Behindertengleichstellungsgesetz - BGG | § 12 Öffentliche Stellen des Bundes
Behindertengleichstellungsgesetz - BGG | § 12 Öffentliche Stellen des Bundes
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Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Inhaltsverzeichnis
Öffentliche Stellen des Bundes sind
- 1.
die Träger öffentlicher Gewalt, - 2.
sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die als juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zu dem besonderen Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie - a)
überwiegend vom Bund finanziert werden, - b)
hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht dem Bund unterstehen oder - c)
ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die durch den Bund ernannt worden sind, und
- 3.
Vereinigungen, an denen mindestens eine öffentliche Stelle nach Nummer 1 oder Nummer 2 beteiligt ist, wenn - a)
die Vereinigung überwiegend vom Bund finanziert wird, - b)
die Vereinigung über den Bereich eines Landes hinaus tätig wird, - c)
dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile an der Vereinigung gehört oder - d)
dem Bund die absolute Mehrheit der Stimmen an der Vereinigung zusteht.
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(1) Öffentliche Stellen des Bundes gestalten ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, barrierefrei. Schrittweise, spätestens bis zum 23. Juni 2021, gestalten sie ihre elektronisc
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published on 02/01/2018 00:00
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin durch die Durchführung des Verfahrens zur Vergabe der Leistungen der Tragwerksplanung gem. § 49 HOAI, LPH 3-6, 8 und Objektplanung Ingenieurbauwerke LPH 3-9 sowie örtliche Bauübe
published on 21/04/2005 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger ist ein gemäß § 13 Abs. 3 des Behindert
published on 21/04/2005 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger ist ein gemäß § 13 Abs. 3
published on 06/12/2004 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1
I. Unter dem
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