Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Dez. 2006 - 5 S 1793/05

bei uns veröffentlicht am08.12.2006

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.07.2005 für die Gleis- und Rutschsanierung beim Grauhaldenhof und Böschungssanierung in Bahn-km 18+560 der Tourismusbahn Rudersberg-Oberndorf bis Welzheim.
Auf der Bahnstrecke Rudersberg - Welzheim stellte die Deutsche Bundesbahn den öffentlichen Personenverkehr im Jahre 1980 aus wirtschaftlichen Gründen ein und betrieb die Strecke nur noch im Güterverkehr sowie im Sonderzugverkehr an Sonn- und Feiertagen. Im Jahre 1988 wurde der Streckenabschnitt als Folge einer Rutschung im Bereich von Bahn-km 12+900 (Grauhaldenhof) für den Bahnbetrieb gesperrt und auf Grund der hohen Sanierungskosten nicht wieder aufgenommen. Mit der Regionalisierung der Wieslauftalbahn übernahm der Zweckverband Verkehrsverband Wieslauftalbahn die Strecke Schorndorf - Rudersberg - Welzheim von der Deutschen Bahn AG. Heute betreibt der Zweckverband - unter Betriebsführung der Württembergischen Eisenbahngesellschaft mbH (WEG) - im öffentlichen Personennahverkehr von montags bis samstags den Streckenabschnitt Schorndorf - Rudersberg-Nord (mit geplanter Verlängerung bis Rudersberg-Oberndorf); an mehreren Sonn- und Feiertagen im Jahr fährt hier der Wieslauftalexpress im Touristikverkehr mit einer Dampflokomotive und historischen Wagen.
Um eine der landschaftlich am reizvollsten erachteten Strecken Württembergs, die als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG geschützt ist, zu erhalten, wurde im Jahre 1998 der Stadt Welzheim und dem Zweckverband Verkehrsverband Wieslauftalbahn ein Konzept zur Reaktivierung des Abschnitts Rudersberg-Nord - Welzheim als Touristikbahn vorgelegt. Unterhaltung und Betrieb sollen durch die Beigeladene (als Pächterin) erfolgen. Diese erhielt antragsgemäß mit Bescheid des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 31.07.2003 die Genehmigung nach § 6 AEG zum Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur im Personen- und Güterverkehr (befristet bis 31.12.2010).
Voraussetzung für die geplante Reaktivierung der Strecke Rudersberg - Welzheim sind die (bauliche) Wiederherstellung der Bahnübergänge und deren technische Sicherung sowie Maßnahmen am Gleiskörper und an den Bauwerken. Im Hinblick auf die im Jahre 1988 erfolgte (Hang-)Rutschung erstellte das Baugrundinstitut S & P unter dem 15.10.1993 ein „Sanierungsgutachten mit Kostenermittlung“, das zu dem Ergebnis kam, dass die kostengünstigste Lösung der Einbau von Tiefensickerungen längs und quer zum Gleiskörper darstelle, mit denen der Rutschkörper entwässert und stabilisiert werde.
Der Planfeststellungsbeschluss sieht neben der Gleissanierung zwischen Bahn-km 12+671 und Bahn-km 13+100 auch eine Rutschsanierung zwischen Bahn-km 12+840 und Bahn-km 12+930 vor: durch Einbau einer gleisparallelen Tiefensickerung bergseits der Trasse auf einer Länge von ca. 90 m, durch Herstellen von 10 Stütz- und Sickerscheiben im Abstand von 7 m unter dem Gleiskörper senkrecht zur gleisparallelen Tiefensickerung und durch Ableitung bzw. Anschluss der Tiefensickerung an die vorhandene Querdole mit Sammelschacht, die in ein Auslaufbauwerk einmündet, an das sich ein bestehender Wassergraben anschließt; dieser ist teilweise (als Flst.Nr. 822) abgemarkt und führt im weiteren Verlauf unvermarkt bis zur L 1080, wo er an einen Muldeneinlauf angeschlossen ist.
Die Kläger sind Eigentümer des auf Grundstück Flst.Nr. 918/1 der Gemarkung Rudersberg-Oberndorf gelegenen „Kirschhaldenhofs“, den sie mit ihren fünf Kindern bewohnen. Ferner gehören ihnen die angrenzenden Grundstücke Flst.Nr. 918/2, 919 bis 923/2 und 959/1.
Das in östlicher Richtung auf Gemarkung Rudersberg-Klaffenbach gelegene Grundstück Flst.Nr. 298 ist zugunsten der Kläger mit einer Grunddienstbarkeit aus dem Jahre 1992 belastet, welche die Entnahme und Ableitung von (Trink-)Wasser aus der als Brunnen „Herrmann“ bezeichneten, im Lageplan (Unterlage 4 Blatt 1) eingetragenen „Quellfassung“ gestattet. Dies stellt die ausschließliche Wasserversorgung für den „Kirschhaldenhof“ dar.
Zudem sind die Kläger Pächter u.a. einer Teilfläche des auf Gemarkung Rudersberg-Oberndorf gelegenen, im Eigentum des Zweckverbands Verkehrsverband Wieslauftalbahn stehenden Grundstücks Flst.Nr. 950, auf dem sich eine im Jahre 1998 errichtete Schilfkläranlage (in einem Abstand von 2,50 m zur Bahnstrecke) befindet, über die allein die Entsorgung der auf dem „Kirschhaldenhof“ anfallenden Abwässer vorgenommen wird.
Die Verkehrserschließung des „Kirschhaldenhofs“ erfolgt über einen von der L 1080 abzweigenden und über die Bahnstrecke führenden, bituminös befestigten Feldweg.
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Dem Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses liegt folgendes Verfahren zugrunde: Mit Schreiben vom 14.11.2003 beantragte die Stadt Welzheim namens und im Auftrag der Beigeladenen die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens, nachdem mit Screening-Entscheidung vom 04.11.2003 festgestellt worden war, dass auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden können. Mit Schreiben vom 19.11.2003 beteiligte das Regierungspräsidium Stuttgart (als Planfeststellungsbehörde) die Träger öffentlicher Belange. Nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung lagen die Planunterlagen in der Zeit vom 15.12.2003 bis 14.01.2004 bei der Stadt Welzheim und bei der Gemeinde Rudersberg zur Einsichtnahme durch jedermann aus.
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Mit Schreiben vom 27.01.2004, eingegangen am 28.01.2004, erhoben die Kläger Einwendungen: Es bestehe kein ausreichendes öffentliches Bedürfnis für die Nutzung der Bahnstrecke, da kein öffentlicher Personennahverkehr abgewickelt werden solle, es sich vielmehr bei der geplanten Tourismusbahn nur um eine Spaßveranstaltung handele; Sicherheit über die möglichen Auswirkungen der geplanten Baumaßnahmen auf den Wasserhaushalt der Umgebung, insbesondere auf den Brunnen „Herrmann“, könne nur ein - bisher fehlendes - hydrogeologisches Gutachten geben; die Maßnahmen könnten bei ungünstigen klimatischen Bedingungen und/oder bei einer zu erwartenden Versinterung der geplanten Dränagen mittelfristig auch eine räumlich ausgedehnte Aktivierung des labilen Hangs oberhalb der „Sicherungsstrecke“ bis hin zu ihren Grundstücken zur Folge haben; sie befürchteten einen irreparablen Ausfall ihrer Wasserversorgung infolge der vorgesehenen Entwässerungsmaßnahmen, eine irreparable Zerstörung ihrer Kläranlage und eine irreparable Gefährdung ihres - auf instabilem Baugrund stehenden - Wohnhauses durch die Baumaßnahmen und die mit dem regelmäßigen Bahnverkehr verbundenen Erschütterungen sowie eine Beeinträchtigung der Erreichbarkeit des „Kirschhaldenhofs“ während der Baumaßnahmen, durch die auch für spätere Zeit der Gemeindeweg zerstört und damit als Zufahrt ungeeignet werde. Kritisiert wurden auch das Sanierungsgutachten und die vom Gutachter verfassten Nachträge: Der Beurteilungshorizont der geplanten Maßnahmen bzw. die prognostizierte Dauer ihrer Wirksamkeit betrage lediglich zehn Jahre; die historische Dimension des gesamten Rutschhanges sei nur unzureichend recherchiert und in ihrer Bedeutung für mögliche Auswirkungen der geplanten Maßnahmen unterschätzt worden; die Tiefe der gegenwärtig aktiven Gleitfläche im gesamten engeren Rutschbereich und darüber hinaus sei nicht exakt ermittelt worden; die Standsicherheitsuntersuchungen erfassten lediglich den Hangabschnitt zwischen der Trasse und der L 1080 und belegten mit angenommenen Rechenwerten für einen wasserfreien Boden eine ausreichende Standsicherheit, daneben aber auch, dass hohe Grundwasserstände im Hang eine Rutschung auslösen könnten; diese Bewertung müsse unbedingt auf den Hang oberhalb der Trasse übertragen werden, der sich im Schichtaufbau und in der Gesamtneigung nicht vom erdstatisch untersuchten Gelände unterhalb der Bahnstrecke unterscheide. Ferner wurden Einwendungen geäußert zum Sanierungsvorschlag mit Entwässerung und zur geplanten Bauausführung.
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Nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung fand die Erörterungsverhandlung am 27.01.2005 in Rudersberg statt.
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Mit Beschluss vom 28.07.2005 stellte das Regierungspräsidium Stuttgart antragsgemäß den Plan für die Gleis- und Rutschsanierung mit folgenden Maßgaben fest:
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III. Nebenbestimmungen:
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1. Bahnaufsicht / Eisenbahntechnik: ...
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1.7 Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen ist über den gesamten Sanierungsbereich ein Messprogramm zur Beobachtung der Gleislage und zur weiteren Beobachtung des Rutschungsbereichs anzulegen.
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Dem LfB ist zur eisenbahntechnischen Abnahme das Messprogramm und die Nullmessung vorzulegen....
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1.12 Im Bereich der Hangrutschung „Grauhaldenhof“ ist auf Sicht zu fahren. ...
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4. Wasserwirtschaftliche Belange: ...
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4.12 Die Entwässerungseinrichtungen einschließlich der Dränageleitungen sind wartungsfrei herzustellen, damit sie jederzeit gespült werden können. ...
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5. Geotechnische Belange: ...
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5.2 Die Sickerschlitze sind abschnittsweise (maximal 8-10 m) im Schutz von Verbauungseinrichtungen herzustellen....
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5.5 Im Rahmen der Bauausführung und des tatsächlichen Befunds der Untergrundverhältnisses ist im Benehmen mit dem Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB), Albertstraße 5 in 79104 Freiburg zu prüfen und zu entscheiden, ob die Längenerstreckung des Quersammlers von der derzeit geplanten 90 m auf ggf. 140 m Baulänge anzupassen ist.
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Die Ausschreibung hat eine Massenmehrung von derzeit 90 m auf ggf. 140 m Baulänge zu berücksichtigen. ...
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9. Grundstückseigentum und sonstige private Belange: ...
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9.3 Soweit aus der Beweissicherung erkennbar ist, dass der Brunnen „Herrmann“ beeinträchtigt wird, ist hinsichtlich der angesprochenen Varianten und der sich jeweils ergebenden Vor- und Nachteile im Rahmen des Entschädigungsverfahrens zu prüfen, ob eine Entschädigung entsprechende Zusage Ziff. 5.15 in Betracht kommt. ...
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IV .            Zusagen:
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Die Antragstellerin hat folgende Zusagen abgegeben....
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5. Grundstückseigentümer und sonstige private Belange:
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5.1 Die Zufahrt über den Gemeindeweg zum Kirschhaldenhof und dem angrenzenden Grundstück Flst.Nr. 298 ist auch während der Baumaßnahmen gewährleistet....
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5.4 Der Baustellentransport erfolgt vom Bahnübergang her auf der Bahntrasse.
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5.5 Der Materialtransport entlang der Schilfkläranlage erfolgt nicht per Lkw, sondern mittels gleisfahrbaren Geräten auf der bestehenden Gleistrasse....
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5.9 Hinsichtlich des Grundstücks Flst.Nr. 298 wird vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen eine Beweissicherung durch Fotodokumentation durchgeführt.
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5.10 Vor Beginn der Maßnahme wird eine umfassende Beweissicherung durch einen vereidigten Gutachter mittels Fotos, Höhenmarken usw. vorgenommen.
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Bestandteil der Beweissicherung sind Zufahrtswege, Schilfkläranlage, Gebäude und Nebenanlagen....
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5.15 Für den Brunnen „Herrmann“ wird ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt.
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5.16 Sollte der Brunnen „Herrmann“ wider Erwarten trocken fallen, ist die Schwäbische Waldbahn GmbH bereit, den Kirschhaldenhof aus Gründen der Versorgungssicherheit auf ihre Kosten an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Rudersberg anzuschließen....
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7. Wasserwirtschaftliche Belange:
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7.1 Die Einbindung der Sickerschlitze in den angewitterten Gipskeuper bzw. in die wasserführende Schicht ist vorgesehen.
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Die tatsächlich erforderliche Tiefe der Schlitze wird bei der Ausführung gemeinsam mit dem Baugrundgutachter vor Ort festgelegt.
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In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Die Planrechtfertigung sei gegeben. Mit dem Betrieb der Tourismusbahn von Rudersberg-Oberndorf bis Welzheim würden eine wichtige Infrastruktureinrichtung zur Förderung eines umweltschonenden Tourismus- und Freizeitverkehrs im Schwäbischen Wald geschaffen und gleichzeitig die beiden Viadukte der denkmalgeschützten Wieslauftalbahn in ihrem Bestand und in ihrer Funktion als Eisenbahnanlage auf Dauer gesichert. Jährlich sei ein Fahrgastaufkommen von 15.000 bis 20.000 Personen zu erwarten. Mangels förmlicher Entwidmung sei die Wieslauftalbahn auch im Streckenabschnitt Rudersberg-Oberndorf bis Welzheim trotz jahrelanger Unterbrechung des Bahnbetriebs eine bestandsgeschützte Strecke. Die geplanten Maßnahmen könnten die seit alters her vorhandenen Hangbewegungen nicht aufhalten. Der Trassenbereich werde hinsichtlich der Sicherheit des Bahnbetriebs ausreichend stabilisiert, was verhindere, dass die Trasse plötzlich und unerwartet wegrutsche. Alternativlösungen gebe es nicht. - Die Erschütterungen, die beim Betrieb der Tourismusbahn entstünden, seien vom Bestandsschutz der Strecke erfasst. Anhaltspunkte dafür, dass eine angemessene Grundstücksnutzung schwer und unerträglich beeinträchtigt werde, lägen nicht vor. Für die Reaktivierung des Abschnitts Rudersberg-Nord bis Welzheim werde - wie in der Vergangenheit - eine Achslast von 20 t zugrunde gelegt. - In wasserwirtschaftlicher Hinsicht bestünden keine Bedenken. Vorgesehen sei lediglich die Entwässerung des Rutschkörpers im Bahnbereich. Ziel des Sanierungskonzepts sei es, künftig den Einstau von Niederschlagswasser in die Rutschmassen zu vermeiden und dadurch die Standsicherheit der labilen Geländeformation zu erhöhen. Hierzu seien eine Absenkung des Wasserstands in den Rutschmassen und eine Drainierung der Rutschmassen erforderlich. Die Ziele, einerseits den Rutschhang optimal zu stabilisieren und andererseits die hydrologischen Verhältnisse des Hanges unverändert zu belassen, ließen sich nicht miteinander vereinbaren. Aus heutiger Sicht seien die technischen Voraussetzungen für einen längerfristigen (über zehn Jahre hinausgehenden) Betrieb der Tourismusbahn gegeben. - Auch in geotechnischer Hinsicht bestünden keine Bedenken. Der Gutachter habe die Ursachen der Rutschung im Gleisbereich beim Grauhaldenhof erkundet und wirksame Sanierungsmaßnahmen vorgeschlagen, die für die Wiederaufnahme des Bahnbetriebs erforderlich seien. Es solle verhindert werden, dass witterungsbedingt Wassermengen in den Rutschhang eingestaut würden. Die vorgesehenen Maßnahmen der Längs- und Quersickerungen im Bereich des Gleiskörpers seien so konzipiert, dass die wasserführenden Schichten unter dem Rutschkörper im Gleisbereich erfasst würden. Zwar könne eine Aktivierung des oberen Hangbereichs bei ungünstigen klimatischen Bedingungen nicht ausgeschlossen werden. Doch könne der Gefahr einer Mobilisierung von Rutschmassen im weiteren Umfeld der Gleisanlage dadurch begegnet werden, dass ein geordneter Oberflächenabfluss sichergestellt werde. Nach den gutachterlichen Aussagen und fachbehördlichen Stellungnahmen führten die geforderten weitergehenden (hydrogeologischen) Untersuchungen nicht zu den gewünschten Erkenntnissen hinsichtlich des Umfangs der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Auch mit Blick auf entstehende unverhältnismäßige Kosten seien die bisherigen Gutachten und Untersuchungen ausreichend. Der Kirschhaldenhof befinde sich westlich des besonders stark von Kriechbewegungen betroffenen Geländeabschnitts; die bislang bekannten Kriechbewegungen im Bereich des Kirschhaldenhofs seien um den Faktor 10 geringer als in der Kernzone. Eine räumliche Ausdehnung des Rutschbereichs infolge der geplanten Maßnahmen sei nicht zu befürchten. Im Bereich der Rutschung stelle das Fahren auf Sicht kein Problem dar. - Eine Gefährdung des auf instabilem Baugrund stehenden Wohngebäudes der Kläger durch die umfangreichen Baumaßnahmen sei nicht zu befürchten; auf den ursprünglich angedachten Baustellentransport per Lkw sei verzichtet worden. Die Erschütterungen, die beim Betrieb der Tourismusbahn entstünden, seien vom Bestandsschutz erfasst und daher (als zumutbar) hinzunehmen. Die Erreichbarkeit des Kirschhaldenhofs während und nach Abschluss der Bauarbeiten sei gewährleistet. Diese führten nicht zu einem Hangrutsch und damit zu einer Beeinträchtigung der Hofstelle und der angrenzenden Grundstücke der Kläger. Eine Beeinträchtigung oder gar Zerstörung der Schilfkläranlage sei weder im Zusammenhang mit dem Baustellenverkehr, der auf der bestehenden Gleistrasse abgewickelt werde, noch durch den geplanten Bahnbetrieb zu besorgen. Die Kläranlage selbst sei mit einer Teichfolie ausgelegt und stelle somit ein flexibles Bauwerk dar. Ein Ausfall der Wasserversorgung des Kirschhaldenhofs durch Auswirkungen der geplanten (Entwässerungs-)Maßnahmen auf den Brunnen „Herrmann“ sei nicht zu befürchten. Die Sanierungsmaßnahmen beschränkten sich auf den Gleiskörper und bezweckten ausschließlich die Entwässerung und Stabilisierung des Rutschkörpers im Gleisbereich. Eine Absenkung des Hangwasserspiegels sei nicht beabsichtigt und auch nicht zu erwarten. Ein etwa 25 bis 30 m hangabwärts unterhalb des Brunnens angeordneter Sickerschlitz habe bei der relativ geringen Durchlässigkeit der Deckschichten eine Reichweite von wenigen Metern und könne sich daher auf die höher liegenden und von oberhalb gespeisten Quellen nicht auswirken. Die geplanten Entwässerungsmaßnahmen wirkten maximal 10 m hangaufwärts und beträfen somit ausschließlich Wassermengen, die am Brunnen „Herrmann“ bereits vorbeigelaufen seien. Das verbleibende geringe Restrisiko und die Gefahr einer möglichen Beeinträchtigung der Schüttung werde insoweit in Kauf genommen. Auch wenn die Kläger wohl ein altes Wasserbenutzungsrecht hätten, das nach § 123 WG aufrechterhalten bleibe, stelle § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG klar, dass sich daraus kein Recht auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit ergebe; das Grundeigentum vermittle hierfür keine Anspruchsposition. Da die Kläger nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen seien und sie ihren gesamten Wasserbedarf aus dem Brunnen bezögen, sei bei Ausfall der häuslichen Wasserversorgung oder bei einer Minderung, die den „Mindestwasserbedarf“ nicht mehr decke, eine schwere und unerträgliche Betroffenheit zu bejahen. Insoweit werde für den Brunnen ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt. Aus den dabei vorgesehenen Pumpversuchen werde man Aussagen zur Leistungsfähigkeit des Brunnens und zum Einzugsgebiet erhalten; insoweit könnte man auch mit einem hydrogeologischen Gutachten keine metergenaue Abgrenzung erreichen. Über den Ablauf des Arbeitsprogramms seien die Kläger informiert. Aus dem Beweissicherungsverfahren lasse sich eine ausreichende Datengrundlage für die Beurteilung der Auswirkungen der Rutschhangsanierung auf den Brunnen „Herrmann“ gewinnen. Für den Fall, dass wider Erwarten eine schwere und unerträgliche Betroffenheit in der Weise auftrete, dass der „Mindestwasserbedarf“ der Kläger vorhabenbedingt nicht mehr sichergestellt sei, werde dem Grunde nach eine Entschädigung festgesetzt. Insoweit komme primär der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung in Betracht. Die bei der Errichtung eines Ersatzbrunnens entstehenden hohen Kosten für Bohrarbeiten seien mit dem Risiko behaftet, dass u. U. kein Wasser angetroffen werde. Eine weitere Möglichkeit wäre die Nutzung des im Hang zutage tretenden Wassers, wobei für diese Lösung eine hydrogeologische Untersuchung unumgänglich sei. Bei einem Trockenfallen des Brunnens „Herrmann“ sei der Anschluss des „Kirschhaldenhofs“ an die öffentliche Wasserversorgung aus Gründen der Versorgungssicherheit den anderen Maßnahmen der Ersatzversorgung vorzuziehen. Eine kurzfristige Ersatzversorgung im Rahmen der Bauausführung könne durch Absperren der Vliesquerschnitte und Bereitstellen eines Wasser-Tankwagens sichergestellt werden.
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Gegen den ihnen am 30.07.2005 zugestellten Planfeststellungsbeschluss haben die Kläger am 30.08.2005 Klage erhoben und diese am 11.10.2005 begründet.
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Sie machen geltend: Da die Stadt Welzheim „namens und im Auftrag“ der Beigeladenen die Planfeststellung beantragt habe, fehle es solange an einem rechtswirksamen Antrag, bis die Stadt Welzheim ihre Bevollmächtigung nachgewiesen habe. Die erforderliche Planrechtfertigung sei nicht gegeben, da die Finanzierung des Projekts nicht gesichert sei. Die Planung leide an erheblichen Abwägungsmängeln. Vor dem Hintergrund, dass im Bereich der Hangrutschung nur auf Sicht gefahren werden dürfe, sei ein Verzicht auf die Hangentwässerung und eine Beschränkung auf die Gleissanierung die eindeutig bessere Alternative, da diese mit keiner Gefährdung ihrer Wasserversorgung und ihres Anwesens verbunden und für die Belange des Naturschutzes wie auch in finanzieller Hinsicht für den Vorhabenträger vorteilhafter wäre. Die zum Schutz der Wasserversorgung gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vorgesehenen Auflagen seien nicht ausreichend. Zwar gehe der Planfeststellungsbeschluss zu Recht von einer schweren und unerträglichen Betroffenheit aus, wenn der Mindestwasserbedarf nicht mehr aus dem Brunnen „Herrmann“ sichergestellt sei. Die Bereitschaft der Beigeladen, unter Tragung der Kosten ihr Anwesen an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, falls der Brunnen „Herrmann“ wider Erwarten trocken fallen sollte, genüge insoweit aber nicht, da ein „Trockenfallen“ etwas anderes sei als das Unterschreiten eines „Mindestwasserbedarfs“. In der Planungsentscheidung hätte daher gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG exakt festgelegt werden müssen, wie für letzteren Fall ihre Wasserversorgung bis zu einem (aufwändigen) Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung zu erfolgen habe. Der Planfeststellungsbeschluss lege auch nicht fest, wie und in welchem Umfang die für den Brunnen „Herrmann“ zugesagte Beweissicherung durchzuführen sei. Alternativ hätte für den Fall eines Nachlassens der Schüttung zu ihren Gunsten eine Umkehr der Beweislast angeordnet werden müssen. Die Überlegungen der Beigeladenen und ihres Gutachters reichten nicht aus, um längerfristige Auswirkungen der geplanten Hangentwässerung berücksichtigen zu können. Für ihr Anwesen habe die Beigeladene die Durchführung einer Beweissicherung nur hinsichtlich einer Rutschgefahr während der Bauphase zugesagt, nicht auch hinsichtlich der langfristigen Auswirkungen der geplanten Hangentwässerung.
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Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 5 S 1916/06 haben die Kläger (ergänzend) vorgetragen: Selbst wenn man mit der Behörde davon ausgehe, dass sie keinen Anspruch auf Erhalt der bisherigen Brunnenschüttung hätten, sei die Planungsentscheidung rechtswidrig. Wegen der auch nach Meinung der Behörde nicht auszuschließenden Beeinträchtigungen ihrer Wasserversorgung hätte die Möglichkeit von Auflagen oder eines Ausgleichs i. S. von § 8 Abs. 3 WHG geprüft werden müssen. Als möglicher und zumutbarer Ausgleich für den Verlust des Brunnens hätte der Beigeladenen aufgegeben werden müssen, am besten vor Durchführung der Maßnahmen einen neuen Brunnen (als Ersatz) zu erkunden. Demgegenüber würden sie nur auf eine unzureichende Entschädigung verwiesen. Die Entschädigungsregelung sei zu unbestimmt, da sie mit „Trockenfallen“ an eine völlig unbestimmte Zustandsbeschreibung der Wasserführung des Brunnens anknüpfe. Die Entschädigungsregelung sei unvollständig, da sie eine Entschädigung für die Kosten des Wasserbezugs nicht vorsehe. Darüber hinaus sei die Entschädigungsregelung undurchführbar, da die Beigeladene rechtlich nicht in der Lage sei, den Kirschhaldenhof an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Rudersberg anzuschließen. Die Zusicherung der Beigeladenen stelle insoweit keinen Ausgleich i. S. von § 8 Abs. 3 WHG dar, da sie nicht etwas anderes Gleichwertiges, sondern eine unvollständige Entschädigung erhielten. Der Verweis hierauf sei nur zulässig, wenn das beeinträchtigende Vorhaben aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sei. Das könne bei einem privaten Betrieb der Tourismusbahn nicht angenommen werden, zumal wegen der geringen Ausstattung der Beigeladenen mit Finanzmitteln nicht einmal ein dauerhafter Betrieb sichergestellt sei. Obwohl ihr Wohnhaus erst 1920, also nach Fertigstellung der Bahnstrecke, als Ersatzgebäude für den ursprünglichen, nur wenige Meter entfernt abgerutschten Hof errichtet worden sei, habe die Behörde die Auswirkungen der umstrittenen Maßnahme auf die Standsicherheit ihres Wohnhauses nicht geprüft. Das Gutachten aus dem Jahre 1993 untersuche ausdrücklich nur einen Zeithorizont von 10 Jahren. Gleichwohl seien dessen Erkenntnisse in den Stellungnahmen des Gutachters im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens einfach fortgeschrieben worden, obwohl eine erneute geologische und hydrogeologische Untersuchung des Hangs erforderlich gewesen wäre. Eingriffe in eine geologische Konstellation wie die vorliegende würden immer die Gefahr in sich bergen, dass Rutschungen im Hang entstünden, die weder durch sonstige Baumaßnahmen kontrollierbar noch in ihrem Ausmaß vorhersehbar seien. Ob die bis zur Einstellung des Bahnbetriebs im Jahre 1988 wegen der bis dahin aufgetretenen (leichten) Rutschungen im Hang durchgeführten, kostengünstigen und offensichtlich tauglichen (Auffüll-)Maßnahmen auch für den beabsichtigten Betrieb der Tourismusbahn ausgereicht hätten, sei im Planfeststellungsverfahren nicht geprüft worden, obwohl bei einem Unterlassen der Rutschsanierung jegliche negative Auswirkungen auf ihre Grundstücke und ihre Wasserversorgung vermieden würden.
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Die Kläger beantragen,
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den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. Juli 2005 für die Gleis- und Rutschsanierung beim Grauhaldenhof und Böschungssanierung in Bahn-km 18+560 der Tourismusbahn Rudersberg-Oberndorf bis Welzheim der Schwäbischen Waldbahn GmbH aufzuheben,
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hilfsweise,
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den Beklagten zu verpflichten, über die zur Sicherung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung ihres Anwesens sowie des Anwesens selbst erforderlichen Maßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
51 
Er trägt vor: Ein rechtswirksamer Antrag auf Planfeststellung liege vor; die Stadt Welzheim sei als Gesellschafterin der Beigeladenen bevollmächtigt gewesen, den Antrag zu stellen. Die Finanzierung des Projekts sei durch verschiedene Zuwendungen sowie durch Eigenleistung der Beigeladenen gesichert. Ein Verzicht auf die Hangentwässerung stelle gegenüber dem planfestgestellten Konzept nicht die vorzugswürdige Alternative dar. Durch die Rutschsanierung verbessere sich die Situation des Hanges insgesamt dergestalt, dass die Gefahr von Rutschungen vermindert werde. Eine Beeinträchtigung des Brunnens bis hin zum Ausfall der Wasserversorgung für das Anwesen der Kläger sei nach Aussage des Gutachters sowie sämtlicher Fachbehörden nicht zu erwarten. Hinsichtlich des Brunnens hätten die Kläger mangels geschützter Rechtsposition kein Abwehrrecht gegen die geplante Rutschsanierung. Gleichwohl sei für den Fall, dass der Mindestwasserbedarf für die Kläger und ihre Familie planbedingt nicht mehr gewährleistet sei, eine schwere und unerträgliche Betroffenheit angenommen und den Klägern eine Entschädigung dem Grunde nach zuerkannt worden. Dies genüge im Rahmen der Planungsentscheidung. Art und Umfang einer etwaigen Entschädigung seien separat in einem nachfolgenden Verfahren festzulegen. Dies beträfe auch die Bohrung nach einem anderen Brunnen. Soweit die Kläger rügten, dass der Umfang des Beweissicherungsverfahrens bezüglich des Brunnens nicht festgelegt worden sei, werde auf das entsprechende Arbeitsprogramm vom 04.02.2005, ergänzt um die beiden Stellungnahmen vom 10.03.2005, verwiesen; hierzu hätten sich die Kläger mehrfach geäußert. Bei einem kurzfristigen Ausfall des Brunnens (im Zuge der Bauausführung) sei eine hinreichende Ersatzversorgung der Kläger durch Absperren der Vliesquerschnitte und Bereitstellen eines Wasser-Tankwagens sichergestellt. Das Wohngebäude der Kläger sei im Jahre 1920 (als Ersatz für ein abgerutschtes Gebäude) gerade außerhalb der Kernzone des Rutschhangs errichtet worden, so dass schon aus diesem Grunde eine Gefährdung durch die geplante Rutschsanierung auszuschließen sei. Auch am Anwesen der Kläger werde eine Beweissicherung durchgeführt, verbunden mit einem Messprogramm über den gesamten Sanierungsbereich. Die Erstellung eines hydrogeologischen Gutachtens - wie von den Klägern gefordert - werde nach Aussagen sämtlicher Fachbehörden keine weiterführenden Erkenntnisse bringen und sei daher auch im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand unverhältnismäßig. Nach Einschätzung aller Fachbehörden werde sich durch die geplante Sanierungsmaßnahme die Standsicherheit des Hangs insgesamt gegenüber dem bisherigen Zustand wesentlich verbessern. Auch der Landesbevollmächtigte für Bahnaufsicht habe als Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Bahnbetriebs eine ordnungsgemäße Hangsicherung gefordert. Die von den Klägern vorgeschlagenen, bis zum Jahre 1988 praktizierten Sicherungsmaßnahmen hätten sich gerade als ungeeignet erwiesen, den Rutschhang dauerhaft zu sichern. Sie seien daher keine taugliche Alternative.
52 
Die Beigeladene beantragt,
53 
die Klagen abzuweisen.
54 
Sie führt aus: Die Stadt Welzheim sei befugt gewesen, die Planfeststellung zu beantragen. Die Finanzierung des Vorhabens sei abgesichert. Ein Verzicht auf die Rutschsanierung und eine Beschränkung auf die Gleissanierung hätten sich nicht als eindeutig bessere Alternative aufgedrängt, da mit der Planung die Bahnstrecke stabilisiert und verhindert werde, dass die Trasse plötzlich und unerwartet wegrutsche. Selbst wenn es in der Vergangenheit „gut gegangen“ sei, müsse dies nicht bedeuten, dass auf eine Hangsicherung verzichtet werden könne. Die verfügten Schutzauflagen seien ausreichend. Für den Brunnen „Herrmann“ bestehe durch die Baumaßnahmen keine Gefahr. Das verbleibende geringe Restrisiko und die Gefahr einer möglichen Beeinträchtigung der Schüttung begründeten keinen Anspruch auf weitere Nebenbestimmungen zum Schutze des Brunnens. Im Übrigen stelle die bestehende Trinkwasserversorgung (durch die Quelle) lediglich eine Chance dar, den häuslichen Wasserbedarf auf diese Weise zu decken. Die Kläger hätten keinen Anspruch darauf, dass die hydrogeologischen Verhältnisse außerhalb ihrer Grundstücke unverändert blieben. Neben der Zusicherung eines Beweissicherungsverfahrens seien für den Fall, dass der Mindestwasserbedarf nicht mehr sichergestellt sei, dem Grunde nach eine Entschädigung festgesetzt und zudem die Zusage für verbindlich erklärt worden, das Anwesen der Kläger an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, sollte der Brunnen „Herrmann“ wider Erwarten trocken fallen. Dadurch würden die Kläger zusätzlich abgesichert, ohne dass insoweit ein Anspruch bestünde. Welche Maßnahmen ggf. zur Beseitigung eines Wasserversorgungsmangels zu ergreifen bzw. objektiv erforderlich seien, könne ohne Eintritt eines erst dann bestimmbaren Wassermangels nicht entschieden werden. Die Kläger legten nicht substantiiert dar, weshalb für ihr Anwesen planbedingt eine Rutschgefahr bestehen sollte. Zu weiteren kostenintensiven (hydrogeologischen) Erkundungen bestehe keine Verpflichtung.
55 
Dem Senat liegen die einschlägigen Planungsakten des Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens 5 S 1916/06 wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 LVwVfG) zulässigen Klagen haben weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.07.2005 verletzt keine eigenen Rechte der Kläger, so dass weder die begehrte Aufhebung der Planungsentscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO - oder jedenfalls die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit nach § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG - noch die angestrebte Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung über die zur Sicherung der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung sowie des Anwesens der Kläger selbst erforderlichen Maßnahmen in Betracht kommt.
57 
Für das planfestgestellte Vorhaben werden weder die im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücke Flst.Nr. 918/1 (mit dem „Kirschhaldenhof“), 918/2, 919 bis 923/2 und 959/1 noch das u.a. von ihnen teilweise gepachtete Grundstück Flst.Nr. 950 (mit der eigenen Schilfkläranlage) noch das Grundstück Flst.Nr. 298, das zugunsten der Kläger mit einem durch Grunddienstbarkeit aus dem Jahre 1992 gesicherten Recht zur Entnahme und Ableitung von Wasser aus dem Brunnen „Herrmann“ belastet ist, in Anspruch genommen (oder dinglich belastet). Als danach nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (§ 22 Abs. 1 und 2 AEG), sondern nur mittelbar Betroffene können die Kläger keine umfassende Planprüfung verlangen. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob der geltend gemachte rechtliche Mangel auf einer Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits gerade Belange der Kläger als Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 1011).
58 
Als nur mittelbar Planbetroffene können die Kläger danach nicht mit Erfolg einwenden, dass es (verfahrensrechtlich) an einem wirksamen Antrag auf Planfeststellung durch die Beigeladene als Vorhabenträgerin fehle, weil die Stadt Welzheim, die den Antrag namens und im Auftrag der Beigeladenen gestellt habe, nicht die erforderliche Bevollmächtigung nachgewiesen habe (vgl. Senatsurt. v. 28.10.2005 - 5 S 1382/04 - zur Rüge der fehlenden Antragsberechtigung bzw. rechtlichen Existenz des Vorhabenträgers). Ferner können die Kläger nicht die Prüfung verlangen, ob das Vorhaben unter dem Aspekt seiner Finanzierbarkeit - in erster Linie über (bewilligte) Fördermittel - von einer hinreichenden Planrechtfertigung getragen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - NVwZ 1999, 70 sowie Senatsurt. v. 28.10.2005 - 5 S 1382/04 -).
59 
Aber auch mit Blick auf die allein wehrfähigen eigenen Belange der Kläger kann der Senat eine Rechtsverletzung nicht feststellen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der - im Vordergrund des Rechtsstreits stehenden - Wasserversorgung wie auch hinsichtlich der Abwasserentsorgung und des Wohngebäudes der Kläger selbst.
60 
Soweit die Kläger vorhabenbedingt Beeinträchtigungen ihrer Wasserversorgung über den Brunnen „Herrmann“ befürchten, ist von Folgendem auszugehen:
61 
Das planfestgestellte Konzept zur Entwässerung des Rutschkörpers im unmittelbaren Bereich der Bahnstrecke kann zu einer Ableitung von Grundwasser führen. Dies ist auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterten Schnittzeichnung in der Unterlage 5 Blatt 2 (Detailplan) zu entnehmen, wonach die vorgesehene Tiefensickerung „in wasserführende Schichten einbindet“. Mithin ist der (Wasser-)Benutzungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG erfüllt. Über die Erteilung der hierfür nach § 2 Abs. 1 WHG erforderlichen Erlaubnis (§ 7 WHG) entscheidet - trotz der formellen Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 LVwVfG - wegen der Sonderregelung des § 14 Abs. 1 WHG die Planfeststellungsbehörde. Die für die vorhabenbedingte Gewässerbenutzung erforderliche Erlaubnis hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende „Ergänzung“ des Planfeststellungsbeschlusses erteilt.
62 
Ihre Einwände stützen die Kläger auf § 8 Abs. 3 WHG. Danach darf, wenn zu erwarten ist, dass die Benutzung auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt, und der Betroffene Einwendungen erhebt, die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden (Satz 1); ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden, wobei der Betroffene zu entschädigen ist (Satz 2). Ein Recht im Sinne dieser Regelung steht den Klägern jedoch nicht zu.
63 
Weder aus dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG noch aus dem einfachgesetzlich durch § 905 BGB geschützten Eigentum an dem Grundstück Flst.Nr. 298, auf dem sich der Brunnen „Herrmann“ (Quellfassung) befindet, können die Kläger - vermittels der zu ihren Gunsten bestehenden Grunddienstbarkeit aus dem Jahre 1992 - ein Recht herleiten, die Quelle in dem bisherigen Umfang nutzen zu können. Denn das Grundwasser wird vom Grundeigentum nicht umfasst. Vielmehr unterstellt das Wasserhaushaltsgesetz (i. V. m. dem dieses Rahmengesetz ausfüllenden Wassergesetz des Landes Baden-Württemberg) das ober- und unterirdische Wasser einer vom Grundeigentum losgelösten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung und ordnet es der Allgemeinheit zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1981 - 1 BvL 77.78 - BVerfGE 58, 328). In Einklang hiermit bestimmt § 12 Halbs. 1 WG, dass das Grundwasser nicht der Verfügung des Grundeigentümers unterliegt.
64 
Ein Recht der Kläger auf Zufluss von (Grund-)Wasser bestimmter Menge und Güte - wie bisher - ergibt sich auch nicht aus § 123 Satz 3 WG. Danach bleiben die vor Inkrafttreten dieser Vorschrift durch tatsächliche Ausübung des Benutzungsrechts nach Art. 3 Abs. 1 des Württ. Wassergesetzes begründeten Wasserbenutzungsrechte aufrechterhalten, soweit zu ihrer Ausübung bei Inkrafttreten dieser Vorschrift rechtmäßige Anlagen vorhanden sind, die vor dem 01.08.1959 errichtet oder begonnen wurden. Art. 3 Abs. 1 des Württ. Wassergesetzes berechtigte den Eigentümer eines Grundstücks, ohne behördliche Erlaubnis auf seinem Grundstück Zisternen oder Brunnen anzulegen oder in anderer Weise unterirdisches Wasser zutage zu fördern sowie das durch solche Veranstaltungen oder durch Quellen gewonnene Wasser abzuleiten. Eine solche Berechtigung der Kläger - wiederum vermittelt durch die zu ihren Gunsten bestehende Grunddienstbarkeit - hat die Behörde im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (S. 60) angenommen, da davon auszugehen sei, dass nach Errichtung des Gebäudes („Kirschhaldenhof“) bereits um das Jahr 1920 der Brunnen „Herrmann“ auch schon zu dieser Zeit für Zwecke der Trinkwasserversorgung genutzt worden sei. Ob die insoweit von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel berechtigt sind, kann dahin stehen. Denn ein Recht auf einen bestimmten Grundwasserstand oder eine bestimmte Grundwasserbeschaffenheit war auch mit einem - nach § 123 Satz 3 WG aufrechterhaltenen - Wasserrecht nach Art. 3 Abs. 1 des Württ. Wassergesetzes nicht verbunden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.03.1997 - 8 S 3188/96 - sowie Bulling/Finkenbeiner/Eckhardt/Ki-bele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., RdNr. 7 zu § 123 m. w. N.).
65 
Für ein Recht auf Wasserversorgung über den Brunnen „Herrmann“ können sich die Kläger auch nicht auf § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG berufen. Danach ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser u.a. für den Haushalt. Die Vorschrift begründet eine bloße (Nutzungs-)Befugnis des Grundstückseigentümers, durch welche er - bzw. vorliegend wegen der bereits erwähnten Grunddienstbarkeit die Kläger - von der grundsätzlichen Gestattungspflicht der Benutzung des Grundwassers nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG befreit wird. Der Grundeigentümer darf bundesrechtlich das Grundwasser in diesem Rahmen nutzen, solange es vorhanden ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.11.1992 - 2 CS 92.1869 - NuR 1993, 283 = UPR 1993, 78). Ein Recht auf eine bestimmte Menge oder Beschaffenheit des Grundwassers oder auf einen bestimmten Grundwasserstand gewährt die erlaubnisfreie Benutzung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG jedoch nicht (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl., RdNr. 2 zu § 33). Diese Regelung lässt sich im Verhältnis zu § 3 WHG nicht als Ausdruck einer gesetzgeberischen Wertung deuten, dass erlaubnisfreie Benutzungen schutz- oder vorzugswürdiger wären als erlaubnispflichtige. Der Befreiungsregelung liegen ausschließlich verwaltungspraktische Erwägungen zugrunde. § 33 Abs. 1 WHG betrifft Vorgänge, die in der Regel von geringer wasserhaushaltsrechtlicher Bedeutung sind, im alltäglichen Leben vielfach aber eine erhebliche Rolle spielen. Der Gesetzgeber hält den gemessen am wasserwirtschaftlichen Erfolg großen Aufwand, den die Einbeziehung dieser Benutzungstatbestände in das behördliche Kontrollsystem erfordern würde, für unvertretbar. Es versteht sich daher von selbst, dass diese Entscheidung nichts für die Beantwortung der Frage hergibt, mit welchem Gewicht eine erlaubnisfreie Nutzung in der Kollision mit einer erlaubnispflichtigen Nutzung zu Buche schlägt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.12.2001 - 4 B 80.01 - BauR 2002, 1359).
66 
Ihre Einwendungen können die Kläger auch nicht auf § 8 Abs. 4 WHG stützen. Danach können die Länder weitere Fälle bestimmen, in denen nachteilige Wirkungen einen anderen zu Einwendungen berechtigen (Satz 1); in diesen Fällen gilt Absatz 3 entsprechend, wobei die Länder bestimmen können, dass die Bewilligung auch erteilt werden darf, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt. In Ausfüllung dieser Ermächtigung bestimmt § 15 Satz 1 WG, dass Einwendungen auch erhoben werden können, wenn zu erwarten ist, dass die Benutzung auf die einem anderen erteilte Befugnis, ein Gewässer zu nutzen, nachteilig einwirkt. Damit lässt die Vorschrift die Erhebung von Einwendungen schon dann zu, wenn lediglich nachteilige Wirkungen für bestimmte Interessen zu erwarten sind, ohne dass ein Recht i. S. von § 8 Abs. 3 WHG betroffen ist. Das führt zu einer Erweiterung des Kreises derjenigen, deren Einwendungen im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind. § 16 WG dehnt die Abwehr- bzw. Einwendungsmöglichkeiten nach § 8 Abs. 3 WHG und § 15 WG (i. V. m. § 8 Abs. 4 WHG) auf das Erlaubnisverfahren aus. Als danach zur Erhebung von Einwendungen berechtigende Befugnis zur Gewässerbenutzung i. S. des § 15 Satz 1 WG gelten neben der Erlaubnis nach § 7 WHG auch das zu Gunsten der Kläger angenommene alte Wasserrecht sowie eine auf § 33 Abs. 1 WHG gestützte (gestattungsfreie) Berechtigung zur Grundwassernutzung (vgl. Czychowski/Reinhardt, a. a. O., RdNr. 56 zu § 8). Nach dem Wortlaut des § 15 Satz 1 WG berechtigt jede nachteilige Einwirkung (der beabsichtigten Nutzung auf die einem anderen zustehende Gewässernutzungsbefugnis) zur Erhebung von Einwendungen. Daraus könnte geschlossen werden, dass auch jede Veränderung (Vermehrung oder Verminderung) der zufließenden Wassermenge zu Einwendungen berechtigt. Ob eine solche Sichtweise mit § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG in Einklang steht, wonach die Erlaubnis und die Bewilligung „kein Recht auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit“ geben - die Vorschrift gilt nach herrschender Meinung (vgl. Bulling/Finkenbeiner/Eckhardt/Kibele, a. a. O., RdNr. 12 zu § 15 sowie Czychowski/Reinhardt, a. a. O., RdNr. 24 zu § 2 m. w. N.) auch für die Fälle, in denen der Wasserzufluss durch künstliche Maßnahmen, insbesondere auf Grund späterer Gestattung einer weiteren Gewässerbenutzung (wie der vorliegend geplanten Tiefensickerung), beeinflusst wird -, kann dahin stehen (verneinend Bulling/Finkenbeiner/Eckhardt/Kibele, a. a. O., RdNr. 12 zu § 15 m. w. N.).
67 
Denn nachteilige Einwirkungen auf die Wasserversorgung der Kläger sind nicht im Sinne der gesetzlichen Regelung zu erwarten. Von einer hierfür erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit (nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln) hat sich der Senat nicht überzeugen können. Zu den Auswirkungen auf den Brunnen des „Kirschhaldenhofs“ heißt es in der Stellungnahme des Baugrundinstituts S & P vom 24.07.2003:
68 
„Die Wasserversorgung des Kirschhaldenhofs erfolgt aus einem Brunnenschacht, der aus dem gleichen Höhenbereich sein Wasser bezieht wie die im Lageplan eingetragenen Quellaustritte. Diese Quellen werden durch Wasser gespeist, das an der Basis der Rutschmassen oder Hangschutzdecken, auf dem verwitterten Gipskeuper, von oben zutritt. Ein etwa 25 m bis 30 m weiter hangabwärts, unterhalb des Brunnens, angeordneter Sickerschlitz hat bei der relativ geringen Durchlässigkeit der Deckschichten eine Reichweite von wenigen Metern und kann sich daher auf die höher liegenden und von oben gespeisten Quellen nicht auswirken (anders wäre dies, wenn Sickerschlitz und Quellen/Brunnen in einem nahezu horizontalen und ergiebigen Grundwasserleiter lägen).“
69 
Im Erörterungstermin vom 27.01.2005 hat der Verfasser der Stellungnahme, Dipl.-Ing. R., ergänzend angegeben, dass die geplanten Entwässerungsmaßnahmen hangaufwärts mit Sicherheit unter 10 m greifen würden; die Entwässerung sei nur lokal und betreffe ausschließlich Wassermengen, die am Brunnen „Herrmann“ schon vorbeigelaufen seien; es sei daher nicht zu befürchten, dass der Brunnen beeinträchtigt werde, auch wenn eine Aussage, dass der Brunnen nicht beeinträchtigt werde, mit absoluter Sicherheit nicht möglich sei. Auch ein Vertreter des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg, das in seiner Stellungnahme vom 11.11.2004 hinsichtlich der Frage einer Gefährdung des Brunnens durch die geplante Sanierungsmaßnahme noch weitere Datenerhebungen für notwendig erachtet hatte, hat im Erörterungstermin erklärt, dass durch die Baumaßnahme kein Eingriff im oberirdischen Einzugsgebiet des Brunnens erfolge, das hangaufwärts gelegen sei; die geplanten Entwässerungsmaßnahmen erfolgten deutlich unterhalb des Brunnens; diese Maßnahmen seien sicherlich nicht dafür geeignet, dass die Rutschung hangaufwärts so weit entwässert werde, dass der Brunnen trocken falle; sicher sei, dass die geplanten Maßnahmen deutlich unterhalb des Brunnens stattfänden und dieser auf Grund des hydraulischen Gefälles das Wasser von oberhalb beziehen müsse.
70 
Angesichts dieser plausiblen Sachverständigenbekundungen ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Behörde zur weiteren Abklärung des „Restrisikos“ für eine Beeinträchtigung des Brunnens und damit der Wasserversorgung der Kläger unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit nicht für die Einholung eines umfassenden hydrogeologischen Gutachtens entschieden hat, das nach der Stellungnahme des Baugrundinstituts S & P vom 21.01.2005 angesichts der starken Gliederung des Geländes oberhalb der Bahnlinie und der komplexen hydrogeologischen Verhältnisse mit hohem personellen und finanziellen Aufwand verbunden wäre, ohne dass für die Situation des Brunnens ein konkreter Zugewinn an Erkenntnissen damit verbunden sein müsste. Mit Blick auf das rechtliche Gewicht des Interesses der Kläger an einer Aufrechterhaltung der bisherigen Wasserversorgung und das bleibende „Restrisiko“ für eine Beeinträchtigung der Brunnenschüttung begegnet es keinen Bedenken, dass die Behörde in der Planungsentscheidung unter Nr. 5.15 der übernommenen Zusagen der Beigeladenen verfügt hat, für den Brunnen „Herrmann“ ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Ein solches hat Diplomgeologe Dr. B. vom Baugrundinstitut S & P bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zur Feststellung vorhabenbedingter Auswirkungen auf den Brunnen „Herrmann“ immer für erforderlich gehalten, d. h. auch für den Fall der Erstellung eines (umfassenden) hydrogeologischen Gutachtens, wie dies die Kläger gefordert haben. Inhalt und Umfang des Beweissicherungsverfahrens für den Brunnen „Herrmann“ sind in einem detaillierten Arbeitsprogramm des Baugrundinstituts S & P vom 04.02.2005 festgehalten, wobei sich das Institut in einer Stellungnahme vom 10.03.2005 zu diesbezüglichen Einwendungen der Kläger geäußert hat (Ermittlung und Vergleich des Verbrauchs eines 7-Personen-Haushalts zur Schüttung der Quelle zuzüglich exakter Ermittlung der Brunnenschachttiefe sowie Unterbreitung eines Vorschlags für ein Beweissicherungsverfahren zur Quellschüttung, d. h. der Ermittlung der Schüttung vor, während und nach der Baumaßnahme). Aus der Stellungnahme ergibt sich, dass verschiedene Punkte bzw. Aspekte des Beweissicherungsverfahrens, wie etwa die Möglichkeit einer zweiten Pumpversuchsstufe, abhängig sind von gefundenen „Zwischenergebnissen“. Dass das angeordnete Beweissicherungsverfahren nach Maßgabe des erstellten „Arbeitsprogramms“ untauglich wäre oder nicht umgesetzt würde, ist nicht ersichtlich. Es stellt daher keinen Rechtsmangel zu Lasten der Kläger dar, dass sich die Behörde sozusagen „dem Grunde nach“ auf die Anordnung der Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens für den Brunnen „Herrmann“ beschränkt und nicht jedes Detail des hierzu erstellten „Arbeitsprogramms“ in den „verfügenden“ (Auflagen-)Teil der angefochtenen Entscheidung aufgenommen hat.
71 
Mit Blick auf eine nicht auszuschließende Beeinträchtigung der bisherigen Wasserversorgung hat die Behörde unter III Nr. 9.3 der Nebenbestimmungen eine weitere Regelung getroffen, um den Interessen der Kläger Rechnung zu tragen. Soweit aus der Beweissicherung erkennbar ist, dass der Brunnen „Herrmann“ beeinträchtigt wird, ist hinsichtlich der angesprochenen Varianten und der sich jeweils ergebenden Vor- und Nachteile im Rahmen des Entschädigungsverfahrens zu prüfen, ob eine Entschädigung gemäß Zusage Nr. 5.16 in Betracht kommt. Danach ist die Beigeladene bereit, sollte der Brunnen „Herrmann“ wider Erwarten trocken fallen, den „Kirschhaldenhof“ aus Gründen der Versorgungssicherheit auf ihre Kosten an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Rudersberg anzuschließen. Mit ihren hiergegen erhobenen Einwänden können die Kläger nicht durchdringen.
72 
Mit „Trockenfallen“ ist ersichtlich der vollständige Ausfall der Wasserführung des Brunnens gemeint. Dass die Zusage der Beigeladenen nicht auch eine Übernahme der Kosten (Gebühren) des Wasserbezugs enthält, macht diese Regelung mit Blick auf die den Klägern zustehende „Rechtsposition“ an der bisherigen - insoweit kostenlosen - Wasserversorgung über den Brunnen „Herrmann“ nicht defizitär. Fehl geht auch der Einwand, dass die Regelung undurchführbar sei, da die Beigeladene rechtlich nicht in der Lage sei, den „Kirschhaldenhof“ an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Rudersberg anzuschließen. Die Zusage IV Nr. 5.16 ist der Sache nach so zu verstehen, dass die Beigeladene die Kläger von den Kosten eines (beantragten) Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Rudersberg freistellt. Eine weitergehende Sicherung dieses Anspruchs wegen der befürchteten mangelnden Bonität der - von der öffentlichen Hand getragenen - Beigeladenen, die unterkapitalisiert sei, können die Kläger nicht verlangen. Die eventuell anfallenden Anschlusskosten gehören zu den Kosten des Vorhabens. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzierung des Vorhabens (weitgehend über Fördermittel) ausgeschlossen oder nicht gewährleistet werden könnte.
73 
Betroffen wären die Kläger allerdings nicht nur bei einem „Trockenfallen“ des Brunnens „Herrmann“, sondern auch bei einer Beeinträchtigung der Brunnenschüttung, die sich negativ auf die bisherige Wasserversorgung auswirkte. Diesen Fall will die angefochtene Entscheidung mit der bereits erwähnten Regelung unter III Nr. 9.3 der Nebenbestimmungen erfassen, wonach, soweit aus der Beweissicherung erkennbar ist, dass der Brunnen „Herrmann“ beeinträchtigt wird, hinsichtlich der angesprochenen Varianten und der sich jeweils ergebenden Vor- und Nachteile im Rahmen des Entschädigungsverfahrens zu prüfen ist, ob eine Entschädigung entsprechend der Zusage unter IV Nr. 5.16 in Betracht kommt. Was eine „Beeinträchtigung“ des Brunnens „Herrmann“ i. S. dieser Nebenbestimmung ist, erschließt sich in Verbindung mit den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 63 f.). Mit „Beeinträchtigung“ ist danach gemeint, dass der „Mindestwasserbedarf“ für die Kläger und ihre Familie „ursächlich durch das Vorhaben nicht mehr sichergestellt“ ist. Für diesen - wider Erwarten eintretenden - Fall wird „dem Grunde nach eine Entschädigung festgesetzt“. Falls man in der Nebenbestimmung III Nr. 9.3 nicht schon auch die Festsetzung einer Entschädigung dem Grunde nach sehen wollte, wäre eine solche - die Beigeladene verpflichtende - Regelung jedenfalls den Ausführungen in der Planfeststellungsentscheidung (S. 63) zu entnehmen, auch wenn es sich hierbei um deren „Begründung“ handelt. Auch „hinsichtlich der angesprochenen Varianten“ i. S. von III Nr. 9.3 der Nebenbestimmungen sind ergänzend die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 63) heranzuziehen. Als „Varianten“ einer Entschädigung für den Fall, dass der „Mindestwasserbedarf“ für die Kläger und ihre Familie nicht mehr sichergestellt ist, werden erwogen: primär der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung, der „grundsätzlich machbar und auch im Hinblick auf die entstehenden Anschlusskosten für die Vorhabenträgerin zumutbar“ sei, ferner die Errichtung eines Ersatzbrunnens auf dem Grundstück der Kläger (verbunden mit hohen Kosten für Bohrarbeiten, die zudem mit dem Risiko behaftet seien, dass u. U. kein Wasser angetroffen werde) und schließlich als weitere Möglichkeit die Nutzung des im Hang zutage tretenden Wassers (das allerdings über fremde Grundstücke durch den gesamten Rutschhang herbeigeführt werden müsste, wobei zudem fraglich sei, ob überhaupt sauberes Wasser angetroffen werde, und wofür wohl eine hydrogeologische Untersuchung unumgänglich wäre). Hiergegen hat der Senat nichts zu erinnern.
74 
Ergänzend heißt es in der Planfeststellungsentscheidung (S. 64), dass, sollte der Brunnen „Herrmann“ bei Bauausführung trocken fallen, entsprechend der S & P Stellungnahme vom 10.03.2005 eine Ersatzversorgung im Rahmen der Bauausführung durch Absperren der Vliesquerschnitte und Bereitstellen eines Wasser-Tankwagens kurzfristig sichergestellt werden könne. Auch ohne eine entsprechende „Regelung“ im verfügenden Teil der Planungsentscheidung (bei den Nebenbestimmungen unter III oder bei den Zusagen unter IV) geht der Senat von einer entsprechenden Verpflichtung der Beigeladenen gegenüber den Klägern aus, die diese gegebenenfalls einfordern können.
75 
Da von Seiten der Beigeladenen nicht angefochten, kann dahin stehen, ob die - trotz Fehlens einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachteiliger Einwirkungen des Vorhabens auf die bisherige Wasserversorgung - zu Gunsten der Kläger verfügten Auflagen zur Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens für den Brunnen „Herrmann“ und zur Festsetzung einer Entschädigung dem Grunde nach in den genannten gesetzlichen Bestimmungen eine hinreichende Grundlage finden. Jedenfalls sind die Kläger dadurch nicht beschwert und können die Kläger insoweit keine weitergehenden Forderungen stellen.
76 
Im Übrigen ist auch weder das fachplanerische Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG zu Lasten der Kläger verletzt noch können diese Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG oder insoweit eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung verlangen.
77 
Die Kläger sehen vorhabenbedingt auch den Betrieb und die Funktionsfähigkeit ihrer Schilfkläranlage (zur Entsorgung der auf dem „Kirschhaldenhof“ anfallenden Abwässer) gefährdet, die sie im Jahre 1998 auf dem teilweise gepachteten Grundstück Flst.Nr. 950 errichtet haben. Insoweit können die Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass ihnen gegenüber bei einem Gespräch mit der Genehmigungsbehörde im Jahre 1997 erklärt worden sei, dass hier niemals mehr eine Bahn fahren werde, und sie deshalb die Anlage bis auf 2,50 m an die Trasse herangerückt hätten, während sie sonst einen größeren Abstand (ca. 3,50 m) eingehalten und ein anderes Fundament angelegt hätten. Denn eine Entwidmung der - seit 1988 nicht mehr betriebenen - Bahnstrecke ist nicht erfolgt. Die beabsichtigte Aufnahme des Betriebs der Tourismusbahn ist daher dem Grunde nach „bestandsgeschützt“, was auch den Einwand der Kläger entkräftet, dass es sich im Bereich der Trasse nicht um gewachsenen Boden, sondern um Gelände handele, das beim Bahnbau im Jahre 1908 aufgefüllt worden sei. Vorhabenbedingte Erschütterungswirkungen machen reale Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG nur erforderlich, wenn die vorhandene Vorbelastung in beachtlicher Weise erhöht wird und gerade dadurch für Betroffene eine unzumutbare Belastung eintritt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 = NVwZ 2001, 71). Dies gilt auch, soweit erschütterungsbedingt Setzungen im Bereich der Kläranlage befürchtet werden, die zudem nicht aus Bauteilen besteht, die Eisenbahnverkehrslasten aufnehmen. Der geplante Betrieb der Tourismusbahn wird jedoch nicht über den bisher zulässigen - auch Güterverkehr erfassenden - Bahnbetrieb mit Achslasten bis 20 t hinausgehen. Da nach der Zusage IV Nr. 5.4 der Baustellentransport vom Bahnübergang her auf der Bahntrasse erfolgt und nach der Zusage IV Nr. 5.5 der Materialtransport entlang der Schilfkläranlage nicht per Lkw, sondern mittels gleisfahrbaren Geräten auf der bestehenden Gleistrasse vorgenommen wird, sind auch infolge des Baustellenverkehrs keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zu befürchten. Gleichwohl ist nach der Zusage IV Nr. 5.10 auch hinsichtlich der Schilfkläranlage vor Beginn der Maßnahme eine umfassende Beweissicherung durch einen vereidigten Gutachter mittels Fotos, Höhenmarken usw. vorzunehmen.
78 
Auch für den „Kirschhaldenhof“ selbst sind keine vorhabenbedingten Beeinträchtigungen zu erwarten, welche die Kläger unzumutbar belasteten. Soweit solche Beeinträchtigungen auf Grund des beabsichtigten Betriebs der Tourismusbahn und / oder auf Grund des Baustellenverkehrs befürchtet werden, kann auf die Ausführungen zur Schilfkläranlage verwiesen werden. Hinzu kommt in tatsächlicher Hinsicht, dass der nach Aufnahme des Bahnbetriebs im Jahre 1920 errichtete „Kirschhaldenhof“ seither durch den jahrzehntelangen Bahnverkehr - bis zu dessen Einstellung im Jahre 1988 - offensichtlich weder gefährdet noch sonst beeinträchtigt worden ist.
79 
Die ist auch nicht auf Grund der planfestgestellten Baumaßnahme selbst - und dadurch ausgelöster Rutschungen - zu befürchten. Die vom Baugrundinstitut S & P im Auftrag der Stadt Welzheim vorgenommene technische (ingenieurgeologische) Erkundung und Kartierung des Rutschhangbereichs - unter Verwendung von Unterlagen, die die Deutsche Bundesbahn zur Verfügung gestellt hat - kommt nach dem „Sanierungsgutachten mit Kostenermittlung“ vom 25.10.1993 zu dem Ergebnis, dass die Rutschungen in diesem Hangbereich überwiegend auf starke Anstiege von Grundwasser als Folge extrem hoher Niederschlagsereignisse zurückzuführen sind. Es konnten aussagekräftige geologische Geländeschnitte konstruiert werden (Anlagen 3.1 bis 3.2), aus denen der Umfang der Rutschung und die Tiefenlage des Gleithorizonts ersichtlich sind. Das auf den durchgeführten Baugrundaufschlüssen basierende Sanierungskonzept zur Stabilisierung der rund 5 m mächtigen Rutschmassen des Hangs sieht - nicht reine (technische und kostspielige) Stützmaßnahmen, sondern - Maßnahmen vor, die durch Entwässerung des Hangs ein Ansteigen des Grundswassers auf ein kritisches Maß verhindern. Im Bereich der Rutschung handelt es sich um Grund- und Sickerwasser, das sich an der Basis der Rutschmassen auf dem stark verwitterten und wasserstauenden Gipskeuper hangabwärts bewegt (vgl. auch die Stellungnahme des Instituts vom 24.07.2003). Die bisher aufgetretenen Rutschungen lassen sich rechnerisch nur bei weitgehendem Einstau der Rutschmassen mit eingedrungenem Niederschlagswasser nachvollziehen; einen derartigen Einstau künftig zu vermeiden, ist Teil des Sicherungskonzepts (vgl. auch die Stellungnahme des Instituts vom 31.03.2004). Die Tiefenlage der Längs- und Querschlitze ist so konzipiert, dass die wasserführenden Schichten des Gleithorizonts unter dem Rutschkörper erfasst werden. Durch einen gleisparallelen Sickerschlitz bergseits der Trasse wird eine standsicherheitsgefährdende Wassersättigung der Rutschmassen bis zur Geländeoberfläche infolge anhaltender Niederschläge vermieden; in niederschlagsarmen Zeiten wird Wasser nur an der Basis der Rutschmassen in geringem Umfang dem Sickerschlitz zulaufen und abgeführt werden; darüber hinaus soll durch die stützende Wirkung von Stütz- und Sickerscheiben der Gleisbereich stabilisiert werden (vgl. die Stellungnahme des Instituts vom 24.07.2003).
80 
Die Tauglichkeit und Funktionsfähigkeit des planfestgestellten (Entwässerungs-)Konzepts zur Stabilisierung des Rutschhangs wird von den Klägern nicht (substantiiert) in Zweifel gezogen. Das Referat 52 (Wasserwirtschaft) des Regierungspräsidiums Stuttgart hat in seiner Stellungnahme vom 18.10.2004 die Eignung der geplanten Baumaßnahme „in bodenmechanischer Hinsicht zu einer Stabilisierung des Hangs“ bestätigt. Und auch das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg hat sich in seiner Stellungnahme vom 11.11.2004 dahingehend geäußert, dass die geplante Sicherungsmaßnahme bei sachgemäßer Ausführung und ausreichender Tiefe zu einer Stabilisierung und partiellen Entwässerung im Nahbereich der Gleisanlagen führen werde, so dass das Risiko neuerlicher Rutschungen verringert und die Standsicherheit im Nahbereich der Gleisanlagen erhöht würden. Ergänzend hat Dipl.-Geologe Dr. B. vom Baugrundinstitut S & P in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass im Rahmen der abschnittsweisen Durchführung der Sicherungsmaßnahme - wie dies in der Zusage IV Nr. 2.1 festgelegt ist - bereits der erste Schlitz, der in der Mitte gesetzt werde, stabilisierend wirke. Auf die Funktion der Schotterschlitze, auch als „Stützkörper“ zu dienen, hat auch ein Vertreter des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg im Erörterungstermin vom 27.01.2005 hingewiesen.
81 
Der „Kirschhaldenhof“ liegt außerhalb des - zu sanierenden - Rutschhangs. In der Stellungnahme des Baugrundinstituts vom 31.03.2004 heißt es, dass sich der Umfang der Rutschung anhand der Erkundung durch Bohrungen und Schürfe der Deutschen Bundesbahn (1988) und des eigenen Büros (1993) sowie anhand einer Luftbildauswertung eingrenzen lasse; in West-Ost-Richtung beginne die Rutschscholle bei km 12+823 und ende in Trassenachse bei km 12+933; während die beiden Anfang des letzten Jahrhunderts anscheinend wegen Rutschungen aufgegebenen Höfe jeweils am Rande dieser Rutschzone gelegen hätten, treffe dies für den als Ersatz des Grauhaldenhofs errichteten „Kirschhaldenhof“ nicht zu. Im Sanierungsgutachten 1993 ist u.a. die „Schichtenfolge der Kernbohrung“ im Bohrpunkt BK 1 (Anlage 2.1.1) und im Bohrpunkt BK 2 (Anlage 2.1.2) dargestellt. Während beim weiter östlich gelegenen Bohrpunkt BK 2 (etwa bei Bahn-km 12+852) zwischen dem Gleisschotter und dem stark verwitterten Gipskeuper eine ca. 3,50 m mächtige Rutschmasse angesiedelt ist, fehlt eine solche gänzlich beim westlich gelegenen Bohrpunkt BK 1 (etwa bei Bahn-km 12+808). Auch aus dem geologischen Geländeschnitt (Anlage 3.2) ergibt sich, dass der Bereich „Rutschmassen“ bereits (wenig) östlich des Bohrpunkts BK 1 endet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat Dipl.-Geologe Dr. B. diesen Befund nochmals bekräftigt und ist der Befürchtung der Kläger zu einer Ausdehnung des Rutschhangs in westlicher Richtung über den Bohrpunkt BK 1 hinaus und damit in Richtung auf ihr Wohnanwesen plausibel unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass Rutschungen nicht seitwärts, sondern immer senkrecht erfolgten; von diesem so begrenzten (eigentlichen) Rutschbereich seien die Kriechbewegungen im Hangbereich außerhalb der Rinne zu unterscheiden, wie sie etwa auch im Messpunkt bei Bahn-km 12+671 (am Bahnübergang) mit einer Kriechgeschwindigkeit von weniger als 1 cm pro Jahr festgestellt worden seien; diese Kriechbewegungen seien jedoch auf den tonigen Untergrund zurückzuführen und eine gänzlich eigenständige Erscheinung gegenüber dem - zu sanierenden - Rutsch, der durch eine Senkenform (mit Rutschmassen) gekennzeichnet sei (vgl. auch den bereits erwähnten geologischen Geländeschnitt in Anlage 3.2 des Sanierungsgutachtens 1993). Angesichts dieses sachverständig hinreichend gesicherten Befunds sieht der Senat keine Veranlassung, entsprechend dem hilfsweisen Beweisantrag der Kläger ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass sich das Gebäude der Kläger innerhalb des Rutschhangs befinde und dass durch die bisherigen Probebohrungen der Gutachter S & P die Ausdehnung des Rutschhangs nicht zutreffend ermittelt werden könne.
82 
Unter Hinweis auf III Nr. 1.13 und Nr. 4.10 bis 4.13 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss geht die Behörde in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die geplanten Entwässerungseinrichtungen entsprechend ihrer Aufgabenstellung auch auf Dauer funktionieren und keinen Hangrutsch hervorrufen werden, der zu einer Beeinträchtigung der - zudem entfernt gelegenen - Hofstelle der Kläger führen könnte. Das Referat 52 des Regierungspräsidiums Stuttgart hat sich in der Stellungnahme vom 18.10.2004 dahingehend geäußert, dass eine räumliche Ausdehnung des Rutschbereichs in Folge der Maßnahme nicht zu befürchten sei. Auch das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg hat in seiner Stellungnahme vom 11.11.2004 die geplanten Sanierungsmaßnahmen so eingeschätzt, dass sie insgesamt zu einer Verbesserung der momentanen Verhältnisse für den „Kirschhaldenhof“ führen würden.
83 
Zum „Einfluss der Bauarbeiten selbst“ wird in der Stellungnahme des Baugrundinstituts S & P vom 31.03.2004 plausibel ausgeführt, dass nur bei deren unsachgemäßer Ausführung das Risiko besteht, dass lokal eine Rutschung ausgelöst wird; dies auszuschließen ist Aufgabe der Planung und Ausschreibung sowie der Bauüberwachung. Entsprechend den vorgeschlagenen Einschränkungen wird unter den Zusagen IV zum Planfeststellungsbeschluss verfügt, dass das Zurückverlegen des Gleises in die ursprüngliche Lage nicht vorgesehen ist, vielmehr das Gleis im Sanierungsbereich neu trassiert wird (Nr. 5.13); die Arbeiten werden abschnittsweise durchgeführt, wobei der genaue Bauablauf bei der Ausführungsplanung bzw. der Ausschreibung festgelegt wird (Nr. 5.14); auch die Sanierungsmaßnahme wird abschnittsweise durchgeführt (Nr. 2.1). Nach III der Nebenbestimmungen sind die Sickerschlitze abschnittsweise (maximal 8 - 10 m) im Schutz von Verbauungseinrichtungen herzustellen (Nr. 5.2) und der Gleisschotter im Rahmen der Sanierungsmaßnahme abschnittsweise entsprechend den Abschnitten für die Herstellung der Längs- und Quersickerung abzutragen (Nr. 5.3).
84 
Ein „Heranrücken“ der geplanten Baumaßnahme an ihr Wohngebäude müssen die Kläger nicht befürchten. Zwar heißt es unter III Nr. 5.5 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss, dass im Rahmen der Bauausführung und des tatsächlichen Befunds der Untergrundverhältnisse zu prüfen und zu entscheiden ist, ob die Längenerstreckung des Quersammlers von den derzeit geplanten 90 m auf ggf. 140 m Baulänge anzupassen ist. Eine solche Verlängerung der Baumaßnahme bedürfte jedoch einer ergänzenden Planungsentscheidung, wie auch der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, und könnte nicht allein auf der Grundlage des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vorgenommen werden.
85 
Schließlich können die Kläger nicht als eindeutig vorzugswürdige - weil auch kostengünstigere - Alternative einwenden, völlig auf die vorgesehene Baumaßnahme (zur Hangentwässerung) zu verzichten und sich auf die - ebenfalls planfestgestellte - Gleissanierung zu beschränken, von der keinerlei Gefährdung, insbesondere für ihre Wasserversorgung über den Brunnen „Herrmann“, ausgehe. Zwar ist richtig, dass nach III Nr. 1.12 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss im Bereich der Hangrutschung auf Sicht zu fahren ist. Diese weitere „Vorsichtsmaßnahme“ lässt jedoch die umstrittene Baumaßnahme nicht als entbehrlich erscheinen, so dass sie sich wegen der von den Klägern befürchteten Auswirkungen als unverhältnismäßige Belastung und damit als abwägungsfehlerhaft erwiese. Die Planung zielt auf eine Stabilisierung im Nahbereich der Gleisanlage, um so deren Standsicherheit zu erhöhen und das Risiko neuerlicher Rutschungen zu verringern. Gemessen an dieser legitimen Zielsetzung stellt ein Unterlassen der geplanten Rutschsanierung (sozusagen als Null-Variante) keine echte Alternative dar.
86 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
87 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
88 
Beschluss
89 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,- EUR festgesetzt.
90 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
56 
Die ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 LVwVfG) zulässigen Klagen haben weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.07.2005 verletzt keine eigenen Rechte der Kläger, so dass weder die begehrte Aufhebung der Planungsentscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO - oder jedenfalls die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit nach § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG - noch die angestrebte Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung über die zur Sicherung der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung sowie des Anwesens der Kläger selbst erforderlichen Maßnahmen in Betracht kommt.
57 
Für das planfestgestellte Vorhaben werden weder die im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücke Flst.Nr. 918/1 (mit dem „Kirschhaldenhof“), 918/2, 919 bis 923/2 und 959/1 noch das u.a. von ihnen teilweise gepachtete Grundstück Flst.Nr. 950 (mit der eigenen Schilfkläranlage) noch das Grundstück Flst.Nr. 298, das zugunsten der Kläger mit einem durch Grunddienstbarkeit aus dem Jahre 1992 gesicherten Recht zur Entnahme und Ableitung von Wasser aus dem Brunnen „Herrmann“ belastet ist, in Anspruch genommen (oder dinglich belastet). Als danach nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (§ 22 Abs. 1 und 2 AEG), sondern nur mittelbar Betroffene können die Kläger keine umfassende Planprüfung verlangen. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob der geltend gemachte rechtliche Mangel auf einer Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits gerade Belange der Kläger als Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 1011).
58 
Als nur mittelbar Planbetroffene können die Kläger danach nicht mit Erfolg einwenden, dass es (verfahrensrechtlich) an einem wirksamen Antrag auf Planfeststellung durch die Beigeladene als Vorhabenträgerin fehle, weil die Stadt Welzheim, die den Antrag namens und im Auftrag der Beigeladenen gestellt habe, nicht die erforderliche Bevollmächtigung nachgewiesen habe (vgl. Senatsurt. v. 28.10.2005 - 5 S 1382/04 - zur Rüge der fehlenden Antragsberechtigung bzw. rechtlichen Existenz des Vorhabenträgers). Ferner können die Kläger nicht die Prüfung verlangen, ob das Vorhaben unter dem Aspekt seiner Finanzierbarkeit - in erster Linie über (bewilligte) Fördermittel - von einer hinreichenden Planrechtfertigung getragen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - NVwZ 1999, 70 sowie Senatsurt. v. 28.10.2005 - 5 S 1382/04 -).
59 
Aber auch mit Blick auf die allein wehrfähigen eigenen Belange der Kläger kann der Senat eine Rechtsverletzung nicht feststellen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der - im Vordergrund des Rechtsstreits stehenden - Wasserversorgung wie auch hinsichtlich der Abwasserentsorgung und des Wohngebäudes der Kläger selbst.
60 
Soweit die Kläger vorhabenbedingt Beeinträchtigungen ihrer Wasserversorgung über den Brunnen „Herrmann“ befürchten, ist von Folgendem auszugehen:
61 
Das planfestgestellte Konzept zur Entwässerung des Rutschkörpers im unmittelbaren Bereich der Bahnstrecke kann zu einer Ableitung von Grundwasser führen. Dies ist auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterten Schnittzeichnung in der Unterlage 5 Blatt 2 (Detailplan) zu entnehmen, wonach die vorgesehene Tiefensickerung „in wasserführende Schichten einbindet“. Mithin ist der (Wasser-)Benutzungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG erfüllt. Über die Erteilung der hierfür nach § 2 Abs. 1 WHG erforderlichen Erlaubnis (§ 7 WHG) entscheidet - trotz der formellen Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 LVwVfG - wegen der Sonderregelung des § 14 Abs. 1 WHG die Planfeststellungsbehörde. Die für die vorhabenbedingte Gewässerbenutzung erforderliche Erlaubnis hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende „Ergänzung“ des Planfeststellungsbeschlusses erteilt.
62 
Ihre Einwände stützen die Kläger auf § 8 Abs. 3 WHG. Danach darf, wenn zu erwarten ist, dass die Benutzung auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt, und der Betroffene Einwendungen erhebt, die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden (Satz 1); ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden, wobei der Betroffene zu entschädigen ist (Satz 2). Ein Recht im Sinne dieser Regelung steht den Klägern jedoch nicht zu.
63 
Weder aus dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG noch aus dem einfachgesetzlich durch § 905 BGB geschützten Eigentum an dem Grundstück Flst.Nr. 298, auf dem sich der Brunnen „Herrmann“ (Quellfassung) befindet, können die Kläger - vermittels der zu ihren Gunsten bestehenden Grunddienstbarkeit aus dem Jahre 1992 - ein Recht herleiten, die Quelle in dem bisherigen Umfang nutzen zu können. Denn das Grundwasser wird vom Grundeigentum nicht umfasst. Vielmehr unterstellt das Wasserhaushaltsgesetz (i. V. m. dem dieses Rahmengesetz ausfüllenden Wassergesetz des Landes Baden-Württemberg) das ober- und unterirdische Wasser einer vom Grundeigentum losgelösten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung und ordnet es der Allgemeinheit zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1981 - 1 BvL 77.78 - BVerfGE 58, 328). In Einklang hiermit bestimmt § 12 Halbs. 1 WG, dass das Grundwasser nicht der Verfügung des Grundeigentümers unterliegt.
64 
Ein Recht der Kläger auf Zufluss von (Grund-)Wasser bestimmter Menge und Güte - wie bisher - ergibt sich auch nicht aus § 123 Satz 3 WG. Danach bleiben die vor Inkrafttreten dieser Vorschrift durch tatsächliche Ausübung des Benutzungsrechts nach Art. 3 Abs. 1 des Württ. Wassergesetzes begründeten Wasserbenutzungsrechte aufrechterhalten, soweit zu ihrer Ausübung bei Inkrafttreten dieser Vorschrift rechtmäßige Anlagen vorhanden sind, die vor dem 01.08.1959 errichtet oder begonnen wurden. Art. 3 Abs. 1 des Württ. Wassergesetzes berechtigte den Eigentümer eines Grundstücks, ohne behördliche Erlaubnis auf seinem Grundstück Zisternen oder Brunnen anzulegen oder in anderer Weise unterirdisches Wasser zutage zu fördern sowie das durch solche Veranstaltungen oder durch Quellen gewonnene Wasser abzuleiten. Eine solche Berechtigung der Kläger - wiederum vermittelt durch die zu ihren Gunsten bestehende Grunddienstbarkeit - hat die Behörde im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (S. 60) angenommen, da davon auszugehen sei, dass nach Errichtung des Gebäudes („Kirschhaldenhof“) bereits um das Jahr 1920 der Brunnen „Herrmann“ auch schon zu dieser Zeit für Zwecke der Trinkwasserversorgung genutzt worden sei. Ob die insoweit von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel berechtigt sind, kann dahin stehen. Denn ein Recht auf einen bestimmten Grundwasserstand oder eine bestimmte Grundwasserbeschaffenheit war auch mit einem - nach § 123 Satz 3 WG aufrechterhaltenen - Wasserrecht nach Art. 3 Abs. 1 des Württ. Wassergesetzes nicht verbunden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.03.1997 - 8 S 3188/96 - sowie Bulling/Finkenbeiner/Eckhardt/Ki-bele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., RdNr. 7 zu § 123 m. w. N.).
65 
Für ein Recht auf Wasserversorgung über den Brunnen „Herrmann“ können sich die Kläger auch nicht auf § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG berufen. Danach ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser u.a. für den Haushalt. Die Vorschrift begründet eine bloße (Nutzungs-)Befugnis des Grundstückseigentümers, durch welche er - bzw. vorliegend wegen der bereits erwähnten Grunddienstbarkeit die Kläger - von der grundsätzlichen Gestattungspflicht der Benutzung des Grundwassers nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG befreit wird. Der Grundeigentümer darf bundesrechtlich das Grundwasser in diesem Rahmen nutzen, solange es vorhanden ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.11.1992 - 2 CS 92.1869 - NuR 1993, 283 = UPR 1993, 78). Ein Recht auf eine bestimmte Menge oder Beschaffenheit des Grundwassers oder auf einen bestimmten Grundwasserstand gewährt die erlaubnisfreie Benutzung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG jedoch nicht (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl., RdNr. 2 zu § 33). Diese Regelung lässt sich im Verhältnis zu § 3 WHG nicht als Ausdruck einer gesetzgeberischen Wertung deuten, dass erlaubnisfreie Benutzungen schutz- oder vorzugswürdiger wären als erlaubnispflichtige. Der Befreiungsregelung liegen ausschließlich verwaltungspraktische Erwägungen zugrunde. § 33 Abs. 1 WHG betrifft Vorgänge, die in der Regel von geringer wasserhaushaltsrechtlicher Bedeutung sind, im alltäglichen Leben vielfach aber eine erhebliche Rolle spielen. Der Gesetzgeber hält den gemessen am wasserwirtschaftlichen Erfolg großen Aufwand, den die Einbeziehung dieser Benutzungstatbestände in das behördliche Kontrollsystem erfordern würde, für unvertretbar. Es versteht sich daher von selbst, dass diese Entscheidung nichts für die Beantwortung der Frage hergibt, mit welchem Gewicht eine erlaubnisfreie Nutzung in der Kollision mit einer erlaubnispflichtigen Nutzung zu Buche schlägt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.12.2001 - 4 B 80.01 - BauR 2002, 1359).
66 
Ihre Einwendungen können die Kläger auch nicht auf § 8 Abs. 4 WHG stützen. Danach können die Länder weitere Fälle bestimmen, in denen nachteilige Wirkungen einen anderen zu Einwendungen berechtigen (Satz 1); in diesen Fällen gilt Absatz 3 entsprechend, wobei die Länder bestimmen können, dass die Bewilligung auch erteilt werden darf, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt. In Ausfüllung dieser Ermächtigung bestimmt § 15 Satz 1 WG, dass Einwendungen auch erhoben werden können, wenn zu erwarten ist, dass die Benutzung auf die einem anderen erteilte Befugnis, ein Gewässer zu nutzen, nachteilig einwirkt. Damit lässt die Vorschrift die Erhebung von Einwendungen schon dann zu, wenn lediglich nachteilige Wirkungen für bestimmte Interessen zu erwarten sind, ohne dass ein Recht i. S. von § 8 Abs. 3 WHG betroffen ist. Das führt zu einer Erweiterung des Kreises derjenigen, deren Einwendungen im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind. § 16 WG dehnt die Abwehr- bzw. Einwendungsmöglichkeiten nach § 8 Abs. 3 WHG und § 15 WG (i. V. m. § 8 Abs. 4 WHG) auf das Erlaubnisverfahren aus. Als danach zur Erhebung von Einwendungen berechtigende Befugnis zur Gewässerbenutzung i. S. des § 15 Satz 1 WG gelten neben der Erlaubnis nach § 7 WHG auch das zu Gunsten der Kläger angenommene alte Wasserrecht sowie eine auf § 33 Abs. 1 WHG gestützte (gestattungsfreie) Berechtigung zur Grundwassernutzung (vgl. Czychowski/Reinhardt, a. a. O., RdNr. 56 zu § 8). Nach dem Wortlaut des § 15 Satz 1 WG berechtigt jede nachteilige Einwirkung (der beabsichtigten Nutzung auf die einem anderen zustehende Gewässernutzungsbefugnis) zur Erhebung von Einwendungen. Daraus könnte geschlossen werden, dass auch jede Veränderung (Vermehrung oder Verminderung) der zufließenden Wassermenge zu Einwendungen berechtigt. Ob eine solche Sichtweise mit § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG in Einklang steht, wonach die Erlaubnis und die Bewilligung „kein Recht auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit“ geben - die Vorschrift gilt nach herrschender Meinung (vgl. Bulling/Finkenbeiner/Eckhardt/Kibele, a. a. O., RdNr. 12 zu § 15 sowie Czychowski/Reinhardt, a. a. O., RdNr. 24 zu § 2 m. w. N.) auch für die Fälle, in denen der Wasserzufluss durch künstliche Maßnahmen, insbesondere auf Grund späterer Gestattung einer weiteren Gewässerbenutzung (wie der vorliegend geplanten Tiefensickerung), beeinflusst wird -, kann dahin stehen (verneinend Bulling/Finkenbeiner/Eckhardt/Kibele, a. a. O., RdNr. 12 zu § 15 m. w. N.).
67 
Denn nachteilige Einwirkungen auf die Wasserversorgung der Kläger sind nicht im Sinne der gesetzlichen Regelung zu erwarten. Von einer hierfür erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit (nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln) hat sich der Senat nicht überzeugen können. Zu den Auswirkungen auf den Brunnen des „Kirschhaldenhofs“ heißt es in der Stellungnahme des Baugrundinstituts S & P vom 24.07.2003:
68 
„Die Wasserversorgung des Kirschhaldenhofs erfolgt aus einem Brunnenschacht, der aus dem gleichen Höhenbereich sein Wasser bezieht wie die im Lageplan eingetragenen Quellaustritte. Diese Quellen werden durch Wasser gespeist, das an der Basis der Rutschmassen oder Hangschutzdecken, auf dem verwitterten Gipskeuper, von oben zutritt. Ein etwa 25 m bis 30 m weiter hangabwärts, unterhalb des Brunnens, angeordneter Sickerschlitz hat bei der relativ geringen Durchlässigkeit der Deckschichten eine Reichweite von wenigen Metern und kann sich daher auf die höher liegenden und von oben gespeisten Quellen nicht auswirken (anders wäre dies, wenn Sickerschlitz und Quellen/Brunnen in einem nahezu horizontalen und ergiebigen Grundwasserleiter lägen).“
69 
Im Erörterungstermin vom 27.01.2005 hat der Verfasser der Stellungnahme, Dipl.-Ing. R., ergänzend angegeben, dass die geplanten Entwässerungsmaßnahmen hangaufwärts mit Sicherheit unter 10 m greifen würden; die Entwässerung sei nur lokal und betreffe ausschließlich Wassermengen, die am Brunnen „Herrmann“ schon vorbeigelaufen seien; es sei daher nicht zu befürchten, dass der Brunnen beeinträchtigt werde, auch wenn eine Aussage, dass der Brunnen nicht beeinträchtigt werde, mit absoluter Sicherheit nicht möglich sei. Auch ein Vertreter des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg, das in seiner Stellungnahme vom 11.11.2004 hinsichtlich der Frage einer Gefährdung des Brunnens durch die geplante Sanierungsmaßnahme noch weitere Datenerhebungen für notwendig erachtet hatte, hat im Erörterungstermin erklärt, dass durch die Baumaßnahme kein Eingriff im oberirdischen Einzugsgebiet des Brunnens erfolge, das hangaufwärts gelegen sei; die geplanten Entwässerungsmaßnahmen erfolgten deutlich unterhalb des Brunnens; diese Maßnahmen seien sicherlich nicht dafür geeignet, dass die Rutschung hangaufwärts so weit entwässert werde, dass der Brunnen trocken falle; sicher sei, dass die geplanten Maßnahmen deutlich unterhalb des Brunnens stattfänden und dieser auf Grund des hydraulischen Gefälles das Wasser von oberhalb beziehen müsse.
70 
Angesichts dieser plausiblen Sachverständigenbekundungen ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Behörde zur weiteren Abklärung des „Restrisikos“ für eine Beeinträchtigung des Brunnens und damit der Wasserversorgung der Kläger unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit nicht für die Einholung eines umfassenden hydrogeologischen Gutachtens entschieden hat, das nach der Stellungnahme des Baugrundinstituts S & P vom 21.01.2005 angesichts der starken Gliederung des Geländes oberhalb der Bahnlinie und der komplexen hydrogeologischen Verhältnisse mit hohem personellen und finanziellen Aufwand verbunden wäre, ohne dass für die Situation des Brunnens ein konkreter Zugewinn an Erkenntnissen damit verbunden sein müsste. Mit Blick auf das rechtliche Gewicht des Interesses der Kläger an einer Aufrechterhaltung der bisherigen Wasserversorgung und das bleibende „Restrisiko“ für eine Beeinträchtigung der Brunnenschüttung begegnet es keinen Bedenken, dass die Behörde in der Planungsentscheidung unter Nr. 5.15 der übernommenen Zusagen der Beigeladenen verfügt hat, für den Brunnen „Herrmann“ ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Ein solches hat Diplomgeologe Dr. B. vom Baugrundinstitut S & P bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zur Feststellung vorhabenbedingter Auswirkungen auf den Brunnen „Herrmann“ immer für erforderlich gehalten, d. h. auch für den Fall der Erstellung eines (umfassenden) hydrogeologischen Gutachtens, wie dies die Kläger gefordert haben. Inhalt und Umfang des Beweissicherungsverfahrens für den Brunnen „Herrmann“ sind in einem detaillierten Arbeitsprogramm des Baugrundinstituts S & P vom 04.02.2005 festgehalten, wobei sich das Institut in einer Stellungnahme vom 10.03.2005 zu diesbezüglichen Einwendungen der Kläger geäußert hat (Ermittlung und Vergleich des Verbrauchs eines 7-Personen-Haushalts zur Schüttung der Quelle zuzüglich exakter Ermittlung der Brunnenschachttiefe sowie Unterbreitung eines Vorschlags für ein Beweissicherungsverfahren zur Quellschüttung, d. h. der Ermittlung der Schüttung vor, während und nach der Baumaßnahme). Aus der Stellungnahme ergibt sich, dass verschiedene Punkte bzw. Aspekte des Beweissicherungsverfahrens, wie etwa die Möglichkeit einer zweiten Pumpversuchsstufe, abhängig sind von gefundenen „Zwischenergebnissen“. Dass das angeordnete Beweissicherungsverfahren nach Maßgabe des erstellten „Arbeitsprogramms“ untauglich wäre oder nicht umgesetzt würde, ist nicht ersichtlich. Es stellt daher keinen Rechtsmangel zu Lasten der Kläger dar, dass sich die Behörde sozusagen „dem Grunde nach“ auf die Anordnung der Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens für den Brunnen „Herrmann“ beschränkt und nicht jedes Detail des hierzu erstellten „Arbeitsprogramms“ in den „verfügenden“ (Auflagen-)Teil der angefochtenen Entscheidung aufgenommen hat.
71 
Mit Blick auf eine nicht auszuschließende Beeinträchtigung der bisherigen Wasserversorgung hat die Behörde unter III Nr. 9.3 der Nebenbestimmungen eine weitere Regelung getroffen, um den Interessen der Kläger Rechnung zu tragen. Soweit aus der Beweissicherung erkennbar ist, dass der Brunnen „Herrmann“ beeinträchtigt wird, ist hinsichtlich der angesprochenen Varianten und der sich jeweils ergebenden Vor- und Nachteile im Rahmen des Entschädigungsverfahrens zu prüfen, ob eine Entschädigung gemäß Zusage Nr. 5.16 in Betracht kommt. Danach ist die Beigeladene bereit, sollte der Brunnen „Herrmann“ wider Erwarten trocken fallen, den „Kirschhaldenhof“ aus Gründen der Versorgungssicherheit auf ihre Kosten an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Rudersberg anzuschließen. Mit ihren hiergegen erhobenen Einwänden können die Kläger nicht durchdringen.
72 
Mit „Trockenfallen“ ist ersichtlich der vollständige Ausfall der Wasserführung des Brunnens gemeint. Dass die Zusage der Beigeladenen nicht auch eine Übernahme der Kosten (Gebühren) des Wasserbezugs enthält, macht diese Regelung mit Blick auf die den Klägern zustehende „Rechtsposition“ an der bisherigen - insoweit kostenlosen - Wasserversorgung über den Brunnen „Herrmann“ nicht defizitär. Fehl geht auch der Einwand, dass die Regelung undurchführbar sei, da die Beigeladene rechtlich nicht in der Lage sei, den „Kirschhaldenhof“ an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Rudersberg anzuschließen. Die Zusage IV Nr. 5.16 ist der Sache nach so zu verstehen, dass die Beigeladene die Kläger von den Kosten eines (beantragten) Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Rudersberg freistellt. Eine weitergehende Sicherung dieses Anspruchs wegen der befürchteten mangelnden Bonität der - von der öffentlichen Hand getragenen - Beigeladenen, die unterkapitalisiert sei, können die Kläger nicht verlangen. Die eventuell anfallenden Anschlusskosten gehören zu den Kosten des Vorhabens. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzierung des Vorhabens (weitgehend über Fördermittel) ausgeschlossen oder nicht gewährleistet werden könnte.
73 
Betroffen wären die Kläger allerdings nicht nur bei einem „Trockenfallen“ des Brunnens „Herrmann“, sondern auch bei einer Beeinträchtigung der Brunnenschüttung, die sich negativ auf die bisherige Wasserversorgung auswirkte. Diesen Fall will die angefochtene Entscheidung mit der bereits erwähnten Regelung unter III Nr. 9.3 der Nebenbestimmungen erfassen, wonach, soweit aus der Beweissicherung erkennbar ist, dass der Brunnen „Herrmann“ beeinträchtigt wird, hinsichtlich der angesprochenen Varianten und der sich jeweils ergebenden Vor- und Nachteile im Rahmen des Entschädigungsverfahrens zu prüfen ist, ob eine Entschädigung entsprechend der Zusage unter IV Nr. 5.16 in Betracht kommt. Was eine „Beeinträchtigung“ des Brunnens „Herrmann“ i. S. dieser Nebenbestimmung ist, erschließt sich in Verbindung mit den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 63 f.). Mit „Beeinträchtigung“ ist danach gemeint, dass der „Mindestwasserbedarf“ für die Kläger und ihre Familie „ursächlich durch das Vorhaben nicht mehr sichergestellt“ ist. Für diesen - wider Erwarten eintretenden - Fall wird „dem Grunde nach eine Entschädigung festgesetzt“. Falls man in der Nebenbestimmung III Nr. 9.3 nicht schon auch die Festsetzung einer Entschädigung dem Grunde nach sehen wollte, wäre eine solche - die Beigeladene verpflichtende - Regelung jedenfalls den Ausführungen in der Planfeststellungsentscheidung (S. 63) zu entnehmen, auch wenn es sich hierbei um deren „Begründung“ handelt. Auch „hinsichtlich der angesprochenen Varianten“ i. S. von III Nr. 9.3 der Nebenbestimmungen sind ergänzend die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 63) heranzuziehen. Als „Varianten“ einer Entschädigung für den Fall, dass der „Mindestwasserbedarf“ für die Kläger und ihre Familie nicht mehr sichergestellt ist, werden erwogen: primär der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung, der „grundsätzlich machbar und auch im Hinblick auf die entstehenden Anschlusskosten für die Vorhabenträgerin zumutbar“ sei, ferner die Errichtung eines Ersatzbrunnens auf dem Grundstück der Kläger (verbunden mit hohen Kosten für Bohrarbeiten, die zudem mit dem Risiko behaftet seien, dass u. U. kein Wasser angetroffen werde) und schließlich als weitere Möglichkeit die Nutzung des im Hang zutage tretenden Wassers (das allerdings über fremde Grundstücke durch den gesamten Rutschhang herbeigeführt werden müsste, wobei zudem fraglich sei, ob überhaupt sauberes Wasser angetroffen werde, und wofür wohl eine hydrogeologische Untersuchung unumgänglich wäre). Hiergegen hat der Senat nichts zu erinnern.
74 
Ergänzend heißt es in der Planfeststellungsentscheidung (S. 64), dass, sollte der Brunnen „Herrmann“ bei Bauausführung trocken fallen, entsprechend der S & P Stellungnahme vom 10.03.2005 eine Ersatzversorgung im Rahmen der Bauausführung durch Absperren der Vliesquerschnitte und Bereitstellen eines Wasser-Tankwagens kurzfristig sichergestellt werden könne. Auch ohne eine entsprechende „Regelung“ im verfügenden Teil der Planungsentscheidung (bei den Nebenbestimmungen unter III oder bei den Zusagen unter IV) geht der Senat von einer entsprechenden Verpflichtung der Beigeladenen gegenüber den Klägern aus, die diese gegebenenfalls einfordern können.
75 
Da von Seiten der Beigeladenen nicht angefochten, kann dahin stehen, ob die - trotz Fehlens einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachteiliger Einwirkungen des Vorhabens auf die bisherige Wasserversorgung - zu Gunsten der Kläger verfügten Auflagen zur Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens für den Brunnen „Herrmann“ und zur Festsetzung einer Entschädigung dem Grunde nach in den genannten gesetzlichen Bestimmungen eine hinreichende Grundlage finden. Jedenfalls sind die Kläger dadurch nicht beschwert und können die Kläger insoweit keine weitergehenden Forderungen stellen.
76 
Im Übrigen ist auch weder das fachplanerische Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG zu Lasten der Kläger verletzt noch können diese Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG oder insoweit eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung verlangen.
77 
Die Kläger sehen vorhabenbedingt auch den Betrieb und die Funktionsfähigkeit ihrer Schilfkläranlage (zur Entsorgung der auf dem „Kirschhaldenhof“ anfallenden Abwässer) gefährdet, die sie im Jahre 1998 auf dem teilweise gepachteten Grundstück Flst.Nr. 950 errichtet haben. Insoweit können die Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass ihnen gegenüber bei einem Gespräch mit der Genehmigungsbehörde im Jahre 1997 erklärt worden sei, dass hier niemals mehr eine Bahn fahren werde, und sie deshalb die Anlage bis auf 2,50 m an die Trasse herangerückt hätten, während sie sonst einen größeren Abstand (ca. 3,50 m) eingehalten und ein anderes Fundament angelegt hätten. Denn eine Entwidmung der - seit 1988 nicht mehr betriebenen - Bahnstrecke ist nicht erfolgt. Die beabsichtigte Aufnahme des Betriebs der Tourismusbahn ist daher dem Grunde nach „bestandsgeschützt“, was auch den Einwand der Kläger entkräftet, dass es sich im Bereich der Trasse nicht um gewachsenen Boden, sondern um Gelände handele, das beim Bahnbau im Jahre 1908 aufgefüllt worden sei. Vorhabenbedingte Erschütterungswirkungen machen reale Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG nur erforderlich, wenn die vorhandene Vorbelastung in beachtlicher Weise erhöht wird und gerade dadurch für Betroffene eine unzumutbare Belastung eintritt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 = NVwZ 2001, 71). Dies gilt auch, soweit erschütterungsbedingt Setzungen im Bereich der Kläranlage befürchtet werden, die zudem nicht aus Bauteilen besteht, die Eisenbahnverkehrslasten aufnehmen. Der geplante Betrieb der Tourismusbahn wird jedoch nicht über den bisher zulässigen - auch Güterverkehr erfassenden - Bahnbetrieb mit Achslasten bis 20 t hinausgehen. Da nach der Zusage IV Nr. 5.4 der Baustellentransport vom Bahnübergang her auf der Bahntrasse erfolgt und nach der Zusage IV Nr. 5.5 der Materialtransport entlang der Schilfkläranlage nicht per Lkw, sondern mittels gleisfahrbaren Geräten auf der bestehenden Gleistrasse vorgenommen wird, sind auch infolge des Baustellenverkehrs keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zu befürchten. Gleichwohl ist nach der Zusage IV Nr. 5.10 auch hinsichtlich der Schilfkläranlage vor Beginn der Maßnahme eine umfassende Beweissicherung durch einen vereidigten Gutachter mittels Fotos, Höhenmarken usw. vorzunehmen.
78 
Auch für den „Kirschhaldenhof“ selbst sind keine vorhabenbedingten Beeinträchtigungen zu erwarten, welche die Kläger unzumutbar belasteten. Soweit solche Beeinträchtigungen auf Grund des beabsichtigten Betriebs der Tourismusbahn und / oder auf Grund des Baustellenverkehrs befürchtet werden, kann auf die Ausführungen zur Schilfkläranlage verwiesen werden. Hinzu kommt in tatsächlicher Hinsicht, dass der nach Aufnahme des Bahnbetriebs im Jahre 1920 errichtete „Kirschhaldenhof“ seither durch den jahrzehntelangen Bahnverkehr - bis zu dessen Einstellung im Jahre 1988 - offensichtlich weder gefährdet noch sonst beeinträchtigt worden ist.
79 
Die ist auch nicht auf Grund der planfestgestellten Baumaßnahme selbst - und dadurch ausgelöster Rutschungen - zu befürchten. Die vom Baugrundinstitut S & P im Auftrag der Stadt Welzheim vorgenommene technische (ingenieurgeologische) Erkundung und Kartierung des Rutschhangbereichs - unter Verwendung von Unterlagen, die die Deutsche Bundesbahn zur Verfügung gestellt hat - kommt nach dem „Sanierungsgutachten mit Kostenermittlung“ vom 25.10.1993 zu dem Ergebnis, dass die Rutschungen in diesem Hangbereich überwiegend auf starke Anstiege von Grundwasser als Folge extrem hoher Niederschlagsereignisse zurückzuführen sind. Es konnten aussagekräftige geologische Geländeschnitte konstruiert werden (Anlagen 3.1 bis 3.2), aus denen der Umfang der Rutschung und die Tiefenlage des Gleithorizonts ersichtlich sind. Das auf den durchgeführten Baugrundaufschlüssen basierende Sanierungskonzept zur Stabilisierung der rund 5 m mächtigen Rutschmassen des Hangs sieht - nicht reine (technische und kostspielige) Stützmaßnahmen, sondern - Maßnahmen vor, die durch Entwässerung des Hangs ein Ansteigen des Grundswassers auf ein kritisches Maß verhindern. Im Bereich der Rutschung handelt es sich um Grund- und Sickerwasser, das sich an der Basis der Rutschmassen auf dem stark verwitterten und wasserstauenden Gipskeuper hangabwärts bewegt (vgl. auch die Stellungnahme des Instituts vom 24.07.2003). Die bisher aufgetretenen Rutschungen lassen sich rechnerisch nur bei weitgehendem Einstau der Rutschmassen mit eingedrungenem Niederschlagswasser nachvollziehen; einen derartigen Einstau künftig zu vermeiden, ist Teil des Sicherungskonzepts (vgl. auch die Stellungnahme des Instituts vom 31.03.2004). Die Tiefenlage der Längs- und Querschlitze ist so konzipiert, dass die wasserführenden Schichten des Gleithorizonts unter dem Rutschkörper erfasst werden. Durch einen gleisparallelen Sickerschlitz bergseits der Trasse wird eine standsicherheitsgefährdende Wassersättigung der Rutschmassen bis zur Geländeoberfläche infolge anhaltender Niederschläge vermieden; in niederschlagsarmen Zeiten wird Wasser nur an der Basis der Rutschmassen in geringem Umfang dem Sickerschlitz zulaufen und abgeführt werden; darüber hinaus soll durch die stützende Wirkung von Stütz- und Sickerscheiben der Gleisbereich stabilisiert werden (vgl. die Stellungnahme des Instituts vom 24.07.2003).
80 
Die Tauglichkeit und Funktionsfähigkeit des planfestgestellten (Entwässerungs-)Konzepts zur Stabilisierung des Rutschhangs wird von den Klägern nicht (substantiiert) in Zweifel gezogen. Das Referat 52 (Wasserwirtschaft) des Regierungspräsidiums Stuttgart hat in seiner Stellungnahme vom 18.10.2004 die Eignung der geplanten Baumaßnahme „in bodenmechanischer Hinsicht zu einer Stabilisierung des Hangs“ bestätigt. Und auch das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg hat sich in seiner Stellungnahme vom 11.11.2004 dahingehend geäußert, dass die geplante Sicherungsmaßnahme bei sachgemäßer Ausführung und ausreichender Tiefe zu einer Stabilisierung und partiellen Entwässerung im Nahbereich der Gleisanlagen führen werde, so dass das Risiko neuerlicher Rutschungen verringert und die Standsicherheit im Nahbereich der Gleisanlagen erhöht würden. Ergänzend hat Dipl.-Geologe Dr. B. vom Baugrundinstitut S & P in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass im Rahmen der abschnittsweisen Durchführung der Sicherungsmaßnahme - wie dies in der Zusage IV Nr. 2.1 festgelegt ist - bereits der erste Schlitz, der in der Mitte gesetzt werde, stabilisierend wirke. Auf die Funktion der Schotterschlitze, auch als „Stützkörper“ zu dienen, hat auch ein Vertreter des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg im Erörterungstermin vom 27.01.2005 hingewiesen.
81 
Der „Kirschhaldenhof“ liegt außerhalb des - zu sanierenden - Rutschhangs. In der Stellungnahme des Baugrundinstituts vom 31.03.2004 heißt es, dass sich der Umfang der Rutschung anhand der Erkundung durch Bohrungen und Schürfe der Deutschen Bundesbahn (1988) und des eigenen Büros (1993) sowie anhand einer Luftbildauswertung eingrenzen lasse; in West-Ost-Richtung beginne die Rutschscholle bei km 12+823 und ende in Trassenachse bei km 12+933; während die beiden Anfang des letzten Jahrhunderts anscheinend wegen Rutschungen aufgegebenen Höfe jeweils am Rande dieser Rutschzone gelegen hätten, treffe dies für den als Ersatz des Grauhaldenhofs errichteten „Kirschhaldenhof“ nicht zu. Im Sanierungsgutachten 1993 ist u.a. die „Schichtenfolge der Kernbohrung“ im Bohrpunkt BK 1 (Anlage 2.1.1) und im Bohrpunkt BK 2 (Anlage 2.1.2) dargestellt. Während beim weiter östlich gelegenen Bohrpunkt BK 2 (etwa bei Bahn-km 12+852) zwischen dem Gleisschotter und dem stark verwitterten Gipskeuper eine ca. 3,50 m mächtige Rutschmasse angesiedelt ist, fehlt eine solche gänzlich beim westlich gelegenen Bohrpunkt BK 1 (etwa bei Bahn-km 12+808). Auch aus dem geologischen Geländeschnitt (Anlage 3.2) ergibt sich, dass der Bereich „Rutschmassen“ bereits (wenig) östlich des Bohrpunkts BK 1 endet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat Dipl.-Geologe Dr. B. diesen Befund nochmals bekräftigt und ist der Befürchtung der Kläger zu einer Ausdehnung des Rutschhangs in westlicher Richtung über den Bohrpunkt BK 1 hinaus und damit in Richtung auf ihr Wohnanwesen plausibel unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass Rutschungen nicht seitwärts, sondern immer senkrecht erfolgten; von diesem so begrenzten (eigentlichen) Rutschbereich seien die Kriechbewegungen im Hangbereich außerhalb der Rinne zu unterscheiden, wie sie etwa auch im Messpunkt bei Bahn-km 12+671 (am Bahnübergang) mit einer Kriechgeschwindigkeit von weniger als 1 cm pro Jahr festgestellt worden seien; diese Kriechbewegungen seien jedoch auf den tonigen Untergrund zurückzuführen und eine gänzlich eigenständige Erscheinung gegenüber dem - zu sanierenden - Rutsch, der durch eine Senkenform (mit Rutschmassen) gekennzeichnet sei (vgl. auch den bereits erwähnten geologischen Geländeschnitt in Anlage 3.2 des Sanierungsgutachtens 1993). Angesichts dieses sachverständig hinreichend gesicherten Befunds sieht der Senat keine Veranlassung, entsprechend dem hilfsweisen Beweisantrag der Kläger ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass sich das Gebäude der Kläger innerhalb des Rutschhangs befinde und dass durch die bisherigen Probebohrungen der Gutachter S & P die Ausdehnung des Rutschhangs nicht zutreffend ermittelt werden könne.
82 
Unter Hinweis auf III Nr. 1.13 und Nr. 4.10 bis 4.13 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss geht die Behörde in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die geplanten Entwässerungseinrichtungen entsprechend ihrer Aufgabenstellung auch auf Dauer funktionieren und keinen Hangrutsch hervorrufen werden, der zu einer Beeinträchtigung der - zudem entfernt gelegenen - Hofstelle der Kläger führen könnte. Das Referat 52 des Regierungspräsidiums Stuttgart hat sich in der Stellungnahme vom 18.10.2004 dahingehend geäußert, dass eine räumliche Ausdehnung des Rutschbereichs in Folge der Maßnahme nicht zu befürchten sei. Auch das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg hat in seiner Stellungnahme vom 11.11.2004 die geplanten Sanierungsmaßnahmen so eingeschätzt, dass sie insgesamt zu einer Verbesserung der momentanen Verhältnisse für den „Kirschhaldenhof“ führen würden.
83 
Zum „Einfluss der Bauarbeiten selbst“ wird in der Stellungnahme des Baugrundinstituts S & P vom 31.03.2004 plausibel ausgeführt, dass nur bei deren unsachgemäßer Ausführung das Risiko besteht, dass lokal eine Rutschung ausgelöst wird; dies auszuschließen ist Aufgabe der Planung und Ausschreibung sowie der Bauüberwachung. Entsprechend den vorgeschlagenen Einschränkungen wird unter den Zusagen IV zum Planfeststellungsbeschluss verfügt, dass das Zurückverlegen des Gleises in die ursprüngliche Lage nicht vorgesehen ist, vielmehr das Gleis im Sanierungsbereich neu trassiert wird (Nr. 5.13); die Arbeiten werden abschnittsweise durchgeführt, wobei der genaue Bauablauf bei der Ausführungsplanung bzw. der Ausschreibung festgelegt wird (Nr. 5.14); auch die Sanierungsmaßnahme wird abschnittsweise durchgeführt (Nr. 2.1). Nach III der Nebenbestimmungen sind die Sickerschlitze abschnittsweise (maximal 8 - 10 m) im Schutz von Verbauungseinrichtungen herzustellen (Nr. 5.2) und der Gleisschotter im Rahmen der Sanierungsmaßnahme abschnittsweise entsprechend den Abschnitten für die Herstellung der Längs- und Quersickerung abzutragen (Nr. 5.3).
84 
Ein „Heranrücken“ der geplanten Baumaßnahme an ihr Wohngebäude müssen die Kläger nicht befürchten. Zwar heißt es unter III Nr. 5.5 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss, dass im Rahmen der Bauausführung und des tatsächlichen Befunds der Untergrundverhältnisse zu prüfen und zu entscheiden ist, ob die Längenerstreckung des Quersammlers von den derzeit geplanten 90 m auf ggf. 140 m Baulänge anzupassen ist. Eine solche Verlängerung der Baumaßnahme bedürfte jedoch einer ergänzenden Planungsentscheidung, wie auch der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, und könnte nicht allein auf der Grundlage des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vorgenommen werden.
85 
Schließlich können die Kläger nicht als eindeutig vorzugswürdige - weil auch kostengünstigere - Alternative einwenden, völlig auf die vorgesehene Baumaßnahme (zur Hangentwässerung) zu verzichten und sich auf die - ebenfalls planfestgestellte - Gleissanierung zu beschränken, von der keinerlei Gefährdung, insbesondere für ihre Wasserversorgung über den Brunnen „Herrmann“, ausgehe. Zwar ist richtig, dass nach III Nr. 1.12 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss im Bereich der Hangrutschung auf Sicht zu fahren ist. Diese weitere „Vorsichtsmaßnahme“ lässt jedoch die umstrittene Baumaßnahme nicht als entbehrlich erscheinen, so dass sie sich wegen der von den Klägern befürchteten Auswirkungen als unverhältnismäßige Belastung und damit als abwägungsfehlerhaft erwiese. Die Planung zielt auf eine Stabilisierung im Nahbereich der Gleisanlage, um so deren Standsicherheit zu erhöhen und das Risiko neuerlicher Rutschungen zu verringern. Gemessen an dieser legitimen Zielsetzung stellt ein Unterlassen der geplanten Rutschsanierung (sozusagen als Null-Variante) keine echte Alternative dar.
86 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
87 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
88 
Beschluss
89 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,- EUR festgesetzt.
90 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Dez. 2006 - 5 S 1793/05

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Dez. 2006 - 5 S 1793/05 zitiert 21 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden. (2) Im Planfeststell

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 18 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belang

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 3 Begriffsbestimmungen


Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Oberirdische Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;2. Küstengewässer das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 8 Erlaubnis, Bewilligung


(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. (2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewäss

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung


(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung 1. dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,2. einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und3. keine Benutzu

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 2 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer: 1. oberirdische Gewässer,2. Küstengewässer,3. Grundwasser.Es gilt auch für Teile dieser Gewässer. (1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Di

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 6 Erteilen und Versagen der Unternehmensgenehmigung


(1) Ohne Unternehmensgenehmigung darf niemand 1. Eisenbahnverkehrsdienste erbringen,2. als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen oder3. Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreiben.Keiner Unternehmen

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 7 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten


(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind: 1. Donau,2. Rhein,3. Maas,4. Ems,5. Weser,6. Elbe,7. Eider,8. Oder,9. Schlei/Trave,10. Warnow/Peene.Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 905 Begrenzung des Eigentums


Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass e

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 22 Enteignung


(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren Unterhaltung ist die Enteignung zulässig. Die Enteignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder geneh

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 33 Mindestwasserführung


Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Dez. 2006 - 5 S 1793/05 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Dez. 2006 - 5 S 1793/05 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Okt. 2005 - 5 S 1382/04

bei uns veröffentlicht am 28.10.2005

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger zu 1 und 2, zu 3 und 4 sowie zu 7 und 8 jeweils als Gesamtschuldner je 1/9 und die Kläger zu 5 und
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Dez. 2006 - 5 S 1793/05.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 31. Juli 2010 - 2 K 192/08

bei uns veröffentlicht am 31.07.2010

Tenor Es wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20. Dezember 2007 für den Bau und Betrieb des Rückhalteraumes Elzmündung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts rechtswidrig ist und nicht

Referenzen

(1) Ohne Unternehmensgenehmigung darf niemand

1.
Eisenbahnverkehrsdienste erbringen,
2.
als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen oder
3.
Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreiben.
Keiner Unternehmensgenehmigung bedürfen
1.
der Betreiber einer Serviceeinrichtung,
2.
der Betreiber einer Werksbahn und
3.
Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2, sofern die Eisenbahninfrastruktur einer Werksbahn benutzt wird.

(2) Sind Anforderungen der §§ 6a bis 6e erfüllt, ist die Unternehmensgenehmigung zu erteilen. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird für eine bestimmte Eisenbahninfrastruktur erteilt.

(3) Die Unternehmensgenehmigung kann nur beantragt werden, wenn der Antragsteller in Deutschland niedergelassen ist oder dort eine juristisch selbstständige Niederlassung betreibt.

(4) Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.

(5) Für jede Eisenbahninfrastruktur darf es nur eine Unternehmensgenehmigung geben. Wird eine Eisenbahninfrastruktur nach § 11 abgegeben oder stillgelegt, so ist die Unternehmensgenehmigung des abgebenden oder stilllegenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens für diese Eisenbahninfrastruktur aufzuheben. Im Falle der Abgabe darf die Unternehmensgenehmigung für das übernehmende Eisenbahninfrastrukturunternehmen erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Aufhebung wirksam geworden ist.

(6) Die Unternehmensgenehmigung allein berechtigt nicht zum Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren Unterhaltung ist die Enteignung zulässig. Die Enteignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig sein. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es im Falle von Satz 2 nicht. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Festlegung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger zu 1 und 2, zu 3 und 4 sowie zu 7 und 8 jeweils als Gesamtschuldner je 1/9 und die Kläger zu 5 und 6 als Gesamtschuldner 2/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.05.2004.
Der Beigeladene beabsichtigt, die derzeit betriebene Strecke Schorndorf - Rudersberg Nord bis zum früheren Haltepunkt Oberndorf zu verlängern. Geplant sind im Wesentlichen der Umbau des Haltepunkts Rudersberg Nord, die technische Sicherung des Bahnübergangs Siemensstraße mit Anpassung des Kreisverkehrsplatzes Siemensstraße, die Sanierung der Bahnbrücke Lerchenstraße und die Wiedererrichtung des ehemaligen Haltepunkts Oberndorf, wobei die gesamte Gleistrasse zwischen Rudersberg Nord und Oberndorf saniert werden soll. Zudem wird im Bereich des Haltepunkts Rudersberg Nord die bestehende Gleisstrasse auf einer Länge von ca. 220 m um maximal 0,21 m angehoben.
Die Kläger zu 1 und 2 sind Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 538, die Kläger zu 3 und 4 Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 543/1 auf Gemarkung Oberndorf; die mit Wohngebäuden bebauten Grundstücke liegen in einem allgemeinen Wohngebiet; sie werden im Osten von der Bahnstrecke und im Westen von der L 1080 (hier: Rudersberger Straße) begrenzt.
Der Kläger zu 8 ist Eigentümer des auf Gemarkung Rudersberg gelegenen Grundstücks Flst.Nr. 1808/1, das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist, in dem die Klägerin zu 7 ein Heizungs- und Sanitärgeschäft betreibt. Das Grundstück grenzt ebenfalls im Osten an die Bahnstrecke und im Westen an die L 1080 (hier: Welzheimer Straße).
Die Klägerin zu 5 ist Eigentümerin der auf Gemarkung Rudersberg gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. 1768/1, 1767/3 und 1767/4. Auf den ihm mietvertraglich überlassenen Grundstücken betreibt der Kläger zu 6 eine Spedition. Die bisherige Erschließung des Hauptbetriebsgrundstücks Flst.Nr. 1768/1 erfolgt durch eine an der Siemensstraße entlang des Bahngeländes gelegene Zufahrt unter Inanspruchnahme des dem Beigeladenen gehörenden Grundstücks Flst.Nr. 174. Nach der Planung soll die Zufahrt aus Sicherheitsgründen verlegt und eine neue Zufahrt ca. 150 m in südlicher Richtung von der Siemensstraße angelegt werden.
Dem Planfeststellungsbeschluss liegt folgendes Verfahrens zugrunde: Auf Antrag des Beigeladenen vom 22.11.2001 leitete das Regierungspräsidium Stuttgart mit Schreiben vom 11.12.2001 an die Gemeinde Rudersberg das Planfeststellungsverfahren ein. Mit Schreiben vom 28.01.2002 wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Rudersberg vom 20.12.2001 lagen die Planunterlagen in der Zeit vom 02.01.2002 bis 04.02.2002 öffentlich zur Einsichtnahme aus; in der Bekanntmachung wurde auf das Ende der Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen hingewiesen. - Mit Schreiben vom 24.01.2002 wandten die Kläger zu 5 und zu 6 ein: Die Klägerin zu 5 sei auf Grund des bestehenden Mietvertrags verpflichtet, dem Kläger zu 6 das Grundstück Flst.Nr. 1768/1 mit seiner Zufahrt im Bestand und mit der Nutzungsmöglichkeit im Bereich der „neuen Zufahrt“ zu überlassen. Zu baulichen Veränderungen an der Mietsache sei die Klägerin zu 5 nicht berechtigt. Unabhängig von diesen mietvertraglichen Hinderungsgründen führe die geplante Zu- und Abfahrt auch zu unzumutbaren Beeinträchtigungen im Ablauf des Speditionsbetriebs. Da die seit Jahrzehnten bestehende Bahnlinie zwischen Rudersberg Nord und Oberndorf zwar stillgelegt, aber nie entwidmet gewesen sei, hätte bereits der Kreisverkehr so ausgebildet werden müssen, dass bei einer künftigen Wiederinbetriebnahme der Bahnstrecke das angrenzende Betriebsgrundstück und die Zufahrt zur Spedition nicht tangiert würden, oder man hätte von der Ausbildung des Kreisverkehrs Abstand nehmen müssen. Soweit künftig Nutzungsverhältnisse hinsichtlich der Grundstücke Flst.Nr. 1768/1 und (insbesondere) Flst.Nr. 1767/4 mit verschiedenen Rechtspersönlichkeiten begründet würden, sei eine Zufahrtsmöglichkeit mit Lastkraftwagen in der maximal zulässigen Länge von 18,75 m zum Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1768/1 nicht ohne Inanspruchnahme von Teilflächen des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 möglich. Ein Rechtsanspruch hierauf sei bei verschiedenen Nutzungsberechtigten nicht gegeben. Selbst bei einer „Umfahrungsmöglichkeit“ der Fläche des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 wäre die Nutzungsmöglichkeit für das Grundstück Flst.Nr. 1768/1 und insbesondere der dortigen Baulichkeiten massiv eingeschränkt. Es müsse weiterhin möglich sein, Lastkraftwagen mit einer maximalen Länge von 18,75 m im 90-Winkel zur vorhandenen Halle nicht nur zum Be- und Entladen, sondern auch etwa für Wartungsarbeiten abzustellen, ohne dass dadurch die Zu- und Abfahrtsmöglichkeit des Betriebsgrundstücks tangiert werde.
Dies sei künftig nur noch unter Inanspruchnahme des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 möglich. Im Übrigen sei vor Jahren eine Erweiterung der Baulichkeiten (um eine Tankstelle) gerade im Vertrauen darauf vorgenommen worden, dass die vorhandene Zufahrtssituation erhalten bleibe; die damals vorgesehene Verlegung der Zufahrt an die nunmehr geplante Stelle sei von der Straßenverkehrsbehörde aus Sicherheitsgründen abgelehnt worden. Die baulichen Erweiterungen wären sonst auf eine geänderte Zu- und Abfahrtssituation abgestimmt worden. Das Straßenbauamt Schorndorf sei seinerzeit dem Bauvorhaben mit der Begründung entgegengetreten, dass die Siemensstraße mit Zuwendungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz als anbaufreie innerörtliche Hauptverkehrsstraße gebaut werde. Zufahrten seien - auch nach dem Bebauungsplan - nicht zulässig. Mit Schreiben vom 09.02.1999 habe das Straßenbauamt Schorndorf mitgeteilt, dass auch der Erteilung einer Befreiung insoweit nicht zugestimmt werden könne. Eine Verlegung der Zufahrt führe auch zu massiven Sicherheitsproblemen, sowohl auf dem Betriebsgrundstück wie auch im öffentlichen Straßenraum. Insbesondere ein Begegnungsverkehr bei gleichzeitig ein- und ausfahrenden Speditionsfahrzeugen sei nicht möglich, wenn ein Lastkraftwagen zum Be- oder Entladen in einem 90-Winkel zur Halle stehe. Als Eigentümerin des Wohngrundstücks „Bei der Mühle 6“ wende sich die Klägerin zu 5 auch gegen die Verlegung des westlichen Bahnsteigendes beim Haltepunkt Rudersberg Nord um ca. 15 m in Richtung Rudersberg, da dies zu einer unzumutbaren Steigerung der Lärmbelastung bei der An- und Abfahrt der Züge führe. - Mit Schreiben vom 04.02.2002 erhoben die Kläger zu 1 bis 4 Einwendungen: Beim Erwerb ihrer (Wohn-)Grundstücke sei für sie entscheidend gewesen, dass seit Mitte der achtziger Jahre täglich nur noch ein Güterzug mit in der Regel einem Waggon die Strecke Rudersberg - Welzheim befahren und die Deutsche Bahn mitgeteilt habe, dass die Bahnverbindung im Personenverkehr nach Welzheim nie mehr aufgenommen werde. Eine Weiterführung der Strecke über den Haltepunkt Rudersberg Nord hinaus sei bei Übernahme der Wieslauftalbahn durch den Beigeladenen Anfang der neunziger Jahre explizit ausgeschlossen worden. Deshalb sei bei der Planung und Realisierung des Kreisverkehrs eine mögliche Verlängerung (über den nahe gelegenen Bahnübergang hinaus) nie erwogen worden. Bei der vorgesehenen Intensivierung der Fahrten könne nicht mehr von einem Bestandsschutz zu Gunsten der Bahn ausgegangen werden. Auch die geplante Verlegung des westlichen Bahnsteigendes im Haltepunkt Rudersberg Nord um ca. 15 m in Richtung Rudersberg sei nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt.
Insbesondere nachts würden die Lärmgrenzwerte überschritten. Auch der künftige Bahnbetrieb sei in keiner Weise mit demjenigen vergleichbar, wie er in den achtziger Jahren stattgefunden habe. Die eingeholte schalltechnische Untersuchung ermögliche keine sachgerechte Beurteilung der Lärmbelastung. Sie stehe schon in unauflösbarem Widerspruch zu dem Schallgutachten, das zur Ausweisung eines Baugebiets zwischen der Welzheimer Straße und der Bahnlinie erstellt worden sei und das bei Zugrundelegung der DIN 18005 Teil 1 eine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte prognostiziere. Um realistische Lärmdaten zu erhalten, seien eine Messung der Emissionen des bestehenden Bahnbetriebs und ein Vergleich mit theoretischen Rechenwerten unabdingbar. Wegen der künftig höheren Zugfrequenz in Verbindung mit einer höheren Geschwindigkeit der Züge seien auch negative Auswirkungen auf die vorhandene Bausubstanz zu befürchten. Ausreichende ökologische Ausgleichsmaßnahmen seien nicht vorgesehen. Den Sicherheitsinteressen des Fußgängerverkehrs werde am neu gestalteten Kreisverkehrsplatz nicht entsprochen. Bei Realisierung der geplanten Maßnahme zeichne sich im Bereich des Kreisverkehrsplatzes ein Kollaps ab. Dies gelte jedenfalls für die Zeit des höchsten Verkehrsaufkommens zwischen 5.30 Uhr und 7.30 Uhr, wenn über 620 Fahrzeuge den Bereich südlich der Bahnlinie befahren würden. Der Bahnübergang werde fast 24 Minuten geschlossen sein, so dass praktisch keine Möglichkeit für die Auflösung von Staus bestehe. Die Welzheimer Straße werde faktisch wieder in die Rolle der Hauptdurchgangsstraße durch Rudersberg in Richtung Welzheim gedrängt. - Diese Einwände machten sich die Kläger zu 5 und 6 zu eigen. - Mit Schreiben vom 19.02.2002 erhoben auch die Kläger zu 7 und 8 die gleichen Einwendungen und machten ergänzend geltend: Der Betriebssitz der Klägerin zu 7 sei in unmittelbarer Nähe zum Kreisverkehr, der mit einer Ampelregelung versehen werden solle. Dies führe zu massiven Beeinträchtigungen im Betriebsablauf. Wegen der künftigen „Sperrungen“ des Kreisverkehrs ergäben sich täglich vielfach Staus in Fahrtrichtung Rudersberg, die ein Ein- und Ausfahren von Fahrzeugen auf das und von dem Betriebsgelände nicht mehr ermöglichten. Der bisher positive Effekt des Kreisverkehrs wäre nicht mehr gegeben. Auch unter Umweltschutzgesichtspunkten komme es zu einer bedeutenden Verschlechterung. - Die Gemeinde Rudersberg ging im Schreiben vom 20.02.2002 davon aus, dass mit Blick auf die neue Zufahrt zum Speditionsbetrieb des Klägers zu 6 eine Befreiung von dem im Bebauungsplan entlang der Siemensstraße festgesetzten Zu- und Ausfahrtsverbot durch die Planung ersetzt werde. Weiter verwies die Gemeinde auf die Stellungnahme des Büros K. und Partner vom 16.02.2002 zur künftigen Möglichkeit einer Zu- und Abfahrt von Lastkraftwagen auf das und von dem Betriebsgelände der Spedition.
Im Hinblick auf die Stellungnahme des Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht vom 30.01.2002 zur Herstellung einer Bahnsteighöhe von 0,55 m (gegenüber bisher 0,76 m) durch Anhebung der Gleise im Bereich des Haltepunkts Rudersberg Nord um maximal 0,21 m wurden die Planunterlagen entsprechend überarbeitet. Den von der Planänderung betroffenen Bürgern und Träger öffentlicher Belange wurde mit Schreiben vom 04.07.2003 die Möglichkeit zur Äußerung innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.
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Auf Grund der Stellungnahme des Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht vom 18.09.2003, wonach der vorhandene Bahnsteig im Haltepunkt Rudersberg Nord in Richtung Oberndorf um ca. 15 m abgebrochen und in Richtung Rudersberg um dieses Maß verlängert werden müsse, wurde die Planung unter dem 28.02.2004 erneut geändert; die betroffenen Behörden erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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In der Screening-Entscheidung vom 14.05.2003 stellte das Regierungspräsidium Stuttgart fest, dass auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden könne.
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Nach ortsüblicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Rudersberg vom 18.03.2004 und 25.03.2004 fand der Erörterungstermin am 07.04.2004 statt.
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Mit Beschluss vom 14.05.2004 stellte das Regierungspräsidium Stuttgart den Plan antragsgemäß fest. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Trotz des Antrags der Stadt Schorndorf und der Gemeinde Rudersberg auf Austritt aus dem (beigeladenen) Zweckverband, der abgelehnt worden sei, und trotz der beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängigen Feststellungsklagen, dass es sich bei der Wieslauftalbahn um einen regional bedeutsamen Schienenverkehr handele, so dass der Betrieb der Bahnstrecke Pflichtaufgabe des Verbands Region Stuttgart sei, sei der (beigeladene) Zweckverband aus Gründen der Rechtssicherheit zumindest bis zum Vorliegen eines verwaltungsgerichtlichen Urteils berechtigt, die Belange der Wieslauftalbahn zu vertreten; der Beigeladene führe die Geschäfte weiter und zwischenzeitlich habe auch eine Verbandsversammlung stattgefunden; der Planfeststellungsbeschluss habe an den Beigeladenen als Vorhabenträger gerichtet werden können. - Die Planrechtfertigung sei gegeben; die gebotene Verlängerung des Bahnbetriebs bis Oberndorf erfordere die geplanten Maßnahmen im Hinblick auf die verkehrspolitisch erwünschte Verbesserung und Steigerung der Attraktivität des Schienenpersonennahverkehrs. - An Alternativen sei eine Zufahrt zum Speditionsgrundstück des Klägers zu 6 in Höhe der Einmündung „Daimlerstraße“ geprüft, aber wegen der örtlichen Gegebenheiten und der ablehnenden Stellungnahmen des Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht, des Straßenbauamts und des Landratsamts verworfen worden. - Das Vorhaben sei mit öffentlichen und privaten Belangen vereinbar. Dies gelte zunächst im Hinblick auf den Schienenlärm. Bei der Wieslauftalbahn handele es sich um eine bestehende, bestandsgeschützte Eisenbahnstrecke. Da sie ihren Charakter als Bahnanlage nie durch eine Entwidmung verloren habe, müssten die Lärmimmissionen, die beim regulären Betrieb entstünden, hingenommen werden. Es liege weder der Neubau eines Schienenwegs noch eine wesentliche Änderung i. S. der 16. BImSchV vor. Abgesehen von der beantragten Gleisanhebung stellten die geplanten Maßnahmen keinen erheblichen baulichen Eingriff dar, da nicht in die Substanz des Schienenwegs in seiner Funktion als Verkehrsweg eingegriffen werde. Der Haltestellenbetrieb selbst führe nicht zu einer Erhöhung der Lärmbelastung; das Ergebnis einer Untersuchung, wonach die Lärmbelastung im Bereich von Bahnhöfen/Haltestellen generell geringer sei als auf der freien Strecke, werde durch die für die Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen maßgebliche Richtlinie Schall 03 bestätigt. Aus der für den zu reaktivierenden Streckenabschnitt erstellten schalltechnischen Untersuchung, die nach einer Überprüfung durch das Referat 46 (Sachbereich „Lärmschutz im Verkehr“) des Regierungspräsidiums nicht zu beanstanden sei, würden an allen untersuchten Immissionsorten die Grenzwerte der 16. BImSchV sowohl für den Tag- als auch für den Nachtbereich deutlich unterschritten, so dass Lärmschutzmaßnahmen nicht erforderlich seien. Ein unauflösbarer Widerspruch zu dem für ein künftiges Baugebiet auf der Basis der DIN 18005 erstellten Schallgutachten sei nicht erkennbar; maßgebend sei eine Berechnung nach der 16. BImSchV auf der Grundlage der Richtlinie Schall 03; abgesehen davon ergäben sich bei Zugrundelegung identischer Parameter vergleichbare Werte. Allein durch die Verlängerung bzw. Verlegung des westlichen Bahnsteigendes am Haltepunkt Rudersberg Nord ergebe sich keine unzumutbare Steigerung der Lärmbelastung. Auch am Grundstück der Klägerin des Verfahrens 5 S 1361/04 würden die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts bei Weitem unterschritten.
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Die ermittelten Beurteilungspegel lägen auch weit unter den Werten von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts, ab denen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht auszuschließen seien. Die Anhebung der Gleistrasse um maximal 0,21 m habe nur geringfügige Auswirkungen hinsichtlich der Lärmbelastung. Mit einer Pegelerhöhung beim nächst gelegenen Gebäude der Klägerin des Verfahrens 5 S 1361/04 im Erdgeschoss um 0,1 dB(A) und im Obergeschoss um 0,06 dB(A) lägen die Unterschiede im Bereich der Rechengenauigkeit. Y-Stahlschwellen seien in der Richtlinie Schall 03 zwar nicht aufgeführt; sie dürften sich schalltechnisch jedoch ähnlich wie Betonschwellen verhalten. Durch den Einbau eines neuen Gleises werde sich die Schallsituation deutlich verbessern. Obwohl die geplante Gleisanhebung um maximal 0,21 m einen erheblichen baulichen Eingriff darstelle, liege keine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV vor, da sich der Beurteilungspegel - wie dargelegt - nur im Bereich der Rechengenauigkeit erhöhe. Da die Bahnstrecke nie entwidmet worden sei, müsse eine Verdichtung des Zugverkehrs bis zur Vollauslastung der Strecke hingenommen werden. Insoweit seien die anliegenden Grundstücke vorbelastet. Mit den planfestgestellten Maßnahmen werde die Streckenkapazität nicht verändert. Die Duldungspflicht erfasse damit auch den Betrieb der Museumsbahn der Schwäbischen Waldbahn. Auf Grund der lückenlosen verschweißten Schienen und des grundlegend sanierten Gleisunterbaus wie auch wegen der zum Einsatz kommenden modernen Fahrzeugtechnik könnten die Lärmimmissionen im Vergleich zum Betrieb der Deutschen Bundesbahn auf niedrigstem Niveau gehalten werden. Einer ergänzenden gutachterlichen Lärmuntersuchung mit Blick auf den Betrieb der Museumsbahn führte zu keinen anderen Ergebnissen und habe daher vom Vorhabenträger nicht vorgelegt werden müssen. - Wegen einer eventuellen Zunahme des Straßenlärms durch die Errichtung einer Signalanlage am Kreisverkehrsplatz entstehe kein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen, da insoweit kein baulicher, sondern ein betrieblicher Eingriff in die vorhandene Straße vorliege. Nach dem Zeitdiagramm für die technische Sicherung des Bahnübergangs „Siemensstraße“ vom 20.04.2004 habe der Straßenverkehr 83 Sekunden nach Einschalten der vorgeschalteten Lichtzeichen durch einen aus Richtung Schorndorf kommenden Zug wieder freie Fahrt. Das Zeitdiagramm sei plausibel, die sich für den Fahrzeugverkehr ergebende Wartezeit zumutbar. Für den Individualverkehr auf dem angehobenen Bahnübergang gelte dasselbe wie für den Schienenverkehr; die Anhebung bringe am nächst gelegenen Grundstück der Klägerin des Verfahrens 5 S 1361/04 rechnerisch keine Änderung der Immissionswerte. Die Einholung eines Gutachtens zu den Lärmauswirkungen des Straßenverkehrs sei in finanzieller Hinsicht nicht vertretbar. - Die Abgasbelastung aus dem Schienenverkehr sei hinzunehmen. Der Zugbetrieb als solcher sei vom Bestandsschutz umfasst. Dieser decke auch die Fahrten der Tourismusbahn ab, zumal es sich nur um wenige Fahrten im Laufe eines Jahres handele.
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Im Übrigen kämen Züge mit einer modernen Motortechnik zum Einsatz, so dass der Schadstoffausstoß weit geringer sei. Eine Elektrifizierung der Strecke sei schon aus Kostengründen unverhältnismäßig. - Ein spürbarer Anstieg der Abgasbelastung aus dem Straßenverkehr wegen der Schließzeiten am Bahnübergang sei nicht zu erwarten. Der Straßenverkehr habe bereits nach 83 Sekunden wieder freie Fahrt. Bei längerem Halten seien die Verkehrsteilnehmer ohnehin verpflichtet, den Motor abzustellen. Bereits heute müsse wegen des vorhandenen Zebrastreifens ein aus Richtung Welzheim kommendes Fahrzeug am Kreisverkehrsplatz anhalten. Grenzwerte für die Abgasbelastung würden sicher nicht überschritten. Ein Gutachten führte insoweit zu keinem anderen Ergebnis. - Auch die Erschütterungen durch den Betrieb der Wieslauftalbahn seien wegen deren Bestandschutzes hinzunehmen. Für die Reaktivierung der Strecke von Rudersberg Nord bis Oberndorf werde dieselbe Achslast von 20 t zugrunde gelegt, wie sie früher von der Deutschen Bundesbahn im Güterverkehr gefahren worden sei. Auf Grund der lückenlos verschweißten Schienen, des grundlegend sanierten Unterbaus sowie der zum Einsatz kommenden Triebfahrzeuge mit modernen Radlagern, Scheibenbremsen und Luftfederung seien bedeutend ruhigere Laufeigenschaften der Züge zu erwarten. Auch bei Einbeziehung der Fahrten der Museumsbahn seien die Erschütterungen auf der reaktivierten Bahnstrecke nicht größer als beim Betrieb durch die Deutsche Bundesbahn. - Die (grundstücksbezogenen) Einwendungen der Kläger würden zurückgewiesen. - Bei der Klägerin zu 5 trete keine Wertminderung und auch keine unzumutbare Beeinträchtigung der Vermietbarkeit des (Betriebs-)Grundstücks Flst.Nr. 1768/1 infolge der geänderten Zufahrtssituation ein. Teile der bisherigen Zufahrt befänden sich auf dem im Eigentum des Beigeladenen stehenden Grundstück Flst.Nr. 174, ohne dass es für die Nutzung einen Miet- oder sonstigen Gestattungsvertrag gäbe. Außer der rechtswidrigen Nutzung des Grundstücks Flst.Nr. 174 seien auch die planerischen Vorgaben und verkehrlichen Umstände, die gegen eine Beibehaltung der bisherigen Zufahrt sprächen, schlüssig. Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der eisenbahntechnischen Vorgaben komme ein bloßes Verschieben der Sicherungsanlagen (zur Erhaltung der bisherigen Zufahrt) nicht in Betracht.
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Hinsichtlich der neuen Zufahrt werde das im Bebauungsplan an der Siemensstraße festgesetzte Zu- und Ausfahrtverbot durch die Planung modifiziert. In der Sache hätten weder das Landratsamt noch das Straßenbauamt Anregungen und Bedenken grundsätzlicher Art erhoben. Die neue Zufahrt liege an der Außenkurve und sei hinreichend dimensioniert; die geforderten Werte für die Sichtfelder würden eingehalten. In Bezug auf die Verkehrssicherheit sei die geplante Zufahrt günstiger als die untersuchte Zufahrtsvariante gegenüber der Daimlerstraße. Nach der Stellungnahme des Ingenieurbüros K. und Partner vom 16.02.2002 sei die Zu- und Abfahrt auf das Grundstück Flst.Nr. 1768/1 ohne Probleme möglich. Insbesondere sei eine Ausfahrt ohne Mitbenutzung des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 und ohne Mitbenutzung der Gegenfahrbahn möglich. Auch ein Begegnungsverkehr im Bereich der geplanten Zu- und Abfahrt könne stattfinden. Die geringfügige Mitbenutzung des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 im Rahmen der Lkw-Zufahrten werde ausschließlich auf Grund der besonderen betrieblichen Vorgaben der Spedition des Klägers zu 6 erforderlich. Bestandsgeschützt sei nicht eine bestimmte Zufahrt, sondern nur irgendeine Zufahrt zum Grundstück. Mit der Planung werde die erforderliche Zufahrt zum (Betriebs-)Grundstück Flst.Nr. 1768/1 auch künftig hinreichend gewährleistet. - Die betrieblichen Einwendungen des Klägers zu 6 seien unbegründet. Im Rahmen des Speditionsbetriebs sei es auch derzeit nicht möglich, einen Lkw-Zug mit einer Länge von 18,75 m ohne Mitbenutzung des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 im 90-Winkel zur vorhandenen Halle zum Zwecke des Be- oder Entladens oder für Wartungsarbeiten aufzustellen. Unabhängig von der Zufahrtsproblematik sei die Verfügbarkeit bzw. Zugänglichkeit des Grundstück Flst.Nr. 1767/4 insoweit für den Speditionsbetrieb zwingend erforderlich. Mit der geplanten Zufahrt entstünden insoweit keine weitergehenden unzumutbaren Nachteile. - Auch die Einwendungen der Kläger zu 7 und 8 seien zurückzuweisen. Nach dem Zeitdiagramm für die technische Sicherung des Bahnübergangs vom 20.04.2004 habe der Straßenverkehr 83 Sekunden nach Einschaltung der vorgeschalteten Lichtzeichen durch einen aus Richtung Schorndorf kommenden Zug wieder freie Fahrt. Insoweit bewegten sich die für den Andienverkehr wie auch für die Mitarbeiter des Sanitär- und Heizungsbetriebs ergebenden Wartezeiten im Rahmen der sonst im Straßenverkehr üblichen Zeiten und führten nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Betriebsablaufs. Auf Grund des vorhandenen Zebrastreifens werde auch heute schon die Flüssigkeit des aus Richtung Welzheim kommenden Straßenverkehrs beeinträchtigt.
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Am 08.06.2004 haben die Kläger beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Klage erhoben, mit der sie beantragen,
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den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14. Mai 2004 für den Umbau des Haltepunkts Rudersberg Nord und die technische Sicherung des Bahnübergangs Siemensstraße sowie die Sanierung der Gleistrasse zwischen Rudersberg Nord und Oberndorf einschließlich Bahnbrücke Lerchenstraße und des Haltepunkts Oberndorf, Gemarkung Rudersberg, aufzuheben,
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hilfsweise,
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den Beklagten zu verpflichten, dem Beigeladenen im Wege der Planergänzung zu Gunsten der Kläger zu 1 bis 4 und zu 8 Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes sowie des Erschütterungsschutzes aufzuerlegen, sowie zu Gunsten der Kläger zu 5 und 6 dem Grunde nach eine Entschädigung für die mit der Verlegung der Zufahrt verbundenen betrieblichen Erschwernisse und notwendigen baulichen Veränderungen zuzuerkennen.
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Sie machen geltend: Der Beigeladene sei im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nicht (mehr) antragsberechtigt - und damit auch nicht Vorhabenträger - gewesen. Nachdem die Anträge der Stadt Schorndorf und der Gemeinde Rudersberg auf Austritt aus dem beigeladenen Zweckverband abgelehnt worden seien, hätten beide Gemeinden beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage auf Feststellung erhoben, dass es sich bei dem Schienenverkehr der Wieslauftalbahn um einen regional bedeutsamen Schienenverkehr handele. Würde dies deklaratorisch festgestellt, so wäre es bereits im Zeitpunkt der Planungsentscheidung Pflichtaufgabe des Verbands Region Stuttgart gewesen, die Bahnstrecke von Schorndorf nach Oberndorf zu betreiben. Die Auffassung der Planungsbehörde, der Beigeladene sei aus Gründen der Rechtssicherheit zumindest bis zum Ergehen eines Urteils (als Antragsteller) berechtigt, die Belange der Wieslauftalbahn zu vertreten, finde in der Rechtsordnung keine Stütze. Eine Antragsberechtigung des Beigeladenen sei unabdingbare Voraussetzung für eine Sachentscheidung (gewesen). - Die Planrechtfertigung sei nicht gegeben, da die Verlängerung des Bahnbetriebs bis Oberndorf für die verkehrspolitisch erwünschte Verbesserung und Steigerung der Attraktivität des Schienenpersonennahverkehrs nicht erforderlich sei. Es müsse in Zweifel gezogen werden, dass beim Haltepunkt Oberndorf mit 160 Ein- und Ausstiegen zu rechnen sei, wobei etwa 145 Fahrten als tatsächlicher Neuverkehr anzusehen seien. Das Ergebnis der durchgeführten Einwohnerbefragung sage weder etwas über ein Bedürfnis noch darüber aus, wie viele von denen, die sich für eine Verlängerung der Bahn ausgesprochen hätten, letztendlich auch künftige Nutzer sein würden. An der Verlängerung der Bahn bis Oberndorf bestehe allenfalls ein geringes öffentliches Interesse. In Anbetracht des Kostenaufwands in Relation zu den zu erwartenden Fahrgastzahlen lasse sich jedoch die geplante Maßnahme mit dem Gebot sparsamer Haushaltsführung nicht mehr in Einklang bringen. - Die behördliche Schlussfolgerung, dass wegen der zum Einsatz kommenden Triebfahrzeuge, die moderne Radlager, Scheibenbremsen und Luftfederung hätten, die von der reaktivierten Bahnstrecke einschließlich der Museumsbahn zu erwartenden Erschütterungen nicht größer seien als beim Betrieb der Strecke durch die Deutsche Bundesbahn, sei in Bezug auf Fahrten der Museumsbahn unzulässig, da hier gerade keine Fahrzeuge der genannten technischen Ausstattung eingesetzt würden. - Auf Bedenken stoße die behördliche Annahme, dass es nicht zu unzulässigen Schallimmissionen aus dem Schienenverkehr kommen werde. Denn Y-Stahlschwellen, die hier verwendet würden, seien in der Richtlinie Schall 03, nach der die Schallimmissionen von Schienenwegen zu berechnen seien, nicht aufgeführt. Die behördliche Annahme, dass sich Y-Stahlschwellen schalltechnisch ähnlich wie Betonschwellen verhalten dürften, sei durch nichts belegt.
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Die Planungsentscheidung beruhe insoweit nicht auf den maßgeblichen Berechnungs- bzw. Beurteilungskriterien. Deshalb seien auch die Einwendungen gegen die geplante Verlängerung des Bahnsteigs in Rudersberg Nord um ca. 15 m in unzutreffender Weise zurückgewiesen worden. - Fehlerhaft sei die Planungsentscheidung hinsichtlich der Zu- und Abfahrt zum Speditionsgrundstück Flst.Nr. 1768/1 der Kläger zu 5 und 6. Die bisherige Ein- und Ausfahrt (Siemensstraße) befinde sich zwar in geringem Umfang auf dem im Eigentum des Beigeladenen stehenden Grundstück Flst.Nr. 174, ohne rechtlich abgesichert zu sein. Da sie jedoch baurechtlich genehmigt und damit bestandsgeschützt sei, könne sie im Zuge der Planung, sofern wieder auf demselben Grundstück vorgesehen, nicht einfach verlegt werden, abgesehen davon, dass sie außerhalb des Plangebiets liege. Wenn sich durch die Ausbildung des Kreisverkehrs bzw. der Siemensstraße und der dorthin einmündenden Straßen für den Beigeladenen Probleme ergäben, sei dies nicht den Klägern zu 5 und 6 anzulasten. Die vom Beigeladenen geplante Reaktivierung der Wieslauftalbahn bis Oberndorf rechtfertige nicht die teilweise Rücknahme der begünstigenden Baugenehmigung für die Zu- und Abfahrt zum Speditionsgrundstück. Auch sei die Planungsbehörde nicht befugt, das durch den Bebauungsplan für das Grundstück Flst.Nr. 1768/1 entlang der Siemensstraße festgesetzte Zu- und Ausfahrtverbot (mit Ausnahme der bestehenden Zufahrt) zu modifizieren bzw. zu ändern. Deshalb komme es nur sekundär darauf an, welche Belange der Kläger zu 5 und 6 dadurch tangiert würden. Soweit die Planungsbehörde im Anschluss an das Schreiben des Ingenieurbüros K u. Partner vom 16.02.2002 davon ausgehe, dass es im Rahmen der Spedition derzeit nicht möglich sei, einen Lkw-Zug mit einer Länge von 18,75 m ohne Mitbenutzung des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 im 90-Winkel zur vorhandenen Halle aufzustellen, bedeute es einen unzulässigen Eingriff in die Privatautonomie, wenn diese bisher auf Grund eines Mietvertrags gegebene Befugnis künftig auch auf eine Zu- und Abfahrt erweitert werde. Da jedenfalls bei Begegnungsverkehr die volle Fläche des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 freigehalten werden müsse, sei es nicht mehr möglich, dort Fahrzeuge zum Parken abzustellen. Eine solche Intensivierung der Nutzung des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 müsse sich ein Vermieter einseitig durch Planfeststellungsbeschluss nicht aufdrängen lassen. Welche Nutzungsbefugnisse dem Berechtigten des Grundstücks Flst.Nr. 1768/1 am Grundstück Flst.Nr. 1767/4 zustünden, sei Ausfluss der Privatautonomie und in deren Rahmen einschränkbar. Deshalb ergebe sich auch bei einem Verkauf des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 eine zusätzliche Beeinträchtigung für den Speditionsbetrieb. Auch ohne Inanspruchnahme des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 sei die bisherige baurechtlich genehmigte Zu- und Abfahrt ohne Einschränkung nutzbar bzw. bestünde auf dem Grundstück Flst.Nr. 1768/1 die Möglichkeit, den Zufahrtsbereich zur eigentlichen Zufahrt zu verbreitern. Es dürfe nicht außer Betracht bleiben, dass die derzeitige Zufahrt zum Speditionsgrundstück in Kenntnis dessen genehmigt worden sei, dass die Bahnstrecke nicht entwidmet sei, d. h. wieder in Betrieb genommen werden könne, und dass vor diesem Hintergrund auch die Planung und Realisierung des Kreisverkehrs erfolgt sei. Die sich darauf ergebenden technischen Probleme bei der Wiederinbetriebnahme der Wieslauftalbahn könnten nicht, wie mit der geplanten Ersatzzufahrt geschehen, zu ihren Lasten gehen. - Was den Straßenlärm angehe, so resultiere ein Schallschutzanspruch auch in dem Sonderfall eines Kreisverkehrs, wenn auf Grund der örtlichen Situation als Folge der Wiederinbetriebnahme der Wieslauftalbahn sich die Notwendigkeit eines durch Lichtzeichen geregelten Kreisverkehrs ergebe.
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Damit werde das System eines gewöhnlichen Kreisverkehrs „auf den Kopf gestellt“, was einer substantiellen Modifizierung des Verkehrswegs gleichkomme; es sei daher geboten, dies mit einem erheblichen baulichen Eingriff in den Verkehrsweg gleichzustellen. Die Einholung eines Gutachtens zu den Lärmauswirkungen des Straßenverkehrs auf das Grundeigentum der Straßenanlieger sei zu Unrecht unterlassen worden. Die Behörde gehe auch zu Unrecht isoliert davon aus, dass der Straßenverkehr am Bahnübergang Siemensstraße 83 Sekunden nach Einschaltung der vorgeschalteten Lichtzeichen durch einen aus Richtung Schorndorf kommenden Zug wieder freie Fahrt habe. Vielmehr sei auf den Verkehrsfluss des gesamten Kreisverkehrsbereichs abzustellen, woraus sich eine unzumutbare Steigerung der Lärmbelästigung aus dem Straßenverkehr ergebe. - Fehlerhaft unterblieben sei auch eine gutachterliche Untersuchung der Lärmimmissionen aus dem Betrieb der Museumsbahn. Der Hinweis auf Triebfahrzeuge mit modernen Radlagern, Scheibenbremsen und Luftfederung greife hier - ebenso wie im Zusammenhang mit den Erschütterungen - nicht. Für die Museumsbahn, insbesondere beim Betrieb von Dampfloks auf Y-Stahlschwellen, liege keine Vergleichbarkeit vor, weshalb die Ergebnisse bzw. Berechnungen nicht übertragen werden könnten. - Soweit die Behörde als Alternative eine Zufahrt zum Speditionsbetrieb des Klägers zu 6 in Höhe der Einmündung Daimlerstraße verworfen habe, setze sie sich nicht damit auseinander, dass dasselbe Gefahrenmoment (bei der Ausfahrt in die Siemensstraße auf die Gegenfahrbahn zu gelangen) sich auch bei der planfestgestellten Zu- und Abfahrtslösung ergebe. Im Übrigen gehe es nicht primär um die Frage von Alternativen für die Ausbildung einer Zufahrt, sondern darum, ob der Beigeladene im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens unterlassene Einwendungen bei unveränderter Sachlage nachträglich im Rahmen einer Planfeststellung noch vorbringen könne. - Bei einer Verlängerung der Wieslauftalbahn bis Oberndorf sei davon auszugehen, dass allenfalls eine partielle Verlagerung des Fahrgastaufkommens vom Bus auf die Schiene stattfinde. Hier erhöhe sich dann durch den Schienenverkehr die absolute Abgasbelastung, da parallel hierzu der bisher vorhandene Busverkehr bis Rudersberg in vollem Umfang aufrecht erhalten werde.
24 
Vor allem der geplante Betrieb der Tourismusbahn, der sich nicht als regulärer Zugbetrieb darstelle, werde zu erheblichen Abgasimmissionen führen. Planungsrechtlich wäre eine Neubaustrecke für einen Zugbetrieb mit Dampflokomotiven mit historischem Bau- und damit Abgasemissionsstandard nicht genehmigungsfähig. Der (private) Betrieb einer Museumsbahn/Tourismusbahn auf im öffentlichen Interesse genehmigten Gleisanlagen werde nicht mehr von der Duldungspflicht im Rahmen des Bestandsschutzes erfasst; es hätte daher geprüft werden müssen, ob die Voraussetzungen für eine „Neugenehmigung“ vorlägen, was nicht der Fall sei. - Hinsichtlich der Abgasbelastung aus dem Straßenverkehr liege ein Abwägungsmangel vor. Der Bahnbetrieb führe dazu, dass mehrfach je Stunde Fahrzeuge vor dem Kreisverkehr anhalten müssten, zusätzlich zu den Anhalteverpflichtungen, die durch die Fahrbahn überquerende Fußgänger ausgelöst würden. Freie Fahrt durch den Kreisverkehr in die Siemensstraße sei hier nicht schon nach 83 Sekunden gegeben. Selbst für diesen Fall bedeutete dies beim vorgesehenen Halbstundentakt, dass Fahrzeuge je Stunde viermal mindestens 83 Sekunden lang anhalten müssten. Dies führe planbedingt zu einer deutlichen Abgasmehrbelastung. Dass die Planungsbehörde auch ohne Einholung eines Gutachtens annehme, Grenzwerte würden insoweit sicher nicht überschritten, sei nicht nachvollziehbar.
25 
Der Beklagte beantragt,
26 
die Klagen abzuweisen.
27 
Er erwidert: Sollte der Beigeladene als Rechtssubjekt infolge der Klagen der Stadt Schorndorf und der Gemeinde Rudersberg wegfallen, so beeinträchtige dies seine derzeitige Handlungsfähigkeit nicht. Dem öffentlichen Interesse an der geplanten Verlängerung der Bahnstrecke stünden nur ganz geringfügige Eingriffe in die Rechte der Kläger entgegen. Die Lärm- und die Schadstoffbelastung erhöhten sich allenfalls unwesentlich. Auch die Verlegung der Zufahrt beim Speditionsbetrieb der Kläger zu 5 und 6 sei zumutbar. Die Annahme, dass Y-Stahlschwellen, die in der Schall 03 nicht aufgeführt seien, sich schalltechnisch ähnlich wie Betonschwellen verhalten dürften, beruhe auf den Angaben des zuständigen Referenten beim Regierungspräsidium Stuttgart für den öffentlichen Personennahverkehr; sie werde gestützt durch ein Gutachten des Ingenieurbüros U. und Partner, wonach sich bei Y-Stahlschwellen gegenüber Betonschwellen im Mittel über alle Zugklassen hinweg eine Minderung des Mittelungspegels um 1,5 dB(A) ergebe. Die Württembergische Eisenbahn-Gesellschaft sei jedoch auf Wunsch der Kläger zum Einbau von Holz- oder Betonschwellen bereit. Da die Kläger nicht enteignend, sondern nur mittelbar durch Immissionen betroffen seien, könnten sie keine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern allenfalls dessen Ergänzung um Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 oder 3 LVwVfG verlangen. Auch ein solcher Anspruch sei jedoch mangels Überschreitung von Grenzwerten nicht gegeben. Im Übrigen fehle es insoweit auch an einer wesentlichen Änderung der Strecke. Eine bloße Zunahme des Verkehrs bis zu einer möglichen Vollauslastung der Strecke falle nicht darunter. Die Anhebung der Gleise um 0,21 m sei nicht kausal für eine erhebliche Änderung des Beurteilungspegels am jeweiligen Immissionsort um mindestens 3 dB(A). Auch der Haltestellenbetrieb führe nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Lärmbelastung. Was den Straßenlärm angehe, könne durch die Errichtung einer Verkehrssignalanlage kein Schutzanspruch nach der 16. BImSchV begründet werden, da es sich hierbei nicht um eine wesentliche bauliche Änderung, sondern nur um eine betriebliche Änderung handele. Zum Schienenlärm sei darauf hinzuweisen, dass die seltenen Fahrten der Museumsbahn, auch wenn sie lauter sein sollten als mit modernen Zügen, bei der Ermittlung von Dauerschallpegeln, die ihrem Wesen nach Durchschnittspegel seien, nicht ins Gewicht fielen; ein entsprechendes Gutachten habe daher offensichtlich nicht eingeholt werden müssen. Die Änderung der Zufahrt zum Speditionsgrundstück der Kläger zu 5 und 6 sei in den Planunterlagen dargestellt. Dass die bisherige Ein- und Ausfahrt zu und von dem Grundstück Flst.Nr. 1768/1 baurechtlich genehmigt worden sei, stehe ihrer planbedingten Verlegung nicht entgegen, da nicht eine bestimmte Zufahrt zu einem Grundstück geschützt sei. Die bestehende Zufahrt habe aus Sicherheitsgründen nicht mehr aufrecht erhalten werden können. Im Übrigen werde die behauptete baurechtliche Genehmigung der Zufahrt bestritten. Im Planfeststellungsverfahren bestehe auch die Möglichkeit, in rechtsverbindliche Bebauungspläne einzugreifen.
28 
Der Beigeladene beantragt,
29 
die Klagen abzuweisen.
30 
Er trägt vor: Die maßgeblich mit der schwierigen Haushaltssituation begründeten Kündigungen ihrer Mitgliedschaft im beigeladenen Zweckverband zum 31.12.2003 durch die Stadt Schorndorf (Schreiben vom 02.12.2003) und die Gemeinde Rudersberg (Schreiben vom 10.12.2003) seien unwirksam. Weder nach der Verbandssatzung noch nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit sei eine einseitige Kündigung durch ein Mitglied möglich. Für das Ausscheiden eines Mitglieds sehe § 21 Abs. 4 GKZ eine Zustimmung der Verbandsversammlung von zwei Dritteln vor. Ein außerordentliches Kündigungsrecht zur Lösung vom Zweckverband komme nach der Rechtsprechung nur in Betracht, wenn die Änderungen in der Sphäre des einzelnen Mitglieds lägen, wenn dadurch seine Existenz oder seine Aufgabenerfüllung gefährdet würden und alle Möglichkeiten des Interessenausgleichs, insbesondere über die Verbandsversammlung, ausgeschöpft seien. Soweit die Gemeinden auf ihre (unzumutbare) Belastung durch eine Umlage in Höhe von ca. 100.000,-- EUR im Jahre 2003 abstellten, sei dies nicht unvorhersehbar gewesen. Auch für eine Existenzgefährdung der Gemeinden oder eine Gefährdung ihrer Aufgabenerfüllung sei - bei dem gebotenen strengen Maßstab - nichts ersichtlich. Die Kündigungen seien mit einer Frist von weniger als einem Monat ausgesprochen worden. Auch ohne Fristbindung könne eine Kündigung aus wichtigem Grund gegen Treu und Glauben verstoßen. So liege es hier. Im Hinblick auf die streitige Rechtslage, ob es sich bei der Wieslauftalbahn um einen regional bedeutsamen Schienenverkehr handele, bei dem eine Trägerschaft des Verbands Region Stuttgart in Betracht komme, fänden Gespräche über eine eventuelle künftige Übernahme der Trägerschaft der Wieslauftalbahn und über die Modalitäten einer derartigen Übernahme statt. In einer solchen Situation sei es evident treuwidrig, wenn sich ein Mitglied seiner Pflichten aus der Mitgliedschaft im Zweckverband durch Kündigung zu entziehen suche. Eine (unterstellte) Wirksamkeit der Kündigungen hätte nicht automatisch den Verlust der rechtlichen Existenz des Zweckverbands zur Folge. Letztlich sei der Verweis auf die ausgesprochenen Kündigungen unerheblich, da die nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen Kläger nur einen Anspruch auf gerechte Abwägung eigener Belange hätten. Mit der (vermeintlich) fehlenden Antragsberechtigung des Zweckverbands machten die Kläger die Verletzung einer Vorschrift über das Verwaltungsverfahren geltend, die diesen keine eigene selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähre. - Auch auf das Fehlen der Planrechtfertigung könnten sich die Kläger als nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffene nicht berufen. Im Übrigen sei die Planrechtfertigung für das umstrittene Vorhaben auch gegeben. Bei einer Bürgerbefragung in Oberndorf im Jahre 2000 hätten sich 72 % der Befragten für eine Verlängerung der Strecke ausgesprochen. An dem Haltepunkt Oberndorf sei mit ca. 160 Ein- und Ausstiegen zu rechnen; davon seien 145 Fahrten Neufahrten. Dass der Bedarf nicht fach- und sachgerecht ermittelt worden sei, hätten die Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt.
31 
Das Vorhaben sei mit den Zielsetzungen der §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 5 AEG und des § 1 ÖPNVG vereinbar und damit vernünftigerweise geboten. - Soweit die Kläger Abwägungsmängel hinsichtlich der künftigen Immissionsbelastung geltend machten, bestehe schon grundsätzlich kein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern allenfalls auf (einfache) Planergänzung. - Da es vorliegend nur um die Reaktivierung bzw. Sanierung der vorhandenen Bahnstrecke zwischen Rudersberg Nord und Oberndorf gehe, sei der sachliche Anwendungsbereich der 16. BImSchV nicht eröffnet, auch wenn die Bauarbeiten (etwa die Anhebung des Gleisbetts um maximal 0,21 m) aus technischer Sicht einem Neubau nahe kommen sollten. Gleichwohl sei die Lärmimmissionsbelastung abwägungsrelevant. Insoweit sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Umgebung durch den bestehenden, nur vorübergehend stillgelegten Bahnbetrieb bereits vorbelastet sei, was sich zu Ungunsten der Kläger schutzmindernd auswirke. Nach der eingeholten schalltechnischen Untersuchung würden die Grenzwerte der 16. BImSchV an allen Immissionsorten bei Weitem unterschritten, so dass auch keine Anhaltspunkte für eine unzumutbare Lärmbelastung bestünden. Durch das Gutachten des Ingenieurbüros U. und Partner vom 06.07.2001 sei belegt, dass sich Y-Stahlschwellen bereits in einer Entfernung von 7,50 m zur Gleisachse im Vergleich zu Betonschwellen emissionsmindernd auswirkten; dies gelte für alle Zugklassen, die vom Vorhaben umfasst würden. Auch die Verlängerung des Bahnsteigs in Rudersberg Nord um ca. 15 m führe zu keiner Zunahme und Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Allein die Errichtung eines Haltepunkts wirke sich nicht pegelverändernd aus. - Hinsichtlich der bahnbedingten Erschütterungsimmissionen werde sich die Situation für die Grundstücke der Kläger nicht verschlechtern.
32 
Im Gegenteil: Durch die Wiederinbetriebnahme moderner Züge auf der stillgelegten Strecke und die geplante Sanierung der Schienen sei im Vergleich zum bisherigen Zustand sogar mit einer Abnahme der Erschütterungen zu rechnen. Erschütterungsimmissionen, die von der Anlage selbst schon vor der Planung ausgegangen seien, hätten die Kläger als Vorbelastung zu dulden. Dass es durch die Wiederinbetriebnahme der Strecke zu unzumutbaren Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen der Kläger kommen werde, sei nicht zu erwarten. Durch den Einsatz moderner Wagen (mit geräuscharmen Scheibenbremsen, Radlagern und Luftfedern) und die Sanierung der Schienen (geplant sei ein lückenloses Verschweißen) dürfte insgesamt eine ruhigere Laufeigenschaft der Fahrzeuge erreicht werden. Der Betrieb der historischen Museumsbahn sei zwischen Ostern und Weihnachten auf einen Tag je Woche und sechs Fahrten täglich begrenzt; dass hiervon unerträgliche und unzumutbare Erschütterungen ausgingen, sei nicht substantiiert bzw. glaubhaft dargelegt und angesichts der grundlegenden Schienensanierung auch nicht zu erwarten. - Der Einwand, durch den Schienenverkehr sei mit einer unzumutbaren Erhöhung der Abgasimmissionen zu rechnen, erscheine fern liegend. Abgesehen von der auch insoweit plangegebenen Vorbelastung, die schutzmindernd wirke, berücksichtige die Planung zutreffend, dass im Vergleich zur Deutschen Bundesbahn künftig Züge mit moderner Motorentechnik zum Einsatz kämen.
33 
Das Verlangen, die Bahnstrecke insgesamt zu elektrifizieren, sei unter Kostengesichtspunkten wegen der geringen Belastung der Kläger unverhältnismäßig. Dass allein durch den Betrieb der historischen Bahn unzumutbare Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht würden, erscheine angesichts des geringen Umfangs des Betriebs abwegig. - Allein durch die Wiederinbetriebnahme der Bahnstrecke werde es zu keiner spürbaren und schon gar nicht zu einer unzumutbaren Mehrbelastung an Lärm und Abgasen durch den Straßenverkehr kommen, dies selbst bei vereinzelten Rückstaus und dabei für den Fall, dass die Fahrer den Motor beim Warten nicht abstellen sollten. - Die Interessen der Kläger zu 5 und 6 an der Beibehaltung der bisherigen Zufahrt zum Speditionsgrundstück seien abwägungsfehlerfrei behandelt worden. Dass die Behörde im Ergebnis den öffentlichen Interessen an der „Schließung“ der bisherigen Zufahrt und deren Verlegung ca. 150 m in südlicher Richtung an der Siemensstraße den Vorrang eingeräumt habe, sei nicht zu beanstanden. Wegen der Errichtung der Verkehrsinsel sei vom Speditionsgrundstück aus kommend ein Linksabbiegen in die Siemensstraße aus sicherheitstechnischen Gründen nicht mehr möglich; die Ausfahrt nach rechts sei ebenfalls problematisch, da die Speditionsfahrzeuge auf die Gegenfahrbahn gelangen könnten. Gleiches gelte für das Einbiegen in die Zufahrt aus Richtung Kreisverkehr. Ein „Verschieben“ des Bahnübergangs bzw. der Sicherungsanlagen sei nicht möglich. Die Behörde habe erkannt, dass die Kläger zu 5 und 6 einen Anspruch auf eine Verbindung zum öffentlichen Straßennetz hätten, die eine angemessene Nutzung des Grundeigentums bzw. des Speditionsbetriebs ermögliche; insoweit seien die Quantität und die Qualität des konkreten Verkehrs zu berücksichtigen, der in rechtmäßiger Weise über die bisherige Zufahrt abgewickelt werde. Gestützt auf die Stellungnahme des Ingenieurbüros K. und Partner vom 16.02.2002 gehe die Behörde überzeugend und plausibel davon aus, dass das Betriebsgrundstück auch künftig mit den genannten Lastzügen ohne wesentliche Erschwernisse erreicht werden könne. Eine Zufahrt in Höhe der Einmündung der Daimlerstraße sei keine adäquate Alternative. Die (geringfügige) Mitbenutzung des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 resultiere allein aus der selbst geschaffenen Organisation des Speditionsbetriebs und der baulichen Einrichtungen des Betriebsgrundstücks. Schon heute seien bestimmte Betriebsvorgänge (das Aufstellen von Lastkraftwagen im 90-Winkel zur Halle) ohne eine Mitbenutzung des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 nicht möglich. Insoweit führe die planbedingte Verlegung der Zufahrt zu keiner Verschlechterung. Berücksichtige man zudem, dass sich Teile der bisherigen Grundstückszufahrt auf dem fremden Grundstück Flst.Nr. 174 befänden, werde deutlich, dass die Erwartungen der Kläger zu 5 und 6 in den Fortbestand der bisherigen Zufahrtssituation nicht besonders schützenswert seien. Wegen des von Anfang an bestehenden Risikos von Veränderungen auf dem Grundstück Flst.Nr. 174 sei den Klägern zu 5 und 6 billigerweise zuzumuten, ihre Betriebsorganisation an die neuen Straßenverhältnisse anzupassen.
34 
Dem Senat liegen die einschlägigen Planungsakten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des Klageverfahrens und des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens 5 S 1506/04 wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 74 Abs. 1, 70 LVwVfG) zulässigen Klagen haben keinen Erfolg.
36 
I. Mit dem auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.05.2004 gerichteten Hauptantrag sind die Klagen unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt nach Maßgabe des Klagevorbringens und des hierzu vom Senat ermittelten Sachverhalts keine eigenen Rechte der Kläger, so dass weder die begehrte Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch auch (nur) die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nach § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG in Betracht kommt.
37 
Die auf Gemarkung Rudersberg gelegenen Grundstücke der Kläger werden für das planfestgestellte Vorhaben nicht in Anspruch genommen (oder dinglich belastet). Als danach nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (§ 22 Abs. 1 und 2 AEG), sondern nur mittelbar Betroffene können die Kläger keine umfassende Planprüfung verlangen. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob der rechtliche Mangel auf einer Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits gerade Belange der Kläger als betroffene Grundstückseigentümer schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 1011).
38 
1. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Als nur mittelbar Planbetroffene können die Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass die Planungsentscheidung wegen - jedenfalls im Zeitpunkt ihres Erlasses - fehlender Beteiligungsfähigkeit bzw. Antragsberechtigung des Beigeladenen nicht (mehr) hätte ergehen dürfen. Hierzu machen die Stadt Schorndorf und die Gemeinde Rudersberg - als weitere Mitglieder des beigeladenen Zweckverbands neben dem Rems-Murr-Kreis - im Klageverfahren 10 K 5649/03 beim Verwaltungsgericht Stuttgart geltend, der Beigeladene sei mit der Übertragung der Aufgabenträgerschaft für den regional bedeutsamen Schienenverkehr auf den Verband Region Stuttgart im Jahre 1999 kraft Gesetzes erloschen; jedenfalls sei der Zweckverband durch die von ihnen ausgesprochenen Kündigungen der Mitgliedschaft zum Ablauf des Jahres 2003 aufgelöst worden; hilfsweise wenden sie ein, die Aufgaben nach § 3 Abs. 1a der Verbandssatzung, den Betrieb der Wieslauftalbahn zum Zwecke der Wahrnehmung von Beförderungsleistungen nach dem Landeseisenbahngesetz aufrecht zu erhalten, seien weggefallen. Indes bewirkte eine fehlende Berechtigung bzw. Fähigkeit des Beigeladenen, als Vorhabenträger die Planfeststellung zu beantragen und damit Inhaber des durch die angefochtene Planungsentscheidung vermittelten Baurechts zu sein, keine Rechtsverletzung zu Lasten der nur mittelbar planbetroffenen Kläger. Das Planfeststellungsverfahren dient dem Schutz solcher Dritter nur insoweit, als es die Einhaltung der sie schützenden materiellen Normen gewährleisten soll (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 05.10.1990 - 7 C 55.89 - BVerwGE 85, 368). Die Antragsberechtigung bzw. die „rechtliche Existenz“ des Beigeladenen mit Blick auf den Betrieb der Wieslauftalbahn, dem das planfestgestellte Vorhaben dienen soll, mag in objektiver Hinsicht Voraussetzung für den Erlass der angefochtenen Planungsentscheidung (gewesen) sein. Wäre sie nicht gegeben gewesen, hätte der Antrag auf Einleitung des Planfeststellungsverfahrens (als Grundlage für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses) abgelehnt werden können. Ergeht eine Planungsentscheidung gleichwohl, so haftete ihr allenfalls ein objektiv-rechtlicher Mangel an, der keinen Bezug zu einer eigenen materiellen Rechtsposition hat, die für die nur mittelbar planbetroffenen Kläger im Rahmen einer Anfechtung der Planungsentscheidung allein wehrfähig ist. Ob der beigeladene Zweckverband als Antragsteller des Planfeststellungsverfahrens dasjenige Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist, das für den Bau und die Unterhaltung des Schienenwegs der Wieslauftalbahn zuständig ist (§ 2 Abs. 1 und 3 AEG), sei es im Verhältnis zum Verband Region Stuttgart, sei es unter dem Aspekt seiner „rechtlichen Existenz“ mit der alleinigen (Verbands-)Aufgabe zum Betrieb der Wieslauftalbahn, berührt keine eigenen rechtlich geschützten Belange der Kläger.
39 
2. Auch materiell-rechtliche Gründe führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.
40 
Als nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffene können die Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - NVwZ 1999, 70 = UPR 1998, 455), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. zuletzt Urt. v. 30.09.2005 - 5 S 591/04 -), nicht die Prüfung verlangen, ob das Vorhaben von einer hinreichenden Planrechtfertigung getragen wird.
41 
Im Übrigen verletzt die angefochtene Planungsentscheidung keine wehrfähigen materiellen Rechtspositionen der Kläger.
42 
a. Soweit es für die Kläger zu 1 bis 4 und zu 8 um Erschütterungsimmissionen durch den künftigen Bahnbetrieb geht, ist Maßstab für die rechtliche Beurteilung § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG. Danach hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens im Planfeststellungsbeschluss Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind; sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Auszugleichen sind danach die zu erwartenden Erschütterungsimmissionen, wenn sie den Klägern mit Rücksicht auf die durch die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit ihrer Grundstücke nicht zugemutet werden können. Schutzwürdig und schutzfähig ist ein Grundstück insoweit, als es nicht bereits unter der tatsächlichen oder plangegebenen Einwirkung anderer Erschütterungsquellen liegt. Dabei sind in diesem Sinne als vorbelastend grundsätzlich auch solche Erschütterungswirkungen zu erfassen, die von einer Anlage selbst schon vor ihrer durch die umstrittene Planung zugelassenen Änderung ausgegangen sind. Eine tatsächliche und/oder plangegebene Vorbelastung muss grundsätzlich als zumutbar hingenommen werden und wirkt sich dementsprechend schutzmindernd aus. Die Grenze der schutzmindernden Berücksichtigung einer Vorbelastung ist allerdings dort erreicht, wo die Erschütterungswirkungen der Anlage schon vor deren Änderung das Maß des Zumutbaren überschreiten. In diesem Fall muss gewissermaßen nicht „wegen“, sondern „aus Anlass“ der Planung Schutz gewährt werden. Halten sich die anlagebedingten Vorbelastungen dagegen noch innerhalb dieser Zumutbarkeitsgrenze, so können die Betroffenen bezüglich dieser Erschütterungsvorbelastungen keine - sanierenden - Schutzmaßnahmen verlangen. Einen Anspruch auf Erschütterungsschutz haben sie dann vielmehr nur insoweit, als die durch die Änderung verursachte Verstärkung der Erschütterungsbelastung diese in beachtlicher Weise erhöht und gerade in dieser Erhöhung eine zusätzliche, ihnen billiger Weise nicht zuzumutende Belastung liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 11 A 6.00 - NVwZ-RR 2001, 653 = UPR 2001, 352 und Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 -).
43 
Die Behörde stellt in der Planungsentscheidung tragend auf den Aspekt der plangegebenen Vorbelastung durch die bereits vorhandene Bahnlinie ab, die - unstreitig - nicht entwidmet, sondern in den letzten Jahren lediglich stillgelegt war und nunmehr wieder in Betrieb genommen werden soll. Die Behörde weist - unwidersprochen - darauf hin, dass für die Reaktivierung des in Rede stehenden Streckenabschnitts Rudersberg Nord - Oberndorf die gleiche Achslast von 20 t zugrunde gelegt worden sei, wie sie die Bahn bisher im Güterverkehr gefahren habe; durch die Sanierung der Trasse (lückenloses Verschweißen der Schienen) und die für den Personenverkehr zum Einsatz kommenden modernen Triebfahrzeuge seien bedeutend ruhigere Laufeigenschaften zu erwarten. Die Prognose der Behörde, dass deshalb die Erschütterungsimmissionen jedenfalls nicht größer seien als bei dem früheren Bahnbetrieb auf der Strecke und somit keine nachteilige unzumutbare Veränderung bewirkt werde, erscheint danach auch ohne gutachterliche Untersuchung ohne Weiteres plausibel. Für den Bereich des Lärmschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht die ohne Ermittlung nach dem vorgesehenen Berechnungsverfahren getroffene Schlussfolgerung („grobe Abschätzung“) der Planungsbehörde, bei abrückenden Gleisen könne es nicht zu einer relevanten Lärmzunahme kommen, dann als tragfähig angesehen, wenn ausgeschlossen werden könne, dass die lärmmindernde Wirkung der Gleisverschiebung durch gegenläufige Einflussfaktoren in einem bezogen auf die beiden Alternativen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV erheblichen Ausmaß überkompensiert werde (vgl. Urt. v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 - UPR 2005, 191). Diese Sicht lässt sich auf die Erschütterungsproblematik übertragen. Für eine „Überkompensation“ der anzunehmenden Sanierungsvorteile als Folge gegenläufiger erschütterungsrelevanter Einflussfaktoren sind Anhaltspunkte weder ersichtlich noch von den Klägern dargetan. Insbesondere die zahlenmäßig begrenzten Fahrten der Museumsbahn (mit veraltetem Zugmaterial) werden nicht erstmals planbedingt zugelassen bzw. ermöglicht, sondern halten sich noch innerhalb des - als Vorbelastung wirkenden - „Bestandsschutzes der Bahn“ mit einer unverändert zugrunde gelegten Achslast von 20 t. So hat einer der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von Fahrten der Museumsbahn auch schon aus der Zeit vor Stilllegung der Strecke Rudersberg Nord - Oberndorf berichtet. Ergänzend hat ein Vertreter des Beigeladenen darauf hingewiesen, dass der künftige Bahnbetrieb - auch unter Einschluss der begrenzten, nur tageweise stattfindenden Fahrten der Museumsbahn - das auf der Strecke „bestandsgeschützt“ mögliche Betriebsprogramm bei Weitem nicht ausschöpfe.
44 
b. Auch mit Blick auf die vorhabenbedingten Lärmimmissionen weist die Planungsentscheidung keinen Mangel zu Lasten der Kläger zu 1 bis 4 und zu 8 auf. Dies gilt gleichermaßen für den Schienenlärm wie für den Straßenverkehrslärm.
45 
aa. Zum rechtlichen Maßstab für die Beurteilung des Schienenlärms ist festzuhalten, dass die 16. BImSchV (i.V.m. § 41 BImSchG), welche die allgemeine Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG in ihren materiellen Voraussetzungen verdrängt, nicht anwendbar ist. Bei den planfestgestellten Maßnahmen handelt es sich weder um den maßgebend nach dem räumlichen Erscheinungsbild im Gelände zu bestimmenden Neubau (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.03.1999 - 11 A 9.97 - NVwZ-RR 1999,720) noch um die wesentliche Änderung eines Schienenwegs i. S. des § 1 Abs. 1 der 16. BImSchV, was nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV voraussetzt, dass durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Trotz des Umbaus bzw. der Verlängerung des bereits vorhandenen Haltepunkts Rudersberg Nord, der Wiedererrichtung des Haltepunkts Oberndorf und der Sanierung der dazwischen verlaufenden Trasse (einschließlich des Bahnübergangs Siemensstraße und der Bahnbrücke Lerchenstraße) handelt es sich in der Gesamtschau (nur) um die Wiederertüchtigung des seit mehreren Jahren zwar nicht mehr betriebenen, aber nie entwidmeten Streckenabschnitts zwischen Ruderberg Nord und Oberndorf. Diese stellt sich auch dann nicht als Neubau oder erheblicher baulicher Eingriff i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV dar, wenn die Bauarbeiten aus technischer Sicht einem Neubau gleich kommen sollten (vgl. BVerwG Urt. v. 17.11.1999 - 11 A 4.98 - BVerwGE 110, 81 = NVwZ 2000, 567). Dies gilt auch, soweit auf einer Länge von ca. 220 m im Bereich des Haltepunkts Rudersberg Nord die Gleistrasse zwecks Angleichung an die Bahnsteighöhe zwischen 0,05 m und 0,21 m angehoben werden soll. Denn diese baulichen Maßnahmen werden zwar am Schienennetz selbst durchgeführt, sie greifen aber nicht in dessen Substanz und die damit zusammenhängende Funktion als Verkehrsweg ein. Streckenkapazität oder Streckengeschwindigkeit werden nicht erhöht. Derartige (Substanz-)Eingriffe in den Schienenweg liegen auch nicht mit der Beschrankung des Bahnübergangs und der Signalisierung des Kreisverkehrsplatzes vor. Selbst wenn man mit der Planungsbehörde für den Bereich der Gleisanhebung von einem erheblichen baulichen Eingriff in den Schienenweg ausgeht, fehlte es an einer dadurch bedingten Erhöhung des Beurteilungspegels des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um bzw. auf das in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV normierte Ausmaß. Nach der im Verfahren eingeholten fachlichen Stellungnahme des für den Sachbereich „Lärmschutz im Verkehr“ zuständigen Referats des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.07.2003 steigen am nächst gelegenen Gebäude der Klägerin des Parallelverfahrens 5 S 1361/04, an dem die - hier beginnende bzw. auslaufende - Gleisanhebung (nur noch) 0,05 m beträgt, die Immissionspegel im Erdgeschoss nur um 0,1 dB(A) und im Obergeschoss wegen des noch größeren Abstands zur Schienenoberkante sogar nur um 0,06 dB(A), womit die Unterschiede im Bereich der Rechengenauigkeit liegen. Auch die vorgesehene Verlängerung (Verschiebung) des Haltepunkts Rudersberg Nord in Richtung Rudersberg um ca. 15 m ist unter Lärmschutzgesichtspunkten insoweit „pegelneutral“, als die Ermittlung der Beurteilungspegel für Personenbahnhöfe nach der (maßgeblichen) Schall 03 wie für die freie Strecke - und damit günstig für Betroffene - erfolgt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich hier sogar nur um einen Haltepunkt handelt (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3.97 -, NVwZ 1999,67 und Senatsurt. v. 21.10.1999- 5 S 2575/98 - NVwZ-RR 2000, 420).
46 
Selbst wenn die 16. BImSchV zur Anwendung käme, läge kein Planungsmangel zu Lasten der genannten Kläger vor. Für die Wohngebäude der Kläger zu 1 bis 4 mit dem Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets liegt der nach der schalltechnischen Untersuchung ermittelte Beurteilungspegel ca. 10 dB(A) unter dem Tag-Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) und ca. 6 dB(A) unter dem Nacht-Immissionsgrenzwert von 49 dB(A). Für das Wohn- und Geschäftsgebäude des Klägers zu 8 mit dem Schutzstatus eines Mischgebiets liegt der ermittelte Beurteilungspegel ca. 13 dB(A) unter dem Tag-Immissionsgrenzwert von 64 dB(A) und ca. 9 dB(A) unter dem Nacht-Immissionsgrenzwert von 54 dB(A). Vor dem Hintergrund dieser Beurteilungspegel erscheint es ausgeschlossen, dass sich bei einer schalltechnischen Untersuchung unter Einbeziehung der Fahrten der Museumsbahn auch bei Berücksichtigung des hier zum Einsatz kommenden „veralteten“ Zugmaterials (Dampflok) eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV ergeben würde. Denn für den Tageszeitraum - nur in diesem verkehrt die Museumsbahn, wie ein Vertreter des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen angegeben hat - hat die schalltechnische Untersuchung 51 Zugfahrten zugrunde gelegt, während die Museumsbahn am Tag ihres Einsatzes (nur) sechs Fahrten absolviert. Erst eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens führt jedoch zu einer Pegelerhöhung um (lediglich) 3 dB(A) (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2004 - 4 BN 51.03 - BauR 2004, 1132). Dass eine einzelne Vorbeifahrt der Museumsbahn gerade bei Einsatz einer Dampflok als besonders störend empfunden wird und möglicherweise den in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV normierten dB(A)-Wert überschreitet, ist unerheblich, da das gesetzliche Schutzkonzept in nicht zu beanstandender Weise an Mittelungspegeln ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 A 7.98, 4 VR 3.98 - NVwZ-RR 1999, 556).
47 
Der Grundeinwand der Kläger gegen die schalltechnische Untersuchung und die hierauf aufbauende Planungsentscheidung geht dahin, dass in der der Berechnung der Beurteilungspegel bei Schienenwegen (Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV) zugrunde gelegten Schall 03 die im umstrittenen Streckenabschnitt eingebauten Y-Stahlschwellen nicht aufgeführt seien. Dies räumt auch die Planungsbehörde ein, meint aber „Y-Stahlschwellen dürften sich schalltechnisch ähnlich wie Betonschwellen verhalten.“ Diese „Gleichsetzung“ unterliegt nach derzeitigem Erkenntnisstand keinen durchgreifenden Bedenken. Von einer solchen jedenfalls vorliegend für Zwecke der Immissionsberechnung hinreichenden Vergleichbarkeit ist zum einen die schalltechnische Untersuchung selbst ausgegangen, wie sich daraus ergibt, dass als Parameter „Fahrbahnart“ angesetzt ist „Stahlschwelle in Schotterbett“ mit D FB = 2 dB(A). Das für die schalltechnische Untersuchung verantwortliche Büro - das dem Senat aus anderen Verfahren als qualifiziert bekannt ist - hat also den in der Tabelle C der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV zur Berücksichtigung unterschiedlicher Fahrbahnarten vorgesehenen Korrekturzuschlag von 2 dB(A) für die Fahrbahnart „Schotterbett, Betonschwelle“ angesetzt. Das für den Sachbereich „Lärmschutz im Verkehr“ zuständige Referat des Regierungspräsidiums Stuttgart hat sich in seiner im Planfeststellungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 29.07.2003 ebenfalls dahingehend geäußert, dass Y-Stahlschwellen sich schalltechnisch ähnlich wie Betonschwellen verhalten dürften. An diesen beiden übereinstimmenden sachverständigen Einschätzungen zu zweifeln, sieht der Senat keine Veranlassung, zumal es auch in einem vom Beklagten vorgelegten gutachterlichen „Messbericht über den Vergleich der Luftschallemissionen Y-Stahlschwellen / Betonschwellen“ vom 06.07.2001 des Ingenieurbüros U. + Partner heißt, dass in einer Entfernung von 7,50 m zur Gleisachse bei allen Zugklassen außer dem Interregio und der einzelnen Lok die Y-Stahlschwellen geringere Emissionen aufweisen als die Betonschwellen. Zudem ist festzuhalten, dass die für die Anwesen der betroffenen Kläger ermittelten Beurteilungspegel so weit unter den Grenzwerten der 16. BImSchV liegen, dass sich selbst bei einem höheren Korrekturzuschlag für Y-Stahlschwellen keine unter Immissionsschutzaspekten relevante Pegeländerung ergeben dürfte; insoweit kann darauf hingewiesen werden, dass der höchste in der Tabelle C der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV vorgesehene Korrekturzuschlag für die Fahrbahnart „nicht absorbierende feste Fahrbahn“ - also ohne Schotterbett, wie es hier errichtet wird und der Berechnung zugrunde gelegt ist - lediglich 5 dB(A) beträgt.
48 
Die gutachterlichen Ergebnisse können die Kläger auch nicht unter Hinweis darauf in Frage stellen, dass eine Schallimmissionsuntersuchung vom April 2000 für das im Ortskern der Gemeinde Rudersberg an der Bahnstrecke gelegene Plangebiet „Welzheimer Straße Ost“ Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV ergeben habe. Denn zum einen werden darin die Schallimmissionen mit Blick auf die - gegenüber den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV niedrigeren - Orientierungswerte der DIN 18005 ermittelt; und zum anderen handelt es sich angesichts der Lage des geplanten Baugebiets zwischen der Bahnlinie und u. a. der L 1080 (hier: Welzheimer Straße) um Schallimmissionen aus dem Schienen- und Straßenverkehr.
49 
Unter Lärmschutzaspekten ist die Planungsentscheidung zu Lasten der betroffenen Kläger auch nicht fehlerhaft, wenn und soweit man § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV wegen Verneinung einer wesentlichen Änderung des Schienenwegs im Sinne dieser Regelungen nicht für anwendbar hält. Maßstab für die rechtliche Beurteilung ist insoweit allerdings nicht die allgemeine Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, auf die inhaltlich (materiell) lediglich nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG zurückgegriffen werden kann, was auch dann gilt, wenn § 41 Abs. 1 BImSchG nur dann nicht anzuwenden ist, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 - DVBl. 2005, 1044). Maßstab ist das fachplanerische Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG. Dass die Behörde die Lärmbelastung der Kläger in Orientierung an der (weiten) Unterschreitung der für ein Wohngebiet bzw. für ein Mischgebiet jeweils geltenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sowie mit Blick auf die Vorbelastung der Anwesen der Kläger durch die nie entwidmete, sondern nur stillgelegte, in ihrer Streckenkapazität unverändert gebliebene Bahnlinie für zumutbar erachtet hat, ist unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dies gilt auch mit Blick auf die zahlenmäßig doch begrenzten Fahrten der Museumsbahn, die nicht erstmals infolge der Planung zulässig bzw. zugelassen sind, sondern vom „Bestandsschutz der Bahn“ erfasst werden.
50 
bb. Auch im Hinblick auf den Straßenverkehrslärm ist ein Planungsmangel zu Lasten der Kläger zu 1 bis 4 und zu 8 nicht erkennbar.
51 
Rechtlicher Prüfungsmaßstab ist auch insoweit § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG und nicht § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV. Die Planung führt nämlich nicht - was allein in Betracht zu ziehen ist - dadurch zu einer wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße, dass durch einen erheblichen baulichen Eingriff die dadurch bewirkte Erhöhung des Verkehrslärms dieses Verkehrswegs mindestens 3 dB(A) beträgt. - Die durch die Gleisanhebung im Bereich des Haltepunkts Rudersberg Nord bedingte Anhebung auch der Siemensstraße im Zuge des Bahnübergangs um ca. 0,15 m ist schon kein erheblicher baulicher Eingriff in diese Straße; deren Funktion und Kapazität bleiben völlig unverändert. Sie hat zudem keine im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV relevante Pegelerhöhung zur Folge. Aus der fachlichen Stellungnahme des für den Sachbereich „Lärmschutz im Verkehr“ zuständigen Referats des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.03.2003 ergibt sich, dass auch die Anhebung des Straßenkörpers im Bereich des Bahnübergangs um bis zu 0,15 m für das nächst gelegene ca. 50 m von der Achse des Bahnübergangs entfernte Wohn- und Geschäftshaus der Klägerin des Parallelverfahrens 5 S 1361/04 als dem nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV maßgeblichen (jeweiligen) Immissionsort (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.1999 - 11 A 9.97 - a.a.O.) schon rechnerisch keine Änderung der Immissionswerte bringe. Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Abgesehen davon erscheint es ausgeschlossen, dass die Kläger zu 1 bis 4 - und wohl auch der Kläger zu 8 - mit ihren Gebäuden überhaupt im Einwirkungsbereich des Verkehrslärms liegen, der durch die Anhebung der Siemensstraße im Zuge des Bahnübergangs bedingt ist. - Die an den Zufahrten zu dem nördlich des Haltepunkts Rudersberg Nord vorhandenen Kreisverkehrsplatz im Zuge der L 1080 (hier: Welzheimer Straße) und der einmündenden Siemensstraße vorgesehenen Lichtsignalanlagen bewirken zwar verkehrliche Veränderungen in diesem Bereich des öffentlichen Straßennetzes, stellen aber keinen - wie erforderlich - (erheblichen) baulichen Eingriff in den jeweiligen Verkehrsweg selbst dar. Dieser Voraussetzung kann - entgegen der Meinung der Kläger - auch nicht der „Sonderfall“ gleichgestellt werden, dass aus einem gewöhnlichen Kreisverkehr mit der ihm immanenten Vorfahrtsregelung zu Gunsten des im Kreis fahrenden Verkehrs infolge der geplanten Wiederertüchtigung der Wieslauftalbahn über den Haltepunkt Rudersberg Nord hinaus ein lichtzeichengeregelter Kreisverkehr entsteht, womit das Kreisverkehrssystem „auf den Kopf gestellt“ werde. Auch wenn man darin mit den Klägern eine „substantielle Modifizierung des Verkehrswegs“ sehen will, kann dies einem erheblichen baulichen Eingriff i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV nicht gleichgesetzt werden.
52 
Das Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG vermittelt den genannten Klägern keinen Anspruch auf Schutzmaßnahmen wegen des Straßenverkehrslärms. Nimmt als Folge eines planfestgestellten Vorhabens der Verkehr auf einer anderen vorhandenen Straße zu, ist der von ihr ausgehende Lärmzuwachs im Rahmen der Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG zu berücksichtigen, wenn er mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem planfestgestellten Vorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der anderen Straße besteht (vgl. BVerwGE, Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 - a.a.O.). Die Lichtsignalanlage an der Einmündung der L 1080 (hier: Welzheimer Straße) in den Kreisverkehrsplatz führt als solche jedoch zu keiner - zudem relevanten - Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf der Straße, sondern nur zu einem - abhängig von den Schließzeiten des Bahnübergangs (viermal pro Stunde) - veränderten Verkehrsfluss bzw. zu entsprechend vermehrten Anfahrvorgängen von haltenden Fahrzeugen mit Fahrziel in Richtung Rudersberg. Dafür, dass gerade mit diesen planbedingten, nur zeitweiligen Veränderungen des ohnehin durch den Verkehrskreisel „gebremsten“ Verkehrsflusses die durch die gegebene Vorbelastung mitbestimmte Zumutbarkeitsschwelle überschritten wird, ist nichts ersichtlich, auch wenn man nicht davon ausgehen wollte, dass der Straßenverkehr im Falle einer Schließung des Bahnübergangs entsprechend dem im Planungsverfahren erstellten Zeitdiagramm bereits nach 83 Sekunden wieder „freie Fahrt“ hat. Zudem erscheint für die Kläger zu 1 bis 4 eine Betroffenheit in tatsächlicher Hinsicht ausgeschlossen, da deren Wohngebäude mindestens ca. 350 m vom Kreisverkehrsplatz in der Nähe des Bahnübergangs entfernt liegen, so dass ein eventueller Rückstau von Fahrzeugen auf der L 1080 in Richtung Rudersberg nicht oder allenfalls selten bis zu ihren Anwesen reichen dürfte.
53 
c. Was die planbedingte Abgasbelastung durch den Schienenverkehr angeht, so sind die Kläger mit ihrem Vorbringen gemäß § 20 Abs. 2 AEG ausgeschlossen, da sie diesen eigenständigen Immissionsaspekt in ihren Einwendungsschreiben vom 24.01.2002, 04.02.2002 und 19.02.2002 nicht im Sinne einer ihnen möglichen und zumutbaren „Thematisierung“ angesprochen haben. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass durch die Wiederinbetriebnahme der nie entwidmeten Strecke Rudersberg Nord - Oberndorf angesichts der damit gegebenen und schutzmindernd wirkenden Vorbelastung die Grenze der Zumutbarkeit i. S. des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVG - diese Vorschrift ist materieller Prüfungsmaßstab - überschritten wäre. Dies gilt auch mit Blick auf die beschränkte Anzahl von Fahrten der Museumsbahn, selbst wenn man sie nicht wegen des „Bestandsschutzes“ der Bahnstrecke als vom bisherigen widmungsgemäßen Zugbetrieb erfasst ansehen wollte.
54 
Auch im Hinblick auf eine planungsbedingte Abgasmehrbelastung durch den Straßenverkehr, die ebenfalls nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG zu beurteilen ist, ist ein Planungsmangel zu Lasten der Kläger nicht ersichtlich. Insoweit sind die Kläger zu 1 bis 6, deren (Wohn-)Anwesen zudem nicht im Bereich der „Stauzone“ des Kreisverkehrsplatzes liegen, mangels „Thematisierung“ dieses Immissionsaspekts in ihren Einwendungsschreiben vom 24.01.2002 und 04.02.2002 nach § 20 Abs. 2 AEG präkludiert. Gleiches gilt für die Kläger zu 7 und 8, die in ihrem Einwendungsschreiben vom 19.02.2002 nur allgemein vorgebracht haben, dass die „Sperrungen“ den positiven Effekt, der durch den Kreisverkehr für den Verkehrsfluss erzielt werde, während der Schließzeiten des Bahnübergangs ad absurdum und „auch unter Umweltgesichtspunkten zu bedeutenden Verschlechterungen“ führten. Selbst wenn man darin auch die Geltendmachung einer privaten Betroffenheit sehen wollte, läge ein Planungsmangel nicht schon deshalb vor, weil eine Abgasmehrbelastung, insbesondere mit Blick auf die durch die Schließzeiten am Bahnübergang vor allem zu Zeiten des morgendlichen Berufsverkehrs hervorgerufenen Staus am Kreisverkehrsplatz in Richtung Rudersberg, im Planungsverfahren nicht sachverständig untersucht worden ist. Die befürchteten Rückstaus beschränken sich auf die Schließzeiten von insgesamt 5 ½ Minuten pro Stunde. Abgesehen davon, dass bei längerem Halt - wie etwa gerade an Bahnübergängen - der Führer eines Kraftfahrzeugs ohnehin verpflichtet ist, den Motor abzustellen, ist auch ohne entsprechende sachverständige Untersuchung nicht erkennbar, dass gerade diese Abgasmehrbelastung, die - zudem zeitlich beschränkt - durch einen Stau im Vergleich zu einem langsam an den Kreisverkehrsplatz heranfahrenden Verkehr entsteht, die durch die tatsächliche Vorbelastung mitbestimmte Zumutbarkeitsgrenze des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG überschreiten würde, und dies in einer Weise, welche die Gesamtplanung in Frage stellte.
55 
d. Sollte mit der generellen Bezugnahme im Klagebegründungsschriftsatz unter XII „auf die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens schriftsätzlich vorgebrachten Einwendungen“ auch eine betriebliche Betroffenheit der Klägerin zu 7 geltend gemacht werden, ist auch insoweit kein Planungsmangel erkennbar. Im Einwendungsschreiben vom 19.02.2002 hat die Klägerin zu 7 vorgebracht, dass das Firmengelände täglich von Lieferantenfahrzeugen, Schnelllieferdiensten, Monteuren und Kundendienstmitarbeitern angefahren werde und durch die „Sperrungen“ des Kreisverkehrs (infolge der Schließzeiten des Bahnübergangs) sich vielfach Staus auf der L 1080 in Fahrtrichtung Rudersberg ergäben, „die ein Ein- und Ausfahren von Fahrzeugen zum Betriebsgelände der Firma nicht mehr ermöglichen.“ Hierzu hat die Behörde die Auffassung vertreten, dass sich die für den Andienverkehr und für Mitarbeiter ergebenden Wartezeiten im Rahmen der ansonsten im Straßenverkehr üblichen Zeiten bewegten und somit nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Betriebsablaufs führten. Diese Sichtweise ist unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
56 
e. Gleiches gilt für die Planungsentscheidung, soweit sie auf der Grundlage von § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1979 - NC 8.76 - BVerwGE 58, 154 = NVwZ 1980, 120 und Beschl. v. 08.10.1998 - 11 VR 7.98 - juris) als Ersatz für die bisherige Zufahrt zum Speditionsbetrieb des Klägers zu 6 in unmittelbarer Nähe zur Bahntrasse und zum Bahnübergang, die aus Platzgründen, vor allem aber auch aus Sicherheitsgründen nicht mehr beibehalten werden könne, eine weiter südlich gelegene Zufahrt von der Siemensstraße auf das der Klägerin zu 5 gehörende Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1768/1 vorsieht.
57 
Abgesehen davon, dass die bisherige Zufahrt nur unter faktischer, nicht aber rechtlich gesicherter Inanspruchnahme eines Teils des im Eigentum des Beigeladenen stehenden Grundstücks Flst.Nr. 174, auf dem die Bahntrasse verläuft, erfolgt ist, werden die in der Planungsentscheidung auch sonst gegen die Beibehaltung der bisherigen Zufahrt angeführten Gründe selbst - im Zusammenhang mit den (baulichen) Maßnahmen zur technischen Sicherung des Bahnübergangs - von den Klägern zu 5 und 6 nicht (substantiiert) in Frage gestellt. Auch deren Einwand, die bisherige Zufahrt sei baurechtlich genehmigt und damit bestandsgeschützt, verfängt nicht. Denn dieser Umstand begründet allein die Abwägungserheblichkeit der bisherigen Zufahrtssituation, nicht aber deren Unveränderbarkeit im Planfeststellungsverfahren. In der angefochtenen Planungsentscheidung liegt auch keine unzulässige teilweise Rücknahme der einen begünstigenden Verwaltungsakt darstellenden Baugenehmigung für die bisherige Grundstückszufahrt. Mit der Wendung im Planfeststellungsbeschluss, die bestimmte Zufahrt zu einem Grundstück sei nicht als solche bestandsgeschützt, hat die Behörde ersichtlich nicht die Schutzwürdigkeit und damit die Abwägungsrelevanz der bisherigen Zufahrtssituation in Abrede stellen, sondern nur auf die Möglichkeit ihrer planerischen Beseitigung bzw. Verlegung auf der Grundlage einer umfassenden (ordnungsgemäßen) Abwägungsentscheidung hinweisen wollen. Einem abwägenden Hinwegsetzen über die Baugenehmigung steht nicht entgegen, dass der Beigeladene (bzw. sein Rechtsvorgänger) im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung wie auch bei der später erfolgten Anlegung des Kreisverkehrsplatzes keine Einwendungen im Hinblick auf mögliche Probleme bei einer Reaktivierung der nicht entwidmeten Wieslauftalbahn über den Haltepunkt Rudersberg Nord hinaus erhoben habe. Maßgebend für eine abwägenden Konfliktbewältigung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Planungsentscheidung. Insoweit können die Kläger zu 5 und 6 keinen Vorteil daraus herleiten, dass - trotz nicht erfolgter Entwidmung der Bahnstrecke - die bisherige Zufahrt zum Speditionsbetrieb bereits genehmigt gewesen sei, bevor der Kreisverkehrsplatz angelegt worden sei, gegen den vorzugehen für sie deshalb keine Veranlassung bestanden habe, und dass sich diese (Zufahrts-)Verhältnisse nun als technische Probleme bei dem Vorhaben des Beigeladenen erwiesen, die Wieslauftalbahn über den Haltepunkt Rudersberg Nord hinaus wieder in Betrieb zu nehmen. Fehl geht ferner der Versuch der Kläger zu 5 und 6, die „Planungshoheit“ der Behörde damit in Zweifel zu ziehen, dass die vorgesehene neue Zufahrt „außerhalb des Plangebiets“ liege. Ein förmliches Plangebiet - vergleichbar etwa mit dem Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB) - gibt es bei der Fachplanung nicht. Wie weit in räumlicher Hinsicht die „Planungshoheit“ der Behörde reicht, folgt aus dem Abwägungsgebot und dem darin enthaltenen Gebot der Konfliktbewältigung, wovon auch notwendige (Schutz-)Vorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG und Folgemaßnahmen nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 LVwVfG erfasst werden.
58 
Die vorgesehene Ersatzzufahrt scheitert zunächst nicht schon daran, dass im Bereich des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1768/1 entlang der Siemensstraße im maßgeblichen Bebauungsplan ein Zu- und Abfahrtsverbot festgesetzt ist. Denn vorliegend handelt es sich um ein Planfeststellungsverfahren für ein Vorhaben von überörtlicher Bedeutung, so dass nach § 38 Satz 1 BauGB die §§ 29 bis 37 BauGB nicht anzuwenden sind, nachdem die Gemeinde Rudersberg beteiligt worden ist.
59 
Auch in der Sache selbst erweist sich die planfestgestellte Lösung als angemessener Ersatz. Denn über die vorgesehene Zufahrt kann der Zufahrtsverkehr des Speditionsbetriebs im bisherigen Umfang und in der bisherigen Art ohne wesentliche Erschwernisse technisch abgewickelt werden (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Urt. v. 09.07.2003 - 9 A 54.02 - NVwZ 2004, 231). Für problematisch erachten es die Kläger zu 5 und 6, dass bei der Zufahrt von 18,75 m langen Lastzügen auf das Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1768/1 das eigenständige - dem Gebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 1767/3 vorgelagerte - Grundstück Flst.Nr. 1767/4, das ebenfalls im Eigentum der Klägerin zu 5 stehe und bisher als Parkfläche nutzbar sei und genutzt werde, radiusbedingt geringfügig mitbenutzt werden solle - wobei für den neu einzurichtenden Zufahrtsbereich selbst das Grundstück Flst.Nr. 1767/4 nicht benötigt wird; vertraglich gestattet sei dem Kläger zu 6 als Inhaber der Spedition allerdings nur das Überfahren des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 für Zwecke des Aufstellens eines Lastzugs in einem Winkel von 90 zur Halle auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1768/1; jedenfalls für einen Begegnungsverkehr zu- und abfahrender Fahrzeuge müsse das Grundstück Flst.Nr. 1767/4 künftig freigehalten werden; diese planbedingte Nutzungsintensivierung müsse sich die Klägerin zu 5 als Eigentümerin/Vermieterin nicht gefallen lassen; im Falle eines (möglichen) Verkaufs des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 werde das Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1768/1 in der Nutzung erheblich beeinträchtigt. Die Behörde hat sich mit den Auswirkungen der vorgesehenen Ersatzzufahrt sowohl für den Kläger zu 6 als Betriebsinhaber wie auch für die Klägerin zu 5 als Grundstückseigentümerin ausführlich auseinander gesetzt. Sie hat eine Mitbenutzung des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 durch einen zufahrenden Lastzug für den Fall angenommen, dass ein anderer Lastzug auf Höhe dieses Grundstücks in einem Winkel von 90 zur Betriebshalle auf dem Grundstück Flst.Nr. 1768/1 aufgestellt ist; die Mitbenutzung des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 sei danach veranlasst durch besondere Umstände bzw. Vorgaben des Speditionsbetriebs. Diese „Risikoverteilung“ durfte die Planungsbehörde bei der abwägenden Entscheidung für die gewählte Zufahrtslösung ebenso einbeziehen wie die nach der fachlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros K. und Partner vom 16.02.2002 zumindest naheliegende Annahme, dass bereits bisher das Aufstellen eines 18,75 m langen Lastzugs im 90-Winkel zur Halle ohne Mitbenutzung des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 wohl nicht möglich ist. Die zunächst unter Verweis auf entsprechend eingeschränkte vertragliche Nutzungsrechte eingewandte „Mehrinanspruchnahme“ des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 durch zufahrende Lastzüge hat der Kläger zu 6 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Hinweis auf seine Ehe mit der Klägerin zu 5 (als Grundstückseigentümerin und Vertragspartnerin) als problemlos „relativiert“, was die Einschätzung bestätigt, dass insoweit ohnehin keine wesentliche - und damit hinzunehmende - Erschwernis gegeben ist. Mit Blick auf die erforderliche Anbindung des Speditionsgrundstücks bzw. -betriebs an das öffentliche Straßennetz handelt es sich somit bei der planfestgestellten Zufahrtslösung um einen angemessenen Ersatz für die bisherige, planbedingt entfallende Zufahrtssituation.
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Im Laufe des Klageverfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, hat der Kläger zu 6 geltend gemacht, dass er als Folge der Planung die bisherige ca. 1.000 m² große Fläche für Wechselbrücken, da im Bereich der neuen Zufahrt liegend, nicht mehr benutzen könne; die Fläche für den Einsatz von Wechselbrücken müsse aus technischen Gründen planeben als Betonplatte ausgebildet sein; erforderlich seien die Verlegung der Laderampe vom bisherigen Standort im Bereich der geplanten neuen Zufahrt in den rückwärtigen Teil des Lagers und die Ausbildung einer neuen Betonplatte für Wechselbrücken, was den Abbruch bestehender Baulichkeiten, insbesondere des sogenannten „alten Bürogebäudes“, bedinge; einschließlich des hierfür anzusetzenden Entschädigungsbetrags belaufe sich der Aufwand nach einer „groben Kostenschätzung“ des Ingenieurbüros K. und Partner vom 10.10.2005 auf 640.000,-- EUR, was bislang in die planerischen Erwägungen nicht eingeflossen sei; ein Vertreter des Ingenieurbüros habe bei einem gemeinsamen Ortstermin mit Vertretern der Gemeinde Rudersberg erklärt, dass man bei Erstellung der Machbarkeitsstudie vom 16.02.2002 hinsichtlich der neuen Zufahrt daraus resultierende logistische Folgen für den Betriebsablauf in der Spedition nicht berücksichtigt, sondern nur die bauliche Machbarkeit der vorgesehenen Zufahrt zum Betriebsgelände geprüft habe; wegen der bisher nicht eingerechneten hohen Entschädigungssumme sei auch die Finanzierung des Vorhabens gefährdet; nach der gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros S. vom 26.10.2005 zur „Umstrukturierung des Betriebsgeländes als Folge veränderter Zufahrtsbedingungen“ betrage der Kostenaufwand bei Variante II sogar 690.000,-- EUR.
61 
Der Senat lässt dahinstehen, ob die als Folge der planfestgestellten Zufahrtslösung geltend gemachten Erschwernisse bzw. Nachteile für den Speditionsbetrieb des Klägers zu 6 (überhaupt noch) vom Entscheidungsprogramm des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG erfasst werden oder als sonstige (Anlieger- )Interessen in die fachplanerische Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG einzustellen sind (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 09.07.2003 - 9 A 54.02 - a.a.O. u. Beschl. v. 11.05.1999 - 4 VR 7.99 - NVwZ 1999, 1341). Offenbleiben kann ferner, ob der Kläger zu 6 mit diesem erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Klagebegründungsfrist des § 20 Abs. 6 AEG erfolgten Vorbringen noch gehört werden kann. Denn mit den als Planungsmangel gerügten, weil unberücksichtigt gebliebenen betrieblichen (Anlieger-)Interessen ist der Kläger zu 6 nach § 20 Abs. 2 AEG präkludiert. Nach dieser Vorschrift sind Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, ausgeschlossen (Satz 1); hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung hinzuweisen (Satz 2). Die Vorschrift normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung auch auf ein nachfolgendes verwaltungsgerichtliches Verfahren erstreckt, in dem sie als zwingendes Recht von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 - NVwZ 1997, 171 sowie ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats). Dies gilt auch dann, wenn sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss mit präkludierten Einwendungen eines Betroffenen auseinander gesetzt hat. Auf das Ende der Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen wurde, wie dies § 20 Abs. 2 Satz 2 AEG verlangt, in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen im Rahmen des (Grund-)Anhörungsverfahrens im Amtsblatt der Gemeinde Rudersberg vom 20.12.2001 ordnungsgemäß hingewiesen.
62 
Zu der dem Betroffenen mit dem Einwendungsausschluss auferlegten Mitwirkungslast gehört es, dass seine Einwendungen zumindest erkennen lassen, welche seiner Rechtsgüter er als gefährdet ansieht; er muss diese Rechtsgüter bezeichnen und die Beeinträchtigungen darlegen; die Einwendungen müssen erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die Planung - aus der Sicht des Einwenders - bestehen könnten; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 - a.a.O.). Im danach maßgeblichen Einwendungsschreiben vom 24.01.2002 hat der Kläger zu 6 im Zusammenhang mit der vorgesehenen Verlegung der Zufahrt zwar verschiedentlich, aber nur pauschal „unzumutbare Beeinträchtigungen beim Betriebsablauf der Spedition“ (S. 4) geltend gemacht bzw. davon gesprochen, dass „der Betriebsablauf bei der Spedition tangiert würde“ (S. 7) und dass „eine massive Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit für das Flurstück 1768/1 und insbesondere der darauf befindlichen Baulichkeiten gegeben wäre“ (S. 5). Hieran schließt sich jedoch unmittelbar der Satz an: „Für den Nutzer des Speditionsgeländes muss auch künftig die Möglichkeit gegeben sein, dass, ohne dass die Zufahrts- und Abfahrtsmöglichkeit vom Betriebsgrundstück tangiert wird, Fahrzeuge im 90-Winkel zur vorhandenen Halle nicht nur zum Zwecke der Be- und Entladung, sondern auch z. B. für Wartungsarbeiten abzustellen.“ Auch sonst hat der Kläger zu 6 im Einwendungsschreiben die vorgesehene neue Zufahrt zum Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1768/1 nur unter dem Aspekt des reibungslosen Zu- und Abfahrtsverkehrs kritisiert, bei dem - insbesondere ohne Inanspruchnahme des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 - das Aufstellen eines 18,75 m langen Lastzugs im 90-Winkel zur Halle weiterhin möglich sein müsse. Auf die aus den betrieblichen Abläufen und Anforderungen resultierende Notwendigkeit von Umbaumaßnahmen im Zusammenhang mit einer erforderlichen Verlegung der Betonplatte für Wechselbrücken überhaupt und in einem Umfang, wie er nunmehr in der gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros S. vom 26.10.2005 dargestellt und beschrieben wird, hat der Kläger zu 6 im Einwendungsschreiben nicht hingewiesen. Auf Auswirkungen wie die (teilweise) Verlagerung des Betriebsgeschehens in andere Bereiche des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1768/1, zumal unter Berücksichtigung auch baulicher Maßnahmen und Veränderungen, die - bedingt durch die topografischen Gegebenheiten des Geländes - nicht überall möglich sind (z. B. wegen des Erfordernisses einer ebenen Betonplatte für Wechselbrücken), und auf deren finanzielle Größenordnung aufmerksam zu machen, ist Obliegenheit des Klägers zu 6 als Betriebsinhaber (gewesen). Die neuerdings aufgezeigten spezifischen betrieblichen Erschwernisse und Folgerungen aus der geplanten Zufahrt sind von ganz anderer Art und Qualität als die im Einwendungsschreiben formulierte Kritik.
63 
Selbst wenn man die nunmehr in den Vordergrund gestellten Einwände gegen die Planung nicht bereits wegen Präklusion nach § 20 Abs. 2 AEG für unbeachtlich halten wollte, bleibt es dabei, dass es sich um Betroffenheiten bzw. Interessen aus der spezifisch betrieblichen Sphäre des Klägers zu 6 handelt. Fehlt es insoweit im Einwendungsschreiben - wie hier - an (hinreichend) konkreten Angaben, so kann der Kläger zu 6 im Planfeststellungsbeschluss auch keine entsprechend abwägende Auseinandersetzung mit seinen Betroffenheiten bzw. Interessen erwarten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 - 4 A 30.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 122). Ein Abwägungsfehler liegt mithin insoweit nicht vor.
64 
II. Da der angefochtene Planfeststellungsbeschluss mit Blick auf die von den Klägern zu 1 bis 4 und zu 8 geltend gemachte Beeinträchtigung durch Erschütterungs- und Lärmimmissionen sowie mit Blick auf die von den Klägern zu 5 und 6 geltend gemachte Betroffenheit des Speditionsbetriebs durch die vorgesehene neue Zufahrt keinen (beachtlichen) Mangel aufweist, haben die Klagen dieser Kläger auch mit den Hilfsanträgen auf Verpflichtung der Behörde zur Planergänzung um die begehrten (Schutz-)Anordnungen keinen Erfolg.
65 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 159 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Sachantrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat.
66 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
35 
Die ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 74 Abs. 1, 70 LVwVfG) zulässigen Klagen haben keinen Erfolg.
36 
I. Mit dem auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.05.2004 gerichteten Hauptantrag sind die Klagen unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt nach Maßgabe des Klagevorbringens und des hierzu vom Senat ermittelten Sachverhalts keine eigenen Rechte der Kläger, so dass weder die begehrte Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch auch (nur) die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nach § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG in Betracht kommt.
37 
Die auf Gemarkung Rudersberg gelegenen Grundstücke der Kläger werden für das planfestgestellte Vorhaben nicht in Anspruch genommen (oder dinglich belastet). Als danach nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (§ 22 Abs. 1 und 2 AEG), sondern nur mittelbar Betroffene können die Kläger keine umfassende Planprüfung verlangen. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob der rechtliche Mangel auf einer Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits gerade Belange der Kläger als betroffene Grundstückseigentümer schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 1011).
38 
1. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Als nur mittelbar Planbetroffene können die Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass die Planungsentscheidung wegen - jedenfalls im Zeitpunkt ihres Erlasses - fehlender Beteiligungsfähigkeit bzw. Antragsberechtigung des Beigeladenen nicht (mehr) hätte ergehen dürfen. Hierzu machen die Stadt Schorndorf und die Gemeinde Rudersberg - als weitere Mitglieder des beigeladenen Zweckverbands neben dem Rems-Murr-Kreis - im Klageverfahren 10 K 5649/03 beim Verwaltungsgericht Stuttgart geltend, der Beigeladene sei mit der Übertragung der Aufgabenträgerschaft für den regional bedeutsamen Schienenverkehr auf den Verband Region Stuttgart im Jahre 1999 kraft Gesetzes erloschen; jedenfalls sei der Zweckverband durch die von ihnen ausgesprochenen Kündigungen der Mitgliedschaft zum Ablauf des Jahres 2003 aufgelöst worden; hilfsweise wenden sie ein, die Aufgaben nach § 3 Abs. 1a der Verbandssatzung, den Betrieb der Wieslauftalbahn zum Zwecke der Wahrnehmung von Beförderungsleistungen nach dem Landeseisenbahngesetz aufrecht zu erhalten, seien weggefallen. Indes bewirkte eine fehlende Berechtigung bzw. Fähigkeit des Beigeladenen, als Vorhabenträger die Planfeststellung zu beantragen und damit Inhaber des durch die angefochtene Planungsentscheidung vermittelten Baurechts zu sein, keine Rechtsverletzung zu Lasten der nur mittelbar planbetroffenen Kläger. Das Planfeststellungsverfahren dient dem Schutz solcher Dritter nur insoweit, als es die Einhaltung der sie schützenden materiellen Normen gewährleisten soll (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 05.10.1990 - 7 C 55.89 - BVerwGE 85, 368). Die Antragsberechtigung bzw. die „rechtliche Existenz“ des Beigeladenen mit Blick auf den Betrieb der Wieslauftalbahn, dem das planfestgestellte Vorhaben dienen soll, mag in objektiver Hinsicht Voraussetzung für den Erlass der angefochtenen Planungsentscheidung (gewesen) sein. Wäre sie nicht gegeben gewesen, hätte der Antrag auf Einleitung des Planfeststellungsverfahrens (als Grundlage für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses) abgelehnt werden können. Ergeht eine Planungsentscheidung gleichwohl, so haftete ihr allenfalls ein objektiv-rechtlicher Mangel an, der keinen Bezug zu einer eigenen materiellen Rechtsposition hat, die für die nur mittelbar planbetroffenen Kläger im Rahmen einer Anfechtung der Planungsentscheidung allein wehrfähig ist. Ob der beigeladene Zweckverband als Antragsteller des Planfeststellungsverfahrens dasjenige Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist, das für den Bau und die Unterhaltung des Schienenwegs der Wieslauftalbahn zuständig ist (§ 2 Abs. 1 und 3 AEG), sei es im Verhältnis zum Verband Region Stuttgart, sei es unter dem Aspekt seiner „rechtlichen Existenz“ mit der alleinigen (Verbands-)Aufgabe zum Betrieb der Wieslauftalbahn, berührt keine eigenen rechtlich geschützten Belange der Kläger.
39 
2. Auch materiell-rechtliche Gründe führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.
40 
Als nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffene können die Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - NVwZ 1999, 70 = UPR 1998, 455), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. zuletzt Urt. v. 30.09.2005 - 5 S 591/04 -), nicht die Prüfung verlangen, ob das Vorhaben von einer hinreichenden Planrechtfertigung getragen wird.
41 
Im Übrigen verletzt die angefochtene Planungsentscheidung keine wehrfähigen materiellen Rechtspositionen der Kläger.
42 
a. Soweit es für die Kläger zu 1 bis 4 und zu 8 um Erschütterungsimmissionen durch den künftigen Bahnbetrieb geht, ist Maßstab für die rechtliche Beurteilung § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG. Danach hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens im Planfeststellungsbeschluss Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind; sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Auszugleichen sind danach die zu erwartenden Erschütterungsimmissionen, wenn sie den Klägern mit Rücksicht auf die durch die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit ihrer Grundstücke nicht zugemutet werden können. Schutzwürdig und schutzfähig ist ein Grundstück insoweit, als es nicht bereits unter der tatsächlichen oder plangegebenen Einwirkung anderer Erschütterungsquellen liegt. Dabei sind in diesem Sinne als vorbelastend grundsätzlich auch solche Erschütterungswirkungen zu erfassen, die von einer Anlage selbst schon vor ihrer durch die umstrittene Planung zugelassenen Änderung ausgegangen sind. Eine tatsächliche und/oder plangegebene Vorbelastung muss grundsätzlich als zumutbar hingenommen werden und wirkt sich dementsprechend schutzmindernd aus. Die Grenze der schutzmindernden Berücksichtigung einer Vorbelastung ist allerdings dort erreicht, wo die Erschütterungswirkungen der Anlage schon vor deren Änderung das Maß des Zumutbaren überschreiten. In diesem Fall muss gewissermaßen nicht „wegen“, sondern „aus Anlass“ der Planung Schutz gewährt werden. Halten sich die anlagebedingten Vorbelastungen dagegen noch innerhalb dieser Zumutbarkeitsgrenze, so können die Betroffenen bezüglich dieser Erschütterungsvorbelastungen keine - sanierenden - Schutzmaßnahmen verlangen. Einen Anspruch auf Erschütterungsschutz haben sie dann vielmehr nur insoweit, als die durch die Änderung verursachte Verstärkung der Erschütterungsbelastung diese in beachtlicher Weise erhöht und gerade in dieser Erhöhung eine zusätzliche, ihnen billiger Weise nicht zuzumutende Belastung liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 11 A 6.00 - NVwZ-RR 2001, 653 = UPR 2001, 352 und Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 -).
43 
Die Behörde stellt in der Planungsentscheidung tragend auf den Aspekt der plangegebenen Vorbelastung durch die bereits vorhandene Bahnlinie ab, die - unstreitig - nicht entwidmet, sondern in den letzten Jahren lediglich stillgelegt war und nunmehr wieder in Betrieb genommen werden soll. Die Behörde weist - unwidersprochen - darauf hin, dass für die Reaktivierung des in Rede stehenden Streckenabschnitts Rudersberg Nord - Oberndorf die gleiche Achslast von 20 t zugrunde gelegt worden sei, wie sie die Bahn bisher im Güterverkehr gefahren habe; durch die Sanierung der Trasse (lückenloses Verschweißen der Schienen) und die für den Personenverkehr zum Einsatz kommenden modernen Triebfahrzeuge seien bedeutend ruhigere Laufeigenschaften zu erwarten. Die Prognose der Behörde, dass deshalb die Erschütterungsimmissionen jedenfalls nicht größer seien als bei dem früheren Bahnbetrieb auf der Strecke und somit keine nachteilige unzumutbare Veränderung bewirkt werde, erscheint danach auch ohne gutachterliche Untersuchung ohne Weiteres plausibel. Für den Bereich des Lärmschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht die ohne Ermittlung nach dem vorgesehenen Berechnungsverfahren getroffene Schlussfolgerung („grobe Abschätzung“) der Planungsbehörde, bei abrückenden Gleisen könne es nicht zu einer relevanten Lärmzunahme kommen, dann als tragfähig angesehen, wenn ausgeschlossen werden könne, dass die lärmmindernde Wirkung der Gleisverschiebung durch gegenläufige Einflussfaktoren in einem bezogen auf die beiden Alternativen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV erheblichen Ausmaß überkompensiert werde (vgl. Urt. v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 - UPR 2005, 191). Diese Sicht lässt sich auf die Erschütterungsproblematik übertragen. Für eine „Überkompensation“ der anzunehmenden Sanierungsvorteile als Folge gegenläufiger erschütterungsrelevanter Einflussfaktoren sind Anhaltspunkte weder ersichtlich noch von den Klägern dargetan. Insbesondere die zahlenmäßig begrenzten Fahrten der Museumsbahn (mit veraltetem Zugmaterial) werden nicht erstmals planbedingt zugelassen bzw. ermöglicht, sondern halten sich noch innerhalb des - als Vorbelastung wirkenden - „Bestandsschutzes der Bahn“ mit einer unverändert zugrunde gelegten Achslast von 20 t. So hat einer der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von Fahrten der Museumsbahn auch schon aus der Zeit vor Stilllegung der Strecke Rudersberg Nord - Oberndorf berichtet. Ergänzend hat ein Vertreter des Beigeladenen darauf hingewiesen, dass der künftige Bahnbetrieb - auch unter Einschluss der begrenzten, nur tageweise stattfindenden Fahrten der Museumsbahn - das auf der Strecke „bestandsgeschützt“ mögliche Betriebsprogramm bei Weitem nicht ausschöpfe.
44 
b. Auch mit Blick auf die vorhabenbedingten Lärmimmissionen weist die Planungsentscheidung keinen Mangel zu Lasten der Kläger zu 1 bis 4 und zu 8 auf. Dies gilt gleichermaßen für den Schienenlärm wie für den Straßenverkehrslärm.
45 
aa. Zum rechtlichen Maßstab für die Beurteilung des Schienenlärms ist festzuhalten, dass die 16. BImSchV (i.V.m. § 41 BImSchG), welche die allgemeine Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG in ihren materiellen Voraussetzungen verdrängt, nicht anwendbar ist. Bei den planfestgestellten Maßnahmen handelt es sich weder um den maßgebend nach dem räumlichen Erscheinungsbild im Gelände zu bestimmenden Neubau (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.03.1999 - 11 A 9.97 - NVwZ-RR 1999,720) noch um die wesentliche Änderung eines Schienenwegs i. S. des § 1 Abs. 1 der 16. BImSchV, was nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV voraussetzt, dass durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Trotz des Umbaus bzw. der Verlängerung des bereits vorhandenen Haltepunkts Rudersberg Nord, der Wiedererrichtung des Haltepunkts Oberndorf und der Sanierung der dazwischen verlaufenden Trasse (einschließlich des Bahnübergangs Siemensstraße und der Bahnbrücke Lerchenstraße) handelt es sich in der Gesamtschau (nur) um die Wiederertüchtigung des seit mehreren Jahren zwar nicht mehr betriebenen, aber nie entwidmeten Streckenabschnitts zwischen Ruderberg Nord und Oberndorf. Diese stellt sich auch dann nicht als Neubau oder erheblicher baulicher Eingriff i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV dar, wenn die Bauarbeiten aus technischer Sicht einem Neubau gleich kommen sollten (vgl. BVerwG Urt. v. 17.11.1999 - 11 A 4.98 - BVerwGE 110, 81 = NVwZ 2000, 567). Dies gilt auch, soweit auf einer Länge von ca. 220 m im Bereich des Haltepunkts Rudersberg Nord die Gleistrasse zwecks Angleichung an die Bahnsteighöhe zwischen 0,05 m und 0,21 m angehoben werden soll. Denn diese baulichen Maßnahmen werden zwar am Schienennetz selbst durchgeführt, sie greifen aber nicht in dessen Substanz und die damit zusammenhängende Funktion als Verkehrsweg ein. Streckenkapazität oder Streckengeschwindigkeit werden nicht erhöht. Derartige (Substanz-)Eingriffe in den Schienenweg liegen auch nicht mit der Beschrankung des Bahnübergangs und der Signalisierung des Kreisverkehrsplatzes vor. Selbst wenn man mit der Planungsbehörde für den Bereich der Gleisanhebung von einem erheblichen baulichen Eingriff in den Schienenweg ausgeht, fehlte es an einer dadurch bedingten Erhöhung des Beurteilungspegels des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um bzw. auf das in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV normierte Ausmaß. Nach der im Verfahren eingeholten fachlichen Stellungnahme des für den Sachbereich „Lärmschutz im Verkehr“ zuständigen Referats des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.07.2003 steigen am nächst gelegenen Gebäude der Klägerin des Parallelverfahrens 5 S 1361/04, an dem die - hier beginnende bzw. auslaufende - Gleisanhebung (nur noch) 0,05 m beträgt, die Immissionspegel im Erdgeschoss nur um 0,1 dB(A) und im Obergeschoss wegen des noch größeren Abstands zur Schienenoberkante sogar nur um 0,06 dB(A), womit die Unterschiede im Bereich der Rechengenauigkeit liegen. Auch die vorgesehene Verlängerung (Verschiebung) des Haltepunkts Rudersberg Nord in Richtung Rudersberg um ca. 15 m ist unter Lärmschutzgesichtspunkten insoweit „pegelneutral“, als die Ermittlung der Beurteilungspegel für Personenbahnhöfe nach der (maßgeblichen) Schall 03 wie für die freie Strecke - und damit günstig für Betroffene - erfolgt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich hier sogar nur um einen Haltepunkt handelt (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3.97 -, NVwZ 1999,67 und Senatsurt. v. 21.10.1999- 5 S 2575/98 - NVwZ-RR 2000, 420).
46 
Selbst wenn die 16. BImSchV zur Anwendung käme, läge kein Planungsmangel zu Lasten der genannten Kläger vor. Für die Wohngebäude der Kläger zu 1 bis 4 mit dem Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets liegt der nach der schalltechnischen Untersuchung ermittelte Beurteilungspegel ca. 10 dB(A) unter dem Tag-Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) und ca. 6 dB(A) unter dem Nacht-Immissionsgrenzwert von 49 dB(A). Für das Wohn- und Geschäftsgebäude des Klägers zu 8 mit dem Schutzstatus eines Mischgebiets liegt der ermittelte Beurteilungspegel ca. 13 dB(A) unter dem Tag-Immissionsgrenzwert von 64 dB(A) und ca. 9 dB(A) unter dem Nacht-Immissionsgrenzwert von 54 dB(A). Vor dem Hintergrund dieser Beurteilungspegel erscheint es ausgeschlossen, dass sich bei einer schalltechnischen Untersuchung unter Einbeziehung der Fahrten der Museumsbahn auch bei Berücksichtigung des hier zum Einsatz kommenden „veralteten“ Zugmaterials (Dampflok) eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV ergeben würde. Denn für den Tageszeitraum - nur in diesem verkehrt die Museumsbahn, wie ein Vertreter des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen angegeben hat - hat die schalltechnische Untersuchung 51 Zugfahrten zugrunde gelegt, während die Museumsbahn am Tag ihres Einsatzes (nur) sechs Fahrten absolviert. Erst eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens führt jedoch zu einer Pegelerhöhung um (lediglich) 3 dB(A) (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2004 - 4 BN 51.03 - BauR 2004, 1132). Dass eine einzelne Vorbeifahrt der Museumsbahn gerade bei Einsatz einer Dampflok als besonders störend empfunden wird und möglicherweise den in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV normierten dB(A)-Wert überschreitet, ist unerheblich, da das gesetzliche Schutzkonzept in nicht zu beanstandender Weise an Mittelungspegeln ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 A 7.98, 4 VR 3.98 - NVwZ-RR 1999, 556).
47 
Der Grundeinwand der Kläger gegen die schalltechnische Untersuchung und die hierauf aufbauende Planungsentscheidung geht dahin, dass in der der Berechnung der Beurteilungspegel bei Schienenwegen (Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV) zugrunde gelegten Schall 03 die im umstrittenen Streckenabschnitt eingebauten Y-Stahlschwellen nicht aufgeführt seien. Dies räumt auch die Planungsbehörde ein, meint aber „Y-Stahlschwellen dürften sich schalltechnisch ähnlich wie Betonschwellen verhalten.“ Diese „Gleichsetzung“ unterliegt nach derzeitigem Erkenntnisstand keinen durchgreifenden Bedenken. Von einer solchen jedenfalls vorliegend für Zwecke der Immissionsberechnung hinreichenden Vergleichbarkeit ist zum einen die schalltechnische Untersuchung selbst ausgegangen, wie sich daraus ergibt, dass als Parameter „Fahrbahnart“ angesetzt ist „Stahlschwelle in Schotterbett“ mit D FB = 2 dB(A). Das für die schalltechnische Untersuchung verantwortliche Büro - das dem Senat aus anderen Verfahren als qualifiziert bekannt ist - hat also den in der Tabelle C der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV zur Berücksichtigung unterschiedlicher Fahrbahnarten vorgesehenen Korrekturzuschlag von 2 dB(A) für die Fahrbahnart „Schotterbett, Betonschwelle“ angesetzt. Das für den Sachbereich „Lärmschutz im Verkehr“ zuständige Referat des Regierungspräsidiums Stuttgart hat sich in seiner im Planfeststellungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 29.07.2003 ebenfalls dahingehend geäußert, dass Y-Stahlschwellen sich schalltechnisch ähnlich wie Betonschwellen verhalten dürften. An diesen beiden übereinstimmenden sachverständigen Einschätzungen zu zweifeln, sieht der Senat keine Veranlassung, zumal es auch in einem vom Beklagten vorgelegten gutachterlichen „Messbericht über den Vergleich der Luftschallemissionen Y-Stahlschwellen / Betonschwellen“ vom 06.07.2001 des Ingenieurbüros U. + Partner heißt, dass in einer Entfernung von 7,50 m zur Gleisachse bei allen Zugklassen außer dem Interregio und der einzelnen Lok die Y-Stahlschwellen geringere Emissionen aufweisen als die Betonschwellen. Zudem ist festzuhalten, dass die für die Anwesen der betroffenen Kläger ermittelten Beurteilungspegel so weit unter den Grenzwerten der 16. BImSchV liegen, dass sich selbst bei einem höheren Korrekturzuschlag für Y-Stahlschwellen keine unter Immissionsschutzaspekten relevante Pegeländerung ergeben dürfte; insoweit kann darauf hingewiesen werden, dass der höchste in der Tabelle C der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV vorgesehene Korrekturzuschlag für die Fahrbahnart „nicht absorbierende feste Fahrbahn“ - also ohne Schotterbett, wie es hier errichtet wird und der Berechnung zugrunde gelegt ist - lediglich 5 dB(A) beträgt.
48 
Die gutachterlichen Ergebnisse können die Kläger auch nicht unter Hinweis darauf in Frage stellen, dass eine Schallimmissionsuntersuchung vom April 2000 für das im Ortskern der Gemeinde Rudersberg an der Bahnstrecke gelegene Plangebiet „Welzheimer Straße Ost“ Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV ergeben habe. Denn zum einen werden darin die Schallimmissionen mit Blick auf die - gegenüber den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV niedrigeren - Orientierungswerte der DIN 18005 ermittelt; und zum anderen handelt es sich angesichts der Lage des geplanten Baugebiets zwischen der Bahnlinie und u. a. der L 1080 (hier: Welzheimer Straße) um Schallimmissionen aus dem Schienen- und Straßenverkehr.
49 
Unter Lärmschutzaspekten ist die Planungsentscheidung zu Lasten der betroffenen Kläger auch nicht fehlerhaft, wenn und soweit man § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV wegen Verneinung einer wesentlichen Änderung des Schienenwegs im Sinne dieser Regelungen nicht für anwendbar hält. Maßstab für die rechtliche Beurteilung ist insoweit allerdings nicht die allgemeine Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, auf die inhaltlich (materiell) lediglich nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG zurückgegriffen werden kann, was auch dann gilt, wenn § 41 Abs. 1 BImSchG nur dann nicht anzuwenden ist, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 - DVBl. 2005, 1044). Maßstab ist das fachplanerische Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG. Dass die Behörde die Lärmbelastung der Kläger in Orientierung an der (weiten) Unterschreitung der für ein Wohngebiet bzw. für ein Mischgebiet jeweils geltenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sowie mit Blick auf die Vorbelastung der Anwesen der Kläger durch die nie entwidmete, sondern nur stillgelegte, in ihrer Streckenkapazität unverändert gebliebene Bahnlinie für zumutbar erachtet hat, ist unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dies gilt auch mit Blick auf die zahlenmäßig doch begrenzten Fahrten der Museumsbahn, die nicht erstmals infolge der Planung zulässig bzw. zugelassen sind, sondern vom „Bestandsschutz der Bahn“ erfasst werden.
50 
bb. Auch im Hinblick auf den Straßenverkehrslärm ist ein Planungsmangel zu Lasten der Kläger zu 1 bis 4 und zu 8 nicht erkennbar.
51 
Rechtlicher Prüfungsmaßstab ist auch insoweit § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG und nicht § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV. Die Planung führt nämlich nicht - was allein in Betracht zu ziehen ist - dadurch zu einer wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße, dass durch einen erheblichen baulichen Eingriff die dadurch bewirkte Erhöhung des Verkehrslärms dieses Verkehrswegs mindestens 3 dB(A) beträgt. - Die durch die Gleisanhebung im Bereich des Haltepunkts Rudersberg Nord bedingte Anhebung auch der Siemensstraße im Zuge des Bahnübergangs um ca. 0,15 m ist schon kein erheblicher baulicher Eingriff in diese Straße; deren Funktion und Kapazität bleiben völlig unverändert. Sie hat zudem keine im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV relevante Pegelerhöhung zur Folge. Aus der fachlichen Stellungnahme des für den Sachbereich „Lärmschutz im Verkehr“ zuständigen Referats des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.03.2003 ergibt sich, dass auch die Anhebung des Straßenkörpers im Bereich des Bahnübergangs um bis zu 0,15 m für das nächst gelegene ca. 50 m von der Achse des Bahnübergangs entfernte Wohn- und Geschäftshaus der Klägerin des Parallelverfahrens 5 S 1361/04 als dem nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV maßgeblichen (jeweiligen) Immissionsort (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.1999 - 11 A 9.97 - a.a.O.) schon rechnerisch keine Änderung der Immissionswerte bringe. Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Abgesehen davon erscheint es ausgeschlossen, dass die Kläger zu 1 bis 4 - und wohl auch der Kläger zu 8 - mit ihren Gebäuden überhaupt im Einwirkungsbereich des Verkehrslärms liegen, der durch die Anhebung der Siemensstraße im Zuge des Bahnübergangs bedingt ist. - Die an den Zufahrten zu dem nördlich des Haltepunkts Rudersberg Nord vorhandenen Kreisverkehrsplatz im Zuge der L 1080 (hier: Welzheimer Straße) und der einmündenden Siemensstraße vorgesehenen Lichtsignalanlagen bewirken zwar verkehrliche Veränderungen in diesem Bereich des öffentlichen Straßennetzes, stellen aber keinen - wie erforderlich - (erheblichen) baulichen Eingriff in den jeweiligen Verkehrsweg selbst dar. Dieser Voraussetzung kann - entgegen der Meinung der Kläger - auch nicht der „Sonderfall“ gleichgestellt werden, dass aus einem gewöhnlichen Kreisverkehr mit der ihm immanenten Vorfahrtsregelung zu Gunsten des im Kreis fahrenden Verkehrs infolge der geplanten Wiederertüchtigung der Wieslauftalbahn über den Haltepunkt Rudersberg Nord hinaus ein lichtzeichengeregelter Kreisverkehr entsteht, womit das Kreisverkehrssystem „auf den Kopf gestellt“ werde. Auch wenn man darin mit den Klägern eine „substantielle Modifizierung des Verkehrswegs“ sehen will, kann dies einem erheblichen baulichen Eingriff i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV nicht gleichgesetzt werden.
52 
Das Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG vermittelt den genannten Klägern keinen Anspruch auf Schutzmaßnahmen wegen des Straßenverkehrslärms. Nimmt als Folge eines planfestgestellten Vorhabens der Verkehr auf einer anderen vorhandenen Straße zu, ist der von ihr ausgehende Lärmzuwachs im Rahmen der Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG zu berücksichtigen, wenn er mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem planfestgestellten Vorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der anderen Straße besteht (vgl. BVerwGE, Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 - a.a.O.). Die Lichtsignalanlage an der Einmündung der L 1080 (hier: Welzheimer Straße) in den Kreisverkehrsplatz führt als solche jedoch zu keiner - zudem relevanten - Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf der Straße, sondern nur zu einem - abhängig von den Schließzeiten des Bahnübergangs (viermal pro Stunde) - veränderten Verkehrsfluss bzw. zu entsprechend vermehrten Anfahrvorgängen von haltenden Fahrzeugen mit Fahrziel in Richtung Rudersberg. Dafür, dass gerade mit diesen planbedingten, nur zeitweiligen Veränderungen des ohnehin durch den Verkehrskreisel „gebremsten“ Verkehrsflusses die durch die gegebene Vorbelastung mitbestimmte Zumutbarkeitsschwelle überschritten wird, ist nichts ersichtlich, auch wenn man nicht davon ausgehen wollte, dass der Straßenverkehr im Falle einer Schließung des Bahnübergangs entsprechend dem im Planungsverfahren erstellten Zeitdiagramm bereits nach 83 Sekunden wieder „freie Fahrt“ hat. Zudem erscheint für die Kläger zu 1 bis 4 eine Betroffenheit in tatsächlicher Hinsicht ausgeschlossen, da deren Wohngebäude mindestens ca. 350 m vom Kreisverkehrsplatz in der Nähe des Bahnübergangs entfernt liegen, so dass ein eventueller Rückstau von Fahrzeugen auf der L 1080 in Richtung Rudersberg nicht oder allenfalls selten bis zu ihren Anwesen reichen dürfte.
53 
c. Was die planbedingte Abgasbelastung durch den Schienenverkehr angeht, so sind die Kläger mit ihrem Vorbringen gemäß § 20 Abs. 2 AEG ausgeschlossen, da sie diesen eigenständigen Immissionsaspekt in ihren Einwendungsschreiben vom 24.01.2002, 04.02.2002 und 19.02.2002 nicht im Sinne einer ihnen möglichen und zumutbaren „Thematisierung“ angesprochen haben. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass durch die Wiederinbetriebnahme der nie entwidmeten Strecke Rudersberg Nord - Oberndorf angesichts der damit gegebenen und schutzmindernd wirkenden Vorbelastung die Grenze der Zumutbarkeit i. S. des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVG - diese Vorschrift ist materieller Prüfungsmaßstab - überschritten wäre. Dies gilt auch mit Blick auf die beschränkte Anzahl von Fahrten der Museumsbahn, selbst wenn man sie nicht wegen des „Bestandsschutzes“ der Bahnstrecke als vom bisherigen widmungsgemäßen Zugbetrieb erfasst ansehen wollte.
54 
Auch im Hinblick auf eine planungsbedingte Abgasmehrbelastung durch den Straßenverkehr, die ebenfalls nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG zu beurteilen ist, ist ein Planungsmangel zu Lasten der Kläger nicht ersichtlich. Insoweit sind die Kläger zu 1 bis 6, deren (Wohn-)Anwesen zudem nicht im Bereich der „Stauzone“ des Kreisverkehrsplatzes liegen, mangels „Thematisierung“ dieses Immissionsaspekts in ihren Einwendungsschreiben vom 24.01.2002 und 04.02.2002 nach § 20 Abs. 2 AEG präkludiert. Gleiches gilt für die Kläger zu 7 und 8, die in ihrem Einwendungsschreiben vom 19.02.2002 nur allgemein vorgebracht haben, dass die „Sperrungen“ den positiven Effekt, der durch den Kreisverkehr für den Verkehrsfluss erzielt werde, während der Schließzeiten des Bahnübergangs ad absurdum und „auch unter Umweltgesichtspunkten zu bedeutenden Verschlechterungen“ führten. Selbst wenn man darin auch die Geltendmachung einer privaten Betroffenheit sehen wollte, läge ein Planungsmangel nicht schon deshalb vor, weil eine Abgasmehrbelastung, insbesondere mit Blick auf die durch die Schließzeiten am Bahnübergang vor allem zu Zeiten des morgendlichen Berufsverkehrs hervorgerufenen Staus am Kreisverkehrsplatz in Richtung Rudersberg, im Planungsverfahren nicht sachverständig untersucht worden ist. Die befürchteten Rückstaus beschränken sich auf die Schließzeiten von insgesamt 5 ½ Minuten pro Stunde. Abgesehen davon, dass bei längerem Halt - wie etwa gerade an Bahnübergängen - der Führer eines Kraftfahrzeugs ohnehin verpflichtet ist, den Motor abzustellen, ist auch ohne entsprechende sachverständige Untersuchung nicht erkennbar, dass gerade diese Abgasmehrbelastung, die - zudem zeitlich beschränkt - durch einen Stau im Vergleich zu einem langsam an den Kreisverkehrsplatz heranfahrenden Verkehr entsteht, die durch die tatsächliche Vorbelastung mitbestimmte Zumutbarkeitsgrenze des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG überschreiten würde, und dies in einer Weise, welche die Gesamtplanung in Frage stellte.
55 
d. Sollte mit der generellen Bezugnahme im Klagebegründungsschriftsatz unter XII „auf die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens schriftsätzlich vorgebrachten Einwendungen“ auch eine betriebliche Betroffenheit der Klägerin zu 7 geltend gemacht werden, ist auch insoweit kein Planungsmangel erkennbar. Im Einwendungsschreiben vom 19.02.2002 hat die Klägerin zu 7 vorgebracht, dass das Firmengelände täglich von Lieferantenfahrzeugen, Schnelllieferdiensten, Monteuren und Kundendienstmitarbeitern angefahren werde und durch die „Sperrungen“ des Kreisverkehrs (infolge der Schließzeiten des Bahnübergangs) sich vielfach Staus auf der L 1080 in Fahrtrichtung Rudersberg ergäben, „die ein Ein- und Ausfahren von Fahrzeugen zum Betriebsgelände der Firma nicht mehr ermöglichen.“ Hierzu hat die Behörde die Auffassung vertreten, dass sich die für den Andienverkehr und für Mitarbeiter ergebenden Wartezeiten im Rahmen der ansonsten im Straßenverkehr üblichen Zeiten bewegten und somit nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Betriebsablaufs führten. Diese Sichtweise ist unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
56 
e. Gleiches gilt für die Planungsentscheidung, soweit sie auf der Grundlage von § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1979 - NC 8.76 - BVerwGE 58, 154 = NVwZ 1980, 120 und Beschl. v. 08.10.1998 - 11 VR 7.98 - juris) als Ersatz für die bisherige Zufahrt zum Speditionsbetrieb des Klägers zu 6 in unmittelbarer Nähe zur Bahntrasse und zum Bahnübergang, die aus Platzgründen, vor allem aber auch aus Sicherheitsgründen nicht mehr beibehalten werden könne, eine weiter südlich gelegene Zufahrt von der Siemensstraße auf das der Klägerin zu 5 gehörende Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1768/1 vorsieht.
57 
Abgesehen davon, dass die bisherige Zufahrt nur unter faktischer, nicht aber rechtlich gesicherter Inanspruchnahme eines Teils des im Eigentum des Beigeladenen stehenden Grundstücks Flst.Nr. 174, auf dem die Bahntrasse verläuft, erfolgt ist, werden die in der Planungsentscheidung auch sonst gegen die Beibehaltung der bisherigen Zufahrt angeführten Gründe selbst - im Zusammenhang mit den (baulichen) Maßnahmen zur technischen Sicherung des Bahnübergangs - von den Klägern zu 5 und 6 nicht (substantiiert) in Frage gestellt. Auch deren Einwand, die bisherige Zufahrt sei baurechtlich genehmigt und damit bestandsgeschützt, verfängt nicht. Denn dieser Umstand begründet allein die Abwägungserheblichkeit der bisherigen Zufahrtssituation, nicht aber deren Unveränderbarkeit im Planfeststellungsverfahren. In der angefochtenen Planungsentscheidung liegt auch keine unzulässige teilweise Rücknahme der einen begünstigenden Verwaltungsakt darstellenden Baugenehmigung für die bisherige Grundstückszufahrt. Mit der Wendung im Planfeststellungsbeschluss, die bestimmte Zufahrt zu einem Grundstück sei nicht als solche bestandsgeschützt, hat die Behörde ersichtlich nicht die Schutzwürdigkeit und damit die Abwägungsrelevanz der bisherigen Zufahrtssituation in Abrede stellen, sondern nur auf die Möglichkeit ihrer planerischen Beseitigung bzw. Verlegung auf der Grundlage einer umfassenden (ordnungsgemäßen) Abwägungsentscheidung hinweisen wollen. Einem abwägenden Hinwegsetzen über die Baugenehmigung steht nicht entgegen, dass der Beigeladene (bzw. sein Rechtsvorgänger) im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung wie auch bei der später erfolgten Anlegung des Kreisverkehrsplatzes keine Einwendungen im Hinblick auf mögliche Probleme bei einer Reaktivierung der nicht entwidmeten Wieslauftalbahn über den Haltepunkt Rudersberg Nord hinaus erhoben habe. Maßgebend für eine abwägenden Konfliktbewältigung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Planungsentscheidung. Insoweit können die Kläger zu 5 und 6 keinen Vorteil daraus herleiten, dass - trotz nicht erfolgter Entwidmung der Bahnstrecke - die bisherige Zufahrt zum Speditionsbetrieb bereits genehmigt gewesen sei, bevor der Kreisverkehrsplatz angelegt worden sei, gegen den vorzugehen für sie deshalb keine Veranlassung bestanden habe, und dass sich diese (Zufahrts-)Verhältnisse nun als technische Probleme bei dem Vorhaben des Beigeladenen erwiesen, die Wieslauftalbahn über den Haltepunkt Rudersberg Nord hinaus wieder in Betrieb zu nehmen. Fehl geht ferner der Versuch der Kläger zu 5 und 6, die „Planungshoheit“ der Behörde damit in Zweifel zu ziehen, dass die vorgesehene neue Zufahrt „außerhalb des Plangebiets“ liege. Ein förmliches Plangebiet - vergleichbar etwa mit dem Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB) - gibt es bei der Fachplanung nicht. Wie weit in räumlicher Hinsicht die „Planungshoheit“ der Behörde reicht, folgt aus dem Abwägungsgebot und dem darin enthaltenen Gebot der Konfliktbewältigung, wovon auch notwendige (Schutz-)Vorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG und Folgemaßnahmen nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 LVwVfG erfasst werden.
58 
Die vorgesehene Ersatzzufahrt scheitert zunächst nicht schon daran, dass im Bereich des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1768/1 entlang der Siemensstraße im maßgeblichen Bebauungsplan ein Zu- und Abfahrtsverbot festgesetzt ist. Denn vorliegend handelt es sich um ein Planfeststellungsverfahren für ein Vorhaben von überörtlicher Bedeutung, so dass nach § 38 Satz 1 BauGB die §§ 29 bis 37 BauGB nicht anzuwenden sind, nachdem die Gemeinde Rudersberg beteiligt worden ist.
59 
Auch in der Sache selbst erweist sich die planfestgestellte Lösung als angemessener Ersatz. Denn über die vorgesehene Zufahrt kann der Zufahrtsverkehr des Speditionsbetriebs im bisherigen Umfang und in der bisherigen Art ohne wesentliche Erschwernisse technisch abgewickelt werden (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Urt. v. 09.07.2003 - 9 A 54.02 - NVwZ 2004, 231). Für problematisch erachten es die Kläger zu 5 und 6, dass bei der Zufahrt von 18,75 m langen Lastzügen auf das Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1768/1 das eigenständige - dem Gebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 1767/3 vorgelagerte - Grundstück Flst.Nr. 1767/4, das ebenfalls im Eigentum der Klägerin zu 5 stehe und bisher als Parkfläche nutzbar sei und genutzt werde, radiusbedingt geringfügig mitbenutzt werden solle - wobei für den neu einzurichtenden Zufahrtsbereich selbst das Grundstück Flst.Nr. 1767/4 nicht benötigt wird; vertraglich gestattet sei dem Kläger zu 6 als Inhaber der Spedition allerdings nur das Überfahren des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 für Zwecke des Aufstellens eines Lastzugs in einem Winkel von 90 zur Halle auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1768/1; jedenfalls für einen Begegnungsverkehr zu- und abfahrender Fahrzeuge müsse das Grundstück Flst.Nr. 1767/4 künftig freigehalten werden; diese planbedingte Nutzungsintensivierung müsse sich die Klägerin zu 5 als Eigentümerin/Vermieterin nicht gefallen lassen; im Falle eines (möglichen) Verkaufs des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 werde das Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1768/1 in der Nutzung erheblich beeinträchtigt. Die Behörde hat sich mit den Auswirkungen der vorgesehenen Ersatzzufahrt sowohl für den Kläger zu 6 als Betriebsinhaber wie auch für die Klägerin zu 5 als Grundstückseigentümerin ausführlich auseinander gesetzt. Sie hat eine Mitbenutzung des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 durch einen zufahrenden Lastzug für den Fall angenommen, dass ein anderer Lastzug auf Höhe dieses Grundstücks in einem Winkel von 90 zur Betriebshalle auf dem Grundstück Flst.Nr. 1768/1 aufgestellt ist; die Mitbenutzung des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 sei danach veranlasst durch besondere Umstände bzw. Vorgaben des Speditionsbetriebs. Diese „Risikoverteilung“ durfte die Planungsbehörde bei der abwägenden Entscheidung für die gewählte Zufahrtslösung ebenso einbeziehen wie die nach der fachlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros K. und Partner vom 16.02.2002 zumindest naheliegende Annahme, dass bereits bisher das Aufstellen eines 18,75 m langen Lastzugs im 90-Winkel zur Halle ohne Mitbenutzung des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 wohl nicht möglich ist. Die zunächst unter Verweis auf entsprechend eingeschränkte vertragliche Nutzungsrechte eingewandte „Mehrinanspruchnahme“ des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 durch zufahrende Lastzüge hat der Kläger zu 6 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Hinweis auf seine Ehe mit der Klägerin zu 5 (als Grundstückseigentümerin und Vertragspartnerin) als problemlos „relativiert“, was die Einschätzung bestätigt, dass insoweit ohnehin keine wesentliche - und damit hinzunehmende - Erschwernis gegeben ist. Mit Blick auf die erforderliche Anbindung des Speditionsgrundstücks bzw. -betriebs an das öffentliche Straßennetz handelt es sich somit bei der planfestgestellten Zufahrtslösung um einen angemessenen Ersatz für die bisherige, planbedingt entfallende Zufahrtssituation.
60 
Im Laufe des Klageverfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, hat der Kläger zu 6 geltend gemacht, dass er als Folge der Planung die bisherige ca. 1.000 m² große Fläche für Wechselbrücken, da im Bereich der neuen Zufahrt liegend, nicht mehr benutzen könne; die Fläche für den Einsatz von Wechselbrücken müsse aus technischen Gründen planeben als Betonplatte ausgebildet sein; erforderlich seien die Verlegung der Laderampe vom bisherigen Standort im Bereich der geplanten neuen Zufahrt in den rückwärtigen Teil des Lagers und die Ausbildung einer neuen Betonplatte für Wechselbrücken, was den Abbruch bestehender Baulichkeiten, insbesondere des sogenannten „alten Bürogebäudes“, bedinge; einschließlich des hierfür anzusetzenden Entschädigungsbetrags belaufe sich der Aufwand nach einer „groben Kostenschätzung“ des Ingenieurbüros K. und Partner vom 10.10.2005 auf 640.000,-- EUR, was bislang in die planerischen Erwägungen nicht eingeflossen sei; ein Vertreter des Ingenieurbüros habe bei einem gemeinsamen Ortstermin mit Vertretern der Gemeinde Rudersberg erklärt, dass man bei Erstellung der Machbarkeitsstudie vom 16.02.2002 hinsichtlich der neuen Zufahrt daraus resultierende logistische Folgen für den Betriebsablauf in der Spedition nicht berücksichtigt, sondern nur die bauliche Machbarkeit der vorgesehenen Zufahrt zum Betriebsgelände geprüft habe; wegen der bisher nicht eingerechneten hohen Entschädigungssumme sei auch die Finanzierung des Vorhabens gefährdet; nach der gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros S. vom 26.10.2005 zur „Umstrukturierung des Betriebsgeländes als Folge veränderter Zufahrtsbedingungen“ betrage der Kostenaufwand bei Variante II sogar 690.000,-- EUR.
61 
Der Senat lässt dahinstehen, ob die als Folge der planfestgestellten Zufahrtslösung geltend gemachten Erschwernisse bzw. Nachteile für den Speditionsbetrieb des Klägers zu 6 (überhaupt noch) vom Entscheidungsprogramm des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG erfasst werden oder als sonstige (Anlieger- )Interessen in die fachplanerische Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG einzustellen sind (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 09.07.2003 - 9 A 54.02 - a.a.O. u. Beschl. v. 11.05.1999 - 4 VR 7.99 - NVwZ 1999, 1341). Offenbleiben kann ferner, ob der Kläger zu 6 mit diesem erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Klagebegründungsfrist des § 20 Abs. 6 AEG erfolgten Vorbringen noch gehört werden kann. Denn mit den als Planungsmangel gerügten, weil unberücksichtigt gebliebenen betrieblichen (Anlieger-)Interessen ist der Kläger zu 6 nach § 20 Abs. 2 AEG präkludiert. Nach dieser Vorschrift sind Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, ausgeschlossen (Satz 1); hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung hinzuweisen (Satz 2). Die Vorschrift normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung auch auf ein nachfolgendes verwaltungsgerichtliches Verfahren erstreckt, in dem sie als zwingendes Recht von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 - NVwZ 1997, 171 sowie ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats). Dies gilt auch dann, wenn sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss mit präkludierten Einwendungen eines Betroffenen auseinander gesetzt hat. Auf das Ende der Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen wurde, wie dies § 20 Abs. 2 Satz 2 AEG verlangt, in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen im Rahmen des (Grund-)Anhörungsverfahrens im Amtsblatt der Gemeinde Rudersberg vom 20.12.2001 ordnungsgemäß hingewiesen.
62 
Zu der dem Betroffenen mit dem Einwendungsausschluss auferlegten Mitwirkungslast gehört es, dass seine Einwendungen zumindest erkennen lassen, welche seiner Rechtsgüter er als gefährdet ansieht; er muss diese Rechtsgüter bezeichnen und die Beeinträchtigungen darlegen; die Einwendungen müssen erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die Planung - aus der Sicht des Einwenders - bestehen könnten; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 - a.a.O.). Im danach maßgeblichen Einwendungsschreiben vom 24.01.2002 hat der Kläger zu 6 im Zusammenhang mit der vorgesehenen Verlegung der Zufahrt zwar verschiedentlich, aber nur pauschal „unzumutbare Beeinträchtigungen beim Betriebsablauf der Spedition“ (S. 4) geltend gemacht bzw. davon gesprochen, dass „der Betriebsablauf bei der Spedition tangiert würde“ (S. 7) und dass „eine massive Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit für das Flurstück 1768/1 und insbesondere der darauf befindlichen Baulichkeiten gegeben wäre“ (S. 5). Hieran schließt sich jedoch unmittelbar der Satz an: „Für den Nutzer des Speditionsgeländes muss auch künftig die Möglichkeit gegeben sein, dass, ohne dass die Zufahrts- und Abfahrtsmöglichkeit vom Betriebsgrundstück tangiert wird, Fahrzeuge im 90-Winkel zur vorhandenen Halle nicht nur zum Zwecke der Be- und Entladung, sondern auch z. B. für Wartungsarbeiten abzustellen.“ Auch sonst hat der Kläger zu 6 im Einwendungsschreiben die vorgesehene neue Zufahrt zum Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1768/1 nur unter dem Aspekt des reibungslosen Zu- und Abfahrtsverkehrs kritisiert, bei dem - insbesondere ohne Inanspruchnahme des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 - das Aufstellen eines 18,75 m langen Lastzugs im 90-Winkel zur Halle weiterhin möglich sein müsse. Auf die aus den betrieblichen Abläufen und Anforderungen resultierende Notwendigkeit von Umbaumaßnahmen im Zusammenhang mit einer erforderlichen Verlegung der Betonplatte für Wechselbrücken überhaupt und in einem Umfang, wie er nunmehr in der gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros S. vom 26.10.2005 dargestellt und beschrieben wird, hat der Kläger zu 6 im Einwendungsschreiben nicht hingewiesen. Auf Auswirkungen wie die (teilweise) Verlagerung des Betriebsgeschehens in andere Bereiche des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1768/1, zumal unter Berücksichtigung auch baulicher Maßnahmen und Veränderungen, die - bedingt durch die topografischen Gegebenheiten des Geländes - nicht überall möglich sind (z. B. wegen des Erfordernisses einer ebenen Betonplatte für Wechselbrücken), und auf deren finanzielle Größenordnung aufmerksam zu machen, ist Obliegenheit des Klägers zu 6 als Betriebsinhaber (gewesen). Die neuerdings aufgezeigten spezifischen betrieblichen Erschwernisse und Folgerungen aus der geplanten Zufahrt sind von ganz anderer Art und Qualität als die im Einwendungsschreiben formulierte Kritik.
63 
Selbst wenn man die nunmehr in den Vordergrund gestellten Einwände gegen die Planung nicht bereits wegen Präklusion nach § 20 Abs. 2 AEG für unbeachtlich halten wollte, bleibt es dabei, dass es sich um Betroffenheiten bzw. Interessen aus der spezifisch betrieblichen Sphäre des Klägers zu 6 handelt. Fehlt es insoweit im Einwendungsschreiben - wie hier - an (hinreichend) konkreten Angaben, so kann der Kläger zu 6 im Planfeststellungsbeschluss auch keine entsprechend abwägende Auseinandersetzung mit seinen Betroffenheiten bzw. Interessen erwarten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 - 4 A 30.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 122). Ein Abwägungsfehler liegt mithin insoweit nicht vor.
64 
II. Da der angefochtene Planfeststellungsbeschluss mit Blick auf die von den Klägern zu 1 bis 4 und zu 8 geltend gemachte Beeinträchtigung durch Erschütterungs- und Lärmimmissionen sowie mit Blick auf die von den Klägern zu 5 und 6 geltend gemachte Betroffenheit des Speditionsbetriebs durch die vorgesehene neue Zufahrt keinen (beachtlichen) Mangel aufweist, haben die Klagen dieser Kläger auch mit den Hilfsanträgen auf Verpflichtung der Behörde zur Planergänzung um die begehrten (Schutz-)Anordnungen keinen Erfolg.
65 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 159 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Sachantrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat.
66 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
67 
Rechtsmittelbelehrung
68 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
69 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
70 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
71 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
72 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
73 
Beschluss
74 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. i.V.m. § 5 ZPO auf 90.000,-- EUR (für die Kläger zu 1 und 2, zu 3 und 4 sowie zu 7 und 8 jeweils 10.000,-- EUR, für die Kläger zu 5 und 6 60.000,-- EUR) festgesetzt.
75 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:

1.
Donau,
2.
Rhein,
3.
Maas,
4.
Ems,
5.
Weser,
6.
Elbe,
7.
Eider,
8.
Oder,
9.
Schlei/Trave,
10.
Warnow/Peene.
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.

(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele

1.
koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen,
2.
bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.

(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.

(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:

1.
Donau,
2.
Rhein,
3.
Maas,
4.
Ems,
5.
Weser,
6.
Elbe,
7.
Eider,
8.
Oder,
9.
Schlei/Trave,
10.
Warnow/Peene.
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.

(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele

1.
koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen,
2.
bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.

(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.

(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren Unterhaltung ist die Enteignung zulässig. Die Enteignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig sein. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es im Falle von Satz 2 nicht. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Festlegung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger zu 1 und 2, zu 3 und 4 sowie zu 7 und 8 jeweils als Gesamtschuldner je 1/9 und die Kläger zu 5 und 6 als Gesamtschuldner 2/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.05.2004.
Der Beigeladene beabsichtigt, die derzeit betriebene Strecke Schorndorf - Rudersberg Nord bis zum früheren Haltepunkt Oberndorf zu verlängern. Geplant sind im Wesentlichen der Umbau des Haltepunkts Rudersberg Nord, die technische Sicherung des Bahnübergangs Siemensstraße mit Anpassung des Kreisverkehrsplatzes Siemensstraße, die Sanierung der Bahnbrücke Lerchenstraße und die Wiedererrichtung des ehemaligen Haltepunkts Oberndorf, wobei die gesamte Gleistrasse zwischen Rudersberg Nord und Oberndorf saniert werden soll. Zudem wird im Bereich des Haltepunkts Rudersberg Nord die bestehende Gleisstrasse auf einer Länge von ca. 220 m um maximal 0,21 m angehoben.
Die Kläger zu 1 und 2 sind Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 538, die Kläger zu 3 und 4 Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 543/1 auf Gemarkung Oberndorf; die mit Wohngebäuden bebauten Grundstücke liegen in einem allgemeinen Wohngebiet; sie werden im Osten von der Bahnstrecke und im Westen von der L 1080 (hier: Rudersberger Straße) begrenzt.
Der Kläger zu 8 ist Eigentümer des auf Gemarkung Rudersberg gelegenen Grundstücks Flst.Nr. 1808/1, das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist, in dem die Klägerin zu 7 ein Heizungs- und Sanitärgeschäft betreibt. Das Grundstück grenzt ebenfalls im Osten an die Bahnstrecke und im Westen an die L 1080 (hier: Welzheimer Straße).
Die Klägerin zu 5 ist Eigentümerin der auf Gemarkung Rudersberg gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. 1768/1, 1767/3 und 1767/4. Auf den ihm mietvertraglich überlassenen Grundstücken betreibt der Kläger zu 6 eine Spedition. Die bisherige Erschließung des Hauptbetriebsgrundstücks Flst.Nr. 1768/1 erfolgt durch eine an der Siemensstraße entlang des Bahngeländes gelegene Zufahrt unter Inanspruchnahme des dem Beigeladenen gehörenden Grundstücks Flst.Nr. 174. Nach der Planung soll die Zufahrt aus Sicherheitsgründen verlegt und eine neue Zufahrt ca. 150 m in südlicher Richtung von der Siemensstraße angelegt werden.
Dem Planfeststellungsbeschluss liegt folgendes Verfahrens zugrunde: Auf Antrag des Beigeladenen vom 22.11.2001 leitete das Regierungspräsidium Stuttgart mit Schreiben vom 11.12.2001 an die Gemeinde Rudersberg das Planfeststellungsverfahren ein. Mit Schreiben vom 28.01.2002 wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Rudersberg vom 20.12.2001 lagen die Planunterlagen in der Zeit vom 02.01.2002 bis 04.02.2002 öffentlich zur Einsichtnahme aus; in der Bekanntmachung wurde auf das Ende der Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen hingewiesen. - Mit Schreiben vom 24.01.2002 wandten die Kläger zu 5 und zu 6 ein: Die Klägerin zu 5 sei auf Grund des bestehenden Mietvertrags verpflichtet, dem Kläger zu 6 das Grundstück Flst.Nr. 1768/1 mit seiner Zufahrt im Bestand und mit der Nutzungsmöglichkeit im Bereich der „neuen Zufahrt“ zu überlassen. Zu baulichen Veränderungen an der Mietsache sei die Klägerin zu 5 nicht berechtigt. Unabhängig von diesen mietvertraglichen Hinderungsgründen führe die geplante Zu- und Abfahrt auch zu unzumutbaren Beeinträchtigungen im Ablauf des Speditionsbetriebs. Da die seit Jahrzehnten bestehende Bahnlinie zwischen Rudersberg Nord und Oberndorf zwar stillgelegt, aber nie entwidmet gewesen sei, hätte bereits der Kreisverkehr so ausgebildet werden müssen, dass bei einer künftigen Wiederinbetriebnahme der Bahnstrecke das angrenzende Betriebsgrundstück und die Zufahrt zur Spedition nicht tangiert würden, oder man hätte von der Ausbildung des Kreisverkehrs Abstand nehmen müssen. Soweit künftig Nutzungsverhältnisse hinsichtlich der Grundstücke Flst.Nr. 1768/1 und (insbesondere) Flst.Nr. 1767/4 mit verschiedenen Rechtspersönlichkeiten begründet würden, sei eine Zufahrtsmöglichkeit mit Lastkraftwagen in der maximal zulässigen Länge von 18,75 m zum Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1768/1 nicht ohne Inanspruchnahme von Teilflächen des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 möglich. Ein Rechtsanspruch hierauf sei bei verschiedenen Nutzungsberechtigten nicht gegeben. Selbst bei einer „Umfahrungsmöglichkeit“ der Fläche des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 wäre die Nutzungsmöglichkeit für das Grundstück Flst.Nr. 1768/1 und insbesondere der dortigen Baulichkeiten massiv eingeschränkt. Es müsse weiterhin möglich sein, Lastkraftwagen mit einer maximalen Länge von 18,75 m im 90-Winkel zur vorhandenen Halle nicht nur zum Be- und Entladen, sondern auch etwa für Wartungsarbeiten abzustellen, ohne dass dadurch die Zu- und Abfahrtsmöglichkeit des Betriebsgrundstücks tangiert werde.
Dies sei künftig nur noch unter Inanspruchnahme des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 möglich. Im Übrigen sei vor Jahren eine Erweiterung der Baulichkeiten (um eine Tankstelle) gerade im Vertrauen darauf vorgenommen worden, dass die vorhandene Zufahrtssituation erhalten bleibe; die damals vorgesehene Verlegung der Zufahrt an die nunmehr geplante Stelle sei von der Straßenverkehrsbehörde aus Sicherheitsgründen abgelehnt worden. Die baulichen Erweiterungen wären sonst auf eine geänderte Zu- und Abfahrtssituation abgestimmt worden. Das Straßenbauamt Schorndorf sei seinerzeit dem Bauvorhaben mit der Begründung entgegengetreten, dass die Siemensstraße mit Zuwendungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz als anbaufreie innerörtliche Hauptverkehrsstraße gebaut werde. Zufahrten seien - auch nach dem Bebauungsplan - nicht zulässig. Mit Schreiben vom 09.02.1999 habe das Straßenbauamt Schorndorf mitgeteilt, dass auch der Erteilung einer Befreiung insoweit nicht zugestimmt werden könne. Eine Verlegung der Zufahrt führe auch zu massiven Sicherheitsproblemen, sowohl auf dem Betriebsgrundstück wie auch im öffentlichen Straßenraum. Insbesondere ein Begegnungsverkehr bei gleichzeitig ein- und ausfahrenden Speditionsfahrzeugen sei nicht möglich, wenn ein Lastkraftwagen zum Be- oder Entladen in einem 90-Winkel zur Halle stehe. Als Eigentümerin des Wohngrundstücks „Bei der Mühle 6“ wende sich die Klägerin zu 5 auch gegen die Verlegung des westlichen Bahnsteigendes beim Haltepunkt Rudersberg Nord um ca. 15 m in Richtung Rudersberg, da dies zu einer unzumutbaren Steigerung der Lärmbelastung bei der An- und Abfahrt der Züge führe. - Mit Schreiben vom 04.02.2002 erhoben die Kläger zu 1 bis 4 Einwendungen: Beim Erwerb ihrer (Wohn-)Grundstücke sei für sie entscheidend gewesen, dass seit Mitte der achtziger Jahre täglich nur noch ein Güterzug mit in der Regel einem Waggon die Strecke Rudersberg - Welzheim befahren und die Deutsche Bahn mitgeteilt habe, dass die Bahnverbindung im Personenverkehr nach Welzheim nie mehr aufgenommen werde. Eine Weiterführung der Strecke über den Haltepunkt Rudersberg Nord hinaus sei bei Übernahme der Wieslauftalbahn durch den Beigeladenen Anfang der neunziger Jahre explizit ausgeschlossen worden. Deshalb sei bei der Planung und Realisierung des Kreisverkehrs eine mögliche Verlängerung (über den nahe gelegenen Bahnübergang hinaus) nie erwogen worden. Bei der vorgesehenen Intensivierung der Fahrten könne nicht mehr von einem Bestandsschutz zu Gunsten der Bahn ausgegangen werden. Auch die geplante Verlegung des westlichen Bahnsteigendes im Haltepunkt Rudersberg Nord um ca. 15 m in Richtung Rudersberg sei nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt.
Insbesondere nachts würden die Lärmgrenzwerte überschritten. Auch der künftige Bahnbetrieb sei in keiner Weise mit demjenigen vergleichbar, wie er in den achtziger Jahren stattgefunden habe. Die eingeholte schalltechnische Untersuchung ermögliche keine sachgerechte Beurteilung der Lärmbelastung. Sie stehe schon in unauflösbarem Widerspruch zu dem Schallgutachten, das zur Ausweisung eines Baugebiets zwischen der Welzheimer Straße und der Bahnlinie erstellt worden sei und das bei Zugrundelegung der DIN 18005 Teil 1 eine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte prognostiziere. Um realistische Lärmdaten zu erhalten, seien eine Messung der Emissionen des bestehenden Bahnbetriebs und ein Vergleich mit theoretischen Rechenwerten unabdingbar. Wegen der künftig höheren Zugfrequenz in Verbindung mit einer höheren Geschwindigkeit der Züge seien auch negative Auswirkungen auf die vorhandene Bausubstanz zu befürchten. Ausreichende ökologische Ausgleichsmaßnahmen seien nicht vorgesehen. Den Sicherheitsinteressen des Fußgängerverkehrs werde am neu gestalteten Kreisverkehrsplatz nicht entsprochen. Bei Realisierung der geplanten Maßnahme zeichne sich im Bereich des Kreisverkehrsplatzes ein Kollaps ab. Dies gelte jedenfalls für die Zeit des höchsten Verkehrsaufkommens zwischen 5.30 Uhr und 7.30 Uhr, wenn über 620 Fahrzeuge den Bereich südlich der Bahnlinie befahren würden. Der Bahnübergang werde fast 24 Minuten geschlossen sein, so dass praktisch keine Möglichkeit für die Auflösung von Staus bestehe. Die Welzheimer Straße werde faktisch wieder in die Rolle der Hauptdurchgangsstraße durch Rudersberg in Richtung Welzheim gedrängt. - Diese Einwände machten sich die Kläger zu 5 und 6 zu eigen. - Mit Schreiben vom 19.02.2002 erhoben auch die Kläger zu 7 und 8 die gleichen Einwendungen und machten ergänzend geltend: Der Betriebssitz der Klägerin zu 7 sei in unmittelbarer Nähe zum Kreisverkehr, der mit einer Ampelregelung versehen werden solle. Dies führe zu massiven Beeinträchtigungen im Betriebsablauf. Wegen der künftigen „Sperrungen“ des Kreisverkehrs ergäben sich täglich vielfach Staus in Fahrtrichtung Rudersberg, die ein Ein- und Ausfahren von Fahrzeugen auf das und von dem Betriebsgelände nicht mehr ermöglichten. Der bisher positive Effekt des Kreisverkehrs wäre nicht mehr gegeben. Auch unter Umweltschutzgesichtspunkten komme es zu einer bedeutenden Verschlechterung. - Die Gemeinde Rudersberg ging im Schreiben vom 20.02.2002 davon aus, dass mit Blick auf die neue Zufahrt zum Speditionsbetrieb des Klägers zu 6 eine Befreiung von dem im Bebauungsplan entlang der Siemensstraße festgesetzten Zu- und Ausfahrtsverbot durch die Planung ersetzt werde. Weiter verwies die Gemeinde auf die Stellungnahme des Büros K. und Partner vom 16.02.2002 zur künftigen Möglichkeit einer Zu- und Abfahrt von Lastkraftwagen auf das und von dem Betriebsgelände der Spedition.
Im Hinblick auf die Stellungnahme des Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht vom 30.01.2002 zur Herstellung einer Bahnsteighöhe von 0,55 m (gegenüber bisher 0,76 m) durch Anhebung der Gleise im Bereich des Haltepunkts Rudersberg Nord um maximal 0,21 m wurden die Planunterlagen entsprechend überarbeitet. Den von der Planänderung betroffenen Bürgern und Träger öffentlicher Belange wurde mit Schreiben vom 04.07.2003 die Möglichkeit zur Äußerung innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.
10 
Auf Grund der Stellungnahme des Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht vom 18.09.2003, wonach der vorhandene Bahnsteig im Haltepunkt Rudersberg Nord in Richtung Oberndorf um ca. 15 m abgebrochen und in Richtung Rudersberg um dieses Maß verlängert werden müsse, wurde die Planung unter dem 28.02.2004 erneut geändert; die betroffenen Behörden erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
11 
In der Screening-Entscheidung vom 14.05.2003 stellte das Regierungspräsidium Stuttgart fest, dass auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden könne.
12 
Nach ortsüblicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Rudersberg vom 18.03.2004 und 25.03.2004 fand der Erörterungstermin am 07.04.2004 statt.
13 
Mit Beschluss vom 14.05.2004 stellte das Regierungspräsidium Stuttgart den Plan antragsgemäß fest. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Trotz des Antrags der Stadt Schorndorf und der Gemeinde Rudersberg auf Austritt aus dem (beigeladenen) Zweckverband, der abgelehnt worden sei, und trotz der beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängigen Feststellungsklagen, dass es sich bei der Wieslauftalbahn um einen regional bedeutsamen Schienenverkehr handele, so dass der Betrieb der Bahnstrecke Pflichtaufgabe des Verbands Region Stuttgart sei, sei der (beigeladene) Zweckverband aus Gründen der Rechtssicherheit zumindest bis zum Vorliegen eines verwaltungsgerichtlichen Urteils berechtigt, die Belange der Wieslauftalbahn zu vertreten; der Beigeladene führe die Geschäfte weiter und zwischenzeitlich habe auch eine Verbandsversammlung stattgefunden; der Planfeststellungsbeschluss habe an den Beigeladenen als Vorhabenträger gerichtet werden können. - Die Planrechtfertigung sei gegeben; die gebotene Verlängerung des Bahnbetriebs bis Oberndorf erfordere die geplanten Maßnahmen im Hinblick auf die verkehrspolitisch erwünschte Verbesserung und Steigerung der Attraktivität des Schienenpersonennahverkehrs. - An Alternativen sei eine Zufahrt zum Speditionsgrundstück des Klägers zu 6 in Höhe der Einmündung „Daimlerstraße“ geprüft, aber wegen der örtlichen Gegebenheiten und der ablehnenden Stellungnahmen des Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht, des Straßenbauamts und des Landratsamts verworfen worden. - Das Vorhaben sei mit öffentlichen und privaten Belangen vereinbar. Dies gelte zunächst im Hinblick auf den Schienenlärm. Bei der Wieslauftalbahn handele es sich um eine bestehende, bestandsgeschützte Eisenbahnstrecke. Da sie ihren Charakter als Bahnanlage nie durch eine Entwidmung verloren habe, müssten die Lärmimmissionen, die beim regulären Betrieb entstünden, hingenommen werden. Es liege weder der Neubau eines Schienenwegs noch eine wesentliche Änderung i. S. der 16. BImSchV vor. Abgesehen von der beantragten Gleisanhebung stellten die geplanten Maßnahmen keinen erheblichen baulichen Eingriff dar, da nicht in die Substanz des Schienenwegs in seiner Funktion als Verkehrsweg eingegriffen werde. Der Haltestellenbetrieb selbst führe nicht zu einer Erhöhung der Lärmbelastung; das Ergebnis einer Untersuchung, wonach die Lärmbelastung im Bereich von Bahnhöfen/Haltestellen generell geringer sei als auf der freien Strecke, werde durch die für die Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen maßgebliche Richtlinie Schall 03 bestätigt. Aus der für den zu reaktivierenden Streckenabschnitt erstellten schalltechnischen Untersuchung, die nach einer Überprüfung durch das Referat 46 (Sachbereich „Lärmschutz im Verkehr“) des Regierungspräsidiums nicht zu beanstanden sei, würden an allen untersuchten Immissionsorten die Grenzwerte der 16. BImSchV sowohl für den Tag- als auch für den Nachtbereich deutlich unterschritten, so dass Lärmschutzmaßnahmen nicht erforderlich seien. Ein unauflösbarer Widerspruch zu dem für ein künftiges Baugebiet auf der Basis der DIN 18005 erstellten Schallgutachten sei nicht erkennbar; maßgebend sei eine Berechnung nach der 16. BImSchV auf der Grundlage der Richtlinie Schall 03; abgesehen davon ergäben sich bei Zugrundelegung identischer Parameter vergleichbare Werte. Allein durch die Verlängerung bzw. Verlegung des westlichen Bahnsteigendes am Haltepunkt Rudersberg Nord ergebe sich keine unzumutbare Steigerung der Lärmbelastung. Auch am Grundstück der Klägerin des Verfahrens 5 S 1361/04 würden die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts bei Weitem unterschritten.
14 
Die ermittelten Beurteilungspegel lägen auch weit unter den Werten von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts, ab denen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht auszuschließen seien. Die Anhebung der Gleistrasse um maximal 0,21 m habe nur geringfügige Auswirkungen hinsichtlich der Lärmbelastung. Mit einer Pegelerhöhung beim nächst gelegenen Gebäude der Klägerin des Verfahrens 5 S 1361/04 im Erdgeschoss um 0,1 dB(A) und im Obergeschoss um 0,06 dB(A) lägen die Unterschiede im Bereich der Rechengenauigkeit. Y-Stahlschwellen seien in der Richtlinie Schall 03 zwar nicht aufgeführt; sie dürften sich schalltechnisch jedoch ähnlich wie Betonschwellen verhalten. Durch den Einbau eines neuen Gleises werde sich die Schallsituation deutlich verbessern. Obwohl die geplante Gleisanhebung um maximal 0,21 m einen erheblichen baulichen Eingriff darstelle, liege keine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV vor, da sich der Beurteilungspegel - wie dargelegt - nur im Bereich der Rechengenauigkeit erhöhe. Da die Bahnstrecke nie entwidmet worden sei, müsse eine Verdichtung des Zugverkehrs bis zur Vollauslastung der Strecke hingenommen werden. Insoweit seien die anliegenden Grundstücke vorbelastet. Mit den planfestgestellten Maßnahmen werde die Streckenkapazität nicht verändert. Die Duldungspflicht erfasse damit auch den Betrieb der Museumsbahn der Schwäbischen Waldbahn. Auf Grund der lückenlosen verschweißten Schienen und des grundlegend sanierten Gleisunterbaus wie auch wegen der zum Einsatz kommenden modernen Fahrzeugtechnik könnten die Lärmimmissionen im Vergleich zum Betrieb der Deutschen Bundesbahn auf niedrigstem Niveau gehalten werden. Einer ergänzenden gutachterlichen Lärmuntersuchung mit Blick auf den Betrieb der Museumsbahn führte zu keinen anderen Ergebnissen und habe daher vom Vorhabenträger nicht vorgelegt werden müssen. - Wegen einer eventuellen Zunahme des Straßenlärms durch die Errichtung einer Signalanlage am Kreisverkehrsplatz entstehe kein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen, da insoweit kein baulicher, sondern ein betrieblicher Eingriff in die vorhandene Straße vorliege. Nach dem Zeitdiagramm für die technische Sicherung des Bahnübergangs „Siemensstraße“ vom 20.04.2004 habe der Straßenverkehr 83 Sekunden nach Einschalten der vorgeschalteten Lichtzeichen durch einen aus Richtung Schorndorf kommenden Zug wieder freie Fahrt. Das Zeitdiagramm sei plausibel, die sich für den Fahrzeugverkehr ergebende Wartezeit zumutbar. Für den Individualverkehr auf dem angehobenen Bahnübergang gelte dasselbe wie für den Schienenverkehr; die Anhebung bringe am nächst gelegenen Grundstück der Klägerin des Verfahrens 5 S 1361/04 rechnerisch keine Änderung der Immissionswerte. Die Einholung eines Gutachtens zu den Lärmauswirkungen des Straßenverkehrs sei in finanzieller Hinsicht nicht vertretbar. - Die Abgasbelastung aus dem Schienenverkehr sei hinzunehmen. Der Zugbetrieb als solcher sei vom Bestandsschutz umfasst. Dieser decke auch die Fahrten der Tourismusbahn ab, zumal es sich nur um wenige Fahrten im Laufe eines Jahres handele.
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Im Übrigen kämen Züge mit einer modernen Motortechnik zum Einsatz, so dass der Schadstoffausstoß weit geringer sei. Eine Elektrifizierung der Strecke sei schon aus Kostengründen unverhältnismäßig. - Ein spürbarer Anstieg der Abgasbelastung aus dem Straßenverkehr wegen der Schließzeiten am Bahnübergang sei nicht zu erwarten. Der Straßenverkehr habe bereits nach 83 Sekunden wieder freie Fahrt. Bei längerem Halten seien die Verkehrsteilnehmer ohnehin verpflichtet, den Motor abzustellen. Bereits heute müsse wegen des vorhandenen Zebrastreifens ein aus Richtung Welzheim kommendes Fahrzeug am Kreisverkehrsplatz anhalten. Grenzwerte für die Abgasbelastung würden sicher nicht überschritten. Ein Gutachten führte insoweit zu keinem anderen Ergebnis. - Auch die Erschütterungen durch den Betrieb der Wieslauftalbahn seien wegen deren Bestandschutzes hinzunehmen. Für die Reaktivierung der Strecke von Rudersberg Nord bis Oberndorf werde dieselbe Achslast von 20 t zugrunde gelegt, wie sie früher von der Deutschen Bundesbahn im Güterverkehr gefahren worden sei. Auf Grund der lückenlos verschweißten Schienen, des grundlegend sanierten Unterbaus sowie der zum Einsatz kommenden Triebfahrzeuge mit modernen Radlagern, Scheibenbremsen und Luftfederung seien bedeutend ruhigere Laufeigenschaften der Züge zu erwarten. Auch bei Einbeziehung der Fahrten der Museumsbahn seien die Erschütterungen auf der reaktivierten Bahnstrecke nicht größer als beim Betrieb durch die Deutsche Bundesbahn. - Die (grundstücksbezogenen) Einwendungen der Kläger würden zurückgewiesen. - Bei der Klägerin zu 5 trete keine Wertminderung und auch keine unzumutbare Beeinträchtigung der Vermietbarkeit des (Betriebs-)Grundstücks Flst.Nr. 1768/1 infolge der geänderten Zufahrtssituation ein. Teile der bisherigen Zufahrt befänden sich auf dem im Eigentum des Beigeladenen stehenden Grundstück Flst.Nr. 174, ohne dass es für die Nutzung einen Miet- oder sonstigen Gestattungsvertrag gäbe. Außer der rechtswidrigen Nutzung des Grundstücks Flst.Nr. 174 seien auch die planerischen Vorgaben und verkehrlichen Umstände, die gegen eine Beibehaltung der bisherigen Zufahrt sprächen, schlüssig. Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der eisenbahntechnischen Vorgaben komme ein bloßes Verschieben der Sicherungsanlagen (zur Erhaltung der bisherigen Zufahrt) nicht in Betracht.
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Hinsichtlich der neuen Zufahrt werde das im Bebauungsplan an der Siemensstraße festgesetzte Zu- und Ausfahrtverbot durch die Planung modifiziert. In der Sache hätten weder das Landratsamt noch das Straßenbauamt Anregungen und Bedenken grundsätzlicher Art erhoben. Die neue Zufahrt liege an der Außenkurve und sei hinreichend dimensioniert; die geforderten Werte für die Sichtfelder würden eingehalten. In Bezug auf die Verkehrssicherheit sei die geplante Zufahrt günstiger als die untersuchte Zufahrtsvariante gegenüber der Daimlerstraße. Nach der Stellungnahme des Ingenieurbüros K. und Partner vom 16.02.2002 sei die Zu- und Abfahrt auf das Grundstück Flst.Nr. 1768/1 ohne Probleme möglich. Insbesondere sei eine Ausfahrt ohne Mitbenutzung des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 und ohne Mitbenutzung der Gegenfahrbahn möglich. Auch ein Begegnungsverkehr im Bereich der geplanten Zu- und Abfahrt könne stattfinden. Die geringfügige Mitbenutzung des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 im Rahmen der Lkw-Zufahrten werde ausschließlich auf Grund der besonderen betrieblichen Vorgaben der Spedition des Klägers zu 6 erforderlich. Bestandsgeschützt sei nicht eine bestimmte Zufahrt, sondern nur irgendeine Zufahrt zum Grundstück. Mit der Planung werde die erforderliche Zufahrt zum (Betriebs-)Grundstück Flst.Nr. 1768/1 auch künftig hinreichend gewährleistet. - Die betrieblichen Einwendungen des Klägers zu 6 seien unbegründet. Im Rahmen des Speditionsbetriebs sei es auch derzeit nicht möglich, einen Lkw-Zug mit einer Länge von 18,75 m ohne Mitbenutzung des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 im 90-Winkel zur vorhandenen Halle zum Zwecke des Be- oder Entladens oder für Wartungsarbeiten aufzustellen. Unabhängig von der Zufahrtsproblematik sei die Verfügbarkeit bzw. Zugänglichkeit des Grundstück Flst.Nr. 1767/4 insoweit für den Speditionsbetrieb zwingend erforderlich. Mit der geplanten Zufahrt entstünden insoweit keine weitergehenden unzumutbaren Nachteile. - Auch die Einwendungen der Kläger zu 7 und 8 seien zurückzuweisen. Nach dem Zeitdiagramm für die technische Sicherung des Bahnübergangs vom 20.04.2004 habe der Straßenverkehr 83 Sekunden nach Einschaltung der vorgeschalteten Lichtzeichen durch einen aus Richtung Schorndorf kommenden Zug wieder freie Fahrt. Insoweit bewegten sich die für den Andienverkehr wie auch für die Mitarbeiter des Sanitär- und Heizungsbetriebs ergebenden Wartezeiten im Rahmen der sonst im Straßenverkehr üblichen Zeiten und führten nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Betriebsablaufs. Auf Grund des vorhandenen Zebrastreifens werde auch heute schon die Flüssigkeit des aus Richtung Welzheim kommenden Straßenverkehrs beeinträchtigt.
17 
Am 08.06.2004 haben die Kläger beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Klage erhoben, mit der sie beantragen,
18 
den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14. Mai 2004 für den Umbau des Haltepunkts Rudersberg Nord und die technische Sicherung des Bahnübergangs Siemensstraße sowie die Sanierung der Gleistrasse zwischen Rudersberg Nord und Oberndorf einschließlich Bahnbrücke Lerchenstraße und des Haltepunkts Oberndorf, Gemarkung Rudersberg, aufzuheben,
19 
hilfsweise,
20 
den Beklagten zu verpflichten, dem Beigeladenen im Wege der Planergänzung zu Gunsten der Kläger zu 1 bis 4 und zu 8 Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes sowie des Erschütterungsschutzes aufzuerlegen, sowie zu Gunsten der Kläger zu 5 und 6 dem Grunde nach eine Entschädigung für die mit der Verlegung der Zufahrt verbundenen betrieblichen Erschwernisse und notwendigen baulichen Veränderungen zuzuerkennen.
21 
Sie machen geltend: Der Beigeladene sei im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nicht (mehr) antragsberechtigt - und damit auch nicht Vorhabenträger - gewesen. Nachdem die Anträge der Stadt Schorndorf und der Gemeinde Rudersberg auf Austritt aus dem beigeladenen Zweckverband abgelehnt worden seien, hätten beide Gemeinden beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage auf Feststellung erhoben, dass es sich bei dem Schienenverkehr der Wieslauftalbahn um einen regional bedeutsamen Schienenverkehr handele. Würde dies deklaratorisch festgestellt, so wäre es bereits im Zeitpunkt der Planungsentscheidung Pflichtaufgabe des Verbands Region Stuttgart gewesen, die Bahnstrecke von Schorndorf nach Oberndorf zu betreiben. Die Auffassung der Planungsbehörde, der Beigeladene sei aus Gründen der Rechtssicherheit zumindest bis zum Ergehen eines Urteils (als Antragsteller) berechtigt, die Belange der Wieslauftalbahn zu vertreten, finde in der Rechtsordnung keine Stütze. Eine Antragsberechtigung des Beigeladenen sei unabdingbare Voraussetzung für eine Sachentscheidung (gewesen). - Die Planrechtfertigung sei nicht gegeben, da die Verlängerung des Bahnbetriebs bis Oberndorf für die verkehrspolitisch erwünschte Verbesserung und Steigerung der Attraktivität des Schienenpersonennahverkehrs nicht erforderlich sei. Es müsse in Zweifel gezogen werden, dass beim Haltepunkt Oberndorf mit 160 Ein- und Ausstiegen zu rechnen sei, wobei etwa 145 Fahrten als tatsächlicher Neuverkehr anzusehen seien. Das Ergebnis der durchgeführten Einwohnerbefragung sage weder etwas über ein Bedürfnis noch darüber aus, wie viele von denen, die sich für eine Verlängerung der Bahn ausgesprochen hätten, letztendlich auch künftige Nutzer sein würden. An der Verlängerung der Bahn bis Oberndorf bestehe allenfalls ein geringes öffentliches Interesse. In Anbetracht des Kostenaufwands in Relation zu den zu erwartenden Fahrgastzahlen lasse sich jedoch die geplante Maßnahme mit dem Gebot sparsamer Haushaltsführung nicht mehr in Einklang bringen. - Die behördliche Schlussfolgerung, dass wegen der zum Einsatz kommenden Triebfahrzeuge, die moderne Radlager, Scheibenbremsen und Luftfederung hätten, die von der reaktivierten Bahnstrecke einschließlich der Museumsbahn zu erwartenden Erschütterungen nicht größer seien als beim Betrieb der Strecke durch die Deutsche Bundesbahn, sei in Bezug auf Fahrten der Museumsbahn unzulässig, da hier gerade keine Fahrzeuge der genannten technischen Ausstattung eingesetzt würden. - Auf Bedenken stoße die behördliche Annahme, dass es nicht zu unzulässigen Schallimmissionen aus dem Schienenverkehr kommen werde. Denn Y-Stahlschwellen, die hier verwendet würden, seien in der Richtlinie Schall 03, nach der die Schallimmissionen von Schienenwegen zu berechnen seien, nicht aufgeführt. Die behördliche Annahme, dass sich Y-Stahlschwellen schalltechnisch ähnlich wie Betonschwellen verhalten dürften, sei durch nichts belegt.
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Die Planungsentscheidung beruhe insoweit nicht auf den maßgeblichen Berechnungs- bzw. Beurteilungskriterien. Deshalb seien auch die Einwendungen gegen die geplante Verlängerung des Bahnsteigs in Rudersberg Nord um ca. 15 m in unzutreffender Weise zurückgewiesen worden. - Fehlerhaft sei die Planungsentscheidung hinsichtlich der Zu- und Abfahrt zum Speditionsgrundstück Flst.Nr. 1768/1 der Kläger zu 5 und 6. Die bisherige Ein- und Ausfahrt (Siemensstraße) befinde sich zwar in geringem Umfang auf dem im Eigentum des Beigeladenen stehenden Grundstück Flst.Nr. 174, ohne rechtlich abgesichert zu sein. Da sie jedoch baurechtlich genehmigt und damit bestandsgeschützt sei, könne sie im Zuge der Planung, sofern wieder auf demselben Grundstück vorgesehen, nicht einfach verlegt werden, abgesehen davon, dass sie außerhalb des Plangebiets liege. Wenn sich durch die Ausbildung des Kreisverkehrs bzw. der Siemensstraße und der dorthin einmündenden Straßen für den Beigeladenen Probleme ergäben, sei dies nicht den Klägern zu 5 und 6 anzulasten. Die vom Beigeladenen geplante Reaktivierung der Wieslauftalbahn bis Oberndorf rechtfertige nicht die teilweise Rücknahme der begünstigenden Baugenehmigung für die Zu- und Abfahrt zum Speditionsgrundstück. Auch sei die Planungsbehörde nicht befugt, das durch den Bebauungsplan für das Grundstück Flst.Nr. 1768/1 entlang der Siemensstraße festgesetzte Zu- und Ausfahrtverbot (mit Ausnahme der bestehenden Zufahrt) zu modifizieren bzw. zu ändern. Deshalb komme es nur sekundär darauf an, welche Belange der Kläger zu 5 und 6 dadurch tangiert würden. Soweit die Planungsbehörde im Anschluss an das Schreiben des Ingenieurbüros K u. Partner vom 16.02.2002 davon ausgehe, dass es im Rahmen der Spedition derzeit nicht möglich sei, einen Lkw-Zug mit einer Länge von 18,75 m ohne Mitbenutzung des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 im 90-Winkel zur vorhandenen Halle aufzustellen, bedeute es einen unzulässigen Eingriff in die Privatautonomie, wenn diese bisher auf Grund eines Mietvertrags gegebene Befugnis künftig auch auf eine Zu- und Abfahrt erweitert werde. Da jedenfalls bei Begegnungsverkehr die volle Fläche des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 freigehalten werden müsse, sei es nicht mehr möglich, dort Fahrzeuge zum Parken abzustellen. Eine solche Intensivierung der Nutzung des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 müsse sich ein Vermieter einseitig durch Planfeststellungsbeschluss nicht aufdrängen lassen. Welche Nutzungsbefugnisse dem Berechtigten des Grundstücks Flst.Nr. 1768/1 am Grundstück Flst.Nr. 1767/4 zustünden, sei Ausfluss der Privatautonomie und in deren Rahmen einschränkbar. Deshalb ergebe sich auch bei einem Verkauf des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 eine zusätzliche Beeinträchtigung für den Speditionsbetrieb. Auch ohne Inanspruchnahme des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 sei die bisherige baurechtlich genehmigte Zu- und Abfahrt ohne Einschränkung nutzbar bzw. bestünde auf dem Grundstück Flst.Nr. 1768/1 die Möglichkeit, den Zufahrtsbereich zur eigentlichen Zufahrt zu verbreitern. Es dürfe nicht außer Betracht bleiben, dass die derzeitige Zufahrt zum Speditionsgrundstück in Kenntnis dessen genehmigt worden sei, dass die Bahnstrecke nicht entwidmet sei, d. h. wieder in Betrieb genommen werden könne, und dass vor diesem Hintergrund auch die Planung und Realisierung des Kreisverkehrs erfolgt sei. Die sich darauf ergebenden technischen Probleme bei der Wiederinbetriebnahme der Wieslauftalbahn könnten nicht, wie mit der geplanten Ersatzzufahrt geschehen, zu ihren Lasten gehen. - Was den Straßenlärm angehe, so resultiere ein Schallschutzanspruch auch in dem Sonderfall eines Kreisverkehrs, wenn auf Grund der örtlichen Situation als Folge der Wiederinbetriebnahme der Wieslauftalbahn sich die Notwendigkeit eines durch Lichtzeichen geregelten Kreisverkehrs ergebe.
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Damit werde das System eines gewöhnlichen Kreisverkehrs „auf den Kopf gestellt“, was einer substantiellen Modifizierung des Verkehrswegs gleichkomme; es sei daher geboten, dies mit einem erheblichen baulichen Eingriff in den Verkehrsweg gleichzustellen. Die Einholung eines Gutachtens zu den Lärmauswirkungen des Straßenverkehrs auf das Grundeigentum der Straßenanlieger sei zu Unrecht unterlassen worden. Die Behörde gehe auch zu Unrecht isoliert davon aus, dass der Straßenverkehr am Bahnübergang Siemensstraße 83 Sekunden nach Einschaltung der vorgeschalteten Lichtzeichen durch einen aus Richtung Schorndorf kommenden Zug wieder freie Fahrt habe. Vielmehr sei auf den Verkehrsfluss des gesamten Kreisverkehrsbereichs abzustellen, woraus sich eine unzumutbare Steigerung der Lärmbelästigung aus dem Straßenverkehr ergebe. - Fehlerhaft unterblieben sei auch eine gutachterliche Untersuchung der Lärmimmissionen aus dem Betrieb der Museumsbahn. Der Hinweis auf Triebfahrzeuge mit modernen Radlagern, Scheibenbremsen und Luftfederung greife hier - ebenso wie im Zusammenhang mit den Erschütterungen - nicht. Für die Museumsbahn, insbesondere beim Betrieb von Dampfloks auf Y-Stahlschwellen, liege keine Vergleichbarkeit vor, weshalb die Ergebnisse bzw. Berechnungen nicht übertragen werden könnten. - Soweit die Behörde als Alternative eine Zufahrt zum Speditionsbetrieb des Klägers zu 6 in Höhe der Einmündung Daimlerstraße verworfen habe, setze sie sich nicht damit auseinander, dass dasselbe Gefahrenmoment (bei der Ausfahrt in die Siemensstraße auf die Gegenfahrbahn zu gelangen) sich auch bei der planfestgestellten Zu- und Abfahrtslösung ergebe. Im Übrigen gehe es nicht primär um die Frage von Alternativen für die Ausbildung einer Zufahrt, sondern darum, ob der Beigeladene im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens unterlassene Einwendungen bei unveränderter Sachlage nachträglich im Rahmen einer Planfeststellung noch vorbringen könne. - Bei einer Verlängerung der Wieslauftalbahn bis Oberndorf sei davon auszugehen, dass allenfalls eine partielle Verlagerung des Fahrgastaufkommens vom Bus auf die Schiene stattfinde. Hier erhöhe sich dann durch den Schienenverkehr die absolute Abgasbelastung, da parallel hierzu der bisher vorhandene Busverkehr bis Rudersberg in vollem Umfang aufrecht erhalten werde.
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Vor allem der geplante Betrieb der Tourismusbahn, der sich nicht als regulärer Zugbetrieb darstelle, werde zu erheblichen Abgasimmissionen führen. Planungsrechtlich wäre eine Neubaustrecke für einen Zugbetrieb mit Dampflokomotiven mit historischem Bau- und damit Abgasemissionsstandard nicht genehmigungsfähig. Der (private) Betrieb einer Museumsbahn/Tourismusbahn auf im öffentlichen Interesse genehmigten Gleisanlagen werde nicht mehr von der Duldungspflicht im Rahmen des Bestandsschutzes erfasst; es hätte daher geprüft werden müssen, ob die Voraussetzungen für eine „Neugenehmigung“ vorlägen, was nicht der Fall sei. - Hinsichtlich der Abgasbelastung aus dem Straßenverkehr liege ein Abwägungsmangel vor. Der Bahnbetrieb führe dazu, dass mehrfach je Stunde Fahrzeuge vor dem Kreisverkehr anhalten müssten, zusätzlich zu den Anhalteverpflichtungen, die durch die Fahrbahn überquerende Fußgänger ausgelöst würden. Freie Fahrt durch den Kreisverkehr in die Siemensstraße sei hier nicht schon nach 83 Sekunden gegeben. Selbst für diesen Fall bedeutete dies beim vorgesehenen Halbstundentakt, dass Fahrzeuge je Stunde viermal mindestens 83 Sekunden lang anhalten müssten. Dies führe planbedingt zu einer deutlichen Abgasmehrbelastung. Dass die Planungsbehörde auch ohne Einholung eines Gutachtens annehme, Grenzwerte würden insoweit sicher nicht überschritten, sei nicht nachvollziehbar.
25 
Der Beklagte beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
27 
Er erwidert: Sollte der Beigeladene als Rechtssubjekt infolge der Klagen der Stadt Schorndorf und der Gemeinde Rudersberg wegfallen, so beeinträchtige dies seine derzeitige Handlungsfähigkeit nicht. Dem öffentlichen Interesse an der geplanten Verlängerung der Bahnstrecke stünden nur ganz geringfügige Eingriffe in die Rechte der Kläger entgegen. Die Lärm- und die Schadstoffbelastung erhöhten sich allenfalls unwesentlich. Auch die Verlegung der Zufahrt beim Speditionsbetrieb der Kläger zu 5 und 6 sei zumutbar. Die Annahme, dass Y-Stahlschwellen, die in der Schall 03 nicht aufgeführt seien, sich schalltechnisch ähnlich wie Betonschwellen verhalten dürften, beruhe auf den Angaben des zuständigen Referenten beim Regierungspräsidium Stuttgart für den öffentlichen Personennahverkehr; sie werde gestützt durch ein Gutachten des Ingenieurbüros U. und Partner, wonach sich bei Y-Stahlschwellen gegenüber Betonschwellen im Mittel über alle Zugklassen hinweg eine Minderung des Mittelungspegels um 1,5 dB(A) ergebe. Die Württembergische Eisenbahn-Gesellschaft sei jedoch auf Wunsch der Kläger zum Einbau von Holz- oder Betonschwellen bereit. Da die Kläger nicht enteignend, sondern nur mittelbar durch Immissionen betroffen seien, könnten sie keine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern allenfalls dessen Ergänzung um Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 oder 3 LVwVfG verlangen. Auch ein solcher Anspruch sei jedoch mangels Überschreitung von Grenzwerten nicht gegeben. Im Übrigen fehle es insoweit auch an einer wesentlichen Änderung der Strecke. Eine bloße Zunahme des Verkehrs bis zu einer möglichen Vollauslastung der Strecke falle nicht darunter. Die Anhebung der Gleise um 0,21 m sei nicht kausal für eine erhebliche Änderung des Beurteilungspegels am jeweiligen Immissionsort um mindestens 3 dB(A). Auch der Haltestellenbetrieb führe nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Lärmbelastung. Was den Straßenlärm angehe, könne durch die Errichtung einer Verkehrssignalanlage kein Schutzanspruch nach der 16. BImSchV begründet werden, da es sich hierbei nicht um eine wesentliche bauliche Änderung, sondern nur um eine betriebliche Änderung handele. Zum Schienenlärm sei darauf hinzuweisen, dass die seltenen Fahrten der Museumsbahn, auch wenn sie lauter sein sollten als mit modernen Zügen, bei der Ermittlung von Dauerschallpegeln, die ihrem Wesen nach Durchschnittspegel seien, nicht ins Gewicht fielen; ein entsprechendes Gutachten habe daher offensichtlich nicht eingeholt werden müssen. Die Änderung der Zufahrt zum Speditionsgrundstück der Kläger zu 5 und 6 sei in den Planunterlagen dargestellt. Dass die bisherige Ein- und Ausfahrt zu und von dem Grundstück Flst.Nr. 1768/1 baurechtlich genehmigt worden sei, stehe ihrer planbedingten Verlegung nicht entgegen, da nicht eine bestimmte Zufahrt zu einem Grundstück geschützt sei. Die bestehende Zufahrt habe aus Sicherheitsgründen nicht mehr aufrecht erhalten werden können. Im Übrigen werde die behauptete baurechtliche Genehmigung der Zufahrt bestritten. Im Planfeststellungsverfahren bestehe auch die Möglichkeit, in rechtsverbindliche Bebauungspläne einzugreifen.
28 
Der Beigeladene beantragt,
29 
die Klagen abzuweisen.
30 
Er trägt vor: Die maßgeblich mit der schwierigen Haushaltssituation begründeten Kündigungen ihrer Mitgliedschaft im beigeladenen Zweckverband zum 31.12.2003 durch die Stadt Schorndorf (Schreiben vom 02.12.2003) und die Gemeinde Rudersberg (Schreiben vom 10.12.2003) seien unwirksam. Weder nach der Verbandssatzung noch nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit sei eine einseitige Kündigung durch ein Mitglied möglich. Für das Ausscheiden eines Mitglieds sehe § 21 Abs. 4 GKZ eine Zustimmung der Verbandsversammlung von zwei Dritteln vor. Ein außerordentliches Kündigungsrecht zur Lösung vom Zweckverband komme nach der Rechtsprechung nur in Betracht, wenn die Änderungen in der Sphäre des einzelnen Mitglieds lägen, wenn dadurch seine Existenz oder seine Aufgabenerfüllung gefährdet würden und alle Möglichkeiten des Interessenausgleichs, insbesondere über die Verbandsversammlung, ausgeschöpft seien. Soweit die Gemeinden auf ihre (unzumutbare) Belastung durch eine Umlage in Höhe von ca. 100.000,-- EUR im Jahre 2003 abstellten, sei dies nicht unvorhersehbar gewesen. Auch für eine Existenzgefährdung der Gemeinden oder eine Gefährdung ihrer Aufgabenerfüllung sei - bei dem gebotenen strengen Maßstab - nichts ersichtlich. Die Kündigungen seien mit einer Frist von weniger als einem Monat ausgesprochen worden. Auch ohne Fristbindung könne eine Kündigung aus wichtigem Grund gegen Treu und Glauben verstoßen. So liege es hier. Im Hinblick auf die streitige Rechtslage, ob es sich bei der Wieslauftalbahn um einen regional bedeutsamen Schienenverkehr handele, bei dem eine Trägerschaft des Verbands Region Stuttgart in Betracht komme, fänden Gespräche über eine eventuelle künftige Übernahme der Trägerschaft der Wieslauftalbahn und über die Modalitäten einer derartigen Übernahme statt. In einer solchen Situation sei es evident treuwidrig, wenn sich ein Mitglied seiner Pflichten aus der Mitgliedschaft im Zweckverband durch Kündigung zu entziehen suche. Eine (unterstellte) Wirksamkeit der Kündigungen hätte nicht automatisch den Verlust der rechtlichen Existenz des Zweckverbands zur Folge. Letztlich sei der Verweis auf die ausgesprochenen Kündigungen unerheblich, da die nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen Kläger nur einen Anspruch auf gerechte Abwägung eigener Belange hätten. Mit der (vermeintlich) fehlenden Antragsberechtigung des Zweckverbands machten die Kläger die Verletzung einer Vorschrift über das Verwaltungsverfahren geltend, die diesen keine eigene selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähre. - Auch auf das Fehlen der Planrechtfertigung könnten sich die Kläger als nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffene nicht berufen. Im Übrigen sei die Planrechtfertigung für das umstrittene Vorhaben auch gegeben. Bei einer Bürgerbefragung in Oberndorf im Jahre 2000 hätten sich 72 % der Befragten für eine Verlängerung der Strecke ausgesprochen. An dem Haltepunkt Oberndorf sei mit ca. 160 Ein- und Ausstiegen zu rechnen; davon seien 145 Fahrten Neufahrten. Dass der Bedarf nicht fach- und sachgerecht ermittelt worden sei, hätten die Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt.
31 
Das Vorhaben sei mit den Zielsetzungen der §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 5 AEG und des § 1 ÖPNVG vereinbar und damit vernünftigerweise geboten. - Soweit die Kläger Abwägungsmängel hinsichtlich der künftigen Immissionsbelastung geltend machten, bestehe schon grundsätzlich kein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern allenfalls auf (einfache) Planergänzung. - Da es vorliegend nur um die Reaktivierung bzw. Sanierung der vorhandenen Bahnstrecke zwischen Rudersberg Nord und Oberndorf gehe, sei der sachliche Anwendungsbereich der 16. BImSchV nicht eröffnet, auch wenn die Bauarbeiten (etwa die Anhebung des Gleisbetts um maximal 0,21 m) aus technischer Sicht einem Neubau nahe kommen sollten. Gleichwohl sei die Lärmimmissionsbelastung abwägungsrelevant. Insoweit sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Umgebung durch den bestehenden, nur vorübergehend stillgelegten Bahnbetrieb bereits vorbelastet sei, was sich zu Ungunsten der Kläger schutzmindernd auswirke. Nach der eingeholten schalltechnischen Untersuchung würden die Grenzwerte der 16. BImSchV an allen Immissionsorten bei Weitem unterschritten, so dass auch keine Anhaltspunkte für eine unzumutbare Lärmbelastung bestünden. Durch das Gutachten des Ingenieurbüros U. und Partner vom 06.07.2001 sei belegt, dass sich Y-Stahlschwellen bereits in einer Entfernung von 7,50 m zur Gleisachse im Vergleich zu Betonschwellen emissionsmindernd auswirkten; dies gelte für alle Zugklassen, die vom Vorhaben umfasst würden. Auch die Verlängerung des Bahnsteigs in Rudersberg Nord um ca. 15 m führe zu keiner Zunahme und Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Allein die Errichtung eines Haltepunkts wirke sich nicht pegelverändernd aus. - Hinsichtlich der bahnbedingten Erschütterungsimmissionen werde sich die Situation für die Grundstücke der Kläger nicht verschlechtern.
32 
Im Gegenteil: Durch die Wiederinbetriebnahme moderner Züge auf der stillgelegten Strecke und die geplante Sanierung der Schienen sei im Vergleich zum bisherigen Zustand sogar mit einer Abnahme der Erschütterungen zu rechnen. Erschütterungsimmissionen, die von der Anlage selbst schon vor der Planung ausgegangen seien, hätten die Kläger als Vorbelastung zu dulden. Dass es durch die Wiederinbetriebnahme der Strecke zu unzumutbaren Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen der Kläger kommen werde, sei nicht zu erwarten. Durch den Einsatz moderner Wagen (mit geräuscharmen Scheibenbremsen, Radlagern und Luftfedern) und die Sanierung der Schienen (geplant sei ein lückenloses Verschweißen) dürfte insgesamt eine ruhigere Laufeigenschaft der Fahrzeuge erreicht werden. Der Betrieb der historischen Museumsbahn sei zwischen Ostern und Weihnachten auf einen Tag je Woche und sechs Fahrten täglich begrenzt; dass hiervon unerträgliche und unzumutbare Erschütterungen ausgingen, sei nicht substantiiert bzw. glaubhaft dargelegt und angesichts der grundlegenden Schienensanierung auch nicht zu erwarten. - Der Einwand, durch den Schienenverkehr sei mit einer unzumutbaren Erhöhung der Abgasimmissionen zu rechnen, erscheine fern liegend. Abgesehen von der auch insoweit plangegebenen Vorbelastung, die schutzmindernd wirke, berücksichtige die Planung zutreffend, dass im Vergleich zur Deutschen Bundesbahn künftig Züge mit moderner Motorentechnik zum Einsatz kämen.
33 
Das Verlangen, die Bahnstrecke insgesamt zu elektrifizieren, sei unter Kostengesichtspunkten wegen der geringen Belastung der Kläger unverhältnismäßig. Dass allein durch den Betrieb der historischen Bahn unzumutbare Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht würden, erscheine angesichts des geringen Umfangs des Betriebs abwegig. - Allein durch die Wiederinbetriebnahme der Bahnstrecke werde es zu keiner spürbaren und schon gar nicht zu einer unzumutbaren Mehrbelastung an Lärm und Abgasen durch den Straßenverkehr kommen, dies selbst bei vereinzelten Rückstaus und dabei für den Fall, dass die Fahrer den Motor beim Warten nicht abstellen sollten. - Die Interessen der Kläger zu 5 und 6 an der Beibehaltung der bisherigen Zufahrt zum Speditionsgrundstück seien abwägungsfehlerfrei behandelt worden. Dass die Behörde im Ergebnis den öffentlichen Interessen an der „Schließung“ der bisherigen Zufahrt und deren Verlegung ca. 150 m in südlicher Richtung an der Siemensstraße den Vorrang eingeräumt habe, sei nicht zu beanstanden. Wegen der Errichtung der Verkehrsinsel sei vom Speditionsgrundstück aus kommend ein Linksabbiegen in die Siemensstraße aus sicherheitstechnischen Gründen nicht mehr möglich; die Ausfahrt nach rechts sei ebenfalls problematisch, da die Speditionsfahrzeuge auf die Gegenfahrbahn gelangen könnten. Gleiches gelte für das Einbiegen in die Zufahrt aus Richtung Kreisverkehr. Ein „Verschieben“ des Bahnübergangs bzw. der Sicherungsanlagen sei nicht möglich. Die Behörde habe erkannt, dass die Kläger zu 5 und 6 einen Anspruch auf eine Verbindung zum öffentlichen Straßennetz hätten, die eine angemessene Nutzung des Grundeigentums bzw. des Speditionsbetriebs ermögliche; insoweit seien die Quantität und die Qualität des konkreten Verkehrs zu berücksichtigen, der in rechtmäßiger Weise über die bisherige Zufahrt abgewickelt werde. Gestützt auf die Stellungnahme des Ingenieurbüros K. und Partner vom 16.02.2002 gehe die Behörde überzeugend und plausibel davon aus, dass das Betriebsgrundstück auch künftig mit den genannten Lastzügen ohne wesentliche Erschwernisse erreicht werden könne. Eine Zufahrt in Höhe der Einmündung der Daimlerstraße sei keine adäquate Alternative. Die (geringfügige) Mitbenutzung des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 resultiere allein aus der selbst geschaffenen Organisation des Speditionsbetriebs und der baulichen Einrichtungen des Betriebsgrundstücks. Schon heute seien bestimmte Betriebsvorgänge (das Aufstellen von Lastkraftwagen im 90-Winkel zur Halle) ohne eine Mitbenutzung des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 nicht möglich. Insoweit führe die planbedingte Verlegung der Zufahrt zu keiner Verschlechterung. Berücksichtige man zudem, dass sich Teile der bisherigen Grundstückszufahrt auf dem fremden Grundstück Flst.Nr. 174 befänden, werde deutlich, dass die Erwartungen der Kläger zu 5 und 6 in den Fortbestand der bisherigen Zufahrtssituation nicht besonders schützenswert seien. Wegen des von Anfang an bestehenden Risikos von Veränderungen auf dem Grundstück Flst.Nr. 174 sei den Klägern zu 5 und 6 billigerweise zuzumuten, ihre Betriebsorganisation an die neuen Straßenverhältnisse anzupassen.
34 
Dem Senat liegen die einschlägigen Planungsakten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des Klageverfahrens und des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens 5 S 1506/04 wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 74 Abs. 1, 70 LVwVfG) zulässigen Klagen haben keinen Erfolg.
36 
I. Mit dem auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.05.2004 gerichteten Hauptantrag sind die Klagen unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt nach Maßgabe des Klagevorbringens und des hierzu vom Senat ermittelten Sachverhalts keine eigenen Rechte der Kläger, so dass weder die begehrte Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch auch (nur) die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nach § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG in Betracht kommt.
37 
Die auf Gemarkung Rudersberg gelegenen Grundstücke der Kläger werden für das planfestgestellte Vorhaben nicht in Anspruch genommen (oder dinglich belastet). Als danach nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (§ 22 Abs. 1 und 2 AEG), sondern nur mittelbar Betroffene können die Kläger keine umfassende Planprüfung verlangen. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob der rechtliche Mangel auf einer Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits gerade Belange der Kläger als betroffene Grundstückseigentümer schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 1011).
38 
1. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Als nur mittelbar Planbetroffene können die Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass die Planungsentscheidung wegen - jedenfalls im Zeitpunkt ihres Erlasses - fehlender Beteiligungsfähigkeit bzw. Antragsberechtigung des Beigeladenen nicht (mehr) hätte ergehen dürfen. Hierzu machen die Stadt Schorndorf und die Gemeinde Rudersberg - als weitere Mitglieder des beigeladenen Zweckverbands neben dem Rems-Murr-Kreis - im Klageverfahren 10 K 5649/03 beim Verwaltungsgericht Stuttgart geltend, der Beigeladene sei mit der Übertragung der Aufgabenträgerschaft für den regional bedeutsamen Schienenverkehr auf den Verband Region Stuttgart im Jahre 1999 kraft Gesetzes erloschen; jedenfalls sei der Zweckverband durch die von ihnen ausgesprochenen Kündigungen der Mitgliedschaft zum Ablauf des Jahres 2003 aufgelöst worden; hilfsweise wenden sie ein, die Aufgaben nach § 3 Abs. 1a der Verbandssatzung, den Betrieb der Wieslauftalbahn zum Zwecke der Wahrnehmung von Beförderungsleistungen nach dem Landeseisenbahngesetz aufrecht zu erhalten, seien weggefallen. Indes bewirkte eine fehlende Berechtigung bzw. Fähigkeit des Beigeladenen, als Vorhabenträger die Planfeststellung zu beantragen und damit Inhaber des durch die angefochtene Planungsentscheidung vermittelten Baurechts zu sein, keine Rechtsverletzung zu Lasten der nur mittelbar planbetroffenen Kläger. Das Planfeststellungsverfahren dient dem Schutz solcher Dritter nur insoweit, als es die Einhaltung der sie schützenden materiellen Normen gewährleisten soll (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 05.10.1990 - 7 C 55.89 - BVerwGE 85, 368). Die Antragsberechtigung bzw. die „rechtliche Existenz“ des Beigeladenen mit Blick auf den Betrieb der Wieslauftalbahn, dem das planfestgestellte Vorhaben dienen soll, mag in objektiver Hinsicht Voraussetzung für den Erlass der angefochtenen Planungsentscheidung (gewesen) sein. Wäre sie nicht gegeben gewesen, hätte der Antrag auf Einleitung des Planfeststellungsverfahrens (als Grundlage für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses) abgelehnt werden können. Ergeht eine Planungsentscheidung gleichwohl, so haftete ihr allenfalls ein objektiv-rechtlicher Mangel an, der keinen Bezug zu einer eigenen materiellen Rechtsposition hat, die für die nur mittelbar planbetroffenen Kläger im Rahmen einer Anfechtung der Planungsentscheidung allein wehrfähig ist. Ob der beigeladene Zweckverband als Antragsteller des Planfeststellungsverfahrens dasjenige Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist, das für den Bau und die Unterhaltung des Schienenwegs der Wieslauftalbahn zuständig ist (§ 2 Abs. 1 und 3 AEG), sei es im Verhältnis zum Verband Region Stuttgart, sei es unter dem Aspekt seiner „rechtlichen Existenz“ mit der alleinigen (Verbands-)Aufgabe zum Betrieb der Wieslauftalbahn, berührt keine eigenen rechtlich geschützten Belange der Kläger.
39 
2. Auch materiell-rechtliche Gründe führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.
40 
Als nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffene können die Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - NVwZ 1999, 70 = UPR 1998, 455), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. zuletzt Urt. v. 30.09.2005 - 5 S 591/04 -), nicht die Prüfung verlangen, ob das Vorhaben von einer hinreichenden Planrechtfertigung getragen wird.
41 
Im Übrigen verletzt die angefochtene Planungsentscheidung keine wehrfähigen materiellen Rechtspositionen der Kläger.
42 
a. Soweit es für die Kläger zu 1 bis 4 und zu 8 um Erschütterungsimmissionen durch den künftigen Bahnbetrieb geht, ist Maßstab für die rechtliche Beurteilung § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG. Danach hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens im Planfeststellungsbeschluss Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind; sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Auszugleichen sind danach die zu erwartenden Erschütterungsimmissionen, wenn sie den Klägern mit Rücksicht auf die durch die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit ihrer Grundstücke nicht zugemutet werden können. Schutzwürdig und schutzfähig ist ein Grundstück insoweit, als es nicht bereits unter der tatsächlichen oder plangegebenen Einwirkung anderer Erschütterungsquellen liegt. Dabei sind in diesem Sinne als vorbelastend grundsätzlich auch solche Erschütterungswirkungen zu erfassen, die von einer Anlage selbst schon vor ihrer durch die umstrittene Planung zugelassenen Änderung ausgegangen sind. Eine tatsächliche und/oder plangegebene Vorbelastung muss grundsätzlich als zumutbar hingenommen werden und wirkt sich dementsprechend schutzmindernd aus. Die Grenze der schutzmindernden Berücksichtigung einer Vorbelastung ist allerdings dort erreicht, wo die Erschütterungswirkungen der Anlage schon vor deren Änderung das Maß des Zumutbaren überschreiten. In diesem Fall muss gewissermaßen nicht „wegen“, sondern „aus Anlass“ der Planung Schutz gewährt werden. Halten sich die anlagebedingten Vorbelastungen dagegen noch innerhalb dieser Zumutbarkeitsgrenze, so können die Betroffenen bezüglich dieser Erschütterungsvorbelastungen keine - sanierenden - Schutzmaßnahmen verlangen. Einen Anspruch auf Erschütterungsschutz haben sie dann vielmehr nur insoweit, als die durch die Änderung verursachte Verstärkung der Erschütterungsbelastung diese in beachtlicher Weise erhöht und gerade in dieser Erhöhung eine zusätzliche, ihnen billiger Weise nicht zuzumutende Belastung liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 11 A 6.00 - NVwZ-RR 2001, 653 = UPR 2001, 352 und Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 -).
43 
Die Behörde stellt in der Planungsentscheidung tragend auf den Aspekt der plangegebenen Vorbelastung durch die bereits vorhandene Bahnlinie ab, die - unstreitig - nicht entwidmet, sondern in den letzten Jahren lediglich stillgelegt war und nunmehr wieder in Betrieb genommen werden soll. Die Behörde weist - unwidersprochen - darauf hin, dass für die Reaktivierung des in Rede stehenden Streckenabschnitts Rudersberg Nord - Oberndorf die gleiche Achslast von 20 t zugrunde gelegt worden sei, wie sie die Bahn bisher im Güterverkehr gefahren habe; durch die Sanierung der Trasse (lückenloses Verschweißen der Schienen) und die für den Personenverkehr zum Einsatz kommenden modernen Triebfahrzeuge seien bedeutend ruhigere Laufeigenschaften zu erwarten. Die Prognose der Behörde, dass deshalb die Erschütterungsimmissionen jedenfalls nicht größer seien als bei dem früheren Bahnbetrieb auf der Strecke und somit keine nachteilige unzumutbare Veränderung bewirkt werde, erscheint danach auch ohne gutachterliche Untersuchung ohne Weiteres plausibel. Für den Bereich des Lärmschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht die ohne Ermittlung nach dem vorgesehenen Berechnungsverfahren getroffene Schlussfolgerung („grobe Abschätzung“) der Planungsbehörde, bei abrückenden Gleisen könne es nicht zu einer relevanten Lärmzunahme kommen, dann als tragfähig angesehen, wenn ausgeschlossen werden könne, dass die lärmmindernde Wirkung der Gleisverschiebung durch gegenläufige Einflussfaktoren in einem bezogen auf die beiden Alternativen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV erheblichen Ausmaß überkompensiert werde (vgl. Urt. v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 - UPR 2005, 191). Diese Sicht lässt sich auf die Erschütterungsproblematik übertragen. Für eine „Überkompensation“ der anzunehmenden Sanierungsvorteile als Folge gegenläufiger erschütterungsrelevanter Einflussfaktoren sind Anhaltspunkte weder ersichtlich noch von den Klägern dargetan. Insbesondere die zahlenmäßig begrenzten Fahrten der Museumsbahn (mit veraltetem Zugmaterial) werden nicht erstmals planbedingt zugelassen bzw. ermöglicht, sondern halten sich noch innerhalb des - als Vorbelastung wirkenden - „Bestandsschutzes der Bahn“ mit einer unverändert zugrunde gelegten Achslast von 20 t. So hat einer der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von Fahrten der Museumsbahn auch schon aus der Zeit vor Stilllegung der Strecke Rudersberg Nord - Oberndorf berichtet. Ergänzend hat ein Vertreter des Beigeladenen darauf hingewiesen, dass der künftige Bahnbetrieb - auch unter Einschluss der begrenzten, nur tageweise stattfindenden Fahrten der Museumsbahn - das auf der Strecke „bestandsgeschützt“ mögliche Betriebsprogramm bei Weitem nicht ausschöpfe.
44 
b. Auch mit Blick auf die vorhabenbedingten Lärmimmissionen weist die Planungsentscheidung keinen Mangel zu Lasten der Kläger zu 1 bis 4 und zu 8 auf. Dies gilt gleichermaßen für den Schienenlärm wie für den Straßenverkehrslärm.
45 
aa. Zum rechtlichen Maßstab für die Beurteilung des Schienenlärms ist festzuhalten, dass die 16. BImSchV (i.V.m. § 41 BImSchG), welche die allgemeine Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG in ihren materiellen Voraussetzungen verdrängt, nicht anwendbar ist. Bei den planfestgestellten Maßnahmen handelt es sich weder um den maßgebend nach dem räumlichen Erscheinungsbild im Gelände zu bestimmenden Neubau (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.03.1999 - 11 A 9.97 - NVwZ-RR 1999,720) noch um die wesentliche Änderung eines Schienenwegs i. S. des § 1 Abs. 1 der 16. BImSchV, was nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV voraussetzt, dass durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Trotz des Umbaus bzw. der Verlängerung des bereits vorhandenen Haltepunkts Rudersberg Nord, der Wiedererrichtung des Haltepunkts Oberndorf und der Sanierung der dazwischen verlaufenden Trasse (einschließlich des Bahnübergangs Siemensstraße und der Bahnbrücke Lerchenstraße) handelt es sich in der Gesamtschau (nur) um die Wiederertüchtigung des seit mehreren Jahren zwar nicht mehr betriebenen, aber nie entwidmeten Streckenabschnitts zwischen Ruderberg Nord und Oberndorf. Diese stellt sich auch dann nicht als Neubau oder erheblicher baulicher Eingriff i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV dar, wenn die Bauarbeiten aus technischer Sicht einem Neubau gleich kommen sollten (vgl. BVerwG Urt. v. 17.11.1999 - 11 A 4.98 - BVerwGE 110, 81 = NVwZ 2000, 567). Dies gilt auch, soweit auf einer Länge von ca. 220 m im Bereich des Haltepunkts Rudersberg Nord die Gleistrasse zwecks Angleichung an die Bahnsteighöhe zwischen 0,05 m und 0,21 m angehoben werden soll. Denn diese baulichen Maßnahmen werden zwar am Schienennetz selbst durchgeführt, sie greifen aber nicht in dessen Substanz und die damit zusammenhängende Funktion als Verkehrsweg ein. Streckenkapazität oder Streckengeschwindigkeit werden nicht erhöht. Derartige (Substanz-)Eingriffe in den Schienenweg liegen auch nicht mit der Beschrankung des Bahnübergangs und der Signalisierung des Kreisverkehrsplatzes vor. Selbst wenn man mit der Planungsbehörde für den Bereich der Gleisanhebung von einem erheblichen baulichen Eingriff in den Schienenweg ausgeht, fehlte es an einer dadurch bedingten Erhöhung des Beurteilungspegels des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um bzw. auf das in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV normierte Ausmaß. Nach der im Verfahren eingeholten fachlichen Stellungnahme des für den Sachbereich „Lärmschutz im Verkehr“ zuständigen Referats des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.07.2003 steigen am nächst gelegenen Gebäude der Klägerin des Parallelverfahrens 5 S 1361/04, an dem die - hier beginnende bzw. auslaufende - Gleisanhebung (nur noch) 0,05 m beträgt, die Immissionspegel im Erdgeschoss nur um 0,1 dB(A) und im Obergeschoss wegen des noch größeren Abstands zur Schienenoberkante sogar nur um 0,06 dB(A), womit die Unterschiede im Bereich der Rechengenauigkeit liegen. Auch die vorgesehene Verlängerung (Verschiebung) des Haltepunkts Rudersberg Nord in Richtung Rudersberg um ca. 15 m ist unter Lärmschutzgesichtspunkten insoweit „pegelneutral“, als die Ermittlung der Beurteilungspegel für Personenbahnhöfe nach der (maßgeblichen) Schall 03 wie für die freie Strecke - und damit günstig für Betroffene - erfolgt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich hier sogar nur um einen Haltepunkt handelt (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3.97 -, NVwZ 1999,67 und Senatsurt. v. 21.10.1999- 5 S 2575/98 - NVwZ-RR 2000, 420).
46 
Selbst wenn die 16. BImSchV zur Anwendung käme, läge kein Planungsmangel zu Lasten der genannten Kläger vor. Für die Wohngebäude der Kläger zu 1 bis 4 mit dem Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets liegt der nach der schalltechnischen Untersuchung ermittelte Beurteilungspegel ca. 10 dB(A) unter dem Tag-Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) und ca. 6 dB(A) unter dem Nacht-Immissionsgrenzwert von 49 dB(A). Für das Wohn- und Geschäftsgebäude des Klägers zu 8 mit dem Schutzstatus eines Mischgebiets liegt der ermittelte Beurteilungspegel ca. 13 dB(A) unter dem Tag-Immissionsgrenzwert von 64 dB(A) und ca. 9 dB(A) unter dem Nacht-Immissionsgrenzwert von 54 dB(A). Vor dem Hintergrund dieser Beurteilungspegel erscheint es ausgeschlossen, dass sich bei einer schalltechnischen Untersuchung unter Einbeziehung der Fahrten der Museumsbahn auch bei Berücksichtigung des hier zum Einsatz kommenden „veralteten“ Zugmaterials (Dampflok) eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV ergeben würde. Denn für den Tageszeitraum - nur in diesem verkehrt die Museumsbahn, wie ein Vertreter des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen angegeben hat - hat die schalltechnische Untersuchung 51 Zugfahrten zugrunde gelegt, während die Museumsbahn am Tag ihres Einsatzes (nur) sechs Fahrten absolviert. Erst eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens führt jedoch zu einer Pegelerhöhung um (lediglich) 3 dB(A) (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2004 - 4 BN 51.03 - BauR 2004, 1132). Dass eine einzelne Vorbeifahrt der Museumsbahn gerade bei Einsatz einer Dampflok als besonders störend empfunden wird und möglicherweise den in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV normierten dB(A)-Wert überschreitet, ist unerheblich, da das gesetzliche Schutzkonzept in nicht zu beanstandender Weise an Mittelungspegeln ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 A 7.98, 4 VR 3.98 - NVwZ-RR 1999, 556).
47 
Der Grundeinwand der Kläger gegen die schalltechnische Untersuchung und die hierauf aufbauende Planungsentscheidung geht dahin, dass in der der Berechnung der Beurteilungspegel bei Schienenwegen (Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV) zugrunde gelegten Schall 03 die im umstrittenen Streckenabschnitt eingebauten Y-Stahlschwellen nicht aufgeführt seien. Dies räumt auch die Planungsbehörde ein, meint aber „Y-Stahlschwellen dürften sich schalltechnisch ähnlich wie Betonschwellen verhalten.“ Diese „Gleichsetzung“ unterliegt nach derzeitigem Erkenntnisstand keinen durchgreifenden Bedenken. Von einer solchen jedenfalls vorliegend für Zwecke der Immissionsberechnung hinreichenden Vergleichbarkeit ist zum einen die schalltechnische Untersuchung selbst ausgegangen, wie sich daraus ergibt, dass als Parameter „Fahrbahnart“ angesetzt ist „Stahlschwelle in Schotterbett“ mit D FB = 2 dB(A). Das für die schalltechnische Untersuchung verantwortliche Büro - das dem Senat aus anderen Verfahren als qualifiziert bekannt ist - hat also den in der Tabelle C der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV zur Berücksichtigung unterschiedlicher Fahrbahnarten vorgesehenen Korrekturzuschlag von 2 dB(A) für die Fahrbahnart „Schotterbett, Betonschwelle“ angesetzt. Das für den Sachbereich „Lärmschutz im Verkehr“ zuständige Referat des Regierungspräsidiums Stuttgart hat sich in seiner im Planfeststellungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 29.07.2003 ebenfalls dahingehend geäußert, dass Y-Stahlschwellen sich schalltechnisch ähnlich wie Betonschwellen verhalten dürften. An diesen beiden übereinstimmenden sachverständigen Einschätzungen zu zweifeln, sieht der Senat keine Veranlassung, zumal es auch in einem vom Beklagten vorgelegten gutachterlichen „Messbericht über den Vergleich der Luftschallemissionen Y-Stahlschwellen / Betonschwellen“ vom 06.07.2001 des Ingenieurbüros U. + Partner heißt, dass in einer Entfernung von 7,50 m zur Gleisachse bei allen Zugklassen außer dem Interregio und der einzelnen Lok die Y-Stahlschwellen geringere Emissionen aufweisen als die Betonschwellen. Zudem ist festzuhalten, dass die für die Anwesen der betroffenen Kläger ermittelten Beurteilungspegel so weit unter den Grenzwerten der 16. BImSchV liegen, dass sich selbst bei einem höheren Korrekturzuschlag für Y-Stahlschwellen keine unter Immissionsschutzaspekten relevante Pegeländerung ergeben dürfte; insoweit kann darauf hingewiesen werden, dass der höchste in der Tabelle C der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV vorgesehene Korrekturzuschlag für die Fahrbahnart „nicht absorbierende feste Fahrbahn“ - also ohne Schotterbett, wie es hier errichtet wird und der Berechnung zugrunde gelegt ist - lediglich 5 dB(A) beträgt.
48 
Die gutachterlichen Ergebnisse können die Kläger auch nicht unter Hinweis darauf in Frage stellen, dass eine Schallimmissionsuntersuchung vom April 2000 für das im Ortskern der Gemeinde Rudersberg an der Bahnstrecke gelegene Plangebiet „Welzheimer Straße Ost“ Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV ergeben habe. Denn zum einen werden darin die Schallimmissionen mit Blick auf die - gegenüber den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV niedrigeren - Orientierungswerte der DIN 18005 ermittelt; und zum anderen handelt es sich angesichts der Lage des geplanten Baugebiets zwischen der Bahnlinie und u. a. der L 1080 (hier: Welzheimer Straße) um Schallimmissionen aus dem Schienen- und Straßenverkehr.
49 
Unter Lärmschutzaspekten ist die Planungsentscheidung zu Lasten der betroffenen Kläger auch nicht fehlerhaft, wenn und soweit man § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV wegen Verneinung einer wesentlichen Änderung des Schienenwegs im Sinne dieser Regelungen nicht für anwendbar hält. Maßstab für die rechtliche Beurteilung ist insoweit allerdings nicht die allgemeine Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, auf die inhaltlich (materiell) lediglich nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG zurückgegriffen werden kann, was auch dann gilt, wenn § 41 Abs. 1 BImSchG nur dann nicht anzuwenden ist, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 - DVBl. 2005, 1044). Maßstab ist das fachplanerische Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG. Dass die Behörde die Lärmbelastung der Kläger in Orientierung an der (weiten) Unterschreitung der für ein Wohngebiet bzw. für ein Mischgebiet jeweils geltenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sowie mit Blick auf die Vorbelastung der Anwesen der Kläger durch die nie entwidmete, sondern nur stillgelegte, in ihrer Streckenkapazität unverändert gebliebene Bahnlinie für zumutbar erachtet hat, ist unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dies gilt auch mit Blick auf die zahlenmäßig doch begrenzten Fahrten der Museumsbahn, die nicht erstmals infolge der Planung zulässig bzw. zugelassen sind, sondern vom „Bestandsschutz der Bahn“ erfasst werden.
50 
bb. Auch im Hinblick auf den Straßenverkehrslärm ist ein Planungsmangel zu Lasten der Kläger zu 1 bis 4 und zu 8 nicht erkennbar.
51 
Rechtlicher Prüfungsmaßstab ist auch insoweit § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG und nicht § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV. Die Planung führt nämlich nicht - was allein in Betracht zu ziehen ist - dadurch zu einer wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße, dass durch einen erheblichen baulichen Eingriff die dadurch bewirkte Erhöhung des Verkehrslärms dieses Verkehrswegs mindestens 3 dB(A) beträgt. - Die durch die Gleisanhebung im Bereich des Haltepunkts Rudersberg Nord bedingte Anhebung auch der Siemensstraße im Zuge des Bahnübergangs um ca. 0,15 m ist schon kein erheblicher baulicher Eingriff in diese Straße; deren Funktion und Kapazität bleiben völlig unverändert. Sie hat zudem keine im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV relevante Pegelerhöhung zur Folge. Aus der fachlichen Stellungnahme des für den Sachbereich „Lärmschutz im Verkehr“ zuständigen Referats des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.03.2003 ergibt sich, dass auch die Anhebung des Straßenkörpers im Bereich des Bahnübergangs um bis zu 0,15 m für das nächst gelegene ca. 50 m von der Achse des Bahnübergangs entfernte Wohn- und Geschäftshaus der Klägerin des Parallelverfahrens 5 S 1361/04 als dem nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV maßgeblichen (jeweiligen) Immissionsort (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.1999 - 11 A 9.97 - a.a.O.) schon rechnerisch keine Änderung der Immissionswerte bringe. Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Abgesehen davon erscheint es ausgeschlossen, dass die Kläger zu 1 bis 4 - und wohl auch der Kläger zu 8 - mit ihren Gebäuden überhaupt im Einwirkungsbereich des Verkehrslärms liegen, der durch die Anhebung der Siemensstraße im Zuge des Bahnübergangs bedingt ist. - Die an den Zufahrten zu dem nördlich des Haltepunkts Rudersberg Nord vorhandenen Kreisverkehrsplatz im Zuge der L 1080 (hier: Welzheimer Straße) und der einmündenden Siemensstraße vorgesehenen Lichtsignalanlagen bewirken zwar verkehrliche Veränderungen in diesem Bereich des öffentlichen Straßennetzes, stellen aber keinen - wie erforderlich - (erheblichen) baulichen Eingriff in den jeweiligen Verkehrsweg selbst dar. Dieser Voraussetzung kann - entgegen der Meinung der Kläger - auch nicht der „Sonderfall“ gleichgestellt werden, dass aus einem gewöhnlichen Kreisverkehr mit der ihm immanenten Vorfahrtsregelung zu Gunsten des im Kreis fahrenden Verkehrs infolge der geplanten Wiederertüchtigung der Wieslauftalbahn über den Haltepunkt Rudersberg Nord hinaus ein lichtzeichengeregelter Kreisverkehr entsteht, womit das Kreisverkehrssystem „auf den Kopf gestellt“ werde. Auch wenn man darin mit den Klägern eine „substantielle Modifizierung des Verkehrswegs“ sehen will, kann dies einem erheblichen baulichen Eingriff i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV nicht gleichgesetzt werden.
52 
Das Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG vermittelt den genannten Klägern keinen Anspruch auf Schutzmaßnahmen wegen des Straßenverkehrslärms. Nimmt als Folge eines planfestgestellten Vorhabens der Verkehr auf einer anderen vorhandenen Straße zu, ist der von ihr ausgehende Lärmzuwachs im Rahmen der Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG zu berücksichtigen, wenn er mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem planfestgestellten Vorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der anderen Straße besteht (vgl. BVerwGE, Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 - a.a.O.). Die Lichtsignalanlage an der Einmündung der L 1080 (hier: Welzheimer Straße) in den Kreisverkehrsplatz führt als solche jedoch zu keiner - zudem relevanten - Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf der Straße, sondern nur zu einem - abhängig von den Schließzeiten des Bahnübergangs (viermal pro Stunde) - veränderten Verkehrsfluss bzw. zu entsprechend vermehrten Anfahrvorgängen von haltenden Fahrzeugen mit Fahrziel in Richtung Rudersberg. Dafür, dass gerade mit diesen planbedingten, nur zeitweiligen Veränderungen des ohnehin durch den Verkehrskreisel „gebremsten“ Verkehrsflusses die durch die gegebene Vorbelastung mitbestimmte Zumutbarkeitsschwelle überschritten wird, ist nichts ersichtlich, auch wenn man nicht davon ausgehen wollte, dass der Straßenverkehr im Falle einer Schließung des Bahnübergangs entsprechend dem im Planungsverfahren erstellten Zeitdiagramm bereits nach 83 Sekunden wieder „freie Fahrt“ hat. Zudem erscheint für die Kläger zu 1 bis 4 eine Betroffenheit in tatsächlicher Hinsicht ausgeschlossen, da deren Wohngebäude mindestens ca. 350 m vom Kreisverkehrsplatz in der Nähe des Bahnübergangs entfernt liegen, so dass ein eventueller Rückstau von Fahrzeugen auf der L 1080 in Richtung Rudersberg nicht oder allenfalls selten bis zu ihren Anwesen reichen dürfte.
53 
c. Was die planbedingte Abgasbelastung durch den Schienenverkehr angeht, so sind die Kläger mit ihrem Vorbringen gemäß § 20 Abs. 2 AEG ausgeschlossen, da sie diesen eigenständigen Immissionsaspekt in ihren Einwendungsschreiben vom 24.01.2002, 04.02.2002 und 19.02.2002 nicht im Sinne einer ihnen möglichen und zumutbaren „Thematisierung“ angesprochen haben. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass durch die Wiederinbetriebnahme der nie entwidmeten Strecke Rudersberg Nord - Oberndorf angesichts der damit gegebenen und schutzmindernd wirkenden Vorbelastung die Grenze der Zumutbarkeit i. S. des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVG - diese Vorschrift ist materieller Prüfungsmaßstab - überschritten wäre. Dies gilt auch mit Blick auf die beschränkte Anzahl von Fahrten der Museumsbahn, selbst wenn man sie nicht wegen des „Bestandsschutzes“ der Bahnstrecke als vom bisherigen widmungsgemäßen Zugbetrieb erfasst ansehen wollte.
54 
Auch im Hinblick auf eine planungsbedingte Abgasmehrbelastung durch den Straßenverkehr, die ebenfalls nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG zu beurteilen ist, ist ein Planungsmangel zu Lasten der Kläger nicht ersichtlich. Insoweit sind die Kläger zu 1 bis 6, deren (Wohn-)Anwesen zudem nicht im Bereich der „Stauzone“ des Kreisverkehrsplatzes liegen, mangels „Thematisierung“ dieses Immissionsaspekts in ihren Einwendungsschreiben vom 24.01.2002 und 04.02.2002 nach § 20 Abs. 2 AEG präkludiert. Gleiches gilt für die Kläger zu 7 und 8, die in ihrem Einwendungsschreiben vom 19.02.2002 nur allgemein vorgebracht haben, dass die „Sperrungen“ den positiven Effekt, der durch den Kreisverkehr für den Verkehrsfluss erzielt werde, während der Schließzeiten des Bahnübergangs ad absurdum und „auch unter Umweltgesichtspunkten zu bedeutenden Verschlechterungen“ führten. Selbst wenn man darin auch die Geltendmachung einer privaten Betroffenheit sehen wollte, läge ein Planungsmangel nicht schon deshalb vor, weil eine Abgasmehrbelastung, insbesondere mit Blick auf die durch die Schließzeiten am Bahnübergang vor allem zu Zeiten des morgendlichen Berufsverkehrs hervorgerufenen Staus am Kreisverkehrsplatz in Richtung Rudersberg, im Planungsverfahren nicht sachverständig untersucht worden ist. Die befürchteten Rückstaus beschränken sich auf die Schließzeiten von insgesamt 5 ½ Minuten pro Stunde. Abgesehen davon, dass bei längerem Halt - wie etwa gerade an Bahnübergängen - der Führer eines Kraftfahrzeugs ohnehin verpflichtet ist, den Motor abzustellen, ist auch ohne entsprechende sachverständige Untersuchung nicht erkennbar, dass gerade diese Abgasmehrbelastung, die - zudem zeitlich beschränkt - durch einen Stau im Vergleich zu einem langsam an den Kreisverkehrsplatz heranfahrenden Verkehr entsteht, die durch die tatsächliche Vorbelastung mitbestimmte Zumutbarkeitsgrenze des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG überschreiten würde, und dies in einer Weise, welche die Gesamtplanung in Frage stellte.
55 
d. Sollte mit der generellen Bezugnahme im Klagebegründungsschriftsatz unter XII „auf die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens schriftsätzlich vorgebrachten Einwendungen“ auch eine betriebliche Betroffenheit der Klägerin zu 7 geltend gemacht werden, ist auch insoweit kein Planungsmangel erkennbar. Im Einwendungsschreiben vom 19.02.2002 hat die Klägerin zu 7 vorgebracht, dass das Firmengelände täglich von Lieferantenfahrzeugen, Schnelllieferdiensten, Monteuren und Kundendienstmitarbeitern angefahren werde und durch die „Sperrungen“ des Kreisverkehrs (infolge der Schließzeiten des Bahnübergangs) sich vielfach Staus auf der L 1080 in Fahrtrichtung Rudersberg ergäben, „die ein Ein- und Ausfahren von Fahrzeugen zum Betriebsgelände der Firma nicht mehr ermöglichen.“ Hierzu hat die Behörde die Auffassung vertreten, dass sich die für den Andienverkehr und für Mitarbeiter ergebenden Wartezeiten im Rahmen der ansonsten im Straßenverkehr üblichen Zeiten bewegten und somit nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Betriebsablaufs führten. Diese Sichtweise ist unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
56 
e. Gleiches gilt für die Planungsentscheidung, soweit sie auf der Grundlage von § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1979 - NC 8.76 - BVerwGE 58, 154 = NVwZ 1980, 120 und Beschl. v. 08.10.1998 - 11 VR 7.98 - juris) als Ersatz für die bisherige Zufahrt zum Speditionsbetrieb des Klägers zu 6 in unmittelbarer Nähe zur Bahntrasse und zum Bahnübergang, die aus Platzgründen, vor allem aber auch aus Sicherheitsgründen nicht mehr beibehalten werden könne, eine weiter südlich gelegene Zufahrt von der Siemensstraße auf das der Klägerin zu 5 gehörende Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1768/1 vorsieht.
57 
Abgesehen davon, dass die bisherige Zufahrt nur unter faktischer, nicht aber rechtlich gesicherter Inanspruchnahme eines Teils des im Eigentum des Beigeladenen stehenden Grundstücks Flst.Nr. 174, auf dem die Bahntrasse verläuft, erfolgt ist, werden die in der Planungsentscheidung auch sonst gegen die Beibehaltung der bisherigen Zufahrt angeführten Gründe selbst - im Zusammenhang mit den (baulichen) Maßnahmen zur technischen Sicherung des Bahnübergangs - von den Klägern zu 5 und 6 nicht (substantiiert) in Frage gestellt. Auch deren Einwand, die bisherige Zufahrt sei baurechtlich genehmigt und damit bestandsgeschützt, verfängt nicht. Denn dieser Umstand begründet allein die Abwägungserheblichkeit der bisherigen Zufahrtssituation, nicht aber deren Unveränderbarkeit im Planfeststellungsverfahren. In der angefochtenen Planungsentscheidung liegt auch keine unzulässige teilweise Rücknahme der einen begünstigenden Verwaltungsakt darstellenden Baugenehmigung für die bisherige Grundstückszufahrt. Mit der Wendung im Planfeststellungsbeschluss, die bestimmte Zufahrt zu einem Grundstück sei nicht als solche bestandsgeschützt, hat die Behörde ersichtlich nicht die Schutzwürdigkeit und damit die Abwägungsrelevanz der bisherigen Zufahrtssituation in Abrede stellen, sondern nur auf die Möglichkeit ihrer planerischen Beseitigung bzw. Verlegung auf der Grundlage einer umfassenden (ordnungsgemäßen) Abwägungsentscheidung hinweisen wollen. Einem abwägenden Hinwegsetzen über die Baugenehmigung steht nicht entgegen, dass der Beigeladene (bzw. sein Rechtsvorgänger) im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung wie auch bei der später erfolgten Anlegung des Kreisverkehrsplatzes keine Einwendungen im Hinblick auf mögliche Probleme bei einer Reaktivierung der nicht entwidmeten Wieslauftalbahn über den Haltepunkt Rudersberg Nord hinaus erhoben habe. Maßgebend für eine abwägenden Konfliktbewältigung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Planungsentscheidung. Insoweit können die Kläger zu 5 und 6 keinen Vorteil daraus herleiten, dass - trotz nicht erfolgter Entwidmung der Bahnstrecke - die bisherige Zufahrt zum Speditionsbetrieb bereits genehmigt gewesen sei, bevor der Kreisverkehrsplatz angelegt worden sei, gegen den vorzugehen für sie deshalb keine Veranlassung bestanden habe, und dass sich diese (Zufahrts-)Verhältnisse nun als technische Probleme bei dem Vorhaben des Beigeladenen erwiesen, die Wieslauftalbahn über den Haltepunkt Rudersberg Nord hinaus wieder in Betrieb zu nehmen. Fehl geht ferner der Versuch der Kläger zu 5 und 6, die „Planungshoheit“ der Behörde damit in Zweifel zu ziehen, dass die vorgesehene neue Zufahrt „außerhalb des Plangebiets“ liege. Ein förmliches Plangebiet - vergleichbar etwa mit dem Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB) - gibt es bei der Fachplanung nicht. Wie weit in räumlicher Hinsicht die „Planungshoheit“ der Behörde reicht, folgt aus dem Abwägungsgebot und dem darin enthaltenen Gebot der Konfliktbewältigung, wovon auch notwendige (Schutz-)Vorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG und Folgemaßnahmen nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 LVwVfG erfasst werden.
58 
Die vorgesehene Ersatzzufahrt scheitert zunächst nicht schon daran, dass im Bereich des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1768/1 entlang der Siemensstraße im maßgeblichen Bebauungsplan ein Zu- und Abfahrtsverbot festgesetzt ist. Denn vorliegend handelt es sich um ein Planfeststellungsverfahren für ein Vorhaben von überörtlicher Bedeutung, so dass nach § 38 Satz 1 BauGB die §§ 29 bis 37 BauGB nicht anzuwenden sind, nachdem die Gemeinde Rudersberg beteiligt worden ist.
59 
Auch in der Sache selbst erweist sich die planfestgestellte Lösung als angemessener Ersatz. Denn über die vorgesehene Zufahrt kann der Zufahrtsverkehr des Speditionsbetriebs im bisherigen Umfang und in der bisherigen Art ohne wesentliche Erschwernisse technisch abgewickelt werden (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Urt. v. 09.07.2003 - 9 A 54.02 - NVwZ 2004, 231). Für problematisch erachten es die Kläger zu 5 und 6, dass bei der Zufahrt von 18,75 m langen Lastzügen auf das Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1768/1 das eigenständige - dem Gebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 1767/3 vorgelagerte - Grundstück Flst.Nr. 1767/4, das ebenfalls im Eigentum der Klägerin zu 5 stehe und bisher als Parkfläche nutzbar sei und genutzt werde, radiusbedingt geringfügig mitbenutzt werden solle - wobei für den neu einzurichtenden Zufahrtsbereich selbst das Grundstück Flst.Nr. 1767/4 nicht benötigt wird; vertraglich gestattet sei dem Kläger zu 6 als Inhaber der Spedition allerdings nur das Überfahren des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 für Zwecke des Aufstellens eines Lastzugs in einem Winkel von 90 zur Halle auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1768/1; jedenfalls für einen Begegnungsverkehr zu- und abfahrender Fahrzeuge müsse das Grundstück Flst.Nr. 1767/4 künftig freigehalten werden; diese planbedingte Nutzungsintensivierung müsse sich die Klägerin zu 5 als Eigentümerin/Vermieterin nicht gefallen lassen; im Falle eines (möglichen) Verkaufs des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 werde das Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1768/1 in der Nutzung erheblich beeinträchtigt. Die Behörde hat sich mit den Auswirkungen der vorgesehenen Ersatzzufahrt sowohl für den Kläger zu 6 als Betriebsinhaber wie auch für die Klägerin zu 5 als Grundstückseigentümerin ausführlich auseinander gesetzt. Sie hat eine Mitbenutzung des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 durch einen zufahrenden Lastzug für den Fall angenommen, dass ein anderer Lastzug auf Höhe dieses Grundstücks in einem Winkel von 90 zur Betriebshalle auf dem Grundstück Flst.Nr. 1768/1 aufgestellt ist; die Mitbenutzung des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 sei danach veranlasst durch besondere Umstände bzw. Vorgaben des Speditionsbetriebs. Diese „Risikoverteilung“ durfte die Planungsbehörde bei der abwägenden Entscheidung für die gewählte Zufahrtslösung ebenso einbeziehen wie die nach der fachlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros K. und Partner vom 16.02.2002 zumindest naheliegende Annahme, dass bereits bisher das Aufstellen eines 18,75 m langen Lastzugs im 90-Winkel zur Halle ohne Mitbenutzung des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 wohl nicht möglich ist. Die zunächst unter Verweis auf entsprechend eingeschränkte vertragliche Nutzungsrechte eingewandte „Mehrinanspruchnahme“ des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 durch zufahrende Lastzüge hat der Kläger zu 6 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Hinweis auf seine Ehe mit der Klägerin zu 5 (als Grundstückseigentümerin und Vertragspartnerin) als problemlos „relativiert“, was die Einschätzung bestätigt, dass insoweit ohnehin keine wesentliche - und damit hinzunehmende - Erschwernis gegeben ist. Mit Blick auf die erforderliche Anbindung des Speditionsgrundstücks bzw. -betriebs an das öffentliche Straßennetz handelt es sich somit bei der planfestgestellten Zufahrtslösung um einen angemessenen Ersatz für die bisherige, planbedingt entfallende Zufahrtssituation.
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Im Laufe des Klageverfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, hat der Kläger zu 6 geltend gemacht, dass er als Folge der Planung die bisherige ca. 1.000 m² große Fläche für Wechselbrücken, da im Bereich der neuen Zufahrt liegend, nicht mehr benutzen könne; die Fläche für den Einsatz von Wechselbrücken müsse aus technischen Gründen planeben als Betonplatte ausgebildet sein; erforderlich seien die Verlegung der Laderampe vom bisherigen Standort im Bereich der geplanten neuen Zufahrt in den rückwärtigen Teil des Lagers und die Ausbildung einer neuen Betonplatte für Wechselbrücken, was den Abbruch bestehender Baulichkeiten, insbesondere des sogenannten „alten Bürogebäudes“, bedinge; einschließlich des hierfür anzusetzenden Entschädigungsbetrags belaufe sich der Aufwand nach einer „groben Kostenschätzung“ des Ingenieurbüros K. und Partner vom 10.10.2005 auf 640.000,-- EUR, was bislang in die planerischen Erwägungen nicht eingeflossen sei; ein Vertreter des Ingenieurbüros habe bei einem gemeinsamen Ortstermin mit Vertretern der Gemeinde Rudersberg erklärt, dass man bei Erstellung der Machbarkeitsstudie vom 16.02.2002 hinsichtlich der neuen Zufahrt daraus resultierende logistische Folgen für den Betriebsablauf in der Spedition nicht berücksichtigt, sondern nur die bauliche Machbarkeit der vorgesehenen Zufahrt zum Betriebsgelände geprüft habe; wegen der bisher nicht eingerechneten hohen Entschädigungssumme sei auch die Finanzierung des Vorhabens gefährdet; nach der gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros S. vom 26.10.2005 zur „Umstrukturierung des Betriebsgeländes als Folge veränderter Zufahrtsbedingungen“ betrage der Kostenaufwand bei Variante II sogar 690.000,-- EUR.
61 
Der Senat lässt dahinstehen, ob die als Folge der planfestgestellten Zufahrtslösung geltend gemachten Erschwernisse bzw. Nachteile für den Speditionsbetrieb des Klägers zu 6 (überhaupt noch) vom Entscheidungsprogramm des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG erfasst werden oder als sonstige (Anlieger- )Interessen in die fachplanerische Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG einzustellen sind (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 09.07.2003 - 9 A 54.02 - a.a.O. u. Beschl. v. 11.05.1999 - 4 VR 7.99 - NVwZ 1999, 1341). Offenbleiben kann ferner, ob der Kläger zu 6 mit diesem erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Klagebegründungsfrist des § 20 Abs. 6 AEG erfolgten Vorbringen noch gehört werden kann. Denn mit den als Planungsmangel gerügten, weil unberücksichtigt gebliebenen betrieblichen (Anlieger-)Interessen ist der Kläger zu 6 nach § 20 Abs. 2 AEG präkludiert. Nach dieser Vorschrift sind Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, ausgeschlossen (Satz 1); hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung hinzuweisen (Satz 2). Die Vorschrift normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung auch auf ein nachfolgendes verwaltungsgerichtliches Verfahren erstreckt, in dem sie als zwingendes Recht von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 - NVwZ 1997, 171 sowie ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats). Dies gilt auch dann, wenn sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss mit präkludierten Einwendungen eines Betroffenen auseinander gesetzt hat. Auf das Ende der Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen wurde, wie dies § 20 Abs. 2 Satz 2 AEG verlangt, in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen im Rahmen des (Grund-)Anhörungsverfahrens im Amtsblatt der Gemeinde Rudersberg vom 20.12.2001 ordnungsgemäß hingewiesen.
62 
Zu der dem Betroffenen mit dem Einwendungsausschluss auferlegten Mitwirkungslast gehört es, dass seine Einwendungen zumindest erkennen lassen, welche seiner Rechtsgüter er als gefährdet ansieht; er muss diese Rechtsgüter bezeichnen und die Beeinträchtigungen darlegen; die Einwendungen müssen erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die Planung - aus der Sicht des Einwenders - bestehen könnten; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 - a.a.O.). Im danach maßgeblichen Einwendungsschreiben vom 24.01.2002 hat der Kläger zu 6 im Zusammenhang mit der vorgesehenen Verlegung der Zufahrt zwar verschiedentlich, aber nur pauschal „unzumutbare Beeinträchtigungen beim Betriebsablauf der Spedition“ (S. 4) geltend gemacht bzw. davon gesprochen, dass „der Betriebsablauf bei der Spedition tangiert würde“ (S. 7) und dass „eine massive Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit für das Flurstück 1768/1 und insbesondere der darauf befindlichen Baulichkeiten gegeben wäre“ (S. 5). Hieran schließt sich jedoch unmittelbar der Satz an: „Für den Nutzer des Speditionsgeländes muss auch künftig die Möglichkeit gegeben sein, dass, ohne dass die Zufahrts- und Abfahrtsmöglichkeit vom Betriebsgrundstück tangiert wird, Fahrzeuge im 90-Winkel zur vorhandenen Halle nicht nur zum Zwecke der Be- und Entladung, sondern auch z. B. für Wartungsarbeiten abzustellen.“ Auch sonst hat der Kläger zu 6 im Einwendungsschreiben die vorgesehene neue Zufahrt zum Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1768/1 nur unter dem Aspekt des reibungslosen Zu- und Abfahrtsverkehrs kritisiert, bei dem - insbesondere ohne Inanspruchnahme des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 - das Aufstellen eines 18,75 m langen Lastzugs im 90-Winkel zur Halle weiterhin möglich sein müsse. Auf die aus den betrieblichen Abläufen und Anforderungen resultierende Notwendigkeit von Umbaumaßnahmen im Zusammenhang mit einer erforderlichen Verlegung der Betonplatte für Wechselbrücken überhaupt und in einem Umfang, wie er nunmehr in der gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros S. vom 26.10.2005 dargestellt und beschrieben wird, hat der Kläger zu 6 im Einwendungsschreiben nicht hingewiesen. Auf Auswirkungen wie die (teilweise) Verlagerung des Betriebsgeschehens in andere Bereiche des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1768/1, zumal unter Berücksichtigung auch baulicher Maßnahmen und Veränderungen, die - bedingt durch die topografischen Gegebenheiten des Geländes - nicht überall möglich sind (z. B. wegen des Erfordernisses einer ebenen Betonplatte für Wechselbrücken), und auf deren finanzielle Größenordnung aufmerksam zu machen, ist Obliegenheit des Klägers zu 6 als Betriebsinhaber (gewesen). Die neuerdings aufgezeigten spezifischen betrieblichen Erschwernisse und Folgerungen aus der geplanten Zufahrt sind von ganz anderer Art und Qualität als die im Einwendungsschreiben formulierte Kritik.
63 
Selbst wenn man die nunmehr in den Vordergrund gestellten Einwände gegen die Planung nicht bereits wegen Präklusion nach § 20 Abs. 2 AEG für unbeachtlich halten wollte, bleibt es dabei, dass es sich um Betroffenheiten bzw. Interessen aus der spezifisch betrieblichen Sphäre des Klägers zu 6 handelt. Fehlt es insoweit im Einwendungsschreiben - wie hier - an (hinreichend) konkreten Angaben, so kann der Kläger zu 6 im Planfeststellungsbeschluss auch keine entsprechend abwägende Auseinandersetzung mit seinen Betroffenheiten bzw. Interessen erwarten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 - 4 A 30.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 122). Ein Abwägungsfehler liegt mithin insoweit nicht vor.
64 
II. Da der angefochtene Planfeststellungsbeschluss mit Blick auf die von den Klägern zu 1 bis 4 und zu 8 geltend gemachte Beeinträchtigung durch Erschütterungs- und Lärmimmissionen sowie mit Blick auf die von den Klägern zu 5 und 6 geltend gemachte Betroffenheit des Speditionsbetriebs durch die vorgesehene neue Zufahrt keinen (beachtlichen) Mangel aufweist, haben die Klagen dieser Kläger auch mit den Hilfsanträgen auf Verpflichtung der Behörde zur Planergänzung um die begehrten (Schutz-)Anordnungen keinen Erfolg.
65 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 159 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Sachantrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat.
66 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
35 
Die ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 74 Abs. 1, 70 LVwVfG) zulässigen Klagen haben keinen Erfolg.
36 
I. Mit dem auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.05.2004 gerichteten Hauptantrag sind die Klagen unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt nach Maßgabe des Klagevorbringens und des hierzu vom Senat ermittelten Sachverhalts keine eigenen Rechte der Kläger, so dass weder die begehrte Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch auch (nur) die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nach § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG in Betracht kommt.
37 
Die auf Gemarkung Rudersberg gelegenen Grundstücke der Kläger werden für das planfestgestellte Vorhaben nicht in Anspruch genommen (oder dinglich belastet). Als danach nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (§ 22 Abs. 1 und 2 AEG), sondern nur mittelbar Betroffene können die Kläger keine umfassende Planprüfung verlangen. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob der rechtliche Mangel auf einer Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits gerade Belange der Kläger als betroffene Grundstückseigentümer schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 1011).
38 
1. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Als nur mittelbar Planbetroffene können die Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass die Planungsentscheidung wegen - jedenfalls im Zeitpunkt ihres Erlasses - fehlender Beteiligungsfähigkeit bzw. Antragsberechtigung des Beigeladenen nicht (mehr) hätte ergehen dürfen. Hierzu machen die Stadt Schorndorf und die Gemeinde Rudersberg - als weitere Mitglieder des beigeladenen Zweckverbands neben dem Rems-Murr-Kreis - im Klageverfahren 10 K 5649/03 beim Verwaltungsgericht Stuttgart geltend, der Beigeladene sei mit der Übertragung der Aufgabenträgerschaft für den regional bedeutsamen Schienenverkehr auf den Verband Region Stuttgart im Jahre 1999 kraft Gesetzes erloschen; jedenfalls sei der Zweckverband durch die von ihnen ausgesprochenen Kündigungen der Mitgliedschaft zum Ablauf des Jahres 2003 aufgelöst worden; hilfsweise wenden sie ein, die Aufgaben nach § 3 Abs. 1a der Verbandssatzung, den Betrieb der Wieslauftalbahn zum Zwecke der Wahrnehmung von Beförderungsleistungen nach dem Landeseisenbahngesetz aufrecht zu erhalten, seien weggefallen. Indes bewirkte eine fehlende Berechtigung bzw. Fähigkeit des Beigeladenen, als Vorhabenträger die Planfeststellung zu beantragen und damit Inhaber des durch die angefochtene Planungsentscheidung vermittelten Baurechts zu sein, keine Rechtsverletzung zu Lasten der nur mittelbar planbetroffenen Kläger. Das Planfeststellungsverfahren dient dem Schutz solcher Dritter nur insoweit, als es die Einhaltung der sie schützenden materiellen Normen gewährleisten soll (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 05.10.1990 - 7 C 55.89 - BVerwGE 85, 368). Die Antragsberechtigung bzw. die „rechtliche Existenz“ des Beigeladenen mit Blick auf den Betrieb der Wieslauftalbahn, dem das planfestgestellte Vorhaben dienen soll, mag in objektiver Hinsicht Voraussetzung für den Erlass der angefochtenen Planungsentscheidung (gewesen) sein. Wäre sie nicht gegeben gewesen, hätte der Antrag auf Einleitung des Planfeststellungsverfahrens (als Grundlage für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses) abgelehnt werden können. Ergeht eine Planungsentscheidung gleichwohl, so haftete ihr allenfalls ein objektiv-rechtlicher Mangel an, der keinen Bezug zu einer eigenen materiellen Rechtsposition hat, die für die nur mittelbar planbetroffenen Kläger im Rahmen einer Anfechtung der Planungsentscheidung allein wehrfähig ist. Ob der beigeladene Zweckverband als Antragsteller des Planfeststellungsverfahrens dasjenige Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist, das für den Bau und die Unterhaltung des Schienenwegs der Wieslauftalbahn zuständig ist (§ 2 Abs. 1 und 3 AEG), sei es im Verhältnis zum Verband Region Stuttgart, sei es unter dem Aspekt seiner „rechtlichen Existenz“ mit der alleinigen (Verbands-)Aufgabe zum Betrieb der Wieslauftalbahn, berührt keine eigenen rechtlich geschützten Belange der Kläger.
39 
2. Auch materiell-rechtliche Gründe führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.
40 
Als nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffene können die Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - NVwZ 1999, 70 = UPR 1998, 455), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. zuletzt Urt. v. 30.09.2005 - 5 S 591/04 -), nicht die Prüfung verlangen, ob das Vorhaben von einer hinreichenden Planrechtfertigung getragen wird.
41 
Im Übrigen verletzt die angefochtene Planungsentscheidung keine wehrfähigen materiellen Rechtspositionen der Kläger.
42 
a. Soweit es für die Kläger zu 1 bis 4 und zu 8 um Erschütterungsimmissionen durch den künftigen Bahnbetrieb geht, ist Maßstab für die rechtliche Beurteilung § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG. Danach hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens im Planfeststellungsbeschluss Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind; sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Auszugleichen sind danach die zu erwartenden Erschütterungsimmissionen, wenn sie den Klägern mit Rücksicht auf die durch die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit ihrer Grundstücke nicht zugemutet werden können. Schutzwürdig und schutzfähig ist ein Grundstück insoweit, als es nicht bereits unter der tatsächlichen oder plangegebenen Einwirkung anderer Erschütterungsquellen liegt. Dabei sind in diesem Sinne als vorbelastend grundsätzlich auch solche Erschütterungswirkungen zu erfassen, die von einer Anlage selbst schon vor ihrer durch die umstrittene Planung zugelassenen Änderung ausgegangen sind. Eine tatsächliche und/oder plangegebene Vorbelastung muss grundsätzlich als zumutbar hingenommen werden und wirkt sich dementsprechend schutzmindernd aus. Die Grenze der schutzmindernden Berücksichtigung einer Vorbelastung ist allerdings dort erreicht, wo die Erschütterungswirkungen der Anlage schon vor deren Änderung das Maß des Zumutbaren überschreiten. In diesem Fall muss gewissermaßen nicht „wegen“, sondern „aus Anlass“ der Planung Schutz gewährt werden. Halten sich die anlagebedingten Vorbelastungen dagegen noch innerhalb dieser Zumutbarkeitsgrenze, so können die Betroffenen bezüglich dieser Erschütterungsvorbelastungen keine - sanierenden - Schutzmaßnahmen verlangen. Einen Anspruch auf Erschütterungsschutz haben sie dann vielmehr nur insoweit, als die durch die Änderung verursachte Verstärkung der Erschütterungsbelastung diese in beachtlicher Weise erhöht und gerade in dieser Erhöhung eine zusätzliche, ihnen billiger Weise nicht zuzumutende Belastung liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 11 A 6.00 - NVwZ-RR 2001, 653 = UPR 2001, 352 und Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 -).
43 
Die Behörde stellt in der Planungsentscheidung tragend auf den Aspekt der plangegebenen Vorbelastung durch die bereits vorhandene Bahnlinie ab, die - unstreitig - nicht entwidmet, sondern in den letzten Jahren lediglich stillgelegt war und nunmehr wieder in Betrieb genommen werden soll. Die Behörde weist - unwidersprochen - darauf hin, dass für die Reaktivierung des in Rede stehenden Streckenabschnitts Rudersberg Nord - Oberndorf die gleiche Achslast von 20 t zugrunde gelegt worden sei, wie sie die Bahn bisher im Güterverkehr gefahren habe; durch die Sanierung der Trasse (lückenloses Verschweißen der Schienen) und die für den Personenverkehr zum Einsatz kommenden modernen Triebfahrzeuge seien bedeutend ruhigere Laufeigenschaften zu erwarten. Die Prognose der Behörde, dass deshalb die Erschütterungsimmissionen jedenfalls nicht größer seien als bei dem früheren Bahnbetrieb auf der Strecke und somit keine nachteilige unzumutbare Veränderung bewirkt werde, erscheint danach auch ohne gutachterliche Untersuchung ohne Weiteres plausibel. Für den Bereich des Lärmschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht die ohne Ermittlung nach dem vorgesehenen Berechnungsverfahren getroffene Schlussfolgerung („grobe Abschätzung“) der Planungsbehörde, bei abrückenden Gleisen könne es nicht zu einer relevanten Lärmzunahme kommen, dann als tragfähig angesehen, wenn ausgeschlossen werden könne, dass die lärmmindernde Wirkung der Gleisverschiebung durch gegenläufige Einflussfaktoren in einem bezogen auf die beiden Alternativen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV erheblichen Ausmaß überkompensiert werde (vgl. Urt. v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 - UPR 2005, 191). Diese Sicht lässt sich auf die Erschütterungsproblematik übertragen. Für eine „Überkompensation“ der anzunehmenden Sanierungsvorteile als Folge gegenläufiger erschütterungsrelevanter Einflussfaktoren sind Anhaltspunkte weder ersichtlich noch von den Klägern dargetan. Insbesondere die zahlenmäßig begrenzten Fahrten der Museumsbahn (mit veraltetem Zugmaterial) werden nicht erstmals planbedingt zugelassen bzw. ermöglicht, sondern halten sich noch innerhalb des - als Vorbelastung wirkenden - „Bestandsschutzes der Bahn“ mit einer unverändert zugrunde gelegten Achslast von 20 t. So hat einer der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von Fahrten der Museumsbahn auch schon aus der Zeit vor Stilllegung der Strecke Rudersberg Nord - Oberndorf berichtet. Ergänzend hat ein Vertreter des Beigeladenen darauf hingewiesen, dass der künftige Bahnbetrieb - auch unter Einschluss der begrenzten, nur tageweise stattfindenden Fahrten der Museumsbahn - das auf der Strecke „bestandsgeschützt“ mögliche Betriebsprogramm bei Weitem nicht ausschöpfe.
44 
b. Auch mit Blick auf die vorhabenbedingten Lärmimmissionen weist die Planungsentscheidung keinen Mangel zu Lasten der Kläger zu 1 bis 4 und zu 8 auf. Dies gilt gleichermaßen für den Schienenlärm wie für den Straßenverkehrslärm.
45 
aa. Zum rechtlichen Maßstab für die Beurteilung des Schienenlärms ist festzuhalten, dass die 16. BImSchV (i.V.m. § 41 BImSchG), welche die allgemeine Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG in ihren materiellen Voraussetzungen verdrängt, nicht anwendbar ist. Bei den planfestgestellten Maßnahmen handelt es sich weder um den maßgebend nach dem räumlichen Erscheinungsbild im Gelände zu bestimmenden Neubau (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.03.1999 - 11 A 9.97 - NVwZ-RR 1999,720) noch um die wesentliche Änderung eines Schienenwegs i. S. des § 1 Abs. 1 der 16. BImSchV, was nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV voraussetzt, dass durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Trotz des Umbaus bzw. der Verlängerung des bereits vorhandenen Haltepunkts Rudersberg Nord, der Wiedererrichtung des Haltepunkts Oberndorf und der Sanierung der dazwischen verlaufenden Trasse (einschließlich des Bahnübergangs Siemensstraße und der Bahnbrücke Lerchenstraße) handelt es sich in der Gesamtschau (nur) um die Wiederertüchtigung des seit mehreren Jahren zwar nicht mehr betriebenen, aber nie entwidmeten Streckenabschnitts zwischen Ruderberg Nord und Oberndorf. Diese stellt sich auch dann nicht als Neubau oder erheblicher baulicher Eingriff i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV dar, wenn die Bauarbeiten aus technischer Sicht einem Neubau gleich kommen sollten (vgl. BVerwG Urt. v. 17.11.1999 - 11 A 4.98 - BVerwGE 110, 81 = NVwZ 2000, 567). Dies gilt auch, soweit auf einer Länge von ca. 220 m im Bereich des Haltepunkts Rudersberg Nord die Gleistrasse zwecks Angleichung an die Bahnsteighöhe zwischen 0,05 m und 0,21 m angehoben werden soll. Denn diese baulichen Maßnahmen werden zwar am Schienennetz selbst durchgeführt, sie greifen aber nicht in dessen Substanz und die damit zusammenhängende Funktion als Verkehrsweg ein. Streckenkapazität oder Streckengeschwindigkeit werden nicht erhöht. Derartige (Substanz-)Eingriffe in den Schienenweg liegen auch nicht mit der Beschrankung des Bahnübergangs und der Signalisierung des Kreisverkehrsplatzes vor. Selbst wenn man mit der Planungsbehörde für den Bereich der Gleisanhebung von einem erheblichen baulichen Eingriff in den Schienenweg ausgeht, fehlte es an einer dadurch bedingten Erhöhung des Beurteilungspegels des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um bzw. auf das in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV normierte Ausmaß. Nach der im Verfahren eingeholten fachlichen Stellungnahme des für den Sachbereich „Lärmschutz im Verkehr“ zuständigen Referats des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.07.2003 steigen am nächst gelegenen Gebäude der Klägerin des Parallelverfahrens 5 S 1361/04, an dem die - hier beginnende bzw. auslaufende - Gleisanhebung (nur noch) 0,05 m beträgt, die Immissionspegel im Erdgeschoss nur um 0,1 dB(A) und im Obergeschoss wegen des noch größeren Abstands zur Schienenoberkante sogar nur um 0,06 dB(A), womit die Unterschiede im Bereich der Rechengenauigkeit liegen. Auch die vorgesehene Verlängerung (Verschiebung) des Haltepunkts Rudersberg Nord in Richtung Rudersberg um ca. 15 m ist unter Lärmschutzgesichtspunkten insoweit „pegelneutral“, als die Ermittlung der Beurteilungspegel für Personenbahnhöfe nach der (maßgeblichen) Schall 03 wie für die freie Strecke - und damit günstig für Betroffene - erfolgt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich hier sogar nur um einen Haltepunkt handelt (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3.97 -, NVwZ 1999,67 und Senatsurt. v. 21.10.1999- 5 S 2575/98 - NVwZ-RR 2000, 420).
46 
Selbst wenn die 16. BImSchV zur Anwendung käme, läge kein Planungsmangel zu Lasten der genannten Kläger vor. Für die Wohngebäude der Kläger zu 1 bis 4 mit dem Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets liegt der nach der schalltechnischen Untersuchung ermittelte Beurteilungspegel ca. 10 dB(A) unter dem Tag-Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) und ca. 6 dB(A) unter dem Nacht-Immissionsgrenzwert von 49 dB(A). Für das Wohn- und Geschäftsgebäude des Klägers zu 8 mit dem Schutzstatus eines Mischgebiets liegt der ermittelte Beurteilungspegel ca. 13 dB(A) unter dem Tag-Immissionsgrenzwert von 64 dB(A) und ca. 9 dB(A) unter dem Nacht-Immissionsgrenzwert von 54 dB(A). Vor dem Hintergrund dieser Beurteilungspegel erscheint es ausgeschlossen, dass sich bei einer schalltechnischen Untersuchung unter Einbeziehung der Fahrten der Museumsbahn auch bei Berücksichtigung des hier zum Einsatz kommenden „veralteten“ Zugmaterials (Dampflok) eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV ergeben würde. Denn für den Tageszeitraum - nur in diesem verkehrt die Museumsbahn, wie ein Vertreter des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen angegeben hat - hat die schalltechnische Untersuchung 51 Zugfahrten zugrunde gelegt, während die Museumsbahn am Tag ihres Einsatzes (nur) sechs Fahrten absolviert. Erst eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens führt jedoch zu einer Pegelerhöhung um (lediglich) 3 dB(A) (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2004 - 4 BN 51.03 - BauR 2004, 1132). Dass eine einzelne Vorbeifahrt der Museumsbahn gerade bei Einsatz einer Dampflok als besonders störend empfunden wird und möglicherweise den in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV normierten dB(A)-Wert überschreitet, ist unerheblich, da das gesetzliche Schutzkonzept in nicht zu beanstandender Weise an Mittelungspegeln ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 A 7.98, 4 VR 3.98 - NVwZ-RR 1999, 556).
47 
Der Grundeinwand der Kläger gegen die schalltechnische Untersuchung und die hierauf aufbauende Planungsentscheidung geht dahin, dass in der der Berechnung der Beurteilungspegel bei Schienenwegen (Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV) zugrunde gelegten Schall 03 die im umstrittenen Streckenabschnitt eingebauten Y-Stahlschwellen nicht aufgeführt seien. Dies räumt auch die Planungsbehörde ein, meint aber „Y-Stahlschwellen dürften sich schalltechnisch ähnlich wie Betonschwellen verhalten.“ Diese „Gleichsetzung“ unterliegt nach derzeitigem Erkenntnisstand keinen durchgreifenden Bedenken. Von einer solchen jedenfalls vorliegend für Zwecke der Immissionsberechnung hinreichenden Vergleichbarkeit ist zum einen die schalltechnische Untersuchung selbst ausgegangen, wie sich daraus ergibt, dass als Parameter „Fahrbahnart“ angesetzt ist „Stahlschwelle in Schotterbett“ mit D FB = 2 dB(A). Das für die schalltechnische Untersuchung verantwortliche Büro - das dem Senat aus anderen Verfahren als qualifiziert bekannt ist - hat also den in der Tabelle C der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV zur Berücksichtigung unterschiedlicher Fahrbahnarten vorgesehenen Korrekturzuschlag von 2 dB(A) für die Fahrbahnart „Schotterbett, Betonschwelle“ angesetzt. Das für den Sachbereich „Lärmschutz im Verkehr“ zuständige Referat des Regierungspräsidiums Stuttgart hat sich in seiner im Planfeststellungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 29.07.2003 ebenfalls dahingehend geäußert, dass Y-Stahlschwellen sich schalltechnisch ähnlich wie Betonschwellen verhalten dürften. An diesen beiden übereinstimmenden sachverständigen Einschätzungen zu zweifeln, sieht der Senat keine Veranlassung, zumal es auch in einem vom Beklagten vorgelegten gutachterlichen „Messbericht über den Vergleich der Luftschallemissionen Y-Stahlschwellen / Betonschwellen“ vom 06.07.2001 des Ingenieurbüros U. + Partner heißt, dass in einer Entfernung von 7,50 m zur Gleisachse bei allen Zugklassen außer dem Interregio und der einzelnen Lok die Y-Stahlschwellen geringere Emissionen aufweisen als die Betonschwellen. Zudem ist festzuhalten, dass die für die Anwesen der betroffenen Kläger ermittelten Beurteilungspegel so weit unter den Grenzwerten der 16. BImSchV liegen, dass sich selbst bei einem höheren Korrekturzuschlag für Y-Stahlschwellen keine unter Immissionsschutzaspekten relevante Pegeländerung ergeben dürfte; insoweit kann darauf hingewiesen werden, dass der höchste in der Tabelle C der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV vorgesehene Korrekturzuschlag für die Fahrbahnart „nicht absorbierende feste Fahrbahn“ - also ohne Schotterbett, wie es hier errichtet wird und der Berechnung zugrunde gelegt ist - lediglich 5 dB(A) beträgt.
48 
Die gutachterlichen Ergebnisse können die Kläger auch nicht unter Hinweis darauf in Frage stellen, dass eine Schallimmissionsuntersuchung vom April 2000 für das im Ortskern der Gemeinde Rudersberg an der Bahnstrecke gelegene Plangebiet „Welzheimer Straße Ost“ Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV ergeben habe. Denn zum einen werden darin die Schallimmissionen mit Blick auf die - gegenüber den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV niedrigeren - Orientierungswerte der DIN 18005 ermittelt; und zum anderen handelt es sich angesichts der Lage des geplanten Baugebiets zwischen der Bahnlinie und u. a. der L 1080 (hier: Welzheimer Straße) um Schallimmissionen aus dem Schienen- und Straßenverkehr.
49 
Unter Lärmschutzaspekten ist die Planungsentscheidung zu Lasten der betroffenen Kläger auch nicht fehlerhaft, wenn und soweit man § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV wegen Verneinung einer wesentlichen Änderung des Schienenwegs im Sinne dieser Regelungen nicht für anwendbar hält. Maßstab für die rechtliche Beurteilung ist insoweit allerdings nicht die allgemeine Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, auf die inhaltlich (materiell) lediglich nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG zurückgegriffen werden kann, was auch dann gilt, wenn § 41 Abs. 1 BImSchG nur dann nicht anzuwenden ist, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 - DVBl. 2005, 1044). Maßstab ist das fachplanerische Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG. Dass die Behörde die Lärmbelastung der Kläger in Orientierung an der (weiten) Unterschreitung der für ein Wohngebiet bzw. für ein Mischgebiet jeweils geltenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sowie mit Blick auf die Vorbelastung der Anwesen der Kläger durch die nie entwidmete, sondern nur stillgelegte, in ihrer Streckenkapazität unverändert gebliebene Bahnlinie für zumutbar erachtet hat, ist unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dies gilt auch mit Blick auf die zahlenmäßig doch begrenzten Fahrten der Museumsbahn, die nicht erstmals infolge der Planung zulässig bzw. zugelassen sind, sondern vom „Bestandsschutz der Bahn“ erfasst werden.
50 
bb. Auch im Hinblick auf den Straßenverkehrslärm ist ein Planungsmangel zu Lasten der Kläger zu 1 bis 4 und zu 8 nicht erkennbar.
51 
Rechtlicher Prüfungsmaßstab ist auch insoweit § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG und nicht § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV. Die Planung führt nämlich nicht - was allein in Betracht zu ziehen ist - dadurch zu einer wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße, dass durch einen erheblichen baulichen Eingriff die dadurch bewirkte Erhöhung des Verkehrslärms dieses Verkehrswegs mindestens 3 dB(A) beträgt. - Die durch die Gleisanhebung im Bereich des Haltepunkts Rudersberg Nord bedingte Anhebung auch der Siemensstraße im Zuge des Bahnübergangs um ca. 0,15 m ist schon kein erheblicher baulicher Eingriff in diese Straße; deren Funktion und Kapazität bleiben völlig unverändert. Sie hat zudem keine im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV relevante Pegelerhöhung zur Folge. Aus der fachlichen Stellungnahme des für den Sachbereich „Lärmschutz im Verkehr“ zuständigen Referats des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.03.2003 ergibt sich, dass auch die Anhebung des Straßenkörpers im Bereich des Bahnübergangs um bis zu 0,15 m für das nächst gelegene ca. 50 m von der Achse des Bahnübergangs entfernte Wohn- und Geschäftshaus der Klägerin des Parallelverfahrens 5 S 1361/04 als dem nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV maßgeblichen (jeweiligen) Immissionsort (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.1999 - 11 A 9.97 - a.a.O.) schon rechnerisch keine Änderung der Immissionswerte bringe. Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Abgesehen davon erscheint es ausgeschlossen, dass die Kläger zu 1 bis 4 - und wohl auch der Kläger zu 8 - mit ihren Gebäuden überhaupt im Einwirkungsbereich des Verkehrslärms liegen, der durch die Anhebung der Siemensstraße im Zuge des Bahnübergangs bedingt ist. - Die an den Zufahrten zu dem nördlich des Haltepunkts Rudersberg Nord vorhandenen Kreisverkehrsplatz im Zuge der L 1080 (hier: Welzheimer Straße) und der einmündenden Siemensstraße vorgesehenen Lichtsignalanlagen bewirken zwar verkehrliche Veränderungen in diesem Bereich des öffentlichen Straßennetzes, stellen aber keinen - wie erforderlich - (erheblichen) baulichen Eingriff in den jeweiligen Verkehrsweg selbst dar. Dieser Voraussetzung kann - entgegen der Meinung der Kläger - auch nicht der „Sonderfall“ gleichgestellt werden, dass aus einem gewöhnlichen Kreisverkehr mit der ihm immanenten Vorfahrtsregelung zu Gunsten des im Kreis fahrenden Verkehrs infolge der geplanten Wiederertüchtigung der Wieslauftalbahn über den Haltepunkt Rudersberg Nord hinaus ein lichtzeichengeregelter Kreisverkehr entsteht, womit das Kreisverkehrssystem „auf den Kopf gestellt“ werde. Auch wenn man darin mit den Klägern eine „substantielle Modifizierung des Verkehrswegs“ sehen will, kann dies einem erheblichen baulichen Eingriff i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV nicht gleichgesetzt werden.
52 
Das Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG vermittelt den genannten Klägern keinen Anspruch auf Schutzmaßnahmen wegen des Straßenverkehrslärms. Nimmt als Folge eines planfestgestellten Vorhabens der Verkehr auf einer anderen vorhandenen Straße zu, ist der von ihr ausgehende Lärmzuwachs im Rahmen der Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG zu berücksichtigen, wenn er mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem planfestgestellten Vorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der anderen Straße besteht (vgl. BVerwGE, Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 - a.a.O.). Die Lichtsignalanlage an der Einmündung der L 1080 (hier: Welzheimer Straße) in den Kreisverkehrsplatz führt als solche jedoch zu keiner - zudem relevanten - Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf der Straße, sondern nur zu einem - abhängig von den Schließzeiten des Bahnübergangs (viermal pro Stunde) - veränderten Verkehrsfluss bzw. zu entsprechend vermehrten Anfahrvorgängen von haltenden Fahrzeugen mit Fahrziel in Richtung Rudersberg. Dafür, dass gerade mit diesen planbedingten, nur zeitweiligen Veränderungen des ohnehin durch den Verkehrskreisel „gebremsten“ Verkehrsflusses die durch die gegebene Vorbelastung mitbestimmte Zumutbarkeitsschwelle überschritten wird, ist nichts ersichtlich, auch wenn man nicht davon ausgehen wollte, dass der Straßenverkehr im Falle einer Schließung des Bahnübergangs entsprechend dem im Planungsverfahren erstellten Zeitdiagramm bereits nach 83 Sekunden wieder „freie Fahrt“ hat. Zudem erscheint für die Kläger zu 1 bis 4 eine Betroffenheit in tatsächlicher Hinsicht ausgeschlossen, da deren Wohngebäude mindestens ca. 350 m vom Kreisverkehrsplatz in der Nähe des Bahnübergangs entfernt liegen, so dass ein eventueller Rückstau von Fahrzeugen auf der L 1080 in Richtung Rudersberg nicht oder allenfalls selten bis zu ihren Anwesen reichen dürfte.
53 
c. Was die planbedingte Abgasbelastung durch den Schienenverkehr angeht, so sind die Kläger mit ihrem Vorbringen gemäß § 20 Abs. 2 AEG ausgeschlossen, da sie diesen eigenständigen Immissionsaspekt in ihren Einwendungsschreiben vom 24.01.2002, 04.02.2002 und 19.02.2002 nicht im Sinne einer ihnen möglichen und zumutbaren „Thematisierung“ angesprochen haben. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass durch die Wiederinbetriebnahme der nie entwidmeten Strecke Rudersberg Nord - Oberndorf angesichts der damit gegebenen und schutzmindernd wirkenden Vorbelastung die Grenze der Zumutbarkeit i. S. des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVG - diese Vorschrift ist materieller Prüfungsmaßstab - überschritten wäre. Dies gilt auch mit Blick auf die beschränkte Anzahl von Fahrten der Museumsbahn, selbst wenn man sie nicht wegen des „Bestandsschutzes“ der Bahnstrecke als vom bisherigen widmungsgemäßen Zugbetrieb erfasst ansehen wollte.
54 
Auch im Hinblick auf eine planungsbedingte Abgasmehrbelastung durch den Straßenverkehr, die ebenfalls nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG zu beurteilen ist, ist ein Planungsmangel zu Lasten der Kläger nicht ersichtlich. Insoweit sind die Kläger zu 1 bis 6, deren (Wohn-)Anwesen zudem nicht im Bereich der „Stauzone“ des Kreisverkehrsplatzes liegen, mangels „Thematisierung“ dieses Immissionsaspekts in ihren Einwendungsschreiben vom 24.01.2002 und 04.02.2002 nach § 20 Abs. 2 AEG präkludiert. Gleiches gilt für die Kläger zu 7 und 8, die in ihrem Einwendungsschreiben vom 19.02.2002 nur allgemein vorgebracht haben, dass die „Sperrungen“ den positiven Effekt, der durch den Kreisverkehr für den Verkehrsfluss erzielt werde, während der Schließzeiten des Bahnübergangs ad absurdum und „auch unter Umweltgesichtspunkten zu bedeutenden Verschlechterungen“ führten. Selbst wenn man darin auch die Geltendmachung einer privaten Betroffenheit sehen wollte, läge ein Planungsmangel nicht schon deshalb vor, weil eine Abgasmehrbelastung, insbesondere mit Blick auf die durch die Schließzeiten am Bahnübergang vor allem zu Zeiten des morgendlichen Berufsverkehrs hervorgerufenen Staus am Kreisverkehrsplatz in Richtung Rudersberg, im Planungsverfahren nicht sachverständig untersucht worden ist. Die befürchteten Rückstaus beschränken sich auf die Schließzeiten von insgesamt 5 ½ Minuten pro Stunde. Abgesehen davon, dass bei längerem Halt - wie etwa gerade an Bahnübergängen - der Führer eines Kraftfahrzeugs ohnehin verpflichtet ist, den Motor abzustellen, ist auch ohne entsprechende sachverständige Untersuchung nicht erkennbar, dass gerade diese Abgasmehrbelastung, die - zudem zeitlich beschränkt - durch einen Stau im Vergleich zu einem langsam an den Kreisverkehrsplatz heranfahrenden Verkehr entsteht, die durch die tatsächliche Vorbelastung mitbestimmte Zumutbarkeitsgrenze des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG überschreiten würde, und dies in einer Weise, welche die Gesamtplanung in Frage stellte.
55 
d. Sollte mit der generellen Bezugnahme im Klagebegründungsschriftsatz unter XII „auf die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens schriftsätzlich vorgebrachten Einwendungen“ auch eine betriebliche Betroffenheit der Klägerin zu 7 geltend gemacht werden, ist auch insoweit kein Planungsmangel erkennbar. Im Einwendungsschreiben vom 19.02.2002 hat die Klägerin zu 7 vorgebracht, dass das Firmengelände täglich von Lieferantenfahrzeugen, Schnelllieferdiensten, Monteuren und Kundendienstmitarbeitern angefahren werde und durch die „Sperrungen“ des Kreisverkehrs (infolge der Schließzeiten des Bahnübergangs) sich vielfach Staus auf der L 1080 in Fahrtrichtung Rudersberg ergäben, „die ein Ein- und Ausfahren von Fahrzeugen zum Betriebsgelände der Firma nicht mehr ermöglichen.“ Hierzu hat die Behörde die Auffassung vertreten, dass sich die für den Andienverkehr und für Mitarbeiter ergebenden Wartezeiten im Rahmen der ansonsten im Straßenverkehr üblichen Zeiten bewegten und somit nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Betriebsablaufs führten. Diese Sichtweise ist unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
56 
e. Gleiches gilt für die Planungsentscheidung, soweit sie auf der Grundlage von § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1979 - NC 8.76 - BVerwGE 58, 154 = NVwZ 1980, 120 und Beschl. v. 08.10.1998 - 11 VR 7.98 - juris) als Ersatz für die bisherige Zufahrt zum Speditionsbetrieb des Klägers zu 6 in unmittelbarer Nähe zur Bahntrasse und zum Bahnübergang, die aus Platzgründen, vor allem aber auch aus Sicherheitsgründen nicht mehr beibehalten werden könne, eine weiter südlich gelegene Zufahrt von der Siemensstraße auf das der Klägerin zu 5 gehörende Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1768/1 vorsieht.
57 
Abgesehen davon, dass die bisherige Zufahrt nur unter faktischer, nicht aber rechtlich gesicherter Inanspruchnahme eines Teils des im Eigentum des Beigeladenen stehenden Grundstücks Flst.Nr. 174, auf dem die Bahntrasse verläuft, erfolgt ist, werden die in der Planungsentscheidung auch sonst gegen die Beibehaltung der bisherigen Zufahrt angeführten Gründe selbst - im Zusammenhang mit den (baulichen) Maßnahmen zur technischen Sicherung des Bahnübergangs - von den Klägern zu 5 und 6 nicht (substantiiert) in Frage gestellt. Auch deren Einwand, die bisherige Zufahrt sei baurechtlich genehmigt und damit bestandsgeschützt, verfängt nicht. Denn dieser Umstand begründet allein die Abwägungserheblichkeit der bisherigen Zufahrtssituation, nicht aber deren Unveränderbarkeit im Planfeststellungsverfahren. In der angefochtenen Planungsentscheidung liegt auch keine unzulässige teilweise Rücknahme der einen begünstigenden Verwaltungsakt darstellenden Baugenehmigung für die bisherige Grundstückszufahrt. Mit der Wendung im Planfeststellungsbeschluss, die bestimmte Zufahrt zu einem Grundstück sei nicht als solche bestandsgeschützt, hat die Behörde ersichtlich nicht die Schutzwürdigkeit und damit die Abwägungsrelevanz der bisherigen Zufahrtssituation in Abrede stellen, sondern nur auf die Möglichkeit ihrer planerischen Beseitigung bzw. Verlegung auf der Grundlage einer umfassenden (ordnungsgemäßen) Abwägungsentscheidung hinweisen wollen. Einem abwägenden Hinwegsetzen über die Baugenehmigung steht nicht entgegen, dass der Beigeladene (bzw. sein Rechtsvorgänger) im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung wie auch bei der später erfolgten Anlegung des Kreisverkehrsplatzes keine Einwendungen im Hinblick auf mögliche Probleme bei einer Reaktivierung der nicht entwidmeten Wieslauftalbahn über den Haltepunkt Rudersberg Nord hinaus erhoben habe. Maßgebend für eine abwägenden Konfliktbewältigung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Planungsentscheidung. Insoweit können die Kläger zu 5 und 6 keinen Vorteil daraus herleiten, dass - trotz nicht erfolgter Entwidmung der Bahnstrecke - die bisherige Zufahrt zum Speditionsbetrieb bereits genehmigt gewesen sei, bevor der Kreisverkehrsplatz angelegt worden sei, gegen den vorzugehen für sie deshalb keine Veranlassung bestanden habe, und dass sich diese (Zufahrts-)Verhältnisse nun als technische Probleme bei dem Vorhaben des Beigeladenen erwiesen, die Wieslauftalbahn über den Haltepunkt Rudersberg Nord hinaus wieder in Betrieb zu nehmen. Fehl geht ferner der Versuch der Kläger zu 5 und 6, die „Planungshoheit“ der Behörde damit in Zweifel zu ziehen, dass die vorgesehene neue Zufahrt „außerhalb des Plangebiets“ liege. Ein förmliches Plangebiet - vergleichbar etwa mit dem Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB) - gibt es bei der Fachplanung nicht. Wie weit in räumlicher Hinsicht die „Planungshoheit“ der Behörde reicht, folgt aus dem Abwägungsgebot und dem darin enthaltenen Gebot der Konfliktbewältigung, wovon auch notwendige (Schutz-)Vorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG und Folgemaßnahmen nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 LVwVfG erfasst werden.
58 
Die vorgesehene Ersatzzufahrt scheitert zunächst nicht schon daran, dass im Bereich des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1768/1 entlang der Siemensstraße im maßgeblichen Bebauungsplan ein Zu- und Abfahrtsverbot festgesetzt ist. Denn vorliegend handelt es sich um ein Planfeststellungsverfahren für ein Vorhaben von überörtlicher Bedeutung, so dass nach § 38 Satz 1 BauGB die §§ 29 bis 37 BauGB nicht anzuwenden sind, nachdem die Gemeinde Rudersberg beteiligt worden ist.
59 
Auch in der Sache selbst erweist sich die planfestgestellte Lösung als angemessener Ersatz. Denn über die vorgesehene Zufahrt kann der Zufahrtsverkehr des Speditionsbetriebs im bisherigen Umfang und in der bisherigen Art ohne wesentliche Erschwernisse technisch abgewickelt werden (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Urt. v. 09.07.2003 - 9 A 54.02 - NVwZ 2004, 231). Für problematisch erachten es die Kläger zu 5 und 6, dass bei der Zufahrt von 18,75 m langen Lastzügen auf das Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1768/1 das eigenständige - dem Gebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 1767/3 vorgelagerte - Grundstück Flst.Nr. 1767/4, das ebenfalls im Eigentum der Klägerin zu 5 stehe und bisher als Parkfläche nutzbar sei und genutzt werde, radiusbedingt geringfügig mitbenutzt werden solle - wobei für den neu einzurichtenden Zufahrtsbereich selbst das Grundstück Flst.Nr. 1767/4 nicht benötigt wird; vertraglich gestattet sei dem Kläger zu 6 als Inhaber der Spedition allerdings nur das Überfahren des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 für Zwecke des Aufstellens eines Lastzugs in einem Winkel von 90 zur Halle auf dem Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1768/1; jedenfalls für einen Begegnungsverkehr zu- und abfahrender Fahrzeuge müsse das Grundstück Flst.Nr. 1767/4 künftig freigehalten werden; diese planbedingte Nutzungsintensivierung müsse sich die Klägerin zu 5 als Eigentümerin/Vermieterin nicht gefallen lassen; im Falle eines (möglichen) Verkaufs des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 werde das Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1768/1 in der Nutzung erheblich beeinträchtigt. Die Behörde hat sich mit den Auswirkungen der vorgesehenen Ersatzzufahrt sowohl für den Kläger zu 6 als Betriebsinhaber wie auch für die Klägerin zu 5 als Grundstückseigentümerin ausführlich auseinander gesetzt. Sie hat eine Mitbenutzung des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 durch einen zufahrenden Lastzug für den Fall angenommen, dass ein anderer Lastzug auf Höhe dieses Grundstücks in einem Winkel von 90 zur Betriebshalle auf dem Grundstück Flst.Nr. 1768/1 aufgestellt ist; die Mitbenutzung des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 sei danach veranlasst durch besondere Umstände bzw. Vorgaben des Speditionsbetriebs. Diese „Risikoverteilung“ durfte die Planungsbehörde bei der abwägenden Entscheidung für die gewählte Zufahrtslösung ebenso einbeziehen wie die nach der fachlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros K. und Partner vom 16.02.2002 zumindest naheliegende Annahme, dass bereits bisher das Aufstellen eines 18,75 m langen Lastzugs im 90-Winkel zur Halle ohne Mitbenutzung des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 wohl nicht möglich ist. Die zunächst unter Verweis auf entsprechend eingeschränkte vertragliche Nutzungsrechte eingewandte „Mehrinanspruchnahme“ des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 durch zufahrende Lastzüge hat der Kläger zu 6 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Hinweis auf seine Ehe mit der Klägerin zu 5 (als Grundstückseigentümerin und Vertragspartnerin) als problemlos „relativiert“, was die Einschätzung bestätigt, dass insoweit ohnehin keine wesentliche - und damit hinzunehmende - Erschwernis gegeben ist. Mit Blick auf die erforderliche Anbindung des Speditionsgrundstücks bzw. -betriebs an das öffentliche Straßennetz handelt es sich somit bei der planfestgestellten Zufahrtslösung um einen angemessenen Ersatz für die bisherige, planbedingt entfallende Zufahrtssituation.
60 
Im Laufe des Klageverfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, hat der Kläger zu 6 geltend gemacht, dass er als Folge der Planung die bisherige ca. 1.000 m² große Fläche für Wechselbrücken, da im Bereich der neuen Zufahrt liegend, nicht mehr benutzen könne; die Fläche für den Einsatz von Wechselbrücken müsse aus technischen Gründen planeben als Betonplatte ausgebildet sein; erforderlich seien die Verlegung der Laderampe vom bisherigen Standort im Bereich der geplanten neuen Zufahrt in den rückwärtigen Teil des Lagers und die Ausbildung einer neuen Betonplatte für Wechselbrücken, was den Abbruch bestehender Baulichkeiten, insbesondere des sogenannten „alten Bürogebäudes“, bedinge; einschließlich des hierfür anzusetzenden Entschädigungsbetrags belaufe sich der Aufwand nach einer „groben Kostenschätzung“ des Ingenieurbüros K. und Partner vom 10.10.2005 auf 640.000,-- EUR, was bislang in die planerischen Erwägungen nicht eingeflossen sei; ein Vertreter des Ingenieurbüros habe bei einem gemeinsamen Ortstermin mit Vertretern der Gemeinde Rudersberg erklärt, dass man bei Erstellung der Machbarkeitsstudie vom 16.02.2002 hinsichtlich der neuen Zufahrt daraus resultierende logistische Folgen für den Betriebsablauf in der Spedition nicht berücksichtigt, sondern nur die bauliche Machbarkeit der vorgesehenen Zufahrt zum Betriebsgelände geprüft habe; wegen der bisher nicht eingerechneten hohen Entschädigungssumme sei auch die Finanzierung des Vorhabens gefährdet; nach der gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros S. vom 26.10.2005 zur „Umstrukturierung des Betriebsgeländes als Folge veränderter Zufahrtsbedingungen“ betrage der Kostenaufwand bei Variante II sogar 690.000,-- EUR.
61 
Der Senat lässt dahinstehen, ob die als Folge der planfestgestellten Zufahrtslösung geltend gemachten Erschwernisse bzw. Nachteile für den Speditionsbetrieb des Klägers zu 6 (überhaupt noch) vom Entscheidungsprogramm des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG erfasst werden oder als sonstige (Anlieger- )Interessen in die fachplanerische Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG einzustellen sind (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 09.07.2003 - 9 A 54.02 - a.a.O. u. Beschl. v. 11.05.1999 - 4 VR 7.99 - NVwZ 1999, 1341). Offenbleiben kann ferner, ob der Kläger zu 6 mit diesem erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Klagebegründungsfrist des § 20 Abs. 6 AEG erfolgten Vorbringen noch gehört werden kann. Denn mit den als Planungsmangel gerügten, weil unberücksichtigt gebliebenen betrieblichen (Anlieger-)Interessen ist der Kläger zu 6 nach § 20 Abs. 2 AEG präkludiert. Nach dieser Vorschrift sind Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, ausgeschlossen (Satz 1); hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung hinzuweisen (Satz 2). Die Vorschrift normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung auch auf ein nachfolgendes verwaltungsgerichtliches Verfahren erstreckt, in dem sie als zwingendes Recht von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 - NVwZ 1997, 171 sowie ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats). Dies gilt auch dann, wenn sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss mit präkludierten Einwendungen eines Betroffenen auseinander gesetzt hat. Auf das Ende der Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen wurde, wie dies § 20 Abs. 2 Satz 2 AEG verlangt, in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen im Rahmen des (Grund-)Anhörungsverfahrens im Amtsblatt der Gemeinde Rudersberg vom 20.12.2001 ordnungsgemäß hingewiesen.
62 
Zu der dem Betroffenen mit dem Einwendungsausschluss auferlegten Mitwirkungslast gehört es, dass seine Einwendungen zumindest erkennen lassen, welche seiner Rechtsgüter er als gefährdet ansieht; er muss diese Rechtsgüter bezeichnen und die Beeinträchtigungen darlegen; die Einwendungen müssen erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die Planung - aus der Sicht des Einwenders - bestehen könnten; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 - a.a.O.). Im danach maßgeblichen Einwendungsschreiben vom 24.01.2002 hat der Kläger zu 6 im Zusammenhang mit der vorgesehenen Verlegung der Zufahrt zwar verschiedentlich, aber nur pauschal „unzumutbare Beeinträchtigungen beim Betriebsablauf der Spedition“ (S. 4) geltend gemacht bzw. davon gesprochen, dass „der Betriebsablauf bei der Spedition tangiert würde“ (S. 7) und dass „eine massive Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit für das Flurstück 1768/1 und insbesondere der darauf befindlichen Baulichkeiten gegeben wäre“ (S. 5). Hieran schließt sich jedoch unmittelbar der Satz an: „Für den Nutzer des Speditionsgeländes muss auch künftig die Möglichkeit gegeben sein, dass, ohne dass die Zufahrts- und Abfahrtsmöglichkeit vom Betriebsgrundstück tangiert wird, Fahrzeuge im 90-Winkel zur vorhandenen Halle nicht nur zum Zwecke der Be- und Entladung, sondern auch z. B. für Wartungsarbeiten abzustellen.“ Auch sonst hat der Kläger zu 6 im Einwendungsschreiben die vorgesehene neue Zufahrt zum Betriebsgrundstück Flst.Nr. 1768/1 nur unter dem Aspekt des reibungslosen Zu- und Abfahrtsverkehrs kritisiert, bei dem - insbesondere ohne Inanspruchnahme des Grundstücks Flst.Nr. 1767/4 - das Aufstellen eines 18,75 m langen Lastzugs im 90-Winkel zur Halle weiterhin möglich sein müsse. Auf die aus den betrieblichen Abläufen und Anforderungen resultierende Notwendigkeit von Umbaumaßnahmen im Zusammenhang mit einer erforderlichen Verlegung der Betonplatte für Wechselbrücken überhaupt und in einem Umfang, wie er nunmehr in der gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros S. vom 26.10.2005 dargestellt und beschrieben wird, hat der Kläger zu 6 im Einwendungsschreiben nicht hingewiesen. Auf Auswirkungen wie die (teilweise) Verlagerung des Betriebsgeschehens in andere Bereiche des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. 1768/1, zumal unter Berücksichtigung auch baulicher Maßnahmen und Veränderungen, die - bedingt durch die topografischen Gegebenheiten des Geländes - nicht überall möglich sind (z. B. wegen des Erfordernisses einer ebenen Betonplatte für Wechselbrücken), und auf deren finanzielle Größenordnung aufmerksam zu machen, ist Obliegenheit des Klägers zu 6 als Betriebsinhaber (gewesen). Die neuerdings aufgezeigten spezifischen betrieblichen Erschwernisse und Folgerungen aus der geplanten Zufahrt sind von ganz anderer Art und Qualität als die im Einwendungsschreiben formulierte Kritik.
63 
Selbst wenn man die nunmehr in den Vordergrund gestellten Einwände gegen die Planung nicht bereits wegen Präklusion nach § 20 Abs. 2 AEG für unbeachtlich halten wollte, bleibt es dabei, dass es sich um Betroffenheiten bzw. Interessen aus der spezifisch betrieblichen Sphäre des Klägers zu 6 handelt. Fehlt es insoweit im Einwendungsschreiben - wie hier - an (hinreichend) konkreten Angaben, so kann der Kläger zu 6 im Planfeststellungsbeschluss auch keine entsprechend abwägende Auseinandersetzung mit seinen Betroffenheiten bzw. Interessen erwarten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 - 4 A 30.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 122). Ein Abwägungsfehler liegt mithin insoweit nicht vor.
64 
II. Da der angefochtene Planfeststellungsbeschluss mit Blick auf die von den Klägern zu 1 bis 4 und zu 8 geltend gemachte Beeinträchtigung durch Erschütterungs- und Lärmimmissionen sowie mit Blick auf die von den Klägern zu 5 und 6 geltend gemachte Betroffenheit des Speditionsbetriebs durch die vorgesehene neue Zufahrt keinen (beachtlichen) Mangel aufweist, haben die Klagen dieser Kläger auch mit den Hilfsanträgen auf Verpflichtung der Behörde zur Planergänzung um die begehrten (Schutz-)Anordnungen keinen Erfolg.
65 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 159 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Sachantrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat.
66 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
67 
Rechtsmittelbelehrung
68 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
69 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
70 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
71 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
72 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
73 
Beschluss
74 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. i.V.m. § 5 ZPO auf 90.000,-- EUR (für die Kläger zu 1 und 2, zu 3 und 4 sowie zu 7 und 8 jeweils 10.000,-- EUR, für die Kläger zu 5 und 6 60.000,-- EUR) festgesetzt.
75 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:

1.
Donau,
2.
Rhein,
3.
Maas,
4.
Ems,
5.
Weser,
6.
Elbe,
7.
Eider,
8.
Oder,
9.
Schlei/Trave,
10.
Warnow/Peene.
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.

(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele

1.
koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen,
2.
bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.

(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.

(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:

1.
Donau,
2.
Rhein,
3.
Maas,
4.
Ems,
5.
Weser,
6.
Elbe,
7.
Eider,
8.
Oder,
9.
Schlei/Trave,
10.
Warnow/Peene.
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.

(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele

1.
koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen,
2.
bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.

(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.

(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.