Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 23. März 2017 - 1 MR 3/17

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2017:0323.1MR3.17.0A
bei uns veröffentlicht am23.03.2017

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers auf Änderung des Beschlusses des erkennenden Senats vom 01.04.2016 (1 MR 1/16), mit dem sein Antrag abgelehnt worden ist, den Vollzug des von ihm im Verfahren 1 KN 4715 angegriffenen Bebauungsplans Nr. 115 der Antragsgegnerin insoweit auszusetzen, als der Ausbau des E-Weges betroffen ist, bleibt ohne Erfolg.

2

Der Antrag ist entgegen der Annahme der Antragsgegnerin zwar statthaft. Insoweit entspricht es der Spruchpraxis des Senats (vgl. Beschluss vom 23.05.2003 - 1 MR 10/03 -, NVwZ-RR 2003, 774) sowie der zwischenzeitlich einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.07.2012 - 2 NE 12.1520 -, juris [Rn. 2]; OVG NRW, Beschluss vom 20.07.1998 - 11a B 993/98.NE -, juris [ 9 ff.]; OVG Nds., Beschluss vom 18.07.1997 - 1 M 3210/97 -, juris [Rn. 7]; VGH BW, Beschluss vom 12.05.1995 - 1 S 1310/95 -, juris [Rn. 3] und Beschluss vom 27.01.2015 - 5 S 1493/14 -, juris[ Rn. 1]; Schmidt, in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 113; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 47 Rn. 159; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2016, § 47 Rn. 186), dass ein Antrag auf Abänderung eines Beschlusses in einem Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO grundsätzlich analog § 80 Abs. 7 VwGO statthaft ist.

3

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Abänderungsantrags analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist indes das Vorliegen veränderter Umstände oder von Umständen, die im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.07.1998 - 11a B 993/98.NE -, a.a.O. [Rn. 15]). Eine Veränderung der Umstände kann in nachträglich eingetretenen tatsächlichen Verhältnissen liegen, welche die Interessenabwägung beeinflussen können. Dazu gehören beispielsweise auch erst nachträglich zur Verfügung stehende Beweismittel. Nicht ausreichend ist jedoch eine bloße Kritik an der bisherigen Entscheidung, da anderenfalls die bisherige gerichtliche Entscheidung mit förmlichen Anträgen unbefristet und beliebig oft einer Überprüfung unterzogen werden könnte, obgleich ein ordentliches Rechtsmittel nicht statthaft wäre. Neue Beweismittel und neues Vorbringen führen nur dann zu einem Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Gerichts, wenn durch sie die bisherige Entscheidung überholt ist und neu überdacht werden muss (vgl. OVG NRW, Beschluss Nordrhein-Westfalen vom 20.07.1998 - 11a B 993/98.NE -, a.a.O. [Rn. 17 f.] m.w.N.).

4

Das ist vorliegend nicht der Fall. Als veränderten Umstand bzw. neuen Sachverhalt trägt der Antragsteller unter Vorlage von Fotos vor, dass aktuell die bautechnischen Voraussetzungen für den eigentlichen Ausbau des E-Weges in Gestalt der Verlegung von Leitungen geschaffen würden. Entsprechend dem Bauablaufplan stehe damit die Realisierung der ihn spezifisch belastenden Maßnahme unmittelbar bevor. Mit dem Ausbau des E-Weges könnten vollendete, faktisch nicht wieder rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden, noch bevor in der Hauptsache über den Normenkontrollantrag entschieden sei. Dies stellt jedoch lediglich eine Fortentwicklung des Sachverhalts dar, die zu erwarten war und die bereits den Anlass für den einstweiligen Rechtsschutzantrag vom 24.02.2016 (1 MR 1/16) bildete, als beginnende Straßenbaumaßnahmen bereits Anfang Oktober 2016 und ein zuvor durchzuführender Kanal- und Leitungsbau im Zeitfenster April 2016 bis September 2016 in Rede standen. Der am 16.03.2017 eingegangene Abänderungsantrag greift diese Problematik lediglich erneut - ohne relevante Änderung - auf und wiederholt und vertieft im Übrigen das gesamte Vorbringen aus dem Verfahren 1 MR 1/16 als „geschlossene umfassende Begründung des Antrags“, diese allerdings - wie auf Seite 12 der 156 Seiten umfassenden Antragsschrift ausdrücklich herausgestellt - „beschränkt auf eine Kritik des Beschlusses 1 MR 1/16 vom 01.04.2016“. Mit dieser in der Tat vielfältig geübten Kritik an der rechtlichen Beurteilung durch den Senat im Eilverfahren 1 MR 1/16 wurden indes weder neue Beweismittel oder neue Tatsachen vorgetragen, noch wurde eine neue Rechtslage dargelegt.

5

Bei dieser Sachlage sieht der Senat auch keinen Anlass dafür, den Beschluss vom 01.04.2016 von Amts wegen zu ändern.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Jan. 2015 - 5 S 1493/14

bei uns veröffentlicht am 27.01.2015

Tenor Der Beschluss des Senats vom 16. April 2014 - 5 S 567/14 - wird geändert. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert für das Verfahr

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Tenor

Der Beschluss des Senats vom 16. April 2014 - 5 S 567/14 - wird geändert. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin, den Beschluss des Senats vom 16.04.2014 zu ändern und den Antrag der Antragsgegnerin auf Außervollzugsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Erweiterung O.M.“ der Antragstellerin abzulehnen, ist in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Die Vorschrift ist im Verfahren des § 47 Abs. 6 VwGO entsprechend anzuwenden (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 12.05.1995 - 1 S 1310/95 -, DVBl 1995, 929; BayVGH, Beschluss vom 19.07.2012 - 2 NE 12.1520 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 20.07.1998 - 11a B 993/98 NE -, NVwZ-RR 1999, 54; Nieders.OVG, Beschluss vom 02.08.2001 - 1 MN 1194/01; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 391a und 409; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 47 Rn. 159). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO analog liegen insbesondere vor, wenn die Gemeinde, deren Bebauungsplan durch einen Beschluss nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt worden ist, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Heilung der festgestellten Mängel durchgeführt hat (vgl. Nieders.OVG, Beschluss vom 02.08.2001, a.a.O.).
So liegen die Dinge hier. Die Antragsgegnerin hat ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, um die im Beschluss des Senats vom 16.04.2014 - 5 S 567/14 - genannten Mängel zu beseitigen und hat am 28.07.2014 den Bebauungsplan erneut als Satzung beschlossen.
Der Antrag ist auch begründet. Für das Verfahren zur Abänderung eines Beschlusses nach § 47 Abs. 6 VwGO in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gelten dieselben Maßstäbe wie für das Aussetzungsverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO selbst (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 391; so auch OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 31.07.2007 - 3 M 15.07 -, juris zu § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO für eine Außervollzugsetzung des angefochtenen Bebauungsplans liegen im vorliegenden Fall nicht mehr vor. Nach Aktenlage führt der Vollzug nicht zu schweren Nachteilen für die Antragsgegnerin und es liegen auch keine anderen wichtigen Gründe vor, die es dringend gebieten würden, die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans aufrecht zu erhalten. Die Verwirklichung des Bebauungsplans „Erweiterung O.M.“ lässt weder eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragsgegnerin konkret erwarten, noch dürfte der Bebauungsplan in der am 28.07.2014 beschlossenen Fassung in einer Weise offensichtlich fehlerhaft sein, dass seine Außervollzugsetzung unabweisbar wäre. Der Plan dürfte zwar an einem Verkündungsmangel leiden. Dieser Fehler rechtfertigt die Außervollzugsetzung indessen nicht. Die weiteren von der Antragsgegnerin gerügten Fehler lassen den Plan jedenfalls nicht als offensichtlich fehlerhaft erscheinen.
1. Der Bebauungsplan leidet nach Aktenlage voraussichtlich an einem Verkündungsmangel, weil er vom Oberbürgermeister am gleichen Tag ausgefertigt worden ist, an dem auch seine Bekanntmachung erfolgte. Da die Ausfertigung die Authentizität des gemeindlichen Rechtsetzungsverfahrens bezeugen soll, muss sie der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB zeitlich vorangehen. Bundesrecht schließt zwar nicht aus, dass ein Bebauungsplan an dem Tage, an dem er ausgefertigt worden ist, noch bekanntgemacht wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Bekanntmachung durch Aushang erfolgt. Die Übereinstimmung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass die Reihenfolge nicht gewahrt ist (BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, BauR 1999, 611). Im vorliegenden Fall ist der am 28.07.2014 vom Gemeinderat der Antragstellerin beschlossene Bebauungsplan am 31.07.2014 vom Bürgermeister ausgefertigt und am gleichen Tag im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragstellerin veröffentlicht worden. In einem solchen Fall dürfte es aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung noch zeitlich vorangeht (vgl. auch VGH Baden-Württ., Beschluss vom 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402). Dieser Verkündungsmangel rechtfertigt indessen nicht die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, denn er betrifft nicht die Belange der Antragsgegnerin und kann ohne Weiteres durch erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans geheilt werden. Mit einer solchen Heilung ist hier auch zu rechnen (vgl. zum Ganzen Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 395 ff. m.w.N. d. Rspr.).
2. Der von der Antragsgegnerin gerügte Verstoß gegen § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO (dazu a)) und § 18 Abs. 1 GemO (dazu b)) liegt voraussichtlich nicht vor.
a) Nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO darf ein ehrenamtlich tätiger Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn er in der zu beratenden oder zu entscheidenden Angelegenheit in anderer als in öffentlicher Eigenschaft tätig geworden ist. Die Antragsgegnerin meint, beim Beschluss des Bebauungsplans als Satzung sei gegen diese Vorschrift verstoßen worden, weil die Gemeinderätin ... daran mitgewirkt habe, obwohl sie als Außensozia in der Kanzlei tätig gewesen sei, die die Antragstellerin im Bebauungsplanverfahren anwaltlich beraten hat. Ein solcher Verstoß dürfte indessen nicht vorliegen.
Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO normiert eine Befangenheit nur für denjenigen, der selbst als Gutachter oder sonst tätig geworden ist (VGH Baden-Württ., Urteil vom 15.11.1999 - 3 S 2181/98 -, juris). Sie knüpft - anders als § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GemO - nicht an die „personelle”, sondern an die „sachliche” Befangenheit eines Gemeinderats an. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein ehrenamtlich tätiger Bürger, der sich durch eine - private - Tätigkeit im Vorfeld der Entscheidung bereits in seiner sachlichen Beurteilung potentiell festgelegt hat, möglicherweise keine am objektiven Gemeinwohl orientierte interessenunabhängige Entscheidung mehr treffen kann (VGH Baden-Württ., Beschluss vom 27.02.1989 - 3 S 308/87 -, NVwZ 1990, 588). An einer solchen sachlichen Befangenheit dürfte es hier fehlen.
Gemeinderätin ... und der Partner der die Antragstellerin beratenden Rechtsanwaltspartnergesellschaft Rechtsanwalt ... haben eidesstattlich versichert, dass Frau ... in der beratenden Kanzlei nur bis zum 30.04.2014 als angestellte Rechtsanwältin tätig gewesen sei und nicht an der rechtlichen Begleitung der Antragstellerin bzw. der Vorhabenträgerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans mitgewirkt habe. Diese Angaben werden von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen und es besteht auch sonst kein Anlass an deren Richtigkeit zu zweifeln. Von einer sachlichen Vorbefassung von Frau ... mit dem Bebauungsplan „Erweiterung O.M.“ und möglicherweise sogar einer Vorfestlegung ist daher nicht auszugehen.
10 
b) Frau ... dürfte auch nicht nach § 18 Abs. 1 GemO wegen Befangenheit gehindert gewesen sein, am Beschluss über den angefochtenen Bebauungsplan mitzuwirken. Nach dieser Vorschrift darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn das Gemeinderatsmitglied oder die bezeichneten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, VBlBW 2006, 390). Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO, § 18 Rn. 1).
11 
Ein individuelles Sonderinteresse liegt nicht nur dann vor, wenn es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden- Württ., Urteil vom 20.01.2006, a.a.O.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Ferner muss der individuelle Sondervor- oder -nachteil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
12 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist auf der Grundlage der vorliegenden Akten derzeit nicht zu erkennen, dass Frau ... bei der Entscheidung über den angefochtenen Bebauungsplan befangen war. Für ein Haftungsrisiko, das einen individuellen Sondernachteil darstellen könnte, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zum einen war Frau ... - ausgehend von den vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen - zu keinem Zeitpunkt mit der Bearbeitung des Mandats für die Antragstellerin befasst, so dass eine Haftung für eigene Fehler nicht in Betracht kommt. Zum anderen dürfte sie als angestellte Anwältin jedenfalls nach ihrem Ausscheiden aus der Kanzlei nicht für etwaige Fehler haften müssen, die anderen Kanzleimitarbeitern vor ihrem Ausscheiden unterlaufen sind. Auch ein Imageverlust, wie ihn die Antragsgegnerin für möglich hält, trifft sie nach ihrem Ausscheiden nicht mehr.
13 
3. Die Antragsgegnerin rügt weiter ohne Erfolg, der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei deshalb fehlerhaft, weil die geplante Erweiterung des Sägewerks kein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB, sondern ein Teil des Sägewerks als Gesamtvorhaben sei mit der Folge, dass das (Gesamt-)Vorhaben nicht mit dem Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans übereinstimme.
14 
Der Begriff des Vorhabens wird in der Vorschrift des § 12 BauGB über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht definiert. Nach überwiegender Auffassung ist Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45; offen gelassen in Beschluss vom 10.08.2004 - 4 BN 19.04 -, BauR 2004, 1908; vgl. auch Bank, in Brügelmann, BauGB, § 12 Rn. 22 f. und Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 12 Rn. 48 jeweils m.w.N.). Soll - wie hier - ein aus mehreren baulichen Anlagen bestehender Betrieb um eine weitere bauliche Anlage erweitert werden, stellt die neu hinzukommende bauliche Anlage in der Regel ein selbständiges Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und des § 12 Abs. 1 BauGB dar (vgl. auch Krautzberger, in Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, § 12 Rn. 49 und Bank, in Brügelmann, BauGB, § 12 Rn. 21: auch Um-, Aus- und Anbauten können Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB sein). Davon zu trennen ist die Frage, ob ein Vorhaben, das zu einer Gesamtanlage gehört und sie erweitert oder ändert, bauplanungsrechtlich zugelassen werden darf. Dies kann regelmäßig nicht isoliert, sondern nur unter Berücksichtigung der Gesamtanlage beurteilt werden. Denn Gegenstand der Prüfung ist nicht allein die bauliche Anlage, sondern immer auch die ihr zugedachte Funktion und ihr Zweck (BVerwG, Urteil vom 15.11.1991 - 4 C 17.88 -, NVwZ-RR 1992, 402; Beschluss vom 04.02.2000 - 4 B 106.99 -, BauR 2000, 1041).
15 
Nach diesen Grundsätzen dürfte die geplante Erweiterung des Sägewerks, ein Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellen. Dies gilt nicht nur für die Rundholzsortieranlage (dazu a), sondern auch für die nach dem Bebauungsplan zulässige und im Durchführungsvertrag vereinbarte Befestigung von Lagerflächen (dazu b).
16 
a) Soweit es die Errichtung der Rundholzsortieranlage betrifft, teilt der Senat nicht die Ansicht der Antragsgegnerin, sie sei kein Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB. Die Rundholzsortieranlage ist eine eigenständige bauliche Anlage mit bodenrechtlicher Relevanz und mit eigener Funktion (vgl. zum Begriff des Vorhabens auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 29 Rn. 21 ff.). Sie mag zwar durch den Übergabetisch eine Verbindung zu weiteren Teilen des Sägewerks besitzen und in den Betriebsablauf integriert sein. Damit wird sie Teil des Sägewerksbetriebs, so dass sich die Frage ihrer planungsrechtlichen Zulässigkeit, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Immissionsbelastung der Umgebung, nur unter Berücksichtigung des gesamten Betriebes beantworten lässt. Sie bleibt jedoch ein eigenständiges Vorhaben und geht nicht dergestalt in einer bereits vorhandenen baulichen Anlage auf, dass sie integraler Bestandteil dieser Anlage wird und nicht mehr von ihr zu trennen ist.
17 
Die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.1993 (- 4 C 17.91 -, BauR 1994, 81) gebietet keine andere Betrachtung. Das Bundesverwaltungsgericht hat darin zwar ausgeführt, dass auch der bereits vorhandene Teil der erweiterten Anlage zur Disposition stehe, wenn er in der neuen Gesamtanlage aufgehe. Verändere eine Erweiterung zugleich den Bestand der vorhandenen baulichen Anlage - sei es durch einen Eingriff in die bestehende Anlage, sei es wegen der aus der Erweiterung resultierenden Qualitätsveränderung des Bestandes oder wenn sich die Immissionslage ändere - sei eine isolierte Beurteilung der Erweiterung nicht möglich. Zum einen handelt es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht um eine Erweiterung einer baulichen Anlage; die Rundholzsortieranlage geht nicht in einer vorhandenen baulichen Anlage auf. Zum anderen betreffen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Entscheidung nicht den Vorhabensbegriff, sondern die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens, die - wie bereits ausgeführt - in Fällen einer Betriebserweiterung in der Regel nur unter Berücksichtigung des gesamten Betriebes beantwortet werden kann.
18 
Für die Frage, ob ein Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB vorliegt, ist gleichfalls ohne Belang, ob die Erschließung nur über das bisherige Betriebsgrundstück erfolgen kann. Eine von vornherein ausgeschlossene Erschließung des Vorhabens mag im vorliegenden Verfahren zwar unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit des Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB eine Rolle spielen. Es bestehen jedoch - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erschließung nicht gesichert werden kann. Selbst wenn die Erschließung wohl nur über das bestehende Betriebsgelände, d.h. über weitere Grundstücke erfolgen kann - wie dies im Durchführungsvertrag auch vorgesehen ist -, wäre deren Sicherung insbesondere durch Bewilligung und Eintragung einer Baulast möglich. Für das vorliegende Verfahren kommt es des Weiteren auch nicht entscheidungserheblich darauf an, dass die Brücke, über die das Plangebiet erreicht werden kann, wohl nur bis Ende 2017 wasserrechtlich genehmigt ist. Zum einen lag die Genehmigung in dem nach § 214 Abs. 3 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vor. Zum anderen hat das Wasserwirtschaftsamt beim Landratsamt T. als untere Wasserbehörde mitgeteilt, dass „die Wieder- bzw. Neuerteilung des Wasserrechts im Hinblick auf die derzeitige Rechtslage möglich“ sei.
19 
b) Die Befestigung von Lagerflächen stellt ebenfalls ein Vorhaben dar, denn es handelt sich um die Errichtung einer baulichen Anlage mit bodenrechtlicher Relevanz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 B 260.95 -, BauR 1996, 362; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 29 Rn. 33). Selbst wenn - wie die Antragsgegnerin meint - die Erweiterung und teilweise Befestigung der Lagerflächen nicht Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplans geworden sein sollte, folgte daraus jedenfalls nicht, dass der Bebauungsplan in einer Weise rechtswidrig wäre, dass dessen Außervollzugsetzung gerechtfertigt wäre. Das gleiche gilt, falls sich die Darstellung in der Anlage 2 zum Durchführungsvertrag nicht als ausreichend oder als nicht hinreichend bestimmt erweisen sollte. Denn durch einen solchen Fehler würden Rechte oder rechtlich geschützte Interessen der Antragsgegnerin nicht in einem solchen Maße beeinträchtigt, dass es dringend geboten wäre, den Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen, etwa deshalb, weil irreversible Schäden drohten (vgl. dazu auch Ziekow, in: Sodan/Ziekow,VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 395 f. m.w.N.d. Rspr.). Zum einen stellen die Lagerflächen und ihre Nutzung wohl keine Belastung dar, die gegenüber der Rundholzsortieranlage ins Gewicht fällt. Dies dürfte insbesondere für die von diesen Flächen ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen gelten. Zum anderen setzt der Bebauungsplan für die betroffenen Bereiche Emissionskontingente fest (dazu unten 8.a), die die Antragsgegnerin vor unzumutbarem Lärm schützen sollen, der durch die Nutzung der Flächen entsteht.
20 
4. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt voraussichtlich auch nicht gegen § 12 Abs. 4 BauGB, da er hier nicht einschlägig sein dürfte. Nach dieser Vorschrift können einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden. Die Gebiete des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans sind hier jedoch identisch. Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans, die in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan hätten aufgenommen werden können, gibt es demzufolge nicht. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt es insoweit nicht darauf an, welche baulichen Anlagen in dem Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans vorgesehen sind.
21 
5. Ferner dürfte der angefochtene Bebauungsplan auch mit § 12 Abs. 3a BauGB in Einklang stehen. Nach dieser Vorschrift kann in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt werden, wenn unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt wird, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Im vorliegenden Fall sind im Teilgebiet Sägewerk 1 und Sägewerk 2 des angefochtenen Bebauungsplans folgende Nutzungen vorgesehen:
22 
- bauliche Anlagen, die zum Holztransport, zur Holzlagerung und der Versandaufbereitung sowie zur Holzbe- und -verarbeitung erforderlich sind,
- Garagen, Nebengebäude und Betriebsgebäude zur Unterbringung von Materialien, Fahrzeugen, Geräten und Werkzeugen, die zum Holztransport, zur Holzlagerung und der Versandaufbereitung sowie zur Holzbe- und -verarbeitung erforderlich sind,
- Flächen zum Lagern von Holz- und Holzprodukten,
- Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO.
23 
Die Aufzählung nennt verschiedene Nutzungsmöglichkeiten, die über das im Vorhaben- und Erschließungsplan und im Durchführungsvertrag bezeichnete Vorhaben deutlich hinausgehen. Im Zuge des ergänzenden Verfahrens hat die Antragstellerin deshalb unter Nr. 1.2 des Bebauungsplans eine bedingte Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen. Danach sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung O.M.“ im gesamten Plangebiet nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Damit dürfte den Vorgaben des § 12 Abs. 3a BauGB genügt worden sein. Die Vorschrift erweitert die Festsetzungsmöglichkeiten der Gemeinde bei Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Sie kann wie bei einem normalen Angebotsbebauungsplan die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung festsetzen und zwar sowohl durch Festsetzung eines der Baugebiete der Baunutzungsverordnung als auch auf sonstige Weise allgemein (vgl. Bank, in: Brügelmann, BauGB § 12 Rn 204). Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin die zulässige Nutzung in sonstiger Weise allgemein festgesetzt. Sie hat zugleich ein durch Abschluss eines entsprechenden Durchführungsvertrages aufschiebend bedingtes Baurecht im Sinne des § 9 Abs. 2 BauGB für diese allgemein umschriebenen Nutzungsmöglichkeiten geschaffen. Dabei ist ihr voraussichtlich kein Fehler unterlaufen.
24 
6. Der Senat vermag ferner nicht zu erkennen, dass es dem angefochtenen Bebauungsplan an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB fehlte. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sieht er für die Bereiche „Sägewerk 1“ und „Sägewerk 2“ bauliche Anlagen vor, deren Zulässigkeit jedoch aufschiebend bedingt ist durch den Abschluss eines Durchführungsvertrages. Dies dürfte angesichts der Vorschrift des § 12 Abs. 3a BauGB nicht zu beanstanden sein. Insofern kann auf die vorstehenden Ausführungen unter 5. verwiesen werden.
25 
7. Soweit es die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit § 1a Abs. 3 BauGB betrifft, weist der Bebauungsplan jedenfalls keine offensichtlichen Fehler auf, die darüber hinaus zu irreversiblen Schäden bei der Antragsgegnerin führen könnten. Selbst wenn der Eingriffsausgleich teilweise einer Korrektur bedürfte, beträfe dies keine Belange der Antragsgegnerin. Es bedarf daher im vorliegenden Verfahren auch keiner Entscheidung über Umfang und Rechtmäßigkeit der - bestandskräftigen - wasser- und baurechtlichen Entscheidung des Landratsamts T. vom 01.3.2000.
26 
8. Auch im Hinblick auf den erforderlichen Schallschutz vermag der Senat keine offensichtlichen, die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans rechtfertigenden Fehler zu erkennen.
27 
a) Dies gilt zunächst für die vorgesehene Emissionskontingentierung. Nach Aktenlage dürfte sich die Bezugsgröße der Emissionskontingente dem Bebauungsplan hinreichend klar entnehmen lassen. Danach wird jedem innerhalb der Baugrenze gelegenen Quadratmeter des Teilgebiets „Sägewerk 1“ ein Emissionskontingent von 70 dB(A) und jedem innerhalb der Baugrenze gelegenen Quadratmeter des Teilgebiets „Sägewerk 2“ ein Emissionskontingent von 63 dB(A) zugewiesen. Dieses Kontingente gelten unabhängig davon, wie die jeweiligen Quadratmeter genutzt werden. Die Höhe der Emissionskontingente wurden im Rückrechnungsverfahren ermittelt. Ausweislich des Schallgutachtens war es Ziel, auf den genannten Teilflächen Emissionen nur in solcher Höhe zuzulassen, dass an den betrachteten Immissionsorten keine Immissionen entstehen, die die Immissionen aus anderen Schallquellen erhöhen. Dabei ging der Schallgutachter davon aus, dass die bereits vorhandenen Schallquellen den Immissionsrichtwert der TA-Lärm für Dorf- und Mischgebiete von 60 dB(A) tags ausschöpfen. Ausgehend von den Regeln der Pegeladdition, wonach bei zwei sich überlagernden Schallquellen, deren Lautstärke sich um 10 dB(A) unterscheidet, die leisere keinen Einfluss auf den Gesamtlärmpegel hat (vgl. Maue, 0 Dezibel + 0 Dezibel = 3 Dezibel, 9. Aufl. 2009, S. 70), hat der Schallgutachter als Planwert einen um 10 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags liegenden Wert seinen Berechnungen zugrunde gelegt. Diese Vorgehensweise dürfte nicht zu beanstanden sein. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Emissionskontingentierung nicht umsetzbar sein könnte. Soweit es LKW-Fahrten betrifft, die über die kontingentierte Fläche verlaufen, werden die dadurch verursachten Emissionen auf die Kontingente angerechnet mit der Folge, dass diese nicht oder nicht mehr in vollem Umfang für weitere schallemittierende Nutzungen zur Verfügung stehen. Gleiches gilt für Erweiterungen des Sägewerks auf den kontingentierten Flächen. Zu einer „scheibchenweisen“ Erhöhung des Immissionspegels kann es bei korrekter Berechnung der Emissionskontingente nicht kommen, weil dann auch bei Ausschöpfung aller Kontingente der Immissionsplanwert nicht überschritten wird. Dies ist gerade Sinn der Emissionskontingentierung. Maßgebend ist bei solchen Erweiterungen daher nicht, dass die von ihnen verursachten Immissionen - für sich genommen - den Immissionsrichtwert um 10 dB(A) unterschreiten, sondern dass ihre Emissionen die Höhe des Emissionskontingents einhalten.
28 
b) Der Vorwurf, der Schallgutachter habe nicht sämtliche Schallquellen erfasst, dürfte nicht zutreffen. Unter Nr. 4.2 des Gutachtens sind die Schallquellen der Rundholzsortieranlage genannt. Danach verursacht der Kran einen Schallleistungspegel von 88 dB(A). Nach den nachvollziehbaren Angaben der Antragstellerin wird dieser Pegel durch das Ablegen und Aufnehmen der Hölzer verursacht, während der elektrisch betriebene Kran selbst keinen Lärmbeitrag leiste. Die Entladung des Holzes wird mit 97,5 dB(A) angegeben. Darin ist ein Impulszuschlag von 7,5 dB(A) enthalten. Dass diese Werte unzutreffend sind, vermag der Senat derzeit nicht zu erkennen.
29 
Das von der Antragsgegnerin vermisste Sortierband wird nach Angabe der Antragstellerin unter der Bezeichnung „Transport“ erfasst. Der Antragsgegnerin ist zuzugestehen, dass sich diese Lärmquelle in der Aufstellung unter Nr. 4.2 des Gutachtens nicht explizit wiederfindet. Ob sie in eine andere der genannten Lärmquellen einbezogen wurde, ist nicht zu erkennen. Selbst wenn insoweit ein Defizit vorhanden wäre, rechtfertigte dies jedoch nicht die weitere Außervollzugsetzung des Bebauungsplans. Das Interesse der Antragsgegnerin, vor Lärm verschont zu bleiben, ist zwar ein abwägungserheblicher Belang. Dieses Interesse wird jedoch nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt, weil die zu erwartenden Immissionen an dem für die Antragsgegnerin maßgebenden Immissionsort am Rand des Baufensters auf ihrem Grundstück um mindestens 6 dB(A) unterschritten werden und selbst eine Verdoppelung der Schallquellen nur zu einer Pegelerhöhung um 3 dB(A) führt (vgl. Maue, 0 Dezibel + 0 Dezibel = 3 Dezibel, 9. Aufl. 2009, S. 71).
30 
c) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen und der Festlegungen im Durchführungsvertrag vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass es im Hinblick auf die Belastung mit Lärm zu der von der Antragsgegnerin gerügten unzulässigen Konfliktverlagerung in den Durchführungsvertrag oder das Baugenehmigungsverfahren kommen wird. Das zur Ermittlung der zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen eingeholte Schallgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei einer täglichen Betriebszeit der Rundholzsortieranlage von sechs Stunden keine Lärmimmissionen zu erwarten sind, die die einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm überschreiten. Diese Betriebszeitbegrenzung auf sechs Stunden ist in den Durchführungsvertrag aufgenommen worden. Das Gleiche gilt für den jährlichen Durchsatz von 20.000 Festmeter Holz. Die Befürchtung der Antragstellerin, dass es bei entsprechender Nachfrage für längere Zeiträume im Jahr zu Emissionssteigerungen kommen könne, teilt der Senat nicht. Denn auch in Zeiten erhöhter Nachfrage ist die Betriebszeit auf sechs Stunden pro Tag beschränkt.
31 
9. Der von der Antragsgegnerin ferner gerügte Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie, weil das Plangebiet in einem faktischen Vogelschutzgebiet liege, betrifft keinen ihrer Belange. Selbst wenn insoweit ein Grund für eine Beanstandung vorläge, bestünde keine Veranlassung, den Bebauungsplan zu ihrem Schutz weiter außer Vollzug zu setzen. Im Übrigen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebiets im Falle eines - wie hier - abgeschlossenen Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens nur in Betracht, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass die Nichteinbeziehung bestimmter Gebiete in ein gemeldetes Vogelschutzgebiet auf sachwidrigen Erwägungen beruht. Das gilt selbst dann, wenn die betreffenden Gebiete im IBA-Verzeichnis aufgeführt sind (BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 4 CN 3.13 -, BVerwGE 149, 229, Rn. 24). Solche sachwidrigen Erwägungen bei der Abgrenzung des Vogelschutzgebiets Nr. 7820-441 „Südwestalb und Oberes Donautal“ sind auf der Basis der vorliegenden Akten nicht festzustellen. Allein die von der Antragsgegnerin genannte Tatsache, dass die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 24.09.2013 den Neuntöter als einen im Vorhabengebiet möglicherweise vorkommenden Brutvogel bezeichne, legt diesen Schluss angesichts der Unsicherheit des Vorkommens nicht nahe.
32 
Schließlich betrifft auch der von der Antragsgegnerin gerügte Abwägungsfehler hinsichtlich der Eingriffe in den Wulfbach und den Mühlkanal sowie die angeblich defizitäre Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan keinen Belang der Antragsgegnerin, so dass selbst ein unterstellter Fehler die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht rechtfertigen könnte.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.