lagerung jedweder Gegenstände, die mit diesen Kraftfahrzeugen oder Anhän-gern transportiert werden können.
33 
Zwar kann ein privater Lagerplatz als eine der Hauptnutzung „Wohnen“ untergeordnete Nebenanlage i. S. des § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig sein. Ein privater Bootslagerplatz ist danach jedoch in einem reinen und allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich seiner Art nach unzulässig, da er dem primären Wohnzweck der in einem solchen Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung nicht dienend zu- und untergeordnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2004, a.a.O.) Denn ein solcher Lagerplatz „dient“ nicht dem Wohnen, und zwar auch nicht in dem Sinne, sich seinen Neigungen i.S. einer ideellen Freizeitgestaltung entsprechend a u f seinem Wohngrundstück zu beschäftigen (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 3 Rn. 2.1). Denn, wie der Kläger zu Recht bemerkt, wird weder auf dem Wohngrundstück selbst noch, da es sich um kein an das Bodenseeufer angrenzendes Grundstück handelt, unmittelbar von diesem aus gesegelt. Darüber hinaus erscheint zweifelhaft, ob sich der ca. 9 m lange und teilweise 3 m hohe Bootslagerplatz vorliegend noch räumlich gegenständlich und damit optisch dem Wohngebäude der Beigeladenen unterordnete. Dass, worauf die Beklagte verweist, eine Grenzbebauung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nur Garagen oder Nebenräume enthalten, entlang einer einzelnen Nachbargrenze maximal 9 m betragen dürfe (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO a. F.), vermag dabei an dem bundesrechtlichen Erfordernis nichts zu ändern, dass sich die jeweilige Nebenanlage der (konkreten) Hauptanlage unterordnen muss.
34 
Ein rein privater Lagerplatz - wie er hier in Rede steht - kann in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht deshalb als zulässig angesehen werden, weil er gegenüber einem Lagerplatz als Teil eines sonstigen Gewerbebetriebs als Hauptanlage (hier etwa einem gewerblichen Bootsliegeplatz bzw. einer Bootsvermietung, hierzu VG München, Urt. v. 09.12.2004 - M 11 K 03.2720 -) eher mit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets vereinbar wäre (vgl. zu entsprechenden Überlegungen bei der Unterbringung von Reitpferden für Hobbyzwecke BayVGH Beschl. v. 13.12.2006 - 1 ZB 04.3549 -, NVwZ-RR 2007, 659; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.07.2003 - 2 Bf 427/00 -, HmbJVBl 2005, 9; OVG Saarland, Urt. v. 01.03.1990 - 2 R 8/89 -, BRS 50 Nr. 190; hierzu auch Senat, Urt. v. 10.10.2003 - 5 S 1692/02 -, VBlBW 2004, 181). Als Teil eines sonstigen Gewerbebetriebs wäre ein Bootslagerplatz in einem allgemeinen Wohngebiet zwar nicht schon deshalb der Art nach unzulässig, weil Lagerplätze als Hauptnutzung lediglich in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO erwähnt sind. Lagerplätze können als Teil eines Gewerbebetriebs vielmehr auch in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sein, sofern der Gewerbebetrieb selbst in dem betreffenden Gebiet zugelassen ist und der Lagerplatz mit der Zweckbestimmung dieses anderen Baugebiets vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.11.2001 - 4 C 18.00 -, Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 15.11.1991 - 4 C 17.88 -, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 11). Abgesehen davon, dass mehr als zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Gewerbebetrieb in dem hier in Rede stehenden Wohngebiet, dem ein „Ruhebedürfnis“ immanent ist, im Hinblick auf die typischerweise damit verbundenen Auswirkungen (Be- und Entladungsvorgänge, An- und Abfahrtsverkehr, Unterhaltungsarbeiten; hierzu BVerwG, Beschl. v. 5.03.2004 - 4 B 15.04 -, BRS 67 Nr. 70, Urt. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 -, BVerwGE 116, 155) zulässig wäre, steht einem solchen Erst-Recht-Schluss entgegen, dass ein privater Lagerplatz, wie er hier in Rede steht, eine Nebenanlage darstellt, deren planungsrechtliche Zulässigkeit sich allein nach § 14 BauNVO beurteilt (so wohl auch BVerwG, Urt. v. 28.04.2004, a.a.O.). Insofern geht es nicht an, deren Zulässigkeit ungeachtet dessen, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht vorliegen, unmittelbar aus § 4 Abs. 1 u. 3 BauNVO bzw. einer Gebietsverträglichkeit herzuleiten.
35 
Vor dem Hintergrund der in § 14 BauNVO getroffenen abschließenden Regelung der Zulässigkeit von Nebenanlagen ließe sich die Zulässigkeit eines Bootslagerplatzes auch nicht aus der in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein und in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen (Haupt-) Anlage für sportliche Zwecke (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) herleiten. Abgesehen davon machte der bloße Umstand, dass ein Sportgerät gelagert wird, aus einem Lagerplatz ersichtlich noch keine Anlage für sportliche Zwecke, mag darunter auch ein Bootshaus fallen können (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., Vorbem. §§ 2-9 Rn. 15.1), in dem auch Boote aufbewahrt werden. Schließlich fällt eine bauliche Anlage, die zwar der sportlichen Betätigung dienen soll, aber nur zur Benutzung durch die Bewohner des auf demselben Grundstück befindlichen Wohnhauses bestimmt und beschränkt ist, ohnehin nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2004 - 4 C 12.03 -; Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 17.95 -, BVerwGE 102, 351).
36 
Steht dem Kläger sonach grundsätzlich ein nachbarliches Abwehrrecht in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruches gegen die Zulassung eines Bootslagerplatzes in einem (reinen oder allgemeinen) Wohngebiet zu, wäre dieser allenfalls dann noch zu verneinen, wenn ein Bootslagerplatz wegen seiner Eigenart für die Bewahrung des Gebietscharakters ohne jede Bedeutung wäre (offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 28.04.2004 - 4 C 12.03 -; Beschl. v. 03.08.2005 - 4 B 47.05 -, ZfBR 2005, 806). Eine entsprechende Einschränkung des Gebietserhaltungsanspruch kommt jedoch bei einem Bootslagerplatz typischerweise und insbesondere bei einem zu lagernden Boot der hier in Rede stehenden Größe nicht zuletzt im Hinblick auf die mit einer Lagerung einhergehenden Be- und Entladungsvorgänge und die auch von den Beigeladenen selbst angesprochenen Unterhaltungsarbeiten nicht in Betracht.
37 
Dem dem Kläger sonach zustehenden Gebietserhaltungsanspruch können die Beigeladenen auch nicht entgegenhalten, dass sie Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung entspr. §§ 34 Abs. 2, 31 Abs. 2 BauGB hätten. Ob dies bereits daraus folgt, dass sie eine Befreiung seinerzeit weder beantragt haben noch ihnen eine solche erteilt wurde, das bloße Vorliegen einer Befreiungslage indessen nicht genügte (vgl. OVG RP, Beschl. v. 05.02.2010 - 1 B 11356/09 -, DVBl. 2010, 659), kann hier dahinstehen. Denn dafür, dass die Beigeladenen Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung hätten, ist jedenfalls nichts ersichtlich. Zwar mag eine Abweichung möglicherweise noch als städtebaulich vertretbar angesehen werden können, doch wäre sie vor dem Hintergrund obiger Ausführungen nicht auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Inwiefern dies je nach Größe des zu lagernden Bootes im Einzelfall auch anders zu beurteilen sein mag, war hier nicht zu entscheiden.
38 
Den Anspruch auf Aufhebung der den Beigeladenen für einen temporären Bootslagerplatz erteilten Baugenehmigung hat der Kläger auch nicht deshalb verwirkt (vgl. hierzu OVG NW, Beschl. v. 22.06.2010 - 7 B 479/10 -; Urt. v. 04.09.2008 - 7 A 2358/07 -; Urt. v. 02.03.1999 - 10 A 2342/97 -, BauR 2000, 381; BVerwG, Beschl. v. 18.03.1988 - 4 B 50.88 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 77; Urt. v. 16.05.2001 - 4 C 4.89 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 102; Beschl. v. 16.04.2002 - 4 B 8.02 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 164), weil er den zunächst ohne Genehmigung angelegten Lagerplatz drei bis vier Jahre hingenommen hat. So müsste sein Verhalten darüber hinaus geeignet gewesen sein, bei den Beigeladenen ein schutzwürdiges Vertrauen darauf zu erwecken, er werde sich nicht mehr auf ein ihm etwa zustehendes Abwehrrecht berufen. Zwar haben die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nunmehr erstmals geltend gemacht, bereits dessen Rechtsvorgängerin habe der von ihnen 1988 aufgenommenen Nutzung des Lagerplatzes zugestimmt, doch führte dies, träfe solches zu, allenfalls dazu, dass der Kläger - ebenso wie für den Fall, dass er auf seinem Grundstück weiterhin die Lagerung der Katamarane seines Sohnes über die Wintermonate dulden sollte (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 30.10.2009 - 7 A 2658/07 -, BauR 2010, 436; Beschl. v. 22.06.2010, a.a.O.) - gegen die bereits von seiner Rechtsvorgängerin geduldete Nutzung als solche nicht mehr vorgehen könnte, nicht jedoch dazu, dass es ihm deshalb auch verwehrt wäre, gegen die nachträgliche baurechtliche Genehmigung dieser unzulässigen Nutzung vorzugehen und dessen Aufhebung zu verlangen.
39 
Nach alldem ist der Berufung des Klägers stattzugeben und die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen temporären Bootslagerplatz aufzuheben.
40 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach den §§ 154 Abs. 1 u. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Davon, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sieht der Senat gemäß § 167 Abs. 2 VwGO ab.
41 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
42 
Beschluss vom 5. April 2011
43 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 7.500,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs).
44 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2007 - 9 K 3830/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht erhobene und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch entsprechende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.11.2007 hat keinen Erfolg.
Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die von der Antragsgegnerin der Beigeladenen Ziff. 1 erteilte Baugenehmigung vom 20.04.2006, ergänzt durch baurechtliche Entscheidung vom 04.09.2007, abgelehnt. Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung ist die Nutzungsänderung eines vorhandenen - bisher als Teppichhandlung genutzten - Gebäudes in eine Einrichtung mit zwei islamischen Gebetssälen und verschiedenen Nebenräumen.
Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass das private Interesse des Bauherrn an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212 a BauGB) das gegenläufige privaten Interessen der Antragstellerin überwiegt, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend begründet, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand und nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil - worauf es allein ankommt - die von ihr angegriffene Baugenehmigung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe gebieten keine andere Beurteilung. Insoweit ist ergänzend zu bemerken:
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfte die genehmigte Nutzungsänderung mit der Zweckbestimmung des betroffenen Baugebietes vereinbar sein.
Das Bauvorhaben soll unstreitig im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans verwirklicht werden, der sowohl für das Baugrundstück als auch für das Grundstück der Antragstellerin ein Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO (1968) ausweist. Mit der Beschwerde wird nicht in Frage gestellt, dass gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO in einem Mischgebiet Einrichtungen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke grundsätzlich zulässig sind, und zwar nicht nur - wie nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem reinen Wohngebiet - beschränkt auf die Bedürfnisse dieses Gebietes. Da als Ausfluss der staatlichen Neutralität die Baunutzungsverordnung weltanschaulich neutral ausgelegt werden muss, sind - auch - die geplanten islamischen Gebetsräume unter diese Vorschrift zu subsumieren und damit nach ihrer Art am vorgesehenen Standort allgemein zulässig.
Eine Gebietsunverträglichkeit dürfte im vorliegenden Fall auch nicht aus der Größe und dem Nutzungsumfang der geplanten Einrichtung herzuleiten sein. Gegenstand der Baugenehmigung ist u.a. die Einrichtung eines Gebetsraums für Männer von 180 m² und eines Gebetsraums für Frauen von 110 m²; insgesamt verfügt das Bauvorhaben über eine Nutzfläche von 1200 m². Schon die räumlichen Ausmaße der Gebetsräume sprechen gegen die Ansicht der Antragstellerin, es handele sich um eine „Zentraleinrichtung für den mittleren Neckarraum“. Die Antragsgegnerin weist in ihrer Beschwerdeerwiderung auch zutreffend darauf hin, dass im mittleren Neckarraum bereits mehrere weitere Moscheen bzw. islamische Gebetssäle zu Verfügung stehen.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin herangezogenen Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12.02.2007 (M 8 K 06.3625), in dem über die Zulässigkeit einer islamischen Einrichtung mit einem Flächenangebot von 5.191 m² zu entscheiden war. Dies hat zutreffend bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt. Daran ändern auch die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung angestellten Vergleichsberechnungen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl von München und Ludwigsburg nichts. Für die Prüfung der Gebietsverträglichkeit eines Bauvorhabens ist die Eigenart des betroffenen Baugebiets maßgeblich, welche grundsätzlich unabhängig ist von der Größe oder Einwohnerzahl der Gemeinde, in der das Vorhaben verwirklicht werden soll.
Das genehmigte Bauvorhaben dürfte auch nicht gegen das § 15 BauNVO zu entnehmende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.
Ausgangspunkt der Prüfung ist, dass nach den obigen Feststellungen das genehmigte Bauvorhaben nach der Art der Nutzung in dem als Mischgebiet ausgewiesenen Baugebiet grundsätzlich und allgemein zulässig sein dürfte; denn die im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes abzuwägenden Interessen der Beteiligten haben ein unterschiedliches Gewicht je nachdem, ob es sich um ein Vorhaben handelt, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 4 C 50/89 -, NJW 1992, 708 f.). Der im vorliegenden Fall dem Bauherrn somit grundsätzlich zustehenden und durch Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten baurechtlichen Position kann die Antragstellerin nur bei Vorliegen besonderer Umstände entgegenhalten, dass das Vorhaben zu unzumutbaren Auswirkungen führe und deswegen ihr gegenüber „rücksichtslos“ sei. Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Nach der gesetzlichen Wertung hat der Grundstücksnachbar einer in einem Baugebiet allgemein zulässigen kirchlichen oder kulturellen Anlage die mit deren Benutzung üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen; dazu gehört auch der An- und Abfahrtsverkehr der Besucher (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung im Einzelnen dargelegt, dass durch die Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung vom 20.04.2006 sowie durch die Ergänzungsentscheidung vom 04.09.2007 gegen unzumutbare Lärmbelästigungen durch das Bauvorhaben ausreichend Vorsorge getroffen wurde. Danach darf u.a. die Nutzung (einschließlich der Gebetsräume) nur von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr erfolgen. Der Parkplatz ist bis 21.00 Uhr zu räumen. Die Anlieferung zum Laden darf nur während der Tageszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr erfolgen. Die Immissionsrichtwerte für das Mischgebiet - tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A) - werden am Grundstück der Antragstellerin sowohl nach der von der Islamischen Gemeinschaft … vorgelegten schalltechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros … GbR als auch nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten der … GbR während der genehmigten Nutzungszeiten nicht überschritten. Damit setzt sich die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevorbringen nicht auseinander.
10 
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung die erteilte Baugenehmigung. Soweit mit der Beschwerde gerügt wird, das Gericht könne sich nicht „auf die Nebenbestimmungen hinausretten, um das Baugesucht zu retten“, mit den in der Baugenehmigung festgelegten Öffnungszeiten könne „ein islamisches Gebetshaus nicht geführt werden“ und die Beigeladene halte sich „an keinerlei Vorschriften bezüglich der Nutzung des Areals“, geht der Vortrag somit an der Sache vorbei. Falls die Vorgaben der erteilten Baugenehmigung nicht eingehalten werden, obliegt es der Antragsgegnerin, dagegen einzuschreiten. Die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung selbst wird dadurch nicht in Frage gestellt.
11 
Soweit sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung mit der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 27.02.1992 kritisch auseinander setzt und auf das dieser Entscheidung zugrundeliegende Senatsurteil vom 20.06.1989 (- 3 S 873/89 -, juris) verweist, kann dies ebenfalls der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die genannten Entscheidungen betrafen eine andere Fallkonstellation, nämlich die Erteilung einer Baugenehmigung für einen islamischen Betsaal, die die Nutzung zum Morgengebet in der Ruhezeit vor 6.00 Uhr umfasste. Eine solche Nutzung wird durch die im vorliegenden Fall erteilte Baugenehmigung gerade ausgeschlossen. Auch dafür, dass von der genehmigten Nutzung Gefahren ausgehen könnten, wie sie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2007 - 4 C 1.06 - zugrunde lagen, wird nichts vorgetragen und ist derzeit auch nichts ersichtlich.
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Auch aus der von der Antragstellerin gerügten und mit Bildern belegten Stellplatzsituation dürfte sich nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Verletzung von Nachbarrechten ergeben. Dabei kann der Senat offen lassen, ob für die genehmigte Nutzung Stellplätze in ausreichender Zahl nachgewiesen worden sind.
13 
Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze (§ 37 Abs. 1 und 2 LBO) sind nicht nachbarschützend, sondern dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze kann allerdings im Einzelfall gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Ein Verstoß liegt vor, wenn der Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn - auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung seines Grundstücks - bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 12.05.2003 - 9 TG 2037/02 -, BRS 66 Nr. 190; OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002 - 1 B 315/02 -, BauR 2003, 509 ff.; OVG NW, Urteil vom 10.07.1998 - 11 A 7238/95 -, BauR 1999, 237 ff.; Nieders. OVG, Beschluss vom 14.03.1997 - 1 M 6589/96 -, BauR 1997, 983 f.; s. auch Sauter, LBO, § 37 Rn. 12 m.w.N.). Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt - jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich ist - allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1998 - 1 B 33/98 -, GewArch 1998, 254 f.). Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln (vgl. für den ruhenden Verkehr etwa die Anwohnerparkregelung in § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO). Als rücksichtslos kann der Verzicht auf die notwendigen Stellplätze auch dann gerügt werden, wenn der durch ihn bewirkte parkende Verkehr und Parksuchverkehr den Nachbarn in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Dies setzt i.d.R. entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002, a.a.O.).
14 
Nach diesen Maßgaben kann der Senat derzeit einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch einen von der Antragstellerin gerügten Stellplatzmangel nicht feststellen. Es kann dabei offen bleiben, ob die Antragsgegnerin die Vorbelastung durch den sich ehemals auf dem Baugrundstück befindlichen Teppichhandel richtig ermittelt hat, was die Antragstellerin wohl anzweifelt. Der bloße Hinweis auf die Inanspruchnahme der angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Besuchern des genehmigten Bauvorhabens insbesondere zur Zeit des Freitagsgebets vermag nach dem oben Gesagten jedenfalls eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht zu begründen. Dafür, dass durch den Parkplatzsuchverkehr in einem Mischgebiet unzulässige Lärmimmissionen hervorgerufen werden, ergeben sich weder aus den vorgelegten Gutachten noch aus den sonstigen Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung schließlich darauf hingewiesen, dass die auf den von der Antragstellerin vorgelegten Bildern festgehaltene Parkplatzsituation sich nicht mehr einstellen werde, sobald die genehmigten Stellplätze hergestellt seien.
15 
Soweit es um Störungen durch die genehmigten Stellplätze auf dem Baugrundstück selbst geht, kann sich die Antragstellerin auf die nachbarschützende Regelung in § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO berufen. Danach darf die Nutzung der Stellplätze die Gesundheit nicht schädigen und das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht erheblich stören. Der Begriff der erheblichen Störung ist weitgehend deckungsgleich mit dem Begriff der erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG und damit mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass notwendige Stellplätze und Garagen keine billigerweise nicht zumutbaren Störungen hervorrufen (vgl. zum Ganzen Sauter, LBO, § 37 Rn. 110 ff. m.w.N.).
16 
Gemessen daran kann der Senat eine Verletzung des § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO durch die genehmigten Stellplätze nicht feststellen. Nach den vorliegenden Gutachten, die sich ausdrücklich mit den durch die genehmigten Stellplätze und den Zu- und Abfahrtsverkehr ausgelösten Lärmimmissionen auseinander gesetzt haben, werden die zulässigen Lärmpegel nicht überschritten. Dies wird durch die Beschwerdebegründung auch nicht substantiiert in Frage gestellt.
17 
Gibt damit die Beschwerdebegründung keine Veranlassung zu einer Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, kann offen bleiben, ob sich diese Entscheidung auch aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist. So bedarf es keiner Klärung, ob die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen das Bauvorhaben deshalb ausgeschlossen ist, weil sie die Einwendungen trotz möglicherweise ausreichender Einsichtsmöglichkeit in die Bauvorlagen im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung nicht ausreichend begründet hat. Ebenso kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang der der Beigeladenen zu 1 unter dem 14.06.2005 erteilte Bauvorbescheid Bindungswirkung zu Lasten der Antragstellerin entfaltet (zur Bindungswirkung eines Bauvorbescheides gegenüber dem Nachbarn vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 8 m.w.N.). Eine Fallgestaltung, wie sie dem Urteil des BVerwG vom 27.03.1998 (- 4 C 11/97 -, NVwZ 1998, 729 ff.) zu Grunde lag, dürfte vorliegend nicht gegeben sein.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen; diese haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich auch sonst nicht beteiligt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs 1 VwGO.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. März 2014 - 6 K 634/14 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - insoweit unter Änderung der dortigen Festsetzung - jeweils auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil der Antragstellerin getroffenen Abwägungsentscheidung keinen Anlass.
Das Verwaltungsgericht hat, soweit dies zu prüfen war, bei der von ihm nach Maßgabe der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem (besonderen) öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung des Landratsamts Konstanz vom 10.10.2013 sofort Gebrauch machen zu dürfen, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin gegeben, von deren Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben. Mit dieser Baugenehmigung wurden der beigeladenen Gemeinde der Abbruch des Südflügels der H.-Halle und die Errichtung eines zweistöckigen Anbaus mit Schulungs-, Probe- und Lagerräumen für ihre Musikschule genehmigt.
Der Senat vermag, nachdem die Baugenehmigung mit baurechtlicher Entscheidung vom 24.04.2014 um weitere Nebenbestimmungen ergänzt wurde, bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage schon nicht mehr zu erkennen, dass aufgrund inhaltlicher Unbestimmtheit der Baugenehmigung mit der vorgesehenen Nutzung möglicherweise doch gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, nämlich das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, verstoßen würde.
Soweit die Beschwerde darauf abgehoben hatte, dass im Hinblick auf die auch vom Verwaltungsgericht erkannte Unbestimmtheit der Baugenehmigung eine zuverlässige Prognose der mit der Nutzung des Bauvorhabens verbundenen Schallimmissionen gar nicht möglich sei, vermag dies eine andere Abwägungsentscheidung jedenfalls nicht mehr zu rechtfertigen. Denn die vom Verwaltungsgericht vermisste Festschreibung von Immissionsrichtwerten und Nutzungszeiten ist inzwischen erfolgt. So hat das Landratsamt der Baugenehmigung nachträglich die Nebenbestimmungen 10 und 11 beigefügt, wodurch die der gutachtlichen Stellungnahme der Ingenieurgesellschaft für Akustik, Thermische Bauphysik, Immissionsschutz GSA K. GmbH (GSA) vom 20.08.2013 zugrunde gelegten Nutzungszeiten (13.30 bis 22.00 Uhr) der Schulungs- und Proberäume nunmehr auch in der Baugenehmigung festgeschrieben (Nr. 10) und darüber hinaus bestimmt wurde, dass durch bauliche und/oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen ist, dass der durch den betrieblichen Ablauf sowie durch den Einsatz betriebstechnischer Anlagen entstehende Beurteilungspegel in der Nachbarschaft den entsprechenden Geräusch-Immissionsrichtwert nach Ziff. 6.1 d) und e) der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten (an der Außenwand des der baulich genehmigten Nutzung am nächsten gelegenen Gebäudes) nicht überschreitet (Nr. 11). Auch wurde in der Nebenbestimmung Nr. 6 klargestellt, dass die (abschließbaren) Schallschutzfenster (Klasse 3) während jeglicher Proben - also nicht nur während der Proben der Musikschule - geschlossen zu halten sind.
Zwar wurden, was die Antragstellerin weiterhin beanstandet, die „Nutzungsarten“ bzw. die „inhaltliche Nutzung“ der Räume insofern nicht näher bestimmt, als die in den verschiedenen Schulungs- und Proberäumen vorgesehenen Nutzungen durch die Musikschule und den Akkordeon-Spielring nicht weiter hinsichtlich Art und Anzahl der Instrumente konkretisiert wurde. Jedoch war dies aller Voraussicht nach - auch im Hinblick auf die gebotene nachbarliche Rücksichtnahme - nicht erforderlich. Denn aufgrund der in der maßgeblichen gutachtlichen Stellungnahme der GSA vom 20.08.2013 angestellten worst-case-Betrachtung dürften unabhängig von Art und Anzahl der Instrumente für die Antragstellerin unzumutbare Lärmwirkungen jedenfalls auszuschließen sein.
Den durchaus unterschiedlichen Schalldruckpegeln wurde in dieser Stellungnahme, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, dadurch Rechnung getragen, dass für sämtliche Räume und über die gesamte Betriebszeit ein Innengeräuschpegel von LI = 90 dB(A) unterstellt wurde, mithin ein Geräuschpegel, der nach den Arbeitsstättenrichtlinien nur bei regelmäßiger Verwendung von Gehörschutz zulässig wäre. Darüber hinaus wurde für 50% der Einwirkungszeit ein Zuschlag für impulshaltige Töne berücksichtigt. Dass - nicht zuletzt um unerwünschte Störungen der jeweils anderen Musikproben auszuschließen - tatsächlich geringere Innengeräuschpegel zu erwarten sind, erhellt ohne Weiteres auch daraus, dass - bei einer Mittelung über alle Instrumente - bei einer Großgruppe lediglich ein Schalldruckpegel LAF von 80 dB(A) und bei einer Kleingruppe gar nur von 70 dB(A) erzeugt würde, wobei entsprechend den gängigen Betriebsweisen von Musikschulen ca. 75 % der Gesamtzeit auf Einzelübungen und Kleingruppen entfallen (vgl. die gutachtliche Stellungnahme v. 05.08.2013). Schließlich ist nach der inzwischen eingefügten Nebenbestimmung Nr. 11 sicherzustellen, dass der entstehende Beurteilungspegel in der Nachbarschaft den entsprechenden Geräusch-Immissionsrichtwert nach der TA Lärm - hier für ein reines Wohngebiet von tags 50 dB(A) - an den maßgeblichen Immissionsorten nicht überschreitet. Dies ist nach den Berechnungen - bei geschlossenen Fenstern mit einem Schalldämmmaß RW von mind. 32 dB - jedenfalls sichergestellt; so ergibt sich selbst an der nächstgelegenen Immissionsposition IP 2a (unmittelbar gegenüber der Musikschule) lediglich ein Beurteilungspegel Lr von 45,2 dB(A). Berücksichtigt man, dass die Schallschutzfenster nach den genehmigten Bauvorlagen sogar ein Schalldämmmaß RW von mind. 37 dB aufweisen müssen (Schallschutzklasse 3 nach VDI 2719), ergibt sich gar nur ein Beurteilungspegel Lr von allenfalls 40 dB(A). Warum es sich bei den gutachtlichen Stellungnahmen der GSA aufgrund ihres Prognosecharakters um keine Schallschutzgutachten handeln sollte, erschließt sich dem Senat nicht.
Soweit die Antragstellerin noch geltend macht, dass die Räume der Musikschule außer dem Akkordeon-Spielring offenbar auch noch weiteren probenden Musikgruppen bzw. -vereinen zur Verfügung gestellt werden sollen, wäre dies eine von der baurechtlich genehmigten Nutzung (Schulungs- und Proberäume für die Musikschule) umfasste Nebennutzung, die grundsätzlich auch keine weitergehenden Nebenbestimmungen erfordern dürfte. Warum insofern - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - die Anwendung der „Freizeitlärmrichtlinie“ eine sachgerechtere Beurteilung ermöglichen sollte, zeigt die Antragstellerin nicht auf. Abgesehen davon liegt es vor dem Hintergrund der gutachtlichen Stellungnahme vom 05.08.2013 (S. 13, Tabelle 8b) fern, dass sich bei den zuletzt zugrunde gelegten worst-case-Annahmen bei geschlossenen Fenstern der Schallschutzklasse Klasse 3 nunmehr eine Überschreitung auch nur des innerhalb der Ruhezeiten maßgeblichen Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) zu ihren Lasten ergeben könnte. So würde dieser am maßgeblichen Immissionsort IP 1b ohne die verschärften worst-case-Annahmen auch bei gekippten Schallschutzfenstern der Klasse 2 noch deutlich unterschritten.
Im Übrigen wäre eine andere Abwägungsentscheidung zugunsten der Antragstellerin auch dann nicht gerechtfertigt, wenn bei bestimmten Nutzungen eine Richtwertüberschreitung und damit ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht gänzlich auszuschließen wäre. Denn dem könnte - worauf die Beigeladene zu Recht hinweist - im Hauptsacheverfahren noch ohne Weiteres dadurch Rechnung getragen werden, dass die der Baugenehmigung beigefügten Inhalts- und Nebenbestimmungen präziser gefasst oder zusätzliche Schutzmaßnahmen angeordnet werden, um den Nachbarbelangen der Antragstellerin erforderlichenfalls noch weitergehend Rechnung zu tragen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 09.08.2011 - 1 ME 107/11 -, NVwZ 2012, 124).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
10 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013. Der Senat hält in Anwendung des Rahmenvorschlags der Nr. 9.7.1 das Interesse der Antragstellerin in der Hauptsache mit einem „mittleren“ Wert von EUR 10.000,-- für angemessen erfasst (vgl. für ein Ein- oder (kleineres) Mehrfamilienhaus bereits VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2014 - 8 S 979/14 - sowie Beschl. v. 27.08.2014 - 3 S 1400/14 -). Denn vom „Normalfall“ abweichende Umstände, die eine höhere oder geringere Bewertung des Interesses an der Abwehr der geltend gemachten Beeinträchtigungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.08.1990 - 4 B 95.90 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 100) rechtfertigten, liegen nicht vor. Der gefundene Wert war hier allerdings auf die Hälfte (= EUR 5.000,--) zu reduzieren, da sich die Antragstellerin ausschließlich gegen die Lärmwirkungen der künftigen Nutzung des Südflügels der H.-Halle zur Wehr setzt und insofern von einer faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht gesprochen werden kann.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.