Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2005 - 5 S 1423/04

bei uns veröffentlicht am21.04.2005

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist ein gemäß § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) anerkannter Verband für die Belange behinderter Menschen. Er begehrt die Feststellung, dass eine von der Beklagten erteilte Plangenehmigung für den Rück- und Neubau von Bahnsteigen an der Station Oberkochen gegen § 2 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) verstößt.
Die Beigeladene ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das Personenbahnhöfe (Stationen) betreibt. In ihrem Auftrag baut die DB ProjektBau GmbH den Bahnhof Oberkochen um. Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit dem Vorhaben der DB Netz AG, die Strecke Aalen - Ulm zu verbessern. Hierzu soll in Heidenheim ein elektronisches Stellwerk (EStW Heidenheim) errichtet und sollen die Gleise der gesamten Strecke für den geplanten Neigetechnikbetrieb ertüchtigt werden mit dem Ziel, einen integralen Taktfahrplan einführen zu können. Zu dem Vorhaben gehören mehr als 30 Maßnahmen, mit denen Bahnübergänge und Bahnhöfe geändert und Bahnsteige neu errichtet oder umgebaut werden. Für den Bahnhof Oberkochen ist vorgesehen, den Bahnsteig 1 (Hausbahnsteig) und den bislang ebenerdig erreichbaren Bahnsteig 2 (Mittelbahnsteig) zurückzubauen und einen neuen, 120 m langen und 55 cm über Schienenoberkante gelegenen Mittelbahnsteig nebst dem üblichen Zubehör, Fußgängerunterführung, Blindenleitsystem und zwei Aufzugsschächten zu errichten. Die Aufzüge sollen „bei Bedarf“ später eingebaut werden. Der bisher vorhandene schienengleiche Bahnübergang zum alten Mittelbahnsteig soll entfallen.
Der Plangenehmigung liegt folgendes Verfahren zu Grunde. Unter dem 02.10.2003 beantragte die Beigeladene beim Eisenbahn-Bundesamt die Erteilung einer Plangenehmigung. In der Folge legte sie die Zustimmungserklärungen Betroffener und einzelne geänderte Planunterlagen vor. Unter dem 14.10.2003 beteiligte das Eisenbahn-Bundesamt die Stadt Oberkochen und verschiedene Behörden. Unter dem 23.03.2004 beteiligte es den Kläger sowie zwei weitere Behindertenverbände. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 20.04.2004 Stellung und trug u.a. vor: Die Planung widerspreche § 8 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG), der vorsehe, dass die öffentlich zugänglichen Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personennahverkehr nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten seien. Über ein Viertel der Einwohner von Oberkochen sei mobilitätsbehindert; dabei seien Mütter mit Kleinkindern und Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung noch nicht berücksichtigt.
Unter dem 07.05.2004 erteilte das Eisenbahn-Bundesamt die begehrte Plangenehmigung. In ihr wird u.a. ausgeführt: Dass das Vorhaben keine barrierefreie Zuwegung zum Mittelbahnsteig vorsehe, widerspreche nicht den Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes. Die in § 8 Abs. 2 BGG genannte Verpflichtung, Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs barrierefrei auszugestalten, werde durch § 2 Abs. 3 EBO konkretisiert. Die Beigeladene habe dargelegt, dass ein konkreter Bedarf an Aufzügen derzeit nicht bestehe. Die Richtlinie DS 813.01/02 der Beigeladenen stelle die Planungsgrundlagen für Bahnsteige und deren Zugänge dar. Gemäß dieser Vorschrift sei bei Anlagen mit weniger als 1000 Reisenden pro Tag und Station ein behindertengerechter Zugang nicht erforderlich. Es sollten nur bauliche Vorkehrungen dafür geschaffen werden, dass bei einem späteren Bedarf ein behindertengerechter Zugang ohne wesentliche Mehrkosten nachgerüstet werden könne. Auf örtliche Besonderheiten wie die Zusammensetzung der Bevölkerung, soziale Einrichtungen oder die kulturelle und touristische Attraktivität des Ortes sei insoweit nicht abzustellen. Die Plangenehmigung wurde dem Kläger am 12.05.2004 zugestellt.
Der Kläger hat am 11.06.2004 Klage erhoben mit dem Antrag,
festzustellen, dass die Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, vom 07. Mai 2004, Planfeststellungsabschnitt 1.4., Bereich Oberkochen, für den Neubau eines Mittelbahnsteiges und einer Fußgängerunterführung im Bahnhof Oberkochen von Bahn-km 8,306 bis 8,439 auf der Strecke Aalen - Ulm gegen § 2 Abs. 3 EBO verstößt.
Er trägt vor: Die Klage sei zulässig. Als anerkannter Verband sei er klagebefugt. Es handele sich um einen Fall von allgemeiner Bedeutung, weil die angefochtene Plangenehmigung dazu führe, dass für eine nicht abgrenzbare Gruppe behinderter Menschen die bisherige Barrierefreiheit beseitigt werde, und weil der Umbau zahlreicher Bahnhöfe der Deutschen Bahn unter Beseitigung ebenerdiger Übergänge anstehe. Eines Vorverfahrens habe es nicht bedurft. Vorsorglich habe er jedoch nunmehr Widerspruch eingelegt. Dieser sei nicht verfristet, weil das Eisenbahn-Bundesamt in der Rechtsbehelfsbelehrung zur Plangenehmigung ebenfalls davon ausgegangen sei, dass es eines Widerspruchsverfahrens nicht bedürfe. - Die Klage sei auch begründet. Der Verstoß gegen § 2 Abs. 3 EBO ergebe sich nicht aus den neu eingefügten programmbezogenen Vorgaben, sondern aus Satz 1 der Vorschrift, der nur redaktionell geändert worden sei. Durch die programmbezogenen Vorgaben sei der schon bislang gegebene materiellrechtliche Schutz nicht etwa geschwächt (herabgestuft), sondern gestärkt worden. Es gehe im Übrigen nicht darum, dass bei jedem Umbau eines Personenbahnhofs Barrierefreiheit vorgesehen werde. Hier hätten sich die Betroffenen jedoch auf die bis zum Umbau gegebene Barrierefreiheit eingestellt. Im Verlust der Barrierefreiheit liege eine besondere Erschwernis. - § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO sei zusammen mit dem Behindertengleichstellungsgesetz nicht nur materiell-rechtlich erweitert, sondern - darauf bezogen - auch verfahrensrechtlich ausgestaltet worden. Aus der Vorschrift ergebe sich nicht nur, dass unter Beteiligung der Fachöffentlichkeit Programme zur Erreichung möglichst weitgehender Barrierefreiheit zu erstellen seien. Aus ihr folge zugleich ein Unterlassungsauftrag, bestehende barrierefreie Zugänge zur Benutzung der Bahnanlagen möglichst nicht ersatzlos zu beseitigen. Daraus folge zwar kein absolutes Verschlechterungsverbot, wohl aber ein Verfahrensvorbehalt für Verschlechterungen. Solche Vorgaben zur Erhaltung des bestmöglichen bestehenden Zustands seien ein gesetzgeberisches Mittel zur fortschreitenden Problembewältigung bei erheblichen Vorbelastungen geworden, z.B. für Luftreinhaltepläne nach § 11 Abs. 8 der 22. BImSchV oder gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB 2004. Solange der gesetzliche Programmauftrag nicht abgearbeitet sei, sei als Verfahrenssurrogat zur Beteiligung der Fachöffentlichkeit und der Betroffenen von einem Planfeststellungsvorbehalt auszugehen, der die Anwendung des Instruments der Plangenehmigung ausschließe. Damit werde das grundrechtliche Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gesichert. Der Verfahrensvorbehalt müsse gerade deshalb strikt ausgelegt werden, weil die zuständige Aufsichtsbehörde für begründete Vorgriffsentscheidungen Ausnahmen vom Verfahrensauftrag des § 2 Abs. 3 EBO erteilen könne. - Verstoßen habe die Beklagte gegen § 2 Abs. 3 EBO ferner, weil sie mit der Erteilung der Plangenehmigung Rechte des geschützten Personenkreises und damit die Rechte anderer im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 3 AEG auf Abwägung in einem Verfahren mit voller Öffentlichkeitsbeteiligung beeinträchtigt habe. Durch das Ineinandergreifen des Rechts auf Abwägung mit dem Verfahrensauftrag des § 2 Abs. 3 EBO unterscheide sich der Streitgegenstand von den Grundfällen, in denen das Recht auf Abwägung durch die Wahl des Plangenehmigungsverfahrens nicht beeinträchtigt werde. § 2 Abs. 3 EBO gebe vor, dass die Benutzung der Bahnanlagen durch behinderte Menschen ohne besondere Erschwernis ermöglicht werde. Dieser Ermöglichungsauftrag habe denselben Rang wie die Anforderungen an Sicherheit und Ordnung gemäß § 2 Abs. 1 EBO und einen höheren Rang als die anerkannten Regeln der Technik, die gemäß § 2 Abs. 2 EBO mit einem Abweichungsvorbehalt verbunden seien. Aus dem Ermöglichungsauftrag folge, dass die Betroffenen Gelegenheit haben müssten, ihre besondere Erschwernis in das Verfahren einzubringen. Die daraus folgenden Mitwirkungsrechte würden bei Erteilung einer Plangenehmigung verkürzt. - Die Plangenehmigung verstoße auch gegen das Abwägungsgebot in Verbindung mit § 2 Abs. 3 EBO. Die Abwägung sei defizitär, weil die Beklagte ausschließlich auf die in einer Richtlinie (Nr. 813) genannte Zahl von 1000 Bahnkunden täglich abstelle, die kein Programm im Sinne von § 2 Abs. 3 EBO, vielmehr nur ein interner Wirtschaftlichkeitsvorbehalt sei. Dass die Wirtschaftlichkeit bei der Abwägung eine Rolle spielen könne, solle nicht in Zweifel gezogen werden. Es könne unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls trotz besonderer Erschwernis und trotz des Verschlechterungsverbots vertretbar sein, den Bahnhof sofort umzubauen, die Nachrüstung aber erst in absehbarer Zeit vorzunehmen. Ob stattdessen vom Umbau zunächst abgesehen werde, könne jedoch sachgerecht erst entschieden werden, wenn das Abwägungsmaterial vervollständigt und weiter aufbereitet worden sei. Der Wirkungsgrad der Maßnahme hänge nicht nur von der Zahl der Reisenden pro Tag und Station ab. Das Eisenbahn-Bundesamt hätte weitere Erhebungen und Bewertungen vornehmen müssen. Bei den Verfahrensunterlagen befinde sich keine Fahrgasterhebung. Vorsorglich werde eingewandt, dass diese nicht fachgerecht vorgenommen worden sei. Die Belange Behinderter seien nicht konkret erhoben und gewichtet worden. Es reiche nicht aus, insoweit nur die Bewohner nahe gelegener Alten- und Pflegeheime in den Blick zu nehmen. Gar nicht erhoben worden sei die Zahl alter Menschen über 65 Jahre. Wenn es eine Frequenzschwelle gäbe, müsste diese entsprechend zum Anstieg der Zahl der Betroffenen laufend reduziert werden. Es könne auch nicht nur auf einen Umkreis von 1 km zum Bahnhof abgestellt werden. Entscheidend sei dessen Einzugsbereich. Oberkochen sei im Übrigen ein frequentiertes barrierefreies Naherholungsziel mit dem Naturschutzgebiet Volkmarsberg, dem Ursprung des Schwarzen Kochers und dem barrierefreien Optischen Museum und Ausstellungszentrum von Carl Zeiss, den Veranstaltungen des Carl Zeiss Kulturrings und dem Freizeitbad „aquafit“. Es sei ein Trugschluss anzunehmen, dass Behinderte ohnehin Kraftfahrzeuge benutzten und deshalb zum nächsten barrierefreien, 9 km entfernten Bahnhof in Aalen fahren könnten. Die diesbezüglichen Belastungen seien nicht ermittelt worden. Die Abwägung sei auch im Ergebnis fehlerhaft. Wenn Behinderte zunächst mit dem Kraftfahrzeug zum Bahnhof Aalen fahren müssten, liege darin eine besondere Erschwernis, zumal sie sich in ihren Lebensgewohnheiten, in Einzelfällen auch in ihrer Lebensplanung, auf die bisher gegebene Barrierefreiheit in Oberkochen hätten einstellen können. Im Übrigen sei der Bahnhof Aalen bislang noch nicht barrierefrei. Es verstoße gegen § 2 Abs. 3 EBO, auf den Bahnhof Aalen zu verweisen, wenn die Plangenehmigung keinen entsprechenden Bedingungszusammenhang herstelle. Schutzgüter, die ein Zurücktreten der Anforderungen des § 2 Abs. 3 EBO rechtfertigen könnten, würden in der Plangenehmigung nicht angeführt. Wirtschaftlichkeit allein verleihe kein ausreichendes Gegengewicht. - Es gebe keine gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gebotene Rechtfertigung dafür, dass der vorhandene barrierefreie Zugang beseitigt werde. Die Plangenehmigung enthalte eine planende und eine zulassende Entscheidung. Die planende Entscheidung müsse sich an dem genannten Grundrecht messen lassen. Als Rechtfertigung reiche ein Rückgriff auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht aus. Außerdem müssten die Behinderten als Betroffene nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in einen Begründungsdiskurs einbezogen werden. Es komme hinzu, dass nicht einmal das (nicht ausreichende) Kriterium der Verhältnismäßigkeit abgearbeitet sei. Das Ziel der Minderung des finanziellen Aufwands, das für zahllose aufwandsreduzierende Rückbauten zu Lasten der Behinderten in Anspruch genommen werden könnte, reiche nicht aus. Im Rahmen der Erforderlichkeit komme in Betracht, dass Haltestellen mit bereits bestehenden barrierefreien Zugängen erst dann umgebaut würden, wenn Mittel für den Einbau von Aufzügen bereit stünden. Eventuelle Mehraufwendungen wären in Relation zu setzen. Eine Richtlinie als Faustregel reiche insoweit nicht aus. Die Zählergebnisse der Beigeladenen und auch die erwähnte Richtlinie lägen nicht vor. Es spreche viel dafür, dass die Richtlinie nur bei Neubauten anwendbar sei, aber nicht bei der Beseitigung vorhandener barrierefreier Zugänge.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor: Mit § 2 Abs. 3 EBO n.F. habe die Vorschrift nur redaktionell geändert werden sollen. Verbindliche Festlegungen von Planungsparametern für die Gestaltung von Bahnanlagen hätten mit ihr nicht vorgeschrieben werden sollen. Hierfür habe der Verordnungsgeber den Eisenbahnunternehmen im Rahmen ihrer Planungsverantwortung einen Ermessensspielraum unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse und Erfordernisse sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeräumt. Demgemäß habe das Eisenbahn-Bundesamt festgelegt, dass bei Anlagen mit hoher Frequentierung durch Reisende, ab 1.000 Reisenden pro Tag und Station, auf der sofortigen Nachrüstung bestanden werden solle. In anderen Fällen sei darauf zu achten, dass eine Nachrüstung mit baulichen Maßnahmen für behinderte Menschen ohne wesentliche Mehrkosten bei Bedarf möglich sei. Dem werde hier durch den Einbau der Aufzugstaschen entsprochen. § 2 Abs. 3 EBO regele im Übrigen nicht das Planfeststellungsverfahren, auch nicht für die Zeit bis zur Aufstellung der erwähnten Programme zur Umsetzung von § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO. Der Kläger als Verband könne sich ohnehin nicht darauf berufen, dass eine Plangenehmigung anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses erlassen worden sei.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor: Sie betreibe 5.580 Stationen. Von diesen seien etwa 2.500 mit Aufzügen, Rampen und mit niveaugleichen Reisendenübergängen ausgestattet. 1.500 größere Stationen wiesen mehr als 1.000 Reisende am Tag auf. Von diesen seien etwa 900 barrierefrei erschlossen. Hierfür entscheidend sei die Finanzierbarkeit. Öffentliche Hilfen erhalte sie grundsätzlich nur für neue Anlagen. Die Kosten des laufenden Betriebs einschließlich der Instandhaltung müssten über die Stationspreisentgelte oder über Zuschüsse abgedeckt werden. Deshalb habe sie sich entschlossen, vorrangig - um des größten Nutzens willen - Stationen mit mehr als 1.000 Reisenden am Tag barrierefrei zu erschließen, was erst zu etwa 60% erfolgt sei. Dies sei der Hintergrund für ihre interne Richtlinie 813.0202. Der Bahnhof Oberkochen werde zur Zeit von deutlich weniger als 1.000 Reisenden am Tag genutzt. In Bahnhofsnähe gebe es zwar ein Seniorenheim mit Komplettangebot. Allerdings gälten etwa 80% der 52 Bewohner als immobil. Entsprechend § 2 Abs. 3 Satz 2 bis 6 EBO habe die DB Bahn AG - ihre Muttergesellschaft - bereits ein „Programm zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen“ im Entwurf erarbeitet, das sich auch mit der barrierefreien Infrastruktur an Personenbahnhöfen befasse. Hierzu lägen Stellungnahmen des Sozialverbands VdK und der IbGM vor. Der Entwurf sei ferner in einer vom Deutschen Behindertenrat (DBR) gebildeten Verhandlungskommission unter Beteiligung der Sozial- und Behindertenverbände erörtert worden. Die Kommission habe am 09.04.2004 eine Stellungnahme und einen Verhandlungsvorschlag erarbeitet. Vorgesehen sei u.a., dass sie, die Beigeladene, mit den Behindertenverbänden eine Prioritätenliste für Baumaßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit und einen Zeitplan festlege. Gegenwärtig werde eine große Zahl von Bauprojekten vorbereitet oder ausgeführt. - Die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 13 Abs. 2 Satz 4 BGG kein Vorverfahren durchgeführt habe. Das Vorverfahren entfalle auch nicht nach § 18 Abs. 2 Satz 4 AEG. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf setze die Verbandsklage immer ein Vorverfahren voraus. Es handele sich um eine Spezialvorschrift, die dem Ausschluss des Vorverfahrens in Fachgesetzen vorgehe. Die Ausführungen des Klägers weckten auch Zweifel an seiner Klagebefugnis, weil es ihm darum zu gehen scheine, gerade den barrierefreien Zugang am Bahnhof Oberkochen aufrecht zu erhalten. - Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Bei § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO handele es sich um einen Programmsatz sowie um eine Auslegungsregel für andere Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung. Die Vorschrift stelle keine Anforderungen an Bahnanlagen. Deshalb stehe ihr die Kommentarliteratur auch mehr oder weniger ratlos gegenüber. Der Kläger sei als Verband nicht Träger des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Sie - die Beigeladene - sei nicht seine Adressatin. Die Beklagte habe lediglich eine Baumaßnahme von ihr als einem Wirtschaftsunternehmen genehmigt. Die Zulassungsentscheidung stelle keinen Grundrechtseingriff dar. Es könne allenfalls um objektiv-rechtliche Schutzpflichten gehen. Insoweit stehe dem Gesetzgeber aber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu. Innerhalb dieses Bereichs halte sich § 2 Abs. 3 EBO. - Aus § 2 Abs. 3 EBO ergebe sich kein Planfeststellungsvorbehalt. Ob ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung ergehe, sei nicht in der genannten Vorschrift, sondern in § 18 AEG geregelt. Eine Verletzung jener Vorschrift könne der Kläger nicht geltend machen. Im Übrigen sei der Kläger im Plangenehmigungsverfahren beteiligt worden. Auf eine etwaige Benachteiligung einzelner Behinderter könne die Verbandsklage nicht gestützt werden. Schließlich gebe es keinen Anspruch auf „das richtige Verfahren“. Anderes gelte allenfalls, wenn eine Beeinträchtigung Dritter grob fahrlässig übersehen oder gar bewusst in Kauf genommen würde und wenn das Ermessen der Behörde von Erwägungen beeinflusst worden sei, die dem Zweck der Regelung widersprächen. Beides sei hier nicht der Fall. - Die Plangenehmigung verstoße auch materiell nicht gegen § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs zur Neufassung dieser Vorschrift ergebe sich, dass es sich um einen reinen Programmsatz handele. Dort heiße es, dass durch die Änderung keine Vorschriften zur Herstellung der Barrierefreiheit aufgestellt würden. Dementsprechend werde der Programmsatz in § 2 Abs. 3 Satz 2 bis 6 EBO operationalisiert. Dabei gehe der Gesetzgeber von einem erheblichen Spielraum der Eisenbahninfrastrukturunternehmen aus. Diesem gesetzgeberischen Konzept widerspräche es, aus § 2 Abs. 3 EBO konkrete Anforderungen an die Barrierefreiheit ableiten zu wollen. Das Programmaufstellungsverfahren sei im Übrigen - wie dargelegt - noch nicht abgeschlossen. Selbst wenn man § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO vorhabenbezogen anwenden wollte, sei die Vorschrift hier nicht verletzt. Sie unterläge, wie schon ihre 1991 in Kraft getretene erste Fassung, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser werde von der erwähnten Richtlinie konkretisiert. Es wäre unverhältnismäßig, sie zu zwingen, bei jedem Umbau eines Personenbahnhofs Barrierefreiheit vorzusehen. Es stelle ein sachgerechtes Kriterium dar, eine entsprechende Verpflichtung vom Wirkungsgrad der Maßnahme abhängig zu machen. Insoweit dürfe die Richtlinie typisierend auf die Zahl der Reisenden abstellen. Die Plangenehmigung müsse auch nicht in einem Bedingungszusammenhang mit der Herstellung von Barrierefreiheit im Bahnhof Aalen stehen. Jener Bahnhof solle ebenfalls umgebaut und dabei Barrierefreiheit hergestellt werden.
14 
Mit Beschluss vom 06.12.2004 (5 S 1705/04) hat der Senat den Antrag des Klägers abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit wieder herzustellen, als die Plangenehmigung die ersatzlose Beseitigung des bestehenden barrierefreien Zugangs zum Mittelbahnsteig des Bahnhofs Oberkochen ermöglicht, weil ein solcher Antrag angesichts der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BGG in der Hauptsache nur vorgesehenen Feststellungsklage nicht statthaft sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten der Beklagten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
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Die Klage ist als Verbandsfeststellungsklage statthaft. Ein gemäß § 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467) anerkannter Verband kann gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 43 Abs. 1 VwGO, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung erheben auf Feststellung eines Verstoßes u.a. gegen die Vorschriften des Bundesrechts zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 2 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO).
18 
Dass der Kläger nach § 13 Abs. 3 BGG anerkannt ist und dem Erfordernis des § 13 Abs. 2 Satz 1 BGG entsprechend durch die Maßnahme, die Erteilung der im Streit stehenden Plangenehmigung für den Rückbau von Bahnsteigen nebst schienengleichem Übergang und die Errichtung eines Mittelbahnsteigs ohne barrierefreien Zugang, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird, steht nicht in Frage. Es liegt auch ein Fall von allgemeiner Bedeutung im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 2 BGG vor. Die Beigeladene hat dies mit dem Argument in Zweifel gezogen, dem Kläger gehe es um die Barrierefreiheit des Bahnhofs Oberkochen, insbesondere darum, den Wegfall des dort bislang vorhandenen schienengleichen Übergangs zu verhindern. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Auch wenn der Kläger den Schwerpunkt seiner Argumentation im Laufe des Verfahrens verlagert hat, indem er nunmehr nicht nur das Unterlassen des Einbaus von Aufzügen, sondern vornehmlich den ersatzlosen Wegfall eines barrierefreien Übergangs zum Mittelbahnsteig beanstandet, behält der Fall allgemeine Bedeutung. Diese liegt darin, dass die zwischen den Beteiligten streitige Frage sich regelmäßig beim Umbau von (kleineren) Bahnhöfen stellt, die künftig ohne Aufsichtspersonal von zentralen elektronischen Stellwerken aus betrieben werden sollen, so dass vorhandene schienengleiche Bahnübergänge mangels Sicherungsmöglichkeiten nicht aufrecht erhalten werden können.
19 
Entgegen der Ansicht der Beigeladenen bedarf es vor Erhebung einer Verbandsfeststellungsklage, die sich gegen einen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung richtet, keines Vorverfahrens. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 4 BGG gelten für Klagen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BGG die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung (Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen) entsprechend mit der Maßgabe, dass es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten Bundes- oder einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist. Diese Inbezugnahme schließt § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ein, wonach es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren u.a. dann nicht bedarf, wenn ein Gesetz dies bestimmt. Eine solche Bestimmung ist § 18 Abs. 2 Satz 4 AEG. Danach bedarf es vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Plangenehmigung keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren (vgl. auch, zum Planfeststellungsbeschluss, § 74 Abs. 1 Satz 2, § 70 VwVfG). Soweit § 13 Abs. 2 Satz 4 BGG ein Widerspruchsverfahren abweichend von den in § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen vorschreibt, gilt dies nur für die Fälle des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift bedarf es keines Widerspruchsverfahrens, wenn der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt. Nur auf diese Fallgruppe nimmt § 13 Abs. 2 Satz 4 BGG Bezug. Dabei trägt der Gesetzgeber gesetzestechnisch dem Umstand Rechnung, dass die Ausnahme vom Erfordernis des Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO gelten soll, „außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt“. Dieses Verständnis liegt deshalb nahe, weil es sich für den Fall, dass entgegen der Ausnahmeregelung des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO für alle drei dort bestimmten Fallgruppen das Widerspruchsverfahren hätte vorgesehen werden sollen, angeboten hätte, § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO insgesamt von der Verweisung auf die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung auszunehmen. Abgesehen von diesen gesetzessystematischen Überlegungen sprechen auch Sinn und Zweck des § 18 Abs. 2 Satz 4 AEG, Plangenehmigungsverfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz zu beschleunigen, für die vom Senat vorgenommene Auslegung. Soweit es demgegenüber in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 14/7420 S. 30 r.Sp.) heißt, ferner setze die Verbandsklage i m m e r voraus, dass zuvor ein Widerspruchsverfahren erfolglos durchgeführt worden sei, damit die Widerspruchsbehörde die Möglichkeit habe, die Angelegenheit im Vorfeld zu überprüfen, vermag dem der Senat keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, zumal sich aus der Entwurfsbegründung nicht ergibt, ob den Verfassern bewusst war, dass Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen Gegenstand von Verbandsfeststellungsklagen nach § 13 Abs. 1 BGG werden könnten. Solches drängte sich wegen der recht unbestimmten Vorschriften zur Barrierefreiheit im Fachplanungsrecht auch nicht auf (vgl. etwa auch § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1 FStrG).
20 
Die Klage ist auch rechtzeitig, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Plangenehmigung an den Kläger, erhoben worden (§ 13 Abs. 2 Satz 4 BGG i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
21 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamts vom 07.05.2004 für den Umbau der Station Oberkochen verstößt nicht gegen § 2 Abs. 3 EBO in der bei Erlass der Plangenehmigung maßgeblichen und noch heute geltenden Fassung, die sie durch Art. 52 Nr. 1a des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467; künftig: Artikelgesetz 2002) erhalten hat.
22 
Zu Recht gehen die Beteiligten davon aus, dass allein zu prüfen ist, ob die Plangenehmigung gegen die genannte Vorschrift verstößt. Der Gesetzgeber hat den Prüfungsmaßstab für die Verbandsfeststellungsklage, welcher in der Entwurfsfassung noch wesentlich weiter und offener gefasst war, abschließend auf die in § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BGG angeführten Normen beschränkt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit- und Sozialordnung BT-Drucks. 14/8331 S. 50 r.Sp. zu Art. 1 § 13). Zu prüfen ist also nicht wie bei einer Anfechtungsklage eines behinderten Menschen im eigenen Namen, ob die Plangenehmigung ihn in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere kommt es damit für den Erfolg der Klage nicht darauf an, ob das Eisenbahn-Bundesamt bei der Erteilung der Plangenehmigung die öffentlichen und privaten Belange fehlerfrei abgewogen und dabei insbesondere die Belange behinderter Menschen, welche die Bahnstation Oberkochen benutzen, ihrem objektiven Gewicht entsprechend (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) berücksichtigt hat. Zu prüfen ist auch nicht wie bei einer gemäß § 12 BGG statthaften Anfechtungsklage eines nach § 13 Abs. 3 BGG anerkannten Verbands für einen behinderten Menschen in gesetzlicher Prozessstandschaft, ob die Plangenehmigung gegen Vorschriften des Behindertengleichstellungsgesetzes, etwa gegen § 8 Abs. 2 BGG, oder gegen andere Vorschriften des Bundesrechts verstößt, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne von § 4 BGG vorsehen. Schließlich stellt sich auch nicht die Frage, ob das Eisenbahn-Bundesamt gegen § 18 Abs. 2 Satz 1 AEG verstoßen hat, indem es über das Vorhaben durch Plangenehmigung und nicht durch Planfeststellungsbeschluss entschieden hat.
23 
§ 2 Abs. 3 EBO hat durch Art. 52 des Artikelgesetzes 2002 folgende Fassung erhalten: Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, dass die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird (Satz 1). Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen (Satz 2). Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist (Satz 3). Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind (Satz 4). Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium (Satz 5). Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen (Satz 6).
24 
Während die Sätze 2 bis 6 neu eingefügt worden sind, ist Satz 1 geändert worden. Ursprünglich hieß es in § 2 Abs. 3 EBO, der durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 08.05.1991 (BGBl. I S. 1098) angefügt wurde, dass die Vorschriften der Verordnung so anzuwenden sind, dass die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch Behinderte und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten erleichtert wird. Während die Ersetzung des Wortes „Behinderte“ durch die Wortfolge „behinderte Menschen“ gemäß Art. 52 Nr. 1 des Artikelgesetzes 2002 nur redaktioneller Art ist, ist erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die Ersetzung der Wortfolge „erleichtert wird“ durch die Wortfolge „ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird“ gemäß Art. 52 Nr. 1a des Artikelgesetzes 2002 mit der Begründung erfolgt, es müsse im Sinne der behindertenpolitischen Grundaussage des Behindertengleichstellungsgesetzes, in der die Herstellung von Barrierefreiheit als „Kernstück“ angesehen werde, zwingend sein, dass die Benutzung der Eisenbahnanlagen und Eisenbahnfahrzeuge nicht nur erleichtert, sondern in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis ermöglicht werde (BT-Drucks. 14/8331 S. 52). Zugleich wurde jedoch nicht die Begründung des Gesetzentwurfs zu den finanziellen Auswirkungen der Regelung angepasst, wonach durch die Änderung von § 2 Abs. 3 EBO selbst keine Vorschriften zur Herstellung von Barrierefreiheit aufgestellt würden und den Eisenbahnunternehmen (somit) nur geringfügige Kosten für das Aufstellen der Programme (nach Satz 2 bis 6) und die Durchführung des Anhörungsverfahrens entstünden; gegenzurechnen seien zusätzliche Einnahmen durch einen erweiterten Kundenkreis.
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Einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 Satz 2 bis 6 EBO macht der Kläger zu Recht nicht geltend. Er wendet sich nicht gegen eine Maßnahme des Beklagten im Zusammenhang mit einer der Beigeladenen aufgegebenen Pflicht, nach Anhörung der Spitzenorganisationen von nach § 13 Abs. 3 BGG anerkannten Verbänden Programme zu erstellen, zu dem Zweck, dass behinderten Menschen und alten Menschen sowie Kindern und sonstigen Personen mit Nutzungsschwierigkeiten die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird, und mit dem Ziel, eine möglichst weit reichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Der Beklagten stehen insoweit ohnehin nur in eingeschränktem Umfang Befugnisse zu (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 6 EBO).
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Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO liegt nicht vor.
27 
Entgegen der von der Beigeladenen zunächst vertretenen Auffassung enthält § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO nicht nur einen Programmsatz oder eine Zweckbeschreibung, aus denen sich unmittelbar keine rechtlichen Anforderungen ergeben und die erst durch die gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 bis 6 EBO zu erstellenden Programme unmittelbare rechtliche Wirkung entfalten. Ersichtlich hat ihr der Gesetzgeber in der ersten Fassung von 1991 einen eigenständigen Gehalt in dem Sinn beigemessen, dass sich hieraus in Verbindung mit einzelnen Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung Anforderungen ergeben sollten. Dafür, dass diese Bedeutung durch das Artikelgesetzes 2002 entfallen sein und der mit ihr verfolgte Zweck nur noch mittels künftiger, von den Eisenbahnunternehmen zu erstellenden Programme verfolgt werden sollte, spricht nach den Gesetzesmaterialien nichts. Im Gegenteil bestimmt § 8 Abs. 2 BGG, dass u.a. öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten sind. Dementsprechend heißt es in der Entwurfsbegründung zu § 8 Abs. 2 BGG, dass § 2 Abs. 3 EBO Anforderungen an die Barrierefreiheit stellt (BT-Drucks. 14/7420 S. 28 l.Sp.). Auch die Änderung von § 2 Abs. 3 EBO spricht gegen eine einschränkende Auslegung der Neufassung. Denn sein Satz 2 nimmt nicht auf den Anwendungsbefehl des Satzes 1 Bezug, wonach die Vorschriften dieser Verordnung in bestimmter Weise anzuwenden sind, sondern nur auf den hiermit verfolgten Zweck. Dieser soll nicht nur - durch Satz 1 - im Einzelfall Beachtung finden. Vielmehr soll er auch systematisch, mit Hilfe von Programmen, nach und nach möglichst überall erreicht werden. Für dieses Verständnis spricht auch, dass für andere Unternehmen ähnliche Regelungen gelten. Während sie bei Bauvorhaben nach Maßgabe des Landesrechts zur Beachtung der Vorschriften über die Barrierefreiheit im Einzelfall verpflichtet sind, bestimmt § 5 BGG, dass zwischen Verbänden, die nach § 13 Abs. 3 BGG anerkannt sind, und Unternehmen oder Unternehmensverbänden für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich „Zielvereinbarungen“ zur Herstellung der Barrierefreiheit geschlossen werden sollen. Dass § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO unmittelbar Anforderungen an Bahnanlagen und Fahrzeuge stellt, ist schließlich auch nicht deshalb zweifelhaft, weil die Vorschrift mit dem allgemein gehaltenen Verweis auf „die Vorschriften dieser Verordnung“, also der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, als unbestimmt erscheint (vgl. Senatsurt. v. 12.05.2000 - 5 S 1712/99 - VBlBW 2000, 426). Insoweit geht der Senat mit den Beteiligten davon aus, dass sich bei der Anwendung einzelner Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO durchaus Anforderungen an Bahnanlagen oder Fahrzeuge ergeben.
28 
§ 2 Abs. 3 Satz 1 EBO gewährleistet Barrierefreiheit allerdings nicht allgemein im Anwendungsbereich der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung und losgelöst von deren einzelnen Vorschriften im Sinne eines umfassenden Gebots der Herstellung von Barrierefreiheit für Bahnanlagen und Fahrzeuge. Nach seinem eindeutigen Wortlaut bezieht sich § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO nur auf die einzelnen Vorschriften dieser Verordnung. Nur diese sind so anzuwenden, dass die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch die angeführten Personengruppen ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Ein umfassendes, der Herstellung von Barrierefreiheit dienendes Regelwerk, wie es etwa von Privaten bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen zu beachten ist (vgl. § 35 Abs. 3 und § 39 LBO und hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.2004 - 3 S 1719/03 - Juris), hat der Bundesgesetzgeber für das Eisenbahnrecht gerade nicht erlassen. Dies kommt etwa auch darin zum Ausdruck, dass die Materialien zum Artikelgesetz 2002 davon ausgehen, dass gegenwärtig nur für transeuropäische Bahnsysteme Anforderungen an die behindertengerechte Ausstattung von Fahrzeugen bestehen (BT-Drucks. 14/7420 S. 38 l.Sp.), solche also nicht schon aus § 2 Abs. 3 EBO i.V.m. anderen Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung zu Fahrzeugen folgen.
29 
Aus § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO in Verbindung mit anderen Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ergibt sich jedoch keine Pflicht eines Eisenbahnunternehmens, Zugänge zu Bahnsteigen barrierefrei herzustellen oder einen barrierefreien Zugang zu erhalten. Die Anforderungen an Bahnsteige und Rampen regelnde Vorschrift des § 13 EBO bestimmt insoweit nur, dass bei Neubauten oder umfassenden Umbauten von Personenbahnsteigen die Bahnsteigkanten in der Regel (mit Abweichungsmöglichkeiten) auf eine Höhe von 0,76 m über Schienenoberkante gelegt werden sollen (Absatz 1), dass feste Gegenstände auf Personenbahnsteigen bestimmte Abstände von der Gleismitte einhalten müssen (Absatz 2), dass ggf. bei Durchfahrten freizuhaltende Flächen gekennzeichnet werden müssen (Absatz 3), dass für den Schutz von Reisenden bei Übergängen zu sorgen ist, sofern Übergänge nicht ohnehin bei Gleisen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren werden, unzulässig sind (Absatz 4), dass Seitenrampen zum Be- und Entladen von Güterwagen eine bestimmte Höhe aufweisen müssen (Absatz 5) und dass von einigen dieser Bestimmungen für die Dauer von Bauarbeiten abgewichen werden kann (Absatz 6). Auch aus § 11 EBO (Bahnübergänge) folgt nichts anderes. Diese Vorschrift regelt nicht den Zugang zu Bahnsteigen. Sie gilt nur für höhengleiche Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen und nicht für Übergänge für Reisende (§ 11 Abs. 1 EBO). In Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO mag sich zwar aus § 13 Abs. 3 EBO ergeben, dass die Markierungen der bei Durchfahrt freizuhaltenden Flächen von blinden Menschen zu erkennen sind. Ebenso mag sich aus § 13 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO die Anforderung ableiten lassen, dass schienengleiche Bahnübergänge auch von behinderten Menschen sicher überquert werden können. Für ein Gebot, dass Bahnsteige barrierefrei erreichbar sein müssen, bietet § 13 EBO jedoch keinen Ansatzpunkt.
30 
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass das Eisenbahn-Bundesamt nach den Angaben seiner Vertreterin in der mündlichen Verhandlung in ständiger Praxis aus § 2 Abs. 3 EBO solche Anforderungen ableitet, dabei - wie die Beigeladene - typisierend den Bedarf nach der Zahl der Reisenden (1000 je Tag und Station) ermittelt, aber auch Besonderheiten berücksichtigen will (vgl. auch Senatsurt. v. 12.05.2000 - 5 S 1712/99 -), dass die Beigeladene in der Praxis bereit ist, dem Ziel eines barrierefreien Bahnbetriebs in diesem Rahmen, wenn auch ohne Berücksichtigung von Besonderheiten, zu entsprechen und dass in der eisenbahnrechtlichen Literatur ausgeführt wird, § 2 Abs. 3 EBO werde etwa mit behinderten- und rollstuhlgerechten Toiletten in modernen Fernreisezügen (vgl. Kunz, Eisenbahnrecht, Stand 2001, S. 63 zu § 2 Abs. 3 EBO) oder mit Fahrstühlen und Rampen als Bahnsteigzugang entsprochen (Pätzold/Wittenberg/Heinrichs/Mittmann, EBO, 4. Aufl. 2001, zu § 2 Abs. 3). Dies entspricht gewiss dem Ziel der Barrierefreiheit im Sinne von § 4 BGG wie auch dem bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts zu berücksichtigenden Grundrecht, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG), lässt aber außer Acht, dass der Gesetzgeber es bislang versäumt hat, diesem Anliegen im einfachen Recht in jeder Hinsicht zu entsprechen. Mit der unvollkommenen Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO hat er es den Eisenbahnunternehmen weiterhin überlassen, die hier streitige Frage des barrierefreien Zugangs zu Bahnanlagen im Einzelfall abwägend zu entscheiden und dabei den nach typisierenden Merkmalen ermittelten Bedarf, die Herstellungskosten und die Erreichbarkeit anderer, barrierefreier Bahnanlagen zu berücksichtigen. Nur so ist es auch zu verstehen, dass es in den Gesetzesmaterialien heißt, die Programme gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 EBO müssten die Planung zur Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften enthalten und damit den darin enthaltenen Spielraum konkret ausfüllen; dieser Spielraum solle nicht eingeschränkt werden (BT-Drucks. 14/7420 S. 38 r.Sp.).
31 
Dafür, dass der Anwendungsbereich von § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO nur eingeschränkt ist und den Zugang zu Bahnsteigen nicht umfasst, spricht ferner, dass die Vorschrift keinerlei Vorgaben dazu enthält, mit welchen Maßgaben das Ziel der Barrierefreiheit für den Zugang von Bahnsteigen umgesetzt werden soll. Aus ihr ergibt sich nicht, anders als dies etwa für bauliche Anlagen in den Landesbauordnungen bestimmt ist - in Baden-Württemberg bestehen solche Anforderungen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO bei öffentlichen Verkehrsanlagen nur für Gebäude - , ob neue Bahnstationen stets oder nur bei einem bestimmten Bedarf barrierefrei zu bauen sind, wann und wie vorhandene Bahnsteige barrierefrei zu gestalten (nachzurüsten) sind, und ob bislang barrierefreie Bahnsteige beseitigt und durch nicht barrierefreie ersetzt werden dürfen. Unbeschadet des Umstands, dass der Gesetz- und nicht der Verordnungsgeber § 2 Abs. 3 EBO in dem Artikelgesetz 2002 seine gegenwärtig geltende Gestalt gegeben hat, weist auf die eingeschränkte Bedeutung der Vorschrift auch hin, dass die Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 1a und 1c AEG a.F., auf die § 2 Abs. 3 EBO a.F. gestützt wurde, wie auch in § 26 Abs. 1a und 1c AEG n.F,. wohl kaum zum Erlass von Vorschriften zur Herstellung der dort nicht erwähnten Barrierefreiheit ermächtigen, auf Grund derer Auflagen erlassen werden können, die erheblich in Rechte der Eisenbahnunternehmen eingreifen (vgl. zur Auflage von Schutzvorkehrungen durch das Eisenbahn-Bundesamt wegen elektromagnetischer Störungen von Computermonitoren, BVerwG, Urt. v. 01.09.1999 - 11 A 2.98 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 52 = NVwZ 2000, 68). Soweit der Senat in dem erwähnten Urteil vom 12.05.2000 (5 S 1712/99) beiläufig bemerkt hat, zur Herstellung behindertengerechter Zuwegungen zu Bahnanlagen sei nach § 4 Abs. 1 AEG und § 2 Abs. 3 EBO (allein) der Betreiber der Eisenbahn verpflichtet, hält er daran nicht fest.
32 
Aufgrund des beschränkten, hier nicht eröffneten Anwendungsbereichs von § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO kommt es nicht darauf an, ob die Vorschrift es ausschließt, dass über ein Vorhaben gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 AEG durch Plangenehmigung ohne die Beteiligung der Öffentlichkeit und damit behinderter Menschen entschieden wird, und ob ihr ein Verschlechterungsverbot zu entnehmen ist in dem Sinne, dass bei der Änderung bestehender Anlagen zumindest eine der vorhandenen Barrierefreiheit entsprechende Gestaltung vorgesehen werden muss.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
34 
Die Revision ist zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie wirft die Frage auf, ob sich und ggf. welche Anforderungen aus § 2 Abs. 3 EBO für die Herstellung von Barrierefreiheit beim Umbau von Bahnsteigen ergeben, zu denen bislang ein barrierefreier Zugang gegeben war.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
17 
Die Klage ist als Verbandsfeststellungsklage statthaft. Ein gemäß § 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467) anerkannter Verband kann gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 43 Abs. 1 VwGO, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung erheben auf Feststellung eines Verstoßes u.a. gegen die Vorschriften des Bundesrechts zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 2 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO).
18 
Dass der Kläger nach § 13 Abs. 3 BGG anerkannt ist und dem Erfordernis des § 13 Abs. 2 Satz 1 BGG entsprechend durch die Maßnahme, die Erteilung der im Streit stehenden Plangenehmigung für den Rückbau von Bahnsteigen nebst schienengleichem Übergang und die Errichtung eines Mittelbahnsteigs ohne barrierefreien Zugang, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird, steht nicht in Frage. Es liegt auch ein Fall von allgemeiner Bedeutung im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 2 BGG vor. Die Beigeladene hat dies mit dem Argument in Zweifel gezogen, dem Kläger gehe es um die Barrierefreiheit des Bahnhofs Oberkochen, insbesondere darum, den Wegfall des dort bislang vorhandenen schienengleichen Übergangs zu verhindern. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Auch wenn der Kläger den Schwerpunkt seiner Argumentation im Laufe des Verfahrens verlagert hat, indem er nunmehr nicht nur das Unterlassen des Einbaus von Aufzügen, sondern vornehmlich den ersatzlosen Wegfall eines barrierefreien Übergangs zum Mittelbahnsteig beanstandet, behält der Fall allgemeine Bedeutung. Diese liegt darin, dass die zwischen den Beteiligten streitige Frage sich regelmäßig beim Umbau von (kleineren) Bahnhöfen stellt, die künftig ohne Aufsichtspersonal von zentralen elektronischen Stellwerken aus betrieben werden sollen, so dass vorhandene schienengleiche Bahnübergänge mangels Sicherungsmöglichkeiten nicht aufrecht erhalten werden können.
19 
Entgegen der Ansicht der Beigeladenen bedarf es vor Erhebung einer Verbandsfeststellungsklage, die sich gegen einen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung richtet, keines Vorverfahrens. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 4 BGG gelten für Klagen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BGG die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung (Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen) entsprechend mit der Maßgabe, dass es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten Bundes- oder einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist. Diese Inbezugnahme schließt § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ein, wonach es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren u.a. dann nicht bedarf, wenn ein Gesetz dies bestimmt. Eine solche Bestimmung ist § 18 Abs. 2 Satz 4 AEG. Danach bedarf es vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Plangenehmigung keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren (vgl. auch, zum Planfeststellungsbeschluss, § 74 Abs. 1 Satz 2, § 70 VwVfG). Soweit § 13 Abs. 2 Satz 4 BGG ein Widerspruchsverfahren abweichend von den in § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen vorschreibt, gilt dies nur für die Fälle des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift bedarf es keines Widerspruchsverfahrens, wenn der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt. Nur auf diese Fallgruppe nimmt § 13 Abs. 2 Satz 4 BGG Bezug. Dabei trägt der Gesetzgeber gesetzestechnisch dem Umstand Rechnung, dass die Ausnahme vom Erfordernis des Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO gelten soll, „außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt“. Dieses Verständnis liegt deshalb nahe, weil es sich für den Fall, dass entgegen der Ausnahmeregelung des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO für alle drei dort bestimmten Fallgruppen das Widerspruchsverfahren hätte vorgesehen werden sollen, angeboten hätte, § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO insgesamt von der Verweisung auf die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung auszunehmen. Abgesehen von diesen gesetzessystematischen Überlegungen sprechen auch Sinn und Zweck des § 18 Abs. 2 Satz 4 AEG, Plangenehmigungsverfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz zu beschleunigen, für die vom Senat vorgenommene Auslegung. Soweit es demgegenüber in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 14/7420 S. 30 r.Sp.) heißt, ferner setze die Verbandsklage i m m e r voraus, dass zuvor ein Widerspruchsverfahren erfolglos durchgeführt worden sei, damit die Widerspruchsbehörde die Möglichkeit habe, die Angelegenheit im Vorfeld zu überprüfen, vermag dem der Senat keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, zumal sich aus der Entwurfsbegründung nicht ergibt, ob den Verfassern bewusst war, dass Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen Gegenstand von Verbandsfeststellungsklagen nach § 13 Abs. 1 BGG werden könnten. Solches drängte sich wegen der recht unbestimmten Vorschriften zur Barrierefreiheit im Fachplanungsrecht auch nicht auf (vgl. etwa auch § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1 FStrG).
20 
Die Klage ist auch rechtzeitig, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Plangenehmigung an den Kläger, erhoben worden (§ 13 Abs. 2 Satz 4 BGG i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
21 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamts vom 07.05.2004 für den Umbau der Station Oberkochen verstößt nicht gegen § 2 Abs. 3 EBO in der bei Erlass der Plangenehmigung maßgeblichen und noch heute geltenden Fassung, die sie durch Art. 52 Nr. 1a des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467; künftig: Artikelgesetz 2002) erhalten hat.
22 
Zu Recht gehen die Beteiligten davon aus, dass allein zu prüfen ist, ob die Plangenehmigung gegen die genannte Vorschrift verstößt. Der Gesetzgeber hat den Prüfungsmaßstab für die Verbandsfeststellungsklage, welcher in der Entwurfsfassung noch wesentlich weiter und offener gefasst war, abschließend auf die in § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BGG angeführten Normen beschränkt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit- und Sozialordnung BT-Drucks. 14/8331 S. 50 r.Sp. zu Art. 1 § 13). Zu prüfen ist also nicht wie bei einer Anfechtungsklage eines behinderten Menschen im eigenen Namen, ob die Plangenehmigung ihn in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere kommt es damit für den Erfolg der Klage nicht darauf an, ob das Eisenbahn-Bundesamt bei der Erteilung der Plangenehmigung die öffentlichen und privaten Belange fehlerfrei abgewogen und dabei insbesondere die Belange behinderter Menschen, welche die Bahnstation Oberkochen benutzen, ihrem objektiven Gewicht entsprechend (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) berücksichtigt hat. Zu prüfen ist auch nicht wie bei einer gemäß § 12 BGG statthaften Anfechtungsklage eines nach § 13 Abs. 3 BGG anerkannten Verbands für einen behinderten Menschen in gesetzlicher Prozessstandschaft, ob die Plangenehmigung gegen Vorschriften des Behindertengleichstellungsgesetzes, etwa gegen § 8 Abs. 2 BGG, oder gegen andere Vorschriften des Bundesrechts verstößt, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne von § 4 BGG vorsehen. Schließlich stellt sich auch nicht die Frage, ob das Eisenbahn-Bundesamt gegen § 18 Abs. 2 Satz 1 AEG verstoßen hat, indem es über das Vorhaben durch Plangenehmigung und nicht durch Planfeststellungsbeschluss entschieden hat.
23 
§ 2 Abs. 3 EBO hat durch Art. 52 des Artikelgesetzes 2002 folgende Fassung erhalten: Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, dass die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird (Satz 1). Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen (Satz 2). Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist (Satz 3). Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind (Satz 4). Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium (Satz 5). Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen (Satz 6).
24 
Während die Sätze 2 bis 6 neu eingefügt worden sind, ist Satz 1 geändert worden. Ursprünglich hieß es in § 2 Abs. 3 EBO, der durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 08.05.1991 (BGBl. I S. 1098) angefügt wurde, dass die Vorschriften der Verordnung so anzuwenden sind, dass die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch Behinderte und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten erleichtert wird. Während die Ersetzung des Wortes „Behinderte“ durch die Wortfolge „behinderte Menschen“ gemäß Art. 52 Nr. 1 des Artikelgesetzes 2002 nur redaktioneller Art ist, ist erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die Ersetzung der Wortfolge „erleichtert wird“ durch die Wortfolge „ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird“ gemäß Art. 52 Nr. 1a des Artikelgesetzes 2002 mit der Begründung erfolgt, es müsse im Sinne der behindertenpolitischen Grundaussage des Behindertengleichstellungsgesetzes, in der die Herstellung von Barrierefreiheit als „Kernstück“ angesehen werde, zwingend sein, dass die Benutzung der Eisenbahnanlagen und Eisenbahnfahrzeuge nicht nur erleichtert, sondern in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis ermöglicht werde (BT-Drucks. 14/8331 S. 52). Zugleich wurde jedoch nicht die Begründung des Gesetzentwurfs zu den finanziellen Auswirkungen der Regelung angepasst, wonach durch die Änderung von § 2 Abs. 3 EBO selbst keine Vorschriften zur Herstellung von Barrierefreiheit aufgestellt würden und den Eisenbahnunternehmen (somit) nur geringfügige Kosten für das Aufstellen der Programme (nach Satz 2 bis 6) und die Durchführung des Anhörungsverfahrens entstünden; gegenzurechnen seien zusätzliche Einnahmen durch einen erweiterten Kundenkreis.
25 
Einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 Satz 2 bis 6 EBO macht der Kläger zu Recht nicht geltend. Er wendet sich nicht gegen eine Maßnahme des Beklagten im Zusammenhang mit einer der Beigeladenen aufgegebenen Pflicht, nach Anhörung der Spitzenorganisationen von nach § 13 Abs. 3 BGG anerkannten Verbänden Programme zu erstellen, zu dem Zweck, dass behinderten Menschen und alten Menschen sowie Kindern und sonstigen Personen mit Nutzungsschwierigkeiten die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird, und mit dem Ziel, eine möglichst weit reichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Der Beklagten stehen insoweit ohnehin nur in eingeschränktem Umfang Befugnisse zu (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 6 EBO).
26 
Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO liegt nicht vor.
27 
Entgegen der von der Beigeladenen zunächst vertretenen Auffassung enthält § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO nicht nur einen Programmsatz oder eine Zweckbeschreibung, aus denen sich unmittelbar keine rechtlichen Anforderungen ergeben und die erst durch die gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 bis 6 EBO zu erstellenden Programme unmittelbare rechtliche Wirkung entfalten. Ersichtlich hat ihr der Gesetzgeber in der ersten Fassung von 1991 einen eigenständigen Gehalt in dem Sinn beigemessen, dass sich hieraus in Verbindung mit einzelnen Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung Anforderungen ergeben sollten. Dafür, dass diese Bedeutung durch das Artikelgesetzes 2002 entfallen sein und der mit ihr verfolgte Zweck nur noch mittels künftiger, von den Eisenbahnunternehmen zu erstellenden Programme verfolgt werden sollte, spricht nach den Gesetzesmaterialien nichts. Im Gegenteil bestimmt § 8 Abs. 2 BGG, dass u.a. öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten sind. Dementsprechend heißt es in der Entwurfsbegründung zu § 8 Abs. 2 BGG, dass § 2 Abs. 3 EBO Anforderungen an die Barrierefreiheit stellt (BT-Drucks. 14/7420 S. 28 l.Sp.). Auch die Änderung von § 2 Abs. 3 EBO spricht gegen eine einschränkende Auslegung der Neufassung. Denn sein Satz 2 nimmt nicht auf den Anwendungsbefehl des Satzes 1 Bezug, wonach die Vorschriften dieser Verordnung in bestimmter Weise anzuwenden sind, sondern nur auf den hiermit verfolgten Zweck. Dieser soll nicht nur - durch Satz 1 - im Einzelfall Beachtung finden. Vielmehr soll er auch systematisch, mit Hilfe von Programmen, nach und nach möglichst überall erreicht werden. Für dieses Verständnis spricht auch, dass für andere Unternehmen ähnliche Regelungen gelten. Während sie bei Bauvorhaben nach Maßgabe des Landesrechts zur Beachtung der Vorschriften über die Barrierefreiheit im Einzelfall verpflichtet sind, bestimmt § 5 BGG, dass zwischen Verbänden, die nach § 13 Abs. 3 BGG anerkannt sind, und Unternehmen oder Unternehmensverbänden für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich „Zielvereinbarungen“ zur Herstellung der Barrierefreiheit geschlossen werden sollen. Dass § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO unmittelbar Anforderungen an Bahnanlagen und Fahrzeuge stellt, ist schließlich auch nicht deshalb zweifelhaft, weil die Vorschrift mit dem allgemein gehaltenen Verweis auf „die Vorschriften dieser Verordnung“, also der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, als unbestimmt erscheint (vgl. Senatsurt. v. 12.05.2000 - 5 S 1712/99 - VBlBW 2000, 426). Insoweit geht der Senat mit den Beteiligten davon aus, dass sich bei der Anwendung einzelner Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO durchaus Anforderungen an Bahnanlagen oder Fahrzeuge ergeben.
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§ 2 Abs. 3 Satz 1 EBO gewährleistet Barrierefreiheit allerdings nicht allgemein im Anwendungsbereich der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung und losgelöst von deren einzelnen Vorschriften im Sinne eines umfassenden Gebots der Herstellung von Barrierefreiheit für Bahnanlagen und Fahrzeuge. Nach seinem eindeutigen Wortlaut bezieht sich § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO nur auf die einzelnen Vorschriften dieser Verordnung. Nur diese sind so anzuwenden, dass die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch die angeführten Personengruppen ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Ein umfassendes, der Herstellung von Barrierefreiheit dienendes Regelwerk, wie es etwa von Privaten bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen zu beachten ist (vgl. § 35 Abs. 3 und § 39 LBO und hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.2004 - 3 S 1719/03 - Juris), hat der Bundesgesetzgeber für das Eisenbahnrecht gerade nicht erlassen. Dies kommt etwa auch darin zum Ausdruck, dass die Materialien zum Artikelgesetz 2002 davon ausgehen, dass gegenwärtig nur für transeuropäische Bahnsysteme Anforderungen an die behindertengerechte Ausstattung von Fahrzeugen bestehen (BT-Drucks. 14/7420 S. 38 l.Sp.), solche also nicht schon aus § 2 Abs. 3 EBO i.V.m. anderen Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung zu Fahrzeugen folgen.
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Aus § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO in Verbindung mit anderen Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ergibt sich jedoch keine Pflicht eines Eisenbahnunternehmens, Zugänge zu Bahnsteigen barrierefrei herzustellen oder einen barrierefreien Zugang zu erhalten. Die Anforderungen an Bahnsteige und Rampen regelnde Vorschrift des § 13 EBO bestimmt insoweit nur, dass bei Neubauten oder umfassenden Umbauten von Personenbahnsteigen die Bahnsteigkanten in der Regel (mit Abweichungsmöglichkeiten) auf eine Höhe von 0,76 m über Schienenoberkante gelegt werden sollen (Absatz 1), dass feste Gegenstände auf Personenbahnsteigen bestimmte Abstände von der Gleismitte einhalten müssen (Absatz 2), dass ggf. bei Durchfahrten freizuhaltende Flächen gekennzeichnet werden müssen (Absatz 3), dass für den Schutz von Reisenden bei Übergängen zu sorgen ist, sofern Übergänge nicht ohnehin bei Gleisen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren werden, unzulässig sind (Absatz 4), dass Seitenrampen zum Be- und Entladen von Güterwagen eine bestimmte Höhe aufweisen müssen (Absatz 5) und dass von einigen dieser Bestimmungen für die Dauer von Bauarbeiten abgewichen werden kann (Absatz 6). Auch aus § 11 EBO (Bahnübergänge) folgt nichts anderes. Diese Vorschrift regelt nicht den Zugang zu Bahnsteigen. Sie gilt nur für höhengleiche Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen und nicht für Übergänge für Reisende (§ 11 Abs. 1 EBO). In Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO mag sich zwar aus § 13 Abs. 3 EBO ergeben, dass die Markierungen der bei Durchfahrt freizuhaltenden Flächen von blinden Menschen zu erkennen sind. Ebenso mag sich aus § 13 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO die Anforderung ableiten lassen, dass schienengleiche Bahnübergänge auch von behinderten Menschen sicher überquert werden können. Für ein Gebot, dass Bahnsteige barrierefrei erreichbar sein müssen, bietet § 13 EBO jedoch keinen Ansatzpunkt.
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Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass das Eisenbahn-Bundesamt nach den Angaben seiner Vertreterin in der mündlichen Verhandlung in ständiger Praxis aus § 2 Abs. 3 EBO solche Anforderungen ableitet, dabei - wie die Beigeladene - typisierend den Bedarf nach der Zahl der Reisenden (1000 je Tag und Station) ermittelt, aber auch Besonderheiten berücksichtigen will (vgl. auch Senatsurt. v. 12.05.2000 - 5 S 1712/99 -), dass die Beigeladene in der Praxis bereit ist, dem Ziel eines barrierefreien Bahnbetriebs in diesem Rahmen, wenn auch ohne Berücksichtigung von Besonderheiten, zu entsprechen und dass in der eisenbahnrechtlichen Literatur ausgeführt wird, § 2 Abs. 3 EBO werde etwa mit behinderten- und rollstuhlgerechten Toiletten in modernen Fernreisezügen (vgl. Kunz, Eisenbahnrecht, Stand 2001, S. 63 zu § 2 Abs. 3 EBO) oder mit Fahrstühlen und Rampen als Bahnsteigzugang entsprochen (Pätzold/Wittenberg/Heinrichs/Mittmann, EBO, 4. Aufl. 2001, zu § 2 Abs. 3). Dies entspricht gewiss dem Ziel der Barrierefreiheit im Sinne von § 4 BGG wie auch dem bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts zu berücksichtigenden Grundrecht, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG), lässt aber außer Acht, dass der Gesetzgeber es bislang versäumt hat, diesem Anliegen im einfachen Recht in jeder Hinsicht zu entsprechen. Mit der unvollkommenen Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO hat er es den Eisenbahnunternehmen weiterhin überlassen, die hier streitige Frage des barrierefreien Zugangs zu Bahnanlagen im Einzelfall abwägend zu entscheiden und dabei den nach typisierenden Merkmalen ermittelten Bedarf, die Herstellungskosten und die Erreichbarkeit anderer, barrierefreier Bahnanlagen zu berücksichtigen. Nur so ist es auch zu verstehen, dass es in den Gesetzesmaterialien heißt, die Programme gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 EBO müssten die Planung zur Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften enthalten und damit den darin enthaltenen Spielraum konkret ausfüllen; dieser Spielraum solle nicht eingeschränkt werden (BT-Drucks. 14/7420 S. 38 r.Sp.).
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Dafür, dass der Anwendungsbereich von § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO nur eingeschränkt ist und den Zugang zu Bahnsteigen nicht umfasst, spricht ferner, dass die Vorschrift keinerlei Vorgaben dazu enthält, mit welchen Maßgaben das Ziel der Barrierefreiheit für den Zugang von Bahnsteigen umgesetzt werden soll. Aus ihr ergibt sich nicht, anders als dies etwa für bauliche Anlagen in den Landesbauordnungen bestimmt ist - in Baden-Württemberg bestehen solche Anforderungen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO bei öffentlichen Verkehrsanlagen nur für Gebäude - , ob neue Bahnstationen stets oder nur bei einem bestimmten Bedarf barrierefrei zu bauen sind, wann und wie vorhandene Bahnsteige barrierefrei zu gestalten (nachzurüsten) sind, und ob bislang barrierefreie Bahnsteige beseitigt und durch nicht barrierefreie ersetzt werden dürfen. Unbeschadet des Umstands, dass der Gesetz- und nicht der Verordnungsgeber § 2 Abs. 3 EBO in dem Artikelgesetz 2002 seine gegenwärtig geltende Gestalt gegeben hat, weist auf die eingeschränkte Bedeutung der Vorschrift auch hin, dass die Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 1a und 1c AEG a.F., auf die § 2 Abs. 3 EBO a.F. gestützt wurde, wie auch in § 26 Abs. 1a und 1c AEG n.F,. wohl kaum zum Erlass von Vorschriften zur Herstellung der dort nicht erwähnten Barrierefreiheit ermächtigen, auf Grund derer Auflagen erlassen werden können, die erheblich in Rechte der Eisenbahnunternehmen eingreifen (vgl. zur Auflage von Schutzvorkehrungen durch das Eisenbahn-Bundesamt wegen elektromagnetischer Störungen von Computermonitoren, BVerwG, Urt. v. 01.09.1999 - 11 A 2.98 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 52 = NVwZ 2000, 68). Soweit der Senat in dem erwähnten Urteil vom 12.05.2000 (5 S 1712/99) beiläufig bemerkt hat, zur Herstellung behindertengerechter Zuwegungen zu Bahnanlagen sei nach § 4 Abs. 1 AEG und § 2 Abs. 3 EBO (allein) der Betreiber der Eisenbahn verpflichtet, hält er daran nicht fest.
32 
Aufgrund des beschränkten, hier nicht eröffneten Anwendungsbereichs von § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO kommt es nicht darauf an, ob die Vorschrift es ausschließt, dass über ein Vorhaben gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 AEG durch Plangenehmigung ohne die Beteiligung der Öffentlichkeit und damit behinderter Menschen entschieden wird, und ob ihr ein Verschlechterungsverbot zu entnehmen ist in dem Sinne, dass bei der Änderung bestehender Anlagen zumindest eine der vorhandenen Barrierefreiheit entsprechende Gestaltung vorgesehen werden muss.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
34 
Die Revision ist zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie wirft die Frage auf, ob sich und ggf. welche Anforderungen aus § 2 Abs. 3 EBO für die Herstellung von Barrierefreiheit beim Umbau von Bahnsteigen ergeben, zu denen bislang ein barrierefreier Zugang gegeben war.

Sonstige Literatur

 
35 
Rechtsmittelbelehrung:
36 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
37 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird.
38 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
39 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
40 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
41 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
42 
Beschluss:
43 
Der Streitwert wird gemäß § 25 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. auf 4.000 EUR festgesetzt.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2005 - 5 S 1423/04 zitiert 34 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden. (2) Im Planfeststell

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 18 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belang

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen


Behindertengleichstellungsgesetz - BGG

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 8 Sondernutzungen; Verordnungsermächtigung


(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserric

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 4 Sicherheitspflichten und Notfallpläne, Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes


(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit1.an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und2.an den Betriebgenügen. (2) Ist in einer Rechtsvorschrift ei

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 3 Straßenbaulast


(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung - EBO | § 11 Bahnübergänge


(1) Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen, Wegen und Plätzen. Übergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen, und Übergänge für Reisende gelten nicht als Bahnübergänge. (2) Auf Strecken mit einer zugelass

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 26 Rechtsverordnungen


(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und der Ordnung im Eisenbahnwesen, des Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für

Behindertengleichstellungsgesetz - BGG | § 13 Bundesfachstelle für Barrierefreiheit


(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit errichtet. (2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Träger öffentl

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung - EBO | § 2 Allgemeine Anforderungen


(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese kei

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 3 Öffentlicher Eisenbahnverkehr


(1) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Eisenbahnen), wenn sie als 1. Eisenbahnverkehrsunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung ben

Behindertengleichstellungsgesetz - BGG | § 4 Barrierefreiheit


Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 70 Anfechtung der Entscheidung


Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

Behindertengleichstellungsgesetz - BGG | § 5 Zielvereinbarungen


(1) Soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, sollen zur Herstellung der Barrierefreiheit Zielvereinbarungen zwischen Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 anerkannt sind, und Unternehmen oder Unternehmens

Behindertengleichstellungsgesetz - BGG | § 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr


(1) Zivile Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Eigentum des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei g

Behindertengleichstellungsgesetz - BGG | § 12 Öffentliche Stellen des Bundes


Öffentliche Stellen des Bundes sind 1. die Träger öffentlicher Gewalt,2. sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die als juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zu dem besonderen Zweck gegründet worden sind, im Allgemei

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung - EBO | § 13 Bahnsteige, Rampen


(1) Bei Neubauten oder umfassenden Umbauten von Personenbahnsteigen sollen in der Regel die Bahnsteigkanten auf eine Höhe von 0,76 m über Schienenoberkante gelegt werden; Höhen von unter 0,38 m und über 0,96 m sind unzulässig. Bahnsteige, an denen au

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2005 - 5 S 1423/04 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Sept. 2004 - 3 S 1719/03

bei uns veröffentlicht am 27.09.2004

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. November 2002 - 7 K 1903/01 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbes

Referenzen

(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit errichtet.

(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Träger öffentlicher Gewalt. Sie berät darüber hinaus auch die übrigen öffentlichen Stellen des Bundes, Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage. Ihre Aufgaben sind:

1.
zentrale Anlaufstelle und Erstberatung,
2.
Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit,
3.
Unterstützung der Beteiligten bei Zielvereinbarungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten,
4.
Aufbau eines Netzwerks,
5.
Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit und
6.
Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit.
Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Verbände von Menschen mit Behinderungen angehören, berät die Fachstelle.

(3) Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird eine Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind,

1.
periodisch zu überwachen, ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,
2.
die öffentlichen Stellen anlässlich der Prüfergebnisse zu beraten,
3.
die Berichte der obersten Bundesbehörden und der Länder auszuwerten,
4.
den Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzubereiten und
5.
als sachverständige Stelle die Schlichtungsstelle nach § 16 zu unterstützen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Fachaufsicht über die Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(1) Zivile Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Eigentum des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bauordnungen, bleiben unberührt.

(2) Der Bund einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts soll anlässlich der Durchführung von investiven Baumaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bauliche Barrieren in den nicht von diesen Baumaßnahmen unmittelbar betroffenen Gebäudeteilen, soweit sie dem Publikumsverkehr dienen, feststellen und unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abbauen, sofern der Abbau nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt.

(3) Alle obersten Bundesbehörden und Verfassungsorgane erstellen über die von ihnen genutzten Gebäude, die im Eigentum des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehen, bis zum 30. Juni 2021 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsgebäude und sollen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeiten.

(4) Der Bund einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist verpflichtet, die Barrierefreiheit bei Anmietungen der von ihm genutzten Bauten zu berücksichtigen. Künftig sollen nur barrierefreie Bauten oder Bauten, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abgebaut werden können, angemietet werden, soweit die Anmietung nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hätte.

(5) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit errichtet.

(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Träger öffentlicher Gewalt. Sie berät darüber hinaus auch die übrigen öffentlichen Stellen des Bundes, Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage. Ihre Aufgaben sind:

1.
zentrale Anlaufstelle und Erstberatung,
2.
Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit,
3.
Unterstützung der Beteiligten bei Zielvereinbarungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten,
4.
Aufbau eines Netzwerks,
5.
Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit und
6.
Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit.
Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Verbände von Menschen mit Behinderungen angehören, berät die Fachstelle.

(3) Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird eine Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind,

1.
periodisch zu überwachen, ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,
2.
die öffentlichen Stellen anlässlich der Prüfergebnisse zu beraten,
3.
die Berichte der obersten Bundesbehörden und der Länder auszuwerten,
4.
den Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzubereiten und
5.
als sachverständige Stelle die Schlichtungsstelle nach § 16 zu unterstützen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Fachaufsicht über die Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit errichtet.

(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Träger öffentlicher Gewalt. Sie berät darüber hinaus auch die übrigen öffentlichen Stellen des Bundes, Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage. Ihre Aufgaben sind:

1.
zentrale Anlaufstelle und Erstberatung,
2.
Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit,
3.
Unterstützung der Beteiligten bei Zielvereinbarungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten,
4.
Aufbau eines Netzwerks,
5.
Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit und
6.
Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit.
Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Verbände von Menschen mit Behinderungen angehören, berät die Fachstelle.

(3) Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird eine Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind,

1.
periodisch zu überwachen, ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,
2.
die öffentlichen Stellen anlässlich der Prüfergebnisse zu beraten,
3.
die Berichte der obersten Bundesbehörden und der Länder auszuwerten,
4.
den Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzubereiten und
5.
als sachverständige Stelle die Schlichtungsstelle nach § 16 zu unterstützen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Fachaufsicht über die Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit errichtet.

(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Träger öffentlicher Gewalt. Sie berät darüber hinaus auch die übrigen öffentlichen Stellen des Bundes, Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage. Ihre Aufgaben sind:

1.
zentrale Anlaufstelle und Erstberatung,
2.
Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit,
3.
Unterstützung der Beteiligten bei Zielvereinbarungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten,
4.
Aufbau eines Netzwerks,
5.
Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit und
6.
Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit.
Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Verbände von Menschen mit Behinderungen angehören, berät die Fachstelle.

(3) Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird eine Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind,

1.
periodisch zu überwachen, ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,
2.
die öffentlichen Stellen anlässlich der Prüfergebnisse zu beraten,
3.
die Berichte der obersten Bundesbehörden und der Länder auszuwerten,
4.
den Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzubereiten und
5.
als sachverständige Stelle die Schlichtungsstelle nach § 16 zu unterstützen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Fachaufsicht über die Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit errichtet.

(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Träger öffentlicher Gewalt. Sie berät darüber hinaus auch die übrigen öffentlichen Stellen des Bundes, Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage. Ihre Aufgaben sind:

1.
zentrale Anlaufstelle und Erstberatung,
2.
Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit,
3.
Unterstützung der Beteiligten bei Zielvereinbarungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten,
4.
Aufbau eines Netzwerks,
5.
Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit und
6.
Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit.
Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Verbände von Menschen mit Behinderungen angehören, berät die Fachstelle.

(3) Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird eine Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind,

1.
periodisch zu überwachen, ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,
2.
die öffentlichen Stellen anlässlich der Prüfergebnisse zu beraten,
3.
die Berichte der obersten Bundesbehörden und der Länder auszuwerten,
4.
den Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzubereiten und
5.
als sachverständige Stelle die Schlichtungsstelle nach § 16 zu unterstützen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Fachaufsicht über die Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit errichtet.

(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Träger öffentlicher Gewalt. Sie berät darüber hinaus auch die übrigen öffentlichen Stellen des Bundes, Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage. Ihre Aufgaben sind:

1.
zentrale Anlaufstelle und Erstberatung,
2.
Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit,
3.
Unterstützung der Beteiligten bei Zielvereinbarungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten,
4.
Aufbau eines Netzwerks,
5.
Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit und
6.
Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit.
Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Verbände von Menschen mit Behinderungen angehören, berät die Fachstelle.

(3) Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird eine Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind,

1.
periodisch zu überwachen, ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,
2.
die öffentlichen Stellen anlässlich der Prüfergebnisse zu beraten,
3.
die Berichte der obersten Bundesbehörden und der Länder auszuwerten,
4.
den Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzubereiten und
5.
als sachverständige Stelle die Schlichtungsstelle nach § 16 zu unterstützen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Fachaufsicht über die Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit errichtet.

(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Träger öffentlicher Gewalt. Sie berät darüber hinaus auch die übrigen öffentlichen Stellen des Bundes, Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage. Ihre Aufgaben sind:

1.
zentrale Anlaufstelle und Erstberatung,
2.
Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit,
3.
Unterstützung der Beteiligten bei Zielvereinbarungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten,
4.
Aufbau eines Netzwerks,
5.
Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit und
6.
Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit.
Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Verbände von Menschen mit Behinderungen angehören, berät die Fachstelle.

(3) Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird eine Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind,

1.
periodisch zu überwachen, ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,
2.
die öffentlichen Stellen anlässlich der Prüfergebnisse zu beraten,
3.
die Berichte der obersten Bundesbehörden und der Länder auszuwerten,
4.
den Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzubereiten und
5.
als sachverständige Stelle die Schlichtungsstelle nach § 16 zu unterstützen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Fachaufsicht über die Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben.

(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesautobahnen und Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, sind bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so zu bauen und zu unterhalten, dass auf ihnen auch öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden kann.

(2) Soweit die Träger der Straßenbaulast unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 außerstande sind, haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch Verkehrszeichen hinzuweisen. Diese hat die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde aufzustellen.

(3) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die Bundesfernstraßen bei Schnee- und Eisglätte räumen und streuen. Landesrechtliche Vorschriften über die Pflichten Dritter zum Schneeräumen und Streuen sowie zur polizeimäßigen Reinigung bleiben unberührt.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit errichtet.

(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Träger öffentlicher Gewalt. Sie berät darüber hinaus auch die übrigen öffentlichen Stellen des Bundes, Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage. Ihre Aufgaben sind:

1.
zentrale Anlaufstelle und Erstberatung,
2.
Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit,
3.
Unterstützung der Beteiligten bei Zielvereinbarungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten,
4.
Aufbau eines Netzwerks,
5.
Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit und
6.
Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit.
Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Verbände von Menschen mit Behinderungen angehören, berät die Fachstelle.

(3) Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird eine Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind,

1.
periodisch zu überwachen, ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,
2.
die öffentlichen Stellen anlässlich der Prüfergebnisse zu beraten,
3.
die Berichte der obersten Bundesbehörden und der Länder auszuwerten,
4.
den Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzubereiten und
5.
als sachverständige Stelle die Schlichtungsstelle nach § 16 zu unterstützen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Fachaufsicht über die Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Öffentliche Stellen des Bundes sind

1.
die Träger öffentlicher Gewalt,
2.
sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die als juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zu dem besonderen Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie
a)
überwiegend vom Bund finanziert werden,
b)
hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht dem Bund unterstehen oder
c)
ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die durch den Bund ernannt worden sind, und
3.
Vereinigungen, an denen mindestens eine öffentliche Stelle nach Nummer 1 oder Nummer 2 beteiligt ist, wenn
a)
die Vereinigung überwiegend vom Bund finanziert wird,
b)
die Vereinigung über den Bereich eines Landes hinaus tätig wird,
c)
dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile an der Vereinigung gehört oder
d)
dem Bund die absolute Mehrheit der Stimmen an der Vereinigung zusteht.
Eine überwiegende Finanzierung durch den Bund wird angenommen, wenn er mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufbringt.

(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit errichtet.

(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Träger öffentlicher Gewalt. Sie berät darüber hinaus auch die übrigen öffentlichen Stellen des Bundes, Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage. Ihre Aufgaben sind:

1.
zentrale Anlaufstelle und Erstberatung,
2.
Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit,
3.
Unterstützung der Beteiligten bei Zielvereinbarungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten,
4.
Aufbau eines Netzwerks,
5.
Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit und
6.
Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit.
Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Verbände von Menschen mit Behinderungen angehören, berät die Fachstelle.

(3) Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird eine Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind,

1.
periodisch zu überwachen, ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,
2.
die öffentlichen Stellen anlässlich der Prüfergebnisse zu beraten,
3.
die Berichte der obersten Bundesbehörden und der Länder auszuwerten,
4.
den Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzubereiten und
5.
als sachverständige Stelle die Schlichtungsstelle nach § 16 zu unterstützen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Fachaufsicht über die Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben.

(1) Zivile Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Eigentum des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bauordnungen, bleiben unberührt.

(2) Der Bund einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts soll anlässlich der Durchführung von investiven Baumaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bauliche Barrieren in den nicht von diesen Baumaßnahmen unmittelbar betroffenen Gebäudeteilen, soweit sie dem Publikumsverkehr dienen, feststellen und unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abbauen, sofern der Abbau nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt.

(3) Alle obersten Bundesbehörden und Verfassungsorgane erstellen über die von ihnen genutzten Gebäude, die im Eigentum des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehen, bis zum 30. Juni 2021 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsgebäude und sollen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeiten.

(4) Der Bund einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist verpflichtet, die Barrierefreiheit bei Anmietungen der von ihm genutzten Bauten zu berücksichtigen. Künftig sollen nur barrierefreie Bauten oder Bauten, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abgebaut werden können, angemietet werden, soweit die Anmietung nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hätte.

(5) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit errichtet.

(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Träger öffentlicher Gewalt. Sie berät darüber hinaus auch die übrigen öffentlichen Stellen des Bundes, Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage. Ihre Aufgaben sind:

1.
zentrale Anlaufstelle und Erstberatung,
2.
Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit,
3.
Unterstützung der Beteiligten bei Zielvereinbarungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten,
4.
Aufbau eines Netzwerks,
5.
Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit und
6.
Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit.
Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Verbände von Menschen mit Behinderungen angehören, berät die Fachstelle.

(3) Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird eine Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind,

1.
periodisch zu überwachen, ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,
2.
die öffentlichen Stellen anlässlich der Prüfergebnisse zu beraten,
3.
die Berichte der obersten Bundesbehörden und der Länder auszuwerten,
4.
den Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzubereiten und
5.
als sachverständige Stelle die Schlichtungsstelle nach § 16 zu unterstützen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Fachaufsicht über die Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit errichtet.

(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Träger öffentlicher Gewalt. Sie berät darüber hinaus auch die übrigen öffentlichen Stellen des Bundes, Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage. Ihre Aufgaben sind:

1.
zentrale Anlaufstelle und Erstberatung,
2.
Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit,
3.
Unterstützung der Beteiligten bei Zielvereinbarungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten,
4.
Aufbau eines Netzwerks,
5.
Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit und
6.
Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit.
Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Verbände von Menschen mit Behinderungen angehören, berät die Fachstelle.

(3) Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird eine Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind,

1.
periodisch zu überwachen, ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,
2.
die öffentlichen Stellen anlässlich der Prüfergebnisse zu beraten,
3.
die Berichte der obersten Bundesbehörden und der Länder auszuwerten,
4.
den Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzubereiten und
5.
als sachverständige Stelle die Schlichtungsstelle nach § 16 zu unterstützen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Fachaufsicht über die Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(1) Zivile Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Eigentum des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bauordnungen, bleiben unberührt.

(2) Der Bund einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts soll anlässlich der Durchführung von investiven Baumaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bauliche Barrieren in den nicht von diesen Baumaßnahmen unmittelbar betroffenen Gebäudeteilen, soweit sie dem Publikumsverkehr dienen, feststellen und unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abbauen, sofern der Abbau nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt.

(3) Alle obersten Bundesbehörden und Verfassungsorgane erstellen über die von ihnen genutzten Gebäude, die im Eigentum des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehen, bis zum 30. Juni 2021 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsgebäude und sollen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeiten.

(4) Der Bund einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist verpflichtet, die Barrierefreiheit bei Anmietungen der von ihm genutzten Bauten zu berücksichtigen. Künftig sollen nur barrierefreie Bauten oder Bauten, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abgebaut werden können, angemietet werden, soweit die Anmietung nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hätte.

(5) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(1) Soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, sollen zur Herstellung der Barrierefreiheit Zielvereinbarungen zwischen Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 anerkannt sind, und Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich getroffen werden. Die anerkannten Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen.

(2) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten insbesondere

1.
die Bestimmung der Vereinbarungspartner und sonstige Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,
2.
die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie gestaltete Lebensbereiche im Sinne von § 4 künftig zu verändern sind, um dem Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Auffindbarkeit, Zugang und Nutzung zu genügen,
3.
den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen.
Sie können ferner eine Vertragsstrafenabrede für den Fall der Nichterfüllung oder des Verzugs enthalten.

(3) Ein Verband nach Absatz 1, der die Aufnahme von Verhandlungen verlangt, hat dies gegenüber dem Zielvereinbarungsregister (Absatz 5) unter Benennung von Verhandlungsparteien und Verhandlungsgegenstand anzuzeigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt diese Anzeige auf seiner Internetseite bekannt. Innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe haben andere Verbände im Sinne des Absatzes 1 das Recht, den Verhandlungen durch Erklärung gegenüber den bisherigen Verhandlungsparteien beizutreten. Nachdem die beteiligten Verbände von Menschen mit Behinderungen eine gemeinsame Verhandlungskommission gebildet haben oder feststeht, dass nur ein Verband verhandelt, sind die Verhandlungen innerhalb von vier Wochen aufzunehmen.

(4) Ein Anspruch auf Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 2 besteht nicht,

1.
während laufender Verhandlungen im Sinne des Absatzes 3 für die nicht beigetretenen Verbände behinderter Menschen,
2.
in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die ankündigen, einer Zielvereinbarung beizutreten, über die von einem Unternehmensverband Verhandlungen geführt werden,
3.
für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer zustande gekommenen Zielvereinbarung,
4.
in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die einer zustande gekommenen Zielvereinbarung unter einschränkungsloser Übernahme aller Rechte und Pflichten beigetreten sind.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt ein Zielvereinbarungsregister, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Zielvereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 eingetragen werden. Der die Zielvereinbarung abschließende Verband behinderter Menschen ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Abschluss einer Zielvereinbarung dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales diese als beglaubigte Abschrift und in informationstechnisch erfassbarer Form zu übersenden sowie eine Änderung oder Aufhebung innerhalb eines Monats mitzuteilen.

(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit errichtet.

(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Träger öffentlicher Gewalt. Sie berät darüber hinaus auch die übrigen öffentlichen Stellen des Bundes, Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage. Ihre Aufgaben sind:

1.
zentrale Anlaufstelle und Erstberatung,
2.
Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit,
3.
Unterstützung der Beteiligten bei Zielvereinbarungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten,
4.
Aufbau eines Netzwerks,
5.
Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit und
6.
Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit.
Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Verbände von Menschen mit Behinderungen angehören, berät die Fachstelle.

(3) Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird eine Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind,

1.
periodisch zu überwachen, ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,
2.
die öffentlichen Stellen anlässlich der Prüfergebnisse zu beraten,
3.
die Berichte der obersten Bundesbehörden und der Länder auszuwerten,
4.
den Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzubereiten und
5.
als sachverständige Stelle die Schlichtungsstelle nach § 16 zu unterstützen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Fachaufsicht über die Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. November 2002 - 7 K 1903/01 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine der ihr erteilten Baugenehmigung beigefügte Auflage zum Einbau eines Aufzugs in ein Fitness-Studio.
Am 11.4.2001 beantragte sie die Baugenehmigung zur Errichtung eines Fitness-Studios auf dem Grundstück Flst.-Nr. 7713/3 (Im Oberwald) der Gemarkung XXXXX. Nach den Plänen sind im Erdgeschoss neben dem Trainingsbereich im Wesentlichen Umkleide-, Dusch- und Solarium-/Sauna-Räume und ein Ruheraum sowie je ein mit Aerobic bzw. Miniclub bezeichneter Raum vorgesehen. Im Obergeschoss wird eine Galerie errichtet, die ebenfalls zu Trainingszwecken genutzt wird. Außerdem ist ein Büroraum vorgesehen. Die Galerie soll nach den Plänen über eine Treppe vom Erdgeschoss aus erreicht werden.
Mit Bescheid vom 13.6.2001 erteilte das Landratsamt Emmendingen die beantragte Baugenehmigung. Der Baugenehmigung ist als Auflage die Nebenbestimmung GA 1001 beigefügt, wonach bis zur Nutzungsaufnahme des Fitness-Studios der nach § 39 Abs. 2 Nr. 6 LBO notwendige Aufzug betriebsbereit einzubauen ist.
Gegen diese Nebenbestimmung legte die Klägerin am 5.7.2001 Widerspruch ein und führte aus, von einem Behinderten seien nur sehr wenige Geräte ihres Fitness-Clubs zu nutzen. Sämtliche Bein- und Ausdauergeräte könnten auf Grund einer Behinderung der Beine nicht genutzt werden. Es bleibe lediglich der Bereich des Freihanteltrainings im Sitzen. Es gebe keinen Bedarf für Aufzüge in einem Fitness-Club. Die Forderung nach einem Aufzug wirke sich bedrohlich auf die wirtschaftliche Situation ihres Unternehmens aus. Ein Fitness-Studio sei in dem abschließenden Katalog der barrierefrei auszuführenden Anlagen nicht aufgeführt. Bei dem Fitness-Studio handele es sich nicht um eine öffentliche Sportanlage, da nur einem bestimmten Personenkreis, nämlich den zahlenden Mitgliedern, der Zutritt zu dem Studio gewährt werde. In ihrem Fitness-Studio könnten Behinderte auch nicht als Bedienstete eingestellt werden. Als Trainer kämen nur körperlich gesunde Personen in Betracht. Auch der Theken- und Putzdienst könne nicht von Rollstuhlfahrern ausgeführt werden. Besucher hätten keinen Zutritt.
Den Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 2.10.2001 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, nach § 39 Abs. 2 Nr. 6 LBO müssten Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen sowie Schwimmbäder barrierefrei errichtet werden, ohne dass zwischen öffentlichen und privaten Anlagen unterschieden werde. Es gebe einen weit verbreiteten Behindertensport. Dies zeige, dass Behinderte ebenfalls in der Lage seien, sportliche Aktivitäten zu entfalten und ihren Körper entsprechend darauf vorzubereiten. Es sei eine Frage von Angebot und Nachfrage, ob in einem Fitness-Studio entsprechende Geräte aufgestellt würden oder nicht.
Am 7.11.2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, eine Nutzung der in ihrem Studio befindlichen Geräte durch Behinderte sei nicht möglich. Auf Grund der hohen Anschaffungskosten und mangels Nachfrage sei nicht damit zu rechnen, dass Geräte speziell für Behinderte aufgestellt würden. Bisher seien in keinem Studio im Raum Emmendingen und Freiburg Rollstuhlfahrer als zahlende Mitglieder (nicht einmal probehalber) eingetreten. Die Auflage verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. In Endingen sei ein neues Fitness-Studio errichtet worden, in dessen Obergeschoss neben Büro, Personalaufenthaltsraum und -toilette auch ein Kinderbetreuungsraum vorhanden sei. Eine Liftanlage würde hier nicht vorgeschrieben. Im Obergeschoss ihres Fitness-Studios befänden sich ausschließlich Geräte, die von Behinderten nicht nutzbar seien. Die Umkleideräume, Toilettenräume, Theke, Sauna und Solarium sowie Spinningraum und ein weiterer Trainingsraum befänden sich im Erdgeschoss und seien schwellenfrei begehbar. Für die in § 39 Abs. 2 Ziff. 6 LBO aufgelisteten Einrichtungen werde nicht - wie in ihrem Studio - ein monatlicher Mitgliedsbeitrag, sondern ein Eintrittsgeld pro Besuch entrichtet. Es obliege ihrer Entscheidung, wen sie einlasse. Es handele sich um eine private Einrichtung. Die Kosten zum Einbau der Aufzugsanlage beliefen sich auf ca. 40.000,-- DM. Die Einhaltung der Bauvorschrift führe vorliegend zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte.
Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten. Es trägt vor, die Klägerin übersehe, dass der Begriff „öffentlich“ lediglich den Gegensatz zu (privatem) Wohnraum bilde und sich das Gegensatzpaar daraus ableite, dass in der Gesetzgebungsdiskussion auch Überlegungen zur Forderung nach Barrierefreiheit von Wohngebäuden angestellt worden seien, die jedoch keinen Eingang in § 39 Abs. 2 LBO gefunden hätten. Die Zahlung eines Mitgliedsbeitrags sei kein Abgrenzungskriterium, da ein Entgelt für die in Ziff. 6 des § 39 Abs. 2 LBO genannten Einrichtungen in der Regel zu entrichten sei. Der Gesetzgeber habe den Ausnahmetatbestand beim Umbau bestehender Anlagen bewusst eng gefasst und für Neubauten lediglich die allgemeine Befreiungsmöglichkeit des § 56 Abs. 5 LBO offengehalten. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung lägen nicht vor. Bei dem Fitness-Studio in Endingen werde das Obergeschoss nicht gewerblich, sondern als Wohnung genutzt.
Das Verwaltungsgericht Freiburg wies die Klage der Klägerin mit Urteil vom 27.11.2002 - 7 K 1903/01 - ab. Das von der Klägerin errichtete Fitness-Studio sei eine Sportanlage. Es solle unstreitig der sportlichen Betätigung dienen. Die Bestimmung des § 39 Abs. 2 Nr. 6 LBO gelte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur für öffentliche - d.h. jedermann ohne jede Beschränkung zugängliche - Sportanlagen. Eine solche Beschränkung lasse sich dem Wortlaut der Regelung nicht entnehmen. Die Barrierefreiheit diene nicht nur den Nutzern einer Anlage, sondern auch möglichen Beschäftigten und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine öffentliche oder private Sportanlage handele. Auch die Zahlung eines Mitgliedsbeitrags führe nicht zum Wegfall des Erfordernisses der Barrierefreiheit. Es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der in § 39 Abs. 1 LBO genannte Personenkreis bei entsprechender Barrierefreiheit ein Fitness-Studio zweckentsprechend, d.h. zur körperlichen Ertüchtigung nützen könne. Im Übrigen diene die Vorschrift nicht nur dem Schutz der Nutzer einer Anlage, sondern auch dem Schutz potentiell Beschäftigter. Zu Recht habe das Landratsamt auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung verneint.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 4.8.2003  - 3 S 722/03 - die Berufung gegen das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg zugelassen.
10 
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens vor, ein privates Fitness-Studio sei keine barrierefreie Anlage im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 6 LBO. Dies folge aus den Differenzierungen in § 39 Abs. 2 Nrn. 1 - 12 LBO einerseits und § 39 Abs. 2 Nr. 13 - 19 LBO andererseits, die in § 39 Abs. 3 LBO angelegt sei. In § 39 Abs. 2 Nrn. 1 bis 12 LBO seinen alle typischerweise der allgemeinen Daseinsvorsorge im weitesten Sinne und der gesellschaftlichen Kommunikation dienenden Einrichtungen zusammengefasst worden. Hierzu zähle ein privates Fitness-Studio nicht. Schon aus der gemeinsamen Aufzählung der Sportanlagen im Zusammenhang mit Spiel- und Erholungsanlagen bzw. Schwimmbädern zeige sich, dass der Gesetzgeber hier nicht ein auf spezielle Sportbedürfnisse zugeschnittenes, kleines Fitness-Studio, sondern vielmehr Sportanlagen wie Fußballstadien, Eishockeystadien, Leichtathletik- und Turnanlagen im Blick gehabt habe, deren Zweckrichtung nicht ausschließlich in der Nutzung der Sportanlage selbst, sondern vor allem auch in der gesellschaftlichen Kommunikation liege. In der alten Fassung der LBO sei zudem von Sportstätten die Rede gewesen, nunmehr von Sportanlagen. Von dem Begriff Sportanlage seien lediglich solche Sportanlagen umfasst, die eine gewisse Größe und Bedeutung für die Allgemeinheit und den gesellschaftlichen Verkehr hätten. Aus dem Vergleich des Begriffs Sportanlagen mit den übrigen in den Ziff. 1 - 12 des § 39 Abs. 2 LBO ergebe sich, dass hier Räumlichkeiten und Anlagen gemeint seien, in denen sich allgemein das öffentliche Leben abspiele, die von allen gesellschaftlichen Gruppen im Rahmen des öffentlichen Lebens in Anspruch genommen würden und bei denen es mithin insbesondere auch darauf ankomme, dass unabhängig von einer etwaigen körperlichen Beeinträchtigung der ungehinderte Zugang und die Teilnahme am öffentlichen Leben gewährleistet sein müsse. Fitness-Studios würden dadurch nicht generell aus dem Anwendungsbereich des § 39 LBO herausfallen. Vielmehr habe der Gesetzgeber in § 39 Abs. 2 Nr. 18 LBO eine anwendbare Auffangnorm geschaffen. Die von dem Beklagten gestellte Anforderung einer Aufzugsanlage sei nicht geeignet und zumutbar, eine zweckentsprechende Nutzung des auf der Empore des Studios liegenden Bereichs, in dem ausschließlich Laufbänder und Fahrradergometer vorhanden seien, herbeizuführen. Diese Geräte seien ausschließlich für solche Kunden konzipiert, deren Beinbeweglichkeit zumindest soweit uneingeschränkt sei, dass sie die auf die Empore führenden Treppenstufen bewältigen könnten. Die Installation der Aufzugsanlage mit Gesamtkosten von rund 20.000,-- EUR wäre insoweit völlig nutzlos und wirtschaftlich unzumutbar.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27.11.2002  - 7 K 1903/01 - aufzuheben und die der Baugenehmigung des Landratsamts Emmendingen vom 13.6.2001 beigefügte Auflage GA 1001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 2.10.2001 aufzuheben.
13 
Das beklagte Land beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Begründung wird vorgetragen, der Auffassung der Klägerin, bei einem Fitness-Studio handele es sich nicht um eine barrierefrei zu erstellende Anlage könne nicht gefolgt werden. Aus dem Ausnahmevorbehalt des § 39 Abs. 3 Satz 2 LBO könne nichts hierfür abgeleitet werden, da diese Vorschrift bis auf die öffentlichen Bedürfnisanstalten für die gesamte Anlagenpalette gelte. Auch aus der Gesetzesbegründung zur Neufassung der LBO könne die Klägerin keine Anhaltspunkte für ihre Auffassung ableiten. Danach entfalle die bisherige generelle Beschränkung auf die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile baulicher Anlagen. § 39 Abs. 2 LBO benenne nunmehr Gebäude, bei denen die zweckentsprechende barrierefreie Nutzbarkeit insgesamt, d.h. nicht nur in den Besucherbereichen gewährleistet werden solle. Der über § 39 LBO geschützte Personenkreis komme grundsätzlich nicht nur als Besucher, sondern auch als Beschäftigter in diesen Gebäuden in Betracht. Die Unterscheidung der Begriffe Sportanlage und Sportstätte führe nicht weiter. In der Gesetzesbegründung sei zum Begriff der Anlage lediglich ausgeführt, dass dieser im bauordnungsrechtlichen und nicht im sozialrechtlichen Sinne zu verstehen sei. Kostengünstigere Lösungen zur Herstellung der Barrierefreiheit als ein Aufzug seien möglich. Solche Lösungen müssten aber eine Nutzung ohne fremde Hilfe ermöglichen und auch die sonstigen bauordnungsrechtlichen Bestimmungen einhalten. Ein Treppenlift genüge diesen Anforderungen nicht.
16 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten des Landratsamts Emmendingen, des Regierungspräsidiums Freiburgs und des Verwaltungsgerichts Freiburg - 7 K 1903/01 - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht und ordnungsgemäß begründet worden (§ 124 a Abs. 6 Sätze 1 und 2 VwGO).
18 
Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die der Baugenehmigung beigefügte, von der Klägerin angefochtene Auflage ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Bauliche Anlagen, sowie andere Anlagen, die überwiegend von kleineren Kindern, behinderten oder alten Menschen genutzt werden, wie Kindergärten u.a. (Nr. 1), Tages- und Begegnungsstätten u.a. (Nr. 2) und Altentagesstätten u.a. (Nr. 3), sind nach § 39 Abs. 1 LBO in der Fassung vom 29.10.2003 (GBl. S. 695 - LBO -) so herzustellen, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen). Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch für den in § 39 Abs. 2 LBO genannten Katalog von speziellen Anlagen und Einrichtungen, zu denen u.a. auch Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, Schwimmbäder (§ 39 Abs. 2 Nr. 6 LBO) gehören. Der Gesetzgeber hat die Regelungen über die Barrierefreiheit bewusst strikt gefasst (Hager, VBlBW 1999, 401 <403>). Er hat eine vorbildliche Regelung schaffen wollen und zu diesem Zweck erhebliche Mehrkosten für die Bauherren in Kauf genommen (Hager in Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, LBO für Bad.-Württ., 5. Aufl., 2003, § 39 RdNr. 1). Nach dem Wortlaut der Vorschrift, soll u.a. Behinderten die zweckentsprechende Nutzung bestimmter ausdrücklich aufgeführter baulicher Anlagen ermöglicht werden. Handelt es sich um eine der in Abs. 2 genannten Anlagen, dann muss nach dem Willen des Gesetzgebers Behinderten durch die Herstellung der Barrierefreiheit die zweckentsprechende Nutzung der Anlage ermöglicht werden. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, dass die Anlage schon bisher oder üblicherweise von behinderten oder alten Menschen oder Kindern genutzt wird. Hierauf wird lediglich in Abs. 1 abgehoben.
20 
Hierfür spricht neben dem Wortlaut der Vorschrift auch der Umstand, dass in § 42 Abs. 2 LBO in der Fassung vom 23.7.1993 (GBl. S. 533 - LBO a.F. -) eine entsprechende Einschränkung vorgesehen war, die in der Neufassung der Vorschrift entfallen ist. Nach § 42 Abs. 2 LBO a.F. gilt „Absatz 1 der Vorschrift für folgende baulichen Anlagen und Einrichtungen, die von Behinderten, alten Menschen und Müttern mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich aufgesucht werden …“. § 39 LBO enthält eine derartige Einschränkung nicht.
21 
Bei dem genehmigten Vorhaben der Klägerin handelt es sich um eine Sportanlage im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 6 LBO. Nach § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV vom 18.7.1991 (BGBl. I S. 1588, 1790) sind Sportanlagen ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Eine allgemein anerkannte Definition des Begriffs „Sport“ und damit auch des Begriffs „Sportausübung“ existiert nicht. Es ist aber anerkannt, dass sich das Phänomen Sport durch bestimmte Wesensmerkmale definiert. Zu diesen gehören die körperliche Bewegung, das Wettkampf- bzw. Leistungsstreben, das Vorhandensein von Regeln und Organisationsformen und die Betätigung als Selbstzweck ohne produktive Absicht (Kuchler, NuR 2000, 77 <81>). Zur Sportausübung bestimmt ist eine Anlage, wenn sie primär, d.h. von ihrem Hauptzweck her der Durchführung von Wettkampfsport und/oder der körperlichen Ertüchtigung dienen soll (Herr, Sportanlagen in Wohnnachbarschaft, 1998, S. 150). Fitnessstudios dienen in erster Linie der körperlichen Ertüchtigung. Sie sind deshalb Sportanlagen (a.A. Hager in Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, Kommentar zur LBO, 5. Aufl., 2003, § 39 RdNr. 26: Freizeitstätte). Dies ergibt sich auch daraus, dass Fitnesscenter bauplanungsrechtlich zu den Anlagen für sportliche Zwecke im Sinne der §§ 2, 3 u.a. BauNVO zählen (Ziegler in Brügelmann, BauGB, Stand April 1997, § 2 RdNr. 70). Der Umstand, dass kein Wettkampf stattfindet, ist für die Annahme einer Sportanlage unerheblich (Ketteler, Sportanlagenlärmschutzverordnung, 1998, S. 54). Dafür, dass in dem Fitness-Studio der Klägerin die physiotherapeutische Betreuung im Vordergrund stünde und es deshalb möglicherweise bauplanungsrechtlich als Anlage für gesundheitliche Zwecke anzusehen wäre (vgl. hierzu Bergemann, Die neue LBO für Bad.-Württ., Band II Teil 5 Stichwort Fitness-Studio), gibt es keinen Anhaltspunkt.
22 
Der Auffassung der Klägerin, ihr Fitnessstudio sei keine barrierefrei herzustellende Anlage ist nicht zu folgen. Aus § 39 Abs. 1 LBO und dem umfassenden Katalog in Abs. 2 ergibt sich, dass praktisch alle Anlagen insgesamt barrierefrei herzustellen. Ausgenommen sind lediglich Wohnungen und andere, Wohnzwecken dienende Nutzungseinheiten, sonstige Nutzungseinheiten, die in Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 bis 17 nicht aufgeführt sind, soweit die Nutzungseinheiten je Geschoss nicht mehr als 500 m² oder insgesamt nicht mehr als 1.000 m² Nutzfläche haben, und Stellplätze und Garagen, soweit es sich nicht um allgemein zugängliche Großgaragen handelt und die Stellplätze und Garagen nicht für barrierefreie Anlagen bestimmt sind (Sauter, Kommentar zur LBO, 3. Aufl., Stand November 2003, § 39 RdNr. 19).
23 
Barrierefrei herzustellen sind nicht nur Sportanlagen, die gleichzeitig öffentliche Einrichtungen sind. Vielmehr genügt es, dass die Sportanlage öffentlich zugänglich ist. Dem Wortlaut der Norm ist eine Beschränkung auf öffentliche Einrichtungen nicht zu entnehmen. Zudem zeigt der Katalog der Anlagen und Einrichtungen in § 39 Abs. 2 LBO, dass nicht nur öffentliche Einrichtungen gemeint sind. Denn in diesem Katalog sind Anlagen speziell genannt, bei denen es sich typischerweise nicht um öffentliche Einrichtungen handelt. So sind danach Schalter- und Abfertigungsräume der Post, Banken und Sparkassen (Nr. 2), Camping- und Zeltplätze (Nr. 7) Krankenhäuser (Nr. 10) Bürogebäude (Nr. 13), Beherbergungsbetriebe (Nr. 15), Gaststätten (Nr. 16) und Praxen der Heil- und Heilhilfsberufe (Nr. 17) barrierefrei herzustellen. Auch die Gesetzesbegründung geht von öffentlich zugänglichen Einrichtungen aus. Danach sei zum erweiterten Katalog der öffentlich zugänglichen Gebäude in Nr. 18 ein Auffangtatbestand für weitere Nutzungen geschaffen worden sei. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass etwas Anderes nur für private Räume, wie z.B. Wohnungen, gilt.
24 
Das Fitnessstudio der Klägerin ist eine öffentlich zugängliche Anlage. Sie steht jedem potenziellen Nutzer offen, der Nutzungszweck ist gerade darauf angelegt, dass eine nicht bestimmbare Gruppe von Menschen die Anlage nutzt. Hieran ändert nichts, dass die Nutzer ein Entgelt zu entrichten haben bzw. Mitglied werden müssen und für die Klägerin wie - sie vorträgt - kein Kontrahierungszwang besteht. Dies ist kein Abgrenzungskriterium, das das Fitness-Studio von den anderen in § 39 Abs. 2 LBO genannten Anlagen unterscheiden würde. Vielmehr gilt dies in gleicher Weise für die meisten der in dieser Vorschrift speziell genannten Anlagen.
25 
Aus der Änderung der Vorschrift ist ein anderes Ergebnis nicht abzuleiten. In § 42 Abs. 2 Nr. 8 LBO a.F. sind Sportstätten als barrierefrei herzustellende Anlagen genannt, während in § 39 Abs. 2 Nr. 6 LBO von Sportanlagen die Rede ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aus der Gegenüberstellung dieser Begriffe nicht abzuleiten, dass nach der Neufassung der LBO nur Sportanlagen barrierefrei herzustellen seien, die eine gewisse Größe und Bedeutung für die Allgemeinheit und den gesellschaftlichen Verkehr haben. Der Begriff „Sportanlage“ knüpft an den Begriff der baulichen Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 LBO an und ist gegenüber der „Sportstätte“ der weitere Begriff, wie die Klägerin zutreffend darlegt. Sportanlage im Sinne des § 39 LBO ist jede bauliche Anlage, die der Sportausübung dient, ohne dass weitere Anforderungen an Größe oder Bedeutung für das gesellschaftliche Leben vom Gesetz gestellt würden.
26 
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, im Obergeschoss befänden sich nur Geräte, die von Behinderten nicht genutzt werden könnten. Die Forderung nach einer barrierefreien Errichtung erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Gebäude und damit auf alle Geschosse (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.3.2001 - 5 S 1745/01 -; Hager in VBlBW 1999, 401 <403>; Ruf in BWGZ 2003, 953). Dies folgt nicht zuletzt aus der Begründung des Gesetzes, wonach die zweckentsprechende barrierefreie Nutzbarkeit insgesamt gewährleistet werden soll, und bedeutet, dass auch das Gebäude der Klägerin insgesamt barrierefrei hergestellt werden muss, zumal sich im Obergeschoss ein Büroraum befindet und die Art der im Obergeschoss aufgestellten Geräte jederzeit veränderbar ist. Auch wenn in größeren Anlagen möglicherweise nicht alle einzelnen Einrichtungen für sich behindertengerecht ausgestattet werden müssen, es möglicherweise genügt, dass z.B. in Hotels ein Mindestanteil hindernisfrei eingerichteter Zimmer oder in Gaststätten, Sportanlagen und Veranstaltungsräumen ein Mindestanteil an Sitzplätzen oder Toiletten behindertengerecht hergestellt werden (vgl. hierzu Hager in Schlotterbeck/v. Arnim/Hager a.a.O. § 39 RdNr. 40), kann die Klägerin hieraus nichts für sich ableiten. Um solche Einrichtungen geht es vorliegend nicht.
27 
Die Annahme, auch Fitness-Studios könnten zu den barrierefreien Anlagen gehören, begegnet auch unter dem Blickwinkel von Art. 14 GG keinen Bedenken. Eine entsprechend einschränkende Auslegung der Vorschrift ist im Hinblick auf das Fitness-Studio der Klägerin nicht geboten.
28 
Zum Inhalt des durch Art. 14 GG geschützten Grundeigentums gehört die Befugnis des Eigentümers, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze baulich zu nutzen. Der Gesetzgeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727 m.w.N.; vgl. hierzu auch Hager in Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, a.a.O. § 39 RdNr. 3).
29 
Die Auslegung des Begriffs Sportanlage in § 39 Abs. 2 LBO durch den Senat wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Mit dieser Auslegung genügt die Vorschrift des § 39 Abs. 2 Nr. 6 LBO den Anforderungen an die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit der Maßnahme zur Zielerreichung. Bei der Frage der Angemessenheit ist eine Abwägung zwischen den mit der gesetzlichen Regelung verfolgten öffentlichen Interessen und den (möglicherweise) entgegenstehenden privaten Interessen vorzunehmen.
30 
Das öffentliche Interesse an der Barrierefreiheit möglichst vieler Gebäude und Anlagen hat erhebliches Gewicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Hinzu kommt, dass § 39 LBO, der den bisherigen § 42 ersetzt, vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund die Lebensverhältnisse behinderter und älterer Menschen dadurch verbessern soll, dass diesem Personenkreis über eine möglichst hindernisfreie Umwelt die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglicht wird. Er verfolgt das Ziel weitergehende Erleichterungen für den geschützten Personenkreis zu erreichen und hat deutliche Verschärfungen für die Bauherren gebracht. Zum einen entfällt die bisherige generelle Beschränkung auf die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile baulicher Anlagen, da die über § 39 geschützten Personen grundsätzlich nicht nur als Besucher der genannten Gebäude, sondern auch als potentiell Beschäftigte in diesen Gebäuden in Betracht kommen. Zum anderen ist der Katalog in Abs. 2 ergänzt worden. Der neue Absatz 3 schränkt zudem die Möglichkeiten, von den gesetzlichen Anforderungen an das barrierefreie Bauen Ausnahmen zu erteilen, gegenüber der bisherigen Regelung ein. Damit soll erreicht werden, das Ziel des barrierefreien Bauens bis auf einzelne begründete Ausnahmefälle tatsächlich zu verwirklichen (Begründung in Lt.-Drs. 11/5337 S. 104).
31 
Das Interesse der Eigentümer ist von vergleichsweise geringem Gewicht. Es wird sich in der Regel auf wirtschaftliche Gründe beschränken. Weder die Privatnützigkeit des Eigentums noch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis werden in Frage gestellt. Es geht vielmehr lediglich um eine zusätzliche, letztlich wirtschaftliche Belastung.
32 
Die Forderung der Barrierefreiheit ist vorliegend zur Zielerreichung (gleiche Lebensbedingungen für Behinderte) auch geeignet. Ungeeignet wäre sie nur dann, wenn eine zweckentsprechende Nutzung durch Behinderte ohne fremde Hilfe auch als Beschäftigte ungeachtet der Barrieren objektiv (z.B. durch arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen) ausgeschlossen wäre (weitergehend wohl Sauter, a.a.O. § 39 RdNr. 22; Hager in Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, a.a.O. § 39 RdNr. 38).
33 
Im Übrigen ist es vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sachgerecht, nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit einer Benutzung einer Anlage durch behinderte oder alte Menschen oder Kinder zu differenzieren. Je größer die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine bauliche Anlage vom geschützten Personenkreis genutzt wird, desto größer ist auch das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Barrierefreiheit. Je unwahrscheinlicher eine Nutzung durch Behinderte ist, desto weniger geeignet ist die Barrierefreiheit zur Durchsetzung ihres Ziels und desto geringer wird das Gewicht des öffentlichen Interesses sein.
34 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht derart unwahrscheinlich, dass behinderte und alte Menschen das Fitnessstudio der Klägerin benutzen, dass dem öffentlichen Interesse an der Integration des geschützten Personenkreises ein gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin geringeres Gewicht zukommen würde. Immerhin erhält der Behindertensport immer größere Bedeutung und ist es nicht ausgeschlossen, dass auch gehbehinderte Personen einen Nutzen von einem Fitnessstudio haben können. Hinzu kommt, dass auch alte Menschen zum geschützten Personenkreis zählen. Es ist denkbar, dass ein alter Mensch (z.B. aus konditionellen Gründen)   Schwierigkeiten hat, eine Treppe ins Obergeschoss zu überwinden, gleichwohl mit Erfolg auf einem Laufband oder einem Ergometer trainiert. Hinzu kommt, dass im Obergeschoss ein Büroraum vorgesehen ist, in dem auch ein Arbeitsplatz für einen Behinderten sein kann. Auch wenn dies derzeit nicht vorgesehen sein mag, ist es in der Zukunft nicht ausgeschlossen.
35 
Eine Ausnahme nach § 39 Abs. 3 LBO kommt ungeachtet der Frage der wirtschaftlichen (Un-)Zumutbarkeit nicht in Betracht. Die genehmigte Anlage (Fitnessstudio) ist nicht durch eine Nutzungsänderung oder bauliche Änderung einer bestehenden Anlage entstanden (§ 39 Abs. 3 Nr. 1 LBO).
36 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO liegen nicht vor. Weder erfordern Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Abweichung von § 39 LBO noch würde die Einhaltung der Vorschrift im vorliegenden Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, bei der Frage der offenbar nicht beabsichtigten Härte komme es nur auf die objektive Situation des Grundstücks, namentlich auf Lage, Form, Geländebeschaffenheit und Zuschnitt, nicht dagegen auf die subjektiven Verhältnisse des Bauherrn (persönliche Lage, wirtschaftliche Verhältnisse oder Bedürfnisse) an. Es muss ein in der Grundstückssituation bedingter Sonderfall gegeben sein, der dem Einzelnen ein über die allgemeinen Auswirkungen hinaus gehendes Opfer verlangt (Sauter, a.a.O. § 56 RdNr. 50). Hierfür sind vorliegend Anhaltspunkte weder geltend gemacht noch ersichtlich.
37 
Nach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gründe gegeben ist.

Gründe

 
17 
Die Berufung ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht und ordnungsgemäß begründet worden (§ 124 a Abs. 6 Sätze 1 und 2 VwGO).
18 
Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die der Baugenehmigung beigefügte, von der Klägerin angefochtene Auflage ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Bauliche Anlagen, sowie andere Anlagen, die überwiegend von kleineren Kindern, behinderten oder alten Menschen genutzt werden, wie Kindergärten u.a. (Nr. 1), Tages- und Begegnungsstätten u.a. (Nr. 2) und Altentagesstätten u.a. (Nr. 3), sind nach § 39 Abs. 1 LBO in der Fassung vom 29.10.2003 (GBl. S. 695 - LBO -) so herzustellen, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen). Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch für den in § 39 Abs. 2 LBO genannten Katalog von speziellen Anlagen und Einrichtungen, zu denen u.a. auch Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, Schwimmbäder (§ 39 Abs. 2 Nr. 6 LBO) gehören. Der Gesetzgeber hat die Regelungen über die Barrierefreiheit bewusst strikt gefasst (Hager, VBlBW 1999, 401 <403>). Er hat eine vorbildliche Regelung schaffen wollen und zu diesem Zweck erhebliche Mehrkosten für die Bauherren in Kauf genommen (Hager in Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, LBO für Bad.-Württ., 5. Aufl., 2003, § 39 RdNr. 1). Nach dem Wortlaut der Vorschrift, soll u.a. Behinderten die zweckentsprechende Nutzung bestimmter ausdrücklich aufgeführter baulicher Anlagen ermöglicht werden. Handelt es sich um eine der in Abs. 2 genannten Anlagen, dann muss nach dem Willen des Gesetzgebers Behinderten durch die Herstellung der Barrierefreiheit die zweckentsprechende Nutzung der Anlage ermöglicht werden. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, dass die Anlage schon bisher oder üblicherweise von behinderten oder alten Menschen oder Kindern genutzt wird. Hierauf wird lediglich in Abs. 1 abgehoben.
20 
Hierfür spricht neben dem Wortlaut der Vorschrift auch der Umstand, dass in § 42 Abs. 2 LBO in der Fassung vom 23.7.1993 (GBl. S. 533 - LBO a.F. -) eine entsprechende Einschränkung vorgesehen war, die in der Neufassung der Vorschrift entfallen ist. Nach § 42 Abs. 2 LBO a.F. gilt „Absatz 1 der Vorschrift für folgende baulichen Anlagen und Einrichtungen, die von Behinderten, alten Menschen und Müttern mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich aufgesucht werden …“. § 39 LBO enthält eine derartige Einschränkung nicht.
21 
Bei dem genehmigten Vorhaben der Klägerin handelt es sich um eine Sportanlage im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 6 LBO. Nach § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV vom 18.7.1991 (BGBl. I S. 1588, 1790) sind Sportanlagen ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Eine allgemein anerkannte Definition des Begriffs „Sport“ und damit auch des Begriffs „Sportausübung“ existiert nicht. Es ist aber anerkannt, dass sich das Phänomen Sport durch bestimmte Wesensmerkmale definiert. Zu diesen gehören die körperliche Bewegung, das Wettkampf- bzw. Leistungsstreben, das Vorhandensein von Regeln und Organisationsformen und die Betätigung als Selbstzweck ohne produktive Absicht (Kuchler, NuR 2000, 77 <81>). Zur Sportausübung bestimmt ist eine Anlage, wenn sie primär, d.h. von ihrem Hauptzweck her der Durchführung von Wettkampfsport und/oder der körperlichen Ertüchtigung dienen soll (Herr, Sportanlagen in Wohnnachbarschaft, 1998, S. 150). Fitnessstudios dienen in erster Linie der körperlichen Ertüchtigung. Sie sind deshalb Sportanlagen (a.A. Hager in Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, Kommentar zur LBO, 5. Aufl., 2003, § 39 RdNr. 26: Freizeitstätte). Dies ergibt sich auch daraus, dass Fitnesscenter bauplanungsrechtlich zu den Anlagen für sportliche Zwecke im Sinne der §§ 2, 3 u.a. BauNVO zählen (Ziegler in Brügelmann, BauGB, Stand April 1997, § 2 RdNr. 70). Der Umstand, dass kein Wettkampf stattfindet, ist für die Annahme einer Sportanlage unerheblich (Ketteler, Sportanlagenlärmschutzverordnung, 1998, S. 54). Dafür, dass in dem Fitness-Studio der Klägerin die physiotherapeutische Betreuung im Vordergrund stünde und es deshalb möglicherweise bauplanungsrechtlich als Anlage für gesundheitliche Zwecke anzusehen wäre (vgl. hierzu Bergemann, Die neue LBO für Bad.-Württ., Band II Teil 5 Stichwort Fitness-Studio), gibt es keinen Anhaltspunkt.
22 
Der Auffassung der Klägerin, ihr Fitnessstudio sei keine barrierefrei herzustellende Anlage ist nicht zu folgen. Aus § 39 Abs. 1 LBO und dem umfassenden Katalog in Abs. 2 ergibt sich, dass praktisch alle Anlagen insgesamt barrierefrei herzustellen. Ausgenommen sind lediglich Wohnungen und andere, Wohnzwecken dienende Nutzungseinheiten, sonstige Nutzungseinheiten, die in Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 bis 17 nicht aufgeführt sind, soweit die Nutzungseinheiten je Geschoss nicht mehr als 500 m² oder insgesamt nicht mehr als 1.000 m² Nutzfläche haben, und Stellplätze und Garagen, soweit es sich nicht um allgemein zugängliche Großgaragen handelt und die Stellplätze und Garagen nicht für barrierefreie Anlagen bestimmt sind (Sauter, Kommentar zur LBO, 3. Aufl., Stand November 2003, § 39 RdNr. 19).
23 
Barrierefrei herzustellen sind nicht nur Sportanlagen, die gleichzeitig öffentliche Einrichtungen sind. Vielmehr genügt es, dass die Sportanlage öffentlich zugänglich ist. Dem Wortlaut der Norm ist eine Beschränkung auf öffentliche Einrichtungen nicht zu entnehmen. Zudem zeigt der Katalog der Anlagen und Einrichtungen in § 39 Abs. 2 LBO, dass nicht nur öffentliche Einrichtungen gemeint sind. Denn in diesem Katalog sind Anlagen speziell genannt, bei denen es sich typischerweise nicht um öffentliche Einrichtungen handelt. So sind danach Schalter- und Abfertigungsräume der Post, Banken und Sparkassen (Nr. 2), Camping- und Zeltplätze (Nr. 7) Krankenhäuser (Nr. 10) Bürogebäude (Nr. 13), Beherbergungsbetriebe (Nr. 15), Gaststätten (Nr. 16) und Praxen der Heil- und Heilhilfsberufe (Nr. 17) barrierefrei herzustellen. Auch die Gesetzesbegründung geht von öffentlich zugänglichen Einrichtungen aus. Danach sei zum erweiterten Katalog der öffentlich zugänglichen Gebäude in Nr. 18 ein Auffangtatbestand für weitere Nutzungen geschaffen worden sei. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass etwas Anderes nur für private Räume, wie z.B. Wohnungen, gilt.
24 
Das Fitnessstudio der Klägerin ist eine öffentlich zugängliche Anlage. Sie steht jedem potenziellen Nutzer offen, der Nutzungszweck ist gerade darauf angelegt, dass eine nicht bestimmbare Gruppe von Menschen die Anlage nutzt. Hieran ändert nichts, dass die Nutzer ein Entgelt zu entrichten haben bzw. Mitglied werden müssen und für die Klägerin wie - sie vorträgt - kein Kontrahierungszwang besteht. Dies ist kein Abgrenzungskriterium, das das Fitness-Studio von den anderen in § 39 Abs. 2 LBO genannten Anlagen unterscheiden würde. Vielmehr gilt dies in gleicher Weise für die meisten der in dieser Vorschrift speziell genannten Anlagen.
25 
Aus der Änderung der Vorschrift ist ein anderes Ergebnis nicht abzuleiten. In § 42 Abs. 2 Nr. 8 LBO a.F. sind Sportstätten als barrierefrei herzustellende Anlagen genannt, während in § 39 Abs. 2 Nr. 6 LBO von Sportanlagen die Rede ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aus der Gegenüberstellung dieser Begriffe nicht abzuleiten, dass nach der Neufassung der LBO nur Sportanlagen barrierefrei herzustellen seien, die eine gewisse Größe und Bedeutung für die Allgemeinheit und den gesellschaftlichen Verkehr haben. Der Begriff „Sportanlage“ knüpft an den Begriff der baulichen Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 LBO an und ist gegenüber der „Sportstätte“ der weitere Begriff, wie die Klägerin zutreffend darlegt. Sportanlage im Sinne des § 39 LBO ist jede bauliche Anlage, die der Sportausübung dient, ohne dass weitere Anforderungen an Größe oder Bedeutung für das gesellschaftliche Leben vom Gesetz gestellt würden.
26 
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, im Obergeschoss befänden sich nur Geräte, die von Behinderten nicht genutzt werden könnten. Die Forderung nach einer barrierefreien Errichtung erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Gebäude und damit auf alle Geschosse (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.3.2001 - 5 S 1745/01 -; Hager in VBlBW 1999, 401 <403>; Ruf in BWGZ 2003, 953). Dies folgt nicht zuletzt aus der Begründung des Gesetzes, wonach die zweckentsprechende barrierefreie Nutzbarkeit insgesamt gewährleistet werden soll, und bedeutet, dass auch das Gebäude der Klägerin insgesamt barrierefrei hergestellt werden muss, zumal sich im Obergeschoss ein Büroraum befindet und die Art der im Obergeschoss aufgestellten Geräte jederzeit veränderbar ist. Auch wenn in größeren Anlagen möglicherweise nicht alle einzelnen Einrichtungen für sich behindertengerecht ausgestattet werden müssen, es möglicherweise genügt, dass z.B. in Hotels ein Mindestanteil hindernisfrei eingerichteter Zimmer oder in Gaststätten, Sportanlagen und Veranstaltungsräumen ein Mindestanteil an Sitzplätzen oder Toiletten behindertengerecht hergestellt werden (vgl. hierzu Hager in Schlotterbeck/v. Arnim/Hager a.a.O. § 39 RdNr. 40), kann die Klägerin hieraus nichts für sich ableiten. Um solche Einrichtungen geht es vorliegend nicht.
27 
Die Annahme, auch Fitness-Studios könnten zu den barrierefreien Anlagen gehören, begegnet auch unter dem Blickwinkel von Art. 14 GG keinen Bedenken. Eine entsprechend einschränkende Auslegung der Vorschrift ist im Hinblick auf das Fitness-Studio der Klägerin nicht geboten.
28 
Zum Inhalt des durch Art. 14 GG geschützten Grundeigentums gehört die Befugnis des Eigentümers, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze baulich zu nutzen. Der Gesetzgeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727 m.w.N.; vgl. hierzu auch Hager in Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, a.a.O. § 39 RdNr. 3).
29 
Die Auslegung des Begriffs Sportanlage in § 39 Abs. 2 LBO durch den Senat wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Mit dieser Auslegung genügt die Vorschrift des § 39 Abs. 2 Nr. 6 LBO den Anforderungen an die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit der Maßnahme zur Zielerreichung. Bei der Frage der Angemessenheit ist eine Abwägung zwischen den mit der gesetzlichen Regelung verfolgten öffentlichen Interessen und den (möglicherweise) entgegenstehenden privaten Interessen vorzunehmen.
30 
Das öffentliche Interesse an der Barrierefreiheit möglichst vieler Gebäude und Anlagen hat erhebliches Gewicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Hinzu kommt, dass § 39 LBO, der den bisherigen § 42 ersetzt, vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund die Lebensverhältnisse behinderter und älterer Menschen dadurch verbessern soll, dass diesem Personenkreis über eine möglichst hindernisfreie Umwelt die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglicht wird. Er verfolgt das Ziel weitergehende Erleichterungen für den geschützten Personenkreis zu erreichen und hat deutliche Verschärfungen für die Bauherren gebracht. Zum einen entfällt die bisherige generelle Beschränkung auf die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile baulicher Anlagen, da die über § 39 geschützten Personen grundsätzlich nicht nur als Besucher der genannten Gebäude, sondern auch als potentiell Beschäftigte in diesen Gebäuden in Betracht kommen. Zum anderen ist der Katalog in Abs. 2 ergänzt worden. Der neue Absatz 3 schränkt zudem die Möglichkeiten, von den gesetzlichen Anforderungen an das barrierefreie Bauen Ausnahmen zu erteilen, gegenüber der bisherigen Regelung ein. Damit soll erreicht werden, das Ziel des barrierefreien Bauens bis auf einzelne begründete Ausnahmefälle tatsächlich zu verwirklichen (Begründung in Lt.-Drs. 11/5337 S. 104).
31 
Das Interesse der Eigentümer ist von vergleichsweise geringem Gewicht. Es wird sich in der Regel auf wirtschaftliche Gründe beschränken. Weder die Privatnützigkeit des Eigentums noch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis werden in Frage gestellt. Es geht vielmehr lediglich um eine zusätzliche, letztlich wirtschaftliche Belastung.
32 
Die Forderung der Barrierefreiheit ist vorliegend zur Zielerreichung (gleiche Lebensbedingungen für Behinderte) auch geeignet. Ungeeignet wäre sie nur dann, wenn eine zweckentsprechende Nutzung durch Behinderte ohne fremde Hilfe auch als Beschäftigte ungeachtet der Barrieren objektiv (z.B. durch arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen) ausgeschlossen wäre (weitergehend wohl Sauter, a.a.O. § 39 RdNr. 22; Hager in Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, a.a.O. § 39 RdNr. 38).
33 
Im Übrigen ist es vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sachgerecht, nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit einer Benutzung einer Anlage durch behinderte oder alte Menschen oder Kinder zu differenzieren. Je größer die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine bauliche Anlage vom geschützten Personenkreis genutzt wird, desto größer ist auch das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Barrierefreiheit. Je unwahrscheinlicher eine Nutzung durch Behinderte ist, desto weniger geeignet ist die Barrierefreiheit zur Durchsetzung ihres Ziels und desto geringer wird das Gewicht des öffentlichen Interesses sein.
34 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht derart unwahrscheinlich, dass behinderte und alte Menschen das Fitnessstudio der Klägerin benutzen, dass dem öffentlichen Interesse an der Integration des geschützten Personenkreises ein gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin geringeres Gewicht zukommen würde. Immerhin erhält der Behindertensport immer größere Bedeutung und ist es nicht ausgeschlossen, dass auch gehbehinderte Personen einen Nutzen von einem Fitnessstudio haben können. Hinzu kommt, dass auch alte Menschen zum geschützten Personenkreis zählen. Es ist denkbar, dass ein alter Mensch (z.B. aus konditionellen Gründen)   Schwierigkeiten hat, eine Treppe ins Obergeschoss zu überwinden, gleichwohl mit Erfolg auf einem Laufband oder einem Ergometer trainiert. Hinzu kommt, dass im Obergeschoss ein Büroraum vorgesehen ist, in dem auch ein Arbeitsplatz für einen Behinderten sein kann. Auch wenn dies derzeit nicht vorgesehen sein mag, ist es in der Zukunft nicht ausgeschlossen.
35 
Eine Ausnahme nach § 39 Abs. 3 LBO kommt ungeachtet der Frage der wirtschaftlichen (Un-)Zumutbarkeit nicht in Betracht. Die genehmigte Anlage (Fitnessstudio) ist nicht durch eine Nutzungsänderung oder bauliche Änderung einer bestehenden Anlage entstanden (§ 39 Abs. 3 Nr. 1 LBO).
36 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO liegen nicht vor. Weder erfordern Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Abweichung von § 39 LBO noch würde die Einhaltung der Vorschrift im vorliegenden Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, bei der Frage der offenbar nicht beabsichtigten Härte komme es nur auf die objektive Situation des Grundstücks, namentlich auf Lage, Form, Geländebeschaffenheit und Zuschnitt, nicht dagegen auf die subjektiven Verhältnisse des Bauherrn (persönliche Lage, wirtschaftliche Verhältnisse oder Bedürfnisse) an. Es muss ein in der Grundstückssituation bedingter Sonderfall gegeben sein, der dem Einzelnen ein über die allgemeinen Auswirkungen hinaus gehendes Opfer verlangt (Sauter, a.a.O. § 56 RdNr. 50). Hierfür sind vorliegend Anhaltspunkte weder geltend gemacht noch ersichtlich.
37 
Nach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gründe gegeben ist.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(1) Bei Neubauten oder umfassenden Umbauten von Personenbahnsteigen sollen in der Regel die Bahnsteigkanten auf eine Höhe von 0,76 m über Schienenoberkante gelegt werden; Höhen von unter 0,38 m und über 0,96 m sind unzulässig. Bahnsteige, an denen ausschließlich Stadtschnellbahnen halten, sollen auf eine Höhe von 0,96 m über Schienenoberkante gelegt werden. In Gleisbogen ist auf die Überhöhung Rücksicht zu nehmen.

(2) Feste Gegenstände auf Personenbahnsteigen (Säulen und dergleichen) müssen bis zu einer Höhe von 3,05 m über Schienenoberkante mindestens 3,00 m von Gleismitte entfernt sein. Bei bestehenden Anlagen mit geringem Verkehr darf das Maß von 3,00 m bis auf 2,70 m unterschritten werden; Ausnahmen von diesem Mindestmaß sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(3) Auf Bahnsteigen an Gleisen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren werden, sind die bei Durchfahrten freizuhaltenden Flächen zu kennzeichnen; bei mehr als 200 km/h sind Vorkehrungen zu treffen, daß sich keine Reisenden im Gefahrenbereich auf den Bahnsteigen aufhalten.

(4) Für den Schutz der Reisenden, die Übergänge (§ 11 Abs. 1 Satz 2) überschreiten müssen, ist zu sorgen.

Bei Gleisen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren werden, sind Übergänge unzulässig.

(5) Seitenrampen, an denen Güterwagen mit nach außen aufschlagenden Türen be- oder entladen werden sollen, dürfen nicht höher als 1,10 m sein. Die Höhe darf 1,00 m nicht überschreiten, wenn dort nach außen aufschlagende Einsteigetüren von Reisezugwagen geöffnet werden müssen. Andere Seitenrampen zum Be- oder Entladen von Wagen dürfen - ausgenommen an Hauptgleisen - bis zu 1,20 m über Schienenoberkante hoch sein.

(6) Für die Dauer von Bauarbeiten darf von den Vorschriften der Absätze 1, 2, 4 Satz 2 und Absatz 5 abgewichen werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

(1) Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen, Wegen und Plätzen. Übergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen, und Übergänge für Reisende gelten nicht als Bahnübergänge.

(2) Auf Strecken mit einer zugelassenen Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h sind Bahnübergänge unzulässig.

(3) Auf Bahnübergängen hat der Eisenbahnverkehr Vorrang vor dem Straßenverkehr. Der Vorrang ist durch Aufstellen von Andreaskreuzen (Anlage 5 Bild 1) zu kennzeichnen. Dies ist nicht erforderlich an Bahnübergängen von

1.
Feld- und Waldwegen, wenn die Bahnübergänge ausreichend erkennbar sind,
2.
Fußwegen,
3.
Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind,
4.
anderen Straßen und Wegen über Nebengleise, wenn die Bahnübergänge für das Befahren mit Eisenbahnfahrzeugen durch Posten vom Straßenverkehr freigehalten werden.

(4) Die Andreaskreuze sind an den Stellen anzubringen, vor denen Straßenfahrzeuge und Tiere angehalten werden müssen, wenn der Bahnübergang nicht überquert werden darf.

(5) An Bahnübergängen in Hafen- und Industriegebieten darf auf das Aufstellen von Andreaskreuzen verzichtet werden, wenn an den Einfahrten Andreaskreuze mit dem Zusatzschild "Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" oder "Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" angebracht sind. Dies gilt nicht für Bahnübergänge, die nach Absatz 6 technisch gesichert sind.

(6) Bahnübergänge sind durch

1.
Lichtzeichen (Anlage 5 Bild 2) oder Blinklichter (Anlage 5 Bild 4) oder
2.
Lichtzeichen mit Halbschranken (Anlage 5 Bild 3) oder Blinklichter mit Halbschranken (Anlage 5 Bild 5) oder
3.
Lichtzeichen mit Schranken (Anlage 5 Bild 3) oder
4.
Schranken
technisch zu sichern, soweit nachstehend keine andere Sicherung zugelassen ist. Als neue technische Sicherungen sollen Blinklichter und Blinklichter mit Halbschranken nicht mehr verwendet werden.

(7) Bahnübergänge dürfen gesichert werden
1.
bei schwachem Verkehr (Absatz 13) durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Absatz 12) oder bei fehlender Übersicht auf die Bahnstrecke an eingleisigen Bahnen durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge (Absatz 18), wenn die Geschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang höchstens 20 km/h - an Bahnübergängen von Feld- und Waldwegen höchstens 60 km/h - beträgt;
2.
bei mäßigem Verkehr (Absatz 13) und eingleisigen Bahnen durch die Übersicht auf die Bahnstrecke in Verbindung mit hörbaren Signalen der Eisenbahnfahrzeuge (Absatz 18) oder bei fehlender Übersicht auf die Bahnstrecke - mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) - durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang höchstens 20 km/h - an Bahnübergängen von Feld- und Waldwegen höchstens 60 km/h - beträgt.
(8) Bahnübergänge über Nebengleise dürfen wie Bahnübergänge über Nebenbahnen (Absatz 7) gesichert werden.

(9) Bahnübergänge von Fuß- und Radwegen dürfen durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Absatz 12) oder durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge (Absatz 18) gesichert werden. Außerdem

müssendürfen

Umlaufsperren oder ähnlich wirkende Einrichtungen angebracht sein.

(10) Bahnübergänge von Privatwegen


ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind, dürfen gesichert werden bei einer Geschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang von höchstens 140 km/h
a)
durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Absatz 12) und Abschlüsse oder
b)
durch Abschlüsse in Verbindung mit einer Sprechanlage zum zuständigen Betriebsbeamten.
1.
ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind, dürfen gesichert werden
a)
durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Absatz 12) oder
b)
durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge (Absatz 18), wenn ihre Geschwindigkeit am Bahnübergang höchstens 60 km/h beträgt, oder
c)
durch Abschlüsse in Verbindung mit einer Sprechanlage zum zuständigen Betriebsbeamten oder
d)
- mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) - durch Abschlüsse;
2.
mit öffentlichem Verkehr in Hafen - und Industriegebieten dürfen bei schwachem und mäßigem Verkehr (Absatz 13) gesichert werden
a)
durch die Übersicht oder
b)
durch Abschlüsse, wenn die Geschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang höchstens 20 km/h beträgt.

Abschlüsse (z. B. Sperrbalken, Tore) sind von demjenigen, dem die Verkehrssicherungspflicht obliegt, verschlossen, mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) nur geschlossen zu halten.

(11) Eine Sicherung nach den Absätzen 6 bis 10 ist nicht erforderlich, wenn der Bahnübergang durch Posten gesichert wird. Der Posten hat die Wegebenutzer so lange durch Zeichen anzuhalten, bis das erste Eisenbahnfahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht hat.

(12) Die Übersicht auf die Bahnstrecke ist vorhanden, wenn die Wegebenutzer bei richtigem Verhalten auf Grund der Sichtverhältnisse die Bahnstrecke so weit und in einem solchen Abstand übersehen können, daß sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Bahnübergang ungefährdet überqueren oder vor ihm anhalten können.

(13) Bahnübergänge haben

1.
schwachen Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von höchstens 100 Kraftfahrzeugen überquert werden,
2.
mäßigen Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von mehr als 100 bis zu 2.500 Kraftfahrzeugen überquert werden,
3.
starken Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von mehr als 2.500 Kraftfahrzeugen überquert werden.

(14) Weisen Bahnübergänge während bestimmter Jahreszeiten oder an bestimmten Tagen abweichend von der Einstufung nach Absatz 13 eine höhere Verkehrsstärke auf, so müssen sie, haben sie eine niedrigere Verkehrsstärke, so dürfen sie während dieser Zeiten entsprechend gesichert werden.

(15) Das Schließen der Schranken - ausgenommen Anrufschranken (Absatz 17) - ist auf den Straßenverkehr abzustimmen

1.
durch Lichtzeichen oder
2.
durch mittelbare oder unmittelbare Sicht des Schrankenwärters oder
3.
bei schwachem oder mäßigem Verkehr durch hörbare Zeichen.

(16) Bahnübergänge mit Schranken - ausgenommen Anrufschranken (Absatz 17) und Schranken an Fuß- und Radwegen - müssen von der Bedienungsstelle aus mittelbar oder unmittelbar eingesehen werden können. Dies ist nicht erforderlich, wenn das Schließen der Schranken durch Lichtzeichen auf den Straßenverkehr abgestimmt und das Freisein des Bahnüberganges durch technische Einrichtungen festgestellt wird.

(17) Anrufschranken sind Schranken, die ständig oder während bestimmter Zeiten geschlossen gehalten und auf Verlangen des Wegebenutzers, wenn dies ohne Gefahr möglich ist, geöffnet werden. Anrufschranken sind mit einer Sprechanlage auszurüsten, wenn der Schrankenwärter den Bahnübergang von der Bedienungsstelle aus nicht einsehen kann.

(18) Vor Bahnübergängen, vor denen nach den Absätzen 7 bis 10 hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge gegeben werden müssen, sind Signaltafeln aufzustellen.

(19) Ein Bahnübergang, dessen technische Sicherung ausgefallen ist, muß - außer bei Hilfszügen nach § 40 Abs. 6 - durch Posten nach Absatz 11 gesichert werden. Ein Zug, der mit dem Triebfahrzeugführer allein besetzt ist, darf, nachdem er angehalten hat und die Wegebenutzer durch Achtung-Signal gewarnt sind, den Bahnübergang ohne Sicherung durch Posten befahren.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(1) Bei Neubauten oder umfassenden Umbauten von Personenbahnsteigen sollen in der Regel die Bahnsteigkanten auf eine Höhe von 0,76 m über Schienenoberkante gelegt werden; Höhen von unter 0,38 m und über 0,96 m sind unzulässig. Bahnsteige, an denen ausschließlich Stadtschnellbahnen halten, sollen auf eine Höhe von 0,96 m über Schienenoberkante gelegt werden. In Gleisbogen ist auf die Überhöhung Rücksicht zu nehmen.

(2) Feste Gegenstände auf Personenbahnsteigen (Säulen und dergleichen) müssen bis zu einer Höhe von 3,05 m über Schienenoberkante mindestens 3,00 m von Gleismitte entfernt sein. Bei bestehenden Anlagen mit geringem Verkehr darf das Maß von 3,00 m bis auf 2,70 m unterschritten werden; Ausnahmen von diesem Mindestmaß sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(3) Auf Bahnsteigen an Gleisen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren werden, sind die bei Durchfahrten freizuhaltenden Flächen zu kennzeichnen; bei mehr als 200 km/h sind Vorkehrungen zu treffen, daß sich keine Reisenden im Gefahrenbereich auf den Bahnsteigen aufhalten.

(4) Für den Schutz der Reisenden, die Übergänge (§ 11 Abs. 1 Satz 2) überschreiten müssen, ist zu sorgen.

Bei Gleisen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren werden, sind Übergänge unzulässig.

(5) Seitenrampen, an denen Güterwagen mit nach außen aufschlagenden Türen be- oder entladen werden sollen, dürfen nicht höher als 1,10 m sein. Die Höhe darf 1,00 m nicht überschreiten, wenn dort nach außen aufschlagende Einsteigetüren von Reisezugwagen geöffnet werden müssen. Andere Seitenrampen zum Be- oder Entladen von Wagen dürfen - ausgenommen an Hauptgleisen - bis zu 1,20 m über Schienenoberkante hoch sein.

(6) Für die Dauer von Bauarbeiten darf von den Vorschriften der Absätze 1, 2, 4 Satz 2 und Absatz 5 abgewichen werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(1) Bei Neubauten oder umfassenden Umbauten von Personenbahnsteigen sollen in der Regel die Bahnsteigkanten auf eine Höhe von 0,76 m über Schienenoberkante gelegt werden; Höhen von unter 0,38 m und über 0,96 m sind unzulässig. Bahnsteige, an denen ausschließlich Stadtschnellbahnen halten, sollen auf eine Höhe von 0,96 m über Schienenoberkante gelegt werden. In Gleisbogen ist auf die Überhöhung Rücksicht zu nehmen.

(2) Feste Gegenstände auf Personenbahnsteigen (Säulen und dergleichen) müssen bis zu einer Höhe von 3,05 m über Schienenoberkante mindestens 3,00 m von Gleismitte entfernt sein. Bei bestehenden Anlagen mit geringem Verkehr darf das Maß von 3,00 m bis auf 2,70 m unterschritten werden; Ausnahmen von diesem Mindestmaß sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(3) Auf Bahnsteigen an Gleisen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren werden, sind die bei Durchfahrten freizuhaltenden Flächen zu kennzeichnen; bei mehr als 200 km/h sind Vorkehrungen zu treffen, daß sich keine Reisenden im Gefahrenbereich auf den Bahnsteigen aufhalten.

(4) Für den Schutz der Reisenden, die Übergänge (§ 11 Abs. 1 Satz 2) überschreiten müssen, ist zu sorgen.

Bei Gleisen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren werden, sind Übergänge unzulässig.

(5) Seitenrampen, an denen Güterwagen mit nach außen aufschlagenden Türen be- oder entladen werden sollen, dürfen nicht höher als 1,10 m sein. Die Höhe darf 1,00 m nicht überschreiten, wenn dort nach außen aufschlagende Einsteigetüren von Reisezugwagen geöffnet werden müssen. Andere Seitenrampen zum Be- oder Entladen von Wagen dürfen - ausgenommen an Hauptgleisen - bis zu 1,20 m über Schienenoberkante hoch sein.

(6) Für die Dauer von Bauarbeiten darf von den Vorschriften der Absätze 1, 2, 4 Satz 2 und Absatz 5 abgewichen werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(1) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Eisenbahnen), wenn sie als

1.
Eisenbahnverkehrsunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann (öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen),
2.
Eisenbahninfrastrukturunternehmen Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen (öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen),
3.
Betreiber der Schienenwege Zugang zu ihren Schienenwegen gewähren müssen (öffentliche Betreiber der Schienenwege).

(2) Die nicht von Absatz 1 erfassten Eisenbahnen und Werksbahnen sind nichtöffentliche Eisenbahnen.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und der Ordnung im Eisenbahnwesen, des Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen

1.
über die Anforderungen an Bau, Instandhaltung, Ausrüstung, Betrieb und Verkehr der Eisenbahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neusten Erkenntnissen der Technik oder nach internationalen Abmachungen; dabei können insbesondere geregelt werden:
a)
das Erfordernis von Genehmigungen oder Anzeigen,
b)
Regelungen über Verbote oder Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktur oder Teilen derselben oder deren Kennzeichnung,
c)
wiederkehrende Prüfungen,
d)
die Führung von Registern oder Nachweisen, einschließlich deren Aufbewahrung,
e)
Mitwirkungspflichten von Eisenbahnen, Herstellern einschließlich deren Bevollmächtigten, Inverkehrbringern oder Haltern von Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktur oder Teilen derselben und von für die Instandhaltung zuständigen Stellen sowie sonstigen Verantwortlichen nach § 2 Absatz 22,
f)
das jeweilige Verfahren, auch in Abweichung von den Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren;
1a.
über allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Personen und deren Gepäck durch Eisenbahnen; dabei können auch Informationspflichten, die Haftung bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis, Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren einschließlich einer Schlichtung geregelt werden; die Regelungen können von der Verordnung (EU) 2021/782 nach Maßgabe ihres Artikels 2 abweichen sowie Ausnahmen von ihr vorsehen;
1b.
über die notwendigen Vorschriften einschließlich des Verfahrens zum Schutz der Anlagen und des Betriebes der Eisenbahnen gegen Störungen und Schäden;
1c.
über die Einzelheiten der Führung des Fahrzeugeinstellungsregisters, insbesondere über die in dem Register zu speichernden Angaben sowie über die Datenerhebung und Datenübermittlung; gespeichert werden dürfen nur Angaben zur Identifizierung des Halters und der für die Instandhaltung zuständigen Stelle sowie zur Beschaffenheit, Ausrüstung, Kennzeichnung sowie zu den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Eisenbahnfahrzeuges;
1d.
über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der benannten Stellen sowie über ihre Tätigkeit;
1e.
über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der bestimmten Stellen sowie über ihre Tätigkeit;
1f.
über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der Prüfsachverständigen sowie ihre Tätigkeit;
2.
über die Voraussetzungen, unter denen von den Verpflichtungen nach § 12 Abs. 2 abgewichen werden kann;
3.
über die Voraussetzungen, unter denen einer Eisenbahn eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird, über den Nachweis der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 einschließlich der Verfahren der Zulassung und der Feststellung der persönlichen Eignung und Befähigung des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen; in der Rechtsverordnung können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfung, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden;
4.
über Erteilung, Aussetzung, Einschränkung und Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins einschließlich der Überwachung des Zertifizierungsverfahrens sowie über das Führen eines Registers über Inhaber von Triebfahrzeugführerscheinen;
5.
über
a)
die Anforderungen an die Befähigung und Eignung des Eisenbahnbetriebspersonals, dessen Ausbildung und Prüfung, einschließlich der Anerkennung von Prüfern sowie Ärzten und Psychologen, die Tauglichkeitsuntersuchungen durchführen,
b)
die Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der Zusatzbescheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 9,
c)
das Führen von Registern über erteilte Zusatzbescheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 9 und über anerkannte Personen und Stellen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 11,
d)
die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse, einschließlich des Verfahrens zur Erlangung von Erlaubnissen und Berechtigungen und deren Entziehung oder Beschränkung;
6.
über die Einzelheiten der Veröffentlichung nach § 8 Absatz 4 erster Halbsatz des Eisenbahnregulierungsgesetzes sowie die Eignung und die Befugnisse des Beauftragten nach § 8 Absatz 4 Satz 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes;
7.
(weggefallen)
8.
(weggefallen)
9.
über die Fachbereiche, in denen Sachverständige tätig sein können, sowie über die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen für den Bau, die Instandhaltung, den Betrieb und den Verkehr von Eisenbahnen, über deren Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sowie über deren Entgelt; in der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über
a)
die persönlichen Voraussetzungen einschließlich altersmäßiger Anforderungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
b)
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
c)
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung und über die Vereidigung darauf; den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und den Umfang der Haftung; die Fortbildung und den Erfahrungsaustausch; die Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Leistungserbringung sowie die Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge und über die Auftraggeber
getroffen werden;
10.
über Gegenstand, Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb einschließlich der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und Organen der Europäischen Union; in der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über
a)
die Befugnisse und das Untersuchungsverfahren der zuständigen Behörde,
b)
die Mitwirkungs- und Meldepflichten von Eisenbahnen,
c)
das Melden und die Berichterstattung über die durchgeführten Untersuchungen,
d)
den Inhalt, die Veröffentlichung und die Verbindlichkeit der Sicherheitsempfehlungen der für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zuständigen Behörden
erlassen werden;
11.
über die Anforderungen, die von privaten Stellen bei der Übertragung von Aufsichts- und Genehmigungsbefugnissen zu erfüllen sind;
12.
über das Verfahren für die Erteilung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung nach § 7a sowie der Sicherheitsgenehmigung nach § 7c;
13.
über Anforderungen an ein Sicherheitsmanagementsystem nach § 4 Absatz 4; dabei können auch Anzeigeerfordernisse sowie das Verfahren geregelt werden;
14.
über Anforderungen an die Betriebssicherheit öffentlicher Eisenbahnen; dabei können auch Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren geregelt werden;
15.
über den Zugang zu Schulungseinrichtungen und die Anforderungen an Schulungen und Schulungseinrichtungen; dabei können auch Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren und die Registrierung geregelt werden;
16.
über gemeinsame Sicherheitsmethoden zur Beurteilung des Erreichens und des Einhaltens der Sicherheitsanforderungen;
17.
über gemeinsame Sicherheitsziele, die die einzelnen Bereiche des Eisenbahnsystems und das Gesamtsystem mindestens erreichen müssen;
18.
über
a)
die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der Zertifizierungsstellen im Sinne von Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 sowie ihre Tätigkeit,
b)
die Anforderungen an eine für die Instandhaltung zuständige Stelle und das Verfahren für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 7g.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1a kann eine Rechtsverordnung auch zum Schutz der Rechte der Reisenden erlassen werden.

(1a) (weggefallen)

(2) Zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit des Fahrpersonals sowie des Personals, das unmittelbar in der betrieblichen Abwicklung der Beförderungen eingesetzt ist, wird das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen über

1.
Arbeitszeiten, Fahrzeiten und deren Unterbrechungen sowie Schichtzeiten,
2.
Ruhezeiten und Ruhepausen,
3.
Tätigkeitsnachweise,
4.
die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieser Rechtsverordnungen,
5.
die Zulässigkeit abweichender tarifvertraglicher Regelungen über Arbeitszeiten, Fahrzeiten, Schicht- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen und Unterbrechungen der Fahrzeiten.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden, soweit sie den Umweltschutz betreffen, vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen.

(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen

1.
zur Übernahme des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis 5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder des Bundesschienenwegeausbaugesetzes betrifft, in deutsches Recht sowie
2.
zur Durchführung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis 5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder des Bundesschienenwegeausbaugesetzes betrifft.

(5) Für nichtöffentliche Eisenbahnen gelten die Ermächtigungen nach Absatz 1 insoweit, als die Einheit des Eisenbahnwesens es erfordert. Die Ermächtigung nach Absatz 2 gilt für diese Eisenbahnen insoweit, als sie die Eisenbahninfrastruktur von öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen benutzen. Im übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, Rechtsverordnungen für diese Unternehmen zu erlassen; die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.

(6) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können zur Regelung des bauaufsichtlichen Verfahrens im Einzelnen oder zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder zur Entlastung der Behörden auch Regelungen getroffen werden über die Befugnisse der Aufsichtsbehörden für das Erlassen von Anweisungen über

1.
den Umfang, den Inhalt und die Zahl der Bauvorlagen sowie
2.
die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen.
In den Anweisungen können für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festgelegt werden; es kann für bestimmte Vorhaben auch festgelegt werden, dass auf die Genehmigung oder auf die bautechnische Prüfung ganz oder teilweise verzichtet wird.

(7) Nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2, die ausschließlich der Umsetzung der folgenden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Spezifikationen dienen:

1.
der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität im Sinne des Kapitels II der Richtlinie (EU) 2016/797,
2.
der Spezifikationen für das Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797,
3.
der Spezifikationen für das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen nach Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016/797 oder
4.
der Spezifikationen für das Infrastrukturregister nach Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2016/797.
In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch das Verhältnis zu den sonstigen der Betriebssicherheit dienenden Rechtsverordnungen geregelt werden.

(8) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem Eisenbahn-Bundesamt die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6, ganz oder teilweise zu übertragen, soweit technische Einzelheiten für Planung, Bemessung und Konstruktion ausschließlich von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes betroffen sind. Rechtsverordnungen des Eisenbahn-Bundesamtes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates; auf diese Rechtsverordnungen ist Absatz 3 Satz 1 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit

1.
an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und
2.
an den Betrieb
genügen.

(2) Ist in einer Rechtsvorschrift eine Genehmigung für die Inbetriebnahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines Fahrzeuges oder für das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges vorgeschrieben, dann können Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung beantragen.

(3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet,

1.
ihren Betrieb sicher zu führen und
2.
an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

(4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung benötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Die übrigen Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen.

(5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen über das System nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als solche zu kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.

(6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem Eisenbahn-Bundesamt

1.
die Erteilung von Baufreigaben, Zulassungen und Genehmigungen,
2.
die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen
auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens machen.

(8) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von Personen betreiben, haben für Großstörungen der Dienste Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und, soweit erforderlich, mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. Satz 1 gilt nicht für Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs und Verkehrsdienste, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit errichtet.

(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Träger öffentlicher Gewalt. Sie berät darüber hinaus auch die übrigen öffentlichen Stellen des Bundes, Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage. Ihre Aufgaben sind:

1.
zentrale Anlaufstelle und Erstberatung,
2.
Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit,
3.
Unterstützung der Beteiligten bei Zielvereinbarungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten,
4.
Aufbau eines Netzwerks,
5.
Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit und
6.
Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit.
Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Verbände von Menschen mit Behinderungen angehören, berät die Fachstelle.

(3) Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird eine Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind,

1.
periodisch zu überwachen, ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,
2.
die öffentlichen Stellen anlässlich der Prüfergebnisse zu beraten,
3.
die Berichte der obersten Bundesbehörden und der Länder auszuwerten,
4.
den Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzubereiten und
5.
als sachverständige Stelle die Schlichtungsstelle nach § 16 zu unterstützen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Fachaufsicht über die Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit errichtet.

(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Träger öffentlicher Gewalt. Sie berät darüber hinaus auch die übrigen öffentlichen Stellen des Bundes, Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage. Ihre Aufgaben sind:

1.
zentrale Anlaufstelle und Erstberatung,
2.
Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit,
3.
Unterstützung der Beteiligten bei Zielvereinbarungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten,
4.
Aufbau eines Netzwerks,
5.
Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit und
6.
Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit.
Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Verbände von Menschen mit Behinderungen angehören, berät die Fachstelle.

(3) Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird eine Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind,

1.
periodisch zu überwachen, ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,
2.
die öffentlichen Stellen anlässlich der Prüfergebnisse zu beraten,
3.
die Berichte der obersten Bundesbehörden und der Länder auszuwerten,
4.
den Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzubereiten und
5.
als sachverständige Stelle die Schlichtungsstelle nach § 16 zu unterstützen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Fachaufsicht über die Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit errichtet.

(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Träger öffentlicher Gewalt. Sie berät darüber hinaus auch die übrigen öffentlichen Stellen des Bundes, Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage. Ihre Aufgaben sind:

1.
zentrale Anlaufstelle und Erstberatung,
2.
Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit,
3.
Unterstützung der Beteiligten bei Zielvereinbarungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten,
4.
Aufbau eines Netzwerks,
5.
Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit und
6.
Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit.
Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Verbände von Menschen mit Behinderungen angehören, berät die Fachstelle.

(3) Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird eine Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind,

1.
periodisch zu überwachen, ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,
2.
die öffentlichen Stellen anlässlich der Prüfergebnisse zu beraten,
3.
die Berichte der obersten Bundesbehörden und der Länder auszuwerten,
4.
den Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzubereiten und
5.
als sachverständige Stelle die Schlichtungsstelle nach § 16 zu unterstützen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Fachaufsicht über die Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit errichtet.

(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Träger öffentlicher Gewalt. Sie berät darüber hinaus auch die übrigen öffentlichen Stellen des Bundes, Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage. Ihre Aufgaben sind:

1.
zentrale Anlaufstelle und Erstberatung,
2.
Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit,
3.
Unterstützung der Beteiligten bei Zielvereinbarungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten,
4.
Aufbau eines Netzwerks,
5.
Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit und
6.
Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit.
Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Verbände von Menschen mit Behinderungen angehören, berät die Fachstelle.

(3) Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird eine Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind,

1.
periodisch zu überwachen, ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,
2.
die öffentlichen Stellen anlässlich der Prüfergebnisse zu beraten,
3.
die Berichte der obersten Bundesbehörden und der Länder auszuwerten,
4.
den Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzubereiten und
5.
als sachverständige Stelle die Schlichtungsstelle nach § 16 zu unterstützen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Fachaufsicht über die Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben.

(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesautobahnen und Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, sind bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so zu bauen und zu unterhalten, dass auf ihnen auch öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden kann.

(2) Soweit die Träger der Straßenbaulast unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 außerstande sind, haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch Verkehrszeichen hinzuweisen. Diese hat die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde aufzustellen.

(3) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die Bundesfernstraßen bei Schnee- und Eisglätte räumen und streuen. Landesrechtliche Vorschriften über die Pflichten Dritter zum Schneeräumen und Streuen sowie zur polizeimäßigen Reinigung bleiben unberührt.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit errichtet.

(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Träger öffentlicher Gewalt. Sie berät darüber hinaus auch die übrigen öffentlichen Stellen des Bundes, Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage. Ihre Aufgaben sind:

1.
zentrale Anlaufstelle und Erstberatung,
2.
Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit,
3.
Unterstützung der Beteiligten bei Zielvereinbarungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten,
4.
Aufbau eines Netzwerks,
5.
Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit und
6.
Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit.
Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Verbände von Menschen mit Behinderungen angehören, berät die Fachstelle.

(3) Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird eine Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind,

1.
periodisch zu überwachen, ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,
2.
die öffentlichen Stellen anlässlich der Prüfergebnisse zu beraten,
3.
die Berichte der obersten Bundesbehörden und der Länder auszuwerten,
4.
den Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzubereiten und
5.
als sachverständige Stelle die Schlichtungsstelle nach § 16 zu unterstützen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Fachaufsicht über die Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Öffentliche Stellen des Bundes sind

1.
die Träger öffentlicher Gewalt,
2.
sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die als juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zu dem besonderen Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie
a)
überwiegend vom Bund finanziert werden,
b)
hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht dem Bund unterstehen oder
c)
ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die durch den Bund ernannt worden sind, und
3.
Vereinigungen, an denen mindestens eine öffentliche Stelle nach Nummer 1 oder Nummer 2 beteiligt ist, wenn
a)
die Vereinigung überwiegend vom Bund finanziert wird,
b)
die Vereinigung über den Bereich eines Landes hinaus tätig wird,
c)
dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile an der Vereinigung gehört oder
d)
dem Bund die absolute Mehrheit der Stimmen an der Vereinigung zusteht.
Eine überwiegende Finanzierung durch den Bund wird angenommen, wenn er mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufbringt.

(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit errichtet.

(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Träger öffentlicher Gewalt. Sie berät darüber hinaus auch die übrigen öffentlichen Stellen des Bundes, Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage. Ihre Aufgaben sind:

1.
zentrale Anlaufstelle und Erstberatung,
2.
Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit,
3.
Unterstützung der Beteiligten bei Zielvereinbarungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten,
4.
Aufbau eines Netzwerks,
5.
Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit und
6.
Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit.
Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Verbände von Menschen mit Behinderungen angehören, berät die Fachstelle.

(3) Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird eine Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind,

1.
periodisch zu überwachen, ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,
2.
die öffentlichen Stellen anlässlich der Prüfergebnisse zu beraten,
3.
die Berichte der obersten Bundesbehörden und der Länder auszuwerten,
4.
den Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzubereiten und
5.
als sachverständige Stelle die Schlichtungsstelle nach § 16 zu unterstützen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Fachaufsicht über die Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben.

(1) Zivile Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Eigentum des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bauordnungen, bleiben unberührt.

(2) Der Bund einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts soll anlässlich der Durchführung von investiven Baumaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bauliche Barrieren in den nicht von diesen Baumaßnahmen unmittelbar betroffenen Gebäudeteilen, soweit sie dem Publikumsverkehr dienen, feststellen und unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abbauen, sofern der Abbau nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt.

(3) Alle obersten Bundesbehörden und Verfassungsorgane erstellen über die von ihnen genutzten Gebäude, die im Eigentum des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehen, bis zum 30. Juni 2021 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsgebäude und sollen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeiten.

(4) Der Bund einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist verpflichtet, die Barrierefreiheit bei Anmietungen der von ihm genutzten Bauten zu berücksichtigen. Künftig sollen nur barrierefreie Bauten oder Bauten, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abgebaut werden können, angemietet werden, soweit die Anmietung nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hätte.

(5) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit errichtet.

(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Träger öffentlicher Gewalt. Sie berät darüber hinaus auch die übrigen öffentlichen Stellen des Bundes, Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage. Ihre Aufgaben sind:

1.
zentrale Anlaufstelle und Erstberatung,
2.
Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit,
3.
Unterstützung der Beteiligten bei Zielvereinbarungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten,
4.
Aufbau eines Netzwerks,
5.
Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit und
6.
Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit.
Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Verbände von Menschen mit Behinderungen angehören, berät die Fachstelle.

(3) Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird eine Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind,

1.
periodisch zu überwachen, ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,
2.
die öffentlichen Stellen anlässlich der Prüfergebnisse zu beraten,
3.
die Berichte der obersten Bundesbehörden und der Länder auszuwerten,
4.
den Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzubereiten und
5.
als sachverständige Stelle die Schlichtungsstelle nach § 16 zu unterstützen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Fachaufsicht über die Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit errichtet.

(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Träger öffentlicher Gewalt. Sie berät darüber hinaus auch die übrigen öffentlichen Stellen des Bundes, Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage. Ihre Aufgaben sind:

1.
zentrale Anlaufstelle und Erstberatung,
2.
Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit,
3.
Unterstützung der Beteiligten bei Zielvereinbarungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten,
4.
Aufbau eines Netzwerks,
5.
Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit und
6.
Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit.
Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Verbände von Menschen mit Behinderungen angehören, berät die Fachstelle.

(3) Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird eine Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind,

1.
periodisch zu überwachen, ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,
2.
die öffentlichen Stellen anlässlich der Prüfergebnisse zu beraten,
3.
die Berichte der obersten Bundesbehörden und der Länder auszuwerten,
4.
den Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzubereiten und
5.
als sachverständige Stelle die Schlichtungsstelle nach § 16 zu unterstützen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Fachaufsicht über die Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(1) Zivile Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Eigentum des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bauordnungen, bleiben unberührt.

(2) Der Bund einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts soll anlässlich der Durchführung von investiven Baumaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bauliche Barrieren in den nicht von diesen Baumaßnahmen unmittelbar betroffenen Gebäudeteilen, soweit sie dem Publikumsverkehr dienen, feststellen und unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abbauen, sofern der Abbau nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt.

(3) Alle obersten Bundesbehörden und Verfassungsorgane erstellen über die von ihnen genutzten Gebäude, die im Eigentum des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehen, bis zum 30. Juni 2021 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsgebäude und sollen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeiten.

(4) Der Bund einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist verpflichtet, die Barrierefreiheit bei Anmietungen der von ihm genutzten Bauten zu berücksichtigen. Künftig sollen nur barrierefreie Bauten oder Bauten, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abgebaut werden können, angemietet werden, soweit die Anmietung nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hätte.

(5) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(1) Soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, sollen zur Herstellung der Barrierefreiheit Zielvereinbarungen zwischen Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 anerkannt sind, und Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich getroffen werden. Die anerkannten Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen.

(2) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten insbesondere

1.
die Bestimmung der Vereinbarungspartner und sonstige Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,
2.
die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie gestaltete Lebensbereiche im Sinne von § 4 künftig zu verändern sind, um dem Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Auffindbarkeit, Zugang und Nutzung zu genügen,
3.
den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen.
Sie können ferner eine Vertragsstrafenabrede für den Fall der Nichterfüllung oder des Verzugs enthalten.

(3) Ein Verband nach Absatz 1, der die Aufnahme von Verhandlungen verlangt, hat dies gegenüber dem Zielvereinbarungsregister (Absatz 5) unter Benennung von Verhandlungsparteien und Verhandlungsgegenstand anzuzeigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt diese Anzeige auf seiner Internetseite bekannt. Innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe haben andere Verbände im Sinne des Absatzes 1 das Recht, den Verhandlungen durch Erklärung gegenüber den bisherigen Verhandlungsparteien beizutreten. Nachdem die beteiligten Verbände von Menschen mit Behinderungen eine gemeinsame Verhandlungskommission gebildet haben oder feststeht, dass nur ein Verband verhandelt, sind die Verhandlungen innerhalb von vier Wochen aufzunehmen.

(4) Ein Anspruch auf Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 2 besteht nicht,

1.
während laufender Verhandlungen im Sinne des Absatzes 3 für die nicht beigetretenen Verbände behinderter Menschen,
2.
in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die ankündigen, einer Zielvereinbarung beizutreten, über die von einem Unternehmensverband Verhandlungen geführt werden,
3.
für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer zustande gekommenen Zielvereinbarung,
4.
in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die einer zustande gekommenen Zielvereinbarung unter einschränkungsloser Übernahme aller Rechte und Pflichten beigetreten sind.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt ein Zielvereinbarungsregister, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Zielvereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 eingetragen werden. Der die Zielvereinbarung abschließende Verband behinderter Menschen ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Abschluss einer Zielvereinbarung dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales diese als beglaubigte Abschrift und in informationstechnisch erfassbarer Form zu übersenden sowie eine Änderung oder Aufhebung innerhalb eines Monats mitzuteilen.

(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit errichtet.

(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Träger öffentlicher Gewalt. Sie berät darüber hinaus auch die übrigen öffentlichen Stellen des Bundes, Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage. Ihre Aufgaben sind:

1.
zentrale Anlaufstelle und Erstberatung,
2.
Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit,
3.
Unterstützung der Beteiligten bei Zielvereinbarungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten,
4.
Aufbau eines Netzwerks,
5.
Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit und
6.
Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit.
Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Verbände von Menschen mit Behinderungen angehören, berät die Fachstelle.

(3) Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird eine Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind,

1.
periodisch zu überwachen, ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,
2.
die öffentlichen Stellen anlässlich der Prüfergebnisse zu beraten,
3.
die Berichte der obersten Bundesbehörden und der Länder auszuwerten,
4.
den Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzubereiten und
5.
als sachverständige Stelle die Schlichtungsstelle nach § 16 zu unterstützen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Fachaufsicht über die Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. November 2002 - 7 K 1903/01 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine der ihr erteilten Baugenehmigung beigefügte Auflage zum Einbau eines Aufzugs in ein Fitness-Studio.
Am 11.4.2001 beantragte sie die Baugenehmigung zur Errichtung eines Fitness-Studios auf dem Grundstück Flst.-Nr. 7713/3 (Im Oberwald) der Gemarkung XXXXX. Nach den Plänen sind im Erdgeschoss neben dem Trainingsbereich im Wesentlichen Umkleide-, Dusch- und Solarium-/Sauna-Räume und ein Ruheraum sowie je ein mit Aerobic bzw. Miniclub bezeichneter Raum vorgesehen. Im Obergeschoss wird eine Galerie errichtet, die ebenfalls zu Trainingszwecken genutzt wird. Außerdem ist ein Büroraum vorgesehen. Die Galerie soll nach den Plänen über eine Treppe vom Erdgeschoss aus erreicht werden.
Mit Bescheid vom 13.6.2001 erteilte das Landratsamt Emmendingen die beantragte Baugenehmigung. Der Baugenehmigung ist als Auflage die Nebenbestimmung GA 1001 beigefügt, wonach bis zur Nutzungsaufnahme des Fitness-Studios der nach § 39 Abs. 2 Nr. 6 LBO notwendige Aufzug betriebsbereit einzubauen ist.
Gegen diese Nebenbestimmung legte die Klägerin am 5.7.2001 Widerspruch ein und führte aus, von einem Behinderten seien nur sehr wenige Geräte ihres Fitness-Clubs zu nutzen. Sämtliche Bein- und Ausdauergeräte könnten auf Grund einer Behinderung der Beine nicht genutzt werden. Es bleibe lediglich der Bereich des Freihanteltrainings im Sitzen. Es gebe keinen Bedarf für Aufzüge in einem Fitness-Club. Die Forderung nach einem Aufzug wirke sich bedrohlich auf die wirtschaftliche Situation ihres Unternehmens aus. Ein Fitness-Studio sei in dem abschließenden Katalog der barrierefrei auszuführenden Anlagen nicht aufgeführt. Bei dem Fitness-Studio handele es sich nicht um eine öffentliche Sportanlage, da nur einem bestimmten Personenkreis, nämlich den zahlenden Mitgliedern, der Zutritt zu dem Studio gewährt werde. In ihrem Fitness-Studio könnten Behinderte auch nicht als Bedienstete eingestellt werden. Als Trainer kämen nur körperlich gesunde Personen in Betracht. Auch der Theken- und Putzdienst könne nicht von Rollstuhlfahrern ausgeführt werden. Besucher hätten keinen Zutritt.
Den Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 2.10.2001 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, nach § 39 Abs. 2 Nr. 6 LBO müssten Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen sowie Schwimmbäder barrierefrei errichtet werden, ohne dass zwischen öffentlichen und privaten Anlagen unterschieden werde. Es gebe einen weit verbreiteten Behindertensport. Dies zeige, dass Behinderte ebenfalls in der Lage seien, sportliche Aktivitäten zu entfalten und ihren Körper entsprechend darauf vorzubereiten. Es sei eine Frage von Angebot und Nachfrage, ob in einem Fitness-Studio entsprechende Geräte aufgestellt würden oder nicht.
Am 7.11.2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, eine Nutzung der in ihrem Studio befindlichen Geräte durch Behinderte sei nicht möglich. Auf Grund der hohen Anschaffungskosten und mangels Nachfrage sei nicht damit zu rechnen, dass Geräte speziell für Behinderte aufgestellt würden. Bisher seien in keinem Studio im Raum Emmendingen und Freiburg Rollstuhlfahrer als zahlende Mitglieder (nicht einmal probehalber) eingetreten. Die Auflage verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. In Endingen sei ein neues Fitness-Studio errichtet worden, in dessen Obergeschoss neben Büro, Personalaufenthaltsraum und -toilette auch ein Kinderbetreuungsraum vorhanden sei. Eine Liftanlage würde hier nicht vorgeschrieben. Im Obergeschoss ihres Fitness-Studios befänden sich ausschließlich Geräte, die von Behinderten nicht nutzbar seien. Die Umkleideräume, Toilettenräume, Theke, Sauna und Solarium sowie Spinningraum und ein weiterer Trainingsraum befänden sich im Erdgeschoss und seien schwellenfrei begehbar. Für die in § 39 Abs. 2 Ziff. 6 LBO aufgelisteten Einrichtungen werde nicht - wie in ihrem Studio - ein monatlicher Mitgliedsbeitrag, sondern ein Eintrittsgeld pro Besuch entrichtet. Es obliege ihrer Entscheidung, wen sie einlasse. Es handele sich um eine private Einrichtung. Die Kosten zum Einbau der Aufzugsanlage beliefen sich auf ca. 40.000,-- DM. Die Einhaltung der Bauvorschrift führe vorliegend zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte.
Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten. Es trägt vor, die Klägerin übersehe, dass der Begriff „öffentlich“ lediglich den Gegensatz zu (privatem) Wohnraum bilde und sich das Gegensatzpaar daraus ableite, dass in der Gesetzgebungsdiskussion auch Überlegungen zur Forderung nach Barrierefreiheit von Wohngebäuden angestellt worden seien, die jedoch keinen Eingang in § 39 Abs. 2 LBO gefunden hätten. Die Zahlung eines Mitgliedsbeitrags sei kein Abgrenzungskriterium, da ein Entgelt für die in Ziff. 6 des § 39 Abs. 2 LBO genannten Einrichtungen in der Regel zu entrichten sei. Der Gesetzgeber habe den Ausnahmetatbestand beim Umbau bestehender Anlagen bewusst eng gefasst und für Neubauten lediglich die allgemeine Befreiungsmöglichkeit des § 56 Abs. 5 LBO offengehalten. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung lägen nicht vor. Bei dem Fitness-Studio in Endingen werde das Obergeschoss nicht gewerblich, sondern als Wohnung genutzt.
Das Verwaltungsgericht Freiburg wies die Klage der Klägerin mit Urteil vom 27.11.2002 - 7 K 1903/01 - ab. Das von der Klägerin errichtete Fitness-Studio sei eine Sportanlage. Es solle unstreitig der sportlichen Betätigung dienen. Die Bestimmung des § 39 Abs. 2 Nr. 6 LBO gelte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur für öffentliche - d.h. jedermann ohne jede Beschränkung zugängliche - Sportanlagen. Eine solche Beschränkung lasse sich dem Wortlaut der Regelung nicht entnehmen. Die Barrierefreiheit diene nicht nur den Nutzern einer Anlage, sondern auch möglichen Beschäftigten und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine öffentliche oder private Sportanlage handele. Auch die Zahlung eines Mitgliedsbeitrags führe nicht zum Wegfall des Erfordernisses der Barrierefreiheit. Es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der in § 39 Abs. 1 LBO genannte Personenkreis bei entsprechender Barrierefreiheit ein Fitness-Studio zweckentsprechend, d.h. zur körperlichen Ertüchtigung nützen könne. Im Übrigen diene die Vorschrift nicht nur dem Schutz der Nutzer einer Anlage, sondern auch dem Schutz potentiell Beschäftigter. Zu Recht habe das Landratsamt auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung verneint.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 4.8.2003  - 3 S 722/03 - die Berufung gegen das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg zugelassen.
10 
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens vor, ein privates Fitness-Studio sei keine barrierefreie Anlage im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 6 LBO. Dies folge aus den Differenzierungen in § 39 Abs. 2 Nrn. 1 - 12 LBO einerseits und § 39 Abs. 2 Nr. 13 - 19 LBO andererseits, die in § 39 Abs. 3 LBO angelegt sei. In § 39 Abs. 2 Nrn. 1 bis 12 LBO seinen alle typischerweise der allgemeinen Daseinsvorsorge im weitesten Sinne und der gesellschaftlichen Kommunikation dienenden Einrichtungen zusammengefasst worden. Hierzu zähle ein privates Fitness-Studio nicht. Schon aus der gemeinsamen Aufzählung der Sportanlagen im Zusammenhang mit Spiel- und Erholungsanlagen bzw. Schwimmbädern zeige sich, dass der Gesetzgeber hier nicht ein auf spezielle Sportbedürfnisse zugeschnittenes, kleines Fitness-Studio, sondern vielmehr Sportanlagen wie Fußballstadien, Eishockeystadien, Leichtathletik- und Turnanlagen im Blick gehabt habe, deren Zweckrichtung nicht ausschließlich in der Nutzung der Sportanlage selbst, sondern vor allem auch in der gesellschaftlichen Kommunikation liege. In der alten Fassung der LBO sei zudem von Sportstätten die Rede gewesen, nunmehr von Sportanlagen. Von dem Begriff Sportanlage seien lediglich solche Sportanlagen umfasst, die eine gewisse Größe und Bedeutung für die Allgemeinheit und den gesellschaftlichen Verkehr hätten. Aus dem Vergleich des Begriffs Sportanlagen mit den übrigen in den Ziff. 1 - 12 des § 39 Abs. 2 LBO ergebe sich, dass hier Räumlichkeiten und Anlagen gemeint seien, in denen sich allgemein das öffentliche Leben abspiele, die von allen gesellschaftlichen Gruppen im Rahmen des öffentlichen Lebens in Anspruch genommen würden und bei denen es mithin insbesondere auch darauf ankomme, dass unabhängig von einer etwaigen körperlichen Beeinträchtigung der ungehinderte Zugang und die Teilnahme am öffentlichen Leben gewährleistet sein müsse. Fitness-Studios würden dadurch nicht generell aus dem Anwendungsbereich des § 39 LBO herausfallen. Vielmehr habe der Gesetzgeber in § 39 Abs. 2 Nr. 18 LBO eine anwendbare Auffangnorm geschaffen. Die von dem Beklagten gestellte Anforderung einer Aufzugsanlage sei nicht geeignet und zumutbar, eine zweckentsprechende Nutzung des auf der Empore des Studios liegenden Bereichs, in dem ausschließlich Laufbänder und Fahrradergometer vorhanden seien, herbeizuführen. Diese Geräte seien ausschließlich für solche Kunden konzipiert, deren Beinbeweglichkeit zumindest soweit uneingeschränkt sei, dass sie die auf die Empore führenden Treppenstufen bewältigen könnten. Die Installation der Aufzugsanlage mit Gesamtkosten von rund 20.000,-- EUR wäre insoweit völlig nutzlos und wirtschaftlich unzumutbar.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27.11.2002  - 7 K 1903/01 - aufzuheben und die der Baugenehmigung des Landratsamts Emmendingen vom 13.6.2001 beigefügte Auflage GA 1001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 2.10.2001 aufzuheben.
13 
Das beklagte Land beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Begründung wird vorgetragen, der Auffassung der Klägerin, bei einem Fitness-Studio handele es sich nicht um eine barrierefrei zu erstellende Anlage könne nicht gefolgt werden. Aus dem Ausnahmevorbehalt des § 39 Abs. 3 Satz 2 LBO könne nichts hierfür abgeleitet werden, da diese Vorschrift bis auf die öffentlichen Bedürfnisanstalten für die gesamte Anlagenpalette gelte. Auch aus der Gesetzesbegründung zur Neufassung der LBO könne die Klägerin keine Anhaltspunkte für ihre Auffassung ableiten. Danach entfalle die bisherige generelle Beschränkung auf die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile baulicher Anlagen. § 39 Abs. 2 LBO benenne nunmehr Gebäude, bei denen die zweckentsprechende barrierefreie Nutzbarkeit insgesamt, d.h. nicht nur in den Besucherbereichen gewährleistet werden solle. Der über § 39 LBO geschützte Personenkreis komme grundsätzlich nicht nur als Besucher, sondern auch als Beschäftigter in diesen Gebäuden in Betracht. Die Unterscheidung der Begriffe Sportanlage und Sportstätte führe nicht weiter. In der Gesetzesbegründung sei zum Begriff der Anlage lediglich ausgeführt, dass dieser im bauordnungsrechtlichen und nicht im sozialrechtlichen Sinne zu verstehen sei. Kostengünstigere Lösungen zur Herstellung der Barrierefreiheit als ein Aufzug seien möglich. Solche Lösungen müssten aber eine Nutzung ohne fremde Hilfe ermöglichen und auch die sonstigen bauordnungsrechtlichen Bestimmungen einhalten. Ein Treppenlift genüge diesen Anforderungen nicht.
16 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten des Landratsamts Emmendingen, des Regierungspräsidiums Freiburgs und des Verwaltungsgerichts Freiburg - 7 K 1903/01 - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht und ordnungsgemäß begründet worden (§ 124 a Abs. 6 Sätze 1 und 2 VwGO).
18 
Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die der Baugenehmigung beigefügte, von der Klägerin angefochtene Auflage ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Bauliche Anlagen, sowie andere Anlagen, die überwiegend von kleineren Kindern, behinderten oder alten Menschen genutzt werden, wie Kindergärten u.a. (Nr. 1), Tages- und Begegnungsstätten u.a. (Nr. 2) und Altentagesstätten u.a. (Nr. 3), sind nach § 39 Abs. 1 LBO in der Fassung vom 29.10.2003 (GBl. S. 695 - LBO -) so herzustellen, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen). Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch für den in § 39 Abs. 2 LBO genannten Katalog von speziellen Anlagen und Einrichtungen, zu denen u.a. auch Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, Schwimmbäder (§ 39 Abs. 2 Nr. 6 LBO) gehören. Der Gesetzgeber hat die Regelungen über die Barrierefreiheit bewusst strikt gefasst (Hager, VBlBW 1999, 401 <403>). Er hat eine vorbildliche Regelung schaffen wollen und zu diesem Zweck erhebliche Mehrkosten für die Bauherren in Kauf genommen (Hager in Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, LBO für Bad.-Württ., 5. Aufl., 2003, § 39 RdNr. 1). Nach dem Wortlaut der Vorschrift, soll u.a. Behinderten die zweckentsprechende Nutzung bestimmter ausdrücklich aufgeführter baulicher Anlagen ermöglicht werden. Handelt es sich um eine der in Abs. 2 genannten Anlagen, dann muss nach dem Willen des Gesetzgebers Behinderten durch die Herstellung der Barrierefreiheit die zweckentsprechende Nutzung der Anlage ermöglicht werden. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, dass die Anlage schon bisher oder üblicherweise von behinderten oder alten Menschen oder Kindern genutzt wird. Hierauf wird lediglich in Abs. 1 abgehoben.
20 
Hierfür spricht neben dem Wortlaut der Vorschrift auch der Umstand, dass in § 42 Abs. 2 LBO in der Fassung vom 23.7.1993 (GBl. S. 533 - LBO a.F. -) eine entsprechende Einschränkung vorgesehen war, die in der Neufassung der Vorschrift entfallen ist. Nach § 42 Abs. 2 LBO a.F. gilt „Absatz 1 der Vorschrift für folgende baulichen Anlagen und Einrichtungen, die von Behinderten, alten Menschen und Müttern mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich aufgesucht werden …“. § 39 LBO enthält eine derartige Einschränkung nicht.
21 
Bei dem genehmigten Vorhaben der Klägerin handelt es sich um eine Sportanlage im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 6 LBO. Nach § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV vom 18.7.1991 (BGBl. I S. 1588, 1790) sind Sportanlagen ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Eine allgemein anerkannte Definition des Begriffs „Sport“ und damit auch des Begriffs „Sportausübung“ existiert nicht. Es ist aber anerkannt, dass sich das Phänomen Sport durch bestimmte Wesensmerkmale definiert. Zu diesen gehören die körperliche Bewegung, das Wettkampf- bzw. Leistungsstreben, das Vorhandensein von Regeln und Organisationsformen und die Betätigung als Selbstzweck ohne produktive Absicht (Kuchler, NuR 2000, 77 <81>). Zur Sportausübung bestimmt ist eine Anlage, wenn sie primär, d.h. von ihrem Hauptzweck her der Durchführung von Wettkampfsport und/oder der körperlichen Ertüchtigung dienen soll (Herr, Sportanlagen in Wohnnachbarschaft, 1998, S. 150). Fitnessstudios dienen in erster Linie der körperlichen Ertüchtigung. Sie sind deshalb Sportanlagen (a.A. Hager in Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, Kommentar zur LBO, 5. Aufl., 2003, § 39 RdNr. 26: Freizeitstätte). Dies ergibt sich auch daraus, dass Fitnesscenter bauplanungsrechtlich zu den Anlagen für sportliche Zwecke im Sinne der §§ 2, 3 u.a. BauNVO zählen (Ziegler in Brügelmann, BauGB, Stand April 1997, § 2 RdNr. 70). Der Umstand, dass kein Wettkampf stattfindet, ist für die Annahme einer Sportanlage unerheblich (Ketteler, Sportanlagenlärmschutzverordnung, 1998, S. 54). Dafür, dass in dem Fitness-Studio der Klägerin die physiotherapeutische Betreuung im Vordergrund stünde und es deshalb möglicherweise bauplanungsrechtlich als Anlage für gesundheitliche Zwecke anzusehen wäre (vgl. hierzu Bergemann, Die neue LBO für Bad.-Württ., Band II Teil 5 Stichwort Fitness-Studio), gibt es keinen Anhaltspunkt.
22 
Der Auffassung der Klägerin, ihr Fitnessstudio sei keine barrierefrei herzustellende Anlage ist nicht zu folgen. Aus § 39 Abs. 1 LBO und dem umfassenden Katalog in Abs. 2 ergibt sich, dass praktisch alle Anlagen insgesamt barrierefrei herzustellen. Ausgenommen sind lediglich Wohnungen und andere, Wohnzwecken dienende Nutzungseinheiten, sonstige Nutzungseinheiten, die in Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 bis 17 nicht aufgeführt sind, soweit die Nutzungseinheiten je Geschoss nicht mehr als 500 m² oder insgesamt nicht mehr als 1.000 m² Nutzfläche haben, und Stellplätze und Garagen, soweit es sich nicht um allgemein zugängliche Großgaragen handelt und die Stellplätze und Garagen nicht für barrierefreie Anlagen bestimmt sind (Sauter, Kommentar zur LBO, 3. Aufl., Stand November 2003, § 39 RdNr. 19).
23 
Barrierefrei herzustellen sind nicht nur Sportanlagen, die gleichzeitig öffentliche Einrichtungen sind. Vielmehr genügt es, dass die Sportanlage öffentlich zugänglich ist. Dem Wortlaut der Norm ist eine Beschränkung auf öffentliche Einrichtungen nicht zu entnehmen. Zudem zeigt der Katalog der Anlagen und Einrichtungen in § 39 Abs. 2 LBO, dass nicht nur öffentliche Einrichtungen gemeint sind. Denn in diesem Katalog sind Anlagen speziell genannt, bei denen es sich typischerweise nicht um öffentliche Einrichtungen handelt. So sind danach Schalter- und Abfertigungsräume der Post, Banken und Sparkassen (Nr. 2), Camping- und Zeltplätze (Nr. 7) Krankenhäuser (Nr. 10) Bürogebäude (Nr. 13), Beherbergungsbetriebe (Nr. 15), Gaststätten (Nr. 16) und Praxen der Heil- und Heilhilfsberufe (Nr. 17) barrierefrei herzustellen. Auch die Gesetzesbegründung geht von öffentlich zugänglichen Einrichtungen aus. Danach sei zum erweiterten Katalog der öffentlich zugänglichen Gebäude in Nr. 18 ein Auffangtatbestand für weitere Nutzungen geschaffen worden sei. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass etwas Anderes nur für private Räume, wie z.B. Wohnungen, gilt.
24 
Das Fitnessstudio der Klägerin ist eine öffentlich zugängliche Anlage. Sie steht jedem potenziellen Nutzer offen, der Nutzungszweck ist gerade darauf angelegt, dass eine nicht bestimmbare Gruppe von Menschen die Anlage nutzt. Hieran ändert nichts, dass die Nutzer ein Entgelt zu entrichten haben bzw. Mitglied werden müssen und für die Klägerin wie - sie vorträgt - kein Kontrahierungszwang besteht. Dies ist kein Abgrenzungskriterium, das das Fitness-Studio von den anderen in § 39 Abs. 2 LBO genannten Anlagen unterscheiden würde. Vielmehr gilt dies in gleicher Weise für die meisten der in dieser Vorschrift speziell genannten Anlagen.
25 
Aus der Änderung der Vorschrift ist ein anderes Ergebnis nicht abzuleiten. In § 42 Abs. 2 Nr. 8 LBO a.F. sind Sportstätten als barrierefrei herzustellende Anlagen genannt, während in § 39 Abs. 2 Nr. 6 LBO von Sportanlagen die Rede ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aus der Gegenüberstellung dieser Begriffe nicht abzuleiten, dass nach der Neufassung der LBO nur Sportanlagen barrierefrei herzustellen seien, die eine gewisse Größe und Bedeutung für die Allgemeinheit und den gesellschaftlichen Verkehr haben. Der Begriff „Sportanlage“ knüpft an den Begriff der baulichen Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 LBO an und ist gegenüber der „Sportstätte“ der weitere Begriff, wie die Klägerin zutreffend darlegt. Sportanlage im Sinne des § 39 LBO ist jede bauliche Anlage, die der Sportausübung dient, ohne dass weitere Anforderungen an Größe oder Bedeutung für das gesellschaftliche Leben vom Gesetz gestellt würden.
26 
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, im Obergeschoss befänden sich nur Geräte, die von Behinderten nicht genutzt werden könnten. Die Forderung nach einer barrierefreien Errichtung erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Gebäude und damit auf alle Geschosse (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.3.2001 - 5 S 1745/01 -; Hager in VBlBW 1999, 401 <403>; Ruf in BWGZ 2003, 953). Dies folgt nicht zuletzt aus der Begründung des Gesetzes, wonach die zweckentsprechende barrierefreie Nutzbarkeit insgesamt gewährleistet werden soll, und bedeutet, dass auch das Gebäude der Klägerin insgesamt barrierefrei hergestellt werden muss, zumal sich im Obergeschoss ein Büroraum befindet und die Art der im Obergeschoss aufgestellten Geräte jederzeit veränderbar ist. Auch wenn in größeren Anlagen möglicherweise nicht alle einzelnen Einrichtungen für sich behindertengerecht ausgestattet werden müssen, es möglicherweise genügt, dass z.B. in Hotels ein Mindestanteil hindernisfrei eingerichteter Zimmer oder in Gaststätten, Sportanlagen und Veranstaltungsräumen ein Mindestanteil an Sitzplätzen oder Toiletten behindertengerecht hergestellt werden (vgl. hierzu Hager in Schlotterbeck/v. Arnim/Hager a.a.O. § 39 RdNr. 40), kann die Klägerin hieraus nichts für sich ableiten. Um solche Einrichtungen geht es vorliegend nicht.
27 
Die Annahme, auch Fitness-Studios könnten zu den barrierefreien Anlagen gehören, begegnet auch unter dem Blickwinkel von Art. 14 GG keinen Bedenken. Eine entsprechend einschränkende Auslegung der Vorschrift ist im Hinblick auf das Fitness-Studio der Klägerin nicht geboten.
28 
Zum Inhalt des durch Art. 14 GG geschützten Grundeigentums gehört die Befugnis des Eigentümers, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze baulich zu nutzen. Der Gesetzgeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727 m.w.N.; vgl. hierzu auch Hager in Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, a.a.O. § 39 RdNr. 3).
29 
Die Auslegung des Begriffs Sportanlage in § 39 Abs. 2 LBO durch den Senat wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Mit dieser Auslegung genügt die Vorschrift des § 39 Abs. 2 Nr. 6 LBO den Anforderungen an die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit der Maßnahme zur Zielerreichung. Bei der Frage der Angemessenheit ist eine Abwägung zwischen den mit der gesetzlichen Regelung verfolgten öffentlichen Interessen und den (möglicherweise) entgegenstehenden privaten Interessen vorzunehmen.
30 
Das öffentliche Interesse an der Barrierefreiheit möglichst vieler Gebäude und Anlagen hat erhebliches Gewicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Hinzu kommt, dass § 39 LBO, der den bisherigen § 42 ersetzt, vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund die Lebensverhältnisse behinderter und älterer Menschen dadurch verbessern soll, dass diesem Personenkreis über eine möglichst hindernisfreie Umwelt die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglicht wird. Er verfolgt das Ziel weitergehende Erleichterungen für den geschützten Personenkreis zu erreichen und hat deutliche Verschärfungen für die Bauherren gebracht. Zum einen entfällt die bisherige generelle Beschränkung auf die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile baulicher Anlagen, da die über § 39 geschützten Personen grundsätzlich nicht nur als Besucher der genannten Gebäude, sondern auch als potentiell Beschäftigte in diesen Gebäuden in Betracht kommen. Zum anderen ist der Katalog in Abs. 2 ergänzt worden. Der neue Absatz 3 schränkt zudem die Möglichkeiten, von den gesetzlichen Anforderungen an das barrierefreie Bauen Ausnahmen zu erteilen, gegenüber der bisherigen Regelung ein. Damit soll erreicht werden, das Ziel des barrierefreien Bauens bis auf einzelne begründete Ausnahmefälle tatsächlich zu verwirklichen (Begründung in Lt.-Drs. 11/5337 S. 104).
31 
Das Interesse der Eigentümer ist von vergleichsweise geringem Gewicht. Es wird sich in der Regel auf wirtschaftliche Gründe beschränken. Weder die Privatnützigkeit des Eigentums noch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis werden in Frage gestellt. Es geht vielmehr lediglich um eine zusätzliche, letztlich wirtschaftliche Belastung.
32 
Die Forderung der Barrierefreiheit ist vorliegend zur Zielerreichung (gleiche Lebensbedingungen für Behinderte) auch geeignet. Ungeeignet wäre sie nur dann, wenn eine zweckentsprechende Nutzung durch Behinderte ohne fremde Hilfe auch als Beschäftigte ungeachtet der Barrieren objektiv (z.B. durch arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen) ausgeschlossen wäre (weitergehend wohl Sauter, a.a.O. § 39 RdNr. 22; Hager in Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, a.a.O. § 39 RdNr. 38).
33 
Im Übrigen ist es vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sachgerecht, nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit einer Benutzung einer Anlage durch behinderte oder alte Menschen oder Kinder zu differenzieren. Je größer die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine bauliche Anlage vom geschützten Personenkreis genutzt wird, desto größer ist auch das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Barrierefreiheit. Je unwahrscheinlicher eine Nutzung durch Behinderte ist, desto weniger geeignet ist die Barrierefreiheit zur Durchsetzung ihres Ziels und desto geringer wird das Gewicht des öffentlichen Interesses sein.
34 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht derart unwahrscheinlich, dass behinderte und alte Menschen das Fitnessstudio der Klägerin benutzen, dass dem öffentlichen Interesse an der Integration des geschützten Personenkreises ein gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin geringeres Gewicht zukommen würde. Immerhin erhält der Behindertensport immer größere Bedeutung und ist es nicht ausgeschlossen, dass auch gehbehinderte Personen einen Nutzen von einem Fitnessstudio haben können. Hinzu kommt, dass auch alte Menschen zum geschützten Personenkreis zählen. Es ist denkbar, dass ein alter Mensch (z.B. aus konditionellen Gründen)   Schwierigkeiten hat, eine Treppe ins Obergeschoss zu überwinden, gleichwohl mit Erfolg auf einem Laufband oder einem Ergometer trainiert. Hinzu kommt, dass im Obergeschoss ein Büroraum vorgesehen ist, in dem auch ein Arbeitsplatz für einen Behinderten sein kann. Auch wenn dies derzeit nicht vorgesehen sein mag, ist es in der Zukunft nicht ausgeschlossen.
35 
Eine Ausnahme nach § 39 Abs. 3 LBO kommt ungeachtet der Frage der wirtschaftlichen (Un-)Zumutbarkeit nicht in Betracht. Die genehmigte Anlage (Fitnessstudio) ist nicht durch eine Nutzungsänderung oder bauliche Änderung einer bestehenden Anlage entstanden (§ 39 Abs. 3 Nr. 1 LBO).
36 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO liegen nicht vor. Weder erfordern Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Abweichung von § 39 LBO noch würde die Einhaltung der Vorschrift im vorliegenden Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, bei der Frage der offenbar nicht beabsichtigten Härte komme es nur auf die objektive Situation des Grundstücks, namentlich auf Lage, Form, Geländebeschaffenheit und Zuschnitt, nicht dagegen auf die subjektiven Verhältnisse des Bauherrn (persönliche Lage, wirtschaftliche Verhältnisse oder Bedürfnisse) an. Es muss ein in der Grundstückssituation bedingter Sonderfall gegeben sein, der dem Einzelnen ein über die allgemeinen Auswirkungen hinaus gehendes Opfer verlangt (Sauter, a.a.O. § 56 RdNr. 50). Hierfür sind vorliegend Anhaltspunkte weder geltend gemacht noch ersichtlich.
37 
Nach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gründe gegeben ist.

Gründe

 
17 
Die Berufung ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht und ordnungsgemäß begründet worden (§ 124 a Abs. 6 Sätze 1 und 2 VwGO).
18 
Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die der Baugenehmigung beigefügte, von der Klägerin angefochtene Auflage ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Bauliche Anlagen, sowie andere Anlagen, die überwiegend von kleineren Kindern, behinderten oder alten Menschen genutzt werden, wie Kindergärten u.a. (Nr. 1), Tages- und Begegnungsstätten u.a. (Nr. 2) und Altentagesstätten u.a. (Nr. 3), sind nach § 39 Abs. 1 LBO in der Fassung vom 29.10.2003 (GBl. S. 695 - LBO -) so herzustellen, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen). Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch für den in § 39 Abs. 2 LBO genannten Katalog von speziellen Anlagen und Einrichtungen, zu denen u.a. auch Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, Schwimmbäder (§ 39 Abs. 2 Nr. 6 LBO) gehören. Der Gesetzgeber hat die Regelungen über die Barrierefreiheit bewusst strikt gefasst (Hager, VBlBW 1999, 401 <403>). Er hat eine vorbildliche Regelung schaffen wollen und zu diesem Zweck erhebliche Mehrkosten für die Bauherren in Kauf genommen (Hager in Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, LBO für Bad.-Württ., 5. Aufl., 2003, § 39 RdNr. 1). Nach dem Wortlaut der Vorschrift, soll u.a. Behinderten die zweckentsprechende Nutzung bestimmter ausdrücklich aufgeführter baulicher Anlagen ermöglicht werden. Handelt es sich um eine der in Abs. 2 genannten Anlagen, dann muss nach dem Willen des Gesetzgebers Behinderten durch die Herstellung der Barrierefreiheit die zweckentsprechende Nutzung der Anlage ermöglicht werden. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, dass die Anlage schon bisher oder üblicherweise von behinderten oder alten Menschen oder Kindern genutzt wird. Hierauf wird lediglich in Abs. 1 abgehoben.
20 
Hierfür spricht neben dem Wortlaut der Vorschrift auch der Umstand, dass in § 42 Abs. 2 LBO in der Fassung vom 23.7.1993 (GBl. S. 533 - LBO a.F. -) eine entsprechende Einschränkung vorgesehen war, die in der Neufassung der Vorschrift entfallen ist. Nach § 42 Abs. 2 LBO a.F. gilt „Absatz 1 der Vorschrift für folgende baulichen Anlagen und Einrichtungen, die von Behinderten, alten Menschen und Müttern mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich aufgesucht werden …“. § 39 LBO enthält eine derartige Einschränkung nicht.
21 
Bei dem genehmigten Vorhaben der Klägerin handelt es sich um eine Sportanlage im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 6 LBO. Nach § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV vom 18.7.1991 (BGBl. I S. 1588, 1790) sind Sportanlagen ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Eine allgemein anerkannte Definition des Begriffs „Sport“ und damit auch des Begriffs „Sportausübung“ existiert nicht. Es ist aber anerkannt, dass sich das Phänomen Sport durch bestimmte Wesensmerkmale definiert. Zu diesen gehören die körperliche Bewegung, das Wettkampf- bzw. Leistungsstreben, das Vorhandensein von Regeln und Organisationsformen und die Betätigung als Selbstzweck ohne produktive Absicht (Kuchler, NuR 2000, 77 <81>). Zur Sportausübung bestimmt ist eine Anlage, wenn sie primär, d.h. von ihrem Hauptzweck her der Durchführung von Wettkampfsport und/oder der körperlichen Ertüchtigung dienen soll (Herr, Sportanlagen in Wohnnachbarschaft, 1998, S. 150). Fitnessstudios dienen in erster Linie der körperlichen Ertüchtigung. Sie sind deshalb Sportanlagen (a.A. Hager in Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, Kommentar zur LBO, 5. Aufl., 2003, § 39 RdNr. 26: Freizeitstätte). Dies ergibt sich auch daraus, dass Fitnesscenter bauplanungsrechtlich zu den Anlagen für sportliche Zwecke im Sinne der §§ 2, 3 u.a. BauNVO zählen (Ziegler in Brügelmann, BauGB, Stand April 1997, § 2 RdNr. 70). Der Umstand, dass kein Wettkampf stattfindet, ist für die Annahme einer Sportanlage unerheblich (Ketteler, Sportanlagenlärmschutzverordnung, 1998, S. 54). Dafür, dass in dem Fitness-Studio der Klägerin die physiotherapeutische Betreuung im Vordergrund stünde und es deshalb möglicherweise bauplanungsrechtlich als Anlage für gesundheitliche Zwecke anzusehen wäre (vgl. hierzu Bergemann, Die neue LBO für Bad.-Württ., Band II Teil 5 Stichwort Fitness-Studio), gibt es keinen Anhaltspunkt.
22 
Der Auffassung der Klägerin, ihr Fitnessstudio sei keine barrierefrei herzustellende Anlage ist nicht zu folgen. Aus § 39 Abs. 1 LBO und dem umfassenden Katalog in Abs. 2 ergibt sich, dass praktisch alle Anlagen insgesamt barrierefrei herzustellen. Ausgenommen sind lediglich Wohnungen und andere, Wohnzwecken dienende Nutzungseinheiten, sonstige Nutzungseinheiten, die in Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 bis 17 nicht aufgeführt sind, soweit die Nutzungseinheiten je Geschoss nicht mehr als 500 m² oder insgesamt nicht mehr als 1.000 m² Nutzfläche haben, und Stellplätze und Garagen, soweit es sich nicht um allgemein zugängliche Großgaragen handelt und die Stellplätze und Garagen nicht für barrierefreie Anlagen bestimmt sind (Sauter, Kommentar zur LBO, 3. Aufl., Stand November 2003, § 39 RdNr. 19).
23 
Barrierefrei herzustellen sind nicht nur Sportanlagen, die gleichzeitig öffentliche Einrichtungen sind. Vielmehr genügt es, dass die Sportanlage öffentlich zugänglich ist. Dem Wortlaut der Norm ist eine Beschränkung auf öffentliche Einrichtungen nicht zu entnehmen. Zudem zeigt der Katalog der Anlagen und Einrichtungen in § 39 Abs. 2 LBO, dass nicht nur öffentliche Einrichtungen gemeint sind. Denn in diesem Katalog sind Anlagen speziell genannt, bei denen es sich typischerweise nicht um öffentliche Einrichtungen handelt. So sind danach Schalter- und Abfertigungsräume der Post, Banken und Sparkassen (Nr. 2), Camping- und Zeltplätze (Nr. 7) Krankenhäuser (Nr. 10) Bürogebäude (Nr. 13), Beherbergungsbetriebe (Nr. 15), Gaststätten (Nr. 16) und Praxen der Heil- und Heilhilfsberufe (Nr. 17) barrierefrei herzustellen. Auch die Gesetzesbegründung geht von öffentlich zugänglichen Einrichtungen aus. Danach sei zum erweiterten Katalog der öffentlich zugänglichen Gebäude in Nr. 18 ein Auffangtatbestand für weitere Nutzungen geschaffen worden sei. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass etwas Anderes nur für private Räume, wie z.B. Wohnungen, gilt.
24 
Das Fitnessstudio der Klägerin ist eine öffentlich zugängliche Anlage. Sie steht jedem potenziellen Nutzer offen, der Nutzungszweck ist gerade darauf angelegt, dass eine nicht bestimmbare Gruppe von Menschen die Anlage nutzt. Hieran ändert nichts, dass die Nutzer ein Entgelt zu entrichten haben bzw. Mitglied werden müssen und für die Klägerin wie - sie vorträgt - kein Kontrahierungszwang besteht. Dies ist kein Abgrenzungskriterium, das das Fitness-Studio von den anderen in § 39 Abs. 2 LBO genannten Anlagen unterscheiden würde. Vielmehr gilt dies in gleicher Weise für die meisten der in dieser Vorschrift speziell genannten Anlagen.
25 
Aus der Änderung der Vorschrift ist ein anderes Ergebnis nicht abzuleiten. In § 42 Abs. 2 Nr. 8 LBO a.F. sind Sportstätten als barrierefrei herzustellende Anlagen genannt, während in § 39 Abs. 2 Nr. 6 LBO von Sportanlagen die Rede ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aus der Gegenüberstellung dieser Begriffe nicht abzuleiten, dass nach der Neufassung der LBO nur Sportanlagen barrierefrei herzustellen seien, die eine gewisse Größe und Bedeutung für die Allgemeinheit und den gesellschaftlichen Verkehr haben. Der Begriff „Sportanlage“ knüpft an den Begriff der baulichen Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 LBO an und ist gegenüber der „Sportstätte“ der weitere Begriff, wie die Klägerin zutreffend darlegt. Sportanlage im Sinne des § 39 LBO ist jede bauliche Anlage, die der Sportausübung dient, ohne dass weitere Anforderungen an Größe oder Bedeutung für das gesellschaftliche Leben vom Gesetz gestellt würden.
26 
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, im Obergeschoss befänden sich nur Geräte, die von Behinderten nicht genutzt werden könnten. Die Forderung nach einer barrierefreien Errichtung erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Gebäude und damit auf alle Geschosse (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.3.2001 - 5 S 1745/01 -; Hager in VBlBW 1999, 401 <403>; Ruf in BWGZ 2003, 953). Dies folgt nicht zuletzt aus der Begründung des Gesetzes, wonach die zweckentsprechende barrierefreie Nutzbarkeit insgesamt gewährleistet werden soll, und bedeutet, dass auch das Gebäude der Klägerin insgesamt barrierefrei hergestellt werden muss, zumal sich im Obergeschoss ein Büroraum befindet und die Art der im Obergeschoss aufgestellten Geräte jederzeit veränderbar ist. Auch wenn in größeren Anlagen möglicherweise nicht alle einzelnen Einrichtungen für sich behindertengerecht ausgestattet werden müssen, es möglicherweise genügt, dass z.B. in Hotels ein Mindestanteil hindernisfrei eingerichteter Zimmer oder in Gaststätten, Sportanlagen und Veranstaltungsräumen ein Mindestanteil an Sitzplätzen oder Toiletten behindertengerecht hergestellt werden (vgl. hierzu Hager in Schlotterbeck/v. Arnim/Hager a.a.O. § 39 RdNr. 40), kann die Klägerin hieraus nichts für sich ableiten. Um solche Einrichtungen geht es vorliegend nicht.
27 
Die Annahme, auch Fitness-Studios könnten zu den barrierefreien Anlagen gehören, begegnet auch unter dem Blickwinkel von Art. 14 GG keinen Bedenken. Eine entsprechend einschränkende Auslegung der Vorschrift ist im Hinblick auf das Fitness-Studio der Klägerin nicht geboten.
28 
Zum Inhalt des durch Art. 14 GG geschützten Grundeigentums gehört die Befugnis des Eigentümers, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze baulich zu nutzen. Der Gesetzgeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727 m.w.N.; vgl. hierzu auch Hager in Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, a.a.O. § 39 RdNr. 3).
29 
Die Auslegung des Begriffs Sportanlage in § 39 Abs. 2 LBO durch den Senat wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Mit dieser Auslegung genügt die Vorschrift des § 39 Abs. 2 Nr. 6 LBO den Anforderungen an die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit der Maßnahme zur Zielerreichung. Bei der Frage der Angemessenheit ist eine Abwägung zwischen den mit der gesetzlichen Regelung verfolgten öffentlichen Interessen und den (möglicherweise) entgegenstehenden privaten Interessen vorzunehmen.
30 
Das öffentliche Interesse an der Barrierefreiheit möglichst vieler Gebäude und Anlagen hat erhebliches Gewicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Hinzu kommt, dass § 39 LBO, der den bisherigen § 42 ersetzt, vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund die Lebensverhältnisse behinderter und älterer Menschen dadurch verbessern soll, dass diesem Personenkreis über eine möglichst hindernisfreie Umwelt die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglicht wird. Er verfolgt das Ziel weitergehende Erleichterungen für den geschützten Personenkreis zu erreichen und hat deutliche Verschärfungen für die Bauherren gebracht. Zum einen entfällt die bisherige generelle Beschränkung auf die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile baulicher Anlagen, da die über § 39 geschützten Personen grundsätzlich nicht nur als Besucher der genannten Gebäude, sondern auch als potentiell Beschäftigte in diesen Gebäuden in Betracht kommen. Zum anderen ist der Katalog in Abs. 2 ergänzt worden. Der neue Absatz 3 schränkt zudem die Möglichkeiten, von den gesetzlichen Anforderungen an das barrierefreie Bauen Ausnahmen zu erteilen, gegenüber der bisherigen Regelung ein. Damit soll erreicht werden, das Ziel des barrierefreien Bauens bis auf einzelne begründete Ausnahmefälle tatsächlich zu verwirklichen (Begründung in Lt.-Drs. 11/5337 S. 104).
31 
Das Interesse der Eigentümer ist von vergleichsweise geringem Gewicht. Es wird sich in der Regel auf wirtschaftliche Gründe beschränken. Weder die Privatnützigkeit des Eigentums noch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis werden in Frage gestellt. Es geht vielmehr lediglich um eine zusätzliche, letztlich wirtschaftliche Belastung.
32 
Die Forderung der Barrierefreiheit ist vorliegend zur Zielerreichung (gleiche Lebensbedingungen für Behinderte) auch geeignet. Ungeeignet wäre sie nur dann, wenn eine zweckentsprechende Nutzung durch Behinderte ohne fremde Hilfe auch als Beschäftigte ungeachtet der Barrieren objektiv (z.B. durch arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen) ausgeschlossen wäre (weitergehend wohl Sauter, a.a.O. § 39 RdNr. 22; Hager in Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, a.a.O. § 39 RdNr. 38).
33 
Im Übrigen ist es vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sachgerecht, nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit einer Benutzung einer Anlage durch behinderte oder alte Menschen oder Kinder zu differenzieren. Je größer die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine bauliche Anlage vom geschützten Personenkreis genutzt wird, desto größer ist auch das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Barrierefreiheit. Je unwahrscheinlicher eine Nutzung durch Behinderte ist, desto weniger geeignet ist die Barrierefreiheit zur Durchsetzung ihres Ziels und desto geringer wird das Gewicht des öffentlichen Interesses sein.
34 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht derart unwahrscheinlich, dass behinderte und alte Menschen das Fitnessstudio der Klägerin benutzen, dass dem öffentlichen Interesse an der Integration des geschützten Personenkreises ein gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin geringeres Gewicht zukommen würde. Immerhin erhält der Behindertensport immer größere Bedeutung und ist es nicht ausgeschlossen, dass auch gehbehinderte Personen einen Nutzen von einem Fitnessstudio haben können. Hinzu kommt, dass auch alte Menschen zum geschützten Personenkreis zählen. Es ist denkbar, dass ein alter Mensch (z.B. aus konditionellen Gründen)   Schwierigkeiten hat, eine Treppe ins Obergeschoss zu überwinden, gleichwohl mit Erfolg auf einem Laufband oder einem Ergometer trainiert. Hinzu kommt, dass im Obergeschoss ein Büroraum vorgesehen ist, in dem auch ein Arbeitsplatz für einen Behinderten sein kann. Auch wenn dies derzeit nicht vorgesehen sein mag, ist es in der Zukunft nicht ausgeschlossen.
35 
Eine Ausnahme nach § 39 Abs. 3 LBO kommt ungeachtet der Frage der wirtschaftlichen (Un-)Zumutbarkeit nicht in Betracht. Die genehmigte Anlage (Fitnessstudio) ist nicht durch eine Nutzungsänderung oder bauliche Änderung einer bestehenden Anlage entstanden (§ 39 Abs. 3 Nr. 1 LBO).
36 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO liegen nicht vor. Weder erfordern Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Abweichung von § 39 LBO noch würde die Einhaltung der Vorschrift im vorliegenden Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, bei der Frage der offenbar nicht beabsichtigten Härte komme es nur auf die objektive Situation des Grundstücks, namentlich auf Lage, Form, Geländebeschaffenheit und Zuschnitt, nicht dagegen auf die subjektiven Verhältnisse des Bauherrn (persönliche Lage, wirtschaftliche Verhältnisse oder Bedürfnisse) an. Es muss ein in der Grundstückssituation bedingter Sonderfall gegeben sein, der dem Einzelnen ein über die allgemeinen Auswirkungen hinaus gehendes Opfer verlangt (Sauter, a.a.O. § 56 RdNr. 50). Hierfür sind vorliegend Anhaltspunkte weder geltend gemacht noch ersichtlich.
37 
Nach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gründe gegeben ist.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(1) Bei Neubauten oder umfassenden Umbauten von Personenbahnsteigen sollen in der Regel die Bahnsteigkanten auf eine Höhe von 0,76 m über Schienenoberkante gelegt werden; Höhen von unter 0,38 m und über 0,96 m sind unzulässig. Bahnsteige, an denen ausschließlich Stadtschnellbahnen halten, sollen auf eine Höhe von 0,96 m über Schienenoberkante gelegt werden. In Gleisbogen ist auf die Überhöhung Rücksicht zu nehmen.

(2) Feste Gegenstände auf Personenbahnsteigen (Säulen und dergleichen) müssen bis zu einer Höhe von 3,05 m über Schienenoberkante mindestens 3,00 m von Gleismitte entfernt sein. Bei bestehenden Anlagen mit geringem Verkehr darf das Maß von 3,00 m bis auf 2,70 m unterschritten werden; Ausnahmen von diesem Mindestmaß sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(3) Auf Bahnsteigen an Gleisen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren werden, sind die bei Durchfahrten freizuhaltenden Flächen zu kennzeichnen; bei mehr als 200 km/h sind Vorkehrungen zu treffen, daß sich keine Reisenden im Gefahrenbereich auf den Bahnsteigen aufhalten.

(4) Für den Schutz der Reisenden, die Übergänge (§ 11 Abs. 1 Satz 2) überschreiten müssen, ist zu sorgen.

Bei Gleisen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren werden, sind Übergänge unzulässig.

(5) Seitenrampen, an denen Güterwagen mit nach außen aufschlagenden Türen be- oder entladen werden sollen, dürfen nicht höher als 1,10 m sein. Die Höhe darf 1,00 m nicht überschreiten, wenn dort nach außen aufschlagende Einsteigetüren von Reisezugwagen geöffnet werden müssen. Andere Seitenrampen zum Be- oder Entladen von Wagen dürfen - ausgenommen an Hauptgleisen - bis zu 1,20 m über Schienenoberkante hoch sein.

(6) Für die Dauer von Bauarbeiten darf von den Vorschriften der Absätze 1, 2, 4 Satz 2 und Absatz 5 abgewichen werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

(1) Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen, Wegen und Plätzen. Übergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen, und Übergänge für Reisende gelten nicht als Bahnübergänge.

(2) Auf Strecken mit einer zugelassenen Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h sind Bahnübergänge unzulässig.

(3) Auf Bahnübergängen hat der Eisenbahnverkehr Vorrang vor dem Straßenverkehr. Der Vorrang ist durch Aufstellen von Andreaskreuzen (Anlage 5 Bild 1) zu kennzeichnen. Dies ist nicht erforderlich an Bahnübergängen von

1.
Feld- und Waldwegen, wenn die Bahnübergänge ausreichend erkennbar sind,
2.
Fußwegen,
3.
Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind,
4.
anderen Straßen und Wegen über Nebengleise, wenn die Bahnübergänge für das Befahren mit Eisenbahnfahrzeugen durch Posten vom Straßenverkehr freigehalten werden.

(4) Die Andreaskreuze sind an den Stellen anzubringen, vor denen Straßenfahrzeuge und Tiere angehalten werden müssen, wenn der Bahnübergang nicht überquert werden darf.

(5) An Bahnübergängen in Hafen- und Industriegebieten darf auf das Aufstellen von Andreaskreuzen verzichtet werden, wenn an den Einfahrten Andreaskreuze mit dem Zusatzschild "Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" oder "Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" angebracht sind. Dies gilt nicht für Bahnübergänge, die nach Absatz 6 technisch gesichert sind.

(6) Bahnübergänge sind durch

1.
Lichtzeichen (Anlage 5 Bild 2) oder Blinklichter (Anlage 5 Bild 4) oder
2.
Lichtzeichen mit Halbschranken (Anlage 5 Bild 3) oder Blinklichter mit Halbschranken (Anlage 5 Bild 5) oder
3.
Lichtzeichen mit Schranken (Anlage 5 Bild 3) oder
4.
Schranken
technisch zu sichern, soweit nachstehend keine andere Sicherung zugelassen ist. Als neue technische Sicherungen sollen Blinklichter und Blinklichter mit Halbschranken nicht mehr verwendet werden.

(7) Bahnübergänge dürfen gesichert werden
1.
bei schwachem Verkehr (Absatz 13) durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Absatz 12) oder bei fehlender Übersicht auf die Bahnstrecke an eingleisigen Bahnen durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge (Absatz 18), wenn die Geschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang höchstens 20 km/h - an Bahnübergängen von Feld- und Waldwegen höchstens 60 km/h - beträgt;
2.
bei mäßigem Verkehr (Absatz 13) und eingleisigen Bahnen durch die Übersicht auf die Bahnstrecke in Verbindung mit hörbaren Signalen der Eisenbahnfahrzeuge (Absatz 18) oder bei fehlender Übersicht auf die Bahnstrecke - mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) - durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang höchstens 20 km/h - an Bahnübergängen von Feld- und Waldwegen höchstens 60 km/h - beträgt.
(8) Bahnübergänge über Nebengleise dürfen wie Bahnübergänge über Nebenbahnen (Absatz 7) gesichert werden.

(9) Bahnübergänge von Fuß- und Radwegen dürfen durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Absatz 12) oder durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge (Absatz 18) gesichert werden. Außerdem

müssendürfen

Umlaufsperren oder ähnlich wirkende Einrichtungen angebracht sein.

(10) Bahnübergänge von Privatwegen


ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind, dürfen gesichert werden bei einer Geschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang von höchstens 140 km/h
a)
durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Absatz 12) und Abschlüsse oder
b)
durch Abschlüsse in Verbindung mit einer Sprechanlage zum zuständigen Betriebsbeamten.
1.
ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind, dürfen gesichert werden
a)
durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Absatz 12) oder
b)
durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge (Absatz 18), wenn ihre Geschwindigkeit am Bahnübergang höchstens 60 km/h beträgt, oder
c)
durch Abschlüsse in Verbindung mit einer Sprechanlage zum zuständigen Betriebsbeamten oder
d)
- mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) - durch Abschlüsse;
2.
mit öffentlichem Verkehr in Hafen - und Industriegebieten dürfen bei schwachem und mäßigem Verkehr (Absatz 13) gesichert werden
a)
durch die Übersicht oder
b)
durch Abschlüsse, wenn die Geschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang höchstens 20 km/h beträgt.

Abschlüsse (z. B. Sperrbalken, Tore) sind von demjenigen, dem die Verkehrssicherungspflicht obliegt, verschlossen, mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) nur geschlossen zu halten.

(11) Eine Sicherung nach den Absätzen 6 bis 10 ist nicht erforderlich, wenn der Bahnübergang durch Posten gesichert wird. Der Posten hat die Wegebenutzer so lange durch Zeichen anzuhalten, bis das erste Eisenbahnfahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht hat.

(12) Die Übersicht auf die Bahnstrecke ist vorhanden, wenn die Wegebenutzer bei richtigem Verhalten auf Grund der Sichtverhältnisse die Bahnstrecke so weit und in einem solchen Abstand übersehen können, daß sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Bahnübergang ungefährdet überqueren oder vor ihm anhalten können.

(13) Bahnübergänge haben

1.
schwachen Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von höchstens 100 Kraftfahrzeugen überquert werden,
2.
mäßigen Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von mehr als 100 bis zu 2.500 Kraftfahrzeugen überquert werden,
3.
starken Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von mehr als 2.500 Kraftfahrzeugen überquert werden.

(14) Weisen Bahnübergänge während bestimmter Jahreszeiten oder an bestimmten Tagen abweichend von der Einstufung nach Absatz 13 eine höhere Verkehrsstärke auf, so müssen sie, haben sie eine niedrigere Verkehrsstärke, so dürfen sie während dieser Zeiten entsprechend gesichert werden.

(15) Das Schließen der Schranken - ausgenommen Anrufschranken (Absatz 17) - ist auf den Straßenverkehr abzustimmen

1.
durch Lichtzeichen oder
2.
durch mittelbare oder unmittelbare Sicht des Schrankenwärters oder
3.
bei schwachem oder mäßigem Verkehr durch hörbare Zeichen.

(16) Bahnübergänge mit Schranken - ausgenommen Anrufschranken (Absatz 17) und Schranken an Fuß- und Radwegen - müssen von der Bedienungsstelle aus mittelbar oder unmittelbar eingesehen werden können. Dies ist nicht erforderlich, wenn das Schließen der Schranken durch Lichtzeichen auf den Straßenverkehr abgestimmt und das Freisein des Bahnüberganges durch technische Einrichtungen festgestellt wird.

(17) Anrufschranken sind Schranken, die ständig oder während bestimmter Zeiten geschlossen gehalten und auf Verlangen des Wegebenutzers, wenn dies ohne Gefahr möglich ist, geöffnet werden. Anrufschranken sind mit einer Sprechanlage auszurüsten, wenn der Schrankenwärter den Bahnübergang von der Bedienungsstelle aus nicht einsehen kann.

(18) Vor Bahnübergängen, vor denen nach den Absätzen 7 bis 10 hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge gegeben werden müssen, sind Signaltafeln aufzustellen.

(19) Ein Bahnübergang, dessen technische Sicherung ausgefallen ist, muß - außer bei Hilfszügen nach § 40 Abs. 6 - durch Posten nach Absatz 11 gesichert werden. Ein Zug, der mit dem Triebfahrzeugführer allein besetzt ist, darf, nachdem er angehalten hat und die Wegebenutzer durch Achtung-Signal gewarnt sind, den Bahnübergang ohne Sicherung durch Posten befahren.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(1) Bei Neubauten oder umfassenden Umbauten von Personenbahnsteigen sollen in der Regel die Bahnsteigkanten auf eine Höhe von 0,76 m über Schienenoberkante gelegt werden; Höhen von unter 0,38 m und über 0,96 m sind unzulässig. Bahnsteige, an denen ausschließlich Stadtschnellbahnen halten, sollen auf eine Höhe von 0,96 m über Schienenoberkante gelegt werden. In Gleisbogen ist auf die Überhöhung Rücksicht zu nehmen.

(2) Feste Gegenstände auf Personenbahnsteigen (Säulen und dergleichen) müssen bis zu einer Höhe von 3,05 m über Schienenoberkante mindestens 3,00 m von Gleismitte entfernt sein. Bei bestehenden Anlagen mit geringem Verkehr darf das Maß von 3,00 m bis auf 2,70 m unterschritten werden; Ausnahmen von diesem Mindestmaß sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(3) Auf Bahnsteigen an Gleisen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren werden, sind die bei Durchfahrten freizuhaltenden Flächen zu kennzeichnen; bei mehr als 200 km/h sind Vorkehrungen zu treffen, daß sich keine Reisenden im Gefahrenbereich auf den Bahnsteigen aufhalten.

(4) Für den Schutz der Reisenden, die Übergänge (§ 11 Abs. 1 Satz 2) überschreiten müssen, ist zu sorgen.

Bei Gleisen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren werden, sind Übergänge unzulässig.

(5) Seitenrampen, an denen Güterwagen mit nach außen aufschlagenden Türen be- oder entladen werden sollen, dürfen nicht höher als 1,10 m sein. Die Höhe darf 1,00 m nicht überschreiten, wenn dort nach außen aufschlagende Einsteigetüren von Reisezugwagen geöffnet werden müssen. Andere Seitenrampen zum Be- oder Entladen von Wagen dürfen - ausgenommen an Hauptgleisen - bis zu 1,20 m über Schienenoberkante hoch sein.

(6) Für die Dauer von Bauarbeiten darf von den Vorschriften der Absätze 1, 2, 4 Satz 2 und Absatz 5 abgewichen werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(1) Bei Neubauten oder umfassenden Umbauten von Personenbahnsteigen sollen in der Regel die Bahnsteigkanten auf eine Höhe von 0,76 m über Schienenoberkante gelegt werden; Höhen von unter 0,38 m und über 0,96 m sind unzulässig. Bahnsteige, an denen ausschließlich Stadtschnellbahnen halten, sollen auf eine Höhe von 0,96 m über Schienenoberkante gelegt werden. In Gleisbogen ist auf die Überhöhung Rücksicht zu nehmen.

(2) Feste Gegenstände auf Personenbahnsteigen (Säulen und dergleichen) müssen bis zu einer Höhe von 3,05 m über Schienenoberkante mindestens 3,00 m von Gleismitte entfernt sein. Bei bestehenden Anlagen mit geringem Verkehr darf das Maß von 3,00 m bis auf 2,70 m unterschritten werden; Ausnahmen von diesem Mindestmaß sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(3) Auf Bahnsteigen an Gleisen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren werden, sind die bei Durchfahrten freizuhaltenden Flächen zu kennzeichnen; bei mehr als 200 km/h sind Vorkehrungen zu treffen, daß sich keine Reisenden im Gefahrenbereich auf den Bahnsteigen aufhalten.

(4) Für den Schutz der Reisenden, die Übergänge (§ 11 Abs. 1 Satz 2) überschreiten müssen, ist zu sorgen.

Bei Gleisen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren werden, sind Übergänge unzulässig.

(5) Seitenrampen, an denen Güterwagen mit nach außen aufschlagenden Türen be- oder entladen werden sollen, dürfen nicht höher als 1,10 m sein. Die Höhe darf 1,00 m nicht überschreiten, wenn dort nach außen aufschlagende Einsteigetüren von Reisezugwagen geöffnet werden müssen. Andere Seitenrampen zum Be- oder Entladen von Wagen dürfen - ausgenommen an Hauptgleisen - bis zu 1,20 m über Schienenoberkante hoch sein.

(6) Für die Dauer von Bauarbeiten darf von den Vorschriften der Absätze 1, 2, 4 Satz 2 und Absatz 5 abgewichen werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(1) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Eisenbahnen), wenn sie als

1.
Eisenbahnverkehrsunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann (öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen),
2.
Eisenbahninfrastrukturunternehmen Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen (öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen),
3.
Betreiber der Schienenwege Zugang zu ihren Schienenwegen gewähren müssen (öffentliche Betreiber der Schienenwege).

(2) Die nicht von Absatz 1 erfassten Eisenbahnen und Werksbahnen sind nichtöffentliche Eisenbahnen.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und der Ordnung im Eisenbahnwesen, des Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen

1.
über die Anforderungen an Bau, Instandhaltung, Ausrüstung, Betrieb und Verkehr der Eisenbahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neusten Erkenntnissen der Technik oder nach internationalen Abmachungen; dabei können insbesondere geregelt werden:
a)
das Erfordernis von Genehmigungen oder Anzeigen,
b)
Regelungen über Verbote oder Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktur oder Teilen derselben oder deren Kennzeichnung,
c)
wiederkehrende Prüfungen,
d)
die Führung von Registern oder Nachweisen, einschließlich deren Aufbewahrung,
e)
Mitwirkungspflichten von Eisenbahnen, Herstellern einschließlich deren Bevollmächtigten, Inverkehrbringern oder Haltern von Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktur oder Teilen derselben und von für die Instandhaltung zuständigen Stellen sowie sonstigen Verantwortlichen nach § 2 Absatz 22,
f)
das jeweilige Verfahren, auch in Abweichung von den Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren;
1a.
über allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Personen und deren Gepäck durch Eisenbahnen; dabei können auch Informationspflichten, die Haftung bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis, Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren einschließlich einer Schlichtung geregelt werden; die Regelungen können von der Verordnung (EU) 2021/782 nach Maßgabe ihres Artikels 2 abweichen sowie Ausnahmen von ihr vorsehen;
1b.
über die notwendigen Vorschriften einschließlich des Verfahrens zum Schutz der Anlagen und des Betriebes der Eisenbahnen gegen Störungen und Schäden;
1c.
über die Einzelheiten der Führung des Fahrzeugeinstellungsregisters, insbesondere über die in dem Register zu speichernden Angaben sowie über die Datenerhebung und Datenübermittlung; gespeichert werden dürfen nur Angaben zur Identifizierung des Halters und der für die Instandhaltung zuständigen Stelle sowie zur Beschaffenheit, Ausrüstung, Kennzeichnung sowie zu den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Eisenbahnfahrzeuges;
1d.
über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der benannten Stellen sowie über ihre Tätigkeit;
1e.
über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der bestimmten Stellen sowie über ihre Tätigkeit;
1f.
über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der Prüfsachverständigen sowie ihre Tätigkeit;
2.
über die Voraussetzungen, unter denen von den Verpflichtungen nach § 12 Abs. 2 abgewichen werden kann;
3.
über die Voraussetzungen, unter denen einer Eisenbahn eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird, über den Nachweis der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 einschließlich der Verfahren der Zulassung und der Feststellung der persönlichen Eignung und Befähigung des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen; in der Rechtsverordnung können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfung, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden;
4.
über Erteilung, Aussetzung, Einschränkung und Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins einschließlich der Überwachung des Zertifizierungsverfahrens sowie über das Führen eines Registers über Inhaber von Triebfahrzeugführerscheinen;
5.
über
a)
die Anforderungen an die Befähigung und Eignung des Eisenbahnbetriebspersonals, dessen Ausbildung und Prüfung, einschließlich der Anerkennung von Prüfern sowie Ärzten und Psychologen, die Tauglichkeitsuntersuchungen durchführen,
b)
die Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der Zusatzbescheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 9,
c)
das Führen von Registern über erteilte Zusatzbescheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 9 und über anerkannte Personen und Stellen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 11,
d)
die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse, einschließlich des Verfahrens zur Erlangung von Erlaubnissen und Berechtigungen und deren Entziehung oder Beschränkung;
6.
über die Einzelheiten der Veröffentlichung nach § 8 Absatz 4 erster Halbsatz des Eisenbahnregulierungsgesetzes sowie die Eignung und die Befugnisse des Beauftragten nach § 8 Absatz 4 Satz 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes;
7.
(weggefallen)
8.
(weggefallen)
9.
über die Fachbereiche, in denen Sachverständige tätig sein können, sowie über die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen für den Bau, die Instandhaltung, den Betrieb und den Verkehr von Eisenbahnen, über deren Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sowie über deren Entgelt; in der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über
a)
die persönlichen Voraussetzungen einschließlich altersmäßiger Anforderungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
b)
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
c)
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung und über die Vereidigung darauf; den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und den Umfang der Haftung; die Fortbildung und den Erfahrungsaustausch; die Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Leistungserbringung sowie die Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge und über die Auftraggeber
getroffen werden;
10.
über Gegenstand, Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb einschließlich der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und Organen der Europäischen Union; in der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über
a)
die Befugnisse und das Untersuchungsverfahren der zuständigen Behörde,
b)
die Mitwirkungs- und Meldepflichten von Eisenbahnen,
c)
das Melden und die Berichterstattung über die durchgeführten Untersuchungen,
d)
den Inhalt, die Veröffentlichung und die Verbindlichkeit der Sicherheitsempfehlungen der für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zuständigen Behörden
erlassen werden;
11.
über die Anforderungen, die von privaten Stellen bei der Übertragung von Aufsichts- und Genehmigungsbefugnissen zu erfüllen sind;
12.
über das Verfahren für die Erteilung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung nach § 7a sowie der Sicherheitsgenehmigung nach § 7c;
13.
über Anforderungen an ein Sicherheitsmanagementsystem nach § 4 Absatz 4; dabei können auch Anzeigeerfordernisse sowie das Verfahren geregelt werden;
14.
über Anforderungen an die Betriebssicherheit öffentlicher Eisenbahnen; dabei können auch Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren geregelt werden;
15.
über den Zugang zu Schulungseinrichtungen und die Anforderungen an Schulungen und Schulungseinrichtungen; dabei können auch Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren und die Registrierung geregelt werden;
16.
über gemeinsame Sicherheitsmethoden zur Beurteilung des Erreichens und des Einhaltens der Sicherheitsanforderungen;
17.
über gemeinsame Sicherheitsziele, die die einzelnen Bereiche des Eisenbahnsystems und das Gesamtsystem mindestens erreichen müssen;
18.
über
a)
die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der Zertifizierungsstellen im Sinne von Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 sowie ihre Tätigkeit,
b)
die Anforderungen an eine für die Instandhaltung zuständige Stelle und das Verfahren für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 7g.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1a kann eine Rechtsverordnung auch zum Schutz der Rechte der Reisenden erlassen werden.

(1a) (weggefallen)

(2) Zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit des Fahrpersonals sowie des Personals, das unmittelbar in der betrieblichen Abwicklung der Beförderungen eingesetzt ist, wird das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen über

1.
Arbeitszeiten, Fahrzeiten und deren Unterbrechungen sowie Schichtzeiten,
2.
Ruhezeiten und Ruhepausen,
3.
Tätigkeitsnachweise,
4.
die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieser Rechtsverordnungen,
5.
die Zulässigkeit abweichender tarifvertraglicher Regelungen über Arbeitszeiten, Fahrzeiten, Schicht- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen und Unterbrechungen der Fahrzeiten.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden, soweit sie den Umweltschutz betreffen, vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen.

(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen

1.
zur Übernahme des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis 5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder des Bundesschienenwegeausbaugesetzes betrifft, in deutsches Recht sowie
2.
zur Durchführung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis 5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder des Bundesschienenwegeausbaugesetzes betrifft.

(5) Für nichtöffentliche Eisenbahnen gelten die Ermächtigungen nach Absatz 1 insoweit, als die Einheit des Eisenbahnwesens es erfordert. Die Ermächtigung nach Absatz 2 gilt für diese Eisenbahnen insoweit, als sie die Eisenbahninfrastruktur von öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen benutzen. Im übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, Rechtsverordnungen für diese Unternehmen zu erlassen; die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.

(6) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können zur Regelung des bauaufsichtlichen Verfahrens im Einzelnen oder zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder zur Entlastung der Behörden auch Regelungen getroffen werden über die Befugnisse der Aufsichtsbehörden für das Erlassen von Anweisungen über

1.
den Umfang, den Inhalt und die Zahl der Bauvorlagen sowie
2.
die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen.
In den Anweisungen können für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festgelegt werden; es kann für bestimmte Vorhaben auch festgelegt werden, dass auf die Genehmigung oder auf die bautechnische Prüfung ganz oder teilweise verzichtet wird.

(7) Nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2, die ausschließlich der Umsetzung der folgenden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Spezifikationen dienen:

1.
der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität im Sinne des Kapitels II der Richtlinie (EU) 2016/797,
2.
der Spezifikationen für das Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797,
3.
der Spezifikationen für das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen nach Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016/797 oder
4.
der Spezifikationen für das Infrastrukturregister nach Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2016/797.
In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch das Verhältnis zu den sonstigen der Betriebssicherheit dienenden Rechtsverordnungen geregelt werden.

(8) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem Eisenbahn-Bundesamt die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6, ganz oder teilweise zu übertragen, soweit technische Einzelheiten für Planung, Bemessung und Konstruktion ausschließlich von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes betroffen sind. Rechtsverordnungen des Eisenbahn-Bundesamtes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates; auf diese Rechtsverordnungen ist Absatz 3 Satz 1 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit

1.
an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und
2.
an den Betrieb
genügen.

(2) Ist in einer Rechtsvorschrift eine Genehmigung für die Inbetriebnahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines Fahrzeuges oder für das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges vorgeschrieben, dann können Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung beantragen.

(3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet,

1.
ihren Betrieb sicher zu führen und
2.
an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

(4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung benötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Die übrigen Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen.

(5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen über das System nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als solche zu kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.

(6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem Eisenbahn-Bundesamt

1.
die Erteilung von Baufreigaben, Zulassungen und Genehmigungen,
2.
die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen
auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens machen.

(8) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von Personen betreiben, haben für Großstörungen der Dienste Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und, soweit erforderlich, mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. Satz 1 gilt nicht für Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs und Verkehrsdienste, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.